EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
18.6.2021 - (05488/1/2021 – C9-0192/2021 – 2018/0199(COD)) - ***II
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Pascal Arimont
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
(05488/1/2021 – C9 - 0192/2021 – 2018/0199(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05488/1/2021 – C9 – 0192/2021),
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018[1],
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018[2],
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[3] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0289),
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,
gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für regionale Entwicklung für die zweite Lesung (A9-0205/2021),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Die Förderung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Bei Interreg geht es um die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Regionen und Ländern in der EU und Ländern in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft.
Die Dachverordnung enthält gemeinsame und fondsspezifische Regelungen. An Interreg-Programmen sind jedoch mehrere Mitgliedsstaaten und Nicht-EU-Länder beteiligt, und sie weisen besondere Merkmale auf. Es besteht daher Bedarf an Interreg-spezifischen Bestimmungen, wenn ein oder mehrere Mitgliedsstaaten und ihre Regionen und gegebenenfalls Partnerländer und Drittländer grenzübergreifend zusammenarbeiten.
2. Der Vorschlag der Kommission
Am 29. Mai 2018 schlug die Kommission eine Verordnung vor, die besondere Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält, das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützt wird und die Zusammenarbeit über die Grenzen der Union hinaus vereinfachen soll. Die Kommission berücksichtigte die Tatsache, dass ein Großteil der Bereitstellung und Umsetzung des EFRE der Dachverordnung unterliegt. Die Ermöglichung der Kohärenz mit anderen EU-Strategien und die Vereinfachung des politischen Rahmens wurden im Reflexionspapier über die Finanzen der EU sowie in der Ex-post-Evaluierung des derzeitigen Rahmens und der öffentlichen Konsultation über den Rahmen für 2021–2027 als Hauptziele ermittelt.
3. Interinstitutionelle Verhandlungen
Im Anschluss an die Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung am 26. März 2019 fanden von Oktober 2019 bis Dezember 2020 unter dem finnischen, dem kroatischen und dem deutschen Ratsvorsitz interinstitutionelle Verhandlungen zwecks einer frühen Einigung in zweiter Lesung statt. Nach sechs Trilogrunden erzielte das Verhandlungsteam am 2. Dezember 2020 in der abschließenden Trilogverhandlung eine vorläufige Einigung mit dem Ratsvorsitz.
Der Text der vorläufigen Einigung wurde am 16. Dezember 2020 vom AStV und am 18. Dezember 2020 vom REGI gebilligt. Nach der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen nahm der Rat die Einigung am 27. Mai 2021 förmlich als Standpunkt in erster Lesung an.
4. Wichtigste Aspekte der Einigung
Mit der Gesamteinigung, die das Parlament mit dem Rat erzielt hat, wurde der Vorschlag weiter gestärkt, um die Zusammenarbeit zu vereinfachen, die in der Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 festgestellten Schwachstellen zu beheben, die Architektur der Interreg-Programme anzupassen, sich auf die wichtigsten Fragen der Umsetzung und Zusammenarbeit zu konzentrieren und den Ergebnis- und Leistungsrahmen zu verbessern.
Die wichtigsten Punkte der Einigung betreffen:
Gegenstand, Anwendungsbereich und Interreg-Bestandteile
In der Einigung werden die vier Interreg-Bestandteile beschrieben, die unterstützt werden: grenzübergreifende Zusammenarbeit, transnationale Zusammenarbeit, interregionale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage. Für die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollten die Regionen grundsätzlich an Landgrenzen oder Seegrenzen liegen, die durch maximal 150 km Meer getrennt sind.
Die Prinzipien der Partnerschaft und des Mehrebenensystems wurden berücksichtigt. Zum ersten Mal wurde eine spezifische Zuweisung für die Stärkung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage mit ihrem benachbarten Umfeld vereinbart. Durch die interregionale Zusammenarbeit werden weiterhin der Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie der Aufbau von Kapazitäten durch eine Reihe von speziellen Programmen gefördert. Das Programm PEACE PLUS wird die Arbeit des EFRE-finanzierten PEACE-Programms fortsetzen, um Frieden und Versöhnung zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirlands zu unterstützen.
Erfasste geografische Gebiete
Welche geographischen Gebiete erfasst werden, wird für jeden Bestandteil im Einzelnen festgelegt. Durch die Einigung wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Liste der zu fördernden Interreg-Programmbereiche festgelegt wird.
Mittel und Kofinanzierungssätze
Hinsichtlich der EFRE-Mittel für die Interreg-Programme hat man sich auf 8,05 Mrd. EUR in Preisen von 2018 geeinigt. Der größte Teil dieser Mittel fließt in die grenzübergreifende Zusammenarbeit (72,2 %), während die Mittelzuweisung für die transnationale und interregionale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage 18,2 %, 6,1 % bzw. 3,5 % beträgt. In der Einigung werden die Programme berücksichtigt, die sowohl vom EFRE als auch von den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union gefördert werden, und es werden klare Regeln für den Rückfluss der Mittel und das Auslaufen festgelegt.
Der Kofinanzierungssatz für jedes Interreg-Programm beträgt bis zu 80 %, kann aber bei der Zusammenarbeit von Gebieten in äußerster Randlage bis zu 85 % erreichen.
Interreg-spezifische Ziele und thematische Konzentration
Zusätzlich zu den spezifischen Zielen für den EFRE können durch den EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union im Rahmen von Interreg-Programmen auch die Interreg-spezifischen Ziele „bessere Governance in Bezug auf die Zusammenarbeit“ und „mehr Sicherheit in Europa“ unterstützt werden. Mindestens 60 % der für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage bereitgestellten Mittel sollten in maximal drei politische Ziele fließen, von denen eines „Ein grüneres, CO2-armes Europa“ sein muss.
Erwähnenswert ist die Verpflichtung zur Unterstützung von Maßnahmen, die unter die Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus fallen, sowie von Maßnahmen, die zur Verwirklichung des europäischen Grünen Deals beitragen. Insbesondere wird in dem vereinbarten Text das Ziel berücksichtigt, dass 30 % der Ausgaben des Unionshaushalts zur Unterstützung der Klimaziele verwendet werden sollen, sowie die Anforderung, Tätigkeiten zu unterstützt, in deren Rahmen die klima- und umweltpolitischen Standards geachtet werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele bewirken.
Programmplanung
Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Interreg D-Programmen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden können.
Die Einigung enthält detaillierte Bestimmungen zur Vorbereitung, Bewertung, Genehmigung und Änderung von Interreg-Programmen sowie zur territorialen Entwicklung, zur Auswahl von Vorhaben, zum Monitoring und zur Evaluierung, zu Programmbehörden, zur Prüfung von Vorhaben, zu Transparenz und zu Kommunikation.
Der vereinbarte Text enthält Flexibilitätsbestimmungen, die die Unterstützung von Kleinprojekten, einschließlich Aktionen von Mensch zu Mensch, erleichtern. Er enthält auch ein flexibles Paket von Unterstützungsmaßnahmen für technische Hilfe, die auf die Bedürfnisse der einzelnen Programmtypen zugeschnitten sind.
Überwachung, Evaluierung und Kommunikation
Um eine einheitliche Überwachung der Leistung zu gewährleisten, werden durch die Einigung die Vorschriften der Dachverordnung an die Interreg-Programme angepasst. Auch wird der gemeinsame Satz von Output-Indikatoren verfeinert, während ein gemeinsamer Satz von Ergebnisindikatoren hinzugefügt wird. In dieser Einigung ist auch die Möglichkeit einer Überprüfung vorgesehen, um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen. Es werden spezifische Verpflichtungen der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission sowie die Vorlage eines abschließenden Leistungsberichts und einer Programmbewertung festgelegt.
Förderfähigkeit
Besonderes Augenmerk wurde darauf gelegt, eine klare Hierarchie von EU-, Interreg-Programm-spezifischen und nationalen Regeln zur Förderfähigkeit von Ausgaben und zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien sowie zu Personalkosten, Büro- und Verwaltungskosten, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für externes Fachwissen und Dienstleistungen, Ausrüstungskosten und Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten festzulegen.
Interreg-Programmbehörden, Verwaltung und Kontrolle
Die Bestimmungen der Dachverordnung zu Programmbehörden, Verwaltung und Kontrolle wurden an die Interreg-Programme angepasst. Dies betrifft insbesondere die Funktionsweise der Verwaltungsbehörde und der einzigen Prüfbehörde und vereinfacht die Prüfung der Vorgänge erheblich.
Finanzmanagement, Rechnungsabschlüsse und Finanzkorrekturen
In der Einigung werden die Regeln für Mittelbindungen, Zahlungen und Vorfinanzierungen sowie Einziehungen festgelegt. Insbesondere die Vorfinanzierungssätze werden für die Jahre 2021 und 2022 auf 3 % festgelegt, während der Satz für jedes Jahr von 2023 bis 2026 auf 3 % angehoben wird, um den Begünstigten von Interreg-Programmen eine ausreichende Vorfinanzierung zu ermöglichen, da sie oft nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ihre Vorhaben auf den Weg zu bringen.
Teilnahme von Drittländern und ÜLG an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung
Im Hinblick auf die Teilnahme von Dritt- oder Partnerländern, ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit an Interreg-Programmen trägt man in der Einigung der Tatsache Rechnung, dass Nicht-EU-Länder, Partnerländer und ÜLG nicht an das EU-Recht gebunden sind. Daher werden die entsprechenden geltenden Bestimmungen über Programmbehörden, Verwaltungsmethoden, Förderfähigkeit, große Infrastrukturprojekte, Beschaffungswesen, Finanzverwaltung und den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen entsprechend angepasst.
Besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung
Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden soll, enthält die Einigung spezifische Bestimmungen und Anforderungen.
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen.
5. Empfehlung
Seit mehr als drei Jahrzehnten hat Interreg eine große Anzahl von Kooperationsprogrammen unterstützt. Der Berichterstatter ist zuversichtlich, dass das Parlament einen ausgewogenen und fairen Kompromiss erzielt hat, der die Kontinuität dieser dringend benötigten Unterstützung im Programmplanungszeitraum 2021–2027 gewährleistet. Da der Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der während der interinstitutionellen Verhandlungen erzielten vorläufigen Einigung übereinstimmt, empfiehlt der Berichterstatter, ihn ohne Änderungen zu billigen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
05488/1/2021 – C9-0192/2021 – 2018/0199(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
26.3.2019 T8-0238/2019 |
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Vorschlag der Kommission |
COM(2018)0374 - C8-0229/2018 |
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Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung |
7.6.2021 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 7.6.2021 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Pascal Arimont 3.9.2019 |
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Prüfung im Ausschuss |
15.10.2020 |
3.12.2020 |
18.12.2020 |
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Datum der Annahme |
15.6.2021 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mathilde Androuët, Pascal Arimont, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Benjumea Benjumea, Tom Berendsen, Erik Bergkvist, Stéphane Bijoux, Franc Bogovič, Vlad-Marius Botoş, Rosanna Conte, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Rosa D’Amato, Christian Doleschal, Francesca Donato, Raffaele Fitto, Chiara Gemma, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Ondřej Knotek, Elżbieta Kruk, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Martina Michels, Dan-Ştefan Motreanu, Andżelika Anna Możdżanowska, Niklas Nienaß, Andrey Novakov, Younous Omarjee, Alessandro Panza, Tsvetelina Penkova, Caroline Roose, André Rougé, Susana Solís Pérez, Valdemar Tomaševski, Yana Toom, Monika Vana |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ciarán Cuffe, Isabel García Muñoz, Alin Mituța |
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Datum der Einreichung |
18.6.2021 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
40 |
+ |
ECR |
Raffaele Fitto, Elżbieta Kruk, Andżelika Anna Możdżanowska, Valdemar Tomaševski |
ID |
Rosanna Conte, Francesca Donato, Alessandro Panza |
NI |
Chiara Gemma |
PPE |
Pascal Arimont, Isabel Benjumea Benjumea, Tom Berendsen, Franc Bogovič, Christian Doleschal, Mircea-Gheorghe Hava, Krzysztof Hetman, Peter Jahr, Manolis Kefalogiannis, Dan-Ştefan Motreanu, Andrey Novakov |
Renew |
Stéphane Bijoux, Vlad-Marius Botoş, Ondřej Knotek, Alin Mituța, Susana Solís Pérez, Yana Toom |
S&D |
Adrian-Dragoş Benea, Erik Bergkvist, Andrea Cozzolino, Corina Crețu, Isabel García Muñoz, Cristina Maestre Martín De Almagro, Pedro Marques, Tsvetelina Penkova |
The Left |
Martina Michels, Younous Omarjee |
Verts/ALE |
Ciarán Cuffe, Rosa D'Amato, Niklas Nienaß, Caroline Roose, Monika Vana |
2 |
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ID |
Mathilde Androuët, André Rougé |
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0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung