BERICHT über das Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“

31.5.2021 - (2020/2273(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: César Luena
Verfasser der Stellungnahme (*):
Saskia Bricmont, Ausschuss für internationalen Handel
Isabel Carvalhais, Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2020/2273(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0179/2021
Eingereichte Texte :
A9-0179/2021
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“

(2020/2273(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu demselben Thema[1],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2016 zum Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2016)0087),

 unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Oktober 2015 über die Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 (COM(2015)0478),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt (COM(2019)0352) und die Entschließung vom 16. September 2020 zur Rolle der EU beim Schutz und der Wiederherstellung der Wälder in der Welt (2019/2156(INI))[2],

 unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“[3] und auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2020 über einen allgemeinen Umweltaktionsplan der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[4],

 unter Hinweis auf den „Global Assessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services“ (Globaler Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen) des Weltbiodiversitätsrates (IPBES) vom 31. Mai 2019 über Biodiversität und Ökosystemleistungen,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und die bevorstehende 15. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15),

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

 unter Hinweis auf den „Global Biodiversity Outlook 5“ (Weltbiodiversitätsbericht 5) des VN-Sekretariats des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 15. September 2020,

 unter Hinweis auf die Berichte des Weltklimarats (IPCC), insbesondere auf den Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima vom 24. September 2019, den Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme vom 8. August 2019 und den Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung (SR15) vom 8. Oktober 2018,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),

 unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten,

 unter Hinweis auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona), das Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung, das Helsinki-Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen),

 unter Hinweis auf den Bericht vom 24. Januar 2018 und den Bericht vom 15. Juli 2020 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Frage der Menschenrechtsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt,

 unter Hinweis auf die „Leaders‘ Pledge for Nature“ (Zusage der Staats- und Regierungschefs zur Erhaltung der Natur im September 2020) mit dem Titel „United to Reverse Biodiversity Loss by 2030 for Sustainable Development“ (Vereint den Verlust an biologischer Vielfalt bis 2030 für eine nachhaltige Entwicklung umkehren) vom 28. September 2020,

 unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment – state and outlook 2020“ („Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),

 unter Hinweis auf den Bericht der EUA vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „State of Nature in the EU – Results from reporting under the nature directives 2013–2018“ (Zustand der Natur in der EU – Ergebnisse der Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien für den Zeitraum 2013–2018),

 unter Hinweis auf den „Global Resources Outlook 2019“ (Weltressourcenbericht 2019) des Internationalen Ausschusses für Ressourcenbewirtschaftung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,

 unter Hinweis auf den IPBES-Workshop-Bericht über Biodiversität und Pandemien vom 29. Oktober 2020,

 unter Hinweis auf den Bericht 2020 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) über den weltweiten Zustand der Fischerei und der Aquakultur,

 unter Hinweis auf den am 13. Oktober 2020 veröffentlichten Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus der Reihe „Science for policy“ mit dem Titel „Mapping and Assessment of Ecosystems and their Services: An EU ecosystem assessment“ (Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Leistungen: Eine EU-Ökosystembewertung),

 unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (EuGH) vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken” sowie den Sonderbericht vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen: Der Beitrag der GAP hat den Rückgang nicht gestoppt“, den Sonderbericht vom 9. Juli 2020 mit dem Titel „Schutz wilder Bestäuber in der EU – Initiativen der Kommission haben keine Früchte getragen“ und den Sonderbericht vom 26. November 2020 mit dem Titel „Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend“,

 unter Hinweis auf das Briefing der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 6. Oktober 2020 mit dem Titel „Management effectiveness in the EU's Natura 2000 network of protected areas“ (Wirksamkeit der Bewirtschaftung der Schutzgebiete des Natura-2020-Netzes der EU),

 unter Hinweis auf das Briefing der Europäischen Umweltagentur und vom 11. Januar 2021 mit dem Titel „Growth without economic growth“ (Wachstum ohne Wirtschaftswachstum),

 unter Hinweis auf die Ergebnisse der Ad-hoc-Sachverständigengruppe des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 15. April 2020 zur Risiko-Bewertung,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zur 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt[5],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand[6],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung[7],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung[8],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft[9],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Japans Entscheidung, den Walfang in der Fangsaison 2015/2016 wiederaufzunehmen[10], und auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zum Walfang in Norwegen[11],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien[12],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2020 zu dem Europäischen Jahr für grünere Städte 2022[13],

 gestützt auf Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

 unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“),

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Fischereiausschusses,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0037/2021),

A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Klima- und Umweltnotstand ausgerufen und sich verpflichtet hat, dringend die erforderlichen konkreten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Bedrohung zu bekämpfen und einzudämmen, bevor es zu spät ist[14]; in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und der Klimawandel sich gegenseitig verstärken[15] und gleichwertige Bedrohungen für das Leben auf unserem Planeten darstellen und als solche dringend gemeinsam bekämpft werden sollten;

B. in der Erwägung, dass sich der Zustand der Natur in einem in der Geschichte der Menschheit noch nie dagewesenen Tempo und Umfang verschlechtert; in der Erwägung, dass weltweit eine Million Arten vom Aussterben bedroht ist[16]; in der Erwägung, dass sich gemäß den Naturschutzrichtlinien der EU nur 23 % der Arten und 16 % der Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand befinden[17];

C. in der Erwägung, dass die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und das bevorstehende internationale Übereinkommen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt darauf abzielen, den EU-Rahmen und den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt bis 2030 festzulegen;

D. in der Erwägung, dass 2021 ein entscheidendes Jahr für die biologische Vielfalt ist und die COP15 für die biologische Vielfalt so durchschlagend sein sollte, wie es seinerzeit das Übereinkommen von Paris war; in der Erwägung, dass die COP15 und die COP26 der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) eine einzigartige Chance darstellen, von einem reaktiven Modell zu einem vorausschauenden, vorsorgenden Modell überzugehen und damit die notwendigen einschneidenden Veränderungen auf den Weg zu bringen;

E. in der Erwägung, dass die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 eine der zentralen Initiativen des Europäischen Grünen Deals darstellt; in der Erwägung, dass die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ – zusammen mit anderen Maßnahmen – den Wandel im Hinblick auf den Schutz der Natur und die Erhaltung der Arten und Lebensräume prägen;

F. in der Erwägung, dass es nach den vorliegenden Erkenntnissen noch nicht zu spät dafür ist, die derzeitigen Tendenzen beim Rückgang der biologischen Vielfalt aufzuhalten und umzukehren[18]; in der Erwägung, dass dafür grundlegende Veränderungen notwendig sind;

G. in der Erwägung, dass der Mensch Teil der Natur ist und Natur einen immanenten Wert hat; in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt ein wesentlicher Bestandteil des Welterbes ist;

H. in der Erwägung, dass das Artensterben andauert, die Ökosysteme und die Bereitstellung von Ökosystemleistungen dadurch gefährdet sind und es eine Bedrohung für das Wohlergehen und Überleben der Menschen darstellt; in der Erwägung, dass die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) allein in den vergangenen zehn Jahren 160 Arten für ausgestorben erklärt hat;

I. in der Erwägung, dass sich gemäß Angaben des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) 90 % der Landflächen bis 2050 erheblich verändern dürften und 75 % der Landflächen sich bereits erheblich verändert haben; in der Erwägung, dass 85 % der Feuchtgebiete bereits verschwunden sind;

J. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt für die Ernährungssicherheit, das Wohlergehen des Menschen und die Entwicklung weltweit von entscheidender Bedeutung ist;

K. in der Erwägung, dass die EU die Chance nutzen und die aus der COVID-19-Krise gezogenen Lehren in ihre politische Maßnahmen und Zielen einbeziehen sollte;

L. in der Erwägung, dass 70 % der neu auftretenden Krankheiten und Pandemien von Tieren ausgehen[19]; in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise gezeigt hat, dass Verfahren, durch die die biologische Vielfalt gefährdet wird, zu erhöhten Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren führen können;

M. in der Erwägung, dass sich die Kontakte zwischen Menschen und Wildtieren durch die Zerstörung der natürlichen Lebensräume und den Handel mit Wildtieren erhöhen und damit einen wesentlichen Faktor für das künftige Auftreten und die Verbreitung von Viruskrankheiten darstellen[20];

N. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt einen positiven Beitrag zur Gesundheit des Menschen leistet; in der Erwägung, dass bis zu 80 % der von Menschen verwendeten Arzneimittel natürlichen Ursprungs sind[21];

O. in der Erwägung, dass die EU über mehr Schutzgebiete als alle anderen Regionen in der Welt verfügt[22]; in der Erwägung, dass das derzeitige Netz gesetzlich geschützter Gebiete, einschließlich solcher, die streng geschützt sind, noch nicht ausreicht, um die biologische Vielfalt zu bewahren[23];

P. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine wirksame Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes nach wie vor große Umsetzungslücken in der EU gibt;

Q. in der Erwägung, dass Natura 2000 zur Erhaltung von Arten beiträgt, viele bedrohte Arten jedoch nicht Teil dieses Netzes sind[24];

R. in der Erwägung, dass durch Natura 2000 schätzungsweise 52 000 direkte und indirekte Arbeitsplätze im Naturschutzmanagement gesichert werden und etwa 3,1 Millionen (ein Viertel) der Arbeitsplätze im Tourismus einen Bezug zu Schutzgebieten haben[25]; in der Erwägung, dass die Ausweitung der Schutzgebiete darauf abzielt, die biologische Vielfalt zu schützen, zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen beizutragen und erhebliche Erträge bei Investitionen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu generieren;

S. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof schwerwiegende Mängel in den politischen Maßnahmen der EU hinsichtlich des Schutzes oder der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt aufgezeigt hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf unzureichende Maßnahmen zum Schutz oder zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, mangelnde Umsetzung und Finanzierung sowie ungeeignete Indikatoren zur Messung der Fortschritte[26]; in der Erwägung, dass die genannten Mängel durch künftige politische Maßnahmen der EU behoben und angegangen werden sollten;

T. in der Erwägung, dass etwa 75 % des weltweiten Anbaus von Nahrungsmittelpflanzen von der Bestäubung durch Insekten[27] abhängen, und in der Erwägung, dass der Bestand an Bestäubern in den vergangenen Jahrzehnten dramatisch abgenommen hat; in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Erhaltung von Insekten untrennbar miteinander verbunden sind;

U. in der Erwägung, dass die Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu Bienen noch nicht förmlich angenommen wurden und ihre Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist;

V. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 18. Dezember 2019 eine Entschließung zur EU-Initiative für Bestäuber angenommen hat[28], in der es seinen deutlichen Standpunkt zur Bedeutung des Schutzes der Bestäuber bekräftigt;

W. in der Erwägung, dass der Rahmen und die Maßnahmen der aktuellen EU-Initiative für Bestäuber verstärkt und in alle branchenpezifischen Politikbereiche der EU integriert werden müssen;

X. in der Erwägung, dass die den Schutz der Insekten betreffende Überwachung, Forschung sowie alle anderen diesen Bereich betreffenden Aktivitäten oft fragmentiert, unzureichend und unterfinanziert sind oder es auf nationaler Ebene gar keine Aktivitäten gibt;

Y. in der Erwägung, dass der Verlust an biologischer Vielfalt mit wirtschaftlichen Aktivitäten zusammenhängt; in der Erwägung, dass die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten bei wirtschaftlichen Aktivitäten berücksichtigt werden sollten;

Z. in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme für die meisten Wirtschaftszweige direkte und indirekte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt und das Funktionieren der Volkswirtschaften und Gesellschaften in der EU unterstützt; in der Erwägung, dass alle Unternehmen entweder direkt oder indirekt von den Ökosystemleistungen abhängen; in der Erwägung, dass die Wirtschaft durch eine verbesserte Biodiversitätspolitik mit wirksamen Maßnahmen gestärkt werden kann und durch sie Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen können;

Aa. in der Erwägung, dass die wichtigsten direkten Triebkräfte für den Verlust an biologischer Vielfalt Veränderungen bei der Land- und Meeresnutzung, die Gewinnung natürlicher Ressourcen, der Klimawandel, die Umweltverschmutzung und die Zuwanderung gebietsfremder Arten sind[29]; in der Erwägung, dass – neben dem Schutz und der Wiederherstellung der Natur – Maßnahmen gegen die Verursacher des Verlusts an biologischer Vielfalt insbesondere in den Wirtschaftszweigen Landnutzung und Lebensmittelverarbeitung für eine wirksame Biodiversitätsstrategie für die Zeit nach 2020 von wesentlicher Bedeutung sind[30];

Ab. in der Erwägung, dass der Boden eine gemeinsam genutzte Ressource[31] ist und seine biologische Vielfalt zunehmend unter Druck gerät; in der Erwägung, dass die regelmäßige Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) in Bezug auf physikalisch-chemische Parameter langfristig durch eine EU-weite Überwachung der biologischen Vielfalt des Bodens – einschließlich der Tendenzen hinsichtlich ihres Umfangs und ihres Ausmaßes – ergänzt werden sollte;

Ac. in der Erwägung, dass die landwirtschaftliche biologische Vielfalt alle Bestandteile der biologischen Vielfalt umfasst, die für Lebensmittel und Landwirtschaft wesentlich sind sowie auch alle Bestandteile biologischer Vielfalt, die landwirtschaftliche Ökosysteme – die auch Agrarökosysteme genannt werden – ausmachen, einschließlich der Vielfalt und Variabilität von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen auf der genetischen Ebene und der Arten- und Ökosystemebene, die für die Aufrechterhaltung der Schlüsselfunktionen des Agrarökosystems sowie seiner Struktur und Prozesse notwendig sind;

Ad. in der Erwägung, dass die langfristigen Trends bei den Populationen von Feld- und Waldvögeln sowie häufigen Vogelarten und häufigen Wiesenschmetterlingsarten zeigen, dass die biologische Vielfalt in der Union auf landwirtschaftlichen Flächen stark zurückgegangen ist[32]; in der Erwägung, dass dies in erster Linie auf den Verlust, die Fragmentierung und die Schädigung natürlicher Ökosysteme zurückzuführen ist, die hauptsächlich durch die Intensivierung der Landwirtschaft, die intensive Forstwirtschaft, die Aufgabe von Flächen und die Zersiedelung der Landschaft verursacht werden[33];

Ae. in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zu umfassenderen Ökosystemfunktionen, wie dem Schutz der biologischen Vielfalt, der Kohlenstoffbindung, der Erhaltung der Wasser- und Luftqualität, der Rückhaltung der Bodenfeuchtigkeit mit Verringerung des Abflusses sowie der Wasserinfiltration der Böden und dem Erosionsschutz beitragen kann;

Af. in der Erwägung, dass – Schätzungen zufolge, die auf der Grundlage der Biomasse beruhen – die Mehrheit aller auf der Erde lebenden Säugetiere Lebendvieh und nur ein kleiner Prozentsatz von ihnen Wildtiere sind; in der Erwägung, dass es bei den Vögeln nur ein beunruhigend geringes Maß an genetischer Vielfalt gibt[34];

Ag. in der Erwägung, dass die Wirtschaftszweige Fischerei, Aquakultur und Verarbeitung zur Erreichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen können;

Ah. in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Studien Bedenken hinsichtlich der langfristigen nachteiligen Auswirkungen bestimmter Fangtechniken auf die biologische Vielfalt der Ozeane und die Meeresumwelt aufgeworfen wurden;

Ai. in der Erwägung, dass die Fischer durch die Anwendung nachhaltiger Methoden und Verfahren dazu beitragen können, Umweltzerstörung zu verhindern und die Meeresumwelt zu erhalten;

Aj. in der Erwägung, dass einige Fischarten – zum Beispiel der Stör – unter anderem aufgrund der Zerstörung seiner Lebensräume, der Störung seiner Wanderkorridore und der Überfischung vom Aussterben bedroht sind;

Ak. in der Erwägung, dass trotz der Verbesserungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die bei der Nutzung der Meeresressourcen in einigen Meeresbecken festgestellt wurde, nach wie vor manche Gebiete, insbesondere im Mittelmeer, in besorgniserregendem Zustand sind;

Al. in der Erwägung, dass sich die EU im Rahmen ihrer Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie Ziele gesetzt hat; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, um das Ziel eines guten Umweltzustands in Gewässern zu erreichen;

Am. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof festgestellt hat[35], dass die Maßnahmen der EU nicht zu einem hinreichenden Schutz der Ökosysteme und der Lebensräume geführt haben und dass die derzeitigen Meeresschutzgebiete nur einen begrenzten Schutz bieten, obwohl ein Rahmen für den Schutz der Meeresumwelt vorliegt;

An. in der Erwägung, dass 43 % der Landfläche der EU mit Wald bedeckt sind und Wald 80 % der terrestrischen biologischen Vielfalt der EU beherbergt[36]; in der Erwägung, dass forstwirtschaftliche Tätigkeiten die zweitgrößte ausgewiesene Kategorie bilden, durch die Druck auf Arten ausgeübt wird[37], und dass hiervon insbesondere Gliederfüßer, Säugetiere und nicht-vaskuläre Pflanzen betroffen sind; in der Erwägung, dass viele vom Wald abhängige Arten durch die Entfernung von toten, absterbenden und alten Bäumen[38] sowie durch die Dezimierung von altem Baumbestand und bestimmte forstwirtschaftliche Methoden wie Kahlschlag geschädigt werden;

Ao. in der Erwägung, dass Wälder mehr als 75 % der terrestrischen biologischen Vielfalt der Erde beherbergen[39]; in der Erwägung, dass das Parlament der Kommission Empfehlungen für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung und Schädigung von Wäldern und Ökosystemen vorgelegt hat[40];

Ap. in der Erwägung, dass einem guter Zustand der Umwelt und gesunden Ökosystemen bei der Bekämpfung des Klimawandels eine entscheidende Bedeutung zukommt, da Ökosysteme eine wesentliche Rolle bei der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel spielen; in der Erwägung, dass sich der Klimawandel auf die biologische Vielfalt auswirkt, da die geografischen Verbreitungsgebiete der Arten weitgehend von Klimavariablen bestimmt werden; in der Erwägung, dass einige Arten in Gebieten, in denen das Klima nicht mehr geeignet ist, ihr geografisches Verbreitungsgebiet in ein anderes verlagern und andere lokal aussterben;

Aq. in der Erwägung, dass es auf der Grundlage naturbasierter Lösungen und ökosystembasierter Ansätze möglich ist, eine enge politische Verbindung zwischen den drei Übereinkommen der Rio-Konferenz herzustellen und so den Klimawandel und den Verlust an biologischer Vielfalt auf integrierte Weise anzugehen;

Ar. in der Erwägung, dass Verschmutzung dem Weltbiodiversitätsrat zufolge eine der fünf Hauptursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge für etwa 500 Chemikalien belastbare Informationen vorliegen und in der Erwägung, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im April 2019 450 Stoffe als ausreichend gesetzlich geregelt ansah; in der Erwägung, dass bei weiteren 10 000 Stoffen davon ausgegangen wird, dass ihre Risiken ziemlich gut beschrieben sind, während für etwa 20 000 Stoffe nur begrenzte Informationen über ihre Risiken vorliegen; in der Erwägung, dass für die meisten Stoffe, etwa 70 000, kaum Informationen über die von ihnen ausgehenden Gefahren oder ihre Expositionsrisiken vorliegen; in der Erwägung, dass die erheblichen Wissenslücken bezüglich aller Auswirkungen von Chemikalien auf die biologische Vielfalt und die Umwelt dringend geschlossen werden müssen;

As. in der Erwägung, dass Lichtverschmutzung die natürlichen nächtlichen Lichtverhältnisse für Menschen, Tiere und Pflanzen verändert und sich somit negativ auf die biologische Vielfalt auswirkt, indem sie etwa das Zugverhalten, die Nacht- und die Fortpflanzungsaktivität von Tieren aus dem Gleichgewicht bringt und auch zum Verlust von Insekten und Bestäubern führt, die von künstlichem Licht angezogen werden und in der Folge zugrunde gehen;

At. in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle aus dem Jahr 2020[41] hervorgeht, dass invasive gebietsfremde Arten inzwischen in allen Ökosystemen vorkommen und eine Gefahr für städtische Ökosysteme und insbesondere Grünland darstellen;

Au. in der Erwägung, dass die derzeitigen negativen Tendenzen bei der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen nicht nur die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, sondern auch die Fortschritte in Bezug auf Armut, Hunger, Gesundheit, Wasser, Städten und Klima beeinträchtigen; in der Erwägung, dass der Rückgang und die Verschlechterung der biologischen Vielfalt deshalb nicht nur als Umweltproblem, sondern auch als entwicklungspolitisches, wirtschaftliches, soziales und moralisches Problem betrachtet werden müssen;

Av. in der Erwägung, dass nahezu 80 % der biologischen Vielfalt der EU derzeit in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU gefunden wird[42];

Aw. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf biologische Vielfalt und die Menschenrechte nachkommen müssen, und zwar zusätzlich zu ihren EU-rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Politikkohärenz im Bereich des auswärtigen Handelns, in Übereinstimmung mit der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verpflichtung, ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen, und im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung;

Ax. in der Erwägung, dass die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt den Weg für die Gestaltung eines rechtlichen Rahmens von Menschenrechtsverpflichtungen in Bezug auf Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt ebnen kann; in der Erwägung, dass die Zahl der Menschenrechtsverteidiger im Umwelt- und Landbereich, die angegriffen wurden, in den vergangenen Jahren weltweit erheblich gestiegen ist;

Ay. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge mindestens ein Viertel der weltweiten Landfläche indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften gehört, von ihnen verwaltet, genutzt oder besetzt wird; in der Erwägung, dass in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker die kollektiven und individuellen Rechte der indigenen Völker anerkannt werden; in der Erwägung, dass indigene Völker und lokale Gemeinschaften eine wesentliche Aufgabe bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt der Welt übernehmen, und in der Erwägung, dass globale Ziele im Bereich der biologischen Vielfalt nicht erreicht werden können, wenn ihre Rechte nicht anerkannt werden;

Az. in der Erwägung, dass sowohl der illegale als auch der legale Artenhandel sowie die illegale und die legale Nutzung wild wachsender Pflanzen bzw. frei lebender Tiere erheblich zum Rückgang der biologischen Vielfalt beiträgt und in der Erwägung, dass die Zerstörung natürlicher Lebensräume und die Ausbeutung wild wachsender bzw. frei lebender Arten zum Auftreten und der Ausbreitung von Infektionskrankheiten beitragen[43];

Ba. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt in den Meeren dem Weltbiodiversitätsrat und dem Weltklimarat zufolge in erheblicher Gefahr ist[44]; in der Erwägung, dass die Europäische Umweltagentur (EUA) auf den gegenwärtig schlechten Zustand der Meeresumwelt der Union und die notwendige rasche Wiederherstellung der Meeresökosysteme der Union aufmerksam gemacht hat, wobei die Auswirkungen der Tätigkeiten des Menschen auf die Meeresumwelt zu berücksichtigen sind[45]; in der Erwägung, dass besonders artenreiche Meeresgebiete, etwa Korallenriffe, Mangroven und Seegraswiesen, stark geschädigt und durch Klimawandel und Verschmutzung gefährdet sind;

Bb. in der Erwägung, dass die Ozeane eine Einheit bilden und ihr guter Umweltzustand unentbehrlich ist, um ihre Widerstandsfähigkeit und ihre kontinuierliche Bereitstellung von Ökosystemleistungen zu sichern, darunter CO2-Bindung und Sauerstofferzeugung; in der Erwägung, dass Klimamechanismen von der Gesundheit der Ozeane und der Meeresökosysteme abhängen, die derzeit von Erderwärmung, Umweltverschmutzung, Übernutzung der biologischen Vielfalt der Meere, Versauerung, Sauerstoffentzug und Küstenerosion betroffen sind; in der Erwägung, dass der Weltklimarat (IPCC) erneut darauf hinweist, dass die Meere bei der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen ein Teil der Lösung sind[46];

Bc. in der Erwägung, dass 80 % der Abfälle im Meer auf dem Land entstehen und dass sich inzwischen 150 Tonnen Plastikmasse in unseren Ozeanen angesammelt haben[47]; in der Erwägung, dass 80 % des kommunalen Abwassers ins Meer geleitet wird; in der Erwägung, dass die Gesamtmasse der an der Oberfläche schwimmenden Abfälle nur 1 % der in den Ozean eingeleiteten Kunststoffe ausmacht[48];

Bd. in der Erwägung, dass die blaue Wirtschaft eine echte Chance für die nachhaltige Entwicklung von Wirtschaftsaktivitäten auf dem Meer und in Küstengewässern darstellt;

Be. in der Erwägung, dass gemeinsame Initiativen zum Schutz und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zwischen Menschen, Gebietskörperschaften, Verbänden, Unternehmen, Bildungseinrichtungen und anderen Interessenträgern der Gesellschaft gefördert werden sollten;

Bf. in der Erwägung, dass eine wirksame Zusammenarbeit auf EU- und Mitgliedstaatsebene, die alle Interessenträger einschließt, für eine erfolgreiche Umsetzung der Strategie notwendig ist;

Aktueller Status der biologischen Vielfalt

1. begrüßt die neue EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und ihr Anspruchsniveau;

2. begrüßt außerdem das übergeordnete Ziel, sicherzustellen, dass bis 2050 alle Ökosysteme der Welt wiederhergestellt und widerstandsfähig sind und angemessen geschützt werden; hebt hervor, dass alle Anstrengungen, dieses Ziel zu erreichen, so bald wie möglich unternommen werden sollten;

3. ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung der Strategie die Konsistenz mit anderen Strategien des Europäischen Grünen Deals – zum Beispiel mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ – sichergestellt werden sollte; stellt fest, dass die drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung – Ökologie, Wirtschaft und Soziales – wichtig sind; weist erneut darauf hin, dass die ökologische Dimension, die die biologische Vielfalt und die Erhaltung der Ökosysteme umfasst, die beiden anderen Dimensionen stützt und die wesentliche Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung und das Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) ist;

4. weist darauf hin, dass die maritime Dimension in den neuen Strategien der Europäischen Union und vor allem in den Folgemaßnahmen zum europäischen Grünen Deal, zur Biodiversitätsstrategie und zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dringend gestärkt werden muss;

5. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle Legislativvorschläge auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung beruhen, bei der die individuellen und kumulativen Auswirkungen sowie die Kosten von Tätigkeiten und Untätigkeit sowohl hinsichtlich sofortiger als auch langfristiger Folgen berücksichtigt werden;

6. fordert die Kommission auf, bei der Durchführung von Folgenabschätzungen das einzige Instrument, das momentan zur Bewertung von Umweltaspekten angewendet wird, durch Instrumente zur Untersuchung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Ressourcennutzung und die Umweltverschmutzung zu ergänzen;

7. weist auf die Schlussfolgerungen des IPBES-Berichts von 2019 hin, wonach sich der Zustand der Natur in einem in der Geschichte der Menschheit noch nie dagewesenen Tempo verschlechtert und – von einer Gesamtmenge von über acht Millionen geschätzten Arten – rund eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind;

8. stellt fest, dass dies die dritte Strategie zur Biodiversität ist, mit der dem Verlust an biologischer Vielfalt in der EU Einhalt geboten werden soll; bedauert jedoch, dass die biologische Vielfalt in der EU weiterhin abnimmt; bedauert nachdrücklich, dass die EU weder die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2020 noch die globalen Aichi-Ziele für die biologische Vielfalt erreicht hat;

9. hebt hervor, dass die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 umfassend verwirklicht werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich zu substanziellen und zusätzlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu verpflichten, um alle diese neuen Ziele – die klar definiert und messbar sein sollten – zu verwirklichen;

10. betont, dass durch die COVID-19-Pandemie gezeigt wurde, dass es wichtig ist, das Konzept „Eine Gesundheit“ allumfassend bei der Politikgestaltung anzuwenden – ein Konzept, das deutlich macht, dass die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt miteinander verknüpft sind und dass transformative, die ganze Gesellschaft umfassende Veränderungen dringend notwendig sind; hebt hervor, dass die Kommission bei der Koordinierung und Unterstützung des Konzepts „Eine Gesundheit“ in der EU und auch bei der Verteidigung dieses Konzepts in allen internationalen Foren eine wichtige Aufgabe übernimmt; fordert ein Überdenken und dass die derzeitige Politik der EU umgehend und umfassend mit den notwendigen Veränderungen in Einklang gebracht wird;

11. stellt fest, dass zu den tiefer liegenden Ursachen der Pandemie dieselben globalen Umweltveränderungen gehören, durch die der Verlust an biologischer Vielfalt und Klimawandel vorangetrieben wird[49], etwa Veränderungen bei der Landnutzung und der legale und illegale Handel mit wildlebenden Tieren sowie der legale und illegale Konsum von Wildtieren; weist darauf hin, dass die Gefahr von Pandemien erheblich verringert werden kann, wenn menschliche Aktivitäten, die dem Verlust an biologischer Vielfalt Vorschub leisten, reduziert werden, und dass die geschätzten Kosten der Senkung des Pandemierisikos hundertmal geringer ausfallen als die Kosten für die Bewältigung einer Pandemie[50];

12. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, die wissenschaftlichen Beweismittel, Berichte und Empfehlungen zu Zoonosen und Pandemien umfassend zu berücksichtigen, einschließlich des IPBES-Workshop-Berichts über die biologische Vielfalt und Pandemien[51], des Berichts des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 6. Juli 2020 mit dem Titel „Preventing the next pandemic – Zoonotic diseases and how to break the chain of transmission“ (Verhinderung der nächsten Pandemie – Zoonosen und wie die Übertragungskette unterbrochen werden kann)[52] und des dreiteiligen Konzeptpapiers der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Welternährungsorganisation (FAO) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vom April 2010 über die Aufteilung der Verantwortung und die Koordinierung globaler Aktivitäten zur Bekämpfung von Gesundheitsrisiken, die an den Schnittstellen zwischen menschlichen Ökosystemen und Ökosystemen von Tieren entstehen[53];

13. begrüßt die vorgesehene Verstärkung von EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Pandemien und anderen Gesundheitsrisiken als Teil der Europäischen Gesundheitsunion[54], einschließlich der Erstellung eines EU-Gesundheitskrisen und -Pandemieplans, wie er im neuen Vorschlag der Kommission zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen[55] – zu denen auch auf Zoonosen zurückgehende Pandemien gehören – vorgesehen ist;

Schutz und Wiederherstellung

14. spricht sich nachdrücklich für die EU-Ziele aus, mindestens 30 % der Meeres- und Landgebiete zu schützen, die ein vielfältiges Spektrum an Ökosystemen abdecken, wie Wälder, Feuchtgebiete, Torfmoore, Weideland und Küstenökosysteme, und mindestens 10 % der Meeres- und Landgebiete der Union, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Altwälder sowie weiterer kohlenstoffreicher Ökosysteme, streng zu schützen; hebt hervor, dass diese Ziele verbindlich sein und von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollten – in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und in Übereinstimmung mit wissenschaftsbasierten Kriterien und Anforderungen an die biologische Vielfalt, wobei die Unterschiede hinsichtlich der Größe und des Anteils an Wildnisgebieten der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Gegebenheiten berücksichtigt werden;

15. betont, dass durch diese Schutzgebiete ein ökologisch zusammenhängendes und repräsentatives Netz geschaffen werden sollte, das auf der Grundlage bestehender Schutzgebiete basieren sollte; hebt hervor, dass neben der Ausweitung der Schutzgebiete auch ihre Qualität – auch durch ausreichende Mittel – sichergestellt werden muss, einschließlich der Umsetzung klarer und wirksamer Erhaltungspläne, ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, angemessener Überwachung und Bewertung sowie der wirksamen Durchsetzung einschlägiger Gesetze;

16. betont, dass im Einklang mit den internationalen Normen der Weltnaturschutzunion (IUCN) alle umweltschädlichen Industrietätigkeiten sowie der Ausbau der Infrastruktur in allen Kategorien von Schutzgebieten verboten werden sollten[56];

17. hebt hervor, dass die strengen Schutzanforderungen klar festgelegt werden müssen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten klarzustellen, welche Arten menschlicher Aktivitäten im Rahmen des strengen Schutzstatus als potenziell genehmigte Aktivitäten gelten könnten – unter der Voraussetzung, dass diese Aktivitäten sich nicht wesentlich auf die natürlichen Prozesse auswirken und im Einklang mit den ökologischen Anforderungen in diesen Gebieten sind, was auf einer „Fall-zu-Fall-Grundlage“ und auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ermittelt wird;

18. hebt hervor, dass außerdem die Schädigung der verbleibenden Meeresgebiete und Landflächen der EU verhindert werden muss, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu erreichen; fordert Maßnahmen zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt außerhalb der Schutzgebiete; stellt fest, dass durch die Wiederherstellung der Natur und der Ökosysteme in Schutzgebieten der anhaltende Verlust an biologischer Vielfalt und die anhaltende Schädigung von Ökosystemen in anderen Gebieten nicht ausgeglichen wird;

19. erachtet es als sehr wichtig, überseeische Länder und Gebiete in die Anstrengungen zur Erhaltung und Wiederstellung der Ökosysteme einzubinden;

20. hält es für wichtig, die biogeografischen Regionen zu berücksichtigen und einen alle staatlichen Ebenen umfassenden Ansatz auf die Schutzgebiete anzuwenden, wozu auch gehört, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Festlegung der Schutzgebiete den Bedarf an finanzieller Unterstützung und die Entschädigungsmaßnahmen bewerten; erachtet es als dringend geboten, alle relevanten Interessenträger, einschließlich Landbesitzer, einzubeziehen;

21. weist erneut darauf hin, dass die EU weltweit über das größte koordinierte Netz von Schutzgebieten verfügt;

22. stellt fest, dass die Verpflichtung besteht, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der günstige Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend zu verzeichnen ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass für alle im Rahmen der Vögel[57]- und Habitat-Richtlinie[58] geschützten Arten und Lebensräume so schnell wie möglich ein günstiger Erhaltungszustand erreicht werden sollte; hebt hervor, dass es bereits Verpflichtungen gibt, sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der Arten nicht verschlechtert; fordert die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) auf, eine klare Ausgangsbasis festzulegen, für eine harmonisierte und regelmäßige Berichterstattung zu sorgen und Mängel im derzeitigen Verfahren für die Trendschätzung zu beheben;

23. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität und Vollständigkeit ihrer Überwachungssysteme für das Natura-2000-Netz zu verbessern, einschließlich der Überwachung der Wirksamkeit der Bewirtschaftung; hebt hervor, dass spezielle Bewirtschaftungseinrichtungen und -pläne wichtig sind; weist erneut darauf hin, dass die geltenden Normen für die Wirksamkeit der Bewirtschaftung dem Briefing der EUA[59] zufolge bei Fachleuten nicht ausreichend bekannt sind und von ihnen nicht ausreichend verstanden werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, beim Kapazitätsaufbau gezielter vorzugehen und bessere Leitlinien für die Wirksamkeit der Bewirtschaftung und die Verbesserung der Bewirtschaftung des Natura-2000-Netzes bereitzustellen, auch durch die Verwendung globaler Normen für die Bewertung der Wirksamkeit der Bewirtschaftung von Schutzgebieten, beispielsweise der Grünen Liste der Schutzgebiete und geschützten Bereiche; fordert die Kommission außerdem auf, die Leitlinien für die flexible Bewirtschaftung in Natura-2000-Gebieten zu aktualisieren, was auch die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen des Klimawandels auf Arten und Ökosysteme einschließt;

24. fordert die Mitgliedstaaten auf, die genetische Vielfalt wild lebender Arten durch angemessene Erhaltungsmaßnahmen zu sichern;

25. bedauert, dass die Mitgliedstaaten der EU das in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie für 2020 festgelegte Ziel eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer nicht verwirklicht haben; fordert die Kommission auf, das Netz der Meeresschutzgebiete durch eine verbesserte Vernetzung, ein verbessertes Management, eine bessere Raumplanung und systematische Evaluierungen und Durchsetzungsmaßnahmen zu stärken;

26. äußert sich besorgt über den Zustand der Süßwasserökosysteme und -arten; stellt fest, dass der Rückgang dieser Ökosysteme und Arten im Zeitraum von 1970 bis 2016 mit 93 % weltweit der schwerwiegendste Rückgang war[60];

27. hebt hervor, dass der Großteil der biologischen Vielfalt an Land in Waldgebieten zu finden ist; stellt fest, dass es kleine Verbesserungen beim Erhaltungszustand einiger Waldarten gab[61], dass der Erhaltungszustand der unter das EU-Naturschutzrecht fallenden Waldlebensräume und der im Wald lebenden Arten jedoch keine wesentlichen Anzeichen für eine Verbesserung erkennen lässt[62]; hebt hervor, dass der Erhaltungszustand von fast einem Drittel der Wälder der EU (31 %) im Zeitraum von 2011–2020 als schlecht bewertet wurde und für mehr als die Hälfte der Wälder (54 %) ein unzureichender Erhaltungszustand festgestellt wurde[63];

28. weist auf den schlechten Zustand der europäischen Wälder hin; betont, dass in einigen biogeografischen Regionen nur 5 % der in Anhang I aufgeführten Waldlebensräume einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen[64]; hebt hervor, dass durch die Biodiversitätsstrategie von den Mitgliedstaaten gefordert wird, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der -zustand aller geschützten Lebensräume und Arten nicht verschlechtern; stellt fest, dass sich die Waldökosysteme, die einen ungünstigen Erhaltungszustand aufweisen, in den meisten biogeografischen Regionen erheblich weiter verschlechtern[65];

29. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass ein erheblicher Rückgang von im Wald lebenden Arten und Waldlebensräumen gemeldet wird; weist erneut darauf hin, dass in der Union fünf Baumarten in der Natur nicht mehr vorkommen und 42 Baumarten stark gefährdet bzw. 107 Baumarten gefährdet sind;

30. hält es für wichtig und dringend, einen strengen Schutz aller verbleibenden Primär- und Altwälder sicherzustellen; hebt hervor, dass Proforstung, also das Nachwachsenlassen von Naturwäldern, der Schlüsselfaktor dafür ist, die mit Altwäldern bedeckte Fläche der Erde zu erhöhen, begrüßt die laufenden partizipativen Verfahren, bei denen es um die Definition, Erfassung und Überwachung von Primär- und Altwäldern geht;

31. fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Rechtsvorschriften zu verbessern, um den Schutz vor illegalem Holzeinschlag zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vorhandenen Daten zu harmonisieren und die Lücken in Bezug auf den Standort von Primär- und Altwäldern zu schließen sowie rückwirkend für das Jahr 2020 eine Datenbank zu allen Gebieten einzurichten, die potenziell die Kriterien von Alt- und Primärwäldern erfüllen, wobei ein einstweiliges Moratorium für den Holzeinschlag in allen betreffenden Gebiete festzulegen ist, um deren bewusste Zerstörung zu verhindern und so schnell wie möglich den rechtlichen Status der bestätigten Standorte als „eingriffsfrei“ zu sichern;

32. begrüßt die Verpflichtung, einen Legislativvorschlag zum EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur, einschließlich verbindlicher Wiederherstellungsziele, zu entwerfen, und bekräftigt seine Forderung nach einem Wiederherstellungsziel von mindestens 30 % der Land- und Meeresflächen der EU[66], das von jedem Mitgliedstaat in seinem gesamten Hoheitsgebiet – in den Schutzgebieten und außerhalb der Schutzgebiete – auf der Grundlage der Biodiversitätserfordernisse und Anforderungen der Ökosysteme sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Landes umfassend umgesetzt werden sollte; hebt hervor, dass die Wiederherstellungsziele auf den geltenden Rechtsvorschriften der EU aufbauen sollten und dass bei den Bemühungen um die Wiederherstellung die natürliche Regeneration so weit wie möglich unterstützt werden sollte;

33. ist der Auffassung, dass zusätzlich zu einem Gesamtwiederherstellungsziel der Legislativvorschlag zum EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur ökosystem-, lebensraum- und artenspezifische Ziele auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten basierend auf ihren Ökosystemen umfassen sollte, wobei der Schwerpunkt auf Ökosystemen für den doppelten Zweck der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel liegen sollte; betont, dass das Instrument Wälder, Grasland, Feuchtgebiete, Torfmoorbestäuber, frei fließende Flüsse, Küstengebiete und Meeresökosysteme umfassen sollte; betont, dass nach der Wiederherstellung keine Verschlechterung der Ökosysteme zugelassen werden sollte; ist der Überzeugung, dass Fortschritte bei den Wiederherstellungszielen regelmäßig sowohl auf der Mitgliedstaatenebene als auch auf der Ebene der EU bewertet werden müssen, auch unter Berücksichtigung von Zwischenzielen bis zur Erreichung der Ziele für 2030;

34. hebt hervor, dass positive Anreize und Verfahren der Bürgerbeteiligung entwickelt werden sollten, um das Engagement für die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu verbessern;

35. betont nachdrücklich, dass die Ziele der EU zur Wiederherstellung der Natur vollständig in andere damit verbundene politische Maßnahmen und Strategien eingebunden werden müssen; bekräftigt seine Forderung nach verbindlichen Zielen für die Wiederherstellung von Wäldern[67], einschließlich der Verbesserung und Wiederherstellung der Verbindungen zwischen Wäldern; fordert, dass die Wiederherstellung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der EU durch die Beseitigung von Stauanlagen und die Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten in den Plan zur Wiederherstellung der Natur aufgenommen wird;

36. bedauert nachdrücklich den Rückgang der Zahl der Bestäuber, die ein wichtiger Indikator für die Gesundheit der Umwelt sind; betont, dass dieser Rückgang nicht nur einen Verlust an biologischer Vielfalt bedeutet, sondern auch eine Gefahr für die Ernährungssicherheit; weist erneut auf den in seiner Entschließung zur EU-Initiative für Bestäuber zum Ausdruck gebrachten Standpunkt hin und fordert eine dringende Überarbeitung der Initiative; hebt hervor, dass die überarbeitete Initiative einen neuen EU-weiten Überwachungsrahmen für Bestäuber mit soliden Maßnahmen, eindeutigen zeitlich befristeten Zielen und Indikatoren, einschließlich Wirkungsindikatoren, und notwendigen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vorsehen sollte;

37. verweist auf seinen Einwand vom 23. Oktober 2019 in Bezug auf die Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen[68] und bedauert, dass die Leitlinien für Bienen der EFSA von den Mietgliedstaaten nicht förmlich angenommen wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Überarbeitung der Leitlinien der EFSA für Bienen und der künftigen Durchführungsrechtsakte mindestens das Schutzniveau sichergestellt wird, das 2013 festgelegt wurde, und dabei auf die akute und chronische Toxizität und die Toxizität von Larven eingegangen wird und auch wilde Bestäuber behandelt werden; betont, dass bei der Überarbeitung mehr Transparenz notwendig ist; stellt fest, dass die EFSA ihr eigenes Modellierungssystem, ApisRAM, entwickelt, das stärker als BEEHAVE der Biologie von Honigbienen entsprechen und weniger Raum für Interessenkonflikte bieten dürfte;

38. betont die Bedeutung von Landschaftselementen von hoher Vielfalt in Agrarlandschaften als Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Bestäuber und die Rolle der Imker; hebt hervor, dass mehr Grünflächen in Stadtgebieten ebenfalls einen Beitrag zu diesen Zielen leisten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Entwürfe ihrer Strategiepläne Maßnahmen aufzunehmen, die auf verschiedene Gruppen von Bestäubern abzielen;

Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt

39. betont, dass mit den Maßnahmen der Biodiversitätsstrategie für 2030 alle fünf wichtigsten direkten Ursachen für Veränderungen in der Natur angemessen angegangen werden müssen: Veränderungen der Land- und Meeresnutzung, direkte Ausbeutung von Organismen, Klimawandel, Verschmutzung und invasive gebietsfremde Arten; betont, dass zugrunde liegende Ursachen für Veränderungen, bzw. indirekte Ursachen, angegangen werden müssen, beispielsweise nicht nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmuster, Populationsdynamik, Handel, technologische Innovationen und Verwaltungsmodelle;

Veränderungen der Land- und Meeresnutzung

40. betont, dass durch die biologische Vielfalt des Bodens grundlegende Ökosystemleistungen erbracht werden und der Klimawandel abgeschwächt wird und sie damit einer der wichtigsten Bestandteile von CO2-Senken an Land ist; nimmt mit Besorgnis die zunehmende Verschlechterung der Bodenqualität und das Fehlen spezieller EU-Rechtsvorschriften zu diesem Thema zur Kenntnis; weist darauf hin, dass einige Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften indirekt zum Schutz des Bodens beitragen, ist jedoch der Ansicht, dass dies zu teilweisem Schutz und stark fragmentierten Regelungen in der EU geführt hat; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag für die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sowie für die Berücksichtigung des Bodenschutzes in allen einschlägigen politischen Maßnahmen der EU vorzulegen, wobei dem Grundsatz der Subsidiarität in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

41. betont, dass dieser gemeinsame Rahmen für Böden alle größten Gefahren für den Boden angehen sollte, einschließlich des Verlusts der biologischen Vielfalt im Boden, des Verlusts an organischer Substanz, Kontamination, Versalzung, Versauerung, Wüstenbildung, Erosion und Bodenversiegelung; betont, dass darin einheitliche Definitionen, klare Ziele und ein Überwachungsrahmen aufgenommen werden müssen; unterstützt außerdem die Festlegung eines spezifischen Dekontaminierungsziels;

42. betont, dass gesunde Böden, wozu auch deren Fruchtbarkeit und Struktur zählen, von zentraler Bedeutung für die Landwirtschaft sind; weist auf die negativen Auswirkungen hin, die unter anderem nicht nachhaltige Landwirtschaft und Waldwirtschaft, Landnutzungsänderungen, Bautätigkeit, Versiegelung und Industrieemissionen auf Böden haben; betont, dass Holzeinschlagverfahren und landwirtschaftliche Verfahren angewandt werden sollten, die dem Boden weniger stark schaden;

43. fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu überarbeiten, um besser gegen die durch Industrie- und Bergbautätigkeiten verursachte Verschlechterung der Bodenqualität vorzugehen; bekräftigt seine Forderung nach einer Zielvorgabe für die Rückgewinnung von Bodenaushub[69];

44. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, entsprechend dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz, dass Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollten, und unter Berücksichtigung der Risiken und der negativen Auswirkungen des Hydrofrackings zur Gewinnung nicht konventioneller Kohlenwasserstoffe auf Klima, Umwelt und biologische Vielfalt kein weiteres Hydrofracking in der EU zu genehmigen und sämtliche laufenden derartigen Operationen zu stoppen;

45. weist darauf hin, dass sich die EU im Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung verpflichtet hat, bis 2030 Neutralität hinsichtlich der Landdegradation[70] zu erreichen, der Europäischen Rechnungshof in seinem Bericht[71] jedoch zu dem Schluss kam, dass dieses Ziel wahrscheinlich nicht zu verwirklichen ist; bedauert, dass die Kommission nicht wirksam gegen Wüstenbildung vorgeht, obwohl sie eine große Gefahr für die biologische Vielfalt, die Bodenfruchtbarkeit, die natürliche Widerstandsfähigkeit der Flächen, die Lebensmittelerzeugung und die Wasserqualität darstellt und 13 Mitgliedstaaten erklärt haben, dass sie von Wüstenbildung gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen betroffen sind; fordert die Kommission daher auf, ehrgeiziger zu handeln und unverzüglich eine Strategie auf EU-Ebene zur Bekämpfung der Wüstenbildung und der Landdegradation vorzulegen;

46. weist darauf hin, dass insgesamt die Belastung der Natur in der EU zu 13 % und die Belastung der Meere zu 48 % auf die Verstädterung und Freizeitaktivitäten zurückzuführen sind[72]; betont, dass städtische Grünflächen und die grüne Infrastruktur Ökosystemleistungen zur Unterstützung der biologischen Vielfalt bieten und zum körperlichen und geistigen Wohl der Bevölkerung beitragen können;

47. unterstützt die Absicht der Kommission, eine EU-Plattform für die Begrünung der Städte zu schaffen; fordert die Kommission auf, spezifische ehrgeizige, verbindliche Ziele für die biologische Vielfalt in Städten, naturbasierte Lösungen und grüne Infrastruktur festzulegen, die Menschen und Wildtieren Nutzen bringen und zu den allgemeinen Biodiversitätszielen beitragen; betont, dass Maßnahmen, etwa ein Mindestanteil an Gründächern auf neuen Gebäuden und die Unterstützung urbaner Landwirtschaft, nach Möglichkeit einschließlich der Pflanzung von Obstbäumen, notwendig sind, bei denen sichergestellt wird, dass keine Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt und die Verwendung von Düngemitteln auf städtischen Grünflächen in der EU reduziert werden und die Anzahl der Grünflächen entsprechend der Einwohnerzahl erhöht wird, wobei gleichzeitig auf Ungleichheiten beim Zugang zu städtischen Grünflächen eingegangen wird; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ökokorridore an Land und im Meer in städtischen Gebieten zu erweitern, auch durch die Entwicklung eines transeuropäischen Netzes für grüne Infrastruktur (TEN-G), das mit dem transeuropäischen Naturnetz (TEN-N) verbunden ist;

Direkte Ausbeutung von Organismen

48. bringt seine Unterstützung für die Ziele für 2030 zum Ausdruck, wonach mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen ökologisch/biologisch zu bewirtschaften sind, und wobei diese Flächen mittel- bis langfristig vergrößert werden sollten; begrüßt außerdem nachdrücklich die Zielvorgabe, dass mindestens 10 % des Agrarlands aus Landschaftselementen von hoher Vielfalt bestehen sollen, die in angemessenem Umfang umgesetzt werden, um die ökologische Verbindung der Lebensräume innerhalb der bzw. zwischen den Kulturlandschaften herzustellen; betont, dass beide Ziele in die EU-Rechtsvorschriften aufgenommen und von allen Mitgliedstaaten auch im Rahmen der Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik umgesetzt werden sollten;

49. nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass laut Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Biodiversität landwirtschaftlicher Nutzflächen die Anzahl und Vielfalt der Arten auf landwirtschaftlichen Flächen in der EU kontinuierlich zurückgegangen ist; bedauert, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie für den Zeitraum bis 2020 keine messbaren Ziele und Maßnahmen für die Landwirtschaft festgelegt worden waren, was die Bewertung der Fortschritte erschwert; weist darauf hin, dass die Verfolgung von GAP-Ausgaben für die biologische Vielfalt nicht zuverlässig ist und dass Politikbereiche und Strategien der EU schlecht koordiniert sind, was unter anderem mit sich bringt, dass sie sich nicht mit dem Rückgang der genetischen Vielfalt[73] befassen; fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs zur biologischen Vielfalt landwirtschaftlicher Nutzflächen zu folgen und auf den Erfahrungen aufzubauen, die mit der Biodiversitätsstrategie für 2030[74] gewonnen wurden;

50. hält eine Umgestaltung der Landwirtschaft in der EU für zwingend erforderlich, um sie entsprechend den ökologischen und klimatischen Veränderungen mit minimalem Einsatz fossiler und chemischer Betriebsmittel und Behandlungen mit Antibiotika nachhaltig zu machen und hohe Tierschutznormen sicherzustellen; betont, dass die Landwirtschaft zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt beitragen sollte;

51. hält es angesichts der möglichen sozioökonomischen Auswirkungen für unerlässlich, dass die Landwirte bei der Umstellung auf nachhaltigere Verfahren Unterstützung, auch wirtschaftliche Unterstützung, und Schulungen erhalten, um agroökologische und andere innovative nachhaltige Verfahren zu fördern; erachtet es daher als sehr wichtig, für eine klar definierte und ausreichende finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung dieser Ziele – auch im mehrjähriger Finanzrahmen – zu sorgen, und fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, die GAP-Strategiepläne und ihre ökologischen Elemente für diese Zwecke anzuwenden und gleichzeitig Lösungen für den Schutz der biologischen Vielfalt zu entwickeln, die in jeglicher Hinsicht vorteilhaft sind;

52. fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Unterstützung lokaler Wertschöpfungsketten zu entwickeln, um die vorgeschlagenen Ziele zu erreichen, und betont, dass kleine landwirtschaftliche Unternehmen besondere Unterstützung bei ihrem Beitrag zur Strategie benötigen;

53. begrüßt, dass die ökologische Landwirtschaft inzwischen als eines der zentralen Elemente auf dem Weg der EU zu nachhaltigeren Lebensmittelsystemen, insbesondere angesichts der Besorgnis über den Rückgang der biologischen Vielfalt, und für die Verwirklichung öffentlicher politischer Zielsetzungen in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung im ländlichen Raum, Umweltschutz und Klimaschutzmaßnahmen anerkannt wurde; betont die Bedeutung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft, um ihre Verbreitung zu fördern;

54. betont, dass die Entwicklung der ökologischen/biologischen Lebensmittelerzeugung von marktgesteuerten Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Versorgungskette begleitet werden muss, mit denen die Nachfrage nach ökologischen/biologischen Lebensmitteln angeregt wird, unter anderem durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und eine breite Palette von Fördermaßnahmen, durch Forschung, Innovation, Weiterbildung und Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse, so dass die Stabilität des Marktes für ökologische/biologische Erzeugnisse, die faire Vergütung der Landwirte und Maßnahmen zur Unterstützung junger ökologisch/biologisch wirtschaftender Landwirte gefördert werden; betont, dass die gesamte Kette für die Versorgung mit ökologischen/biologischen Lebensmitteln weiterentwickelt werden muss, damit eine lokale Verarbeitung und der Vertrieb ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus der EU möglich ist;

55. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten je nach Entwicklungsstand ihrer jeweiligen Biobranche in unterschiedlichem Umfang zu diesen unionsweiten Zielen beitragen dürften, und fordert daher die Festlegung nationaler Ziele; hebt hervor, dass diese Ziele ohne eine starke finanzielle Unterstützung, solide Schulungsprogramme und Beratungsdienste nicht verwirklicht werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre GAP-Strategiepläne entsprechend zu gestalten, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Strategiepläne ihren Zweck erfüllen;

56. hält es für wichtig, einen kollektiven Ansatz zu fördern und seinen Multiplikatoreffekt zu nutzen, um die Maßnahmen im Rahmen der Biodiversitätsstrategie zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, assoziative Unternehmen wie Agrar- und Lebensmittelgenossenschaften dabei zu fördern und zu unterstützen, Maßnahmen zum kollektiven Schutz der biologischen Vielfalt umzusetzen;

57. hebt hervor, dass der GAP entscheidende Bedeutung zukommen sollte, wenn es gilt, die biologische Vielfalt, einschließlich der genetischen Vielfalt, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schützen und zu fördern; bedauert, dass sich der Jahrzehnte andauernde Rückgang der biologischen Vielfalt im Rahmen der GAP nicht rückgängig machen ließ; weist darauf hin, dass die Produktivität und Widerstandsfähigkeit von der biologischen Vielfalt abhängen, die von wesentlicher Bedeutung dafür ist, die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme und der Ernährungssicherheit in der Union sicherzustellen; ist der Auffassung, dass von den kleinen Änderungen, die im Zuge der verschiedenen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt wurden, kein starkes Signal an die Landwirte ausging, Änderungen in ihrer Form der Bewirtschaftung vorzunehmen, und ist der Ansicht, dass eine bedeutende Änderung auf der Grundlage von Erfahrung und Vorhersagen zu Klima- und Biodiversitätskrisen notwendig ist;

58. weist erneut darauf hin, dass die GAP vollkommen mit den ehrgeizigeren Klima- und Biodiversitätszielen der EU in Einklang stehen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die GAP-Strategiepläne für die Umsetzung der Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu nutzen, einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung der biodiversitätsfreundlichen Landnutzung und agroökologischer Ansätze, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Festlegung ihrer Konditionalitätsvorgaben ehrgeizige Ausgangswerte für Nachhaltigkeit und biologische Vielfalt festzulegen und umgehend ehrgeizige Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, insbesondere Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen; betont, dass angemessene Finanzmittel für die Wiederherstellung vorgesehen werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dabei auf den Empfehlungen der Kommission aufzubauen;

59. fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Landschaftselemente von hoher Vielfalt zu entwickeln und dabei zum Beispiel Hecken oder Pufferstreifen vorzusehen, um auch die Verbindungen zwischen Lebensräumen und die Schaffung grüner Korridore zu fördern;

60. hält es für notwendig, den Überwachungsrahmen in der GAP zu stärken, auch durch die Ausarbeitung verlässlicherer Indikatoren zur Messung der Auswirkungen; fordert die Kommission auf, eine unabhängige Bewertung der aggregierten erwarteten Auswirkungen der nationalen Strategiepläne durchzuführen, sobald diese genehmigt wurden; fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wo nach dieser Analyse die Bemühungen zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals unzureichend sind, beispielsweise durch die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung ihre Strategiepläne zu ändern oder zu überprüfen;

61. betont die Bedeutung nachhaltiger Ernährung; weist darauf hin, dass neben anderen Faktoren die Viehwirtschaft zum Rückgang der biologischen Vielfalt und zum Klimawandel beitragen kann; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Annahme gesunder und nachhaltiger Ernährungsweisen, einschließlich pflanzenbasierter Ernährungsweisen, insbesondere frisches Obst und Gemüse, unterstützen und bis 2022 auch dem Tierwohl abträgliche Subventionen mit dem Ziel bewerten sollten, sie auslaufen zu lassen;

62. bedauert, dass sich die landwirtschaftliche Erzeugung und der Verbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse zunehmend auf eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Kulturen und innerhalb dieser auf eine begrenzte Zahl an Sorten und Genotypen konzentriert; betont, dass die Verbesserung und Bewahrung genetischer Variabilität von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Vielfalt landwirtschaftlicher Ökosysteme und die Erhaltung lokaler genetischer Ressourcen ist, insbesondere als Sammlung von Lösungen, um die ökologischen und klimatischen Herausforderungen zu bewältigen; erachtet es als sehr wichtig, lokale Rassen und Sorten zu nutzen, die am besten für die lokalen Ökosysteme geeignet sind;

63. fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Entwicklung einer Naturkapitalbilanzierung die Ausbeutung der Natur und die Auswirkungen auf Arten und Ökosysteme begrenzen und rationalisieren und damit dazu beitragen kann, den Verlust an biologischer Vielfalt aufzuhalten und umzukehren; hegt allerdings Vorbehalte, ob es möglich ist, den Wert der Natur quantitativ zu messen, und betont, dass Natur einen immanenten Wert hat; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, mehr Informationen über die mögliche internationale Initiative zur Naturkapitalbilanzierung bereitzustellen;

64. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung von Gebieten mit großer biologischer Vielfalt, darunter Landschaftselemente, auszuarbeiten, um langfristig Flächen von hoher Vielfalt, die der biologischen Vielfalt förderlich sind und mindestens 10 % ausmachen, zu erreichen, bestehend beispielsweise aus Hecken, Pufferstreifen, Gebieten, in denen keine Chemikalien eingesetzt werden, und vorübergehend brachliegenden Flächen sowie extensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, die langfristig der biologischen Vielfalt gewidmet sind, und die Verbindungen zwischen Lebensräumen und die Schaffung grüner Korridore soweit wie möglich zu fördern, um das Potenzial für biologische Vielfalt zu maximieren;

65. stellt fest, dass die Pelzproduktion, bei der Tausende von nicht domestizierten Tieren ähnlichen Genotyps eng beieinander unter chronischen Stress verursachenden Bedingungen gehalten werden, das Wohlergehen der Tiere erheblich beeinträchtigen kann und ihre Anfälligkeit für Infektionskrankheiten einschließlich Zoonosen erhöht, wie es im Zusammenhang mit COVID-19 bereits bei Nerzen der Fall war;

66. bedauert, dass die Zusage der EU, den höchstmöglichen Dauerertrag bis zum Jahr 2020, eines der wichtigsten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik, in vollem Umfang zu erreichen, nicht verwirklicht wurde; betont, dass alle Fischbestände auf ein Niveau gebracht werden sollten, bei dem mehr als der höchstmögliche Dauerertrag sicherstellt ist, wobei auch das Vorsorgeprinzip geachtet und dafür gesorgt wird, dass die Alters- und Größenverteilung auf einen gesunden Bestand hindeutet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich zu verpflichten, alle Meereslebensräume und Fischbestände unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Dauerertrags vollständig wiederherzustellen und dazu einen ökosystembasierten Ansatz für die Bestandsbewirtschaftung anzuwenden, bei der Umsetzung dieses Ansatzes die Selektivität und das Überleben von Nichtzielarten zu verbessern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme zu verringern, einschließlich der Begrenzung von Praktiken oder Anwendungen, die nachteilige Auswirkungen haben;

67. weist zudem darauf hin, dass die Kommission gemäß der neuen Verordnung mit technischen Maßnahmen[75] dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vorlegen muss und dass die Kommission in jenen Fällen Maßnahmen vorschlagen kann, in denen Nachweise darüber vorliegen, dass die Ziele und Vorgaben nicht erreicht wurden;

68. fordert die Kommission auf, gegen die Schädigung, die Eutrophierung und die Versäuerung von Meeren vorzugehen und dazu einen weitreichenden Aktionsplan für den Schutz maritimer Ökosysteme und die Erhaltung der Fischbestände vorzulegen; ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen, einschließlich Vorschriften, beschlossen werden sollten, um mögliche negative Auswirkungen von wirtschaftlichen und anderen Tätigkeiten auf Meereslebensräume zu verringern;

69. hält es für sehr wichtig, Bestandsauffüllungsgebiete oder Nullnutzungszonen einzurichten, damit sich die Populationen erholen können, auch in Aufwuchsgebieten und Laichgründen; erachtet es als überaus wichtig, in Nullnutzungszonen jegliche Fischerei und andere Fangtätigkeiten zu untersagen;

70. unterstützt nachdrücklich das Ziel der Nulltoleranz gegenüber illegaler, nicht gemeldeter und regulierter Fischerei (IUU-Fischerei); weist darauf hin, dass sich die IUU-Fischerei äußerst nachteilig auf den Zustand der Bestände, die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt und die Wettbewerbsfähigkeit der Fischer in der EU auswirkt; fordert, dass die Handelspolitik und die Fischereipolitik der Union besser aufeinander abgestimmt werden, um die IUU-Fischerei wirksam in Angriff zu nehmen;

71. fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt in den Meeren einen wirklich ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen, in den der Befischungsdruck auf die Bestände, die biologische Vielfalt und die Meeresökosysteme, aber auch andere Faktoren – wie Verschmutzung, Klimawandel, Schifffahrt, Küstennutzung und Nutzung küstennaher Gebiete – einfließen, auch mithilfe der Bewertung der Auswirkungen aller Fischerei- und sonstiger Meeresaktivitäten unter Berücksichtigung der Fähigkeit von Ökosystemen, zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung sowie zu Räuber-Beute-Beziehungen beizutragen;

72. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Umsetzung besserer Fischschutzmethoden beim Fang, bei der Anlandung und der Tötung von Fischen entsprechend den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ergreifen;

73. ist der Ansicht, dass sichergestellt werden muss, dass Fischzuchtverfahren nachhaltig sind und auf dem Wohlergehen der Fische beruhen; ist der Überzeugung, dass die Aquakulturproduktion auf nachhaltigen Erzeugungsmethoden basieren sollte, beispielsweise extensiven Methoden und die Verwendung von Algen-, Muschel- oder Teichsystemen und Aquakultur im Lagunenkomplex, die wichtige Ökosystemfunktionen und -leistungen wie die Erhaltung von Feuchtgebieten bieten und den Druck auf Ressourcen und die biologische Vielfalt verringern können, zumal sie weniger CO2 ausstoßen und eine Nahrungsquelle sind; bringt seine Besorgnis über den Fang von Fischen allein als Futtermittel für fleischfressende Zuchtfische zum Ausdruck und ist der Ansicht, dass diese Fischfangpraxis schrittweise abgeschafft und durch nachhaltige Alternativen ersetzt werden sollte; erachtet es als sehr wichtig, dass die Verwaltungsverfahren für die Aquakultur klar sind und vollständig umgesetzt werden können; fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zu dem Thema „Aquakultur und Natura-2000-Gebiete“ zu aktualisieren, soweit erforderlich;

74. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich die physischen Störungen des Meeresbodens in den Küstengewässern der Union insbesondere aufgrund der Grundschleppnetzfischerei[76] weiter ausbreiten, die von der FAO als diejenige Fangmethode ermittelt wurde, die am meisten zu den jährlichen Rückwürfen beiträgt und je nach Art der Fischerei und den Besonderheiten der befischten Gebiete schädliche Auswirkungen auf den Meeresboden hat[77]; weist darauf hin, dass es sich bei Grundschleppnetzen um eines der gängigsten Fanggeräte in der EU handelt[78]; weist erneut auf die bestehende Verpflichtung hin, in Gebieten, in denen die Existenz gefährdeter mariner Ökosysteme bekannt oder wahrscheinlich ist, die Fischerei mit grundberührendem Fanggerät in einer Tiefe von mehr als 400 Metern einzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, für die vollständige und wirksame Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2336[79] zu sorgen, auch in Bezug auf unterseeische Berge; fordert außerdem die Kommission auf, nach den Beschränkungen im Mittelmeer[80] soweit erforderlich den Einsatz von Grundschleppnetzen in Küstennähe zu begrenzen und dies auch in den anstehenden Aktionsplan zur Erhaltung der Fischbestände und zum Schutz der Meeresökosysteme aufzunehmen, damit die nachhaltigsten und am wenigsten schädigenden Verfahren zur Anwendung kommen;

75. betont, dass in den Bestandsbewirtschaftungsplänen die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien zu den Auswirkungen von Fangmethoden auf Arten, Lebensräume, die biologische Vielfalt der Meere und die Meeresumwelt berücksichtigt werden sollten und dass die Pläne Lösungen für die festgestellten negativen Auswirkungen enthalten und einen entsprechenden Beitrag leisten sollten, unter anderem durch Begrenzung ihres Einsatzes oder die Einführung neuer technischer Eindämmungslösungen; betont, dass Beifänge empfindlicher Arten unterbunden oder auf Mengen reduziert werden sollten, die die vollständige Wiederherstellung ermöglichen, und dass die Schädigung der Lebensräume am Meeresboden so gering wie möglich gehalten werden sollten;

76. fordert die Kommission auf, eine Definition von Supertrawlern zu erarbeiten und Maßnahmen ins Auge zu fassen, die deren Aktivitäten in Gewässern der EU begrenzen, und insbesondere ihre Aktivitäten in Schutzgebieten zu untersagen;

77. hält es für wesentlich, eine gute Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit Nachbarländern aufzubauen, auch mit der Förderung einer gleichwertigen Kontrolle der Fischereiressourcen in Gewässern von Drittländern, damit gesunde Ökosysteme in den marinen Lebensräumen grenzübergreifend sichergestellt werden können;

78. weist darauf hin, dass die GFP und die Fischereikontrollverordnung[81] der EU einen Regelungsrahmen mit speziellen Instrumenten für die Fischerei an die Hand geben; hält es für sehr wichtig, dass die sozioökonomische Nachhaltigkeit für alle vom Übergang zu ökologischen Verfahren im Rahmen der blauen Wirtschaft betroffenen Fischern sichergestellt wird, einschließlich der entsprechenden notwendigen Schulung; betont, dass über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und Horizont Europa angemessene Mittel für diese Zwecke bereitgestellt werden müssen;

79. fordert den Rat auf, im Einklang mit der Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall 640/2019/FP unaufgefordert alle Dokumente im Zusammenhang mit angenommenen Verordnungen zu zulässigen Gesamtfangmengen zu veröffentlichen;

80. empfiehlt, dass kontinuierlich Daten erhoben werden, damit die Nachhaltigkeitskriterien besser beurteilt werden können und verhindert wird, dass Fanggebiete eingerichtet werden, wo sich nachweislich empfindliche Meeresökosysteme befinden;

81. besteht darauf, dass die Priorität in Schutzgebieten die Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt sein muss und dass dieses Ziel nicht durch Aktivitäten in diesen Gebieten untergraben werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, menschliche Tätigkeiten in Meeresschutzgebieten zu verbieten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Anfälligkeit von Arten und Lebensräumen für die durch den Menschen verursachte Belastung in allen Meeresgebieten in den nationalen maritimen Raumordnungsplänen angegangen wird;

82. erachtet es als sehr wichtig, bestehende Meeresschutzgebiete insbesondere in Gebieten mit großer biologischer Vielfalt zu stärken und wirksam umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorrangig spezifische Bewirtschaftungspläne für diese Gebiete aufzustellen, in denen klare Ziele für die Bestandserhaltung und wirksame Maßnahmen zur Überwachung, Beobachtung und Kontrolle festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere nachdrücklich auf, die Ausarbeitung und Vorlage gemeinsamer Empfehlungen für das Fischereimanagement in ihren Meeresschutzgebieten gemäß Artikel 11 der GFP zu beschleunigen; ist der Ansicht, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf im Meer lebende Arten umfassend berücksichtigt werden sollten; fordert ferner die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Kriterien und Leitlinien für eine angemessene Bewirtschaftungsplanung der ausgewiesenen Meeresschutzgebiete, auch in Ökokorridoren, auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzulegen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

83. fordert die Kommission auf, Meeresschutzgebiete in internationalen Zielen erst dann zu zählen, wenn sie richtig bewirtschaftet werden;

84. ist der Ansicht, dass die neuen Meeresschutzgebiete in das Natura-2000-Netz aufgenommen werden sollten und damit die ökologische Vernetzung gefördert werden sollte;

85. hebt hervor, dass Meeresschutzgebiete – wenn sie erfolgreich eingeführt werden – insbesondere für die Küstenbevölkerung, die Fischerei und den Tourismus einen erheblichen sozioökonomischen Nutzen haben, und dass Meeresschutzgebiete wichtige ökologische Funktionen für die Wiederauffüllung von Fischbeständen erfüllen können, wodurch sich die Widerstandsfähigkeit der Fischbestände verbessern kann;

86. weist darauf hin, dass die neue EU-Forststrategie mit dem europäischen Klimagesetz und der Biodiversitätsstrategie für 2030 vereinbar sein muss; betont, dass es einer allumfassenden und kohärenten Forststrategie bedarf, mit der unter uneingeschränkter Achtung der Klima- und Umweltziele der EU die multifunktionale Rolle der Wälder und des forstbasierten Sektors in der EU gestärkt und der umfassende ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nutzen der Wälder gefördert wird; betont, dass der Schutz und Wiederherstellung des Klimas und der biologischen Vielfalt zentrale und miteinander verknüpfte Ziele in der neuen EU-Forststrategie sind und deshalb eindeutig Vorrang genießen müssen; fordert die Aufnahme spezifischer verbindlicher Ziele für den Erneuerung und den anschließenden Schutz von Waldökosystemen in den Plan zur Wiederherstellung der Natur, die auch in die EU-Forststrategie aufgenommen werden sollten; ist der Ansicht, dass die unterschiedlichen lokalen, regionalen und nationalen Umstände der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten;

87. betont, dass bei der EU-Forststrategie dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen ist und die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich der Wälder, anzuerkennen sind; weist erneut darauf hin, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 des AEUV zur Verfolgung bestimmter Ziele beitragen muss, etwa zur Erhaltung, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt und zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen; weist darauf hin, dass sich mehrere Rechtsvorschriften der EU auf Wälder und ihre Bewirtschaftung beziehen;

88. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie in ihrer Innen- und Außenpolitik die höchsten Umweltnormen zum Schutz der Wälder anwenden;

89. hebt hervor, dass mit der neuen EU-Forststrategie die nachhaltige Forstwirtschaft gefördert werden sollte; weist erneut darauf hin, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, die Definition und die Grundsätze einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung anzuwenden; stellt jedoch fest, dass die Kommission derzeit eine EU-weite Definition einer nachhaltige Waldbewirtschaftung erarbeitet, die auf höchsten Nachhaltigkeitsstandards mit dem Schutz der biologischen Vielfalt und wertvoller CO2-Senken als zentrale Elemente basieren sollte, und fordert in diesem Zusammenhang für die Weiterentwicklung dieses Konzepts Indikatoren und Schwellenwerte für die biologische Vielfalt; begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, Leitlinien für naturnahe Bewirtschaftungsverfahren zu erarbeiten, die bei der Umsetzung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung angewandt werden sollten;

90. betont die Funktion der Wälder im Hinblick darauf, einen Beitrag zu den Klimazielen der EU zu leisten; ist der Ansicht, dass vorrangig eine kreislauforientierte und nach dem Kaskadensystem erfolgende Nutzung von Waldressourcen und anderen Biomasseressourcen stattfinden sollte, bei der die wissenschaftlich fundierten Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen und Klimaschutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden; betrachtet die Verwendung von Holz als Baumaterial als gutes Beispiel;

91. betont, dass die EU-Vorschriften für die Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung überarbeitet und auf die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 und das europäische Klimagesetz abgestimmt werden müssen, insbesondere im Rahmen der Richtlinie über erneuerbare Energie und des delegierten Rechtsakts zur Taxonomieverordnung;

92. begrüßt die Zusage, in der EU mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen; betont, dass die Baumpflanzungsinitiativen der EU auf klaren umweltbezogenen Grundsätzen, der Proforstung, der nachhaltigen Wiederaufforstung, der Begrünung städtischer und stadtnaher Gebiete, der Wiederherstellung, der Verbesserung der Vernetzung und der Agroforstwirtschaft entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen beruhen sollten; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass diese Initiativen nur in Übereinstimmung mit den Zielen der biologischen Vielfalt durchgeführt werden und diesen förderlich sind, und sicherzustellen, dass mit diesen Anpflanzungen keine bestehenden alten und artenreichen Wälder ersetzt werden, und dass dafür gesorgt wird, dass widerstandsfähige und gesunde Mischwälder entstehen;

93. weist erneut auf seine Standpunkte hin, die es in seiner Entschließung für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung dargelegt hat; fordert die Kommission auf, dringend einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht vorzulegen, damit Wertschöpfungsketten nachhaltig sind und Erzeugnisse oder Rohstoffe, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, nicht zu Entwaldung, Waldschädigung, Umwandlung oder Schädigung von Ökosystemen oder zu Menschenrechtsverletzungen führen oder darauf beruhen; stellt fest, dass ein solcher Rechtsrahmen der Union nicht nur für Wälder gelten sollte, sondern auch auf andere Ökosysteme mit hohem Kohlenstoffbestand und großer biologischer Vielfalt, etwa Meeres- und Küstenökosysteme, Feuchtgebiete, Moore und Savannen, ausgedehnt werden sollte, damit diese Landschaftsarten nicht unter Druck geraten;

94. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines Rechtsrahmens, in erster Linie im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), zu prüfen, der ein Verbot des Handels mit bestimmten Rohstoffen, Produkten und Dienstleistungen, durch die die biologische Vielfalt gefährdet wird, ermöglicht;

95. betont, dass der Umweltfußabdruck der Produktion und des Verbrauchs in der EU dringend reduziert werden sollte, damit sie innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten bleiben; fordert die Kommission auf, verbindliche Ziele der EU für 2030 vorzuschlagen, um den Materialfußabdruck und den Konsumfußabdruck der EU bis 2050 erheblich zu verringern, damit die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten nicht mehr überschritten werden[82]; unterstützt die Kommission darin, bei der Messung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten und Organisationen einen Lebenszyklusansatz zu verfolgen; ist der Ansicht, dass die Herstellung und Verwendung von Kunststoffen reduziert werden sollte; ist der Ansicht, dass bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Auswirkungen auf Ökosysteme und ihre biologische Vielfalt haben und bei denen diese ausgebeutet werden, alle möglichen Schutzmaßnahmen vorgesehen werden sollten, mit denen die negativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Ökosysteme abgemildert werden;

Klimawandel

96. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Mehrzahl der Verbreitungsgebiete terrestrischer Arten in einem Szenario der Erderwärmung um 1,5 bis 2 °C deutlich abnehmen dürfte und dass im Meer lebende Arten gleichermaßen bedroht sind, zumal die Temperatur angesichts der derzeitigen Entwicklungen höchstwahrscheinlich darüber hinaus weiter steigen dürfte; betont daher, dass die Zeile der EU deutlich anspruchsvoller werden müssen, wobei naturbasierte und ökosystembasierte Lösungen bei der Erreichung der Klimaschutzziele und bei Anpassungsstrategien Vorrang haben müssen und der Schutz natürlicher terrestrischer und mariner Kohlenstoffsenken in der EU ergänzend zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verstärkt werden muss;

97. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Abundanz und geografische Verteilung der Arten zu bewerten und diese Bewertung bei der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie für 2030 zu berücksichtigen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ergebnisse in ihre nationalen Maßnahmen und in die künftige Berichterstattung im Rahmen der Naturschutzrichtlinien zu übernehmen;

98. hebt hervor, dass gesunden Meeresökosystemen eine wesentliche Funktion dabei zukommt, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und ihn umzukehren und den Klimawandel einzudämmen; fordert die Erhaltung und Wiederherstellung von kohlenstoffreichen Meereslebensräumen, um die Kohlendioxidspeicherung, den Küstenschutz, die Widerstandsfähigkeit der Meeresfauna und Fischereien gegenüber dem Klimawandel zu verbessern; fordert ferner deren Einbeziehung in wirksam bewirtschaftete Meeresschutzgebiete;

99. fordert die Kommission nach der Verabschiedung des europäischen Klimagesetzes[83] und der Berücksichtigung der wichtigen Rolle natürlicher Kohlendioxidsenken bei der Verwirklichung der Klimaneutralität auf, ein ehrgeiziges, wissenschaftsbasiertes Ziel der EU für 2030 für den Abbau von Treibhausgasemissionen durch natürliche Kohlendioxidsenken vorzuschlagen, das mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 vereinbar sein und in Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollte; weist zudem darauf hin, dass die rasche Verringerung von Emissionen weiterhin Vorrang haben muss;

100. fordert die Kommission auf, möglichst bald einen langfristigen EU-Aktionsplan zu Klimaschutz und biologischer Vielfalt, einschließlich in Bezug auf die jeweiligen Ziele, auszuarbeiten, durch den die Koordinierung verbessert und die Kohärenz, Nachhaltigkeit und nachhaltige Verbindungen für künftige Maßnahmen sichergestellt werden und in dem die Verpflichtungen aus dem globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, dem Übereinkommen von Paris, den national festgelegten Beiträgen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung eingeschlossen sind; hält es für sehr wichtig, so bald wie möglich die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der Klima- und Biodiversitätspläne formell zu koordinieren; betont, dass widerstandsfähige und gesunde Ökosysteme entscheidend für die Bewältigung des Klimawandels und die Anpassung daran ist, und dass Synergieeffekte zwischen der Biodiversitäts- und Klimaschutzpolitik bei Maßnahmen im Rahmen des Europäische Klimapakts sichergestellt werden sollten;

101. begrüßt die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel; ist der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß der Anpassungsstrategie vollständig auf die Biodiversitätsstrategie für 2030 und die Maßnahmen zur Vorsorge und Prävention von Naturkatastrophen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union abgestimmt sein sollten;

102. unterstützt ferner ökosystembasierte Ansätze gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, mit denen eine allumfassende Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen bieten und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise gefördert wird;

103. fordert, dass der Begriff „naturbasierte Lösungen“ besser definiert und mit dieser Definition sichergestellt werden sollte, dass die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme nicht beeinträchtigt werden; fordert daher, dass auf EU-Ebene eine klarere Definition sowie Leitlinien und Instrumente für die Anwendung naturbasierter Lösungen ausgearbeitet werden sollten, um die ökologische Vernetzung sowie den Nutzen und die Synergieeffekte zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung daran zu maximieren;

104. stellt fest, dass in vielen nationalen Klimastrategien naturbasierte Lösungen immer noch fehlen; ist der Überzeugung, dass eine Plattform vieler Interessengruppen für naturbasierte Lösungen dazu beitragen könnte, Synergieeffekte zwischen multilateralen internationalen Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Klimawandel zu stärken und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen;

Verschmutzung

105. begrüßt die Ziele der Kommission, bis 2030 den Einsatz gefährlicherer und chemischer Pestizide um 50 % und die Nährstoffverluste um mindestens 50 % zu verringern, wodurch der Einsatz von Düngemitteln um mindestens 20 % verringert wird, wobei diese Ziele allesamt für den Zeitraum nach 2030 in Rechtsvorschriften umgesetzt und überarbeitet werden sollten, um die Verringerungen fortzusetzen und langfristige Verpflichtungen festzulegen; fordert eine konkrete Bewertung dieser Ziele auf der Grundlage spezifischer Meilensteine;

106. fordert die Kommission auf, klare und ehrgeizige Referenzwerte für diese Ziele festzulegen und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die einzelnen Mitgliedstaaten angemessenen Beiträge zu den unionsweiten Zielen festzulegen, die ihrer unterschiedlichen Ausgangslage und ihren unterschiedlichen Gegebenheiten entsprechen; besteht darauf, dass alle Mitgliedstaaten solide Maßnahmen für die Erfüllung dieser Ziele umsetzen sollten;

107. lehnt die erneute Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat nach dem 31. Dezember 2022 ab; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die einschlägigen Vorbereitungen zu treffen, um allen Landwirten nach dem Verbot von Glyphosat tragfähige Alternativlösungen zur Verfügung zu stellen;

108. weist erneut auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der Union für Pestizide[84] hin und erwartet, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle darin enthaltenen Forderungen unverzüglich erfüllen; fordert die Kommission auf, in ihre Überarbeitung der Durchführungsmaßnahmen für phytopharmazeutische Produkte Rahmenbedingungen zur Unterstützung des EU-weiten Ziels der Reduzierung von Pestiziden aufzunehmen, beispielsweise durch die Stärkung und Präzisierung der Umweltkriterien für die Gewährung des Marktzugangs für Pestizide; betont, dass keine Genehmigung erteilt werden sollte, wenn die EFSA zu dem Schluss kommt, dass unannehmbare Auswirkungen für die Umwelt entstehen; fordert die Kommission auf, regulatorische Risikodaten transparenter und leichter zugänglich zu machen;

109. ist der Auffassung, dass die in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Ausnahmeregelung klarer formuliert und nur aus Gesundheits- und Umweltgründen angewandt werden sollte; bedauert, dass diese Ausnahmeregelung angewandt wird, um das Verbot jeglicher Verwendung von drei Neonicotinoiden im Freien zu untergraben;

110. fordert die Kommission auf, die Überarbeitung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[85] rasch abzuschließen und darin auch die Zielvorgaben zur Reduzierung von Pestiziden aufzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass sich die Mitgliedstaaten auch in ihren nationalen Aktionsplänen zu deren Umsetzung verpflichten;

111. stellt fest, dass der weit verbreitete Einsatz von Pestiziden zu Pestizidresistenzen führt, einem erheblichen Problem, wodurch Pestizide weniger wirksam werden; weist darauf hin, dass die zunehmende Verwendung und Abhängigkeit von Pestiziden hohe Kosten für die Landwirte mit sich bringt; stellt fest, dass zur Vermeidung des Rückgangs der biologischen Vielfalt und von Schädlingsresistenzen eine Maßnahmenhierarchie im Einklang mit den acht Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes in Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG, wonach chemische Pestizide erst als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, verfolgt werden sollte;

112. bedauert, dass die Auswirkungen von Chemikalien auf die Umwelt und die biologische Vielfalt bei der sozioökonomischen Analyse während des Zulassungsverfahrens gemäß REACH tendenziell unterschätzt werden; bringt Besorgnis über die kontinuierliche Verwendung und Zulassung gefährlicher Chemikalien mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder in Fällen fehlender Sicherheitsdaten zu Umweltendpunkten zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, in ihrer Funktion als Risikomanager die Auswirkungen von Chemikalien, einschließlich ihrer chronischen und langfristigen Auswirkungen, auf die Umwelt und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen;

113. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gleiche Vorschriften und wirksame Kontrollen für Agrarprodukte anzuwenden, die aus Drittländern eingeführt werden;

114. fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen[86] zu überarbeiten und die Tiergesundheit und Umweltrisiken als Kriterien in der Gesetzgebung zu berücksichtigen;

115. begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Betroffenen dafür Sorge zu tragen, dass die Strategiepläne von Beginn an den ehrgeizigen Zielen des europäischen Green Deals und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ entsprechen, wozu auch der verstärkte Anstrengungen gehören, den Einsatz und das Risiko chemischer Pestizide sowie die Verwendung von Düngemitteln und Antibiotika deutlich zu verringern; erachtet es als sehr wichtig, diese Ziele allumfassend und kreislauforientiert zu verfolgen, beispielsweise durch die Durchführung agroökologischer Maßnahmen wie integrierte Produktion und den ökologischen/biologischen Landbau mit Fruchtwechsel; hebt ferner den Beitrag der Präzisionslandwirtschaft, der Digitalisierung und anderer Instrumente zur Verringerung und effizienten Verwendung von Pestiziden, Düngemitteln und Nährstoffen hervor;

116. unterstreicht, dass der Landwirtschaft, der Fischerei und der Forstwirtschaft der EU eine wichtige Aufgabe beim Schutz und bei der Wiederherstellung der Natur zukommt und dass diese Wirtschaftszweige in vollem Umfang in die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie für 2030 einbezogen werden müssen; betont, dass die Umsetzungsmaßnahmen von genau definierten Unterstützungsmaßnahmen, Schulungsprogrammen und einem Instrumentarium nachhaltiger, unbedenklicher, wirksamer und erschwinglicher Lösungen und Alternativen sowie dem Zugang zu den neuesten Erkenntnissen, Technologien und Beratungsdiensten flankiert werden sollten; unterstreicht darüber hinaus, dass positive Anreize und der Austausch bewährter Verfahren zur Umsetzung der Strategie einen Beitrag leisten können;

117. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 bei der Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien sowie im künftigen Null-Schadstoff-Aktionsplan, der auch Lichtverschmutzung und Lärmbelastung, einschließlich Unterwasserlärm, berücksichtigen sollte, umfassend berücksichtigt werden; hält es für sehr wichtig, die Verschmutzung vorrangig an der Quelle zu bekämpfen und gleichzeitig den Einsatz der besten verfügbaren Technologien sicherzustellen;

118. fordert die Kommission auf, für das Jahr 2030 ein anspruchsvolles Ziel für die Verringerung des Einsatzes von künstlichem Licht im Freien festzulegen und Leitlinien vorzuschlagen, wie die Mitgliedstaaten künstliches Licht in der Nacht verringern können;

119. betont, dass die Biodiversitätsstrategie für 2030 gezielte Maßnahmen zur Verringerung der sich unmittelbar auf die biologische Vielfalt und die Gesundheit auswirkenden Verschmutzung enthalten muss, etwa die Verschmutzung durch Plastik, Mikroplastik und Chemikalien; fordert die Kommission auf, die rasche Umsetzung aller Maßnahmen des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der damit verbundenen Rechtsvorschriften sicherzustellen;

Invasive gebietsfremde Arten

120. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass invasive gebietsfremde Arten eine erhebliche Bedrohung für die Umwelt, Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit darstellen, da sie Schutzgebiete und ihre biologische Vielfalt unwiderruflich schädigen, und dass dies durch den Klimawandel noch verschärft wird;

121. bedauert, dass die Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung weniger als 6 % der in der EU vorkommenden invasiven Arten umfasst; fordert die Kommission auf, verstärkt Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass invasive gebietsfremde Arten, die bedrohte Arten gefährden, in die Liste aufgenommen werden; fordert die Kommission ferner auf, die Prävention zu verbessern, indem sie obligatorische Risikobewertungen vor der ersten Einfuhr nicht heimischer Arten einführt und so bald wie möglich EU-weite weiße Listen von Arten vorschlägt, die auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung und ökologischer Merkmale in der EU für die Einfuhr, die Haltung, die Zucht und den Handel als Heimtiere zugelassen sind;

122. hebt hervor, dass der Handel mit exotischen Heimtieren einer der Hauptwege für die Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten ist und dass die Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten darüber hinaus auch mit anderen Stressfaktoren wie dem Transport zu Lande und zu Wasser und Abfällen im Meer verbunden ist; fordert, dass auf EU-Ebene zusätzliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Kontrolle und Ausrottung von invasiven gebietsfremden Arten entwickelt werden, einschließlich der Ausarbeitung spezifischer Pläne für diejenigen Arten, die vom Aussterben bedrohte Arten gefährden; betont, dass es ausreichender personeller, technischer und finanzieller Ressourcen bedarf, um die Prävention zu unterstützen und den betroffenen Gebieten zu helfen, gegen vorhandene und neu eingebrachte invasive gebietsfremde Arten vorzugehen;

123. bedauert, dass nur eine marine Art in die Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung aufgenommen wurde[87]; fordert die Kommission auf, sich mit dieser unverhältnismäßig geringen Zahl mariner invasiver gebietsfremder Arten zu befassen, um eine ordnungsgemäße Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014[88] sicherzustellen;

Finanzierung, durchgängige Berücksichtigung und Steuerungsrahmen

124. hebt hervor, dass der gesellschaftliche und ökologische Nutzen von Prävention und Wiederherstellung die Investitionskosten übersteigt; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Fragen der biologischen Vielfalt und die Sicherung ihres Schutzes auf der Grundlage der EU-Taxonomie wirksam und durchgängig in allen EU-Ausgaben und -Programmen berücksichtigt werden; fordert, dass der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in allen EU-Ausgaben und -Programmen wirksam angewendet wird; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung darüber vorzulegen, wie die jährlich mindestens für die Natur benötigten 20 Mrd. EUR mobilisiert werden könnten, entsprechende Vorschläge für den Jahreshaushalt der Union zu unterbreiten und zu prüfen, ob ein spezielles Finanzierungsinstrument für die TEN-N erforderlich ist; nimmt die Vereinbarung zur Kenntnis, die Ausgaben für die Erhaltung der biologischen Vielfalt ab 2024 um 7,5 % und ab 2026 um 10 % zu erhöhen; ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens so bald wie möglich ab 2021 mindestens 10 % der jährlichen Ausgaben für die Bewahrung der biologischen Vielfalt zu erreichen; betont, dass für Kohärenz zwischen der Finanzierung des Klimaschutzes und von Maßnahmen zur Bewahrung der biologischen Vielfalt gesorgt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in die Wiederaufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen; betont nachdrücklich, dass die Ausgaben der Union im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt nach einer wirksamen, transparenten und umfassenden Methodik verfolgt werden sollten, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat festzulegen ist;

125. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis 2022 zu bewerten, welche Subventionen umweltschädlich sind, um sie ohne weitere Verzögerung auslaufen zu lassen; fordert eine Neuausrichtung der finanziellen Anreize auf biodiversitätsfördernde Investitionen und der Steuersysteme auf eine verstärkte Nutzung von umweltbezogenen Steuern und Einnahmen;

126. weist erneut auf die Verpflichtung der EU hin, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle indirekten und direkten Subventionen für fossile Brennstoffe so früh wie möglich, spätestens jedoch bis 2025, einzustellen;

127. ist der Auffassung, dass der schrittweise Abbau von Subventionen für fossile Brennstoffe und anderen umweltschädlichen Subventionen auch weltweit durch die Handelspolitik und die grüne Diplomatie der EU unterstützt werden sollte, u. a. durch eine Vereinbarung über einen Fahrplan mit Meilensteinen für jeden Handelspartner;

128. weist darauf hin, dass Regierungen weltweit nach Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung etwa 500 Mrd. USD pro Jahr für Subventionen aufwenden, die potenziell schädlich für die biologische Vielfalt sind, d. h. das Fünf- bis Sechsfache der Gesamtausgaben für die Erhaltung der biologischen Vielfalt[89];

129. fordert die Kommission auf, klare Leitlinien und Anreize zu schaffen, um private Finanzmittel für die biologische Vielfalt zu mobilisieren und Investitionen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Biodiversitätsstrategie für 2030 in Einklang zu bringen; fordert die Kommission ferner auf, einen ehrgeizigen und zukunftsorientierten Rahmen zu schaffen, der legislative Maßnahmen und finanzielle Anreize sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor umfasst, um die Erreichung der Ziele und Vorgaben der Biodiversitätsstrategie für 2030 als Teil der künftigen erneuerten Strategie für nachhaltige Finanzierung zu unterstützen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Vergabe von Aufträgen durch Unternehmen zu ergreifen;

130. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für politische Kohärenz zu sorgen und die Maßnahmen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 in Einklang zu bringen; fordert ferner, dass alle Vertragsgrundsätze in der gesamten EU-Politik beachtet werden, insbesondere das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip;

131. betont, dass ein rechtlich verbindlicher Steuerungsrahmen für die biologische Vielfalt, also ein Gesetz für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, erforderlich ist, wodurch eine Reihe von Zielen, einschließlich der Ziele für 2030 und der COP15-Verpflichtungen, und ein Weg bis 2050 vorgegeben wird und wodurch ein Überwachungsmechanismus mit intelligenten Indikatoren innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten eingerichtet wird; fordert die Kommission auf, im Jahr 2022 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen; betont, dass die Sicherstellung ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen entscheidend für eine wirksame Steuerung ist;

132. fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines unabhängigen wissenschaftlichen europäischen Gremiums für biologische Vielfalt oder eines ähnlichen Gremiums in Betracht zu ziehen, das die Übereinstimmung der EU-Maßnahmen mit den Zielen der Biodiversitätsstrategie für 2030 bewertet und entsprechende politische Empfehlungen abgibt, wobei keine Überschneidungen mit der Politik der EUA oder anderer EU- und internationaler Gremien entstehen dürfen;

133. weist darauf hin, dass Artikel 37 der Charta dem Grundsatz entspricht, dass der Umweltschutz in die Rechtsvorschriften der EU einbezogen werden muss; ist der Auffassung, dass das Recht auf eine gesunde Umwelt in der Charta anerkannt werden sollte und dass die EU die Initiative zur Anerkennung eines ähnlichen Rechts auf internationaler Ebene ergreifen sollte;

Forschung, Innovation und Bildung

134. fordert die Kommission auf, die biologische Vielfalt im Rahmen von EU-Jugendprogrammen wie dem Europäischen Freiwilligendienst zu stärken und ein grünes Erasmus-Programm als Teil des gesamten Erasmus-Programms aufzulegen, das sich auf den Austausch von Wissen, Studierenden und Fachleuten im Bereich der Wiederherstellung und Erhaltung konzentriert;

135. betont, dass es eines tieferen Verständnisses der Zusammensetzung der biologischen Vielfalt, ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren von Ökosystemen und der Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen bedarf; ist der Auffassung, dass sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung im Bereich der biologischen Vielfalt verstärkt werden sollte, und betont, dass eine ausreichende Finanzierung hierfür sichergestellt werden sollte; fordert, dass die Biodiversitätsforschung in verschiedene EU- und nationale Finanzierungsprogramme aufgenommen wird; bekräftigt seine Forderung nach einem spezifischen, der biologischen Vielfalt gewidmeten Auftrag im Rahmen des EU-Forschungsprogramms; unterstreicht, dass eine erhebliche Aufstockung der Mittel für die öffentliche Forschung erforderlich ist;

136. erachtet es als sehr wichtig, dass mehr Forschung über biogeografische Regionen und die Taxonomie von Organismen sowie über die Auswirkungen der Entwaldung und des Verlusts der biologischen Vielfalt auf wesentliche Dienstleistungen, wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, betrieben wird; unterstreicht, dass eine bessere Kenntnis der Zusammenhänge zwischen dem Auftreten von Krankheiten einerseits und dem legalen und illegalen Handel mit Wildtieren, dem Naturschutz und der Zerstörung von Ökosystemen andererseits erforderlich ist;

137. ist der festen Überzeugung, dass die Ozeane weiter erforscht werden sollten, da sie noch weitgehend unerforscht sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine wichtige Funktion in der Dekade der Vereinten Nationen zur Ozeanforschung einzunehmen und die Empfehlungen der „Mission Starfish 2030: Restore our Ocean and Waters“ (Mission Seestern 2030: Die Meere und Gewässer wiederbeleben) umzusetzen und zu befolgen; ist der Ansicht, dass auch Mittel für die Ökosysteme und die biologische Vielfalt in der Tiefseee bereitgestellt werden sollten;

138. fordert dazu auf, die Forschung zu nachhaltigen landwirtschaftlichen Innovationen, Technologien und Produktionsmethoden und -verfahren für Landwirte, mit denen die biologische Vielfalt und die Gesundheit der Ökosysteme verbessert wird, zu intensivieren, unter anderem zu Digitalisierung, nachhaltiger Agroforstwirtschaft, risikoarmen biologischen Alternativen zu chemischen Pestiziden und pestizidfreier Landwirtschaft;

139. ist der Auffassung, dass verstärkte Forschungsanstrengungen auch die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Möglichkeiten von Naturschutzmaßnahmen, die biologische Vielfalt des Bodens und das Schmelzen von Gletschern und Permafrostböden abdecken sollten;

140. begrüßt die Einrichtung des Wissenszentrums für biologische Vielfalt und der neuen EU-Bodenbeobachtungsstelle;

141. hält es für sehr wichtig, angemessene Ressourcen für die Datenerhebung und die Entwicklung von Indikatoren bereitzustellen, um den Kapazitätsaufbau zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern im Bereich der biologischen Vielfalt zu verbessern; stellt fest, dass Digitalisierung, Massendaten und KI das Potenzial bieten, das Verständnis und Wissen der Menschheit über die biologische Vielfalt zu verbessern;

142. fordert die Kommission auf, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an Forschung und Innovation zu fördern, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu leisten;

143. ist der Ansicht, dass das Wissen über die Umwelt ein fester Bestandteil der Bildung sein sollte; unterstützt die Einrichtung von Schutzgebieten auch zu Bildungszwecken; betont, dass partizipative Wissenschaften und Bewusstseinsbildung unterstützt werden sollten, u. a. um der Gesellschaft vor Augen zu führen, dass die biologische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt werden muss;

Weltweiter Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020, internationale Maßnahmen, Handel und Meerespolitik

144. weist erneut auf den in seiner Entschließung zur COP15 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt zur biologischen Vielfalt hin und stellt fest, dass ein multilaterales verbindliches Abkommen für die Zeit nach 2020, ähnlich dem Übereinkommen von Paris, erforderlich ist, um dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2030 Einhalt zu gebieten und ihn umzukehren, mit „SMART“-Zielen und Indikatoren, einem robusten Umsetzungsrahmen und einem wissenschaftlich fundierten, unabhängigen und transparenten Überprüfungsmechanismus; ist der Ansicht, dass das Jahr 2021 einen Wendepunkt für die biologische Vielfalt weltweit darstellt und dass die EU bei den Verhandlungen eine globale Führungsrolle einnehmen und auf ein hohes Maß an Ehrgeiz drängen sollte, das ihrem eigenen entspricht oder es übertrifft, einschließlich rechtlich verbindlicher globaler Wiederherstellungs- und Schutzziele von mindestens 30 % bis 2030; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zusage der High Ambition Coalition for Nature and People (Koalition der großen Ambitionen für Natur und Mensch), 30 % der Land- und Meeresflächen weltweit zu schützen; unterstreicht, dass einkommensschwache Länder bei der Umsetzung dieses neuen Rahmens unterstützt werden müssen; betont, dass weitere Verpflichtungen der Privatwirtschaft zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt wichtig sind;

145. fordert die Kommission auf, sich für anspruchsvolle und klare globale langfristige Ziele einzusetzen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU während der Verhandlungen eventuell fordern sollte, bis 2050 die Hälfte der Erdoberfläche unter Schutz zu stellen[90];

146. unterstützt die Entwicklung eines internationalen Abkommens über Pandemien im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), um die Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Pandemien zu stärken; stellt fest, dass eine der Empfehlungen des IPBES-Workshops zu Biodiversität und Pandemien die Bildung eines hochrangigen zwischenstaatlichen Rates zur Pandemieprävention ist, der die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen erleichtern würde, unter anderem durch die Bereitstellung politikrelevanter wissenschaftlicher Informationen und die Koordinierung der Gestaltung eines Überwachungsrahmens, und der die Grundlage für potenzielle Ziele schaffen würde, die an der Schnittstelle der drei Übereinkommen von Rio liegen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich auf der COP15 für die Einrichtung eines solchen Rates einzusetzen, der in Synergie mit bestehenden Gremien wie der WHO arbeiten sollte;

147. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen IPCC-Sonderbericht über die biologische Vielfalt und den Klimawandel zu fordern;

148. ist besorgt über die neuen Herausforderungen in den Bereichen Recht, Umwelt, biologische Sicherheit und Regierungsführung, die sich aus der Freisetzung von durch Genantrieb veränderten Organismen in die Umwelt, auch zu Naturschutzzwecken, ergeben könnten; nimmt den Bericht der Ad-hoc-Sachverständigengruppe des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu durch Genantrieb veränderten Organismen und lebenden veränderten Fischen[91] zur Kenntnis, in dem Bedenken hinsichtlich der Schwierigkeiten geäußert werden, ihr Verhalten vorherzusagen, ihre Risiken zu bewerten und sie nach der Freisetzung zu kontrollieren; stellt fest, dass durch Genantrieb veränderte Organismen selbst zu invasiven Arten werden könnten; ist der Ansicht, dass auf globaler und EU-Ebene Leitfäden zur Risikobewertung, Instrumente und ein Rahmen für die Umweltüberwachung sowie eine klare globale Steuerung und wirksame Mechanismen zur Kontrolle und Umkehrung der Auswirkungen von durch Genantrieb veränderten Organismen vollständig entwickelt werden sollten und dass zusätzliche Forschung zu den gesundheitlichen, umweltrelevanten, ökologischen, ethischen und anderen Auswirkungen von durch Genantrieb veränderten Organismen erforderlich ist, um ihre potenziellen Auswirkungen besser zu verstehen; ist daher der Auffassung, dass im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip keine Freisetzungen von durch Genantrieb veränderten Organismen zugelassen werden sollten, auch nicht zu Naturschutzzwecken[92];

149. betont das Potenzial der Nutzung von grüner Diplomatie, Handelspolitik und multilateralen Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der biologischen Vielfalt außerhalb der Union; bringt seine Unterstützung für die Dekade der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung von Ökosystemen (2021–2031) zum Ausdruck und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt wirksam in alle außenpolitischen Maßnahmen einzubeziehen;

150. fordert die Kommission auf, die Bemühungen um ein internationales Übereinkommen über die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen anzuführen, um innerhalb der Grenzen des Planeten für die Nutzung natürlicher Ressourcen zu bleiben;

151. betont, dass der Abbau und die Belastung von Ökosystemen den gesamten Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung schaden und die Fortschritte bei der Erreichung der meisten der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030 untergraben, insbesondere die Zielsetzungen, Armut und Hunger zu beenden, den Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen zu gewährleisten, Ernährungssicherheit zu erreichen und ein gesundes Leben zu gewährleisten sowie sozialökonomische Ungleichheiten innerhalb und zwischen den Ländern zu verringern;

152. betont, dass eine immer stärkere Interaktion zwischen dem Klimawandel und der Umweltschädigung einerseits und den Triebkräften von Flüchtlingsbewegungen andererseits besteht, da die Bevölkerungsgruppen aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels und von Naturkatastrophen gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen; weist darauf hin, dass sich solche Krisen aufgrund des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt in den kommenden Jahrzehnten vervielfachen dürften, wenn nicht unverzüglich rasch und wirksam gehandelt wird; betont, dass die EU auf klimabedingte Vertreibung und Vertreibung durch Umweltschäden und Katastrophen vorbereitet sein muss, und stellt fest, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte der betroffenen Bevölkerungsgruppen ergriffen werden müssen;

153. fordert die Kommission auf, insbesondere den Kapazitätsaufbau in den Empfängerländern, einschließlich des Wissenstransfers, des Technologieaustauschs und der beruflichen Fachbildung zu erleichtern, um das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und andere Übereinkommen und Vereinbarungen, die für den Schutz der biologischen Vielfalt wesentlich sind, im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und der Handelshilfe umzusetzen; betont, dass die Kooperationsprogramme mit Drittländern zur Erhaltung ihrer heimischen biologischen Vielfalt, einschließlich des interparlamentarischen Dialogs, gestärkt und die Entwicklungsländer bei deren Umsetzung unterstützt werden müssen; fordert ferner, dass die gemeinsame Bewirtschaftung von grenzüberschreitenden Ökosystemen und von Wanderrouten und -arten verbessert wird und dass die mögliche Verlagerung der Gefahr des Verlusts an biologischer Vielfalt in andere Teile der Welt verringert wird;

154. begrüßt Initiativen wie Afrikas „Grüne Mauer“ und fordert die Kommission auf, ähnliche Initiativen für andere Regionen zu entwickeln und internationale Initiativen zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auf der ganzen Welt zu unterstützen und gleichzeitig die wichtigen Gebiete der biologischen Vielfalt zur Förderung der Widerstandsfähigkeit der Entwicklungsländer gegenüber dem Klimawandel auszuweiten; ist der Auffassung, dass das neue NDICI eine wichtige Triebkraft für Veränderungen bei der Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt weltweit sein könnte; ist der Auffassung, dass im neuen NDICI ein wesentlicher Anteil des Budgets für die Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt verwendet werden sollte, wodurch auch ein Beitrag zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels der durchgängigen Berücksichtigung der biologischen Vielfalt geleistet wird;

155. ist der Ansicht, dass indigenes und lokales Wissen für den wirksamen Schutz der biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung ist, und weist darauf hin, dass im Sonderbericht der zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel und Landsysteme die entscheidende Funktion der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften beim Umweltschutz anerkannt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auch künftig mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um den Beitrag der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften zum Schutz der biologischen Vielfalt anzuerkennen, ihre Rechte zu garantieren und ihre Beteiligung an der Entscheidungsfindung zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 (IAO-Übereinkommen Nr. 169) unverzüglich zu ratifizieren;

156. unterstützt die Bemühungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt, Leitlinien zu den Menschenrechtsverpflichtungen in Bezug auf Umwelt, Ökosysteme und biologische Vielfalt auszuarbeiten; fordert die EU-Mitgliedstaaten und -Organe auf, die weltweite Umsetzung der 2018 vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt vorgelegten Rahmengrundsätze zu Menschenrechten und Umwelt zu unterstützen und sich dafür einzusetzen; fordert die EU außerdem auf, die Umweltrechtsinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zu unterstützen;

157. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung des Ökozids als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) voranzubringen;

158. begrüßt die Zusagen der Kommission, die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen zur biologischen Vielfalt in allen EU-Handelsabkommen sicherzustellen und deren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt besser zu prüfen; begrüßt, dass die neue Handelsstrategie „eine engere politische Integration zwischen der Handelspolitik und der internen EU-Politik fordert“ und stellt fest, dass „die Erhaltung der biologischen Vielfalt eine weltweite Herausforderung ist, die weltweit Anstrengungen erfordert“[93]; unterstreicht, dass der Beitrag des Handels zum drastischen Verlust an biologischer Vielfalt sowohl durch die Struktur der bestehenden Freihandelsabkommen als auch in den aktuellen WTO-Regeln nur sehr unzureichend berücksichtigt worden ist; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich spezifische und konkrete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, damit EU-Handelsabkommen keinen Verlust an biologischer Vielfalt verursachen oder zu verursachen drohen, und die EU-Handelspolitik wirksam mit ihrer Biodiversitätsstrategie für 2030 in Einklang zu bringen;

159. fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass alle neuen und künftigen Handels- und Investitionsabkommen in vollem Umfang mit dem europäischen Grünen Deal, dem Pariser Abkommen, den Biodiversitätsverpflichtungen der EU und den Zielen für nachhaltige Entwicklung vereinbar sind, indem sie verbindliche und durchsetzbare Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung enthalten und Schutzmaßnahmen sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung vorsehen, einschließlich der Möglichkeit der Wiedereinführung von Zöllen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, sich für ähnliche Maßnahmen in bestehenden Handels- und Investitionsabkommen einzusetzen;

160. erachtet es als wichtig, die Bedeutung der biologischen Vielfalt zusammen mit der wirtschaftlichen und sozialen Dimension systematisch in alle Nachhaltigkeitsprüfungen aufzunehmen, die – wie in den vorliegenden Studien der Kommission vorgeschlagen – nach einem belastbareren Verfahren als bisher vorzunehmen sind, und Angelegenheiten der biologischen Vielfalt durchgehend zu berücksichtigen; fordert, dass die Nachhaltigkeitsprüfungen im Rahmen von Vorstudien für zukünftige Freihandels- und Investitionsabkommen durchgeführt werden; fordert, dass Nachhaltigkeitsprüfungen im Fortgang der Verhandlungen regelmäßig aktualisiert werden, um mögliche Risiken für die biologische Vielfalt der betreffenden Region sowie in der EU so früh wie möglich in angemessener Weise zu erkennen, zu bewerten und anzugehen und um die im Zuge der Verhandlungen skizzierten einschlägigen bilateralen Verpflichtungen konkret auszuformulieren;

161. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung einen Fahrplan mit konkreten und überprüfbaren Verpflichtungen enthalten, auf dessen Grundlage Fortschritte in anderen Kapiteln erzielt werden; hält es für sehr wichtig, systematisch regelmäßige Ex-post-Nachhaltigkeitsprüfungen und Folgenabschätzungen von Handelsabkommen durchzuführen, um die Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der EU im Bereich der biologischen Vielfalt sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die bestehenden Kapitel von Handels- und Investitionsabkommen zu aktualisieren, indem sie von aktiven und rechtzeitigen Überprüfungsklauseln Gebrauch macht, um die Angleichung der bestehenden Freihandelsabkommen an den europäischen Grünen Deal zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen und dem Parlament ihre Ergebnisse und geplanten Anpassungen vorzulegen;

162. fordert, dass der Rat in seinem Mandatsentwurf für künftige Abkommen und bei der Überprüfung bestehender Abkommen das Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu einem wesentlichen Bestandteil der Freihandelsabkommen macht, vorausgesetzt, dass verbindliche Mechanismen zur Überprüfung der nationalen Ziele vereinbart werden; fordert den Rat auf, auch das CITES und das Übereinkommen von Paris zu wesentlichen Elementen von Freihandelsabkommen zu machen und zu betonen, dass diese Übereinkünfte wirksam umgesetzt werden müssen; hebt hervor, dass die anstehende Reform der Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem für die wirksame Umsetzung der unter die Verordnung fallenden multilateralen Klima- und Umweltübereinkommen, einschließlich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, wichtig ist;

163. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass eingeführte Produkte die gleichen Normen erfüllen, die von Herstellern aus der Union verlangt werden, um die Umwelt und die biologische Vielfalt zu schützen und die Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sicherzustellen; betont, dass es weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen bedarf und Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die mögliche Verlagerung von Verlusten an biologischer Vielfalt ins Ausland zu verhindern; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen der EU-Ausfuhren und ihrer Produktionsmethoden auf die biologische Vielfalt vorzulegen;

164. fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Grundsatz der Schadensvermeidung, dem Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und dem europäischen Grünen Deal Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausfuhr von in der EU verbotenen gefährlichen Stoffen aus der EU zu verbieten;

165. unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, in den internationalen Diskussionen über Handel und Umwelt das Bewusstsein für die einschlägigen WTO-Bestimmungen zu schärfen und zu erweitern und eine Auslegung dieser Bestimmungen voranzutreiben, bei der das Recht der Mitglieder anerkannt wird, wirksame Maßnahmen als Reaktion auf die globalen Umweltherausforderungen, insbesondere den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt, zu ergreifen, vor allem durch den Einsatz von nicht produktbezogenen Prozess- und Produktionsmethoden; ist ferner der Ansicht, dass die EU darauf hinwirken sollte, dass verbindliche Niveaus für den Schutz der biologischen Vielfalt in die anstehenden Arbeiten zur WTO-Reform aufgenommen werden; legt der Kommission nahe, die Einbeziehung von Fachwissen über Handel und Umwelt bei Streitigkeiten, die sich aus Konflikten zwischen Handelsverpflichtungen und Umweltschutzausnahmen ergeben, zu erwägen; fordert die Kommission auf, diesen Vorschlag im Rahmen ihrer Klima- und Handelsinitiative der WTO voranzutreiben; fordert, dass eine unabhängige, eingehende Analyse der Auswirkungen der verbleibenden Bestimmungen zur Investor-Staat-Streitbeilegung und zum Investitionsgerichtssystem in Handelsabkommen durchgeführt wird;

166. bedauert die Lücken bei der Umsetzung der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, da diese nicht alle kritischen Arten abdecken und nicht den gleichen Schutz für in Gefangenschaft gezüchtete Tiere bieten; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, der in vollem Einklang mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 stehen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden sollte, einschließlich der Unterstützung von Drittländern sowie von Rettungszentren und Auffangstationen für Wildtiere, den legalen kommerziellen Handel und den illegalen Handel gemeinsam anzugehen; fordert die Kommission ferner auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, damit die Einfuhr, das Umladen, der Kauf und der Verkauf von wild wachsenden bzw. lebenden Arten, die unter Verstoß gegen die Gesetze des Herkunftslands entnommen bzw. gefangen, verarbeitet, transportiert oder verkauft werden, verboten werden;

167. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Bemühungen um die Beendigung des kommerziellen Handels mit gefährdeten Arten und deren Teilen eine führende Rolle einzunehmen; unterstreicht, dass zu diesem Zweck SMART-Ziele ausgearbeitet werden müssen; bekräftigt seine Forderung nach einem vollständigen und sofortigen Verbot des Elfenbeinhandels auf EU-Ebene sowie der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr von Elfenbein in der EU und in Drittländer[94], einschließlich des Elfenbeins, das vor Abschluss des Abkommens ausgeführt wurde, und fordert ähnliche Einschränkungen für andere vom Aussterben bedrohte Arten wie Tiger und Nashörner; fordert die unverzügliche Umsetzung eines solchen Verbots im Jahr 2021;

168. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Weltgemeinschaft bei der Bewältigung der mit dem kommerziellen Handel und Verkauf von Wildtieren verbundenen Risiken zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die in Freihandelsabkommen vorgesehenen Dialoge zu nutzen, um die strengen Gesundheits- und Pflanzenschutznormen der EU und den Tierschutz zu fördern und so das Risiko künftiger Epidemien und Pandemien einzudämmen; fordert die Kommission ferner auf, erforderlichenfalls die Verabschiedung eines Moratoriums für die Einfuhr wildlebender Tiere oder anderer Arten aus Gebieten, in denen ein gehäuftes Auftreten neuartiger Infektionskrankheiten gemeldet wurde, zu erwägen, um etwaigen Sicherheitsbedenken Rechnung zu tragen;

169. stellt mit großer Besorgnis fest, dass sich die Verschmutzung der Meere durch Plastikmüll seit 1980 verzehnfacht hat und mindestens 267 Arten und die Gesundheit des Menschen unmittelbar davon betroffen sind; äußert sich besorgt über die Verschmutzung durch Mikroplastik und Nanoplastik und über deren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt der Meere; unterstreicht, dass Synergieeffekte zwischen dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und der Biodiversitätsstrategie für 2030 erforderlich sind;

170. fordert, dass die EU Verhandlungen über ein globales Abkommen zu Plastikmüll, einschließlich plastikfreier Ozeane bis 2030, mit verbindlichen Zielen führt;

171. nimmt zur Kenntnis, dass es den WTO-Mitgliedern nicht gelungen ist, die Verhandlungen über Fischereisubventionen bis Ende 2020 abzuschließen; bedauert zutiefst, dass der im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Ziel 14.6) eingegangenen Verpflichtung, schädliche Fischereisubventionen bis 2020 zu beenden, nicht nachgekommen wurde; unterstützt die Forderung nach einem internationalen Übereinkommen zum Verbot schädlicher Fischereisubventionen; fordert daher, dass die EU bei den Verhandlungen eine stärkere Rolle spielt, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Fischereibestimmungen in Handelsabkommen mit dem Schutz der biologischen Vielfalt der Meere vereinbar sind;

172. betont, dass die Ozeane auf internationaler Ebene als globale gemeinsame Ressource anerkannt werden sollten, um für ihren Schutz zu sorgen; fordert ferner, dass sich die EU auf der nächsten Tagung der Regierungskonferenz über die biologische Vielfalt außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche für die Annahme eines ambitionierten globalen Meeresschutzübereinkommens zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete weltweit sowie für ein zwischenstaatliches Gremium für die Ozeane einsetzt;

173. betont, dass die Schaffung eines integrierten Rahmens für die Meerespolitik der EU wichtig ist, um die Kohärenz zwischen der biologischen Vielfalt der Meere, der Klimapolitik und der GFP sicherzustellen;

174. betont, dass die Tiefsee voraussichtlich die größte biologische Vielfalt auf der Erde aufweist und wichtige Umweltdienstleistungen erbringt, einschließlich langfristiger Kohlenstoffbindung; weist darauf hin, dass der Tiefseebergbau mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem unvermeidlichen und dauerhaften Verlust an biologischer Vielfalt führt; betont, dass das Vorsorgeprinzip für den aufstrebenden Wirtschaftszweig des Tiefseebergbaus gelten muss; weist erneut auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 zur internationalen Meerespolitik[95] hin und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich, auch bei der Internationalen Meeresbodenbehörde, für ein Moratorium für den Tiefseebergbau einzusetzen, bis die Auswirkungen des Tiefseebergbaus auf die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt und die menschlichen Aktivitäten auf See ausreichend untersucht und erforscht sind und der Tiefseebergbau so gesteuert werden kann, dass es weder zu einem Verlust an biologischer Vielfalt im Meer noch zu einer Verschlechterung der Meeresökosysteme kommen kann; betont, dass die Kommission im Einklang mit einer Kreislaufwirtschaft, die auf der Minimierung, Wiederverwendung und dem Recycling von Mineralien und Metallen beruht, die Finanzierung der Entwicklung von Technologien für den Meeresbodenbergbau einstellen muss;

175. bekräftigt seine Aufforderung[96] an die Mitgliedstaaten und die Kommission, über die Internationale Meeresbodenbehörde tätig zu werden, um die Transparenz ihrer Arbeitsmethoden sowie den wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen und den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt sicherzustellen, wie dies in den Teilen XI und XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine vorausschauende und fortschrittliche Rolle in den internationalen Gremien zu übernehmen, um Reformen für mehr Transparenz voranzubringen und den allgemeinen umweltpolitischen Ehrgeiz der durchgeführten Maßnahmen zu erhöhen;

176. weist darauf hin, dass die Walpopulationen für die Meeresökosysteme und die Kohlenstoffbindung wichtig sind; spricht sich erneut nachdrücklich für die Beibehaltung des weltweiten Moratoriums für den kommerziellen Walfang und ein Verbot des internationalen Handels mit Walerzeugnissen aus[97]; bedauert den Austritt Japans aus der Internationalen Walfangkommission (IWC); fordert Norwegen und Japan nachdrücklich auf, ihre Walfangtätigkeiten einzustellen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die IWC nachdrücklich dazu anzuhalten, sich ausdrücklich mit den kommerziellen Walfangaktivitäten Norwegens zu befassen;

177. fordert die Färöer auf, ihre als Grindadráp bezeichnete umstrittene jährliche Jagd auf Grindwale einzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in dieser Angelegenheit kontinuierlich mit den Färöern ins Benehmen zu setzen, damit dieser Brauch abgeschafft wird;

Umsetzung und Durchsetzung des Naturschutzrechts

178. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in den bestehenden EU-Umweltvorschriften festgelegten Verpflichtungen vollständig umzusetzen und einzuhalten; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren zügiger, wirksamer und transparenter zu betreiben, u. a. durch eine regelmäßige Weiterverfolgung der Fälle, um in allen Fällen der Nichteinhaltung Abhilfe zu schaffen, und ihre öffentliche Datenbank bis 2022 zu verbessern, damit die von den Mitgliedstaaten und der Kommission als Reaktion auf Umweltverstöße unternommenen Schritte in einer klar verständlichen und zugänglichen Weise nachverfolgt werden können; fordert die Kommission ferner auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, um die derzeitigen Verzögerungen aufzuholen; ist der Auffassung, dass ein hinreichendes Maß an qualifiziertem Personal und an Mitteln für die erfolgreiche Durchführung und Durchsetzung der EU-Politik von entscheidender Bedeutung ist;

179. fordert die Kommission insbesondere auf, in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Union wie dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Vertragsverletzungsverfahren in Fällen von illegalem Holzeinschlag und bei Nichteinhaltung der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zügig zu verfolgen, um die Anforderungen zur Erreichung eines guten Umweltzustands der Meere und Gewässer der Union zu erfüllen;

180. fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Umsetzung und Durchsetzung zu beschleunigen, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien zugunsten der biologischen Vielfalt zu überarbeiten und der Kommission alle zwei Jahre Berichte über die Umsetzung der Biodiversitätsstrategie für 2030 auf nationaler Ebene vorzulegen; fordert die Kommission auf, eine Zwischenbewertung durchzuführen und die Strategie bei Bedarf zu überarbeiten;

181. betont, dass die Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten auch wichtig ist, um einen stabilen und transparenten Rechtsrahmen für die Interessengruppen, einschließlich der Wirtschaftsakteure, zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 möglichst effizient zu erreichen und dabei keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen;

182. ist der Ansicht, dass die Bekämpfung der Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten und über ihre Grenzen hinweg verstärkt werden muss; ist der Ansicht, dass es in den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede gibt, durch die verhindert wird, dass das Umweltstrafrecht wirksam ist; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu überarbeiten, um diese Unterschiede zu beseitigen; fordert, dass Umweltstraftaten und -delikte wie die IUU-Fischerei und Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten als schwere Straftaten anerkannt werden, die mit angemessenen Strafen mit stark abschreckender Wirkung geahndet werden sollten, insbesondere im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Möglichkeit zu prüfen, in das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ein Protokoll über Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten aufzunehmen;

183. betont, dass die Haftung bei Gesetzesverstößen oder Umweltschäden wichtig ist; fordert, dass die Umwelthaftungsrichtlinie so schnell wie möglich überarbeitet und in eine vollständig harmonisierte Verordnung umgewandelt wird;

184. bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der Lage der Umweltschützer und -verteidiger, insbesondere in den Entwicklungsländern, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sie in der ganzen Welt zu unterstützen;

185. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine eigene Strategie zum Schutz und zur Unterstützung von lokalen Gemeinschaften und Verteidigern von Menschen- und Landrechten im Umweltbereich festzulegen, die übergreifend für alle Programme der Außenhilfe koordiniert werden sollte; fordert ferner, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt einsetzen, insbesondere durch den Aufbau von Partnerschaften und den Aufbau von Kapazitäten zum Schutz der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften stärker unterstützt werden;

186. bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz von Natura-2000-Gebieten und die Erhaltung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands der geschützten Arten und Lebensräume sicherstellen müssen; fordert, dass die Habitatrichtlinie vollumfänglich umgesetzt wird und die Erhaltungsmaßnahmen an den aktuellen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen ausgerichtet sind; ist sich der Probleme bewusst, die sich aus der Koexistenz von Viehzucht und großen Fleischfressern in einigen Mitgliedstaaten ergeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um gegen sozioökonomische Konflikte im Zusammenhang mit der Koexistenz mit Großraubtieren vorzugehen, wie Präventiv- und Entschädigungsmaßnahmen, wobei der Schutz der Tiere sicherzustellen ist; stellt fest, dass es klare Leitlinien zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/43/EU gibt, auch in Bezug auf die Hybridisierung von Wölfen;

187. betont, dass die erfolgreiche Umsetzung der Strategie von der Einbeziehung aller einschlägigen Akteure und Wirtschaftszweige abhängt; betont, dass diese Akteure und Wirtschaftszweige eingebunden und Anreize für sie geschaffen werden müssen, um die Erreichung der Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 weiter voranzutreiben; fordert die Kommission auf, eine Interessengruppenplattform für die Diskussion mit den verschiedenen vertretenen Interessengruppen und Gemeinschaften vor Ort zu schaffen und einen inkludierenden, gerechten und ausgewogenen Übergang sicherzustellen; ist der Auffassung, dass durch diese Plattform eine aktive und repräsentative Beteiligung von Gemeinschaften und Interessengruppen an Entscheidungsverfahren ermöglicht werden sollte;

188. betont, dass es bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von wesentlicher Bedeutung ist, sowohl Klima- als auch Biodiversitätsanforderungen einzubeziehen;

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189. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 

 


BEGRÜNDUNG

Die biologische Vielfalt ist die Grundlage für das Funktionieren der Ökosysteme und des Lebens auf der Erde. Die Versorgung mit sauberem Wasser und sauberer Luft, die Bereitstellung lebenswichtiger Ressourcen und die Gesundheit von Mensch und Tier hängen von der biologischen Vielfalt und einer gesunden Umwelt ab.

Trotz der Bedeutung der biologischen Vielfalt zeichnen die jüngsten Berichte zu dieser Frage ein düsteres Bild. In der globalen Bewertung der Biodiversität durch den IPBES[98] wird gewarnt, dass eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind, und der Bericht zur Lage der biologischen Vielfalt[99] macht deutlich, dass sämtliche Ziele von Aichi nicht erfüllt werden. Im Bericht „Age of Pandemics“[100] wird ebenfalls gewarnt, dass durch die besorgniserregende Schädigung der Ökosysteme und die gegenwärtigen Beziehungen des Menschen zur Natur das Risiko von Pandemien zunimmt.

Daher gilt es, die Interaktion mit der Natur, die Gesellschaft und die Wirtschaft zu verändern und zunächst die Tätigkeiten des Menschen zu begrenzen, die zur Veränderung und Zerstörung der Ökosysteme führen. Auf der Ebene der EU bilden die Biodiversitätsstrategie und der europäische Grüne Deal die Grundlage dafür, auf internationaler Ebene ist der neue globale Rahmen, der bei der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommen werden soll, eine gute, und vielleicht die letzte Möglichkeit, den Prozess umzukehren.

Ursachen für den Verlust an Biodiversität

Es gibt zahlreiche Faktoren, die zum Verlust an biologischer Vielfalt führen, Wissenschaftler haben jedoch fünf unmittelbare Hauptursachen hervorgehoben: die Veränderungen der Land- und Meeresnutzung, die direkte Ausbeutung von Organismen, der Klimawandel, die Umweltverschmutzung und gebietsfremde invasive Arten. Um die Situation zu verbessern, ist es wichtig, diese Ursachen richtig anzugehen.

Veränderungen der Land- und Meeresnutzung

Obwohl die Biodiversität des Bodens die Grundlage für wichtige ökologische Prozesse ist, gibt es in der EU keine speziellen Rechtsvorschriften für den Schutz der Böden; die Bestimmungen in den Bereichen Landwirtschaft, Industrie und Wasser tragen teilweise zu ihrer Erhaltung bei. Daher ist es äußerst wichtig, dass die Kommission einen Legislativvorschlag vorlegt, mit dem ein gemeinsamer Rahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Böden festgelegt wird.

Darüber hinaus gilt es, sich auch mit der Desertifikation auseinanderzusetzen. Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, in dessen Rahmen sie verpflichtet ist, bis 2030 Neutralität bei der Bodendegradation zu erreichen; daher braucht EU eine Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und der Bodendegradation, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Außerdem müssen die Verstädterung und ihre Folgen für die Biodiversität angegangen werden. Naturbasierte Lösungen und grüne Infrastruktur tragen zur Widerstandsfähigkeit von Städten bei, daher muss ein strategischer Ansatz beschlossen werden, um die Nutzung von Fördermitteln und ihre Aufnahme in die Politik und Rechtsvorschriften der EU zu verbessern. Ferner muss angesichts der Wichtigkeit der grünen Infrastruktur für die Vernetzung der Schutzgebiete ein transeuropäisches Netz für grüne Infrastruktur (TEN-G) geschaffen werden, das mit dem transeuropäischen Naturnetz (TEN-N) verknüpft ist.

Direkte Ausbeutung von Organismen

Die EU hat sich mit den Zielen von Aichi verpflichtet, den jährlichen Verlust an natürlichen Wäldern bis 2020 um die Hälfte zu senken; laut einem neuen Bericht der FAO wird es jedoch weitere 25 Jahre dauern, dieses Ziel zu erreichen[101]. Wälder sind einzigartige Ökosysteme, in denen 60 000 Baumarten bestehen und fast ein Drittel der Amphibien-, Vogel- und Säugetierarten der Erde leben; außerdem haben sie einen unschätzbaren Wert bei natürlichen Prozessen wie der Kohlenstoffbindung oder der Temperaturregelung.

Wälder gehören zum gemeinsamen Erbe der Union[102]; daher muss die künftige Forststrategie an die Ziele der Biodiversitätsstrategie angepasst werden. Wälder gehören zum gemeinsamen Erbe der Union, daher muss die künftige Forststrategie an die Ziele der Biodiversitätsstrategie angepasst werden und müssen konkrete Ziele für ihre Wiederherstellung festgelegt werden, da sich lediglich 15 % der Waldlebensräume von europäischem Interesse in einem guten Erhaltungszustand befinden.

Der Einfluss der Landwirtschaft auf die Biodiversität ist nicht zu leugnen, gleichzeitig steht die Bedeutung des Agrarsektors in der EU außer Frage. Der Agrarsektor wird ebenso wie die Fischerei einen tiefgreifenden Wandel durchlaufen müssen, um sich an die neuen Modelle anzupassen, die für den grünen Wandel erforderlich sind. dafür müssen sie die notwendige Unterstützung und Qualifizierung erhalten.

Die Zielvorgaben, 25 % der landwirtschaftlichen Fläche ökologisch/biologisch zu bewirtschaften und mindestens 10 % der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt zu gestalten, müssen erreicht werden. Diese beiden Ziele müssen in die Rechtsvorschriften aufgenommen werden, damit sie rechtlich bindend wirken.

In der Fischerei muss trotz der bereits unternommenen Anstrengungen des Wirtschaftszweigs in der EU weiter darauf hingearbeitet werden, dass bei allen Fischereitätigkeiten ein Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreicht wird, Beifänge empfindlicher Arten verhindert werden und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen in allen Meeresschutzgebieten bestehen, in denen die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen das Hauptziel sein muss.

In den Bereichen Produktion und Verbrauch ist die Gewinnung und Verarbeitung materieller Ressourcen für über 90 % des weltweiten Verlusts an biologischer Vielfalt verantwortlich. Werden die bestehenden Produktions- und Verbrauchsmuster beibehalten, so entspricht der Verbrauch im Jahr 2050 einem Niveau, für das drei Planeten Erde erforderlich wären.[103] Daher muss auf Ebene der EU ein Ziel festgelegt werden, um den Verbrauch von Primärrohstoffen zu begrenzen.

Klimawandel

Dem Bericht des IPBES zufolge sind 16 % der Arten bei einer Erwärmung von 4,3 °C vom Aussterben bedroht, bei einem Szenario von 1,5 bis 2 °C wäre der Rückgang der Arten bereits dramatisch.

Die Meeres- und Landökosysteme hingegen nehmen etwa 60 % der weltweiten anthropogenen Emissionen jährlich auf, naturbasierte Lösungen können bis 2030 mit einem Anteil von 37 % zur Eindämmung des Klimawandels beitragen.[104]

Dies zeigt, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und die Klimakrise miteinander verknüpft sind und gemeinsam betrachtet werden müssen. Hier bedarf es eines langfristigen gemeinsamen Aktionsplans für Klimaschutz und Biodiversität, mit dem die Kohärenz und Verknüpfung künftiger Maßnahmen verbessert und die Verpflichtungen der EU im Rahmen des CBD und des Übereinkommens von Paris integriert werden.

Verschmutzung

Die Bekämpfung von Schadstoffen wie Emissionen, Chemikalien oder Nährstoffen und deren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt erfordert einen integrierten Ansatz, der auch Lichtverschmutzung und Lärmbelästigung einschließt. Daher müssen der künftige Null-Schadstoff-Aktionsplan, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Maßnahmen der Chemikalienstrategie an die Biodiversitätsstrategie angepasst werden.

Die Kommission muss Ziele für die Reduzierung der Menge ausgebrachter chemischer Pestizide und noch gefährlicherer Pestizide um 50 %, für die Reduzierung der Menge ausgebrachter Düngemittel um 20 % und für die Reduzierung der Nährstoffverluste um 50 % bis 2030 in Legislativvorschläge aufnehmen, um sie für verbindlich zu erklären. Darüber hinaus sollten Ausnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wobei die Kommission die Begriffe Notfallsituation, bestimmte Umstände, angemessene Mittel und begrenzte und kontrollierte Verwendung präzisieren sollte.

Invasive gebietsfremde Arten

Derzeit sind in der EU 354 Arten durch invasive Arten gefährdet, die 66 in der Liste der EU genannten Arten stellen lediglich 6 % der in Europa vorkommenden invasiven Arten dar, was nicht dem Ausmaß der von ihnen ausgehenden Bedrohung der biologischen Vielfalt entspricht.

Die Kosten der Beobachtung und Sanierung der durch diese Arten verursachten Schäden werden in der EU auf rund 12 Mrd. EUR jährlich geschätzt, daher sind Präventivmaßnahmen am kosteneffizientesten.[105] Aus diesem Grund sollte die Kommission vor der ersten Einfuhr nicht heimischer Arten obligatorische Risikobewertungen durchführen und Weiße Listen aufstellen, um festzulegen, bei welchen Arten der Handel und Besitz in der EU zulässig ist.

Ferner sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten der Umsetzung von Plänen zur Verhinderung, Bekämpfung oder Ausrottung invasiver Arten, die vom Aussterben bedrohte Arten schädigen, Vorrang einräumen und darauf hinwirken, dass auf der Liste der EU invasive Arten, die bedrohte Arten angreifen und sich im Frühstadium der Invasion befinden oder noch nicht in der EU vorkommen, angemessen erfasst sind.

Erhaltung und Wiederherstellung

Mindestens 30 % der Meeres- und Landgebiete müssen bis 2030 auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien und der Erfordernisse der Biodiversität geschützt werden, ein Drittel dieser Flächen sollte streng geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Kohlenstoffsenken in der EU. Diese Ziele müssen in die Rechtsvorschriften aufgenommen werden.

Ebenso müssen mindestens 30 % der geschädigten Ökosysteme bis 2030 wiederhergestellt werden. Die Vereinten Nationen haben die Jahre 2021–2030 zum Jahrzehnt der Wiederherstellung von Ökosystemen ausgerufen. In diesem Rahmen muss der Renaturierungsplan der EU ehrgeizige Ziele vorsehen, unter Berücksichtigung des gesamten Gebiets aller Staaten angewendet werden und auf Ökosysteme ausgerichtet sein, die das zweifache Ziel der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel erfüllen.

Finanzierung, durchgängige Berücksichtigung und Governance-Rahmen

Die Kommission hat den für die Umsetzung der Maßnahmen der Strategie erforderlichen Betrag auf 20 Mrd. EUR jährlich geschätzt, es müsste jedoch eine gründliche Bewertung dazu durchgeführt werden, wie dieser Betrag mobilisiert wird.

Der Schutz der biologischen Vielfalt muss auf der Grundlage der EU-Taxonomie bei allen Ausgaben und Programmen der EU berücksichtigt werden, und dabei müssen das Vorsorge- und das Verursacherprinzip bei den EU-Maßnahmen Vorrang haben, die Steuersysteme zugunsten einer stärkeren Nutzung von Umweltsteuern umstrukturiert und umweltschädliche Subventionen bis spätestens 2030 eingestellt werden.

Ferner wird ein Governance-Rahmen für die Biodiversität ähnlich dem Klimagesetz benötigt, der die Erfüllung verbindlicher Ziele bis 2030 und 2050 sowie der Verpflichtungen, die auf der COP15 übernommen werden, vorsieht. Die Kommission sollte 2022 einen diesbezüglichen Legislativvorschlag vorlegen.

Darüber hinaus besteht auf europäischer und internationaler Ebene im Gegensatz zu nationalen Rechtsvorschriften kein Recht des Einzelnen auf eine gesunde Umwelt. In Artikel 37 der Charta der Grundrechte der EU ist lediglich das Prinzip der Einbeziehung von Umweltbelangen vorgesehen, jedoch kein materielles Recht verankert. Die Kommission muss sich um die Schließung dieser Lücke auf Unionsebene bemühen und ebenfalls eine internationale Anerkennung dieses Menschenrechts fördern.

Forschung und Bildung

Die Bildung und die Rolle der jungen Generationen haben entscheidende Bedeutung dabei, den Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren. In diesem Sinne wäre die Einrichtung eines grünen Erasmus-Programms wünschenswert, dessen Schwerpunkt auf Projekten für junge Menschen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen liegen würde.

Im Hinblick auf die Forschung sollten neben den nationalen Programmen und dem F+E-Programm der EU höhere Haushaltsmittel aus anderen Fonds für Forschung und Innovation, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei, bereitgestellt werden, um ihren Übergang zu nachhaltigen Verfahren voranzubringen.

Internationale Maßnahmen und Meerespolitik

Das globale Naturschutzabkommen, das auf der COP 15 des CBD angestrebt wird, wird entscheidende Bedeutung für die Rettung der Natur haben. Ähnlich wie das Übereinkommen von Paris muss es rechtlich bindend sein, Grenzwerte vorsehen, bei deren Überschreitung der Verlust an biologischer Vielfalt als unumkehrbar gilt, und ehrgeizige Ziele enthalten, etwa den Schutz von mindestens 30 % der Erde und die Wiederherstellung von 30 % der geschädigten Ökosysteme bis 2030.

Ferner ist darauf hinzuweisen, welches Potenzial die Handels- und Entwicklungspolitik dabei hat, den Schutz der Biodiversität und der Umwelt außerhalb Europas zu erwirken. In diesem Zusammenhang muss sich die EU für die Aufnahme verbindlicher Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung in die Handelsabkommen einsetzen und dafür eintreten, der Entwaldung weltweit durch die Vorlage eines Legislativvorschlags über entwaldungsfreie Lieferketten Einhalt zu gebieten, mit dem die Einfuhr von Erzeugnissen untersagt wird, die zur Entwaldung beigetragen haben.

Darüber hinaus hat sich die Verschmutzung der Ozeane mit Kunststoff seit 1980 verzehnfacht; daher sollte die EU eine führende Rolle bei den Verhandlungen über ein internationales Abkommen über Kunststoffe spielen, mit dem sichergestellt wird, dass die Meere und Ozeane bis 2030 frei von Kunststoffen sind.

Durchführung und Einhaltung der Rechtsvorschriften

Die Anwendung und Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich Natur ist derzeit ungenügend. Bei Verfahren wegen Umweltverstößen kommt es zudem zu ungerechtfertigten Verzögerungen, die eine Anwendung der Rechtsvorschriften verhindern; daher sollte die Kommission die Überwachung verstärken und ausreichende Mittel zur Verfügung stellen.

Zudem hängt der Erfolg der Strategie von der Beteiligung und Einbeziehung aller Akteure ab. Es muss eine Plattform geschaffen werden, auf der alle interessierten Kreise gehört werden können, damit Maßnahmen für einen inkludierenden, fairen und gerechten Übergang angenommen werden.


 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL (19.4.2021)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben

(2020/2273(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Saskia Bricmont

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1. weist darauf hin, dass die biologische Vielfalt weltweit mit einer in der Geschichte der Menschheit noch nie dagewesenen Geschwindigkeit abnimmt und sich das Artensterben beschleunigt, was sich weltweit auf vielfältige Weise auf die menschliche Gesundheit auswirkt, und dass der Verlust an Biodiversität, wie die Weltgesundheitsorganisation berichtet, ein maßgeblicher Faktor für den zoonotischen Übersprung wie im Fall von SARS-CoV-2 ist; unterstreicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse, mit denen die Bedeutung des nicht-nachhaltigen Handels für den Verlust an biologischer Vielfalt belegt wird, insbesondere im Hinblick auf den Handel mit Mineralien, Biomasse, Wildtieren und bestimmten landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, und betont, dass der Verlust an biologischer Vielfalt auch auf den Klimawandel, weltweite Landnutzungsänderungen, invasive gebietsfremde Arten, den Raubbau an Ressourcen und Umweltverschmutzung zurückzuführen ist; erinnert daran, dass 44 Billionen USD an wirtschaftlicher Wertschöpfung - mehr als die Hälfte des gesamten weltweiten BIP - mäßig oder stark von der Natur und ihren Leistungen abhängen und daher durch Naturverluste gefährdet sind;

2. hebt hervor, dass die Biodiversitätsziele von Aichi nicht wie erwartet umgesetzt wurden und dass die weltweite Biodiversität sich in einer ernsten Krise befindet, in der die Interessen aller Menschen – auch Nahrung, Gesundheit und Sicherheit – direkt bedroht sind; stellt fest, dass auf der 15. Konferenz der Vertragsstaaten zur Klimarahmenkonvention in Kopenhagen (COP 15) neue Zielvorgaben für den weltweiten Rahmen zur biologischen Vielfalt des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) für die Zeit nach 2020 vereinbart werden sollen, darunter auch zu Handelsfragen, die Wildtiere und Pflanzen betreffen; fordert die Kommission auf, sich für ehrgeizigere und verbindliche Ziele zum Schutz der biologischen Vielfalt einzusetzen, einschließlich quantifizierbarer Indikatoren und wirksamer Überwachungsmechanismen; betont, dass es für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene wichtig ist, dass die EU und der Rahmen für die biologische Vielfalt unter dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt die gleichen Zielvorgaben haben, insbesondere wenn es um die Zielvorgaben für den Land- und Meeresschutz geht;

3.  unterstreicht, dass der Beitrag des Handels zum drastischen Verlust an biologischer Vielfalt sowohl durch die Struktur der bestehenden Freihandelsabkommen (FHA) als auch durch die aktuellen WTO-Regeln nur sehr unzureichend berücksichtigt worden ist; betont, dass das Vorsorgeprinzip das Leitprinzip für den Schutz der biologischen Vielfalt sein muss; warnt vor der Gefahr, dass bestimmte Produktionszweige in Länder verlagert werden, in denen die Gesetzgebung zur biologischen Vielfalt laxer ist als in der EU, und fordert die Kommission daher auf, in internationalen Foren federführend zu handeln und den Schutz der biologischen Vielfalt zu fördern; begrüßt, dass die neue Handelsstrategie „eine engere politische Integration zwischen der Handelspolitik und der internen EU-Politik fordert“ und erkennt an, dass „die Erhaltung der biologischen Vielfalt eine weltweite Herausforderung ist, die weltweit Anstrengungen erfordert“; erwartet, dass die Kommission nicht nur in Worten, sondern auch in Taten ein hohes Maß an Ehrgeiz beibehält; fordert die Kommission auf, unverzüglich spezifische und konkrete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass EU-Handelsabkommen keinen Verlust an biologischer Vielfalt verursachen oder zu verursachen drohen, und die EU-Handelspolitik wirksam mit ihrer Strategie zur biologischen Vielfalt in Einklang zu bringen; betont, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Politiken im internationalen Handel von entscheidender Bedeutung ist und alle Nachhaltigkeits- und Entwicklungsaspekte, soziale, ökologische - einschließlich der biologischen Vielfalt - und wirtschaftliche Aspekte, die auch einen fairen Wettbewerb mit besonderem Augenmerk auf KMU und den Agrarsektor gewährleisten, einbezieht und sich in der künftigen offenen strategischen Autonomie widerspiegeln sollte; weist darauf hin, dass Handelsabkommen sicherstellen müssen, dass die beteiligten Parteien einschließlich der EU und der Mitgliedstaaten aktiv an der Förderung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung teilnehmen;

4. erachtet es als wichtig, die Bedeutung der biologischen Vielfalt systematisch in alle Nachhaltigkeitsprüfungen aufzunehmen, die – wie in den vorliegenden Studien der Kommission vorgeschlagen – nach einem belastbareren Verfahren als bisher vorzunehmen sind, und Angelegenheiten der biologischen Vielfalt durchgehend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, eine angemessene Finanzierung für die Durchführung entsprechender Analysen der biologischen Vielfalt sicherzustellen; fordert, dass die Nachhaltigkeitsprüfungen im Rahmen von Vorstudien für zukünftige Freihandels- und Investitionsabkommen durchgeführt werden; fordert, dass Nachhaltigkeitsprüfungen im Fortgang der Verhandlungen regelmäßig aktualisiert werden, um mögliche Risiken für die biologische Vielfalt der betreffenden Region sowie in der EU so früh wie möglich in angemessener Weise zu erkennen, zu bewerten und anzugehen und um die im Zuge der Verhandlungen skizzierten einschlägigen bilateralen Verpflichtungen konkret auszuformulieren; hebt insbesondere hervor, dass es wichtig ist, staatliche Stellen angemessen zu finanzieren, zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen, Schutzgebiete zu definieren und abzudecken und zuständige Behörden zu benennen; hält es für sehr wichtig, systematisch regelmäßige Ex-post-Nachhaltigkeitsprüfungen und Folgenabschätzungen durchzuführen, damit keine Widersprüche zu den internationalen Verpflichtungen der EU in Bezug auf die biologische Vielfalt entstehen; fordert die Kommission auf, Lehren aus der EU-Südkorea-Sachverständigengruppe und aus dem Präzedenzfall des vietnamesischen Fahrplans für die Ratifizierung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ziehen, damit die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (TSD) einen Fahrplan mit konkreten und überprüfbaren Verpflichtungen enthalten, auf dessen Grundlage Fortschritte in anderen Kapiteln erzielt werden; fordert die Kommission auf, die bestehenden Kapitel von Handels- und Investitionsabkommen zu aktualisieren, indem sie von aktiven und rechtzeitigen Überprüfungsklauseln Gebrauch macht, um die Angleichung der bestehenden Freihandelsabkommen an den europäischen Grünen Deal zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherzustellen und dem Parlament ihre Ergebnisse und geplanten Anpassungen vorzulegen; unterstreicht diesbezüglich, dass die Handels- und Investitionsabkommen der EU im Rahmen des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung einen formalisierten Dialog mit den Partnern zu allen Aspekten des europäischen Grünen Deals ermöglichen, also auch für biologische Vielfalt, nachhaltige Nahrungsmittelpolitik, Umweltverschmutzung und Kreislaufwirtschaft;

5. begrüßt die Einleitung einer frühzeitigen Überprüfung des 15-Punkte-Aktionsplans zu den Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung; nimmt das Non-Paper der Niederlande und Frankreichs zu Handel, sozioökonomischen Auswirkungen und nachhaltiger Entwicklung zur Kenntnis, das Vorschläge zur Möglichkeit einer schrittweisen Liberalisierung der Zölle in Verbindung mit der wirksamen Umsetzung multilateraler Umweltabkommen enthält; weist im Zusammenhang mit der Überprüfung auf seine Aufforderung an die Kommission hin, einen auf Sanktionen basierenden Mechanismus als letztes Mittel in Handelsabkommen zu prüfen, um deren wirksame Umsetzung sicherzustellen; weist darauf hin, dass gemäß Ziffer 161 des Gutachtens 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Verstoß gegen das Kapitel für Handel und nachhaltige Entwicklung die andere Vertragspartei berechtigt, „die in den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene Liberalisierung dieses Handelsverkehrs zu beenden oder auszusetzen“;

6. begrüßt die Ernennung des Leitenden Handelsbeauftragten und die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle, deren Aufgabe es ist, die Bemühungen in der gesamten Kommission zu leiten, um die Umsetzung und Durchsetzung zu stärken und dabei auf eine Reihe von verfügbaren Instrumenten zurückzugreifen und gemeldete Handelshemmnisse und Verstöße gegen die Verpflichtungen zu nachhaltigem Handel anzugehen; ist der Auffassung, dass es im Interesse der Union liegt, bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen Maßnahmen zu ergreifen, und fordert die Kommission auf, tätig zu werden, wenn Handelspartner ihren bilateralen oder multilateralen Verpflichtungen nicht nachkommen, und schließt dabei die Möglichkeit der Wiedereinführung von Zöllen ein; fordert die Kommission auf, die Lehren aus dem Streit zwischen der EU und Südkorea zu ziehen, der von der Sachverständigengruppe beigelegt wurde, die es für bedeutsam hielt, dass im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung kein spezifisches Zieldatum oder ein bestimmter Meilenstein für den Ratifizierungsprozess festgelegt wurde, und dass die Parteien keine spezifischen Zieldaten oder erkennbaren Zeitpläne genannt hatten, die bei der Analyse des Gremiums[106] hilfreich gewesen wären;

7. fordert die Kommission auf, die bei der Suche nach möglichen Risiken für die biologische Vielfalt entwickelten Indikatoren zu nutzen, um kurz-, mittel- und langfristige Ziele für den Schutz der biologischen Vielfalt zu formulieren; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament jährlich über den Stand der Umsetzung der genannten Ziele zu informieren;

8. betont, dass die regulatorischen Anforderungen, die EU-Hersteller einhalten müssen, auch für EU-Importe gelten und durchgesetzt werden sollten, und dass der Zugang zum EU-Markt nur für Produkte gewährt werden sollte, die diesen Anforderungen entsprechen; ist der Ansicht, dass dies ein nicht verhandelbarer Punkt in Freihandelsverhandlungen ist; hält es für wesentlich, dass die Kommission in einem sicheren, vorhersehbaren und diskriminierungsfreien Rahmen, der mit den Regeln der WTO vereinbar ist, in Bezug auf inländische und importierte Erzeugnisse eine nicht produktbezogene Herangehensweise an Prozesse und Produktionsverfahren fördert, um Maßnahmen zu unterstützen, mit denen der weitere Verlust an biologischer Vielfalt verhindert werden soll; unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, in den internationalen Diskussionen über Handel und Umwelt eine Interpretation der einschlägigen WTO-Bestimmungen voranzutreiben, die das Recht der Mitglieder anerkennt, wirksame Maßnahmen als Reaktion auf die globalen Umweltherausforderungen, insbesondere den Klimawandel und den Schutz der biologischen Vielfalt, zu ergreifen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die EU darauf hinwirken sollte, verbindliche Schutzniveaus für die biologische Vielfalt in die anstehenden Arbeiten zur Reform der Welthandelsorganisation und damit in unsere Freihandelsabkommen aufzunehmen, und zwar auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und ohne protektionistische Zwecke;

9. legt der Kommission nahe, die Einbeziehung von Fachwissen über Handel und Umwelt bei Streitigkeiten zu erwägen, die sich aus Konflikten zwischen Handelsverpflichtungen und Umweltschutzausnahmen ergeben; fordert die Kommission auf, diesen Vorschlag im Rahmen ihrer Klima- und Handelsinitiative der WTO voranzutreiben; fordert eine unabhängige, eingehende Analyse der Auswirkungen der verbleibenden Bestimmungen zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS) und der Investitionsgerichtsbarkeit in Handelsabkommen sowie des Energiechartavertrags (ECV) auf die biologische Vielfalt und fordert rasche Anpassungen des ECV und eine Neubewertung der Mitgliedschaft, einschließlich der Möglichkeit des Austritts aus dem ECV, falls eine ausreichende Modernisierung nicht möglich ist;

10. weist darauf hin, dass die OECD geschätzt hat, dass Regierungen weltweit ca. 500 Mrd. USD pro Jahr für Förderungen ausgeben, die potenziell schädlich für die biologische Vielfalt sind, d. h. fünf- bis sechsmal so viel wie die Gesamtausgaben für die biologische Vielfalt[107]; ist der Ansicht, dass die Handelspolitik und die Umweltdiplomatie der EU darauf abzielen sollten, im Einklang mit den 2009 auf dem G20-Gipfel in Pittsburgh eingegangenen Verpflichtungen das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu unterstützen und Subventionen für fossile Brennstoffe und andere umweltschädliche Subventionen dringend auslaufen zu lassen; fordert die Kommission auf, mit jedem Handelspartner, mit dem ein Handelsabkommen geschlossen wurde, einen Fahrplan mit Etappenzielen zu vereinbaren sowie in den einschlägigen internationalen Foren eine Führungsrolle zu übernehmen; hebt hervor, dass Nachhaltigkeit und CO2-Neutralität weiterhin zu den Kernzielen der EU-Programme und der Handelspolitik gehören werden, einschließlich der Unterstützung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft, insbesondere für KMU;

11. fordert, dass der Rat in seinem Mandatsentwurf für künftige Abkommen und bei der Überprüfung der derzeitigen Abkommen das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) zu einem wesentlichen Bestandteil der Freihandelsabkommen macht, sofern verbindliche Mechanismen zur Überprüfung der nationalen Ziele vereinbart werden; bittet den Rat, auch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zusammen mit dem Übereinkommen von Paris zu wesentlichen Bestandteilen von Freihandelsabkommen zu machen und ihre wirksame Umsetzung zu betonen; ist der Ansicht, dass die EU in den künftigen transatlantischen Beziehungen die USA auffordern sollte, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu ratifizieren und umzusetzen; hebt hervor, wie wichtig die anstehende Reform der APS-Verordnung ist, um eine wirksame Umsetzung der unter die Verordnung fallenden multilateralen Klima- und Umweltkonventionen, einschließlich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, zu gewährleisten;

12. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durch sektorale und sektorübergreifende Politiken – auch für Handel, Pläne und Programme – durchgängig zu berücksichtigen, um einen wirksamen institutionellen, rechtlichen und regulatorischen Rahmen zu schaffen, der einen integrativen Ansatz beinhaltet; unterstreicht die Bedeutung von Offenheit und Berechenbarkeit für die europäischen Unternehmen, insbesondere für die KMU, und dass es einer verstärkten Kommunikation und eines Ausbaus der Kapazitäten bedarf, damit die KMU die Vorteile von Handelsabkommen in vollem Umfang und nachhaltig nutzen können;

13. stellt einerseits fest, dass, wie von der zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) geschätzt, der internationale legale Wildtierhandel seit 2005 wertmäßig um 500 % und seit den 1980er Jahren um 2 000 % zugenommen hat, und andererseits, dass seine legalen und illegalen Formen oft tief miteinander verwoben sind; stellt fest, dass über 38 700 Arten, darunter etwa 5 950 Tier- und 32 800 Pflanzenarten, durch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vor Raubbau durch den internationalen Handel geschützt sind; räumt ein, dass das derzeitige System zum Verbot des illegalen Handels mit gefährdeten Arten an erheblichen Durchsetzungsmängeln leidet; fordert die Kommission auf, mit der Überwachung und Analyse des derzeitigen Systems zu beginnen; fordert die Kommission auf, auf dieser Grundlage die Durchführbarkeit einer weißen Liste gefährdeter Arten zu prüfen, um den illegalen Handel wirksam zu bekämpfen, die Ausbildung von Zoll- und anderen Beamten zu verbessern und die Einrichtung eines Mechanismus zu unterstützen, mit dem die Einfuhr von Arten in die EU verboten werden kann, die in ihren Herkunftsländern als gefährdete Arten national geschützt sind, und zwar nach dem Vorbild des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens (FPA) über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel (FLEGT) oder ähnlich wie bei Maßnahmen gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU); fordert die Kommission auf, die Initiative der „Grünen Zölle“ im kommenden Aktionsplan für die Zollunion auszuweiten, und bittet die Kommission, eine bessere Umsetzung der geltenden Zollbestimmungen bei Grenzkontrollen sicherzustellen; fordert längerfristig eine CITES-Reform, in deren Mittelpunkt ein Mechanismus des umgekehrten Auflistens steht, der auf eine papierlose Funktionsweise und eine Erhöhung des Budgets abzielt;

14. betont, dass die Pandemie gezeigt hat, dass das Prinzip „Eine Gesundheit“ für die Politikgestaltung wichtig ist und dass transformative Veränderungen notwendig sind, die eine Zusammenarbeit über Disziplinen und Sektoren hinweg einschließen; fordert die Kommission auf, die in Freihandelsabkommen vorgesehenen Dialoge zu nutzen, um die strenge Gesundheits- und Pflanzenschutznorm der EU und den Tierschutz zu fördern und so das Risiko künftiger Epidemien und Pandemien einzudämmen; fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls ein Moratorium für die Einfuhr wild lebender Tiere oder jeder anderen Art aus Gebieten zu erlassen, in denen ein gehäuftes Auftreten neuartiger Infektionskrankheiten gemeldet wurde;

15. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, in das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ein Protokoll über Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten aufzunehmen; sieht in der Beurteilung und Überarbeitung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt eine Chance, solche Straftatbestände besser zu erfassen und ihre Durchsetzbarkeit zu stärken;

16. ist besorgt angesichts der Entwaldungspolitik im Amazonas-Regenwald und der Schwächung seines unersetzlichen Ökosystems und seiner biologischen Vielfalt; begrüßt das Vorhaben der Kommission, im Frühjahr 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, mit dem in der EU das Inverkehrbringen von Produkten, deren Herstellungsprozesse mit Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang stehen, verboten wird; betont die Notwendigkeit ergänzender Arbeit auf der Angebotsseite, mit Betonung des Beispiels der freiwilligen Partnerschaftsabkommen im Rahmen von FLEGT, die darauf abzielen, Wälder – die der natürliche Lebensraum vieler gefährdeter Arten sind – zu erhalten, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu fördern und die Entwaldung und Waldschädigung im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und den Aichi-Zielen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu bekämpfen;

17. betont, wie wichtig es ist, die Rolle der Landwirtschaft und der ländlichen Umwelt beim Schutz der biologischen Vielfalt und des Ökosystems sicherzustellen; weist darauf hin, dass der Binnenmarkt der EU der weltweit größte Importeur und Exporteur von Agrarlebensmitteln ist; ist der Ansicht, dass die EU diese Stellung nutzen sollte, um Maßstäbe in Bezug auf Standards für nachhaltige Lebensmittelsysteme zu setzen, die auf dem Vorsorgeprinzip sowie dem Umwelt- und Tierschutz beruhen; unterstreicht, dass die EU neben der Umsetzung der Prinzipien des Grünen Deals eine weltweite Aufwärtskonvergenz der Standards fördern muss, um eine mögliche Verlagerung und Auslagerung des ökologischen Fußabdrucks in Drittländer zu vermeiden; stellt fest, dass nicht nachhaltige Landwirtschaft die Hauptursache für den weltweiten Verlust der biologischen Vielfalt ist; ist der Ansicht, dass die Handelspolitik die Entwicklung des ökologischen Landbaus in den Partnerländern unter Einhaltung von Standards fördern sollte, die denen für in der EU produzierte Waren entsprechen, und zwar im Einklang mit den EU-Zielen für 2030, und dass die finanzielle Unterstützung vorrangig für Produkte aus nachhaltigen Lieferketten, wie z. B. Produkte, die als geografische Angaben und ökologisch erzeugte Lebensmittel geschützt sind, und für Produkte, die auf die Erreichung der SDG-Zielvorgaben abzielen, gewährt werden sollte; fordert die Kommission auf, eine detaillierte und unabhängige Studie über die Auswirkungen von EU-Exporten und deren Produktionsmethoden auf die biologische Vielfalt in Auftrag zu geben; fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem Grundsatz der Schadensvermeidung, dem Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und dem europäischen Grünen Deal Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausfuhr von in der EU verbotenen gefährlichen Stoffen aus der EU zu verbieten;

18. fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Fischereibestimmungen in Handelsabkommen mit dem Schutz der biologischen Vielfalt der Meere vereinbar sind, und fordert die Handelspartner auf, alle anthropogenen schädlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt ganzheitlich anzugehen, mit dem Ziel, bis 2030 den Ozean im Umfang von 30 % zu schützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gemeinsam um eine Vereinbarung über die biologische Vielfalt der Meere jenseits der nationalen Gerichtsbarkeit zu bemühen; ruft in Erinnerung, dass die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete auf Abschätzungen der sozioökonomischen und der ökologischen Auswirkungen beruhen muss, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen;

19. stellt fest, dass Handel und Investitionen in Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf biologischer Vielfalt basieren, Anreize für die Verringerung der Ausbeutung der biologischen Vielfalt schaffen und gleichzeitig die Schaffung nachhaltigerer Wirtschaftsbereiche ermöglichen können, die zu integrativem Wachstum und nachhaltigen Erzeugungs-, Handels- und Konsummustern beitragen, auch für Entwicklungsländer; bittet die Kommission, die Möglichkeit der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, in erster Linie im Rahmen der Welthandelsorganisation, zu prüfen, der ein Verbot des Handels mit bestimmten Rohstoffen, Produkten und Dienstleistungen, die die biologische Vielfalt gefährden, ermöglicht; unterstützt die andauernde Arbeit der OECD zur Stärkung der Komponenten über die biologische Vielfalt der Leitlinien für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln und fordert die Kommission auf, dies in dem bevorstehenden EU-Paket zur Sorgfaltspflicht angemessen zu berücksichtigen;

20. hebt hervor, dass die Schädigung und der Abbau von Ökosystemen die Fortschritte bei der Erreichung der meisten der 2030-Ziele für nachhaltige Entwicklung beeinträchtigen, insbesondere die Beseitigung der Armut, den Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen, Ernährungssicherheit und die Gewährleistung eines gesunden Lebens sowie die Verringerung von Ungleichheiten; fordert die Kommission auf, dem Kapazitätsaufbau in den Empfängerländern, einschließlich des Wissenstransfers, des Technologieaustauschs und der beruflichen Fachbildung Vorrang einzuräumen, um das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und andere Übereinkommen und Abkommen, die für den Schutz der biologischen Vielfalt wesentlich sind, im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und der Handelshilfe umzusetzen; fordert die Kommission auf, bei der Erleichterung und Durchführung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau im Zusammenhang mit dem Schutz der biologischen Vielfalt Synergien mit anderen Übereinkommen, internationalen Organisationen und Drittländern zu fördern, um einen integrierten und koordinierten Ansatz für den Kapazitätsaufbau und die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu gewährleisten; stellt fest, dass den Unternehmen Marktanreize und der Aufbau von Kapazitäten zugänglich gemacht werden sollten, um sie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu gewinnen und ihnen dabei zu helfen, die Erwartungen der Verbraucher und die steigenden Anforderungen an den Schutz der Natur zu erfüllen; betont in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit, Drittländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und Entwicklungsländer, deren Entwicklungsmodell auf dem Export von Gütern und Dienstleistungen beruht, die der biologischen Vielfalt schaden, finanziell und durch den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um ihre übermäßige Abhängigkeit von solchen Gütern zu verringern; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle lokaler Gemeinschaften, indigener Völker und der Umwelt- und Menschenrechtsverteidiger bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Notwendigkeit der Einhaltung des UN-Prinzips der freien, vorherigen und informierten Zustimmung im Sinne des Übereinkommens 169 der IAO über indigene und in Stämmen lebende Völker;

21. fordert die Kommission auf, ein zentralisiertes System für Daten und statistische Analysen auf der Grundlage von Eurostat und Statistikbehörden der Mitgliedstaaten einzurichten, um eine größere Detailgenauigkeit für die Bestände der Ökosysteme zu erhalten.

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

15.4.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

1

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Barry Andrews, Anna-Michelle Asimakopoulou, Tiziana Beghin, Geert Bourgeois, Saskia Bricmont, Jordi Cañas, Daniel Caspary, Miroslav Číž, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Emmanouil Fragkos, Raphaël Glucksmann, Markéta Gregorová, Roman Haider, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Danuta Maria Hübner, Karin Karlsbro, Maximilian Krah, Danilo Oscar Lancini, Margarida Marques, Gabriel Mato, Sara Matthieu, Emmanuel Maurel, Samira Rafaela, Inma Rodríguez-Piñero, Massimiliano Salini, Helmut Scholz, Liesje Schreinemacher, Sven Simon, Dominik Tarczyński, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Marie-Pierre Vedrenne, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Markus Buchheit, Jean-Lin Lacapelle, Joachim Schuster

 

 

 

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

33

+

ID

Jean-Lin Lacapelle

NI

Tiziana Beghin

EPP

Anna-Michelle Asimakopoulou, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Gabriel Mato, Massimiliano Salini, Sven Simon, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Renew

Barry Andrews, Jordi Cañas, Karin Karlsbro, Samira Rafaela, Liesje Schreinemacher, Marie-Pierre Vedrenne

S&D

Miroslav Číž, Paolo De Castro, Raphaël Glucksmann, Margarida Marques, Inma Rodríguez-Piñero, Joachim Schuster, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt

GUE/NGL

Emmanuel Maurel, Helmut Scholz

Grünen/EFA

Saskia Bricmont, Markéta Gregorová, Heidi Hautala, Sara Matthieu

 

1

ID

Maximilian Krah

 

7

0

ECR

Geert Bourgeois, Emmanouil Fragkos, Dominik Tarczyński, Jan Zahradil

ID

Markus Buchheit, Roman Haider, Danilo Oscar Lancini

 

Erläuterungen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (12.3.2021)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben

(2020/2273(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Isabel Carvalhais

 

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

 

 


 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft alle Elemente der biologischen Vielfalt umfasst, die für Lebensmittel und die Landwirtschaft relevant sind; in der Erwägung, dass sie auch die Vielfalt und Variabilität von Ökosystemen, Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen auf der genetischen Ebene, der Ebene der Arten und der Ökosysteme umfasst, die für die Aufrechterhaltung der Schlüsselfunktionen von Ökosystemen erforderlich sind;

B. in der Erwägung, dass die wichtigsten direkten Triebkräfte für den Verlust an biologischer Vielfalt Veränderungen bei der Land- und Meeresnutzung, die Gewinnung natürlicher Ressourcen, der Klimawandel, dir Umweltverschmutzung und die Zuwanderung gebietsfremder Arten sind; in der Erwägung, dass diesen Triebkräften eine Reihe von Ursachen zugrundeliegen, die insbesondere mit Produktions- und Konsummustern, der Bevölkerungsdynamik und Bevölkerungsentwicklungen, dem Handel und technologischen Innovationen zusammenhängen;[108]

C. in der Erwägung, dass die langfristigen Trends bei den Populationen von Feld- und Waldvögeln sowie häufigen Vogelarten und häufigen Wiesenschmetterlingsarten zeigen, dass die biologische Vielfalt in Europa auf landwirtschaftlichen Flächen stark zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass dies in erster Linie auf den Verlust, die Fragmentierung und die Schädigung natürlicher Ökosysteme zurückzuführen ist, die hauptsächlich durch die Intensivierung der Landwirtschaft, die intensive Forstwirtschaft, die Aufgabe von Flächen und die Zersiedelung der Landschaft verursacht werden;[109]

D. in der Erwägung, dass landwirtschaftliche Flächen fast die Hälfte der Fläche der EU ausmachen, während Wälder etwa 42 % des Territoriums der EU bedecken; in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zu Ökosystemfunktionen im weiteren Sinne wie dem Schutz der biologischen Vielfalt, der Kohlenstoffbindung, der Erhaltung der Wasser- und Luftqualität, der Rückhaltung der Bodenfeuchtigkeit und Verringerung des Abflusses, der Wasserversickerung und dem Erosionsschutz beiträgt;

E. in der Erwägung, dass die Land- und Forstwirtschaft wichtige Bestandteile der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft sind, da sie sichere, hochwertige und erschwingliche Lebensmittel liefern, und wichtige Faktoren für die Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, die Lebensqualität und die Umwelt darstellen;

F. in der Erwägung, dass die besondere Beschaffenheit und die strukturellen Merkmale der Landwirtschaft in der EU, die hauptsächlich aus kleinen Familienbetrieben besteht, von denen zwei Drittel weniger als 5 ha groß sind und deren Betriebsleiter zu etwa einem Drittel mindestens 65 Jahre alt sind, besondere Herausforderungen mit sich bringen, die von den politischen Entscheidungsträgern bei der Gestaltung von Maßnahmen und Strategien, die diesen Wirtschaftszweig betreffen, berücksichtigt werden müssen;

1. weist darauf hin, dass die Produktivität und Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft von der biologischen Vielfalt abhängen, die von wesentlicher Bedeutung dafür ist, die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit unserer Lebensmittelsysteme und unserer Ernährungssicherheit sicherzustellen; betont ferner, dass ein Großteil der biologischen Vielfalt in ganz Europa durch die verschiedenen landwirtschaftlichen Systeme und die Forstwirtschaft bedingt ist und ihr Erhalt von der kontinuierlichen, aktiven, schonenden und nachhaltigen Bewirtschaftung des Bodens und der land- und forstwirtschaftlichen Ökosysteme abhängt; betont jedoch die negativen Auswirkungen bestimmter Bewirtschaftungssysteme auf die biologische Vielfalt, die zu einer übermäßigen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen führen;

2. stellt fest, dass der Kaskadeneffekt der Landschaftsvereinfachung zu einer geringeren Nutzpflanzenproduktion führt, insbesondere infolge eines geringeren Reichtums an Bestäubern und natürlichen Feinden;[110] weist erneut darauf hin, dass der Ersatz der Population natürlicher Feinde durch den Einsatz von Insektiziden das Problem einer abnehmenden Bestäubung weiter verschärft, die ein direkter Bestandteil der Nutzpflanzenproduktion ist; fordert einen ganzheitlichen Ansatz, so dass Ökosystemleistungen durch Maßnahmen erhalten werden, die zu einer erhöhten Landschaftsheterogenität führen;

3. betont, wie wichtig die genetische Vielfalt, die Vielfalt der Arten und der natürlichen Landschaften sind, und ist der Ansicht, dass durch die Landwirtschaft die biologische Vielfalt vieler Regionen, z. B. offener Berggebiete, erhalten werden kann, indem die Ausbreitung invasiver Pflanzen- und Tierarten verhindert wird;

4. hebt die wichtige Rolle kleiner landwirtschaftlicher Betriebe für die biologische Vielfalt und die Landschaftspflege hervor; betont, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, indem sie weniger intensive und mechanisierte Verfahren anwenden und weniger Produktionsmittel wie Pestizide und Düngemittel verwenden; betont darüber hinaus, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe sensible ländliche Gebiete (Berggebiete, benachteiligte Gebiete, Inseln, Natura-2000-Gebiete) schützen, indem sie die Landwirtschaft aufrechterhalten und damit die biologische Vielfalt erhalten;

5. begrüßt, dass mit der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 ehrgeizige Ziele verfolgt werden, mit denen dem Verlust an biologischer Vielfalt in der EU Einhalt geboten und er rückgängig gemacht werden soll; ist der Ansicht, dass dieser Ehrgeiz notwendig ist, dass mit ihm die Entwicklung und Umsetzung von Strategien auf allen Ebenen angeregt und die Entwicklung und die durchgängige Berücksichtigung der Forschung und innovativer und machbarer Lösungen zur Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt sowie ihre Umsetzung in politische Maßnahmen gefördert werden;

6. weist darauf hin, dass die wirksame Umsetzung der Strategie die Anerkennung aller drei Dimensionen von Nachhaltigkeit, nämlich der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Dimension, erfordert; betont, dass der kontinuierliche Rückgang der biologischen Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auch auf Landschaftsebene, Realität ist und entschiedene Maßnahmen seitens der Gesellschaft insgesamt auf der Grundlage von in der Wissenschaft unbestrittenen Erkenntnissen erforderlich sind, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken;

7. bedauert, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie für den Zeitraum bis 2020 keine messbaren Ziele für die Landwirtschaft festgelegt worden waren, was eine Bewertung der Fortschritte und der Leistung der von der EU finanzierten Maßnahmen erschwert; weist darauf hin, dass eine unzureichende Koordinierung zwischen den Maßnahmen und Strategien der EU, die der biologischen Vielfalt gewidmet sind, dazu geführt hat, dass der Rückgang der genetischen Vielfalt nicht aufgehalten werden konnte;[111] fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) zu folgen und auf den Erfahrungen aufzubauen, die mit der Biodiversitätsstrategie für 2030 gemacht wurden;

8. stellt fest, dass nach der Bekanntgabe der Ideale und guten Absichten im Rahmen des Grünen Deals diese nun konsequent weiterverfolgt, d. h. umgesetzt werden müssen, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die einen höchst bedeutenden Einfluss auf die biologische Vielfalt hat, da sie die Landnutzung nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der EU bestimmt;

9. fordert die Kommission auf, den Zugang der europäischen Landwirte zu neuen Technologien sicherzustellen und eine kontinuierliche Entwicklung in der Landwirtschaft zu ermöglichen, indem sie für einen innovationsfreundlichen Regulierungsrahmen sorgt;

10. weist darauf hin, wie wichtig es ist, einen kollektiven Ansatz zu fördern und seinen Multiplikatoreffekt zu nutzen, um die Maßnahmen im Rahmen der Biodiversitätsstrategie zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, assoziative Unternehmen wie Agrar- und Lebensmittelgenossenschaften dabei zu fördern und zu unterstützen, Maßnahmen zum kollektiven Schutz der biologischen Vielfalt umzusetzen;

11. betont den engen Zusammenhang mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Waldstrategie sowie die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes für das Lebensmittelsystem und die forstwirtschaftliche Wertschöpfungskette;

12. fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen durchzuführen und eine umfassende, auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Fakten gestützte Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen und Ziele der Biodiversitätsstrategie, auch in Bezug auf Landschaftselemente von großer Vielfalt, vorzunehmen und dabei den spezifischen nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Strategie insbesondere die individuellen und kumulativen Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Land- und Forstwirtschaft sowie der ländlichen Gebiete in der EU, die Ernährungssicherheit, die Verfügbarkeit von Land und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Agrarlebensmitteln, die Preise, die Verfügbarkeit von Holz und die potenziellen Risiken einer Verlagerung des Verlusts an biologischer Vielfalt in Drittländer durch die Ersetzung der lokalen landwirtschaftlichen Produktion durch Einfuhren berücksichtigt werden sollten; betont, dass sowohl die kurz- als auch die langfristigen negativen und positiven Auswirkungen auf die Ressourcennutzung und die Ernährungssicherheit untersucht werden müssen;

13. ist der Ansicht, dass die von den beiden gesetzgebenden Organen vereinbarten Biodiversitätsziele Eingang in die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften finden müssen, wenn sie wirksam umgesetzt werden sollen;

14. nimmt mit großer Besorgnis die jüngste wissenschaftliche Bewertung der kumulativen Auswirkungen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie durch den Wirtschaftsforschungsdienst des US-Landwirtschaftsministeriums[112] zur Kenntnis;

15. fordert die Kommission außerdem auf, eine faktengestützte Folgenabschätzung der potenziellen Risiken im Hinblick auf Treibhausgasemissionen, den Verlust an biologischer Vielfalt, die Lebensfähigkeit ländlicher Räume und von Regionen, Lebensmittelpreise und die strategische regionale Lebensmittelversorgungs- und Ernährungssicherheit durchzuführen, die durch eine mögliche Verlagerung und Verschiebung der landwirtschaftlichen Erzeugung innerhalb der Europäischen Union infolge der Umsetzung der Maßnahmen und Ziele der Strategie verursacht werden;

16. ist der Auffassung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein wichtiges gesellschaftliches Ziel ist, das von der Mehrheit der Europäer[113] unterstützt wird und das Maßnahmen in allen sozialen und wirtschaftlichen Bereichen sowie eine breit angelegte und inklusive Debatte erfordert, in die alle Bürger auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene wirksam einbezogen werden; weist darauf hin, dass insbesondere für die Erhaltung der biologischen Vielfalt eine stärkere Beteiligung aller Akteure erforderlich ist, die die Maßnahmen umsetzen, wie etwa landwirtschaftlicher Gemeinschaften, darunter Klein- und Junglandwirte, und der Forstwirtschaft, wobei ihr Wissen und ihre Erfahrungen genutzt werden und Lösungen ausgetauscht werden müssen, die sowohl der biologischen Vielfalt zugutekommen als auch Einnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft generieren, und ein Gefühl der Eigenverantwortung geschaffen werden muss, da dies für die erfolgreiche Umsetzung der Strategie von entscheidender Bedeutung ist;

17. betont, dass ein von unten ausgehender partizipativer Prozess, positive Anreize und Unterstützung zur Steigerung der Motivation und des Engagements für den Schutz der biologischen Vielfalt wichtig sind, wobei gleichzeitig der ergänzende Mehrwert freiwilliger Initiativen hervorzuheben ist;

18. ist der Ansicht, dass auf allen politischen Ebenen ein größerer Schwerpunkt auf die Entwicklung von Lösungen für den Schutz der biologischen Vielfalt gelegt werden sollte, die in jeglicher Hinsicht vorteilhaft sind und mit denen die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit, die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische, gefördert werden;

19. ist der Ansicht, dass die Schaffung von Untergebieten oder Regionen in den bestehenden Schutzgebieten, in denen unterschiedliche Aktivitäten auf der Grundlage der Besonderheiten dieser Gebiete zugelassen werden könnten, mehr Flexibilität ermöglichen und gleichzeitig die Wirksamkeit des Schutzes erhöhen würde;

20. betont neben anderen Strategien und Instrumenten, die im Grünen Deal vorgesehen sind, die zentrale Bedeutung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für den Schutz und die Förderung der biologischen Vielfalt, einschließlich der genetischen Vielfalt, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen; weist auf die Ziele der GAP hin, die in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind;

21. betont das Potenzial, das die Komponenten aus dem Bereich der grünen Architektur im Rahmen der künftigen GAP für die Förderung und Schaffung von individuellen und kollektiven Anreizen für den Übergang zu nachhaltigeren und widerstandsfähigeren landwirtschaftlichen Systemen zur Nahrungsmittelerzeugung und zur Erhaltung von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit hohem Naturwert und der biologischen Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen haben, wenn sie entsprechend konzipiert werden;

22. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Konditionalitätsstandards angemessene Basislinien für Nachhaltigkeit und biologische Vielfalt festlegen müssen und sicherstellen müssen, dass umgehend ehrgeizige Interventionen entwickelt und umgesetzt werden, insbesondere Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklung, mit denen ein Beitrag dazu geleistet wird, die Vorteile biologischer Vielfalt entsprechend dem geforderten Maß an Ehrgeiz im größerem Maße zu verwirklichen und ihr Potenzial zu stärken, wobei auch die spezifischen lokalen Bedürfnisse, Bedingungen und Ausgangspunkte auf der Grundlage einer faktengestützten SWOT-Analyse berücksichtigt werden müssen;

23. betont, dass die agrarforstwirtschaftlichen Maßnahmen und Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der GAP von entscheidender Bedeutung sind, und fordert, dass forstwirtschaftliche Maßnahmen im Einklang mit der EU-Waldstrategie fortgesetzt werden;

24. betont, dass die Umsetzung dieser Strategie unter Umweltgesichtspunkten nicht so wirksam wie beabsichtigt sein wird, es sei denn, die Landwirte und ihre Betriebe erhalten Unterstützung, um ihre Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten zu können;

25. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an ihn durch Wiederherstellung von Wäldern, Feuchtgebieten, Torfland, Grasland und Küstenökosystemen unverzüglich zu nutzen und die Erhaltung der Natur in allen einschlägigen Politikbereichen und Programmen der EU zu berücksichtigen;

26. ist der Auffassung, dass von den kleinen Änderungen, die im Zuge der verschiedenen Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt wurden, kein starkes Signal an die Landwirte ausging, Änderungen in ihrer Form der Bewirtschaftung vorzunehmen, und ist der Ansicht, dass aufgrund der Klima- und Biodiversitätskrise eine bedeutende Änderung notwendig ist, um die Landwirte davon zu überzeugen, dass eine solche für ihre Betriebe und ihren Lebensunterhalt ausschlaggebend ist;

27. bedauert, dass sich der Jahrzehnte andauernde Rückgang der biologischen Vielfalt im Rahmen der GAP nicht rückgängig machen ließ und die intensive Landwirtschaft weiterhin eine Hauptursache für den Verlust an biologischer Vielfalt ist; betont darüber hinaus, dass laut dem Sonderbericht Nr. 13/2020 des Rechnungshofs[114] das für den Agrarbereich festgelegte Ziel der EU-Biodiversitätsstrategie und die entsprechenden Maßnahmen nicht messbar sind, was eine Leistungsbewertung erschwert;

28. betont daher, wie wichtig es ist, dass die Kommission den Empfehlungen des Rechnungshofs folgt, die Biodiversitätsstrategie für 2030 besser zu koordinieren, den Beitrag zu stärken, der mit Direktzahlungen und den Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Förderung der biologischen Vielfalt auf landwirtschaftlichen Nutzflächen geleistet wird, die Ausgaben genauer zu verfolgen und zuverlässige Indikatoren zur Bewertung der Auswirkungen der GAP zu entwickeln;

29. betont, wie wichtig die Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Landschaftselementen von hoher Vielfalt in Agrarlandschaften und die Beibehaltung und Unterstützung landwirtschaftlicher Verfahren und/oder produktionsbezogener Merkmale sind, die für die biologische Vielfalt, für Bestäuber und die natürliche biologische Bekämpfung von Schädlingen von Nutzen sind;

30. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung von Gebieten mit großer biologischer Vielfalt, darunter Landschaftselemente, auszuarbeiten, um langfristig Flächen von hoher Vielfalt, die der biologischen Vielfalt förderlich sind und mindestens 10 % ausmachen, zu erreichen, bestehend beispielsweise aus Hecken, Pufferstreifen, Gebieten, in denen keine Chemikalien eingesetzt werden, und vorübergehend brachliegenden Flächen sowie extensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, die langfristig der biologischen Vielfalt gewidmet sind, und die Interkonnektivität zwischen Lebensräumen und die Schaffung grüner Korridore soweit wie möglich zu fördern, um das Potenzial für biologische Vielfalt zu maximieren;

31. weist darauf hin, dass der fehlende Zugang zu Land einer der Hauptfaktoren ist, der die Ansiedlung von Junglandwirten und den Generationenwechsel in landwirtschaftlichen Betrieben in der EU – ein wichtiges Ziel der GAP – einschränkt; ist der Ansicht, dass die Ausweisung nichtproduktiver Flächen überprüft werden sollte, um negative Auswirkungen auf den Zugang von Junglandwirten zu Land so weit wie möglich zu verhindern;

32. betont, dass in Fällen, in denen Erhaltungsmaßnahmen die Nutzung von Grundstücken in Privatbesitz einschränken oder deren Wert negativ beeinflussen, dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung gewährt werden muss;

33. begrüßt, dass die ökologische Landwirtschaft inzwischen als eines der zentralen Elemente auf dem Weg der EU zu nachhaltigeren Lebensmittelsystemen, insbesondere angesichts der Besorgnis über den Rückgang der biologischen Vielfalt, und für die Verwirklichung öffentlicher politischer Zielsetzungen in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Beschäftigung im ländlichen Raum, Umweltschutz und Klimaschutzmaßnahmen anerkannt wurde; betont die Bedeutung des Europäischen Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft, um ihre Verbreitung zu fördern;

34. betont, dass die Entwicklung der ökologischen/biologischen Lebensmittelerzeugung von marktgesteuerten Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich der Versorgungskette begleitet werden muss, mit denen die Nachfrage nach ökologischen/biologischen Lebensmitteln angeregt wird, unter anderem durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und eine breite Palette von Fördermaßnahmen, durch Forschung, Innovation, Weiterbildung und Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse, so dass die Stabilität des Marktes für ökologische/biologische Erzeugnisse, die faire Vergütung der Landwirte und Maßnahmen zur Unterstützung junger ökologisch/biologisch wirtschaftender Landwirte gefördert werden; betont, dass die gesamte Kette für die Versorgung mit ökologischen Lebensmitteln weiterentwickelt werden muss, damit eine lokale Verarbeitung und der Vertrieb ökologischer Erzeugnisse aus der EU möglich ist;

35. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten je nach Entwicklungsstand ihrer jeweiligen Biobranche in unterschiedlichem Ausmaß zu diesen unionsweiten Zielen beitragen werden, und fordert daher die Festlegung nationaler Ziele; hebt hervor, dass diese Ziele ohne eine starke finanzielle Unterstützung, solide Schulungsprogramme und Beratungsdienste nicht verwirklicht werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre GAP-Strategiepläne entsprechend zu gestalten, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Strategiepläne ihren Zweck erfüllen;

36. hebt die engen Verbindungen zwischen der Europäischen Waldstrategie und der Biodiversitätsstrategie hervor;

37. betont, dass die Waldökosysteme, einschließlich ihrer Fauna und Flora, widerstandsfähig und gesund sein müssen, damit die Wälder auch künftig (und in noch größerem Maße) zahlreiche Ökosystemdienstleistungen wie etwa biologische Vielfalt, saubere Luft und Wasser, gesunde Böden und die Bereitstellung holzbasierter und sonstiger Rohstoffe erbringen können; weist darauf hin, dass die Ziele der EU in den Bereichen Umweltschutz, Klimaschutz und biologische Vielfalt ohne Wälder und ohne eine multifunktionale, gesunde und nachhaltig wirtschaftende Forstwirtschaft, die eine langfristige Perspektive verfolgt, nicht verwirklicht werden können;

38. hält es für geboten, einen kohärenten Ansatz zu entwickeln, der den Schutz der biologischen Vielfalt und den Klimaschutz mit einem florierenden forstbasierten Sektor und einer nachhaltigen Bioökonomie zusammenbringt;

39. stellt fest, dass die gleichmäßige Konzentration auf den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen der Forstwirtschaft dazu beitragen könnte, Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit sicherzustellen sowie den Übergang zu einer kreislauforientierten Bioökonomie zu erreichen und den Schutz der biologischen Vielfalt zu verbessern; ist der Auffassung, dass bei den Zielen und der Umsetzung die genauen Bedingungen und Möglichkeiten jedes Landes berücksichtigt werden müssen und sie sich positiv auf die Wälder und die forstwirtschaftlichen Bedingungen, die Lebensgrundlagen in ländlichen Gebieten und die biologische Vielfalt der Wälder in der EU auswirken müssen;

40. betont die außerordentliche Bedeutung von Wäldern, insbesondere Primärwäldern, für den Schutz der biologischen Vielfalt und fordert ihren Schutz; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, eine Definition des Begriffs „Altwald“ festzulegen, die vom Ständigen Forstausschuss als Teil der künftigen EU‑Waldstrategie ausgearbeitet werden soll;

41. betont die Bedeutung der Natura-2000-Waldgebiete für die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Wälder; stellt jedoch fest, dass für das Management solcher Gebiete und die Durchsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften Mittel in ausreichender Höhe erforderlich sein müssen;

42. betont, wie wichtig es ist, eine nachhaltige Forstwirtschaft zu stärken, die hinsichtlich der Gesundheit, der Klimaresilienz und der Langlebigkeit der Waldökosysteme und der Erhaltung der multifunktionalen Rolle der Wälder, einschließlich ihrer biologischen Vielfalt, sowie der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) und der Umsetzung des europäischen Grünen Deals ausgewogen ist; betont, dass es sich lohnt, bei Überlegungen zur Bepflanzung auf genetische Vielfalt zu achten, da dadurch das Risiko von Schädlingsbefall und der Ausbreitung von Krankheiten eingeschränkt wird, sowie lokale bzw. einheimische Arten auszuwählen;

43. weist darauf hin, wie wichtig Schulungen für Waldbesitzer, lokale Sensibilisierungsprojekte und Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie kontinuierliche Aufforstungs- und Wiederaufforstungsprogramme sind; fordert die Kommission auf, EU-weite spezialisierte Schulungsprogramme und ein umfassendes und effizientes Informationssystem zur Waldbewirtschaftung zu fördern;

44. betont, dass es in der EU zahlreiche wertvolle traditionelle Agrarforstsysteme gibt, und weist gleichzeitig auf das Potenzial innovativer Systeme hin; betont das Potenzial der Agroforstwirtschaft, eine Vielzahl von Ökosystemleistungen, die biologische Vielfalt landwirtschaftlicher Flächen, die Kohlenstoffbindung, den Schutz des Bodens und die Regulierung des Wasserkreislaufs zu verbessern und zu fördern und gleichzeitig die Produktivität und Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu steigern;

45. hält es für notwendig, die Kenntnisse der Landwirte über die Agroforstwirtschaft deutlich auszubauen und entsprechende Schulungen zu fördern, um sie für die Vorteile der Integration von Gehölzpflanzen in die Landwirtschaft zu sensibilisieren und ihnen entsprechende Vorgehensweisen zu vermitteln;

46. fordert die Kommission auf, den Verlust an biologischer Vielfalt zu berücksichtigen, der durch Bebauung verursacht wird; ist der Auffassung, dass sich städtische und stadtnahe Gebiete, einschließlich ehemaliger industrieller und sanierter Flächen, für die Bepflanzung mit Bäumen besonders eignen würden, da damit ein Beitrag zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in städtischen Gebieten geleistet würde; erkennt das Potenzial der Agroforstwirtschaft und von Flächen an, die nicht für die Nahrungsmittelerzeugung geeignet sind, um die Zahl an Bäumen zu erhöhen, und stellt fest, dass Anpflanzungen in Gebieten mit hohem Naturwert vermieden werden sollten;

47. erkennt an, dass die Bedeutung der Verwendung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Holzerzeugnissen zum Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und zur Entwicklung einer kreislauforientierten Bioökonomie beiträgt;

48. fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Rechtsvorschriften zu verbessern, um für Schutz vor illegalen Holzeinschlag und dem Verlust an biologischer Vielfalt zu sorgen oder diesen Schutz erforderlichenfalls zu verbessern;

49. hebt hervor, dass die Ziele der EU im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes und der biologischen Vielfalt nur erreicht werden können, wenn die Wälder gesund sind; bestärkt daher Maßnahmen zur Erhöhung der Waldbedeckung mit Bäumen, die für die lokalen Bedingungen und Ökosysteme geeignet sind, wobei insbesondere exotische Arten zu vermeiden sind, die in sehr viel geringerem Maße zur Erhaltung der lokalen Artenvielfalt beitragen; betont, dass nachfolgende neue Wälder keine negativen Auswirkungen auf die bestehende biologische Vielfalt oder auf Kohlenstoffsenken haben dürfen und dass Anpflanzungen insbesondere nicht in Feuchtgebieten und Mooren sowie auf Weideland mit einer hohen biologischen Vielfalt und anderen Flächen mit hohem Naturwert erfolgen sollten; betont, dass Schutz, Aufforstung und Wiederaufforstung unter Verwendung standort- und umweltgerechter Baumarten im Mittelpunkt jeder künftigen EU-Waldstrategie stehen sollten;

50. hebt hervor, dass die biologische Vielfalt in Agrarsystemen in allen Bereichen, auf Feldern genauso wie in Landschaften, erhöht werden muss; erachtet es als unabdingbar, die wissenschaftliche Forschung zu den Beziehungen zwischen landwirtschaftlichen Verfahren, ökologischen Prozessen und Ökosystemleistungen zu verstärken, um die Entwicklung innovativer praktischer Lösungen und das standortspezifische Wissen zu fördern, das zur Unterstützung von Ökosystemleistungen in einem breiten Spektrum ökologischer Zusammenhänge erforderlich ist;

51. betont, dass die Entscheidung für die Beibehaltung und den weiteren Ausbau der Bioenergieindustrie zu Entscheidungen im Bereich der Bewirtschaftung führen könnte, die Rotationszeit zu verkürzen oder schnell wachsende Arten einzusetzen, was die Qualität des Holzes und den Wert der Produkte senken und die holzverarbeitende Industrie gefährden würde; stellt fest, dass die in der Biodiversitätsstrategie vorgeschlagene für alle Seiten vorteilhafte Lösung, die Verwendung ganzer Bäume für die Energieerzeugung zu begrenzen, auch für die holzverarbeitende Industrie von Bedeutung ist;

52. ist der Ansicht, dass Wiederaufforstungsinitiativen ganzheitlich unterstützt werden sollten, indem die lokalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und die lokalen Gemeinschaften berücksichtigt und widerstandsfähige und gesunde Mischwälder bevorzugt werden;

53. betont die Bedeutung von Mitteln und Instrumenten zum Pflanzenschutz für die Stabilität der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit, die Anpassung an den Klimawandl und die Beständigkeit der Einkommen der Landwirte; ist der Auffassung, dass trotz der bereits erzielten Fortschritte eine erhebliche Verringerung des Einsatzes und insbesondere der Risiken chemischer Pflanzenschutzmittel erforderlich ist, um die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu verringern, wobei die spezifischen nationalen Bedingungen berücksichtigt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, Zielkorridore zu nutzen, gründlich geprüft werden sollte;

54. betont, dass der integrierte Pflanzenschutz[115] und nachhaltige Systeme, einschließlich agrarökologischer Konzepte, zur Verringerung der Abhängigkeit von Pflanzenschutzmitteln von zentraler Bedeutung sind, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der integrierte Pflanzenschutz angewandt und seine Umsetzung systematisch bewertet wird;

55. betont, dass die Landwirte für eine Verringerung des Bedarfs an Pflanzenschutzmitteln und eine weitere Verringerung des Einsatzes chemischer Pflanzenschutzmittel und der damit verbundenen Risiken ein größeres Instrumentarium alternativer, wirksamer, erschwinglicher und umweltverträglicher Pflanzenschutzlösungen und -methoden benötigen; schlägt vor, dass dies die verstärkte Einführung physischer und biologischer Methoden zur Kontrolle von Kulturen, neue Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko und biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, wirksamere Anwendungstechniken, die durch Instrumente wie die digitale Landwirtschaft und die Präzisionslandwirtschaft erleichtert werden, epidemiologische Modelle, ein breiteres und verbessertes Spektrum an Optionen für resistente Sorten, die weniger Produktionsmittel erfordern, und eine verstärkte Forschungstätigkeit sowie im Hinblick auf Innovationen Systeme zur Weiterbildung und Beratung, auch zu agrarökologischen landwirtschaftlichen Verfahren, umfassen könnte;

56. fordert die Kommission auf, den Rechtsrahmen zu verbessern, um die Einführung neuer und alternativer Lösungen für die Pflanzengesundheit zu beschleunigen, darunter Pflanzenschutzmittel mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt, wie z. B. risikoarme Wirkstoffe, Methoden der biologischen Kontrolle oder natürliche Wirkstoffe;

57. hebt die Bedeutung nützlicher Arten im Agrarökosystem hervor, insbesondere für die Schädlingsbekämpfung, aber auch für die Bestäubung, den Pflanzen- und den Bodenschutz; stellt fest, dass die richtige Auswahl von Wildblumenmischungen Insektenprädatoren und Parasitoide anziehen und vor Ort halten kann, wodurch die Produktion begünstigt und die Bestäubungsleistung erhöht wird;

58. ist der Auffassung, dass für die Einführung nachhaltiger Verfahren wie integrierten Pflanzenschutz und agrarökologische Ansätze angemessene Anreize gesetzt und damit einhergehende Kosten erstattet werden sollten;

59. begrüßt die gemeinsamen Maßnahmen von Europol und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus Drittländern; zeigt sich jedoch ernsthaft besorgt, dass diese weiter eingeführt werden, was auch Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt in der EU nach sich zieht;

60. bedauert, dass sich die landwirtschaftliche Erzeugung und der Verbrauch landwirtschaftlicher Erzeugnisse zunehmend auf eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Kulturen, und innerhalb dieser auf eine begrenzte Zahl an Sorten und Genotypen, konzentriert; betont, dass die weitere Stärkung und Erhaltung genetischer Variabilität in all ihren Komponenten von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Vielfalt und des Reichtums landwirtschaftlicher Ökosysteme und den Erhalt lokaler genetischer Ressourcen ist, insbesondere als eine Sammlung von Lösungen, die bei der Bewältigung künftiger ökologischer und klimatischer Herausforderungen und Herausforderungen in Bezug auf die Ernährungssicherheit hilfreich sein kann;

61. weist darauf hin, wie wichtig es ist, Kulturvarietäten und alte Sorten zu erhalten, da sie auch unter nicht optimalen Bedingungen gedeihen; merkt weiter an, dass die kosteneffektivste Methode, diese Gene und Eigenschaften zu erhalten, das Feld ist; begrüßt, dass die Kommission erwägt, die Vermarktungsvorschriften für traditionelle Kulturpflanzensorten zu überarbeiten, um zu ihrer Erhaltung und nachhaltigen Nutzung beizutragen; begrüßt ebenfalls ihre Absicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Registrierung von Saatgutsorten, auch von ökologischem/biologischem heterogenem Material, zu erleichtern und den Marktzugang für traditionelle und lokal angepasste Sorten zu erleichtern;

62. macht darauf aufmerksam, dass bei mehrjährigen Kulturen der Verlust der Vielfalt auch durch den Verlust der genetischen Vielfalt innerhalb der Sorten selbst erfolgt; bedauert, dass die Regeln der EU für die Vermehrung von Pflanzen so konzipiert sind, dass mit ihnen die Erhaltung der innerartlichen biologischen Vielfalt nicht gefördert wird; fordert die Kommission auf, sich für eine Änderung der Rechtsvorschriften der EU über die Vermehrung von Pflanzen einzusetzen, so dass die Erhaltung der genetischen Variabilität traditioneller europäischer Sorten in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert wird;

63. weist darauf hin, dass in der Europäischen Union eine Reihe von einheimischen und ursprünglichen Tierrassen gehalten werden, die Teil der regionalen Lebensräume und/oder der traditionellen Lebensgrundlagen örtlicher Gemeinschaften und außerdem wesentliche Elemente der biologischen Vielfalt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zum Schutz dieser Rassen beizubehalten; zeigt sich besorgt darüber, dass aufgrund von Krankheiten wie der Afrikanischen Schweinepest einige Arten, beispielsweise das Ostbalkan-Schwein, vom Aussterben bedroht sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, zeitnahe Maßnahmen und Mittel vorzusehen, um dem Verlust dieser biologischen Vielfalt vorzubeugen;

64. fordert die Kommission auf, ehrgeizige, angemessene und aktualisierte Regeln und Pläne zur Verhinderung des Eindringens invasiver Arten in die verschiedenen europäischen Gebiete und Meere zu entwickeln, einschließlich umfassender Protokolle, um das Eindringen sowohl von Pflanzen- als auch von Tierarten zu verhindern, da sich dies äußerst negativ nicht nur auf die biologische Vielfalt, sondern auch auf die Landwirtschaft und die Fischerei auswirken und zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führen kann, und in diesem Zusammenhang auch Aktionslinien für den Umgang mit invasiven Arten und die Auswirkungen auszuarbeiten, die diese auf verschiedene Ökosysteme und in verschiedenen Bereichen haben können;

65. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Ziele im Hinblick auf nichtproduktive landwirtschaftliche Flächen, nichtproduktive Landschaftselemente und Schutzgebiete flexibel genug sind, dass bei ihrer Umsetzung die genauen Gegebenheiten und Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und die Rechte von Landwirten, Fischern, Land- und Waldbesitzern geachtet werden können, und dass gleichzeitig die Möglichkeit für Land- und Waldbesitzer bestehen bleibt, sich freiwillig für einen strengen Schutz zu entscheiden;

66. betont, dass die Aufgabe von landwirtschaftlich genutzten Feldern zwischen 10 und 50 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ausmacht, was zum Verlust traditioneller Landschaften führt, das Risiko der Bodenerosion erhöht und die Verschlechterung der Lebensräume zahlreicher auf landwirtschaftlichen Flächen lebenden Arten nach sich zieht; weist darauf hin, dass die Maßnahmen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen von grundlegender Bedeutung sind, um die Aufgabe von Flächen zu verhindern und die menschliche Besiedlung dieser Gebiete aufrechtzuerhalten, aber auch um Waldbrände zu verhüten und spezifische Ökosysteme und natürliche Ressourcen, wie z. B. landwirtschaftlich genutzte Flächen mit hohem Naturwert, zu schützen;

67. hebt hervor, dass Veränderungen in der Landnutzung, die Ausdehnung und Intensivierung der Landwirtschaft sowie der nicht nachhaltige Handel mit Wildtieren und ihr Konsum wesentliche Faktoren für den Verlust an biologischer Vielfalt sind und zu einer Verstärkung der Kontakte zwischen Wildtieren, Nutztieren, Krankheitserregern und Menschen führen, was die Voraussetzungen für neu auftretende Infektionskrankheiten schafft;

68. stellt fest, dass die Pelzproduktion, bei der Tausende von nicht domestizierten Tieren eines ähnlichen Genotyps eng beieinander unter chronischen Stress verursachenden Bedingungen gehalten werden, das Wohlergehen der Tiere erheblich beeinträchtigen kann und ihre Anfälligkeit für Infektionskrankheiten einschließlich Zoonosen erhöht, wie dies im Zusammenhang mit COVID-19 bereits bei Nerzen der Fall war;

69. betont, dass Geschäftsmodelle entwickelt werden müssen, in deren Rahmen Landwirte, Erwerbsgärtner, Fischer und andere Landbesitzer und -nutzer für die von ihnen erbrachten Ökosystemleistungen entlohnt werden;

70. stellt fest, dass es wichtig ist, die für die biologische Vielfalt relevanten Wirtschaftsinstrumente und die von ihnen generierten Finanzmittel zu verfolgen und eine konsistente und vergleichbare Finanzmittelverfolgung und -berichterstattung in den Mitgliedstaaten zu etablieren;

71. weist auf die entscheidende Rolle von Bestäubern für die biologische Vielfalt und die landwirtschaftliche Erzeugung hin; zeigt sich ernsthaft besorgt über die tendenziell hohe Sterblichkeit unter Bestäubern, unter anderem von Honigbienen, die in verschiedenen Regionen in der EU dokumentiert wurden; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von Stoffen, die nicht zugelassen oder für Bestäuber schädlich sind, verstärkt zu überwachen;

72. fordert einen ganzheitlichen Ansatz bei der Annahme von Maßnahmen zur Förderung von Bestäubern und eine Förderung im Rahmen der GAP, damit die Bestäubungsleistung nicht geschwächt wird oder ganz verloren geht; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Entwürfe ihrer Strategiepläne Maßnahmen aufzunehmen, die auf verschiedene Gruppen von Bestäubern abzielen;

73. ist der Ansicht, dass digitale Technologien, darunter die Präzisionslandwirtschaft, den europäischen Landwirten dabei helfen können, sichere und hochwertige Lebensmittel zu erzeugen und gleichzeitig die biologische Vielfalt zu erhalten und die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt zu verringern; weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Entwicklung digitaler Instrumente zu unterstützen, die die Planbarkeit der biologischen Vielfalt auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe und darüber hinaus ermöglichen, und die Netzanbindung in ländlichen Gebieten zu verbessern;

74. betont, dass diese Instrumente im Rahmen der GAP zugänglich gemacht werden müssen, damit alle die mit der Digitalisierung einhergehenden Chancen nützen können; stellt ferner fest, dass die Einführung der digitalen Landwirtschaft in inklusiver Weise durch Schulungen und landwirtschaftliche Beratung erleichtert werden muss;

75. erkennt die Vielfalt der europäischen Landwirtschaft und das große Potenzial ihrer landwirtschaftlichen Systeme, wie der Weidewirtschaft und von Weidesystemen, durch die Wiesen und Hecken erhalten werden, der Agroforstwirtschaft und von extensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, für die biologische Vielfalt an;

76. fordert die Kommission auf, umweltfreundliche Produktionsmethoden zu fördern, z. B. die integrierte Produktion, eine in vielen Mitgliedstaaten weit verbreitete Methode, die die Nutzung der natürlichen Ressourcen optimiert, Boden, Wasser und Luft schützt und die biologische Vielfalt fördert;

77. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung von Weideland und Weidelebensräumen, einschließlich bewaldeter Weideflächen und anderer agroforstwirtschaftlicher Systeme, in Synergie mit der Erhaltung von Grünlandgebieten von hohem Naturwert zu fördern;

78. erkennt das Potenzial agrarökologischer Systeme an, insbesondere in Form einer Kombination verschiedener Diversifizierungsverfahren, wodurch mehrere Ökosystemleistungen erbracht werden und die biologische Vielfalt erhalten wird und außerdem die Ernteerträge und Einkommen der Landwirte gestützt werden;[116] erkennt ferner an, wie wichtig es ist, die Anwendung bestehender Konzepte, die in jeglicher Hinsicht vorteilhaft sind, zu fördern;

79. weist darauf hin, dass einige Handelsabkommen, über die derzeit verhandelt wird oder die bereits abgeschlossen wurden, möglicherweise nicht mit den Zielen der Biodiversitätsstrategie in Einklang stehen; weist erneut darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass Handelsabkommen anwendbare Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten, so dass die biologische Vielfalt und die Angleichung an europäische Nachhaltigkeitsstandards gefördert werden;

80. begrüßt die Zusage der Kommission, für die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen über die biologische Vielfalt in Handelsabkommen zu sorgen und deren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt eingehender zu bewerten; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Mechanismen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse den für die europäischen Landwirte geltenden Maßnahmen entsprechen, und damit die Bemühungen der Landwirte in der EU um eine nachhaltigere Lebensmittelerzeugung und damit einen wirksameren weltweiten Schutz der biologischen Vielfalt zu ergänzen;

81. besteht darauf, die Kohärenz der Handelspolitik der Union sicherzustellen, indem die Erleichterung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse verhindert wird, die auf entwaldeten Flächen erzeugt werden, wodurch der biologischen Vielfalt weltweit großer Schaden zugefügt wird; fordert die Kommission auf, ein Maßnahmenpaket vorzuschlagen, um nachhaltige landwirtschaftliche Lieferketten, die entwaldungsfrei sind, für Erzeugnisse sicherzustellen, die auf dem Markt der EU in Verkehr gebracht werden;

82. weist darauf hin, dass Nährstoffe für die landwirtschaftliche Produktion und für die Erhaltung gesunder Böden unerlässlich sind; begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Verlust an Nährstoffen zu verringern, und weist darauf hin, dass der übermäßige Einsatz von Düngemitteln eine Quelle der Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser ist und sich auf das Klima und damit auch negativ auf die biologische Vielfalt auswirkt; betont, dass ein verbessertes Nährstoffmanagement sowohl wirtschaftliche als auch ökologische Vorteile mit sich bringt;

83. betont, dass eine Strategie zur Reduzierung von Nährstoffverlusten in erster Linie darauf ausgerichtet sein sollte, Landwirte in die Lage zu versetzen, die Effizienz des Nährstoffmanagements zu erhöhen, und hebt hervor, wie wichtig innovative Technologien und Lösungen in dieser Hinsicht sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihren Strategieplänen Maßnahmen zur Förderung eines effizienten Nährstoffmanagements und der Kreislaufführung von Nährstoffen vorzuschlagen sowie Weiterbildungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Berater und Landwirte in wesentlichem Umfang zu unterstützen;

84. fordert die Schaffung und Unterstützung von Bildungsprogrammen, mit denen ein gutes Verständnis für den Erhalt des Ackerbaus als auch den Naturschutz vermittelt wird;

85. betont, dass Forschung, Innovation, Wissensaustausch, Sensibilisierung, Bildung und Beratung von entscheidender Bedeutung dafür sind, Daten zu erheben und die besten Lösungen für den Erhalt der biologischen Vielfalt zu finden;

86. hebt die grundlegende Rolle landwirtschaftlicher Beratungsdienste für die Verbreitung von Innovation und von Wissen über Strategien zur Förderung der biologischen Vielfalt, des Erfahrungsaustauschs, insbesondere des Peer-to-Peer-Austauschs, und praktischer Demonstrationen, insbesondere durch die Arbeit auf lokaler Ebene, hervor, um Landwirte, darunter Kleinbauern, Junglandwirte und Landwirtinnen sowie Menschen, die in benachteiligten ländlichen Gebieten leben, in die Lage zu versetzen, sich besser an die jeweiligen spezifischen Gegebenheiten anzupassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Landwirte umfassend hinsichtlich der Einführung von Produktionssystemen und Bewirtschaftungsmethoden zu beraten, mit denen der Erhalt und die Wiederherstellung biologischer Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen gefördert werden;

87. hebt hervor, dass Forschung und Innovation wichtige Triebkräfte sind, um den Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu beschleunigen, insbesondere durch die Bereitstellung von fortschrittlichem Wissen, das es den Landwirten ermöglicht, Lebensmittel mit weniger Produktionsmitteln zu erzeugen und die Erbringung von Ökosystemleistungen zu steigern und gleichzeitig eine sozial und wirtschaftlich nachhaltige Entwicklung unterstützen; ist der Ansicht, dass für die Einführung von Innovationen auf dem Markt ein begünstigendes Regelungsumfeld und die Einführung von Anreizen erforderlich sind;

88. verweist auf den enormen Beitrag gesunder lebender Böden zur biologischen Vielfalt und zu den Ökosystemleistungen weltweit sowie auf die enge Verbindung zwischen einem lebendigen, gesunden und biologisch vielfältigen Boden, den Gemeinschaften, der Produktivität und Rentabilität landwirtschaftlicher Betriebe, ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel sowie der Ernährungssicherheit und der Sicherung der Biomasse, insbesondere angesichts von Dürren und Überschwemmungen; weist darauf hin, dass über 60 % aller europäischen Böden in keinem gesunden Zustand sind[117] und dass politische Maßnahmen zur Förderung lebensbegünstigender Bedingungen in Böden erforderlich sind; weist auf die Auswirkungen von Mikroplastik auf die biologische Vielfalt in Böden hin;

89. begrüßt den Fahrplan der Kommission für die Ausarbeitung einer neuen Bodenstrategie für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens, die Einrichtung der EU‑Bodenbeobachtungsstelle und die EU-Mission für Bodengesundheit und Lebensmittel mit dem Titel „Caring for soil is caring for life“; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die weitere Erforschung der von Böden erbrachten Ökosystemleistungen zu unterstützen und die vorhandenen einschlägigen Finanzierungsprogramme anzupassen, um die Durchführung entsprechender Forschungsprojekte zu erleichtern;

90. weist erneut darauf hin, dass eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt wichtig ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für wirksame und effiziente Bewässerungssysteme und eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung zu verstärken;

91. hebt den Erfolg der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie[118] hervor und stellt fest, dass die EU über das größte Netz von Schutzgebieten weltweit verfügt und dass eine wirksame Bewirtschaftung natürlicher Prozesse von größter Bedeutung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt ist;

92. weist auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Natura-2000-Bestimmungen und die daraus resultierenden ungleichen Wettbewerbsbedingungen im Zusammenhang mit dem Schutz der entsprechenden Gebiete hin; betont, dass alle einschlägigen Akteure auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene einbezogen werden müssen, damit die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie besser umgesetzt werden; weist auf die Ergebnisse der Eignungsprüfung der Richtlinien hin; erkennt die Flexibilität der Richtlinien in Bezug auf ihre Umsetzung an, die umfassend genutzt werden sollte, um die Berücksichtigung spezifischer nationaler Gegebenheiten zu ermöglichen und dazu beizutragen, Konflikte zwischen Naturschutz und sozioökonomischen Tätigkeiten zu verringern und schrittweise zu lösen;

93. unterstreicht die Notwendigkeit, landwirtschaftliche Verfahren wie Agroforstwirtschaft und Weidewirtschaft in Gebieten von hohem Wert zu unterstützen, die eine große Vielfalt an Ökosystemleistungen erbringen; weist darauf hin, dass Großraubtiere, insbesondere Wölfe, die Wirtschaftlichkeit der Landwirtschaft beeinträchtigen können, insbesondere auf bestimmten extensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, die reich an biologischer Vielfalt sind; weist darauf hin, dass geänderte Bedingungen zu einem Bevölkerungswachstum bei bestimmten geschützten Arten von Großraubtieren und ihren Beutetieren geführt haben; betont, dass bestimmte in biologischer Hinsicht vielfältige Gebiete bewirtschaftet werden müssen, damit sich alle Arten ausgewogen entwickeln können; weist darauf hin, dass die Kommission dafür verantwortlich ist, die Fortschritte bei der Erreichung des Erhaltungszustands von Arten in den einzelnen Regionen zu bewerten und ihn, wenn der gewünschte Erhaltungszustand erreicht wird, erforderlichenfalls anzupassen, um Nutztiere zu schützen;

94. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, Schutzgebiete und streng geschützte Gebiete zu vergrößern, und schließt sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2020 zur biologischen Vielfalt an, denen zufolge auch bei einem strengeren Schutzniveau bestimmte menschliche Tätigkeiten im Einklang mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Schutzgebiets ermöglicht werden können; ist der Ansicht, dass in streng geschützten Gebieten menschliche Tätigkeiten, die mit den Schutzzielen vereinbar sind oder sogar einen positiven Beitrag zur biologischen Vielfalt leisten, zulässig sein sollten;

95. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Landwirte angemessen zu belohnen und ihnen Anreize zu bieten, indem sie für Gebiete, die im Rahmen von Natura 2000 als geschützt oder streng geschützt eingestuft wurden, und infolge von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gestiegene Produktionskosten entschädigt werden;

96. weist darauf hin, dass 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR im Jahr 2024 und 10 % der jährlichen Ausgaben in den Jahren 2026 und 2027 für Biodiversitätsziele vorgesehen werden müssen.

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.3.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

8

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Colm Markey, Alin Mituța, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Eugenia Rodríguez Palop, Bronis Ropė, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Sarah Wiener, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anna Deparnay-Grunenberg, Petros Kokkalis

 

 



NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

35

+

ECR

Mazaly Aguilar, Krzysztof Jurgiel, Veronika Vrecionová

NI

Dino Giarrusso

EPP

Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Colm Markey, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Renew

Atidzhe Alieva-Veli, Asger Christensen, Jérémy Decerle, Martin Hlaváček, Elsi Katainen, Alin Mituța, Ulrike Müller

S&D

Clara Aguilera, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Maria Noichl, Juozas, Olekas, Pina Picierno

GUE/NGL

Luke Ming Flanagan, Petros Kokkalis, Eugenia Rodríguez Palop

 

8

ID

Ivan David

EPP

Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik

Grünen/EFA

Anna Deparnay-Grunenberg, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Bronis Ropė, Sarah Wiener

 

5

0

ECR

Bert-Jan Ruissen

ID

Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas

 

Erläuterungen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (25.3.2021)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben

(2020/2273(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Bettina Vollath

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

 unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt vom 24. Januar 2018 zur Vorstellung der Rahmengrundsätze für Menschenrechte und Umwelt und vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Menschenrechte hängen von einer gesunden Biosphäre ab“,

 unter Hinweis auf die „Leaders' Pledge for Nature“ (Zusage der Staats- und Regierungschefs zur Erhaltung der Natur) mit dem Titel „United to Reverse Biodiversity Loss by 2030 for Sustainable Development“ (Vereint den Verlust an biologischer Vielfalt bis 2030 für eine nachhaltige Entwicklung umkehren), die von den politischen Führern auf dem Gipfel der Vereinten Nationen zur biologischen Vielfalt vom 30. September 2020 angenommen wurde,

 unter Hinweis auf die Studie seiner Fachabteilung Außenbeziehungen vom April 2020 mit dem Titel „Biodiversity as a Human Right and its Implications for the EU’s External Action“ (Biodiversität als Menschenrecht und ihre Auswirkungen auf das auswärtige Handeln der EU),

A. in der Erwägung, dass die bestehenden negativen Trends bei der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen den Fortschritt bei der Erreichung von 80 % der bewerteten Ziele für die nachhaltige Entwicklung (SDG) in den Bereichen Armut, Hunger, Gesundheit, Wasser, Städte, Klima, Ozeane und Land untergraben werden;

B. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie weiterhin die Gesundheit und die Lebensgrundlagen von Menschen auf der ganzen Welt beeinträchtigt; in der Erwägung, dass die Zerstörung natürlicher Lebensräume, insbesondere tropischer Wälder, die besondere Reserven von Biodiversität darstellen, die Kontaktflächen zwischen Menschen und Wildtieren vergrößert und ein wichtiger Faktor für das künftige Auftreten und die Verbreitung von Viruskrankheiten sein könnte;

C. in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt aus der Perspektive der Menschenrechte und für die Ausweitung des Geltungsbereichs internationaler Verpflichtungen in Bezug auf die biologische Vielfalt im Zusammenhang mit den Menschenrechten dient; in der Erwägung, dass die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt den Weg für die Gestaltung eines rechtlichen Rahmens von Menschenrechtsverpflichtungen in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt ebnet;

D. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Menschenrechte nach Treu und Glauben und in gegenseitiger Unterstützung nachkommen müssen, und zwar zusätzlich zu ihren EU-rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Politikkohärenz im Bereich des auswärtigen Handelns, in Übereinstimmung mit der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verpflichtung, ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen, und im Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung;

E. in der Erwägung, dass die Zahl der Menschenrechtsverteidiger im Umwelt- und Landbereich, die ermordet werden oder Gewalttaten, Entführungen, Drohungen, Schikanen, Einschüchterungen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt sind, in den letzten Jahren weltweit erheblich gestiegen ist; in der Erwägung, dass sie oft mit großen Widrigkeiten und Gefahren konfrontiert sind, bisweilen unter Bedingungen, die von profitorientierter Ausbeutung natürlicher Ressourcen in Verbindung mit endemischer Korruption und Armut gekennzeichnet sind;

F. in der Erwägung, dass schätzungsweise mindestens ein Viertel der weltweiten Landfläche indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften gehört, von ihnen verwaltet, genutzt oder besetzt wird und, aufgrund von menschlicher Tätigkeit unter wachsendem Umweltstress steht; in der Erwägung, dass in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker die kollektiven und individuellen Rechte der indigenen Völker anerkannt werden;

G. in der Erwägung, dass die Verschmutzung der Meere durch Kunststoffe in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat und die biologische Vielfalt beeinträchtigt; in der Erwägung, dass deshalb Anstrengungen für einen neuen weltweit gültigen Vertrag zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meere durch Kunststoffe unternommen werden sollten;

Bedeutung gesunder Ökosysteme und der biologischen Vielfalt für die Menschenrechte

1. betont, dass die Schädigung und Zerstörung der Ökosysteme und der Druck, der infolge nicht nachhaltiger Ressourcenausnutzung und des Klimawandels auf ihnen lastet, zu einem Artensterben und einem Rückgang der biologischen Vielfalt in noch nie dagewesener Geschwindigkeit führen und eine Gefahr für die Menschenrechte heutiger und künftiger Generationen darstellen, darunter das Recht auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser, Sanitärversorgung und Unterkunft sowie die Rechte der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen, zu denen unter anderem Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderung zählen, die Rechte der indigenen Völker und die Rechte ländlicher und von natürlichen Ressourcen abhängiger Gemeinschaften; betont ferner, dass der Abbau und die Belastung von Ökosystemen den gesamten Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung schaden und die Fortschritte bei der Erreichung der meisten der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030 untergraben, insbesondere der Zielsetzungen, Armut und Hunger zu beenden, den Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen zu gewährleisten, Ernährungssicherheit zu erreichen und ein gesundes Leben zu gewährleisten sowie sozialökonomische Ungleichheiten innerhalb und zwischen den Ländern zu verringern;

2. erinnert daran, dass die Produktivität und Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft davon abhängen, dass mit biologischer Vielfalt die Nachhaltigkeit von Lebensmittelsystemen ohne Einsatz chemischer Pestizide sichergestellt wird; unterstreicht ferner die Bedeutung einer nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und der Wälder für den Erhalt der biologischen Vielfalt, die Gesundheit, die Klimaresilienz und die Langlebigkeit von Waldökosystemen sowie den Schutz aller Pflanzen und Tiere, die besonderen Gefahren ausgesetzt sind, beispielsweise bestäubende Insekten;

3. betont, dass die Anstrengungen um die Erhaltung und Wiederherstellung biologischer Vielfalt verstärkt werden müssen, indem insbesondere wirksame Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte und zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen ergriffen werden; fordert in diesem Zusammenhang, dass ein ganzheitlicher und auf den Menschenrechten beruhender politischer Ansatz der EU entwickelt wird, mit dem verhindert werden soll, dass die biologische Vielfalt zurückgeht und sich verschlechtert, und dass die sektorspezifischen Politiken der EU auf diese Ziele ausgerichtet werden; hebt hervor, wie wichtig die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den überseeischen Ländern und Gebieten und Regionen in äußerster Randlage der EU ist, und betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Fonds und -Programme, die auf dieses Ziel gerichtet sind, beibehalten werden müssen; betont ferner, dass die internationalen Umwelt- und Menschenrechtsnormen, das Umweltrecht und das Verfahrensrecht in den Bereichen Umwelt und Menschenrechte insbesondere dadurch gestärkt werden müssen, dass der Zugang zu Informationen, die Bürgerbeteiligung und der Zugang zur Justiz und zu wirksamen Rechtsbehelfen verbessert werden und die entscheidende Rolle, die lokale Gemeinschaften, indigene Völker und Umweltschützer bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt spielen, unterstützt und gefördert wird;

4. betont, dass Biodiversität und Menschenrechte miteinander verbunden und voneinander abhängig sind, und weist auf die Menschenrechtsverpflichtungen der Staaten hin, die biologische Vielfalt zu schützen, von der diese Rechte abhängen, auch indem sie die Beteiligung der Bürger an Entscheidungen, die die biologische Vielfalt betreffen, vorsehen; begrüßt die Fortschritte bei der Anerkennung des Zusammenhangs zwischen den Menschenrechten und der Gesundheit der Biosphäre auf internationaler und nationaler Ebene; fordert die EU auf, sich im Menschenrechtsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die universelle Anerkennung des Menschenrechts auf eine gesunde, nachhaltige, saubere und sichere Umwelt einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass diese Anerkennung als Katalysator für eine stärkere Umweltpolitik und -gesetzgebung dienen sollte;

5. unterstützt die Bemühungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt, Leitlinien zu den Menschenrechtsverpflichtungen in Bezug auf Umwelt, Ökosysteme und biologische Vielfalt auszuarbeiten; fordert die EU-Mitgliedstaaten und -Organe auf, die weltweite Umsetzung der 2018 vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt vorgelegten Rahmengrundsätze zu Menschenrechten und Umwelt zu unterstützen und sich dafür einzusetzen; fordert die EU außerdem auf, die Umweltrechtsinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zu unterstützen;

6. betont, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, dass das Prinzip „Eine Gesundheit“ für die Politikgestaltung wichtig ist und dass transformative Veränderungen notwendig sind, die eine Zusammenarbeit über Disziplinen und Sektoren hinweg einschließen; hebt ferner hervor, dass die von der Pandemie verursachte weltweite Rezession Staaten in aller Welt dazu bewegen könnte, den Umweltschutz nicht mehr konsequent zu verfolgen, um das kurzfristige Wirtschaftswachstum anzukurbeln; betont, dass Maßnahmen zur Wahrung und zum Schutz der biologischen Vielfalt in alle Wirtschaftsbereiche integriert werden müssen;

Der künftige europäische Governance-Rahmen für die biologische Vielfalt und die Verantwortung der Unternehmen

7. begrüßt die Absicht der Kommission, einen neuen europäischen Governance-Rahmen für die biologische Vielfalt zu entwickeln und einen breitenwirksamen Ansatz zu verfolgen, bei dem die Zivilgesellschaft als Überwachungsinstanz für die Umsetzung der EU-Umweltvorschriften eingebunden wird; begrüßt ferner ihre Absicht, im Jahr 2021 eine neue Initiative zu nachhaltiger Unternehmensführung vorzulegen, in der es um die Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte und der Umwelt in allen wirtschaftlichen Wertschöpfungsketten geht; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass EU-Rechtsvorschriften über verbindliche Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt für EU-Unternehmen, Unternehmen mit Sitz in der EU und im Binnenmarkt tätige Unternehmen aus Drittstaaten ausgearbeitet werden, mit denen die Unternehmen rechtlich verpflichtet werden, mögliche oder tatsächliche nachteilige Menschenrechtsverletzungen entlang ihrer Lieferketten zu ermitteln, zu bewerten, zu verhindern, zu beenden, zu mindern, zu überwachen, mitzuteilen, anzugehen und zu beheben und wirksame Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen im Einklang mit den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte einzurichten; fordert die Kommission auf, dringend einen Vorschlag für einen europäischen Rechtsrahmen auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzulegen, der, neben anderen Zielen, nachhaltige und entwaldungsfreie Lieferketten sicherstellt; fordert die Kommission ferner auf, eine Thematisierung der Einfuhr von Waren, deren Gewinnung oder Produktion die Zerstörung oder Verschlechterung der biologischen Vielfalt verursacht, ins Auge zu fassen; betont, dass die Straflosigkeit bei Verstößen durch Unternehmen und Staaten bekämpft werden muss, indem Instrumente für eine vollständige, wirksame und nachhaltige Umsetzung der Menschenrechts- und Umweltgesetze und deren Durchsetzung eingeführt werden;

8. betont, dass Entwaldung, Landnahme und andere nicht nachhaltige Aktivitäten zur Ausbeutung und Gewinnung von Ressourcen, die von bestimmten privaten oder öffentlichen Akteuren durchgeführt werden, erhebliche und vielschichtige Auswirkungen auf indigene Völker und lokale Gemeinschaften haben; betont, dass es diesen Gruppen oft an der Anerkennung ihrer gemeinschaftlichen Eigentumsrechte an ihrem Land, ihren Gewässern oder anderen Ressourcen fehlt, die sie traditionell besaßen oder anderweitig besetzt oder genutzt haben; hebt hervor, dass Frauen unverhältnismäßig stärker von der Entziehung von Eigentumsrechten betroffen sind; fordert alle Interessenträger und Unternehmen auf, sich an der Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu beteiligen und die Rechte der indigenen Völker anzuerkennen, u. a. durch Sicherstellung der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung und der wirksamen Beteiligung der indigenen und lokalen Bevölkerung an der Entscheidungsfindung über die Bewirtschaftung und Nutzung von Ressourcen; drängt darauf, dass Unternehmen im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und dem Rahmengrundsatz 12 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Menschenrechte und Umwelt strenge Folgenabschätzungen für alle Aktivitäten durchführen, die sich auf die biologische Vielfalt lokaler Gemeinschaften und indigene Gemeinschaftsländer, Gewässer und andere natürliche Ressourcen auswirken können; fordert die EU auf, keine Projekte zu unterstützen oder zu finanzieren, die zur Vertreibung indigener Völker aus ihrer Heimat beitragen können; begrüßt den Aufruf der Vereinten Nationen vom November 2020 zum Aufbau einer inklusiven, nachhaltigen und widerstandsfähigen Zukunft mit indigenen Völkern;

Nutzung des auswärtigen Handelns der EU zur Förderung der EU-Biodiversitätsstrategie

9. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den Schutz der biologischen Vielfalt und ihre Wechselwirkungen mit den Menschenrechten in das auswärtige Handeln der EU einzubeziehen, unter anderem über ihre Menschenrechtsdialoge und Handelspolitik, in internationalen Foren ehrgeizige Maßnahmen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und der neuen Biodiversitätsstrategie der EU zu fördern und über den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2020–2024) Maßnahmen umzusetzen, um die Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt auf die Ausübung von Menschenrechten anzugehen;

10. fordert die Kommission auf, bei Fragen der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Unversehrtheit der Ökosysteme und der Achtung der internationalen Umwelt- und Menschenrechtsverpflichtungen auf ein gemeinsames und kohärentes Vorgehen zu achten und dabei insbesondere auf umfassende und sektorspezifische internationale Abkommen und politische Dialoge mit Partnerländern auch nach den Regeln des fairen Handels in Bezug auf die Umwelt zurückzugreifen und die Folgenabschätzungen zu Menschenrechten und nachhaltiger Entwicklung und die damit verbundenen Empfehlungen optimal zu nutzen; fordert die Kommission auf, vor dem Abschluss von Handels- und Kooperationsabkommen und der Umsetzung von Entwicklungsprojekten eingehende Folgenabschätzungen durchzuführen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Messung ihrer Auswirkungen auf die Rechte und das Leben der Bevölkerung vor Ort liegt; besteht darauf, dass Folgenabschätzungen unter echter und sinnvoller Beteiligung der Zivilgesellschaft und der lokalen Gemeinschaften durchgeführt werden müssen und dass ihren Ergebnissen gebührend Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission zur Neubewertung der Durchführung von Projekten bei möglichen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte in Bezug auf Umwelt und biologische Vielfalt auf; fordert die Kommission und den EAD ferner auf, Leitlinien zum Recht auf eine saubere, gesunde, sichere und nachhaltige Umwelt auszuarbeiten, die biologische Vielfalt und ihre Wechselwirkungen mit Menschenrechten in ihre regelmäßigen Berichte über die Menschenrechtssituation in Drittländern aufzunehmen und für die EU-Delegationen Instrumente und Schulungsmaterialien zur Relevanz der biologischen Vielfalt für ihre Arbeit im Bereich der Menschenrechte zu entwickeln; fordert die EU-Delegationen auf, mit Unternehmen und einschlägigen Akteuren zusammenzuarbeiten, um das Bewusstsein zu schärfen, die Durchführung von Projekten zu bestärken, die Beteiligung von zivilgesellschaftlichen Organisationen zu erleichtern und in diesem Bereich Informationen auszutauschen;

11. betont, dass Handelsabkommen die biologische Vielfalt in Drittländern verteidigen und einen positiven Beitrag dazu leisten müssen, auch durch solide, ehrgeizige und konsequent durchgesetzte Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung; fordert den Leitenden Handelsbeauftragten der Kommission diesbezüglich auf, die Einhaltung solcher Abkommen in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zu überwachen; begrüßt die Einbeziehung internationaler Umwelt- und Menschenrechtsstandards in den Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS); fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Umsetzung internationaler Menschenrechts- und Umweltübereinkommen im Rahmen des APS die Wechselwirkungen zwischen biologischer Vielfalt und Menschenrechten zu berücksichtigen; fordert die Aufnahme des Übereinkommens 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in dieses Rahmenwerk und empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, das Übereinkommen ratifizieren; fordert die Einbeziehung der einschlägigen Akteure in und eine verbesserte Transparenz der APS-Dialoge;

12. fordert den Rat auf, der Kommission das Mandat zu erteilen, im Namen der EU Verhandlungen über ihre Beteiligung an der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe über transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf die Menschenrechte zu führen, mit dem Ziel, einen verbindlichen und durchsetzbaren Vertrag der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte anzunehmen; betont, wie wichtig dieser Prozess ist, insbesondere in Bezug auf das Phänomen der Landnahme und dessen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sowie auf die Rechte der indigenen Völker und die Menschenrechte;

13. würdigt die Verteidiger der Menschen- und Landrechte im Umweltbereich, Vertreter lokaler Gemeinschaften, Rechtsanwälte und Journalisten, die sich für den Schutz der natürlichen Ressourcen einsetzen, und verurteilt aufs Schärfste alle Gewalttaten, einschließlich der Ermordung dieser Menschen, und die Kriminalisierung ihrer Aktivitäten; würdigt die Beiträge, Erfahrungen und Kenntnisse dieser Gruppen im Kampf gegen den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Umwelt;

14. fordert die Kommission und den EAD auf, Fälle von im Umweltbereich tätigen Menschenrechtsverteidigern und Landrechtsaktivisten, die Gewaltandrohungen ausgesetzt sind, auch in Zukunft systematisch mit den betreffenden Ländern zu erörtern; fordert den EAD diesbezüglich auf, die Praxis der Übergabe einer Liste mit Einzelfällen von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Menschenrechtsverteidigern im Rahmen der Teilnahme an Menschenrechtsdialogen und von Besuchen von Menschenrechtsinstitutionen in Drittländern fortzuführen;

15. begrüßt, dass der Mechanismus der EU für Menschenrechtsverteidiger „ProtectDefenders.eu“ im November 2019 um weitere drei Jahre verlängert wurde; bekräftigt, dass dieser Mechanismus wichtig ist, zumal er immer häufiger gebraucht wird und sich vielfältige Probleme stellen, darunter auch Gewalt gegen und Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger, Land- und Umweltschützer; fordert, dass dieser Mechanismus entsprechend seinen Erfordernissen verstärkt und laufend neu bewertet wird;

16. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine eigene Strategie zum Schutz und zur Unterstützung von lokalen Gemeinschaften und Verteidigern von Menschen- und Landrechten im Umweltbereich festzulegen, die übergreifend für alle Programme der Außenhilfe koordiniert werden sollte; fordert ferner, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt einsetzen, insbesondere durch den Aufbau von Partnerschaften und den Aufbau von Kapazitäten zum Schutz der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften stärker unterstützt werden;

17. fordert die Vertreter der EU und der Mitgliedstaaten, die an der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 15) im Oktober 2021 in Kunming (China) teilnehmen werden, auf, sich für die biologische Vielfalt einzusetzen und sicherzustellen, dass globale Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt und die damit verbundenen Ziele mit der Achtung und dem Schutz des Rechts auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Wasser und Wohnraum sowie der Menschenrechte von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderung und anderen gefährdeten Gruppen, die vom Verlust an biologischer Vielfalt betroffen sind, verknüpft werden; bekräftigt seine Forderung, dass sich die EU bei den Verhandlungen für ein ebenso hohes Maß an Ehrgeiz einsetzt, um gleiche Ausgangsbedingungen weltweit sicherzustellen, einschließlich rechtlich bindender internationaler weltweiter Wiederherstellungs- und Schutzziele von mindestens 30 % bis 2030, um die für das Gebiet der EU geltenden Ambitionen zum Ausdruck zu bringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, relevante Gruppen der Zivilgesellschaft und andere interessierte Akteure vor, während und nach der COP 15 zu konsultieren und einzubeziehen; unterstützt nachdrücklich die Einbeziehung der Menschenrechte in den weltweiten Rahmen der COP 15 für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 und fordert, dass auf globaler und nationaler Ebene Naturschutzziele festgelegt werden, die auf dem Recht auf eine saubere, gesunde, sichere und nachhaltige Umwelt aufbauen;

18. begrüßt, dass sich die Staats- und Regierungschefs der EU im Rahmen der „Leaders’ Pledge for Nature“ (Zusage zur Erhaltung der Natur) verpflichtet haben, der Umweltkriminalität ein Ende zu setzen und zu diesem Zweck für einen wirksamen und abschreckenden Rechtsrahmen zu sorgen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit Umweltstraftaten zu verstärken und einen internationalen Ansatz für das Umweltstrafrecht voranzutreiben; fordert, dass Rechtsgrundlagen geschaffen werden, mit denen in Fällen des Rückgangs und der Verschlechterung der biologischen Vielfalt der Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen sichergestellt wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, neue Initiativen zu ergreifen, um den „Ökozid“ als nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs anerkanntes Verbrechen einzustufen und so dafür Sorge zu tragen, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden; empfiehlt, den Geltungsbereich der von der globalen Sanktionsregelung der EU erfassten schweren Menschenrechtsverletzungen auf Umweltkriminalität auszuweiten; fordert die Kommission auf, sich mit der externen Dimension der EU in der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und der Umwelthaftungsrichtlinie zu befassen.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.3.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

5

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Lars Patrick Berg, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Katalin Cseh, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Michael Gahler, Giorgos Georgiou, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Sandra Kalniete, Karol Karski, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Claudiu Manda, Lukas Mandl, Thierry Mariani, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Gheorghe-Vlad Nistor, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Jérôme Rivière, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Sergei Stanishev, Tineke Strik, Hermann Tertsch, Hilde Vautmans, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Thomas Waitz, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Markéta Gregorová, Marisa Matias, Nicolae Ştefănuță

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Stelios Kympouropoulos, Leopoldo López Gil, Samira Rafaela

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

55

+

NI

Fabio Massimo Castaldo, Márton Gyöngyösi

EPP

Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, Stelios Kympouropoulos, Leopoldo López Gil, Antonio López‑Istúriz White, Lukas Mandl, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe‑Vlad Nistor, Radosław Sikorski, Isabel Wiseler‑Lima, Željana Zovko

Renew

Petras Auštrevičius, Katalin Cseh, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Samira Rafaela, Nicolae Ştefănuță, Hilde Vautmans

S&D

Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Dietmar Köster, Claudiu Manda, Sven Mikser, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Kati Piri, Giuliano Pisapia, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev

GUE/NGL

Giorgos Georgiou, Marisa Matias, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz

Grünen/EFA

Alviina Alametsä, Reinhard Bütikofer, Markéta Gregorová, Jordi Solé, Tineke Strik, Thomas Waitz, Salima Yenbou

 

5

ECR

Hermann Tertsch, Charlie Weimers

ID

Lars Patrick Berg, Harald Vilimsky

NI

Kostas Papadakis

 

10

0

ECR

Anna Fotyga, Karol Karski, Jacek Saryusz‑Wolski, Witold Jan Waszczykowski

ID

Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi, Thierry Mariani, Jérôme Rivière

EPP

David Lega, Miriam Lexmann

 

Erläuterungen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

STELLUNGNAHME DES FISCHEREIAUSSCHUSSES (25.3.2021)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben

(2020/2273(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Gabriel Mato

 

VORSCHLÄGE

Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

 unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und insbesondere das Ziel 11 der Biodiversitätsziele von Aichi,

A. in der Erwägung, dass die Fischerei, die Aquakultur und der Verarbeitungssektor der EU über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg einem der höchsten Standards für ökologische und soziale Nachhaltigkeit – etwa in den Bereichen Arbeitnehmerrechte sowie Tiergesundheit und Tierschutz – verschrieben sind und hochwertige Meereserzeugnisse liefern; in der Erwägung, dass diese Sektoren für einen stetig wachsenden Bevölkerungsanteil eine grundlegende Rolle spielen, wenn es um Ernährungssicherheit und ernährungsbezogenes Wohlbefinden geht; in der Erwägung, dass es daher von größter Bedeutung ist, zu einem Fischereimodell zu gelangen, in dem ein Gleichgewicht zwischen den drei wesentlichen Dimensionen der Nachhaltigkeit (ökologisch, sozial und wirtschaftlich) zum Ausdruck kommt, und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen – etwa den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung – die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Rolle, die der Fischerei, der Aquakultur und dem Verarbeitungssektor im Hinblick auf die Verwirklichung einiger der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zukommt, in der EU-Biodiversitätsstrategie gebührend berücksichtigt werden sollte;

B. in der Erwägung, dass der Großteil der Meere, zu denen Mitgliedstaaten Zugang haben, auch an Drittstaaten grenzt, für die das Gemeinschaftsrecht nicht gilt bzw. in denen es keine konkreten Maßnahmen für die Bestandskontrolle oder Quoten gibt;

C. in der Erwägung, dass Fischer und Fischzüchter in der EU an der Ausarbeitung nachhaltiger Strategien teilhaben und dazu beitragen müssen und weiterhin nicht nur gesunde Lebensmittel mit hohem Nährwert liefern müssen, sondern auch grundlegende soziale und wirtschaftliche Unterstützung für viele Küsten-, Binnen- und Flussgemeinschaften leisten und dabei die Umweltvorschriften der Union einhalten müssen;

D. in der Erwägung, dass die Fischerei in einigen Gemeinschaften eine lange Familientradition darstellt, die jedoch unterbrochen werden oder gänzlich abhandenkommen kann, falls nicht das richtige Gleichgewicht zwischen den Anforderungen und Regelungen einerseits und der Versorgung mit Lebensmitteln durch die handwerkliche Fischerei andererseits gefunden wird;

E. in der Erwägung, dass Fischer nicht nur die Meeresressourcen nutzen, sondern von den Küsten- und Binnengewässern bis zu den Hochseegewässern täglich zugegen sind und sie in vielen Fällen die ersten sind, denen Umweltunfälle oder Umweltschäden auffallen und die Behörden darauf hinweisen; in der Erwägung, dass Fischer als Hüter des Meeres betrachtet werden sollten, da sie sich daran beteiligen und dazu beitragen, Umweltschäden zu vermeiden, und Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresumwelt ergreifen;

F. in der Erwägung, dass der Stör aufgrund der Zerstörung seiner Lebensräume, der Störung seiner Wanderkorridore beispielsweise durch Veränderungen an Flüssen und durch Staudämme, aufgrund der Überfischung seines Rogens und Fleisches wegen sowie aufgrund von Umweltverschmutzung vom Aussterben bedroht ist; in der Erwägung, dass der drastische Rückgang der Zahl der Laichtiere in Verbindung mit dem Populationsrückgang zum Versagen der natürlichen Fortpflanzung führt, da die wenigen verbleibenden Männchen und Weibchen seltener aufeinandertreffen und es weniger zum Laichen kommt;

G. in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage 70 % der biologischen Vielfalt Europas ausmachen;

H. in der Erwägung, dass aus den Daten der Forschungsinstitute hervorgeht, dass die Populationen der Störarten fragmentiert sind, da bestimmte Generationen fehlen, und dass die natürliche Fortpflanzung des Störs unzureichend ist, dass die Zahl der adulten Tiere, die zur Fortpflanzung in die Donau wandern, extrem niedrig ist und der Stör vom Aussterben bedroht ist;

I. in der Erwägung, dass in der EU-Biodiversitätsstrategie die erheblichen Verbesserungen bei den Fischpopulationen in einigen Meeresbecken der EU berücksichtigt werden und als Vorbild dienen sollten; in der Erwägung, dass infolge der Umsetzung besserer Bewirtschaftungsmaßnahmen die Biomasse der Bestände im Nordostatlantik innerhalb von nur zehn Jahren um 50 % gestiegen ist und die Überfischung in der EU stetig abnimmt, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser endgültig ein Ende gesetzt werden muss; in der Erwägung, dass in demselben Meeresbecken fast 100 % der Anlandungen aus EU-regulierten Beständen, für die die entsprechenden wissenschaftlichen Bewertungen vorliegen, aus Beständen stammen, die auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) befischt werden; in der Erwägung, dass die Mehrheit der Fischbestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer weiterhin überfischt sind;

J. in der Erwägung, dass trotz der Verbesserungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die bei der Nutzung der Meeresressourcen in einigen Meeresbecken festgestellt wurde, nach wie vor manche Gebiete, insbesondere im Mittelmeer, in besorgniserregendem Zustand sind; in der Erwägung, dass das Mittelmeer unter den europäischen Meeren den höchsten Anteil an Meeresschutzgebieten aufweist, gleichzeitig aber auch das Meer ist, das die größten Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Zustands seiner Ressourcen, seiner Lebensräume und seiner biologischen Vielfalt aufwirft;

K. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union im Rahmen der im Jahr 2013 überarbeiteten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ehrgeizige Ziele gesetzt hat; in der Erwägung, dass über die Fortschritte bei der Erreichung des MSY in einigen europäischen Meeresbecken hinaus weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die allgemeinen Ziele des guten Umweltzustands der Gewässer zu verwirklichen;

L. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt der Meere in ernster Gefahr ist, wie aus dem globalen Sachstandsbericht über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) aus dem Jahr 2019, dem fünften „Global Biodiversity Outlook“ (Die Lage der biologischen Vielfalt: Globaler Ausblick) und dem Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima hervorgeht;

M. in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Studien Bedenken hinsichtlich der langfristigen nachteiligen Auswirkungen bestimmter Fangtechniken auf die biologische Vielfalt der Ozeane und die Meeresumwelt aufgeworfen wurden;

N. in der Erwägung, dass der europäische Grüne Deal und die Strategiepapiere der EU im Bereich Natur neue Möglichkeiten und Maßnahmen bieten, um Umweltaspekte besser in die sektorbezogenen Strategien einzubeziehen, Arten und Lebensräume wiederherzustellen und umweltfreundlichere Investitionen zu fördern;

O. in der Erwägung, dass in dem im Mai 2019 veröffentlichten Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Marine Messages II“ (Botschaften des Meeres II) auf den gegenwärtig schlechten Zustand der Meeresumwelt Europas und die Notwendigkeit einer raschen Wiederherstellung unserer Meeresökosysteme aufmerksam gemacht wird, wobei die Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten auf die Meeresumwelt zu berücksichtigen sind;

P. in der Erwägung, dass sich die natürliche nächtliche Beleuchtung für Menschen, Tiere und Pflanzen aufgrund der Lichtverschmutzung verändert, was sich nachteilig auf die biologische Vielfalt im Meer und in der Tiefsee, in Seen, Binnenwasserstraßen und Küstengebieten auswirkt;

Q. in der Erwägung, dass in dem Sonderbericht Nr. 26/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend“ festgestellt wird, dass die Maßnahmen der EU nicht zu einem hinreichenden Schutz der Ökosysteme und der Lebensräume geführt haben und dass die derzeitigen Meeresschutzgebiete nur einen begrenzten Schutz bieten, obwohl ein Rahmen für den Schutz der Meeresumwelt vorliegt;

R. in der Erwägung, dass im Rahmen der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 15) im Jahr 2021 das Ziel, bis 2030 den Schutz von mindestens 30 % aller Meereslebensräume sicherzustellen, festgelegt werden sollte;

Schutzgebiete und Zielvorgaben

1. begrüßt, dass die Fischerei in die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380) aufgenommen wurde; betont, dass die Fischerei, die Aquakultur und meerespolitische Fragen integraler Bestandteil des globalen Rahmens für die biologische Vielfalt in der Union sein müssen;

2. betont, dass es wichtig ist, für die Koordinierung von und die wechselseitige Unterstützung zwischen allen Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals und zwischen den Zielen der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang u. a. mit der Ernährungssicherheit, dem Klimawandel, den natürlichen Meeresressourcen und dem nachhaltigen Fischereimanagement zu sorgen;

3. weist darauf hin, dass der Welternährungsorganisation (FAO)[119] zufolge immer klarer wird, dass in gut bewirtschafteten Fischereigebieten Zunahmen bei der durchschnittlichen Bestandbiomasse zu verzeichnen sind, wobei viele dieser Gebiete biologisch nachhaltige Mengen erreichen bzw. beibehalten, während sich Fischereigebiete mit weniger entwickelten Bewirtschaftungssystemen in einem schlechten Zustand befinden;

4. betont, dass Meeresschutzgebiete, die wirksam umgesetzt werden, ein Bewirtschaftungsinstrument sind, mit dem die biologische Vielfalt in der Meeresumwelt gefördert werden kann und die Lebensräume und Arten in diesen Gebieten und in deren Umgebung wiederhergestellt und geschützt werden können;

5. betont, dass Meeresschutzgebiete, wenn sie wirksam umgesetzt und bewirtschaftet werden, wichtige ökologische Funktionen für die Reproduktion mariner Arten und Lebensräume erfüllen können (da sie Laichplätze und Aufwuchsgebiete bereitstellen) und deren Widerstandskraft, auch gegenüber dem Klimawandel, verbessern können und der Küstenbevölkerung und der Tourismusbranche einen großen sozioökonomischen Nutzen bieten;

6. betont, dass in den einzelnen Fischereigewässern der Zustand der Ökosysteme sichergestellt werden muss, der erforderlich ist, um die Fischereiressourcen zu erhalten oder sogar schrittweise und langfristig zu steigern;

7. begrüßt die Ausarbeitung der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, in der ehrgeizige Ziele festgelegt sind; teilt die Auffassung, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die biologische Vielfalt zu erhalten und wiederherzustellen;

8. weist darauf hin, dass die biologische Vielfalt auf dem Land, in den Meeren und in den Ozeanen gleichermaßen erhalten und wiederhergestellt werden muss; fordert daher, dass der Zusammenhang zwischen Land und Meer im Rahmen der Strategie hervorgehoben wird, da sich die Ereignisse an Land auf das Geschehen im Meer auswirken, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheit der Bestände und der Meeresökosysteme;

9. bedauert, dass der Fischerei und der Aquakultur in der Mitteilung der Kommission zu der Strategie keine größere Aufmerksamkeit zuteilwird; fordert, dass im Rahmen der Initiativen, die auf die Mitteilung folgen werden, ein angemessener Schwerpunkt auf die Fischerei und die Aquakultur gelegt wird;

10. fordert, dass Gebieten in äußerster Randlage und ihren Besonderheiten im Rahmen der Biodiversitätsstrategie besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, da 70 % der biologischen Vielfalt Europas auf sie entfallen;

11. begrüßt das Ziel, dass bis 2030 mindestens 25 000 Kilometer an Wasserläufen wieder frei fließendes Gewässer werden sollen, damit beispielsweise die Durchgängigkeit der wandernden Fischarten erleichtert oder der Wasser- und Sedimentfluss verbessert und somit zu einer besseren Qualität der Küstengewässer beigetragen wird;

12. weist darauf hin, dass die Einrichtung von Meeresschutzgebieten nicht mit der nachhaltigen Ausübung von Tätigkeiten, einschließlich Fangtätigkeiten, unvereinbar sein muss, solange sie die Werte der geschützten Gebiete nicht gefährden und sofern sie auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Gutachten basieren und eine angemessene Bewirtschaftung und Kontrolle gegeben sind;

13. betont, dass sich die Einrichtung streng geschützter Gebiete oder die Schließung von Fanggebieten möglicherweise unmittelbar nachteilig auf das soziale Wohlergehen und den wirtschaftlichen Wohlstand der Küstenbevölkerung auswirkt, was die Akzeptanz dieser Bewirtschaftungsinstrumente erschweren würde, und dass sich dies wiederum unmittelbar auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, wie etwa das Ziel 1 (Keine Armut) und das Ziel 2 (Kein Hunger) auswirken kann; betont daher, dass im Zusammenhang mit der Einrichtung von Meeresschutzgebieten umfassende Folgenabschätzungen erforderlich sind und Ausgleichsmaßnahmen für die betroffene Küstenbevölkerung in Betracht gezogen werden sollten;

14. betont, dass mit der Einrichtung von Meeresschutzgebieten zur Verwirklichung des Ziels 14 für nachhaltige Entwicklung beigetragen werden kann;

15. betont, dass alle Schutzziele auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Gutachten beruhen sollten, da es vor allem darum geht, dafür zu sorgen, dass die ausgewiesenen Schutzgebiete die Gebiete mit einem hohen ökologischen Wert erfassen, die geschützt werden müssen;

16. betont, dass es ebenso wichtig ist, Meeresschutzgebiete einzurichten, die repräsentative Gebiete mit repräsentativem ökologischem Wert abdecken und die mit anderen Meeresschutzgebieten sowie mit ausgedehnteren und ausgewogen und wirksam bewirtschafteten Meereslandschaften verbunden sind;

17. betont, dass mit Meeresschutzgebieten zwar in erster Linie bezweckt wird, die biologische Vielfalt der Meere zu schützen und wiederherzustellen, diese aber auch Folgen für die Fischerei haben; betont, dass aktuellen Studien[120] zufolge Meeresschutzgebiete häufig bewirken, dass Fänge in überfischten Gebieten zunehmen und in gut bewirtschafteten Fanggebieten sowie in bezogen auf den MSY unterfischten Fanggebieten zurückgehen;

18. hält es für grundlegend, dass die Einrichtung jeglicher Meeresschutzgebiete auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen in Verbindung mit einer angemessenen spezifischen Folgenabschätzung und in enger Abstimmung mit den lokalen Behörden, Gemeinschaften und Interessenträgern beruht;

19. ist der Auffassung, dass die Stärkung und wirksame Umsetzung bestehender Meeresschutzgebiete erforderlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorrangig spezifische Bewirtschaftungspläne für diese Gebiete einzuführen, in denen klare Ziele für die Bestandserhaltung und wirksame Maßnahmen zur Überwachung, Beobachtung und Kontrolle festgelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere nachdrücklich auf, die Ausarbeitung und Vorlage gemeinsamer Empfehlungen für das Fischereimanagement in ihren Meeresschutzgebieten gemäß Artikel 11 der GFP zu beschleunigen;

20. betont, dass die Bewirtschaftungspläne auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Gutachten sowie auf einem integrierten Ansatz beruhen und auf der Grundlage von Mechanismen ausgearbeitet werden sollten, die die aktive Teilhabe der betroffenen Parteien der Küstenbevölkerung, etwa des Fischereisektors, der Wissenschaftsgemeinde und der sozialen Organisationen und Umweltorganisationen, sicherstellen, sodass sie aktiv an der gemeinsamen Bewirtschaftung dieser Gebiete mitwirken können; betont, dass nur eine solche angemessene Verwaltung der Meeresschutzgebiete entscheidend zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen würde;

21. fordert, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen auch für alle neuen Meeresschutzgebiete gelten;

22. weist darauf hin, dass alle neuen Meeresschutzgebiete, die im Rahmen dieser Strategie geschaffen werden, in das Natura-2000-Netz aufgenommen werden müssen und gegebenenfalls durch zusätzliche Ausweisungen durch die Mitgliedstaaten zu ergänzen sind;

23. stellt mit Besorgnis fest, dass einige vom Menschen geschaffene Feuchtgebiete durch die unsachgemäße Bewirtschaftung bestimmter geschützter Vogel- und Säugetierarten wie des Kormorans, von Reihern oder Fischottern, die die Aquakulturbetriebe erheblich schädigen und die Züchter beinahe zur Aufgabe ihrer Tätigkeit bewegen, unter stetigen Druck geraten, wodurch die biologische Vielfalt insgesamt stärker geschädigt wird;

24. betont, wie wichtig es dem CBD-Beschluss 14/8[121] zufolge ist, sonstige wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen in die EU-Biodiversitätsstrategie aufzunehmen, die in dem Beschluss definiert sind als geografisch festgelegtes Gebiet, das kein geschütztes Gebiet ist und so geregelt und verwaltet wird, dass positive und nachhaltige langfristige Ergebnisse für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt in Verbindung mit damit verbundenen Ökosystemfunktionen und -leistungen und gegebenenfalls kulturellen, spirituellen, sozioökonomischen und anderen lokal relevanten Werten erzielt werden; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten die im CBD festgelegten Kriterien für diese „sonstigen wirksamen gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen“ umzusetzen und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sicherzustellen;

25. stellt fest, dass die Fischzucht und die Aquakultur von Meeresfrüchten den geringsten CO2-Fußabdruck im Tierzuchtsektor erzeugen; fordert die Kommission auf, die Biodiversitätsstrategie zu nutzen, um die von Züchtern entwickelten umweltfreundlichen Bewirtschaftungsverfahren anzuerkennen, zu unterstützen und zu fördern;

Streng geschützte Gebiete und Nullnutzungszonen

26. betont, dass der Schutz von Aufwuchs- und Laichgebieten für die Bestandsaufstockung und Fortpflanzung vieler für die biologische Vielfalt wichtiger Arten, wie etwa der Wale, entscheidend ist; betont, dass Fischfangtechniken und andere Fangtätigkeiten, die nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt der Ozeane und auf die Meeresumwelt haben können, in Nullnutzungszonen untersagt werden müssen;

27. weist darauf hin, dass der strenge Schutz von Meeresgebieten nicht immer bedeutet, dass Fangtätigkeiten, einschließlich der Fischerei, ganz eingestellt werden müssen, sofern sie kontrolliert und begrenzt werden, um den Schutz der Erhaltungswerte sicherzustellen;

28. weist darauf hin, dass streng geschützte Gebiete und Nullnutzungszonen den Küstengebieten große alternative Vorteile bringen können und als wichtige Orte für Weiterbildung und Wissen über die Meere und für die Forschung im Bereich der biologischen Vielfalt der Meere sowie für die Schärfung des Umweltbewusstseins von lokalen Gemeinschaften und Besuchern dienen; betont, dass die nicht extraktive Nutzung dieser Gebiete und Zonen eine wichtige Rolle bei deren Beobachtung und Überwachung unter Einbindung der Besucher im Rahmen von „Citizen Science“-Maßnahmen und -Programmen spielen kann;

29. betont, dass es äußerst dringlich ist, dass im Schwarzen Meer „Bestandsauffüllungsgebiete“ (oder „Nullnutzungszonen“) eingerichtet werden, um die Erholung der Populationen von wilden Stören zu ermöglichen, da sich solche Gebiete sowohl für die Erhaltung der biologischen Vielfalt als auch für das Fischereimanagement als vorteilhaft erwiesen haben;

30. betont, dass die Tiefsee die größte Vielfalt an Arten und Ökosystemen auf der Erde beherbergt, wichtige Umweltgüter und -leistungen, einschließlich der langfristigen Kohlenstoffbindung, liefert und durch Umweltbedingungen gekennzeichnet ist, die sie für menschliche Störungen stark anfällig machen; weist darauf hin, dass Wissenschaftler davor gewarnt haben, dass der Tiefseebergbau zu einem Verlust an biologischer Vielfalt führen wird, und zwar sowohl durch die Zerstörung von Leben auf dem Meeresboden, wo der Bergbau stattfindet – mit geringer Aussicht auf Erholung –, als auch durch die Entstehung von Schadstofffahnen, Licht, Toxinen und Lärm, die sowohl benthische als auch mesopelagische Arten weit über die eigentlichen Bergbaustandorte hinaus beeinträchtigen könnten; weist ferner darauf hin, dass in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Schutz der Ozeane, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme sowie ein nachhaltiger Verbrauch und eine nachhaltige Produktion von Ressourcen gefordert wird;

Raumordnung

31. betont, wie wichtig eine angemessene und integrative Raumordnung ist, die der nachhaltigen Entwicklung der Fischerei und der Aquakultur auf ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Ebene sowie dem Zustand und der Sensibilität der Lebensräume ausreichend Rechnung trägt, und weist darauf hin, dass für die gerechte Zuteilung von Raum für sämtliche Akteure, einschließlich für bestehende und neue Fanggründe und Aquakulturbetriebe, ein transparenter und partizipativer Mechanismus im Einklang mit der Richtlinie zu einem Rahmen für maritime Raumordnung erforderlich ist;

32. nimmt die Schwierigkeiten zur Kenntnis, die in Verbindung damit bestehen, die verschiedenen Nutzungsformen des Meeres miteinander und mit der Bewältigung von Konflikten zwischen bestimmten Raumnutzungsarten, einschließlich Erholungs- und Freizeitaktivitäten, vereinbar zu machen; betont, dass sich die Technologie ständig weiterentwickelt und folglich auch alle Tätigkeiten weiterentwickelt werden, sodass auch die Raumordnung als in Entwicklung begriffen betrachtet werden muss;

33. weist darauf hin, dass alle anderen Tätigkeiten der blauen Wirtschaft, insbesondere Erholungs- und Freizeitaktivitäten, bei der Raumplanung berücksichtigt werden müssen; betont, dass ein Verbot ganzer Sektoren in Meeresschutzgebieten vermieden werden muss; fordert die Kommission auf, im Falle der Fischerei zwischen den verschiedenen Arten von Fanggeräten zu unterscheiden und bei der Bestimmung dessen, welche Tätigkeiten eingeschränkt werden sollten und welche nicht, dem Fischereiaufwand und den spezifischen Auswirkungen Rechnung zu tragen; betont, dass einige Fischereitätigkeiten, wie die handwerkliche Fischerei oder die Freizeitfischerei, sehr selektiv und sogar nicht extraktiv sein können;

34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund des geplanten Ausbaus der erneuerbaren Energien im Meer nachdrücklich auf, die wissenschaftliche Erforschung der Auswirkungen von Energielösungen – etwa von Meeresenergie, Offshore-Windparks oder Solarparks – sowohl auf ökologischer Ebene – und insbesondere im Hinblick auf den Aspekt der biologischen Vielfalt – als auch auf sozioökonomischer Ebene zu fördern;

Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme

35. weist darauf hin, dass die GFP einen soliden Rechtsrahmen mit ausgefeilten Instrumenten bietet, in dem die Daten für die Veröffentlichung spezifischer Berichte festgelegt sind, wobei die Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 über das Funktionieren der GFP Bericht zu erstatten hat;

36. weist zudem darauf hin, dass die Kommission gemäß der neuen Verordnung mit technischen Maßnahmen[122] dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht vorlegen muss und dass die Kommission in jenen Fällen Maßnahmen vorschlagen kann, in denen Nachweise darüber vorliegen, dass die Ziele und Vorgaben nicht erreicht wurden;

37. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ex-situ-Bestandserhaltung von Stören in speziellen Einrichtungen zu stärken, unterstützende Aufstockungsprogramme mit heimischen juvenilen Stören wieder aufzunehmen und Studien in Auftrag zu geben, in denen der prozentuale Anteil adulter Fische, die zum Laichen zurückkehren, ermittelt wird;

38. fordert die Kommission daher auf, einen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme vorzuschlagen, um im Einklang mit den sich aus der GFP ergebenden Verpflichtungen einer weiteren Verschlechterung der biologischen Vielfalt entgegenzuwirken, und gegebenenfalls zusätzliche, den GFP-Rahmen ergänzende Maßnahmen in Betracht zu ziehen; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit ihrem Aktionsplan und im Rahmen der Umsetzung eines ökosystembasierten Fischereimanagements Verfahren zu ermitteln, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt der Ozeane und die Meeresumwelt haben, und erforderlichenfalls angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

39. verweist darauf, dass die ordnungsgemäße und gewissenhafte Umsetzung der Kontrollverordnung[123], deren Reform in Kürze angenommen werden wird und die den Schutz der biologischen Vielfalt der europäischen Meere fördern wird, wichtig ist;

40. hebt hervor, dass im Hinblick auf die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) weiterhin eine Nulltoleranzpolitik verfolgt und dass eine nachhaltige Fischerei gefördert werden muss, indem die Überfischung und Beifänge von bedrohten Arten, aber auch von anderen Arten, bekämpft werden;

41. fordert, dass Drittstaaten, insbesondere die Nachbarstaaten, zu einer gleichwertigen Kontrolle der Fischereiressourcen in ihren Gewässern verpflichtet werden, damit gesunde Ökosysteme in den marinen Lebensräumen, die nicht mit den vom Menschen geschaffenen künstlichen Grenzen in Verbindung stehen, sichergestellt werden können;

Faire Behandlung des Fischereisektors

42. betont, dass die Fischerei und die Aquakultur gegenüber anderen Sektoren fair behandelt werden müssen; begrüßt, dass es in der vorgeschlagenen Strategie heißt, dass „[d]ie Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels [...] fortlaufend überprüft und gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden [sollen], um unangemessene Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Ernährungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte zu vermeiden“; betont, dass diese Bestimmung ebenso für Fischer und Aquakulturproduzenten gelten und auf diese verweisen sollte;

43. weist darauf hin, dass dem Fischereisektor die Bedeutung beigemessen werden muss, die er zu Recht verdient, um in allen Fällen die sozioökonomische Nachhaltigkeit für alle von Prozessen der Transformation der Meeresumwelt Betroffenen sicherzustellen, die erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass die biologische Vielfalt jene Indizes aufweist, die die verschiedenen Ökosysteme benötigen, um gesund zu bleiben und weiterhin die aus natürlichen Prozessen entstehenden Umweltleistungen zu erbringen, gegebenenfalls einschließlich der Förderung neuer Alternativen der blauen Wirtschaft, die den Fischereigemeinschaften zugutekommen, und der damit verbundenen Weiterbildung, die diese möglicherweise benötigen;

Ein ökosystemorientierter Ansatz für die GFP

44. fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt in den Meeren einen wirklich ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen, bei dem nicht nur der Befischungsdruck auf die Bestände, die biologische Vielfalt und die Meeresökosysteme berücksichtigt werden, sondern in den auch andere Faktoren, darunter Verschmutzung, Klimawandel, Schifffahrt, Küstennutzung und Nutzung küstennaher Gebiete, Baggerarbeiten und Meeresbodenbergbau, einfließen; verweist darauf, dass nicht nur die Fischerei, sondern auch andere Tätigkeiten für das Scheitern des Versuchs, die Meeresökosysteme in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen, verantwortlich sind;

45. weist darauf hin, dass die Ursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt im Meer, einschließlich der Verschmutzung durch Industrietätigkeiten, Schifffahrt, Verschmutzung durch Kunststoffe, Offshore-Windenergie und Meeresbodenbergbau, im Rahmen einer angemessenen Folgenabschätzung bewertet werden müssen;

Fanggeräte

46. empfiehlt, dass im Rahmen der Strategie keine spezifischen Fanggeräte oder -techniken herausgegriffen werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Grundschleppnetzfischerei von der FAO als diejenige Fangmethode ermittelt wurde, die am meisten zu den jährlichen Rückwürfen beiträgt, und dass sie je nach Art der Fischerei und den Besonderheiten der befischten Gebiete schädliche Auswirkungen auf den Meeresboden haben kann; betont jedoch, dass diese Auswirkungen abgemildert werden können, um den Druck auf den Meeresboden zu verringern und das betroffene Gebiet durch die Umsetzung verschiedener Abhilfemaßnahmen möglichst klein zu halten; verweist darauf, dass sich nicht nur die Grundschleppnetzfischerei, sondern auch andere Tätigkeiten auf den Meeresboden auswirken; fordert, dass die Kommission eine eingehende Analyse mit den entsprechenden Abschätzungen der ökologischen Folgen auf die Gebiete, in denen diese Fangmethode zum Einsatz kommt, durchführt, sodass die negativen oder positiven Folgen die sie auf die einzelnen Gebiete haben kann, aufgezeigt und Entscheidungen erleichtert werden; verweist auf die Verpflichtung, in Gebieten, in denen es bekanntermaßen gefährdete marine Ökosysteme gibt, die Fischerei mit grundberührendem Fanggerät in einer Tiefe von mehr als 400 Metern einzustellen;

47. weist darauf hin, dass es sich bei der Grundschleppnetzfischerei um eine der gängigsten und am stärksten regulierten Fangtechniken in Europa handelt; betont, dass diese derzeit der einzige gangbare Weg ist, viele wichtige Arten in Mengen zu fangen, mit denen die Nachfrage auf dem EU-Markt gedeckt werden kann, und dass fast alle wichtigen Arten im Nordostatlantik, zu denen wissenschaftliche Bewertungen vorliegen, auf MSY-Niveau befischt werden und einige von ihnen vom Marine Stewardship Council zertifiziert sind; fordert, dass für jene Fischerei, die noch nicht auf MSY-Niveau bewirtschaftet wird, spezifische Maßnahmen vorgeschlagen werden, wie jene, die im mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Grundfischarten im westlichen Mittelmeer[124] enthalten sind;

48. fordert die Kommission auf, beim Fischereimanagement einen ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte annimmt und umsetzt, die zum Überleben von Nichtzielarten beitragen, und Maßnahmen ergreift, um die Auswirkungen der Fangtechniken auf die Meeresökosysteme zu verringern; betont, dass in den Bestandsbewirtschaftungsplänen die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien berücksichtigt werden sollten, in denen Fangmethoden und ihre Auswirkungen auf Arten, Lebensräume, die biologische Vielfalt der Meere und die Meeresumwelt analysiert werden, und dass die Pläne Lösungen für die festgestellten negativen Auswirkungen enthalten und einen entsprechenden Beitrag leisten sollten, unter anderem durch Begrenzung ihres Einsatzes oder die Einführung neuer technischer Eindämmungslösungen;

Spezifische Empfehlungen für die Aquakultur

49. betont, dass die Verwaltungsverfahren für Aquakulturtätigkeiten, insbesondere für solche in Natura-2000-Gebieten, vereinfacht werden müssen, und fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zum Thema „Aquakultur und Natura-2000-Gebiete“, in denen schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt möglichst zu vermeiden sind, vollständig umzusetzen und gegebenenfalls zu aktualisieren;

50. ist der Ansicht, dass die Ökosystemleistungen der Aquakultur, für die die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein wichtiges Beispiel darstellt, berücksichtigt und unterstützt werden müssen; betont, dass der Wert der Ökosystemleistungen, die durch die Teichwirtschaft erbracht werden, größer ist als der Wert der Ökosystemleistungen aller anderen landwirtschaftlichen Sektoren, dass jedoch die komplexen Leistungen mit ökologischem Wert, die durch die Aquakultur geschaffen und erhalten werden, deutlich weniger unterstützt werden als jene in der Landwirtschaft;

51. weist darauf hin, dass einige Formen der Aquakultur, wie die Karpfenteichwirtschaft, die Lagunen-Aquakultur und die Muschel- und Algenzucht – insbesondere bei traditioneller Bewirtschaftung – nicht nur seit Langem in das jeweilige Ökosystem integriert sind, sondern auch von größter Bedeutung für die Erhaltung von Feuchtgebieten sind, da sie die biologische Vielfalt verbessern und folglich eine ganze Reihe von Ökosystemleistungen erbringen – angefangen bei der Bereitstellung gesunder Lebensmittel bis hin zu Regulierungsleistungen wie Kohlenstoffbindung, Eliminierung von Nährstoffen, biologische Regenerierung und kulturelle Leistungen;

52. begrüßt die Vorschläge zur Verringerung und Begrenzung des Einsatzes von Pestiziden und anderen Chemikalien, um die biologische Vielfalt zu schützen; ist jedoch der festen Überzeugung, dass solche Maßnahmen vorab sorgfältig geprüft werden sollten und kumulative Folgenabschätzungen umfassen sollten;

53. begrüßt die ehrgeizigen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie[125] und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie[126]; betont, dass die Aquakultur zur Wiederherstellung geschädigter Meeres- und Süßwasserökosysteme beitragen kann, wobei bekannt ist, dass Aquakulturbetriebe mit geringen Auswirkungen einen Beitrag zu den Bestandserhaltungszielen für Gebiete wie Feuchtgebiete und Lagunen leisten;

54. unterstützt nachdrücklich das Ziel der Nulltoleranz gegenüber der IUU-Fischerei; weist darauf hin, dass sich die IUU-Fischerei äußerst nachteilig auf den Zustand der Bestände, die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Fischer auswirkt; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Handelspolitik und die Fischereipolitik der Union besser aufeinander abgestimmt werden, um die wirksame Bekämpfung der IUU-Fischerei sicherzustellen;

55. begrüßt, dass im Rahmen der Strategie der Schwerpunkt auf die internationale Meerespolitik und die Meeresschutzgebiete im Südlichen Ozean gelegt wird; fordert, dass die Union in der internationalen Meerespolitik eine führende Rolle einnimmt, da sie nicht allein für den Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt weltweit sorgen kann; fordert die Kommission auf, einzufordern, dass die Meere als gemeinsames Gut der Menschheit anerkannt werden;

56. fordert, dass dem Nordpolarmeer besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, da es nicht in die Zuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fällt, und dass das Übereinkommen zur Verhinderung der unregulierten Fischerei im zentralen Nordpolarmeer überwacht wird;

Finanzierung

57. betont, wie wichtig eine angemessene Finanzierung über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und Horizont Europa – auch für die handwerkliche Komponente des Fischereisektors – beim Übergang zu selektiveren und weniger schädlichen Fangtechniken ist, damit die Biodiversitätsziele der EU erreicht werden;

58. weist darauf hin, dass die wichtigsten Ziele der Biodiversitätsstrategie für 2030 auch für Abkommen mit Drittstaaten gelten und dass derartige Partnerschaftsabkommen daher entsprechend überarbeitet werden müssen;

Schlussfolgerungen

59. begrüßt die ehrgeizige Zielsetzung, durch ein gut vernetztes und wirksames System geschützter Gebiete und sonstige wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen bis 2030 mindestens 30 % der Meere in der EU zu schützen und zu erhalten, von denen ein Drittel (10 % der Meere in der EU) streng geschützt werden sollte; empfiehlt jedoch nachdrücklich, dass die Zielvorgaben auf Einzelfallbasis umgesetzt und (aufgrund der jeweils unterschiedlichen physikalischen und chemischen Merkmale der Meere und der unterschiedlichen Traditionen, die in den entsprechenden Gebieten vorherrschen bzw. gepflegt werden) an die lokalen Besonderheiten sowie an das zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt erforderliche Niveau angepasst werden, wobei Gruppen für die gemeinsame Bewirtschaftung der Fischereiressourcen geschaffen werden sollten; empfiehlt, dass die Zielvorgaben auch sozioökonomischen Erwägungen Rechnung tragen, sich auf Umstellungsprogramme und alternative Existenzgrundlagen für Fischereigemeinschaften stützen, der Notwendigkeit Rechnung tragen, eine langfristige Widerstandsfähigkeit der Wertschöpfungskette der Fischerei und der Aquakultur sicherzustellen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen und auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage beruhen; weist darauf hin, dass gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme im gemeinsamen Interesse von Natur, Umwelt und Fischerei sind;

60. fordert die Kommission auf, ein robustes Berichterstattungsverfahren zu entwickeln, das Kriterien umfasst, mit denen Meeresschutzgebiete im Rahmen der internationalen Zielvorgaben erst dann offiziell gezählt werden, wenn sie aktiv bewirtschaftet werden;

61. weist darauf hin, dass die EU in Bezug auf einen Großteil der Meere, an die sie angrenzt, einen Dialog führen und eine enge Zusammenarbeit mit den Drittstaaten verfolgen muss, zumal sie nicht gegenüber allen diesen Staaten einheitliche rechtliche bzw. vertragliche Vereinbarungen oder Verpflichtungen eingegangen ist, was bei der Festlegung der Ziele für den Schutz der biologischen Vielfalt zu berücksichtigen ist;

62. betont, dass bei jeder Entscheidung in Bezug auf Bewirtschaftungsinstrumente und die Raumordnung im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume, Arten oder der Umwelt eine konstruktive, wirksame und gleichberechtigte Konsultation aller einschlägigen Akteure, die in der blauen Wirtschaft tätig sind, insbesondere Fischer und Produzenten der marinen und der Süßwasseraquakultur, einschließlich der entsprechenden Verbände und Vereinigungen, wichtig ist; weist darauf hin, dass der Erfolg von Meeresschutzgebieten und anderen geschützten Gebieten davon abhängt, dass sie von Fischern, der Küstenbevölkerung und anderen Interessenträgern akzeptiert und angenommen werden;

63. fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Aktionsplans zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme zu berücksichtigen, dass die aktive Beteiligung des Fischereisektors, einschließlich seiner handwerklichen Komponente, der lokalen Gemeinschaften und aller einschlägigen Interessenträger an der Gestaltung, Bewirtschaftung und Überwachung von Meeresschutzgebieten gefördert werden muss;

64. betont, dass die Fischerei im Vergleich zu anderen Lebensmittelbranchen den geringsten CO2-Fußabdruck hat, da Meeresfrüchte und Fisch aus Wildfang nicht künstlich gefüttert werden müssen und weder Wasser noch Antibiotika oder Pestizide eingesetzt werden müssen; betont vor diesem Hintergrund, dass die Auswirkungen des Fischereisektors auf die Meeresumwelt hauptsächlich kommerziell genutzte Fischarten betreffen; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die kommerzielle Fischerei zwar Einfluss auf die Häufigkeit und das Vorkommen von Arten in bestimmten Regionen hat, jedoch noch nie zum Aussterben von Fischarten in den Ozeanen geführt hat; weist ferner darauf hin, dass in terrestrischen Gebieten durch die Industrien auf dem Festland, die sich auch stark auf die Meeresumwelt auswirken, ganze Ökosysteme zerstört und vollständig ersetzt wurden; weist darauf hin, dass beispielsweise mehr als 80 % der sogenannten Meeresabfälle eigentlich aus Quellen auf dem Festland stammen;

65. betont, dass umfassende Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen, bei denen die Auswirkungen insbesondere auf Kleinfischer und kleine und mittlere Unternehmen sowie die bisherigen Erfolge und die Verfügbarkeit alternativer Produkte, die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsicherheit berücksichtigt werden, um den Erhalt der biologischen Vielfalt und die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für Fisch und Meeresfrüchte sicherzustellen;

66. betont, wie wichtig es ist, ein angemessenes und faires Einkommen für Fischer, Aquakulturproduzenten und -betriebe sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen mit importierten Lebensmitteln sicherzustellen; bekräftigt, dass die EU die Aufgabe hat, eine globale und gerechte nachhaltige Entwicklung aller Länder zu fördern; betont, dass die Bedürfnisse einiger Entwicklungsländer nicht immer mit den ehrgeizigen Umweltzielen der EU vereinbar sind; betont, dass die äußerst anspruchsvollen Maßnahmen innerhalb der EU zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus Drittstaaten mit niedrigeren Umweltstandards führen werden, was sich negativ auf die biologische Vielfalt weltweit auswirkt, und somit die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie sowie die Ziele der internationalen Meerespolitik der EU untergraben werden; weist darauf hin, dass in dieser Hinsicht strengere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen hilfreich sein könnten;

67. spricht sich dafür aus, dass die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 auf möglichst wirksame Weise verwirklicht werden und zugleich die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und der gesellschaftliche Nutzen in den Bereichen Fischerei und Aquakultur gesichert werden;

68. fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Fischarten und sonstigen Arten sowie für eine materielle Unterstützung wissenschaftlicher Einrichtungen vorzusehen, damit genaue und zeitnahe Informationen bereitgestellt werden, die bei der Ausarbeitung von Empfehlungen und bei Entscheidungsfindungen herangezogen werden können;

69. nimmt die Anmerkung der Kommission zur Kenntnis, wonach „[d]ie Gesundheit und die Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften [...] davon [abhängen], dass der Natur der erforderliche Raum gegeben wird“; betont, dass die Nachhaltigkeit im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels aus ganzheitlicher Perspektive betrachtet werden muss, bei der ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden, und dass wir – wenn wir gesunde und widerstandsfähige Gesellschaften haben möchten – nicht nur der Natur, sondern auch den Fischern und Aquakulturproduzenten den erforderlichen Raum geben müssen;

70. fordert die Kommission auf, überarbeitete, angemessene und ehrgeizige Pläne und Vorschriften mit dem Ziel auszuarbeiten, das Eindringen invasiver Arten in die verschiedenen europäischen Meere und Ozeane zu verhindern, die umfassende Protokolle enthalten, mit denen in erster Linie verhindert werden soll, dass Arten eindringen, die schwere negative Folgen für die biologische Vielfalt, aber auch für die Fischerei haben können und möglicherweise zu großen wirtschaftlichen Verlusten führen, und die für den Fall, dass die Invasion nicht verhindert werden kann, auch die Ausarbeitung von Handlungslinien für die Bewirtschaftung der invasiven Arten mit dem Ziel umfassen, die negativen Folgen, die diese Arten für die verschiedenen Sektoren und Ökosysteme haben können, möglichst gering zu halten;

71. fordert Politikkohärenz zwischen den Bereichen Umwelt, Fischerei und Handel, einschließlich des Außenhandels, sowie anderen Politikbereichen der EU, damit die Integrität des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei und der Aquakultur gewahrt werden;

72. begrüßt die nachhaltige Wiederherstellung des freien Fließens von Flüssen unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekte sowie mittels Investitionen in Technologie und Innovationen für die Schaffung von Migrationsrouten für Fische, ohne die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihres Rechts zu hindern, über ihren Energiemix, die Wirtschaftstätigkeit von Wasserkraftwerken sowie die Energiesicherheit und den ökologischen Nutzen der Wasserkraft zu entscheiden.

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.3.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

4

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Clara Aguilera, Pietro Bartolo, François-Xavier Bellamy, Izaskun Bilbao Barandica, Isabel Carvalhais, Rosanna Conte, Rosa D’Amato, Giuseppe Ferrandino, João Ferreira, Søren Gade, Francisco Guerreiro, Anja Hazekamp, Niclas Herbst, France Jamet, Pierre Karleskind, Predrag Fred Matić, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Grace O’Sullivan, Manuel Pizarro, Bert-Jan Ruissen, Annie Schreijer-Pierik, Ruža Tomašić, Emma Wiesner, Theodoros Zagorakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Benoît Biteau, Gabriel Mato, Annalisa Tardino

 

 



 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

17

+

ID

France Jamet

EPP

François‑Xavier Bellamy, Niclas Herbst, Gabriel Mato, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Theodoros Zagorakis

Renew

Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Pierre Karleskind, Emma Wiesner

S&D

Clara Aguilera, Pietro Bartolo, Isabel Carvalhais, Giuseppe Ferrandino, Predrag Fred Matić, Manuel Pizarro

 

4

ECR

Bert‑Jan Ruissen, Ruža Tomašić

EPP

Annie Schreijer‑Pierik

GUE/NGL

Anja Hazekamp

 

7

0

ID

Rosanna Conte, Annalisa Tardino

GUE/NGL

Josefa Andrés Barea

Grünen/EFA

Benoît Biteau, Rosa D’Amato, Francisco Guerreiro, Grace O’Sullivan

 

Erläuterungen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.5.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

62

4

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Petros Kokkalis, Joanna Kopcińska, Danilo Oscar Lancini, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Sara Matthieu, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ville Niinistö, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Christine Schneider, Günther Sidl, Ivan Vilibor Sinčić, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Salvatore De Meo, Ondřej Knotek, Andrey Slabakov, Nikolaj Villumsen

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

62

+

ECR

Joanna Kopcińska, Andrey Slabakov, Alexandr Vondra

NI

Ivan Vilibor Sinčić

EPP

Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin‑Oesterlé, Salvatore De Meo, Christian Doleschal, Agnès Evren, Esther de Lange, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan‑Ştefan Motreanu, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Maria Spyraki, Pernille Weiss, Michal Wiezik

Renew

Pascal Canfin, Martin Hojsík, Ondřej Knotek, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard‑Lidell, Véronique Trillet‑Lenoir

S&D

Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken

GUE/NGL

Malin Björk, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Nikolaj Villumsen, Mick Wallace,

Grünen/EFA

Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Pär Holmgren, Sara Matthieu, Tilly Metz, Ville Niinistö, Jutta Paulus, Michèle Rivasi

 

4

ID

Teuvo Hakkarainen, Sylvia Limmer

Renew

Nils Torvalds, Emma Wiesner

 

12

0

ECR

Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Rob Rooken, Anna Zalewska

ID

Simona Baldassarre, Aurélia Beigneux, Marco Dreosto, Catherine Griset, Danilo Oscar Lancini, Joëlle Mélin, Luisa Regimenti

Renew

Jan Huitema

 

Erläuterungen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 7. Juni 2021
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