BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – EGF/2022/000 TA 2022 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
3.3.2022 - (COM(2022)0025 – C9‑0025/2022 – 2022/0015(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: José Manuel Fernandes
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF/2022/000 TA 2022 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission)
(COM(2022)0025 – C9‑0025/2022 – 2022/0015(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0025 – C9‑0025/2022),
– gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[1] („EGF-Verordnung“),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027[2], insbesondere auf Artikel 8,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[3] („Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020“), insbesondere auf Nummer 9,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0037/2022),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente eingerichtet hat, um Arbeitnehmern, die unter den Folgen der Globalisierung und des technologischen und ökologischen Wandels, wie etwa unter Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen, sowie unter dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder infolge von Digitalisierung bzw. Automatisierung zu leiden haben, zusätzliche Unterstützung zu bieten;
B. in der Erwägung, dass die Unterstützung entlassener Arbeitnehmer durch die Union unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) dynamisch und möglichst schnell und effizient erfolgen sollte;
C. in der Erwägung, dass die Union den Anwendungsbereich des EGF zunächst so ausgeweitet hatte, dass bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen finanzielle Unterstützung geleistet wird, sodass wirtschaftliche Folgen der COVID-19-Krise abgedeckt werden;
D. in der Erwägung, dass mit der Annahme der neuen EGF-Verordnung im Jahr 2021 der Anwendungsbereich des EGF auch auf größere Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeweitet wurde, die durch den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung ausgelöst werden, und dass auch der erforderliche Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EGF von 500 auf 200 Entlassungen gesenkt wurde[4];
E. in der Erwägung, dass in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates der jährliche Höchstbetrag für den EGF auf 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgelegt wurde und dass in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist, dass auf Initiative der Kommission bis zu 0,5 % dieses Betrags für technische Hilfe zur Verfügung gestellt werden können;
F. in der Erwägung, dass die Kommission 2021 keine technische Hilfe beantragt hat, was der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Ungewissheit mit Blick auf die allgemeine Tätigkeit und insbesondere mit Blick auf Veranstaltungen, die eine physische Anwesenheit erfordert hätten, geschuldet war;
G. in der Erwägung, dass technische Hilfe für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden kann, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds, oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe;
H. in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Betrag von 290 000 EUR etwa 0,14 % der für den EGF 2022 maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel entspricht;
1. ist damit einverstanden, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen als technische Hilfe gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 4 und Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung finanziert werden;
2. begrüßt die Einrichtung einer eigenen Website für den EGF und fordert die Kommission auf, diese regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und auszubauen, um die Sichtbarkeit der durch den EGF unter Beweis gestellten europäischen Solidarität in der Öffentlichkeit und die Transparenz des Handelns der Union zu erhöhen;
3. begrüßt, dass die Tätigkeit im Bereich der standardisierten Verfahren für die EGF-Anträge und der Verwaltung unter Rückgriff auf die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschsystems (Gemeinsames System für die geteilte Mittelverwaltung – SFC) fortgesetzt wird, was eine Vereinfachung und raschere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung ermöglicht;
4. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die im Rahmen der administrativen Unterstützung zur Verfügung stehenden Mittel für Sitzungen der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF, der zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat angehören, und ein Seminar unter Beteiligung der EGF-Durchführungsstellen und der Sozialpartner aufwenden wird, um die Vernetzung unter den Mitgliedstaaten zu fördern;
5. fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission auch künftig systematisch zu diesen Sitzungen und Seminaren einzuladen;
6. fordert die Kommission auf, die während der COVID-19-Pandemie entwickelten bewährten Verfahren gegebenen- und erforderlichenfalls anzupassen und sie nicht samt und sonders aufzugeben, wenn es die mit der Pandemie verbundenen Umstände zulassen, sondern sie als Grundlage für verbesserte Arbeitsmethoden und einen verbesserten Austausch zu nutzen;
7. betont, dass die allgemeine Bekanntheit und die Sichtbarkeit des EGF weiter gefördert werden müssen; weist darauf hin, dass dieses Ziel dadurch erreicht werden kann, dass der EGF Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen und audiovisueller Maßnahmen der Kommission wird, wie es in Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist;
8. erinnert die antragstellenden Mitgliedstaaten daran, dass sie gemäß Artikel 12 der EGF-Verordnung die zu unterstützenden Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die breite Öffentlichkeit umfassend über die aus dem EGF finanzierten Maßnahmen informieren und diese unbedingt allgemein bekannt machen müssen;
9. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
10. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
11. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2022/000 TA 2022 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[5], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[6], insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.[7]
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % seines jährlichen Höchstbetrags des EGF für die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.
(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um den Betrag von 290 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen.
(5) Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 290 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[8] und von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/691[9] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
Was das Verfahren zur Aktivierung des Fonds angeht, unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[10], einen Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds zusammen mit einem entsprechenden Antrag auf Übertragung der Mittel, sofern der Antrag positiv bewertet wurde.
II. Der Vorschlag der Kommission
Am 25. Januar 2022 hat die Kommission einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF angenommen.
Dieser bezieht sich auf die Bereitstellung eines Betrags in Höhe von 290 000 EUR aus dem Fonds, mit dem die technische Hilfe durch die Kommission finanziert werden soll. Ziel der technischen Hilfe ist die Finanzierung technischer und administrativer Ausgaben zur Umsetzung des EGF, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie für die Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF als Fonds, oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.
Gemäß dem Vorschlag der Kommission entspricht der angeforderte Betrag von 290 000 EUR etwa 0,14 % der für den EGF maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Haushaltsmittel und ist für folgende Aktivitäten gedacht:
1. Sitzungen der Sachverständigengruppe: Die Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF, die aus zwei Mitgliedern pro Mitgliedstaat besteht, wird ihre regelmäßigen Sitzungen abhalten (im ersten und zweiten Halbjahr 2022 sowie im ersten Halbjahr 2023). Das Europäische Parlament sollte gemäß dem geltenden Rechtsrahmen zu den Sitzungen eingeladen werden.
2. Netzwerkseminar: Darüber hinaus wird die Kommission zur Förderung der Vernetzung unter den Mitgliedstaaten ein Seminar organisieren, an dem die EGF-Durchführungsstellen und die Sozialpartner teilnehmen werden. Dieses Seminar wird am Tag vor einer Sitzung der Sachverständigengruppe im Jahr 2022 stattfinden. Das Europäische Parlament sollte gemäß dem geltenden Rechtsrahmen zur Teilnahme eingeladen werden.
3. Informationsmaßnahmen: Die Online-Präsenz des EGF, die die Kommission auf ihrer Website unter der Rubrik „Beschäftigung, Soziales und Integration“ eingerichtet hat und die sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der EGF-Verordnung unterhält, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und ausgebaut; dabei wird jedes neue Element in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Gefördert werden die allgemeine Bekanntheit des EGF und seine Sichtbarkeit. Nach Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung wird der EGF Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen und audiovisueller Maßnahmen der Kommission sein.
4. Elektronisches Datenaustauschsystem: Die Kommission führt ihre Arbeit zur Entwicklung standardisierter Verfahren für die EGF-Anträge und das Fallmanagement fort, wobei die Funktionen des Gemeinsamen Systems für die geteilte Mittelverwaltung (SFC) verwendet werden. Dies ermöglicht die Vereinfachung von Anträgen im Rahmen der EGF-Verordnung, ihre raschere Bearbeitung und die leichtere Extraktion verschiedener Berichte. Die SFC-Schnittstelle erleichtert auch die Finanzoperationen des EGF. Dies umfasst insbesondere (1) die Wartung der Anwendung SFC 2014–2020 und die für den Abschluss von Fällen erforderliche Weiterentwicklung; (2) die weitere Entwicklung der SFC-Schnittstelle für den EGF im Zeitraum 2021–2027, insbesondere neuer Funktionen und Anpassungen des SFC für die Anforderungen der EGF-Verordnung im Zeitraum 2021–2027.
5. Monitoring und Datenerhebung: Die Kommission wird Daten zu den eingegangenen, finanzierten und abgewickelten Anträgen sowie den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen erheben. Diese Daten werden auf der Website zur Verfügung gestellt und in geeigneter Form für künftige Zweijahresberichte gesammelt.
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags in Höhe von insgesamt 290 000 EUR aus der EGF-Reserve (16 02 02 (Zahlungsermächtigungen)) und 30 04 02 (Verpflichtungsermächtigungen) auf die EGF-Haushaltslinie (16 01 01) vorgelegt.
Nach Auffassung des Berichterstatters steht der vorliegende Vorschlag uneingeschränkt mit ähnlichen in den letzten Jahren vorgelegten Vorschlägen im Einklang. Sein Berichtsentwurf beruht deshalb so weit wie möglich auf dem Bericht des Europäischen Parlaments von 2020 (Berichterstatter: Negrescu) in der im Ausschuss angenommenen und im Plenum mit einigen wenigen Ergänzungen bestätigten Fassung. Daher ersucht er die Mitglieder, den Entwurf entsprechend zu behandeln und nach Möglichkeit ohne Änderungen zur endgültigen Annahme im Plenum vorzulegen.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
28.2.2022 |
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|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, David Cormand, Paolo De Castro, Andor Deli, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Alexandra Geese, Vlad Gheorghe, Valentino Grant, Francisco Guerreiro, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Camilla Laureti, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Silvia Modig, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Dimitrios Papadimoulis, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Elisabetta Gualmini, Petri Sarvamaa |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
34 |
+ |
ECR |
Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt |
NI |
Andor Deli, Lefteris Nikolaou-Alavanos |
PPE |
Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Karlo Ressler, Rainer Wieland, Angelika Winzig |
Renew |
Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds |
S&D |
Paolo De Castro, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Victor Negrescu |
The Left |
Silvia Modig, Dimitrios Papadimoulis |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, David Cormand, Alexandra Geese, Francisco Guerreiro |
1 |
- |
ID |
Joachim Kuhs |
3 |
0 |
ID |
Anna Bonfrisco, Valentino Grant, Hélène Laporte |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
- [2] ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11.
- [3] ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
- [4] COM(2020)0442.
- [5] ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
- [6] ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
- [7] Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
- [8] ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 15.
- [9] ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
- [10] ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.