BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation
15.10.2021 - (COM(2020)0796 – C9-0401/2020 – 2020/0349(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Javier Zarzalejos
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation
(COM(2020)0796 – C9-0401/2020 – 2020/0349(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0796),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0401/2020),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9‑0290/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Europa ist mit einer Sicherheitslandschaft im Wandel konfrontiert, die durch sich entwickelnde und immer komplexere Sicherheitsbedrohungen gekennzeichnet ist. Kriminelle und Terroristen nutzen die Vorteile, die der digitale Wandel und die neuen Technologien mit sich bringen, wozu auch die Vernetzung und das Verschwimmen der Grenzen zwischen der physischen und der virtuellen Welt gehören. Hierzu hat auch die COVID-19-Krise beigetragen, da Straftäter ihre Vorgehensweisen angepasst oder neue kriminelle Aktivitäten entwickelt haben, um sich die Möglichkeiten, die die Krise bietet, rasch zunutze zu machen. Der Terrorismus stellt nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Freiheit und die Lebensweise der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger dar. |
(2) Europa ist mit einer Sicherheitslandschaft im Wandel konfrontiert, die durch sich entwickelnde und immer komplexere Sicherheitsbedrohungen gekennzeichnet ist. Kriminelle und Terroristen nutzen die Möglichkeiten, die der digitale Wandel und die neuen Technologien mit sich bringen, wozu auch die Vernetzung und das Verschwimmen der Grenzen zwischen der physischen und der virtuellen Welt und die Möglichkeit, Straftaten oder Identitäten durch den Einsatz zunehmend ausgefeilter Technologien zu verdecken, gehören. Kriminelle haben ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, in Krisenzeiten ihre Vorgehensweisen anzupassen oder neue kriminelle Aktivitäten zu entfalten, indem sie beispielsweise technologiegestützte Werkzeuge für die Erweiterung und Ausweitung des Spektrums und des Umfangs der von ihnen unternommenen kriminellen Aktivitäten nutzen. Der Terrorismus stellt nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Freiheit und die Lebensweise der Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger dar. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Diese Bedrohung breitet sich über Grenzen hinweg aus, erstreckt sich auf eine große Bandbreite an Straftaten, die durch den Terrorismus befördert werden, und manifestiert sich in polykriminellen Gruppen der organisierten Kriminalität, die an einem breiten Spektrum krimineller Aktivitäten beteiligt sind. Da Maßnahmen auf nationaler Ebene allein nicht ausreichen, um diese grenzüberschreitenden Sicherheitsprobleme zu bewältigen, haben die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Schwerkriminalität und Terrorismus zunehmend auf die Unterstützung und das Fachwissen von Europol zurückgegriffen. Seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/794 hat sich die Bedeutung der Aufgaben von Europol in operativer Hinsicht grundlegend verändert. Im Zuge der neuen Bedrohungslage ändert sich auch die Unterstützung, die die Mitgliedstaaten benötigen und von Europol erwarten, um die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. |
(3) Diese Bedrohung breitet sich über Grenzen hinweg aus, erstreckt sich auf eine große Bandbreite an Straftaten, die durch den Terrorismus befördert werden, und manifestiert sich in polykriminellen Gruppen der organisierten Kriminalität, die an einem breiten Spektrum krimineller Aktivitäten beteiligt sind. Da Maßnahmen auf nationaler Ebene und grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht ausreichen, um diese grenzüberschreitenden Sicherheitsprobleme zu bewältigen, greifen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Prävention und der Bekämpfung von Schwerkriminalität und Terrorismus zunehmend auf die Unterstützung und das Fachwissen von Europol zurück. Seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/794 hat die Bedeutung der Aufgaben von Europol in operativer Hinsicht grundlegend zugenommen. Im Zuge der neuen Bedrohungslage ändern sich auch der Umfang und die Art der Unterstützung, die die Mitgliedstaaten benötigen und von Europol erwarten, um die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die zusätzlichen Aufgaben, die Europol durch diese Verordnung übertragen werden, sollten es Europol ermöglichen, die nationalen Strafverfolgungsbehörden besser zu unterstützen, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union uneingeschränkt gewahrt bleiben. Das gestärkte Mandat von Europol sollte mit erweiterten Garantien in Bezug auf die Grundrechte und einer größeren Rechenschaftspflicht, Haftung und Kontrolle einschließlich einer parlamentarischen Kontrolle einhergehen. Damit Europol ihr Mandat wahrnehmen kann, sollten für ihre zusätzlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten angemessene personelle und finanzielle Ressourcen vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Da Europa zunehmend Bedrohungen durch kriminelle Vereinigungen und Terroranschläge ausgesetzt ist, müssen zu einer wirksamen Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auch gut ausgebildete, interagierende Spezialeinheiten gehören, die auf Krisenbewältigung spezialisiert sind. Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten in der Union auf der Grundlage des Beschlusses 2008/617/JI des Rates53 zusammen. Europol sollte diesen Spezialeinheiten Unterstützung leisten können, auch in operativer, technischer und finanzieller Hinsicht. |
(4) Da Europa zunehmend Bedrohungen durch kriminelle Vereinigungen und Terroranschläge ausgesetzt ist, müssen zu einer wirksamen Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auch gut ausgebildete, interagierende Spezialeinheiten gehören, die auf die Bewältigung menschengemachter Krisen spezialisiert sind, bei denen es sich um eine ernste und unmittelbare physische Bedrohung für Personen, Eigentum, Infrastruktur oder Institutionen handelt, insbesondere Geiselnahmen, Entführungen und ähnliche Ereignisse. Diese Strafverfolgungseinheiten der Mitgliedstaaten arbeiten in der Union auf der Grundlage des Beschlusses 2008/617/JI des Rates53 zusammen. Europol sollte diesen Spezialeinheiten Unterstützung leisten können, auch in operativer, technischer und finanzieller Hinsicht. Eine solche Unterstützung ist stets ergänzend zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger. |
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53 Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen (ABl. L 210 vom 6.8.2008). |
53 Beschluss 2008/617/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisensituationen (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 73). |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) In den letzten Jahren waren sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen in vielen Ländern der Union und darüber hinaus das Ziel groß angelegter Cyberangriffe in verschiedenen Sektoren, darunter Verkehr, Gesundheit und Finanzdienstleistungen. Cyberkriminalität und Cybersicherheit lassen sich in einer vernetzten Umgebung nicht voneinander trennen. Die Prävention, Untersuchung und Verfolgung solcher Aktivitäten wird durch die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren, einschließlich der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zuständigen Behörden („NIS-Behörden“) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/114854, den Strafverfolgungsbehörden und privaten Parteien unterstützt. Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bei Cyberangriffen und Sicherheitsbedrohungen zu gewährleisten, sollte Europol im Wege des Informationsaustauschs und analytischer Unterstützung mit der ENISA zusammenarbeiten. |
(5) In den letzten Jahren waren sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen in vielen Ländern der Union und darüber hinaus in verschiedenen Sektoren, darunter Verkehr, Gesundheit und Finanzdienstleistungen, das Ziel groß angelegter Cyberangriffe, einschließlich Angriffen, die von Drittländern ausgingen. Die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung solcher Aktivitäten wird durch die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren, einschließlich der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), den für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zuständigen Behörden („NIS-Behörden“) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/114854, den Strafverfolgungsbehörden und privaten Parteien unterstützt. Um bei Cyberangriffen und Cybersicherheitsbedrohungen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sicherzustellen, sollte Europol im Wege des Informationsaustauschs und analytischer Unterstützung mit der ENISA zusammenarbeiten, und zwar innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. |
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54 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). |
54 Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Von Hochrisikostraftätern, die eine führende Rolle in kriminellen Netzwerken spielen, und der Schwerkriminalität geht ein hohes Risiko für die innere Sicherheit der Union aus. Zur Bekämpfung von Hochrisikogruppen der organisierten Kriminalität und ihrer führenden Mitglieder sollte es Europol möglich sein, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Ermittlungsmaßnahmen auf die Identifizierung dieser Personen, ihrer kriminellen Aktivitäten und der Mitglieder ihrer kriminellen Netze auszurichten. |
(6) Von Hochrisikostraftätern, die eine führende Rolle in kriminellen Netzwerken spielen, und der Schwerkriminalität geht ein hohes Risiko für die innere Sicherheit der Union aus. Zur Bekämpfung von Gruppen der organisierten Kriminalität mit hohem Gefährdungspotenzial und ihrer führenden Mitglieder sollte es Europol möglich sein, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Ermittlungsmaßnahmen auf die Identifizierung dieser Personen, ihrer kriminellen Aktivitäten und Finanzanlagen, der Mitglieder ihrer kriminellen Netze sowie von Personen auszurichten, die den nationalen politischen und finanziellen Institutionen angehören und über Korruptionsmechanismen an Straftaten beteiligt sind. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Bedrohung, die von der Schwerkriminalität ausgeht, erfordert eine koordinierte, kohärente, multidisziplinäre und behördenübergreifende Reaktion. Europol sollte in der Lage sein, erkenntnisgestützte Sicherheitsinitiativen der Mitgliedstaaten – wie die Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen – zur Identifizierung, Priorisierung und Bewältigung von Bedrohungen durch Schwerkriminalität zu fördern und zu unterstützen. Europol sollte in der Lage sein, diese Tätigkeiten einschließlich der Identifizierung von Querschnittsprioritäten und der Umsetzung horizontaler strategischer Ziele bei der Bekämpfung von Schwerkriminalität administrativ, logistisch, finanziell und operativ zu unterstützen. |
(7) Die Bedrohung, die von der Schwerkriminalität ausgeht, erfordert eine koordinierte, kohärente, multidisziplinäre und behördenübergreifende Reaktion. Europol sollte in der Lage sein, operative und strategische Aktivitäten der Mitgliedstaaten – wie die Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen – zur Identifizierung, Priorisierung und Bewältigung von Bedrohungen durch Schwerkriminalität zu fördern und zu unterstützen. Europol sollte in der Lage sein, diese Tätigkeiten einschließlich der Identifizierung von Querschnittsprioritäten und der Umsetzung horizontaler strategischer Ziele bei der Bekämpfung von Schwerkriminalität administrativ, logistisch, finanziell und operativ zu unterstützen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Das Schengener Informationssystem (SIS), das mit der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates55 56 im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen eingerichtet wurde, ist ein wesentliches Instrument zur Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Als Drehscheibe für den Informationsaustausch in der Union erhält und speichert Europol wertvolle Informationen von Drittstaaten und internationalen Organisationen über Personen, die der Beteiligung an Straftaten verdächtigt werden, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen. Europol sollte nach Konsultation der Mitgliedstaaten Daten zu diesen Personen in das SIS eingeben können, damit diese Daten den SIS-Endnutzern direkt und in Echtzeit zur Verfügung stehen. |
(8) Das Schengener Informationssystem (SIS), das mit der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates55 im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen eingerichtet wurde, ist ein wesentliches Instrument zur Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Als Drehscheibe für den Informationsaustausch in der Union erhält und speichert Europol wertvolle Informationen von Drittstaaten und internationalen Organisationen über Personen, die der Beteiligung an Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, verdächtigt werden oder für solche Straftaten verurteilt wurden. Europol sollte nach Konsultation der Mitgliedstaaten Ausschreibungen zu diesen Personen in das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 eingeben können, sofern es sich bei den Personen um Drittstaatsangehörige handelt und die Informationen von einem Drittstaat, für den ein Kommissionsbeschluss vorliegt, wonach der Drittstaat ein angemessenes Maß an Datenschutz sicherstellt („Angemessenheitsbeschluss“), von einem Drittstaat, mit dem die Union eine internationale Übereinkunft nach Maßgabe von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen hat, die sich auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken erstreckt, oder von einem Drittstaat empfangen wurden, mit dem Europol vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/794 ein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt. Wenn Informationen von einem anderen Drittstaat empfangen werden, sollte Europol Ausschreibungen in das SIS eingeben können, wenn der Drittstaat die Informationen bestätigt hat oder wenn die bereitgestellten Informationen eine terroristische Straftat oder die organisierte Kriminalität betreffen. Europol sollte Ausschreibungen in das SIS eingeben können, damit sie den SIS-Endnutzern an vorderster Front direkt und in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden, wie etwa Grenzschutz- oder Polizeibeamten, die keinen Zugang zum Europol-Informationssystem und zur ETIAS-Überwachungsliste haben, über die diese Angaben ebenfalls ausgetauscht werden. Bei der Eingabe von Ausschreibungen in das SIS sollte Europol die Grundrechte und die Datenschutzbestimmungen uneingeschränkt beachten. |
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55 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). |
55 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). |
56 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). |
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Durch ihr Fachwissen und ihre Analysefähigkeiten spielt Europol bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus eine wichtige Rolle. Um eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Interpol gemäß dem Unions- und dem Völkerrecht sicherzustellen, sollte Europol rote Ausschreibungen, die von Interpol auf Ersuchen von Drittstaaten veröffentlicht wurden, aktiv überwachen, analysieren und auswerten und die Mitgliedstaaten, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission informieren, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Ausschreibung unter Verstoß gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten ausgegeben wurde. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Europol kommt bei der Unterstützung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates eingeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands eine wichtige Rolle zu. Angesichts der Notwendigkeit, die innere Sicherheit der Union zu stärken, sollte Europol mit ihrem Fachwissen, ihren Analysen, Berichten und anderen relevanten Informationen zum gesamten Evaluierungs- und Überwachungsprozess – von der Programmplanung bis zu Ortsbesichtigungen und Folgemaßnahmen – beitragen. Europol sollte auch bei der Entwicklung und Aktualisierung der Evaluierungs- und Überwachungsinstrumente behilflich sein. |
(9) Europol kommt bei der Unterstützung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates eingeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands eine wichtige Rolle zu. Europol sollte deshalb auf Anfrage mit ihrem Fachwissen, ihren Analysen, Berichten und anderen relevanten Informationen zum gesamten Schengen-Evaluierungsmechanismus – von der Programmplanung bis zu Ortsbesichtigungen und Folgemaßnahmen – beitragen. Europol sollte auch bei der Entwicklung und Aktualisierung der Evaluierungs- und Überwachungsinstrumente behilflich sein. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Risikobewertungen sind ein wesentliches Element der Vorausschau, um neue Trends frühzeitig erkennen und auf neue Bedrohungen, die von Schwerkriminalität und Terrorismus ausgehen, reagieren zu können. Um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung effektiver Risikobewertungen zu unterstützen, sollte Europol unbeschadet der EU-Rechtsvorschriften über das Risikomanagement im Zollbereich eine Bedrohungsanalyse auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends erstellen. |
(10) Risikobewertungen tragen dazu bei, neue Trends und Bedrohungen, die von Schwerkriminalität und Terrorismus ausgehen, frühzeitig zu erkennen. Europol sollte unbeschadet der Unionsrechtsvorschriften über das Risikomanagement im Zollbereich Bedrohungsanalysen für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends erstellen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Damit die EU-Finanzierung für die Sicherheitsforschung ihr Potenzial voll entfalten und den Erfordernissen der Strafverfolgung gerecht werden kann, sollte Europol die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der für die Ziele von Europol relevanten Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation unterstützen. Wenn Europol die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Rahmenprogramms der Union unterstützt, sollte sie entsprechend den Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten keine Mittel aus diesem Programm erhalten. |
(11) Damit die EU-Finanzierung für die Sicherheitsforschung ihr Potenzial voll entfalten und den Erfordernissen der Strafverfolgung gerecht werden kann, sollte Europol die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der für die Ziele von Europol relevanten Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation unterstützen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte Europol keine Mittel aus Rahmenprogrammen der Union erhalten, an deren Gestaltung oder Umsetzung sie beteiligt ist. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Union und die Mitgliedstaaten können aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung restriktive Maßnahmen in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen beschließen. Zu diesem Zweck wird mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates57 ein Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union geschaffen, der den Mitgliedstaaten und der Kommission die Mittel an die Hand gibt, um Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung umfassend zu begegnen. Im Rahmen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung sollte Europol die Überprüfung bestimmter Fälle ausländischer Direktinvestitionen in der Union unterstützen, die Unternehmen betreffen, die Technologien bereitstellen, die von Europol oder den Mitgliedstaaten zur Verhütung und Untersuchung von Straftaten genutzt oder entwickelt werden. |
(12) Die Union und die Mitgliedstaaten können aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung restriktive Maßnahmen in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen beschließen. Zu diesem Zweck wird mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates57 ein Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union geschaffen, der den Mitgliedstaaten und der Kommission die Mittel an die Hand gibt, um Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung umfassend zu begegnen. Ausländische Direktinvestitionen in neue Technologien verdienen besondere Aufmerksamkeit, da sie weitreichende Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung haben können, insbesondere wenn diese Technologien von Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden. Aufgrund der Rolle Europols bei der Überwachung neu entstehender Technologien und ihrer aktiven Beteiligung an der Entwicklung neuer Einsatzmöglichkeiten dieser Technologien für Strafverfolgungszwecke, insbesondere mithilfe ihres Innovationslabors und ihres Innovationszentrums, verfügt Europol über umfassende Kenntnisse über die Möglichkeiten, die diese Technologien bieten, sowie über die mit ihrer Nutzung verbundenen Risiken. Europol sollte daher die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union unterstützen, die Unternehmen betreffen, die Technologien, darunter Software, bereitstellen, die von Europol oder den Mitgliedstaaten zur Verhütung und Untersuchung von Straftaten genutzt werden, sofern diese Straftaten mit den Zielen von Europol in Verbindung stehen oder es sich um kritische Technologien handelt, die dem Terrorismus Vorschub leisten könnten. In diesem Zusammenhang sollte mit dem Fachwissen von Europol die Überwachung der ausländischen Direktinvestitionen und der damit verbundenen Sicherheitsrisiken unterstützt werden. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, ob der ausländische Investor bereits in sicherheitsrelevante Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat involviert war, ob ein ernstes Risiko besteht, dass der ausländische Investor illegale oder kriminelle Aktivitäten ausübt, oder ob der ausländische Investor unmittelbar oder mittelbar von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird, etwa im Wege von Subventionen. |
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57 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1). |
57 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1). |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Eines der Ziele von Europol ist es, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken. Im Interesse einer effektiveren Unterstützung sollte Europol die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ersuchen können, strafrechtliche Ermittlungen wegen einer Straftat einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren, die ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, selbst wenn es sich nicht um eine grenzüberschreitende Straftat handelt. Europol sollte Eurojust von derartigen Ersuchen in Kenntnis setzen. |
(14) Eines der Ziele von Europol ist es, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken. Im Interesse einer effektiveren Unterstützung sollte Europol die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ersuchen können, strafrechtliche Ermittlungen wegen einer Straftat einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren, die ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, selbst wenn es sich nicht um eine grenzüberschreitende Straftat handelt. Europol sollte Eurojust und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) von derartigen Ersuchen in Kenntnis setzen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Veröffentlichung der Identität und bestimmter personenbezogener Daten von verdächtigen oder verurteilten Personen, nach denen auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats gefahndet wird, erhöht die Chancen, solche Personen ausfindig zu machen und festzunehmen. Um die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe zu unterstützen, sollte es Europol möglich sein, auf ihrer Website Informationen über flüchtige Personen zu veröffentlichen, nach denen in Europa wegen Straftaten, für die Europol zuständig ist, am meisten gefahndet wird, und die Bereitstellung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit zu erleichtern. |
(15) Die Veröffentlichung der Identität und bestimmter personenbezogener Daten von verdächtigen oder verurteilten Personen, nach denen auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung eines Mitgliedstaats gefahndet wird, erhöht die Chancen, solche Personen ausfindig zu machen und festzunehmen. Um die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe zu unterstützen, sollte es Europol möglich sein, auf ihrer Website Informationen über flüchtige Personen zu veröffentlichen, nach denen in Europa wegen Straftaten, für die Europol zuständig ist, am meisten gefahndet wird, und die Übermittlung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit an Europol oder die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol auf die Kategorien betroffener Personen beschränkt ist, deren Daten im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen, sollte Europol überprüfen können, ob personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, eingegangen sind, einer dieser Kategorien betroffener Personen entsprechen. Hierzu sollte Europol eine Vorabanalyse der eingegangenen personenbezogenen Daten allein zwecks Feststellung, ob diese Daten den Kategorien betroffener Personen entsprechen, durchführen können. Europol sollte es hierzu möglich sein, die Daten durch Abgleich mit den bereits bei Europol gespeicherten Daten zu filtern. Diese Vorabanalyse sollte vor der Datenverarbeitung von Europol zum Zwecke des Abgleichs, der strategischen Analyse, der operativen Analyse oder des Informationsaustauschs erfolgen. Ergibt die Vorabanalyse, dass die personenbezogenen Daten nicht den Kategorien betroffener Personen entsprechen, deren Daten im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen, sollte Europol diese Daten löschen. |
(16) Um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol auf die Kategorien betroffener Personen beschränkt ist, deren Daten im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen, sollte Europol überprüfen können, ob personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, eingegangen sind, einer dieser Kategorien betroffener Personen entsprechen. Hierzu sollte Europol eine Vorabanalyse der eingegangenen personenbezogenen Daten allein zwecks Feststellung, ob diese Daten den Kategorien betroffener Personen entsprechen, durchführen können, indem sie die Daten mit den bereits bei ihr vorhandenen Daten abgleicht, ohne sie zu diesem Zeitpunkt auf weitere Anhaltspunkte hin zu analysieren. Diese Vorabanalyse sollte vor und unabhängig von der Datenverarbeitung von Europol zum Zwecke des Abgleichs, der strategischen Analyse, der operativen Analyse oder des Informationsaustauschs erfolgen und nachdem Europol festgestellt hat, dass die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant und erforderlich sind. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Sollten neue Informationen im Rahmen von Ermittlungen, beispielsweise in Bezug auf weitere Verdächtige, verfügbar sein, kann sich die Kategorisierung personenbezogener Daten in einem bestimmten Datensatz im Laufe der Zeit ändern. Daher sollte Europol in Ausnahmefällen berechtigt sein, während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr personenbezogene Daten zum Zwecke der Bestimmung der Kategorien betroffener Personen zu verarbeiten. Europol sollte in hinreichend begründeten Fällen und unter der Voraussetzung, dass eine solche Verlängerung notwendig und verhältnismäßig ist, den maximalen Verarbeitungszeitraum um bis zu sechs Monate verlängern können. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) sollte über die Verlängerung unterrichtet werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bestimmung der Kategorien betroffener Personen nicht mehr notwendig und gerechtfertigt, sollte Europol die betreffenden Daten löschen – in jedem Fall aber nach Ende des maximalen Verarbeitungszeitraums. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen erhobenen Daten haben zugenommen und sind komplexer geworden. Die Mitgliedstaaten übermitteln Europol umfangreiche und komplexe Datensätze mit der Bitte um eine operative Analyse, um Verbindungen zu anderen Straftaten und Straftätern in anderen Mitgliedstaaten und außerhalb der Union aufzudecken. Die Mitgliedstaaten können solche grenzüberschreitenden Verbindungen nicht durch eigene Datenanalyse aufdecken. Europol sollte in der Lage sein, die strafrechtlichen Ermittlungen der Mitgliedstaaten durch die Verarbeitung umfangreicher und komplexer Datensätze zu unterstützen, um in den Fällen, in denen die strengen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, solche grenzüberschreitenden Verbindungen aufzudecken. Wenn dies zur wirksamen Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, sollte Europol die Datensätze verarbeiten können, die die nationalen Behörden in Verbindung mit diesen strafrechtlichen Ermittlungen unter Beachtung der nach ihrem nationalen Strafrecht geltenden Verfahrensvorschriften und Garantien erlangt und anschließend Europol übermittelt haben. Stellt ein Mitgliedstaat Europol eine Ermittlungsakte mit der Bitte zur Verfügung, ihn bei bestimmten strafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen, so sollte Europol alle in dieser Akte enthaltenen Daten verarbeiten können, so lange sie diese spezifischen strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt. Europol sollte auch aus einem Drittstaat stammende personenbezogene Daten verarbeiten können, die für die Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen in einem Mitgliedstaat notwendig sind, sofern auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses festgestellt wurde, dass der betreffende Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet („Angemessenheitsbeschluss“), oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, für den Drittstaat eine von der Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder ein vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/794 zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat geschlossenes Kooperationsabkommen gilt, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt, und sofern der Drittstaat die Daten in Verbindung mit strafrechtlichen Ermittlungen unter Beachtung der nach seinem nationalen Strafrecht geltenden Verfahrensvorschriften und Garantien erlangt hat. |
(17) Die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen erhobenen Daten haben zugenommen und sind komplexer geworden. Die Mitgliedstaaten übermitteln Europol umfangreiche und komplexe Datensätze mit der Bitte um eine operative Analyse, um Verbindungen zu anderen Straftaten und Straftätern in anderen Mitgliedstaaten und außerhalb der Union aufzudecken. Die Mitgliedstaaten können solche grenzüberschreitenden Verbindungen durch eigene Datenanalysen weniger wirksam aufdecken. Europol sollte daher in der Lage sein, die strafrechtlichen Ermittlungen der Mitgliedstaaten durch die Verarbeitung umfangreicher und komplexer Datensätze zu unterstützen, um in den Fällen, in denen die strengen Anforderungen und Garantien dieser Verordnung erfüllt sind, solche grenzüberschreitenden Verbindungen aufzudecken. Wenn dies zur wirksamen Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen in einem Mitgliedstaat erforderlich ist oder wenn ein Mitgliedstaat oder eine Unionseinrichtung eine strategische Analyse im Rahmen des Mandats von Europol anfordert, sollte Europol die Datensätze verarbeiten können, die die nationalen Behörden in Verbindung mit diesen strafrechtlichen Ermittlungen unter Beachtung der nach ihrem nationalen Strafrecht geltenden Verfahrensvorschriften und Garantien erlangt und anschließend Europol übermittelt haben. Stellt ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol eine Ermittlungsakte mit der an Europol gerichteten Bitte zur Verfügung, im Rahmen des Mandats von Europol durch die Bereitstellung operativer Analysen bei bestimmten strafrechtlichen Ermittlungen Unterstützung zu leisten, so sollte Europol alle in dieser Akte enthaltenen Daten verarbeiten können, so lange sie diese spezifischen strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um zu gewährleisten, dass jede Datenverarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das nationale Recht und das Unionsrecht eingehalten werden, wenn sie Europol eine Ermittlungsakte übermitteln. Europol sollte prüfen, ob es für die Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich und verhältnismäßig ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich möglicherweise nicht auf die Kategorien betroffener Personen beziehen, deren Daten in der Regel nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/794 verarbeitet werden dürfen. Europol sollte diese Prüfung dokumentieren. Europol sollte diese Daten funktional getrennt von anderen Daten speichern und sie nur verarbeiten, wenn dies für die Unterstützung der betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich ist, zum Beispiel im Falle einer neuen Spur. |
(18) Um dafür zu sorgen, dass alle von Europol zu verarbeitenden personenbezogenen Daten erforderlich und verhältnismäßig sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das nationale Recht und das Unionsrecht eingehalten werden, wenn sie Europol eine Ermittlungsakte übermitteln, die personenbezogene Daten enthält, einschließlich, falls zutreffend, der vorherigen gerichtlichen Genehmigung. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) der Ansicht ist, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten zum Zwecke der Speicherung oder Verwendung das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) verankerte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt, sollte Europol prüfen, ob es für die Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich und verhältnismäßig ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich möglicherweise nicht auf die Kategorien betroffener Personen beziehen, deren Daten nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/794 verarbeitet werden dürfen. Europol sollte diese Prüfung dokumentieren. Europol sollte diese Daten funktional getrennt von anderen Daten speichern und sie nur verarbeiten, wenn dies für die Unterstützung der betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich ist, zum Beispiel im Falle einer neuen Spur. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Europol sollte auch aus einem Drittstaat eingegangene personenbezogene Daten verarbeiten können, die für die Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten notwendig sind, sofern für den betreffenden Drittstaat ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, die Union mit diesem Drittstaat eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV, die die Übermittlung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken beinhaltet, geschlossen hat oder Europol und der Drittstaat vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/794 ein Kooperationsabkommen geschlossen haben, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt, und sofern der Drittstaat die Daten in Verbindung mit einer strafrechtlichen Ermittlung unter Beachtung der nach seinem einzelstaatlichen Strafrecht geltenden Verfahrensvorschriften und Garantien erlangt hat. Wenn ein Drittstaat Europol eine Ermittlungsakte zur Verfügung stellt, sollte sich Europol vergewissern, dass die Menge der personenbezogenen Daten mit Blick auf die von Europol in einem Mitgliedstaat unterstützte konkrete Ermittlung nicht unverhältnismäßig ist und es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Drittstaat die Ermittlungsakte unter offensichtlicher Verletzung der Grundrechte erlangt hat. Kommt Europol zu dem Schluss, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, sollte sie die Daten nicht verarbeiten. Der EDSB sollte über die Verarbeitung informiert werden und die Ermittlungsakte, die Begründung für das Erfordernis der Verarbeitung durch Europol und eine allgemeine Beschreibung der Datenkategorien erhalten. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Um sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat die Analyseberichte von Europol in einem an strafrechtliche Ermittlungen anschließenden Gerichtsverfahren verwenden kann, sollte Europol die entsprechende Ermittlungsakte auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats speichern können, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten. Europol sollte solche Daten getrennt und nur so lange speichern, wie das mit den betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen zusammenhängende Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat anhängig ist. Der Zugang der zuständigen Justizbehörden sowie die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht Verdächtiger oder Beschuldigter oder ihrer Rechtsanwälte auf Zugang zu den Verfahrensakten, müssen gewährleistet sein. |
(19) Um sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat die Analyseberichte von Europol in einem an strafrechtliche Ermittlungen anschließenden Gerichtsverfahren verwenden kann, sollte Europol die entsprechende Ermittlungsakte auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, der EUStA oder von Eurojust bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens speichern können, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten. Europol sollte solche Daten getrennt und nur so lange speichern, wie das mit den betreffenden strafrechtlichen Ermittlungen zusammenhängende Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat anhängig ist. Der Zugang der zuständigen Justizbehörden sowie die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht Verdächtiger oder Beschuldigter oder ihrer Rechtsanwälte auf Zugang zu den Verfahrensakten, müssen gewährleistet sein. Zu diesem Zweck sollte Europol alle Beweise und die Methoden, mit denen sie von ihr erstellt oder erlangt wurden, dokumentieren, sodass die Verteidigung die Beweise wirksam überprüfen kann. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Grenzüberschreitende Fälle von schwerer Kriminalität oder Terrorismus erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Europol stellt Instrumente zur Verfügung, um eine solche Zusammenarbeit bei Ermittlungen insbesondere durch Informationsaustausch zu unterstützen. Um diese Zusammenarbeit bei bestimmten Ermittlungen durch eine gemeinsame operative Analyse weiter zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten den direkten Zugriff auf die von ihnen an Europol übermittelten Informationen gestatten können, unbeschadet etwaiger Beschränkungen, die sie für den Zugang zu diesen Informationen festlegen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinsamen operativen Analyse vornehmen, sollte im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Garantien erfolgen. |
(20) Grenzüberschreitende Fälle von schwerer Kriminalität oder Terrorismus erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Europol stellt Instrumente zur Verfügung, um eine solche Zusammenarbeit bei Ermittlungen insbesondere durch Informationsaustausch zu unterstützen. Um diese Zusammenarbeit bei bestimmten Ermittlungen durch eine gemeinsame operative Analyse weiter zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten anderen Mitgliedstaaten den direkten Zugriff auf die von ihnen an Europol übermittelten Informationen gestatten können, unbeschadet etwaiger allgemeiner oder spezifischer Beschränkungen, die sie für den Zugang zu diesen Informationen festlegen. Jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinsamen operativen Analyse vornehmen, sollte im Einklang mit den Vorschriften für personenbezogene Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie mit den in dieser Verordnung festgelegten Garantien erfolgen. |
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1a Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Europol stellt operative Unterstützung für strafrechtliche Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere im Wege der operativen und forensischen Analyse bereit. Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse dieser Maßnahmen ihren zuständigen anderen Behörden, unter anderem Staatsanwälten und Strafgerichten, in allen Phasen des Strafverfahrens zur Verfügung stellen können. Zu diesem Zweck sollten Europol-Bedienstete in die Lage versetzt werden, in Strafverfahren unbeschadet der geltenden Verwendungsbeschränkungen und des nationalen Strafprozessrechts Beweise zu liefern, von denen sie in Erfüllung ihrer Pflichten oder in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. |
(21) Europol stellt operative Unterstützung für strafrechtliche Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten etwa im Wege der operativen und forensischen Analyse bereit. Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse dieser Maßnahmen ihren zuständigen anderen Behörden, unter anderem Staatsanwälten und Strafgerichten, sowie Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens zur Verfügung stellen können. Zu diesem Zweck sollten Europol-Bedienstete, denen der Exekutivdirektor die entsprechende Berechtigung erteilt hat, in die Lage versetzt werden, in Strafverfahren unbeschadet der geltenden Verwendungsbeschränkungen und des nationalen Verfahrensrechts Beweise zu liefern, von denen sie in Erfüllung ihrer Pflichten oder in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Europol und die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates58 errichtete Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten die notwendigen Regelungen treffen, um ihre operative Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate zu optimieren. Europol sollte eng mit der EUStA zusammenarbeiten und die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA auf deren Ersuchen unter anderem durch analytische Unterstützung und Austausch sachdienlicher Informationen aktiv unterstützen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der EUStA eine mutmaßliche Straftat gemeldet wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache auf andere Weise abzuschließen. Europol sollte der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten melden, bezüglich dessen die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen Europol und der EUStA sollte Europol der EUStA im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien und Datenschutzgarantien den Zugriff auf die bei Europol verfügbaren Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren ermöglichen. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Übermittlung an Unionseinrichtungen sollten für die Zusammenarbeit von Europol mit der EUStA gelten. Europol sollte auch in der Lage sein, strafrechtliche Ermittlungen der EUStA durch Analyse umfangreicher und komplexer Datensätze zu unterstützen. |
(22) Europol und die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates58 errichtete EUStA sollten Arbeitsvereinbarungen abschließen, in denen das Verfahren für ihre Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate festgelegt wird. Europol sollte eng mit der EUStA zusammenarbeiten und die Ermittlungen der EUStA auf deren Ersuchen unter anderem durch analytische Unterstützung und Austausch sachdienlicher Informationen aktiv unterstützen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der EUStA eine mutmaßliche Straftat gemeldet wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache auf andere Weise abzuschließen. Europol sollte der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten melden, bezüglich dessen die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen Europol und der EUStA sollte Europol der EUStA im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien und Datenschutzgarantien den Zugriff auf die Europol für die Zwecke einer strategischen oder operativen Analyse oder eines Abgleichs zur Verfügung gestellten Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren ermöglichen. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Übermittlung an Unionseinrichtungen sollten für die Zusammenarbeit von Europol mit der EUStA gelten. Europol sollte auch in der Lage sein, strafrechtliche Ermittlungen der EUStA durch die Analyse umfangreicher und komplexer Datensätze im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien und Datenschutzgarantien zu unterstützen. |
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58 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
58 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Hintergründe von schweren Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über das Gebiet der Union hinaus. Europol kann personenbezogene Daten mit Drittstaaten austauschen, wobei der Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen zu wahren ist. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, sollte es dem Exekutivdirektor von Europol gestattet sein, Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten in bestimmten Situationen im Einzelfall zu genehmigen, wenn eine solche Gruppe von Übermittlungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Situation erforderlich ist und alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
(24) Die Hintergründe von schweren Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über das Gebiet der Union hinaus. Europol kann personenbezogene Daten mit Drittstaaten austauschen, wobei der Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen zu wahren ist. Sofern es für die Ermittlungen zu Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, von wesentlicher Bedeutung ist, sollte es dem Exekutivdirektor von Europol gestattet sein, eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten in bestimmten Situationen im Einzelfall zu genehmigen, wenn eine solche Kategorie von Übermittlungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Situation erforderlich und der Untersuchung der konkreten Straftat angemessen ist und alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Um die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit privaten Parteien, die grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten, zu unterstützen, wenn diese privaten Parteien über Informationen verfügen, die für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Belang sind, sollte Europol personenbezogene Daten entgegennehmen und unter bestimmten Umständen mit privaten Parteien austauschen können. |
(25) Um die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit privaten Parteien zu unterstützen, wenn diese privaten Parteien über Informationen verfügen, die für die Verhütung und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus von Belang sind, sollte Europol personenbezogene Daten entgegennehmen und in Ausnahmefällen mit privaten Parteien austauschen können. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Straftäter nutzen zunehmend grenzüberschreitende Dienstleistungen privater Parteien, um zu kommunizieren und rechtswidrige Handlungen zu begehen. Sexualstraftäter missbrauchen Kinder und tauschen Bilder und Videos weltweit über Online-Plattformen im Internet aus. Terroristen missbrauchen grenzüberschreitende Dienste von Online-Anbietern, um Freiwillige zu rekrutieren, Anschläge zu planen und zu koordinieren und Propaganda zu verbreiten. Cyberkriminelle nutzen die Digitalisierung unserer Gesellschaften aus, um mithilfe von Phishing und „Social Engineering“ andere Formen der Cyberkriminalität wie Online-Betrug, Ransomware-Angriffe oder Zahlungsbetrug zu begehen. Infolge der zunehmenden Nutzung von Online-Dienstleistungen durch Straftäter verfügen private Parteien über immer mehr personenbezogene Daten, die für strafrechtliche Ermittlungen relevant sein können. |
(26) Straftäter nutzen zunehmend die von privaten Parteien angebotenen Dienste, um zu kommunizieren und rechtswidrige Handlungen zu begehen. Sexualstraftäter beuten Kinder aus und tauschen weltweit Bilder und Videos, die Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern enthalten, auf Online-Plattformen oder mit Gleichgesinnten über nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste aus. Terroristen nutzen die Dienste von Online-Diensteanbietern, um Freiwillige zu rekrutieren, Anschläge zu planen und zu koordinieren und Propaganda zu verbreiten. Cyberkriminelle nutzen die Digitalisierung unserer Gesellschaften und den Mangel an digitalen Kompetenzen und Fertigkeiten in der allgemeinen Bevölkerung aus, um mithilfe von Phishing und „Social Engineering“ andere Formen der Cyberkriminalität wie Online-Betrug, Ransomware-Angriffe oder Zahlungsbetrug zu begehen. Infolge der zunehmenden Nutzung von Online-Diensten durch Straftäter verfügen private Parteien über immer mehr personenbezogene Daten, darunter Angaben zu Abonnenten, zum Datenverkehr und zum Inhalt, die für strafrechtliche Ermittlungen relevant sein können. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Angesichts des grenzenlosen Internets können solche Dienstleistungen häufig von jedem Ort der Welt aus erbracht werden. Infolgedessen ist es möglich, dass die Opfer, die Täter und die digitale Infrastruktur, in der die personenbezogenen Daten gespeichert sind, sowie der Diensteanbieter, der die Dienstleistung erbringt, unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen innerhalb und außerhalb der Union unterliegen. Private Parteien können daher im Besitz von Datensätzen sein, die für die Strafverfolgung von Belang sind und personenbezogene Daten mit Verbindungen zu mehreren Rechtsordnungen sowie personenbezogene Daten, die nicht ohne Weiteres einer bestimmten Rechtsordnung zugeordnet werden können, enthalten. Den nationalen Behörden fällt es schwer, solche mehrere Rechtsordnungen betreffenden oder nicht zuzuordnenden Datensätze im Rahmen nationaler Lösungen wirksam zu analysieren. Wenn private Parteien beschließen, die Daten rechtmäßig und freiwillig an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, haben sie derzeit auf Unionsebene keine zentrale Anlaufstelle, der sie solche Datensätze zuleiten könnten. Zudem stehen private Parteien Schwierigkeiten gegenüber, wenn sie mehrere Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden verschiedener Länder erhalten. |
(27) Angesichts des grenzenlosen Internets kann es vorkommen, dass die Opfer, die Täter, die Online-Diensteanbieter und die digitale Infrastruktur, in der die personenbezogenen Daten gespeichert sind, unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen innerhalb und außerhalb der Union unterliegen. Private Parteien können daher im Besitz von Datensätzen sein, die für die Strafverfolgung von Belang sind und personenbezogene Daten mit Verbindungen zu mehreren Rechtsordnungen sowie personenbezogene Daten, die nicht ohne Weiteres einer bestimmten Rechtsordnung zugeordnet werden können, enthalten. Den nationalen Behörden fällt es schwer, solche mehrere Rechtsordnungen betreffenden oder nicht zuzuordnenden Datensätze im Rahmen nationaler Lösungen wirksam zu analysieren. Europol sollte über Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit privaten Parteien verfügen, und zwar auch im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen. Wenn private Parteien beschließen, die Daten rechtmäßig und freiwillig an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, haben sie derzeit auf Unionsebene keine zentrale Anlaufstelle, der sie solche Datensätze zuleiten könnten. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Damit gewährleistet ist, dass privaten Parteien eine Anlaufstelle auf Unionsebene zur Verfügung steht, an die sie rechtmäßig Datensätze weiterleiten können, die mehrere Rechtsordnungen betreffen oder die nicht ohne Weiteres einer oder mehreren bestimmten Rechtsordnungen zuzuordnen sind, sollte Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen können. |
(28) Damit gewährleistet ist, dass privaten Parteien eine Anlaufstelle auf Unionsebene zur Verfügung steht, an die sie rechtmäßig und freiwillig Datensätze weiterleiten können, die mehrere Rechtsordnungen betreffen oder die nicht ohne Weiteres einer oder mehreren bestimmten Rechtsordnungen zuzuordnen sind, sollte Europol personenbezogene Daten – einschließlich Berichten im Zusammenhang mit moderierten Inhalten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den kriminellen Aktivitäten, die im Zuständigkeitsbereich von Europol liegen, in Verbindung stehen – zum alleinigen Zwecke der Festlegung der Gerichtsbarkeit im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien und Datenschutzgarantien direkt von privaten Parteien entgegennehmen können. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten rasch die einschlägigen Informationen erhalten, die für die Einleitung von Ermittlungen zur Verhütung und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus erforderlich sind, sollte Europol in der Lage sein, solche Datensätze zu verarbeiten und zu analysieren, um die zuständigen Mitgliedstaaten zu ermitteln und den betreffenden nationalen Strafverfolgungsbehörden die Informationen und Analysen weiterzuleiten, die sie für die Untersuchung dieser Straftaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich benötigen. |
(29) Damit die Mitgliedstaaten unverzüglich die Informationen erhalten, die für die Einleitung von Ermittlungen zur Verhütung und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus erforderlich sind, sollte Europol in der Lage sein, solche Datensätze zu verarbeiten und zu analysieren, um die jeweiligen nationalen Stellen der zuständigen Mitgliedstaaten zu ermitteln und die personenbezogenen Daten und relevanten Ergebnisse, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, an diese nationalen Stellen weiterzuleiten. Europol sollte außerdem die personenbezogenen Daten und für die Feststellung der Zuständigkeit relevante Ergebnisse an Kontaktstellen und betroffene Drittstaaten weiterleiten können, mit denen Europol ein Kooperationsabkommen, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt, abgeschlossen hat oder mit denen die Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV, die geeignete Garantien vorsieht, geschlossen hat oder für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt. Unterliegt der betreffende Drittstaat keiner solchen Übereinkunft bzw. keinem solchen Abkommen oder Beschluss, sollte Europol das Ergebnis ihrer Analyse und Überprüfung dieser Daten dennoch an den betreffenden Drittstaat übermitteln können, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) In bestimmten Fällen und vorbehaltlich eindeutiger Bedingungen, die jeweils in dieser Verordnung genannt sind, kann es erforderlich und verhältnismäßig sein, dass Europol personenbezogene Daten an private Parteien übermittelt, die weder in der Union noch in einem Land niedergelassen sind, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt, geschlossen hat, oder mit dem die Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV mit geeigneten Garantien geschlossen hat oder für das ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt. In diesen Fällen sollte die Übermittlung vorab vom Exekutivdirektor genehmigt werden, und der EDSB sollte von der Übermittlung in Kenntnis gesetzt werden. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Damit Europol alle zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden ermitteln kann, sollte Europol private Parteien informieren können, wenn deren Informationen allein es Europol nicht ermöglichen, die betreffenden Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln. Auf diese Weise hätten private Parteien, die Informationen an Europol weitergegeben haben, die Möglichkeit zu entscheiden, ob es in ihrem Interesse liegt, zusätzliche Informationen an Europol weiterzugeben, und ob dies rechtmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann Europol private Parteien über fehlende Informationen informieren, soweit dies für die Ermittlung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden unbedingt erforderlich ist. Für solche Übermittlungen sollten besondere Garantien gelten, insbesondere wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, oder mit dem die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat, die geeignete Garantien vorsieht, oder für den ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission gilt, mit dem festgestellt wird, dass der betreffende Drittstaat ein angemessenes Schutzniveau bietet. |
(30) Damit Europol alle zuständigen nationalen Stellen ermitteln kann, sollte sie private Parteien informieren können, wenn deren Informationen allein es Europol nicht ermöglichen, die betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln. Zu diesem Zweck sollte Europol private Parteien über fehlende Informationen informieren können, soweit dies für den ausschließlichen Zweck der Ermittlung der betreffenden nationalen Stellen unbedingt erforderlich ist. Für solche Übermittlungen sollten besondere Garantien gelten, wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, oder mit dem die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat, die geeignete Garantien vorsieht, oder für den ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission gilt, mit dem festgestellt wird, dass der betreffende Drittstaat ein dem im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/680 gebotenen Schutzniveau angemessenes Datenschutzniveau bietet. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationale Organisationen, einschließlich der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), oder private Parteien können Datensätze, die mehrere Rechtsordnungen betreffen oder die nicht einer oder mehreren bestimmten Rechtsordnungen zuzuordnen sind, an Europol weitergeben, wenn diese Datensätze Verbindungen zu personenbezogenen Daten enthalten, die sich im Besitz privater Parteien befinden. Wenn zur Ermittlung aller zuständigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen bei solchen privaten Parteien eingeholt werden müssen, sollte Europol die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen können, private Parteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder dort über einen Vertreter verfügen, aufzufordern, personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten an Europol weiterzugeben. In vielen Fällen können diese Mitgliedstaaten möglicherweise keine andere Verbindung zu ihrer Rechtsordnung erkennen als die Tatsache, dass die private Partei, in deren Besitz sich die betreffenden Daten befinden, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist. Unabhängig von ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der konkreten strafbaren Handlung, die Gegenstand des Ersuchens ist, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden personenbezogene Daten bei privaten Parteien einholen können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol benötigt, um ihre Ziele unter uneingeschränkter Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrensgarantien zu erreichen. |
(31) Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Parteien können Datensätze, die mehrere Rechtsordnungen betreffen oder die nicht einer oder mehreren bestimmten Rechtsordnungen zuzuordnen sind, an Europol weitergeben, wenn diese Datensätze Verbindungen zu personenbezogenen Daten enthalten, die sich im Besitz privater Parteien befinden. Wenn zur Ermittlung aller zuständigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen bei solchen privaten Parteien eingeholt werden müssen, sollte Europol die Mitgliedstaaten im Wege eines begründeten Ersuchens über deren nationale Stellen auffordern können, ihr die erforderlichen personenbezogenen Daten von privaten Parteien, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder dort über einen Vertreter verfügen, zur Verfügung zu stellen, um die betreffenden nationalen Stellen zu ermitteln. Das Ersuchen sollte so konkret wie möglich sein und sich streng auf das für Europol zur Ermittlung der zuständigen nationalen Stellen erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränken. Die einschlägigen personenbezogenen Daten, die möglichst wenig sensibel sein sollten, sollten Europol im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten übermittelt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Allgemeinen – mit Ausnahme von ordnungsgemäß begründeten Notfällen – eine vorherige Genehmigung eines Gerichts oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde erforderlich, damit private Parteien personenbezogene Daten gegenüber den zuständigen nationalen Behörden von Mitgliedsstaaten offenlegen dürfen. In vielen Fällen können diese Mitgliedstaaten möglicherweise keine andere Verbindung zu ihrer Rechtsordnung erkennen als die Tatsache, dass die private Partei, in deren Besitz sich die betreffenden Daten befinden, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen oder rechtlich vertreten ist. Unabhängig von ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der konkreten strafbaren Handlung, die Gegenstand des Ersuchens ist, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass ihre zuständigen nationalen Behörden personenbezogene Daten bei privaten Parteien einholen können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol benötigt, um ihre Ziele unter uneingeschränkter Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahrensgarantien zu erreichen. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Damit gewährleistet ist, dass Europol die Daten nicht länger als für die Ermittlung der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich speichert, sollten für die Speicherung personenbezogener Daten durch Europol Fristen gelten. Sobald Europol alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung aller betroffenen Mitgliedstaaten ausgeschöpft hat und bei vernünftiger Betrachtung nicht erwarten kann, weitere betroffene Mitgliedstaaten zu ermitteln, ist die Speicherung dieser personenbezogenen Daten für die Ermittlung der betroffenen Mitgliedstaaten nicht mehr erforderlich und verhältnismäßig. Europol sollte die personenbezogenen Daten innerhalb von vier Monaten nach der letzten Übermittlung löschen, es sei denn, eine betroffene nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt Europol die personenbezogenen Daten innerhalb dieser Frist erneut als ihre Daten vor. Wenn die erneut vorgelegten personenbezogenen Daten Teil eines größeren Satzes personenbezogener Daten waren, sollte Europol die personenbezogenen Daten nur speichern, sofern und soweit sie von einer betroffenen nationalen Stelle, Kontaktstelle oder Behörde erneut vorgelegt wurden. |
(32) Damit gewährleistet ist, dass Europol die personenbezogenen Daten nicht länger als für die Ermittlung der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich speichert, sollten für die Speicherung personenbezogener Daten durch Europol Fristen gelten. Sobald Europol alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung aller betroffenen nationalen Stellen ausgeschöpft hat und bei vernünftiger Betrachtung nicht erwarten kann, weitere betroffene nationale Stellen zu ermitteln, ist die Speicherung dieser personenbezogenen Daten für die Ermittlung der betroffenen Mitgliedstaaten nicht mehr erforderlich und verhältnismäßig. Europol sollte die personenbezogenen Daten innerhalb von vier Monaten nach der letzten Übermittlung oder Übertragung löschen, es sei denn, eine betroffene nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt Europol die personenbezogenen Daten innerhalb dieser Frist erneut ordnungsgemäß begründet und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht als ihre Daten vor. Wenn die erneut vorgelegten personenbezogenen Daten Teil eines größeren Satzes personenbezogener Daten waren, sollte Europol nur die personenbezogenen Daten speichern, die von einer betroffenen nationalen Stelle, Kontaktstelle oder Behörde erneut vorgelegt wurden. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Eine Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien sollte die Tätigkeit der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIU) weder duplizieren noch beeinträchtigen und nur Informationen betreffen, die den FIU nicht bereits nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates59 zur Verfügung gestellt werden müssen. Europol sollte mit den FIU auch weiterhin vor allem über die nationalen Stellen zusammenarbeiten. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
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59 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
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Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Europol sollte den nationalen Strafverfolgungsbehörden die notwendige Unterstützung bei der Interaktion mit privaten Parteien, insbesondere durch Bereitstellung der für eine solche Interaktion erforderlichen Infrastruktur, leisten können, zum Beispiel, wenn nationale Behörden Online-Diensteanbietern terroristische Online-Inhalte melden oder im Zusammenhang mit Cyberangriffen Informationen mit privaten Parteien austauschen. Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über Straftaten nutzen, die nicht in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, sollte Europol keinen Zugang zu diesen Daten haben. |
(34) Europol sollte den nationalen Strafverfolgungsbehörden die notwendige Unterstützung bei der Interaktion mit privaten Parteien, insbesondere durch Bereitstellung der für eine solche Interaktion erforderlichen Infrastruktur, leisten können, zum Beispiel, wenn nationale Behörden Online-Diensteanbietern terroristische Online-Inhalte melden oder Entfernungsanordnungen für derartige Inhalte auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates1a übermitteln oder wenn sie im Zusammenhang mit Cyberangriffen Informationen mit privaten Parteien austauschen. Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über Straftaten nutzen, die nicht in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, sollte Europol keinen Zugang zu diesen Daten haben. |
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1a Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79). |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Terroranschläge lösen eine große Verbreitung terroristischer Inhalte über Online-Plattformen aus, die Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar zu Angriffen auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit aufrufen. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten die Verbreitung solcher Inhalte im Zusammenhang mit Krisensituationen, die auf aktuelle oder kürzlich stattgefundene Ereignisse in der realen Welt zurückzuführen sind, wirksam verhindern können, sollte Europol personenbezogene Daten, einschließlich der mit solchen Inhalten verbundenen Hashwerte, IP-Adressen oder URLs, mit privaten Parteien austauschen können, soweit dies notwendig ist, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Verbreitung der Inhalte zu verhindern, insbesondere wenn diese bezwecken oder bewirken, dass die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise eingeschüchtert wird, und wenn bei mehreren Online-Diensteanbietern eine exponentielle Verbreitung und Viralität erwartet wird. |
(35) Terroranschläge lösen eine umfassende Verbreitung terroristischer Inhalte über Online-Plattformen aus, die Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar zu Angriffen auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit aufrufen, und ermöglichen auf diese Weise die Glorifizierung von Terrorismus, entsprechende Ausbildungen sowie schlussendlich die Radikalisierung und die Rekrutierung anderer. Darüber hinaus verstetigt der zunehmende Rückgriff auf das Internet, um Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern aufzuzeichnen oder weiterzugeben, den Schaden für die Opfer, da das Material leicht vervielfältigt und weiterverbreitet werden kann. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten die Verbreitung terroristischer Inhalte im Zusammenhang mit Krisensituationen, die auf aktuelle oder kürzlich stattgefundene Ereignisse in der realen Welt zurückzuführen sind, und von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern wirksam verhindern können, und um die Maßnahmen von Online-Diensteanbietern gemäß ihren im Unionsrecht festgelegten Pflichten sowie ihre freiwilligen Maßnahmen zu unterstützen, sollte Europol einschlägige personenbezogene Daten, einschließlich der mit solchen Inhalten verbundenen Hashwerte, IP-Adressen oder URLs, mit privaten Parteien austauschen können, die in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen sind, für den ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt oder, sofern dies nicht der Fall ist, für den eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV oder ein Abkommen über operative Zusammenarbeit, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/794 zwischen Europol und dem Drittstaat geschlossen wurde, besteht. Ein solcher Austausch sollte nur stattfinden, soweit dies notwendig ist, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Verbreitung der Inhalte zu verhindern, oder um deren Entfernung zu ermöglichen, insbesondere wenn bei mehreren Online-Diensteanbietern eine exponentielle Verbreitung und Viralität erwartet wird. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates60 61 enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, galt aber bisher nicht für Europol. Zur Gewährleistung eines einheitlichen und kohärenten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 2 Absatz 2 auf Europol Anwendung finden und durch besondere Bestimmungen für die spezifischen Verarbeitungsvorgänge ergänzt werden, die Europol zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen sollte. |
(36) Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates60 enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Während die Verordnung (EU) 2018/1725 auf die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Europol anwendbar ist, die nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen zusammenhängen, etwa Personaldaten, gelten Artikel 3 Absatz 2 und Kapitel IX der genannten Verordnung, die die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten regeln, bislang nicht für Europol. Zur Sicherstellung eines einheitlichen und kohärenten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 2 Absatz 2 auf Europol Anwendung finden und durch besondere Bestimmungen für die spezifischen Verarbeitungsvorgänge ergänzt werden, die Europol zur Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen sollte. |
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60 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
60 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
61 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
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Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Angesichts der Herausforderungen, die die Nutzung neuer Technologien durch Straftäter für die Sicherheit in der Union mit sich bringt, müssen die Strafverfolgungsbehörden ihre technologischen Kapazitäten ausbauen. Zu diesem Zweck sollte Europol die Mitgliedstaaten beim Einsatz neu entwickelter Technologien zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, unterstützen. Im Hinblick auf die Prüfung neuer Konzepte und die Entwicklung gemeinsamer technologischer Lösungen, mit denen die Mitgliedstaaten Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, verhüten und bekämpfen können, sollte Europol Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen durchführen können, erforderlichenfalls einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gewährleistet wird. Die Bestimmungen über die Entwicklung neuer Instrumente durch Europol sollten keine Rechtsgrundlage für deren Einsatz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene darstellen. |
(37) Angesichts der Herausforderungen, die die schnelle technologische Entwicklung und der Einsatz neuer Technologien durch Straftäter für die Sicherheit in der Union mit sich bringen, müssen die Strafverfolgungsbehörden ihre technologischen Kapazitäten ausbauen, um die für die Untersuchung von Straftaten erforderlichen Daten zu identifizieren, zu sichern und zu analysieren. Europol sollte die Mitgliedstaaten beim Einsatz neu entwickelter Technologien und bei der Erforschung neuer Konzepte und der Entwicklung gemeinsamer technologischer Lösungen unterstützen können, mit denen die Mitgliedstaaten Terrorismus und Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, besser verhüten und bekämpfen können, wobei sichergestellt sein sollte, dass bei der Entwicklung, der Nutzung und dem Einsatz neuer Technologien die Grundsätze der Transparenz, der Erklärbarkeit, der Fairness und der Rechenschaftspflicht zum Tragen kommen, die Grundrechte und -freiheiten nicht beeinträchtigt werden und das Unionsrecht eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte Europol Forschungs- und Innovationsprojekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen durchführen können, sofern sie in den verbindlichen allgemeinen Anwendungsbereich der Forschungs- und Innovationstätigkeiten fallen, der vom Verwaltungsrat festgelegt wurde und gegebenenfalls aktualisiert und dem EDSB zur Verfügung gestellt werden sollte. Diese Projekte können die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist, das Ziel des jeweiligen Projekts mithilfe nicht personenbezogener oder anonymer Daten nicht erreicht werden kann und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und insbesondere des Rechts auf Nichtdiskriminierung gewährleistet wird. Die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten zu Forschungszwecken sollte nur gestattet sein, wenn sie unbedingt erforderlich ist. In Anbetracht der Sensibilität einer solchen Verarbeitung sollten geeignete zusätzliche Schutzvorkehrungen wie etwa Pseudonymisierung zum Einsatz kommen. Um eine Voreingenommenheit in algorithmischen Entscheidungsprozessen zu verhindern, muss die Technologie unbedingt mit repräsentativen Datensätzen trainiert werden. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen und sofern dies unbedingt erforderlich ist, um Voreingenommenheit zu vermeiden, sollte Europol deshalb gestattet sein, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht in den Kategorien von betroffenen Personen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind. Europol sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit ihren Forschungsvorhaben dokumentieren, damit der EDSB Prüfungen vornehmen und überwachend tätig werden kann, sodass sichergestellt ist, dass auf künstlicher Intelligenz beruhende technologische Lösungen die Grundrechte und -freiheiten nicht untergraben und nicht diskriminierend sind. Sie sollte außerdem dafür Sorge tragen, dass vor dem Einsatz von technologischen Lösungen, die das Ergebnis von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, unabhängige Sachverständige Prüfungen durchführen, sodass sichergestellt ist, dass die technologischen Lösungen die in der Charta verankerten Grundrechte und ‑freiheiten nicht untergraben. Die Bestimmungen über die Entwicklung neuer Instrumente durch Europol sollten keine Rechtsgrundlage für deren Einsatz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene darstellen. Um die Synergieeffekte in Forschung und Innovation zu stärken, sollte Europol ihre Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen ausbauen. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Europol sollte eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung neuer technologischer Lösungen auf der Grundlage künstlicher Intelligenz spielen, die den nationalen Strafverfolgungsbehörden in der gesamten Union zugutekommen würden. Europol sollte eine Schlüsselrolle bei der Förderung ethisch vertretbarer, vertrauenswürdiger und auf den Menschen ausgerichteter künstlicher Intelligenz spielen, für die solide Garantien in Bezug auf Sicherheit und Grundrechte gelten. |
(38) Europol sollte eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung neuer, für die Verwirklichung der Ziele von Europol relevanter technologischer Lösungen auf der Grundlage von künstlicher Intelligenz spielen, die den nationalen Strafverfolgungsbehörden in der gesamten Union unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und -freiheiten einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung zugutekommen. Europol sollte eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Entwicklung und des Einsatzes ethisch vertretbarer, vertrauenswürdiger und auf den Menschen ausgerichteter künstlicher Intelligenz spielen, für die solide Garantien in Bezug auf Sicherheit, Transparenz, Erklärbarkeit und Grundrechte gelten. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Europol sollte vor Beginn ihrer Forschungs- und Innovationsprojekte, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten. Für jedes Projekt sollte Europol vor der Verarbeitung eine Abschätzung der Folgen der geplanten Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten und aller anderen Grundrechte, einschließlich einer Biasrisikobewertung, vornehmen. Dabei sollte auch die Geeignetheit der personenbezogenen Daten, die für den spezifischen Zweck des Projekts verarbeitet werden sollen, geprüft werden. Eine solche Prüfung würde dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Kontrolle erleichtern, einschließlich der Ausübung seiner Abhilfebefugnisse nach dieser Verordnung, die auch zu einem Verbot der Verarbeitung führen könnte. Die Entwicklung neuer Instrumente durch Europol sollte die Rechtsgrundlage, einschließlich der Gründe für die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten, unberührt lassen, die später für ihren Einsatz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene erforderlich wäre. |
(39) Europol sollte vor Beginn ihrer Forschungs- und Innovationsprojekte, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten. Für jedes Projekt sollte Europol vor der Verarbeitung eine Abschätzung der Folgen mit Blick auf den Datenschutz vornehmen, damit der Datenschutz und alle anderen Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Personen umfassend gewahrt werden. Dabei sollten auch eine potenzielle Voreingenommenheit im Ergebnis und in den personenbezogenen Daten, die für den spezifischen Zweck des Projekts verarbeitet werden sollen, und die vorgesehenen Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken geprüft werden. Eine solche Prüfung würde dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Kontrolle erleichtern, zu der auch die Ausübung seiner Abhilfebefugnisse gehören kann, und kann zu einem Verbot der Verarbeitung oder zu einem Verbot der Aufnahme eines bestimmten Forschungs- und Innovationsprojekts führen. Außerdem sollte Europol vor der Aufnahme des Projekts die verpflichtende Erstbewertung des Grundrechtsbeauftragten einschließlich gegebenenfalls der darin enthaltenen Empfehlungen berücksichtigen. Die Entwicklung neuer Instrumente durch Europol sollte die Rechtsgrundlage, einschließlich der Gründe für die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten, unberührt lassen, die später für ihren Einsatz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene erforderlich wäre. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(39a) Die Erweiterung des Mandats von Europol und der Reichweite ihrer Datenverarbeitungstätigkeiten macht es erforderlich, dass der EDSB zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen der Ausübung seiner Aufsichtsaufgabe gegenüber Europol widmet. Die Finanzausstattung des EDSB sowie seine Ausstattung mit Personal, dessen Kompetenzen der Komplexität der Datenverarbeitung von Europol angemessen sind, sollten im Einklang mit den erweiterten Zuständigkeiten des EDSB gegenüber Europol angepasst werden, sodass er auf Konsultationen schneller reagieren kann und das ordnungsgemäße Funktionieren von Europol nicht behindert. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Wenn Europol mit zusätzlichen Instrumenten und Fähigkeiten ausgestattet wird, müssen auch die demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht von Europol verstärkt werden. Die gemeinsame parlamentarische Kontrolle ist ein wichtiger Bestandteil der politischen Überwachung der Tätigkeit von Europol. Um eine wirksame politische Überwachung der Anwendung der zusätzlichen Instrumente und Fähigkeiten durch Europol zu ermöglichen, sollte Europol dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss jährlich Informationen über die Nutzung dieser Instrumente und Fähigkeiten und deren Ergebnis vorlegen. |
(40) Wenn Europol mit zusätzlichen Instrumenten und Fähigkeiten ausgestattet wird, müssen auch die demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht von Europol verstärkt werden. Die gemeinsame parlamentarische Kontrolle ist ein wichtiger Bestandteil der politischen Überwachung der Tätigkeit von Europol. Um eine wirksame politische Überwachung der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Instrumente und Fähigkeiten durch Europol zu ermöglichen, sollte Europol dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss („Joint Parliamentary Scrutiny Group“ – JPSG) jährlich detaillierte Informationen über die Entwicklung, die Nutzung, den Einsatz und die Wirksamkeit dieser Instrumente und Fähigkeiten und deren Ergebnis vorlegen, und zwar insbesondere mit Blick auf Forschungs- und Innovationsprojekte sowie neue Aktivitäten oder die Einrichtung etwaiger neuer spezialisierter Zentren innerhalb von Europol. Darüber hinaus sollten zwei Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses – einer für das Europäische Parlament und einer für die nationalen Parlamente, um die doppelte Wählerschaft des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses widerzuspiegeln – zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, um im Namen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses vor dem Rat zu sprechen. Im Einklang mit der Aufsichtsfunktion des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses sollten die beiden Vertreter des Ausschusses über kein Stimmrecht im Verwaltungsrat verfügen. Geplante Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten in dem einheitlichen Programmplanungsdokument, das die mehrjährige Programmplanung und das jährliche Arbeitsprogramm von Europol umfasst, festgelegt und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss übermittelt werden. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(40a) Der Verwaltungsrat sollte einen Grundrechtsbeauftragten benennen, der überwachen sollte, dass Europol die Achtung der Grundrechte in all ihren Tätigkeiten und Aufgaben und insbesondere bei ihren Forschungs- und Innovationsprojekten und bei ihrem Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien gewährleistet. Europol sollte dem Grundrechtsbeauftragten die für die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen und das erforderliche Personal sowie den Zugang zu allen Informationen über die Achtung der Grundrechte im Rahmen der Tätigkeiten von Europol zur Verfügung stellen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte – innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche – eng mit dem Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck sollten der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben und die Art ihrer Zusammenarbeit festlegen. Bei Datenschutzangelegenheiten sollte der Datenschutzbeauftragte uneingeschränkt zuständig sein. Europol sollte den Berichten und Ratschlägen beider Gremien Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und gab am […] eine Stellungnahme ab. |
(45) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und gab am 8. März 2021 eine Stellungnahme1a ab. |
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1a ABl. C 143 vom 23.4.2021, S. 6. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 und 7 der Charta und Artikel 16 AEUV – Angesichts der Bedeutung der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen und für die Unterstützung durch Europol im Besonderen enthält diese Verordnung wirksame Garantien, um die uneingeschränkte Einhaltung der in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte zu gewährleisten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sein und klaren Bedingungen, strengen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht durch den EDSB unterliegen. |
(46) Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach den Artikeln 8 und 7 der Charta und Artikel 16 AEUV. Angesichts der Bedeutung der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Strafverfolgung im Allgemeinen und für die von Europol bereitgestellte Unterstützung im Besonderen umfasst diese Verordnung erweiterte Garantien und demokratische Kontroll- und Rechenschaftsmechanismen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten und Aufgaben von Europol in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten, die in der Charta verankert sind, durchgeführt werden, und zwar insbesondere mit den Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung und auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei dem zuständigen nationalen Gericht gegen gemäß dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sein und klaren Bedingungen, strengen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht durch den EDSB unterliegen. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe p
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
p) ‚verwaltungstechnische personenbezogene Daten‘ alle von Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der operativen Daten; |
p) ‚verwaltungstechnische personenbezogene Daten‘ alle von Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der operativen personenbezogenen Daten; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c – Einleitung
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Es wird folgender Buchstabe q angefügt: |
c) Es werden folgende Buchstaben angefügt: |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
q) ‚Ermittlungsakte‘ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die ein Mitgliedstaat, die EUStA oder ein Drittstaat im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen im Einklang mit den Verfahrensvorschriften und Garantien nach dem geltenden nationalen Strafrecht erlangt und Europol zur Unterstützung dieser strafrechtlichen Ermittlungen übermittelt hat. |
q) ‚Ermittlungsakte‘ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die ein Mitgliedstaat, die Europäische Staatsanwaltschaft (‚EUStA‘), Eurojust oder ein Drittstaat im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen im Einklang mit den Verfahrensvorschriften und Garantien zur Einhaltung der Grundrechte nach dem geltenden Recht erlangt und Europol zur Unterstützung dieser strafrechtlichen Ermittlungen übermittelt; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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qa) ‚Krisensituation‘ ein aktuelles oder kürzlich stattgefundenes Ereignis in der realen Welt, das mit einem Terrorakt zusammenhängt, in dessen Zusammenhang Online-Inhalte erstellt werden, die Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar zu Angriffen auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit aufrufen und die darauf abzielen oder bewirken, dass eine Bevölkerung ernsthaft eingeschüchtert wird, wobei bei mehreren Online-Diensteanbietern eine exponentielle Verbreitung und Viralität zu erwarten ist; |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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qb) ‚terroristische Inhalte‘ terroristische Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates1a; |
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1a Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79). |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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qc) ‚Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern‘ Material, das Kinderpornografie im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a oder pornografische Darbietung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e dieser Richtlinie darstellt; |
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1a Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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qd) ‚Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten‘ eine Gruppe von Übermittlungen personenbezogener Daten, die sich auf ein und dasselbe Ereignis in der realen Welt bezieht, das Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit umfasst, und die aus denselben Kategorien personenbezogener Daten und von betroffenen Personen besteht. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) Zusammenarbeit mit den auf der Grundlage von Titel V AEUV errichteten Unionseinrichtungen sowie mit OLAF und ENISA, insbesondere durch den Austausch von Informationen und durch ihre Unterstützung mit Analysen zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen; |
j) Zusammenarbeit mit den auf der Grundlage von Titel V AEUV errichteten Unionseinrichtungen sowie mit OLAF und ENISA, insbesondere durch den Austausch von Informationen und durch ihre Unterstützung mit Analysen in Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iii
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe m
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der in Anhang I aufgeführten Kriminalitätsformen, die mithilfe des Internets erleichtert, gefördert oder begangen werden, einschließlich – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Koordinierung der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Cyberangriffe, der Entfernung terroristischer Online-Inhalte und der Verweisung von Internet-Inhalten, über die diese Kriminalitätsformen erleichtert, gefördert oder begangen werden, an die betroffenen Anbieter von Online-Diensten, damit diese auf freiwilliger Basis die Vereinbarkeit der verwiesenen Internet-Inhalte mit ihren eigenen Geschäftsbedingungen überprüfen; |
m) Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der in Anhang I aufgeführten Kriminalitätsformen, die mithilfe des Internets erleichtert, gefördert oder begangen werden, einschließlich – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – der Unterstützung der Koordinierung der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Cyberangriffe, der Entfernung terroristischer Online-Inhalte und von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern und der Meldung von Online-Inhalten an die betroffenen Online-Diensteanbieter, damit diese auf freiwilliger Basis die Vereinbarkeit der gemeldeten Internet-Inhalte mit ihren eigenen Geschäftsbedingungen überprüfen, wobei das Recht auf Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten zu achten sind; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv – Einleitung
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Es werden die folgenden Buchstaben q bis u angefügt: |
iv) Es werden die folgenden Buchstaben q bis ub angefügt: |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe q
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
q) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung von Personen, deren Beteiligung an Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen und in Anhang I aufgeführt sind, ein hohes Sicherheitsrisiko darstellt, und Erleichterung gemeinsamer, koordinierter und prioritärer Ermittlungen; |
q) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung von Personen, die Straftaten verdächtigt werden, die gemäß der Auflistung in Anhang I in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, und die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen, und Erleichterung gemeinsamer, koordinierter und prioritärer Ermittlungen; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe r
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
r) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates*, nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung und mit Genehmigung des Europol-Exekutivdirektors Eingabe von Daten in das Schengener Informationssystem über die mutmaßliche Beteiligung eines Drittstaatsangehörigen an einer Straftat, für die Europol zuständig ist und von der Europol aufgrund von Informationen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Kenntnis erhalten hat; |
r) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, die nicht zu einem begründeten Einspruch eines Mitgliedstaates oder dazu führt, dass ein Mitgliedstaat seine Absicht mitteilt, im eigenen Namen eine Ausschreibung einzugeben, und mit Genehmigung des Europol-Exekutivdirektors Eingabe von Ausschreibungen in das Schengener Informationssystem über die mutmaßliche Beteiligung eines Drittstaatsangehörigen an einer Straftat, für die Europol zuständig ist und von der Europol aufgrund von Informationen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die eine der in Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen erfüllen, oder von einem Drittstaat, der keine der in Artikel 25 Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt, Kenntnis erhalten hat, sofern diese Informationen von einem Drittstaat bestätigt wurden, der diese Bedingungen erfüllt, oder sofern sich diese Informationen auf eine terroristische Straftat oder die organisierte Kriminalität beziehen; |
|
__________________ |
|
1a Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe s
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
s) im Rahmen der Ziele von Europol gemäß Artikel 3 Unterstützung des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nach der Verordnung (EU) 1053/2013; |
s) im Rahmen der Ziele von Europol gemäß Artikel 3 Unterstützung des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nach der Verordnung (EU) 1053/2013 im Wege der Bereitstellung von Fachwissen und Analysen, falls angezeigt; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe t
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
t) proaktive Begleitung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele relevant sind, und Leistung eines Beitrags zu diesen Tätigkeiten, Unterstützung damit zusammenhängender Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und Durchführung ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen, auch im Hinblick auf das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen für die Entwicklung von Instrumenten; |
t) proaktive Begleitung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele relevant sind, und Leistung eines Beitrags, indem die damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Mitgliedstaaten unterstützt und ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen umgesetzt werden, auch Projekte im Hinblick auf das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen für die Entwicklung spezifischer Instrumente für die Anwendung der Strafverfolgung; |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe u
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
u) Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Krisensituationen zur Verhinderung der Verbreitung von mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus zusammenhängenden Online-Inhalten, die auf ein aktuelles oder kürzlich stattgefundenes Ereignis in der realen Welt zurückzuführen sind, Angriffe auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zeigen oder unmittelbar dazu aufrufen oder die darauf abzielen oder bewirken, dass eine Bevölkerung ernsthaft eingeschüchtert wird, und wenn bei mehreren Online-Diensteanbietern eine exponentielle Verbreitung und Viralität erwartet wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe u a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ua) Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen (FIU) über die nationale Stelle von Europol oder, sofern der jeweilige Mitgliedstaat dies gestattet, im Wege von direkten Kontakten zwischen den FIU und Europol, und zwar insbesondere durch den Austausch von Informationen und die Bereitstellung von Unterstützung bei der Analyse, um grenzüberschreitende Ermittlungen der Mitgliedstaaten zu Geldwäscheaktivitäten internationaler krimineller Vereinigungen und zu Terrorismusfinanzierung zu unterstützen; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe u b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ub) Überwachung, Analyse und Auswertung von roten Ausschreibungen, die Interpol auf Ersuchen von Drittstaaten veröffentlicht hat, und Benachrichtigung der Mitgliedstaaten, des Europäischen Auswärtigen Diensts und der Kommission, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Ausschreibung unter Verstoß gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten ausgegeben wurde. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 4 a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4a) Europol unterstützt die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation, die für die Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele relevant sind. Wenn Europol die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Rahmenprogramms der Union unterstützt, erhält die Agentur keine Mittel aus diesem Programm. |
(4a) Europol unterstützt die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation, die für die Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele relevant sind. Wenn Europol eine Rolle bei der Gestaltung oder Umsetzung eines Rahmenprogramms der Union spielt, erhält sie keine Mittel aus diesem Programm. Europol kann gegebenenfalls die Gemeinsame Forschungsstelle konsultieren, wenn es gilt, Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, zu gestalten und zu konzipieren. Europol ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 4 b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4b) Um die zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit zu ermitteln, unterstützt Europol nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates* die Überprüfung bestimmter Fälle ausländischer Direktinvestitionen in der Union, die Unternehmen betreffen, die Technologien bereitstellen, die von Europol oder den Mitgliedstaaten zur Verhütung und Untersuchung von Straftaten im Sinne des Artikels 3 verwendet oder entwickelt werden. |
(4b) Um die zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit zu ermitteln, unterstützt Europol nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates1a die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung bestimmter Fälle ausländischer Direktinvestitionen in der Union, die Unternehmen betreffen, die Technologien, einschließlich Software oder kritischer Technologien, die dem Terrorismus Vorschub leisten könnten, bereitstellen, die von Europol oder den Mitgliedstaaten zur Verhütung und Untersuchung von Straftaten im Sinne des Artikels 3 verwendet werden. |
|
__________________ |
|
1a Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1). |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: |
|
„(5a) Europol achtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in der Charta verankerten Grundrechte und ‑freiheiten.“ |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 6 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
entfällt |
(1) Europol ersucht in bestimmten Fällen, in denen sie der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen wegen einer unter ihre Ziele fallenden Straftat eingeleitet werden sollten, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung solcher strafrechtlichen Ermittlungen.“ |
|
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) In Artikel 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt: |
|
„(1a) Unbeschadet von Absatz 1 ersucht Europol in den Fällen, in denen sie der Auffassung ist, dass eine strafrechtliche Ermittlung zu einer bestimmten Straftat aufgenommen werden sollte, die zwar ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, aber keinen grenzüberschreitenden Charakter aufweist, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die nationale Stelle um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung einer solchen strafrechtlichen Ermittlung.“ |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 6 – Absatz 2
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(3a) Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
(2) Die nationalen Stellen setzen Europol unverzüglich von der Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über jedes Ersuchen nach Absatz 1 in Kenntnis. |
(2) Die nationalen Stellen setzen Europol unverzüglich von der Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über jedes Ersuchen nach den Absätzen 1 und 1a in Kenntnis. |
(32016R0794)
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(3b) In Artikel 6 Absatz 3 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: |
(3) Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nach Absatz 1 nicht stattzugeben, so teilen sie Europol unverzüglich, vorzugsweise binnen eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe für ihre Entscheidung mit. Von dieser Begründung kann jedoch abgesehen werden, wenn |
(3) Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nach den Absätzen 1 und 1a nicht stattzugeben, so teilen sie Europol unverzüglich, vorzugsweise binnen eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe für ihre Entscheidung mit. Von dieser Begründung kann jedoch abgesehen werden, wenn |
(32016R0794)
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 6 – Absatz 4
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(3c) Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
(4) Europol setzt Eurojust unverzüglich von jedem Ersuchen nach Absatz 1 und von jeder Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 2 in Kenntnis. |
(4) Europol setzt Eurojust und – falls angezeigt – die EUStA unverzüglich von jedem Ersuchen nach den Absätzen 1 und 1a sowie von jeder Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 2 in Kenntnis. |
(Dokument 32016R0794)
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 7 – Absatz 8
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates* errichteten zentralen Meldestellen (FIU) gestattet wird, im Rahmen ihres Mandats und Zuständigkeitsbereichs, insbesondere über ihre nationale Stelle in Bezug auf Finanzinformationen und Analysen, gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates** mit Europol zusammenzuarbeiten. |
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates* errichteten zentralen Meldestellen (FIU) gestattet wird, im Rahmen ihres Mandats und Zuständigkeitsbereichs über ihre nationale Stelle oder, falls von dem Mitgliedstaat gestattet, durch direkte Kontakte mit Europol in Bezug auf Finanzinformationen und Analysen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates** auf angemessen begründete Ersuchen von Europol zu antworten. |
__________________ |
__________________ |
* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
* Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
** Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122). |
** Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122). |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 11 – Absatz 1
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: |
a) beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 12 ein Dokument, das die mehrjährige Programmplanung von Europol und ihr jährliches Arbeitsprogramm für das Folgejahr enthält; |
a) beschließt jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 12 ein einziges Programmplanungsdokument gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission1a und den damit zusammenhängenden Leitlinien der Kommission für das einzige Programmplanungsdokument, das die mehrjährige Programmplanung von Europol und ihr jährliches Arbeitsprogramm für das Folgejahr enthält; |
|
__________________ |
|
1a Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1). |
(32016R0794)
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe u a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) An Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Buchstabe ua angefügt: |
|
„ua) ernennt einen Grundrechtsbeauftragten, der bei der Wahrnehmung seiner Pflichten funktional unabhängig ist;“ |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 12 – Absatz 1
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4c) Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
(1) Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jeden Jahres ein Dokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission sowie — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Rat, der Kommission und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss. |
(1) Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jedes Jahres ein einziges Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission sowie – was die mehrjährige Programmplanung betrifft – nach Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses. Wenn der Verwaltungsrat beschließt, Teile der Stellungnahme der Kommission nicht zu berücksichtigen, übermittelt er eine stichhaltige Begründung. Die gleiche Verpflichtung gilt für die vom Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c angesprochenen Punkte. Der Verwaltungsrat übermittelt das endgültige einzige Programmplanungsdokument dem Rat, der Kommission und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss. |
(32016R0794)
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 d (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4d) Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: |
(2) In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Sie enthält ferner die Ressourcenplanung, einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans. Ferner enthält sie die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen. |
In der mehrjährigen Programmplanung wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielvorgaben, erwarteter Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt. Sie enthält ferner die Ressourcenplanung, einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans. Ferner enthält sie die Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie ihre geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten. |
(32016R0794)
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 e (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 14 – Absatz 4
|
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(4e) Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
(4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahmen von Interesse für die Beratungen sein können, einschließlich gegebenenfalls eines Vertreters des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses, als nicht stimmberechtigte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. |
(4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahmen von Interesse für die Beratungen sein können, als nicht stimmberechtigte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Zwei Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden als nicht stimmberechtigte Beobachter zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. |
(32016R0794)
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 f (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 16 – Absatz 3
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(4f) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
(3) Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. |
(3) Der Rat und der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. |
(32016R0794)
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 g (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 16 – Absatz 5 – Buchstabe d
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(4g) Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung: |
d) den Entwurf die mehrjährige Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission zu unterbreiten, |
d) den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments mit der mehrjährigen Programmplanung und den jährlichen Arbeitsprogrammen auszuarbeiten und ihn nach Anhörung der Kommission und des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses dem Verwaltungsrat zu unterbreiten, |
((32016R0794))
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a – Ziffer ii
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Forschung und Innovation in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Hinblick auf das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen für die Entwicklung von Instrumenten; |
e) Forschungs- und Innovationsprojekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Hinblick auf das Entwickeln, Trainieren, Erproben und Validieren von Algorithmen für die Entwicklung von spezifischen Instrumenten für die Verwendung in der Strafverfolgung; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a – Ziffer ii
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über verdächtige oder verurteilte Personen, nach denen wegen Straftaten, für die Europol zuständig ist, auf der Grundlage einer nationalen gerichtlichen Entscheidung gefahndet wird, und Erleichterung der Bereitstellung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit. |
f) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdächtige oder verurteilte Personen, nach denen wegen Straftaten, für die Europol zuständig ist, auf der Grundlage einer nationalen gerichtlichen Entscheidung gefahndet wird, und Erleichterung der Bereitstellung von Informationen über diese Personen durch die Öffentlichkeit für die Mitgliedstaaten und Europol. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18 – Absatz 3 a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3a) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungs- und Innovationszwecken gemäß Absatz 2 Buchstabe e, die im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol mit klar definierten Vorgaben in Bezug auf Ziele, Dauer und Umfang der betreffenden Datenverarbeitung erfolgt, gelten die zusätzlichen besonderen Garantien nach Artikel 33a. |
(3a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungs- und Innovationszwecken gemäß Absatz 2 Buchstabe e erfolgt im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol mit klar definierten Vorgaben in Bezug auf Zweck und Ziele und unterliegt hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der Verarbeitung personenbezogener Daten den zusätzlichen konkreten Garantien nach Artikel 33a. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erhoben und verarbeitet werden dürfen, sind unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 und Artikel 18a in Anhang II aufgeführt. |
(5) Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erhoben und verarbeitet werden dürfen, sind unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4, des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e und des Artikels 18a in Anhang II aufgeführt. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18 – Absatz 5 a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Es wird folgender Absatz 5a eingefügt: |
entfällt |
(5a) Vor der Verarbeitung von Daten nach Absatz 2 kann Europol die gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 eingegangenen personenbezogenen Daten vorübergehend verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen, auch durch Abgleich der Daten mit allen Daten, die Europol bereits gemäß Absatz 5 verarbeitet. |
|
Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat detaillierte Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten fest. |
|
Europol darf personenbezogene Daten nach diesem Absatz nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr oder in begründeten Fällen mit vorheriger Genehmigung durch den EDSB länger verarbeiten, wenn dies für die Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Ergibt die Verarbeitung, dass personenbezogene Daten nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen, löscht Europol diese Daten und setzt den Datenlieferanten davon in Kenntnis.“ |
|
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18 – Absatz 6
|
|
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
|
(5a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
(6) Europol kann Daten vorübergehend verarbeiten, um zu bestimmen, ob die betreffenden Daten für ihre Aufgaben relevant sind und, falls dies der Fall ist, für welche der in Absatz 2 genannten Zwecke sie relevant sind. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten genauer fest, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten, die unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 28 genannten Grundsätze sechs Monate nicht überschreiten dürfen. |
(6) Europol kann Daten vorübergehend verarbeiten, um zu bestimmen, ob die betreffenden Daten für ihre Aufgaben relevant sind und, falls dies der Fall ist, für welche der in Absatz 2 genannten Zwecke sie relevant sind. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten genauer fest, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten, die unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Grundsätze sechs Monate nicht überschreiten dürfen. |
(32016R0794)
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18 – Absatz 6 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt: |
|
„(6a) Vor der Verarbeitung von Daten nach Absatz 2 kann Europol in Ausnahmefällen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 eingegangene personenbezogene Daten vorläufig ausschließlich für den Zweck der Feststellung verarbeiten, ob diese Daten den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen, indem Europol etwa die Daten mit allen Daten, die sie bereits gemäß Absatz 5 verarbeitet, abgleicht. |
|
Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat detaillierte Bedingungen für die vorläufige Verarbeitung dieser Daten fest. |
|
Europol darf personenbezogene Daten nach diesem Absatz nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verarbeiten, wobei dieser Zeitraum in ordnungsgemäß begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden kann, wenn dies für die Zwecke dieses Artikels erforderlich und verhältnismäßig ist. Europol unterrichtet den EDSB über die Verlängerung des maximalen Verarbeitungszeitraums. Europol löscht die personenbezogenen Daten, die nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen, sowie die Ergebnisse der Verarbeitung dauerhaft, wenn die vorläufige Verarbeitung für die Zwecke dieses Artikels nicht mehr notwendig und verhältnismäßig ist, jedoch in jedem Fall nach dem Ende des maximalen Verarbeitungszeitraums, und setzt den Datenlieferanten davon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Informationsverarbeitung zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen |
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Sofern dies zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten außerhalb der in Anhang II aufgeführten Kategorien betroffener Personen verarbeiten, wenn |
(1) Sofern dies zur Unterstützung einer konkreten laufenden strafrechtlichen Ermittlung erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten außerhalb der in Anhang II aufgeführten Kategorien betroffener Personen verarbeiten, wenn |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 1 - Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) ein Mitgliedstaat oder die EUStA Europol gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a eine Ermittlungsakte zum Zwecke der operativen Analyse zur Unterstützung dieser konkreten strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen des Mandats von Europol nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c zur Verfügung stellt und |
a) ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b eine Ermittlungsakte zur Verfügung stellt und Europol ersucht, die konkreten laufenden strafrechtlichen Ermittlungen im Rahmen des Mandats von Europol nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c zu unterstützen, und |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Europol feststellt, dass es nicht möglich ist, die operative Analyse durchzuführen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht den Anforderungen des Artikel 18 Absatz 5 entsprechen. Diese Feststellung ist zu protokollieren. |
b) Europol zu dem Schluss kommt, dass es nicht möglich ist, die operative Analyse durchzuführen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 5 entsprechen. Diese Feststellung ist zu protokollieren und dem EDSB zu Informationszwecken zu übermitteln. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) ein Mitgliedstaat oder eine Unionseinrichtung um eine strategische Analyse im Rahmen des Mandats von Europol gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b ersucht. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Europol darf personenbezogene Daten in einer Ermittlungsakte ausschließlich zwecks Unterstützung dieser Ermittlungen und nur so lange verarbeiten, wie Europol die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt, die Gegenstand der von einem Mitgliedstaat oder der EUStA gemäß Absatz 1 bereitgestellten Ermittlungsakte sind. |
(2) Europol darf personenbezogene Daten in einer Ermittlungsakte ausschließlich zwecks Unterstützung dieser Ermittlungen und nur so lange verarbeiten, wie Europol die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt, die Gegenstand der von einem Mitgliedstaat, der EUStA oder Eurojust gemäß Absatz 1 bereitgestellten Ermittlungsakte sind. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat detaillierte Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten fest. |
entfällt |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 18 Absatz 5a werden personenbezogene Daten, die nicht zu den in Anhang II aufgeführten Kategorien betroffener Personen gehören, funktional von anderen Daten getrennt und dürfen nur dann abgerufen werden, wenn dies zur Unterstützung der strafrechtlichen Ermittlungen, für die sie bereitgestellt wurden, erforderlich ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Gelangt Europol zu dem Schluss, dass erste Hinweise darauf vorliegen, dass solche Daten unverhältnismäßig sind oder unter Verletzung der Grundrechte erhoben wurden, muss Europol sie dauerhaft löschen, ohne sie zu verarbeiten. Wenn der Verarbeitungszeitraum für die personenbezogenen Daten endet, müssen die personenbezogenen Daten dauerhaft gelöscht werden. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Auf Ersuchen des Mitgliedstaats oder der EUStA, der bzw. die Europol gemäß Absatz 1 eine Ermittlungsakte zur Verfügung gestellt hat, darf Europol diese Ermittlungsakte und das Ergebnis ihrer operativen Analyse über die in Absatz 2 festgelegte Speicherfrist hinaus ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange speichern, wie das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen strafrechtlichen Ermittlungen in dem betreffenden Mitgliedstaat anhängig ist. |
(3) Auf Ersuchen des Mitgliedstaats, der Europol gemäß Absatz 1 eine Ermittlungsakte zur Verfügung gestellt hat, oder gegebenenfalls auf Ersuchen der EUStA oder von Eurojust, darf Europol diese Ermittlungsakte und das Ergebnis ihrer operativen Analyse über die in Absatz 2 festgelegte Verarbeitungsfrist hinaus ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange speichern, wie das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen strafrechtlichen Ermittlungen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder bei der EUStA oder bei Eurojust anhängig ist. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieser Mitgliedstaat kann Europol auch ersuchen, die Ermittlungsakte und das Ergebnis ihrer operativen Analyse über die in Absatz 2 festgelegte Speicherfrist hinaus zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens so lange zu speichern, wie ein Gerichtsverfahren im Anschluss an damit zusammenhängende strafrechtliche Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist. |
Dieser Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust kann Europol auch ersuchen, die Ermittlungsakte und das Ergebnis ihrer operativen Analyse über die in Absatz 2 festgelegte Speicherfrist hinaus zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens so lange zu speichern, wie ein Gerichtsverfahren im Anschluss an damit zusammenhängende strafrechtliche Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 3 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat detaillierte Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten fest. Diese personenbezogenen Daten werden funktional von anderen Daten getrennt und dürfen nur dann abgerufen werden, wenn dies zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens erforderlich ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat detaillierte Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 2 und 3 fest, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Verarbeitung sowie die Art und Bedeutung der Ermittlungen. Diese personenbezogenen Daten werden funktional von anderen Daten getrennt. Im Einklang mit Absatz 2 verarbeitete Daten werden nur dann abgerufen, wenn dies für die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen, für die sie bereitgestellt wurden, und zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens erforderlich ist, und werden gemäß den Bestimmungen von Absatz 3 gespeichert. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 18a – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Europol personenbezogene Daten von einem Drittstaat erhält, mit dem entweder auf der Grundlage von Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI ein Abkommen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung oder auf der Grundlage von Artikel 218 AEUV ein Abkommen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung geschlossen wurde oder in Bezug auf den nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ein Angemessenheitsbeschluss ergangen ist, und dieser Drittstaat Europol eine Ermittlungsakte zwecks operativer Analyse zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlungen in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung gestellt hat. Stellt ein Drittstaat Europol eine Ermittlungsakte zur Verfügung, wird der EDSB davon in Kenntnis gesetzt. Europol vergewissert sich, dass die Menge der personenbezogenen Daten im Verhältnis zu den von Europol in einem Mitgliedstaat unterstützten Ermittlungen nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist und es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Drittstaat die Ermittlungsakte unter offensichtlicher Verletzung der Grundrechte erlangt hat. Gelangt Europol oder der EDSB zu dem Schluss, dass erste Hinweise darauf vorliegen, dass solche Daten unverhältnismäßig sind oder unter Verletzung der Grundrechte erhoben wurden, so darf Europol sie nicht verarbeiten. Europol darf auf die nach diesem Absatz verarbeiteten Daten nur zugreifen, wenn dies zur Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen in einem Mitgliedstaat oder in den Mitgliedstaaten erforderlich ist. Sie dürfen nur innerhalb der Union weitergegeben werden. |
(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten auch für personenbezogene Daten, die in einer Ermittlungsakte enthalten sind, die ein Drittstaat Europol im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwecks operativer Analyse zur Unterstützung einer konkreten strafrechtlichen Ermittlung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung gestellt hat, sofern der Drittstaat die Daten in Verbindung mit einer strafrechtlichen Ermittlung unter Beachtung der nach seinem nationalen Strafrecht geltenden Verfahrensvorschriften und Garantien erlangt hat. Stellt ein Drittstaat Europol eine Ermittlungsakte zur Verfügung, wird der EDSB davon in Kenntnis gesetzt. Europol vergewissert sich, dass die Menge der personenbezogenen Daten im Verhältnis zu den von Europol in einem Mitgliedstaat unterstützten Ermittlungen nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist und es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Drittstaat die Ermittlungsakte unter offensichtlicher Verletzung der Grundrechte erlangt hat. Gelangt Europol zu dem Schluss, dass erste Hinweise darauf vorliegen, dass solche Daten unverhältnismäßig sind oder unter Verletzung der Grundrechte erhoben wurden, so darf Europol sie nicht verarbeiten und muss die Daten löschen. Europol darf auf die nach diesem Absatz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur zugreifen, wenn dies zur Unterstützung bestimmter strafrechtlicher Ermittlungen, für die die Daten bereitgestellt wurden, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist. Sie dürfen nur innerhalb der Union oder erforderlichenfalls nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c an internationale Organisationen weitergegeben werden. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 20 – Absatz 2 a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2a) Im Rahmen der Durchführung von Projekten der operativen Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 festlegen, welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke einer verstärkten Zusammenarbeit bei bestimmten Ermittlungen direkt zugänglich macht. |
(2a) Im Rahmen der Durchführung von Projekten der operativen Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 3 und vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die und Garantien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 festlegen, welche Informationen Europol ausgewählten anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke einer verstärkten Zusammenarbeit bei bestimmten Ermittlungen direkt zugänglich macht. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 20 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Ist es nach nationalem Recht zulässig, dass Europol-Bedienstete Beweismittel vorlegen, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, so dürfen solche Beweismittel in Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten nur von Europol-Bediensteten vorgelegt werden, die vom Exekutivdirektor hierzu ermächtigt wurden. |
(5) Ist es nach nationalem Verfahrensrecht zulässig, dass Europol-Bedienstete Beweismittel vorlegen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, so dürfen solche Beweismittel in strafrechtlichen Verfahren in den Mitgliedsstaaten nur von Europol-Bediensteten vorgelegt werden, die vom Exekutivdirektor hierzu ermächtigt wurden. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 20a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Europol unterstützt aktiv die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA und arbeitet mit ihr zusammen, insbesondere im Wege des Informationsaustauschs und analytischer Unterstützung. |
(2) Bei der Bearbeitung einer Anfrage der EUStA unterstützt Europol aktiv die Ermittlungen der EUStA und arbeitet, insbesondere im Wege des Informationsaustauschs und der analytischen Unterstützung, so lange mit ihr zusammen, bis sie entscheidet, ob Anklage erhoben oder die Sache auf andere Weise abgeschlossen wird. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 20a – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Europol trifft alle geeigneten Maßnahmen, um der EUStA indirekten Zugriff auf die für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c bereitgestellten Informationen auf der Grundlage eines Treffer-/kein-Treffer-Verfahrens zu ermöglichen. Artikel 21 gilt mit Ausnahme seines Absatzes 2 entsprechend. |
(3) Europol trifft alle geeigneten Maßnahmen, um der EUStA indirekten Zugriff auf die für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c bereitgestellten Informationen auf der Grundlage eines Treffer-/kein-Treffer-Verfahrens zu ermöglichen. Artikel 21 gilt mit Ausnahme seiner Absätze 2 und 8 entsprechend. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 21 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Stellt Europol im Laufe der Informationsverarbeitung zu einzelnen Ermittlungen oder zu einem bestimmten Projekt fest, dass Informationen für eine mögliche rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von Belang sind, so leitet Europol diese Informationen von sich aus unverzüglich an das OLAF weiter. |
(8) Stellt Europol im Laufe der Informationsverarbeitung zu bestimmten Ermittlungen oder zu einem bestimmten Projekt fest, dass Informationen für eine mögliche rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von Belang sind, so leitet Europol diese Informationen unverzüglich an das OLAF weiter. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 23 – Absatz 7
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(9a) Artikel 23 Absatz 7 erhält folgende Fassung: |
(7) Eine Weiterübermittlung von bei Europol gespeicherten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung von Europol zulässig. |
„(7) Eine Weiterübermittlung von bei Europol gespeicherten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationale Organisationen und private Parteien ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung von Europol zulässig.“ |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 24 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union |
Übermittlung personenbezogener Daten an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 24 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Vorbehaltlich weiterer Einschränkungen nach dieser Verordnung, insbesondere nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 und unbeschadet des Artikels 67, übermittelt Europol nur dann operative personenbezogene Daten an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlich sind. |
(1) Im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen nach dieser Verordnung, insbesondere nach Artikel 19 Absätze 2 und 3, und unbeschadet des Artikels 67, übermittelt Europol nur dann personenbezogene Daten an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, wenn diese personenbezogenen Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlich und verhältnismäßig sind. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Erfolgt die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten auf Ersuchen anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, tragen sowohl der Verantwortliche als auch der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung. |
(2) Im Anschluss an ein Ersuchen anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union auf Übermittlung personenbezogener Daten überprüft Europol die Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, holt Europol weitere Auskünfte vom Empfänger ein. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Empfänger stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung operativer personenbezogener Daten im Nachhinein überprüft werden kann. |
Der Empfänger stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Nachhinein überprüft werden kann. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 24 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Empfänger verarbeitet die operativen personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden. |
(3) Der Empfänger verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden. |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 25 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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-a) Absatz 3 wird gestrichen. |
(3) Europol veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Angemessenheitsbeschlüsse, Abkommen, Verwaltungsvereinbarungen oder sonstiger Rechtsinstrumente in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 und hält dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand. |
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(32016R0794)
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-aa) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt: |
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„(4a) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, darf Europol personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn |
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a) in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder |
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b) Europol alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen. Europol unterrichtet den EDSB über Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b. Übermittlungen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes werden dokumentiert, und die Dokumentation wird dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation umfasst das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, die Gründe für die Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten.“ |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 25 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor die Übermittlung personenbezogener Daten oder Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen im Einzelfall genehmigen, wenn die Übermittlung oder die Kategorie von Übermittlungen |
Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor die Übermittlung personenbezogener Daten oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen ausnahmsweise im Einzelfall genehmigen, wenn die Übermittlung oder die Kategorie von Übermittlungen |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b – Einleitung
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 25 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 25 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Übermittlungen nach Absatz 5 werden dokumentiert, und die Dokumentation wird dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation enthält das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, die Gründe für die Übermittlung und die übermittelten operativen personenbezogenen Daten. |
Übermittlungen nach Absatz 4a oder Absatz 5 werden dokumentiert, und die Dokumentation wird dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation enthält das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, die Gründe für die Übermittlung und die übermittelten operativen personenbezogenen Daten. |
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Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor die Übermittlung personenbezogener Daten oder Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen im Einzelfall genehmigen, wenn die Übermittlung oder die Kategorie von Übermittlungen |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um alle betroffenen nationalen Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu identifizieren. Europol leitet die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, unverzüglich an die betreffenden nationalen Stellen weiter. Europol kann die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, nach Artikel 25 an Kontaktstellen und Behörden im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b und c weiterleiten. Sobald Europol die betreffenden nationalen Stellen ermittelt und die personenbezogenen Daten an diese weitergeleitet hat, löscht sie die Daten, und zwar auch dann, wenn keine weiteren nationalen Stellen ermittelt werden konnten, es sei denn, die betreffende nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19 Absatz 1 innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung erneut vor. |
(2) Sofern Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennimmt, kann sie diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die betreffenden nationalen Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu identifizieren. Europol leitet die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, unverzüglich an die betreffenden nationalen Stellen weiter. Europol kann die personenbezogenen Daten und relevante Ergebnisse aus der Verarbeitung dieser Daten, die für die Feststellung der Zuständigkeit erforderlich sind, nach Artikel 25 an Kontaktstellen und Behörden im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben b und c weiterleiten. Sobald Europol die betreffenden nationalen Stellen ermittelt und die personenbezogenen Daten an diese weitergeleitet hat, löscht sie die Daten, und zwar auch dann, wenn keine weiteren nationalen Stellen ermittelt werden konnten, es sei denn, die betreffende nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19 Absatz 1 innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung erneut vor. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Europol darf personenbezogene Daten, die von einer privaten Partei aus einem Drittstaat an Europol übermittelt werden, nur an einen Mitgliedstaat oder an einen betroffenen Drittstaat weiterleiten, mit dem eine Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage des Artikels 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde, oder für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gilt. Sind die Bedingungen des Artikels 25 Absätze 5 und 6 erfüllt, kann Europol das Ergebnis ihrer Analyse und Verifizierung dieser Daten an den betroffenen Drittstaat weiterleiten. |
(4) Europol darf personenbezogene Daten, die von einer privaten Partei aus einem Drittstaat an Europol übermittelt werden, und das Ergebnis ihrer Analyse und Verifizierung nur an einen Mitgliedstaat oder an einen betroffenen Drittstaat weiterleiten, mit dem eine Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage des Artikels 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde, oder für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gilt. Sind die Bedingungen des Artikels 25 Absätze 5 und 6 erfüllt, kann Europol das Ergebnis ihrer Analyse und Verifizierung dieser Daten an den betroffenen Drittstaat weiterleiten. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 5 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Soweit dies unbedingt erforderlich ist, darf Europol im Einzelfall vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 oder 3 und unbeschadet des Artikels 67 personenbezogene Daten an private Parteien übermitteln, wenn |
(5) Europol darf keine personenbezogenen Daten an private Parteien übermitteln, es sei denn, dies ist im Einzelfall unbedingt notwendig und verhältnismäßig, und vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 oder 3 und unbeschadet des Artikels 67, wenn |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Übermittlung personenbezogener Daten, die öffentlich zugänglich sind, zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführten Aufgabe unbedingt erforderlich ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist oder |
d) in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist oder |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden, wenn der Exekutivdirektor feststellt, dass Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung im Sinne der Buchstaben d und e überwiegen. |
Der EDSB wird unverzüglich über die Übermittlung unterrichtet. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden, wenn der Exekutivdirektor feststellt, dass Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung im Sinne der Buchstaben d und e überwiegen. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe c
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Systematische, massive oder strukturelle Übermittlungen sind nicht zulässig. |
entfällt |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 6 – Unterabsatz -6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Es werden folgende Absätze 6a und 6b eingefügt: |
d) Es werden folgende Absätze -6a, 6a und 6b eingefügt: |
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„(-6a) Unbeschadet der anderen Rechtsakte der Union erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels nicht systematisch, massiv oder strukturell. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 6 a – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6a) Europol kann die Mitgliedsstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien zu erlangen, die nach ihren geltenden Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben, sofern die angeforderten personenbezogenen Daten auf das für Europol im Hinblick auf die Ermittlung der betreffenden nationalen Stellen unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind. |
(6a) Europol kann ein Ersuchen an die Mitgliedstaaten richten, ihr personenbezogene Daten von privaten Parteien zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben. Ein solches Ersuchen ist begründet und möglichst zielgerichtet. Diese Ersuchen richtet Europol an die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich um möglichst wenig sensible Daten, die auf das Maß beschränkt sind, das für Europol zum alleinigen Zweck der Ermittlung der betreffenden nationalen Stellen unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 6 a – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen unabhängig von ihrer Zuständigkeit für die betreffende Straftat, in Bezug auf die Europol die betreffenden nationalen Stellen ermitteln möchte, sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden solche Ersuchen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol zur Erreichung ihrer Ziele benötigt. |
Die Mitgliedstaaten stellen unabhängig von ihrer Zuständigkeit für die betreffende Straftat, in Bezug auf die Europol die betreffenden nationalen Stellen ermitteln möchte, sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden solche Ersuchen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die Europol zur Erreichung ihrer Ziele benötigt. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26 – Absatz 6b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6b) Für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und privaten Parteien kann die Infrastruktur von Europol im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten genutzt werden. Wenn Mitgliedstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über nicht in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallende Straftaten nutzen, hat Europol keinen Zugang zu diesen Daten. |
(6b) Für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und privaten Parteien kann die Infrastruktur von Europol im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten genutzt werden. Wenn Mitgliedsstaaten die Europol-Infrastruktur für den Austausch personenbezogener Daten über nicht in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallende Straftaten nutzen, hat Europol keinen Zugang zu diesen Daten und wird nicht als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne von Artikel 87 der Verordnung (EU) 2018/1725 erachtet. Europol führt eine Bewertung der möglichen Sicherheitsrisiken durch, die sich aus der Öffnung ihrer Infrastruktur für die Nutzung durch private Parteien ergeben, und ergreift erforderlichenfalls geeignete Präventiv- und Abhilfemaßnahmen. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um in Krisensituationen die Verbreitung von Online-Inhalten im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe u zu verhindern. |
(1) Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um in Krisensituationen die Verbreitung von terroristischen Inhalten im Internet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe u zu verhindern. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Europol darf personenbezogene Daten, die von einer privaten Partei aus einem Drittstaat an Europol übermittelt werden, nur an einen Mitgliedstaat oder an einen betroffenen Drittstaat weiterleiten, mit dem eine Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage des Artikels 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde, oder für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gilt. Sind die Bedingungen des Artikels 25 Absätze 5 und 6 erfüllt, kann Europol das Ergebnis ihrer Analyse und Verifizierung dieser Daten an den betroffenen Drittstaat weiterleiten. |
(2) Europol darf personenbezogene Daten, die von einer privaten Partei aus einem Drittstaat an Europol übermittelt werden, nur an den betroffenen Mitgliedstaat oder Drittstaat weiterleiten, mit dem eine Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage des Artikels 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde, oder für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gilt. Sind die Bedingungen des Artikels 25 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung erfüllt, kann Europol das Ergebnis ihrer Analyse und Verifizierung dieser Daten an den betroffenen Drittstaat weiterleiten. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26a – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Europol darf personenbezogene Daten vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 und unbeschadet des Artikels 67 im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Online-Inhalten im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe u zu verhindern, und keine Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen das öffentliche Interesse überwiegen, das die Übermittlung in dem betreffenden Fall erforderlich macht. |
(3) Europol darf personenbezogene Daten vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 und unbeschadet des Artikels 67 im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von terroristischen Inhalten im Internet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe u zu verhindern, und keine Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen das öffentliche Interesse überwiegen, das die Übermittlung in dem betreffenden Fall erforderlich macht. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26a – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien zu erlangen, die nach ihren geltenden Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben, sofern sich die angeforderten personenbezogenen Daten auf das beschränken, was für Europol unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Online-Inhalten im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewaltbereitem Extremismus im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe u zu verhindern. Die Mitgliedstaaten stellen unabhängig von ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Verbreitung von Inhalten, in Bezug auf die Europol die personenbezogenen Daten anfordert, sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden solche Ersuchen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Europol zur Erreichung ihrer Ziele benötigt. |
(5) Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien zu erlangen, die nach ihren geltenden Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben, sofern sich die angeforderten personenbezogenen Daten auf das beschränken, was für Europol unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von terroristischen Inhalten im Internet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe u zu verhindern. Die Mitgliedstaaten stellen unabhängig von ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Verbreitung von Inhalten, in Bezug auf die Europol die personenbezogenen Daten anfordert, sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden solche Ersuchen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Europol zur Erreichung ihrer Ziele benötigt. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26a – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und die Gründe für diese Übermittlungen im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich aufgezeichnet und dem EDSB gemäß Artikel 40 auf Verlangen mitgeteilt werden. |
(6) Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und die Gründe für diese Übermittlungen im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich aufgezeichnet und dem EDSB gemäß Artikel 39a auf Verlangen mitgeteilt werden. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 26b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Es wird folgender Artikel 26b eingefügt: |
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„Artikel 26b |
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Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien zwecks Verhinderung der Verbreitung von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet |
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(1) Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die Verbreitung von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe ua zu verhindern. |
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(2) Europol darf personenbezogene Daten, die von einer privaten Partei aus einem Drittstaat an Europol übermittelt werden, nur an einen Mitgliedstaat oder einen betroffenen Drittstaat weiterleiten, mit dem eine Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage des Artikels 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde, oder für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gilt. Sind die Bedingungen des Artikels 25 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung erfüllt, kann Europol das Ergebnis ihrer Analyse und Verifizierung dieser Daten an den betreffenden Drittstaat weiterleiten. |
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(3) Europol darf personenbezogene Daten vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 und unbeschadet des Artikels 67 im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe ua zu verhindern, und keine Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen das öffentliche Interesse überwiegen, das die Übermittlung in dem betreffenden Fall erforderlich macht. |
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(4) Wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, oder mit dem die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat oder für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gilt, muss die Übermittlung vom Exekutivdirektor genehmigt werden. |
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(5) Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien zu erlangen, die nach ihren geltenden Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben, sofern sich die angeforderten personenbezogenen Daten auf das beschränken, was für Europol unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe ua zu verhindern. Die Mitgliedstaaten stellen unabhängig von ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Verbreitung von Inhalten, in Bezug auf die Europol die personenbezogenen Daten anfordert, sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden solche Ersuchen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die die Agentur zur Erreichung ihrer Ziele benötigt. |
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(6) Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und die Gründe für diese Übermittlungen im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich aufgezeichnet und dem EDSB gemäß Artikel 39a auf Verlangen mitgeteilt werden. |
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(7) Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.“ |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 27a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bezugnahmen auf „geltende Datenschutzvorschriften“ in dieser Verordnung sind als Bezugnahmen auf die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Datenschutzbestimmungen zu verstehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 27a – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bezugnahmen auf „personenbezogene Daten“ in dieser Verordnung sind, sofern nicht anders angegeben, als Bezugnahmen auf „operative personenbezogene Daten“ zu verstehen. |
(3) Bezugnahmen auf „personenbezogene Daten“ in dieser Verordnung sind, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, als Bezugnahmen auf „operative personenbezogene Daten“ im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verstehen. |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe a – Einleitung
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und von Daten, die die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person betreffen, nur dann erlaubt, wenn sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist und sofern diese Daten andere von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. |
(2) Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und von Daten, die die Gesundheit betreffen oder das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person betreffen, nur dann erlaubt, wenn dies für Forschungs- und Innovationsprojekte im Sinne von Artikel 33a und für operative Zwecke im Rahmen des Mandats von Europol unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, und nur für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol gemäß Artikel 3 fallen. Diese Verarbeitung unterliegt auch angemessenen Garantien hinsichtlich der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person und ist mit Ausnahme der biometrischen Daten, die allein zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, nur zulässig, sofern diese Daten andere von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Eine Diskriminierung natürlicher Personen anhand solcher personenbezogenen Daten ist verboten. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 30– Absatz 2a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt: |
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„(2a) Der Datenschutzbeauftragte ist im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Artikel unverzüglich zu unterrichten.“ |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 – Buchstabe d
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 30 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen nicht an Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, die Übermittlung ist in Einzelfällen im Zusammenhang mit Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Ziele von Europol fallen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig und erfolgt im Einklang mit Kapitel V. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 33a – Absatz –1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Europol kann zum Zweck seiner Forschungs- und Innovationsprojekte gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbedingt erforderlich und hinreichend begründet, um die Ziele des Projekts zu erreichen. |
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b) Was besondere Kategorien personenbezogener Daten betrifft, ist die Verarbeitung nur dann zulässig, wenn dies unbedingt erforderlich ist und mit geeigneten zusätzlichen Garantien, darunter Pseudonymisierung, einhergeht. |
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Forschungs- und Innovationsprojekts durch Europol erfolgt im Sinne der Grundsätze von Transparenz, Erklärbarkeit, Fairness und Rechenschaftspflicht. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 33a – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Jedes Projekt bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Exekutivdirektor auf der Grundlage einer Beschreibung des geplanten Verarbeitungsvorgangs, in der die Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten dargelegt wird (zum Beispiel zur Erforschung und Erprobung innovativer Lösungen und zur Gewährleistung der Genauigkeit der Projektergebnisse), einer Beschreibung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, einer Beschreibung der Speicherfrist und der Bedingungen für den Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie einer Datenschutz-Folgenabschätzung der Risiken für alle Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, einschließlich einer Biasrisikobewertung, und der Maßnahmen, mit denen diesen Risiken begegnet werden soll. |
a) Jedes Forschungs- und Innovationsprojekt bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Exekutivdirektor, in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Grundrechtsbeauftragten, auf der Grundlage einer Beschreibung der bestimmten Ziele des Projekts und der Art und Weise, in der das Projekt Europol oder die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei ihren Aufgaben unterstützt, einer Beschreibung des geplanten Verarbeitungsvorgangs, in der die Ziele, der Umfang und die Dauer der Verarbeitung festgelegt sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dargelegt werden, einer Beschreibung der Kategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, einer Beschreibung der Einhaltung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzgrundsätze, der Speicherfrist und der Bedingungen für den Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie einer Datenschutz-Folgenabschätzung der Risiken für alle Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, einschließlich was das Biasrisiko bei den für das Trainieren von Algorithmen verwendeten personenbezogenen Daten und beim Ergebnis der Verarbeitung betrifft, sowie der Maßnahmen, mit denen diesen Risiken begegnet werden soll und Verletzungen der Grundrechte vermieden werden sollen. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 33a – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Jedes Forschungs- und Innovationsprojekt wird einer Anfangsbewertung durch den Grundrechtsbeauftragten unterzogen, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Informationen stützt. Vor Beginn des Projekts trägt Europol dieser Bewertung und gegebenenfalls den darin enthaltenen Empfehlungen Rechnung. |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 33a – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Projekts werden für die Dauer des Projekts und ein Jahr nach Abschluss des Projekts ausschließlich für die Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der Datenverarbeitung und nur so lange wie für diesen Zweck erforderlich aufbewahrt. |
f) Die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Projekts werden für die Dauer des Projekts und ein Jahr nach Abschluss des Projekts ausschließlich für die Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der Datenverarbeitung und nur so lange wie für diesen Zweck erforderlich aufbewahrt, auch um es dem EDSB zu ermöglichen, Überwachungen und Prüfungen durchzuführen, damit sichergestellt ist, dass alle in diesem Artikel angegebenen Anforderungen und Garantien erfüllt worden sind. |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19
Verordnung (EU) 2016/794
Artikel 33a – Absatz 1a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der Verwaltungsrat legt einen verbindlichen allgemeinen Anwendungsbereich für die Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol fest. Das Dokument wird gegebenenfalls aktualisiert. Das Dokument wird dem EDSB zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 145