EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
4.3.2022 - (13531/2021 – C8‑0172/2017 – 2017/0113(COD)) - ***II
Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatterin: Cláudia Monteiro de Aguiar
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr
(13531/2021 – C8‑0172/2017 – 2017/0113(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (13531/1/2021 – C8‑0172/2017),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 2017[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Februar 2018[2],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2022)0014),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[3] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0282),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus für die zweite Lesung (A9‑0041/2022),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Notwendigkeit einer Aktualisierung der geltenden Vorschriften
Die geltenden EU-Vorschriften für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Lastkraftwagen sind seit 30 Jahren unverändert in Kraft und müssen nun überarbeitet werden, um den aktuellen und künftigen Anforderungen im Straßenverkehrssektor gerecht zu werden. Nach der geltenden Richtlinie kann die Verwendung von Lastkraftwagen, die außerhalb des Mitgliedstaats gemietet werden, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, eingeschränkt werden. Darüber hinaus unterscheiden sich die Vorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was zu einem Flickenteppich von Beschränkungen und Unsicherheit führt. In bestimmten Mitgliedstaaten können Werkverkehrsunternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr und die damit verbundenen Vorteile nicht nutzen. Infolgedessen sind die Märkte für die Vermietung von Fahrzeugen in Mitgliedstaaten mit Beschränkungen unterentwickelt.
2. Der Kommissionsvorschlag
Die Kommission hat 2017 vorgeschlagen, die Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr zu ändern, um die geltenden Beschränkungen für die Verwendung von Mietfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr zu lockern und einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Ein solcher Rahmen würde Transportunternehmen in der gesamten EU einen gleichberechtigten Zugang zum Markt für Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr ermöglichen.
Die Kommission schlägt vor, die Beschränkung der Verwendung eines Fahrzeugs, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsmitgliedstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurde, sowie der Verwendung von Mietfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen für den Werkverkehr (derzeit nur in drei Mitgliedstaaten in Kraft) aufzuheben.
3. Interinstitutionelle Verhandlungen
Im Anschluss an die Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung am 15. Januar 2019 fanden von Juli bis Oktober 2021 unter dem slowenischen Ratsvorsitz interinstitutionelle Verhandlungen zwecks einer frühen Einigung in zweiter Lesung statt. Die Verhandlungsteams erreichten in der zweiten Trilogrunde am 26. Oktober 2021 eine vorläufige Einigung.
Der Text der vorläufigen Einigung wurde dem Ausschuss für Verkehr und Tourismus (TRAN) vorgelegt und am 15. November 2021 gebilligt. Aufgrund der Billigung des Ausschusses teilte die Vorsitzende des TRAN‑Ausschusses dem Vorsitz des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV I) in einem Schreiben mit, dass sie empfehlen werde, den Standpunkt des Rates ohne Änderungen zu billigen, sofern er der zwischen den beiden Organen erzielten vorläufigen Einigung entspricht. Nach der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat am 20. Dezember 2021 seinen Standpunkt im Einklang mit der vorläufigen Einigung förmlich festgelegt.
4. Kernelemente der Einigung
Die Gesamteinigung, die das Parlament mit dem Rat und der Kommission erzielt hat, zielt darauf ab, die geltenden Vorschriften zu präzisieren und den Rechtsrahmen für den Markt für Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu harmonisieren. Dabei wurde insbesondere Folgendes erreicht:
– Mehr Flexibilität für Verkehrsunternehmen bei der Anmietung und dem Leasing von Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, in der Regel zur Deckung vorübergehender oder saisonaler Nachfragespitzen und als Ersatz für defekte Fahrzeuge, wodurch der Verkehrsbetrieb effizienter wird und ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird. Mit den neuen Vorschriften erhalten die Unternehmen mehr Möglichkeiten, mehr unternehmerische Freiheit und die Chance, ihre Ressourcen optimal einzusetzen, wodurch auch Umweltvorteile erreicht werden und die Verkehrssicherheit erhöht wird.
Schrittweise Öffnung des Marktes: Im Allgemeinen dürfen die Mitgliedstaaten künftig die Verwendung eines Fahrzeugs, das von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen gemietet wird, in ihrem Hoheitsgebiet nicht beschränken, sofern die einschlägigen Vorschriften im Mitgliedstaat der Niederlassung eingehalten werden.
– Einführung von Schutzvorkehrungen: Da sich die Kraftfahrzeugsteuersätze in der EU nach wie vor erheblich unterscheiden, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Fahrzeugen, die von ihren Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gemietet werden, innerhalb bestimmter Grenzen beschränken. Diese Beschränkungen betreffen den Anteil der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Mietfahrzeuge an der Nutzfahrzeugflotte eines Transportunternehmens, die Laufzeit von Mietverträgen für im Ausland angemietete Fahrzeuge und den Sonderfall der Werkverkehrsunternehmen. Der minimale garantierte Mietzeitraum für ein einzelnes in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug beträgt zwei Monate. Ein Sicherheitsnetz von maximal 30 Tagen kann vorgesehen werden, wenn die nationalen Fahrzeugzulassungsvorschriften dies erfordern.
– Verbesserung der Durchsetzung: Die amtlichen Kennzeichen der aus einem anderen Mitgliedstaat gemieteten Fahrzeuge müssen von den zuständigen Behörden in ihren nationalen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen erfasst werden.
5. Empfehlung
Da der Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der in den interinstitutionellen Verhandlungen erzielten vorläufigen Einigung übereinstimmt, empfiehlt die Berichterstatterin, ihn ohne Änderungen zu billigen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
13531/1/2021 – C9-0014/2022 – 2017/0113(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
15.1.2019 T8-0006/2019 |
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In 1. Lesung geprüfter Entwurf eines Gesetzgebungsakts |
COM(2017)0282 - C8-0172/2017 |
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Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung |
20.1.2022 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 20.1.2022 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Cláudia Monteiro de Aguiar 30.6.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.10.2021 |
25.1.2022 |
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Datum der Annahme |
3.3.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 4 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Erik Bergkvist, Izaskun Bilbao Barandica, Paolo Borchia, Karolin Braunsberger-Reinhold, Marco Campomenosi, Massimo Casanova, Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Carlo Fidanza, Mario Furore, Søren Gade, Isabel García Muñoz, Elsi Katainen, Kateřina Konečná, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Tilly Metz, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, João Pimenta Lopes, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Henna Virkkunen, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Clare Daly, Maria Grapini, Pär Holmgren |
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Datum der Einreichung |
4.3.2022 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
40 |
+ |
ECR |
Carlo Fidanza, Peter Lundgren, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Karolin Braunsberger-Reinhold, Gheorghe Falcă, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Barbara Thaler, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo |
Renew |
José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet |
S&D |
Andris Ameriks, Erik Bergkvist, Giuseppe Ferrandino, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Bogusław Liberadzki, Rovana Plumb, Vera Tax, István Ujhelyi, Petar Vitanov |
The Left |
Kateřina Konečná |
Verts/ALE |
Ciarán Cuffe, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Pär Holmgren, Tilly Metz |
4 |
- |
ID |
Julie Lechanteux, Philippe Olivier |
The Left |
Clare Daly, João Pimenta Lopes |
4 |
0 |
ID |
Paolo Borchia, Marco Campomenosi, Massimo Casanova |
NI |
Mario Furore |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 129 vom 11.4.2018, S. 71.
- [2] ABl. C 176 vom 23.5.2018, S. 57.
- [3] Angenommene Texte vom 15.1.2019, P8_TA(2019)0006.