BERICHT über die Effizienz der Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds der EU durch die Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen
1.10.2021 - (2020/2127(INI))
Haushaltskontrollausschuss
Verfasserin: Corina Crețu
PR_INI
INHALT
Seite
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Effizienz der Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds der EU durch die Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 175, Artikel 310 Absatz 5 und Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Artikel 2, 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1] (im Folgenden „EUSF-Verordnung“) und ihre nachfolgenden Änderungen vom 15. Mai 2014 und 20. März 2020,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission vom 7. Dezember 2018 über die Ex-post-Bewertung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2002–2016,
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 15. Mai 2019 über die Bewertung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 2002–2017 (SWD(2019)0186),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2021 zur Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2016 zum Solidaritätsfonds der Europäischen Union: eine Bewertung[5],
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2008 des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden „der Rechnungshof“) vom 15. April 2008 mit dem Titel „Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Wie rasch, wirksam und flexibel funktioniert er?“,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 24/2012 vom 3. August 2013 mit dem Titel „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0273/2021),
A. in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) 2002 als Reaktion auf die schweren Überschwemmungen in Mitteleuropa im Sommer 2002 eingerichtet wurde; in der Erwägung, dass er geschaffen wurde, um Mitgliedstaaten und Beitrittsländern, die von Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Stürmen betroffen sind, finanzielle Unterstützung zu gewähren; in der Erwägung, dass der EUSF zu einem der wichtigsten Instrumente der Union für den Wiederaufbau nach Katastrophen sowie zu einem greifbaren Ausdruck der Solidarität innerhalb der Union geworden ist;
B. in der Erwägung, dass der EUSF zu den Instrumenten gehört, in denen die Solidarität der Union konkret zum Ausdruck kommt, von der alle Unionsbürger erwarten, dass sie gezeigt wird, wenn Naturkatastrophen oder schwere Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit eintreten; in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen darauf hingewiesen hat, dass Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten nicht optional ist, sondern tatsächlich einen in Artikel 3 EUV niedergelegten Grundwert der Union darstellt und eine Verpflichtung, die sich unter anderem aus den Artikeln 2 und 21 EUV ergibt; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in derselben Entschließung nachdrücklich auffordert, sämtliche Elemente ihrer Mechanismen für die Krisen- und Katastrophenbewältigung zu stabilisieren;
C. in der Erwägung, dass die EUSF-Verordnung 2014 und 2020 geändert wurde, um die Verfahren zu vereinfachen und den Anwendungsbereich des Fonds auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie COVID-19 auszuweiten;
D. in der Erwägung, dass im Rahmen des EUSF insgesamt 6,548 Mrd. EUR ausgezahlt wurden, im Durchschnitt 339,9 Mio. EUR pro Jahr; in der Erwägung, dass die pro Jahr ausgezahlten Beträge von Jahr zu Jahr stark schwanken; in der Erwägung, dass die in einem bestimmten Jahr nicht verwendeten Mittel auf das nächste Jahr übertragen werden können und es ebenso möglich ist, die für das Folgejahr bereitgestellten Mittel im Voraus abzurufen, wodurch die erforderliche Flexibilität zur Bewältigung unvorhergesehener Katastrophen sichergestellt wird;
E. in der Erwägung, dass die Ausgaben im Rahmen des EUSF von einem Fünfjahresdurchschnitt von etwa 270 Mio. EUR im Zeitraum 2002–2015 auf einen Fünfjahresdurchschnitt von 534 Mio. EUR im Zeitraum 2016–2020 gestiegen sind; in der Erwägung, dass dieser Anstieg auf eine Kombination aus einem Anstieg der Schäden und einem Anstieg des pro Euro Schaden ausgezahlten Betrags zurückzuführen war; in der Erwägung, dass dieser Anstieg außerdem den Mehrwert des Fonds widerspiegelt;
F. in der Erwägung, dass aufgrund des Klimawandels die Schwere und Häufigkeit von Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aller Voraussicht nach weiter zunehmen wird, wodurch auch der Bedarf an einem starken und gut funktionierenden Mechanismus für den Wiederaufbau nach Katastrophen größer wird;
G. in der Erwägung, dass im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) das neue Haushaltsinstrument „Solidaritäts- und Soforthilfereserve“ (SEAR) vorgesehen ist, in dem der EUSF und die Reserve für Soforthilfe (EAR) zusammengefasst werden und durch das zum einen auf Krisensituationen infolge von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes in den Mitgliedstaaten oder beitretenden Staaten (EUSF) und zum anderen auf besondere akute Notlagen in der EU oder in Drittländern (EAR), insbesondere im Fall humanitärer Krisen, reagiert werden soll;
H. in der Erwägung, dass einige Regionen strukturell anfällig für bestimmte wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, intensive seismische oder vulkanische Aktivität oder Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind und somit ein besonderes proaktives Vorgehen erfordern;
I. in der Erwägung, dass die für die Bereitstellung der vollständigen Finanzhilfe erforderliche Zeit weiter verkürzt werden könnte, um einem dringenden Bedarf an Solidarität der EU nachzukommen;
1. betont, dass im Zeitraum 2002 bis 2020 mehr als 6,5 Mrd. EUR aus dem EUSF für Interventionen bei 96 Katastrophenereignissen in 23 Mitgliedstaaten und einem Beitrittsland zur Verfügung gestellt wurden; stellt fest, dass die meisten Anträge zur Deckung von Schäden eingereicht wurden, die durch Überschwemmungen verursacht wurden, wobei diese Kategorie mehr als 60 % der Katastrophenfälle ausmachte, in denen Unterstützung gewährt wurde; stellt ferner fest, dass Erdbeben die Ereignisse waren, die in finanzieller Hinsicht den größten Gesamtschaden verursachten, auf die 48 % der im Rahmen des EUSF geleisteten Unterstützung entfielen;
2. stellt fest, dass im Rahmen des EU-weit koordinierten Pakets zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie der Anwendungsbereich des EUSF durch eine am 1. April 2020 verabschiedete Änderungsverordnung ausgeweitet wurde; begrüßt, dass Krisen der öffentlichen Gesundheit nun in den Anwendungsbereich des EUSF fallen, was bei Bedarf seine Mobilisierung zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und Beitrittsländer ermöglicht; begrüßt, dass im Zuge dieser Überarbeitung der Satz der Vorschusszahlungen an betroffene Länder von 10 % des veranschlagten Finanzhilfebetrags (bis zu einem maximalen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR) auf 25 % (bis zu einem maximalen Höchstbetrag von 100 Mio. EUR) angehoben wurde; ermutigt die Mitgliedstaaten, von dieser Möglichkeit in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Gebrauch zu machen;
3. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im März 2021 ein Paket von fast 400 Mio. EUR im Rahmen des EUSF für 17 Mitgliedstaaten und drei Beitrittsländer zur Bewältigung des COVID-19-Gesundheitsnotstands vorgeschlagen hat; stellt fest, dass die Mittel einen Teil der öffentlichen Ausgaben für die Finanzierung von medizinischer und persönlicher Schutzausrüstung, Notfallhilfe für die Bevölkerung sowie Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Eindämmung der Ausbreitung der Krankheit abdecken;
4. betont, dass der EUSF trotz des Umstands, dass die COVID-19-Krise so stark im Vordergrund steht, weiterhin Länder bei Nothilfe‑ und Wiederaufbaumaßnahmen nach Naturkatastrophen unterstützen muss; betont, dass an der Realität des Klimawandels nicht zu zweifeln ist und es daher unerlässlich ist, auch mittel- und langfristig zu handeln; ist nach wie vor besorgt über die Angemessenheit der im Rahmen des EUSF bereitgestellten Mittel, insbesondere angesichts der Ausweitung seines Anwendungsbereichs und der Zusammenlegung mit der Soforthilfereserve im MFR 2021–2027; stellt fest, dass die Obergrenze der Solidaritäts- und Soforthilfereserve bei 1,2 Mrd. EUR liegt;
5. bedauert, dass Länder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 Unterstützung beantragen, aufgrund von Haushaltszwängen weniger als 50 % des potenziellen Beihilfebetrags erhalten; ist weiterhin besorgt über die Höhe der für den EUSF im Zeitraum 2021–2027 bereitgestellten Mittel, insbesondere angesichts seines größeren Anwendungsbereichs; hält es daher für erforderlich, dass überwacht wird, ob sich der Gesamtbetrag der Finanzmittel und die Zuweisungsmodalitäten für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs des EUSF und der Zahl und Schwere der Katastrophen auf die Wirksamkeit des EUSF auswirken;
6. begrüßt, dass im Zuge der Reform von 2014 die Kriterien für die Zulässigkeit von Anträgen auf Unterstützung bei regionalen Katastrophen klarer definiert wurden und infolgedessen ihre Bewilligungsquote von 31 % auf 85 % gestiegen ist; erkennt an, dass dies ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Vorhersehbarkeit des Antragsverfahrens und der Wirksamkeit des EUSF war; weist darauf hin, dass auch die geschätzten wirtschaftlichen Kosten von Umweltschäden, die durch eine Katastrophe verursacht wurden, berücksichtigt werden müssen;
7. erinnert daran, dass besonderes Augenmerk auf Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden sollte, die mit schwierigen Klimabedingungen konfrontiert sind, wodurch sie in ihrer Entwicklung stark beeinträchtigt werden; hält es daher für wesentlich, dass besondere Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage und alle Gebiete, bei denen ein besonders hohes Risiko von Naturkatastrophen besteht, z. B. Inseln, Berggebiete und dünn besiedelte Gebiete, getroffen werden sollten;
8. betont, dass im Rahmen des EUSF Finanzhilfen für Regionen und Gebiete, die in der EU besonders von Naturkatastrophen betroffen sind, bereitgestellt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Finanzhilfen aus dem Fonds unter den am schwersten betroffenen Regionen und Gebieten der Mitgliedstaaten gerecht verteilt werden müssen;
9. hebt den erheblichen Mehrwert des Fonds im Hinblick auf die Unterstützung von Notfall- und Wiederaufbaumaßnahmen und die Erleichterung des Finanzaufwands für nationale, regionale und lokale Behörden hervor, selbst wenn noch Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Schnelligkeit, Kohärenz, Wirksamkeit und Förderung von Maßnahmen besteht;
10. hebt den hohen Stellenwert des Katastrophenschutzes und -managements in der EU hervor; fordert die Kommission auf, die Erarbeitung eines koordinierten Plans für eine genaue und schnelle Schadensbewertung zu fördern; fordert jedes begünstigte Land auf, in seinen Durchführungsberichten genau anzugeben, welche Präventivmaßnahmen es ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Frage, wie es die Strukturfonds der Union einsetzen wird, um künftige Schäden zu begrenzen und eine Wiederholung ähnlicher Naturkatastrophen soweit wie möglich zu vermeiden; betont, dass künftige Herausforderungen, die den Klimawandel oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit betreffen, in erster Linie eine präventive Politik erfordern; stellt fest, dass der EUSF nachsorgenden Charakter hat; weist daher erneut darauf hin, dass wirksame Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union benötigt werden, insbesondere den kohäsionspolitischen Fonds, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem europäischen Grünen Deal und den Politiken und Programmen der Union zur Förderung der Katastrophenprävention und des Risikomanagements; fordert eine Überarbeitung des EUSF, um sicherzustellen, dass der Grundsatz des „besseren Wiederaufbaus“ („Building Back Better“) darin verankert wird;
11. weist darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit und die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden müssen; ist daher der Auffassung, dass die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, der Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft in der Lage sein sollten, die Umsetzung des EUSF im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zu überwachen;
12. betont, dass die Kommission den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Schätzung der Schäden praktische Unterstützung leisten muss, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass bewährte Verfahren in Bezug auf die Lenkung und die Verwendung institutioneller Koordinierungsstrukturen in Katastrophensituationen verbreitet werden; betont, dass bei schweren Erdbeben oder massiven Überschwemmungen die Linderung der Folgen länger dauern kann als bei anderen Naturkatastrophen; ist der Ansicht, dass dieser Aspekt bei einer möglichen künftigen Überarbeitung des EUSF berücksichtigt werden sollte, insbesondere im Hinblick auf die Einräumung eines hinreichend langen Zeitraums für die Inanspruchnahme, der über die derzeit geltenden Antragsfristen hinausgeht;
Qualität der Anträge auf Unterstützung
13. stellt mit Bedauern fest, dass die Qualität der Anträge auf Unterstützung schwankt und sich hierdurch das Verfahren zur Inanspruchnahme des Fonds unter Umständen verlängert; stellt fest, dass die Schätzung des von der Naturkatastrophe verursachten Schadens in diesem Zusammenhang häufig den schwierigsten Teil des Antrags darstellt, was auf Herausforderungen bei der Datenerhebung, Überschneidungen und Doppelarbeit sowie die Entwicklung aggregierter Daten im Einklang mit den Anforderungen der Kommission zurückzuführen ist; fordert die Kommission auf, Anforderungen einzuführen, die so einfach und unkompliziert wie möglich sind und dennoch die erforderliche Detailgenauigkeit aufrechterhalten; fordert die Kommission auf, ein gemeinsames Instrument oder System zu entwickeln, um die Fähigkeit der Begünstigten zu stärken, standardisierte Ansätze für die Quantifizierung von Katastrophenschäden und Systeme zur Erhebung von Daten über Katastrophenschäden zu befolgen, und dabei den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und das Antragsverfahren so weit wie möglich zu vereinfachen;
14. betont die wichtige Rolle der lokalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Kommunen, sowie von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Bereitstellung von Felddaten für nationale Behörden; hebt daher hervor, dass eine wirksame Zusammenarbeit mit lokalen Gebietskörperschaften und nichtstaatlichen Organisationen auch eine Verbesserung der Qualität der Anträge nach sich ziehen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Koordinierungsmechanismen zu entwickeln, damit die von nichtstaatlichen Organisationen bereitgestellten Daten optimal genutzt werden können;
15. hebt hervor, dass die Datenerhebung für Anträge auf Unterstützung aus dem EUSF bei Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Länder ein Novum ist und sich daher als besondere Herausforderung erweisen kann; fordert die Kommission auf, dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Länder in jeder erdenklichen Weise zu unterstützen, u. a. durch Bereitstellung technischer Unterstützung;
16. bedauert, dass in der EUSF-Verordnung derzeit nicht vorgesehen ist, dass Finanzhilfeanträge auf grenzüberschreitender Basis eingereicht werden, obwohl bestimmte Gebiete, die besonders anfällig für Naturkatastrophen sind, wie etwa Gebirgsregionen, sich häufig über Grenzen hinweg erstrecken;
Rechtzeitiges Eingreifen
17. stellt fest, dass der EUSF gemäß Artikel 1 der EUSF-Verordnung eingerichtet wurde, um die Union in die Lage zu versetzen, „in Notfällen [...] rasch, wirksam und flexibel zu reagieren“; stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 3/2008 zu dem Schluss kam, dass der EUSF keine rasche Reaktion auf Notsituationen ermöglichte, da die Zeitspanne zwischen der Katastrophe und der Auszahlung in der Regel etwa ein Jahr betrug; stellt fest, dass sich diese Dauer nach der Reform des EUSF im Jahr 2014 nur geringfügig verringert hat, wie in der Bewertung des EUSF von 2018 hervorgehoben wurde; ist weiterhin besorgt über die künftige Dauer des Verfahrens im Rahmen der neuen MFR-Regelungen, bei denen die EUSF-Mittel in die Solidaritäts‑ und Soforthilfereserve einbezogen wurden;
18. erinnert daran, dass die Hilfen und Finanzmittel die betroffenen Regionen möglichst rasch, problemlos und flexibel erreichen müssen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, wie wichtig Synergien zwischen dem Katastrophenschutzverfahren der Union, der Komponente „Anpassung an den Klimawandel“ des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Programmen für territoriale Zusammenarbeit und dem EUSF sind; betont, dass solche Synergien von wesentlicher Bedeutung sind, um eine umfassende und rasche Reaktion bei einem Notfall zu gewährleisten und gleichzeitig ein solides Resilienzpaket vorzusehen;
19. ist besorgt, dass trotz der Anhebung der Quote für Vorschusszahlungen von 10 % auf 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags die durchschnittliche Zeit für die Durchführung von Vorschusszahlungen nach wie vor sehr lang ist (ca. fünf Monate);
20. fordert die Kommission erneut auf, reaktivere Lösungen in Betracht zu ziehen und insbesondere ihre Arbeit an den Leitlinien für eine vereinfachte Inanspruchnahme des EUSF fortzusetzen, um die Maßnahmen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden zu erleichtern, und auch ihre Arbeit im Hinblick auf die Vereinfachung und Beschleunigung des Antragsverfahrens für die Mitgliedstaaten fortzuführen, indem sie zum Beispiel der Vereinfachung von Anträgen auf Inanspruchnahme des EUSF für mehrere europäische Regionen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Katastrophen besondere Aufmerksamkeit widmet, damit schneller auf die Zunahme von Naturkatastrophen größeren und regionalen Ausmaßes sowie auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagiert werden kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Mechanismus einzurichten, mit dem einem Mitgliedstaat in einer Notlage finanzielle Unterstützung gewährt wird, und zwar unabhängig davon, ob die jährliche Mittelzuweisung des EUSF aufgebraucht wurde oder nicht;
21. stellt mit Bedauern fest, dass die Übersetzung von Dokumenten oder andere spezifische technische Herausforderungen zu erheblichen Verzögerungen in verschiedenen Phasen der EUSF-Interventionen führen können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Dokumente, die von dem von der Katastrophe betroffenen Staat vorgelegt werden, schneller übersetzt werden, um so Verzögerungen bei EUSF-Interventionen zu vermeiden;
22. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass laut den Jahresberichten der Kommission über den EUSF die Zeitspanne zwischen der Katastrophe und der vollständigen Auszahlung der Finanzhilfe nach wie vor eine der zentralen Herausforderungen des EUSF darstellt; betont, dass dies in der gegenwärtigen Situation von besonderer Bedeutung ist, da die COVID-19-Pandemie und der Klimawandel aller Voraussicht nach dazu führen werden, dass die Zahl der Anträge erheblich steigt, was zu weiteren Verzögerungen führen könnte; teilt nicht die Auffassung der Kommission, dass der Spielraum für eine Beschleunigung des Entscheidungsprozesses für die Inanspruchnahme des EUSF durch die mit der Überarbeitung des EUSF von 2014 eingeführten Änderungen voll ausgeschöpft wurde, und ist der Ansicht, dass es weiterer Schritte in diese Richtung bedarf; erinnert daran, dass eine rasche Reaktion auf Notsituationen entscheidend sein kann, um das wirksame Funktionieren des EUSF zu gewährleisten; betont, dass dies insbesondere in Regionen mit begrenzten alternativen Finanzierungsquellen von Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Inanspruchnahme des EUSF im Rahmen der neuen MFR-Regelungen zu beschleunigen, insbesondere bei weniger entwickelten Gebieten;
Bewertungsergebnisse
23. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass im Rahmen der Bewertung festgestellt wurde, dass die von den Empfängerländern vorgelegten Durchführungsberichte in Bezug auf Länge, Inhalt und Detailgenauigkeit der Daten erheblich voneinander abweichen; stellt mit Besorgnis fest, dass es aufgrund dieser Abweichungen nicht möglich ist, systematische und vergleichende Analysen der bisherigen Leistungen vorzunehmen oder geplante mit tatsächlichen Ergebnissen zu vergleichen; stellt ferner fest, dass die analysierten Fallstudien aufgezeigt haben, dass es häufig zu Unterschieden zwischen den in der Durchführungsvereinbarung angegebenen Prioritäten für die EUSF-Unterstützung und dem, was vor Ort tatsächlich erforderlich war, kommt; ist besorgt darüber, dass dieser Mangel an Informationen und vergleichbaren Daten die wirksame Überwachung der Durchführung des EUSF durch die Kommission behindert und möglicherweise die wirksame und effiziente Inanspruchnahme des EUSF gefährdet, was sich nachteilig auf die Förderung des territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der EU auswirkt;
24. nimmt die Belege aus den Fallstudien im Bericht über die externe Evaluierung zur Kenntnis, wonach es für einige Empfängerländer eine Herausforderung darstellte, das gesamte Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe in der begrenzten Zeit, die in einer Krisensituation zur Verfügung stand, durchzuführen; weist darauf hin, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in Notsituationen ein besonders für Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten anfälliger Bereich ist, und betont daher, dass wirksame Kontrollsysteme und Beschwerdeverfahren eine wichtige Rolle spielen; betont, wie wichtig es ist, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Reaktion auf Krisensituationen an die Vergabeverfahren halten; betont, dass bei allen Ausnahmen für eine Übereinstimmung der Vergabeverfahren mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt werden muss, auch auf regionaler und lokaler Ebene;
25. stellt fest, dass die Aktivierung des EUSF durch den Eintritt einer Katastrophe ausgelöst wird und die Verteilung der Mittel daher nicht nach Quoten für geografische Gebiete erfolgt; zeigt sich dennoch überrascht über die Feststellung der Bewertung, dass sich die Zuweisungen auf eine kleine Zahl von Empfängern konzentrieren, wobei 77 % der Mittel an die vier größten Mitgliedstaaten verteilt wurden; betont die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten Solidarität, die die Fähigkeit der Empfängerländer zur Bewältigung einer Katastrophe berücksichtigt;
26. stellt fest, dass der EUSF von den benannten Behörden in den Empfängerländern gemäß dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt wird; stellt fest, dass die Befugnisse der Kommission zur Beeinflussung der Entscheidung, welche Vorhaben Mittel erhalten, daher begrenzt sind; erinnert die Kommission an die Entschließung des Parlaments vom 1. Dezember 2016, in der es betonte, wie wichtig es ist, festzustellen, ob die Zuschüsse aus dem EUSF in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden, und die Kommission und die Mitgliedstaaten aufforderte, für mehr Transparenz zu sorgen und der Öffentlichkeit während des gesamten Prozesses der Mobilisierung von Hilfen Informationen zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, Fällen von potenziellem Missbrauch von Mitteln aus dem EUSF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Schritte zur Verbesserung der Transparenz sowie zur Überwachung und Verhinderung eines solchen potenziellen Missbrauchs einzuleiten;
27. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich bei einigen Interventionen der Abschluss verzögert hat; ist besorgt darüber, dass sich in einigen Fällen die Beantwortung von Prüfungsfragen durch die nationalen Behörden verzögerte oder diese auf wiederholte Ersuchen um Prüfungsinformationen nicht antworteten; erkennt an, wie wichtig ein rechtzeitiger Abschluss der Prüfung ist; fordert die Kommission auf, dem Parlament über den Abschluss der Prüfung Bericht zu erstatten;
28. stellt fest, dass die Jahresberichte über die Tätigkeiten des EUSF den Zeitraum von 2008 bis 2018 abdecken und in unregelmäßigen Abständen veröffentlicht werden; stellt ferner fest, dass für 2019 und 2020 noch kein Jahresbericht veröffentlicht wurde; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, jährlich vor dem 1. Juli über die Tätigkeit des EUSF im Vorjahr Bericht zu erstatten; fordert den Rechnungshof auf, das Parlament über sämtliche Feststellungen im Rahmen der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die Durchführung des EUSF zu unterrichten;
29. beharrt darauf, dass die Rolle der Haushaltsbehörde uneingeschränkt gewahrt werden muss; weist darauf hin, dass gemäß dem neuen MFR die Mittelzuweisungen für den EUSF in den Gesamthaushaltsplan eingestellt und durch Mittelübertragungen bereitgestellt werden; betont, dass über solche Mittelübertragungen rechtzeitig informiert werden muss und dass die Kommission ungeachtet des neuen Verfahrens in demselben Umfang Informationen bereitstellen muss wie beim vorherigen MFR; bedauert ferner, dass es an ausführlichen Hintergrundinformationen über Anträge auf Unterstützung aus dem EUSF mangelt, wodurch die politische Kontrolle erschwert wird, und beharrt darauf, dass die Kommission gemäß Artikel 4 der EUSF-Verordnung alle zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen muss;
30. fordert den Rechnungshof auf, eine neue Prüfung des EUSF mit Blick auf eine mögliche Neubewertung der Instrumente und der Haushaltsmittel durchzuführen, damit ausreichende und funktionale Mittel zur Verfügung stehen und größere und regionale Naturkatastrophen sowie große Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit wirksam bewältigt werden können;
31. erinnert daran, dass das Ziel des EUSF darin besteht, Solidarität zu zeigen und diese zu festigen; betont, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die Bürgerinnen und Bürger über die EUSF-Interventionen in Kenntnis gesetzt werden; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Öffentlichkeitsarbeit in dieser Hinsicht zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren zur Erhöhung der Sichtbarkeit des EUSF auszutauschen; ermutigt die Mitgliedstaaten, eine Beschreibung der Kommunikations‑ und Öffentlichkeitsarbeit zu den Tätigkeiten des EUSF in ihre Durchführungsberichte aufzunehmen, um einen vollständigen und systematischen Überblick über die Medienberichterstattung zu geben;
32. bedauert, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht gut sichtbar ist, was bedeutet, dass die Rolle der EU nicht immer eindeutig aufgezeigt wird; bedauert, dass die EUSF-Verordnung weder eine Pflicht zur Bekanntgabe einer aus dem EUSF gewährten Unterstützung noch Anforderungen an die Berichterstattung darüber enthält; betont, dass die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren für die Kommunikation über Unterstützung aus dem EUSF entwickelt haben, wie etwa die Verwendung von Flaggen und EU-Emblemen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung aus dem EUSF zu veröffentlichen und die Arbeiten und Dienste, die aus dem Fonds finanziert wurden bzw. werden, zu kennzeichnen; geht davon aus, dass bei der künftigen Überarbeitung der EUSF-Verordnung die Verpflichtung aufgenommen wird, die Gewährung einer Unterstützung aus dem EUSF bekannt zu geben und zu kommunizieren, beispielsweise über nationale Medien und andere Stellen, damit die Bürgerinnen und Bürger entsprechend informiert werden;
33. weist darauf hin, dass mit der Unterstützung aus dem EUSF nur die Wiederherstellung des vor der Katastrophe bestehenden Zustands von Infrastrukturen in den Bereichen Energie, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung abgedeckt wird, während die Mehrkosten für den Wiederaufbau katastrophen- und klimaresilienterer Infrastrukturen – wie im europäischen Grünen Deal gefordert – unberücksichtigt bleiben, sodass sie vom begünstigten Staat aus eigenen Mitteln und aus anderen EU-Fonds, wie dem EFRE und dem Kohäsionsfonds, finanziert werden müssen; fordert, dass die Synergien zwischen den kohäsionspolitischen Instrumenten und dem EUSF ausgebaut werden;
34. fordert die Kommission auf, die Regionen zu ermitteln, die anfälliger für besondere oder wiederkehrende Naturkatastrophen sind, und einen Aktionsplan zur Risikominderung und gezielte vorbeugende Maßnahmen vorzuschlagen; fordert die Kommission ferner auf, eine Überarbeitung des EUSF vorzuschlagen, damit ein gezielterer, wirksamer und rascher Reaktionsmechanismus in Gebieten und Regionen eingerichtet wird, die anfällig für besondere oder wiederkehrende Naturkatastrophen sind;
°
° °
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (1.7.2021)
für den Haushaltskontrollausschuss
zur Effizienz der Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds der EU durch die Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen
Verfasser der Stellungnahme: Robert Biedroń
VORSCHLÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. bekräftigt, wie wichtig der Solidaritätsfonds der Europäischen Union ist, wenn es um finanzielle Unterstützung für Mitgliedstaaten und Regionen sowie Beitrittsländer geht, in denen sich Naturkatastrophen ereignet haben; nimmt die schrittweisen Überarbeitungen des Instruments zur Kenntnis; begrüßt die jüngste Erweiterung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf große Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit; begrüßt ausdrücklich die jüngste Reform des Systems der Vorauszahlungen, in deren Zuge die Höhe der Vorauszahlungen von 10 % auf 25 % des erwarteten Beitrags und der Höchstbetrag von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR angehoben wurden;
2. betont, dass die Zahl und Schwere von Notsituationen nicht vorhersehbar ist und sie aufgrund des Klimawandels mit der Zeit zahlreicher und teurer werden dürften; weist darauf hin, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union für den Zeitraum 2021–2027 mit der Soforthilfereserve in der Solidaritäts- und Soforthilfereserve verbunden wurde, wobei der Jahreshöchstbetrag bei 1,2 Mrd. EUR liegt; bedauert, dass Länder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 Unterstützung beantragen, wegen Haushaltszwängen weniger als 50 % des potenziellen Beihilfebetrags erhalten; ist weiterhin besorgt über die für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Zeitraum 2021–2027 verfügbaren Ressourcen, insbesondere angesichts seines größeren Anwendungsbereichs; hält es daher für erforderlich, dass überwacht wird, ob der Gesamtbetrag der Finanzmittel und Zuweisungsvorkehrungen für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Zahl und Schwere der Katastrophen Auswirkungen auf die Effizienz des Solidaritätsfonds der Europäischen Union haben;
3. betont, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union rasch mobilisiert werden muss, damit Bürgerinnen und Bürger in Not rechtzeitig Unterstützung von der Union erhalten; weist darauf hin, dass es im Durchschnitt etwa ein Jahr dauert, die Finanzhilfe vor Ort in voller Höhe einzusetzen, und bedauert, dass das Verfahren so lange dauert; betont, dass die wirksame Umsetzung der Finanzierung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union von wirksamen Lenkungsstrukturen und institutioneller Koordinierung in dem betreffenden Mitgliedstaat abhängig ist;
4. fordert daher die Kommission auf, Anträge schneller zu bewerten, um für eine rechtzeitige und flexible Bewertung der förderfähigen Ausgaben im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu sorgen; betont, dass die Kommission den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Schätzung der Schäden praktische Unterstützung leisten muss, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass bewährte Verfahren in Bezug auf die Lenkung und die Verwendung institutioneller Koordinierungsstrukturen in Katastrophensituationen verbreitet werden; betont, dass bei schweren Erdbeben oder massiven Überschwemmungen die Eindämmung der Konsequenzen länger dauern kann als bei anderen Naturkatastrophen; ist der Ansicht, dass sich dies bei einer möglichen künftigen Überarbeitung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union niederschlagen sollte, gerade in Bezug auf ausreichend Zeit für die Inanspruchnahme über die geltenden Antragsfristen hinaus;
5. beharrt darauf, dass die Rolle der Haushaltsbehörde uneingeschränkt gewahrt werden muss; weist darauf hin, dass die Mittelzuweisungen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in den allgemeinen Haushaltsplan einfließen und über Transfers bereitgestellt werden; betont, dass rechtzeitig über diese Transfers informiert werden muss und dass die Kommission unabhängig von dem neuen Verfahren Informationen auf demselben Niveau bereitstellen muss wie beim vorherigen MFR; bedauert außerdem, dass es an ausführlichen Hintergrundinformationen über Anträge auf Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union mangelt, was die Kontrolle behindert, und beharrt darauf, dass die Kommission Angaben im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung zur Einrichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitstellt;
6. weist darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit geachtet und die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden müssen; ist daher der Auffassung, dass die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft in der Lage sein sollten, die Umsetzung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren Vorrechten zu überwachen;
7. betont, dass der Klimawandel in erster Linie eine Präventivpolitik im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem europäischen Grünen Deal erfordert, während der Solidaritätsfonds der Europäischen Union kurativ ist; betont daher, dass wirksame Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union benötigt werden, insbesondere den kohäsionspolitischen Fonds, dem europäischen Grünen Deal und denjenigen zur Förderung der Vorbeugung von Naturkatastrophen und des Risikomanagements; fordert, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union überarbeitet wird, damit der Grundsatz „Building Back Better“ verankert wird;
8. bedauert, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht gut sichtbar ist, was bedeutet, dass die Rolle der EU nicht immer eindeutig aufgezeigt wird; bedauert, dass die EUSF-Verordnung weder die Pflicht, Unterstützung aus dem Fonds zu veröffentlichen, noch etwaige entsprechende Berichterstattungsbestimmungen enthält; betont, dass die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren für die Kommunikation über Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union entwickelt haben, z. B. die Verwendung von Fahnen und EU-Logos; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu veröffentlichen und die Arbeiten und Dienste, die aus dem Fonds finanziert wurden bzw. werden, zu kennzeichnen; geht davon aus, dass die künftige Überarbeitung der EUSF-Verordnung die Verpflichtung enthalten wird, Unterstützung aus dem Fonds zu veröffentlichen und zu kommunizieren, beispielsweise über nationale Medien und andere Stellen, damit die Bürgerinnen und Bürger entsprechend informiert werden.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
1.7.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 1 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Valentino Grant, Elisabetta Gualmini, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Mislav Kolakušić, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Silvia Modig, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Andrey Novakov, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Henrike Hahn, Adam Jarubas |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
ECR |
Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt |
ID |
Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Hélène Laporte |
NI |
Mislav Kolakušić |
PPE |
Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Adam Jarubas, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
Renew |
Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds |
S&D |
Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu, Nils Ušakovs |
The Left |
Silvia Modig, Dimitrios Papadimoulis |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, David Cormand, Francisco Guerreiro, Henrike Hahn |
1 |
- |
ID |
Joachim Kuhs |
0 |
0 |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
27.9.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 0 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Matteo Adinolfi, Olivier Chastel, Caterina Chinnici, Lefteris Christoforou, Corina Crețu, Ryszard Czarnecki, José Manuel Fernandes, Luke Ming Flanagan, Daniel Freund, Isabel García Muñoz, Monika Hohlmeier, Jean-François Jalkh, Pierre Karleskind, Joachim Kuhs, Claudiu Manda, Younous Omarjee, Tsvetelina Penkova, Markus Pieper, Sabrina Pignedoli, Michèle Rivasi, Petri Sarvamaa, Vincenzo Sofo, Michal Wiezik, Angelika Winzig, Lara Wolters, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Joachim Stanisław Brudziński, Pascal Durand, Mikuláš Peksa, Ramona Strugariu |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
29 |
+ |
ECR |
Joachim Stanisław Brudziński, Ryszard Czarnecki, Vincenzo Sofo |
ID |
Matteo Adinolfi, Jean-François Jalkh |
NI |
Sabrina Pignedoli |
PPE |
Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Monika Hohlmeier, Markus Pieper, Petri Sarvamaa, Michal Wiezik, Angelika Winzig, Tomáš Zdechovský |
Renew |
Olivier Chastel, Pascal Durand, Pierre Karleskind, Ramona Strugariu |
S&D |
Caterina Chinnici, Corina Crețu, Isabel García Muñoz, Claudiu Manda, Tsvetelina Penkova, Lara Wolters |
The Left |
Luke Ming Flanagan, Younous Omarjee |
Verts/ALE |
Daniel Freund, Mikuláš Peksa, Michèle Rivasi |
0 |
- |
|
|
1 |
0 |
ID |
Joachim Kuhs |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen