BERICHT zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen
4.6.2021 - COM(2021)0108 – C9-0094/2021 – 2021/0055(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Pascal Canfin
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen
(COM(2021)0108 – C9-0094/2021 – 2021/0055(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0108),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0094/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– having regard to the report of the Committee on the Environment, Public Health and Food Safety (A9-0195/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates8 enthält unter anderem Vorschriften für die Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln. |
(2) Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates8 enthält unter anderem Vorschriften für die Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln, wobei der Schwerpunkt auf antimikrobiellen Resistenzen liegt. |
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8 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43). |
8 Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43). |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Unternehmer aus Drittländern, die Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen, das Verbot der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie das Verbot der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, einhalten, um die Wirksamkeit dieser antimikrobiellen Wirkstoffe weiterhin zu erhalten. |
(3) Der Verordnung (EU) 2019/6 zufolge wird eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen bei Tieren unter anderem dadurch erreicht, dass der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung und der Einsatz von antimikrobiellen Wirkstoffen, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, verboten werden. Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Unternehmer aus Drittländern, die Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen, diese Verbote einhalten. Im Einklang mit Erwägungsgrund 49 der genannten Verordnung muss die internationale Dimension der Entwicklung von antimikrobiellen Resistenzen berücksichtigt werden, indem nicht diskriminierende und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und gleichzeitig die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 baut auf dem Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“9 auf, indem er die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verbessert und eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren fördert. Dies spiegelt sich auch in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“10 der Kommission wider, in der sich die Kommission das ehrgeizige Ziel gesetzt hat, die Gesamtverkäufe der EU von für Nutztiere und für die Aquakultur bestimmten antimikrobiellen Wirkstoffen bis 2030 um 50 % zu verringern. |
(4) Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 baut auf dem Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“9 auf, indem er die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verbessert und eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren fördert. |
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9 Europäische Kommission, Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, Juni 2017, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf. |
9 Europäische Kommission, Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, Juni 2017, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf. |
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.5.2020 –„Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final. |
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.5.2020 –„Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final. |
Begründung
Das Parlament arbeitet derzeit einen INI-Bericht über die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ aus. Da es seinen Standpunkt zu der Strategie noch nicht angenommen hat, ist es nicht angebracht, Bemerkungen zu der Strategie in diese Rechtsvorschrift aufzunehmen, die auf den Bestimmungen in der Verordnung über Tierarzneimittel beruht.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um eine wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 aufgenommen werden. |
(5) Um eine wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wobei ebenfalls die Verpflichtungen der Union aus internationalen Übereinkommen geachtet werden sollten. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Gemäß Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 erlässt die Kommission besondere Regeln für die Durchführung von amtlichen Kontrollen „in Bezug auf die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken“ „die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden“. Seegurken bilden eine Klasse der Phylum Echinodermata. Stachelhäuter sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Somit ist die Gefahr, dass solche Tiere Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch Fäkalbakterien führen, gering. Darüber hinaus wurden keine epidemiologischen Informationen über eine Gefährdung der Volksgesundheit in Zusammenhang mit Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, berichtet. Daher sollte die in Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 eingeräumte Möglichkeit – der Abweichung von dem Erfordernis der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete – auf alle Stachelhäuter ausgedehnt werden, die keine Filtrierer sind, und nicht auf Seegurken beschränkt bleiben. Aus dem gleichen Grund sollte klargestellt werden, dass die von der Kommission zu erlassenden Voraussetzungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken gelten, mit Ausnahme der Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind. Die in Artikel 18 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EU) 2017/625 verwendete Terminologie sollte entsprechend angepasst werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EU) 2017/625
Artikel 18
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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1a. Artikel 18 wird wie folgt geändert: |
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a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
(6) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein. |
„(6) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein.“ |
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b) Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung: |
g) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken abweichend von Absatz 6 die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden; |
„g) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 6, die Erzeugungs- und Umsetzgebiete in Bezug auf: |
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i) Kammuscheln und |
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ii) soweit sie nicht Filtrierer sind, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, nicht eingestuft werden;“ |
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c) Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
b) die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln; |
„b) die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;“ |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem 28. Januar 2022. |
It shall apply from the date of its entry into force. However, point (1) of Article 1 shall apply from 28 January 2022. |
BEGRÜNDUNG
Antimikrobielle Resistenzen gegen Human- und Tierarzneimittel sind in der Union und weltweit ein wachsendes Gesundheitsproblem. Aufgrund seiner Komplexität, der grenzübergreifenden Dimension und der damit verbundenen hohen wirtschaftlichen Belastung ist das Problem mittlerweile ein weltumspannendes Problem für die öffentliche Gesundheit, das die gesamte Gesellschaft betrifft und unbedingt ein abgestimmtes Vorgehen in mehreren Bereichen erfordert.
Die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen ist auch mit Blick auf die internationale Dimension ein Eckpfeiler bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen. Daher wurde in Erwägungsgrund 49 der Verordnung über Tierarzneimittel (Verordnung (EU) 2019/6 vom 11. Dezember 2018) eindeutig darauf hingewiesen, dass sichergestellt werden sollte, dass die Marktteilnehmer in Drittländern bestimmte grundlegende Bedingungen hinsichtlich antimikrobieller Resistenzen für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, erfüllen. Hierbei sollten die Verpflichtungen der Union aus einschlägigen internationalen Übereinkommen stets geachtet werden. Dies sollte – insbesondere im Einklang mit dem globalen Aktionsplan der WHO und der Strategie der OIE zur Eindämmung antimikrobieller Resistenzen und der umsichtigen Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen – zur internationalen Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe beitragen.
Die Änderung der Verordnung über amtliche Kontrollen im Hinblick auf die Aufnahme der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen ist der einzig wirksame Weg, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern eingehalten werden. Der Berichterstatter unterstützt daher das Ziel dieses Vorschlags und ist sich bewusst, dass alle erforderlichen Kontrollen hinsichtlich eingeführter Tiere und eingeführter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zum Geltungsbeginn der Verordnung über Tierarzneimittel am 28. Januar 2022 eingerichtet sein müssen.
25.5.2021
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen
(COM(2021)0108 – C9-0094/2021 – 2021/0055(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Ivan David
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel, durch die der Rechtsrahmen für Tierarzneimittel ersetzt wird, der derzeit durch die Richtlinie 2001/82/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt ist, tritt am 28. Januar 2022 in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und die Richtlinie 2001/82/EG, die derzeit in Kraft sind, sowie die Verordnung (EU) 2019/6 bilden den Inhaltsteil der umfassenden EU-Rechtsvorschriften zur Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen in der Landwirtschaft und in Lebensmitteln.
In Artikel 118 des Kapitels „Abgabe und Anwendung“ (von Tierarzneimitteln) der Verordnung (EU) 2019/6 sind die Bedingungen für die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Drittländern festgelegt. Insbesondere sind in Absatz 1 zwei grundlegende Einschränkungen festgelegt, denen Unternehmer in Drittstaaten unterliegen und die zugleich in der Union gelten:
• ein Verbot der Verabreichung von antimikrobiellen Wirkstoffen, um das Wachstum von Tieren zu fördern oder den Ertrag zu erhöhen (Verweis auf Artikel 107 Absatz 2), und
• ein Verbot der Verabreichung von bestimmten antimikrobiellen Wirkstoffen oder Gruppen von antimikrobiellen Wirkstoffen, die gemäß EU-Rechtsvorschriften für die Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, an Tiere (Verweis auf Artikel 37 Absatz 5).
Zweck dieser Bestimmungen ist die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit der betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffe. Die Verabreichung derartiger Arzneimittel – im ersten Fall global für nichtmedizinische Zwecke und im zweiten Fall in der Veterinärmedizin im Allgemeinen – könnte dazu führen, dass sich antimikrobielle Resistenz entwickelt oder verbreitet, was wiederum zu einer verminderten Wirksamkeit oder zur Unwirksamkeit der betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffe bei der Behandlung gefährlicher Infektionen vor allem bei Menschen, aber auch bei Tieren führt.
Die Einfuhr von Tieren, die unter Verletzung der genannten Pflichten behandelt worden sind, sowie die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus solchen Tieren in die Union wird verboten.
In Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung ist ferner festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die Bestimmungen des Artikels 118 durch genaue Bestimmungen zur Anwendung von Absatz 1 zu ergänzen.
Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften, die Vorschriften für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, enthält die Verordnung (EU) 2019/6 weder grundlegende Bestimmungen zu Einfuhrbedingungen noch zu amtlichen Kontrollen der Einfuhren, ob diese Einfuhrbedingungen eingehalten wurden.
Seit Ende 2019 ist der Bereich der amtlichen Kontrollen in der Lebensmittelkette – einschließlich Kontrollen von Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen – durch den einheitlichen Rechtsrahmen geregelt, der durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel festgelegt ist. Die Verordnung (EU) 2017/625 bildet den Verfahrensteil der umfassenden EU-Rechtsvorschriften zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln in der Landwirtschaft und in Lebensmitteln. Durch diese Rechtsvorschrift werden die Verfahrensregeln für die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung des Verbots der Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen in der Landwirtschaft und in Lebensmitteln festgelegt, einschließlich der Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung dieses Verbots bei Waren, die aus Drittländern eingeführt werden.
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung über amtliche Kontrollen gilt jene Verordnung jedoch nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie 2001/82/EG über Tierarzneimittel. Sobald die Verordnung (EU) 2019/6 in Kraft tritt, wird der Verweis auf die Richtlinie über Tierarzneimittel durch den Verweis auf die Verordnung über amtliche Kontrollen ersetzt. Durch den seitens der Kommission vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c würde somit die gesamte Verordnung (EU) 2019/6 aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, wodurch faktisch verhindert würde, dass wirksame Kontrollen von eingeführten Waren durchgeführt werden, um zu ermitteln, ob sie antimikrobielle Wirkstoffe oder Spuren antimikrobieller Wirkstoffe enthalten, deren Verwendung gemäß Artikel 118 der Verordnung über Tierarzneimittel in der Union verboten ist.
Damit das System der Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zur Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen in der Landwirtschaft und in Lebensmitteln – auch im Hinblick auf Waren, die aus Drittländern eingeführt werden – funktioniert, müssen die Inhalts- und Verfahrensregelungen, die für diesen Bereich im Unionsrecht festgelegt sind, vereinheitlicht und miteinander verbunden werden.
Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Erzeuger in der Union und außerhalb der Union zu sorgen, müssen Einschränkungen und Verbote hinsichtlich der Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen, denen Erzeuger in EU-Mitgliedstaaten unterliegen, auch für Waren gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Die Vorschriften hinsichtlich des Vorhandenseins von Spuren von antimikrobiellen Wirkstoffen in Tierkörpern und tierischen Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt werden, sind in Artikel 118 der Verordnung über Tierarzneimittel niedergelegt, und zwar als ausdrückliche Verpflichtung der Unternehmer, die derartige Waren aus Drittländern einführen, dafür Sorge zu tragen, dass nur Tiere und tierische Erzeugnisse in den Binnenmarkt der Union eingeführt werden, die die Anforderungen erfüllen, die im Unionsrecht für derartige Waren festgelegt sind.
In ihrer derzeitigen Form ermöglicht die Verordnung (EU) 2019/6 es nicht, wirksame Kontrollverfahren einzurichten, da die Verordnung als Rahmen für die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung von Tierarzneimitteln konzipiert wurde. Darüber hinaus fällt die Kontrolle von eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen. Ohne eine Änderung in Artikel 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen, in dem deren Anwendungsbereich festgelegt ist, wäre es unmöglich, die Einhaltung des genannten Verbots gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 zu kontrollieren.
Das Ziel dieser Änderung besteht darin, den Wortlaut des Artikels 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen so zu ändern, dass Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 in den Anwendungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1a werden spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel festgelegt, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i auch für „Erzeugnisse tierischen Ursprungs von außerhalb der Gemeinschaft“ gelten. |
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__________ |
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1a Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Unternehmer aus Drittländern, die Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen, das Verbot der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie das Verbot der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, einhalten, um die Wirksamkeit dieser antimikrobiellen Wirkstoffe weiterhin zu erhalten. |
(3) Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Unternehmer aus Drittländern, die Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen, die Vorschriften der Union und das Verbot der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie das Verbot der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, einhalten, um die Wirksamkeit dieser antimikrobiellen Wirkstoffe weiterhin zu erhalten. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 baut auf dem Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“9 auf, indem er die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verbessert und eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren fördert. Dies spiegelt sich auch in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“10 der Kommission wider, in der sich die Kommission das ehrgeizige Ziel gesetzt hat, die Gesamtverkäufe der EU von für Nutztiere und für die Aquakultur bestimmten antimikrobiellen Wirkstoffen bis 2030 um 50 % zu verringern. |
(4) Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 baut auf dem Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“9 auf, indem er die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verbessert und eine umsichtigere und verantwortungsvollere Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren fördert. Dies spiegelt sich auch in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“10 der Kommission wider, in der sich die Kommission das ehrgeizige Ziel gesetzt hat, die Gesamtverkäufe der EU von für Nutztiere und für die Aquakultur bestimmten antimikrobiellen Wirkstoffen bis 2030 um 50 % zu verringern. Auch wenn die Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe in der EU zurückgegangen ist, sollte die Arbeit fortgesetzt und die Bekämpfung der missbräuchlichen und übermäßigen Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe weltweit aufrechterhalten werden. Daher ist ein kohärenter globaler Ansatz gegen antimikrobielle Resistenzen erforderlich, bei dem, wenn möglich, Reduktionsziele für die einzelnen Länder festgelegt werden, wobei deren Ausgangspositionen und besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. |
_________________ |
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9 Europäische Kommission, Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, Juni 2017, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf. |
9 Europäische Kommission, Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, Juni 2017, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/antimicrobial_resistance/docs/amr_2017_action-plan.pdf. |
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.5.2020 –„Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final. |
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.5.2020 –„Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, COM(2020) 381 final. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um eine wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 aufgenommen werden. |
(5) Um eine wirksame Umsetzung des Verbots der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zur Wachstumsförderung und Ertragssteigerung sowie der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, sicherzustellen, sollten die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Artikels 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union ausgeführt werden, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 aufgenommen werden. In dem RONAFA-Gutachten von 2017 werden weitere vorbeugende Maßnahmen bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gefordert. Durch strengere Tierschutznormen und eine bessere Umsetzung der Tierschutzvorschriften sowie den Einsatz von präventiven Instrumenten wie Impfstoffen und den Einsatz von innovativen Tiergesundheitstechnologien wie Diagnostika kann der Bedarf an antimikrobiellen Wirkstoffen verringert werden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: |
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Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: |
d) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben; |
d) die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0108 – C9-0094/2021 – 2021/0055(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2021 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 11.3.2021 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ivan David 26.3.2021 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.5.2021 |
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Datum der Annahme |
21.5.2021 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Chris MacManus, Colm Markey, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Eugenia Rodríguez Palop, Bronis Ropė, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Sarah Wiener, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anja Hazekamp, Michaela Šojdrová, Thomas Waitz |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
44 |
+ |
ECR |
Mazaly Aguilar, Krzysztof Jurgiel, Bert-Jan Ruissen, Veronika Vrecionová |
ID |
Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Ivan David, Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas |
PPE |
Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Jarosław Kalinowski, Colm Markey, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Michaela Šojdrová, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
Renew |
Atidzhe Alieva-Veli, Asger Christensen, Jérémy Decerle, Martin Hlaváček, Elsi Katainen, Ulrike Müller |
S&D |
Clara Aguilera, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno |
The Left |
Chris MacManus, Eugenia Rodríguez Palop |
Verts/ALE |
Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Bronis Ropė, Thomas Waitz, Sarah Wiener |
1 |
– |
The Left |
Anja Hazekamp |
1 |
0 |
NI |
Dino Giarrusso |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, um die Einhaltung des Verbots bestimmter Verwendungen antimikrobieller Wirkstoffe sicherzustellen |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0108 – C9-0094/2021 – 2021/0055(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
9.3.2021 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.3.2021 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 11.3.2021 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Pascal Canfin 20.4.2021 |
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Prüfung im Ausschuss |
15.3.2021 |
3.6.2021 |
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Datum der Annahme |
3.6.2021 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
79 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christel Schaldemose, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Catherine Chabaud, Ivan David, Margarita de la Pisa Carrión, Radan Kanev |
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Datum der Einreichung |
16.6.2021 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
79 |
+ |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Margarita de la Pisa Carrión, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
ID |
Simona Baldassarre, Aurélia Beigneux, Ivan David, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Joëlle Mélin, Luisa Regimenti, Silvia Sardone |
NI |
Athanasios Konstantinou |
PPE |
Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Radan Kanev, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Maria Spyraki, Pernille Weiss |
Renew |
Pascal Canfin, Catherine Chabaud, Martin Hojsík, Jan Huitema, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner |
S&D |
Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Christel Schaldemose, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken |
The Left |
Malin Björk, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace |
Vers/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C…vom ..., S.…