BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

17.6.2021 - (COM(2020)0652 – C9-0329/2020 – 2020/0300(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Grace O'Sullivan


Verfahren : 2020/0300(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0203/2021

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

(COM(2020)0652 – C9-0329/2020 – 2020/0300(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0652),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0329/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Januar 2021[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Februar 2021[2],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0203/2021),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP24 zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und politische Einbeziehung nicht ausreichen.

(3) Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP24 zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und Integration der Berücksichtigung ökologischer Belange in anderen Politikbereichen nicht ausreichten. Sie stellte außerdem fest, dass soziale Fragen im 7. UAP stärker hätten berücksichtigt werden können, aufbauend auf den bestehenden Verbindungen zwischen Umwelt- und Sozialpolitik, beispielsweise in Bezug auf die Auswirkungen auf gefährdete Gruppen, Arbeitsplätze, soziale Eingliederung und Ungleichheit. Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrer Bewertung fest, dass trotz immer ehrgeizigerer Umweltziele in vielen Politikbereichen die Ausgaben für den Umweltschutz in Europa über viele Jahre hinweg niedrig geblieben sind (etwa 2 % des BIP) und dass der Wirtschaft der Union durch die unzureichende Umsetzung von Umweltvorschriften jedes Jahr Kosten von rund 55 Mrd. EUR – in Form von Gesundheitskosten und direkten Umweltkosten – entstehen. In der Bewertung wurde festgestellt, dass die Umsetzung des 7. UAP durch einen stärkeren Überwachungsmechanismus hätte verbessert werden können.

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24 COM(2019) 233 final.

24 COM(2019) 233 final.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Laut dem EUA-Bericht „The European environment – state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit eine Führungsrolle zu übernehmen und die dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu bewältigen, die systemische Lösungen erfordern. Wie im SOER 2020 dargelegt, sind die Veränderungen des globalen Klimas und der weltweiten Ökosysteme, die seit den 1950er Jahren zu beobachten sind, in den zurückliegenden Jahrzehnten und Jahrtausenden beispiellos. Die Weltbevölkerung hat sich seit 1950 verdreifacht, während die Bevölkerung in Städten auf ein Vierfaches gewachsen ist. Mit dem derzeitigen Wachstumsmodell dürften die Umweltbelastungen weiter zunehmen, was direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen haben wird. Dies gilt insbesondere für die Sektoren mit den größten Umweltauswirkungen – Lebensmittel, Mobilität, Energie sowie Infrastruktur und Gebäude.

(4) Laut dem EUA-Bericht „The European environment – state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit, in der kommenden Dekade bei der Nachhaltigkeit eine weltweite Führungsrolle zu übernehmen und sich mit den dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu befassen, die beispiellos sind und nur bewältigt werden können, wenn man für einen Systemwandel sorgt Systemwandel bedeutet eine grundlegende, transformative und bereichsübergreifende Form der Veränderung, die größere Verschiebungen und eine Neuausrichtung von Systemzielen, Anreizen, Technologien, sozialen Praktiken und Normen sowie von Wissenssystemen und Governance-Ansätzen impliziert. Wie im SOER 2020 dargelegt, ist einer der wichtigsten Faktoren, der den anhaltenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsproblemen in der Union zugrunde liegt, dass diese Probleme untrennbar mit der Wirtschaftstätigkeit und dem Lebensstil verbunden sind, und zwar insbesondere mit den gesellschaftlichen Systemen, die den Unionsbürgerinnen und -bürgern Güter des täglichen Bedarfs wie Waren, Energie und Mobilität zur Verfügung stellen. Die Sicherstellung der politischen Kohärenz mit der bestehenden Umweltpolitik und deren vollständige Umsetzung würde Europa ein gutes Stück voranbringen, um seine Umweltziele bis 2030 zu erreichen. Es werden aber auch systemische, langfristige Rahmen mit verbindlichen Vorgaben in Bezug auf Klima- und Umweltziele benötigt. Im SOER 2020 kommt man zu dem Schluss, dass Europa seine Nachhaltigkeitsvision „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ nicht erreichen wird, wenn man einfach das Wirtschaftswachstum fördert und versucht, schädliche Nebenwirkungen mit umwelt- und sozialpolitischen Instrumenten zu bewältigen. Stattdessen muss die Nachhaltigkeit zum Leitprinzip für ehrgeizige und kohärente politische Konzepte und Maßnahmen in der gesamten Gesellschaft werden.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Europäische Kommission reagierte auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen mit der Annahme des europäischen Grünen Deals25, einer neuen Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates26 verankert das Unionsziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.

(5) Die Reaktion der Europäischen Kommission auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen wird im europäischen Grünen Deal25 als neue Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels beschrieben, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen sowie das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und gleichzeitig die Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen zu verbessern. Das rasche Erreichen von Klima- und Umweltzielen bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen vor Umweltrisiken und -auswirkungen sowie die Gewährleistung eines gerechten und inklusiven Übergangs sollte Priorität genießen. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates26 verankert das Unionsziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.

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25 COM(2019) 640 final.

25 COM(2019) 640 final.

26 COM(2020) 80 final.

26 COM(2020) 80 final.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Am 28. November 2019 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an, in der es den Klima- und Umweltnotstand in Europa und weltweit ausrief und die neue Kommission aufforderte, rasch wichtige Maßnahmen zu ergreifen, u. a. indem sie die Uneinheitlichkeit der derzeitigen politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Klima- und Umweltschutz angeht, insbesondere durch eine weitreichende Reform ihrer Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur, und indem sie sicherstellt, dass alle einschlägigen künftigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge vollständig auf das Ziel abgestimmt sind, die globale Erwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, und nicht zum Verlust an biologischer Vielfalt beitragen.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Land und Boden in der Union und weltweit werden nach wie vor durch eine Vielzahl menschlicher Tätigkeiten, wie unzureichende Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren und Bodenversiegelung sowie den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel, häufig in Kombination mit anderen Faktoren, geschädigt, und ihre Fähigkeiten, Ökosystemleistungen und -funktionen zu erbringen, werden dadurch vermindert. Trotzdem sind die Union und die Mitgliedstaaten derzeit nicht auf Kurs zur Erfüllung ihrer internationalen und europäischen Verpflichtungen in Bezug auf Boden und Land, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, die Wüstenbildung zu bekämpfen, degradierte Flächen und Böden wiederherzustellen und bis 2030 eine Welt ohne Bodendegradation zu erreichen. Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz ist ein unionsweiter gemeinsamer Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens erforderlich, der dem Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang Rechnung trägt und die wichtigsten Gefährdungen für den Boden behandelt. Dieser Rahmen sollte unter anderem eine gemeinsame Definition des Bodens und seiner Funktionen und Kriterien für die Erreichung eines guten Zustands und einer nachhaltigen Nutzung sowie Zwischen- und Endziele umfassen, die von harmonisierten Indikatoren und einer Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik begleitet werden.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c) Die COVID-19-Pandemie, die zu einer beispiellosen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise geführt hat, zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Politikgestaltung auf dem Grundsatz „Eine Gesundheit“ aufzubauen, der der Tatsache Rechnung trägt, dass die menschliche Gesundheit mit der Tiergesundheit und der Umwelt verbunden ist und dass Maßnahmen, mit denen gesundheitlichen Bedrohungen entgegengetreten wird, alle drei Dimensionen berücksichtigen müssen. Um u. a. Zoonosen und Bedrohungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit wirksam zu erkennen, darauf zu reagieren und sie zu verhindern, sollten Informationen und Daten bereichsübergreifend ausgetauscht werden, und die Zusammenarbeit auf nationaler und subnationaler Ebene sollte intensiviert werden, um wirksame gemeinsame Antworten umzusetzen. Das 8. UAP sollte zur vollständigen Integration des Konzepts „Eine Gesundheit“ auf allen Ebenen der Politikgestaltung beitragen.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5d) Gemäß dem Bericht der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemleistungen (IPBES)1a über Biodiversität und Pandemien von 2020 sind die zugrunde liegenden Ursachen für Pandemien dieselben globalen Umweltveränderungen, die den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel vorantreiben, einschließlich Landnutzungsänderungen, Ausweitung und Intensivierung der Landwirtschaft, Handel und Konsum von Wildtieren und andere Faktoren. Der Klimawandel wurde mit der Entstehung von Krankheiten in Verbindung gebracht und wird wahrscheinlich ein erhebliches zukünftiges Pandemierisiko verursachen, während der Verlust an biologischer Vielfalt auch mit der Veränderung von Landschaften verbunden ist und in einigen Fällen zu einem erhöhten Risiko für neu auftretende Krankheiten führen kann. Laut dem Bericht überwiegen die Kosten des Nichthandelns bei weitem die Kosten für die Umsetzung globaler Strategien zur Verhinderung von Pandemien, die auf der Reduzierung des Wildtierhandels und der Landnutzungsänderung sowie einer verstärkten Überwachung des Konzepts „eine Gesundheit“ basieren.

 

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1a IPBES Workshop on Diversity and Pandemics – Executive_Summary, 2020.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5e) Es wird erwartet, dass die Umweltzerstörung und die negativen Auswirkungen des Klimawandels in den kommenden Jahren weiter zunehmen werden, wobei die Entwicklungsländer und gefährdete Bevölkerungsgruppen am stärksten betroffen sein werden. Um zum Aufbau von Widerstandsfähigkeit beizutragen und Drittländer bei ihren Bemühungen um Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel sowie um den Schutz der biologischen Vielfalt zu unterstützen, sollte die Finanzhilfe der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1a angenommene Übereinkommen von Paris (das „Übereinkommen von Paris“) und den globalen Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 fördern und mit den prioritären Zielen des 8. UAP im Einklang stehen. Darüber hinaus sollten die Union und die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass das Übereinkommen von Paris und andere internationale Klima- und Umweltabkommen als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten durchgeführt werden, wie dies auch in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris festgelegt ist.

 

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1a ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ das Gebot des europäischen Grünen Deals „Verursache keine Schäden“ respektieren.

(6) Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne und digitale Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ respektieren, der in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (der „Taxonomie-Verordnung“)1a niedergelegt ist. Der Aufbauplan bietet eine wichtige Gelegenheit, das Tempo des Übergangs zu Klimaneutralität und des Umweltschutzes zu beschleunigen.

 

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1a.Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP läuft am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 muss die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. Im europäischen Grünen Deal wurde die Annahme eines neuen Umweltaktionsprogramms angekündigt.

(7) Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung und Koordinierung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP lief am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 musste die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal wurde angekündigt, dass das 8. UAP einen neuen Überwachungsmechanismus enthalten werde um sicherzustellen, dass die Union auf Kurs zur Erreichung ihrer Umweltziele bleibt. Die Kommission verpflichtete sich in ihrer Mitteilung auch zur Einführung eines Dashboards für die Überwachung der Fortschritte bei allen Zielen des europäischen Grünen Deals.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das 8. UAP sollte die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützen, bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt ist. Es sollte zur Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.

(8) Das 8. UAP sollte als übergeordnetes Umweltaktionsprogramm der Union auf der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals aufbauen und diese fördern, und zwar im Einklang mit dem langfristigen Ziel, bis spätestens 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt wurde. Außerdem sollte es vollständig auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs), die integriert und unteilbar sind, abgestimmt sein und deren Umsetzung und Erreichung vorantreiben sowie mit den Zielen des Pariser Abkommens, des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer einschlägiger internationaler Vereinbarungen in Einklang gebracht werden. Das 8. UAP sollte einen Systemwechsel hin zu einer Wirtschaft der Union ermöglichen, die Wohlstand innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten garantiert, in der das Wachstum regenerativ ist, und es sollte auch sicherstellen, dass der Umwelt- und Klimawandel auf gerechte und integrative Weise vollzogen wird, sowie gleichzeitig zum Abbau von Ungleichheiten beitragen.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die prioritären Ziele des 8. UAP geben eine Richtung für die Politik der Union vor, die auf den Verpflichtungen der Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren SDGs festgelegt sind. Nach einem vom Stockholm Resilience Centre entwickelten Modell untermauert die Erreichung der Umwelt- und Klima-SDGs die sozialen und wirtschaftlichen SDGs, weil unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften von einer gesunden Biosphäre abhängen und weil nachhaltige Entwicklung nur innerhalb des sicheren Handlungsspielraums eines stabilen und widerstandsfähigen Planeten stattfinden kann. Die Verwirklichung der SDGs durch die Union und ihre Unterstützung für Drittländer, damit diese das Gleiche tun, wird von entscheidender Bedeutung sein, wenn die Union eine globale Führungsrolle beim Erreichen des Übergangs zur Nachhaltigkeit zeigen will.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer regenerativen Wirtschaft beschleunigen, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt. Ein regeneratives Wachstumsmodell erkennt an, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften einen sicheren Handlungsspielraum bieten. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und die Umweltzerstörung umkehrt, die Umweltverschmutzung minimiert und das Naturkapital erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative Wirtschaft die Resilienz und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.

(9) Das 8. UAP sollte den Übergang zu einem regenerativen Wachstumsmodell beschleunigen, das dem Planeten im Kontext einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens mehr zurückgibt, als es ihm nimmt, das einen Systemwandel ermöglicht, das anerkennt, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, und das einen sicheren Handlungsspielraum innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten bietet. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer nachhaltigen Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel umkehrt, Ökosysteme und biologische Vielfalt schützt und wiederherstellt, ihren Verlust stoppt und umkehrt, die Umweltzerstörung verhindert, Gesundheit und Wohlbefinden vor negativen Umweltauswirkungen schützt, Umweltverschmutzung verhindert und minimiert sowie die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Forschung und Innovation, Umgestaltung der Produktions- und Verbrauchsmuster, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative und nachhaltige Ökonomie des Wohlergehens die Resilienz, verbessert den Zustand der Natur und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen sowie ihr Recht auf eine gesunde Umwelt.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Nach Ansicht der OECD steht außer Frage, dass die Messung der Wirtschaftsleistung und des gesellschaftlichen Fortschritts „über das BIP hinaus“ erfolgen muss, und die Verwendung des BIP als alleinige Richtschnur den politischen Entscheidungsträgern kein hinreichend genaues Bild von der Art und Weise, wie die Wirtschaft für die Bürger funktioniert, oder von den langfristigen Auswirkungen des Wachstums auf die Nachhaltigkeit vermittelt 1a. Damit die Union im Einklang mit den SDGs, dem Übereinkommen von Paris und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt einen ganzheitlicheren Ansatz für die Wirtschaftspolitik entwickeln kann, wird im 8. UAP die Anforderung der Entwicklung eines umfassenden Satzes von Indikatoren „über das BIP hinaus“ aufgestellt, wie das bereits im 7. UAP gefordert wurde, um die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens zu messen und die künftige Politikgestaltung zu lenken und ihr Daten zu liefern.

 

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1a SDD Working Paper No. 102 vom 18. September 2019 „The Economy of Well-being – Creating opportunities for people’s well-being and economic growth“.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Die Umsetzung eines effektiven globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 wird von der Reduzierung von Finanzströmen abhängen, die der biologischen Vielfalt schaden, und dennoch ist laut einem Bericht der OECD der Betrag der jährlichen Ausgaben von Regierungen, die potenziell schädlich für die biologische Vielfalt sind, fünf- bis sechsmal größer als die jährlichen globalen Ausgaben für die biologische Vielfalt1a. In den Aichi-Biodiversitätszielen wurde die Verpflichtung festgelegt, dass bis spätestens 2020 Subventionen, die für die biologische Vielfalt schädlich sind, abgeschafft, schrittweise abgeschafft oder reformiert werden sollten, und die unverzügliche Abschaffung umweltschädlicher Subventionen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten war auch eine Verpflichtung im Rahmen des 7. UAP. Damit die Union die prioritären Ziele des 8. UAP, einschließlich der Klimaneutralität bis spätestens 2050, erreichen kann, müssen alle umweltschädlichen Subventionen, einschließlich der Subventionen für fossile Brennstoffe, schrittweise abgebaut werden. Alle direkten und indirekten Subventionen, einschließlich solcher in Form von Steuerbefreiungen, sollten einbezogen werden. Es sollte auch ein Mechanismus entwickelt werden, mit dem die Mitgliedstaaten über die schrittweise Abschaffung umweltschädlicher Subventionen – neben den Subventionen für fossile Brennstoffe – berichten. Die schrittweise Abschaffung aller umweltschädlichen Subventionen sollte dem Grundsatz des gerechten Übergangs folgen und von Maßnahmen zur Verhinderung oder Abmilderung etwaiger negativer sozioökonomischer Auswirkungen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene begleitet werden, wobei sicherzustellen ist, dass niemand zurückgelassen wird.

 

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1a OECD Abschlussbericht, April 2020 „A Comprehensive Overview of Global Biodiversity Finance“.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Eine der Prioritäten der Europäischen Strategie für Umweltgesamtrechnungen 2019-2023 ist die Erweiterung der Liste der Bereiche, die von den europäischen Umweltgesamtrechnungen abgedeckt werden, wobei einer der Bereiche, die entwickelt werden, „potenziell umweltschädliche Subventionen oder Fördermaßnahmen“ ist. Durch ihre Arbeit an einer vorbereitenden Maßnahme wird die Kommission den Interessenträgern ein Instrumentarium zur Verfügung stellen, das ihnen hilft, umweltschädliche Subventionen zu kartieren, und dann eine faktengestützte Empfehlung für deren Reform oder Abschaffung abgeben, indem sie die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihrer schrittweisen Abschaffung aufzeigt.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d) Meeres- und Küstenökosysteme wie Mangroven, Korallenriffe, Salzsümpfe und Seegraswiesen werden durch Prozesse wie Eutrophierung und Versauerung zerstört und beeinträchtigt, was sich auf die biologische Vielfalt, die sie erhalten, und die Ökosystemleistungen und -funktionen, die sie erbringen, sowie auf ihre Fähigkeit, als Kohlenstoffsenken zu fungieren, auswirkt. Es besteht dringender Handlungsbedarf, um diese Meeres- und Küstenökosysteme, einschließlich des Meeresbodens, zu schützen und wiederherzustellen. Die Anerkennung des Ozeans als globales Allgemeingut könnte die Bewusstseinsbildung erleichtern, das Wissen über die Ozeane verbessern und das Handeln und die Annahme wirksamer Maßnahmen auf allen Ebenen und von allen Akteuren der Gesellschaft fördern.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt werden.

(10) Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt an Land und im Meer, eine nicht toxische Kreislaufwirtschaft, die Null-Schadstoff-Umwelt und Minimierung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftsbranchen festgelegt werden. Diese prioritären thematischen Ziele, die sich sowohl mit den Ursachen als auch mit den Auswirkungen von Umweltschäden befassen, sind von Natur aus miteinander verknüpft, weshalb für ihre Verwirklichung ein systemischer Ansatz erforderlich ist. Darüber hinaus sollten durch das 8. UAP die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure in kohärenter Weise ermittelt und die zur Erreichung dieser Voraussetzungen erforderlichen Maßnahmen koordiniert werden.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der sogenannte Ökosystemansatz bezeichnet eine im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt anerkannte Strategie für die integrierte Bewirtschaftung von Land, Wasser und lebenden Ressourcen, die die Erhaltung und nachhaltige Nutzung auf gerechte Weise fördert, wodurch dazu beigetragen wird, ein Gleichgewicht zwischen Erhaltung, nachhaltiger Nutzung und gemeinsamer Nutzung der Vorteile der biologischen Vielfalt, den drei Zielen des Übereinkommens, herzustellen.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Laut EUA sind naturbasierte Lösungen (Nature Based Solutions – NBS) für die Anpassung an den Klimawandel und die Verringerung des Katastrophenrisikos Maßnahmen, die „mit der Natur“ arbeiten und diese verbessern, um Ökosysteme wiederherzustellen und zu schützen und der Gesellschaft zu helfen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und die weitere Erwärmung zu verlangsamen, während sie gleichzeitig zahlreiche zusätzliche Vorteile bieten1a. Wenn NBS auch wirtschaftliche Vorteile bieten können, sollte man sich doch darüber im Klaren sein, dass es sein kann, dass diese nur längerfristig zum Tragen kommen. NBS sollten bestimmte Kriterien erfüllen um sicherzustellen, dass ihre Umsetzung mit den prioritären Zielen des 8. UAP kohärent ist und diese nicht untergräbt. Wenn NBS durch Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt finanziert werden, sollten sich diese Mechanismen außerdem strikt an eine Hierarchie bei der Minderung halten, die u. a. sicherstellt, dass Kompensation nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf.

 

__________________

 

1a EUA Bericht Nr. 1/2021 „Nature-based solutions in Europe: Policy, knowledge and practice for climate change adaptation and disaster risk reduction“ (Naturbasierte Lösungen in Europa: Politik, Wissen und Praxis für die Anpassung an den Klimawandel und die Reduzierung von Katastrophenrisiken).

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen Ansatz für die Multi-Level-Governance ergriffen werden. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen zu maximieren und gleichzeitig möglichen Kompromissen und den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Darüber hinaus ist die transparente Einbindung nichtstaatlicher Akteure für den Erfolg des 8. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.

(11) Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen Ansatz für die Multi-Level-Governance ergriffen werden. Effiziente Überwachung, Umsetzung, Durchsetzung und Rechenschaftspflicht sind unerlässlich, und es bedarf einer effektiven Governance, um die Kohärenz zwischen den Politiken zu gewährleisten. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen zu maximieren, indem die möglichen Kompromisse zwischen ihnen systematisch bewertet und die Bedürfnisse schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen systematisch bewertet werden. Dieser integrierte Ansatz sollte den spezifischen Bedürfnissen aller Regionen, einschließlich städtischer und ländlicher Gebiete und Regionen in äußerster Randlage, gerecht werden. Darüber hinaus sind der Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungen und der Zugang zu Gerichten im Einklang mit der Aarhus-Konvention sowie eine transparente Einbindung mit und zwischen Behörden auf allen Entscheidungsebenen, nichtstaatlicher Akteure und der breiten Öffentlichkeit  für den Erfolg des 8. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die im Rahmen des 8. UAP durchgeführten Folgenabschätzungen sollten das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, einschließlich ihrer kumulativen Effekte, sowie die Kosten des Tätigwerdens und des Nichttätigwerdens berücksichtigen; zu diesem Zweck müssen Instrumente entwickelt werden. Diese Folgenabschätzungen sollten auf einer umfassenden und transparenten Konsultation beruhen, und innerhalb von acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Konsultation sollte die Kommission systematisch ein detailliertes Feedback zu den Antworten der Interessenträger vorlegen, wobei zwischen den Beiträgen der verschiedenen Arten von Interessenträgern zu unterscheiden ist. Darüber hinaus sollten die Folgenabschätzungen unmittelbar nach ihrem Abschluss veröffentlicht werden, um eine Überprüfung durch die Interessenträger zu ermöglichen, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2018 in der Rechtssache C-57/16 P1a hinreichend detailliert sein und alle Informationen enthalten, die für ihre Schlussfolgerungen verwendet wurden, einschließlich der sozioökonomischen Auswirkungen.

 

__________________

 

1a Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, ECLI:EU:C:2018:660.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Maßnahmen zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen in Verbindung mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt werden und mit ihr vereinbar sein.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11c) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben hervorgehoben, dass Klimaveränderungen geschlechtsspezifische Auswirkungen haben. Geschlechterdifferenzierte Rollen führen auch zu einer unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und die Folgen des Klimawandels verschärfen geschlechtsbedingte Ungleichheiten. Daher ist eine geschlechtsspezifische Perspektive bei Maßnahmen und Zielen im Zusammenhang mit der Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP, einschließlich einer Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen geplanter Maßnahmen und eines Schwerpunkts auf der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und geschlechtsspezifischer Maßnahmen, notwendig, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Ungleichheiten nicht fortbestehen. Mit dem 8. UAP wird anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter eine Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und dafür ist, dass bei der Reaktion auf klimatische und ökologische Herausforderungen die besten Ergebnisse erreicht werden.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnerländern, eine gute Umwelt-Governance weltweit sowie Synergien zwischen internen und externen politischen Maßnahmen der Union sind von entscheidender Bedeutung, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen.

(12) Eine verstärkte Zusammenarbeit und Umweltdiplomatie mit Drittländern, einschließlich Entwicklungsländern, und die Unterstützung einer guten Umwelt-Governance weltweit, einschließlich der Förderung des Zugangs zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sind der Schlüssel zur Erreichung der SDGs sowie der Umwelt- und Klimaziele der Union. Die Gewährleistung von Synergien und Kohärenz zwischen allen internen und externen Politikbereichen der Union, einschließlich der Handelspolitik und der Handelsabkommen, und die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung sind ebenfalls wesentlich.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Europäische Kommission sollte die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Übergang zu mehr Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz bewerten. Dies steht mit den Forderungen des Rates27 und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses28 im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD29 befürwortet wird.

(13) Die Europäische Kommission sollte die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem gerechten und integrativen Übergang zu Nachhaltigkeit, Wohlergehen und Resilienz innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten bewerten. Dies steht mit den Forderungen des Rates27 und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses28 im Einklang, die Wirtschaftsleistung und den gesellschaftlichen Fortschritt „über das BIP hinaus“ zu messen und das Wohlergehen als Richtschnur für die Politik zu nutzen, was auch von der OECD29 befürwortet wird.

__________________

__________________

27 Siehe z. B. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10414-2019-INIT/de/pdf.

27 Siehe z. B. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10414-2019-INIT/de/pdf.

28 https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/opinions/reflection-paper-towards-sustainable-europe-2030.

28 https://www.eesc.europa.eu/de/our-work/opinions-information-reports/opinions/reflection-paper-towards-sustainable-europe-2030.

29 Siehe z. B. den OECD-Rahmen für Wohlergehen, den OECD-Rahmen für politische Maßnahmen zu integrativem Wachstum, die Initiative „Besseres Leben“ und die Initiative „Neue Konzepte für wirtschaftliche Herausforderungen“.

29 Siehe z. B. den OECD-Rahmen für Wohlergehen, den OECD-Rahmen für politische Maßnahmen zu integrativem Wachstum, die Initiative „Besseres Leben“ und die Initiative „Neue Konzepte für wirtschaftliche Herausforderungen“.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates30, mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit anderen Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission31 genutzt werden, wäre sie Teil eines kohärenten, miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums.

(14) Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden, und sie sollte auf einer „Distance-To-Target Methodology“ (Analyse des Abstands zu den Zielvorgaben) basieren, die belastbar, umfassend und transparent ist. Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates30, mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umwelt- und industriepolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission31 genutzt werden, sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zu den prioritären Zielen des 8. UAP Teil eines größeren, kohärenten und miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums sein, das nicht nur ökologische, sondern auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Faktoren abdeckt.

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30 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

30 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

31 COM(2020) 493 final.

31 COM(2020) 493 final.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Wissensbasis über die Belastungsgrenzen unseres Planeten und den ökologischen Fußabdruck, auch in Bezug auf relevante Indikatorensätze, ist im Hinblick auf die prioritären Ziele des 8. UAP, insbesondere sein langfristiges prioritäres Ziel, wichtig.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und diese weiterverwenden. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

(15) Robuste und aussagekräftige Daten und Indikatoren werden benötigt, um die Fortschritte bei der Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP zu überwachen. Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und auf ihnen aufbauen. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem, dem Informationssystem für Biodiversität, dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird.

(17) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird. Gegebenenfalls sollten auch andere Einrichtungen und Agenturen einbezogen werden und zur Umsetzung dieser strategischen Prioritäten und zur Bewertung der Fortschritte im Rahmen des 8. UAP beitragen.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Bis zum 31. März 2024 sollte die Kommission eine Halbzeitbewertung des 8. UAP durchführen, um die Fortschritte beim 8. UAP zu bewerten und als Grundlage für die Festlegung der Prioritäten der neuen Kommission zu dienen. Unter Berücksichtigung der in der Halbzeitbewertung dargelegten Fortschritte sollte die nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 neu gewählte Kommission innerhalb der ersten 100 Tage ihrer Amtszeit einen Bericht vorlegen, in dem sie darlegt, bei welchen Umwelt- und Klimaprioritäten sie während ihrer Amtszeit Maßnahmen zu ergreifen gedenkt und wie diese Maßnahmen die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP gewährleisten sollen.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten.

(18) Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Bewertung vorlegen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beigefügt ist. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, um eine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP zu vermeiden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden das „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele, legt die Voraussetzungen für ihre Verwirklichung und einen Rahmen fest, um zu messen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten auf Kurs zur Verwirklichung dieser prioritären Ziele sind.

(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ bzw. „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele und legt die Voraussetzungen sowie die Maßnahmen fest, die für die Schaffung der Voraussetzungen notwendig sind. Er legt einen Überwachungsrahmen fest, um die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der prioritären Ziele zu messen und zu bewerten. Außerdem wird ein Governance-Mechanismus eingeführt, um die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele zu gewährleisten.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den gerechten und inklusiven Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten, sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft zu beschleunigen, und unterstützt die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals und damit zusammenhängender Initiativen.

(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen basierenden, belastbaren und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf gerechte, ausgewogene und integrative Weise zu beschleunigen und die Qualität der Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt und die Ökosysteme zu schützen und wiederherzustellen. Er baut auf der Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und seiner Initiativen auf und fördert diese.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; sein Überwachungsrahmen stellt den umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der EU dar, Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.

(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind, sowie der Ziele, die durch die einschlägigen multilateralen Umwelt- und Klimaübereinkommen verfolgt werden; sein Überwachungsrahmen trägt zu dem umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der Union bei, Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Bürger innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer regenerativen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftswachstum von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung abgekoppelt ist. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger, die biologische Vielfalt gedeiht und das Naturkapital wird auf eine Weise geschützt, wiederhergestellt und wertgeschätzt, die die Resilienz gegenüber dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken erhöht. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Menschen so bald wie möglich, spätestens aber bis 2050, innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität erreicht und Ungleichheiten minimiert wurden. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen und die Gesundheit aller Menschen, die biologische Vielfalt und die Ökosysteme gedeihen, und die Natur wird geschützt und wiederhergestellt, was zu einer erhöhten Resilienz gegenüber Klimawandel, Naturkatastrophen und anderen Umweltrisiken führt. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen im Einklang mit der intergenerationellen Verantwortung weltweit sicherzustellen.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären thematischen Ziele verfolgt:

(2) Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären und miteinander verbundenen thematischen Ziele verfolgt, die bis spätestens 2030 zu verwirklicht sind:

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) .../...32 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;

a) rasche und vorhersehbare Senkung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitige Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) 2021/...32 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen zu erreichen und gleichzeitig einen gerechten Übergang zu gewährleisten, der niemanden zurücklässt;

__________________

__________________

32 COM(2020) 80 final.

32 COM(2020) 80 final.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen;

b) kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung und durchgängigen Berücksichtigung der Anpassungsfähigkeit, auch auf der Grundlage ökosystemarer Ansätze, Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung und Verringerung der Anfälligkeit der Umwelt und der Gesellschaft sowie aller Wirtschaftssektoren gegenüber Klimaänderungen bei gleichzeitiger Verbesserung der Prävention von und der Vorbereitung auf Naturkatastrophen;

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Fortschritte hin zu einem regenerativen Wachstumsmodell, das dem Planeten mehr zurückgibt, als es ihm nimmt, Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

c) Fortschritte hin zu einer Ökonomie des Wohlergehens, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt, und Gewährleistung des Übergangs zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, in der das Wachstum regenerativ ist und Ressourcen im Einklang mit der Abfallhierarchie effizient genutzt werden;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;

d) Null-Schadstoff-Ziel, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich Luft, Wasser und Boden, auch im Hinblick auf Lichtverschmutzung und Lärmbelästigung, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen, auch durch die Anwendung und Förderung des Konzepts „Eine Gesundheit“;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;

e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, einschließlich der Eindämmung und Umkehrung ihres Verlusts sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten, und Verbesserung des Zustands der Umwelt, insbesondere der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie Bekämpfung der Schädigung von Meeres- und Landökosystemen, insbesondere durch Umsetzung der in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 dargelegten Ziele sowie der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Ziele;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittel.

f) Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit und deutliche Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Fußabdruck der Union durch Produktion und Verbrauch, einschließlich der von der Union verursachten weltweiten Entwaldung, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität , Tourismus, internationaler Handel und Lebensmittelketten, einschließlich Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, bei gleichzeitiger Internalisierung der Klima- und Umweltexternalitäten;

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die in Absatz 2 festgelegten prioritären thematischen Ziele sind so zu verstehen, dass sie die in den Strategien und Initiativen des europäischen Grünen Deals festgelegten Zielvorgaben, Ziele und Maßnahmen sowie die Ziele in den Rechtsvorschriften der Union, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen, umfassen. Diese Zielvorgaben, Ziele und Maßnahmen sind bei der Entwicklung des Überwachungsrahmens für die Bewertung der Fortschritte des 8. UAP in Richtung auf die prioritären Ziele zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms

Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms und erforderliche Maßnahmen zur Schaffung dieser Voraussetzungen

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung geeigneter Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Intensivierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität;

a) Gewährleistung einer wirksamen, raschen und vollständigen Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung zusätzlicher und ausreichender Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen;

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Verbesserung der Leitlinien und Empfehlungen und Gewährleistung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, zur Verringerung der Risiken der Nichteinhaltung des Umweltrechts, auch in Bezug auf den illegalen Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen, die Abfallkriminalität und den illegalen Holzeinschlag, sowie Verstärkung der Maßnahmen im Bereich der Umwelthaftung und der Reaktionen auf die Nichteinhaltung der Vorschriften und Stärkung der staatsanwaltschaftlichen und justiziellen Zusammenarbeit im Bereich der Umweltkriminalität und Strafverfolgung in diesem Bereich , wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, wie etwa der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie in den Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen;

 

__________________

 

1aRichtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) vorrangige Durchsetzung des Umweltrechts der Union in den Fällen, in denen es an der Umsetzung mangelt, mit einer raschen und systematischen Weiterverfolgung von Vertragsverletzungsverfahren, auch indem sichergestellt wird, dass sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung keine Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen;

 durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und der SDGs in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in den von der Union geschlossenen einschlägigen internationalen Übereinkünften um sicherzustellen, dass diese Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programme, Investitionen, Projekte und Übereinkünfte und ihre Umsetzung gegebenenfalls zu den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgelegten prioritären Zielen beitragen und keine Schäden verursachen, auch im Einklang mit Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 besonderes Augenmerk auf Synergien und mögliche Kompromisse zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Bürger an Nahrung, Wohnraum und Mobilität nachhaltig gedeckt und niemand zurückgelassen wird;

 systematische und umfassende Bewertung von Synergien und möglichen Kompromissen zwischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen bei allen Initiativen um sicherzustellen, dass das Wohlergehen und insbesondere das Recht der Menschen auf und ihr Bedarf an einer gesunden Umwelt und einer erschwinglichen, hochwertigen und zugänglichen Bereitstellung von Wasser, Lebensmitteln, Wohnraum, Energie, Gesundheitsversorgung und Mobilität nachhaltig gewährleistet und niemand zurückgelassen wird;

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Verfolgung des Ansatzes  „Nachhaltigkeit geht vor“ in den Leitlinien und der Toolbox für eine bessere Rechtsetzung, u. a. durch Integration und Operationalisierung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung;

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen und Strategien der Union, einschließlich der sektoralen Rechtsvorschriften, des auswärtigen Handelns der Union und des Haushalts der Union, sowie der nationalen oder regionalen Pläne zur Durchführung der Rechtsvorschriften der Union, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mit den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Zielen vorgelegt werden;

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen den voraussichtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Klima gebührend Rechnung getragen wird;

 regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung umfassender Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf breit angelegten und transparenten Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen das gesamte Spektrum der unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf  Umwelt und Klima, einschließlich ihrer kumulativen Effekte, sowie die Kosten des Handelns und des Nichthandelns berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) wirksame Einbeziehung der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

c) wirksame Einbeziehung der SDG sowie der klimabezogenen, ökologischen, einschließlich der biologischen Vielfalt, und sozialen Ziele in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, unbeschadet seines ursprünglichen Zwecks, auch in die länderspezifischen Empfehlungen, die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, um den Mitgliedstaaten Analysen und zusätzliche Indikatoren zur Verfügung zu stellen;

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Schaffung eines übergreifenden Unionsrahmens zur Messung und Festlegung von Fortschritten auf dem Weg zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens, der im Einklang mit den SDGs, dem Übereinkommen von Paris und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt steht, unbeschadet des Europäischen Semesters, steht und dazu beiträgt, die Entwicklung und Koordinierung neuer und bestehender politischer Maßnahmen und Initiativen zu lenken, wobei der Übergang zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens, in der das Wachstum regenerativ ist, in die politischen Prioritäten und die jährliche Programmplanung der Union sowie in die Leitlinien und die Toolbox für eine bessere Rechtsetzung integriert wird;

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene;

d) Mobilisierung und Gewährleistung ausreichender nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene, im Einklang mit der Strategie der Union für nachhaltige Finanzen, einschließlich der in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihres Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und in Anbetracht des Potenzials dieser Maßnahmen, Arbeitsplätze zu schaffen, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und der Gesellschaft der Union zu erhöhen;;

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene und nationaler Ebene, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente und von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung, einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung;

e) schrittweise Abschaffung aller direkten und indirekten Subventionen für fossile Brennstoffe auf Unionsebene sowie nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich und spätestens bis 2025;

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) schrittweise Abschaffung aller umweltschädlich wirkenden direkten und indirekten Subventionen – neben den Subventionen für fossile Brennstoffe – auf Unionsebene sowie nationaler, regionaler und lokaler Ebene unverzüglich und spätestens bis 2027;

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) optimale Nutzung von Umweltsteuern und marktbasierten Instrumenten sowie von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung sowie von ökologisch positiven Anreizen, einschließlich derjenigen, die für einen sozial gerechten Übergang erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Anwendung standardisierter Verfahren zur Bilanzierung von Naturkapital, sofern dies nicht an die Stelle von Zielen und Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder zum Schutz der biologischen Vielfalt tritt;

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den jährlichen Mindestausgabenzielen, die im Rahmen des MFR 2021-2027 vereinbart wurden (7,5 % im Jahr 2024 und 10 % in den Jahren 2026 und 2027), mit der Absicht, diese Ziele im Rahmen des darauffolgenden MFR schrittweise zu erhöhen, und im Einklang mit den Finanzierungszielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt 2030, die anhand einer soliden, transparenten und umfassenden Methodik unter Berücksichtigung der Taxonomiekriterien der Union im Auge behalten werden;

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed) Sicherstellung der durchgängigen, wirksamen Einbeziehung der Klima- und Biodiversitätsbelange in den Unionshaushalt und die nationalen Haushalte sowie der Kohärenz zwischen Klima- und Biodiversitätsfinanzierung;

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ee) Sicherstellung, dass die Maßnahmen zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP in einer sozial gerechten und integrativen Weise durchgeführt werden, die zur Europäischen Säule sozialer Rechte beiträgt und soziale Ungleichheiten, einschließlich geschlechtsspezifischer Ungleichheiten, die sich möglicherweise aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Maßnahmen ergeben, wirksam bekämpft und verringert;

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ef) Einbeziehung der Geschlechterperspektive in den gesamten 8. UAP, u. a. durch die Durchführung von Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen und von geschlechtergerechten Maßnahmen;

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

f) Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich, einschließlich des Wissens indigener und lokaler Bevölkerungsgruppen, und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, Ausbildung und Umschulung sowie weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Aufbau der wissenschaftlichen Wissensbasis über die Fähigkeit verschiedener Ökosysteme, als Senken und Speicher für Treibhausgase zu fungieren;

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) Aufbau der Wissensbasis über die Anforderungen für einen Systemwandel, einschließlich der Frage, wie die Auswirkungen von u. a. Kipp-Punkten, Rückkoppelungsmechanismen, Knebeleffekte, Interdependenzen und Barrieren für einen grundlegenden Wandel in ökologischen und sozioökonomischen Systemen identifiziert, gemessen und bewertet werden können, und wie von einem silo- und sektorbezogenen Politikfokus zu einem systemischen Ansatz für politische Kohärenz übergegangen werden kann, sowie darüber, wie etwaige negative soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen verhindert oder abgemildert werden können;

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc) Schließung von Lücken und Optimierung relevanter Indikatorensätze, die sich unter anderem auf den Systemwandel, die Belastungsgrenzen unseres Planeten, den ökologischen Fußabdruck der Union, auch in Bezug auf Produktions- und Verbrauchssysteme, Governance, nachhaltige Finanzen und Ungleichheiten beziehen, und Gewährleistung, dass diese Indikatorensätze auf allen Ebenen der Politikgestaltung vergleichbar sind;

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fd) Sicherstellung der umfassenden Beteiligung von und Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz auf mehreren Ebenen und Sicherstellung, dass lokale und regionale Gemeinschaften über angemessene Mittel zur Umsetzung vor Ort verfügen;

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fe) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen allen Institutionen der Union in der Klima- und Umweltpolitik, einschließlich zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich und Prüfung der Frage, wie der Dialog und die Sammlung von Informationen verbessert werden können;

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ff) uneingeschränkte Beachtung und Anwendung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, des Grundsatzes, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fg) Bekämpfung der Landdegradation und Schaffung eines unionsweiten Rechtsrahmens für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens, der harmonisierte Indikatoren und eine Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik umfasst;

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fh) Umgestaltung des Lebensmittelsystems, auch über die Gemeinsame Agrarpolitik, um es mit den prioritären Zielen des 8. UAP in Einklang zu bringen, so dass es u. a. zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt innerhalb und außerhalb der Union beiträgt, den Einsatz von Chemikalien, Antibiotika und fossilen Brennstoffen minimiert und ein hohes Maß an Tierschutz gewährleistet, während gleichzeitig ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird;

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fi) Förderung des weltweiten Ausstiegs aus der Verwendung von Pestiziden, die in der Union nicht zugelassen sind, und Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Pestizide, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, nicht aus der Union ausgeführt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Kohärenz zwischen der internen und der externen Politikmaßnahmen der Union zu gewährleisten;

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f j (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fj) rasche Substitution besonders besorgniserregender Stoffe und anderer gefährlicher Chemikalien, einschließlich endokriner Disruptoren, sehr persistenter Chemikalien, Neurotoxika und Immuntoxika, sowie Bekämpfung der Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanoformen von Stoffen und der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien aus Produkten, Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, einschließlich des Klimas und der biologischen Vielfalt, bei gleichzeitiger Förderung einer stärkeren Nutzung und Erschwinglichkeit sicherer Alternativen und Intensivierung und Koordinierung der Bemühungen zur Förderung der Entwicklung und Validierung von Alternativen zu Tierversuchen;

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik bei gleichzeitiger Minimierung ihres ökologischen Fußabdrucks;

g) Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik, u. a. durch die Bereitstellung von Echtzeitdaten und -informationen über den Zustand der Ökosysteme, bei gleichzeitiger Verstärkung der Bemühungen um eine Minimierung des ökologischen Fußabdrucks dieser Technologien und Gewährleistung von Transparenz und öffentlicher Zugänglichkeit der Daten und Informationen;

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) ganzheitliche Anerkennung der Verflechtungen zwischen menschlicher Gesundheit, Tiergesundheit und Umwelt über die vollständige Einbeziehung des Ansatzes „Eine Gesundheit“ in die Politikgestaltung;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) Anerkennung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf eine gesunde Umwelt und Förderung eines ähnlichen Rechts auf internationaler Ebene;

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovation;

h) umfassende Nutzung von Ökosystemansätzen und grüner Infrastruktur, einschließlich naturbasierter Lösungen (NBS), und gleichzeitig:

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Spiegelstrich 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Maximierung der Konnektivität von Ökosystemen und des Nutzens der Wiederherstellung und Nutzung von Synergien zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an ihn;

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Spiegelstrich 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Gewährleistung, dass ihre Umsetzung die Ökosystemleistungen und -funktionen verbessert, die biologische Vielfalt und die Integrität der Ökosysteme nicht gefährdet, Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt oder zur raschen Verringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb der Union nicht ersetzt oder untergräbt, das Vorsorgeprinzip respektiert, einen klaren gesellschaftlichen Zusatznutzen hat und die vollständige Einbeziehung und Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften sicherstellt;

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Spiegelstrich 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Weiterentwicklung von Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumenten und messbaren Indikatoren für NBS sowie die Entwicklung einer Liste von ausgeschlossenen Tätigkeiten;

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Spiegelstrich 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Sicherstellung, dass in Fällen, in denen NBS durch Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt finanziert werden, diese Mechanismen angemessen implementiert, überwacht, evaluiert und durchgesetzt werden und direkte, indirekte und kumulative Auswirkungen in geografischer und zeitlicher Hinsicht vollständig berücksichtigen, während gleichzeitig eine strenge Abhilfemaßnahmenhierarchie eingehalten wird, durch die u. a. sichergestellt wird, dass Kompensationen für die biologische Vielfalt nur als letztes Mittel eingesetzt werden können;

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Spiegelstrich 5 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Sicherstellung, dass in Fällen, in denen Kompensationsmechanismen für die biologische Vielfalt zur Finanzierung von NBS eingesetzt werden, Informationen über diese Mechanismen online öffentlich zugänglich gemacht werden;

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Spiegelstrich 6 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 umfassende Nutzung sozialer Innovation und von Gemeinschaften durchgeführter Maßnahmen, um Einzelpersonen, Gemeinden und KMU in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP zu ergreifen;

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus)35;

i) wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus)35 auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten;

__________________

__________________

35 https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/cep43e.pdf.

35 https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/cep43e.pdf.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) Förderung von Kommunikationsmaßnahmen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die darauf abzielen, das Bewusstsein für die Bedeutung der prioritären Ziele des 8. UAP zu schärfen und eine Debatte auf allen Ebenen von Politik und Gesellschaft zu ermöglichen;

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb) deutliche Verringerung der Material- und Verbrauchsfußabdrücke der Union, um sie so schnell wie möglich in die Belastungsgrenzen unseres Planeten zu bringen, u. a. durch die Einführung verbindlicher Unionsziele für die deutliche Verringerung der Material- und Verbrauchsfußabdrücke der Union sowie verbindlicher mittel- und langfristiger Ziele für die Verringerung der Verwendung von Primärrohstoffen;

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;

 Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die mindestens genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder aus der Union ausgeführten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Festlegung verbindlicher Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten auf Unionsebene sowie Berücksichtigung dieser Anforderungen bei der Durchführung der Handelspolitik der Union, auch in Bezug auf die Ratifizierung von Handels- und Investitionsabkommen;

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich im Rahmen der G7 und G20;

 Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich;

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Stärkung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer multilateraler Umweltübereinkommen durch die Union und ihre Partner, unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;

 Übernahme einer Führungsrolle in internationalen Foren, unter anderem durch die Verwirklichung der SDG sowie der im Übereinkommen von Paris, im Übereinkommen über die biologische Vielfalt und in anderen multilateralen Umweltübereinkommen festgelegten Ziele durch die Union, und Unterstützung von Drittländern, damit diese das Gleiche tun, unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen fördert.

 Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris und den globalen Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 fördert sowie im Einklang mit den prioritären Zielen des 8. UAP steht.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Um die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu schaffen, ist die Kommission gehalten,

 

a) ihre bestehende öffentliche Datenbank über Vertragsverletzungsentscheidungen bis zum 30. Juni 2022 zu verbessern und zu erweitern und anschließend auf dem neuesten Stand zu halten, damit die von den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf alle Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Umwelt und Klima unternommenen Schritte auf klare, verständliche und zugängliche Weise nachverfolgt werden können;

 

b) regelmäßig die Vereinbarkeit von Maßnahmen und Strategien der Union mit den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Zielen zu bewerten und solche Bewertungen für im Entwurfsstadium befindliche und bestehende Maßnahmen und Strategien der Union durchzuführen; werden Unstimmigkeiten festgestellt, wird der Entwurf einer Maßnahme oder Strategie vor der Veröffentlichung mit diesen prioritären Zielen in Einklang gebracht bzw. werden im Falle bestehender Maßnahmen und Strategien der Union die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen;

 

c) Instrumente zur Bewertung der langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, einschließlich der kumulativen Auswirkungen, von im Entwurfsstadium befindlichen und bestehenden Maßnahmen und Strategien sowie ihrer möglichen Auswirkungen auf soziale Ungleichheiten, einschließlich der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern, und der Kosten des Nichthandelns zu entwickeln;

 

d) innerhalb von acht Wochen nach Abschluss einer öffentlichen Konsultation systematisch ein detailliertes Feedback zu den Antworten der Interessenträger auf die Konsultation vorzulegen und dabei zwischen den Beiträgen verschiedener Arten von Interessenträgern zu unterscheiden;

 

e) Folgenabschätzungen sofort nach ihrem Abschluss zu veröffentlichen, einschließlich aller Informationen, die ihren Schlussfolgerung zugrunde lagen;

 

f) einen Indikator zu entwickeln, um die Diskrepanz zwischen der Struktur der Haushalte der Mitgliedstaaten und dem an Paris ausgerichteten Szenario für jeden ihrer nationalen Haushalte zu bewerten und dadurch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den Klimainvestitionen zu ermöglichen, die erforderlich sind, damit sie den erforderlichen Kurs einschlagen und auf diesem bleiben, um die Erreichung des Übereinkommens von Paris und die damit zusammenhängenden prioritären Ziele des 8. UAP zu gewährleisten;

 

g) bis zum 30. Juni 2022 einen Bericht vorzulegen, in dem sie die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen auf Unionsebene verwendeten Indikatorensätzen, Überwachungsrahmen und Verfahren zur Messung des sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fortschritts aufzeigt und darlegt, wie diese gestrafft werden können; auf dieser Grundlage entwickelt die Kommission bis zum 30. Juni 2023 in Absprache mit dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Satz von Indikatoren „über das BIP hinaus“, um die künftige Politikgestaltung zu lenken und als Grundlage für sie zu dienen, ohne das Europäische Semester zu beeinträchtigen;

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Um die in Absatz 1 Buchstabe ea genannte Voraussetzung zu schaffen, bewertet die Kommission bis Dezember 2022 auf der Grundlage laufender Arbeiten, welche Subventionen umweltschädlich sind, und erstellt Leitlinien für die Ermittlung solcher Subventionen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mögliche Wege für deren schrittweise Abschaffung. Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Informationen darüber zusammen, welche Subventionen es auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gibt sowie welche Maßnahmen sie zu deren schrittweisen Abschaffung ergreifen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen jährlich der Kommission. Die Kommission stellt die Informationen in einem nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Bericht zusammen, der spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres veröffentlicht wird, wobei das erste Bezugsjahr das Jahr 2023 ist. Die Kommission legt den Bericht jährlich dem Europäischen Parlament vor.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

(2) Die Behörden auf allen Ebenen müssen bei der Umsetzung des 8. UAP mit Unternehmen – insbesondere KMU – und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften sowie anderen Interessenträgern zusammenarbeiten. Um die prioritären Ziele des 8. UAP verwirklichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Bei den ergriffenen Maßnahmen wird den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gebührend Rechnung getragen.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überwachungsrahmen

Indikatoren, Überwachungsrahmen und Governance

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

(1) Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur – unbeschadet deren Unabhängigkeit – jährlich die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen und das übergeordnete Ziel der Erreichung eines Systemwandels berücksichtigt. Die Kommission stellt sicher, dass die aus dieser Überwachung, Bewertung und Berichterstattung resultierenden Informationen öffentlich verfügbar und leicht zugänglich sind, so dass eine wirksame Überwachung der erzielten Fortschritte gewährleistet ist.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Im Anschluss an einen Konsultationsprozess mit allen betroffenen Interessenträgern legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 einen gestrafften Rahmen in der Form eines einzigen Scoreboard, einschließlich Leitindikatoren, vor, um die Fortschritte bei der Erreichung der prioritären Ziele gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 zu überwachen und nachzuverfolgen. Dabei baut sie auf bestehenden Überwachungsrahmen und -verfahren auf.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die in Absatz 1 genannte Bewertung umfasst Informationen über

 

 Fortschritte im Hinblick auf den Systemwandel, die zur Erreichung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele erforderlich sind, sobald der Überwachungsrahmen dies zulässt,

 

 den Abstand zu den gesetzten Zielvorgaben, um die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele zu erreichen,

 

 die Finanzierung, die zur Erreichung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten prioritären Ziele beiträgt und anhand einer soliden, transparenten und umfassenden Methodik nachverfolgt wird,

 

 die Mittel, die auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um die Erreichung der prioritären Ziele zu gewährleisten, und die Frage, ob diese ausreichend sind, sowie

 

 Empfehlungen und Leitlinien zur Beseitigung möglicher Unstimmigkeiten.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Diese Bewertung lässt bestehende Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, unberührt.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten, auch auf regionaler und lokaler sowie auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Dabei wird ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand angestrebt. Diese Bewertung baut auf bestehenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten auf, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, und entspricht ihnen. Außerdem lässt sie sie unberührt und stützt sich auf eine robuste Methodik, die eine Messung der Fortschritte ermöglicht.

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission führen eine jährliche Aussprache über die in Absatz 1 genannte Bewertung und legen im Rahmen der jährlichen Programmplanung der Union zusätzliche legislative und nichtlegislative Maßnahmen und Aktionen fest, wenn die Fortschritte bei der Verwirklichung der prioritären Ziele als unzureichend erachtet werden oder um festgestellte Hindernisse zu überwinden.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie

(3) Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten, Indikatoren und Wissen, insbesondere indem sie

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden;

a) Nachweise und Daten mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden bei gleichzeitiger Verbesserung der Methoden zur Datenerfassung und -verarbeitung sowie zur Entwicklung harmonisierter Indikatoren;

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Grundlagenforschung stärken und unterstützen sowie Erfassungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen;

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden;

b) einschätzen, welche Ressourcen erforderlich sind, und darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden, auch in Bezug auf die Messung des Systemwandels;

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen;

c) politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele;

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Zusammenstellung von Instrumenten, wie z. B. Prognoseinstrumenten, die auch Informationen über den „Abstand zu den Zielvorgaben“ liefern können;

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Daten über ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

d) Daten über ökologische, gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen integrieren und sonstige verfügbare Daten, z. B. von Copernicus, vollständig nutzen;

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(a) Schließung kritischer Wissenslücken in Bezug auf ökologische Kipppunkte;

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) Entwicklung von Modellen zur Bewertung und Vorhersage der voraussichtlichen Auswirkungen von umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen auf zukünftige Generationen;

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;

e) die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten und den Zugang zu ihnen durch Unionsprogramme weiter verbessern;

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) die Zivilgesellschaft, Behörden, Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern.

g) die Zivilgesellschaft, Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Einzelpersonen und Gemeinschaften, Sozialpartner und den Privatsektor bei der Bestimmung von Klima- und Umweltrisiken und der Bewertung ihrer Auswirkungen unterstützen, Maßnahmen zur Prävention und Minderung solcher Risiken und zur Anpassung daran ergreifen sowie ihr Engagement bei der Schließung von Wissenslücken fördern;

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Ermutigung der Bürgerinnen und Bürger zur Beobachtung und Meldung von Umweltproblemen und Konformitätslücken, auch durch die Nutzung von Online-Mechanismen und Anwendungen für das Mobiltelefon zur einfacheren Berichterstattung;

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(4) Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, sowie gegebenenfalls weiterer europäischer Einrichtungen, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen, und berichtet über die Ergebnisse dieser Überprüfung, einschließlich Vorschläge zur Deckung eines etwaigen Bedarfs an personellen und finanziellen Ressourcen oder zur Beseitigung sonstiger Mängel.

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-(1) Bis zum 31. März 2024 nimmt die Kommission eine Halbzeitbewertung des 8. UAP vor und legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In der Halbzeitbewertung werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten prioritären thematischen Ziele, einschließlich der Zielvorgaben im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Stand der in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei der Überwachung und Bewertung des Systemwandels dargelegt. Dabei stützt sie sich auf die jüngste Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie auf das Ergebnis einer öffentlichen Konsultation. Die Halbzeitbewertung enthält Empfehlungen und Korrekturen, die zur Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP bis zu dessen Abschluss erforderlich sind.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz -1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-(1a) Unter Berücksichtigung der in der unter Absatz -1 genannten Halbzeitbewertung dargelegten Fortschritte, anderer einschlägiger politischer Entwicklungen und des Berichts der EUA „Die Umwelt in Europa — Zustand und Perspektiven“ legt die nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 eingesetzte Kommission innerhalb der ersten 100 Tage ihrer Amtszeit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste und einen Zeitplan der legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen vor, die sie während ihrer Amtszeit zu ergreifen gedenkt, um die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP bis 2030 bzw. 2050 zu gewährleisten.

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt.

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt, und zwar so rechtzeitig, dass das 9. UAP zum 1. Januar 2031 vorliegt und so keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht.

 


BEGRÜNDUNG

Kontext und langfristige Vision

Die Kommission veröffentlichte ihren Vorschlag für ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union bis 2030 (8. UAP) im Jahr 2020, einem Jahr, das von einem globalen Gesundheits- und Umweltnotstand in Form einer verheerenden Pandemie und einer sich vertiefenden ökologischen Krise geprägt war. Insbesondere der direkte Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Zoonosen wie COVID-19 und der Zerstörung von Ökosystemen zur Befriedigung unserer Konsumbedürfnisse zeigte die Dringlichkeit eines schnellen und weitreichenden Systemwandels. Wie im Bericht der Europäischen Umweltagentur „Zustand und Ausblick“ („SOER 2020“) festgestellt wird, wird für Europa, wie auch den Rest der Welt, die Zeit knapp, um katastrophale Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft durch den Klimawandel, die Zerstörung von Ökosystemen und den Überkonsum natürlicher Ressourcen abzuwenden. Um den ökologischen Zusammenbruch zu vermeiden, muss das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP – gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben – so schnell wie möglich, allerspätestens aber bis 2050 erreicht werden, ebenso wie die prioritären thematischen Ziele bis allerspätestens 2030. Die EU hat sofort einschneidende Maßnahmen zu ergreifen, wobei der europäische Grüne Deal (EGD) und die Ziele für nachhaltige Entwicklung als Grundlage dienen müssen. 

 

Thematische prioritäre Ziele

Das 8. UAP sollte ein ehrgeiziges strategisches Instrument auf hoher Ebene sein, um als Orientierung für die Umweltpolitik der EU bis 2030 zu dienen, das die Maßnahmen und Zielvorgaben des EGD und der Ziele für nachhaltige Entwicklung umfasst und mit dem gleichzeitig die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung genau überwacht werden können. Um dem Ergebnis der Verhandlungen über die vielen Strategien und Initiativen, die als Teil des europäischen Grünen Deals angekündigt wurden, nicht vorzugreifen, ist es sinnvoll, dass die thematischen prioritären Ziele des 8. UAP einen breiteren übergeordneten Rahmen bilden, der die EGD-Ziele umfasst, sobald man sich auf sie geeinigt hat. Die Berichterstatterin stellt ausdrücklich fest, dass die Maßnahmen und Ziele des EGD unter das 8. UAP fallen.

 

Nachhaltige Ökonomie des Wohlergehens

Angesichts der Tatsache, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, schlägt die Berichterstatterin einen Wandel hin zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens vor, die auf den Zielen für nachhaltige Entwicklung basiert. Dies ersetzt den Vorschlag der Kommission für ein regeneratives Wachstumsmodell, ein Begriff, der nicht definiert ist. Eine nachhaltige Ökonomie des Wohlergehens, die in einigen Ländern bereits umgesetzt wird, beruht darauf, dass die Wirtschaft von öffentlichen Interessen bestimmt werden sollte, nicht umgekehrt. Sie räumt dem Vorrang ein, von dem wir alle wissen, dass es wirklich wichtig ist – dem Wohlergehen und dem Wohlstand der Menschen und des Planeten – und ersetzt den zu engen Fokus auf das BIP-Wachstum, das derzeit in der EU zur Messung des Fortschritts verwendet wird. Um das Ziel zu erreichen, das Wohlergehen in den Mittelpunkt der Politik und der Entscheidungsfindung zu stellen, schlägt die Berichterstatterin die Einrichtung einer neuen Reihe von EU-Indikatoren vor, der zur Messung des Fortschritts „jenseits des BIP“ verwendet werden soll. 

 

Voraussetzungen

Im 8. UAP wird eine Liste von Voraussetzungen festgelegt, die erreicht werden müssen, um die prioritären Ziele zu verwirklichen. Die Berichterstatterin erweitert diese Liste und schlägt ein entsprechendes Paket von Maßnahmen vor, die erforderlich sind, um diese Voraussetzungen zu erreichen. Damit soll für Klarheit und Rechenschaftspflicht gesorgt werden: Ohne die Angabe, welche genauen Maßnahmen ergriffen werden müssen und von wem, besteht die Gefahr, dass die Liste der Voraussetzungen zwar korrekt, aber völlig impraktikabel ist. 

 

Die in diesem Berichtsentwurf vorgeschlagenen Voraussetzungen und Maßnahmen beziehen sich in erster Linie darauf, wie die EU Gesetze macht, bewertet, umsetzt und durchsetzt. In dieser Hinsicht ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass die EU-Gesetzgebung von einem Ansatz „Nachhaltigkeit geht vor“ geleitet werden sollte, und zeigt in der neuen Liste konkreter Maßnahmen auf, wie dies erreicht werden kann. Dazu gehört, dass proaktiv sichergestellt wird, dass bestehende und künftige Rechtsvorschriften der Union mit den Zielen des 8. UAP übereinstimmen und dass die Kosten des Nichthandelns systematisch berücksichtigt werden. Darüber hinaus schlägt die Berichterstatterin Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufbau der wissenschaftlichen Wissensbasis vor, z. B. in Bezug auf die Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten und Reihen von Indikatoren im Zusammenhang mit einem Systemwandel. Hinsichtlich der Transparenz und der Zugänglichkeit von Informationen fordert die Berichterstatterin, dass Folgenabschätzungen unmittelbar nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht werden und dass die Kommission systematisch aufzeigt, wie sie die Beiträge aus den Konsultationen der Interessenträger berücksichtigt.

 

Überwachungsrahmen und Governance 

Wir können nicht managen, was wir nicht messen, und daher ist ein starker und sinnvoller Überwachungsrahmen entscheidend für den Erfolg des 8. UAP. Angesichts der Verflechtung der sechs prioritären thematischen Ziele und der Ambition des langfristigen prioritären Ziels sollte mit dem Überwachungsrahmen des 8. UAP der Fortschritt in Richtung eines echten Systemwandels gemessen werden. Die Berichterstatterin ist der festen Überzeugung, dass die Überwachung wirkungsvoll sein und bei Bedarf Veränderungen katalysieren können muss. In diesem Berichtsentwurf wird daher vorgeschlagen, dass die Überwachung, Bewertung und Berichterstattung über den Fortschritt des 8. UAP jährlich erfolgt und dass die Bewertung Informationen über Korrekturmaßnahmen liefert, wenn sich herausstellt, dass der Fortschritt zu langsam ist oder auf Hindernisse stößt. Darüber hinaus fordert die Berichterstatterin die Kommission und die Mitgesetzgeber auf, jährlich die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des 8. UAP zu erörtern und gegebenenfalls zusätzliche legislative und nichtlegislative Maßnahmen und Aktionen zu ermitteln. 

 

Sicherstellung der Kontinuität des europäischen Grünen Deals bis 2030

Viele der Maßnahmen und Ziele, die zur Erreichung der prioritären thematischen Ziele des 8. UAP erforderlich sind, fallen unter die verschiedenen Strategien und Initiativen des EGD. Es besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen dem EGD, einer Initiative der aktuellen Kommission, deren Mandat bis 2024 läuft, und der Laufzeit des 8. UAP, die bis 2030 reicht. Um sicherzustellen, dass sich die nächste Kommission das 8. UAP zu eigen macht, schlägt die Berichterstatterin eine Halbzeitüberprüfung im Jahr 2024 vor, um eine Bestandsaufnahme der bis dahin erzielten Fortschritte vorzunehmen. Dies wird ergänzt durch die Aufforderung an die nächste Kommission, die Umwelt- und Klimamaßnahmen vorzustellen, die sie bis 2030 durchführen wird, um die vollständige Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP bis zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen.


 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (19.4.2021)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

(COM(2020)0652 – C9-0329/2020 – 2020/0300(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Rovana Plumb

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das Siebte Umweltaktionsprogramm (7. UAP) ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 muss die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, damit keine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP entsteht. Im europäischen Grünen Deal wurde die Annahme eines neuen Umweltaktionsprogramms angekündigt, und das 8. UAP ist einer der wichtigsten Rechtsrahmen für dessen Umsetzung auf EU-Ebene und nationaler Ebene.

 

Übergeordnetes Ziel des 8. UAP ist es, den gerechten und inklusiven Übergang der Union zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten und sauberen kreislauforientierten Wirtschaft zu beschleunigen und die Umweltziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen wie auch ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, wobei die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals und des Aufbauinstruments NextGenerationEU uneingeschränkt unterstützt werden.

 

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals wird zudem eine raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität gefordert, da ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der EU auf den Verkehrssektor entfällt und dieser Anteil weiter steigt. Um Klimaneutralität zu erreichen, müssen die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % gesenkt werden.

 

In diesem Zusammenhang hat die Kommission kürzlich die „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen[3]“ angenommen, mit der diese Herausforderung angegangen werden soll und alle Emissionsquellen beseitigt werden sollen. Zusammen mit einem Aktionsplan mit 82 Initiativen, der als Richtschnur für die Arbeit der EU in den nächsten vier Jahren dienen wird, bildet diese Strategie die Grundlage dafür, wie das Verkehrssystem der EU seinen ökologischen und digitalen Wandel vollziehen und widerstandsfähiger gegenüber künftigen Krisen werden kann.

 

Die Berichterstatterin begrüßt diesen Vorschlag, um den Übergang der EU zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten sauberen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, mit dem der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und ‑umsetzung gestärkt wird, indem Nachhaltigkeit in alle einschlägigen Initiativen und Projekte auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene einbezogen wird. Darüber hinaus unterstützt sie die Einbeziehung der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), da sie sie als äußerst wichtig für die Unterstützung der neuen Überwachung, Messung und Berichterstattung dieses Programms und für die Verwirklichung der Ziele des 8. UAP erachtet.

 

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und zur Verwirklichung der Ziele des 8. UAP sämtliche Verkehrsträger zur Verringerung aller Arten von Emissionen beitragen müssen. Um einen nachhaltigen Verkehr zu erreichen, müssen die Verkehrsnutzer an erster Stelle stehen und ihnen erschwinglichere, zugänglichere und sauberere Alternativen zu ihren derzeitigen Mobilitätsgewohnheiten zur Verfügung gestellt werden, um einen fairen und gerechten Übergang sicherzustellen, bei dem niemand zurückgelassen wird. Zur Unterstützung nachhaltiger Mobilitätsdienste, mit denen Staus und Umweltverschmutzung insbesondere in städtischen Gebieten verringert werden können, wird darüber hinaus die automatisierte und vernetzte multimodale Mobilität in Verbindung mit intelligenten Verkehrsmanagementsystemen, die durch die Digitalisierung ermöglicht werden, eine immer wichtigere Rolle spielen. Schließlich muss der Preis für Verkehrsdienstleistungen die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt und die Gesundheit widerspiegeln. Die EU sollte parallel dazu die Produktion und den Einsatz nachhaltiger alternativer Kraftstoffe und emissionsfreier Fahrzeuge vorantreiben.

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP24 zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und politische Einbeziehung nicht ausreichen.

(3) Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP24 zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat, was auf Unionsebene durch die EU-Städteagenda gemäß dem am 30. Mai 2016 vereinbarten Pakt von Amsterdam weiter konkretisiert wurde. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und politische Einbeziehung nicht ausreichen.

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24 COM(2019) 233 final.

24 COM(2019)0233.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Laut dem EUA-Bericht „The European environment – state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit eine Führungsrolle zu übernehmen und die dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu bewältigen, die systemische Lösungen erfordern. Wie im SOER 2020 dargelegt, sind die Veränderungen des globalen Klimas und der weltweiten Ökosysteme, die seit den 1950er Jahren zu beobachten sind, in den zurückliegenden Jahrzehnten und Jahrtausenden beispiellos. Die Weltbevölkerung hat sich seit 1950 verdreifacht, während die Bevölkerung in Städten auf ein Vierfaches gewachsen ist. Mit dem derzeitigen Wachstumsmodell dürften die Umweltbelastungen weiter zunehmen, was direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen haben wird. Dies gilt insbesondere für die Sektoren mit den größten Umweltauswirkungen – Lebensmittel, Mobilität, Energie sowie Infrastruktur und Gebäude.

(4) Laut dem EUA-Bericht „The European environment – state and outlook 2020, Knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020, Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa) (im Folgenden „SOER 2020“) bietet sich der Union eine einzigartige Gelegenheit, bei der Nachhaltigkeit eine Führungsrolle zu übernehmen, indem sie die dringenden Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit, die systemische Lösungen erfordern, bewältigt. Wie im SOER 2020 dargelegt, sind die Veränderungen des globalen Klimas und der weltweiten Ökosysteme, die seit den 1950er Jahren zu beobachten sind, in den zurückliegenden Jahrzehnten und Jahrtausenden beispiellos. Die Weltbevölkerung hat sich seit 1950 verdreifacht, während die Bevölkerung in Städten auf ein Vierfaches gewachsen ist. Mit dem derzeitigen Wachstumsmodell dürften die Umweltbelastungen weiter zunehmen, was direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen haben wird. Dies gilt insbesondere für die Sektoren mit den größten Umweltauswirkungen – Lebensmittel, Mobilität, Energie sowie Infrastruktur und Gebäude. In dieser Hinsicht muss sichergestellt werden, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten für ausreichende Investitionen in die Entwicklung einer geeigneten Infrastruktur für eine intelligente und nachhaltige Mobilität sorgen, die an die Gegebenheiten der verschiedenen europäischen Regionen angepasst ist, einschließlich aktiver Mobilität und intermodaler Plattformen für alle Verkehrsträger, um die Verlagerung auf andere Verkehrsträger und die nachhaltige Beförderung von Personen und Gütern zu fördern und die Rolle der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) bei der Unterstützung des Übergangs zu einer intelligenten, nachhaltigen und sicheren Mobilität in der Union zu stärken.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Europäische Kommission reagierte auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen mit der Annahme des europäischen Grünen Deals25, einer neuen Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates26 verankert das Unionsziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.

(5) Die Europäische Kommission reagierte auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen mit der Annahme des europäischen Grünen Deals25, einer neuen Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals wird zudem eine raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität gefordert, da ein Viertel der Treibhausgasemissionen in der EU auf den Verkehrssektor entfällt und dieser Anteil weiter steigt. Um Klimaneutralität zu erreichen, müssen die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % gesenkt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität25a angenommen, die sich dieser Herausforderung stellt und alle Emissionsquellen in Angriff nimmt. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates26 verankert das Unionsziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.

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25 COM(2019) 640 final.

25 COM(2019)0640.

 

25a COM(2020)0789.

26 COM(2020) 80 final.

26 COM(2020)0080.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–-2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ das Gebot des europäischen Grünen Deals „Verursache keine Schäden“ respektieren.

(6) Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „NextGenerationEU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne Sektoren und naturbasierte Lösungen gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 20212027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben und den digitalen und klimatischen Wandel unterstützen wird, wobei der Schwerpunkt auf der Dekarbonisierung des Verkehrssektors und der Tourismusbranche sowie auf nachhaltigen Technologien liegt, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Das Aufbauprogramm bietet eine wichtige Gelegenheit, das Tempo des Übergangs zur Klimaneutralität zu beschleunigen, indem Investitionen in die Dekarbonisierung und in nachhaltige Technologien bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Technologieneutralität Priorität eingeräumt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Maßnahmen in allen Bereichen der Wirtschaft und von allen Verkehrsträgern erforderlich, einschließlich der Einführung nachhaltiger Formen des privaten und öffentlichen Personen- und Güterverkehrs und des Güterverkehrs, wobei alle verfügbaren politischen Instrumente genutzt werden müssen, um einen gerechten und fairen Übergang zu ermöglichen, der niemanden zurücklässt. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „NextGenerationEU“ die im europäischen Grünen Deal verankerten Ziele berücksichtigen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Der „Jahresbericht über das nachhaltige Wachstum“ passt den Prozess des Europäischen Semesters auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie an den grundlegend veränderten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kontext an. Er sollte als Hebel für die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung genutzt werden.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP läuft am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 muss die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. Im europäischen Grünen Deal wurde die Annahme eines neuen Umweltaktionsprogramms angekündigt.

(7) Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP lief am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 muss die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. Im europäischen Grünen Deal wurde die Annahme eines neuen Umweltaktionsprogramms sowie die Einführung einer Übersichtstafel zur Überwachung des Fortschritts in Bezug auf alle seine Ziele angekündigt. Die Europäische Umweltagentur (EUA) und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) sollten gegebenenfalls andere europäische Agenturen wie die Europäische Agentur für Flugsicherheit, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Eisenbahnagentur einbeziehen, um die Besonderheiten der Sektoren besser zu verstehen und von den relevantesten Daten und Erkenntnissen zu profitieren.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das 8. UAP sollte die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützen, bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt ist. Es sollte zur Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.

(8) Das 8. UAP sollte die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützen, spätestens bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP und in der Mitteilung der Kommission „Ein sauberer Planet für alle — Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“1 unter Berücksichtigung der Lehren aus der Evaluierung des 7. UAP festgelegt ist. Die EU sollte mit dem UAP und anderen politischen Maßnahmen eine globale Führungsrolle bei der Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung anstreben und so einen Systemwechsel hin zu einer Wirtschaft der Union ermöglichen, die Wohlstand innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten garantiert.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals bietet das 8. UAP eine Gelegenheit, die bislang fehlende Strategie EU 2030 auszuarbeiten, um unsere Politik mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen, indem konkrete und messbare Ziele festgelegt und Überwachungs- und Korrekturmechanismen eingesetzt werden.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer regenerativen Wirtschaft beschleunigen, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt. Ein regeneratives Wachstumsmodell erkennt an, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften einen sicheren Handlungsspielraum bieten. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und die Umweltzerstörung umkehrt, die Umweltverschmutzung minimiert und das Naturkapital erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative Wirtschaft die Resilienz und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.

(9) Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer nachhaltigen und regenerativen Wirtschaft beschleunigen. Ein nachhaltiges und regeneratives Wachstumsmodell beruht auf der Erkenntnis, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften einen sicheren und wettbewerbsfähigen Handlungsspielraum bieten. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer nachhaltigen Weise entwickeln, die den Klimawandel begrenzt und die Umweltzerstörung umkehrt, die biologische Vielfalt schützt, die Umweltverschmutzung minimiert und das Naturkapital erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer Ressourcen sorgt und den Verlust von nicht erneuerbaren Ressourcen verringert. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die nachhaltige Wirtschaft die Resilienz, bietet Lösungen und wahrt das Wohlergehen heutiger und künftiger Generationen.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt werden.

(10) Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität, Abmilderung und Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, CO2-neutrale, ökologisch nachhaltige und vollständig kreislauforientierte Wirtschaft, Sicherstellung einer giftfreien Umwelt, Verwirklichung des Ziels, keine oder nur wenige Schadstoffe zu erzeugen, und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftssektoren, einschließlich Verkehr und Tourismus, festlegt werden. Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure sowie die notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Voraussetzungen ermittelt werden, wobei die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, der ländlichen Gebiete, der Küsten-, Berg- und Inselgebiete sowie der Verbindungen zwischen den Städten und ihrem Umland zu berücksichtigen sind, damit niemand zurückgelassen wird. Gleichzeitig muss mit dem Programm die Einbeziehung der prioritären thematischen Ziele in die sektorbezogenen Strategien sichergestellt werden, um die Kohärenz der Strategien unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Sektoren wie Verkehr und Tourismus zu verbessern.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Mit den langfristigen und prioritären thematischen Zielen des 8. UAP sollte sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen automatisch in die Vorbereitung und Umsetzung aller einschlägigen Politikbereiche einbezogen werden, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Mobilität, Tourismus, Stadtplanung und Verkehrsinfrastruktur, lebenslange Entwicklung neuer Kompetenzen für Beschäftigte im Verkehrssektor, wobei Synergien zwischen den einschlägigen Politikbereichen geschaffen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Maßnahmen zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen in Verbindung mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt werden und vollständig mit ihr vereinbar sein. Dies sollte vor allem im Verkehrssektor berücksichtigt werden, wo Sozialdumping nicht nur dem Wohlbefinden der Menschen schadet, sondern auch nicht nachhaltige Verkehrsmittel fördert.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnerländern, eine gute Umwelt-Governance weltweit sowie Synergien zwischen internen und externen politischen Maßnahmen der Union sind von entscheidender Bedeutung, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen.

(12) Da viele Wirtschaftssektoren der Union, einschließlich des Verkehrssektors, einem zunehmenden Wettbewerb durch sich rasch entwickelnde Märkte in anderen Regionen der Welt ausgesetzt sind und eng mit der Dynamik des internationalen Handels verknüpft sind, sind eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnerländern, eine robuste Umwelt-Governance weltweit sowie Synergien, Konsistenz und Kohärenz zwischen allen relevanten internen und externen politischen Maßnahmen der Union von entscheidender Bedeutung, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu verwirklichen. Die EU sollte auch ihre Klimadiplomatie in allen einschlägigen internationalen Foren, darunter die IMO, die ICAO und die UNWTO, verstärken, damit ehrgeizige Standards auf globaler Ebene verabschiedet werden können.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Das Aktionsprogramm muss im Hinblick auf die Umsetzung der integrierten Meerespolitik eine größere Resonanz finden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates30, mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit anderen Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission31genutzt werden, wäre sie Teil eines kohärenten, miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums.

(14) Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates30, mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik, der von Eurofound durchgeführten Europäischen Erhebung zur Lebensqualität (EQLS) oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit anderen Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission31genutzt werden, wäre sie Teil eines kohärenten, miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums.

__________________

__________________

30 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

30 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1–77).

31 COM(2020) 493 final.

31 COM(2020)0493.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und diese weiterverwenden. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

(15) Robuste und aussagekräftige Daten und Indikatoren sind erforderlich, um den Fortschritt der Ziele des europäischen Grünen Deals angemessen zu überwachen. Die Kommission, die EUA und andere einschlägige europäische Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und diese weiterverwenden. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), einschließlich des Copernicus-Atmosphärenüberwachungsdienstes (CAMS), sowie aus dem europäischen Waldbrandinformationssystem und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates dafür sorgen, dass die einschlägigen Daten, Informationen und Indikatoren für die Überwachung der Umsetzung des 8. UAP frei zugänglich, nichtdiskriminierend, offen, angemessen, hochwertig, vergleichbar, aktuell, nutzerfreundlich und leicht online zugänglich sind.

(16) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG, 2016/2284/EU und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates dafür sorgen, dass die einschlägigen Daten, Informationen und Indikatoren für die Überwachung der Umsetzung des 8. UAP frei zugänglich, nichtdiskriminierend, offen, angemessen, hochwertig, vergleichbar, aktuell, nutzerfreundlich und leicht online und offline zugänglich sind, vorzugsweise in einer einzigen Datenbank.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird.

(17) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird. Gegebenenfalls sollten auch andere Einrichtungen und Agenturen einbezogen werden und zur Umsetzung dieser strategischen Prioritäten und zur Bewertung der Fortschritte im Rahmen des 8. UAP beitragen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden das „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele, legt die Voraussetzungen für ihre Verwirklichung und einen Rahmen fest, um zu messen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten auf Kurs zur Verwirklichung dieser prioritären Ziele sind.

(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden das „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele, legt die Voraussetzungen und die notwendigen flankierenden Maßnahmen für ihre Verwirklichung sowie einen Rahmen fest, um zu messen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten auf Kurs zur Verwirklichung dieser prioritären Ziele sind.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den gerechten und inklusiven Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten, sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft zu beschleunigen, und unterstützt die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals und damit zusammenhängender Initiativen.

(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den gerechten und inklusiven Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten, wettbewerbsfähigen, resilienten, nachhaltigen und kreislauforientierten Wirtschaft zu beschleunigen, und unterstützt die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals und damit zusammenhängender Initiativen, darunter die Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und die EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; sein Überwachungsrahmen stellt den umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der EU dar, Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.

(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; sein Überwachungsrahmen stellt den umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der EU dar, Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, sauberer und intelligenter Mobilität, Wohlergehen und Resilienz, zu messen, wobei gleichzeitig die Kohärenz zwischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Zielen sichergestellt wird.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Bürger innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer regenerativen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftswachstum von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung abgekoppelt ist. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger, die biologische Vielfalt gedeiht und das Naturkapital wird auf eine Weise geschützt, wiederhergestellt und wertgeschätzt, die die Resilienz gegenüber dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken erhöht. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP besteht darin, dass die Bürger bis 2050 innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer nachhaltigen und regenerativen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden, der Mobilitätsbedarf auf nachhaltige Weise gedeckt wird und Wirtschaftswachstum von nicht nachhaltiger Ressourcennutzung und Umweltzerstörung abgekoppelt ist. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, wertet Ökosystemleistungen auf, die biologische Vielfalt gedeiht und das Naturkapital wird auf eine Weise geschützt, wiederhergestellt und wertgeschätzt, die die Resilienz gegenüber dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken erhöht. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) …/…32 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;

a) unumkehrbare, schrittweise, vorhersehbare und rasche Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union, um die in der Verordnung (EU) …/…32 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität spätestens bis 2050 zu erreichen;

__________________

__________________

32 COM/2020/80 final.

32 COM(2020)0080.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Fortschritte hin zu einem regenerativen Wachstumsmodell, das dem Planeten mehr zurückgibt, als es ihm nimmt, Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

c) Fortschritte hin zu einem nachhaltigen und regenerativen Wachstumsmodell, das sich auf das Wohlergehen der Bürger konzentriert, den Übergang zu einer CO2-neutralen, ökologisch nachhaltigen und vollständigen Kreislaufwirtschaft gewährleistet und eine schadstofffreie Umwelt sicherstellt, unter anderem durch Maßnahmen, die darauf abzielen, das Recycling und die Wiederverwendung von Materialien und Komponenten in der Verkehrs- und Tourismusbranche sicherzustellen;

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;

d) Verwirklichung des Ziels, keine oder nur wenige Schadstoffe zu erzeugen, auch in Bezug auf Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;

e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittel.

f) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität, Lebensmittel, Handel und Tourismus, bei gleichzeitiger Sicherstellung der Zugänglichkeit aller Gebiete der Union.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms

Voraussetzungen und damit zusammenhängende Maßnahmen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung geeigneter Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Intensivierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität;

a) Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, damit lokale Behörden ihre eigenen Ziele und Aktionspläne festlegen können, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Intensivierung der Maßnahmen gegen Straftaten und Regelverstöße im Umweltbereich sowie Sicherstellung hinreichender Ressourcen für die zuständigen Stellen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene;

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Sicherstellung der Umsetzung und Durchsetzung aller einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die sich auf die Umwelt auswirken, in Verbindung mit einer systematischen Weiterbehandlung von Vertragsverletzungsverfahren, unter anderem indem sichergestellt wird, dass auf Unionsebene und nationaler Ebene ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für diesen Zweck bereitgestellt werden;

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung keine Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen;

 durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung den Anforderungen genügen und keine erheblichen Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen;

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2014/52/EU33 und 2001/42/EG34 des Europäischen Parlaments und des Rates;

 Maximierung des Nutzens der Umsetzung der Richtlinien 2014/52/EU und 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Bedarf an verkehrsbezogener Infrastrukturplanung;

__________________

__________________

33 Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

33 Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

34 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

34 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 besonderes Augenmerk auf Synergien und mögliche Kompromisse zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Bürger an Nahrung, Wohnraum und Mobilität nachhaltig gedeckt und niemand zurückgelassen wird;

 besonderes Augenmerk auf Synergien und die systematische Bewertung möglicher Kompromisse zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Bürger an Nahrung, Wohnraum, Wohlbefinden, sauberem und intermodalen Verkehr und intelligenter und zugänglicher Mobilität nachhaltig gedeckt wird, niemand und keine Region zurückgelassen wird, wirtschaftlicher Wohlstand entsteht und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Union bewahrt wird;

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Ausarbeitung von Leitlinien für Aktionen für lokale und regionale Gebietskörperschaften und Förderung der Annahme ihrer eigenen Ziele und Pläne auf freiwilliger Basis, die zur Umsetzung des 8. UAP und des Umweltrechts im Allgemeinen beitragen und gleichzeitig eine gewisse Flexibilität ermöglichen, um lokalen und regionalen Bedürfnissen, Kapazitäten, Wissen und Fachwissen Rechnung zu tragen;

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen den voraussichtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Klima gebührend Rechnung getragen wird;

 regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und die Umweltauswirkungen wie den Verlust an biologischer Vielfalt, die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden oder den Ressourcenverbrauch und das Klima berücksichtigen;

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 regelmäßige Bewertung aller politischen Maßnahmen der Union und Integration der prioritären thematischen Ziele in die sektorspezifischen Politiken, um Unstimmigkeiten zwischen den politischen Maßnahmen der Union und den politischen Zielen dieses Aktionsplans zu ermitteln und die Kohärenz, die Einheitlichkeit und die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten der unterschiedlichen Sektoren;

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) wirksame Einbeziehung der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

c) Aufnahme der Arbeiten zur Schaffung eines Klimaschutzindikators, damit die Diskrepanz zwischen der Struktur der Haushalte der Mitgliedstaaten und einem am Übereinkommen von Paris orientierten Szenario bewertet werden kann und die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit bei allen nationalen Haushalten sichergestellt wird, ohne den ursprünglichen Zweck des Europäischen Semesters zu beeinträchtigen;

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Förderung der Entwicklung intelligenter Systeme durch einen spezifischen Rahmen für eine nachhaltige Produktpolitik, der Teil der Kreislaufwirtschaft werden kann, indem die Wiederverwendung von Altmaterialien, die in der Verkehrs- und Tourismusbranche als Ressource gelten, wie Metall, Kunststoff und andere Materialarten, intensiviert wird;

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene und nationaler Ebene, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente und von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung, einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung;

e) Stärkung der Anreize für Umweltfreundlichkeit und zugleich schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Gewährleistung der Technologieneutralität, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente und von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung, einschließlich solcher, die für die Sicherstellung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslagen und des Energiemix der Mitgliedstaaten sowie Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung;

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

f) Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen, Einbindung der Zivilgesellschaft, stärkere Nutzung der offenen Wissenschaft, Berücksichtigung der sozialen Dimension des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft im Verkehrs- und Tourismussektor, einschließlich der Höherqualifizierung und Umschulung der Arbeitskräfte, Berücksichtigung der Notwendigkeit angemessener Informationen für fundierte Verbraucherentscheidungen unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik bei gleichzeitiger Minimierung ihres ökologischen Fußabdrucks;

g) Nutzung des Potenzials digitaler Technologien, einschließlich einer vom Menschen beherrschten künstlichen Intelligenz, vernetzter und automatisierter Mobilität und Datentechnologien, zur Unterstützung der Umweltpolitik sowie des Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität bei gleichzeitiger Minimierung ihres ökologischen Fußabdrucks, insbesondere durch die Optimierung von Datenverarbeitungstechnologien bei gleichzeitiger Gewährleistung von Transparenz, Zugänglichkeit und Sicherheit dieser Daten;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovation;

(h) umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovation, unter anderem durch die Förderung der Nutzung kohlenstoffarmer und nachhaltiger alternativer Kraftstoffe und durch Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt im Einklang mit den in der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten Finanzierungszielen;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) öffentliche und leicht zugängliche Bereitstellung der Daten und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften;

j) öffentliche und leicht zugängliche Bereitstellung der Daten, Indikatoren und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP, vorzugsweise in einer einzigen Datenbank und unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;

 Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte in vollem Umfang den einschlägigen Anforderungen der Union entsprechen, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen;

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Förderung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht für Unternehmen als wirksames Instrument zur Ermittlung, Prävention, Minderung und Rechenschaftslegung über die Umweltauswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer globalen Lieferketten;

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich im Rahmen der G7 und G20;

 Verbesserung der Zusammenarbeit mit Regierungen, Unternehmen und der Zivilgesellschaft in Drittländern und internationalen Organisationen zwecks Bildung von Partnerschaften und Bündnissen für den Umweltschutz und Förderung der Zusammenarbeit im Umweltbereich im Rahmen der G7 und G20 sowie in anderen internationalen Foren wie der IMO, der ICAO und der UNWTO;

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen fördert.

 Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer sämtliche Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen fördert.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

(2) Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft, Unternehmen, Sozialpartner und andere Interessenträger durch Bewusstseinsbildung und lebenslanges Lernen einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten sowie in Gebieten in äußerster Randlage, Küsten-, Berg- und Inselgebieten bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird, u. a. durch Übergangsprogramme, die spezifische Maßnahmen und Finanzmittel zur Erleichterung und Unterstützung der erforderlichen Übergangsprozesse vorsehen.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

(1) Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur sowie gegebenenfalls anderer europäischen Einrichtungen und Agenturen regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Diese Bewertung lässt bestehende Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, unberührt.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 spiegelt die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren wider und baut dabei auf den in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene verfügbaren Daten auf, insbesondere auf Daten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Statistischen Systems. Diese Bewertung lässt bestehende Überwachungs-, Berichterstattungs- und Governance-Rahmen und -Tätigkeiten, die die Umwelt- und Klimapolitik betreffen, unberührt und stützt sich auf eine robuste Methodik, die eine Messung der Fortschritte ermöglicht.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie

(3) Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur sowie gegebenenfalls weitere europäische Einrichtungen und Agenturen unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden;

b) darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdaten und Bewertungslücken durch den Einsatz von Instrumenten wie Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Entwicklung von Methoden und Instrumenten für eine kontinuierliche bereichsübergreifende Überwachung der Umweltauswirkungen und Verbesserung der Umweltleistung geschlossen werden;

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen;

c) politikrelevante und systemische Analysen durchführen und zur Umsetzung politischer Ziele auf Unionsebene und nationaler Ebene beitragen, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele;

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern;

e) den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern und fördern und die Verfügbarkeit und Interoperabilität von Daten verbessern;

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(4) Die Kommission prüft regelmäßig den Daten- und Wissensbedarf auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, einschließlich der Fähigkeit der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur, sowie gegebenenfalls weiterer europäischer Einrichtungen und Agenturen, die in Absatz 3 genannten Aufgaben zu erfüllen, und stellt sicher, dass diese Agenturen über ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, um zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt.

Die Kommission nimmt eine Zwischenevaluierung des 8. UAP vor und veröffentlicht diese, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2024. Diese Zwischenevaluierung wird gegebenenfalls als Grundlage für die Anpassung der Umsetzung des 8. UAP herangezogen. Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Abschlussbewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen und Schlussfolgerungen dieser Bewertung und ihren Bemerkungen vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt, der so rechtzeitig vorgelegt wird, dass es zwischen dem 8. und dem 9. UAP zu keiner Unterbrechung kommt.

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0652 – C9-0329/2020 – 2020/0300(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.11.2020

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

11.11.2020

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Rovana Plumb

13.11.2020

Datum der Annahme

15.4.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

4

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Marco Campomenosi, Ciarán Cuffe, Johan Danielsson, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Elsi Katainen, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Peter Lundgren, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Dorien Rookmaker, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Henna Virkkunen, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Leila Chaibi, Clare Daly, Maria Grapini, Roman Haider, Jutta Paulus, Marianne Vind

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

38

+

NI

Mario Furore

PPE

Magdalena Adamowicz, Gheorghe Falcă, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Giuseppe Milazzo, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Sven Schulze, Barbara Thaler, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi

Renew

José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet

S&D

Andris Ameriks, Johan Danielsson, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Rovana Plumb, Vera Tax, István Ujhelyi, Marianne Vind, Petar Vitanov

The Left

Leila Chaibi, Clare Daly, Elena Kountoura

Verts/ALE

Ciarán Cuffe, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Tilly Metz, Jutta Paulus

 

4

-

ECR

Peter Lundgren, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski

 

6

0

ID

Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier, Lucia Vuolo

NI

Dorien Rookmaker

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 


 

 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG (3.6.2021)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

(COM(2020)0652 – C9-0329/2020 – 2020/0300(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Pär Holmgren

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Im Dezember 2019 legte die Kommission den europäischen Grünen Deal vor, der im Grunde der Plan der EU ist, wie die europäische Wirtschaft nachhaltig gestaltet und gleichzeitig bis 2050 klimaneutral werden kann. In diesem Rahmen wurden bereits zahlreiche Strategien veröffentlicht, etwa die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und die Biodiversitätsstrategie; weitere sollen folgen. Außerdem sind mehrere Rechtsetzungsinitiativen und ‑überarbeitungsverfahren geplant oder im Gange, damit die mit dem europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben erreicht werden.

Der europäische Grüne Deal stellt einen Paradigmenwechsel bei der Politikgestaltung dar, da er darauf ausgerichtet ist, alle Tätigkeiten der Union so zu verbinden, dass Klimaneutralität und nachhaltige Entwicklung erreicht werden und zugleich die lineare Wirtschaft der EU in eine Kreislaufwirtschaft umgewandelt wird. Eine der Folgen dieses neuen Rahmens ist, dass das 8. Umweltaktionsprogramm (UAP) anders ist als das vorhergehende, das Listen von Zielvorgaben und Maßnahmen enthielt. Stattdessen legt das 8. UAP dem europäischen Grünen Deal und den Zielen für nachhaltige Entwicklung Rechenschaft ab und ist das zentrale Überwachungswerkzeug hierfür. Außerdem ist es ein wesentliches Mitentscheidungsinstrument und ein langfristiges Werkzeug für die Planung der Umwelt- und Klimapolitik bis 2030 mit der Vision, bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben.

 

Damit gegen die Umweltzerstörung vorgegangen und das langfristige Ziel der EU erreicht wird, gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, sollte mit dem 8. UAP die Verpflichtung zum Übergang zu einer nachhaltigen Ökonomie des Wohlergehens, deren Grundlage die Ziele für nachhaltige Entwicklung für 2030 sind, eingegangen werden. Eine Ökonomie des Wohlergehens beruht darauf, dass die Wirtschaft von öffentlichen Interessen bestimmt werden sollte, nicht umgekehrt. Dabei wird dem Vorrang gewährt, was wirklich wichtig ist: dem Wohlergehen aller Bürgerinnen und Bürger, indem Wohlstand mit sozialem Fortschritt innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten kombiniert wird und die Ressourcen der Erde für künftige Generationen und andere Arten geschützt werden. Der Übergang zu einer Ökonomie des Wohlergehens erfordert ein Governance-Konzept, bei dem die Menschen und ihr Wohlergehen im Mittelpunkt der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung stehen.

Die thematischen vorrangigen Ziele, die von der Kommission gesetzt werden, müssen konkret, messbar und auf die Verpflichtungen im Rahmen des europäischen Grünen Deals ausgerichtet sein, dürfen aber nicht dadurch eingeschränkt sein. Sie sollten einen Weg eröffnen, wie die Umweltmaßnahmen der EU, falls erforderlich, schrittweise verstärkt werden können. Diese vorrangigen Ziele sollten außerdem konkrete Beiträge spezifischer Politikbereiche wie Renaturierung, Handel, Landwirtschaft und Boden, Fischereibewirtschaftung, Forstwirtschaft und Kreislaufwirtschaft enthalten. Dazu müssen alle geltenden Rechtsvorschriften und neuen Initiativen im Einklang mit den vorrangigen Zielen des 8. UAP, dem Vorsorgeprinzip und dem Verursacherprinzip stehen, aktiv zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen und den Kosten der Untätigkeit Rechnung tragen. Im Verfahren für eine bessere Rechtsetzung muss der Grundsatz „Nachhaltigkeit geht vor“ gelten.

Mit dem 8. UAP muss dafür gesorgt werden, dass die Überwachung des „Systemübergangs“ Vorrang hat. Außerdem muss das 8. UAP neben der Verpflichtung, Fälle von Systembindung zu ermitteln und darauf zu reagieren, da sie Fortschritte im Hinblick auf den europäischen Grünen Deal blockieren, auch die Verpflichtung enthalten, Lösungen zu ermitteln und in die Politik einfließen zu lassen. Bei der Agrarpolitik bringt dies insbesondere das Ziel mit sich, auf ein ganzheitliches Konzept für das Ernährungssystem umzusteigen. Unzulängliche Fortschritte oder Überwachungsmaßnahmen sollten zur Folge haben, dass neue oder reformierte Rechtsvorschriften sowie die Schaffung finanzieller Anreize und Sanktionen auf der Grundlage des Verursacherprinzips in Gang gesetzt werden. Mangelhafte Fortschritte oder Rückschritte sollten ebenfalls zu Änderungen der Governance führen, damit die Kohärenz und Umsetzung der politischen Maßnahmen gewährleistet ist.

Die Umweltpolitik der Union muss auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen. Daher muss unbedingt in den Aufbau einer wissenschaftlichen Wissensbasis zu den Belastbarkeitsgrenzen der Erde sowie zu der Frage, wie die Auswirkungen von Rückkopplungen, Kipppunkten, politischer Inkohärenz und Knebeleffekten festgestellt und bemessen werden können, investiert werden. Sonst bleiben Forderungen nach politischen Maßnahmen im Rahmen der Belastbarkeitsgrenzen der Erde unbegründet. Bei einer Halbzeitüberprüfung werden die Fortschritte bei den vorrangigen Zielen bewertet und weitere Kenntnisse in diesem Bereich in den Überwachungsrahmen des Programms aufgenommen, damit ein Zweiter Grüner Deal ausgearbeitet werden kann.

Dass die Ziele des europäischen Grünen Deals erfolgreich umgesetzt werden, ist von Interesse für alle Organe der EU, weshalb alle Teil der Governance des 8. UAP sein, regelmäßig über die Fortschritte und Hindernisse für Fortschritte bei seiner Umsetzung diskutieren und erforderlichenfalls gemeinsam zusätzliche Maßnahmen festlegen sollten. Um seinem Namen gerecht zu werden, kann dieses Aktionsprogramm nicht nur ein Überwachungsmechanismus sein, der Informationen liefert, sondern vielmehr ein zukunftsorientiertes Verfahren, mit dem auch Lösungen ermittelt und Veränderungen gefördert werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP24 zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. In ihrer Bewertung des 7. UAP kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und politische Einbeziehung nicht ausreichen.

(3) Die Kommission kam in ihrer Bewertung des 7. UAP24 zu dem Schluss, dass ihre Vision für 2050 und die prioritären Ziele nach wie vor gültig sind: Es hat dazu beigetragen, im Bereich der Umweltpolitik stärker vorhersehbare, schnellere und besser koordinierte Maßnahmen durchzuführen; seine Struktur und sein unterstützender Rahmen haben dazu beigetragen, Synergien zu schaffen und so die Umweltpolitik wirksamer und effizienter zu machen. Darüber hinaus kam die Bewertung zu dem Schluss, dass das 7. UAP die Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorweggenommen hat, indem hervorgehoben wurde, dass Wirtschaftswachstum und soziales Wohlergehen von gesunden natürlichen Ressourcen abhängen, und dass es die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) erleichtert hat. Außerdem konnte die Union auf der internationalen Bühne in Klima- und Umweltfragen mit einer Stimme sprechen. Trotz der Fortschritte, die beruhend auf Daten der vergangenen fünf Jahre bei fast allen der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung erzielt wurden, stellte die Kommission in ihrer Bewertung des 7. UAP fest, dass die Fortschritte in den Bereichen Naturschutz, Gesundheit und politische Einbeziehung unzureichend sind, und betonte, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Zielvorgaben im Bereich der Energieeffizienz zu erfüllen und das Ziel, dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2020 Einhalt zu gebieten und das Potenzial von Ökosystemen wiederherzustellen, zu verwirklichen.

__________________

__________________

24 COM(2019)0233.

24 COM(2019)0233.

 

 

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Europäische Kommission reagierte auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen mit der Annahme des europäischen Grünen Deals25, einer neuen Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates26 verankert das Unionsziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften.

(5) Die Europäische Kommission reagierte auf die im SOER 2020 genannten Herausforderungen mit der Annahme des europäischen Grünen Deals25, den sie als eine neue Wachstumsstrategie für die doppelte Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels bezeichnete, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen, wohlhabenden Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen, klimaneutralen und ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen, um dafür zu sorgen, dass die natürlichen Ressourcen in der Union geschützt und erhalten werden, und den Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens gegenwärtiger und künftiger Generationen vor Umweltrisiken und -auswirkungen sicherzustellen. Ferner hat die Kommission eine Reihe neuer strategischer Initiativen angenommen, beispielsweise einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein sauberes und wettbewerbsfähiges Europa, eine Biodiversitätsstrategie für 2030 und eine Strategie mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch“. Die Verordnung (EU) xxx des Europäischen Parlaments und des Rates26 verankert das Unionsziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften, und mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 werden ferner Initiativen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Wiederherstellung des Naturkapitals der Union eingeführt.

__________________

__________________

25 COM(2019)0640.

25 COM(2019)0640.

26 COM(2020)0080.

26 COM(2020)0080.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige grüne Sektoren gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–-2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ das Gebot des europäischen Grünen Deals „Verursache keine Schäden“ respektieren.

(6) Der europäische Grüne Deal bildet die Grundlage für den Aufbauplan „Next Generation EU“, mit dem Investitionen in wichtige nachhaltige Tätigkeiten gefördert werden, die notwendig sind, um Resilienz aufzubauen und Wachstum und Arbeitsplätze in einer fairen und inklusiven Gesellschaft zu schaffen. Die Aufbau- und Resilienzfazilität, die zusammen mit dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021–2027 die wirtschaftliche Erholung der Union von der Coronavirus-Krise vorantreiben wird, stützt sich ebenfalls auf die im europäischen Grünen Deal festgelegten prioritären Ziele. Darüber hinaus sollten alle Initiativen im Rahmen des Aufbauplans „Next Generation EU“ das Gebot des europäischen Grünen Deals „Verursache keine Schäden“ respektieren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Umweltaktionsprogramme lenken die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP läuft am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 muss die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. Im europäischen Grünen Deal wurde die Annahme eines neuen Umweltaktionsprogramms angekündigt.

(7) Umweltaktionsprogramme lenken erfolgreich die Entwicklung der EU-Umweltpolitik seit den frühen 1970er Jahren. Das 7. UAP läuft am 31. Dezember 2020 aus; gemäß Artikel 4 Absatz 3 muss die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein Achtes Umweltaktionsprogramm (8. UAP) vorlegen, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden. Im europäischen Grünen Deal wurde die Annahme eines neuen Umweltaktionsprogramms angekündigt.

 

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das 8. UAP sollte die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützen, bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, was bereits im 7. UAP festgelegt ist. Es sollte zur Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.

(8) Das 8. UAP sollte die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel unterstützen, bis spätestens 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben. Es sollte auch vollständig auf die Umsetzung und Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung abgestimmt sein und sie vorantreiben, wobei sicherzustellen ist, dass bei diesem Übergang niemand zurückgelassen wird und für Ernährungssicherheit gesorgt wird. Das 8. UAP sollte auch zu der Umsetzung des auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Kunming (China) vereinbarten neuen, weltweiten Rahmens für die biologische Vielfalt und der auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien (COP 26) des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen in Glasgow eingegangenen Verpflichtungen durch die Union beitragen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer regenerativen Wirtschaft beschleunigen, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt. Ein regeneratives Wachstumsmodell erkennt an, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften einen sicheren Handlungsspielraum bieten. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und die Umweltzerstörung umkehrt, die Umweltverschmutzung minimiert und das Naturkapital erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen sorgt. Durch kontinuierliche Innovation, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative Wirtschaft die Resilienz und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.

(9) Das 8. UAP sollte den Übergang zu einer ressourceneffizienten, sauberen und kreislauforientierten, biobasierten, wohlhabenden Ökonomie des Wohlergehens auf gerechte und inklusive Weise beschleunigen, während die biologischen Ressourcen geschützt, erhalten und wiederhergestellt werden, die natürlichen Ressourcen der Union verbessert werden und die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger vor umweltbezogenen Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Auf diese Weise sollte das 8. UAP zu einer regenerativen Ökonomie des Wohlergehens, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt, beitragen und so Verbesserungen im Hinblick auf den Zustand der Natur, funktionierende Ökosysteme an Land und zu Wasser, Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Investitionen in die Wiederherstellung nach sich ziehen, um den künftigen Generationen die Welt in einem besseren Zustand zu hinterlassen. Die regenerative und nachhaltige Ökonomie des Wohlergehens, die von öffentlichen Interessen gelenkt wird, sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Wohlergehen und der Wohlstand unserer Gesellschaften von einem stabilen Klima, einer gesunden Umwelt und florierenden Ökosystemen abhängen, die unseren Volkswirtschaften innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten einen sicheren Handlungsspielraum bieten. Da die Weltbevölkerung und die Nachfrage nach natürlichen Ressourcen in linearen Volkswirtschaften weiter wachsen, sollten sich die Wirtschaftstätigkeiten in einer Weise entwickeln, die nicht nur keine Schäden verursacht, sondern den Klimawandel und die Umweltzerstörung umkehrt, die Umweltverschmutzung beseitigt und die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt erhält und bereichert und somit für eine Fülle erneuerbarer und nicht erneuerbarer Ressourcen und ihre kreislauforientierte Nutzung sorgt und es somit ermöglicht, die Umwelt, die Gebiete und die Landwirtschaft zu erhalten. Durch kontinuierliche technologische und soziale Innovation, Forschung, Anpassung an neue Herausforderungen und gemeinsame Gestaltung stärkt die regenerative und nachhaltige Ökonomie des Wohlergehens die Resilienz, verbessert den Zustand der Natur, die kommenden Generationen hinterlassen wird, und wahrt das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen.

 

 

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt werden.

(10) Im 8. UAP sollten prioritäre thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität, Anpassung an den Klimawandel, Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Böden, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen und Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt und Maßnahmen festgelegt werden, die erforderlich sind, um diese Voraussetzungen zu erreichen, wobei auch die Errungenschaften der EU in den letzten Jahrzehnten zu berücksichtigen sind.

 

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen Ansatz für die Multi-Level-Governance ergriffen werden. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen zu maximieren und gleichzeitig möglichen Kompromissen und den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Darüber hinaus ist die transparente Einbindung nichtstaatlicher Akteure für den Erfolg des 8. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.

(11) Da die Umweltpolitik stark dezentralisiert ist, sollten Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen, d. h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit einem kooperativen und kohärenten Ansatz für die Multi-Level-Governance unter Berücksichtigung der im AEUV verankerten Zuständigkeiten ergriffen werden. Umsetzung, Durchsetzung und Rechenschaftspflicht sind auf allen Ebenen von grundlegender Bedeutung. Der integrierte Ansatz für die Politikentwicklung und -umsetzung sollte gestärkt werden, um die Synergien zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen zu maximieren und gleichzeitig mögliche Kompromisse, die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen und mögliche geschlechtsspezifische Auswirkungen von Strategien und Maßnahmen systematisch zu bewerten. Darüber hinaus ist die transparente und fortwährende Einbindung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften sowie nichtstaatlicher Akteure, wirtschaftlicher Interessenträger, einschließlich Primärerzeugern, und der breiten Öffentlichkeit für den Erfolg des 8. UAP wichtig. Die Einbeziehung aller wirtschaftlichen Interessenträger und der Erzeuger wird auch für die Umsetzung praktischer und wirksamer Lösungen zum Schutz des Klimas von wesentlicher Bedeutung sein1a.

 

__________________

 

1a C-57/16 P, ClientEarth/Kommission, ECLI:EU:C:2018:660.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen und das Globale Umweltforum der OECD haben darauf hingewiesen, dass Umweltveränderungen geschlechtsspezifische Auswirkungen haben. Geschlechterdifferenzierte Rollen führen auch zu einer unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Männern gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, und die Folgen des Klimawandels verschärfen geschlechtsbedingte Ungleichheiten1a. Daher ist eine geschlechtsspezifische Perspektive bei Maßnahmen und Zielen im Zusammenhang mit der Erreichung der prioritären Ziele des 8. UAP, einschließlich einer Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen geplanter Maßnahmen und eines Schwerpunkts auf der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und geschlechtsspezifischer Maßnahmen, notwendig, um sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Ungleichheiten nicht fortbestehen. Mit dem 8. UAP wird anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter auch eine Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und die effiziente Bewältigung der klima- und umweltbezogenen Herausforderungen ist.

 

_________________

 

1a https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/9ef701cd-3c76-48a7-8739-eb1fc126ffa7 und https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2017-0403_DE.html

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b) Maßnahmen zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union müssen in Verbindung mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte durchgeführt werden und vollständig mit ihr vereinbar sein.

 

 

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnerländern, eine gute Umwelt-Governance weltweit sowie Synergien zwischen internen und externen politischen Maßnahmen der Union sind von entscheidender Bedeutung, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu erreichen.

(12) Eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnerländern, eine auf Nachhaltigkeit beruhende Handelspolitik und hohe Produktionsstandards, insbesondere in der Lebens- und Futtermittelbranche, eine gute Umwelt-Governance weltweit sowie Synergien und Kohärenz zwischen allen internen und externen politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel, Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung zu erzielen, sind von entscheidender Bedeutung, um die Umwelt- und Klimaziele der Union zu verwirklichen. Die Verwirklichung dieser Ziele ist auch abhängig von der Verwirklichung aller Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung für 2030.

 

 

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden. Sie sollte mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates30, mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit anderen Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission31 genutzt werden, wäre sie Teil eines kohärenten, miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums.

(14) Bei der Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der prioritären Ziele des 8. UAP sollten die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Indikatoren berücksichtigt werden, und es sollte angestrebt werden, die Lücke bei der Verfügbarkeit von Daten zu schließen. Die Bewertung sollte mithilfe eines systematischen Konzepts mit Überwachungs- und Governance-Instrumenten, die spezifischere Aspekte der Umwelt- und Klimapolitik abdecken, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates30, mit den Instrumenten zur Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik oder Überwachungsinstrumenten in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel, biologische Vielfalt, Wälder, Luft, Wasser, Boden, Abfall und anderen umweltpolitischen Maßnahmen kohärent sein und sie unberührt lassen. Zusammen mit den Instrumenten, die im Rahmen des Europäischen Semesters, des Überwachungsberichts von Eurostat zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der jährlichen strategischen Vorausschau der Kommission31 genutzt werden, sollte die Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zu den prioritären Zielen des 8. UAP Teil eines größeren, kohärenten und miteinander verknüpften Überwachungs- und Governance-Instrumentariums sein, das nicht nur ökologische, sondern auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Faktoren abdeckt.

__________________

__________________

30 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

30 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

31 COM(2020) 493 final.

31 COM(2020)0493.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und diese weiterverwenden. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

(15) Die Kommission, die EUA und andere einschlägige Agenturen sollten auf die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union bereitgestellten Daten und Indikatoren zugreifen und diese weiterverwenden. Darüber hinaus sollten andere Datenquellen wie Satellitendaten und verarbeitete Informationen aus dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem europäischen Waldbrandinformationssystem und dem Europäischen Hochwasserwarnsystem oder von Datenplattformen wie dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk oder der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung genutzt werden. Die Anwendung moderner digitaler Werkzeuge und künstlicher Intelligenz ermöglicht eine wirksame und transparente Verwaltung und Analyse der Daten, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig Aktualität und Qualität erhöht werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird.

(17) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, sollten die EUA und die ECHA sowie die Mitgliedstaaten mit angemessenen Kapazitäten und ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, sodass eine solide, zugängliche und transparente Wissens- und Faktengrundlage zur Unterstützung der Umsetzung der strategischen Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der Bewertung der Fortschritte im Rahmen des Programms gewährleistet wird.

 

 

 

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten.

(18) Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP vor dem Ende ihrer laufenden Amtszeit bewerten, damit 2029 rechtzeitig das 9. UAP vorgelegt und eine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP vermieden werden kann.

 

 

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden das „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele, legt die Voraussetzungen für ihre Verwirklichung und einen Rahmen fest, um zu messen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten auf Kurs zur Verwirklichung dieser prioritären Ziele sind.

(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ bzw. „8. UAP“) festgelegt. Er enthält die prioritären Ziele und legt die Voraussetzungen und die notwendigen flankierenden Maßnahmen für ihre Verwirklichung und einen Rahmen fest, um zu messen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten auf Kurs zur Verwirklichung dieser prioritären Ziele sind.

 

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den gerechten und inklusiven Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten, sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft zu beschleunigen, und unterstützt die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals und damit zusammenhängender Initiativen.

(2) Das 8. UAP zielt darauf ab, den gerechten, nachhaltigen und inklusiven Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen, ressourceneffizienten, widerstandsfähigen und kreislauforientierten Wirtschaft zu beschleunigen und neben anderen Zielen der Union die Qualität der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen, zu fördern und zu verbessern, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten und ihn umzukehren und gegen die Schädigung von Ökosystemen vorzugehen. Es unterstützt und stärkt im Hinblick auf die Strategie und deren Umsetzung einen integrierten Ansatz und unterstützt die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals und damit zusammenhängender Initiativen und baut darauf auf, wobei es gleichzeitig den Auswirkungen früherer und laufender Bemühungen der Union um eine nachhaltigere, klima- und umweltverträglichere Wirtschaft Rechnung trägt.

 

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind; sein Überwachungsrahmen stellt den umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der EU dar, Fortschritte auf dem Weg zu mehr Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen.

(3) Das 8. UAP bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie in multilateralen Umweltabkommen wie den Übereinkommen von Rio und dem Übereinkommen von Paris festgelegt sind. Sein Überwachungsrahmen trägt zu dem umwelt- und klimapolitischen Teil der Bemühungen der Union bei, Fortschritte auf dem Weg zur Nachhaltigkeit, einschließlich Klimaneutralität, Ressourceneffizienz, Wohlergehen und Resilienz, zu messen und dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten.

 

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP für 2050 besteht darin, dass die Bürger innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer regenerativen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftswachstum von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung abgekoppelt ist. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger, die biologische Vielfalt gedeiht und das Naturkapital wird auf eine Weise geschützt, wiederhergestellt und wertgeschätzt, die die Resilienz gegenüber dem Klimawandel und anderen Umweltrisiken erhöht. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

(1) Das langfristige prioritäre Ziel des 8. UAP besteht darin, dass die Bürger bis spätestens 2050 innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten gut in einer regenerativen, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, keine Nettoemissionen von Treibhausgasen erzeugt werden und Wirtschaftstätigkeiten von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung vollständig abgekoppelt sind, Klimaneutralität erreicht wird, unter anderem durch verbesserte Kohlenstoffsenken sowie eine nachhaltige kreislauforientierte Bioökonomie und Innovation. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, stellt sicher, dass die biologische Vielfalt gedeiht und die Natur geschützt, erhalten und wiederhergestellt wird und gegenüber dem Klimawandel, Naturkatastrophen und anderen Umweltrisiken widerstandsfähiger ist. Die Union gibt die Marschrichtung vor, um den Wohlstand gegenwärtiger und künftiger Generationen weltweit sicherzustellen.

 

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit dem 8. UAP werden die sechs folgenden prioritären thematischen Ziele verfolgt:

(2) Mit dem 8. UAP müssen die sechs folgenden prioritären thematischen Ziele verfolgt werden:

 

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) .../...32 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;

a) unumkehrbare, kontinuierliche und schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und neben anderen Maßnahmen Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken in der Union, um die in der Verordnung (EU) .../...32 festgelegte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;

__________________

__________________

32 COM(2020) 80 final.

32 COM(2020)0080.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen;

b) kontinuierliche Fortschritte bei der Einführung ökosystembasierter Lösungen, der Erhaltung und Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit des Agrar- und Lebensmittelsystems, der Wirtschaft und der Natur gegenüber Klimaänderungen, wobei der sozialen und wirtschaftlichen Dimension des Übergangs ausreichend Rechnung zu tragen ist;

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Fortschritte hin zu einem regenerativen Wachstumsmodell, das dem Planeten mehr zurückgibt, als es ihm nimmt, Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

c) Fortschritte hin zu einer regenerativen, nachhaltigen und wohlhabenden Ökonomie des Wohlergehens1a, die dem Planeten mehr zurückgibt, als sie ihm nimmt, Verbesserung des Naturkapitals, Sicherstellung, dass niemand zurückgelassen wird, Erreichung eines vollständigen Übergangs zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, insbesondere durch eine effizientere Ressourcennutzung, bei der die Vorstellung von Wohlstand mit der Möglichkeit von sozialem und wirtschaftlichem Fortschritt verbunden wird;

 

__________________

 

1a Llena-Nozal, A., N. Martin und F. Murtin (2019), „The economy of well-being: Creating opportunities for people’s well-being and economic growth“ (Die Ökonomie des Wohlergehens: Schaffung von Chancen für das Wohlergehen der Menschen und für Wirtschaftswachstum), OECD Statistics Working Papers, Nr. 2019/02, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/498e9bc7-en.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;

d) Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens gegenwärtiger und künftiger Generationen vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen;

 

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;

e) Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung der Umwelt, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Ökosysteme wie Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresökosysteme;

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittel.

f) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität, internationaler Handel, Lebensmittelsysteme und Lieferketten, einschließlich der Landwirtschaft.

 

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die in Absatz 2 festgelegten prioritären thematischen Ziele sollten auch den sich aus den Strategien des europäischen Grünen Deals ergebenden Zielvorgaben und Maßnahmen sowie legislativen Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, Rechnung tragen.

 

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms

Voraussetzungen für die Verwirklichung der prioritären Ziele dieses Programms und erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung derartiger Voraussetzungen

 

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, ist Folgendes erforderlich:

(1) Um die prioritären Ziele des 8. UAP zu verwirklichen, ist vonseiten der Kommission, der Mitgliedstaaten, lokaler und regionaler Behörden und einschlägiger Interessenträger Folgendes erforderlich:

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung geeigneter Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, sowie Intensivierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität;

a) Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, Verhinderung der Schädigung des Naturerbes der Union und Streben nach Exzellenz bei der Umweltleistung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, unter anderem durch Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten für die Verwaltung und Compliance-Sicherung, wie in der regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik vorgesehen, und Verbesserung der Anreize zur Verringerung von Verstößen, Intensivierung der Reaktionen auf umweltbezogene Verstöße und rechtzeitiges Ergreifen abschreckender Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität;

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Sicherstellung der uneingeschränkten Umsetzung und Achtung des Grundsatzes der Vorsorge;

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung keine Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen;

 durchgängige Einbeziehung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele in allen einschlägigen Strategien, legislativen und nichtlegislativen Initiativen, Programmen, Investitionen und Projekten auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, damit sie und ihre Umsetzung keine Schäden im Hinblick auf die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele verursachen und zu ihnen beitragen;

 

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Einbindung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft im Rahmen der Politikgestaltung und Bewertungsverfahren in die politischen Prioritäten und die jährliche Programmplanung der Union, indem sichergestellt wird, dass alle künftigen legislativen und nichtlegislativen Initiativen aktiv zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen;

 

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 regelmäßige Bewertung der Kohärenz der Maßnahmen, der Strategien und des Haushalts der Union mit den in Artikel 2 des 8. UAP festgelegten prioritären Zielen sowie der Umsetzung des Unionsrechts auf nationaler oder regionaler Ebene;

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 besonderes Augenmerk auf Synergien und mögliche Kompromisse zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Bürger an Nahrung, Wohnraum und Mobilität nachhaltig gedeckt und niemand zurückgelassen wird;

 systematische Bewertung der Synergien und möglichen Kompromisse zwischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen bei allen Initiativen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Bürger im Hinblick auf das Wohlergehen, unter anderem in Bezug auf erschwingliche und gesunde Nahrung, Ernährungssicherheit, Wasser- und Luftqualität, Energie, grüne Infrastruktur und Mobilität, nachhaltig gedeckt werden und niemand zurückgelassen wird und anerkannt wird, dass zur Verwirklichung der prioritären Ziele ein geschlechtsspezifischer Ansatz fester Bestandteil aller Strategien und Maßnahmen auf allen Ebenen sein muss;

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen den voraussichtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Klima gebührend Rechnung getragen wird;

 systematische Bewertung der Kohärenz aller politischen Maßnahmen mit dem 8. UAP und den Zielen des europäischen Grünen Deals und Vorbereitung von Folgenabschätzungen für neue Initiativen, die auf umfassenden Konsultationen mit allen einschlägigen Akteuren – einschließlich Interessenträgern und nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen – beruhen, die nach verantwortlichen, inklusiven, fundierten und leicht umzusetzenden Verfahren durchgeführt werden und bei denen den voraussichtlichen Auswirkungen auf Umwelt und Klima gebührend Rechnung getragen und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen geachtet wird;

 

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Sicherstellung, dass bei Folgenabschätzungen neben den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auch die Umweltauswirkungen, beispielsweise die Auswirkungen im Hinblick auf den Verlust an biologischer Vielfalt und biologischer Vielfalt in der Landwirtschaft, die Verschmutzung und den Ressourcenverbrauch, umfassend und systematisch berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Sicherstellung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter als bereichsübergreifenden Grundsatz geplanter Maßnahmen und Initiativen durch geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und geschlechtergerechte Maßnahmen;

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Sicherstellung, dass die Initiativen zur Verwirklichung der prioritären Ziele vollständig mit der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte vereinbar sind;

 

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) wirksame Einbeziehung der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

c) wirksame Einbeziehung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung, auch in die nationalen Reformprogramme und die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Stärkung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Ernährungssicherheit der am stärksten vom Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft betroffenen Gemeinschaften und Bereitstellung angemessener und gerechter finanzieller Unterstützung für den ökologischen Wandel im Agrar- und Lebensmittelsektor;

 

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene;

d) Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen, einschließlich der im Rahmen des Unionshaushalts verfügbaren Mittel und Instrumente, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene im Einklang mit der EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen, bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass ausreichende Mittel zugewiesen werden, insbesondere für KMU in ländlichen Gebieten, kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe und Junglandwirte;

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene und nationaler Ebene, optimale Nutzung marktbasierter Instrumente und von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung, einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unterstützung von Unternehmen und anderen Interessenträgern bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung;

e) Stärkung der Anreize für Umweltfreundlichkeit und möglichst frühzeitige schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf Unionsebene und nationaler, subnationaler und lokaler Ebene; optimale Nutzung von marktbasierten Instrumenten, Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines sozial gerechten Übergangs; Unterstützung der vom Übergang betroffenen Wirtschaftszweige;

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Ausweitung der Maßnahmen gegen die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen und verstärkte Zusammenarbeit mit Drittländern in Bezug auf diese Maßnahmen;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Gewährleistung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

f) Sicherstellung, dass umweltpolitische Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, einschließlich eingehender Folgenabschätzungen, beruhen, und Stärkung der Wissensbasis im Umweltbereich und ihrer Akzeptanz, unter anderem durch Forschung, Innovation, Förderung grüner Kompetenzen und die Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen forschungsbasierten Verfahren und wissenschaftlichen Innovationen, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Interessenträgern und weiterer Aufbau von Umweltkonten und Ökosystemrechnungslegung;

 

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Schließen von Lücken und Optimierung der einschlägigen Indikatorensätze, darunter diejenigen im Zusammenhang mit den Produktions- und Verbrauchssystemen;

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik zur Unterstützung der Umweltpolitik bei gleichzeitiger Minimierung ihres ökologischen Fußabdrucks;

g) Nutzung des Potenzials der Digital- und Datentechnik, einschließlich neuer Technologien, und Sicherstellung des Zugangs zu ihnen zur Unterstützung der Umweltpolitik, unter anderem durch die Bereitstellung von Daten und Informationen über den Zustand von Ökosystemen und mit besonderem Augenmerk auf Primärsektoren und ländlichen Gemeinschaften, bei gleichzeitiger Minimierung ihres ökologischen Fußabdrucks und unter Sicherstellung der Transparenz und der öffentlichen Zugänglichkeit der Daten;

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovation;

h) umfassende Nutzung biodiversitätsfreundlicher und ökosystembasierter Lösungen und sozialer Innovation, unter anderem durch die Förderung verschiedener Arten der Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und durch umfangreichere Investitionen in den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, einschließlich der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft;

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Sicherstellung der umfassenden Beteiligung von und Zusammenarbeit mit Primärerzeugern, Unternehmen sowie lokalen und regionalen Behörden in allen Dimensionen der Umweltpolitik durch einen kooperativen Ansatz, bei dem zahlreiche Akteure einbezogen werden;

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) öffentliche und leicht zugängliche Bereitstellung der Daten und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften;

j) Sicherstellung, dass die Daten und Nachweise im Zusammenhang mit der Umsetzung des 8. UAP den Transparenzvorschriften entsprechen und öffentlich verfügbar, leicht zugänglich und verständlich sind, unbeschadet der Vertraulichkeitsbestimmungen in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) Sicherstellung von Kohärenz zwischen der Handelspolitik der Union und dem 8. UAP, einschließlich der Bekämpfung von Entwaldung in Drittländern und der Achtung der Normen der Union in Bezug auf die Umwelt und die Lebensmittelsicherheit;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Förderung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht von Unternehmen, auch entlang der landwirtschaftlichen Lieferketten, mit festgelegten rechtlichen Standards im Hinblick auf Klarheit, Sicherheit, Transparenz und Gleichheit im globalen Wettbewerb;

 

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Gewährleistung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen;

 Zusammenarbeit mit Partnerländern im Bereich Klima- und Umweltmaßnahmen, Ermutigung und Unterstützung dieser Länder zur Annahme und Umsetzung von Vorschriften in diesen Bereichen, die genauso ehrgeizig sind wie die der Union, und Sicherstellung, dass alle auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder aus der Union ausgeführten Produkte den einschlägigen Anforderungen der Union im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union in vollem Umfang entsprechen; in dieser Hinsicht Förderung der allgemeinen Einstellung des Einsatzes von in der Union nicht mehr zugelassenen Pestiziden und Verpflichtung dazu, dafür zu sorgen, dass gefährliche Pestizide, deren Einsatz in der Union untersagt ist, nicht in Länder außerhalb der Union ausgeführt werden;

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Stärkung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer multilateraler Umweltübereinkommen durch die Union und ihre Partner, unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen;

 Stärkung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer multilateraler Umweltübereinkommen durch die Union und ihre Partner, unter anderem durch größere Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen dieser Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen, auch im Rahmen der Handelspolitik der Union;

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Stärkung der internationalen Umwelt-Governance durch Schließung verbleibender Lücken und verstärkte Einhaltung und Anwendung anerkannter internationaler Umweltgrundsätze;

 Stärkung der internationalen Umwelt-Governance durch Schließung verbleibender Lücken und verstärkte Einhaltung und gerechte Anwendung anerkannter internationaler Umweltgrundsätze in einem angemessenen Zeitrahmen;

 

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k – Spiegelstrich 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Gewährleistung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Agenda 2030 der Vereinten Nationen fördert.

 Sicherstellung, dass die finanzielle Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten für Drittländer die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und die Achtung der Umweltstandards der Union fördert.

 

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Um die in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen zu schaffen, sind konkrete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere veröffentlicht die Kommission Folgenabschätzungen unmittelbar nach ihrer Fertigstellung.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

(2) Um die prioritären Ziele des 8. UAP erreichen zu können, muss breite Unterstützung mobilisiert werden, indem Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaftsakteure, Sozialpartner und andere Interessenträger einbezogen werden und die Zusammenarbeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in städtischen und ländlichen Gebieten auf allen Ebenen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, Maßnahmen oder Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem 8. UAP gefördert wird.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Bei den ergriffenen Maßnahmen wird den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gebührend Rechnung getragen.

 

Öffentliche Behörden auf allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung des 8. UAP mit Unternehmen und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen.

 

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

(1) Die Kommission überprüft und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur regelmäßig die Fortschritte der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten prioritären Ziele und erstattet darüber Bericht, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission tauschen sich regelmäßig über die Berichterstattung gemäß Absatz 1 aus und ermitteln im Rahmen der jährlichen Programmplanung der Union zusätzliche legislative und sonstige Maßnahmen und Aktionen, wenn befunden wird, dass zu langsam Fortschritte erzielt werden.

 

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützen die Kommission bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen, insbesondere indem sie

(3) Die Kommission wird bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen von der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur sowie durch Unionsmittel für die Bereiche Umwelt und Forschung unterstützt, insbesondere indem die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Grundlagenforschung stärken und unterstützen sowie Erfassungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen;

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) darauf hinarbeiten, dass die einschlägigen Überwachungsdatenlücken geschlossen werden;

b) darauf hinarbeiten, dass die Lücken bei den einschlägigen Überwachungsdaten und Indikatorensätzen geschlossen werden;

 

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten verbessern;

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Forschung betreiben und verschiedene Instrumente wie Vorausschauen erarbeiten, die Informationen zum „Abstand zum Ziel“ geben;

 

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) sich auf bestehende Überwachungsmaßnahmen stützen, um konkrete Messungen in Bezug auf den Systemwandel und die Politikkohärenz einzubeziehen;

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Halbzeitüberprüfung

 

(1) Vor dem Ende ihrer laufenden Amtszeit nimmt die Kommission eine Halbzeitbewertung der Fortschritte vor, die im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 dargelegten prioritären Ziele erzielt wurden, wobei sie die in Artikel 3 festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt und sich auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Bewertungen sowie alle sonstigen einschlägigen Erkenntnisse und das Ergebnis einer öffentlichen Konsultation stützt, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.

 

In der Bewertung legt die Kommission den Stand in Bezug auf die prioritären Maßnahmen dar.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm beifügt.

Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Bewertung für jedes der thematischen prioritären Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 unter Berücksichtigung aller Folgenabschätzungen vor, dem gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm folgt. Ein solcher Legislativvorschlag ist rechtzeitig und spätestens bis zum 31. Dezember 2029 vorzulegen, um eine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP zu vermeiden.

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0652 – C9-0329/2020 – 2020/0300(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.11.2020

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

11.11.2020

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Pär Holmgren

30.11.2020

Prüfung im Ausschuss

10.5.2021

 

 

 

Datum der Annahme

11.5.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

6

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Benoît Biteau, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Luke Ming Flanagan, Dino Giarrusso, Martin Häusling, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Colm Markey, Alin Mituța, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Eugenia Rodríguez Palop, Bronis Ropė, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Sarah Wiener

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manuel Bompard, Emmanouil Fragkos, Pär Holmgren

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

37

+

NI

Dino Giarrusso

PPE

Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Colm Markey, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik

Renew

Atidzhe Alieva-Veli, Asger Christensen, Jérémy Decerle, Elsi Katainen, Alin Mituța, Ulrike Müller

S&D

Clara Aguilera, Eric Andrieu, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno

The Left

Manuel Bompard, Luke Ming Flanagan, Eugenia Rodríguez Palop

Verts/ALE

Benoît Biteau, Martin Häusling, Pär Holmgren, Bronis Ropė, Sarah Wiener

 

6

-

ECR

Krzysztof Jurgiel

ID

Mara Bizzotto, Angelo Ciocca, Ivan David, Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas

 

3

0

ECR

Mazaly Aguilar, Emmanouil Fragkos, Veronika Vrecionová

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0652 – C9-0329/2020 – 2020/0300(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

15.10.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

11.11.2020

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

11.11.2020

ITRE

11.11.2020

TRAN

11.11.2020

AGRI

11.11.2020

 

PECH

11.11.2020

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

BUDG

10.11.2020

ITRE

19.11.2020

PECH

2.12.2020

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Grace O’Sullivan

25.11.2020

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.1.2021

25.2.2021

14.6.2021

 

Datum der Annahme

15.6.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

60

13

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Andreas Glück, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Ryszard Antoni Legutko, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Demetris Papadakis, Andrey Slabakov

Datum der Einreichung

17.6.2021

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

60

+

NI

Athanasios Konstantinou

PPE

Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Ew a Kopacz, Esther de Lange, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Maria Spyraki, Pernille Weiss, Michal Wiezik

Renew

Pascal Canfin, Andreas Glück, Martin Hojsík, Jan Huitema, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner

S&D

Marek Paw eł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Demetris Papadakis, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken

The Left

Malin Björk, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace

Verts/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus

 

13

-

ECR

Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Ryszard Antoni Legutko, Rob Rooken, Andrey Slabakov, Alexandr Vondra, Anna Zalew ska

ID

Simona Baldassarre, Marco Dreosto, Teuvo Hakkarainen, Sylvia Limmer, Luisa Regimenti, Silvia Sardone

 

3

0

ID

Aurélia Beigneux, Catherine Griset, Joëlle Mélin

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 5. Juli 2021
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