BERICHT über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2018–2020

8.11.2021 - (2021/2020(INI))

Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Sandra Pereira


Verfahren : 2021/2020(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0315/2021
Eingereichte Texte :
A9-0315/2021
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2018–2020

(2021/2020(INI))

Das Europäische Parlament,

 gestützt auf Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 6, 8, 10, 83, 153 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

 unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, und zwar die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit[1], die Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz[2], die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz[3], Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen[4], die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen[5], Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub[6], und die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates[7],

 unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1949 zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer,

 unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 5 sowie die dazugehörigen Zielvorgaben und Indikatoren,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

 unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der VN-Sondertagungen Peking +5, +10, +15 und +20 angenommen wurden,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 156 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten,

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ (COM(2020)0152),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),

 unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 5. März 2021 zu dem Thema „Bericht 2021 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU“ (SWD(2021)0055),

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 zu dem Thema „EU-Kinderrechtsstrategie (2020–2025)“ (COM(2021)0142),

 unter Hinweis auf die am 30. September 2020 von der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten der Generaldirektion Interne Politikbereiche veröffentlichte Studie mit dem Titel „The gendered impact of the COVID-19 crisis and post-crisis period“ (Geschlechtsspezifische Auswirkungen der COVID-19-Krise und der Zeit nach der Krise),

 unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex 2019 und 2020 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015[8],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles[9],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2020 zur Notwendigkeit einer gesonderten Ratsformation „Gleichstellung der Geschlechter“[10],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter[11],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach[12],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zu anstehenden Herausforderungen mit Blick auf die Frauenrechte in Europa: mehr als 25 Jahre nach der Erklärung und Aktionsplattform von Peking[13],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen[14],

 gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0315/2021),

 

A. in der Erwägung, dass gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte die Rechte der Frau Menschenrechte und somit universell und unteilbar sind; in der Erwägung, dass der Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter und für die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau eine tatsächlich kollektive Verantwortung ist, die schnellere Fortschritte und Anstrengungen seitens der Organe und der Mitgliedstaaten der EU erfordert; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten darauf abzielen müssen, gegen Ungleichheiten und Diskriminierungen aufgrund des biologischen und sozialen Geschlechts vorzugehen, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in all ihrer Vielfalt sicherzustellen, sowie dafür sorgen müssen, dass sie die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten zur Gestaltung der Gesellschaft und ihres eigenen Lebens haben; in der Erwägung, dass es nach Angaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen in der EU noch mindestens 60 Jahre dauern wird, bis die Gleichstellung der Geschlechter in vollem Umfang erreicht sein wird; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der EU noch nicht verwirklicht ist und dass die entsprechenden Fortschritte in einigen Regionen und Ländern nach wie vor langsam erfolgen, stagnieren oder die Entwicklung sogar rückläufig ist; in der Erwägung, dass die Indexpunkte der EU im Rahmen des Gleichstellungsindex seit 2010 nur um 4,1 Punkte und seit 2017 um 0,5 Punkte gestiegen sind[15]; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 einen Durchschnittswert von 67,9 von 100 Punkten erreicht haben;

 

B. in der Erwägung, dass Frauen die gleichen Möglichkeiten wie Männer haben müssen, um wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten von Frauen zwar gestiegen sind, die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen auf dem Arbeitsmarkt jedoch nach wie vor eine besorgniserregende Gegebenheit und eine erhebliche Herausforderung darstellen, und dass sich gleichzeitig die pandemiebedingten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt stärker auf die Frauen als auf die Männer auswirken[16]; in der Erwägung, dass in der EU-27 die Beschäftigungsquote unter den Männern im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 79 % betrug und damit um 11,7 Prozentpunkte höher lag als unter den Frauen; in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Erwerbsbeteiligung in der EU 8 % der Männer im Vergleich zu 31 % der Frauen in Teilzeit beschäftigt sind, was anhaltende Ungleichheiten aufzeigt; in der Erwägung, dass sich das Geschlechtergefälle bei der Beschäftigungsquote in Vollzeitäquivalenten seit 2010 in acht Mitgliedstaaten vergrößert hat; in der Erwägung, dass beim Vorgehen gegen die branchenspezifische und berufliche Geschlechtertrennung auf dem Arbeitsmarkt zu wenig Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass das Beschäftigungsdefizit für Frauen mit niedrigem sozioökonomischem Status, etwa alleinerziehende Mütter, Frauen mit Betreuungspflichten und Pflegeverantwortung, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und weibliche Flüchtlinge, Frauen unterschiedlicher Rasse und ethnischer Zugehörigkeit, Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, Frauen mit niedrigem Bildungsstand, LGBTIQ+-Frauen sowie junge und ältere Frauen, besonders groß ist;

C. in der Erwägung, dass der durchschnittliche Stundenlohn von Frauen in der EU 14 % unter dem von Männern liegt und dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in den Mitgliedstaaten zwischen 3,3 % und 21,7 % schwankt; in der Erwägung, dass trotz des Umstands, dass der Grundsatz der gleichen Entlohnung für Männer und Frauen seit 1957 Teil des Besitzstands der Union und einer beträchtlichen Anzahl nationaler Rechtsvorschriften ist, und trotz der ergriffenen Maßnahmen und aufgewendeten Mittel zur Verringerung dieser Unterschiede nur äußerst langsame Fortschritte erzielt wurden und sich das Lohngefälle in mehreren Mitgliedstaaten sogar noch vergrößert hat; in der Erwägung, dass weit mehr Frauen als Männer aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegepflichten in Teilzeit arbeiten (8,9 Millionen gegenüber 560 000); in der Erwägung, dass sich die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen in den Familien und auf dem Arbeitsmarkt durch den steigenden Langzeitpflegebedarf und die unzureichenden Betreuungsmöglichkeiten verschärfen; in der Erwägung, dass den Zahlen von Eurostat zufolge die Arbeitslosigkeit bei den Frauen von 6,9 % im April auf 7,9 % im August 2020 gestiegen ist, während bei den Männern im gleichen Zeitraum ein Anstieg der Arbeitslosigkeit von 6,5 % auf 7,1 % verzeichnet wurde;

D. in der Erwägung, dass Frauen mit sich überschneidenden Ungleichheiten und Diskriminierungen konfrontiert sind, u. a. aufgrund der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Aufenthaltsstatus und einer Behinderung, und in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um sämtliche Formen von Diskriminierung anzugehen und so die Gleichstellung der Geschlechter für alle Frauen zu erreichen; in der Erwägung, dass im Rahmen der politischen Maßnahmen der EU bisher kein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt und sich nur auf die individuelle Dimension der Diskriminierung konzentriert wurde, wobei die institutionellen, strukturellen und historischen Dimensionen des Problems außer Acht gelassen werden; in der Erwägung, dass die Anwendung einer bereichsübergreifenden Analyse es nicht nur ermöglicht, strukturelle Hindernisse zu verstehen, sondern auch Erkenntnisse liefert, mit denen die Möglichkeit eröffnet wird, Orientierungsgrößen zu erarbeiten und einen Weg zu einer strategischen und wirksamen Politik gegen systemische Diskriminierung, Ausgrenzung und soziale Ungleichheiten aufzuzeigen;

 

E. in der Erwägung, dass in dem Bericht der Kommission über die Gleichstellung der Geschlechter in der EU für das Jahr 2021 die Schlussfolgerung gezogen wird, dass das Leben von Frauen durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt wurde und sich die bestehenden geschlechtsspezischen Diskrepanzen in fast jeder Hinsicht verschärft haben; in der Erwägung, dass rund 70 % der Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitsbereich Frauen sind, etwa Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Ärztinnen oder Reinigungskräfte, die im Kampf gegen die Pandemie an vorderster Front agieren; in der Erwägung, dass die vielfältigen Auswirkungen der Pandemie auf Frauen von einer Zunahme geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und Belästigung bis hin zu einer höheren Belastung angesichts unbezahlter Betreuungs- und Haushaltsverpflichtungen reichen, wobei Frauen nach wie vor den Großteil der Aufgaben im Haushalt und in der Familie übernehmen, insbesondere, wenn sie Telearbeit leisten oder arbeitslos oder teilzeitbeschäftigt sind; in der Erwägung, dass Frauen darüber hinaus auf dem Arbeitsmarkt wirtschaftlich benachteiligt sind, insbesondere Angehörige der Gesundheitsberufe, Betreuungs- und Pflegekräfte und Beschäftigte in anderen Branchen, die von einem hohen Frauenanteil und prekären Beschäftigungsverhältnisse geprägt sind, und dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie die Gefahr bergen, dass die in den letzten zehn Jahren hart erarbeiteten Fortschritte im Hinblick auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zunichte gemacht werden; in der Erwägung, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen während der Pandemie stärker zurückgegangen ist als während der Rezession von 2008[17], was erhebliche Folgen für Frauen und ihre Familien sowie die Wirtschaft insgesamt hat, etwa in Form einer Verringerung der Möglichkeiten, der Freiheiten, der Rechte und des Wohlergehens; in der Erwägung, dass in dem „Global Gender Gap Report 2021“ (Bericht über die globale Kluft zwischen den Geschlechtern für das Jahr 2021) festgestellt wird, dass sich die Zeit, die benötigt wird, um die Kluft zwischen den Geschlechtern zu schließen, infolge der Pandemie um eine Generation von 99,5 Jahren auf 135,6 Jahre verlängert hat[18];

F. in der Erwägung, dass in den letzten zehn Jahren die Gleichstellung der Geschlechter im Sport in einem beispiellosen Maße in den Mittelpunkt gerückt wurde, jedoch nicht immer aus den besten Gründen und zu den besten Zwecken, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Frauen in der Praxis;

G. in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als jede Form von Gewalt definiert, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen in unverhältnismäßig hohem Maße betrifft; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in allen ihren Formen (physische, sexuelle, psychologische, wirtschaftliche oder digitale Gewalt) eine Verletzung der Menschenrechte, eine extreme Form der Diskriminierung von Frauen und eines der größten Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter darstellt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in der ungleichen Machtverteilung zwischen den Geschlechtern, den patriarchalischen Strukturen und den Geschlechterstereotypen begründet ist, was zu einer Herrschaft über und Diskriminierung von Frauen seitens der Männer geführt hat und sich in unterschiedlicher Erscheinung, Intensität und Form manifestieren kann; in der Erwägung, dass eine Gesellschaft, die frei von geschlechtsspezifischer Gewalt ist, als unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter anerkannt werden muss;

H. in der Erwägung, dass 31 % der Frauen in Europa körperliche und/oder sexuelle Gewalt erfahren haben, und in der Erwägung, dass unzählige Frauen im Rahmen ihrer Partnerschaft und im öffentlichen Raum Opfer sexueller Übergriffe und Belästigungen werden[19]; in der Erwägung, dass anhand der Berichte und Zahlen aus mehreren Mitgliedstaaten ein besorgniserregender Anstieg der geschlechtsspezifischen Gewalt während der COVID-19-Pandemie aufgezeigt wird; in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation einige Mitgliedstaaten bei den Notrufen von Frauen, die während der Pandemie Gewalt seitens ihres Beziehungspartners ausgesetzt waren, einen Anstieg um 60 % gemeldet haben[20]; in der Erwägung, dass einem Bericht von Europol zufolge in der EU der sexuelle Missbrauch von Kindern im Internet drastisch zugenommen hat[21]; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Lockdowns auf das soziale, wirtschaftliche, psychologische und demokratische Leben für Menschen und Frauen in prekären Lagen unverhältnismäßig schwerwiegend sind, insbesondere im Hinblick auf die Exposition gegenüber Gewalt, die verstärkte wirtschaftliche Abhängigkeit und die Ungleichheiten am Arbeitsplatz und bei den Pflege- und Betreuungsaufgaben; in der Erwägung, dass es den Opfern von Gewalt in der Partnerschaft durch die Ausgangsbeschränkungen zusätzlich erschwert wurde, Hilfe zu suchen, da sie häufig mit ihren Peinigern eingeschlossen waren und nur begrenzten Zugang zu Unterstützungsdiensten hatten; in der Erwägung, dass unzureichende oder unangemessene Unterstützungsstrukturen und -ressourcen eine bestehende „Schattenpandemie“ verschärft haben;

I. in der Erwägung, dass es besorgniserregende Anti-Gender- und antifeministischen Bewegungen gibt, die die Rechte der Frauen in ganz Europa angreifen, Errungenschaften und Fortschritte infrage stellen und damit die demokratischen Werte untergraben; in der Erwägung, dass die Gegenreaktionen gegen die gleichstellungspolitischen Maßnahmen und die Frauenrechte Anlass zu ernster Besorgnis geben;

J. in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein in hohem Maße geschlechtsspezifisches Phänomen ist, wobei fast drei Viertel der in der EU gemeldeten Opfer Frauen und Mädchen sind, die hauptsächlich zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung gehandelt werden; in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein wachsender Teil der organisierten Kriminalität ist und eine Menschenrechtsverletzung darstellt; in der Erwägung, dass 78 % aller gehandelten Kinder Mädchen und 68 % der gehandelten Erwachsenen Frauen sind;

K. in der Erwägung, dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, darunter Aufklärung über Sexualität und Beziehungen, Familienplanung, Verhütungsmethoden sowie sichere und legale Abtreibungen, für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Selbstbestimmtheit von Mädchen und Frauen und ihre Fähigkeit, freie und unabhängige Entscheidungen über ihren Körper und ihr Leben zu treffen, Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und damit für die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt sind; in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass mehrere Mitgliedstaaten derzeit versuchen, den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten durch äußerst restriktive Gesetze einzuschränken, was zu Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und Beeinträchtigungen der Gesundheit von Frauen führt;

L. in der Erwägung, dass Frauen in der EU unverhältnismäßig stärker von Armut oder dem Risiko der sozialen Ausgrenzung betroffen sind als Männer, insbesondere Frauen, die aufgrund von strukturellen Faktoren, Geschlechternormen und Stereotypen sich überschneidende Formen der Diskriminierung erfahren; in der Erwägung, dass sich seit 2010 in 17 Mitgliedstaaten das Einkommensgefälle zwischen den Geschlechtern und in 19 Mitgliedstaaten das Einkommensgefälle zwischen den Geschlechtern vergrößert hat, was insgesamt zu einer Zunahme der geschlechtsspezifischen Diskrepanzen bei Einkommen und Verdienst in der EU geführt hat[22]; in der Erwägung, dass im Jahr 2019 in der EU 40,3 % der Haushalte von Alleinerziehenden von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren[23]; in der Erwägung, dass Frauen einem größeren Risiko von Armut und Arbeitsplatzunsicherheit ausgesetzt sind, wobei die betroffenen Frauen häufig in gering bezahlten Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, deren Arbeitsentgelte nicht ausreichen, um die Armutsgrenze zu überschreiten und die prekären Arbeitsbedingungen zu überwinden;

M. in der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass das in den Verträgen verankerte Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichergestellt wird;

 

N. in der Erwägung, dass das Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern in der EU 14,1 % beträgt, wobei es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass zu den Auswirkungen des Einkommensgefälles zwischen Frauen und Männern auch ein Unterschied von 29,5 %[24] bei den entsprechenden Rentenansprüchen gehört, was zu einem geschlechtsspezifischen Rentengefälle führt, wodurch ältere Frauen einem größeren Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass dies auf Karriere- und Beschäftigungslücken zurückzuführen ist, die sich im Laufe der Zeit durch Betreuungs- und Pflegepflichten und/oder Teilzeitarbeit von Frauen gebildet haben, und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Zugang zu finanziellen Ressourcen wie Sozialleistungen und Rentenzahlungen; in der Erwägung, dass das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht immer sichergestellt ist und nach wie vor eine der größten Herausforderungen bei der Bekämpfung von Lohndiskriminierung darstellt[25]; in der Erwägung, dass eine gleichmäßige Aufteilung des Elternurlaubs zwischen den Geschlechtern von Bedeutung ist, wenn es darum geht, das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern anzugehen; in der Erwägung, dass die Arbeit in den überwiegend von Frauen dominierten Branchen wie Pflege und Betreuung, Reinigung, Einzelhandel und Bildung zwar von wesentlicher Bedeutung und von hohem sozioökonomischem Wert ist, jedoch häufig weniger wertgeschätzt und schlechter bezahlt wird als die Arbeit in von Männern dominierten Branchen; in der Erwägung, dass durch diesen Umstand das dringende Erfordernis hervorgehoben wird, die Angemessenheit der Löhne in den von Frauen dominierten Branchen neu zu bewerten;

O. in der Erwägung, dass in der EU 28,5 % der Männer mit Behinderungen und 20,6 % der Frauen mit Behinderungen einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen; in der Erwägung, dass aus den entsprechenden Zahlen hervorgeht, dass 29,5 % der Frauen mit Behinderungen in der EU von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, während dies nur bei 27,5 % der Männer mit Behinderungen der Fall ist;

 

P. in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen nach wie vor die Arbeitsteilung zu Hause, im Bildungsbereich, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft beeinflussen; in der Erwägung, dass unbezahlte Betreuungs-, Pflege- und Hausarbeit, die zumeist von Frauen geleistet wird, eine unverhältnismäßig hohe Belastung für Frauen darstellt, denen in dieser Hinsicht eine entscheidende Rolle zukommt; in der Erwägung, dass durch die COVID-19-Pandemie der schockierende Zustand der Pflegeheime in Europa und der Branche insgesamt, in der überwiegend Frauen beschäftigt sind, aufgedeckt wurde; in der Erwägung, dass 80 % der Betreuungs- und Pflegeleistungen in der EU von informellen Betreuungs- und Pflegekräften erbracht werden, von denen 75 % Frauen sind[26]; in der Erwägung, dass Frauen in der EU vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie durchschnittlich 13 Stunden pro Woche mehr als Männer für unbezahlte Betreuungs-, Pflege- und Hausarbeit aufgewandt haben; in der Erwägung, dass die ungleiche Aufteilung der Betreuungs- und Pflegepflichten in den Mitgliedstaaten durch einen begrenzten oder gänzlich fehlenden Zugang zu angemessenen und erschwinglichen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, einschließlich öffentlicher Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen, noch verschärft wird, was zu Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt führt und das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle vergrößert; in der Erwägung, dass 7,7 Millionen Frauen im Alter zwischen 20 und 64 Jahren im Jahr 2019 dem EU-Arbeitsmarkt fernblieben, weil sie sich um Kinder oder andere pflegebedürftige Personen kümmerten (im Vergleich zu 450 000 Männern); in der Erwägung, dass Investitionen in universelle Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Dienstleistungen, Auswirkungen auf die Grundrechte und die Fähigkeit zur freien Teilhabe am Arbeitsmarkt haben; in der Erwägung, dass jeder Mensch ungeachtet des Geschlechts das Recht hat, zu arbeiten und Beruf und Privatleben miteinander zu vereinbaren;

Q. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben wichtig sind, um eine gerechte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen zwischen Frauen und Männern zu erreichen und Einkommens- und Beschäftigungsungleichheiten zu beseitigen; in der Erwägung, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit hochwertiger öffentlicher Betreuungsdienste abhängt, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten; in der Erwägung, dass alle Leistungen bei Mutterschaft sichergestellt und aufrechterhalten werden sollten, wobei der Anspruch auf voll bezahlten Urlaub erhöht werden sollte; in der Erwägung, dass öffentliche Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung des Stillens erforderlich sind;

 

R. in der Erwägung, dass die Kommission am 5. März 2020 die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 angenommen hat, in der ein ehrgeiziger Rahmen für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in der EU dargestellt wird; in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen mehr zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen müssen; in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig stark von steigender Arbeitslosigkeit, zunehmender Prekarität, niedriger Entlohnung und Haushaltskürzungen betroffen sind, auch im öffentlichen Dienst, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, einen konkreten Fahrplan mit Zeitrahmen, Zielvorgaben, einer jährlichen Bestandsaufnahme und Überwachungsmechanismen sowie eindeutige und messbare Erfolgsindikatoren und zusätzliche gezielte Maßnahmen festzulegen; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen und Programme und ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, einschließlich einer engen Zusammenarbeit bei den nationalen Aufbaufonds, die Mitgliedstaaten sorgfältig bewerten sollte, um dafür zu sorgen, dass sie der geschlechtsspezifischen Dimension der COVID-19-Pandemie angemessen Rechnung tragen;

S. in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen in beiden Kammern der nationalen Parlamente in der EU von 24 % im Jahr 2010 auf 32 % im Jahr 2020 gestiegen ist; in der Erwägung, dass sich der Frauenanteil unter den Kabinettsmitgliedern in den nationalen Regierungen von 26 % (2010) auf 32 % (2020) verbessert hat; in der Erwägung, dass es jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, von denen nur sieben Geschlechterparität oder ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in ihrem Kabinett erreicht haben; in der Erwägung, dass der Wandel auf regionaler und lokaler Ebene nach wie vor äußerst langsam vonstattengeht und dass 2019 lediglich 29 % der Posten von Frauen besetzt waren und dass in Ungarn, der Slowakei und Rumänien in den regionalen Parlamenten mehr als 80 % der Abgeordneten Männer sind;

T. in der Erwägung, dass das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit in vielen Fällen nicht durchgesetzt wird, obwohl es gesetzlich verankert ist; in der Erwägung, dass gegen die eigentliche Ursache dieser Diskriminierung angegangen werden muss, und zwar durch den Schutz und die Stärkung der Arbeitnehmerrechte oder durch eine verstärkte Überwachung der Unternehmen, insbesondere durch die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden; in der Erwägung, dass Tarifverhandlungen von entscheidender Bedeutung sind, wenn es darum geht, die geschlechtsspezifische Diskrepanzen umzukehren und zu überwinden;

U. in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter eng mit dem grünen und dem digitalen Wandel verbunden ist und dass die Einbeziehung von Frauen in die Entscheidungsfindung eine Grundvoraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und das effiziente Management sowohl des grünen als auch des digitalen Wandels ist, damit sich der Wandel fair und gerecht vollzieht und niemand zurückbleibt; in der Erwägung, dass alle klimapolitischen und digitalpolitischen Maßnahmen eine geschlechtsspezifische und intersektionale Perspektive enthalten müssen;

V. in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Teilhabe von Männern und der Vaterschaft auf Familien zeigen, dass Männer, die Betreuungsaufgaben übernehmen, wichtig für die optimale Entwicklung der Kinder sind und die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben verbessern sowie dazu beitragen können, geschlechtsspezifische Diskrepanzen in Beziehungen zu beseitigen; in der Erwägung, dass mit der Beteiligung von Männern dazu beigetragen werden kann, Gewalt in Familien vorzubeugen und die Gesellschaften fairer zu machen;

W. in der Erwägung, dass das Fortbestehen von Geschlechterstereotypen und Rollenerwartungen bei Männern und Jungen dazu führen kann, dass sie keine positiven Gefühle zeigen und negative Emotionen wie Traurigkeit und Angst verinnerlichen, was wiederum dazu führen kann, dass Männer und Jungen ein höheres Maß an Aggression und Wut zeigen als Frauen; in der Erwägung, dass dies dazu führen kann, dass Männer und Jungen mit größerer Wahrscheinlichkeit Gewalt wie geschlechtsspezifische Gewalt ausüben;

X. in der Erwägung, dass ein unausgewogenes Geschlechterverhältnis ein anhaltendes Phänomen in den Zentralbanken ist, die Eckpfeiler der wirtschaftlichen Entscheidungsfindung sind, die die sozialen, politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten prägen; in der Erwägung, dass alle Zentralbanken der Mitgliedstaaten derzeit von einem Mann geleitet werden und dass im vergangenen Jahr nur ein Viertel (24,6 %) der Positionen in den wichtigsten Entscheidungsgremien der nationalen Zentralbanken der EU mit Frauen besetzt waren;

Y. in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen zu dem Schluss gekommen ist, dass sich die Leistung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung seit 2012 verschlechtert hat; in der Erwägung, dass trotz der etwas ehrgeizigeren Zusagen der Regierungen, die Geschlechtergleichstellung in der öffentlichen Verwaltung durchgängig zu berücksichtigen, die Verfügbarkeit der Strukturen für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Nutzung der entsprechenden Werkzeuge jedoch zurückgegangen sind;

Eine geschlechtergerechte Wirtschaft

 

1. betont, dass die Achtung des Rechts auf Arbeit sowie auf gleiches Entgelt und Gleichbehandlung eine wesentliche Voraussetzung für die Gleichberechtigung, die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die berufliche Verwirklichung von Frauen ist; hebt hervor, dass durch Chancengleichheit und eine stärkere Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt der wirtschaftliche Wohlstand in Europa gesteigert werden kann; ist der Auffassung, dass der Kampf gegen die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen ein zentrales Anliegen am Arbeitsplatz sein muss; weist darauf hin, dass Frauen den Großteil der Niedrig- und Mindestlohnempfänger, Teilzeitkräfte und Arbeitskräfte in prekären Arbeitsverhältnissen ausmachen; erkennt das gleiche Recht von Frauen und Männern auf ein gerechtes Arbeitsentgelt an, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert. beharrt darauf, dass besser gegen prekäre Beschäftigung vorgegangen werden muss, damit alle Arbeitnehmer ein gerechtes Arbeitsentgelt erhalten, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, und zwar durch gesetzliche Mechanismen zur Festsetzung von Mindestlöhnen oder durch Tarifverträge im Einklang mit dem Grundsatz, dass jeder unbefristete Arbeitsplatz ein wirksames Arbeitsverhältnis samt Anerkennung und Wertschätzung der Rechte am Arbeitsplatz beinhalten muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zu fördern, die darauf abzielen, prekären Beschäftigungsverhältnissen und unfreiwilliger Teilzeitarbeit ein Ende zu setzen, um die Lage der Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen durch politische Maßnahmen zu bekämpfen, mit denen der Wert der Arbeit, die Löhne, die Arbeitsbedingungen und die Lebensbedingungen aller Arbeitnehmer und ihrer Familien verbessert werden;

2. weist darauf hin, dass der Lage und den Rechten von Berufs- und Amateursportlern, die ihre Länder bei Welt- und Europameisterschaften vertreten, sowohl während als auch nach ihrer sportlichen Laufbahn besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche in vollem Umfang das Recht haben, an sportlichen Aktivitäten teilzunehmen, und gegen die sich vergrößernde gesellschaftliche Kluft beim Zugang zum Sport vorzugehen;

 

3. ist besorgt über die Ergebnisse des Gleichstellungsindex 2020; betont, dass mehr als ein Drittel der Mitgliedstaaten im Jahr 2018 weniger als 60 Punkte erzielt hat[27]; bedauert die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung und den Umstand, dass nicht alle Mitgliedstaaten dies zu einer Priorität ihrer Politikgestaltung machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, praktische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Frauen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Beschäftigung und zu den entsprechenden Arbeitsbedingungen haben, einschließlich einer Arbeit mit gleichen Rechten und gleichem Entgelt sowie eines gerechten Arbeitsentgelts, insbesondere in von Frauen dominierten Branchen; erkennt die Rolle der Sozialpartner und der Tarifverhandlungen bei der Umkehrung und Überwindung von Ungleichheiten bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und bei der Bekämpfung der Entgeltdiskriminierung von Frauen in ihrer ganzen Vielfalt an und fordert, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit rechtlich verankert und in der Praxis eingehalten wird;

4. begrüßt den Vorschlag der Kommission für verbindliche Maßnahmen für mehr Lohntransparenz als wichtige Initiative zur Bekämpfung und Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit, betont jedoch, dass mit der Lohntransparenz allein die dahinter stehenden, tief verwurzelten geschlechtsspezifischen Diskrepanzen nicht beseitigt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, klare Zielvorgaben zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles festzulegen; hebt hervor, dass in diesen Aktionsplan eine bereichsübergreifende Perspektive und die vielfältigen Gegebenheiten und Diskriminierungserfahrungen von Frauen aus bestimmten Gruppen einbezogen werden müssen;

 

5. betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten strenge Maßnahmen, einschließlich Sanktionen, gegen Unternehmen ergreifen, die die Bestimmungen des Arbeitsrechts gegen diskriminierende Praktiken zwischen Männern und Frauen und gegen den Gender Bias missachten; betont, dass bei der Zuweisung von EU-Mitteln an Unternehmen, die die Rechte der Arbeitnehmer nicht sicherstellen, indem sie insbesondere Frauen diskriminieren und damit gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, eine Konditionalität sichergestellt werden muss; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass bei allen Mittelzuweisungen im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen geachtet und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung sowie die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in sämtlichen Politikbereichen der EU gefördert werden; fordert, dass der Gleichstellungsindex in das sozialpolitische Scoreboard aufgenommen wird und dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu den bestehenden Indikatoren bereitgestellt werden, um besser auf länderspezifische Herausforderungen eingehen zu können; fordert die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen durch alle EU-Programme und -Strukturfonds, wie etwa die strategische Umsetzung des Europäischen Sozialfonds, die zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zum und ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung von Frauen sowie aller Formen von Diskriminierung eingesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums proaktive Maßnahmen vorzuschlagen, um die Beschäftigung von Frauen in ländlichen Gebieten zu fördern;

 

6. betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass jeder Mensch ungeachtet des Geschlechts das Recht hat, zu arbeiten und Beruf und Privatleben miteinander zu vereinbaren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Ansprüche bei Mutterschaft und Vaterschaft noch stärker auszuweiten, indem die Dauer des gleichberechtigten und voll bezahlten Urlaubs verlängert wird, wobei das Ziel darin besteht, auch Männer an unentgeltlicher Arbeit, einschließlich Betreuungs- und Pflegepflichten, zu beteiligen, wobei die Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation zu berücksichtigen ist; fordert, dass das Recht auf eine flexible Arbeitsregelung im Anschluss an Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub in der Praxis sichergestellt wird, damit beide Elternteile Arbeit und Betreuungs- und Pflegepflichten gleichermaßen teilen und miteinander vereinbaren können; fordert, dass diese Maßnahmen durch Investitionen in eine moderne, hochwertige und lokale Infrastruktur sowie durch die Finanzierung von Dienstleistungen und Betreuungs- und Pflegekräfte unterstützt werden, um für eine allgemeine frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, auch durch öffentliche Einrichtungen, zu sorgen;

7. stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie drastische Auswirkungen auf das Leben von Frauen und insbesondere von erwerbstätigen Frauen hat; weist darauf hin, dass ein unverhältnismäßig großer Teil der Last von Frauen in Telearbeit getragen wurde, deren Leben dadurch erschwert wurde, dass sie Arbeit, Kinderbetreuung und Hausarbeit miteinander vereinbaren mussten; weist darauf hin, dass viele Frauen bei geringerem Lohn mehr Ausgaben tätigen mussten;

8. betont, dass die Beschäftigungsquote von Frauen in der EU steigen muss; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeit und des Arbeitsentgelts, zur wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Förderung der Vollzeitbeschäftigung für alle Frauen; fordert die Förderung der bestehenden nationalen Systeme, wobei besonderes Augenmerk auf den sozialen Dialog, Tarifverhandlungen und ihre verbindliche Wirkung, die Revitalisierung des Arbeitsmarkts und das Vorgehen gegen Beschäftigungsunsicherheit gelegt wird; stellt fest, dass Männer und Frauen bei der Arbeit unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind, und betont daher, dass Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einen geschlechtersensiblen Ansatz erfordern, wobei sichergestellt wird, dass die Arbeitszeit so gestaltet wird, dass sowohl Männer als auch Frauen gleichermaßen in den Genuss von täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, Pausen und Urlaub kommen, sowie angemessene Arbeitsbedingungen gewährleistet werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeber zu ermutigen, familienfreundliche Maßnahmen zu ergreifen, etwa die Möglichkeit, dass Männer und Frauen ihre Arbeitszeit verkürzen, um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu gewährleisten;

9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in allen Wirtschaftszweigen besser anzuwenden; fordert, dass zu diesem Zweck in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und unter Achtung der Autonomie der Sozialpartner, der Tarifverträge und der nationalen Arbeitsmarkttraditionen und -modelle geschlechtsneutrale Arbeitsbewertungswerkzeuge und Einstufungskriterien geschaffen werden, was zu einer besseren Wertschätzung und damit gerechteren Entlohnung der Arbeit in den überwiegend von Frauen dominierten Branchen beitragen kann;

10. fordert die EU auf, ein Paket von politischen Maßnahmen, Programmen, Finanzmitteln und Empfehlungen zur Förderung des Übergangs zu einer Pflegewirtschaft mit Blick auf die Verwirklichung von Gesellschaften vorzulegen, in denen das Leben und das Wohlbefinden aller Vorrang vor Wachstum genießt und der Wert der – bezahlten und unbezahlten – Pflegetätigkeit in den Mittelpunkt der europäischen Volkswirtschaften gestellt wird, wobei die gesellschaftlichen Auswirkungen auf Personen mit Betreuungs- und Pflegepflichten angegangen werden;

11. fordert, dass Maßnahmen angenommen werden, mit denen die unternehmerische Tätigkeit von Männer und Frauen in der EU gefördert wird, indem steuerliche, wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen gefördert werden, wodurch dafür gesorgt wird, dass mit dieser wichtigen Initiative neue Arbeitsplätze geschaffen werden können und die wirtschaftliche Belastung von Unternehmer verringert werden kann;

12. betont, dass es von größter Bedeutung ist, steuerbezogenen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen und anderen Ungleichheiten ein Ende zu setzen, und dass Steuersysteme, einschließlich einkommensbasierter Steuersysteme, einen Beitrag dazu leisten müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Steuerpolitik, einschließlich der Besteuerung, dazu dient, gegen sozioökonomische und geschlechtsspezifische Ungleichheiten in all ihren Dimensionen vorzugehen und diese zu beseitigen;

13. weist darauf hin, dass durch die COVID-19-Pandemie die Prekarität von Akademikerinnen (Forscherinnen, Architektinnen und andere) aufgezeigt wurde, die besonders betroffen waren, da sie sich in keinem sicheren Beschäftigungsverhältnis befanden; betont, dass außerordentliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Folgen der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen abzumildern, und hebt hervor, wie wichtig strukturelle Maßnahmen sind, mit denen der Gleichstellung im Berufs- und Privatleben Rechnung getragen und die Rechte der Frauen durchgesetzt werden;

14. hebt die Rolle der Arbeitnehmerinnen im Sozialbereich hervor; stellt fest, dass sich ihre Arbeitsbelastung durch die Pandemie verschärft hat und dass niedrige Löhne, zunehmende Ausbeutung (insbesondere von Migrantinnen) und die Einstellung von Personen ohne Ausbildung oder Qualifikation für die auszuführenden Aufgaben Faktoren sind, die ihre Arbeits- und Lebensbedingungen verschlechtern; fordert nachdrücklich, dass die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung verbessert werden, wobei Arbeitszeiten einzuhalten sind und Tarifverhandlungen als Garantie für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen genutzt werden;

Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt

15. verweist nachdrücklich auf die Fälle von ungleicher Behandlung und Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz und betont, dass gegen Ausbeutung, Ungleichheiten, Diskriminierung und Gewalt, von denen Frauen betroffen sind, vorgegangen werden muss, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Belästigung am Arbeitsplatz nicht nur einen schwerwiegenden Angriff auf ihre körperliche psychische Gesundheit darstellt, sondern auch dazu führt, dass Frauen der Zugang zu der Laufbahn und der Branche, die sie gewählt haben, verwehrt wird; stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer sexueller Belästigung zu werden, bei Frauen deutlich höher ist als bei Männern; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ratifizieren, um den weltweiten Standards zur Beendigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu entsprechen, und auch das Übereinkommen Nr. 189 über Hausangestellte zu ratifizieren, das erst von acht Ländern ratifiziert wurde und darauf abzielt, dass Hausarbeit rechtlich anerkannt wird, die Rechte auf alle weiblichen Hausangestellten, insbesondere diejenigen in der informellen Wirtschaft, ausgeweitet werden und Verstöße und Missbrauch verhindert werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, „#MeToo“-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber und Verbände auf, dafür Sorge zu tragen, dass sie über ordnungsgemäße Verfahren zur Verhinderung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt verfügen, die ein toxisches Umfeld schaffen, und beharrt darauf, dass sie die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz oder in ihren Organisationen schützen und die Täter zur Rechenschaft ziehen müssen;

16. verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in all ihrer Vielfalt; bekräftigt nachdrücklich, dass es sich dem Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt verschrieben hat; fordert die EU und die Mitgliedstaaten, einschließlich Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei, auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren bzw. ordnungsgemäß umzusetzen, in dem u. a. nachdrücklich auf falsche Wahrnehmungen von Geschlechterrollen in der europäischen Gesellschaft – etwa „traditionelle Familienwerte“ – hingewiesen wird und mit dem gegen repressive Frauenbilder vorgegangen wird; weist erneut darauf hin, dass das Übereinkommen als Mindeststandard zu betrachten ist, und bekräftigt nachdrücklich seine frühere Forderung nach umfassenden Rechtsvorschriften, die alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt abdecken, da dies der beste Weg ist, dieser Art von Gewalt ein Ende zu setzen;

 

17. stellt fest, dass die Gewalt zwischen Männern und Frauen bei Krisen aller Art – beispielsweise Wirtschaftskrisen, Konflikten oder Ausbrüchen von Krankheiten – zunimmt; weist darauf hin, dass Ungleichheiten und der wirtschaftliche und soziale Druck durch die Lockdown-Maßnahmen während der COVID 19-Pandemie, die mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und sozialer Isolation einhergingen, zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen geführt haben; betont, dass viele Frauen mit ihren Peinigern im selben Haushalt eingeschlossen waren; weist darauf hin, dass die häusliche Gewalt in einigen Mitgliedstaaten während des ersten Lockdowns um 30 % zunahm[28]; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu entwickeln und umzusetzen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Täter bei Misshandlungen ermittelt und von der Polizei und anderen Behörden verfolgt werden, um Gewalt und Todesfälle zu verhindern und den betroffenen Frauen Schutz, Unterstützung und Wiedergutmachung zu gewähren, wobei die Ressourcen auf ein ausreichendes Maß aufzustocken sind und die Mitgliedstaaten wirksamer reagieren müssen; betont, dass spezifische Programme zum Schutz und zur Überwachung der Opfer von Gewalttaten sowie Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Unterstützung und zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz, zu einer sicheren Unterbringung und zur psychischen Gesundheitsversorgung in den Bereichen Prävention, Behandlung und Rehabilitation erforderlich sind;

18. begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen zum Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen im Internet vorzuschlagen; ist der Auffassung, dass die grenzüberschreitende Dimension der Cybergewalt gegen Frauen und Mädchen eine gemeinsame Reaktion der Europäischen Union erfordert; betont, dass die Mitgliedstaaten Programme zur besseren Erkennung des Risikos und zur Verhinderung wiederholter Fälle von häuslicher Gewalt, Rückfällen und Femizid einrichten sowie Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt im Internet ergreifen müssen; betont, dass Frauen unbedingt vor digitaler und körperlicher Gewalt geschützt werden müssen, und weist erneut darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen viele verschiedene Formen annehmen kann; erkennt an, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat und dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine den Männern untergeordnete Position gezwungen werden; weist darauf hin, dass diese Art von Gewalt weiterhin zu selten gemeldet wird und dass nicht ausreichend darauf reagiert wird;

19. betont, dass die Gewalt von Männern gegen Frauen mit der Gewalt von Jungen gegen Mädchen beginnt; betont, dass eine umfangreiche, altersgerechte Aufklärung über Sexualität und Beziehungen eine entscheidende Rolle spielt, wenn es gilt, geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und Kindern und jungen Menschen die Fähigkeiten mit auf den Weg zu geben, die sie benötigen, um sichere Beziehungen aufzubauen, in denen es weder sexuelle noch geschlechtsspezifische Gewalt bzw. Beziehungsgewalt gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Präventivprogramme umzusetzen, unter anderem in Form von Bildungsmaßnahmen, die auf junge Menschen ausgerichtet sind und mit deren Beitrag umgesetzt werden, wobei es bei diesen Programmen um Themen wie die Fähigkeiten, die für den Aufbau sicherer und gesunder Beziehungen erforderlich sind, die Sensibilisierung für die tief verwurzelten Vorstellungen über die Verteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben, die Gleichstellung von Frauen und Männern, gegenseitigen Respekt, das gewaltfreie Lösen von Konflikten in zwischenmenschlichen Beziehungen, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und das Recht auf Unversehrtheit geht;

20. betont, dass die Geschlechtertrennung im Bildungswesen, insbesondere das Übergewicht eines Geschlechts bei bestimmten Fertigkeiten, seit 2010 leicht zugenommen hat, wobei sich die Lage in 13 Mitgliedstaaten verschlechtert hat und in anderen Fällen nahezu unverändert geblieben ist[29]; betont, dass dieser Umstand nach wie vor ein großes Hindernis für die Gleichstellung der Geschlechter in der EU darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Menschen die gleichen Chancen auf persönliche Entwicklung haben, ohne durch geschlechtsspezifische Strukturen, Vorurteile und stereotype Wahrnehmungen behindert zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sexismus und schädliche Geschlechterstereotypen in ihren Bildungssystemen anzugehen und gegen die geschlechtsspezifische Segmentierung des Arbeitsmarktes in den MINT-Berufen vorzugehen, indem sie in formelle, informelle und nicht formelle Bildung sowie lebenslanges Lernen und berufliche Bildung für Frauen investieren, um dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen haben und mit Blick auf die künftigen Anforderungen des Arbeitsmarkts über Möglichkeiten zur Umschulung und Weiterbildung verfügen, sowie um einen Teufelskreis geschlechtsspezifischer Segregation auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern;

 

21. betont, dass sexuelle Ausbeutung eine schwerwiegende Form von Gewalt darstellt, von der vor allem Frauen und Kinder betroffen sind; weist insbesondere erneut darauf hin, dass fast drei Viertel aller Opfer des Menschenhandels in der EU Frauen und Mädchen sind, die hauptsächlich zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung gehandelt werden; betont, dass der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, insbesondere von Frauen und Kindern, eine Form der Sklaverei und eine Verletzung der Menschenwürde darstellt; hebt hervor, dass der Menschenhandel weltweit zunimmt, was auf die Zunahme des organisierten Verbrechens und der damit verbundenen Profite zurückzuführen ist; weist darauf hin, wie wichtig ein geschlechtersensibler Ansatz in Bezug auf den Menschenhandel ist, und betont, dass die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Bereitstellung von sozialer und psychologischer Unterstützung und den Zugang zu öffentlichen Diensten für Opfer von Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie zu spezialisierten Diensten zur gesellschaftlichen Eingliederung schutzbedürftiger Frauen und Mädchen bereitstellen müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels[30] vollständig umzusetzen und die Inhaftierung oder Ausweisung potenzieller Opfer umgehend einzustellen; betont jedoch, dass sexuelle Ausbeutung und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken von der Nachfrage getragen werden und dass sich die Maßnahmen zu deren Bekämpfung darauf konzentrieren müssen, Präventionsarbeit zu leisten und der Nachfrage ein Ende zu setzen; beharrt darauf, dass alle Rechtsvorschriften zu Sexualstraftaten auf dem Grundsatz der Zustimmung beruhen müssen; besteht darauf, dass ausschließlich freiwillige sexuelle Handlungen als legal gelten sollten; fordert die Kommission auf, der Prävention des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Vorrang einzuräumen, unter anderem durch Informations-, Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen, die Annahme von Maßnahmen und Programmen zur Abschreckung und Verringerung der Nachfrage und die Annahme künftiger einschlägiger Rechtsvorschriften;

22. hebt hervor, dass geschlechtsspezifische Gewalt mit mehreren Achsen der Unterdrückung zusammenhängt; betont, dass bei Frauen und Mädchen mit Behinderungen die Wahrscheinlichkeit, dass sie verschiedene Formen von Gewalt erfahren, zwei- bis fünfmal höher ist; betont, dass die EU als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt und gleichberechtigt wahrnehmen können; stellt fest, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2015 empfahl, dass die EU ihre Anstrengungen in diese Richtung voranbringen sollte, unter anderem durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul;

 

23. lobt die kompromisslose Verteidigung aller Freiheiten überall auf der Welt und verurteilt Maßnahmen, mit denen Rechte, Freiheiten und Garantien untergraben werden, sowie alle Formen der Diskriminierung aus jeglichen Gründen; fordert eine wirksame Prävention von geschlechtsspezifischer Gewalt, die auch Bildungsmaßnahmen umfasst, die sich an junge Menschen richten und mit ihnen umgesetzt werden, und bei der dafür gesorgt wird, dass allen jungen Menschen eine umfassende Aufklärung über die Themen sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte und Beziehungen zuteilwird; fordert weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen, die sich u. a. auf Männer, Jungen und destruktive Beziehungs- und Geschlechtsnormen konzentrieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Normen zu ergreifen, da Geschlechterstereotype eine Grundursache für die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern sind und alle Bereiche der Gesellschaft betreffen; betont, dass gegen Armut und die zunehmenden Ungleichheiten unter Frauen, insbesondere denjenigen in prekären Situationen, vorgegangen werden muss;

 

24. betont, dass in den Strategien zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der Aushöhlung der von Frauen erworbenen Ansprüche auf Gesundheitsfürsorge und sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte sowie deren Verletzung, angegangen werden müssen; bekräftigt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Dienstleistungen, auch öffentlichen Dienstleistungen, der Zugang zu einem sicheren, legalen und kostenfreien Schwangerschaftsabbruch sowie die psychologische Betreuung von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, als vorrangig zu erachten sind; betont, dass die Verletzung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, einschließlich der Verweigerung der sicheren und legalen Betreuung eines Schwangerschaftsabbruchs, eine Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen darstellt; betont, dass die Selbstbestimmtheit von Mädchen und Frauen und ihre Fähigkeit, freie und unabhängige Entscheidungen über ihren Körper und ihr Leben zu treffen, Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und damit für die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidiger, Erbringer von Gesundheitsleistungen, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte einsetzen, und die Schlüsselakteure für eine geschlechtergerechte Gesellschaft und wichtige Erbringer von Diensten und Informationen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und des entsprechenden Marktes sind, stärker zu unterstützen;

Gesundheit, Bildung, Inklusion und Armut

 

25. hebt hervor, dass der Zugang zu Gesundheitsleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie anderen Bereichen ein Grundrecht für Frauen ist, das gestärkt werden muss und in keiner Weise aufgeweicht oder vorenthalten werden darf; weist darauf hin, dass Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte wesentliche Gesundheitsdienste sind, die allen Menschen, auch Migrantinnen und Flüchtlinge, offenstehen sollten; verurteilt die Aktionen der Anti-Gender- und antifeministischen Bewegungen in Europa und weltweit, die systematische Angriffe auf die Rechte von Frauen und LGBTIQ+, darunter auch die Rechte im Bereichen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, fahren; fordert die Kommission auf, die Rückschritte bei den Frauenrechten, den Rechten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und den LGBTIQ+-Rechten in einigen Mitgliedstaaten scharf zu verurteilen und alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die entsprechenden Gegenmaßnahmen zu verstärken, was u. a. eine stärkere Unterstützung von Frauenrechtsaktivisten und Frauenrechtsorganisationen in der EU sowie von Organisationen, die sich für die Rechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und LGBTIQ+-Rechte einsetzen, umfasst;

 

26. betont, dass die Mitgliedstaaten politische Maßnahmen verabschieden müssen, bei denen ein besonderer Schwerpunkt auf die Verbesserung der Gesundheitssysteme und -dienste und die Prävention von Krankheiten, einschließlich entsprechender geschlechtsspezifischer Aspekte, gelegt wird, indem eine zugängliche und hochwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird und die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um gegen die größten Probleme im Gesundheitsbereich – etwa diejenigen, die sich aus der derzeitigen pandemiebedingten Krise ergeben – vorzugehen; betont, dass sich die Ungleichheiten im Gesundheitsbereich für Frauen mit niedrigem Bildungsstand und Frauen mit Behinderungen summieren, da sich beide Gruppen in einem Gesundheitszustand befinden und gleichzeitig nur über einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdiensten verfügen; betont, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Mitgliedstaaten im Zuge der während der COVID-19-Pandemie ergriffenen Lockdown-Maßnahmen eingeschränkt wurde und dass Konsultationen, Behandlungen und Diagnosen nicht stattfinden konnten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Gesundheitssysteme einschließlich der öffentlichen Dienste zu stärken, damit die abgesagten Konsultationen, Behandlungen und Diagnosen so schnell wie möglich durchgeführt werden können;

 

27. begrüßt die bevorstehende Überprüfung der Barcelona-Ziele und betont, dass diese Ziele erreicht werden müssen und für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, einschließlich öffentlicher vorschulischer Bildung und Erziehung, gesorgt werden muss; betont, dass Betreuungsdienste für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung bereitgestellt werden müssen, die tatsächlich allen Kindern offenstehen und eine übergreifende Rolle spielen, wenn es gilt, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern, insbesondere angesichts der Erkenntnisse aus der COVID-19-Pandemie; räumt ein, dass neben der Einrichtung von Langzeitpflegeeinrichtungen auch die Schaffung und Ausweitung von Unterstützungseinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen vonnöten ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Ziele zu verwirklichen, die von zentraler Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Gleichstellung der Geschlechter und das Modell, nach dem Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben gleichmäßig aufgeteilt sind, zu fördern;

 

28. betont, dass bestimmte Gruppen von Frauen wie alleinerziehende Mütter, Frauen über 65 Jahre, Frauen mit Behinderungen, Frauen mit niedrigem Bildungsniveau und Frauen mit Migrationshintergrund besonders von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen sind; beharrt darauf, dass gegen Armut und soziale Ausgrenzung und deren vielschichtige Ursachen vorgegangen werden muss; fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Alterung der Bevölkerung und des Anteils älterer Frauen, die sich in einer benachteiligten oder schutzbedürftigen Lage befinden, mit Nachdruck auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern und dagegen vorzugehen, dass ältere Frauen von Armut bedroht sind; hält es für unerlässlich, die Frage der Vereinbarkeit von Berufs und Privatleben anzugehen und das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu überwinden, indem allen Frauen eine gerechte Rente und der Zugang zu universellen und solidarischen Sozialversicherungssystemen garantiert wird und indem der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit besser durchgesetzt wird, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu schließen und zu verhindern, dass es sich während der beruflichen Laufbahn von Frauen vergrößert; ist äußerst besorgt darüber, dass das geschlechtsspezifische Armutsgefälle seit 2017 in 21 Mitgliedstaaten zugenommen hat[31];

29. betont, dass nach wie vor fälschlicherweise angenommen wird, dass Obdachlosigkeit bei Frauen ein relativ geringfügiges gesellschaftliches Problem in Europa darstellt; weist darauf hin, dass es an grundlegenden Daten über Art und Ausmaß der Obdachlosigkeit von Frauen mangelt, wodurch dieses Problem weniger sichtbar ist; betont, dass geschlechtsspezifische Gewalt und geschlechtsspezifische traumatische Erfahrungen als grundlegende Ursache für die Obdachlosigkeit von Frauen anerkannt werden müssen und dass weitreichendere gesellschaftliche Probleme in Verbindung mit umfassenderen sozioökonomischen und strukturellen Hindernissen wie Armut, dem Mangel an erschwinglichem Wohnraum und anderen strukturellen Faktoren betrachtet werden müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Geschlechterperspektive in ihre Strategien und Verfahren zum Vorgehen gegen Obdachlosigkeit zu integrieren und eine spezifische Strategie zu entwickeln, mit der gegen die Obdachlosigkeit von Frauen vorgegangen und dafür gesorgt wird, dass die entsprechenden Dienste angemessen und wirksam funktionieren, um den Bedürfnissen obdachloser Frauen gerecht zu werden;

30. weist erneut darauf hin, dass gegen sich überschneidende Formen der Diskriminierung, insbesondere von Randgruppen – etwa Frauen mit Behinderungen, schwarze Frauen, Migrantinnen, Frauen, die ethnischen Minderheiten oder der Gruppe der Roma angehören, ältere Frauen, alleinerziehende Mütter, LGBTIQ+- Personen und obdachlose Frauen –, vorgegangen werden muss; betont, dass ihre Bedürfnisse und Anliegen in den Strategien und Initiativen der EU berücksichtigt werden müssen; fordert die Kommission auf, spezifische Leitlinien für die Umsetzung des bereichsübergreifenden Rahmens auszuarbeiten und einen Aktionsplan der EU mit konkreten Maßnahmen vorzulegen, um die sozioökonomische Lage von Frauen, die überschneidenden Formen von Diskriminierung ausgesetzt sind, zu verbessern und gegen die Feminisierung von Armut und prekärer Beschäftigung vorzugehen;

Gleichstellung im täglichen Leben

 

31. erkennt an, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, für ein breites Spektrum wirksamer, angemessener und gezielter Maßnahmen zu sorgen, um gegen diskriminierende Einstellungen und Praktiken vorzugehen, Chancengleichheit und gleiches Entgelt für gleiche Arbeit zu verwirklichen und Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter zu erzielen, wobei den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, der Austausch bewährter Verfahren beim Vorgehen gegen Diskriminierung zu fördern ist und Frauen in die Lage versetzt werden sollten, ihre staatsbürgerlichen und politischen Rechte gleichberechtigt auszuüben und uneingeschränkt an allen Aspekten unserer Gesellschaft teilzuhaben; betont, dass für angemessene Investitionen in Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und öffentliche Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Verkehr, gesorgt werden muss, um die Unabhängigkeit, Gleichstellung und Emanzipation der Frauen zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische soziale und geschlechtergerechte Maßnahmen durchzuführen, um gegen das Risiko der sozialen Ausgrenzung und der Armut im Hinblick auf den Zugang zu Wohnraum, Verkehr und Energie, insbesondere für Frauen in prekären Situationen, vorzugehen;

32. ist zutiefst besorgt darüber, dass der europäische Grüne Deal und die damit verbundenen Umwelt- und Klimainitiativen keine Geschlechterperspektive umfassen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen der EU, einschließlich der Umwelt- und Klimapolitik der EU, durchgängig zu berücksichtigen; fordert nachdrücklich, dass diese Maßnahmen durch eine rigorose geschlechtsspezifische Analyse untermauert werden, um sicherzustellen, dass mit den Maßnahmen gegen bestehende geschlechtsspezifische Ungleichheiten und andere Formen der sozialen Ausgrenzung vorgegangen wird; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan auszuarbeiten, um den Verpflichtungen aus dem auf der 25. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP25) vereinbarten erneuerten Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen, und eine mit ausreichenden Ressourcen ausgestattete ständige Anlaufstelle der EU für Gleichstellungsfragen und Klimawandel einzurichten, die geschlechtergerechte Klimaschutzmaßnahmen in der EU und weltweit umsetzen und überwachen soll;

33. betont, welch wichtigen Beitrag Frauen in der Arbeitswelt und in den Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung leisten; räumt ein, dass sich die Lebensbedingungen von weiblichen Kunst- und Kulturschaffenden, Kleinst- und Kleinunternehmerinnen sowie von Frauen, die in der Landwirtschaft tätig sind und in ländlichen Gemeinschaften leben, aufgrund der Aussetzung wirtschaftlicher und kultureller Aktivitäten während der COVID-19-Pandemie massiv verschlechtert haben;

34. fordert die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich zu einem gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung[32] zu gelangen, der seit seiner Annahme durch das Parlament im April 2009 blockiert wird;

35. bekräftigt die Bedeutung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung als systematischer Ansatz zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; begrüßt daher die eingerichtete Task Force der Kommission für Gleichstellung; unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und der Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft mit unterschiedlichem Hintergrund;

36. hält es für wesentlich, die Beteiligung von Frauen an sportlichen Aktivitäten und Strukturen und der entsprechenden Entwicklung zu fördern; räumt ein, dass die Unterschiede beim Zugang von Frauen zum Sport sowie bei der Verleihung von Auszeichnungen angegangen werden müssen;

37. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eine formelle Ratsformation für die Gleichstellung der Geschlechter einzurichten, um den für die Geschlechtergleichstellung zuständigen Ministern und Staatssekretären ein spezifisches Diskussionsforum zu bieten und so dafür zu sorgen, dass Gleichstellungsfragen auf höchster politischer Ebene erörtert werden und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen der EU ermöglicht wird;

38. betont, dass der Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsplanung berücksichtigt werden muss, damit der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Haushaltsverfahren Anwendung findet;

39. betont, dass der Europäische Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die Kommission ihrer Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung im Unionshaushalt noch nicht nachgekommen ist; fordert die Kommission daher auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Stärkung des institutionellen Rahmens zur Förderung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung umzusetzen, geschlechtsspezifische Analysen des entsprechenden Bedarfs und der entsprechenden Auswirkungen durchzuführen und ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung zu aktualisieren, systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten im Zusammenhang mit den Finanzierungsprogrammen der EU zu erheben, zu analysieren und darüber Bericht zu erstatten, zur Überwachung der Fortschritte auf geschlechtsspezifische Ziele und Indikatoren zurückzugreifen, ein System zur Nachverfolgung der zur Förderung der Geschlechtergleichstellung zugewiesenen und verwendeten Mittel zu entwickeln und jährlich über die im Hinblick auf die Geschlechtergleichstellung erzielten Ergebnisse zu berichten;

40. begrüßt, dass man sich verpflichtet hat, im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem größten Teil des Instruments „NextGenerationEU“, der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen; bedauert jedoch zutiefst, dass es aufgrund des Mangels an geschlechtsspezifischen Indikatoren und Zielen schwer werden wird, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen dieser Fonds zu überwachen und die Ergebnisse nachzuverfolgen; fordert die Kommission daher auf, im Zuge der Bewertung der nationalen Pläne der Mitgliedstaaten, in denen ihre Reformen und Investitionsagenden festgelegt sind, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten und Indikatoren zu verwenden, insbesondere im Aufbau- und Resilienzanzeiger, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der umgesetzten Maßnahmen und der Ergebnisse zu bewerten und eine geschlechterausgewogene Steuerung der Aufbau- und Resilienzfazilität und des Europäischen Semesters vorzuschreiben;

41. bedauert, dass die Verbindung zwischen der neuen Strategie der EU für die Gleichstellung der Geschlechter und dem europäischen Grünen Deal schwach ausgeprägt ist; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Vorschlägen Klimaschutzpolitik und Geschlechtergleichstellung stärker miteinander zu verknüpfen;

42. fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter bei allen politischen Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen und bei der Entwicklung sämtlicher neuen politischen Strategien eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass die politische Reaktion der EU auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter kohärenter und stärker evidenzbasiert ausfällt; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen;

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43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Frauen sind in puncto geschlechtsspezifisches Lohngefälle, Armut und Beschäftigungsunsicherheit nach wie vor die hauptsächlichen Leidtragenden der bestehenden Ungleichheiten. Ihre Rechte, insbesondere das Recht auf ein Leben in Würde, sind jedoch Grundrechte, die von den politischen Entscheidungsträgern gefördert werden müssen.

Es ist legitim, dass Frauen ihre Rechte wahrnehmen wollen und eine gleichberechtigte Teilhabe anstreben, all dies muss jedoch erst noch Realität werden. Der überwiegenden Mehrheit der Frauen werden nach wie vor die Anerkennung ihres Karrierestatus, ihre Gehaltsansprüche und ihr Recht, Mutter zu sein, ohne dafür bestraft oder diskriminiert zu werden, verweigert. Dieser Umstand ist ungerecht und nicht hinnehmbar. Die gesetzliche Verankerung der Gleichberechtigung ist äußerst wichtig, damit Lücken geschlossen werden, gegen Diskriminierung vorgegangen wird und die Rechte der Frauen, einschließlich deren Ausübung im täglichen Leben, weiter gefördert werden.

Es kann nicht mehr länger hingenommen werden, dass Gleichstellungsmaßnahmen missbraucht werden, um eine verstärkte Ausbeutung zu ermöglichen. Ein Beispiel dafür ist, dass versprochene Lösungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in der Praxis darauf abzielten, Änderungen im Arbeitsrecht einzuführen.

Die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern innerhalb und außerhalb der Arbeitswelt ist untrennbar mit den von der EU verordneten neoliberalen staatlichen Maßnahmen verbunden, die zu steigender Arbeitslosigkeit, einer Deregulierung des Arbeitsmarktes und der Arbeitszeiten, zunehmender Arbeitsplatzunsicherheit und niedrigen Löhnen führt, wovon vor allem Frauen betroffen sind. Hinzu kommen die vielfältigen Formen von Diskriminierung und Ungleichheit, denen Frauen aufgrund der Kürzungen bei den öffentlichen Dienstleistungen, vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sozialleistungen, ausgesetzt sind.

Die Regierungen der Mitgliedsstaaten müssen politische Maßnahmen formulieren, die auf die Gleichstellung abzielen, und Lösungen vorschlagen, mit denen die Rechte der Frauen gewahrt werden. Die Beschäftigungspolitik muss spezifische Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung und zur Förderung von mit Rechten verbundenen Arbeitsplätzen, Tarifverhandlungen, einer allgemeinen Erhöhung der Löhne und Renten sowie einer Verbesserung des Lebensstandards beinhalten. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um das Bewusstsein zu schärfen und die Aufsicht am Arbeitsplatz zu verbessern und so für bessere Arbeitsbedingungen für Frauen in Bezug auf ihre Arbeitszeiten zu sorgen. In diesem Zusammenhang müssen die Ansprüche bei Mutterschaft und Vaterschaft sowie die Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in besonderem Maße berücksichtigt werden. Dabei müssen Mutterschafts- und Elternurlaub bei voller Bezahlung breiter verfügbar gemacht werden. Außerdem muss auf jedweden Versuch reagiert werden, diese Rechte anzufechten.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

28.10.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Simona Baldassarre, Robert Biedroń, Vilija Blinkevičiūtė, Annika Bruna, Margarita de la Pisa Carrión, Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Heléne Fritzon, Lina Gálvez Muñoz, Alice Kuhnke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Karen Melchior, Andżelika Anna Możdżanowska, Maria Noichl, Sandra Pereira, Pina Picierno, Sirpa Pietikäinen, Samira Rafaela, Evelyn Regner, Diana Riba i Giner, Eugenia Rodríguez Palop, María Soraya Rodríguez Ramos, Sylwia Spurek, Jessica Stegrud, Ernest Urtasun, Hilde Vautmans, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Chrysoula Zacharopoulou, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lena Düpont, Aušra Maldeikienė, Predrag Fred Matić

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

26

+

PPE

Isabella Adinolfi, Lena Düpont, Frances Fitzgerald, Aušra Maldeikienė, Sirpa Pietikäinen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Renew

Karen Melchior, Samira Rafaela, María Soraya Rodríguez Ramos, Hilde Vautmans, Chrysoula Zacharopoulou, Marco Zullo

S&D

Robert Biedroń, Vilija Blinkevičiūtė, Heléne Fritzon, Lina Gálvez Muñoz, Predrag Fred Matić, Pina Picierno, Evelyn Regner

The Left

Sandra Pereira, Eugenia Rodríguez Palop

Verts/ALE

Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Sylwia Spurek, Ernest Urtasun

 

2

-

ECR

Margarita de la Pisa Carrión

ID

Annika Bruna

 

4

0

ECR

Andżelika Anna Możdżanowska, Jessica Stegrud

ID

Simona Baldassarre

PPE

Rosa Estaràs Ferragut

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 19. November 2021
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