BERICHT über die Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die Europäische Bürgerinitiative
3.2.2022 - (2020/2275(INI))
Petitionsausschuss
Berichterstatterin: Marie-Pierre Vedrenne
Verfasser der Stellungnahme (*):
Helmut Scholz, Ausschuss für konstitutionelle Fragen
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 57 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über die Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die Europäische Bürgerinitiative
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf die Artikel 24 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), aus denen der hohe Stellenwert ersichtlich wird, den der Vertrag dem Recht der EU-Bürger und von Personen mit Wohnort in der EU einräumt, sich mit ihren Anliegen an das Parlament zu wenden,
– unter Hinweis auf Artikel 228 AEUV über die Rolle und die Funktionen des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf die Maßnahme des Rates zur Schaffung des überarbeiteten Rahmens auf EU-Ebene gemäß Artikel 33 Absatz 2 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42, 43 und 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,
– unter Hinweis auf die Bestimmungen des AEUV zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Ergebnissen der Beratungen des Petitionsausschusses,
– gestützt auf die Artikel 222, 230 und 216 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 EUV,
– unter Hinweis auf Artikel 20 AEUV in Bezug auf das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten,
– unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[1],
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative[2],
– unter Hinweis auf die Verordnung 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs[3],
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0018/2022),
A. in der Erwägung, dass nach Artikel 10 Absatz 3 EUV „alle Bürgerinnen und Bürger [...] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen“, und dass „die Entscheidungen [...] so offen und bürgernah wie möglich getroffen“ werden;
B. in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss eine „Schutzfunktion“ ausübt, um für die Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung und der Gesetzgebung auf EU-Ebene zu sorgen; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Parlaments zusammen mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Behindertenforum den überarbeiteten Rahmen auf EU-Ebene bildet, wie vom Rat auf seiner 3513. Tagung am 16. Januar 2017 angenommen;
C. in der Erwägung, dass die Verbesserung der Bürgerbeteiligung und der Transparenz auf EU-Ebene der Schlüssel ist, um die wahrgenommene Kluft zwischen der EU und ihren Bürgerinnen und Bürgern und repräsentativen Organisationen zu schließen;
D. in der Erwägung, dass das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, gemäß Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu den Grundrechten der Unionsbürgerinnen und Bürger gehört;
E. in der Erwägung, dass die Zahl der Petitionen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Europäischen Union bescheiden geblieben ist, was bestätigt, dass große Anstrengungen unternommen und maßgeschneiderte Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Erzielung erheblicher Verbesserungen bei der Ausübung des Petitionsrechts getroffen werden müssen, in der Erwägung, dass im Durchschnitt ungefähr 1 200 Petitionen jährlich beim Europäischen Parlament eingereicht werden;
F. in der Erwägung, dass die Zahl der an das Europäische Parlament gerichteten Petitionen im Jahr 2013 ihren Höhepunkt erreicht hat und dass eine rückläufige Entwicklung zu beobachten ist; in der Erwägung, dass das Petitionsrecht einem Großteil der europäischen Bürgerinnen und Bürger weiterhin unbekannt ist;
G. in der Erwägung, dass die Kriterien für die Zulässigkeit von Petitionen in Artikel 227 AEUV und Artikel 226 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegt sind, wonach Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern der EU sowie von Personen mit Wohnort in der EU in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und sie unmittelbar betreffen, einzureichen sind;
H. in der Erwägung, dass das Parlament über das offenste und transparenteste Petitionsverfahren der Union verfügt, welches Petenten die Teilnahme an seinen Tätigkeiten, einschließlich den Aussprachen in den Ausschüssen und den Anhörungen ermöglicht;
I. in der Erwägung, dass sein Petitionsausschuss jede Petition prüft und bearbeitet und als einziger Ausschuss in einem täglichen Austausch mit den Bürgerinnen und Bürgern steht;
J. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht häufig von Privatpersonen ausgeübt wird;
K. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht nur gestärkt werden kann, indem die Fähigkeit der EU-Organe und der Mitgliedstaaten verbessert wird, zeitnahe und wirksame Lösungen für die von den Petenten vorgebrachten Probleme zu finden, wobei dem umfassenden Schutz der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen wird;
L. in der Erwägung, dass einige Petitionen aufgrund fehlender Informationen oder Verwirrung der Bürgerinnen und Bürger über die Zuständigkeiten der Europäischen Union für unzulässig erklärt werden;
M. in der Erwägung, dass die Kommission immer noch keine umfassenden Informationen über die Zahl der Petitionen vorgelegt hat, die zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens oder zu anderen legislativen oder nichtlegislativen Maßnahmen geführt haben;
N. in der Erwägung, dass eine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments erforderlich ist, um die einschlägigen Vorschriften für das Petitionsverfahren sowie die Sichtbarkeit und Weiterverfolgung von Petitionen, auch im Rahmen der Plenartätigkeiten des Parlaments, zu verbessern, um die Themen, die durch Petitionen aufgeworfen werden, wirksamer in die Prioritäten der politischen Agenda der EU einzubeziehen;
O. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Strategie für den Umgang mit Petitionen auf ihre Mitteilung von 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“, die keine Bestimmungen über Verwaltungsverfahren oder Vorgehensweisen für Petitionen enthält, gestützt hat;
P. in der Erwägung, dass der AEUV die Unionsbürgerschaft stärkt und das demokratische Funktionieren der Union weiter verbessert, indem insbesondere vorgesehen wird, dass jeder Bürger das Recht hat, im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) am demokratischen Leben der Union teilzuhaben;
Q. in der Erwägung, dass die EBI für die Gestaltung der strategischen Ansätze und Entwicklungen der EU von Bedeutung sind;
R. in der Erwägung, dass die Europäische Union den Bürgerinnen und Bürgern der EU das Recht einräumt, sich unmittelbar an die Kommission zu wenden und diese aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Anwendung der Verträge vorzulegen;
S. in der Erwägung, dass die EU den Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf eine aktive Teilhabe an den demokratischen Prozessen der Europäischen Union in ihrer Muttersprache sichern muss, um jede Art von Diskriminierung zu vermeiden;
T. in der Erwägung, dass die EBI somit die demokratische Funktionsweise der Union verbessert, indem die Bürgerinnen und Bürger am demokratischen und politischen Leben der Union beteiligt werden; in der Erwägung, dass die EBI neben dem Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft, Konsultationen mit Interessenträgern, dem Petitionsrecht und dem Recht, eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten, als eines der Mittel anzusehen ist, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, den EU-Organen bestimmte Anliegen zur Kenntnis zu bringen und an sie heranzutreten, damit Rechtsvorschriften zu den Bereichen erlassen werden, die in die Zuständigkeit der EU fallen und die Bürgerinnen und Bürger betreffen;
U. in der Erwägung, dass die EBI durch die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative für die Organisatoren besser zugänglich und leichter umsetzbar geworden ist, insbesondere dank der Übersetzung der Initiativen in alle Amtssprachen der EU;
V. in der Erwägung, dass die Kommission eine Reihe von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgeführt hat und dass mit der neuen Verordnung (EU) 2019/788 darauf abgezielt wird, diese Probleme im Hinblick auf die Wirksamkeit des Instruments der EBI im Einzelnen anzugehen und seine Funktionsweise zu verbessern; in der Erwägung, dass ihre Durchführung wirksam und rechtzeitig bewertet werden muss; in der Erwägung, dass die Kommission in jedem Fall bis spätestens 1. Januar 2024 und danach alle vier Jahre einen förmlichen Bericht vorlegen sollte;
W. in der Erwägung, dass zur Erreichung dieser Ziele und zur Verwirklichung des vollen Potenzials der EBI durch die Verfahren und Bedingungen für die EBI sichergestellt werden sollte, dass Initiativen, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gültig sind, von der Kommission angemessen geprüft und beantwortet werden; in der Erwägung, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls im Hinblick auf eine gültige EBI zu ergreifen gedenkt, und die Gründe für ihr Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen in klarer, verständlicher und ausführlicher Weise darzulegen; in der Erwägung, dass mindestens eine Million Unterschriften aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erforderlich sind, damit die EBI gültig ist und der Kommission vorgelegt wird; in der Erwägung , dass mit der Verordnung (EU) 2020/1042 die Fristen für die Sammlungs-, Verifizierungs- und Prüfungsphase flexibler gestaltet wurden, da als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie befristete Maßnahmen eingeführt worden sind; in der Erwägung, dass die Geltungsdauer dieser Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission verlängert wurde; in der Erwägung, dass diese Regelung nur zeitweiligen Charakter hat und nur bis Ende 2022 anwendbar ist, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 erwähnten individuellen Online-Sammelsysteme schrittweise abgeschafft wurden;
X. in der Erwägung, dass die Organisation und Unterstützung einer EBI ein politisches Recht der Bürgerinnen und Bürger der Union und ein einzigartiges Instrument zur Festlegung der Prioritäten im Bereich der partizipativen Demokratie in der EU darstellt, das es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv an den sie betreffenden Projekten und Prozessen zu beteiligen; in der Erwägung, dass es bislang sechs gültige EBI gab, von denen alle eine Antwort der Kommission erhalten haben, zuletzt die Initiativen „Minority SafePack“ und „Schluss mit der Käfighaltung“; in der Erwägung, dass es sich bei diesen Initiativen um die ersten EBI handelte, die nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2019/788 und gemäß dem neu eingeführten Artikel 222 Absatz 8 der Geschäftsordnung des Parlaments im Parlament erörtert wurden; in der Erwägung, dass die nachfolgenden Entschließungen vom Parlament im Dezember 2020 bzw. im Juni 2021 mit überwältigender Mehrheit, nämlich mit 76 % bzw. 82 % der abgegebenen Stimmen, angenommen wurden;
Y. in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss 107 Anträge auf Einleitung einer EBI erhalten hat, von denen 83 als zulässig eingestuft wurden und für eine Registrierung in Frage kamen und sechs erfolgreich waren;
Z. in der Erwägung, dass eines der vorrangigen Ziele der EU darin bestehen muss, die demokratische Legitimität ihrer Organe zu stärken und die uneingeschränkte Transparenz bei den Beschlussfassungsverfahren der EU sicherzustellen, sowie die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen und ihre Beteiligung an der Gestaltung der politischen Agenda der EU durch Instrumente der Bürgerbeteiligung zu stärken, die wirksamer und transparenter werden;
AA. in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 20, 24 und 228 AEUV und Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entgegenzunehmen, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse;
AB. in der Erwägung, dass sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in erster Linie auf Transparenz und Rechenschaftspflicht, den Dienst am Bürger, die ordnungsgemäße Ausübung von Ermessensspielräumen und die Wahrung von Verfahrensrechten beziehen;
AC. in der Erwägung, dass der 25. Jahrestag der Einrichtung des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2020 begangen wurde; in der Erwägung, dass das Büro des Bürgerbeauftragten seit seiner Gründung 57 000 Beschwerden bearbeitet hat, die zu mehr als 7 600 Untersuchungen geführt haben;
AD. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die EBI als Teilhabeinstrumente anzusehen sind, welche Transparenz, die partizipative Demokratie und eine aktive europäische Bürgerschaft fördern;
Das Petitionsrecht
1. weist darauf hin, dass das Petitionsrecht das älteste Instrument der direkten Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene ist und für die Bürgerinnen und Bürger das einfachste und direkteste Mittel ist, um mit den EU-Organen Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt zu den auf Unionsebene verabschiedeten Rechtsvorschriften und strategischen Entscheidungen darzulegen und Beschwerden über Schlupflöcher und schlechte Umsetzung einzureichen; weist darauf hin, dass die Zahl der eingegangenen Petitionen im Verhältnis zur EU-Bevölkerung nach wie vor gering ist und zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und Sprachen erhebliche Unterschiede bei der Ausübung des Petitionsrechts bestehen; ist der Ansicht, dass gezielte Informationskampagnen und politische Aufklärung über die Rechte der Unionsbürgerschaft eine breitere Bevölkerung erreichen und greifbare Ergebnisse bei der Sensibilisierung für die Bürgerrechte auf EU-Ebene bringen können; betont, dass dem Petitionsausschuss ein breites Spektrum von Instrumenten zur Verfügung steht, insbesondere die Ausarbeitung von Berichten und Entschließungen, öffentliche Anhörungen, thematische Workshops und Informationsreisen, mit denen den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen werden soll und das Europäische Parlament, die anderen EU-Organe und die nationalen Behörden zum Handeln veranlasst werden sollen; fordert den Petitionsausschuss auf, seine Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten zu intensivieren und eine Partnerschaft zu schaffen, die den Austausch bewährter Verfahren ermöglicht;
2. weist darauf hin, dass sich die Art und Weise, wie mit in Petitionen aufgeworfenen Fragen umgegangen wird, entscheidend auf die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die wirksame Achtung des in den EU-Verträgen verankerten Petitionsrechts sowie auf das Urteil der Bürgerinnen und Bürger über die EU-Organe auswirkt;
3. bedauert, dass die Weigerung der Kommission, zu Fragen in von Einzelpersonen eingereichten Petitionen tätig zu werden, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der geltenden EU-Verträge über das Petitionsrecht darstellt, da es nicht auf Fragen von strategischer Bedeutung beschränkt ist oder strukturelle Probleme widerspiegelt;
4. fordert die Kommission auf, ihre derzeitige strategische Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Petitionen rechtzeitig zu überarbeiten, da dies dazu führt, dass unter anderem Probleme im Zusammenhang mit schwerwiegenden Verstößen gegen das EU-Recht, die den Schutz der Bürgerrechte beeinträchtigen, unbehandelt bleiben;
5. fordert das Parlament und die Kommission nachdrücklich auf, eine verbindliche interinstitutionelle Vereinbarung über die Bearbeitung von Petitionen zu verabschieden, um einen klaren, vorhersehbaren und transparenten Rechtsrahmen zu schaffen, der darauf abzielt, das in den EU-Verträgen verankerte Petitionsrecht konsequent anzuwenden und die grundlegenden Rechte der Bürgerinnen und Bürger wirksam zu schützen;
6. betont, dass das Petitionsrecht ein wesentliches Element der partizipativen Demokratie darstellt; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Petitionsrecht als grundlegendes Kommunikationsmittel zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den EU-Organen und außerdem als wesentliches Element einer demokratischen und transparenten Regierungsführung auf Unionsebene zu betrachten;
7. weist darauf hin, dass vielen europäischen Bürgerinnen und Bürgern das Petitionsrecht vorenthalten wird, da ihre Plattformen nicht den Normen für Barrierefreiheit und den Anforderungen von Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen;
8. stellt fest, dass innerhalb der in den EU-Verträgen festgelegten Grenzen erhebliche Verbesserungen erforderlich sind, um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden, wenn sie von ihrem Petitionsrecht Gebrauch machen, um individuelle Probleme zu lösen, damit Situationen vermieden werden, in denen die Öffentlichkeit von den EU-Organen enttäuscht ist; fordert, die Bürgerinnen und Bürger verstärkt über das Petitionsrecht zu unterrichten und die Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten zu verstärken, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, vollständig zu schützen; fordert die EU-Organe auf, in ihren Informationen über das Petitionsrecht klare Leitlinien zur Verfügung zu stellen und das Instrument systematisch zu fördern;
9. hält es für wichtig, die Kommunikationsmittel zu diversifizieren und die Bürgerinnen und Bürger in enger Zusammenarbeit mit den nationalen und lokalen Verbänden über Informationskampagnen und eine ständige öffentliche Debatte für die Tätigkeitsbereiche der Union zu sensibilisieren; ist der Ansicht, dass interaktive Online-Foren entwickelt werden müssen, in denen sich die Bürgerinnen und Bürger informieren, austauschen und frei äußern können und mit denen insbesondere ein junges Publikum angesprochen wird;
10. weist darauf hin, dass die Frustration der Petenten über das Fehlen echter Lösungen für ihre Probleme dazu führen kann, dass sie sich von den EU-Organen distanzieren und aufgrund fehlender Antworten euroskeptisch werden;
11. fordert gemeinsame Kriterien bei der Bearbeitung der verschiedenen Petitionen, um eine einheitliche und kohärente Behandlung der Petitionen zu erreichen und einen willkürlichen oder parteiischen Umgang mit den Petitionen der Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden; betont, dass die mangelnde Homogenität bei der Behandlung von Petitionen bei den Petenten zu Verwirrung und allgemein zu einem eingeschränkten Willen der Bürgerinnen und Bürger zur Ausübung des Petitionsrechts führen kann;
12. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine zu enge oder inkohärente Auslegung von Artikel 51 der Charta der Grundrechte der europäischen Union das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU untergraben könnte; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzulegen, die eine kohärente und umfassende Anwendung der Bestimmungen von Artikel 51 sicherstellen, und fordert, dass dieser Aspekt im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas geprüft wird;
13. weist auf die Möglichkeiten hin, die das Petitionsrecht bietet, soweit es darum geht, die EU-Organe auf mögliche Schlupflöcher oder Verstöße oder auf eine mangelhafte Umsetzung des Unionsrechts aufmerksam zu machen, sowohl in konkreten Fällen als auch auf systematischer Ebene; besteht auf dem Potenzial einzelner Petitionen als Instrument für die Anwendung und Verbesserung der EU-Rechtsvorschriften; fordert die Kommission auf, in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge den in den Petitionen aufgeworfenen Fragen, einschließlich den Fragen von Einzelpersonen, mehr Aufmerksamkeit zu schenken und dafür zu sorgen, dass diese zu angemessenen Untersuchungen führen, damit in der korrekten Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in der gesamten Union echte Verbesserungen erzielt werden können; betont, dass die Kommission in Fällen, in denen sie keine Gesetzgebungsbefugnis hat, die Möglichkeit, im Rahmen der Koordinierung oder Unterstützung tätig zu werden, effizient nutzen sollte, um sorgfältig auf die Probleme und Belange der Petenten einzugehen;
14. weist darauf hin, dass zahlreiche Petitionen zu COVID-19 vom Petitionsausschuss im Wesentlichen unter Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens geprüft wurden; beglückwünscht den Petitionsausschuss zur schnellen und effizienten Bearbeitung der Petitionen in Zeiten schwerer Krisen, die für das Vertrauen der Bürger in die EU-Organe von wesentlicher Bedeutung ist;
15. weist darauf hin, dass das Petitionsrecht ein wesentliches Element der Unionsbürgerschaft ist; bedauert zutiefst, dass das Petitionsrecht nicht in der Mitteilung der Kommission betreffend den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 und den Europäischen Aktionsplan für Demokratie erwähnt wird; ist der Auffassung, dass dies eine verpasste Gelegenheit war, die Sichtbarkeit eines Teils der Unionsbürgerschaft zu erhöhen; fordert die Kommission auf, das Petitionsrecht in ihre Strategiepapiere aufzunehmen;
16. fordert die Durchführung einer detaillierten Analyse, die die Gründe für den Rückgang der Zahl der registrierten Petitionen in den letzten Jahren offenbaren würde; fordert die Kommission auf, sich mit dem Petitionsausschuss abzustimmen, um eine Studie durchzuführen, um die wichtigsten Hindernisse bei der Ausübung des Petitionsrechts sowie etwaige Kommunikationsprobleme aufzudecken; fordert die Umsetzung der erforderlichen Mechanismen, um die in der Studie festgestellten potenziellen Mängel und Probleme zu beheben;
17. kritisiert die Kommission für das Fehlen eines geeigneten Systems zur Sammlung von Informationen über Petitionen und deren Verknüpfung mit Vertragsverletzungsverfahren oder EU-Rechtsakten, was auch durch die Mängel in den Jahresberichten der Kommission über die Überwachung der Anwendung des EU-Rechts bestätigt wird, die sich nur sehr allgemein auf Petitionen beziehen;
18. fordert die Kommission auf, die bearbeiteten Petitionen jährlich zu überwachen, zu analysieren und zu protokollieren und dafür zu sorgen, dass diese Analyse auf Kommissionsebene in der politischen Entscheidungsfindung berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, die Zeit zu verkürzen, die erforderlich ist, um auf die Anfragen des Parlaments in Bezug auf Petitionen zu reagieren;
19. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv zu engagieren und an den Beratungen und Debatten über Petitionen teilzunehmen und Antworten auf die von den Petenten auf Unionsebene aufgeworfenen Fragen zu geben, insbesondere indem sie die Petitionen den zuständigen Behörden zuleiten, eine angemessene Überwachung sicherstellen und an den Parlamentsdebatten teilnehmen;
20. stellt fest, dass eine angemessene Weiterbehandlung von Petitionen in der parlamentarischen und legislativen Arbeit sichergestellt werden muss; betont, dass Petitionen als strategisches Instrument zur Förderung des in Artikel 225 AEUV verankerten Initiativrechts des Europäischen Parlament betrachtet werden könnten, mit dem in Petitionen hervorgehobene Regelungslücken und Inkohärenzen der EU-Rechtsvorschriften behandelt werden, um einen umfassenden Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen;
21. fordert die EU-Organe und die Ausschüsse des Parlaments sowie die Mitgliedstaaten auf, besser mit dem Petitionsausschuss zusammenzuarbeiten, um Petenten angemessen antworten und ihre Anliegen behandeln zu können; hält die Anwesenheit und Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Behandlung von Petitionen im Ausschuss in dieser Hinsicht für wesentlich; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, allgemein gehaltene Erwiderungen zu vermeiden und den Petenten gezielt und maßgeschneidert auf ihre Anliegen zu antworten;
22. ruft die Zivilgesellschaft insgesamt dazu auf, das mit dem Petitionsrecht verbundene Potenzial in Bezug auf die Umsetzung strategischer und legislativer Änderungen auf Unionsebene voll auszuschöpfen; ermutigt die Organisationen der Zivilgesellschaft, Petitionen als Instrumente der direkten Demokratie in einem höheren Maße zu nutzen, um den EU-Organen ihre Bedenken sowie mögliche Verstöße gegen die EU-Rechtsvorschriften zu vermitteln;
23. fordert, dass sich im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas mit dem Petitionsrecht auseinandergesetzt und darüber diskutiert wird, und dass mit den Bürgerinnen und Bürgern erörtert wird, wie die Information über das Petitionsrecht und der Zugang dazu verbessert werden können, um es zu einem demokratischeren und nützlicheren Instrument für die Bürgerinnen und Bürger und die Personen mit Wohnort in der EU zu machen, durch das sie in direkten Kontakt mit den EU-Organen treten und ihre Beschwerden einreichen können; fordert, dass im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas Vorschläge zur Verbesserung der Anwendung des Petitionsrechts auf Unionsebene vorgelegt werden;
24. fordert eine Stärkung der Position des Petitionsausschusses innerhalb des Parlaments und bei seinen interinstitutionellen Beziehungen, da er der einzige Ausschuss ist, der unmittelbar mit den Bürgerinnen und Bürgern kommuniziert; betont in diesem Zusammenhang, dass angesichts des Umfangs seiner Arbeit mehr Personal und Ressourcen für den Petitionsausschuss benötigt werden;
25. fordert die anderen Ausschüsse auf, rechtzeitig zu den Bemühungen des Parlaments beizutragen, um schneller und wirksamer auf die Belange der Bürgerinnen und Bürger reagieren und bei der laufenden legislativen Arbeit die von den Petenten aufgeworfenen Probleme berücksichtigen zu können; fordert die anderen Ausschüsse auf, die Petitionen im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeitsbereichen im Rahmen der täglichen legislativen Tätigkeiten des Parlaments zu berücksichtigen und den Erwartungen, die durch die Petitionen der Bürgerinnen und Bürger geweckt werden, formell und konkret gerecht zu werden;
26. ist der Auffassung, dass das Petitionsnetzwerk ein wichtiges Instrument ist, um die Weiterbehandlung von Petitionen im Rahmen der parlamentarischen und legislativen Arbeit zu erleichtern und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen seinen Mitgliedern auf fachlicher und politischer Ebene zu fördern; ist der Ansicht, dass dieses Netzwerk den Dialog und die Zusammenarbeit mit der Kommission und den anderen EU-Organen verbessern sollte;
27. fordert in Anbetracht dessen, dass ein Ausschuss gemäß den Leitlinien[4], wenn er um eine Stellungnahme gebeten wird, die Bedeutung des Petitionsrechts und sein legislatives Arbeitspensum abwägt, bevor er entscheidet, ob er eine Stellungnahme ausarbeitet, und dass diese Vorschrift aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon stammt und eine alte Auffassung von der Bedeutung von Petitionen in der parlamentarischen Arbeit widerspiegelt, eine Aktualisierung der Leitlinien, um dem Petitionsausschuss und anderen Ausschüssen die notwendigen Befugnisse zu geben, damit sie ihre Arbeit wirksam durchführen können;
28. fordert eine Eurobarometer-Umfrage in Bezug auf das Wissen der Bürgerinnen und Bürger der EU über das Recht, das Europäische Parlament mit einer Petition zu befassen, um Daten zu sammeln, die eine effektive und barrierefreie Sensibilisierungskampagne ermöglichen; ist der Ansicht, dass die Durchführung regelmäßiger, EU-weiter Umfragen auf der Grundlage länderübergreifender Erhebungen dazu beiträgt, die EU-Organe stärker für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren;
29. fordert die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank zwischen dem Parlament und der Kommission, um auf transparente und kooperative Weise Informationen über alle Folgemaßnahmen der Kommission zu Petitionen sowie unter anderem über EU-Pilotprojekte und Vertragsverletzungsverfahren, Legislativvorschläge und alle anderen EU-Rechtsakte auszutauschen;
30. fordert eine aktivere Förderung des Petitionsrechts und des Petitionsportals des Parlaments über soziale Medien, durch Sensibilisierungskampagnen, Schulungen für Journalisten und die Verknüpfung dieses Portals mit angesehenen Petitionsplattformen, die von den Bürgerinnen und Bürgern zur Unterstützung auf europäischer und nationaler Ebene genutzt werden;
31. fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Websites und die Plattform der Konferenz zur Zukunft Europas mit dem Petitionsportal zu verknüpfen und das Petitionsportal über ihre Kanäle zu fördern, einschließlich der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten, die zur Zusammenarbeit mit den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments anzuhalten sind;
32. fordert, dass das Internetportal für Petitionen verbessert wird, um es für die Öffentlichkeit sichtbarer, benutzerfreundlicher, einfacher und intuitiver zu gestalten und für alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zugänglicher zu machen; fordert eine verbesserte Datenanalysefunktion in der Datenbank ePetition, um das Auffinden früherer Petitionen zum selben Thema in der Datenbank zu erleichtern; fordert eine Vereinfachung des Verfahrens, mit dem Bürgerinnen und Bürger eine über das Internetportal eingereichte Petition unterstützen können, wodurch ihnen eine bessere Nutzung ihres Petitionsrechts ermöglicht würde;
33. weist darauf hin, dass die Petenten keinen Echtzeitzugang zu Informationen über den Bearbeitungsstand ihrer Petition haben; fordert daher, dass auf dem Internetportal für Petitionen mehr Informationen veröffentlicht und zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise über den Stand der Petitionen und die in diesem Zusammenhang bei anderen Organen eingeleiteten Untersuchungen; fordert eine stärkere Synergie zwischen dem Portal und der internen Datenbank des Parlaments, um beim Umgang mit den Petitionen eine größere Transparenz zu fördern;
34. fordert, mehr Informationen über das Profil der Petenten zu sammeln und gleichzeitig für die uneingeschränkte Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu sorgen, um unterrepräsentierte Gruppen in Bezug auf die Ausübung des Petitionsrechts zu ermitteln und sie durch geeignete Kommunikationskampagnen gezielt anzusprechen;
Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten
35. unterstreicht die Bedeutung des Rechts jedes Bürgers und jeder in der EU ansässigen natürlichen oder juristischen Person, den Europäischen Bürgerbeauftragten mit Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe der EU zu befassen; ist der Auffassung, dass Beschwerden der Bürger an den Bürgerbeauftragten ein wesentliches Element der partizipativen Demokratie und der Legitimität des Beschlussfassungsprozesses der Union sind; weist darauf hin, dass das Recht, den Bürgerbeauftragten zu befassen, das Engagement der Bürger und ihr Vertrauen in die Organe der EU stärkt, da dadurch die Transparenz und eine gute Verwaltung der Organe und Einrichtungen der EU gefördert werden;
36. hebt die Entwicklung der Rolle des Bürgerbeauftragten hervor, der von sich aus bei der Bekämpfung der systemischen Probleme der EU-Verwaltung und bei der Förderung einer guten Verwaltung tätig werden kann, insbesondere durch die strikte Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Rolle des Bürgerbeauftragten wichtiger denn je ist, da die europäische Verwaltung über ihre Einrichtungen eine immer wichtigere Rolle im Leben der Bürger in Bereichen wie Umwelt, Migration und Gesundheit spielt;
37. weist darauf hin, dass der Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungen, Lösungsvorschläge und Verbesserungsvorschläge vorlegen kann, um Probleme im Zusammenhang mit Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu beheben; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer empfehlen kann, sich an eine andere Stelle oder an den Petitionsausschuss zu wenden, wenn eine Beschwerde nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2020 über 1 400 Beschwerden erhalten hat, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fielen, vor allem, weil sie keine Tätigkeiten in Verbindung mit der Verwaltung der EU betrafen;
38. fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Verwendung von EU-Mitteln und EU-Haushaltsmitteln noch genauer zu überwachen und zu prüfen, ob die Interessen der Union durch Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit oder gegen die Grundsätze und Werte der EU, Korruption oder Interessenkonflikte gefährdet sind, insbesondere im Rahmen des europäischen Aufbauplans „NextGenerationEU“; betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine wesentliche Voraussetzung für den Zugang zu EU-Mitteln ist; ist der Auffassung, dass diese Konditionalität in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Tatsache, dass die Europäische Union keine Kompromisse in Bezug auf ihre Werte schließt, das Vertrauen der Bürger in die Union stärkt und ein starkes Engagement der EU für demokratische Qualität in ihrem gesamten Gebiet zeigt;
39. weist darauf hin, dass zu den Zuständigkeiten des Petitionsausschusses gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments die Beziehungen zum Bürgerbeauftragten gehören;
40. begrüßt die jüngsten Änderungen des Statuts des Bürgerbeauftragten, mit denen die Funktionen des Bürgerbeauftragten an den Vertrag von Lissabon angepasst werden und die das Recht der EU-Bürger und in der EU ansässigen Personen, Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit einzureichen, insbesondere in den Bereichen Schutz von Hinweisgebern, Belästigung und Interessenkonflikte innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, weiter stärken; weist darauf hin, dass im neuen Statut ebenfalls die Bedingungen präzisiert werden, unter denen der Bürgerbeauftragte Untersuchungen auf eigene Initiative einleiten kann, und bekräftigt wird, dass der Bürgerbeauftragte mit den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zusammenarbeiten kann; ist in diesem Zusammenhang der festen Überzeugung, dass der Bürgerbeauftragten ein höheres Budget zugewiesen werden sollte, durch das sie mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet wird, um die erhöhte Arbeitsbelastung effektiv zu bewältigen und weiterhin kompetent im Dienste der europäischen Bürger zu arbeiten; fordert die europäischen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen nachdrücklich auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf Transparenz und andere ethische Fragen zu folgen;
41. weist darauf hin, dass die Bürger der EU das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Institutionen haben; beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu der ausgezeichneten Arbeit, die sie im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten der EU und insbesondere die Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Bearbeitung dieser Anträge leistet; empfiehlt den Gesetzgebern, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu folgen und sich für ihre Überarbeitung stark zu machen; hält die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für vorrangig, um vollständige Transparenz und einen uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Unionsorgane zu sichern; betont, dass die Funktionen des Bürgerbeauftragten im Bereich Transparenz für die europäische Demokratie, insbesondere im Hinblick auf die Zugänglichkeit der Dokumente für die europäischen Bürger, wichtig sind, um den Bürgern die uneingeschränkte Ausübung ihres Rechts auf Information zu ermöglichen und das Vertrauen der Bürger in das europäische Aufbauwerk zu stärken; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen, da die Möglichkeit des zeitnahen Zugangs zu Dokumenten in den 24 Amtssprachen der EU von wesentlicher Bedeutung ist, um eine angemessene Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft am Entscheidungsprozess zu gewährleisten;
42. beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu der geleisteten Arbeit bei der Förderung der Mehrsprachigkeit der Bürger sowie zur Veröffentlichung einer Reihe von Empfehlungen an die EU-Verwaltung zur Verwendung der Amtssprachen der EU bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit sowie von Empfehlungen, die Hinweise geben, wie und wann man in welchen Sprachen kommuniziert, um die Sprachenvielfalt der EU zu schützen;
43. erinnert daran, dass eine der Möglichkeiten, die Wahrnehmung der EU durch die Bürger zu verbessern, darin besteht, sie für sie verständlicher und transparenter zu machen; ist der Auffassung, dass der Rat weiter daran arbeiten sollte, seine Transparenz zu verbessern, und empfiehlt ihm, einige der vom Parlament und von der Bürgerbeauftragten wiederholt ausgesprochenen Empfehlungen umzusetzen;
44. ist der Auffassung, dass es sehr wichtig ist, den Unionsbürgern weiterhin angemessene Informationen über die Rolle und den Umfang der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten und seinen Einfluss auf die Entwicklung der Organe der EU zu geben; fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin Informationen über die Ergebnisse von Untersuchungen zu veröffentlichen, die zu einer größeren Transparenz der Verhandlungen über EU-Handelsbeziehungen geführt haben, die Ergebnisse der in der Europäischen Union bewerteten klinischen Untersuchungen von Arzneimitteln zu veröffentlichen, Beschwerdemechanismen für Asylbewerber einzurichten und die für die EU-Kommissionsmitglieder geltenden Ethikregeln zu verschärfen;
45. fordert die Bürgerbeauftragte auf, das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten weiter zu stärken, um das Recht, sich an einen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu fördern und um mit den nationalen Lebensumständen der Bürger in Verbindung zu bleiben und sich über sie auf dem Laufenden zu halten; hält es für wichtig, die Interaktion und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu verstärken, damit die Bürger besser über ihre Rechte unterrichtet sind und ihre Beschwerden gezielter einreichen können;
Europäische Bürgerinitiative (EBI)
46. betont, dass die EBI ein einzigartiges Instrument der partizipativen Demokratie und ein wesentliches Instrument ist; betont, dass die EBI eine außergewöhnliche Gelegenheit für die Unionsbürger darstellt, die Themen oder Angelegenheiten, die sie betreffen, zu benennen und auf die europäische politische Agenda zu setzen, ihre Anliegen zu artikulieren und die EU zum Handeln und zur Rechtsetzung aufzufordern, und dass ihre Nutzung mit allen verfügbaren Mitteln gefördert und unterstützt werden muss; erinnert in diesem Zusammenhang an die gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegenden Pflichten, insbesondere die Unionsbürger für die EBI sowie für deren Ziele und Funktionsweise zu sensibilisieren und Organisatoren von EBI Unterstützung, auch praktischer Art, zu leisten; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Beitrag des Parlaments zu den Kommunikationspflichten der Kommission klargestellt werden sollte;
47. fordert die Kommission auf, sich besser in gültige EBI einzubringen und den Mangel an legislativen Folgemaßnahmen zu beheben, um das Ziel zu erreichen, die demokratische Legitimität der Union durch eine stärkere Beteiligung der Bürger am demokratischen und politischen Leben der Union zu verbessern; ist deshalb der Ansicht, dass sich die Kommission auf ernsthafte und engagierte Weise mit gültigen EBI befassen sollte, um den damit zusammenhängenden Erwartungen der Bürger gerecht zu werden;
48. weist darauf hin, dass nur wenige erfolgreiche EBI von der Kommission angemessen weiterverfolgt wurden;
49. hält es für die Demokratie in Europa für entscheidend, dass die Bürger zur Wahrnehmung der legislativen Befugnisse der Union beitragen und sich unmittelbar an der Einleitung von Gesetzgebungsvorschlägen beteiligen können; fordert die Kommission daher auf, bei jeder gültigen EBI eine gründliche Bewertung der darin enthaltenen Vorschläge vorzunehmen und umfassend ihrer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Gründe für ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen in klarer, verständlicher und ausführlicher Weise darzulegen; erinnert an die Verpflichtung des Parlaments, jede gültige EBI und die von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/788 und Artikel 222 Absatz 9 der Geschäftsordnung des Parlaments ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, insbesondere wenn die Kommission keine entsprechenden Vorschläge vorlegt oder Vorschläge nicht umsetzt;
50. fordert, dass die Rolle des Parlaments weiter gestärkt wird und seine Beziehungen zu Organisationen der Zivilgesellschaft im Hinblick auf konkrete gültige EBI und deren Umsetzung durch die Kommission gestärkt werden; ist der Ansicht, dass das Parlament in spezifischen Fällen, in denen die Kommission ihr weiteres Vorgehen nicht innerhalb der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Frist veröffentlicht oder in einer Mitteilung darlegt, dass sie beabsichtigt, keine Maßnahmen im Zusammenhang mit einer EBI zu ergreifen, die die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt, also mit dem Primärrecht der EU vereinbar ist und nicht den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der Union und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten zuwiderläuft, beschließen könnte, als Folgemaßnahme zu der EBI einen legislativen Initiativbericht gemäß Artikel 222 der Geschäftsordnung vorzulegen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich zur Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags zu verpflichten, wenn das Parlament einen solchen legislativen Initiativbericht annimmt; ist der Ansicht, dass die Kommission, sollte ein solcher Fall eintreten, eine gründliche Neubewertung ihrer ursprünglichen Antwort vornehmen sollte, um so dem vom Parlament angenommenen legislativen Initiativbericht in vollem Umfang Rechnung zu tragen; fordert, dass die Verordnung (EU) 2019/788 dahin gehend geändert wird, dass die Kommission einen Anreiz erhält, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, wenn die vorgelegte EBI die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt;
51. fordert die Kommission auf, die Öffentlichkeit in klarer Weise über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu informieren, um sicherzustellen, dass EBI Themen und Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Kommission zur Unterbreitung von Gesetzgebungsvorschlägen fallen, und die Organisatoren praktisch und zeitnah bei der Ausarbeitung einer EBI zu beraten und die Möglichkeit, eine EBI teilweise zu registrieren, angemessen zu nutzen; betont, dass die EU in den letzten EBI aufgefordert wurde, mehr und schneller zu handeln, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit, Tierschutz sowie bürgerliche und politische Rechte, wie z. B. die Initiativen „Minority SafePack“ und „End the Cage Age“, die eine sehr breite Unterstützung erhielten; bekräftigt daher die Notwendigkeit, den Rahmen der Befugnisse der Kommission, einen Rechtsakt vorzuschlagen, so weit wie möglich auszulegen;
52. begrüßt, dass die Kommission Informationsveranstaltungen durchführt und im Jahr 2020 eine Woche der Europäischen Bürgerinitiative veranstaltet hat, bei der Vertreter der Institutionen, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Organisatoren vergangener und laufender Initiativen zusammenkamen, um über die Verbesserung dieses Instruments nachzudenken; ist dennoch der Ansicht, dass die EBI weiterhin zu wenig bekannt ist; fordert die Kommission daher auf, die Medienpräsenz dieses Beteiligungsinstruments gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/788 zu verstärken;
53. ersucht die Kommission darum, die befristeten Maßnahmen in der Verordnung (EU) 2020/1042 zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Verlängerung der Sammlungsfristen und deren Auswirkungen auf die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützung für ihre EBI zu mobilisieren, um unter anderem eine Grundlage für das Verfahren zur Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/788 zu schaffen; ist der Auffassung, dass – sollten die Ergebnisse dieser Bewertung positiv ausfallen – eine Verlängerung der befristeten Maßnahmen für einen längeren Zeitraum in Betracht gezogen werden könnte;
54. fordert die Kommission auf, das Instrument der EBI zu verbessern, um die Bürgerbeteiligung zugänglicher zu machen, denn die Zahl der EBI, die schlussendlich erfolgreich waren, weil sie zur Einleitung von Rechtsakten führten, ist gering; hebt in diesem Zusammenhang die in der Verordnung (EU) 2019/788 dargelegten Maßnahmen zur Verbesserung der Art und Weise hervor, in der die Unionsbürgerinnen und -bürger ihr Recht auf Unterstützung einer EBI wahrnehmen können, und fordert eine Bewertung der Umsetzung dieser Maßnahmen; fordert die Kommission auf, die Ausübung dieses Rechts in ihrem nächsten Bericht über die Unionsbürgerschaft eingehend zu bewerten und legislative und nichtlegislative Maßnahmen darzulegen, die eingeführt werden könnten, um die Ausübung dieses Rechts weiter zu verbessern;
55. ist der Ansicht, dass die Art und Weise, in der die offiziellen Antworten der Kommission auf erfolgreiche Bürgerinitiativen formuliert werden, einen erheblichen Einfluss darauf haben kann, wie das Instrument von den Bürgerinnen und Bürgern bewertet wird, und dass bei jeder erfolgreichen Initiative größere Anstrengungen und eine sorgfältigere Prüfung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlägen der Bürger angemessen Rechnung trägt;
56. betont, dass dauerhafte Beteiligungsmechanismen eingerichtet werden müssen, die den Bürgern die Beteiligung an der Entscheidungsfindung in der EU ermöglichen;
57. betont die Notwendigkeit der Einrichtung eines geeigneten Nachverfolgungsmechanismus für erfolglose EBI, um die Beiträge der Bürger gründlich und wirksam zu bewerten, einschließlich der Verweisung der Bürger an den Petitionsausschuss, da der mangelnde Einfluss zu einer Abkehr führen könnte; unterstreicht die wichtigere Rolle, die der Petitionsausschuss während der gesamten Anhörung spielen muss; fordert die Kommission auf, zügig mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, nachdem eine EBI für gültig befunden wurde, damit das Parlament die dreimonatige Frist für die Organisation der öffentlichen Anhörung in den entsprechenden Ausschüssen in vollem Umfang nutzen und die Plenardebatten und Entschließungen zu gültigen EBI vorbereiten kann; besteht darauf, dass das Ziel des längeren Zeitrahmens gemäß der Verordnung (EU) 2019/788, innerhalb dessen die Kommission auf gültige EBI reagieren sollte, von grundlegender Bedeutung ist, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die während der Prüfungsphase geäußerten Ansichten und Standpunkte zu den EBI umfassend zu berücksichtigen und die möglichen Optionen für die Vorschläge für Rechtsakte angemessen zu würdigen;
58. begrüßt die Zusage der Kommission, das Forum zur Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und zu stärken, was auch eine rechtliche Verpflichtung ist, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/788 ergibt; besteht darauf, dass das Forum den Organisatoren praktische Anleitung und rechtliche Unterstützung bieten und als Instrument zum Kapazitätsaufbau dienen sollte, um EBI in der Sammlungsphase zu starten, zu unterstützen und zu begleiten und die EBI als Instrument zur Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union zu fördern;
59. fordert die Konferenz zur Zukunft Europas auf, den Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Mitsprache an den Diskussionen über die Wirksamkeit der Umsetzung der EBI und ihres derzeitigen Rechtsrahmens zu ermöglichen und die EBI als nützliches Instrument zu fördern, das es den Bürgern ermöglicht, sich in die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union einzubringen;
60. betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine Gelegenheit bietet, die Notwendigkeit der Teilnahme am EU-Programm besser zu verstehen, und dass sie daher Überlegungen anstellen könnte, wie der Prozess der Bürgerbeteiligung verbessert und durchgesetzt werden kann; betont, dass die Konferenz der europäischen Diskussion über die Stärkung der Demokratie, insbesondere der EBI, neuen Schwung verleihen wird; fordert die Kommission auf, die Bürger, deren Vorschläge im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas nicht in die Vorschläge der Kommission aufgenommen wurden, zu ermutigen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der EBI, zu nutzen;
Schlussfolgerungen
61. unterstreicht die Rolle der drei partizipativen Instrumente, die darin besteht, das Engagement von Unionsbürgern und Gebietsansässigen der EU zu erleichtern und zu fördern, um konkrete direkte Auswirkungen auf die politische Agenda der EU zu erzielen; fordert die Einrichtung und Förderung einer groß angelegten, zentralen, barrierefreien interinstitutionellen Website (und Anwendung, die leicht zu bedienen sein sollte) für EU-Bürger, die Informationen über alle Rechte und demokratischen Instrumente bietet, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich direkt an der Entscheidungsfindung auf EU-Ebene zu beteiligen und diese zu beeinflussen; ist der Ansicht, dass eine solche zentrale Plattform nicht nur das Bewusstsein der Bürger für ihre Rechte schärfen, sondern auch die Komplementarität zwischen den verschiedenen Instrumenten fördern würde;
62. betont, dass eine regelmäßige Sammlung von Informationen zu Themen von Interesse für die Bürger und zu wiederkehrenden Fragen, die im Rahmen von Petitionen, Untersuchungen der Europäischen Bürgerbeauftragten und EBI aufgeworfen werden, raschere Lösungen ermöglichen und gleichzeitig die Kohärenz der EU-Politik im Dienste der Bürger sicherstellen würde;
63. hält es für wesentlich, die Kommunikationsprobleme zwischen den europäischen Institutionen und den Bürgern, die dazu führen, dass die Bürgerbeteiligungsmechanismen von den Europäern nicht ausreichend genutzt werden, zu analysieren; fordert, dass die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden, um Informationen über die Existenz und Funktionsweise dieser Instrumente in der Öffentlichkeit zu verbreiten;
64. fordert, die Öffentlichkeit – und insbesondere junge Menschen – für diese drei partizipativen Instrumente zu sensibilisieren, damit sichergestellt wird, dass sie zu wirksamen und nützlichen Instrumenten der demokratischen Teilhabe werden; betont, dass alle europäischen Institutionen ihre Kommunikationsanstrengungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene maximieren sollten um sicherzustellen, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger über die drei Instrumente, nämlich die EBI, die Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, Bescheid wissen und ermutigt werden, sich zu beteiligen und einzubringen; betont, dass die Bürger bei der Einreichung von Petitionen, bei EBI sowie bei Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten sowohl auf europäischer als auch auf lokaler Ebene durch die Europe-Direct-Informationszentren und die Europahäuser[5] begleitet werden müssen;
65. betont die wichtige pädagogische Rolle, die Interessenträger aus dem Hochschulbereich bei der Unterrichtung in europäischer Staatsbürgerkunde zu spielen haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Schüler in Grund- und Sekundarschulen sowie an Universitäten im Hinblick auf die drei partizipativen Instrumente der EU zu unterrichten, damit sie den Entscheidungsprozess der EU kennen und wissen, wie sie sich aktiv beteiligen können; fordert die Kommission auf, die Ziele des Programms Erasmus+ im Zusammenhang mit der aktiven Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben zu verstärken, insbesondere durch Lerntätigkeiten, die auf die Entwicklung von Bürgerkompetenz und das Verständnis der europäischen Politik abzielen; weist darauf hin, dass das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen für die Zukunft aller Demokratien von grundlegender Bedeutung ist;
66. hält es für besonders wichtig, Menschen mit Behinderung uneingeschränkten Zugang zu allen verschiedenen Instrumenten zu geben, die die EU den Bürgern zur Verfügung stellt, insbesondere durch systematisches Dolmetschen und Übersetzen in Gebärdensprache und eine leicht verständliche Sprache;
67. fordert die EU-Organe auf, sich mit den Herausforderungen zu befassen, denen unterrepräsentierte gefährdete Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind, die nicht für die Lösung ihrer Probleme sorgen können, und sie in die Entscheidungsfindung einzubeziehen;
68. fordert die Kommission auf, die drei Beteiligungsinstrumente in die Umsetzung der Jugendstrategie 2019–2027 „Beteiligung, Begegnung und Befähigung: eine neue EU-Strategie für junge Menschen“ aufzunehmen, insbesondere im Rahmen der Aktionsbereiche „Beteiligung“ und „Begegnung“;
69. weist darauf hin, dass die mehrsprachige Kommunikationspolitik der EU sowie die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten in allen Amtssprachen der EU ein entscheidendes Element für die Kommunikation mit Bürgern aus allen Mitgliedstaaten und für deren Einbeziehung ist, das gestärkt werden muss; betont, wie wichtig diese Kommunikationspolitik auf allen Kommunikationskanälen, einschließlich der sozialen Medien, ist, um eine bessere Verbindung zu den Bürgern herzustellen, wobei speziell die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden müssen; begrüßt die vom Bürgerbeauftragten veröffentlichten Leitlinien, in der die Organe der EU angewiesen werden, eine möglichst bürgernahe Sprachpolitik zu entwickeln;
70. besteht darauf, dass das Parlament eine Debatte über die Rolle und Größe des Petitionsausschusses führen muss; weist darauf hin, dass die Forderungen der Bürger nur dann stärker berücksichtigt werden können, wenn eine zuständige Stelle die Weiterverfolgung übernimmt; betont, dass der Petitionsausschuss derzeit weder groß genug ist noch über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Nachfrage der Bürger nach seiner Unterstützung zu befriedigen;
71. betont, dass die Mängel des EU-Petitionssystems unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen behoben werden müssen, damit es sein volles demokratisches Potenzial entfalten und eine Rolle bei der Festlegung der Agenda spielen kann; fordert die EU-Organe auf, ihre Ressourcen zu nutzen, um die Attraktivität dieses Instruments zu stärken und die Beteiligung der Bürger an der Gesetzgebung innerhalb der EU zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass mehr EU-Mittel für die Förderung der Beteiligungsmechanismen bereitgestellt werden müssen;
72. betont, dass die Bürger bei der Entscheidung über das Instrument, das mit Blick auf ihre Belange am geeignetsten ist, klare Leitlinien benötigen, damit eine effektivere Bürgerbeteiligung ermöglicht wird; hält es für notwendig, dass die Hindernisse erkannt und behoben werden, auf die die Unionsbürger – insbesondere Bürger mit Behinderungen – stoßen, wenn sie eine Petition beim Parlament, eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder eine Initiative bei der Kommission einreichen;
73. betont darüber hinaus, dass erfolgreiche EBI und Petitionen – insbesondere solche, die auf großes Interesse in den Massenmedien gestoßen sind oder durch die Kommission oder das Parlament geprüft wurden – mit dem Ziel untersucht werden sollten, erfolgreiche Strategien und bewährte Verfahren zu ermitteln, die in Zukunft als Lerninstrumente benutzt werden könnten;
74. betont die Bedeutung von Transparenz bei der Bearbeitung von Beschwerden und Initiativen der Bürger; fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Transparenz zu garantieren; unterstützt die Bemühungen der Europäischen Bürgerbeauftragten, alle Organe und Einrichtungen der Union wesentlich transparenter zu machen und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern zu erhöhen;
75. ist der festen Überzeugung, dass der Zugang der Bürger zu den Dokumenten der EU-Organe die Grundlage für eine partizipative Demokratie ist; betont in dieser Hinsicht, dass die Organe gegenüber den Bürgern für Transparenz sorgen und rechenschaftspflichtig sein müssen;
76. betont, dass die Debatte über die Zukunft der EU zu einer Verbesserung der Instrumente für die Bürgerbeteiligung führen sollte, die eine demokratischere, transparentere und für ihre Bürger offenere Union ermöglichen;
°
° °
77. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN (9.11.2021)
für den Petitionsausschuss
zum Thema „Einbindung der Bürger: das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, und die Europäische Bürgerinitiative“
Verfasser der Stellungnahme (*): Helmut Scholz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Petitionsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
Erwägung H des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
1. „in der Erwägung, dass die demokratischen Wahlen zum Europäischen Parlament das wichtigste „Bottom-up“-Instrument für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Union darstellen; in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative zum demokratischen Funktionieren der Union beiträgt; in der Erwägung, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Union in Artikel 11 Absatz 4 EUV das Recht eingeräumt wird, sich unmittelbar an die Kommission zu wenden und diese aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, dass der Begriff „Rechtsakt zur Umsetzung der Verträge“ nicht eng ausgelegt werden sollte und gemäß Artikel 288 AEUV sowohl legislative als auch nichtlegislative Maßnahmen umfassen kann“; in der Erwägung, dass in diesem Sinne auch die Befugnisse der Kommission, einen Rechtsakt vorzuschlagen, nicht eng ausgelegt werden sollten;
Erwägung J des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
2. „in der Erwägung, dass die Kommission eine Reihe von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2011/211 aufgeführt hat und mit der neuen Verordnung (EU) 2019/788 darauf abgezielt wird, diese Probleme im Hinblick auf die Wirksamkeit des EBI-Instruments im Einzelnen anzugehen und seine Funktionsweise zu verbessern; in der Erwägung, dass ihre Durchführung wirksam und rechtzeitig bewertet werden muss“; in der Erwägung, dass die Kommission in jedem Fall bis spätestens 1. Januar 2024 und danach alle vier Jahre einen förmlichen Bericht vorlegen sollte;
Erwägung K des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
3. „in der Erwägung, dass zur Erreichung dieser Ziele und zur Verwirklichung des vollen Potenzials der EBI die Verfahren und Bedingungen für die EBI sicherstellen sollten, dass Initiativen, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gültig sind, von der Kommission angemessen geprüft und beantwortet werden; in der Erwägung, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls im Hinblick auf eine gültige EBI zu ergreifen gedenkt, und die Gründe für ihr Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen in klarer, verständlicher und ausführlicher Weise darzulegen; in der Erwägung, dass mindestens eine Million Unterschriften aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erforderlich sind, damit die EBI gültig ist und der Kommission vorgelegt wird; in der Erwägung , dass mit der Verordnung (EU) 2020/1042 die Fristen für die Sammlungs-, Verifizierungs- und Prüfungsphase flexibler gestaltet wurden, da als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie befristete Maßnahmen eingeführt worden sind; in der Erwägung, dass die Geltungsdauer dieser Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission verlängert wurde; in der Erwägung, dass diese Regelung nur zeitweiligen Charakter hat und nur bis Ende 2022 anwendbar ist, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 erwähnten individuellen Online-Sammelsysteme schrittweise abgeschafft wurden“;
Erwägung L des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
4. „in der Erwägung, dass die Organisation und Unterstützung einer EBI ein politisches Recht der Unionsbürger und ein einzigartiges Instrument zur Festlegung der Prioritäten im Bereich der partizipativen Demokratie in der EU darstellt, das es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv an den sie betreffenden Projekten und Prozessen zu beteiligen“; in der Erwägung, dass es bislang sechs gültige EBI gab, von denen alle eine Antwort der Kommission erhalten haben, zuletzt die Initiativen „Minority SafePack“ und „Schluss mit der Käfighaltung“; in der Erwägung, dass es sich bei diesen Initiativen um die ersten EBI handelte, die nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2019/788 und gemäß dem neu eingeführten Artikel 222 Absatz 8 der Geschäftsordnung des Parlaments im Parlament erörtert wurden; in der Erwägung, dass die nachfolgenden Entschließungen vom Parlament im Dezember 2020 bzw. im Juni 2021 mit überwältigender Mehrheit, nämlich mit 76 % bzw. 82 % der abgegebenen Stimmen, angenommen wurden;
Der erste Satz von Ziffer 22 des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
5. fordert die Bürgerbeauftragte auf, dafür zu sorgen, dass die Interessen der Union nicht durch Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU untergraben werden, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Korruptionsfällen oder Interessenkonflikten, auch im Zusammenhang mit dem Instrument „NextGenerationEU“;
Ziffer 27 des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
6. „betont, dass die EBI ein einzigartiges Instrument der partizipativen Demokratie in der EU ist; vertritt die Auffassung, dass die EBI den Unionsbürgern eine einzigartige Möglichkeit bietet, ihre Erwartungen zu bestimmen und zu artikulieren und die EU zum Erlass von Rechtsvorschriften aufzufordern, und dass diese Möglichkeit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert und unterstützt werden muss; erinnert in diesem Zusammenhang an die gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegende Pflicht, die Unionsbürger für das Bestehen, die Ziele und die Funktionsweise der Europäischen Bürgerinitiative zu sensibilisieren und die Organisatoren von Bürgerinitiativen durch praktische Hilfestellungen zu unterstützen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass der Beitrag des Parlaments zu den Kommunikationspflichten der Kommission klargestellt werden sollte“;
Die folgende neue Ziffer 27a sollte in den Berichtsentwurf des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses eingefügt werden:
7. „bedauert, dass die Kommission sich nicht auf gründliche Weise mit gültigen EBI befasst hat; ist der Ansicht, dass sich die Kommission vielmehr auf ernsthafte und engagierte Weise mit gültigen EBI befassen sollte, um den damit zusammenhängenden Erwartungen der Bürger gerecht zu werden“;
Ziffer 28 des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
8. „Hält es für wesentlich, dass die Bürger zur Ausübung der Zuständigkeiten der Union beitragen können; fordert die Kommission daher auf, bei jeder gültigen EBI eine gründliche Bewertung der darin enthaltenen Vorschläge vorzunehmen und umfassend ihrer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Gründe für ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen in klarer, verständlicher und ausführlicher Weise darzulegen; erinnert an die Verpflichtung des Parlaments, jede gültige EBI und die von der Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/788 und Artikel 222 Absatz 9 der Geschäftsordnung des Parlaments ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, insbesondere wenn die Kommission keine entsprechenden Vorschläge vorlegt oder Vorschläge nicht umsetzt;“
Die folgende neue Ziffer 28a sollte in den Berichtsentwurf des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses eingefügt werden:
9. „fordert, dass die Rolle des Parlaments weiter gestärkt wird und seine Beziehungen zu Organisationen der Zivilgesellschaft im Hinblick auf konkrete gültige Bürgerinitiativen und deren Umsetzung durch die Kommission gestärkt werden; ist der Ansicht, dass das Parlament in spezifischen Fällen, in denen die Kommission ihr weiteres Vorgehen nicht innerhalb der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Frist veröffentlicht oder in einer Mitteilung darlegt, dass sie beabsichtigt, keine Maßnahmen im Zusammenhang mit einer EBI zu ergreifen, die die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt, also mit dem Primärrecht der EU vereinbar ist und nicht den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der Union und den in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechten zuwiderläuft, beschließen könnte, als Folgemaßnahme zu der Europäischen Bürgerinitiative einen Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative gemäß Artikel 222 der Geschäftsordnung vorzulegen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich zur Vorlage eines Legislativvorschlags zu verpflichten, wenn das Parlament einen Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative angenommen hat; ist der Ansicht, dass die Kommission in einem solchen Fall eine gründliche Neubewertung ihrer ursprünglichen Antwort vornehmen sollte, um so dem vom Parlament angenommenen Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative in vollem Umfang Rechnung zu tragen; fordert, dass die Verordnung (EU) 2019/788 dahingehend geändert wird, dass die Kommission einen Anreiz erhält, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, wenn die vorgelegte EBI die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt;
Ziffer 29 des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
10. „fordert die Kommission auf, die Öffentlichkeit in klarer Weise über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu informieren, um sicherzustellen, dass EBI Themen und Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Kommission zur Unterbreitung von Rechtsetzungsvorschlägen fallen, und die Organisatoren praxisnah und rechtzeitig bei der Ausarbeitung einer EBI zu beraten und die Möglichkeit, eine EBI teilweise zu registrieren, angemessen zu nutzen; betont, dass in kürzlich registrierten und noch anhängigen EBI die EU aufgefordert wird, mehr Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit, Tierschutz sowie bürgerliche und politische Rechte, einschließlich Rechte von Minderheiten; bekräftigt daher, dass der Rahmen für die Befugnisse der Kommission, Rechtsakte vorzuschlagen, so weit wie möglich ausgelegt werden muss“;
Die folgende neue Ziffer 29a sollte in den Berichtsentwurf des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses eingefügt werden:
11. „fordert die Kommission auf, die in der Verordnung (EU) 2020/1042 festgelegten befristeten Maßnahmen umfassend zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Verlängerung der Sammlungsfristen und deren Auswirkung auf die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützung für ihre EBI zu mobilisieren, um unter anderem Erkenntnisse für die Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/788 zu gewinnen; ist der Auffassung, dass - sollten die Ergebnisse dieser Bewertung positiv ausfallen - eine Verlängerung der befristeten Maßnahmen für einen längeren Zeitraum in Betracht gezogen werden könnte“;
Ziffer 30 des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
12. „hebt die in der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Maßnahmen hervor, mit denen die Unionsbürger besser in die Lage versetzt werden sollen, ihr Recht auf Unterstützung einer EBI wahrzunehmen, da es nur wenige gültige EBI gab, die letztendlich erfolgreich waren und in Vorschläge für Rechtsakte mündeten; fordert, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen bewertet wird; fordert die Kommission auf, die Ausübung dieses Rechts in ihrem nächsten Bericht über die Unionsbürgerschaft eingehend zu bewerten und legislative und nichtlegislative Maßnahmen darzulegen, die eingeführt werden könnten, um die Ausübung dieses Rechts weiter zu verbessern;
Der dritte und vierte Satz von Ziffer 32 des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
13. „betont die Notwendigkeit der Einrichtung eines geeigneten Nachverfolgungsmechanismus für erfolglose EBI, um die Beiträge der Bürger wirksam zu bewerten, einschließlich der Weiterleitung der Bürger an den Petitionsausschuss, da der mangelnde Einfluss zu einer Abwendung führen könnte; unterstreicht die Rolle, die der Petitionsausschuss während der gesamten Anhörung spielen muss; fordert die Kommission auf, zügig mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, nachdem eine EBI für gültig befunden wurde, damit das Parlament die dreimonatige Frist für die Organisation von Anhörungen in vollem Umfang nutzen und die Plenardebatten und Entschließungen zu gültigen EBI vorbereiten kann; besteht darauf, dass das Ziel der in der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen längeren Frist, innerhalb deren die Kommission auf eine gültige EBI reagieren sollte, im Wesentlichen darin besteht, es der Kommission zu ermöglichen, den in der Prüfungsphase geäußerten Ansichten und Standpunkten zu der EBI umfassend Rechnung zu tragen und die möglichen Optionen für Vorschläge für Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen“;
Ziffer 33 des Berichtsentwurfs des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses sollte wie folgt geändert werden:
14. „begrüßt die Zusage der Kommission, das Forum zur Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern und zu stärken, was auch eine rechtliche Verpflichtung ist, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/788 ergibt; besteht darauf, dass das Forum den Organisatoren praktische Anleitung und rechtliche Unterstützung bieten und als Instrument zum Kapazitätsaufbau dienen sollte, um EBI in der Sammlungsphase zu starten, zu unterstützen und zu begleiten und die EBI als Instrument zur Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Union zu fördern“;
Die folgende neue Ziffer 33a sollte in den Berichtsentwurf des Petitionsausschusses über die ausschließliche Zuständigkeit des AFCO-Ausschusses eingefügt werden:
15. „fordert die Konferenz zur Zukunft Europas auf, den Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Mitsprache an den Diskussionen über die Wirksamkeit der Umsetzung der EBI und ihres derzeitigen Rechtsrahmens zu ermöglichen und die EBI als nützliches Instrument zu fördern, das es den Bürgern ermöglicht, sich in die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union einzubringen“.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
9.11.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 1 2 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Damian Boeselager, Fabio Massimo Castaldo, Gwendoline Delbos-Corfield, Pascal Durand, Daniel Freund, Esteban González Pons, Giuliano Pisapia, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Jacek Saryusz-Wolski, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Sven Simon, Antonio Tajani, Guy Verhofstadt, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Gunnar Beck, Angel Dzhambazki, Alin Mituța |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Stelios Kympouropoulos, Ljudmila Novak |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
20 |
+ |
ID |
Gerolf Annemans, Antonio Maria Rinaldi |
NI |
Fabio Massimo Castaldo |
PPE |
Esteban González Pons, Stelios Kympouropoulos, Ljudmila Novak, Sven Simon, Antonio Tajani, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
Renew |
Pascal Durand, Alin Mituța, Guy Verhofstadt |
S&D |
Giuliano Pisapia, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira |
The Left |
Helmut Scholz |
Verts/ALE |
Damian Boeselager, Gwendoline Delbos Corfield, Daniel Freund |
1 |
- |
ID |
Gunnar Beck |
2 |
0 |
ECR |
Angel Dzhambazki, Jacek Saryusz Wolski |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
27.1.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 1 12 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andris Ameriks, Marc Angel, Margrete Auken, Alexander Bernhuber, Markus Buchheit, Ryszard Czarnecki, Tamás Deutsch, Francesca Donato, Eleonora Evi, Agnès Evren, Gheorghe Falcă, Emmanouil Fragkos, Malte Gallée, Gianna Gancia, Alexis Georgoulis, Peter Jahr, Radan Kanev, Stelios Kympouropoulos, Cristina Maestre Martín De Almagro, Dolors Montserrat, Ulrike Müller, Emil Radev, Sira Rego, Alfred Sant, Massimiliano Smeriglio, Yana Toom, Loránt Vincze, Michal Wiezik, Tatjana Ždanoka, Kosma Złotowski |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Demetris Papadakis, Ramona Strugariu, Marie-Pierre Vedrenne |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
21 |
+ |
ID |
Markus Buchheit, Gianna Gancia |
NI |
Francesca Donato |
Renew |
Ulrike Müller, Ramona Strugariu, Yana Toom, Marie-Pierre Vedrenne, Michal Wiezik |
S&D |
Alex Agius Saliba, Andris Ameriks, Marc Angel, Cristina Maestre Martín De Almagro, Demetris Papadakis, Alfred Sant, Massimiliano Smeriglio |
The Left |
Alexis Georgoulis, Sira Rego |
Verts/ALE |
Margrete Auken, Eleonora Evi, Malte Gallée, Tatjana Ždanoka |
1 |
- |
NI |
Tamás Deutsch |
12 |
0 |
ECR |
Ryszard Czarnecki, Emmanouil Fragkos, Kosma Złotowski# |
PEE |
Alexander Bernhuber, Agnès Evren, Gheorghe Falcă, Peter Jahr, Radan Kanev, Stelios Kympouropoulos, Dolors Montserrat, Emil Radev, Loránt Vincze |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
- [2] ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
- [3] ABl. L 213 vom 17.7.2020, S. 7.
- [4] Konferenz der Ausschussvorsitzenden des Europäischen Parlaments, Leitlinien für die Behandlung von Petitionen durch die ständigen Ausschüsse, 14. Juli 1998, PE225.233
- [5] Französisch: „Maison de l’Europe“, https://www.maisons-europe.eu/