BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Spaniens – EGF/2021/001 ES/País Vasco metal

10.11.2021 - (COM(2021)0618 – C9-0377/2021 – 2021/0316(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Eider Gardiazabal Rubial


Verfahren : 2021/0316(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0319/2021
Eingereichte Texte :
A9-0319/2021
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Spaniens – EGF/2021/001 ES/País Vasco metal

(COM(2021)0618 – C9-0377/2021 – 2021/0316(BUD))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0618 – C9‑0377/2021),

 gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[1] („EGF-Verordnung“),

 gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027[2], insbesondere auf Artikel 8,

 gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[3], insbesondere auf Nummer 9,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

 unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0319/2021),

A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitskräften, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;

B. in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2021/001 ES/País Vasco metal auf die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gestellt hat, nachdem innerhalb eines Bezugszeitraums für den Antrag vom 2. Juni 2020 bis zum 2. Dezember 2020 491 Arbeitskräfte in der Region der NUTS-2-Ebene Baskenland (País Vasco, ES21) in Spanien entlassen wurden;

C. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf insgesamt 491 entlassene Arbeitskräfte bezieht, von denen 192 im Zuge der Massenentlassungen in sechs Unternehmen[4] freigestellt wurden, die den Behörden gemeldet worden waren;

D. in der Erwägung, dass der Antrag auf den Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung beruht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in Unternehmen, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

E. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie, die strengen Ausgangsbeschränkungen, die im zweiten Quartal 2020 in Spanien galten, und die anschließenden Lieferengpässe sowie die anschließende Rohstoffknappheit der Metallbranche in dem Land geschadet haben;

F. in der Erwägung, dass in der Region Baskenland 27,4 % der Bruttowertschöpfung (BWS) der Industrie auf Metallerzeugnisse entfallen[5], wobei der Durchschnitt in der EU-28 18,8 % beträgt[6];

G. in der Erwägung, dass die Produktion in Spanien im Jahr 2020 (Jahresschwankung) in 18 % der metallverarbeitenden Unternehmen um mehr als 50 % zurückgegangen ist, der Umsatz in 16 % der Unternehmen um mehr als 50 % geschrumpft ist und ein Drittel der metallverarbeitenden Unternehmen einen Rückgang sowohl der Produktion als auch des Umsatzes um 30 bis 50 % verzeichnet hat[7];

H. in der Erwägung, dass die Kommission in Anbetracht der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen und wirtschaftlichen Folgen die Rolle des EGF als Notfallinstrument gestärkt und unterstrichen[8] und die Möglichkeit geschaffen hat, dass unmittelbar mit der Pandemie zusammenhängende Fälle aus dem EGF finanziert werden;

I. in der Erwägung, dass Spanien seinen Angaben zufolge die Empfehlungen des Qualitätsrahmens der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen[9] befolgt und die wichtigsten Konzepte des baskischen Plans für die Berufsbildung, der baskischen Beschäftigungsstrategie und des Programms für grüne Arbeitsplätze hervorhebt;

1. stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 214 607 EUR nach Maßgabe der genannten Verordnung hat, mit dem 85 % der gesamten Kosten in Höhe von 1 428 950 EUR gedeckt werden und der die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 384 950 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF[10] mit 44 000 EUR umfasst;

2. stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 25. Juni 2021 eingereicht haben und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 7. Oktober 2021 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;

3. stellt fest, dass sich der Antrag auf insgesamt 491 entlassene Arbeitskräfte bezieht, von denen 192 im Zuge der Massenentlassungen in sechs Unternehmen[11] freigestellt wurden, die den Behörden gemeldet worden waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Spanien davon ausgeht, dass 300 der insgesamt für eine Unterstützung infrage kommenden Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden („zu unterstützende Begünstigte“);

4. weist darauf hin, dass die sozialen Auswirkungen der Entlassungen für die Arbeitskräfte und für die gesamte Region Baskenland voraussichtlich erheblich sein werden, da dort die Zahl der Arbeitslosen zwischen März und August 2020 um 25 % gestiegen ist[12], der Anteil der Langzeitarbeitslosen an der Zahl der Arbeitslosen insgesamt im Mai 2021 55,6 % betrug (3,6 % Prozentpunkte mehr als im Januar 2021) und 60,8 % der Arbeitslosen nur über eine allgemeine Grundbildung oder weniger verfügten; weist außerdem darauf hin, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen 22,6 % beträgt und der Anteil befristeter Arbeitsverhältnisse in der Region Baskenland mit 25,8 % 11,6 Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt (14,2 %) liegt;

5. stellt fest, dass sich die meisten der entlassenen Arbeitskräfte in der zweiten Hälfte ihrer beruflichen Laufbahn befinden und nur eine geringe schulische Qualifikation aufweisen;

6. stellt fest, dass Spanien am 11. Juni 2021 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit vom 11. Juni 2021 bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;

7. weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften und den Selbstständigen nach Maßgabe des Beschlusses angeboten werden, um folgende Maßnahmen handelt: Profilerstellung, Berufsberatung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Unterstützung bei und/oder Leistung eines Beitrags zu der Unternehmensgründung, berufliche Umschulung, Weiterqualifizierung und Schulung am Arbeitsplatz sowie Beihilfen für Teilnahme; stellt fest, dass die Maßnahmen mit der spanischen Strategie für die Kreislaufwirtschaft in Einklang stehen sollen und dass die Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung des digitalen Wandels in der Industrie beitragen;

8. stellt fest, dass die spanischen Behörden seit dem 1. Februar 2021 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF tätigen und dass die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung somit im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;

9. begrüßt, dass Spanien das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet hat[13]; weist darauf hin, dass die Einbeziehung von Sozialpartnern durch deren Vertretung im Verwaltungsrat von Lanbide gewährleistet wurde, der sich aus Vertretern der Regionalregierung, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände zusammensetzt;

10. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung zur Vermittlung horizontaler Kompetenzen beitragen wird, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind;

11. weist erneut darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen sind und nicht an die Stelle von passiven Sozialschutzmaßnahmen treten;

12. hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzierungsinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

13. nimmt die Mitteilung der spanischen Behörden zur Kenntnis, wonach der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert werden wird, die auch den Europäischen Sozialfonds Plus verwalten und kontrollieren;

14. weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der Empfänger von EGF-Mitteln treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind;

15. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 


 

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Spaniens – EGF/2021/001 ES/País Vasco metal

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[14], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

 

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[15], insbesondere auf Nummer 9,

 

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder zu einer menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung zurückzukehren.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates[16] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3) Am 25. Juni 2021 übermittelte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (im Folgenden „NACE“)[17] in Revision 2 Abteilung 25 („Herstellung von Metallerzeugnissen“) eingestuften Wirtschaftszweig in der Ebene-2-Region der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS“)[18] Baskenland (País Vasco, ES21) in Spanien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691.

(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 214 607 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann.

(5) Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 214 607 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident
 


BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[19] und von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/691[20] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

Was das Verfahren zur Aktivierung des Fonds angeht, unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[21], einen Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds zusammen mit einem entsprechenden Antrag auf Übertragung der Mittel, sofern der Antrag positiv bewertet wurde.

II. Antrag Spaniens und Vorschlag der Kommission

Am 25. Juni 2021 stellte Spanien den Antrag EGF/2021/001 ES/País Vasco metal auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 491 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen) in der Region der NUTS-2-Ebene Baskenland (País Vasco, ES21) in Spanien.

Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen anwendbaren Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem EGF erfüllt sind.

Die Kommission nahm am 7. Oktober einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF an, mit dem die Wiedereingliederung von 300 zu unterstützenden Begünstigten, d. h. von Arbeitskräften, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen) entlassen wurden, in den Arbeitsmarkt unterstützt werden soll.

Die Kommission erachtete den Antrag gemäß den Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung als zulässig, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten in Unternehmen, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss.

Dies ist der erste Antrag des Jahres 2021 und der sechste, der im Rahmen des Haushaltsplans 2021 einschließlich des neuen MFR (Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[22]) und der IIV vom 16. Dezember 2020 zu prüfen ist. Dies ist außerdem der erste Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF, der gemäß der neuen EGF-Verordnung[23] zu prüfen ist.

Die Zahl der 491 Entlassungen wurde berechnet, indem zu den 299 Entlassungen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber 192 Entlassungen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates[24] der zuständigen Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich angezeigt hat, hinzuaddiert wurden.

Der Antrag betrifft 300 zu unterstützende entlassene Arbeitskräfte und die Inanspruchnahme eines Gesamtbetrags aus dem EGF für Spanien in Höhe von 1 214 607 EUR, der 85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen entspricht.

Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen – beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen – oder durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden, Unterstützung angeboten wird[25].

Die COVID-19-Pandemie hat eine Wirtschaftskrise ausgelöst. Die strengen Ausgangsbeschränkungen in Spanien im zweiten Quartal des Jahres 2020 führten zu einer Einschränkung nicht wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen, was den Metallsektor schwer traf. Als die Ausgangsbeschränkungen wieder gelockert wurden, litt die Metallbranche auch weiterhin unter Lieferengpässen und Rohstoffknappheit, Schwierigkeiten bei der Anpassung der Betriebsanlagen an die COVID-19-Vorschriften, Ansteckungen, Ausgangsbeschränkungen für die Arbeitskräfte oder auch Mobilitätsproblemen. Daten von Confemetal[26] zufolge hatte die Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit und den Umsatz der im Metallsektor tätigen Unternehmen, was sich negativ auf ihre Beschäftigungszahlen und Liquidität (Zahlungsausfälle, Zugang zu Krediten usw.) ausgewirkt hat.

Die Schwierigkeiten in der Metallindustrie haben die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungslage aufgrund des hohen Stellenwerts der Branche in der regionalen Wirtschaft erheblich beeinträchtigt. Anfang 2020 ging die Arbeitslosigkeit in dieser Branche im Jahresvergleich zurück. Seit März 2020 hat sich der Trend jedoch aufgrund der Pandemie umgekehrt. Im August 2020 war die Zahl der Arbeitslosen um 25 %[27] höher als sechs Monate zuvor. Die Arbeitsplatzverluste in der Industrie sind größer als in allen anderen Branchen zusammen.

Die sieben Arten von Maßnahmen für entlassene Arbeitskräfte, für die eine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wird, umfassen:

a) Allgemeine Informationen, Begrüßung und Profilerstellung: Die Informationsrunde ist die erste Maßnahme, die allen zu unterstützenden Begünstigten angeboten wird; weitergegeben werden allgemeine Informationen zu verfügbaren Berufsberatungs- und Schulungsprogrammen sowie zu Anreizen. Die individuellen Informationssitzungen umfassen die Profilerstellung des Teilnehmers und die Zuweisung des Beraters, der den Arbeitnehmer bei den Maßnahmen zur Wiederbeschäftigung begleiten wird.

b) Die Berufsberatung erfolgt im Rahmen kollektiver und individueller Sitzungen.

c) Intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, einschließlich Workshops zu den Abläufen der Arbeitssuche und Einstellung, aktiver Suche nach lokalen und regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten und Abstimmung von Angebot und Nachfrage.

d) Unterstützung bei der Unternehmensgründung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich selbstständig machen wollen, erhalten individuelles Tutoring und Schulungen, die Planung, Durchführbarkeitsstudien, Erstellung von Geschäftsplänen, Hilfe bei der Ermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten usw. umfassen können.

e) Förderung des Unternehmertums: Wer ein Unternehmen gründet oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, erhält einen Zuschuss von bis zu 8 000 EUR für die dabei entstehenden Kosten.

f) Fortbildung: Dazu gehören (1) Fortbildung zu Schlüsselkompetenzen und Querschnittskompetenzen wie digitale Kompetenzen, Qualitätsmanagement, Prävention berufsbedingter Risiken usw., (2) berufliche Umschulung für diejenigen, die sich dafür entscheiden, ihre Laufbahn außerhalb des Metallsektors fortzusetzen, etwa in den Bereichen Logistik, Lagerverwaltung, Bauwesen und Energieeffizienz, Lebensmittelindustrie, Bewirtschaftung von städtischen und industriellen Abfällen, Freizeitaktivitäten für ältere Menschen usw., (3) Weiterqualifizierung, um den Kompetenzanforderungen im Metallsektor gerecht zu werden, wie z. B. 3D-CAD-Montage und ‑Teilmodellierung, CNC-Programmierung für Werkzeugmaschinen, CATIA-Programm für mechanisches Design, Gabelstapler, Laufkräne und Hebebühnen, Feinblechbearbeitung und Kesselbau, Schweißen (autogen, halbautomatisch, WIG usw.), Zerspanen, Tiefschleifen, spanendes Umformen usw. sowie (4) Schulung am Arbeitsplatz (zugeschnitten auf Stellen, bei denen es an geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern mangelt). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird der Arbeitskraft ein Vertrag angeboten.

g) Beihilfen für Teilnahme, Arbeitssuche und Fortbildung: Eine Teilnahmebeihilfe von bis zu 300 EUR ist für diejenigen vorgesehen, die an allen individuellen Beratungssitzungen teilnehmen, die in ihrem persönlichen Eingliederungsplan festgelegt sind. Die Arbeitskräfte, die aktiv an der Maßnahme „Intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche“ teilnehmen oder eine Fortbildung absolvieren, erhalten einen Pauschalbetrag von 400 EUR.

 

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar und treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Spanien hat die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für die betroffenen Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1 214 607 EUR aus der EGF-Reserve (30 04 02) auf die Haushaltslinie für den EGF (16 02 02) vorgelegt.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Ausschuss für regionale Entwicklung sollten gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

 

Johan VAN OVERTVELDT

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

SOPHIE SCHOLL 05U012

BRÜSSEL

 

Betrifft: Stellungnahme zur - Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2021/001 ES/País Vasco Metal (2021/0316(BUD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe zum EGF unter dem Vorsitz des stellvertretenden EMPL-Vorsitzenden Tomáš Zdechovský haben die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) im Zusammenhang mit dem Antrag EGF/2021/001 ES/País Vasco Metal geprüft und die folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und seine Arbeitsgruppe befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A) in der Erwägung, dass sich dieser Antrag auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/691 (EGF) stützt und sich auf 491 Arbeitskräfte bezieht, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen) entlassen wurden. Die Massenentlassungen betreffen insgesamt 6 Unternehmen;

B) in der Erwägung, dass der Rückgang von Aktivität und Umsatz in 14 % der Unternehmen des Metallsektors zu Entlassungen geführt hat, von denen trotz des umfangreichen Rückgriffs auf Kurzarbeitsregelungen 10,6 % der Beschäftigten betroffen waren;

C) in der Erwägung, dass auf den Sektor der Metallerzeugnisse 27,4 % der Bruttowertschöpfung (BWS) der Industrie im Baskenland entfallen, und dass der Sektor erhebliche Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft und Beschäftigung hatte;

D) in der Erwägung, dass Spanien über die Einhaltung der Empfehlungen des Qualitätsrahmens der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen berichtet und die Schlüsselkonzepte des baskischen Plans für die Berufsbildung, der baskischen Beschäftigungsstrategie und des Programms für grüne Arbeitsplätze hervorhebt.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Spaniens aufzunehmen:

1. stimmt mit der Kommission darin überein, dass die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der EGF-Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind, und dass Spanien unter Berücksichtigung der Anzahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der veranschlagten Kosten Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 214 607 EUR im Rahmen dieser Verordnung hat, der 85 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen entspricht, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann;

2. stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 8. Oktober 2017, d. h. innerhalb der Frist von 50 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags der spanischen Behörden, abgeschlossen hat und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3. berücksichtigt, dass die Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit und den Umsatz der im Metallsektor tätigen Unternehmen hatte und sich negativ auf die Beschäftigungszahlen und Liquidität der Unternehmen ausgewirkt hat. Im Jahr 2020 ging die Produktion in 18 % der Metallunternehmen um mehr als die Hälfte zurück, während der Umsatz in 16 % der Unternehmen um mehr als die Hälfte abnahm. Trotz des umfangreichen Rückgriffs auf Kurzarbeitsregelungen kam es in 14 % der Unternehmen im Metallsektor zu Entlassungen, von denen 10,6 % aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sektor betroffen waren.

4. stellt fest, dass von den 300 zu unterstützenden Begünstigten 88 % Männer sind und 72 % zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; stellt fest, dass die personalisierten Dienstleistungen für entlassene Arbeitskräfte die folgenden Maßnahmen umfassen: allgemeine Informationen zu verfügbaren Berufsberatungs- und Schulungsprogrammen sowie zu Anreizen, Berufsberatung im Rahmen kollektiver und individueller Sitzungen, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Förderung des Unternehmertums, Fortbildung zu Schlüsselkompetenzen und Querschnittskompetenzen wie digitale Kompetenzen, Qualitätsmanagement, Prävention berufsbedingter Risiken und berufliche Umschulung und Weiterqualifizierung; erinnert an die Möglichkeit der Zahlung von Kinderbetreuungsgeld gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der neuen EGF-Verordnung, um Arbeitsuchenden die Teilnahme an den vorgeschlagenen Maßnahmen und ihren Übergang ins Berufsleben zu erleichtern;

5. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der EGF-Verordnung zur Vermittlung horizontaler Kompetenzen beitragen wird, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind;

6. weist erneut darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen sind und nicht an die Stelle von passiven Sozialschutzmaßnahmen treten;

7. nimmt die Bestätigung Spaniens zur Kenntnis, dass für die vorstehenden Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden. Darüber hinaus wird der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, zu denen die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet sind;

8. nimmt die Verpflichtungen Spaniens zur Kenntnis,

– die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zu beachten;

– die europäischen und nationalen Vorschriften über Entlassungen einzuhalten;

– jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen;

– dafür zu sorgen, dass die entlassenden Unternehmen ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen treffen

– und sicherzustellen, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF mit den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen entspricht;

9. begrüßt, dass die Sozialpartner bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen konsultiert wurden, und fordert die Einbeziehung der Sozialpartner in die Umsetzung und Bewertung dieses Pakets;

10. nimmt die Mitteilung Spaniens zur Kenntnis, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch den Europäischen Sozialfonds Plus verwalten und kontrollieren.

Hochachtungsvoll

 

 

Lucia ĎURIŠ NICHOLSONOVÁ

Vorsitzende des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

 

 

 


 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn Johan VAN OVERTVELDT

Vorsitzender des Haushaltsausschusses

WIE 05U012

 

 

Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – EGF/2021/001 ES/País Vasco metal – Spanien

 

 

Sehr geehrter Herr Van Overtveldt,

 

 

die Kommission hat dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Spaniens (COM(2021)0618) aufgrund von Entlassungen von Arbeitskräften in der Region Baskenland vorgelegt. Meines Wissens soll in Kürze im Haushaltsausschuss ein Bericht über diesen Vorschlag angenommen werden.

 

Der Antrag bezieht sich auf 491 entlassene Arbeitskräfte aus dem Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen). Die Massenentlassungen betreffen insgesamt sechs Unternehmen. Voraussichtlich nehmen 300 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil.

 

Alle Entlassungen erfolgten in der Region der NUTS-2-Ebene Baskenland, wo die strengen Ausgangsbeschränkungen in Spanien im zweiten Quartal des Jahres 2020 zu einer Einschränkung nicht wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen führten, die den Metallsektor schwer traf. Als die Ausgangsbeschränkungen wieder gelockert wurden, waren es andere Probleme im Zusammenhang mit der Pandemie, wie etwa Lieferengpässe und Rohstoffknappheit, Schwierigkeiten bei der Anpassung der Betriebsanlagen an die COVID-19-Vorschriften, Ansteckungen, Ausgangsbeschränkungen für die Arbeitskräfte oder auch Mobilitätsprobleme, die die Metallbranche trafen.

 

Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen: allgemeine Informationen, Begrüßung und Profilerstellung Berufsberatung und intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Förderung des Unternehmertums, Beihilfen für Teilnahme, Arbeitssuche und Fortbildung, verschiedene Schulungen.

 

Die Gesamtkosten werden auf 1 428 950 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 384 950 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 44 000 EUR veranschlagt werden. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 1 214 607 EUR (85 % der Gesamtkosten) beantragt.

Die nationale Vorfinanzierung und Kofinanzierung erfolgt durch Lanbide, die baskische öffentliche Arbeitsverwaltung.

 

 

Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 niedergelegt.

 

Die Ausschusskoordinatoren haben den Vorschlag geprüft und mich ersucht, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des EGF zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

Younous OMARJEE

 

 


 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.11.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Robert Biedroń, Lefteris Christoforou, David Cormand, Andor Deli, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damian Boeselager, Claude Gruffat, Martin Hojsík, Fabienne Keller, Annalisa Tardino

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

26

+

ECR

Johan Van Overtveldt

ID

Annalisa Tardino

NI

Andor Deli

PPE

Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland

Renew

Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Martin Hojsík, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Robert Biedroń, Eider Gardiazabal Rubial, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Nils Ušakovs

Verts/ALE

Damian Boeselager, David Cormand, Claude Gruffat, Fabienne Keller

 

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Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 19. November 2021
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