ZWEITER BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern
6.12.2021 - (COM(2016)0034 – C9-0018/2016 – 2012/0060(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Daniel Caspary
Verfasser der Stellungnahme (*):
Ivan Štefanec, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern
(COM(2016)0034 – C9-0018/2016 – 2012/0060(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0124) und den geänderten Vorschlag (COM(2016)0034),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0018/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Artikel 59 und 60 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0454/2013),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. Oktober 2019 zu unerledigten Angelegenheiten aus der 8. Wahlperiode,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑337/2021),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Beschaffungsmarkt der Union und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Beschaffungsmärkten von Drittländern |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Mit dem überarbeiteten plurilateralen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) der WTO wird EU-Unternehmen nur ein eingeschränkter Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern eingeräumt, wobei das Übereinkommen lediglich für eine begrenzte Zahl von Mitgliedern der WTO gilt, die Vertragsparteien des GPA sind. Das überarbeitete GPA wurde im Dezember 2013 von der Union abgeschlossen. |
entfällt |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus. |
(6) Im Rahmen der Welthandelsorganisation sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Beschaffungsmärkte der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Im Rahmen des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der Handelsabkommen der EU, die Bestimmungen über die Auftragsvergabe enthalten, wird den Wirtschaftsteilnehmern der Union lediglich Zugang zu den Beschaffungsmärkten von Drittländern, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind, gewährt. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Ist das betreffende Land Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen, das Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge enthält, sollte die Kommission die in der jeweiligen Übereinkunft vorgesehenen Konsultationsmechanismen und/oder Streitbeilegungsverfahren anwenden, wenn die restriktiven Praktiken Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Landes hinsichtlich des Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen. |
(7) Ist ein Drittland Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen, das Bestimmungen über die Auftragsvergabe enthält, sollte die Kommission die in den jeweiligen Übereinkünften vorgesehenen Konsultationsmechanismen und/oder Streitbeilegungsverfahren anwenden, wenn die restriktiven Praktiken Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Drittlandes hinsichtlich des Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein. |
(8) Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für Aufträge und Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates16 enthält nur wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, namentlich die Artikel 85 und 86. Der Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmungen ist begrenzt, und sie sollten ersetzt werden. |
entfällt |
_________________ |
|
16 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). |
|
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) In der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates17 sind die Vorschriften und Verfahren zur Ausübung der Rechte festgelegt, die der Union im Rahmen von ihr geschlossener internationaler Handelsübereinkünfte zukommen. Für die Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die nicht unter solche internationale Abkommen fallen, bestehen allerdings keine derartigen Vorschriften und Verfahren. |
(10) In der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates4 sind die Vorschriften und Verfahren zur Ausübung der Rechte festgelegt, die der Union im Rahmen von ihr geschlossener internationaler Handelsübereinkünfte zukommen. Für die Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen, die nicht unter solche internationale Abkommen fallen, bestehen allerdings keine derartigen Vorschriften und Verfahren. |
_________________ |
_________________ |
17 Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.) |
4 Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.) |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern sowie der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. |
(11) Die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen eingegangen ist, machen u. a. die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Ländern erforderlich. Dementsprechend können Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, nur für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Ländern, die nicht Vertragspartei des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder bilateraler oder multilateraler Handelsabkommen mit der Union – die Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Märkten für Aufträge und Konzessionen enthalten – sind, oder aus Ländern, die Vertragspartei solcher Abkommen sind, gelten, allerdings nur in Bezug auf Vergabeverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, die nicht unter diese Abkommen fallen. Unabhängig von der Anwendung der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 über „Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt“1a sowie mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates haben Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, mit denen kein Abkommen über die Öffnung des EU-Markts für öffentliche Aufträge besteht oder deren Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen nicht unter ein solches Abkommen fallen, keinen gesicherten Zugang zu den Vergabeverfahren in der EU und könnten ausgeschlossen werden. |
|
_________________ |
|
1a C(2019)5494 |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen bestimmter Drittländer, die durch restriktive und diskriminierende Vergabemaßnahmen oder -praktiken geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts ist es erforderlich, auf die im EU-Zollrecht festgelegten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zu verweisen, damit öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen wissen, ob Waren und Dienstleistungen den internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen. |
(12) Die wirksame Anwendung aller im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für Aufträge und für Konzessionen bestimmter Drittländer erfordert klare Ursprungsregeln für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 2913/19925 bestimmt werden. |
(13) Die Herkunft einer Ware sollte gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 bestimmt werden. |
_____________________ |
_____________________ |
5 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 9.10.1992, S. 1). |
5 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. |
(14) Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Als Herkunftsland einer juristischen Person sollte das Land gelten, nach dessen Recht eine juristische Person gegründet oder errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt. Unter Anwendung des Kriteriums der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in erheblichem Umfang sollte es nicht möglich sein, die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen durch die Gründung von Briefkastenfirmen zu umgehen. Die Bezeichnung „Geschäftstätigkeiten in erheblichem Umfang“ ist ein Konzept, das im WTO-Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen Anwendung findet. Im EU-Recht ist dieses Konzept gleichbedeutend mit dem Konzept einer „tatsächlichen und anhaltenden Verbindung mit der Wirtschaft“ und steht in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Leitlinien auf der Grundlage der Rechtsprechung zum Niederlassungsrecht, in denen unter anderem das Konzept der tatsächlichen und anhaltenden Verbindung mit der Wirtschaft behandelt wird. Artikel 86 der Richtlinie 2014/25/EU enthält auch einen Verweis auf das Konzept der unmittelbaren und tatsächlichen Verbindung mit der Wirtschaft, das dem Konzept der „Geschäftstätigkeiten in erheblichem Umfang“ entspricht. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Im Interesse des allgemeinen politischen Ziels der Union, das Wirtschaftswachstum in Entwicklungsländern und deren Integration in die globale Wertschöpfungskette zu unterstützen, was die Grundvoraussetzung für die Einrichtung eines Allgemeinen Präferenzsystems nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6 durch die Union darstellt, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Angebote gelten, deren Gesamtwert zu weniger als 50 % auf Waren und Dienstleistungen entfällt, welche im Einklang mit den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ kommen, oder aus Entwicklungsländern stammen, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge als gefährdet gelten – wie jeweils in den Anhängen IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt. |
entfällt |
_______________________ |
|
6 Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). |
|
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Im Interesse des allgemeinen politischen Ziels der Union, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern, sollte diese Verordnung nicht für Angebote von KMU gelten, welche in der EU niedergelassen sind und in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft mindestens eines Mitgliedstaats verbunden sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Bei der Prüfung des Vorliegens von restriktiven und/oder diskriminierenden Vergabemaßnahmen in einem Drittland sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten und inwieweit darin eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit einzelne öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen. |
(17) Bei der Prüfung des Vorliegens von spezifischen Maßnahmen oder Praktiken in einem Drittland, die zu einer Beeinträchtigung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für Aufträge und Konzessionen führen könnten, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften, Regeln oder sonstigen Maßnahmen in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und Konzessionen in dem betreffenden Land Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards gewährleisten und nicht zu schwerwiegenden und wiederkehrenden Beschränkungen für Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmer aus der Union führen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit einzelne öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmer aus der Union restriktive Praktiken anwenden oder einführen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung von von einem Drittland mutmaßlich eingeführten oder beibehaltenen restriktiven Maßnahmen oder Praktiken der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden. |
(19) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, jederzeit eine transparente Untersuchung über von einem Drittland mutmaßlich eingeführte oder beibehaltene restriktive oder diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Untersuchung im Interesse der Union liegt. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) Die Beantwortung der Frage, ob eine Untersuchung im Interesse der Union liegt, sollte sich auf eine Bewertung aller Interessen insgesamt stützen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union und der Nutzer, Verbraucher, Arbeitnehmer und Sozialpartner. Die Kommission sollte die Folgen der Einleitung bzw. der Unterlassung der Einleitung einer Untersuchung gegen die Auswirkungen und die möglichen Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung ergriffen werden könnten, im allgemeinen Interesse der Union abwägen. Dem allgemeinen Ziel, durch die Öffnung der Märkte von Drittländern und die Verbesserung der Marktzugangsmöglichkeiten für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union Gegenseitigkeit zu erreichen, sollte besondere Beachtung gewidmet werden, und in diesem Zusammenhang könnte auch die Präsenz von Bietern aus Drittländern auf dem Beschaffungsmarkt der EU berücksichtigt werden. Das Ziel, jeden unnötigen Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen sowie für Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken, sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Die Kommission sollte Bereichen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU als strategisch angesehen werden, besondere Aufmerksamkeit widmen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19b) In Anbetracht des allgemeinen politischen Ziels der Union, das Wirtschaftswachstum der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder mit niedrigem oder niedrigem mittlerem Einkommen zu fördern und ihre Integration in globale Wertschöpfungsketten voranzubringen, läge es nicht im Interesse der Union, eine Untersuchung gegen diese Länder im Rahmen dieser Verordnung einzuleiten, es sei denn, es liegen begründete Hinweise auf eine Umgehung der erlassenen IPI-Maßnahmen vor. Demzufolge soll diese Verordnung keine Anwendung auf die am wenigsten entwickelten Länder finden, die in den Genuss der Regelung „Alles außer Waffen“ kommen, oder auf Entwicklungsländer, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge als gefährdet gelten, wie in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt, sowie Länder, die unter eine allgemeine Regelung gemäß dieser Verordnung fallen, es sei denn, die Wirtschaft dieser Länder wird in den betreffenden Wirtschaftszweigen als wettbewerbsfähig erachtet. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven und/oder diskriminierenden Maßnahme oder Praxis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge dieses Landes zu verbessern. |
(20) Bei der Durchführung der Untersuchung sollte die Kommission das betreffende Drittland zur Aufnahme von Konsultationen auffordern, um Abhilfe bei etwaigen restriktiven Maßnahmen oder Praktiken zu schaffen bzw. diese zu beseitigen und den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für Aufträge und Konzessionen dieses Landes wirksam zu verbessern. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu einer ausreichenden Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge des Landes, sollte die Kommission, sofern angezeigt, Preisanpassungsmaßnahmen ergreifen können, die auf Angebote anzuwenden sind, die von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Land eingereicht werden und/oder Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen.
|
(22) Wenn durch die Untersuchung das Vorliegen restriktiver Maßnahmen oder Praktiken bestätigt wird und die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu zufriedenstellenden Abhilfemaßnahmen führen, mit denen schwerwiegende und wiederkehrende Zugangsbeschränkungen für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union wirksam beseitigt werden, oder das betreffende Drittland die Aufnahme von Konsultationen ablehnt, sollte die Kommission gemäß dieser Verordnung IPI-Maßnahmen in Form einer Punkteanpassung oder eines Ausschlusses von Angeboten ergreifen können. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Entsprechende Maßnahmen sollten lediglich für die Zwecke der Bewertung jener Angebote angewandt werden, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, auf bestimmte juristische Personen abzustellen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die zwar in der Europäischen Union niedergelassen sind, jedoch nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft mindestens eines Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Beschaffungspraktiken stehen, gegen die sie sich richten. |
(23) Eine Maßnahme zur Punkteanpassung sollte lediglich für die Zwecke der Bewertung der Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Land angewandt werden. Sie sollte nicht den Preis beeinflussen, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag tatsächlich zu zahlen ist. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23a) Die IPI-Maßnahmen sollten für Vergabeverfahren gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich Rahmenvereinbarungen und dynamischer Beschaffungssysteme. Die IPI-Maßnahmen sollten auch für bestimmte Aufträge gelten, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern diese dynamischen Beschaffungssysteme Gegenstand einer IPI-Maßnahme waren. Sie sollten jedoch nicht für Aufträge gelten, die einen bestimmten Schwellenwert unterschreiten, damit der Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen insgesamt begrenzt wird. Um eine mögliche Doppelanwendung von IPI-Maßnahmen zu vermeiden, sollten solche Maßnahmen nicht für Aufträge gelten, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, wenn beim Abschluss dieser Rahmenvereinbarung bereits IPI-Maßnahmen angewandt wurden. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23b) Vor dem Hintergrund des allgemeinen politischen Ziels der Union, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen, sollten die Kommission und die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen die Auswirkungen dieser Verordnung gebührend berücksichtigen, um eine Überlastung der KMU zu vermeiden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien mit bewährten Verfahren zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stellen, um die Wirksamkeit dieser Verordnung und ihre kohärente Durchführung zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23c) In die Verträge sollten zusätzliche vertragliche Verpflichtungen für die erfolgreichen Bieter aufgenommen werden, um eine mögliche Umgehung einer IPI-Maßnahme zu verhindern. Diese Verpflichtungen sollten nur für Vergabeverfahren gelten, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, sowie für Aufträge, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern diese Aufträge einen bestimmten Schwellenwert erreichen oder überschreiten und sofern diese Rahmenvereinbarung einer IPI-Maßnahme unterliegt. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Preisanpassungsmaßnahmen sollten sich nicht negativ auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land auswirken. Daher sollte die Kommission die Maßnahmen während der Verhandlungen aussetzen können, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufnimmt. |
entfällt |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Im Interesse einer einfacheren Anwendung einer Preisanpassungsmaßnahme durch die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen sollte generell davon ausgegangen werden, dass alle Wirtschaftsteilnehmer aus einem betroffenen Drittland, mit dem keinerlei Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge besteht, der Maßnahme unterliegen, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass weniger als 50 % des Gesamtwerts ihres Angebots auf Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Drittland entfallen. |
entfällt |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die Mitgliedstaaten können am besten ermitteln, welche öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen bzw. Kategorien von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen die Preisanpassungsmaßnahme anwenden sollten. Damit sichergestellt ist, dass in geeignetem Umfang gehandelt wird und unter die Belastung unter den Mitgliedstaaten ausgewogen verteilt wird, sollte die Kommission anhand der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Verzeichnisse endgültig entscheiden. Erforderlichenfalls kann die Kommission von sich aus ein solches Verzeichnis erstellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen von der Anwendung von Preisanpassungsmaßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre. |
(27) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen in Ausnahmefällen von der Anwendung von IPI-Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen entsprechen, oder wenn eine solche Maßnahme die Absicherung in Bezug auf wesentliche Erfordernisse im Bereich der öffentlichen Ordnung, z. B. im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, betrifft. Die Anwendung dieser Ausnahmen sollte der Zustimmung der Kommission bedürfen. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sollten die Kommission rechtzeitig und umfassend informieren, damit die Durchführung dieser Verordnung angemessen überwacht werden kann. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf Preisanpassungsmaßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates20 bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates21 anzuwenden. Zusätzlich sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen unter Verstoß gegen Preisanpassungsmaßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, unwirksam sein. |
(28) Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf IPI-Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates20 bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates21 anzuwenden. Zusätzlich sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen unter Verstoß gegen IPI-Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, unwirksam sein. |
_________________ |
_________________ |
20 Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33). |
20 Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33). |
21 Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14). |
21 Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14). |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, oder Zurücknahme, Aussetzung oder Wiedereinsetzung einer der Preisanpassungsmaßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden. |
(30) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, Zurücknahme, Aussetzung oder Wiedereinsetzung einer IPI-Maßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden, und die Kommission sollte von dem durch die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates22 („Verordnung über Handelshemmnisse“) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. Bei Fragen, die den Rechtsrahmen der Union für das öffentliche Auftragswesen berühren, sollte sich die Kommission erforderlichenfalls auch an den Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen wenden können, der durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates eingesetzt wurde. |
|
____________ |
|
22Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1). |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(30a) Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen sollten nur für den Zweck, für den sie angefordert wurden, und unter gebührender Beachtung der geltenden Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen der Union und der Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sowie Artikel 28 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 21 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 39 der Richtlinie 2014/25/EU sollten entsprechend gelten. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Eine regelmäßige Berichterstattung durch die Kommission sollte es erlauben, die Anwendung und Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Verfahren zu überwachen. |
(32) Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a und unter anderem mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Kommission regelmäßig den Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Bewertung Bericht erstatten. Im Anschluss an die Überprüfung können geeignete Legislativvorschläge vorgelegt werden. |
|
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sieht vor, dass die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Grundsätze, die für von den Unionsorganen auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge gelten, auf den Bestimmungen des einschlägigen Besitzstands der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beruhen sollten. Daher ist es angebracht, dass bei der Überprüfung der Haushaltsordnung vorgesehen wird, dass die IPI-Verordnung auch für öffentliche Aufträge gilt, die von den Organen der Union vergeben werden. |
|
___________________ |
|
1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich Vergabe öffentlicher Aufträge zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, einheitliche Bestimmungen über die Behandlung von Angeboten festzulegen, welche Waren und Dienstleistungen umfassen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union – |
entfällt |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In dieser Verordnung sind Maßnahmen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern verbessern sollen. Sie enthält die von der Kommission zu befolgenden Verfahren, wenn sie Untersuchungen über von Drittländern eingeführte oder beibehaltene und gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßlich restriktive und diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt. |
1. In dieser Verordnung sind Maßnahmen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für Aufträge und Konzessionen in Drittländern in Bezug auf nicht erfasste öffentliche Aufträge verbessern sollen. Sie enthält Verfahren, die von der Kommission zu befolgen sind, wenn sie Untersuchungen über gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt. |
In ihr ist auch vorgesehen, dass Preisanpassungsmaßnahmen auf bestimmte Angebote betreffend Aufträge für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Errichtung eines Bauwerks, für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und Konzessionen je nach Herkunft der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen angewandt werden können. |
In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten IPI-Maßnahmen in Bezug auf solche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern zur Beschränkung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern zu Vergabeverfahren der Union verhängen kann. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Verordnung gilt für Aufträge, die folgenden Rechtsakten unterliegen: |
2. Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, die folgenden Rechtsakten unterliegen: |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Sie gilt ausschließlich für Vergabeverfahren, in deren Rahmen Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke erworben werden. Sie gilt nicht, wenn die Waren für den gewerblichen Wiederverkauf oder für die Verwendung zur Herstellung von Waren für den gewerblichen Verkauf erworben werden. Sie gilt nicht, wenn die Dienstleistungen für den gewerblichen Verkauf oder für die Verwendung zur gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen erworben werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Diese Verordnung gilt ausschließlich im Fall restriktiver und/oder diskriminierender Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einem Drittland beim Erwerb nicht erfasster Waren und Dienstleistungen angewandt werden. Die Anwendung dieser Verordnung lässt etwaige internationale Verpflichtungen der Union unberührt. |
entfällt |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Diese Verordnung berührt nicht die internationalen Verpflichtungen der Union oder die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und ihre öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Rechtsakten treffen können. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Diese Verordnung gilt nur für Vergabeverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Eine IPI-Maßnahme gilt nur für Vergabeverfahren, die unter die IPI-Maßnahme fallen und zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem Inkrafttreten dieser IPI-Maßnahme und ihrem Auslaufen, ihrer Zurücknahme oder ihrer Aussetzung eingeleitet werden. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen nehmen in die Auftragsunterlagen für Verfahren, die in den Anwendungsbereich einer IPI-Maßnahme fallen, einen Hinweis auf die Anwendung dieser Verordnung und auf alle anwendbaren IPI-Maßnahmen auf. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 5 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5b. Um umweltbezogene, soziale und arbeitsrechtliche Erfordernisse angemessen in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen einzubeziehen, ergreifen öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass umweltbezogene, soziale und arbeitsrechtliche Verpflichtungen, die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Tarifverträgen, die für den Auftrag gelten, ergeben, eingehalten werden. In gleicher Weise gelten während der Ausführung eines Auftrags Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden und in Anhang X der Richtlinie 2014/23/EU, Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführt sind. |
|
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Wirtschaftsteilnehmer stoßen beziehungsweise die ihre Wirtschaftsteilnehmer ihnen melden und die auf Verstöße gegen die in Unterabsatz 1 genannten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften zurückzuführen sind, wenn sich diese Unternehmen um Aufträge in der EU oder in Drittländern beworben haben. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1– Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt ein Angebot für die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unterbreitet;
|
(a) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1– Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) „Waren“ bezeichnet die im Gegenstand des Angebots im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und in den Spezifikationen des Auftrags genannten Waren, jedoch nicht die in den gelieferten Waren enthaltenen Vorleistungen, Materialien oder Bestandteile; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1– Buchstabe a b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) „geschätzter Wert“ bezeichnet den geschätzten Auftragswert, der gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU berechnet wird; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1– Buchstabe a c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ac) „Nachweise“ bezeichnet alle Informationen, Bescheinigungen, Belege, Erklärungen und sonstigen Beweise, mit denen die Einhaltung der in Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen nachgewiesen werden soll, beispielsweise: |
|
(i) Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen oder Einfuhrerklärungen für aus Drittländern stammende Waren, |
|
(ii) eine Beschreibung der Herstellungsverfahren (einschließlich Mustern, Beschreibungen oder Fotografien) für die zu liefernden Waren, |
|
(iii) einen Auszug aus den einschlägigen Registern oder aus Jahresabschlüssen für den Ursprung der Dienstleistungen, einschließlich einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1– Buchstabe a d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ad) „Maßnahme zur Punktanpassung“ bezeichnet die relative Verringerung der Punktzahl eines Angebots um einen bestimmten Prozentsatz, die sich aus seiner Bewertung durch einen öffentlichen Auftraggeber oder eine Vergabestelle auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien ergibt; in Fällen, in denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, bedeutet die Maßnahme zur Punkteanpassung für die Bewertung der Angebote die relative Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz des Angebotspreises eines Bieters; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet „öffentliche Auftraggeber“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU;
|
(b) „öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;
|
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „Vergabestelle“ bezeichnet „Vergabestellen“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 7 der Richtlinie 2014/23/EU; |
(c) „Vergabestelle“ bezeichnet eine Vergabestelle gemäß den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/25/EU;
|
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) „Beteiligter“ bezeichnet jede Person oder Einrichtung, deren Interessen durch die Maßnahme eines Drittlands beeinträchtigt werden könnten, beispielsweise Unternehmen, Unternehmensvereinigungen, Berufsverbände, Gewerkschaften oder Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Verbraucherorganisationen; |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland, die einer internationalen Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder von Konzessionen unterliegen, die zwischen der Union und dem betreffenden Land geschlossen wurde und Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs vorsieht; |
entfällt |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „nicht erfasste Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Union keine internationale Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder von Konzessionen geschlossen hat, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthält, sowie Waren und Dienstleistungen aus einem Land, mit dem die Europäische Union eine solche Vereinbarung geschlossen hat, wobei die betreffenden Waren und Dienstleistungen jedoch nicht dieser Vereinbarung unterliegen; |
entfällt |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) „restriktive und/oder diskriminierende Maßnahme oder Praxis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ bezeichnet alle rechtlichen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken sowie jegliche Kombination daraus, die von öffentlichen Behörden, einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen in einem Drittland eingeführt oder beibehalten werden und die eine schwerwiegende und wiederholte Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und/oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Landes mit sich bringen; |
(f) „Maßnahme oder Praxis eines Drittlands“ bezeichnet alle rechtlichen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken allgemeiner Art, die sich aus einer nationalen oder subnationalen politischen Maßnahme ergeben, sowie jegliche Kombination daraus, die von öffentlichen Behörden, einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen in einem Drittland eingeführt oder beibehalten werden und die eine schwerwiegende und wiederholte Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und/oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu Märkten für Aufträge oder Konzessionen mit sich bringen;
|
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) „IPI-Maßnahme“ bezeichnet eine von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassene Maßnahme, mit der der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern und/oder Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt der Union für Aufträge oder Konzessionen im Bereich der nicht erfassten öffentlichen Aufträge beschränkt wird; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fb) „nicht erfasste öffentliche Aufträge“ bezeichnet Vergabeverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, für die die Union in internationalen Vereinbarungen im Bereich der Auftragsvergabe oder von Konzessionen keine Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs eingegangen ist; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fc) „Aufträge“ bezeichnet „öffentliche Aufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU, „Konzessionen“ im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU und „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fd) „Bieter“ bezeichnet einen Bieter im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) „Vergabe von Unteraufträgen“ bezeichnet die Organisation der teilweisen Ausführung eines Auftrags durch einen Dritten; die einfache Lieferung von Waren oder Teilen, die für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind, gilt nicht als Vergabe von Unteraufträgen. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) „KMU“ bezeichnet KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission23. |
entfällt |
___________ |
|
23 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
|
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Ausführung von Bauarbeiten und/oder die Errichtung von Bauwerken im Sinne der Richtlinien 2014/25/EU und 2014/24/EU sowie der Richtlinie 2014/23/EU als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet. |
2. Für die Zwecke dieser Verordnung mit Ausnahme von Artikel 8a Absätze 3 und 7 werden die Ausführung von Bauarbeiten und/oder die Errichtung von Bauwerken im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU sowie der Richtlinie 2014/25/EU als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Herkunftsregeln |
Ursprungsbestimmung |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Ursprung von Waren wird gemäß den Artikeln 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates24 bestimmt. |
entfällt |
_______________ |
|
24 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 9.10.1992, S. 1). |
|
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt. |
entfällt |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem die Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) wenn die Dienstleistung nicht über eine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Union erbracht wird, das Land, nach dessen Recht die juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt; |
(i) das Land, nach dessen Recht die juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, die tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Landes verbunden sind; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ii) der Mitgliedstaat, in dem die juristische Person niedergelassen ist und in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist. |
(ii) wenn die juristische Person im Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie gegründet wurde oder anderweitig tätig ist, nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, die Herkunft der Person oder der Personen, die aufgrund ihres Eigentums an der juristischen Person, ihrer finanziellen Beteiligung an ihr oder der für sie geltenden Vorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf sie ausüben können. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Übt die juristische Person nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten aus, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates verbunden ist, gilt als Herkunft der juristischen Person im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii die Herkunft der juristischen Person oder Personen, in deren Eigentum die juristische Person steht oder von denen die juristische Person beherrscht wird. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird angenommen, dass die betreffende Person oder die betreffenden Personen einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person ausübt bzw. ausüben, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt, in der die Person bzw. die Personen direkt oder indirekt |
|
(a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person hält bzw. halten; |
|
(b) über die Mehrheit der Stimmrechte, die mit den von der juristischen Person ausgegebenen Anteilen verbunden sind, verfügt bzw. verfügen; |
|
(c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person ernennen kann bzw. können. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine juristische Person „steht im Eigentum“ von Personen eines Landes, sofern sich mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Landes befinden. |
entfällt |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine juristische Person wird von Personen eines Landes „beherrscht“, sofern diese Personen befugt sind, die Mehrheit der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zu ernennen oder ihre Handlungen auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Handelt es sich bei einem Wirtschaftsteilnehmer um eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen und/oder öffentlicher Einrichtungen und stammt mindestens eine dieser Personen oder Einrichtungen aus einem Drittland, dessen Wirtschaftsteilnehmer und Waren und Dienstleistungen einer IPI-Maßnahme unterliegen, so gilt diese IPI-Maßnahme auch für die von dieser Gruppe eingereichten Angebote. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligung dieser Personen oder Einrichtungen an einer Gruppe weniger als 15 % des Wertes des betreffenden Angebots ausmacht, es sei denn, diese Personen oder Einrichtungen sind erforderlich, um die Mehrheit von mindestens einem der Eignungskriterien in einem Vergabeverfahren zu erfüllen. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen können einen Wirtschaftsteilnehmer während des Vergabeverfahrens jederzeit auffordern, die Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern derartige Aufforderungen unter vollständiger Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz erfolgen. Angebote von Wirtschaftsteilnehmern, die diese Informationen oder Unterlagen nicht bereitstellen, werden im Einklang mit den für das Vergabeverfahren geltenden Vorschriften abgelehnt. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Für die Anwendung der zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters gemäß Artikel 9a wird der Ursprung von Waren gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, während der Ursprung einer Dienstleistung anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt wird. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 2 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
KAPITEL II Ausnahmeregelungen |
entfällt |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Von dieser Verordnung ausgenommen sind Angebote, deren Gesamtwert zu weniger als 50 % auf Waren und/oder Dienstleistungen entfällt, welche aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/201227 aufgeführt sind, und aus Entwicklungsländern stammen, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als gefährdet gelten. |
Von dieser Verordnung ausgenommen sind Angebote, die von einem Wirtschaftsteilnehmer aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/201227 aufgeführt sind, eingereicht worden sind und aus Entwicklungsländern stammen, die aufgrund mangelnder Diversifizierung und unzureichender Integration in das internationale Handelsgefüge nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als gefährdet gelten. Die Kommission kann Angebote eines Wirtschaftsteilnehmers mit Ursprung in Entwicklungsländern, die Begünstigte der allgemeinen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ausschließen, es sei denn, die Wirtschaft dieser Länder wird in den betreffenden Wirtschaftszweigen als wettbewerbsfähig erachtet. |
_________________ |
_________________ |
27 Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). |
27 Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1). |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
entfällt |
Ausnahmen für Angebote von KMU |
|
Von dieser Verordnung ausgenommen sind Angebote von KMU28, die in der Union niedergelassen sind und in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft mindestens eines Mitgliedstaates verbunden sind. |
|
_________________ |
|
28 Im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
|
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel III – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Untersuchungen, Konsultationen und Preisanpassungsmaßnahmen |
Untersuchungen, Konsultationen, Maßnahmen und zusätzliche Vertragsverpflichtungen |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Untersuchungen |
Untersuchungen und Konsultationen |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Antrag von Beteiligten oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung hinsichtlich mutmaßlich restriktiver und/oder diskriminierender Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eines Drittlands einleiten, wenn dies nach Ansicht der Kommission im Interesse der Union liegt. Bei Einleitung einer Untersuchung veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der sie die Beteiligten und die Mitgliedstaaten auffordert, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. |
1. Die Kommission leitet auf eigene Initiative oder aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde eines Beteiligten der Union, des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaates eine Untersuchung einer mutmaßlichen Maßnahme oder Praxis eines Drittlands ein, wenn dies nach Ansicht der Kommission im Interesse der Union liegt, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Bekanntmachung über die Einleitung enthält die vorläufige Bewertung der Maßnahme oder Praxis des Drittlands durch die Kommission, und die Beteiligten der Union und die Mitgliedstaaten werden darin aufgefordert, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. |
|
Die Kommission stellt auf ihrer Website das Formular zur Verfügung, das die Beteiligten oder die Mitgliedstaaten ausfüllen müssen, um eine begründete Beschwerde einzureichen. |
|
Die Feststellung, ob das Unionsinteresse eine Untersuchung erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher. Eine Untersuchung darf nicht eingeleitet werden, wenn die Kommission auf der Grundlage aller übermittelten Informationen eindeutig zu dem Schluss kommen, dass die Einleitung einer solchen Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung fordert die Kommission das betreffende Drittland auf, dazu Stellung zu nehmen, Informationen zu übermitteln und Konsultationen mit der Kommission aufzunehmen, um die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlands abzustellen. Die Kommission informiert die Beteiligten, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten regelmäßig im Rahmen des durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates1a („Verordnung über Handelshemmnisse“) eingesetzten Ausschusses. |
|
______________________ |
|
1a Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1). |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission prüft anhand der von den Beteiligten und Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen, der von der Kommission bei ihrer Untersuchung festgestellten Tatsachen oder von beiden, ob die mutmaßlich restriktiven und/oder diskriminierenden Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von dem betreffenden Drittland eingeführt oder beibehalten wurden. Die Prüfung wird binnen acht Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um vier Monate verlängert werden. |
2. Die Untersuchung und die Konsultationen werden binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung im Amtsblatt abgeschlossen. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist vor Ablauf der ersten sechs Monate um drei Monate verlängern, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und das Drittland, die Beteiligten, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet. |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen. Die Kommission unterbreitet den Bericht dem Europäischen Parlament. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gelangt die Kommission bei ihrer Untersuchung zu der Schlussfolgerung, dass die mutmaßlich restriktiven und/oder diskriminierenden Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von dem betreffenden Drittland entweder nicht mehr beibehalten werden, oder dass sie den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer der Union oder der Waren und Dienstleistungen der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder für Konzessionen des betreffenden Drittlandes nicht beschränken, beendet sie die Untersuchung. |
3. Stellt die Kommission nach ihrer Untersuchung fest, dass die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlandes nicht mehr beibehalten wird oder dass sie nicht zu einer schwerwiegenden und wiederkehrenden Beeinträchtigung des Zugangs der Wirtschaftsteilnehmer der Union oder der Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt für Beschaffungen oder Konzessionen führt, beendet die Kommission die Untersuchung und veröffentlicht darüber eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Hat die Kommission ihre Untersuchung abgeschlossen, macht sie einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse öffentlich verfügbar. |
entfällt |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Kommission kann die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit aussetzen, wenn das Drittland |
|
(a) zufriedenstellende Korrekturmaßnahmen zur Behebung einer schwerwiegenden und wiederholten Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und/oder Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ergreift , durch die der Zugang wirksam verbessert wird, oder |
|
(b) sich gegenüber der Union verpflichtet, die Maßnahme oder Praxis des Drittlands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten abzustellen oder schrittweise einzustellen. |
|
Die Kommission nimmt die Untersuchungen und die Konsultationen jederzeit wieder auf, wenn sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind. |
|
Im Falle einer Aussetzung oder Wiederaufnahme der Untersuchung und Konsultationen veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 8a |
|
IPI-Maßnahmen |
|
1. Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung und an Konsultationen gemäß Artikel 6 zu der Schlussfolgerung, dass eine Maßnahme oder Praxis eines Drittlands besteht, verhängt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine IPI-Maßnahme. Eine IPI-Maßnahme findet nur Anwendung, wenn der Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fällt wie dies in Absatz 7 Buchstabe a festgelegt ist. Das Vergabeverfahren wird nicht in der Absicht durchgeführt, dieses Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen. |
|
2. Die IPI-Maßnahme wird auf der Grundlage der folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen festgelegt: |
|
(a) der Verhältnismäßigkeit der IPI-Maßnahme gegenüber der Maßnahme oder Praxis des Drittlands; |
|
(b) Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen, um erhebliche negative Auswirkungen auf die öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestellen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. |
|
(c) der Beteiligung von Unternehmen aus dem betroffenen Drittland an Tätigkeiten im Bereich der Beschaffung auf dem Binnenmarkt, die von dem Mangel an Gegenseitigkeit profitieren. |
|
3. Die IPI-Maßnahme gilt nur für Vergabeverfahren mit einem geschätzten Wert von mindestens 10 000 000 EUR ohne Mehrwertsteuer für Bauleistungen und Konzessionen und von mindestens 5 000 000 EUR ohne Mehrwertsteuer für Waren und Dienstleistungen. |
|
4. Die IPI-Maßnahme gilt auch für bestimmte Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, wenn diese dynamischen Beschaffungssysteme der IPI-Maßnahme unterlagen, mit Ausnahme von bestimmten Aufträgen, deren geschätzter Wert unter den jeweiligen in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten liegt. |
|
Die IPI-Maßnahme findet für Vergabeverfahren für Aufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung keine Anwendung. Die IPI-Maßnahme findet auch keine Anwendung auf einzelne Lose, die gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/25/EU zu vergeben sind. |
|
5. Im Rahmen des in Absatz 7 dieses Artikel festgelegten Anwendungsbereichs kann die Kommission in ihrem Durchführungsrechtsakt beschließen, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern zu Vergabeverfahren zu beschränken, indem sie öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen verpflichtet, |
|
(a) im Hinblick auf Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland eine Maßnahme zur Punkteanpassung zu verhängen, |
|
(b) Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland auszuschließen, oder |
|
(c) Maßnahmen im Sinne der Buchstaben a) und b) in Kombination zu verhängen, wenn verschiedene Sektoren oder Kategorien von Waren und Dienstleistungen IPI-Maßnahmen unterliegen. |
|
6. Die Maßnahme zur Punktanpassung gemäß Absatz 5 Buchstabe a gilt nur zum Zweck der Bewertung und Einstufung der Angebote. Sie beeinflusst nicht den Preis, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist. |
|
7. In dem im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt wird der Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme festgelegt, einschließlich |
|
(a) der Sektoren oder Kategorien von Waren, Dienstleistungen und Konzessionen auf der Grundlage des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge sowie etwaiger, vorgesehener Ausnahmen, |
|
(b) bestimmter Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen; |
|
(c) bestimmter Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern; |
|
(d) in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Maßnahme zur Punktanpassung des prozentualen Werts der Berichtigung, der je nach Drittland und Sektor der vorgesehenen Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen oder Konzessionen bis zu 100% der Bewertungspunktzahl des Angebots betragen kann. |
|
8. Bei der Bestimmung der IPI-Maßnahme auf der Grundlage der Optionen nach Absatz 5 Buchstaben a, b oder c wählt die Kommission die Art der Maßnahme, mit der der Grad der Beeinträchtigung von Wirtschaftsteilnehmern aus der EU auf Drittlandsmärkten am wirksamsten abgestellt werden kann. |
|
9. Die Kommission kann die IPI-Maßnahme zurücknehmen oder ihre Anwendung aussetzen, wenn das Drittland zufriedenstellende Abhilfemaßnahmen ergreift, die die Behinderung des Zugangs von Waren, Dienstleistungen oder Wirtschaftsteilnehmern zu den Märkten für Aufträge oder Konzessionen aufheben, oder wenn das Drittland sich verpflichtet, die betreffende Maßnahme oder Praxis einzustellen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die ergriffenen Abhilfemaßnahmen oder Verpflichtungen aufgehoben, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, so veröffentlicht sie ihre Feststellungen und nimmt die Anwendung der IPI-Maßnahme wieder auf. Die Kommission kann eine IPI-Maßnahme nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 und nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zurücknehmen, aussetzen oder wiedereinsetzen. |
|
10. Eine IPI-Maßnahme läuft fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus. Eine IPI-Maßnahme kann um fünf Jahre verlängert werden. Neun Monate vor Auslaufen der IPI-Maßnahme leitet die Kommission von sich aus eine Überprüfung der betreffenden IPI-Maßnahme ein und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Eine solche Überprüfung wird innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Nach einer solchen Überprüfung kann die Kommission die Laufzeit der IPI-Maßnahme verlängern, sie entsprechend anpassen oder sie durch eine andere IPI-Maßnahme ersetzen. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
entfällt |
Betroffene Behörden oder Stellen |
|
Die Kommission legt nach Mitgliedstaaten geordnet die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen bzw. die Kategorien öffentlicher Auftraggeber oder von Vergabestellen fest, deren Vergabepraxis von der Maßnahme betroffen ist. Als Grundlage für diese Bestimmung muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der geeigneten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber einreichen. Die Kommission sorgt dafür, dass in ausreichendem Umfang gehandelt wird und die Belastung zwischen den Mitgliedstaaten gerecht verteilt wird. |
|
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a |
|
Zusätzliche vertragliche Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters |
|
1. Bei Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, sowie bei Aufträgen, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, deren geschätzter Wert den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt, und bei denen diese Rahmenvereinbarungen der IPI-Maßnahme unterlagen, nehmen die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen auch Folgendes in die Bedingungen für den Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter auf: |
|
(a) die Verpflichtung, einschließlich der Lieferung von Gütern und Teilen nicht mehr als 25% des Gesamtwerts des Auftrags an Wirtschaftsteilnehmer, die aus einem Drittland stammen, für das eine IPI-Maßnahme gilt, zu vergeben; |
|
(b) bei Aufträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, die Verpflichtung, dass während der Laufzeit des Auftrags die in Ausführung des Auftrags gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen, die aus einem Drittland stammen, das der IPI-Maßnahme unterliegt, nicht mehr als 25 % des Gesamtwerts des Auftrags ausmachen, unabhängig davon, ob diese Waren und/oder Dienstleistungen unmittelbar vom Bieter oder von einem Unterauftragnehmer geliefert bzw. erbracht werden; |
|
(c) die Verpflichtung, dem öffentlichen Auftraggeber oder der Vergabestelle spätestens bei Abschluss des Auftrags auf Verlangen geeignete Nachweise entsprechend den Buchstaben a oder b vorzulegen; |
|
(d) im Falle einer Nichteinhaltung der unter Buchstabe a oder b genannten Verpflichtungen eine anteilige Gebühr von 25 % des Gesamtwerts des Auftrags. |
|
2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c genügt es, den Nachweis zu erbringen, dass mehr als 75 % des Gesamtwerts des Auftrags aus anderen Ländern als dem Drittland stammen, für das die IPI-Maßnahme gilt. Der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle fordert Nachweise an, wenn es begründete Hinweise darauf gibt, dass Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht eingehalten wurden, oder wenn der Auftrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wird, der eine juristische Person angehört, die aus einem Drittland stammt, das einer IPI-Maßnahme unterliegt. |
|
3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen für Angebote eigenständiger KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, die aus der Union oder einem Drittland stammen, mit dem die Union eine internationale Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossen hat, Leitlinien für bewährte Verfahren zur Verfügung, um die Wirksamkeit dieser Verordnung und ihre kohärente Umsetzung sicherzustellen. In diesen Leitlinien wird insbesondere dem Informationsbedarf von KMU Rechnung getragen. |
|
4. Die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen nehmen in die Unterlagen für Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, einen Hinweis auf die in diesem Artikel festgelegten zusätzlichen Verpflichtungen auf. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können beschließen, die Preisanpassungsmaßnahme bei einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession nicht anzuwenden, wenn |
1. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können in Ausnahmefällen beschließen, die IPI-Maßnahme bei einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags nicht anzuwenden, wenn |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union erhältlich sind, die ihren Anforderungen entsprechen, oder |
entfällt |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) nur Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus einem Drittland, für das eine IPI-Maßnahme gilt, verfügbar sind oder wenn nur solche Angebote den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen, oder |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie der öffentlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz gerechtfertigt ist; |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 –Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre. |
entfällt |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle, eine Preisanpassungsmaßnahme nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der Auftrags- bzw. Konzessionsbekanntmachung an, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 69 der Richtlinie 2014/25/EU bzw. gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht wird. Zudem teilt er/sie dies der Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mit. |
2. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle, eine IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, teilt er/sie dies der Kommission umgehend und in jedem Fall spätestens dreißig Tage vor der Zuschlagserteilung mit und gibt eine ausführliche Begründung für die Anwendung der Ausnahme an. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Grundlage für die Entscheidung, die Preisanpassungsmaßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung, |
(d) Grundlage für die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung, |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Jeder Antrag auf Anwendung einer Ausnahme auf der Grundlage dieses Artikels muss von der Kommission vor der Zuschlagserteilung genehmigt werden. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Kommission kann Einwände gegen einen Antrag auf Anwendung einer Ausnahme von einer IPI-Maßnahme erheben, wenn die Mitteilung nicht hinreichend ausführlich begründet ist. Die Kommission unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle umgehend über ihre Entscheidung. |
(ursprünglich AM 44 (Original: EN) der FdR IMCO AD\1242055EN)
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Führt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/25/EU ein Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung durch und entscheidet er/sie sich gegen die Anwendung einer Preisanpassungsmaßnahme, so gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 70 der Richtlinie 2014/25/EU zu veröffentlichenden Vergabebekanntmachung oder in der gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/23/EU zu veröffentlichenden Zuschlagsbekanntmachung an und unterrichtet die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung. |
entfällt |
Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: |
|
(a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle, |
|
(b) Beschreibung des Gegenstands des Auftrags oder der Konzession, |
|
(c) Angaben zur Herkunft der zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen, |
|
(d) Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung, |
|
(e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber oder der Vergabestelle für sinnvoll erachtete Angabe. |
|
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Aufträge, die an einen Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene oder wieder in Kraft gesetzte Preisanpassungsmaßnahmen vergeben wurden, sind unwirksam. |
2. Aufträge, die an einen Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene oder wieder in Kraft gesetzte IPI-Maßnahmen vergeben wurden, sind unwirksam. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 13a |
|
Mittel |
|
Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessener Betrag an Mitteln für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung bereitgestellt wird. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 und danach mindestens alle drei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen. |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach mindestens alle zwei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die erforderlichen Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Zahl der Vergabeverfahren auf zentraler und dezentraler Ebene, bei denen eine bestimmte IPI-Maßnahme angewandt wurde, der Zahl der eingegangenen Angebote aus Drittländern, die dieser IPI-Maßnahme unterliegen, sowie der Fälle, in denen eine spezifische Ausnahme von der IPI-Maßnahme angewandt wurde. Der Bericht wird veröffentlicht. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen richtet die Kommission auf Unionsebene eine Datenbank über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen unter Beteiligung von Drittländern und die Anwendung von IPI-Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein. Die Kommission aktualisiert die Datenbank jährlich. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17 |
entfällt |
Änderung der Richtlinie 2014/25/EU |
|
Die Artikel 85 und 86 der Richtlinie 2014/25/EU werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestrichen. |
|
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 17a |
|
Überprüfung |
|
Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre den Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission den Zeitrahmen für die zweite Überprüfung auf bis zu fünf Jahre verlängern. Im Falle einer solchen Verlängerung unterrichtet die Kommission vorab das Europäische Parlament und den Rat. |
BEGRÜNDUNG
Die Kommission veröffentlichte im März 2012 ihren Legislativvorschlag über „den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern“. Ziel der Kommission war es, Druck in den bilateralen Handelsverhandlungen mit Drittländern hinsichtlich einer Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge auszuüben, da viele Drittländer nicht bereit sind, ihre Märkte für öffentliche Aufträge (weiter als bisher) für den internationalen Wettbewerb zu öffnen. Somit stehen die Wirtschaftsteilnehmer aus der EU in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber. Der Leitgedanke des Vorschlags der Kommission war somit die Verbesserung der Bedingungen, unter denen sich europäische Unternehmen um öffentliche Aufträgen in Drittländern bewerben können, die Stärkung der Position der Europäischen Union bei Verhandlungen über die Bedingungen für den Zugang von europäischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern zu Märkten für öffentliche Aufträge und folglich die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Bereich der öffentlichen Vergabeverfahren.
Im Allgemeinen sind die Märkte für öffentliche Aufträge bei Handelsverhandlungen mit Drittstaaten von allergrößter Bedeutung für die EU, da viele in der EU ansässige Unternehmen in mehreren Bereichen äußerst wettbewerbsfähig sind. Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge für Unternehmen aus der EU zu öffnen. Die Kommission hat außerdem in den letzten Jahren eine Zunahme der von Drittländern ergriffenen protektionistischen Maßnahmen beobachtet, die den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten für öffentliche Aufträge faktisch oder rechtlich einschränken. Diese Maßnahmen umfassen protektionistische Vorschriften wie beispielsweise die Verpflichtung zum Technologietransfer als Voraussetzung für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Auflagen bezüglich eines inländischen Fertigungsanteils.
Bislang ist es der EU nur in begrenztem Umfang gelungen, öffentliche Beschaffungsmärkte durch den Abschluss von Handelsabkommen zu öffnen. Das WTO‑Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen hat nur eine begrenzte Anzahl von Ländern unterzeichnet, und große Schwellenländer wie Indien, Brasilien und China lassen für die nahe Zukunft kein großes Interesse an einem Beitritt erkennen. Trotz der Überarbeitung des WTO‑Übereinkommens enthält es nach wie vor zahlreiche Ausnahmeregelungen und bindet nicht alle staatlichen Ebenen systematisch ein. Auch bilaterale Freihandelsabkommen (FHA) der EU mit Drittländern enthalten häufig Ausnahmen, die den Zugang europäischer Unternehmen zu den Märkten für öffentliche Aufträge einschränken. Da die Märkte für öffentliche Aufträge der EU Bietern aus Drittländern weitgehend offenstehen, hat es sich für die Kommission als schwierig erwiesen, Drittländer in Handelsverhandlungen zu Zusagen in diesem Bereich zu bewegen.
Um Druck hinsichtlich einer Eröffnung von Möglichkeiten für die Übernahme öffentlicher Aufträge in Drittländern zu erzeugen, schlug die Kommission in ihrem Vorschlag von 2012 vor, den Marktzugang für Drittländer zu beschränken, die keine Handelsverhandlungen mit der EU eingehen. In dem Vorschlag von 2012 waren ein dezentralisiertes und ein zentralisiertes Verfahren für Waren und Dienstleistungen vorgesehen, für die keine Marktzugangsverpflichtungen gelten. Im Rahmen des dezentralisierten Verfahrens konnte die Kommission unter der Bedingung, dass ein Mangel an substanzieller Reziprozität hinsichtlich der Öffnung des Marktes zwischen der EU und dem Land, aus dem die Waren und/oder Dienstleistungen stammen, besteht, genehmigen, dass die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen Bieter ausschließen, wenn der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtwerts der im Angebot enthaltenen Waren und Dienstleistungen ausmacht. Darüber hinaus war im Vorschlag mit dem zentralen Verfahren ein Mechanismus auf EU-Ebene zur weiteren Stärkung der Position der EU bei internationalen Marktzugangsverhandlungen vorgesehen, der auf Untersuchungen durch die Kommission, Konsultationen mit Drittländern und gegebenenfalls der Verhängung vorübergehender restriktiver Maßnahmen durch die Kommission beruht. Die Kommission war der Auffassung, dass dies einen Anreiz für Drittländer bieten würde, Verhandlungen über die Öffnung von Märkten für öffentliche Aufträge mit der EU aufzunehmen.
Es gab unterschiedliche Reaktionen im Rat. Ein Teil der Mitgliedstaaten unterstützte den Vorschlag, ein ebenso großer Teil der Mitgliedstaaten sah keinen Handlungsbedarf und lehnte die Idee ab, da das Instrument als protektionistische Maßnahme angesehen wurde, die sich negativ auf den globalen Handel auswirken würde (insbesondere infolge möglicher Vergeltungsmaßnahmen einflussreicher Drittländer). Der Rat war nicht in der Lage, diese Blockade zu überwinden und die Debatten über den Inhalt des Vorschlags fortzuführen. Am 15. Januar 2014 nahm das Parlament 85 Änderungsanträge zum Vorschlag der Kommission an, ohne eine legislative Entschließung zu verabschieden und die erste Lesung damit abzuschließen. Mit diesen Änderungen versuchte das Parlament, eine Brücke zwischen den Befürwortern und Gegnern des Vorschlags zu schlagen.
Wichtige Punkte bei der Abstimmung im Parlament am 15. Januar 2014 waren
- die Einführung einer Überprüfungsklausel, die es ermöglicht, nach einer bestimmten Zeit zu prüfen, ob das Instrument zur Öffnung ausländischer Märkte für öffentliche Aufträge beiträgt oder lediglich zu Protektionismus auf dem Markt für öffentliche Aufträge der Europäischen Union führt;
- der Ausschluss von Entwicklungsländern von der Verordnung;
- eine bessere Verknüpfung zwischen dem dezentralisierten und dem zentralisierten Verfahren, sodass nur dann Maßnahmen ergriffen werden können, wenn die Kommission eine Untersuchung der mutmaßlichen restriktiven Maßnahmen einleitet, und
- die Vermeidung der Fragmentierung des Binnenmarktes für öffentliche Aufträge.
Der italienische Ratsvorsitz legte im Herbst 2014 eine Kompromissfassung vor, durch die jedoch die unterschiedlichen Standpunkte im Rat nicht in Einklang werden konnten. Die Kommission legte im November 2014 nach einer Orientierungsdebatte auf dem Handelsministertreffen einen überarbeiteten Vorschlag vor, um die Diskussionen voranzubringen. Am 29. Januar 2016 nahm die Kommission ihren geänderten Vorschlag für ein Vergabeinstrument für internationale öffentliche Aufträge an. Die INTA-Koordinatoren entschieden am 27. Februar 2017, das Thema in einer der nächsten INTA-Sitzungen erneut auf die Tagesordnung zu setzen, um das Verhandlungsmandat zu erneuern und weitere Änderungen zur Abstimmung zu bringen, da der überarbeitete Vorschlag wesentliche Änderungen enthielt.
Mit dem geänderten Vorschlag wurden einerseits wesentliche Bereiche verbessert: So wurde z. B. das dezentralisierte Verfahren gestrichen, von dem auch das Parlament befürchtete, dass es zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen könnte. Andererseits wurden wichtige Forderungen des Europäischen Parlaments nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurden neue Elemente eingeführt, die vom INTA-Ausschuss und dem Parlament geprüft werden müssen. Der Berichterstatter legte daher einen überarbeiteten Entwurf eines Berichts vor, um das Mandat des Europäischen Parlaments zu erneuern und den Änderungen Rechnung zu tragen, die im überarbeiteten Vorschlag von 2016 vorgebracht wurden. Dieser Bericht beruhte somit auf zwei Säulen: Erstens legte der Berichterstatter für die Teile, die dem ursprünglichen Vorschlag von 2012 entsprachen oder ähnlich waren, die im Plenum am 15. Januar 2014 angenommenen Änderungsanträge vor; diese wurden dort, wo es erforderlich war, an den überarbeiteten Vorschlag von 2016 angepasst. Zweitens wurden mit dem Bericht Änderungen an den neuen Elementen des überarbeiteten Vorschlags von 2016 beantragt.
Neue Elemente des überarbeiteten Vorschlags von 2016:
Die wichtigste Änderung in dieser Hinsicht ist, dass im Vorschlag nur noch eine „Preisanpassungsmaßnahme“ vorgesehen ist und dass die Marktschließungsmaßnahme vollständig abgeschafft wird. Wenn im Rahmen einer Untersuchung durch die Kommission festgestellt würde, dass ein Land die Beteiligung von Bietern aus der EU an einem Vergabeverfahren behindert, würden die Preise für Waren und Dienstleistungen aus diesem Land angepasst. Das bedeutet, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen, im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag, immer zugelassen werden, wenn das Angebot in Bezug auf Preis und Qualität nach Berücksichtigung der Preisanpassung wettbewerbsfähig ist. Die Preisanpassung würde nur für den Bewertungsprozess gelten, und sie würde nicht den endgültigen Preis bei der Vergabe bestimmen. Der Markt der EU würde unter keinen Umständen für ausländische Betreiber geschlossen.
Dem Vorschlag liegt jedoch das grundlegende Ziel zugrunde, Druck zu erzeugen, damit die Märkte für öffentliche Aufträge in Handelsverhandlungen geöffnet und somit gleiche Bedingungen für den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge sichergestellt werden. Der Berichterstatter würde daher vorschlagen, den ursprünglichen Mechanismus der zeitweiligen Beschränkung des Zugangs von Waren bzw. Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge der EU beizubehalten, wie es die Kommission in ihrem Vorschlag von 2012 vorgeschlagen hat und vom Parlament im Januar 2014 gebilligt wurde.
Darüber hinaus würden die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Vergabestellen die Maßnahme umsetzen, damit sichergestellt ist, dass dies nicht den kleinsten Vergabestellen mit geringeren administrativen Kapazitäten zufällt. Obwohl dieses Ziel seine Berechtigung hat, muss die Verordnung im gesamten Binnenmarkt einheitlich umgesetzt werden. Dies könnte ansonsten zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen, wodurch die EU an Einfluss verlieren würde.
Ein weiterer Aspekt ist, dass der Preisaufschlag nicht mehr für das gesamte Land, in dem die Kommission Diskriminierungen von Bietern aus der EU festgestellt hat, gelten würde. Es wäre möglich, auf Gebiete auf regionaler oder lokaler Ebene, wie Bundesländer, Regionen oder Gemeinden, abzustellen. Das Ziel ist hierbei, Gebiete differenziert zu behandeln und Vergabestellen unterhalb der Ebene der Zentralregierung zu ermutigen, ihre Vergabeverfahren für Bieter aus der EU zu öffnen.
Ein weiteres Element des überarbeiteten Vorschlags von 2016 ist eine klarere Verteilung der Beweislast. Unternehmen und Waren mit mehr als 50 % des gesamten Auftragswerts aus einem Land, das nachweislich diskriminierende Maßnahmen gegen Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen aus der Union ergreift, würden unter die Maßnahme fallen. Es würde grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus einem solchen Land die fraglichen Waren und Dienstleistungen enthalten. Die Beweislast liegt dann bei dem Bieter aus diesem Land, nicht beim öffentlichen Auftraggeber, d. h. er muss nachweisen, dass sein Angebot keine fraglichen Waren oder Dienstleistungen enthält. Im ursprünglichen Vorschlag war vorgesehen, dass diese Beweislast bei den öffentlichen Auftraggebern liegt.
Darüber hinaus wird im Einklang mit dem Ansatz der Kommission, für mehr Transparenz in der Handelspolitik zu sorgen, vorgeschlagen, die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission zur Feststellung von Hemmnissen bei Ausschreibungen in Drittländern zu veröffentlichen. Es besteht die Hoffnung, dass die mit der Veröffentlichung einhergehende öffentliche Bloßstellung eine neue Dynamik für die Beseitigung dieser Hemmnisse erzeugt. Außerdem sollten die von Drittländern ergriffenen Maßnahmen, mit denen diese in einer problematischen Situation Abhilfe schaffen wollen, veröffentlicht werden. Diese Änderung wird befürwortet.
Einbeziehung einiger Änderungen des Parlaments:
Neben den am wenigsten entwickelten Ländern werden auch Entwicklungsländer und KMU aus dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung ausgeschlossen. Darüber hinaus sind einige Mitgliedstaaten und das Parlament der Auffassung, dass bei dem dezentralisierten Verfahren – nach dem die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit hätten, ausländische Bieter von der Teilnahme an ihren Ausschreibungen auszuschließen – die Fragmentierung des Binnenmarktes riskiert würde. Mit dem überarbeiteten Vorschlag wird diese Möglichkeit vollständig beseitigt.
Nicht aufgenommene Anträge des Parlaments:
Dies betrifft die Berücksichtigung von Umwelt-, Arbeits- und Sozialthemen bei der Prüfung der Reziprozität oder den Antrag des Parlaments für eine Überprüfungsklausel, durch die geprüft wird, ob die Verordnung zur weiteren Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge beiträgt oder ein protektionistisches Instrument darstellt. Es wäre fraglich, aus diesem Grund diese Verordnung in ihrer Gesamtheit abzulehnen, das Parlament schlug jedoch vor, eine Überprüfungsklausel einzufügen, durch die die Kommission verpflichtet wird, die Folgen der Verordnung zu bewerten, nachdem sie in Kraft getreten und eine festgelegte Anzahl von Jahren angewendet wurde, und sie entsprechend zu ändern. Aus dem gleichen Grund schlug das Parlament vor, die Anwendungsdauer jeglicher mittels eines Durchführungsrechtsaktes ergriffener restriktiver Maßnahmen auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu begrenzen (ähnlich den Bestimmungen in den Verordnungen der EU zum Schutz des Handels), damit diese Maßnahmen nicht zu einer dauerhaften Schließung des Marktes führen. Ein weiterer Antrag, der nur am Rande berücksichtigt wurde, ist die Kürzung des Zeitraums für Untersuchungen. Das Parlament forderte eine Kürzung des Zeitraums für den Abschluss der Untersuchungen auf drei Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um einen Monat. Die Kommission verkürzte den Zeitraum von neun auf acht Monate und erhöhte die mögliche Verlängerung dieses Zeitraums von drei auf vier Monate, wodurch der Zeitraum für Untersuchungen letztendlich gleich blieb.
Entwicklung der Erörterungen seit 2018:
Nach Vorlage eines geänderten Entwurfs eines Berichts bei der Sitzung des INTA-Ausschusses im Februar 2018 und der Einbringung und Erörterung von Änderungsanträgen im März/April 2018 kamen die Arbeiten an dem Dossier im Mai 2018 aufgrund der anhaltenden Blockade des Dossiers im Rat zum Stillstand. Aus der Sicht des Berichterstatters und in Übereinstimmung mit den Schattenberichterstattern wäre eine Verlängerung des Mandats des Parlaments für Trilogverhandlungen nicht zielführend gewesen, da es im Rat keine realistische Aussicht auf ein Weiterkommen gab.
Angesichts der Wahlpause 2019 wurde das Dossier Teil der „unerledigten Angelegenheiten“ des vorherigen Parlaments (Artikel 240 GO). Gleichwohl forderten die Mitgliedstaaten wiederholt neue Impulse und drängten auf die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts zum Instrument für öffentliche Aufträge (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. März 2019/2. Oktober 2020), der jedoch im Rat nicht zu konkreten Ergebnissen führte. Nach ausführlichen Vorarbeiten unter finnischem, kroatischem und deutschem Ratsvorsitz legte der portugiesische Ratsvorsitz dem Rat im April 2021 einen grundlegend überarbeiteten Entwurf eines Standpunkts vor, mit dem die eigentliche Logik des vorgeschlagenen Instruments grundlegend auf den Kopf gestellt wurde. Nach mehr als neun Jahren Stillstand legte der Rat im Juni 2021 seinen Standpunkt zum Instrument für öffentliche Aufträge fest und schuf damit beruhend auf einem neuen Entwurf eines Berichts des Berichterstatters die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten an dem Dossier im INTA-Ausschuss.
Der Berichterstatter begrüßt die deutliche Abkehr von der Logik des Vorschlags der Kommission von 2016, die durch den auf den Bieter ausgerichteten Ansatz anstelle des auf die Ausschreibung ausgerichteten Ansatzes signalisiert wird. Durch den Paradigmenwechsel werden die bisherigen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Ursprungs von Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen und Konzessionen umgangen. Die Komplexität des Instruments wird reduziert, während seine Praxistauglichkeit deutlich verbessert wird.
Der Berichterstatter ist nach wie vor der Auffassung, dass IPI-Maßnahmen nach ihrer Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendbarkeit bewertet werden müssen.
Neben wirksamen und effizienten IPI-Maßnahmen ist die Dauer der Untersuchungen und der Konsultationen für den durch das Instrument geschaffenen Mehrwert entscheidend. Vor diesem Hintergrund werden kürzere Fristen für beide Verfahren, die sich eher überschneiden als aufeinander folgen, eingeführt, um dafür Sorge zu tragen, dass die IPI-Maßnahmen rechtzeitig und ohne ungebührliche Verzögerungen angewendet werden.
Der beabsichtigte Druck durch das Instrument lässt sich daraus ableiten, inwieweit es von den Wirtschaftsteilnehmern, den öffentlichen Auftraggebern und den Vergabestellen angewendet wird. Die alleinige Ausrichtung auf den festen Wert der öffentlichen Aufträge als Maßstab sorgt für ein einfach anzuwendendes und effizientes Instrument.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anwendung des Instruments sind unter eng definierten Umständen zulässig, und zwar in Fällen, 1) in denen nur Angebote von Bietern aus Drittländern, für die eine IPI-Maßnahme gilt, vorliegen oder 2) in denen zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses vorliegen. Weitere Ausnahmen würden dem allgemeinen Ziel des Instruments entgegenstehen.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (29.10.2021)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern
(COM(2016)0034 – C8-0018/2016 – 2012/0060(COD))
Verfasser der Stellungnahme(*): Ivan Štefanec
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Im März 2012 nahm die Kommission den ersten Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines sogenannten Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) an, um die Position der Europäischen Union bei internationalen Handelsverhandlungen in der Absicht zu stärken, bessere Zugangsmöglichkeiten für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern zu erzielen.
Im Januar 2014 nahm das Europäische Parlament im Plenum Änderungsanträge zu dem Vorschlag an, und die Angelegenheit wurde an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Prüfung zurücküberwiesen. Das Dossier wurde im Rat blockiert, und das Europäische Parlament beteiligte sich nicht an Trilogverhandlungen.
Am 29. Januar 2016 legte die Kommission einen geänderten Vorschlag vor. Mit dem geänderten Vorschlag wurden einige Bestimmungen gestrichen, die für die Binnenmarktvorschriften von größerer Bedeutung sind, insbesondere die Befugnis der einzelnen öffentlichen Auftraggeber, Angebote abzulehnen (bisheriger Artikel 6). Allerdings wirkt sich der Gesetzgebungsvorschlag sogar in dem zentralisierten kommissionsgelenkten Verfahren auf das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber der EU bei Vergabeverfahren und auf den Binnenmarkt aus.
Der IMCO-Ausschuss nahm seine Stellungnahme für den INTA-Ausschuss am 26. September 2017 auf der Grundlage des geänderten Vorschlags der Kommission an. Der INTA-Ausschuss erörterte den geänderten Vorschlag in der vergangenen Wahlperiode, beschloss jedoch, die Abstimmung im Ausschuss zu verschieben, bis deutlicher wird, in welche Richtung sich die Beratungen im Rat entwickeln.
Nach jahrelangem Stillstand legte der Rat am 2. Juni 2021 schließlich sein Verhandlungsmandat fest. Da die beteiligten Ausschüsse (INTA, IMCO) nach der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 neu zusammengesetzt wurden, beschloss der federführende Ausschuss für internationalen Handel (INTA), unter Berücksichtigung der kontextuellen Änderungen im Parlament und im Rat einen neuen Berichtsentwurf auszuarbeiten. Daraufhin beschlossen die Koordinatoren des IMCO-Ausschusses am 22. Juni 2021, dass der IMCO-Ausschuss auch eine neue Stellungnahme ausarbeiten sollte.
Bei einer begrenzten Zahl von Themen fungiert der IMCO-Ausschuss weiterhin als assoziierter Ausschuss gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung.
A. Er hat ausschließliche Zuständigkeit für
– Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 (neu) zur Anwendung von Preisanpassungsmaßnahmen,
– Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 (neu) zu Ausnahmen von den Preisanpassungsmaßnahmen,
– Artikel 14 Absatz 3 (neu) zum Ausschussverfahren,
– Artikel 17 (neu) zur Aufhebung der Artikel 85 und 86 der Richtlinie 2014/25/EU.
B. Er hat geteilte Zuständigkeit für
– Artikel 2 mit den Begriffsbestimmungen,
– Artikel 9 (neu) zu den Behörden oder Stellen, die von den gemäß Artikel 8 ergriffenen Maßnahmen betroffen sind,
– Artikel 12 Absatz 1 (neu) zu Ausnahmen von den Preisanpassungsmaßnahmen,
– Artikel 13 (neu) zur Anwendung,
– Artikel 14 Absatz 1 (neu) zum Ausschussverfahren,
– Artikel 15 (neu) zur Vertraulichkeit,
– Artikel 16 (neu) zur Berichterstattung.
Diese Stellungnahme beruht daher auf den Stellungnahmen des IMCO-Ausschusses aus den Jahren 2013 und 2017 und enthält eine Reihe von darin enthaltenen Änderungsanträgen.
Die Fortschritte, die der Rat nach so vielen Jahren des Stillstands seit der Annahme des Vorschlags der Kommission für ein Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen im Jahr 2012 und seiner geänderten Fassung im Jahr 2016 erzielt hat, sind zu begrüßen.
Es wurden mehrere Aspekte des erteilten Verhandlungsmandats des Rates berücksichtigt, insbesondere das Ziel, ein Instrument zu schaffen, das es der EU ermöglicht, den Zugang zu ihren Märkten für öffentliche Aufträge für Wirtschaftsteilnehmer aus Ländern, die gegenüber Unternehmen aus der EU restriktive oder diskriminierende Maßnahmen anwenden, von Fall zu Fall einzuschränken oder auszuschließen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber zu minimieren.
Es wird vorgeschlagen, die problematischen Punkte zu beseitigen, um die Verordnung zu vereinfachen und ihre Wirksamkeit zu verbessern, ohne dabei jedoch die Möglichkeit zu schaffen, die Verordnung zu umgehen.
Im Einklang mit dem Ansatz des Rates wird vorgeschlagen, von Preisanpassungsmaßnahmen zu IPI-Maßnahmen überzugehen, bei denen Schwellenwerte für den Ausschluss von Angeboten eingeführt werden. Zudem wird der neue Ansatz für Bieter unterstützt, bei dem es möglich ist, sich auf Ausschreibungen statt auf Waren und Dienstleistungen zu konzentrieren.
In der angenommenen Stellungnahme werden die in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen eingeschränkt und auch an die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge angepasst, wodurch verhindert wird, dass die Ausnahmen im Übermaß in Anspruch genommen und keine ausreichende Überwachung erfolgt. Zudem ist eine stärkere Rolle der Kommission vorgesehen, die nun Widerspruch gegen die Gewährung einer unzureichend begründeten Ausnahme einlegen kann.
Bei der Erörterung des Vorschlags der Kommission, die von dieser Verordnung betroffenen öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen zu bestimmen und eine Liste dieser öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen zu erstellen, wurde festgestellt, dass dies zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führt und somit die Glaubwürdigkeit dieses Instruments schmälert. Alle öffentlichen Auftraggeber, die Waren oder Dienstleistungen über dem vereinbarten Schwellenwert beschaffen, sollten die Verordnung anwenden, weshalb Artikel 9 in Bezug auf die betreffenden Behörden oder Stellen gestrichen werden sollte.
In der angenommenen Stellungnahme werden auch die Position der Kommission und ihre Zuständigkeiten bei der Beschlussfassung gestärkt.
Um für die Wirksamkeit dieser Verordnung zu sorgen und eine etwaige Ineffizienz im Zusammenhang mit IPI-Maßnahmen zu beheben, wird in der Stellungnahme eine Klausel vorgeschlagen, die eine Überprüfung alle drei Jahre vorsieht.
Schließlich wurden mehrere Elemente aus der 2017 angenommenen Stellungnahme beibehalten, die die Arbeit mit vertraulichen Informationen, den Umweltschutz und die Sicherheitsvorschriften betreffen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Geänderter Vorschlag für eine |
Geänderter Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern |
über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und verbessert die Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse. |
(1) Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union legt die Europäische Union die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und verbessert die Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch indem internationale Handelshemmnisse schrittweise abgebaut werden, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel der Armutsbeseitigung zu fördern. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Im Rahmen der WTO sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus. |
(6) Im Rahmen der WTO sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge der Union und ihrer Handelspartner nach den Grundsätzen der Reziprozität, Zusammenarbeit, des partnerschaftlichen Verhaltens und des gegenseitigen Nutzens aus. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken gegenüber. Diese restriktiven Praktiken schränken ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich ein. |
(8) Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge und für Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder ihre Märkte noch weiter zu öffnen, als sie es bereits getan haben. Somit stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Ländern, die Handelspartner der Union sind, restriktiven Vergabepraktiken und einer protektionistischen Politik gegenüber. Durch diese restriktiven Praktiken werden ihre Geschäftsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, weshalb mit dieser Verordnung ein Verfahren eingeführt werden sollte, mit dem Ungleichgewichte auf den Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern verhindert werden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates16 enthält nur wenige Bestimmungen zur externen Dimension der Unionspolitik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, namentlich die Artikel 85 und 86. Der Anwendungsbereich der betreffenden Bestimmungen ist begrenzt, und sie sollten ersetzt werden. |
entfällt |
_________________ |
|
16 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). |
|
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union und aus Drittländern sowie der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche Anwendung sichergestellt ist. |
(11) Im Interesse der Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer, Verbraucher öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen aus der Union und aus Drittländern sollten sich die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen eingegangen ist, in der Rechtsordnung der EU widerspiegeln, damit ihre tatsächliche und strenge Anwendung sichergestellt ist. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen bestimmter Drittländer, die durch restriktive und diskriminierende Vergabemaßnahmen oder -praktiken geschützt sind, und zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts ist es erforderlich, auf die im EU-Zollrecht festgelegten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zu verweisen, damit öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen wissen, ob Waren und Dienstleistungen den internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen. |
(12) Zur Bekämpfung schwerwiegender und wiederholter Behinderungen des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und für Konzessionen bestimmter Drittländer, die durch restriktive und diskriminierende Vergabemaßnahmen oder -praktiken geschützt sind, zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zur Sicherstellung der Einhaltung der Umwelt-, Sozial- und Arbeitsnormen im Binnenmarkt sind klare Ursprungsregeln für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen erforderlich. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. |
(14) Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Als Herkunft einer juristischen Person sollte das Land gelten, in dem die juristische Person gegründet oder nach dessen Recht sie errichtet wurde und in dem sie in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt. Die Kommission sollte, um eine mögliche Umgehung der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu verhindern, Leitlinien zu den wesentlichen Kriterien für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung des Allgemeinen Übereinkommens der WTO über den Handel mit Dienstleistungen, des Unionsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht vorlegen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(18a) Mit Blick auf die angemessene Einbeziehung ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen ist es besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen geeignete Maßnahmen ergreifen, um für die Einhaltung der am Ort der Ausführung der Arbeiten oder der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Anforderungen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu sorgen, die sich aus auf nationaler Ebene und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, sofern diese Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. In gleicher Weise sollten während der Ausführung eines Auftrags Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen gelten, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden sowie in Anhang X der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1b und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1c aufgeführt sind. Das ist von besonderem Belang, zumal eine Reihe von Drittländern einige der internationalen Übereinkommen, die in diesen Anhängen aufgeführt werden, nicht ratifiziert hat oder nicht zur Anwendung bringt, die Wirtschaftsteilnehmer der Union ihrerseits jedoch an diese Übereinkommen gebunden sind. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumenten sollte daher darauf abgezielt werden, die Anwendung der in den genannten Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen zu fördern, um ihnen im Rahmen der internationalen Vergabe öffentlicher Aufträge Wirkung zu verleihen und auf dem Markt für öffentliche Aufträge in der Union für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. |
|
__________________ |
|
1a Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). |
|
1b Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (sic!) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
|
1c Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine Untersuchung zu von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen, mutmaßlich restriktiven Maßnahmen oder Praktiken der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden. |
(19) Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Beteiligten oder eines Mitgliedstaates jederzeit eine externe Untersuchung zu von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen, mutmaßlich restriktiven Maßnahmen oder Praktiken der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuleiten, wenn sie der Ansicht ist, dass eine derartige Untersuchung im Interesse der Union ist. Dabei sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass die Kommission eine Reihe von Drittländer betreffenden geplanten Ausschlüssen gemäß Artikel 6 Absatz 2 genehmigt hat. Solche Untersuchungsverfahren sollten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a durchgeführt werden. |
|
______________– |
|
1a Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.) |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19a) Um festzustellen, ob es im Interesse der Union liegt, eine Untersuchung einzuleiten oder Maßnahmen im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) zu ergreifen, sollten im Zusammenhang mit der Untersuchung und ihren möglichen Folgen zahlreiche Aspekte berücksichtigt werden, darunter die Interessen des entsprechenden Wirtschaftszweigs der EU sowie der Verwender und Verbraucher in der EU. Dem allgemeinen Ziel, Märkte von Drittländern zu öffnen und die Marktzugangsmöglichkeiten für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union zu verbessern, um Gegenseitigkeit beim Marktzugang zu erreichen, sollte Vorrang eingeräumt werden. Die Kommission sollte der Präsenz von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Land auf dem Markt für öffentliche Aufträge der Union Rechnung tragen. Die Kommission sollte zudem den Wirtschaftszweigen, denen auf dem Markt für öffentliche Aufträge der Union strategische Bedeutung beigemessen wird, besondere Aufmerksamkeit schenken. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Es ist von größter Bedeutung, dass die Untersuchung transparent durchgeführt wird. Daher sollte ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Untersuchung öffentlich verfügbar sein. |
(21) Es ist von größter Bedeutung, dass die Untersuchung transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt wird. Daher sollte ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Untersuchung öffentlich verfügbar sein. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu einer ausreichenden Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge des Landes, sollte die Kommission, sofern angezeigt, Preisanpassungsmaßnahmen ergreifen können, die auf Angebote anzuwenden sind, die von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Land eingereicht werden und/oder Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. |
(22) Führen die Konsultationen mit dem betreffenden Land nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu zufriedenstellenden Abhilfemaßnahmen, mit denen Verbesserungen der Zugangsmöglichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union zum Markt für öffentliche Aufträge des Landes erwirkt werden, sollte die Kommission eine IPI-Maßnahme in Form entweder eines Ausschlusses vom Ausschreibungsverfahren oder einer Punkteanpassung ergreifen können. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Entsprechende Maßnahmen sollten lediglich für die Zwecke der Bewertung jener Angebote angewandt werden, die Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Land umfassen. Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, kann es zudem erforderlich sein, auf bestimmte juristische Personen abzustellen, die im Eigentum von Personen aus Drittländern stehen oder von solchen Personen beherrscht werden und die zwar in der Europäischen Union niedergelassen sind, jedoch nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausüben, die bewirken, dass sie tatsächlich und unmittelbar mit der Wirtschaft mindestens eines Mitgliedstaates verbunden sind. Geeignete Maßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den restriktiven Vergabepraktiken stehen, gegen die sie sich richten. |
(23) Um eine Umgehung dieser Maßnahmen zu verhindern, sollte es zudem möglich sein, jedem erfolgreichen Bieter erforderlichenfalls zusätzliche vertragliche Verpflichtungen aufzuerlegen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Preisanpassungsmaßnahmen sollten sich nicht negativ auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land auswirken. Daher sollte die Kommission die Maßnahmen während der Verhandlungen aussetzen können, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufnimmt. |
(24) Eine gemäß dieser Verordnung ergriffene IPI-Maßnahme sollte sich nicht negativ auf laufende Handelsverhandlungen mit dem betreffenden Land auswirken. Daher sollte die Kommission diese Maßnahme während der Verhandlungen aussetzen können, wenn das Land substanzielle Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufnimmt. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Im Interesse einer einfacheren Anwendung einer Preisanpassungsmaßnahme durch die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen sollte generell davon ausgegangen werden, dass alle Wirtschaftsteilnehmer aus einem betroffenen Drittland, mit dem keinerlei Vereinbarung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge besteht, der Maßnahme unterliegen, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass weniger als 50 % des Gesamtwerts ihres Angebots auf Waren und Dienstleistungen aus dem betreffenden Drittland entfallen. |
entfällt |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Die Mitgliedstaaten können am besten ermitteln, welche öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen bzw. Kategorien von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen die Preisanpassungsmaßnahme anwenden sollten. Damit sichergestellt ist, dass in geeignetem Umfang gehandelt wird und unter die Belastung unter den Mitgliedstaaten ausgewogen verteilt wird, sollte die Kommission anhand der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Verzeichnisse endgültig entscheiden. Erforderlichenfalls kann die Kommission von sich aus ein solches Verzeichnis erstellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Daher sollten öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen von der Anwendung von Preisanpassungsmaßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre. |
(27) Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können, um das öffentliche Interesse zu wahren. In Ausnahmesituationen sollten öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen von der Anwendung einer IPI-Maßnahme absehen können, mit der der Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränkt wird, wenn nur Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem Land verfügbar sind, für das eine IPI-Maßnahme gilt, oder nur solche Angebote den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen entsprechen oder wenn zwingende Gründe im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse, etwa in den Bereichen Gesundheitsnotstand, Naturkatastrophen und öffentliche Sicherheit, eine Auftragsvergabe unentbehrlich machen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn dringend benötigte Impfstoffe oder Notfallausrüstung nur von einem Wirtschaftsteilnehmer erworben werden können, für den IPI-Maßnahmen gelten. Die Anwendung dieser Ausnahmen sollte der Zustimmung der Kommission bedürfen. Die Kommission sollte rechtzeitig und umfassend von solchen Ausnahmen in Kenntnis gesetzt werden, damit die Durchführung dieser Verordnung angemessen überwacht werden kann. Die Kommission sollte Leitlinien für die Anwendung der Ausnahmen ausarbeiten, damit sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und eine Umgehung in jedem Fall verhindert wird. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf Preisanpassungsmaßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates20 bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates21 anzuwenden. Zusätzlich sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen unter Verstoß gegen Preisanpassungsmaßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, unwirksam sein. |
(28) Bei fehlerhafter Anwendung von Ausnahmen in Bezug auf IPI-Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates20 bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates21 anzuwenden. Zusätzlich sollten Verträge, die mit einem Wirtschaftsteilnehmer von öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen unter Verstoß gegen IPI-Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen geschlossen wurden, unwirksam sein. |
__________________ |
__________________ |
20 Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33). |
20 Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33). |
21 Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14). |
21 Richtlinie 92/13/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14). |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, oder Zurücknahme, Aussetzung oder Wiedereinsetzung einer der Preisanpassungsmaßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden. |
(30) Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, Zurücknahme, Aussetzung oder Wiedereinsetzung einer der IPI-Maßnahmen sollte das Prüfverfahren angewandt werden. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verfolgen, notwendig und zweckmäßig, einheitliche Bestimmungen über die Behandlung von Angeboten festzulegen, welche Waren und Dienstleistungen umfassen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus und steht daher im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union – |
(33) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung des grundlegenden Ziels, eine gemeinsame Außenpolitik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verfolgen, erforderlich und angemessen, einheitliche Bestimmungen über die gerechte Behandlung von Angeboten festzulegen, die Waren und Dienstleistungen umfassen, die keinen internationalen Verpflichtungen der Union unterliegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung sind Maßnahmen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern verbessern sollen. Sie enthält die von der Kommission zu befolgenden Verfahren, wenn sie Untersuchungen über von Drittländern eingeführte oder beibehaltene und gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßlich restriktive und diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt. |
In dieser Verordnung sind Maßnahmen festgelegt, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem internationalen Markt für öffentliche Aufträge sichergestellt und der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern verbessert werden soll, indem Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern beseitigt werden, die zu einer schwerwiegenden und wiederholten Beeinträchtigung des Zugangs führen. Sie enthält die von der Kommission zu befolgenden Verfahren, wenn sie Untersuchungen über von Drittländern eingeführte oder beibehaltene und gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßlich restriktive und diskriminierende Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In ihr ist auch vorgesehen, dass Preisanpassungsmaßnahmen auf bestimmte Angebote betreffend Aufträge für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Errichtung eines Bauwerks, für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und Konzessionen je nach Herkunft der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen angewandt werden können. |
In ihr ist auch vorgesehen, dass auf Vergabeverfahren IPI-Maßnahmen in Form einer Punkteanpassung oder in Form eines Ausschlusses bestimmter Angebote betreffend Aufträge für die Ausführung von Bauarbeiten oder die Errichtung eines Bauwerks, für die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und Konzessionen je nach Herkunft der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angewandt werden können. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Verordnung gilt für Aufträge, die folgenden Rechtsakten unterliegen: |
2. Diese Verordnung gilt für Vergabeverfahren, die folgenden Rechtsakten unterliegen: |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Diese Verordnung gilt ausschließlich im Fall restriktiver und/oder diskriminierender Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die von einem Drittland beim Erwerb nicht erfasster Waren und Dienstleistungen angewandt werden. Die Anwendung dieser Verordnung lässt etwaige internationale Verpflichtungen der Union unberührt. |
4. Diese Verordnung gilt ausschließlich für Vergabeverfahren, die unter IPI-Maßnahmen fallen und zwischen dem Inkrafttreten dieser IPI-Maßnahmen und ihrem Auslaufen, ihrer Zurücknahme und ihrer Aussetzung eingeleitet werden. Die Anwendung dieser Verordnung lässt etwaige internationale Verpflichtungen der Union unberührt. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten sowie ihre öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen wenden gegenüber Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen eines Drittlands keine über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinausgehenden restriktiven Maßnahmen an. |
entfällt |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen die geltenden Verpflichtungen des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts einhalten, die in den Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder den in Anhang X der Richtlinie 2014/23/EU, Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie im Übereinkommen von Paris festgelegt sind, damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der erfassten und nicht erfassten Waren und Dienstleistungen gesorgt ist. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt ein Angebot für die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unterbreitet; |
(a) „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2014/25/EU; |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) „Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat; |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) „Punkteanpassungsmaßnahme“ bezeichnet die relative Verringerung der Punktzahl eines Angebots um einen bestimmten Prozentsatz, die sich aus seiner Bewertung durch einen öffentlichen Auftraggeber oder eine Vergabestelle auf der Grundlage der in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien ergibt; in Fällen, in denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, bedeutet die Punkteanpassungsmaßnahme für die Bewertung der Angebote die relative Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz des Angebotspreises oder der Angebotskosten eines Bieters; |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) „nicht erfasste öffentliche Aufträge“ bezeichnet im Rahmen von Vergabeverfahren vergebene öffentliche Aufträge für Waren, Dienstleistungen, Arbeiten oder Konzessionen, für die die Union in internationalen Vereinbarungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen keine Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs eingegangen ist; |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) „IPI-Maßnahme“ bezeichnet eine von der Kommission gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahme in Form einer Punkteanpassungsmaßnahme, die auf ein Angebot Anwendung findet, oder in Form des Ausschlusses eines Angebots vom Markt für Aufträge oder Konzessionen der Union; |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
entfällt |
Betroffene Behörden oder Stellen |
|
Die Kommission legt nach Mitgliedstaaten geordnet die öffentlichen Auftraggeber oder Vergabestellen bzw. die Kategorien öffentlicher Auftraggeber oder von Vergabestellen fest, deren Vergabepraxis von der Maßnahme betroffen ist. Als Grundlage für diese Festlegung übermittelt jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis geeigneter öffentlicher Auftraggeber oder Vergabestellen bzw. der entsprechenden Kategorien. Die Kommission sorgt dafür, dass in angemessenem Umfang gehandelt wird und die Belastung zwischen den Mitgliedstaaten gerecht verteilt wird. |
|
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können beschließen, die Preisanpassungsmaßnahme bei einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession nicht anzuwenden, wenn |
1. Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen können in Ausnahmefällen beschließen, die in dieser Verordnung vorgesehenen IPI-Maßnahmen bei einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags nicht anzuwenden, wenn |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union erhältlich sind, die ihren Anforderungen entsprechen, oder |
entfällt |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) nur Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem Land verfügbar sind, für das IPI-Maßnahmen gelten, oder nur solche Angebote den Ausschreibungsbedingungen entsprechen, |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Anwendung der Maßnahme mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre. |
entfällt |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen, aus denen eine solche Entscheidung gerechtfertigt ist. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle, eine Preisanpassungsmaßnahme nicht anzuwenden, gibt er/sie dies in der Auftrags- bzw. Konzessionsbekanntmachung an, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 69 der Richtlinie 2014/25/EU bzw. gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht wird. Zudem teilt er/sie dies die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung mit. |
2. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle, eine IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, teilt er/sie dies der Kommission umgehend und in jedem Fall spätestens dreißig Tage vor der Zuschlagserteilung mit und gibt eine ausführliche Begründung für die Anwendung der Ausnahme an. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Grundlage für die Entscheidung, die Preisanpassungsmaßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung, |
(d) Grundlage für die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung, |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Jeder Antrag auf Anwendung einer Ausnahme auf der Grundlage dieses Artikels muss von der Kommission vor der Zuschlagserteilung genehmigt werden. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Kommission kann Einwände gegen einen Antrag auf Anwendung einer Ausnahme von einer IPI-Maßnahme erheben, wenn die Mitteilung nicht hinreichend ausführlich begründet ist. Die Kommission unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle umgehend über ihre Entscheidung. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Führt ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/25/EU ein Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung durch und entscheidet er/sie sich gegen die Anwendung einer Preisanpassungsmaßnahme, so gibt er/sie dies in der gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 70 der Richtlinie 2014/25/EU zu veröffentlichenden Vergabebekanntmachung oder in der gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/23/EU zu veröffentlichenden Zuschlagsbekanntmachung an und unterrichtet die Kommission spätestens zehn Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung. |
entfällt |
Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: |
|
(a) Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle, |
|
(b) Beschreibung des Gegenstands des Auftrags oder der Konzession, |
|
(c) Angaben zur Herkunft der zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und/oder Dienstleistungen, |
|
(d) Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung, |
|
(e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber oder der Vergabestelle für sinnvoll erachtete Angabe. |
|
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Aufträge, die an einen Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene oder wieder in Kraft gesetzte Preisanpassungsmaßnahmen vergeben wurden, sind unwirksam. |
2. Aufträge, die an einen Wirtschaftsteilnehmer unter Verstoß gegen gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene IPI-Maßnahmen vergeben wurden, werden als „unwirksam“ im Sinne der Richtlinie 89/665/EWG erachtet. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 und danach mindestens alle drei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen. |
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach mindestens alle drei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen. Der Bericht wird veröffentlicht. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen richtet die Kommission auf Unionsebene eine Datenbank über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen unter Beteiligung von Drittländern und die Anwendung von IPI-Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein. Die Kommission aktualisiert die Datenbank jährlich. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung dieser Verordnung überwacht wird, damit Gefahren für die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erkannt werden, die Einheit des Binnenmarkts gestärkt wird und/oder die Rechte der Verbraucher geschützt werden. Diese Überwachung wird durchgeführt, um mögliche Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhindern, aufzudecken und ordnungsgemäß zu melden. Stellen die Überwachungsbehörden oder -strukturen bestimmte Verstöße oder systemische Probleme fest, sind sie befugt, die nationalen Prüfbehörden, Gerichte oder andere geeignete Behörden oder Strukturen, etwa den Bürgerbeauftragten, nationale Parlamente oder deren Ausschüsse, mit diesen Problemen zu befassen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17 |
entfällt |
Änderung der Richtlinie 2014/25/EU |
|
Die Artikel 85 und 86 der Richtlinie 2014/25/EU werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestrichen. |
|
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 17a |
|
Überprüfung |
|
Die Kommission überprüft bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung], ob der Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung ausreichen, um die Öffnung neuer Märkte für öffentliche Aufträge zu ermöglichen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht. |
|
Werden die Ziele dieser Verordnung nicht erreicht, so prüft die Kommission, ob das Einwirken auf Drittländer, die nicht zur Zusammenarbeit bereit sind, dadurch verstärkt werden könnte, dass die Artikel 85 und 86 der Richtlinie 2014/25/EU für verbindlich erklärt werden. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0034 – C8-0018/2016 – COM(2012)0124 – C7-0084/2012 – 2012/0060(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 20.4.2012 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 20.4.2012 |
|||
Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
25.10.2012 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ivan Štefanec 18.7.2019 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
12.7.2021 |
1.9.2021 |
11.10.2021 |
|
Datum der Annahme |
27.10.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 11 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Andrea Caroppo, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Carlo Fidanza, Evelyne Gebhardt, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Morten Løkkegaard, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Rasmus Andresen, Maria da Graça Carvalho, Claude Gruffat, Sarah Wiener |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
34 |
+ |
ID |
Alessandra Basso, Hynek Blaško, Markus Buchheit, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle |
NI |
Miroslav Radačovský |
PPE |
Pablo Arias Echeverría, Andrea Caroppo, Maria da Graça Carvalho, Deirdre Clune, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Marion Walsmann |
S&D |
Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Christel Schaldemose |
The Left |
Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, David Cormand, Claude Gruffat, Kim Van Sparrentak, Sarah Wiener |
0 |
– |
|
|
11 |
0 |
ECR |
Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek |
Renew |
Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Morten Løkkegaard, Marco Zullo |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Rechtsausschuss
Der Vorsitz
Ref. D(2021) 21627
Herrn
Bernd Lange
Vorsitzender
Ausschuss für internationalen Handel
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zum Thema „Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern“ (COM2016/0034 – C8-0018/2016 – 2012/0060(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss wurde im Rahmen des genannten Verfahrens ersucht, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 9. September 2021 beschlossen, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln. In seiner Sitzung vom 14. Oktober 2021 hat der Ausschuss die Angelegenheit geprüft und die Stellungnahme angenommen[1].
Der Vorschlag für ein neues Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen sollte die nachdrückliche Forderung der Europäischen Union nach verantwortungsvolleren Geschäftspraktiken widerspiegeln, auch im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, die Umwelt und verantwortungsvolle Führung.
Ein wichtiges Rechtsinstrument in diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung der Unternehmen, in ihren Wertschöpfungsketten die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Menschenrechtsverletzungen, Umweltschäden und Korruption zu ermitteln, gegen sie vorzugehen, sie zu verhindern, zu mindern und zu beenden. Der Europäische Rat hat Schlussfolgerungen angenommen, in denen gefordert wird, dass die Kommission einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen für eine nachhaltige Unternehmensführung vorlegt, einschließlich branchenübergreifender Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang der globalen Lieferketten (1. Dezember 2020), und die Kommission hat sich verpflichtet, einen Legislativvorschlag für eine verbindliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen vorzulegen (Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2021).
Insbesondere ist hervorzuheben, dass das Europäische Parlament mit großer Mehrheit einen Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen angenommen hat, in dem verbindliche Vorschriften für die Sorgfaltspflicht von Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung in Wertschöpfungsketten gefordert und diesbezüglich klare und ehrgeizige Vorschläge formuliert werden (10. März 2021).
In dieser Entschließung heißt es: „Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, Unternehmen, die die Ziele dieser Richtlinie nicht einhalten, keine staatliche Unterstützung zu gewähren, auch nicht durch […] die Vergabe öffentlicher Aufträge […].“ Die Ausgestaltung eines neuen Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen bietet die Gelegenheit, dieses Ziel des Europäischen Parlaments zu erreichen und in Bezug auf Drittländer gegenseitige Standards hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte, der Umwelt und der verantwortungsvollen Führung verbindlich einzuführen. Die Aufnahme von Sorgfalts- und Nachhaltigkeitsanforderungen in das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen würde zeigen, dass die Europäische Union eine Führungsrolle übernimmt und ihre Behörden bei der Nachhaltigkeit mit gutem Beispiel vorangehen.
Mit der Annahme eines solchen Standpunkts würde sich das Europäische Parlament auch der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (27. April 2016) anschließen, in der empfohlen wird, in der Verordnung „ein[en] ehrgeizigere[n] Ansatz zur Förderung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung, der Achtung der Grundrechte und des Verbraucherschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den Drittländern [zu] entwickel[n]“.
Demgemäß ersucht der Rechtsausschuss den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, die folgenden Sorgfalts- und Nachhaltigkeitsanforderungen in seinen Bericht zu übernehmen:
a) Die öffentlichen Auftraggeber sollten sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, an die sie Aufträge vergeben, in ihrer gesamten Wertschöpfungskette und insbesondere bei der Ausführung des betreffenden Auftrags die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen.
b) Die öffentlichen Auftraggeber sollten sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, an die sie Aufträge vergeben, keine Menschenrechtsverletzungen, Umweltschäden oder Korruption verursachen oder dazu beitragen, und zwar nicht nur bei der Ausführung des betreffenden Auftrags.
c) Bei der Vergabe von Aufträgen sollten die öffentlichen Auftraggeber Wirtschaftsteilnehmern Vorrang einräumen, die im Hinblick auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Staatsführung eine positive Bilanz aufweisen.
Der Rechtsausschuss hat bei der Ausarbeitung der Vorschläge Folgendes gebührend berücksichtigt: die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu der nachhaltigen Unternehmensführung[2] und vom 10. März 2021 zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen[3] sowie die anstehenden Vorschläge der Kommission zu der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Berichterstattung über die Nachhaltigkeit von Unternehmen und das Instrument zur Sicherstellung der Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen.
Mit freundlichen Grüßen

Adrián Vázquez Lázara
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für öffentliche Aufträge und Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge von Drittländern |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0034 – C8-0018/2016 – COM(2012)0124 – C7-0084/2012 – 2012/0060(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
29.1.2016 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 20.4.2012 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 20.4.2012 |
EMPL 20.4.2012 |
ITRE 20.4.2012 |
IMCO 20.4.2012 |
|
JURI 20.4.2012 |
|
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
DEVE 9.11.2021 |
EMPL 10.9.2021 |
ITRE 23.2.2016 |
|
Assoziierte Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 25.10.2012 |
|
|
|
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Daniel Caspary 18.7.2019 |
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
3.12.2019 |
17.3.2021 |
1.9.2021 |
26.10.2021 |
Datum der Annahme |
29.11.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 0 6 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Barry Andrews, Anna-Michelle Asimakopoulou, Tiziana Beghin, Geert Bourgeois, Saskia Bricmont, Jordi Cañas, Daniel Caspary, Miroslav Číž, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Emmanouil Fragkos, Raphaël Glucksmann, Markéta Gregorová, Roman Haider, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Herve Juvin, Karin Karlsbro, Maximilian Krah, Danilo Oscar Lancini, Margarida Marques, Gabriel Mato, Sara Matthieu, Emmanuel Maurel, Carles Puigdemont i Casamajó, Samira Rafaela, Inma Rodríguez-Piñero, Massimiliano Salini, Helmut Scholz, Liesje Schreinemacher, Sven Simon, Dominik Tarczyński, László Trócsányi, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Marie-Pierre Vedrenne, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Reinhard Bütikofer, Joachim Schuster |
|||
Datum der Einreichung |
6.12.2021 |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
36 |
+ |
ID |
Roman Haider, Herve Juvin, Maximilian Krah, Danilo Oscar Lancini |
NI |
Tiziana Beghin, Carles Puigdemont i Casamajó |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Gabriel Mato, Massimiliano Salini, Sven Simon, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
Renew |
Barry Andrews, Jordi Cañas, Karin Karlsbro, Samira Rafaela, Liesje Schreinemacher, Marie-Pierre Vedrenne |
S&D |
Miroslav Číž, Paolo De Castro, Raphaël Glucksmann, Margarida Marques, Inma Rodríguez-Piñero, Joachim Schuster, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt |
The Left |
Emmanuel Maurel |
Verts/ALE |
Saskia Bricmont, Reinhard Bütikofer, Markéta Gregorová, Sara Matthieu |
0 |
- |
|
|
6 |
0 |
ECR |
Geert Bourgeois, Emmanouil Fragkos, Dominik Tarczyński, Jan Zahradil |
NI |
László Trócsányi |
The Left |
Helmut Scholz |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Adrián Vázquez Lázara (Vorsitzender), Raffaele Stancanelli (stellvertretender Vorsitzender), Pascal Arimont, Manon Aubry, Patrick Breyer, Daniel Buda, Caterina Chinnici, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Daniel Freund (Artikel 209 Absatz 7 der Geschäftsordnung), Jean-Paul Garraud, Esteban González Pons, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Marcos Ros Sempere, Nacho Sánchez Amor, Stéphane Séjourné, Axel Voss, Tiemo Wölken, Lara Wolters und Javier Zarzalejos.
- [2] P9_TA(2020)0372.
- [3] P9_TA(2021)0073.