BERICHT über den Umsetzungsbericht über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere

29.10.2021 - (2020/2085(INI))

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Jérémy Decerle


Verfahren : 2020/2085(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0296/2021

BEGRÜNDUNG – ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN UND ERKENNTNISSE

In diesem Bericht geht es um die Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften zum Schutz von Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, nämlich die Umsetzung der Richtlinie 98/58/EC über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, der Richtlinie 1999/74/EC in Bezug auf Schutz von Legehennen, der Richtlinie 2007/43/EC in Bezug auf Schutz von Masthühnern, der Richtlinie 2008/119/EC in Bezug auf den Schutz von Kälbern und der Richtlinie 2008/120/EC in Bezug auf den Schutz von Schweinen.

Fragen im Zusammenhang mit dem Wohlergehen der Tiere beim Transport und mit der Schlachtung von Tieren sind nicht Gegenstand dieses Umsetzungsberichts.

Der Bericht stützt sich insbesondere auf die Ergebnisse der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Animal welfare on the farm - ex-post evaluation of the EU legislation: Prospects for animal welfare labelling at EU level – European Implementation Assessment“ (Tierschutz im landwirtschaftlichen Betrieb – Ex-post-Bewertung der EU-Rechtsvorschriften: Aussichten für eine Tierwohlkennzeichnung auf EU-Ebene – Evaluierung der europäischen Umsetzung).

 

Feststellungen

 

Umsetzung der Rechtsvorschriften

Die meisten Interessenträger teilen die Ansicht, dass die geltenden Rechtsvorschriften aktualisiert werden müssen, um dem wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet des Wissens über Tiere und dem technischen Fortschritt in der Tierhaltungspraxis Rechnung zu tragen.

 

Die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften ist offenbar unterschiedlich. Mit einigen Richtlinien (in Bezug auf Legehennen, Schweine und Kälber) wurden wünschenswerte strukturelle Veränderungen in der Tierhaltung erwirkt, während die allgemeine Richtlinie und die Richtlinie über Masthühner nur geringe Auswirkungen hatten.

Die Evaluierung der Rechtsvorschriften unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen bezüglich der Qualität und Einheitlichkeit der verfügbaren Informationen. Anhand der verfügbaren Daten ist es nämlich nicht möglich, angemessen und klar zu beschreiben, was vor Ort geschieht.

 

Zu den Gründen dafür gehört, dass in den Rechtsvorschriften keine genauen Anforderungen in Bezug auf die Modalitäten der Einhaltung und Kontrolle festgelegt wurden. Dieser große Spielraum der Mitgliedstaaten kann zuweilen zu Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften führen.

 

Es wurde festgestellt, dass die Rechtsvorschriften im Großen und Ganzen mit den Rechtsvorschriften über die Tiergesundheit vereinbar sind, jedoch eine bessere Abstimmung mit anderen Aspekten der EU-Politik nötig sein könnte.

 

Kennzeichnung

 

In der EU werden die Systeme zur Tierwohlkennzeichnung überwiegend von der Privatwirtschaft betrieben, sie sind allesamt freiwillig, und sie umfassen andere Aspekte wie Rückverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit und Gesundheit. In Bezug auf die Funktionsweise und Gestaltung sind die Systeme sehr unterschiedlich. Es besteht kein Konsens zwischen den Interessenträgern über eine Kennzeichnungspflicht auf der Ebene der EU.

 

Fazit

 

Die geltenden Rechtsvorschriften sind so formuliert, dass sich ihre Umsetzung nicht angemessen analysieren lässt. Es erscheint notwendig, dass die Kommission diese Richtlinien aktualisiert und dabei wirksamer gestaltet, und zwar nicht mit dem Ziel einer Verschärfung, sondern einer besseren Verständlichkeit und größeren Detailgenauigkeit, damit die Mitgliedstaaten sie einheitlicher verstehen und auslegen.

Dazu müssen das Europäische Parlament, die zuständigen nationalen Behörden und die Nutztierhalter einbezogen werden.

 

Kennzeichnungsvorschriften könnten in Betracht gezogen werden, um einen Rahmen für die Praxis zu schaffen, wobei den Marktteilnehmern jedoch Spielraum für die Wahrung des Marktgleichgewichts gelassen werden sollte.

 

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Ziele der Rechtsvorschriften und die konkreten Maßnahmen klar voneinander zu trennen sind. Die in den Tierschutzvorschriften vorgesehenen konkreten Maßnahmen wurden im Großen und Ganzen allesamt umgesetzt. Einige Ziele wurden noch nicht vollständig erreicht, was sich durch ihre Art erklären lässt, denn sie sind sehr allgemein und sehr ambitioniert formuliert. Unabhängig von den Entwicklungen gilt es, im Einvernehmen mit den Nutztierhaltern pragmatische und realistische Überlegungen zur Haltungspraxis und zur Vermarktungspraxis anzustellen.

 


ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Umsetzungsbericht über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere

(2020/2085(INI))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem es heißt: „[…] die Union und die Mitgliedstaaten [tragen] den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe“,

 unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, vom November 2020 mit dem Titel „‚End the Cage Age‘: Auf der Suche nach Alternativen“, auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zu der Europäischen Bürgerinitiative „Schluss mit der Käfighaltung“[1] und auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Europäischen Bürgerinitiative (EBI) „End the Cage Age“ (C(2021)04747),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere[2] (allgemeine Richtlinie),

 unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen[3],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern[4],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern[5],

 unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen[6],

 unter Hinweis auf das Forschungspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Juni 2021 mit dem Titel „Implementation of EU legislation on 'on-farm' animal welfare: Potential EU added value from the introduction of animal welfare labelling requirements at EU level“ (Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben – Potenzieller EU-Mehrwert durch die Einführung von Tierschutzkennzeichnungsanforderungen auf EU-Ebene),

 unter Hinweis auf die für die Kommission durchgeführte Studie vom Oktober 2020 zur Unterstützung der Bewertung der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zu Mindestanforderungen für den Schutz von Nutzkaninchen[7],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zum Tierschutz, Einsatz von Antibiotika und den Auswirkungen der industriellen Masthähnchenzucht auf die Umwelt[8],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“[9],

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2019 zum Tierschutz als integralem Bestandteil einer nachhaltigen Tierproduktion,

 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2020 zu einem EU-weiten Tierschutzkennzeichen,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 31 des Europäischen Rechnungshofs vom 14. November 2018 mit dem Titel „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“,

 unter Hinweis auf die derzeit von der Kommission durchgeführte Eignungsprüfung der Unionsrechtsvorschriften über den Tierschutz,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 zu der „Reform der GAP“[10],

 unter Hinweis auf den Eurobarometer-Sonderbericht 505 mit dem Titel „Making our food fit for the future – Citizens’ expectations“ (Lebensmittel zukunftsfähig machen – Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger),

 unter Hinweis auf die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschriebenen „Fünf Freiheiten“, namentlich die Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung; die Freiheit von Unbehagen; die Freiheit von Schmerz, Verletzung und Krankheit; die Freiheit von Angst und Leiden sowie die Freiheit, das artspezifische Verhaltensrepertoire ausleben zu können;

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Strategische Leitlinien für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU für den Zeitraum 2021–2030“ (COM(2021)0236),

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9‑0296/2021),

A. in der Erwägung, dass das Tierwohl – ein für die Nutztierhalter in der Union wichtiger Gesichtspunkt – für die Verbraucher und die Gesellschaft in der Union generell ein ethischer Aspekt ist, dem zudem immer größere Bedeutung beigemessen wird; in der Erwägung, dass das Interesse der Verbraucher an der Qualität der Lebensmittel, die sie kaufen, so hoch ist wie nie zuvor und die Unionsbürger in der Lage sein möchten, als Verbraucher sachkundigere Entscheidungen treffen zu können; in der Erwägung, dass der Lebensmittelqualität im Verhältnis zu Tierwohl und Tiergesundheit eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, die Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu erreichen;

B. in der Erwägung, dass in Artikel 13 AEUV anerkannt wird, dass Tiere fühlende Wesen sind, und dass dieser Artikel vorsieht, dass die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei in vollem Umfang Rechnung tragen und dabei die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigen;

C. in der Erwägung, dass die für Lebensmittel aus der EU geltenden Erzeugungsnormen, zu denen auch Tierwohlkriterien zählen, zwar zu den strengsten der Welt zählen, dass sie aber dennoch nach wie vor verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass mehrere Länder und Regionen weitere Schritte in diese Richtung eingeleitet und in diesem Zuge beispielsweise bestimmte Formen der Käfighaltung verboten haben;

D. in der Erwägung, dass ein einheitlicher Wortlaut und eine einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften sowie deren Aktualisierung auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Grundvoraussetzung dafür sind, diese Vorschriften zu verschärfen und ihre uneingeschränkte Einhaltung durchzusetzen;

E. in der Erwägung, dass einige Nutztierhalter in der EU in den vergangenen Jahrzehnten einige Fortschritte gemacht haben und machen, indem sie ihre Verfahren hinterfragen, Verbesserungen vornehmen und ihre Arbeit anpassen; in der Erwägung, dass sie bei der Verbesserung ihrer Verfahren von Beratungs- und Forschungseinrichtungen und bestimmten nichtstaatlichen Organisationen unterstützt werden; in der Erwägung, dass durch die Einführung intelligenter landwirtschaftlicher Technologien zur Überwachung von Tiergesundheit und Tierwohl die Krankheitsprävention und die Umsetzung von Tierschutznormen weiter verbessert werden kann; in der Erwägung, dass die Nutztierhalter in der EU bereit sind, sich in diesem Bereich weiterzuentwickeln, aber technische, rechtliche und wirtschaftliche Hindernisse zu überwinden haben; in der Erwägung, dass die Verbesserung des Tierwohls unter Berücksichtigung der artspezifischen gesundheitlichen Aspekte erfolgen muss und dass die Kosten nicht allein den Erzeugern aufgebürdet werden dürfen;

F. in der Erwägung, dass die industrielle Nutztierhaltung im Rahmen der Landwirtschaft der EU eine bedeutende Rolle spielt; in der Erwägung, dass in nur knapp mehr als einem Jahrzehnt mehrere Millionen landwirtschaftlicher Betriebe – das heißt mehr als ein Drittel aller Betriebe in der EU, darunter eine große Mehrzahl an kleinen Familienbetrieben – aufgrund der Hochskalierung und Intensivierung des Agrarsystems ihren Betrieb eingestellt haben;

G. in der Erwägung, dass die Nutztierhalter unter dem Druck wirtschaftlicher Volatilität mit langen Abschreibungszeiträumen und langfristigen Investitionen, unter anderem in dem Tierwohl förderliche Haltungssysteme, arbeiten müssen;

H. in der Erwägung, dass die Nutztierhalter in der EU derzeit weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Tierzucht und von Ställen ergreifen, um die Konvergenz mit den „Fünf Freiheiten“ der OIE zu verbessern;

I. in der Erwägung, dass das Tierwohl und das Wohlergehen von Landwirten und Betriebsleitern Hand in Hand gehen und für diese Ziele angemessene Mittel und eine praktischere Unterstützung auf der Ebene der EU bereitgestellt werden müssen;

J. in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie der direkte Zusammenhang zwischen der Gesundheit und dem Wohlbefinden von Mensch und Tier deutlich geworden ist; in der Erwägung, dass das Tierwohl auch mit der Umwelt im Zusammenhang steht, was anhand des Konzepts „Ein Wohlergehen“ sehr deutlich dargestellt wurde;

K. in der Erwägung, dass in den Viehzuchtbetrieben in der EU rund 4 Mio. Menschen (bezahlt und unbezahlt) beschäftigt sind, von denen 80 % in den jüngeren Mitgliedstaaten der EU ansässig sind[11];

L. in der Erwägung, dass der unionsinterne Handel mit Fisch von wesentlicher Bedeutung für den gesamten Handel der EU mit Fisch ist und im Jahr 2014 einen Anteil von 86 % am gesamten Handel mit Fisch innerhalb und außerhalb der EU ausmachte, wobei sich die innerhalb der EU verkaufte Menge auf 5,74 Mio. Tonnen im Wert von 20,6 Mrd. EUR – den höchsten Wert seit 2006 – belief[12];

M. in der Erwägung, dass die Tiergesundheit und das Tierwohl eine wesentliche Voraussetzung für die Ernährungssicherheit, die Lebensmittelsicherheit und die öffentliche Gesundheit sind und entscheidend zu hohen Qualitätsnormen in der EU beitragen;

N. in der Erwägung, dass ein gesunder Viehbestand ein wichtiges Element für die Verwirklichung einer nachhaltigen Viehwirtschaft mit geringeren CO2-Emissionen ist;

O. in der Erwägung, dass dank wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen ein besseres Verständnis dessen erlangt wurde, was Tiere fühlen, wie sie sich verhalten und was Tierwohl bedeutet;

P. in der Erwägung, dass es bei der Erhebung von Daten über die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sowohl hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Daten als auch ihrer Qualität erhebliche Schwierigkeiten gibt, was auf die mangelnden Anforderungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung und Datenerhebung zurückzuführen ist;

Q. in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften teilweise überholt sind und nicht den Erkenntnissen über die artspezifischen Bedürfnisse der Tiere sowie ihren Bedürfnissen im Zusammenhang mit ihrem Alter, ihrer Größe und ihrer körperlichen Verfassung sowie dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik in Bezug auf die derzeitige Tierhaltungspraxis entsprechen;

R. in der Erwägung, dass neben den nationalen Rechtsvorschriften auch Unionsrechtsvorschriften bestehen, die in ihrer derzeitigen Fassung eine Kombination von Sonder- und Ausnahmeregelungen und ungenauen Anforderungen oder keinen besonderen Schutz oder kein besonderes Schutzniveau vorsehen, eine Reihe von unerwünschten Praktiken zur Folge haben und zu rechtlicher Fragmentierung und Rechtsunsicherheit im Binnenmarkt führen, wobei diese Faktoren allesamt als wettbewerbsverzerrend gelten;

S. in der Erwägung, dass die Tierschutzvorschriften der EU nur für Schweine, Legehennen, Masthühner und Kälber Mindestanforderungen in Bezug auf das Tierwohl vorsehen und es für alle anderen Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung bestimmt sind, keine artspezifischen Vorschriften gibt, namentlich für Milchkühe und Schlachtrinder, die älter als sechs Monate sind, Schafe und Ziegen, die Elterntiere von Masthähnchen und Legehennen, Junghennen, Truthühner, Enten und Gänse, Wachteln, Fische und Kaninchen; in der Erwägung, dass es den Tierschutzvorschriften der EU derzeit an art- und altersspezifischen Bestimmungen mangelt, die alle Stufen des Produktionszyklus abdecken; in der Erwägung, dass zahlreiche an Land gehaltene Nutztiere und Zuchtfische verschiedener Arten derzeit lediglich durch die allgemeinen Bestimmungen der allgemeinen Richtlinie geschützt sind;

T. in der Erwägung, dass andere Maßnahmen als die Unionsrechtsvorschriften und die amtlichen Kontrollen zur Verbesserung der Tierhaltungspraxis beigetragen haben; in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten auf eigene Initiative Tierschutzvorschriften eingeführt haben, die strikter sind als jene der EU;

U. in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug darauf eingeräumt wird, wie sie Anforderungen festlegen und deren Einhaltung bewerten; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Ressourcen für amtliche Kontrollen und deren Priorisierung unterschiedliche Ansätze verfolgen;

V. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist; in der Erwägung, dass dies dazu geführt hat, dass das Maß der Einhaltung der Bestimmungen und die Risiken unterschiedlich sind, wodurch Landwirten, die sich an die Bestimmungen halten, ein Nachteil entsteht;

W. in der Erwägung, dass dank der Richtlinien über Legehennen, Schweine (für trächtige Sauen) und Kälber erwünschte strukturelle Veränderungen bei der Tierhaltung erwirkt wurden; in der Erwägung, dass durch die Richtlinien in den Sektoren Eier, Kalbfleisch und Schweinefleisch erhebliche Änderungen an Gebäuden und Anlagen bewirkt wurden und zu bestimmten Veränderungen in Bezug auf Anzahl und Größe der Betriebe beigetragen wurde;

X. in der Erwägung, dass die allgemeine Richtlinie im Allgemeinen offenbar eine geringere Wirkung als die artspezifischen Richtlinien und eine bescheidene Wirkung auf die Verbesserung des Tierwohls hatte, was auf den vagen Charakter ihrer Anforderungen, ihren großen Auslegungsspielraum und das Fehlen artspezifischer Schutzmaßnahmen für Milchkühe, Masthähnchen und Zuchthennen, Kaninchen, Schafe und Truthühner zurückzuführen ist;

Y. in der Erwägung, dass die Hauptaspekte, die mit den Vorschriften angegangen werden sollten, aufgrund des Produktionsdrucks nach wie vor weit verbreitet sind, darunter Verstümmelung und beengte und belastende Bedingungen; in der Erwägung, dass die Zielvorgaben für die Haltung von Sauen nicht erreicht wurden und die Umsetzung der Vorschriften insgesamt uneinheitlich war, die Ställe also nach wie vor zu beengt und belastend sind und das Beschäftigungsmaterial nicht ausreicht;

Z. in der Erwägung, dass die Richtlinie 1999/74/EG über Legehennen Erfolge gezeitigt hat, was ordnungsgemäße Definitionen für die verschiedenen Produktionssysteme anbelangt; in der Erwägung, dass diese Erfolge jedoch begrenzt sind, da die Richtlinie in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt wird und es der Richtlinie an klaren, verbindlichen und umfassenden Bestimmungen mangelt, was zu anhaltenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt geführt hat; in der Erwägung, dass die Richtlinie insofern unzulängliche Fortschritte gezeitigt hat, als sie den tatsächlichen Bedürfnissen von Legehennen nicht gerecht wird und nur allmählich Veränderungsdruck im Hinblick auf die stärkere Nutzung von Alternativen zur Käfighaltung[13] in einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt hat;

AA. in der Erwägung, dass es im Interesse sowohl der Landwirte als auch der Verbraucher liegt, für einheitliche Bedingungen auf dem Binnenmarkt und einheitliche Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittstaaten zu sorgen;

AB. in der Erwägung, dass sich zwar die Arbeitsbedingungen der Legehennenzüchter und Kalbfleischerzeuger, jedoch nicht unbedingt jene der Schweinezüchter verbessert haben;

AC. in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2022 vorbereitete Folgenabschätzung zum Verbot der Käfighaltung und die Überarbeitung der Tierschutzvorschriften, einschließlich der allgemeinen Richtlinie, bis 2023 abzuschließen;

AD. in der Erwägung, dass unbedingt zwischen geringfügigen Verstößen, die übermäßig viel Beachtung finden, einerseits und der sehr großen Mehrheit der Akteure, die sich an die Vorschriften halten, andererseits unterschieden werden muss;

AE. in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Haltungsformen und Produktionssysteme betrieben werden;

AF. in der Erwägung, dass laut Bevölkerungsstatistik die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union in alarmierendem Ausmaß sinkt; in der Erwägung, dass ein unzulänglicher Generationenwechsel unerwünschte Auswirkungen auf die Anwendung der Tierschutznormen hätte;

AG. in der Erwägung, dass die Strategien der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt und internationaler Handel sowie die Maßnahmen zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt kohärent, komplementär und angemessen sein sollten;

AH. in der Erwägung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu den ordnungspolitischen Instrumenten und Finanzinstrumenten gehört, mit denen Anreize für Verbesserungen der Tiergesundheit und des Tierwohls von Nutztieren geschaffen werden können, insbesondere durch Öko-Regelungen, aber auch durch unterstützende Investitionen, dass jedoch auch weitere Finanzierungsmöglichkeiten über die GAP hinaus erforderlich sind, damit entsprechende Fortschritte erzielt werden können; in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten laut der Bewertung der Kommission der jüngsten Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren versäumt haben, diese Mittel für Zwecke des Tierwohls in vollem Umfang zu nutzen, und Millionen Euro von EU-Mitteln aus dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Verbesserung des Tierwohls zur Verfügung stehen, derzeit ungenutzt bleiben oder schlecht verwendet werden; in der Erwägung, dass die Nutztierhaltung Hauptbegünstigte der Beihilfen der zweiten Säule für landwirtschaftliche Betriebe in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen ist, wobei diese Gebiete 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Union ausmachen, sowie von Agrarumweltmaßnahmen, die einen Ausgleich für zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit einem ungünstigen Standort oder den Verpflichtungen, bestimmte Rechtsvorschriften einhalten zu müssen[14], bieten;

AI. in der Erwägung, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, für vermehrtes Tierwohl während des gesamten Produktionszyklus zu sorgen und strengere Tierschutzvorschriften sowohl auf dem heimischen als auch auf dem internationalen Markt zu fördern und sicherzustellen, dass die politischen Entscheidungen nicht dazu führen, dass der Viehzuchtsektor in der Union geschwächt wird oder die Produktion zurückgeht, was dazu führen würde, dass die Produktion in andere Teile der Welt verlagert würde, in denen die Tierhaltungsbedingungen und -vorschriften niedriger sind als in der Union, sowie zu weiteren entsprechenden Auswirkungen, die nicht nur von Nachteil für die Tierschutzvorschriften, sondern auch für die Umweltziele der Union wären;

AJ. in der Erwägung, dass eine Kennzeichnung nur dann wirksam sein kann, wenn sie verpflichtend ist, auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruht, für die Verbraucher leicht verständlich ist und ihnen eine fundierte Entscheidung ermöglicht, auf einen integrierten Binnenmarkt ausgelegt ist, für alle tierischen Erzeugnisse gilt und auf einer kohärenten Handelspolitik der EU beruht, damit keine Erzeugnisse auf den Markt gelangen, bei deren Herstellung schwächere Vorschriften Anwendung fanden, sowie nur dann, wenn sie keine zusätzlichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Lebensmittelbranche, insbesondere Landwirte, hat und für die Erzeuger wirklich machbar ist, also keine übermäßig belastenden Kosten oder Zwänge nach sich zieht; in der Erwägung, dass diese Kennzeichnung auch zur Schaffung von Marktchancen für die Erzeuger beitragen sollte; in der Erwägung, dass Ergebnisse von Studien und öffentlichen Konsultationen belegen, dass bestimmte Interessenträger, insbesondere Unternehmen, den Vorschlag der Kennzeichnungspflicht nicht entschlossen unterstützen; in der Erwägung, dass sich eine freiwillige Kennzeichnung auf dem Markt bewähren dürfte, weil es an einer Marktdifferenzierung auf der Grundlage der Erzeugungseigenschaften mangelt; in der Erwägung, dass nur wenige Erkenntnisse darüber vorliegen, wie sich die untersuchten Kennzeichnungssysteme auf Lebensmittelunternehmen auswirken und ob die Verbraucher der Einhaltung der Tierwohlvorschriften Glauben schenken und die Verfahren zur Wahrung des Tierwohls verstanden haben;

AK. in der Erwägung, dass mit Technologien zur DNS-Nachverfolgbarkeit zum Zwecke der Nachverfolgung aller kranken Tiere oder infizierten Lebensmittel den Verbrauchern Sicherheit vermittelt werden könnte, indem so für Lebensmittelsicherheit gesorgt wird und Lebensmittelbetrug verhindert wird;

AL. in der Erwägung, dass die Informationsinstrumente für die Verbraucher so gestaltet werden sollten, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein einheitliches Konzept gewahrt bleiben, was derzeit durch die starke Zunahme privater Initiativen unmöglich gemacht wird, die sich ungeschützter tierschutzbezogener Begriffe und Angaben nach unterschiedlichen Vorgaben bedienen; in der Erwägung, dass der Markt für tierische Produkte aus käfigfreier, Freiland- und ökologischer/biologischer Haltung sowie der Markt für pflanzliche Alternativen in der EU wächst;

AM. in der Erwägung, dass die Harmonisierung und bessere Umsetzung von Vorschriften und Normen als Richtschnur für gesetzgeberische Maßnahmen dienen muss;

AN. in der Erwägung, dass die meisten Systeme der Tierschutzkennzeichnung von der Privatwirtschaft initiiert werden, während die übrigen das Ergebnis öffentlich-privater Partnerschaften oder – was seltener der Fall ist – von Initiativen zuständiger einzelstaatlicher Akteure in einigen Mitgliedstaaten sind;

AO. in der Erwägung, dass die Systeme zur Tierwohlkennzeichnung in der EU freiwillig sind; in der Erwägung, dass sich die meisten dieser Systeme auf andere Aspekte als das Tierwohl – etwa Rückverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit und Gesundheit – erstrecken; in der Erwägung, dass sie in Bezug auf Funktionsweise und Gestaltung sehr unterschiedlich sind;

AP. in der Erwägung, dass es über die Aussicht auf verbindliche Tierwohlkennzeichnungsvorschriften vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus ihrer Umsetzung vor allem für die Nutztierhalter ergeben, keinen Konsens gibt; in der Erwägung, dass sich verbindliche Vorschriften, selbst wenn durch sie gewisse Unregelmäßigkeiten auf dem Unionsmarkt ausgeglichen würden, dämpfend auf private Initiativen auswirken würden, mit denen eine Produktdifferenzierung und die Nutzung des Tierschutzes als kommerzieller Hebel bewirkt werden sollen;

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Umsetzung der Rechtsvorschriften

1. begrüßt die Bewertung und Überarbeitung der Tierschutzvorschriften durch die Kommission bis 2023, einschließlich derjenigen für den Transport und die Schlachtung von Tieren, die darauf abzielen, diese Vorschriften mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang zu bringen, ihren Anwendungsbereich auszuweiten, die Durchsetzung zu erleichtern und ein höheres Tierschutzniveau sicherzustellen, wie es in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ niedergelegt wurde;

2. würdigt die Schritte, die die Nutztierhalter in ihren Betrieben insbesondere zur Verbesserung des Tierwohls unternommen haben, sowie ihre Dynamik und das Engagement einiger Nutztierhalter in Bezug auf Fortschritte und zukunftsweisende Überlegungen;

3. empfiehlt, dass allen Nutztierhaltern durch einen Unionsrahmen, der auf objektiven Indikatoren auf der Grundlage der fünf von der Weltorganisation für Tiergesundheit festgelegten Grundfreiheiten von Tieren basiert, die Mittel an die Hand gegeben werden, um Fortschritte zu erzielen;

4. fordert, dass künftige legislative Maßnahmen (Überarbeitung oder Neufassung), die Änderungen oder Veränderungen des Produktionssystems (einschließlich der Haltung) und der Tierwohlkriterien mit sich bringen, auf fundierten, aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Studien aus der systemorientierten Forschung beruhen, wobei alle Aspekte zu berücksichtigen sind, damit Nachhaltigkeit und Tierwohl erreicht werden können; fordert, dass ein Gleichgewicht beibehalten wird, dass wissenschaftlichen Gutachten darüber Rechnung getragen wird, wie sich die geforderten Veränderungen auf die Tiere, die Umwelt und die Landwirte und dabei insbesondere auf kleine landwirtschaftliche Betriebe auswirken werden, und dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten so früh wie möglich im Gesetzgebungsverfahren konsultiert werden;

5. betont, dass vor einer etwaigen Entscheidung Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen und dass ein artspezifisches Konzept entwickelt werden muss, um die konkreten Bedürfnisse der einzelnen Kategorien landwirtschaftlicher Betriebe niederzulegen;

6. fordert insbesondere bei Impfungen und dem unnötigen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe ein besseres Management der Vorbeugung im Bereich der Tiergesundheit und die Förderung strenger Normen in den Bereichen Tiergesundheit und Tierwohl, um die Ausbreitung von Zoonosen zu verhindern;

7. ist sich bewusst, dass die EFSA als Antwort auf Anfragen der Kommission mehrere Gutachten zur Anwendung tierbezogener Maßnahmen für Arten erstellt hat, für die es keine spezifischen Rechtsvorschriften gibt (Milchkühe und Schlachtrinder); bedauert, dass diese von der EFSA vorgeschlagenen tierbezogenen Maßnahmen bisher nicht umgesetzt wurden; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass diese tierbezogenen Maßnahmen im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aktualisiert und in die bestehenden spezifischen Rechtsvorschriften aufgenommen werden;

8. nimmt zur Kenntnis, dass tierbezogene Maßnahmen wissenschaftlichen Gremien zufolge zwar wünschenswert, aber nicht immer durchsetzbar und objektiv überprüfbar sind; fordert die Kommission daher auf, im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Tierschutzvorschriften der EU vor dem Hintergrund der neuesten wissenschaftlichen Gutachten und der unterschiedlichen Produktionssysteme in den Mitgliedstaaten sehr spezifische, überprüfbare Anforderungen zu formulieren;

9. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Tierschutzvorschriften eingehalten werden, und die Vorschriften erforderlichenfalls zu aktualisieren, um sie angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts und der Forschungsergebnisse in diesem Bereich besser an die Forderungen der Gesellschaft anzupassen, und gleichzeitig den Anwendungsbereich und die Flexibilität dieser Vorschriften zu erweitern, um sie an die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und die Ziele des Grünen Deals anzupassen;

10. weist darauf hin, dass nach einer wissenschaftlichen Bewertung und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Interessenträgern in den Mitgliedstaaten ergebnisorientierte, quantifizierbare Änderungen vorgenommen werden müssen, um einerseits die Herausforderungen bewältigen zu können, mit denen Viehzüchter konfrontiert sind, und andererseits die Bedürfnisse und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger und die Anforderungen in Bezug auf Tiergesundheit und Tierwohl zu erfüllen und dabei den besten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und ihrer Kaufkraft Rechnung zu tragen; weist erneut darauf hin, dass mit dem Lebensmittelsystem der Union sichergestellt werden sollte, dass hochwertige Lebensmittel zu einem erschwinglichen Preis erhältlich sind; ist der Ansicht, dass den Erzeugern ein angemessener Anteil an den Preisen von Lebensmitteln garantiert werden sollte, die den EU-Tierschutzvorschriften entsprechen;

11. fordert kürzere Versorgungsketten für die Ernährung auf der Grundlage lokal oder regional erzeugter Lebensmittel, um den Verbrauchern einen besseren direkten Zugang zu lokal erzeugten Lebensmitteln zu ermöglichen und Kleinlandwirte zu unterstützen;

12. fordert die Gesetzgeber dringend auf, sich mit den Folgen dieser Entwicklungen vertraut zu machen und sich ebendiese umfassend zu vergegenwärtigen; fordert, dass bei der Bewertung der Veränderungen ein allumfassender Ansatz verfolgt wird, bei dem die ökologischen, das Tierwohl betreffenden, wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Nachhaltigkeit, aber auch Ergonomie in der Landwirtschaft und gesundheitliche Aspekte und insbesondere das Konzept „Eine Gesundheit“ berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass das Tierwohl mit einem nachhaltigen wirtschaftspolitischen Ansatz verknüpft werden muss;

13. hebt hervor, dass das Tierwohl und die Tiergesundheit im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ verbessert werden müssen; weist darauf hin, dass eine verbesserte Tierhaltung für die Verwirklichung dieses Ziels von wesentlicher Bedeutung ist, da ein verbessertes Tierwohl zu besserer Tiergesundheit führt, wodurch der Bedarf an Arzneimitteln verringert und die Ausbreitung von Zoonosen eingedämmt wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsvorschriften zum Tierschutz auch das Konzept „Ein Wohlergehen“ auszuarbeiten;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen zur Überwachung von Antibiotika und anderen verbotenen chemischen Rückständen bei Einfuhren aus Drittländern im Rahmen der Strategie der Kommission zur wirksamen Bekämpfung des unregulierten Einsatzes von Antibiotika und Pestiziden in der Tierhaltung, bei Meeresfrüchten und in der Aquakultur zu verstärken;

15. fordert die Einführung von Maßnahmen, durch die die Sicherheit der Landwirte und deren Integrität gewahrt wird, wenn bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Tiere durchgeführt werden;

16. betont, dass jede Änderung unter Berücksichtigung der Zeit, der Unterstützung und der Finanzierung, die die Nutztierhalter für die Umsetzung benötigen, sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen und bürokratischen Auswirkungen und der möglicherweise damit einhergehenden Untätigkeit geprüft werden muss; betont, dass die Investitionskosten besonders berücksichtigt werden müssen, da die Gefahr besteht, dass niedrige Gewinnspannen zu langen Rückzahlungszeiträumen führen; stellt fest, dass für Änderungen zur Verbesserung des Tierwohls in landwirtschaftlichen Betrieben ein angemessener Übergangszeitraum erforderlich ist; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Nutztierhalter aufgrund der jüngsten Anstrengungen für das Tierwohl und langer Rückzahlungszeiträume in einem laufenden Investitionszyklus befinden;

17. begrüßt die Europäische Bürgerinitiative „Schluss mit der Käfighaltung“; weist darauf hin, dass mögliche Weiterentwicklungen in Bezug auf Käfighaltung eine klare und präzise Definitionen des Begriffs „Käfig“ sowie von dessen Eigenschaften in Bezug auf verschiedene Tierarten umfassen müssen, um einen wirksamen Übergang zu alternativen Haltungssystemen zu ermöglichen, die bereits kommerziell tragfähig sind und genutzt werden, wie Stall-, Freiland- und Biosysteme für Hühner, Parksysteme, Bodenbuchten und Freiland- oder Biosysteme für Kaninchen, Freiland- und Gruppenhaltungssysteme für Sauen, Stall- und Volierensysteme für Wachteln oder Paar- und Gruppenhaltungssysteme für Kälber;

18. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Einrichtungen und die Zucht einzelner Tierarten genau und eindeutig festzulegen, die sich auf Beispiele für bewährte Verfahren alternativer Haltungssysteme stützen sollten; empfiehlt der Kommission, ihre Maßnahmen auf die Verbesserung der Ernährungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit des Agrarmarkts der Union auszurichten; fordert nachdrücklich eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates über Legehennen, um die Batteriehaltung rasch abzuschaffen und zu verbieten und käfigfreie Systeme für alle Legehennen einzuführen, für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und das Tierwohl in der Landwirtschaft der Union zu verbessern;

19. weist darauf hin, dass Investitionen in ein höheres Maß an Tierwohl dazu führen, dass die Produktionskosten steigen, und zwar unabhängig von der Haltungsform; stellt fest, dass zusätzliche öffentliche Beihilfen ausgearbeitet werden müssen oder dass eine klare Marktrendite erzielt werden muss, zumal die Nutztierhalter aufgrund des Anstiegs der Produktionskosten kaum oder überhaupt nicht in der Lage sein dürften, in das Tierwohl zu investieren – eine Situation, die es abzuwenden gilt; ist daher der Ansicht, dass eine eventuelle Verschärfung der Tierschutzvorschriften schrittweise, verantwortungsvoll und auf der Grundlage eines Systems finanzieller Anreize vorgenommen werden sollte, wofür auch Mittel außerhalb des GAP-Haushalts eingesetzt werden sollten;

20. fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen für die finanzielle Unterstützung von Nutztierhaltern zu beschließen, damit sie darin bestärkt werden, in die Verbesserung des Tierwohls zu investieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Missstände dringend anzugehen und dauerhafte Verbesserungen bei der Vergütung der Bemühungen der Landwirte anzuregen und durchzusetzen; fordert eine weitere besondere finanzielle Unterstützung für Viehzüchter beim Übergang zu einem alternativen Haltungssystem für Tiere in Verbindung mit der Umsetzung neuer Rechtsvorschriften zum Verbot der Käfighaltung, zu denen sich die Kommission bis 2027 nach einer Forderung gemäß der Entschließung des Parlaments vom 10. Juni 2021 zur Europäischen Bürgerinitiative „Schluss mit der Käfighaltung“ verpflichtet hat; weist darauf hin, dass die Bereitstellung der erforderlichen zusätzlichen Ressourcen und ein fairer Marktpreis hierfür notwendige Voraussetzungen sind; stellt fest, dass eine kontinuierliche Verschärfung der Tierschutzvorschriften und anderer Regulierungsbereiche zwar stets willkommen ist, aber die Landwirte, die die Vorschriften einhalten, stets zusätzlich belastet; betont, dass als erster Schritt stets darauf geachtet werden sollte, die Einhaltung bestehender Normen und die Kohärenz mit diesen Normen sicherzustellen, damit die Landwirte, die die Vorschriften am schlechtesten einhalten, auf den neuesten Stand gebracht werden und die bestehenden Normen einhalten, bevor den vorbildlich tätigen Landwirten zusätzliche Belastungen auferlegt werden; betont, dass die Einkommen der Landwirte und die Wettbewerbsfähigkeit der Viehzüchter aus der Union auf dem Weltagrarmarkt berücksichtigt werden müssen, und zwar auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der EU-Tierschutzvorschriften;

21. ist sich der begrenzten Gesamtkohärenz zwischen den Tierschutzvorschriften der EU und der GAP 2014–2020 sowie der unzureichenden Einbeziehung der spezifischen Rechtsvorschriften in die nationalen Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums bewusst, wobei zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen; legt den Mitgliedstaaten nahe, im Rahmen ihrer nationalen Strategiepläne Öko-Regelungen für das Tierwohl aufzustellen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Strategiepläne den Landwirten bei der Verbesserung der Tierschutzvorschriften Unterstützung und Orientierung bieten; fordert, dass Nutztierhalter finanziell unterstützt werden, wenn sie – etwa durch bessere Unterbringungsverhältnisse, die den körperlichen und verhaltensbezogenen Bedürfnissen der Tiere entsprechen – ihren Betrieb umstellen, ob durch öffentliche Maßnahmen (kohärenter Instrumentenmix, einschließlich der GAP und des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) oder durch den Markt, und dass den Verbrauchern klare und transparente Informationen zur Verfügung gestellt werden, indem für eine eindeutige und verlässliche Kennzeichnung von tierischen Erzeugnissen in Bezug auf tierschutzrelevante Aspekte des gesamten Produktionszyklus, darunter auch die Produktionsmethode, gesorgt wird; fordert zudem die Umsetzung einer transparenten, positiven und nicht stigmatisierenden Kommunikationsstrategie für alle tierischen Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter traditioneller regionaler Erzeugnisse, um das Bewusstsein für das Fachwissen, die Bedeutung und die Qualität der Arbeit von Landwirten und Viehzüchtern sowie für die Vorteile der neuen Tierschutzvorschriften zu schärfen;

22. fordert die Kommission auf, die Kommunikation über bewährte Verfahren zu verbessern und dazu beizutragen, dass diese Verfahren besser bekannt gemacht werden, und Viehzuchtbetriebe bei ihren Bemühungen um Fortschritte mit positiven Maßnahmen zu unterstützen, indem sie Mittel für die Umsetzung fördert und mithin die Bemühungen aller Beteiligten, Initiativen auf den Weg zu bringen, respektiert und ihnen unterstützend zur Seite steht, sodass die Eingliederung neuer Verfahren vorangetrieben wird;

23. fordert die Kommission auf, in das Wohlergehen der Nutztierhalter und in die Attraktivität dieses Berufs zu investieren, um die Motivation und Produktivität der etablierten und künftiger Landwirte zu steigern und damit das Tierwohl unmittelbar zu fördern;

24. schlägt vor, erschwingliche Schulungen für Landwirte und einschlägige Akteure, die in der Landwirtschaft mit Tieren umgehen, auszubauen, indem ein spezifisches Modul für die einschlägigen Kompetenzen in der Erstausbildung und der Fortbildung eingeführt wird; fordert die Kommission auf, regelmäßige Überprüfungen der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Landwirte zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsqualität vorzunehmen und besonderes Engagement entsprechend zu honorieren; regt an, Beispiele für bewährte Verfahren im Bereich Aus- und Fortbildung zu sammeln und den Mitgliedstaaten mittels jährlicher Berichte zur Verfügung zu stellen; stellt fest, dass viele der ermittelten Gefahren für das Tierwohl auf Handlungen und das Verhalten der Personen, die mit Tieren umgehen, und der Tiereigentümer zurückzuführen sind; fordert die Kommission auf, in ihren nationalen Strategieplänen Anreize für Schulungen für Landwirte und Personen, die mit Tieren umgehen, zu schaffen;

25. weist darauf hin, dass Verfahren für mehr Tierwohl zu höheren Produktionskosten und zu einer höheren Arbeitsbelastung der Nutztierhalter führen können und dass dies durch eine entsprechende Vergütung ausgeglichen werden muss; betont als Beispiel, dass die Umstellung auf die Offenstallhaltung mit Abferkeleinrichtungen einen sehr langen Übergangszeitraum erfordert, bis die Kosten tatsächlich vom Markt vergütet werden, und dass dafür neue Gebäude errichtet werden müssen; fordert, dass sich die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Baugenehmigungen kooperativ zeigen und der Verwaltungsaufwand verringert wird;

26. betont, dass sich bestimmte Maßnahmen, die vermeintlich dem Tierwohl dienen, in der Realität als kontraproduktiv erweisen und zu anderen Aspekten der Nachhaltigkeit im Widerspruch stehen können, und zwar sowohl im Hinblick auf das Tierwohl und die Tiergesundheit als auch auf die Lebensmittelsicherheit, die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und die Bemühungen um die Verringerung der Treibhausgasemissionen, sofern diese Bemühungen nicht in allen Bereichen ausgeweitet werden; weist auf das Beispiel hin, dass die Freilandhaltung von Kaninchen den Stress und die Mortalität der Tiere erhöhen kann und dass die gemeinsame Haltung von adulten Tieren und Jungtieren zu aggressivem Verhalten der weiblichen Tiere führen kann, was Stress, Verletzungen und einen Leistungsrückgang auslöst[15]; weist darauf hin, dass die Aufzucht im Freien auch zu einer Verringerung der Kontrolle über Exkremente und Emissionen sowie zu einem höheren Futterbedarf führen kann, was eine schlechtere CO2-Bilanz zur Folge haben kann; stellt fest, dass es einen linearen Zusammenhang zwischen zunehmender Stallgröße und Ammoniakemissionen gibt[16], sodass die Landwirte mit widersprüchlichen Rechtsvorschriften zum Tierwohl und zu Umweltschutzangelegenheiten konfrontiert sind; stellt fest, dass durch Haltungssysteme, in denen die Sauen vollkommen frei werfen, oder durch die plötzliche Abschaffung der Käfighaltung zusätzliche Infektionsquellen unter den Nutztieren geschaffen werden und ihr Stress aufgrund von Revier- und Rivalitätsverhalten zunehmen könnte; betont, dass die Unterbringung in geeigneten Buchten zu bestimmten Zeiträumen des Lebens dazu beitragen kann, die Ausbreitung von Tierseuchen und Infektionen durch pathogene Krankheitserreger einzudämmen sowie Schwächung und vermeidbare Mortalität unter jungen Kälbern und Ferkeln zu verhindern[17]; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass daher ein artspezifisches Konzept erforderlich ist; fordert die Kommission auf, bei jedem Vorschlag die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einer gründlichen Bewertung zu unterziehen;

27. weist darauf hin, dass das gravierende Problem des Schwanzbeißens in der Schweinehaltung vielschichtig und komplex ist; stellt fest, dass bei der umfassenden Forschung und der Analyse der Risikofaktoren, durch die dieses Verhalten ausgelöst wird, in der gesamten EU technische Schwierigkeiten festgestellt wurden; stellt fest, dass deshalb bislang keine verlässlichen Lösungen gefunden werden konnten, was dazu geführt hat, dass trotz der erheblichen Bemühungen der Kommission und des Parlaments, Informationen und bewährte Verfahren für die Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen zu verbreiten, die Praxis des Schwanzkupierens nach wie vor weit verbreitet ist; bedauert, dass bisher nur zwei Mitgliedstaaten das Schwanzkupieren verboten haben; betont, dass durch eine angemessene Aufwertung der Umgebung, insbesondere durch Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial, sowie durch konkrete Vorkehrungen für eine gute Raumgestaltung, die Anwendung bewährter Verfahren bei der Fütterung und die Haltung auf festem Boden das Problem des Schwanzbeißens erheblich verringert werden kann; schlägt vor, weitere wissenschaftliche Forschung zu finanzieren und mit dem Ziel durchzuführen, einen wirtschaftlich nachhaltigen Weg zu ermitteln, wie Schweine mit intakten Schwänzen gewerblich in Innenräumen gehalten werden können; ist der Ansicht, dass innerhalb des Anwendungsbereichs der geltenden Rechtsvorschriften Lösungen gefunden werden müssen, um das Wohlergehen von Schweinen zu sichern und den Einsatz antimikrobieller Mittel zur Behandlung verletzter Schweine zu verringern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten das Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens bei Schweinen einhalten; vertritt zudem die Auffassung, dass Klarheit über die Sanktionen in Fällen des Schwanzkupierens erforderlich ist, wenn die Schweine in einem Mitgliedstaat aufgezogen wurden und zur Mast in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden[18];

28. weist darauf hin, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere zu verbessern und für faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu sorgen;

29. würdigt die Anstrengungen der Schweinezuchtbetriebe in der EU, nach Alternativen zur Kastration von Ferkeln Ausschau zu halten, und betont, dass die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Schweinehaltung weiterentwickelt werden müssen, um den Fortschritten in Bezug auf Alternativen zur Ferkelkastration Rechnung zu tragen;

30. fordert die Kommission auf, in den Mitgliedstaaten eine unionsweit harmonisierte Liste der verfügbaren Produkte und Protokolle für die Verwendung von Schmerz- und Betäubungsmitteln für die Ferkelkastration zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, die kurzfristige Bevorratung von Tierarzneimitteln in landwirtschaftlichen Betrieben zu genehmigen und es den Tierärzten zu ermöglichen, unter Einhaltung eines strengen Regelungsrahmens die Tierarzneimittel vor Ort zu lagern;

31. stellt fest, dass die Erzeugung von Stopfleber auf landwirtschaftlichen Verfahren beruht, bei denen die Tierwohlkriterien eingehalten werden, da es sich um eine extensive Produktionsform handelt, die überwiegend in landwirtschaftlichen Familienbetrieben stattfindet, in denen die Vögel 90 % ihres Lebens im Freien verbringen und in der die Mastphase, die durchschnittlich zwischen zehn und zwölf Tage dauert, mit zwei Fütterungen pro Tag den biologischen Parametern der Tiere entspricht;

32. begrüßt, dass die Kommission am 12. Mai 2021 ihre strategischen Leitlinien für eine nachhaltigere und wettbewerbsfähigere Aquakultur in der EU veröffentlicht hat; erachtet es als sehr wichtig, den Ausbau der Aquakulturwirtschaft in der EU so zu fördern, dass dabei nachhaltigere Verfahren mit besonderem Augenmerk auf dem Wohlergehen der Fische eingeführt werden und zudem die derzeitige übermäßige Einfuhrabhängigkeit angegangen wird; begrüßt, dass sein Fischereiausschuss einen Initiativbericht über diese Leitlinien verfasst; fordert die Kommission auf, eigens wissenschaftlich fundierte Bestimmungen für das Tierwohl von Zuchtfischen vorzuschlagen;

33. fordert die Kommission auf, den Binnenmarkt zu verbessern, indem sie Änderungen übernimmt, die sich aus aktualisierten Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl ergeben, eine harmonisierte, umfassende und gemeinsame Tierwohlstrategie in den Mitgliedstaaten der EU bei harmonisierter Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften ausarbeitet, dafür Sorge trägt, dass die Ansprüche und Vorgaben für die Verbesserung des Tierwohls nicht gesenkt werden, und gleichzeitig die ordnungsgemäße Umsetzung und Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten überwacht;

34. legt der Kommission nahe, die Verbraucher für die realen Gegebenheiten der Nutztierhaltung und deren tatsächliche Auswirkungen auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und das Klima und für die Vielfalt der Produktionsmethoden und deren Ursprung zu sensibilisieren und entsprechende Kommunikationsmaßnahmen zu treffen, in deren Rahmen die Sorgfalt und Aufmerksamkeit aufgezeigt wird, die Nutztierhalter ihren Tieren entgegenbringen, und dabei auf Dogmatismus und Stigmatisierung zu verzichten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein und das Verständnis in der Öffentlichkeit für die realen Gegebenheiten der Nutztierhaltung und des Tierwohls auch durch Aufklärungsmaßnahmen in Schulen deutlich zu verbessern;

35. fordert die Kommission auf, ihren Regelungsrahmen im Interesse der Verbesserung des Tierwohls in der EU zu überarbeiten, indem sie ihn klarer gestaltet, weitere Bereiche in ihn einbezieht und ihn durchschaubarer und zugänglicher gestaltet, und zwar mit der Vorgabe, die Ziele und Indikatoren leichter verständlich zu formulieren, damit weniger Interpretationsspielraum bleibt und eine einheitliche nationale Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ermöglicht und vorangebracht wird, bevor die Vorschriften weiter verschärft oder ausgeweitet werden; schlägt vor, die allgemeine Richtlinie nach Maßgabe der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Bezugnahme auf die Ziele der Kommission und der Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger im Bereich des Tierwohls von Nutztieren und auf die Erkenntnisse der systematischen Forschung zu aktualisieren und die artspezifischen Richtlinien zu bearbeiten, wobei der Haltungsform, den einzelnen Lebensphasen der Tiere, den nicht auf die Nutztierhaltung, sondern auf den landwirtschaftlichen Betrieb bezogenen Verfahren, den Traditionen und regionalen Gepflogenheiten und den unterschiedlichen bodenklimatischen Verhältnissen Rechnung zu tragen wäre;

36. stellt fest, dass die derzeitigen Tierschutzvorschriften der Union nicht alle Bereiche abdecken, und fordert die Kommission auf, im Lichte der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über zu Nahrungsmittelerzeugung genutzte und derzeit nicht von artspezifischen Rechtsvorschriften erfasste Tierarten zu prüfen, ob besondere Tierschutzvorschriften erforderlich sind und wie sich derartige Vorschriften gegebenenfalls auswirken; nimmt zur Kenntnis, dass in der allgemeinen Richtlinie sowie in der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Schweine, der Richtlinie 2007/43/EG des Rates über Masthühner und der Richtlinie 1999/74/EG des Rates über Legehennen tierbezogene Tierwohlindikatoren fehlen; stellt zudem fest, dass es an quantifizierbaren Anforderungen für die Umsetzung und Überwachung von Umweltbedingungen wie Luftqualität (Stickstoff, CO2, Staub), Beleuchtung (Dauer, Helligkeit) und möglichst geringem Lärm mangelt, was nicht nur dem Tierwohl abträglich ist, sondern aufgrund des Interpretationsspielraums auch den Wettbewerb verzerrt; fordert die Kommission auf, durchsetzbare und quantifizierbare Indikatoren festzulegen, die artspezifisch sein und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sollten;

37. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Rahmen für Kontrollen der Mitgliedstaaten klarzustellen, konkret gegen schädliche Praktiken vorzugehen und Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstößen einzuleiten; betont den hohen Stellenwert von Technologien der Präzisionstierhaltung, zu denen auch der mögliche Einsatz von Instrumenten zählt, mit denen Tiergesundheit und Tierwohl in landwirtschaftlichen Betrieben überwacht werden und dazu beigetragen wird, Krankheitsausbrüche in landwirtschaftlichen Betrieben zu verhindern und besser einzudämmen; betont, dass die Quote der Verstöße gegen die Tierwohlvorschriften von vielen Faktoren beeinflusst wird, darunter nicht durchsetzbare und nicht quantifizierbare tierbasierte Indikatoren; stellt fest, dass die Inspektionsquote in den Mitgliedstaaten zwischen 1 % und 30 % liegt; ist besorgt darüber, dass diese breite Spanne bei der Inspektionsquote entweder bedeutet, dass die Kontrollverordnung[19] nicht eingehalten wird, oder dazu führt, dass hoher Druck auf die Landwirte ausgeübt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Durchführung der Kontrollverordnung zu harmonisieren, um auf eine gleich hohe Inspektionsquote in den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftszweigen der Nutztierhaltung hinzuwirken; fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich über ihre Maßnahmen und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Tierwohls in landwirtschaftlichen Betrieben in der EU Bericht zu erstatten;

38. fordert die Kommission auf, allen Entscheidungen eine wissenschaftliche Bewertung und eine Folgenabschätzung (einschließlich der ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen) beizufügen, in der die Vielfalt der in den einzelnen Wirtschaftszweigen der Landwirtschaft in der EU bestehenden Haltungsformen berücksichtigt und die Situation aus Sicht der Tiere (nach Art und Produktionsstufe) einerseits und der Nutztierhalter andererseits analysiert werden sollte, wobei den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen und ein wirksames Zuchtsystem geschaffen werden sollte, damit die Tiere gedeihlich leben, das Tierwohl gewahrt bleibt und die Nutztierhalter Gewinne erwirtschaften können;

39. betont, dass die Mitgliedstaaten geeignete Durchsetzungsregelungen vorsehen sollten, die zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert werden könnten, und dass die Mitgliedstaaten jederzeit für eine strikte Durchsetzung der Unionsrechtsvorschriften sorgen müssen; fordert die Kommission auf, ihm regelmäßig Berichte über die Umsetzung und Durchsetzung der Tierschutzvorschriften der Union vorzulegen, in denen Defizite aufgezeigt werden und die eine Aufschlüsselung der Verstöße nach Mitgliedstaat, Tierart und Art des Verstoßes enthalten;

40. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren zu verbessern und den Dialog zwischen den verschiedenen Akteuren in den Mitgliedstaaten zu fördern, damit sie gemeinsame Überlegungen zur Weiterentwicklung der Tierhaltungssysteme anstellen können; regt den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den verschiedenen Wirtschaftszweigen in der Nutztierhaltung und den einzelnen Mitgliedstaaten an; wünscht, dass Instrumente ausgearbeitet werden, mit denen Nutztierhalter, die Pionierarbeit leisten, dazu bewegt werden, sich an Entwicklungsprojekten zu beteiligen; fordert, dass Nutztierhalter und zum Tierwohl forschende Wissenschaftler in alle Phasen der Studien einbezogen werden, die in den verschiedenen Regionen der Union durchgeführt werden; wünscht, dass die Studienunterlagen und die Unterlagen zur Verbreitung bewährter Verfahren in alle Sprachen der Europäischen Union übersetzt werden; würdigt das Potenzial des Programms Horizont Europa für Forschung und Innovation und erwartet ein angemessenes Gleichgewicht unter den Mitgliedstaaten, was die Verteilung der Projekte anbelangt; fordert die Kommission auf, einen ergebnisorientierten Ansatz auszuarbeiten und so ein geeignetes Umfeld zu schaffen, in dem Vertreter der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, Interessenträger, Landwirte und nichtstaatliche Organisationen zusammenkommen und Meinungen und bewährte Verfahren dazu austauschen, wie sich im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals eine einheitlichere Anwendung der künftigen Tierschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten sicherstellen lässt;

41. begrüßt die Einrichtung von EU-Referenzzentren für das Wohlergehen verschiedener Tierarten und -kategorien (EURCAW) als Teil der EU-Strategie für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015; fordert die Kommission auf, das EURCAW-Netz – insbesondere für Arten, die nicht unter die spezifischen Rechtsvorschriften fallen – als zielführende Plattform weiterzuentwickeln, über die fachliche Informationen über Verfahren zur Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften kohärent und einheitlich in den Mitgliedstaaten verbreitet werden;

42. weist darauf hin, dass eine gezielte individuelle Bewirtschaftungspraxis oftmals einen erheblichen Einfluss auf das Tierwohl hat; fordert die Kommission auf, für künftige Vorhaben einen ergebnisorientierten Ansatz einzuführen, der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fachwissen sowie auf dem gegenseitigen Austausch bewährter Verfahren unter den Landwirten beruht;

43. erachtet es als sehr wichtig, einen regelmäßigen Austausch mit Vertretern der nationalen und regionalen Behörden, Bauernverbänden und landwirtschaftlichen Interessenverbänden, nichtstaatlichen Organisationen, den Bürgerinnen und Bürgern und Sachverständigen darüber zu führen, welche Beispiele für bewährte Verfahren es gibt und welche Verbesserungen im Bereich des Tierwohls notwendig sind; weist darauf hin, dass der Wissenstransfer in diesem Bereich nur wenig kostet, aber dennoch höchst effizient ist und daher häufiger in die Praxis umgesetzt werden sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission das Mandat der Plattform für Tierschutz verlängert hat; vertritt die Auffassung, dass der Austausch bewährter Verfahren und der Wissenstransfer weiter verstärkt und erleichtert werden sollten, um den Beteiligten dabei zu helfen, ihren regelmäßigen Austausch zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie ihren Informationsfluss zu speichern und zu sichern; hält es für sehr wichtig, einen solchen regelmäßigen Austausch auch mit Vertretern der Drittländer, die Tiere aus der Union einführen, zu pflegen;

44. fordert die Kommission auf, ihre verschiedenen Strategien zu verknüpfen, indem Rechtsvorschriften eingeführt werden, deren Formulierungen mit dem europäischen Grünen Deal, der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Landwirtschaftspolitik in Bezug auf den Handel, die Handelsgepflogenheiten und die Fördermaßnahmen im Einklang stehen; betont, dass die Kohärenz zwischen diesen Strategien eine Voraussetzung für eine wirtschaftlich tragfähige Landwirtschaft ist; fordert, dass die überarbeiteten Tierschutzvorschriften vollständig mit den Prioritäten des Grünen Deals der EU und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ in Einklang gebracht werden, indem ihr Anwendungsbereich und ihre Flexibilität zur Anpassung an die neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen erweitert werden; fordert die Kommission auf, die Handelspolitik mit den Tierschutz- und Tierwohlvorschriften der Union in Einklang zu bringen, indem sie Handelsabkommen mit Drittländern überprüft und das Prinzip der Gegenseitigkeit in neue bilaterale und multilaterale Handelsabkommen aufnimmt, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die wirtschaftliche Rentabilität der Erzeuger aus der EU nicht gefährdet und für die Einhaltung der Tierschutz- und Produktqualitätsvorschriften der EU Sorge getragen wird;

45. fordert die Kommission auf, die verschiedenen Tierschutzvorschriften miteinander zu verknüpfen, sei es in Bezug auf die Haltung im landwirtschaftlichen Betrieb, den Transport oder auch die Schlachtung;

Tierwohlkennzeichnung

46. bedauert, dass Erzeuger, die freiwillig Systeme zur Wahrung des Tierwohls anwenden, in nur begrenztem Maße rentabel wirtschaften; weist darüber hinaus darauf hin, dass sich eine Tierwohlkennzeichnung nur dann als erfolgreich erweisen wird, wenn sich aus dem höheren Preis und einer fairen Verteilung der Kosten und Gewinne über die gesamte Lebensmittelversorgungskette auch eine Rendite ergibt, wobei den Landwirten ein angemessener Anteil an dem höheren Preis garantiert wird, den die Verbraucher für den Kauf von Lebensmittelerzeugnissen zahlen, die den Tierwohlkennzeichnungsanforderungen der Union entsprechen;

47. fordert die Kommission auf, auf multilateraler Ebene und in bilateralen Abkommen Gegenseitigkeitsklauseln im Hinblick auf die Achtung der Tierschutzvorschriften bei eingeführten Erzeugnissen auszuhandeln, auch damit den Verbrauchern richtige Angaben bereitgestellt werden;

48. betont, dass die Einführung einer Tierwohlkennzeichnung bereits im Vorfeld harmonisierte verbindliche Vorschriften erfordert, die in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern ausgearbeitet werden und auf eindeutigen wissenschaftlichen Indikatoren beruhen sowie mit breit angelegten Werbekampagnen und Schulungsmaßnahmen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher in der Union einhergehen;

49. fordert die Kommission auf, das Tierwohl auch in den den Erzeugern nachgelagerten Gliedern der Kette sicherzustellen und es in die harmonisierten Bedingungen für eine freiwillige Kennzeichnung aufzunehmen;

50. fordert die Kommission auf, die Arbeit an einem umfassenden Tierwohlkennzeichnungssystem der Union mit dem Ziel zu beginnen, einen verbindlichen Unionsrahmen für die freiwillige Kennzeichnung auszuarbeiten, der alle Nutztierhaltungsbetriebe abdecken sollte, wobei allerdings deren Besonderheiten je nach Tierart zu berücksichtigen und anzuerkennen sind, um die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu begrenzen und gleichzeitig privaten Initiativen, die Investitionen in die Produktvielfalt und die Beachtung strengerer Tierschutzvorschriften als Marktvorteil nutzen wollen, ausreichend Handlungsspielraum zu lassen;

51. fordert die Kommission auf, einen harmonisierten und verbindlichen Unionsrahmen mit gemeinsamen Anforderungen an die freiwillige Tierwohlkennzeichnung vorzuschlagen, der auf Unionsvorschriften beruht und mit dem den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, die verschiedenen in Gebrauch befindlichen Ansätze darzulegen; fordert, dass die Spezifikationen des Rahmens nach einem technisch realistischen und wissenschaftlich fundierten Ansatz konzipiert werden, bei dem die Erzeugungsmethoden im gesamten Produktionszyklus berücksichtigt werden, und dass mit diesem Rahmen sichergestellt wird, dass die Nutztierhalter von dem erzielten Mehrwert profitieren, damit marktgesteuerte Fortschritte beim Tierwohl ermöglicht werden; besteht darauf, dass das Kennzeichnungssystem auf klaren technischen Bezugsgrößen beruhen muss, wobei die bei der Vermarktung zulässigen Begriffe und Angaben genau festgelegt sein müssen, damit die Verbraucher nicht irregeführt werden und das Tierwohl nicht nur scheinbar gewahrt ist;

52. weist darauf hin, dass aus Gründen der Einheitlichkeit möglicherweise auch verarbeitete Erzeugnisse und Zutaten tierischen Ursprungs in das Kennzeichnungssystem einbezogen werden sollten; empfiehlt, dass mit dem vorgeschlagenen Tierwohlkennzeichnungssystem den immer stärkeren Forderungen der Verbraucher nach Informationen und den entsprechenden Zielen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ in Bezug auf Nachhaltigkeit, Gesundheit und Ernährung sowie dem Tierwohl Rechnung getragen wird;

53. fordert die Kommission auf, eingehend zu prüfen, wie sich die Einführung eines verbindlichen Unionsrahmens mit gemeinsamen Anforderungen an die Kennzeichnung auswirken könnte, insbesondere auf die Nutztierhalter, und dabei die Auswirkungen auf alle Akteure in der Lebensmittelversorgungskette von den Landwirten bis hin zu den Verbrauchern sorgfältig zu bewerten und insbesondere auf die Erfahrungen mit den staatlichen Kennzeichnungssystemen, die in den vergangenen Jahren in einigen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, zurückzugreifen; fordert die Kommission auf, keine Widersprüche zwischen etwaigen künftigen Regelungen und den geltenden Kennzeichnungssystemen entstehen zu lassen, insbesondere in Bezug auf die verbindlichen Anforderungen der spezifischen Richtlinien über das Tierwohl; ist besorgt über die Ergebnisse einer früheren Folgenabschätzung, die die Kommission 2012 durchgeführt hat und in der darauf hingewiesen wurde, dass durch die Kennzeichnung die Kosten der Industrie steigen könnten, ohne dass dabei zwingend ein größerer Nutzen entsteht;

54. fordert die Kommission auf, eine Strategie zum Schutz der Nutztierhaltung in der Union umzusetzen und die Einfuhr von Lebendvieh oder Fleisch in die Union, das den Tierschutzvorschriften nicht entspricht, zu verbieten;

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° °

55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


 

 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (13.10.2021)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Umsetzungsbericht über das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere

(2020/2085(INI))

Verfasserin: Marlene Mortler

 

 

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Vorschläge in seinen Bericht zu übernehmen:

 unter Hinweis auf den europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (AMR) im Rahmen des Konzepts „One Health“;

 unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission für die Eignungsprüfung zur Bewertung der Wirksamkeit, Relevanz, Effizienz und Kohärenz des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben sowie der Einhaltung der EU-Vorschriften über den Transport und die Schlachtung von Tieren;

A. in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung und technologische Entwicklung sowie Raumfahrt den Erfordernissen des Tierschutzes in vollem Umfang Rechnung tragen müssen, da Tiere fühlende Wesen sind; in der Erwägung, dass das EU-Recht daher sicherstellen muss, dass Tiere unter Bedingungen gehalten werden, in denen sie nicht Gegenstand von Misshandlung, Missbrauch, Schmerzen oder Leid werden;

B. in der Erwägung, dass Tiere nicht mehr an das System angepasst werden sollten, sondern vielmehr das System an die Bedürfnisse und das Verhalten von Tieren angepasst werden sollte, was bedeutet, dass es nicht erlaubt sein sollte, Tieren Schmerzen zuzufügen, Tiere zu verletzen oder der Gesundheit oder dem Wohlergehen von Tieren zu schaden, um Tiere auf bestimmte Art und Weise zu halten;

C. in der Erwägung, dass die Tierhaltung in der EU und insbesondere in bestimmten ländlichen Gebieten von wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedeutung ist und Synergieeffekte mit den Umweltzielen nutzen sollte; in der Erwägung, dass die Tierhaltung jedoch zu Treibhausgas- und Ammoniakemissionen beiträgt und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, sowohl im Hinblick auf die biologische Vielfalt als auch auf das Gleichgewicht der Ökosysteme; in der Erwägung, dass der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zufolge die Landwirtschaft für 10,3 % der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich ist und fast 70 % dieser Emissionen aus der Tierhaltung stammen; in der Erwägung, dass die traditionelle extensive Tierhaltung kleiner Agrarbetriebe bedroht ist; in der Erwägung, dass seit dem Erlass der geltenden EU-Rechtsvorschriften über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere beträchtliche wissenschaftliche Entwicklungen im Bereich des Tierschutzes stattgefunden haben; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die bestehenden Tierschutzvorschriften zu überarbeiten und zu ergänzen, damit sie den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und die Forderungen der Gesellschaft nach einer Verbesserung des Tierschutzes berücksichtigt werden;

D. in der Erwägung, dass die Landwirte die notwendige Unterstützung der Europäischen Union nutzen können müssen, um den Erwartungen der Verbraucher in der EU gerecht zu werden, indem sie ihren Betrieb so umstellen, dass der Tierschutz stärker berücksichtigt und den Landwirten Planungssicherheit geboten wird;

E. in der Erwägung, dass die Ausgaben für den Tierschutz im Rahmen des EU-Haushalts und der nationalen Haushalte kosteneffizient sein und das Leben der betroffenen Tiere spürbar verbessern sollten;

F. in der Erwägung, dass Landwirte in der EU und nichtstaatliche Organisationen Besorgnis über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Einfuhr von billig produziertem Hühnerfleisch und die irreführende Kennzeichnung von Hühnerfleisch, das in der Europäischen Union verarbeitet wird, aber aus Drittländern stammt, geäußert haben; in der Erwägung, dass unlauterer Wettbewerb und die Nichteinhaltung von EU-Normen für europäische Unternehmen zu einem Wettbewerbsnachteil führt;

G. in der Erwägung, dass beim Konzept „One Health“ anerkannt wird, dass die Gesundheit und das Wohlergehen von Mensch und Tier sowie der Umweltschutz in vielerlei Hinsicht miteinander verknüpft sind, und dass Krankheiten von Menschen auf Tiere und umgekehrt übertragbar sind und daher gemeinsam bekämpft werden sollten; in der Erwägung, dass darüber hinaus anerkannt wird, dass gestresste Tiere, die auf engem Raum gehalten werden, anfälliger für Infektionen sind, was insbesondere bei Tieren, die wegen ihres Fells gezüchtet werden, deutlich wird; in der Erwägung, dass das Konzept „One Welfare“, das auch von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gefördert wird, den engen Zusammenhang zwischen Tierschutz und dem Wohlergehen der Menschen, der biologischen Vielfalt und der Umwelt anerkennt;[20]

H. in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenzen (AMR) eine zunehmende grenzüberschreitende Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen; in der Erwägung, dass eines der Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ darin besteht, den Verkauf von antimikrobiellen Wirkstoffen für Nutztiere und Tiere in der Aquakultur bis 2030 um 50 % zu reduzieren; in der Erwägung, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um gesundheitsorientierte Systeme für die Tierhaltung zu entwickeln;

I. in der Erwägung, dass eine ungesunde Ernährung mit einem hohen Anteil an Salz, Zucker, Fett und tierischem Eiweiß ein wesentlicher Risikofaktor für Krankheiten und Sterblichkeit in Europa sind; in der Erwägung, dass eine nachhaltige und ökologischere Ernährung, die reich an pflanzlichen Lebensmitteln ist, weniger Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält und dem Nährstoffbedarf entspricht, globale Vorteile für Gesundheit, Klima und Umwelt mit sich bringt und die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals und des Pariser Abkommens beschleunigen könnte;

J. in der Erwägung, dass das Interesse der Verbraucher an der Herkunft, der Konservierung und der Qualität der gekauften Lebensmittel größer denn je ist und dazu führt, dass die Verbraucher nachhaltigere und gewissenhaftere Entscheidungen treffen; in der Erwägung, dass aus der Eurobarometer-Sonderumfrage 2016 zum Thema Tierschutz hervorgeht, dass 94 % der Unionsbürgerinnen und -bürger die Ansicht vertreten, dass das Wohlergehen von Nutztieren wichtig ist, 82 % der Meinung sind, dass Nutztiere besser geschützt werden sollten, 59 % bereit sind, 5 % mehr für tierschutzgerechte Erzeugnisse zu zahlen und 52 % der Europäer beim Einkauf auf Tierschutzkennzeichnungen achten, obgleich jeder zehnte Europäer nicht weiß, dass es solche Kennzeichnungen gibt[21]; hebt hervor, dass 47 % der Europäer der Meinung sind, dass die Auswahl an tierschutzgerechten Lebensmitteln im Einzelhandel begrenzt ist;

1. stellt fest, dass die EU-Richtlinien über das Wohlergehen von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben Mängel aufweisen, da sie veraltet, häufig unzureichend und zu vage sind und für eine Reihe von Tierarten wie Milchkühe, Masthähnchen und Hühner, Kaninchen, Schafe und Puten keinen artspezifischen Schutz bieten; begrüßt die Zusage der Kommission, die Rechtsvorschriften zum Tierschutz und zur Tiergesundheit zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, dies unverzüglich zu tun und dafür zu sorgen, dass die Anforderungen klar, präzise und geeignet sind, um Nutztiere während der Geburt, der Aufzucht, des Transports und der Schlachtung zu schützen; begrüßt, dass die Kommission geplant hat, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Jahr 2023 zu überarbeiten, fordert jedoch, dass diese Überarbeitung im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen über den Tierschutz und die Bedürfnisse der Tiere so bald wie möglich abgeschlossen wird, wodurch ein Tierschutz auf hohem Niveau erreicht werden sollte, und dass anschließend eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, die alle Ebenen der Nachhaltigkeit sowie die Kosten umfasst, die entstehen, wenn die Kommission nicht tätig wird;

2. fordert die Kommission auf, durch diese Reform ein stabiles Tierschutzsystem zu schaffen, das mit den Umwelt- und Klimaschutzvorschriften und anderen politischen Strategien der EU wie der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (SDG) und dem Übereinkommen von Paris im Einklang steht;

3. fordert, dass alle politischen Instrumente kohärent genutzt werden, um die traditionelle europäische Landschaft zu unterstützen, regenerative Landwirtschaftsmodelle wie Agrarökologie und ökologische Systeme einzuführen, die Ziele des Grünen Deals und des Übereinkommens von Paris zu verwirklichen und hohe Tierschutznormen festzulegen;

4. ist der Auffassung, dass die Extensivierung eine der schnellsten und wirksamsten Möglichkeiten zur Verbesserung des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben ist und viele weitere Vorteile für die Umwelt, das Klima und die menschliche Gesundheit bietet; weist darauf hin, dass Unterstützung gewährt werden sollte, um sicherzustellen, dass Nutztierhaltungsbetriebe, einschließlich kleiner Nutztierhaltungsbetriebe, umgestaltet werden können, während die überarbeiteten Tierschutzvorschriften in Kraft treten; betont, dass es wichtig ist, Stress beim Transport und bei der Schlachtung zu verringern;

5. betont, dass die Tierschutzvorschriften in der gesamten EU sowie bei Einfuhren durch ein EU-weit harmonisiertes System der Durchführung korrekt und einheitlich angewendet werden müssen; betont, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass die einschlägigen EU-Vorschriften von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden; weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass ausreichende Daten über die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen; erkennt an, dass die von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführten Prüfungen als wichtige Informationsquelle für die Bewertung der Umsetzung des derzeitigen Rechtsrahmens dienen können; fordert, dass verstärkte Anstrengungen zur Überwachung der Umsetzung unternommen werden und dass etwaige Verstöße gemäß Artikel 258 AEUV und Artikel 259 AEUV unverzüglich ordnungsgemäß untersucht und angemessen geahndet werden;

6. betont, wie wichtig gleiche Wettbewerbsbedingungen für Landwirte sind; fordert die Kommission auf, die Tierschutzvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit möglich, zu harmonisieren;

7. betont, dass regelmäßige und umfassende Kontrollen zur tierischen Erzeugung im Rahmen von Landwirtschaft und Aquakultur im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden müssen; äußert seine Besorgnis darüber, dass die Einhaltung der Tierschutzvorschriften nur in geringem Umfang kontrolliert wird; hebt hervor, dass der Durchführungsstudie zufolge manchmal keine oder nur sehr wenige amtliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere bei Tierarten, für die keine besonderen Vorschriften gelten; ist der Auffassung, dass dieser Umstand und der fehlende artspezifische Schutz für eine Reihe von Tierarten, wie Milchkühe, Masthähnchen und Hühner, Kaninchen, Schafe und Puten, bei der Überarbeitung der Tierschutzvorschriften berücksichtigt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen verpflichtet sind, ihre Systeme für amtliche Kontrollen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu überprüfen, und dass die Entscheidung 2006/677/EG der Kommission Leitlinien enthält, in denen empfohlen wird, dass solche Überprüfungen mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden; weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof festgestellt hat, dass es erhebliche Lücken bei der Durchsetzung der EU-Tierschutzvorschriften und der nach Unionsrecht verbotenen Praktiken gibt;

8. betont, dass die Mitgliedstaaten geeignete Durchsetzungsregelungen vorsehen sollten, die zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert werden könnten, und dass die Mitgliedstaaten jederzeit für die strikte Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sorgen müssen; fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig Berichte über die Umsetzung und Durchsetzung der Tierschutzvorschriften der Union vorzulegen, in denen Defizite aufgezeigt werden und die eine Aufschlüsselung der Verstöße nach Mitgliedstaat, Tierart und Art des Verstoßes enthalten;

9. betont, dass die Rechtsvorschriften über das Wohlergehen von Nutztieren artspezifisch sein und die fünf Bereiche Ernährung, Umwelt, Gesundheit, Verhalten und psychische Verfassung fördern müssen, mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindlichkeit von Tieren vereinbar sein und entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert werden sollten; ist besorgt darüber, dass es, mit Ausnahme der Legehennen- und der Kälberrichtlinie, eine Kombination von Abweichungen, Ausnahmeregelungen und unbestimmten Anforderungen neben verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gab bzw. ein besonderer Schutz in den EU-Rechtsvorschriften fehlte, was von vielen Interessenträgern aus unterschiedlichen Bereichen für die Wettbewerbsverfälschung verantwortlich gemacht wurde;

10. fordert die Kommission auf, Vorschläge in Bezug auf bestimmte Arten Tierarten vorzulegen, die derzeit nicht oder nur unzureichend durch die Tierschutzvorschriften der EU geschützt sind, wie Milchkühe, Masthähnchen und Hühner, Kaninchen, Schafe und Puten; betont, wie wichtig es ist, die Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere zu überarbeiten und hebt hervor, dass die Richtlinie 98/58/EG des Rates hinsichtlich des Anwendungsbereichs im Allgemeinen die Richtlinie mit der geringsten Wirkung war, und dass es angesichts des vagen Charakters der Anforderungen und der erheblichen Auslegungsspielräume, die sie zuließ, unmöglich war, einen Zusammenhang zwischen Verbesserungen vor Ort und der Richtlinie zu erkennen; betont, wie wichtig es ist, artspezifische Tierschutzvorschriften einzuführen, fordert die Kommission auf, diesbezüglich Vorschläge vorzulegen;

11. fordert nachdrücklich eine Überarbeitung der Richtlinie 2007/43 des Rates vom 20. Juli 1998 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, um die Höchstbesatzdichte und die Abhängigkeit des Sektors von Antibiotika zu verringern, das mangelnde Wohlergehen von Hühnern drastisch zu verbessern, indem sie natürliches Licht, Frischluft, mehr Raum und Abwechslung erhalten und ein Verbot der Haltung von äußerst schnell wachsenden Hühnern eingeführt wird; bekräftigt seine Forderung, die Umstellung auf alternative Haltungssysteme, die einen besseren Tierschutz ermöglichen, oder auf traditionelle Masthähnchenrassen, die robuster und gesünder als schnell wachsende Rassen sind, zu beschleunigen und keine eingeführten Erzeugnisse zuzulassen, die nicht den EU-Standards entsprechen;

12. missbilligt die unethische und systematische Tötung von Milliarden männlicher Küken, die Jahr für Jahr in der EU – mithilfe von Schreddern oder Kohlendioxid – stattfindet, da dies einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt; hebt hervor, dass Frankreich und Deutschland bereits ein Verbot der systematischen Tötung männlicher Küken angekündigt haben, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen;

13. fordert eine Überarbeitung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, um unter anderem die Ausnahmeregelung, Sauen 28 Tage lang in Einzelhaltung unterzubringen, aufzuheben und sicherzustellen, dass sich die Tiere während der gesamten Tragezeit und beim Abferkeln in Gruppenhaltung befinden;

14. fordert die Kommission erneut auf, umgehend Vorschläge für ein sofortiges Verbot der grausamen und unnötigen Zwangsfütterung von Enten und Gänsen zur Erzeugung von Stopfleber vorzulegen;

15. betont, dass es generell weniger rechtliche Normen zum Schutz von Fischen gibt, die zudem weniger streng als die Normen zum Schutz anderer für den menschlichen Verzehr gezüchteter Tiere sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der EU über die artgerechte Haltung von Fischen an die im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE festgelegten Normen angeglichen werden müssen;

16. begrüßt die Einrichtung des Untersuchungsausschusses zum Schutz von Tieren beim Transport (ANIT), der eingesetzt wurde, um mutmaßliche Verstöße bei der Anwendung des EU-Rechts zum Schutz von Tieren beim Transport innerhalb und außerhalb der EU zu untersuchen und die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zu bewerten; ist der Auffassung, dass die Ergebnisse dieses Ausschusses von der Kommission und den Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigt werden sollten und dass seine Empfehlungen in die notwendige Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates einfließen sollten;[22]

17. weist erneut auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-424/13 hin, wonach Tiertransportunternehmer, die die Europäische Union verlassen, auch bei der Ausreise die europäischen Tierschutzvorschriften einhalten müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dies uneingeschränkt zu befolgen;

18. weist darauf hin, dass die Tierschutzanforderungen bei Langstreckentransporten von Nutztieren nur schwer einzuhalten sind; weist darauf hin, wie wichtig es ist, während des Transports strenge Tierschutznormen zu gewährleisten; hebt hervor, dass zusätzlich zu den Anforderungen wirtschaftliche Instrumente eingesetzt werden sollten, um lange Transportzeiten nach Möglichkeit weiter zu verkürzen;

19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung und die Entwicklung regionaler und mobiler Schlachthöfe sowie die Schlachtung im landwirtschaftlichen Betrieb oder in der nächstgelegenen Einrichtung zu fördern; fordert die Kommission erneut auf, in Anbetracht der Auswirkungen von Transporten lebender Tiere auf Umwelt, Tierwohl und Lebensmittelsicherheit, insbesondere bei langen Transporten, nach Möglichkeit eine Strategie für den Übergang vom Lebendtransport zu einem reinen Handel mit Fleisch und Schlachtkörpern zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Tiertransporten vor dem Verladen wirksame und systematische Kontrollen durchzuführen, um Praktiken zu unterbinden, durch die sich die Tierschutzbedingungen beim Transport auf dem Land- oder dem Seeweg verschlechtern – etwa die Genehmigung der Weiterfahrt von überladenen Fahrzeugen oder des Weitertransports von transportunfähigen Tieren über lange Strecken oder der fortgesetzten Nutzung von Kontrollstellen, die nur über unzureichende Einrichtungen für Ruhepausen, die Fütterung und das Tränken der transportierten Tiere verfügen;

20. weist erneut auf die jüngsten Ereignisse im Mittelmeer (im Zusammenhang mit den Schiffen Elbeik und Karim Allah) und im Suezkanal hin; betont, dass die Tierschutzanforderungen bei Langstreckentransporten von Nutztieren, insbesondere beim Transport auf dem Seeweg, kaum erfüllt werden können; betont, dass Tiertransporte auf dem Seeweg nach der havariebedingten Blockierung des Suezkanals, in deren Folge Tausende von Tieren auf Transportschiffen umkamen, besser überwacht werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Debatte über die in diesem Zusammenhang erforderlichen Änderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften einzuleiten; fordert die Kommission auf, die bestehenden Tierschutzvorschriften, einschließlich umfassender art- und kategoriespezifischer Anforderungen, sowie die maximale Transportdauer nach einer Folgenabschätzung, auch für den Transport lebender Tiere und die Schlachtung von Tieren, unverzüglich zu bewerten und zu überarbeiten;

21. fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport vollständig umzusetzen und durchzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in der Zwischenzeit dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates eingehalten werden und dass Verstöße gegen ihre Bestimmungen mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich des Vertragsverletzungsverfahrens, geahndet werden;

22. bedauert, dass die Mitgliedstaaten nur einen kleinen Teil der im Rahmen der Säule „Entwicklung des ländlichen Raums“ zur Verfügung stehenden Mittel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) für Tierschutzzwecke verwendet haben; bestätigt, dass die GAP dazu dient, den Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben zu verbessern, indem sie finanzielle Anreize bietet und die Tierschutzvorschriften durchsetzt; ist der Ansicht, dass die Verbesserung des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben durch die neue GAP und die Anwendung der neuen strategischen Leitlinien der EU für die Landwirtschaft angemessen unterstützt werden sollte, unter anderem durch eine deutliche Verringerung des Bedarfs an Arzneimitteln und antimikrobiellen Wirkstoffen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt; weist gleichzeitig auf die Fortschritte und Verbesserungen hin, die einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erzielt haben, und begrüßt die spezifischen Initiativen, die zu diesem Zweck ergriffen wurden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, in ihren GAP-Strategieplänen konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes festzulegen und Landwirten, die freiwillig strengere und nachhaltigere Tierschutzanforderungen erfüllen, stärker und wirksamer, auch mithilfe finanzieller Anreize und durch nationale Förderprogramme, zu unterstützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bis zum Jahr 2022 Subventionen, die dem Tierschutz schaden, zu bewerten und schrittweise abzubauen; vertritt die Auffassung, dass eines der Ziele der GAP und der nationalen Fonds darin bestehen sollte, die Landwirte bei der Umstellung auf tierschutzgerechte und agrarökologisch verträgliche Bewirtschaftungsmethoden, einschließlich pflanzenbasierter landwirtschaftlicher Verfahren und extensiv bewirtschafteter Betriebe, auf der Grundlage einer qualitativ hochwertigen Ausbildung zu unterstützen, um das Wohlergehen der Tiere sowie die ökologische und finanzielle Tragfähigkeit der Betriebe zu gewährleisten; vertritt die Auffassung, dass die künftige Kohärenz der Politik unbedingt gewährleistet werden muss, indem Tierschutzanforderungen auch in andere Politikbereiche, wie die internationale Handelspolitik und die Aquakulturpolitik sowie die GAP und die Fischereipolitik, einbezogen werden;

23. weist darauf hin, dass gezielte individuelle Bewirtschaftungspraktiken oftmals einen erheblichen Einfluss auf den Tierschutz haben; fordert die Kommission auf, für künftige Vorhaben einen ergebnisorientierten Ansatz einzuführen, der auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fachwissen sowie auf dem gegenseitigen Austausch bewährter Verfahren unter Landwirten beruht;

24. unterstreicht die Bedeutung der sinnvollen Nutzung der Digitalisierung; stellt jedoch fest, dass Instrumente der Digitalisierung grundlegende Probleme nicht lösen können, sondern als Ergänzung dienen sollten, da sie qualifizierte Fachkräfte nicht ersetzen können;

25. würdigt die Bürgerinitiative „End of the Cage Age“ und begrüßt die Ankündigung der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der Tierschutzvorschriften einen Legislativvorschlag zum Verbot von Käfigen vorzulegen, in dem nach einer wissenschaftlich fundierten Folgenabschätzung eine mögliche schrittweise Abschaffung bis zum Jahr 2027 geprüft wird; fordert die Kommission auf, einen artspezifischen Ansatz zu verfolgen, der die Merkmale der einzelnen Tiere berücksichtigt und bewertet, damit die Haltungssysteme ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechen und gleichzeitig die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird; weist ferner darauf hin, dass angemessene Maßnahmen, wie unter anderem der Einsatz von GAP-Mitteln und nationalen Finanzrahmen, erforderlich sind, um die Landwirte bei der Umstellung auf käfigfreie, tierschutzgerechte und ökologische Haltungsmethoden zu unterstützen, wobei eine qualitativ hochwertige Schulungen angeboten werden sollten, um das Wohlergehen der Tiere sowie die ökologische und finanzielle Tragfähigkeit zu gewährleisten, was dazu beitragen wird, eine widerstandsfähige und nachhaltige Wirtschaft sicherzustellen und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen; weist darauf hin, dass die Landwirte für die Verbesserung ihrer Haltungssysteme einen angemessenen Zeitrahmen benötigen, da häufig große Investitionen erforderlich sind; schlägt vor, dass die Kommission die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortsetzt, um die Umsetzung und ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften für die schrittweise Abschaffung aller Käfige in der EU-Tierhaltung zu unterstützen;

26. unterstreicht die Bedeutung eines regelmäßigen Austauschs mit Vertretern der nationalen und regionalen Behörden, Bauernverbänden und landwirtschaftlichen Interessenverbänden, NRO, Bürgern und Sachverständigen über Beispiele für bewährte Verfahren und notwendige Verbesserungen im Bereich des Tierschutzes; weist darauf hin, dass der Wissenstransfer in diesem Bereich trotz seiner geringen Kosten höchst effizient ist und daher häufiger in die Praxis umgesetzt werden sollte; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission das Mandat der Plattform für Tierschutz verlängert hat; ist der Auffassung, dass der Austausch bewährter Verfahren und der Wissenstransfer weiter verstärkt und erleichtert werden sollten, um den Beteiligten dabei zu helfen, ihren regelmäßigen Austausch zu beschleunigen und zu vereinfachen sowie ihren Informationsfluss zu speichern und zu sichern; betont die Bedeutung eines solchen regelmäßigen Austauschs auch mit Vertretern der Nicht-EU-Länder, die Tiere aus der Union einführen;

27. hält es angesichts der ethischen Dimension des Tierschutzes für entscheidend, dass den Bürgerinnen und Bürgern klare, leicht verständliche und zugängliche Informationen über die bestehenden Normen und die Einhaltung der Tierschutzvorschriften zur Verfügung gestellt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein zu fördern und mit den Bürgerinnen und Bürgern in einen Dialog über Fragen des Tierschutzes zu treten; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten das öffentliche Bewusstsein und das Verständnis für die Bedeutung des Tierschutzes im Rahmen von Werbekampagnen, Unterrichtseinheiten an Schulen und landwirtschaftlichen Fortbildungen stärken müssen;

28. betont, wie wichtig es ist, beim Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines Aktionsplans für integriertes Nährstoffmanagement Fortschritte zu erzielen, um die Nährstoffbelastung an der Quelle zu bekämpfen und die Nachhaltigkeit des Tierhaltungssektors zu steigern, wie in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ dargelegt;

29. hebt hervor, dass der Tierschutz und die Tiergesundheit im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Rahmen des Konzepts „One Health“ verbessert werden müssen; weist darauf hin, dass eine verbesserte Tierhaltung für die Verwirklichung dieses Ziels von wesentlicher Bedeutung ist, da ein verbesserter Tierschutz zu besserer Tiergesundheit führt, wodurch der Bedarf an Arzneimitteln verringert und die Ausbreitung von Zoonosen eingedämmt wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Rechtsvorschriften zum Tierschutz auch das Konzept „One Welfare“ auszuarbeiten;

30. fordert sowohl die Veterinär- als auch die Humanmedizin auf, für einen verantwortungsvollen Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe zu sorgen, um eine deutliche Reduzierung zu erreichen; weist darauf hin, dass ein positiver Zusammenhang zwischen der Verbesserung des Tierschutzes, etwa durch nachhaltigere Praktiken, wie beispielsweise die auf Grünland basierende, extensive Tierhaltung, und der Verringerung der Abhängigkeit von antimikrobiellen Wirkstoffen besteht, da gut gepflegte und angemessen gehaltene Tiere weniger anfällig für Krankheiten und Infektionen sind und daher weniger antimikrobielle Tierarzneimittel benötigen; fordert eine stärkere Förderung von Maßnahmen zur Verringerung des Einsatzes antimikrobieller Wirkstoffe in der Tierhaltung, um so die Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe zu verringern und zum Tierschutz beizutragen;

31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen zur Überwachung von Antibiotika und anderen verbotenen chemischen Rückständen bei Einfuhren aus Drittländern im Rahmen der Strategie der Kommission zur wirksamen Bekämpfung des unregulierten Einsatzes von Antibiotika und Pestiziden in der Tierhaltung, bei Meeresfrüchten und in der Aquakultur zu verstärken; fordert kurze, lokale und regionale Lieferketten;

32. stellt fest, dass eine nachhaltige und ausgewogenere Ernährung sowie eine Verringerung des Einsatzes von Pestiziden der öffentlichen Gesundheit, der biologischen Vielfalt und der Umwelt zugutekommen;

33. stellt fest, dass gemäß der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ die Ernährung der meisten Europäer nicht den Empfehlungen für eine gesunde Ernährung entspricht und dass eine bevölkerungsweite Veränderung der Verbrauchsmuster erforderlich ist, um gesündere Lebensmittel, Ernährungsweisen und Lebensstile zu fördern, einschließlich eines stärkeren Verbrauchs nachhaltig erzeugter Pflanzen und pflanzlicher Lebensmittel, was durch einen verbesserten Tierschutz auch der Umwelt zugutekommen und zu einer widerstandsfähigeren Wirtschaft beitragen wird; betont, dass EU-weite wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für eine nachhaltige, gesunde und ausgewogene Ernährung, einschließlich klarer Ziele, die der kulturellen und regionalen Vielfalt der europäischen Lebensmittel und Ernährungsweisen sowie den Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung tragen, den Verbrauchern helfen und sie ermutigen würden, und die eigenen Bemühungen der Mitgliedstaaten für eine Einbeziehung von Nachhaltigkeitselementen in nationale Ernährungsempfehlungen durchdringen würden;

34. betont, dass der Markt für tierische Produkte aus käfigfreier, Freiland- und ökologischer Haltung sowie der Markt für pflanzliche Alternativen in der EU wächst;

35. begrüßt die Zusagen des Rates, die Entwicklung einer einheitlichen EU-Tierschutzkennzeichnung zu fördern, die sich auf harmonisierte und wissenschaftlich fundierte artspezifische Indikatoren für den Tierschutz stützt; würdigt die Bedeutung der externen Studie der Kommission zur Tierschutzkennzeichnung; fordert die Kommission auf, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen, um im Anschluss an eine Folgenabschätzung, die alle Ebenen der Nachhaltigkeit sowie die Kosten umfasst, die entstehen, wenn die Kommission nicht tätig wird, unverzüglich einen Vorschlag vorlegen zu können; ist der Ansicht, dass diese Kennzeichnung den Verbrauchern objektive und wissenschaftliche Informationen über alle Lebensphasen der Nutztiere, einschließlich Geburt, Transport und Schlachtung, liefern sollte; schlägt vor, dass diese Kennzeichnung in Synergie mit den aktualisierten Mindestkriterien bei der Überarbeitung der Tierschutzvorschriften entwickelt wird; ist der Ansicht, dass die EU-Tierschutzkennzeichnung verbindlich vorgeschrieben werden sollte; ist der Ansicht, dass diese Kennzeichnung die Transparenz erhöhen, faire Wettbewerbsbedingungen schaffen, das Bewusstsein der Verbraucher schärfen und gleichzeitig Verbesserungen beim Tierschutz fördern würde; weist jedoch darauf hin, dass Kennzeichnungen keinen hohen Tierschutz garantieren können und nur als ergänzende Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen betrachtet werden können;

36. vertritt die Auffassung, dass es entscheidend ist, dass die Kohärenz der Politik in Zukunft auch durch die Einbeziehung von Tierschutzanforderungen in die internationale Handelspolitik gewährleistet wird, um unter andrem die Bemühungen der europäischen Landwirte zu unterstützen und einen unlauteren Wettbewerb durch eingeführte Erzeugnisse zu verhindern, die nicht den Mindestgarantien in Bezug auf den Tierschutz entsprechen; betont, dass die Außen- und Handelspolitik der EU nicht nur hohe Tierschutzstandards innerhalb der Europäische Union gewährleisten, sondern den Tierschutz auch in einschlägigen internationalen Gremien und im Rahmen bilateraler und multilateraler Abkommen fördern sollte;

37. fordert die Kommission auf, bei ihren bilateralen Verhandlungen mit Ländern außerhalb der EU über Handelsabkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der Welthandelsorganisation aus dem Jahr 1994 und insbesondere von Artikel XX, in dem Ausnahmen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen festgelegt sind, und von Artikel XX Buchstabe a, in dem der Tierschutz unter Gründen „der öffentlichen Moral“ aufgeführt ist, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Europäischen Union sicherzustellen und für die nachhaltige Entwicklung einzutreten; fordert die Kommission auf, ähnliche Maßnahmen in bestehenden Handels- und Investitionsabkommen der EU zu fördern, um sicherzustellen, dass eingeführte tierische Erzeugnisse, Fisch- und Aquakulturerzeugnisse im Einklang mit den EU-Normen in den Bereichen Umwelt, Soziales, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz hergestellt werden, damit faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger aus der EU gewährleistet werden;

38. empfiehlt, dass im Rahmen von EU-Handelsabkommen Handelspräferenzen für tierische Erzeugnisse nur unter der Bedingung gewährt werden sollten, dass sämtliche einschlägigen EU-Tierschutznormen eingehalten werden, einschließlich der Normen, die derzeit nicht für eingeführte Erzeugnisse gelten („bedingte Liberalisierung“); betont, dass Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU zugelassen werden müssen, in denen die Tierschutznormen den in der EU geltenden Normen entsprechen; empfiehlt, dass in Handelsabkommen ausreichende Mittel für die Umsetzung von Bestimmungen über die Zusammenarbeit beim Tierschutz vorgesehen und ein Artikel über „Nachhaltige Landwirtschaft, Meereserzeugnisse und Aquakultur“ in die Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ aufgenommen werden; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass alle Handelsabkommen uneingeschränkt mit dem europäischen Grünen Deal, dem Übereinkommen von Paris, den Verpflichtungen der EU im Bereich der biologischen Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung vereinbar sind und dass im Falle der Nichteinhaltung verbindliche und durchsetzbare Sanktionen verhängt werden sollten;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.10.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

62

1

14

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nikos Androulakis, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Simona Bonafè, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Giuseppe Milazzo, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Linea Søgaard-Lidell, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Tiemo Wölken, Anna Zalewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kateřina Konečná, Danilo Oscar Lancini, Dace Melbārde, João Pimenta Lopes, Manuela Ripa, Susana Solís Pérez, Róża Thun und Hohenstein


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

62

+

ID

 Sylvia Limmer

NI

 Athanasios Konstantinou

PPE

Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Christine Schneider, Róża Thun und Hohenstein, Pernille Weiss

Renew

Pascal Canfin, Martin Hojsík, Jan Huitema, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Susana Solís Pérez, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner

S&D

Nikos Androulakis, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken

GUE/NGL

Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Kateřina Konečná, Silvia Modig,

João Pimenta Lopes

Verts/ALE

Margrete Auken, Bas Eickhout, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Manuela Ripa

 

1

ECR

Sergio Berlato

 

14

0

ECR

Pietro Fiocchi, Dace Melbārde, Giuseppe Milazzo, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska

ID

Simona Baldassarre, Aurélia Beigneux, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Danilo Oscar Lancini, Joëlle Mélin, Silvia Sardone

NI

 Edina Tóth

 

Legende zu den verwendeten Symbolen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

26.10.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

5

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Álvaro Amaro, Eric Andrieu, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Benoît Biteau, Mara Bizzotto, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Angelo Ciocca, Ivan David, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Dino Giarrusso, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Elsi Katainen, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Chris MacManus, Colm Markey, Alin Mituța, Marlene Mortler, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno, Maxette Pirbakas, Eugenia Rodríguez Palop, Bronis Ropė, Bert-Jan Ruissen, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Veronika Vrecionová, Sarah Wiener, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Giuseppe Ferrandino, Charles Goerens, Anja Hazekamp, Hilde Vautmans

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

36

+

ECR

Krzysztof Jurgiel, Bert-Jan Ruissen, Veronika Vrecionová

ID

Ivan David, Gilles Lebreton, Maxette Pirbakas

PPE

Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Colm Markey, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Annie Schreijer-Pierik, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Renew

Asger Christensen, Jérémy Decerle, Charles Goerens, Martin Hlaváček, Elsi Katainen, Alin Mituța, Hilde Vautmans

S&D

Clara Aguilera, Eric Andrieu, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Giuseppe Ferrandino, Maria Noichl, Juozas Olekas, Pina Picierno

 

5

The Left

Anja Hazekamp

Verts/ALE

Benoît Biteau, Francisco Guerreiro, Martin Häusling, Sarah Wiener

 

7

0

ECR

Mazaly Aguilar

ID

Mara Bizzotto, Angelo Ciocca

NI

Dino Giarrusso

The Left

Chris MacManus, Eugenia Rodríguez Palop

Verts/ALE

Bronis Ropė

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

 : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 1. Dezember 2021
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