BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/118/EG und der Richtlinie (EU) 2020/262 (Neufassung) bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels

1.3.2022 - (COM(2021)0817 – C9‑0016/2022 – 2021/0418(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Irene Tinagli
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2021/0418(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0035/2022
Eingereichte Texte :
A9-0035/2022
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/118/EG und der Richtlinie (EU) 2020/262 (Neufassung) bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels

(COM(2021)0817 – C9‑0016/2022 – 2021/0418(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0817),

 gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0016/2022),

 gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0035/2022),

1. billigt den Vorschlag der Kommission;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 


BEGRÜNDUNG

Bei der festen Ärmelkanalverbindung handelt es sich um eine zweigleisige Tunnelverbindung unter dem Ärmelkanal zwischen Folkestone (Kent, Vereinigtes Königreich) und Coquelles (Pas-de-Calais, Frankreich). Auf beiden Seiten gibt es einen angeschlossenen Servicetunnel und einen Terminalbereich für die Kontrolle des Zugangs zu und des Ausgangs aus den Tunneln. Die Verbindung weist die Merkmale einer Seeverkehrsverbindung mit Grenzkontrollen an den beiden Zugangsterminals auf. Beide Infrastrukturen ermöglichen eine Seeüberquerung unter den gleichen Bedingungen.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wurde die feste Ärmelkanalverbindung am 31. Dezember 2020 zu einer grenzüberschreitenden Verbindung zwischen der Union und einem Drittland.

Im Einklang mit der Verbrauchsteuerrichtlinie[1] führten Fährunternehmen den steuerfreien Verkauf von Waren an Bord ihrer Schiffe während der Seeüberfahrt in das Vereinigte Königreich wieder ein. Auch in den Häfen von Calais und Dünkirchen wurden Tax-free-Verkaufsstellen eröffnet. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich bereits die Genehmigung für eine Verkaufsstelle in seinem Terminal der festen Ärmelkanalverbindung in Folkestone erteilt.

Im Rahmen der derzeitigen Vorschriften können aber keine Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal der festen Ärmelkanalverbindung eröffnet werden.

Der Vorschlag zielt darauf ab, Reisenden, die die feste Ärmelkanalverbindung von Frankreich in das Vereinigte Königreich nutzen, Tax-free-Einrichtungen zu bieten, die mit denen für Reisende vergleichbar sind, die sich auf dem Seeweg von einem Mitgliedstaat in ein Drittland begeben.

Reisende, die die feste Ärmelkanalverbindung nutzen, sind in derselben Situation wie Seeverkehrspassagiere, die das Steuergebiet der Union verlassen. Sobald die Passagiere der festen Ärmelkanalverbindung für ihre Fahrt eingecheckt und das Terminal mit Tax-free-Verkaufsstellen betreten haben, würden sie sich in dem Sinne in einer ähnlichen Situation wie Passagiere in einem Hafen befinden, dass diese Passagiere ihre Reise in ein Drittland fortsetzen werden.

Das Terminal der festen Ärmelkanalverbindung sollte daher als einem Hafen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates gleichwertig angesehen werden.

Dieser Vorschlag betrifft eine technische Änderung der Vorschriften für Tax-free-Verkaufsstellen und hat daher weder eine neue Politik noch eine wesentliche Änderung der bestehenden Politik zum Inhalt. Der Vorschlag beschränkt sich auf die Wiedereinführung des Sonderstatus ausschließlich für die feste Ärmelkanalverbindung am französischen Terminal (Coquelles) und nicht für Eisenbahnterminals im Allgemeinen.

Er stellt eine direkte Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Tatsache dar, dass die feste Ärmelkanalverbindung zu einer grenzüberschreitenden Verbindung zwischen der Union und einem Drittland geworden ist. Darüber hinaus ist die Situation der festen Ärmelkanalverbindung in Europa insofern einzigartig, als es sich um einen Tunnel unter dem Meer zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittland handelt.

In Anbetracht der Art des Vorschlags und seines verfahrenstechnischen Inhalts wird vorgeschlagen, dass das Parlament den Vorschlag ohne Änderungen nach einem vereinfachten Verfahren (Artikel 52) billigt.


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Richtlinie 2008/118/EG und der Richtlinie (EU) 2020/262 (Neufassung) bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2021)0817 – C9-0016/2022 – 2021/0418(CNS)

Datum der Anhörung des EP

20.1.2022

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

27.1.2022

 

 

 

Berichterstatterin

 Datum der Benennung

Irene Tinagli

25.1.2022

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

28.2.2022

Prüfung im Ausschuss

28.2.2022

 

 

 

Datum der Annahme

28.2.2022

 

 

 

Datum der Einreichung

1.3.2022

 

 

Letzte Aktualisierung: 4. März 2022
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