BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest
1.10.2021 - (2019/2182(INL))
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Nikolaj Villumsen
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE I ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
- Eine europäische Rahmenrichtlinie für nationale Strategien zur Asbestsanierung
- ANLAGE II ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
- Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG
- ANLAGE III ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
- Anerkennung und Entschädigung bei asbestbedingten Krankheiten
- ANLAGE IV ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
- Aktualisierung der Richtlinie 2010/31/EU – Asbest-Überprüfung vor Arbeiten zur energetischen Sanierung
- ANLAGE V ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
- Asbest-Überprüfung von zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Gebäuden
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
- ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf die Artikel 152 und 154 AEUV über die Rolle und Anhörung der Sozialpartner,
– gestützt auf Artikel 153 Absätze 1 und 2 AEUV,
– gestützt auf Artikel 192 Absätze 1, 3, 4 und 5 AEUV,
– gestützt auf Artikel 194 Absatz 2 AEUV,
– gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV,
– gestützt auf Artikel 168 AEUV,
– gestützt auf Artikel 169 Absatz 3 AEUV,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz[1],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)[2],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)[4],
– unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission verkündet wurde (die Säule),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 über den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte (COM(2021)0102),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenen Asbest[5],
– unter Hinweis auf die praktischen Leitlinien der Kommission für die Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer, die mit Asbestsanierungs- oder Wartungsarbeiten befasst sind (2012),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2014 über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (COM(2014)0332),
– unter Hinweis auf die von der Kommission veröffentlichte „Evaluation of the Practical Implementation of the EU Occupational Safety and Health (OSH) Directives in EU Member States“ (Beurteilung der praktischen Durchführung der Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den EU-Mitgliedstaaten),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Mai 2019 zu dem Thema „Arbeiten mit Asbest bei der energetischen Gebäudesanierung“,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2015 zum Thema „Ein asbestfreies Europa“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 zu der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung)[6],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien1a,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Strategie der Union für nachhaltige Chemikalien: Zeit für Ergebnisse“ vom 12. März 2021,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ (COM(2020)0662),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 mit dem Titel „Europäischer Plan zur Krebsbekämpfung“ (COM(2021)0044),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),
– unter Hinweis auf den wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Bewertung der Grenzwerte für Asbest am Arbeitsplatz vom 1. Februar 2021,
– unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Conquering Cancer – Mission Possible“ innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021–2027),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Informationsblatt „Elimination of asbest-related diseases“ (Beseitigung von asbestbedingten Krankheiten) von März 2014,
– unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 3 über das Recht auf Gesundheit und Wohlergehen,
– gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0275/2021),
A. in der Erwägung, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird;
B. in der Erwägung, dass Asbest in der Union jährlich zwischen 30 000 und 90 000 Todesfälle verursacht;
C. in der Erwägung, dass die häufigste arbeitsbedingte Krebserkrankung Lungenkrebs ist, der zwischen 54 % und 75 % der berufsbedingten Krebserkrankungen ausmacht, und in der Erwägung, dass Asbest die Hauptursache für Lungenkrebs ist (45 %)[7]; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Asbest in Verbindung mit Tabakkonsum das Risiko von Lungenkrebs erheblich erhöht[8];
D. in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Asbest als nachgewiesenes Karzinogen (Gruppe 1) anerkannt hat, das für Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliome sowie für Kehlkopf- und Eierstockkrebs verantwortlich ist; in der Erwägung, dass die Erforschung anderer durch Asbest verursachter Krebserkrankungen sowie anderer nicht krebserregender Gesundheitsprobleme gefördert werden sollte[9]; in der Erwägung, dass sogar bei Bevölkerungsgruppen, die sehr geringen Mengen an Asbestfasern, einschließlich Chrysotilfasern, ausgesetzt waren, ein erhöhtes Krebsrisiko beobachtet wurde; in der Erwägung, dass Asbest andere nicht bösartige Lungen- und Rippenfellerkrankungen verursachen kann, einschließlich Rippenfellplaques, Rippenfellverdickungen und gutartigen Rippenfellergüssen;
E. in der Erwägung, dass Asbest in der Europäischen Union seit 2005 verboten ist; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Asbest bereits in den 1980er Jahren verboten haben; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass die Verwendung von Asbestfasern so bald wie möglich vollständig eingestellt wird; in der Erwägung, dass Art und Umfang der Verwendung von Asbest in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind;
F. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[10] („REACH-Verordnung“) festgelegt ist, dass die Herstellung, der Verkauf und die Verwendung von Asbestfasern und Produkten, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten sind; in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission[11] zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung die vollständige Einstellung der Verwendung von Asbestprodukten in den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2025 zum Ziel hat;
G. in der Erwägung, dass Asbest ein hochgefährlicher karzinogener Stoff ist, der weltweit in vielen Bereichen unseres täglichen Lebens in Bau- und in anderen Materialien eingesetzt wird; in der Erwägung, dass viele verschiedene Gruppen Gefahr laufen, sich der Exposition gegenüber Asbest auszusetzen, darunter Arbeitnehmer im Gebäude- und Renovierungssektor, im Bergbau, in der Abfallentsorgung, Feuerwehrleute sowie Hausbesitzer und Mieter; in der Erwägung, es bis zu 40 Jahre dauern kann, bis die schädlichsten gesundheitlichen Auswirkungen eingeatmeter Asbestfasern und asbestbedingter Krankheiten zu Tage treten;; in der Erwägung, dass die Fälle in der Union voraussichtlich um das Jahr 2025[12]ihren Höhepunkt erreichen werden;
H. in der Erwägung, dass trotz bestehender Vorschriften auf Unionsebene und auf nationaler Ebene viele Fälle von asbestbedingten Erkrankungen allzu oft nicht als Berufskrankheit anerkannt werden und Opfer daher keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Entschädigung haben, was das physische Leiden durch die Krankheit noch verstärkt; in der Erwägung, dass Gewerkschaften und Verbände, die die Opfer vertreten, eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, Opfer von Berufskrankheiten bei Anerkennungsverfahren und Entschädigungsansprüchen zu unterstützen;
I. in der Erwägung, dass der Umgang mit Asbest in Gebäuden, auch in leerstehenden Gebäuden, und dessen sichere Beseitigung eine umfassende Berücksichtigung der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit dem Plan der Union zur Verbesserung der Wärmedämmung ihrer baulichen Umwelt im Hinblick auf Energieeinsparungen und die Verwirklichung des ersten klimaneutralen Kontinents bis 2050 erfordert; in der Erwägung, dass die Renovierung von Gebäuden zur Steigerung der Energieeffizienz oft den Umgang mit Materialien wie Dächern, Wänden oder elektrischen Armaturen beinhaltet, die Asbest enthalten könnten, wenn diese Gebäude vor dem Inkrafttreten von Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über das Verbot der Verwendung von Asbest gebaut wurden; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der bestehenden baulichen Umwelt in der Union mehr als 50 Jahre alt ist; in der Erwägung, dass die Verschlechterung des Gebäudebestands der Union das Risiko einer Umweltexposition erhöht, die eine Bedrohung für viele verschiedene Bevölkerungsgruppen darstellt und insbesondere zu mehr Fällen von Mesotheliomen führen könnte; in der Erwägung, dass bei Menschen, die in der Nähe von Industriestandorten leben, asbestbedingte Krankheiten festgestellt wurden; in der Erwägung, dass die gesundheitlichen Auswirkungen der Umweltexposition weitgehend unterschätzt wurden[13]; in der Erwägung, dass das Niveau der umweltbedingten Asbestexposition je nach Quelle durchaus genauso hoch liegen kann wie das der berufsbedingten Exposition; in der Erwägung, dass die mit Asbest über solche Umweltwege verbundenen Risiken stärker erforscht werden müssen;
J. in der Erwägung, dass die Entsorgung von Asbestabfällen auf Deponien langfristig keine praktikable Lösung ist, da die Abfälle von künftigen Generationen beseitigt werden müssen, da Asbestfasern im Laufe der Zeit praktisch unzerstörbar sind; in der Erwägung, dass die Freisetzung von Asbestfasern in die Umwelt vermieden werden sollte; in der Erwägung, dass es notwendig ist, kosteneffiziente Methoden für die Inertisierung asbesthaltiger Abfälle zu entwickeln, um aktive Asbestfasern zu deaktivieren und sie in Materialien umzuwandeln, die keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;
K. in der Erwägung, dass im weiteren Sinne Forschung und Innovation gefördert werden sollten, um die Asbest-Überprüfung, die Identifizierung anderer asbestbedingter Krebserkrankungen als Lungenkrebs und Mesotheliome, die Techniken der sicheren Entfernung, die Abfallentsorgung und die Sicherheit der Bewohner von Gebäuden und der exponierten Arbeitnehmer zu verbessern, einschließlich der Technologie zur Asbestwarnung und -erkennung in Echtzeit;
L. in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter anderem zum Schutz der Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen sowie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme beitragen muss;
M. in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpft werden, sowie auf dem Verursacherprinzip beruht;
N. in der Erwägung, dass nach Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau erforderlich ist, dass die Verbesserung der Umweltqualität in die politischen Strategien der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden muss;
O. in der Erwägung, dass sich das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu einem allgemein anerkannten Recht entwickelt, da die Zahl der Länder, die dieses Recht oder Elemente dieses Rechts in ihren nationalen Rechtssystemen anerkennen, in den letzten Jahren auf über 155 Länder angewachsen ist;
P. in der Erwägung, dass Asbest nach Angaben der ECHA ein nicht grenzwertgebundenes Karzinogen ist; in der Erwägung, dass der geltende verbindliche Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz (OELV) für Asbest 0,1 Fasern/cm3 als zeitlich gewichteter 8-Stunden-Mittelwert beträgt; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA eine Stellungnahme zur Senkung des verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerts für Asbest erarbeitet hat; in der Erwägung, dass die Exposition stets so weit wie technisch möglich reduziert werden sollte, insbesondere wenn es keinen sicheren Schwellenwert gibt; in der Erwägung, dass der OELV infolgedessen überprüft werden sollte, um den neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, und entsprechend überarbeitet werden sollte;
Q. in der Erwägung, dass 80 % der in den Mitgliedstaaten anerkannten berufsbedingten Krebserkrankungen im Zusammenhang mit Asbest stehen; in der Erwägung, dass 98 % der menschlichen Kosten, einschließlich der Auswirkungen auf die Lebensqualität und die Familien der Arbeitnehmer, von den Arbeitnehmern getragen werden; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Kosten berufsbedingter Krebserkrankungen in der Union zwischen 270 und 610 Mrd. EUR pro Jahr bzw. 1,8 % bis 4,1 % des BIP betragen[14]; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung von entscheidender Bedeutung sind, um den Arbeitnehmern und ihren Familien ein gesünderes Leben zu ermöglichen;
R. in der Erwägung, dass Asbest in großem Umfang im Wohnungsbau verwendet wurde und Gesundheitsrisiken birgt; in der Erwägung, dass das Recht auf angemessenen Wohnraum, das unter anderem als Schutz vor Gesundheitsbedrohungen definiert ist, von internationalen Organisationen und Mitgliedstaaten als ein Menschenrecht und als Schlüssel zur Bekämpfung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich anerkannt wurde; in der Erwägung, dass die sichere Entfernung von Asbest zu qualitativ hochwertigem Wohnraum für alle beitragen wird, insbesondere für Eigentümer mit niedrigem Einkommen und Mieter, deren Wohnverhältnisse sich in den letzten Jahrzehnten verschlechtert haben;
S. in der Erwägung, dass die sichere Entfernung von Asbest nicht als Vorwand für Praktiken wie die Räumung von Mietern mit der Begründung dienen sollte, dass ihre Wohnungen renoviert werden müssen;
T. in der Erwägung, dass die Einführung von Anforderungen für die sichere Asbestsanierung sozial gerecht sein sowie mit geeigneten Maßnahmen zur Unterstützung der Immobilieneigentümer bei der Finanzierung der notwendigen Renovierung und mit flankierenden Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die die Arbeiten durchführen, einhergehen muss; in der Erwägung, dass gleichzeitig Unionsmittel im Rahmen der Renovierungswelle für Europa, die in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 dargelegt wurde, für Begünstigte gesichert werden sollten, die die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einhalten, die darauf abzielen, die Arbeitnehmer vor Asbest zu schützen;
U. in der Erwägung, dass Asbest in zahlreichen Verwaltungsgebäuden, Schulen, Wohnräumen, Infrastrukturen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Wasserversorgungsnetzen noch immer vorhanden ist; in der Erwägung, dass das Wissen über die Verwendung und das Vorhandensein dieses Stoffes mit der Zeit schwindet; in der Erwägung, dass das Vorhandensein von Asbest und das Fehlen entsprechender Kenntnisse eine Gefahr für alle Nutzer und Bewohner dieser Gebäude darstellen;
V. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge[15] die Mitgliedstaaten zur der Zusage auffordert, bis 2030 dafür zu sorgen, dass es keine arbeitsbedingten Todesfälle mehr gibt und arbeitsbedingte Erkrankungen verringert werden, und die Kommission auffordert, die Richtlinie 2004/37/EG zu überarbeiten;
W. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 mit dem Titel „Europäischer Plan zur Krebsbekämpfung“ festgestellt wird, dass 52 % der jährlichen arbeitsbedingten Todesfälle in der Union auf arbeitsbedingte Krebserkrankungen zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass die Verbesserung der Früherkennung, der Behandlung und der Rehabilitation Prioritäten des EU-Plans zur Krebsbekämpfung sind und Patienten zugutekommen sollten, die an asbestbedingten Krankheiten leiden; in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, 2022 im Rahmen ihres Plans einen Legislativvorschlag zur weiteren Verringerung der Asbestexposition der Arbeitnehmer vorzulegen;
X. in der Erwägung, dass die Säule als Reaktion auf soziale Herausforderungen in der Union angenommen wurde; in der Erwägung, dass die Säule 20 Grundsätze umfasst, die in drei Kategorien unterteilt sind: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion; in der Erwägung, dass Grundsatz 10 ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorsieht, wozu auch der Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz gehören sollte;
Y. in der Erwägung, dass die Krise gezeigt hat, wie wichtig es ist, arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern und in erschwingliche öffentliche Gesundheit für alle zu investieren; in der Erwägung, dass Arbeitsaufsichtsbehörden, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz eine Schlüsselrolle bei der wirksamen Inspektion und Durchsetzung der Regeln und Vorschriftenüber Asbest spielen; in der Erwägung, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, Arbeitsgeber von Verstößen gegen die Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz abzuhalten und einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten;
Z. in der Erwägung, dass die bauliche Umwelt erhebliche Auswirkungen auf viele Wirtschaftszweige, die Arbeitsplätze vor Ort und die Lebensqualität hat; in der Erwägung, dass die neue Strategie der Kommission für eine nachhaltige bauliche Umwelt unter anderem darauf abzielt, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zu fördern; in der Erwägung, dass der neue Aktionsplan der Kommission vom 11. März 2020 für die Kreislaufwirtschaft gezielte Initiativen zur Behandlung wichtiger Produktwertschöpfungsketten wie Bauwesen und Gebäude umfasst; in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (COM(2020)0274) anerkannt wird, dass der Bausektor in die weiterführende Qualifizierung der Arbeitskräfte investieren muss, um den Erfordernissen des ökologischen Wandels in Bezug auf umweltfreundliches Design und umweltfreundliches Material, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Renovierung gerecht zu werden; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte im Baugewerbe für den Erfolg der Renovierungswelle von zentraler Bedeutung ist;
AA. in der Erwägung, dass Asbest und asbesthaltige Materialien und Erzeugnisse nach wie vor legal in über 100 Ländern weltweit, einschließlich Ländern in den Nachbarregionen der Union, hergestellt, verarbeitet, importiert und ausgeführt werden können; in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] die Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel in der revidierten Fassung von 2019 (Rotterdamer Übereinkommen) eingeführt wird, wonach vor der Ausfuhr eines Produkts, das toxische Chemikalien enthält, ein besonderes Einverständnis eines Landes erforderlich ist; in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550) eine Verstärkung der Bemühungen dahingehend, dass nicht konforme Produkte nicht auf den Markt der Union gelangen, als Priorität beschlossen wurde; in der Erwägung, dass Asbest trotz der Verbote der Union und der Mitgliedstaaten sowie der bestehenden Vorschriften immer noch in den Binnenmarkt gelangt[17]; in der Erwägung, dass, solange Asbest weltweit legal erzeugt und vermarktet wird, stets die Gefahr besteht, dass Asbest in den Binnenmarkt gelangen wird;
AB. in der Erwägung, dass belastbare Register von Personen, die in der Vergangenheit oder gegenwärtig Asbest ausgesetzt sind, wichtig sind, um die medizinische Überwachung sicherzustellen und die Anerkennung von Berufskrankheiten zu erleichtern, wobei die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates einzuhalten ist[18]; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die nationalen Sozialversicherungssysteme in Bezug auf Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, einschließlich der ergänzenden Rolle von Tarifverträgen, auf unterschiedliche Weise organisieren; in der Erwägung, dass die Grundsätze, auf denen solche Systeme beruhen, und die Autonomie der Sozialpartner geachtet werden müssen;
AC. in der Erwägung, dass in der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2015 zum Thema „Ein asbestfreies Europa“ darauf hingewiesen wird, dass dafür Sorge getragen werden sollte, dass in den Mitgliedstaaten alle Fälle von Asbestose, Mesotheliomen und anderen asbestbedingten Erkrankungen im Rahmen einer systematischen Datenerfassung über durch Asbest hervorgerufene berufsbedingte und nicht berufsbedingte Erkrankungen registriert werden, Pleuraplaques ferner als asbestbedingte Krankheit eingestuft und amtlich registriert werden sollte und mithilfe eigener Beobachtungsstellen eine verlässliche Kartierung zum Vorkommen von Asbest bereitgestellt werden sollte, und Angehörige der Gesundheitsberufe angemessene Schulungen brauchen, um korrekte Diagnosen stellen zu können;
AD. in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften nur Auflagen für Eigentümer oder Verwalter asbesthaltiger Gebäude enthalten, die zu Beginn der Nutzung des Gebäudes oder zu Beginn eines geplanten Abrisses zu erfüllen sind, aber keine Auflagen für den Verkauf eines Gebäudes, das mit asbesthaltigen Produkten ausgestattet ist;
Europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest (ESRAA)
1. weist darauf hin, dass die sichere Entfernung von Asbest ein Beispiel für die Notwendigkeit ist, den Grundsatz des Gesundheitsschutzes, auf den in Artikel 168 Absatz 1 AEUV verwiesen wird, in allen Politikbereichen anzuwenden, da dies in unmittelbarem Zusammenhang mit den folgenden aktuellen und künftigen politischen Initiativen der Union steht: dem neuen Rahmen der Union für Gesundheit und Sicherheit, dem Grünen Deal mit der Renovierungswelle, „NextGenerationEU“ und dem mehrjährigen Finanzrahmen, dem europäischen Plan zur Krebsbekämpfung, der EU-Abfallstrategie und dem Paket zur Kreislaufwirtschaft; betont, dass bei der Behandlung von Asbestabfällen das Vorsorgeprinzip uneingeschränkt angewandt werden sollte; fordert die Kommission auf, eine entsprechende Überarbeitung der einschlägigen Abfallvorschriften der Union vorzuschlagen;
2. unterstreicht, dass die sichere Beseitigung von Asbest eine schwierige und dringende Aufgabe ist, und bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden und integrierten Ansatz, der mehrere Politikbereiche miteinander verbindet; weist darauf hin, dass sichere Arbeitsbedingungen oberste Priorität haben sollten;
3. fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest (ESRAA) vorzulegen, die folgende Elemente umfasst:
(a) einen europäischen Rahmen für nationale Strategien zur sicheren Beseitigung von sämtlichem Asbest in den Mitgliedstaaten; dieser Rahmen sollte einen Legislativvorschlag zur Einführung von Mindeststandards für öffentlich zugängliche nationale Asbestregister umfassen;
(b) einen Vorschlag zur Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG, um die Maßnahmen der Union zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Bedrohung durch Asbest zu stärken und eine neue Welle von Asbestopfern im Zuge der Gebäuderenovierungswelle der Union zu verhindern;
(c) einen Legislativvorschlag
(i) zur Anerkennung von Berufskrankheiten, einschließlich aller bekannten asbestbedingten Krankheiten, mit Mindestanforderungen für Anerkennungsverfahren und
(ii) für Mindestnormen für die Entschädigung der Opfer asbestbedingter Berufskrankheiten;
(d) einen Vorschlag zur Aktualisierung der Richtlinie 2010/31/EU im Hinblick auf die Einführung einer Verpflichtung zur obligatorischen Kontrolle und anschließenden Beseitigung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen vor Beginn der Renovierungsarbeiten, um die Gesundheit der Bauarbeiter zu schützen;
(e) einen Legislativvorschlag für die obligatorische Überprüfung von Gebäuden vor dem Verkauf oder der Anmietung und für die Ausstellung von Asbestzertifikaten für Gebäude, die vor 2005 oder dem Jahr eines entsprechenden nationalen Asbestverbots errichtet wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt;
4. stellt fest, dass umfassende Sanierungsstrategien finanzielle und administrative Konsequenzen für Gebäudeeigentümer, Behörden und Unternehmen, insbesondere KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, sowie eine erhebliche Arbeitsbelastung für die bescheinigenden Stellen mit sich bringen werden; betont daher, dass angemessene Übergangszeiträume und eine angemessene regulatorische und finanzielle Unterstützung vorgesehen werden sollten;
5. unterstreicht, dass alle auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten verfügbaren Finanzierungsmechanismen mobilisiert werden müssen, und betont, dass die Kommission bereits klargestellt hat, dass die Mitgliedstaaten Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Umgang mit und die Entfernung von Asbest bereitstellen können[19]; fordert in diesem Zusammenhang die Mobilisierung von ESI-Fonds, um die Zuverlässigkeit und Schnelligkeit des Screenings von Asbest sowie die Messung, Beseitigung und sichere Abfallbewirtschaftung im Einklang mit den Zielen der einschlägigen nationalen oder regionalen Programme zu verbessern; betont, dass die Unterstützung von Forschung und Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung und Verbesserung des Markteintritts für Technologien für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Echtzeit-Mess- und Warnsystemen für Asbest sowie kostengünstiger Methoden und Technologien zur Asbestinertisierung von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Instrumente zu nutzen, um Investitionen in nachhaltige Behandlungstechnologien zu unterstützen, unter anderem durch spezielle wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse;
6. betont, dass Unionsmittel im Rahmen der Renovierungswelle für Begünstigte gesichert werden sollten, die die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einhalten, die darauf abzielen, die Arbeitnehmer vor Asbest zu schützen; fordert ein System, mit dem sichergestellt wird, dass Unionsmittel von Begünstigten zurückgefordert werden, die die gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest nicht einhalten;
7. fordert eine Stärkung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), um wirksame Instrumente wie technische und wissenschaftliche Unterstützung zur Verbesserung der Präventionsanstrengungen bereitzustellen, die Registrierung von Arbeitsplätzen, die Asbest enthalten, und die Nachverfolgung von Arbeitnehmern, die damit in Berührung gekommen sind oder sein könnten, besser zu überwachen und die Unterweisung und Schutzausrüstung, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, zu verbessern; fordert die Einrichtung einer europäischen Plattform im Zuständigkeitsbereich der EU-OSHA, um bewährte Verfahren für die Entfernung von Asbest und die sichere Entsorgung von Asbest, die bereits in mehreren Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, vorzustellen und für den Austausch über solche bewährten Verfahren zu sorgen;
8. bekräftigt die entscheidende Rolle der Arbeitsaufsicht bei der Vorbeugung und Kontrolle in Bezug auf Asbestexposition und ihre positive Rolle hinsichtlich der Verbesserung der Informationen und der Erweiterung des Fachwissens auf Unternehmensebene; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der Arbeitsinspektoren, die Qualität der Arbeitsaufsichtsbehörden und -inspektionen sowie die Häufigkeit der Inspektionen zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten weit über die Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation eines Inspektors pro 10 000 Arbeitnehmer hinausgehen sollten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die ihren Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nicht nachkommen;
9. ist der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, allen Asbestopfern einen gerechten Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln für sämtliche Gesundheitsschäden – und nicht nur jene im Zusammenhang mit Angstzuständen – zu gewähren; betont, dass alle medizinischen Kosten im Zusammenhang mit der Asbestexposition von den Arbeitgebern getragen werden sollten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob möglicherweise Rechtsvorschriften zur Einführung allgemeiner Haftungsregelungen erforderlich sind, um den Opfern eine Entschädigung für alle Schäden durch eine indirekte Verschmutzung, einschließlich der durch Asbest verursachten Verschmutzung, zu gewähren;
Eine europäische Rahmenrichtlinie für nationale Strategien zur Asbestsanierung
10. begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“, in der die Renovierung von 35 Millionen Gebäuden bis 2030 angestrebt wird; teilt die in der Mitteilung zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass besonders darauf zu achten ist, dass die Arbeitnehmer, die alte Gebäude renovieren und an Noteinsätzen teilnehmen, vor Asbestexposition geschützt werden;
11. betont, dass für eine bessere Prävention und ein besseres Risikomanagement bei asbestbedingten Risiken der Zugang zu einschlägigen Informationen erforderlich ist, die an die Bedürfnisse der unmittelbar Betroffenen angepasst sind;
12. fordert die Kommission auf, die Verbreitung von Informationen über die verschiedenen Systeme zur sicheren und ordnungsgemäßen Beseitigung oder Entsorgung asbesthaltiger Produkte auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken zu fördern;
13. unterstreicht, dass die Risiken, die von Bevölkerungsgruppen ausgehen, die natürlichen Asbestvorkommen ausgesetzt sind, ein Bereich ist, in dem noch mehr Informationen erforderlich sind;
14. besteht darauf, dass jede Initiative der Union zur Förderung der energetischen Sanierung sozial gerecht sein und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bewohner und Arbeitnehmer umfassen sollte, unter anderem durch die Identifizierung von asbesthaltigen Gebäuden, um eine sichere Entfernung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen zu ermöglichen;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Zugang zu angemessenem, erschwinglichem und gesundem Wohnraum einer der Eckpfeiler des Aktionsplans der Säule ist;
16. begrüßt, dass mehrere Mitgliedstaaten und Regionen, darunter die Niederlande, Polen und Flandern, derzeit ehrgeizige Pläne zur Entfernung von Asbest aus der baulichen Umwelt mit klaren Zeitvorgaben verfolgen;
17. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, einen Rechtsrahmen für eine Bewertung des gesamten in Gebäuden und Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten vorhandenen Asbestes zu schaffen und die Kosten seiner sicheren Beseitigung in jedem Mitgliedstaat abzuschätzen;
18. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorzulegen, mit der die Mitgliedstaaten nationale Pläne zur Asbestbeseitigung aufstellen, die klare und realistische Zeitpläne, einschließlich Prioritäten, und Zwischenziele beinhalten sowie die Erkennung und Registrierung von Asbest, die Finanzierung und Unterstützung von Hauseigentümern und KMU, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest gemäß der Richtlinie 2009/148/EG sowie die sichere Beseitigung von Asbest, um zu verhindern, dass Asbest in Recyclingverfahren gelangt;
19. beharrt darauf, dass eine langfristige epidemiologische Überwachung durchgeführt werden muss, um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu bewerten; betont, dass Mesotheliom eine Krankheit ist, deren Hauptrisikofaktor Asbest ist, und dass die Anzahl der diagnostizierten Mesotheliome ein relevanter Indikator für die epidemiologische Überwachung ist; fordert daher, dass die Meldung von Mesotheliom gegenüber den zuständigen Behörden verbindlich vorgeschrieben wird;
20. weist darauf hin, dass die nicht berufsbedingte Asbestexposition in den Industrieländern laut aktueller Studien für 20 % der Mesotheliome verantwortlich sein könnte[20];
21. verweist auf die zu erwartende Zunahme der Bauarbeiten im Rahmen der Renovierungswelle, die mit einer erhöhten Belastung durch Asbestfasern am Arbeitsplatz und in der Umwelt einhergehen wird; betont, dass Asbest im Rahmen der Renovierungswelle durch energieeffiziente Materialien ersetzt werden muss;
22. bekräftigt seine Forderung nach nationalen öffentlichen Asbestregistern; fordert die Kommission auf, im Rahmen eines Vorschlags für eine Rahmenrichtlinie Mindeststandards für öffentlich zugängliche digitale nationale Register für Asbest und andere gefährliche Stoffe in öffentlichen und privaten Gebäuden einzuführen; betont, dass Asbestregister mit Datenbanken und Registern wie denen zur Energieeffizienz kompatibel sein und über gemeinsame Instrumente (z. B. Gebäuderenovierungspässe) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 angelegt werden sollten;
23. fordert die Europäische Umweltagentur auf, das Vorhandensein von Asbest in Flüssen und ihren Zuflüssen und seine Auswirkungen auf die Tier-und Pflanzenwelt weiter zu untersuchen, wie dies bereits im Rahmen einer von der amerikanischen Umweltschutzbehörde durchgeführten Studie erfolgt ist[21];
24. betont, dass die Hintergrundkonzentrationen von Asbest in der Atmosphäre in allen Mitgliedstaaten überwacht und gemessen werden sollten, dass Zugang zu Informationen bereitgestellt und Expositionsgrenzwerte für Wohnräume eingeführt werden sollten;
25. weist darauf hin, dass italienische Wissenschaftler in einer Studie die wichtige Frage aufgeworfen haben, ob die Aufnahme von asbestfaserhaltigem Wasser das Risiko von Magen- und Dickdarmkrebs erhöht[22]; betont, dass potenzielle asbestbedingte Erkrankungen, die möglicherweise durch die Aufnahme von Asbestfasern über das Trinkwasser aus Wasserleitungen mit Asbestrohren entstehen, erst nach Jahrzehnten auftreten können; betont, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein auf Grundlage der italienischen Studie zwar noch keine endgültige Aussage über den Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Asbest über das Wasser und der Entstehung von Krebserkrankungen des Magen-Darm-Trakts treffen lässt, dass angesichts der damit verbundenen Unsicherheiten jedoch das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte; ist der Auffassung, dass zur Klärung dieser wichtigen Frage noch mehr Forschung betrieben werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Qualität des für die Trinkwassergewinnung verwendeten Wassers regelmäßig zu kontrollieren und im Falle eines Risikos für die menschliche Gesundheit die erforderlichen Vorbeugungs- und Eindämmungsmaßnahmen zu treffen;
26. ist besorgt über den Zustand des Trinkwassernetzes der Union und das Vorhandensein von Asbestzementleitungen, da bei diesen Leitungen Asbestfasern ins Wasser gelangen, wenn sie beschädigt sind; weist ferner darauf hin, dass entsprechend den Empfehlungen der WHO keine Asbestzementrohre mehr für die Trinkwasserversorgung verwendet oder genehmigt werden sollten[23]; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Strategie der Union für die vollständige Beseitigung von Asbest sowie mithilfe des Aufbauplans der EU und der Aufbaupläne der Mitgliedstaaten ein umfassender Plan zur Sanierung der Trinkwassernetze in der Union und die Asbestbeseitigung ausgearbeitet und umgesetzt werden sollte;
Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
27. weist erneut darauf hin, dass Asbest nach wie vor eines der größten Gesundheitsprobleme am Arbeitsplatz darstellt und dass weltweit 125 Millionen Menschen Asbest am Arbeitsplatz ausgesetzt sind[24], obwohl die mit Asbest verbundenen Gesundheitsrisiken seit Jahrzehnten bekannt sind;
28. weist darauf hin, dass jährlich weltweit rund 250 000 Menschen aufgrund der Exposition gegenüber Asbest sterben[25]; weist darauf hin, dass die Anzahl der durch Asbestfasern verursachten Todesfälle in den letzten Jahren sogar noch gestiegen ist;
29. fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2009/148/EG zu aktualisieren und dabei den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, einschließlich einer Bewertung der verschiedenen Arten von Asbestfasern und ihrer schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit, sowie das Konsultationsverfahren zur Aktualisierung der Liste der Silikate mit Faserstruktur, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, einzuleiten, und in diesem Zusammenhang die Aufnahme von Riebeckit sowie Winchit, Richterit, Fluoredenit und Erionit in die Liste, die bereits Aktinolith, Anthophyllit, Tremolit und Fluoredenit umfasst, zu erwägen;
30. betont, dass die Richtlinie 2009/148/EG für alle Tätigkeiten gilt, bei denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können; fordert strengere Vorschriften, die für den Schutz aller Arbeitnehmer auf Asbestsanierungsstellen, einschließlich der Arbeitnehmer, die eine Arbeitsstelle nach einer Sanierung betreten, gelten; fordert eine stärkere Betonung darauf, dass alle gefährdeten Berufe, auch Renovierungs- und Abrissarbeiter, die Abfallwirtschaft, Bergleute und Feuerwehrleute, in die nationale Umsetzung dieser Richtlinie einbezogen werden müssen;
31. ist besorgt darüber, dass es nach den neuesten wissenschaftlichen medizinischen Forschungen und Empfehlungen keinen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen die Konzentration von Asbestfasern in der Luft unschädlich ist[26]; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass unter Bezugnahme auf den Grenzwert für die berufsbedingte Exposition (OELV) keine Ausnahmen von den Schutzmaßnahmen der Richtlinie 2009/148/EG gerechtfertigt werden können; fordert, dass die Richtlinie 2009/148/EG in vollem Umfang dem Grundsatz Rechnung trägt, dass bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien im Rahmen ihrer Arbeit ausgesetzt sind oder sein können, stets angemessene persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten; ist der Auffassung, dass bei der Bewertung der Risiken die Gefährlichkeit von nicht porösen asbesthaltigen Materialien berücksichtigt werden sollte; fordert, dass in einer individuellen Risikobewertung im Zusammenhang mit dem geplanten Arbeitsprozess die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden;
32. besteht darauf, dass die sichere Entfernung und Entsorgung asbesthaltiger Teile und Materialien eine Priorität darstellt, da Reparaturen, Wartung, Einkapselung oder Versiegelung nur dazu führen, dass die Entfernung aufgeschoben wird, wodurch die Risiken für die Bewohner und Arbeitnehmer Jahre später noch bestehen bleiben; fordert das Verbot der Einkapselung und Versiegelung asbesthaltiger Materialien, die technisch beseitigt werden können; besteht darauf, dass mit diesem Verbot vermieden werden sollte, die einkommensschwächsten Haushalte in eine Situation zu versetzen, in der sie sich die notwendige Renovierung nicht leisten können; betont daher die Notwendigkeit geeigneter flankierender Maßnahmen; weist nachdrücklich auf die Bedeutung der Identifizierung, Registrierung und regelmäßigen Überwachung von asbesthaltigen Teilen hin, die kurzfristig nicht entfernt werden können (wie Betonwände in Gebäuden);
33. fordert die Schaffung von Synergien mit der Datenbank, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingerichtet wird, um Informationen zu sammeln und das Wissen über bedenkliche Stoffe in Produkten und jenen Produkten, die zu Abfall werden, zu verbessern;
34. erinnert an den grundlegenden Rechtsgrundsatz der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, wonach stets der neueste Stand der Technik angewandt werden muss, um ein höchstmögliches Schutzniveau zu erreichen; fordert, dass die technischen Mindestanforderungen verschärft werden, um die Konzentration von Asbestfasern in der Luft auf das niedrigste Niveau, das technisch möglich ist, zu senken, unter anderem durch Staubunterdrückung und Absaugung von Staub an der Quelle, durch kontinuierliche Sedimentation und durch Mittel zur Dekontaminierung; fordert Mindestanforderungen für den Druckunterschied zwischen Asbestschächten und Umgebung, Frischluftversorgung und HEPA-Filtern;
35. betont, dass aktualisierte technische Mindestanforderungen erforderlich sind, um Bestimmungen aufzunehmen, um mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten; betont, dass der erforderliche Einsatz von Robotern und anderen fortschrittlichen Technologien weiter erforscht werden muss, unter anderem durch Forschung und einen systematischeren Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, um kontinuierlich neue Normen für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu entwickeln; stellt fest, dass optische Mikroskopie nicht die aktuellste verfügbare Technologie ist, um Asbestfasern in der Atemluft zu zählen, und dass die analytische Transmissionselektronenmikroskopie (Analytical Transmission Electron Microscopy (ATEM)) empfindlicher ist und es ermöglicht, Asbestfasern zu unterscheiden und zu zählen; fordert, dass, wo dies möglich ist, ATEM oder ähnlich fortgeschrittene Methoden zur Faserzählung verwendet werden;
36. weist darauf hin, dass die Probenahme repräsentativ für die persönliche Exposition des Arbeitnehmers sein muss, was bedeutet, dass Proben in repräsentativen und realistischen Situationen der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbeststaub entnommen werden müssen, indem sie in regelmäßigen Abständen während der jeweiligen Arbeitsphasen wiederholt gemessen werden; ist der Ansicht, dass alle geeigneten Schutzmaßnahmen angewendet werden sollten, wenn die Probenahme nicht auf eine Weise erfolgen kann, die für die persönliche Exposition des Arbeitnehmers repräsentativ ist;
37. ist der Auffassung, dass die Informationen in der Meldung alle in Anhang II dieser Entschließung enthaltenen Angaben enthalten sollten, wie z. B. die Bereiche, in denen die Arbeiten durchgeführt werden, die zum Schutz und zur Dekontaminierung der Arbeitnehmer verwendeten Geräte und einen Plan für die Abfallentsorgung; ist der Ansicht, dass die zuständigen nationalen Behörden die Informationen mindestens 40 Jahre lang speichern sollten;
38. besteht auf der Notwendigkeit, Arbeitgebern bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen und Meldepflichten, insbesondere KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, ausreichende und gezielte administrative Unterstützung zu gewähren, um eine Nichteinhaltung zu vermeiden; betont, dass die Bereitstellung standardisierter Verfahren für Arbeiten an Asbeststoffen dazu beitragen würde, die Menge an Asbestfaserstaub und die Kosten für diese Arbeiten zu verringern und die Erfüllung der Meldepflicht zu erleichtern;
39. stellt fest, dass die derzeitige Mindestnorm der Union für Asbest (OELV) 100 000 Fasern pro m3 (0,1 Fasern/cm3) beträgt; betont, dass andere Mitgliedstaaten wie etwa Schweden die derzeitige Mindestnorm anwenden; hebt hervor, dass einige Mitgliedstaaten wesentlich niedrigere Arbeitsplatzgrenzwerte anwenden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, beispielsweise einen OELV von 2 000 Fasern/m3 (0,002) in den Niederlanden;
40. unterstreicht, dass führende medizinische Forscher der Internationalen Kommission für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ICOH) zu dem Schluss kommen, dass Expositionsgrenzwerte keinen angemessenen Schutz vor Krebs bieten, und einen Arbeitsplatzgrenzwert von 1 000 Fasern/m3 (0,001 Fasern/cm3) vorschlagen; begrüßt die Zusage der Kommission, im Jahr 2022 einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest weiter zu verringern, und fordert die Kommission auf, diese Expositionsgrenzwerte, die auf 0,001 Fasern/cm3 (1 000 Fasern/m3)festgesetzt werden sollten, unter Berücksichtigung der Empfehlungen verschiedener Interessenträger und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz vorrangig zu aktualisieren; betont, dass für die Anwendung der neuen Methodik und der neuen Expositionswerte ein angemessener Übergangszeitraum erforderlich ist;
41. betont, dass Arbeitgeber, aber auch Eigentümer, Hauptauftragnehmer und öffentliche Auftraggeber, die Arbeiten in Auftrag geben, verpflichtet werden sollten, vor Beginn der Arbeiten in Gebäuden, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstungen oder Produkten eine Asbestdiagnose durchzuführen; fordert, dass vor Beginn der Arbeiten an Räumlichkeiten, die vor 2005 oder vor dem Jahr des Inkrafttretens eines entsprechenden nationalen Asbestverbots gebaut wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, diese von einem qualifizierten und zertifizierten Unternehmen umfassend auf das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien geprüft werden müssen; ist der Auffassung, dass Überprüfungen stets eine dem jeweiligen Arbeitsplatz angepasste Diagnose umfassen sollten und in einem Bericht entweder das Nichtvorhandensein oder das Vorhandensein von Asbest und der Art der Faser, falls vorhanden, mit einer detaillierten Beschreibung der Art der Kontamination sowie ihrer genauen Lage und der geschätzten Mengen festgestellt werden sollte; ist der Ansicht, dass der Anhang dieser Richtlinie zusätzlich zu den in Artikel 14 der Richtlinie 2009/148/EG festgelegten Anforderungen für eine Mindestdauer der Ausbildung enthalten sollte, die in Bezug auf die jeweilige Art der Arbeit durch eine Prüfung validiert wurde; betont, dass es in diesem Zusammenhang einer kohärenten Methodik für die Risikobewertung bedarf, um unionsweit gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen und der Fragmentierung des Binnenmarktes vorzubeugen;
42. ist besorgt darüber, dass die Unterweisungsanforderungen und die Zertifizierung der durchgeführten Unterweisungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nach wie vor sehr unterschiedlich sind, was im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität der Arbeitnehmer eine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellt; fordert eine neue Anlage zur Richtlinie 2009/148/EG mit verbindlichen Mindestanforderungen für die Unterweisung im Zusammenhang mit Arbeiten mit Asbest, einschließlich spezifischer Anforderungen für Arbeitnehmer in spezialisierten Asbestbeseitigungsunternehmen sowie für Arbeitnehmer, die bei der Ausübung ihrer Arbeit mit asbesthaltigen Materialien in Berührung kommen könnten; ist der Auffassung, dass der Anhang dieser Richtlinie zusätzlich zu den Anforderungen, die in Artikel 14 der Richtlinie 2009/148/EG festgelegt sind, Anforderungen einer Mindestdauer der Unterweisung in Bezug auf die jeweilige Art der Arbeit, einer angemessenen Dokumentation dieser Unterweisung und der regelmäßigen Zeitabstände, innerhalb derer ein einzelner Arbeitnehmer an einer Unterweisung teilnehmen muss, enthalten sollte;
Anerkennung und Entschädigung bei asbestbedingten Krankheiten
43. fordert die Kommission auf, ihre Empfehlung vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten[27] zu aktualisieren, um die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen medizinischen Erkenntnisse über Berufskrankheiten, insbesondere in Bezug auf asbestbedingte Krankheiten, aufzunehmen;
44. fordert die Mitgliedstaaten auf, Anerkennungsverfahren zu vereinfachen, indem die Beweislast umgekehrt wird, insbesondere, wenn nationale Register für Asbestarbeiter erst vor kurzem eingerichtet wurden, und eine angemessene Entschädigung für Arbeitnehmer vorzusehen, die an asbestbedingten Krankheiten leiden;
45. weist darauf hin, dass asbestbedingte Krankheiten aufgrund der Freizügigkeit, bei der insbesondere der diesbezüglichen Rolle mobiler Arbeitnehmer Rechnung getragen werden muss, eine grenzüberschreitende Herausforderung darstellen; weist darauf hin, dass Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken stets mit einem bestimmten Beruf, einer bestimmten Tätigkeit, einem Arbeitsplatz und einer bestimmten Zeit zusammenhängen; fordert die Kommission auf, nach Anhörung der Sozialpartner einen Vorschlag für eine Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b AEUV vorzulegen, in der Mindeststandards der Union für die Anerkennung von Berufskrankheiten und die entsprechende Entschädigung, auch für asbestbedingte Krankheiten, festgelegt werden;
46. fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu unterbreiten, um eine nationale Funktion oder eine Ombudsperson einzuführen, die Opfer von Berufskrankheiten und insbesondere asbestbedingten Krankheiten, die eine lange Latenzzeit haben, in Anerkennungsverfahren zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gründung von Patientenverbänden und Gewerkschaften für die Opfer asbestbedingter Krankheiten und ihre Familien zu unterstützen, und betont, dass diese Verbände konsultiert werden müssen, um die Anerkennungsverfahren zu erleichtern und zu vereinfachen; fordert eine Aufstockung der nationalen Mittel zur Entschädigung der Opfer asbestbedingter Erkrankungen, damit die unmittelbaren, mittelbaren und menschlichen Kosten der Krankheit ausreichend gedeckt werden;
47. erinnert daran, dass die synergistische Wirkung von Rauchen und Asbestexposition das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, erheblich erhöht; fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, ein Raucherentwöhnungsprogramm vorzuschlagen; bekräftigt, dass das Rauchen nie ein Grund dafür sein darf, einen Arbeitnehmer von der Anerkennung einer asbestbedingten Berufskrankheit oder vom Anspruch auf Entschädigung und medizinische Behandlung für eine solche Krankheit auszunehmen;
48. fordert eine bessere Evaluierung der Risiken im Zusammenhang mit der nicht berufsbedingten sekundären Exposition, insbesondere für Familienangehörige, die mit Asbestarbeitern zusammenleben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung und Entschädigung dokumentierter Opfer einer Sekundärexposition durch nichtberuflichen Kontakt mit Asbest zu erleichtern und sich auf bewährte Verfahren aus Mitgliedstaaten wie etwa Dänemark zu stützen; bekräftigt die Geschlechterperspektive der Sekundärexposition;
49. betont, dass es verschiedene Arten einer nicht berufsbedingten Asbestexposition gibt, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, etwa die indirekte Exposition durch berufliche Tätigkeiten (unter anderem die Exposition durch mit der Arbeitskleidung nach Hause getragenen Asbeststaub), in Haus und Wohnung (insbesondere durch asbesthaltige Haushaltsgegenstände) und in der Umwelt (durch in Gebäuden und Anlagen enthaltene oder von der Industrie freigesetzte Materialien);
50. betont, dass Frauen, die asbestbedingten Risiken ausgesetzt sind, für bestimmte Arten der Asbestexposition besonders anfällig sind; fordert eine bessere Anerkennung der Geschlechterperspektive in allen Bereichen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und eine durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in allen legislativen und nichtlegislativen Instrumenten in den Mitgliedstaaten, damit die Nachverfolgung, Identifizierung, Behandlung oder Anerkennung einer Erkrankung als asbestbedingt nicht durch geschlechtsgezogene Verzerrungseffekte beeinflusst wird, was sich wiederum auf die Höhe der Entschädigung der Opfer auswirkt; fordert, dass Reinigungstätigkeiten bei der Diagnose von Krankheiten stärker als Risikofaktoren betrachtet werden; fordert bessere Risikobewertungen und die Ermittlung der Asbestexposition für Arbeitnehmer, die als Reinigungskräfte tätig sind, insbesondere für weibliche Reinigungskräfte, sowie für Personen, die die Verantwortung für unbezahlte Hausarbeit übernehmen, wie etwa die Reinigung von Produkten, die mit Asbest kontaminiert sind;
51. betont, dass das Verursacherprinzip bei der Zuweisung der Kosten für die Asbestsanierung nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollte;
Ermittlung von Asbest vor energetischen Renovierungsarbeiten und Verkauf oder Anmietung eines Gebäudes
52. erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aufgefordert werden, Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen, die Verhinderung der illegalen Entfernung schädlicher Stoffe und die Erleichterung der Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte;
53. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 7 der Richtlinie 2010/31/EU im Zusammenhang mit der „Renovierungswelle für Europa“ vorzulegen, mit dem eine Anforderung eingeführt wird, dass vor Beginn der Renovierungsarbeiten eine obligatorische Ermittlung, die Registrierung und die Beseitigung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen vorgeschrieben wird, und dabei Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a AEUV über die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen;
54. fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen für die obligatorische Überprüfung von Gebäuden vor dem Verkauf oder der Anmietung und für die Ausstellung von Asbestzertifikaten für Gebäude, die vor 2005 oder dem Jahr eines entsprechenden nationalen Asbestverbots errichtet wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt;
55. fordert die Mitgliedstaaten auf, Schutzmaßnahmen für Mieter zu ergreifen, bei denen vor Arbeiten zur energetischen Sanierung Asbest gefunden wird; betont, dass die Kosten für die Ermittlung und die Beseitigung nicht zu Lasten der Mieter gehen dürfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Mieter vollständig über Asbest in Gebäuden aufgeklärt werden und dass ihnen die Asbestbescheinigung ausgehändigt wird;
Die Union als weltweiter Vorreiter bei der Bekämpfung von Asbest
56. begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. März 2021, in denen betont wird, dass die nationalen Marktüberwachungsfähigkeiten und die Rolle der Zollbehörden gestärkt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen und die Marktüberwachung zu stärken und mit den Grenzschutz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Einfuhr illegaler asbesthaltiger Produkte in den Binnenmarkt zu unterbinden; betont, wie wichtig es ist, nachhaltige Lösungen für die Abwrackung von Schiffen innerhalb der Union im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft zu unterstützen und zu entwickeln, um nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Asbestexposition bei der Demontage von Schiffen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, hohe Standards für den Schutz der Arbeitnehmer vor Asbestexposition in von der Union zugelassenen Abwrackwerften in Drittländern sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine Studie in Auftrag zu geben, in der das Ausmaß der illegalen Einfuhren asbesthaltiger Erzeugnisse und Materialien in die Union erfasst und mögliche Maßnahmen zur Stärkung der Marktüberwachung aufgezeigt werden, wozu auch die Möglichkeit gehören könnte, den Zugang zu Häfen, Hafenanlagen und Zwischenlagern für Schiffe, die asbesthaltige Produkte oder Materialien als Fracht im Transit befördern, in der Union zu beschränken;
57. fordert die Kommission auf, der Aufnahme von Chrysotilasbest in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens und einem weltweiten Asbestverbot höchste Priorität einzuräumen; fordert die Union auf, mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um Instrumente auf den Weg zu bringen, die den Asbestmarkt als Gifthandel kennzeichnen; fordert die Union auf, die Bekämpfung von Asbest und asbestbedingten Krankheiten in ihre Außenpolitik zu integrieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre – auch finanzielle – Unterstützung für globale Akteure, die sich gegen Asbest und asbestbedingte Krankheiten einsetzen, einschließlich der WHO, zu verstärken; verurteilt Finanzinvestitionen in die globale Asbestindustrie;
58. weist erneut darauf hin, dass ein Drittel der Menschen in der Europäischen Region der WHO in Ländern lebt, in denen die Verwendung von Asbest in jeglicher Form noch nicht verboten ist[28]; weist darauf hin, dass 16 europäische Länder nach wie vor Asbest verwenden, insbesondere als Baustoff, und auch weiterhin Asbest herstellen und exportieren;
Finanzielle Aspekte
59. fordert die Kommission auf, die finanziellen Auswirkungen der Forderungen des Parlaments gemäß den Ziffern 6 und 7 und Anhang I Nummer 3 zu bewerten;
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60. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anhang beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
ANLAGE I ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Eine europäische Rahmenrichtlinie für nationale Strategien zur Asbestsanierung
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, nach Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 154 auf der Grundlage von Artikel 152 Absatz 2 und Artikel 192 Absätze 1 bis 5 AEUV eine Rahmenrichtlinie vorzulegen, in der Mindestanforderungen für nationale Strategien zur Asbestbeseitigung festgelegt sind, wobei mindestens folgende Elemente berücksichtigt werden:
(1) eine Schätzung der Mengen und vorherrschenden Arten asbesthaltiger Materialien, die aus Gebäuden und Infrastrukturen in einem Mitgliedstaat oder einer Region entfernt werden sollen;
(2) einen Zeitplan für die Asbestsanierung, bei der bestimmte Gebäude – wie Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Sportstätten und Sozialwohnungen – vorrangig bearbeitet werden, Etappenziele und regelmäßige Bewertungen der Fortschritte, die mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden;
(3) einen Finanzrahmen, auf der Grundlage der Verwendung von Mitteln aus dem ESI-Fonds, zur Unterstützung von Gebäudeeigentümern und somit zur Verknüpfung der Asbestsanierung mit anderen öffentlichen Maßnahmen und Programmen (wie Energieeffizienz, Verbesserung des Lebensumfelds, Sozialwohnungen, Prävention von Krankheiten) aus Gründen der Effizienz und der Nutzung von Synergien;
(4) Mindestkriterien für nationale digitale Asbestregister, die den gesamten in einem Mitgliedstaat oder einer Region vorhandenen Asbest erfassen sollten, wobei mindestens folgende Anforderungen zu berücksichtigen sind:
(a) kostenlose öffentliche Zugänglichkeit, auch für Arbeitnehmer und Unternehmen, die in einem Gebäude oder einer Infrastruktur arbeiten, Eigentümer, Einwohner, Feuerwehrleute und andere Rettungsdienste und Nutzer, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679;
(b) das Baujahr des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Infrastruktur (vor oder nach dem nationalen Asbestverbot);
(c) Informationen über die Art des Gebäudes oder der Infrastruktur, in dem sich Asbest befindet (private, öffentliche oder geschäftliche Räumlichkeiten);
(d) die spezifische Lage der Schadstoffe und die Gebäudeteile, die auf Asbest überprüft wurden;
(e) eine Angabe, wo die Arbeiten (innen/außen) durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind, sowie der Gebäudeteil (Böden, Wände, Decken, Dächer) oder die Infrastruktur;
(f) Art des Materials (Asbestzement, Dämmung, Kitt usw.) und geschätzter Anteil dieser Materialarten;
(g) die Art der durchzuführenden Arbeiten und die Angabe der Arbeitsverfahren, bei denen asbesthaltige Materialien freigesetzt werden können (Bohrungen, Schneiden usw.), und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
(h) einen Zeitplan für die Sanierung und einen Plan für den Umgang mit Asbest;
(5) einen Verweis auf alle einschlägigen nationalen Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Richtlinie 2009/148/EG;
(6) einen Plan für die sichere, überwachte und dokumentierte Beseitigung asbesthaltiger Abfälle, mit dem sichergestellt wird, dass entsprechend den nationalen Gepflogenheiten geeignete Abfallentsorgungseinrichtungen zur Verfügung stehen; der Plan sollte eine Lösung für die vollständige Trennung der Abfallzyklen im Einklang mit dem Grundsatz der Null-Asbestkontamination in Abfallkreisläufe enthalten, die die Wiederverwendung von Baumaterialien verhindert und den größtmöglichen Schutz der Arbeitnehmer im Bereich der Kreislaufwirtschaft sowie eine umweltverträgliche Lagerung von Asbestabfällen gemäß den besten verfügbaren Technologien gewährleistet;
(7) eine Strategie für die Kontrolle und Durchsetzung der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, flankierender Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für KMU, Inspektionen und wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen;
(8) die enge Einbeziehung der Sozialpartner und anderer einschlägiger Akteure wie der Verbände von Asbestopfern und der nationalen Präventionsstellen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in die Umsetzung, Durchführung und Überwachung der Richtlinie 2009/148/EG.
ANLAGE II ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, nach Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 154 auf der Grundlage von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vorzulegen, der sich auf die folgenden Empfehlungen stützt:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung[29]:
„1. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(b) Absatz 3 wird gestrichen[30];
(c) Absatz 4 erhält folgende Fassung[31]:
„4. Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe fest.“ Sie entwickeln ebenfalls branchenspezifische Antworten entwickelt werden, um die Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber Asbeststaub zu schützen, unter anderem bei Tätigkeiten in der Renovierungs- und Abrissbranche, in der Abfallwirtschaft, im Bergbau und in der Brandbekämpfung.“
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung[32]:
„1. Vorbehaltlich des Artikels 3 […] werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen.
(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung[33]:
„3. Die in Absatz 2 genannte Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.
Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:
(a) Lage der Arbeitsstätte und die spezifischen Bereiche, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
(b) verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
(c) durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
(d) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer, Liste der voraussichtlich der Arbeitsstätte zuzuordnenden Arbeitnehmer, die individuellen Befähigungsnachweise und die absolvierten Unterweisungen sowie die Daten der obligatorischen ärztlichen Untersuchungen,
(e) Beginn und Dauer der Arbeiten und geplante Arbeitszeiten,
(f) Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer,
(g) Eigenschaften der zum Schutz und zur Dekontaminierung der Arbeitnehmer verwendeten Ausrüstungen,
(h) Eigenschaften der Ausrüstungen für Abfallbeseitigung,
(i) das Verfahren zur Dekontaminierung von Arbeitnehmern und Ausrüstungen, die Dauer und die Arbeitszeiten,
(j) einen temporären Luftausgleich für Arbeiten in geschlossenen Räumen,
(k) einen Plan für eine sichere und nachhaltige Abfallentsorgung, auch in Bezug auf den Bestimmungsort asbesthaltiger Abfälle.
Die Mitteilungen werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und. Verfahren mindestens 40 Jahre lang aufbewahrt.
3. Artikel 5 erhält folgende Fassung[34]:
„Artikel 5
[...]
Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen.
Asbesthaltige Teile und Materialien, die bereits in Gebrauch sind, sind sicher zu entfernen und zu beseitigen, wenn dies technisch möglich ist, und dürfen nicht repariert, gewartet, versiegelt oder überzogen werden. Asbesthaltige Materialien, die kurzfristig nicht entfernt werden können, werden identifiziert, registriert und regelmäßig überwacht.
4. Artikel 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung[35]:
„(b) die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermieden werden, indem zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:
(i) Staubunterdrückung,
(ii) Absaugung von Staub an der Quelle,
(iii) kontinuierliche Sedimentation von in der Luft schwebenden Fasern,
(iv) angemessene Dekontaminierung,
(v) Einstellung eines Mindestdruckunterschieds von minus 10,
(vi) Versorgung mit sauberer Ersatzluft von einer weiter entfernten Stelle,
(vii) Überprüfung der Leistung von Unterdruckgeräten und tragbaren Unterdruckbehältern lokaler Absauganlagen nach dem Wechsel eines HEPA-Filters und vor Beginn der Asbestsanierung oder mindestens einmal jährlich durch Messung der Filtereffizienz von Filtern mit einem direkt ablesbaren Partikelzähler.“
5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung[36]:
„1. Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz durch Messung während der spezifischen Betriebsphasen und in regelmäßigen Abständen während des Arbeitsverfahrens zu messen.“
(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung[37]:
„2. Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien real ausgesetzt ist, repräsentativ sein.
(c) Absatz 5 erhält folgende Fassung[38]:
„5. Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass die Exposition repräsentativ für sämtliche Einsätze in allen ihren einzelnen Phasen, die während des Arbeitsverfahrens durchgeführt werden, ermittelt werden kann.“
(d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung[39]:
„6. Die Fasern sind, wo immer möglich, mit der analytischen Transmissionselektronenmikroskopie
zu zählen, oder unter Anwendung eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt;“
6. Artikel 8 erhält folgende Fassung[40]:
„Artikel 8
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt während des Arbeitsverfahrens einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,001 Fasern pro cm3 (1 000 Fasern je m3) ausgesetzt wird.“
7. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung[41]:
„1.
Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten oder gibt es Grund zu der Annahme, dass asbesthaltige Materialien, die vor den Arbeiten nicht identifiziert wurden, freigesetzt worden sind, sodass Staub entstanden ist, so ist die Arbeit sofort einzustellen. Die Ursachen für diese Überschreitung sind festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Die Arbeit in dem betreffenden Bereich wird nur fortgesetzt, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
8. Artikel 11 erhält folgende Fassung[42]:
„Artikel 11
Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten oder Renovierungsarbeiten an Räumlichkeiten, die vor 2005 oder dem Jahr des Inkrafttretens eines gleichwertigen nationalen Asbestverbots errichtet wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, muss die Räumlichkeit gemäß den Anforderungen von Anhang XVII Teil 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf alle asbesthaltigen Materialien geprüft werden. Die Überprüfung ist von einem qualifizierten und zertifizierten Unternehmen oder einer qualifizierten und zertifizierten Behörde unter Berücksichtigung der Artikel 14 und 15 dieser Richtlinie und der Vorschriften des nationalen Baurechts vorzunehmen.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Untersuchungen und Nachforschungen auf asbesthaltige Materialien im Einklang mit ihren nationalen Bauvorschriften. Kann nicht sichergestellt werden, dass überhaupt kein Asbest vorhanden ist, werden die Arbeiten nach den Verfahren durchgeführt, die bei Vorhandensein von Asbest einzuhalten sind.“
9. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung[43]:
„Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten [...], bei denen trotz aller möglichen technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:“
(a) die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und
(b) es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird,
(c) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert und eine Entlüftung von Asbestsanierungsstellen in geschlossenen Räumen ist nicht erlaubt.“ und
(d) nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Tätigkeiten wird eine Messung der Asbestfaserkonzentration in der Luft durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz sicher wieder betreten können.“
10. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung[44]:
„1. Vor Beginn jeglicher Arbeit in Bezug auf Asbest ist ein Arbeitsplan aufzustellen.“
11. In Artikel 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung[45]:
„2. Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind, und zwar im Einklang mit in dem Mitgliedstaat, in dem die Arbeit stattfindet, geltenden Gesetzen und Verordnungen.
3. Verbindliche Mindestanforderungen für den Inhalt, die Dauer, die zeitlichen Abstände und die Dokumentierung der Schulungen sind in Anhang 1a festgelegt.“
12. Artikel 15 erhält folgende Fassung[46]:
„Artikel 15
1. Unternehmen, die beabsichtigen, Abriss- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen, benötigen vor Beginn der Arbeiten eine verlängerbare Zulassung der zuständigen Behörde. Die zuständigen Behörden können solche Zulassungen erteilen, wenn das antragstellende Unternehmen geeignete modernste technische Ausrüstung für emissionsfreie oder, wenn dies technisch noch nicht möglich ist, emissionsarme Arbeitsverfahren gemäß den Anforderungen von Artikel 6 und Bescheinigungen über die Unterweisung seiner einzelnen Arbeitnehmer gemäß Artikel 14 und Anhang 1a nachweist.
2. Die zuständigen Behörden erteilen Unternehmen Zulassungen nur, wenn sie von der Zuverlässigkeit des Unternehmens und seiner Leitung zweifelsfrei überzeugt sind. Die Zulassungen sind alle fünf Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht und der einzelstaatlichen Praxis zu verlängern.
3. Die Mitgliedstaaten richten öffentliche Register der Unternehmen ein, die gemäß Absatz 1 zur Asbestsanierung zugelassen sind.“
13. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung[47]:
„1. Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden […] geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen Folgendes gewährleistet wird:
(a) die Bereiche, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden,
(i) müssen deutlich abgegrenzt und mit Warnschildern versehen werden;
(ii) dürfen nur den Arbeitnehmern zugänglich sein, die diese Bereiche aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen;
(iii) müssen zu Bereichen erklärt werden, in denen nicht geraucht werden darf;
(b) es müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung durch Asbeststaub essen und trinken können;
(c) den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; Schutzausrüstungen und insbesondere Atemschutzgeräte müssen individuell anprobiert werden; alle Arbeits- oder Schutzkleidung muss im Betrieb bleiben; die Reinigung kann aber in dafür ausgerüsteten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen, wenn dieser die Reinigung nicht selbst vornimmt; in diesem Fall ist die Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern;
(ca) für Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte tragen, sind regelmäßige obligatorische Pausen und ausreichend Zeit zur Regeneration vorzusehen;
(d) es muss sichergestellt werden, dass die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden;
(e) die Arbeitnehmer sind einem obligatorischen Dekontaminierungsverfahren zu unterziehen;
(f) die Schutzausrüstungen müssen in einem dafür vorgesehenen Raum untergebracht und nach jedem Gebrauch geprüft und gereinigt werden; fehlerhafte Ausrüstungen sind vor einem erneuten Gebrauch auszubessern oder auszutauschen.“
14. In Artikel 17 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung[48]:
„2. „Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen […] werden geeignete Maßnahmen getroffen,“
15. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung[49]:
„1. Vorbehaltlich des Artikels 3 […] werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen.
(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung[50]:
„2. Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss ihm die Gelegenheit zu einer Gesundheitskontrolle gegeben werden.
Diese Gesundheitskontrolle muss eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die praktischen Empfehlungen in Anhang I zurückgreifen; diese Empfehlungen werden dem technischen Fortschritt nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren angepasst.
[...]
Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.
Für jeden Arbeitnehmer nach Unterabsatz 1 wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Verfahren eine persönliche Gesundheitsakte angelegt und mindestens 40 Jahre lang aufbewahrt.
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 18c
Bis ... [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner den technischen und wissenschaftlichen Stand der Technologie zur Asbestidentifizierung, -messung oder -warnung und gibt Leitlinien dafür heraus, wann diese Technologie verwendet werden sollte, um die Arbeitnehmer vor Asbestexposition zu schützen.“
17. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung[51]:
„1. Vorbehaltlich des Artikels 3 […] werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen getroffen.“
18. Artikel 21 erhält folgende Fassung[52]:
„Artikel 21
1. Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller anerkannten Fälle asbestbedingter Erkrankungen.
2. Der in Absatz 1 genannte Begriff „anerkannte Fälle“ beschränkt sich nicht auf Fälle, für die eine Entschädigung gewährt wird, sondern auf alle Fälle ärztlich diagnostizierter asbestbedingter Erkrankungen.
3. Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller anerkannten Fälle asbestbedingter Berufskrankheiten. Anhang 1b enthält ein unverbindliches Verzeichnis von Krankheiten, die nach derzeitigem Wissensstand durch Asbestexposition verursacht werden können.
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 21a
Im Fall eines Brandes werden alle vorhandenen Informationen über das Vorhandensein und die Lage von Asbest den Feuerwehren und Rettungsdiensten zur Verfügung gestellt.“
20. Die folgenden Anhänge werden eingefügt:
„Anhang 1a
VERBINDLICHE MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE UNTERWEISUNG
Alle Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, erhalten eine vorgeschriebene Unterweisung, die mindestens die folgenden Mindestanforderungen umfasst:
1. Die Unterweisung wird zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und in Abständen von nicht über 4 Jahren erteilt.
2. Jeder Unterweisungslehrgang hat eine Mindestdauer von 3 Arbeitstagen.
3. Die Unterweisung wird von einer qualifizierten und zertifizierten Einrichtung und einem qualifizierten und zertifizierten Ausbilder erteilt und von einer Behörde eines Mitgliedstaats oder einer anerkannten zuständigen Stelle gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Verfahren vorgenommen.
4. Jeder Arbeitnehmer, der eine Unterweisung zufriedenstellend absolviert und die erforderliche Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Unterweisung, die folgende Angaben enthält:
(a) das Datum der Unterweisung,
(b) die Dauer der Unterweisung,
(c) den Inhalt der Unterweisung
(ca) die Sprache der Unterweisung
(d) und den Namen, die Qualifikation und die Kontaktdaten des Ausbilders und der Einrichtung, die die Unterweisung erteilt hat.
5. Alle Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, wahrscheinlich ausgesetzt sein werden oder in Gefahr sind, solchem Staub ausgesetzt zu werden, erhalten mindestens folgende Unterweisung mit einem theoretischen und einem praktischen Teil über:
(a) das geltende Recht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird,
(b) Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit, einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens, sowie die mit einer Sekundär- und Umweltexposition verbundenen Risiken,
(c) Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
(d) Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
(e) sichere Arbeitsverfahren, einschließlich der Vorbereitung des Arbeitsplatzes, der Wahl der Arbeitsmethoden und der Planung der Ausführung der Arbeit, Lüftung, Punktabsaugung, Messung und Kontrolle sowie regelmäßiger Pausen,
(f) Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Schutzausrüstungen unter besonderer Berücksichtigung von Atemschutzausrüstungen;
(g) Notfallverfahren;
(h) Dekontaminationsverfahren;
(i) Abfallbeseitigung;
(j) erforderliche ärztliche Untersuchungen.
Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die Merkmale des Berufs und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden anzupassen.
6. Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten vornehmen, erhalten zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Themen eine Unterweisung über
(a) die Verwendung von technologischer Ausrüstung und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern während der Arbeitsabläufe gemäß der Richtlinie 2009/104/EG,
(b) die neuesten verfügbaren Technologien und Maschinen für emissionsfreie oder, wenn dies technisch noch nicht möglich ist, emissionsarme Arbeitsverfahren zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern.
Anhang 1b
VERZEICHNIS ASBESTBEDINGTER ERKRANKUNGEN
Nach derzeitigem Kenntnisstand kann die Exposition gegenüber Asbestfasern zumindest zu den folgenden asbestbedingten Berufskrankheiten führen, die die Mitgliedstaaten daher in ihr nationales Recht aufnehmen müssen:
- Asbestose,
- durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom,
- gutartige Pleuraerkrankungen wie etwa durch Asbest verursachte fibrotische Läsionen, Rundatelektasen und gutartige Pleuraergüsse,
- Lungenkrebs, einschließlich Bronchialkrebs, nach Einatmen von Asbeststaub,
- Kehlkopfkrebs nach Einatmen von Asbeststaub,
- durch Asbest verursachter Eierstockkrebs,
das Internationale Krebsforschungszentrum hat positive hat positive Zusammenhänge zwischen Asbestexposition und folgenden Krankheiten festgestellt:
- Rachenkrebs,
- Darmkrebs und
- Magenkrebs.
ANLAGE III ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Anerkennung und Entschädigung bei asbestbedingten Krankheiten
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, nach Anhörung der Sozialpartner gemäß Artikel 154 auf der Grundlage von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV einen Vorschlag für eine Richtlinie mit Mindestanforderungen für die Anerkennung von Berufskrankheiten, einschließlich aller asbestbedingter Krankheiten, und eine angemessene Entschädigung betroffener Personen vorzulegen. Der Vorschlag der Kommission sollte mindestens Folgendes enthalten:
(1) ein Verzeichnis von Berufskrankheiten, die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen und die, unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Rechtsvorschriften, von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, das auf der Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten aufbaut und auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert wird,
(2) die Einrichtung zentraler Anlaufstellen als Ansprechpartner für betroffene Personen, die sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten befassen,
(3) die Einrichtung einer nationalen Funktion, beispielsweise einer Ombudsperson, zur Unterstützung von Opfern von Berufskrankheiten in Anerkennungsverfahren sowie verstärkte Unterstützung und Austausch bewährter Verfahren unter anderem mit Gewerkschaften und Opferhilfegruppen in Bezug auf Anerkennungsverfahren,
(4) eine Umkehr der Beweislast für die Anerkennung von Berufskrankheiten oder zumindest deren wirksame Vereinfachung, beispielsweise indem vorgesehen wird, dass an Orten, an denen eine Asbestexposition am Arbeitsplatz nach vernünftigem Ermessen festgestellt werden kann, eine Verbindung zwischen der Exposition und den nachfolgenden Symptomen angenommen werden kann,
(5) Vorschriften für eine angemessene Entschädigung für anerkannte Berufskrankheiten.
ANLAGE IV ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Aktualisierung der Richtlinie 2010/31/EU – Asbest-Überprüfung vor Arbeiten zur energetischen Sanierung
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf der Grundlage der folgenden Empfehlung vorzulegen:
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Bestehende Gebäude
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeteile erhöht wird, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.
Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Mitgliedstaaten legen diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 fest.
Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten für hocheffiziente alternative Systeme ein, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben verbindlich vor, dass Gebäude vor Beginn von Renovierungsarbeiten auf Asbest und andere gefährliche Stoffe untersucht werden müssen. Das Ergebnis der Untersuchung wird in einer Bescheinigung festgehalten, in der angegeben wird, ob Asbest oder andere gefährliche Stoffe vorhanden sind oder nicht. Wenn ja, werden in der Bescheinigung die Arten der vorgefundenen solche Stoffe enthaltenden Materialien und ihre genaue Lage angegeben. Kann im Ergebnis der Untersuchung und der Nachforschungen das Vorhandensein von Asbest in einem Material nicht ausgeschlossen werden, gilt das Vorsorgeprinzip. Die Entfernung und Beseitigung von Materialien, die von der Renovierung betroffen sein werden, erfolgt ordnungsgemäß und sicher gemäß der Richtlinie 2009/148/EG, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und anderen einschlägigen Rechtsakten.“
ANLAGE V ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
Asbest-Überprüfung von zum Verkauf oder zur Miete angebotenen Gebäuden
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 169 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 1 AEUV eine Richtlinie mit Mindestanforderungen an Asbestbescheinigungen für vor 2005 oder vor dem Jahr eines entsprechenden nationalen Asbestverbots, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, errichtete Gebäude, die verkauft oder vermietet werden. In dem Vorschlag sollte mindestens Folgendes berücksichtigt werden:
(1) eine Verpflichtung für (öffentliche und private) Eigentümer von vor 2005 oder dem Jahr eines entsprechenden nationalen Asbestverbots, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, errichteten Gebäuden, eine Überprüfung des Gebäudes in Auftrag zu geben, um zu orten und zu identifizieren, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind oder nicht, bevor das Gebäude (oder ein Teil davon) verkauft oder vermietet wird;
(2) die Überprüfung wird nur von zertifizierten Unternehmen gemäß der Richtlinie 2009/148/EG, den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis und unter der Aufsicht einer zuständigen nationalen Stelle durchgeführt;
(3) um die Nutzer oder Bewohner bestmöglich zu schützen, müssen die Überprüfung und gegebenenfalls die Beseitigung oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, die Einkapselung, von qualifizierten und zertifizierten Unternehmern gemäß der Richtlinie 2009/148/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und unter der Aufsicht einer zuständigen nationalen Stelle durchgeführt werden;
(4) der zertifizierte Unternehmer teilt die Ergebnisse der Überprüfung dem Eigentümer und eine zuständige nationale Stelle (eine zentrale Anlaufstelle) sollte eine Bescheinigung ausstellen, die gemäß Punkt 5 in ein nationales Register eingetragen werden sollte, und die Eigentümer über die geltenden Gesetze und Regelungen informieren und beraten, unter anderem über die korrekte und sichere Entfernung von entdecktem Asbest und die verfügbare finanzielle Unterstützung aus einschlägigen ESI-Mitteln;
(5) die Asbestbescheinigung enthält das Ergebnis der Überprüfung, einschließlich eines Verzeichnisses der Arten der vorgefundenen asbesthaltigen Materialien, ihrer genauen Lage, ihres derzeitigen Erhaltungszustands zusammen mit einer Mitteilung der Arbeiten und Überwachungen, die erforderlich sind, um eine Schädigung der Gesundheit der Nutzer zu vermeiden, eines Konzepts für die sichere Beseitigung und Informationen über mögliche Bereiche des Gebäudes, die nicht überprüft werden konnten oder bei denen im Ergebnis der Untersuchung das Vorhandensein von Asbest in einem Material nicht ausgeschlossen werden kann;
(6) die Bescheinigung über das Vorhandensein von Asbest sollte eine angemessene Gültigkeitsdauer haben, die die erforderliche Überwachung widerspiegelt, um eine Vervielfachung der Überprüfungen zu vermeiden;
(7) die Bescheinigungen werden in bestehende Asbestregister aufgenommen, den Unternehmen und Arbeitnehmern, die Arbeiten im Gebäude durchführen, zur Verfügung gestellt, den Kaufverträgen über die Immobilie beigefügt und allen Mietern der Immobilie zur Verfügung gestellt;
(8) gegen Verkäufer und Vermieter von Gebäuden, die vor einem Verkauf oder einer Vermietung der Immobilie die vorgeschriebene Überprüfung nicht vornehmen und der zuständigen Stelle melden, werden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen festgesetzt;
(9) für den Fall der Nichteinhaltung werden angemessene Haftungsregelungen festgesetzt.
Die zuständige nationale Stelle veröffentlicht eine Liste der zertifizierten Unternehmer gemäß Absatz 1 Nummer 2.
BEGRÜNDUNG
Nach den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Daten (The Lancet, Oktober 2020) belief sich die Zahl der asbestbedingten Todesfälle in der EU-28 im Jahr 2019 auf 90 730. Asbest ist und bleibt eines der wichtigsten Berufskarzinogene. Es wird davon ausgegangen, dass bis 2030 in der EU mehr als 300 000 Bürger an Mesotheliomen sterben werden, wobei die überwiegende Mehrheit der Fälle auf berufsbedingte Asbestexposition zurückzuführen ist. Asbest ist nach wie vor weitgehend in Gebäuden und Infrastrukturen vorhanden, die vor 2005 errichtet wurden, als die EU Asbest endgültig verbot. Die Exposition tritt bei Arbeitskräften in der EU nach wie vor auf, insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – im Baugewerbe.
Der Grüne Deal mit der neuen Renovierungswelle wird die energetische Sanierung von Millionen von Gebäuden in der EU auslösen. Betonwände, Böden, Decken, Dächer, Rohrleitungen, Isolierungen und viele weitere Materialien, die vor dem Asbestverbot hergestellt wurden, können hochgefährliche Asbestfasern enthalten. Mit dem europäischen Plan zur Krebsbekämpfung bietet sich der EU und den Mitgliedstaaten eine Gelegenheit, der bereichsübergreifenden Tragweite der Bedrohung für die Gesundheit durch Asbest Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Asbestsanierung sowohl im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit als auch im Hinblick auf die Organisation und die Finanzen möglichst effizient durchgeführt wird.
In dem Bericht wird vorgeschlagen, eine umfassende europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest in der EU vorzulegen, indem auf die Synergieeffekte mehrerer Politikbereiche zurückgegriffen wird, um Asbest ein für alle Mal sicher aus der baulichen Umwelt zu entfernen und somit die Arbeitnehmer und die Bürger jetzt und künftig zu schützen. Zu diesen Politikbereichen gehören der Grüne Deal mit der Gebäuderenovierungswelle, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, der europäische Plan zur Krebsbekämpfung, der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) der EU und der Aufbauplan, der neue strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Überprüfung der Richtlinie 2009/148/EG über Asbest am Arbeitsplatz sowie der Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft dort, wo in ihm das Bauwesen und Gebäude behandelt sind.
Mit dem Bericht sollen Empfehlungen für mehrere Kernelemente gegeben werden, die in eine europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest aufgenommen werden sollten.
Eine europäische Rahmenrichtlinie für nationale Asbestsanierungsstrategien, die die Bewertung von in der baulichen Umwelt vorhandenem Asbest klare Zeitpläne und Zwischenziele für seine sichere Entfernung, Mindestnormen für öffentliche digitale Asbestregister, in denen aller in einem Land oder einer Region vorhandene Asbest kartiert wird, öffentliche Aufklärungskampagnen und einen finanziellen Rahmen für die Unterstützung von Gebäudeeigentümern, die sichere und dokumentierte Entsorgung von Asbestabfällen und angemessene Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen wie verstärkte Arbeitskontrollen umfasst, sollte den Rahmen für eine europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest bilden. Asbestregister sollten für Arbeitnehmer und Unternehmen, Eigentümer, Bewohner und Nutzer von Gebäuden zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden. Die Registrierung von Asbest in der baulichen Umgebung ist auch ein wichtiger Bestandteil der Kreislaufwirtschafts- und Abfallstrategie, für die die Identifizierung, Registrierung und dokumentierte Entsorgung gefährlicher Abfälle ein zentrales Anliegen ist.
Von Asbest ausgehende Gesundheitsrisiken betreffen Arbeitnehmer, aber auch Bewohner und Nutzer kontaminierter Gebäude oder Infrastruktur sowie Menschen, die in deren Umgebung leben. Mit der Richtlinie 2009/148/EG („Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz“) wurden die europäischen Mindestnormen für Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern während bestimmter Tätigkeiten wie etwa Abriss, Asbestsanierungsarbeiten, Reparatur und Wartung aufgestellt. Nachdem seit ihrer letzten Überarbeitung 12 Jahre vergangen sind, sind einige Aspekte der Richtlinie überholt und entsprechen nicht mehr dem jüngsten wissenschaftlichen und technischen Stand. Die Richtlinie sollte im Hinblick auf einige der verfahrensrechtlichen und technischen Anforderungen aktualisiert werden, sie sollte ausgeglichenere europäische Wettbewerbsbedingungen für die Unterweisung von Arbeitnehmern und die Kompetenz von Unternehmen schaffen und eine Absenkung des Grenzwerts für die berufsbedingte Exposition enthalten, die den jüngsten verfügbaren Kenntnissen der wissenschaftlichen medizinischen Forschung entspricht.
Die Opfer asbestbedingter Berufskrankheiten müssen rasch und unbürokratisch anerkannt und angemessen entschädigt werden. Berufskrankheiten hängen stets unmittelbar mit einem bestimmten Arbeitsplatz und einer bestimmten Tätigkeit zusammen, und das Recht auf Anerkennung und Entschädigung sollte daher ein fester Bestandteil des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz und der Arbeitsbedingungen sein. Darüber hinaus wird dies durch die hohe und zunehmende Mobilität der Arbeitskräfte in Verbindung mit den langen Latenzzeiten asbestbedingter Erkrankungen zu einer Frage von europäischen Belang. Neue Rechtsvorschriften mit europäischen Mindestnormen für die Anerkennung und angemessene Entschädigung von Berufskrankheiten, einschließlich aller bekannten asbestbedingten Erkrankungen, sollten den Arbeitnehmern helfen, die von einem Leiden geplagt sind. In dem Bericht wird vorgeschlagen, die Empfehlung vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten zu aktualisieren und sie als wesentliche Grundlage für eine neue Richtlinie heranzuziehen, die unter anderem Bestandteile wie eine Änderung der Beweislast in Anerkennungsverfahren, die Einrichtung nationaler zentraler Anlaufstellen für alle Fragen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten und die Berufung von Ombudsleuten zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer in Anerkennungsverfahren enthalten sollte.
Die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bildet den Rahmen für energetische Sanierungen, mit ihr sollte auch die Anforderung der obligatorischen Überprüfung und anschließenden Entfernung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen vor Beginn von Renovierungsarbeiten durchgesetzt werden. Der Bericht enthält einen Vorschlag einer gezielten diesbezüglichen Änderung.
Eine Verpflichtung für Gebäudeeigentümer, eine Überprüfung des Gebäudes in Auftrag zu geben, um asbesthaltige Materialien zu orten und zu identifizieren, bevor das Gebäude verkauft oder vermietet wird, ist ein wichtiger Aspekt für die Ausstellung von Asbestbescheinigungen, die in öffentliche Asbestregister einfließen, den an Renovierungs- oder Abrissarbeiten beteiligten Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden sowie Käufer und Mieter sowohl vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit als auch finanziell schützen sollten. In dem Bericht wird ein Legislativvorschlag gefordert, in dem vor dem Verkauf oder der Vermietung eines Gebäudes eine Überprüfung vorgeschrieben wird und für Gebäude, die vor 2005 errichtet wurden, Asbestbescheinigungen eingeführt werden. Da Asbest ein ererbtes Problem ist, das die europäische Gesellschaft als Ganzes betrifft, sollten Eigentümer von Gebäuden, die eine Asbestsanierung vornehmen, eine angemessene Unterstützung mit Finanzmitteln sowohl aus europäischen als auch aus nationalen Fonds erhalten.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (15.7.2021)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest
Verfasser der Stellungnahme: Manuel Bompard
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass ein Finanzrahmen auf der Grundlage der Verwendung von Struktur- und Investitionsfonds der Union zur Unterstützung von Gebäudeeigentümern und zur Verknüpfung der Asbestsanierung mit anderen öffentlichen Maßnahmen und Programmen (wie Energieeffizienz, Verbesserung des Lebensumfelds und Sozialwohnungen) aus Gründen der Effizienz und der Nutzung von Synergien eingerichtet werden sollte;
B. in der Erwägung, dass Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau erfordert, dass die Verbesserung der Umweltqualität in die politischen Strategien der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden muss;
C. in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV zur Verfolgung bestimmter Ziele beitragen muss, beispielsweise zum Schutz der Gesundheit ihrer Bürger, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt, zur Förderung der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme;
D. in der Erwägung, dass die Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpft werden, sowie auf dem Verursacherprinzip beruht;
E. in der Erwägung, dass sich das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu einem allgemein anerkannten Recht entwickelt, da die Zahl der Länder, die dieses Recht oder Elemente dieses Rechts in ihren nationalen Rechtssystemen anerkennen, in den letzten Jahren auf über 155 Länder angewachsen ist;
1. weist darauf hin, dass in der europäischen Säule sozialer Rechte ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gefordert wird, wozu auch der Schutz vor der Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz gehört; betont, dass die Union das Recht aller in der Union lebenden Menschen auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt gewährleisten muss; betont, dass der europäische Grüne Deal das Null-Schadstoff-Ziel vorgibt, das durch eine bereichsübergreifende Strategie erreicht werden muss, durch die die Gesundheit der Bürger vor Umweltschäden und -verschmutzungen geschützt wird, und dass er zugleich einen gerechten Übergang fordert, bei dem niemand zurückgelassen wird; hebt hervor, dass mit dem Aktionsplan der Union „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ die Umweltverschmutzung „auf ein Niveau gesenkt“ werden soll, „das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert, sodass eine schadstofffreie Umwelt geschaffen wird“;
2. betont, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherstellen muss;
3. weist erneut darauf hin, dass Asbest nach wie vor eines der größten Gesundheitsprobleme am Arbeitsplatz darstellt und dass weltweit 125 Millionen Menschen Asbest am Arbeitsplatz ausgesetzt sind[53], obwohl die mit Asbest verbundenen Gesundheitsrisiken seit Jahrzehnten bekannt sind;
4. weist darauf hin, dass jährlich rund 250 000 Menschen aufgrund der Exposition gegenüber Asbest sterben[54]; weist darauf hin, dass die Anzahl der durch Asbestfasern verursachten Todesfälle in den letzten Jahren sogar noch gestiegen ist; betont, dass gefährdete Gruppen, die am stärksten unter diesen gesundheitlichen Auswirkungen leiden und häufig nur beschränkt Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, durch gezielte Finanzmittel unterstützt werden sollten;
5. weist darauf hin, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Asbest als nachgewiesenes Karzinogen (Gruppe 1) anerkannt hat, das für Lungenkrebs und Mesotheliome sowie für Kehlkopf- und Eierstockkrebs verantwortlich ist; betont, dass alle Arten von asbestbedingten Erkrankungen wie Lungenkrebs und Pleuramesotheliome – die durch das Einatmen von aufgewirbelten Asbestfasern entstehen, die so dünn sind, dass sie die Lungenbläschen erreichen, und so lang, dass sie größer sind als Makrophagen – sowie verschiedene Krebsarten – die nicht nur durch das Einatmen von aufgewirbelten Fasern entstehen, – als Gesundheitsgefahren gelten und möglicherweise erst nach Jahrzehnten, in manchen Fällen erst nach 40 Jahren, auftreten können; betont, dass Asbest ein Karzinogen ohne Schwellenwert ist, d. h., dass eine Asbestexposition, wie gering sie auch sein mag, immer das Risiko einer Krebserkrankung birgt; hebt hervor, dass die Erforschung anderer durch Asbest verursachter Krebserkrankungen gefördert werden sollte;
6. weist darauf hin, dass es neben der aktiven dauerhaften oder diskontinuierlichen Asbestexposition am Arbeitsplatz auch eine passive berufliche Exposition gibt, wenn Asbestarbeiten in der Nähe des Arbeitsplatzes einer Person durchgeführt werden;
7. betont, dass es verschiedene Arten einer nicht berufsbedingten Asbestexposition gibt, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, etwa die indirekte Exposition durch berufliche Tätigkeiten (unter anderem die Exposition durch mit der Arbeitskleidung nach Hause getragenen Asbeststaub), in Haus und Wohnung (insbesondere durch asbesthaltige Haushaltsgegenstände) und in der Umwelt (durch in Gebäuden und Anlagen enthaltene oder von der Industrie freigesetzte Materialien);
8. weist darauf hin, dass die nicht berufsbedingte Asbestexposition in den Industrieländern laut aktueller Studien für 20 % der Mesotheliome verantwortlich sein könnte[55];
9. verweist auf eine Studie der Weltgesundheitsorganisation (WHO)[56], die auf einen erheblichen Anstieg des Lungenkrebsrisikos bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Tabakrauch und Asbestfasern hindeutet; fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, ein Raucherentwöhnungsprogramm vorzuschlagen; bekräftigt, dass das Rauchen nie ein Grund dafür sein sollte, einen Arbeitnehmer von der Anerkennung einer asbestbedingten Berufskrankheit sowie der Entschädigung oder der medizinischen Behandlung der Erkrankung auszunehmen;
10. weist darauf hin, dass in Bevölkerungsgruppen, die in der Nähe von Industriestandorten oder Gebäuden, in denen brüchig-spröder Asbest verbaut wurde, leben oder lebten, sowie bei Bevölkerungsgruppen, die in der Nähe von Baustellen, Bahninfrastrukturen, Werften und Kraftwerken leben, Asbesterkrankungen festgestellt wurden, und zwar teils über 30 Jahre nach einer direkten oder indirekten Exposition; betont, dass die Verschlechterung des Gebäudebestands in der Union das Risiko der Umweltexposition erhöht, was insbesondere mehr Fälle von Mesotheliomen zur Folge haben könnte;
11. unterstreicht, dass die Risiken, die von Bevölkerungsgruppen ausgehen, die natürlichen Asbestvorkommen ausgesetzt sind, ein Bereich ist, in dem noch mehr Informationen erforderlich sind;
12. stellt fest, dass sich dies zwar nur schwer exakt beziffern lässt, zahlreiche Studien aber tendenziell erkennen lassen, dass die Umweltexposition gegenüber Asbest unterschätzt wird[57] [58]; weist darauf hin, dass das Niveau der umweltbedingten Asbestexposition je nach Quelle durchaus genauso hoch liegen kann wie das der berufsbedingten Exposition[59]; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Sinne nachdrücklich auf, die Forschung zu den mit einer solchen umweltbedingten Asbestexposition verbundenen Risiken zu fördern;
13. ist der Auffassung, dass die Asbestexposition eine Form der ökologischen und gesundheitlichen Ungleichheit darstellt, die bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen das Gefühl von Ungerechtigkeit und den Eindruck „im Stich gelassen zu werden“ erzeugt, insbesondere, aber nicht ausschließlich in Ländern, in denen es keine Präventionsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Unterstützung von Opfern gibt;
14. fordert die Europäische Umweltagentur auf, das Vorhandensein von Asbest in Flüssen und ihren Zuflüssen und seine Auswirkungen auf die Tier-und Pflanzenwelt weiter zu untersuchen, wie dies bereits im Rahmen einer von der amerikanischen Umweltschutzbehörde durchgeführten Studie erfolgt ist[60] [61];
15. betont, dass die Hintergrundkonzentration von Asbest in der Atmosphäre in allen Mitgliedstaaten überwacht und gemessen werden sollte;
16. fordert die Kommission auf, eine europäische Strategie für die vollständige Beseitigung von Asbest vorzulegen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne zur Umsetzung dieser Strategie anzunehmen, die mit entsprechenden Finanzmitteln und spezifischen Fahrplänen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ausgestattet sind; ist der Ansicht, dass die Kommission für die Koordinierung der nationalen Aktionspläne sorgen sollte, insbesondere durch die Annahme einer einschlägigen Rahmenrichtlinie; betont, dass es in diesem Zusammenhang einer kohärenten Methodik für die Risikobewertung bedarf, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen;
17. fordert die Kommission auf, einen europäischen Rahmen für öffentliche Register zu schaffen, mit denen das Vorhandensein von Asbest in der EU erfasst werden kann, sowie eine Plattform für bewährte Verfahren zur Asbestbeseitigung einzurichten; betont, dass öffentliche Register für Asbest eingerichtet und Mindestnormen für deren Umsetzung festgelegt werden müssen; weist erneut darauf hin, dass solche Mindestnormen, die sich auf öffentliche Verzeichnisse beziehen, mit Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit sowie mit Umwelt- und Gesundheitsvorschriften verknüpft werden müssen;
18. beharrt darauf, dass der Übergang zu einer asbestfreien Union sozial gerecht sein, eine Fragmentierung des Binnenmarktes verhindern und eine ausreichende und gezielte Unterstützung der privaten Eigentümer, Arbeitgeber, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen bei der Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen umfassen sollte, um ihnen die ordnungsgemäße Einhaltung zu erleichtern; weist darauf hin, dass dieser Ansatz gezielt auf Gebiete mit besonders hohem Risiko oder auf gefährdete Bevölkerungsgruppen ausgerichtet werden sollte; betont, dass das Verursacherprinzip bei der Zuweisung der Kosten für die Asbestsanierung nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollte; weist erneut darauf hin, dass eine angemessene finanzielle Unterstützung aus den vorhanden Finanzmitteln der Union wichtig ist, um eine angemessene Unterstützung sicherzustellen und die sachgerechte und sichere Entfernung des festgestellten Asbests zu fördern; betont, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention erhebliche Investitionen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für ein gesünderes Leben, aber auch für das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei der Verwaltung der Gesundheitssysteme darstellen;
19. betont, dass die Sozialpartner und andere Interessenträger, insbesondere die Vereinigungen von Asbestopfern, auf Ebene der Union sowie auf nationaler und regionaler Ebene unbedingt umfassend in die Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung der europäischen Strategie und der nationalen Pläne eingebunden werden sollten;
20. weist darauf hin, dass die sichere Beseitigung von Asbest ein Beispiel für die Notwendigkeit ist, den Grundsatz des Gesundheitsschutzes in allen Politikbereichen anzuwenden, und in unmittelbarem Zusammenhang mit aktuellen und künftigen politischen Initiativen der Union wie dem Grünen Deal mit seiner „Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“, wie in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 (Renovierungswelle) dargelegt, oder dem Europäischen Plan zur Krebsbekämpfung, wie in der Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 dargelegt, steht; weist erneut darauf hin, dass die Verbesserung der Früherkennung, der Behandlung und der Rehabilitation Prioritäten des Europäischen Plans zur Krebsbekämpfung sind und Patienten zugutekommen sollten, die an asbestbedingten Krankheiten leiden;
21. beharrt darauf, dass eine langfristige epidemiologische Überwachung durchgeführt werden muss, um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu bewerten; betont, dass Mesotheliom eine Krankheit ist, deren Hauptrisikofaktor Asbest ist, und dass die Anzahl der diagnostizierten Mesotheliome ein relevanter Indikator für die epidemiologische Überwachung ist; fordert daher, dass die Meldung von Mesotheliom gegenüber den zuständigen Behörden verbindlich vorgeschrieben wird;
22. nimmt die Empfehlungen der WHO[62] zur Kenntnis, wonach es nicht erforderlich ist, Asbestfasern in Anhang I der Trinkwasserrichtlinie[63] aufzunehmen und in denen die WHO zu dem Schluss kommt, dass Asbestfasern in Trinkwasser keine Gefahr für die Gesundheit darstellen; weist darauf hin, dass italienische Wissenschaftler in einer Studie die wichtige Frage aufgeworfen haben, ob die Aufnahme von asbestfaserhaltigem Wasser das Risiko von Magen- und Dickdarmkrebs erhöht[64]; betont, dass potenzielle asbestbedingte Erkrankungen, die möglicherweise durch die Aufnahme von Asbestfasern über das Trinkwasser aus Wasserleitungen mit Asbestrohren entstehen, erst nach Jahrzehnten auftreten können; betont, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein auf Grundlage der italienischen Studie zwar noch keine endgültige Aussage über den Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Asbest über das Wasser und der Entstehung von Krebserkrankungen des Magen-Darm-Trakts treffen lässt, dass angesichts der damit verbundenen Unsicherheiten jedoch das Vorsorgeprinzip angewandt werden sollte; ist der Auffassung, dass zur Klärung dieser wichtigen Frage noch mehr Forschung betrieben werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Qualität des für die Trinkwassergewinnung verwendeten Wassers regelmäßig zu kontrollieren und im Falle eines Risikos für die menschliche Gesundheit die erforderlichen Vorbeugungs- und Eindämmungsmaßnahmen zu treffen;
23. ist besorgt über den Zustand des Trinkwassernetzes der Union und das Vorhandensein von Asbestzementleitungen, da bei diesen Leitungen Asbestfasern ins Wasser gelangen, wenn sie beschädigt sind; weist ferner darauf hin, dass entsprechend den Empfehlungen der WHO keine Asbestzementrohre mehr für die Trinkwasserversorgung verwendet oder genehmigt werden sollten[65]; ist der Ansicht, dass im Rahmen der Strategie der Union für die vollständige Beseitigung von Asbest sowie mithilfe des Aufbauplans der EU und der Aufbaupläne der Mitgliedstaaten ein umfassender Plan zur Sanierung der Trinkwassernetze in der Union und die Asbestbeseitigung ausgearbeitet und umgesetzt werden sollte;
24. begrüßt die Chance, die sich durch die Renovierungswelle hinsichtlich der umfassenden Asbestsanierung von Gebäuden ergibt;
25. verweist auf die zu erwartende Zunahme der Bauarbeiten im Rahmen der Renovierungswelle, die mit einer erhöhten Belastung durch Asbestfasern am Arbeitsplatz und in der Umwelt einhergehen wird; betont, dass Asbest im Rahmen der Renovierungswelle durch energieeffiziente Materialien ersetzt werden muss;
26. betont, dass es in Anbetracht dessen, dass die Nachfrage nach asbestbezogenen Arbeiten im Zuge der Renovierungswelle voraussichtlich erheblich steigen wird, dringend erforderlich ist, Forschung und Entwicklung zu fördern, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer und die lokale Bevölkerung während der Sanierungs- und Abrissarbeiten bestmöglich vor Asbestexposition geschützt werden, und die Zuverlässigkeit und Schnelligkeit der Überprüfung, der Messung, der Entfernung und der sicheren Abfallbewirtschaftung von Asbest zu verbessern;
27. ist darüber besorgt, dass in einem Großteil der öffentlichen Schulen, die vor 2005 oder vor dem Jahr, in dem Asbest auf nationaler Ebene verboten wurde, gebaut wurden, noch Asbest verbaut ist, was ein Expositionsrisiko für Kinder oder Schüler und das Schulpersonal birgt; fordert nachdrücklich, dass eine europaweite Zählung der Schulen mit Asbestbelastung durchgeführt und dass der Sanierung von Schulgebäuden daher Vorrang eingeräumt wird;
28. weist darauf hin, dass Asbest trotz des Verbots der Verwendung von Asbest nach wie vor in zahlreichen Alltagsprodukten, die weiterhin verwendet werden, sowie in vielen Schiffen, Zügen, Maschinen, Bunkern, Tunneln, Stollen, Leitungen der öffentlichen und privaten Wasserversorgung und vor allem in Gebäuden, darunter auch in vielen öffentlichen und privaten Gebäuden, vorhanden ist;
29. verweist darauf, dass mehr Informationen mit Blick auf die Exposition der Bevölkerung durch den Kontakt mit asbesthaltigen gewerblichen Erzeugnissen, wie etwa Materialien, die im Wohnungsbau verwendet werden, und das von ihnen durch normale Aktivität freigesetzte Asbest benötigt werden;
30. betont, dass durch unsichere Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer die gesamte Gesellschaft den Risiken einer Asbestexposition ausgesetzt werden kann, insbesondere die Angehörigen der betroffenen Arbeitnehmer, vor allem bei der Pflege der Arbeitskleidung; beharrt daher darauf, dass für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden muss, indem adäquate Schutzausrüstung bereitgestellt und einer Asbestexposition ihrer Angehörigen durch an Arbeitskleidung und -geräten haftendem Asbest vorgebeugt wird, insbesondere mittels geeigneter Dekontaminationsverfahren;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl, Häufigkeit und Qualität ihrer Inspektionen zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Union und die Mitgliedstaaten weit über das von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegte Mindestziel eines Inspektors pro 10 000 Arbeitnehmer hinausgehen sollten;
32. betont, dass einige Arbeitnehmer eine viel höhere Asbestexposition haben als andere und dass diese Situation der umweltbedingten Ungleichheit die bereits bestehenden wirtschaftlichen Ungleichheiten noch verstärkt; hebt insbesondere hervor, dass Bauarbeiter eine besonders hohe Asbestexposition haben; betont, dass im Fall eines Brandes alle vorhandenen Informationen über das Vorhandensein und die Lage von Asbest an die Feuerwehren weitergegeben werden sollten;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für den Schutz von Personen auszutauschen, die das Vorhandensein von Asbest melden, sei es über interne oder externe Meldekanäle;
34. betont, dass auch Frauen asbestbedingten Risiken ausgesetzt sind und Frauen durch eine gewisse Art von Asbestexposition[66] [67] [68], einschließlich in ihrem Arbeitsleben, besonders gefährdet sind[69] [70]; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich ist, um Frauen besser vor einer Asbestexposition zu schützen[71];
35. ist der Auffassung, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihrem Wohnraum jeweils gleichermaßen vor einer Asbestexposition geschützt werden sollten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, den Schutz aller Bürger durch regelmäßige Überprüfungen und die Einführung von Asbest-Grenzwerten in Wohnräumen sicherzustellen;
36. fordert die Kommission auf, die Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz[72] bis spätestens 31. Dezember 2022 zu aktualisieren, um den geltenden verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert für Asbest zu ändern und dabei den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, einschließlich einer Bewertung der verschiedenen Arten von Asbestfasern und ihrer schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit, sowie das Verfahren zur Aktualisierung der Liste der Silikate mit Faserstruktur, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, einzuleiten und in diesem Zusammenhang die Aufnahme von Riebeckit sowie Winchit, Richterit, Fluoredenit und Erionit in die Liste, die bereits Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil, Krokydolith und Tremolit umfasst, zu erwägen;
37. ist der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, allen Asbestopfern einen gerechten Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln für sämtliche Gesundheitsschäden – und nicht nur jene im Zusammenhang mit Angstzuständen – zu gewähren; betont, dass die Arbeitgeber alle medizinischen Kosten im Zusammenhang mit der Asbestexposition tragen sollten, wenn sie nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten keine Anstrengungen unternommen haben, um der Asbestexposition vorzubeugen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob möglicherweise Rechtsvorschriften zur Einführung allgemeiner Haftungsregelungen erforderlich sind, um den Opfern eine Entschädigung für alle Schäden durch eine indirekte Verschmutzung, einschließlich der durch Asbest verursachten Verschmutzung, zu gewähren;
38. fordert die Kommission auf, die Verbreitung von Informationen über die verschiedenen Systeme zur sicheren und ordnungsgemäßen Beseitigung oder Entsorgung asbesthaltiger Produkte auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken zu fördern;
39. hebt hervor, dass die Deponierung von Asbestabfällen lediglich eine kurzfristige Lösung darstellt, die zur Freisetzung von Asbestfasern in die Umwelt zum Nachteil der öffentlichen Gesundheit führen kann;
40. betont, dass die Behandlung von Asbestabfällen und der sichere Umgang mit, die Entfernung und der Ersatz dieses Stoffes in Abfallströmen im Mittelpunkt der von der Kommission zu erarbeitenden Strategie stehen müssen;
41. betont, dass Synergien zwischen der von der Kommission zu erarbeitenden Strategie, den Zielen der Kreislaufwirtschaft, einschließlich des Kennzeichnungssystems, und der Strategie für eine nachhaltige bauliche Umwelt erforderlich sind; hebt zudem hervor, dass Synergien zwischen der Strategie und den bestehenden Initiativen zur Entwicklung einer Wissensgrundlage in Bezug auf den Ersatz gefährlicher bedenklicher Stoffe geschaffen werden müssen;
42. weist erneut darauf hin, dass Transparenz in Bezug auf das Vorhandensein und die Zusammensetzung von Asbestfasern in Abfallströmen erforderlich ist, um die Rückbau- und Dekontaminierungsmethoden zu verbessern und so die Verwertung der Abfälle zu erleichtern; fordert die Schaffung von Synergien mit der Datenbank, die von der Europäischen Chemikalienagentur eingerichtet wird, um Informationen zu sammeln und das Wissen über bedenkliche Stoffe in Produkten und jenen Produkten, die zu Abfall werden, zu verbessern;
43. weist erneut darauf hin, dass eine verbesserte Kreislaufwirtschaft im Bauwesen erforderlich ist und dass verhindert werden muss, dass Asbestabfälle in die Kreislaufwirtschaft gelangen; beharrt darauf, dass dafür gesorgt werden muss, dass für die sichere und nachhaltige Beseitigung von Asbeststoffen geeignete Abfallentsorgungseinrichtungen zur Verfügung stehen;
44. betont, dass Asbestabfälle vor ihrer umweltgerechten Entsorgung inertisiert werden sollten, und fordert die Kommission auf, eine entsprechende Überarbeitung des einschlägigen Abfallrechts der Union vorzuschlagen;
45. hebt hervor, dass die Bewirtschaftung von Asbestabfällen angesichts der Menge an Asbest, die noch entfernt werden muss und die bereits auf Deponien gelagert wird, eine Herausforderung von strategischer Bedeutung für die Union ist; betont, dass bei der Behandlung von Asbest das Vorsorgeprinzip uneingeschränkt angewandt werden sollte;
46. fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Zentren zur Behandlung und zur Inertisierung von asbesthaltigem Müll im gesamten Gebiet der EU in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu fördern und eine schrittweise Einstellung jeglicher Entsorgung solchen Mülls auf Deponien vorzusehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sämtliche Instrumente zu erwägen, um Forschung und Investition auf dem Gebiet der Inertisierung asbesthaltiger Abfälle zu fördern;
47. ist der Auffassung, dass eine organisiert und strukturierte Asbestbeseitigung zu den Zielen der regionalen Entwicklung beiträgt und daher umfassend durch die Strukturfonds der Union unterstützt werden sollte;
48. betont, dass die Union in internationalen Gremien für die Entsorgung von Asbest in Entwicklungsländern eintreten muss;
49. ist der Auffassung, dass die vollständige Beseitigung von Asbest und sämtlichen, weltweit vorhandenen asbesthaltigen Produkten ein wichtiges Ziel der Union sein sollte;
50. fordert die Union auf, mit der WHO, der IAO, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (VN), anderen internationalen Organisationen und Drittländern zusammenzuarbeiten und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um ein weltweites Verbot von Asbest herbeizuführen, weltweit höhere Schutzniveaus für Sicherheit und Gesundheit zu fördern und die Aufklärung und Unterstützung von Opfern asbestbedingter Erkrankungen zu verbessern; fordert die Union mit Nachdruck auf, mit asbestexportierenden Ländern Initiativen zu ergreifen, um Asbestminen zu schließen; betont, dass die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern, in denen die Verwendung von Asbest nach wie vor zulässig ist, kontrolliert werden muss und dass Asbestabfälle nicht in Drittländer exportiert werden sollten;
51. weist erneut darauf hin, dass ein Drittel der Menschen in der Europäischen Region der WHO in Ländern lebt, in denen die Verwendung von Asbest in jeglicher Form noch nicht verboten ist[73]; weist darauf hin, dass 16 europäische Länder nach wie vor Asbest verwenden, insbesondere als Baustoff, und auch weiterhin Asbest herstellen und exportieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Nachbarschaftspolitik entschlossen zu handeln, um ein Asbestverbot und eine umfassende Verbannung von Asbest auf dem gesamten europäischen Kontinent und in den Mittelmeeranrainerstaaten zu erreichen;
52. fordert die Union nachdrücklich auf, der Aufnahme von Chrysotilasbest in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens höchste Priorität einzuräumen und alle notwendigen Initiativen zu ergreifen;
53. betont, dass gefährliche Stoffe, die in der Union verboten sind, wie etwa Asbest, von in Drittländern ansässigen Unternehmen der Union weder hergestellt noch verwendet werden sollten; ist der Ansicht, dass die Annahme einer Sorgfaltspflicht für Unternehmen der Union möglicherweise ein geeignetes Instrument ist, um den Beitrag von Unternehmen der Union zur weltweiten Verbannung von Asbest sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Opfer asbestbedingter Erkrankungen in Drittländern Zugang zur Justiz erhalten; fordert den Rat auf, der Kommission ein Mandat zu erteilen, damit sie Verhandlungen über einen Vertrag der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte aufnimmt, der die Nutzung gefährlicher Schadstoffe wie Asbest berücksichtigt;
– in die Anlage zu seinem Entschließungsantrag folgende Empfehlungen aufzunehmen:
1. Ausarbeitung von Modellen zur Erkennung, Erfassung, Überwachung und Kontrolle von Asbest in privaten und öffentlichen Gebäuden, Grundstücken, Infrastrukturen, Logistikeinrichtungen und Rohrleitungen;
2. Festlegung von Modellen für die Kontrolle von asbestfaserhaltiger Luft in Arbeitsstätten, bewohnten Räumlichkeiten, auf Deponien, in verlassenen und stillgelegten Industriegebieten (Brachflächen), die saniert werden sollen, sowie von Asbestfasern in durch Asbestzementrohre geleitetem Trinkwasser;
3. Erfassung aller Mesotheliom-Fälle;
4. Ausarbeitung unionsweiter Informationskampagnen über Asbest, um Arbeitnehmern und ihren Familien, Arbeitgebern, Eigentümern und Mietern, Gebäude- und Infrastrukturnutzern sowie den Bürgern sachdienliche Informationen über die Risiken, auch die synergetische Wirkung von Tabakkonsum und Asbestexposition, insbesondere darüber, dass verzögerte und kumulative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit entstehen können, und über die bestehenden Begleitmaßnahmen zur sicheren Asbestsanierung und die rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Asbest zur Verfügung zu stellen;
5. Förderung der Forschung und Einbindung eines unionsweiten Plans in die von der Kommission zu erarbeitende Strategie für die Beseitigung von Asbestabfällen und den sicheren Umgang mit sowie die Entfernung von Asbest und den Ersatz dieses Stoffes in Abfallströmen;
6. Einrichtung von Zentren für die Beseitigung und Inertisierung asbesthaltiger Abfälle durch allmähliche Einstellung der Entsorgung dieser Abfälle auf Deponien und anderer schädlicher Praktiken wie der Entsorgung in Gewässern;
7. Ausarbeitung eines strategischen Plans für die Union, um ihre Bemühungen und ihren Einfluss auf globaler Ebene im Hinblick auf den Kampf gegen die Entsorgung von Asbest in Entwicklungsländern zu verstärken;
8. Einführung einer Rahmenregelung der Union für nationale Strategien zur Asbestsanierung, einschließlich eines Gesetzesvorschlags für öffentlich zugängliche und barrierefreie Asbestverzeichnisse, mit Mindestnormen für deren Umsetzung, auf der Grundlage von Asbestzertifikaten, die nach der Gebäudeprüfung zur Kartierung der genauen Lage des Asbests an öffentlichen und privaten Standorten ausgestellt werden, und Bereitstellung von genauen Informationen zu Deponien, auf denen asbesthaltige Abfälle gelagert werden, um die unkontrollierte Freisetzung von Asbestfasern in die Luft, das unbeabsichtigte Bewegen der Böden, in denen diese Stoffe eingelagert sind, und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken für die Bürger zu vermeiden;
9. Aufstellung eines Fahrplans für asbestfreie Arbeitsplätze und eine asbestfreie Umwelt, in dem vorrangige Wirtschaftszweige festgelegt werden können, der eine Unterstützung für die sichere Sanierung umfasst und der alle fünf Jahre einer regelmäßigen Evaluierung der von den nationalen und regionalen Behörden erzielten Fortschritte unterzogen wird;
10. Überwachung, Messung und Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Hintergrundkonzentration von Asbest in der Atmosphäre in den Mitgliedstaaten sowie Einführung von Expositionsgrenzwerten für Wohnräume;
11. Identifizierung von Finanzinstrumenten, die sowohl Unionsmittel als auch nationale Mittel für die Umsetzung der Strategie umfassen, für die Umsetzung der von der Kommission anzunehmenden Strategie;
12. Notwendigkeit der Aufnahme asbestbedingter Krankheiten als zentrales Thema in die öffentliche Gesundheitsvorsorge;
13. aktive Teilhabe der Sozialpartner und anderer Interessenträger wie Vereinigungen von Asbestopfern, Mietern und Umweltorganisationen, Vertretern nationaler Gesundheitsdienste und Vertretern von Betreibern an der Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Fahrplans für asbestfreie Arbeitsplätze und eine asbestfreie Umwelt.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
13.7.2021 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
77 0 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Dan-Ştefan Motreanu, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Nicolae Ştefănuță, Annalisa Tardino, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Manuel Bompard, Antoni Comín i Oliveres, Martin Häusling, Kateřina Konečná, Ulrike Müller |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
77 |
+ |
EPP |
Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Pernille Weiss, Michal Wiezik |
S&D |
Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken |
Renew |
Pascal Canfin, Martin Hojsík, Jan Huitema, Ulrike Müller, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner |
Greens/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Martin Häusling, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan |
ID |
Simona Baldassarre, Aurelia Beigneux Marco Dreosto, Catherine Griset, Sylvia Limmer, Joëlle Mélin, Silvia Sardone, Annalisa Tardino |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Giuseppe Milazzo, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
The Left |
Malin Björk, Manuel Bompard, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Kateřina Konečná |
NI |
Antoni Comín i Oliveres |
1 |
0 |
ID |
Teuvo Hakkarainen |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2.9.2021)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zum Schutz von Arbeitnehmern vor Asbest
Verfasserin der Stellungnahme (*): Anne-Sophie Pelletier
(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die Verwendung von Asbestfasern und Produkten, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, seit Januar 2005 verboten ist,[74] und dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Verwendung von Asbestfasern spätestens bis 2025 vollständig eingestellt wird[75];
B. in der Erwägung, dass Asbest eine allgemein anerkannte und gut dokumentierte Ursache für Lungen-, Kehlkopf- und Eierstockkrebs sowie für Mesotheliome ist, die mit einer Latenzzeit von 20 bis 55 Jahren nach der Exposition auftreten; betont, dass die Zahl der Personen, die jährlich infolge einer Exposition gegenüber Asbest sterben, in einer Erhebung des „International Journal of Environmental Research and Public Health“ (Internationale Zeitschrift für Umweltforschung und öffentliche Gesundheit) auf 250 000 geschätzt wird[76];
C. in der Erwägung, dass die Verwendung von Asbest zwar europaweit verboten ist, die Exposition gegenüber Asbest jedoch die Hauptursache für Mesotheliome ist und Asbest auch außerhalb des Arbeitsplatzes bei Privatpersonen infolge einer begrenzten passiven Exposition gegenüber diesem Stoff zunehmend Krebs und Mesotheliome sowie andere nicht bösartige Lungen- und Rippenfellerkrankungen verursacht; in der Erwägung, dass viele asbestbedingte Krankheiten nicht als Berufskrankheiten anerkannt werden und mehr Daten erforderlich sind;
D. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) festgelegt ist, dass die Herstellung, der Verkauf und die Verwendung von Asbestfasern und Produkten, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten sind; in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2016/1005 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung die vollständige Einstellung der Verwendung von Asbestprodukten in den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2025 zum Ziel hat;
E. in der Erwägung, dass Asbest in zahlreichen Verwaltungsgebäuden, Schulen, Wohnräumen, Infrastrukturen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Wasserversorgungsnetzen noch immer vorhanden ist; in der Erwägung, dass das Wissen über die Verwendung und das Vorhandensein dieses Stoffes mit der Zeit schwindet; In der Erwägung, dass das Vorhandensein von Asbest und das Fehlen entsprechender Kenntnisse eine Gefahr für alle Nutzer und Bewohner dieser Gebäude darstellen;
F. in der Erwägung, dass ein großer Anteil der bestehenden Gebäude in der Union älter als 50 Jahre ist und laut der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand in den meisten Mitgliedstaaten die Hälfte der Wohngebäude vor 1970 gebaut wurde, als Asbest weithin genutzt wurde; in der Erwägung, dass die Asbestrückstände in asbesthaltigen Gebäuden und Bauwerken eine Bedrohung für viele verschiedene Personenkategorien, unter anderem für die Hauseigentümer, Nutzer und Bewohner von Gebäuden und die dort tätigen Arbeitnehmer darstellen können, auch wenn der Asbest brüchig ist, was zur Freisetzung von Staub oder Fasern in die Luft führt, die dann von Menschen, die einer passiven Exposition ausgesetzt sind, eingeatmet oder aufgenommen werden können;
G. in der Erwägung, dass die Lebensdauer von Gebäuden mit Bauteilen, die Asbest enthalten, Materialschäden und die Renovierungswelle zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden zu komplexen Renovierungen mit unmittelbaren Risiken einer Exposition der auf den Baustellen und in der Nähe anwesenden Personen sowie zu künftigen Risiken für die Nutzer und Bewohner aufgrund der langsamen Verbreitung von Asbeststaub führen werden;
H. in der Erwägung, dass das Europäischen Parlament [77] und die Sozialpartner[78] öffentliche Asbestregister und technische Zertifikate, wie sie in mehreren EU-Ländern eingeführt wurden, als nützlich anerkennen; in der Erwägung, dass asbesthaltige Gebäude in einigen Mitgliedstaaten in einem Register erfasst werden; in der Erwägung, dass dies ein guter Ausgangspunkt ist, um eine solche Anforderung in allen Mitgliedstaaten einzuführen; in der Erwägung, dass die Strategie für eine Renovierungswelle, die darauf abzielt, die Renovierungsrate von Gebäuden in den nächsten zehn Jahren zu verdoppeln, um die Energie- und Ressourceneffizienz im Gebäudesektor zu steigern, die Gelegenheit bietet, nationale Asbestregister einzurichten und umzusetzen;
I. in der Erwägung, dass die Beseitigung von Asbest ohne finanzielle Unterstützung eine erhebliche finanzielle Belastung für die Gebäudeeigentümer darstellt, die in bestimmten Fällen auch indirekt die Mieter betreffen kann; in der Erwägung, dass die Einführung von Anforderungen für die sichere Asbestsanierung sozial gerecht sein sowie mit geeigneten Maßnahmen zur Unterstützung der Eigentümer bei der Finanzierung der notwendigen Renovierung und mit flankierenden Maßnahmen für KMU, die die Arbeiten durchführen, einhergehen muss; in der Erwägung, dass die Verbraucher durch die Bekämpfung von Betrug und die Verbesserung der Marktüberwachung geschützt werden sollten;
J. in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften nur Auflagen für Eigentümer oder Verwalter asbesthaltiger Gebäude enthalten, die zu Beginn der Nutzung des Gebäudes oder zu Beginn eines geplanten Abrisses zu erfüllen sind, aber keine Auflagen für den Verkauf eines Gebäudes, das mit asbesthaltigen Produkten ausgestattet ist;
K. in der Erwägung, dass die Zusage der Kommission, im Jahr 2022 einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest weiter zu verringern, und ihr Plan, den Anstieg der Zahl der Opfer asbestbedingter Probleme zu verhindern, begrüßenswert sind und dass die Renovierungswelle zwar eine einzigartige Gelegenheit bietet, die Wohninfrastruktur zum Nutzen aller Verbraucher in der Union zu modernisieren, aber unter den sichersten Bedingungen für alle Menschen erfolgen muss;
1. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 169 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung geltender einzelstaatlicher Regelungen sowie einer Folgenabschätzung betreffend die effizientesten Modelle einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem ein obligatorisches Screening auf das Vorhandensein von Asbest in Gebäuden eingeführt wird, die vor 2005 bzw. vor dem Jahr, in dem das nationale Asbestverbot eingeführt wurde, gebaut wurden, bevor sie verkauft oder vermietet werden, wobei soziale Gerechtigkeit gewahrt und die Eigentümer der Gebäude berücksichtigt werden müssen; fordert, dass in diesem Vorschlag Mindestanforderungen für die Identifizierung, Bestandsaufnahme und Meldung von Asbest in Gebäuden festgelegt werden, die vor 2005 oder vor dem Jahr, in dem Asbest auf nationaler Ebene verboten wurde, errichtet wurden, und zwar unter folgenden Bedingungen:
a. Die Überprüfung besteht aus einer Oberflächendiagnose über das Vorhandensein von Asbest durch eine sachkundige Stelle, die über die in nationalem Recht und Unionsrecht vorgesehenen geeigneten Qualifikationen und Zulassungen verfügt, und muss von einem Vorschlag für Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung, die von dem ermittelten Asbest ausgeht, gefolgt werden unter Verwendung der besten verfügbaren Techniken; diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/148/EG[79];
b. diese Überprüfung wird durch die Ausstellung eines Zertifikats über das Asbestrisiko bestätigt, in dem die überprüften Bereiche, die Konzentration der Asbestfasern, die geschätzte Menge und der Fundort der asbesthaltigen Materialien und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung des von Asbest ausgehenden Risikos aufgeführt sind;
c. das Ergebnis der Überprüfung wird einer zuständigen nationalen Stelle im Wege eines Schnellverfahrens und einer einzigen Anlaufstelle mitgeteilt; diese Stelle führt ein nationales Register der Bescheinigungen über die Verringerung der Gefährdung durch Asbest, während die einzige Anlaufstelle die Eigentümer über Folgendes informiert und berät:
– die anwendbaren Rechtsvorschriften;
– die sachgerechte und sichere Beseitigung des festgestellten Asbests, sofern dies technisch möglich ist;
– die sichere Einkapselung, Konservierung, Kennzeichnung und Überwachung asbesthaltiger Teile, die kurzfristig nicht entfernt werden können;
– die Liste der zertifizierten Unternehmer und Informationen über die verfügbare finanzielle Unterstützung;
d. die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Gestaltung der nationalen Asbestregister zur Verfügung, damit für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt ist; der Zugang zu diesem Register ist für Eigentümer, Käufer und Mieter von Gebäuden sowie für Arbeitnehmer und KMU kostenlos; das Zertifikat ist dem Verkaufsvertrag beizufügen und den Mietern zur Verfügung zu stellen;
e. um die Nutzer oder Bewohner bestmöglich zu schützen, müssen die Überprüfung und gegebenenfalls die Beseitigung oder, wenn dies technisch kurzfristig nicht möglich ist, die Einkapselung, von qualifizierten und zertifizierten Unternehmern gemäß der Richtlinie 2009/148/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und unter der Aufsicht einer zuständigen nationalen Stelle durchgeführt werden;
f. die Bescheinigung ist dem Käufer auszustellen und dem Vermieter zur Verfügung zu stellen, sowie auf Verlangen den Fachleuten, die Arbeiten im Gebäude durchführen, oder den Bewohnern und Nutzern des Gebäudes;
g. die Bescheinigung sollte spätestens fünf Jahre nach ihrer Ausstellung erneuert werden, um die darin enthaltenen Feststellungen zu aktualisieren;
h. Gebäudeeigentümern, die vor dem Verkauf eines Gebäudes keine gültige Bescheinigung besitzen, könnten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen auferlegt werden; Verkäufer oder Vermieter von Gebäuden haften für diese Verpflichtungen, wobei der Haftungszeitraum von den Mitgliedstaaten festgelegt wird; die Geldbußen könnten von den Mitgliedstaaten in Ad-hoc-Fonds zur Finanzierung der Asbestsanierung und zur Unterstützung der Opfer von asbestbedingten Problemen eingesetzt werden;
2. fordert die Kommission auf, ihre Folgenabschätzung für ihren Legislativvorschlag auf Folgendes zu stützen:
– die besten und effizientesten Methoden zur Überprüfung des Vorhandenseins von Asbest in Gebäuden;
– sichere und kostengünstige Methoden zur Beseitigung von Asbest aus Gebäuden (obligatorische Schulung der Arbeitnehmer, Einsatz der modernsten Technologien, Umsiedlung von Bewohnern in der Umgebung bei staubenden Arbeiten), die sowohl gesetzliche Verpflichtungen als auch Anreize umfassen, um das Risiko einer Asbestexposition für Nutzer und Bewohner von Gebäuden zu verringern;
– flankierende Maßnahmen für KMU, um die Umsetzung der asbestrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, einschließlich finanzieller Anreize und angemessener finanzieller Unterstützung für Eigentümer von Gebäuden, einschließlich stillgelegter Gebäude, die sich mit der Identifizierung und Beseitigung von Asbest befassen;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um für das Problem des Vorhandenseins von Asbest in Gebäuden, die vor 2005 oder vor dem Jahr, in dem Asbest auf nationaler Ebene verboten wurde, errichtet wurden, zu sensibilisieren und ein rechtliches Verfahren für die Asbestsanierung aus Sicht der Bewohner und Eigentümer einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungsmaßnahmen zu den flankierenden Maßnahmen für KMU durchzuführen; beharrt darauf, dass der Übergang zu einer asbestfreien Europäischen Union sozial gerecht sein und eine Unterstützung für private Eigentümer und KMU umfassen sollte; betont, dass stillgelegten Gebäuden und Einrichtungen, die Asbest enthalten können, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine tragbare Lösung für ihre Aufnahme in die nationalen Asbestregister zu finden;
4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Informationskampagnen zu fördern, um für die Risiken in Verbindung mit allen Arten von Asbest und allen Arten der Exposition, einschließlich der Sekundärexposition, zu sensibilisieren;
5. nimmt die zusätzlichen administrativen Verpflichtungen dieser neuen Anforderungen zur Kenntnis; betont, dass sowohl die Überwachungspflicht als auch die Entfernung von Asbest eine angemessene finanzielle Unterstützung aus dem Haushalt der Union benötigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gebäudeeigentümern potenzielle Mittel und finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie die erheblichen Kosten übernehmen können, die sich aus der Überprüfung des Vorhandenseins von Asbest ergeben, und das Risiko vermieden wird, dass Gebäude aufgegeben werden;
6. betont, dass die Mitgliedstaaten derzeit im Einklang mit den Zielen der jeweiligen nationalen oder regionalen Programme Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Umgang mit und die Entfernung von Asbest bereitstellen können; betont in diesem Zusammenhang die einzigartigen Möglichkeiten, die der Grüne Deal, das Aufbauinstrument der EU und der Mehrjährige Finanzrahmen 2021–2027 diesbezüglich bieten; betont, dass Gebäudeeigentümer direkten oder indirekten Zugang zu dieser finanziellen Unterstützung haben sollten, um Wartungs-, Renovierungs- und Abrissarbeiten im Zusammenhang mit der Asbestsanierung zu finanzieren;
7. betont, dass ein Normungsprozess für die Entfernung von Asbestfasern entwickelt werden muss, um den mit dem Verfahren verbundenen Aufwand und die administrativen Aufgaben für Unternehmen, insbesondere für KMU, zu verringern; fordert die Kommission auf, angesichts der negativen Auswirkungen von Asbest auf die Gesundheit der Menschen und der beträchtlichen Kosten für seine Erkennung und Beseitigung ein Rahmenprogramm mit allen finanziellen Hilfen, die den Eigentümern zur Verfügung stehen, sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Entfernung und sicheren Entsorgung von Asbest, einschließlich Informations- und Aufklärungsmaßnahmen, auszuarbeiten;
8. fordert die Kommission auf, Leitlinien für nationale Pläne zur Asbestsanierung zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten Ziele für die Asbestsanierung für öffentliche und private Gebäude festlegen und verwirklichen und zentrale Anlaufstellen für Maßnahmen und Informationen im Zusammenhang mit den Plänen zur Asbestsanierung einrichten; – die von den Mitgliedstaaten eingerichtete zentrale Anlaufstelle könnte auch als nationale Kontaktstelle zur Unterstützung der Opfer und ihrer Familien dienen, und die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung klarer und wirksamer Entschädigungsmechanismen für die Opfer asbestbedingter Krankheiten in Erwägung ziehen;
9. betont, dass die europäischen Leitlinien für die nationalen Pläne zur Asbestsanierung die Einrichtung einer europäischen Plattform umfassen sollte, über die die nationalen Behörden das Vorhandensein von Asbest zur Erstellung einer Karte melden und sich über bewährte Verfahren für die Entfernung und sichere Beseitigung von Asbest austauschen können; fügt hinzu, dass diese Plattform für die breite Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein und Daten enthalten sollte, die in den nationalen Registern erfasst werden;
10. betont, dass bestimmten Gebäuden, wie Schulen, Fitnessstudios und Sozialwohnungen, in den nationalen Plänen zur Asbestsanierung Vorrang eingeräumt werden sollte und dass die Pläne regelmäßig überprüft werden sollten;
11. betont, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Marktüberwachung und Produktkonformität verwendet werden sollten, um zu verhindern, dass Asbest verwendet und illegal auf den Binnenmarkt gebracht wird, und unterstreicht in diesem Zusammenhang nachdrücklich, wie wichtig mehr Maßnahmen zur Marktüberwachung sind; weist darauf hin, dass in der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ eine Verstärkung der Bemühungen dahingehend, dass nicht konforme Produkte (auch solche, die Asbest enthalten) nicht auf den Markt der Union gelangen, als Priorität beschlossen wurde.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
1.9.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 0 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Andrea Caroppo, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Carlo Fidanza, Evelyne Gebhardt, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Morten Løkkegaard, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Salvatore De Meo |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
45 |
+ |
ECR |
Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek |
ID |
Alessandra Basso, Hynek Blaško, Markus Buchheit, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle |
NI |
Miroslav Radačovský |
PPE |
Pablo Arias Echeverría, Andrea Caroppo, Deirdre Clune, Salvatore De Meo, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Marion Walsmann |
Renew |
Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Morten Løkkegaard, Marco Zullo |
S&D |
Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Christel Schaldemose |
The Left |
Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier |
Verts/ALE |
Anna Cavazzini, David Cormand, Alexandra Geese, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak |
0 |
- |
|
|
0 |
0 |
|
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
27.9.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 0 7 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Atidzhe Alieva-Veli, Abir Al-Sahlani, Dominique Bilde, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Jordi Cañas, David Casa, Leila Chaibi, Margarita de la Pisa Carrión, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Nicolaus Fest, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Helmut Geuking, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, France Jamet, Agnes Jongerius, Radan Kanev, Ádám Kósa, Stelios Kympouropoulos, Katrin Langensiepen, Miriam Lexmann, Elena Lizzi, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoş Pîslaru, Dennis Radtke, Elżbieta Rafalska, Guido Reil, Daniela Rondinelli, Mounir Satouri, Monica Semedo, Vincenzo Sofo, Beata Szydło, Eugen Tomac, Romana Tomc, Marie-Pierre Vedrenne, Nikolaj Villumsen, Marianne Vind, Maria Walsh, Stefania Zambelli, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Alex Agius Saliba, Konstantinos Arvanitis, Johan Danielsson, Gheorghe Falcă, Lina Gálvez Muñoz, Sara Matthieu, Beata Mazurek, Eugenia Rodríguez Palop, Véronique Trillet-Lenoir |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
ID |
Dominique Bilde, France Jamet, Elena Lizzi, Stefania Zambelli |
NI |
Ádám Kósa, Daniela Rondinelli |
PPE |
David Casa, Jarosław Duda, Gheorghe Falcă, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Helmut Geuking, Radan Kanev, Stelios Kympouropoulos, Miriam Lexmann, Dennis Radtke, Eugen Tomac, Romana Tomc, Maria Walsh, Tomáš Zdechovský |
Renew |
Atidzhe Alieva-Veli, Abir Al-Sahlani, Jordi Cañas, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Dragoş Pîslaru, Monica Semedo, Véronique Trillet-Lenoir, Marie-Pierre Vedrenne |
S&D |
Alex Agius Saliba, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Johan Danielsson, Estrella Durá Ferrandis, Lina Gálvez Muñoz, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Marianne Vind |
The Left |
Konstantinos Arvanitis, Leila Chaibi, Eugenia Rodríguez Palop, Nikolaj Villumsen |
Verts/ALE |
Katrin Langensiepen, Sara Matthieu, Kira Marie Peter-Hansen, Mounir Satouri |
0 |
- |
|
|
7 |
0 |
ECR |
Beata Mazurek, Margarita de la Pisa Carrión, Elżbieta Rafalska, Vincenzo Sofo, Beata Szydło |
ID |
Nicolaus Fest, Guido Reil |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28.
- [2] ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
- [3] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
- [4] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.
- [5] ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 102.
- [6] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0074.
- [7] https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2016/581397/EPRS_BRI(2016)581397_EN.pdf.
- [8] https://www.who.int/news-room/fact-sheets/detail/asbestos-elimination-of-asbestos-related-diseases.
- [9] https://publications.iarc.fr/Book-And-Report-Series/Iarc-Monographs-On-The-Identification-Of-Carcinogenic-Hazards-To-Humans/Arsenic-Metals-Fibres-And-Dusts-2012.
-
[10] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
- [11] Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil) (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 4).
- [12] Understanding a Man-Made Epidemic: The Relation between Historical Asbestos Consumption and Mesothelioma Mortality in Belgium, Van den Borre, Laura & Deboosere, Patrick, Tijdschrift voor Sociale en Economische Geschiedenis, 2017.
- [13] Environmental exposure to asbestos, from geology to mesothelioma, Bayram, Mehmeta; Bakan und Nur Dilekb, Current Opinion in Pulmonary Medicine, 2014.
- [14] https://www.etui.org/sites/default/files/Web-executive%20summary-cancer-final.pdf.
- [15] Angenommene Texte, P9_TA(2020)0371.
- [16] Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
- [17] http://www.ibasecretariat.org/alpha_ban_list.php; https://wits.worldbank.org/trade/comtrade/en/country/ALL/year/2019/tradeflow/Imports/partner/WLD/product/252400.
- [18] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen mit Behinderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- [19] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-8-2018-000862-ASW_EN.html.
- [20] The health impact of nonoccupational exposure to asbestos: what do we know? (Die gesundheitlichen Auswirkungen der nicht berufsbedingten Asbestexposition: Was ist darüber bekannt?) (Nih.gov).
- [21] Washington State Department of Health (2009), Advisory for Swift Creek Naturally Occurring Asbestos. Umweltschutzbehörde der USA (US EPA, „United States Environmental Protection“ Agency), Swift Creek (https://response.epa.gov/site/site_profile.aspx?site_id=3639)
- [22] Agostino Di Ciaula, Valerio Gennaro, „Rischio clinico da ingestione di fibre di amianto in acqua potabile“, in Epidemiologia&Prevenzione, https://epiprev.it/3608.
- [23] https://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/pdf/20171215_EC_project_report_final_corrected.pdf - Punkt 13.1
- [24] WHO, Asbest: Beseitigung asbestbedingter Erkrankungen, 2018.
- [25] Furuya, Sugio, Chimed-Ochir, Odgerel, Takahashi, Ken, David, Annette, Takala, Jukka. 2018. „Global Asbestos Disaster“ Int. J. Environ. Research Public Health 15, Nr. 5: 1000. https://doi.org/10.3390/ijerph15051000.
- [26] Wissenschaftlicher Bericht der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Bewertung der Grenzwerte für Asbest am Arbeitsplatz vom 1. Februar 2021.
- [27] Empfehlung C(2003) 3297 der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28).
- [28] https://www.euro.who.int/en/media-centre/sections/press-releases/2015/04/at-least-one-in-three-europeans-can-be-exposed-to-asbestos-at-work-and-in-the-environment
-
[29] Bisheriger Wortlaut:
„1. Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.” -
[30] Der gestrichene Absatz 3 lautet wie folgt:
„3. Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 18 und 19 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:
(a) kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
(b) Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
(c) Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand,
(d) Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material. “ -
[31] Bisheriger Wortlaut:
„4. Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest.” - [32] Bisheriger Wortlaut: „1. Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen.“
-
[33] Bisheriger Wortlaut:
„3. Die in Absatz 2 genannte Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.
Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:
(a) Lage der Arbeitsstätte,
(b) verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
(c) durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
(d) Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,
(e) Beginn und Dauer der Arbeiten,
(f) Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer.“
-
[34] Bisheriger Wortlaut:
„Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung sowie Tätigkeiten, bei denen asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe mit geringer Dichte (weniger als 1 g/cm3) verarbeitet werden, sind untersagt.
Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen.“ - [35] Bisheriger Wortlaut: „(b) die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermieden werden;“
- [36] Bisheriger Wortlaut: „1. Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig zu messen.“
- [37] Bisheriger Wortlaut: „2. Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist, repräsentativ sein.“
- [38] Bisheriger Wortlaut: „5. Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.“
- [39] Bisheriger Wortlaut: „6. Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem Phasenkontrastmikroskop (PCM) zu zählen, und zwar unter Anwendung des von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1997 empfohlenen Verfahrens oder eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.“
- [40] Bisheriger Wortlaut: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).“
-
[41] Bisheriger Wortlaut:
„1. Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Die Arbeit in dem betreffenden Bereich darf nur fortgesetzt werden, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.“ -
[42] Bisheriger Wortlaut:
„Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten treffen die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.“ -
[43] Bisheriger Wortlaut:
„Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:“
(a) die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und
(b) es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird, und
(c) die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert.“ -
[44] Bisheriger Wortlaut:
„1. Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.“ -
[45] Bisheriger Wortlaut:
„2. Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind, und zwar insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:
(a) Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,
(b) Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,
(c) Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,
(d) sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen;
(e) Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen;
(f) Notfallverfahren;
(g) Dekontaminationsverfahren;
(h) Abfallbeseitigung;
(i) erforderliche ärztliche Untersuchungen.
3. Praktische Leitlinien für die Unterweisung von in der Asbestbeseitigung tätigen Arbeitnehmern sind auf Gemeinschaftsebene auszuarbeiten.“ - [46] Bisheriger Wortlaut: „Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen.“
-
[47] Bisheriger Wortlaut:
„1. Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen Folgendes gewährleistet wird:
(a) die Bereiche, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden,
(i) müssen deutlich abgegrenzt und mit Warnschildern versehen werden;
(ii) dürfen nur den Arbeitnehmern zugänglich sein, die diese Bereiche aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen;
(iii) müssen zu Bereichen erklärt werden, in denen nicht geraucht werden darf;
(b) es müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung durch Asbeststaub essen und trinken können;
(c) den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; die Arbeits- oder Schutzkleidung muss im Betrieb bleiben; die Reinigung kann aber in dafür ausgerüsteten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen, wenn dieser die Reinigung nicht selbst vornimmt; in diesem Fall ist die Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern;
(d) es muss sichergestellt werden, dass die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden;
(e) den Arbeitnehmern müssen geeignete Waschräume — die im Falle von Staub verursachenden Tätigkeiten mit Duschen ausgerüstet sind — zur Verfügung stehen;
(f) die Schutzausrüstungen müssen in einem dafür vorgesehenen Raum untergebracht und nach jedem Gebrauch geprüft und gereinigt werden; fehlerhafte Ausrüstungen sind vor einem erneuten Gebrauch auszubessern oder auszutauschen.“ -
[48] Bisheriger Wortlaut:
„Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,“ - [49] Bisheriger Wortlaut: „1. Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen.“
-
[50] Bisheriger Wortlaut:
„2. Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss ihm die Gelegenheit zu einer Gesundheitskontrolle gegeben werden.
Diese Gesundheitskontrolle muss eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die praktischen Empfehlungen in Anhang I zurückgreifen; diese Empfehlungen werden dem technischen Fortschritt nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren angepasst.
Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.
Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt.“ - [51] Bisheriger Wortlaut: „1. Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen getroffen.“
- [52] Bisheriger Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller anerkannten Fälle von Asbestose und Mesotheliom.“
- [53] WHO, Asbest: Beseitigung asbestbedingter Erkrankungen, 2018.
- [54] Furuya, Sugio, Chimed-Ochir, Odgerel, Takahashi, Ken, David, Annette, Takala, Jukka, „Global Asbestos Disaster“, International Journal of Environmental Research and Public Health, 2018, 15(5), 1000; https://doi.org/10.3390/ijerph15051000.
- [55] The health impact of nonoccupational exposure to asbestos: what do we know? (Nih.gov) (Die gesundheitlichen Auswirkungen der nicht berufsbedingten Asbestexposition: Was ist darüber bekannt?).
- [56] WHO, Asbest: Beseitigung asbestbedingter Erkrankungen 2018, GD Beschäftigung, Soziales und Inklusion, Bewertung der praktischen Umsetzung der EU-Richtlinien zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den EU-Mitgliedstaaten.
- [57] Krówczyńska, M., Wilk, E., „Environmental and Occupational Exposure to Asbestos as a Result of Consumption and Use in Poland“, International Journal of Environmental Research and Public Health, 2019, 16(14), 2611, veröffentlicht am 22. Juli 2019; doi:10.3390/ijerph16142611.
- [58] Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (2016), „L'amiante : Présentation, effets sanitaires, expositions et cadre réglementaire“ (Anses, Behörde für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz, Frankreich, „Asbest: Präsentation, gesundheitliche Auswirkungen, Expositionsarten und regulatorischer Rahmen“, 2016) (https://www.anses.fr/fr/content/l%E2%80%99amiante).
- [59] Haute autorité de Santé (Hohe Gesundheitsbehörde, Frankreich), „Exposition environnementale à l'amiante: état des données et conduite à tenir“, 2019 (Umweltbedingte Asbestexposition: Datenlage und korrektes Verhalten, 2019) (https://www.has-sante.fr/jcms/c_759760/fr/exposition-environnementale-a-l-amiante-etat-des-donnees-et-conduite-a-tenir).
- [60] Washington State Department of Health (2009), Advisory for Swift Creek Naturally Occurring Asbestos.
- [61] United States Environmental Protection Agency, Swift Creek (https://response.epa.gov/site/site_profile.aspx?site_id=3639).
- [62] WHO-Regionalbüro für Europa, Kooperationsprojekt zu Trinkwasserparametern, „Support to the revision of Annex I Council Directive 98/83/EC on the quality of water intended for human consumption (Drinking Water Directive) Recommendations“, 2017 (Empfehlungen zur Unterstützung für die Überarbeitung von Anhang I der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie), 2017).
- [63] Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
- [64] Agostino Di Ciaula, Valerio Gennaro, „Rischio clinico da ingestione di fibre di amianto in acqua potabile“, in Epidemiologia&Prevenzione, https://epiprev.it/3608.
- [65] https://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/pdf/20171215_EC_project_report_final_corrected.pdf – Punkt 13.1.
- [66] Panou, V. et al, „Non-occupational exposure to asbestos is the main cause of malignant mesothelioma in women in North Jutland, Denmark“, Scandinavian Journal of Work, Environment & Health; doi:10.5271/sjweh.3756 http://www.sjweh.fi/show_abstract.php?abstract_id=3756.
- [67] Michaela Senek, Angela Tod, Steven Robertson, „The gendered Experience of mesothelioma study (GEMS): findings from a survey data analysis“, European Respiratory Journal, September 2020, 56 (suppl 64) 1684; DOI: 10.1183/13993003.congress-2020.1684
- [68] Vasiliki Panou, Ulla Moller Weinreich, Jens Bak, Mogens Vyberg, Christos Meristoudis, Oyvind Omland, Oluf Dimitri Roe, Johnni Hansen, „Gender differences in asbestos exposure and disease location in 327 patients with mesothelioma“, European Respiratory Journal, September 2017, 50 (suppl 61) PA4294; DOI: 10.1183/1393003.congress-2017.PA4294
- [69] Marinaccio A, Corfiati M, Binazzi A ReNaM Working Group, et al, „The epidemiology of malignant mesothelioma in women: gender differences and modalities of asbestos exposure“, Occupational and Environmental Medicine, 2018; 75:254–262.
- [70] Camargo MC, Stayner LT, Straif K, et al., „Occupational exposure to asbestos and ovarian cancer: a meta-analysis“, Environ Health Perspect, 2011; 119(9):1211–1217; doi:10.1289/ehp.1003283
- [71] Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).
- [72] Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28–36).
- [73] https://www.euro.who.int/en/media-centre/sections/press-releases/2015/04/at-least-one-in-three-europeans-can-be-exposed-to-asbestos-at-work-and-in-the-environment.
- [74] Für die geltenden Vorschriften zum Verbot von Asbest, siehe die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
- [75] Siehe Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil) (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 4).
- [76] https://www.mdpi.com/1660-4601/15/5/1000/htm
- [77] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenen Asbest (ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 102).
- [78] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2015 zum Thema „Ein asbestfreies Europa“(ABl. C 251 vom 31.7.2015, S. 13).
- [79] Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).