BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vorübergehende Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

16.5.2022 - (COM(2022)0195 – C9‑0159/2022 – 2022/0138(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Sandra Kalniete


Verfahren : 2022/0138(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0146/2022
Eingereichte Texte :
A9-0146/2022
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vorübergehende Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

(COM(2022)0195 – C9‑0159/2022 – 2022/0138(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0195),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0159/2022),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Mai 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union zu billigen,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9‑0146/2022),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Geänderter Text  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]

am Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

VERORDNUNG (EU) 2022/...
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom ...

über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[1],


in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits[2] (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Ukraine. Gemäß dem Beschluss 2014/668/EU[3] des Rates wird Titel IV des Assoziierungsabkommens, der sich auf Handel und Handelsfragen bezieht, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt und ist nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten am 1. September 2017 in in Kraft getreten.

(2) Im Assoziierungsabkommen kommt der Wunsch der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens (im Folgenden„Vertragsparteien“) zum Ausdruck, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, und die schrittweise wirtschaftliche Integration im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechten und Pflichten zu erleichtern und zu verwirklichen.

(3) In Artikel 2 des Assoziierungsabkommens werden unter anderem die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Grenzen und Unabhängigkeit als wesentliche Elemente des Assoziierungsabkommens festgelegt.


(4) In Artikel 25 des Assoziierungsabkommens ist die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) vorgesehen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 29 des Assoziierungsabkommens die schrittweise Beseitigung der Zölle im Einklang mit den darin enthaltenen Stufenplänen und eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus dieser Zölle vor. Nach Artikel 48 des Assoziierungsabkommens ist vor der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien das öffentliche Interesse zu berücksichtigen.

(5) Der am 24. Februar 2022 begonnene unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Ukraine, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben, sowohl wegen der Zerstörung von Produktionskapazitäten als auch wegen der Nichtverfügbarkeit eines wesentlichen Teils der Transportmöglichkeiten infolge der Versperrung des Zugangs zum Schwarzen Meer. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen und um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Angriffkriegs Russlands gegen die Ukraine abzumildern, muss der Ausbau engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und der Ukraine beschleunigt werden, damit den ukrainischen Behörden und der Bevölkerung rasche Unterstützung geleistet werden kann. Es ist daher notwendig und angezeigt, die Handelsströme zu stimulieren und zur Beschleunigung des Abbaus der Zölle im Handel zwischen der Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form von Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für alle Waren zu gewähren.


(6) Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet die Union die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Nach Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt.

(7) Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sollten die folgenden Typen umfassen: i) die vollständige Aufhebung der Einfuhrzölle („Präferenzzölle“) auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren aus der Ukraine, ii) die Aussetzung der Anwendung der Einfuhrpreisregelung auf Obst und Gemüse, iii) die Aussetzung der Zollkontingente und die vollständige Aufhebung der Einfuhrzölle, iv) abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] sollten auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine, die während der Anwendung dieser Verordnung getätigt wurden, zu keinem Zeitpunkt Antidumpingzölle erhoben werden, auch nicht nach dem Auslaufen dieser Verordnung, und v) die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates[5]. Durch diese Maßnahmen wird die Union der Ukraine und den betroffenen Wirtschaftsakteuren vorübergehend angemessene wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung gewähren.


(8) Zur Vermeidung von Betrug sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nur gewährt werden, wenn die Ukraine alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, was auch beinhaltet, dass die Ukraine die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Assoziierungsabkommen vorgesehen ist.

(9) Die Ukraine sollte davon absehen, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen des Handels mit der Union einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt. Wenn die Ukraine eine dieser Bedingungen nicht einhält, sollte die Kommission befugt sein, vorübergehend alle oder einen Teil der in dieser Verordnung festgelegten Präferenzregelungen auszusetzen.


(10) Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind unter anderem die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente des Assoziierungsabkommens. Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Assoziierungsabkommens darauf verwiesen, dass Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption und die Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der wirksame Multilateralismus für die Intensivierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung sind. Wie auch in anderen von der Union geschlossenen Assoziierungsabkommen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die in dieser Verordnung festgelegten Präferenzregelungen im Falle der Missachtung der allgemeinen Grundsätze des Assoziierungsabkommens durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen.


(11) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Präferenzregelungen vorübergehend auszusetzen und Korrekturmaßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung einzuführen, wenn Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren durch Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung ernsthaft beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] ausgeübt werden.

(12) Vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Kommission ist es notwendig, die Möglichkeit der Wiedereinführung der ansonsten im Rahmen des Assoziierungsabkommens geltenden Zölle für Einfuhren von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren vorzusehen, die die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen.


(13) Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, welche integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, sollte eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung bestimmten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels enthalten.

(14) Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit im Hinblick auf die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachte Situation wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(15) Angesichts der Notlage in der Ukraine sollte diese Verordnung eine angemessene Übergangsbestimmung enthalten und am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


Artikel 1
Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

(1) Die folgenden Präferenzregelungen werden eingeführt:

a) Die Präferenzzölle auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren mit Ursprung in der Ukraine in die Union, die gemäß Anhang I-A des Assoziierungsabkommens innerhalb von sieben Jahren schrittweise abgeschafft werden sollen, werden auf Null festgesetzt;

b) die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt. Auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben;

c) alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die Union zugelassen.

(2) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 werden auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine, die während der Anwendung dieser Verordnung getätigt wurden, zu keinem Zeitpunkt Antidumpingzölle erhoben; dies gilt auch nach dem Auslaufen dieser Verordnung.

(3) Die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/478 wird in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine vorübergehend ausgesetzt.


Artikel 2
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung

Für die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, b und c gelten die folgenden Voraussetzungen:

a) Die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen werden eingehalten;

b) die Ukraine sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt; und

c) die Ukraine achtet die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip und unternimmt fortlaufend nachhaltige Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption und rechtswidriger Tätigkeiten, wie in den Artikeln 2, 3 und 22 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.


Artikel 3
Vorübergehende Aussetzung

(1) Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch die Ukraine vorliegen, kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Artikel 1 Absatr 1 Buchstabe a, b und c vorgesehenen Präferenzregelungen ganz oder teilweise aussetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

(2) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der vorgesehenen Präferenzregelungen auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen durch die Ukraine, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung durch die Ukraine begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verfahren ein.


Artikel 4
Schutzklausel

(1) Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die sonst im Rahmen des Assoziierungsabkommens für die Einfuhr dieser Ware geltenden Zölle jederzeit wieder eingeführt werden.

(2) Die Kommission überwacht die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sorgfältig, unter anderem in Bezug auf die Preise auf dem Unionsmarkt, unter Berücksichtigung der Informationen über Ausfuhren, Einfuhren und die Herstellung der Waren, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels unterworfen sind, in der Union.

(3) Die Kommission fasst innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung:

a) auf Antrag eines Mitgliedstaats,

b) auf Antrag einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen der Unionsindustrie — d. h. im Namen aller oder eines erheblichen Anteils der Unionshersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren oder

c) sofern es für die Kommission ersichtlich ist, dass hinreichende Anscheinsbeweise für ernste Schwierigkeiten für Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren im Sinne von Absatz 1 vorliegen, auf ihre eigene Initiative.


Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „erheblicher Anteil von Unionsherstellern von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren“ eine Anzahl von Unionsherstellern, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die auf den den Antrag entweder unterstützenden oder ablehnenden Teil der Unionsindustrie entfällt, der nicht weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden von der Unionsindustrie erzeugten Waren ausmacht.

(4) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, mit der die Einleitung der Untersuchung angekündigt wird. Die Bekanntmachung muss eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung enthalten, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. Diese Frist beläuft sich auf höchstens vier Monate ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(5) Die Kommission holt alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Ukraine oder jegliche andere einschlägige Quelle wenden. Auf entsprechenden Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.


(6) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten für Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren im Sinne von Absatz 1 bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

 Marktanteil,

 Produktion,

 Lagerbestände,

 Produktionskapazität,

 Kapazitätsauslastung,

 Beschäftigung,

 Einfuhren,

 Preise.

(7) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels abzuschließen. In Ausnahmefällen kann die Kommission diese Frist im Wege eines Durchführungsrechtsaktes verlängern, der nach dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen wird.


(8) Die Kommission entscheidet binnen drei Monaten nach dem Abschluss der Untersuchung über die Wiedereinführung der sonst im Rahmen des Assoziierungsabkommens geltenden Zölle im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen wird. Dieser Durchführungsrechtsakt tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Die ansonsten im Rahmen des Assoziierungsabkommens geltenden Zölle können so lange wiedereingeführt werden, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage der Unionshersteller auszugleichen, oder so lange, wie das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(9) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausschusses für den Zollkodex jede notwendige Präventivmaßnahme treffen.


Artikel 5
Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6
Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone muss eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ukraine und die Union enthalten. Informationen über Einfuhren von Waren nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt.


Artikel 7
Übergangsbestimmung

(3) Die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe  a, b und c gelten für Waren, die sich am ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] entweder auf dem Durchfuhrweg aus der Ukraine in die Union oder unter zollamtlicher Überwachung in der Union befinden, sofern innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt bei den zuständigen Zollbehörden der Union ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt bis zum ... [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin  Der Präsident/Die Präsidentin

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Vorübergehende Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0195 – C9-0159/2022 – 2022/0138(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.4.2022

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

5.5.2022

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Sandra Kalniete

29.4.2022

 

 

 

Datum der Annahme

16.5.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Anna-Michelle Asimakopoulou, Tiziana Beghin, Geert Bourgeois, Markus Buchheit, Jordi Cañas, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Emmanouil Fragkos, Raphaël Glucksmann, Roman Haider, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Danuta Maria Hübner, Herve Juvin, Karin Karlsbro, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, Margarida Marques, Gabriel Mato, Sara Matthieu, Emmanuel Maurel, Carles Puigdemont i Casamajó, Samira Rafaela, Catharina Rinzema, Inma Rodríguez-Piñero, Massimiliano Salini, Ernő Schaller-Baross, Helmut Scholz, Sven Simon, Dominik Tarczyński, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Marie-Pierre Vedrenne, Jörgen Warborn, Jan Zahradil, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anna Cavazzini, Svenja Hahn, Agnes Jongerius, Miapetra Kumpula-Natri, Angelika Winzig

Datum der Einreichung

16.5.2022

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ECR

Geert Bourgeois, Dominik Tarczyński, Jan Zahradil

ID

Danilo Oscar Lancini

NI

Tiziana Beghin, Carles Puigdemont i Casamajó, Ernő Schaller-Baross

PPE

Anna-Michelle Asimakopoulou, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Christophe Hansen, Danuta Maria Hübner, Gabriel Mato, Massimiliano Salini, Sven Simon, Jörgen Warborn, Angelika Winzig, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Renew

Jordi Cañas, Svenja Hahn, Karin Karlsbro, Samira Rafaela, Catharina Rinzema, Marie-Pierre Vedrenne

S&D

Paolo De Castro, Raphaël Glucksmann, Agnes Jongerius, Miapetra Kumpula-Natri, Bernd Lange, Margarida Marques, Inma Rodríguez-Piñero, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt

The Left

Emmanuel Maurel, Helmut Scholz

Verts/ALE

Anna Cavazzini, Heidi Hautala, Sara Matthieu

 

1

-

ID

Markus Buchheit

 

3

0

ECR

Emmanouil Fragkos

ID

Roman Haider, Herve Juvin

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 17. Mai 2022
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