BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
17.3.2022 - (COM(2020)0593 – C9‑0306/2020 – 2020/0265(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Stefan Berger
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
(COM(2020)0593 – C9‑0306/2020 – 2020/0265(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0593),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0306/2020),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom ...[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ...,[2]
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0052/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]
zum Vorschlag der Kommission
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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[3],
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitteilung der Kommission über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen[5] zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen mit Blick auf das digitale Zeitalter anzupassen und zu einer zukunftsfähigen Wirtschaft im Dienste der Menschen beizutragen, auch indem der Einsatz innovativer Technologien ermöglicht wird. Die Union hat ein erklärtes und nachweisliches politisches Interesse daran, die Nutzung transformativer Technologien im Finanzsektor auszubauen und zu fördern, insbesondere auch der Blockchain und der Distributed-Ledger-Technologie (im Folgenden „DLT“).
(1a) Die DLT bezieht sich auf die Protokolle und die unterstützende Infrastruktur, die es ermöglichen, dass Knoten in einem Netzwerk Zustandsänderungen oder Aktualisierungen konsistent über die Knoten eines Netzwerks hinweg vorschlagen, validieren und aufzeichnen – ohne dass es eines zentralen vertrauenswürdigen Dritten bedarf, um zuverlässige Daten zu erhalten. DLT basiert auf einer Public-Key-Verschlüsselung, einem kryptografischen System, bei dem Schlüsselpaare verwendet werden: öffentliche Schlüssel, die öffentlich bekannt und für die Identifizierung wichtig sind, und privaten Schlüsseln, die geheim gehalten und zur Authentifizierung und Verschlüsselung verwendet werden.
(2) In der Finanzwelt gehören Kryptowerte zu den wichtigsten Anwendungen der DLT. Kryptowerte sind digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die sowohl den Marktteilnehmern als auch den Verbrauchern erhebliche Vorteile bringen könnten. Durch eine straffere Kapitalbeschaffung und mehr Wettbewerb können Emissionen von Kryptowerten eine kostengünstigere, weniger aufwendige und inklusivere Finanzierungsalternative für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein. Token, die als Zahlungsmittel verwendet werden, können insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext kostengünstigere, schnellere und effizientere Zahlungen ermöglichen, da die Zahl der Intermediäre begrenzt wird. Voraussichtlich werden viele und nach wie vor nicht vollständig untersuchte Anwendungen der Blockchain-Technologien weiterhin neue Arten von Wirtschaftstätigkeit und Geschäftsmodelle hervorbringen, die zusammen mit der Branche der Kryptovermögenswerte selbst zum Wirtschaftswachstum und zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen werden.
(2a) Ein Kryptowert kann als Vermögenswert betrachtet werden, der als Teil seines wahrgenommenen oder inhärenten Wertes in erster Linie von Kryptografie und DLT oder einer ähnlichen Technologie abhängt, der von einer Zentralbank oder einer öffentlichen Behörde weder ausgegeben noch garantiert wird und der als Tauschmittel oder zu Anlagezwecken verwendet werden kann. (3) Manche Kryptowerte können als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten[6]. Andere Kryptowerte gelten hingegen potenziell als „Einlagen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Aufgrund der Besonderheiten in Verbindung mit ihren innovativen und technologischen Aspekten ist es notwendig, die Anforderungen für die Einstufung eines Kryptowerts als Finanzinstrument eindeutig festzulegen. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von der Kommission beauftragt werden, Leitlinien herauszugeben, um die Rechtsunsicherheit zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten. Die meisten Kryptowerte werden von den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen derzeit jedoch nicht erfasst. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten sind in den EU-Vorschriften nicht geregelt, auch nicht der Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte, der Umtausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder andere Kryptowerte oder die Verwahrung von Kryptowerten. Solange es an solchen Vorschriften fehlt, sind die Inhaber von Kryptowerten Risiken ausgesetzt, insbesondere in Bereichen, die nicht unter die Verbraucherschutzvorschriften fallen. Das Fehlen solcher Vorschriften kann auch zu erheblichen Risiken für die Marktintegrität auf dem Sekundärmarkt für Kryptowerte, insbesondere auch zu Marktmanipulation und Finanzkriminalität, führen. Um diese Risiken anzugehen, haben einige Mitgliedstaaten spezifische Vorschriften für sämtliche – oder bestimmte – Kryptowerte eingeführt, die durch die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen nicht abgedeckt sind. Andere Mitgliedstaaten denken darüber nach, Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu erlassen.
(4) Dass es für Kryptowerte keinen allgemeinen Unionsrahmen gibt, kann das Vertrauen der Nutzer in diese Werte beeinträchtigen, was wiederum die Entwicklung eines Markts für derartige Werte behindern und dazu führen kann, dass Chancen durch innovative digitale Dienste, alternative Zahlungsinstrumente oder neue Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass Unternehmen, die Kryptowerte nutzen, keine Rechtssicherheit darüber haben, wie ihre Kryptowerte in den verschiedenen Mitgliedstaaten behandelt werden, was ihre Bestrebungen, Kryptowerte für digitale Innovationen zu nutzen, untergraben wird. Das Fehlen eines allgemeinen Unionsrahmens für Kryptowerte könnte auch eine fragmentierte Regulierung zur Folge haben, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt, Anbietern von Krypto-Dienstleistungen die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Tätigkeiten erschwert und zu Aufsichtsarbitrage führt. Der Markt für Kryptowerte ist noch von bescheidener Größe und stellt bislang keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Jedoch besteht die Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte Kryptowerte, die durch Wertbindung an einen bestimmten Vermögenswert oder Vermögenswertkorb eine Preisstabilisierung zu erreichen suchen, bei den Verbrauchern großen Anklang finden könnten. Eine solche Entwicklung könnte zusätzliche Herausforderungen für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit mit sich bringen.
(5) Ein ▌ Rahmen auf Unionsebene ist daher erforderlich, um ▌ Vorschriften für Kryptowerte und damit zusammenhängende Tätigkeiten und Dienstleistungen festzulegen und den geltenden Rechtsrahmen zu klären. Ein solcher harmonisierter Rahmen sollte auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten abdecken, sofern diese Dienstleistungen von den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen noch nicht erfasst sind, wobei die Souveränität der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Ein solcher Rahmen sollte Innovation und fairen Wettbewerb fördern und zugleich ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Marktintegrität auf den Märkten für Kryptowerte gewährleisten. Ein klarer Rahmen dürfte es Anbietern von Krypto-Dienstleistungen ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit über Grenzen hinweg auszuweiten, und ihnen den Zugang zu Bankdienstleistungen erleichtern, sodass sie ihre Tätigkeiten reibungslos ausüben können. Es sollte sichergestellt werden, dass Emittenten von Kryptowerten und Dienstleistungsanbieter verhältnismäßig behandelt werden, sodass in den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Markteintritt und die Entwicklung Chancengleichheit besteht. Ein Unionsrahmen sollte eine verhältnismäßige Behandlung der verschiedenen Arten von Kryptowerten und der Emissionsstrukturen vorsehen und somit Chancengleichheit für den Markteintritt und die laufende und künftige Entwicklung ermöglichen. Er sollte auch Finanzstabilität gewährleisten und den geldpolitischen Risiken aus Kryptowerten gerecht werden, die auf Preisstabilisierung durch Bezugnahme auf eine Währung, einen Vermögenswert oder einen Korb angelegt sind. Ein Unionsrahmen für die Märkte für Kryptowerte sollte den Verbraucherschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität erhöhen, indem öffentliche Angebote von Kryptowerten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten reguliert werden, sollte jedoch sicherstellen, dass die zugrunde liegende Technologie klimafreundlich ist und den Zielen des Grünen Deals der Union entspricht. Die Union vermeidet es, in ihren Rechtsvorschriften für die Nutzung von Technologien unnötigen und unverhältnismäßigen Regelungsaufwand vorzuschreiben, da die Union und die Mitgliedstaaten bestrebt sind, die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu erhalten. Mit angemessenen Regelungen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten auf den weltweiten Finanz- und Technologiemärkten erhalten, außerdem bieten sie den Kunden erhebliche Vorteile beim Zugang zu kostengünstigeren, schnelleren und sichereren Finanzdienstleistungen und zur Vermögensverwaltung.
(5a) Die Konsensmechanismen, die für die Validierung von Transaktionen verwendet werden, haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Dies gilt insbesondere für den als Proof-of-Work bekannten Konsensmechanismus, der von den teilnehmenden Minern die Lösung von Rechenrätseln verlangt und sie proportional zu ihrem Rechenaufwand entschädigt. Steigende Preise des damit verbundenen Kryptowerts sowie der häufige Austausch von Mining-Hardware schaffen Anreize für eine Erhöhung der Rechenleistung. Infolgedessen wird Proof-of-Work heute häufig mit einem hohen Energieverbrauch, einem materiellen CO2-Fußabdruck und einem beträchtlichen Anfall von Elektronikmüll in Verbindung gebracht. Durch diese Eigenschaften könnten die europäischen und globalen Bemühungen um die Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele untergraben werden, bis andere klimafreundlichere und nicht energieintensive Lösungen gefunden werden. Die bekannteste Anwendung des Proof-of-Work-Konsensmechanismus ist Bitcoin. Vielen Schätzungen zufolge entspricht der Energieverbrauch des Bitcoin-Netzwerks dem ganzer Länder. Außerdem war das Bitcoin-Netzwerk im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 für bis zu 13 Millionen Tonnen CO2-Emissionen verantwortlich. Schätzungen zufolge werden bei jeder Bitcoin-Transaktion 707 kWh Strom genutzt. Der steigende Energieverbrauch geht mit einer Zunahme der Mining-Ausrüstung und der Entstehung erheblicher Mengen an Elektronikmüll einher. Daher muss hervorgehoben werden, dass Konsensmechanismen erforderlich sind, um zu umweltfreundlicheren Lösungen zu gelangen, und die Kommission sollte die Konsensmechanismen ermitteln, die im Hinblick auf Energieverbrauch, CO2-Emissionen, Erschöpfung der realen Ressourcen, Elektronikmüll und die spezifischen Anreizstrukturen eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnten. Nicht nachhaltige Konsensmechanismen sollten nur in geringem Umfang angewendet werden.
(5aa) Kryptowerte, die sich auf den Proof-of-Work-Konsensmechanismus stützen, um Transaktionen zu validieren, verursachen indirekt erhebliche CO2-Emissionen und wirken sich negativ auf Klima und Umwelt aus. Dies ist auf den intensiven und ineffizienten Einsatz von Strom zurückzuführen, der oft aus fossilen Energiequellen außerhalb der Union erzeugt wird. Die Anwendung der Proof-of-Work-Methode ist in ihrer jetzigen Form nicht nachhaltig und untergräbt die Verwirklichung der Klimaziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris. Da jedoch auch andere Industriezweige (wie die Videospiel- und Unterhaltungsindustrie, Datenzentren, bestimmte Instrumente im Finanz- und Bankensektor und darüber hinaus) Energieressourcen verbrauchen, die nicht klimafreundlich sind, ist dies ein wichtiges Thema, mit dem sich die Union in ihren Umweltvorschriften sowie in ihren Beziehungen und Abkommen mit Drittländern auf globaler Ebene befassen muss. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auf einen ganzheitlichen legislativen Ansatz hinarbeiten, der besser geeignet ist, solche Fragen auf horizontale Weise zu behandeln. Ein Weißbuch über Kryptowerte, das auf der Proof-of-Work-Methode beruht, sollte eine unabhängige Bewertung des voraussichtlichen Energieverbrauchs von Kryptowerten enthalten.
(5b) In Bezug auf ihren harmonisierten Rahmen sollte die Union auch prüfen, ob eine globale Konferenz zur Regulierung von Kryptowerten erforderlich ist, um gemeinsame Lösungen zu finden und Gesetzesdumping zu vermeiden, das für die Stabilität der Finanz- und Banksysteme der Mitgliedstaaten gefährlich ist, und um das Entstehen regulatorischen Versagens in Bezug auf den Verbraucherschutz zu vermeiden.
(5c) Gemäß den Zielen der Agenda für nachhaltige Finanzen sollten die Anforderungen in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten, wie sie in der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] und der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten festgelegt sind, auch für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von Kryptowerten gelten.
(6) Die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Finanzdienstleistungen sollten auf dem Grundsatz „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ basieren und einem technologieneutralen Ansatz folgen. Kryptowerte, die als „Finanzinstrumente“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU oder als „Einlagen“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten können, sollten daher unabhängig von der für ihre Ausgabe oder Übertragung verwendeten Technologie weiterhin durch die allgemeinen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere auch durch die Richtlinie 2014/65/EU beziehungsweise die Richtlinie 2014/49/EU geregelt werden. Darüber hinaus sollten Kryptowerte, die dieselben oder sehr ähnliche Merkmale wie Finanzinstrumente aufweisen, insoweit als gleichwertig mit Finanzinstrumenten behandelt werden, als sie Ansprüche auf Gewinnbeteiligung oder Kontrollrechte oder einen Anspruch auf einen künftigen Cashflow vorsehen. Solche Kryptowerte sollten den Rechtsvorschriften der Union für den Finanzsektor und nicht dieser Verordnung unterliegen. Um Rechtsklarheit darüber zu erreichen, welche Kryptowerte in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und welche Kryptowerte ausgenommen sind, sollte die ESMA die Bedingungen festlegen, unter denen ein Kryptowert aufgrund seines Inhalts und unabhängig von seiner Form als Finanzinstrument behandelt werden sollte.
(7) Kryptowerte und Zentralbankgeld, die gestützt auf der DLT oder in digitaler Form von Zentralbanken in deren Eigenschaft als Währungsbehörde oder von anderen Behörden ausgegeben werden, sollten dem Unionsrahmen für Kryptowerte ebenso wenig unterliegen wie Krypto-Dienstleistungen und Zentralbankgeld, die gestützt auf der DLT oder in digitaler Form ausgegeben werden, von diesen Zentralbanken oder anderen Behörden erbracht werden.
(8) Alle im Bereich der Kryptowerte erlassenen Rechtsvorschriften sollten spezifisch, zukunftsfähig, in der Lage sein, mit Innovationen und technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, und auf einem anreizbasierten Ansatz beruhen, um die kontinuierliche rechtliche Angemessenheit der Mitgliedstaaten angesichts der raschen Innovation der Branche sicherzustellen. Die Begriffe „Kryptowerte“ und „Distributed-Ledger-Technologie“ sollten daher so breit wie möglich definiert werden, um alle Arten von Kryptowerten einzuschließen, die finanziell eingesetzt werden oder werden können, zwischen Inhabern übertragen werden können und die von den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Finanzdienstleistungen derzeit nicht erfasst werden. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sollten auch zum Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Jede Definition von „Kryptowerten“ sollte daher mit der Definition des Begriffs „virtuelle Vermögenswerte“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF)[8] übereinstimmen. Aus demselben Grund sollte jede Auflistung von Krypto-Dienstleistungen auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten umfassen, die im Hinblick auf Geldwäsche bedenklich sein und die geldpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
(8a) Diese Verordnung sollte nur für Kryptowerte gelten, die zwischen Inhabern ohne die Genehmigung des Emittenten übertragen werden können. Sie sollte nicht für Kryptowerte gelten, die einmalig und nicht mit anderen Krypto-Vermögenswerten fungibel sind, die nicht fraktionierbar sind und nur vom Emittenten akzeptiert werden, einschließlich Treueprogramme von Händlern, die Rechte des geistigen Eigentums oder Garantien, die die Echtheit eines einmaligen materiellen Vermögenswerts bescheinigen oder andere Rechte darstellen, die nicht mit denen von Finanzinstrumenten verbunden sind, und die nicht zum Handel an einer Krypto-Börse zugelassen sind. Die Teilanteile an einem einmaligen und nicht fungiblen Kryptowert sollten nicht als einmalig und nicht fungibel gelten. Die alleinige Zuweisung einer eindeutigen Kennung zu einem Kryptowert reicht nicht aus, um ihn als einmalig oder nicht fungibel einzustufen. Ebenso sollte diese Verordnung auch nicht für Kryptowerte gelten, die Dienstleistungen, digitale oder physische Vermögenswerte darstellen, die einmalig, unteilbar und nicht fungibel sind, wie z. B. Produktgarantien, personalisierte Produkte oder Dienstleistungen oder Immobilien. Diese Verordnung sollte jedoch für nicht fungible Token gelten, die den Inhabern oder seinen Emittenten besondere Rechte gewähren, die mit denen von Finanzinstrumenten verbunden sind, wie etwa Ansprüche auf Gewinnbeteiligung oder andere Ansprüche. In diesen Fällen sollten die Token als Wertpapier-Token bewertet und behandelt werden können und ebenso wie der Emittent verschiedenen Anforderungen gemäß den einschlägigen Finanzmarktvorschriften, wie der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates[9], der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates[10], der Verordnung (EU) Nr. 596/2014[11] und der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[12] unterliegen.
(8b) Für Kryptowerte, die einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, die nicht fraktionierbar sind und nur vom Emittenten akzeptiert werden, die Rechte des geistigen Eigentums oder Garantien oder Echtheitszertifikate eines einmaligen materiellen Vermögenswerts wie eines Kunstwerks oder andere Rechte darstellen, die nicht mit den Rechten verbunden sind, die Finanzinstrumente verleihen, und die nicht zum Handel an einer Krypto-Börse zugelassen sind, ist zu prüfen, ob eine unionsweite maßgeschneiderte Regelung von der Kommission vorgeschlagen werden sollte.
(9) Bei Kryptowerten sollte zwischen drei Teilkategorien unterschieden werden, für die jeweils spezifischere Anforderungen gelten sollten. Die erste Teilkategorie umfasst eine Kryptowerte-Art, die dazu dient, digitalen Zugang zu einer auf DLT verfügbaren Ware oder Dienstleistung zu ermöglichen, und nur vom Emittenten des entsprechenden Token akzeptiert wird („Utility-Token“). Solche „Utility-Token“ erfüllen nichtfinanzielle Zwecke im Zusammenhang mit dem Betrieb einer digitalen Plattform und digitaler Dienste und sollten als eine besondere Art von Kryptowerten betrachtet werden, ihre Emittenten sollten von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sein, sofern sie nicht für Anlagezwecke angeboten werden. Bestimmte Arten von Utility-Token, wie z. B. solche, die den Zugang zu Dienstleistungen, Belohnungssystemen für Kunden, Mining-Reward-Token und andere sicherstellen, sollten von der Verordnung ausgenommen sein, auch wenn sie öffentlich angeboten werden, sobald dieses Angebot nicht zu Anlage- oder Zahlungszwecken erfolgt. Eine zweite Teilkategorie von Kryptowerten sind „wertreferenzierte Token“. Solche wertreferenzierten Token zielen darauf ab, wertstabil zu bleiben, indem sie mehrere Währungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, eine oder mehrere Waren, einen oder mehrere Kryptowerte oder einen Korb solcher Werte als Bezugsgrundlage verwenden. Mit der Wertstabilisierung stellen diese wertreferenzierten Token häufig darauf ab, von ihren Inhabern als Zahlungsmittel für den Kauf von Waren und Dienstleistungen und als Wertaufbewahrungsmittel genutzt zu werden. Eine dritte Teilkategorie von Kryptowerten sind Kryptowerte, die in erster Linie als Zahlungsmittel dienen sollen und zwecks Wertstabilisierung nur an eine Nominalgeldwährung geknüpft sind. Derartige Kryptowerte haben eine ganz ähnliche Funktion wie E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13]. Kryptowerte sind ebenso wie E-Geld elektronische Surrogate für Münzen und Banknoten und werden für Zahlungen verwendet. Diese Kryptowerte werden als „E-Geld-Token“ definiert. Die Definition der verschiedenen Kryptowerte, die durch diese Verordnung geregelt werden, sollte keine willkürliche Entscheidung über die Art dieser Kryptowerte ermöglichen dürfen. Kryptowerte, die Gegenstand dieser Verordnung sind, sollten in erster Linie anhand objektiver technischer Kriterien und dann auch anhand ihres Verwendungszwecks definiert werden, der unmittelbar mit diesen technischen Kriterien zusammenhängt. Die praktische Verwendung der verschiedenen Arten von Kryptowerten ist in den meisten Fällen auf dem neu entstehenden und rasch innovierenden Markt schwer vorherzusagen. Darüber hinaus sollte bei der Festlegung, ob es sich bei einem Token um ein Nicht-Finanzinstrument handelt, das somit dieser Verordnung unterliegt, oder ansonsten um ein Finanzinstrument, das somit anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union über Märkte und Finanzinstrumente unterliegt, ein objektiver Ansatz gewählt werden. Diese Rechtssicherheit ist von entscheidender Bedeutung, um Investitionen anzuziehen und eine rasche Entwicklung sicherzustellen und gleichzeitig den Verbraucher- und Anlegerschutz zu wahren.
(10) Trotz ihrer Ähnlichkeiten unterscheiden sich E-Geld und auf eine einzelne Nominalgeldwährung bezogene Kryptowerte in einigen wesentlichen Punkten. E-Geld-Inhaber im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG haben stets einen Forderungsanspruch gegenüber dem E-Geld-Institut und das vertragliche Recht, ihr E-Geld jederzeit zum Nennwert gegen die als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Nominalgeldwährung rückzutauschen. Hingegen begründen manche Kryptowerte, die auf eine als gesetzliches Zahlungsmittel dienende Nominalgeldwährung Bezug nehmen, keinen solchen Forderungsanspruch ihrer Inhaber gegenüber den Emittenten der betreffenden Werte und werden von der Richtlinie 2009/110/EG möglicherweise nicht erfasst. Andere Kryptowerte, die auf eine Nominalgeldwährung Bezug nehmen, beinhalten keinen nennwertgleichen Forderungsanspruch auf die Referenzwährung oder beschränken die Rücktauschfrist. Dass die Inhaber solcher Kryptowerte gegenüber deren Emittenten keinen Forderungsanspruch besitzen oder die Forderung mit der als Bezugsgrundlage der Kryptowerte dienenden Währung nicht nennwertgleich ist, könnte das Vertrauen der Nutzer der betreffenden Kryptowerte beeinträchtigen. Damit die Vorschriften der Richtlinie 2009/110/EG nicht umgangen werden, sollte jede Definition des Begriffs „E-Geld-Token“ so umfassend wie möglich sein, damit alle Arten von Kryptowerten, die auf eine einzelne als gesetzliches Zahlungsmittel dienende Nominalgeldwährung Bezug nehmen, erfasst werden. Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, sollten strenge Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld-Token festgelegt werden, einschließlich der Auflage, dass solche E-Geld-Token entweder von einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] oder von einem nach der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenen E-Geld-Institut ausgegeben werden müssen. Aus demselben Grund sollten die Emittenten solcher E-Geld-Token den Nutzern solcher Token auch das Recht zugestehen, ihre Token jederzeit und zum Nennwert gegen die Bezugswährung der Token rückzutauschen. Da E-Geld-Token ebenfalls Kryptowerte sind und im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die kryptowertspezifische Marktintegrität ebenfalls neue Herausforderungen mit sich bringen können, sollten sie auch den Vorschriften unterliegen, die in dieser Verordnung niedergelegt sind, um den betreffenden Herausforderungen in Bezug auf den Verbraucherschutz und die Marktintegrität gerecht zu werden.
(10a) Um eine zukunftsfähige Verordnung sicherzustellen und eine Umgehung zu vermeiden, sollte die Definition von wertreferenzierten Token Kryptowerte umfassen, bei denen andere Werte oder Rechte als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen.
(11) Angesichts der verschiedenen mit Kryptowerten verbunden Risiken und Chancen, müssen Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten festgelegt werden, als die jede juristische Person gelten sollte, die Kryptowerte gleich welcher Art öffentlich anbietet oder die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt. Ein Emittent von Kryptowerten sollte eine juristische oder natürliche Person sein, die Kryptowerte gleich welcher Art ausgibt. Ein Anbieter von Kryptowerten sollte eine Rechtsperson sein, die Kryptowerte jeglicher Art öffentlich anbietet oder die Zulassung solcher Kryptowerte für den Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt. Zuweilen kann die Ausgabe und der Austausch von Kryptowerten dezentral erfolgen, dies sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dezentrale Emittenten sollten keine einzige juristische Person bilden müssen und erst dann der Regulierung unterliegen, wenn das öffentliche Angebot der Kryptowerte zentralisiert ist.
(12) Für Unternehmen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, sind besondere Vorschriften erforderlich. Eine erste Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Gewährleistung des Betriebs einer Handelsplattform für Kryptowerte, den Umtausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, oder gegen andere Kryptowerte durch Handel für eigene Rechnung sowie die als Dienstleistung für Dritte übernommene Verwahrung oder Verwaltung von Kryptowerten oder Verwaltung des Zugangs zu solchen Kryptowerten. Eine zweite Kategorie solcher Dienstleistungen umfasst die Platzierung von Kryptowerten, die Entgegennahme oder Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte und die Beratung über Kryptowerte. Wer derartige Krypto-Dienstleistungen geschäftsmäßig erbringt, sollte in jedem Fall als „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ gelten.
(13) Um sicherzustellen, dass alle öffentlichen Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token in der Union und alle Zulassungen derartiger Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß überwacht und beaufsichtigt werden, sollten die Emittenten von Kryptowerten in jedem Fall juristische Personen sein. Um die dezentrale Ausgabe von Kryptowerten zu fördern anstatt zu behindern, sollte diese Anforderung nicht für dezentrale Emittenten von Kryptowerten gelten, solange die Ausgabe dieser Kryptowerte nicht zentralisiert ist.
(13a) Einige Arten von Kryptowerten werden nicht von juristischen Personen ausgegeben, sondern von dezentralen autonomen Organisationen verwaltet. Sofern diese Kryptowerte mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar sind und kein Risiko für den Anlegerschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität darstellen, sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein, diese Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform der Union für Kryptowerte zuzulassen.
(14) Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, sollten potenzielle Käufer von Kryptowerten über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Bei einem öffentlichen Angebot von Kryptowerten in der Union oder bei der Beantragung der Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte sollten die Emittenten von Kryptowerten der für sie zuständigen Behörde ein Informationsdokument (ein „Kryptowert-Whitepaper“) mit verbindlichen Angaben notifizieren und dieses Informationsdokument veröffentlichen. Ein solches Kryptowert-Whitepaper sollte allgemeine Informationen über den Emittenten und den Anbieter, sofern es nicht dieselben sind, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder ihre Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Werte verwendeten zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten. Um eine faire und diskriminierungsfreie Behandlung der Kryptowerte-Inhaber zu gewährleisten, müssen die Informationen, die in dem Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls den mit dem öffentlichen Angebot verbundenen Marketingmitteilungen enthalten sind, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
(15) Um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten die für die Erstellung und Veröffentlichung eines Kryptowert-Whitepapers geltenden Anforderungen nicht für Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gelten, wenn diese kostenlos angeboten werden oder wenn die Kryptowerte ausschließlich qualifizierten Anlegern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] angeboten werden und ausschließlich von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können, oder wenn sie je Mitgliedstaat nur einer geringen Zahl von Personen angeboten werden oder wenn sie einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind.
(16) Kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen sollten nicht übermäßig und unverhältnismäßig durch Bürokratie belastet werden. Öffentliche Angebote von Kryptowerten in der Union, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine angemessene Gesamtschwelle nicht überschreiten, sollten daher von der Pflicht zur Erstellung eines Kryptowert-Whitepapers freigestellt werden. Horizontale EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, wie die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[16], die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] oder die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[18], insbesondere auch die darin enthaltenen Informationspflichten, behalten für diese öffentlichen Angebote von Kryptowerten jedoch ihre Gültigkeit, sofern diese Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern beinhalten.
(17) Betrifft ein öffentliches Angebot Utility-Token für einen Dienst, der noch nicht in Betrieb ist, so darf die Laufzeit des im Kryptowert-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate nicht überschreiten. Diese Begrenzung der Laufzeit des öffentlichen Angebots ist unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich nutzungsbereit wird und vom Inhaber eines Utility-Tokens nach Ablauf des öffentlichen Angebots genutzt werden kann.
(18) Um eine Beaufsichtigung zu ermöglichen, sollten die Emittenten von Kryptowerten vor jedem öffentlichen Angebot von Kryptowerten in der Union oder vor der Zulassung der betreffenden Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ihr Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung unterhalten, notifizieren. Emittenten mit Sitz in einem Drittland sollten ihr Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls ihre Marketingmitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats notifizieren, in dem die Kryptowerte angeboten werden sollen oder in dem die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte angestrebt wird.
(19) Übermäßige Bürokratielasten sollten vermieden werden. Die zuständigen Behörden sollten ein Kryptowert-Whitepaper daher nicht vor dessen Veröffentlichung genehmigen müssen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch befugt sein, nach der Veröffentlichung die Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in die Marketingmitteilungen zu verlangen.
(20) Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, ein öffentliches Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung entsprechender Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte auszusetzen oder zu untersagen, falls ein solches öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel nicht den geltenden Anforderungen entspricht. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, entweder auf ihrer Website und/oder in einer Pressemitteilung öffentlich davor zu warnen, dass ein Emittent die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt hat.
(21) Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls Marketingmitteilungen, die einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß notifiziert wurden, sollten veröffentlicht werden, woraufhin es den Emittenten der Kryptowerte gestattet sein sollte, ihre Kryptowerte in der gesamten Union anzubieten und eine Zulassung zum Handel der betreffenden Kryptowerte auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen.
(22) Um den Verbraucherschutz in noch höherem Maße sicherzustellen, sollten Verbraucher, die andere Kryptowerte als wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token direkt vom Emittenten oder einem die Kryptowerte für den Emittenten platzierenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kaufen, nach dem Kauf ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht erhalten. Um zu gewährleisten, dass öffentliche Angebote von Kryptowerten, für die der Emittent eine Frist gesetzt hat, reibungslos zum Abschluss gebracht werden können, sollte dieses Widerrufsrecht vom Verbraucher nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden können. Außerdem sollte kein Widerrufsrecht gelten, wenn Kryptowerte, bei denen es sich nicht um wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt, zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, da der Preis der betreffenden Kryptowerte in diesem Falle von den Schwankungen der Kryptomärkte abhängig wäre.
(23) Selbst wenn sie von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowert-Whitepapers freigestellt sind, sollten alle Emittenten anderer Kryptowerte als wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token ehrlich, fair und professionell handeln, mit den Inhabern der Kryptowerte fair, klar und wahrheitsgetreu kommunizieren, Interessenkonflikte ermitteln, verhindern, regeln und offenlegen und wirksame administrative Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme und Sicherheitsprotokolle den Standards der Union genügen. Um die zuständigen Behörden bei ihren Aufsichtsaufgaben zu unterstützen, sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beauftragt werden, in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien zu diesen Systemen und Sicherheitsprotokollen zu veröffentlichen, um die betreffenden Standards der Union weiter zu präzisieren.
(24) Zum weiteren Schutz der Kryptowerte-Inhaber sollten Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung der Kryptowerte-Emittenten und deren Leitungsorgan für die im Kryptowert-Whitepaper veröffentlichten Informationen gelten.
(25) Wertreferenzierte Token sind auf Wertstabilisierung durch Bezugnahme auf eine oder mehrere Nominalgeldwährungen, eine oder mehrere Waren, einen oder mehrere andere Kryptowerte oder einen Korb aus derartigen Werten angelegt. Als Transfer- oder Zahlungsmittel könnten sie daher bei den Nutzern großen Anklang finden und bergen so im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die Marktintegrität höhere Risiken als andere Kryptowerte. Für Emittenten wertreferenzierter Token sollten daher strengere Anforderungen gelten als für Emittenten anderer Kryptowerte.
(26) Sogenannte algorithmische „Stablecoins“ mit Wertstabilisierung über Protokolle, die das Angebot an den entsprechenden Kryptowerten auf Nachfrageveränderungen hin erhöhen oder vermindern, sollten nicht als wertreferenzierte Token betrachtet werden, sofern die Wertstabilisierung nicht durch Bezugnahme auf eine oder mehrere andere Vermögenswerte erfolgt.
(27) Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Überwachung der öffentlichen Angebote von wertreferenzierten Token sicherzustellen, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token einen satzungsmäßigen Sitz in der Union unterhalten.
(28) Öffentliche Angebote von wertreferenzierten Token in der Union oder die Beantragung der Zulassung derartiger Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte sollten nur dann möglich sein, wenn die zuständige Behörde den Emittenten der entsprechenden Kryptowerte zugelassen und das Whitepaper für die betreffenden Kryptowerte genehmigt hat. Die Zulassungspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die wertreferenzierten Token ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden oder wenn das öffentliche Angebot wertreferenzierter Token unterhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[19] zugelassene Kreditinstitute sollten keiner weiteren Zulassung nach der vorliegenden Verordnung bedürfen, um wertreferenzierte Token ausgeben zu dürfen. Diese Kreditinstitute sollten ihre jeweils zuständige Behörde jedoch mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, ein wertreferenziertes Token auszugeben. In entsprechenden Fällen sollte der Emittent solcher wertreferenzierter Token nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowert-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der entsprechenden wertreferenzierten Token zu informieren, und dieses der jeweils zuständigen Behörde vor der Veröffentlichung zu notifizieren.
(29) Eine zuständige Behörde sollte aufgefordert werden, die Zulassung zu verweigern, wenn das Geschäftsmodell des potenziellen Emittenten wertreferenzierter Token eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission und die Währungshoheit darstellen könnte. Die zuständige Behörde sollte aufgefordert werden, die EBA und die ESMA und – sofern die wertreferenzierten Token auf Unionswährungen Bezug nehmen – auch die Europäische Zentralbank (EZB) sowie die nationale Zentralbank, die die betreffende Währung ausgibt, konsultieren, bevor sie eine Zulassung erteilt oder eine Zulassung verweigert. Die umfassenden Aufsichtsbefugnisse und Zuständigkeiten sollten bei den zuständigen Behörden verbleiben. Die EBA, die ESMA und gegebenenfalls die EZB und die nationalen Zentralbanken sollten der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Antrag des potenziellen Emittenten übermitteln. Die Stellungnahmen, bis auf jene der Europäischen Zentralbank und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Währungspolitik und der Sicherstellung einer sicheren Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sollten unverbindlich sein. Bei der Zulassung eines potenziellen Emittenten wertreferenzierter Token sollte die zuständige Behörde auch das vom Emittenten erstellte Kryptowert-Whitepaper genehmigen. Die Zulassung durch die zuständige Behörde sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen und es dem Emittenten wertreferenzierter Token ermöglichen, die entsprechenden Kryptowerte im Binnenmarkt anzubieten und eine Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen. Ebenso sollte auch das für die betreffenden Kryptowerte erstellte Whitepaper in der gesamten Union Gültigkeit besitzen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
(30) Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token deren Inhabern stets klare, faire und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen. Das Whitepaper für wertreferenzierte Token sollte auch Informationen über den Stabilisierungsmechanismus, die Anlagepolitik für das Reservevermögen, die Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen und die Rechte der Inhaber enthalten. Gestehen die Emittenten wertreferenzierter Token nicht allen Inhabern der wertreferenzierten Token einen direkten Forderungsanspruch oder ein Recht auf Rücktausch gegen Reservevermögen zu, sollte das Whitepaper für die betreffenden wertreferenzierten Token einen entsprechenden klaren und eindeutigen Warnhinweis enthalten. Marketingmitteilungen eines Emittenten wertreferenzierter Token sollten denselben Hinweis enthalten, wenn die Emittenten nicht allen Inhabern der wertreferenzierten Token solche direkten Rechte zugestehen.
(31) Zusätzlich zu den im Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen sollten die Emittenten wertreferenzierter Token den Inhabern dieser Token auch fortlaufend Informationen zur Verfügung stellen. Insbesondere sollten sie auf ihrer Website mindestens einmal monatlich über den Umlaufbetrag der wertreferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung des Reservevermögens informieren. Emittenten wertreferenzierter Token sollten auch über jedes Ereignis informieren, das erhebliche Auswirkungen auf den Wert der wertreferenzierten Token oder auf das Reservevermögen haben dürfte, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind.
(32) Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten Emittenten von wertreferenzierten Token stets ehrlich, fair und professionell und im besten Interesse der Inhaber der wertreferenzierten Token handeln. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten auch ein klares Verfahren für den Umgang mit Beschwerden der Kryptowerte-Inhaber einrichten.
(33) Die Emittenten von wertreferenzierten Token sollten eine Strategie für die Ermittlung, Regelung und eventuelle Offenlegung von Interessenkonflikten festlegen, die sich aus ihren Beziehungen zu den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung, ihren Anteilseignern, Kunden oder Drittdienstleistern ergeben könnten.
(34) Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten über solide Governance-Regelungen verfügen, insbesondere auch eine klare Organisationsstruktur mit einer eindeutig definierten, transparenten und konsistenten Hierarchie sowie wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Das Leitungsorgan solcher Emittenten und deren Anteilseigner sollten gut beleumundet sein und über ausreichendes Fachwissen verfügen und sollten im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die einschlägigen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten im Verhältnis zum Umfang ihrer Tätigkeiten auch angemessene Ressourcen einsetzen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten stets Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit gewährleisten. Hierzu sollten die Emittenten wertreferenzierter Token eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegen, mit der im Falle einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren sichergestellt werden soll, dass ihre wesentlichen Zahlungsvorgänge ausgeführt werden. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten auch über einen starken internen Kontroll- und Risikobewertungsmechanismus sowie über ein System verfügen, das die Integrität und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleistet. Mit dieser Verpflichtung sollen die Grundrechte und Grundfreiheiten in der Union geschützt und nicht etwa unnötige Hindernisse auf dem Kryptomarkt aufgebaut werden.
(35) Die Emittenten wertreferenzierter Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Unternehmen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten daher verpflichtet werden, angemessene vertragliche Vereinbarungen mit diesen Drittunternehmen zu schließen und aufrechtzuerhalten, die für den Stabilisierungsmechanismus und die Anlage des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, sowie für die Verwahrung dieses Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der wertreferenzierten Token an das Publikum Sorge tragen.
(36) Um Risiken für die Finanzstabilität des Finanzsystems insgesamt anzugehen, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token Eigenkapitalanforderungen unterliegen. Diese Eigenkapitalanforderungen sollten im Verhältnis zum Emissionsvolumen der wertreferenzierten Token stehen und mithin als Prozentsatz der Vermögenswertreserve berechnet werden, mit der der Wert der wertreferenzierten Token unterlegt ist. Die zuständigen Behörden sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderungen herauf- oder herabzusetzen, wobei sie unter anderem die Evaluierung des Risikobewertungsmechanismus des Emittenten, die Qualität und Volatilität des Reservevermögens, mit dem die wertreferenzierten Token unterlegt sind, oder den Gesamtwert und die Gesamtzahl der wertreferenzierten Token zugrunde legen sollten.
(37) Um den Wert ihrer wertreferenzierten Token zu stabilisieren, sollten die Emittenten von wertreferenzierten Token eine Vermögenswertreserve bilden, mit dem die betreffenden Kryptowerte unterlegt werden, und diese Vermögenswertreserve jederzeit aufrechterhalten. Diese Vermögenswertreserve ist eine Garantie in Bezug auf die Haftung von Emittenten, die durch das wertreferenzierte Token dargestellt wird. Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten eine umsichtige Verwaltung dieser Vermögenswertreserve sicherstellen und insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens gegenübersteht und dass eine solche Erhöhung oder Verminderung angemessen gesteuert wird, um nachteilige Auswirkungen auf den Markt des Reservevermögens zu vermeiden. Die Emittenten wertreferenzierter Kryptowerte sollten daher ausführliche Strategien einführen und aufrechterhalten, die unter anderem die Zusammensetzung des Reservevermögens, die Vermögensallokation, die umfassende Bewertung der mit dem Reservevermögen verbundenen Risiken, das Verfahren für die Schaffung und Vernichtung der wertreferenzierten Token, das Verfahren für den Kauf und den Rücktausch wertreferenzierter Token gegen Reservevermögen und – sofern das Reservevermögen angelegt wird – die Anlagepolitik des Emittenten beschreiben.
(38) Um das Verlustrisiko bei wertreferenzierten Token zu vermeiden und den Wert der betreffenden Vermögenswerte zu erhalten, sollten die Emittenten von wertreferenzierten Token über eine angemessene Verwahrpolitik für das Reservevermögen verfügen. Diese Verwahrpolitik sollte sicherstellen, dass das Reservevermögen jederzeit gänzlich vom eigenen Vermögen des Emittenten getrennt ist, dass das Reservevermögen nicht als Sicherheit belastet oder verpfändet wird und dass der Emittent der wertreferenzierten Token umgehend auf das Reservevermögen zugreifen kann. Je nach Art des Reservevermögens sollte dieses entweder von einem Kreditinstitut im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer zugelassenen Wertpapierfirma, die auf die Verwahrung von Vermögenswerten spezialisiert ist, oder von einem zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwahrt werden. Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, welche das Reservevermögen, mit dem die wertreferenzierten Token unterlegt sind, verwahren, sollten gegenüber dem Emittenten oder den Inhabern der wertreferenzierten Token für den Verlust dieses Reservevermögens haftbar sein, es sei denn, sie können nachweisen, dass ein solcher Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht.
(39) Um die Inhaber der wertreferenzierten Token vor einer Wertminderung des Reservevermögens, mit dem der Wert der Token unterlegt ist, zu schützen, sollten die Emittenten der wertreferenzierten Token das Reservevermögen in sichere, risikoarme Vermögenswerte mit minimalem Markt-, Konzentrations- und Kreditrisiko investieren. Da die wertreferenzierten Token als Zahlungsmittel verwendet werden können, sollten alle aus der Anlage des Reservevermögens resultierenden Gewinne oder Verluste dem Emittenten der wertreferenzierten Token zufallen.
40) ▌Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten den Inhabern wertreferenzierter Token Rücktauschrechte einräumen. Die Emittenten sollten den Inhabern der wertreferenzierten Token darüber hinaus ausreichend detaillierte und leicht verständliche Informationen über die Verfahren für den Rücktausch zur Verfügung stellen.
(41) Um sicherzustellen, dass wertreferenzierte Token hauptsächlich als Tauschmittel und nicht als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, sollten die Emittenten wertreferenzierter Token und etwaige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Nutzern der wertreferenzierten Token für die Haltedauer dieser wertreferenzierten Token keine Zinsen gewähren. Bestimmte wertreferenzierte Token und E-Geld-Token sollten aufgrund des potenziell großen Kundenstamms ihrer Träger und Anteilseigner, ihrer potenziell hohen Marktkapitalisierung, der potenziellen Größe der Vermögenswertreserve, mit dem der Wert der entsprechenden wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token unterlegt ist, der potenziell hohen Zahl von Transaktionen, der potenziellen Verflechtungen mit dem Finanzsystem oder der potenziell grenzüberschreitenden Nutzung dieser Kryptowerte als signifikant gelten. Signifikante wertreferenzierte Token oder signifikante E-Geld-Token, die von einer großen Zahl von Inhabern genutzt werden könnten und die in Bezug auf die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit besondere Herausforderungen mit sich bringen könnten, sollten strengeren Anforderungen unterliegen als andere wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token.
(41a) Um signifikante von nicht signifikanten wertreferenzierten Token eindeutig abzugrenzen, sollten angemessene Schwellenwerte festgelegt werden. Die Angemessenheit der Schwellenwerte sollte von der Kommission in regelmäßigen Abständen neu bewertet werden. Falls die Kommission feststellt, dass die Schwellenwerte überarbeitet werden müssen, sollte sie einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Anpassung der Schwellenwerte vorlegen.
(42) Wegen ihrer Großmaßstäblichkeit können signifikante wertreferenzierte Token größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als andere Kryptowerte und wertreferenzierte Token mit begrenzterem Emissionsvolumen. Für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token sollten daher strengere Anforderungen gelten als für Emittenten anderer Kryptowerte oder wertreferenzierter Token mit begrenzterem Emissionsvolumen. Sie sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen und Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und Grundsätze für das Liquiditätsmanagement aufstellen.
(43) Die Emittenten wertreferenzierter Token sollten über einen Plan für eine geordnete Abwicklung verfügen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Inhaber der wertreferenzierten Token geschützt sind, wenn Emittenten wertreferenzierter Token ihre Geschäftstätigkeit einstellen oder wenn ihre Tätigkeiten gemäß den nationalen Insolvenzvorschriften ordnungsgemäß abgewickelt werden.
(44) Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sein und die einschlägigen operativen Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG erfüllen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Emittenten von E-Geld-Token sollten ein Kryptowert-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde notifizieren. Liegt die Ausgabe von E-Geld-Token unter einer bestimmten Schwelle oder dürfen die E-Geld-Token ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten werden, sollten die Emittenten der betreffenden E-Geld-Token den Zulassungsanforderungen nicht unterliegen. Jedoch sollten die Emittenten stets ein Kryptowert-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde notifizieren.
(45) Den Inhabern von E-Geld-Token sollte gegenüber dem Emittenten der betreffenden E-Geld-Token ein Forderungsanspruch zustehen. Die Inhaber von E-Geld-Token sollten stets das Recht haben, die E-Geld-Token jederzeit zum Nennwert gegen die Nominalgeldwährung, die als Bezugsgrundlage für die E-Geld-Token dient, rückzutauschen. Die Emittenten von E-Geld-Token sollten die Möglichkeit haben, eine Gebühr zu erheben, wenn die Inhaber der E-Geld-Token den Rücktausch ihrer Token gegen Nominalgeldwährung verlangen. Diese Gebühr sollte im Verhältnis zu den Kosten stehen, die dem Emittenten der E-Geld-Token tatsächlich entstehen.
(46) Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten den Inhabern der E-Geld-Token für die Haltedauer der E-Geld-Token keine Zinsen gewähren.
(47) Das von einem Emittenten oder Anbieter von E-Geld-Token erstellte Kryptowert-Whitepaper sollte alle einschlägigen Informationen über den Emittenten, soweit bekannt, den Anbieter und das Angebot von E-Geld-Token oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte enthalten, die erforderlich sind, damit potenzielle Käufer eine fundierte Kaufentscheidung treffen und die mit dem Angebot von E-Geld-Token verbundenen Risiken verstehen können. Das Kryptowert-Whitepaper sollte auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass den Inhabern der E-Geld-Token ein Forderungsanspruch in Form eines Rechts zusteht, ihre E-Geld-Token jederzeit zum Nennwert gegen Nominalgeldwährung rückzutauschen.
(48) Werden die durch die Ausgabe von E-Geld-Token eingenommenen Geldbeträge vom Emittenten angelegt, sollten diese Geldbeträge in Vermögenswerte investiert werden, die auf dieselbe Währung lauten wie die Bezugswährung der E-Geld-Token, um Währungsrisiken zu vermeiden.
(49) Signifikante E-Geld-Token können größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als nicht signifikante E-Geld-Token und traditionelles E-Geld. Für die Emittenten solcher signifikanten E-Geld-Token sollten daher zusätzliche Anforderungen gelten. Die Emittenten von E-Geld-Token sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen als andere Emittenten von E-Geld-Token sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und Grundsätze für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Emittenten von E-Geld-Token sollten auch bestimmte Anforderungen erfüllen, die für Emittenten von wertreferenzierten Token gelten, wie die Verwahrungsanforderungen für das Reservevermögen, die Anlagevorschriften für das Reservevermögen und die Pflicht zur Aufstellung eines Plans für die geordnete Abwicklung.
(50) Krypto-Dienstleistungen sollten nur von juristischen Personen erbracht werden, die einen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhalten und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen wurden.
(51) Aufgrund der inhärent digitalen Natur von Krypto-Dienstleistungen ▌können Firmen aus Drittländern ihre Dienstleistungen ▌häufig Kunden in der Union anbieten, ▌ohne in der Union physisch oder rechtlich präsent zu sein. Dadurch besteht ein erhebliches Risiko, dass die Standards dieser Verordnung umgangen werden und in der Union zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten aus Drittländern entsteht. Daher sollte keine juristische oder natürliche Person Krypto-Dienstleistungen für Unionsbürger regelmäßig erbringen, ohne einen gesetzlichen Vertreter in der Union zu haben und gemäß dieser Verordnung zugelassen zu sein, selbst wenn die Dienstleistungen ausschließlich auf eigenes Betreiben der Kunden in der Union erbracht werden. Die ESMA sollte das Ausmaß und die Schwere der Umgehung dieser Verordnung durch Akteure aus Drittstaaten überwachen und jährlich darüber berichten sowie mögliche Gegenmaßnahmen vorschlagen. Die Kommission sollte in ihrem Abschlussbericht das Ausmaß und die Schwere der Umgehung dieser Verordnung durch Akteure aus Drittländern untersuchen und konkrete und wirksame abschreckende Sanktionen gegen diese Unternehmen vorschlagen, um diese Umgehung zu beenden oder erheblich zu verringern. Eine Vorgehensweise, bei der eine Drittlandfirma allgemeine Klauseln in ihre Geschäftsbedingungen aufnimmt oder Online-Pop-up-Fenster „Ich stimme zu“ verwendet, mit denen Kunden erklären, dass jede Transaktion auf ausschließliches Betreiben des Kunden ausgeführt wird, sollte nicht als Versuch angesehen werden, die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.
(52) Angesichts der bislang relativ geringen Größenordnung der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung derartiger Dienstleister den zuständigen nationalen Behörden übertragen werden. Die Zulassung sollte von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats erteilt, verweigert oder entzogen werden, in dem das Unternehmen seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält. Eine solche Zulassung sollte Angaben darüber enthalten, für welche Krypto-Dienstleistungen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen ist, und sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen.
(53) Um die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für die Inhaber von Kryptowerten transparenter zu machen, sollte die ESMA ein Verzeichnis der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen führen, das auch Informationen darüber enthalten sollte, welche Unternehmen unionsweit für die Erbringung solcher Dienstleistungen zugelassen sind. Dieses Verzeichnis sollte auch die Kryptowert-Whitepaper enthalten, die den zuständigen Behörden notifiziert und von den Emittenten der Kryptowerte veröffentlicht wurden.
(54) Bestimmten Firmen, einschließlich Betreibern von Finanzmarktinfrastrukturen, die den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen unterliegen, sollte es gestattet sein, Krypto-Dienstleistungen ohne vorherige Zulassung zu erbringen. Nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen keine weitere Zulassung benötigen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[20] zugelassene zentrale Gegenparteien, nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene geregelte Märkte und nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[21] zugelassene Zentralverwahrer sollten für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen keine weitere Zulassung benötigen. Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU dafür zugelassen wurden, eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen im Sinne der genannten Richtlinie zu erbringen, welche mit den von ihnen geplanten Krypto-Dienstleistungen vergleichbar sind, sollte es ebenfalls gestattet sein, Krypto-Dienstleistungen ohne weitere Zulassung in der gesamten Union zu erbringen.
(55) Um Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität zu gewährleisten, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stets ehrlich, fair und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Krypto-Dienstleistungen sollten als „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[22] gelten. Werden sie im Fernabsatz vertrieben, sollten die Verträge zwischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Verbrauchern der genannten Richtlinie unterliegen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten ihren Kunden klare, faire und nicht irreführende Informationen zur Verfügung stellen und sie auf die mit Kryptowerten verbundenen Risiken hinweisen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten ihre Preispolitik offenlegen, ein Beschwerdeverfahren einrichten und über robuste Strategien für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verfügen.
(56) Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Aufsichtsanforderungen erfüllen. Diese Aufsichtsanforderungen sollten als fester Betrag oder anteilig zu ihren fixen Gemeinkosten des Vorjahres festgelegt werden, je nachdem, welche Art von Dienstleistungen sie erbringen.
(57) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten strengen organisatorischen Anforderungen unterliegen. Die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung und ihre Hauptanteilseigner sollten im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die einschlägigen Anforderungen an die fachliche Qualifikation erfüllen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsleitung und ihr Personal über angemessene Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, und sollten alle nach vernünftigem Ermessen möglichen Schritte unternehmen, um ihre Funktionen zu erfüllen, insbesondere auch indem sie einen Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs aufstellen. Sie sollten über solide interne Kontroll- und Risikobewertungsmechanismen sowie über angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit erhaltener Informationen verfügen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten über angemessene Vorkehrungen verfügen, um über alle Transaktionen, Aufträge und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Krypto-Dienstleistungen Aufzeichnungen zu führen. Sie sollten auch über Systeme verfügen, mit denen potenzieller Marktmissbrauch durch Kunden aufgedeckt werden kann.
(58) Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die Eigentumsrechte der Kunden an den von ihnen gehaltenen Krypto-Beständen zu wahren. Wenn sie aufgrund ihres Geschäftsmodells Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates[23] in Form von Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld ihrer Kunden halten müssen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diese Geldbeträge bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank hinterlegen. Die Durchführung von Zahlungstransaktionen im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Krypto-Dienstleistungen sollte den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen nur dann gestattet sein, wenn sie nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 als Zahlungsinstitute zugelassen sind.
(59) Je nachdem, welche Dienstleistungen sie erbringen, und da mit jeder Art von Dienstleistung spezifische Risiken verbunden sind, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Anforderungen unterliegen, die für die jeweiligen Dienstleistungen spezifisch sind. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte anbieten, sollten eine vertragliche Beziehung zu ihren Kunden mit verbindlichen Vertragsbestimmungen unterhalten und Grundsätze für die Verwahrung festlegen und umsetzen. Diese Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten auch für jegliche Schäden haftbar sein, die durch einen IKT-Vorfall verursacht werden, insbesondere auch durch einen Vorfall infolge eines Cyberangriffs, eines Diebstahls oder einer Funktionsstörung.
(60) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Krypto-Märkte zu gewährleisten, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, über detaillierte Betriebsvorschriften verfügen, eine ausreichende Resilienz ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen und an den Krypto-Markt angepassten Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten sicherstellen, dass die auf ihrer Handelsplattform für Kryptowerte ausgeführten Geschäfte zügig abgewickelt und in der DLT aufgezeichnet werden. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, sollten auch über eine transparente Gebührenstruktur für die erbrachten Dienstleistungen verfügen, um das Platzieren von Aufträgen zu vermeiden, die zu Marktmissbrauch oder ungeordneten Handelsbedingungen beitragen könnten.
(61) Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Kryptowerte gegen Nominalgeldwährung oder andere Kryptowerte tauschen und dafür ihr Eigenkapital nutzen, diskriminierungsfreie Geschäftsgrundsätze festlegen. Sie sollten entweder verbindliche Kursofferten oder die Methode veröffentlichen, nach der sie den Preis der Kryptowerte, die sie kaufen oder verkaufen wollen, bestimmen. Außerdem sollten sie Nachhandelstransparenzanforderungen unterliegen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Aufträge über Kryptowerte für Dritte ausführen, sollten Grundsätze für die Auftragsausführung festlegen und stets das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden anstreben. Sie sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch ihre Mitarbeiter zu verhindern. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Aufträge entgegennehmen und an andere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weiterleiten, sollten Verfahren für die umgehende und ordnungsgemäße Versendung dieser Aufträge umsetzen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten keine monetären oder nicht-monetären Vorteile dafür erhalten, dass sie diese Aufträge an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder andere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weiterleiten.
(62) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Kryptowerte für potenzielle Nutzer platzieren, sollten die betreffenden Personen vor Vertragsabschluss darüber informieren, wie sie ihre Dienstleistung zu erbringen gedenken. Sie sollten außerdem spezifische Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikten aus dieser Tätigkeit vorzubeugen.
(63) Um den Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die auf Anfrage Dritter oder auf eigenes Betreiben Beratung zu Kryptowerten anbieten, eine erste Bewertung der Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit ihrer Kunden vornehmen. Erteilen die Kunden den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen keine Informationen über ihre Erfahrungen, Kenntnisse, Ziele und Verlustfähigkeit oder ist offenkundig, dass diese Kunden nicht über ausreichende Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen, um die einhergehenden Risiken zu verstehen, oder über keine ausreichende Verlustfähigkeit verfügen, sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die betreffenden Kunden warnen, dass der Kryptowert oder die Krypto-Dienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten. Im Rahmen ihrer Beratung sollten die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch einen Bericht erstellen, in dem die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden sowie die erteilte Beratung zusammengefasst werden.
(64) Es ist notwendig, das Vertrauen der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte und die Marktintegrität zu gewährleisten. Deshalb gilt es Vorschriften festzulegen, die gegen Marktmissbrauch bei Kryptowerten, die zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, abschrecken. Da es sich bei den Emittenten von Kryptowerten und den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen jedoch sehr häufig um KMU handelt, wäre es unverhältnismäßig, sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] auf sie anzuwenden. Deshalb ist es notwendig, spezifische Vorschriften festzulegen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen, welche das Vertrauen der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität der Märkte für Kryptowerte untergraben dürften, insbesondere auch Insider-Geschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese spezifischen Vorschriften über Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten sollten greifen, sobald Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden.
(65) Die ESMA sollte mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um die Ausgabe von Kryptowerten, insbesondere auch wertreferenzierten Token ▌, sowie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu beaufsichtigen, insbesondere auch mit der Befugnis, die Ausgabe von Kryptowerten oder die Erbringung einer Krypto-Dienstleistung auszusetzen oder zu untersagen und Verstöße gegen die Vorschriften über Marktmissbrauch zu untersuchen. Da die Märkte für Kryptowerte grenzüberschreitend sind, sollte es eine einzige Aufsichtsbehörde der Union geben, die für die Beaufsichtigung von Kryptowerten und den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zuständig ist, um eine kohärente und wirksame Beaufsichtigung sicherzustellen. Die ESMA sollte mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Verstöße gegen den Rechtsrahmen für Kryptowerte und Märkte für Kryptowerte aufzudecken und abzuschrecken. Die zuständigen Behörden sollten auch befugt sein, gegen Emittenten von Kryptowerten, einschließlich Emittenten von wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, und gegen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Sanktionen zu verhängen.
(66) Signifikante wertreferenzierte Token können grenzüberschreitend als Tauschmittel und für großvolumige Zahlungstransaktionen verwendet werden. Um Aufsichtsarbitrage zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte der EBA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Aufgabe übertragen werden, die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token zu beaufsichtigen, sobald die entsprechenden wertreferenzierten Token als signifikant eingestuft wurden.
(67) Die ESMA sollte ein Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token einrichten. Diese Emittenten stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Unternehmen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Angehören sollten dem Aufsichtskollegium daher alle Behörden mit Zuständigkeit für die jeweiligen Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter anderem die Verwahrung des Reservevermögens und den Betrieb der Handelsplattformen, auf denen die signifikanten wertreferenzierten Token zum Handel zugelassen sind, sicherstellen, sowie die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung der signifikanten wertreferenzierten Token für die Inhaber sicherstellen. Das Aufsichtskollegium sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und unverbindliche Stellungnahmen zu Aufsichtsmaßnahmen oder Änderungen in Bezug auf die Zulassung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token oder zu den einschlägigen Unternehmen abgeben, die im Zusammenhang mit den signifikanten wertreferenzierten Token Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben. In Fällen, in denen der Emittent eines signifikanten wertreferenzierten Tokens auch Emittent eines signifikanten E-Geld-Tokens ist, sollte es je Unternehmen nur ein Aufsichtskollegium geben, um sicherzustellen, dass Entscheidungen ganzheitlich unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen getroffen werden.
(68) Die Emittenten von E-Geld-Token sollten von den nach der Richtlinie 2009/110/EG zuständigen Behörden beaufsichtigt werden. Angesichts der potenziell weitverbreiteten Nutzung signifikanter E-Geld-Token als Zahlungsmittel und der damit möglicherweise verbundenen Risiken für die Finanzstabilität ist jedoch eine doppelte Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter E-Geld-Token sowohl durch die zuständigen Behörden als auch durch die EBA erforderlich. Die EBA sollte beaufsichtigen, ob die Emittenten signifikanter E-Geld-Token die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Zusatzanforderungen für signifikante E-Geld-Token erfüllen.
(69) Die EBA sollte ein Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token einrichten. Die Emittenten signifikanter E-Geld-Token stehen in aller Regel im Zentrum eines Netzwerks von Unternehmen, die die Ausgabe solcher Kryptowerte sowie deren Übertragung und deren Vertrieb an die Inhaber sicherstellen. Angehören sollten dem Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token daher alle Behörden mit Zuständigkeit für die jeweiligen Unternehmen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter anderem den Betrieb der Handelsplattformen, auf denen die signifikanten E-Geld-Token zum Handel zugelassen sind, sicherstellen, sowie die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung der signifikanten E-Geld-Token für die Inhaber sicherstellen. Das Aufsichtskollegium für Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollte die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und unverbindliche Stellungnahmen zu Änderungen bei der Zulassung und bei Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Emittenten signifikanter E-Geld-Token oder zu den einschlägigen Unternehmen abgeben, die im Zusammenhang mit den signifikanten E-Geld-Token Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben. In Fällen, in denen der Emittent eines signifikanten E-Geld-Tokens auch Emittent eines signifikanten wertreferenzierten Tokens ist, sollte es je Unternehmen nur ein Aufsichtskollegium geben, um sicherzustellen, dass Entscheidungen ganzheitlich unter Berücksichtigung aller einschlägigen Informationen getroffen werden.
(70) Zur Beaufsichtigung der Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token sollte die ESMA unter anderem befugt sein, Untersuchungen vor Ort durchzuführen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und Geldbußen zu verhängen. Darüber hinaus sollte die EBA befugt sein, zu beaufsichtigen, ob die Emittenten signifikanter E-Geld-Token die in dieser Verordnung festgelegten Zusatzanforderungen erfüllen.
(71) Die ESMA sollte den Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und den Emittenten signifikanter E-Geld-Token Gebühren in Rechnung stellen, um die entsprechenden Kosten, einschließlich Gemeinkosten, zu decken. Bei Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token sollte die Gebühr im Verhältnis zur Größe ihres Reservevermögens stehen. Bei Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollte die Gebühr im Verhältnis zu dem Geldbetrag stehen, der im Tausch gegen die signifikanten E-Geld-Token eingenommen wurde.
(73) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung, einschließlich eines angemessenen Anleger- und Verbraucherschutzes in der gesamten Union, zu fördern, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Da die EBA und die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.
(74) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, um Folgendes zu regeln: das Verfahren für die Genehmigung der von Kreditinstituten bei der Ausgabe wertreferenzierter Token erstellten Kryptowert-Whitepaper, die in einem Antrag auf Zulassung als Emittent wertreferenzierter Token zu erteilenden Informationen, die Methode für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Emittenten wertreferenzierter Token, die Governance-Regelungen für Emittenten wertreferenzierter Token, die notwendigen Informationen für die Bewertung einer qualifizierten Beteiligung am Kapital eines Emittenten wertreferenzierter Token, die Art von Vermögenswerten, in die Emittenten wertreferenzierter Token investieren dürfen, die Pflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die die Liquidität wertreferenzierter Token sicherstellen, das Beschwerdeverfahren für Emittenten wertreferenzierter Token, die Funktionsweise des Aufsichtskollegiums für Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token, die notwendigen Informationen für die Bewertung einer qualifizierten Beteiligung am Kapital eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA im Rahmen dieser Verordnung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Drittländern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[25] sowie (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[26] erlassen.
(75) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, um Folgendes zu regeln: maschinenlesbare Formate für Kryptowert-Whitepaper, die Standardformulare, –meldebögen und –verfahren für den Antrag auf Zulassung als Emittent wertreferenzierter Token sowie die Standardformulare und –meldebögen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden, der EBA und der ESMA. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
(76) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung der Fragmentierung des für Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geltenden Rechtsrahmens und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Märkte für Kryptowerte unter Wahrung des Anlegerschutzes, der Marktintegrität und der Finanzstabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, indem ein Rahmen geschaffen wird, in dem sich ein größerer grenzübergreifender Markt für Kryptowerte und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen entwickeln könnte, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(77) Um Störungen für Marktteilnehmer zu vermeiden, die Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebenen Kryptowerten erbringen bzw. ausüben, sollten die Emittenten dieser Kryptowerte von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Kryptowert-Whitepapers und anderen einschlägigen Anforderungen freigestellt werden. Jedoch sollten diese Übergangsbestimmungen nicht für Emittenten wertreferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten, die in jedem Fall eine Zulassung benötigen, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.
(78) Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern und ihnen so bei der Aufdeckung und Sanktionierung von Verstößen gegen diese Verordnung helfen. Deshalb sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgebern die Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu ermöglichen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Hierzu sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates[27] so geändert werden, dass sie fortan auch bei Verstößen gegen diese Verordnung greift.
(78a) Die Aufsichtspflichten in Bezug auf Märkte für Kryptowerte kommen den Aufsichtsaufgaben am nächsten, die von den Aufsichtsbehörden für den Wertpapiermarkt wahrgenommen werden. Daher sollte die ESMA bei der Festlegung technischer Regulierungsstandards und bei der Ausübung der Aufsichtspflichten in Bezug auf Märkte für Kryptowerte die federführende Behörde sein.
(79) Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte um 18 Monate verschoben werden, damit die zur genaueren Festlegung bestimmter Punkte dieser Verordnung notwendigen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakte erlassen werden können —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften festgelegt für:
a) Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe und das Angebot von Kryptowerten und ihre Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte;
b) Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten und Anbietern wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token;
c) Betrieb, Organisation und Unternehmensführung von Emittenten und Anbietern wertreferenzierter Token, Emittenten und Anbietern von E-Geld-Token und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen;
d) Verbraucherschutzvorschriften für Ausgabe, Tausch und Verwahrung von Kryptowerten sowie den Handel damit;
e) Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch mit dem Ziel, die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu gewährleisten.
ea) Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Kryptowerten für illegale Zwecke und zum Schutz des Binnenmarkts vor den Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen kriminellen Aktivitäten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die in der Union Kryptowerte ausgeben oder anbieten zum Zweck des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Handel mit Kryptowerten.
(1b) Bietet ein Anbieter von Kryptowerten oder ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen der Öffentlichkeit Kryptowerte an, bei denen es sich nicht um wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token handelt, oder beantragt er, dass derartige Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, so muss der Anbieter von Kryptowerten bzw. der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Emittenten derartiger Kryptowerte erfüllen.
(2) Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Kryptowerte, die gelten als:
a) Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
b) E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, es sei denn, es handelt sich um E-Geld-Token im Sinne dieser Verordnung;
c) Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[28];
d) strukturierte Einlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU;
e) Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates[29];
(2a) Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Kryptowerte als Finanzinstrumente, wenn sie unabhängig von ihrer Form die Kriterien und Bedingungen erfüllen, um den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumenten im Wesentlichen gleichwertig zu sein.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien und Bedingungen für die Feststellung festgelegt werden, wann ein Kryptowert unabhängig von seiner Form einem Finanzinstrument gemäß Unterabsatz 1 im Wesentlichen als gleichwertig zu betrachten ist.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf folgende Unternehmen und Personen:
a) die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln;
b) Versicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[30] ausüben, bei der Ausübung der in jener Richtlinie genannten Tätigkeiten;
c) Liquidatoren oder Verwalter, die im Laufe eines Insolvenzverfahrens handeln, außer für die Zwecke des Artikels 42;
d) Personen, die Krypto-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
e) die Europäische Investitionsbank:
f) die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus;
g) internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
(4) Nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute oder Körperschaften, die nach Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 dieser Richtlinie ausgenommen sind, unterliegen bei der Ausgabe wertreferenzierter Token, einschließlich signifikanter wertreferenzierter Token, nicht
a) den Bestimmungen von Titel III Kapitel I, mit Ausnahme der Artikel 21 und 22 sowie der gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis o vorzulegenden Angaben;
b) Artikel 31.
(4a) Bei der Ausgabe von wertreferenzierten Token, einschließlich signifikanter wertreferenzierter Token, teilen die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitute ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde die Absicht, einen wertreferenzierten Token auszugeben, spätestens drei Monate vor dem geplanten Datum der Erstausgabe mit.
(5) Nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sowie Körperschaften, die nach Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 dieser Richtlinie ausgenommen sind, zentrale Gegenparteien, die nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene geregelte Märkte und Zentralverwahrer, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, unterliegen bei der Erbringung einer oder mehrerer Kryptowert-Dienstleistungen nicht den Bestimmungen von Titel V Kapitel I, mit Ausnahme der Artikel 57 und 58.
(5a) Nach der Richtlinie (EU) 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 65/2012, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Richtlinie 2014/2015/EU zugelassene Finanzmarktinfrastrukturen unterliegen bei der Erbringung einer oder mehrerer Kryptowert-Dienstleistungen nicht den Bestimmungen von Titel V Kapitel I dieser Verordnung, mit Ausnahme der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben d bis r vorzulegenden Angaben und der Artikel 57 und 58.
(6) Nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen unterliegen bei der Erbringung einer oder mehrerer Krypto-Dienstleistungen, die den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die sie nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, gleichwertig sind, nicht den Bestimmungen von Titel V Kapitel I, mit Ausnahme der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben d bis r vorzulegenden Angaben und der Artikel 57, 58, 60 und 61. Zu diesem Zweck
a) gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anlagetätigkeiten gleichwertig;
b) gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 12 und 13 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;
c) gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;
d) gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummern 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;
e) gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig;
f) gelten Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung als den in Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen gleichwertig.
Artikel 2 a (neu)
Bis zum 1. Januar 2025 nimmt die Kommission den Abbau von Kryptowerten in die Wirtschaftstätigkeiten auf, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/852 wesentlich zum Klimaschutz im Rahmen der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen beitragen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne [der Verordnung über die DLT-Pilotregelung];
1a. „dezentrale autonome Organisation“ ein regelbasiertes Organisationssystem, das von keiner zentralen Instanz kontrolliert wird und dessen Regeln vollständig in seinem Algorithmus verankert sind;
2. „Kryptowert“ eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, die zu Sicherheitszwecken auf Kryptografie zurückgreifen und die Form einer Coin oder eines Tokens oder eines anderen digitalen Mediums haben, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können;
2a. „Übertragung von Kryptowerten“ eine Übertragung von Kryptowerten im Sinne [der Geldtransferverordnung];
3. „wertreferenziertes Token“ einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und bei dem ein anderer Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer offizieller Nominalgeldwährungen eines Landes als Bezugsgrundlage verwendet werden, um Wertstabilität zu erreichen;
4. „E-Geld-Token“ einen Kryptowert, dessen Hauptzweck darin besteht, als Zahlungsmittel zu dienen, und bei dem ein Portfolio geführt wird, mit dem sichergestellt wird, dass der Token den Wert einer Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, beibehält, um Wertstabilität zu erreichen; E-Geld-Token, die den Wert einer Nominalgeldwährung der Union beibehalten, gelten als E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
5. „Utility Token“ einen fungiblen Kryptowert, der nur vom Emittenten akzeptiert wird und zu anderen Zwecken als der Bezahlung oder dem Austausch von externen Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und der dazu bestimmt ist, digitalen Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, über DLT verfügbar ist und nur vom Emittenten dieses Tokens akzeptiert wird;
6. „Emittent von Kryptowerten“ eine bestimmbare natürliche oder juristische Person oder eine andere Einrichtung, die Gegenstand von Rechten und Pflichten ist, die Kryptowerte jeglicher Art öffentlich anbietet oder die Zulassung solcher Kryptowerte auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt;
6a. „Anbieter von Kryptowerten“ eine juristische Person, die Kryptowerte jeglicher Art öffentlich anbietet oder die Zulassung eines Kryptowerts auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragt;
7. „öffentliches Angebot“ eine gewerbsmäßige Mitteilung an Personen in beliebiger Form und auf beliebige Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um einen potenziellen Inhaber oder Kunden in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden, einschließlich der Platzierung von Kryptowerten durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
7b. „Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
8. „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ jede Person, deren berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen geschäftsmäßig für Dritte zu erbringen;
9. „Krypto-Dienstleistung“ eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte;
b) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
c) Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind;
d) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
e) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;
f) Platzierung von Kryptowerten;
fa) Übertragung von Kryptowerten;
g) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte;
h) Beratung zu Kryptowerten;
ha) Tausch von Kryptowerten gegen Finanzinstrumente;
hb) Portfolioverwaltung für Kryptowerte;
hc) Bereitstellung von Portfolioverwaltungsdiensten;
10. „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte“ die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Dritte, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel;
11. „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ die Verwaltung einer oder mehrerer Handelsplattformen für Kryptowerte, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten so zusammenführt bzw. zusammenführen, dass ein Vertrag über den Tausch eines Kryptowerts entweder gegen einen anderen Kryptowert oder gegen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, zustandekommt;
12. „Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, getauscht werden;
13. „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen andere Kryptowerte getauscht werden;
14. „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte“ den Abschluss von Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder über die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Dritte;
15. „Platzierung von Kryptowerten“ die Vermarktung neu ausgegebener oder bereits ausgegebener, aber nicht zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassener Kryptowerte an bestimmte Käufer ohne öffentliches Angebot oder Angebot an bestehende Inhaber von Kryptowerten des Emittenten;
16. „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte“ die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an Dritte zur Ausführung durch diese Dritte;
17. „Beratung zu Kryptowerten“ das Angebot oder die Abgabe personalisierter oder spezifischer Empfehlungen an Dritte oder die Zustimmung zur Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Dritten oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Nutzung von Krypto-Dienstleistungen;
17a. „Portfolioverwaltung“ die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
18. „Leitungsorgan“ das Organ eines Emittenten oder eines Anbieters von Kryptowerten, das nach nationalem Recht bestellt wurde, befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, die Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht und dem Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens führen;
19. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20. „qualifizierte Anleger“ qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129;
21. „Reservevermögen“ den Korb aus als gesetzliches Zahlungsmittel dienenden Nominalgeldwährungen, Waren oder Kryptowerten, mit denen der Wert wertreferenzierter Token unterlegt ist, oder die Anlage solcher Vermögenswerte;
22. „Herkunftsmitgliedstaat“
a) bei Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Emittent der Kryptowerte seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
b) bei Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die zwar keinen Sitz, dafür aber zwei oder mehr Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Emittent aus den Mitgliedstaaten, in denen er Zweigniederlassungen hat, auswählt;
c) bei Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, je nach Wahl des Emittenten entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte gestellt wird;
d) bei Emittenten wertreferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent wertreferenzierter Token seinen Sitz hat;
e) bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
f) bei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
23. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Emittent von Kryptowerten Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform beantragt oder in dem ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Krypto-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
24. „zuständige Behörde“
a) die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 81 für Emittenten von Kryptowerten, Emittenten wertreferenzierter Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen benannte Behörde;
b) die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG auf Emittenten von E-Geld-Token benannte Behörde;
25. „Ware“ eine Ware im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission[31];
26. „qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten wertreferenzierter Token oder einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[32] unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht;
27. „Insiderinformation“ eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Kryptowerten oder einen oder mehrere Kryptowerte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Kryptowerte signifikant zu beeinflussen;
28. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.
28a. „Proof-of-Work“ einen Konsensmechanismus, der erfordert, dass alle Miner, die an der DLT teilnehmen, komplexe mathematische Rätsel lösen, um eine neue Transaktion zu validieren, wodurch ein Block zur Kette hinzugefügt und eine neue Transaktion dauerhaft und unumkehrbar aufgezeichnet wird.
▌
TITEL II
Andere Kryptowerte als wertreferenzierte Token und E-Geld-Token
Artikel 4
Öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token und Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte
(1) Niemand bietet andere Kryptowerte als wertreferenzierte Token oder E-Geld-Token in der EU ▌öffentlich an oder beantragt eine Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte, es sei denn die jeweilige Person
a) ist eine juristische Person, die in der Union niedergelassen ist, eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Union oder eine andere Einrichtung, die in der Union niedergelassen ist oder dort ihren Sitz hat und den Rechten und Pflichten der Union unterliegt, oder eine dezentrale autonome Organisation;
b) hat in Bezug auf diese Kryptowerte ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 5 erstellt;
ba) hat von einer zuständigen Behörde eine Genehmigung erhalten;
c) hat dieses Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 7 notifiziert;
d) hat das Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 8 veröffentlicht;
e) erfüllt die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen.
ea) verfügt über Maßnahmen, die den Missbrauch des öffentlichen Angebots von Kryptowerten oder des Handels auf einer Plattform für Kryptowerte zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates verhindern;
eb) hat weder ein Mutterunternehmen noch ein Tochterunternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat, das
(i) gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft ist, das in seinen Systemen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist,
(ii) auf der Liste des Anhangs I oder des Anhangs II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke steht,
(iii) einen Körperschaftsteuersatz von 0 % hat oder Unternehmensgewinne nicht besteuert.
(2) Absatz 1 Buchstaben b bis d finden keine Anwendung, wenn
a) die Kryptowerte kostenlos angeboten werden;
b) die Kryptowerte als Gegenleistung für die Pflege der DLT oder die Validierung von Geschäften automatisch geschürft werden;
c) die Kryptowerten und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel sind, oder nicht fraktionierbar und nicht ohne Erlaubnis des Emittenten direkt auf andere Inhaber übertragbar sind, oder nur vom Emittenten akzeptiert werden, einschließlich Treueprogrammen von Händlern, oder Rechte des geistigen Eigentums, Garantien, Echtheitszertifikate eines einmaligen physischen Vermögenswerts oder andere Rechte darstellen, die nicht mit denen von Finanzinstrumenten verbunden sind, und die nicht zum Handel an einer Kryptowert-Börse zugelassen sind;
d) die Kryptowerte je Mitgliedstaat weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen angeboten werden, die für eigene Rechnung handeln;
e) der Gesamtgegenwert eines öffentlichen Angebots von Kryptowerten in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 1 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung oder in Kryptowerten nicht übersteigt;
f) sich das öffentliche Angebot der Kryptowerte ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und die Kryptowerte nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können;
fa) die Kryptowerte einen spezifischen Verwendungszweck haben und nur für Einkäufe in einem bestimmten Geschäft oder Netzwerk von Geschäften verwendet werden können, nicht zwischen Inhabern übertragen werden können und keinen breiteren allgemeinen Verwendungszweck haben.
Für die Zwecke von Buchstabe a gilt ein Angebot von Kryptowerten nicht als kostenlos, wenn die Käufer verpflichtet sind oder sich bereit erklären müssen, dem Emittenten oder Anbieter im Tausch gegen die Kryptowerte personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, oder wenn der Emittent oder Anbieter dieser Kryptowerte von den potenziellen Inhabern dieser Kryptowerte im Tausch gegen diese Kryptowerte Gebühren, Provisionen, monetäre oder nicht-monetäre Vorteile erhält.
Werden operationale Utility-Token Dritten ausschließlich zu dem Zweck angeboten, den Zugang zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu gewährleisten, können die Emittenten oder Anbieter sie Dritten direkt anbieten.
(3) Betrifft das öffentliche Angebot von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token Utility-Token für einen Dienst, der noch nicht in Betrieb ist, so darf die Laufzeit des im Kryptowert-Whitepaper beschriebenen öffentlichen Angebots zwölf Monate nicht überschreiten.
(3a) Bei einem späteren Angebot von Kryptowerten oder bei der Beantragung der Zulassung zum Handel innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Datum des ersten Angebots muss kein zusätzliches Kryptowert-Whitepaper vorgelegt werden, solange ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 5 zur Verfügung steht, gemäß Artikel 11 aktualisiert wird und der für die Erstellung des Kryptowert-Whitepaper verantwortliche Anbieter seiner Verwendung in schriftlicher Form zustimmt.
(3b) Handelt es sich bei dem Emittenten um eine dezentralisierte autonome Organisation, so tragen die zuständigen Behörden Sorge dafür, dass Maßnahmen getroffen werden, die den in Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten entsprechen.
Artikel 5
Inhalt und Form des Kryptowert-Whitepapers
(1) Das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannte Kryptowert-Whitepaper enthält folgende Informationen:
a) detaillierte Beschreibung des Emittenten, einschließlich einer Zusammenfassung der wichtigsten Finanzinformationen über den Emittenten, und detaillierte Darstellung der wichtigsten an der Konzeption und Entwicklung des Projekts beteiligten Akteure;
aa) eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Emittenten und des Anbieters sowie die Anzahl der Tage, innerhalb derer ein Anleger, der den Emittenten oder den Anbieter über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält;
b) detaillierte Beschreibung des Projekts des Emittenten und der Art des Kryptowerts, der öffentlich angeboten oder für den die Zulassung zum Handel beantragt werden soll, Gründe für das öffentliche Angebot der Kryptowerte oder für den Antrag auf Zulassung zum Handel sowie geplante Verwendung der Nominalgeldwährung oder anderen Kryptowerte, die über das öffentliche Angebot eingesammelt werden;
ba) falls nicht mit dem Emittenten und dem Anbieter identisch, Identität der Person, die das Kryptowert-Whitepaper erstellt hat, und der Grund, aus dem diese Person das Kryptowert-Whitepaper erstellt hat;
bb) eine unabhängige Bewertung des voraussichtlichen Energieverbrauchs des Kryptowerts, wenn das Proof-of-Work-Modell verwendet wird;
Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kryptowerten, einschließlich der Frage, ob diese im Einklang mit der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen abgebaut wurden; c) detaillierte Beschreibung der Merkmale des öffentlichen Angebots, insbesondere Anzahl der Kryptowerte, die ausgegeben werden sollen oder deren Zulassung zum Handel beantragt werden soll, sowie Ausgabepreis der Kryptowerte und Zeichnungsbedingungen;
d) detaillierte Beschreibung der mit den Kryptowerten verknüpften Rechte und Pflichten sowie der Verfahren und Bedingungen, nach denen die Emittenten, Anbieter und Verbraucher diese Rechte ausüben dürfen;
e) Informationen über die zugrunde liegenden Technologien, Protokolle und Standards, die der Emittent der Kryptowerte anwendet, um Halten, Speichern und Übertragung der Kryptowerte zu ermöglichen;
f) detaillierte Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit dem Emittenten der Kryptowerte, den Kryptowerten, dem öffentlichen Angebot des Kryptowerts und der Durchführung des Projekts;
g) gemäß Anhang I offenzulegende Angaben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein. Das Kryptowert-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
(3) Das Kryptowert-Whitepaper muss folgende Erklärung enthalten: „Der Emittent der Kryptowerte ist für den Inhalt dieses Kryptowert-Whitepapers allein verantwortlich. Dieses Kryptowert-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geprüft oder genehmigt.“
(4) Das Kryptowert-Whitepaper darf außer der in Absatz 5 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert der Kryptowerte enthalten ▌.
(5) Das Kryptowert-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass
a) die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können;
b) die Kryptowerte möglicherweise nicht immer übertragbar sind;
c) die Kryptowerte möglicherweise nicht liquide sind;
d) beim öffentlichen Angebot von Utility-Token diese Utility-Token, insbesondere im Falle eines Ausfalls oder der Einstellung des Projekts, möglicherweise nicht gegen die im Kryptowert-Whitepaper zugesagte Ware oder Dienstleistung getauscht werden können;
da) gegebenenfalls eine eindeutige Risikowarnung, dass die Kryptowerte weder von den gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Anlegerentschädigungssystemen noch von den gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einlagensicherungssystemen gedeckt sind.
(6) Jedes Kryptowert-Whitepaper muss eine Erklärung des Leitungsorgans des Emittenten der Kryptowerte enthalten. In dieser Erklärung wird bestätigt, dass das Kryptowert-Whitepaper die Anforderungen dieses Titels erfüllt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans korrekt sind und keine wesentlichen Auslassungen vorliegen.
(7) Das Kryptowert-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die in knapper und nichttechnischer Sprache wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot der Kryptowerte oder über die beabsichtigte Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte liefert und insbesondere die wesentlichen Elemente der betreffenden Kryptowerte nennt. Format und Inhalt der Zusammenfassung des Kryptowert-Whitepapers bieten in Verbindung mit dem Kryptowert-Whitepaper geeignete Informationen über wesentliche Elemente der betreffenden Kryptowerte, um potenziellen Käufern der Kryptowerte eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Die Zusammenfassung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass
a) sie als Einführung in das Kryptowert-Whitepaper zu lesen ist;
b) potenzielle Käufer jede Entscheidung über den Kauf eines Kryptowerts auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowert-Whitepapers treffen sollten;
c) das öffentliche Angebot von Kryptowerten kein Angebot und keine Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten nur mittels eines Prospekts oder anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Angebotsunterlagen erfolgen kann;
d) das Kryptowert-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt.
(8) Jedes Kryptowert-Whitepaper muss datiert sein.
(9) Das Kryptowert-Whitepaper ist in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder in englischer Sprache abzufassen.
(10) Das Kryptowert-Whitepaper wird in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.
(11) Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10 aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 6
Marketing-Mitteilungen
Marketing-Mitteilungen zu einem öffentlichen Angebot von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder zur Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen alle folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein;
b) die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein;
c) die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen mit den Informationen im Kryptowert-Whitepaper übereinstimmen, sofern ein solches Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 4 erforderlich ist;
d) in den Marketing-Mitteilungen muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, und die Adresse der Website des Emittenten der betreffenden Kryptowerte angegeben sowie eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und E-Mail-Adresse des Emittenten.
Artikel 7
Notifizierung des Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls der Marketing-Mitteilungen
(1) Die zuständigen Behörden verlangen vor der Veröffentlichung weder eine vorherige Genehmigung eines Kryptowert-Whitepapers noch eine vorherige Genehmigung damit im Zusammenhang stehender Marketing-Mitteilungen. Emittenten anderer Kryptowerte als wertreferenzierter Token oder E-Geld-Token können jedoch die zuständigen Behörden um eine vorherige Genehmigung des Kryptowert-Whitepapers ersuchen. Die vorherige Genehmigung des Kryptowert-Whitepapers ist in der gesamten Union gültig.
(2) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token notifizieren der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Kryptowert-Whitepaper und im Falle von Marketing-Mitteilungen gemäß Artikel 6 diese Marketing-Mitteilungen spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers. Diese zuständige Behörde kann die in Artikel 82 Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse ausüben.
(3) In der Notifizierung des Kryptowert-Whitepapers ist zu erläutern, weshalb der im Kryptowert-Whitepaper beschriebene Kryptowert nicht als Folgendes zu betrachten ist:
a) ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
b) E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
c) eine Einlage im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU;
d) eine strukturierte Einlage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU.
(4) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token übermitteln der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Notifizierung gegebenenfalls eine Liste von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sie beabsichtigen, ihre Kryptowerte öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen. Sie unterrichten ihren Herkunftsmitgliedstaat ferner über das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder das Startdatum der geplanten Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über das geplante öffentliche Angebot oder die geplante Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Liste.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die ihnen notifizierten Kryptowert-Whitepaper und das Datum ihrer Notifizierung. Die ESMA stellt die notifizierten Kryptowert-Whitepaper in dem in Artikel 57 genannten Verzeichnis zur Verfügung.
Artikel 8
Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers und, falls relevant, der Marketing-Mitteilungen
(1) Emittenten oder Anbieter von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die eine Zulassung zum Handel damit beantragen, veröffentlichen ihr Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls ihre Marketing-Mitteilungen auf ihrer öffentlich zugänglichen Website spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots dieser Kryptowerte bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte. Das Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die Marketing-Mitteilungen bleiben auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.
(2) Das veröffentlichte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die Marketing-Mitteilungen müssen mit der Fassung übereinstimmen, die der jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 notifiziert oder gegebenenfalls gemäß Artikel 11 geändert wurde.
Artikel 9
Befristete öffentliche Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token
(1) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, veröffentlichen auf ihrer Website innerhalb von 16 Arbeitstagen nach Ablauf der Zeichnungsfrist das Ergebnis des Angebots.
(2) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte eine Frist setzen, treffen wirksame Vorkehrungen, um die während des Angebots eingesammelten Geldbeträge oder anderen Kryptowerte zu überwachen und sicher aufzubewahren. Zu diesem Zweck stellen diese Emittenten sicher, dass die während des öffentlichen Angebots gesammelten Geldbeträge oder anderen Kryptowerte von einer der folgenden Stellen verwahrt werden:
a) einem Kreditinstitut, wenn es sich bei den während des öffentlichen Angebots eingesammelten Geldbeträgen um Nominalgeldwährungen handelt;
b) einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen ist.
Artikel 10
Genehmigung öffentlicher Angebote von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token und Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte
(1) Nach der Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 11 können die Emittenten von Kryptowerten ihre Kryptowerte, die keine wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token sind, in der gesamten Union anbieten und die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen.
(2) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, die ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 11 veröffentlicht haben, unterliegen in Bezug auf das Angebot dieser Kryptowerte oder die Zulassung solcher Kryptowerte auf einer Handelsplattform für Kryptowerte keinen weiteren Informationspflichten.
Artikel 11
Änderung veröffentlichter Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls veröffentlichter Marketing-Mitteilungen nach Veröffentlichung
(1) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token ändern ihr veröffentlichtes Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls veröffentlichte Marketing-Mitteilungen, um jede Veränderung oder neue Tatsache zu berücksichtigen, die geeignet ist, die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers solcher Kryptowerte oder die Entscheidung von Inhabern solcher Kryptowerte, diese zu verkaufen oder zu tauschen, signifikant zu beeinflussen.
(2) Der Emittent informiert die Öffentlichkeit auf seiner Website unverzüglich über die Notifizierung eines geänderten Kryptowert-Whitepapers bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und liefert eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen er ein geändertes Kryptowert-Whitepaper notifiziert hat.
(3) Die Reihenfolge der Informationen in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in geänderten Marketing-Mitteilungen muss mit der Reihenfolge der Informationen in dem gemäß Artikel 8 veröffentlichten Kryptowert-Whitepaper bzw. in den Marketing-Mitteilungen übereinstimmen.
(4) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token notifizieren der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihre geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls geänderten Marketing-Mitteilungen spätestens sieben Arbeitstage vor ihrer Veröffentlichung. Diese zuständige Behörde kann die in Artikel 82 Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse ausüben.
(5) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs eines geänderten Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls von geänderten Marketing-Mitteilungen notifiziert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in Artikel 7 Absatz 4 genannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats das geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderten Marketing-Mitteilungen.
(6) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token veröffentlichen das geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderten Marketing-Mitteilungen, einschließlich der Gründe für diese Änderung, gemäß Artikel 8 auf ihrer Website.
(7) Das geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderten Marketing-Mitteilungen werden mit einem Zeitstempel versehen. Das zuletzt geänderte Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die zuletzt geänderten Marketing-Mitteilungen sind als gültige Fassung zu kennzeichnen. Alle geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls die geänderte Marketing-Mitteilung bleiben so lange verfügbar, wie die Kryptowerte vom Publikum gehalten werden.
(8) Betrifft das öffentliche Angebot Utility-Token, so bewirken die Änderungen im geänderten Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in den geänderten Marketing-Mitteilungen keine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Frist von zwölf Monaten.
Artikel 12
Widerrufsrecht
(1) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gewähren jedem Verbraucher, der solche Kryptowerte direkt vom Emittenten oder von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Emittenten platziert, erwirbt, und jedem Verbraucher, der Kryptowerte erworben hat, die anschließend Gegenstand eines geänderten Kryptowert-Whitepaper sind, ein Widerrufsrecht.
. Die Verbraucher verfügen über eine Frist von 14 Kalendertagen, um ihre Zustimmung zum Kauf dieser Kryptowerte ohne Kosten und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist läuft ab dem Tag, an dem mit dem Verbraucher die Vereinbarung über den Kauf dieser Kryptowerte geschlossen wurde.
(2) Sämtliche von einem Verbraucher erhaltene Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Gebühren, werden unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach dem Tag erstattet, an dem der Emittent der Kryptowerte oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Emittenten platziert, über die Entscheidung des Verbrauchers, von der Kaufvereinbarung zurückzutreten, unterrichtet wird.
Die Rückzahlung erfolgt mittels desselben Zahlungsmittels, das der Verbraucher beim ursprünglichen Geschäft verwendet hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Gebühren an.
(3) Die Emittenten von Kryptowerten informieren in ihrem Kryptowert-Whitepaper über das in Absatz 1 genannte Widerrufsrecht.
(4) Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn die Kryptowerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind.
(5) Haben Emittenten von Kryptowerten für ihr öffentliches Angebot dieser Kryptowerte gemäß Artikel 9 eine Frist gesetzt, so kann das Widerrufsrecht nach Ablauf der Zeichnungsfrist nicht mehr ausgeübt werden.
Artikel 13
Pflichten der Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token
(1) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token
a) handeln ehrlich, fair und professionell;
b) kommunizieren mit den Inhabern von Kryptowerten auf faire, eindeutige und nicht irreführende Weise;
c) vermeiden, ermitteln und regeln mögliche Interessenkonflikte und legen diese offen;
d) pflegen ihre Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union.
Für die Zwecke von Buchstabe d erstellt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, in denen die Standards der Union spezifiziert werden.
(2) Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Kryptowerte und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowert-Whitepaper und gegebenenfalls in den Marketing-Mitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.
(3) Wird ein öffentliches Angebot von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token aus irgendeinem Grund annulliert, so stellen die Emittenten solcher Kryptowerte sicher, dass alle von Käufern oder potenziellen Käufern gesammelten Geldbeträge diesen so bald wie möglich ordnungsgemäß zurückerstattet werden, spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Annullierung des öffentlichen Angebots.
Artikel 14
Haftung der Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token für die in einem Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen
(1) Hat ein Emittent von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder sein Leitungsorgan oder der Betreiber einer Börse, der auf eigene Initiative Kryptowerte zum Handel zugelassen hat, in einem Kryptowert-Whitepaper oder einem geänderten Kryptowert-Whitepaper unvollständige, unfaire oder nicht eindeutige Informationen zur Verfügung gestellt oder irreführende Informationen vorgelegt und damit gegen Artikel 5 verstoßen, so können die Inhaber von Kryptowerten von diesem Emittenten von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token oder von seinem Leitungsorgan, oder dem Betreiber einer Börse, der auf eigene Initiative Kryptowerte zum Handel zugelassen hat, Ersatz für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden verlangen.
Ein Ausschluss zivilrechtlicher Haftung hat keine Rechtswirkung.
(2) Es obliegt den Inhabern von Kryptowerten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent von anderen Kryptowerten als wertreferenzierten Token oder E-Geld-Token gegen Artikel 5 verstoßen hat und dass sich dieser Verstoß auf ihre Entscheidung, besagte Kryptowerte zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
(3) Inhaber von Kryptowerten können auf der Grundlage der Informationen der in Artikel 5 Absatz 7 genannten Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, nur dann Schadenersatz verlangen, wenn
a) die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, oder
b) die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen enthält, die Verbrauchern und Anlegern bei der Entscheidung über den Kauf solcher Kryptowerte helfen sollen.
(4) Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.
TITEL III
Wertreferenzierte Token
Kapitel 1
Zulassungspflicht für ein öffentliches Angebot wertreferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte
Artikel 15
Zulassung
(1) Natürliche oder juristische Personen dürfen wertreferenzierte Token in der Union nicht öffentlich anbieten und für sie eine Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte in der Union beantragen, außer wenn den Emittenten solcher wertreferenzierter Token von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihnen gemäß Artikel 19 hierzu eine Zulassung erteilt hat.
(2) Nur in der Union niedergelassene juristische Personen erhalten die in Absatz 1 genannte Zulassung.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, der durchschnittliche Umlaufbetrag wertreferenzierter Token 5 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt;
b) sich das öffentliche Angebot der wertreferenzierten Token ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und die wertreferenzierten Token nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden können.
Emittenten solcher wertreferenzierter Token müssen jedoch ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 17 erstellen und dieses Kryptowert-Whitepaper und, falls relevant, ihre Marketing-Mitteilungen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 7 notifizieren.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Emittenten wertreferenzierter Token gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen sind.
Diese Emittenten müssen jedoch ein Kryptowert-Whitepaper gemäß Artikel 17 erstellen und dieses Kryptowert-Whitepaper der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 7 zur Genehmigung übermitteln.
(5) Die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung gilt für die gesamte Union und erlaubt es einem Emittenten, die wertreferenzierten Token, für die er die Zulassung erhalten hat, in der gesamten Union anzubieten oder eine Zulassung solcher wertreferenzierter Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zu beantragen.
(6) Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 19 erteilte Genehmigung des Kryptowert-Whitepapers des Emittenten oder gemäß Artikel 21 erteilte Genehmigung eines geänderten Kryptowert-Whitepapers gilt für die gesamte Union.
(7) Die ESMA arbeitet ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowert-Whitepapers nach Absatz 4 aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].
Bei wertreferenzierten Token, die als dezentrale Kryptowerte ausgegeben werden oder bei denen die Emittenten in Drittländern niedergelassen sind, kann auch ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform betreibt, als Anbieter zugelassen werden, wenn er solche wertreferenzierten Token auf eigene Initiative zum Handel zulässt. Die Zulassung eines solchen Anbieters ist nicht auf den Handel auf der von ihm betriebenen Handelsplattform beschränkt und ist keine Einschränkung anderer Einrichtungen hinsichtlich der Beantragung einer Zulassung zum öffentlichen Anbieten von Kryptowerten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 16
Beantragung der Zulassung
(1) Emittenten wertreferenzierter Token stellen ihren Antrag auf Zulassung nach Artikel 15 bei der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss alle folgenden Informationen enthalten:
a) Anschrift des antragstellenden Emittenten;
b) Satzung des antragstellenden Emittenten;
c) Geschäftsplan mit Angabe des Geschäftsmodells, das der antragstellende Emittent zu befolgen beabsichtigt;
d) Rechtsgutachten, dem zufolge die wertreferenzierten Token nicht als Finanzinstrumente, E-Geld, Einlagen oder strukturierte Einlagen einzustufen sind;
e) detaillierte Beschreibung der Regelungen des antragstellenden Emittenten für die Unternehmensführung;
ea) eine Beschreibung der Mechanismen und Verfahren der internen Kontrolle des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, mit denen er die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sicherstellt;
f) Identität der Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten;
g) Nachweis, dass die unter Buchstabe f genannten Personen zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um den antragstellenden Emittenten zu führen;
h) den etwaigen Nachweis, dass natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des antragstellenden Emittenten besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über den betreffenden antragstellenden Emittenten ausüben, über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen;
i) das in Artikel 17 genannte Kryptowert-Whitepaper;
j) die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben a bis k genannten Strategien und Verfahren;
k) Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 5 letzter Unterabsatz genannten vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten;
l) Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 8 genannten Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des antragstellenden Emittenten;
m) Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 9 genannten internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren;
n) Beschreibung der in Artikel 30 Absatz 10 genannten Verfahren und Systeme zum Schutz der Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen;
o) Beschreibung der in Artikel 27 genannten Beschwerdeverfahren des antragstellenden Emittenten.
(2a) Emittenten, die bereits eine Genehmigung für das öffentliche Angebot von wertreferenzierten Token oder für die Zulassung solcher Vermögenswerte zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Artikel 15 erhalten haben, müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen nicht erneut vorlegen, wenn der Emittent bestätigt, dass die Informationen nach wie vor korrekt sind.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben g und h liefern die antragstellenden Emittenten wertreferenzierter Token Nachweise dafür,
a) dass es für Personen, die an der Verwaltung des antragstellenden Emittenten wertreferenzierter Token beteiligt sind, keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen nach den geltenden nationalen Vorschriften für Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus, Betrug oder Berufshaftpflicht gibt;
b) dass die Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten wertreferenzierter Token kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um den Emittenten wertreferenzierter Token zu verwalten, und dass diese Personen verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(4) Die ESMA arbeitet ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Informationen, die ein Antrag über die in Absatz 2 genannten Informationen hinaus enthalten muss, aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5) Die ESMA arbeitet ▌Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für den Zulassungsantrag aus, einschließlich der Vorgaben, denen das Rechtsgutachten gemäß Absatz 2 Buchstabe d genügen muss, um im Gebiet der Union Einheitlichkeit zu garantieren.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 17
Inhalt und Form des Kryptowert-Whitepapers für wertreferenzierte Token
(1) Das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Kryptowert-Whitepaper muss sämtliche in Artikel 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Informationen muss das Kryptowert-Whitepaper alle folgenden Informationen enthalten:
a) eine detaillierte Beschreibung der Regelungen des Emittenten für die Unternehmensführung, einschließlich einer Beschreibung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Rechenschaftspflicht der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen;
aa) eine detaillierte Beschreibung des Anspruchs, den das wertreferenzierte Token für die Inhaber darstellt, einschließlich des Beitrags jedes referenzierten Vermögenswerts zu diesem Anspruch, wenn mehr als ein Vermögenswert referenziert wird;
b) eine detaillierte Beschreibung des in Artikel 32 genannten Vermögenswertreserve;
c) eine detaillierte Beschreibung der in Artikel 33 genannten Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen, einschließlich Trennung der Vermögenswerte;
d) im Fall der in Artikel 34 genannten Anlage des Reservevermögens eine detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik für dieses Reservevermögen;
e) detaillierte Informationen über Art und Durchsetzbarkeit von Rechten, einschließlich
(i) Informationen hinsichtlich direkter Rücktauschrechte oder jeglicher Ansprüche, die gemäß Artikel 32 von der Reserve gedeckt sind;
(ii) sonstiger Rechte, die Inhaber wertreferenzierter Token ▌im Hinblick auf das Reservevermögen oder gegenüber dem Emittenten haben können, einschließlich Informationen über die Behandlung solcher Rechte in Insolvenzverfahren.
f) wenn der Emittent kein direktes Recht im Hinblick auf das Reservevermögen gewährt, detaillierte Informationen über die in Artikel 35 Absatz 4 genannten Mechanismen zur Gewährleistung der Liquidität der wertreferenzierten Token;
g) eine detaillierte Beschreibung des in Artikel 27 genannten Beschwerdeverfahrens;
h) die gemäß Anhang I und II offenzulegenden Angaben.
Für die Zwecke von Buchstabe e muss im Fall, dass keinem Inhaber wertreferenzierter Token ein direkter Anspruch oder ein Rücktauschrecht gewährt wurde, das Kryptowert-Whitepaper eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass die Inhaber von Kryptowerten keine Ansprüche auf das Reservevermögen haben und für sie zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit des Rücktauschs dieser wertreferenzierten Token beim Emittenten besteht.
(2) Das Kryptowert-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die in knapper und nicht fachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot der wertreferenzierten Token oder über die beabsichtigte Zulassung wertreferenzierter Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte liefert und insbesondere die wesentlichen Elemente der betreffenden wertreferenzierten Token enthält. Format und Inhalt der Zusammenfassung des Kryptowert-Whitepapers bieten in Verbindung mit dem Kryptowert-Whitepaper geeignete Informationen über wesentliche Elemente der betreffenden wertreferenzierten Token, um potenziellen Käufern der wertreferenzierten Token beim Treffen einer fundierten Entscheidung zu helfen. Die Zusammenfassung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass
i) sie als Einführung in das Kryptowert-Whitepaper zu lesen ist;
j) potenzielle Käufer ihre Entscheidung zum Kauf wertreferenzierter Token auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowert-Whitepapers treffen sollten;
k) das öffentliche Angebot wertreferenzierter Token kein Angebot und keine Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung zum Verkauf von Finanzinstrumenten nur mittels eines Prospekts oder anderer Angebotsunterlagen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgen kann;
l) das Kryptowert-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt.
(3) Jedes Kryptowert-Whitepaper muss datiert sein.
(4) Das Kryptowert-Whitepaper ist in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder in englischer Sprache abzufassen.
(5) Das Kryptowert-Whitepaper wird in maschinenlesbarem Format zur Verfügung gestellt.
(6) Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10 aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 18
Prüfung des Zulassungsantrags
(1) Die zuständigen Behörden, bei denen gemäß Artikel 16 eine Zulassung beantragt wird, prüfen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser sowie das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Kryptowert-Whitepaper vollständig sind. Sie teilen dem antragstellenden Emittenten unverzüglich mit, ob der Antrag, einschließlich des Kryptowert-Whitepapers, vollständig ist. Ist der Antrag, einschließlich des Kryptowert-Whitepapers, nicht vollständig, setzen sie dem antragstellenden Emittenten eine Frist, bis zu der er etwaige fehlende Informationen vorlegen muss.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Emittent die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erstellen einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung. Innerhalb dieser drei Monate kann die zuständige Behörde vom antragstellenden Emittenten weitere Informationen über den Antrag anfordern, einschließlich Informationen über das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i genannte Kryptowert-Whitepaper.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln nach Ablauf der in Absatz 2 genannten drei Monate ihren Entwurf einer Entscheidung an den antragstellenden Emittenten und übermitteln ihren Entwurf einer Entscheidung zusammen mit dem Antragsdossier an die ESMA und die EZB. Ist der antragstellende Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen Währung nicht der Euro ist, oder ist eine andere Währung als der Euro Teil des Reservevermögens, so konsultieren die zuständigen Behörden die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats. Antragstellende Emittenten haben das Recht, bei ihrer zuständigen Behörde Bemerkungen und Kommentare zu deren Entwurf einer Entscheidung vorzubringen.
. Die ESMA, die EZB und, falls relevant, eine in Absatz 3 genannte Zentralbank geben innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und des Antragsdossiers eine Stellungnahme zum Antrag ab und übermitteln der betroffenen zuständigen Behörde ihre unverbindlichen Stellungnahmen. Die Stellungnahmen sind unverbindlich, mit Ausnahme jener der EZB und der in Absatz 3 genannten Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die sich auf die Durchsetzung der Währungspolitik, Fragen der Finanzstabilität: und die Sicherstellung der sicheren Abwicklung des Zahlungsverkehrs beziehen. Die zuständige Behörde trägt diesen ▌Stellungnahmen sowie den Bemerkungen und Kommentaren des antragstellenden Emittenten gebührend Rechnung. Fällt die Stellungnahme der EZB aus währungspolitischen Erwägungen negativ aus, so muss die zuständige Behörde den Zulassungsantrag ablehnen und den antragstellenden Emittenten über ihre Ablehnungsentscheidung informieren.
Artikel 19
Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
(1) Die zuständigen Behörden treffen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Stellungnahmen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung an den antragstellenden Emittenten und teilen dem antragstellenden Emittenten diese Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen mit. Wird ein antragstellender Emittent zugelassen, so gilt sein Kryptowert-Whitepaper als genehmigt.
(1a) Trifft die zuständige Behörde keine Entscheidung gemäß Absatz 1, so gilt der Antrag auf Genehmigung als gebilligt.
(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Annahme vorliegen, dass
a) das Leitungsorgan des antragstellenden Emittenten eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann;
b) der antragstellende Emittent eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt;
c) das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung der Finanzstabilität, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit darstellen kann, vorausgesetzt jedoch, dass die zuständige Behörde im Einklang mit der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Stellungnahme der EZB oder der nationalen Zentralbank handelt;
cb) die EZB oder die nationalen Zentralbanken des ESZB, im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Durchführung der Geldpolitik und die Förderung des reibungslosen Betriebs der Zahlungssysteme eine in Artikel 18 Absatz 4 genannte negative Stellungnahme abgeben.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten ▌die ESMA und die EZB sowie, falls relevant, die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zentralbanken über alle erteilten Zulassungen. Die ESMA nimmt die folgenden Informationen in das in Artikel 57 genannte Verzeichnis der Kryptowerte und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf:
a) Name, Rechtsform und Rechtsträgerkennung des Emittenten wertreferenzierter Token;
b) Firmenname, physische Anschrift und Website des Emittenten wertreferenzierter Token;
c) die Kryptowert-Whitepaper bzw. geänderten Kryptowert-Whitepaper;
d) jegliche sonstige Dienstleistungen, die der Emittent wertreferenzierter Token erbringt und die nicht unter diese Verordnung fallen, unter Bezugnahme auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.
Artikel 20
Entzug der Zulassung
(1) In folgenden Situationen entziehen die zuständigen Behörden dem Emittenten wertreferenzierter Token die Zulassung:
a) Der Emittent hat von seiner Zulassung binnen sechs Monaten nach der Erteilung keinen Gebrauch gemacht;
b) der Emittent hat von seiner Zulassung während sechs aufeinanderfolgender Monate keinen Gebrauch gemacht;
c) der Emittent hat seine Zulassung auf unrechtmäßige Weise erhalten, z. B. durch Falschangaben in dem in Artikel 16 genannten Zulassungsantrag oder in einem gemäß Artikel 21 geänderten Kryptowert-Whitepaper;
d) der Emittent erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
e) der Emittent hat in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieses Titels verstoßen;
f) der Emittent wurde gemäß dem geltenden nationalen Insolvenzrecht einem Plan für die geordnete Abwicklung unterzogen;
g) der Emittent hat ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet oder beschlossen, seine Tätigkeit einzustellen.
ga) der Emittent hat keine wirksamen Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung illegaler Aktivitäten im Zusammenhang mit seinen wertreferenzierten Token ergriffen;
gb) die Aktivitäten des Emittenten stellen ein erhebliches Risiko für den Investoren- und Verbraucherschutz, die Marktintegrität, die Finanzstabilität oder die geldpolitische Transmission dar;
gc) die EZB oder die nationalen Zentralbanken des ESZB geben im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeiten eine negative Stellungnahme ab, wonach die wertreferenzierten Token eine erhebliche Gefahr für die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen.
Emittenten wertreferenzierter Token melden ihrer zuständigen Behörde jede der unter den Buchstaben f und g genannten Situationen.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der zuständigen Behörde eines Emittenten wertreferenzierter Token unverzüglich Folgendes mit:
a) die Tatsache, dass ein in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genanntes Drittunternehmen seine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 53 dieser Verordnung, als Zahlungsinstitut gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder als E-Geld-Institut gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/110/EG verloren hat;
b) die Tatsache, dass ein Emittent wertreferenzierter Token oder die Mitglieder seines Leitungsorgans im Zusammenhang mit Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates[33] verstoßen haben.
(3) Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten wertreferenzierter Token die Zulassung, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Sachverhalte den guten Leumund des Leitungsorgans dieses Emittenten beeinträchtigen oder auf ein Versagen der in Artikel 30 genannten Regelungen für die Unternehmensführung oder internen Kontrollmechanismen hindeuten.
Wird die Zulassung entzogen, führt der Emittent wertreferenzierter Token das Verfahren nach Artikel 42 durch.
Artikel 21
Änderung veröffentlichter Kryptowert-Whitepaper für wertreferenzierte Token
(1) Emittenten wertreferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach Erteilung der in Artikel 19 genannten Zulassung erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines tatsächlichen oder potenziellen Inhabers wertreferenzierter Token signifikant zu beeinflussen. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf
a) die Regelungen für die Unternehmensführung;
b) das Reservevermögen und die Verwahrung des Reservevermögens;
c) die Rechte, die den Inhabern wertreferenzierter Token gewährt werden;
d) den Mechanismus für die Ausgabe, Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token;
e) die Protokolle für die Validierung der Geschäfte mit wertreferenzierten Token;
f) die Funktionsweise der unternehmenseigenen DLT des Emittenten, wenn die wertreferenzierten Token über eine solche DLT ausgegeben, übertragen und gespeichert werden;
g) die Mechanismen zur Gewährleistung des Rücktauschs wertreferenzierter Token oder zur Sicherstellung ihrer Liquidität;
h) die Vereinbarungen mit Dritten, einschließlich Vereinbarungen über Verwaltung und Anlage des Reservevermögens, Verwahrung des Reservevermögens und, falls vorhanden, den Vertrieb der wertreferenzierten Token an das Publikum;
i) die Strategie für das Liquiditätsmanagement von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token;
j) das Beschwerdeverfahren.
(2) Wurde der zuständigen Behörde eine beabsichtigte Änderung nach Absatz 1 mitgeteilt, so erstellt der Emittent wertreferenzierter Token den Entwurf eines geänderten Kryptowert-Whitepapers und stellt dabei sicher, dass die Reihenfolge der dort erscheinenden Informationen mit der des ursprünglichen Kryptowert-Whitepapers übereinstimmt.
Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Entwurfs eines geänderten Kryptowert-Whitepapers umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt, auf elektronischem Wege.
Die zuständige Behörde erteilt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags die Genehmigung des Entwurfs des geänderten Kryptowert-Whitepapers oder lehnt die Genehmigung ab. Die zuständige Behörde kann im Laufe der Prüfung des Entwurfs des geänderten Kryptowert-Whitepapers zusätzliche Informationen, Erläuterungen oder Begründungen zum Entwurf des geänderten Kryptowert-Whitepapers anfordern. Fordert die zuständige Behörde solche zusätzlichen Informationen an, so läuft die Frist von 20 Arbeitstagen erst, wenn die zuständige Behörde die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat.
Die zuständige Behörde kann auch ▌die ESMA und die EZB sowie, falls relevant, die Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, konsultieren.
(3) Genehmigt die zuständige Behörde das geänderte Kryptowert-Whitepaper, so kann sie den Emittenten wertreferenzierter Token auffordern,
a) Mechanismen einzuführen, die den Schutz der Inhaber wertreferenzierter Token sicherstellen, wenn eine potenzielle Änderung der Geschäftstätigkeit des Emittenten signifikante Auswirkungen auf Wert, Stabilität oder Risiken der wertreferenzierten Token oder des Reservevermögens haben kann;
b) geeignete Korrekturmaßnahmen zum Schutz der Finanzstabilität, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Geldpolitik und zur Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme zu ergreifen, nachdem sie die EZB oder die betreffenden Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, um eine verbindliche Stellungnahme ersucht und diese erhalten hat, wobei die zuständigen Behörden jedoch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Geldpolitik und der Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme im Einklang mit diesen Stellungnahmen handeln müssen.
Artikel 22
Haftung von Emittenten wertreferenzierter Token für die in einem Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen
(1) Hat ein Emittent wertreferenzierter Token oder sein Leitungsorgan in einem Kryptowert-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper unvollständige, unfaire oder nicht eindeutige Informationen zur Verfügung gestellt oder irreführende Informationen vorgelegt und damit gegen Artikel 17 verstoßen, so können die Inhaber solcher wertreferenzierter Token vom Emittenten dieser wertreferenzierten Token oder von seinem Leitungsorgan Ersatz für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden verlangen.
Ein Ausschluss zivilrechtlicher Haftung hat keine Rechtswirkung.
(2) Es obliegt den Inhabern wertreferenzierter Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent wertreferenzierter Token gegen Artikel 17 verstoßen hat und dass sich dieser Verstoß auf ihre Entscheidung, besagte wertreferenzierte Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
(3) Inhaber wertreferenzierter Token können auf der Grundlage der Informationen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, nur dann Schadenersatz verlangen, wenn
a) die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, oder
b) die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen enthält, die Verbrauchern und Anlegern bei der Entscheidung über den Kauf solcher wertreferenzierter Token helfen sollen.
(4) Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.
Kapitel 2
Pflichten aller Emittenten wertreferenzierter Token
Artikel 23
Pflicht zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber wertreferenzierter Token
(1) Emittenten wertreferenzierter Token
a) handeln ehrlich, fair und professionell;
b) kommunizieren mit den Inhabern wertreferenzierter Token auf faire, eindeutige und nicht irreführende Weise.
(2) Emittenten wertreferenzierter Token handeln im besten Interesse der Inhaber solcher Token und behandeln sie gleich, es sei denn, im Kryptowert-Whitepaper und, falls relevant, in den Marketing-Mitteilungen ist eine Vorzugsbehandlung vorgesehen.
Artikel 24
Veröffentlichung des Kryptowert-Whitepapers und, falls relevant, der Marketing-Mitteilungen
Emittenten wertreferenzierter Token veröffentlichen auf ihrer Website das in Artikel 19 Absatz 1 genannte, genehmigte Kryptowert-Whitepaper und, falls vorhanden, das in Artikel 21 genannte, geänderte Kryptowert-Whitepaper sowie die in Artikel 25 genannten Marketing-Mitteilungen. Die genehmigten Kryptowert-Whitepaper werden spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots der wertreferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieser Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte öffentlich zugänglich gemacht. Das genehmigte Kryptowert-Whitepaper und, falls vorhanden, das geänderte Kryptowert-Whitepaper und die Marketing-Mitteilungen bleiben auf der Website des Emittenten solange verfügbar, wie die wertreferenzierten Token vom Publikum gehalten werden.
Artikel 25
Marketing-Mitteilungen
(1) Marketing-Mitteilungen zu einem öffentlichen Angebot von wertreferenzierten Token oder zur Zulassung solcher wertreferenzierter Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen alle folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein;
b) die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen fair und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein;
c) die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen mit den Angaben im Kryptowert-Whitepaper übereinstimmen;
d) in den Marketing-Mitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, und wird die Adresse der Website des Emittenten der Kryptowerte sowie eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer des Emittenten angegeben.
(2) Im Fall, dass keinem Inhaber wertreferenzierter Token ein direkter Anspruch oder ein Rücktauschrecht gewährt wurde, müssen die Marketing-Mitteilungen eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass die Inhaber wertreferenzierter Token keine Ansprüche auf das Reservevermögen haben und für sie zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit des Rücktauschs dieser wertreferenzierten Token beim Emittenten besteht.
Artikel 26
Kontinuierliche Unterrichtung der Inhaber wertreferenzierter Token
(1) Anbieter wertreferenzierter Token pflegen auf klare, präzise und transparente Weise auf ihrer Website den Betrag der in Umlauf befindlichen wertreferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung des in Artikel 32 genannten Reservevermögens▌. Diese Informationen werden regelmäßig und mindestens alle drei Monate aktualisiert.
(2) Emittenten wertreferenzierter Token veröffentlichen auf ihrer Website umgehend eine kurze, klare, präzise und transparente Zusammenfassung des Prüfberichts und den vollständigen Prüfbericht in Bezug auf das in Artikel 32 genannte Reservevermögen.
(3) Unbeschadet des Artikels 77 legen Emittenten wertreferenzierter Token auf ihrer Website umgehend und in klarer, präziser und transparenter Weise alle Ereignisse offen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert der wertreferenzierten Token oder auf das in Artikel 32 genannte Reservevermögen haben oder wahrscheinlich haben werden.
Artikel 26a
Berichtspflichten gegenüber der ESMA
Emittenten wertreferenzierter Token berichten der ESMA regelmäßig über die Entwicklungen auf den Märkten in Bezug auf ihre wertreferenzierten Token.
Ein Emittent wertreferenzierter Token stellt der ESMA sämtliche der folgenden Informationen hinsichtlich jedes wertreferenzierten Tokens zur Verfügung:
a) den Kundenstamm;
b) den Wert und die Marktkapitalisierung der wertreferenzierten Token;
c) die Größe der Reserve;
d) die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag;
e) die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen.
Artikel 27
Beschwerdeverfahren
(1) Emittenten wertreferenzierter Token führen wirksame und transparente Verfahren für eine umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern wertreferenzierter Token und von anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, ein und erhalten sie aufrecht. Werden die wertreferenzierten Token ganz oder teilweise von in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen vertrieben, so legen die Emittenten wertreferenzierter Token Verfahren fest, um die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern wertreferenzierter Token und solchen Drittunternehmen zu erleichtern.
(2) Inhaber wertreferenzierter Token können Beschwerden bei den Emittenten ihrer wertreferenzierten Token unentgeltlich einreichen.
(3) Emittenten wertreferenzierter Token erstellen ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, das sie den Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen.
(4) Emittenten wertreferenzierter Token sorgen für eine zeitnahe und faire Behandlung sämtlicher Beschwerden und teilen den Inhabern ihrer wertreferenzierten Token die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.
(5) Die ESMA arbeitet ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Anforderungen, Muster und Beschwerdeverfahren aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am ... [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 28
Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
(1) Emittenten wertreferenzierter Token erhalten wirksame Strategien und Verfahren zur Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten aufrecht und entwickeln sie weiter, und zwar in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen ihnen und
a) ihren Anteilseignern;
b) den Mitgliedern ihres Leitungsorgans;
c) ihren Beschäftigten;
d) natürlichen Personen, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Emittenten wertreferenzierter Token besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über den betreffenden Emittenten ausüben;
e) den Inhabern wertreferenzierten Token;
f) Dritten, die eine der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnehmen;
g) falls vorhanden, den in Artikel 35 Absatz 3 genannten juristischen oder natürlichen Personen.
Die Emittenten wertreferenzierter Token ergreifen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltung und Anlage des in Artikel 32 genannten Reservevermögens ergeben.
(2) Die Emittenten wertreferenzierter Token legen den Inhabern ihrer wertreferenzierten Token die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offen.
(3) Diese Offenlegung erfolgt an gut sichtbarer Stelle auf der Website des Emittenten wertreferenzierter Token.
(4) Die Offenlegung nach Absatz 3 muss so präzise sein, dass die Inhaber der wertreferenzierten Token eine fundierte Entscheidung über den Kauf wertreferenzierter Token treffen können.
(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
a) die Anforderungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Strategien und Verfahren;
b) die Modalitäten der in Absatz 3 genannten Offenlegung.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am ... [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 29
Unterrichtung der zuständigen Behörden
Die Emittenten wertreferenzierter Token melden ihrer zuständigen Behörde jede Veränderung in ihrem Leitungsorgan.
Artikel 30
Regelungen zur Unternehmensführung
(1) Die Emittenten wertreferenzierter Token legen solide Regelungen zur Unternehmensführung fest, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamer Verfahren für die Ermittlung, Regelung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie angemessener Mechanismen interner Kontrollen mit soliden Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten wertreferenzierter Token müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung im Hinblick auf Qualifikationen, Erfahrung und Fähigkeiten verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen und eine solide und umsichtige Führung dieser Emittenten sicherstellen zu können. Sie müssen ferner nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(3) Natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte von Emittenten wertreferenzierter Token besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über solche Emittenten ausüben, müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen dürfen nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzstraftaten verurteilt worden sein.
(5) Die Emittenten wertreferenzierter Token führen Strategien und Verfahren ein, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, einschließlich der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieses Titels durch ihre Führungskräfte und Beschäftigten, sicherzustellen. Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen insbesondere Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen in Bezug auf:
a) die in Artikel 32 genannte Vermögenswertreserve;
b) die Verwahrung des Reservevermögens, einschließlich der Trennung der Vermögenswerte, gemäß Artikel 33;
c) die Rechte, die Inhabern wertreferenzierter Token gemäß Artikel 35 gewährt werden, oder das Fehlen solcher Rechte;
d) den Mechanismus für die Ausgabe, Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token;
e) die Protokolle für die Validierung von Geschäften mit wertreferenzierten Token;
f) die Funktionsweise der unternehmenseigenen DLT des Emittenten, wenn die wertreferenzierten Token über eine solche vom Emittenten oder von einem für ihn handelnden Dritten betriebene DLT oder vergleichbare Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden;
g) die Mechanismen zur Sicherstellung des Rücktauschs wertreferenzierter Token oder zur Sicherstellung ihrer Liquidität gemäß Artikel 35 Absatz 4;
h) Vereinbarungen mit Drittunternehmen über die Verwaltung der Vermögenswertreserve, die Anlage und Verwahrung des Reservevermögens und, falls vorhanden, den Vertrieb der wertreferenzierten Token an das Publikum;
i) die Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 27;
j) Interessenkonflikte gemäß Artikel 28;
k) die Strategie für das Liquiditätsmanagement von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token gemäß Artikel 41 Absatz 3.
Emittenten wertreferenzierter Token, die mit der Wahrnehmung der in Buchstabe h genannten Funktionen Drittunternehmen beauftragen, treffen vertragliche Vereinbarungen mit diesen Drittunternehmen, in denen die Rollen, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Emittenten wertreferenzierter Token und der einzelnen Drittunternehmen genau festgelegt sind, und erhalten diese Vereinbarungen aufrecht. Bei vertraglichen Vereinbarungen mit rechtsordnungsübergreifenden Auswirkungen ist eine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts zu treffen.
(6) Sofern die Emittenten wertreferenzierter Token keinen Plan gemäß Artikel 42 aufgestellt haben, wenden sie geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten an. Zu diesem Zweck führen die Emittenten wertreferenzierter Token all ihre Systeme und Protokolle zur Wahrung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union.
(7) Die Emittenten wertreferenzierter Token ermitteln Quellen operationeller Risiken und minimieren diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren.
(8) Die Emittenten wertreferenzierter Token legen eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs fest, um im Fall der Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten sicherzustellen.
(9) Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen über Mechanismen der internen Kontrolle und wirksame Verfahren für Risikobewertung und Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates[34] verfügen. In diesen Verfahren ist eine umfassende Bewertung der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Absatz 5 Buchstabe h vorzusehen. Emittenten wertreferenzierter Token überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der Mechanismen der internen Kontrolle und der Verfahren für die Risikobewertung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel.
(10) Die Emittenten wertreferenzierter Token richten angemessene Systeme und Verfahren ein, um die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates[35] zu schützen. Über diese Systeme werden relevante Daten und Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Emittenten erhoben und generiert werden, erfasst und gesichert.
(11) Die Emittenten wertreferenzierter Token stellen sicher, dass sie regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan des betreffenden Emittenten mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
(12) Die ESMA und das ESZB arbeiten Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Regelungen für die Unternehmensführung im Hinblick auf folgende Elemente spezifiziert werden:
a) die Instrumente zur Überwachung der in Absatz 1 und Absatz 7 genannten Risiken;
b) den in den Absätzen 1 und 9 genannten Kontrollmechanismus;
c) den in Absatz 8 genannten Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;
d) die erforderliche prüfbare Dokumentation und die in Absatz 11 genannten Audit-Prüfungen;
Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(12a) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 12 genannten technischen Regulierungsstandards zu Regelungen für die Unternehmensführung berücksichtigt die ESMA die Bestimmungen über Regelungen für die Unternehmensführung in den bestehenden Unionsrechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen, etwa der Richtlinie 2014/65/EU.
Artikel 31
Eigenmittelanforderungen
(1) Die Emittenten wertreferenzierter Token verfügen jederzeit über Eigenmittel in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höchsten der folgenden Beträge entspricht:
a) 350 000 EUR;
b) 2 % des Durchschnittsbetrags des in Artikel 32 genannten Reservevermögens.
ba) ein Viertel der fixen Gemeinkosten des vorangegangenen Jahres, die jährlich überprüft und gemäß Artikel 60 Absatz 6 berechnet werden.
Für die Zwecke von Buchstabe b gilt als Durchschnittsbetrag des Reservevermögens der über die vorangegangenen sechs Monate berechnete Durchschnittsbetrag des Reservevermögens am Ende jeden Kalendertages.
Bietet ein Emittent mehr als eine Kategorie wertreferenzierter Token an, so entspricht der unter Buchstabe b genannte Betrag der Summe des Durchschnittsbetrags des Reservevermögens für jede Kategorie wertreferenzierter Token.
(2) Die in Absatz 1 genannten Eigenmittel bestehen aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte nach den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können Emittenten wertreferenzierter Token vorschreiben, Eigenmittel in einer Höhe vorzuhalten, die um bis zu 20 % über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ergibt, oder ihnen gestatten, Eigenmittel in einer Höhe vorzuhalten, die bis zu 20 % unter dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ergibt, wenn aufgrund einer Bewertung der folgenden Faktoren auf ein höheres oder niedrigeres Risiko zu schließen ist:
a) Evaluierung der in Artikel 30 Absätze 1, 7 und 9 genannten Verfahren des Risikomanagements und der Mechanismen der internen Kontrolle des Emittenten wertreferenzierter Token;
b) Qualität und Volatilität des in Artikel 32 genannten Reservevermögens;
c) Arten von Rechten, die der Emittent wertreferenzierter Token Inhabern wertreferenzierter Token gemäß Artikel 35 gewährt;
d) im Fall der Anlage des Reservevermögens die Risiken, die sich aus der Anlagepolitik für das Reservevermögen ergeben;
e) Gesamtwert und Gesamtzahl der Geschäfte, die mit wertreferenzierten Token getätigt wurden;
f) Bedeutung der Märkte, auf denen die wertreferenzierten Token angeboten und vertrieben werden;
g) falls vorhanden, Marktkapitalisierung der wertreferenzierten Token.
(3a) Unbeschadet Absatz 3 führen Emittenten wertreferenzierter Token regelmäßig Stresstests durch, bei denen schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse solcher Stresstests schreiben die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten den Emittenten wertreferenzierter Token vor, dass sie unter bestimmten Umständen angesichts der Risikoprognose und der Stresstestergebnisse einen Betrag an Eigenmitteln halten, der mindestens 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b ergibt.
(4) Die ESMA arbeitet ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) die Methodik für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 1;
b) das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token an höhere Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 3;
c) die Kriterien für die Forderung höherer Eigenmittel oder die Genehmigung niedrigerer Eigenmittel gemäß Absatz 3.
ca) die gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien, die in die Stresstests einzubeziehen sind, wobei die in Absatz 1 genannten Faktoren berücksichtigt werden.
Die Entwürfe der Regulierungsstandards werden mindestens alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der neuesten Marktentwicklungen aktualisiert.
Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Kapitel 3
Vermögenswertreserve
Artikel 32
Pflicht zum Halten eines Reservevermögens sowie Zusammensetzung und Verwaltung dieser Vermögenswertreserve
(1) Die Emittenten wertreferenzierter Token bilden und halten jederzeit eine Vermögenswertreserve zur Deckung der Forderungen von Inhabern in Bezug auf die im Umlauf befindlichen wertreferenzierten Token. Der aggregierte Wert des Reservevermögens muss stets mindestens dem aggregierten Nennwert der Forderungen der Inhaber von im Umlauf befindlichen wertreferenzierten Token gegenüber dem Emittenten entsprechen. Für die Zwecke der Berechnung des aggregierten Nennwerts der Forderungen der Inhaber von Token und für die Bewertung des Reservevermögens gemäß Absatz 5 dieses Artikels, Artikel 30 Absatz 11, Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 41 und Artikel 42 werden der Nennwert der Forderungen und der Wert der Mittel und sonstiges Reservevermögen, einschließlich anderer Kryptowerte, in derselben amtlichen Währung angegeben.
(1a) Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen das Reservevermögen im Interesse der Inhaber der wertreferenzierten Token gegen Forderungen anderer Gläubiger abschirmen.
(2) Emittenten, die zwei oder mehr Kategorien wertreferenzierter Token öffentlich anbieten, bilden und halten für jede Kategorie wertreferenzierter Token getrennte Vermögenswertreserven, die getrennt verwaltet werden.
Emittenten wertreferenzierter Token, die nur eine Kategorie wertreferenzierter Token öffentlich anbieten, bilden und halten nur eine Vermögenswertreserve für diese Kategorie wertreferenzierter Token.
(3) Die Leitungsorgane von Emittenten wertreferenzierter Token stellen eine wirksame und umsichtige Verwaltung des Reservevermögens sicher. Die Emittenten stellen sicher, dass der Schaffung und Vernichtung wertreferenzierter Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht und dass eine solche Erhöhung oder Verminderung angemessen gesteuert wird, um auf dem Markt des Reservevermögens jegliche nachteiligen Auswirkungen zu verhindern.
(4) Die Emittenten wertreferenzierter Token verfügen über eine klare und detaillierte Strategie und beschreiben darin den Stabilisierungsmechanismus für diese Token. Diese Strategien und Verfahren umfassen insbesondere Folgendes:
a) eine Liste der Referenzvermögenswerte, auf die sich die wertreferenzierten Token für die Zwecke der Wertstabilisierung beziehen, und die Zusammensetzung dieser Referenzvermögenswerte;
b) eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte und die genaue Zuordnung der Vermögenswerte, die Teil der Vermögenswertreserve sind;
c) eine detaillierte Bewertung der Risiken, einschließlich des Kreditrisikos, Marktrisikos, Konzentrationsrisikos und Liquiditätsrisikos, die sich aus dem Reservevermögen ergeben;
d) eine Beschreibung des Verfahrens für die Schaffung und Vernichtung der wertreferenzierten Token sowie der Auswirkungen einer solchen Schaffung und Vernichtung auf die Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens;
e) die Angabe, ob das Reservevermögen angelegt ist;
f) wenn Emittenten wertreferenzierter Token einen Teil des Reservevermögens anlegen, eine ausführliche Beschreibung der Anlagepolitik und eine Bewertung möglicher Auswirkungen dieser Anlagepolitik auf den Wert des Reservevermögens;
g) eine Beschreibung des Verfahrens für den Kauf wertreferenzierter Token und den Rücktausch dieser Token gegen das Reservevermögen und eine Liste der dazu berechtigten Personen oder Kategorien von Personen.
(5) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 11 schreiben Emittenten wertreferenzierter Token ab dem Datum ihrer Zulassung gemäß Artikel 19 alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung des Reservevermögens vor.
Das Ergebnis der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung wird der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach dem Referenzdatum der Bewertung mitgeteilt. Das Ergebnis der Prüfung wird binnen zwei Wochen nach der Mitteilung an die zuständige Behörde veröffentlicht. Die zuständige Behörde kann den Emittenten anweisen, die Veröffentlichung aufzuschieben, wenn
a) der Emittent aufgefordert wurde, eine oder mehrere Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 41a Absatz 3 umzusetzen;
b) der Emittent verpflichtet wurde, seine Tätigkeiten gemäß Artikel 42 ordnungsgemäß abzuwickeln;
c) es für notwendig erachtet wird, um die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der wertreferenzierten Token zu schützen;
d) es für notwendig erachtet wird, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem des Herkunftsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats zu verhindern.
Artikel 33
Verwahrung des Reservevermögens
(1) Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen Strategien und Verfahren sowie vertragliche Vereinbarungen für die Verwahrung festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, um jederzeit sicherzustellen, dass
a) das Reservevermögen von den eigenen Vermögenswerten des Emittenten getrennt ist;
b) das Reservevermögen weder belastet noch als „Finanzsicherheit“, „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ oder „Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[36] verpfändet wird;
c) das Reservevermögen gemäß Absatz 4 verwahrt wird;
d) die Emittenten wertreferenzierter Token umgehend Zugang zum Reservevermögen haben, um etwaige Rücktauschforderungen der Inhaber wertreferenzierter Token bedienen zu können.
Emittenten wertreferenzierter Token, die in der Union zwei oder mehr Kategorien wertreferenzierter Token ausgeben, legen für jede Vermögenswertreserve eine eigene Strategie für deren Verwahrung fest. Emittenten wertreferenzierter Token, die nur eine Kategorie wertreferenzierter Token ausgeben, legen nur eine Verwahrstrategie fest und erhalten diese aufrecht.
(2) Das im Austausch gegen die wertreferenzierten Token erhaltene Reservevermögen wird spätestens fünf Geschäftstage nach Ausgabe der wertreferenzierten Token in Verwahrung durch folgende Stellen gegeben:
a) einen nach Artikel 53 für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Dienstleistung zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, wenn das Reservevermögen in Form von Kryptowerten vorliegt;
b) ein Kreditinstitut bei allen anderen Arten von Reservevermögen.
ba) eine Wertpapierfirma, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Union registriert ist und die Nebendienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden im Sinne von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
(3) Die Emittenten wertreferenzierter Token gehen bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der gemäß Absatz 2 als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Kryptowerten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.
Die Emittenten wertreferenzierter Token stellen sicher, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren, wobei die Rechnungslegungsverfahren, die Verfahren für die sichere Aufbewahrung und die Mechanismen der internen Kontrolle dieser Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Emittenten wertreferenzierter Token und den Verwahrstellen wird sichergestellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.
In den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nach Absatz 1 werden die Auswahlkriterien für die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen und das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festgelegt.
Die Emittenten wertreferenzierter Token überprüfen regelmäßig die Bestellung von Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen als Verwahrstellen für das Reservevermögen. Zu diesem Zweck bewertet der Emittent wertreferenzierter Token seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen unter Berücksichtigung seiner gesamten Beziehungen zu ihnen und überwacht fortlaufend die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen.
(4) Das für die Emittenten wertreferenzierter Token gehaltene Reservevermögen wird gemäß Absatz 3 bestellten Kreditinstituten oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen wie folgt anvertraut:
a) Kreditinstitute verwahren Nominalgeldwährungen auf einem Konto, das in den Büchern des Kreditinstituts eröffnet wurde;
b) im Fall verwahrbarer Finanzinstrumente nehmen die Kreditinstitute alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern des Kreditinstituts eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, sowie alle Finanzinstrumente, die physisch an diese Kreditinstitute geliefert werden können, in Verwahrung;
c) im Fall verwahrbarer Kryptowerte nehmen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Kryptowerte, die Teil des Reservevermögens sind, oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel, in Verwahrung;
d) im Fall anderer Vermögenswerte überprüfen die Kreditinstitute die Eigentumsverhältnisse der Emittenten der wertreferenzierten Token und führen Aufzeichnungen über das Reservevermögen, bei dem sie sich davon überzeugt haben, dass sein Eigentümer die Emittenten der wertreferenzierten Token sind.
da) bei der Verwahrung des Reservevermögens werden übermäßige Konzentrationsrisiken verhindert;
Für die Zwecke von Buchstabe a stellen die Kreditinstitute sicher, dass Nominalgeldwährungen in den Büchern der Kreditinstitute gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission[37] in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten auf getrennten Konten verbucht werden. Das Konto wird für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens auf den Namen der Emittenten der wertreferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Nominalgeldwährungen eindeutig als Teil der Vermögenswertreserve identifiziert werden können.
Für die Zwecke von Buchstabe b stellen die Kreditinstitute sicher, dass alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern des Kreditinstituts eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, in den Büchern der Kreditinstitute gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission[38] in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten auf getrennten Konten verbucht werden. Die Konten für Finanzinstrumente werden für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens auf den Namen der Emittenten der wertreferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Finanzinstrumente eindeutig als Teil der Vermögenswertreserve identifiziert werden können.
Für die Zwecke von Buchstabe c öffnen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verwaltung des Reservevermögens ein Verzeichnis der Risikopositionen auf den Namen der Emittenten der wertreferenzierten Token, sodass die verwahrten Kryptowerte eindeutig als Teil der Vermögenswertreserve identifiziert werden können.
Für die Zwecke von Buchstabe d stützt sich die Bewertung, ob Emittenten wertreferenzierter Token Eigentümer des Reservevermögens sind, auf Informationen oder Unterlagen, die die Emittenten der wertreferenzierten Token zur Verfügung stellen, und, soweit verfügbar, auf externe Nachweise.
(5) Die Bestellung eines Kreditinstituts oder eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zur Verwahrstelle für das Reservevermögen gemäß Absatz 3 wird durch den in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten schriftlichen Vertrag belegt. In diesen Verträgen wird unter anderem geregelt, welcher Informationsfluss als notwendig erachtet wird, damit die Emittenten wertreferenzierter Token, die Kreditinstitute und die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihre Aufgaben erfüllen können.
(6) Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 3 als Verwahrstellen bestellt werden, handeln ehrlich, fair, professionell, unabhängig und im Interesse des Emittenten und der Inhaber der wertreferenzierten Token.
(7) Kreditinstitute und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 3 als Verwahrstellen bestellt werden, unterlassen im Umgang mit Emittenten wertreferenzierter Token jede Tätigkeit, die zu Interessenkonflikten zwischen diesen Emittenten, den Inhabern der wertreferenzierten Token und ihnen selbst führen könnte, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:
a) Die Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben die Wahrnehmung ihrer Verwahraufgaben in funktionaler und hierarchischer Hinsicht von potenziell kollidierenden Aufgaben getrennt;
b) die potenziellen Interessenkonflikte werden vom Emittenten der wertreferenzierten Token gemäß Artikel 28 ordnungsgemäß ermittelt, geregelt und überwacht und gegenüber den Inhabern der wertreferenzierten Token offengelegt.
(8) Im Fall des Verlusts eines nach Absatz 4 verwahrten Finanzinstruments oder Kryptowerts sorgen das Kreditinstitut oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, das bzw. der das Finanzinstrument oder den Kryptowert verloren hat, unverzüglich für die Rückerstattung eines Finanzinstruments oder Kryptowerts derselben Art oder des entsprechenden Werts an den Emittenten der wertreferenzierten Token. Die betreffenden Kreditinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind nicht haftbar, wenn sie nachweisen können, dass der Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht und dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht hätten abgewendet werden können.
Artikel 34
Anlage des Reservevermögens
(1) Emittenten wertreferenzierter Token, die einen Teil des Reservevermögens anlegen, investieren dieses Reservevermögen nur in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt-, Konzentrations- und Kreditrisiko. Die Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
(2) Die Finanzinstrumente, in die das Reservevermögen investiert wird, werden gemäß Artikel 33 verwahrt.
(3) Alle Gewinne oder Verluste, einschließlich der Wertschwankungen der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken, die sich aus der Anlage des Reservevermögens ergeben, werden vom Emittenten der wertreferenzierten Token getragen.
(4) Die ESMA arbeitet nach Konsultation ▌des Europäischen Systems der Zentralbanken Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Finanzinstrumente aus, die als hochliquide betrachtet werden können und mit minimalem Kredit- und Marktrisiko nach Absatz 1 verbunden sind. Bei Spezifizierung der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente berücksichtigt die ESMA:
a) die verschiedenen Arten von Reservevermögen, auf denen ein wertreferenziertes Token basieren kann;
b) die Korrelation zwischen diesem Reservevermögen und den hochliquiden Finanzinstrumenten, in die Emittenten investieren dürfen;
c) die Bedingungen für die Anerkennung als erstklassige liquide Aktiva gemäß Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission[39].
ca) die Liquiditätsanforderungen, in denen festgelegt wird, welcher Prozentsatz des Reservevermögens aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen, die mit einer Frist von einem Arbeitstag gekündigt werden können, oder welcher Prozentsatz der Barmittel unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgehoben werden kann;
cb) die Liquiditätsanforderungen, in denen festgelegt wird, welcher Prozentsatz des Reservevermögens aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen, die mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden können, oder welcher Prozentsatz der Barmittel unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgehoben werden kann;
cc) Konzentrationsanforderungen, die die Emittenten daran hindern, mehr als einen bestimmten Prozentsatz der von einem einzigen Institut begebenen Vermögenswerte anzulegen;
cd) Konzentrationsanforderungen, die den Emittenten daran hindern, mehr als einen bestimmten Prozentsatz an Krypto-Vermögenswerten oder Vermögenswerten bei Kreditinstituten derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[40] zu halten.
Die ESMA übermittelt der Kommission den Entwurf dieser technischen Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einfügen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die ESMA legt geeignete Schwellenwerte zur Festlegung der Liquiditäts- und Konzentrationsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die ESMA die in [Artikel X] der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten einschlägigen Schwellenwerte.
Artikel 35
Rechte gegenüber Emittenten wertreferenzierter Token und in Bezug auf das Reservevermögen
Jede geschaffene Einheit wertreferenzierter Token wird zum Nennwert mit einer Einheit einer amtlichen Währung eines Mitgliedstaats gekoppelt.
Die Emittenten wertreferenzierter Token müssen den Inhabern jederzeit Rücktauschrechte in Bezug auf das Reservevermögen einräumen und klare und detaillierte Strategien und Verfahren schaffen, aufrechterhalten und anwenden, die den Rücktausch der wertreferenzierten Token zum Marktwert innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen sicherstellen.
Dem Inhaber dürfen durch die Bearbeitung der Rücktauschforderung keine unnötigen Kosten entstehen.
(1a) Wertreferenzierte Token, bei denen nicht allen Inhabern ein dauerhaftes Rücktauschrecht gewährt wird, sind verboten. Auf Verlangen des Inhabers wertreferenzierter Token zahlen die jeweiligen Emittenten den monetären Wert der wertreferenzierten Token jederzeit und zum Marktwert entweder in bar oder per Überweisung an den Inhaber der wertreferenzierten Token zurück.
Dieses Rücktauschrecht gemäß Unterabsatz 1 wird unbeschadet der Anwendung restriktiver Maßnahmen gewährt, die dem Emittenten aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten auferlegt werden, insbesondere im Einklang mit den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, aufgrund deren der Emittent verpflichtet sein könnte, geeignete Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder oder spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhütung und Untersuchung von Straftaten zu ergreifen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a dürfen Emittenten wertreferenzierter Token im Einklang mit den im Basisinformationsblatt für Kryptowerte festgelegten Bedingungen und nur in Ausnahmefällen den Rücktausch ihrer Token vorübergehend aussetzen, wenn eine solche Aussetzung im Interesse der Inhaber der wertreferenzierten Token liegt. Im Falle einer vorübergehenden Aussetzung teilen die Emittenten wertreferenzierter Token ihre Entscheidung unverzüglich der ESMA mit. Die ESMA kann im Interesse der Inhaber wertreferenzierter Token oder der Öffentlichkeit die Aussetzung des Rücktauschs von Token verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
Der Emittent eines wertreferenzierten Tokens kann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und unter den im Kryptowert-Whitepaper festgelegten Bedingungen den Rücktausch seiner Token vorübergehend aussetzen. In diesem Fall teilt der Emittent den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich seine Entscheidung mit. Der Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten kann seinen zuständigen Behörden gestatten, im Interesse der Inhaber der Token oder der Öffentlichkeit die Aussetzung des Rücktauschs von Token zu verlangen.
Eine vorübergehende Aussetzung nach Unterabsatz 1 darf nur für außergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn die Umstände dies erfordern und wenn die vorübergehende Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Token gerechtfertigt ist.
Die Emittenten wertreferenzierter Token geben wertreferenzierte Token zum Nennwert bei Erhalt eines Geldbetrags im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aus.
(3) Die Inhaber wertreferenzierter Token haben das Recht, jederzeit und zum Marktwert einen Rücktausch des monetären Werts der wertreferenzierten Token entweder in bar oder per Überweisung zu verlangen.
(4) Für die Ausübung der Rücktauschrechte darf keine Gebühr erhoben werden. Die Emittenten wertreferenzierter Token geben in dem in Artikel 46 genannten Kryptowert-Whitepaper an gut sichtbarer Stelle die Bedingungen für den Rücktausch an.
(5) Kommt der Emittent eines wertreferenzierten Tokens berechtigten Rücktauschforderungen eines Inhabers eines wertreferenzierten Tokens nicht binnen 30 Tagen nach, so ist der Inhaber berechtigt, einen Rücktausch der Mittel von einem der in Unterabsatz 2 genannten Drittunternehmen zu verlangen, der vertragliche Vereinbarungen mit den Emittenten wertreferenzierter Token geschlossen hat.
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) die Einrichtungen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG die Geldbeträge, die die Emittenten wertreferenzierter Token im Tausch gegen wertreferenzierte Token entgegengenommen haben, sicher aufbewahren;
b) natürliche oder juristische Personen, die E-Geld-Token für Emittenten von E-Geld-Token vertreiben;
ba) die Bedingungen, die der Emittent nach der Annahme der vorübergehenden Aussetzung des Rücktauschs von Token gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss, sobald die Aussetzung beschlossen wurde.
Artikel 36
Verbot der Verzinsung
Emittenten wertreferenzierter Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gewähren keine Zinsen oder anderen Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Inhaber wertreferenzierter Token wertreferenzierte Token hält.
Kapitel 4
Übernahme von Emittenten wertreferenzierter Token
Artikel 37
Bewertung der geplanten Übernahme eines Emittenten wertreferenzierter Token
(1) Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Emittenten wertreferenzierter Token zu erwerben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen beabsichtigen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital ▌ 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten oder der Emittent wertreferenzierter Token ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „geplante Übernahme“), teilen dies der für den betreffenden Emittenten zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.
(2) Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Emittenten wertreferenzierter Token gehaltene qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuvor schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde auch ihren Beschluss mit, ihre an einem Emittenten wertreferenzierter Token gehaltene qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Emittent wertreferenzierter Token nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
(3) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Notifizierung gemäß Absatz 1, schriftlich deren Eingang.
(4) Die zuständigen Behörden bewerten die in Absatz 1 genannte geplante Übernahme und die Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3.
Bei Bestätigung des Eingangs der Notifizierung teilen die zuständigen Behörden den in Absatz 1 genannten Personen das Datum mit, an dem die Bewertung abgeschlossen sein wird.
(5) Bei der Bewertung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden von den in Absatz 1 genannten Personen zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss dieser Bewertung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Bewertung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ergehen. Solche Ersuchen ergehen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Die zuständigen Behörden unterbrechen die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Bewertung, bis sie die in Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen Informationen erhalten haben, jedoch nicht länger als 20 Arbeitstage. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Unterbrechung der Bewertung.
Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Unterabsatz 2 auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Personen außerhalb der Union ansässig sind oder reguliert werden.
(6) Zuständige Behörden, die nach Abschluss der Bewertung beschließen, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilen dies den in Absatz 1 genannten Personen innerhalb von zwei Arbeitstagen, jedoch vor dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
(7) Erheben die zuständigen Behörden bis zu dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme oder Veräußerung als genehmigt.
(8) Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die gegebenenfalls verlängert werden kann.
Artikel 38
Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Emittenten wertreferenzierter Token
(1) Bei der Bewertung nach Artikel 37 Absatz 4 prüfen die zuständigen Behörden die Eignung der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Personen und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien:
a) die Reputation der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Personen;
b) die Reputation und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des Emittenten wertreferenzierter Token infolge der geplanten Übernahme oder Veräußerung leiten werden;
c) die finanzielle Solidität der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Personen, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Emittenten wertreferenzierter Token, dessen Übernahme geplant ist;
d) die Fähigkeit des Emittenten wertreferenzierter Token, die Bestimmungen dieses Titels dauerhaft einzuhalten;
e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Zuständige Behörden können gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die gemäß Artikel 37 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4) Die ESMA arbeitet ▌ Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um eine erschöpfende Liste der Informationen zu erstellen, die für die Durchführung der in Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Bewertung erforderlich sind und die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Mitteilung zu übermitteln sind. Die verlangten Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und verhältnismäßig sein und der Art der Personen und der geplanten Übernahme nach Artikel 37 Absatz 1 angepasst sein.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Kapitel 5
Signifikante wertreferenzierte Token
Artikel 39
Einstufung wertreferenzierter Token als signifikante wertreferenzierte Token
(1) Die ESMA stuft wertreferenzierte Token auf der Grundlage der folgenden gemäß Absatz 6 spezifizierten Kriterien als signifikante wertreferenzierte Token ein, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) Größe des Kundenstamms der Träger der wertreferenzierten Token, der Anteilseigner des Emittenten wertreferenzierter Token oder eines der in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen;
b) Wert der ausgegebenen wertreferenzierten Token oder gegebenenfalls deren Marktkapitalisierung;
c) Anzahl und Wert der Geschäfte mit diesen wertreferenzierten Token;
d) Umfang der Vermögenswertreserve des Emittenten wertreferenzierter Token;
da) der Emittent der wertreferenzierten Token ist ein Betreiber zentraler Plattformdienste, der gemäß der Verordnung (EU).../... (Gesetz über digitale Märkte) als Gatekeeper benannt wurde;
e) Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Emittenten der wertreferenzierten Token, einschließlich der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die wertreferenzierten Token verwendet werden, der Verwendung der wertreferenzierten Token für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen und der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Drittunternehmen niedergelassen sind;
f) Verflechtung mit dem Finanzsystem.
(2) Zuständige Behörden, die einen Emittenten wertreferenzierter Token gemäß Artikel 19 zugelassen haben, übermitteln der ESMA mindestens einmal jährlich Informationen über die in Absatz 1 genannten und gemäß Absatz 6 spezifizierten Kriterien.
(2a) Erreicht ein Emittent wertreferenzierter Token, der gemäß Artikel 19 zugelassen ist, mindestens zwei der in [Absatz ...] genannten Schwellenwerte, so teilt er dies der ESMA unverzüglich und spätestens sieben Tage nach Erreichen dieser Schwellenwerte mit und stellt ihr die in [Absatz ...] genannten relevanten Informationen zur Verfügung.
(3) Ist die ESMA der Auffassung, dass wertreferenzierte Token die in Absatz 1 genannten und gemäß Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen den Emittenten dieser wertreferenzierten Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten. Die ESMA gibt den Emittenten dieser wertreferenzierten Token und ihren zuständigen Behörden Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die ESMA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.
(4) Die ESMA trifft innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 3 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem wertreferenzierten Token um ein signifikantes wertreferenziertes Token handelt, und unterrichtet die Emittenten dieser wertreferenzierten Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber.
(5) Die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token wird einen Monat nach der Mitteilung der in Absatz 4 genannten Entscheidung der ESMA übertragen.
Die ESMA und die betreffende zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 121 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Kriterien für die Einstufung als signifikantes wertreferenziertes Token zu spezifizieren und Folgendes festzulegen:
a) die Schwellenwerte für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Kriterien, vorbehaltlich folgender Bedingungen:
i) Der Schwellenwert für den Kundenstamm liegt bei zehn Millionen natürlicher oder juristischer Personen ▌;
ii) der Schwellenwert für den Wert des ausgegebenen wertreferenzierten Tokens oder gegebenenfalls der Marktkapitalisierung eines solchen wertreferenzierten Tokens liegt bei 5 Mrd. EUR ▌;
iii) der Schwellenwert für Anzahl und Wert der Geschäfte mit diesen wertreferenzierten Token liegt bei 2,5 Mio. Geschäften pro Tag bzw. 500 Mio. EUR pro Tag ▌;
iv) der Schwellenwert für den unter Buchstabe d genannten Umfang des Reservevermögens liegt bei 5 Mrd. EUR ▌;
v) der Schwellenwert für die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die wertreferenzierten Token, einschließlich grenzüberschreitender Zahlungen und Überweisungen, verwendet werden oder in denen die in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannten Dritten niedergelassen sind, liegt bei fünf;
aa) nach Konsultation der EBA und der ESMA überprüft die Kommission die einschlägigen Schwellenwerte mindestens alle zwei Jahre und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Anpassung dieser Schwellenwerte vor;
b) die Umstände, unter denen wertreferenzierte Token und ihre Emittenten als mit dem Finanzsystem verflochten zu betrachten sind;
c) Inhalt und Format der Informationen, die die zuständigen Behörden der ESMA gemäß Absatz 2 übermitteln;
d) Verfahren und Zeitrahmen für die Entscheidungen der ESMA gemäß den Absätzen 3 bis 5.
Artikel 40
Freiwillige Einstufung wertreferenzierter Token als signifikante wertreferenzierte Token
(1) Antragstellende Emittenten wertreferenzierter Token, die eine Zulassung nach Artikel 16 beantragen, können in ihrem Zulassungsantrag angeben, dass sie ihre wertreferenzierten Token als signifikante wertreferenzierte Token einstufen möchten. In diesem Fall notifiziert die zuständige Behörde der ESMA unverzüglich den Antrag des potenziellen Emittenten.
Damit die wertreferenzierten Token zum Zeitpunkt der Zulassung als signifikant eingestuft werden können, müssen antragstellende Emittenten wertreferenzierter Token durch ihren in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Geschäftsplan nachweisen, dass sie voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen.
(2) Kommt die ESMA auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass wertreferenzierte Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten.
Die ESMA gibt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die ESMA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.
(3) Kommt die ESMA auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass wertreferenzierte Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien nicht erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen dem antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des antragstellenden Emittenten.
Die ESMA gibt dem antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die ESMA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.
(4) Die ESMA trifft innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem wertreferenzierten Token um ein signifikantes wertreferenziertes Token handelt, und unterrichtet die Emittenten dieser wertreferenzierten Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber.
(5) Wurden wertreferenzierte Token gemäß einer Entscheidung nach Absatz 4 als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung zum Datum der Entscheidung der zuständigen Behörde zur Erteilung der Zulassung nach Artikel 19 Absatz 1 der ESMA übertragen.
Artikel 40a
Quasi-E-Geld-Token und wertreferenzierte Zahlungstoken
Ist die ESMA der Auffassung, dass ein signifikantes wertreferenziertes Token in der Union weithin für Zahlungen verwendet wird, so ersucht sie die EBA um eine Stellungnahme.
Kommt die EBA nach Konsultation der EZB und der einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zu dem Schluss, dass das signifikante wertreferenzierte Token weithin als Tauschmittel verwendet wird, so wird das wertreferenzierte Token neu als Quasi-E-Geld-Token eingestuft und die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der EBA übertragen.
Die EBA fordert den Emittenten signifikanter Quasi-E-Geld-Token – unbeschadet der Anwendung höherer Geldbußen und Sanktionen für signifikante wertreferenzierte Token – auf, die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit zu erfüllen, die für Emittenten von E-Geld-Token gemäß Artikel 4 Absatz 4 gelten.
Artikel 41
Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token
(1) Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token legen eine Vergütungspolitik fest, die einem soliden, effektiven Risikomanagement dieser Emittenten förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft, setzen diese Vergütungspolitik um und erhalten sie aufrecht.
(2) Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token stellen sicher, dass diese Token von verschiedenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 genannte Dienstleistung zugelassen sind, einschließlich Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die nicht derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[41] angehören, auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden können.
(3) Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token bewerten und überwachen den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 34 durch Inhaber wertreferenzierter Token. Die Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token führen auch regelmäßig Liquiditätsstresstests durch. Je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die Anforderungen an das Liquiditätsrisiko zu verschärfen. Bietet ein Emittent signifikanter wertreferenzierter Token zwei oder mehr Kategorien von Krypto-Dienstleistungen an, so müssen die Stresstests all diese Tätigkeiten in umfassender und ganzheitlicher Weise abdecken.
(4) Die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Mindesteigenmittelanforderungen werden mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b genannte Prozentsatz des Reservevermögens wird für einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet. Darüber hinaus führen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token regelmäßig Stresstests durch, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen. Bietet ein Emittent signifikanter wertreferenzierter Token zwei oder mehr Kategorien von Krypto-Token an oder erbringt er Krypto-Dienstleistungen, so müssen die Stresstests all diese Tätigkeiten in umfassender und ganzheitlicher Weise abdecken. Auf der Grundlage der Ergebnisse solcher Stresstests kann die EBA zusätzlich zu der Eigenmittelanforderung von 3 % weitere Eigenmittelanforderungen festlegen. Darüber hinaus führen Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token regelmäßig Liquiditätsstresstests durch; je nach Ergebnis dieser Tests kann die EBA beschließen, die Anforderungen an das Liquiditätsrisiko zu verschärfen.
(5) Bieten mehrere Emittenten dasselbe als signifikant eingestufte wertreferenzierte Token an, so gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 für jeden dieser Emittenten.
Bietet ein Emittent in der Union zwei oder mehr Kategorien wertreferenzierter Token an und wird mindestens eines dieser wertreferenzierten Token als signifikant eingestuft, so gelten für diesen Emittenten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4.
(6) Die ESMA arbeitet ▌Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) die in den Regelungen für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Vergütungspolitik;
b) das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token an höhere Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 4.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten einsetzen].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Kapitel 6
Geordnete Abwicklung
Artikel 42
Geordnete Abwicklung
(1) Die Emittenten wertreferenzierter Token stellen einen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung ihrer Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht auf, einschließlich Vorkehrungen für die Fortführung oder Wiederaufnahme in Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe h genannter kritischer Tätigkeiten dieser Emittenten oder Dritter. Dieser Plan muss belegen, dass der Emittent wertreferenzierter Token zu einer geordneten Abwicklung in der Lage ist, die weder den Inhabern wertreferenzierter Token noch der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Plan umfasst vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, die sicherstellen, dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens an die Inhaber der wertreferenzierten Token gezahlt werden.
(3) Der in Absatz 1 genannte Plan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.
TITEL IV: E-Geld-Token
Kapitel 1
Anforderungen an alle Emittenten von E-Geld-Token
Artikel 43
Zulassung
(1) In der Union dürfen E-Geld-Token nur dann öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen werden, wenn der Emittent dieser E-Geld-Token
a) als Kreditinstitut zugelassen wurde, sofern es sich nicht um eine Körperschaft handelt, die nach Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommen ist, oder als „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen wurde;
b) die Anforderungen für E-Geld-Institute gemäß den Titeln II und III der Richtlinie 2009/110/EG erfüllt, sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist;
c) ein der zuständigen Behörde gemäß Artikel 46 notifiziertes Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht.
Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe von „E-Geld-Token“ berechtigt und gelten E-Geld-Token als „E-Geld“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG.
Beziehen sich E-Geld-Token auf eine Unionswährung, wird von einem öffentlichen Angebot dieser Token in der Union ausgegangen.
(1a) Über die Zulassung von E-Geld-Token entscheidet die EZB.
Die EZB sollte keine E-Geld-Token zulassen, wenn sie aufgrund des Geschäftsmodells, des voraussichtlichen Marktvolumens oder sonstiger nachteiliger Umstände des betreffenden E-Geld-Token eine Bedrohung der Finanzstabilität oder der Währungshoheit in der Eurozone nicht ausschließen kann.
Die EZB erlässt die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Zulassungsantrages und setzt den antragstellenden Emittenten über diese Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass in Kenntnis.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
a) E-Geld-Token, die von qualifizierten Anlegern vermarktet, vertrieben und gehalten werden und ausschließlich von qualifizierten Anlegern gehalten werden können;
b) den Fall, dass der durchschnittliche Umlaufbetrag von E-Geld-Token über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jeden Kalendertages, 5 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Nominalgeldwährung nicht übersteigt.
In dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fall erstellen die Emittenten von E-Geld-Token ein Kryptowert-Whitepaper und notifizieren dies der zuständigen Behörde gemäß Artikel 46.
(2a) E-Geld-Token, die in Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, können sich auf jede Währung weltweit beziehen, bei der es sich um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt.
Bis zum ... [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] gibt die EBA nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger und unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die aufsichtliche Behandlung von wertreferenzierten Zahlungstoken, die von Kreditinstituten oder E-Geld-Instituten ausgegeben werden, heraus.
Artikel 44
Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token
(1) Abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG gelten für Emittenten von E-Geld-Token im Hinblick auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token ▌die nachstehend aufgeführten Anforderungen.
(2) Inhaber von E-Geld-Token haben das Recht, jederzeit und zum Nennwert einen Rücktausch des monetären Werts der E-Geld-Token entweder in bar oder per Überweisung zu verlangen.
(3) Anbieter liefern E-Geld-Token zum Nennwert bei Erhalt eines Geldbetrags im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2015/2366 ▌. Der Emittent gibt, falls zutreffend, auf Ersuchen des Anbieters E-Geld-Token zum Nennwert bei Erhalt eines Geldbetrags im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2015/2366 aus.
(4) ▌
(5) Die Anbieter oder, falls zutreffend, die Emittenten von E-Geld-Token geben in dem in Artikel 46 genannten Kryptowert-Whitepaper an gut sichtbarer Stelle die Bedingungen für den Rücktausch, einschließlich jeglicher damit verbundener Gebühren, an. Der Rücktausch erfolgt in jedem Fall unverzüglich oder innerhalb von höchstens zwei Geschäftstagen.
(6) Für einen Rücktausch kann nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn dies im Kryptowert-Whitepaper angegeben ist. Eine solche Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des Emittenten von E-Geld-Token stehen.
(7) Kommen Anbieter von E-Geld-Token berechtigten Rücktauschforderungen von Inhabern von E-Geld-Token innerhalb der im Kryptowert-Whitepaper genannten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, nicht nach, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 3 für die folgenden Dritten, die vertragliche Vereinbarungen mit den Emittenten von E-Geld-Token geschlossen haben:
a) Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG die Geldbeträge, die die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sicher aufbewahren;
b) natürliche oder juristische Personen, die E-Geld-Token für Emittenten oder Anbieter von E-Geld-Token vertreiben.
ba) Emittenten von E-Geld-Token, falls es sich um andere juristische Personen als die Anbieter handelt.
Artikel 45
Verbot der Verzinsung
Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009/110/EG gewähren Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keine Zinsen oder anderen Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein Inhaber von E-Geld-Token solche E-Geld-Token hält.
Artikel 46
Inhalt und Form des Kryptowert-Whitepapers für E-Geld-Token
(1) Bevor der Anbieter E-Geld-Token in der EU öffentlich anbietet oder eine Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel auf einer Handelsplattform beantragt ▌, veröffentlicht der Emittent von E-Geld-Token auf seiner Website ein Kryptowert-Whitepaper.
(2) Das in Absatz 1 genannte Kryptowert-Whitepaper enthält folgende relevante Informationen:
a) eine Beschreibung des Emittenten von E-Geld-Token;
aa) eine Beschreibung des Anbieters von E-Geld-Token;
ab) eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Emittenten und des Anbieters sowie die Anzahl der Tage, innerhalb derer ein Anleger, der den Emittenten oder den Anbieter über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält;
b) eine detaillierte Beschreibung des Projekts des Emittenten und Vorstellung der wichtigsten an der Konzeption und Entwicklung des Projekts beteiligten Akteure, sofern bekannt;
c) die Angabe, ob das Kryptowert-Whitepaper ein öffentliches Angebot von E-Geld-Token und/oder die Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betrifft;
d) eine detaillierte Beschreibung der mit den E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Rechts auf Rücktausch zum Nennwert nach Artikel 44 und der Verfahren und Bedingungen für die Ausübung solcher Rechte;
e) Informationen über die zugrunde liegenden Technologien und Standards, die der Emittent von E-Geld-Token anwendet, um Halten, Speichern und Übertragung der E-Geld-Token zu ermöglichen;
f) die Risiken im Zusammenhang mit dem Emittenten von E-Geld-Token, dem Anbieter von E-Geld-Token und der Durchführung des Projekts, einschließlich technischer Risiken;
g) die gemäß Anhang III offenzulegenden Angaben.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen haben fair, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Das Kryptowert-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
(4) Jedes Kryptowert-Whitepaper enthält ferner eine Erklärung des Leitungsorgans des E-Geld-Emittenten, das bestätigt, dass das Kryptowert-Whitepaper die Anforderungen dieses Titels erfüllt, dass die darin enthaltenen Informationen nach seinem besten Wissen korrekt sind und keine wesentlichen Auslassungen vorliegen.
(5) Das Kryptowert-Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, die in knapper und nichttechnischer Sprache wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot der E-Geld-Token oder die Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel liefert und insbesondere die wesentlichen Elemente der betreffenden E-Geld-Token nennt. Die Zusammenfassung enthält:
a) eine Bestätigung, dass die Inhaber von E-Geld-Token jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben;
b) die Rücktauschbedingungen unter Angabe etwaiger damit verbundener Gebühren.
(6) Jedes Kryptowert-Whitepaper muss datiert sein.
(7) Das Kryptowert-Whitepaper ist in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder auf Englisch abzufassen.
(8) Das Kryptowert-Whitepaper wird in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 5 zur Verfügung gestellt.
(9) Der Emittent von E-Geld-Token notifiziert den Entwurf seines Kryptowert-Whitepapers und gegebenenfalls seine Marketing-Mitteilungen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b genannten zuständigen Behörde spätestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung.
Nach der Notifizierung kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unbeschadet der Befugnisse, die in der Richtlinie 2009/110/EG oder den nationalen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung festgelegt wurden, die in Artikel 82 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Befugnisse ausüben.
(10) Jede nach Veröffentlichung des ursprünglichen Kryptowert-Whitepapers eingetretene Veränderung oder neue Tatsache, die geeignet ist, die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers oder die Entscheidung der Inhaber von E-Geld-Token, solche E-Geld-Token zu verkaufen oder mit dem Emittenten zu tauschen, erheblich zu beeinflussen, wird in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper beschrieben, das der Emittent erstellt und der zuständigen Behörde gemäß Absatz 9 notifiziert.
Artikel 47
Haftung von Emittenten von E-Geld-Token für die in einem Kryptowert-Whitepaper enthaltenen Informationen
(1) Hat ein Emittent von E-Geld-Token oder sein Leitungsorgan in einem Kryptowert-Whitepaper oder in einem geänderten Kryptowert-Whitepaper unvollständige, unfaire oder nicht eindeutige Informationen zur Verfügung gestellt oder irreführende Informationen vorgelegt und damit gegen Artikel 46 verstoßen, so können die Inhaber solcher E-Geld-Token vom Emittenten dieser E-Geld-Token oder von seinem Leitungsorgan Ersatz für aufgrund dieses Verstoßes erlittene Schäden verlangen.
Ein Ausschluss zivilrechtlicher Haftung hat keine Rechtswirkung.
(2) Es obliegt den Inhabern von E-Geld-Token, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Emittent von E-Geld-Token gegen Artikel 46 verstoßen hat und dass sich dieser Verstoß auf ihre Entscheidung, besagte E-Geld-Token zu kaufen, zu verkaufen oder zu tauschen, ausgewirkt hat.
(3) Inhaber von E-Geld-Token können auf der Grundlage der Informationen der in Artikel 46 Absatz 5 genannten Zusammenfassung, einschließlich deren Übersetzung, nur dann Schadenersatz verlangen, wenn
a) die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, oder
b) die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Kryptowert-Whitepapers gelesen wird, nicht die wesentlichen Informationen enthält, die Verbrauchern und Anlegern bei der Entscheidung über den Kauf solcher E-Geld-Token helfen sollen.
(4) Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.
Artikel 48
Marketing-Mitteilungen
(1) Marketing-Mitteilungen zu einem öffentlichen Angebot von E-Geld-Token oder zur Zulassung solcher E-Geld-Token zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte müssen alle folgende Anforderungen erfüllen:
a) Die Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein;
b) die Informationen in den Marketing-Mitteilungen haben fair, eindeutig und nicht irreführend zu sein;
c) die Informationen in den Marketing-Mitteilungen müssen mit den Angaben im Kryptowert-Whitepaper übereinstimmen;
d) in den Marketing-Mitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde, und wird die Adresse der Website des Emittenten der E-Geld-Token angegeben.
(2) In den Marketing-Mitteilungen wird klar und eindeutig angegeben, dass alle Inhaber der E-Geld-Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben.
Artikel 49
Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen
Geldbeträge, die Emittenten oder Anbieter von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Artikel 34 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung in sichere hochliquide Finanzinstrumente mit niedrigem Risiko und minimalem Markt- und Kreditrisiko angelegt werden, sind in Aktiva anzulegen, die auf die Währung lauten, auf die sich das E-Geld-Token bezieht.
Kapitel 2
Signifikante E-Geld-Token
Artikel 50
Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
(1) Die EBA stuft nach Konsultation der EZB und der einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, E-Geld-Token auf der Grundlage der in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens zwei dieser Kriterien erfüllt sind.
(2) Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder Anbieters übermitteln der EBA, der EZB und den einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, mindestens einmal jährlich Informationen über die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien.
(3) Ist die EBA nach Konsultation der EZB und der einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der Auffassung, dass E-Geld-Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen den Emittenten oder Anbietern dieser E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder Anbieters. Die EBA gibt den Emittenten oder Anbietern dieser E-Geld-Token und ihren zuständigen Behörden Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen nach Konsultation der EZB und der einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gebührend Rechnung.
(4) Die EBA trifft innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 3 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem E-Geld-Token um ein signifikantes E-Geld-Token handelt, und unterrichtet die Emittenten oder Anbieter dieser E-Geld-Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber.
Artikel 51
Freiwillige Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
(1) Emittenten von E-Geld-Token, die als Kreditinstitut oder als „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind oder eine solche Zulassung beantragen, können mitteilen, dass sie ihre E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token einstufen möchten. In diesem Fall notifiziert die zuständige Behörde der EBA unverzüglich den Antrag des Emittenten oder antragstellenden Emittenten.
Damit die E-Geld-Token als signifikant eingestuft werden können, muss der Emittent oder antragstellende Emittent von E-Geld-Token durch einen detaillierten Geschäftsplan nachweisen, dass er voraussichtlich mindestens drei der in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllt.
(2) Kommt die EBA nach Konsultation der EZB und der einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass die E-Geld-Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder antragstellenden Emittenten.
Die EBA gibt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder antragstellenden Emittenten Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.
(3) Kommt die EBA nach Konsultation der EZB und der einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Geschäftsplans zu der Auffassung, dass die E-Geld-Token die in Artikel 39 Absatz 1 genannten und gemäß Artikel 39 Absatz 6 spezifizierten Kriterien nicht erfüllen, erstellt sie einen entsprechenden Entwurf einer Entscheidung und übermittelt diesen dem Emittenten oder antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten oder antragstellenden Emittenten.
Die EBA gibt dem Emittenten oder antragstellenden Emittenten und der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats Gelegenheit, vor der Verabschiedung ihrer endgültigen Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen gebührend Rechnung.
(4) Die EBA trifft nach Konsultation der EZB und der einschlägigen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Übermittlung ihre endgültige Entscheidung darüber, ob es sich bei einem E-Geld-Token um ein signifikantes E-Geld-Token handelt, und unterrichtet die Emittenten oder antragstellenden Emittenten dieser E-Geld-Token und ihre zuständigen Behörden unverzüglich darüber. Die Entscheidung wird dem Emittenten oder antragstellenden Emittenten von E-Geld-Token und der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 52
Spezifische zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter E-Geld-Token
Emittenten von mindestens einer Kategorie von E-Geld-Token wenden die folgenden Anforderungen an Emittenten wertreferenzierter Token oder signifikanter wertreferenzierter Token an:
a) Artikel 33 und 34 dieser Verordnung anstelle von Artikel 7 der Richtlinie 2009/110/EG;
b) Artikel 41 Absätze 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung;
c) Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle von Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG;
d) Artikel 42 dieser Verordnung.
Titel V: Zulassung und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen
Kapitel 1: Zulassung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen
Artikel 53
Zulassung
(1) Krypto-Dienstleistungen dürfen nur von juristischen Personen erbracht werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Union haben und über eine Zulassung gemäß Artikel 53a verfügen, der zufolge sie diese Dienstleistungen erbringen dürfen.
Die ESMA verpflichtet signifikante Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, vor Beginn der Erbringung dieser Krypto-Dienstleistungen eine Zulassung zu erlangen. Die ESMA stellt die Beaufsichtigung signifikanter Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sicher. Die ESMA arbeitet Entwürfe von Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, die bei der Beurteilung dessen, ob es sich bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen signifikanten Anbieter handelt, zu berücksichtigen sind.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die Voraussetzungen für ihre Erstzulassung jederzeit erfüllen und die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der ihrer Zulassung zugrunde liegenden Bedingungen unterrichten.
Außer den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen darf niemand einen Namen oder Firmennamen verwenden, Marketing-Mitteilungen veröffentlichen oder sonstige Prozesse anwenden, die nahelegen, dass er als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen ist, oder die in dieser Hinsicht Verwirrung stiften könnten.
(2) Die zuständigen Behörden, die eine Zulassung nach Artikel 55 erteilen, stellen sicher, dass in dieser Zulassung genau angegeben ist, welche Krypto-Dienstleistungen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbringen dürfen.
(3) Die Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist in der gesamten Union gültig und gestattet den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die Dienstleistungen, für die ihnen eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ▌sind nicht verpflichtet, einen gebietsansässigen Direktor zu bestellen und eine substanzielle Präsenz der Führungsebene in der Union vorzuweisen.
(4) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Krypto-Dienstleistungen erweitern wollen, beantragen bei den zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 54 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 55 bearbeitet.
Artikel 54
Beantragung der Zulassung
(1) Juristische Personen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, beantragen bei der ESMA eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss alles Folgende enthalten:
a) Name, einschließlich des eingetragenen Namens und sonstiger zu verwendender Firmennamen, Rechtsträgerkennung des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, Website, die vom diesem Anbieter betrieben wird, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und die physische Adresse des Anbieters;
aa) Name und Kontaktdaten einer zentralen Kontaktperson, die für die Einhaltung dieser Verordnung und der Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche zuständig ist;
b) Rechtsform des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
c) Satzung des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
d) Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Krypto-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbringen möchte, einschließlich Ort und Art des Vertriebs dieser Dienstleistungen;
e) Beschreibung der Regelungen für die Unternehmensführung des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
ea) Erklärung, dass der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weder Tochterunternehmen eines Anbieters von Krypto-Dienstleistern noch des Mutterunternehmens eines solchen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist und nicht von einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kontrolliert wird, der seinen Sitz in einem der folgenden Länder hat:
i) einem Drittland, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft ist, das in seinen Systemen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist;
ii) einem Drittland, das auf der Liste des Anhangs I oder des Anhangs II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke steht;
f) für alle natürlichen Personen, die am Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beteiligt sind, und für alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte oder eine Beteiligung an dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen halten – auch in Form vom Inhaberaktien oder durch Kontrolle auf andere Weise – Informationen über ihre Identität, den Nachweis, dass es keine Einträge im Strafregister in Bezug auf Verstöße gegen nationale Vorschriften für Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungen, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus und Berufshaftpflicht gibt;
g) den Nachweis, dass die am Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beteiligten natürlichen Personen über eine ausreichende Zuverlässigkeit und über geeignete Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um diesen Anbieter zu leiten▌;
h) Beschreibung des internen Kontrollmechanismus des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, des Verfahrens für die Risikobewertung und der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;
i) Beschreibungen der IT-Systeme und Sicherheitsvorkehrungen des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in technischer und in nichttechnischer Sprache;
j) Nachweis, dass der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 60 einhält;
k) Beschreibung der Verfahren des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden;
l) Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden;
m) Beschreibung des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;
n) falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte sicherzustellen, Beschreibung der Verwahrstrategie;
o) falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform;
p) falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Kryptowerte gegen Nominalgeldwährung oder Kryptowerte gegen andere Kryptowerte zu tauschen, Beschreibung der nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik hinsichtlich der Beziehung des Antragstellers zu den Kunden, einschließlich einer Beschreibung der Methode für die Festlegung des Preises der Kryptowerte, die für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte angeboten werden;
q) falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Dritte auszuführen, Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung;
r) falls der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Dritte entgegenzunehmen und zu übermitteln, Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen;
ra) Beschreibung der internen Kontrollmechanismen und der Verfahren des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen für die Risikobewertung zur Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie Beschreibung des Verfahrens für die Risikobewertung und des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs.
(3) Die zuständigen Behörden verlangen von antragstellenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen keine Informationen, die sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie 2015/2366/EU oder den für Kryptowerte geltenden nationalen Rechtsvorschriften erhalten haben, vorausgesetzt, diese Informationen oder Unterlagen sind nach wie vor aktuell und den zuständigen Behörden zugänglich.
Artikel 55
Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
(1) Die zuständigen Behörden stellen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des in Artikel 54 Absatz 1 genannten Antrags fest, ob dieser vollständig ist und überprüfen zu diesem Zweck, ob die in Artikel 54 Absatz 2 aufgeführten Informationen übermittelt wurden. Ist der Antrag unvollständig, setzen die Behörden dem antragstellenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Frist, bis zu der er die fehlenden Informationen vorlegen muss.
(2) Die zuständigen Behörden können die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn ein Antrag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weiterhin unvollständig ist.
(3) Die zuständigen Behörden teilen antragstellenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen unverzüglich mit, ob ein Antrag vollständig ist.
(4) Vor Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, falls einer der folgenden Fälle zutrifft:
a) Der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
b) der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
c) der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wird durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.
(5) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von zwei Monaten nach Datum des Eingangs eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erlassen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Krypto-Dienstleistungen, die der antragstellende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, sind.
Die zuständigen Behörden können die Zulassung verweigern, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Annahme vorliegen, dass
a) das Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs und die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann;
b) der Antragsteller eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle nach diesem Artikel erteilten Zulassungen. Die ESMA nimmt alle Informationen, die mit erfolgreichen Anträgen eingereicht wurden, in das Verzeichnis der zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Artikel 57 auf. Die ESMA kann Informationen anfordern, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Zulassungen nach diesem Artikel auf kohärente Art und Weise erteilen.
(7) Die zuständigen Behörden teilen den antragstellenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung diese Entscheidung mit.
Artikel 56
Entzug der Zulassung
(1) Die zuständigen Behörden entziehen die Zulassung, falls der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
a) seine Zulassung innerhalb von 18 Monaten nach Datum ihrer Erteilung nicht in Anspruch genommen hat;
b) ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet;
c) neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Krypto-Dienstleistungen erbracht hat;
d) die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch Falschangaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat;
e) nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Zulassung erteilt wurde, und die von der zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen hat;
ea) über keine wirksamen Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung illegaler Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen verfügt;
eb) seine Tätigkeit eine Gefahr für den Anleger- und Verbraucherschutz, die Marktintegrität oder die Finanzstabilität darstellt;
f) in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.
(2) Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, in folgenden Fällen die Zulassung zu entziehen:
a) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder die Mitglieder seines Leitungsorgans haben in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849[42] verstoßen;
b) der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat seine Zulassung als Zahlungsinstitut gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder die gemäß Titel II der Richtlinie 2009/110/EG erteilte Zulassung als E-Geld-Institut verloren und er hat es versäumt, innerhalb von 40 Kalendertagen Abhilfe zu schaffen.
(3) Bei Entzug einer Zulassung durch eine zuständige Behörde teilt die gemäß Artikel 81 in diesem Mitgliedstaat als zentrale Anlaufstelle benannte zuständige Behörde dies der ESMA und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich mit. Die ESMA registriert die Informationen über den Entzug der Zulassung in dem in Artikel 57 genannten Verzeichnis.
(4) Die zuständigen Behörden können die Zulassung auch nur in Bezug auf eine bestimmte Dienstleistung entziehen.
(5) Vor dem Entzug einer Zulassung konsultieren die zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn der betreffende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
a) ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist;
b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist;
c) durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassener Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.
(6) Die EBA, die ESMA und jede zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats können jederzeit verlangen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft, ob der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Bedingungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, noch erfüllt.
(7) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen geeignete Verfahren einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass Kryptowerte und Geldbeträge der Kunden bei Entzug einer Zulassung zeitnah und ordnungsgemäß auf einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen werden.
Artikel 56a
Erbringung von Krypto-Dienstleistungen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden
(1) Veranlasst ein in der Union niedergelassener oder ansässiger Kunde auf ausschließlich eigenes Betreiben die Erbringung einer Krypto-Dienstleistung oder die Ausübung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Kryptowerten durch eine Drittlandfirma, so gilt die Zulassungspflicht nach Artikel 53 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Drittlandfirma für diesen Kunden, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Tätigkeit stehen.
Unbeschadet gruppeninterner Beziehungen gilt es nicht als auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbrachte Krypto-Dienstleistung, wenn eine Drittlandfirma Kunden oder potenzielle Kunden in der Union akquiriert, auch über eine Einrichtung, die in ihrem Namen handelt oder enge Beziehungen zu einer solchen Drittlandfirma oder einer anderen Person, die im Namen einer solchen Einrichtung handelt, unterhält, und unabhängig von den Kommunikationsmitteln, die für die Akquise, die Absatzförderung oder die Werbung in der Union verwendet werden.
Unterabsatz 2 gilt unabhängig von etwaigen Vertragsklauseln oder Haftungsausschlüssen, in denen etwas anderes angegeben wird, einschließlich etwaiger Klauseln oder Haftungsausschlüsse, denen zufolge davon ausgegangen wird, dass die Drittlandfirma auf das ausschließliche Betreiben des Kunden reagiert.
(2) Das ausschließlich eigene Betreiben eines Kunden gemäß Absatz 1 berechtigt die Drittlandfirma nicht dazu, neue Kategorien von Krypto-Dienstleistungen zu vermarkten.
Artikel 57
Verzeichnis der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
(1) Die ESMA erstellt ein Verzeichnis aller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Sie stellt dieses Verzeichnis auf ihrer Website öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
a) Name, Rechtsform und Rechtsträgerkennung sowie Zweigniederlassungen des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
b) Firmenname, physische Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen und Website des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen oder der vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte;
c) Name, Anschrift und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, einschließlich einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der zentralen Anlaufstelle, die für Fragen und Probleme im Zusammenhang mit Anbietern von Krypto-Dienstleistungen zuständig ist;
d) Liste der Krypto-Dienstleistungen, für die der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zugelassen ist;
e) Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 58 seine Absicht mitgeteilt hat, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen;
f) alle sonstigen vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erbrachten Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Verweis auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.
(3) Jeder Entzug der Zulassung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 56 bleibt fünf Jahre lang im Verzeichnis veröffentlicht.
Artikel 58
Grenzüberschreitende Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat zu erbringen, übermitteln der gemäß Artikel 81 als zentrale Anlaufstelle benannten zuständigen Behörde die folgenden Informationen:
a) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beabsichtigt, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen;
b) das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Krypto-Dienstleistungen;
c) eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die nicht unter diese Verordnung fallen.
(2) Die zentrale Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, übermittelt diese Informationen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA und der EBA. Die ESMA registriert diese Informationen in dem in Artikel 57 genannten Verzeichnis.
(3) Die zentrale Anlaufstelle des Mitgliedstaats, der die Zulassung erteilt hat, unterrichtet den betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unverzüglich über die in Absatz 2 genannte Mitteilung.
(4) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 3 genannten Mitteilung, spätestens aber 15 Kalendertage nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Informationen mit der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat beginnen.
Kapitel 2: Pflichten aller Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Artikel 59
Pflicht zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden und Unterrichtung der Kunden
(1) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen ehrlich, fair und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden und potenziellen Kunden handeln.
(2) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen ihren Kunden faire, klare und nicht irreführende Informationen zur Verfügung, insbesondere in Marketing-Mitteilungen, die als solche zu kennzeichnen sind. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dürfen Kunden in Bezug auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteile von Kryptowerten nicht vorsätzlich oder fahrlässig irreführen.
(3) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen warnen die Kunden vor Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kryptowerten.
(4) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen machen ihre Preispolitik auf ihrer Website an gut sichtbarer Stelle öffentlich zugänglich.
(4a) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen machen an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website Informationen über die Umwelt- und Klimaauswirkungen jedes Kryptowertes, für den sie Dienstleistungen anbieten, öffentlich zugänglich, einschließlich der Angabe, ob er im Einklang mit der EU-Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen geschürft worden ist.
Artikel 60
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
(1) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen jederzeit über aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:
a) dem Betrag der in Anhang IV aufgeführten permanenten Mindestkapitalanforderungen entsprechend der Art der erbrachten Krypto-Dienstleistungen;
b) einem Viertel der jährlich neu berechneten fixen Gemeinkosten des Vorjahres.
(2) Die in Absatz 1 genannten aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen können wie folgt getroffen werden:
a) in Form von Eigenmitteln, bestehend aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 der genannten Verordnung;
b) in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Krypto-Dienstleistungen aktiv erbracht werden, oder in Form einer vergleichbaren Garantie.
(3) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die ab dem Datum, zu dem sie mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen haben, ein Jahr lang nicht tätig gewesen sind, verwenden für die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe b die projizierten fixen Gemeinkosten aus ihren Prognosen für die ersten zwölf Monate der Erbringung der Dienstleistungen, die sie mit ihrem Zulassungsantrag vorgelegt haben.
(4) Die in Absatz 2 genannte Versicherungspolice wird auf der Website des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen veröffentlicht und muss mindestens alle folgenden Merkmale aufweisen:
a) Die Anfangslaufzeit beträgt mindestens ein Jahr;
b) die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage;
c) sie wird bei einem Unternehmen genommen, das gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Versicherungsgeschäft zugelassen ist;
d) sie wird von einem Drittunternehmen bereitgestellt.
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Versicherungspolice umfasst die Deckung des Risikos
a) des Verlusts von Unterlagen;
b) von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen;
c) von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:
i) gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;
ii) die Pflicht zu ehrlichem, fairem und professionellem Handeln gegenüber den Kunden;
iii) die Pflicht zur Vertraulichkeit;
d) des Versäumnisses, angemessene Verfahren zur Prävention von Interessenkonflikten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;
e) von Verlusten aufgrund von Betriebsunterbrechungen oder Systemausfällen;
f) sofern für das Geschäftsmodell relevant, grober Fahrlässigkeit bei der sicheren Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge der Kunden.
(6) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b legen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Berechnung ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss folgende Posten ab:
a) Boni für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Jahr abhängen;
b) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter;
c) sonstige Gewinnausschüttungen und variablen Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
d) einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.
Artikel 61
Organisatorische Anforderungen
(1) Die Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung und Fähigkeiten verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, sowie im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die einschlägigen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Sie müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(2) Natürliche Personen, die direkt oder indirekt mehr als 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen besitzen oder auf andere Weise die Kontrolle über diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausüben, müssen nachweisen, dass sie über die erforderliche ▌ fachliche Eignung verfügen und im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die einschlägigen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Finanzstraftaten oder wegen Fehlverhaltens oder Betrugs bei der Führung eines Unternehmens verurteilt worden sein.
(3b) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen angemessene interne Kontrollmechanismen einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, um die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen sicherzustellen.
(4) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschäftigen Personal, das über die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügt, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Krypto-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
(5) Das Leitungsorgan bewertet und überprüft regelmäßig die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der in den Kapiteln 2 und 3 dieses Titels festgelegten Pflichten eingeführt wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel.
(6) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung ihrer Krypto-Dienstleistungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen angemessene und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren ein, einschließlich widerstandsfähiger und sicherer IKT-Systeme im Sinne der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates[43].
Sie legen eine Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs fest, die Vorkehrungen zur Gewährleistung der IKT-Betriebskontinuität sowie Notfallpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates[44] umfasst, die im Falle einer Unterbrechung ihrer IKT-Systeme und -Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung der Krypto-Dienstleistungen oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme der Krypto-Dienstleistungen sicherstellen.
(7) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schaffen Mechanismen, Systeme und wirksame Verfahren ▌gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates[45] sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung, um den Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 nachzukommen. Sie überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollmechanismen und der Verfahren für die Risikobewertung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel.
Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen richten Systeme und Verfahren ein, um die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2021/xx des Europäischen Parlaments und des Rates[46] zu schützen.
(8) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über ihre sämtlichen Krypto-Dienstleistungen, Aufträge und Geschäfte geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und die Durchführung von Durchsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen und sie insbesondere in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen alle Verpflichtungen, einschließlich seiner Pflichten gegenüber Kunden oder potenziellen Kunden und zur Erhaltung der Integrität des Marktes, erfüllt.
(9) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen Vorkehrungen zur Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Titel VI und richten einschlägige Systeme und Verfahren ein. Sie melden ihrer zuständigen Behörde unverzüglich jeden Verdacht auf Umstände, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird.
(9a) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen über Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, mit denen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 verhindert und aufgedeckt werden.
(9b) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Kryptowerte zu Zahlungszwecken übertragen, müssen über interne Kontrollmechanismen und wirksame Verfahren für die vollständige Rückverfolgbarkeit aller Übertragungen von Kryptowerten innerhalb der Union sowie von Übertragungen von Kryptowerten aus der Union in andere Regionen und aus anderen Regionen in die Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 verfügen.
Artikel 61a
Feststellung der Kundenidentität („Know-your-Customer“)
(1) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen über interne Kontrollmechanismen und wirksame Verfahren zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und anderen kriminellen Aktivitäten gemäß [der Geldtransferverordnung] verfügen.
Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen angemessene Verfahren zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht einrichten, umsetzen und anwenden, indem sie die Identität des Kunden auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, feststellen und überprüfen und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität ergreifen.
(2) Die in Absatz 1 genannten internen Kontrollmechanismen und Verfahren sehen verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht in Bezug auf Kunden vor, die Kryptowerte zu oder von nicht betreuten elektronischen Geldbörsen („unhosted wallets“) übertragen möchten.
(3) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dürfen weder in einem Drittland, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft ist, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, noch in einem Drittland, das in Anhang I oder Anhang II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist, tätig sein oder Unternehmen kontrollieren oder von einem in einem dieser Länder ansässigen Unternehmen kontrolliert werden.
(4) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen melden den zuständigen Behörden unverzüglich jeden begründeten Verdacht, dass Gelder unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung oder einer anderen kriminellen Aktivität in Verbindung stehen, und stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung.
Artikel 61b
ESMA-Register der nicht konformen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Für die Zwecke von Artikel 61a Absatz 3 Buchstabe d ermittelt die ESMA innerhalb und außerhalb der EU tätige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die europäischen oder internationalen Standards für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zu Steuerzwecken nicht einhalten oder nicht jederzeit mit den Strafverfolgungsbehörden der EU zusammenarbeiten und die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes darstellen.
Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register der nicht konformen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und aktualisiert das Register regelmäßig. Im Hinblick auf die Ermittlung von nicht konformen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen berücksichtigt die ESMA die folgenden Indikatoren:
a) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weist erhebliche Mängel in Bezug auf die Verfahren zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht auf und verlangt von seinen Kunden nur Mindestangaben, wie eine E-Mail-Adresse, einen Namen und eine Telefonnummer;
b) der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat in keinem Land einen eindeutigen Firmensitz;
c) der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist in einem Land niedergelassen, das auf der Liste der Drittländer mit hohem Risiko im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt ist;
d) der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist in einem Land ansässig, das auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt ist;
Bei der Erstellung der Liste berücksichtigt die ESMA einschlägige Bewertungen, Beurteilungen oder Berichte internationaler Organisationen, die auf dem Gebiet der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung tätig sind, und von Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten sowie alle von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bereitgestellten Informationen.
Artikel 62
Unterrichtung der zuständigen Behörden
Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterrichten ihre zuständige Behörde über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 61 zu bewerten.
Artikel 63
Sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten halten, treffen angemessene Vorkehrungen, um insbesondere im Falle der Insolvenz des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass die Kryptowerte eines Kunden für eigene Rechnung verwendet werden▌.
(2) Erfordern das Geschäftsmodell oder die Krypto-Dienstleistungen das Halten von Geldbeträgen von Kunden, so treffen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen angemessene Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366[47] für eigene Rechnung verwendet werden.
(3) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zahlen Geldbeträge von Kunden unverzüglich bei ▌einem Kreditinstitut oder, wenn die entsprechenden Zulassungskriterien und Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos erfüllt sind, bei einer Zentralbank ein.
Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bei ▌einem Kreditinstitut oder – sofern die einschlägigen Zulassungskriterien und Bedingungen für die Eröffnung eines Kontos erfüllt sind – bei einer Zentralbank gehaltenen Geldbeträge von Kunden auf Konten geführt werden, die separat von Konten identifizierbar sind, auf denen Geldbeträge des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen geführt werden.
(4) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Krypto-Dienstleistungen erbringen, sofern der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen selbst oder der Dritte ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG oder Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind.
Artikel 64
Beschwerdeverfahren
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen führen wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden ein und erhalten sie aufrecht.
(2) Kunden können Beschwerden bei Anbietern von Krypto-Dienstleistungen unentgeltlich einreichen.
(3) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erstellen ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, das sie den Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden sowie daraufhin getroffene Maßnahmen.
(4) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sorgen für eine ▌faire Behandlung sämtlicher Beschwerden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen teilen ihren Kunden eine Referenznummer der Beschwerde sowie die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines ▌Zeitraums von maximal 25 Arbeitstagen mit.
Artikel 65
Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten
(1) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfolgen eine wirksame Strategie zur Vermeidung, Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zwischen ihnen und
a) ihren Anteilseignern oder Personen, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit ihnen verbunden sind;
b) ihren Führungskräften und Beschäftigten;
c) ihren Kunden oder zwischen Kunden.
(2) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen legen ihren Kunden und potenziellen Kunden die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offen.
Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen veröffentlichen diese Offenlegungen an einer gut sichtbaren Stelle auf ihrer Website.
(3) Die in Absatz 2 genannte Offenlegung muss je nach Status des Kunden hinreichend präzise sein und es dem Kunden ermöglichen, Entscheidungen über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
(4) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bewerten und überprüfen zumindest einmal jährlich ihre Strategie für Interessenkonflikte und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um etwaige Mängel zu beheben.
Artikel 66
Auslagerung
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückgreifen, treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche operationelle Risiken zu vermeiden. Sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel und stellen jederzeit sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Auslagerung führt nicht zur Übertragung der Verantwortung der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
b) die Auslagerung ändert weder die Beziehung zwischen den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und ihren Kunden noch die Pflichten der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gegenüber ihren Kunden;
c) die Auslagerung führt zu keiner Veränderung im Zusammenhang mit den Zulassungsbedingungen für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
d) an der Auslagerung beteiligte Dritte arbeiten mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zusammen, und die Auslagerung steht der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen dieser zuständigen Behörden, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Erlangung aller relevanten Informationen, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, nicht entgegen;
e) die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bewahren das Fachwissen und die Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu bewerten, die ausgelagerten Dienstleistungen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern;
f) die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben direkten Zugang zu relevanten Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen;
g) die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen sicher, dass an der Auslagerung beteiligte Dritte in den einschlägigen Datenschutzvorschriften festgelegte Standards erfüllen, die gelten würden, wenn die Dritten in der Union niedergelassen wären.
Für die Zwecke von Buchstabe g sind die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die in den einschlägigen Datenschutzvorschriften festgelegten Standards in dem in Absatz 3 genannten Vertrag aufgeführt sind.
(2) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verfügen über eine Auslagerungsstrategie, einschließlich Notfallplänen und Ausstiegsstrategien.
(3) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schließen eine schriftliche Vereinbarung mit an der Auslagerung beteiligten Dritten. In dieser schriftlichen Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten sowohl der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als auch der betroffenen Dritten näher erläutert und wird für die betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Möglichkeit zur Kündigung dieser Vereinbarung vorgesehen.
(4) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Dritten stellen den zuständigen und den maßgeblichen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die diese Behörden benötigen, um beurteilen zu können, ob die ausgelagerten Tätigkeiten den Anforderungen dieses Titels entsprechen.
Artikel 66a
Geordnete Abwicklung von Anbietern
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die eine der in den Artikeln 67 bis 71 genannten Dienstleistungen erbringen, stellen einen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung ihrer Tätigkeiten nach geltendem nationalem Recht auf, einschließlich Vorkehrungen für die Fortführung oder Wiederaufnahme kritischer Tätigkeiten dieser Dienstleistungsanbieter oder Dritter. Dieser Plan muss belegen, dass der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu einer geordneten Abwicklung in der Lage ist, die weder den Kunden noch der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.
Kapitel 3: Pflichten in Bezug auf die Erbringung spezifischer Krypto-Dienstleistungen
Artikel 67
Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, schließen mit ihren Kunden eine Vereinbarung, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:
a) die Identität der Vertragspartner;
b) die Art der erbrachten Dienstleistung und eine Beschreibung dieser Dienstleistung;
c) die Kommunikationsmittel zwischen dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und dem Kunden, einschließlich des Authentifizierungssystems des Kunden;
d) eine Beschreibung der vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme;
e) vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erhobene Gebühren;
f) einen Hinweis auf das auf die Vereinbarung anwendbare Recht.
(2) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, führen ein Verzeichnis der im Namen jedes Kunden eröffneten Positionen, die dem Kunden Rechte an den Kryptowerten verleihen. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfassen in diesem Verzeichnis umgehend alle Bewegungen infolge von Anweisungen ihrer Kunden. Sie stellen durch ihre internen Verfahren sicher, dass jede Bewegung, die sich auf die Registrierung der Kryptowerte auswirkt, durch ein regelmäßig im Verzeichnis der Kundenpositionen registriertes Geschäft belegt wird.
(3) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, legen eine Verwahrstrategie mit internen Vorschriften und Verfahren fest, die die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle solcher Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten, wie kryptografische Schlüssel, gewährleistet.
Mit diesen Vorschriften und Verfahren wird sichergestellt, dass der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Kryptowerte der Kunden oder die mit diesen Werten verbundenen Rechte nicht aufgrund von Betrug, Cyberbedrohungen oder Fahrlässigkeit verlieren kann.
(4) Sofern relevant, erleichtern die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte. Jedes Ereignis, das geeignet ist, Rechte des Kunden zu begründen oder zu verändern, wird umgehend in das Verzeichnis der Kundenpositionen eingetragen.
(4a) Im Falle von Forks oder anderen Änderungen der zugrunde liegenden Distributed-Ledger-Technologie oder anderen Ereignissen, die geeignet sind, Rechte des Kunden zu begründen oder zu verändern, stehen dem Kunden sämtliche Kryptowerte oder Rechte zu, die auf der Grundlage und entsprechend der Positionen des Kunden zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses durch eine solche Änderung neu begründet werden, es sei denn, in einer gemäß Absatz 1 vor dem Ereignis geschlossenen Vereinbarung wird ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.
(5) Anbieter von Kryptowerten, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, stellen ihren Kunden mindestens einmal alle drei Monate und jederzeit auf Verlangen des betreffenden Kunden eine Aufstellung der Positionen der im Namen dieser Kunden verbuchten Kryptowerte zur Verfügung. Diese Aufstellung der Positionen ist auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen. In der Aufstellung der Positionen sind die betreffenden Kryptowerte, ihr Saldo, ihr Wert und die Übertragung von Kryptowerten während des betreffenden Zeitraums anzugeben.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, informieren ihre Kunden umgehend über Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten, die eine Reaktion dieser Kunden erfordern.
(6) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, stellen sicher, dass die erforderlichen Verfahren vorhanden sind, um die im Namen ihrer Kunden gehaltenen Kryptowerte oder Mittel für den entsprechenden Zugang ▌ diesen Kunden umgehend zurückzugeben. Ist die Rückgabe des Kryptowerts oder der Mittel für den Zugang zu diesen Kryptowerten nicht möglich, entschädigt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen ist, seinen Kunden – außer im Falle von Ereignissen, die nicht direkt oder indirekt dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zuzuschreiben sind.
(7) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, sorgen für eine Trennung der für Kunden gehaltenen Beteiligungen an Kryptowerten von ihren eigenen Beteiligungen und stellen sicher, dass die Mittel ihrer Kunden für den Zugang zu diesen Kryptowerten eindeutig als solche gekennzeichnet sind. Sie stellen sicher, dass Kryptowerte ihrer Kunden auf der DLT an anderen Adressen als ihre eigenen Kryptowerte geführt werden.
(8) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte zugelassen sind, beschränken die Haftung gegenüber ihren Kunden nicht auf den Verlust von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu diesen Kryptowerten infolge eines betrieblichen Zwischenfalls, der mit der Erbringung der Dienstleistung oder dem Betrieb des Anbieters zusammenhängt, oder infolge von Funktionsstörungen oder Hacking, die auf die Erbringung der betreffenden Dienstleistung und den Betrieb des Anbieters zurückzuführen sind. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haftet bis zum Marktwert des verloren gegangenen Kryptowerts.
Artikel 68
Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, legen Betriebsvorschriften für die Handelsplattform fest. In diesen Betriebsvorschriften muss mindestens Folgendes festgelegt werden:
a) Anforderungen, Sorgfaltspflichten und Genehmigungsverfahren, die vor Zulassung von Kryptowerten an der Handelsplattform anzuwenden sind;
b) gegebenenfalls Ausschlusskategorien hinsichtlich der Arten von Kryptowerten, die nicht zum Handel auf der Handelsplattform zugelassen werden;
c) Strategien und Verfahren in Bezug auf etwaige Gebühren für die Zulassung von Kryptowerten an der Handelsplattform und deren Höhe;
d) objektive und verhältnismäßige Kriterien für die Teilnahme an den Handelstätigkeiten mit dem Ziel der Förderung eines fairen und offenen Zugangs von Kunden, die Handel treiben wollen, zur Handelsplattform;
e) Anforderungen zur Gewährleistung eines fairen und ordnungsgemäßen Handels;
f) Bedingungen zur Gewährleistung der Handelbarkeit von Kryptowerten, einschließlich Liquiditätsschwellen und periodischen Offenlegungspflichten;
g) Bedingungen für die mögliche Aussetzung des Handels mit Kryptowerten;
h) Verfahren zur Gewährleistung einer effizienten Abwicklung sowohl von Geschäften mit Kryptowerten als auch Geschäften mit Nominalgeldwährungen.
ha) (i) transparente und nichtdiskriminierende, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln, die den Zugang zu dem System regeln.
Für die Zwecke von Buchstabe a wird in den Betriebsvorschriften eindeutig festgelegt, dass Kryptowerte nicht zum Handel auf der Handelsplattform zugelassen werden, wenn kein Kryptowert-Whitepaper veröffentlicht wurde oder wenn ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht über ein offenes Bankkonto mit echtem Namen verfügt.
Vor Zulassung von Kryptowerten zum Handel stellen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, sicher, dass die Kryptowerte den Betriebsvorschriften der Handelsplattform entsprechen, und bewerten die Qualität des betreffenden Kryptowerts. Bei der Bewertung der Qualität eines Kryptowerts berücksichtigt die Handelsplattform die Erfahrung, die Erfolgsbilanz und den Ruf des Emittenten und seines Entwicklungsteams. Die Handelsplattform bewertet auch die Qualität von Kryptowerten, für die die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 gilt.
In den Betriebsvorschriften der Handelsplattform für Kryptowerte wird die Zulassung von Kryptowerten mit eingebauter Anonymisierungsfunktion zum Handel ausgeschlossen, es sei denn, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, oder die zuständigen Behörden können die Inhaber der Kryptowerte und ihre Transaktionshistorie identifizieren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebsvorschriften werden in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und auf Englisch abgefasst. Diese Betriebsvorschriften werden auf der Website des betreffenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen veröffentlicht.
(3) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, handeln auf der von ihnen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte nicht für eigene Rechnung, selbst wenn sie für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder für den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zugelassen sind.
(4) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, müssen über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme
a) widerstandsfähig sind;
b) über ausreichende Kapazitäten verfügen, um auch unter schwierigen Marktbedingungen einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten;
c) in der Lage sind, Aufträge abzulehnen, die vorab festgelegte Volumen- und Preisschwellen überschreiten oder eindeutig fehlerhaft sind;
d) vollständig geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt sind;
e) wirksamen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Fortführung des Geschäftsbetriebs unterliegen, um im Falle eines Ausfalls des Handelssystems die Kontinuität ihrer Dienstleistungen zu gewährleisten.
(5) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen alle Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelsinteressen zu diesen Preisen, die über die Systeme der Handelsplattform für Kryptowerte angezeigt werden. Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen machen diese Informationen während der Handelszeiten kontinuierlich öffentlich zugänglich.
(6) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte mit auf ihren Handelsplattformen gehandelten Kryptowerten. Sie veröffentlichen die Einzelheiten aller Geschäfte so weit technisch möglich in Echtzeit.
(7) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, machen die gemäß den Absätzen 5 und 6 veröffentlichten Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen öffentlich zugänglich und gewährleisten einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen. Diese Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in maschinenlesbarem Format kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben mindestens zwei Jahre lang veröffentlicht.
(8) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, leiten die endgültige Abwicklung von Geschäften mit Kryptowerten auf der DLT nur im Falle der Ein- oder Auszahlung von Kryptowerten innerhalb von 72 Stunden ein, nachdem die Geschäfte auf der Handelsplattform ausgeführt wurden, oder – im Falle von nicht auf der DLT abgewickelten Geschäften – am Tag des Abschlusses der verschiedenen damit verbundenen Geschäfte.
(9) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, stellen sicher, dass ihre Gebührenstrukturen transparent, fair und nichtdiskriminierend sind und dass sie keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte in einer Weise auszuführen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch nach Titel VI beiträgt.
(10) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, müssen über Ressourcen und Backup-Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihrer zuständigen Behörde jederzeit Bericht zu erstatten.
(10a) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind und deren Jahresumsatz über einem von der ESMA festgelegten Schwellenwert liegt, übermitteln der zuständigen Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Arbeitstages, vollständige und genaue Angaben zu den auf ihrer Plattform ausgeführten Geschäften mit Kryptowerten.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die als Anbieter für den Betrieb einer Handelsplattform und bestimmter Kryptowerte zugelassen sind, stellen die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bezüglich Veröffentlichung und Prüfung durch eine eigene Seite auf ihrer Website und/oder App mit Informationen zu den von ihnen angebotenen Kryptowerten sicher.
(10b) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind und deren Jahresumsatz unter dem in [Absatz ...] festgelegten Schwellenwert liegt, halten für die zuständige Behörde mindestens fünf Jahre lang vollständige und genaue Angaben zu den auf ihrer Plattform ausgeführten Geschäften mit Kryptowerten bereit.
(10c) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, halten die einschlägigen Daten über sämtliche Aufträge mit Kryptowerten, die über ihre Systeme gehandelt werden, mindestens fünf Jahre lang für die zuständige Behörde bereit. Die Aufzeichnungen enthalten die Daten, die die für den Auftrag charakteristischen Merkmale darstellen, darunter diejenigen, die einen Auftrag mit den daraus resultierenden Geschäften verknüpfen und deren Einzelheiten der zuständigen Behörde gemäß den [Absätzen ...] gemeldet oder bereitgehalten werden.
Artikel 69
Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
(1) Anbieter von Kryptowerten, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, verfolgen eine nichtdiskriminierende Geschäftspolitik, bei der insbesondere festgelegt wird, welche Art von Kunden sie akzeptieren und welche Bedingungen diese Kunden zu erfüllen haben.
(2) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen einen verbindlichen Preis der Kryptowerte oder eine Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die sie zum Tausch gegen eine Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte vorschlagen.
(3) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, führen Kundenaufträge zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs angezeigten Preisen aus.
(4) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für den Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder gegen andere Kryptowerte zugelassen sind, veröffentlichen die Einzelheiten der Aufträge und der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich Transaktionsvolumen und -preisen.
Artikel 70
Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte
(1) Anbieter von Kryptowerten, die für die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte zugelassen sind, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen und berücksichtigen dabei die für eine bestmögliche Ausführung relevanten Faktoren Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art der Auftragsausführung sowie jegliche sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Faktoren, es sei denn, der betreffende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen führt Aufträge über Kryptowerte nach den spezifischen Anweisungen seiner Kunden aus.
(2) Um die Einhaltung von Absatz 2 zu gewährleisten, müssen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte zugelassen sind, wirksame Vorkehrungen für die Auftragsausführung treffen und umsetzen. Sie legen Grundsätze der Auftragsausführung fest, die es ihnen erlauben, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, und setzen diese Grundsätze um. Die Grundsätze der Auftragsausführung sehen insbesondere eine umgehende, faire und zügige Ausführung von Kundenaufträgen vor und verhindern den Missbrauch von Informationen über Kundenaufträge durch Mitarbeiter des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.
(3) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Durchführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte zugelassen sind, stellen ihren Kunden angemessene und klare Informationen über ihre Grundsätze der Auftragsausführung und jegliche wesentlichen Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung.
In den Informationen gemäß Unterabsatz 1 wird klar, hinreichend ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Aufträge vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Namen von Kunden ausgeführt werden. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen holen die vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung ihrer Kunden zu den Grundsätzen der Auftragsausführung ein.
Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß [Artikel ...] in Betracht gezogen, so wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
Wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung gelangt, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht geeignet ist, warnt er den Kunden oder potenziellen Kunden. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen. Geben die Kunden oder potenziellen Kunden die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht an oder machen sie unzureichende Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen, so warnt die Wertpapierfirma sie, dass sie nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für sie geeignet ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
Artikel 71
Platzierung von Kryptowerten
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, übermitteln Emittenten oder in ihrem Namen handelnden Dritten vor Abschluss eines Vertrags mit ihnen folgende Informationen:
a) Art der in Betracht gezogenen Platzierung, einschließlich der etwaigen Garantie eines Mindestkaufbetrags;
b) Angabe der Höhe der Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der Dienstleistung für das vorgeschlagene Vorhaben;
c) Zeitplan, Verfahren und Preis des vorgeschlagenen Vorhabens;
d) Informationen über die Käuferzielgruppe.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Platzierung von Kryptowerten zugelassen sind, holen vor Platzierung der betreffenden Kryptowerte die Zustimmung der Emittenten oder in ihrem Namen handelnder Dritter zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Elementen ein.
(2) Die in Artikel 65 genannten Vorschriften für Interessenkonflikte enthalten spezifische und angemessene Verfahren zur Vermeidung, Überwachung, Regelung und möglichen Offenlegung jeglicher Interessenkonflikte, die sich aus folgenden Situationen ergeben:
a) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen platzieren die Kryptowerte bei ihren eigenen Kunden;
b) der vorgeschlagene Preis für die Platzierung von Kryptowerten wurde zu hoch oder zu niedrig angesetzt.
Artikel 72
Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte zugelassen sind, legen Verfahren und Vorkehrungen für eine unverzügliche und ordnungsgemäße Übermittlung von Kundenaufträgen zur Ausführung über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen fest und setzen diese um.
(2) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte zugelassen sind, erhalten für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte oder an einen anderen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstigen nichtmonetären Vorteile.
(3) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte zugelassen sind, dürfen Informationen über noch nicht ausgeführte Kundenaufträge nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs dieser Informationen durch ihre Mitarbeiter.
Artikel 73
Beratung zu Kryptowerten
(1) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten oder zur Portfolioverwaltung für Kryptowerte zugelassen sind, bewerten die Eignung und Angemessenheit solcher Kryptowerte und Krypto-Dienstleistungen im Hinblick auf die Anforderungen, Präferenzen und die spezifische Situation des Kunden oder potenziellen Kunden und stellen sie nur dann zur Verfügung, wenn sie für den Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind und insbesondere der Risikotoleranz des Kunden und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
(1a) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten oder zur Portfolioverwaltung für Kryptowerte zugelassen sind, dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung für ihre Kunden keine Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteile annehmen und einbehalten, die von einem Emittenten oder einem Dritten oder einer Person, die im Namen eines Dritten handelt, gezahlt oder gewährt werden.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, informieren potenzielle Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber,
a) ob die Beratung unabhängig erbracht wird oder nicht;
b) ob sich die Beratung auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Kryptowerten stützt und insbesondere ob die Palette an Kryptowerten auf Kryptowerte beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zum Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellen potenziellen Kunden auch Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten zur Verfügung, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Kryptowerts und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte.
(2) Anbieter von Kryptowerten, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, stellen sicher, dass natürliche Personen, die in ihrem Namen Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Krypto-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Bewertung erhalten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten oder zur Portfolioverwaltung für Kryptowerte zugelassen sind, vom Kunden oder von potenziellen Kunden die in Artikel 73a Absatz 2 genannten Informationen, damit der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dem Kunden oder potenziellen Kunden die Dienstleistungen und Kryptowerte anbieten kann, die für den Kunden oder potenziellen Kunden geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten oder zur Portfolioverwaltung für Kryptowerte zugelassen sind, machen die Kunden und die potenziellen Kunden darauf aufmerksam, dass
a) der Wert von Kryptowerten infolge ihrer Handelbarkeit möglicherweise schwankt;
b) die Kryptowerte ihren Wert möglicherweise ganz oder teilweise verlieren;
c) die Kryptowerte möglicherweise nicht immer übertragbar sind;
d) die Kryptowerte möglicherweise nicht liquide sind;
e) gegebenenfalls keine öffentlichen Schutzsysteme zum Schutz des Wertes von Kryptowerten und keine öffentlichen Entschädigungssysteme existieren und Kryptowerte nicht durch öffentliche Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssysteme abgedeckt sind.
(4) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, müssen Strategien und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, die es ihnen ermöglichen, alle für eine solche Bewertung jedes Kunden erforderlichen Informationen zu sammeln und zu bewerten. Sie unternehmen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden gesammelten Informationen zuverlässig sind.
(5) Wenn Kunden die gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen nicht bereitstellen oder wenn Anbieter von Kryptowerten, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen zu der Auffassung gelangen, dass die potenziellen Kunden oder Kunden nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, teilen die Anbieter von Kryptowerten, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, diesen Kunden oder potenziellen Kunden mit, dass die Kryptowerte oder Krypto-Dienstleistungen für sie nicht geeignet sein könnten, und warnen sie vor den mit Kryptowerten verbundenen Risiken. In dieser Risikowarnung wird eindeutig auf das Risiko des Gesamtverlusts der investierten oder in Kryptowerte umgewandelten Gelder hingewiesen. Die Kunden erkennen ausdrücklich an, dass sie den Warnhinweis des betreffenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen erhalten und verstanden haben.
(6) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, überprüfen für jeden Kunden die in Absatz 1 genannte Bewertung alle zwei Jahre nach der gemäß jenem Absatz vorgenommenen ersten Bewertung.
(7) Nach Abschluss der in Absatz 1 genannten Bewertung übermitteln Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die für die Beratung zu Kryptowerten zugelassen sind, den Kunden einen zusammenfassenden Bericht über die ihnen erteilte Beratung. Dieser Bericht wird auf einem dauerhaften Datenträger erstellt und den Kunden in dieser Form übermittelt. Dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:
a) Angaben zu den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden;
b) einen Überblick über die geleistete Beratung.
Kapitel 4: Übernahme eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen
Artikel 74
Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen
(1) Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierte Erwerber“), die beschlossen haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu erwerben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „geplante Übernahme“), teilen dies der für den betreffenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, mit.
(2) Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuvor schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde auch ihren Beschluss mit, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital ▌20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.
(3) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Notifizierung gemäß Absatz 1, dem interessierten Erwerber schriftlich deren Eingang.
(4) Die zuständigen Behörden bewerten die in Absatz 1 genannte geplante Übernahme und die Informationen, die nach den von der Kommission gemäß Artikel 75 Absatz 4 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards erforderlich sind, innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3.
Bei Bestätigung des Eingangs der Notifizierung teilen die zuständigen Behörden den in Absatz 1 genannten Personen das Datum mit, an dem die Bewertung abgeschlossen sein wird.
(5) Bei der Bewertung nach Absatz 4 Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden von den in Absatz 1 genannten Personen zusätzliche Informationen anfordern, die für den Abschluss dieser Bewertung erforderlich sind. Ein solches Ersuchen muss vor Abschluss der Bewertung, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag nach dem Datum der schriftlichen Empfangsbestätigung nach Absatz 3 ergehen. Solche Ersuchen ergehen schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.
Die zuständigen Behörden unterbrechen die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Bewertung, bis sie die in Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen Informationen erhalten haben, jedoch nicht länger als 20 Arbeitstage. Weitere Ersuchen der zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen oder um Klarstellung der erhaltenen Informationen bewirken keine erneute Unterbrechung der Bewertung.
Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Unterabsatz 2 auf bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Personen außerhalb der Union ansässig sind oder reguliert werden.
(6) Zuständige Behörden, die nach Abschluss der Bewertung beschließen, Einspruch gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1 zu erheben, teilen dies den in Absatz 1 genannten Personen innerhalb von zwei Arbeitstagen, jedoch vor dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum, mit, wobei etwaige Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind. In dieser Mitteilung sind die Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
(7) Erheben die zuständigen Behörden bis zu dem in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Datum unter Berücksichtigung etwaiger Fristverlängerungen gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 keine Einwände gegen die geplante Übernahme nach Absatz 1, so gilt die geplante Übernahme oder Veräußerung als genehmigt.
(8) Die zuständige Behörde kann für den Abschluss der in Absatz 1 genannten geplanten Übernahme eine Maximalfrist festlegen, die gegebenenfalls verlängert werden kann.
Artikel 75
Inhaltliche Elemente der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen
(1) Bei der Bewertung nach Artikel 74 Absatz 4 prüfen die zuständigen Behörden die Eignung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Personen und die finanzielle Solidität der geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien:
a) die Reputation der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Personen;
b) die Reputation und die Erfahrung von Personen, die die Geschäfte des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen infolge der geplanten Übernahme oder Veräußerung leiten werden;
c) die finanzielle Solidität der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Personen, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, dessen Übernahme geplant ist;
d) die Fähigkeit des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die Bestimmungen dieses Titels dauerhaft einzuhalten;
e) die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
(2) Zuständige Behörden können gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die gemäß Artikel 74 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um eine erschöpfende Liste der Informationen zu erstellen, die für die Durchführung der in Artikel 74 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Bewertung erforderlich sind und die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Mitteilung zu übermitteln sind. Die verlangten Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und verhältnismäßig sein und der Art der Personen und der geplanten Übernahme nach Artikel 74 Absatz 1 angepasst sein.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [bitte Datum 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einsetzen] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
TITEL VI: Verhinderung von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten
Artikel 76
Geltungsbereich der Vorschriften über Marktmissbrauch
Die in diesem Titel festgelegten Verbote und Anforderungen gelten für Handlungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel auf einer von einem zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betriebenen Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel auf einer solchen Handelsplattform beantragt wurde.
Artikel 77
Offenlegung von Insiderinformationen
(1) Die Emittenten und Anbieter von Kryptowerten informieren die Öffentlichkeit umgehend über sie betreffende Insiderinformationen in einer Weise, die es möglich macht, leicht auf diese Informationen zuzugreifen und diese vollständig, korrekt und zeitnah zu bewerten.
(2) Die Emittenten und Anbieter von Kryptowerten können auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen gegenüber der Öffentlichkeit aufschieben, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Bei einer sofortigen Offenlegung ist davon auszugehen, dass sie den berechtigten Interessen des Emittenten oder gegebenenfalls des Anbieters schadet;
b) bei einer Aufschiebung der Offenlegung ist nicht davon auszugehen, dass sie die Öffentlichkeit irreführt;
c) die Emittenten oder gegebenenfalls die Anbieter können die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherstellen.
Artikel 78
Verbot von Insidergeschäften
(1) Niemand darf Insiderinformationen über Kryptowerte nutzen, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene oder fremde Rechnung, zu erwerben oder zu veräußern.
(2) Niemand, der über Insiderinformationen über Kryptowerte verfügt, darf
a) auf der Grundlage dieser Insiderinformationen Dritten empfehlen, Kryptowerte, auf die sich diese Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder diese Dritten zu einem solchen Erwerb oder einer solchen Veräußerung anstiften;
b) auf der Grundlage dieser Insiderinformationen Dritten empfehlen, einen Auftrag, der diese Kryptowerte betrifft, zu stornieren oder zu ändern, oder sie zu einer solchen Stornierung oder Änderung anstiften.
Artikel 79
Verbot der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen
Niemand, der über Insiderinformationen verfügt, darf diese Informationen gegenüber Dritten offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Rahmen der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder Berufs oder im Rahmen der normalen Ausübung von Pflichten.
Artikel 80
Verbot der Marktmanipulation
(1) Niemand darf Marktmanipulation betreiben, worin folgende Tätigkeiten eingeschlossen sind:
a) wenn die Person, die ein Geschäft abschließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nicht nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat: der Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung, die
i) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises von Kryptowerten oder der Nachfrage danach gibt oder geben könnte;
ii) für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführt oder herbeiführen könnte;
b) der Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder eine andere Tätigkeit oder Handlung, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder beeinflussen könnte;
c) die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Kryptowerts oder der Nachfrage danach geben oder geben könnten oder die für einen oder mehrere Kryptowerte ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführen oder herbeiführen könnten, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.
(2) Als Marktmanipulation gelten unter anderem die folgenden Handlungen:
a) die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot an einem Kryptowert oder die Nachfrage danach, die eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder andere unlautere Handelsbedingungen bewirkt oder bewirken könnte;
b) die Erteilung von Aufträgen an eine Handelsplattform für Kryptowerte, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, die eine der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Auswirkungen hat, durch
i) Störung oder Verzögerung des Betriebs der Handelsplattform für Kryptowerte oder Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben;
ii) Erschwerung der Identifizierung echter Aufträge auf der Handelsplattform für Kryptowerte durch Dritte oder Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben, einschließlich der Erteilung von Aufträgen, die zur Destabilisierung des normalen Betriebs der Handelsplattform für Kryptowerte führen;
iii) falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Kryptowerts oder der Nachfrage danach, insbesondere durch Erteilung von Aufträgen zur Einleitung oder Verschärfung eines Trends oder durch Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben;
c) Ausnutzung des gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung von Stellungnahmen zu einem Kryptowert, nachdem zuvor Stellung zu diesem Kryptowert genommen wurde und dann aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Kryptowerts Nutzen gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise bekannt gegeben wird.