BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
6.4.2022 - (COM(2021)0656 – C9‑0396/2021 – 2021/0340(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Martin Hojsík
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
(COM(2021)0656 – C9‑0396/2021 – 2021/0340(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0656),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0328/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9‑0092/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis zum 15. Mai 2015 wurde beschlossen, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden „Pentachlorphenol“) in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 29. April bis zum 10. Mai 2019 wurde beschlossen, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. In Anbetracht dieser Änderungen des Übereinkommens und um zu gewährleisten, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, ist es erforderlich, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Pentachlorphenol, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden. |
(2) Auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis zum 15. Mai 2015 wurde beschlossen, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden „Pentachlorphenol“) in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 29. April bis zum 10. Mai 2019 wurde beschlossen, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. In Anbetracht dieser Änderungen des Übereinkommens und um zu gewährleisten, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, ist es erforderlich, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Pentachlorphenol, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und auch die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Pentachlorphenol war zuvor in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates23 durch die Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission24 gelistet worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1000 mg/kg in Anhang V. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehoben, aber Pentachlorphenol wurde aus Versehen aus jener Verordnung gestrichen. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol erneut aufgenommen wird. |
(3) Pentachlorphenol war zuvor in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates23 durch die Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission24 gelistet worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1000 mg/kg in Anhang V. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehoben, aber Pentachlorphenol wurde aus Versehen aus jener Verordnung gestrichen. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol jetzt erneut aufgenommen wird. |
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23 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7). |
23 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7). |
24 Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission vom 23. April 2019 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 109 vom 24.4.2019, S. 6). |
24 Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission vom 23. April 2019 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 109 vom 24.4.2019, S. 6). |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether (mit Ausnahme des letztgenannten Stoffes, der in Anhang V der Verordnung nicht aufgelistet ist); b) Hexabromcyclododecan; c) Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP); und d) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es angezeigt, die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für diese Stoffe zu ändern, damit die Grenzwerte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. In Interesse der Kohärenz mit der Liste der polybromierten Diphenylether (PBDE) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte der Stoff Decabromdiphenylether in die Liste der PBDE in Anhang V Spalte 3 derselben Verordnung aufgenommen werden. |
(4) Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether (mit Ausnahme des letztgenannten Stoffes, der in Anhang V der Verordnung nicht aufgelistet ist); b) Hexabromcyclododecan; c) Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP); und d) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es angezeigt, die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für diese Stoffe zu ändern, damit die Grenzwerte nach Maßgabe des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts angepasst werden. In Interesse der Kohärenz mit der Liste der polybromierten Diphenylether (PBDE) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte der Stoff Decabromdiphenylether in die Liste der PBDE in Anhang V Spalte 3 derselben Verordnung aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (POPRC) hat vorgeschlagen, dass Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen ohne spezifische Ausnahmen5a nach Fertigstellung des Risikoprofils und der Evaluierung des Risikomanagements für diese Stoffe in Anlage A des Übereinkommens aufgenommen werden. Ein Beschluss über die Aufnahme von PFHxS, ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen soll auf der 10. Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens gefasst werden, die ursprünglich für Juli 2021 geplant war und nun infolge der negativen Entwicklung der COVID-19-Pandemie in vielen Ländern Europas im Juni 2022 stattfinden soll. Hinsichtlich der Ziele des Übereinkommens ist es daher angezeigt, auf der Grundlage der aktuellen Folgenabschätzung5b und zum Zwecke der Gewährleistung, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden. Die Kommission sollte diese Änderungen der Anhänge IV und V in die anderen Anhänge der Verordnung (EU) 2019/1021 übernehmen, um die Kohärenz zu wahren. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie die Konzentrationsgrenzwerte in früheren Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Mit den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sollte das Ziel eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht werden, indem die betreffenden Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Grenzwerte sollten auch dem in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal26 verankerten Grundsatz der Verwirklichung einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft Rechnung tragen. |
(6) Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie die Konzentrationsgrenzwerte in früheren Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte sollten auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist, und darauf abzielen, die Freisetzung von POP in die Umwelt soweit möglich zu verhindern, um das Ziel eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit des Menschen zu erreichen, indem die betreffenden Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Grenzwerte sollten auch den in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal26 verankerten Grundsätzen Rechnung tragen, das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, das Recycling auszuweiten, Treibhausgasemissionen zu verringern, schadstofffreie Werkstoffkreisläufe zu entwickeln, in denen verbotene Stoffe nicht durch Recyclingtätigkeiten wieder auf den Unionsmarkt gebracht werden sollten, und die Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen. |
__________________ |
__________________ |
26 COM(2019) 640 final. |
26 COM(2019) 640 final. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 sollten kohärent sein und zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ beitragen, in der eine umfassende Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen wird, mit denen gegen die Verwendung von und die Kontamination mit Stoffen, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen enthalten, vorgegangen werden soll. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Es ist notwendig, keine Inkohärenzen zwischen den Bestimmungen über Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die ursprünglich in der nun durch die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 850/2004 geregelt wurden, und Abfällen, die im Anschluss daran geregelt wurden, entstehen zu lassen, damit kontaminierte Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder Werkstoffen vermischt werden und tatsächlich für eine bessere Rückverfolgbarkeit und wirksame Behandlung aller Abfälle persistenter organischer Schadstoffe gesorgt ist. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es angezeigt ist, Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen, und erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Änderung der Richtlinie 2009/98/EG oder des Beschlusses 2014/955/EU oder beider Rechtsvorschriften vorlegen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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Die Kommission prüft, ob es angezeigt ist, die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle oder den Beschluss 2014/955/EU1a der Kommission oder beide Rechtsvorschriften zu ändern, um anzuerkennen, dass Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen sind, und erforderlichenfalls auf der Grundlage dieser Prüfung und spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Änderung der Richtlinie oder des Beschlusses oder beider Rechtsvorschriften vorlegen. |
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1a Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Tabelle
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
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„Pentachlorphenol, seine Salze und Ester |
87-86-5 und andere |
201-778-6 und andere |
100 mg/kg |
Dicofol |
115-32-2 |
204-082-0 |
50 mg/kg |
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen |
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
1 mg/kg |
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(PFOA und ihre Salze) |
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40 mg/kg |
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(PFOA-verwandte Verbindungen)“ |
Geänderter Text |
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„Pentachlorphenol (PCP), seine Salze und Ester |
87-86-5 und andere |
201-778-6 und andere |
100 mg/kg |
Dicofol |
115-32-2 |
204-082-0 |
50 mg/kg |
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen |
335-67-1 und andere |
206-397-9 und andere |
0,1 mg/kg |
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(PFOA und ihre Salze) |
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20 mg/kg |
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(Summe der PFOA-verwandten Verbindungen)“ |
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen |
355-46-4 und andere |
355-46-4 und andere |
0,1 mg/kg |
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(PFHxS und ihre Salze) |
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20 mg/kg |
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(PFHxS-verwandte Verbindungen)“ |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Tabelle
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
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„Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 |
287-476-5 |
1 500 mg/kg |
Geänderter Text |
|||
„Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) |
85535-84-8 |
287-476-5 |
420 mg/kg |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c – Tabelle
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
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Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O |
40088-47-9 und andere |
254-787-2 und andere |
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether: |
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O |
32534-81-9 und andere |
251-084-2 und andere |
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Hexabromdiphenylether C12H4Br6O |
36483-60-0 und andere |
253-058-6 und andere |
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Heptabromdiphenylether C12H3Br7O |
68928-80-3 und andere |
273-031-2 und andere |
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Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) C12Br10O |
1163-19-5 und andere |
214-604-9 und andere |
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a) Bis zum [OP, bitte Datum des Tages vor dem unter Buchstabe b genannten Datum einfügen], 500 mg/kg |
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b) Ab dem [OP, bitte Datum 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen], 200 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether.“ |
Geänderter Text |
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Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O |
40088-47-9 |
254-787-2 |
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O, Pentabromdiphenylether C12H5Br5O, Hexabromdiphenylether C12H4Br6O, Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O: |
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O |
32534-81-9 |
251-084-2 |
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Hexabromdiphenylether C12H4Br6O |
36483-60 |
253-058-6 |
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Heptabromdiphenylether C12H3Br7O |
68928-80-3 |
273-031-2 |
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Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) C12Br10O |
1163-19-5 |
214-604-9 |
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a) bis zum [OP: Datum des Tages vor dem unter Buchstabe b genannten Datum einfügen], 200 mg/kg |
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b) entfällt |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d – Tabelle
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
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„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) |
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5 µg/kg (2) |
________________ |
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(2) Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Unterabsatz 3.“ |
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Geänderter Text |
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„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) |
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1 μg/kg (2) |
_______________ |
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(2) Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Unterabsatz 3.“ |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e – Tabelle
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang IV – Tabelle
Vorschlag der Kommission |
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„Hexabromcyclododecan(4) |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4 221-695-9 |
500 mg/kg |
Geänderter Text |
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„Hexabromcyclododecan(4) |
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8 |
247-148-4 221-695-9 |
a) bis zum [OP: Datum des Tages vor dem unter Buchstabe b genannten Datum einfügen], 200 mg/kg |
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Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls und im Einklang mit den Verträgen spätestens am … [OP: Datum 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts auf 100 mg/kg vor. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer iv (neu)
Verordnung (EU) 2019/1021
Anhang V – Absatz 2 – Tabelle
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2000 mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen). |
BEGRÜNDUNG
Die Kommission schlägt vor, die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) zu überarbeiten, um sie mit den internationalen Verpflichtungen in Einklang zu bringen, insbesondere mit dem Stockholmer Übereinkommen, dessen Hauptziel es ist, „die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen“, wobei das „Vorsorgeprinzip“ zu berücksichtigen ist (Artikel 1). Da POP zu den gefährlichsten Chemikalien der Welt gehören und mit irreversiblen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt in Verbindung stehen, sind die Vertragsparteien nach dem Stockholmer Übereinkommen verpflichtet, die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um sowohl die Herstellung und Verwendung der in Anlage A aufgeführten Chemikalien als auch die Ein- und Ausfuhr dieser Chemikalien zu unterbinden.
Mit den für den jeweiligen Anhang IV vorgeschlagenen Grenzwerten (in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung von POP) wird nicht nur eine bessere Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der EU herbeigeführt, sondern auch die POP-Verordnung und die Ziele des europäischen Grünen Deals – insbesondere das Ziel einer schadstofffreien Umwelt und einer echten Kreislaufwirtschaft – werden besser miteinander in Einklang gebracht. Darüber hinaus stützen sich die Vorschläge auf klare Standpunkte des Europäischen Parlaments, das in der Vergangenheit mehrmals betont hat, dass ein angemessener Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor giftigen Stoffen sichergestellt werden muss, sowie auf das Basler Übereinkommen, das darauf abzielt, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Erzeugung, Bewirtschaftung, grenzüberschreitenden Verbringung und Entsorgung gefährlicher und anderer Abfälle zu schützen.
1. Zu den seit langer Zeit vertretenen Standpunkten des Europäischen Parlaments zu der Frage der Kontaminierung durch giftige Chemikalien einschließlich POP:
Das Parlament betonte in seiner Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (2014/2208(INI)), „dass Recycling nicht als Rechtfertigung dafür angeführt werden sollte, die Verwendung gefährlicher veralteter Stoffe unbegrenzt fortzuschreiben“.
Das Parlament erklärte in seiner Entschließung vom 13. September 2018 zu den Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (P8_TA(2018)0353), dass „besorgniserregende Stoffe die Stoffe sind, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen, Stoffe, die gemäß dem Stockholmer Übereinkommen verboten sind (persistente organische Schadstoffe), spezielle Stoffe, deren Einsatz in den in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Erzeugnissen beschränkt ist, und spezielle Stoffe, die in speziellem sektorspezifische[m] Recht und/oder Produktrecht reguliert sind“.
Das Parlament unterstrich in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (P9_TA(2020)0005) „wie wichtig es ist, schadstofffreie Materialkreisläufe zu entwickeln, die Substitution besonders besorgniserregender Stoffe zu intensivieren“, und forderte die Kommission auf, „Maßnahmen gegen eingeführte Produkte zu prüfen, die Stoffe oder Bestandteile enthalten, die in der EU verboten sind“. Ferner heißt es ausdrücklich, dass verbotene Stoffe „nicht mittels Recyclingtätigkeiten wieder auf den EU-Markt für Konsumgüter eingeführt werden sollten“.
Das Parlament betonte in der Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien (P9_TA(2020)0201), „wie wichtig […] die „Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe“ sei, es war der Ansicht, dass „aus frischen Materialien und aus [rezyklierten] Materialien hergestellte Erzeugnisse die gleichen Chemiestandards erfüllen sollten“, und es bekräftigte, dass „ Vermeidung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß der Definition in der Abfallrahmenrichtlinie Vorrang vor Recycling hat und dass Recycling daher nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden sollte, die Verwendung gefährlicher Altlaststoffe fortzusetzen“. Zudem wies es erneut darauf hin, dass „das Problem von Produkten, die besorgniserregende Altlaststoffe enthalten, mithilfe eines wirksamen Nachverfolgungs- und Entsorgungssystems gelöst werden sollte“.
Es erachtete es unlängst in seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2020/2077(INI)) im Hinblick auf den Übergang zu einer echten Kreislaufwirtschaft als besonders wichtig, saubere, schadstofffreie und restaurative Materialkreisläufe zu verwirklichen und hochwertige Abläufe für die Sammlung von Materialien, eine hochwertige Wiederverwendung und hochwertiges Recycling von Materialien zu fördern und den höchstmöglichen Wert von Materialien zu erhalten. Schließlich beharrte es darauf, dass „rasch Maßnahmen ergriffen werden, um die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit für eine schadstofffreie Umwelt umzusetzen“.
2. Zu den Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt und zu Kontaminierungen in der Kreislaufwirtschaft durch POP:
Da POP in der Umwelt verbleiben und sich biologisch anreichern, sind sie eine Bedrohung für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen auf der ganzen Welt. Werden diese Schadstoffe freigesetzt, werden sie weit von ihren Quellen entfernt über Staatsgrenzen hinweg transportiert und können sich sogar in Regionen anreichern, in denen sie nie verwendet oder erzeugt wurden. Die Einführung hoher Grenzwerte bewirkt eine Kontaminierung des Recyclingmaterials mit POP, die wieder in die Wirtschaft gelangen, anstatt entsorgt zu werden. Daher sollten die von der Kommission vorgeschlagenen Schwellenwerte in den Anhängen IV und V weiter verschärft werden. Dabei wird berücksichtigt, was angesichts der vorhandenen Daten und der Möglichkeiten der Abfallbewirtschaftung realistisch umsetzbar ist.
Für die Summe der PBDE wird ein Grenzwert von 200 mg/kg und eine weitere Senkung auf 100 mg/kg binnen fünf Jahren vorgeschlagen. Für SCCP wird vorgeschlagen, den Grenzwert auf 420 mg/kg zu senken, da dieser Grenzwert nicht zu Engpässen bei der Entsorgung und Verwertung in der EU führen wird. Für HBCDD wird ein Grenzwert von 200 mg/kg und eine weitere Senkung auf 100 mg/kg in fünf Jahren vorgeschlagen. Schließlich wird für PCDD/PCDF und dl-PCB ein mittlerer Wert von 0,003 mg TEQ/kg vorgeschlagen, in dem die potenziellen Auswirkungen auf die Haushalte und Gemeinden zum Ausdruck kommen.
Darüber hinaus sollen in Anhang IV Schwellenwerte für Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen aufgenommen werden, zumal die Kommission in ihrer Folgenabschätzung zu dieser Überarbeitung auch einräumt, dass das Europäische Parlament und der Rat diese Schwellenwerte entsprechend der Empfehlung des POP-Überprüfungsausschusses aus dem Jahr 2019 aufnehmen müssen, sobald sie 2022 in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von PFHxS erhält die EU nicht nur vor der Tagung der Vertragsparteien ein klares Verhandlungsmandat, sondern es werden auch Verwaltungskapazitäten der Mitgesetzgeber eingespart. Der Schwellenwert wird im Einklang mit dem niedrigeren Schwellenwert für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen festgelegt, um der Verpflichtung in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, die Kontamination durch PFAS zu verringern, Rechnung zu tragen.
Zudem wurde die Verpflichtung aufgenommen, die Inkohärenz zwischen dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einerseits und der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 andererseits zu beseitigen, was die Konzentrationsgrenzwerte anbelangt, bei deren Überschreitung Abfall als POP-Abfall bzw. als gefährlich eingestuft wird.
Mit diesem Vorschlag dürfte dazu beigetragen werden, das Risiko zu beseitigen, dass gefährliche Chemikalien in Abfällen aus der Union in Entwicklungsländer ausgeführt werden – ein Vorgang, der auf der Tagung der afrikanischen Region im Vorfeld der Konferenzen der Vertragsparteien des Basler, Rotterdamer bzw. Stockholmer Übereinkommens (18. bis 20. März 2019, Nairobi) festgestellt wurde. Auf dieser Tagung wurde nachdrücklich befürwortet, als Teil der technischen Leitlinien des Basler Übereinkommens bei der Festlegung der zulässigen Konzentration persistenter organischer Schadstoffe die strengsten möglichen Werte anzunehmen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0656 – C9-0396/2021 – 2021/0340(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
28.10.2021 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 10.11.2021 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Martin Hojsík 15.12.2021 |
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Prüfung im Ausschuss |
3.3.2022 |
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Datum der Annahme |
31.3.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
66 9 10 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mathilde Androuët, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Hildegard Bentele, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Cornelia Ernst, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Raffaele Fitto, Malte Gallée, Andreas Glück, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Marian-Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Alessandra Moretti, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Nicola Procaccini, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Ivan Vilibor Sinčić, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Arena, Nicolás González Casares, Dan-Ştefan Motreanu, Manuela Ripa, Tomislav Sokol |
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Datum der Einreichung |
6.4.2022 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
66 |
+ |
PPE |
Bartosz Arłukowicz, Hildegard Bentele, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, Adam Jarubas, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Marian-Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dan-Ştefan Motreanu, Ljudmila Novak, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Christine Schneider, Tomislav Sokol, Maria Spyraki, Pernille Weiss |
Renew |
Pascal Canfin, Andreas Glück, Martin Hojsík, Jan Huitema, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner, Michal Wiezik |
S&D |
Maria Arena, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Nicolás González Casares, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken |
The Left |
Malin Björk, Cornelia Ernst, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Mick Wallace |
Verts/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Malte Gallée, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus, Manuela Ripa |
9 |
– |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Raffaele Fitto, Joanna Kopcińska, Nicola Procaccini, Rob Rooken, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
ID |
Sylvia Limmer |
10 |
0 |
ID |
Mathilde Androuët, Simona Baldassarre, Aurélia Beigneux, Marco Dreosto, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Joëlle Mélin, Silvia Sardone |
The Left |
Ivan Vilibor Sinčić, Edina Tóth |
Erklärung der benutzten Zeichen:
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– : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] [ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0 / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.]