BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Deutschlands – EGF/2020/003 DE/GMH Guss

2.6.2021 - (COM(2021)0207 – C9-0156/2021 – 2021/0107(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Jens Geier

Verfahren : 2021/0107(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0189/2021
Eingereichte Texte :
A9-0189/2021
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Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Deutschlands – EGF/2020/003 DE/GMH Guss

(COM(2021)0207 – C9-0156/2021 – 2021/0107(BUD))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0207 – C9‑0156/2021),

 gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] („EGF-Verordnung“),

 gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027[2], insbesondere auf Artikel 8,

 gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[3] („IIV vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0000/2021),

A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;

B. in der Erwägung, dass Deutschland infolge von 585 Entlassungen[4] bei vier Tochterunternehmen der GMH Guss GmbH, die im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2, Abteilung 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), tätig sind, den Antrag EGF/2020/003 DE/GMH Guss auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingereicht hat, wobei die Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums vom 31. Juli 2020 bis zum 30. November 2020 in den NUTS-2-Regionen Düsseldorf (DEA1)[5] und Arnsberg (DEA5)[6] erfolgt sind;

C. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 585 Arbeitskräfte bezieht, die bei vier Tochterunternehmen der GMH Guss GmbH in Deutschland entlassen wurden;

D. in der Erwägung, dass der Antrag unter Berufung auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung genannten Interventionskriterien gestellt wurde, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

E. in der Erwägung, dass die Gießereibranche in Deutschland mit großen Herausforderungen wie etwa Veränderungen im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie einer Überproduktion in China insbesondere in der Automobilindustrie und im Maschinenbau und einer Verlagerung von Tätigkeiten in Nicht-EU-Länder – einschließlich Ländern, die sich um einen Beitritt zur EU bewerben –, in denen niedrigere Umweltstandards gelten[7] und die Industrie stark subventioniert wird, konfrontiert ist;

F. in der Erwägung, dass die Probleme der GMH Guss GmbH dadurch ausgelöst wurden, dass der wichtigste Kunde des Tochterunternehmens Walter Hundhausen GmbH, der 60 % der Produktionsmengen des Tochterunternehmens abnahm, beschloss, Teile seiner Lieferkette in die Türkei zu verlagern;

G. in der Erwägung, dass der taiwanische Wettbewerber MEITA zwei Gießereien in Obrenovac (Serbien) errichtet hat, die in erster Linie für die europäische Automobilindustrie fertigen, und MEITA aufgrund von Subventionen und niedrigeren Arbeitskosten zu deutlich niedrigeren Preise anbieten konnte als sein deutscher Wettbewerber GMH Guss;

H. in der Erwägung, dass die Gesamtproduktion in der Gießereibranche in Deutschland aufgrund dieser globalisierungsbedingten Herausforderungen 2019 um 8,9 % gegenüber 2018 zurückgegangen ist[8], wobei insbesondere Nordrhein-Westfalen betroffen ist, auf das 25 % der deutschen Gussproduktion entfallen;

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 081 706 EUR hat, was 60 % der sich auf 1 802 845 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 1 730 731 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 72 114 EUR zusammensetzen;

2. stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag am 15. Dezember 2020 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Deutschland am 27. April 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3. stellt fest, dass alle verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden;

4. stellt fest, dass der Antrag insgesamt 585 Arbeitskräfte betrifft, die in dem deutschen Wirtschaftszweig entlassen wurden; bedauert, dass Deutschland davon ausgeht, dass lediglich 476 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen – 455 Männer und 21 Frauen, von denen die meisten zwischen 30 und 54 Jahren alt sind – an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“);

5. hebt hervor, dass davon auszugehen ist, dass sich diese Entlassungen erheblich auf die lokale Wirtschaft auswirken werden, da sie vor dem Hintergrund einer hohen Arbeitslosigkeit (10,7 % im September 2020) im Ruhrgebiet stattgefunden haben, die dem Strukturwandel seit den 1960er-Jahren und den Folgen der COVID-19-Pandemie geschuldet ist;

6. stellt fest, dass sich die meisten der entlassenen Arbeitskräfte in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens befinden, ein niedriges Niveau formaler Bildung aufweisen und oft nur mangelhafte Deutschkenntnisse besitzen; hebt außerdem hervor, dass es sich – wie im Antrag erläutert – bei vielen der Begünstigten um Männer mit Migrationshintergrund handelt und dass ihre erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mithilfe anderer Mitglieder ihres Haushalts, die häufig über deutlich bessere Deutschkenntnisse als die ehemaligen Beschäftigten selbst verfügen, leichter gelingen könnte;

7. unterstreicht und begrüßt die Einsetzung von Peergroups, die der persönlichen Lage der betroffenen ehemaligen Beschäftigten Rechnung tragen; betont, dass die ehemaligen Beschäftigten diskriminierungsfrei und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in dieses EGF-Projekt eingebunden und mit den darin vorgesehenen Maßnahmen unterstützt werden müssen;

8. hält es für eine soziale Verantwortung der Union, diesen entlassenen Arbeitskräften die erforderlichen Qualifikationen für den ökologischen und gerechten Umbau der Industrie in der Union im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal zu vermitteln, da sie in einer Branche mit hohem CO2-Ausstoß tätig waren; begrüßt deshalb die personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften im Rahmen des EGF angeboten werden, zu denen etwa Qualifizierungsmaßnahmen und Deutschkurse, Workshops, Berufsorientierung, Jobberatung sowie Transferkurzarbeitergeld und Existenzgründerberatung gehören, damit das Gebiet und der Arbeitsmarkt insgesamt für die Zukunft tragfähiger und stabiler gemacht werden;

9. stellt fest, dass Deutschland den zu unterstützenden Begünstigten seit dem 1. August 2020 personalisierte Dienstleistungen anbietet und der Anspruch auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF daher vom 1. August 2020 bis zum 15. Dezember 2022 besteht;

10. stellt fest, dass Deutschland ab dem 1. November 2020 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF entstanden sind und somit die Ausgaben für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 15. Juni 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage kommen;

11. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Deutschland in Absprache mit den Sozialpartnern geschnürt wurde und dass ein Begleitausschuss zur Steuerung der vom EGF kofinanzierten Intervention eingesetzt wurde, dem Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales, der Agentur für Arbeit, der Transfergesellschaft, der Sozialpartner und der Gewerkschaft IG Metall, die Insolvenzverwalter des entlassenden Unternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie Vertreter der Betriebsräte angehören; hebt hervor, dass die Sozialpartner der betroffenen Unternehmen bereits in den Monaten und Jahren vor der Inanspruchnahme des EGF zusammengearbeitet haben, um die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und die schwierige wirtschaftliche Lage zu verbessern, wobei die Arbeitskräfte auch erhebliche Lohnzugeständnisse eingegangen sind;

12. stellt fest, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die förderfähigen Maßnahmen ergänzend sind und die vom Europäischen Sozialfonds (ESF) im Wege des Operationellen Programms ESF des Landes Nordrhein-Westfalen angebotenen Maßnahmen nicht ersetzen;

13. erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

14. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

15. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 


 

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Deutschlands – EGF/2020/003 DE/GMH Guss

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[9], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

 

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[10], insbesondere auf Nummer 9,

 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „Fonds“) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2) Wie in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates[11] festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3) Am 15. Dezember 2020 stellte Deutschland einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF aufgrund von Entlassungen bei der GMH Guss GmbH in Deutschland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 081 706 EUR für den Antrag Deutschlands bereitgestellt werden kann.

(5) Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 1 081 706 EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme dieses Beschlusses].

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[12] und von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[13] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

Was das Verfahren zur Aktivierung des Fonds angeht, unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde im Falle einer positiven Bewertung des Antrags gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[14], einen Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds zusammen mit einem entsprechenden Antrag auf Übertragung der Mittel.

II. Der Antrag Deutschlands und der Vorschlag der Kommission

Am 15. Dezember 2020 reichte Deutschland infolge von 585 Entlassungen[15] bei vier Tochterunternehmen der GMH Guss GmbH, die sich in den NUTS-2-Regionen Düsseldorf (DEA1)[16] und Arnsberg (DEA5)[17] befinden, den Antrag EGF/2020/003 DE/GMH Guss auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF ein.

Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

Die Kommission nahm am 27. April 2021 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Deutschlands an, mit dem die Wiedereingliederung von 476 zu unterstützenden Begünstigten, d. h. von Arbeitskräften, die bei einem Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 4 (Metallerzeugung und -bearbeitung), entlassen wurden, in den Arbeitsmarkt unterstützt werden soll.

Die Kommission hat den Antrag gemäß den Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung als zulässig erachtet, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen.

Dies ist der vierte Antrag des Jahres 2020 und der dritte, der im Rahmen des Haushaltsplans 2021 einschließlich des neuen MFR (entsprechend der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[18]) und der IIV vom 16. Dezember 2020 zu prüfen ist. Im Haushaltsplan 2021 sind Reserve-Haushaltslinien für Zahlungen aus dem EGF (vor 2021) vorgesehen, die für im Rahmen der EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 in Anspruch genommene Zahlungen verwendet werden. Die Nachfolge-EGF-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027 (2018/0202(COD)) wurde vom Europäischen Parlament in der Plenarsitzung vom 28. April 2021 angenommen; allerdings hat diese Nachfolgeverordnung keine Auswirkungen auf dieses Verfahren oder auf künftige Verfahren zur Inanspruchnahme des Fonds im Rahmen des alten Programms 2014–2020.

Die Zahl der insgesamt 585 entlassenen Arbeitskräfte wurde ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates[19] der zuständigen Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich gemeldet hat. Deutschland hat bestätigt, dass die 585 Entlassungen tatsächlich stattgefunden haben.

Der Antrag betrifft 476 entlassene Arbeitskräfte und die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags aus dem EGF für Deutschland in Höhe von  EUR, der 60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen entspricht.

Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Deutschland für den Antrag an, dass die Gießereibranche in Deutschland großen Herausforderungen wie Veränderungen im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie einer Verlagerung von Tätigkeiten in Nicht-EU-Länder gegenübersteht.

Zu den Hauptabnehmern von Gussprodukten in Deutschland zählen die Automobilindustrie (60 %) und der Maschinenbau (26 %)[20]. Da Gießereien hochspezialisiert sind und ihren Kunden maßgeschneiderte Produkte anbieten, sind sie in ihren Tätigkeiten in hohem Maße von der Nachfrage bestimmter Hauptabnehmer abhängig. Mit Blick auf die Automobilindustrie hat Asien aufgrund der dort gestiegenen Nachfrage mit einem Weltmarktanteil von 54 % im Jahr 2019 inzwischen eindeutig die Führung in der weltweiten Automobilproduktion übernommen. Insgesamt sank die Automobilproduktion in Deutschland im Jahr 2019 auf den tiefsten Wert seit 1996[21]. Bei den Lkw-Herstellern hat sich die Zahl der in Deutschland gefertigten Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen von 256 131 Fahrzeugen im Jahr 2008 auf 133 997 im Jahr 2019 fast halbiert. Auf dem europäischen Markt ist in der gesamten Automobilbranche darüber hinaus ein Trend zur Verlagerung der Produktion oder von Teilen der Lieferkette nach Osteuropa zu verzeichnen, darunter auch in Nicht-EU-Länder. Niedrigere Umweltstandards, vor allem in Nicht-EU-Ländern, sind ein weiterer Grund für die Verlagerung der Gussproduktion ins nahe gelegene Ausland[22]. Was die Schiffsbauindustrie betrifft, so wurden in Europa zwischen 2011 und 2019 im Schnitt jährlich nur noch halb so viele Schiffe gebaut wie zwischen 2002 und 2010[23]. Diese globalisierungsbedingten Herausforderungen haben die Gießereibranche stark unter Druck gesetzt, wodurch die Gesamtproduktion in Deutschland im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 um 8,9 % zurückging[24].

Die acht Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitskräfte, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, umfassen:

a. Qualifizierungsmaßnahmen: Diese werden im Anschluss an Profilerstellung und Berufsorientierungsgespräche angeboten. Die Kurse können als Einzel- oder Gruppenveranstaltungen abgehalten werden. Angesichts der vielen Teilnehmer mit Migrationshintergrund werden Deutschkurse für Personen mit geringen Deutschkenntnissen angeboten.

b. Peergroups/Workshops: Hierbei handelt es sich um moderierte Foren, die es den Teilnehmern ermöglichen sollen, Ideen auszutauschen und über ihre Erfahrungen zu reflektieren. Einige Peergroups richten sich an bestimmte Zielgruppen wie Personen mit Migrationshintergrund oder ältere Teilnehmer.

c. Existenzgründerberatung: Hierbei handelt es sich um ein Paket von Beratungsdienstleistungen für diejenigen, die sich selbständig machen wollen. Zu diesen Dienstleistungen zählen auch individualisiertes, maßgeschneidertes Coaching sowie die Teilnahme an Gruppencoachings.

d. Beratung und Stellenakquise: Professionelle Jobscouts helfen bei der Ermittlung noch nicht veröffentlichter offener Stellen, die sich für die betroffenen Arbeitskräfte eignen könnten.

e. Berufsvorbereitung und -orientierung: Auf der Grundlage der ersten Gespräche zur Profilerstellung werden Berufsberater nicht nur über Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und Karrieremöglichkeiten informieren, sondern die Teilnehmer auch motivieren und unterstützen. Die Arbeitskräfte sollen ermutigt werden, ihre Kompetenzen auszubauen oder neue Kompetenzen zu erwerben und an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die ihnen dabei helfen, eine neue Beschäftigung zu finden, gegebenenfalls auch in einer anderen Branche.

f. Internationale Beratung: Arbeitssuchenden, die bereit sind, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu arbeiten, werden Sonderberater zur Seite gestellt, die sie bei der Arbeitssuche unterstützen, sie über die Arbeitsbedingungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat informieren und ihnen dabei helfen, dass ihre Zeugnisse übersetzt und ihre Abschlüsse anerkannt werden.

g. Nachbetreuung: Die Arbeitskräfte können nach Antritt einer neuen Stelle weitere Beratungsdienste nutzen, die ihnen den Übergang zum neuen Arbeitsplatz erleichtern und das Risiko des Arbeitsplatzverlusts minimieren sollen.

h. Transferkurzarbeitergeld: Die Zahlung beginnt am Tag des Eintritts der Arbeitskraft in die Transfergesellschaft und endet, wenn sie diese verlässt. Voraussetzung für den Erhalt dieser Beihilfe ist die Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen.

 

Angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der Begünstigten gering qualifiziert ist und häufig kaum Deutschkenntnisse besitzt, wird die Finanzierung von Deutschkursen für die weitere Beschäftigung als grundlegend erachtet.

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar und treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die deutschen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für die betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1 081 706 EUR aus der EGF-Reserve (30 04 02) auf die Haushaltslinie für den EGF (16 02 99 01) (vor 2021) vorgelegt. Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds leisten zu können.

 


 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2020/003 DE/GMH Guss – Deutschland (2021/0107(BUD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wurde im Rahmen des genannten Verfahrens ersucht, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 18. Mai 2021, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 27. Mai 2021 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Lucia Ďuriš Nicholsonová

 


VORSCHLÄGE

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

 

A. in der Erwägung, dass Deutschland am 15. Dezember 2020 den Antrag EGF/2020/003 DE/GMH Guss auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei der GMH Guss GmbH in Deutschland stellte. in der Erwägung, dass der Antrag innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren, vorgelegt wurde;

B. in der Erwägung, dass die deutschen Behörden eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung beantragten, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

C. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 585 Arbeitskräfte bezieht, die bei vier Tochterunternehmen der GMH Guss GmbH in Insolvenzverfahren entlassen wurden; das Unternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2-Abteilung 24 (Herstellung von Basismetallen) tätig. Die betroffenen Standorte liegen im Ruhrgebiet, der traditionellen industriellen Zone Nordrhein-Westfalens.

D. in der Erwägung, dass der Antrag 476 entlassene Arbeitskräfte und die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags aus dem EGF für Deutschland in Höhe von 1 081 706 EUR, der 60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen entspricht, betrifft;

E. in der Erwägung, dass die Gießereibranche in Deutschland mit akuten Herausforderungen wie etwa Veränderungen im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr, beispielsweise in der Automobilindustrie, von der die Branche besonders abhängig ist, und einer Verlagerung von Tätigkeiten in Drittländer, auch in EU-Beitrittskandidatenländer, mit teilweise niedrigeren Umweltstandards und hoch subventionierten Industrien, konfrontiert ist; in der Erwägung, dass 2019 die deutschen Automobilhersteller zum ersten Mal in der Geschichte mehr Autos in China als in Deutschland fertigten;

F. in der Erwägung, dass die Gesamtproduktion in der Gießereibranche in Deutschland aufgrund dieser globalisierungsbedingten Herausforderungen 2019 um 8,9 % gegenüber 2018 zurückgegangen ist, wobei insbesondere Nordrhein-Westfalen betroffen ist, auf das 25 % der deutschen Gussproduktion entfallen;

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

 

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 1 081 706 EUR hat, was 60 % der sich auf 1 802 845 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2. stellt fest, dass alle Verfahrensvorschriften eingehalten wurden;

3.  stellt fest, dass viele der entlassenen Arbeitskräfte Männer in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens sind, ein niedriges Niveau formaler Bildung aufweisen und oft nur mangelhafte Deutschkenntnisse besitzen, da ein hoher Anteil der Begünstigten einen Migrationshintergrund hat; betont, dass das Profil dieser Arbeitnehmer und ihre spezifischen Bedürfnisse im Rahmen des personalisierten Leistungspakets des EGF berücksichtigt werden müssen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einbeziehung von Maßnahmen zur Weiterqualifizierung, Peer-Group-Workshops und Nachbetreuung;

4. betont, dass diese Entlassungen das Ruhrgebiet, die traditionelle Industrieregion in Nordrhein-Westfalen, aufgrund der strukturellen Herausforderungen seit den 1960er Jahren, die durch die anhaltende COVID-19-Pandemie noch verschärft wurden, erheblich treffen werden;

5. weist darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF und anderen Unionsfonds nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

 


 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Johan VAN OVERTVELDT

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

WIE 05U012

 

 

Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2020/003 DE/GMH Guss

 

 

Sehr geehrter Herr Van Overtveldt,

 

 

die Kommission hat dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands (COM(2021)0207) aufgrund von Entlassungen bei der GMH Guss GmbH in Deutschland vorgelegt.

Meines Wissens soll in Kürze im Haushaltsausschuss ein Bericht über diesen Vorschlag angenommen werden.

 

Der Antrag bezieht sich auf 585 Arbeitskräfte, die bei vier Tochterunternehmen der GMH Guss GmbH mit insgesamt 1 000 Beschäftigten entlassen wurden. Voraussichtlich nehmen 476 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Die Entlassungen erfolgten in den NUTS-2-Regionen Düsseldorf (DEA1) und Arnsberg (DEA5).

 

Die personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitskräfte bestehen in den folgenden Maßnahmen, bei denen es sich um aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen handelt: Qualifizierungsmaßnahmen, Peergroups / Workshops, Existenzgründerberatung, Beratung und Stellenakquise, Berufsvorbereitung und -orientierung, internationale Beratung, Nachbetreuung und Transferkurzarbeitergeld.

 

Die Kosten werden auf insgesamt 1 802 845 EUR geschätzt, wobei die Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen mit 1 730 731 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 72 114 EUR veranschlagt werden. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 1 081 706 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

 

Diese dritte Inanspruchnahme der EGF-Reserve entspricht 0,5 % der verfügbaren Mittel für 2021 (kumulierte Inanspruchnahmen 1–3 = 4,7 %), sodass noch 188 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen zur Verfügung stehen.

 

Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/20061 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

 

Die Ausschusskoordinatoren haben den Vorschlag geprüft und mich ersucht, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des EGF zum Zweck der Bereitstellung der vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hat.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Younous OMARJEE

 


 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

31.5.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Silvia Modig, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mario Furore, Jens Geier, Henrike Hahn

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

40

+

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

ID

Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Joachim Kuhs, Hélène Laporte

NI

Mario Furore

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig

Renew

Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Robert Biedroń, Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Victor Negrescu, Nils Ušakovs

The Left

Silvia Modig, Dimitrios Papadimoulis

Verts/ALE

Rasmus Andresen, David Cormand, Francisco Guerreiro, Henrike Hahn

 

1

-

NI

Ioannis Lagos

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 4. Juni 2021
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