BERICHT Umsetzungsbericht über die EU-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
23.7.2021 - (2020/2045(INI))
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Entwicklungsausschuss
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: György Hölvényi, Janusz Lewandowski, Milan Zver
(Gemeinsam befasste Ausschüsse – Artikel 58 der Geschäftsordnung)
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Sira Rego, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
- BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- MINDERHEITENANSICHT
- STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES
- ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE
Im Bericht ist das Bemühen zu erkennen, eine politische Bewertung des seit 2014 eingerichteten und bis Dezember 2021 verlängerten EU-Treuhandfonds sowie der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei vorzunehmen.
Obwohl sie von unterschiedlicher politischer und rechtlicher Natur sind – bei der Fazilität handelt es sich um ein Koordinierungsmechanismus und nicht um ein außerbudgetäres Instrument; die Beiträge der Mitgliedstaaten zu der Fazilität sind nicht freiwillig, sondern basieren auf ihren BNE-Beiträgen und werden im Haushalt der Union als externe zweckgebundene Einnahmen verbucht – traten sowohl in Verbindung mit den EU-Treuhandfonds als auch in Verbindung mit der Fazilität Herausforderungen in Bezug auf die demokratische Rechenschaftspflicht, die Rolle des Europäischen Parlaments sowie in Bezug auf den Schutz des EU-Haushalts auf.
Das Parlament hat wiederholt den Mehrwert dieser außerbudgetären (EU-Treuhandfonds) und außerordentlichen (Fazilität) Instrumente anerkannt, aber auch wiederholt seine Kritik an der Art und Weise geäußert, wie sie eingerichtet und verlängert wurden, wobei es versäumt wurde, seine angemessene Beteiligung sicherzustellen. Die Kontrollfunktion des Parlaments über diese Instrumente war ebenfalls begrenzt.
Die Berichterstatter sind der Ansicht, dass die Außenhilfe in vollem Umfang aus dem Haushalt der Union finanziert und in kohärenter Weise nach einem gestrafften Regelkanon auf der Grundlage von Instrumenten der Mitgesetzgebung und unter voller Wahrung der Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbefugnisse des Parlaments durchgeführt werden sollte. Sie sind ferner der Meinung, dass sämtliche Möglichkeiten, die die Instrumente NDICI/Europa in der Welt und IPA III bieten, voll ausgeschöpft werden müssen.
Insbesondere hinsichtlich des NDICI/Europa in der Welt sind die Berichterstatter der Meinung, dass das neue Hauptinstrument für die Außenpolitik zu mehr Flexibilität und Reaktionsfähigkeit führen wird, die es ermöglicht, die Aktivitäten der bestehenden Treuhandfonds fortzuführen und somit die Einheit des Haushaltsplans der Union zu wahren.
Zur Bewältigung eines möglichen größeren Bedarfs wird eindeutig die Nutzung der derzeitigen Instrumente, insbesondere des NDICI/Europa in der Welt, bevorzugt – bei Bedarf mit einer höheren Mittelausstattung durch eine Überarbeitung des aktuellen MFR und des NDICI/Europa in der Welt oder mit einer Aufstockung durch Beiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen.
Sollte ein neuer Treuhandfonds dennoch erforderlich sein, sollte er nach Ansicht der Berichterstatter entweder durch den Ausbruch einer schweren Krise, eine plötzliche Veränderung der internationalen Beziehungen, die eine umfassende finanzielle Reaktion der EU erfordert, oder durch die Notwendigkeit, Ressourcen mit Drittländern in einem Maße zu bündeln, das im Rahmen der Instrumente der Mitgesetzgebung nicht möglich wäre, hinreichend begründet werden. In diesem Fall wäre das Parlament, anders als beim vorangegangenen MFR 2014-2020, von Anfang an voll einzubeziehen.
BÊKOU
Der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik wurde im Juli 2014 von der EU und drei Mitgliedstaaten (Frankreich, Deutschland, Niederlande) als erster Treuhandfonds der Union überhaupt eingerichtet, um die Unterstützung für die Zentralafrikanische Republik (ZAR) nach der Krise, die das Land 2012/2013 und in den darauffolgenden Jahren heimsuchte, zu bündeln und zu verwalten. Ziel des Treuhandfonds ist es, die Resilienz der Bevölkerung und des Staates in einem sehr fragilen Kontext zu stärken, insbesondere durch die Unterstützung von Programmen in den Bereichen Gesundheit, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, ländliche Entwicklung und wirtschaftliche Erholung sowie Versöhnung und sozialer Zusammenhalt.
Zusätzlich zu den Zuweisungen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und dem EU-Haushalt (218,9 Mio. EUR) trugen Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Italien und die Schweiz zu dem Fonds bei, so dass er sich 2019 auf insgesamt 296,8 Mio. EUR belief. Der Fonds „Bêkou“ („Hoffnung“ in der Regionalsprache Sango) zielt darauf ab‚ Maßnahmen für Soforthilfe, Rehabilitation, Wiederaufbau und längerfristige Entwicklung in flexibler und dynamischer Weise zu verknüpfen.
Seit 2014 haben die EU als erster und lange Zeit einziger Partner der ZAR sowie ihre Mitgliedstaaten und sonstige beitragleistende Parteien insgesamt mehr als 910 Mio. EUR für die Grundversorgung der Bevölkerung (insbesondere für Bildung und Gesundheit, seit Ausbruch der Pandemie auch für die Bekämpfung von COVID-19), die Stabilität und den Friedensprozess bereitgestellt.
MADAD
Der Regionale Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrienkrise (Madad) wurde im Dezember 2014 eingerichtet, um den längerfristigen Resilienzbedarf von syrischen Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in den Nachbarländern zu decken sowie die Aufnahmegemeinschaften und ihre Verwaltungen zu unterstützen. Er wurde für den anfänglichen Zeitraum von 5 Jahren eingerichtet, mit einer anfänglichen Finanzierung von 1 Milliarde Euro. Er wurde später in den Jahren 2019 und 2020 um zwei weitere Jahre bis zum 14. Dezember 2021 verlängert, um einen nahtlosen Übergang zur Reaktion der EU auf die Krise im Rahmen des aktuellen MFR 2021 – 2027 zu gewährleisten.
Der Fonds hat über 2,2 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt, 21 Mitgliedstaaten, der Türkei und dem Vereinigten Königreich mobilisiert, wobei 2 Mrd. EUR (Stand Dezember 2020) in über 94 Projekten gebunden sind. Der Treuhandfonds unterstützt mittlerweile mehr als 7,29 Millionen Begünstigte. Im Jahr 2015 wurde der Fonds erweitert, um auch die Krise im Irak abzudecken. Geografisch gesehen wurde der Großteil der Mittel für länderübergreifende Maßnahmen bereitgestellt, die den Ländern zugutekommen, die die meisten syrischen Flüchtlinge aufnehmen: den Libanon, die Türkei und Jordanien. Das Budget ist wie folgt aufgeteilt: 43 % für den Libanon, 23 % für die Türkei und 24 % für Jordanien. Maßnahmen im Irak erhalten 7 %, während 2,1 % Staaten des westlichen Balkans (Serbien, Nordmazedonien) zugewiesen wurden. Der Treuhandfonds hätte auch aufgefordert werden können, den Bedarf in Syrien nach Beendigung des Konflikts zu decken und Unterstützung zu leisten, insofern ein echter politischer Übergang im Einklang mit der Resolution 2254/2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen fest im Gange gewesen wäre. Die hierfür notwendigen Bedingungen wurden jedoch angesichts des anhaltenden Konflikts eindeutig nicht erfüllt.
AFRIKA
Der Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung in Afrika („Treuhandfonds für Afrika“) wurde am 12. November 2015 eingerichtet, um einen Beitrag zur Bewältigung der multidimensionalen Herausforderungen zu leisten, die zur Destabilisierung der Sahelzone und des Tschadseebeckens, des Horns von Afrika und Nordafrikas beitragen. Der Treuhandfonds für Afrika deckt 26 förderfähige Länder in drei Regionen ab: die Sahelzone und das Tschadseebecken (Burkina Faso, Kamerun, Tschad, Gambia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Ghana, Guinea und Côte d‘Ivoire); das Horn von Afrika (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Südsudan, Sudan, Tansania und Uganda); und den Norden Afrikas (Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien).
Die Arbeit des Treuhandfonds verfolgt vier strategische Ziele: 1) Stärkung der wirtschaftlichen Chancen und Beschäftigungsmöglichkeiten durch Wirtschaftsprogramme, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielen; 2) Förderung der Resilienz von Gemeinschaften, einschließlich der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die lokale Bevölkerung, Flüchtlinge und Vertriebene in den Bereichen Nahrungsmittel und Ernährung, Sicherheit, Gesundheit, Bildung und sozialer Schutz; 3) Verbesserung der Migrationssteuerung, einschließlich der Entwicklung nationaler und regionaler Migrationsstrategien, Verhinderung von irregulärer Migration, Bekämpfung von Menschenhandel und Schmuggel von Migranten, Förderung der freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Wiedereingliederung, internationaler Schutz und Asyl, legale Migration und Mobilität; und 4) Verbesserung der Regierungsführung und Konfliktprävention, Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen und Durchsetzung der rechtsstaatlichen Ordnung, insbesondere durch den Aufbau von Kapazitäten, die Sicherheit und Entwicklung unterstützen. Für den Fonds wurden rund 5 Mrd. EUR mobilisiert, davon stammten rund 0,6 Mrd. EUR von EU-Mitgliedstaaten und sonstigen Gebern.
KOLUMBIEN
Seit über 50 Jahren erlebt Kolumbien einen internen bewaffneten Konflikt, der über 220 000 Menschen, überwiegend Zivilisten, das Leben gekostet und mehr als 5 Mio. Kolumbianer zu Binnenvertriebenen gemacht hat, was einer der höchsten Zahl an Binnenflüchtlingen weltweit entspricht. Den Nährboden dieses Konflikts bilden eine lange Geschichte politischer Gewalt, ausgeprägte soziale und wirtschaftliche Ungleichheit, Drogenhandel und andere illegale Aktivitäten, daneben aber auch das Fehlen eines starken Staates, der in der Lage ist, seinen Bürgerinnen und Bürgern Dienstleistungen zu bieten. Im Besonderen betrifft dies ländliche und abgelegene Gebiete, jedoch ergeben sich daraus auch äußerst negative Folgen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ganz Kolumbiens.
Am 24. August 2016 wurde ein Friedensabkommen zwischen der kolumbianischen Regierung und der größten Rebellengruppe des Landes, den „Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia“ (FARC) geschlossen. Seither wurden zwar große Fortschritte erzielt, doch ist die Lage in Kolumbien in jüngerer Zeit wieder angespannter, weil das Land mehrere Krisen gleichzeitig zu bekämpfen hat: Das Land leidet unter den Folgen der venezolanischen Flüchtlingskrise (mittlerweile leben mehr als 1,8 Mio. venezolanische Flüchtlinge in Kolumbien), im Friedensprozess mussten Rückschläge hingenommen werden und die Folgen der COVID-19-Pandemie sind zu bewältigen.
Der Treuhandfonds (TF) der Europäischen Union für den Frieden in Kolumbien wurde im Dezember 2016 mit dem Ziel eingerichtet, die Umsetzung des Friedensabkommens zwischen der kolumbianischen Regierung und der FARC zu unterstützen. Der Fond hat über 128 Mio. EUR aus Haushaltsmitteln der EU und Beiträgen von 20 Mitgliedstaaten sowie Chile und dem Vereinigten Königreich mobilisiert.
Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Im Oktober und November 2015 sagte die EU zunächst 3 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für die Unterstützung der Syrer, die unter vorübergehendem Schutz stehen, und ihrer Aufnahmegemeinschaften in der Türkei zu. Als Reaktion der Europäischen Union auf Forderungen nach Unterstützung von Flüchtlingen aus Syrien, dem Irak, Afghanistan und anderen Ländern, die aufgrund von Konflikten in ihren Heimatländern Zuflucht in der Türkei gesucht hatten, erließ die Kommission anschließend Ende November 2015 eine Entscheidung über die Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei. Die Fazilität wurde am 1. Januar 2016 mit einem anfänglichen Volumen von 3 Mrd. EUR eingerichtet. Eine Milliarde dieser Mittel wurde aus dem EU-Haushalt finanziert, während zwei weitere Milliarden von EU-Mitgliedstaaten zugesagt wurden, um eine weitere Belastung des EU-Haushalts zu verhindern. Die Höhe der Beiträge der Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage ihres Bruttonationaleinkommens berechnet. Im Rahmen der Fazilität wird die Vergabe von Mitteln aus verschiedenen bereits bestehenden externen EU-Finanzinstrumenten (IPA, ENI, DCI) koordiniert. Mit finanziellen Zuwendungen in Höhe von je 1,6 Mrd. EUR und 1,4 Mrd. EUR decken die Mittel humanitäre bzw. nicht-humanitäre Aktivitäten ab.
Mit der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 bekräftigten der Europäische Rat und die Türkei ihre Verpflichtung, den gemeinsamen Aktionsplan der EU und der Türkei umzusetzen, um die Türkei bei der Bewältigung der Migrationskrise zu unterstützen. Bei dieser Gelegenheit wurde zudem eine Aufstockung des Budgets der Fazilität um weitere 3 Mrd. EUR bis Ende 2018 vereinbart. Diesmal stammten 2 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt und 1 Mrd. EUR von den Mitgliedstaaten. Mit den beiden Tranchen werden Vorhaben mit einer Laufzeit bis Mitte 2021 bzw. bis spätestens Mitte 2025 finanziert. Damit sind die EU und ihre Mitgliedstaaten bei weitem die größten Geldgeber zur Bewältigung der Folgen der Syrienkrise. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Madad-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei in gewisser Weise überschneiden.
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Umsetzungsbericht über die EU-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 208, 210, 214 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1],
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[2],
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[3],
– unter Hinweis auf die Gesamthaushaltspläne der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2011 mit dem Titel „Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM)“ (COM(2011)0743),
– unter Hinweis auf den globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und den globalen Pakt für Flüchtlinge, die 2018 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda (COM(2016)0385),
– unter Hinweis auf den Aktionsplan des Valletta-Gipfels vom November 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016,
– unter Hinweis auf den am 30. Juni 2017 veröffentlichten neuen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik mit dem Titel: „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“,
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „Tool-box – A right-based approach, encompassing all human rights for EU development Cooperation“ (Toolbox – An Rechtsnormen orientierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit) (SWD(2014)0152),
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe vom 30. Januar 2008,
– unter Hinweis auf die ursprünglichen Gründungsvereinbarungen des EU-Treuhandfonds Bêkou, des EU-Treuhandfonds Madad, des EU-Treuhandfonds für Afrika und des EU-Treuhandfonds für Kolumbien sowie deren überarbeitete Gründungsvereinbarungen vom Dezember 2020,
– unter Hinweis auf den Beschluss C(2015)9500 der Kommission vom 24. November 2015 über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus – die Flüchtlingsfazilität für die Türkei[4] in der durch die Beschlüsse der Kommission C(2016)0855 vom 10. Februar 2016[5], C(2017)2293 vom 18. April 2017[6], C(2018) 1500 vom 14. März 2018[7] und C(2018)4959 vom 24. Juli 2018[8] geänderten Fassung,
– unter Hinweis auf den vierten Jahresbericht der Kommission über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei vom 30. April 2020 (COM(2020)0162) sowie auf ihre vorausgehenden Jahresberichte,
– unter Hinweis auf den siebten Ergebnisbericht über den EU-Treuhandfonds Madad[9],
– unter Hinweis auf die Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik: trotz einiger Schwachstellen ein hoffnungsvoller Anfang“ (Nr. 11/2017), „Die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei: Unterstützung zwar hilfreich, doch eine optimale Mittelverwendung ist nur mit Verbesserungen zu erreichen“ (Nr. 27/2018) und „ Der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument“ (Nr. 32/2018),
– unter Hinweis auf die Beschlüsse der Kommission, die EU-Treuhandfonds im Einklang mit Artikel 234 der Haushaltsordnung bis Dezember 2021 auszuweiten, und die Position des Parlaments mit Blick auf die Entwürfe der Ausweitungsbeschlüsse,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2018 zur Anwendung der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen: Halbzeitbewertung 2017 und künftige Struktur in der Zeit nach 2020[10],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zu der Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds[11],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu dem Thema „Der Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika: Auswirkungen auf Entwicklung und humanitäre Hilfe“[12],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zu einer neuen Strategie EU-Afrika – eine Partnerschaft für nachhaltige und inklusive Entwicklung,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. Januar 2021 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2020[13], vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien[14], vom 6. Oktober 2016 zu Syrien[15], vom 24. November 2016 zur Lage in Syrien[16], vom 6. Juli 2016 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2016 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2015[17],
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. März 2019 zu dem Bericht 2018 der Kommission über die Türkei[18], vom 12. Dezember 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019[19], vom 4. Juli 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2018 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan III – Kommission: Ausweitung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei[20],
– unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2020[21] und den dazugehörigen Beschluss über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020: Fortsetzung der humanitären Hilfe für Flüchtlinge in der Türkei[22],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei[23],
– gestützt auf die Beschlüsse der Kommission aus den Jahren 2019 und 2020, den EU-Treuhandfonds Madad gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung bis zum 14. Dezember 2021 zu verlängern,
– gestützt auf die Verpflichtungen zur Bewältigung der Krise in Syrien und zur Unterstützung der syrischen Bevölkerung, die die EU und ihre Mitgliedstaaten bei den Konferenzen in London im Jahr 2016 und in Brüssel im Jahr 2021 eingegangen sind,
– unter Hinweis auf die Zwischenbewertung der Kommission von 2018 und die regelmäßige Berichterstattung über die Ergebnisse des EU-Treuhandfonds Madad,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe[24], den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (COM(2018) 0460) und auf den Vorschlag vom 14. Juni 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018) 0465),
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses gemäß Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Haushaltskontrollausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A9-0255/2021),
A. in der Erwägung, dass seit 2014 vier EU-Treuhandfonds eingerichtet wurden, um dem Bedarf an Instrumenten, mit denen flexibel und rasch für kohärente und verbesserte Hilfsmaßnahmen in Krisenfällen gesorgt werden kann, gerecht zu werden: der am 15. Juli 2014 eingerichtete Treuhandfonds Bêkou, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Zentralafrikanische Republik auf ihrem Weg aus der Krise und beim Wiederaufbau zu unterstützen; der regionale Treuhandfonds Madad, der am 15. Dezember 2014 als Reaktion auf die Krise in Syrien eingerichtet wurde, um die Bündelung und Anpassung von Ressourcen und der Reaktion auf regionaler Ebene zu ermöglichen; der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika zur Förderung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, der am 12. November 2015 eingerichtet wurde, und der am 12. Dezember 2016 eingerichtete EU‑Treuhandfonds für Kolumbien zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens in der ersten Wiederaufbau‑ und Stabilisierungsphase in der Zeit nach dem Konflikt;
B. in der Erwägung, dass mit der Überarbeitung der Haushaltsordnung im Jahr 2018 Bestimmungen eingeführt wurden, mit denen dem Parlament für den Fall, dass neue EU-Treuhandfonds eingerichtet oder die bestehenden erweitert werden, eine in gewissem Ausmaß gestärkte Kontrollbefugnis verliehen wurde; in der Erwägung, dass die Bestimmungen zu eng gefasst sind, um eine umfassende demokratische Kontrolle durch das Parlament sowie eine vollständige parlamentarische Kontrolle als Haushaltsbehörde sicherstellen zu können;
C. in der Erwägung, dass das Parlament im Jahr 2020 überwiegend positive Stellungnahmen zu den Anträgen auf Verlängerung der EU-Treuhandfonds bis Ende 2021 abgegeben hat, wobei es jedoch Bedenken hinsichtlich der fehlenden Transparenz bei der Umsetzung von Vorhaben – insbesondere bei jenen, die mit dem Grenz- und Migrationsmanagement im Zusammenhang stehen – geäußert hat und die positiven Stellungnahmen im Fall des EU-Treuhandfonds für Afrika an die Bedingung geknüpft waren, dass zu allen finanzierten Vorhaben verpflichtende Garantien zur Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte vorgelegt werden;
D. in der Erwägung, dass die Einrichtung sowohl der EU-Treuhandfonds als auch der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei mit der Notwendigkeit einer flexiblen und raschen Ad-hoc-Reaktion, die im klassischen institutionellen Rahmen nicht möglich wäre, sowie mit den begrenzten Mitteln und der begrenzten Flexibilität im Rahmen der EU-Haushalts begründet wurde; in der Erwägung, dass mit dem neuen Finanzrahmen der EU für Außenmaßnahmen (Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI)/Europa in der Welt) die Zwänge, aufgrund derer Treuhandfonds eingerichtet werden müssen, um flexibler und rascher auf spezifische Krisen zu reagieren, überwunden werden sollten; in der Erwägung, dass Instrumente wie EU-Treuhandfonds, die nicht im EU-Haushalt verankert sind, sowie außerordentliche Instrumente wie die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei die Grundsätze der demokratischen Rechenschaftspflicht, der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gefährden und die Rolle des Parlaments und die Integrität und Einheit des Haushalts der Union untergraben; in der Erwägung, dass das Parlament im Zusammenhang mit der Einrichtung der außerhalb des Haushaltsplans angesiedelten Instrumente nicht konsultiert wurde; in der Erwägung, dass Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den EU-Treuhandfonds für Afrika und den EU-Treuhandfonds Bêkou geflossen sind und deshalb das Parlament in keiner Weise in die Einrichtung dieser beiden EU-Treuhandfonds eingebunden war; in der Erwägung, dass sich die mögliche Einbeziehung des Parlaments auf einen Einwand gegen die Entwürfe von Durchführungsbeschlüssen über die Gründungsabkommen zum EU-Treuhandfonds Madad und zum EU-Treuhandfonds für Kolumbien beschränkte;
E. in der Erwägung, dass die Kommission bei der Einrichtung eines EU-Treuhandfonds dessen Mehrwert, Sichtbarkeit, Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und Abstimmung auf die politischen Ziele begründen muss, und in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, für eine fortlaufende Überwachung und Bewertung der Verwendung der Mittel zu sorgen, damit sichergestellt ist, dass deren Wirkung stets mit dem EU-Recht sowie mit den grundlegenden Werten und Zielen der EU im Einklang steht;
F. in der Erwägung, dass die EU-Treuhandfonds gemäß der Haushaltsordnung einer jährlichen externen, unabhängigen Prüfung unterzogen werden sollten und dass die Kommission berechtigt ist, die Finanzierungsvereinbarung bei Verstößen des Partnerlandes gegen eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption auszusetzen; in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof der Kommission in seinen Sonderberichten zu den EU-Treuhandfonds empfohlen hat, die Geberkoordinierung zu verbessern (Treuhandfonds Bêkou), Mängel in der Umsetzung zu beheben, die Effizienz zu erhöhen und mehr gezielte Maßnahmen zu ergreifen (Treuhandfonds für Afrika) und ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis herzustellen (Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei);
G. in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission ein wesentlicher humanitärer Bedarf im Zusammenhang mit Flüchtlingen über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei hinaus besteht;
H. in der Erwägung, dass das Parlament zwar ihren Mehrwert hervorgehoben, aber auch immer wieder auf die Notwendigkeit einer verstärkten parlamentarischen Kontrolle der EU-Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei sowie einer stärkeren Einbeziehung in die Ausarbeitung und Aushandlung künftiger EU-Treuhandfonds und der Verlängerung der bestehenden EU-Treuhandfonds und sonstiger Finanzierungsinstrumente im Bereich des auswärtigen Handelns der EU hingewiesen hat; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, die Kommunikation bezüglich der EU-Treuhandfonds zu verbessern, und festgestellt hat, dass regelmäßige, auf Zahlen basierende Informationen über die Ausführung der EU-Treuhandfonds wesentlich sind, um dem Parlament die Ausübung seiner demokratischen Kontroll- und Überwachungsfunktion zu ermöglichen;
I. in der Erwägung, dass der größte Anteil der Beiträge zu den EU-Treuhandfonds nunmehr aus dem EU-Haushalt selbst kommt, während die Beiträge der Mitgliedstaaten einen sehr begrenzten Anteil ihrer Gesamtmittel ausmachen; in der Erwägung, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei nicht auf Freiwilligkeit, sondern auf dem auf dem BNE beruhenden Beitragsschlüssel basieren und als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung direkt in den Unionshaushalt einbezogen werden; in der Erwägung, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten im Fall der EU-Treuhandfonds gemäß Artikel 187 Absatz 6 der Haushaltsordnung nicht in den Unionshaushalt eingegliedert werden;
J. in der Erwägung, dass in der Erklärung EU-Türkei vom März 2016 und im Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Türkei der Verhinderung von neuen Routen auf dem See- oder Landweg für die irreguläre Migration, der Zerschlagung von Schleusernetzen, der Kontrolle der Grenzen der Türkei und der Akzeptanz von Rückführungen in nichtdiskriminierender Weise besondere Beachtung geschenkt wird;
K. in der Erwägung, dass das Hauptziel der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 AEUV die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut ist; in der Erwägung, dass der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik weiterhin der maßgebende Rahmen für die Entwicklungspolitik der EU ist und dass im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe die Grundsätze der humanitären Hilfe bekräftigt werden; in der Erwägung, dass die EU und ihre Partner im humanitären Bereich in der Lage sein müssen, für Hilfe und Schutz zu sorgen, und zwar auf der Grundlage des Bedarfs und der Achtung der Grundsätze der Neutralität, Unparteilichkeit, Menschlichkeit und Unabhängigkeit der humanitären Hilfe; in der Erwägung, dass Mittel, die aus Finanzierungsquellen für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) stammen, für die wirtschaftliche, humanitäre und soziale Entwicklung, insbesondere für die Sicherung des Zugangs zu hochwertiger Bildung, die Stärkung der Resilienz vor Ort, auch im Zusammenhang mit dem Klimawandel, und Friedenssicherungseinsätze für die Erbringung von Entwicklungs- und/oder humanitärer Hilfe eingesetzt werden müssen, wobei besonderes Gewicht auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung gelegt werden sollte, die in dem Beschluss über den Treuhandfonds ermittelt wurden;
L. in der Erwägung, dass mit dem Gründungsabkommen zu dem EU-Treuhandfonds für Afrika eindeutig Projekte zum Grenzmanagement in Libyen in den Anwendungsbereich des Mandats des EU-Treuhandfonds sowie der Verordnung über das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) aufgenommen wurden; in der Erwägung, dass seit Juli 2017 über den EU-Treuhandfonds für Afrika fast 90 Mio. EUR für Schulungen, Ausrüstungen und die Verbesserung der Kapazitäten der libyschen Küstenwache sowie 49 Mio. EUR für die Verbesserung der Haftbedingungen von Rückkehrern bereitgestellt wurden; in der Erwägung, dass es in dem Gründungsabkommen zum EU-Treuhandfonds eindeutig heißt, dass mit dem Treuhandfonds Tätigkeiten zur Verbesserung des Migrationsmanagements in all seinen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität, einschließlich der Eindämmung und Verhinderung irregulärer Migration und der Bekämpfung von Menschenhandel, finanziert werden; in der Erwägung, dass es dennoch Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der libyschen Küstenwache gibt;
M. in der Erwägung, dass das Parlament im Jahr 2020 die Auffassung vertreten hat, dass im Hinblick auf eine weitere Ausweitung des EU-Treuhandfonds für Afrika in allen Projekten, die Mittel erhalten haben, verbindliche Garantien für die Achtung der Menschenrechte vorgesehen werden sollten – mit besonderem Augenmerk auf der Migrationssteuerung – und außerdem sichergestellt wird, dass diese Garantien festgelegt werden, falls in der Zukunft ein ordnungsgemäß begründeter neuer Treuhandfonds erforderlich sein sollte;
N. in der Erwägung, dass der Regionale Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise (Madad-Treuhandfonds) der EU 2,3 Mrd. EUR bereitgestellt hat, einschließlich freiwilliger Beiträge von 21 EU-Mitgliedstaaten, der Türkei und des Vereinigten Königreichs; in der Erwägung, dass seine Programme, von denen Flüchtlinge, Binnenvertriebene und lokale Gemeinschaften profitieren, den Schwerpunkt auf Bildung, Lebensgrundlagen, Gesundheitsversorgung, Schutzmaßnahmen und Wasserwirtschaft legen und mehr als 7 Millionen Begünstigte unterstützen; in der Erwägung, dass der Madad-Treuhandfonds angesichts des anhaltenden Bürgerkriegs in Syrien zunehmend humanitäre Hilfe mit Entwicklungshilfe kombiniert, wobei der Schwerpunkt auf der Stärkung der Systeme liegt, um die Bemühungen und Kapazitäten der Aufnahmeländer zur Bewältigung dieser anhaltenden Krise zu unterstützen, insbesondere durch die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Irak, Jordanien und Libanon;
O. in der Erwägung, dass die Bewertung des Madad-Treuhandfonds zeigt, dass Projekte über den Fonds erheblich schneller eingeleitet werden können als über die Standardverfahren im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe; in der Erwägung, dass es mithilfe des Fonds auch gelungen ist, Skaleneffekte zu erzielen, dank Großprojekten mit einem Durchschnittswert von 20 Mio. EUR und einer durchschnittlichen Durchführungsdauer von etwa 30 Monaten;
P. in der Erwägung, dass sich die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei von den Treuhandfonds der EU vor allem dahingehend unterscheidet, dass sie weiterhin in den Unionshaushalt eingebunden ist;
Q. in der Erwägung, dass die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei nach Angaben der Kommission dazu bestimmt ist, die bestehenden EU-Finanzierungsinstrumente zu koordinieren, damit sie in kohärenter und gemeinsamer Weise mobilisiert werden, um den Bedürfnissen der Flüchtlinge gerecht zu werden;
I. Allgemeine Erwägungen
Haushaltstechnische Aspekte
1. stellt fest, dass sich die Gesamtzusagen für alle EU-Treuhandfonds bis zum 31. Dezember 2020 auf 7 691 Mio. Euro beliefen, wobei sich der Beitrag aus dem EU-Haushalt auf 3 170 Mio. EUR bezifferte, wovon 3 534 Mio. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds stammten und 998 Mio. EUR von den Mitgliedstaaten und anderen Gebern zugesagt wurden; stellt ferner fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt 7 141 Mio. EUR vertraglich gebunden und 4 869 Mio. EUR von den EU-Treuhandfonds ausgeführt worden waren; stellt auch fest, dass die Ausführungsrate für die Mittel für Verpflichtungen für alle EU-Treuhandfonds am 31. Dezember 2020 bei 98 % lag (beim EU-Treuhandfonds Madad waren über 95 % der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen gebunden, beim EU-Treuhandfonds Bêkou waren es 99 %, beim EU-Treuhandfonds für Afrika waren es 99 % und beim EU-Treuhandfonds für Kolumbien waren es 94 %), während die Gesamtausführungsrate der Mittel für Zahlungen bei 63 % lag (beim EU-Treuhandfonds für Afrika belief sich dieser Wert auf 62 %, beim EU-Treuhandfonds Bêkou auf 66 %, beim EU-Treuhandfonds für Kolumbien auf 52 % und beim EU-Treuhandfonds Madad auf 64 %);
2. weist erneut darauf hin, dass die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zwei Tranchen von jeweils 3 Mrd. EUR umfasst; bedauert, dass im Gegensatz zur ersten Tranche für den Zeitraum 2016–2017, bei der aus dem Haushalt der EU 1 Mrd. EUR und von den Mitgliedstaaten 2 Mrd. EUR beigesteuert wurden, bei der zweiten Tranche für den Zeitraum 2018–2019 das Verhältnis der Beiträge umgekehrt wurde, zum Nachteil der bestehenden Projekte der Union;
3. verweist darauf, dass bei der ersten Tranche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei 52,4 % aus dem IPA II, 46,6 % aus der humanitären Hilfe, 0,7 % aus dem Stabilitäts- und Friedensinstrument und 0,3 % aus dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit beigesteuert wurden, während bei der zweiten Tranche die Beiträge aus dem IPA II 64,5 % und aus der humanitären Hilfe 35,5 % ausmachten;
4. stellt fest, dass bis Ende 2020 von den im Rahmen der ersten Tranche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bereitgestellten Mitteln 63,6 % in direkter Mittelverwaltung und 63,4 % in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wurden (davon mehr als vier Fünftel durch internationale Organisationen); stellt ferner fest, dass bei der zweiten Tranche die direkte Mittelverwaltung 32,1 % (davon 100 % durch die Europäische Kommission) und die indirekte Mittelverwaltung 67,9 % (davon drei Viertel durch internationale Organisationen) ausmachte;
5. stellt ferner fest, dass internationale Organisationen die wichtigsten Durchführungspartner bei den EU-Treuhandfonds sind (36,8 %) – vor der Europäischen Kommission (35,7 %), den Einrichtungen der Mitgliedstaaten (24,2 %) und den öffentlichen Stellen (3,4 %);
Einbeziehung des Parlaments in den Rahmen der Entscheidungsfindung und Ergebnisüberwachung sowie in die Berichterstattung und/oder Bewertung
6. stellt fest, dass Ausschussvorsitzende und einschlägige Mitglieder einen Beobachterstatus bei Sitzungen der strategischen Ausschüsse der Treuhandfonds und im Lenkungsausschuss der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei erhalten haben; stellt mit Bedauern fest, dass dieser Status in den Gründungsakten zur Einrichtung der Treuhandfonds formell nicht berücksichtigt wurde; fordert nachdrücklich, dass die Einladungen zu Sitzungen des Vorstands dem offiziellen Kalender des Parlaments Rechnung tragen und dass alle relevanten Informationen und Dokumente, die in den Sitzungen des Vorstands erörtert werden sollen, rechtzeitig vor den Sitzungen zur Verfügung gestellt werden, damit eine aktive Teilnahme der Mitglieder und Mitarbeiter des Sekretariats möglich ist;
7. bedauert die eingeschränkte Rolle des Parlaments bei der Beschlussfassung, Überwachung und Kontrolle hinsichtlich der Beiträge der Union zu den EU-Treuhandfonds und bekräftigt, dass die bestehenden rechtlichen, regulatorischen und haushaltspolitischen Lösungen vor der Einrichtung bzw. Erweiterung der EU-Treuhandfonds, die weiterhin nur als letztes Mittel dienen sollten, vollständig hätten genutzt werden sollen; verweist auf seine früheren unbeantworteten Ersuchen und bekräftigt, dass das Parlament auf den Sitzungen der operationellen Ausschüsse vertreten sein und deren Tätigkeiten überwachen sollte, und fordert die Kommission auf, rechtzeitig ausführliche Informationen über die in diesen Ausschüssen gefassten Beschlüsse vorzulegen; ist der Ansicht, dass das Parlament seine Durchführungs- und Haushaltskontrollbefugnisse voll ausschöpfen und sicherstellen muss, dass die Finanzierungsbeschlüsse der EU und die damit verbundenen Zuweisungen den für die Union geltenden Grundsätzen der Rechtmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen und so den Maßnahmen der EU demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht verleihen;
8. nimmt die Anstrengungen der Kommission zur Kenntnis, die Interventionen genau zu überwachen und zu bewerten und durch eine Reihe von Berichten Erkenntnisse über die Tätigkeiten der EU-Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu gewinnen; fordert, dass diese Bemühungen um mehr Transparenz durch die Veröffentlichung einschlägiger Daten, einschließlich spezifischer Einzelheiten zu finanzierten Projekten und erzielten Ergebnissen im Hinblick auf die erklärten Ziele, auf den Websites der EU-Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei gestärkt werden; betont, dass die Verfügbarkeit, Detailgenauigkeit, Vollständigkeit und sachliche Kohärenz solcher Berichte unerlässlich sind, um das Parlament als Haushaltsbehörde bei einer angemessen Bewertung der Umsetzung zu unterstützen;
9. stellt fest, dass in den Jahresberichten 2019 und 2020 des EU-Treuhandfonds für Afrika Informationen über die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen bereitgestellt wurden; bedauert, dass diese Informationen aufgrund der geringen Transparenz bei der Unterauftragsvergabe nicht offen zugänglich sind; stellt fest, dass diese Informationen soweit möglich auf Projektebene aufgeschlüsselt werden sollten, wobei die ausreichend begründeten Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse zu berücksichtigen sind;
10. bedauert die späte Mitteilung der Kommission über ihre Absicht, die Laufzeit der EU-Treuhandfonds zu verlängern, und die verspätete Bewertung einiger Treuhandfonds, wodurch es dem Parlament im Falle des Treuhandfonds für Afrika nicht möglich war, rechtzeitig zu umfassenden und ausführlichen Schlussfolgerungen zu gelangen, sodass die demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht eingeschränkt wurden;
11. bekräftigt, dass es darauf besteht, dass die von ihm gebilligten Verlängerungen der EU-Treuhandfonds bis Dezember 2021 hauptsächlich technischer Natur sein müssen, um einen reibungslosen Übergang zum neuen MFR und eine effiziente Auftragsvergabe und Verwendung der bereits gebundenen Mittel zu ermöglichen; hebt die Zusicherungen der Kommission hervor, dass mit den Verlängerungen eine fortgesetzte Rechtsgrundlage für Zahlungen für im Rahmen des vorangegangenen MFR 2014–2020 eingegangene Verpflichtungen sichergestellt werden sollte und dass keine neuen Verpflichtungen für die EU-Treuhandfonds im Rahmen des NDICI oder des IPA III eingegangen werden;
12. betont, dass die Kommission in ihren Berichten die Komplementarität und den Mehrwert der verschiedenen Finanzinstrumente, einschließlich der Investitionsoffensive der EU für Drittländer, die für die von den EU-Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei abgedeckten Bereiche vorgesehen sind, aufzeigen sollte;
II. Bewertung einzelner EU-Treuhandfonds/der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Treuhandfonds Bêkou
13. ist der Auffassung, dass der Treuhandfonds Bêkou als eines der Instrumente zum Teil zur Bewältigung der Lage in der Zentralafrikanischen Republik sowie zum Nexus-Ansatz für Entwicklung und humanitäre Hilfe in der Zentralafrikanischen Republik beigetragen hat;
14. verweist ferner auf die Schlussfolgerungen der Delegation seines Entwicklungsausschusses in der Zentralafrikanischen Republik vom Februar 2018, in denen festgestellt wird, dass der Treuhandfonds Bêkou mit Projekten, die auf Notlagen in den Bereichen Rehabilitation, Existenzsicherung und längerfristige Entwicklung eingehen – zumindest auf lokaler Ebene und in kleinerem Maßstab –, sichtbar ist und im Land gut aufgenommen zu werden scheint;
15. hebt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rechnungshofs, die in seinem Sonderbericht von 2017 veröffentlicht wurden, hervor, wonach mit dem Treuhandfonds Bêkou insgesamt positive Ergebnisse erzielt und Hilfen mobilisiert, aber nur wenige zusätzliche Geber gewonnen wurden, und wonach mit den meisten Projekten die erwarteten Outputs erzielt und die Sichtbarkeit der EU gestärkt wurden; weist jedoch darauf hin, dass in dem Bericht eine bessere Definition des Interventionsumfangs, verbesserte Geberkoordinierung, Projektauswahlverfahren, Überwachung und Leistungsmessung sowie eine Optimierung der Kosten und mehr Transparenz bei der Auswahl der Durchführungseinrichtungen empfohlen werden; stellt fest, dass im operationellen Ausschuss die Mitgliedstaaten durch ihre eigenen nationalen Entwicklungseinrichtungen vertreten sind, die wiederum als Projektdurchführer ausgewählt werden, und ist besorgt, dass dies zu einem Interessenkonflikt beim Projektauswahlverfahren des operationellen Ausschusses führen könnte;
16. stellt fest, dass aufgrund der humanitären Krise, Armut und neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen in der Zentralafrikanischen Republik eine weitere Hilfe der EU zielgerichtete Programme sowie ggf. flexible Finanzierungen der EU im Rahmen des NDICI/Europa in der Welt zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen, von Frieden und Sicherheit, zur Verbesserung der Demokratisierung sowie zur Stärkung der demokratischen Institutionen und der Achtung der Menschenrechte in der Zentralafrikanischen Republik erfordert;
17. ist der Ansicht, dass die Lage im Land trotz des Eingreifens der EU und anderer Geber aufgrund des Auftretens neuer Konflikte und der gravierenden Ernährungsunsicherheit nach wie vor instabil ist;
Treuhandfonds Madad
18. ist der Auffassung, dass der EU-Treuhandfonds Madad seinen Mehrwert bei der Bekämpfung der Krise und für die EU im Hinblick auf eine größere Sichtbarkeit und Schlagkraft nach außen und eine stärkere Kontrolle, Koordinierung und Hebelwirkung der Mittel aus unterschiedlichen Quellen im Vergleich zu denen einzelner Länder oder anderer internationaler Kanäle unter Beweis gestellt hat; stellt fest, dass die Ausgaben des Fonds mit den Rechtsgrundlagen bzw. den in Anspruch genommenen Unionsinstrumenten und mit deren Zielen im Einklang standen; weist deshalb darauf hin, dass Projekte, die über den Madad-Treuhandfonds finanziert werden, die Würde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten fördern und schützen sowie die soziale und wirtschaftliche Inklusion, insbesondere von Minderheiten und schutzbedürften Gruppen fördern müssen; bedauert, dass der Konflikt in Syrien weiterhin andauert, und betont, dass angesichts der Nöte der syrischen Flüchtlinge, die in absehbarer Zukunft nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, sowie der Erfordernisse in den Aufnahmegemeinschaften im Hinblick auf die längerfristige Integration und Beschäftigung nach wie vor eine langfristige Unterstützung durch die EU und die internationale Gemeinschaft erforderlich ist, um die Fähigkeit zur längerfristigen Integration und Beschäftigung in kohärenter Weise mit den Aufnahmegemeinschaften sicherzustellen; weist darauf hin, dass die konfliktanfälligen Gebiete in Syrien derzeit keinen langfristigen Wiederaufbau zulassen;
19. stellt fest, dass der Bericht über die strategische Halbzeitbewertung vom Oktober 2018 zu dem Schluss kam, der Madad-Treuhandfonds sei umfassend und kostenwirksam, erreiche zahlreiche Begünstigte zu vergleichsweise niedrigen Kosten und habe es der EU ermöglicht, flexibel zu handeln;
20. begrüßt die schnelle und flexible Reaktion bezüglich des Treuhandfonds zur Unterstützung von Partnerländern und Gemeinschaften während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie, wobei sich aktive Bemühungen um die Neuausrichtung der Tätigkeiten gezeigt haben, nicht nur in Bezug auf die Gesundheitsversorgung, sondern auch in anderen Bereichen wie Lebensgrundlagen, Schutzmaßnahmen, Bildung oder sozialer Zusammenhalt im Libanon, im Irak, in der Türkei und in Jordanien;
21. betont, wie wichtig es ist, von den anhaltenden Konflikten betroffene Flüchtlinge, Binnenvertriebene und hilfsbedürftige Aufnahmegemeinschaften auch in der Gesamtregion kontinuierlich zu unterstützen, indem auf eine Mischung von langfristiger, kalkulierbarer, vollkommen transparenter und schnell einsetzbarer Finanzierung im Rahmen der für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021–2027 festgelegten Instrumente sowie auf potenzielle Beiträge der Mitgliedstaaten als externe zweckgebundene Einnahmen zurückgegriffen wird, wobei alle Finanzinstrumente gemäß der Haushaltsordnung zu berücksichtigen sind;
22. weist erneut auf die Schutzbedürftigkeit der palästinensischen Flüchtlingsgemeinschaften in Syrien und der Region hin, und fordert, dass sie kontinuierlich unterstützt und in die humanitären Pläne und Maßnahmen der EU in Bezug auf die Syrien-Krise einbezogen werden;
Treuhandfonds für Afrika
23. stellt fest, dass der Treuhandfonds für Afrika als Nothilfe-Treuhandfonds eingerichtet wurde, um bei der Bewältigung der Krisen in drei Regionen Afrikas zu helfen und auf diese Weise langfristige Ziele in den Bereichen Stabilität und Entwicklung zu erreichen; ist der Ansicht, dass der EU-Treuhandfonds für Afrika ein Instrument ist, das schnelles und flexibles Handeln ermöglicht, um die Bewältigung gemeinsamer globaler Herausforderungen wie Migration und Vertreibung, Auswirkungen des Klimawandels und Wirtschaftskrisen zu unterstützen; betont, dass die im Zusammenhang mit der anhaltenden COVID-19-Pandemie entstandene beispiellose Situation das notwendige Maß an Flexibilität und Schnelligkeit erforderte; hebt jedoch hervor, dass Flexibilität stets mit voller Transparenz und Rechenschaftspflicht einhergehen muss; ist der Auffassung, dass mit zielgerichteteren gelenkten Maßnahmen über die drei Bereiche hinweg sowie Unterstützung für die Bewertung der Ergebnisse und die Berichterstattung darüber Spielraum für Verbesserungen bestehen könnte;
24. nimmt zur Kenntnis, dass 78 Projekte zur Stärkung der wirtschaftlichen Chancen und Beschäftigungsmöglichkeiten beigetragen haben, 97 Projekte zur Förderung der Resilienz von Gemeinschaften durchgeführt wurden, 75 Projekte der Migrationssteuerung gewidmet waren und 75 Projekte zur Verbesserung der Regierungsführung und Konfliktprävention beigetragen haben; stellt mit Besorgnis fest, dass aufgrund besonderer Umstände die Migrationssteuerung in einigen Projekten in den Mittelpunkt des EU-Handelns gerückt ist; bekräftigt jedoch, dass an den ursprünglichen Zielen einer Verbesserung der Resilienz und Bekämpfung der Ursachen der Migration festgehalten werden sollte;
25. begrüßt die Tatsache, dass der EU-Treuhandfonds für Afrika in einigen Fällen zum dreiteiligen Nexus-Ansatz von humanitärer Hilfe, Entwicklung und Frieden beigetragen hat, was mit den EU-Finanzinstrumenten im Rahmen des vorherigen MFR nicht möglich gewesen war; weist darauf hin, dass die Finanzierung des EU-Treuhandfonds auf der Grundlage der Kriterien der ODA erfolgen und bewertet werden muss und dass sämtliche Ausgaben, die diese Anforderung nicht erfüllen, aus unterschiedlichen im Treuhandfonds gebündelten Quellen bereitgestellt werden müssen, und verurteilt jede Verwendung von Mitteln der ODA, die im Widerspruch zu den Entwicklungszielen steht; weist erneut darauf hin, dass humanitäre Hilfe grundsätzlich unabhängig sein muss;
26. bedauert, dass bis zu 37 % des EU-Treuhandfonds für Afrika für Maßnahmen zur Einschränkung und Verringerung der Migration bereitgestellt werden, während weniger als 9 % für die Bekämpfung der Ursachen von Migration und Zwangsumsiedlung bereitgestellt werden; stellt fest, dass weniger als 1,5 % des EU-Treuhandfonds für Afrika für reguläre Migrationskanäle bereitgestellt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass Sicherheit für die Stabilität der afrikanischen Partnerländer unerlässlich ist und dass die EU Partnerländer dabei unterstützen muss, die Ursachen für irreguläre Migrationsströme, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen;
27. nimmt die Berichte über anhaltende Menschenrechtsverletzungen, die im Rahmen des Vorgehens der libyschen Küstenwache begangen werden, zur Kenntnis; betont, dass viele der von der Küstenwache geretteten oder aufgegriffenen Menschen in Libyen unter entsetzlichen Bedingungen willkürlich in Haft gehalten werden; hebt hervor, dass die Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen sie nicht sicher sind, einen Verstoß gegen das Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge darstellt; stellt fest, dass im Zusammenhang mit dem Nothilfe-Transitmechanismus Bedenken wegen der Achtung der Menschenrechte bei der Durchführung von Projekten bestehen; nimmt die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in Libyen zur Kenntnis; weist jedoch darauf hin, dass jede Intervention den uneingeschränkten Schutz von Menschenleben, der Menschenwürde und der Menschenrechte gewährleisten sollte; fordert in dieser Hinsicht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft eine spezielle Risikobewertung bei den zuständigen Behörden im Bereich der Überwachung und Verwaltung der See- und Grenzüberwachung, die im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika finanziert wird, durchzuführen, um eine objektive Bewertung der Achtung der Menschenrechte sicherzustellen;
28. hebt hervor, dass die Zusammenarbeit und der Dialog mit den Partnern vor Ort wichtig sind; begrüßt, dass Konsultationen und Studien durchgeführt wurden, um vorrangige Bedürfnisse zu ermitteln; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen vor Ort gebührend in Projekte einzubinden, die durch den EU-Treuhandfonds für Afrika gefördert werden;
29. weist darauf hin, dass eines der wesentlichen Ziele des EU-Treuhandfonds für Afrika gemäß seiner Gründungsvereinbarung darin besteht, die Ursachen der Migration zu bekämpfen, insbesondere indem die Widerstandsfähigkeit, die wirtschaftlichen Perspektiven und die Chancengleichheit, die Sicherheit und die Entwicklung gefördert und Menschenrechtsverletzungen angegangen werden; fordert, dass der Schwerpunkt stärker auf langfristige Entwicklungsziele wie Beschäftigung, Bildung, Ernährungssicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung vor Ort gelegt wird;
30. stellt fest, dass im Sonderbericht Nr. 32/2018 des Europäischen Rechnungshofs auf verschiedene Mängel hingewiesen wurde, darunter die Nichtanwendung des EU-Vergaberechts und die undurchsichtige Verwaltung, ein verbessertes Verfahren für die Auswahl der Projekte, eine beschleunigte Umsetzung und eine systematischere Leistungsüberwachung für die gesamte Bandbreite der Projekte empfohlen wurden und festgestellt wurde, dass der Fonds aufgrund seines breiten Anwendungsbereichs häufig ineffizient war, wenn es darum ging, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, weil die Erfordernisse und Mittel, anhand derer eine messbare Wirkung erzielt hätte werden können, nicht in angemessener Weise quantifiziert worden waren; fordert eine Vereinfachung der Bewerbungen bei Vergabeverfahren und eine Verbesserung der entsprechenden Kommunikation, um den Zugang zu EU-Mitteln für kleinere und lokale NGO zu erleichtern;
31. stellt fest, dass der EU-Treuhandfonds für Afrika einen Beitrag zur Stärkung der Resilienz und zur Umsetzung des Nexus von humanitärer Hilfe und Entwicklung in fragilen Verhältnissen geleistet hat; stellt ferner fest, dass durch ihn auch die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Interessenträgern gefördert wurde und Beiträge von Nicht-EU-Gebern ermöglicht wurden, die in der Zeit nach dem Brexit besonders wichtig geworden sind, und dass das Bewusstsein für die Themen Migration und Zwangsumsiedlung und für die diesbezüglichen Maßnahmen der EU geschärft wurde; bedauert gleichzeitig, dass die Umsetzung dieses Fonds nicht angemessen überwacht wurde, und fordert, dass spezifische, messbare, ausführbare, realistische und terminierte (SMART) Ziele in die Projektplanung aufgenommen und quantifizierbare Ziele für die Bewertung von Projekten festgelegt werden;
32. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Bindung von Mitteln aus dem EU-Treuhandfonds für Afrika aufzuheben, die ursprünglich Eritrea zugewiesen worden waren, insbesondere für die Erneuerung einer Straße, die unter Einsatz von Zwangsarbeit entsteht;
Treuhandfonds für Kolumbien
33. ist der Auffassung, dass der Treuhandfonds für Kolumbien sich als wertvoll erwiesen hat und unter den derzeitigen Umständen ein wichtiges Instrument darstellt, um die Umsetzung des Friedensabkommens zwischen der kolumbianischen Regierung und den Revolutionären Streitkräften Kolumbiens (FARC) zu unterstützen; weist darauf hin, dass durch die Ausweitung des EU-Treuhandfonds für Kolumbien das Engagement der EU erneut bekräftigt und dringend erforderliche Hilfe für den Friedensprozess in Kolumbien geleistet wurde; weist erneut darauf hin, dass der EU-Treuhandfonds für Kolumbien im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit eingerichtet wurde und im Einklang mit dem vorrangigen Ziel der Entwicklungspolitik der Europäischen Union stehen muss: Das „Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut“, und „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“;
34. hebt hervor, dass er wesentlich dazu beiträgt, Kolumbien im Bereich der umfassenden Entwicklung des ländlichen Raums und des Wirtschaftswachstums zu unterstützen; fordert, dass der Friedensprozess in Kolumbien im Rahmen lang- und mittelfristiger, uneingeschränkt transparenter Finanzierungsprogramme und Überwachungsmaßnahmen weiterhin vorrangig umgesetzt wird und dass für diese Programme eine angemessene demokratische Kontrolle und Einbindung des Europäischen Parlaments und angemessene, transparente und inklusive Konsultationen von Interessenträgern, insbesondere der Zivilbevölkerung vor Ort, ermöglicht werden;
35. beglückwünscht Kolumbien zu den Bemühungen, trotz der eigenen Herausforderungen bei der Umsetzung des Friedensabkommens, Hilfe für über 1,7 Millionen venezolanische Migranten zu leisten, die nach Kolumbien geflohen sind, insbesondere durch die Gewährung von vorübergehendem Schutz für zehn Jahre;
36. begrüßt die Einbeziehung der Republik Chile als Geber im Rahmen des Treuhandfonds; weist darauf hin, dass die Beteiligung regionaler Partner einen hohen Mehrwert bringt und sowohl die lokale Anerkennung als auch die Legitimation des Engagements der EU und der Zusammenarbeit mit ihr erhöht hat;
Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
37. weist darauf hin, dass die Türkei mit fast vier Millionen registrierten Flüchtlingen aus Syrien, dem Irak und Afghanistan weltweit am meisten Flüchtlinge aufgenommen hat; weist erneut auf die tragende Rolle der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien hin; fordert eine eingehende Bewertung der Auswirkungen der Erklärung EU-Türkei für die Menschenrechte und hält es für geboten, dass sich beide Seiten im Rahmen ihrer Umsetzung an die Grundrechte halten; ist der Ansicht, dass die EU den Flüchtlingen aus Syrien und anderen Ländern und den Aufnahmegemeinschaften in der Türkei auch künftig die erforderliche Unterstützung zukommen lassen sollte, wobei sicherzustellen ist, dass die türkische Regierung nicht direkt an der Verwaltung und Zuweisung der Mittel beteiligt ist, die den Flüchtlingen und den Aufnahmegemeinschaften direkt zukommen und von Organisationen verwaltet werden sollten, die Rechenschaftspflicht und Transparenz gewährleisten können;
38. ist der Ansicht, dass die EU-Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ihren Wert als innovatives Bündelungsinstrument und wichtiger Koordinierungsmechanismus zur Unterstützung der Türkei bei der schnellen Reaktion auf unmittelbare Bedürfnisse der Flüchtlinge und ihrer Aufnahmegemeinschaften in den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklung nachgewiesen hat, und betont, dass die Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen sichergestellt werden muss; weist deshalb darauf hin, dass die Mehrheit der Projekte ausgeweitet werden musste, um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen; bringt seine Unterstützung für die türkische Zivilgesellschaft zum Ausdruck und erinnert an die lobenswerten Bemühungen internationaler Organisationen bei der Umsetzung dieser Projekte; hebt den durch die Einbeziehung lokaler Organisationen, Sachverständiger und nichtstaatlicher Organisationen sowie solcher aus allen Mitgliedstaaten in die Umsetzung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei erzeugten Mehrwert hervor;
39. begrüßt den Erfolg der ersten Tranche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei, insbesondere das soziale Sicherheitsnetz für Notsituationen (ESSN) – das größte von der Kommission verwaltete humanitäre Projekt; begrüßt den Fortschritt der zweiten Tranche, die eine schrittweise Umstellung von humanitärer auf Entwicklungshilfe ermöglicht;
40. nimmt die Rolle zur Kenntnis, die die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bei der Abdeckung von Grundbedürfnissen von rund 1,8 Millionen Flüchtlingen, durch pädagogische Unterstützung von 668 900 Flüchtlingskindern und durch Gesundheits- und Schutzdienste für Millionen von Flüchtlingen spielt; betont jedoch, dass dem Sonderbericht Nr. 27/2018 des Europäischen Rechnungshofs zu entnehmen ist, dass bei der Finanzierung von Gesundheits- und Bildungsmaßnahmen Unstimmigkeiten auftraten, wobei für die Finanzierung ähnlicher Projekte unterschiedliche Verwaltungsstrukturen parallel verwendet wurden; zudem wurde im Bericht darauf hingewiesen, dass durch Bargeldhilfe-Projekte mehr Nutzen hätte gestiftet werden können, und die Kommission aufgefordert, die Programmplanung im Bereich der kommunalen Infrastruktur und der sozioökonomischen Unterstützung, das Arbeitsumfeld für nichtstaatliche Organisationen zu ermöglichen und die Berichterstattung über die Fazilität zu verbessern; nimmt insbesondere die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Flüchtlinge zur Kenntnis und weist darauf hin, dass die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtslage von Flüchtlingen in der Türkei unter dem Blickwinkel des internationalen Asylrechts eingerichtet wurde; weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2020 im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, der im Haushalt der EU vorgesehen ist, um zusätzliche Mittel in Höhe von 481,6 Mio. EUR angesucht hat, was die ursprünglich geplante Mittelzuweisung für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei übersteigt, um Maßnahmen im Rahmen des sozialen Sicherheitsnetzes für Notsituationen und des Programms an Bedingungen geknüpfter Geldzuweisungen für Bildungsleistungen zu finanzieren;
41. bringt erneut sein tiefes Bedauern darüber zum Ausdruck, dass das Parlament nicht formal konsultiert wurde oder gebeten wurde, die Schaffung oder Ausweitung dieser Fazilität zu genehmigen, und nur als Teil der Haushaltsbehörde involviert war, wodurch die demokratische Rechenschaftspflicht der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei untergraben wurde; fordert mit Nachdruck, dass es nicht erneut mit einer solchen Situation konfrontiert werden sollte;
42. betont, dass im Sonderbericht Nr. 27/2018 des Europäischen Rechnungshofs[25] Fragen hinsichtlich der Effizienz der aus der Fazilität finanzierten humanitären Projekte aufgeworfen werden, da die Angemessenheit der veranschlagten Kosten bei diesen Projekten nicht einheitlich und umfassend bewertet wurde; stellt fest, dass in dem Bericht auch Besorgnis darüber geäußert wird, dass es nicht möglich ist, während der Prüfung alle humanitären Projekte zu überwachen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Weigerung der türkischen Behörden, Zugang zu den Daten der Begünstigten der beiden Bargeldhilfe-Projekte zu gewähren, Fragen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Rahmen der Fazilität aufwerfen könnte, insbesondere angesichts der raschen Rückschritte der Türkei in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte; weist erneut darauf hin, dass die von der türkischen Regierung und den lokalen Behörden verwendeten Mittel kontrolliert werden müssen; bekräftigt, dass die Mittel ausschließlich zur Deckung aller physischen und psychologischen Bedürfnisse von Flüchtlingen, einschließlich Unterkunft, Nahrung, Bildung und Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards, verwendet werden dürfen; fordert die Kommission auf, die Überwachung zu verbessern und Daten über die Begünstigten aller Programme und Projekte der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu erlangen; betont, dass die Kommission die Ressourcen auf der Grundlage der von den Durchführungspartnern vor Ort verwirklichten Ziele und nach der gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung durchgeführten Bewertung der Umsetzung bereitstellen sollte, um eine uneingeschränkte Rechenschaftspflicht zu erreichen und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden; fordert deshalb die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Ziele und die Umsetzung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei mit den allgemeinen Grundsätzen, Strategien und Zielen der EU vereinbar sind, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, und äußert seine Besorgnis über die Erosion dieser Grundsätze in der Türkei;
43. betont, wie wichtig der Übergang von humanitärer Hilfe zu Entwicklungszusammenarbeit ist, und fordert die Kommission auf, eine Übergangsstrategie zu entwickeln und umzusetzen, in deren Mittelpunkt die Schaffung von Existenzgrundlagen für Flüchtlinge steht, um deren Eigenständigkeit und soziale Eingliederung in die Aufnahmegemeinschaften zu verbessern; verweist erneut auf das langfristige Ziel der EU, eine schrittweise Übernahme der von der EU finanzierten Tätigkeiten durch die türkischen Staatsorgane unter uneingeschränkter Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte zu erreichen; fordert alle beteiligten Parteien der bevorstehenden multilateralen Konferenz über den östlichen Mittelmeerraum auf, sich neben humanitären und entwicklungspolitischen Fragen auch damit eingehend zu befassen;
44. fordert erneut, dass die Türkei den Grundsatz der Nichtzurückweisung respektiert, insbesondere an der syrischen Grenze, wobei sichergestellt sein muss, dass die in der Flüchtlingskonvention von 1951 garantierten Menschenrechte und der Status von Flüchtlingen uneingeschränkt geachtet werden, und die Migrationsströme nicht für politische Zwecke gegen die EU instrumentalisiert; erwartet, dass die Türkei die Erklärung EU-Türkei vom März 2016 und das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Türkei uneingeschränkt und diskriminierungsfrei umsetzt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine engmaschige Überwachung der Umsetzung der Erklärung EU-Türkei, auch in Bezug auf die Menschenrechtslage der im Rahmen der Erklärung EU-Türkei in die Türkei zurückgeführten Asylsuchenden und Migranten, zu sorgen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten; fordert die türkischen Behörden auf, dem UNHCR uneingeschränkten Zugang zu den Abschiebezentren an der türkisch-syrischen Grenze zu gewähren, damit die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung überwacht werden kann; betont, dass bei der finanziellen Unterstützung der Türkei bei der Steuerung der Flüchtlingsströme die vollständige Haushaltstransparenz und die uneingeschränkte Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft geachtet werden müssen; fordert die Kommission auf, die türkischen Behörden dazu anzuhalten, das Arbeitsumfeld für internationale nichtstaatliche Organisationen zu verbessern; fordert die Kommission auf, auf ihren Erfahrungen mit besonderen Systemen zur Überprüfung durch Dritte aufzubauen, um die Kontrolle der Ausgaben zu stärken;
45. fordert die Türkei auf, davon abzusehen, Flüchtlinge in Gewahrsamseinrichtungen unterzubringen, um sie dazu zu bringen, Formulare über die freiwillige Rückkehr zu unterzeichnen, und ihnen unabhängig von ihrem Registrierungsort im Land den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu garantieren;
46. stellt fest, dass durch die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei nur registrierte Flüchtlinge unterstützt werden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass viele Flüchtlinge keine Unterstützung erhalten, da die Registrierung in einigen Provinzen und Städten erschwert wurde;
47. begrüßt das Ersuchen des Rates an die Kommission, dem Rat einen Vorschlag für die Fortsetzung der Finanzierung für syrische Flüchtlinge in der Türkei sowie in Jordanien, Libanon und anderen Teilen der Region vorzulegen;
III. Ausblick und Empfehlungen
48. betont, dass in Situationen anhaltender Krisen und angesichts der Koordinierung und des Übergangs zwischen humanitärer Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung auf flexible und vernetzte Weise besser auf den Finanzierungsbedarf eingegangen werden muss, und zwar auf eine Art und Weise, die im Einklang mit internationalen entwicklungspolitischen Zielen, einschließlich der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der entwicklungspolitischen Grundsätze der Union, wie etwa die Unterstützung der Beseitigung der Armut und der Verringerung der Ungleichheit, und im Falle humanitärer Hilfe unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der humanitären Hilfe Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit mit einem uneingeschränktem Schutz von Menschenleben, der Menschenwürde und der Menschenrechte steht; besteht darauf, dass die Unterstützung durch die EU effizient und wirksam sein muss, damit vor Ort echte Erfolge erzielt werden können;
49. betont, dass die bei der Einrichtung, Verwaltung und Umsetzung der Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei gewonnenen Erkenntnisse übernommen und bei der neuen Generation externer Finanzinstrumente angewendet werden und die Synergien und Kohärenz der Außenhilfe der EU und der parlamentarischen Kontrolle verbessert werden müssen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die endgültige umfassende Überprüfung der Umsetzung der EU-Treuhandfonds vorzulegen, in der deren Abstimmung mit den Entwicklungszielen sowie den menschenrechtlichen und humanitären Zielen der EU evaluiert wird; besteht ferner darauf, dass, sollten in der Zukunft neue EU-Treuhandfonds oder Ad-hoc-Instrumente notwendig werden, der Mechanismus für den Beitrag aus dem Unionshaushalt klar definiert und von Beginn an unter voller Einbeziehung des Parlaments verhandelt werden muss; ist außerdem der Meinung, dass die Wirkung und Sichtbarkeit der Außenhilfe der EU weiter erhöht werden müssen, um die Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten als größte Geber der weltweiten Entwicklungsfinanzierung hervorzuheben;
50. fordert die Kommission auf, eine transparente Folgenabschätzung in Bezug auf die Auswirkungen von EU-finanzierten Projekten auf die Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen sowie auf die Gesamtbevölkerung des betreffenden Landes sicherzustellen, die von unabhängigen EU-Gremien und Sachverständigen durchgeführt wird; fordert die Einrichtung eines wirksamen und unabhängigen Überwachungsmechanismus zur umfassenden Überwachung und Evaluierung der endgültigen Verwendung dieser Mittel und Protokolle für Maßnahmen im Falle von Grundrechtsverletzungen; hält es für notwendig, dass die regionalen und lokalen Behörden und Akteure der Zivilgesellschaft umfassend in ihre Gestaltung und Umsetzung einbezogen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen vollständigen und klaren Überblick über die Mittel zu erstellen, die zur Finanzierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migrationssteuerung bei allen Finanzierungsinstrumenten und ihrer Umsetzung verwendet werden; hebt die Bedeutung des Austauschs der Prüfungsdaten mit dem EU-Finanzkontrollrahmen (einschließlich EuRH, OLAF und EUStA) hervor;
51. weist darauf hin, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit der innerafrikanischen Migration, auf die fast 90 % der Migrationsströme in Afrika entfallen, in enger Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union und im Einklang mit ihrem migrationspolitische Rahmen für Afrika und dem Aktionsplan 2018–2030 besser angegangen werden müssen; beharrt gleichwohl darauf, dass auf lange Sicht ein langfristiger Ansatz erforderlich ist, bei dem die Entstehung von Abhängigkeiten von externen Interventionen vermieden wird; besteht diesbezüglich auf der Stärkung mittels Bildung und der Bedeutung von hochwertiger Bildung, wenn es darum geht, mehr Unterstützung für Entwicklungszusammenarbeit zu schaffen;
52. stellt fest, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Inklusion zwei der wichtigsten Ausgabenziele der Programmgestaltung des NDICI/Europa in der Welt sind; bekräftigt das Engagement der EU für die Stärkung der Rolle der Frauen und Mädchen und fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter zusammen mit der Stärkung der Resilienz und der Anpassung an den Klimawandel in die Planung und Umsetzung der Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu integrieren; empfiehlt, dass bei der Durchführung von Projekten sowohl im Rahmen des EU-Treuhandfonds als auch der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei regelmäßig eine geschlechterdifferenzierte Analyse und Prüfung der Einbeziehung von Frauen in die Gestaltung der unterstützten Projekte durchgeführt werden sollten;
53. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern, die die Grundrechte nicht in vollem Umfang achten, vorläufig einzustellen oder zu überprüfen, was auch die Aussetzung solcher Finanzierungen und Projekte einschließt, mit denen die Menschenrechte gefährdet oder untergraben werden;
54. nimmt zwar zur Kenntnis, dass die Einrichtung von Treuhandfonds für auswärtige Maßnahmen gemäß der Haushaltsordnung möglich ist, bekräftigt jedoch die seit langem bestehende Forderung des Parlaments, dass die Außenhilfe vollständig aus dem Haushalt der Union finanziert und auf kohärente Weise umgesetzt werden sollte, und zwar auf der Grundlage von optimierten Regeln, die auf im Mitgesetzgebungsverfahren beschlossenen Instrumenten beruhen, und unter uneingeschränkter Achtung der Vorrechte des Parlaments in den Bereichen Rechtsetzung, Haushalt und Überwachung sowie der Grundsätze der Einheitlichkeit des Haushaltsplans, der Rechenschaftspflicht, der Transparenz, der Wirksamkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung der EU; hebt hervor, dass sich durch die Einführung außerordentlicher Instrumente die Komplexität der Steuerung der Finanzierung erhöht und die bestehenden außenpolitischen Instrumente dadurch unter finanziellen Druck geraten, wodurch deren Effizienz möglicherweise beeinträchtigt wird; ist der Auffassung, dass EU-Treuhandfonds nur genutzt werden sollten, um auf eine plötzliche größere Krise und auf Situationen zu reagieren, in denen eine Reaktion mehrerer Geber in Ländern koordiniert werden muss und wenn das außenpolitische Ziel mit den bestehenden Finanzierungsinstrumenten nicht vollständig erreicht werden kann, sowie unter der Bedingung, dass sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung folgen und dass der EU-Treuhandfonds keine Überschneidungen mit anderen bestehenden Finanzierungskanälen oder ähnlichen Instrumenten aufweist, ohne einen zusätzlichen Nutzen zu bieten, und dass die Ziele des Treuhandfonds mit den Zielen des EU-Instruments oder des Haushaltspostens, aus dem er finanziert wird, übereinstimmen; fordert die Kommission auf, eine effizientere Kommunikation vor Ort zu gewährleisten und dabei die Rolle der EU als größter Geber der weltweiten Entwicklungsfinanzierung hervorzuheben;
55. weist darauf hin, dass sich die Bündelung der Mittel aus dem EEF, dem Unionshaushalt und von anderen Gebern in Treuhandfonds nicht auf die Fähigkeit der bestehenden EU-Strategien und -Programme, ihre ursprünglichen Ziele zu verfolgen – wie die Beseitigung der Armut oder die Förderung der Grundrechte –, auswirken sollte;
56. weist darauf hin, dass die EU-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei als Ausnahme oder wirkliche Notfallinstrumente gesehen werden sollten, deren Mehrwert und Auswirkungen vor Ort sehr gut begründet und sorgfältig überwacht werden sollten; erwartet von der Kommission die vollständige Nutzung der Möglichkeiten, die sich durch den programmbasierten Ansatz der geografischen Säule des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI/Europa in der Welt) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) – das nicht länger zur Finanzierung von Heranführungshilfe an die Türkei genutzt werden darf, ausgenommen Unterstützung von türkischen Organisationen der Zivilgesellschaft über das Finanzierungsinstrument für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte – ergeben, wobei ergänzend auch die globalen thematischen Programme, die Krisenreaktionsfinanzierung und die große programmunabhängige Reserve im Rahmen des NDICI/Europa in der Welt von Bedeutung sind;
57. weist darauf hin, dass mit den Mitteln aus dem Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten im Rahmen des NDICI/Europa in der Welt die Mittel aus den geografischen und thematischen Programmen sowie den Krisenreaktionsmaßnahmen aufgestockt werden sollen; betont, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Verwendung dieser Mittel im Rahmen des geopolitischen Dialogs mit dem Parlament zu erörtern und vor deren Inanspruchnahme ausführliche Informationen bereitzustellen, wobei die Anmerkungen des Parlaments zu der Art und den Zielen der vorgesehenen Finanzbeträge in vollem Umfang berücksichtigt werden;
58. begrüßt das neue Finanzierungsinstrument der EU für Außenmaßnahmen „NDICI/Europa in der Welt“, da damit die Möglichkeiten, mit Mitteln aus dem EU-Haushalt auf neu entstehende Notsituationen zu reagieren, verbessert werden sollen; ist davon überzeugt, dass das NDICI/Europa in der Welt für eine effizientere Zuteilung von Mitteln und eine ausreichende Flexibilität und Reaktionsfähigkeit sorgen und man für das NDICI/Europa in der Welt aus den bisherigen Erfahrungen und Bewertungen im Rahmen der bestehenden Treuhandfonds Lehren ziehen wird;
59. betont, dass das NDICI/Europa in der Welt sein volles Potenzial entfalten und erforderlichenfalls verbessert werden sollte, während außerordentliche Finanzierungsinstrumente nur in unvorhergesehenen Notsituationen zum Einsatz kommen sollten, um somit die Einheit und demokratische Rechenschaftspflicht des Haushaltsplans der Union zu wahren; weist in diesem Zusammenhangdarauf hin, dass der herkömmliche Steuerungsrahmen für die Entscheidungsfindung dem außenpolitischen Handeln der EU sowohl innerhalb der EU als auch in den Zielländern mehr Legitimität verleiht;
60. fordert, dass die Finanzierung eines Nachfolgers für die derzeitige Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei nicht auf Kosten der neu angenommenen Finanzierungsinstrumente, insbesondere des IPA III und des NDICI-Europa in der Welt, einschließlich des Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten, erfolgt, da mit dem Nachfolger für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei nicht auf eine wirklich neue Herausforderung oder Krise reagiert wird; spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass eine etwaige Initiative dieser Art durch neue Mittel finanziert wird, die gegebenenfalls durch Beiträge aus den Mitgliedstaaten aufgestockt werden können; bekräftigt, dass das Parlament vollständig und von Anfang an in die Beratungen über den Nachfolger für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei einbezogen werden muss, auch zu dessen Finanzierungs- und Verwaltungsstrukturen, die der Herkunft der Finanzmittel und der Rolle der Haushaltsbehörde Rechnung tragen müssen;
61. spricht sich für den Fall eines größeren Bedarfs in Bezug auf den MFR für die Jahre 2021–2027 dafür aus, dass die erste und wichtigste zu prüfende Lösung über die im Mitgesetzgebungsverfahren beschlossenen Instrumente erfolgen sollte, indem die Mittelausstattung des NDICI/Europa in der Welt durch eine Überarbeitung der MFR- und der NDICI-Verordnung aufgestockt wird, oder als zweite Option und unter der Bedingung, dass das Parlament voll in den Entscheidungsprozess einbezogen und mit den entsprechenden Kontrollbefugnissen ausgestattet wird, die relevanten NDICI-Haushaltslinien mit Beiträgen in Form von für externe Politikbereiche zweckgebundenen Einnahmen gestärkt werden; erwartet in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Haushaltsordnung für eine angemessene Beteiligung der Haushaltsbehörde an der Verwaltung der für externe Politikbereiche zweckgebundenen Einnahmen gesorgt wird; betont, dass, sollte sich dennoch ein Bedarf für einen ordnungsgemäß begründeten neuen Treuhandfonds ergeben, etwa infolge des Ausbruchs einer größeren Krise oder einer plötzlichen Veränderung in den internationalen Beziehungen, die eine umfangreiche finanzielle Reaktion der EU erfordern, oder aufgrund der Notwendigkeit, Ressourcen mit Drittländern zusammenzulegen, was im Rahmen der im Mitgesetzgebungsverfahren beschlossenen Instrumente Mitentscheidungsinstrumente nicht möglich wäre, das Parlament von Anfang an vollständig einbezogen werden muss; ist diesbezüglich der Auffassung, dass die Haushaltsordnung überarbeitet werden sollte, um für eine angemessene Rolle des Parlaments bei der Einrichtung und Kontrolle eines etwaigen neuen Treuhandfonds zu sorgen, wozu auch die Ausarbeitung der Gründungsvereinbarung und die Mobilisierung des EU-Beitrags, die Umsetzung, Fortführung und mögliche Auflösung gehören;
62. fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung des NDICI/Europa in der Welt den Nexus-Ansatz zu priorisieren, und fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den EU-Akteuren in den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklung, insbesondere nach Krisen und in lange andauernden Krisen, um besser auf lokale Bedürfnisse eingehen zu können und effizientere Ergebnisse zu erzielen;
63. stellt fest, dass die Möglichkeiten, die Migrationspolitik in der Außenpolitik der EU durchgängig zu berücksichtigen, durch die Einbeziehung der Migration in die thematische und geografische Komponente und die Krisenreaktionskomponente des NDICI erheblich erweitert werden; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass im Rahmen der Krisenreaktionskomponente die Zusammenarbeit mit Drittländern beim Migrationsmanagement finanziert werden kann, ohne dass die Kommission Programmplanungsdokumente veröffentlichen oder Akteure der Zivilgesellschaft konsultieren muss und ohne dass das Parlament einbezogen wird, auch nicht im Rahmen des Vorsorge- und Krisenplans für Migration, in dem es an Mechanismen zur Bewertung der möglichen negativen Auswirkungen solcher Interventionen mangelt; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass sichergestellt werden muss, dass der MRF 2021–2027 von einem soliden Menschenrechtsrahmen für die Ermittlung, Umsetzung und Überwachung künftiger Programme für die Zusammenarbeit im Bereich Migration flankiert wird;
64. stellt fest, dass beim NDICI/Europa in der Welt eine Halbzeit- und eine Abschlussbewertung sowie eine ausführliche jährliche Berichterstattung der Kommission an das Parlament und den Rat über die laufenden Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die Wirksamkeit und die Fortschritte bei der Verwirklichung der thematischen Vorgaben und Ziele der Verordnung vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, eine genaue Methodik für die Nachverfolgung der für die Problemfelder Migration und Zwangsumsiedlung vorgesehenen 10 % der Ausgaben zu entwickeln und umzusetzen, damit wirksam für angemessene Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf diese Ausgaben, wie in der Verordnung gefordert, gesorgt wird;
65. begrüßt die Entscheidungsverfahren unter Einbeziehung lokaler Vertreter, die Anpassungen an die lokalen Gegebenheiten und die Möglichkeit, grenzüberschreitende und mehrjährig geförderte Projekte im Rahmen der EU-Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei durchzuführen, da diese einen hohen Mehrwert aufweisen; fordert, dass solche Aspekte bei der künftigen Programmplanung im Zusammenhang mit den Haushaltsinstrumenten für die Außenpolitik der EU durchgängig berücksichtigt werden;
66. erkennt an, dass die Zusammenarbeit mit Vertretern lokaler Gemeinschaften und Interessenvertretern, einschließlich lokaler Regierungsbehörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozialpartnern und Glaubensvertretern, in von Konflikten betroffenen Gebieten von entscheidender Bedeutung ist, um Aussöhnung, Dialog und Frieden zu fördern; betont, dass lokale Glaubensgemeinschaften und entsprechende Organisationen eine aktive Rolle bei der Entwicklungszusammenarbeit und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Bedürftigsten spielen, und fordert die Kommission auf, mit ihnen zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung direkter Unterstützung für schwer zugängliche Gemeinschaften in Entwicklungsländern;
67. erachtet es als sehr wichtig, einen erheblichen Teil der künftigen EU-Mittel im Bereich Migration zivilgesellschaftlichen Gruppen in Drittländern zuzuweisen, damit diese Gruppen Unterstützung leisten und die Rechte von Migranten schützen und die Einhaltung dieser Rechte überwachen können, und sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der EU-Mittel für die Verbesserung der Menschenrechte, den internationalen Schutz und die Zukunftsperspektiven von Flüchtlingen vorgesehen ist;
68. fordert die Kommission auf, die Programmplanungsmethoden im Hinblick auf lokale Gegebenheiten und entstehende lokale Herausforderungen anzupassen und die lokale Eigenverantwortung bei der Umsetzung der neuen EU-Entwicklungsinstrumente zu unterstützen; fordert die Kommission ferner auf, eine Bewertung der Bedürfnisse durchzuführen und die Reaktion der EU auf lokale Bedürfnisse entsprechend anzupassen;
69. fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zu prüfen, Partner aus Drittländern in gemeinsame Initiativen und die Finanzierung der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen wie Migration, Zwangsumsiedlung, Klimawandel, Stärkung der Rolle der Frau und Schutz gefährdeter Gruppen einzubeziehen;
70. fordert die Kommission auf, Investitionen in Bildung und die Schaffung von Arbeitsplätzen Vorrang einzuräumen, um Menschen in den Partnerländern die Möglichkeit zu geben, sich an existenzsichernden Tätigkeiten vor Ort zu beteiligen;
71. erwartet, dass die Kommission bestehende oder künftige Krisen und den potenziellen Bedarf eines Wiederaufbaus effizienter und gezielter angeht, indem sie die bestehenden und andere Mittel nutzt, die im Rahmen der geltenden Haushaltsordnung in enger und koordinierter Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen EU-Organen im Rahmen des Konzepts „Team Europa“ sowie mit gleichgesinnten internationalen Partnern und Gebern möglich sind;
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72. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Rat zu übermitteln.
MINDERHEITENANSICHT
von Bernhard Zimniok
Ich stimme zu, dass das Europäische Parlament (EP) die volle Kontrolle über Mittel ausüben können muss, die von den Steuerzahlern in den Mitgliedstaaten (MS) erhoben und von den Verwaltungsbeamten der Kommission (EK) verwaltet werden; es ist nicht hinnehmbar, dass die EK dies nicht ermöglicht hat.
Der Text stellt jedoch eine eklatante Billigung des dysfunktionalen entwicklungsindustriellen Komplexes und ein Versprechen, diesen trotz seiner Ineffektivität weiter zu bedienen, dar. Ein überwiegender Teil dieser Mittel wird für politische Einflussnahmen verwendet, mit denen die Mehrheit der Bürger in den MS nicht einverstanden ist: eine verachtenswerte Manifestation von Neokolonialismus ohne Respekt für die souveränen Rechte und Kulturen der betroffenen Nationen. Darüber hinaus werden darin zusätzliche Finanzmittel für die Entwicklungshilfe gefordert, obwohl die MS Ausgaben senken müssen, um die Erholung nach der COVID-19-Pandemie zu sichern, und die Forderung nach einem Moratorium für die gesamte von der EK ausgereichte Entwicklungshilfe wird missachtet. Mit den enthaltenen Ungenauigkeiten wird die Illusion vermittelt, die EK finanziere Entwicklungsmaßnahmen, während tatsächlich alle Finanzmittel von den Steuerzahlern in den MS stammen. Es wird keine angemessene Reaktion gegenüber der Türkei und deren andauernde hybride Kriegführung gegen die MS unter Einsatz von Massenmigrationswaffen und die Notwendigkeit, alle von der EK an die Türkei gezahlten Hilfen sofort einzustellen, formuliert.
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES (15.4.2021)
für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, den Entwicklungsausschuss und den Haushaltsausschuss
zu dem Bericht über die Umsetzung der Treuhandfonds der EU und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Verfasser der Stellungnahme: Tomáš Zdechovský
VORSCHLÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, den Entwicklungsausschuss und den Haushaltsausschuss als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt hat, um die Kohärenz und die demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;
B. in der Erwägung, dass die Einrichtung von Treuhandfonds und das Hinausgehen über die Haushaltsvorschriften der EU den Grundsatz der Einheit des Haushalts untergraben und eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und Rechenschaftspflicht aufwerfen; in der Erwägung, dass die vier bestehenden Treuhandfonds der EU (EUTF)[26] als Finanzierungsmechanismus zur Umsetzung internationaler Kooperations- und Entwicklungsmaßnahmen dienen; in der Erwägung, dass dies die Komplexität der bestehenden Finanzstrukturen erhöht, was zu operativen Ineffizienzen führen kann;
C. in der Erwägung, dass sich die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei von den Treuhandfonds der EU vor allem dahingehend unterscheidet, dass sie weiterhin in den EU-Haushalt eingebunden ist;
D. in der Erwägung, dass die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei nach Angaben der Kommission dazu bestimmt ist, die bestehenden EU-Finanzierungsinstrumente zu koordinieren, damit sie in kohärenter und gemeinsamer Weise mobilisiert werden, um den Bedürfnissen der Flüchtlinge gerecht zu werden;
E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament zugestimmt hat, dass die Hälfte der Ausgaben der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei aus dem EU-Haushalt finanziert werden sollte, was für den Zeitraum 2016–2019 einem Betrag von 3 Mrd. EUR entspricht;
1. stellt fest, dass die Treuhandfonds der EU konzipiert sind, um schnell auf schwierige Umstände zu reagieren und die Flexibilität der Finanzierung zu erhöhen, sodass schwer festzustellen[27] ist, was die konkreten Notlagen sind und wie sie mit den zusätzlichen Mittel bewältigt werden können, und um eine qualitative Überprüfung ihrer Ergebnisse vor Ort zu gewährleisten; bekräftigt daher, dass diese Instrumente als Ausnahme oder Notfallinstrumente gesehen werden sollten und dass ihr Mehrwert und ihre Auswirkungen vor Ort ordnungsgemäß begründet und überwacht werden sollten;
2. betont, dass die EU stets sicherstellen muss, dass Projekte und Programme der Treuhandfonds der EU die Menschenrechte fördern und schützen; ist der Ansicht, dass robuste Systeme zur Überwachung der Auswirkungen auf die Menschenrechte und ein System für Rechenschaftspflicht mit spezifischen Indikatoren eingerichtet werden müssen, um Verstöße gegen das Völkerrecht zu verhindern und anzugehen;
3. hebt hervor, dass die Notwendigkeit der Einrichtung der Treuhandfonds der EU teilweise darauf zurückführen ist, dass der EU-Haushalt nicht flexibel genug ist und es in mehreren Bereichen an Möglichkeiten zur Finanzierung eines unvorhergesehenen Mittelbedarfs fehlt;
4. verweist auf den Sonderbericht Nr. 27/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei: Unterstützung zwar hilfreich, doch eine optimale Mittelverwendung ist nur mit Verbesserungen zu erreichen“; nimmt die Schlussfolgerungen des Berichts zur Kenntnis, wonach mit den geprüften Projekten zwar hilfreiche Unterstützung für die Flüchtlinge geleistet wurde und bei den meisten Projekten die angestrebten Outputs erreicht wurden, aber bei der Hälfte der Projekte die erwarteten Wirkungen nicht erzielt worden sind; stellt ferner fest, dass die Überwachung der Hilfsprojekte mit Bargeldleistungen im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei begrenzt war, weil die Kommission und ihre UN-Durchführungspartner keinen Zugang zu den Daten der Hauptbegünstigten hatten; begrüßt, dass einige Empfehlungen des Berichts des Rechnungshofs für die Programmplanung für die zweite Tranche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei berücksichtigt wurden; ersucht die Kommission, weiter über die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofs im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu berichten;
5. beharrt nachdrücklich darauf, dass vorrangig sichergestellt werden muss, dass die Umsetzung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und der Treuhandfonds der EU mit den in den Verträgen verankerten allgemeinen Grundsätzen und gesetzlichen Verpflichtungen der EU sowie mit den Strategien und Zielen der EU vereinbar ist, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte; unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass diese Ziele erreicht werden;
6. nimmt den Sonderbericht Nr. 27/2018 des Rechnungshofs über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Kenntnis, in dem der Hof letztlich zu dem Schluss kam, dass die Fazilität wirksamer und die Mittelverwendung optimaler hätte sein können; ist der Ansicht, dass noch Raum für Verbesserungen hinsichtlich der Effizienz humanitärer Projekte besteht;
7. fordert die Kommission auf, fortlaufend zu überwachen, ob die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts des Parlaments, die EU-Finanzierung zu überprüfen und zu kontrollieren, umgesetzt wird;
8. ist ausgesprochen besorgt darüber, dass die Kommission durch die Weigerung der türkischen Behörden, Zugang zu den Daten der Begünstigten der beiden Hilfsprojekte mit Bargeldleistungen zu gewähren, in ihrem Bemühen um die Überwachung humanitärer Projekte behindert wurde; bedauert, dass die Begünstigten infolgedessen nicht nachverfolgt werden konnten;
9. bedauert, dass die Bedürfnisse der Flüchtlinge in den Bereichen kommunale Infrastruktur und sozioökonomische Unterstützung im Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei unzureichend abgedeckt wurden[28]; fordert die Kommission daher auf, diesen Bedürfnissen besser gerecht zu werden, um für eine bessere Straffung und Komplementarität der bereitgestellten Hilfe zu sorgen; weist ferner darauf hin, dass ein gleichberechtigter Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheitsversorgung, Schutz und anderen Grundbedürfnissen sichergestellt werden muss, wobei Mädchen und jungen Frauen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;
10. begrüßt den Erfolg der ersten Tranche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei, insbesondere das soziale Sicherheitsnetz für Notsituationen (ESSN) – das größte von der Kommission verwaltete humanitäre Projekt; begrüßt den Fortschritt der zweiten Tranche, die eine schrittweise Umstellung von humanitärer auf Entwicklungshilfe ermöglicht;
11. unterstreicht die positiven Auswirkungen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei auf die schutzbedürftigen Zielgruppen, in deren Rahmen 1,8 Millionen Menschen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, dem Integrationsprogramm und humanitärer Hilfe erhalten;
12. hebt hervor, in welch schwierigem Arbeitsumfeld sich Nichtregierungsorganisationen (NRO) bei der Umsetzung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei befinden; ersucht die Kommission, sich mit der Notwendigkeit zu befassen, das operative Umfeld für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern, unter anderem durch die Fortsetzung ihres Dialogs mit den türkischen Behörden über Fragen der Registrierung und der Genehmigungen;
13. begrüßt die Überwachungsberichte, die über den Ergebnisrahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bereitgestellt werden; unterstreicht die Notwendigkeit, strenge Überwachungsmaßnahmen und Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen durchzuführen, auch in der Türkei, um die Einhaltung der Haushaltsordnung sowie die Kontrolle und den Zugang für den Europäischen Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die Europäische Staatsanwaltschaft sicherzustellen; ersucht die Kommission, die Berichterstattung über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei auszuweiten und alle Informationen bereitzustellen, die das Europäische Parlament benötigt, um sein Recht auf Überprüfung und Kontrolle auszuüben; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei die entsprechenden Begünstigten erreicht, gezielt in Projekte für Flüchtlinge fließt und nicht für andere Zwecke verwendet wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig die Zugänglichkeit von Primärdaten zu den Begünstigten und die Rückverfolgbarkeit der EU-Finanzierung ist, und fordert die Kommission auf, die geplante strategische Halbzeitüberprüfung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei vorzulegen; beharrt überdies darauf, dass die türkischen Behörden den Durchführungspartnern uneingeschränkten Zugang zu den Daten der förderfähigen Begünstigten gewähren, um die Rechenschaftspflicht und die Effizienz des Überwachungsrahmens dieser Vorzeigeprojekte zu verbessern[29];
14. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die COVID-19-Krise zu einer erheblichen Verlangsamung des Fortschritts bei einzelnen Aktionen und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei insgesamt geführt hat, wodurch sich die Umsetzung ab Juni 2020 geschätzt um drei bis zwölf Monate verzögert hat; unterstreicht, dass laut dem Überwachungsbericht vom November 2020 die schutzbedürftigsten Flüchtlinge, die im informellen Sektor arbeiten, am stärksten betroffen sind; bedauert, dass die Aussetzung von Aktivitäten, die eine physische Anwesenheit vor Ort erfordern, unter anderem in den Bereichen des sozialen Zusammenhalts, des Sprachunterrichts und der psychosozialen Unterstützung, unverhältnismäßig viele weibliche Flüchtlinge betrifft;
15. weist darauf hin, dass die Treuhandfonds der EU flexible Instrument sind, die eine rasche, wirksame und effiziente Durchführung von Projekten im Rahmen der humanitären Hilfe und in Notsituationen ermöglichen und gleichzeitig eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleisten;
16. verweist auf die Schwierigkeiten, die bei derartigen Initiativen aufgrund unterschiedlicher Faktoren wie der Vielfalt der Zielgruppen und des Standorts auftreten;
17. hebt hervor, dass die Maßnahmen im Rahmen der einzelnen Aktionsbereiche der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei besser und nachhaltiger sein und eine Optimierung der Mittelverwendung ermöglichen werden, wenn sie Teil eines integrierten Ansatzes sind;
18. fordert die Kommission auf, die aktuelle Ausrichtung der humanitären Hilfe zu bewerten, deren Ziel darin besteht, die Armut zu verringern und letztendlich zu beseitigen, und die Wirksamkeit und Überwachung von Hilfsprojekten mit Bargeldleistungen zu verbessern;
19. betont die Notwendigkeit einer hochwertigen Überwachung und nimmt die Schwierigkeiten bei der Überwachung von zwei Hilfsprojekten mit Bargeldleistungen zur Kenntnis, da die Kommission und ihre UN-Durchführungspartner keinen Zugang zu den Originaldaten der Begünstigten hatten;
20. nimmt die Anstrengungen und Maßnahmen zur Kenntnis, die seitens der EU und ihrer Mitgliedstaaten unternommen und ergriffen wurden, um Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei zu unterstützen; fordert die Kommission auf, ihre Kommunikationsstrategie zu verbessern und ihren Kontakt mit der Öffentlichkeit zu intensivieren, um sie für die Bemühungen der EU zu sensibilisieren, damit die Kenntnisse über diese Maßnahmen und ihre Ziele verbessert werden;
21. betont, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Werte und Normen der EU im Bereich der Unterstützung von Flüchtlingen zu überwachen und durchzusetzen, was das Vertrauen in die EU stärken würde, indem nachgewiesen wird, dass sie in der Lage ist, ihre Ziele zu erreichen;
22. fordert die Kommission auf, die türkischen Behörden nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsumfeld für internationale NRO verbessert werden muss;
23. fordert die Kommission auf, gegen alle Versuche der Türkei vorzugehen, die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei als Druckmittel gegen die EU einzusetzen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
14.4.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 2 2 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Matteo Adinolfi, Olivier Chastel, Caterina Chinnici, Lefteris Christoforou, Corina Crețu, Martina Dlabajová, José Manuel Fernandes, Luke Ming Flanagan, Isabel García Muñoz, Monika Hohlmeier, Jean-François Jalkh, Pierre Karleskind, Alin Mituța, Younous Omarjee, Tsvetelina Penkova, Markus Pieper, Sabrina Pignedoli, Michèle Rivasi, Petri Sarvamaa, Vincenzo Sofo, Michal Wiezik, Angelika Winzig, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Joachim Stanisław Brudziński, Maria Grapini, Hannes Heide, Mikuláš Peksa, Viola Von Cramon-Taubadel |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
24 |
+ |
ECR |
Joachim Stanisław Brudziński, Vincenzo Sofo |
NI |
Sabrina Pignedoli |
PPE |
Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Monika Hohlmeier, Markus Pieper, Petri Sarvamaa, Michal Wiezik, Angelika Winzig, Tomáš Zdechovský |
Renew |
Olivier Chastel, Martina Dlabajová, Pierre Karleskind, Alin Mituța |
S&D |
Caterina Chinnici, Corina Crețu, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Hannes Heide, Tsvetelina Penkova |
Verts |
Mikuláš Peksa, Michèle Rivasi, Viola Von Cramon-Taubadel |
2 |
- |
ID |
Matteo Adinolfi, Jean-François Jalkh |
2 |
0 |
The Left |
Luke Ming Flanagan, Younous Omarjee |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES (11.5.2021)
für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, den Entwicklungsausschuss und den Haushaltsausschuss
zu dem Bericht über die Umsetzung der Treuhandfonds der EU und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei
Verfasserin der Stellungnahme: Sira Rego
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, den Entwicklungsausschuss und den Haushaltsausschuss als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die EU-Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (FRT) 2016 im Rahmen der Erklärung EU-Türkei eingerichtet wurde und 6 Mrd. EUR verwaltet, die in zwei Tranchen bereitgestellt werden, wobei die erste Tranche zur Finanzierung von Projekten dient, die bis spätestens Mitte 2021 laufen, und die zweite Tranche zur Finanzierung von Projekten, die bis spätestens Mitte 2025 laufen; in der Erwägung, dass die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ein gemeinsamer Koordinierungsmechanismus und kein Finanzierungsinstrument an sich ist;
B. in der Erwägung, dass die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei die Lage von mehr als 1,8 Millionen Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei verbessert hat und daher eine wesentliche Säule der humanitären Hilfe und Unterstützung ist; in der Erwägung, dass die FRT betroffen war von dem politischen Druck, den die türkische Regierung im Zuge der Auseinandersetzungen über die Erklärung EU-Türkei auf die Europäische Union ausgeübt hat, was letztlich den von dieser Unterstützung abhängigen Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften schadet; in der Erwägung, dass es im Rahmen dieser Erklärung Menschenrechtsverletzungen gegeben hat, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar sind;
C. in der Erwägung, dass der Regionale Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise (Madad-Fonds) der EU 2,3 Mrd. EUR bereitgestellt hat, einschließlich freiwilliger Beiträge von 21 EU-Mitgliedstaaten, der Türkei und des Vereinigten Königreichs; in der Erwägung, dass seine Programme, von denen Flüchtlinge, Binnenvertriebene und lokale Gemeinschaften profitieren, den Schwerpunkt auf Bildung, Lebensgrundlagen, Gesundheitsversorgung, Schutzmaßnahmen und Wasserwirtschaft legen und mehr als 7 Millionen Begünstigte unterstützen; in der Erwägung, dass der Madad-Treuhandfonds angesichts des anhaltenden Bürgerkriegs in Syrien zunehmend humanitäre Hilfe mit Entwicklungshilfe kombiniert, wobei der Schwerpunkt auf der Stärkung der Systeme liegt, um die Bemühungen und Kapazitäten der Aufnahmeländer zur Bewältigung dieser anhaltenden Krise zu unterstützen, insbesondere durch die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Irak, Jordanien und Libanon
D. in der Erwägung, dass die Bewertung des Madad-Fonds zeigt, dass Projekte über den Fonds erheblich schneller eingeleitet werden können als über die Standardverfahren im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe; in der Erwägung, dass es mithilfe des Fonds auch gelungen ist, Skaleneffekte zu erzielen, dank Großprojekten mit einem Durchschnittswert von 20 Mio. EUR und einer durchschnittlichen Durchführungsdauer von etwa 30 Monaten;
E. in der Erwägung, dass der Nothilfe-Treuhandfonds der EU zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika (EUTF Afrika) 2015 eingerichtet und als wichtiges Instrument zur Umsetzung des Valletta-Aktionsplans präsentiert wurde; in der Erwägung, dass der Treuhandfonds zum wichtigsten Finanzierungsinstrument für das politische Engagement der EU mit afrikanischen Partnern im Bereich Migration geworden ist; in der Erwägung, dass seit 2016 mehr als 500 Projekte in 26 Ländern in drei geografischen Regionen Afrikas – der Sahelzone und dem Tschad-Seebecken, dem Horn von Afrika und Nordafrika – über den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika mit einem Gesamtwert von mehr als 5 Mrd. EUR finanziert wurden, wovon 4,4 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt stammten; in der Erwägung, dass diese Länder wachsenden Herausforderungen gegenüberstehen, die von demografischem Druck, extremer Armut, schwacher sozialer und wirtschaftlicher Infrastruktur, internen Spannungen und institutionellen Schwächen bis hin zu unzureichender Resilienz gegenüber Nahrungsmittelkrisen und Umweltbelastungen reichen;
F. in der Erwägung, dass bei der Halbzeitüberprüfung des EUTF Afrika der Mehrwert des Fonds als flexibles Instrument zur Bewältigung sich rasch entwickelnder Situationen und spezifischer lokaler Probleme hervorgehoben wurde; in der Erwägung, dass in einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs[30] aus dem Jahr 2018 jedoch auf verschiedene Mängel hingewiesen wurde, darunter rechtliche Herausforderungen wie die Nichtanwendung des EU-Vergaberechts und die undurchsichtige Verwaltung; in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass sie diesen Bedenken Rechnung getragen und Verbesserungen vorgesehen hat; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft ihre Besorgnis[31] über die Qualität der genehmigten Projekte und – was noch besorgniserregender ist –, über angebliche Beiträge zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und/oder die Finanzierung von Akteuren, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wie in Libyen, Eritrea und Sudan, zum Ausdruck gebracht hat;
G. in der Erwägung, dass in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eindeutig festgelegt ist, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt wird und dass das Hauptziel der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut ist; in der Erwägung, dass der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika in erster Linie auf öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), insbesondere aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), angewiesen ist und bei seiner Umsetzung daher die Kernprinzipien einer wirksamen Entwicklungshilfe zu beachten sind;
H. in der Erwägung, dass die intraregionale Mobilität in Afrika in seiner gesamten Geschichte eine wichtige Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass lokale Bevölkerungen traditionell in der Lage waren, als Reaktion auf Dürren ihre Strategien zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu ändern, und sich als anpassungsfähig erwiesen haben, wobei häufig die Migration ein Weg war, um die Lebensgrundlagen vielseitiger zu gestalten; in der Erwägung, dass dieses System der Diversifizierung der Existenzgrundlagen seit Anfang der 2000er Jahre und insbesondere seit 2016 unter Druck geraten ist, was hauptsächlich auf die Beschränkungen der intraregionalen Freizügigkeit zurückzuführen ist, die auf die Unterstützung einiger afrikanischer Länder durch die EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der irregulären Migration nach Europa zurückzuführen sind;
I. in der Erwägung, dass die EU seit 2017 57,2 Mio. EUR für das Projekt zur integrierten Grenz- und Migrationssteuerung im Rahmen der Nordafrika-Komponente des EUTF Afrika bereitgestellt hat, um die operativen Kapazitäten der libyschen Küstenwache und Hafensicherheit (Libyan Coast Guard and Port Security (LCGPS)) und der libyschen Polizeiküstenwache (General Administration for Coastal Security (GACS)) zu erhöhen, um ihnen dabei zu helfen, Menschen auf See aufzugreifen, und gleichzeitig die Internationale Organisation für Migration (IOM) dabei unterstützt, die schutzbedürftigsten Migranten in Libyen zu unterstützen; in der Erwägung, dass Daten der IOM zufolge in den Jahren 2019 und 2020 mehr als 20 000 Personen von der libyschen Küstenwache aufgegriffen wurden; in der Erwägung, dass zahlreiche Berichte bestätigt haben, dass Libyen aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte von Flüchtlingen und Migranten und des anhaltenden Konflikts im Land nach wie vor kein sicherer Ort für die Ausschiffung ist; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte am 8. Mai 2020 ein Moratorium für alle Abfangmaßnahmen und Rückführungen nach Libyen gefordert hat; in der Erwägung, dass die Menschenrechtskommissarin des Europarats in einem im März 2021 veröffentlichten Bericht ihre Forderung aus dem Jahr 2019 wiederholte, die Unterstützung für die libysche Küstenwache auszusetzen, was sich auf Abfangmaßnahmen und Rückführungen auswirkt;
J. in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft mehrere Klagen, Gerichtsverfahren und Beschwerden gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten wegen Menschenrechtsverletzungen, Verstößen gegen EU-Finanzierungs- und internationale Menschenrechtsvorschriften[32], Zurückweisung und anderer unmenschlicher Handlungen gegen Migranten[33], die direkt oder indirekt mit einigen Projekten des EUTF Afrika in Verbindung stehen, eingereicht haben; in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Regionale Einsatzzentrale zur Unterstützung des Khartum-Prozesses und die AU-Initiative für das Horn von Afrika (ROCK) sowie die Programme „Better Migration Management“ (verbesserte Migrationssteuerung) von der EU im Sudan im Jahr 2019 ausgesetzt wurden;
K. in der Erwägung, dass der EUTF für Afrika und andere EU-Treuhandfonds Ende 2021 auslaufen; in der Erwägung, dass das nächste mehrjährige Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln, das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), derzeit voraussichtlich 10 % für migrationsbezogene Tätigkeiten bereitstellen wird, zusätzlich zur Festlegung einvernehmlich vereinbarter nationaler indikativer Prioritäten und eines flexiblen, anreizbasierten Ansatzes;
L. in der Erwägung, dass es für die Kommission und die Mitgliedstaaten nützlich wäre, einen klaren und vollständigen Überblick über die Mittel zu erstellen, die zur Finanzierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migrationssteuerung bei allen Finanzierungsinstrumenten und ihrer Umsetzung verwendet werden, einschließlich Informationen über Beträge, Ziele, Zweck, förderfähige Maßnahmen und Finanzierungsquellen;
1. bedauert, dass die Treuhandfonds der EU Ad-hoc-Instrumente sind, bei denen vom ordentlichen Beschlussfassungsverfahren abgewichen wird und sowohl die parlamentarische als auch die demokratische Kontrolle umgangen werden, weshalb sie der Transparenz und demokratischen Rechenschaftspflicht entbehren; betont, dass detaillierte Daten über die Mittelzuweisungen nicht verfügbar oder nur schwer zugänglich sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und eines regelmäßigen Informationsaustauschs mit dem Europäischen Parlament zu ergreifen und eine bessere Überprüfung und parlamentarische Kontrolle über die Festlegung, Umsetzung und Weiterverfolgung des EUTF Afrika und der FRT sicherzustellen, einschließlich künftiger Maßnahmen, die gemäß Artikel 8 Absatz 10 NDICI-Verordnung zu verabschieden sind; besteht darauf, die Rechenschaftspflicht der Behörden zu verstärken, die direkt mit der Verwaltung der Mittel betraut sind; fordert die Kommission auf, den Beobachterstatus des Parlaments in den Vorstandssitzungen der EU-Treuhandfonds unverzüglich zu formalisieren und ihr einen jährlichen Finanz- und Menschenrechtsbericht über die Umsetzung laufender und künftiger Projekte vorzulegen;
2. stellt fest, dass EU-Mittel dazu verwendet wurden, Druck auf Partnerregierungen auszuüben, damit sie die internen Migrationsziele der EU erfüllen, und hebt hervor, dass seit 2016 zunehmend auf eine verstärkte Konditionalität zwischen Entwicklungszusammenarbeit und Migrationssteuerung zurückgegriffen wird; bedauert die Nutzung der Entwicklungshilfe zur Umsetzung informeller Vereinbarungen ohne parlamentarische und demokratische Kontrolle, einschließlich der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016, der Vereinbarung zwischen der EU und der Afrikanischen Union über Frieden, Sicherheit und Governance vom 23. Mai 2018 sowie der Vereinbarung zwischen der EU und Nigeria vom 29. August 2019;
3. stellt mit Besorgnis fest, dass es bezüglich der externen Migrationspolitik der EU Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des EU-Vergaberechts gibt[34]; ist der Auffassung, dass die Bestimmungen in Artikel 3 des Beschlusses C(2015) 7293 der Kommission von Oktober 2015 über die Einrichtung eines Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika und humanitärer Hilfsprojekte, die über den Madad-Fonds und die FRT finanziert werden, nicht mit dem EU-Vergaberecht vereinbar sind oder von diesem ausgenommen sind; betont die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Anwendung und des Umfangs der vergaberechtlichen Verfahren bei der Auswahl der Durchführungspartner[35]; bedauert, dass die Verfahren und Kriterien für die Auswahl von Projekten nicht ausreichend klar bzw. nicht ausreichend dokumentiert sind[36];
4. weist darauf hin, dass Projekte, die derzeit von EU-Treuhandfonds abgedeckt werden, im Rahmen einer der Komponenten des NDICI – geografische, thematische oder schnelle Reaktion – im Rahmen des in der Verordnung festgelegten Ausgabenziels von 10 % finanziert werden könnten; bringt seine Besorgnis über die laufenden Beratungen des Rates zum Ausdruck, die darauf abzielen, Initiativen von Team Europa zur Finanzierung von Migrationsinitiativen mit dem Ziel zu entwickeln, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Migrationssteuerung in Afrika vorzuschlagen, wodurch die Kontrolle des Parlaments umgangen werden könnte;
5. weist darauf hin, dass sich die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei von den Treuhandfonds der EU vor allem dahingehend unterscheidet, dass sie weiterhin in den EU-Haushalt eingebunden ist; erkennt die Hilfe an, die durch die EU-Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei bei der Unterstützung von Flüchtlingen und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei in den Bereichen Gesundheitsversorgung, humanitäre Hilfe, Bildung und sozioökonomische Unterstützung geleistet wird; weist jedoch darauf hin, dass diese Unterstützung nur registrierten Flüchtlingen zuteilwird, sodass vielen Flüchtlingen nicht geholfen wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Zugang zur Registrierung in einigen türkischen Provinzen und Städten seit 2016 erschwert ist, wie von Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International berichtet wird;
6. bedauert, dass diese lebenswichtige Unterstützung im Rahmen der Erklärung EU-Türkei bereitgestellt wurde; äußert seine Besorgnis über die beiden Projekte zur Unterstützung der Migrationssteuerung im Wert von insgesamt 80 Mio. EUR angesichts des fehlenden Zugangs und der fehlenden Überwachung durch nationale und internationale Beobachter, auch in Bezug auf Haftanstalten[37]; betont, dass sichergestellt werden muss, dass strenge Überwachungsmaßnahmen und Prüfungen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Haushaltsordnung zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Berichterstattung über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei auszuweiten, und fordert sie auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Mittel gezielt in Projekte für Flüchtlinge fließen und nicht für andere Zwecke verwendet werden; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Ziele der FRT mit den allgemeinen Grundsätzen, Strategien und Zielen der EU vereinbar sind, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte;
7. hebt den wichtigen Beitrag des Treuhandfonds Madad zur Unterstützung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung für syrische Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Aufnahmegemeinschaften in Nachbarländern hervor; begrüßt die kürzlich erfolgte Annahme eines Hilfspakets in Höhe von 130 Mio. EUR zur Unterstützung syrischer Flüchtlinge und lokaler Gemeinschaften in Jordanien und Libanon angesichts der fortwährenden humanitären Krise aufgrund des anhaltenden Konflikts in Syrien; fordert, dass der Madad-Treuhandfonds reibungslos in den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) integriert wird, wodurch eine effiziente Auftragsvergabe und eine effiziente Verwendung der bereits gebundenen Mittel sichergestellt werden;
8. erkennt an, dass mit einigen Projekten des EUTF Afrika wichtige Unterstützung geleistet wurde, insbesondere durch Investitionen in die Bereiche Gesundheit und Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen und Integration in die Arbeitsmärkte sowohl für lokale Gemeinschaften als auch für Flüchtlinge, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen wie Frauen und junge Menschen; bedauert die Tatsache, dass der EUTF für Afrika, wie in der Halbzeitüberprüfung hervorgehoben wird, kaum Auswirkungen auf die Steigerung der wirtschaftlichen Möglichkeiten und der Beschäftigung hatte, obwohl dies eines der vier Hauptziele des Fonds ist;
9. weist darauf hin, dass die Halbzeitüberprüfung ergeben hat, dass die Governance- und Verwaltungsstruktur des EUTF „flexibel und effizient“ war und „auf der Grundlage eines strategischen Überblicks über die Probleme sowie der Sachkunde und des Engagements der Mitarbeiter die schnelle Entscheidungsfindung ermöglichte“; nimmt den Mangel an Rechenschaftspflicht und Kontrolle über den EU-Treuhandfonds für Afrika zur Kenntnis und ist nach wie vor besorgt über die Verwaltung des Fonds, die Zusammenlegung von EU-Mitteln, die für verschiedene Zwecke vorgesehen sind, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der regionalen operativen Ausschüsse des Fonds, die es einigen Mitgliedstaaten ermöglicht hat, auf der Grundlage eines Beitrags von 3 Mio. EUR direkte Entscheidungen über die Verwendung von EU-Mitteln zu treffen, die Undurchsichtigkeit des Prozesses der Projektfindung und -genehmigung und den fehlenden Dialog mit der lokalen Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen; hebt das Fehlen von Ex-ante- und laufenden Folgenabschätzungen in Bezug auf die Zielgruppen und -länder hervor, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte, sowie das Fehlen jeglicher die Wahrung der Grundrechte betreffenden Konditionalität für die Verwendung der Finanzmittel;
10. hebt hervor, dass der Schwerpunkt der EU-Treuhandfonds vor allem auf der Unterstützung der Länder bei der Entwicklung nationaler und regionaler Strategien für die Migrationssteuerung, der Verbesserung der Kapazitäten zur Verhinderung irregulärer Migration und der Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten sowie bei der Förderung nachhaltiger und menschenwürdiger Rückkehr und Wiedereingliederung lag; betont, dass der Schwerpunkt auf den Zielen 3 und 4 des EUTF Afrika eine Abkehr von einem ganzheitlichen Ansatz für Migration darstellt; bedauert, dass 37 % des EUTF Afrika für Maßnahmen zur Einschränkung und Verringerung der Migration bereitgestellt werden, während weniger als 9 % für die Bekämpfung der Ursachen von Migration und Zwangsumsiedlung bereitgestellt werden; stellt fest, dass weniger als 1,5 % des EU-Treuhandfonds für Afrika für reguläre Migrationskanäle bereitgestellt wurden; betont, dass die Einschränkung der Mobilität zur Abschreckung von Migration meist den Entwicklungszielen zuwiderläuft, indem sie die Armut vergrößert und Grundrechte zu gefährden droht;
11. bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die EU-Agenturen, ihre Zusammenarbeit mit Drittländern auszusetzen oder zu überprüfen, einschließlich der Aussetzung spezifischer Finanzierungen und Projekte, die die Menschenrechte der Betroffenen gefährden, auch wenn sie die Grundrechte nicht in vollem Umfang achten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang erneut auf, angesichts der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten in Libyen, einschließlich der auf See aufgegriffenen Flüchtlinge, alle Kooperationsmaßnahmen mit den zuständigen libyschen Behörden im Bereich der Überwachung und Verwaltung der See- und Grenzüberwachung, die im Rahmen des EUTF Afrika finanziert werden, dringend zu überprüfen und die zweite Phase des Projekts des EUTF „Unterstützung der integrierten Grenz- und Migrationssteuerung“ auszusetzen, bis klare Garantien für die Einhaltung der Menschenrechte gegeben sind, einschließlich der Abschaffung des Gesetzes, mit dem irreguläre Migranten unter Strafe gestellt werden; fordert die Kommission auf, eine transparente Risikobewertung in Bezug auf die Auswirkungen von EU-finanzierten Projekten auf die Menschenrechte von Migranten und Flüchtlingen sowie auf die Gesamtbevölkerung des davon betroffenen Landes sicherzustellen, die von unabhängigen EU-Gremien und Experten durchgeführt wird; fordert die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechte und klare Protokolle für Maßnahmen im Falle von Grundrechtsverletzungen;
12. betont, dass der Rahmen des EUTF und der FRT sowie ihrer potenziellen Nachfolgeinstrumente klar definiert werden muss, auch in Bezug auf die Projektdefinition, Berichterstattung, Überwachung und Bewertung, damit sichergestellt ist, dass die im Rahmen des EUTF und der FRT finanzierten Maßnahmen zur Erreichung der spezifischen Ziele dieser Fonds beitragen und dass die Fonds nicht zu anderen Zwecken genutzt werden; fordert die Kommission auf, spätestens ein Jahr nach Abschluss aller Aktivitäten des EUTF Afrika eine Ex-post-Bewertung durchzuführen und das Parlament entsprechend zu informieren; fordert die Kommission auf, zivilgesellschaftliche Organisationen in diese Bewertung einzubeziehen und den Auswirkungen des Fonds auf die Entwicklung und die Grundrechte besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wobei den Projekten im Rahmen der Ziele 3 und 4 besondere Beachtung zu schenken ist;
13. stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass im Rahmen der Krisenreaktionskomponente des NDICI die Zusammenarbeit mit Drittländern beim Migrationsmanagement finanziert werden kann, ohne dass die Kommission Programmplanungsdokumente veröffentlichen oder Akteure der Zivilgesellschaft konsultieren muss und ohne dass das Parlament einbezogen wird; beharrt in diesem Zusammenhang darauf, dass sichergestellt werden muss, dass der mehrjährige Finanzrahmen 2021–-2027 von einem soliden Menschenrechtsrahmen für die Ermittlung, Umsetzung und Überwachung künftiger Programme für die Zusammenarbeit im Bereich Migration flankiert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das NDICI und ihre internationalen Partnerschaften zu nutzen, um Programme zum Schutz von Flüchtlingen und Migranten im Einklang mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht zu fördern, und sicherzustellen, dass die öffentliche Entwicklungshilfe zur Unterstützung und Wahrung einer nachhaltigen menschlichen Entwicklung, der Demokratie und der Menschenrechte zum Schutz aller Menschen eingesetzt wird;
14. fordert die EU auf, die Erklärung EU-Türkei zu überprüfen, um die Einhaltung der Menschenrechtsnormen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die über die FRT bereitgestellte humanitäre Hilfe und Unterstützung nicht durch politische Volatilität bedroht ist.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.5.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
52 15 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Clare Daly, Marcel de Graaff, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Diana Riba i Giner, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Sara Skyttedal, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Abir Al-Sahlani, Damian Boeselager, Sira Rego, Rob Rooken, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
52 |
+ |
NI |
Laura Ferrara, Martin Sonneborn |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Emil Radev, Paulo Rangel, Sara Skyttedal, Tomas Tobé, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Javier Zarzalejos |
Renew |
Abir Al-Sahlani, Anna Júlia Donáth, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache |
S&D |
Katarina Barley, Pietro Bartolo, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos, Birgit Sippel, Bettina Vollath, Elena Yoncheva |
The Left |
Pernando Barrena Arza, Clare Daly, Cornelia Ernst, Sira Rego |
Verts/ALE |
Damian Boeselager, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik |
15 |
- |
ECR |
Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Assita Kanko, Nicola Procaccini, Rob Rooken |
ID |
Nicolas Bay, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Marcel de Graaff, Peter Kofod, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche |
NI |
Milan Uhrík |
PPE |
Nadine Morano |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
13.7.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
100 14 16 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Rasmus Andresen, Anna-Michelle Asimakopoulou, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Hildegard Bentele, Robert Biedroń, Dominique Bilde, Anna Bonfrisco, Udo Bullmann, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, Włodzimierz Cimoszewicz, Antoni Comín i Oliveres, David Cormand, Katalin Cseh, Ryszard Czarnecki, Paolo De Castro, Tanja Fajon, José Manuel Fernandes, Anna Fotyga, Michael Gahler, Gianna Gancia, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Vlad Gheorghe, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Charles Goerens, Mónica Silvana González, Valentino Grant, Klemen Grošelj, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Andrzej Halicki, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Pierrette Herzberger-Fofana, Monika Hohlmeier, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Sandra Kalniete, Beata Kempa, Moritz Körner, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ilhan Kyuchyuk, Ioannis Lagos, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, David Lega, Janusz Lewandowski, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Jaak Madison, Pierfrancesco Majorino, Claudiu Manda, Thierry Mariani, Erik Marquardt, Margarida Marques, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Silvia Modig, Siegfried Mureşan, Javier Nart, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Janina Ochojska, Jan-Christoph Oetjen, Jan Olbrycht, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Manu Pineda, Giuliano Pisapia, Karlo Ressler, Thijs Reuten, Michèle Rivasi, Jérôme Rivière, María Soraya Rodríguez Ramos, Bogdan Rzońca, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Sergei Stanishev, Nicolae Ştefănuță, Tineke Strik, Marc Tarabella, Hermann Tertsch, Nils Torvalds, Miguel Urbán Crespo, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Hilde Vautmans, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Angelika Winzig, Isabel Wiseler-Lima, Chrysoula Zacharopoulou, Bernhard Zimniok, Željana Zovko |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ioan-Rareş Bogdan, Andrea Cozzolino, Özlem Demirel, Herbert Dorfmann, Markéta Gregorová, Ewa Kopacz, Katrin Langensiepen, Gabriel Mato, Iskra Mihaylova, Marlene Mortler, Patrizia Toia, Mick Wallace, Milan Zver |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
100 |
+ |
NI |
Fabio Massimo Castaldo, Márton Gyöngyösi |
PPE |
Alexander Alexandrov Yordanov, Anna-Michelle Asimakopoulou, Traian Băsescu, Hildegard Bentele, Ioan-Rareş Bogdan, Lefteris Christoforou, Herbert Dorfmann, José Manuel Fernandes, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Andrzej Halicki, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, György Hölvényi, Rasa Juknevičienė, Sandra Kalniete, Ewa Kopacz, Andrius Kubilius, David Lega, Janusz Lewandowski, Miriam Lexmann, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Gabriel Mato, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Marlene Mortler, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Janina Ochojska, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Radosław Sikorski, Angelika Winzig, Isabel Wiseler-Lima, Željana Zovko, Milan Zver |
Renew |
Petras Auštrevičius, Olivier Chastel, Katalin Cseh, Vlad Gheorghe, Charles Goerens, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Valérie Hayer, Moritz Körner, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Iskra Mihaylova, Javier Nart, Jan-Christoph Oetjen, Urmas Paet, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Hilde Vautmans, Chrysoula Zacharopoulou |
S&D |
Robert Biedroń, Udo Bullmann, Włodzimierz Cimoszewicz, Andrea Cozzolino, Paolo De Castro, Tanja Fajon, Eider Gardiazabal Rubial, Raphaël Glucksmann, Mónica Silvana González, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Dietmar Köster, Pierre Larrouturou, Pierfrancesco Majorino, Claudiu Manda, Margarida Marques, Sven Mikser, Victor Negrescu, Demetris Papadakis, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev, Marc Tarabella, Patrizia Toia, Nils Ušakovs |
Verts/ALE |
Alviina Alametsä, Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Markéta Gregorová, Francisco Guerreiro, Pierrette Herzberger-Fofana, Katrin Langensiepen, Erik Marquardt, Michèle Rivasi, Jordi Solé, Tineke Strik, Viola Von Cramon-Taubadel |
14 |
- |
ECR |
Charlie Weimers |
ID |
Dominique Bilde, Joachim Kuhs, Hélène Laporte, Jaak Madison, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Bernhard Zimniok |
NI |
Ioannis Lagos |
The Left |
Özlem Demirel, Manu Pineda, Miguel Urbán Crespo, Idoia Villanueva Ruiz, Mick Wallace |
16 |
0 |
ECR |
Ryszard Czarnecki, Anna Fotyga, Beata Kempa, Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Jacek Saryusz-Wolski, Hermann Tertsch, Johan Van Overtveldt, Witold Jan Waszczykowski |
ID |
Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi, Gianna Gancia, Valentino Grant |
NI |
Antoni Comín i Oliveres, Kostas Papadakis |
The Left |
Silvia Modig |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [2] ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
- [3] ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
- [4] ABl. C 407 vom 8.12.2015, S. 8.
- [5] ABl. C 60 vom 16.2.2016, S. 3.
- [6] ABl. C 122 vom 19.4.2017, S. 4.
- [7] ABl. C 106 vom 21.3.2018, S. 4.
- [8] ABl. C 278 vom 8.8.2018, S. 3.
- [9] https://ec.europa.eu/trustfund-syria-region/system/files/2020-09/7th_results_reporting_eutf_syria_sept2020.pdf
- [10] ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 76.
- [11] ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 33.
- [12] ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 68.
- [13] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0012.
- [14] ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 117.
- [15] ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 44.
- [16] ABl. C 224 vom 27.6.2018, S. 88.
- [17] ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 179.
- [18] ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 23.
- [19] ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 326.
- [20] ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 264.
- [21] Haushaltsplan 2020/1157, ABl. L 299 vom 11.9.2020, S. 1.
- [22] Beschluss 2021/1268, ABl. L 298 vom 11.9.2020, S. 21.
- [23] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0243.
- [24] ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
- [25] Sonderbericht Nr. 27/2018 des Europäischen Rechnungshofs, „Die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei: Unterstützung zwar hilfreich, doch eine optimale Mittelverwendung ist nur mit Verbesserungen zu erreichen“, S. 6 und S. 40.
- [26] EU-Treuhandfonds für Afrika, EU-Treuhandfonds Bêkou, EU-Treuhandfonds für Kolumbien und regionaler Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise.
-
[27] Studie der Fachabteilung für Haushaltsfragen von Mai 2018 mit dem Titel „Oversight and Management of the EU Trust Funds: Democratic Accountability Challenges and Promising Practices“ (Überwachung und Verwaltung der Treuhandfonds der EU: Herausforderungen der demokratischen Rechenschaftspflicht und vielversprechende Verfahren).
- [28] Sonderbericht Nr. 27/2018 des Rechnungshofs.
- [29] Ebd.
- [30] Sonderbericht Nr. 32/2018 des EuRH zum Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument, 2018, S. 17-25.
- [31] Davis, L., EU external expenditure on asylum, forced displacement and migration 2014-2019, Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen, 2021.
- [32] Global Legal Action Network (GLAN), „EU financial complicity in Libyan migrant abuse“ (Finanzielle Mittäterschaft der EU an der Misshandlung von Migranten in Libyen).
- [33] Students of the Capstone on Counter-Terrorism and International Crimes, Mitteilung an die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs mit dem Titel „EU Migration Policies in the Central Mediterranean and Libya (2014-2019)“ (Migrationspolitik der EU im zentralen Mittelmeerraum und in Libyen (2014–2019)).
- [34] Spijkerboer, T. und Steyger, E., „European External Migration Funds and Public Procurement Law“, European Papers, Bd. 4, Nr. 2, 2019, S. 493-521 und S. 520.
- [35] Ebenda.
- [36] Sonderbericht Nr. 11/2017 des Europäischen Rechnungshofs: „Der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik: trotz einiger Schwachstellen ein hoffnungsvoller Anfang“, 2017, S. 36-39.
- [37] Länderbericht „Global Detention Project“, Immigration detention in Turkey: a serial human rights abuser and Europe’s refugee gatekeeper, Oktober 2019.