BERICHT über das Initiativrecht des Parlaments
10.5.2022 - (2020/2132(INI))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Paulo Rangel
Verfasser der Stellungnahme (*):
Pascal Durand, Rechtsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
PR_INI
INHALT
Seite
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
BEGRÜNDUNG
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Initiativrecht des Parlaments
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 20. Oktober 2010 in der geänderten Fassung[1] (Rahmenvereinbarung von 2010),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[2] (Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zur Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz zur Zukunft Europas[6],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zum Standpunkt des Europäischen Parlaments zur Konferenz zur Zukunft Europas[7],
– unter Hinweis auf die politischen Leitlinien für die künftige Kommission 2019–2024, die ihre Präsidentin Ursula von der Leyen am 16. Juli 2019 unter dem Titel „Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa“, vorgestellt hat,
– unter Hinweis auf die vom Parlament in Auftrag gegebene Studie vom Juli 2020 zum Initiativrecht des Europäischen Parlaments,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0142/2022),
A. in der Erwägung, dass in Artikel 15 EUV festgelegt ist, dass der Europäische Rat nicht gesetzgeberisch tätig wird;
B. in der Erwägung, dass das Parlament das einzige demokratisch und unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Organ der EU ist; in der Erwägung, dass das Parlament – anders als in den Verfassungssystemen der EU-Mitgliedstaaten – kein allgemeines direktes Recht der gesetzgeberischen Initiative hat, welches gemäß Artikel 17 Absatz 2 EUV bei der Kommission liegt, soweit die Verträge nichts anderes festlegen;
C. in der Erwägung, dass in den Verträgen ein indirektes Recht der gesetzgeberischen Initiative gewährt wird, da in Artikel 225 AEUV festgelegt ist, dass „[d]as Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern [kann], geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern“;
D. in der Erwägung, dass in Artikel 225 AEUV ferner festgelegt ist, dass, wenn „die Kommission keinen Vorschlag vor[legt], [...] sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit[teilt]“;
E. in der Erwägung, dass die Initiativberichte und Entschließungen des Parlaments ein wichtiges Instrument zur Gestaltung der politischen Agenda der EU sind;
F. in der Erwägung, dass sich die Kommission in der Rahmenvereinbarung von 2010 verpflichtet hat, innerhalb von drei Monaten nach Annahme der einschlägigen Entschließung im Plenum zu jeder Aufforderung des Parlaments, einen Vorschlag gemäß Artikel 225 AEUV zu unterbreiten, über die konkreten Folgemaßnahmen zu berichten; in der Erwägung, dass es sich um ein Unterlassen gemäß Artikel 265 AEUV handeln könnte, wenn die Kommission dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
G. in der Erwägung, dass bis zum Jahr 2019 lediglich ein Drittel der Verfahren der Rechtsetzungsinitiative und der nichtlegislativen Initiativverfahren des Parlaments als erfolgreich betrachtet werden kann und dass die meisten seit 2011 angenommenen Berichte mit einer Rechtsetzungsinitiative (INL) von der Kommission bis zum Jahr 2019[8] nicht mit der Vorlage geeigneter Vorschläge weiterverfolgt wurden;
H. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung eine spezifische Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu solchen Aufforderungen annehmen muss, und dass sie, wenn sie „beschließt [...], auf eine derartige Aufforderung hin keinen Vorschlag vorzulegen, [...] gegebenenfalls eine Analyse möglicher Alternativen vornehmen und auf etwaige von den Mitgesetzgebern in Bezug auf Analysen zum ‚europäischen Mehrwert‘ und zu den ‚Kosten des Nicht-Europas‘ aufgeworfene Fragen eingehen“ wird;
I. in der Erwägung, dass gemäß den Verträgen das Parlament das direkte Initiativrecht in Bezug auf seine eigene Zusammensetzung, die Wahl seiner Mitglieder und sein Abgeordnetenstatut, das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten und das Untersuchungsrecht des Parlaments, für das ein besonderes Verfahren Anwendung findet, sowie zur Einleitung von Verfahren im Zusammenhang mit der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und mit der Überarbeitung der Verträge hat;
J. in der Erwägung, dass die direkten Initiativrechte des Parlaments bei Weitem nicht ausreichen, um die Stimme der Bürgerinnen und Bürger, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in den Organen der Union zu vertreten, wodurch die Kommission faktisch über das Monopol für die Ausübung der Gesetzgebungsinitiative verfügt;
K. in der Erwägung, dass eine wichtigere Rolle des Parlaments bei der Festlegung der Agenda der Union durch die Stärkung des Initiativrechts des Parlaments auch eine Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf andere Politikbereiche und eine Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit erfordert;
L. in der Erwägung, dass das Parlament eine besonders ehrgeizige Gesetzgebungsinitiative zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte vorgelegt hat, die im Oktober 2016[9] und 2020[10] angenommen wurde und in der es die Kommission und den Rat aufforderte, Verhandlungen mit dem Parlament über eine interinstitutionelle Vereinbarung gemäß Artikel 295 AEUV aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit einer der Bereiche ist, in denen das Initiativrecht des Parlaments ausgebaut werden könnte;
M. in der Erwägung, dass die Gesetzgebung in der Union ins Gleichgewicht kommen würde, wenn dem Parlament ein direktes Initiativrecht gewährt würde;
N. in der Erwägung, dass empirische Belege zeigen, dass der Erfolg der Initiativen des Parlaments im Wesentlichen von der Art der Beschlussfassung des Rates (qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit) abhängt[11];
O. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zum Stand der Debatte über die Zukunft Europas auf seinen Vorschlag hingewiesen hat, „demzufolge bei einer möglichen künftigen Überarbeitung der Verträge das Recht auf gesetzgeberische Initiative auch dem Parlament als direkter Vertretung der Unionsbürger zugewiesen werden könnte“; in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas unter anderem eine historische Gelegenheit bietet, die Reform der europäischen Demokratie und der Verträge unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger voranzutreiben;
P. in der Erwägung, dass das Thema der Demokratie in der Union auf der digitalen Plattform der Konferenz zur Zukunft Europas eines der Themen ist, das die meisten Beiträge der Bürgerinnen und Bürger erhält;
Q. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zu möglichen Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union vorgeschlagen hat, dass „wie in einer Reihe von Mitgliedstaaten üblich – unbeschadet des grundlegenden Vorrechts der Kommission, eine Gesetzgebungsinitiative zu ergreifen, beiden Kammern der EU-Gesetzgebung, also dem Rat und insbesondere dem Parlament als einzigem von den Bürgern direkt gewähltem Organ, das Recht der gesetzgeberischen Initiative gewährt werden sollte“;
R. in der Erwägung, dass in der Geschäftsordnung des Parlaments die Regeln für die Ausarbeitung und Annahme von Entschließungen gemäß Artikel 225 AEUV festgelegt sind; in der Erwägung, dass in der Praxis zwischen Initiativberichten (INI) und INL-Berichten unterschieden wird; in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung von 2010 und die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung keine solche Unterscheidung enthalten;
In den Verträgen verankerte(s) direkte(s) Initiativrecht(e) des Parlaments
1. betont und bedauert, dass das Parlament, obwohl es das einzige direkt gewählte Organ der EU ist, kein allgemeines direktes Initiativrecht hat;
2. betont, dass der Vertrag von Lissabon dem Parlament bereits direkte Initiativrechte verleiht und seine Zuständigkeit für die Selbstorganisation, seine Kontrollfunktion und seine demokratische Legitimität als einziges direkt gewähltes Organ der Union anerkennt;
3. betont, dass in einem institutionellen Rahmen, in dem das Parlament noch kein allgemeines direktes Initiativrecht hat, die von ihm eingeleiteten besonderen Gesetzgebungsverfahren einen besonderen konstitutionellen Rang und Vorrang vor den ordentlichen Gesetzgebungsverfahren haben;
4. weist darauf hin, dass das Parlament in den vergangenen 20 Jahren wiederholt von diesen gleichwohl unzureichenden besonderen Initiativrechten Gebrauch gemacht hat; bedauert jedoch, dass diese besonderen Gesetzgebungsverfahren aufgrund der mangelnden Zustimmung der Kommission und des Rates nur selten erfolgreich abgeschlossen wurden[12];
5. hebt hervor, dass das Parlament von seinem Initiativrecht Gebrauch gemacht hat, indem es ein Verfahren zur Rechtsstaatlichkeit gemäß Artikel 7 EUV eingeleitet hat; verurteilt die mangelnden Folgemaßnahmen des Rates in diesem Verfahren trotz der anschließenden, wiederholten Aufforderungen des Parlaments, tätig zu werden, und weist darauf hin, dass das Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, weiterhin die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union insgesamt untergräbt; hält es für wesentlich, dass die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union unter Achtung der Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber vollständig und unverzüglich umgesetzt wird; ist der Ansicht, dass die Union nach wie vor strukturell nicht darauf vorbereitet ist, Rückschritten in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und deren Verletzung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken; ist der Ansicht, dass die Verschlechterungen in diesen Bereichen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass eine echte interinstitutionelle Zusammenarbeit erforderlich ist; bedauert zutiefst das Fehlen einer angemessenen Reaktion auf die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte und bekräftigt seine Forderung an die Kommission und den Rat, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über eine interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen;
6. verweist erneut auf seinen begründeten Vorschlag zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn; bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass durch die Standardverfahren für Anhörungen keine Gleichbehandlung des Parlaments einerseits und der Kommission und eines Drittels der Mitgliedstaaten andererseits sichergestellt wird, wenn es um die Vorlage eines begründeten Vorschlags und den Zugang zu Informationen geht; bedauert, dass die Anhörungen noch nicht zu nennenswerten Fortschritten bei der Bewältigung der eindeutigen Risiken einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union geführt haben;
7. bedauert, dass drei Mitgliedstaaten das 2018 verabschiedete geänderte Wahlrecht der Europäischen Union noch nicht ratifiziert haben;
8. bedauert ferner, dass sich der Rat bisher geweigert hat, mit dem Parlament über sein Untersuchungsrecht zu verhandeln, obwohl dies im Widerspruch zu Artikel 226 AEUV und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit steht, womit eine Bestimmung des Vertrags nicht umgesetzt wird, obwohl eine Verpflichtung dazu besteht;
9. begrüßt die Annahme des neuen Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten auf Initiative des Parlaments, mit dem sichergestellt wird, dass das Statut mit dem Vertrag von Lissabon im Einklang steht;
Durch die Verträge gewährte Initiativrechte des Rates und des Europäischen Rates
10. bedauert, dass Artikel 121 AEUV im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik lediglich die Unterrichtung des Parlaments vorsieht; stellt auch fest, dass der Rat Artikel 121 AEUV als faktisches Initiativrecht in diesem Bereich ausgeübt hat, und fordert weitere Verantwortlichkeiten für das Parlament als einziges Organ der Union, das die Stimme der Bürgerinnen und Bürger vertritt;
11. stellt zudem fest, dass Artikel 68 AEUV vom Rat als Grundlage für ein faktisches Initiativrecht im Raum der Freiheiten, der Sicherheit und des Rechts herangezogen wird; betont, dass der Europäische Rat kein Legislativorgan ist und dass die Annahme mehrjähriger operationeller Programme in diesem Bereich durch den Europäischen Rat ohne jegliche Verpflichtung zur Konsultation des Parlaments oder der Kommission angesichts der besonders gravierenden Auswirkungen dieser Politikbereiche auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger überarbeitet werden sollte; fordert, dass diese Zuständigkeit bei einer anstehenden Vertragsänderung dem Parlament und dem Rat gleichberechtigt übertragen wird;
12. stellt fest, dass gemäß Artikel 76 AEUV der Rat auf Vorschlag eines Viertels der Mitgliedstaaten ein Initiativrecht hat, das im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit sowie im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gleichwertig neben dem der Kommission steht;
13. stellt fest, dass diese Entwicklungen in unterschiedlichem Maße Teil eines umfassenderen Prozesses hin zu einem zunehmenden Ungleichgewicht zwischen dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis in allen Politikbereichen sind; betont, dass durch diese Praxis die in den Verträgen verankerte institutionelle Struktur der Union ausgehöhlt wird; ist der Ansicht, dass das Gleichgewicht zugunsten der demokratischen Legitimität durch gleichwertige Rechte des Parlaments wiederhergestellt werden sollte;
14. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Inanspruchnahme des indirekten Initiativrechts des Rates gemäß Artikel 241 AEUV nicht ausreichend transparent ist; fordert den Rat auf, in benutzerfreundlicher Weise und in allen Amtssprachen der Europäischen Union alle Aufforderungen, die auf dieser Rechtsgrundlage beruhen, zu veröffentlichen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, bei allen seinen Rechtsakten für ein Höchstmaß an Transparenz zu sorgen[13], wobei die EU-Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten uneingeschränkt einzuhalten sind;
Das in den Verträgen verankerte indirekte Initiativrecht des Parlaments
15. weist darauf hin, dass das Parlament seit dem Vertrag von Maastricht in Anerkennung seiner einzigartigen demokratischen Legitimität das Recht hat, die Kommission aufzufordern, Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen;
16. stellt fest, dass gemäß Artikel 225 AEUV solche Aufforderungen in den Zuständigkeitsbereich der Union fallen müssen und die Kommission derzeit lediglich verpflichtet ist, dem Parlament die Gründe mitzuteilen, aus denen sie keinen Vorschlag vorlegt;
17. weist erneut darauf hin, dass das Parlament und die Kommission in ihrer Rahmenvereinbarung von 2010 übereingekommen sind, dieses Recht weiter zu stärken; stellt fest, dass sich die Kommission verpflichtet hat, innerhalb von drei Monaten über ihre Folgemaßnahmen in Bezug auf die Aufforderungen des Parlaments Bericht zu erstatten und, falls dies vom Kollegium beschlossen wird, einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorzulegen;
18. ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, größere politische Ambitionen zu zeigen, und fordert daher, dass eine Überarbeitung der Rahmenvereinbarung von 2010 in Erwägung gezogen wird, um für stärkere Initiativrechte des Parlaments zu sorgen;
19. bedauert, dass die Kommission bis 2019 in ihren Folgemaßnahmen zu den gemäß Artikel 225 AEUV angenommenen Berichten des Parlaments mit einer Rechtsetzungsinitiative nur in wenigen Fällen[14] Vorschläge für einen Gesetzgebungsakt auf Aufforderung des Parlaments vorgelegt hat; bedauert ferner, dass die Fristen für die Beantwortung von Aufforderungen des Parlaments und die Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen durch die Kommission in den meisten Fällen nicht eingehalten wurden;
20. ist der Ansicht, dass die alleinige Verpflichtung der Kommission, das Parlament über ihre Gründe zu informieren, einen von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommenen INL-Bericht nicht weiterzuverfolgen, viel zu schwach ist, und begrüßt daher nachdrücklich die Unterstützung des Initiativrechts des Parlaments durch die Präsidentin der Kommission von der Leyen und die Zusage, stets mit einem Gesetzgebungsakt auf die Aufforderungen des Parlaments gemäß Artikel 225 AEUV zu reagieren, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung uneingeschränkt zu achten sind; erwartet, dass die Kommission die Zusage aufrechterhält, nach der Annahme einer solchen Aufforderung durch das Parlament, die von der Mehrheit seiner Mitglieder in einem INL-Bericht angenommen wurde, Rechtsvorschriften in die Wege zu leiten; ist der Ansicht, dass dieses Engagement gefördert und die Befugnis des Parlaments, Einfluss auf die Agenda der EU zu nehmen, gestärkt werden sollte;
21. begrüßt, dass das derzeitige Kollegium der Kommissionsmitglieder alle Aufforderungen[15] des Parlaments mit Ausnahme eines Falles[16] rechtzeitig beantwortet hat; betont ferner, dass nur in einem Fall eine Aufforderung nicht zu einem Gesetzesvorschlag führte; ist der Ansicht, dass damit eine interinstitutionelle Selbstbindung geschaffen wurde, und erwartet, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, auf alle Aufforderungen zu antworten, weiterhin nachkommen wird;
22. ist der Ansicht, dass die Überlegungen zum Initiativrecht des Parlaments mit umfassenderen Überlegungen zu politischen Initiativen im Rahmen der Beschlussfassung in der EU einhergehen müssen;
23. schlägt vor, die Folgemaßnahmen zu den Europäischen Bürgerinitiativen zu verbessern, und betont, dass das Parlament die Möglichkeit haben sollte, Europäische Bürgerinitiativen mit einem INL-Bericht weiterzuverfolgen, falls die Kommission es versäumt, innerhalb der vorgegebenen Fristen ihre Absichten zu veröffentlichen, oder in einer Mitteilung dargelegt hat, dass sie beabsichtigt, im Zusammenhang mit einer Europäischen Bürgerinitiative, die den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt und mit den Verträgen, insbesondere den in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerten der Union, im Einklang steht, keine Maßnahmen zu ergreifen;
Die Zukunft des Initiativrechts bzw. der Initiativrechte des Parlaments
24. ist zutiefst davon überzeugt, dass durch ein allgemeines und direktes Initiativrecht die demokratische Legitimität der Union weiter gestärkt und den Unionsbürgerinnen und -bürgern mehr Macht übertragen werden könnte und dass diese Änderung mit der Entwicklung der Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe im Laufe der Zeit im Einklang stehen würde;
25. ist der Ansicht, dass dem Parlament als dem einzigen direkt gewählten Organ der EU das Recht gewährt werden sollte, Rechtsvorschriften vorzuschlagen;
26. ist der festen Überzeugung, dass die Verträge überarbeitet werden sollten, um dem Parlament als dem einzigen direkt gewählten Organ der EU, das daher bei der Entscheidungsfindung der EU das Sprachrohr der Bürgerinnen und Bürger darstellt, ein allgemeines und direktes Recht der gesetzgeberischen Initiative zu gewähren; betont, dass das Parlament das in Artikel 48 EUV vorgesehene Verfahren einleiten sollte, um ein derartiges Recht der gesetzgeberischen Initiative einzuführen; ist der Ansicht, dass das Initiativrecht des Parlaments zumindest in den Politikbereichen gelten sollte, in denen das Parlament befugt ist, als Mitgesetzgeber Rechtsvorschriften zu erlassen;
27. betont, dass die Konferenz zur Zukunft Europas eine beispiellose Gelegenheit darstellt, die bestehenden Mängel zu beheben und der Demokratie in Europa neuen Schwung zu verleihen, und fordert die Teilnehmer der Konferenz nachdrücklich auf, ein echtes Initiativrecht für das Parlament in Betracht zu ziehen;
28. bekräftigt den besonderen und herausragenden verfassungsrechtlichen Rang der Angelegenheiten, für die das Parlament derzeit das Initiativrecht besitzt, und ist daher der Ansicht, dass ein solches ausschließliches Recht auf Angelegenheiten ausgedehnt werden sollte, bei denen die demokratische Legitimität und Souveränität der Union von besonderer Bedeutung ist;
29. stellt fest, dass die derzeitigen Initiativrechte des Parlaments unterschiedliche besondere Gesetzgebungsverfahren umfassen, wie im Fall von Verordnungen, die seine eigene Zusammensetzung, die Wahl seiner Mitglieder und ihr Statut, das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sowie das Untersuchungsrecht des Parlaments betreffen;
30. vertritt die Auffassung, dass in den Verträgen solche Verfahren kaum geregelt sind, und fordert eine neue interinstitutionelle Vereinbarung zwischen den drei Organen, die unter uneingeschränkter Achtung ihres besonderen konstitutionellen Rangs ausschließlich dieser Angelegenheit gewidmet ist und mit der die demokratische Legitimität der Europäischen Union gestärkt wird; ist der Ansicht, dass in dieser neuen interinstitutionellen Vereinbarung Maßnahmen in Erwägung gezogen werden könnten, mit denen verhindert wird, dass Dossiers von einem Organ blockiert werden;
31. ist der Ansicht, dass die Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und die Festlegung eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, bei dem das Parlament das Initiativrecht hat, als komplementäre Prozesse betrachtet werden sollten;
32. ist der Auffassung, dass durch ein dem Parlament gewährtes direktes Initiativrecht nicht ausgeschlossen wäre, dass die Kommission ein konkurrierendes oder, wie beim Haushalt, ein ausschließliches Initiativrecht behält; ist der Ansicht, dass auch in Betracht gezogen werden könnte, dem Rat in genau festgelegten Bereichen ein direktes Initiativrecht zu gewähren; fordert die drei Organe auf, darüber nachzudenken, wie konkurrierende Initiativrechte wirksam nebeneinander bestehen und in die Praxis umgesetzt werden könnten;
33. ist der Auffassung, dass der besondere Charakter dieser Gesetzgebungsverfahren in der Geschäftsordnung des Parlaments besser zum Ausdruck kommen sollte; empfiehlt insbesondere, dass in den Fällen, in denen die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Zustimmung oder Genehmigung des Rates und die Stellungnahme oder Zustimmung der Kommission erfordert, das Parlament nach der Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt ein Konsultationsverfahren mit diesen Organen durchführt; ist ferner der Auffassung, dass das Parlament die Verfahren zur Änderung solcher vorgeschlagenen Rechtsakte im Anschluss an derartige Konsultationen straffen sollte;
34. gibt seine Zusage, das Potenzial des indirekten Initiativrechts des Parlaments, wie es in den Verträgen niedergelegt ist und in interinstitutionellen Vereinbarungen und durch das Engagement von Kommissionspräsidentin von der Leyen weiterentwickelt wurde, in vollem Umfang auszuschöpfen;
35. ist der Auffassung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung für die Sicherstellung einer aufrichtigen und transparenten Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus von wesentlicher Bedeutung ist und ein besseres und gegenseitiges Verständnis der jeweiligen Standpunkte der verschiedenen Organe ermöglicht;
36. fordert eine gemeinsame Bewertung der Funktionsweise der Rahmenvereinbarung von 2010 und der Notwendigkeit einer gezielten Überarbeitung, um sicherzustellen, dass ihre Bestimmungen und Fristen im Zusammenhang mit dem indirekten Initiativrecht des Parlaments wirksam eingehalten werden können; fordert den Rat und die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament zu bewerten, inwieweit die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung mit dem Ziel überarbeitet werden sollte, etwaige Hindernisse für die Befugnis des Parlaments, Rechtsetzungsinitiativen vorzuschlagen, zu beseitigen;
37. hält es für angemessen, seine internen Vorschriften, Verfahren und Anforderungen zu überprüfen, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung von Berichten mit einer Rechtsetzungsinitiative gemäß Artikel 225 AEUV, damit die Vorschläge gezielt und fundiert sind; schlägt vor, die in der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegten Verfahren für die Ausarbeitung und Annahme von Entschließungen gemäß Artikel 225 AEUV zu straffen, um sicherzustellen, dass jeder an die Kommission gerichtete Aufforderung zur Vorlage einer Gesetzgebungsinitiative angemessen Rechnung getragen wird, wobei die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung stets zu achten ist, und zwar unabhängig von der Entschließung des Parlaments, in der die Aufforderung übermittelt wird;
38. verpflichtet sich, vorrangig auf diese Instrumente zurückzugreifen, um die Kommission zur Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen aufzufordern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Aufforderungen nur an die Kommission zu richten sind und sichergestellt werden muss, dass der Inhalt der Berichte mit einer Rechtsetzungsinitiative den vereinbarten Anwendungsbereich des Berichts nicht überschreitet; betont, dass es für die Annahme gezielter und fundierter Berichte gemäß Artikel 225 AEUV durch das Parlament erforderlich ist, dass die benötigten technischen und administrativen Kapazitäten vorhanden sind;
39. betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit der Kommission während des gesamten Verfahrens der Ausarbeitung von Berichten mit einer Rechtsetzungsinitiative sichergestellt werden muss, damit das Verfahren möglichst wirksam, transparent und inklusiv abläuft; hebt in dieser Hinsicht die Aufgaben der Konferenz der Ausschussvorsitze und der Konferenz der Präsidenten hervor;
40. betont, dass das Parlament die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, in der die Notwendigkeit einer Vorabanalyse des europäischen Mehrwerts sowie einer Bewertung der Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln betont wird, uneingeschränkt achtet, und dass es über eine Struktur für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Folgenabschätzungen verfügt, die nach Möglichkeit vor der Vorlage eines INL-Berichts durchzuführen sind, um die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vorgesehene Bewertung des europäischen Mehrwerts zu stärken;
41. ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Bewertung der Grundsätze der Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und besseren Rechtsetzung im Rahmen ihrer Weiterbehandlung von Aufforderungen des Parlaments zur Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen gemäß Artikel 225 AEUV die begleitenden Analysen des Parlaments zum europäischen Mehrwert und zu den Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln gebührend berücksichtigen sollte; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung bereits verpflichtet ist, auf alle Fragen einzugehen, die von den beiden gesetzgebenden Organen im Zusammenhang mit solchen Analysen aufgeworfen werden;
42. ist ferner der Ansicht, dass die Kommission die im Anschluss an einen Vorschlag des Parlaments gemäß Artikel 225 AEUV angenommenen Entwürfe von Vorschlägen eindeutig mit den entsprechenden INL-Berichten verknüpfen und so einen klaren „Fußabdruck der gesetzgeberischen Einflussnahme“ hinterlassen sollte;
43. sagt zu, eine stärkere Koordinierung mit dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu fördern, indem deren Stellungnahmen im Rahmen von Artikel 225 AEUV gebührend Rechnung getragen wird;
44. weist erneut darauf hin, dass Barrierefreiheit, Ethik und Transparenz von größter Bedeutung sind und alle Unionsorgane sich bei ihren Tätigkeiten davon leiten lassen müssen; fordert, dass alle einschlägigen Informationen über Berichte mit einer Rechtsetzungsinitiative, z. B. die Abschnitte des internen Verfahrens oder die Folgemaßnahmen der Kommission, leicht online und in allen Amtssprachen der Europäischen Union zugänglich gemacht werden;
45. bekräftigt, dass die Phase vor der gesetzgeberischen Tätigkeit wichtig ist, und verweist erneut auf die Rolle des Parlaments, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und der Rahmenvereinbarung von 2010 niedergelegt ist; fordert, dass die Arbeiten an der Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank zu Gesetzgebungsvorhaben, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vorgesehen, beschleunigt werden;
46. weist erneut darauf hin, dass die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft für die demokratische Legitimität der EU wichtig ist; fordert alle Organe der Union auf, sie auf sinnvolle Weise in alle Phasen des Politikzyklus einzubeziehen;
°
° °
47. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE TRADITION DER MITGLIEDSTAATEN
1. Nach der verfassungsrechtlichen Tradition der Mitgliedstaaten sowie Europas und des amerikanischen Kontinents wird den Parlamenten aufgrund ihrer direkten demokratischen Legitimität ein allgemeines Recht der gesetzgeberischen Initiative gewährt. Aus historischer Sicht haben schon im Mittelalter die Parlamente oder vergleichbare Gremien gefordert, dass ihr Recht, Petitionen an den Souverän zu richten (indirektes Initiativrecht), in ein echtes Recht der gesetzgeberischen Initiative umgewandelt wird.
Die Parlamente haben daher nicht nur eine allgemeine Gesetzgebungskompetenz, sondern auch ein allgemeines Recht der gesetzgeberischen Initiative.
Dieses Initiativrecht fällt häufig mit einem analogen Recht der Regierungen zusammen. In Systemen mit Kammern können beide Kammern über dieses Recht verfügen oder es je nach Angelegenheit teilen.
2. Die Einführung eines allgemeinen Initiativrechts, das von einem Parlament und einer Exekutive geteilt wird, schließt nicht die Möglichkeit aus, einem von ihnen ein ausschließliches Initiativrecht für bestimmte Bereiche zu gewähren. Es ist auch vorstellbar, dass eine Kammer (Ober- oder Unterhaus) oder sogar eine Regierung über ein ausschließliches Initiativrecht verfügt. Tatsächlich entspricht es durchaus den Traditionen in den Mitgliedstaaten, dass die Vorlage eines Haushalts ausschließlich der Regierung obliegt, obwohl die Zuständigkeit für den Haushalt beim Parlament liegt.
DIE ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
3. Die EU trägt diesen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten noch nicht vollständig Rechnung. Die Rolle des Europäischen Parlaments als einziges direkt gewähltes EU-Organ ist noch nicht vollständig anerkannt. Dementsprechend verfügt das Parlament nicht über ein allgemeines, direktes Initiativrecht.
4. Was heute die Europäische Union ist, begann 1952 mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Ausgehend von der gemeinsamen Bewirtschaftung von Rohstoffen hat sich das europäische Projekt zu einer Union der Völker entwickelt, die Teil unseres täglichen Lebens ist. Es handelt sich dabei um eine Union, die sich in ihrem Handeln der direkten demokratischen Legitimität und der Kontrolle durch Vertreter der EU-Bürgerinnen und -Bürger nicht mehr entziehen kann. Auch wenn das Parlament nicht mehr bloß eine machtlose Versammlung ist, muss konstatiert werden, dass es nicht in der Lage ist, die institutionelle Rolle wahrzunehmen, die ihm zuteilwerden sollte.
Die Vorrechte des Parlaments haben sich im Laufe der Zeit als Ergebnis der ständigen Spannung zwischen der sogenannten Regierungszusammenarbeit und der Gemeinschaftsmethode, zwischen Ideologen, die einen Staatenbund befürworten, und jenen, die eine Föderation anstreben, entwickelt.
5. Der Vertrag von Maastricht war ein wichtiger Schritt in der Geschichte unserer Demokratie. Mit ihm wurde die Europäische Union gegründet, und er enthält das Versprechen, eine „immer engere Union der Völker“ zu schaffen, die weit über ein bloßes wirtschaftliches Unterfangen hinausgeht. Dieser Ansatz bedingte wohl auch, dass sich die Rolle des Europäischen Parlaments veränderte.
Erstens wurde das „Recht, eine Petition an den Souverän zu richten“ endgültig in die Verträge aufgenommen, nämlich in Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zweitens wurde das Europäische Parlament Mitgesetzgeber (aber nur für die sogenannte Gemeinschaftssäule). Schließlich, und das ist am wichtigsten, wurde im AEUV eine Reihe von Bereichen anerkannt, wie das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten, in denen das Europäische Parlament über das ausschließliche Recht der gesetzgeberischen Initiative verfügt.
Kommissionspräsident Jacques Delors erklärte dazu sinngemäß: Die Europäische Union blieb – und ist noch immer – ein nicht identifiziertes politisches Objekt.
VON BESONDEREN INITIATIVRECHTEN ZU EINEM ECHTEN INITIATIVRECHT
6. Die Anerkennung eines indirekten Initiativrechts war sicherlich ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der demokratischen Legitimität der EU. Doch ähnlich wie in der nationalen Geschichte reicht dies nicht aus, um den verfassungsmäßigen Anspruch zu erfüllen, der EU mehr demokratische Legitimität zu verleihen: Dafür braucht es ein direktes Initiativrecht.
Das Europäische Parlament darf daher nicht davor zurückschrecken, sein souveränes Recht als alleiniger direkter Vertreter der Bürgerinnen und Bürger der EU auszuüben. 1962 änderte die damalige „Versammlung“ ihren Namen ohne die Zustimmung des Rates in „Europäisches Parlament“[17]. Es sah dies als sein souveränes Recht an. Heute liegt es am Parlament, auch die Anerkennung seines echten Initiativrechts durchzusetzen.
7. Die Vorstellung, dass das Europäische Parlament kein direktes Initiativrecht habe, ist jedoch ein Missverständnis. Das Parlament verfügt sehr wohl über mehrere direkte und ausschließliche Initiativrechte[18], gerade in Bereichen, in denen die demokratische Legitimität von besonderer Bedeutung ist.
Das bedeutet einerseits, dass es sich bei den derzeitigen Initiativrechten um besondere Gesetzgebungsverfahren von herausragendem verfassungsrechtlichem Rang handelt. Dementsprechend muss das Parlament, wenn es zur Ausübung dieser Initiativrechte erforderlich ist, auch in der Lage sein, andere im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens erlassene Rechtsakte zu ändern. Dabei muss die Rolle, die den anderen beteiligten Organen gemäß den Verträgen für die einzelnen besonderen Gesetzgebungsverfahren übertragen wird, natürlich geachtet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem bereits erwähnten herausragenden verfassungsrechtlichen Rang des Parlaments, sondern auch aus dem langjährigen Rechtsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali“, wonach das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt.
Andererseits zeigen diese Bestimmungen, dass der enge, unmittelbare und intensive Zusammenhang zwischen Gesetzgebungsinitiative und demokratischer Legitimität bereits in den Verträgen und durch die Verträge anerkannt wird.
Das bedeutet, dass ein breiteres, umfassenderes Initiativrecht des Europäischen Parlaments an sich bereits die demokratische Legitimität der Union erhöhen wird.
8. Die Verträge haben jedoch Grenzen, was die Regelung dieser besonderen Gesetzgebungsverfahren anbelangt, und die Erfahrung zeigt auch, dass eine Einigung in solchen Bereichen schwierig ist. Daher schlägt der Berichterstatter eine interinstitutionelle Vereinbarung vor, die ausschließlich besonderen Gesetzgebungsverfahren gewidmet ist, bei denen das Parlament das Initiativrecht hat, um die geltenden Verfahren und Rollen der Organe zu klären.
9. In den Verträgen werden auch einige direkte Initiativrechte des Rates anerkannt, die sich meist mit denen der Kommission in den gleichen Bereichen überschneiden und in einigen Fällen sogar ausschließlich sind. Ihre Aufwertung zu einem allgemeinen direkten Initiativrecht, auch wenn dieses nicht mit dem für das Parlament vorgeschlagenen Initiativrecht vergleichbar ist, muss entschieden abgelehnt werden.
Die Rolle des Rates in der EU ist klar definiert: Er vertritt die Mitgliedstaaten, nicht ihre Bürgerinnen und Bürger. Ferner vertritt er nationale Interessen, nicht die Interessen der EU – und dies zu Recht. Daher kommt ihm die grundlegende Funktion zu, als eine gesetzgebende Kammer neben dem Parlament zu bestehen. Umgekehrt sollte ihm jedoch kein allgemeines Initiativrecht in Bezug auf die Gesetzgebungsbefugnisse der Europäischen Union gewährt werden.
10. Ein allgemeines direktes Initiativrecht muss den Organen vorbehalten sein, die die EU als Ganzes vertreten: dem Parlament und der Kommission.
11. Diese Logik spiegelt sich auch in der Art und Weise wider, wie die Kommission von der Leyen der Verpflichtung ihrer Präsidentin in Bezug auf das indirekte Initiativrecht des Parlaments nachgekommen ist. Alle Aufforderungen gemäß Artikel 225 AEUV wurden fristgerecht beantwortet. Die einzige Ausnahme bildete der Notfallplan für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Allerdings ist diese Ausnahme verständlich, da sie ein Mittel ist, um die Genehmigung des MFR zu beschleunigen.
Die Vorgehensweise und Doktrin der Kommission von der Leyen haben zweifellos echten Vorbildcharakter und werden über diese Kommission hinaus fortbestehen.
12. Der Berichterstatter schlägt daher ein institutionelles Dreieck vor, in dem sowohl die Kommission als auch das Parlament ein direktes und allgemeines Initiativrecht haben. Dabei würde es sich um konkurrierende Rechte handeln, die wie in den verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten mit ausschließlichen Initiativrechten koexistieren. Die Kommission könnte beispielsweise allein und ausschließlich für die Vorlage des Haushaltsplans zuständig sein, während das Parlament für die Angelegenheiten, für die es derzeit zuständig ist, die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit übernehmen könnte.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die bestehenden direkten und indirekten Initiativrechte und Monopole zeigen, dass die institutionelle Architektur der EU eine andere Verteilung der Initiativrechte ermöglicht. Die Anerkennung eines allgemeinen Initiativrechts des Parlaments ist möglich und wünschenswert, und sie würde dem verfassungsmäßigen Bestreben entsprechen, die demokratische Legitimität der EU zu stärken.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (22.3.2021)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu dem Initiativrecht des Parlaments
Verfasser der Stellungnahme (*): Pascal Durand
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die Kommission „die allgemeinen Interessen der Union [fördert] und […] geeignete Initiativen zu diesem Zweck [ergreift]“; in der Erwägung, dass ein Gesetzgebungsakt der Union nach Maßgabe von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden darf, soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist;
B. in der Erwägung, dass die Verträge dem Parlament nur in sehr begrenzten Fällen ein direktes Initiativrecht einräumen, nämlich bei seiner eigenen Zusammensetzung, der Wahl seiner Mitglieder und deren Statut, dem Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten, zur Einleitung eines Rechtsstaatsverfahrens, zur Einsetzung nichtständiger Untersuchungsausschüsse und zur Einleitung von Vertragsrevisionen; in der Erwägung, dass das Parlament nach Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Kommission auffordern kann, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern; in der Erwägung, dass dieses mittelbare Initiativrecht in Artikel 47 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments näher ausgeführt wird;
C. in der Erwägung, dass die Kommission nach Maßgabe von Artikel 225 AEUV verpflichtet ist, dem Parlament die Gründe mitzuteilen, wenn sie nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Parlament keinen Legislativvorschlag vorlegt; in Erwägung somit des verbindlichen Charakters dieser Bestimmung des Vertrags;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament zwar das einzige direkt gewählte EU-Organ ist, jedoch gleichzeitig weniger legislative Initiativbefugnisse als die meisten nationalen Parlamente hat;
E. in der Erwägung, dass Ursula von der Leyen vor ihrer Wahl zur Präsidentin der Kommission zugesichert hat, auf Gesetzgebungsinitiativen zu reagieren, wenn diese von einer Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen werden und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung in vollem Umfang Rechnung tragen;
F. in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas Gelegenheit für weitere Überlegungen gemeinsam mit der Zivilgesellschaft darüber bieten wird, wie das Initiativrecht des Parlaments mit Blick auf eine bessere Rechtsetzung am besten gestärkt werden kann;
G. in der Erwägung, dass das bestehende Ungleichgewicht zwischen Kommission, Rat und Parlament bei den Befugnissen zur Festlegung der Agenda der EU insbesondere in Politikbereichen, in denen die Kommission kein ausschließliches Initiativrecht hat und in denen der Rat nicht verpflichtet ist, das Parlament zu konsultieren – nämlich im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, bei der die Zuständigkeiten auf den Hohen Vertreter der Union und den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen wurden –, bedauerlich ist;
1. ist der Ansicht, dass sich das in den Verträgen verankerte Recht der gesetzgeberischen Initiative der Kommission in den letzten Jahren als weder konstruktiv noch produktiv erwiesen hat, da die diesbezügliche Leistung der Kommission im Laufe des letzten Jahrzehnts nachgelassen hat; betont, dass das Parlament ein demokratisch gewähltes Gremium ist, das im Gegensatz zu den meisten nationalen Parlamenten über kein formales Recht der gesetzgeberischen Initiative verfügt, und dass daher die Tatsache, dass die Kommission das ausschließliche unmittelbare Recht der gesetzgeberischen Initiative innehat, ein Problem der demokratischen Legitimität schafft, das gelöst werden muss; empfiehlt dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen deshalb nachdrücklich, die dem Parlament durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten besser zu nutzen und verschiedene Optionen – darunter eine Überarbeitung der Verträge – zu analysieren, damit dem Parlament ein unmittelbares Recht der gesetzgeberischen Initiative gewährt wird;
2. hebt hervor, dass der Europäische Rat gemäß Artikel 68 AEUV de facto über ein Initiativrecht im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verfügt, was der in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung[19] vorgesehenen Ebenbürtigkeit zwischen Parlament und Rat bei der Gesetzgebung nicht gerecht wird; betont außerdem, dass die Mitgliedstaaten im Wege ihrer Beteiligung an zahlreichen Beratungsgremien der Kommission in einem frühen Stadium Einfluss nehmen können, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass sich das Parlament im selben Maße beteiligen kann;
3. ist der Ansicht, dass das Parlament über ein verstärktes unmittelbares Recht der gesetzgeberischen Initiative verfügen sollte, da es die Bürger Europas unmittelbar repräsentiert und nationale Interessen ausgleichen muss; bedauert deshalb, dass diese Möglichkeit immer wieder auf eine künftige Überarbeitung der Verträge verschoben wird;
4. ist der Ansicht, dass das Parlament die derzeitigen Bestimmungen des Vertrags uneingeschränkt nutzen sollte, um seinen Einfluss auf die Einleitung von Rechtsetzungsverfahren zu erweitern und der Erlangung des unmittelbaren Initiativrechts den Weg zu ebnen;
5. hebt außerdem hervor, dass Änderungen an der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und an der Rahmenvereinbarung von 2010[20] die Befugnisse des Parlaments zur Festlegung der legislativen Agenda stärken und auf diese Weise das Gleichgewicht zwischen den Organen ohne eine formelle Vertragsänderung neu ausrichten können;
6. schlägt vor, dass das Parlament die politische Unterstützung von Ideen im Rahmen von Artikel 225 AEUV in Erwägung zieht, die vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss oder vom Europäischen Ausschuss der Regionen vorgelegt werden;
7. ist der Ansicht, dass das Parlament gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/788[21] beschließen könnte, eine europäische Bürgerinitiative mit einem Bericht mit einer Rechtsetzungsinitiative (INL) weiterzuverfolgen, wenn die Kommission binnen der vorgegebenen Fristen nicht zu ihren Absichten Stellung genommen hat oder in einer Mitteilung dargelegt hat, dass sie keine weiteren Maßnahmen zu einer Initiative ergreifen will, die die Verfahrensanforderungen erfüllt und im Einklang mit den Verträgen und insbesondere mit den in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerten der Union steht; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich zur Vorlage eines Legislativvorschlags zu verpflichten, wenn das Parlament einen solchen INL-Bericht angenommen hat; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Rahmenvereinbarung von 2010 zu ändern;
8. bedauert zutiefst, dass lediglich ein Drittel der legislativen und nichtlegislativen Initiativverfahren des Parlaments als erfolgreich betrachtet werden kann und dass die meisten seit 2011 angenommenen INL-Berichte von der Kommission nicht mit der Vorlage geeigneter Vorschläge weiterverfolgt wurden;[22] bedauert außerdem, dass die in Ziffer 16 der Rahmenvereinbarung von 2010 festgelegte Frist von drei Monaten, innerhalb derer die Kommission auf eine Entschließung des Parlaments reagieren muss, und die einjährige Frist, innerhalb derer sie einen Gesetzgebungsvorschlag zu einem legislativen Initiativbericht vorlegen muss, bislang durchweg nicht eingehalten werden;
9. ist der Ansicht, dass INL-Berichte im Bereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, die sich nur an einen Adressaten richten und klar umrissene Vorschläge innerhalb des Geltungsbereichs des Berichts mit realistischen Zeitrahmen umfassen, eine größere Chance haben, von der Kommission in Gesetzesvorschläge umgesetzt zu werden; empfiehlt dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen in diesem Zusammenhang, Verhandlungen mit der Kommission dahingehend aufzunehmen, dass die einschlägigen Fristen geringfügig verlängert und die mutmaßlichen organisatorischen Schwierigkeiten mit Blick auf die Rahmenvereinbarung von 2010 ausgeräumt werden, damit auf diese Weise die Bereitschaft der Kommission, auf Entschließungen des Parlaments zu reagieren, gestärkt wird; erwartet im Gegenzug jedoch, dass die Kommission einen INL-Bericht automatisch in einen konkreten Gesetzesvorschlag umsetzt;
10. ist der Auffassung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung eine wesentliche Rolle bei der Sicherstellung einer aufrichtigen und transparenten Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus spielt und ein besseres und gegenseitiges Verständnis der jeweiligen Positionen der verschiedenen Organe ermöglicht; fordert eine Bewertung der Frage, inwieweit die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung mit dem Ziel überarbeitet werden sollte, etwaige Hindernisse für die Befugnis des Parlaments, Rechtsetzungsinitiativen vorzuschlagen, zu beseitigen;
11. hebt hervor, dass das Parlament die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, in der die Notwendigkeit einer Vorabanalyse des „europäischen Mehrwerts“ sowie einer Bewertung der „Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln“ betont wird, uneingeschränkt achtet;
12. weist darauf hin, dass das Parlament über eine Struktur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Folgenabschätzungen verfügt, die nach Möglichkeit vor der Vorlage eines INL-Berichts vorgenommen werden müssen, damit die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vorgesehene Bewertung des europäischen Mehrwerts gestärkt wird;
13. schlägt vor, im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas die Möglichkeit der Einführung von Mechanismen für eine direkte Beteiligung wie etwa von Bürgerversammlungen zu prüfen, damit sich die EU-Bürger Gehör verschaffen und sich so in das EU-Rechtsetzungsverfahren einbringen können;
14. fordert die Kommission als Hüterin der Verträge nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und ihre eigenen Zusagen einzuhalten; fordert die Kommission eindringlich auf, das Parlament vor einer Entscheidung über ihr Arbeitsprogramm systematisch einzubinden und vorab die Zustimmung des Parlaments einzuholen, damit die Befugnisse des Parlaments zur Festlegung der Agenda bis zur Einführung seines unmittelbaren Initiativrechts ausgeweitet werden;
15. ist der Ansicht, dass Artikel 294 AEUV dahingehend überarbeitet werden sollte, dass die von einer Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommene Entschließung als Grundlage für ein vom Parlament selbst eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren dient, wenn die Kommission der Forderung des Parlaments nach einem Rechtsakt im Bereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht innerhalb der festgelegten Frist nachkommt;
16. vertritt die Auffassung, dass Untätigkeit vorliegen und das Parlament sich das Recht vorbehalten würde, systematisch Maßnahmen gemäß Artikel 265 AEUV zu ergreifen, wenn die Kommission – wie in Artikel 225 AEUV gefordert – nach Aufforderung des Parlaments keinen Legislativvorschlag vorlegen und diese Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründen würde; ist außerdem der Ansicht, dass dies ein Anlass für die Einbringung eines Misstrauensantrags gegen die Tätigkeit der Kommission durch das Parlament nach Maßgabe von Artikel 234 AEUV sein könnte.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
18.3.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 3 2 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Manon Aubry, Gunnar Beck, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Ibán García Del Blanco, Esteban González Pons, Mislav Kolakušić, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Stéphane Séjourné, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Patrick Breyer, Andrzej Halicki, Heidi Hautala, Ilhan Kyuchyuk, Antonius Manders, Sabrina Pignedoli, Jérôme Rivière, Nacho Sánchez Amor |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
20 |
+ |
PPE |
Geoffroy Didier, Esteban González Pons, Antonius Manders, Jiří Pospíšil, Axel Voss, Marion Walsmann, Javier Zarzalejos |
S&D |
Ibán García Del Blanco, Franco Roberti, Marcos Ros Sempere, Tiemo Wölken, Lara Wolters |
Renew |
Pascal Durand, Karen Melchior, Stéphane Séjourné, Adrián Vázquez Lázara |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Marie Toussaint |
The Left |
Manon Aubry |
NI |
Mislav Kolakušić |
3 |
- |
ID |
Gunnar Beck, Gilles Lebreton, Jérôme Rivière |
2 |
0 |
ECR |
Angel Dzhambazki, Raffaele Stancanelli |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES (25.5.2021)
für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
zu dem Initiativrecht des Parlaments
Verfasserin der Stellungnahme: Gwendoline Delbos-Corfield
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. erinnert daran, dass die Kommission nahezu ein Monopol auf Gesetzesinitiativen hat und dass die von ihr vorgelegten Vorschläge die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung beachten und mit einer ordnungsgemäßen Folgenabschätzung einhergehen sollten; ist der Ansicht, dass die Kommission von ihrem Recht der gesetzgeberischen Initiative in den letzten Jahren nicht immer konstruktiv oder produktiv Gebrauch gemacht hat, umso mehr als die Kommission legislative Initiativen allzu oft auf die Wünsche der Mitgliedstaaten abstimmt; ist der Ansicht, dass dies auch für die häufige Anwendung von Neufassungsverfahren und das Fehlen ordnungsgemäßer Folgenabschätzungen gilt, wodurch die Wirksamkeit von Gesetzgebungsakten geschmälert wurde;
2. betont, dass das Parlament das einzige Organ der Union ist, das von den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar gewählt wird, dass es aber nicht wie die nationalen Parlamente über das formale Recht der Gesetzesinitiative verfügt; stellt fest, dass das Parlament die demokratische Grundlage der Union bildet und daher umfassend in alle Phasen des Gesetzgebungsverfahrens einbezogen werden muss, und dass es diese Funktion proaktiver wahrnehmen sollte; ist der Meinung, dass die derzeitige institutionelle Architektur ein demokratisches Defizit darstellt und nur schwer zu rechtfertigen ist; fordert daher nachdrücklich, dass die Befugnisse des Parlaments in Bezug auf seine entscheidende demokratische Rolle innerhalb der Union gemäß den Verträgen gestärkt und aktiver genutzt werden, indem beispielsweise mehr Anträge auf neue Legislativvorschläge gestellt werden, um eine stärkere Rolle bei der Initiierung von Rechtsvorschriften zu erlangen;
3. empfiehlt nachdrücklich, eine Überarbeitung von Artikel 225 AEUV, der aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 EUV nur eine begrenzte Wirkung hat, in Erwägung zu ziehen, um dem Parlament ein verstärktes direktes Recht auf gesetzgeberische Initiative zu verleihen, da es die Bevölkerung der Europäischen Union unmittelbar vertritt und nicht nur die nationalen Interessen, die gegeneinander abgewogen werden müssen; bedauert zutiefst, dass diese Möglichkeit immer wieder auf eine künftige Überarbeitung der Verträge verschoben wird, zumal sich dies nachteilig auf die Vertretung der Bürger und ihrer Interessen auswirkt; ist der Ansicht, dass die bevorstehende Konferenz zur Zukunft Europas als wichtige demokratische Initiative für die Diskussion über mögliche Entwicklungen für den künftigen institutionellen Aufbau der Union dienen sollte, einschließlich der Stärkung der Rolle des Parlaments bei der Entscheidungsfindung, und dass sie die richtige Gelegenheit bietet, dies mit Vertretern der Zivilgesellschaft zu erörtern;
4. stellt fest, dass die Überarbeitung der Verträge langwierig ist; empfiehlt daher nachdrücklich, dass das Parlament in der Zwischenzeit alle anderen Möglichkeiten auslotet, um sein Recht der gesetzgeberischen Initiative zu stärken; ist der Auffassung, dass es sich lohnt, die Möglichkeit zu prüfen, die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission von 2010[23] und die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der EU und der Kommission über bessere Rechtsetzung von 20161[24] zu ändern, um die Befugnisse des Europäischen Parlaments zur Beeinflussung der Agenda der EU zu stärken;
5. hebt hervor, dass der Europäische Rat bei der Festlegung der strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische Planung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß Artikel 68 AEUV de facto über ein Initiativrecht verfügt, sodass Parlament und Rat als Mitgesetzgeber nicht gleichberechtigt sind, wie dies in anderen Rechtsakten wie der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verankert ist; betont außerdem, dass die Mitgliedstaaten im Wege ihrer Beteiligung an zahlreichen Beratungsgremien der Kommission in einem frühen Stadium Einfluss nehmen können; bedauert sehr, dass die Kommission Legislativvorschläge meist zurückzieht, weil im Rat keine Einigung erzielt werden kann, und dass dadurch die oft obstruktive Haltung des Rates gegenüber Gesetzesinitiativen belohnt wird; betont, dass diese Faktoren zur Entwicklung einer großen Asymmetrie in der Gesetzgebungsbefugnis des Rates und des Parlaments geführt haben;
6. bedauert zutiefst, dass lediglich ein Drittel der legislativen und nichtlegislativen Initiativverfahren des Parlaments als erfolgreich betrachtet werden kann und dass die meisten seit 2011 angenommenen Berichte mit einer Rechtsetzungsinitiative (INL) nicht zu einem konkreten Legislativvorschlag der Kommission als Folgemaßnahme geführt haben[25]; weist darauf hin, dass es dem Geist der Demokratie entspricht, dass die Kommission auf parlamentarische Entschließungen zwingend reagieren muss; ist der Meinung, dass INL-Berichte, wann immer möglich, von Folgenabschätzungen begleitet und so klar wie möglich formuliert werden sollten; bedauert, dass die Drei-Monats-Fristen, innerhalb derer die Kommission auf Entschließungen des Parlaments reagieren und Legislativvorschläge vorlegen muss, durchweg nicht eingehalten wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und ihre Zusagen einzuhalten;
7. ist der Ansicht, dass die Kommission auf die Initiativen des Parlaments reagieren muss, indem sie zumindest die ergriffenen Folgemaßnahmen skizziert und eine detaillierte Erklärung abgibt, wenn sie negative Entscheidungen trifft; erwartet, dass die Kommission auf jeden INL-Bericht mit einem Rechtsakt reagiert, der den Grundsätzen des EU-Rechts uneingeschränkt Rechnung trägt, wie dies die amtierende Kommissionspräsidentin in den politischen Leitlinien zugesagt hat, die dem Parlament am 16. Juli 2019 vorgelegt wurden, als sie das Parlament um Unterstützung für ihre Ernennung ersuchte, und die über ihre Mandatsschreiben an alle Kommissionsmitglieder weitergeleitet wurden; erinnert daran, dass die Kommission gemäß Artikel 225 AEUV und der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ verpflichtet ist, ausführlich zu begründen, warum sie dem Ersuchen des Europäischen Parlaments, einen Rechtsakt zu erlassen, nicht nachkommt; behält sich das Recht vor, Maßnahmen gemäß Artikel 265 AEUV gegen die Kommission in Erwägung zu ziehen, wenn diese ohne angemessene Begründung keinen Legislativvorschlag vorlegt;
8. bedauert, dass in den Mitteilungen der Kommission über die zu den Initiativberichten ergriffenen Maßnahmen oft eine ausführliche Antwort fehlt; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eine angemessene Antwort ordnungsgemäß veröffentlicht wird und die Öffentlichkeit darüber informiert wird; ist der Ansicht, dass die von einer Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommene Entschließung als Grundlage für ein vom Parlament selbst eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren dienen sollte, wenn die Kommission der Forderung des Parlaments nach einem Rechtsakt im Bereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht nachkommt;
9. empfiehlt der Kommission, die Transparenz zu verbessern und den Zugang zu Dokumenten, insbesondere Folgenabschätzungen, und bestehenden Instrumenten für die direkte Beteiligung wie öffentlichen Online-Konsultationen, die in den 24 Amtssprachen der Union verfügbar sind, oder anderen Feedback-Mechanismen zu bestimmten Themen zu vereinfachen;
10. erinnert an die Initiativen von 2016 und 2020 über den EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; bedauert zutiefst das anhaltende Fehlen einer angemessenen Reaktion auf die Initiative des Parlaments zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte, der durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen den drei Organen geregelt wird und aus einem jährlichen Überwachungszyklus besteht, der alle Aspekte von Artikel 2 des EU-Vertrags abdeckt und in gleicher, objektiver und fairer Weise für alle Mitgliedstaaten gilt; fordert die Kommission und den Rat erneut auf, unverzüglich Verhandlungen mit dem Parlament über die Interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen; ist der Ansicht, dass die anhaltende Verschlechterung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten in verschiedenen Mitgliedstaaten gezeigt hat, dass eine echte interinstitutionelle Zusammenarbeit erforderlich ist;
11. verweist erneut auf seinen begründeten Vorschlag zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn; bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Standardmodalitäten für Anhörungen keine Gleichbehandlung des Parlaments einerseits und der Kommission und eines Drittels der Mitgliedstaaten andererseits bei der Vorlage des begründeten Vorschlags und des Zugangs zu Informationen gewährleisten; bedauert, dass die Anhörungen noch nicht zu nennenswerten Fortschritten bei der Bewältigung der eindeutigen Risiken einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der EU geführt haben; ist der Auffassung, dass die Union nach wie vor strukturell nicht darauf vorbereitet ist, dem Rückschritt bei Demokratie, Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit und deren Verletzung in den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken und weist darauf hin, dass das Versäumnis des Rates, Artikel 7 EUV wirksam anzuwenden, die Integrität der gemeinsamen europäischen Werte, das gegenseitige Vertrauen und die Glaubwürdigkeit der Union insgesamt nach wie vor untergräbt;
12. ist der Ansicht, dass das Parlament für den Fall, dass die Kommission beschließt, keine Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) zu ergreifen, die die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt und im Einklang mit den Verträgen und den in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerten der Union steht, prüfen könnte, ob sie mit einem INL-Bericht auf der Grundlage der EBI weiterverfolgt werden sollte; ist der Ansicht, dass neue Mechanismen, die die EU-Bürger und ihre gewählten Vertreter im Parlament zusammenführen, konzipiert werden sollten, um die Bürgerbeteiligung und die europäische Demokratie insgesamt zu verbessern;
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.5.2021 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
54 14 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Katarina Barley, Pernando Barrena Arza, Pietro Bartolo, Nicolas Bay, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Clare Daly, Marcel de Graaff, Anna Júlia Donáth, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Peter Kofod, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Nicola Procaccini, Emil Radev, Paulo Rangel, Diana Riba i Giner, Ralf Seekatz, Michal Šimečka, Birgit Sippel, Sara Skyttedal, Martin Sonneborn, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Dragoş Tudorache, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Bettina Vollath, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Abir Al-Sahlani, Damian Boeselager, Sira Rego, Rob Rooken, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
54 |
+ |
NI |
Laura Ferrara, Martin Sonneborn |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Lena Düpont, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Nuno Melo, Roberta Metsola, Nadine Morano, Emil Radev, Paulo Rangel, Ralf Seekatz, Sara Skyttedal, Tomas Tobé, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Javier Zarzalejos |
Renew |
Abir Al-Sahlani, Anna Júlia Donáth, Sophia in ‘t Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Maite Pagazaurtundúa, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache |
S&D |
Katarina Barley, Pietro Bartolo, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos, Birgit Sippel, Bettina Vollath, Elena Yoncheva |
The Left |
Pernando Barrena Arza, Clare Daly, Cornelia Ernst, Sira Rego |
Verts/ALE |
Damian Boeselager, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik |
14 |
- |
ECR |
Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Assita Kanko, Nicola Procaccini, Rob Rooken |
ID |
Nicolas Bay, Nicolaus Fest, Jean-Paul Garraud, Marcel de Graaff, Peter Kofod, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche |
NI |
Milan Uhrík |
0 |
0 |
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
28.4.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 5 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Gabriele Bischoff, Damian Boeselager, Leila Chaibi, Włodzimierz Cimoszewicz, Gwendoline Delbos-Corfield, Pascal Durand, Daniel Freund, Charles Goerens, Sandro Gozi, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Victor Negrescu, Giuliano Pisapia, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Jacek Saryusz-Wolski, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Sven Simon, Antonio Tajani, László Trócsányi, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Vladimír Bilčík, Angel Dzhambazki, Sophia in ‘t Veld |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
PPE |
Vladimír Bilčík, Brice Hortefeux, Paulo Rangel, Sven Simon, Antonio Tajani, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
Renew |
Pascal Durand, Charles Goerens, Sandro Gozi, Sophia in 't Veld |
S&D |
Gabriele Bischoff, Włodzimierz Cimoszewicz, Victor Negrescu, Giuliano Pisapia, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira |
The Left |
Leila Chaibi, Helmut Scholz |
Verts/ALE |
Damian Boeselager, Gwendoline Delbos-Corfield, Daniel Freund |
5 |
- |
ECR |
Angel Dzhambazki, Jacek Saryusz-Wolski |
ID |
Gerolf Annemans, Laura Huhtasaari |
NI |
László Trócsányi |
1 |
0 |
ID |
Antonio Maria Rinaldi |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
- [2] ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- [3] ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 215.
- [4] ABl. C 252 vom 18.7.2018, S. 201.
- [5] ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 90.
- [6] ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 71.
- [7] ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 6.
- [8] Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Studie mit dem Titel „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Brüssel, 2020, S. 55 und 57.
- [9] Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162).
- [10] Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 395 vom 19.6.2018, S. 2).
- [11] Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Studie mit dem Titel „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Brüssel, 2020, S. 12 (s.o. Fußnote 8).
- [12] Ebenda, S. 34–35.
- [13] Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 149).
- [14] Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Studie mit dem Titel „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Brüssel, 2020, S. 54 (s.o. Fußnote 8).
-
[15] Erwiderungen der Kommission auf die folgenden Entschließungen des Parlaments:
Entschließung vom 8. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum digitalen Finanzwesen: neu auftretende Risiken bei Kryptoanlagen – Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und Aufsicht im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzinstitute und Finanzmärkte (ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 72);
Entschließung vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 175);
Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Anpassung der handels- und zivilrechtlichen Vorschriften für online tätige Unternehmen (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 31);
Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zum Gesetz über digitale Dienste: Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 2);
Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 63);
Entschließung vom 20. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für eine Regelung der zivilrechtlichen Haftung beim Einsatz künstlicher Intelligenz (ABl. C 404 vom 6.10.2021, S. 107);
Entschließung vom 21. Januar 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zum Recht auf Nichterreichbarkeit (ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 161). - [16] Erwiderung der Kommission auf die Entschließung des Parlaments vom 13. Mai 2020 mit Empfehlungen an die Kommission zu der Aufstellung eines MFR-Notfallplans als Sicherheitsnetz zum Schutz der Begünstigten von EU-Programmen (ABl. C 323 vom 11.8.2021, S. 2).
- [17] Entschließung vom 30. März 1962, ABl. 31, vom 26.4.1962, S. 1045.
- [18] Das Europäische Parlament kann Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 (eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat), Artikel 14 Absatz 2 (Zusammensetzung des Europäischen Parlaments), Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 6 (Änderung der Verträge) des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie nach Artikel 223 Absatz 1 (EU-Wahlrecht), Artikel 223 Absatz 2 (Abgeordnetenstatut), Artikel 226 (Bestimmungen über die Ausübung des Untersuchungsrechts) und Artikel 228 (Vorschriften und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten) AEUV einleiten. Abgesehen vom Verfahren der Vertragsänderung, das besonderer Art ist, hängt die Annahme von Beschlüssen, die im Rahmen der genannten Verfahren eingeleitet werden, jedoch von der Zustimmung des Rates ab, der entweder das zur Entscheidung berufene Organ ist (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 EUV sowie Artikel 223 Absatz 1 AEUV) oder seine Zustimmung erteilen muss (Artikel 223 Absatz 2, Artikel 226 und Artikel 228 Absatz 4 AEUV), und – im Fall von Artikel 226 AEUV – auch von der Zustimmung der Kommission.
- [19] Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
- [20] Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47).
- [21] Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).
- [22] Studie zu dem Thema „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Andreas Maurer, Universität Innsbruck, Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europäische Integration, und Michael C. Wolf, Universität Innsbruck, Juli 2020, S. 55 und 57 der englischen Fassung.
- [23] ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
- [24] ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- [25] Studie zu dem Thema „Initiativrecht des Europäischen Parlaments“, Andreas Maurer, Universität Innsbruck, Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europäische Integration, und Michael C. Wolf, Universität Innsbruck, Juli 2020, S. 55 und 57 der englischen Fassung.