BERICHT über das Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2020“

26.7.2021 - (2020/2122(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Danuta Maria Hübner


Verfahren : 2020/2122(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0256/2021
Eingereichte Texte :
A9-0256/2021
Angenommene Texte :

PR_INI

INHALT

Seite

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

 



 

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2020“

(2020/2122(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2019“[1],

 unter Hinweis auf die Rückmeldungen der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2020 zum Thema „Bankenunion – Jahresbericht 2019“,

 unter Hinweis auf den EZB-Jahresbericht vom 23. März 2021 zur Aufsichtstätigkeit 2020[2],

 unter Hinweis auf den EZB-Jahresbericht vom 19. März 2020 zur Aufsichtstätigkeit 2019[3],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum digitalen Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen – Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte[5],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2020 zu der Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion: Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln am Kapitalmarkt, insbesondere durch KMU, und Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten für Kleinanleger[6],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2021 zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro[7],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2020[8],

 unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen Task Force des Eurosystems für die digitale Zentralbankwährung vom Oktober 2020 über einen digitalen Euro[9],

 unter Hinweis auf den Bericht des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom 9. Oktober 2020 mit dem Titel „The Use of Supervisory and Regulatory Technology by Authorities and Regulated Institutions – Market developments and financial stability implications“ (Der Einsatz von Aufsichts- und Regulierungstechnologie durch Behörden und regulierte Institute – Marktentwicklungen und Auswirkungen auf die Finanzstabilität)[10],

 unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Währung an den Präsidenten der Euro-Gruppe vom 22. Juli 2020,

 unter Hinweis auf die Reaktion des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)/der Europäischen Bankenaufsicht vom August 2020 auf die öffentliche Konsultation der Kommission zu einer neuen Strategie zur Digitalisierung des Finanzsektors in Europa/FinTech-Aktionsplan[11],

 unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2015 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM(2015)0586),

 unter Hinweis auf die 2010 geschlossene Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission,

 unter Hinweis auf die Empfehlung der EZB vom 15. Dezember 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie[12],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 über den Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0822),

 unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom Oktober 2020 mit dem Titel „EU Non-bank Financial Intermediation Risk Monitor 2020“ (Risikomonitor für Finanzintermediation durch Nichtbanken in der EU 2020)[13],

 unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom Dezember 2020 mit dem Titel „Risk Assessment of the European Banking System“ (Risikobewertung des Europäischen Bankensystems)[14],

 unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche im September 2020 veröffentlichte Studie zum Thema „Regulatory Sandboxes and Innovation Hubs for FinTech“[15] (Regulatorische „Sandkästen“ und Drehscheiben für Innovation im FinTech-Bereich),

 unter Hinweis auf die von der Euro-Gruppe auf ihrer Sitzung vom 30. November 2020 vereinbarte Erklärung,

 unter Hinweis auf die vom Euro-Gipfel auf seinen Tagungen vom 30. November und 11. Dezember 2020 vereinbarten Erklärungen,

 unter Hinweis auf die im Rahmen des Euro-Gipfels im inklusiven Format abgegebene Erklärung vom 11. Dezember 2020 zur Reform des ESM und zur frühzeitigen Einführung der Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds,

 unter Hinweis auf das von der EBA veröffentlichte vierteljährliche Risiko-Dashboard für das vierte Quartal 2020[16],

 unter Hinweis auf den Financial Stability Review (Finanzstabilitätsbericht) der EZB vom November 2020,

 unter Hinweis auf den von den Dienststellen der Kommission, der EZB und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) gemeinsam erstellten Monitoringbericht vom November 2020 über Indikatoren für die Risikominderung[17],

 unter Hinweis auf den Bericht des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden vom März 2021 über die Risiken und Schwachstellen im EU-Finanzsystem („Joint Committee Report on Risks and Vulnerabilities in the EU Financial System“)[18],

 unter Hinweis auf den Jahreswirtschaftsbericht 2020 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

 unter Hinweis auf den Entwurf einer Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zur Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit bei der Regulierung von Finanzdienstleistungen,

 unter Hinweis auf die Briefings vom Januar 2021 mit den Titeln „Review of the bank crisis management and deposit insurance frameworks“ (Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung) und „Banking Union: Postponed Basel III reforms“ (Bankenunion: Vertagte Basel-III-Reformen) sowie vom Oktober 2020 mit dem Titel „European Parliament’s Banking Union reports in 2015-2019“ (Berichte des Europäischen Parlaments zur Bankenunion im Zeitraum 2015–2019), veröffentlicht vom Referat Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche,

 unter Hinweis auf die Konsultation der Kommission zur Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung[19],

 unter Hinweis auf den Bericht des SRB vom Dezember 2020 mit dem Titel „Expectations for Banks“ (Erwartungen an die Banken)[20],

 unter Hinweis auf das EZB-Dokument Nr. 251 der Occasional Paper Series mit dem Titel „Liquidity in resolution: comparing frameworks for liquidity provision across jurisdictions“[21],

 unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht des deutschen Ratsvorsitzes vom 23. November 2020 über die Stärkung der Bankenunion[22],

 unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht des kroatischen Ratsvorsitzes vom 29. Mai 2020 über die Stärkung der Bankenunion[23],

 unter Hinweis auf die Rede der SRB-Vorsitzenden Elke König vom Januar 2021 mit dem Titel „The crisis management framework for banks in the EU: what can be done with small and medium-sized banks?“ (Der Rahmen für das Krisenmanagement im Bankensektor in der EU: Wie ist mit kleinen und mittleren Banken umzugehen?)[24],

 unter Hinweis auf den Abschlussbericht des FSB vom 1. April 2021 über die Bewertung der Auswirkungen von „too big to fail“-Reformen[25],

 unter Hinweis auf den Blogeintrag der Vorsitzenden des SRB Elke König zum Ansatz des SRB für Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19[26] sowie auf ihren Besuch im Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 27. Oktober 2020[27],

 unter Hinweis auf den Aufsichtsblogeintrag von Andrea Enria vom 9. Oktober 2020 mit dem Titel „Fostering the cross-border integration of banking groups in the banking union“ (Förderung der grenzüberschreitenden Integration von Bankengruppen in der Bankenunion)[28],

 unter Hinweis auf den Bericht der EBA mit dem Titel „Competent authorities’ approaches to the anti-money laundering and countering the financing of terrorism supervision of banks“ (Aufsichtsansätze der zuständigen Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung)[29],

 unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der am 7. Mai 2020 veröffentlicht wurde,

 unter Hinweis auf den Bericht der EBA über den künftigen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU[30],

 unter Hinweis auf den Blogeintrag von Bruegel vom 7. Dezember 2020 mit dem Titel „Can the gap in the Europe’s internal market for banking services be bridged?“ (Kann die Lücke im europäischen Binnenmarkt für Bankdienstleistungen geschlossen werden?)[31],

 unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Abwicklungsplanung im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus“, der am 14. Januar 2021 veröffentlicht wurde,

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0256/2021),

A. in der Erwägung, dass sich der Bankensektor insgesamt als widerstandsfähig gegenüber der durch COVID-19 ausgelösten Krise erwiesen hat, was auf die seit der weltweiten Finanzkrise vorgenommene regulatorische Überarbeitung zurückzuführen ist, die durch das Einheitliche Europäische Regelwerk und die einheitliche Aufsicht in der Bankenunion gefördert und durch außerordentliche öffentliche Entlastungsmaßnahmen und Kapitalerhaltungsmaßnahmen unterstützt wurde;

B. in der Erwägung, dass die durch COVID-19 ausgelöste Krise gezeigt hat, dass ein starkes Bankensystem zusammen mit integrierten Kapitalmärkten ein wesentlicher Akteur für die Erholung der europäischen Wirtschaft ist;

C. in der Erwägung, dass die Bankenunion mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) eine vollständige Angleichung zwischen der Aufsicht und dem Management von Bankenkrisen sicherstellt;

D. in der Erwägung, dass eine stabilere, wettbewerbsfähigere und stärker konvergierende Wirtschafts- und Währungsunion eine solide Bankenunion mit einem europäischen Einlagenversicherungssystem (EDIS) und eine besser entwickelte und sicherere Kapitalmarktunion erfordert, die auch zur internationalen Wahrnehmung des Euro und seiner verstärkten Rolle auf den globalen Märkten beitragen würden;

E. in der Erwägung, dass die Bankenunion allen Mitgliedstaaten offensteht; in der Erwägung, dass sich Bulgarien und Kroatien dem Europäischen Wechselkursmechanismus (WKM II) angeschlossen haben und der Bankenunion beigetreten sind;

F. in der Erwägung, dass die Vollendung der Bankenunion über ihre beiden bestehenden Säulen hinaus, und insbesondere die Einrichtung eines EDIS nach wie vor von Vorrang ist; in der Erwägung, dass gezielte Reformen im Bereich der Abwicklung und der Einlagensicherung die Robustheit des Bankensektors weiter erhöhen und die Finanzstabilität insgesamt sichern sollten;

G. in der Erwägung, dass sowohl die EZB als auch der Einheitliche Abwicklungsausschuss die rasche Vollendung der Bankenunion fordern, und zwar insbesondere durch die Einrichtung eines europäischen Einlagenversicherungssystems;

H. in der Erwägung, dass die Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds bis 2022 eingeführt wird, das heißt, zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen, womit für ein gemeinsames systemweites Sicherheitsnetz für sich in Abwicklung befindliche Banken gesorgt wird;

I. in der Erwägung, dass der EU-Bankensektor vor der durch COVID-19 ausgelösten Krise durch strukturelle Ineffizienzen gekennzeichnet war, die sich in niedriger Rentabilität, geringer Kosteneffizienz, niedrigen Zinssätzen, Überkapazitäten und Unsicherheiten hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Geschäftsmodellen widerspiegelten; in der Erwägung, dass einige Probleme nach wie vor unzureichend behandelt werden;

J. in der Erwägung, dass trotz des allgemeinen Rückgangs der notleidenden Kredite während der letzten Jahre verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um die nach wie vor hohen Anteile notleidender Kredite in einigen Finanzinstituten zu verringern;

K. in der Erwägung, dass die während der durch COVID-19 ausgelösten Krise festgestellten Mängel bei der Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement und Einlagensicherung (CMDI) und der weiteren Integration des Bankensektors berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass die Berücksichtigung der Lehren aus der Pandemie den Weg für eine verbesserte Kosteneffizienz und nachhaltigere Geschäftsmodelle ebnen könnte;

L. in der Erwägung, dass die Verknüpfung zwischen Staaten und Banken weiterhin besteht und dass der Regulierungsrahmen der EU für die aufsichtliche Behandlung von Staatsanleihen mit internationalen Standards im Einklang stehen sollte; in der Erwägung, dass der Umfang des Kreditengagements gegenüber Staaten bei einer Reihe von Banken zugenommen hat; in der Erwägung, dass innerhalb des aufsichtsrechtlichen Rahmens eine Reihe von nationalen Optionen und Ermessensspielräumen fortbestehen, die die europäische Dimension der Bankenunion untergraben;

M. in der Erwägung, dass der Klimawandel, die Umweltzerstörung und der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft Faktoren sind, die bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Bilanzen der Banken zu berücksichtigen sind, da sie eine Risikoquelle für Investitionen in allen Regionen und Sektoren darstellen können; in der Erwägung, dass anspruchsvolle Risikomodelle bereits vielen der Risiken Rechnung tragen sollten, die mit dem Klimawandel in Zusammenhang stehen;

N. in der Erwägung, dass die EZB im Rahmen ihres Projekts zur gezielten Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models, TRIM) festgestellt hat, dass beaufsichtigte Institute vorbehaltlich aufsichtlicher Maßnahmen weiterhin interne Modelle verwenden können;

O. in der Erwägung, dass der Antrieb für den technologischen Wandel zunimmt, was die Effizienz der Banken und ihr Streben nach Innovation erhöht, sie aber gleichzeitig den neuen Risiken und Herausforderungen der digitalen Finanzwelt, der Cybersicherheit, der Reputationsrisiken, des Datenschutzes, der Geldwäscherisiken und des Verbraucherschutzes aussetzt;

P. in der Erwägung, dass der Verbraucher- und Anlegerschutz für die Vertiefung der Kapitalmarktunion von entscheidender Bedeutung ist und dass strenge EU-Verbraucherschutzvorschriften, die eine solide Mindestgrundlage bilden, erforderlich sind; in der Erwägung, dass die einzelstaatlichen Vorschriften über die Umsetzung der entsprechenden Vorschriften über den Verbraucherschutz in der Bankenunion unterschiedlich sind, was zeigt, dass eine Harmonisierung vonnöten ist; in der Erwägung, dass es der Bankenunion immer noch an wirksamen Instrumenten fehlt, um die Probleme zu lösen, mit denen die Verbraucher konfrontiert sind, wie z. B. künstliche Komplexität, unlautere Geschäftspraktiken, Ausschluss schutzbedürftiger Gruppen von der Inanspruchnahme grundlegender Dienstleistungen und geringe Beteiligung der Behörden;

Q. in der Erwägung, dass die weitere Stärkung und Harmonisierung der Aufsicht und Durchsetzung der Geldwäschebekämpfung in der EU, die zum Schutz der Integrität des EU-Finanzsystems erforderlich sind, eine Priorität darstellen;

R. in der Erwägung, dass für die aufsichtsrechtliche Regulierung von Banken solide globale Standards und Grundsätze von Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Standards des Basler Ausschusses zeitnah und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Ziele in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, wobei, wo erforderlich, den Besonderheiten des europäischen Bankensystems sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden sollte;

S. in der Erwägung, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zur Verlagerung einiger Bankdienstleistungen in die EU geführt hat; in der Erwägung, dass der SSM durch seine systematische Anleitung im Bereich Notfallvorsorge und die Abstimmung mit bedeutenden Banken über deren Geschäftsmodelle eine entscheidende Steuerungs- und Überwachungsrolle gespielt hat; in der Erwägung, dass die vollständige Bewertung der Wirksamkeit der Vorbereitung des Bankensektors auf die neue Realität erst mittel- und langfristig deutlich werden wird;

T. in der Erwägung, dass sich die EU und das Vereinigte Königreich derzeit dazu verpflichtet sehen, die Regulierungs- und Aufsichtszusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass dieser kooperative Ansatz die Grundlage für die langfristigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bilden sollte;

U. in der Erwägung, dass der derzeitige Rahmen für das Krisenmanagement keinen kohärenten Ansatz für die Bewältigung von Problemen notleidender Banken in den einzelnen Mitgliedstaaten sicherstellt, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden die Bewertung des öffentlichen Interesses (Public Interest Assessment, PIA) unterschiedlich auslegen, dass im Rahmen der nationalen Insolvenzverfahren ähnliche Instrumente zur Verfügung stehen wie die Abwicklungsinstrumente der Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (BRRD)[32] und der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus[33] und dass die Anreize bei der Wahl einer Lösung zur Bewältigung des Scheiterns einer Bank aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen für den Zugang zu den für die Abwicklung und die Insolvenz verfügbaren Finanzierungsquellen falsch ausgerichtet sind;

V. in der Erwägung, dass der CMDI-Rahmen einen kohärenten und effizienten Ansatz für alle Banken, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Geschäftsmodell, sicherstellen sowie zur Wahrung der Finanzstabilität beitragen, die Verwendung von Steuergeldern auf ein Mindestmaß beschränken und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU sicherstellen sollte, wobei das Subsidiaritätsprinzip gebührend zu berücksichtigen ist;

W. in der Erwägung, dass die Aufsichts- und Abwicklungsvorschriften sowie der Abwicklungsfonds zentralisiert wurden, aber die Einlagensicherungssysteme nach wie vor nationaler Natur sind und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden; in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme[34] ein Mindestmaß an Schutz für Einleger vorsehen; in der Erwägung, dass jedoch durch die Einrichtung eines EDIS die Einleger in der gesamten Bankenunion das gleiche Schutzniveau genießen sollten;

Allgemeine Bemerkungen

1. begrüßt den Beitritt Bulgariens und Kroatiens zur Bankenunion und die Aufnahme des bulgarischen Lew und des kroatischen Kuna in den WKM II; nimmt die Beschlüsse der EZB zur Kenntnis, eine enge Zusammenarbeit mit der bulgarischen Nationalbank und der kroatischen Nationalbank aufzunehmen; hebt hervor, dass die Nationalbanken von Bulgarien und Kroatien in dem Aufsichtsgremium der EZB und in den Plenarsitzungen des SRB sowie seinen erweiterten Sitzungen gebührend vertreten sind und die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Mitglieder haben, einschließlich Stimmrecht;

2. betont, dass die Teilnahme am WKM und an der Bankenunion untrennbar mit den entsprechenden EU-Standards und -Rechtsvorschriften verbunden ist; ermutigt Bulgarien und Kroatien, ebenfalls erhebliche Fortschritte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität zu machen; weist darauf hin, dass vor dem Beitritt zur gemeinsamen Währung eine umfassende Bewertung des Bankensektors, einschließlich der weniger bedeutenden Institute, durchgeführt werden sollte;

3. begrüßt die Debatten in Dänemark und Schweden über die Möglichkeit, der Bankenunion beizutreten, und betont, dass eine Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden von größter Bedeutung ist, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Aktivitäten; betont, dass vorhandene und gut funktionierende Geschäftsmodelle in Bezug auf die Finanzstabilität erhalten bleiben müssen;

4. weist darauf hin, dass die Bankenunion mit dem SSM und dem SRM den institutionellen Rahmen für eine stärkere Marktintegration geschaffen hat, dass aber das EDIS, die dritte Säule der Bankenunion, immer noch aussteht; begrüßt die mögliche Überarbeitung des Abwicklungsrahmens und unterstützt die derzeitigen Überlegungen über eine weitere gezielte Harmonisierung des Insolvenzrechts mit dem Ziel, die Effizienz und Kohärenz des Krisenmanagements von Banken in der EU zu erhöhen, sowie über die Vollendung der dritten Säule der Bankenunion durch ein Einlagenversicherungssystem, das darauf abzielt, das Niveau des Einlagenschutzes zu erhöhen und gleichzeitig das moralische Risiko zu minimieren, die Verbindung zwischen Banken und Staaten zu verringern und allen Einlegern in der Bankenunion den gleichen Schutz zu garantieren;

5. nimmt die Erklärung des Euro-Gipfels vom 11. Dezember 2020 zur Kenntnis, mit dem die Euro-Gruppe dazu aufgefordert wurde, „auf einvernehmlicher Basis einen mehrstufigen und an Fristen geknüpften Arbeitsplan für alle noch ausstehenden Komponenten, die zur Vollendung der Bankenunion erforderlich sind, zu erstellen“; bedauert, dass Mitgliedstaaten weiterhin außerhalb des Gemeinschaftsrahmens agieren und somit die Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber untergraben; fordert, weiter über die laufenden Debatten auf Ebene der Euro-Gruppe und der hochrangigen Arbeitsgruppe für das EDIS auf dem Laufenden gehalten zu werden; bekräftigt seine Forderung nach einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Euro-Gruppe, insbesondere durch häufigere wirtschaftspolitische Dialoge mit dem Präsidenten der Euro-Gruppe, damit diese dem Modell und dem Rhythmus der währungspolitischen Dialoge entsprechen;

6. ist der Ansicht, dass die Banken auf die derzeitige Krise mit mehr Resilienz reagieren konnten, da sie mit mehr Eigenkapital ausgestattet waren und einen geringeren Verschuldungsgrad aufwiesen als vor zehn Jahren, was die positiven Auswirkungen der eingerichteten institutionellen Struktur und der Gesetzesreformen nach der Finanzkrise 2008 zeigt; ist dennoch der Auffassung, dass der Bankensektor in Sachen Effizienz bestimmte strukturelle Mängel aufweist, die durch die derzeitige Krise weiter verschärft werden könnten; ist besonders besorgt über das hohe Niveau der notleidenden Altkredite, die viele Institute vor der Pandemie hatten; weist darauf hin, dass der Bestand an notleidenden Krediten seit der Gründung der Bankenunion erheblich zurückgegangen ist und dass sich der Abwärtstrend bei den notleidenden Krediten trotz der COVID-19-Krise im Jahr 2020 fortgesetzt hat; ist der Ansicht, dass die sich verschlechternde Qualität der Vermögenswerte der Banken die sowieso schon verminderte Rentabilität beeinträchtigen und bei Banken, die in den am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen stark engagiert sind, zu Insolvenzfällen führen könnte;

7. stellt fest, dass die Vollendung der Bankenunion und die Vertiefung der Kapitalmarktunion bessere Bedingungen für die Finanzierung der europäischen Wirtschaft schaffen werden, und zwar sowohl für die Haushalte als auch für die Unternehmen, die immer noch weitgehend auf Bankkredite angewiesen sind, um Investitionen tätigen und Arbeitsplätze schaffen zu können, und dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Märkte weiter verbessern und nachhaltige private Investitionen fördern werden; hebt den stabilisierenden Einfluss hervor, den kleine und mittlere Banken in Krisensituationen auf die Wirtschaft der EU haben; erachtet es als notwendig, bei den regulatorischen Entwicklungen zur Vollendung der Bankenunion und der Kapitalmarktunion einen verhältnismäßigen Ansatz zu verfolgen;

8. stellt fest, dass eine vollwertige Bankenunion zusammen mit einer vollständig integrierten und starken Kapitalmarktunion zur Resilienz der europäischen Wirtschaft beitragen, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion unterstützen und die internationale Rolle des Euro stärken würde; betont, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen erforderlich sind, damit kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beim Zugang zu Finanzmitteln nicht benachteiligt werden, und dass die Emission von verbrieften Produkten sorgfältig überwacht werden muss; ist der Ansicht, dass die gesamte Last der Erholung von der Krise nicht den Banken aufgebürdet werden sollte, sondern vielmehr eine starke Kapitalmarktunion gefördert werden sollte, die zur Reaktivierung und Resilienz der europäischen Wirtschaft beiträgt; ist der Ansicht, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität Impulse für die Vollendung der Bankenunion geben kann, wenn man die entscheidende Rolle des Bankensektors bei der Gewährung des Zugangs zu Krediten und der Weiterleitung der verfügbaren Mittel an die Realwirtschaft, insbesondere für nachhaltige und sozial verantwortliche Investitionen, bedenkt; betont die Rolle, die private Finanzmittel und Investitionen neben öffentlichen Investitionen bei der Unterstützung des Klimawandels spielen, wie im Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa festgelegt; fordert die Kommission auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Finanzmarktaktivitäten besser mit den Nachhaltigkeitszielen und den Kriterien für Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Kriterien) in Einklang zu bringen, was auch einen Legislativvorschlag für die Entwicklung von Nachhaltigkeitsratings auf der Grundlage solcher Kriterien einschließt; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen im Bereich der nachhaltigen Finanzwirtschaft fortzusetzen, indem sie die verbleibenden delegierten Rechtsakte im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung[35] und der Offenlegungsverordnung[36] erlässt und unter anderem eine solide Methodik zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen anwendet;

9. ist der Auffassung, dass die guten Beziehungen zwischen dem SSM und dem SRB zwar von Anfang an von grundlegender Bedeutung waren, dass aber im derzeitigen Kontext ein verstärkter Ansatz für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Säulen besonders wichtig ist, um für angemessene und zeitnahe Maßnahmen zu sorgen;

10. verweist auf den entscheidenden Beitrag von befristeten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise, wie öffentlichen Garantiesystemen, Moratorien für Kreditrückzahlungen für Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten, Liquiditätsprogrammen der Zentralbanken sowie gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG), Programmen zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) und dem Pandemie-Notkaufprogramm (PEPP) der EZB; betont, dass diese außerordentlichen befristeten Maßnahmen mit Maßnahmen zur Abmilderung von Verzerrungen auf den Märkten und in der Wirtschaft einhergehen sollten; hebt außerdem die Bedeutung der von den Regulierungsbehörden an Banken gewährten erweiterten Flexibilität hervor, damit sie unter der Säule-2-Empfehlung und mit geringeren Kapitalanforderungen arbeiten können;

11. hebt die außerordentliche Natur einer Pandemie und den vorübergehenden Charakter der Abhilfemaßnahmen, die als erste Eindämmungsmaßnahmen zur Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens ergriffen werden, hervor; weist darauf hin, dass wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen weiterhin auf die aktuellen und erwarteten wirtschaftlichen Umstände zugeschnitten sein müssen; fordert einen gut durchdachten, schrittweisen und gezielten Übergang von der Abhilfemaßnahme zur Unterstützung des Aufschwungs, einschließlich Reformen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, da eine verfrühte oder unkoordinierte Einstellung der befristeten Maßnahmen dazu führen könnte, dass die Mängel und Schwachstellen des Bankensektors aus der Zeit vor der Krise wieder auftreten, einschließlich einer Erhöhung des Kreditrisikos der Banken, was sich auf ihre Kapitalposition auswirken und das Wachstum und das Ergebnis des Aufschwungs beeinträchtigen könnte;

12. begrüßt die gezielten Änderungen an der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR), die durch die „schnelle Lösung“ der Eigenmittelverordnung eingeführt wurden, um die Kapazität der Banken zur Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen zu unterstützen[37] und so die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzuschwächen und für eine reibungslose Interaktion des Regulierungsrahmens mit anderen Krisenbewältigungsmaßnahmen zu sorgen;

13. stellt fest, dass der SSM im Dezember 2020 eine Erklärung herausgegeben hat, in der er seine frühere Empfehlung zu Dividendenzahlungen und Aktienrückkäufen änderte und empfahl, dass Banken, die beabsichtigen, Dividenden zu zahlen oder Aktien zurückzukaufen, rentabel sein und über eine solide Kapitalstruktur verfügen müssen; fordert den SSM auf, eine Schätzung der Ausschüttungen (Dividenden und Aktienrückkäufe) und der variablen Vergütungen vorzulegen, die im ersten und zweiten Quartal 2021 von den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Bankinstituten vorgenommen wurden, und im Anschluss an diese Schätzung deren Auswirkungen auf die Eigenkapitalposition der Banken zu bewerten; fordert den SSM auf, zu prüfen, ob die Ausschüttungsbeschränkungen über September 2021 hinaus ein nützliches Instrument sein können, solange die grundlegende Ungewissheit über die wirtschaftliche Erholung und die Qualität der Bankvermögenswerte fortbesteht; fordert die Kommission auf, die Einführung eines rechtsverbindlichen Instruments für Dividenden und Aktienrückkäufe als Aufsichtsinstrument in Krisenzeiten zu prüfen;

14. fordert die Kommission sowie die nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) auf, sich auf eine zu erwartende Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte von Banken vorzubereiten; begrüßt den ersten gemeinsamen Risikobewertungsbericht der ESAs vom März 2021, in dem den Banken empfohlen wird, sich vorzubereiten, indem sie ihre Vorsorgemodelle anpassen, um die rechtzeitige Erkennung eines angemessenen Niveaus von Rückstellungen sicherzustellen, indem sie solide Kreditvergabepraktiken anwenden und Risiken angemessen bepreisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass öffentliche Unterstützungsmaßnahmen wie Kreditmoratorien und öffentliche Garantieregelungen auslaufen werden, und indem sie eine konservative Politik bei Dividenden und Aktienrückkäufen verfolgen; nimmt die Warnung der ESAs an die Finanzinstitute zur Kenntnis, dass sie weitere Maßnahmen entwickeln sollen, um sich auf ein langfristig niedriges Zinsumfeld einzustellen;

15. nimmt mit Besorgnis die uneinheitliche Anwendung des Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS 9) in Bezug auf die während der COVID-19-Pandemie aufgedeckten Rückstellungen für zu erwartende Verluste durch die Institute zur Kenntnis; fordert den SSM auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die einheitliche Anwendung der Rechnungslegungsstandards in allen Einrichtungen in der Bankenunion sicherzustellen;

16. ist der Auffassung, dass eine integrierte Bankenunion einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden voraussetzt; fordert die Kommission auf, die Hindernisse und Barrieren zu bewerten, die sich für Verbraucher bei der Nutzung von Bankprodukten für Privatkunden ergeben, beispielsweise Hypothekarkredite auf grenzüberschreitender Grundlage, und Lösungen vorzuschlagen, damit Verbraucher von Finanzdienstleistungen für Privatkunden auf grenzüberschreitender Grundlage profitieren können; weist darüber hinaus auf die großen Unterschiede bei den Zinssätzen für Hypothekarkredite in der Union hin;

17. begrüßt das beschleunigte Tempo der Digitalisierung im Bankensektor, das es Banken ermöglicht, Kunden aus der Ferne besser zu bedienen und ihnen neue Produkte anzubieten, und das Chancen für zunehmende Kosteneffizienz eröffnet; betont in diesem Zusammenhang, dass die Digitalisierung im Bankensektor unter uneingeschränkter Wahrung der Verbraucherrechte vorangetrieben werden sollte und die finanzielle Eingliederung insbesondere für schutzbedürftige Gruppen mit geringer digitaler oder finanzieller Kompetenz erhalten bleiben sollte; hebt hervor, dass die Digitalisierung erhebliche Investitionen in IT-Systeme, Forschung und Entwicklung und neue Betriebsmodelle erfordert, wodurch kurzfristig eine geringe Rentabilität auftreten könnte; unterstützt nachdrücklich die neue Strategie der Kommission für das digitale Finanzwesen und begrüßt das von der Kommission im Jahr 2020 eingeführte Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors, das die grenzüberschreitende Verbreitung innovativer Technologien erleichtern und gleichzeitig die Resilienz des Finanzsektors sicherstellen soll; sieht der weiteren Entwicklung der Vorschläge für eine Verordnung und eine Richtlinie über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor (DORA) erwartungsvoll entgegen, die sicherstellen sollen, dass die Finanzinstitute angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen von IKT-bezogenen Vorfällen abzumildern; ist der Ansicht, dass ihre erfolgreiche Umsetzung von erheblichen öffentlichen und privaten Investitionen und der Zusammenarbeit bei der Innovation in Richtung größerer Sicherheit und Resilienzsysteme begünstigt wird; ist der Ansicht, dass die Digitalisierung des europäischen Bankensektors der Union die Möglichkeit bietet, ausländisches Kapital anzuziehen und auf dem globalen Markt zu konkurrieren; weist in diesem Zusammenhang auf die zunehmende Verflechtung zwischen Banken, Kryptoanlagen und digitalem Finanzwesen hin;

18. betont, dass die technische Neutralität bei regulatorischen Konzepten und Überwachungsstrategien gewahrt werden muss; betont, dass die Herausforderungen und Chancen, die sich aus dem Einsatz neuer innovativer Technologien im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht und der Überwachung von Zahlungssystemen ergeben, angegangen werden müssen;

19. begrüßt die Arbeit der EZB in Bezug auf den digitalen Euro, einschließlich ihres Berichts zu diesem Thema und der Ergebnisse ihrer öffentlichen Anhörung; weist darauf hin, dass je nach den genauen Ausgestaltungsmerkmalen eines digitalen Euro die Auswirkungen auf den Bankensektor erheblich sein könnten und Bereiche wie den Zahlungsverkehr, die Fähigkeit der Banken zur Fristentransformation sowie die allgemeine Kreditvergabekapazität und Rentabilität beeinflussen könnten, und fordert die EZB daher auf, eine weitere Analyse der Auswirkungen einer digitalen Währung auf den Bankensektor sowie der potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität durchzuführen; begrüßt das Ziel, dass der digitale Euro neben dem Bargeld als sicheres und wettbewerbsfähiges digitales Zahlungsmittel dient, und erkennt die potenziellen Vorteile für die Bürger an; befürwortet die Anstrengungen der EZB, ein hohes Niveau an Datenschutz, Vertraulichkeit von Zahlungsdaten, Cyberresilienz und Sicherheit sicherzustellen; nimmt die Diskussion um eine digitale Währung zur Kenntnis und ist sich des Mehrwerts bewusst, den eine digitale Währung für die Stärkung der internationalen Rolle des Euro bringen könnte;

20. stellt fest, dass die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (GHOS) den Umsetzungszeitplan für die letzten Elemente des Basel-III-Rahmenwerks im März 2020 überarbeitet hat, um die operative Kapazität der Banken und Aufsichtsbehörden als Reaktion auf die unmittelbaren Folgen der COVID-19-Pandemie zu erhöhen; betont, wie wichtig solide globale Standards für die Bankenregulierung und ihre konsequente und rechtzeitige Umsetzung sind; erwartet den anstehenden Vorschlag der Kommission zur Umsetzung der endgültigen Basel-III-Standards; weist darauf hin, dass bei der Umsetzung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt und gegebenenfalls den Besonderheiten und der Vielfalt des EU-Bankensektors Rechnung getragen werden sollte, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die Eigenmittelverordnung der EU im Einklang mit dem Basler Übereinkommen steht; betont, dass bei der derzeitigen Überarbeitung der Grundsatz beachtet werden sollte, dass die Eigenkapitalanforderungen insgesamt nicht wesentlich erhöht werden sollen, während gleichzeitig die allgemeine Finanzlage der europäischen Banken gestärkt wird; verweist auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zur Fertigstellung von Basel III[38] und fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen auf die darin enthaltenen Empfehlungen einzugehen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Kreditvergabe der Banken an die Realwirtschaft, insbesondere an KMU, zu erhöhen und den Aufschwung sowie den digitalen und ökologischen Wandel in Europa zu finanzieren; betont, dass die EU für die Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftspolitischen Souveränität und ihrer strategischen Autonomie stärkere und wettbewerbsfähigere Banken benötigt, damit Unternehmen aller Größenordnungen Bankdienstleistungen für Großkunden angeboten werden können;

21. hebt hervor, dass der Sektor der Finanzintermediation außerhalb des Bankensektors und der „herkömmliche“ Bankensektor stark miteinander verflochten sind, was Bedenken bezüglich systemischer Risiken aufwirft, da es für den ersteren keine angemessene Aufsicht gibt; hebt hervor, dass der jüngste Schock aufgrund der Pandemie gezeigt hat, dass sich Marktvolatilität und Preisverschiebungen durch den Nichtbankensektor verstärken können, insbesondere wenn die Marktliquidität unter Druck gerät; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob zusätzliche makroprudenzielle Instrumente erforderlich sind, insbesondere die Entwicklung von Ex-ante-Instrumenten für das Liquiditätsmanagement und eine sorgfältige Analyse der bestehenden Maßnahmen für die Verschuldung;

22. nimmt die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Banken und zentralen Gegenparteien (CCP) zur Kenntnis; weist auf die Zweifel hin, die im Zusammenhang mit der Verantwortung von Banken und CCPs für potenzielle Verluste am Ende der Kette und den Auswirkungen dieser Verantwortung auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Banken entstehen; betont in diesem Zusammenhang die Risiken einer übermäßigen Abhängigkeit von CCPs aus dem Vereinigten Königreich und begrüßt die von der Kommission im vergangenen Jahr verabschiedeten Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Klassifizierung von CCPs aus Drittländern;

23. bedauert, dass es in den Finanzinstituten und Einrichtungen der EU nicht gelungen ist, für ein vollständig ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen, und bedauert insbesondere die Tatsache, dass Frauen in Führungspositionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen weiterhin unterrepräsentiert sind; betont, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Vorstand und in der Belegschaft sowohl gesellschaftliche als auch wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt; ist der Auffassung, dass die Auswahl der Bewerber der Finanzinstitute und Einrichtungen der EU auf der Grundlage von Verdienst- und Befähigungskriterien erfolgen sollte, damit das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung so effizient wie möglich arbeiten kann; fordert die Regierungen und alle Organe und Einrichtungen auf, der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Geschlechtern so bald wie möglich Vorrang einzuräumen, indem sie u. a. für alle künftigen Ernennungen, die der Zustimmung des Parlaments bedürfen, auch bei der EZB und den wichtigsten Finanzinstitutionen der EU, eine nach Geschlechtern ausgewogene Kandidatenliste aufstellen und sich bemühen, mindestens eine Kandidatin und einen Kandidaten pro Nominierungsverfahren aufzustellen; weist auf seine Entschließung vom 14. März 2019[39] hin, die darauf abzielte, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf der künftigen Kandidatenliste für die Ernennungen im Bereich Wirtschaft und Währung der EU sicherzustellen, und bekräftigt seine Zusage, keine Kandidatenlisten zu berücksichtigen, bei denen der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern nicht beachtet wurde;

24. fordert die Kommission auf, die Eignungskriterien auf das Ziel hin zu überprüfen, dass eine größere Zahl von Frauen eine Bewerbung einreicht;

Aufsicht

25. nimmt die Rolle der europäischen Bankenaufsicht bei der Sicherstellung einer vorübergehenden Kapital- und Betriebserleichterung für Banken als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zur Kenntnis, damit diese weiterhin Unternehmen und Haushalte finanziell unterstützen und Verluste auffangen können, wobei die hohe Qualität der Aufsicht gewahrt bleibt; nimmt die Bedenken des SSM im Hinblick auf hohe Kosten, geringe Rentabilität, niedrige Marktbewertungen und unzureichende Investitionen in neue Technologien im Bankensektor zur Kenntnis; fordert Leitlinien für den erwarteten Zeitrahmen und die Vorgehensweise beim Wiederaufbau der Puffer;

26. hebt hervor, wie wichtig es ist, die Transparenz und Voraussagbarkeit der EU-Bankenaufsicht zu verbessern, und begrüßt in dieser Hinsicht die jüngste Praxis der Veröffentlichung von bankspezifischen Anforderungen der Säule 2; vertritt die Auffassung, dass individuelle Anforderungen zu zuverlässigeren SSM-Erwartungen führen und fundiertere Entscheidungen der Investoren erleichtern;

27. geht davon aus, dass die jüngsten Änderungen an der Organisationsstruktur des SSM nicht nur zu einer Vereinfachung des Systems und zur Einbindung technologischer Innovationen führen, sondern auch die risikobasierte Aufsicht und die interne institutionelle Zusammenarbeit erleichtern;

28. hält die SSM-Analyse vom November 2020 über die potenziellen Anfälligkeiten des Bankensektors bei verschiedenen Szenarien für sinnvoll, was die Auswirkungen des Schocks auf die Qualität der Vermögenswerte und das Kapital betrifft;

29. stellt fest, dass eine solide Steuerung des Kreditrisikos eine der Hauptprioritäten des SSM bleiben sollte; teilt die Besorgnis des SSM, dass die Banken ihre Kreditrisikomodelle ändern könnten, und nimmt in diesem Zusammenhang die Erwartungen der Aufsicht des SSM hinsichtlich angemessener operativer Vorbereitungen in Erwartung des Anstiegs der NPL und eines soliden Kreditrisikomanagements zur Kenntnis, wie sie in seinen Schreiben an die Vorstandsvorsitzenden bedeutender Institute und in seiner COVID-19-Kreditrisikostrategie dargelegt sind; befürwortet die verstärkte Überwachung von Märkten mit großer Hebelwirkung durch den SSM; stellt fest, dass nicht alle Banken in der Lage waren, die Erwartungen des SSM an das Kreditrisikomanagement zu erfüllen, was bedeutet, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind;

30. nimmt zur Kenntnis, dass sich das Risiko einer weiteren Anhäufung notleidender Kredite aufgrund der durch COVID-19 ausgelösten Krise erhöht; weist mit Besorgnis auf die Einschätzung der EZB hin, dass notleidende Kredite in einem schwerwiegenden, aber plausiblen Szenario bis Ende 2022 ein Niveau von bis zu 1,4 Bio. EUR erreichen könnten; betont, dass die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Managements der verschlechterten Qualität der Aktiva in den Bilanzen der Banken von entscheidender Bedeutung sein wird, um kurzfristig eine Anhäufung von NPL zu verhindern; legt den Mitgliedstaaten nahe, weitere Anstrengungen zur Bewältigung dieses Problems zu unternehmen; nimmt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 über den Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0822) zur Kenntnis, die es den Banken ermöglichen soll, Haushalte und Unternehmen in der EU zu unterstützen; erwartet, dass die Überarbeitung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge[40] ein hohes Niveau an Verbraucherschutz sicherstellen wird, insbesondere durch die Festlegung ehrgeizigerer Bestimmungen zum Schutz der Kreditnehmer vor missbräuchlichen Praktiken und durch die Sicherstellung, dass diese Rechte gleichermaßen für bestehende und künftige Kredite gelten; fordert die Überwachung sämtlicher möglicher Klippeneffekte, insbesondere wenn vorübergehende Entlastungsmaßnahmen zurückgenommen werden; fordert die Aufsichtsbehörden auf, die Nebeneffekte weiterhin angemessen zu berücksichtigen, die massive Verkäufe von NPL auf die aufsichtsrechtlichen Bilanzen von Banken haben können, die interne Modelle verwenden;

31. betont, dass sich Banken an die geltenden Aufsichtsregeln und aufsichtsrechtlichen Leitlinien zu notleidenden Krediten halten und die operative Kapazität aufrechterhalten sollten, um einen vorausschauenden Umgang mit notleidenden Schuldnern zu pflegen und ihre Bilanzen zu steuern, damit uneinbringliche Kredite schneller erkannt werden und sich das Risiko einer geringeren Kreditvergabekapazität in Zeiten großer Nachfrage nach Investitionen im Zusammenhang mit der Erholung verringert; hebt die bestehende Flexibilität bei der Umsetzung des EZB-Leitfadens zu notleidenden Krediten hervor, was auch die Möglichkeit umfasst, Banken mit einem besonders hohen Niveau an notleidenden Krediten mehr Zeit zu gewähren, um ihre Strategien zur Reduzierung der notleidenden Kredite vorzulegen;

32. weist erneut darauf hin, dass die Risikominderung im Bankensektor zu einer stabileren, stärkeren und auf das Wirtschaftswachstum ausgerichteten Bankenunion beitragen würde; nimmt in diesem Zusammenhang die politische Einigung zur Kenntnis, die über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer erzielt wurde, die die Entwicklung von Sekundärmärkten für NPL in der EU fördern und den Banken helfen soll, die Bestände an NPL in ihren Bilanzen zu verringern;

33. nimmt die Rolle der Banken bei der Unterstützung von Unternehmen und der Realwirtschaft während der Pandemie in einigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis; betont, dass die Banken die finanzielle Solidität und Lebensfähigkeit von Unternehmen sorgfältig prüfen, proaktiv mit notleidenden Schuldnern zusammenarbeiten sollten, um deren Risiken zu bewältigen, und lebensfähigen Sektoren und Unternehmen, insbesondere KMU, Finanzierungen und tragfähige Umstrukturierungen oder geeignete Alternativoptionen anbieten sollten, um sicherzustellen, dass Zahlungsausfälle nach Möglichkeit verhindert werden und Unternehmen und Verbraucher nicht von Überschuldung bedroht sind; betont, dass der aufsichtsrechtliche Rahmen konsequent geändert werden sollte, um die Anwendung von Stundungsmaßnahmen für Unternehmen und Haushalte zu ermöglichen und zu fördern, wenn nach Einschätzung der Banken die Aussichten auf eine Erholung weiterhin hoch sind, und fordert die Beseitigung aller regulatorischen Hindernisse für ihre Anwendung; fordert die Banken nachdrücklich auf, als letztes Mittel den strukturierten Marktaustritt nicht tragfähiger Unternehmen in Betracht zu ziehen; ist der Ansicht, dass die Banken angemessene Kreditübertragungen vom Eurosystem an die Realwirtschaft sicherstellen sollten; begrüßt die in der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und die Unternehmen – neuer Aktionsplan“(COM(2020)0590) sowie die im Anhang dargelegten Maßnahmen bezüglich der Verweisung von KMU, deren Kreditantrag abgelehnt wurde, an alternative Geldgeber;

34. fordert die ESA auf, ihre Befugnisse in vollem Umfang zu nutzen, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich Produktinterventionsbefugnissen, wenn Finanz- und Kreditprodukte zu Nachteilen für die Verbraucher geführt haben oder voraussichtlich führen werden;

35. betont, wie wichtig der Schutz der Verbraucherrechte ist, vor allem in Bezug auf unfaire und aggressive Geschäftsbedingungen und unlautere Praktiken, Bankgebühren, die Transparenz der Produktkosten, Rentabilität und Risiken; weist darauf hin, dass der Bankenunion weiterhin wirksame Instrumente zur Bewältigung der Probleme fehlen, denen Verbraucher gegenüberstehen, wie unlautere Geschäftspraktiken und künstliche Komplexität; fordert die EBA in diesem Zusammenhang auf, sich stärker auf die Erfüllung ihres Mandats zur ordnungsgemäßen Erfassung, Analyse und Berichterstattung der Verbrauchertrends sowie auf die Überprüfung und Koordinierung von finanzieller Kompetenz und Bildungsinitiativen durch die zuständigen Behörden zu konzentrieren; fordert die Kommission auf, die unfairen Klauseln und unlauteren Praktiken, die im Bankensektor in Verbraucherverträgen eingesetzt werden, zu überprüfen und unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel die wirksame und rasche Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[41] durch alle Mitgliedstaaten sicherzustellen;

36. weist darauf hin, dass die erwarteten Kreditverluste zusammen mit dem derzeitigen Niedrigzinsumfeld die Rentabilität der Banken beeinträchtigen könnten; weist darauf hin, dass Banken ihre Geschäftsmodelle neu auf nachhaltigere, kostensparende und technologisch fortschrittliche Strategien ausrichten sowie die Geschäftsfunktionen strategisch steuern und sorgfältig unter uneingeschränkter Wahrung der Rechte der Verbraucher überwachen müssen; betont, dass es wichtig ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Rückstellungsentscheidungen der Banken zur Stärkung ihrer Darlehenskapazität nicht unangemessen verschoben werden, insbesondere wenn die Kreditnachfrage anzieht;

37. ist beunruhigt darüber, dass die jüngste Bankenkrise gezeigt hat, dass Kreditinstitute regelmäßig missbräuchlich Anleihen und andere Finanzprodukte an Privatkunden verkauft haben; bedauert, dass die Durchsetzung der Vorschriften aus der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zum Verbraucherschutz in Bezug auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel und förderfähige Verbindlichkeiten (MREL) nur bruchstückhaft erfolgt ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Praxis des irreführenden Vertriebs von Finanzprodukten durch Bankinstitute zu prüfen und auf Grundlage der Feststellungen angemessene Vorschläge auszuarbeiten, auch im Zuge der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen;

38. ist der Ansicht, dass die möglichen Vorteile einer Bankenkonsolidierung sowohl innerhalb der EU als auch grenzüberschreitend im Hinblick auf die Bewältigung der geringen Rentabilität, der Überkapazitäten und der Fragmentierung des Bankensektors weiter dokumentiert werden sollten; nimmt die Entwicklung im Bankensektor in Richtung eines Mitwirkens an einer Konsolidierung zur Kenntnis und weist in diesem Zusammenhang auf die Leitlinien der EZB zum Überwachungskonzept für Konsolidierungen hin, mit dem gut konzipierte und umgesetzte Geschäftskombinationen unterstützt werden; betont die Vorteile des Schutzes der Vielfalt und Pluralität des Finanzsektors für den Aufbau von Vertrauen in das System und die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität; fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen des Rates für Finanzstabilität aus dem Jahr 2021 zur Bewertung der Auswirkungen der „too big to fail“-Reformen auf das Finanzsystem zu berücksichtigen und weiterzuverfolgen;

39. bedauert, dass das Thema Herkunftsland-Aufnahmeland weiterhin eine Herausforderung für die Vollendung der Bankenunion bleibt, und betrachtet die Einführung des EDIS als Teil der Lösung, parallel zu weiteren Maßnahmen zur Risikominderung; ist besorgt darüber, dass Herkunfts- und Aufnahmeländer Maßnahmen zum Schutz von Vermögenswerten ergreifen und zu einer erneuten Abschottung übergehen können, wenn der Umfang der NPL zunimmt und zugleich die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen allmählich auslaufen; betont, dass Banken in der Lage sein müssen, grenzüberschreitend tätig zu werden und gleichzeitig ihr Kapital und ihre Liquidität auf konsolidierter Ebene zu verwalten, wobei für die Herkunftsländer in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen und die Auswirkungen auf die Finanzstabilität glaubwürdige und durchsetzbare Garantien bestehen sollen, damit sie ihre Risiken diversifizieren und einer mangelnden Rentabilität entgegenwirken; ist der Ansicht, dass es in Bereichen, in denen nationale Optionen und Ermessensspielräume gelten, auch im Bereich des Insolvenzrechts, einer schrittweisen Harmonisierung bedarf, damit die Abwicklungsplanung für grenzüberschreitende Bankengruppen innerhalb der Bankenunion erleichtert wird;

40. ist besorgt, dass mit dem zunehmenden Verkauf von Staatsanleihen durch die Mitgliedstaaten auch der Anteil an Staatsschulden in den Bilanzen der Banken wächst, was der Verbindung zwischen Staat und Bank möglicherweise erheblich schaden könnte; ist der Ansicht, dass die Schaffung von „NextGenerationEU“ zwar hochwertige europäische Vermögenswerte mit geringem Risiko hervorbringen wird, was eine Neugewichtung der Staatsanleihen in den Bilanzen der Banken ermöglichen und dazu beitragen wird, den Teufelskreis zwischen Banken und Staaten zu verringern; weist darauf hin, dass NextGenerationEU eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Erholung spielen wird und als Gelegenheit dienen muss, die Investitionen zu erhöhen und die notwendigen Reformen in jedem einzelnen Mitgliedstaat auf der Grundlage der vereinbarten Kriterien durchzuführen und einen weiteren Beitrag zur Stärkung des europäischen Bankensystems zu leisten;

41. vertritt die Auffassung, dass die Lösung des Problems der Herkunfts- und Aufnahmeländer, das Lösen der Verbindung zwischen Staat und Banken und die Unterstützung der Bemühungen um eine Bankenkonsolidierung die Einführung eines paneuropäischen Sicherungsnetzes, die Ausarbeitung und Umsetzung gruppeninterner Vereinbarungen für finanzielle Unterstützung als Teil der Bankenaufbaupläne sowie die schrittweise Harmonisierung in Bereichen, in denen nationale Optionen und Ermessensspielräume gelten, auch im Bereich Insolvenz, erfordern würden, wobei weiterhin Anstrengungen zur Verringerung der Risiken unternommen werden sollen;

42. weist darauf hin, dass der Regulierungsrahmen der EU für die aufsichtliche Behandlung von Staatsanleihen mit internationalen Standards im Einklang stehen sollte;

43. betont die wichtige Rolle solider interner Verwaltungsstrukturen innerhalb der Banken und weist auf ihre im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) des SSM von 2020 ermittelten Schwachstellen hin, bei dem die Frage im Mittelpunkt stand, wie Banken mit krisenbezogenen Risiken für Kapital und Liquidität umgegangen sind, wobei außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung fanden, die einzelne Banken betreffen; würdigt den gezielten Ansatz zur Erhebung von Informationen für die Kapital- und Liquiditätsbewertung; betont, dass bei der Bewertung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder von Banken die höchsten Standards und faire Wettbewerbsbedingungen zur Anwendung kommen müssen, da diese in den Mitgliedstaaten aufgrund der sehr vielfältigen Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie derzeit unterschiedlich ausgelegt werden; fordert daher eine weitere Harmonisierung in diesem Bereich; besteht darauf, dass eine Bewertung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit durch die zuständigen Behörden immer ex-ante und nicht ex-post durchgeführt werden muss; befürwortet den Plan der EZB, ihren aktuellen Leitfaden für die Bewertung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit im Jahr 2021 zu überarbeiten, um ihre aufsichtsrechtlichen Erwartungen hinsichtlich der Qualität der Vorstandsmitglieder darzulegen; erwartet die Vorschläge der EZB für ein Maßnahmenpaket, mit dem die Überwachung der genannten Anforderungen verbessert werden soll; legt in dieser Hinsicht nahe, eine Aufnahme der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit in die Eigenmittelverordnung in Betracht zu ziehen;

44. weist darauf hin, dass der am 29. Januar 2021 eingeleitete EU-weite Stresstest darauf abzielt, die Kapitalentwicklung von Banken in einer Phase sich verschlechternder Aktivaqualität im Szenario eines niedrigen Zinsumfelds zu testen; fordert die EBA auf, den Umfang künftiger Stresstests zu erweitern, da die Stichprobe von 51 Banken als zu klein angesehen wird; betont, dass die Durchführung von Stresstests und die Überprüfung der Qualität von Vermögenswerten einer rollierenden Stichprobe von weniger bedeutenden Instituten zu einem angemessenen Zeitpunkt wichtige Maßnahmen zur Vertrauensbildung sind;

45. begrüßt die Bemühungen des SSM, den Banken Leitlinien und Klarheit für die Selbstbewertung und angemessene Meldung von Umwelt- und Klimaschutzrisiken zu bieten; betont, dass durch die Aufsichtsbehörden weiterer Druck auf die Finanzinstitute ausgeübt werden muss, damit diese klima- und umweltbezogene Risiken ordnungsgemäß offenlegen; hält den Stresstest für Klimarisiken des SSM für einen wichtigen Schritt bei der Bewertung der Praktiken der Banken und bei der Ermittlung konkreter Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind; würdigt in diesem Zusammenhang die Empfehlung aus dem EZB-Leitfaden zu klima- und umweltbezogenen Risiken, einen strategischen, umfassenden Ansatz zur Ausräumung der klimabezogenen Risiken zu verbessern; befürwortet die Idee, dass die Banken im Jahr 2021 eine Selbsteinschätzung und Aktionspläne erstellen, denen im Jahr 2022 eine aufsichtliche Überprüfung der Maßnahmen der Banken folgen soll; ist der Ansicht, dass die genannten Selbstbewertungen und Meldungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Banken nicht beeinträchtigen dürfen; nimmt die Initiative der EBA zur Durchführung eines EU-weiten Pilotprojekts zum Klimarisiko zur Kenntnis und stellt fest, dass die Offenlegung von Übergangsstrategien und Treibhausgasemissionen verbessert werden muss, damit Banken und Aufsichtsbehörden das Klimarisiko genauer bewerten können; weist darauf hin, dass Investitionen in nicht nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und diesbezügliche Kredite zu gestrandeten Vermögenswerten oder verlorenen Investitionen führen können;

46. nimmt die Rolle der EBA bei der Anleitung, Koordinierung und Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Finanzsektor der EU zur Kenntnis; begrüßt die Bemühungen der EZB über die letzten zwei Jahre, den Informationsaustausch zwischen dem SSM und den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden zu verbessern, um Aspekte der Bekämpfung von Geldwäsche bei aufsichtsrechtlichen Überwachungsmaßnahmen besser zur berücksichtigen; fordert, dass für diese Verantwortung angemessene Mittel und Ressourcen bereitgestellt werden; begrüßt, dass die EBA die individuelle Umsetzung der Überwachungsbefugnisse zur Bekämpfung von Geldwäsche in den Mitgliedstaaten unterstützt, und fordert weitere Maßnahmen, um eine risikobasierte, verhältnismäßige und wirksame Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen; weist auf die Unterschiede bei den Ansätzen zur Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die nationalen Behörden und bei der Anwendung der EU-Gesetzgebung hin, die zu einer Regulierungsarbitrage führen könnten; befürwortet die teilweise Umwandlung der Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie in eine Verordnung; bedauert, dass mehrere Mitgliedstaaten die Geldwäscherichtlinien IV und V noch nicht vollständig umgesetzt haben und dass noch mehr Mitgliedstaaten gravierende Mängel bei der effektiven Umsetzung dieser Richtlinien festgestellt haben; begrüßt es, dass die Kommission mit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren begonnen hat, und fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren für die verbleibenden Fälle mangelnder Umsetzung und Durchführung der Geldwäscherichtlinie einzuleiten; nimmt das zweite Mandat der EBA zur Kenntnis, eine Datenbank zur Geldwäschebekämpfung einzurichten, die bis 2021 fertiggestellt sein soll, und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den europäischen Behörden zu verbessern; betont, dass die Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche für grenzübergreifend tätige Finanzgruppen, die alle entsprechenden Behörden des gerichtlichen Zuständigkeitsbereichs umfassen, in dem die Gruppe tätig ist, bei der Bewertung, wie die Gruppe bei der Bekämpfung von Geldwäsche abschneidet, eine wichtige Rolle innehaben;

47. begrüßt den am 7. Mai 2020 veröffentlichten Aktionsplan der Kommission für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; fordert die Kommission auf, ihr Legislativpaket zur Bekämpfung der Geldwäsche zügig zu verabschieden; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Einrichtung einer europäischen Aufsichtsbehörde für die Bekämpfung der Geldwäsche zu unterbreiten; hebt hervor, dass in den Geltungsbereich des Geldwäscherahmenwerks auch Emittenten und Anbieter von Kryptoanlagen einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer europäischen Zentralmeldestelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) in Erwägung zu ziehen;

48. hebt die wichtige Rolle des Bankensektors im Kampf gegen Steuervermeidung hervor; bekräftigt die Position des Parlaments, dass bei Transaktionen, die Länder aus Anhang I oder Anhang II der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke umfassen, zunehmende Prüfungen und Anforderungen an die Feststellung der Kundenidentität angebracht sind;

49. begrüßt das Paket der Kommission zur Digitalisierung des Finanzsektors; ist der Ansicht, dass die Vorschläge der Kommission zu Märkten für Kryptowährungen und zur digitalen betrieblichen Resilienz zeitnah, sinnvoll und notwendig sind; betont, dass Verbrauchern und Unternehmen durch die Digitalisierung des Finanzsektors zwar mehr Finanzierungsoptionen zur Verfügung stehen, der Verbraucherschutz und die Finanzstabilität jedoch gewahrt werden sollten;

50. nimmt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zur Kenntnis; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die viele bedeutende Banken bei ihren mit dem SSM vereinbarten Betriebsmodellen für die Zeit nach dem Brexit erzielt haben, und unterstützt die Bemühungen des SSM, die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Modelle in den Bereichen Aktiva, Personal und Buchungspraktiken zu überwachen; bekräftigt, dass im Euro-Währungsgebiet Briefkasteninstitute im Zusammenhang mit der Verlagerung von Unternehmen in die EU nicht hinnehmbar sind; ist der Auffassung, dass bestehende Regelungslücken im EU-Rechtsrahmen geschlossen werden sollten, um die Aufsicht zu stärken, und weist darauf hin, dass der SSM seit Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung über Wertpapierfirmen[42] im Juni 2021 die direkte Verantwortung für die Beaufsichtigung systemrelevanter Wertpapierfirmen übernommen hat;

51. betont, wie wichtig es ist, im Regelungsraum gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erhalten und einen regulatorischen Wettlauf nach unten zu verhindern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen der EZB und den Behörden des Vereinigten Königreichs, die auf der von der EZB ausgehandelten Vorlage beruht und die Aufsicht außerhalb von Versicherungs- und Altersvorsorgesystemen abdeckt, eine solide Grundlage für die aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen dem SSM und der Aufsichtsbehörde (Prudential Regulation Authority) des Vereinigten Königreichs bildet, wobei der Schwerpunkt auf dem Informationsaustausch und der gegenseitigen Behandlung grenzüberschreitend tätiger Bankengruppen liegt und die gemeinsame Verantwortung für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen angestrebt wird;

52. weist darauf hin, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für das Funktionieren der Bankenaufsicht, insbesondere in Bezug auf kleinere Institute, entscheidend ist;

Abwicklung

53. vertraut darauf, dass die Einführung einer Letztsicherung für den SRF im Jahr 2022, zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen, in Form einer verlängerungsfähigen Kreditlinie aus dem ESM, die ein Sicherheitsnetz für Bankenabwicklungen in der Bankenunion bietet, den Rahmen für das Krisenmanagement stärken wird und ein wichtiger Schritt in Richtung der Vollendung der Bankenunion ist; stellt fest, dass die erhebliche Aufstockung des SRF zusammen mit der gemeinsamen Letztsicherung dem SRB Zugang zu kombinierten Mitteln weit über 100 Mrd. EUR verschaffen wird; weist darauf hin, dass die Risiken in den Bankensystemen parallel zur Einrichtung des EDIS weiter reduziert werden müssen;

54. besteht darauf, die Banken allein für ihre Leistung verantwortlich zu machen, anstatt die Steuerzahler die Last eines Krisenmanagementrahmens tragen zu lassen;

55. begrüßt den Umstand, dass der SRB im Jahr 2020 zwar keine Abwicklungsmaßnahmen ergreifen musste, aber bei krisennahen Fällen dennoch akribisch mit dem SSM zusammengearbeitet hat; nimmt die Entlastungsmaßnahmen und die Flexibilität zur Kenntnis, die durch den SRB gewährt werden, um die Zwischenziele für die MREL zu erreichen, ohne die Abwicklungsfähigkeit zu gefährden; betont, dass auf der Website des SRB Informationen zu solchen Maßnahmen weiterhin nur sehr begrenzt verfügbar sind; fordert den SRB nachdrücklich auf, die Transparenz zu erhöhen und insbesondere die von den internen Abwicklungsteams (IRT) bei der Anwendung von COVID-19-bezogenen Abhilfemaßnahmen befolgten Leitlinien zu veröffentlichen; nimmt die vom SRB entwickelte MREL-Politik für 2020 und die spezielle Berichterstattung für MREL im Rahmen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zur Kenntnis; würdigt die Fortschritte im Zuge des derzeitigen Abwicklungsplanungszyklus für 2021 und bekräftigt, dass das Umfeld verhältnismäßiger MREL eines der zentralen Elemente für die Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit der Banken ist, wobei für eine breiter gefasste Finanzstabilität gesorgt wird;

56. weist darauf hin, dass die bestehenden Überschneidungen zwischen den Anforderungen für den Einsatz von frühzeitigen Interventionsmaßnahmen und den Standardaufsichtsbefugnissen der EZB die Durchführung von frühzeitigen Interventionsmaßnahmen verhindern können; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Überschneidungen beseitigt werden sollten, und vertraut darauf, dass die Rechtsgrundlage für jedes Instrument geklärt wird, um eine angemessene und schrittweise Anwendung der Maßnahmen sicherzustellen; befürwortet in diesem Zusammenhang, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs zu quantifizierten Schwellenwerten für die Auslösung von frühzeitigen Interventionsmaßnahmen, den Einsatz unverzüglicher Aufsichtsmaßnahmen, wobei ein Automatismus vermieden werden sollte;

57. ist der Auffassung, dass die Liquidation von Banken, bei denen der SRB oder die nationale Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass kein öffentliches Interesse an einer Abwicklung besteht, erleichtert werden muss; stellt fest, dass die Strategie der Unternehmensveräußerung ein wichtiges Instrument für den SRB sein kann, um die Verluste bei der Abwicklung zu minimieren; stellt fest, dass ein stärker harmonisierter Rahmen für den Marktaustritt bei Insolvenz erforderlich ist, um Schwebezustände zu vermeiden und eine Angleichung im Hinblick auf den Entzug der Zulassung einer Bank sicherzustellen; räumt ein, dass alternative Maßnahmen im Rahmen von Einlagensicherungssystemen (DGS) zur Finanzierung von Einlagenübertragungen in solchen Fällen insbesondere für kleine und mittelgroße Banken eine wichtige Rolle spielen können, sofern sie den Einlegerschutz nicht beeinträchtigen und das DGS ausreichend finanziert ist, um die Beiträge der Steuerzahler und die Wertvernichtung zu minimieren und die Finanzstabilität sicherzustellen, und dass sie in anderen Fällen auch die Lücke zwischen der Voraussetzung einer Gläubigerbeteiligung von 8 % für den Zugang zum Abwicklungsfonds und der tatsächlichen Verlustabsorptionskapazität der Bank überbrücken können, mit Ausnahme der Einlagen, die übertragen werden sollen; hebt hervor, dass bei solchen Eingriffen eine strenge Kostenoptimierungsprüfung durchgeführt werden sollte; fordert die Kommission daher auf, das Prinzip der Kostenoptimierung und die Bedingungen für den Einsatz von Einlagensicherungsfonds klarer zu formulieren;

58. stellt fest, dass die aktuelle Vielfalt der Insolvenzsysteme eine Quelle der Unsicherheit in Bezug auf das Ergebnis der Liquidationsverfahren ist; ist der Ansicht, dass das Bankeninsolvenzrecht weiter harmonisiert werden muss, damit die Bankenunion effektiv funktionieren kann; ersucht die Kommission, nach eingehender Prüfung und Konsultation der nationalen Behörden und Parlamente Überlegungen zur Förderung der weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte der bestehenden nationalen Insolvenzgesetze sowie der Bedingungen für die Inanspruchnahme externer Finanzmittel anzustellen, um die Angleichung der Anreize und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;

59. hält insbesondere einen gezielten Ansatz zur Harmonisierung der Gläubigerrangfolge in Bankinsolvenzverfahren für sinnvoll, um den Umfang der Finanzierung durch Einlagensicherungssysteme bei der Abwicklung und bei anderen Maßnahmen als Auszahlungen zu erhöhen, sofern die Einlagensicherungssysteme ausreichend finanziert sind;

60. hält es für notwendig, dass die Abwicklung für mehr Banken funktioniert, was eine Überprüfung der Bewertung des öffentlichen Interesses erfordert, um die Transparenz und die Vorhersehbarkeit des zu erwartenden Ergebnisses zu erhöhen und so die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten auf eine breitere Gruppe von Banken, insbesondere mittelgroßen Banken, zu ermöglichen und die Klarheit zu schaffen, die erforderlich ist, um eine kohärentere und angemessenere Höhe der MREL sicherzustellen; nimmt die laufenden Arbeiten des SRB in dieser Hinsicht zur Kenntnis; fordert, dass die Unstimmigkeiten zwischen den Bewertungen kritischer Funktionen durch die internen Abwicklungsteams, die im Bericht des Rechnungshofs 2021 über die Abwicklungsplanung im SRM erwähnt werden, behoben werden; betont ferner, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen und die Bankenmitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 kohärent überarbeitet werden müssen, um den Fortschritten bei der Umsetzung und Verbesserung des Rahmens für das Krisenmanagement Rechnung zu tragen und Kohärenz mit den Anforderungen der BRRD zu erreichen, wobei die jüngsten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union gebührend berücksichtigt werden müssen; nimmt darüber hinaus die Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2021 zur Kenntnis, dass der SRB das einheitliche Regelwerk einhalten soll, indem er in jedem Abwicklungsplan die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit festlegt und ein ordnungsgemäßes Verfahren für deren Beseitigung einhält;

61. unterstützt die Idee, die Rolle von Gruppensanierungs- und -abwicklungsplänen sowie deren praktische Umsetzung im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Krisenmanagementrahmens zu prüfen, um einen effizienteren Ansatz zur Bewältigung von Schwierigkeiten in grenzüberschreitenden Bankgeschäften sicherzustellen; nimmt die Vorschläge zur Kenntnis, Bankengruppen die Option anzubieten, dass Tochter- und Muttergesellschaften eine förmliche Vereinbarung schließen, um sich gegenseitig Liquiditätshilfe zu gewähren, und diese Unterstützung an ihre Gruppensanierungspläne zu knüpfen, um die ausgeglichene Anwendung der geltenden Bestimmungen in Bezug auf Herkunfts- und Aufnahmeländer zu erleichtern; ist der Ansicht, dass die zuständigen Behörden bei Bedarf in die Durchsetzung solcher förmlichen Vereinbarungen einbezogen werden sollten; stellt fest, dass diese Gruppensanierungs- und -abwicklungspläne die Justierung der MREL ermöglichen könnten und dass die Beiträge der Banken zu den verschiedenen Sicherheitsnetzen wirklich risikobasiert wären und die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der Inanspruchnahme dieser Sicherheitsnetze im Rahmen der bevorzugten Krisenmanagementstrategie widerspiegeln würden;

Einlagenversicherung

62. betont, dass es wichtig ist, dass Einleger in der gesamten Bankenunion denselben Schutz für ihre Ersparnisse genießen, unabhängig davon, wo sich ihre Bank befindet; weist darauf hin, dass die Einführung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme, die Bankeinlagen bis zu einem Betrag von 100 000 EUR garantiert, zu einem höheren Niveau der Einlagensicherung beitragen soll; nimmt den Versuch der Kommission zur Kenntnis, das Vertrauen der Bürger in den Einlagenschutz durch die Einführung eines EDIS weiter zu stärken; stellt gleichzeitig fest, dass das EDIS einen wichtigen Beitrag dazu leistet, die Verbindung zwischen Staaten und Banken zu verringern;

63. betont, dass der Verhältnismäßigkeit des Risikos der Beiträge zum Einlagensicherungssystem große Bedeutung zukommt; warnt davor, dass das Fehlen eines risikobasierten Ansatzes die Gefahr des moralischen Risikos und des Trittbrettfahrens birgt und zu einer Subventionierung spekulativer Geschäftsmodelle durch konservative führt; hebt hervor, dass Beiträge zu einem künftigen EDIS eine Verhältnismäßigkeit zum Risiko aufweisen müssen; weist darauf hin, dass die idiosynkratischen Risiken in den verschiedenen Instituten innerhalb der Bankenunion immer noch unterschiedlich sind; bekräftigt erneut, dass alle Mitglieder der Bankenunion die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme und die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten umsetzen müssen, um eine einheitliche Risikominderung in der gesamten Bankenunion sicherzustellen;

64. nimmt die Überprüfung des CMDI-Rahmens und die Zwischenoption für ein hybrides EDIS als einen ersten Schritt auf dem Weg zur vollständigen Vollendung des EDIS gemäß dem Kommissionsvorschlag von 2015 zur Kenntnis, der auf der Idee eines neuen zentralen Fonds beruht, der neben den auf der Ebene der nationalen Einlagensicherungssysteme verbleibenden Fonds besteht und mit einer angemessenen Stärkung der Rolle des SRB kombiniert ist; macht auf die starken Verflechtungen zwischen dem Krisenmanagement und dem EDIS sowie die Notwendigkeit, diese gemeinsam anzugehen, um die Renationalisierung der Bankenunion zu vermeiden und weiterhin für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, aufmerksam; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Überarbeitung des CMDI-Rahmens darauf abzielen sollte, die Kohärenz und Konsistenz des Rahmens zu verbessern;

65. fordert die Kommission auf, weitere Schritte zu unternehmen, um die Verhandlungen über das EDIS durch einen auf einem Fahrplan basierenden Arbeitsplan wieder in Gang zu bringen; fordert die Mitgliedstaaten auf, engagiert und entschlossen auf ein Abkommen hinzuarbeiten, das mit den Interessen der Union als Ganzes vereinbar ist; erklärt, dass es sich verpflichtet, auf eine Einigung über das EDIS hinzuarbeiten, während es gleichzeitig seine Arbeit an risikomindernden Maßnahmen fortzusetzen gedenkt;

66. fordert die Kommission auf, die Rolle der institutionellen Schutzsysteme für den Schutz und die Stabilisierung der Mitgliedseinrichtungen gebührend zu berücksichtigen;

°

° °

67. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

13.7.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

6

12

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Lars Patrick Berg, Stefan Berger, Francesca Donato, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Luis Garicano, Sven Giegold, Valentino Grant, Claude Gruffat, José Gusmão, Eero Heinäluoma, Michiel Hoogeveen, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, France Jamet, Othmar Karas, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Aušra Maldeikienė, Pedro Marques, Costas Mavrides, Jörg Meuthen, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Sirpa Pietikäinen, Dragoş Pîslaru, Evelyn Regner, Antonio Maria Rinaldi, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Paul Tang, Irene Tinagli, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Manon Aubry, Herbert Dorfmann, Eugen Jurzyca, Eva Kaili, Margarida Marques, Jessica Polfjärd, Stéphane Séjourné

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

40

+

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Herbert Dorfmann, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Georgios Kyrtsos, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Jessica Polfjärd, Ralf Seekatz, Inese Vaidere

Renew Europe

Luis Garicano, Billy Kelleher, Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Dragoş Pîslaru

S&D

Marek Belka, Jonás Fernández, Eero Heinäluoma, Eva Kaili, Aurore Lalucq, Margarida Marques, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Evelyn Regner, Joachim Schuster, Paul Tang, Irene Tinagli

Verts/ALE

Sven Giegold, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Ernest Urtasun

 

6

-

ECR

Michiel Hoogeveen

ID

Gunnar Beck, France Jamet, Jörg Meuthen

NI

Lefteris Nikolaou-Alavanos

Renew

Engin Eroglu

 

12

0

ECR

Lars Patrick Berg, Eugen Jurzyca, Johan Van Overtveldt, Roberts Zīle

ID

Francesca Donato, Valentino Grant, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni

Renew

Stéphane Séjourné, Stéphanie Yon-Courtin

GUE/NGL

Manon Aubry, José Gusmão

 

Erläuterungen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 3. September 2021
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