BERICHT über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2021
20.12.2021 - (2021/2181(INI))
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterin: María Soraya Rodríguez Ramos
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2021
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,
– gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf die Artikel 17 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 22. Juni 2020 angenommene Resolution 43/29 über die Verhütung des Völkermordes,
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, die mit der Resolution 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. November 1981 verkündet wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1992 über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören,
– unter Hinweis auf die am 10. Dezember 1998 einvernehmlich angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und seine zwei Fakultativprotokolle vom 25. Mai 2000,
– unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel der Vereinten Nationen (Ausfuhr und deren Bewertung) und den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren,
– unter Hinweis auf die auf die Erklärung von Peking vom September 1995,
– unter Hinweis auf die Konventionen des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (SEV Nr. 164), angenommen am 4. April 1997, und die dazugehörigen Protokolle, zur Bekämpfung des Menschenhandels (SEV Nr. 197), angenommen am 16. Mai 2005, und zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV Nr. 201), angenommen am 25. Oktober 2007,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“), das nicht alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben,
– unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 des Europarates zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße[1],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck[2],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt[3],
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2020–2024), der vom Rat am 18. November 2020 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach Maßnahmen zur Stärkung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2015 zur Unterstützung der EU für die Übergangsjustiz,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Februar 2020 zu den Prioritäten der EU in den VN-Menschenrechtsgremien im Jahr 2020 und vom 22. Februar 2021 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen im Jahr 2021,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2020 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen und für die 75. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2020 bis September 2021) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Juli 2021 zu den Prioritäten der EU bei den Vereinten Nationen während der 76. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (September 2021 bis September 2022),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere auf ihre Ziele Nr. 1, 4, 5, 8 und 10,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889, 1960, 2106, 2122 und 2242 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Mai 2019 mit dem Titel „International Day Commemorating the Victims of Acts of Violence Based on Religion or Belief“ (Internationaler Tag zum Gedenken an die Opfer von Gewalt aufgrund von Religion oder Glauben) und auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2017, mit der der Internationale Tag des Gedenkens und Tributs an die Opfer des Terrorismus eingeführt wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vom 17. Mai 2019 zur Ausübung dieser Rechte im digitalen Zeitalter,
– unter Hinweis auf den Informationsvermerk der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und zu strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung und den Rechten, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung vom 28. Mai 2019 mit dem Titel „Adverse effect of the surveillance industry on freedom of expression“ (Nachteilige Folgen der Überwachungswirtschaft auf das Recht auf freie Meinungsäußerung),
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln 2021–2025 (GAP III),
– unter Hinweis auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021–2024),
– unter Hinweis auf den Kommentar des Menschenrechtskommissars des Europarats mit dem Titel „Human Rights Comment: Time to take action against SLAPPs“ (Kommentar zu Menschenrechten: Es ist Zeit, gegen SLAPP-Klagen vorzugehen) vom 27. Oktober 2020,
– unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien des Rates vom 16. September 2019 für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vom 24. Juni 2013,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012 mit dem Titel „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. April 2020 über die globale Reaktion der EU auf COVID-19 (JOIN(2020)0011),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 mit dem Titel „Ein neues Migrations- und Asylpaket“ (COM(2020)0609),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“ (COM(2020)0698),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. Februar 2021 über die Stärkung des Beitrags der EU zum regelbasierten Multilateralismus (JOIN(2021)0003),
– unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2020 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zu den Leitlinien der EU und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der Europäischen Union[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2020 zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik der EU[6],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2021 zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2019[7] und auf seine vorherigen Entschließungen zu früheren Jahresberichten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen[8],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Bereich[9],
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die „Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV“[10],
– unter Hinweis auf sämtliche seiner 2020 und 2021 nach Artikel 144 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),
– unter Hinweis auf seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit, der 2020 der demokratischen Opposition in Belarus und 2021 Alexei Nawalny verliehen wurde,
– unter Hinweis auf die Definition des Begriffs „Organisation der Zivilgesellschaft“ im Glossar der Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung,
– unter Hinweis auf den politischen Rahmen der EU zur Unterstützung der Übergangsjustiz,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0353/2021),
A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte gründet; in der Erwägung, dass niemand aufgrund seiner Beteiligung an Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte oder der Demokratie in irgendeiner Weise verfolgt oder bedrängt werden darf; in der Erwägung, dass sich die Unterdrückung abweichender Meinungen sowie die Begrenzung der öffentlichen Beteiligung und des Zugangs zu Informationen unmittelbar auf die Menschenrechte und die Demokratie auswirken;
B. in der Erwägung, dass die EU aufgrund der derzeitigen erheblichen Bedrohung des Multilateralismus und des Völkerrechts sich noch stärker für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt engagieren muss; in der Erwägung, dass die Politik und die Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte zu durchsetzungsfähigeren, entschlosseneren und wirksameren Aktionen führen sollten, wobei alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente genutzt werden sollten; in der Erwägung, dass die EU ständig prüfen sollte, wie sie am besten wirksam handeln kann, indem sie die am besten geeigneten Instrumente einsetzt, um gegen Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in der ganzen Welt vorzugehen, und dass sie zu diesem Zweck eine regelmäßige Bewertung ihres Menschenrechtsinstrumentariums vornehmen sollte;
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bei der Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine entscheidende Aufgabe wahrnimmt und Menschenrechtsverteidiger aus der ganzen Welt nachdrücklich unterstützt;
D. in der Erwägung, dass der EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 einen Fahrplan der EU-Prioritäten im Bereich Menschenrechte darstellt, der im Mittelpunkt der EU-Außenpolitik stehen sollte; in der Erwägung, dass die EU für Kohärenz zwischen ihren verschiedenen innen- und außenpolitischen Strategien sorgen muss, um Menschenrechte weltweit wirksam zu fördern;
Allgemeine Herausforderungen und politische Instrumente
1. ist zutiefst besorgt angesichts der Herausforderungen für Menschenrechte und Demokratie, die zu einem verringerten Schutz demokratischer Regierungsführung und der demokratischen Institutionen sowie der universellen Menschenrechte führen, sowie angesichts der weltweit zu beobachtenden Abnahme des Raums für die Zivilgesellschaft; hebt den Zusammenhang zwischen Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte hervor; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, stärker konzertierte Anstrengungen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte weltweit zu unternehmen, und zwar sowohl eigenständig als auch in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten internationalen Partnern, auch in den Vereinten Nationen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechtsstaatlichkeit weltweit wirklich mit gutem Beispiel voranzugehen und entschieden gegen sämtliche Angriffe auf die Grundsätze der Allgemeingültigkeit, Unveräußerlichkeit, Unteilbarkeit sowie der wechselseitigen Abhängigkeit und Verknüpfung der Menschenrechte einzutreten;
2. erachtet in diesem Sinne sowohl das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt als auch den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 als besonders wichtig; weist erneut darauf hin, dass durch die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit bei Abstimmungen im Menschenrechtsrat eine wirksamere und vorausschauendere EU-Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in Fragen von zentralem strategischem Interesse für die EU gefördert würden und dabei gleichzeitig ihre Grundwerte zum Ausdruck kämen; erachtet es als überaus notwendig, gemeinsame Standpunkte zu erreichen und einen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen; betont, dass die Mitgliedstaaten an dem EU-Aktionsplan mitwirken und öffentlich Rechenschaft über ihre Maßnahmen im Rahmen dieses strategischen Dokuments ablegen müssen; fordert die nationalen und regionalen Parlamente, nationale Menschenrechtsinstitutionen und lokale zivilgesellschaftliche Organisationen auf, hinsichtlich ihres Beitrags zur auswärtigen Menschenrechtspolitik der EU auf mitgliedstaatlicher Ebene mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
3. ist zutiefst besorgt über die wachsende Zahl illiberaler Demokratien und autokratischer Regime, die zum ersten Mal seit 20 Jahren weltweit in der Mehrheit sind und die versuchen, ihre eigene Bevölkerung zu unterdrücken und Freiheit, demokratische Regierungsführung und internationale Normen zu schwächen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente und ihren wirtschaftlichen Einfluss bei wechselseitigen Handelsbeziehungen weltweit in vollem Umfang zu nutzen, um eine ambitioniertere Unterstützung der Freiheit zu entwickeln, eine gute Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Institutionen zu fördern und Raum für zivilgesellschaftliches Handeln sicherzustellen;
4. fordert von der EU eine Intensivierung ihrer Zusammenarbeit mit den USA und anderen gleichgesinnten demokratischen Partnern, um weltweit Freiheit und Demokratie zu fördern und autoritäre und totalitäre Regime zurückzudrängen; fordert die Annahme neuer internationaler Instrumente zur Verteidigung der Demokratie; fordert die Kommission auf, die Staatsaufbauprogramme der EU zu überprüfen, zu aktualisieren und weiterzuentwickeln, um sie effizienter zu machen und die Nachhaltigkeit des Erreichten zu verbessern;
5. betont, dass die EU angesichts ihres ambitionierten Engagements und ihrer anspruchsvollen Verlautbarungen in Bezug auf die externe Menschenrechtspolitik auch konsequent sein und mit gutem Beispiel vorangehen muss, um ihre Glaubwürdigkeit im Kampf gegen den weltweiten Niedergang der Demokratie nicht zu verlieren; fordert die EU zu diesem Zweck auf, besonders sorgfältig darauf zu achten, dass Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren eigenen Strategien, Projekten und Finanzierungen in Drittländern geprüft und verhindert werden und dass dabei Transparenz gewahrt wird, um ein uneinheitliches Vorgehen bei vergleichbaren Menschenrechtssituationen weltweit zu verhindern, und einen Beschwerdemechanismus für diejenigen einzurichten, deren Rechte durch EU-Aktivitäten verletzt worden sein könnten;
6. hält es für sehr wichtig, dass die EU Vermittlungs- und Wahlprozesse im Wege ihrer Hilfe für einheimische Beobachter und ihrer Wahlbeobachtungsmissionen, an denen das Parlament aktiv beteiligt ist, unterstützt; erachtet es als sehr wichtig, einheimische Wahlbeobachter bestmöglich zu schützen, und fordert, dass diesbezüglich weitere Unterstützung gewährt wird; betont, dass den Berichten und Empfehlungen dieser Missionen wirksame Maßnahmen folgen müssen, um in den jeweiligen Ländern die demokratischen Normen zu stärken und den künftigen friedlichen Übergang zu einem demokratischen System zu erleichtern und die demokratische Entwicklung zu fördern; weist erneut auf die dem Parlament zur Verfügung stehenden Instrumente zur politischen Vermittlung hin, die im Sinne dieser allgemeinen Strategie gestärkt werden könnten; hält es für sehr wichtig, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäische Auswärtige Dienst die von den Sondierungsgesprächen erstellten Berichte rechtzeitig und formgerecht gemäß der vereinbarten Praxis an das Europäische Parlament weiterleiten;
7. fordert die EU auf, eng mit nationalen und internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), dem Europarat und den Organisationen, die die Grundsatzerklärung für internationale Wahlbeobachtung gebilligt haben, zusammenzuarbeiten, um Hindernisse für die Wahlkampagne eines Kandidaten, Wahlbetrug, Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe und die Verfolgung freier Medien wegen ihrer Berichterstattung über Wahlvorgänge konkret zu identifizieren;
8. betont, dass sich das Europäische Parlament um eine wirksamere Kommunikation über den Schutz der Menschenrechte bemühen sollte, unter anderem durch die Übersetzung seiner Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in die Landessprachen der betroffenen Länder, und diese Übersetzungen entsprechend veröffentlichen und verbreiten sollte;
Thematisches Programm „Menschenrechte und Demokratie“
9. weist erneut darauf hin, dass die Achtung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 3 („Ziele“) der Verordnung zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt ein allgemeines Ziel dieses Instruments ist; betont die Bedeutung des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“, das im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt angenommen wurde und dessen Ziele der Schutz der Menschenrechte und die Förderung von Freiheit und Demokratie auf der ganzen Welt sind;
10. bekräftigt, dass die Diversifizierung und Maximierung der Finanzierungsmodalitäten und -mechanismen für die Akteure der Zivilgesellschaft im Rahmen des NDICI wesentliche Elemente sind und gefördert werden sollten, indem den Besonderheiten dieser Akteure Rechnung getragen und sichergestellt wird, dass weder ihr Handlungsspielraum noch die Zahl ihrer potenziellen Ansprechpartner eingeschränkt wird, und indem weiterhin auf eine größere Autonomie des zivilgesellschaftlichen Raums im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung hingearbeitet wird; fordert, dass an der Höhe und Flexibilität der Förderung für die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, einschließlich für ProtectDefenders.eu und den Europäischen Demokratiefonds, im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit deutlich erkennbar wird, dass die aktuellen illiberalen Tendenzen ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht haben und der zivilgesellschaftliche Raum auf der ganzen Welt schrumpft;
11. fordert mehr Transparenz in Bezug auf Menschenrechtsbestimmungen in Finanzierungsabkommen im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ und eine Klärung des Mechanismus und der Kriterien für die Aussetzung solcher Abkommen im Fall einer Verletzung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit oder in schweren Fällen von Korruption; fordert die Kommission auf, konsequent davon abzusehen, den Regierungen von Drittstaaten als operative Modalität für die Bereitstellung von Hilfe in Ländern, in denen weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern festgestellt werden, Budgethilfe zu leisten;
12. begrüßt den strategischen Dialog von Kommission und Parlament über sämtliche Elemente des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und fordert die Kommission auf, den Bemerkungen des Parlaments zu den Prioritäten im Bereich Menschenrechte sowohl im thematischen Programm als auch in sämtlichen geografischen Programmen uneingeschränkt Rechnung zu tragen; betont, dass das Instrument nur dann seine volle Wirkung entfalten kann, wenn die Menschenrechtsagenda Eingang in alle außenpolitischen Strategien und Programme der EU findet, wenn Kohärenz mit der EU-Innenpolitik gewahrt wird und wenn die EU als glaubwürdiger internationaler Akteur wahrgenommen wird, der sich für die Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte einsetzt;
13. würdigt die Arbeit des Europäischen Demokratiefonds in Bezug auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft und der freien Medien in der südlichen und der östlichen Nachbarschaft der EU und im Westbalkanraum; fordert die Kommission auf, Mechanismen zur Untervergabe innerhalb der Demokratieförderungsprogramme der EU aufzustocken, um so von der Basis ausgehende Ansätze zur Demokratieförderung zu stärken und sicherzustellen, dass auch kleinere Initiativen auf regionaler oder lokaler Ebene in den Genuss von EU-Unterstützung kommen können;
14. bekräftigt seine Unterstützung für die Arbeit von europäischen politischen Stiftungen zur Förderung und Stärkung der nächsten Generation politischer Führungskräfte in der Nachbarschaft der EU und darüber hinaus;
Sonderbeauftragter der EU für Menschenrechte
15. begrüßt den Beitrag des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte zur Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte weltweit; unterstreicht, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte eine wichtige Aufgabe dabei wahrnimmt, die Wirksamkeit der EU-Menschenrechtspolitik durch Gespräche mit Drittländern, Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern zur Förderung der Menschenrechtsagenda und Verbesserung der internen und externen Kohärenz der EU-Politik in diesem Bereich zu stärken; bekräftigt, dass die Ernennung des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte Gegenstand einer vorherigen Anhörung im Parlament sein sollte;
16. stellt fest, dass das Mandat des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte bekannter werden muss, damit er im Bereich Menschenrechte wirklich etwas bewegen kann; betont, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte über ein flexibles Mandat verfügt, das an sich ändernde Umstände angepasst werden könnte; ist der Auffassung, dass der Funktion des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte mehr Wirkung verliehen werden könnte, wenn die Kommunikation verbessert und sein öffentliches Profil gestärkt würde, unter anderem durch die Bekanntmachung öffentlicher Erklärungen zugunsten von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern einschließlich Trägern und Finalisten des Sacharow-Preises und von über längere Zeiträume inhaftierten Menschenrechtsverteidigern, wodurch auch zum Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer so wichtigen Arbeit beigetragen werden könnte; erachtet es als sehr wichtig, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte eng mit den Sonderbeauftragten der EU für bestimmte Länder und Regionen zusammenarbeitet, damit die Menschenrechte Eingang in die Regionalpolitik der EU finden;
17. empfiehlt, dass der Sonderbeauftragte der EU für Menschenrechte den Ländern und Themen, die in den monatlichen Dringlichkeitsentschließungen des Parlaments zu Menschenrechtsverletzungen angesprochen werden, sowie allen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere denjenigen, die durch autoritäre Regime begangen werden, besondere Aufmerksamkeit widmet;
18. fordert die Kommission, den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, für politische Unterstützung und angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für den Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und sein Team zu sorgen;
19. fordert den Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte auf, die diplomatischen Bemühungen zur Ausweitung der EU-Unterstützung für das humanitäre Völkerrecht und die internationale Gerichtsbarkeit fortzusetzen; bekräftigt seine Forderung nach einem spezifischen EU-Sonderbeauftragten in Bezug auf diese Frage;
EU-Menschenrechtsdialoge
20. bestätigt, dass die EU-Menschenrechtsdialoge dazu beitragen können, Menschenrechte und Demokratie im Rahmen von bilateralen Beziehungen zu Drittländern zu fördern, betont jedoch, dass diese nur dann Wirkung zeigen, wenn sie ergebnisorientiert geführt werden und mit klaren Vergleichsmaßstäben zur Bewertung der Ergebnisse verknüpft sind; bedauert, dass die überarbeiteten EU-Leitlinien für Menschenrechtsdialoge mit Partner-/Drittländern zwar spezifische Ziele, jedoch keine Indikatoren enthalten, anhand deren eine sachgemäße Bewertung erfolgen könnte; fordert den EAD auf, bei jedem Dialog eine solche Bewertung entsprechend den EU-Leitlinien durchzuführen und konkreten Fällen, die im Rahmen von Menschenrechtsdialogen und vom Parlament zur Sprache gebracht werden, nachzugehen; ist der Ansicht, dass das Ausbleiben konkreter Ergebnisse bei den Menschenrechtsdialogen mit Drittländern eine weitere Bewertung der Art und Weise, wie die bilateralen Beziehungen zu führen sind, erfordern würde;
21. bekräftigt die im Rahmen der Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern eingegangene Verpflichtung, einzelne Fälle von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern bei Menschenrechtsdialogen der EU mit Partner-/Drittländern zur Sprache zu bringen, und betont, dass solche Fälle bei diesen Gelegenheiten konsequent zur Sprache gebracht werden müssen; erwartet, dass der EAD den vom Parlament – insbesondere in den Dringlichkeitsentschließungen – zur Sprache gebrachten einzelnen Fällen sowie den gefährdeten Trägern und Finalisten des Sacharow-Preises besondere Aufmerksamkeit widmet und über ergriffene Maßnahmen Bericht erstattet;
22. betont, dass die Dialoge eines der Instrumente sein sollten, mit denen die EU ihr umfassendes Engagement für Menschenrechte umsetzt, und sie nicht als Ersatz für Diskussionen über Menschenrechte in hochrangigen Foren mit allen relevanten Akteuren und insbesondere mit den strategischen Partnern der EU betrachtet werden dürfen; fordert den EAD auf, dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments und den Organisationen der Zivilgesellschaft rechtzeitig Informationen zu den Dialogen, die auf bilateraler Ebene oder im Rahmen internationaler Foren geplant sind, zukommen zu lassen;
23. betont, dass sämtliche Akteure der Zivilgesellschaft, einschließlich unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft, Glaubensgemeinschaften, Gewerkschaften, gemeinschaftsgeführte Organisationen und Menschenrechtsverteidiger bei den Dialogen eine zentrale Rolle spielen, indem sie sowohl zu den Dialogen selbst als auch zur Bewertung ihrer Ergebnisse einen wichtigen Beitrag leisten; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die aufrichtige, zugängliche und inklusive Konsultation und Beteiligung dieser Organisationen daher dort, wo es möglich und zweckmäßig ist, im Rahmen offizieller und informeller Dialoge sowie im Rahmen von Sondierungsgesprächen sicherstellen sollten; fordert den EAD und die Kommission auf, für eine bessere Kommunikation und Transparenz gegenüber der Zivilgesellschaft zu sorgen; fordert zu diesem Zweck den EAD und die Kommission auf, die Bekanntheit der Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen in ihren für den jeweiligen geografischen Raum zuständigen Referaten ihrer Hauptquartiere zu verbessern und auszuweiten und die Unterstützung für die Zivilgesellschaft, einschließlich der technischen Unterstützung, zu verstärken, insbesondere in Ländern, in denen repressive Regime versuchen, die Arbeit der Zivilgesellschaft zu unterbinden;
24. betont, dass die Menschenrechtsdialoge ein zentraler Bestandteil des außenpolitischen Instrumentariums der EU sein sollen und somit kein Selbstzweck sein dürfen; bekräftigt, dass gemäß Artikel 21 EUV die Werte, auf die sich die Union gründet, alle Aspekte ihrer Außenpolitik bestimmen müssen; fordert den EAD und den Rat daher auf, für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Diplomatie, Interessen und Werten zu sorgen, das den dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden Menschenrechtszielen besser entspricht, und dabei den Fokus verstärkt auf die langfristige Perspektive zu richten; bekräftigt daher, dass die Achtung der Menschenrechte eine Grundvoraussetzung für die Unterstützung von Drittländern durch die EU sein muss;
Multilateralismus und internationale Gerichtsbarkeit
25. stellt fest, dass im Jahr 2020 das 75-jährige Bestehen der Vereinten Nationen gefeiert wurde, die ein zentrales, universelles Forum für die Konsensfindung in den Bereichen Frieden und Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Achtung der Menschenrechte und Völkerrecht sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Vereinten Nationen auch künftig ihre so wichtige Unterstützung zuteilwerden zu lassen und sich weiter darum zu bemühen, bei den Vereinten Nationen und in anderen multilateralen Foren mit einer Stimme zu sprechen; weist darauf hin, dass sich im Bereich der universellen Wahrung der Menschenrechte Herausforderungen stellen, und hebt hervor, dass ein inklusiverer und wirksamerer Multilateralismus und eine noch stärkere Zusammenarbeit erforderlich sind; hebt hervor, dass die Gremien der Vereinten Nationen als Forum für die Förderung von Frieden, die Konfliktlösung und den Schutz von Menschenrechten eine unentbehrliche Funktion wahrnehmen, und fordert in diesem Zusammenhang verstärkte Maßnahmen und Ressourcen; begrüßt die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach Maßnahmen zur Stärkung der Menschenrechte;
26. bedauert, dass bestimmte Länder bei der Behandlung der Lage der Menschenrechte in der Welt nach wie vor mit zweierlei Maß messen; verurteilt die zunehmende Anzahl von Versuchen, die Arbeit der Gremien der Vereinten Nationen, insbesondere des Menschenrechtsrats, zu diskreditieren, indem die Universalität der Menschenrechte infrage gestellt wird, und die regelbasierte internationale Ordnung zu zerstören; bedauert, dass Länder mit autokratischen Regimen und wiederholten Menschenrechtsverletzungen in den Menschenrechtsrat aufgenommen wurden, und bedauert, dass sie ihre Menschenrechtsverpflichtungen in eklatanter Weise missachten und bei der Zusammenarbeit mit den durch den Menschenrechtsrat geschaffenen Mechanismen der Vereinten Nationen eine beklagenswerte Bilanz aufweisen; fordert in diesem Hinblick eine grundlegende Reform des Menschenrechtsrates, einschließlich der Festlegung von klaren Kriterien für dessen Mitglieder; fordert den EAD insbesondere auf, Bemühungen um eine koordinierte Position der EU und der Mitgliedstaaten zu einer Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu initiieren und anzuführen, was größerer Transparenz des Wahlvorgangs förderlich wäre, nämlich indem die Abstimmung der EU-Mitgliedstaaten und deren Begründung öffentlich gemacht werden; unterstreicht darüber hinaus, dass es eines wirklich wettbewerblichen Verfahrens bedarf, indem sichergestellt wird, dass die drei regionalen Blöcke, in denen die Mitgliedstaaten vertreten sind, mehr Bewerber als Sitze haben, und indem die Rechenschaftspflicht der Bewerber verbessert wird, indem ihre freiwilligen Zusagen und ihre Erfolgsbilanz bei der Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat und den Vertragsorganen der Vereinten Nationen und Sonderverfahren überprüft werden;
27. verurteilt aufs Schärfste alle Angriffe auf die Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen sowie auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mandate; betont, dass die staatliche Souveränität nicht als Vorwand zur Verhinderung der Überwachung der Menschenrechtslage durch die internationale Gemeinschaft dienen darf, da gemäß der Charta der Vereinten Nationen und der Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen alle Staaten die Pflicht und die Verantwortung haben, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten, unabhängig von ihren politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Systemen zu schützen, und betont, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen Menschenrechtsverletzungen vorgehen sollte;
28. fordert die Mitgliedstaaten und die demokratischen Partner der EU auf, diesen Versuchen entschieden entgegenzutreten und bei schweren Verletzungen der internationalen Menschenrechte schärfere Maßnahmen zu ergreifen; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, auf eine Reform der multilateralen Institutionen hinzuarbeiten, um sie widerstandsfähiger zu machen und in die Lage zu versetzen, Entscheidungen zu treffen, die kohärenter und anpassungsfähiger sind;
29. betont, dass alle Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, insbesondere die Vertragsorgane und Sonderverfahren, mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden müssen; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, zu diesem Zweck angemessene Mittel aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bereitzustellen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre freiwilligen Beiträge aufzustocken;
30. unterstreicht, dass die Anträge nichtstaatlicher Organisationen auf einen beratenden Status im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen unparteiisch, fair und transparent geprüft werden müssen; unterstützt die Aufforderung der EU, die stark verzögerten Bewerbungen mancher angesehener nichtstaatlicher Organisationen anzunehmen;
31. verurteilt die Repressalien und Einschüchterungsversuche gegen ungefähr 240 einzelne Mitglieder der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten in 45 Ländern, von denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen berichtete und die sie aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im vergangenen Jahr erfahren haben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, deutlich gegen solche Repressalien vorzugehen, auch durch eine globale Demarche gegenüber den betroffenen Ländern, und alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um dabei zu helfen, sichere und offene Räume für die Interaktion von Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft mit den Vereinten Nationen und ihren Vertretern sowie Verfahren zu schaffen;
32. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) als einzige internationale Einrichtung, der es möglich ist, die weltweit grausamsten Verbrechen zu verfolgen und den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; unterstreicht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des IStGH; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ausreichend finanzielle Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit der IStGH seine Aufgaben wahrnehmen kann; unterstützt die universelle Gültigkeit des Römischen Statuts und fordert die EU auf, in Vereinbarungen mit Drittländern eine spezifische Klausel zu seiner Ratifizierung und zum Zugang zu diesem Statut aufzunehmen; fordert, dass die EU sich stärker mit den Ländern ins Benehmen setzt, die dem Römischen Statut noch nicht beigetreten sind; verurteilt Angriffe auf das Personal oder die Unabhängigkeit des IStGH aufs Schärfste; ist der Auffassung, dass Versuche, die Glaubwürdigkeit und zentrale Aufgabe des IStGH auszuhöhlen, Angriffe auf den Multilateralismus sind und die EU und ihre Mitgliedstaaten ihnen daher als solche entgegentreten sollten, auch wenn sie von eng mit der EU verbundenen Partnerländern kommen; betont, dass der IStGH uneingeschränkten Zugang zu den Ländern benötigt, die Gegenstand seiner Ermittlungen sind, damit er seinen Aufgaben nachkommen kann; betont das Potenzial anderer innovativer Instrumente, mit denen Personen, die internationale Verbrechen begehen, zur Rechenschaft gezogen werden können, etwa die Anwendung des Weltrechtsprinzips auf der Ebene der nationalen Gerichtsbarkeit; hebt in diesem Zusammenhang die aktuellen Diskussionen in der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur Immunität von Staatsbediensteten hervor und fordert entsprechende Folgemaßnahmen; fordert die EU auf, den Kapazitätsaufbau auf nationaler Ebene in Drittländern weiter zu stärken und gleichzeitig internationale Strafgerichtshöfe und Strafverfolgungsmechanismen sowie Plattformen und Organisationen zur Bekämpfung der Straflosigkeit wie die Koalition für den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen;
33. bekräftigt seine Forderung nach Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit und zur Förderung der Rechenschaftspflicht in den von Konflikten betroffenen Regionen und Ländern; nimmt zur Kenntnis, dass das Parlament und der Rat das Pilotprojekt zur Europäischen Beobachtungsstelle für die Bekämpfung der Straflosigkeit angenommen haben; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den EAD auf, ähnliche Instrumente einzuführen, um die Opfer durch den Zugang zu Rechtsbehelfen und Wiedergutmachung, auch im Zusammenhang mit Korruption, zu stärken und zu unterstützen;
Besondere Herausforderungen im Bereich Menschenrechte
COVID-19-Pandemie
34. betont, dass die COVID-19-Pandemie die aktuellen Tendenzen illiberaler Demokratien und autoritärer Regime zur Schwächung der Demokratie erheblich verstärkt hat; bedauert, dass diese Regime die epidemiologische Krise dazu missbrauchen, die Meinungs-, Versammlungs-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit weiter einzuschränken, indem sie das Funktionieren der demokratischen Institutionen einschränken und abweichende Meinungen unterdrücken, wozu auch die Einschränkung der Medienfreiheit sowohl online als auch offline und Diffamierungskampagnen gegen Kritiker und Hinweisgeber zählen; bedauert zudem, dass diese Regime auch die Diskriminierung von Randgruppen der Bevölkerung, insbesondere indigener Bevölkerungsgruppen und anderer Minderheiten, den massiven Einsatz von Überwachungsinstrumenten, Desinformationskampagnen, die Beschränkung des Zugangs zu Informationen, insbesondere von pluralistischen und unabhängigen Medien durch pauschale Internetabschaltungen, Drosselung der Bandbreite und Sperrung von Inhalten, die Anwendung von Notstandsmaßnahmen ohne klare Kriterien für deren Aufhebung, die Beschränkung der demokratischen Ausübung von Wahlen und den Einsatz eines selektiven Zugangs zur Gesundheitsversorgung als Mittel zur Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen verfolgen;
35. würdigt die bedeutende Funktion von Menschenrechtsverteidigern, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie trotz der erheblichen und unverhältnismäßigen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, zahlreiche neue Aufgaben neben ihrer normalen humanitären Arbeit übernehmen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Regierungen überall auf der Welt die Pandemie als Chance benutzen, um Menschenrechtsverteidiger gezielt ins Visier zu nehmen, etwa durch die Weigerung, Menschenrechtsverteidiger aus dem Gefängnis zu entlassen, die Verlängerung ihrer Isolationshaft, die Einschränkung von Besuchen im Gefängnis sowie die Verurteilung von Menschenrechtsverteidigern aus fadenscheinigen Gründen in Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit;
36. betont, dass sich die COVID-19-Pandemie in den meisten Ländern der Welt negativ auf die wirtschaftlichen und sozialen Rechte ausgewirkt hat und dass die Gesundheitskrise und die darauf folgende Wirtschaftskrise eine Zunahme der Ungleichheit innerhalb und zwischen Ländern nach sich zogen; verurteilt die anhaltenden Versuche der Behörden, internationalen Ermittlern wichtige Informationen über den Ursprung und die Verbreitung von COVID-19 vorzuenthalten; hebt die extrem negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise hervor, von denen insbesondere Gruppen in prekärer Lage, zum Beispiel Frauen, LGBTIQ-Personen, Arme, Kinder, Menschen mit Behinderung, Migranten, Flüchtlinge, Asylsuchende, religiöse und andere Minderheiten, Arbeitnehmer in der informellen Wirtschaft und Insassen von Strafvollzugs- oder Haftanstalten, unverhältnismäßig stark betroffen waren; betont, dass Gruppen in gefährdeten Situationen auch stärker von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie sowie von den Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung betroffen sind; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Intoleranz, Diskriminierung und Hetze gegen bestimmte Gruppen in prekärer Lage, insbesondere Minderheiten, zunehmen und dass Grundfreiheiten eingeschränkt werden;
37. betont, dass die EU ihre Hilfen aufstocken sollte, um die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, insbesondere auf Gruppen, die sich in einer schutzbedürftigen Situation befinden, zu bekämpfen; fordert zu diesem Zweck, dass die EU dringend ihre Anstrengungen verstärkt, um das alarmierende Ungleichgewicht bei der weltweiten Verteilung von Impfstoffen zu beseitigen, und dabei ihre frühere Zusage einhält, den COVID-19-Impfstoff als globales öffentliches Gut zu unterstützen, unter anderem durch Technologietransfer und den Ausbau der lokalen Produktion, auch über den COVID-19 Technology Access Pool (C-TAP), damit die Impfstoffe für möglichst viele Menschen verfügbar, zugänglich und erschwinglich sind; hält es für sehr wichtig, die Stärkung der Bildungs- und Gesundheitssysteme zu unterstützen, damit sie künftigen Bedrohungen besser standhalten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Finanzierung und die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu verstärken; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des sozialen Schutzes; fordert daher eine stärkere Förderung innovativer Technologien und begrüßt in dieser Hinsicht die Reaktion von Team Europe; bekräftigt das Recht auf physische und psychische Gesundheit, aufgrund deren es in vielen Ländern nach wie vor zu Stigmatisierung und Diskriminierung kommt, und betont, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie sehr die Versorgung im Bereich der psychischen Gesundheit vernachlässigt wurde;
Menschenrechtsverteidiger
38. lobt die wichtige Arbeit aller Menschenrechtsverteidiger überall auf der Welt, die teils für sie mit den höchsten Kosten verbunden ist, und nutzt diese Gelegenheit, den Beitrag aller Menschenrechtsverteidiger zur Menschenrechtsbewegung zu würdigen; wiederholt, dass Menschenrechtsverteidiger oft die einzigen Ansprechpartner sind, die in der Lage sind, die Überwachung vor Ort und den Schutz der Menschenrechte in besetzten oder annektierten Gebieten durchzuführen, insbesondere in Gebieten mit eingefrorenen Konflikten, in denen sowohl die internationale Gemeinschaft als auch die EU nur begrenzt handlungsfähig sind;
39. ist angesichts der prekären Lage von Menschenrechtsverteidigern äußerst besorgt und bedauert, dass sie zunehmend Opfer von Gewalt, darunter auch von gezielten Tötungen werden; weist darauf hin, dass einige Länder mit Blick auf Verfolgung, Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und außergerichtlichen Tötungen von Menschenrechtsverteidigern eine besonders besorgniserregende Bilanz aufweisen; unterstreicht, dass sich Frauen, Arbeitnehmern, Umweltschützern und Menschenrechtsverteidigern, die sich für die Rechte indigener Völker einsetzen, in einer besonders schwierigen Lage befinden, die sich durch COVID-19 noch verschärft hat; bedauert die zunehmende Verwendung von Methoden wie Schikane, Kriminalisierungs- und Verleumdungskampagnen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit unter menschenunwürdigen Bedingungen, um Menschenrechtsverteidiger – oft auf Basis haltloser Terrorismusvorwürfe – zum Schweigen zu bringen; fordert die EU-Delegationen und Botschaften der Mitgliedstaaten in Drittländern erneut auf, die Entwicklungen und Herausforderungen im rechten Spektrum zu untersuchen, die Menschenrechte zu schützen, Informationen über die Situation von Menschenrechtsverteidigern zu beschaffen, entgegenzunehmen und darauf zu reagieren, inhaftierte Menschenrechtsverteidiger regelmäßig zu besuchen, ihre Gerichtsprozesse zu beobachten und sich dafür einzusetzen, dass sie Zugang zur Justiz und Schutz erhalten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten ferner auf, eine Strategie mit ambitionierten EU-Maßnahmen zu erarbeiten, um gegen die zunehmenden Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger vorzugehen;
40. fordert nachdrücklich die Einrichtung einer unionsweiten Regelung für die Vergabe von Kurzzeitvisa für die vorübergehende Umsiedlung von Menschenrechtsverteidigern, vor allem durch die Aufnahme von Anweisungen in das EU-Visa-Handbuch und die Anpassung der rechtlichen Instrumente in Bezug auf Visa, insbesondere des Visakodex; bedauert, dass in dieser Frage im vergangenen Jahr keine Fortschritte erzielt wurden, und fordert nachdrücklich, dass über eine besser koordinierte EU-Politik für die Erteilung von Notfallvisa für Menschenrechtsverteidiger durch die Mitgliedstaaten nachgedacht wird;
41. fordert, dass das Europäische Parlament mehr Aufsichtsmöglichkeiten über die Maßnahmen der EU-Delegationen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in Drittländern erhält und konkrete und energische Maßnahmen ergreift, wenn sie dieser Verantwortung nicht gerecht werden; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass die EU-Delegationen über alle erforderlichen und geeigneten Ressourcen und Fähigkeiten verfügen, um im Fall von Menschenrechtsproblemen in Drittstaaten wirksam vorgehen zu können;
42. verurteilt die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern überall auf der Welt aufs Schärfste und fordert, Gerechtigkeit walten zu lassen und die Verantwortlichen für diese auf höchster Entscheidungsebene orchestrierten Angriffe zur Rechenschaft zu ziehen; betont, dass die Menschenrechtsverteidiger sich mehrheitlich für den Schutz ihrer Landrechte und der Umwelt sowie für die Verteidigung der Rechte indigener Völker einsetzen; bekräftigt seine Forderung nach der uneingeschränkten Achtung des Prinzips der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung entsprechend dem Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker; betont, dass der Zugang zur Justiz weltweit verbessert werden muss, um der weit verbreiteten Straflosigkeit bei derartigen Morden zu begegnen; stellt jedoch fest, dass es nicht nur in den Bereichen Entschädigung und Rechtsbehelfe, sondern auch bei der Prävention größerer Anstrengungen bedarf, indem zusätzlich zu anderen Maßnahmen nationale Pläne für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern in Drittländern gestärkt werden;
Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
43. betont, dass jüngste Enthüllungen, wie der Skandal um die NSO-Software Pegasus, ein Beleg dafür sind, dass die Ausspähung etwa von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten äußerst alarmierend ist und dass hieran wohl klar erkennbar wird, dass die Gefahr eines missbräuchlichen Einsatzes von Überwachungstechnologie zur Aushöhlung der Menschenrechte tatsächlich besteht; fordert die Förderung eines sicheren und offenen Raums und den Ausbau der Fähigkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und anderen betroffenen Personen, sich selbst vor Cyberüberwachung und Eingriffen zu schützen; unterstreicht, dass in diesem Bereich eine solidere nationale und internationale Regulierung erforderlich ist;
44. bringt seine erhebliche Besorgnis über die besonderen Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zum Ausdruck und unterstreicht, dass diese Freiheiten garantiert und geachtet werden müssen; weist erneut auf die besonderen Schwierigkeiten mit Blick auf die Meinungsfreiheit und die freie Meinungsäußerung und deren Verknüpfung mit der Informationsfreiheit hin, etwa beim Zugang zu unabhängigen und zuverlässigen Informationen sowohl online als auch offline;
45. stellt fest, dass unabhängiger Journalismus und das Vorhandensein zuverlässiger Medienkanäle noch nie so wichtig für die Aufrechterhaltung sicherer, gesunder und gut funktionierender Gesellschaften waren wie heute, und betont, dass eine verstärkte öffentliche Unterstützung für unabhängigen Journalismus weltweit vonnöten ist; verurteilt zunehmende juristische Schikanen und restriktive Rechtsvorschriften als Mittel zur Unterdrückung kritischer Stimmen etwa durch strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung und durch Kriminalisierung von Verleumdungen online und offline, mit denen Journalisten, Hinweisgeber und Menschenrechtsverteidiger in vielen Ländern eingeschüchtert werden, damit sie ihre Ermittlungen zu Korruption und anderen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse einstellen und diese Taten nicht aufdecken; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie dafür sorgen müssen, dass angesichts der Bedeutung der Medien bei der Wahrung der Meinungsvielfalt die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich einschließlich der Anteilseigner transparent sind;
46. weist erneut auf die besonderen Herausforderungen für die Vereinigungsfreiheit hin, die sich aus restriktiven Rechtsvorschriften wie gegen Organisationen der Zivilgesellschaft gerichtete Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus, Extremismus und Korruption ergeben, sowie auf die aus diesen Gesetzen resultierenden Risiken in Verbindung mit aufwendigen Registrierungs-, Finanzierungs- und Berichterstattungsanforderungen als Formen staatlicher Kontrolle und anderer Maßnahmen wie der Unterdrückung von Demonstrationen durch Gewaltanwendung, Schikanen und willkürliche Festnahmen; verurteilt den zunehmenden missbräuchlichen Rückgriff auf Rechtsvorschriften und Polizeigewalt oder Sicherheitsmaßnahmen zur Einschränkung des Demonstrationsrechts; unterstreicht, dass 2020 und 2021 unzählige Demonstrationen verboten, Demonstranten ermordet und Hunderte von friedlichen Demonstranten willkürlich festgenommen wurden, wobei viele gefoltert und misshandelt und gezwungen wurden, hohe Geldstrafen in Prozessen zu zahlen, in denen die verfahrensrechtlichen Mindestnormen nicht gewahrt waren; verurteilt die Verletzung des Rechts auf Tarifverhandlungen, Anhörung und Beteiligung von Arbeitnehmern und Gewerkschaften;
47. bringt seine große Sorge über die Einschränkung der akademischen Freiheit und die zunehmende Zensur und Inhaftierung von Wissenschaftlern weltweit zum Ausdruck, was wesentliche Auswirkungen auf das Recht auf Bildung hat; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei Bedrohungen der akademischen Freiheit oder Angriffen darauf seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ihre diplomatischen Bemühungen durch bilateralen und multilateralen Einsatz zu intensivieren; fordert den EAD und die Kommission auf, bestehende Unterstützungs- und Schutzmechanismen für Menschenrechtsverteidiger zu überarbeiten, um in Fällen von Angriffen auf die akademische Freiheit Hilfsbedarf zu erkennen und Hilfe zu leisten, einschließlich Schutz und Unterstützung in Notfällen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dem Europäischen Interuniversitären Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung und dem globalen Campus für Menschenrechte als Vorzeigeprojekte des Einsatzes der EU für weltweite Menschenrechtserziehung auch künftig hochrangige Unterstützung zuteilwird;
48. verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, Gastgeber für Großveranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur zu spielen, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit nationalen Sportverbänden, Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zusammenarbeiten, was auch für die Olympischen Spiele 2022 in Peking gilt; fordert, dass ein politischer Rahmen der EU für Sport und Menschenrechte ausgearbeitet wird;
Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt
49. stellt fest, dass der Klimawandel für die jetzige und die folgenden Generationen eine der größten Bedrohungen der Menschenrechte ist und ein besonders schwerwiegendes Risiko für die Grundrechte auf Leben, Gesundheit, Nahrung, Unterkunft und einen angemessenen Lebensstandard von Einzelpersonen und Gemeinschaften verkörpert; betont, dass die Regierungen Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung haben; ist sich der engen Beziehung zwischen Menschenrechten, einer gesunden Umwelt, der biologischen Vielfalt und der Bekämpfung des Klimawandels bewusst und begrüßt die Forderung der Vereinten Nationen nach einer weltweiten Anerkennung des Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt; betont, dass Menschenrechtsverteidiger, die sich für Umweltrechte einsetzen, sowie lokale und indigene Völker eine wichtige Rolle bei der Wahrung einer solchen Umwelt spielen, und dies trotz der Androhungen von Gewalt, denen sie häufig seitens derer, die für umweltschädliche Praktiken verantwortlich sind und von ihnen profitieren, ausgesetzt sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Anerkennung des „Ökozids“ als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) einzusetzen und fordert die Kommission auf, die Bedeutung des Ökozids für das EU-Recht und die EU-Diplomatie zu prüfen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mutige Initiativen einzuleiten, damit gegen die Straflosigkeit von Umweltdelikten weltweit vorgegangen wird;
50. hebt die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und anderen Pflichtenträgern, einschließlich Unternehmen, hervor, die Auswirkungen des Klimawandels abzuschwächen, seine negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Verschlechterung und den Rückgang der biologischen Vielfalt zu verhindern und geeignete Maßnahmen zu unterstützen, die hinreichend ambitioniert und diskriminierungsfrei sind, die die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln vorsehen und die den Menschenrechtsverpflichtungen entsprechen; fordert die EU nachdrücklich auf, sich darum zu bemühen, den Auswirkungen der weltweiten Klimakrise unter anderem dadurch entgegenzuwirken, dass wirksame und nachhaltige politische Maßnahmen eingeführt und die Ziele des Übereinkommens von Paris eingehalten werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Beziehung zwischen Menschenrechten und der Umwelt durch ihr auswärtiges Handeln zu stärken und für einen wirksamen Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Umweltschützern zu sorgen;
51. weist insbesondere auf den Zusammenhang zwischen der Ausbeutung von Ressourcen und der Finanzierung von Konflikten, Kriegen und Gewalt hin und stellt fest, dass die Umweltfolgen des Klimawandels Migration und Zwangsvertreibung verschärfen können;
52. betont, dass indigene Völker oft die ersten Opfer von Entwaldung sind, durch die – neben anderen Rechten – ihr Recht auf Land und ihr Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen bedroht wird; hebt diesbezüglich das Recht zur Bestimmung und Festlegung von Prioritäten und Strategien für ihre Selbstentwicklung und die Nutzung ihres Landes, ihrer Gebiete und anderer Ressourcen hervor; weist darauf hin, dass die Straflosigkeit bei Verletzungen der Rechte indigener Völker eine treibende Kraft für Entwaldung ist und hält die Rechenschaftspflicht für diese Verletzungen daher für wesentlich;
Frauenrechte, Stärkung der Rolle der Frau und Gleichstellung der Geschlechter
53. erachtet die Förderung von Frauenrechten als überaus wichtig und begrüßt den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln 2021–2025 (GAP III) als Zeichen für das Engagement der EU in diesem Bereich; würdigt die wichtige Rolle von politischen Entscheidungsträgerinnen und Bürgerrechtlerinnen in politischen, sozialen und umweltbezogenen Bewegungen und bedauert, dass Frauen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Aktivitäten häufig zur Zielscheibe von Gewalt werden und dies sogar mit dem Leben bezahlen;
54. weist darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul als erster allgemein verbindlicher Vertrag zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und häuslicher Gewalt den Maßstab für internationale Normen setzt, die weiter ratifiziert und umgesetzt werden müssen;
55. stellt fest, dass Frauen den Auswirkungen der Pandemie unverhältnismäßig stark ausgesetzt waren, insbesondere durch einen Anstieg geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der Ausgangsbeschränkungen; bedauert, dass weiterhin, auch in der EU, mehrheitlich Frauen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt und sexueller Misshandlung, einschließlich Verstümmelung weiblicher Genitalien, werden und sie im politischen und beruflichen Leben sowie beim Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung Diskriminierung ausgesetzt sind; betont, dass die Versorgung, der Schutz und der Zugang zur Justiz für die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel infolge der Pandemie erheblich zurückgegangen sind; fordert die EU auf, die Entwicklung von Notfallhilfeplänen und -protokollen sowohl bei den Vereinten Nationen als auch in den Partnerländern zu fördern, um die Hilfsprogramme an die Umstände der Pandemie, ihre Folgen und künftige Krisen anzupassen; begrüßt die gemeinsamen Bemühungen und Investitionen der EU und der Vereinten Nationen bei der Einleitung der Spotlight-Initiative zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen;
56. bedauert, dass die allgemeinen Fortschritte bei den Frauenrechten weit hinter den in der Erklärung von Peking aus dem Jahr 1995 enthaltenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zurückgeblieben sind und erklärt sich besorgt angesichts der diesbezüglichen Rückschritte; ist außerordentlich besorgt über die Beeinträchtigungen des Rechts jedes Einzelnen, eigenständig und ohne Zwang oder Diskriminierung über Fragen zu entscheiden, die die eigene Sexualität oder die reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte betreffen, und zwar insbesondere, was den sicheren und freien Zugang zu legalen Abtreibungen angeht; verurteilt alle Versuche, bestehende Ansprüche und Schutzrechte im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundene Rechte rückgängig zu machen, sowie Rechtsvorschriften, Strategien und Praktiken, mit denen diese Rechte in vielen Ländern der Welt nach wie vor verweigert oder eingeschränkt werden; unterstreicht, dass der Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und das Recht auf Bildung, Information, Familienplanung, moderne Verhütungsmethoden, sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruch sowie Gesundheitsfürsorge für alle Mütter, Schwangeren und Frauen nach der Geburt sichergestellt sein muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das unveräußerliche Recht der Frauen auf körperliche Unversehrtheit, Würde und autonome Entscheidungsfindung zu bekräftigen, die Universalität und Unteilbarkeit aller Menschenrechte in allen Kontexten zu wahren und den Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu fördern;
57. erklärt sich zutiefst besorgt über den Rückgriff auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt als Kriegswaffe; betont, dass sexuelle Gewaltverbrechen und geschlechtsspezifische Gewalt im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; fordert ein gemeinsames Handeln, um dem Rückgriff auf sexuelle Gewalt als Kriegswaffe ein Ende zu setzen; fordert die EU auf, der Straflosigkeit bei Verstößen gegen sexuelle und reproduktive Rechte im Umfeld von Konflikten entgegenzutreten, und unterstützt die Rechte von Frauen und Mädchen auf Wahrheitsfindung, wirksamen Rechtsschutz und Entschädigung bei Verstößen gegen diese Rechte;
58. betont, dass nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation weltweit etwa jede dritte Frau (30 %) im Laufe ihres Lebens entweder körperliche und/oder sexuelle Gewalt in der Partnerschaft oder sexuelle Gewalt ohne Partner erlebt hat; unterstreicht, dass es sich bei den meisten dieser Gewalttaten um Gewalt in der Partnerschaft handelt; betont, dass täglich 137 Frauen von einem Mitglied ihrer Familie getötet werden; fordert die EU und die globalen Akteure auf, Gewalt in der Partnerschaft aufs Schärfste zu verurteilen und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um Gewalt in der Partnerschaft zu verhindern, die Opfer zu schützen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen; verurteilt die Verbrechen, die an Mädchen und Frauen in der Familie begangen werden, um den vermeintlichen Ruf der Familie wiederherzustellen, und die im Zusammenhang mit als unangemessen geltenden Verhaltensweisen stehen;
59. stellt fest, dass sich im Jahr 2020 die Lage der Opfer des Menschenhandels, bei denen es sich mehrheitlich um Frauen handelt, erheblich verschlechtert hat, da sie durch die COVID-19-Pandemie in eine noch schwächere Position geraten sind; begrüßt die Einleitung der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021–2025); hält es insbesondere für erforderlich, den Kampf gegen den Menschenhandel und die darin verwickelten Gruppen der organisierten Kriminalität zu verstärken; unterstreicht, dass die Identifizierung der Opfer des Menschenhandels während der COVID-19-Pandemie noch schwieriger geworden ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten daher auf, sich im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung noch stärker um die Verhinderung von Menschenhandel und die Identifizierung der Opfer zu bemühen, ohne diese zu kriminalisieren, sondern ihnen die notwendige gesundheitliche und psychologische Unterstützung angedeihen zu lassen und dabei eng mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung sowie mit nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für den Opferschutz einsetzen, zusammenzuarbeiten;
60. verurteilt die kommerzielle Praxis der Leihmutterschaft, ein globales Phänomen, das Frauen weltweit der Ausbeutung und dem Menschenhandel aussetzt und besonders finanziell und sozial schwache Frauen ins Visier nimmt; betont die gravierenden Folgen für Frauen, die Frauenrechte, die Gesundheit von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter und hebt die grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Praktik hervor; fordert einen Rechtsrahmen der Union, um die negativen Folgen der kommerziellen Leihmutterschaft anzugehen;
Rechte des Kindes
61. weist erneut darauf hin, dass die Rechte des Kindes keine Grenzen kennen, und fordert einen systematischen und einheitlichen Ansatz der Förderung und Verteidigung der Rechte des Kindes innerhalb und außerhalb Europas, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der Agenda 2030;
62. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Bemühungen um eine Beseitigung aller Formen der Kindesmisshandlung zu intensivieren; begrüßt die neu angenommene EU-Kinderrechtsstrategie (2021–2024); betont, dass Kinder weiterhin Opfer von Gewalt, Früh- und Zwangsehen, Zwangskonversionen, Prostitution, Kinderpornografie und Pädophilie, sexueller Misshandlung einschließlich Genitalverstümmelung, Menschenhandel, gewaltsamer Trennung von ihren Eltern, Kinderarbeit und Rekrutierungen als Kindersoldaten werden und sie – insbesondere bei humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten – unter einem unzureichenden Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie unter Mangelernährung und Armut leiden; betont, dass 2021 zum Jahr der Abschaffung der Kinderarbeit ausgerufen wurde; fordert, dass die Rechte des Kindes und die Agenda der Vereinten Nationen zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten in alle außenpolitischen Maßnahmen der EU einbezogen werden; fordert die EU mit Nachdruck auf, für die vollständige Kohärenz zwischen ihrer Handels- und Entwicklungspolitik zu sorgen, um Kinderarbeit aus der Welt zu schaffen; weist in dieser Hinsicht auf das Pilotprojekt eines Dialogs zwischen verschiedenen Interessenvertretern über eine nachhaltige Kakaowirtschaft hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verantwortung hinsichtlich des Schutzes der Kinder ausländischer Kämpfer, bei denen es sich um EU-Bürger handelt, gerecht zu werden;
63. fordert die EU auf, die Rechte des Kindes und den Schutz von Kindern in alle Bereiche der EU-Außenpolitik einzubeziehen, auch im Zusammenhang mit Menschenrechtsdialogen, internationalen Übereinkommen und Handelsabkommen, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt; unterstreicht, dass alle für Kinder relevanten EU-Maßnahmen nachverfolgt werden müssen und sichergestellt werden muss, dass ein umfassender Ansatz der Schadensvermeidung mit Blick auf die Rechte des Kindes umgesetzt wird;
Menschenhandel und Zwangsarbeit
64. verurteilt alle Formen des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der modernen Sklaverei in einem breiten Spektrum gesellschaftlicher Gruppen, zu denen unter anderem Frauen, Kindern, Migranten und qualifizierte Arbeitnehmer zählen; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass diejenigen, die in diese Aktivitäten verwickelt sind, strafrechtlich verfolgt und gerichtlich verurteilt werden müssen, sowohl in den Herkunftsländern als auch bei internationalen Gruppenschleusungen; betont, dass in Fällen, in denen zur Deckung von Kosten grundlegender Dienstleistungen in Drittländern auf deren Ersuchen Beiträge geleistet werden, die Wahrung der Menschen- und Arbeitsrechte umfassend kontrolliert und geprüft werden muss, damit verhindert wird, dass diese Dienstleistungen unter prekären Bedingungen und unter Verletzung der Menschenrechte erbracht werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in multinationalen Foren eine Führungsrolle zu übernehmen, um alle Formen des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der modernen Sklaverei, die nicht nur abscheuliche Straftaten, sondern auch die Ursache für Migrationsströme unter prekären Bedingungen sind, was zu Situationen hoher Gefährdung und großen Leids führt, zu beseitigen; fordert angesichts der Schwere dieser Verstöße, dass die EU sowohl in bestehende Abkommen als auch in Abkommen mit Drittstaaten eine spezielle Klausel über die Verurteilung und Unvereinbarkeit aller Formen des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und der modernen Sklaverei von sehr unterschiedlichen Gruppen – darunter Frauen, Migranten und qualifizierte Arbeitnehmer – aufnimmt;
Intoleranz und Diskriminierung
65. bekräftigt, dass es Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz, Verfolgung und Mord wegen der rassischen und ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der sozialen Schicht, einer Behinderung, der Kastenzugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität – Taten, die in vielen Ländern nach wie vor ein großes Problem darstellen – aufs Schärfste verurteilt; betont, dass die COVID-19-Pandemie unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf rassistische und ethnische Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundene Intoleranz hat; begrüßt die Einleitung des EU-Aktionsplans gegen Rassismus 2020–2025, der nicht nur der individuellen und sozialen Dimension, sondern auch der strukturellen Natur dieses Phänomens Rechnung trägt; betont, dass Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und die damit einhergehende Intoleranz trotz 20 Jahren Arbeit seit Annahme der Erklärung und des Aktionsprogramm von Durban 2001 weiterhin in vielen Ländern rund um die Welt eine Geißel darstellen und fordert in Bezug auf dieses Phänomen eine Null-Toleranz-Politik; fordert Regierungen, regionale Organisationen, die Zivilgesellschaft und andere Interessenträger auf, ihre Bemühungen um die wirksame Umsetzung der Erklärung zu verstärken und Aktionspläne zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz auszuarbeiten und umzusetzen; fordert die EU auf, gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern und internationalen Organisationen wie der OSZE, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Organisation Amerikanischer Staaten und dem Europarat einen Weltgipfel gegen Rassismus und Diskriminierung auszurichten;
66. bedauert, dass indigene Völker weltweit nach wie vor häufig und systematisch diskriminiert und verfolgt werden und in diesem Zusammenhang Zwangsvertreibungen, willkürliche Verhaftungen und die Ermordung von Menschenrechtsverteidigern und Landverteidigern allgegenwärtig sind; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und ihre Partner in der internationalen Gemeinschaft erneut auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Rechte der indigenen Völker, unter anderem auf ihre Sprache, ihren Grund und Boden, ihre Gebiete und ihre Ressourcen, anerkannt, geschützt und gefördert werden und ein Beschwerdeverfahren zur Einreichung von Beschwerden über Verletzungen der Rechte indigener Völker eingerichtet wird; begrüßt die Bemühungen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen zur Bewältigung dieser Probleme; erwägt die Benennung eines ständigen Berichterstatters für indigene Völker im Parlament, dessen Aufgabe es wäre, die Menschenrechtslage indigener Völker zu überwachen; fordert die Staaten auf, die Bestimmungen des IAO-Übereinkommens Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker zu ratifizieren; empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, in die einschlägigen neuen Rahmen für die Sorgfaltspflicht Verweise auf indigene Völker und die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker genannten Rechte aufzunehmen;
67. nimmt mit großer Sorge den Umfang und die Folgen der Kastenhierarchien, der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und der fortwährenden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation, Armut und Stigmatisierung, ebenso zur Kenntnis wie kastenbedingte Hindernisse, durch die grundlegende Menschenrechte nicht wahrgenommen werden können und die der menschlichen Entwicklung im Wege stehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit auf der Ebene der Vereinten Nationen und in den betreffenden Drittländern zu verstärken und diesbezügliche Initiativen zu unterstützen;
Rechte von LGBTIQ-Personen
68. verurteilt aufs Schärfste die Menschenrechtsverletzungen, die Diskriminierung, die Verfolgung und die Bedrohung des Lebens und Ermordung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen, nicht-binären, intersexuellen und queeren Menschen (LGBTIQ-Personen) auf der ganzen Welt, eine Situation, die durch Nutzung der COVID-19-Pandemie als Vorwand für ein hartes Vorgehen gegen LGBTIQ-Verteidiger und homophobe und transphobe Diffamierungen noch verschärft wurde; fordert die EU auf, bei der Verteidigung der Rechte von LGBTIQ-Personen in internationalen Foren eine Führungsrolle zu übernehmen, auch indem sie sich dafür einsetzt, dass die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität, der Ausdruck der Geschlechtlichkeit und die Geschlechtsmerkmale entkriminalisiert und die Genitalverstümmelung bei intersexuellen Personen, die sogenannte Konversionstherapie und die Zwangssterilisation von Transgender-Personen verboten werden; begrüßt, dass die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 die Verpflichtung der EU enthält, LGBTIQ-Fragen in ihre außenpolitischen Strategien einzubeziehen, einschließlich in die Förderung über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt und das Instrument für Heranführungshilfe; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von LGBTIQ-Personen in ihren außenpolitischen Strategien konsequent und durchgängig anzuwenden;
Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit und auf Freiheit der Religion oder Weltanschauung
69. unterstützt uneingeschränkt das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht darauf, eine Weltanschauung zu haben oder keiner Weltanschauung anzuhängen, sowie das Recht der Menschen, sich zu ihrer Religion oder Weltanschauung zu bekennen und ihre Religion oder Weltanschauung zu wechseln oder aufzugeben, ohne Gewalt, Verfolgung oder Diskriminierung fürchten zu müssen; hält es für sehr wichtig, gegen die Verfolgung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung vorzugehen, und verurteilt die Verfolgung, der Minderheiten aus diesen Gründen an vielen Orten der Welt ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, diese Fälle besonders zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu reagieren; verurteilt den missbräuchlichen Rückgriff auf Blasphemiegesetze zur Aufrechterhaltung von Diskriminierung und bedauert den Einsatz von Religion und religiösen Institutionen zum Nachteil der Menschenrechte durch die Verfolgung, auch auf rechtlichem Wege, von weltanschaulichen oder religiösen Minderheiten und Gemeinschaften, Frauen, LGBTIQ-Personen und schutzbedürftigen Personen; verurteilt erneut sämtliche Versuche von Behörden oder Regierungen, die Wahl von Religions- oder Glaubensführern zu verweigern oder in diese Wahlen einzugreifen; betont, dass die Staaten die Verantwortung haben, die Menschenrechte von Angehörigen von Glaubensgemeinschaften oder religiösen Minderheiten zu fördern und zu schützen; unterstreicht die Bedeutung von Initiativen der Zivilgesellschaft in diesem Bereich;
70. fordert die Kommission und den Rat auf, ambitionierte Programme zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der ganzen Welt durchzuführen, einschließlich der Förderung und Unterstützung internationaler Bemühungen zur Sammlung von Beweisen für Gräueltaten, zur Verurteilung der Täter, zur Vollstreckung von Strafurteilen und zur Entschädigung der Opfer; fordert den Rat, die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Hassverbrechen zu ergreifen;
71. stellt fest, dass der Posten des EU-Sonderbeauftragten für die Förderung von Religions- und Weltanschauungsfreiheit außerhalb der EU seit insgesamt mehr als einem Jahr unbesetzt ist; bekräftigt seine Aufforderung an den Rat und die Kommission, so bald wie möglich eine transparente und umfassende Bewertung der Wirksamkeit und des Mehrwerts des Amtes des Sonderbeauftragten vorzunehmen, den Sonderbeauftragten mit angemessenen Mitteln auszustatten und sein institutionelles Mandat, seine Kapazitäten und seine Aufgaben angemessen zu unterstützen;
Nationale, ethnische und sprachliche Minderheiten
72. weist erneut darauf hin, dass die Staaten verpflichtet sind, die Rechte ihrer nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Minderheiten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu schützen; fordert die Kommission auf, den Schutz der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, weltweit zu unterstützen, auch im Rahmen ihres thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“;
73. fordert die Regierungen der Partnerländer der EU auf, die grundlegenden Menschenrechte nationaler, ethnischer und sprachlicher Minderheiten einschließlich ihrer Kultur, Sprache, Religion, Traditionen und Geschichte zu achten, um ihre Kulturen und Vielfalt zu bewahren; hebt erneut hervor, dass diese Regierungen ihre Verpflichtungen, die sie gemäß internationalen Abkommen und Verträgen eingegangen sind, erfüllen müssen; bedauert alle Versuche, die Grund- und Menschenrechte ethnischer und sprachlicher Minderheiten durch deren Zwangsassimilierung zu missachten;
Recht auf Teilnahme an freien und fairen Wahlen
74. betont, dass das Recht auf Teilnahme an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere an Wahlen, nicht nur ein Menschenrecht an sich ist, sondern auch untrennbar mit einer Reihe anderer Menschenrechte verbunden ist, deren Wahrnehmung für einen sinnvollen Wahlprozess von entscheidender Bedeutung ist, und den Kern demokratischer Regierungen bildet;
75. verurteilt aufs Schärfste die Aushöhlung der demokratischen Werte in einer Reihe von Drittländern und die Anfechtung der Integrität von Wahlen, die Gewalt bei Wahlen, den missbräuchlichen Einsatz von Verwaltungsmitteln durch die Regierungsparteien, das Vorgehen gegen politische Gegner, die Zensur und die Bedrohung unabhängiger Medien sowie die Zunahme von Desinformation; fordert die EU nachdrücklich auf, dieser äußerst besorgniserregenden Situation gezielt entgegenzuwirken und konkrete und wirksame Vorschläge vorzulegen, in denen sie ihre Bereitschaft bekräftigt, bei der Förderung der demokratischen Werte und freier und fairer Wahlen in Drittländern eine Führungsrolle zu übernehmen;
76. bedauert, dass sich autoritäre und illiberale Regime von dem von vollentwickelten Demokratien eingeschlagenen Weg, von den universellen Menschenrechten und von den demokratischen Normen entfernen und dabei den falschen Eindruck erwecken, durch Wahlen legitimiert worden zu sein, wobei diese Wahlen aber weder als frei noch als fair oder als transparent gelten können; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Förderung der „demokratischen Resilienz“ in Drittländern durch die Union mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten zu verstärken;
77. fordert, den Schutz von demokratischen Verfahren und Wahlverfahren als primäres globales Anliegen zu etablieren und in enger Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der OSZE einen wirksamen Rahmen für Reaktionen auf Eingriffe aller Art in Wahlverfahren zu entwickeln;
Korruption und Menschenrechte
78. ist der Auffassung, dass durch Korruption, die die schwächsten und am stärksten ausgegrenzten Personen und Gruppen der Gesellschaft unverhältnismäßig stark betrifft, Menschenrechtsverletzungen begünstigt, aufrechterhalten und institutionalisiert werden; besteht darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten der Korruption bei ihrem auswärtigen Handeln als solche begegnen müssen, indem sie auf die finanzielle Unterstützung von Drittländern strengste Transparenznormen anwenden und im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätige Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten und Hinweisgeber unterstützen und wirksame Korruptionsbekämpfungsstellen schaffen sowie die Annahme solider Regelungsrahmen fördern und gegen Steueroasen vorgehen;
79. fordert die EU auf, Instrumente gegen autoritäre Führer und ihre finanziellen Förderer, einschließlich derer, die in Wahlbetrug verwickelt sind, anzunehmen, um illegale Vermögenswerte aufzudecken und einzufrieren, und die Anwendung der universellen Gerichtsbarkeit in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen zu fördern;
80. ist sich bewusst, dass die EU bei der Korruptionsbekämpfung nicht als gutes Beispiel vorangehen kann, solange einige ihrer Mitgliedstaaten und einige in der EU ansässige Akteure in diesem Bereich eine ungünstige Bilanz aufweisen; erwartet von der Kommission und den Mitgliedstaaten, dass sie konkrete Maßnahmen gegen die Missstände in diesen Bereichen ergreifen; empfiehlt dem Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten, Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten und Hinweisgeber bei der Korruptionsbekämpfung in erheblichem Umfang zu unterstützen;
81. betont, dass Grundsätze entwickelt und auf eine international anerkannte rechtliche Definition von Korruption, einschließlich ihres systemischen Charakters, als Verbrechen im nationalen und internationalen Recht hingearbeitet werden muss;
82. fordert, dass die laufenden Fälle von Straflosigkeit bei großen Korruptionsfällen im Wege einer konsequenteren Durchsetzung der Antikorruptionsgesetze angegangen werden, damit die Täter, die umfangreiche Korruptionssysteme betrieben haben, zur Rechenschaft gezogen werden; fordert, dass umfassende Ansätze ausgelotet werden, die Reformen internationaler Justizinstitutionen einschließen, etwa die Ausweitung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH);
Globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte („Magnitski-Rechtsakt der EU“)
83. begrüßt die Annahme der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (im Folgenden „Magnitski-Rechtsakt der EU“) als wesentliche Ergänzung des Instrumentariums der EU in den Bereichen Menschenrechte und Außenpolitik, mit der die Rolle der EU als globaler Akteur im Bereich der Menschenrechte gestärkt wird, da die EU auf dieser Grundlage gegen juristische und natürliche Personen, die weltweit an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, restriktive Maßnahmen ergreifen kann; lobt den Rat für die Annahme der ersten gezielten Sanktionen im Rahmen der Regelung und fordert den Rat auf, erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; weist darauf hin, dass die Anwendung der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte die Annahme anderer Instrumente der EU zum Schutz der Menschenrechte nicht verhindert oder ausschließt, da diese Instrumente miteinander kombiniert werden und einander ergänzen können; verurteilt alle willkürlichen oder ungerechtfertigten restriktiven Maßnahmen, die als Vergeltung gegen die von der EU im Rahmen des Magnitski-Rechtsakts der EU getroffenen Entscheidungen ergriffen wurden; bedauert, dass der Rat beschlossen hat, dass bei Abstimmungen über die Annahme von Sanktionen in Menschenrechtsfragen das Einstimmigkeitsprinzip gilt, und bekräftigt seine Forderung nach Einführung des Grundsatzes der qualifizierten Mehrheit;
84. bekräftigt seine Forderung, den Anwendungsbereich des Magnitski-Rechtsakts der EU auf Korruptionshandlungen auszuweiten, damit die wirtschaftlichen und finanziellen Förderer von Menschenrechtsverletzungen wirksam bekämpft werden; hebt die alternative Möglichkeit hervor, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zur Annahme einer neuen thematischen Sanktionsregelung für schwere Korruptionsdelikte auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vorlegt; betont, dass eine wirksame Strategie zur Umsetzung des Magnitski-Rechtsakts der EU erforderlich ist, die sowohl mit den übrigen außenpolitischen Strategien der EU, insbesondere ihrer Menschenrechtspolitik, als auch mit den bestehenden internationalen Sanktionsrahmen in Einklang steht; betont, dass die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte im Einklang mit dem internationalen Strafrecht und dem humanitären Völkerrecht den Grundsatz beachten muss, dass die allgemeine Bevölkerung des Ziellandes nicht beeinträchtigt werden darf; weist darauf hin, dass die konsequente und einheitliche Anwendung restriktiver Maßnahmen durch alle Mitgliedstaaten eine Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU ist; begrüßt die Ankündigung der Kommission, bis Ende 2021 sowohl die Praktiken, mit denen Sanktionen unterlaufen werden, als auch die bestehenden Meldepflichten der Mitgliedstaaten zu ihrer Umsetzung und Durchsetzung zu überprüfen; fordert die Kommission in ihrer Rolle als Hüter der Verträge und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der für die Einheit, Kohärenz und Wirksamkeit der Außenpolitik der EU verantwortlich ist, nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Reaktionen auf die Unterlassung der Einhaltung der von der EU erlassenen restriktiven Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;
Migration und Asyl
85. bekräftigt die unveräußerlichen Menschenrechte von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern zu wahren und einbeziehen, und zwar sowohl durch die Festlegung hoher rechtlicher Normen als auch – und dies ist ebenso wichtig – durch ihre Operationalisierung, um den wirksamen Schutz dieser Rechte in der Praxis sicherzustellen; weist erneut darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei ihren externen und extraterritorialen Maßnahmen, Abkommen und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Grenzen und Asyl die Menschenrechte achten und schützen müssen, insbesondere diejenigen, die in der Charta der Grundrechte verankert sind, einschließlich des Rechts auf Leben, Freiheit und des Rechts auf Asyl, vor allem bei der individuellen Prüfung von Asylanträgen;
86. fordert die Kommission erneut auf, die Auswirkungen der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration auf die Menschenrechte zu überprüfen, einschließlich einer Vorabbewertung und einer Bewertung der Überwachungsmechanismen, und transparente Ex-ante-Risikobewertungen zu den Auswirkungen jeder formellen, informellen oder finanziellen Zusammenarbeit der EU mit Drittländern auf die Rechte von Migranten, Flüchtlingen und Vertriebenen durchzuführen; fordert darüber hinaus mehr Transparenz und ein angemessenes Maß an parlamentarischer Kontrolle und demokratischer Aufsicht über seine Tätigkeit in diesem Bereich; hebt die mit informellen Vereinbarungen über die Rückkehr und Rückübernahme verbundenen Risiken hervor, da diese keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen und daher bei Menschenrechtsverletzungen, die Migranten und Asylsuchende erleiden, keine wirksamen Rechtsbehelfe bieten; fordert die EU deshalb erneut auf, dafür zu sorgen, dass alle Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in striktem Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlings- und Seerecht und insbesondere mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge stehen; besteht darauf, dass die Menschenrechte in allen von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen durchgeführten Aktivitäten durchgängig berücksichtigt und überwacht werden müssen;
87. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit den eigentlichen Ursachen der Migration zu befassen und die Entwicklung zu unterstützen und zu fördern, in Bildung zu investieren und direkte Hilfe zur Verbesserung der Lebenschancen zu leisten, was zu stabileren und nachhaltigeren Gesellschaften beitragen könnte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die besten Methoden der Zusammenarbeit mit Drittländern zu untersuchen; fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten das Recht von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen, sobald die Verfolgung oder Gewalt, die zu ihrer Vertreibung geführt hat, beendet ist, wobei der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten ist;
88. fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge auszuarbeiten, um den Mitgliedstaaten die notwendigen Garantien zu geben, damit sie wirksam auf die Instrumentalisierung der Migration durch Drittstaaten reagieren können; fordert die Partnerländer und internationalen Organisationen auf, die Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen und die Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit hinsichtlich der Schleusung von Migranten zu verdoppeln, um die Migranten zu schützen und ihre Ausbeutung zu verhindern;
89. prangert die Zahl der Todesfälle entlang der Migrationsrouten an und bekräftigt seine Forderung nach einem koordinierten Ansatz der EU, um ein schnelles und wirksames Verfahren zur Identifizierung der Menschen, die auf ihrem Weg in die EU ums Leben gekommen sind, zu unterstützen und sicherzustellen; bedauert, dass einige potenzielle Asylbewerber sogar unter Verletzung des Völkerrechts und insbesondere ihres Asylrechts an der Grenze an Orte zurückgeschickt oder dahin ausgewiesen wurden, an denen ihr Leben in Gefahr war; prangert die Angriffe auf nichtstaatliche Organisationen an, die Migranten helfen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz im Hinblick auf die Mittel zu sorgen, die Drittländern für ihre Zusammenarbeit bei der Migration zugeteilt werden, und sicherzustellen, dass staatliche Einrichtungen, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, weder unmittelbar noch mittelbar von einer solchen Zusammenarbeit profitieren; besteht darauf, dass es notwendig ist, Rahmenbedingungen für den Schutz von Migranten zu definieren, insbesondere durch die Öffnung sicherer und legaler Wege für Migranten und die Verbesserung des Zugangs zu Visa aus humanitären Gründen und deren Anwendung; fordert, dass das Europäische Parlament Vereinbarungen über Migration überwacht;
Humanitäres Völkerrecht
90. betont die zentrale Bedeutung der universellen Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen und fordert die an bewaffneten Konflikten auf der Welt beteiligten Parteien auf, humanitären Hilfsorganisationen uneingeschränkten, zeitnahen und ungehinderten Zugang zu gefährdeten Bevölkerungsgruppen und Gebieten zu gewähren und diese zivilen Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen und Kinder, sowie humanitäres und medizinisches Personal zu schützen, wie es durch die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle garantiert wird; erachtet es als wichtig, zur Schaffung humanitärer Korridore in Notsituationen beizutragen, und zwar auch in Notsituationen, bei denen das Risiko oder die unmittelbare Gefahr besteht, dass es zu weitreichenden und schweren Menschenrechtsverletzungen kommt;
91. weist erneut darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten den Aufruf des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu einem globalen Waffenstillstand aktiv unterstützen sollten, unter anderem durch wirksame Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel und die Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei Waffenausfuhren der Mitgliedstaaten; bedauert, dass die COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen dazu geführt haben, dass die politische Gewalt zugenommen hat, der Wettstreit zwischen bewaffneten Gruppen intensiver geworden ist und sich lange bestehende unterschwellige Spannungen verschärft haben, während die Opfer noch schutzloser geworden sind; ist in dieser Hinsicht zutiefst besorgt über die Zunahme sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten, und dies, obwohl das Jahr 2020 das 20-jährige Bestehen der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen und Frieden und Sicherheit markiert;
92. weist erneut auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen[11] hin und ist nach wie vor besorgt über deren Einsatz außerhalb des internationalen rechtlichen Rahmens; fordert die EU erneut auf, umgehend einen rechtlich bindenden Rahmen für den Einsatz von bewaffneten Drohnen auszuarbeiten, damit die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren Rechtspflichten keine rechtswidrigen gezielten Tötungen verüben oder derartige Tötungen durch Drittstaaten erleichtern; fordert die Kommission ferner auf, es über die Verwendung von EU-Mitteln für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Konstruktion von Drohnen gewidmet sind, jederzeit ordnungsgemäß zu unterrichten; fordert, dass bei künftigen Projekten zur Entwicklung von Drohnen Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchgeführt werden; weist erneut auf seine Entschließung vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen[12] hin und fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und Verwendung vollständig autonomer Waffen zu verbieten, bei denen es an entscheidender Kontrolle des Menschen über die kritischen Funktionen der Auswahl von Zielen und der Ausführung von Angriffen auf Ziele mangelt; besteht darauf, dass internationale Verhandlungen über ein rechtlich bindendes Instrument begonnen werden müssen, mit dem tödliche autonome Waffen ohne wesentliche Kontrolle durch den Menschen untersagt werden; fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesbezüglich einen gemeinsamen Standpunkt für internationale Verhandlungen zu beschließen;
Kriege und Konflikte auf der Welt und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte
93. betont die vielschichtigen Risiken für die Wahrung der Menschenrechte, die moderne bewaffnete Konflikte mit sich bringen, an denen neben Staaten oft auch nichtstaatliche Akteure und Terrororganisationen beteiligt sind und die desaströse humanitäre Folgen haben; unterstreicht, dass private Militär- und Sicherheitsunternehmen Menschenrechtsverletzungen und -verstöße begehen; betont, dass die Opfer von Menschenrechtsverletzungen in besetzten oder annektierten Gebieten, auch in Gebieten mit eingefrorenen Konflikten, nur sehr begrenzten Zugang zur Justiz haben, da dort entwickelte rechtliche und institutionalisierte Strukturen für den Schutz der Menschenrechte entweder fehlen oder unzureichend sind; bekräftigt seine Forderung an die EU, ihre Reaktion auf Konflikte, für die sie ihre eigenen Instrumente in vollem Umfang entwickeln und eigenständig anwenden können sollte, zu stärken, auch in Zusammenarbeit mit Partnerländern und regionalen Organisationen, und sich dabei besonders auf die Konfliktprävention, die Mediation und Vermittlung, die Versöhnung, die Bekämpfung der Ursachen der Konflikte, die humanitäre Hilfe, die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für friedensschaffende und friedenssichernde Missionen sowie EU-Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und den Wiederaufbau nach Konflikten bei gleichzeitiger Unterstützung und Anwendung eines Ansatzes zur umfassenden Einbindung und Überwachung von Menschenrechten sowie einer soliden Geschlechterperspektive zu konzentrieren;
94. begrüßt das neue Konzept der EU-Friedensvermittlung, mit dem das Instrumentarium der EU für das Krisenmanagement erweitert wird und das nun auch das allgemeinere Ziel der Konflikttransformation umfasst, und fordert, weitere dialogbasierte Instrumente und Kapazitäten in diesem Bereich zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, sich streng an Artikel 7 des Vertrags über den Waffenhandel der Vereinten Nationen (Ausfuhr und deren Bewertung) und an den Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren zu halten und so zur Eindämmung bewaffneter Konflikte und schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht beizutragen, unter anderem in Bezug auf den Transfer von Waffen und Überwachungsausrüstung, bei dem die Gefahr besteht, dass der einführende Staat oder nichtstaatliche Akteure Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts begehen oder diesen Vorschub leisten; bekräftigt seine Forderung nach strengeren EU-weiten Kontrollen von EU-Waffenexporten, einer besseren Kontrolle der Endverwendung exportierter Waffen und einer stärkeren Koordinierung der nationalen Entscheidungen über Waffenexporte;
95. fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Rat auf, der Menschenrechtslage in besetzten oder annektierten Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Menschenrechtsverletzungen vor Ort zu verhindern; besteht darauf, dass es wichtig ist, für Kohärenz der EU-Politik in Bezug auf Situationen zu sorgen, in denen Gebiete besetzt oder annektiert werden; weist darauf hin, dass die EU-Politik bei sämtlichen Situationen dieser Art sich stets am humanitären Völkerrecht orientieren sollte, einschließlich Fällen fortdauernder Besetzung; hebt hervor, dass Unternehmen mit Sitz in der EU dafür verantwortlich sind, bei allen wirtschaftlichen oder finanziellen Tätigkeiten in diesen Gebieten oder mit diesen Gebieten die strengste Politik zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anzuwenden und für die strikte Einhaltung des Völkerrechts sowie der Sanktionspolitik der EU zu sorgen, wenn sie auf diese Situationen anwendbar ist;
Unrechtsaufarbeitung
96. fordert, dass Verfahren zur Unrechtsaufarbeitung gefördert werden, mit denen die Zivilgesellschaft, Opfer, marginalisierte und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, Frauen, Kinder und junge Menschen sowie Bewohner ländlicher und städtischer Gebiete gleichermaßen gestärkt werden; befürwortet die Schaffung von Verbindungen zwischen ständigen Strukturen wie nationalen Justizsystemen und nationalen Einrichtungen einerseits und Netzen zur Verhütung von Gräueltaten oder auch Initiativen zur Unrechtsaufarbeitung andererseits; unterstreicht, dass den Opfern und den betroffenen Gemeinschaften Instrumente, Raum und Zugang zu Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen;
Sorgfaltspflicht und soziale Verantwortung der Unternehmen
97. betont, dass sich der EU mit den kommenden verbindlichen EU-Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht und sozialen Verantwortung der Unternehmen die einmalige Chance bietet, Unternehmen bei der globalen Wahrung der Menschenrechte in die Verantwortung zu nehmen, da sie nach diesen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, die potenziellen bzw. tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, auf die Umwelt und auf die verantwortungsvolle Unternehmensführung in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu ermitteln, zu verhindern, zu kommunizieren, Rechenschaft über sie abzulegen und sie wirksam zu beheben sowie den Opfern Zugang zu Gerichten zu gewähren und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen; fordert, dass die Rechtsvorschriften für alle großen Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, im Unionsgebiet niedergelassen oder auf dem Binnenmarkt tätig sind, sowie für alle börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und solche in Branchen mit hohem Risiko gelten müssen; betont, dass Sanktionen und Verwaltungskontrollen festgelegt und durchgesetzt werden müssen, damit die Rechtsvorschriften ihre Wirkung entfalten können, und dass für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen gesorgt werden muss; erachtet es für notwendig, dass die Strategien der Unternehmen für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht im Rahmen einer sinnvollen und regelmäßigen Konsultation mit den Beteiligten festgelegt und umgesetzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; begrüßt das vollständige Inkrafttreten der Taxonomie-Verordnung der EU[13] im Jahr 2020 und der Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten der EU[14] im Jahr 2021 als konstruktive Schritte in diesem Bereich;
98. weist erneut darauf hin, dass schätzungsweise zwei Drittel der im vergangenen Jahr weltweit getöteten Menschenrechtsverteidiger sich für den Schutz ihres Landes und der Umwelt sowie für die Verteidigung der Rechte indigener Völker einsetzten, häufig im Zusammenhang mit Unternehmen; unterstreicht, dass es – auch nach Ansicht von Menschenrechtsverteidigern – immer dringlicher wird, dass die EU verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Menschenrechte einführt;
99. bekräftigt seine Forderung, Zwangsarbeit und andere Formen von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten zu bekämpfen und zu beseitigen, einschließlich der Verletzung von Umweltrechten, Rechten indigener Völker und Arbeitsrechten sowie der Drohungen gegen und Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger; fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und eine gründliche Prüfung der Sorgfaltspflicht von Anbietern, einschließlich Unterauftragnehmern, von außerhalb der EU durchzuführen; fordert die Kommission und den Rat auf, alle Einfuhren von Produkten zu verbieten, die unter schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Zwangsarbeit, hergestellt wurden, und zwar auf gleicher Grundlage; fordert die Unternehmen aus der EU auf, ihrer unternehmerischen Verantwortung gerecht zu werden und ihre Lieferketten gründlich zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht in Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind;
100. weist darauf hin, dass 2021 das zehnjährige Bestehen der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte markiert – ein echtes Rahmenwerk, dessen Leitlinien, insbesondere die der dritten Säule, bei denen der Zugang zu einem Rechtsbehelf und der Schutz von Menschenrechtsverteidigern im Mittelpunkt steht, eine wichtige Struktur für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Prävention sowie des Zugangs von Opfern zu gerichtlichen und außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren darstellen; hält es für sehr wichtig, dass alle Länder die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte uneingeschränkt umsetzen; fordert diejenigen EU-Mitgliedstaaten, die noch keine nationalen Aktionspläne für die Rechte von Unternehmen verabschiedet haben, auf, dies so bald wie möglich nachzuholen; spricht sich dafür aus, ein rechtlich bindendes Instrument zur Regelung der Tätigkeiten transnationaler und sonstiger Unternehmen gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen einzurichten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an der Arbeit der Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte zu beteiligen; ist der Ansicht, dass dies ein notwendiger Schritt auf dem Weg der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte ist;
Bedeutung wirksamer Menschenrechtsklauseln in internationalen Übereinkommen
101. bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Aufnahme von durchsetzbaren Menschenrechtsklauseln in alle internationalen Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten, darunter Freihandels-, Assoziierungs- und eigenständige Investitionsschutzabkommen; fordert eine Verbesserung der Nutzung dieser Klauseln, unter anderem durch die Einrichtung besonderer Überwachungs- und Problemlösungsmechanismen; fordert die Durchsetzung dieser Klauseln mittels klarer Maßstäbe und ihre Überwachung unter Beteiligung des Parlaments, der Zivilgesellschaft und der einschlägigen internationalen Organisationen; betont, dass die EU im Rahmen der Festlegung spezifischer Maßstäbe auch die Möglichkeit der Anwendung eines entsprechenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die bei Missachtung der Klauseln verhängten Sanktionen prüfen könnte; betont, dass Verstöße gegen Abkommen klare Konsequenzen nach sich ziehen sollten, darunter als letztes Mittel auch die Aussetzung oder den Rücktritt der EU von dem Abkommen bei den gravierendsten und anhaltenden Menschenrechtsverletzungen; empfiehlt, in sämtliche Handelsabkommen und Abkommen über ausländische Investitionen Verfahren für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte sowie Beschwerdeverfahren aufzunehmen, damit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und lokalen Interessenträgern wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen;
Handel und Allgemeines Präferenzsystem (APS)
102. betont, dass Handel und Menschenrechte eng miteinander verknüpft sind und der Zugang zum Handel für Drittländer einen Anreiz darstellt, Menschenrechtsauflagen einzuhalten; weist auf den unlängst von der Kommission unterbreiteten Vorschlag hin, die APS-Verordnung[15] zu überarbeiten, was die Chance bietet, diese Verknüpfung weiter zu stärken; unterstreicht den notwendigen Beitrag des APS zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, nachhaltigen Gütern eine Vorzugsbehandlung zu gewähren; betont, dass der Zugang zum APS+-Status von der Einhaltung internationaler Übereinkommen und Fortschritten im Bereich Menschenrechte abhängig ist und fordert eine strenge Anwendung der Auflagen auf die Partnerländer, einschließlich, falls gerechtfertigt, der Aberkennung des APS+-Status; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Einhaltung der APS+-Verpflichtungen klare und transparente Vorgaben anzuwenden;
103. betont, dass ein kontinuierliches Engagement und ein kontinuierlicher Dialog zwischen der EU und allen Interessenträgern – insbesondere Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften – in den begünstigten Ländern sowie eine weitere Verbesserung der Transparenz und der Überwachung erforderlich sind, damit sichergestellt wird, dass die APS-Regelung ihrem Ziel, für nachhaltige Entwicklung zu sorgen und eine verantwortungsvolle Staatsführung zu erwirken, gerecht werden kann;
Digitale Technologien
104. betont, dass digitale Technologien, insbesondere während der COVID-19-Pandemie, unentbehrlich sind; hebt hervor, dass der Einsatz dieser Technologien auch nach der Pandemie weltweit weitergehen wird und dass es einer entsprechenden Regulierung bedarf, um ihre Stärken zu nutzen, gleichzeitig jedoch etwaige negative Auswirkungen auf die Menschenrechte abzuwenden; erachtet es insbesondere als wichtig, das Recht auf Privatsphäre und auf Datenschutz in den Massenüberwachungssystemen im Gesundheitsbereich wirksam zu garantieren und beim Einsatz dieser Systeme, der überdies zeitlich begrenzt sein sollte, die Verhältnismäßigkeit zu wahren; hebt hervor, dass mit dem unangemessenen Einsatz von Überwachungstechnologien gegen Menschenrechtsverteidiger, Oppositionellen, Journalisten, der Zivilgesellschaft und anderen Personen offensichtliche Risiken verbunden sind, nicht zuletzt, da sie ein erhebliches Hindernis für die Verteidigung der Menschenrechte, eine Gefahr für die Privatsphäre und das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie eine schwerwiegende Bedrohung demokratischer Institutionen darstellen; fordert die EU auf, dringend einen soliden Rechtsrahmen in diesem Bereich zu schaffen, damit der Einsatz dieser Technologien mit den internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die uneingeschränkte Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte und eine angemessene Überprüfung der Ausfuhr von Überwachungstechnologien und technischer Hilfe aus der EU sicherzustellen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich bei den Regierungen von Drittländern für eine Beendigung repressiver Rechtspraktiken für Cybersicherheit und zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen; fordert die EU auf, die Initiative zu ergreifen, um ein sofortiges weltweites Moratorium für den Verkauf, die Weitergabe und den Einsatz von Spionagesoftware zu unterstützen;
105. stellt fest, dass der zunehmende Einsatz künstlicher Intelligenz Vorteile mit sich bringt, betont jedoch, dass die Technologien unter maßgeblicher Aufsicht des Menschen entwickelt, eingeführt und eingesetzt werden müssen und hierbei volle Transparenz sowie für Rechenschaftspflicht zu sorgen und das Diskriminierungsverbot zu achten ist, damit insbesondere keine Verzerrungen bei automatisierten Entscheidungen und keine Verstöße gegen den Datenschutz erfolgen;
106. betont, dass soziale Plattformen bei der Förderung der Meinungs- und Organisationsfreiheit von entscheidender Bedeutung sind, hebt jedoch hervor, dass es geeigneter Schutzmaßnahmen bedarf, um einerseits einer Manipulation oder ungerechtfertigten Beschränkung oder Filterung einschließlich einer automatisierten Zensur von Nutzerinhalten und andererseits der Verbreitung von Hetze, gezielten Falschinformationen, Desinformation und gezielten schädlichen Inhalten vorzubeugen; fordert die EU auf, Möglichkeiten vorzuschlagen, um die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern im Internet zu erleichtern, und das Konzept zu unterstützen, dass die Debatte über Menschenrechte unter allen Umständen gefördert und geschützt werden sollte; begrüßt die Annahme der neuen EU-Bestimmungen zur Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Technologien mit doppeltem Verwendungszweck;
107. weist darauf hin, dass die Demokratie zunehmend durch verdeckte Finanzierung aus dem Ausland, Desinformation und andere Einflussnahme im Internet bedroht ist, und betont, dass das Internet und der Cyberraum in autoritären Staaten häufig der einzige Raum ohne staatliche Kontrolle und Zensur für Menschenrechtsverteidiger, freie Medien und prodemokratische Opposition ist; fordert die Kommission und den Rat auf, die Reaktion und die Anstrengungen der EU in Bezug auf die Einrichtung internationaler Schutzmaßnahmen in Bezug auf Desinformation, Cyberangriffe und andere hybride Bedrohungen zu verstärken, die von böswilligen ausländischen Akteuren ausgehen, die die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft und demokratische Prozesse in der gesamten EU, ihrer Nachbarschaft und darüber hinaus untergraben wollen; hebt hervor, dass die Erforschung neuer Strategien gegen die Verbreitung von Falschmeldungen öffentlich stärker gefördert werden muss;
Todesstrafe, Folter und andere Arten von Misshandlungen
108. bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Todesstrafe, da sie grausam und nicht rückgängig zu machen ist, und fordert die EU auf, sich noch stärker für ihre allgemeine Abschaffung einzusetzen; betont, dass es 2020 positive Entwicklungen in Richtung eines Moratoriums für Hinrichtungen mit dem Ziel einer vollständigen Abschaffung der Todesstrafe gab, als 123 Staaten für die diesbezügliche Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen stimmten; ist angesichts der dramatischen Zunahme an Hinrichtungen in bestimmten Ländern jedoch äußerst besorgt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich in allen internationalen Foren für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen und sich um eine möglichst breite Unterstützung für diesen Standpunkt zu bemühen;
109. bedauert, dass Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in vielen Ländern nach wie vor weit verbreitet sind, und fordert die EU auf, sich verstärkt um die Beseitigung dieser Praktiken zu bemühen und parallel dazu die Opfer zu unterstützen und Mechanismen voranzubringen, mit denen die Täter zur Rechenschaft gezogen werden können; fordert alle Länder, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, dem Internationalen Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie dessen Fakultativprotokoll beizutreten; stellt fest, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger äußerst wichtig sind, wenn es gilt, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen; prangert auf das Schärfste die Menschenrechtsverletzungen an, die in Haftanstalten begangen worden sein sollen, und fordert eine systematische Untersuchung aller mutmaßlichen Verstöße;
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110. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 76. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der Präsidentin des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER (16.11.2021)
für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
zu Menschenrechten und Demokratie in der Welt und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2021
Verfasserin der Stellungnahme: Hilde Vautmans
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
unter Hinweis auf die EU-Kinderrechtsstrategie (2021-24),
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, zu dem Jahresbericht der EU mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie in der Welt im Jahr 2019“,
unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere auf ihre Ziele Nr. 1, 4, 5, 8 und 10,
unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),
unter Hinweis auf die Entschließung vom 16. September 2021 mit Empfehlungen an die Kommission über die „Festlegung von geschlechtsspezifischer Gewalt als neuer Kriminalitätsbereich gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV“[16],
unter Hinweis auf die auf die Erklärung von Peking vom September 1995,
unter Hinweis auf den dritten EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III vom 25. November 2020,
A. in der Erwägung, dass in der Erklärung von Peking die Bedeutung der Gleichberechtigung, der Chancengleichheit und der Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen hervorgehoben wird;
B. in der Erwägung, dass der EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III konkrete Instrumente und Zusagen enthält, um die Rolle der EU bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken;
C. in der Erwägung, dass weltweit schätzungsweise 736 Millionen Frauen – fast ein Drittel aller Frauen – bereits mindestens einmal im Leben Opfer von Gewalt in der Partnerschaft und/oder sexueller Gewalt durch eine andere Person als den Partner geworden sind[17]; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine Verletzung der Grund- und Menschenrechte von Frauen und eines der größten Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter darstellt; in der Erwägung, dass ein Leben ohne Gewalt eine Voraussetzung für Gleichstellung ist; in der Erwägung, dass jährlich jedes zweite Kind Opfer von Gewalt wird;
D. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Notsituationen betroffen sind, wie sie sich aus bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und dem Klimawandel ergeben; in der Erwägung, dass ein ökologischer Wandel geschlechtergerecht sein muss; in der Erwägung, dass die Gewalt, der Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten ausgesetzt sind, von physischer und sexueller bis hin zu psychischer Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure reicht, einschließlich Mord, rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, Entführungen, Verstümmelungen, Zwangsrekrutierung von weiblichen Kämpfern, Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, sexuelle Ausbeutung, unfreiwilliges Verschwinden, willkürliche Inhaftierung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, Zwangsabtreibung, Zwangsschwangerschaft und Zwangssterilisation;
E. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen Frauen auf der ganzen Welt unverhältnismäßig stark betroffen haben und dass die Pandemie die bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern noch verschärft hat; in der Erwägung, dass die Aufbaumaßnahmen veränderungsorientiert und geschlechtergerecht sein müssen, um diese Ungleichheiten zu beseitigen; in der Erwägung, dass die Pandemie und die sich daraus ergebenden sozialen Maßnahmen wie Schulschließungen eine zusätzliche Belastung für die schwächsten Gruppen der Gesellschaft darstellt, wie z. B. Frauen und Mädchen, die nach wie vor am stärksten gefährdet sind und während der Pandemie zunehmend häuslicher Gewalt, Gewalt in der Partnerschaft, Mobbing, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel, Kinder- und Zwangsehe, Vergewaltigung als Kriegswaffe und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind;
F. in Erwägung der Daten, die zeigen, dass Frauen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung weltweit immer noch unterrepräsentiert sind und das Erreichen der Geschlechterparität im politischen Leben in weiter Ferne liegt[18];
G. in der Erwägung, dass die EU-Kinderrechtsstrategie die wichtigsten Maßnahmen in den globalen politischen Richtungen der EU sowie den Rahmen für die weltweite Förderung der Kinderrechte festlegt und konkrete Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Verwirklichung der Rechte des Kindes vorschlägt; in der Erwägung, dass Mädchen überall auf der Welt die gleichen Rechte genießen und frei von Diskriminierung und Einschüchterung jeglicher Art leben sollten; in der Erwägung, dass weltweit 129 Millionen Mädchen nicht zur Schule gehen, davon 32 Millionen im Grundschulalter, 30 Millionen im Alter der Sekundarstufe I und 67 Millionen im Alter der Sekundarstufe II; in der Erwägung, dass in Ländern, die von Konflikten betroffen sind, die Wahrscheinlichkeit, dass Mädchen nicht zur Schule gehen, mehr als doppelt so hoch ist wie in Ländern, die nicht von Konflikten betroffen sind[19]; in der Erwägung, dass die Kinderehe immer noch ein Problem ist und verheerende Auswirkungen auf die Rechte von Mädchen und Frauen sowie auf die Gesundheit von Mädchen hat, da sie Mädchen zum Opfer von sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt und sogar Ehrenmorden macht;
H. in der Erwägung, dass es innerhalb und außerhalb der EU erhebliche Rückschritte bei den Rechten von Frauen und LGBTIQ+-Personen gegeben hat, insbesondere in Bezug auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte; in der Erwägung, dass die Rechte von Frauen und Mädchen in vielen Teilen der Welt immer noch nicht sichergestellt sind und der Raum für zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere für Frauenrechts-, Feministinnen- und Basisorganisationen, in vielen Ländern immer kleiner wird; in der Erwägung, dass der allgemeine Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, einschließlich eines sicheren und legalen Schwangerschaftsabbruchs, ein Grundrecht und eine Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter ist; in der Erwägung, dass Verstöße gegen die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, wie Zwangssterilisation, Zwangsabtreibung, erzwungene Schwangerschaft, Verweigerung oder Verzögerung eines sicheren Schwangerschaftsabbruchs und/oder einer Betreuung nach dem Schwangerschaftsabbruch, erzwungene Fortsetzung der Schwangerschaft sowie geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt Formen geschlechtsspezifischer Gewalt sind, die Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen können;
1. bekräftigt, dass es wichtig ist, die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen zu fördern, die integraler Bestandteil der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU und eines ihrer gemeinsamen und grundlegenden Prinzipien ist, die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in Artikel 8 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; betont, dass das Gender-Mainstreaming ein offizieller, in den EU-Verträgen verankerter politischer Ansatz zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den externen Politikmaßnahmen und Programmen der EU ist, der mit ihren internen Politikmaßnahmen Hand in Hand geht; unterstreicht die Notwendigkeit eines bereichsübergreifenden Ansatzes zur Gleichstellung der Geschlechter; fordert die Kommission auf, die EU-Gleichstellungsstrategie 2020–2025 umzusetzen;
2. bedauert die Zunahme der Gewalt gegen Frauen und Mädchen weltweit, insbesondere während der COVID-19-Pandemie; vertritt die Auffassung, dass Gewalt einen Angriff auf die Menschenwürde darstellt; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner in der internationalen Gemeinschaft auf, sich stärker zu engagieren, mehr Ressourcen bereitzustellen und gezielte und harmonisierte Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich sexueller, physischer und psychischer Gewalt, zu ergreifen; fordert insbesondere, dass die Überwachung und das Untersuchung von Gewalt in der Partnerschaft und Femiziden, der extremsten Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung, verstärkt werden; fordert die EU auf, zu berücksichtigen, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine Verletzung der in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte darstellt, wie etwa das Recht auf Menschenwürde, das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; fordert die EU auf, dies bei der weltweiten Umsetzung der Menschenrechtspolitik zu berücksichtigen; betont, dass Frauen unter anderem aufgrund falscher Anschuldigungen der Hexerei, schädlicher Stereotypen und der sexuellen Orientierung getötet werden[20]; begrüßt die gemeinsamen Bemühungen und Investitionen der EU und der Vereinten Nationen bei der Einleitung der Spotlight-Initiative zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen;
3. weist auf die Zunahme der geschlechtsspezifischen Gewalt während der COVID-Krise hin und fordert diesbezüglich maßgeschneiderte Maßnahmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein EU-Protokoll über geschlechtsspezifische Gewalt in Krisenzeiten auszuarbeiten und Schutzdienste für Opfer, wie Beratungsstellen, sichere Unterkünfte und Gesundheitsdienste, als „wesentliche Dienste“ in den Mitgliedstaaten einzustufen, um geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern und Gewaltopfer in Krisenzeiten wie der COVID-19-Pandemie zu unterstützen; betont, dass dies ein Modell für andere Länder und Regionen in der Welt sein könnte;
4. betont, dass nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation weltweit etwa jede dritte Frau (30 %) im Laufe ihres Lebens entweder körperliche und/oder sexuelle Gewalt in der Partnerschaft oder sexuelle Gewalt ohne Partner erlebt hat; unterstreicht, dass es sich bei den meisten dieser Gewalttaten um Gewalt in der Partnerschaft handelt; betont, dass täglich 137 Frauen von einem Mitglied ihrer Familie getötet werden; fordert die EU und die globalen Akteure auf, Gewalt in der Partnerschaft aufs Schärfste zu verurteilen und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um Gewalt in der Partnerschaft zu verhindern, die Opfer zu schützen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen; verurteilt die Verbrechen, die an Mädchen und Frauen innerhalb der Familie begangen werden, und zwar im Zusammenhang mit Verhaltensweisen, die als unangemessen angesehen werden, um den vermeintlichen Ruf der Familie wiederherzustellen;
5. fordert die EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen; fordert den Rat auf, den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul abzuschließen; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, erneut auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul umgehend abzuschließen; ist entsetzt über die Entscheidung der Türkei, aus dem Übereinkommen von Istanbul auszutreten, und verurteilt die Versuche einiger Staaten, bereits ergriffene Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen rückgängig zu machen; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, über die Aufnahme geschlechtsspezifischer Gewalt in die Liste der Straftaten in Artikel 83 Absatz 1 AEUV zu verhandeln; fordert den Rat und die Kommission auf, die vollständige Einbeziehung des Übereinkommens in die künftige EU-Richtlinie zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sicherzustellen;
6. fordert den Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter kohärent umzusetzen, sich deutlicher zu äußern und wirksame und konkrete Maßnahmen zu ergreifen und weiteren Versuchen entgegenzuwirken, die Errungenschaften bei den Rechten von Frauen und LGBTQ+-Personen sowohl in der EU als auch weltweit rückgängig zu machen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in all ihren externen Maßnahmen zu fördern, auch in multilateralen und bilateralen Foren; verweist auf die dringende Notwendigkeit erheblicher Finanzmittel für die Unterstützung, den Schutz und die weitere Verbesserung des allgemeinen Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten (SRGR); erinnert daran, dass SRGR und eine altersgerechte, umfassende, vorurteilsfreie Sexualerziehung auf der Grundlage der Menschenrechte, die sich kritisch mit Geschlechternormen, Geschlechtergleichheit, Machtdynamik in Beziehungen, Zustimmung und Respekt vor Grenzen auseinandersetzt, von entscheidender Bedeutung sind;
7. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die unveräußerlichen Rechte der Frauen auf körperliche Unversehrtheit, Würde und autonome Entscheidungsfindung zu bekräftigen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit von erschwinglichen modernen Verhütungsmethoden und -mitteln, Familienplanungsberatung und Informationen über Verhütung; verurteilt die geburtshilfliche und gynäkologische Gewalt, einschließlich der Verweigerung von Behandlungen, verbaler Demütigungen, invasiver Praktiken, der Missachtung von Schmerzen sowie des unnötigen Einsatzes von Medikamenten und sexueller Übergriffe; unterstreicht die Notwendigkeit, Frauen und Mädchen vor dieser Form der Gewalt zu schützen;
8. bedauert, dass Frauen in politischen und anderen Führungspositionen sowie Entscheidungspositionen weltweit nach wie vor unterrepräsentiert sind; unterstreicht, dass nur 26 Frauen in 24 Ländern als Staats- und/oder Regierungschefs fungieren und nur 25 % aller nationalen Parlamentarier Frauen sind; beanstandet, dass die Beteiligung von Frauen an Beschlussfassungsprozessen in einigen Ländern nach wie vor eingeschränkt ist, und dass den Frauen dort ihre grundlegenden Bürgerrechte vorenthalten werden. fordert die EU und die Partnerländer auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die uneingeschränkte Teilhabe und Inklusion von Frauen in Politik, Wirtschaft und öffentlichem Leben zu gewährleisten und die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ziele für nachhaltige Entwicklung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, mit besonderem Augenmerk auf das Ziel Nr. 5, das die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau zum Ziel hat; fordert die Staats- und Regierungschefs in Europa und weltweit auf, die gesellschaftlichen Entwicklungsprozesse zu beschleunigen, damit alle Frauen und Mädchen ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben führen können; fordert die EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, und bekräftigt seine Forderung an den Rat, die Blockade der Richtlinie über Frauen in Führungspositionen in diesem Zusammenhang aufzuheben;
9. verurteilt die gezielte Gewalt gegen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten; stellt fest, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig für eine Resolution gestimmt hat, in der Vergewaltigung als Kriegstaktik zur Unterwerfung und Einschüchterung sowie als Bedrohung der internationalen Sicherheit bezeichnet wird[21]; bekräftigt die Resolution 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrats, in der es heißt, dass Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder eine Handlung im Zusammenhang mit dem Verbrechen des Völkermordes darstellen können; fordert entschlossenes Handeln, um der sexuellen Gewalt als Kriegswaffe ein Ende zu setzen, die Opfer zu schützen und ihnen zu helfen und ihren Zugang zur Justiz zu verbessern sowie das Bewusstsein für die besondere Situation von Kriegskindern und die Diskriminierung, die sie erfahren, zu schärfen; fordert die EU auf, Sorge zu tragen, dass die humanitäre Hilfe geschlechtersensibel ist und auf geschlechtergerechten Bedarfsermittlungen beruht, bei denen regelmäßig Organisationen der Zivilgesellschaft konsultiert und Frauen, einschließlich der Binnenvertriebenen, befragt werden; unterstreicht, wie wichtig die Einbeziehung von Frauen in Friedensverhandlungen ist;
10. würdigt die unverzichtbare Arbeit von Frauen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, und fordert die EU auf, ihre Bemühungen zu deren Unterstützung und Schutz zu verstärken; ist besorgt über die Lage der Verteidiger von Menschenrechten und insbesondere von Frauenrechten in der Welt; fordert die EU auf, den geschlechtsspezifischen Bedrohungen, Bedürfnissen und Herausforderungen, mit denen Menschenrechtsverteidigerinnen konfrontiert sind, Rechnung zu tragen, und fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, ihren Zugang zu spezifischen Schutzmechanismen zu gewährleisten, die Partnerländer aufzufordern, Menschenrechtsverteidigerinnen gesetzlich zu schützen, und lokale Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere diejenigen, die sich für die Verteidigung der Rechte von Frauen und Mädchen, LGBTIQ+-Personen und anderen marginalisierten Gemeinschaften einsetzen, politisch und stärker direkt finanziell zu unterstützen; verurteilt alle Versuche, gegen Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten vorzugehen, und fordert alle Regierungen auf, die Zivilgesellschaft zu schützen, zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten;
11. fordert die Mitgliedstaaten und die globalen Akteure auf, verstärkt gegen sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel vorzugehen und dabei alle rechtlichen Schlupflöcher zu beseitigen, auch alle Bestimmungen, die eine solche Ausbeutung, Zwangsarbeit und den Menschenhandel ermöglichen oder rechtfertigen könnten; hebt hervor, dass laut dem Globalen Bericht 2020 des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung über Menschenhandel nach wie vor weibliche Opfer das Hauptziel darstellen, wobei im Jahr 2018 46 % (fast die Hälfte) aller Opfer Frauen und 19 % Mädchen waren; betont, dass der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, insbesondere von Frauen und Kindern, eine Form der Sklaverei und mit der Menschenwürde unvereinbar ist; begrüßt die Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021–2025) und fordert ihre vollständige Umsetzung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes gefährdeter Gruppen wie Kinder, Frauen und LGBTIQ+-Personen; verurteilt die kommerzielle Praxis der Leihmutterschaft, ein globales Phänomen, das Frauen weltweit der Ausbeutung und dem Menschenhandel aussetzt und besonders finanziell und sozial schwache Frauen ins Visier nimmt; betont die gravierenden Folgen für Frauen, Frauenrechte, die Gesundheit von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter, hebt die grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Praktik hervor; fordert einen europäischen Rechtsrahmen, um die negativen Folgen der kommerziellen Leihmutterschaft anzugehen;
12. betont, dass Kinder, insbesondere Mädchen, nach wie vor unter Gewalt und Missbrauch online und offline, einschließlich der weiblichen Genitalverstümmelung, Zwangs- und Frühehe, sexuellem und psychischem Missbrauch und Kinderarbeit leiden; verurteilt die Praxis von Kinderehen, Früh- und Zwangsehen, die eine schwerwiegende Verletzung sowohl der Menschen- als auch der Frauenrechte, einschließlich des Rechts auf Gleichheit, Freiheit und körperliche Unversehrtheit, darstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt zu verstärken und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen; begrüßt die EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (2020–2025) und die EU-Strategie für die Rechte des Kindes (2021–24) und fordert die Kommission auf, beide so bald wie möglich umzusetzen;
13. verurteilt jede Form von physischer oder psychischer Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexuellen Missbrauchs, Online-Gewalt, Zwangsehe, Kinderarbeit, sexueller Ausbeutung von Kindern, Menschen- und Kinderhandel sowie Organhandel, Schmuggel von Migrantenkindern, Folter, Ehrenmord, weiblicher Genitalverstümmelung, Rekrutierung, Wehrpflicht, Entbehrung, Vernachlässigung, Unterernährung und dem Einsatz von Kindern als Soldaten und menschliche Schutzschilde; fordert die EU und die globalen Akteure auf, diese gezielt anzugehen; verurteilt die Tatsache, dass mindestens 200 Millionen Mädchen und Frauen, die heute in 30 Ländern leben, im Genitalbereich verstümmelt wurden; fordert die EU und die globalen Akteure auf, den Kampf gegen die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen in aller Welt zu verstärken[22];
14. verurteilt, dass Millionen von Mädchen weltweit keinen Zugang zu Bildung haben, wodurch sie in Abhängigkeit geraten und einem höheren Risiko von Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt sind; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und die globalen Akteure auf, weltweite Maßnahmen zur Bereitstellung hochwertiger Bildung für Mädchen zu unterstützen, da nur 49 % der Länder eine Geschlechterparität bei der Teilnahme an der Grundschulbildung und nur 24 % in der höheren Sekundarbildung erreicht haben; hebt die Notwendigkeit hervor, Frauen die Ausbildung in MINT-Fächern und -Berufen verstärkt zu ermöglichen, geschlechtsspezifische Stereotypen und schädliche soziokulturelle Normen durch Bildung zu bekämpfen und Gewalt, durch geschlechtersensible Bildungsprogramme für Jungen und Mädchen, zu verhindern; fordert weitere Maßnahmen zum Schutz von von Armut bedrohten oder in Armut lebenden Mädchen und der Mädchen, die einem größeren Risiko der Früh- oder Zwangsehe ausgesetzt sind, und dass das Wohl und die Entwicklungsperspektiven aller Kinder und Gemeinschaften sichergestellt werden;
15. weist nachdrücklich auf die prekäre Lage von Migrantinnen, weiblichen Flüchtlingen und Asylsuchenden vor, während und nach ihrer Reise hin; fordert eine europäische feministische Migrationspolitik, die den Bedürfnissen von Migrantinnen und asylsuchenden Frauen und Mädchen und ihren Menschenrechten Rechnung trägt, indem ein umfassender Migrations- und Asylrahmen angenommen wird, der speziell auf ihre Erfahrungen eingeht;
16. hebt hervor, dass weibliche LGBTIQ+-Personen, Migrantinnen und aus rassistischen Gründen verfolgte Frauen sowie Frauen mit Behinderungen nicht nur intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, sondern in mehreren Regionen der Welt immer noch um ihre Sicherheit und ihr Leben fürchten müssen; fordert, dass die EU bei ihren internen und externen Maßnahmen die sich überschneidenden Identitäten und Diskriminierungen berücksichtigt und anerkennt, dass Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt nicht gleichermaßen von geschlechtsspezifischen Ungleichheiten betroffen sind, da diese durch andere Ebenen der Unterdrückung noch verstärkt werden; verurteilt alle Formen von Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen und gender-nonkonforme Menschen, einschließlich Stigmatisierung, willkürlicher Inhaftierung, Folter, Verfolgung und Tötung, so genannter Konversionstherapie, Genitalverstümmelung und Zwangssterilisation sowie Aufstachelung zu Gewalt gegen sie; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gewalt, Diskriminierung und Stigmatisierung von LGBTIQ+-Personen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu bekämpfen; begrüßt die Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 und fordert die Kommission auf, sie umzusetzen; fordert die Umsetzung der EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Wahrnehmung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bisexuelle, transgender- und intersexuelle Personen und fordert die Aufnahme konkreter Ziele zur Förderung der Rechte von LGBTIQ+-Personen in den dritten EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP III);
17. bekräftigt die Bedeutung des Aktionsplans für die Gleichstellung (GAP) III, um in den Außenbeziehungen der EU die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frauen im politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Diskriminierung und Problemen liegt, mit denen Frauen und Mädchen täglich weltweit konfrontiert sind; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, auf eine feministische Außen- und Sicherheitspolitik hinzuarbeiten, die eine einen Wandel der Geschlechterrollen umfassende Vision beinhaltet, und sicherzustellen, dass alle Ziele und Verpflichtungen des Aktionsplans für die Gleichstellung (GAP) III von den Mitgliedstaaten, den EU-Delegationen und allen EU-Institutionen in allen außenpolitischen Maßnahmen der EU vollständig umgesetzt werden; fordert die Einrichtung eines umfangreichen und umfassenden Schulungsprogramms zur Unterstützung der Umsetzung des GAP III, insbesondere in den Bereichen Gender-Mainstreaming, Gender-Budgeting und geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen sowie geschlechtsbezogene Gewalt; begrüßt die Maßnahmen, Projekte und Programme der EU zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen in ländlichen Gebieten in der ganzen Welt; weist auf die besonderen Probleme hin, mit denen diese Frauen konfrontiert sind, und fordert Maßnahmen, um ihren Zugang zu Verkehrs-, Gesundheits- und Sozialdiensten sowie zur Nutzung digitaler Technologien sicherzustellen, wie dies im Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III hervorgehoben wird;
18. betont, dass die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels und der Verschlechterung der Ökosysteme unverhältnismäßig stark von den Armen, insbesondere von Frauen und jungen Menschen, sowie von indigenen Völkern und anderen von natürlichen Ressourcen abhängigen Gemeinschaften getragen werden, und fordert die EU auf, sich für Klimaschutzmaßnahmen einzusetzen, die einen Wandel der Geschlechterrollen umfassende Vision beinhalten;
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
15.11.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 2 3 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Isabella Adinolfi, Christine Anderson, Simona Baldassarre, Frances Fitzgerald, Lina Gálvez Muñoz, Alice Kuhnke, Andżelika Anna Możdżanowska, Maria Noichl, Samira Rafaela, Evelyn Regner, Christine Schneider, Ernest Urtasun, Hilde Vautmans, Chrysoula Zacharopoulou |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Abir Al-Sahlani, Maria da Graça Carvalho, Lena Düpont, Michiel Hoogeveen, Aušra Maldeikienė, Kira Marie Peter-Hansen, Monika Vana, Pernille Weiss |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Gilles Lebreton, Thijs Reuten |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
19 |
+ |
PPE |
Isabella Adinolfi, Maria da Graça Carvalho, Lena Düpont, Frances Fitzgerald, Aušra Maldeikienė, Christine Schneider, Pernille Weiss |
Renew |
Abir Al-Sahlani, Samira Rafaela, Hilde Vautmans, Chrysoula Zacharopoulou |
S&D |
Lina Gálvez Muñoz, Maria Noichl, Evelyn Regner, Thijs Reuten |
Verts/ALE |
Alice Kuhnke, Kira Marie Peter-Hansen, Ernest Urtasun, Monika Vana |
2 |
- |
ECR |
Michiel Hoogeveen |
ID |
Christine Anderson |
3 |
0 |
ECR |
Andżelika Anna Możdżanowska |
ID |
Simona Baldassarre, Gilles Lebreton |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
10.12.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 7 11 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Katalin Cseh, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Sandra Kalniete, Maximilian Krah, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, Thierry Mariani, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Jérôme Rivière, María Soraya Rodríguez Ramos, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Sergei Stanishev, Tineke Strik, Hermann Tertsch, Hilde Vautmans, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Željana Zovko |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Özlem Demirel, Assita Kanko, Mounir Satouri, Mick Wallace |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter (Art. 209 Abs. 7) |
Deirdre Clune, Charles Goerens, Maria Noichl, Bettina Vollath |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
48 |
+ |
FRAKTIONSLOS |
Fabio Massimo Castaldo, Márton Gyöngyösi |
EVP |
Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Deirdre Clune, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López‑Istúriz White, David McAllister, Lukas Mandl, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe‑Vlad Nistor, Radosław Sikorski, Isabel Wiseler‑Lima, Željana Zovko |
Erneuerung |
Petras Auštrevičius, Katalin Cseh, Charles Goerens, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Nathalie Loiseau, Urmas Paet, María Soraya Rodríguez Ramos, Hilde Vautmans |
S&D |
Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Isabel Santos, Andreas Schieder, Sergei Stanishev, Nacho Sánchez Amor, Bettina Vollath |
Verts/ALE |
Alviina Alametsä, Reinhard Bütikofer, Mounir Satouri, Jordi Solé, Tineke Strik, Salima Yenbou |
7 |
– |
EKR |
Hermann Tertsch, Charlie Weimers |
ID |
Maximilian Krah, Thierry Mariani, Jérôme Rivière, Harald Vilimsky |
FRAKTIONSLOS |
Kostas Papadakis |
11 |
0 |
EKR |
Anna Fotyga, Assita Kanko, Jacek Saryusz‑Wolski, Witold Jan Waszczykowski |
ID |
Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi |
S&D |
Maria Noichl |
GUE/NGL |
Özlem Demirel, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz, Mick Wallace |
Erläuterungen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.
- [2] ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.
- [3] ABl. L 209 vom 14.6.2012, S. 1.
- [4] ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 15.
- [5] ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 30.
- [6] ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 202.
- [7] ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 94.
- [8] ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.
- [9] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0245.
- [10] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0388.
- [11] ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.
- [12] ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 86.
- [13] ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
- [14] ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.
- [15] Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2021)0579).
- [16] Angenommene Texte, P9_TA(2021)0388.
- [17] UN Women, „Facts and figures: Ending violence against women“ Fakten und Zahlen: Beendigung der Gewalt gegen Frauen), https://www.unwomen.org/en/what-we-do/ending-violence-against-women/facts-and-figures. Aufgerufen am 24. September 2021.
- [18] UN Women, „Facts and figures: Women’s leadership and political participation“ (Fakten und Zahlen: Frauen in Führungspositionen und politische Teilhabe), https://www.unwomen.org/en/what-we-do/leadership-and-political-participation/facts-and-figures. Aufgerufen am 18. November 2021.
- [19] UNICEF, „Girls’ education“ (Bildung für Mädchen), https://www.unicef.org/education/girls-education. Aufgerufen am 18. November 2021.
- [20] Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, Global study on homicide – Gender-related killing of women and girls (Globale Studie zur Tötung von Frauen und Mädchen im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Frauen und Mädchen), Wien, 2019.
- [21] Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, „Rape: Weapon of War“ (Vergewaltigung als Kriegswaffe), https://www.ohchr.org/en/newsevents/pages/rapeweaponwar.aspx. Abgerufen am 18. November 2021.
- [22] UNICEF, „Female genital mutilation“ (Genitalverstümmelung von Frauen), https://data.unicef.org/topic/child-protection/female-genital-mutilation/. Aufgerufen am 18. November 2021.