BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands – EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus

11.5.2021 - (COM(2021)0151 – C9-0127/2021 – 2021/0076(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: José Manuel Fernandes

Verfahren : 2021/0076(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0158/2021
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A9-0158/2021
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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands – EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus

(COM(2021)0151 – C9-0127/2021 – 2021/0076(BUD))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0151 – C8‑0127/2021),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] („EGF-Verordnung“),

 gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027[2], insbesondere auf Artikel 8,

 gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[3] („IIV vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0158/2021),

A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitnehmer und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B. in der Erwägung, dass Estland den Antrag EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) infolge von 10 080 Entlassungen[4] gestellt hat, zu denen es im Bezugszeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 11. November 2020 in der NUTS-2-Region Eesti (EE00) in Estland[5] in den folgenden Wirtschaftszweigen der NACE Revision 2 gekommen war: Abteilung 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), Abteilung 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), Abteilung 50 (Schifffahrt), Abteilung 51 (Luftfahrt), Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), Abteilung 55 (Beherbergung), Abteilung 56 (Gastronomie), Abteilung 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), Abteilung 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), Abteilung 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), Abteilung 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), Abteilung 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), Abteilung 92 (Spiel-, Wett-und Lotteriewesen), Abteilung 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung);

C. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 1 715 Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und 8 365 Entlassungen in der Tourismusbranche in Estland bezieht;

D. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach ein Antrag unter außergewöhnlichen Umständen und insbesondere bei Gruppenanträgen von KMU auch dann als zulässig betrachtet werden kann, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;

E. in der Erwägung, dass die Ereignisse, die zu diesen Entlassungen und Aufgaben der Tätigkeit geführt haben, aufgrund der weltweiten Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Wirtschaftskrise, die die Tourismusbranche besonders hart getroffen hat, Anfang 2020 unerwartet eintraten, wobei plötzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf internationaler Ebene zu einem drastischen und unvorhergesehenen Rückgang des internationalen Reise- und Fremdenverkehrs führten;

F. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und die darauffolgende globale Wirtschaftskrise die estnische Wirtschaft und insbesondere die Tourismusbranche stark erschüttert haben, da vor der Krise 90 % der Tourismusausgaben in Estland auf den internationalen Tourismus entfielen, während der OECD-Länderdurchschnitt bei etwa 25 % lag;

G. in der Erwägung, dass die estnischen Tourismuseinnahmen 2019 einen neuen Rekord von 2,1 Mrd. EUR erreichten, der Tourismus als bedeutender Sektor für die Wettbewerbsfähigkeit Estlands galt und erhebliche Investitionen in seinen Ausbau getätigt wurden;

H. in der Erwägung, dass die Tourismusbranche von KMU dominiert wird, die im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger widerstandsfähig gegenüber Krisen sind, und dass KMU in Estland 79,2 % aller Erwerbstätigen beschäftigen;

I. in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung durch die Unterstützung, die er den Erwerbstätigen bietet, den Übergang zu einem nachhaltigeren Tourismus unterstützen und Europa in die Lage versetzen kann, sein natürliches und kulturelles Erbe und seine Ressourcen zu schützen und zu fördern und gleichzeitig neue Möglichkeiten für Beschäftigung und die Gründung innovativer Unternehmen zu eröffnen;

J. in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass die COVID-19-Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt hat, einen Plan zur wirtschaftlichen Erholung vorgelegt hat und die Bedeutung des EGF als Notfallinstrument[6] unterstrichen hat, das eingesetzt werden kann, um Menschen zu unterstützen, die ihre Arbeit infolge der weltweiten Wirtschaftskrise verloren haben;

K. in der Erwägung, dass in Estland sowohl die nationale als auch die europäische Unterstützung zur Erhaltung der Beschäftigung durch Kurzarbeitsregelungen und das Instrument SURE genutzt wurden, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise auf den Arbeitsmarkt abzufedern;

L. in der Erwägung, dass es sich um die erste Inanspruchnahme des EGF infolge der COVID-19-Krise handelt, nachdem in die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2020/000 TA 2020 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)[7] der Hinweis aufgenommen wurde, dass der EGF in Anspruch genommen werden kann, um dauerhaft entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige im Rahmen der weltweiten Krise infolge von COVID-19 zu unterstützen, ohne dass die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden muss;

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Estland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 4 474 480 EUR hat, was 60 % der sich auf 7 457 468 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Kosten für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 7 452 468 EUR und Kosten für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 5 000 EUR zusammensetzen;

2. stellt fest, dass die estnischen Behörden den Antrag am 12. November 2020 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Estland von der Kommission am 31. März 2021 abgeschlossen und das Parlament an demselben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3. stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 10 080 Arbeitskräfte bezieht, darunter 1 715 Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und 8 365 Arbeitskräfte, die in der estnischen Tourismusbranche arbeitslos geworden sind; äußert Bedauern darüber, dass Estland davon ausgeht, dass lediglich 5 060 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“);

4. erinnert daran, dass davon auszugehen ist, dass die Entlassungen erhebliche soziale Folgen haben werden, da in der Tourismusbranche viele gering qualifizierte Arbeitskräfte, Arbeitskräfte ohne berufliche Qualifikation, junge Menschen sowie Saison- und Teilzeitarbeitskräfte arbeiten;

5. unterstreicht, dass über 60 % der für eine Unterstützung infrage kommenden Personen Frauen sind, wobei die Altersgruppe zwischen 30 und 64 Jahren am stärksten betroffen ist;

6. stellt fest, dass Estland seit dem 1. Januar 2021 personalisierte Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten erbringt und der für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage kommende Zeitraum somit der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 1. Januar 2023 ist; weist darauf hin, dass formale Schulungs- und Weiterbildungskurse auch im Bereich der Berufsbildung, die zwei Jahre oder länger dauern, dagegen bis zum 1. Juli 2023 förderfähig sind;

7. erinnert daran, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften und Selbstständigen angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Arbeitsmarktschulungen, Unternehmensgründungszuschüsse und Anschlussförderungen, Ausbildungsstellen, Unterstützung formaler Bildungsgänge und Schulungsbeihilfen einschließlich Beihilfen zur Berufsbildung;

8. stellt fest, dass Estland ab dem 1. Januar 2021 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstanden sind und somit die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 1. Juli 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

9. stellt fest, dass die nationale Vor- oder Kofinanzierung durch die Stiftung für Arbeitsmarktdienste und ‑leistungen erfolgt, aus der die estnische Arbeitslosenversicherung (EUIF) als öffentliche Arbeitsverwaltung aktive Arbeitsmarktmaßnahmen in Estland finanziert; weist darauf hin, dass die Stiftungsmittel aus dem Vermögen des Treuhandfonds der Arbeitslosenversicherung – dem Treuhandfonds für Leistungen bei Entlassung und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – und aus den über das Sozialministerium bereitgestellten Mitteln aus dem Staatshaushalt stammen;

10. begrüßt, dass Estland das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den jeweiligen Behörden und Verbandsvertretern geschnürt hat und die Fortschritte im EUIF-Aufsichtsgremium diskutiert werden, in dem die Sozialpartner – zwei Mitglieder des estnischen Arbeitgeberverbands, ein Mitglied des estnischen Gewerkschaftsverbands und ein Mitglied des Zentralverbands der estnischen Arbeitnehmervereinigungen – vertreten sind; begrüßt, dass es nach der Analyse des Profils der entlassenen Arbeitskräfte weitere Konsultationen mit Vertretern der Tourismusbranche geben wird;

11. weist darauf hin, dass es nach der Analyse des Profils der entlassenen Arbeitskräfte weitere Konsultationen mit Vertretern der Tourismusbranche geben wird und dass unter Berücksichtigung der Altersstruktur, des Bildungsprofils und anderer Merkmale der Begünstigten ermittelt werden wird, welche Art von Unterstützung am sinnvollsten ist; weist darauf hin, dass sich der estnische Hotel- und Gaststättenverband darüber hinaus an der Konzipierung einiger der branchenbezogener Schulungsmaßnahmen beteiligen kann;

12. hebt hervor, dass die estnischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

13. erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Tarifverträgen verantwortlich sind;

14. fordert die Kommission auf, die Anträge auf Unterstützung im Rahmen des EGF möglichst schnell zu prüfen und die Inanspruchnahme des EGF möglichst rasch zu ermöglichen, damit der Druck auf die einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verringert wird;

15. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Estlands – EGF/2020/002 EE/Estland Tourismus

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[8], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[9], insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093[10] des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3) Am 12. November 2020 stellte Estland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen und der Aufgabe von Tätigkeiten (im Folgenden „Entlassungen“) in der Tourismusbranche in Estland, die sich aus folgenden Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) zusammensetzt: Revision 2, Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), 50 (Schifffahrt), 51 (Luftfahrt), 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), 55 (Beherbergung), 56 (Gastronomie), 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), 92 (Spiel-, Wett- und Lotteriewesen) und 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung). Die Republik Estland bildet eine Gebietseinheit der Ebene 2 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik („NUTS“)[11]. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4) Der Antrag Estlands wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die nationale Wirtschaft haben.

(5) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 474 480 EUR für den Antrag Estlands bereitgestellt werden kann.

(6) Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 4 474 480 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

 


BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[12] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[13] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

Was das Verfahren zur Aktivierung des Fonds angeht, unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde bei einer Zulassung des Antrags gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[14], einen Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds zusammen mit einem entsprechenden Antrag auf Übertragung der Mittel.

II. Estlands Antrag und der Vorschlag der Kommission

Am 12. November 2020 stellte Estland den Antrag EGF/2020/002 EE Tourismus auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 10 080 Entlassungen[15] in mehreren mit dem Tourismus verbundenen Wirtschaftszweigen in der NUTS-2-Region Eesti (EE00)[16].

Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

Am 31. März 2021 erfolgte seitens der Kommission die Annahme eines Vorschlags für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten Estlands zur Unterstützung der Wiedereingliederung von circa 5 060 zu unterstützenden Begünstigten in den Arbeitsmarkt, d. h. von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die in den folgenden 14 Wirtschaftszweigen der NACE Revision 2, die alle mit der estnischen Tourismusbranche in Verbindung stehen, ihren Arbeitsplatz verloren haben, nämlich: Abteilung 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), Abteilung 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen), Abteilung 50 (Schifffahrt), Abteilung 51 (Luftfahrt), Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr), Abteilung 55 (Beherbergung), Abteilung 56 (Gastronomie), Abteilung 74 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten), Abteilung 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), Abteilung 79 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen), Abteilung 90 (Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten), Abteilung 91 (Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten), Abteilung 92 (Spiel-, Wett-und Lotteriewesen), Abteilung 93 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung).

Da mehrere Wirtschaftszweige der NACE Revision 2 betroffen sind und die Bestimmungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt sind, stellte Estland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF nach Artikel 4 Absatz 2. Die Kommission lässt die Ausnahmeregelung zu und erachtet den Antrag als zulässig.

Dies ist erst der zweite Antrag des Jahres 2020 und der erste, der im Rahmen des Haushaltsplans 2021 einschließlich des neuen MFR (entsprechend der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027)[17] und der IIV vom 16. Dezember 2020 zu prüfen ist. Im Haushaltsplan 2021 sind Reserve-Haushaltslinien für Zahlungen aus dem EGF (vor 2021) vorgesehen, die für im Rahmen der EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 in Anspruch genommene Zahlungen verwendet werden. Im April soll im Plenum die Aussprache über die Nachfolge-EGF-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 (2018/0202(COD)) stattfinden; allerdings hat diese Nachfolgeverordnung keine Auswirkungen auf dieses Verfahren oder auf kommende Verfahren für die Inanspruchnahme des Fonds im Rahmen des alten Programms 2014–2020.

Die Gesamtzahl von 10 080 entlassenen Arbeitskräften errechnet sich aus 3 873 Arbeitnehmern, die im Rahmen von Massenentlassungen arbeitslos geworden sind, 4 492 Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag de facto beendet wurde oder ausgelaufen ist, und 1 715 Selbstständigen ab dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Der Antrag bezieht sich auf 5 060 zu unterstützende entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige und betrifft die Inanspruchnahme von insgesamt 4 474 480 EUR aus dem EGF für Estland, was 60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen entspricht.

Zur Herstellung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung stützt Estland seinen Antrag auf die Aussage der Kommission, dass die globale Gesundheitskrise zu einer globalen Wirtschaftskrise geführt hat, zu deren Bewältigung die Kommissionen einen Aufbauplan vorgelegt hat, in dem der EGF ausdrücklich als eines der Instrumente für den Wiederaufbau erwähnt wird[18].

2019 erreichten die estnischen Tourismuseinnahmen einen neuen Rekord von 2,1 Mrd. EUR, wobei 1,6 Mrd. EUR durch ausländische Touristen erwirtschaftet wurden. Der Tourismus galt als für die Wettbewerbsfähigkeit Estlands bedeutender Wirtschaftszweig und es wurden erhebliche Investitionen in seinen Ausbau getätigt. Nach Angaben Estlands ist der Gesamtumsatz der estnischen Wirtschaft im Jahr 2020 erheblich, nämlich um 9,5 %, eingebrochen. Die Tourismusbranche war davon am stärksten betroffen. Allein in der ersten Jahreshälfte 2020 ging der Umsatz in der Branche um 19 % (943 Mio. EUR) zurück. Innerhalb der Tourismusbranche verbuchten im ersten Halbjahr 2020 Reisebüros und ‑veranstalter mit 57,9 % sowie Beherbergungsbetriebe mit 50,9 % den stärksten Rückgang.

 

Für die folgenden fünf Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige wird eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt:

a. Die Begünstigten erhalten Arbeitsmarktschulungen, um neue Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und so ihre Beschäftigungschancen zu verbessern. Dazu zählen beispielsweise der Erwerb von Sprachkenntnissen, beruflichen Qualifikationen oder unternehmerischen Fähigkeiten und mobilitätsfördernde Maßnahmen wie Fahrunterricht. Die Schulungen sind auf die persönlichen Pläne der Begünstigten sowie auf aktuelle und künftige Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zugeschnitten.

b. Unternehmensgründungszuschuss und Anschlussförderung: Für die Gründung eines neuen Unternehmens kann auf der Grundlage eines Finanzplans, den der Begünstigte in einem detaillierten Geschäftsplan vorlegt, eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 6 000 EUR pro Person und eine Anschlussförderung von bis zu 2 500 EUR gewährt werden.

c. Ausbildungsstellen zum Erwerb neuer beruflicher Kompetenzen und praktischer Fertigkeiten direkt am Arbeitsplatz.

d. Unterstützung formaler Bildungsgänge: Es wird eine Bezahlung der Kosten für formale Bildungsgänge angeboten, um die Begünstigten zu ermutigen, sich für eine Berufsausbildung oder ein Studium zu entscheiden. Die Unterstützung deckt die Teilnahmekosten und Studiengebühren für die berufliche Bildung, Weiterbildung oder das Bachelorstudium an einer akkreditierten Einrichtung ab.

e. Den Begünstigten werden Schulungsbeihilfen und andere Beihilfen angeboten, um ihre Teilnahme an den aktiven Maßnahmen zu fördern.

 

Angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der Begünstigten keine berufliche Qualifikation oder nur ein geringes Bildungsniveau besitzt, wird die Unterstützung formaler Bildungsgänge für ihre künftigen Beschäftigungschancen als wichtig erachtet. Daher wird Begünstigten Vorrang eingeräumt, die über keine oder über keine aktuelle Ausbildung verfügen, z. B. da der Abschluss vor mehr als 15 Jahren erworben wurde. Darüber hinaus werden die Maßnahmen der aktuellen Lage auf dem estnischen Arbeitsmarkt Rechnung tragen, weshalb Bildungsgängen in Berufsfeldern mit steigender Nachfrage nach Arbeitskräften mehr Gewicht verliehen wird.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar und treten nicht an die Stelle passiver sozialer Absicherungsmaßnahmen.

Estland hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für die betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Aus ihnen geht hervor, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 4 474 480 EUR aus der EGF-Reserve (30 04 02) auf die Haushaltslinie für den EGF (16 02 99 01) (vor 2021) vorgelegt. Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.


 

 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

Herrn

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2020/002 EE/Tourismus – Estland (2021/0076(BUD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe zum EGF, deren Vorsitz der stellvertretende Vorsitzende des EMPL-Ausschusses Tomáš Zdechovský führt, haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2020/002 EE/Tourismus – Estland geprüft und die folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und seine Arbeitsgruppe befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Mittel für Zahlungen infrage stellen zu wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Lucia Ďuriš Nicholsonová


VORSCHLÄGE

Die Beratungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

 

A. in der Erwägung, dass Estland eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung beantragt hat, der eine Ausnahme von den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b vorsieht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev. 2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss. Da die Entlassungen nicht in demselben Wirtschaftszweig erfolgten, findet die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung.

B. in der Erwägung, dass sich der Antrag Estlands auf 1 715 Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und auf 8 365 Entlassungen im Tourismussektor in Estland bezieht, von denen 3 873 im Zuge von Massenentlassungen bei den Behörden gemeldet wurden. Massenentlassungen sind in 68 Unternehmen erfolgt und betrafen zwischen 5 und 1440 Arbeitskräfte je betroffenes Unternehmen. Für eine Unterstützung kommen insgesamt 10 080 Begünstigte infrage.

C. in der Erwägung, dass zu den Erwerbstätigen in diesem Sektor ein großer Teil gering qualifizierter Arbeitnehmer, Arbeitnehmer ohne berufliche Qualifikation, junge Menschen, Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte sowie viele Selbstständige zählen. in der Erwägung, dass der Sektor von KMU dominiert wird, die im Vergleich zu größeren Unternehmen weniger Widerstandsfähigkeit bei Krisen sind;

D. in der Erwägung, dass die Ereignisse, die zu diesen Entlassungen und Aufgaben der Tätigkeit geführt haben, aufgrund der weltweiten Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Wirtschaftskrise, die die Tourismusbranche besonders hart getroffen hat, Anfang 2020 unerwartet eintraten, wobei plötzliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf internationaler Ebene zu einem drastischen und unvorhergesehenen Rückgang des internationalen Reise- und Fremdenverkehrs führten;

E. in der Erwägung, dass dies der erste Antrag im Zusammenhang mit der weltweiten COVID-19-Pandemie ist;

F. in der Erwägung, dass die Tourismusindustrie Estlands vor der Ausbreitung der Pandemie außerordentlich hohe Besucherzahlen aufwies; 2019 zählten die Beherbergungsbetriebe 5,3 % mehr ausländische und 5,9 % mehr einheimische Gäste als im Vorjahr. Den überwiegenden Anteil machten mit fast 60 % aller Aufenthalte ausländische Touristen aus. Außerdem entfielen vor der Pandemie und der damit zusammenhängenden Wirtschaftskrise 90 % der Tourismusausgaben in Estland auf den internationalen Tourismus, der OECD-Länderdurchschnitt lag im Vergleich dazu bei etwa 25 %.

G. in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung durch die Unterstützung, die er den Erwerbstätigen bietet, den Übergang zu einem nachhaltigeren Tourismus unterstützen und Europa in die Lage versetzen kann, sein natürliches und kulturelles Erbe und seine Ressourcen zu schützen und zu fördern und gleichzeitig neue Möglichkeiten für Beschäftigung und die Gründung innovativer Unternehmen zu eröffnen;

H. in der Erwägung, dass in Estland sowohl die nationale als auch die europäische Unterstützung zur Erhaltung der Beschäftigung durch Kurzarbeitsregelungen und das Instrument SURE genutzt wurden, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise auf den Arbeitsmarkt abzufedern;

I. in der Erwägung, dass die estnischen Behörden die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt haben, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

J. in der Erwägung, dass der Antrag Estlands gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet wird, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die nationale Wirtschaft haben.

Daher ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag Estlands aufzunehmen

 

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und Estland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 4 474 480 EUR für den Antrag Estlands hat, was 60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen entspricht;

2. stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt waren;

3. stellt fest, dass die nationale Vor- oder Kofinanzierung die Stiftung für Arbeitsmarktdienste und -leistungen übernimmt, aus der die estnische Arbeitslosenversicherung (EUIF) als öffentliche Arbeitsverwaltung aktive Arbeitsmarktmaßnahmen in Estland finanziert. Die Stiftungsmittel stammen aus dem Vermögen des Treuhandfonds der Arbeitslosenversicherung – dem Treuhandfonds für Leistungen bei Entlassung und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – und aus den über das Sozialministerium bereitgestellten Mitteln aus dem Staatshaushalt;

4. nimmt zur Kenntnis, dass die estnischen Behörden angegeben haben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den jeweiligen Behörden und Verbandsvertretern geschnürt wurde. Der allgemeine Entwurf des koordinierten Pakets wurde vom EUIF-Aufsichtsgremium am 7. September 2020 erörtert und gebilligt; die Fortschritte bei den EGF-Maßnahmen werden regelmäßig in den Sitzungen des Gremiums diskutiert. Die Sozialpartner sind im Gremium durch zwei Mitglieder des estnischen Arbeitgeberverbands, ein Mitglied aus dem estnischen Gewerkschaftsverband und ein Mitglied aus dem Zentralverband der estnischen Arbeitnehmervereinigungen vertreten.;

5. begrüßt insbesondere die Aufnahme aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen wie die arbeitsmarktorientierte Ausbildung zum Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen, die Unterstützung bei Unternehmensgründungen und die Begleitung von Unternehmensgründungen, Lehrstellen für das Lernen am Arbeitsplatz und die Unterstützung formeller Studien, die 76,35 % des Gesamtpakets personalisierter Dienstleistungen ausmachen;

6. nimmt zur Kenntnis, dass es nach der Analyse des Profils der entlassenen Arbeitskräfte weitere Konsultationen mit Vertretern der Tourismusbranche geben wird. Unter Berücksichtigung der Altersstruktur, des Bildungsprofils und anderer Merkmale der Begünstigten wird ermittelt, welche Art von Unterstützung am besten geeignet ist. Darüber hinaus könnte sich der estnische Hotel- und Gaststättenverband eventuell an der Konzipierung einiger branchenbezogener Schulungsmaßnahmen beteiligen.

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.5.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Valentino Grant, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Silvia Modig, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mario Furore, Henrike Hahn

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Hélène Laporte

NI

Mario Furore, Ioannis Lagos

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Renew

Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

The Left

Silvia Modig, Dimitrios Papadimoulis

Verts/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Francisco Guerreiro, Henrike Hahn

 

1

-

ID

Joachim Kuhs

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2021
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