BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010

26.5.2021 - (COM(2020)0670 – C9-0336/2020 – 2020/0302(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Gabriel Mato
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2020/0302(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0172/2021
Eingereichte Texte :
A9-0172/2021
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010

(COM(2020)0670 – C9-0336/2020 – 2020/0302(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0670),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0336/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A9‑0172/2021),

1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

Hintergrund des Vorschlags

 

Die Europäische Union ist seit 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik („ICCAT-Konvention“).

 

Mit der ICCAT-Konvention wird ein Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren gesetzt. Zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik („ICCAT“) geschaffen.

 

Die ICCAT ist befugt, verbindliche Empfehlungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Rechtsakte sind in erster Linie an die ICCAT-Vertragsparteien, etwa die Union, gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne).

 

Inhalt des Vorschlags

 

Der vorliegende Vorschlag (COM(2020)0670) enthält die Vorschriften für eine Fangdokumentationsregelung der Union für Roten Thun zur Umsetzung der Bestandserhaltungs- und ‑bewirtschaftungsmaßnahmen, die die ICCAT im Rahmen ihrer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun festgelegt hat. Zweck dieser Regelung ist es, die Herkunft sämtlichen Roten Thuns zu ermitteln.

 

Eine Fangdokumentationsregelung der Union ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 genau genommen bereits in Kraft. Der Vorschlag, der derzeit geprüft wird und mit dem die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 aufgehoben werden soll, sieht vor, dass die Aufzeichnung und Validierung von Fängen und anschließenden Handelsvorgängen für Roten Thun über ein elektronisches Fangdokumentationssystem für Roten Thun (elektronisches BCD-System, eBCD) erfolgen, das seit 2017 im Einsatz ist und von den Mitgliedstaaten und Betreibern bereits genutzt wird. Gemäß dem Vorschlag kann das elektronische System in Ausnahmefällen durch Dokumente in Papierform (Fangdokument für Roten Thun, BCD) ersetzt werden, für die die Anforderungen des elektronischen Systems gelten.

 

Darüber hinaus enthält der Vorschlag allgemeine Bestimmungen über die Verwendung von Fang- und Wiederausfuhrdokumenten für Roten Thun sowie Vorschriften für die Aufzeichnung und Validierung von Fängen und anschließenden Handelsvorgängen für Roten Thun. Für markierte Fische werden besondere Vorschriften festgelegt. Zudem enthält der Vorschlag Bestimmungen für die Überprüfung vor der Validierung, für die Übermittlung von Daten von eBCD-Nutzern und für die jährliche Berichterstattung an die ICCAT. Schließlich wird darin vorgeschlagen, den Basisrechtsakt künftig hauptsächlich mittels delegierter Rechtsakte zu ändern (siehe Artikel 14).

 

 

Standpunkt des Berichterstatters

 

Es ist zu begrüßen, dass die Kommission die ICCAT-Empfehlungen strikt umgesetzt und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Betreiber geschaffen hat. Für die Betreiber aus der EU und mit Blick auf die Verbesserung der internationalen Meerespolitik muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass alle identische Bedingungen vorfinden, während gleichzeitig die hohen Nachhaltigkeitsnormen der EU für ausländische Flotten durch das Handeln der EU in regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Foren gefördert werden.

Gegenüber den Betreibern, der Öffentlichkeit und den Partnerländern ist es wichtig, dass die Kommission eine rasche Umsetzung der RFO-Empfehlungen empfiehlt, damit es bei der Umsetzung einiger Bestimmungen nicht zu Verzögerungen kommt. Es ist unlogisch, dass ICCAT-Empfehlungen aus dem Jahr 2018, in denen Fristen für 2020 gesetzt sind, erst 2021 angenommen werden.

 

Vor diesem Hintergrund und zumal dieses Dossier eine in hohem Maße technische Umsetzung ohne wesentlichen politischen Inhalt betrifft, hat der Berichterstatter entschieden, keine Änderungsanträge zu dem Vorschlag der Kommission einzureichen.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0670 – C9-0336/2020 – 2020/0302(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.10.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

11.11.2020

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Gabriel Mato

9.12.2020

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

10.5.2021

Prüfung im Ausschuss

3.12.2020

25.5.2021

 

 

Datum der Annahme

25.5.2021

 

 

 

Datum der Einreichung

26.5.2021

 

Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2021
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