EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zweck der Reform des Visa-Informationssystems

21.6.2021 - (05950/1/2021 – C9-0198/2021 – 2018/0152A(COD)) - ***II

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Paulo Rangel


Verfahren : 2018/0152A(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0207/2021
Eingereichte Texte :
A9-0207/2021
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zweck der Reform des Visa-Informationssystems

(05950/1/2021 – C9-0198/2021 – 2018/0152A(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05950/1/2021 – C9-0198/2021),

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018[1],

 unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[2] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0302),

_ unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

 unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 25. September 2020, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Genehmigung dafür zu erteilen, das Legislativverfahren zweizuteilen und auf dieser Basis weiter zu verfahren,

 gestützt auf die Artikel 67 und 40 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9‑0207/2021),

1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat am 16. Mai 2018 einen Vorschlag zur Verbesserung des Visa-Informationssystems (VIS) vorgelegt. Der LIBE-Ausschuss nahm seinen Berichtsentwurf am 4. Februar 2019 an, und am 13. März 2019 nahm das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an.

 

Im September 2019 begannen die interinstitutionellen Verhandlungen mit dem neu gewählten Europäischen Parlament mit dem Ziel, eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung zu erzielen. Im Laufe dieser Verhandlungen einigten sich die beiden gesetzgebenden Organe außerdem darauf, auch die Änderungen an anderen Informationssystemen, die sich aus der neuen Funktionsweise des VIS ergeben (die sogenannten „Folgeänderungen“), anzugehen, was zur Aufspaltung der Rechtsakte führte. Am 8. Dezember 2020 wurden sie erfolgreich abgeschlossen. Am 27. Januar 2021 stimmte der LIBE-Ausschuss über den in den interinstitutionellen Verhandlungen vereinbarten Text ab und billigte ihn.

 

Da der am 27. Mai 2021 angenommene Standpunkt des Rates in erster Lesung der in den interinstitutionellen Verhandlungen erzielten frühzeitigen Einigung in zweiter Lesung in vollem Umfang entspricht, wird empfohlen, dass das Europäische Parlament ihn ohne Änderungen billigt, damit die Verordnung rasch erlassen werden und so bald wie möglich in Kraft treten kann.

 


 

 

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Juan Fernando López Aguilar

Vorsitzender

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Visa-Informationssystems (COM(2018)0302 – C8-0185/2018 – 2018/0152A(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 1. Februar 2021[3] haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 40 der Geschäftsordnung ersucht, die Richtigkeit der Rechtsgrundlage des Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung des Visa-Informationssystems (2018/0152A (COD)), der im Verlauf der interinstitutionellen Verhandlungen vorgelegt wurde, zu prüfen.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 18. März 2021 geprüft.

I – Hintergrund

Das Visa-Informationssystem (VIS) ist die technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Es erleichtert das Verfahren für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und ermöglicht es den Visum-, Grenz-, Asyl- und Einwanderungsbehörden, schnell und wirksam die notwendigen Informationen über Drittstaatsangehörige, die ein Visum für die Einreise in die EU benötigen, zu prüfen. Über das VIS werden biometrische Daten, v. a. Fingerabdrücke, zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken abgeglichen. Das VIS wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates[4] eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008[5] festgelegt.

Am 16. Mai 2018 nahm die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung und anderer EU-Rechtsvorschriften[6] an. Der Kommissionsvorschlag stützte sich auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d, e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a AEUV.

Im Verlauf der interinstitutionellen Verhandlungen schlug der Rat vor, die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage zu ändern, um dem Ergebnis der Verhandlungen besser Rechnung zu tragen, und sie somit auf zwei Rechtsgrundlagen zu reduzieren, nämlich Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e sowie Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV. Der von den Mitgesetzgebern vorläufig vereinbarte Text stützt sich auf diese Artikel.

II – Einschlägige Vertragsartikel

Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lauten wie folgt:

 

Artikel 16

(ex-Artikel 286 EGV)

 

[...]

 

2. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.

 

[...]

 

KAPITEL 2

POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG

 

Artikel 77

(ex-Artikel 62 EGV)

 

1. Die Union entwickelt eine Politik, mit der

 

a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der

Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

 

b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;

 

c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.

 

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

 

a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;

 

b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;

 

[...]

 

d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;

 

e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der.

Binnengrenzen.

 

[...]

 

Artikel 78

(ex-Artikel 63 Nummern 1 und 2 und ex-Artikel 64 Absatz 2 EGV)

 

1. Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.

 

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:

 

[...]

 

d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;

 

e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;

 

[...]

 

(g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.

 

[...]

 

Artikel 79

(ex-Artikel 63 Nummern 3 und 4 EGV)

 

1. Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.

 

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen:

 

[...]

 

c) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

 

d) Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern.

 

[...]

 

KAPITEL 5

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

 

Artikel 87

(ex-Artikel 30 EUV)

 

1. Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden.

 

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

 

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;

 

[...]

Artikel 88

(ex-Artikel 30 EUV)

 

1. Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken.

 

2. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol fest. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:

 

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stellen außerhalb der Union übermittelt werden;

 

[...]

III – Rechtsprechung des EuGH zur Wahl der Rechtsgrundlage

Der Gerichtshof betrachtet die Frage der angemessenen Rechtsgrundlage traditionell als Angelegenheit von verfassungsmäßiger Bedeutung zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 EUV) und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Zuständigkeiten der Union[7]. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich „die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[8]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein. In diesem Zusammenhang sind der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, der Kontext, in dem ein Rechtsakt erlassen wurde, und die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet ohne Bedeutung für die Bestimmung der korrekten Rechtsgrundlage[9].

Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert[10]. Ausnahmsweise gilt, dass ein Rechtsakt, der gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der bzw. den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden muss[11]. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn die für die jeweiligen Rechtsgrundlagen vorgesehenen Verfahren nicht miteinander unvereinbar sind und die Rechte des Europäischen Parlaments nicht beeinträchtigt werden[12]. Außerdem muss die gewählte Maßnahme der vorgeschriebenen Art des Gesetzgebungsakts entsprechen, wenn dies im Vertrag festgelegt ist.

IV – Ziel und Inhalt des vorgeschlagenen Rechtsakts

In Erwägung 2 des Vorschlags heißt es: „Das VIS soll den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtern und so allgemein zu einer besseren Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik, einer besseren konsularischen Zusammenarbeit und einer besseren Abstimmung der zentralen Visumbehörden untereinander beitragen mit dem Ziel, das Visumantragsverfahren zu erleichtern, „Visa-Shopping“ zu verhindern, die Bekämpfung von Identitätsbetrug zu erleichtern, Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern, zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erleichtern und zur Abwehr von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

In der Begründung des Vorschlags erstellt die Kommission eine Liste der Ziele des Vorschlags, beginnend mit den konkreten Zielen des Vorschlags, nämlich: „ (1) das Visumantragsverfahren zu erleichtern; (2) Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu verschärfen; (3) durch einen einfacheren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Drittstaatsangehörige, die Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt bzw. von Aufenthaltstiteln sind, die innere Sicherheit des Schengen-Raums zu erhöhen“.

Die Kommission unterscheidet zwischen den drei vorstehend genannten Zielen und anderen Zielen, auf die der Vorschlag „zusätzlich“ abziele: „(4) den Einwanderungs-, Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden die Identitätsprüfung von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern; (5) Vermisste leichter zu identifizieren; (6) den Prozess der Identifizierung und Rückführung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen, zu unterstützen; (7) den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zu Daten von Personen, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen oder Inhaber solcher Visa sind, zu unterstützen (was nach den geltenden Vorschriften bereits möglich ist) und diesen Zugang auf Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln zu erweitern, wenn dies zur Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von schweren Straftaten und Terrorismus erforderlich ist, und gleichzeitig hohe Standards für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu wahren; (8) statistische Informationen zu erheben, um eine faktengestützte Gestaltung der EU-Migrationspolitik zu unterstützen“.

Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von Rechtsakten geändert und aufgehoben, deren Liste im Verlauf der interinstitutionellen Verhandlungen geändert wurde. Mit dem Vorschlag der Kommission sollen die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (in der Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten des VIS festgelegt sind), die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 („Visakodex“, in dem die Vorschriften für die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS festgelegt sind[13]), die Verordnung (EU) 2017/2226 (mit der das Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt wird), die Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“), die künftige „Interoperabilitäts-Verordnung“[14] und die Entscheidung 2004/512/EG (mit der das VIS eingerichtet wird) geändert werden. Auch soll der Beschluss 2008/633/JI des Rates aufgehoben werden, in dem die Bedingungen festgelegt sind, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum VIS erhalten können. Im Anschluss an die interinstitutionellen Verhandlungen werden mit dem vorläufig vereinbarten Text auch die Verordnung (EU) 2018/1240, die Verordnung (EU) 2018/1860, die Verordnung (EU) 2018/1861 und die Verordnung (EU) 2019/1896 geändert und die Entscheidung 2004/512/EG des Rates aufgehoben.

Was seinen Hauptinhalt betrifft, werden mit dem Vorschlag Bestimmungen zur Verbesserung der IT-Systeme, der Datenarchitektur und des Informationsaustauschs sowie der Interoperabilität des VIS mit anderen EU-Systemen eingeführt. Er enthält einen Ausbau anderer technischer Komponenten des VIS, einschließlich der Erfassung biometrischer Identifikatoren. Mit dem Vorschlag werden Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel festgelegt. Der Inhalt des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, der den Zugang der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum VIS regelt, wird in den Verordnungsvorschlag aufgenommen.

V – Analyse und Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage

Der LIBE-Ausschuss ersuchte darum, die Richtigkeit der Rechtsgrundlagen zu prüfen, auf die sich der zwischen den Mitgesetzgebern vorläufig vereinbarte Text stützt, nämlich Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a Buchstaben b, d und e und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a.

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e AEUV können das Parlament und der Rat Maßnahmen erlassen, die folgende Bereiche betreffen: a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel; b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden; d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind; und e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.

Angesichts der drei konkreten Ziele und des Hauptinhalts des Vorschlags scheint Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e AEUV, wonach die Union befugt ist, Rechtsvorschriften über Visa, Grenzkontrollen, den Schutz der Außengrenzen und die Abschaffung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu erlassen, die richtige Rechtsgrundlage für den Vorschlag zu sein.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission der Auffassung ist, dass Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e AEUV die Hauptrechtsgrundlage für den Vorschlag sei[15].

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt, dass in dem Fall, dass eine Maßnahme zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen lässt, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen ist. In Anbetracht des Hauptziels und -inhalts des Vorschlags wurden die anderen Bestimmungen richtigerweise als „akzessorisch“ bezeichnet.

Da jedoch der Beschluss 2008/633/JI des Rates, der den Zugang der nationalen Strafverfolgungsbehörden und von Europol zum VIS regelt, aufgehoben und sein Inhalt als neues Kapitel IIIb „Verfahren und Bedingungen für den Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken“ in die VIS-Verordnung integriert wird, scheint die Aufnahme von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als zusätzliche Rechtsgrundlage gerechtfertigt.

VI – Fazit und Empfehlung

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 18. März 2021 mit 20 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 3 Enthaltungen[16] beschlossen, dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zu empfehlen, dass die richtige Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Verordnung Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e AEUV und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist.

Mit freundlichen Grüßen

Adrián VÁZQUEZ LÁZARA

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2018/XX [Interoperabilitäts-Verordnung] und der Entscheidung 2004/512/EG sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

05950/1/2021 – C9-0198/2021 – 2018/0152A(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

13.3.2019 T8-0174/2019

Vorschlag der Kommission

COM(2018)0302 - C8-0185/2018

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

7.6.2021

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

7.6.2021

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Paulo Rangel

4.9.2019

 

 

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

Carlos Coelho

Anfechtung der Rechtsgrundlage

 Datum der Stellungnahme JURI

JURI

18.3.2021

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.9.2019

13.1.2020

16.6.2021

 

Datum der Annahme

16.6.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

13

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Malik Azmani, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Clare Daly, Marcel de Graaff, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Sara Skyttedal, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anne-Sophie Pelletier, Franco Roberti, Domènec Ruiz Devesa, Yana Toom

Datum der Einreichung

21.6.2021

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

54

+

ECR

Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Assita Kanko, Nicola Procaccini, Jadwiga Wiśniewska

ID

Nicolas Bay, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Peter Kofod, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche

NI

Laura Ferrara, Milan Uhrík

PPE

Magdalena Adamowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Sara Skyttedal, Tomas Tobé, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Javier Zarzalejos

Renew

Malik Azmani, Anna Júlia Donáth, Sophia in 't Veld, Moritz Körner, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Yana Toom, Dragoş Tudorache

S&D

Pietro Bartolo, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Franco Roberti, Domènec Ruiz Devesa, Birgit Sippel, Bettina Vollath, Elena Yoncheva

13

-

ID

Marcel de Graaff

NI

Martin Sonneborn

The Left

Pernando Barrena Arza, Clare Daly, Cornelia Ernst, Anne-Sophie Pelletier

Verts/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik

1

0

S&D

Katarina Barley

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltungen

 

 

Letzte Aktualisierung: 6. Juli 2021
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen