BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

20.12.2021 - (COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin:Christel Schaldemose
Verfasser der Stellungnahme (*):
Henna Virkkunen, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Geoffrey Didier, Rechtsausschuss
Patrick Breyer, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

(COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0825),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0418/2020),

 unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2021[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 1. Juli 2021[2],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0356/2021),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der EU und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Marktplätze im Internet Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und -bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für den einzelnen Nutzer als auch für die Gesellschaft als Ganzes.

(1) Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der EU und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Marktplätze im Internet Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige und innovative Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen, wodurch sich ihre Kommunikation, Verbrauchs- und Geschäftsmuster veränderten. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und -bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für den einzelnen Nutzer und Unternehmen als auch für die Gesellschaft als Ganzes.

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25 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

25 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(2) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten, was zudem zur Zersplitterung des Binnenmarktes führt. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten, ohne dass es zu Lock-in-Effekten kommt, sowie den Verwaltungsaufwand für Vermittlungsdienste zu mindern, insbesondere für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und -bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, zugänglich, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und Bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte und -freiheiten ausüben können, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, auf Schutz personenbezogener Daten, Achtung der Würde des Menschen sowie des Privat- und Familienlebens, auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf Medienfreiheit und Medienpluralismus, auf unternehmerische Freiheit, auf ein hohes Maß an Verbraucherschutz, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich. Kinder genießen besondere Rechte, die in Artikel 24 der Charta und im Kinderrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (KRK) verankert sind. Daher sollte das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen, eine vorrangige Erwägung sein. In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 des KRK zu den Rechten des Kindes in Bezug auf das digitale Umfeld ist förmlich niedergelegt, wie diese Rechte auf die digitale Welt anwendbar sind.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.

(4) Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und zu verbessern, sollten auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern, die Verbraucher zu schützen und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr unter Achtung der Grundrechte gefördert werden.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Angesichts der Bedeutung digitaler Dienste muss mit dieser Verordnung unbedingt für einen Regelungsrahmen gesorgt werden, der allen Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, vollständigen, gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang zu Vermittlungsdiensten bietet. Daher müssen die Barrierefreiheitsanforderungen für Vermittlungsdienste, einschließlich ihrer Nutzerschnittstellen, mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, wie dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit und der Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet, im Einklang stehen, und das Unionsrecht muss weiterentwickelt werden, damit niemand aufgrund von digitalen Innovationen zurückgelassen wird.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) In der Praxis vermitteln bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten Dienstleistungen, die auf elektronischem oder nicht elektronischem Wege erbracht werden können, etwa IT-Dienstleistungen auf Distanz oder Transport-, Beherbergungs- oder Lieferdienste. Diese Verordnung sollte nur für Vermittlungsdienste gelten und die Anforderungen unberührt lassen, die im Unions- oder nationalen Recht für über Vermittlungsdienste vermittelte Produkte oder Dienstleistungen festgelegt sind; dies gilt auch, wenn der Vermittlungsdienst fester Bestandteil einer anderen Dienstleistung ist, bei der es sich nicht um einen Vermittlungsdienst im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt.

(6) In der Praxis vermitteln bestimmte Anbieter von Vermittlungsdiensten Dienstleistungen, die auf elektronischem oder nicht elektronischem Wege erbracht werden können, etwa IT-Dienstleistungen auf Distanz oder Transportdienste für Personen und Waren, Beherbergungs- oder Lieferdienste. Diese Verordnung sollte nur für Vermittlungsdienste gelten und die Anforderungen unberührt lassen, die im Unions- oder nationalen Recht für über Vermittlungsdienste vermittelte Produkte oder Dienstleistungen festgelegt sind; dies gilt auch, wenn der Vermittlungsdienst fester Bestandteil einer anderen Dienstleistung ist, bei der es sich nicht um einen Vermittlungsdienst im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der EU reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

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27 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

 

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28 und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) / des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten jedoch für Fragen, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.

(9) Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28 und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser Verordnung sollten jedoch für Fragen, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, gelten. Um die Mitgliedstaaten und Diensteanbieter zu unterstützen, sollte die Kommission Leitlinien zur Auslegung der Wechselbeziehung zwischen verschiedenen Rechtsakten der Union und dieser Verordnung sowie ihres einander ergänzenden Charakters und zur Vermeidung einer Doppelung von Anforderungen an Anbieter oder von potenziellen Konflikten bei der Auslegung ähnlicher Anforderungen bereitstellen. Insbesondere sollten mit den Leitlinien etwaige potenzielle Konflikte zwischen den Bedingungen und Verpflichtungen gemäß Rechtsakten, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, geklärt werden, indem erläutert wird, welcher Rechtsakt Vorrang haben sollte.

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28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

29 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

29 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Im Einklang mit Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten kulturelle Aspekte berücksichtigt werden, damit insbesondere die kulturelle und sprachliche Vielfalt gewahrt und gefördert wird. Diese Verordnung muss unbedingt dazu beitragen, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit zu schützen und den Medienpluralismus ebenso zu schützen wie die kulturelle und sprachliche Vielfalt.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im Interesse der Klarheit sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung die folgenden Rechtsakte des Unionsrechts unberührt lässt: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates31, Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 und Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG33 und das Unionsrecht über den Verbraucherschutz, insbesondere Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34, Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35und Richtlinie 93/13/EWG des Rates36 in der durch Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates37 geänderten Fassung sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates38. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung lässt auch die Vorschriften des Unionsrechts über Arbeitsbedingungen unberührt.

(10) Im Interesse der Klarheit sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung die folgenden Rechtsakte des Unionsrechts unberührt lässt: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates31, Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 und Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG33, Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates33a und das Unionsrecht über den Verbraucherschutz, insbesondere Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34, Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 und Richtlinie 93/13/EWG des Rates36 in der durch Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates37 geänderten Fassung, Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EU) 2019/1020, Richtlinie 2001/95/EG, Richtlinie 2013/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung 2017/239437a sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates38. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung lässt auch die Vorschriften des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen unberührt.

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30 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).

30 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).

31 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

31 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

33 Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG.

33 Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG.

 

33a Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung).

34 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

34 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

35 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

35 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

36 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

36 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

37 Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.

37 Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.

 

37a Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

38 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

38 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht berührt, mit denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.

(11) Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates – nicht berührt, in denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

(12) Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, zugängliches, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung auf dem allgemeinen Gedanken beruhen, dass alles, was offline illegal ist, auch online illegal sein sollte. Der Begriff „illegale Inhalte“ sollte entsprechend definiert sein und Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten umfassen. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, da sie sich auf rechtswidrige Handlungen beziehen, etwa die Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die rechtswidrige Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, den Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, illegalen Handel mit Tieren, Pflanzen oder Substanzen, die nicht genehmigte Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht, die Erbringung illegaler Dienstleistungen, insbesondere im Bereich von Beherbergungsdiensten auf Plattformen für Kurzzeitvermietungen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht stehen. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht – einschließlich der Charta – im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.

(13) Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende oder eine mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Cloud-Computing-Dienste in Fällen, in denen die Verbreitung von bestimmten Inhalten eine untergeordnete Funktion oder Nebenfunktion darstellt, nicht als „Online-Plattform“ gelten. Darüber hinaus sollten Cloud-Computing-Dienste, wenn sie als Infrastruktur dienen, beispielsweise als zugrunde liegender infrastruktureller Speicher- und Rechendienst einer internetbasierten Anwendung oder Online-Plattform, an sich nicht als Mittel zur öffentlichen Verbreitung von Informationen angesehen werden, die im Auftrag eines Nutzers einer von ihnen betriebenen Anwendung oder Online-Plattform gespeichert oder verarbeitet werden.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer begrenzten Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

(14) Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Informationen zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung von Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf die Informationen zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne dass eine menschliche Entscheidung darüber gefällt wird, wer Zugang erhält. Informationen, die im Wege interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39 – wie etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste – ausgetauscht werden, gelten nicht als öffentlich verbreitet. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

__________________

__________________

39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die mit dem horizontalen Rahmen für bedingte Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Richtlinie 2000/31/EG geschaffene Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass im ganzen Binnenmarkt viele neuartige Dienste entstehen und expandieren konnten. Der Rahmen sollte daher bestehen bleiben. Angesichts der Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene und aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollte dieser Rahmen jedoch in diese Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen bestimmte Elemente dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert werden.

(16) Die mit dem horizontalen Rahmen für bedingte Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Richtlinie 2000/31/EG geschaffene Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass im ganzen Binnenmarkt viele neuartige Dienste entstehen und expandieren konnten. Der Rahmen sollte daher bestehen bleiben. Angesichts der Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene und aus Gründen der Klarheit, Einheitlichkeit, Berechenbarkeit, Zugänglichkeit und Kohärenz sollte dieser Rahmen jedoch in diese Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen bestimmte Elemente dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie technologischer und marktbezogener Entwicklungen präzisiert werden.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden.

(18) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Die bloße Einstufung bzw. Anzeige in einer Reihenfolge oder die Verwendung eines Empfehlungssystems sollte jedoch nicht als Kontrolle über eine Information angesehen werden. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben, erbringt die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise und sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.

(20) Arbeitet ein Anbieter von Vermittlungsdiensten bewusst mit einem Nutzer zusammen, um illegale Tätigkeiten auszuüben, sollte davon ausgegangen werden, dass die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise erbracht wurde, und der Anbieter sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise mit den übermittelten Informationen in Verbindung steht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.

(21) Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise am Inhalt der übermittelten Informationen mitwirkt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Wissen insbesondere durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.

(22) Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald ihm bewusst wird, dass die Inhalte illegal sind, und er somit tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz und der Charta der Grundrechte, einschließlich des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung und des Rechts, Nachrichten und Ideen ohne Einmischung öffentlicher Stellen zu empfangen und mitzuteilen, erfolgen. Der Anbieter kann tatsächliche Kenntnis davon, dass die Inhalte illegal sind, oder Wissen darüber insbesondere durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Hosting-Diensteanbieter die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Wenn Anbieter nach Erlangung der tatsächlichen Kenntnis tätig werden, sollten ihnen die in dieser Verordnung genannten Haftungsausschlüsse gewährt werden.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen und angemessen informierten Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann.

(23) Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann. Dieser Eindruck kann beispielsweise entstehen, wenn die Online-Plattform, die Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglicht, die Identität nicht gemäß dieser Verordnung eindeutig offenlegt oder das Produkt oder die Dienstleistung in ihrem eigenen Namen vermarktet, statt den Namen des Unternehmers zu verwenden, der es bzw. sie bereitstellt, oder wenn der Anbieter den endgültigen Preis der von dem Unternehmer angebotenen Waren oder Dienstleistungen festlegt.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass diese Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.

(25) Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden können, weil sie freiwillig und auf eigenes Betreiben Untersuchungen anstellen, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden und mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen vor übermäßiger Beseitigung legaler Inhalte verbunden sind. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten nach Kräften dafür Sorge tragen, dass in Fällen, in denen automatische Werkzeuge für die Moderation von Inhalten genutzt werden, die Technologie ausreichend zuverlässig ist, damit die Fehlerrate möglichst weitgehend reduziert wird, wenn Informationen fälschlicherweise als illegaler Inhalt erachtet werden. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass diese Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Während es bei den Vorschriften in Kapitel II dieser Verordnung vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die diese Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der illegalen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten illegalen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste verbreiteten illegalen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an denjenigen Akteur gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht illegalen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(26) Während es bei den Vorschriften in Kapitel II dieser Verordnung vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die diese Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der illegalen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten illegalen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste verbreiteten illegalen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen und offenen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an den spezifischen Anbieter gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht illegalen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Folglich sollten Anbieter tätig werden, wenn sie am ehesten dazu in der Lage sind.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres digitales Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrundeliegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.

(27) Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres digitales Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrundeliegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls u. a. lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, virtuelle private Netzwerke, Cloud-Infrastrukturdienste oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Eine einzelne Website kann Elemente enthalten, die zwischen „reinen Durchleitungs-“, „Caching-“ oder „Hosting“-Diensten unterscheiden, und die Bestimmungen über Haftungsausschlüsse sollten für jeden dieser Dienste entsprechend gelten. Beispielsweise könnte eine Suchmaschine lediglich als „Caching“-Dienst für Informationen dienen, die in den Ergebnissen einer Anfrage enthalten sind. Neben diesen Ergebnissen angezeigte Elemente wie Online-Werbung würden jedoch immer noch einem „Hosting“-Dienst entsprechen.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte auferlegt.

(28) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten weder von Rechts wegen noch tatsächlich einer allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die spezifischen und ordnungsgemäß festgestellten Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, wenn sie in Rechtsakten der Union festgelegt sind, und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht, mit dem Rechtsakte der Union umgesetzt werden, im Einklang mit den in dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union, die als lex specialis erachtet werden, festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte auferlegt. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht daran hindern, von Endstelle zu Endstelle verschlüsselte Dienste anzubieten. Die Anwendung einer effektiven Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Daten ist für das Vertrauen und die Sicherheit im Internet unerlässlich und verhindert wirksam den unbefugten Zugriff durch Dritte. Im Sinne des wirksamen Datenschutzes im Internet sollten außerdem die Mitgliedstaaten die Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichten, die anonyme Nutzung ihrer Dienste einzuschränken.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich, und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen.

(29) In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der wirksamen Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) .../... (vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte) oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.

(30) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, auch mit der Charta und insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde zudem bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.

(31) Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG und der Charta, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde ausnahmsweise bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der betreffenden Vermittlungsdienste, die in diesen Anordnungen genannt sind, um festzustellen, ob die Nutzer die anwendbaren Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene einhalten. Daher sollten Anordnungen bezüglich Informationen über eine Gruppe von Nutzern, die nicht im Einzelnen genannt werden, einschließlich Anordnungen über die Bereitstellung von für statistische Zwecke oder eine faktengestützte Politikgestaltung erforderlichen aggregierten Informationen, von den Vorschriften dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen unberührt bleiben.

(32) Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der betreffenden Vermittlungsdienste, die in diesen Anordnungen genannt sind, um festzustellen, ob die Nutzer die anwendbaren Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene einhalten. Daher sollten Anordnungen bezüglich Informationen über eine Gruppe von Nutzern, die nicht im Einzelnen genannt werden, einschließlich Anordnungen über die Bereitstellung von für statistische Zwecke oder eine faktengestützte Politikgestaltung erforderlichen aggregierten Informationen, von den Vorschriften dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen unberührt bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Rechtsrahmen der Union zur Geheimhaltung von Mitteilungen und zum Datenschutz im Internet sowie zum Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie in der Richtlinie (EU) 2016/680 verankert, uneingeschränkt umgesetzt wird. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten die Rechte von Einzelpersonen und Journalisten achten und keine Informationen einholen, die gegen die Medienfreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung verstoßen könnten.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.

(33) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, wie im Unionsrecht oder nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt ist, sollten Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter beschränken, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die zuständige Behörde sollte die Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen durch elektronische Mittel, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglichen, die dem Diensteanbieter die Authentifizierung des Absenders, einschließlich der Richtigkeit des Datums und der Zeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung, gestatten (z. B. über ein gesichertes E-Mail-System und Plattformen oder sonstige gesicherte Kanäle, einschließlich der vom Diensteanbieter zur Verfügung gestellten), im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten direkt an den betreffenden Adressaten übermitteln. Diese Anforderung sollte insbesondere durch die Verwendung von qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt werden. Diese Verordnung sollte unbeschadet den Bestimmungen zur gegenseitigen Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen gelten, insbesondere in Bezug auf das Recht, die Anerkennung und Durchsetzung eines Urteils zum Vorgehen gegen illegale Inhalte zu verweigern, vor allem wenn diese Anordnung der öffentlichen Politik in dem Mitgliedstaat widerspricht, in dem sie anerkannt oder durchgesetzt werden soll.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Durch diese Verordnung sollten die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden nicht aufgrund des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht daran gehindert werden, die Wiederherstellung von Inhalten anzuordnen, wenn diese Inhalte im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Vermittlungsdiensten standen, aber fälschlicherweise von dem Diensteanbieter als illegal erachtet und entfernt wurden.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Damit diese Verordnung wirksam umgesetzt wird, sollten Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, stehen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass mit Vertragsverletzungsverfahren wirksam auf Verstöße gegen das Unionsrecht reagiert wird.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.

(34) Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige, wirksame, berechenbare und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie eines hohen Maßes an Verbraucherschutz, der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, des Schutzes der einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte, der sinnvollen Rechenschaftspflicht der Anbieter und der Stärkung der Nutzer sowie anderer betroffener Parteien zu gewährleisten und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) In dieser Hinsicht ist es wichtig, Sorgfaltspflichten an die Beschaffenheit und Art der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser Verordnung werden daher grundlegende Verpflichtungen festgelegt, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, sowie zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten und, im Einzelnen, für Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Sofern Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Art ihrer Dienste und ihrer Größe in diese verschiedenen Kategorien fallen, sollten sie alle entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen. Diese harmonisierten Sorgfaltspflichten, die angemessen und nicht willkürlich sein sollten, sind erforderlich, um die ermittelten politischen Ziele umzusetzen, etwa die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer, die Bekämpfung illegaler Praktiken und den Schutz der Grundrechte im Internet.

(35) In dieser Hinsicht ist es wichtig, Sorgfaltspflichten an die Beschaffenheit, Art und Größe der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser Verordnung werden daher grundlegende Verpflichtungen festgelegt, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, sowie zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten und, im Einzelnen, für Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Sofern Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Art ihrer Dienste und ihrer Größe in diese verschiedenen Kategorien fallen, sollten sie alle im Zusammenhang mit diesen Diensten stehenden entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen. Diese harmonisierten Sorgfaltspflichten, die angemessen und nicht willkürlich sein sollten, sind erforderlich, um die ermittelten politischen Ziele umzusetzen, etwa die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer, die Bekämpfung illegaler Praktiken und den Schutz der Grundrechte im Internet.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten und einschlägige Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.

(36) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu erleichtern, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen und einschlägige und aktuelle Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Diese Informationen sollten dem Koordinator für digitale Dienste im Niederlassungsmitgliedstaat übermittelt werden. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Diese Kontaktstelle sollte dieselbe Kontaktstelle sein können, wie sie gemäß anderen Rechtsakten der Union vorgesehen ist. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten außerdem verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle für Nutzer zu benennen, die eine schnelle, direkte und wirksame Kommunikation insbesondere über leicht zugängliche Mittel wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, elektronische Kontaktformulare, Chatbots oder Sofortnachrichtenübermittlung ermöglicht. Es sollte ausdrücklich angegeben werden, wenn ein Nutzer mit Chatbots kommuniziert. Um eine schnelle, direkte und wirksame Kommunikation zu ermöglichen, sollten die Nutzer nicht mit langen Telefonmenüs oder versteckten Kontaktinformationen konfrontiert werden. Insbesondere sollten Telefonmenüs immer die Option enthalten, mit einer Person zu sprechen. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten den Nutzern die Möglichkeit geben, Mittel der direkten und effizienten Kommunikation zu wählen, die nicht ausschließlich auf automatisierten Werkzeugen beruhen. Diese Anforderung sollte keine Auswirkungen auf die interne Organisation der Anbieter von Vermittlungsdiensten haben, einschließlich der Möglichkeit, Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen, um dieses Kommunikationssystem bereitzustellen, etwa externe Diensteanbieter und Call-Center.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(37) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Es sollte möglich sein, dass ein Rechtsvertreter im Einklang mit dem nationalen Recht von mehr als einem Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragt wird, sofern diese Anbieter als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft werden.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Während die Vertragsfreiheit für Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen.

(38) Während die Vertragsfreiheit für Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für den Schutz der Grundrechte, insbesondere der Meinungs- und der Informationsfreiheit, Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von diskriminierenden, unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Bedingungen in einer klaren und unmissverständlichen Sprache im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht verfasst sind. Die Geschäftsbedingungen sollten Informationen über alle Strategien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge enthalten, die zum Zweck der Inhaltsmoderation eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie über das Recht, die Nutzung des Dienstes zu beenden. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten den Nutzern der Dienste auch eine präzise und leicht lesbare Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Geschäftsbedingungen, einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe, zur Verfügung stellen, wobei gegebenenfalls grafische Elemente wie Bildsymbole zu nutzen sind.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung jährlich Bericht über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten erstatten, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten jedoch nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission40 sind.

(39) Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung Jahresberichte über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten in einem standardisierten maschinenlesbaren Format verfassen, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission40 sind und bei denen es sich nicht um sehr große Online-Plattformen handelt.

__________________

__________________

40 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

40 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Die Nutzer sollten eine freie, selbstständige und fundierte Entscheidung oder Wahl treffen können, wenn sie einen Dienst in Anspruch nehmen, und die Anbieter von Vermittlungsdiensten dürfen mit keinerlei Mitteln – auch nicht über ihre Schnittstelle – diese Entscheidungsfindung verzerren oder behindern. Insbesondere sollten die Nutzer befugt sein, bei der Interaktion mit Vermittlungsdiensten diese Entscheidungen zu treffen, unter anderem in Bezug auf die Annahme und Änderung von Geschäftsbedingungen, Werbepraktiken, Privatsphäre- und anderen Einstellungen sowie Empfehlungssystemen. Allerdings nutzen bestimmte Praktiken typischerweise kognitive Verzerrungen aus und veranlassen die Nutzer, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, die sie nicht wollen, oder personenbezogene Informationen preiszugeben, die sie lieber nicht offenlegen würden. Daher sollte es Anbietern von Vermittlungsdiensten untersagt sein, die Nutzer in die Irre zu führen oder zu verleiten und die Autonomie, Entscheidungsfindung oder Auswahl der Nutzer über die Struktur, das Design oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon zu verzerren oder zu beeinträchtigen („dark pattern“). Dazu sollten unter anderem die ausbeuterische Gestaltung von Wahlmöglichkeiten, mit denen die Nutzer zu Handlungen geleitet werden, die dem Erbringer von Vermittlungsdiensten zugutekommen, aber möglicherweise nicht im Interesse der Nutzer liegen, die Präsentation von Wahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise, indem z. B. eine bestimmte Einwilligungsoption visuell stärker hervorgehoben wird, oder auch wiederholte Aufforderungen oder dringende Aufforderungen an den Nutzer, eine Entscheidung zu treffen, indem etwa das Verfahren zur Stornierung eines Dienstes deutlich umständlicher gestaltet wird als die entsprechende Inanspruchnahme, gehören. Allerdings sollten Bestimmungen zur Verhinderung von „dark patterns“ nicht so verstanden werden, als dass Anbieter daran gehindert werden, direkt mit Nutzern zu interagieren und ihnen neue oder zusätzliche Dienste anzubieten. Insbesondere sollte es im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 möglich sein, nach angemessener Zeit erneut an einen Nutzer heranzutreten, auch wenn der Nutzer keine Einwilligung zu konkreten Datenverarbeitungszwecken gegeben hat. Die Kommission sollte befugt sein, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Verfahren anzunehmen, die als „dark patterns“ betrachtet werden könnten.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Anbieter von Hosting-Diensten, ungeachtet ihrer Größe, benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, einem Anbieter von Hosting-Diensten bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als rechtswidrige Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.

(40) Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Anbieter von Hosting-Diensten, ungeachtet ihrer Größe, leicht zugängliche, umfassende und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, einem Anbieter von Hosting-Diensten bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als rechtswidrige Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter feststellen kann, dass der fragliche Inhalt eindeutig illegal ist, ohne dass die in der Meldung genannten Informationen zusätzlich einer rechtlichen Prüfung oder Sachprüfung unterzogen werden, und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren kann (im Folgenden „Abhilfe“). Dieses Verfahren sollte ein eindeutig feststellbares Meldeverfahren umfassen, das sich in der Nähe des betreffenden Inhalts befindet, sodass Informationselemente, die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht als illegale Inhalte gelten, rasch und einfach gemeldet werden können. Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich rechtswidrige Inhalte in einem zu melden, um das wirksame Funktionieren der Melde- und Abhilfeverfahren zu gewährleisten. Einzelpersonen sollten zwar immer anonym Meldung erstatten können, aber diese Meldungen sollten nicht dazu führen, dass tatsächlich Kenntnis von Informationen erlangt wird, außer bei Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU genannten Straftaten umfassen. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a) Die Meldungen sollten jedoch an den Akteur gerichtet werden, der über die technische und operative Handlungsfähigkeit und die engste Beziehung zu dem Nutzer verfügt, der die Informationen oder den Inhalt bereitgestellt hat. Diese Hosting-Diensteanbieter sollten derartige Meldungen an die betreffende Online-Plattform weiterleiten und den Koordinator für digitale Dienste davon in Kenntnis setzen.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40b) Darüber hinaus sollten Hosting-Diensteanbieter bestrebt sein, nur gegen die gemeldeten Einzelinformationen vorzugehen. Wenn die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu Einzelinformationen aus rechtlichen oder technologischen Gründen wie verschlüsselten Datei- und Datenspeicher- und Weitergabediensten technisch oder operativ nicht umsetzbar ist, sollte der Hosting-Diensteanbieter den Nutzer von der Meldung in Kenntnis setzen und Abhilfe schaffen.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und objektive Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und das Recht auf Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien.

(41) Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige, objektive, nicht willkürliche und diskriminierungsfreie Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind, und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und das Recht auf Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a) Hosting-Diensteanbieter sollten auf Meldungen unverzüglich reagieren und dabei die Art des gemeldeten rechtswidrigen Inhalts und die Dringlichkeit von Maßnahmen berücksichtigen. Der Hosting-Diensteanbieter sollte die Person oder Stelle, die den konkreten Inhalt gemeldet hat, unverzüglich in Kenntnis setzen, nachdem er darüber entschieden hat, ob in Bezug auf die Meldung Maßnahmen ergriffen werden.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, auch unter Einsatz automatisierter Mittel, so sollte der Anbieter den Nutzer über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, informieren. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von den Gründen für die Entscheidung gelten, insbesondere davon, ob die Abhilfe durchgeführt wurde, weil die gemeldeten Informationen als illegale Inhalte oder als nicht mit den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar angesehen werden. Die verfügbaren Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung des Hosting-Diensteanbieters sollten stets gerichtliche Rechtsbehelfe umfassen.

(42) Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren, sie herabzustufen oder andere Maßnahmen in Bezug auf diese Informationen zu ergreifen, auch unter Einsatz automatisierter Mittel, die sich als wirksam, angemessen und präzise erwiesen haben, so sollte der betreffende Anbieter den Nutzer eindeutig und benutzerfreundlich über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, informieren. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von den Gründen für die Entscheidung gelten, insbesondere davon, ob die Abhilfe durchgeführt wurde, weil die gemeldeten Informationen als illegale Inhalte oder als nicht mit den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar angesehen werden. Die verfügbaren Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung des Hosting-Diensteanbieters sollten stets gerichtliche Rechtsbehelfe umfassen. Die Verpflichtung sollte jedoch in verschiedenen Situationen nicht gelten, nämlich wenn der Inhalt irreführend oder Teil eines umfangreichen kommerziellen Inhalts ist oder wenn eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens darum ersucht hat, den Nutzer nicht zu informieren, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Verfügt ein Hosting-Diensteanbieter nicht über die Informationen, die erforderlich sind, um den Nutzer mithilfe eines dauerhaften Mediums zu informieren, so sollte er nicht hierzu verpflichtet sein.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a) Ein Hosting-Diensteanbieter könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch seine eigenen freiwilligen Maßnahmen, Kenntnis von Informationen über bestimmte Tätigkeiten eines Nutzers erhalten, etwa die Bereitstellung bestimmter Arten illegaler Inhalte, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, von der eine Online-Plattform Kenntnis hat, den Verdacht angemessen rechtfertigen, dass der Nutzer eine schwere Straftat begangen hat, begeht oder vermutlich begehen wird, die das Leben oder die Sicherheit von Personen unmittelbar in Gefahr bringt, wie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 genannten Straftaten. In diesen Fällen sollte der Hosting-Diensteanbieter die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über einen solchen Verdacht informieren und ihnen auf Anfrage alle einschlägigen ihm verfügbaren Informationen übermitteln, gegebenenfalls auch die jeweiligen Inhalte und eine Erläuterung seines Verdachts, und – sofern keine anderweitigen Anweisungen vorliegen – die jeweiligen Inhalte entfernen oder sperren. Die von dem Hosting-Diensteanbieter übermittelten Informationen sollten nur für die unmittelbar mit der jeweiligen schweren Straftat, die gemeldet wurde, im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden. Diese Verordnung bildet keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Profilen von Nutzern für eine mögliche Feststellung von Straftaten durch Hosting-Dienstanbieter. Hosting-Diensteanbieter sollten auch andere anwendbare Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen beachten, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden informieren. Um die Meldung des Verdachts auf eine Straftat zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

 

__________________

 

1 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a) Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen nur für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, bei denen der Nutzen die Belastung für den Anbieter überwiegen würde, sollte die Kommission in ähnlicher Weise befugt sein, diejenigen Anbieter von Vermittlungsdiensten, die nicht gewinnorientiert sind oder bei denen es sich um mittlere Unternehmen handelt, bei denen jedoch keine systemischen Risiken im Zusammenhang mit illegalen Inhalten vorliegen und die nur beschränkt illegalen Inhalten ausgesetzt sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 3 zu befreien. Die Anbieter sollten begründen, warum sie eine Befreiung erhalten sollten, und ihren Antrag zunächst zur vorläufigen Beurteilung an den jeweiligen Koordinator für digitale Dienste an ihrem Niederlassungsort senden. Die Kommission sollte diese Anträge unter Berücksichtigung einer vorläufigen Beurteilung durch den jeweiligen Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort prüfen. Die vorläufige Beurteilung sollte zusammen mit dem Antrag an die Kommission übermittelt werden. Die Kommission sollte den Antrag auf Befreiung überwachen und das Recht haben, eine Befreiung jederzeit zu widerrufen. Die Kommission sollte ein öffentliches Verzeichnis aller gewährten Befreiungen samt der entsprechenden Bedingungen führen.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen und fairen Ergebnissen führen. Zudem sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen vorgesehen werden, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.

(44) Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Hierzu sollten auch Entscheidungen von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, zur Aufhebung der Bestimmungen ihrer Dienste für Unternehmer gehören. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen, diskriminierungsfreien, nicht willkürlichen und fairen Ergebnissen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum, an dem die Beschwerde bei der Online-Plattform eingegangen ist, führen. Zudem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, nach Treu und Glauben eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen einzuleiten, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.

(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die innerhalb ihres ausgewiesenen Fachgebiets handeln, im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig und zügig bearbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verfahren und unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur für zwei Jahre an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten, dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen und dass sie über eine transparente Finanzierungsstruktur verfügen. Der Koordinator für digitale Dienste sollte befugt sein, den Status zu erneuern, wenn der betreffende vertrauenswürdige Hinweisgeber weiterhin die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen, Verbraucherorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten leicht verständliche und ausführliche Berichte über gemäß Artikel 14 erfolgte Meldungen veröffentlichen. In diesen Berichten sollten Informationen wie nach Einrichtung des Hosting-Diensteanbieters geordnete Meldungen, die Art der gemeldeten Inhalte, die Rechtsvorschriften, gegen die der betreffende Inhalt mutmaßlich verstößt, und die vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen genannt werden. Außerdem sollten die Berichte Informationen über etwaige potenzielle Interessenkonflikte und Finanzierungsquellen sowie das von dem vertrauenswürdigen Hinweisgeber verwendete Verfahren zur Wiedererlangung der Unabhängigkeit umfassen. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen und die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums achten. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.Damit der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nicht missbräuchlich verwendet wird, sollte es möglich sein, diesen Status aufzuheben, wenn ein Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort aus rechtmäßigen Gründen eine Untersuchung eingeleitet hat. Die Aufhebung sollte nur so lange dauern wie die Zeit, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich ist, und sollte beibehalten werden, wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zu dem Schluss gekommen ist, dass die betreffende Einrichtung weiterhin als vertrauenswürdiger Hinweisgeber erachtet werden könnte.

__________________

__________________

43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a) Die strikte Anwendung des universellen Designs auf alle neuen Technologien und Dienstleistungen sollte den vollen, gleichberechtigten und uneingeschränkten Zugang für alle potenziellen Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, in einer Form sicherstellen, die die ihnen innewohnende Würde und Vielfalt vollständig berücksichtigt. Es ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass Anbieter von Online-Plattformen, die in der Union Dienstleistungen anbieten, diese Dienstleistungen im Einklang mit den Bestimmungen zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 gestalten und erbringen. Insbesondere sollten die Anbieter von Online-Plattformen dafür sorgen, dass bereitgestellte Informationen, bereitgestellte Formulare und angewandte Maßnahmen so zur Verfügung gestellt werden, dass sie leicht auffindbar, leicht verständlich und für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung von offensichtlich illegalen Inhalten oder die häufige Einreichung von offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Inhalte sollten als offensichtlich illegal und Meldungen oder Beschwerden als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend aussetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle offensichtlich illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen, bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht durch den zuständigen Koordinator für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.

(47) Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung illegaler Inhalte oder die häufige Einreichung von offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Der Missbrauch der Dienstleistungen von Online-Plattformen könnte in Bezug auf häufig bereitgestellte illegale Inhalte festgestellt werden, wenn offensichtlich ist, dass diese Inhalte illegal sind, ohne dass eine eingehende Rechts- oder Sachprüfung vorgenommen wird. Meldungen oder Beschwerden sollten als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen dazu befugt sein, ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend oder, in wenigen Situationen, dauerhaft auszusetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht durch den zuständigen Koordinator für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Eine Online-Plattform könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch ihre eigenen freiwilligen Maßnahmen, Kenntnis von Informationen über bestimmte Tätigkeiten eines Nutzers erhalten, etwa die Bereitstellung bestimmter Arten illegaler Inhalte, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, von der eine Online-Plattform Kenntnis hat, den Verdacht angemessen rechtfertigen, dass der Nutzer eine schwere Straftat begangen hat, begeht oder vermutlich begehen wird, die das Leben oder die Sicherheit von Personen in Gefahr bringt, wie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 genannten Straftaten. In solchen Fällen sollte die Online-Plattform die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über einen solchen Verdacht informieren und ihnen alle einschlägigen ihr verfügbaren Informationen übermitteln, gegebenenfalls auch die jeweiligen Inhalte und eine Erläuterung ihres Verdachts. Diese Verordnung bildet keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Profilen von Nutzern für eine mögliche Feststellung von Straftaten durch Online-Plattformen. Online-Plattformen sollten auch andere anwendbare Vorschriften des EU-Rechts oder des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen beachten, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden informieren.

entfällt

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1 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

 

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, der Online-Plattform bestimmte grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.

(49) Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, zusätzliche Informationen über die Unternehmer und die Produkte und Dienstleistungen, die sie auf der Plattform anbieten möchten, einholen. Die Online-Plattform sollte daher verpflichtet sein, Informationen über den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail des Wirtschaftsteilnehmers und die Art des Produkts oder der Dienstleistung, die der Unternehmer auf der Online-Plattform anbieten möchte, einzuholen. Bevor der Betreiber der Online-Plattform dem Unternehmer seine Dienste anbietet, sollte er nach Kräften bewerten, ob die von dem Unternehmer bereitgestellten Informationen zuverlässig sind. Darüber hinaus sollte die Plattform angemessene Maßnahmen ergreifen, z. B. gegebenenfalls stichprobenartige Kontrollen, um illegale Inhalte zu identifizieren und zu verhindern, dass sie auf ihrer Schnittstelle erscheinen. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit der Unternehmer, Produkte und Dienstleistungen sollte es Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge abschließen können, erleichtern, die in der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Verpflichtung zur Information der Verbraucher über die Identität ihres Vertragspartners sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem Verbraucher ihre Verbraucherrechte geltend machen können, einzuhalten. Die Anforderung, grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, und nicht länger als sechs Monate nach der Beendigung des Verhältnisses mit dem Unternehmer sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem unmittelbaren berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.

(50) Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen, bevor sie die Anzeige des Produkts oder der Dienstleistungen auf ihrer Online-Schnittstelle erlauben, angemessene Bemühungen um die Bewertung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits möglichst umfassende Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so benutzerfreundlich gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.

__________________

__________________

45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de

45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de

46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a) Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, sollten nachweisen, dass sie nach Kräften die Verbreitung von Unternehmern verhindern, die mit illegalen Produkten und Dienstleistungen handeln, was im Einklang mit dem Grundsatz steht, wonach keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung vorgesehen ist. Die betroffenen Online-Plattformen sollten die Nutzer informieren, wenn die Dienstleistung oder das Produkt, die bzw. das sie über ihre Dienste erworben haben, illegal ist.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Werbung im Internet kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Internetinhalte und entsprechender Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen.

(52) Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Werbung im Internet kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Internetinhalte und entsprechender Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürger zuwiderläuft. Neue Werbemodelle haben Veränderungen im Hinblick auf die Art und Weise, wie Informationen präsentiert werden, mit sich gebracht und neue Muster der Erhebung personenbezogener Daten sowie neue Geschäftsmodelle entstehen lassen, die sich auf die Privatsphäre, die persönliche Autonomie, die Demokratie und die hochwertige Berichterstattung auswirken könnten und Manipulation und Diskriminierung ermöglichen. Daher sind größere Transparenz auf Online-Werbemärkten sowie unabhängige Forschung erforderlich, um die Wirksamkeit von verhaltensorientierter Werbung zu bewerten. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird, wie auch über die natürliche oder juristische Person, die die Werbung finanziert, erhalten. Zudem sollten die Nutzer einfachen Zugang zu Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen. Zusätzlich zu diesen Informationsverpflichtungen sollten Online-Plattformen dafür sorgen, dass Nutzer ihre Einwilligung zu Zwecken gezielter Werbung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 in einer Art und Weise verweigern oder widerrufen können, die nicht schwieriger oder zeitaufwändiger ist als die Einwilligung. Online-Plattformen sollten außerdem keine personenbezogenen Daten zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit Direktwerbung, Profiling und auf das Nutzungsverhalten Minderjähriger abgestimmter Werbung nutzen. Die Online-Plattform sollte nicht verpflichtet sein, zusätzliche Informationen zu behalten, zu erlangen oder zu verarbeiten, um das Alter des Nutzers zu bewerten.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten einer digitalen Plattform ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der digitalen Schnittstelle dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Verhaltensweisen im Internet. Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer verstehen können, wie sich Empfehlungssysteme auf die Art und Weise auswirken, wie Informationen angezeigt werden, und die Darbietung von Informationen beeinflussen können. Sie sollten die Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, damit die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.

(53) Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch verhältnismäßige alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der EU – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen.

(54) Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der EU – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen. Entsprechend sollte die Zahl der durchschnittlichen monatlichen Nutzer die Nutzer widerspiegeln, die von dem Dienst tatsächlich erreicht werden, sei es indem sie Inhalten ausgesetzt sind oder in dem entsprechenden Zeitraum auf der Schnittstelle der Plattformen Inhalte bereitstellen.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen genutzt werden, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel. Die Gestaltung der Dienste ist im Allgemeinen auf eine Optimierung ihres oft werbegestützten Geschäftsmodells ausgerichtet und kann Anlass zu gesellschaftlichen Bedenken geben. Besteht keine wirksame Regulierung und Durchsetzung, können die Plattformen die Spielregeln bestimmen, ohne dass dabei die mit ihnen verbundenen Risiken und der dadurch möglicherweise entstehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden wirksam ermittelt und gemindert werden kann. Im Rahmen dieser Verordnung sollten sehr große Online-Plattformen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Funktionsweise und Nutzung ihres Dienstes sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und angemessene Gegenmaßnahmen treffen.

(56) Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen genutzt werden, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel. Die Gestaltung der Dienste ist im Allgemeinen auf eine Optimierung ihres oft werbegestützten Geschäftsmodells ausgerichtet und kann Anlass zu gesellschaftlichen Bedenken geben. Besteht keine wirksame Regulierung und Durchsetzung, können die Plattformen die Spielregeln bestimmen, ohne dass dabei die mit ihnen verbundenen Risiken und der dadurch möglicherweise entstehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden wirksam ermittelt und gemindert werden kann. Im Rahmen dieser Verordnung sollten sehr große Online-Plattformen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Funktionsweise und Nutzung ihres Dienstes sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und angemessene Gegenmaßnahmen treffen, sofern diese Gegenmaßnahmen ohne Beeinträchtigung der Grundrechte ergriffen werden können.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hetze sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach EU- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. nachgeahmter Güter. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

(57) Dabei sollten vier Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung und Verstärkung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hetze sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach EU- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. gefährlicher und nachgeahmter Güter und illegal gehandelter Tiere. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die tatsächlichen und vorhersehbaren Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Menschenwürde, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Gleichstellung der Geschlechter, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind. Eine vierte Kategorie von Risiken betrifft etwaige tatsächliche und vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, z. B. verhaltensbezogenes Suchtverhalten aufgrund der übermäßigen Nutzung eines Dienstes oder andere schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das körperliche, geistige, soziale und finanzielle Wohlbefinden der Person.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken sorgfältig zu mindern. Für diese Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen Empfehlungssysteme und der Online-Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte entgegenzuwirken und sie einzuschränken, oder Anpassungen ihrer Entscheidungsverfahren oder ihrer Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online-Plattformen können ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken, Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind.

(58) Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken sorgfältig zu mindern, sofern diese Risiken ohne Beeinträchtigung der Grundrechte gemindert werden können. Für diese Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen Empfehlungssysteme und der Online-Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte und von Inhalten, die nicht mit ihren Geschäftsbedingungen vereinbar sind, entgegenzuwirken und sie einzuschränken. Ferner sollten sie bei einer Fehlfunktion oder mutwilligen Manipulation und Ausbeutung des Dienstes oder bei für den geplanten Betrieb des Dienstes charakteristischen Risiken – etwa der Verstärkung von illegalen Inhalten, Inhalten, die gegen ihre Geschäftsbedingungen verstoßen, oder sonstigen Inhalten, die nachteilige Auswirkungen haben – Abhilfemaßnahmen in Erwägung ziehen, indem sie Anpassungen ihrer Entscheidungsverfahren oder ihrer Geschäftsbedingungen und Strategien zur Moderation von Inhalten und der Durchsetzung dieser Strategien vornehmen, wobei sie gegenüber den Nutzern uneingeschränkt transparent bleiben. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online-Plattformen können ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken, Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Die sehr große Online-Plattform sollte selbst über die zu wählenden Maßnahmen entscheiden. Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind. Die Kommission sollte die Umsetzung und die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn die umgesetzten Maßnahmen für unzureichend oder unwirksam in Bezug auf die Bekämpfung des betreffenden systemischen Risikos erachtet werden.

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Soweit angemessen, sollten sehr große Online-Plattformen bei ihren Risikobewertungen und bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer und der möglicherweise von ihren Diensten betroffenen Gruppen sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.

(59) Soweit angemessen, sollten sehr große Online-Plattformen bei ihren Risikobewertungen und bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Sie sollten den Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Die Prüfer sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

(60) Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung unterliegen, was durch externe unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Bei diesen Prüfungen sollten insbesondere die Klarheit, Kohärenz und berechenbare Durchsetzung der Geschäftsbedingungen, die Vollständigkeit, das Vorgehen und die Konsistenz der Transparenzberichtspflichten, die Genauigkeit, Vorhersehbarkeit und Klarheit der Folgemaßnahmen des Anbieters für die Nutzer und die meldenden Personen hinsichtlich Meldungen über illegale Inhalte und Verstöße gegen die Geschäftsbedingungen, die Genauigkeit der Einstufung entfernter Informationen, das interne Verfahren für den Umgang mit Beschwerden, die Interaktion mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern und die Bewertung ihrer Genauigkeit, die Sorgfalt in Bezug auf die Prüfung der Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die Angemessenheit und Richtigkeit der Risikobewertung, die Angemessenheit und Wirksamkeit der getroffenen Risikominderungsmaßnahmen und gegebenenfalls zusätzliche Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen bewertet werden. Sie sollten den zugelassenen Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die zugelassenen Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Diese Sicherstellung sollte kein Mittel sein, die Anwendbarkeit von für sehr große Online-Plattformen geltenden Prüfvorschriften dieser Verordnung zu umgehen. Die Prüfer sollten rechtlich und finanziell unabhängig sein und keine Interessenkonflikte mit der betreffenden sehr großen Online-Plattform und anderen sehr großen Online-Plattformen haben, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Darüber hinaus sollten die zugelassenen Prüfer und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den vergangenen zwölf Monaten vor der Prüfung keinerlei Dienste für die geprüfte sehr große Online-Plattform erbracht haben. Sie sollten sich außerdem verpflichten, für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Prüfstelle weder für die geprüfte sehr große Online-Plattform noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied die Plattform ist, tätig zu werden. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt.

(61) Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Gegebenenfalls sollte der Bericht eine Beschreibung spezifischer Elemente, die nicht geprüft werden konnten, sowie eine Erläuterung der Gründe, aus denen keine Prüfung stattfinden konnte, umfassen. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt. Falls in dem Bestätigungsvermerk keine Schlussfolgerung für spezifische Elemente, die Teil des Prüfungsumfangs sind, gezogen werden konnte, sollten die Gründe hierfür angegeben werden.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Verhaltensweisen im Internet. Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Vielfach erleichtern sie die Suche nach für die Nutzer relevanten Inhalten und tragen zu einer verbesserten Nutzererfahrung bei. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Verhaltensweisen im Internet. Folglich sollten sehr große Online-Plattformen die Nutzer entscheiden lassen, ob sie auf Profiling basierenden Empfehlungssystemen unterworfen werden wollen, und sie sollten dafür sorgen, dass es eine Option gibt, die nicht auf Profiling beruht. Digitale Plattformen sollten überdies sicherstellen, dass die Nutzer angemessen über den Einsatz von Empfehlungssystemen informiert werden und Einfluss auf die ihnen dargebotenen Informationen nehmen können, indem sie aktiv Entscheidungen treffen. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar, leicht verständlich und benutzerfreundlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie und warum die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden und wie die Parameter für die Kuratierung der Inhalte, die den Nutzern präsentiert werden, geändert werden können. Sehr große Online-Plattformen sollten angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, damit Empfehlungssysteme benutzerfreundlich gestaltet sind und das Verhalten der Endnutzer nicht durch „dark patterns“ beeinflussen.

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft.

(63) Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung – u. a. den Namen des Produkts, der Dienstleistung oder Marke und den Gegenstand der Werbung – sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und, falls diese nicht mit ihm identisch ist, zur natürlichen oder juristischen Person, die für die Werbung bezahlt hat, und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft. Darüber hinaus sollten sehr große Online-Plattformen bekannte gefälschte Videos, Audiodateien oder andere Dateien kennzeichnen.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von Forscherinnen und Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer.

(64) Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten und Algorithmen verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von zugelassenen Forscherinnen und Forschern, zugelassenen gemeinnützigen Stellen, Organisationen oder Vereinigungen zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher, gemeinnützige Stellen, Organisationen oder Vereinigungen zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer. Zugelassene Forscherinnen und Forscher, gemeinnützige Stellen, Organisationen oder Vereinigungen sollten die Geheimhaltung, Sicherheit und Unversehrtheit von Informationen wie z. B. Geschäftsgeheimnissen gewährleisten, die sie im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66) Zur Erleichterung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung der Pflichten aus dieser Verordnung, für deren Umsetzung möglicherweise technische Instrumente erforderlich sind, ist es wichtig, freiwillige Branchennormen, die bestimmte technische Verfahren umfassen, zu unterstützen, soweit die Industrie dazu beitragen kann, genormte Instrumente für die Einhaltung dieser Verordnung zu entwickeln, z. B. durch die Möglichkeit, Mitteilungen etwa über Anwendungsprogrammierschnittstellen zu übermitteln, oder durch eine bessere Interoperabilität von Werbearchiven. Besonders für relativ kleine Anbieter von Vermittlungsdiensten könnten solche Normen nützlich sein. Bei den Normen könnte erforderlichenfalls zwischen verschiedenen Arten illegaler Inhalte oder verschiedenen Arten von Vermittlungsdiensten unterschieden werden.

(66) Zur Erleichterung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung der Pflichten aus dieser Verordnung, für deren Umsetzung möglicherweise technische Instrumente erforderlich sind, ist es wichtig, freiwillige Normen, die bestimmte technische Verfahren umfassen, zu unterstützen, soweit die Industrie dazu beitragen kann, genormte Instrumente für die Einhaltung dieser Verordnung zu entwickeln, z. B. durch die Möglichkeit, Mitteilungen etwa über Anwendungsprogrammierschnittstellen zu übermitteln, durch eine bessere Interoperabilität von Werbearchiven oder durch Geschäftsbedingungen. Besonders für relativ kleine Anbieter von Vermittlungsdiensten könnten solche Normen nützlich sein. Bei den Normen könnte erforderlichenfalls zwischen verschiedenen Arten illegaler Inhalte oder verschiedenen Arten von Vermittlungsdiensten unterschieden werden. Werden nicht innerhalb von [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einschlägige Normen vereinbart, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen festlegen können, bis eine freiwillige Norm vereinbart wird.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67) Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von Verhaltenskodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.

(67) Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von Verhaltenskodizes sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Kodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern. Die Kommission und das Gremium sollten darauf hinwirken, dass in den Verhaltenskodizes eindeutig die Art der Ziele des öffentlichen Interesses festgelegt ist, die angestrebt werden, dass sie Verfahren zur unabhängigen Bewertung der Umsetzung dieser Ziele enthalten und dass die Rolle der zuständigen staatlichen Stellen eindeutig festgelegt ist. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68) In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung falscher oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich eine Online-Plattform ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(68) In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation, oder von manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung vorsätzlich unrichtiger oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69) Die Bestimmungen über Verhaltenskodizes in dieser Verordnung könnten als Grundlage für bereits bestehende Selbstregulierungsmaßnahmen auf Unionsebene dienen, darunter die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet sowie der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation. Wie im Aktionsplan für Demokratie angekündigt, wird die Kommission Leitlinien zur Stärkung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation herausgeben.

(69) Die Bestimmungen über Verhaltenskodizes in dieser Verordnung könnten als Grundlage für bereits bestehende Selbstregulierungsmaßnahmen auf Unionsebene dienen, darunter die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet sowie der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation. Die Kommission sollte außerdem Anreize für die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes fördern, damit die Einhaltung von Verpflichtungen in Bereichen wie Schutz Minderjähriger oder kurzzeitige Vermietungen erleichtert wird. Außerdem könnten die Förderung der Informationsvielfalt durch Unterstützung eines hochwertigen Journalismus und die Stärkung der Glaubwürdigkeit der Informationen unter Achtung der Vertraulichkeit journalistischer Quellen in Erwägung gezogen werden. Darüber hinaus muss für Kohärenz mit bereits bestehenden Durchsetzungsmechanismen, beispielsweise in Bezug auf elektronische Kommunikation oder Medien, und mit unabhängigen Regulierungsstrukturen in diesen Bereichen, wie sie im EU-Recht und im nationalen Recht festgelegt sind, gesorgt werden.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70) An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden.

(70) An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden. Die Wirksamkeit der Verhaltenskodizes sollte regelmäßig bewertet werden. Anders als Rechtsvorschriften unterliegen Verhaltenskodizes keiner demokratischen Kontrolle, und ihre Übereinstimmung mit Grundrechten unterliegt keiner juristischen Prüfung. Im Interesse einer besseren Rechenschaftspflicht, Teilhabe und Transparenz bedarf es verfahrensrechtlicher Garantien für die Erstellung von Verhaltenskodizes. Bevor die Abfassung oder Überarbeitung von Verhaltenskodizes eingeleitet oder erleichtert wird, kann die Kommission gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten auffordern, Stellung zu nehmen.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71) Falls außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit haben, kann die Kommission zur Erstellung von Krisenprotokollen auffordern, um eine rasche, kollektive und grenzüberschreitende Reaktion im Online-Umfeld zu koordinieren. Außergewöhnliche Umstände können jedes unvorhersehbare Ereignis wie z. B. Erdbeben, Wirbelstürme, Pandemien und andere ernste grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit sowie Krieg und terroristische Handlungen umfassen, bei denen Online-Plattformen z. B. für eine schnelle Verbreitung von illegalen Inhalten oder Desinformation missbraucht werden können oder eine rasche Verbreitung verlässlicher Informationen erforderlich ist. Angesichts der wichtigen Rolle sehr großer Online-Plattformen bei der Verbreitung von Informationen auf gesellschaftlicher und internationaler Ebene sollten diese Plattformen dazu aufgefordert werden, spezielle Krisenprotokolle zu erstellen und anzuwenden. Solche Krisenprotokolle sollten nur für einen begrenzten Zeitraum aktiviert werden, und die getroffenen Maßnahmen sollten sich auf das für die Bewältigung der außergewöhnlichen Umstände absolut notwendige Maß beschränken. Diese Maßnahmen sollten mit dieser Verordnung im Einklang stehen und nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung der teilnehmenden sehr großen Online-Plattformen führen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf illegale Inhalte hindeuten.

(71) Falls außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit haben, kann die Kommission zur Erstellung freiwilliger Krisenprotokolle auffordern, um eine rasche, kollektive und grenzüberschreitende Reaktion im Online-Umfeld zu koordinieren. Außergewöhnliche Umstände können jedes unvorhersehbare Ereignis wie z. B. Erdbeben, Wirbelstürme, Pandemien und andere ernste grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit sowie Krieg und terroristische Handlungen umfassen, bei denen Online-Plattformen z. B. für eine schnelle Verbreitung von illegalen Inhalten oder Desinformation missbraucht werden können oder eine rasche Verbreitung verlässlicher Informationen erforderlich ist. Angesichts der wichtigen Rolle sehr großer Online-Plattformen bei der Verbreitung von Informationen auf gesellschaftlicher und internationaler Ebene sollten diese Plattformen dazu aufgefordert werden, spezielle Krisenprotokolle zu erstellen und anzuwenden. Solche Krisenprotokolle sollten nur für einen begrenzten Zeitraum aktiviert werden, und die getroffenen Maßnahmen sollten sich auf das für die Bewältigung der außergewöhnlichen Umstände absolut notwendige Maß beschränken. Diese Maßnahmen sollten mit dieser Verordnung im Einklang stehen und nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung der teilnehmenden sehr großen Online-Plattformen führen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf illegale Inhalte hindeuten.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 72

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(72) Für die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sollten grundsätzlich die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Sie sollten daher mindestens eine Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betrauen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden.

(72) Für die Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sollten grundsätzlich die Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Sie sollten daher mindestens eine Behörde für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung benennen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73) Angesichts der grenzüberschreitenden Natur der relevanten Dienste und des breiten Spektrums der mit dieser Verordnung eingeführten Pflichten sollte die mit der Überwachung der Anwendung und erforderlichenfalls der Durchsetzung dieser Verordnung betraute Behörde in jedem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Ist mehr als eine zuständige Behörde mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut, sollte dennoch nur eine Behörde in diesem Mitgliedstaat als Koordinator für digitale Dienste benannt werden. Der Koordinator für digitale Dienste sollte hinsichtlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung als zentrale Kontaktstelle für die Kommission, das Gremium, die Koordinatoren für digitale Dienste der anderen Mitgliedstaaten sowie für andere zuständige Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates fungieren. Wurden in einem bestimmten Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut, sollte sich der Koordinator für digitale Dienste im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei der Festlegung der jeweiligen Aufgaben mit diesen Behörden abstimmen und mit ihnen zusammenarbeiten und für eine wirksame Beteiligung aller relevanten Behörden an der Überwachung und Durchsetzung auf Unionsebene sorgen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74) Der Koordinator für digitale Dienste und andere gemäß dieser Verordnung benannte zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und keine Verpflichtung oder Möglichkeit besteht, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen, unbeschadet der spezifischen Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, dem Koordinator für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission. Andererseits sollte die Unabhängigkeit dieser Behörden nicht bedeuten, dass sie keinen nationalen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen hinsichtlich ihrer finanziellen Ausgaben oder keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen können oder keine Möglichkeit haben, andere nationale Behörden wie z. B. Strafverfolgungsbehörden oder Krisenmanagementbehörden zu konsultieren, soweit dies mit der nationalen Verfassung im Einklang steht und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

(74) Der Koordinator für digitale Dienste und andere gemäß dieser Verordnung benannte zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss dafür gesorgt werden, dass diese Behörden über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, die für die Ausführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind. Außerdem muss sichergestellt werden, dass diese Behörden völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und keine Verpflichtung oder Möglichkeit besteht, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen, unbeschadet der spezifischen Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, dem Koordinator für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission. Andererseits sollte die Unabhängigkeit dieser Behörden nicht bedeuten, dass sie keinen nationalen Kontroll- oder Überwachungsmechanismen hinsichtlich ihrer finanziellen Ausgaben oder keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen können oder keine Möglichkeit haben, andere nationale Behörden wie z. B. Strafverfolgungsbehörden oder Krisenmanagementbehörden zu konsultieren, soweit dies mit der nationalen Verfassung im Einklang steht und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) Die Mitgliedstaaten können einer bestehenden nationalen Behörde die Funktion des Koordinators für digitale Dienste oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung übertragen, soweit diese benannte Behörde unter anderem in Bezug auf ihre Unabhängigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Zudem ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht untersagt, Funktionen innerhalb einer bestehenden Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht zusammenzufassen. Die betreffenden Maßnahmen können unter anderem das Verbot umfassen, den Präsidenten/die Präsidentin oder ein Mitglied eines Organs einer bestehenden Behörde vor dem Ende seiner/ihrer Amtszeit nur aus dem Grund zu entlassen, dass eine institutionelle Reform durchgeführt wurde, bei der verschiedene Funktionen innerhalb einer Behörde zusammengefasst werden, wenn keine Bestimmungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass diese Entlassungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Mitglieder nicht gefährden.

(75) Die Mitgliedstaaten können einer bestehenden nationalen Behörde die Funktion des Koordinators für digitale Dienste oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung übertragen, soweit diese benannte Behörde unter anderem in Bezug auf ihre Unabhängigkeit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Zudem ist es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht untersagt, Funktionen innerhalb einer bestehenden Behörde im Einklang mit dem Unionsrecht zusammenzufassen. Die betreffenden Maßnahmen können unter anderem das Verbot umfassen, den Präsidenten/die Präsidentin oder ein Mitglied eines Organs einer bestehenden Behörde vor dem Ende seiner/ihrer Amtszeit nur aus dem Grund zu entlassen, dass eine institutionelle Reform durchgeführt wurde, bei der verschiedene Funktionen innerhalb einer Behörde zusammengefasst werden, wenn keine Bestimmungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass diese Entlassungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Mitglieder nicht gefährden.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

(76) Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen dieser Verordnung durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77) Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende Befugnisse und Mittel zuweisen, um die Wirksamkeit der Untersuchungen und Durchsetzung sicherzustellen. Insbesondere sollte der Koordinator für digitale Dienste Informationen, die sich in seinem Gebiet befinden, ermitteln und einholen können, auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen, wobei der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen ist, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Anbieter, die der rechtlichen Zuständigkeit eines anderes Mitgliedstaates unterliegen, vom Koordinator für digitale Dienstes dieses anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beschlossen werden sollten.

(77) Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende Befugnisse und Mittel zuweisen, um die Wirksamkeit der Untersuchungen und Durchsetzung sicherzustellen. Insbesondere sollte der Koordinator für digitale Dienste bei Gefahr eines ernsthaften Schadens angemessene vorläufige Maßnahmen treffen und Informationen, die sich in seinem Gebiet befinden, ermitteln und einholen können, auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen, wobei der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen ist, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Anbieter, die der rechtlichen Zuständigkeit eines anderes Mitgliedstaates unterliegen, vom Koordinator für digitale Dienstes dieses anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beschlossen werden sollten.

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten.

(78) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten. Im Sinne einer kohärenten und einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission Leitlinien zu den Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Befugnissen der Koordinatoren für digitale Dienste annehmen.

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79) Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollten die zuständigen Behörden die anwendbaren nationalen verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen einhalten, darunter z. B. die Verpflichtung, vor dem Betreten bestimmter Räumlichkeiten eine gerichtliche Genehmigung einzuholen und die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen zu achten. Durch diese Bestimmungen sollten insbesondere die Achtung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sichergestellt werden. Als geeigneter Anhaltspunkt könnten in diesem Zusammenhang die für die Verfahren der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Garantien dienen. Vor jeder endgültigen Entscheidung sollte ein faires und unparteiisches Verfahren garantiert sein, einschließlich des Anspruchs der betroffenen Personen auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, wobei die Vertraulichkeit sowie Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und die Entscheidungen aussagekräftig zu begründen sind. Dies sollte Dringlichkeitsmaßnahmen in angemessen begründeten Fällen und bei geeigneten Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen jedoch nicht ausschließen. Zudem sollte die Ausübung von Befugnissen unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und des dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschadens stehen. Die zuständigen Behörden sollten grundsätzlich alle relevanten Fakten und Umstände des Falles berücksichtigen, darunter auch Informationen, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingeholt wurden.

(79) Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollten die zuständigen Behörden die anwendbaren nationalen verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen einhalten, darunter z. B. die Verpflichtung, vor dem Betreten bestimmter Räumlichkeiten eine gerichtliche Genehmigung einzuholen und die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen zu achten. Durch diese Bestimmungen sollten insbesondere die Achtung der Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, einschließlich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, sichergestellt werden. Als geeigneter Anhaltspunkt könnten in diesem Zusammenhang die für die Verfahren der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Garantien dienen. Vor jeder endgültigen Entscheidung sollte ein faires und unparteiisches Verfahren garantiert sein, einschließlich des Anspruchs der betroffenen Personen auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, wobei die Vertraulichkeit sowie Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und die Entscheidungen aussagekräftig zu begründen sind. Dies sollte Dringlichkeitsmaßnahmen in angemessen begründeten Fällen und bei geeigneten Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen jedoch nicht ausschließen. Zudem sollte die Ausübung von Befugnissen unter anderem in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Zuwiderhandlung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung und des dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschadens stehen. Die zuständigen Behörden sollten alle relevanten Fakten und Umstände des Falles berücksichtigen, darunter auch Informationen, die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eingeholt wurden.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 80

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte im Strafmaß berücksichtigt werden, ob der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht erfüllt und ob er gegebenenfalls in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist.

(80) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte im Strafmaß gegebenenfalls die Zahl der betroffenen Nutzer berücksichtigt werden, ob der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht erfüllt, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten Leitlinien in Bezug auf die Kriterien und Bedingungen für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen an die Hand geben.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 81

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(81) Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Verordnung sollten natürliche Personen oder Vertretungsorganisationen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie die Dienstleistung in Anspruch genommen haben, jede Beschwerde hinsichtlich der Einhaltung dieser Verordnung beim Koordinator für digitale Dienste einreichen können, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die rechtliche Zuständigkeit. Beschwerden sollten einen faktengetreuen Überblick über die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung durch einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten geben und könnten auch Informationen über übergreifende Probleme für den Koordinator für digitale Dienste enthalten. Der Koordinator für digitale Dienste sollte andere zuständige nationale Behörden und, soweit eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich ist, den Koordinator für digitale Dienste eines anderen Mitgliedstaates einbeziehen, insbesondere den Koordinator des Mitgliedstaates, in dem der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Niederlassung hat.

(81) Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollten natürliche Personen oder Vertretungsorganisationen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie die Dienstleistung in Anspruch genommen haben, jede Beschwerde hinsichtlich der Einhaltung dieser Verordnung beim Koordinator für digitale Dienste einreichen können, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die rechtliche Zuständigkeit. Beschwerden sollten einen faktengetreuen Überblick über die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung durch einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten geben und könnten auch Informationen über übergreifende Probleme für den Koordinator für digitale Dienste enthalten. Der Koordinator für digitale Dienste sollte andere zuständige nationale Behörden und, soweit eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich ist, den Koordinator für digitale Dienste eines anderen Mitgliedstaates einbeziehen, insbesondere den Koordinator des Mitgliedstaates, in dem der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Niederlassung hat. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort sollte die Beschwerde zeitnah prüfen und den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, darüber informieren, wie die Beschwerde behandelt wurde.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 82

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Koordinatoren für digitale Dienste wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen treffen können, um bestimmten besonders schweren und dauerhaften Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken. Insbesondere wenn diese Maßnahmen die Rechte und Interessen von Dritten berühren können, was besonders bei Einschränkungen des Zugangs zu Online-Schnittstellen der Fall sein kann, sollte dafür gesorgt werden, dass die Maßnahmen auf Antrag der Koordinatoren für digitale Dienste von einer zuständigen Justizbehörde angeordnet werden müssen und weiteren Schutzmaßnahmen unterliegen. Insbesondere sollten möglicherweise betroffene Dritte Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und diese Anordnungen sollten nur erteilt werden, wenn nach anderen Unionsvorschriften oder nach nationalem Recht keine Befugnisse zur Durchführung solcher Maßnahmen in angemessener Weise zur Verfügung stehen, etwa um kollektive Verbraucherinteressen zu schützen, für eine umgehende Entfernung von Websites, die Kinderpornographie enthalten oder verbreiten, zu sorgen oder den Zugang zu Diensten, die von Dritten für Zuwiderhandlungen gegen Rechte des geistigen Eigentums missbraucht werden, zu unterbinden.

(82) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Koordinatoren für digitale Dienste wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen treffen können, um bestimmten besonders schweren und dauerhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung entgegenzuwirken. Insbesondere wenn diese Maßnahmen die Rechte und Interessen von Dritten berühren können, was besonders bei Einschränkungen des Zugangs zu Online-Schnittstellen der Fall sein kann, sollte dafür gesorgt werden, dass die Maßnahmen auf Antrag der Koordinatoren für digitale Dienste von einer zuständigen Justizbehörde angeordnet werden müssen und weiteren Schutzmaßnahmen unterliegen. Insbesondere sollten möglicherweise betroffene Dritte Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und diese Anordnungen sollten nur erteilt werden, wenn nach anderen Unionsvorschriften oder nach nationalem Recht keine Befugnisse zur Durchführung solcher Maßnahmen in angemessener Weise zur Verfügung stehen, etwa um kollektive Verbraucherinteressen zu schützen, für eine umgehende Entfernung von Websites, die Kinderpornographie enthalten oder verbreiten, zu sorgen oder den Zugang zu Diensten, die von Dritten für Zuwiderhandlungen gegen Rechte des geistigen Eigentums missbraucht werden, zu unterbinden.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 83 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(83a) Unbeschadet der Bestimmungen über den Haftungsausschluss gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die auf Ersuchen eines Nutzers übermittelten oder gespeicherten Informationen sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten für Verstöße gegen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung haften. Nutzer und Nutzervertretungsorganisationen sollten Anspruch auf Zugang zu verhältnismäßigen und wirksamen Rechtmitteln haben. Insbesondere sollten sie das Recht haben, im Einklang mit dem nationalen Recht oder Unionsrecht Schadenersatz von diesen Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige unmittelbare Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes der Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entstanden sind.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 84

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84) Der Koordinator für digitale Dienste sollte regelmäßige Berichte über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten veröffentlichen. Da der Koordinator für digitale Dienste über das gemeinsame Informationsaustauschsystem auch über Anordnungen zu Maßnahmen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung informiert wird, sollte er in seinem jährlichen Bericht auch die Zahl und die Kategorien dieser Anordnungen von Justiz- und Verwaltungsbehörden gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat angeben.

(84) Der Koordinator für digitale Dienste sollte regelmäßig in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format Berichte über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten veröffentlichen. Da der Koordinator für digitale Dienste über das gemeinsame Informationsaustauschsystem auf der Grundlage des Binnenmarktinformationssystems auch über Anordnungen zu Maßnahmen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung informiert wird, sollte er in seinem jährlichen Bericht auch die Zahl und die Kategorien dieser Anordnungen von Justiz- und Verwaltungsbehörden gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat angeben.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86) Zur Erleichterung grenzüberschreitender Aufsichtstätigkeiten und Untersuchungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste permanent oder vorübergehend an gemeinsamen Aufsichts- und Untersuchungstätigkeiten teilnehmen können, die unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten betreffen. Bei diesen Tätigkeiten können auch andere zuständige Behörden einbezogen und unterschiedliche Fragen behandelt werden, die von einer koordinierten Datenerhebung bis hin zu Auskunftsverlangen oder Aufforderungen zu Nachprüfungen von Räumlichkeiten reichen können, wobei Umfang und Grenzen der Befugnisse jeder teilnehmenden Behörde zu beachten sind. Das Gremium kann in Bezug auf diese Tätigkeiten um Beratung ersucht werden, die z. B. Vorschläge für Fahrpläne und Zeitpläne von Tätigkeiten oder Vorschläge für Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit Beteiligung der betreffenden Behörden umfassen kann.

(86) Zur Erleichterung grenzüberschreitender Aufsichtstätigkeiten und Untersuchungen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und, falls es keine Vereinbarung gibt, im Rahmen der Zuständigkeit des Koordinators für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung permanent oder vorübergehend an gemeinsamen Aufsichts- und Untersuchungstätigkeiten teilnehmen können, die unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten betreffen. Bei diesen Tätigkeiten können auch andere zuständige Behörden einbezogen und unterschiedliche Fragen behandelt werden, die von einer koordinierten Datenerhebung bis hin zu Auskunftsverlangen oder Aufforderungen zu Nachprüfungen von Räumlichkeiten reichen können, wobei Umfang und Grenzen der Befugnisse jeder teilnehmenden Behörde zu beachten sind. Das Gremium kann in Bezug auf diese Tätigkeiten um Beratung ersucht werden, die z. B. Vorschläge für Fahrpläne und Zeitpläne von Tätigkeiten oder Vorschläge für Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit Beteiligung der betreffenden Behörden umfassen kann.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88) Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe einzusetzen, die die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Dieses Europäische Gremium für digitale Dienste sollte die Koordinatoren für digitale Dienste umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreterinnen und Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf eine(n) Vertreter(in) je Mitgliedstaat beschränken.

(88) Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung ist es erforderlich, auf Unionsebene eine unabhängige Beratungsgruppe einzusetzen, die die Kommission unterstützt und zur Koordinierung der Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste beiträgt. Dieses Europäische Gremium für digitale Dienste sollte die Koordinatoren für digitale Dienste umfassen, wobei die Koordinatoren für digitale Dienste jedoch die Möglichkeit haben sollten, ad hoc auch Vertreterinnen und Vertreter anderer zuständiger Behörden, denen bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zugewiesen wurden, zu Sitzungen einzuladen oder zu ernennen, wenn dies aufgrund der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler Ebene erforderlich ist. Nehmen mehrere Personen aus einem Mitgliedstaat teil, sollte sich das Stimmrecht auf eine(n) Vertreter(in) je Mitgliedstaat beschränken. Mit der Geschäftsordnung des Gremiums sollte für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen gesorgt werden.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 90

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(90) Zu diesem Zweck sollte das Gremium Stellungnahmen, Aufforderungen und Empfehlungen an die Koordinatoren für digitale Dienste oder andere zuständige nationale Behörden abgeben können. Wenngleich diese nicht rechtlich bindend sind, sollte eine Entscheidung, davon abzuweichen, ordnungsgemäß begründet werden und könnte von der Kommission bei der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

(90) Zu diesem Zweck sollte das Gremium Stellungnahmen, Aufforderungen und Empfehlungen an die Koordinatoren für digitale Dienste oder andere zuständige nationale Behörden abgeben können. Wenngleich diese nicht rechtlich bindend sind, sollte eine Entscheidung, davon abzuweichen, ordnungsgemäß begründet werden und könnte von der Kommission bei der Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Das Gremium sollte einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten verfassen.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 91

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(91) Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten Angelegenheiten aus umfassender europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Datenschutz, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.

(91) Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten Angelegenheiten aus umfassender europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Gleichstellung der Geschlechter, Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und sonstiger Formen von Gewalt aufgrund des Geschlechts, Datenschutz, Achtung der Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerb, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Marktaufsicht, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 96

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(96) Wird die Zuwiderhandlung gegen eine der nur für sehr große Online-Plattformen geltenden Bestimmungen von der Plattform nicht gemäß dem Maßnahmenplan wirksam behoben, kann nur die Kommission von Amts wegen oder auf Rat des Gremiums entscheiden, die betreffende Zuwiderhandlung und die von der Plattform anschließend getroffenen Maßnahmen genauer zu untersuchen, nicht jedoch der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sollte die Kommission erforderlichenfalls Beschlüsse zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und zur Verhängung von Sanktionen gegenüber den sehr großen Online-Plattformen fassen können. Diese Möglichkeit einzugreifen sollte sie auch in grenzüberschreitenden Fällen haben, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trotz Verlangens der Kommission keine Maßnahmen getroffen hat, oder in Fällen, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die Kommission selbst ersucht hat, in Bezug auf eine Zuwiderhandlung einer sehr großen Online-Plattform gegen eine andere Bestimmung dieser Verordnung einzugreifen.

(96) Wird die Zuwiderhandlung gegen eine der nur für sehr große Online-Plattformen geltenden Bestimmungen von der Plattform nicht gemäß dem Maßnahmenplan wirksam behoben, sollte nur die Kommission von Amts wegen oder auf Rat des Gremiums eine eingehendere Untersuchung der betreffenden Zuwiderhandlung und der von der Plattform anschließend getroffenen Maßnahmen einleiten, nicht jedoch der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sollte die Kommission erforderlichenfalls Beschlüsse zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und zur Verhängung von Sanktionen gegenüber den sehr großen Online-Plattformen fassen können. Sie sollte auch in grenzüberschreitenden Fällen eingreifen, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trotz Verlangens der Kommission keine Maßnahmen getroffen hat, oder in Fällen, in denen der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die Kommission selbst ersucht hat, in Bezug auf eine Zuwiderhandlung einer sehr großen Online-Plattform gegen eine andere Bestimmung dieser Verordnung einzugreifen. Die Kommission sollte Verfahren mit Blick auf die mögliche Annahme von Entscheidungen in Bezug auf das jeweilige Verhalten der sehr großen Online-Plattform beispielsweise dann einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass diese Plattform gegen diese Verordnung verstoßen hat, u. a. wenn festgestellt wurde, dass die Plattform die operativen Empfehlungen aus der unabhängigen Prüfung nicht umgesetzt hat, die von dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gebilligt wurde, und wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort keine Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen hat.

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97) Die Kommission sollte selbst entscheiden können, ob sie in den Fällen, in denen sie nach dieser Verordnung entsprechend befugt ist, eingreift oder nicht. Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es diesen Koordinatoren für digitale Dienste jedoch nicht untersagt sein, ihre Befugnisse auszuüben, um entweder die Kommission auf deren Verlangen bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben zu unterstützen oder anderen Verhaltensweisen nachzugehen, die auch Verhaltensweisen derselben sehr großen Online-Plattform umfassen können, die mutmaßlich eine neue Zuwiderhandlung darstellen. Diese Koordinatoren für digitale Dienste sowie das Gremium und gegebenenfalls andere Koordinatoren für digitale Dienste sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, und im Gegenzug sollte die Kommission sie angemessen über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls relevante Bewertungen durch das Gremium oder die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste sowie von ihnen gesammelte einschlägige Nachweise und Informationen berücksichtigen, unbeschadet der Befugnisse und Verantwortung der Kommission, bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.

(97) Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es diesen Koordinatoren für digitale Dienste jedoch nicht untersagt sein, ihre Befugnisse auszuüben, um entweder die Kommission auf deren Verlangen bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben zu unterstützen oder anderen Verhaltensweisen nachzugehen, die auch Verhaltensweisen derselben sehr großen Online-Plattform umfassen können, die mutmaßlich eine neue Zuwiderhandlung darstellen. Diese Koordinatoren für digitale Dienste sowie das Gremium und gegebenenfalls andere Koordinatoren für digitale Dienste sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, und im Gegenzug sollte die Kommission sie angemessen über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls relevante Bewertungen durch das Gremium oder die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste sowie von ihnen gesammelte einschlägige Nachweise und Informationen berücksichtigen, unbeschadet der Befugnisse und Verantwortung der Kommission, bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(97a) Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass sie bei ihrer Entscheidungsfindung sowohl gegenüber den Koordinatoren für digitale Dienste als auch gegenüber den Diensteanbietern im Rahmen dieser Verordnung unabhängig und unparteiisch ist.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 99

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(99) Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, Daten und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Pflichten erforderlich sind, unabhängig davon, in wessen Besitz sich die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen befinden und ungeachtet ihrer Form oder ihres Formats, ihres Speichermediums oder des genauen Orts der Speicherung. Die Kommission sollte die betreffende sehr große Online-Plattform, einschlägige Dritte oder natürliche Personen direkt dazu verpflichten können, ihr alle einschlägigen Belege, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission einschlägige Informationen für die Zwecke dieser Verordnung bei jeder Behörde, Einrichtung oder Agentur innerhalb des Mitgliedstaates sowie bei jeder natürlichen oder juristischen Person einholen können. Die Kommission sollte befugt sein, Zugang zu Datenbanken und Algorithmen relevanter Personen sowie diesbezügliche Erläuterungen zu verlangen und alle Personen, die nützliche Informationen besitzen können, mit deren Zustimmung zu befragen und die gemachten Aussagen aufzunehmen. Zudem sollte die Kommission befugt sein, die für die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Nachprüfungen durchzuführen. Diese Untersuchungsbefugnisse sollen die Möglichkeit der Kommission ergänzen, Koordinatoren für digitale Dienste und andere Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung zu ersuchen, etwa durch Bereitstellung von Informationen oder die Ausübung ihrer Befugnisse.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 100

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(100) Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe auch für die Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Pflichten und Bestimmungen festgelegt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen.

(100) Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe auch für die Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Pflichten und Bestimmungen festgelegt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen. Insbesondere sollte die Kommission dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei sie die Art, die Schwere, die Häufigkeit und die Dauer des Verstoßes im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse, das Ausmaß und die Art der ausgeführten Tätigkeiten, die Zahl der betroffenen Nutzer, den Umstand, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, und die Wirtschaftskapazität der Person, die die Zuwiderhandlung begangen hat, berücksichtigt.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 102

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(102) Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz sollte die Kommission nach der anfänglichen Einführungsphase die Tätigkeiten des Gremiums und seine Struktur auf der Grundlage der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung bewerten; diese Bewertung sollte zusätzlich zu der binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten durchzuführenden allgemeinen Bewertung der Verordnung erfolgen.

(102) Die Kommission sollte eine allgemeine Evaluierung dieser Verordnung durchführen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollte es insbesondere um die Definition des Begriffs „sehr große Online-Plattformen“ und die Zahl der durchschnittlich monatlich aktiven Nutzer gehen. Außerdem sollte der Bericht die Anwendung von Verhaltenskodizes und die Verpflichtung zur Benennung eines Vertreters mit Sitz in der Union behandeln, und es sollten die Auswirkungen vergleichbarer Verpflichtungen bewertet werden, die im Ausland tätigen europäischen Diensteanbietern durch Drittstaaten auferlegt werden. Insbesondere sollte die Kommission etwaige Auswirkungen auf die Kosten aller vergleichbaren Anforderungen für europäische Diensteanbieter, u. a. der Benennung eines Rechtsvertreters, die von Drittstaaten eingeführt werden, und etwaiger neuer Hindernisse für den Zugang zum Markt außerhalb der Union nach der Annahme dieser Verordnung bewerten. Die Kommission sollte zudem die Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Unternehmen und Verbraucher aus der EU im Hinblick auf den Zugang zu und den Erwerb von Produkten und Dienstleistungen von außerhalb der EU bewerten. Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz sollte die Kommission nach der anfänglichen Einführungsphase die Tätigkeiten des Gremiums und seine Struktur auf der Grundlage der ersten drei Jahre der Anwendung dieser Verordnung bewerten; diese Bewertung sollte zusätzlich zu der binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten durchzuführenden allgemeinen Bewertung der Verordnung erfolgen.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegenstand und Anwendungsbereich

Gegenstand

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.

c) Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich  der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

b) Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, barrierefreies, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Förderung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz und Beitrag zu mehr Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher sowie Förderung von Innovation, Unterstützung des digitalen Wandels und Anreize für Wirtschaftswachstum im Binnenmarkt.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Wohnsitz in der Union erbracht werden, ungeachtet des Orts der Niederlassung des Anbieters dieser Dienste.

entfällt

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.

entfällt

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Diese Verordnung lässt die folgenden Vorschriften unberührt:

entfällt

a) die Richtlinie 2000/31/EG,

 

b) die Richtlinie 2010/13/EG,

 

c) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,

 

d) die Verordnung (EU) …/… zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte [„TOI“, sobald erlassen],

 

e) die Verordnung (EU) …/… über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und die Richtlinie (EU) …/… zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren [„E-Beweismittel“, sobald erlassen],

 

f) die Verordnung (EU) 2019/1148,

 

g) die Verordnung (EU) 2019/1150,

 

h) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/2394,

 

i) die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,

 

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Wohnsitz in der Union erbracht werden, ungeachtet des Orts der Niederlassung des Anbieters dieser Dienste.

 

(2) Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.

 

(3) Diese Verordnung lässt die folgenden Vorschriften unberührt:

 

a) die Richtlinie 2000/31/EG,

 

b) die Richtlinie 2010/13/EG,

 

c) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt,

 

d) die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte,

 

e) die Verordnung (EU) …/… über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und die Richtlinie (EU) …/… zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren [„E-Beweismittel“, sobald erlassen],

 

f) die Verordnung (EU) 2019/1148,

 

g) die Verordnung (EU) 2019/1150,

 

h) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/2394, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit,

 

i) die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG,

 

j) die Richtlinie (EU) 2019/882,

 

k) die Richtlinie (EU) 2018/1972,

 

l) die Richtlinie 2013/11/EU.

 

(4) Bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die Kommission Leitlinien für das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und den in Artikel 1a Absatz 3 aufgeführten Gesetzgebungsakten.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

a) „Dienste der Informationsgesellschaft“ Dienste laut Definition in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die den betreffenden Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt;

b) „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die den betreffenden Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, um Informationen zu erhalten oder sie zugänglich zu machen;

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

c) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für juristische oder natürliche Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat; eine solche wesentliche Verbindung gilt als gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat; besteht keine solche Niederlassung, erfolgt die Beurteilung einer wesentlichen Verbindung anhand besonderer faktischer Kriterien wie

d) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für juristische oder natürliche Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat;

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine erhebliche Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten; oder

entfällt

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;

entfällt

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) „wesentliche Verbindung zur EU“ die Verbindung eines Anbieters zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die entweder aus seinen Niederlassungen in der EU oder, falls es dort keine Niederlassung gibt, aus der Tatsache hervorgeht, dass die Tätigkeit des Anbieters auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist;

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

e) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die unmittelbaren Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,

 eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, einschließlich funktioneller technischer Hilfsdienste,

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „illegale Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;

g) „illegale Inhalte“ alle Informationen oder Tätigkeiten, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

h) „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende Funktion oder eine mit einem anderen Dienst oder einer anderen Funktion des Hauptdienstes verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) „Online-Schnittstelle“ eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps;

k) „Online-Schnittstelle“ eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps, die es den Nutzern des Dienstes ermöglichen, auf den betreffenden Vermittlungsdienst zuzugreifen und mit ihm zu interagieren;

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka) „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ eine Stelle, der ein Koordinator für digitale Dienste diesen Status verliehen hat;

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe n

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n) „Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell zur Bekanntmachung dieser Informationen angezeigt werden;

n) „Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, und zu diesem Zweck verbreitet werden, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell im Gegenzug zur Bekanntmachung dieser Botschaft angezeigt werden;

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

na) „Vergütung“ einen wirtschaftlichen Ausgleich, der in einer direkten oder indirekten Zahlung für die erbrachte Dienstleistung besteht, auch wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht direkt vom Nutzer entschädigt wird oder wenn der Nutzer dem Diensteanbieter Daten zur Verfügung stellt, es sei denn, diese Daten werden ausschließlich zum Zweck der Erfüllung rechtlicher Anforderungen erhoben;

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o) „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

o) „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, zu priorisieren und zu kuratieren, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe p

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p) „Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen illegale Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der illegalen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;

p) „Moderation von Inhalten“ die automatisch oder nicht automatisch ausgeführten Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen illegale Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der illegalen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Sperrung des Zugangs, Streichung von der Liste, Demonetisierung oder Entfernung, oder in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q) „allgemeine Geschäftsbedingungen“ alle Bestimmungen, Bedingungen oder Spezifikationen, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.

q) „allgemeine Geschäftsbedingungen“ alle Bestimmungen, Bedingungen oder Spezifikationen des Diensteanbieters, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qa) „Personen mit Behinderungen“ Personen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882.

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten, sofern seitens des Anbieters folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) er verändert die Informationen nicht,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) er beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) er beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind, und

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher und angemessen informierter Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

(4) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder andere Tätigkeiten zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts, einschließlich der Charta, und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sorgen dafür, dass die gemäß Absatz 1 auf Eigeninitiative durchgeführten freiwilligen Untersuchungen und ergriffenen Maßnahmen wirksam und spezifisch sind. Solche Untersuchungen und Maßnahmen auf Eigeninitiative gehen mit angemessenen Schutzmaßnahmen einher, wie etwa menschliche Aufsicht, Dokumentation oder etwaige zusätzliche Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt und nachgewiesen wird, dass diese Untersuchungen und Maßnahmen genau, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sind und nicht dazu führen, dass zu viele Inhalte entfernt werden. Anbieter von Vermittlungsdiensten tragen nach Kräften dafür Sorge, dass in Fällen, in denen automatische Hilfsmittel genutzt werden, die Technologie ausreichend zuverlässig ist, damit die Fehlerrate möglichst weitgehend reduziert wird, wenn Informationen fälschlicherweise als illegaler Inhalt erachtet werden.

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

(1) Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt – weder de jure noch de facto –, mit automatischen oder nicht automatischen Hilfsmitteln die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, oder das Verhalten natürlicher Personen zu überwachen.

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Anbieter von Vermittlungsdiensten sind nicht verpflichtet, automatisierte Werkzeuge für die Moderation von Inhalten oder für die Überwachung des Verhaltens natürlicher Personen zu verwenden.

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Mitgliedstaaten hindern Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht daran, von Endstelle zu Endstelle verschlüsselte Dienste zu erbringen.

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell, die anonyme Nutzung ihrer Dienste einzuschränken. Die Mitgliedstaaten verpflichten Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht, personenbezogene Daten der Nutzer ihrer Dienste generell und anlasslos zu speichern. Eine gezielte Speicherung der Daten eines bestimmten Nutzers wird von einer Justizbehörde im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht angeordnet.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten illegalen Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

(1) Nach Eingang einer Anordnung über einen sicheren Kommunikationskanal zum Vorgehen gegen ein oder mehrere bestimmte Elemente von illegalem Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht übermittelt und erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Angabe der Rechtsgrundlage der Anordnung,

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um illegale Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, gegen die verstoßen wurde,

 eine ausreichend ausführliche Begründung, warum es sich bei den Informationen um illegale Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts,

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Angaben zur erlassenden Behörde, einschließlich Datum, Zeitstempel und elektronischer Unterschrift der Behörde, damit der Nutzer die Anordnung authentisieren kann, und Kontaktangaben einer Kontaktperson bei der besagten Behörde,

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine oder mehrere präzise URL-Adresse(n) (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte,

 eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise(n) URL-Adresse(n), falls dies angemessen ist oder wenn der genaue elektronische Speicherort nicht präzise ermittelbar ist, eine oder mehrere präzise URL-Adresse(n) (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte,

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

 leicht verständliche Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen, sowie Angaben zu den Fristen für die Rechtsbehelfe,

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 sofern notwendig und angemessen den Beschluss, höchstens sechs Wochen ab dem Datum des Beschlusses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, etwa der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von schweren Straftaten, keine Informationen über die Entfernung von Inhalten oder die Sperrung des Zugangs zu Inhalten offenzulegen.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

b) Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Der räumliche Geltungsbereich der Anordnung ist auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, der die Anordnung erlässt, es sei denn, der illegale Charakter des Inhalts leitet sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ab, oder die fraglichen Rechte erfordern einen größeren räumlichen Geltungsbereich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache oder in einer der Amtssprachen des die Anordnung gegen den bestimmten illegalen Inhalt erlassenden Mitgliedstaates abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt. In diesem Fall kann die Kontaktstelle des Diensteanbieters die zuständige Behörde auffordern, eine Übersetzung in die vom Anbieter angegebene Sprache zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Die Anordnung entspricht Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG.

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) Ist mehr als ein Anbieter von Vermittlungsdiensten für das Hosting der betreffenden Elemente des illegalen Inhalts verantwortlich, so wird die Anordnung an den am ehesten zuständigen Anbieter gerichtet, der über die technische und operative Fähigkeit verfügt, gegen die betreffenden Elemente vorzugehen.

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 70, in denen sie ein bestimmtes Muster und eine bestimmte Form für die in Absatz 1 genannten Anordnungen festlegt.

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die eine Anordnung erhalten haben, haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann beschließen, im Namen des Anbieters bei Rechtsbehelfen oder sonstigen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit der Anordnung tätig zu werden.

 

Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann die Behörde, die die Anordnung erlässt, auffordern, die Anordnung zurückzuziehen oder zu widerrufen oder den räumlichen Geltungsbereich der Anordnung an das unbedingt erforderliche Maß anzupassen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung befugt, bei den Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Anordnung erlässt, die Annullierung, Beendigung oder Anpassung der Auswirkungen der Anordnung zu beantragen. Entsprechende Verfahren sind unverzüglich abzuschließen.

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Kann der Anbieter der Anordnung zur Entfernung nicht nachkommen, weil sie offensichtliche Fehler oder keine ausreichenden Informationen für die Ausführung enthält, unterrichtet er umgehend die Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, und ersucht um die erforderliche Klarstellung.

Änderungsantrag  157

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) Die die Anordnung erlassende Behörde übermittelt diese Anordnung und die vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Befolgung der Anordnung an den Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts und Verwaltungsverfahrensrechts unberührt. Die Behörden müssen zwar im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften handeln, dürfen aber nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden auf Antrag eines Antragstellers, dessen Rechte durch die illegalen Inhalte verletzt werden, gemäß diesem Artikel eine einstweilige Verfügung gegen den entsprechenden Anbieter von Vermittlungsdiensten erlassen können, diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.

(1) Nach Eingang einer Auskunftsanordnung über einen sicheren Kommunikationskanal in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen und übermittelt wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Angaben zur Identität der anordnenden Justiz- oder Verwaltungsbehörde und die Authentisierung der Anordnung durch diese Behörde einschließlich Datum, Zeitstempel und elektronischer Unterschrift der Behörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat;

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Angabe der Rechtsgrundlage der Anordnung,

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich -1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherortes, einen Kontonamen oder eine individuelle Kennung des Nutzers, zu dem Informationen angefordert werden;

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;

 eine ausreichend ausführliche Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 wenn die angeforderten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 darstellen, eine Bestätigung, dass die Anordnung im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften steht;

Änderungsantrag  166

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen.

 Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen, einschließlich Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen;

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Angaben dazu, ob der Anbieter den betroffenen Nutzer unverzüglich informieren sollte, einschließlich Informationen über die geforderten Daten; falls Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren angefordert werden, muss das Ersuchen um diese Informationen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen, und die Information des betroffenen Nutzers über dieses Ersuchen kann so lange aufgeschoben werden, wie erforderlich und angemessen ist, um zu verhindern, dass das entsprechende Strafverfahren behindert wird, und zwar unter Berücksichtigung der Rechte der unter Verdacht stehenden und beschuldigten Personen und unbeschadet der Rechte auf Verteidigung und wirksame Rechtsbehelfe. Dieses Ersuchen muss hinreichend begründet sein, Angaben zur Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung enthalten und regelmäßig überprüft werden.

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache oder in einer der Amtssprachen des die Anordnung gegen den illegalen Inhalt erlassenden Mitgliedstaates abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt. In diesem Fall kann die Kontaktstelle die zuständige Behörde auffordern, eine Übersetzung in die vom Anbieter angegebene Sprache zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 70, in denen sie eine bestimmte Vorlage und Form für die in Absatz 1 genannten Anordnungen festlegt.

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die eine Anordnung erhalten haben, haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dieses Recht umfasst das Recht auf Anfechtung der Anordnung vor den Justizbehörden des Mitgliedstaats der erlassenden zuständigen Behörde, vor allem wenn die Anordnung gegen Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG verstößt. Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann beschließen, im Namen des Anbieters bei Rechtsbehelfen oder sonstigen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit der Anordnung tätig zu werden.

 

Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung kann die Behörde, die die Anordnung erlässt, auffordern, die Anordnung zurückzuziehen oder zu widerrufen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung befugt, bei der Justiz des Mitgliedstaats der Anordnung die Annullierung, Beendigung oder Anpassung der Auswirkungen der Anordnung zu beantragen. Entsprechende Verfahren sind unverzüglich abzuschließen.

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Kann der Anbieter der Anordnung nicht nachkommen, weil sie offensichtliche Fehler oder keine ausreichenden Informationen enthält, um die Ausführung zu ermöglichen, unterrichtet er umgehend die Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat, und fordert die erforderlichen Klarstellungen an.

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) Die die Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation erlassende Behörde übermittelt diese Anordnung und die vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Befolgung der Anordnung an den Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts oder Verwaltungsverfahrensrechts unberührt.

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Wirksame Rechtsbehelfe für Nutzer

 

(1) Nutzer, deren Inhalte gemäß Artikel 8 entfernt oder deren Informationen gemäß Artikel 9 angefordert wurden, haben unbeschadet der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Anordnungen einzulegen, gegebenenfalls einschließlich der Wiederherstellung von Inhalten, wenn die Inhalte den Geschäftsbedingungen entsprachen, aber fälschlicherweise vom Diensteanbieter für illegal erachtet wurden.

 

(2) Dieses Recht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs wird vor einer Justizbehörde des anordnenden Mitgliedstaats nach dessen nationalem Recht ausgeübt und beinhaltet die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, einschließlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, anzufechten.

 

(3) Die Koordinatoren für digitale Dienste erarbeiten für die Nutzer nationale Werkzeuge und Leitlinien in Bezug auf Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwendbar sind.

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld

Sorgfaltspflichten für ein transparentes, barrierefreies und sicheres Online-Umfeld

Änderungsantrag  176

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontaktstellen

Kontaktstellen für Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und das Gremium

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 47 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung ermöglicht.

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit sie auf elektronischem Wege direkt mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 47 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht aufzufinden und mit ihr zu kommunizieren.

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten übermitteln den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht aufzufinden und mit ihr zu kommunizieren, einschließlich des Namens, der E-Mail-Adresse, der physischen Anschrift und der Telefonnummer, und sorgen dafür, dass die Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten können eine zentrale Kontaktstelle für diese Verordnung und eine andere zentrale Kontaktstelle gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union einrichten. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission über diese Entscheidung.

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Kontaktstellen für Nutzer

 

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit die Nutzer direkt mit ihnen kommunizieren können.

 

(2) Insbesondere ermöglichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten es den Nutzern, mit ihnen zu kommunizieren, indem sie schnelle, direkte und effiziente Kommunikationsmittel wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen, elektronische Kontaktformulare, Chatbots oder Sofortnachrichten sowie die physische Anschrift der Niederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten benutzerfreundlich und leicht zugänglich angeben. Ferner geben die Anbieter von Vermittlungsdiensten den Nutzern die Möglichkeit, Mittel der direkten Kommunikation zu wählen, die nicht ausschließlich auf automatisierten Werkzeugen beruhen.

 

(3) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten treffen alle angemessenen Maßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstehen, damit die in Absatz 1 genannte Kommunikation schnell und effizient durchgeführt wird.

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihren Rechtsvertreter.

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr Rechtsvertreter fungiert.

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragen ihre Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle des Diensteanbieters von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren Rechtsvertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und deren Beschlüssen nachkommen kann.

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragen ihre Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle des Diensteanbieters von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren Rechtsvertreter mit den notwendigen Befugnissen und hinreichenden Ressourcen aus, damit dieser wirksam und zeitnah mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und deren sämtlichen Beschlüssen nachkommen kann.

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres Rechtsvertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben stets aktuell sind.

(4) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres Rechtsvertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben stets aktuell bleiben. Der Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, unternimmt nach Erhalt dieser Informationen angemessene Anstrengungen, um deren Gültigkeit zu prüfen.

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Umstands, dass im Einklang mit nationalem Recht ein Rechtsvertreter von mehr als einem Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragt werden kann, sofern diese Anbieter Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG sind.

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten nutzen faire, diskriminierungsfreie und transparente allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten verfassen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache und stellen sie in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, auf den der Dienst ausgerichtet ist, öffentlich zur Verfügung.

Änderungsantrag  186

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen oder Änderungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Inhalte, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen auch leicht zugängliche Informationen über das Recht der Nutzer, die Nutzung des Dienstes zu beenden, bereit. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beziehen auch Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge ein, die von den Anbietern von Vermittlungsdienten zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung.

Änderungsantrag  187

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten informieren die Nutzer über etwaige wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und erklären diese.

Änderungsantrag  188

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Richtet sich ein Vermittlungsdienst in erster Linie an Minderjährige oder wird er überwiegend von Minderjährigen genutzt, erläutert der Anbieter die Bedingungen und Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes so, dass Minderjährige sie verstehen können.

Änderungsantrag  189

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen fair, transparent, kohärent, sorgfältig, zeitnah, nicht willkürlich, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.

Änderungsantrag  190

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen den Nutzern eine präzise, leicht zugängliche Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in maschinenlesbarem Format und in klarer, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung sind die Hauptelemente der Informationspflichten zu nennen, einschließlich der Möglichkeit des einfachen Ausstiegs aus optionalen Klauseln und der verfügbaren Rechtsmittel und Rechtsbehelfe.

Änderungsantrag  191

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten können grafische Elemente wie Symbole oder Bilder verwenden, um die Hauptelemente der Informationspflichten zu veranschaulichen.

Änderungsantrag  192

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Sehr große Online-Plattformen im Sinne von Artikel 25 veröffentlichen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten.

Änderungsantrag  193

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten verlangen von keinen anderen Nutzern als Unternehmern, dass sie ihre rechtliche Identität offenlegen, um den Dienst nutzen zu können.

Änderungsantrag  194

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

Änderungsantrag  195

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der in diesen Anordnungen geforderten Maßnahmen;

a) die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Information der anordnenden Behörde über den Eingang der Anordnung und die zur Umsetzung der Anordnung ergriffenen Maßnahmen;

Änderungsantrag  196

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) gegebenenfalls die vollständige Anzahl der Moderatoren von Inhalten für jede Amtssprache pro Mitgliedstaat und eine qualitative Darlegung, ob und in welcher Form automatisierte Werkzeuge zur Moderation von Inhalten in jeder Amtssprache verwendet werden;

Änderungsantrag  197

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;

b) die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, die Anzahl der von vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, und die durchschnittliche und mittlere Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen; dabei können die Anbieter von Vermittlungsdiensten zusätzliche Angaben zu den Gründen für die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahme machen;

Änderungsantrag  198

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten, einschließlich der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Möglichkeiten der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, aufgeschlüsselt nach der Art des Grundes und der Grundlage für das Ergreifen dieser Maßnahmen;

c) sinnvolle und verständliche Informationen über die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten, einschließlich der Nutzung automatisierter Werkzeuge, der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Möglichkeiten der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, aufgeschlüsselt nach der Art des Grundes und der Grundlage für das Ergreifen dieser Maßnahmen sowie gegebenenfalls der Maßnahmen, die mit Blick auf die Schulung und Unterstützung von Beschäftigten, die sich mit der Moderation von Inhalten befassen, und mit Blick darauf getroffen wurden, dass Inhalte, bei denen keine Zuwiderhandlung vorliegt, nicht beeinträchtigt werden;

Änderungsantrag  199

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

d) die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche und mittlere Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

Änderungsantrag  200

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die bereitgestellten Informationen werden nach den Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, in denen Dienste angeboten werden, und umfassen auch Informationen zur Lage in der Union insgesamt.

Änderungsantrag  201

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die auch keine sehr großen Online-Plattformen sind.

Änderungsantrag  202

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle

 

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten nutzen die Struktur, Funktion oder Funktionsweise ihrer Online-Schnittstelle oder von Teilen davon nicht, um die Fähigkeit der Nutzer, eine freie, selbstständige und fundierte Entscheidung oder Wahl zu treffen, zu verzerren oder zu behindern. Insbesondere sehen die Anbieter von Vermittlungsdiensten davon ab,

 

a) eine Einwilligungsoption visuell stärker hervorzuheben, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,

 

b) den Nutzer wiederholt aufzufordern, in die Datenverarbeitung einzuwilligen, wenn die Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 verweigert wurde, und zwar unabhängig vom Umfang oder Zweck dieser Verarbeitung, insbesondere wenn diese wiederholte Aufforderung durch ein Pop-up-Fenster erfolgt, das das Nutzererlebnis beeinträchtigt,

 

c) den Nutzer nachdrücklich dazu aufzufordern, eine Einstellung oder Konfiguration zu ändern, nachdem der Nutzer bereits eine Auswahl getroffen hat,

 

d) das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes deutlich aufwändiger zu gestalten als die Anmeldung zu diesem Dienst, oder

 

e) zur Erteilung der Einwilligung aufzufordern, wenn der Nutzer sein Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 ausübt.

 

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679.

 

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung der in Absatz 1 genannten Liste von Vorgehensweisen zu erlassen.

 

(3) Falls zutreffend, nehmen die Anbieter von Vermittlungsdiensten eigene Gestaltungsmerkmale an, damit sie ein hohes Maß an Datenschutz, Sicherheit und konzeptionsintegrierter Sicherheit für Minderjährige bieten können.

Änderungsantrag  203

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern, sodass ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte feststellen kann. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von gültigen Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

Änderungsantrag  204

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) gegebenenfalls Nachweise, die die Behauptung stützen;

Änderungsantrag  205

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen, insbesondere die präzise(n) URL-Adresse(n), und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte;

b) gegebenenfalls eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, zum Beispiel die präzise(n) URL-Adresse(n), oder nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte, die für die Art der Inhalte und die konkrete Art des Hosting-Dienstes gelten;

Änderungsantrag  206

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.

(3) Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben, auf deren Grundlage ein sorgfältig handelnder Hosting-Diensteanbieter die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte ohne Rechts- oder Sachprüfung feststellen kann, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.

Änderungsantrag  207

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Informationen, die Gegenstand einer Meldung waren, bleiben zugänglich, solange die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit aussteht, und zwar unbeschadet des Rechts der Hosting-Diensteanbieter, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Die Hosting-Diensteanbieter werden nicht dafür haftbar gemacht, wenn gemeldete Informationen nicht entfernt werden, solange die Bewertung der Rechtmäßigkeit aussteht.

Änderungsantrag  208

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Enthält die Meldung den Namen und eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hosting-Diensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.

(4) Enthält die Meldung den Namen und eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hosting-Diensteanbieter dieser Person oder Einrichtung ohne ungebührliche Verzögerung eine Empfangsbestätigung.

Änderungsantrag  209

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.

(5) Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Maßnahme in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe hin.

Änderungsantrag  210

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Anonymität von Einzelpersonen, die eine Meldung übermittelt haben, ist gegenüber dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zu wahren, es sei denn, es handelt sich um mutmaßliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder Rechten des geistigen Eigentums.

Änderungsantrag  211

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Hosting-Diensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.

(6) Hosting-Diensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger, diskriminierungsfreier und nicht willkürlicher Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel. Verfügt der Anbieter nicht über die technischen und operativen Fähigkeiten oder die vertragliche Möglichkeit, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, so kann er eine Meldung an den Anbieter weiterleiten, der die direkte Kontrolle über bestimmte illegale Inhalte ausübt, wobei er die meldende Person oder Einrichtung und den zuständigen Koordinator für digitale Dienste davon in Kenntnis setzt.

Änderungsantrag  212

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung oder der Zugangssperrung seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.

(1) Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren, sie herabzustufen oder andere Maßnahmen in Bezug auf die Information zu ergreifen, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung oder der Zugangssperrung seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.

 

Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn es sich bei dem Inhalt um einen irreführenden, umfangreichen kommerziellen Inhalt handelt oder wenn eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens darum ersucht hat, den Nutzer nicht zu informieren, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.

Änderungsantrag  213

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ob die Entscheidung die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Zugangssperrung;

a) ob die Maßnahme die Entfernung der Information, die Sperrung des Zugangs zu der Information, die Herabstufung der Information oder andere Maßnahmen in Bezug auf die Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Maßnahme und ihre Dauer, u. a. eine Erklärung, warum die Maßnahme nicht über das streng für die Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinausging, falls die Maßnahme gemäß Artikel 14 getroffen wurde;

Änderungsantrag  214

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, und gegebenenfalls ob die Entscheidung infolge einer nach Artikel 14 gemachten Meldung getroffen wurde;

b) die Tatsachen und Umstände, auf denen die Maßnahme beruht, und gegebenenfalls ob die Maßnahme infolge einer nach Artikel 14 gemachten Meldung oder aufgrund freiwilliger Untersuchungen auf Eigeninitiative oder aufgrund einer gemäß Artikel 8 erteilten Anordnung getroffen wurde, sowie, falls zutreffend, die Identität der meldenden Person;

Änderungsantrag  215

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) gegebenenfalls Angaben über die Verwendung automatisierter Mittel zur Entscheidungsfindung und ob die Entscheidung in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;

c) gegebenenfalls Angaben über die Verwendung automatisierter Mittel zur Ergreifung der Maßnahme und ob die Maßnahme in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;

Änderungsantrag  216

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) falls die Entscheidung mutmaßlich illegale Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als illegale Inhalte angesehen werden;

d) falls die Maßnahme mutmaßlich illegale Inhalte betrifft, einen Verweis auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen, warum die Informationen auf dieser Grundlage als illegale Inhalte angesehen werden;

Änderungsantrag  217

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) falls die Entscheidung auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;

e) falls die Maßnahme auf der mutmaßlichen Unvereinbarkeit der Informationen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters beruht, einen Verweis auf die betreffende vertragliche Bestimmung und Erläuterungen, warum die Informationen als damit unvereinbar angesehen werden;

Änderungsantrag  218

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Informationen über die dem Nutzer gegen die Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.

f) klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, insbesondere gegebenenfalls interne Beschwerdemanagementverfahren, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Rechtsmittel.

Änderungsantrag  219

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die von der Kommission verwaltet wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(4) Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen mindestens einmal jährlich die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Begründungen in einer öffentlich zugänglichen, maschinenlesbaren Datenbank, die von der Kommission verwaltet und veröffentlicht wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Änderungsantrag  220

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Meldung des Verdachts auf Straftaten

 

(1) Erhält ein Hosting-Diensteanbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine schwere Straftat, die eine unmittelbare Bedrohung für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt auf Anforderung alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.

 

(2)  Kann der Hosting-Diensteanbieter den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet er die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder seinen Rechtsvertreter hat, und kann Europol in Kenntnis setzen.

 

Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Für die Zwecke dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste ihrer zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

 

(3) Sofern die unterrichtete Behörde keine gegenteilige Anweisung erteilt, entfernt oder sperrt der Hosting-Diensteanbieter die betreffenden Inhalte.

 

(4) Die Informationen, die eine Strafverfolgungs- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 erhält, werden ausschließlich für Zwecke verwendet, die unmittelbar mit der jeweiligen gemeldeten schweren Straftat im Zusammenhang stehen.

 

(5) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie ein Muster für Meldungen nach Absatz 1 festlegt.

Änderungsantrag  221

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt und die keine sehr großen Online-Plattformen nach Artikel 25 dieser Verordnung sind.

 

(2) Anbieter von Vermittlungsdiensten können einen begründeten Antrag auf Befreiung von den Anforderungen gemäß diesem Abschnitt stellen, sofern sie

 

 

a) keine systemischen Risiken darstellen und nur beschränkt illegalen Inhalten ausgesetzt sind und

 

b) gemeinnützige oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG sind.

 

(3) Der Antrag ist bei dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zu stellen, der eine vorläufige Beurteilung vornimmt. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort übermittelt der Kommission den Antrag nebst seiner Beurteilung und gegebenenfalls einer Empfehlung in Bezug auf die Entscheidung der Kommission. Die Kommission prüft den Antrag und kann nach Anhörung des Gremiums eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Anforderungen dieses Abschnitts erteilen.

 

(4) Erteilt die Kommission diese Befreiung, überwacht sie die Nutzung der Befreiung durch den Anbieter von Vermittlungsdiensten, damit die Nutzungsbedingungen der Befreiung eingehalten werden.

 

(5) Auf Verlangen des Gremiums, des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder des Anbieters oder auf eigene Initiative kann die Kommission die Befreiung überprüfen und ganz oder teilweise widerrufen.

 

(6) Die Kommission führt ein Verzeichnis aller erteilten Befreiungen und deren Bedingungen und macht das Verzeichnis öffentlich zugänglich.

 

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 69 in Bezug auf den Prozess und das Verfahren zur Anwendung des Befreiungssystems im Zusammenhang mit diesem Artikel zu erlassen.

Änderungsantrag  222

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Entscheidungen über die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information;

a) Entscheidungen über die Entfernung oder Herabstufung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information oder die Ergreifung anderer Maßnahmen, die die Sichtbarkeit, Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit der Information beschränken;

Änderungsantrag  223

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Aussetzung oder Kündigung des Dienstes gegenüber den Nutzern;

b) Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Aussetzung, Einschränkung oder Kündigung des Dienstes gegenüber den Nutzern;

Änderungsantrag  224

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Entscheidungen über die Beschränkung der Möglichkeit der Monetisierung der von Nutzern bereitgestellten Inhalte.

Änderungsantrag  225

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Tag, an dem der Nutzer im Einklang mit Artikel 15 über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, gilt als Beginn des in Absatz 1 genannten Zeitraums von mindestens sechs Monaten.

Änderungsantrag  226

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.

(2) Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind, auch für Menschen mit Behinderungen und Minderjährige, dass sie diskriminierungsfrei sind und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern. Online-Plattformen geben die Verfahrensregeln ihres internen Beschwerdemanagementsystems in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, benutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise an.

Änderungsantrag  227

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht die Online-Plattform ihre in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig.

(3) Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und nicht willkürlich binnen zehn Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die jeweilige Online-Plattform die Beschwerde erhalten hat. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht die Online-Plattform ihre in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig.

Änderungsantrag  228

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten Entscheidungen nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden.

(5) Online-Plattformen stellen sicher, dass Nutzern die Möglichkeit geboten wird, zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde erforderlichenfalls einen menschlichen Ansprechpartner zu kontaktieren, und dass die in Absatz 4 genannten Entscheidungen nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden. Online-Plattformen sorgen dafür, dass Entscheidungen von qualifiziertem Personal getroffen werden.

Änderungsantrag  229

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Nutzer haben die Möglichkeit, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rasch einen Rechtsbehelf einzulegen.

Änderungsantrag  230

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen. Online-Plattformen arbeiten nach Treu und Glauben mit der für die Streitbeilegung ausgewählten Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden.

(1) Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, die von der Online-Plattform getroffen wurden, weil es sich bei den von den Nutzern bereitgestellten Informationen um illegale Inhalte handelt oder diese Informationen nicht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen.

Änderungsantrag  231

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Beide Parteien arbeiten nach Treu und Glauben mit der für die Streitbeilegung ausgewählten externen unabhängigen, zugelassenen Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden. Die Möglichkeit, eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle auszuwählen, muss auf der Online-Schnittstelle der Online-Plattform eindeutig, benutzerfreundlich und leicht zugänglich zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  232

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle auf deren Antrag hin zu, nachdem die Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(2) Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der erneuert werden kann, auf deren Antrag hin zu, nachdem die Stelle und die für die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle verantwortlichen Personen nachgewiesen haben, dass die Stelle alle folgenden Bedingungen erfüllt:

Änderungsantrag  233

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sie ist unparteiisch und unabhängig von Online-Plattformen und Nutzern der von Online-Plattformen erbrachten Dienste;

a) sie ist – auch finanziell – unabhängig und unparteiisch gegenüber Online-Plattformen, Nutzern der von Online-Plattformen erbrachten Dienste sowie gegenüber Personen oder Stellen, die Meldungen gemacht haben;

Änderungsantrag  234

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) ihre Vertreter werden auf eine Weise vergütet, die nicht vom Ergebnis des Verfahrens abhängt;

Änderungsantrag  235

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) die für die Streitbeilegung zuständigen natürlichen Personen verpflichten sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf ihrer in der Streitbeilegungsstelle zurückgelegten Amtszeit weder für die Online-Plattform noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied die Online-Plattform ist, tätig zu sein, und dürfen in den zwei Jahren vor der Übernahme dieser Aufgabe nicht für diese Organisationen tätig gewesen sein;

Änderungsantrag  236

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich;

c) die Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich, auch für Menschen mit Behinderungen, und es besteht die Möglichkeit, Beschwerden und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online einzureichen;

Änderungsantrag  237

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln.

e) die Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln, die deutlich sichtbar und leicht und öffentlich zugänglich sind.

Änderungsantrag  238

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der Koordinator für digitale Dienste prüft jährlich, ob die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Bedingungen nach Absatz 2 weiterhin erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so erkennt der Koordinator für digitale Dienste ihr den Status als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle ab.

Änderungsantrag  239

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Der Koordinator für digitale Dienste verfasst alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die Anzahl der jährlich bei der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle eingegangenen Beschwerden, die ergangenen Entscheidungen, etwaige systematische oder sektorale Probleme, die ermittelt wurden, und die durchschnittliche Dauer bis zur Beilegung der Streitigkeiten angegeben werden. Der Bericht umfasst insbesondere

 

a) eine Beschreibung der bewährten Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen,

 

b) gegebenenfalls eine statistisch belegte Berichterstattung über Unzulänglichkeiten, die das Funktionieren der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen im Hinblick auf die Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern,

 

c) gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das wirksame und effiziente Funktionieren der außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen verbessert werden könnte.

Änderungsantrag  240

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstellen haben das Streitbeilegungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde bei der zugelassenen Stelle abzuschließen. Das Verfahren gilt an dem Tag als abgeschlossen, an dem die zugelassene Stelle die Entscheidung in dem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bekanntgegeben hat.

Änderungsantrag  241

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, so erstattet die Online-Plattform dem Nutzer alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten, die dieser im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform, so ist der Nutzer nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss.

(3) Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, der Einzelpersonen oder der gemäß Artikel 68 beauftragten Stellen, die Meldungen gemacht haben, so erstattet die Online-Plattform dem Nutzer, den Einzelpersonen oder den Stellen, die Meldungen gemacht haben, alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten, die diese im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt haben oder noch zahlen müssen. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform und befindet sie nicht, dass der Nutzer in der Streitigkeit wider Treu und Glauben gehandelt hat, so sind der Nutzer oder die Einzelpersonen oder Stellen, die Meldungen gemacht haben, nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss.

Änderungsantrag  242

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die hierdurch entstehenden Kosten übersteigen.

Die von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren müssen angemessen sein und dürfen in keinem Fall die hierdurch entstehenden Kosten für Online-Plattformen übersteigen. Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren sind für Nutzer kostenlos oder für eine Schutzgebühr verfügbar.

Änderungsantrag  243

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen mit, die sie gemäß Absatz 2 zugelassen haben, gegebenenfalls einschließlich der im zweiten Unterabsatz jenes Absatzes genannten Spezifikationen. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten Website eine Liste dieser Stellen, einschließlich der genannten Spezifikationen, und hält diese auf dem neuesten Stand.

(5) Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, die sie gemäß Absatz 2 zugelassen haben, gegebenenfalls einschließlich der im zweiten Unterabsatz jenes Absatzes genannten Spezifikationen, sowie die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen, denen der Status aberkannt wurde, mit. Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens hierfür eingerichteten Website eine Liste dieser Stellen, einschließlich der genannten Spezifikationen, und hält diese auf dem neuesten Stand.

Änderungsantrag  244

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

(1) Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die innerhalb ihres ausgewiesenen Fachbereichs tätig sind, über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Verfahrens vorrangig und zügig bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

Änderungsantrag  245

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Online-Plattformen ergreifen die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit vertrauenswürdige Hinweisgeber Korrekturmeldungen in Bezug auf die fälschliche Beseitigung von bzw. Beschränkung oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder auf die Aussetzung oder Schließung von Konten machen können und damit diese Meldungen zur Wiederherstellung von Informationen vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

Änderungsantrag  246

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zuerkannt, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  247

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen rechtzeitig, sorgfältig und in objektiver Weise aus.

c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen in präziser und objektiver Weise aus.

Änderungsantrag  248

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) sie verfügt über eine transparente Finanzierungsstruktur, was auch die jährliche Veröffentlichung der Quellen und Beträge der Einnahmen umfasst;

Änderungsantrag  249

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen klaren, leicht verständlichen, detaillierten und standardisierten Bericht über alle Meldungen, die während des entsprechenden Zeitraums gemäß Artikel 14 gemacht wurden. In dem Bericht ist Folgendes aufgeführt:

 

 die Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Identität des Hosting-Diensteanbieters,

 

 die Art der gemeldeten Inhalte,

 

 die konkreten rechtlichen Bestimmungen, die mit dem gemeldeten Inhalt mutmaßlich verletzt wurden,

 

 die vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen,

 

 etwaige potenzielle Interessenkonflikte und Finanzierungsquellen sowie eine Erläuterung der bestehenden Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der vertrauenswürdige Hinweisgeber seine Unabhängigkeit behält.

 

Die in Buchstabe cb genannten Berichte werden der Kommission übermittelt, die sie öffentlich zur Verfügung stellt.

Änderungsantrag  250

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben.

(3) Die Koordinatoren für digitale Dienste verleihen den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers für einen Zeitraum von zwei Jahren, wonach der Status erneuert werden kann, wenn der betreffende vertrauenswürdige Hinweisgeber die Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt. Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt oder im Einklang mit Absatz 6 aberkannt haben. Die Koordinatoren für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung der Plattform pflegen den Dialog mit Plattformen und Interessenträgern, um die Genauigkeit und Wirksamkeit des Systems der vertrauenswürdigen Hinweisgeber zu wahren.

Änderungsantrag  251

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.

(4) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Angaben in einem leicht zugänglichen und maschinenlesbaren Format in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.

Änderungsantrag  252

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen.

(5) Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser, ungenauer oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen. Bei Erhalt der Information von den Online-Plattformen und in dem Fall, dass der Koordinator für digitale Dienste der Ansicht ist, dass es berechtigte Gründe für die Einleitung einer Untersuchung gibt, wird der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers für den Zeitraum der Untersuchung aufgehoben.

Änderungsantrag  253

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er von Amts wegen oder aufgrund von Informationen durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einer Online-Plattform nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.

(6) Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er von Amts wegen oder aufgrund von Informationen unverzüglich durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einer Online-Plattform nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.

Änderungsantrag  254

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kommission kann nach Anhörung des Gremiums Leitlinien herausgeben, um die Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 zu unterstützen.

(7) Die Kommission gibt nach Anhörung des Gremiums Leitlinien heraus, um die Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 2, 5 und 6 zu unterstützen.

Änderungsantrag  255

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Anforderungen an die Barrierefreiheit von Online-Plattformen

 

(1) Anbieter von Online-Plattformen, die Dienste in der Union anbieten, sorgen dafür, dass sie ihre Dienste im Einklang mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Anhang I Abschnitte III, IV, VI und VII der Richtlinie (EU) 2019/882 gestalten und erbringen.

 

(2) Die Anbieter von Online-Plattformen erstellen die erforderlichen Informationen gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2019/882 und erläutern, wie die Dienste die geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form bereitgestellt. Die Anbieter von Online-Plattformen bewahren die Informationen so lange auf, wie der Dienst angeboten wird.

 

(3) Die Anbieter von Online-Plattformen sorgen dafür, dass Informationen, Formulare und Maßnahmen nach dieser Verordnung so zur Verfügung gestellt werden, dass sie leicht auffindbar, leicht verständlich und für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

 

(4) Die Anbieter von Online-Plattformen, die Dienste in der Union anbieten, tragen dafür Sorge, dass Verfahren vorgesehen sind, damit die Erbringung von Diensten auch in Zukunft in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit erfolgt. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienste, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Übereinstimmung der Dienste mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.

 

(5) Bei Nichtkonformität ergreifen die Anbieter von Online-Plattformen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um für die Konformität des Dienstes mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu sorgen.

 

(6) Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um für die Übereinstimmung der Dienste mit den genannten Anforderungen zu sorgen.

 

(7) Bei Online-Plattformen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, die sich aus der Richtlinie (EU) 2019/882 ableiten und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Verordnung vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.

 

(8) Bei Online-Plattformen, die mit den für die Richtlinie (EU) 2019/882 angenommenen technischen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Verordnung vermutet, als sich diese technischen Spezifikationen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.

Änderungsantrag  256

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Online-Plattformen setzen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich illegale Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

(1) Online-Plattformen sind berechtigt, die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig illegale Inhalte bereitstellen, deren illegaler Charakter ohne Rechts- oder Sachprüfung festgestellt werden kann oder für die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten mindestens zwei Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte erhalten haben, die nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wurden, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung auszusetzen.

Änderungsantrag  257

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Online-Plattformen setzten die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

(2) Online-Plattformen sind berechtigt, die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung auszusetzen.

Änderungsantrag  258

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Online-Plattformen bewerten von Fall zu Fall zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise, ob ein Nutzer, eine Person, eine Einrichtung oder ein Beschwerdeführer an einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch beteiligt ist, wobei sie alle einschlägigen Tatsachen und Umstände berücksichtigen, die aus den der Online-Plattform vorliegenden Informationen ersichtlich sind. Zu solchen Umständen gehören zumindest:

(3) Bei der Entscheidung über die Aussetzung bewerten Anbieter von Online-Plattformen von Fall zu Fall zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise, ob ein Nutzer, eine Person, eine Einrichtung oder ein Beschwerdeführer an einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch beteiligt ist, wobei sie alle einschlägigen Tatsachen und Umstände berücksichtigen, die aus den dem Anbieter der Online-Plattform vorliegenden Informationen ersichtlich sind. Zu solchen Umständen gehören zumindest:

Änderungsantrag  259

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die absolute Anzahl der offensichtlich illegalen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;

a) die absolute Anzahl der illegalen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;

Änderungsantrag  260

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten.

d) sofern feststellbar, die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten;

Änderungsantrag  261

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) der Umstand, ob eine Meldung von einem einzelnen Nutzer, einer Stelle oder mehreren Personen, der bzw. die in Bezug auf den fraglichen Inhalt über spezifische Sachkenntnis verfügt bzw. verfügen, oder infolge des Einsatzes eines automatischen Inhaltserkennungssystems eingereicht wurde.

Änderungsantrag  262

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Aussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 können für dauerhaft erklärt werden, wenn

 

a) zwingende rechtliche Gründe oder Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, etwa laufende Ermittlungsverfahren,

 

b) die entfernten Inhalte Teil einer Massenkampagne zur Täuschung der Nutzer oder zur Manipulation der Moderation von Inhalten sind,

 

c) ein Unternehmer wiederholt Produkte und Dienste angeboten hat, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht stehen,

 

d) die entfernten Elemente im Zusammenhang mit schweren Straftaten standen.

Änderungsantrag  263

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und ausführlich ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch bezüglich der Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und der Dauer der Aussetzung.

(4) Anbieter von Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, benutzerfreundlich und ausführlich unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch Beispiele für Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und die Dauer der Aussetzung.

Änderungsantrag  264

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ermöglicht eine Online-Plattform Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern, so stellt sie sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Plattform vor der Benutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten hat:

(1) Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn sie vor der Benutzung ihrer Dienste zu diesen Zwecken folgende Informationen erhalten haben:

Änderungsantrag  265

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union,

d) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union, u. a. im Bereich der Produktsicherheit,

__________________

__________________

51 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

51 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

Änderungsantrag  266

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen.

f) Selbstbescheinigung des Unternehmers, in der sich dieser verpflichtet, nur Produkte oder Dienstleistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts entsprechen, und in der dieser gegebenenfalls bestätigt, dass alle Produkte anhand verfügbarer Datenbanken, etwa im Rahmen des Systems der Union zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX), überprüft wurden;

Änderungsantrag  267

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Art der Produkte oder Dienstleistungen, die der Unternehmer auf der Online-Plattform anbieten möchte.

Änderungsantrag  268

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Erhalt dieser Informationen unternimmt die Online-Plattform angemessene Bemühungen, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen verlässlich sind, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.

(2) Die Online-Plattform, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unternimmt nach Erhalt dieser Informationen und vor Ermöglichung der Anzeige des Produkts oder der Dienstleistung auf ihrer Online-Schnittstelle sowie bis zum Ende des Vertragsverhältnisses alle in ihrer Macht stehenden Bemühungen, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a bis fa genannten Informationen verlässlich und vollständig sind. Die Online-Plattform unternimmt alle in ihrer Macht stehenden Bemühungen, um die von dem Unternehmer bereitgestellten Informationen zu prüfen, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem zugelassenen Administrator oder einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie direkt vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.

 

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission die in obigem Absatz genannte Liste der Online-Datenbanken und Online-Schnittstellen und sorgt dafür, dass sie aktuell bleibt. Die Verpflichtung für Online-Plattformen nach den Absätzen 1 und 2 gilt in Bezug auf neue und bestehende Unternehmer.

Änderungsantrag  269

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Online-Plattform unternimmt alle in ihrer Macht stehenden Bemühungen, um Angebote für Produkte oder Dienstleistungen, die nicht dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht entsprechen, zu ermitteln und ihre Verbreitung durch Unternehmer, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, zu verhindern, indem sie Maßnahmen wie stichprobenartige Kontrollen der Produkte und Dienstleistungen, die den Verbrauchern angeboten werden, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen ergreift.

Änderungsantrag  270

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Erhält die Online-Plattform Hinweise darauf, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind.

(3) Erhält die Online-Plattform ausreichende Hinweise darauf oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind.

Änderungsantrag  271

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Versäumt es der Unternehmer, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste für den Unternehmer aus, bis dieser der Aufforderung nachgekommen ist.

Versäumt es der Unternehmer, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste in Bezug auf das Angebot von Produkten oder Dienstleistungen für Verbraucher in der Union für den Unternehmer zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist.

Änderungsantrag  272

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Lehnt eine Online-Plattform einen Antrag auf Dienstleistungen ab oder setzt sie Dienstleistungen für einen Unternehmer aus, kann der Unternehmer auf die Verfahren gemäß Artikel 17 und Artikel 43 dieser Verordnung zurückgreifen.

Änderungsantrag  273

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Verträgen mit Unternehmern ermöglichen, tragen dafür Sorge, dass die Identität, etwa die Handelsmarke oder das Logo, des gewerblichen Nutzers, der die Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen bereitstellt, neben den angebotenen Inhalten, Produkten oder Dienstleistungen deutlich sichtbar ist. Zu diesem Zweck richtet die Online-Plattform eine standardisierte Schnittstelle für gewerbliche Nutzer ein.

Änderungsantrag  274

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Unternehmer haften allein für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen und unterrichten die Online-Plattform unverzüglich über etwaige Änderungen der bereitgestellten Informationen.

Änderungsantrag  275

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen.

(4) Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen spätestens sechs Monate nach dem endgültigen Abschluss eines Fernabsatzvertrags.

Änderungsantrag  276

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung.

(6) Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f und fa genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise im Einklang mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Verfügung.

Änderungsantrag  277

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Verpflichtung zur Information der Verbraucher und Behörden über illegale Produkte und Dienstleistungen

 

(1) Erlangt eine Online-Plattform, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, unabhängig von den dafür verwendeten Mitteln Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung, das bzw. die auf der Schnittstelle dieser Plattform von einem Unternehmer angeboten wird, in Bezug auf die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts illegal ist, trifft sie folgende Maßnahmen:

 

a) Sie entfernt das illegale Produkt bzw. die illegale Dienstleistung zügig von ihrer Schnittstelle und setzt gegebenenfalls die einschlägigen Behörden, etwa die Marktaufsichtsbehörde oder die Zollbehörde, von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis.

 

b) Verfügt die Online-Plattform über die Kontaktdaten der Nutzer, informiert sie diese Nutzer, die das betreffende Produkt bzw. die betreffende Dienstleistung erworben haben, über die Rechtswidrigkeit, die Identität des Unternehmers und die Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsmitteln.

 

c) Sie stellt über Anwendungsprogrammierschnittstellen ein Archiv zusammen, das Informationen über illegale Produkte und Dienstleistungen, die sie in den vergangenen zwölf Monaten von ihrer Plattform entfernt hat, sowie Informationen über den betroffenen Unternehmer und Optionen für die Einlegung von Rechtsmitteln enthält, und macht dieses Archiv öffentlich zugänglich.

 

(2) Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, führen eine interne Datenbank der entfernten illegalen Produkte und Dienstleistungen bzw. der ausgesetzten Nutzer gemäß Artikel 20.

Änderungsantrag  278

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche und mittlere Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden;

Änderungsantrag  279

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich illegaler Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;

b) Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen illegaler Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;

Änderungsantrag  280

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Anzahl der Werbeanzeigen, die von der Online-Plattform entfernt, gekennzeichnet oder gesperrt wurden, und Begründung der diesbezüglichen Entscheidungen.

Änderungsantrag  281

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Online-Plattformen veröffentlichen mindestens alle sechs Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in jedem Mitgliedstaat, berechnet als Durchschnitt der letzten sechs Monate nach der Methode, die in den gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wird.

(2) Online-Plattformen veröffentlichen mindestens alle zwölf Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in jedem Mitgliedstaat, berechnet als Durchschnitt der letzten sechs Monate nach der Methode, die in den gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wird.

Änderungsantrag  282

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, den Online-Plattformen zusätzliche Transparenzberichtspflichten aufzuerlegen, bei denen es sich nicht um spezifische Anfragen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse handelt.

Änderungsantrag  283

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Muster für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 festlegt.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie einen Satz wesentlicher Leistungsindikatoren und Muster für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 festlegt.

Änderungsantrag  284

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, gewährleisten, dass die Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer angezeigt wird, in klarer und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes sehen können:

(1) Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, gewährleisten, dass die Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer angezeigt wird, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes sehen können:

Änderungsantrag  285

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) dass es sich bei den angezeigten Informationen um Werbung handelt,

a) dass es sich bei den auf der Schnittstelle oder Teilen davon angezeigten Informationen um Online-Werbung handelt, auch durch eine deutlich sichtbare und einheitliche Kennzeichnung,

Änderungsantrag  286

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die natürliche oder juristische Person, die die Werbung finanziert, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten natürlichen oder juristischen Person unterscheidet,

Änderungsantrag  287

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) aussagekräftige Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird.

c) eindeutige, aussagekräftige und einheitliche Informationen über die Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird, und gegebenenfalls über die Möglichkeiten zur Änderung dieser Parameter.

Änderungsantrag  288

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Online-Plattformen sorgen dafür, dass Nutzer problemlos eine fundierte Wahl treffen können, wenn sie in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung 2016/679 für die Zwecke gezielter Werbung einwilligen, indem sie sinnvolle Informationen erhalten, etwa Informationen darüber, wie ihre Daten monetisiert werden. Online-Plattformen sorgen ferner dafür, dass eine Verweigerung der Einwilligung für den Nutzer weder schwieriger noch zeitaufwändiger ist als deren Erteilung.

Änderungsantrag  289

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken im Zusammenhang mit Direktwerbung, Profiling und auf das Nutzungsverhalten Minderjähriger abgestimmter Werbung genutzt werden.

Änderungsantrag  290

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24a

 

Transparenz der Empfehlungssysteme

 

(1)  Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und über eine benannte Online-Quelle, die von der Online-Schnittstelle der Online-Plattform aus direkt erreichbar und leicht auffindbar ist, wenn Inhalte empfohlen werden, in klarer, barrierefreier und leicht verständlicher Weise die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Optionen dar, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen, damit diese die wichtigsten Parameter ändern oder beeinflussen können.

 

(2) Die wichtigsten Parameter nach Absatz 1 umfassen mindestens

 

a) die von dem einschlägigen System verwendeten Hauptkriterien, die einzeln oder zusammengenommen am wichtigsten für die Festlegung von Empfehlungen sind,

 

b) die relative Bedeutung dieser Parameter,

 

c) die Angabe, für welche Zielvorgaben das jeweilige System optimiert wurde, und

 

d) eine Erläuterung der Rolle, die das Nutzerverhalten dabei spielt, wie das betreffende System seine Leistungen erzeugt, falls zutreffend.

 

Die Bestimmungen aus Absatz 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums.

 

(3) Stehen mehrere Optionen nach Absatz 1 zur Verfügung, so stellen Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine eindeutige und leicht zugängliche Funktion bereit, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.

Änderungsantrag  291

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24b

 

Zusätzliche Verpflichtungen für Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung von von Nutzern erzeugten pornografischen Inhalten verwendet werden

 

Wird eine Online-Plattform in erster Linie für die Verbreitung von pornografischen Inhalten genutzt, die von Nutzern selbst erzeugt wurden, so trifft die Plattform die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit

 

a) sich Nutzer, die Inhalte verbreiten, durch eine Registrierung im Rahmen von Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail- und Handy verifiziert haben,

 

b) die Moderation von Inhalten professionell und von Menschen durchgeführt wird, die darin geschult wurden, bildbasierten sexuellen Missbrauch zu ermitteln, einschließlich Inhalte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit illegal sind,

 

c) ein qualifiziertes Meldeverfahren in der Form verfügbar ist, dass Einzelpersonen zusätzlich zu dem in Artikel 14 genannten Verfahren der Plattform melden können, dass Bildmaterial, auf dem sie abgebildet oder mutmaßlich abgebildet sind, ohne ihre Zustimmung verbreitet wird, und der Plattform einen Prima-facie-Beweis für ihre physische Identität liefern können. Über dieses Verfahren gemeldete Inhalte sind unverzüglich auszusetzen.

Änderungsantrag  292

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen, die ihre Dienste für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf mindestens 45 Mio. Personen beläuft, berechnet nach der Methode, die in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird.

(1) Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen, die

 

a) ihre Dienste für einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Monaten für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf mindestens 45 Mio. Personen beläuft, berechnet nach der Methode, die in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird. Bei dieser Methode werden insbesondere die folgenden Parameter berücksichtigt:

 

i) Die Anzahl der aktiven Nutzer beruht auf den einzelnen Diensten.

 

ii) Die aktiven Nutzer, die sich mit mehreren Geräten verbinden, werden nur einmal gezählt.

 

iii) Die indirekte Nutzung eines Dienstes über einen Dritten oder durch Verlinken wird nicht gezählt.

 

iv) Wird eine Online-Plattform von einem anderen Anbieter von Vermittlungsdiensten betrieben, werden die aktiven Nutzer nur jener Online-Plattform zugeschrieben, der sie näher sind.

 

v) Automatisierte Interaktionen, Konten oder Datenscans durch nicht menschliche Bots werden nicht einbezogen.

Änderungsantrag  293

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission erlässt – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um für die Zwecke des Absatzes 1 eine besondere Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union festzulegen. In der Methode wird insbesondere festgelegt, wie die Bevölkerung der Union bestimmt wird und anhand welcher Kriterien die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union unter Berücksichtigung unterschiedlicher Barrierefreiheitsmerkmale ermittelt wird.

(3) Die Kommission erlässt – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a eine besondere Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union festzulegen. In der Methode wird insbesondere festgelegt, wie die Bevölkerung der Union bestimmt wird und anhand welcher Kriterien die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union unter Berücksichtigung unterschiedlicher Barrierefreiheitsmerkmale ermittelt wird.

Änderungsantrag  294

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen ermitteln, analysieren und bewerten ab dem in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich alle erheblichen systemischen Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und umfasst die folgenden systemischen Risiken:

(1) Sehr große Online-Plattformen ermitteln, analysieren und bewerten ab dem in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich sowie stets vor der Einführung neuer Dienste wirksam und sorgfältig die Wahrscheinlichkeit und Schwere aller erheblichen systemischen Risiken, die sich aus der Gestaltung, algorithmischen Systemen, intrinsischen Merkmalen, dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Bei der Risikobewertung werden Risiken nach Mitgliedstaaten, in denen der Dienst angeboten wird, und für die Union als Ganzes angegeben, insbesondere für eine bestimmte Sprache oder Region. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und Tätigkeiten, einschließlich Entscheidungen über technologische Gestaltung und Geschäftsmodelle, und umfasst die folgenden systemischen Risiken:

Änderungsantrag  295

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Verbreitung illegaler Inhalte über ihre Dienste;

a) Verbreitung illegaler Inhalte oder von Inhalten, die gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, über ihre Dienste;

Änderungsantrag  296

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, auf das Diskriminierungsverbot und auf die Rechte des Kindes, die in den Artikeln 7, 11, 21 und 24 der Charta verankert sind;

b) etwaige tatsächliche und vorhersehbare nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, einschließlich des Verbraucherschutzes, des Rechts auf Achtung der Menschenwürde, des Privat- und Familienlebens, auf Schutz personenbezogener Daten und auf die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auf Medienfreiheit und -pluralismus, auf das Diskriminierungsverbot und auf die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte des Kindes, die in den Artikeln 1, 7, 8, 11, 21, 23, 24 und 38 der Charta verankert sind;

Änderungsantrag  297

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, mit tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf Minderjährige und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit.

c) etwaige Fehlfunktionen oder vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, oder mit dem geplanten Betrieb des Dienstes einhergehende Risiken, etwa die Verstärkung illegaler Inhalte, von Inhalten, die gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder jedweden sonstigen Inhalten mit tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz Minderjähriger und anderer gefährdeter Nutzergruppen, auf demokratische Werte, die Medienfreiheit, die Meinungsfreiheit und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit;

Änderungsantrag  298

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) etwaige tatsächliche oder absehbare nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie verhaltensbezogenes Suchtverhalten oder andere schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das körperliche, geistige, soziale und finanzielle Wohlbefinden der Person.

Änderungsantrag  299

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen sehr große Online-Plattformen insbesondere, wie ihre Systeme zur Moderation von Inhalten, ihre Empfehlungssysteme und ihre Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen, sowie die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von illegalen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind.

(2) Bei der Durchführung der Risikobewertung berücksichtigen sehr große Online-Plattformen insbesondere, ob und wie ihre Systeme zur Moderation von Inhalten, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Gemeinschaftsstandards, ihre algorithmischen Systeme, ihre Empfehlungssysteme und ihre Systeme zur Auswahl und Anzeige von Werbung sowie die zugrundeliegende Erhebung, Verarbeitung und Profilierung von Daten die in Absatz 1 genannten systemischen Risiken beeinflussen, sowie die Möglichkeit der raschen und weiten Verbreitung von illegalen Inhalten und von Informationen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind.

Änderungsantrag  300

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Bei der Durchführung der Risikobewertung konsultieren sehr große Online-Plattformen gegebenenfalls Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer und der möglicherweise von ihren Diensten betroffenen Gruppen sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen. Ihre Einbeziehung ist auf die besonderen systemischen Risiken zugeschnitten, die von der sehr großen Online-Plattform bewertet werden sollen.

Änderungsantrag  301

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Dokumente zur Stützung der Risikobewertung werden dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission übermittelt.

Änderungsantrag  302

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen dürfen keinesfalls zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung führen.

Änderungsantrag  303

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind. Hierzu können gegebenenfalls gehören:

(1) Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, transparente, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind. Hierzu können gegebenenfalls gehören:

Änderungsantrag  304

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Anpassung der Systeme zur Moderation von Inhalten oder der Empfehlungssysteme, ihrer Entscheidungsprozesse, der Merkmale oder der Funktionsweise ihrer Dienste oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen;

a) Anpassung der Systeme zur Moderation von Inhalten, der algorithmischen Systeme oder der Empfehlungssysteme und Online-Schnittstellen, ihrer Entscheidungsprozesse, der Gestaltung, der Merkmale oder der Funktionsweise ihrer Dienste, ihres Werbemodells oder ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen;

Änderungsantrag  305

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Bereitstellung angemessener Ressourcen für die Bearbeitung von Meldungen und internen Beschwerden, einschließlich geeigneter technischer und operativer Maßnahmen oder Kapazitäten;

Änderungsantrag  306

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) gezielte Maßnahmen zur Beschränkung der Anzeige von Werbung in Verbindung mit dem von ihnen erbrachten Dienst;

b) gezielte Maßnahmen zur Beschränkung der Anzeige von Werbung in Verbindung mit dem von ihnen erbrachten Dienst oder die alternative Platzierung und Anzeige von Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit oder anderen damit zusammenhängenden Sachinformationen;

Änderungsantrag  307

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) gezielte Maßnahmen zur Anpassung von Online-Schnittstellen und Merkmalen zum Schutz Minderjähriger, falls zutreffend;

Änderungsantrag  308

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Stärkung der internen Prozesse oder der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung systemischer Risiken;

c) Stärkung der internen Prozesse und Ressourcen, der Prüfung, der Dokumentation oder der Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung systemischer Risiken;

Änderungsantrag  309

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Soweit angemessen, beziehen sehr große Online-Plattformen bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen ein. Ist diese Einbeziehung nicht vorgesehen, wird dies in dem in Artikel 33 genannten Transparenzbericht deutlich gemacht.

Änderungsantrag  310

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Sehr große Online-Plattformen stellen den unabhängigen Prüfern eine detaillierte Auflistung der ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und ihre Begründung zur Verfügung, damit der Prüfbericht nach Artikel 28 erstellt werden kann.

Änderungsantrag  311

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Die Kommission bewertet die Umsetzung und Wirksamkeit der gemäß Artikel 27 Absatz 1 von sehr großen Online-Plattformen ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und kann gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.

Änderungsantrag  312

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das Gremium veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Kommission einmal jährlich einen umfassenden Bericht, der Folgendes enthält:

(2) Das Gremium veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Kommission einmal jährlich einen umfassenden Bericht. Die Berichte enthalten Folgendes:

Änderungsantrag  313

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Ermittlung und Bewertung der auffälligsten wiederkehrenden systemischen Risiken, die von sehr großen Online-Plattformen gemeldet oder über andere Informationsquellen, insbesondere aus den gemäß Artikel 31 und 33 bereitgestellten Informationen, ermittelt wurden;

a) Ermittlung und Bewertung der auffälligsten wiederkehrenden systemischen Risiken, die von sehr großen Online-Plattformen gemeldet oder über andere Informationsquellen, insbesondere aus den gemäß Artikel 30, 31 und 33 bereitgestellten Informationen, ermittelt wurden;

Änderungsantrag  314

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Berichte enthalten Angaben, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen die systemischen Risiken auftraten, und zur Lage in der Union insgesamt. Sie werden in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Union veröffentlicht.

Änderungsantrag  315

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste allgemeine Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf besondere Risiken herausgeben, um insbesondere bewährte Verfahren vorzustellen und mögliche Maßnahmen zu empfehlen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die in der Charta verankerten Grundrechte aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung dieser Leitlinien führt die Kommission öffentliche Konsultationen durch.

(3) Die Kommission gibt in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste und infolge einer öffentlichen Konsultation allgemeine Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf besondere Risiken heraus, um insbesondere bewährte Verfahren vorzustellen und mögliche Maßnahmen zu empfehlen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die in der Charta verankerten Grundrechte aller Beteiligten gebührend berücksichtigt.

Änderungsantrag  316

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Aus der Anforderung, Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, folgt keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung.

Änderungsantrag  317

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:

(1) Sehr große Online-Plattformen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer unabhängigen Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:

Änderungsantrag  318

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Sehr große Online-Plattformen sorgen dafür, dass Prüfer Zugang zu allen einschlägigen Daten haben, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung benötigen.

Änderungsantrag  319

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die

(2) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die von der Kommission anerkannt und zugelassen wurden und die

Änderungsantrag  320

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) von der betreffenden sehr großen Online-Plattform unabhängig sind,

a) von der betreffenden sehr großen Online-Plattform und anderen sehr großen Online-Plattformen juristisch und finanziell unabhängig sind und sich in keinen Interessenkonflikten mit diesen sehr großen Online-Plattformen befinden,

Änderungsantrag  321

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Prüfer und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in den zwölf Monaten vor der Prüfung keine weiteren Dienste für die geprüfte sehr große Online-Plattform erbracht und sollten sich verpflichten, für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Prüfstelle weder für die geprüfte sehr große Online-Plattform noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied die Plattform ist, tätig zu werden,

Änderungsantrag  322

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Stellen, die die Prüfungen durchführen, fertigen für jede Prüfung einen Prüfbericht an. Der Bericht wird schriftlich abgefasst und muss mindestens Folgendes enthalten:

(3) Die Stellen, die die Prüfungen durchführen, fertigen für jeden Prüfungsgegenstand gemäß Absatz 1 einen Prüfbericht an. Der Bericht wird schriftlich abgefasst und muss mindestens Folgendes enthalten:

Änderungsantrag  323

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Interessenerklärung,

Änderungsantrag  324

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Beschreibung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,

d) Beschreibung und Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,

Änderungsantrag  325

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Bezeichnung der Dritten, die im Rahmen der Prüfung konsultiert wurden,

Änderungsantrag  326

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Beschreibung der konkreten Elemente, die nicht geprüft werden konnten, und Erklärung, warum sie nicht geprüft werden konnten,

Änderungsantrag  327

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) falls in der Stellungnahme für bestimmte Elemente innerhalb des Prüfungsumfangs keine Schlussfolgerung erzielt wurde, eine sachdienliche Begründung.

Änderungsantrag  328

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Stellen und aktualisiert diese Liste regelmäßig.

Änderungsantrag  329

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Erhält eine sehr große Online-Plattform einen positiven Prüfbericht, ist sie befugt, bei der Kommission ein Exzellenzsiegel anzufordern.

Änderungsantrag  330

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, barrierefreier und leicht verständlicher Weise die wichtigsten Parameter dar, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Optionen, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen, damit diese die wichtigsten Parameter ändern oder beeinflussen können, darunter mindestens eine Option, die nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht.

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen aus Artikel 24a stellen sehr große Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, auf ihrer Online-Schnittstelle mindestens ein Empfehlungssystem zur Verfügung, das nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht, sowie eine leicht zugängliche Funktion, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.

Änderungsantrag  331

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Stehen mehrere Optionen nach Absatz 1 zur Verfügung, so stellen sehr große Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine leicht zugängliche Funktion bereit, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.

entfällt

Änderungsantrag  332

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem Archiv zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können.

(1) Sehr große Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem Archiv zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe leicht zugänglicher, effizienter und verlässlicher Instrumente öffentlich zugänglich und durchsuchbar. Sie stellen sicher, dass Anfragen mit mehreren Kriterien nach Werbetreibenden und nach allen Datenpunkten der Werbung, dem Ziel der Werbung und dem Publikum, das der Werbetreibende erreichen möchte, durchgeführt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und treffen angemessene Maßnahmen, damit die Informationen präzise und vollständig sind.

Änderungsantrag  333

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Inhalt der Werbung,

a) Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung,

Änderungsantrag  334

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,

Änderungsantrag  335

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden,

d) ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, was auch alle Parameter einschließt, die zum Ausschluss bestimmter Gruppen verwendet werden,

Änderungsantrag  336

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) falls dies offengelegt ist, eine Kopie der Inhalte der auf einer sehr großen Online-Plattform veröffentlichten kommerziellen Kommunikation, die nicht von der sehr großen Online-Plattform vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird und die der sehr großen Online-Plattform über geeignete Kanäle als solche gemeldet wurde,

Änderungsantrag  337

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Fälle, in denen die Werbung aufgrund einer im Einklang mit Artikel 14 übermittelten Meldung oder einer Anordnung nach Artikel 8 entfernt wurde.

Änderungsantrag  338

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Das Gremium veröffentlicht nach Konsultation zugelassener Forscher Leitlinien für die Struktur und Organisation der gemäß Absatz 1 eingerichteten Archive.

Änderungsantrag  339

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Deep Fakes

 

Erhält eine sehr große Online-Plattform Kenntnis davon, dass es sich bei einem Inhalt um einen erzeugten oder manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalt handelt, der bestehenden Personen, Objekten, Orten oder sonstigen Stellen oder Ereignissen deutlich ähnelt und für eine Person fälschlicherweise echt oder wahrheitsgetreu wirkt (sogenannte Deep Fakes), kennzeichnet der Anbieter in einer für die Nutzer klar erkennbaren Form den Inhalt als nicht authentisch.

Änderungsantrag  340

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.

(1) Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist und unverzüglich Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verlangen diese Daten ausschließlich für diese Zwecke, greifen ausschließlich für diese Zwecke darauf zu und verwenden sie ausschließlich für diese Zwecke.

Änderungsantrag  341

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die sehr große Online-Plattform ist verpflichtet, den Aufbau, die Logik und die Funktionsweise der Algorithmen zu erläutern, wenn der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort dies verlangt.

Änderungsantrag  342

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sehr große Online-Plattformen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitragen.

(2) Sehr große Online-Plattformen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, zugelassenen gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung, zur Minderung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 beitragen.

Änderungsantrag  343

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Zugelassene Forschende und zugelassene gemeinnützige Stellen, Organisationen und Vereinigungen haben Zugang zu aggregierten Zahlen für die Gesamtansichten und die Ansichtsrate von Inhalten vor einer Entfernung auf der Grundlage von Anordnungen, die gemäß Artikel 8 erlassen wurden, oder der Moderation von Inhalten, die auf eigene Initiative des Anbieters und gemäß seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen betrieben wurde.

Änderungsantrag  344

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen.

(3) Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen und mit einem leicht zugänglichen und benutzerfreundlichen Verfahren für die Suche nach mehreren Kriterien.

Änderungsantrag  345

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um zugelassen zu werden, müssen die Forscher mit akademischen Einrichtungen verbunden sein, unabhängig von gewerblichen Interessen sein, nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und sich verpflichten und in der Lage sein, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten.

(4) Um vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission zugelassen zu werden, müssen die Forscher, gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen

 

a) mit akademischen Einrichtungen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen verbunden sein, die das öffentliche Interesse vertreten und den Bestimmungen aus Artikel 68 entsprechen,

 

b) unabhängig von gewerblichen Interessen, einschließlich sehr großer Online-Plattformen, sein,

 

c) die Finanzierung der Forschung offenlegen,

 

d) unabhängig von Regierungen, Verwaltungseinrichtungen oder sonstigen staatlichen Stellen sein, ausgenommen öffentliche akademische Einrichtungen, mit denen sie verbunden sind,

 

e) nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und

 

f) die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einhalten.

Änderungsantrag  346

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Hat eine sehr große Online-Plattform Grund zu der Annahme, dass ein Forscher, eine gemeinnützige Stelle, eine Organisation oder Vereinigung nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken handelt oder die Bedingungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt, setzt sie umgehend die zuständige Behörde, entweder den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission, davon in Kenntnis, die unverzüglich entscheidet, ob der Zugang entzogen und wann und unter welchen Bedingungen der Zugang wiederhergestellt wird.

Änderungsantrag  347

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Hat der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Grund zu der Annahme, dass ein Forscher, eine gemeinnützige Stelle, eine Organisation oder Vereinigung nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken handelt oder die Bedingungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt, setzt sie umgehend die sehr große Online-Plattform davon in Kenntnis. Die sehr große Online-Plattform kann nach Erhalt der Information den Zugang zu Daten entziehen. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission entscheidet, ob und wann und unter welchen Bedingungen der Zugang wiederhergestellt wird.

Änderungsantrag  348

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bedingungen, unter denen sehr große Online-Plattformen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen eine solche Datenweitergabe an zugelassene Forscher im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei die Rechte und Interessen der sehr großen Online-Plattformen und der Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schutzes von vertraulichen Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.

(5) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums und spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bedingungen, unter denen sehr große Online-Plattformen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen festgelegt, unter denen eine solche Datenweitergabe an zugelassene Forscher oder gemeinnützige Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei die Rechte und Interessen der sehr großen Online-Plattformen und der Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schutzes von vertraulichen Informationen und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes.

Änderungsantrag  349

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Gewährung des Zugangs zu den Daten wird zu erheblichen Schwachstellen bei der Sicherheit ihres Dienstes oder beim Schutz vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, führen.

b) die Gewährung des Zugangs zu den Daten wird zu erheblichen Schwachstellen bei der Sicherheit ihres Dienstes oder beim Schutz vertraulicher Informationen führen.

Änderungsantrag  350

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission übermitteln einmal jährlich folgende Informationen:

 

a) die Zahl der an sie gerichteten Verlangen gemäß den Absätzen 1, 2 und 6,

 

b) die Zahl der vom Koordinator für digitale Dienste oder von der Kommission abgelehnten oder aufgehobenen Verlangen und die Gründe für deren Ablehnung oder Aufhebung, auch nachdem eine sehr große Online-Plattform den Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission aufgefordert hatte, ein in den Absätzen 1, 2 und 6 genanntes Verlangen zu ändern.

Änderungsantrag  351

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Zugelassene Forscher, denen Zugang zu Daten gewährt wurde, müssen nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten ihre gewonnenen Erkenntnisse veröffentlichen, ohne vertrauliche Daten offenzulegen, und müssen dabei die Verordnung (EU) 2016/679 einhalten.

Änderungsantrag  352

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sehr große Online-Plattformen benennen als Compliance-Beauftragte nur Personen, die über die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen. Compliance-Beauftragte können entweder Mitarbeiter der betreffenden sehr großen Online-Plattform sein oder diese Aufgaben auf der Grundlage eines Vertrags mit der Plattform wahrnehmen.

(2) Sehr große Online-Plattformen benennen nur Personen als Compliance-Beauftragte, die über die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen. Compliance-Beauftragte können entweder Mitarbeiter der betreffenden sehr großen Online-Plattform sein oder diese Aufgaben auf der Grundlage eines Vertrags mit der Plattform wahrnehmen.

Änderungsantrag  353

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Zusammenarbeit mit dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung;

a) Zusammenarbeit mit dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort, mit dem Gremium und mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung;

Änderungsantrag  354

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen veröffentlichen innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Anwendungsbeginn und danach alle sechs Monate die in Artikel 13 genannten Berichte.

(1) Sehr große Online-Plattformen veröffentlichen innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 25 Absatz 4 genannten Anwendungsbeginn und danach alle sechs Monate in einem standardisierten, maschinenlesbaren und leicht zugänglichen Format die in Artikel 13 genannten Berichte.

Änderungsantrag  355

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Diese Berichte enthalten Informationen zur Moderation von Inhalten, die nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt sind und für die einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Dienste angeboten werden, und die Union insgesamt aufgeführt sind. Die Berichte werden in mindestens einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Union, in denen die Dienste angeboten werden, veröffentlicht.

Änderungsantrag  356

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die gemäß Artikel 27 ermittelten und umgesetzten Risikominderungsmaßnahmen,

b) die gemäß Artikel 27 ermittelten und umgesetzten besonderen Abhilfemaßnahmen,

Änderungsantrag  357

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Informationen über die Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer, unabhängigen Sachverständigen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die für die Risikobewertung nach Artikel 26 konsultiert wurden, falls zutreffend.

Änderungsantrag  358

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ist eine sehr große Online-Plattform der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 2 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieser Plattform oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit ihres Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann sie diese Informationen aus den Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus der öffentlichen Fassung der Berichte.

(3) Ist eine sehr große Online-Plattform der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 2 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieser Plattform oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit ihres Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann sie diese Informationen aus den Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus der öffentlichen Fassung der Berichte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderungsantrag  359

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Branchennormen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zumindest für folgende Bereiche festlegen:

(1) Die Kommission unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Branchennormen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zumindest für folgende Bereiche festlegen:

Änderungsantrag  360

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) allgemeine Geschäftsbedingungen nach Artikel 12, auch in Bezug auf die Annahme und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen;

Änderungsantrag  361

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) Informationen über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern nach Artikel 22;

Änderungsantrag  362

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac) Werbeverfahren nach Artikel 24 und Empfehlungssysteme nach Artikel 24a;

Änderungsantrag  363

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Transparenzberichtspflichten nach Artikel 13;

Änderungsantrag  364

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) technische Spezifikationen, damit Vermittlungsdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden, im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie 2019/882.

Änderungsantrag  365

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission unterstützt und fördert die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Normen, die einschlägige europäische und internationale Normungsgremien zum Schutz Minderjähriger festlegen.

Änderungsantrag  366

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen allgemeine Spezifikationen für die in Absatz 1 Buchstaben a bis fb aufgeführten Elemente festgelegt sind, wenn die Kommission mindestens eine europäische Normungsorganisation aufgefordert hat, eine einheitliche Norm zu entwickeln, und es binnen [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nicht zu einer Veröffentlichung des Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kam oder der Antrag nicht von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde.

Änderungsantrag  367

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei sie insbesondere den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, die mit der Bekämpfung verschiedener Arten illegaler Inhalte und systemischer Risiken im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, verbunden sind.

(1) Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern die Ausarbeitung von freiwilligen Verhaltenskodizes auf Unionsebene, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beizutragen, wobei sie insbesondere den besonderen Herausforderungen Rechnung tragen, die mit der Bekämpfung verschiedener Arten illegaler Inhalte und systemischer Risiken im Einklang mit dem Unionsrecht verbunden sind. Es ist in besonderem Maße darauf zu achten, nachteilige Auswirkungen auf den lauteren Wettbewerb, den Zugang zu Daten und die Sicherheit, das Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht und den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten zu vermeiden. Die Kommission und das Gremium fördern und erleichtern zudem die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Verhaltenskodizes, damit diese zweckmäßig sind.

Änderungsantrag  368

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Treten erhebliche systemische Risiken im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 auf, die mehrere sehr große Online-Plattformen betreffen, kann die Kommission die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und gegebenenfalls andere sehr große Online-Plattformen, andere Online-Plattformen und andere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Beteiligte auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen; dabei können unter anderem auch Verpflichtungen zur Ergreifung spezifischer Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgelegt werden.

(2) Treten erhebliche systemische Risiken im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 auf, die mehrere sehr große Online-Plattformen betreffen, kann die Kommission die betreffenden sehr großen Online-Plattformen und gegebenenfalls andere sehr große Online-Plattformen, andere Online-Plattformen und andere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie einschlägige zuständige Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger auffordern, sich an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zu beteiligen; dabei können unter anderem auch Verpflichtungen zur Ergreifung spezifischer Risikominderungsmaßnahmen sowie ein Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgelegt werden.

Änderungsantrag  369

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Umsetzung der Absätze 1 und 2 setzen sich die Kommission und das Gremium dafür ein, dass in den Verhaltenskodizes die damit verfolgten Ziele klar dargelegt werden und wesentliche Leistungsindikatoren enthalten sind, um die Verwirklichung dieser Ziele zu messen, und dass die Kodizes den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Bürger, auf Unionsebene gebührend Rechnung tragen. Darüber hinaus bemühen sich die Kommission und das Gremium, dass die Beteiligten der Kommission und ihren jeweiligen Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort regelmäßig über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse Bericht erstatten, gemessen anhand der wesentlichen Leistungsindikatoren in den Kodizes.

(3) Bei der Umsetzung der Absätze 1 und 2 setzen sich die Kommission und das Gremium dafür ein, dass in den Verhaltenskodizes die damit verfolgten konkreten Ziele klar dargelegt werden, die Art des verfolgten Ziels der öffentlichen Ordnung und, falls zutreffend, die Rolle der zuständigen Behörden festgelegt wird und wesentliche Leistungsindikatoren enthalten sind, um die Verwirklichung dieser Ziele zu messen, und dass die Kodizes den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Bürger, auf Unionsebene gebührend Rechnung tragen. Darüber hinaus bemühen sich die Kommission und das Gremium, dass die Beteiligten der Kommission und ihren jeweiligen Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort regelmäßig über alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse Bericht erstatten, gemessen anhand der wesentlichen Leistungsindikatoren in den Kodizes. Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Berichtspflichten tragen den Größen- und Kapazitätsunterschieden der einzelnen Beteiligten Rechnung.

Änderungsantrag  370

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission und das Gremium bewerten, ob die Verhaltenskodizes den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zielen entsprechen, und überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung der damit verfolgten Ziele. Sie veröffentlichen ihre Schlussfolgerungen.

(4) Die Kommission und das Gremium bewerten, ob die Verhaltenskodizes den in den Absätzen 1 und 3 genannten Zielen entsprechen, und überwachen und bewerten regelmäßig die Erreichung der damit verfolgten Ziele. Sie veröffentlichen ihre Schlussfolgerungen und fordern die beteiligten Organisationen auf, ihre Verhaltenskodizes entsprechend zu ändern.

Änderungsantrag  371

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Gremium überwacht und bewertet regelmäßig, inwieweit die Ziele der Verhaltenskodizes erreicht wurden, und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die gegebenenfalls darin enthaltenen wesentlichen Leistungsindikatoren.

(5) Die Kommission und das Gremium überwachen und bewerten regelmäßig, inwieweit die Ziele der Verhaltenskodizes erreicht wurden, und berücksichtigen dabei die gegebenenfalls darin enthaltenen wesentlichen Leistungsindikatoren. Bei systematischen Verstößen gegen die Verhaltenskodizes können die Kommission und das Gremium als letztes Mittel beschließen, Plattformen, die ihren Verpflichtungen als Unterzeichner der Verhaltenskodizes nicht nachkommen, vorübergehend zu suspendieren oder endgültig auszuschließen.

Änderungsantrag  372

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene zwischen Online-Plattformen und anderen einschlägigen Diensteanbietern, einschließlich Anbietern von Vermittlungsdiensten für Online-Werbung, oder Organisationen, die Nutzer vertreten, und Organisationen der Zivilgesellschaft oder einschlägigen Behörden, um über die Anforderungen der Artikel 24 und 30 hinaus zu mehr Transparenz bei Online-Werbung beizutragen.

(1) Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung von freiwilligen Verhaltenskodizes auf Unionsebene zwischen Online-Plattformen und anderen einschlägigen Diensteanbietern, einschließlich Anbietern von Vermittlungsdiensten für Online-Werbung, oder Organisationen, die Nutzer vertreten, und Organisationen der Zivilgesellschaft oder einschlägigen Behörden, um über die Anforderungen der Artikel 24 und 30 hinaus zu mehr Transparenz für alle Beteiligten im Ökosystem der Online-Werbung beizutragen.

Änderungsantrag  373

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission setzt sich dafür ein, dass mit den Verhaltenskodizes eine wirksame Informationsübermittlung unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Interessen aller Beteiligten sowie ein wettbewerbsorientiertes, transparentes und faires Umfeld in der Online-Werbung im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz personenbezogener Daten, angestrebt werden. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass sich die Verhaltenskodizes mindestens auf Folgendes erstrecken:

(2) Die Kommission setzt sich dafür ein, dass mit den Verhaltenskodizes eine wirksame Informationsübermittlung unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Interessen aller Beteiligten sowie ein wettbewerbsorientiertes, transparentes und faires Umfeld in der Online-Werbung im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere in Bezug auf den Wettbewerb und den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, angestrebt werden. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass sich die Verhaltenskodizes mindestens auf Folgendes erstrecken:

Änderungsantrag  374

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die verschiedenen Arten von Daten, die verwendet werden können.

Änderungsantrag  375

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes innerhalb eines Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und ihre Anwendung spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt.

(3) Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes innerhalb eines Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und ihre Anwendung spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt. Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Kodizes drei Jahre nach der Anwendung dieser Verordnung.

Änderungsantrag  376

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kommission fordert alle Beteiligten im Ökosystem der Online-Werbung nach Absatz 1 auf, die in den Verhaltenskodizes festgelegten Verpflichtungen zu fördern und einzuhalten.

Änderungsantrag  377

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten, die strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sind, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.

(1) Das Gremium kann der Kommission empfehlen, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 die Ausarbeitung von freiwilligen Krisenprotokollen zur Bewältigung von Krisensituationen einzuleiten, die strikt auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sind, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen.

Änderungsantrag  378

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Maßnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung von Krisenprotokollen, unter anderem durch die Bereitstellung einer barrierefreien Beschreibung dieser Protokolle.

Änderungsantrag  379

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Krisenprotokoll der Krisensituation nicht wirksam begegnet oder die Ausübung der in Absatz 4 Buchstabe e genannten Grundrechte nicht schützt, kann sie die Beteiligten auffordern, das Krisenprotokoll zu überarbeiten, auch durch die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen.

(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Krisenprotokoll der Krisensituation nicht wirksam begegnet oder die Ausübung der in Absatz 4 Buchstabe e genannten Grundrechte nicht schützt, fordert sie die Beteiligten auf, das Krisenprotokoll zu überarbeiten, auch durch die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen.

Änderungsantrag  380

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den zuständigen Behörden nach Absatz 1 und insbesondere ihren Koordinatoren für digitale Dienste angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erfüllen können.

Änderungsantrag  381

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen.

Änderungsantrag  382

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Kapitel III und IV dieser Verordnung liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet.

(1) Die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Aufsicht und Durchsetzung der Verpflichtungen für Vermittler im Sinne dieser Verordnung durch die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet.

Änderungsantrag  383

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Union hat, aber Dienste in der Union anbietet, gilt für die Zwecke der Kapitel III und IV als der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem der Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.

(2) Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der keine Niederlassung in der Union hat, aber Dienste in der Union anbietet, gilt für die Zwecke dieses Artikels als der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem der Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.

Änderungsantrag  384

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen Rechtsvertreter gemäß Artikel 11, so liegt die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke der Kapitel III und IV bei allen Mitgliedstaaten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die rechtliche Zuständigkeit nach diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.

(3) Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen Rechtsvertreter gemäß Artikel 11, so liegt die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke dieses Artikels bei allen Mitgliedstaaten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die rechtliche Zuständigkeit nach diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.

Änderungsantrag  385

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln;

a) die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, zu verlangen, dass sie diese Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten übermitteln;

Änderungsantrag  386

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen.

e) die Befugnis, verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen oder die zuständigen Justizbehörden hierzu aufzufordern.

Änderungsantrag  387

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben c und d verfügen die Koordinatoren für digitale Dienste auch gegenüber den anderen in Absatz 1 genannten Personen bei Nichtbefolgung von Anordnungen, die ihnen gemäß dem genannten Absatz erteilt wurden, über die in diesen Buchstaben genannten Durchsetzungsbefugnisse. Sie üben diese Durchsetzungsbefugnisse erst aus, nachdem sie diesen anderen Personen rechtzeitig alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit solchen Anordnungen zur Kenntnis gebracht haben, einschließlich des Geltungszeitraums, der Geldbußen oder Zwangsgelder, die wegen Nichtbefolgung verhängt werden können, und der Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  388

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die Koordinatoren für digitale Dienste in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen, in Fällen, in denen alle anderen Befugnisse nach diesem Artikel zur Einstellung einer Zuwiderhandlung ausgeschöpft wurden, die Zuwiderhandlung anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, die Befugnis, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die Koordinatoren für digitale Dienste in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit ihres Mitgliedstaats unterliegen, in Fällen, in denen alle anderen Befugnisse nach diesem Artikel zur Einstellung einer Zuwiderhandlung ausgeschöpft wurden, die Zuwiderhandlung anhält oder unablässig wiederholt wird und einen schwerwiegenden Schaden verursacht, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann, die Befugnis, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Änderungsantrag  389

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) vom Leitungsorgan des Anbieters zu verlangen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist die Lage prüft, einen Aktionsplan annimmt und vorlegt, in dem die zur Einstellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden, sicherstellt, dass der Anbieter diese Maßnahmen ergreift, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstattet;

a) vom Leitungsorgan des Anbieters zu verlangen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten die Lage prüft, einen Aktionsplan annimmt und vorlegt, in dem die zur Einstellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden, sicherstellt, dass der Anbieter diese Maßnahmen ergreift, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstattet;

Änderungsantrag  390

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass der Anbieter die Anforderungen des ersten Spiegelstrichs nicht ausreichend erfüllt hat, dass die Zuwiderhandlung anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht und dass die Zuwiderhandlung eine schwere Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht, so fordert er die zuständige Justizbehörde dieses Mitgliedstaats auf, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird.

b) ist der Koordinator für digitale Dienste der Auffassung, dass der Anbieter die Anforderungen des ersten Spiegelstrichs nicht erfüllt hat, dass die Zuwiderhandlung anhält oder unablässig wiederholt wird und einen schwerwiegenden Schaden verursacht und dass die Zuwiderhandlung eine schwere Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht, so fordert er die zuständige Justizbehörde dieses Mitgliedstaats auf, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird.

Änderungsantrag  391

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Kommission veröffentlicht spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die Befugnisse und Verfahren, die für die Koordinatoren für digitale Dienste gelten.

Änderungsantrag  392

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2) Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Gremium diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihnen unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Änderungsantrag  393

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhängt werden, 6 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigt. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhängt werden, 6 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigt. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.

Änderungsantrag  394

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen weltweit erzielten Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.

Änderungsantrag  395

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungs- oder Justizbehörden, die Anordnungen nach Artikel 8 und 9 erlassen, nur im Einklang mit diesem Artikel Sanktionen oder Geldbußen verhängen.

Änderungsantrag  396

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter.

(1) Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Während dieser Verfahren haben beide Parteien das Recht, angehört zu werden und angemessen über den Stand der Verfahren unterrichtet zu werden. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls unverzüglich an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie unverzüglich an diese Behörde weiter.

Änderungsantrag  397

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Bei Eingang der Beschwerde, die gemäß Absatz 1 übermittelt wurde, bewertet der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zeitnah die Angelegenheit und teilt binnen sechs Monaten dem Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, mit, ob er plant, eine Untersuchung einzuleiten. Falls er eine Untersuchung einleitet, stellt er mindestens alle drei Monate aktuelle Informationen zur Verfügung. Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, setzt den Nutzer entsprechend in Kenntnis.

Änderungsantrag  398

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 43a

 

Schadenersatz

 

Unbeschadet des Artikels 5 haben Nutzer das Recht, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht Schadenersatz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige unmittelbare Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes der Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entstanden sind.

Änderungsantrag  399

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. Sie machen die Jahresberichte der Öffentlichkeit zugänglich und übermitteln sie der Kommission und dem Gremium.

(1) Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. Sie machen die Jahresberichte der Öffentlichkeit in einem standardisierten, maschinenlesbaren Format zugänglich und übermitteln sie der Kommission und dem Gremium.

Änderungsantrag  400

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 8 und 9 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden;

a) Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 8 und 9 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden, einschließlich Informationen über den Namen der erlassenden Behörde, den Namen des Anbieters und die in der Anordnung genannte Art der Maßnahme sowie einer Begründung, dass die Anordnung im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG steht;

Änderungsantrag  401

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 8 und 9 mitgeteilt.

b) die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 8 und 9 mitgeteilt, die Anzahl der Rechtsbehelfe gegen diese Anordnungen sowie das Ergebnis der Rechtsbehelfe.

Änderungsantrag  402

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission stellt einen Zweijahresbericht, in dem die gemäß Absatz 1 übermittelten Jahresberichte geprüft werden, öffentlich zur Verfügung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Änderungsantrag  403

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat das Gremium Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, kann es dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Hat das Gremium Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, kann es den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Änderungsantrag  404

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

(2) Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

Änderungsantrag  405

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig auch an die Kommission übermittelt. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Aufforderung unbegründet ist, oder sie gerade in Bezug auf dieselbe Angelegenheit Maßnahmen ergreift, kann sie fordern, dass die Aufforderung zurückgezogen wird.

Änderungsantrag  406

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung oder der Empfehlung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, kann er diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.

(3) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung gemäß Absatz 1 weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, kann er diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.

Änderungsantrag  407

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung oder der Empfehlung, seine Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung oder gegebenenfalls die Bewertung einer etwaigen anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(4) Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung, seine Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung oder gegebenenfalls die Bewertung einer etwaigen anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Änderungsantrag  408

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Hat der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder gegebenenfalls das Gremium innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Antwort erhalten oder stimmt er der Bewertung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort nicht zu, so kann er die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gerichtete Aufforderung oder Empfehlung, alle zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 4 genannte Mitteilung.

(5) Hat der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder gegebenenfalls das Gremium innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist keine Antwort erhalten oder stimmt er der Bewertung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort nicht zu, so kann er die Kommission unter Vorlage aller einschlägigen Informationen mit der Angelegenheit befassen. Diese Informationen umfassen mindestens die an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gerichtete Aufforderung, alle zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 4 genannte Mitteilung.

Änderungsantrag  409

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Gelangt die Kommission gemäß Absatz 6 zu dem Schluss, dass die Bewertung oder die gemäß Absatz 4 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind, fordert sie den Koordinator für den digitalen Dienst am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit weiter zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und sie innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung über diese Maßnahmen zu unterrichten.

(7) Gelangt die Kommission gemäß Absatz 6 zu dem Schluss, dass die Bewertung oder die gemäß Absatz 4 ergriffenen oder geplanten Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind, fordert sie den Koordinator für den digitalen Dienst am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit weiter zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und sie innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung über diese Maßnahmen zu unterrichten. Diese Informationen werden auch an den Koordinator für digitale Dienste oder das Gremium, das das Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet hat, übermittelt.

Änderungsantrag  410

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese gemeinsamen Untersuchungen berühren nicht die Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste und die Anforderungen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Ausübung dieser Befugnisse gemäß dieser Verordnung gelten. Die beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste stellen die Ergebnisse der gemeinsamen Untersuchungen anderen Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium über das in Artikel 67 vorgesehene System zur Verfügung, damit diese ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können.

entfällt

Änderungsantrag  411

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Hat ein Koordinator für digitale Dienste mit Sitz in einem Mitgliedstaat den begründeten Verdacht, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten in einer Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, an der mindestens ein weiterer Mitgliedstaat beteiligt ist, kann er dem Koordinator für digitale Dienste am jeweiligen Bestimmungsort vorschlagen, eine gemeinsame Untersuchung einzuleiten Die gemeinsame Untersuchung beruht auf einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  412

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Auf Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Bestimmungsort, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstoßen hat, kann das Gremium dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, eine gemeinsame Untersuchung mit dem Koordinator für digitale Dienste am jeweiligen Bestimmungsort einzuleiten. Die gemeinsame Untersuchung beruht auf einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

 

Wird nicht binnen eines Monats eine Vereinbarung getroffen, steht die gemeinsame Untersuchung unter der Aufsicht des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort.

 

Diese gemeinsamen Untersuchungen berühren nicht die Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste und die Anforderungen, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Ausübung dieser Befugnisse gemäß dieser Verordnung gelten. Die beteiligten Koordinatoren für digitale Dienste stellen die Ergebnisse der gemeinsamen Untersuchungen anderen Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium über das in Artikel 67 vorgesehene System zur Verfügung, damit diese ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können.

Änderungsantrag  413

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Koordinierung und Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt;

b) Koordinierung und Bereitstellung von Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, im gesamten Binnenmarkt;

Änderungsantrag  414

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Beitrag zur wirksamen Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG zur Verhinderung einer Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts;

Änderungsantrag  415

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Beitrag zur wirksamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen;

Änderungsantrag  416

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, beteiligen sich neben dem Koordinator für digitale Dienste auch andere zuständige Behörden, die mit spezifischen operativen Zuständigkeiten für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut sind, an der Arbeit des Gremiums. Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind.

(1) Das Gremium setzt sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist, können sich neben dem Koordinator für digitale Dienste auch andere zuständige Behörden, die mit spezifischen operativen Zuständigkeiten für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung betraut sind, an der Arbeit des Gremiums beteiligen. Weitere nationale Behörden können zu den Sitzungen eingeladen werden, wenn die erörterten Fragen für sie von Belang sind. Die Sitzung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

Änderungsantrag  417

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Den Vorsitz des Gremiums führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung vor.

Änderungsantrag  418

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Die Kommission hat kein Stimmrecht.

(2) Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme, die vom Koordinator für digitale Dienste abgegeben wird. Die Kommission hat kein Stimmrecht.

Änderungsantrag  419

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Den Vorsitz des Gremiums führt die Kommission. Die Kommission beruft die Sitzungen ein und bereitet die Tagesordnung im Einklang mit den Aufgaben des Gremiums gemäß dieser Verordnung und seiner Geschäftsordnung vor.

entfällt

Änderungsantrag  420

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Gremium kann Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen Sachverständigen zusammenarbeiten. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der dieser Zusammenarbeit zugänglich.

(5) Das Gremium kann Sachverständige und Beobachter zu seinen Sitzungen einladen und arbeitet mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie Beratergruppen und gegebenenfalls mit externen Sachverständigen zusammen. Das Gremium macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit zugänglich.

Änderungsantrag  421

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Das Gremium konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und stellt die Ergebnisse der Konsultation öffentlich zur Verfügung.

Änderungsantrag  422

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Das Gremium gibt sich nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.

(6) Das Gremium gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung.

Änderungsantrag  423

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Abgabe konkreter Empfehlungen zur Umsetzung von Artikel 13a;

Änderungsantrag  424

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Beratung der Kommission beim Ergreifen der in Artikel 51 genannten Maßnahmen und – auf Aufforderung der Kommission – Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Maßnahmen der Kommission in Bezug auf sehr große Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung;

d) Beratung der Kommission beim Ergreifen der in Artikel 51 genannten Maßnahmen und Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Maßnahmen der Kommission in Bezug auf sehr große Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung;

Änderungsantrag  425

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Überwachung der Einhaltung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG bei Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Beschneidung der Freiheit zur Erbringung der Dienste von Anbietern von Vermittlungsdiensten aus einem anderen Mitgliedstaat und Gewährleistung, dass diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und die Anwendung dieser Verordnung nicht einschränken;

Änderungsantrag  426

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Umsetzung europäischer Normen, Leitlinien, Berichte, Formulare und Verhaltenskodizes gemäß dieser Verordnung sowie Bestimmung neu auftretender Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.

e) Unterstützung und Förderung der Entwicklung und Umsetzung europäischer Normen, Leitlinien, Berichte, Formulare und Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern gemäß dieser Verordnung, u. a. durch Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 34, sowie Bestimmung neu auftretender Fragen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen.

Änderungsantrag  427

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige nationale Behörden, die den vom Gremium an sie gerichteten Stellungnahmen, Aufforderungen oder Empfehlungen nicht folgen, geben bei der Berichterstattung gemäß dieser Verordnung oder bei der Annahme ihrer einschlägigen Beschlüsse gegebenenfalls die Gründe dafür an.

(2) Die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige nationale Behörden, die den vom Gremium an sie gerichteten Stellungnahmen, Aufforderungen oder Empfehlungen nicht folgen, geben bei der Berichterstattung gemäß dieser Verordnung oder bei der Annahme ihrer einschlägigen Beschlüsse gegebenenfalls die Gründe dafür und eine Erläuterung zu den Untersuchungen und Maßnahmen, die sie durchgeführt haben, an.

Änderungsantrag  428

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49a

 

Berichte

 

(1) Das Gremium verfasst einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten. Der Bericht wird in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

(2) Der Jahresbericht umfasst unter anderem Informationen und eine Überprüfung der praktischen Anwendung der Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und Ratschläge und anderer gemäß Artikel 49 Absatz 1 ergriffener Maßnahmen.

Änderungsantrag  429

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besteht Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen hat, kann die Kommission von Amts wegen bzw. das Gremium auf eigene Initiative oder auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu untersuchen, damit dieser Koordinator für digitale Dienste innerhalb einer angemessenen Frist eine diesbezügliche Entscheidung trifft.

Besteht Grund zu der Annahme, dass eine sehr große Online-Plattform gegen eine der Bestimmungen aus Kapitel III Abschnitt 4 verstoßen hat, kann die Kommission von Amts wegen bzw. das Gremium auf eigene Initiative oder auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort empfehlen, die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu untersuchen, damit dieser Koordinator für digitale Dienste innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber nach drei Monaten eine diesbezügliche Entscheidung trifft.

Änderungsantrag  430

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der Mitteilung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Entscheidung an die betreffende sehr große Online-Plattform fordert der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort diese auf, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie diese Plattform die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen gedenkt, und dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium zu übermitteln. Die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen können gegebenenfalls die Beteiligung an einem Verhaltenskodex gemäß Artikel 35 umfassen.

(2) Bei der Mitteilung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Entscheidung an die betreffende sehr große Online-Plattform fordert der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort diese auf, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem dargelegt wird, wie diese Plattform die Zuwiderhandlung zu beenden oder Abhilfe zu schaffen gedenkt, und dem Koordinator für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium zu übermitteln. In den im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Beteiligung an einem Verhaltenskodex gemäß Artikel 35 empfohlen werden.

Änderungsantrag  431

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eingreifen der Kommission und Einleitung von Verfahren

Einleitung von Verfahren durch die Kommission

Änderungsantrag  432

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission kann entweder auf Empfehlung des Gremiums oder von Amts wegen nach Konsultation des Gremiums Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 58 und 59 in Bezug auf das einschlägige Verhalten der sehr großen Online-Plattform einleiten, wenn

(1) Die Kommission leitet entweder auf Empfehlung des Gremiums oder von Amts wegen nach Konsultation des Gremiums Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 58 und 59 in Bezug auf das einschlägige Verhalten der sehr großen Online-Plattform ein, wenn

Änderungsantrag  433

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Beschließt die Kommission, ein Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten, so teilt sie dies allen Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der betreffenden sehr großen Online-Plattform mit.

(2) Leitet die Kommission ein Verfahren nach Absatz 1 ein, so teilt sie dies allen Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der betreffenden sehr großen Online-Plattform mit.

Änderungsantrag  434

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission durch einfaches Verlangen oder im Wege eines Beschlusses von den betreffenden sehr großen Online-Plattformen sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, die Übermittlung dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(1) Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission durch begründetes Verlangen oder im Wege eines Beschlusses von den betreffenden sehr großen Online-Plattformen, ihren Rechtsvertretern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 28 und Artikel 50 Absatz 3 durchführen, die Übermittlung dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

Änderungsantrag  435

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Angabe des Zwecks dieses Verlangens umfasst Ausführungen dazu, warum und inwiefern die Informationen erforderlich und dem verfolgten Ziel angemessen sind und warum sie nicht auf anderem Wege beschafft werden können.

Änderungsantrag  436

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Eigentümer der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder deren Vertreter und im Falle juristischer Personen, von Gesellschaften oder Unternehmen oder, wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der betreffenden sehr großen Online-Plattform berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen im Namen der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(4) Die Eigentümer der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder deren Vertreter und im Falle juristischer Personen, von Gesellschaften oder Unternehmen oder, wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der betreffenden sehr großen Online-Plattform berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen im Namen der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder einer anderen Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 bereit.

Änderungsantrag  437

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung im Wege eines Beschlusses einstweilige Maßnahmen gegen die betreffende sehr große Online-Plattform anordnen.

(1) Im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung im Wege eines Beschlusses angemessene einstweilige Maßnahmen im Einklang mit den Grundrechten gegen die betreffende sehr große Online-Plattform anordnen.

Änderungsantrag  438

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,

(2) Die Kommission nimmt das Verfahren wieder auf,

Änderungsantrag  439

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) gemäß Artikel 55 angeordnete einstweilige Maßnahmen;

b) gemäß Artikel 55 angeordnete einstweilige Maßnahmen; oder

Änderungsantrag  440

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In dem gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss ordnet die Kommission an, dass die betreffende sehr große Online-Plattform die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen und Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die diese Plattform zu ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen.

(3) In dem gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss ordnet die Kommission an, dass die betreffende sehr große Online-Plattform die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 innerhalb eines Monats sicherzustellen und Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die diese Plattform zu ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen.

Änderungsantrag  441

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so schließt sie die Untersuchung mit einem Beschluss ab.

(5) Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so schließt sie die Untersuchung mit einem Beschluss ab. Der Beschluss ist sofort anwendbar.

Änderungsantrag  442

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In ihrem Beschluss gemäß Artikel 58 kann die Kommission gegen die betreffende sehr große Online-Plattform Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass diese Plattform vorsätzlich oder fahrlässig

(1) In ihrem Beschluss gemäß Artikel 58 kann die Kommission gegen die betreffende sehr große Online-Plattform Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass die Plattform vorsätzlich oder fahrlässig

Änderungsantrag  443

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Kommission kann gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig

Änderungsantrag  444

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung, gemäß Artikel 42 verhängte Geldbußen für denselben Verstoß sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

Änderungsantrag  445

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um diese dazu zu zwingen,

(1) Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um diese dazu zu zwingen,

Änderungsantrag  446

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an.

(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an und fügt, wenn möglich und begründet, nicht vertrauliche Dokumente oder andere Arten von Informationen bei, auf die sich der Beschluss stützt.

Änderungsantrag  447

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bevor die Kommission eine solche Aufforderung an den Koordinator für digitale Dienste richtet, gibt sie Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei sie die beabsichtigten Maßnahmen beschreibt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt.

Bevor die Kommission eine solche Aufforderung an den Koordinator für digitale Dienste richtet, gibt sie Beteiligten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens 14 Arbeitstagen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, wobei sie die beabsichtigten Maßnahmen beschreibt und den bzw. die Adressaten der Aufforderung nennt.

Änderungsantrag  448

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Ausarbeitung und Anwendung von Normen gemäß Artikel 34.

Änderungsantrag  449

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Richtlinie 2020/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates52 haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2020/1818 des Europäischen Parlaments und des Rates52 haben die Nutzer von Vermittlungsdiensten das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 8, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 43 und 43a genannten Rechte in ihrem Namen zu beauftragen, sofern die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

__________________

__________________

52 [Verweis]

52 [Verweis]

Änderungsantrag  450

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [voraussichtliches Datum der Annahme der Verordnung] übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 16, 23, 25 und 31 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem [voraussichtliches Datum der Annahme der Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  451

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13a, 16, 23, 25 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  452

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23, 25 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13a, 16, 23, 25 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Änderungsantrag  453

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für digitale Dienste unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für digitale Dienste unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  454

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.

(1) Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:

 

a) die Anwendung des Artikels 25, auch in Bezug auf die Zahl der durchschnittlich monatlich aktiven Nutzer,

 

b) die Anwendung des Artikels 11,

 

c) die Anwendung des Artikels 14,

 

d) die Anwendung der Artikel 35 und 36.

Änderungsantrag  455

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird, falls zutreffend, ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Änderungsantrag  456

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen.

(3) Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen und widmet den kleinen und mittleren Unternehmen und der Stellung neuer Wettbewerber besondere Aufmerksamkeit.

Änderungsantrag  457

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sie gilt ab dem [Datum – drei Monate nach ihrem Inkrafttreten].

(2) Sie gilt ab dem [Datum – sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten].

 



BEGRÜNDUNG

 

Einleitung

Der Vorschlag der Kommission für ein Gesetz über digitale Dienste wird begrüßt. Digitale Dienste sind ein wichtiges Rückgrat der europäischen Wirtschaft und bringen neue Möglichkeiten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen, die die verschiedenen digitalen Dienste täglich nutzen.

 

Gleichzeitig gehen mit den digitalen Diensten aber auch ernstzunehmende Herausforderungen und Risiken einher. Art, Umfang und Bedeutung digitaler Dienste für Wirtschaft und Gesellschaft haben sich seit der Einführung der geltenden Rechtsvorschriften drastisch verändert. Ein aktualisierter Rechtsrahmen für digitale Dienste, in dem klare Zuständigkeiten festgelegt werden, ist notwendig, um diese Herausforderungen zu bewältigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im digitalen Binnenmarkt sowie ein sichereres digitales Umfeld für die Nutzer zu gewährleisten. 

 

Der horizontale Charakter dieser Verordnung wird anerkannt, gleichzeitig wird jedoch die Ansicht vertreten, dass der einheitliche Ansatz nicht ausreicht, um die Probleme mit illegalen Produkten und Dienstleistungen, die über Online-Marktplätze verkauft werden, zu lösen. Es müssen strengere Vorschriften für Online-Marktplätze eingeführt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den Grundsatz „was offline illegal ist, sollte auch online illegal sein“ zu gewährleisten.

 

Das Ziel der Kommission, die Transparenz von Online-Werbung und Empfehlungssystemen zu erhöhen, wird begrüßt, wobei die Ansicht vertreten wird, dass es dem Vorschlag der Kommission an konkreten Verpflichtungen fehlt, um die Rechenschaftspflicht sicherzustellen und die Verbreitung illegaler Inhalte zu verhindern. Daher müssen weitere Transparenzmaßnahmen und -anforderungen vorgeschlagen werden, damit für den Schutz der Nutzer durch Design und durch entsprechende Voreinstellungen gesorgt ist.

 

Schließlich wird die Konzentration auf die Durchführungs- und Durchsetzungsbestimmungen begrüßt und die Auffassung vertreten, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters digitaler Dienste mit dem von der Kommission vorgeschlagenen hybriden Durchsetzungsmodell für eine wirksame und effiziente Durchsetzung dieser Verordnung gesorgt werden könnte. Allerdings sollten einige Bestimmungen verschärft werden, damit kein Mitgliedstaat zu einem Paradies für Online-Plattformen wird.

 

 

Verbraucherschutz und Online-Marktplätze

Obwohl der horizontale Ansatz des Gesetzes über digitale Dienste anerkannt wird, müssen von den Online-Marktplätzen spezifischere Maßnahmen gefordert werden, damit die Verbraucher sichere Produkte und Dienstleistungen online erwerben können. Bestimmte Aspekte des Entwurfs der Kommission werden begrüßt, nämlich die Rückverfolgbarkeit von Händlern, die spezifische Bedingung für den Haftungsausschluss, der auf Online-Marktplätze abzielt, und der Umstand, dass Hinweise unter bestimmten Bedingungen als tatsächliche Kenntnis gelten und damit Online-Plattformen haftbar werden, wenn sie die Inhalte nicht entfernen.

 

Um jedoch das Problem mit illegalen Produkten anzugehen und somit zu gewährleisten, dass der Grundsatz „was offline illegal ist, sollte auch online illegal sein“ nicht nur eine Worthülse ist, müssen weitere Bedingungen für den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen eingeführt werden, damit der Verbraucherschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen im digitalen Binnenmarkt gewährleistet sind.

 

Es wird ein neuer Artikel vorgeschlagen, in dem strengere Bedingungen für den Haftungsausschluss festgelegt werden und der speziell auf Online-Marktplätze abzielt. Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem Anforderungen an die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten und Bedingungen, mit denen dafür gesorgt wird, dass für den Marktplatz kein Haftungsausschluss gilt, wenn ein Händler aus einem Drittstaat keinen für die Produktsicherheit haftenden Wirtschaftsakteur hat. So soll die Haftung für alle Produkte sichergestellt werden, die an europäische Verbraucher verkauft werden, auch im elektronischen Handel. Darüber hinaus sollen die Verbraucher die Möglichkeit haben, von der Online-Plattform Schadenersatz für Schäden zu verlangen, die durch die Produkte oder Dienstleistungen verursacht wurden.

 

Schließlich wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit von Händlern zu verstärken, und zwar durch die Einführung eines neuen Artikels, mit dem der Anwendungsbereich bestimmter in Artikel 22 genannter Bestimmungen auf alle Vermittlungsdienste ausgeweitet wird, und durch die Einführung neuer Bestimmungen, die auf Online-Marktplätze abzielen. Zu diesen Bestimmungen gehören die Verpflichtung, zu verhindern, dass gefährliche bzw. nicht konforme Produkte online angeboten werden, und die Verpflichtung, bei Bedarf in Bezug auf bereits verkaufte gefährliche Produkte mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten.

 

Beseitigung illegaler Inhalte

Illegale Inhalte sollten so schnell wie möglich von Vermittlungsdiensten beseitigt werden, wobei die Grundrechte zu berücksichtigen sind. Mit dem Gesetz über digitale Dienste sollte ein Rahmen für die Meldung und Entfernung von Inhalten mit klar definierten Verfahren, Schutzvorkehrungen und Fristen für die Reaktion auf Meldungen über illegale Inhalte geschaffen und für einheitliche Verfahren in allen Mitgliedstaaten gesorgt werden. Während digitalen Plattformen Zeit gewährt werden muss, um die Rechtmäßigkeit von Inhalten zu beurteilen, haben einige Inhalte eine sehr große Wirkung und können eine größere Bedrohung für die Gesellschaft oder einen erheblichen Schaden für den Einzelnen darstellen. Daher sind zwei Reihen von Fristen sinnvoll, wobei für Inhalte mit großer Wirkung kürzere Fristen gelten. Im Sinne der Kohärenz mit geltenden Rechtsvorschriften wird festgelegt, dass diese Fristen unbeschadet der in sektoralen Rechtsvorschriften oder Rechtsverordnungen festgelegten Fristen gelten.

 

Darüber hinaus wird die in Artikel 20 eingeführte Verpflichtung zu Maßnahmen und zum Schutz vor Missbrauch begrüßt. Wenn ein Nutzer jedoch häufig illegale Inhalte auf einer Schnittstelle bereitstellt, indem er z. B. Produkte anbietet, die nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, sollte die Plattform den Nutzer für einen angemessenen Zeitraum suspendieren. Das sollte nicht nur auf offensichtlich illegale Inhalte beschränkt sein.

 

Nutzerrechte

Auch der Vorschlag der Kommission für ein internes Beschwerdemanagementsystem und die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle wird begrüßt. Im Sinne eines effizienten Verfahrens sollten jedoch Zeitrahmen vorgesehen werden. Außerdem sollte das interne Beschwerdemanagementsystem nicht nur für diejenigen zur Verfügung stehen, deren Inhalte entfernt wurden, sondern auch für diejenigen, deren Meldung abgelehnt wurde.

 

Nicht nur die nationalen Behörden und die Kommission sollten Zugang zu direkten und effizienten Wegen der Kommunikation mit Vermittlungsdiensten haben, sondern auch die Nutzer. Es wird ein neuer Artikel vorgeschlagen, der es den Nutzern ermöglicht, zwischen verschiedenen Wegen der Kommunikation mit den Vermittlungsdiensten zu wählen.

 

Schließlich sollten die zusätzlichen Verpflichtungen, die Online-Plattformen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 23 auch für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten. Das Verbraucherschutzrecht unterscheidet nicht zwischen kleinen und großen Unternehmen, daher sollten die Verpflichtungen nicht auf größere Plattformen beschränkt werden.

 

Online-Werbung

Die Erhebung und Verwendung von Nutzerdaten zu kommerziellen Zwecken für gezielte, mikrogezielte und verhaltensorientierte Werbung ist außer Kontrolle geraten. Die neuen Transparenzverpflichtungen zu diesem Thema werden begrüßt, jedoch kann Transparenz allein die Probleme im Zusammenhang mit gezielter Online-Werbung nicht lösen.

 

Es wird ein neuer Artikel vorgeschlagen, der es den Verbrauchern ermöglichen soll, durch Online-Plattformen zu navigieren, ohne gezielter Werbung ausgesetzt zu sein. Daher wird angeregt, dass gezielte Werbung standardmäßig ausgeschaltet wird und dass die Verbraucher sich leicht dagegen entscheiden können. Ferner wird vorgeschlagen, dass Online-Vermittler, wenn sie Daten für gezielte Werbung verarbeiten, keine Aktivitäten durchführen dürfen, die zu einer Nachverfolgung zu kommerziellen Zwecken führen können.

 

Darüber hinaus wird angeregt, den Anwendungsbereich des Artikels über die Transparenz der Online-Werbung auf alle Vermittlungsdienste auszuweiten, und es werden neue Transparenzbestimmungen vorgeschlagen. Die Vermittlungsdienste sollten unter anderem angeben, welche Person die Werbung finanziert und wo die Werbung angezeigt wurde. Darüber hinaus sollte der Vermittlungsdienst regierungsunabhängigen Organisationen, Forschern und Behörden auf deren Anfrage Zugang zu Informationen über direkte und indirekte Zahlungen oder erhaltene Vergütungen gewähren.

 

Schließlich sollte Werbung auffällig und einheitlich gekennzeichnet werden, um das Bewusstsein der Verbraucher für kommerzielle Inhalte zu verbessern. Derzeit ist es dem einzelnen Unternehmer überlassen, wie er die Werbung kennzeichnet, solange dies als ausreichend klar für einen durchschnittlichen Verbraucher der erwarteten Zielgruppe erachtet wird. Diese Freiheit führt zu einer Vielzahl unterschiedlicher Kennzeichnungen, die es dem Verbraucher erschweren, eine Werbung zu erkennen. Daher wird eine auffällige und einheitliche Kennzeichnung der Werbung benötigt. 

 

Empfehlungssysteme und algorithmische Verantwortlichkeit

Es wird begrüßt, dass die Kommission anerkennt, dass Empfehlungssysteme einen erheblichen Einfluss auf die Fähigkeit der Nutzer haben können, Informationen auszuwählen, und dass die Kommission beschlossen hat, den damit verbundenen Aspekten einen eigenen Artikel zu widmen. Allerdings müssen die Befugnisse der Verbraucher in Bezug auf Empfehlungssysteme weiter gestärkt werden.

 

Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Artikels auf alle Online-Plattformen auszuweiten, da Empfehlungssysteme, die auf Plattformen mit weniger als 45 Millionen aktiven Nutzern eingesetzt werden, ebenfalls einen erheblichen Einfluss auf die Nutzer haben. Darüber hinaus sollten alle Empfehlungssysteme standardmäßig nicht auf Profiling beruhen, und Verbraucher, die Empfehlungssystemen mit Profiling unterliegen, sollten in der Lage sein, alle Profile, die zur Kuratierung der ihnen angezeigten Inhalte verwendet werden, einzusehen und zu löschen. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass die in Empfehlungssystemen verwendeten Algorithmen so gestaltet sein sollten, dass Dark Patterns und Dilemmata verhindert werden. Ferner wird eine Übertragungsverpflichtung vorgeschlagen, damit Informationen von öffentlichem Interesse in den Algorithmen der Plattformen einen hohen Stellenwert erhalten.

 

Schließlich sollte eine größere Rechenschaftspflicht für Algorithmen in den Vorschlag aufgenommen werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, die von sehr großen Online-Plattformen verwendeten Algorithmen zu bewerten und festzustellen, ob sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bei Verstößen gegen bestimmte Anforderungen Sanktionen zu verhängen.

 

Anwendung und Durchsetzung

Das von der Kommission vorgeschlagene Durchsetzungsmodell wird begrüßt. Es wurden jedoch einige Änderungen vorgenommen, um das Modell zu stärken. In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2017/2394 wird vorgeschlagen, dass der Koordinator für digitale Dienste und die Kommission die Möglichkeit haben sollten, den Zugang zur Schnittstelle eines Vermittlungsdienstes zu beschränken, wenn der Anbieter wiederholt gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verstößt. Darüber hinaus sollte die Kommission nicht nur die Möglichkeit haben, tätig zu werden, sondern verpflichtet sein, tätig zu werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine sehr große Online-Plattform gegen diese Verordnung verstößt.


 

 


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (29.9.2021)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

(COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Henna Virkkunen

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

KURZE BEGRÜNDUNG

In ihrem Vorschlag für das Gesetz über digitale Dienste hat die Kommission eine Reihe von Möglichkeiten dargelegt, wie die grundlegenden Menschenrechte im Internet besser geschützt und Online-Plattformen stärker zu Transparenz und Rechenschaftspflicht verpflichtet werden können.

 

Ziel dieser neuen Verordnung sollte es sein, die Demokratie zu stärken, den fairen Wettbewerb zu steigern sowie das Innovationstempo zu beschleunigen. Die digitale Welt muss sich an die gleichen europäischen Werte halten wie die übrigen Gesellschaften, d. h. an die Demokratie, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Menschenrechte. Was außerhalb des Internets verboten ist, sollte auch im Internet verboten sein. Außerdem ist es für europäische Unternehmen, insbesondere KMU, von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, die aber im Binnenmarkt tätig sind, denselben Regeln unterliegen wie europäische Unternehmen.

 

In dem Entwurf einer Stellungnahme wird nur auf Teile der Verordnung eingegangen, die in die Zuständigkeit des ITRE-Ausschusses fallen. Dies war eine bewusste Entscheidung, die auch allen Berichterstattern und anderen Kollegen nahegelegt wird, wenn sie den Kommissionsvorschlag analysieren und Änderungen vorschlagen. Als für Industrie, Forschung, Energie, IKT und KMU zuständiger Ausschuss des Parlaments hat der ITRE-Ausschuss großes Interesse an vielen Teilen der Verordnung und ist auch eindeutig für viele Teile der Verordnung zuständig. Er sollte aber auch die wichtige Rolle anderer assoziierter Ausschüsse und des federführenden Ausschusses anerkennen.

 

Der Vorschlag enthält Verpflichtungen zur Entfernung illegaler Inhalte von Plattformen, zur Rückverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer, zur Anfechtung von Moderationsentscheidungen und zum Zugang von Forschern zu Daten. In vielen Teilen der Verordnung muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen legitimen Interessen und Argumenten gefunden werden. Eine sorgfältige Prüfung des Kommissionsvorschlags hat ergeben, dass die von der Kommission in ihrem Vorschlag getroffene Entscheidung in vielen dieser Fälle gerechtfertigt und begründet war. Für diese Artikel werden keine Änderungen vorgeschlagen, auch wenn viele dieser Artikel in die Zuständigkeit des ITRE-Ausschusses fallen.

 

Der Schwerpunkt des Entwurfs einer Stellungnahme liegt auf dem Ausmaß des Verwaltungsaufwands und den Anforderungen, die nicht nur für große Unternehmen, sondern insbesondere für kleine Unternehmen gelten. In dem Entwurf einer Stellungnahme werden mehrere Anforderungen genannt, die aufgrund ihrer Art, ihrer Detailliertheit oder der erwarteten Höhe der Befolgungskosten nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten sollten. Dies entspricht auch den Beiträgen, die ich von verschiedenen Fraktionen vor der Veröffentlichung dieses Entwurfs einer Stellungnahme erhalten habe.

 

Neben dem Schwerpunkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen wurden einige Präzisierungen und Änderungen vorgenommen, die eher technischer Natur sind. Es sollte sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Standards klar sind und Unternehmen und Verbrauchern die erforderliche Rechtssicherheit bieten. Außerdem sollte dafür gesorgt werden, dass die Mechanismen, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, effizient sind und die ihnen zugewiesene Aufgabe erfüllen.


 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(2) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten, ohne dass es zu Lock-in-Effekten kommt.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und -bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und Bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.

(4) Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, klare, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates26 gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching-Leistungen“ und von „Hosting-Diensten“, da die Nutzung dieser Dienste – hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken – exponentiell angestiegen ist und sie dadurch auch bei der Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle spielen.

(5) Diese Verordnung sollte für die Anbieter bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates26 gelten, also für jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und im individuellen Auftrag eines Nutzers erbrachte Dienstleistung. Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching-Leistungen“ und von „Hosting-Diensten“, da die Nutzung dieser Dienste – hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken – exponentiell angestiegen ist und ihnen auch eine größere Verantwortung mit Blick auf die Wahrung der Grundrechte zukommt.

__________________

__________________

26 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

26 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

(8) Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand seiner Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

__________________

__________________

27 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

27 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28  und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten jedoch für Fragen, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.

(9) Diese Verordnung sollte die Anwendung von Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28 und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Im Falle eines Konflikts zwischen den als lex specialis geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich nationaler Durchführungsmaßnahmen, und dieser Verordnung sind die als lex specialis geltenden Bestimmungen maßgebend.

__________________

__________________

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

29 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

29 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht berührt, mit denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.

(11) Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie jegliche Bestimmungen des nationalen Rechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden, nicht berührt, damit für den größtmöglichen Schutz dieser Rechte gesorgt ist, mit denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

(12) Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte der Begriff „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung dahingehend definiert werden, dass der Begriff Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten umfasst. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer, gefährlicher oder gefälschter Produkte, dem illegalen Handel mit Tieren, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben. Die Kommission sollte Leitlinien dafür zur Verfügung stellen, wie illegale Inhalte bestimmt werden können.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.

(13) Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke, Plattformen zum Austausch von Inhalten, Livestream-Plattformen oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten oder anderweitig eine aktive Rolle bei der Verbreitung von nutzergenerierten Inhalten einnehmen. Suchmaschinen und gleichwertige Dienste können ebenfalls als Online-Plattformen betrachtet werden, wenn diese Dienste der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Definition von Online-Plattformen entsprechen. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch in Bezug auf ihren gesamten Dienst oder einen Teil davon nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit dem Hauptdienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers. Ebenso könnten Optionen für die gemeinsame Nutzung oder ähnliche Merkmale cloudgestützter Lösungen für die Speicherung nutzergenerierter Inhalte eine solche Funktion darstellen, wenn die Möglichkeit der öffentlichen Verbreitung von Inhalten eindeutig eine Nebenfunktion zu dem Hauptdienst – der Speicherung von Informationen und Inhalten – darstellt.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer begrenzten Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

(14) Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Dementsprechend sollte in Fällen, in denen eine Registrierung oder die Aufnahme in eine Nutzergruppe erforderlich ist, um Zugang zu Informationen zu erlangen, nur dann von einer öffentlichen Verbreitung der Informationen ausgegangen werden, wenn die Nutzer, die auf die Informationen zugreifen möchten, automatisch registriert oder aufgenommen werden, ohne dass die Entscheidung über den Zugang oder die Auswahl der Nutzer, die Zugang erhalten, von Menschen getroffen wird. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer begrenzten Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gruppen zu Instrumenten für die breite öffentliche Verbreitung von Inhalten werden können. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Definition von Online-Plattformen der vorliegenden Verordnung. Bei diesen Diensten sollte eine Inanspruchnahme der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse möglich sein, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

__________________

__________________

39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Anwendung einer wirksamen Übermittlungsverschlüsselung für Daten ist für das Vertrauen in das Internet und die Sicherheit im Internet unerlässlich, zumal sie den unbefugten Zugriff Dritter wirksam verhindert und dazu beiträgt, die Vertraulichkeit der Kommunikation zu wahren.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden.

(18) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische, automatische und passive Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden oder wenn der Anbieter des Vermittlungsdienstes derartige Inhalte bewirbt oder auf sie verweist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben, erbringt die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise und sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.

(20) Wenn der Hauptzweck der Dienstleistung der Informationsgesellschaft darin besteht, illegale Tätigkeiten auszuüben oder zu ermöglichen, oder wenn ein Anbieter von Vermittlungsdiensten bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben, sollte die Dienstleistung als nicht auf neutrale Weise erbrachte Dienstleistung gelten, und der Anbieter sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise mit den übermittelten Informationen in Verbindung steht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.

(21) Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise am Inhalt der übermittelten Informationen mitwirkt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Wissen insbesondere durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.

(22) Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden, um die Gründe für eine eventuelle Entfernung oder Sperrung von Inhalten zu prüfen, und erforderlichenfalls alle Kopien von diesen Inhalten entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen, einschließlich des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung, vereinbar sein. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Wissen insbesondere durch regelmäßige Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen und angemessen informierten Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann.

(23) Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Marktplätzen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse festgelegten Bedingungen erfüllen. Solche Verfügungen könnten insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Abstellung oder Verhinderung einer Zuwiderhandlung verlangen, einschließlich der Entfernung illegaler Inhalte, die in der im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen Anordnung spezifiziert werden, oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.

(24) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse festgelegten Bedingungen erfüllen. Solche Verfügungen könnten insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Abstellung oder Verhinderung einer Zuwiderhandlung verlangen, einschließlich der Entfernung illegaler Inhalte, die in der im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen Anordnung spezifiziert werden, oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen. In der Regel sollten an Vermittlungsdienste gerichtete Verfügungen als letztes Mittel betrachtet werden, wenn keine anderen angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verfügung stehen, die der Eigentümer der Inhalte ergreifen kann.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass diese Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.

(25) Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor automatisierten oder nicht automatisierten Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten sorgfältig durchgeführt werden, um illegale Inhalte zu erkennen, festzustellen und dagegen vorzugehen. Solche Tätigkeiten sollten mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen einhergehen. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass die Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Während es bei den Vorschriften in Kapitel II dieser Verordnung vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die diese Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der illegalen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten illegalen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste verbreiteten illegalen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an denjenigen Akteur gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht illegalen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(26) Während es bei den Vorschriften in Kapitel II dieser Verordnung vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die diese Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der illegalen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten illegalen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste verbreiteten illegalen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung illegaler Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an denjenigen Akteur gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht illegalen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Nur wenn dieser Vermittler dem Ersuchen nicht nachkommt, sollten als letztes Mittel Ersuchen oder Anordnungen an Vermittler gerichtet werden, die in dem Internetstapel weiter unten angesiedelt sind, um den Zugang zu den Inhalten zu entfernen oder zu sperren, einschließlich aller erforderlichen Informationen, um die illegalen Inhalte möglichst genau zu lokalisieren.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres Online-Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrunde liegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.

(27) Neue Technologien wurden entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres Online-Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrunde liegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Netze zur Bereitstellung von Inhalten oder Anbieter von Diensten, die in einer tieferen Schicht des Internetstapels tätig sind, wie Anbieter von IT-Infrastrukturdiensten (vor Ort erbrachte, cloudgestützte und hybride Hosting-Dienste), die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Anbieter von Diensten, die in einer tieferen Schicht des Internetstapels tätig sind und als Online-Vermittler fungieren, können verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Kunde die illegalen Inhalte nicht entfernt, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte auferlegt.

(28) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten weder einer allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen noch sollten sie verpflichtet sein, automatisierte Instrumente für die Moderation von Inhalten zu verwenden. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlassen werden. Solche Anordnungen sollten nicht darin bestehen, dass ein Diensteanbieter verpflichtet wird, ausschließlich auf eigene Kosten ein Überprüfungssystem einzuführen, das eine allgemeine und ständige Überwachung beinhaltet, um künftige Verstöße zu verhindern. Solche Anordnungen könnten jedoch einen Hosting-Anbieter dazu verpflichten, von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen, deren Inhalt mit dem Inhalt von Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt wurden, identisch oder gleichwertig ist, oder den Zugang zu diesen Informationen zu sperren, unabhängig davon, wer die Speicherung dieser Informationen beantragt hat, sofern sich die Überwachung der und die Suche nach den betreffenden Informationen auf die in der Verfügung ordnungsgemäß bezeichneten Informationen beschränkt wie den Namen der von der zuvor festgestellten Zuwiderhandlung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Zuwiderhandlung festgestellt wurde, und den Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt gleichwertig ist, und verpflichten den Hosting-Anbieter nicht, eine unabhängige Bewertung dieses Inhalts vorzunehmen. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt. Die Verordnung sollte nicht so verstanden werden, dass sie die Anbieter daran hindert, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, um illegale Inhalte zu erkennen und zu entfernen und ihr erneutes Auftauchen zu verhindern.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) .../... (vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte) oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.

(30) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Es sollte möglich sein, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte verpflichtet sind, in konkreten Fällen Maßnahmen zu ergreifen, um identische oder gleichwertige illegale Inhalte in demselben Kontext zu entfernen. Auf der Grundlage solcher Anordnungen sollte es auch möglich sein, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um ein erneutes Auftreten der illegalen Inhalte zu verhindern. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) .../... (vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte) oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde zudem bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.

(31) Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde zudem bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, nationalen Rechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.

(33) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, die entweder dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht unterliegen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.

(34) Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige, wirksame und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Rechtsvorschriften und Rechte wie die Sicherheit und das Vertrauen der Nutzer, einschließlich der minderjährigen Nutzer, zu verstärken und zu garantieren, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten und einschlägige Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.

(36) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten und einschlägige Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Die Kontaktstelle kann von Gewerbetreibenden und Nutzern von Diensten, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort. .

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(37) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Den Anbietern von Vermittlungsdiensten wird mit dieser Verordnung nicht verboten, eine kollektive Vertretung einzurichten oder die Dienste eines Rechtsvertreters auf anderem Wege, einschließlich vertraglicher Mittel, in Anspruch zu nehmen, sofern der Rechtsvertreter die ihm in der vorliegenden Verordnung zugewiesene Rolle wahrnehmen kann. Anbieter von Vermittlungsdiensten, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gelten und denen es nach Aufwendung zumutbarer Bemühungen nicht gelungen ist, die Dienste eines Rechtsvertreters in Anspruch zu nehmen, sollten den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen einen Rechtsvertreter einsetzen will, ersuchen können, die weitere Zusammenarbeit zu erleichtern und mögliche Lösungen, einschließlich Möglichkeiten der kollektiven Vertretung, zu empfehlen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hosting-Diensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hosting-Diensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als illegale Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.

(40) Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hosting-Diensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hosting-Diensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als illegale Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter die Rechtswidrigkeit der ermittelten Inhalte bewerten sollte und auf der Grundlage dieser Bewertung entscheiden kann, ob er der Meldung illegaler Inhalte zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Falls der Anbieter von Hosting-Diensten aufgrund einer Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die Meldung illegaler Inhalte zutreffend ist, und folglich beschließt, diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren, stellt er sicher, dass diese Inhalte nach der Entfernung unzugänglich blieben. Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und objektive Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien.

(41) Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und objektive Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien. Auch wenn es keine absolute Hierarchie zwischen diesen Rechten gibt, sollte das Recht auf freie Meinungsäußerung als ein Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft anerkannt werden.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a) Hosting-Diensteanbieter sollten nicht verpflichtet sein, eine Begründung vorzulegen, wenn dadurch unbeabsichtigte Sicherheitsbedenken für den Nutzer des Dienstes entstehen würden. Insbesondere im Falle von Plattformen, die eine Schnittstelle zwischen Einzelpersonen bieten, wie Dating-Anwendungen und anderen ähnlichen Diensten, sollte davon ausgegangen werden, dass eine Begründung für die meldende Partei wahrscheinlich unbeabsichtigte Sicherheitsbedenken aufwirft. Diese Dienste sollten daher standardmäßig davon absehen, Begründungen vorzulegen. Darüber hinaus sollten andere Hosting-Diensteanbieter angemessene Anstrengungen unternehmen, um zu bewerten, ob eine Begründung für die meldende Partei unbeabsichtigte Sicherheitsbedenken hervorrufen könnte, und sollten, wenn dies der Fall ist, von einer Begründung absehen.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42b) Der Diensteanbieter sollte sicherstellen, dass ein Mitarbeiter, der eine Entscheidung auf der Grundlage illegaler Inhalte trifft oder anderweitig häufig damit konfrontiert wird, eine angemessene Schulung erhält und angemessene Arbeitsbedingungen vorfindet, wozu erforderlichenfalls auch die Möglichkeit gehört, professionelle Unterstützung und qualifizierte psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a) Die zusätzlichen Verpflichtungen, die Online-Plattformen im Rahmen der vorliegenden Verordnung auferlegt werden, sollten nicht für nicht gewinnorientierte wissenschaftliche oder bildungsbezogene Archiven oder für Online-Plattformen gelten, die Produkte und Dienste von Drittunternehmern mit Sitz in der Europäischen Union anbieten, wenn der Zugang dieser Anbieter ausschließlich, kuratiert und zur Gänze von den Anbietern der Online-Plattform kontrolliert wird und ihre Produkte und Dienste von den Anbietern der Online-Plattform überprüft und vorab genehmigt werden, bevor sie auf der Plattform angeboten werden.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43b) Um unnötigen Regelungsaufwand zu verhindern, sollten bestimmte Verpflichtungen nicht für Online-Marktplätze gelten, die Produkte und Dienste von Drittunternehmern mit Sitz in der Europäischen Union anbieten, wenn der Zugang dieser Anbieter ausschließlich, kuratiert und zur Gänze von den Anbietern des Online-Marktplatzes kontrolliert wird und ihre Produkte und Dienste von den Anbietern des Online-Marktplatzes überprüft und vorab genehmigt werden, bevor sie auf dem Marktplatz angeboten werden. Diese Online-Plattformen werden häufig als „geschlossene Online-Plattformen“ bezeichnet. Da die darauf angebotenen Produkte und Dienste von den Online-Plattformen überprüft und vorab genehmigt werden, kommen illegale Inhalte und Produkte auf diesen Plattformen selten vor; diese Plattformen können in den meisten Fällen die in der vorliegenden Verordnung dargelegten einschlägigen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen. Für diese Plattformen sollten daher nicht die Verpflichtungen gelten, die bei Plattformen mit anderen operativen Modellen gelten müssen, bei denen illegale Inhalte häufiger vorkommen und die einschlägigen Haftungsausschlüsse in Anspruch genommen werden können.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen und fairen Ergebnissen führen. Zudem sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen vorgesehen werden, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.

(44) Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen und fairen Ergebnissen führen. Zudem sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen vorgesehen werden, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse, auch im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire und kosteneffiziente Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a) Entscheidet eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, sollte die Online-Plattform dem Nutzer alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten erstatten, die dieser im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform, sollte der Nutzer nicht verpflichtet sein, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss, es sei denn die Stelle befindet, dass die Beschwerde offenkundig unbegründet oder missbräuchlich ist.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.

(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen, nachdem sie von den Behörden Leitlinien zur Ermittlung illegaler Inhalte erhalten haben, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, und bei denen bekannt ist, dass sie häufig und mit einer großen Genauigkeit Inhalte melden, dass sie kollektive Interessen vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig, effektiv und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen, die kollektive Interessen vertreten, und Organisationen von Rechtsinhabern, die speziell zu diesem Zweck gegründet wurden, den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen und dass ihre Bewertung dessen, was einen Verstoß gegen Rechte des geistigen Eigentums darstellt, unvoreingenommen und konsequent ist. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.

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43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung von offensichtlich illegalen Inhalten oder die häufige Einreichung von offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Inhalte sollten als offensichtlich illegal und Meldungen oder Beschwerden als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend aussetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle offensichtlich illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht des zuständigen Koordinators für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.

(47) Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung oder Verbreitung von illegalen Inhalten oder die häufige Einreichung von unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend aussetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht des zuständigen Koordinators für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, der Online-Plattform bestimmte grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.

(49) Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher und andere Nutzer sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf und der Verbreitung von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Marktplätze sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, dem Anbieter des Online-Marktplatzes bestimmte grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Die Online-Marktplätze sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen. Gelegentliche Unternehmer, die natürliche Personen sind, sollten auf Online-Marktplätzen keinen unverhältnismäßigen Identifizierungsanforderungen unterliegen. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten von natürlichen Personen keine Informationen anfordern, die über die bloße Registrierung der Nutzer des jeweiligen Marktplatzes hinausgehen.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.

(50) Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die Anbieter von Online-Marktplätze sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen, da dies unverhältnismäßig wäre. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Anbieter von Online-Marktplätzen, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten, und sie sollten für diese Informationen nicht haften, wenn sie sich als unrichtig erweisen. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so nutzerfreundlich gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48. Die Online-Schnittstelle sollte den Unternehmern die Bereitstellung der Informationen ermöglichen, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts bzw. der Dienstleistung erlauben, einschließlich Kennzeichnungsvorschriften und im Einklang mit den Rechtsvorschriften über die Sicherheit und die Konformität von Produkten.

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45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de

45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de.

46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a) Unbeschadet der einschlägigen Ausnahmen für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen müssen zur Stärkung der Pflichten von Online-Marktplätzen weitere Ex-ante-Vorschriften eingeführt werden, um im Voraus sicherzustellen, dass die Verbraucher über die erforderlichen Informationen für Produktangebote verfügen, um Produkte und Produktkategorien, die unsicher sind und nicht den Vorschriften entsprechen, zu vermeiden, um Ex-ante-Maßnahmen gegen Produktfälschungen zu verstärken und erforderlichenfalls im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten, die bereits verkauft wurden, ex post zusammenzuarbeiten. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten die Empfänger über ihre Dienste informieren, wenn die Dienstleistung oder das Produkt, die sie über ihre Dienste erworben haben, illegal ist. Sobald sie eine Entscheidung getroffen haben, ein rechtswidriges Angebot aus ihrem Dienst zu entfernen, sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass solche illegalen Angebote sowie identische oder gleichwertige Angebote erneut auf ihrem Marktplatz hochgeladen werden.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Angesichts der besonderen Verantwortung und Pflichten von Online-Plattformen sollten ihnen – neben den von allen Anbietern von Vermittlungsdiensten im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllenden Transparenzberichtspflichten – zusätzliche Transparenzberichtspflichten auferlegt werden. Damit festgestellt werden kann, ob eine Online-Plattform als sehr große Online-Plattform anzusehen ist, der im Rahmen dieser Verordnung bestimmte zusätzliche Pflichten auferlegt werden, sollten die Transparenzberichtspflichten von Online-Plattformen auch bestimmte Pflichten zur Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen über die durchschnittliche Zahl aktiver Nutzer in der Union umfassen.

(51) Angesichts der besonderen Verantwortung und Pflichten von Online-Plattformen sollten ihnen – neben den von allen Anbietern von Vermittlungsdiensten im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllenden Transparenzberichtspflichten – zusätzliche Transparenzberichtspflichten auferlegt werden. Damit festgestellt werden kann, ob eine Online-Plattform als sehr große Online-Plattform anzusehen ist, der im Rahmen dieser Verordnung bestimmte zusätzliche Pflichten auferlegt werden, sollten die Transparenzberichtspflichten von Online-Plattformen auch bestimmte Pflichten zur Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union in standardisierten Formaten und über standardisierte Anwendungsprogrammierschnittstellen umfassen.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Online-Werbung kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen.

(52) Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Online-Werbung kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die sowohl der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderlaufen als auch schädliche Stereotype und Normen verfestigen kann. Neue Werbemodelle haben Veränderungen im Hinblick auf die Art und Weise, wie Informationen präsentiert werden, mit sich gebracht und neue Muster der Erhebung personenbezogener Daten sowie neue Geschäftsmodelle entstehen lassen, die sich nachteilig auf die Privatsphäre, die persönliche Autonomie, die Demokratie und die hochwertige Berichterstattung auswirken könnten und Manipulation und Diskriminierung ermöglichen. Daher sind größere Transparenz auf Online-Werbemärkten sowie unabhängige Forschung erforderlich, um die Wirksamkeit von verhaltensorientierter Werbung zu bewerten. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Datenerhebung auf ein Mindestmaß begrenzt wird, dass die Einnahmenmaximierung aufgrund von Werbung die Qualität des Dienstes nicht beeinträchtigt und dass die Nutzer umfangreiche individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a) Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.

(53) Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen Herausforderungen für die Grundrechte Rechnung zu tragen, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen. Nur in seltenen Ausnahmefällen sollte Nutzern der Zugang zu einer sehr großen Online-Plattform dauerhaft verweigert werden. Der Beschluss, den Zugang dauerhaft zu verweigern, sollte stets von einem zuständigen Gericht aufgehoben werden können.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der Union – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen.

(54) Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der Union – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen. In bestimmten Fällen sollte es auch möglich sein, dass Online-Plattformen, deren Nutzerzahl die auf 10 % der Bevölkerung der Union festgelegte operative Schwelle nicht überschreitet, aufgrund ihres Umsatzes, ihrer Rolle bei der Förderung der öffentlichen Debatte, ihrer wirtschaftlicher Transaktionen und der Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie aufgrund ihrer Einflussnahme auf die Art und Weise, wie die Nutzer Informationen online erhalten und kommunizieren, als sehr große Online-Plattformen gelten.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen genutzt werden, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel. Die Gestaltung der Dienste ist im Allgemeinen auf eine Optimierung ihres oft werbegestützten Geschäftsmodells ausgerichtet und kann Anlass zu gesellschaftlichen Bedenken geben. Besteht keine wirksame Regulierung und Durchsetzung, können die Plattformen die Spielregeln bestimmen, ohne dass dabei die mit ihnen verbundenen Risiken und der dadurch möglicherweise entstehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden wirksam ermittelt und gemindert werden kann. Im Rahmen dieser Verordnung sollten sehr große Online-Plattformen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Funktionsweise und Nutzung ihres Dienstes sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und angemessene Gegenmaßnahmen treffen.

(56) Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen genutzt werden, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel. Die Gestaltung der Dienste ist im Allgemeinen auf eine Optimierung ihres oft werbegestützten Geschäftsmodells ausgerichtet und kann Anlass zu gesellschaftlichen Bedenken geben. Ohne wirksame Regulierung und Durchsetzung war es den Plattformen möglich, die Spielregeln zu bestimmen, ohne dass dabei die mit ihnen verbundenen Risiken und der dadurch möglicherweise entstehende gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden wirksam ermittelt und gemindert werden konnten. Im Rahmen dieser Verordnung sollten sehr große Online-Plattformen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Funktionsweise und Nutzung ihres Dienstes sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und angemessene Gegenmaßnahmen treffen, damit insbesondere gegen Filterblasen und Filtereffekte vorgegangen werden kann.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hassrede sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. nachgeahmter Güter. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

(57) Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hassrede sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. nachgeahmter Güter und illegal gehandelter Tiere. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Sie sollten den Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Die Prüfer sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

(60) Da eine Überprüfung durch unabhängige, externe Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Sie sollten den Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Die Prüfer sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Als Hinweis auf die Unabhängigkeit sollten die Prüfer zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung während der vorangegangenen zwölf Monate keine anderen Dienstleistungen als Prüfungsleistungen für die jeweilige sehr große Online-Plattform erbracht haben. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem für den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt.

(61) Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen, wovon der Umstand, dass die Plattform allein für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleibt, sowie die unternehmerische Freiheit und die Fähigkeit der Online-Plattformen, wirksame Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, die ihrem spezifischen Geschäftsmodell entsprechen, allerdings unberührt bleiben sollten. Der Bericht sollte dem für den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt. Dem Bestätigungsvermerk sollte ein Haftungsausschluss hinzugefügt werden, wenn der Prüfer aufgrund der Neuartigkeit der zu prüfenden Fragen nicht über ausreichende Informationen verfügt, um sein Prüfungsurteil abzugeben.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen. Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen. Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen über den Einsatz von Empfehlungssystemen informiert werden und leicht kontrollieren können, wie ihnen Informationen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar, getrennt, präzise, barrierefrei und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen. Sehr große Online-Plattformen sorgen dafür, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert ist, dass keine Gefahr besteht, dass die Nutzer in die Irre geführt oder manipuliert werden.

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft.

entfällt

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63a) Durch die Verbindung von Werbung mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten könnten sehr große Online-Plattformen indirekt zur Werbung für illegale Inhalte oder Inhalte führen, die gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, wodurch die Käufer von Werbeflächen erheblichen Schaden nehmen könnten. Um eine solche Praxis zu verhindern, sollten sehr große Online-Plattformen – auch durch vertragliche Garantien für die Käufer von Werbeflächen – dafür sorgen, dass die Inhalte, mit denen sie Werbung verbinden, rechtmäßig sind und ihren Geschäftsbedingungen entsprechen. Zu diesen Schritten könnten unabhängige Prüfungen gehören, die eine quantitative und qualitative Bewertung der Fälle umfassen, in denen Werbung mit illegalen Inhalten oder mit Inhalten, die nicht mit den Geschäftsbedingungen der Plattformen vereinbar sind, in Verbindung gebracht wird.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(63b) Sehr große Online-Plattformen sollten sich nach besten Kräften bemühen, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung keine verhaltensorientierte und mikrogezielte Werbung für Kinder unter 18 Jahren zuzulassen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von Forscherinnen und Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer.

(64) Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Informationen oder Daten oder die Meldung dieser Informationen oder Daten verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von Forscherinnen und Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung für sehr große Online-Plattformen, die Informationen und Daten für zugelassene Forscherinnen und Forscher zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über die Bereitstellung von Informationen und den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer. Die im Rahmen dieser Regelung durchgeführten Forschungsarbeiten sollten nach Möglichkeit auf der Grundlage der Grundsätze des offenen Zugangs durchgeführt werden und standardisierte Datensätze verwenden, um für ein hohes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Verwendung der bereitgestellten Daten zu sorgen.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a) Interoperabilität mit sehr großen Online-Plattformen ist wünschenswert, da dies neue Möglichkeiten für die Entwicklung innovativer Dienste eröffnen und damit der Lock-in-Effekt geschlossener Plattformen überwunden werden kann sowie Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten für die Nutzer sichergestellt werden können. Diese Möglichkeiten könnten es den Nutzern ermöglichen, von einer plattformübergreifenden Interaktion zu profitieren. Sehr große Online-Plattformen können eine Anwendungsprogrammierschnittstelle bereitstellen, über die Plattformen von Drittanbietern und deren Nutzer mit den Hauptfunktionen und Nutzern der Plattform interagieren können. Zu den wichtigsten Funktionen könnte die Möglichkeit gehören, Informationen von bestimmten Konten zu erhalten, bereitgestellte Inhalte zu teilen und darauf zu reagieren. Darüber hinaus müssen sehr große Online-Plattformen dafür sorgen, dass die Hauptfunktionen ihrer Dienste mit anderen Online-Plattformen interoperabel sind, um einen plattformübergreifenden Informationsaustausch zu ermöglichen. Diese Möglichkeit sollte die Fähigkeit sehr großer Online-Plattformen, Sicherheitsprobleme zu lösen, nicht einschränken, behindern oder verlangsamen und sollte mit all ihren Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Grundrechte und den Schutz der Privatsphäre, im Einklang stehen. Die Kommission sollte die europäischen Normungsgremien mit der Ausarbeitung der für die Interoperabilität erforderlichen technischen Normen beauftragen, z. B. zur Interoperabilität der Protokolle und zur Dateninteroperabilität und ‑übertragbarkeit.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65b) Sehr große Online-Plattformen müssen bei Beendigung des Vertrags zwischen Plattform und Nutzer die Übertragbarkeit von Rezensionen auf das Reputationssystem eines anderen Plattformbetreibers sicherstellen. Im Sinne der Transparenz müssen Informationen über die Prozesse, technischen Anforderungen, den Zeitrahmen und die Gebühren, die für den Fall gelten, dass ein Plattformnutzer Rezensionen auf das Reputationssystem eines anderen Plattformbetreibers übertragen möchte, vorab bereitgestellt werden. Bei der Anzeige von von einer anderen Plattform importierten Rezensionen sollte der erhaltende Plattformbetreiber den Ursprung dieser Rezensionen nach Möglichkeit angeben.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68) In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung falscher oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich eine Online-Plattform ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(68) In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots für die Erstellung falscher oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich eine Online-Plattform ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70) An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden.

(70) An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden. Die Kodizes sollten eindeutige und präzise Ziele im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die Menschenrechte umfassen und transparent geregelt sein. Die Effektivität der Verhaltenskodizes sollte regelmäßig bewertet werden.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97) Die Kommission sollte selbst entscheiden können, ob sie in den Fällen, in denen sie nach dieser Verordnung entsprechend befugt ist, eingreift oder nicht. Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es diesen Koordinatoren für digitale Dienste jedoch nicht untersagt sein, ihre Befugnisse auszuüben, um entweder die Kommission auf deren Verlangen bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben zu unterstützen oder anderen Verhaltensweisen nachzugehen, die auch Verhaltensweisen derselben sehr großen Online-Plattform umfassen können, die mutmaßlich eine neue Zuwiderhandlung darstellen. Diese Koordinatoren für digitale Dienste sowie das Gremium und gegebenenfalls andere Koordinatoren für digitale Dienste sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, und im Gegenzug sollte die Kommission sie angemessen über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls relevante Bewertungen durch das Gremium oder die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste sowie von ihnen gesammelte einschlägige Nachweise und Informationen berücksichtigen, unbeschadet der Befugnisse und Verantwortung der Kommission, bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.

(97) Die Kommission sollte selbst entscheiden können, ob sie in den Fällen, in denen sie nach dieser Verordnung entsprechend befugt ist, eingreift oder nicht. Sie sollte allerdings eine Begründung vorlegen, wenn sie nicht eingreift. Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten der betreffenden sehr großen Online-Plattform auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es diesen Koordinatoren für digitale Dienste jedoch nicht untersagt sein, ihre Befugnisse auszuüben, um entweder die Kommission auf deren Verlangen bei der Ausübung der Aufsichtsaufgaben zu unterstützen oder anderen Verhaltensweisen nachzugehen, die auch Verhaltensweisen derselben sehr großen Online-Plattform umfassen können, die mutmaßlich eine neue Zuwiderhandlung darstellen. Diese Koordinatoren für digitale Dienste sowie das Gremium und gegebenenfalls andere Koordinatoren für digitale Dienste sollten der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, und im Gegenzug sollte die Kommission sie angemessen über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gegebenenfalls relevante Bewertungen durch das Gremium oder die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste sowie von ihnen gesammelte einschlägige Nachweise und Informationen berücksichtigen, unbeschadet der Befugnisse und Verantwortung der Kommission, bei Bedarf zusätzliche Untersuchungen durchzuführen.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Interoperabilitätsanforderungen für sehr große Online-Plattformen.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste;

a) Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für digitale Dienste, auch durch Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

b) Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, zugängliches, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Erleichterung von Innovation, Unterstützung des digitalen Wandels, Förderung des Wirtschaftswachstums und des Wettbewerbs um digitale Dienste unter gleichzeitigem Schutz der Rechte der Nutzer und Verbraucher.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Richtlinie (EU) 2019/882,

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für juristische oder natürliche Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat; eine solche wesentliche Verbindung gilt als gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat; besteht keine solche Niederlassung, erfolgt die Beurteilung einer wesentlichen Verbindung anhand besonderer faktischer Kriterien wie

d) „in der Union Dienstleistungen anbieten“ die Schaffung der Möglichkeit für juristische oder natürliche Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Nutzung der Dienste des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, der eine wesentliche Verbindung zur Union hat; eine solche wesentliche Verbindung gilt als gegeben, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat oder – sofern dies nicht der Fall ist – seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet;

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder

entfällt

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten;

entfällt

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

h) „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der spezifische Modalitäten und Bedingungen anwendet und im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und mit dem Hauptdienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) „Online-Marktplatz“ eine Online-Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern auf der Plattform abzuschließen;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) „Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort“ den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter eines Vermittlungsdienstes niedergelassen ist oder in dem sein Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist;

l) „Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort“ den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter eines Vermittlungsdienstes seine Hauptniederlassung hat oder, sofern der Vermittlungsdienst nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, in dem sein Rechtsvertreter niedergelassen ist;

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe n

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n) „Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen Entgelt speziell zur Bekanntmachung dieser Informationen angezeigt werden;

n) „Werbung“ Informationen, die dazu bestimmt sind, die Botschaft einer juristischen oder natürlichen Person zu verbreiten, unabhängig davon, ob damit gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke verfolgt werden, und die von einer Online-Plattform auf ihrer Online-Schnittstelle gegen direktes oder indirektes Entgelt speziell zur Bekanntmachung dieser Informationen angezeigt werden;

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o) „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

o) „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle bestimmte Informationen einzustufen und zu priorisieren und sie den Nutzern vorzuschlagen, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, vorausgesetzt der Anbieter

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) er verändert die Informationen nicht,

a) verändert die Informationen nicht,

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) er beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen,

b) beachtet die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen,

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) er beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind,

c) beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind,

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) er beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind, und

d) beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Branchennormen festgelegt sind, und

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) er handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

e) handelt zügig, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die illegalen Inhalte am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Hauptzweck der Dienstleistung der Informationsgesellschaft darin besteht, illegale Tätigkeiten auszuüben oder zu ermöglichen, oder wenn ein Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher und angemessen informierter Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern auf der Plattform ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher und angemessen informierter Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder andere Tätigkeiten zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.

Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungsmaßnahmen zum Zweck der Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten, auch unter Nutzung technologischer Werkzeuge und Instrumente, ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass freiwillige Untersuchungen von geeigneten Schutzmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich menschlicher Aufsicht, begleitet werden, um sicherzustellen, dass sie transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind.

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

 Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Die Einhaltung der in der Anordnung genannten Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Möglichkeiten des betreffenden Diensteanbieters technisch machbar.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Anbieter von Vermittlungsdiensten können aufgrund der Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte verpflichtet sein, im konkreten Fall Maßnahmen zu ergreifen, um identische oder gleichwertige illegale Inhalte zu entfernen.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Alle Anfragen an Anbieter von Vermittlungsdiensten, die auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften gestellt werden, werden über den Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der Niederlassung übermittelt, der dafür zuständig ist, Anfragen und Informationen aus allen einschlägigen Quellen zusammenzutragen.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gelten und denen es nach Aufwendung zumutbarer Bemühungen nicht gelungen ist, die Dienste eines Rechtsvertreters in Anspruch zu nehmen, können den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen einen Rechtsvertreter einsetzen will, ersuchen, die weitere Zusammenarbeit zu erleichtern und mögliche Lösungen, einschließlich Möglichkeiten der kollektiven Vertretung, zu empfehlen.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu den von ihnen durchgeführten Tätigkeiten und etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent, nichtdiskriminierend, kohärent, vorhersehbar, sorgfältig, nicht willkürlich, in erforderlicher Weise und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diesem Artikel nicht entsprechen, sind für die Nutzer nicht verbindlich. Anbieter von Vermittlungsdiensten informieren die Nutzer ihrer Dienste vorab über alle Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Ermöglichen sehr große Online-Plattformen im Sinne von Artikel 25 dieser Verordnung die öffentliche Verbreitung von Presseveröffentlichungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/790, so dürfen diese Plattformen diese Inhalte oder den zugehörigen Dienst aufgrund einer mutmaßlichen Unvereinbarkeit dieser Inhalte mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entfernen, den Zugang zu ihnen sperren, sie aussetzen oder anderweitig beeinträchtigen oder das zugehörige Konto aussetzen oder löschen.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Alle Beschränkungen, die Anbieter von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Nutzung ihres Dienstes und die von den Nutzern bereitgestellten Informationen auferlegen, müssen in vollem Einklang mit den in der Charta verankerten Grundrechten der Nutzer stehen.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Die veröffentlichten Informationen sind, wenn möglich, nach den Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt, in denen Dienste angeboten werden. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der in diesen Anordnungen geforderten Maßnahmen;

a) die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, wenn möglich aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen;

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;

b) die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, die Anzahl der von vertrauenswürdigen Hinweisgebern eingereichten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist;

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten, einschließlich der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, und der Möglichkeiten der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, aufgeschlüsselt nach der Art des Grundes und der Grundlage für das Ergreifen dieser Maßnahmen;

c) die auf Eigeninitiative des Anbieters durchgeführte Moderation von Inhalten, einschließlich der Anzahl und Art der ergriffenen Maßnahmen, die sich auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der von den Nutzern bereitgestellten Informationen auswirken, sowie die Maßnahmen, die zur Schulung der Moderatoren von Inhalten ergriffen werden, und die Schutzmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß vorliegt, nicht beeinträchtigt werden;

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

d) die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, wenn diese festgestellt werden kann, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen und die Anzahl der Fälle, in denen Entscheidungen über die Moderation von Inhalten rückgängig gemacht wurden.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Hosting-Diensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als illegale Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg erlauben.

(1) Hosting-Diensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als illegale Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen in großem Umfang und ausschließlich auf elektronischem Weg erlauben. Diese Mechanismen dürfen eine Entscheidung einer unabhängigen Justiz- und Verwaltungsbehörde darüber, ob ein Inhalt illegal ist, nicht ersetzen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern, sodass ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte feststellen kann. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

(2) Die in Absatz 1 genannten Meldungen müssen hinreichend genau und angemessen begründet sein, sodass ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte feststellen und prüfen kann. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen, insbesondere die präzise(n) URL-Adresse(n), und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte;

b) eine eindeutige Angabe der elektronischen Identifizierung dieser Informationen, etwa, wenn möglich, die URL-Adresse(n), und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte;

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine Erklärung darüber, dass die meldende natürliche oder juristische Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.

d) eine Erklärung darüber, dass die meldende natürliche oder juristische Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen ihres Wissens nach richtig und vollständig sind.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.

(3) Meldungen, die die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten und somit hinreichend genau und angemessen begründet sind und auf deren Grundlage ein sorgfältig handelnder Hosting-Diensteanbieter die Rechtswidrigkeit des konkreten Inhalts ermitteln kann, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Enthält die Meldung den Namen und eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hosting-Diensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.

(4) Enthält die Mitteilung den Namen und eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hosting-Diensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.

(5) Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung und dem Anbieter des Inhalts unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Hosting-Diensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.

(6) Hosting-Diensteanbieter werden auf alle Mitteilungen hin, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, unter Berücksichtigung ihrer technischen und operativen Fähigkeiten, gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte vorzugehen, und sofern die in den Mitteilungen enthaltenen Informationen ausreichend klar sind, tätig und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger und nicht willkürlicher Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verlieren, finden die Absätze 4 und 5 auch in den zwölf Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf diese Unternehmen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung oder der Zugangssperrung seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.

(1) Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren oder deren Form oder Verbreitung auf andere Weise zu moderieren oder dies nicht zu tun, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer unverzüglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Entfernung oder der Zugangssperrung oder anderen Maßnahmen zur Moderation und Kuratierung von Inhalten seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ob die Entscheidung die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Zugangssperrung;

a) ob die Entscheidung die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information betrifft, und den räumlichen Geltungsbereich der Zugangssperrung;

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) gegebenenfalls Angaben über die Verwendung automatisierter Mittel zur Entscheidungsfindung und ob die Entscheidung in Bezug auf Inhalte getroffen wurde, die mit automatisierten Mitteln erkannt oder festgestellt wurden;

c) gegebenenfalls Angaben über die bei der Entscheidungsfindung verwendeten Mittel;

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die von der Kommission verwaltet wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

entfällt

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Hosting-Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, eine Begründung nach Absatz 1 vorzulegen, wenn die Begründung unbeabsichtigte Sicherheitsbedenken für die meldende Partei hervorrufen könnte. Außerdem sind Hosting-Diensteanbieter nicht verpflichtet, eine Begründung nach Absatz 1 vorzulegen, wenn sie nachweisen können, dass der Nutzer wiederholt rechtswidrige Inhalte bereitgestellt hat.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verlieren, finden diese Absätze auch in den zwölf Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf diese Unternehmen.

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Schutz vor wiederholtem Missbrauch und Straftaten

 

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen nach vorheriger Verwarnung die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig rechtswidrige Inhalte bereitstellen, aussetzen oder unter geeigneten Umständen beenden, nachdem eine umfassende Erklärung vorgelegt wurde.

 

(2) Erlangt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine schwere Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung. Kann der Anbieter von Vermittlungsdiensten den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet er die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder seinen Rechtsvertreter hat, und übermittelt diese Informationen zudem für geeignete Folgemaßnahmen an Europol.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15b

 

Schutz beim Markteintritt

 

Die Bestimmungen dieses Abschnitts werden gegenüber Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG für einen Zeitraum von einem Jahr nach ihrer Gründung nicht durchgesetzt. Während dieses Zeitraums unternehmen derartige Unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, und handeln in gutem Glauben.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als sehr große Online-Plattformen im Sinne dieser Verordnung. Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verlieren, findet dieser Abschnitt auch in den zwölf Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf diese Unternehmen, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als sehr große Online-Plattformen im Sinne dieser Verordnung.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Online-Plattformen gewähren den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer in diesem Absatz genannten Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen folgende Entscheidungen der Online-Plattform ermöglicht, die damit begründet worden sind, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen illegale Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform unvereinbar sind:

(1) Online-Plattformen gewähren den Nutzern und den qualifizierten Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer in diesem Absatz genannten Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen folgende Entscheidungen der Online-Plattform ermöglicht, die damit begründet worden sind, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen illegale Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform unvereinbar sind:

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Entscheidungen über die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information;

a) Entscheidungen über die Entfernung der Information, die Sperrung des Zugangs zu der Information oder darüber, die Information zu degradieren, zu demonetisieren, einzuschränken oder anderweitig Sanktionen gegen sie zu verhängen;

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.

(2) Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind, die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern und eine von Menschen durchgeführte Überprüfung umfassen.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht die Online-Plattform ihre in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig.

(3) Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, sorgfältig und in nicht willkürlicher Weise. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht die Online-Plattform ihre in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig. Wenn der Beschwerdeführer dies wünscht, bestätigt die Online-Plattform öffentlich, dass die Entscheidung rückgängig gemacht wurde.

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Online-Plattformen teilen den Beschwerdeführern unverzüglich die Entscheidung mit, die sie in Bezug auf die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, getroffen haben, und weisen die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 18 und auf andere verfügbare Rechtsbehelfe hin.

(4) Online-Plattformen teilen den Beschwerdeführern unverzüglich die Entscheidung mit, die sie in Bezug auf die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, getroffen haben, und weisen die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 18 und auf andere verfügbare Rechtsbehelfe hin. Dabei wird eine Frist von drei Wochen ab Einreichung der Beschwerde nicht überschritten.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen. Online-Plattformen arbeiten nach Treu und Glauben mit der für die Streitbeilegung ausgewählten Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden.

Nachdem die internen Beschwerdemechanismen ausgeschöpft sind, haben Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, und qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen. Online-Plattformen arbeiten nach Treu und Glauben mit der vom Nutzer für die Streitbeilegung ausgewählten Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden.

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie besitzt die erforderliche Sachkenntnis in Bezug auf Fragen, die sich in einem oder mehreren bestimmten Bereichen illegaler Inhalte ergeben, oder in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer oder mehrerer Arten von Online-Plattformen, sodass die Stelle einen wirksamen Beitrag zur Beilegung einer Streitigkeit leisten kann;

b) sie besitzt die erforderliche juristische Sachkenntnis in Bezug auf Fragen, die sich in einem oder mehreren bestimmten Bereichen illegaler Inhalte ergeben, oder in Bezug auf die Anwendung und Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer oder mehrerer Arten von Online-Plattformen, sodass die Stelle einen wirksamen Beitrag zur Beilegung einer Streitigkeit leisten kann;

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Streitbeilegung ist über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich;

c) sie bietet eine Streitbeilegung an, die über elektronische Kommunikationsmittel leicht zugänglich ist;

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) sie ist in der Lage, Streitigkeiten rasch, effizient und kostengünstig in mindestens einer Amtssprache der Union beizulegen;

d) sie ist in der Lage, Streitigkeiten rasch, effizient, transparent und kostengünstig in mindestens einer Amtssprache der Union beizulegen;

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Streitbeilegung erfolgt nach klaren und fairen Verfahrensregeln.

e) sie bietet eine Streitbeilegung an, die nach klaren und fairen Verfahrensregeln erfolgt und ausreichende Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit vorsieht.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) sie verfügt gegebenenfalls über besondere juristische Kenntnisse im Zusammenhang mit den geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und dessen Grenzen und die geltende Rechtsprechung, einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, so erstattet die Online-Plattform dem Nutzer alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten, die dieser im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform, so ist der Nutzer nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss.

Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten des Nutzers, so erstattet die Online-Plattform dem Nutzer alle Gebühren und sonstigen angemessenen Kosten, die dieser im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss. Entscheidet die Stelle die Streitigkeit zugunsten der Online-Plattform, so ist der Nutzer nicht verpflichtet, Gebühren oder sonstige Kosten zu erstatten, die die Online-Plattform im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat oder noch zahlen muss, es sei denn die Stelle befindet, dass die Beschwerde offenkundig unbegründet oder missbräuchlich ist.

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Dieser Artikel lässt die Richtlinie 2013/11/EU sowie die alternativen Streitbeilegungsverfahren und -stellen für Verbraucher, die nach dieser Richtlinie eingerichtet wurden, unberührt.

(6) Dieser Artikel lässt die Richtlinie 2013/11/EU sowie die alternativen Streitbeilegungsverfahren und -stellen für Verbraucher, die nach dieser Richtlinie eingerichtet wurden, unberührt. Versuche, im Einklang mit diesem Artikel eine Einigung auf dem Wege einer außergerichtlichen Streitbeilegung herbeizuführen, berühren nicht das Recht der Anbieter von Online-Plattformdiensten und der Nutzer der betreffenden Dienste, zu jedem Zeitpunkt während oder nach der außergerichtlichen Streitbeilegung Klage vor Gericht zu erheben.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

(1) Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird. Ähnliche Priorität kann anderen Meldungen eingeräumt werden, wenn die Vertrauenswürdigkeit der Personen, die sie übermitteln, und die Schwere und Dringlichkeit der betreffenden Situationen als außergewöhnlich einzustufen sind.

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Stelle besitzt besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung illegaler Inhalte;

a) die Stelle hat besondere Sachkenntnis und Genauigkeit in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung illegaler Inhalte bewiesen;

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen rechtzeitig, sorgfältig und in objektiver Weise aus.

c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen in objektiver Weise aus.

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) sie verfügt gegebenenfalls über besondere juristische Kenntnisse im Zusammenhang mit den geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und dessen Grenzen und die geltende Rechtsprechung, einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats kann den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers an eine Stelle vergeben, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, wenn die betreffende Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers bereits besitzt. Haben mehrere Mitgliedstaaten derselben Stelle diesen Status zuerkannt, so kann die Stelle als europäischer vertrauenswürdiger Hinweisgeber bezeichnet werden.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben.

(3) Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben. Die Koordinatoren für digitale Dienste des Mitgliedstaats der Niederlassung pflegen den Dialog mit Plattformen und Interessenträgern, um die Genauigkeit und Wirksamkeit des Systems vertrauenswürdiger Hinweisgeber aufrechtzuerhalten.

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen.

(5) Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser oder unzureichend begründeter Meldungen oder Meldungen über rechtmäßige Inhalte übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Online-Plattformen bieten vertrauenswürdigen Hinweisgebern, soweit möglich, Zugang zu technischen Mitteln, die ihnen das Aufdecken rechtswidriger Inhalte in großem Maßstab erleichtern.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Online-Plattformen setzen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich illegale Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

(1) Online-Plattformen setzen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich illegale Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung und Bereitstellung einer umfassenden Erläuterung aus oder kündigen sie gegebenenfalls. Wenn Nutzer die geltenden Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhalten oder der Dienst nach Überprüfung der wiederholten Bereitstellung rechtwidriger Inhalte mindestens drei Mal ausgesetzt wurde, kann die Kündigung erfolgen.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Online-Plattformen setzten die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

(2) Online-Plattformen setzten die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die häufig unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die absolute Anzahl der offensichtlich illegalen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;

a) die absolute Anzahl der illegalen Inhalte oder der unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten.

d) sofern feststellbar, die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten.

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und ausführlich ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch bezüglich der Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und der Dauer der Aussetzung.

(4) Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und ausführlich ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch bezüglich der Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und der Dauer der Aussetzung sowie der Umstände, unter denen sie ihre Dienste kündigen.

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kann die Online-Plattform den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet sie die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist oder ihren Rechtsvertreter hat, oder Europol.

Kann die Online-Plattform den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet sie die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Hauptniederlassung oder ihren Rechtsvertreter hat, und übermittelt diese Informationen zudem für geeignete Folgemaßnahmen an Europol.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ermöglicht eine Online-Plattform Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern, so stellt sie sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann benutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Plattform vor der Benutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten hat:

(1) Anbieter von Online-Marktplätzen stellen sicher, dass Unternehmer ihre Dienste nur dann nutzen können, um bei Verbrauchern in der Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn die Online-Marktplätze von dem Unternehmer vor der Nutzung ihrer Dienste folgende Informationen erhalten haben:

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Bankverbindung des Unternehmers, wenn es sich bei dem Unternehmer um eine natürliche Person handelt,

entfällt

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 und des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union,

d) sofern sich der Vertrag auf Produkte bezieht, die den in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Verordnungen der Union unterliegen, Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteurs nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates51 oder anderer einschlägiger Rechtsakte der Union,

__________________

__________________

51 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

51 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Erhalt dieser Informationen unternimmt die Online-Plattform angemessene Bemühungen, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen verlässlich sind, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem sie vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.

(2) Nach Erhalt dieser Informationen ergreift der Anbieter des Online-Marktplatzes wirksame Maßnahmen, die von einem sorgfältigen Betreiber nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt sinnvollerweise ergriffen würden, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e genannten Informationen richtig, auf dem neuesten Stand und verlässlich sind, indem er unabhängige und verlässliche Quellen, darunter auch frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken, abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einer bevollmächtigten Verwaltungsfachkraft, einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem er vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt.

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erhält die Online-Plattform Hinweise darauf, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die sie vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert sie den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind.

Erhält der Anbieter des Online-Marktplatzes Hinweise darauf, dass eine in Absatz 1 genannte Einzelinformation, die er vom betreffenden Unternehmer erhalten hat, unrichtig oder unvollständig ist, fordert er den Unternehmer unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist auf, die Information insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Versäumt es der Unternehmer, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste für den Unternehmer aus, bis dieser der Aufforderung nachgekommen ist.

entfällt

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Anbieter des Online-Marktplatzes sollte von Unternehmern verlangen, dass sie ihn unverzüglich über jede Änderung an den in Absatz 1 genannten Informationen in Kenntnis setzen, und in diesen Fällen die in Absatz 2 genannten einschlägigen Schritte wiederholen. Erhält der Anbieter eines Online-Marktplatzes Hinweise darauf, dass eine in Artikel 22 genannte Einzelinformation unrichtig ist, fordert der Anbieter des Online-Marktplatzes den Unternehmer auf, die Richtigkeit dieser Einzelinformation nachzuweisen oder sie unverzüglich zu berichtigen. Versäumt es der Unternehmer, die Richtigkeit dieser Informationen nachzuweisen oder die Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, setzt die Online-Plattform ihre Dienste für den Unternehmer aus, bis dieser der Aufforderung nachgekommen ist.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Online-Plattform speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise. Anschließend löscht sie die Informationen.

(4) Der Anbieter des Online-Marktplatzes speichert die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen für die Dauer seines Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer, einschließlich des Zeitraums für Rechtsbehelfe, in sicherer Weise. Anschließend löscht er die Informationen.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Unbeschadet des Absatzes 2 gibt die Online-Plattform die Informationen nur dann an Dritte weiter, wenn sie nach geltendem Recht, einschließlich der in Artikel 9 genannten Anordnungen und der Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erlassen werden, dazu verpflichtet ist.

(5) Unbeschadet des Absatzes 2 gibt der Anbieter des Online-Marktplatzes die Informationen nur dann an Dritte weiter, wenn er nach geltendem Recht, einschließlich der in Artikel 9 genannten Anordnungen und der Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung erlassen werden, dazu verpflichtet ist.

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Online-Plattform stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung.

(6) Der Anbieter des Online-Marktplatzes stellt den Nutzern die in Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zur Verfügung.

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Online-Plattform konzipiert und organisiert ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen und Produktsicherheitsinformationen gemäß dem geltendem Unionsrecht nachkommen können.

(7) Der Anbieter des Online-Marktplatzes konzipiert und organisiert seine Online-Schnittstelle angemessen und benutzerfreundlich und so, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen und Produktsicherheitsinformationen gemäß dem geltendem Unionsrecht nachkommen können.

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Der Anbieter des Online-Marktplatzes konzipiert seine Dienstleistung so, dass Unternehmer ihren Kunden alle für die Identifizierung des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Informationen und gegebenenfalls die Angaben zur Kennzeichnung, einschließlich der CE-Kennzeichnung, mitteilen können.

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Online-Plattformen stellen sicher, dass Unternehmer unverzüglich zugelassen werden, sobald sie die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten und die in Absatz 2 genannten Schritte unternommen haben.

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Zusätzliche Bestimmungen für Online-Marktplätze in Bezug auf rechtswidrige Angebote

 

(1) Erhält ein Anbieter eines Online-Marktplatzes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit von über seine Dienste angebotenen Produkten oder Dienstleistungen, setzt er jene Nutzer, die ein solches Produkt erworben oder einen Vertrag über eine solche Dienstleistung abgeschlossen haben, darüber in Kenntnis.

 

(2) Der Anbieter des Online-Marktplatzes setzt die Erbringung seiner Dienste für Unternehmer unverzüglich aus, die wiederholt rechtswidrige Produkt- oder Dienstleistungsangebote bereitstellen. Er unterrichtet die Unternehmer unverzüglich über seine Entscheidung.

 

(3) Im Falle von Produkten, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Product Safety Business Alert Gateway registrierten Unfälle, der Produktsicherheitsstatistiken des Safety Gate, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit oder anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise gemäß der Verordnung (EU) [.../...] über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG und der Richtlinie 2001/95/EG potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, überprüft der Anbieter des Online-Marktplatzes im Hinblick auf die in Artikel 22 Absatz 7a genannten Informationen, bevor das Angebot des Unternehmers auf dem Online-Marktplatz bereitgestellt wird, ob das Angebot, das der Unternehmer Verbrauchern in der Union unterbreiten möchte, in der Liste bzw. den Listen von Produkten oder Produktkategorien aufgeführt ist, die gemäß einer frei zugänglichen amtlichen Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle als nicht konform ermittelt wurden, und gestattet dem Unternehmer nicht, das Angebot bereitzustellen, wenn das Produkt in einer solchen Liste aufgeführt ist.

 

(4) Der Anbieter des Online-Marktplatzes stellt sicher, dass als illegal eingestufte Inhalte nach der Entfernung unzugänglich bleiben, und ergreift im konkreten Fall Maßnahmen, um identische oder gleichwertige illegale Inhalte zu entfernen.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich illegaler Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;

b) Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen illegaler Inhalte, wegen Übermittlung unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – title

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Transparenz der Online-Werbung

Transparenzanforderungen an Online-Werbung

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, gewährleisten, dass die Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer angezeigt wird, in klarer und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes sehen können:

Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, gewährleisten, dass die Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer angezeigt wird, in klarer, sinnvoller und eindeutiger Weise und jederzeit Folgendes sehen können:

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) dass es sich bei den angezeigten Informationen um Werbung handelt,

a) dass es sich bei den angezeigten Informationen oder Teilen davon um Werbung handelt,

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die natürliche oder juristische Person, die die Werbung finanziert, wenn sie sich von der gemäß Buchstabe b ermittelten natürlichen oder juristischen Person unterscheidet,

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) aussagekräftige Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird.

c) klare, aussagekräftige Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird, und über die Möglichkeiten der Änderung dieser Parameter,

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) ob die Werbung mithilfe eines automatisierten Systems ausgewählt wurde und, falls dies zutrifft, die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die für das System verantwortlich ist.

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Online-Plattformen bieten Nutzern die Möglichkeit, sich ohne Weiteres gegen mikrogezielte Nachverfolgung und Werbung zu entscheiden, die auf ihren verhaltensbezogenen Daten oder anderen Profiling-Techniken im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruhen.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen, die ihre Dienste für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf mindestens 45 Mio. Personen beläuft, berechnet nach der Methode, die in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird.

(1) Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen, die ihre Dienste für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf mindestens 45 Mio. Personen beläuft, berechnet nach der Methode, die in den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird, und für Online-Plattformen, die gemäß Absatz 4a als sehr große Online-Plattformen benannt worden sind.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission erlässt – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um für die Zwecke des Absatzes 1 eine besondere Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union festzulegen. In der Methode wird insbesondere festgelegt, wie die Bevölkerung der Union bestimmt wird und anhand welcher Kriterien die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union unter Berücksichtigung unterschiedlicher Barrierefreiheitsmerkmale ermittelt wird.

(3) Die Kommission erlässt – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um für die Zwecke des Absatzes 1 eine besondere Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union und zur Bewertung dessen festzulegen, ob der Umsatz, das Betriebsmodell und die Art der Plattform ein systemisches Risiko bergen. In der Methode wird insbesondere festgelegt, wie die Bevölkerung der Union bestimmt wird, anhand welcher Kriterien die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union unter Berücksichtigung unterschiedlicher Barrierefreiheitsmerkmale ermittelt wird und wie festgestellt wird, ob der Umsatz, das Betriebsmodell und die Größe der Plattform ein systemisches Risiko bergen.

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Die Pflichten dieses Abschnitts gelten bzw. gelten nicht mehr für die betreffenden sehr großen Online-Plattformen nach Ablauf von vier Monaten nach dieser Veröffentlichung.

entfällt

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, um Online-Plattformen, die ihre Dienste für aktive Nutzer in der Union erbringen, deren durchschnittliche monatliche Zahl sich auf weniger als 45 Mio. Personen beläuft, die aber ein sehr hohes systemisches Risiko darstellen, als sehr große Online-Plattformen zu benennen. Die Bewertung eines systemischen Risikos stützt sich auf die folgenden Kriterien:

 

a) den Jahresumsatz der Online-Plattform mit einem Schwellenwert von 50 Mio. EUR, der überschritten werden muss, damit eine Online-Plattform für eine weitere Bewertung auf der Grundlage der Buchstaben b bis e in Betracht kommt;

 

b) die Rolle der Online-Plattform als öffentliches Forum;

 

c) die Rolle, die Art und den Umfang der wirtschaftlichen Transaktionen auf der Online-Plattform;

 

d) die Rolle der Online-Plattform bei der Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen und bei der Beeinflussung der Art, wie die Nutzer Informationen im Internet erhalten und mitteilen; und

 

e) die Tragweite und den Umfang der systemischen Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung der Dienste der Online-Plattform gemäß Artikel 26 ergeben, sowie die bisherige Häufigkeit illegaler Inhalte auf dem Dienst.

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Die Pflichten dieses Abschnitts gelten bzw. gelten nicht mehr für die betreffenden sehr großen Online-Plattformen nach Ablauf von vier Monaten nach dieser Veröffentlichung.

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen ermitteln, analysieren und bewerten ab dem in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich alle erheblichen systemischen Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und umfasst die folgenden systemischen Risiken:

(1) Sehr große Online-Plattformen ermitteln, analysieren und bewerten ab dem in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Anwendungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich alle erheblichen systemischen Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Die Risikobewertung wird nach Mitgliedstaaten, in denen der Dienst angeboten wird, aufgeschlüsselt und für die Union als Ganzes angegeben. Diese Risikobewertung erfolgt spezifisch für ihre Dienste und umfasst die folgenden systemischen Risiken:

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, auf das Diskriminierungsverbot und auf die Rechte des Kindes, die in den Artikeln 7, 11, 21 und 24 der Charta verankert sind;

b) etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, auf die Freiheit und den Pluralismus der Medien, auf das Diskriminierungsverbot und auf die Rechte des Kindes, die in den Artikeln 7, 11, 21 und 24 der Charta verankert sind, sowie aller anderen in der Charta verankerten Grundrechte, auf die sich diese Risiken jetzt oder künftig nachteilig auswirken können;

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes, auch durch unauthentische Nutzung oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes, mit tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf Minderjährige und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit.

c) vorsätzliche Manipulationen ihres Dienstes mit tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen systemischen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, auf Minderjährige und auf die gesellschaftliche Debatte oder tatsächlichen oder absehbaren Auswirkungen auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit, einschließlich des Risikos der Manipulation ihres Dienstes durch unauthentische Nutzung, Deep Fakes oder automatisierte Ausnutzung des Dienstes.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen, die auf die gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind. Hierzu können gegebenenfalls gehören:

(1) Sehr große Online-Plattformen ergreifen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Beseitigung, Verhinderung und Minderung der gemäß Artikel 26 ermittelten besonderen systemischen Risiken. Hierzu können gegebenenfalls gehören:

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Sicherstellung einer angemessenen Ausstattung mit Personal, um Meldungen und Beschwerden bearbeiten zu können;

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Beginn oder Anpassung der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern gemäß Artikel 19;

d) Anpassung der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern gemäß Artikel 19;

Änderungsantrag  176

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bewährte Verfahren für sehr große Online-Plattformen zur Minderung der ermittelten systemischen Risiken.

b) bewährte Verfahren für sehr große Online-Plattformen zur Beseitigung, Verhinderung und Minderung der ermittelten systemischen Risiken.

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste allgemeine Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf besondere Risiken herausgeben, um insbesondere bewährte Verfahren vorzustellen und mögliche Maßnahmen zu empfehlen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die in der Charta verankerten Grundrechte aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung dieser Leitlinien führt die Kommission öffentliche Konsultationen durch.

(3) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für digitale Dienste allgemeine Empfehlungen für die Anwendung des Absatzes 1 in Bezug auf besondere Risiken herausgeben, um insbesondere bewährte Verfahren vorzustellen und mögliche Maßnahmen zu empfehlen, wobei sie die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die in der Charta verankerten Grundrechte aller Beteiligten gebührend berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung dieser Empfehlungen führt die Kommission öffentliche Konsultationen durch.

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die in Absatz 2 genannten Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthalten standardisierte, offene Daten zur Beschreibung der systemischen Risiken, insbesondere der Risiken für die Grundrechte.

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:

(1) Sehr große Online-Plattformen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer unabhängigen Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die

(2) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Organisationen oder Vereinigungen durchgeführt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) von der betreffenden sehr großen Online-Plattform unabhängig sind,

a) von der betreffenden sehr großen Online-Plattform unabhängig sind und in den vorangegangenen 12 Monaten außer Prüfungen und Nebendienstleistungen keine Dienstleistungen für die Plattform erbracht haben,

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die betreffende sehr große Online-Plattform nicht mehr als drei Jahre in Folge einer Prüfung unterzogen haben.

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) falls die Stellungnahme nicht positiv ist, operative Empfehlungen für besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen.

f) falls die Stellungnahme negativ ist, Empfehlungen für besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen und risikobasierte Zeitpläne für die Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, wobei der Schwerpunkt vorrangig auf der Behebung der Probleme liegt, die den Nutzern den größten Schaden zufügen können,

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) falls die Stelle, die die Prüfung durchführt, aufgrund der Neuartigkeit der geprüften Sachverhalte nicht über genügend Informationen verfügt, um eine Stellungnahme abzugeben, einen entsprechenden Hinweis.

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Sehr große Online-Plattformen, die einen nicht positiven Prüfbericht erhalten, tragen allen an sie gerichteten operativen Empfehlungen gebührend Rechnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Umsetzung. Sie nehmen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Empfehlungen einen Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse an, in dem sie diese Maßnahmen darlegen. Falls sie die operativen Empfehlungen nicht umsetzen, begründen sie dies in dem Bericht und legen etwaige alternative Maßnahmen dar, die sie ergriffen haben, um festgestellte Verstöße zu beheben.

(4) Sehr große Online-Plattformen, die einen Prüfbericht erhalten, der Hinweise darauf enthält, dass sie systemische Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben, nicht ordnungsgemäß bewerten und mindern, tragen allen an sie gerichteten operativen Empfehlungen gebührend Rechnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Umsetzung. Sie nehmen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Empfehlungen einen Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse an, in dem sie diese Maßnahmen darlegen. Falls sie die operativen Empfehlungen nicht umsetzen, begründen sie dies in dem Bericht und legen etwaige alternative Maßnahmen dar, die sie ergriffen haben, um festgestellte Verstöße zu beheben.

Änderungsantrag  186

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Koordinatoren für digitale Dienste stellen sehr großen Online-Plattformen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, einen jährlichen Prüfungsplan zur Verfügung, in dem die zentralen Aspekte für den kommenden Prüfungszyklus festgelegt sind.

Änderungsantrag  187

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Prüfungen werden den Koordinatoren für digitale Dienste, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Kommission vorgelegt. Eine Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen, die keine sensiblen Informationen enthalten, wird veröffentlicht. Die Koordinatoren für digitale Dienste, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die Kommission können eine öffentliche Stellungnahme zu den Prüfungen abgeben.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, barrierefreier und leicht verständlicher Weise die wichtigsten Parameter dar, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Optionen, die sie den Nutzern zur Verfügung stellen, damit diese die wichtigsten Parameter ändern oder beeinflussen können, darunter mindestens eine Option, die nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht.

(1) Sehr große Online-Plattformen dürfen die Nutzer nicht einem auf Profiling basierenden Empfehlungssystem unterwerfen, es sei denn, ein Nutzer hat freiwillig, für den konkreten Fall, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich seine Zustimmung erteilt. Sehr große Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme verwenden, legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, barrierefreier und leicht verständlicher Weise die wichtigsten technischen Parameter dar, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, bieten den Nutzern Optionen an und stellen sie zur Verfügung, damit diese die wichtigsten technischen Parameter ändern oder beeinflussen können, darunter mindestens eine Option, die nicht auf Profiling im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht, und protokollieren wenn möglich alle wesentlichen Änderungen, die an dem Empfehlungssystem vorgenommen wurden.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Stehen mehrere Optionen nach Absatz 1 zur Verfügung, so stellen sehr große Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine leicht zugängliche Funktion bereit, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.

(2) Stehen mehrere Optionen nach Absatz 1 zur Verfügung, so stellen sehr große Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine leicht zugängliche, nutzerfreundliche Funktion bereit, die es dem Nutzer ermöglicht, jederzeit für jedes Empfehlungssystem, das die relative Reihenfolge der ihm angezeigten Informationen bestimmt, seine bevorzugte Option auszuwählen und zu ändern.

Änderungsantrag  190

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die in Absatz 1 genannten Parameter enthalten unter anderem folgende Angaben:

 

a) Angaben dazu, ob das Empfehlungssystem ein automatisiertes System ist, und, falls dies zutrifft, die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die für das Empfehlungssystem verantwortlich ist, falls es sich dabei nicht um den Plattformanbieter handelt;

 

b) klare Angaben zu den wichtigsten von den Empfehlungssystemen verwendeten Kriterien;

 

c) wenn möglich Angaben zu der Relevanz und der Gewichtung der einzelnen wichtigsten Kriterien, die zu den empfohlenen Informationen führen;

 

d) die Ziele, für die das System optimiert wurde;

 

e) gegebenenfalls eine Erläuterung der Rolle, die das Verhalten der Nutzer im Hinblick darauf spielt, wie das betreffende System seine Leistungen erzielt.

Änderungsantrag  191

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 29a

 

Übertragbarkeit von Daten und Rezensionen

 

(1) Sehr große Online-Plattformen sorgen für die effektive Übertragbarkeit der Daten, die durch die Tätigkeit eines gewerblichen Nutzers oder Endnutzers generiert werden, und stellen insbesondere Instrumente bereit, die Endnutzern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenübertragung erleichtern, indem unter anderem ein permanenter Echtzeitzugang gewährleistet wird.

 

(2) Sehr große Online-Plattformen stellen bei Beendigung des Vertrags zwischen Plattform und Nutzer die Übertragbarkeit von Rezensionen auf das Reputationssystem eines anderen Plattformbetreibers sicher.

Änderungsantrag  192

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die natürliche oder juristische Person, die die Werbung finanziert, wenn sie sich von der gemäß Buchstabe b ermittelten natürlichen oder juristischen Person unterscheidet,

Änderungsantrag  193

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.

e) die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war, und Angaben dazu, ob andere Gruppe ausdrücklich aus der Zielgruppe ausgeschlossen waren.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.

(1) Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist die Informationen sowie Zugang zu den Daten, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Sehr große Online-Plattformen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitragen.

(2) Sehr große Online-Plattformen stellen auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Informationen bereit und gewähren ihnen Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Förderung und der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitragen, und der Ermöglichung der Prüfung der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen.

(3) Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen. Der Zeitraum, für den Informationen und Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln sind, ist in dem Verlangen anzugeben. Die Daten, die den zugelassenen Forschern zur Verfügung gestellt werden, sind so gut wie möglich aufzuschlüsseln, es sei denn, der Forscher wünscht etwas anderes.

Änderungsantrag  197

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um zugelassen zu werden, müssen die Forscher mit akademischen Einrichtungen verbunden sein, unabhängig von gewerblichen Interessen sein, nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und sich verpflichten und in der Lage sein, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten.

(4) Um zugelassen zu werden, müssen die Forscher mit akademischen Einrichtungen verbunden sein, unabhängig von gewerblichen Interessen sein, die Finanzierung der Forschung offenlegen, nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und sich verpflichten und in der Lage sein, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten.

Änderungsantrag  198

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Zugelassene Forscher, denen Zugang zu Daten gewährt wurde, müssen nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten ihre gewonnenen Erkenntnisse veröffentlichen, ohne personenbezogene Daten offenzulegen.

Änderungsantrag  199

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) relevante Angaben zur Moderation von Inhalten, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, in denen die Dienste angeboten werden, und in der Union insgesamt.

Änderungsantrag  200

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ist eine sehr große Online-Plattform der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 2 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieser Plattform oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit ihres Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann sie diese Informationen aus den Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus der öffentlichen Fassung der Berichte.

(3) Ist eine sehr große Online-Plattform der Auffassung, dass die Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 2 zur Offenlegung vertraulicher Informationen dieser Plattform oder der Nutzer führen, erhebliche Schwachstellen für die Sicherheit ihres Dienstes verursachen, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder Nutzern schaden könnte, so kann sie diese Informationen aus den Berichten entfernen. In diesem Fall übermittelt die Plattform dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission die vollständigen Berichte zusammen mit einer Begründung für die Entfernung der Informationen aus der öffentlichen Fassung der Berichte. Die Plattform gibt in solchen Fällen an, dass Informationen aus dem Bericht entfernt wurden, und macht Angaben zu dem Umfang der entfernten Inhalte und zu den Gründen für die Entfernung.

Änderungsantrag  201

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die verschiedenen Arten von Daten, die verwendet werden können.

Änderungsantrag  202

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission ist für die Ausarbeitung und Kontrolle der in Absatz 1 genannten Krisenprotokolle zuständig. Sie erstattet dem Europäischen Parlament jährlich darüber Bericht.

Änderungsantrag  203

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden verfügen über einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Datenschutzes, des Verbraucherschutzes oder der Regulierung nutzergenerierter Inhalte.

Änderungsantrag  204

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Aufsichtsbehörden werden mit der Anwendung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung beauftragt.

Änderungsantrag  205

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen eine der zuständigen Behörden als ihren Koordinator für digitale Dienste. Der Koordinator für digitale Dienste ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat zuständig, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat bestimmte besondere Aufgaben oder Sektoren anderen zuständigen Behörden übertragen. Der Koordinator für digitale Dienste ist in jedem Fall dafür zuständig, die Koordinierung dieser Angelegenheiten auf nationaler Ebene sicherzustellen und zu einer wirksamen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen.

Die Mitgliedstaaten benennen eine der zuständigen Behörden als ihren Koordinator für digitale Dienste. Der Koordinator für digitale Dienste ist für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat zuständig, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat bestimmte besondere Aufgaben oder Sektoren anderen zuständigen Behörden übertragen. Der Koordinator für digitale Dienste ist in jedem Fall dafür zuständig, die Koordinierung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene sicherzustellen und zu einer wirksamen und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen.

Änderungsantrag  206

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck arbeiten die Koordinatoren für digitale Dienste untereinander sowie mit anderen zuständigen nationalen Behörden, dem Gremium und der Kommission zusammen, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit anderen Behörden vorzusehen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser anderen Behörden und des Koordinators für digitale Dienste von Bedeutung ist.

Zu diesem Zweck arbeiten die Koordinatoren für digitale Dienste untereinander sowie mit anderen zuständigen nationalen Behörden, dem Gremium und der Kommission zusammen, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit anderen Behörden vorzusehen, sofern dies für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser anderen Behörden und des Koordinators für digitale Dienste von Bedeutung ist, darunter den Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden Fällen und die Leistung von gegenseitiger Unterstützung während laufender Maßnahmen und Untersuchungen.

Änderungsantrag  207

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Gremium erstellt eine öffentlich zugängliche Liste aller Koordinatoren für digitale Dienste und der zuständigen Behörden. Es aktualisiert und überwacht diese Liste regelmäßig.

Änderungsantrag  208

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand, um ein einheitliches Konzept im Hinblick darauf sicherzustellen, wie nationale, lokale und regionale Behörden mit ihrem Koordinator für digitale Dienste zusammenarbeiten sollten.

Änderungsantrag  209

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert ein Register, das die Namen und Kontaktdaten der in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Koordinatoren für digitale Dienste enthält.

Änderungsantrag  210

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, unabhängig, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste alle notwendigen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen, einschließlich Qualifikations- und Kompetenzaufbau, sowie die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Solche Ressourcen könnten unter anderem den Zugang zu Schulungen und den regelmäßigen Austausch mit Dienstleistern umfassen, um die Besonderheiten von deren jeweiligem Geschäftsmodell nachvollziehen zu können.

Änderungsantrag  211

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen entgegennehmen.

Änderungsantrag  212

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Koordinatoren für digitale Dienste können Informationen von einer Behörde oder einer privaten Partei einholen, wenn sie dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als notwendig erachten, ohne dabei ihre Unabhängigkeit und Neutralität zu gefährden.

Änderungsantrag  213

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung der Befugnisse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 angemessenen Garantien unterliegt, die im anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts festgelegt sind. Insbesondere dürfen diese Maßnahmen nur im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und mit den Verteidigungsrechten, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, und vorbehaltlich des Rechts aller betroffenen Parteien auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf getroffen werden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung der Befugnisse gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 höchsten Garantien unterliegt, die im anwendbaren nationalen Recht vollständig im Einklang mit der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts festgelegt sind. Insbesondere dürfen diese Maßnahmen nur im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und mit den Verteidigungsrechten, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, und vorbehaltlich des Rechts aller betroffenen Parteien auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf getroffen werden.

Änderungsantrag  214

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhängt werden, 6 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigt. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhängt werden, 6 % der Jahreseinnahmen oder des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten nicht übersteigt. Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % der Jahreseinnahmen oder des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters nicht übersteigen.

Änderungsantrag  215

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.

Änderungsantrag  216

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Nutzer haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter.

Die Nutzer sowie andere Parteien, die ein berechtigtes Interesse haben und von allen Anbietern von Vermittlungsdiensten unabhängig sind, haben das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Nutzer ansässig oder niedergelassen ist, Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung einzulegen. Der Koordinator für digitale Dienste prüft die Beschwerde und leitet sie gegebenenfalls an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort weiter. Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in seinem Mitgliedstaat, leitet der Koordinator für digitale Dienste, der die Beschwerde erhält, sie an diese Behörde weiter.

Änderungsantrag  217

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Abgabe von Initiativstellungnahmen.

Änderungsantrag  218

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In ihrem Beschluss gemäß Artikel 58 kann die Kommission gegen die betreffende sehr große Online-Plattform Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass diese Plattform vorsätzlich oder fahrlässig

(1) In ihrem Beschluss gemäß Artikel 58 kann die Kommission gegen die betreffende sehr große Online-Plattform Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass diese Plattform vorsätzlich oder fahrlässig

Änderungsantrag  219

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Kommission kann gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig

Änderungsantrag  220

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um diese dazu zu zwingen,

(1) Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen die betreffende sehr große Online-Plattform oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 52 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um diese dazu zu zwingen,

Änderungsantrag  221

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an.

(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den wesentlichen Inhalt des Beschlusses und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen an und fügt wenn möglich nicht vertrauliche Dokumente oder andere Arten von Informationen, auf die sich der Beschluss stützt, bei.

Änderungsantrag  222

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen.

(3) Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen und widmet den kleinen und mittleren Unternehmen und der Stellung neuer Wettbewerber besondere Aufmerksamkeit.

 

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

8.2.2021

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

8.2.2021

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

20.5.2021

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Henna Virkkunen

15.12.2020

Prüfung im Ausschuss

17.6.2021

15.7.2021

 

 

Datum der Annahme

27.9.2021

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

22

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nicola Beer, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Michael Bloss, Paolo Borchia, Marc Botenga, Markus Buchheit, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Carlo Calenda, Maria da Graça Carvalho, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Josianne Cutajar, Nicola Danti, Pilar del Castillo Vera, Martina Dlabajová, Valter Flego, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Nicolás González Casares, Christophe Grudler, András Gyürk, Henrike Hahn, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Eva Kaili, Izabela-Helena Kloc, Łukasz Kohut, Zdzisław Krasnodębski, Andrius Kubilius, Miapetra Kumpula-Natri, Thierry Mariani, Marisa Matias, Joëlle Mélin, Dan Nica, Angelika Niebler, Ville Niinistö, Aldo Patriciello, Mauri Pekkarinen, Mikuláš Peksa, Tsvetelina Penkova, Morten Petersen, Markus Pieper, Clara Ponsatí Obiols, Manuela Ripa, Robert Roos, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Jessica Stegrud, Beata Szydło, Riho Terras, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Marie Toussaint, Isabella Tovaglieri, Viktor Uspaskich, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Erik Bergkvist, Izaskun Bilbao Barandica, Cornelia Ernst, Valérie Hayer, Elena Lizzi, Jutta Paulus, Sandra Pereira, Angelika Winzig

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

46

+

NI

Viktor Uspaskich#

PPE

François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Maria da Graça Carvalho, Pilar del Castillo Vera, Andrius Kubilius, Angelika Niebler, Aldo Patriciello, Markus Pieper, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Riho Terras, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Angelika Winzig

Renew

Nicola Beer, Izaskun Bilbao Barandica, Nicola Danti, Martina Dlabajová, Valter Flego, Claudia Gamon, Christophe Grudler, Valérie Hayer, Ivars Ijabs, Mauri Pekkarinen, Morten Petersen

S&D

Erik Bergkvist, Carlo Calenda, Josianne Cutajar, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Nicolás González Casares, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Romana Jerković, Eva Kaili, Łukasz Kohut, Miapetra Kumpula-Natri, Dan Nica, Tsvetelina Penkova, Patrizia Toia, Carlos Zorrinho

 

22

-

ECR

Izabela-Helena Kloc, Zdzisław Krasnodębski, Robert Roos, Jessica Stegrud, Beata Szydło, Grzegorz Tobiszowski, Evžen Tošenovský

ID

Paolo Borchia, Markus Buchheit, Elena Lizzi, Isabella Tovaglieri

The Left

Marc Botenga, Sandra Pereira

Verts/ALE

Michael Bloss, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Henrike Hahn, Ville Niinistö, Jutta Paulus, Mikuláš Peksa, Manuela Ripa, Marie Toussaint

 

6

0

ID

Thierry Mariani, Joëlle Mélin

NI

András Gyürk, Clara Ponsatí Obiols

The Left

Cornelia Ernst, Marisa Matias

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 


 


STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (11.10.2021)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG

(COM(2020)0825 – C9-0418/2020 – 2020/0361(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Geoffroy Didier

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Gesetz über digitale Dienste sollte alle digitalen Dienste erfassen, die bei der Verbreitung illegaler Inhalte eine wichtige Rolle spielen, um ihre Verfahren zur Moderation von Inhalten einer adäquaten Regulierung zu unterwerfen. Aus diesem Grund wird hier der Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Dienste dahingehend klargestellt, dass er ausdrücklich auf drei Arten von Diensten abstellt, die eine vorrangige Rolle bei der Verbreitung von Inhalten spielen: Suchmaschinen, Live-Streaming-Dienste für nutzergenerierte Inhalte und Messaging-Dienste.

Diese drei Kategorien von Diensten sollten erstens den Verpflichtungen unterliegen, die gegenwärtig für alle Vermittlungsdienste vorgesehen sind, und zweitens den Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten, die für sehr große Plattformen gelten, wenn sie die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten. Live-Streaming-Dienste und Messaging-Dienste sollten außerdem bestimmten Verpflichtungen unterliegen, die für Hosting-Dienste und Online-Plattformen gelten, soweit diese Verpflichtungen auf sie angewandt werden können. Beispielsweise können und sollten diese Dienste Verpflichtungen in Bezug auf die Aussetzung von Konten und die Nutzer im Falle von Sanktionen gebotenen Garantien einhalten.

Im Zuge ihrer schnellen Expansion in den letzten Jahren und insbesondere während der COVID-19-Pandemie haben Online-Marktplätze eine Reihe von Bedrohungen für den Verbraucherschutz – sowohl im Hinblick auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten als auch auf die Produktsicherheit und ‑konformität – bedingt. Darüber hinaus geben diese Marktplätze Anlass zu wachsender Besorgnis, was gewerbliche Schutzrechte und Nachahmungen sowie allgemeiner Wettbewerbsverzerrungen angeht, wodurch Unternehmen, die sich an die Vorschriften halten, zunehmend einem unlauteren Wettbewerb durch Unternehmen ausgesetzt sind, die die Vorschriften nicht befolgen.

Die Untersuchung der zehn wichtigsten Online-Marktplätze hat beispielsweise gezeigt, dass im Durchschnitt 63 % der den europäischen Verbrauchern angebotenen Produkte nicht konform waren und dass 28 % dieser Produkte tatsächlich gefährlich waren. Diese Quoten sind deutlich höher als die bei Einzelhändlern mit physischen Verkaufsstätten festgestellten Quoten.

Diese Situation hängt zweifellos mit einer Lücke im geltenden Rechtsrahmen zusammen, die es Online-Marktplätzen ermöglicht, sich einer Reihe grundlegender Anforderungen zu entziehen, ohne die es unmöglich ist, ein angemessenes und zufriedenstellendes Schutzniveau für die europäischen Verbraucher beim Online-Kauf sicherzustellen. Je größer der Marktanteil von Online-Marktplätzen ist, desto höher und desto besorgniserregender ist dieses Risiko.

In Anbetracht des Vorstehenden erscheint es daher unerlässlich, zum Gesetz über digitale Dienste eine Reihe zusätzlicher spezifischer Bestimmungen für Online-Plattformen, die Marktplatzdienste anbieten, hinzuzufügen, um diese Lücke zu schließen und damit dieses zunehmende Risiko auszuschließen.

Ein weiteres Problem ist die Anwendung des sogenannten „Herkunftslandprinzips“, die angesichts der derzeitigen Niederlassung von Inhaltsplattformen in der EU dazu führen könnte, dass nur wenige nationale Behörden befugt sind, das Gesetz über digitale Dienste durchzusetzen. Diese Behörden sind möglicherweise nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Darüber hinaus würde es die vorgeschlagene Regelung nicht gestatten, nationalen Besonderheiten bei der Regulierung von Inhalten angemessen Rechnung zu tragen. Das Gesetz über digitale Inhalte muss daher angepasst werden, um den zuständigen Behörden des Ziellandes ausdrücklich Interventionsbefugnisse zu übertragen (z. B. die Befugnis, auf Daten zuzugreifen, die Beteiligung an der Untersuchung und der Entscheidungsfindung, die Befugnis, im Falle eines Problems, das sein Hoheitsgebiet betrifft, Maßnahmen zu ergreifen, und die Befugnis zum direkten Eingreifen bei ungerechtfertigter Untätigkeit der Behörde des Niederlassungslandes).

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der Union und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Marktplätze im Internet Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und -bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für den einzelnen Nutzer als auch für die Gesellschaft als Ganzes.

(1) Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der Union und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Marktplätze im Internet Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige und innovative Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen, was einerseits zu einem Wandel der Gewohnheiten in Bezug darauf, wie sie miteinander kommunizieren, in Verbindung treten, konsumieren und Geschäfte tätigen, sowie andererseits zu einem Wandel auf gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene in der Union führt. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar sowohl für den einzelnen Nutzer, beispielsweise durch Finanzbetrug und Betrug über soziale Netzwerke, als auch für die Gesellschaft als Ganzes.

_________________

_________________

25 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

25 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(2) Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein oder ziehen dies in Erwägung und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, lassen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften eine rechtliche Fragmentierung entstehen und beeinträchtigen den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten, sodass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Unterstützung von Innovation einerseits und dem Schutz der Verbraucher und der sonstigen Nutzer andererseits sichergestellt wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und -bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, zugänglich, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und Bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, auf Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten, auf Nichtdiskriminierung und auf Zugang zu den Gerichten, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.

(4) Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden und die Grundrechte geachtet werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten lässt sich anhand aller relevanten Umstände bestimmen, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

(8) Eine solche wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten sollte anhand aller relevanten Umstände bestimmt werden, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union reicht allerdings nicht aus, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

_________________

_________________

27 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

27 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28 und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten jedoch für Fragen, die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen.

(9) Diese Verordnung sollte die Vorschriften, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten ergeben, ergänzen, deren Anwendung jedoch unberührt lassen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2000/31/EG, mit Ausnahme der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen, die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung28 und die vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, genauer die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates29. Diese Verordnung berührt daher unter anderem nicht diese anderen Rechtsakte, die in Bezug auf den in dieser Verordnung festgelegten allgemein anwendbaren Rahmen als lex specialis gelten. In dieser Verordnung sollten auch die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für den Erlass von Gesetzen zur Förderung der Freiheit und des Pluralismus der Medien sowie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt geachtet werden. Diese Verordnung sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Fragen genauer zu regeln, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen. Im Falle eines Konflikts zwischen der Richtlinie 2010/13/EU in der geänderten Fassung und dieser Verordnung sollten die Richtlinie 2010/13/EU sowie die im Einklang mit dieser Richtlinie ergriffenen nationalen Maßnahmen Vorrang haben. Um die Mitgliedstaaten und Anbieter zu unterstützen, sollte die Kommission Leitlinien zur Auslegung der Wechselbeziehung zwischen verschiedenen Rechtsakten der Union und zur Vermeidung einer Doppelung von Anforderungen an Anbieter oder von potenziellen Konflikten bei der Auslegung ähnlicher Anforderungen bereitstellen.

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28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

29 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

29 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates – vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im Interesse der Klarheit sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung die folgenden Rechtsakte des Unionsrechts unberührt lässt: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates31, Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 und Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG33 und das Unionsrecht über den Verbraucherschutz, insbesondere Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34, Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 und Richtlinie 93/13/EWG des Rates36 in der durch Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates37 geänderten Fassung sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates38. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung lässt auch die Vorschriften des Unionsrechts über Arbeitsbedingungen unberührt.

(10) Im Interesse der Klarheit sollte auch darauf hingewiesen werden, dass diese Verordnung die folgenden Rechtsakte des Unionsrechts unberührt lässt: Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates31, Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 und Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG33 und das Unionsrecht über den Verbraucherschutz, insbesondere Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34, Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 und Richtlinie 93/13/EWG des Rates36 in der durch Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates37 geänderten Fassung, Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37a und Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates37b sowie das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates38. Der Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird einzig durch die Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich geregelt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG. Diese Verordnung lässt auch die Vorschriften des Unionsrechts über Arbeitsbedingungen unberührt.

_________________

_________________

30 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).

30 Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1).

31 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

31 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

32 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

33 Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG.

33 Verordnung …/… über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG.

34 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

34 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

35 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

35 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

36 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

36 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

37 Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.

37 Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.

 

37a Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

 

37b Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

38 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

38 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht berührt, mit denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten.

(11) Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung die Vorschriften des Unionsrechts über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, nicht berührt, mit denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten und die lex specialis sind und Vorrang vor dieser Verordnung haben.

 

________________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

(12) Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, zugängliches, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung auf dem allgemeinen Gedanken beruhen, dass alles, was offline illegal ist, auch online illegal sein sollte. Der Begriff sollte weit gefasst werden und umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten.  Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, da sie auf rechtswidrige Handlungen Bezug nehmen, etwa die Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die rechtswidrige Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, den Verkauf nicht konformer gefährlicher oder gefälschter Produkte, den illegalen Handel mit Tieren, Pflanzen oder Stoffen, die nicht genehmigte Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials, die Erbringung rechtswidriger Dienstleistungen wie Hosting-Dienstleistungen auf nicht mit dem Unionsrecht oder nationalem Recht im Einklang stehenden Onlineplattformen für die Kurzzeitvermietung und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Materialien, die für Bildungs-, Presse-, Forschung- oder künstlerische Zwecke oder für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung illegaler Inhalte verbreitet werden, einschließlich der Inhalte, die eine Formulierung polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte darstellen, sollten nicht als illegale Inhalte gelten. Gleichermaßen sollten Materialien wie ein Augenzeugenvideo eines potenziellen Verbrechens nicht als illegal gelten, nur weil darin eine rechtswidrige Handlung dargestellt wird. Im Rahmen einer Bewertung sollte der wahre Zweck dieser Verbreitung ermittelt werden und geprüft werden, ob Materialien für die genannten Zwecke öffentlich verbreitet werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Online-Marktplätze sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.

(13) Aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Dienste und der daraus folgenden Notwendigkeit, deren Anbietern bestimmte spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, ist innerhalb der weiter gefassten Kategorie Hosting-Diensteanbieter gemäß der Definition in dieser Verordnung die Unterkategorie Online-Plattformen abzugrenzen. Online-Plattformen, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Plattformen zum Austausch von Inhalten oder Online-Marktplätze und Live-Streaming-Plattformen oder Anbieter von Sofortnachrichtendiensten (Instant Messaging) sollten als Hosting-Diensteanbieter definiert werden, die nicht nur im Auftrag der Nutzer von diesen bereitgestellte Informationen speichern, sondern diese Informationen, wiederum im Auftrag der Nutzer, auch öffentlich verbreiten. Um übermäßig weit gefasste Verpflichtungen zu vermeiden, sollten Hosting-Diensteanbieter jedoch nicht als Online-Plattformen betrachtet werden, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung für Online-Plattformen zu umgehen. Ein Kommentarbereich einer Online-Zeitung etwa könnte eine solche Funktion darstellen, die eindeutig eine Nebenfunktion des Hauptdienstes ist, nämlich der Veröffentlichung von Nachrichten unter der redaktionellen Verantwortung des Verlegers.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer begrenzten Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

(14) Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine große oder potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates39, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

_________________

_________________

39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

39 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die mit dem horizontalen Rahmen für bedingte Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Richtlinie 2000/31/EG geschaffene Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass im ganzen Binnenmarkt viele neuartige Dienste entstehen und expandieren konnten. Der Rahmen sollte daher bestehen bleiben. Angesichts der Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene und aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollte dieser Rahmen jedoch in diese Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen bestimmte Elemente dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert werden.

(16) Die mit dem horizontalen Rahmen für bedingte Haftungsausschlüsse für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Richtlinie 2000/31/EG geschaffene Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass im ganzen Binnenmarkt viele neuartige Dienste entstehen und expandieren konnten. Der Rahmen sollte daher bestehen bleiben. Angesichts der Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene und aus Gründen der Klarheit, Einheitlichkeit, Berechenbarkeit, Zugänglichkeit und Kohärenz sollte dieser Rahmen jedoch in diese Verordnung aufgenommen werden. Zudem müssen bestimmte Elemente dieses Rahmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden.

(18) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht gelten, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, die Dienstleistungen auf neutrale Weise und durch die bloße technische, automatische Verarbeitung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen zu erbringen, sondern dahingehend eine aktive Rolle einnimmt, dass er Wissen oder Kontrolle über diese Informationen erhält. Diese Ausschlüsse sollten dementsprechend nicht für die Haftung im Zusammenhang mit Informationen gelten, die nicht vom Nutzer bereitgestellt werden, sondern vom Anbieter des Vermittlungsdienstes selbst, auch wenn diese Informationen im Rahmen der redaktionellen Verantwortung dieses Anbieters entwickelt wurden. Anbietern von Vermittlungsdiensten wird eine aktive Rolle zugeschrieben, wenn sie die Inhalte organisieren und referenzieren, unabhängig davon, ob dies automatisch erfolgt oder nicht.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, der bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben, erbringt die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise und sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.

(20) Ein Anbieter von Vermittlungsdiensten, deren Hauptzweck darin besteht, illegalen Tätigkeiten nachzugehen oder diese zu erleichtern, erbringt die Dienstleistung nicht auf neutrale Weise und sollte dementsprechend die in dieser Verordnung vorgesehenen Haftungsausschlüsse nicht in Anspruch nehmen können.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise mit den übermittelten Informationen in Verbindung steht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.

(21) Ein Anbieter sollte die Haftungsausschlüsse für die „reine Durchleitung“ und das „Caching“ in Anspruch nehmen können, wenn er in keiner Weise mit den übermittelten Informationen in Verbindung steht. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass er die von ihm übermittelten Informationen nicht verändert. Unter diese Anforderung sollten jedoch keine Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung fallen – etwa das Netzmanagement –, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Wissen insbesondere durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.

(22) Um den Haftungsausschluss für Hosting-Dienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter unverzüglich tätig werden und illegale Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder Wissen darüber erhält. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung, erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Wissen durch Meldungen erhalten, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern diese Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich illegalen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten bestimmte Anbieter von Hosting-Diensten, nämlich Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen und angemessen informierten Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann.

(23) Um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Geschäftsvorgängen im Internet, einschließlich Online-Finanztransaktionen, über Vermittlungsdienste zu gewährleisten, sollten Anbieter von Hosting-Diensten, Online-Plattformen und andere Diensteanbieter wie Marktplätze, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, den Haftungsausschluss für Anbieter von Hosting-Diensten gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch nehmen können, sofern diese Online-Plattformen die einschlägigen Informationen bezüglich der betreffenden Vorgänge, einschließlich Online-Finanztransaktionen, in einer Weise darstellen, bei der Verbraucher davon ausgehen können, dass die Informationen entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterstehenden Nutzer bereitgestellt werden und die Online-Plattformen deshalb Kenntnis von oder Kontrolle über die Informationen haben müssen, selbst wenn dem nicht tatsächlich so ist. In dieser Hinsicht sollte objektiv und auf Grundlage aller relevanten Umstände ermittelt werden, ob die Darstellung bei einem durchschnittlichen und angemessen informierten Verbraucher diesen Eindruck erwecken kann.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass diese Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.

(25) Um Rechtssicherheit zu schaffen, eine verhältnismäßige Anwendung des Regulierungsrahmens sicherzustellen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von illegalen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden und mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen einhergehen. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, um auf freiwilliger Basis illegale Inhalte zu erkennen, festzustellen und dagegen vorzugehen, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres Online-Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrunde liegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.

(27) Seit dem Jahr 2000 wurden neue Technologien entwickelt, die für eine bessere Verfügbarkeit, Wirksamkeit, Geschwindigkeit, Verlässlichkeit, Kapazität und Sicherheit von Systemen für die Übermittlung und Speicherung von Daten im Internet sorgen, wodurch ein immer komplexeres Online-Ökosystem entstanden ist. In dieser Hinsicht sollte daran erinnert werden, dass Anbieter von Diensten zur Bereitstellung und Vereinfachung der zugrunde liegenden logischen Architektur und des reibungslosen Funktionierens des Internets, einschließlich technischer Hilfsfunktionen, ebenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, sofern ihre Dienste als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind. Zu solchen Diensten gehören gegebenenfalls lokale Funknetze (WLAN), DNS-Dienste, die Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, oder Netze zur Bereitstellung von Inhalten, die Funktionen anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitstellen oder verbessern. Auch Dienste für Kommunikationszwecke und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich stark entwickelt und zur Entstehung von Online-Diensten wie der Internet-Sprachtelefonie (VoIP), Nachrichtenübermittlungsdiensten und webgestützten E-Mail-Diensten geführt, bei denen die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst ermöglicht wird. Bei diesen Diensten ist ebenfalls eine Inanspruchnahme der Haftungsausschlüsse möglich, obwohl sie nicht unter die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung fallen, sofern sie als „reine Durchleitung“, „Caching“ oder „Hosting“ einzuordnen sind.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten keiner allgemeinen Überwachungspflicht unterliegen. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte auferlegt.

(28) Die Mitgliedstaaten sind nur daran gehindert, den Diensteanbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, bei der eine kontinuierliche Ermittlung aus der Gesamtheit der verfügbaren Inhalte verlangt wird. Dies betrifft nicht die Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, wenn sie in Rechtsakten der Union festgelegt sind, und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht, mit dem Rechtsakte der Union umgesetzt werden, im Einklang mit den in dieser Verordnung und anderen lex-specialis-Rechtsvorschriften der Union festgelegten Bedingungen erlassen werden. Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf illegale Inhalte oder eine Verpflichtung zur Verwendung automatisierter Instrumente zur Filterung von Inhalten auferlegt. Ebenso sollte diese Verordnung die Anbieter nicht daran hindern, eine Übermittlungsverschlüsselung ihrer Dienste einzuführen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten nicht dazu verpflichtet werden, automatisierte Instrumente für die Moderation von Inhalten zu verwenden, da solche Instrumente Schwierigkeiten haben, die Feinheiten von Inhalten und Bedeutungen in der menschlichen Kommunikation effektiv nachzuvollziehen, was jedoch erforderlich ist, um festzustellen, ob geprüfte Inhalte gegen das Gesetz oder gegen die Bedingungen für die Verwendung des Dienstes verstoßen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen.

(29) In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen bestimmte illegale Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext, was oft zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führt. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte einheitliche Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der wirksamen Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen. Die geltenden Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile sollten unberührt bleiben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) .../... (vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte) oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.

(30) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen sollten im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen werden, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten illegaler Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) .../... (vorgeschlagene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte) oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde zudem bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen.

(31) Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Kann eine Anordnung, die sich auf spezifische Informationen bezieht, Auswirkungen über das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde hinaus haben, so sollte die Behörde zudem bewerten, ob diese Informationen auch in anderen betroffenen Mitgliedstaaten illegale Inhalte darstellen könnten und gegebenenfalls sowohl die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und Völkerrechts als auch die Interessen diplomatischer Gepflogenheiten berücksichtigen. In diesem Zusammenhang und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Anordnungen, die an einen Anbieter gerichtet sind, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union hat, auf den anordnenden Mitgliedstaat beschränkt sein, es sei denn, bei der Rechtsgrundlage für die Anordnung handelt es sich um Unionsrecht.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der betreffenden Vermittlungsdienste, die in diesen Anordnungen genannt sind, um festzustellen, ob die Nutzer die anwendbaren Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene einhalten. Daher sollten Anordnungen bezüglich Informationen über eine Gruppe von Nutzern, die nicht im Einzelnen genannt werden, einschließlich Anordnungen über die Bereitstellung von für statistische Zwecke oder eine faktengestützte Politikgestaltung erforderlichen aggregierten Informationen, von den Vorschriften dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen unberührt bleiben.

(32) Die in dieser Verordnung geregelten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen betreffen die Vorlage spezifischer Informationen über einzelne Nutzer der betreffenden Vermittlungsdienste, die in diesen Anordnungen genannt sind, um festzustellen, ob die Nutzer die anwendbaren Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene einhalten. Diese Informationen sollten die rechtmäßig erfassten Informationen wie die entsprechenden E-Mail-Adressen, Telefonnummern und weiteren Kontaktdaten, die für die Einhaltung der Vorschriften erforderlich sind, umfassen. Daher sollten Anordnungen bezüglich Informationen über eine Gruppe von Nutzern, die nicht im Einzelnen genannt werden, einschließlich Anordnungen über die Bereitstellung von für statistische Zwecke oder eine faktengestützte Politikgestaltung erforderlichen aggregierten Informationen, von den Vorschriften dieser Verordnung über die Bereitstellung von Informationen unberührt bleiben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.

(33) Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte illegale Inhalte bzw. bestimmte Informationen gemäß ihrer Definition im Unionsrecht bzw. im nationalen Recht im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen, und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.

(34) Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein zugängliches, sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige, berechenbare und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich der minderjährigen und schutzbedürftigen Nutzer, wie diejenigen mit geschützten Merkmalen gemäß Artikel 21 der Charta, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern, wodurch gleichzeitig für ein geeignetes Gleichgewicht zwischen der Unterstützung von Innovation einerseits und dem Schutz der Verbraucher und Nutzer andererseits Sorge getragen wird.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) In dieser Hinsicht ist es wichtig, Sorgfaltspflichten an die Beschaffenheit und Art der betreffenden Vermittlungsdienste anzupassen. In dieser Verordnung werden daher grundlegende Verpflichtungen festgelegt, die für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, sowie zusätzliche Verpflichtungen für Anbieter von Hosting-Diensten und, im Einzelnen, für Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Sofern Anbieter von Vermittlungsdiensten aufgrund der Art ihrer Dienste und ihrer Größe in diese verschiedenen Kategorien fallen, sollten sie alle entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen. Diese harmonisierten Sorgfaltspflichten, die angemessen und nicht willkürlich sein sollten, sind erforderlich, um die ermittelten politischen Ziele umzusetzen, etwa die Wahrung der berechtigten Interessen der Nutzer, die Bekämpfung illegaler Praktiken und den Schutz der Grundrechte im Internet.

(35) Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen nur auf diejenigen Anbieter von Vermittlungsdiensten angewandt werden, bei denen der Nutzen die Belastung des Anbieters überwiegt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Anbieter von Vermittlungsdiensten, die gemeinnützig tätig sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse verfolgen und bei denen es sich um KMU ohne systemisches Risiko im Zusammenhang mit illegalen Inhalten handelt, ganz oder teilweise von den Anforderungen des Kapitels III zu befreien. Die Anbieter müssen stichhaltige Gründe vorbringen, warum ihnen eine Befreiung erteilt werden sollte. Die Kommission sollte derartige Anträge prüfen und jederzeit befugt sein, eine Befreiung zu erteilen oder zu widerrufen. Die Kommission sollte ein öffentliches Verzeichnis aller gewährten Befreiungen samt der entsprechenden Bedingungen führen, in dem erläutert wird, warum der Anbieter Anrecht auf eine Befreiung hat.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten und einschlägige Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.

(36) Um die reibungslose und wirksame Kommunikation im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, zu erleichtern, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten und einschlägige und aktuelle Informationen zu ihrer Kontaktstelle zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Die Kontaktstelle kann auch von vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Gewerbetreibenden, die in einer bestimmten Beziehung zum Anbieter von Vermittlungsdiensten stehen, genutzt werden. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und benötigt nicht unbedingt einen physischen Standort.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(37) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten Rechtsvertreter in der Union benennen und Informationen über ihren Rechtsvertreter bereitstellen, um die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter zu ermöglichen. Die Rechtsvertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Um eine unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sollten Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1a, die in Drittländern niedergelassen sind, von der Pflicht befreit werden, einen Rechtsvertreter zu benennen.

 

____________

 

1a Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Während die Vertragsfreiheit für Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen.

(38) Während die Vertragsfreiheit für Anbieter von Vermittlungsdiensten grundsätzlich geachtet werden sollte, ist es angemessen, für den Inhalt, die Anwendung und die Durchsetzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter bestimmte Vorschriften festzulegen, um für Transparenz, den Schutz der Nutzer und die Vermeidung von unlauteren oder willkürlichen Ergebnissen zu sorgen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Bedingungen fair, nichtdiskriminierend und transparent sind und in einer klaren und unmissverständlichen Sprache im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht verfasst sind. Die Geschäftsbedingungen sollten Informationen über alle Strategien, Verfahren, Maßnahmen und Instrumente enthalten, die zum Zweck der Inhaltsmoderation eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung, der menschlichen Überprüfung, der rechtlichen Konsequenzen, mit denen Nutzer zu rechnen haben, wenn sie wissentlich illegale Inhalte speichern oder hochladen, sowie über das Recht, die Nutzung des Dienstes zu beenden. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten den Nutzern der Dienste auch eine präzise und leicht lesbare Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Geschäftsbedingungen, einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe, zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a) Anbieter können freiwillige Maßnahmen zur allgemeinen Risikobewertung potenzieller Risiken im Zusammenhang mit ihren Diensten, beispielsweise im Umgang mit Minderjährigen, ergreifen. Diese Maßnahmen sollten nicht zu neuen Profiling-, Verfolgungs- oder Identifizierungsverpflichtungen für die Anbieter von Vermittlungsdiensten führen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38b) Die in dieser Verordnung festgelegten Haftungsausschlüsse sollten nicht von Anbietern von Vermittlungsdiensten geltend gemacht werden können, die den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommen. Die Nichteinhaltung kann sich auf die Möglichkeit auswirken, den Haftungsausschluss in Anspruch zu nehmen, da mit dieser Verordnung sichergestellt werden soll, dass die Standards für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmeregelungen zu einem hohen Maß an Sicherheit und Vertrauen in das Online-Umfeld beitragen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung jährlich Bericht über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten erstatten, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission40 sind.

(39) Um ein angemessenes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten im Einklang mit den harmonisierten Anforderungen dieser Verordnung jährlich Bericht über die von ihnen betriebene Moderation von Inhalten erstatten, einschließlich der Maßnahmen, die sie zur Anwendung und Durchsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ergreifen. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten diese Transparenzberichtspflichten nicht für Anbieter gelten, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind. In sämtlichen veröffentlichten Fassungen derartiger Berichte sollten die Anbieter von Vermittlungsdiensten Informationen entfernen, die laufende Tätigkeiten zur Verhinderung, Aufdeckung oder Entfernung von illegalen Inhalten oder Inhalten, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Hosting-Diensten zuwiderlaufen, beeinträchtigen könnten.

_________________

 

40 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

 

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hosting-Diensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hosting-Diensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als illegale Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.

(40) Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hosting-Diensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, leicht zugängliche, umfassende und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hosting-Diensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als illegale Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter auf der Grundlage seiner eigenen Bewertung entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Online-Plattformen sollten versuchen zu verhindern, dass Inhalte, die bereits als illegal erkannt und auf der Grundlage einer früheren Meldung entfernt wurden, wieder auftreten. Die Anwendung dieser Anforderung sollte nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung führen und sollte einer Kontrolle durch den Menschen unterliegen. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind. Darüber hinaus sollten die Melde- und Abhilfeverfahren um Bestimmungen über eine dauerhaft wirksame Entfernung („stay down“) ergänzt werden, wonach Anbieter von Hosting-Diensten nachweisen sollten, dass sie sich nach besten Kräften darum bemühen, zu verhindern, dass Inhalte, die sich mit Inhalten decken, die von ihnen bereits als rechtswidrig eingestuft und entfernt wurden, erneut auftreten. Die Anwendung dieser Anforderung sollte nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a) Die Meldungen sollten an den Akteur gerichtet werden, der über die technische und operative Handlungsfähigkeit und die engste Beziehung zu dem Nutzer verfügt, der die Informationen oder den Inhalt bereitgestellt hat, etwa an eine Online-Plattform und nicht an den Hosting-Diensteanbieter, der Dienste für diese Online-Plattform erbringt. Diese Hosting-Diensteanbieter sollten derartige Meldungen an die betreffende Online-Plattform weiterleiten und die meldende Partei davon in Kenntnis setzen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40b) Hosting-Diensteanbieter sollten bestrebt sein, nur gegen die gemeldeten Einzelinformationen vorzugehen. Dies kann Maßnahmen wie die Deaktivierung von Hyperlinks zu den Einzelinformationen umfassen. Wenn die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu Einzelinformationen aus rechtlichen, vertraglichen oder technologischen Gründen wie verschlüsselten Datei- und Datenspeicher- und Weitergabediensten technisch oder operativ nicht umsetzbar ist, sollte der Hosting-Diensteanbieter den Nutzer von der Meldung in Kenntnis setzen und Abhilfe schaffen. Wenn ein Nutzer nicht oder verzögert tätig wird oder der Anbieter Grund zu der Annahme hat, dass er nicht tätig geworden ist oder in sonstiger Weise bösgläubig handelt, kann der Hosting-Diensteanbieter seinen Dienst im Einklang mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen aussetzen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a) Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen zu entfernen oder zu deaktivieren, weil sie entweder rechtswidrig oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sind, sollte er dies rasch tun, wobei die möglichen Schäden durch den Verstoß und die technischen Fähigkeiten des Anbieters zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, auch unter Einsatz automatisierter Mittel, so sollte der Anbieter den Nutzer über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, informieren. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von den Gründen für die Entscheidung gelten, insbesondere davon, ob die Abhilfe durchgeführt wurde, weil die gemeldeten Informationen als illegale Inhalte oder als nicht mit den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar angesehen werden. Die verfügbaren Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung des Hosting-Diensteanbieters sollten stets gerichtliche Rechtsbehelfe umfassen.

(42) Wenn ein Hosting-Diensteanbieter entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, auch unter Einsatz automatisierter Mittel, die sich als effizient, verhältnismäßig und zuverlässig erwiesen haben, so kann dieser Anbieter das erneute Auftreten der gemeldeten Informationen oder gleichwertiger rechtswidriger Informationen verhindern. Der Anbieter sollte ferner den Nutzer über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, informieren. Diese Verpflichtung sollte unabhängig von den Gründen für die Entscheidung gelten, insbesondere davon, ob die Abhilfe durchgeführt wurde, weil die gemeldeten Informationen als illegale Inhalte oder als nicht mit den geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar angesehen werden. Die verfügbaren Rechtsmittel zur Anfechtung der Entscheidung des Hosting-Diensteanbieters sollten stets gerichtliche Rechtsbehelfe umfassen. Die Unterrichtung des Nutzers sollte jedoch nicht verlangt werden, wenn es sich um Spam oder um ähnliche oder identische Inhalte handelt wie solche desselben Nutzers, die bereits entfernt wurden und über die er bereits eine Erklärung erhalten hat.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten die zusätzlichen Verpflichtungen für Online-Plattformen im Rahmen dieser Verordnung nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission41 gelten, es sei denn ihre Reichweite und Wirkung sind so erheblich, dass sie die Kriterien für eine Einstufung als sehr große Online-Plattformen im Sinne dieser Verordnung erfüllen. Die in der genannten Empfehlung enthaltenen Konsolidierungsvorschriften tragen dazu bei, sicherzustellen, dass jeglicher Umgehung dieser zusätzlichen Verpflichtungen vorgebeugt wird. Dass Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen von diesen zusätzlichen Verpflichtungen ausgenommen sind, sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, auf freiwilliger Basis ein System einzurichten, das einer oder mehreren dieser Verpflichtungen genügt.

(43) Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden, sollten die zusätzlichen Verpflichtungen für Online-Plattformen im Rahmen dieser Verordnung nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission41 gelten, es sei denn, ihre Reichweite und Wirkung sind so erheblich, dass sie die Kriterien für eine Einstufung als sehr große Online-Plattformen im Sinne dieser Verordnung erfüllen, oder sie befinden sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Einrichtungen mit Sitz außerhalb der Union. Die in der genannten Empfehlung enthaltenen Konsolidierungsvorschriften tragen dazu bei, sicherzustellen, dass jeglicher Umgehung dieser zusätzlichen Verpflichtungen vorgebeugt wird. Dass Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen von diesen zusätzlichen Verpflichtungen ausgenommen sind, sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, auf freiwilliger Basis ein System einzurichten, das einer oder mehreren dieser Verpflichtungen genügt.

_________________

_________________

41 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

41 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a) Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hosting-Diensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hosting-Diensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als illegale Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter auf der Grundlage seiner eigenen Bewertung entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43b) Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und objektive Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffenen Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind, und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören gegebenenfalls das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, ihr Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten, ihr Recht auf Nichtdiskriminierung und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, zudem die unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und das Recht auf Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung der von illegalen Inhalten betroffenen Parteien.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen und fairen Ergebnissen führen. Zudem sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen vorgesehen werden, die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise durchzuführen. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.

(44) Die Nutzer sollten in der Lage sein, bestimmte Entscheidungen von Online-Plattformen, die sich negativ auf sie auswirken, einfach und wirksam anzufechten. Die Online-Plattformen sollten daher verpflichtet werden, interne Beschwerdemanagementsysteme einzurichten, die bestimmte Bedingungen erfüllen, um sicherzustellen, dass diese Systeme leicht zugänglich sind und zu raschen und fairen Ergebnissen führen. Zudem sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, einschließlich solcher Streitigkeiten, die über die internen Beschwerdemanagementsysteme nicht zufriedenstellend beigelegt werden konnten, durch zertifizierte Stellen vorgesehen werden, die sich entweder im Mitgliedstaat des Nutzers oder des Anbieters befinden und die über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die nötigen Mittel und Fachkenntnisse verfügen, ihre Tätigkeiten auf faire, rasche und kosteneffiziente Weise durchzuführen. Streitbeilegungsverfahren sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden. Die so geschaffenen Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidungen von Online-Plattformen sollten die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergänzen, doch in jeder Hinsicht unberührt lassen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.

(46) Abhilfe bei illegalen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern im Rahmen der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und objektiv zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Stellen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit illegalen Inhalten verfügen, dass sie kollektive Interessen oder die Interessen einzelner Rechteinhaber vertreten und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Stellen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und halböffentliche Stellen, etwa Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung illegaler rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Bei Rechten des geistigen Eigentums könnten Branchenorganisationen und Organisationen von Rechtsinhabern den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers erhalten, sofern sie nachgewiesen haben, dass sie die geltenden Bedingungen erfüllen. Gleiches sollte Antragstellern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 oder im Falle von Beschwerden gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 gewährt werden, um sicherzustellen, dass bestehende Vorschriften über die Durchsetzung der Zollbestimmungen oder über den Verbraucherschutz beim Online-Verkauf wirksam umgesetzt werden. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Stellen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates43, auf andere Art mit weiteren Stellen zusammenzuarbeiten.

__________________

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43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

43 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die häufige Bereitstellung von offensichtlich illegalen Inhalten oder die häufige Einreichung von offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Inhalte sollten als offensichtlich illegal und Meldungen oder Beschwerden als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend aussetzen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle offensichtlich illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht des zuständigen Koordinators für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.

(47) Der Missbrauch von Diensten von Online-Plattformen durch die wiederholte Verbreitung illegaler Inhalte, durch die Ermöglichung des wiederholten Hochladens illegaler Inhalte oder durch die häufige Einreichung offensichtlich unbegründeter Meldungen oder Beschwerden über die jeweiligen durch diese Verordnung eingerichteten Mechanismen und Systeme führt zu Vertrauensverlust und der Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Parteien. Daher ist es erforderlich, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Vorkehrungen zum Schutz vor solchem Missbrauch einzurichten. Inhalte sollten als illegal und Meldungen oder Beschwerden als offensichtlich unbegründet gelten, wenn es für einen Laien ohne inhaltliche Analyse klar ersichtlich ist, dass die Inhalte illegal bzw. die Meldungen oder Beschwerden unbegründet sind. Unter bestimmten Bedingungen sollten Online-Plattformen ihre einschlägigen Dienste für die an missbräuchlichem Verhalten beteiligte Person vorübergehend aussetzen oder vollständig einstellen. Die Freiheit der Online-Plattformen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen und strengere Maßnahmen im Falle illegaler Inhalte im Zusammenhang mit schweren Straftaten zu ergreifen bleibt hiervon unberührt. Aus Transparenzgründen sollte diese Möglichkeit klar und hinreichend präzise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattformen festgelegt werden. Bei den Entscheidungen der Online-Plattformen diesbezüglich sollten stets Rechtsbehelfe möglich sein und sie sollten der Aufsicht des zuständigen Koordinators für digitale Dienste unterliegen. Die Vorschriften dieser Verordnung über Missbrauch sollten Online-Plattformen nicht daran hindern, andere Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht gegen die Bereitstellung illegaler Inhalte oder den sonstigen Missbrauch ihrer Dienste durch die Nutzer vorzugehen. Diese Vorschriften lassen jegliche im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten unberührt, die am Missbrauch beteiligten Personen haftbar zu machen, einschließlich für Schadensersatz.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Eine Online-Plattform könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch ihre eigenen freiwilligen Maßnahmen, Kenntnis von Informationen über bestimmte Tätigkeiten eines Nutzers erhalten, etwa die Bereitstellung bestimmter Arten illegaler Inhalte, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, von der eine Online-Plattform Kenntnis hat, den Verdacht angemessen rechtfertigen, dass der Nutzer eine schwere Straftat begangen hat, begeht oder vermutlich begehen wird, die das Leben oder die Sicherheit von Personen in Gefahr bringt, wie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 genannten Straftaten. In solchen Fällen sollte die Online-Plattform die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über einen solchen Verdacht informieren und ihnen alle einschlägigen ihr verfügbaren Informationen übermitteln, gegebenenfalls auch die jeweiligen Inhalte und eine Erläuterung ihres Verdachts. Diese Verordnung bildet keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Profilen von Nutzern für eine mögliche Feststellung von Straftaten durch Online-Plattformen. Online-Plattformen sollten auch andere anwendbare Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen beachten, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden informieren.

(48) Eine Online-Plattform könnte in bestimmten Fällen, etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei oder durch ihre eigenen freiwilligen Maßnahmen, Kenntnis von Informationen über bestimmte Tätigkeiten eines Nutzers erhalten, etwa die Bereitstellung bestimmter Arten illegaler Inhalte, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, von der eine Online-Plattform Kenntnis hat, den Verdacht angemessen rechtfertigen, dass der Nutzer eine schwere Straftat begangen hat, begeht oder vermutlich begehen wird, die das Leben oder die Sicherheit von Personen unmittelbar in Gefahr bringt, wie eine der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 genannten Straftaten. In solchen Fällen sollte die Online-Plattform die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich über einen solchen Verdacht informieren und ihnen auf Anfrage alle einschlägigen ihr verfügbaren Informationen übermitteln, gegebenenfalls auch die jeweiligen Inhalte und eine Erläuterung ihres Verdachts. Diese Verordnung bildet keine Rechtsgrundlage für die Erstellung von Profilen von Nutzern für eine mögliche Feststellung von Straftaten durch Online-Plattformen. Online-Plattformen sollten auch andere anwendbare Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen beachten, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden informieren.

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44 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

44 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a) Erlangt eine Online-Plattform Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine schwere Straftat, mit der eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen einhergeht, begangen wurde, gerade begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden wird, so muss die Plattform die betreffenden Inhalte entfernen oder deaktivieren und ihren Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs‑ oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen und alle einschlägigen verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmern abschließen können, sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, der Online-Plattform bestimmte grundlegende Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Plattformen sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.

(49) Um zu einem sicheren, vertrauenswürdigen und transparenten Online-Umfeld für Verbraucher sowie für andere Beteiligte, etwa konkurrierende Unternehmer oder Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, beizutragen und Unternehmer vom Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften abzuhalten, sollten Online-Marktplätze sicherstellen, dass diese Unternehmer nachverfolgt werden können. Der Unternehmer sollte daher verpflichtet sein, den Anbietern von Online-Marktplätzen bestimmte grundlegende und korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen, auch um für Produkte zu werben oder sie anzubieten. Diese Anforderung sollte auch für Unternehmer gelten, die auf der Grundlage zugrunde liegender Vereinbarungen im Namen von Marken für Produkte werben oder diese anbieten. Diese Online-Marktplätze sollten sämtliche Informationen für einen angemessenen Zeitraum, der nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, sicher speichern, damit diese im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, von Behörden und privaten Parteien mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden können, auch aufgrund von in dieser Verordnung genannten Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Plattformen angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Die erfassten Online-Plattformen sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Plattformen, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Plattformen sollten ihre Online-Schnittstelle zudem so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.

(50) Um eine effiziente und angemessene Anwendung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne unverhältnismäßige Belastungen aufzuerlegen, sollten die erfassten Online-Marktplätze angemessene Bemühungen um die Überprüfung der Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmern bereitgestellten Informationen unternehmen, insbesondere durch die Nutzung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, etwa nationaler Handelsregister und des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems45, oder indem sie die betreffenden Unternehmer auffordern, belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen, etwa Kopien von Identitätsdokumenten, zertifizierte Bankauszüge, Unternehmenszertifikate oder Auszüge aus dem Handelsregister. Sie können für die Einhaltung dieser Verpflichtung auch auf andere für die Nutzung auf Distanz verfügbare Quellen zurückgreifen, die vergleichbare Zuverlässigkeit bieten. Darüber hinaus sollten die vom Unternehmer bereitgestellten Informationen hinreichend spezifisch sein und nach Möglichkeit untermauert werden. Die erfassten Online-Marktplätze sollten jedoch nicht verpflichtet werden, übermäßige oder kostspielige Nachforschungen im Internet anzustellen oder Kontrollen vor Ort durchzuführen. Auch sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Online-Marktplätze, die bereits angemessene Bemühungen gemäß dieser Verordnung unternommen haben, die Zuverlässigkeit der Informationen gegenüber Verbrauchern oder anderen Beteiligten gewährleisten. Solche Online-Marktplätze sollten ihre Online-Schnittstelle zudem nutzerfreundlich gestalten und aufbauen, sodass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates46, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates47 und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates48.

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45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de

45 https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?locale=de

46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

46 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

47 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken).

48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

48 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Online-Werbung kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen.

(52) Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Erbringung von Diensten von Online-Plattformen. Online-Werbung kann jedoch erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst illegale Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung illegaler oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Zudem sollten die Nutzer leichten Zugang zu Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.

(53) Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – als Plattform für öffentliche Debatten, Wirtschafts- und Finanztransaktionen und die Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, diesen Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Diese zusätzlichen Pflichten sehr großer Online-Plattformen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf irreführende Informationen oder andere Arten von illegalen Inhalten, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, haben auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der Union – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen.

(54) Sehr große Online-Plattformen können gesellschaftliche Risiken nach sich ziehen, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Sobald die Zahl der Nutzer einer Plattform in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, können auch die mit der Plattform verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige negative Auswirkungen haben. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl der Nutzer eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der Union – überschreitet. Die operative Schwelle sollte durch Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte aktualisiert werden, soweit dies erforderlich ist. Solche sehr großen Online-Plattformen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen und Mitteln stehen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hassrede sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. nachgeahmter Güter. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten, die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

(57) Dabei sollten drei Kategorien systemischer Risiken eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch einen Missbrauch ihres Dienstes durch Verbreitung illegaler Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder von illegaler Hassrede sowie illegale Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. gefährlicher und nachgeahmter Güter, oder die illegale Anzeige von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Unbeschadet der persönlichen Verantwortung der Nutzer von sehr großen Online-Plattformen für die mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht können eine solche Verbreitung oder solche Tätigkeiten z. B. dann ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn der Zugang zu diesen Inhalten durch Konten mit einer besonders großen Reichweite verstärkt werden kann. Eine zweite Kategorie betrifft die Auswirkungen des Dienstes auf die Ausübung der durch die Charta der Grundrechte geschützten Grundrechte, einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, des Rechts auf Achtung des Privatlebens, des Rechts auf Nichtdiskriminierung und der Rechte des Kindes. Diese Risiken können beispielsweise auf die Gestaltung der Algorithmensysteme sehr großer Online-Plattformen oder auf den Missbrauch ihres Dienstes für die Übermittlung missbräuchlicher Nachrichten oder auf andere Methoden zur Verhinderung der freien Meinungsäußerung oder zur Behinderung des Wettbewerbs oder auf den Missbrauch der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattformen, einschließlich ihrer Strategien zur Moderation von Inhalten, sofern solche durchgesetzt werden, zurückzuführen sein. Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die absichtliche und oftmals auch koordinierte Manipulation des Dienstes der Plattform, die absehbare Auswirkungen auf Gesundheit, die Grundrechte, den gesellschaftlichen Diskurs, Wahlprozesse, die öffentliche Sicherheit und den Schutz Minderjähriger haben kann, sodass es erforderlich ist, die öffentliche Ordnung und die Privatsphäre zu schützen und betrügerische und irreführende Handelspraktiken zu bekämpfen. Solche Risiken können beispielsweise auf die Einrichtung von Scheinkonten und die Nutzung von Bots und anderen automatisierten oder teilautomatisierten Verhaltensweisen zurückzuführen sein, die zu einer schnellen und umfangreichen Verbreitung von Informationen führen können, die illegale Inhalte darstellen oder mit den Geschäftsbedingungen einer Online-Plattform unvereinbar sind.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken sorgfältig zu mindern. Für diese Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen Empfehlungssysteme und der Online-Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte entgegenzuwirken und sie einzuschränken, oder Anpassungen ihrer Entscheidungsverfahren oder ihrer Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online-Plattformen können ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken, Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind.

(58) Sehr große Online-Plattformen sollten die erforderlichen und verhältnismäßigen Instrumente einsetzen, um die bei der Risikobewertung festgestellten systemischen Risiken sorgfältig zu mindern. Für diese Risikominderungsmaßnahmen sollten sehr große Online-Plattformen es beispielsweise in Betracht ziehen, die Gestaltung und Funktionsweise der Moderation von Inhalten, der algorithmischen Empfehlungssysteme und der Online-Schnittstellen zu verbessern oder anderweitig anzupassen, um der Verbreitung illegaler Inhalte entgegenzuwirken und sie einzuschränken, die absichtliche Manipulation und Ausnutzung des Dienstes, einschließlich durch die Verstärkung illegaler Inhalte, zu verhindern, Anpassungen ihrer Entscheidungsverfahren oder ihrer Geschäftsbedingungen vorzunehmen sowie Richtlinien zur Moderation von Inhalten und die Art und Weise ihrer Durchsetzung für die Nutzer vollkommen transparent zu machen. Dazu können auch Korrekturmaßnahmen zählen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Inhalte, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen. Sehr große Online-Plattformen können ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken, insbesondere um systemische Risiken zu ermitteln. Zudem können sie die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern einleiten oder verstärken, Schulungsmaßnahmen und den Austausch mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern organisieren und mit anderen Anbietern zusammenarbeiten, etwa durch Einführung von Verhaltenskodizes oder anderen Selbstregulierungsmaßnahmen oder die Beteiligung an bestehenden einschlägigen Kodizes oder Maßnahmen. Alle Maßnahmen sollten mit den Sorgfaltspflichten aus dieser Verordnung im Einklang stehen, wirksam und angemessen zur Minderung der festgestellten spezifischen Risiken beitragen und der Wahrung der öffentlichen Ordnung, dem Schutz der Privatsphäre sowie der Bekämpfung betrügerischer und irreführender Handelspraktiken dienen; sie sollten zudem in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sehr großen Online-Plattform stehen und der Notwendigkeit Rechnung tragen, unnötige Beschränkungen für die Nutzung ihrer Dienste zu vermeiden, wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer angemessen zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Soweit angemessen, sollten sehr große Online-Plattformen bei ihren Risikobewertungen und bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer und der möglicherweise von ihren Diensten betroffenen Gruppen sowie unabhängige Sachverständige und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.

(59) Soweit angemessen, sollten sehr große Online-Plattformen bei ihren Risikobewertungen und bei der Gestaltung ihrer Risikominderungsmaßnahmen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzer und der möglicherweise von ihren Diensten betroffenen Gruppen sowie unabhängige Sachverständige und relevante öffentliche Akteure einbeziehen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten sehr große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Sie sollten den Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscherinnen und Forscher. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Die Prüfer sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

(60) Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten große Online-Plattformen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Sie sollten den Prüfern Zugang zu allen relevanten Daten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, z. B. Studien von von den zuständigen Behörden zugelassenen Forscherinnen und Forschern. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, und über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Die Prüfer sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Ist ihre Unabhängigkeit nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem für den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt.

(61) Der Prüfbericht sollte unabhängig erstellt und begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die sehr großen Online-Plattformen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Bericht sollte dem Koordinator für digitale Dienste und dem Gremium zusammen mit der Risikobewertung, den Risikominderungsmaßnahmen und den Plänen der Plattform zur Umsetzung der Empfehlungen aus der Prüfung unverzüglich übermittelt werden. Der Bericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein positiver Vermerk sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass die sehr große Online-Plattform die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein positiver Vermerk sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein negativer Vermerk sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass die sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können wesentliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen. Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.

(62) Ein zentraler Bestandteil der Geschäftstätigkeiten sehr großer Online-Plattformen ist die Art und Weise, in der Informationen priorisiert und auf der Online-Schnittfläche dargestellt werden, um den Zugang zu Informationen für die Nutzer zu erleichtern und zu optimieren. Dies geschieht beispielsweise durch algorithmische Empfehlungen, Einstufung und Priorisierung von Informationen, die durch textliche oder andere visuelle Darstellungen kenntlich gemacht werden, oder durch andere Arten der Kuratierung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Diese Empfehlungssysteme können Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Nutzer haben, Informationen online abzurufen und mit ihnen zu interagieren. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle bei der Verstärkung bestimmter Botschaften, der viralen Verbreitung von Informationen und der Anregung zu Online-Verhaltensweisen. Sehr große Online-Plattformen sollten daher sicherstellen, dass die Nutzer angemessen informiert werden und Einfluss darauf haben, welche Informationen ihnen angezeigt werden. Sie sollten die wichtigsten Parameter dieser Empfehlungssysteme klar und leicht verständlich darstellen, um sicherzustellen, dass die Nutzer verstehen, wie die ihnen angezeigten Informationen priorisiert werden. Ferner sollten sie sicherstellen, dass die Nutzer über alternative Optionen für die wichtigsten Parameter verfügen, wozu auch Optionen zählen sollten, die nicht auf dem Profiling des Nutzers beruhen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(62a) Die Praxis der sehr großen Online-Plattformen, Werbung mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten zu verbinden, könnte indirekt zur Monetarisierung und Förderung illegaler Inhalte oder von Inhalten, die gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, führen und das Markenimage der Käufer von Werbeflächen erheblichen beschädigen. Um eine solche Praxis zu verhindern, sollten sehr große Online-Plattformen – auch durch standardmäßige vertragliche Garantien für die Käufer von Werbeflächen – sicherstellen, dass die Inhalte, mit denen sie Werbung verbinden, legal sind und ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen. Darüber hinaus sollten sehr große Online-Plattformen es den Werbetreibenden ermöglichen, direkten Zugang zu den Ergebnissen der unabhängig durchgeführten Prüfungen zu erhalten, in deren Rahmen die Verpflichtungen und Instrumente der Plattformen für den Schutz des Markenimage der Käufer von Werbeflächen bewertet werden („Markensicherheit“).

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft.

(63) Von sehr großen Online-Plattformen genutzte Werbesysteme können mit besonderen Risiken verbunden sein und eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich machen. Sehr große Online-Plattformen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa illegale Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und zur Bereitstellung der Werbung enthalten. Darüber hinaus sollten sehr große Online-Plattformen alle bekannten Deepfakes, darunter Videos, Audiodateien und andere Dateien, kennzeichnen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von Algorithmensystemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von Forscherinnen und Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher zugänglich zu machen. Alle Bestimmungen über den Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer.

(64) Im Interesse einer angemessenen Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung durch sehr große Online-Plattformen können der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission Zugang zu bestimmten Daten oder die Meldung dieser Daten verlangen. Dazu können beispielsweise Daten zählen, die erforderlich sind, um die mit den Systemen der Plattform verbundenen Risiken und mögliche Schäden zu bewerten, wie beispielsweise die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verstärkung illegaler Inhalte, sowie Daten zur Genauigkeit, Funktionsweise und Prüfung von algorithmischen Systemen für die Moderation von Inhalten, Empfehlungs- oder Werbesysteme oder Daten zu Verfahren und Ergebnissen der Moderation von Inhalten oder von internen Beschwerdemanagementsystemen im Sinne dieser Verordnung. Untersuchungen von Forscherinnen und Forschern zur Entwicklung und Bedeutung systemischer Online-Risiken sind von besonderer Bedeutung, um Informationsasymmetrien zu beseitigen, für ein resilientes Risikominderungssystem zu sorgen und Informationen für Online-Plattformen, Koordinatoren für digitale Dienste, andere zuständige Behörden, die Kommission und die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diese Verordnung enthält daher einen Rahmen für die Bereitstellung von Informationen oder die Verpflichtung, die Daten sehr großer Online-Plattformen für zugelassene Forscherinnen und Forscher, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, gegebenenfalls für Forschungsprojekte zugänglich zu machen. Sämtliche Ersuchen um Bereitstellung von Informationen oder Zugang zu Daten innerhalb dieses Rahmens sollten verhältnismäßig sein und Rechte und legitime Interessen angemessen schützen, darunter Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen der Plattform und sonstiger Beteiligter, einschließlich der Nutzer.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a) Mindestanforderungen an die Interoperabilität für sehr große Online-Plattformen könnten neue Möglichkeiten für die Entwicklung innovativer Dienste schaffen, den Lock-in-Effekt bestehender Plattformen aufgrund des Netzwerkeffekts überwinden und so den Wettbewerb und die Wahlmöglichkeiten für die Nutzer verbessern. Um den Nutzern die freie Wahl zwischen verschiedenen Diensten zu erleichtern, sollte daher die Interoperabilität von branchenüblichen Funktionen sehr großer Online-Plattformen in Betracht gezogen werden. Eine solche Interoperabilität würde es den Nutzern ermöglichen, einen Dienst auf der Grundlage seiner Funktionen und Merkmale zu wählen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67) Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von Verhaltenskodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.

(67) Die Kommission und das Gremium sollten die Erstellung von Verhaltenskodizes als Beitrag zur Anwendung dieser Verordnung fördern und die Online-Plattformen dazu anhalten, die Bestimmungen dieser Kodizes einzuhalten. Die Umsetzung der Verhaltenskodizes sollte messbar sein und der öffentlichen Aufsicht unterliegen, doch sollte dies den Freiwilligkeitscharakter dieser Kodizes und die Wahlfreiheit der Interessenträger hinsichtlich ihrer Beteiligung nicht beeinträchtigen. Unter bestimmten Umständen kann es wichtig sein, dass sehr große Online-Plattformen bestimmte Verhaltenskodizes gemeinsam erstellen und diese einhalten. Diese Verordnung hält andere Anbieter in keiner Weise davon ab, durch Beteiligung an denselben Verhaltenskodizes dieselben Sorgfaltsstandards einzuhalten, bewährte Verfahren zu übernehmen und die Leitlinien der Kommission und des Gremiums anzuwenden.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68) In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung falscher oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich eine Online-Plattform ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(68) In dieser Verordnung sollten bestimmte Bereiche bestimmt werden, die für solche Verhaltenskodizes in Betracht kommen. Insbesondere sollten Risikominderungsmaßnahmen für bestimmte Arten illegaler Inhalte Gegenstand von Selbst- und Koregulierungsvereinbarungen sein. Ein weiteres relevantes Thema sind die möglichen negativen Auswirkungen systemischer Risiken auf Gesellschaft und Demokratie, etwa aufgrund von Desinformation, illegalen Inhalten oder manipulativen und missbräuchlichen Tätigkeiten. Dazu zählen koordinierte Tätigkeiten zur Verstärkung von Informationen einschließlich Desinformation, etwa durch Nutzung von Bots oder Scheinkonten für die Erstellung falscher oder irreführender Informationen, die mitunter auch mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein können und für schutzbedürftige Nutzer wie z. B. Kinder besonders schädlich sind. In diesen Bereichen kann die Beteiligung einer sehr großen Online-Plattform an einem Verhaltenskodex und dessen Einhaltung als geeignete Risikominderungsmaßnahme angesehen werden. Weigert sich eine Online-Plattform ohne angemessene Begründung, sich auf Aufforderung der Kommission an der Anwendung eines solchen Verhaltenskodex zu beteiligen, könnte dies hinsichtlich möglicher Zuwiderhandlungen der Online-Plattform im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69) Die Bestimmungen über Verhaltenskodizes in dieser Verordnung könnten als Grundlage für bereits bestehende Selbstregulierungsmaßnahmen auf Unionsebene dienen, darunter die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet sowie der Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation. Wie im Aktionsplan für Demokratie angekündigt, wird die Kommission Leitlinien zur Stärkung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation herausgeben.

(69) Die Bestimmungen über Verhaltenskodizes in dieser Verordnung könnten als Grundlage für bereits bestehende Selbstregulierungsmaßnahmen auf Unionsebene dienen, darunter die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die gemeinsame Absichtserklärung zum Verkauf nachgeahmter Güter, der Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70) An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen, insbesondere was die Modalitäten für die Übermittlung der relevanten Informationen betrifft. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden.

(70) An der Bereitstellung von Online-Werbung sind im Allgemeinen mehrere Akteure beteiligt, darunter Vermittlungsdienste, die die Werbetreibenden mit dem Anbieter, der die Werbung veröffentlicht, zusammenbringen. Die Verhaltenskodizes sollten die für Werbung festgelegten Transparenzpflichten von Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen gemäß dieser Verordnung unterstützen und ergänzen, um für flexible und wirksame Mechanismen zur Unterstützung und Verbesserung der Einhaltung dieser Pflichten zu sorgen. Durch die Beteiligung einer Vielzahl von Interessenträgern sollte sichergestellt sein, dass diese Verhaltenskodizes breite Unterstützung erfahren, technisch solide und wirksam sind und höchsten Standards hinsichtlich der Nutzerfreundlichkeit entsprechen, damit die Ziele der Transparenzpflichten erreicht werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

(76) Da Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht generell verpflichtet sind, für eine physische Präsenz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu sorgen, ist es erforderlich zu klären, welcher rechtlichen Zuständigkeit diese Anbieter bei der Durchsetzung von Bestimmungen der Kapitel III und IV und der Artikel 8 und 9 durch zuständige nationale Behörden unterliegen. Anbieter sollten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Rechtsvertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten zuständig sein, wenn Anbieter keinen Rechtsvertreter benannt haben, sofern das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat bei der Ausübung rechtlicher Zuständigkeiten für diese Anbieter alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die dabei getroffenen Maßnahmen informieren.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77) Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende Befugnisse und Mittel zuweisen, um die Wirksamkeit der Untersuchungen und Durchsetzung sicherzustellen. Insbesondere sollte der Koordinator für digitale Dienste Informationen, die sich in seinem Gebiet befinden, ermitteln und einholen können, auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen, wobei der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen ist, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Anbieter, die der rechtlichen Zuständigkeit eines anderes Mitgliedstaates unterliegen, vom Koordinator für digitale Dienstes dieses anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beschlossen werden sollten.

(77) Die Mitgliedstaaten sollten dem Koordinator für digitale Dienste und jeder anderen im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde ausreichende Befugnisse und Mittel zuweisen, um die Wirksamkeit der Untersuchungen und Durchsetzung sicherzustellen. Insbesondere sollte der Koordinator für digitale Dienste Informationen, die sich in seinem Gebiet befinden, ermitteln und einholen können, auch im Rahmen gemeinsamer Untersuchungen, wobei der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen ist, dass Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Anbieter, die der rechtlichen Zuständigkeit eines anderes Mitgliedstaates unterliegen, vom Koordinator für digitale Dienstes dieses anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls im Einklang mit den Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, beschlossen werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union auch spezielle Schulungen für die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die Verwaltungsbehörden, die für die Anordnung von Maßnahmen gegen illegale Inhalte und die Bereitstellung von Informationen zuständig sind, in Erwägung ziehen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten.

(78) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht die Bedingungen und Grenzen der Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ihrer Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung detailliert festlegen und dabei die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung und der Charta, einhalten. Um für Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen, sollte die Kommission Leitlinien zu den Verfahren und Vorschriften im Zusammenhang mit den Befugnissen der Koordinatoren für digitale Dienste annehmen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 91

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(91) Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten Angelegenheiten aus umfassender europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Datenschutz, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.

(91) Das Gremium sollte Vertreterinnen und Vertreter der Koordinatoren für digitale Dienste und gegebenenfalls anderer zuständiger Behörden umfassen und unter dem Vorsitz der Kommission stehen, um die ihm vorgelegten Angelegenheiten aus umfassender europäischer Perspektive bewerten zu können. Angesichts möglicher weiterreichender Aspekte, die auch für andere Regulierungsrahmen auf Unionsebene von Bedeutung sein können, sollte das Gremium mit anderen Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Beratungsgruppen der Union zusammenarbeiten können, die z. B. in den Bereichen Gleichbehandlung, auch von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Datenschutz, Achtung der Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerb, elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste, Aufdeckung und Untersuchung von Betrug zulasten des EU-Haushalts im Zusammenhang mit Zöllen oder Verbraucherschutz tätig sind, soweit dies für die Ausübung der Aufgaben erforderlich ist.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(97a) Die Kommission sollte sicherstellen, dass sie bei ihrer Entscheidungsfindung sowohl gegenüber den Koordinatoren für digitale Dienste als auch gegenüber den Diensteanbietern im Rahmen dieser Verordnung unabhängig und unparteiisch ist.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 99

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(99) Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, Daten und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Pflichten erforderlich sind, unabhängig davon, in wessen Besitz sich die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen befinden und ungeachtet ihrer Form oder ihres Formats, ihres Speichermediums oder des genauen Orts der Speicherung. Die Kommission sollte die betreffende sehr große Online-Plattform, einschlägige Dritte oder natürliche Personen direkt dazu verpflichten können, ihr alle einschlägigen Belege, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission einschlägige Informationen für die Zwecke dieser Verordnung bei jeder Behörde, Einrichtung oder Agentur innerhalb des Mitgliedstaates sowie bei jeder natürlichen oder juristischen Person einholen können. Die Kommission sollte befugt sein, Zugang zu Datenbanken und Algorithmen relevanter Personen sowie diesbezügliche Erläuterungen zu verlangen und alle Personen, die nützliche Informationen besitzen können, mit deren Zustimmung zu befragen und die gemachten Aussagen aufzunehmen. Zudem sollte die Kommission befugt sein, die für die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Nachprüfungen durchzuführen. Diese Untersuchungsbefugnisse sollen die Möglichkeit der Kommission ergänzen, Koordinatoren für digitale Dienste und andere Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung zu ersuchen, etwa durch Bereitstellung von Informationen oder die Ausübung ihrer Befugnisse.

(99) Insbesondere sollte die Kommission, wenn sie belegen kann, dass Grund zu der Annahme besteht, dass eine sehr große Online-Plattform diese Verordnung nicht einhält, Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, Daten und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Pflichten erforderlich sind, unabhängig davon, in wessen Besitz sich die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen befinden und ungeachtet ihrer Form oder ihres Formats, ihres Speichermediums oder des genauen Orts der Speicherung. Die Kommission sollte die betreffende sehr große Online-Plattform, einschlägige Dritte oder natürliche Personen direkt dazu verpflichten können, ihr alle einschlägigen Belege, Daten und Informationen in Zusammenhang mit diesen Bedenken vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission einschlägige Informationen für die Zwecke dieser Verordnung bei jeder Behörde, Einrichtung oder Agentur innerhalb des Mitgliedstaates sowie bei jeder natürlichen oder juristischen Person einholen können. Die Kommission sollte befugt sein, Zugang zu Datenbanken und Algorithmen relevanter Personen sowie diesbezügliche Erläuterungen zu verlangen und alle Personen, die nützliche Informationen besitzen können, mit deren Zustimmung zu befragen und die gemachten Aussagen aufzunehmen. Zudem sollte die Kommission befugt sein, die für die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Nachprüfungen durchzuführen. Diese Untersuchungsbefugnisse sollen die Möglichkeit der Kommission ergänzen, Koordinatoren für digitale Dienste und andere Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung zu ersuchen, etwa durch Bereitstellung von Informationen oder die Ausübung ihrer Befugnisse.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 106 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(106a) Um die freie Meinungsäußerung und den Medienpluralismus im Internet zu fördern, muss der Bedeutung redaktioneller Inhalte und Dienste Rechnung getragen werden, indem die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, den Zugang zu diesen Inhalten und Diensten nicht zu entfernen, auszusetzen oder zu sperren. Daraus folgt, dass Anbieter von Vermittlungsdiensten von der Haftung für redaktionelle Inhalte und Dienste befreit sein sollten. Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten Mechanismen einrichten, die die praktische Anwendung erleichtern, beispielsweise die Kennzeichnung rechtmäßiger redaktioneller Inhalte und Dienste durch Anbieter von Inhalten. Anbieter von redaktionellen Inhalten und Diensten sollten durch den Mitgliedstaat identifiziert werden, in dem der Anbieter niedergelassen ist. Diese Anbieter sollten als Anbieter gelten, die eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV ausüben.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt. Insbesondere wird Folgendes festgelegt:

(1) In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten festgelegt, um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit in einer offenen und demokratischen Gesellschaft, zu wahren. Insbesondere wird Folgendes festgelegt:

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Festlegung einheitlicher Regeln für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

b) Festlegung einheitlicher, verhältnismäßiger, harmonisierter Regeln für ein sicheres, vorhersehbares, zugängliches und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt sind.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Förderung von Innovationen, Unterstützung des digitalen Wandels, Förderung des Wirtschaftswachstums und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für digitale Dienste im Binnenmarkt;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) der Schutz der Verbraucher, die unter diese Verordnung fallende Dienste in Anspruch nehmen;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Diese Verordnung gilt für Sofortnachrichtendienste, die für andere als private oder nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Richtlinie 2010/13/EG,

b) die Richtlinie 2010/13/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 geänderten Fassung,

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,

c) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/790,

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/2394,

h) die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2017/2394, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung XXX (Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit),

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) die Richtlinie (EU) 2019/882,

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 – Buchstabe i b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib) die Richtlinie 2006/123/EG.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Kommission veröffentlicht bis zum ... [innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Verordnung] Leitlinien für das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 5 aufgeführten Rechtsakten. In diesen Leitlinien werden alle potenziellen Konflikte zwischen den in diesen Rechtsakten aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen sowie die Frage geklärt, welche Rechtsakte Vorrang haben, wenn Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung die Verpflichtungen eines anderen Rechtsakts erfüllen, und welche Regulierungsbehörde zuständig ist.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Vertragsbestimmungen

 

Vertragsbestimmungen zwischen einem Anbieter von Vermittlungsdiensten und einem Unternehmer, einem gewerblichen Nutzer oder einem Nutzer von Vermittlungsdiensten, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, sind nicht durchsetzbar.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) „aktiver Endnutzer“ eine Person, die erfolgreich auf eine Online-Schnittstelle zugreift und erhebliche Interaktionen mit ihr, ihrem Produkt oder ihrer Dienstleistung hat;

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

c) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

e) „Unternehmer“ jede natürliche Person oder jede juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag Produkte oder Dienstleistungen vermarktet, tätig wird, oder jede natürliche oder juristische Person, die Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß anbietet;

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen:

f) „Vermittlungsdienst“ eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine „Hosting“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;

 eine „Hosting“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern, und die bei der Datenverarbeitung keine aktive Rolle spielt;

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 eine Online-Plattform im Sinne von Buchstabe h;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 5 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 eine Online-Suchmaschine im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) „Live-Streaming-Plattform-Dienste“ Dienste der Informationsgesellschaft, bei denen der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, Audio- oder Videomaterial, das von den Nutzern dieses Dienstes live übertragen wird, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei der Diensteanbieter dieses Material organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt;

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „illegale Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf eine Tätigkeit, einschließlich des Verkaufs von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;

g) „illegale Inhalte“ alle Informationen, die als solche oder durch ihre Bezugnahme auf illegale Inhalte, Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich Finanzbetrug, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Rahmen eines Mitgliedstaats stehen, ungeachtet des genauen Gegenstands oder der Art der betreffenden Rechtsvorschriften;

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

h) „Online-Plattform“ einen Hosting-Diensteanbieter, der Informationen speichert und öffentlich verbreitet sowie ihren Inhalt optimiert, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion des Dienstes oder der Funktionalität des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion oder Funktionalität in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen;

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) „Online-Marktplatz“ einen Dienst, der eine Software, einschließlich einer Website oder einer Anwendung, verwendet, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird und es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hb) „redaktionelle Plattform“ einen Vermittlungsdienst, der im Zusammenhang mit einer Presseveröffentlichung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 oder einem anderen redaktionellen Mediendienst steht und der es Nutzern ermöglicht, Themen zu erörtern, die im Allgemeinen von den jeweiligen Medien abgedeckt werden, oder redaktionelle Inhalte zu kommentieren, und der unter der Aufsicht des Redaktionsteams der Veröffentlichung oder anderer redaktioneller Medien steht;

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hc) „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ eine Online-Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) „öffentliche Verbreitung“ die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Dritten im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat;

i) „öffentliche Verbreitung“ die Ausübung einer aktiven Rolle bei der Bereitstellung von Informationen für eine erhebliche und potenziell unbegrenzte Zahl von Dritten im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat;

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) „Deepfake“ einen erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheint;

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe o

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o) „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

o) „Empfehlungssystem“ ein vollständig oder teilweise automatisiertes System, das von einer sehr großen Online-Plattform verwendet wird, um auf ihrer Online-Schnittstelle den Nutzern bestimmte Informationen vorzuschlagen, zu klassifizieren, zu priorisieren und zu organisieren, auch infolge einer vom Nutzer veranlassten Suche, oder das auf andere Weise die relative Reihenfolge oder Hervorhebung der angezeigten Informationen bestimmt;

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe p

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

p) „Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, mit denen illegale Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der illegalen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;

p) „Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, ob automatisiert oder von einer Person verarbeitet, mit denen illegale Inhalte oder Informationen, die von Nutzern bereitgestellt werden und mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters unvereinbar sind, erkannt, festgestellt und bekämpft werden sollen, darunter auch Maßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der illegalen Inhalte oder Informationen, z. B. Herabstufung, Sperrung des Zugangs oder Entfernung, oder in Bezug auf die Möglichkeit der Nutzer, solche Informationen bereitzustellen, z. B. Schließung oder Aussetzung des Kontos eines Nutzers;

 

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

q) „allgemeine Geschäftsbedingungen“ alle Bestimmungen, Bedingungen oder Spezifikationen, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln.

q) „allgemeine Geschäftsbedingungen“ alle vom Anbieter von Vermittlungsdiensten bereitgestellten Bestimmungen, Bedingungen oder Spezifikationen, ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und den Nutzern regeln;

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe q a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

qa) „Dark Pattern“ eine Benutzeroberfläche, die so konzipiert oder manipuliert ist, dass sie die Autonomie, Entscheidungsfindung oder Auswahl des Nutzers erheblich untergräbt oder beeinträchtigt.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Digitaler Datenschutz

 

(1) Soweit technisch möglich, ermöglicht der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft die Nutzung und Bezahlung dieses Dienstes, ohne personenbezogene Daten des Nutzers zu erheben.

 

(2) Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft verarbeiten personenbezogene Daten über die Nutzung des Dienstes durch einen Nutzer nur insoweit, als dies unbedingt erforderlich ist, um dem Nutzer die Nutzung des Dienstes zu ermöglichen oder dem Nutzer die Nutzung des Dienstes in Rechnung zu stellen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen, sofern er

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln oder die Sicherheit dieser Übermittlung zu verbessern, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen, sofern er

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine funktionell unabhängige Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine funktionell unabhängige Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den illegalen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, den Zugang zu den illegalen Inhalten zügig, entschieden und dauerhaft sperrt oder diese Inhalte entfernt, wenn die Inhalte oder Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g als illegal anzusehen sind;

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Unbeschadet spezifischer Fristen, die im Unionsrecht oder in behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen festgelegt sind, müssen Anbieter von Hosting-Diensten, sobald sie tatsächliche Kenntnis oder Wissen von illegalen Inhalten erlangen, diese entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren, und zwar so schnell wie möglich und in jedem Fall:

 

a) innerhalb von 30 Minuten, wenn es sich bei den illegalen Inhalten um die Übertragung einer Live-Sport- oder Unterhaltungsveranstaltung handelt;

 

b) innerhalb von 24 Stunden, wenn die illegalen Inhalte die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden können oder die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher ernsthaft gefährden;

 

c) innerhalb von 72 Stunden in allen anderen Fällen, in denen die illegalen Inhalte die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher nicht ernsthaft gefährden;

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung,

 

a) wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird,

 

b) wenn der Hauptzweck der Dienstleistung der Informationsgesellschaft darin besteht, illegale Tätigkeiten auszuüben oder zu ermöglichen, oder wenn ein Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um illegale Tätigkeiten auszuüben,

 

c) wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten eine aktive Rolle beispielsweise bei der Bereitstellung, Kontrolle, Optimierung, Klassifizierung, Organisation, Referenzierung oder Bewerbung von Inhalten spielt.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher und angemessen informierter Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung von eines Online-Marktplatzes, wenn der Marktplatz die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher und angemessen informierter Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

(4) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine funktionell unabhängige Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder andere Tätigkeiten zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere dieser Verordnung nachzukommen.

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative freiwillige Untersuchungen oder andere Tätigkeiten zur Erkennung, Feststellung und Entfernung illegaler Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten durchführen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts oder nationalen Rechts gemäß Unionsrecht und insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Anforderungen dieser Verordnung nachzukommen.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn Vermittlungsdienste den in dieser Verordnung festgelegten Sorgfaltspflichten nachkommen.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Freiwillige Untersuchungen aus Eigeninitiative dürfen nicht zu Ex-ante-Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage automatisierter Instrumente zur Moderation von Inhalten führen.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen wirksam, spezifisch und zielgerichtet sind. Solche Maßnahmen gehen mit angemessenen Schutzmaßnahmen einher, wie etwa menschliche Aufsicht, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit oder alle anderen zusätzlichen Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass Untersuchungen auf eigene Initiative genau, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sind und nicht dazu führen, dass zu viele Inhalte entfernt werden.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung

Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung, automatisierten Moderation von Inhalten oder aktiven Nachforschung

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.

(1) Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Anbieter von Vermittlungsdiensten sind nicht verpflichtet, automatisierte Instrumente für die Moderation von Inhalten zu verwenden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2) Diese Verordnung hindert Anbieter nicht daran, Übermittlungsverschlüsselungsdienste anzubieten. Die Bereitstellung solcher Dienste stellt keinen Grund für eine Haftung oder für die Nichtanwendbarkeit der Haftungsausschlüsse dar.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten illegalen Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

(1) Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen bestimmten illegalen Inhalt, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erlassen und übermittelt  wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Kann der Anbieter der Anordnung zur Entfernung nicht nachkommen, weil sie offensichtliche Fehler oder keine ausreichenden Informationen für die Ausführung enthält, unterrichtet er umgehend die Behörde, die die Anordnung erlassen hat.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Angabe der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde;

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Angabe der Rechtsgrundlage für die Anordnung;

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

 Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Diensteanbieter und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache oder in der Amtssprache des die Anordnung gegen den bestimmten illegalen Inhalt erlassenden Mitgliedstaates abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt. In diesem Fall kann die Kontaktstelle die zuständige Behörde auffordern, eine Übersetzung in der vom Anbieter angegebenen Sprache zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Die Anordnung wird nur erlassen, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Beendigung oder das Verbot des Verstoßes zu bewirken.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, in denen sie eine bestimmte Vorlage und Form für diese Anordnungen festlegt.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter das Recht haben, Rechtsmittel gegen die Durchführung der Anordnung einzulegen und Einwände dagegen zu erheben, und erleichtern die Ausübung dieses Rechts und den Zugang dazu.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die Urteile von Zivilgerichten und die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stehenden Anforderungen der Vorschriften im Bereich der Vertraulichkeit der Daten und des Geschäftsgeheimnisses unberührt.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Organisation eines europäischen Informationsaustauschsystems, das eine sichere Kommunikation und Authentifizierung autorisierter Anordnungen zwischen den zuständigen Behörden, Koordinatoren für digitale Dienste und Anbietern gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 ermöglicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Anordnungen zur Wiederherstellung legaler Inhalte

 

(1) Nachdem über einen sicheren Kommunikationskanal eine Anordnung zur Wiederherstellung eines oder mehrerer bestimmter entfernter Inhalte eingegangen ist, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, wie sie der Anordnung nachgekommen sind und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt ergriffen wurden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen folgende Bedingungen erfüllen:

 

a) Die Anordnungen enthalten Folgendes:

 

i) eine Begründung, warum der betreffende Inhalt legal ist, mit Bezugnahme auf die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts oder die Gerichtsentscheidung,

 

ii) eine oder mehrere präzise URL-Adressen (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden legalen Inhalte,

 

iii) Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter, der den Inhalt entfernt hat, und dem Nutzer, der den Inhalt gemeldet hat, zur Verfügung stehen;

 

b) der räumliche Geltungsbereich der Anordnung darf auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und gegebenenfalls der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts nicht über das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß hinausgehen; und

 

c) die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind.

(1) Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf eine bestimmte Einzelinformation über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen und übermittelt wurde, teilen die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde unverzüglich mit, dass sie die Anordnung erhalten haben und wie sie der Anordnung nachgekommen sind. Wurde der Anordnung nicht nachgekommen, werden in einer Erklärung des Anbieters die Gründe dargelegt, aus denen die Information der nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die die Anordnung erlassen hat, nicht übermittelt werden kann.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Kann der Anbieter der Auskunftsanordnung nicht nachkommen, weil sie offensichtliche Fehler oder keine ausreichenden Informationen für die Ausführung enthält, unterrichtet er umgehend die Behörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 eine Begründung, wozu die Information benötigt wird und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;

 eine Begründung, weshalb die Information benötigt wird und warum die Anordnung notwendig ist und um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus amtlichen Gründen der Verhütung, Untersuchung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Angabe der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde;

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 die Angabe der Rechtsgrundlage für die Anordnung;

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Angaben über Rechtsbehelfe, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen.

 Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur zur Bereitstellung von Informationen, die er ohnehin bereits für die Zwecke der Erbringung des Dienstes erfasst hat und die seiner Verfügungsgewalt unterliegen.

b) Die Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur zur Bereitstellung von Informationen, die er ohnehin bereits für die Zwecke der Erbringung des Dienstes rechtmäßig erfasst hat und die seiner Verfügungsgewalt unterliegen, darunter E-Mail-Adressen, Telefonnummern und andere Kontaktdaten, die zur Feststellung der unter Buchstabe a genannten Einhaltung erforderlich sind.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt.

c) Die Anordnung wird in der vom Diensteanbieter angegebenen Sprache oder in der Amtssprache des die Anordnung gegen den bestimmten illegalen Inhalt erlassenden Mitgliedstaates abgefasst und an die vom Anbieter gemäß Artikel 10 benannte Kontaktstelle geschickt. In diesem Fall kann die Kontaktstelle die Behörde auffordern, eine Übersetzung in der vom Anbieter angegebenen Sprache zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Die Anordnung wird nur erlassen, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Einholung derselben spezifischen Information zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission erlässt nach Anhörung des Gremiums delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 69, in denen sie eine bestimmte Vorlage und Form für diese Anordnungen festlegt. Sie stellt sicher, dass es sich bei der Form um die im Anhang der [Verordnung XXX über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen] festgelegten Standards handelt.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

(4) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden zivilgerichtlichen Entscheidungen und Anforderungen des nationalen Strafprozessrechts unberührt.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen die im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, stehenden Anforderungen der Vorschriften im Bereich der Vertraulichkeit der Daten und des Geschäftsgeheimnisses unberührt.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Verpflichtungen nach diesem Artikel verpflichten die Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht dazu, neue Tracking- oder Profiling-Techniken für die Nutzer einzuführen, um Auskunftsanordnungen nachzukommen.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -10 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -10

 

Befreiung

 

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten können bei der Kommission eine Befreiung von den Anforderungen des Kapitels III beantragen, wenn sie nachweisen, dass sie

 

a) Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG sind, auch wenn sie ihre Tätigkeiten nicht gewinnorientiert oder im Rahmen eines im öffentlichen Interesse liegenden Auftrags ausüben, oder

 

b) mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ohne systemische Risiken im Zusammenhang mit illegalen Inhalten sind. Die Anbieter legen eine Begründung für ihr Ersuchen vor;

 

c) redaktionelle Plattformen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe ha dieser Verordnung sind.

 

(2) Die Erbringer von Vermittlungsdiensten, die ihre Tätigkeiten nicht gewinnorientiert oder im Rahmen eines im öffentlichen Interesse liegenden Auftrags ausüben, müssen von Einrichtungen, die im Sinne dieses Artikels gewinnorientiert tätig sind, unabhängig sein.

 

(3) Die Kommission prüft ein solches Ersuchen und kann nach Anhörung des Gremiums ganz oder teilweise eine Befreiung von den Anforderungen dieses Kapitels erteilen.

 

(4) Auf Anfrage des Gremiums oder des Anbieters oder auf eigene Initiative kann die Kommission eine erteilte Befreiung überprüfen und die Befreiung ganz oder teilweise widerrufen.

 

(5) Die Kommission führt ein Verzeichnis aller erteilten Befreiungen und deren Bedingungen und stellt diese Liste der Öffentlichkeit bereit.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihren Rechtsvertreter.

(1) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihren Rechtsvertreter, und zwar so bald wie möglich, wenn sie ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, und andernfalls vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Mitgliedstaaten können von sehr großen Online-Plattformen verlangen, einen gesetzlichen Vertreter in ihrem Mitgliedstaat zu benennen.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragen ihre Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle des Diensteanbieters von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren Rechtsvertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, damit dieser mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und deren Beschlüssen nachkommen kann.

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragen ihre Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle des Diensteanbieters von den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren Rechtsvertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen aus, um sicherzustellen, dass dieser angemessen und zeitnah mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und deren Beschlüssen nachkommen kann.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres Rechtsvertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben stets aktuell sind.

(4) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres Rechtsvertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben stets aktuell sind. Der Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, unternimmt nach Erhalt dieser Informationen angemessene Anstrengungen, um deren Gültigkeit zu prüfen.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Anbieter von Vermittlungsdiensten, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und denen es nach Aufwendung zumutbarer Bemühungen nicht gelungen ist, die Dienste eines Rechtsvertreters in Anspruch zu nehmen, können den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen einen Rechtsvertreter beauftragen will, ersuchen, die weitere Zusammenarbeit zu erleichtern und mögliche Lösungen, einschließlich Möglichkeiten der kollektiven Vertretung, zu empfehlen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die Anbieter von Online-Diensten sozialer Netzwerke, die gemäß Artikel 25 als sehr große Online-Plattform gelten, benennen auf Ersuchen des Koordinators für digitale Dienste der Mitgliedstaaten, in denen diese Anbieter ihre Dienste anbieten, einen gesetzlichen Vertreter, der den in diesem Artikel festgelegten Pflichten unterliegt.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass es gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ihrer Dienstleistungen untersagt ist, Inhalte bereitzustellen, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, stehen.

 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form in den Sprachen, in denen der Dienst angeboten wird, öffentlich zur Verfügung gestellt und enthalten ein durchsuchbares Archiv früherer, mit ihrem jeweiligen Geltungsbeginn versehener Versionen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen den Nutzern eine präzise und leicht lesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellen, einschließlich der verfügbaren Rechtsmittel und gegebenenfalls der Opt-out-Möglichkeiten.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die geltenden Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind.

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass zusätzliche Beschränkungen, die sie in Bezug auf die Nutzung ihres Dienstes hinsichtlich der von den Nutzern des Dienstes bereitgestellten Informationen auferlegen, unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta verankerten Grundrechte konzipiert werden.

 

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten setzen die in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen in sorgfältiger, objektiver und verhältnismäßiger Weise unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten durch.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Ermöglichen sehr große Online-Plattformen im Sinne von Artikel 25 dieser Verordnung anderweitig die öffentliche Verbreitung von Presseveröffentlichungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 und von audiovisuellen Mediendiensten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/1808, so dürfen diese Plattformen diese Inhalte oder den zugehörigen Dienst aufgrund einer angeblichen Unvereinbarkeit dieser Inhalte mit ihren Geschäftsbedingungen nicht entfernen, den Zugang zu ihnen sperren, aussetzen oder anderweitig beeinträchtigen oder das zugehörige Konto aussetzen oder löschen, es sei denn, es handelt sich um illegale Inhalte.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Der Koordinator für digitale Dienste jedes Mitgliedstaats hat das Recht, sehr große Online-Plattformen dazu aufzufordern, Werkzeuge und Maßnahmen zur Moderation von Inhalten, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung, die den soziokulturellen Kontext des betreffenden Mitgliedstaats widerspiegeln, anzuwenden. Der Rahmen für diese Zusammenarbeit sowie spezifische Maßnahmen können in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sehen davon ab, „Dark Patterns“ oder andere Techniken zu nutzen, um die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zu fördern.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. Der Koordinator für digitale Dienste jedes Mitgliedstaats kann mittels nationaler Rechtsvorschriften eine sehr große Online-Plattform auffordern, mit dem Koordinator für digitale Dienste des betreffenden Mitgliedstaats bei der Bearbeitung bestimmter Fälle der Entfernung legaler Online-Inhalte, die fälschlicherweise entfernt wurden, zusammenzuarbeiten.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Allgemeine Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung

 

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten ermitteln, analysieren und bewerten mindestens einmal jährlich den potenziellen Missbrauch des Dienstes oder andere Risiken, die sich aus dem Betrieb und der Nutzung ihrer Dienste in der Union ergeben. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten erstellen für jeden ihrer Dienste eine eigene solche allgemeine Risikobewertung und erfassen dabei zumindest die Risiken in Bezug auf die Verbreitung illegaler Inhalte über ihre Dienste sowie von Inhalten, die für Nutzer nachteilige Auswirkungen haben können.

 

(2) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten bemühen sich nach Möglichkeit darum, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen bezüglich der Risiken vorzusehen, die im Einklang mit geltendem Recht und auf der Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen ermittelt wurden.

 

(3) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten erklären dem zuständigen Koordinator für digitale Dienste auf Verlangen, wie sie die Risikobewertung durchgeführt und welche Risikominderungsmaßnahmen sie ergriffen haben.

 

(4) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten berücksichtigen bei der Gestaltung, der Funktionsweise und der Nutzung ihrer Dienste insbesondere alle tatsächlichen, potenziellen oder absehbaren negativen Auswirkungen auf die Grundrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und den Schutz von Minderjährigen und Menschen mit Behinderungen.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen mindestens einmal jährlich klare, leicht zugängliche, verständliche und ausführliche Berichte über eine Moderation von Inhalten, die sie im betreffenden Zeitraum durchgeführt haben. Die Berichte stehen in durchsuchbaren Archiven zur Verfügung. Diese Berichte enthalten – soweit zutreffend – insbesondere folgende Angaben:

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der in diesen Anordnungen geforderten Maßnahmen;

a) die Anzahl der von Behörden der Mitgliedstaaten erhaltenen Anordnungen, möglichst aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen illegalen Inhalte, einschließlich der gemäß den Artikeln 8 und 9 erlassenen Anordnungen, und die durchschnittliche Dauer bis zur Unterrichtung der erlassenden Behörde über den Erhalt und bis zur Ergreifung der in diesen Anordnungen geforderten Maßnahmen;

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist, und die durchschnittliche Dauer bis zur Ergreifung der Maßnahmen;

b) die Anzahl der nach Artikel 14 gemachten Meldungen, aufgeschlüsselt nach der Art der betroffenen mutmaßlich illegalen Inhalte, die Anzahl der von vertrauenswürdigen Hinweisgebern eingereichten Meldungen, alle aufgrund der Meldungen ergriffenen Maßnahmen, unterschieden danach, ob dies auf gesetzlicher Grundlage oder gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters erfolgt ist;

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

d) die Anzahl der Beschwerden, die über das in Artikel 17 genannte interne Beschwerdemanagementsystem eingegangen sind, sofern feststellbar, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche Entscheidungsdauer und die Anzahl der Fälle, in denen diese Entscheidungen rückgängig gemacht wurden.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass die Identitäten des gewerblichen Nutzers, der Waren oder Dienstleistungen über Vermittlungsdienste anbietet, etwa die Handelsmarke oder das Logo oder sonstige Merkmale, neben den angebotenen Waren oder Dienstleistungen eindeutig zu erkennen ist.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Wo die in Absatz 1 genannten jährlichen Transparenzberichte öffentlich zugänglich gemacht werden, enthalten sie keine Informationen, die laufende Tätigkeiten zur Verhinderung, Erkennung oder Entfernung illegaler Inhalte oder von Inhalten, die mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hosting-Diensteanbieters nicht vereinbar sind, beeinträchtigen können.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Gestaltung der Online-Schnittstelle

 

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sehen davon ab, die autonome Entscheidungsfindung oder freie Auswahl von Nutzern durch die Gestaltung, Funktionsweise oder Bedienung von Online-Schnittstellen oder Teilen davon zu untergraben oder zu beeinträchtigen. Insbesondere sehen die Anbieter davon ab, folgende Techniken zu nutzen:

 

a) stärkere optische Hervorhebung einer Option bei der Anforderung einer Einwilligung oder Entscheidung der Nutzer,

 

b) wiederholte Anforderung der Einwilligung in die Datenverarbeitung oder zur Änderung von Diensteinstellungen oder Konfigurationsoptionen nachdem der Nutzer des Dienstes bereits eine Auswahl getroffen hat,

 

c) die Verweigerung der Einwilligung in die Datenverarbeitung für den Empfänger der Dienstleistung schwieriger oder zeitaufwändiger als die Einwilligung zu machen;

 

d) komplizierte Gestaltung des Kündigungsverfahrens, sodass es deutlich schwieriger ist als die Dienstanmeldung.

 

(2) Eine Wahl oder Entscheidung des Nutzers des Dienstes über eine Online-Schnittstelle, die nicht den Bestimmungen nach Absatz 1 dieses Artikels entspricht, stellt keine Einwilligung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 dar.

 

(3) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien mit einer Liste bestimmter Gestaltungsmuster, die als Untergrabung oder Beeinträchtigung der Autonomie, Entscheidungsfindung oder Auswahl von Nutzern eingestuft werden.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13b

 

Einhaltung der Verpflichtungen durch Online-Marktplätze

 

Online-Marktplätze stellen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicher, um die Ziele der betreffenden Verpflichtung wirksam zu erreichen.

 

Die Nichteinhaltung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen kann die Möglichkeit eines Online-Marktplatzes beeinträchtigen, den Haftungsausschluss gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Anspruch zu nehmen.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III – Abschnitt 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzliche Bestimmungen für Hosting-Diensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen

Zusätzliche Bestimmungen für Hosting-Diensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen, und für Anbieter von Live-Streaming-Plattform- und Sofortnachrichtenübermittlungsdiensten, die für andere als private oder nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Hosting-Diensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als illegale Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg erlauben.

(1) Sofortnachrichtenübermittlungsdienste, die für andere als private oder nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden, und Hosting-Diensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen, richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als illegale Inhalte ansieht, oder von Inhalten, die nicht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbar sind. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich, auf der Schnittstelle des Hosting-Diensteanbieters deutlich sichtbar und in der Nähe der fraglichen Inhalte angeordnet sein sowie eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg in der Sprache der hinweisgebenden Einzelperson oder Einrichtung erlauben.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern, sodass ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte feststellen kann. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

(2) Meldungen, die nach den in Absatz 1 genannten Verfahren übermittelt werden, müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern, sodass ein sorgfältig handelnder Überprüfer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte bzw. deren Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen feststellen kann. Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Begründung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als illegale Inhalte ansieht;

a) eine hinreichend fundierte Begründung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als illegale Inhalte oder als Inhalte ansieht, die nicht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbar sind;

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen, insbesondere die präzise(n) URL-Adresse(n), und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte;

b) eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen zur Ermittlung der illegalen Inhalte, oder dessen, warum der Inhalt, wie das Warenzeichen bzw. Logo oder andere charakteristische Merkmale, gegen die Geschäftsbedingungen des Anbieters verstößt;

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.

(3) Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben, auf deren Grundlage ein sorgfältig handelnder Anbieter mit wirtschaftlichen Interessen die Rechtswidrigkeit des fraglichen Inhalts feststellen kann, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 5 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Hosting-Diensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.

(6) Sofortnachrichtenübermittlungsdienste, die für andere als private oder nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden, und Hosting-Diensteanbieter, einschließlich Online-Plattformen, bearbeiten unbeschadet des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden über die gemeldeten Informationen in unverzüglicher, diskriminierungsfreier und objektiver Weise, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens 72 Stunden. Wenn sie beschließen, Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, können sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass dieselben oder gleichwertige illegale Inhalte erneut in ihren Diensten hochgeladen werden. Die Anwendung dieses Absatzes darf nicht zu einer allgemeinen Überwachungsverpflichtung führen und muss einer Kontrolle durch den Menschen unterliegen. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 4 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel. Diese Angaben umfassen aussagekräftige Informationen über das angewandte Verfahren, die verwendete Technologie, die Kriterien und Gründe für die Entscheidung sowie die Logik der automatisierten Entscheidungsfindung.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Verbraucher, die illegale Produkte in dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Hochladens dieser Produkte auf die Website des Anbieters und dem Zeitpunkt, an dem diese Produkte im Anschluss an eine gültige Meldung von der Plattform wieder aus der Liste entfernt wurden, erworben haben, werden vom Hosting-Diensteanbieter unverzüglich und in jedem Falle vor Ablauf der in Artikel 5 festgelegten Fristen nach Eingang dieser Meldung in Kenntnis gesetzt. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu neuen Profiling-, Verfolgungs- oder Identifizierungsverpflichtungen für die Anbieter führen.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Haben die Anbieter von Hostingdiensten, Live-Streaming-Plattformdiensten und Sofortnachrichtenübermittlungsdiensten, die für andere als private oder nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden, zuvor infolge eines gültigen Melde- und Abhilfeverfahrens, gegen das kein erfolgreicher Rechtsbehelf eingelegt wurde, illegale Inhalte entfernt oder den Zugang zu ihnen entzogen oder gesperrt, so können sie alle angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um die illegalen Inhalte oder identische Inhalte dauerhaft zu blockieren, zu sperren oder zu entfernen.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Die Sperrung, Entfernung oder Deaktivierung des Zugangs gemäß Absatz 6 kann durch folgende Maßnahmen aufgehoben werden: die erfolgreiche Einlegung eines Rechtsbehelfs oder eine gerichtliche Entscheidung eines zuständigen Gerichts eines Mitgliedstaats, des Gerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d) Dieser Artikel gilt nicht für redaktionelle Inhalte, die von einem Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden, der die redaktionelle Verantwortung dafür übernimmt und die Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht einhält.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

Artikel 14a

Vertrauenswürdige Hinweisgeber

Vertrauenswürdige Hinweisgeber

(1) Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

(1) Unbeschadet der Einrichtung von Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen ergreifen Online-Plattformen und Hosting-Diensteanbieter die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, sofort bearbeitet werden und sofort über sie entschieden wird.

(2) Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zuerkannt, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(2) Unbeschadet der Einrichtung von Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen wird der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zuerkannt, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) die Stelle besitzt besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung illegaler Inhalte;

a) die Stelle besitzt besondere Sachkenntnis und Kompetenz, die sie in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zur Geltung bringen kann, in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung illegaler Inhalte sowie auf die vorsätzliche Manipulation und Ausnutzung des Dienstes im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c;

b) sie vertritt kollektive Interessen und ist unabhängig von jeder Online-Plattform;

b) sie vertritt kollektive Interessen oder tritt als Rechtsinhaber auf und ist unabhängig von jeder Online-Plattform, Strafverfolgungs- oder sonstigen Regierungsstelle oder einschlägigen gewerblichen Einrichtung;

c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen rechtzeitig, sorgfältig und in objektiver Weise aus.

c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen rechtzeitig, sorgfältig und in objektiver Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte wie der Meinungs- und Informationsfreiheit aus und ist unabhängig.

 

ca) sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich klare, leicht verständliche und ausführliche Berichte über alle im betreffenden Zeitraum gemäß Artikel 14 eingereichten Hinweise. In dem betreffenden Bericht werden die Hinweise angeführt, aufgeschlüsselt nach Identität des Hosting-Diensteanbieters, Art der betroffenen Inhalte, die mutmaßlich rechtswidrig sind oder Verstöße gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, und vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen. Ferner werden in den Berichten die Beziehungen zwischen vertrauenswürdigen Hinweisgebern und Online-Plattformen, Strafverfolgungs- oder sonstigen Regierungsstellen und einschlägigen gewerblichen Einrichtungen sowie die Methoden zur Wahrung der Unabhängigkeit des vertrauenswürdigen Hinweisgebers dargelegt.

 

(2a) Die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ermöglichen es, dass die Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern ausreichen, um die von ihnen gemeldeten Inhalte unverzüglich zu entfernen oder zu sperren.

(3) Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben.

(3) Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben. Diese Mitteilung enthält die geografische Reichweite, innerhalb welcher besagter vertrauenswürdiger Hinweisgeber auf der Grundlage der Bestätigung durch einen bestimmten Koordinator für digitale Dienste und seiner eigenen Erklärung über seine Sachkenntnis und Kompetenz als zuständig anerkannt wurde.

 

(3a) Die Mitgliedstaaten können Stellen, denen in anderen Mitgliedstaaten der Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt wurde, in der gleichen Funktion in ihrem eigenen Hoheitsgebiet anerkennen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann vertrauenswürdigen Hinweisgebern vom Gremium nach Artikel 48 Absatz 2 der Status eines Europäischen vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt werden. Die Kommission führt ein Register der europäischen vertrauenswürdigen Hinweisgeber.

(4) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.

(4) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.

(5) Hat eine Online-Plattform Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen.

(5) Hat eine Online-Plattform oder ein Hosting-Diensteanbieter Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 14 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser, unzureichend begründeter oder unrichtiger Meldungen oder Meldungen, die gegen die die Grundrechte des Nutzers verstoßen oder den Wettbewerb verzerren sollen, übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 17 Absatz 3 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen.

(6) Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er von Amts wegen oder aufgrund von Informationen durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einer Online-Plattform nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.

(6) Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er von Amts wegen oder aufgrund von Informationen durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einer Online-Plattform oder einem Hosting-Diensteanbieter nach Absatz 5 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Der Koordinator für digitale Dienste kann außerdem alle Nachweise berücksichtigen, denen zufolge die Stelle ihren Status genutzt hätte, um den Wettbewerb zu verzerren. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.

(7) Die Kommission kann nach Anhörung des Gremiums Leitlinien herausgeben, um die Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 zu unterstützen.

(7) Die Kommission gibt nach Anhörung des Gremiums Leitlinien heraus, um die Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 2, 4a, 6 und 7 zu unterstützen.

(Artikel 19 wird nach Artikel 14 eingefügt und geändert.)

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung oder Sperrung dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung oder der Zugangssperrung seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.

(1) Entscheidet ein Hosting-Diensteanbieter, eine bestimmte von einem Nutzer bereitgestellte Einzelinformation zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder ihre Sichtbarkeit anderweitig zu beschränken, so gibt er – ungeachtet der zur Erkennung, Feststellung, Entfernung, Sperrung oder Beschränkung der Sichtbarkeit dieser Information verwendeten Mittel und der Gründe seiner Entscheidung – dem Nutzer spätestens zum Zeitpunkt der Entfernung, Zugangssperrung oder Beschränkung der Sichtbarkeit  seine Entscheidung mit einer klaren und spezifischen Begründung bekannt.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Werden bestimmte Einzelinformationen, nachdem sie entfernt wurden oder der Zugang dazu gesperrt wurde, nach Maßgabe von Artikel 15a weitergeleitet, kann die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Anforderung, den Nutzer zu benachrichtigen, für sechs Wochen ausgesetzt werden, um etwaige laufende strafrechtliche Ermittlungen nicht zu behindern. Die Frist von sechs Wochen kann nur nach einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde, an die die betreffende Einzelinformation übermittelt wurde, verlängert werden.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ob die Entscheidung die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Zugangssperrung;

a) ob die Entscheidung die Entfernung der Information, die Sperrung des Zugangs zu der Information oder die Beschränkung der Sichtbarkeit der Information betrifft, und gegebenenfalls den räumlichen Geltungsbereich der Zugangssperrung bzw. der Beschränkung der Sichtbarkeit;

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die von der Kommission verwaltet wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(4) Hosting-Diensteanbieter veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen in einer den nationalen und den EU-Behörden zugänglichen Datenbank, die von der Kommission verwaltet wird. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Wenn Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG verlieren, finden diese Absätze auch in den zwölf Monaten nach dem Verlust dieses Status keine Anwendung auf diese Unternehmen.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Aufbewahrung von Inhalten und damit verbundenen Daten und obligatorische Übermittlung bestimmter Einzelinformationen

 

(1) Die Hosting-Diensteanbieter speichern die illegalen Inhalte, die im Rahmen der Moderation von Inhalten oder aufgrund einer Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte illegale Inhalte nach Artikel 8 entfernt wurden oder zu denen der Zugang gesperrt wurde, sowie alle damit verbundenen Daten, die im Zuge der Entfernung der betreffenden illegalen Inhalte entfernt wurden, zu folgenden Zwecken:

 

a)  verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Überprüfung oder außergerichtliche Streitbeilegung in Bezug auf eine Entscheidung, illegale Inhalte und zugehörige Daten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren; oder

 

b)  Verhinderung, Erkennung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten.

 

(2) Illegale Inhalte im Sinne dieses Artikels sind Inhalte im Zusammenhang mit Menschenhandel und Kinderpornografie sowie Inhalte, die öffentlich zu Gewalt gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/913/JHA1a des Rates und der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1b aufstacheln.

 

(3) Die Hosting-Diensteanbieter speichern die illegalen Inhalte und die damit verbundenen Daten gemäß Absatz 1 für sechs Monate ab dem Datum der Entfernung oder der Sperrung des Zugangs dazu. Auf Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts werden die illegalen Inhalte nur dann für einen weiteren festgelegten Zeitraum aufbewahrt, wenn und solange dies für eine laufende behördliche oder gerichtliche Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

 

(4) Die Hosting-Diensteanbieter stellen sicher, dass die nach Absatz 1 gespeicherten illegalen Inhalte und damit verbundenen Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen. Durch diese technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen wird sichergestellt, dass die gespeicherten illegalen Inhalte und damit verbundenen Daten nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke abgerufen und verarbeitet werden und ein hohes Maß an Sicherheit der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Die Hosting-Diensteanbieter überprüfen und aktualisieren diese Schutzvorkehrungen soweit erforderlich.

 

(5) Die Hosting-Diensteanbieter übermitteln den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die illegalen Inhalte, die entweder im Zuge einer freiwilligen Moderation von Inhalten oder im Wege des Melde- und Abhilfeverfahrens gemäß Artikel 14 entfernt wurden oder zu denen der Zugang gesperrt wurde. Sie übermitteln diese illegalen Inhalte unter den folgenden Voraussetzungen:

 

a)  illegale Inhalte nach Absatz 2 dieses Artikels und

 

b)  die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die diese illegalen Inhalte zu übermitteln sind, ist diejenige des Mitgliedstaats, in dem die Person, die die illegalen Inhalte bereitgestellt hat, wohnhaft oder niedergelassen ist, oder andernfalls diejenige des Mitgliedstaats, in dem der Hosting-Diensteanbieter niedergelassen ist oder seinen Rechtsvertreter hat; in allen anderen Fällen macht der Hosting-Diensteanbieter Mitteilung an Europol;

 

c)  ist der Hosting-Diensteanbieter eine sehr große Online-Plattform gemäß Kapitel III Abschnitt 4, fügt er bei der Übermittlung der illegalen Inhalte eine Kennzeichnung mit dem Hinweis hinzu, dass die illegalen Inhalte eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellen.

 

(6) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste seiner für die Zwecke von Absatz 5 zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

 

_______________

 

1a Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).

 

1b Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15b

 

Meldung des Verdachts auf schwere Straftaten

 

(1) Erhält ein Hosting-Diensteanbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine schwere Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, so teilt er seinen Verdacht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.

 

(2) Kann der Hosting-Diensteanbieter den betreffenden Mitgliedstaat nicht mit hinreichender Gewissheit ermitteln, so unterrichtet er die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder seinen Rechtsvertreter hat, oder Europol.

 

(3) Die Informationen, die eine Strafverfolgungs- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 erhält, werden ausschließlich für Zwecke verwendet, die unmittelbar mit der jeweiligen gemeldeten schweren Straftat im Zusammenhang stehen.

 

(4) Für die Zwecke dieses Artikels gilt als betreffender Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die schwere Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, oder der Mitgliedstaat, in dem der Verdächtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder der Mitgliedstaat, in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

 

(5) Für die Zwecke dieses Artikels übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Liste seiner zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15c

 

Grundsätze für den Umgang mit Inhalten

 

(1) Der Umgang mit Inhalten erfolgt in angemessener, rechtmäßiger und transparenter Weise. Der Umgang mit Inhalten erfolgt in zweckdienlicher und sachgerechter Weise, steht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Inhalte und beschränkt sich auf die Maßnahmen, die für den jeweiligen Zweck des Umgangs mit Inhalten erforderlich sind. Die Hosting-Plattformen für Inhalte sind dafür verantwortlich, dass ihr Umgang mit Inhalten fair, transparent und verhältnismäßig ist.

 

(2) Beim Umgang mit Inhalten durch die Hosting-Plattformen für Inhalte dürfen Nutzer keinen diskriminierenden Praktiken, ausbeuterischem oder ausschließendem Verhalten ausgesetzt werden, etwa der Entfernung von nutzergenerierten Inhalten aufgrund von Aussehen, ethnischer Herkunft, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, Schwangerschaft oder Kindererziehung, Sprache oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsschicht.

 

(3) Die Hosting-Plattformen für Inhalte informieren die Nutzer in ausreichender Weise über ihre Profile mit Blick auf das Kuratieren von Inhalten und die individuellen Kriterien, nach denen Hosting-Plattformen für Inhalte für ihre Nutzer kuratieren, sowie darüber, ob und zu welchem Zweck Algorithmen verwendet werden.

 

(4) Die Hosting-Plattformen für Inhalte räumen den Nutzern in angemessenem Umfang Einfluss auf das Kuratieren der ihnen angezeigten Inhalte ein, wozu auch die Möglichkeit gehört, vollständig auf jegliches Kuratieren von Inhalten zu verzichten. Insbesondere dürfen Nutzern kuratierte Inhalte nur dann angezeigt werden, wenn sie aus freier Entscheidung, für den konkreten Fall, in Kenntnis der Sachlage und unzweideutig vorab darin einwilligen.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG handelt.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Online-Plattformen, bei denen es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt, sowie nicht für Online-Plattformen, die nicht mehr als Kleinst- oder Kleinunternehmen einzuordnen sind und nicht im Eigentum von Stellen mit Niederlassung außerhalb der Union stehen.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Online-Plattformen gewähren den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer in diesem Absatz genannten Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen folgende Entscheidungen der Online-Plattform ermöglicht, die damit begründet worden sind, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen illegale Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform unvereinbar sind:

(1) Online-Plattformen gewähren den Nutzern sowie Einzelpersonen oder Stellen, die eine Meldung übermittelt haben, während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer in diesem Absatz genannten Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung der Online-Plattform, nach Erhalt einer Meldung keine Maßnahmen zu ergreifen, und gegen folgende Entscheidungen der Online-Plattform ermöglicht, die damit begründet worden sind, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen illegale Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform unvereinbar sind:

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Entscheidungen über die Entfernung der Information oder die Sperrung des Zugangs zu der Information;

a) Entscheidungen über die Entfernung der Information, die Aussetzung der Kauf- oder Mietmöglichkeit, die Sperrung des Zugangs zu der Information oder die Beschränkung ihrer Sichtbarkeit;

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Aussetzung oder Kündigung des Dienstes gegenüber den Nutzern;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Entscheidungen über die Aussetzung oder Schließung des Kontos des Nutzers.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Entscheidungen über die Beschränkung der Möglichkeit der Monetisierung der von Nutzern bereitgestellten Inhalte.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) Entscheidungen von Online-Marktplätzen, ihre Dienste für Unternehmer auszusetzen;