BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol

15.10.2021 - (COM(2020)0791 – C9-0394/2020 – 2020/0350(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Javier Zarzalejos


Verfahren : 2020/0350(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0287/2021
Eingereichte Texte :
A9-0287/2021
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol

(COM(2020)0791 – C9-0394/2020 – 2020/0350(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0791),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0394/2020),

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0287/2021),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS) ist ein wesentliches Instrument für die Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen zuständigen Behörden, insbesondere Grenzschutz, Polizei, Zollbehörden, Einwanderungsbehörden und für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung zuständigen Behörden unterstützt. Die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates28 bildet die Rechtsgrundlage für das SIS in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen.

(1) Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein wesentliches Instrument für die Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union, indem es die operative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, insbesondere Grenzschutz, Polizei, Zollbehörden, Einwanderungsbehörden und für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung zuständigen Behörden unterstützt. Die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates28 bildet die Rechtsgrundlage für das SIS in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen.

_________________

_________________

28 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

28 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In das SIS eingegebene Personen- und Sachfahndungsausschreibungen werden allen Endnutzern der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die das SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 nutzen, unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung gestellt. SIS-Ausschreibungen enthalten Informationen über eine bestimmte Person oder Sache sowie Anweisungen für die Behörden, was im Falle ihres Auffindens zu tun ist.

(2) In das SIS eingegebene Personen- und Sachfahndungsausschreibungen werden allen Endnutzern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 befugt sind, unmittelbar im SIS Abfragen durchzuführen, in Echtzeit zur Verfügung gestellt. Die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates1a errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die nationalen Mitglieder der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates1b errichteten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Teams der durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates1c errichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache sind gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 ebenfalls befugt, gemäß ihrem Mandat auf Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen. SIS-Ausschreibungen enthalten Informationen, die es den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Agenturen der Union ermöglichen, eine bestimmte Person oder Sache zu identifizieren, sowie Anweisungen für die Behörden, was im Falle ihres Auffindens zu tun ist.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53–114).

 

1b Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

 

1c Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates29 eingerichtet wurde, spielt eine wichtige Rolle bei der Nutzung des SIS und beim Austausch von Zusatzinformationen mit den Mitgliedstaaten zu SIS-Ausschreibungen. Dennoch können Ausschreibungen im SIS nach den geltenden Vorschriften nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(3) Europol spielt eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus, indem sie Analysen und Einschätzungen der Bedrohungslage bereitstellt, um die Ermittlungen der zuständigen nationalen Behörden zu unterstützen. Nach den geltenden Vorschriften ist Europol jedoch nur in der Lage, das SIS zu nutzen und Zusatzinformationen über SIS-Ausschreibungen mit den Mitgliedstaaten auszutauschen, während Ausschreibungen im SIS nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden können.

_________________

 

29 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Angesichts des aufgrund der zunehmenden Mobilität immer globaleren Charakters von schwerer Kriminalität und Terrorismus gewinnen die Informationen, die Drittstaaten und internationale Organisationen wie die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation und der Internationale Strafgerichtshof über Straftäter und Terroristen erhalten, zunehmend an Bedeutung für die Sicherheit der Union. Diese Informationen sollten zu den umfassenden Bemühungen um die Gewährleistung der inneren Sicherheit in der Europäischen Union beitragen. Ein Teil dieser Informationen wird nur an Europol übermittelt. Europol besitzt zwar wertvolle Informationen über Schwerverbrecher und Terroristen, die von externen Partnern übermittelt werden, kann aber selbst keine Ausschreibungen im SIS vornehmen. Auch die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage dieser Informationen nicht immer Ausschreibungen in das SIS eingeben.

(4) Angesichts des globalen Charakters von schwerer Kriminalität und Terrorismus gewinnen die Informationen, die Drittstaaten und internationale Organisationen über Personen, die schwere Straftaten begehen, und Terroristen sowie Personen, die schwerer Verbrechen und des Terrorismus verdächtigt werden, erhalten, zunehmend an Bedeutung für die Sicherheit der Union. Ein Teil dieser Informationen wird, insbesondere, wenn es sich bei der betreffenden Person um einen Drittstaatsangehörigen handelt, nur an Europol übermittelt, die die Informationen verarbeitet und die Ergebnisse ihrer Analysen über das Europol-Informationssystem und die ETIAS-Überwachungsliste an alle Mitgliedstaaten weiterleitet.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die operative Notwendigkeit, von einem Drittstaat bereitgestellte überprüfte Informationen Beamten vor Ort, insbesondere Grenzschutzbeamten und Polizeibeamten, zur Verfügung zu stellen, wird von den Mitgliedstaaten weithin anerkannt. Die einschlägigen Endnutzer in den Mitgliedstaaten haben jedoch nicht immer Zugang zu diesen wertvollen Informationen, unter anderem, weil die Mitgliedstaaten nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um die Informationen zu überprüfen, oder weil sie aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht in der Lage sind, auf der Grundlage solcher Informationen Ausschreibungen in das SIS einzugeben.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um die Lücke beim Informationsaustausch über schwere Kriminalität und Terrorismus und insbesondere über ausländische terroristische Kämpfer – deren Bewegungen unbedingt überwacht werden müssen – zu schließen, muss sichergestellt werden, dass Europol diese Informationen den Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung stellen kann.

(5) Die Mitgliedstaaten haben sich darum bemüht, die Lücke beim Informationsaustausch über ausländische terroristische Kämpfer innerhalb der Union zu schließen, indem sie ein Verfahren für die Evaluierung und für die etwaige Eingabe von Informationen aus Drittstaaten über mutmaßliche ausländische terroristische Kämpfer in das SIS festgelegt haben. Dieses Verfahren ist jedoch befristet und stützt sich auf freiwillige Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Diese Verordnung bietet eine dauerhafte Lösung, die wirksam und langfristig tragfähig ist und gleichzeitig die Ressourcen von Europol und ihre Rolle als Informationszentrum bestmöglich nutzt. Vorbehaltlich strenger Bedingungen sollte Europol in der Lage sein, das SIS zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zu nutzen, indem sie den Beamten vor Ort in den Mitgliedstaaten überprüfte Informationen aus Drittstaaten unmittelbar und in Echtzeit zur Verfügung stellt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Aus diesem Grund sollte Europol die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Datenschutzvorschriften gestattet werden.

(6) Aus diesem Grund sollte Europol die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 im allgemeinen Interesse der Union und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Besitzstands der Union im Bereich des Datenschutzes sowie der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Wahrung ihrer inneren Sicherheit gestattet werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Ausschreibungskategorie im SIS geschaffen werden, die ausschließlich von Europol eingegeben werden darf, damit Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, darüber informiert werden, dass die betreffende Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein, und damit Europol die Bestätigung erhält, dass die ausgeschriebene Person ausfindig gemacht wurde.

(7) Zu diesem Zweck sollte eine spezielle Ausschreibungskategorie im SIS geschaffen werden, die ausschließlich von Europol eingegeben werden darf, damit Endnutzer in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, eine Abfrage im SIS durchzuführen, darüber informiert werden, dass Europol über Informationen verfügt, die darauf hindeuten, dass die betreffende Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein, oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde. Im Falle eines Treffers bei einer Ausschreibung sollte der Beamte vor Ort den Treffer unverzüglich dem nationalen SIRENE-Büro melden, das Europol gegenüber bestätigen sollte, dass die ausgeschriebene Person ausfindig gemacht wurde. Die einschlägigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden auf Einzelfallbasis und unter Berücksichtigung der von Europol bereitgestellten Hintergrundinformationen, ob bezüglich der betreffenden Person weitere Maßnahmen zu ergreifen sind. Solche weiteren Maßnahmen würden nach eigenem Ermessen des Mitgliedstaats, in dem der Treffer erzielt wurde, im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um zu beurteilen, ob die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung eines konkreten Falles die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS rechtfertigen, und um die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person zu bestätigen, sollte Europol eine ausführliche Einzelfallprüfung vornehmen und auch weitere Konsultationen mit dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Daten über die betreffende Person übermittelt hat, sowie eine weitere Analyse des Falls durchführen und dabei insbesondere diese Informationen mit bereits in seinen Datenbanken vorhandenen Informationen abgleichen, um die Richtigkeit der Informationen zu bestätigen und sie mit Daten aus seinen eigenen Datenbanken zu ergänzen. Bei der ausführlichen Einzelfallprüfung sollte analysiert werden, ob hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat begangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder eine solche begehen wird.

(8) Um auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, ob die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung eines konkreten Falles die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS rechtfertigen, und um die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person zu bestätigen und zu belegen, dass die Informationen nicht unter Verletzung der Grundrechte der Person beschafft und nicht zu unrechtmäßigen Zwecken unter Verstoß gegen die Menschenrechte an Europol übermittelt wurden, sollte Europol eine ausführliche Einzelfallprüfung vornehmen und, falls erforderlich, auch weitere Konsultationen mit dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Daten über die betreffende Person übermittelt hat, Konsultationen mit Mitgliedstaaten sowie eine weitere Analyse des Falls durchführen und dabei insbesondere diese Informationen mit bereits in ihren Datenbanken vorhandenen Informationen abgleichen, um die Richtigkeit der Informationen zu bestätigen und sie mit Daten aus ihren eigenen Datenbanken zu ergänzen. Bei der ausführlichen Einzelfallprüfung sollte analysiert werden, ob hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat begangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person eine solche Straftat begehen wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Europol sollte eine Ausschreibung nur dann in das SIS eingeben können, wenn die betreffende Person nicht bereits von einem Mitgliedstaat im SIS ausgeschrieben wurde. Eine weitere Voraussetzung für die Eingabe einer solchen Ausschreibung sollte darin bestehen, dass kein Mitgliedstaat Einwände gegen die Ausschreibung im SIS hat. Daher müssen Vorschriften bezüglich der vor der Eingabe von Daten in das SIS bestehenden Verpflichtungen von Europol und insbesondere die Pflicht zur Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegt werden. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten die Löschung einer Ausschreibung durch Europol verlangen können, insbesondere, wenn sie neue Informationen über die ausgeschriebene Person erlangen, wenn ihre nationale Sicherheit dies gebietet oder wenn davon auszugehen ist, dass die Ausschreibung behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren gefährden würde.

(9) Europol sollte eine Ausschreibung nur dann in das SIS eingeben können, wenn die betreffende Person nicht bereits von einem Mitgliedstaat im SIS ausgeschrieben wurde. Eine weitere Voraussetzung für die Eingabe einer solchen Ausschreibung sollte darin bestehen, dass kein Mitgliedstaat einen begründeten Einwand gegen die Ausschreibung im SIS durch Europol erhoben hat oder seine Absicht mitgeteilt hat, im eigenen Namen eine Ausschreibung einzugeben. Daher müssen Vorschriften bezüglich der vor der Eingabe von Daten in das SIS bestehenden Verpflichtungen von Europol und insbesondere die Pflicht zur Konsultation der Mitgliedstaaten und zur Einholung der Zustimmung des Exekutivdirektors von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegt werden. Europol sollte jeden an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorschlag für die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS begründen und den Grundrechtsbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten unterrichten, wenn sie eine Ausschreibung in das SIS eingibt. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten die Löschung einer Ausschreibung durch Europol verlangen können, wenn sie beabsichtigen, selbst eine Ausschreibung einzugeben, wenn sie neue Informationen über die ausgeschriebene Person erlangen oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die in der Ausschreibung enthaltenen Daten nicht korrekt sind, wenn ihre nationale Sicherheit dies gebietet, wenn davon auszugehen ist, dass die Ausschreibung behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren gefährden würde oder wenn die Ausschreibung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der betreffenden Person führen würde.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Unverfälschtheit und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Einzelfallprüfung einschließlich der Gründe für die Eingabe der Ausschreibung schriftlich festhalten. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 sollte Europol mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten und diese Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung stellen, damit sie für die Überwachung der Verarbeitungsvorgänge genutzt werden können.

(10) Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Unverfälschtheit und Sicherheit der Daten sollte Europol detaillierte Aufzeichnungen jeder Ausschreibung führen, wobei gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) verankerten Grundrechte und der geltenden Datenschutzvorschriften gewährleistet wird. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 sollte Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB auf Verlangen zur Verfügung stellen, damit sie für die Überwachung der Verarbeitungsvorgänge genutzt werden können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Für die Löschung von durch Europol vorgenommene Ausschreibungen im SIS müssen Regeln festgelegt werden. Eine Ausschreibung sollte nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurde, erfüllt ist. Daher müssen genaue Kriterien dafür festgelegt werden, wann eine Ausschreibung zu löschen ist. Eine von Europol in das SIS eingegebene Ausschreibung sollte vor allem dann gelöscht werden, wenn ein Mitgliedstaat Einwände gegen die Ausschreibung hat, ein anderer Mitgliedstaat eine weitere Ausschreibung im SIS eingibt oder Europol feststellt, dass die von dem Drittstaat oder der internationalen Organisationen erhaltenen Informationen falsch waren oder ihm für rechtswidrige Zwecke mitgeteilt wurden, beispielsweise wenn die Übermittlung der Information über die betreffende Person aus politischen Gründen erfolgte.

(11) Für die Löschung von durch Europol vorgenommene Ausschreibungen im SIS müssen Regeln festgelegt werden. Eine Ausschreibung sollte nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, für den sie eingegeben wurde, erfüllt ist. Daher müssen genaue Kriterien dafür festgelegt werden, wann eine Ausschreibung zu löschen ist. Eine von Europol in das SIS eingegebene Ausschreibung sollte gelöscht werden nach Ablauf der Ausschreibung, wenn ein Mitgliedstaat seine begründeten Einwände mitgeteilt hat oder wenn ein Mitgliedstaat eine weitere Ausschreibung in Bezug auf dieselbe Person in das SIS eingegeben hat oder demnächst eingeben wird, wenn die ausgeschriebene Person nicht mehr verdächtigt wird, in eine Straftat verwickelt zu sein oder sich an einer Straftat beteiligt zu haben, oder wenn Europol oder ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen feststellt, dass die von dem Drittstaat oder der internationalen Organisationen erhaltenen Informationen falsch waren oder Europol für rechtswidrige Zwecke unter Verstoß gegen die Menschenrechte mitgeteilt wurden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS sollte Europol an dieselben Anforderungen und Pflichten gebunden sein, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 für die Mitgliedstaaten gelten, wenn sie Ausschreibungen in das SIS eingeben. Europol sollte insbesondere die gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren einhalten, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität seiner technischen Schnittstelle mit dem SIS für die zügige und wirksame Übermittlung von Daten zu gewährleisten. Die Anforderungen an die allgemeinen Datenverarbeitungsvorschriften, die Verhältnismäßigkeit, die Datenqualität, die Datensicherheit, die Berichterstattung und die Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Statistiken, die die Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS erfüllen müssen, sollten auch für Europol gelten.

(12) Bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS sollte Europol an Anforderungen und Pflichten gebunden sein, die denen gleichwertig sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 für die Mitgliedstaaten gelten. Europol sollte insbesondere die gemeinsamen Standards, Protokolle und technischen Verfahren einhalten, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität ihrer technischen Schnittstelle mit dem SIS für die zügige und wirksame Übermittlung von Daten zu gewährleisten. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, die Datenqualität, die Datensicherheit, die Berichterstattung und die Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Statistiken, die die Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS erfüllen müssen, sollten auch für Europol gelten. Darüber hinaus sollten von Europol verarbeitete personenbezogene Daten einem Schutzniveau unterliegen, das dem für personenbezogene Daten, die von den Mitgliedstaaten verarbeitet werden, gleichwertig ist.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Es ist beabsichtigt, dass die Vorbereitungen – vorbehaltlich besonderer Fristen – für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Ausschreibungen in das SIS durch Europol gemäß dieser Verordnung keine Auswirkungen auf die Nutzung des SIS für Ausschreibungen der Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung 2018/1862 haben.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung und Regelung einer speziellen, von Europol einzugebenden Ausschreibungskategorie im SIS für den Austausch von Informationen über Personen, die eine Gefahr für die innere Sicherheit der Europäischen Union darstellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung und Regelung einer speziellen, von Europol einzugebenden Ausschreibungskategorie im SIS für den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat begehen werden, oder die wegen einer Straftat verurteilt wurden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihrer Beschaffenheit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung wahrt insbesondere den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem Umfang und zielt dabei darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der Union aufhalten, zu gewährleisten.

(15) Diese Verordnung steht in vollem Umfang im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Charta anerkannt wurden. Diese Verordnung wahrt insbesondere den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 EUV, Artikel 8 der Charta und den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/794 in der durch die Verordnung (EU) [XXX] geänderten Fassung in vollem Umfang. Diese Verordnung zielt außerdem darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der Union aufhalten, zu gewährleisten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS, über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol) und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA), über die Datenverarbeitung, über die Rechte der betroffenen Personen und über die Haftung.

(2) Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS, über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), über die Datenverarbeitung, über die Rechte der betroffenen Personen, über die Haftung und über die Rechenschaftspflicht.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 3 – Nummer 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Abkommens zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen.

(22) „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Abkommens zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer nach Artikel 26, 32, 36 oder 37a eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Kennzeichnungen von gemäß Artikel 26, 32 oder 36 eingegebenen Ausschreibungen werden vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hinzugefügt, Kennzeichnungen von gemäß Artikel 37a eingegebenen Ausschreibungen werden von Europol hinzugefügt.

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer nach Artikel 26, 32, 36 oder 37a eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nach der Angabe von Gründen verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Kennzeichnungen von gemäß Artikel 26, 32 oder 36 eingegebenen Ausschreibungen werden vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hinzugefügt, Kennzeichnungen von gemäß Artikel 37a eingegebenen Ausschreibungen werden von Europol hinzugefügt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Europol kann Personenausschreibungen in das SIS eingeben, um Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, über die mutmaßliche Beteiligung der betreffenden Person an einer Straftat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fällt, zu informieren und um nach Artikel 37b dieser Verordnung Informationen darüber zu erhalten, dass die betreffende Person ausfindig gemacht wurde.

(1) Europol kann Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen in das SIS eingeben, um Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, darüber zu informieren, dass diese Personen verdächtigt werden, an einer Straftat beteiligt zu sein, oder wegen einer Straftat verurteilt wurden, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fällt, und um nach Artikel 37b dieser Verordnung Informationen darüber zu erhalten, dass die betreffende Person ausfindig gemacht wurde. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte werden informiert, wenn Europol eine Ausschreibung in das SIS eingibt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Europol kann eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen nur dann auf der Grundlage von Informationen, die ihr von einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt wurden, in das SIS eingeben, wenn die Informationen sich auf folgende Personen beziehen:

(2) Europol gibt eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 nur dann auf der Grundlage von Informationen, die ihr von einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation, die eine der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Bedingungen erfüllt, übermittelt wurden, in das SIS ein, wenn sie nach einer detaillierten Einzelfallbeurteilung festgestellt hat, dass die Informationen sich auf einen Drittstaatsangehörigen beziehen:

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,

a) der einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37a – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 Europol zuständig ist.

b) in dessen Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er eine Straftat begehen wird, oder

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 2 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) der wegen einer Straftat verurteilt wurde.

 

Unbeschadet Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann Europol eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage von Informationen eines Drittstaats, der keine der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, in das SIS eingeben, sofern die Informationen von einem Drittstaat bestätigt wurden, der eine dieser Voraussetzungen erfüllt, oder sofern sich die Informationen auf eine terroristische Straftat oder organisierte Kriminalität beziehen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Europol kann eine Ausschreibung im SIS nur vornehmen, wenn

(3) Europol kann eine Ausschreibung im SIS nur nach der Feststellung, dass dies notwendig und gerechtfertigt ist, vornehmen, wenn

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei einer Analyse der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Daten die Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen über die betroffene Person bestätigt wurde, wodurch Europol feststellen konnte, dass die Person in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fällt, nachdem gegebenenfalls ein weiterer Informationsaustausch mit dem Datenlieferanten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 stattgefunden hat;

a) bei einer detaillierten Einzelfallanalyse der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Daten die Zuverlässigkeit der Quelle und Richtigkeit der Informationen über die betroffene Person bestätigt wurde, wodurch Europol feststellen konnte, dass die Person in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fällt, nachdem gegebenenfalls ein weiterer Informationsaustausch mit dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, der bzw. die die Daten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 bereitgestellt hat, stattgefunden hat;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) durch eine Prüfung bestätigt wurde, dass die Eingabe der Ausschreibung zum Erreichen der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Ziele von Europol notwendig ist;

b) durch eine Prüfung bestätigt wurde, dass die Ausschreibung zum Erreichen der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Ziele von Europol unbedingt notwendig ist;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Europol hält die Eingabe der Ausschreibung in das SIS und die Gründe für diese Eingabe ausführlich schriftlich fest, um eine Überprüfung der Einhaltung der inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(4) Europol hält die Eingabe der Ausschreibung in das SIS und alle Gründe für diese Eingabe ausführlich schriftlich fest, um eine Überprüfung der Einhaltung der inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Bei der Verarbeitung von Daten im SIS gelten für Europol die für den ausschreibenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen und Pflichten gemäß den Artikeln 20, 21, 22, 42, 56, 59, 61, 62 und 63.

(6) Bei der Verarbeitung von Daten im SIS gelten für Europol sinngemäß die für den ausschreibenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen und Pflichten gemäß den Artikeln 20, 21, 22, 42, 56, 59, 61, 62 und 63.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 b – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) die Tatsache, dass die ausgeschriebene Person ausfindig gemacht wurde;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 37 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen an Europol.

(2) Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend an Europol. Der vollziehende Mitgliedstaat kann ausnahmsweise davon absehen, Europol zu unterrichten, wenn dies laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen des vollziehenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit dies zur Erfüllung seines Mandats notwendig ist, erhält Europol das Recht, auf die Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen und gemäß Artikel 37a dieser Verordnung Ausschreibungen einzugeben, zu aktualisieren und zu löschen. Europol nimmt die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten jeweils über seine eigene technische Schnittstelle vor. Die technische Schnittstelle wird von Europol nach den in Artikel 9 dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Standards, Protokollen und technischen Verfahren eingerichtet und gewartet und ermöglicht eine direkte Verbindung mit dem zentralen SIS.

Soweit dies zur Erfüllung ihres Mandats notwendig ist, erhält Europol das Recht, auf die Daten im SIS zuzugreifen und diese abzufragen und gemäß Artikel 37a dieser Verordnung Ausschreibungen einzugeben, zu aktualisieren und zu löschen. Europol nimmt den Zugriff auf und die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-Daten jeweils über ihre eigene technische Schnittstelle vor. Die technische Schnittstelle wird von Europol nach den in Artikel 9 dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Standards, Protokollen und technischen Verfahren eingerichtet und gewartet und ermöglicht eine direkte Verbindung mit dem zentralen SIS.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europol tauscht Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs aus. Zu diesem Zweck gewährleistet Europol, dass Zusatzinformationen zu seinen eigenen Ausschreibungen täglich rund um die Uhr verfügbar sind.

Europol tauscht im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs Zusatzinformationen aus und fragt zusätzliche Informationen an. Zu diesem Zweck gewährleistet Europol, dass diese Zusatzinformationen zu ihren eigenen Ausschreibungen täglich rund um die Uhr verfügbar sind und ausgetauscht werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 48 – Absatz 7 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle vier Jahre die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach internationalen Prüfungsstandards.

(7a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle drei Jahre die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach internationalen Prüfungsstandards.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 53 – Absatz 5 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Europol kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 37a Absatz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr eingeben. Europol prüft innerhalb dieses Zeitraums, ob es notwendig ist, die Ausschreibung beizubehalten. Europol bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen.

(5a) Europol kann eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen für die Zwecke des Artikels 37a Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren eingeben. Europol prüft innerhalb dieses Zeitraums, ob es notwendig ist, die Ausschreibung beizubehalten. Europol bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen. 

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 53 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 5a kann der ausschreibende Mitgliedstaat und im Falle der Eingabe von personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung kann Europol nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesen Fällen gelten die Absätze 2, 3, 4, 5 oder 5a dieses Artikels auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.

(6) Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 5a können der ausschreibende Mitgliedstaat oder Europol – je nach Fall – nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesen Fällen gelten die Absätze 2, 3, 4, 5 und 5a dieses Artikels auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 53 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Personenausschreibungen werden nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 5a genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat bzw. – bei gemäß Artikel 37a dieser Verordnung in das SIS eingegebenen Ausschreibungen Europol hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 6 dieses Artikels mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat bzw. Europol mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.

(7) Personenausschreibungen werden nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 5a genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat oder Europol – je nach Fall – hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 6 dieses Artikels mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat bzw. Europol mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 53 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Mitgliedstaaten und Europol führen Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen, deren Erfassungsdauer gemäß Absatz 6 dieses Artikels verlängert worden ist, und übermitteln sie auf Anfrage an die in Artikel 69 genannten Aufsichtsbehörden.

(8) Die Mitgliedstaaten und Europol führen Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen, deren Erfassungsdauer gemäß Absatz 6 dieses Artikels verlängert worden ist, Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten diese Statistiken den in Artikel 69 genannten Aufsichtsbehörden zur Verfügung, und Europol stellt sie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 67 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679, in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte auszuüben.

(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679, in den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 und in den Artikeln 80 und 82 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte auszuüben.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 67 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ein Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen – vollständig oder teilweise – zu übermitteln, nach Maßgabe seiner nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, und Europol trifft – im Falle der Eingabe von personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen — vollständig oder teilweise — zu übermitteln, nach Maßgabe von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person gebührend Rechnung getragen wird,

(3) Ein Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen – vollständig oder teilweise – zu übermitteln, nach Maßgabe seiner nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, und Europol trifft – im Falle der Eingabe von personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen — vollständig oder teilweise — zu übermitteln, nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person gebührend Rechnung getragen wird,

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 67 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Fällen gemäß Unterabsatz 1 informiert der Mitgliedstaat bzw. bei Eingabe der personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung informiert Europol die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugriffs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Dies kann unterlassen werden, wenn die Übermittlung dieser Information einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat bzw. – im Falle der Eingabe der personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung – Europol informiert die betroffene Person über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

In Fällen gemäß Unterabsatz 1 informiert der Mitgliedstaat bzw. bei Eingabe der personenbezogenen Daten in das SIS nach Artikel 37a dieser Verordnung informiert Europol die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugriffs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Dies kann unterlassen werden, wenn die Übermittlung dieser Information einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat informiert die betroffene Person über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Werden gemäß Artikel 37a dieser Verordnung personenbezogene Daten in das SIS eingegeben, informiert Europol die betroffene Person über die Möglichkeit, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen und einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten und Europol erstatten dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht darüber,

(4) Die Mitgliedstaaten erstatten dem Europäischen Datenschutzausschuss und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht, und Europol erstattet dem EDSB, dem Europäischen Parlament und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss jährlich Bericht darüber,

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 68 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) für wie viele Personenausschreibungen die Erfassungsdauer gemäß Artikel 53 Absatz 8 verlängert wurde.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 68 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden in den gemeinsamen Bericht nach Artikel 71 Absatz 4 aufgenommen.

(5) Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol werden vollständig in den gemeinsamen Bericht nach Artikel 71 Absatz 4 aufgenommen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 74 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) eu-LISA erstellt tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch für Europol und insgesamt. Zudem erstellt eu-LISA jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das SIS abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung – sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch für Europol und insgesamt – auf das System zugegriffen wurde. Die erstellten Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Der jährliche Statistikbericht wird veröffentlicht.

(3) eu-LISA erstellt tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, für Europol und insgesamt. Zudem erstellt eu-LISA jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das SIS abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung – nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, für Europol und insgesamt – auf das System zugegriffen wurde. eu-LISA erstellt auch tägliche, monatliche und jährliche Statistiken, aus denen die Anzahl der von Europol vorgeschlagenen Einträge von Ausschreibungen hervorgeht, gegen die ein Mitgliedstaat einen begründeten Einwand erhoben hat, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Einwand. Die erstellten Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Der jährliche Statistikbericht wird veröffentlicht.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 79 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Artikel 79 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Kommission überwacht aufmerksam die Fortschritte bei der schrittweisen Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 7 und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Überprüfung nach diesen Absätzen.“

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 79 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) In Artikel 79 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(14) In Artikel 79 werden folgende Absätze angefügt:

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 79 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Festlegung des Datums, an dem Europol mit der Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Daten im SIS gemäß dieser durch die Verordnung [XXX] geänderten Verordnung beginnt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:

(7) Die Kommission erlässt [spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Beschluss zur Festlegung des Datums, ab dem Europol mit der Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Ausschreibungen im SIS gemäß dieser durch die Verordnung [XXX] geänderten Verordnung beginnen kann, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden:

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EU) 2018/1862

Artikel 79 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Europol teilt der Kommission bis ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] mit, dass sie die erforderlichen technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß dieser Verordnung [XXX] getroffen hat.

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen hinsichtlich der Aufnahme von Ausschreibungen durch Europol

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0791 – C9-0394/2020 – 2020/0350(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

9.12.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.1.2021

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Javier Zarzalejos

3.2.2021

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.2.2021

26.5.2021

11.10.2021

 

Datum der Annahme

12.10.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

15

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdalena Adamowicz, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Caterina Chinnici, Clare Daly, Marcel de Graaff, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Moritz Körner, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Paulo Rangel, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Abir Al-Sahlani, Bartosz Arłukowicz, Mara Bizzotto, Malin Björk, Damian Boeselager, Delara Burkhardt, Olivier Chastel, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Gwendoline Delbos-Corfield, Klára Dobrev, Cyrus Engerer, Tanja Fajon, Loucas Fourlas, Romeo Franz, Søren Gade, Raphaël Glucksmann, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Rasa Juknevičienė, Beata Kempa, Mislav Kolakušić, Dietmar Köster, Ondřej Kovařík, Sergey Lagodinsky, Nathalie Loiseau, Leopoldo López Gil, Jaak Madison, Erik Marquardt, Fulvio Martusciello, Giuseppe Milazzo, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, Kostas Papadakis, Anne-Sophie Pelletier, Morten Petersen, Sabrina Pignedoli, Giuliano Pisapia, Peter Pollák, Sira Rego, Karlo Ressler, Thijs Reuten, Franco Roberti, Rob Rooken, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos, Silvia Sardone, Sylwia Spurek, Paul Tang, Cristian Terheş, Romana Tomc, Yana Toom, Miguel Urbán Crespo, Tom Vandenkendelaere, Hilde Vautmans, Harald Vilimsky, Loránt Vincze, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Axel Voss, Maria Walsh, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Tatjana Ždanoka, Tomáš Zdechovský, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Asim Ademov

Datum der Einreichung

15.10.2021

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

48

+

ECR

Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Assita Kanko, Nicola Procaccini, Jadwiga Wiśniewska

ID

Nicolaus Fest, Peter Kofod, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche

NI

Laura Ferrara, Milan Uhrík

PPE

Magdalena Adamowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Roberta Metsola, Nadine Morano, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Sara Skyttedal, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Maria Walsh, Javier Zarzalejos

Renew

Olivier Chastel, Anna Júlia Donáth, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Jan-Christoph Oetjen, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu

S&D

Katarina Barley, Pietro Bartolo, Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Maria Grapini, Marina Kaljurand, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Thijs Reuten, Birgit Sippel, Bettina Vollath

 

15

-

ECR

Rob Rooken

ID

Nicolas Bay, Marcel de Graaff, Philippe Olivier

NI

Martin Sonneborn

The Left

Pernando Barrena Arza, Clare Daly, Cornelia Ernst, Anne-Sophie Pelletier

Verts/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2021
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen