BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

23.5.2022 - (COM(2021)0574 – C9‑0359/2021 – 2021/0293(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Martina Dlabajová


Verfahren : 2021/0293(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0159/2022
Eingereichte Texte :
A9-0159/2022
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

(COM(2021)0574 – C9‑0359/2021 – 2021/0293(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0574),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0359/2021),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0159/2022),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


 

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]

am Vorschlag der Kommission

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2021/0293(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ vom 9. März 2021 (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Kompass“)[5] legte die Kommission ihre Zielvorstellung für die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen durch den digitalen Wandel bis zum Jahr 2030 dar. Der Weg der Union für den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft sollte digitale offene strategische Autonomie, eine weltweite Führungsrolle, Barrierefreiheit, Inklusion, Gleichheit, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit, Verbesserung der Lebensqualität, Verfügbarkeit von Diensten und Achtung der Rechte und Bestrebungen der Bürger beinhalten und zu einer dynamischen, ressourceneffizienten und gerechten Wirtschaft und Gesellschaft in der Union beitragen.

(2) In seiner Erklärung vom 25. März 2021 bezeichnete der Europäische Rat die Mitteilung über den digitalen Kompass als eine Weichenstellung für die digitale Entwicklung Europas im nächsten Jahrzehnt und bestätigte die darin formulierte Zielvorstellung, einschließlich der Idee eines Politikprogramms mit einer soliden Governance-Struktur und einem Rahmen zur Erleichterung der Durchführung von Mehrländerprojekten, die für Europas digitalen Wandel in kritischen Bereichen erforderlich sind. Ferner ersuchte er die Kommission, das politische Instrumentarium der Europäischen Union für den digitalen Umbau sowohl auf Ebene der Europäischen Union als auch auf nationaler Ebene zu erweitern und alle für die Politik in den Bereichen Industrie, Handel und Wettbewerb, Qualifikationen und Bildung, Forschung und Innovation verfügbaren Instrumente sowie langfristige Finanzierungsinstrumente zu nutzen, um den digitalen Umbau zu erleichtern.

(2a) Mit dem Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ sollte zur Verwirklichung der Ziele der (XXXX unterzeichneten) Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade beigetragen werden, in der die Menschen in den Mittelpunkt des digitalen Wandels gestellt werden.

(3) Wie in der Mitteilung der Kommission zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020[6] dargelegt, muss die Europäische Union Systeme kritischer Technologien sowie strategische Sektoren ermitteln, strategische Schwächen und mit hohen Risiken behaftete Abhängigkeiten angehen, die zu Versorgungsengpässen oder Cybersicherheitsrisiken führen könnten, und den digitalen Wandel vorantreiben. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln und dass die Bemühungen der Industrie zur Bewältigung solcher Abhängigkeiten und zur Entwicklung des Bedarfs an strategischen Kapazitäten unterstützt werden. Dies entspricht auch der Analyse der strategischen Vorausschau 2021[7]. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Ausarbeitung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne hielt die Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bemühungen zugunsten von Mehrländerprojekten im digitalen Bereich zu koordinieren. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kommission die Koordinierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten unterstützen muss und dass die Union über Durchführungsmechanismen verfügen muss, durch die gemeinsame Investitionen erleichtert werden, damit Mehrländerprojekte verwirklicht werden können. In Verbindung mit anderen Initiativen der Kommission wie der Beobachtungsstelle für kritische Technologien[8] sollte eine Governance-Struktur zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass geschaffen werden, mit der dazu beigetragen werden sollte, derzeitige und mögliche künftige strategische Abhängigkeiten der Union im digitalen Bereich zu ermitteln und ihre digitale offene strategische Autonomie zu stärken.

(4) In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal[9] wurde betont, dass Europa das Potenzial des digitalen Wandels, der ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals ist, unbedingt ausschöpfen sollte. Die Union sollte den notwendigen digitalen Wandel unterstützen und darin investieren, denn digitale Technik ist eine entscheidende Voraussetzung für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele des europäischen Grünen Deals, des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in vielen verschiedenen Sektoren. Durch digitale Technologien wie künstliche Intelligenz, 5G, 6G, Blockchain, Cloud- und Edge-Computing und das Internet der Dinge sollte die Wirkung der Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und zum Umweltschutz beschleunigt und optimiert werden. Dies bedeutet, dass digitale Technologien und Elektronik über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachhaltig werden müssen, einschließlich der Produkte, der Produktionsprozesse, der erforderlichen Infrastruktur und der Abfallbewirtschaftung. Durch die Digitalisierung sowie durch die Satellitennavigation und ‑ortung erschließen sich auch neue Möglichkeiten für die Fernüberwachung der Luft- und Wasserverschmutzung und für die Überwachung und Optimierung der Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen. Europa braucht einen Digitalsektor, in dem Nachhaltigkeit im Mittelpunkt steht und durch den sichergestellt wird, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachweislich nachhaltiger, erneuerbarer und energie- und ressourceneffizienter werden und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen. Im Zuge des zweifachen digitalen und grünen Wandels sollte die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen nicht durch die Abhängigkeit von kritischen Rohstoffen ersetzt werden.

(4a) Mit den Maßnahmen und Investitionen im Bereich digitale Infrastruktur sollte auch bezweckt werden, eine inklusive Konnektivität mit einem verfügbaren und erschwinglichen Internetzugang sicherzustellen, um die digitale Kluft in der gesamten Union zu schließen und dabei der territorialen Kluft besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(5) Die in der Mitteilung über den digitalen Kompass vorgesehenen Maßnahmen sollten umgesetzt werden, um die in der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas festgelegten Maßnahmen zu intensivieren, und sollten auf bestehenden Unionsinstrumenten (wie den Kohäsionsprogrammen, dem Instrument für technische Unterstützung, der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates[10], der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] und der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates[12]), der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates[13] und der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] und auf den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] für den digitalen Wandel zugewiesenen Mitteln aufbauen. Mit diesem Beschluss sollte daher ein Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aufgestellt werden, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft in der Union herbeizuführen, zu beschleunigen und zu gestalten.

(5a) In der Europäischen Säule sozialer Rechte sind das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen von hoher Qualität, einschließlich digitaler Kommunikation, sowie das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form verankert.

(6) Um dem Zielpfad der Union im Hinblick auf das Tempo des digitalen Wandels folgen zu können, sollten Digitalziele festgelegt werden. Diese Ziele sollten mit konkreten Bereichen verknüpft werden, in denen gemeinsam Fortschritte in der Union erzielt werden sollten. Die Digitalziele orientieren sich an den vier Kernpunkten, die in der Mitteilung über den digitalen Kompass als wesentliche Bereiche für den digitalen Wandel der Union benannt wurden: digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste.

(7) Wenn es darum geht, die kollektive Resilienz der Gesellschaft in der Union zu stärken, die Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte umzukehren und die Attraktivität der Union für hoch qualifizierte Fachkräfte zu verbessern, kommt es ganz entscheidend auf grundlegende und fortgeschrittene digitale Kompetenzen an. Aus dem Jahresbericht 2020/2021 der Kommission vom Juli 2021 über europäische KMU geht hervor, dass aufgrund der COVID‑19-Pandemie die Einführung digitaler Lösungen für die Geschäftstätigkeit auf positive Weise beschleunigt und die Verfügbarkeit elektronischer Behördendienste für die Bürger und für Unternehmen verbessert wurde. Allerdings bestehen in der Union nach wie vor große Unterschiede zwischen der benötigten Anzahl an Fachkräften mit fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen und ihrer Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt der Union. Aus dem von der Kommission veröffentlichten Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2021 geht hervor, dass es für Unternehmen in der Union, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sogar vor der Pandemie schwierig war, genügend IKT-Fachkräfte zu finden. Digital befähigte und kompetente Bürgerinnen und Bürger werden in der Lage sein, sich die Chancen der digitalen Dekade zunutze zu machen. Um dieses Ziel zu verfolgen, sollte ein Schwerpunkt auf Bildung gelegt werden, um sicherzustellen, dass Lehrkräfte und die Bildungsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit angemessen geschult sind und über angemessene Kompetenzen und Ausstattung verfügen, um Technologie bei ihren Unterrichtsmethoden wirksam einsetzen und Kenntnisse über digitale Technologien vermitteln zu können. Darüber hinaus sollten durch die digitale berufliche und allgemeine Bildung die Weiterbildung und Umschulung sowie das lebenslange Lernen der erwerbstätigen Bevölkerung unterstützt werden, um dafür zu sorgen, dass die mit der Digitalisierung der Industrie und Dienste verbundenen Chancen in vollem Umfang genutzt werden, und Schüler und Studierende sollten zugleich kurz- und längerfristig besser auf den Eintritt ins Erwerbsleben vorbereitet werden. Nicht formale digitale berufliche Bildung, die von Arbeitgebern in Form von Learning by Doing angeboten wird, sollte auch gefördert werden. Durch allgemeine und berufliche Bildung werden konkrete berufliche Anreize für die Beseitigung und Vermeidung von Unterschieden zwischen den Geschlechtern geschaffen.

(7a) Nachhaltige digitale Infrastrukturen für Konnektivität, Mikroelektronik und die Fähigkeit zur Verarbeitung von Big Data sind eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung der Vorteile der Digitalisierung, für weitere technologische Entwicklungen und dafür, dass die Union eine digitale Führungsrolle übernehmen kann. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ wird eine zuverlässige, schnelle und sichere Konnektivität für alle und überall in der Union benötigt, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten wie auf Inseln, in Berggebieten und dünn besiedelten Gebieten sowie in den Gebieten in äußerster Randlage. Der gesellschaftliche Bedarf an Upload- und Download-Bandbreiten nimmt ständig zu. Bis 2030 sollten Netze mit Gigabit-Geschwindigkeiten für alle, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen, zur Verfügung stehen. Alle Haushalte und Unternehmen in der Union, insbesondere KMU, sollten in der Lage sein, Gigabit-Dienste zu nutzen, die Nutzern in der Praxis mithilfe verschiedener zugrunde liegender Technologien, z. B. von Technologien in den Bereichen Glasfaser, Satelliten, 5G, 6G und WLAN der nächsten Generation, auf der Grundlage ihrer Effizienz zur Verfügung gestellt werden können und bei denen auch das letzte Segment bis zum Gerät des Endnutzers einbezogen werden sollte. Es werden konvergierende Bedingungen für Investitionen in digitale Infrastruktur, insbesondere in die Entwicklung angemessener Rahmen, benötigt, damit alle Marktteilnehmer, denen der digitale Wandel zugutekommt, zum Wohle aller Bürger in Europa soziale Verantwortung übernehmen und zu einem funktionierenden Wettbewerbsumfeld für öffentliche Güter, Dienste und Infrastruktur beitragen.

(7b) Ein technologieneutraler Ansatz für die Konnektivität ist ein Grundsatz, an dem sich die Digitalpolitik der Union und der Mitgliedstaaten orientieren sollte. Dies sollte unbeschadet der Tatsache gelten, dass die Union eine möglichst leistungsstarke, widerstandsfähige, sichere und nachhaltige Infrastruktur für digitale Konnektivität benötigt, um Wohlstand genießen zu können. Alle Technologien, mit denen zur Verwirklichung der Konnektivitäts- und Umweltziele beigetragen werden kann, einschließlich der aktuellen und künftigen Fortschritte in den Bereichen Glasfaser, WLAN, Satelliten, 5G und 6G, sollten gleichbehandelt werden, wobei ihre spezifischen objektiven Merkmale gebührend zu berücksichtigen sind.

(7c) Mikroprozessoren sind für die meisten wichtigen strategischen Wertschöpfungsketten von grundlegender Bedeutung, und die Nachfrage danach wird in Zukunft voraussichtlich noch höher sein, vor allem in den innovativsten Bereichen. Klimaneutrale, hochsichere Randknoten, durch die der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit unabhängig vom Standort von Unternehmen und zudem ein erheblicher Beitrag zu einer Verringerung des Energieverbrauchs sichergestellt werden, sowie Quantenkapazitäten dürften ebenfalls entscheidende Voraussetzungen sein.

(8) Über diese Voraussetzungen hinaus werden alle vorstehend genannten Technologien und künftige Technologien das Herzstück neuer Produkte, neuer Fertigungsprozesse und neuer Geschäftsmodelle auf der Grundlage einer fairen und sicheren gemeinsamen Datennutzung in der Datenwirtschaft bilden, wobei zugleich der wirksame Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sichergestellt wird. Der Umbau der Unternehmen wird davon abhängen, ob und wie sie in der Lage sind, schnell und in allen Bereichen neue Digitaltechnik einzuführen, auch in den Gefügen der Industrie und der Dienstleistungsbranchen, die derzeit im Rückstand sind. Dieser Umbau ist für KMU, bei denen weiterhin erhebliche Digitalisierungsunterschiede zu größeren Unternehmen bestehen, besonders wichtig.

(8a) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihrer öffentlichen Verwaltung den Grundsatz der einmaligen Erfassung anzuwenden. In diesem Zusammenhang sollten öffentliche Verwaltungen, soweit zulässig, Maßnahmen ergreifen, um Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften intern wiederzuverwenden, damit Bürger oder Unternehmen nicht zusätzlich belastet werden.

(9) Das demokratische Leben und öffentliche Dienste werden ebenfalls entscheidend von digitaler Technik abhängen und sollten deshalb für alle Bürger und Unternehmen uneingeschränkt zugänglich sein – als erstklassige digitale Umgebung, die leicht zu benutzende, effiziente und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bietet. Dienste sollten beim Übergang zu digitalen Instrumenten dennoch weiterhin offline zugänglich gemacht werden.

(9a) Mit digitalen Technologien sollte dazu beigetragen werden, umfassendere gesellschaftliche Ergebnisse zu erzielen, die nicht auf den digitalen Bereich beschränkt sind, sondern sich positiv auf den Alltag der Bürger und ihr Wohlbefinden auswirken. Wenn der digitale Wandel erfolgreich sein soll, sollte er mit Verbesserungen in Bezug auf die Demokratie, die verantwortungsvolle Staatsführung, die soziale Inklusion und effizientere öffentliche Dienste einhergehen.

(10) Die Kommission sollte diese Digitalziele bis Juni 2026 überprüfen, um zu bewerten, ob sie noch den ehrgeizigen Anforderungen des digitalen Wandels gerecht werden, und sie aktualisieren oder zusätzliche Digitalziele einführen, falls dies nötig ist.

(10a) Wenn öffentliche Mittel verwendet werden, muss unbedingt der größtmögliche Wert für die Gesellschaft und für Unternehmen erzielt werden. Daher sollte die Finanzierung nach Möglichkeit davon abhängig gemacht werden, dass die Ergebnisse finanzierter Projekte keinerlei Beschränkungen unterliegen.

(11) Für einen harmonischen, inklusiven und stetigen Fortschritt auf dem Weg zum digitalen Wandel und zur Verwirklichung der Digitalziele in der Union ist eine umfassende, robuste, zuverlässige, flexible und transparente Form der Governance erforderlich, die auf einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten beruht. Durch einen geeigneten Mechanismus sollten ein koordiniertes Vorgehen zur Erreichung der Konvergenz, die Weitergabe bewährter Verfahren sowie die Kohärenz und Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sichergestellt werden und sollte außerdem die Schaffung geeigneter Synergieeffekte zwischen Mitteln der Union und nationalen Mitteln sowie zwischen verschiedenen Initiativen und Programmen der Union gefördert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission klare, einfache und praktische Leitlinien ausarbeiten, damit die am besten geeigneten Arten von Synergieeffekten bestmöglich genutzt werden. In Anbetracht all dessen ist es erforderlich, Bestimmungen über einen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass festzulegen.

(12) Dieser Mechanismus sollte ein erweitertes Überwachungssystem umfassen, damit Lücken in den strategischen digitalen Kapazitäten der Union erkannt werden können. Ferner sollte er einen Berichterstattungsmechanismus enthalten, der u. a. die Fortschritte bei der Verwirklichung der Zielvorstellungen für 2030 und der Erfüllung der entsprechenden Digitalziele sowie den allgemeineren Stand der Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele erfasst. Er sollte einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bilden, damit Lösungen zur Beseitigung von Schwachstellen ermittelt und gezielte Maßnahmen für eine wirksame Abhilfe vorgeschlagen werden.

(13) Der ▌DESI▌[16] sollte zum Bestandteil des Berichts über den Stand der digitalen Dekade werden und zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele herangezogen werden. Diese Überwachung sollte eine Analyse der Indikatoren enthalten, mit denen die Fortschritte der Mitgliedstaaten sowie nationale Strategien und Initiativen zur Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Digitalziele erfasst werden; ferner sollte sie horizontale und thematische Analysen zur Verfolgung des digitalen Wandels der europäischen Volkswirtschaften und eine Rangfolge der dabei erzielten Fortschritte der Mitgliedstaaten umfassen. Insbesondere sollten die Dimensionen und Indikatoren des DESI an die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele angeglichen werden. Für jedes Digitalziel sollten in von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakten zentrale Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt werden. Die KPI sollten aktualisiert werden, wenn dies zur fortlaufenden wirksamen Überwachung und zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen erforderlich ist. Der Datenerfassungsmechanismus in den Mitgliedstaaten sollte verbessert werden, damit der genaue Stand der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele sowie Informationen über die einschlägigen Strategien, Programme und Initiativen auf nationaler Ebene dargestellt werden, und sollte gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten umfassen. Ausgehend von den Überprüfungen sollte die Kommission erforderlichenfalls in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Fahrplan auf Unionsebene aufstellen, in dem sie den künftigen Datenerhebungsbedarf darlegt. Bei der Festlegung des DESI sollte sich die Kommission weitgehend auf amtliche Statistiken stützen, die in verschiedenen Erhebungen der Union zur Informationsgesellschaft[17] zusammengetragen werden. Um Daten für diejenigen relevanten Indikatoren zu erheben, die nicht in den Erhebungen der Union gemessen oder im Zuge anderer Berichterstattungstätigkeiten, z. B. im Rahmen der Strategie für den „Small Business Act“ der Kommission, einschließlich der jährlichen KMU-Leistungsüberprüfung, erfasst werden, sollte die Kommission besondere Studien durchführen (lassen).

(13a) Seit 2019 umfasst der DESI einen Fortschrittsanzeiger in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen (Women in Digital Scoreboard), in dessen Rahmen die Leistung der Mitgliedstaaten in den Bereichen Internetnutzung, Fähigkeiten von Internetnutzern sowie Fachkenntnisse und Beschäftigung auf der Grundlage von zwölf Indikatoren bewertet wird. Durch die Berücksichtigung des Fortschrittsanzeigers in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen im Bericht über den Stand der digitalen Dekade dürfte die Überwachung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern ermöglicht werden.

(14) Um die gesetzgebenden Organe über die Fortschritte beim digitalen Wandel in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der digitalen Dekade vorlegen, der einen Überblick und eine Analyse des digitalen Wandels in der Union sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der digitalen Dekade und der Digitalziele für den Zeitraum bis 2030 enthält. Der Bericht über den Stand der digitalen Dekade – und insbesondere der DESI – sollten in das Europäische Semester einfließen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität, wobei die im Rahmen des Berichts über den Stand der digitalen Dekade abgegebenen Empfehlungen die länderspezifischen Empfehlungen ergänzen sollten.

(15) Vor allem sollte die Kommission darüber, wie wirksam die Ziele dieses Beschlusses bei der Planung und Entwicklung von Projekten berücksichtigt wurden, sowie über die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele berichten und dabei ausführlich auf den Grad der Fortschritte der Union gegenüber den für jedes Digitalziel vorgesehenen Zielpfaden und die Bewertung der zur Erfüllung der einzelnen Ziele erforderlichen Anstrengungen, unter anderem in Bezug auf etwaige Lücken bei Investitionen in digitale Kapazitäten und Innovationen sowie die Sensibilisierung für die zur Stärkung der digitalen offenen strategischen Autonomie erforderlichen Maßnahmen, eingehen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen Regulierungsvorschläge sowie der auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen enthalten.

(16) Auf der Grundlage dieser Analyse sollte der Bericht dann konkrete Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen enthalten. Wenn die Kommission in ihrem Bericht Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfiehlt, sollte sie die neuesten verfügbaren Daten, die eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Strategien und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei den empfohlenen Aktionen, die in früheren Berichten ermittelt und im Zuge der jährlichen Zusammenarbeit angegangen wurden, berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission das unterschiedliche Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sowie die bereits bestehenden und als zur Erfüllung der Ziele geeignet betrachteten Strategien, Maßnahmen und Aktionen berücksichtigen, auch wenn deren Wirkungen noch nicht eingetreten sind.

(17) Im jährlichen Bericht über den Stand der digitalen Dekade sollte auf die Umsetzung der in der Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade gebilligten Digitalgrundsätze eingegangen werden.

(18) Damit die in diesem Beschluss festgelegten Ziele der digitalen Dekade und Digitalziele auch erreicht werden und alle Mitgliedstaaten einen wirksamen Beitrag dazu leisten, sollte durch die Gestaltung und Umsetzung des Überwachungs- und Kooperationsmechanismus dafür gesorgt werden, dass ein Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in einem konstruktiven und inklusiven Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und ein rechtzeitiger Informationsaustausch mit dem Europäischen Parlament stattfinden.

(19) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Zielpfade aufstellen, mit denen die Union die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele erreichen kann. Diese Zielpfade der Union sollten dann, sofern dies angebracht ist, von den Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der subnationalen Dimension in nationale Zielpfade umgesetzt werden. Das unterschiedliche Potenzial und die unterschiedlichen Ausgangspunkte der Mitgliedstaaten dafür, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sollten hierbei berücksichtigt werden und sich in den nationalen Zielpfaden widerspiegeln. Diese Zielpfade sollten die Bewertung der mit der Zeit erzielten Fortschritte auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene erleichtern.

(20) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade für den Zeitraum bis 2030 (im Folgenden „nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade“) übermitteln, in denen sie, soweit dies möglich und auf nationaler Ebene messbar ist, nationale Zielpfade vorschlagen, in denen alle Instrumente beschrieben werden, die als Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Digitalziele auf Unionsebene beschlossen, geplant oder eingeführt worden sind. Diese nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade sollten nach der Konsultation wichtiger Interessenträger, z. B. von Unternehmensverbänden, einschließlich Vertretern von KMU, von Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, einschließlich älterer und junger Menschen, sowie lokaler und regionaler Vertreter, ausgearbeitet werden und als ein entscheidendes Instrument für die Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten und für die Sicherstellung der Vorhersehbarkeit für die Märkte dienen. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige sektorale Initiativen – sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene – berücksichtigen und die Kohärenz mit einschlägigen Initiativen auf regionaler Ebene sicherstellen. Im jährlichen Zyklus der Zusammenarbeit könnten die Mitgliedstaaten Anpassungen ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade vorschlagen, um dem Fortgang des digitalen Wandels auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen und um insbesondere auf die von der Kommission empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen zu reagieren.

(21) Die rechtzeitige Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Funkfrequenzen ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Konnektivitätsziele des „Wegs in die digitale Dekade“. In diesem Zusammenhang brauchen die Mitgliedstaaten und Frequenznutzer Vorhersehbarkeit und Gewissheit, durch die ein ausreichender Zugang im Laufe der Zeit sichergestellt wird, damit für Kapitalrenditen gesorgt wird, sowie, wenn dies für die Kontinuität der Dienste erforderlich ist, zugleich Flexibilität (entsprechend der Bedarfsentwicklung) bei der Planung von Meilensteinen für die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen. Gerade im Zuge des sich rasch entwickelnden digitalen und ökologischen Umbauprozesses würden frühzeitige Informationen über die künftige Verfügbarkeit von Frequenzen und eine Einbeziehung wichtiger Interessenträger (wie Behörden, öffentliche und private Betreiber und Nutzer) in die Festlegung von Meilensteinen die Rechtssicherheit erhöhen und die Planbarkeit von Investitionen verbessern.

(22) Da Funkfrequenzen für die Erreichung der Digitalziele und insbesondere für sichere, leistungsfähige und nachhaltige digitale Infrastrukturen, durch die es Nutzern ermöglicht wird, Nutzen aus der Konnektivität zu ziehen, unverzichtbar sind, sollten die Mitgliedstaaten auch über ihre bereits beschlossenen und künftigen Strategien und Maßnahmen bezüglich der Verfügbarkeit und Nutzungsmöglichkeiten von Funkfrequenzen für bestehende Nutzer und für potenzielle Investoren und Betreiber Bericht erstatten. Unbeschadet ihrer Möglichkeit, neue strategische Orientierungen oder Mechanismen für die Frequenzpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] vorzuschlagen, könnte die Kommission diesbezüglich geeignete Leitlinien herausgeben, damit die in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Ziele und Digitalziele erreicht werden.

(23) Der kooperative Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollte mit der Bewertung der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade beginnen und sich auf die Daten und Bewertungen im Bericht über den Stand der digitalen Dekade sowie auf die Rückmeldungen der einschlägigen Interessenträger, z. B. von Unternehmensverbänden, einschließlich Vertretern von KMU, von Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sowie lokaler und regionaler Vertreter, stützen.

(24) Anschließend sollte die Zusammenarbeit im Rahmen eines jährlichen Zyklus strukturiert werden. Bei der zeitlichen Planung der jährlichen Zusammenarbeit sollte berücksichtigt werden, dass es notwendig ist, die bisherigen Ergebnisse der Zusammenarbeit sowie die Maßnahmen, Aktionen und Anpassungen in den nationalen strategischen Fahrplänen für die digitale Dekade, die im Bericht des folgenden Jahres vorgeschlagen werden, widerzuspiegeln.

(25) Damit bei der Erfüllung der Ziele entsprechend den Zielpfaden Fortschritte erzielt werden, sollten Mitgliedstaaten, die dem Bericht zufolge unzureichende Fortschritte in einem bestimmten Bereich gemacht haben, Anpassungsmaßnahmen und ‑aktionen vorschlagen, die sie umsetzen wollen, um Fortschritte in diesem kritischen Bereich zu fördern. Überdies sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen, wie die im Vorjahresbericht empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen von den Mitgliedstaaten gemeinsam und individuell angegangen worden sind. Ein Mitgliedstaat sollte beantragen, dass ein Verfahren der gegenseitigen Begutachtung eingeleitet wird, um so anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, zu Vorschlägen Stellung zu nehmen, die er in seinem nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade vorzulegen beabsichtigt, insbesondere bezüglich deren Eignung, ein bestimmtes Ziel zu erfüllen. Die Kommission sollte ebenfalls in der Lage sein, die Einleitung eines Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung eines strategischen Fahrplans eines Mitgliedstaats für die digitale Dekade vorzuschlagen.

(26) Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten können gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf koordinierte Maßnahmen eingehen, die sie ergreifen möchten, um die Ziele zu erfüllen, Mehrländerprojekte einrichten und sonstige Maßnahmen und Aktionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene vereinbaren, um bei der Erfüllung der Ziele entsprechend den Zielpfaden voranzukommen.

(27) Die wirksame Umsetzung der empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und ihrer Anpassungen ist für die Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele von entscheidender Bedeutung. Wenn ein Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht wirksam umsetzt und die dafür gegebene Begründung als unzureichend betrachtet wird, sollte die Kommission unbeschadet der ihr durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehenen Befugnisse eine gesonderte Empfehlung abgeben. Eine solche Empfehlung sollte die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen und diese ergänzen.

(28) Der betreffende Mitgliedstaat sollte der Empfehlung weitestgehend Rechnung tragen und nötigenfalls seinen nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade anpassen. Falls ein Mitgliedstaat nicht beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen, sollte er seine Entscheidung begründen und die Gründe dafür veröffentlichen.

(29) Um die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen, sollte die Kommission alle interessierten Kreise einbeziehen. Dazu sollte die Kommission eng mit Interessenträgern, einschließlich privater und öffentlicher Akteure wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Bildungs- oder Gesundheitswesen, zusammenarbeiten und diese zu Maßnahmen zur Beschleunigung des digitalen Wandels auf Unionsebene anhören. Bei der Konsultation von Interessenträgern ist es notwendig, so inklusiv wie möglich vorzugehen und die Einrichtungen einzubeziehen, die zur Förderung der Teilhabe von Mädchen und Frauen an digitaler Bildung und an Karrieren im Bereich Digitales beitragen, um bei der Umsetzung der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade einen möglichst geschlechtergerechten Ansatz zu fördern. Die Einbeziehung der Interessenträger wäre auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wichtig, insbesondere, wenn es um die Annahme ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und ihrer Anpassungen geht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Unternehmensverbände, einschließlich Vertretern von KMU, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft, sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene rechtzeitig einbeziehen und dabei Fristen für Rückmeldungen setzen, die mit ihren begrenzten Ressourcen vereinbar sind.

(29a) Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Innovationen sind unverzichtbar, um die Ziele eines inklusiven digitalen Wandels und der digitalen Souveränität Europas zu erreichen. Daher sind mehr Investitionen in Forschung, Entwicklung, Innovationen, Wissenschaft und die Wissenschaftsgemeinschaft erforderlich, da sie die treibende Kraft der technologischen und digitalen Revolution sind.

(30) Mehrländerprojekte, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der Digitalziele notwendig sind, insbesondere durch die Bündelung von Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls privater Quellen. Wenn dies für die Verwirklichung der Digitalziele erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich mit der Union assoziierte Länder an Mehrländerprojekten beteiligen. Mehrländerprojekte sollten in koordinierter Weise und in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Deshalb sollte die Kommission eine zentrale Rolle bei der Beschleunigung der Durchführung von Mehrländerprojekten spielen, indem sie durchführungsreife Mehrländerprojekte in den im Anhang indikativ aufgeführten Projektkategorien ermittelt und die Mitgliedstaaten bei der Wahl des am besten geeigneten bestehenden Durchführungsmechanismus, bei der Wahl der Finanzierungsquellen und deren Kombination sowie bei anderen strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Projekte ▌berät. In Fällen, in denen die bestehenden Durchführungsmechanismen nicht für die Ziele eines Mehrländerprojekts geeignet sind, sollte die Kommission Orientierungshilfen für die Gründung eines Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) als Durchführungsmechanismus geben.

(31) Die öffentliche Unterstützung für die Mehrländerprojekte sollte vor allem dazu verwendet werden, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in verhältnismäßiger Weise auszugleichen, ohne ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu verursachen und ohne private Finanzierungsmöglichkeiten zu duplizieren oder zu verdrängen, und Mehrländerprojekte sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen und im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und den mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt werden.

(32) Mehrländerprojekte sollten in der Lage sein, verschiedene Finanzierungsquellen der Union und der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von mit der Union assoziierten Ländern effizient anzuziehen und miteinander zu kombinieren, und im Rahmen von Mehrländerprojekten sollten, wenn dies möglich ist, Synergieeffekte zwischen ihnen gefunden werden. Dabei sollte insbesondere eine Kombination der Mittel aus zentral verwalteten Unionsprogrammen mit von den Mitgliedstaaten zugesagten Mitteln möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beiträgen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, wie in Teil 3 der Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen[19] erläutert, sowie mit Beiträgen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds. Wann immer dies aufgrund der Art eines bestimmten Mehrländerprojekts gerechtfertigt ist, sollte das Projekt auch für Beiträge anderer Stellen als der Union und der Mitgliedstaaten offenstehen, auch für private Beiträge.

(33) Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in ihrer Rolle als Koordinatorin von Mehrländerprojekten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung ihrer Interessen an Mehrländerprojekten unterstützen, Orientierungen bei der Auswahl optimaler Durchführungsmechanismen geben und Unterstützung bei der Durchführung leisten, um so zu einer möglichst breiten Beteiligung beizutragen.

(34a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der KPI zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[20] niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

(35) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf ▌die Gründung des EDIC übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[21] ausgeübt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

 

Kapitel 1

Gegenstand, Ziele und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1) Mit diesem Beschluss werden ein Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aufgestellt und ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus für dieses Programm festgelegt, die folgende Maßnahmen umfassen:

a) Festlegung einer klaren Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele bis 2030 auf der Grundlage messbarer Indikatoren;

b) Strukturierung und Anregung der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union und den Mitgliedstaaten;

c) Sicherstellung der Kohärenz, Vergleichbarkeit, Transparenz und Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung seitens der Union.

(2) Mit diesem Beschluss wird auch ein Rahmen für Mehrländerprojekte festgelegt.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden allgemeinen Ziele (Ziele) zu erreichen bzw. ihre Verwirklichung zu unterstützen:

a) Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten, inklusiven, ethischen, sicheren, offenen, transparenten und interoperablen digitalen Umgebung, in der die Grundsätze, Rechte und Werte der Union durch digitale Technik und digitale Dienste gewahrt und gestärkt werden;

b) Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und Überwindung der digitalen Kluft, sei es in sozialer, wirtschaftlicher, geografischer oder geschlechtsspezifischer Hinsicht, insbesondere durch die Förderung kontinuierlicher Möglichkeiten für jeden Einzelnen, sich grundlegende und spezialisierte Kenntnisse und Kompetenzen im digitalen Bereich anzueignen und durch die Förderung der Entwicklung horizontaler hochleistungsfähiger digitaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung durch berufliche Aus- und Fortbildung, Umschulung, Weiterbildung und lebenslanges Lernen;

c) Sicherung der digitalen offenen strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch sichere und zugängliche digitale und Dateninfrastrukturen, die große Datenmengen verarbeiten können, sodass sie weitere technologische Entwicklungen ermöglichen, die der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie und der Wirtschaft in der Union, insbesondere von KMU, und der Resilienz ihrer Wertschöpfungsketten dienen;

d) Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, durch die die geographische digitale Kluft verringert wird und die den Zugang zu digitalen Technologien und Daten unter offenen, barrierefreien und fairen Bedingungen bei gleichzeitigem Schutz der Grundrechte und der Sicherheit ermöglichen, um einen hohen Grad an digitaler Offenheit, Intensität und Innovation in den Unternehmen der Union, insbesondere in KMU, zu erreichen;

da) Entwicklung eines umfassenden und nachhaltigen Gefüges interoperabler digitaler Infrastrukturen, in dem Hochleistungsrechnen, Edge-Computing, Cloud Computing, Quanteninformatik, künstliche Intelligenz, Datenmanagement und Netzkonnektivität zusammenwirken; Förderung der Integration dieser Infrastrukturen in den Unternehmen der Union; Schaffung von Möglichkeiten für Wachstum und Beschäftigung durch Forschung, Entwicklung und Innovation;

db) Förderung der Entwicklung von Regulierungsstandards, damit Unternehmen der Union, insbesondere KMU, in globalen Wertschöpfungsketten auf lautere Weise konkurrieren können;

e) Sicherstellung dessen, dass das demokratische Leben, öffentliche Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Pflegedienste für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, online zugänglich sind und inklusive, effiziente, interoperable und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bieten;

f) Sicherstellung dessen, dass digitale Infrastrukturen und Technologien und die Versorgung mit kritischen Rohstoffen nachhaltiger und energie- und ressourceneffizienter werden, effizienter genutzt werden und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen, auch durch die Förderung von Forschung und Innovation, die der Verwirklichung dieses Ziels dienen;

fa) Sicherstellung dessen, dass solide Methoden zur Messung der Energie- und Ressourceneffizienz entwickelt und angewendet werden;

g) Förderung konvergierender Bedingungen für öffentliche und private Investitionen in den digitalen Wandel in der gesamten Union, unter anderem durch Stärkung von Synergien zwischen der Verwendung von Unionsmitteln und nationalen Mitteln, und durch die Entwicklung vorhersehbarer Regulierungs- und Förderkonzepte, die auch die regionale und lokale Ebene umfassen;

h) Sicherstellung dessen, dass alle Maßnahmen und Programme, die für die Verwirklichung der Digitalziele von Bedeutung sind, in koordinierter und kohärenter Weise berücksichtigt werden, damit sie in vollem Umfang zu dem zweifachen ökologischen und digitalen Wandel beitragen, und zwar unter gleichzeitiger Vermeidung von Überschneidungen und bei einer Minimierung des Verwaltungsaufwands;

ha) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und Leisten eines Beitrags zur Erhöhung des Risikobewusstseins und des Kenntnisstands über Cybersicherheitsprozesse durch den Ausbau der Anstrengungen öffentlicher und privater Organisationen, um zumindest ein grundlegendes Niveau der Cybersicherheit zu erreichen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI)“ ist ein jährlich erfasster Satz von Analyse- und Messindikatoren, auf dessen Grundlage die Kommission die digitale Gesamtleistung der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Politikaspekte überwacht, einschließlich ihrer Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele;

2. „Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union und den Mitgliedstaaten finanziert werden und die Anforderungen des Artikel 12 erfüllen;

3. „Statistiken“ sind Statistiken im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[22];

4. „gegenseitige Begutachtung“ (Peer-Review) ist ein Überprüfungsmechanismus, bei dem die Mitgliedstaaten im Rahmen der jährlichen Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 zu bestimmten Aspekten der von einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, insbesondere zu deren Effizienz und sowie zu ihrer Eignung, zur Erfüllung eines konkreten Ziels in der Reihe der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele beizutragen, Stellung nehmen ▌, und der dem Austausch bewährter Verfahren dienen und die weitere Zusammenarbeit unterstützen kann;

5. „Zielpfad“ ist der bis 2030 je Digitalziel geplante Entwicklungspfad zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; er beruht – soweit verfügbar – auf historischen Daten;

5a. „digitale Intensität“ ist der aggregierte Wert, der einem Unternehmen zugeschrieben wird, basierend auf der Zahl der Technologien, die von diesem Unternehmen genutzt werden, gemessen an einem Scoreboard verschiedener Technologien, in Übereinstimmung mit dem DESI;

5b. „grundlegende digitale Kompetenz“ ist eine grundlegende Fähigkeit zur Nutzung von digitalen Geräten und Online-Anwendungen, beispielsweise zum Zwecke des Zugriffs auf Informationen sowie zur Suche und Verwaltung von Informationen und personenbezogenen Daten, der Erstellung und des Austauschs von Inhalten, der Kommunikation und der Zusammenarbeit sowie der Erkennung und kritischen Beurteilung von Technologien der künstlichen Intelligenz;

5c. „fortgeschrittene digitale Kompetenz“ ist eine spezialisierte Fähigkeit zur Nutzung digitaler Technologien, etwa die Kompetenz zur Konzeption, Entwicklung, Verwaltung und Einführung von Technologien;

5d. „Einhorn“ ist:

a) ein bestätigtes Einhorn, d. h. ein nach 1990 gegründetes Unternehmen mit einer Bewertung von über 1 Mrd. EUR beim Börsengang oder Handelsverkauf; or

b)  ein nicht bestätigtes Einhorn, d. h. ein Unternehmen, das in seiner letzten Finanzierungsrunde mit privatem Risikokapital mit 1 Mrd. EUR oder mehr bewertet wurde (d. h. die Bewertung wurde nicht in einer Sekundärtransaktion bestätigt), gemäß der Mitteilung über den Digitalen Kompass;

5e. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Kleinstunternehmen bzw. kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[23];

 

 

Kapitel 2

Digitalziele

Artikel 4

Digitalziele

(1) Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die folgenden Digitalziele in der Union bis 2030 zu erreichen (Digitalziele):

1. Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte:

a) mindestens 80 % aller Personen im Alter von 16–74 Jahren verfügen über grundlegende Kompetenzen im digitalen Bereich;

b) in der Union sind mindestens 20 Mio. Fachkräfte für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) beschäftigt, wobei der Zugang von Frauen zu diesem Bereich gefördert wird, um Geschlechterparität zu erreichen und die Zahl der IKT-Absolventen zu erhöhen;

2. Sichere, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen:

a) alle europäischen Haushalte, Geschäftsräume und Bildungseinrichtungen verfügen über eine Gigabit-Netzanbindung, einschließlich des letzten Segments bis zum Nutzerendgerät, und alle besiedelten Gebiete werden mit Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation versorgt, wobei der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt bleibt;

b) die nachhaltige Produktion hochmoderner und nachhaltiger Halbleiter in der Union macht im Einklang mit der Verordnung [europäisches Chip-Gesetz] wertmäßig mindestens 20 % der weltweiten Produktion aus;

c) mindestens 10 000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten werden in der Union eingerichtet und so verteilt, dass der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit (wenige Millisekunden) unabhängig vom Standort der Unternehmen gewährleistet ist;

d) bis 2025 hat die Union ihren ersten Quantencomputer, damit die Union bis 2030 eine Spitzenposition bei den Quantenkapazitäten erreichen kann;

da) bis 2030 hat die Union eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Daten-Cloud-Infrastruktur geschaffen, die hohe Sicherheits- und Datenschutzstandards erfüllt und den Datenschutzvorschriften der Union entspricht;

3. Digitaler Umbau der Unternehmen:

a) mindestens 75 % der Unternehmen in der Union haben je nach Tätigkeitsbereich eine oder mehrere der folgenden Techniken eingeführt:

1. Cloud-Computing-Dienste,

2.  Massendatenverarbeitung (Big Data),

3.  Künstliche Intelligenz;

b) mehr als 90 % der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Union erreichen zumindest eine grundlegende digitale Intensität;

c) die Union fördert das Wachstum ihrer innovativen Scale-ups aus und verbessert deren Zugang zu Finanzmitteln, sodass sich die Zahl der Einhörner verdoppelt und das reibungslose Funktionieren der europäischen digitalen Innovationszentren sichergestellt wird, damit die offene strategische Autonomie der Union im Hinblick auf die Anbieter europäischer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Lösungen gestärkt wird;

4. Digitalisierung öffentlicher Dienste:

a) 100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste und der öffentlichen Verwaltung für die Bürger und Unternehmen der Union;

b) 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu ihren medizinischen Daten (elektronischen Patientenakten);

c) 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu einer unionsweit anerkannten sicheren Lösung für die digitale Identifizierung (eID), bei der die uneingeschränkte Kontrolle der Nutzer über ihre personenbezogenen Daten sichergestellt ist.

(2) Die Kommission überprüft bis 2026 die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Digitalziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der in Absatz 1 genannten Digitalziele vor, falls sie dies angesichts der technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen für erforderlich hält, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Union herbeizuführen.

Kapitel 3

Governance: Überwachungs- und Kooperationsmechanismus

Artikel 5

Überwachung der Fortschritte

(1) Die Kommission überwacht die Fortschritte der Union anhand der allgemeinen Ziele und der Digitalziele, die in den Artikeln 2 und 4 festgelegt worden sind. Dabei stützt sich die Kommission auf ▌DESI▌ und erlässt für die Zwecke dieses Beschlusses einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 25 Absatz 2, in dem die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) für jedes Digitalziel festgelegt werden. .

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Statistiken und Daten, die für die wirksame Überwachung des digitalen Wandels und des Grads der Erfüllung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele erforderlich sind, wobei die Daten nach Möglichkeit auf die regionale Ebene aufgeschlüsselt werden. Dazu gehören auch einschlägige Informationen über die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Funkfrequenzen. Falls noch keine einschlägigen Statistiken der Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebungsmethoden wie Studien oder eine direkte Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen, um sicherzustellen, dass die regionale und lokale Ebene ordnungsgemäß dokumentiert wird. Die Anwendung solcher alternativen Datenerhebungsmethoden lässt die Aufgaben von Eurostat gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission[24] unberührt. Wenn angebracht, werden die Daten nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

(3) Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament auf Unionsebene Zielpfade für die Erreichung der einzelnen Digitalziele fest, die als Grundlage für die Überwachung und die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade dienen sollen. In Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen überarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen oder mehrere dieser Zielpfade.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle Informationen, die für eine wirksame Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der in der ▌Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade verankerten Grundsätze erforderlich sind.

Artikel 6

Bericht über den Stand der digitalen Dekade

(1) Die Kommission übermittelt und stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über den Stand der digitalen Dekade vor. ▌Der ausführliche Bericht befasst sich mit den Fortschritten beim digitalen Wandel in der Union und enthält den ▌DESI▌. Der erste Bericht dieser Art ist bis zum … [16 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] vorzulegen.

(2) Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade nimmt die Kommission eine Bewertung der Fortschritte beim digitalen Wandel der Union anhand der ▌Digitalziele sowie des Stands der Verwirklichung der ▌allgemeinen Ziele und der Einhaltung der in der ▌Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade verankerten Grundsätze vor. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht insbesondere auf der Analyse und den zentralen Leistungsindikatoren im DESI im Vergleich zur Unionsebene, zur Ebene der Mitgliedstaaten und, falls möglich, zur regionalen Ebene und gegebenenfalls zu nationalen Zielpfaden sowie, falls zutreffend, auf der Einrichtung von Mehrländerprojekten und den darin gemachten Fortschritten.

(3) Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade identifiziert die Kommission signifikante Lücken und Mängel und empfiehlt Strategien, Maßnahmen oder Aktionen ▌, die von den Mitgliedstaaten in jenen Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele unzureichend waren ▌. Diese empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen können insbesondere Folgendes betreffen:

a) das gemeinsame Ambitionsniveau der Beiträge und Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, um ▌die in den Artikeln 2 und 4 genannten allgemeinen Ziele und Digitalziele zu erreichen;

b) Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der regionalen Ebene sowie andere Strategien und Maßnahmen mit potenziell grenzübergreifender Bedeutung;

c) zusätzliche Strategien, Maßnahmen oder Aktionen, die im Zuge der Anpassung der nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade erforderlich sein können;

d)  Wechselwirkungen und Kohärenz bestehender und geplanter Strategien, Maßnahmen und Aktionen.

(4) In dem Bericht werden die in Artikel 8 Absatz 4 genannten gemeinsamen Verpflichtungen sowie deren Umsetzung berücksichtigt.

(5) Der Bericht enthält auch Informationen über die Fortschritte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen und die gemäß Artikel 9 abgegebenen Empfehlungen und deren Umsetzung.

(6) In dem Bericht wird auch auf die Notwendigkeit zusätzlicher, auf Unionsebene erforderlicher Strategien, Maßnahmen oder Aktionen eingegangen ▌.

 

Artikel 7

Nationale strategische Fahrpläne für die digitale Dekade

(1) Bis zum [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seinen nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade (nationaler Fahrplan). Die nationalen Fahrpläne stehen mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen▌ im Einklang ▌und tragen dazu bei, diese Ziele auf Unionsebene zu erreichen. In ihnen werden einschlägige sektorale Initiativen berücksichtigt, und ▌die Kohärenz mit ihnen wird sichergestellt.

(2) Jeder nationale Fahrplan umfasst Folgendes ▌:

a) die wichtigsten umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien des Mitgliedstaats, Maßnahmen und Aktionen des Mitgliedstaats, die zur Erreichung der ▌allgemeinen Ziele und Digitalziele beitragen;

b) nationale Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und auf nationaler und regionaler Ebene messbar sind, und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Ziele in diese Zielpfade integriert werden;

c) die Zeitplanung und die erwarteten Auswirkungen der umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, wie sie unter Buchstabe a festgelegt sind, auf die allgemeinen Ziele und jedes Digitalziel;

d) den Zeitplan für die Umsetzung der beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie den geschätzten Zeitrahmen, in dem sich diese Strategien, Maßnahmen und Aktionen voraussichtlich auf die Erreichung der Digitalziele auswirken werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Strategien, Maßnahmen und Aktionen beziehen sich auf einen oder mehrere der folgenden Punkte:

a) unmittelbar geltende Unionsvorschriften oder nationale Rechtsvorschriften sind in Kraft;

b) eine oder mehrere Verpflichtungen zur Annahme von Strategien, Maßnahmen oder Aktionen sind eingegangen worden;

c) zugewiesene Finanzmittel ▌;

d) bereitgestellte Humanressourcen ▌;

e) von den zuständigen nationalen Behörden wurden oder werden Funkfrequenzen zugeteilt oder zugewiesen;

f) sie stellen sonstige wichtige Voraussetzungen für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele dar.

(4) Die Mitgliedstaaten geben einen allgemeinen Überblick über die Investitionen, die erforderlich sind, um zur Erfüllung der allgemeinen Ziele und Digitalziele ihrer nationalen ▌Fahrpläne ▌beizutragen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Herkunft dieser Investitionen, gegebenenfalls einschließlich einer geplanten Verwendung von Mitteln aus Programmen und Instrumenten der Union. Die nationalen ▌Fahrpläne ▌können Vorschläge für Mehrländerprojekte enthalten.

(4a) Die Mitgliedstaaten können regionale Fahrpläne (regionale Fahrpläne) vorlegen. Die regionalen Fahrpläne werden mit den nationalen Fahrplänen der Mitgliedstaaten abgestimmt, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Ziele und die Digitalziele im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfolgt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters in ihren nationalen ▌Fahrplänen ▌berücksichtigt werden. Bei Anpassungen der nationalen ▌Fahrpläne ▌werden die gemäß Artikel 6 Absatz 3 empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie die gemäß Artikel 9 abgegebenen Empfehlungen berücksichtigt.

(6) Die Kommission gibt zur Unterstützung der Mitgliedstaaten ▌bei der Ausarbeitung ihrer nationalen ▌Fahrpläne Leitlinien heraus, auch hinsichtlich der Frage, wie auf nationaler Ebene und, soweit möglich, regionaler Ebene geeignete Zielpfade festgelegt werden können, die wirksam zur Erreichung der auf Unionsebene angepeilten Zielpfade beitragen können. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten auch bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne.

Artikel 8

Jährliche Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um Wege zu ermitteln, wie Mängel in jenen Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte nicht ausreichen, um eines oder mehrere der ▌Digitalziele zu erreichen, oder in denen anhand der Ergebnisse des Berichts über den Stand der digitalen Dekade erhebliche Lücken und Engpässe festgestellt wurden. Bei dieser Analyse wird insbesondere den unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, zu einigen der Digitalziele beizutragen, und dem Risiko Rechnung getragen, dass Verzögerungen bei einigen dieser Ziele negative Auswirkungen auf die Erreichung anderer Digitalziele haben könnten.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erörtern innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade die vorläufigen Bemerkungen des jeweiligen Mitgliedstaats▌, insbesondere in Bezug auf die von der Kommission in ihrem Bericht über den Stand der digitalen Dekade empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen.

(3) Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und der Kommission die Anpassungen ihrer nationalen ▌Fahrpläne ▌mit den Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie durchzuführen beabsichtigen, sowie gegebenenfalls mit Vorschlägen für Mehrländerprojekte, mit denen Fortschritte in den von den Digitalzielen ▌betroffenen Bereichen gefördert und die ▌allgemeinen Ziele erreicht werden sollen. Das Europäische Parlament und sein zuständiger Ausschuss können den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, die Anpassungen vorzustellen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass sein nationaler ▌Fahrplan ▌nicht aktualisiert zu werden braucht, so übermittelt er hierfür eine schriftliche Begründung.

(4) Im Zuge der jährlichen Zusammenarbeit können die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten jederzeit gemeinsame Verpflichtungen eingehen, andere Mitgliedstaaten zu Strategien, Maßnahmen oder Aktionen konsultieren oder Mehrländerprojekte gemäß Artikel 12 einrichten. Die Kommission oder ein Mitgliedstaat, der eine Strategie, Maßnahme oder Aktion vorgeschlagen hat, kann auch beantragen, dass zu bestimmten Aspekten dieser Strategie, Maßnahme oder Aktion, insbesondere bezüglich ihrer Eignung, zur Erreichung eines bestimmten Digitalziels beizutragen, ein Verfahren der gegenseitigen Begutachtung eingeleitet wird. Die Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtung können in den jeweils folgenden Bericht über den Stand der digitalen Dekade aufgenommen werden.

(5) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten vor Veröffentlichung des Berichts über die empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen ▌, die sie in den Bericht über den Stand der digitalen Dekade aufzunehmen gedenkt.

Artikel 9

Empfehlungen

(1) Versäumt es ein Mitgliedstaat, nach einer von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 abgegebenen Empfehlung für Strategien, Maßnahmen oder Aktionen geeignete Anpassungen in seinem nationalen ▌Fahrplan ▌vorzunehmen, ohne dies hinreichend zu begründen, so kann die Kommission eine Empfehlung mit einer spezifischen Analyse dazu abgeben, wie sich dieses Versäumnis auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele dieses Beschlusses auswirken könnte.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung der Kommission weitestgehend Rechnung und passt nötigenfalls seinen nationalen ▌Fahrplan ▌innerhalb von drei Monaten entsprechend an. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Ansicht, dass er seinen nationalen ▌Fahrplan ▌nicht entsprechend der Empfehlung oder einem wesentlichen Teil davon anpassen sollte, so teilt er der Kommission innerhalb von drei Monaten schriftlich seine Gründe hierfür mit und macht diese öffentlich bekannt.

(3) Die Empfehlungen ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und stehen mit den Empfehlungen in der KMU-Leistungsüberprüfung der Kommission und den Berichten über die Umsetzung der Industrie- und KMU-Strategien in Einklang.

(4) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nationale Maßnahmen unzureichend sind und dadurch die rechtzeitige Erreichung der ▌allgemeinen Ziele und Digitalziele gefährdet ist, kann sie gegebenenfalls außerdem weitere Maßnahmen vorschlagen und die ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse ausüben, um die gemeinsame Verwirklichung dieser allgemeinen Ziele und Digitalziele sicherzustellen.

(5) Falls ein Mitgliedstaat mehrere Jahre lang fortlaufend vom nationalen Zielpfad abweicht oder aber nicht beabsichtigt, auf der Grundlage einer früheren Empfehlung der Kommission Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, nimmt die Kommission einen gezielten Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis ▌ Das Europäische Parlament und sein zuständiger Ausschuss können die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten auffordern, an einem Meinungsaustausch über die Angelegenheit teilzunehmen.

(6) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Empfehlungen, die sie gemäß diesem Artikel abgibt.

Artikel 10

Zusammenarbeit

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben eng zusammen. Dazu können Mitgliedstaaten mit der Kommission oder mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Dialog über alle Fragen aufnehmen, die für die Erreichung der Digitalziele und allgemeinen Ziele von Belang sind. Die Kommission leistet jede geeignete technische Unterstützung, stellt Sachkenntnis zur Verfügung, organisiert einen strukturierten Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und sorgt für eine Koordinierung.

(1a) Die betroffenen Mitgliedstaaten oder die Kommission können die Einleitung eines Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung (Peer-Review) zur Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben beantragen.

Artikel 11

Konsultation der Interessenträger

(1) Die Kommission arbeitet rechtzeitig und transparent eng und fortlaufend mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Vertreter der KMU, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, zusammen, um Informationen zu sammeln und Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die Durchführung dieses Beschlusses auszuarbeiten. Sämtliche Sitzungen werden in das EU-Transparenzregister aufgenommen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften rechtzeitig mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Vertreter der KMU, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft sowie lokaler und regionaler Vertretern, zusammen, wenn sie ihre nationalen ▌Fahrpläne ▌und deren Anpassungen beschließen.

Kapitel 4

Rahmen für Mehrländerprojekte

Artikel 12

Mehrländerprojekte

(1) Das allgemeine Ziel der Mehrländerprojekte besteht darin, die Erreichung der Digitalziele zu erleichtern.

(2) Mehrländerprojekte dienen einem oder mehreren der folgenden Ziele:

a) Verbesserung der Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade durch Beachtung der Grundsätze der Technologieneutralität und der Nachhaltigkeit bei der Mittelzuweisung;

b) Stärkung der technologischen Exzellenz und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien und komplementären Technologiekombinationen sowie digitalen Produkten, Diensten und Infrastrukturen, die für die wirtschaftliche Erholung und für Wachstum sowie für die Sicherheit des Einzelnen entscheidend sind;

c) Beseitigung strategischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten, um deren Resilienz zu erhöhen;

d) Erhöhung der Verfügbarkeit und Förderung der bestmöglichen Nutzung sicherer digitaler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und im Privatsektor;

e) Beitrag zu einem inklusiven und nachhaltigen digitalen Wandel der Gesellschaft und der Wirtschaft, der allen Bürgerinnen und Bürgern und allen Unternehmen ▌in der gesamten Union zugutekommt.

ea) Förderung digitaler Kompetenzen der Bürger durch allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen mit dem Schwerpunkt auf der Förderung einer ausgewogenen Wahrnehmung von Bildungs- und Karrieremöglichkeiten durch Frauen und Männer;

eb) Stärkung des Funktionierens des digitalen Binnenmarkts und seiner Wettbewerbsfähigkeit durch Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten und Beseitigung ungerechtfertigter Handelshemmnisse.


Der Anhang enthält eine vorläufige Aufstellung möglicher Tätigkeitsbereiche, in denen Mehrländerprojekte zur Erreichung solcher Einzelziele eingerichtet werden könnten.
 

(3) An einem Mehrländerprojekt müssen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sein.

(3a) Gegebenenfalls kann ein Mitgliedstaat, der an einem Mehrländerprojekt teilnimmt, die Durchführung seines Teils des Projekts im Einklang mit seinem nationalen Fahrplan an eine Region delegieren.

(4) Das anwendbare Unionsrecht und die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften gelten auch für Mehrländerprojekte.

(5) Unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen ▌Fahrpläne ▌kann die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 den Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Mehrländerprojekts oder die Einladung eines Mitgliedstaats zur Beteiligung an einem Mehrländerprojekt empfehlen, das die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können vereinbaren, ein Mehrländerprojekt als gemeinsame Verpflichtung einzurichten oder sich daran zu beteiligen.

Artikel 13

Auswahl und Durchführung von Mehrländerprojekten

(1) Unter Berücksichtigung der Vorschläge für Mehrländerprojekte in den nationalen ▌Fahrplänen ▌und der gemeinsamen Verpflichtungen erstellt und veröffentlicht die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten als Anhang zum Bericht über den Stand der digitalen Dekade die strategischen Grundsätze und Prioritäten für die Durchführung von Mehrländerprojekten und veröffentlicht gleichzeitig mit dem Bericht über das betreffende Jahr einen Fortschrittsbericht über die zur Durchführung ausgewählten Mehrländerprojekte.

(2) Alle Programme und Investitionsregelungen der Union können im Einklang mit den ▌Vorschriften▌, die sich aus der Rechtsgrundlage der Programme ergeben, zu einem Mehrländerprojekt beitragen.

(2a) Ein assoziiertes Land der Union kann sich an einem Mehrländerprojekt beteiligen, wenn diese Beteiligung erforderlich ist, um die Verwirklichung der digitalen Ziele der Union und der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Ein solches assoziiertes Land muss, auch hinsichtlich seiner Finanzbeiträge, die Regeln einhalten, die sich aus den Programmen und Investitionsregelungen der Union ergeben, die im Rahmen des Mehrländerprojekts eingesetzt werden.

(3) Andere öffentliche oder private Einrichtungen können ebenfalls zu Mehrländerprojekten beitragen, wo dies sinnvoll ist. Private Beiträge dürfen nicht dazu führen, dass die Verfügbarkeit der Ergebnisse der Projekte für Einzelpersonen und Unternehmen in der Union eingeschränkt wird.

(4) Mehrländerprojekte können mithilfe der folgenden Durchführungsmechanismen durchgeführt werden:

a) Gemeinsame Unternehmen,

b) Konsortien für europäische Forschungsinfrastrukturen,

c) Agenturen/Einrichtungen der Union,

d) unabhängig durch die betroffenen Mitgliedstaaten,

e) zur Förderung der Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV,

f) Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen gemäß Kapitel 5 dieses Beschlusses,

g) sonstige geeignete Durchführungsmechanismen.

Artikel 14

Beschleuniger für Mehrländerprojekte

(1) Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 5, auf der Grundlage gemeinsamer Verpflichtungen oder auf Antrag der beteiligten Mitgliedstaaten koordiniert die Kommission die Durchführung eines Mehrländerprojekts und fungiert dabei als Beschleuniger des Mehrländerprojekts.

(2) Im ersten Schritt der Koordinierung veröffentlicht die Kommission eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung zur Interessenbekundung. Mit der Aufforderung zur Interessenbekundung soll festgestellt werden, ob ein Mitgliedstaat beabsichtigt, sich an dem Mehrländerprojekt zu beteiligen, und welche finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträge er dazu zu leisten gedenkt.

(3) Falls mindestens drei Mitgliedstaaten Interesse an einem Mehrländerprojekt bekunden und gleichzeitig finanzielle oder nichtfinanzielle Zusagen für dieses Projekt anbieten, gibt die Kommission im zweiten Schritt der Koordinierung nach Konsultation aller Mitgliedstaaten Orientierungen für die Wahl des geeigneten Durchführungsmechanismus, die Finanzierungsquellen und deren Kombination innerhalb des Projekts sowie für andere strategische Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts. Außerdem kann die Kommission den beteiligten Mitgliedstaaten von sich aus vorschlagen, ein Mehrländerprojekt im Einklang mit den in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Schritten zu koordinieren.

(4) Die Kommission kann Orientierungen für die Gründung eines neuen Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur gemäß Artikel 15 geben.

(5) Die Kommission unterstützt die Durchführung von Mehrländerprojekten, indem sie gegebenenfalls die in Artikel 10 genannten Dienste und Ressourcen bereitstellt.

Kapitel 5

Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur

Artikel 15

Ziel und Rechtsstatus des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC)

(1) Mitgliedstaaten können ein Mehrländerprojekt mittels eines Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) durchführen.

(2) Ein EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Beschlusses der Kommission.

(3) Ein EDIC verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

(4) Ein EDIC hat einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 16

Gründung des EDIC

(1) Die Mitgliedstaaten, die die Gründung eines EDIC beantragen („Antragsteller“), stellen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag. Der Antrag wird schriftlich eingereicht und enthält Folgendes:

a) ein an die Kommission gerichtetes Ersuchen zur Gründung des EDIC,

b) den Entwurf der Satzung des EDIC,

c) eine technische Beschreibung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts,

d) eine Erklärung des Aufnahmemitgliedstaats, der zufolge das EDIC ab dem Tag seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[25] bzw. als internationale Organisation im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates[26] anerkannt wird. Die Grenzen und Bedingungen für die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des EDIC festgelegt. 

(2) Die Kommission prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Ziele dieses Beschlusses und praktischer Erwägungen im Zusammenhang mit der Durchführung des vom EDIC durchzuführenden Mehrländerprojekts.

(3) Gestützt auf die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2 erlässt die Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 in Form von Durchführungsrechtsakten einen der folgenden Beschlüsse:

a) zur Gründung des EDIC, nachdem sie festgestellt hat, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind;

b) zur Ablehnung des Antrags, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind, auch mangels der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d genannten Erklärung. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dennoch ein Konsortium mittels einer Vereinbarung bilden, dieses darf jedoch weder die Bezeichnung EDIC tragen noch die in diesem Kapitel festgelegte Durchführungsstruktur in Anspruch nehmen.

(4) Der in Absatz 2 genannte Beschluss wird den Antragstellern mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, so wird diese Entscheidung den Antragstellern klar und deutlich erläutert.

(5) Der Beschluss der Kommission zur Gründung des EDIC wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission richtet ein öffentliches Register der EDIC ein und aktualisiert es jeweils zeitnah.

(6) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten wesentlichen Teile der Satzung des EDIC, die gegebenenfalls im Antrag enthalten waren, werden dem Beschluss zur Gründung des EDIC als Anhang beigefügt.

Artikel 17

Mitgliedschaft

(1) Dem EDIC gehören mindestens drei Mitgliedstaaten an. Stimmberechtigte Mitglieder des EDIC sind nur Mitgliedstaaten, die einen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag leisten.

(2) Nach dem Erlass des Beschlusses zur Gründung eines EDIC können andere Mitgliedstaaten jederzeit zu fairen und angemessenen Bedingungen, die in der Satzung festgelegt sind, dem EDIC als Mitglieder beitreten.

(3) Mitgliedstaaten, die keinen finanziellen oder nichtfinanziellen Beitrag leisten, können dem EDIC als Beobachter ohne Stimmrecht beitreten.

(4) Ein EDIC kann gemäß seiner Satzung auch anderen Rechtspersonen als den Mitgliedstaaten offenstehen, z. B. den mit der Union assoziierten Ländern, internationalen Organisationenvon europäischem Interesse und privaten Einrichtungen. In diesem Fall verfügen die Mitgliedstaaten gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung, ungeachtet der Höhe der Beiträge, die von Einrichtungen, die keine Mitgliedstaaten sind, geleistet werden.

Artikel 18

Governance

(1) Ein EDIC hat zumindest die beiden folgenden Leitungsgremien:

a) eine Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und der Kommission, als das Organ mit uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis, auch für die Verabschiedung des Haushaltsplans;

b) einen von der Mitgliederversammlung ernannten Direktor, als ausführendes Organ und rechtlichen Vertreter des EDIC.

(2) Die Kommission nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil. Soweit jedoch ein zentral verwaltetes Unionsprogramm einen finanziellen Beitrag zu einem Mehrländerprojekt leistet, hat die Kommission ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Abstimmungsergebnisse und des spezifischen Abstimmungsverhaltens jedes Mitglieds, werden binnen 15 Tagen nach Annahme öffentlich verfügbar gemacht.

(3) In der Satzung eines EDIC werden entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 und 2 besondere Bestimmungen über die Governance festgelegt.

Artikel 19

Satzung des EDIC

(1) Die Satzung eines EDIC enthält zumindest Folgendes:

a) eine Liste der Mitglieder und Beobachter und das Verfahren für Änderungen der Mitgliedschaft und Vertretung, das dem Recht unbeteiligter Mitgliedstaaten, einem EDIC beizutreten, Rechnung trägt;

b) die ausführliche Beschreibung des Mehrländerprojekts und der Aufgaben der Mitglieder sowie gegebenenfalls eine vorläufige Zeitplanung;

c) den satzungsmäßigen Sitz und den Namen;

d) die Rechte und Pflichten der Mitglieder einschließlich der Verpflichtung, Beiträge zum Haushalt zu leisten;

da) die Haftungsregelung gemäß Artikel 20;

e) die Stimmrechte;

f) Vorschriften über das Eigentum an Infrastrukturen, über das geistige Eigentum, Gewinne und das Eigentum an anderen Vermögenswerten, soweit zutreffend.

(2) Änderungen wesentlicher Elemente der Satzung im Anhang zu dem Beschluss zur Gründung eines EDIC gemäß Artikel 16 Absatz 6 unterliegen dem in Artikel 16 genannten Verfahren.

Artikel 20

Haftung

(1) Ein EDIC haftet für seine Schulden.

(2) Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC. Die Mitglieder können in der Satzung festlegen, dass sie eine pauschale Haftung über ihre jeweiligen Beiträge hinaus oder eine unbeschränkte Haftung übernehmen.

(3) Die Union haftet nicht für die Schulden eines EDIC.

Artikel 21

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Die Gründung und interne Funktionsweise eines EDIC unterliegen

a) dem Unionsrecht, insbesondere diesem Beschluss;

b) dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat, in Angelegenheiten, die in den in Buchstabe a genannten Rechtsakten nicht oder nur teilweise geregelt sind;

c) der Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

(2) Unbeschadet der Fälle, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union nach den Verträgen zuständig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des EDIC, zwischen den Mitgliedern und dem EDIC sowie zwischen dem EDIC und Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

Artikel 22

Auflösung

(1) Das Verfahren für die Auflösung eines EDIC auf Beschluss der Mitgliederversammlung wird in der Satzung festgelegt. Die Auflösung kann die Übertragung von Tätigkeiten auf eine andere juristische Person einschließen.

(2) Falls das EDIC nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, gelten die Insolvenzvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das EDIC seinen satzungsmäßigen Sitz hat.

Artikel 23

Berichterstattung und Kontrolle

(1) Ein EDIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der eine technische Beschreibung seiner Tätigkeiten und einen Finanzbericht enthält. Der Bericht wird von der Mitgliederversammlung genehmigt und der Kommission übermittelt. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

(2) Die Kommission gibt Leitlinien zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht behandelten Angelegenheiten heraus.

 

Kapitel 6

Schlussbestimmungen

Artikel 24

Bereitstellung von Informationen

(1) Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses benötigt, insbesondere die für die Durchführung der Artikel 7, 8 und 9 erforderlichen Informationen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon spätestens 10 Tage, bevor diese Informationen der Kommission zur Verfügung gestellt werden, unterrichtet.

Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses] übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Artikel 25

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem „Kommunikationsausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

Artikel 26

Inkrafttreten

(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Die Präsidentin


ANHANG – Tätigkeitsbereiche

Nicht erschöpfende Liste der Tätigkeitsbereiche:

a) Gemeinsame europäische Dateninfrastrukturen und -dienste

b) Ausstattung der Union mit der nächsten Generation stromsparender vertrauenswürdiger Prozessoren

c) Vorbereitung der europaweiten Einführung von 5G-Korridoren

d) Erwerb von Supercomputern und Quantencomputern in Verbindung mit dem GU EuroHPC

e) Entwicklung und Einsatz einer ultrasicheren Quantenkommunikationsinfrastruktur und einer sicheren weltraumgestützten Kommunikationsinfrastruktur

f) Einrichtung eines Netzes von Sicherheitseinsatzzentren

g) Vernetzte öffentliche Verwaltungen

h) Europäische Blockchain-Diensteinfrastruktur

i) Europäische Zentren für digitale Innovation

j) High-Tech-Partnerschaften für digitale Kompetenzen durch den Kompetenzpakt

ja)  Kenntnisse und Ausbildung im Bereich Cybersicherheit

k) Andere Projekte, die alle Kriterien des Artikels 12 dieses Beschlusses erfüllen und die aufgrund neuer sozialer, wirtschaftlicher oder ökologischer Entwicklungen mit der Zeit nötig werden, um die Ziele des Politikprogramms für die digitale Dekade zu erreichen


ANHANG AUFLISTUNG VON EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER INFORMATIONEN ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis unter der ausschließlichen Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Der Berichterstatter hat bei der Vorbereitung des Berichts bis zu dessen Annahme im Ausschuss Informationen von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:

Einrichtung bzw. Person

BusinessEurope (Vereinigung der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa)

Eurochambres

SMEunited

European Digital SME Alliance

EuroCommerce

Wi-Fi Coalition

Dynamic Spectrum Alliance

GigaEurope

Ständige Vertretung der Tschechischen Republik bei der Europäischen Union

Ständige Vertretung der Slowakischen Republik bei der EU


 

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (28.4.2022)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

(COM(2021)0574 – C9‑0359/2021 – 2021/0293(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Dragoş Pîslaru

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Die vierte industrielle Revolution, die Digitalisierung und künstliche Intelligenz (KI) führen gegenwärtig zu grundlegenden, strukturellen Veränderungen des Arbeitsmarkts, der Arbeitsplätze, der Beschäftigungsmuster und der Tätigkeitsprofile von Arbeitnehmern sowie zu Veränderungen des Konsumverhaltens und der Lebensweise der Menschen im Allgemeinen. Diese Veränderungen dürften den Bürgern und der Gesellschaft zugutekommen, indem sie die Lebensqualität verbessern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten und nachhaltigere Geschäftsmodelle schaffen. Gleichzeitig bergen sie auch eine Reihe von Risiken und Herausforderungen, die eine kontinuierliche und dynamische Bewertung und Anpassung der einschlägigen Rechtsrahmen im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen der EU erfordern. Zu diesen Vorschriften gehören die europäische Säule sozialer Rechte, die Charta der Grundrechte der EU und die Europäische Sozialcharta sowie die Ethikleitlinien für eine vertrauenswürdige KI der hochrangigen Expertengruppe für KI.

Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass sich unsere Wirtschaft und Gesellschaft mit Blick auf eine stärker digitalisierte Welt wandeln müssen, und gezeigt, dass wir bei Bedarf rasch reagieren und uns anpassen können. Der Weg in die digitale Dekade würde sicherstellen, dass die Europäische Union einen digitalen Wandel verwirklicht, der Vorteile bietet und bei dem niemand zurückgelassen wird. In diesem Zusammenhang muss der digitale Weg Zugang zu gesellschaftlichem und persönlichem Wachstum und Chancen für alle eröffnen und soziale, ökologische, bildungs- und arbeitsbezogene Aspekte abdecken, damit niemand zurückgelassen und eine digitale Spaltung unserer Gesellschaft verhindert wird.

Der Verfasser der Stellungnahme betont ferner, dass der digitale Wandel genutzt werden muss, um das Geschlechtergefälle in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt zu verringern, den jungen Menschen in Europa neue Chancen zu eröffnen und den Zugang zu digitalen und grünen Kompetenzen sowie zu Technologien und Hochgeschwindigkeitsinternet für benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen, die Bevölkerung in ländlichen und abgelegenen Gebieten und ältere Menschen zu verbessern.

Darüber hinaus muss der Weg in die digitale Dekade die Europäische Union und die Mitgliedstaaten dazu bewegen, den Bürgerinnen und Bürgern Chancengleichheit beim Erwerb und Ausbau ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten zu bieten, um den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass mit dem Politikprogramm für 2030 für den digitalen Wandel in der Union auch für einen gerechten Übergang zu einer grünen und nachhaltigen Wirtschaft gesorgt werden muss, um die Lage der EU-Bürger zu verbessern.


ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In ihrer Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ vom 9. März 2021 (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Kompass“)31 legte die Kommission ihre Zielvorstellung für die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen durch den digitalen Wandel bis zum Jahr 2030 dar. Der Weg der Union für den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft sollte digitale Souveränität, Inklusion, Gleichheit, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit, Verbesserung der Lebensqualität, Achtung der Rechte und Bestrebungen der Bürger beinhalten und zu einer dynamischen, ressourceneffizienten und gerechten Wirtschaft und Gesellschaft in der Union beitragen.

(1) In ihrer Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ vom 9. März 2021 (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Kompass“)31 legte die Kommission ihre Zielvorstellung für die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen durch den digitalen Wandel bis zum Jahr 2030 dar. Der Weg der Union für den digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft sollte digitale Souveränität, eine globale Führungsrolle, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Inklusion, Gleichheit, Nachhaltigkeit, Resilienz, Sicherheit, Verbesserung der Lebensqualität, Verfügbarkeit von Diensten und Achtung der Rechte und Bestrebungen der Bürger beinhalten. Er sollte hochwertige Beschäftigung schaffen, die Arbeitnehmerrechte, die Arbeitsplatzsicherheit und die Kompetenzentwicklung stärken und gleichzeitig zur Wettbewerbsfähigkeit und zu einer dynamischen, ressourceneffizienten, inklusiven und gerechten Wirtschaft und Gesellschaft in der Union und damit zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte im digitalen Zeitalter beitragen und Europa weltweit zum Zentrum für Unternehmertum machen.

__________________

__________________

31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade, COM(2021) 118 final/2.

31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade, COM(2021)0118.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sollte berücksichtigt werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wie in der Mitteilung der Kommission zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 202032 dargelegt, muss die Europäische Union Systeme kritischer Technologien sowie strategische Sektoren ermitteln, strategische Schwächen und mit hohen Risiken behaftete Abhängigkeiten angehen, die zu Versorgungsengpässen oder Cybersicherheitsrisiken führen könnten, und den digitalen Wandel vorantreiben. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln und dass die Bemühungen der Industrie zur Bewältigung solcher Abhängigkeiten und zur Entwicklung des Bedarfs an strategischen Kapazitäten unterstützt werden. Dies entspricht auch der Analyse der Strategischen Vorausschau 202133. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Ausarbeitung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne hielt die Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bemühungen in Bezug auf Mehrländerprojekte im digitalen Bereich zu koordinieren. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kommission die Koordinierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten unterstützen muss und dass die Union über Durchführungsmechanismen verfügen muss, die gemeinsame Investitionen erleichtern, damit Mehrländer verwirklicht werden können. In Verbindung mit anderen Initiativen der Kommission wie der Beobachtungsstelle für kritische Technologien34 sollte eine Governance-Struktur zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass geschaffen werden, die dazu beitragen sollte, derzeitige und mögliche künftige strategische Abhängigkeiten der Union im digitalen Bereich zu ermitteln und zur Stärkung ihrer digitalen Souveränität beizutragen.

(3) Wie in der Mitteilung der Kommission zur Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 202032 dargelegt, muss die Europäische Union Systeme kritischer Technologien sowie strategische Sektoren ermitteln, strategische Schwächen und mit hohen Risiken behaftete Abhängigkeiten angehen, die zu Versorgungsengpässen oder Cybersicherheitsrisiken führen könnten, und den digitalen Wandel vorantreiben. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten ihre Kräfte bündeln und dass die Bemühungen der Industrie zur Bewältigung solcher Abhängigkeiten und zur Entwicklung des Bedarfs an strategischen Kapazitäten unterstützt werden. Dies entspricht auch der Analyse der Strategischen Vorausschau 202133. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Ausarbeitung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne hielt die Kommission die Mitgliedstaaten dazu an, ihre Bemühungen in Bezug auf Mehrländerprojekte im digitalen Bereich zu koordinieren. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kommission die Koordinierungsbestrebungen der Mitgliedstaaten unterstützen muss und dass die Union über Durchführungsmechanismen verfügen muss, die gemeinsame Investitionen erleichtern, damit Mehrländer verwirklicht werden können. In Verbindung mit anderen Initiativen der Kommission wie der Beobachtungsstelle für kritische Technologien34 sollte eine Governance-Struktur zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass geschaffen werden, die dazu beitragen sollte, derzeitige und mögliche künftige strategische Abhängigkeiten der Union im digitalen Bereich zu ermitteln und zur Stärkung der digitalen Entwicklung europäischer Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, beizutragen und gleichzeitig die europäischen Arbeitnehmer mit fortschrittlicheren Instrumenten und digitalen Kenntnissen auszustatten.

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32 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen, COM(2021) 350 final vom 5.5.2021.

32 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen, COM(2021)0350 vom 5.5.2021.

33 Mitteilung der Kommission – Strategische Vorausschau 2021 – Die Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit der EU, COM(2021) 750 final vom 8.9.2021.

33 Mitteilung der Kommission – Strategische Vorausschau 2021 – Die Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit der EU, COM(2021)0750 vom 8.9.2021.

34 Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie, COM(2021) 70 final vom 22.2.2021, Aktion 4.

34 Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie, COM(2021)0070 vom 22.2.2021, Aktion 4.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal35 wurde betont, dass Europa das Potenzial des digitalen Wandels, der ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals ist, unbedingt ausschöpfen sollte. Die Union sollte den notwendigen digitalen Wandel unterstützen und darin investieren, denn digitale Technik ist eine entscheidende Voraussetzung für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele des Grünen Deals in vielen verschiedenen Sektoren. Digitale Technologien wie künstliche Intelligenz, 5G, Cloud- und Edge-Computing und das Internet der Dinge können die Wirkung der Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und zum Umweltschutz beschleunigen und optimieren. Durch die Digitalisierung erschließen sich auch neue Möglichkeiten für die Fernüberwachung der Luft- und Wasserverschmutzung oder für die Überwachung und Optimierung der Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen. Europa braucht einen Digitalsektor, in dem Nachhaltigkeit im Mittelpunkt steht und der gewährleistet, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachhaltiger und energie- und ressourceneffizienter werden und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen.

(4) In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal35 wurde betont, dass Europa das Potenzial des digitalen Wandels, der ein wesentlicher Faktor für die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals ist, unbedingt ausschöpfen sollte. Die Union sollte den notwendigen digitalen Wandel unterstützen und darin investieren, denn digitale Technik ist eine entscheidende Voraussetzung, um die Nachhaltigkeitsziele des Grünen Deals in vielen verschiedenen Sektoren zu verwirklichen und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen heutigen und künftigen Generationen zugutekommen. Digitale Technologien wie künstliche Intelligenz, 5G, Cloud- und Edge-Computing und das Internet der Dinge können die Wirkung der Maßnahmen, die die Ziele des europäischen Grünen Deals und den Umweltschutz betreffen, beschleunigen und optimieren. Durch die Digitalisierung erschließen sich auch neue Möglichkeiten für nachhaltigen Verkehr, intelligente Landwirtschaft und intelligente Netze, die Fernüberwachung der Luft- und Wasserverschmutzung oder für die Überwachung und Optimierung der Möglichkeiten der Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen, auch zur Verhinderung von Energiearmut und zur Sicherstellung von Energieeffizienz und Erschwinglichkeit. Europa braucht einen Digitalsektor, in dem Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Inklusion und Fairness im Mittelpunkt stehen und der gewährleistet, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachhaltiger und energie- und ressourceneffizienter werden und zu einer nachhaltigen, gerechten, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen.

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35 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11.12.2019.

35 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal, COM(2019)0640 vom 11.12.2019.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die in der Mitteilung über den digitalen Kompass vorgesehenen Maßnahmen sollten umgesetzt werden, um die in der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas festgelegten Maßnahmen zu intensivieren, und sollten auf bestehenden Unionsinstrumenten (wie den Kohäsionsprogrammen, dem Instrument für technische Unterstützung, der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates36, Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates37 und der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates38) und auf den gemäß der Verordnung (EU) 2021/38 des Europäischen Parlaments und des Rates39 für den digitalen Wandel zugewiesenen Mitteln aufbauen. Mit diesem Beschluss sollte daher ein Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aufgestellt werden, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft in der Union herbeizuführen, zu beschleunigen und zu gestalten.

(5) Die in der Mitteilung über den digitalen Kompass vorgesehenen Maßnahmen sollten umgesetzt werden, um die in der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas festgelegten Maßnahmen zu intensivieren, und sollten auf bestehenden Unionsinstrumenten (wie den Kohäsionsprogrammen, dem Instrument für technische Unterstützung, der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates36, Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates37 und der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates38) und auf den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates39 für den digitalen Wandel zugewiesenen Mitteln aufbauen, wobei gegebenenfalls Synergieeffekte zwischen Mitteln der Union und nationalen Mitteln zu nutzen sind. Mit diesem Beschluss sollte daher ein Politikprogramm „Weg in die digitale Dekade“ aufgestellt werden, um einen erfolgreichen digitalen Wandel der Wirtschaft und Gesellschaft in der Union herbeizuführen, zu beschleunigen und zu gestalten, bei dem niemand zurückgelassen wird.

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_________________

36 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

36 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

37 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

37 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

38 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

38 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

39 Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

39 Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um dem Zielpfad der Union im Hinblick auf das Tempo des digitalen Wandels folgen zu können, sollten Digitalziele festgelegt werden. Diese Zielvorgaben sollten mit konkreten Bereichen verknüpft werden, in denen gemeinsam Fortschritte in der Union erzielt werden sollten. Die Digitalziele entsprechen den vier Kernpunkten, die in der Mitteilung über den digitalen Kompass als wesentliche Bereiche für den digitalen Wandel der Union benannt wurden: digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste.

(6) Um dem Zielpfad der Union im Hinblick auf das Tempo des digitalen Wandels folgen zu können, sollten Digitalziele festgelegt werden, wobei die konkreten Gegebenheiten und Unterschiede bei den Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Diese Zielvorgaben sollten mit konkreten Bereichen verknüpft werden, in denen gemeinsam Fortschritte in der Union erzielt werden sollten. Die Digitalziele entsprechen den vier Kernpunkten, die in der Mitteilung über den digitalen Kompass als wesentliche Bereiche für den digitalen Wandel der Union benannt wurden: Bildung und digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste. Um diese Ziele zu erreichen, muss jedoch ein bereichsübergreifender Ansatz verfolgt werden, der auch die vollständige Berücksichtigung der sozialen Dimension umfasst, um sicherzustellen, dass der Mensch in den Mittelpunkt des digitalen Wandels gestellt wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Der globale Wettbewerb und die Werte, die das Vermächtnis der europäischen Bürger bilden, erfordern, dass diese Herausforderungen auf mehreren Ebenen angegangen werden, um die soziale Dimension der Digitalisierung neben der wirtschaftlichen Dimension zu entwickeln. Die Europäische Union hat politisch, moralisch und kulturell das Recht und die Pflicht, sich um einen ethischen und auf den Menschen ausgerichteten Weg in Bezug auf den Digitalisierungsprozess zu bemühen, bei dem der Mensch die treibende Kraft für Innovation ist und gleichzeitig davon profitiert.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Wenn es darum geht, die kollektive Resilienz der Gesellschaft in der Union zu stärken, kommt es ganz entscheidend auf grundlegende und fortgeschrittene digitale Kompetenzen an. Digital befähigte und kompetente Bürgerinnen und Bürger werden in der Lage sein, sich die Chancen der digitalen Dekade zunutze zu machen. Darüber hinaus sollte die digitale Aus- und Weiterbildung den Arbeitskräften helfen, besondere digitale Kompetenzen zu erwerben, damit sehr viel mehr von ihnen als heute – in einem besser ausgeglichenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern – hochwertige Arbeitsplätze finden und attraktive Berufslaufbahnen einschlagen können. Nachhaltige digitale Infrastrukturen für Konnektivität, Mikroelektronik und die Fähigkeit zur Verarbeitung riesiger Datenmengen sind überdies eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Europa die Vorteile der Digitalisierung nutzen, weitere technologische Entwicklungen vollziehen und eine digitale Führungsrolle übernehmen kann. Hierfür wird eine hervorragende und sichere Konnektivität für alle und überall in Europa benötigt, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten40. Der gesellschaftliche Bedarf an Upload- und Download-Bandbreiten nimmt ständig zu. Bis 2030 sollten Netze mit Gigabit-Geschwindigkeiten für alle, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen, zu erschwinglichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist mit einer noch höheren Nachfrage nach Mikroprozessoren zu rechnen, die bereits heute am Anfang der meisten wichtigen strategischen – und vor allem der innovativsten – Wertschöpfungsketten stehen. Klimaneutrale, hochsichere Randknoten, die den Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit unabhängig vom Standort der Unternehmen garantieren, sowie Quantenkapazitäten dürften ebenfalls zu einer entscheidenden Voraussetzung werden.

(7) Wenn es darum geht, die kollektive Resilienz der Gesellschaft in der Union, die Wirtschaft und die Nachhaltigkeit der Umwelt zu stärken, die digitale Kluft zu schließen, die globale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und technologische Abhängigkeiten zu verringern, kommt es ganz entscheidend auf grundlegende und fortgeschrittene digitale Kompetenzen für alle, mit besonderem Augenmerk auf benachteiligten Personengruppen, an. Digital befähigte und kompetente Bürgerinnen und Bürger jedes Alters werden in der Lage sein, sich die Chancen der digitalen Dekade zunutze zu machen, hochwertige Beschäftigung zu finden und Wissen zu erwerben und haben online und offline besseren Zugang zu ihren sozialen Rechten und ihren Arbeitnehmerrechten. Darüber hinaus sollte die digitale Aus- und Weiterbildung den Arbeitskräften durch berufliche Aus- und Fortbildung, Umschulung, Weiterbildung und lebenslanges Lernen die erforderlichen Kompetenzen in den Bereichen Lesen und Mathematik sowie den MINT-Fächern vermitteln. Besonderes Augenmerk ist auf die Inklusion benachteiligter Gruppen, darunter junge Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben, zu richten, damit sehr viel mehr von ihnen als heute – in einem besser ausgeglichenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern – hochwertige Arbeitsplätze finden und attraktive Berufslaufbahnen einschlagen können und damit vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie für einen gleichberechtigten Zugang zu digitaler Bildung und Telearbeit gesorgt wird, wobei durch eine starke Geschlechterperspektive die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am digitalen Wandel sicherzustellen ist. Besonderes Augenmerk sollte auf die Förderung interdisziplinärer Studien im Zusammenhang mit der Digitalisierung und dem IKT-Bereich sowie auf die Anpassung der digitalen Kompetenzen an die Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und an das neue digitale Umfeld gerichtet werden.

 

Nachhaltige digitale Infrastrukturen für Konnektivität, Mikroelektronik und die Fähigkeit zur Verarbeitung riesiger Datenmengen sind überdies eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Europa die Vorteile der Digitalisierung nutzen, weitere technologische Entwicklungen vorantreiben und eine digitale Führungsrolle übernehmen kann. Eine hervorragende und sichere Konnektivität, erschwingliches Internet und Zugang zu digitalen Instrumenten für alle und überall in Europa, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten40, sind erforderlich, um eine inklusive Union zu erreichen, in der keine Gruppe benachteiligt wird. Der gesellschaftliche Bedarf an Upload- und Download-Bandbreiten nimmt ständig zu. Bis 2030 sollten Netze mit Gigabit-Geschwindigkeiten für alle, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen, zur Verfügung stehen und zugänglich sein. Darüber hinaus ist mit einer noch höheren Nachfrage nach Mikroprozessoren zu rechnen, die bereits heute am Anfang der meisten wichtigen strategischen – und vor allem der innovativsten – Wertschöpfungsketten stehen. Klimaneutrale, hochsichere Randknoten, die den Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit unabhängig vom Standort der Unternehmen garantieren, sowie Quantenkapazitäten dürften ebenfalls zu einer entscheidenden Voraussetzung werden.

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40 Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU, COM(2021) 345 final.

40 Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU, COM(2021)0345.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In jüngster Zeit haben die Probleme im Bereich der psychischen Gesundheit, die mit Fernarbeit und -bildung im Zusammenhang stehen, in der Union dramatisch zugenommen, insbesondere unter jungen Menschen. Neue Arbeitsmethoden und Arbeitsumgebungen, die die Nutzung digitaler Instrumente erfordern, haben zu verschwimmenden Grenzen zwischen Privat- und Arbeitsräumen geführt und den Druck auf die Arbeitnehmer erhöht, ständig mit virtuellen Umgebungen verbunden zu sein, was sich ohne Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen als schädlich für die psychische Gesundheit und das Wohlergehen erwiesen hat. Die Förderung solider Komponenten in den Bereichen psychische Gesundheit und Wohlergehen, Prävention, psychologische Unterstützung, Erholung und Nachsorge ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Vorteile der digital umgestalteten Arbeitsumgebungen nutzen können, wobei besonderes Augenmerk auf die Förderung ihres Rechts auf Nichterreichbarkeit ohne Angst vor negativen Folgen und die Erreichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben im digitalen Zeitalter zu richten ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Über diese Voraussetzungen hinaus werden alle oben genannten Technologien das Herzstück neuer Produkte, neuer Fertigungsprozesse und neuer Geschäftsmodelle auf der Grundlage einer fairen gemeinsamen Datennutzung in der Datenwirtschaft bilden. Der Umbau der Unternehmen wird davon abhängen, ob und wie sie in der Lage sind, schnell und in allen Bereichen neue Digitaltechnik einzuführen, auch in den Ökosystemen der Industrie und der Dienstleistungsbranchen, die derzeit im Rückstand sind.

(8) Über diese Voraussetzungen hinaus werden alle oben genannten Technologien das Herzstück neuer Produkte, neuer Fertigungsprozesse und neuer Geschäftsmodelle auf der Grundlage einer fairen gemeinsamen Datennutzung in der Datenwirtschaft bilden. Der erfolgreiche Umbau der Unternehmen wird davon abhängen, ob und wie sie in der Lage sind, schnell und in allen Bereichen neue Digitaltechnik einzuführen, auch in den Ökosystemen der Industrie und der Dienstleistungsbranchen, die derzeit im Rückstand sind, und ihre Arbeitnehmer gekonnt auf die neuen Gegebenheiten vorzubereiten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Die Digitalisierung kann Arbeitnehmern größere Flexibilität und Unabhängigkeit bieten, doch die intensive Arbeit mit IT-Anwendungen kann auch „Technikstress“ aufgrund von kognitiver Überlastung sowie geistiger und emotionaler Belastung zur Folge haben. Die Digitalisierung hat die Lage geringqualifizierter Arbeitnehmer, die nicht mit den neuen Technologien Schritt halten oder auf diese zugreifen können, verschlechtert, und es besteht die Gefahr, dass sie zurückgelassen werden oder aufgrund der Interaktion zwischen Mensch und Maschine in maschinenähnlicher Geschwindigkeit arbeiten müssen. Mit einem bestimmten Maß an Schutz kann die Digitalisierung positive Auswirkungen haben, da sie bei einer guten Umsetzung den Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit körperlichen Behinderungen, Neurodivergenz, Problemen im Bereich der psychischen Gesundheit sowie Pflege- oder Betreuungspflichten erleichtern kann.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Die Telearbeit hat positive Folgen, etwa bessere Arbeitsmöglichkeiten für Frauen, größere Flexibilität und Autonomie und in manchen Fällen eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, wobei diese die wahrgenommenen negativen Folgen, etwa übermäßiges Verbundensein und Technikstress, nicht überwiegen und mit der Telearbeit zusätzliche unbezahlte Arbeitsstunden, aber auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit, Verletzungen des Rechts auf Nichterreichbarkeit und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, verschwimmende Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben, längere Arbeitszeiten, einschließlich Arbeit während der Freizeit, eine zunehmende Abhängigkeit von Bildschirmen, ein Mangel an ergonomischer Büroausstattung zu Hause, eine zunehmende Überwachung von Arbeitnehmern durch KI-Systeme und ein Mangel an sozialer Interaktion einhergehen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8d) Durch digitale Arbeit und Telearbeit können Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre im Zusammenhang mit den Arbeitnehmerrechten entstehen, da die Beschäftigten unter Druck stehen können, sich lange Zeit vor Bildschirmen aufzuhalten, weshalb solche Instrumente nicht genutzt werden sollten, um die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Die Zunahme der Beschäftigung in der Gig-Economy begünstigt neue Beschäftigungsformen wie Null-Stunden-Verträge oder Selbstständigkeit, was einen Mangel an Schutz und Instabilität für die Arbeitnehmer zur Folge hat, wodurch psychosoziale Risiken, prekäre Einkommensverhältnisse, Unsicherheit und Muskel-Skelett-Erkrankungen zunehmen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8e) Ein eindeutiger Mehrwert wird dadurch geboten, den Rechtsrahmen der Union für die Anwerbung internationaler Talente im Technologiebereich zu straffen und zu vereinfachen, um den Talentfluss und die Mobilität derjenigen, die zum Arbeiten in die Union kommen, und derjenigen, die innerhalb der Union mobil sein möchten, zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten angeregt werden, Regelungen der Union im gleichen Maße zu fördern wie nationale Regelungen, etwa die überarbeitete Richtlinie über die Blaue Karte, mit der die Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen im Technologiebereich als gleichwertig gegenüber Qualifikationen anerkannt werden, womit eines der größten Hindernisse für die Anwerbung internationaler Talente im Technologiebereich überwunden wird. Darüber hinaus sind neue innovative Instrumente und Rechtsvorschriften erforderlich, um Arbeitgeber mit potenziellen IKT-Fachkräften zusammenzubringen, Engpässe auf dem Arbeitsmarkt zu beseitigen und die Anerkennung internationaler Qualifikationen und Kompetenzen zu erleichtern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8f) Die Entwicklung wirksamer Lehrpläne für die digitale Bildung erfordert politischen Willen, ausreichende Ressourcen und wissenschaftliche Forschung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten der Entwicklung innovativer Lehrmethoden und Lehrpläne im Bereich der MINT-Fächer und der Programmierung Vorrang einräumen und insbesondere das Niveau der mathematischen, statistischen und ökonometrischen Analyse erhöhen, um den probabilistischen Charakter von KI-Algorithmen zu verstehen. Der Zugang von Frauen zu allgemeiner und beruflicher Bildung in den MINT-Fächern sollte erleichtert werden, da die Entwicklung derartiger Kompetenzen in der Erwachsenenbildung ebenso erforderlich ist wie in der Primar- oder Sekundarschulbildung. Die digitale Bildung sollte auch das Bewusstsein für auf maschinellem Lernen beruhende Elemente des täglichen Lebens schärfen, einschließlich Empfehlungsdiensten, gezielter Werbung, Algorithmen in den sozialen Medien und Deep Fakes.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8g) Die bestehenden digitalen Lücken können nur mit gezielten und inklusiven Maßnahmen sowohl für Frauen als auch für ältere Menschen geschlossen werden, weshalb erhebliche Investitionen in gezielte Umschulungs-, Weiterbildungs- und Bildungsmaßnahmen erforderlich sind, um diese digitalen Lücken zu schließen. Der Mangel an gezielten und systematischen Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung für Erwachsene sollte angegangen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8h) Jede Bildungseinrichtung sollte über einen Breitbandzugang sowie über eine starke digitale Lerninfrastruktur verfügen. Lehrkräfte sollten über die erforderlichen KI-Fähigkeiten und -Instrumente verfügen, um ein digitales Lernumfeld zu schaffen. Es sollten Investitionen in Initiativen im Bereich der Programmierfähigkeiten junger Menschen zur Förderung von KI-Kenntnissen und hochrangigen Qualifikationen, einschließlich Programmier-Akademien, Sommerschulprogrammen und KI-spezifischer Stipendien, gefordert werden. Das EU-Programm „Digital Opportunity Traineeships“ (DOT) sollte auf die berufliche Bildung ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8i) Die Kommission sollte ihr Ziel, 20 Mio. IKT-Fachkräfte in der Union zu beschäftigen, weiterverfolgen, um die große Kluft zwischen den Geschlechtern in diesem Bereich zu schließen. Um Spitzenkräfte im IKT-Bereich zu halten und eine Abwanderung hochqualifizierter Kräfte zu verhindern, muss die Union wettbewerbsfähige Gehälter, Arbeitsbedingungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und eine wettbewerbsfähige Innovationsinfrastruktur ermöglichen.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das demokratische Leben und öffentliche Dienste werden ebenfalls entscheidend von digitaler Technik abhängen und sollten deshalb für alle uneingeschränkt zugänglich sein – als hochwertige digitale Umgebung, die leicht zu benutzende, effiziente und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bietet.

(9) Das demokratische Leben und öffentliche Dienste werden ebenfalls entscheidend von digitaler Technik abhängen und sollten deshalb zusammen mit Schulungen im Bereich digitaler Kompetenzen für alle uneingeschränkt zugänglich sein, insbesondere für Gruppen, die sich in einer schutzbedürftigen Lage befinden, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Menschen aus benachteiligten Verhältnissen und Gebieten sowie älterer Menschen. Die Dienste sollten die Form einer hochwertigen digitalen Umgebung annehmen, die leicht zu benutzende, effiziente und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bietet. Alle öffentlichen Dienste sollten sowohl online als auch offline verfügbar sein.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Für einen harmonischen, inklusiven und stetigen Fortschritt auf dem Weg zum digitalen Wandel und zur Verwirklichung der Digitalziele in der Union brauchen wir eine umfassende, robuste, zuverlässige, flexible und transparente Form der Governance, die auf einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten beruht. Ein geeigneter Mechanismus sollte ein koordiniertes Vorgehen zur Erreichung der Konvergenz sowie die Kohärenz und Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gewährleisten. Deshalb ist es erforderlich, Bestimmungen über einen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass festzulegen.

(11) Für einen harmonischen, inklusiven und stetigen Fortschritt auf dem Weg zum digitalen Wandel und zur Verwirklichung der Digitalziele in der Union brauchen wir eine umfassende, robuste, zuverlässige, inklusive, flexible und transparente Form der Governance, die auf einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den Mitgliedstaaten sowie einem breiten Spektrum an Interessenträgern und Sozialpartnern beruht. Ein geeigneter Mechanismus sollte ein koordiniertes Vorgehen zur Erreichung der Konvergenz sowie die Kohärenz und Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gewährleisten. Deshalb ist es erforderlich, Bestimmungen über einen Überwachungs- und Kooperationsmechanismus zur Umsetzung der Mitteilung über den digitalen Kompass festzulegen.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Der Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI)41 sollte zum Bestandteil des Berichts über den Stand der digitalen Dekade werden und zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele herangezogen werden. Diese Überwachung sollte eine Analyse der Indikatoren enthalten, mit denen die Fortschritte der Mitgliedstaaten sowie nationale Strategien und Initiativen zur Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Zielvorgaben erfasst werden; ferner sollte sie horizontale und thematische Analysen zur Verfolgung des digitalen Wandels der europäischen Volkswirtschaften und eine Rangfolge der dabei erzielten Fortschritte der Mitgliedstaaten umfassen. Insbesondere sollten die Dimensionen und Indikatoren des DESI an die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele angeglichen werden. Für jedes Digitalziel sollten in von der Kommission zu erlassen Durchführungsrechtsakten zentrale Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt werden. Die KPI sollten aktualisiert werden, wenn dies zur fortlaufenden wirksamen Überwachung und zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen erforderlich ist. Die Datenerfassung in den Mitgliedstaaten sollte verbessert werden, damit sie den genauen Stand der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele sowie Informationen über die einschlägigen Strategien, Programme und Initiativen auf nationaler Ebene darstellt. Ausgehend von den Überprüfungen sollte die Kommission erforderlichenfalls in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Fahrplan aufstellen, in dem sie den künftigen Datenerhebungsbedarf darlegt. Bei der Festlegung des DESI sollte sich die Kommission weitgehend auf amtliche Statistiken stützen, die in verschiedenen Erhebungen der Union zur Informationsgesellschaft42 zusammengetragen werden. Um Daten für diejenigen relevanten Indikatoren zu erheben, die nicht in den Erhebungen der Union gemessen werden, sollte die Kommission besondere Studien durchführen (lassen).

(13) Der Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI)41, einschließlich des Fortschrittsanzeigers in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen (Women in Digital Scoreboard), sollte zum Bestandteil des Berichts über den Stand der digitalen Dekade werden und zur Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele, einschließlich derjenigen zur Schließung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern bis 2030 herangezogen werden. Diese Überwachung sollte eine Analyse der Indikatoren enthalten, mit denen die Fortschritte der Mitgliedstaaten sowie nationale Strategien und Initiativen zur Erreichung der Ziele dieses Beschlusses und der Zielvorgaben erfasst werden; ferner sollte sie horizontale und thematische Analysen zur Verfolgung des digitalen Wandels der europäischen Volkswirtschaften und eine Rangfolge der dabei erzielten Fortschritte der Mitgliedstaaten umfassen. Insbesondere sollten die Dimensionen und Indikatoren des DESI an die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele angeglichen werden und nach Altersgruppen und Geschlecht aufgeschlüsselte Zielvorgaben für die soziale Inklusion sowie Umweltziele umfassen. Für jedes Digitalziel sollten in von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zentrale Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt werden. Die KPI sollten aktualisiert werden, wenn dies zur fortlaufenden wirksamen Überwachung und zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten automatisierte und einfache Mechanismen für die Datenerfassung entwickeln, die verbessert werden sollte, damit sie den genauen Stand der Fortschritte bei der Erfüllung der Digitalziele sowie Informationen über die einschlägigen Strategien, Programme und Initiativen auf nationaler Ebene und deren Wirkung und Folgen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer darstellt. Ausgehend von den Überprüfungen sollte die Kommission erforderlichenfalls in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Fahrplan aufstellen, in dem sie den künftigen Datenerhebungsbedarf darlegt. Bei der Festlegung des DESI sollte sich die Kommission weitgehend auf amtliche Statistiken stützen, die in verschiedenen Erhebungen der Union zur Informationsgesellschaft42 zusammengetragen werden. Um Daten für diejenigen relevanten Indikatoren zu erheben, die nicht in den Erhebungen der Union gemessen werden, sollte die Kommission besondere Studien durchführen (lassen).

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41 Der DESI umfasst jedes Jahr eine Reihe von Analysen und gemessenen Indikatoren, anhand derer seit 2014 die Fortschritte Europas insgesamt verfolgt und die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten im digitalen Bereich miteinander verglichen werden. Diese Indikatoren fließen in das Europäische Semester und die länderspezifischen Empfehlungen ein.

41 Der DESI umfasst jedes Jahr eine Reihe von Analysen und gemessenen Indikatoren, anhand derer seit 2014 die Fortschritte Europas insgesamt verfolgt und die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten im digitalen Bereich miteinander verglichen werden. Diese Indikatoren fließen in das Europäische Semester und die länderspezifischen Empfehlungen ein.

42 Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31).

42 Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31).

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um die gesetzgebenden Organe über die Fortschritte beim digitalen Wandel in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der digitalen Dekade vorlegen, der einen Überblick und eine Analyse des digitalen Wandels in der Union sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der allgemeinen Ziele der digitalen Dekade und der Digitalziele für den Zeitraum bis 2030 enthält. Der Bericht über den Stand der digitalen Dekade – und insbesondere der DESI – sollte in das Europäische Semester einfließen und Aspekte der Aufbau- und Resilienzfazilität enthalten.

(14) Um die gesetzgebenden Organe über die Fortschritte beim digitalen Wandel in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über den Stand der digitalen Dekade vorlegen, der einen Überblick und eine Analyse des digitalen Wandels in der Union sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der allgemeinen Ziele der digitalen Dekade und der Digitalziele für den Zeitraum bis 2030 sowie eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen des digitalen Wandels auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Unionsbürger enthält. Der Bericht über den Stand der digitalen Dekade – und insbesondere der DESI – sollte in das Europäische Semester einfließen und Aspekte der Aufbau- und Resilienzfazilität enthalten.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Vor allem sollte die Kommission über die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele berichten und dabei ausführlich auf den Grad der Fortschritte der Union gegenüber den zu jedem Digitalziel vorgesehenen Zielpfaden, die Bewertung der zur Erfüllung der einzelnen Zielvorgaben noch erforderlichen Anstrengungen sowie etwaige Lücken bei Investitionen in digitale Kapazitäten und die Sensibilisierung für die zur Stärkung der digitalen Souveränität erforderlichen Maßnahmen eingehen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen Regulierungsvorschläge sowie der Durchführung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen enthalten.

(15) Vor allem sollte die Kommission über die Fortschritte bei der Erreichung der Digitalziele berichten und dabei ausführlich auf den Grad der Fortschritte der Union gegenüber den zu jedem Digitalziel vorgesehenen Zielpfaden, die Bewertung der zur Erfüllung der einzelnen Zielvorgaben noch erforderlichen Anstrengungen sowie etwaige Lücken bei Investitionen in digitale Kapazitäten und die Sensibilisierung für die zur Stärkung der digitalen Souveränität und zur Digitalisierung der öffentlichen Dienste erforderlichen Maßnahmen eingehen. Der Bericht sollte eine Übersicht über die Risiken und Vorteile für die Arbeitnehmer bei der Verwirklichung dieser Ziele umfassen. Der Bericht sollte auch eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen Regulierungsvorschläge sowie der Durchführung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen enthalten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Auf der Grundlage dieser Analysen sollte der Bericht dann konkrete Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen enthalten. Wenn die Kommission in ihrem Bericht Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfiehlt, sollte sie die neuesten verfügbaren Daten, die eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Strategien und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei den empfohlenen Maßnahmen, die in früheren Berichten ermittelt und im Zuge der jährlichen Zusammenarbeit angegangen wurden, berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission das unterschiedliche Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sowie die bereits bestehenden und als zur Erfüllung der Zielvorgaben geeignet betrachteten Strategien, Maßnahmen und Aktionen berücksichtigen, auch wenn deren Wirkungen noch nicht eingetreten sind.

(16) Auf der Grundlage dieser Analysen sollte der Bericht dann konkrete Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen enthalten. Wenn die Kommission in ihrem Bericht Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfiehlt, sollte sie die neuesten verfügbaren Daten, die eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegten Strategien und Maßnahmen sowie die Fortschritte bei den empfohlenen Maßnahmen, die in früheren Berichten ermittelt und im Zuge der jährlichen Zusammenarbeit angegangen wurden, berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission das unterschiedliche Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen und ‑rechten zu leisten, sowie die bereits bestehenden und als zur Erfüllung der Zielvorgaben geeignet betrachteten Strategien, Maßnahmen und Aktionen berücksichtigen, auch wenn deren Wirkungen noch nicht eingetreten sind.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Zielpfade aufstellen, mit denen die Union die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele erreichen kann. Diese Zielpfade der Union sollten dann, wo immer möglich, von den Mitgliedstaaten in nationale Zielpfade umgesetzt werden. Das unterschiedliche Potenzial der Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, sollte hierbei berücksichtigt werden und sich in den nationalen Zielpfaden widerspiegeln. Diese Zielpfade sollten die Bewertung der mit der Zeit erzielten Fortschritte auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene erleichtern.

(19) Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Zielpfade aufstellen, mit denen die Union die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele erreichen kann. Die Zielpfade sollten mithilfe eindeutig festgelegter Kriterien entwickelt werden. Diese Zielpfade der Union sollten dann, wo immer möglich, von den Mitgliedstaaten in nationale Zielpfade umgesetzt werden. Das unterschiedliche Potenzial der Mitgliedstaaten, einen Beitrag zu den Digitalzielen zu leisten, ihre konkreten Gegebenheiten und unterschiedlichen Ausgangspunkte sowie regionale Unterschiede sollten hierbei berücksichtigt werden und sich in den nationalen Zielpfaden widerspiegeln. Diese Zielpfade sollten die Bewertung der mit der Zeit erzielten Fortschritte auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene erleichtern.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Um die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission alle interessierten Kreise einbeziehen. Dazu sollte die Kommission eng mit Interessenträgern, einschließlich privater und öffentlicher Akteure wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Bildungs- oder Gesundheitswesen, zusammenarbeiten und diese zu Maßnahmen zur Beschleunigung des digitalen Wandels auf Unionsebene anhören. Die Einbeziehung der Interessenträger wäre auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wichtig, insbesondere wenn es um die Annahme ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und um deren Anpassungen geht.

(29) Um die Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission alle interessierten Kreise einbeziehen. Dazu sollte die Kommission eng mit Sozialpartnern und anderen Interessenträgern, einschließlich privater und öffentlicher Akteure wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Bildungs- oder Gesundheitswesen, zusammenarbeiten und diese zu Maßnahmen zur Beschleunigung des digitalen Wandels auf Unionsebene anhören. Die Einbeziehung der Interessenträger wäre auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten wichtig, insbesondere wenn es um die Annahme ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und um deren Anpassungen geht.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Eine frühe digitale Bildung, aktualisierte Lehrpläne für digitale Bildung und lebenslanges Lernen sind von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung der Qualifikationen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, um gegen digitale Ausgrenzung vorzugehen und die digitale Kluft in der Gesellschaft zu überwinden. Ein Mangel an angemessener Ausrüstung oder Kompetenzen ist ein großes Hindernis für den Zugang zu den neuesten Technologien und mitunter sogar für den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere für Kinder, junge und ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen in ländlichen und abgelegenen Gebieten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29b) Wenn der digitale Wandel erfolgreich sein soll, sollte er mit Verbesserungen in Bezug auf Demokratie am Arbeitsplatz, verantwortungsvolle Staatsführung, soziale Inklusion und hochwertige öffentliche Dienstleistungen einhergehen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29c) Das digitale Zeitalter und die weitreichenden Auswirkungen des Digitalisierungsprozesses auf die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Beschäftigung in der Union bieten sowohl Chancen für eine weltweite Führungsrolle als auch Herausforderungen. Das digitale Zeitalter erfordert auch einen breit angelegten und demokratischen Dialog über die Digitalpolitik mit den Bürgerinnen und Bürgern, den Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern, um Grundsätze, Regulierungsrahmen und Instrumente zu entwickeln, mit denen den Auswirkungen der Digitalisierung auf Arbeitnehmer und Gesellschaft Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29d) Der Zugang der Gewerkschaften zum Arbeitsplatz und zu den Arbeitnehmern selbst muss sichergestellt werden, auch in den Bereichen, in denen die Arbeit digital ausgeführt wird. Alle Arbeitnehmer, auch diejenigen in der digitalen Wirtschaft, haben das Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Maßnahmen.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29e) Die digitale Kluft zwischen den Geschlechtern und das unausgewogene Geschlechterverhältnis sind zentrale Herausforderungen, da Frauen im Digitalbereich der Union, insbesondere in den IKT- und MINT-Fächern, unterrepräsentiert sind. In dieser Hinsicht sollten konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und Gleichstellung am Arbeitsplatz zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf einen gleichberechtigten Zugang und Chancengleichheit, einschließlich gleicher Entlohnung und einer gleichberechtigten Vertretung auf dem Arbeitsmarkt.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29f) Die berufliche Aus- und Weiterbildung sollten nicht vernachlässigt werden, sondern in der digitalen Dekade mehr Gewicht erhalten. Einige Mitgliedstaaten müssen die mangelnde Attraktivität und das Prestigedefizit der Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der dualen Bildungssysteme beheben, da anerkannt wird, dass sie im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz Spitzenleistungen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten hochwertige duale Ausbildungssysteme und Berufsausbildungssysteme mit flexiblen Lehrplänen und einer intensiven Berufsberatung entwickeln, wobei den Erfordernissen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen ist. Die Teilnahme an Erwachsenenbildung und Lehrlingsausbildungen sollte erhöht werden, um das lebenslange Lernen zu fördern, wodurch wiederum für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt gesorgt wird. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Lehrpläne sollten Lehrkräfte, Lernende, Eltern und Organisationen der Zivilgesellschaft einbezogen werden, damit eine erfolgreiche Bildung, sofern möglich und gewünscht in digitaler Form, erreicht werden kann, um eine inklusive und zugängliche Bildung sicherzustellen und die Kluft zwischen den am stärksten benachteiligten Personen und denjenigen mit ausreichenden Mitteln zu schließen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29g) Die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Sozialpartnern, Akademikern und anderen Interessenträgern im Hinblick auf den digitalen Wandel, einschließlich Forschung und Innovation im Bereich der digitalen Technologien, ist wichtig, damit alle sozialen und menschlichen Aspekte berücksichtigt werden. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis ist erforderlich, um die uneingeschränkte Teilhabe von Frauen an der Gestaltung der digitalen Wirtschaft und einen gerechten digitalen Wandel sicherzustellen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29h) Unternehmensinvestitionen in formale und informelle Ausbildung und lebenslanges Lernen sind von entscheidender Bedeutung, um den gerechten Übergang zur digitalen Wirtschaft zu unterstützen. Unternehmen tragen die Verantwortung dafür, allen ihren betroffenen Mitarbeitern eine angemessene Umschulung und Fortbildung anzubieten, damit sie den Umgang mit digitalen Werkzeugen und die Arbeit mit Co-Bots und anderen neuen Technologien erlernen und sich so an die sich ändernden Bedürfnisse des Arbeitsmarktes anpassen und in Beschäftigung bleiben können.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29i) Die Union muss weltweit eine Führungsrolle übernehmen, wenn es darum geht, eine sozial verantwortungsbewusste, ethische, transparente und rechenschaftspflichtige Nutzung künstlicher Intelligenz zu fördern. Der Besitzstand der Union in den Bereichen Beschäftigung und Soziales gilt uneingeschränkt für künstliche Intelligenz, und es ist von größter Bedeutung, die ordnungsgemäße Durchsetzung des Arbeitsrechts im Zusammenhang mit digitalen Diensten sicherzustellen, um die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern zu schützen.

 

Änderungsantrag  36

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 j (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29j) Es bedarf eines gemeinsamen europäischen Ansatzes in Bezug auf die ethischen Aspekte des digitalen Wandels. Jeder diesbezügliche Rechtsrahmen muss angemessen sein und auf einer umfassenden Folgenabschätzung beruhen, damit künftige Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht behindert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte neuen Arbeitsformen wie Gig- und Plattform-Arbeit gewidmet werden, die sich aus der Anwendung neuer Technologien ergeben, um menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in der digitalen Wirtschaft und die Digitalisierung verschiedener Wirtschaftszweige und Berufe sicherzustellen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 k (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29k) Im Rahmen der neuen europäischen Kompetenzagenda müssen die Herausforderungen der Anpassung und des Erwerbs von Qualifikationen und Kenntnissen im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel, einschließlich der ethischen Aspekte, angegangen werden. Entwickler, Programmierer, Entscheidungsträger und Unternehmen sollten sich ihrer ethischen Verantwortung bewusst sein. Es muss sichergestellt werden, dass Endnutzer und Verbraucher umfassende Informationen erhalten, dass diesbezüglich ein regelmäßiger Austausch zwischen allen einschlägigen Interessenträgern stattfindet und dass bei allen Personalentscheidungen eine menschliche Überprüfung verlangt werden kann, um eine automatisierte Entscheidung rückgängig zu machen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 l (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29l) Der digitale Wandel darf das Geschlechtergefälle und Geschlechterstereotype nicht dadurch verstärken, dass analoge Verzerrungen und Vorurteile durch Algorithmen in digitale Verzerrungen und Vorurteile umgewandelt werden. Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund, einschließlich unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Frauen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen sollten in die Entwicklung und Nutzung der digitalen Dienste einbezogen werden. Diese Dienste sollten auf der Grundlage des Prinzips des universellen Designs für alle zugänglich sein, und die digitale Entwicklung sollte ein wesentliches Instrument für die Inklusion sein.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 m (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29m) Wissenschaft, Innovation sowie Forschung und Entwicklung werden unverzichtbar sein, um die Ziele eines inklusiven digitalen Wandels und der digitalen Souveränität Europas zu erreichen. Daher werden mehr Investitionen in Forschung, Innovation, Wissenschaft und die wissenschaftliche Gemeinschaft benötigt, da sie die treibende Kraft der technologischen und digitalen Revolution sind. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass weder Menschen noch Regionen zurückgelassen werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 n (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29n) Die Schaffung und Erweiterung digitaler Kenntnisse sowie Forschungsprogramme und Netzwerke zwischen europäischen Universitäten sollten gefördert werden, damit europäische Unternehmen und Unternehmer die besten Talente gewinnen und die Avantgarde der digitalen Innovation weltweit bilden können. Qualifikationsdefizite und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage können verhindert werden, indem bessere Verbindungen zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Unternehmen hergestellt werden, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verbessert werden und die Unternehmen in die Kompetenzen und Qualifikationen ihrer Mitarbeiter investieren. Der öffentliche Sektor sollte für einen fairen digitalen Wandel sorgen und soziale Innovationen fördern.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 29 o (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29o) Aus dem DESI-Index geht hervor, dass 90 % der Arbeitsplätze grundlegende digitale Kompetenzen erfordern, während 42 % der EU-Bürger nicht über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen1a. Außerdem zeigt der Fortschrittsanzeiger in Bezug auf Frauen in digitalen Branchen, der Teil des DESI-Index ist, dass nur 19 % der IKT-Spezialisten und etwa ein Drittel der Absolventen in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik Frauen sind, weshalb nach wie vor ein erhebliches Geschlechtergefälle bei den spezialisierten digitalen Kompetenzen besteht1b. Die Beteiligung von Mädchen und Frauen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Kunst und Technik (MINKT) muss durch konkrete politische Maßnahmen aktiv gefördert werden, um ihre uneingeschränkte Beteiligung und Einbeziehung in die digitale Wirtschaft zu unterstützen, da sie nur 36 % der MINT-Absolventen ausmachen1c, obwohl Mädchen bei der digitalen Kompetenz besser abschneiden als Jungen1d.

 

__________________

 

1a https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/digital-economy-and-society-index-desi

 

1b https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/women-digital-scoreboard-2021

 

1c https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/9540ffa1-4478-11e9-a8ed-01aa75ed71a1/language-de

 

1d Internationale Studie zur Messung der Computer- und Informationskompetenzen 2018 (ICILS).

Änderungsantrag  42

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Mehrländerprojekte, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der Digitalziele notwendig sind, weil sie insbesondere Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls privater Quellen bündeln. Sie sollten in koordinierter Weise und in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Deshalb sollte die Kommission eine zentrale Rolle bei der Beschleunigung der Durchführung von Mehrländerprojekten spielen, indem sie durchführungsreife Mehrländerprojekte in den im Anhang aufgeführten vorläufigen Projektkategorien ermittelt und die Mitgliedstaaten bei der Wahl des Durchführungsmechanismus, der Finanzierungsquellen und deren Kombination sowie bei anderen strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Projekte und gegebenenfalls auch bei der Wahl eines Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) als Durchführungsmechanismus berät.

(30) Mehrländerprojekte, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der Digitalziele notwendig sind, weil sie insbesondere Ressourcen der Union, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls privater Quellen bündeln. Wenn dies zur Erreichung der Digitalziele erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich mit der Union assoziierte Länder an Mehrländerprojekten beteiligen. Sie sollten in koordinierter Weise und in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Deshalb sollte die Kommission eine zentrale Rolle bei der Beschleunigung der Durchführung von Mehrländerprojekten spielen, indem sie durchführungsreife Mehrländerprojekte in den im Anhang aufgeführten vorläufigen Projektkategorien ermittelt und die Mitgliedstaaten bei der Wahl des Durchführungsmechanismus, der Finanzierungsquellen und deren Kombination sowie bei anderen strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Projekte und gegebenenfalls auch bei der Wahl eines Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur (EDIC) als Durchführungsmechanismus berät.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Mehrländerprojekte sollten in der Lage sein, verschiedene Finanzierungsquellen der Union und der Mitgliedstaaten effizient anzuziehen und miteinander zu kombinieren. Dabei sollte insbesondere eine Kombination der Mittel aus zentral verwalteten Unionsprogrammen mit von den Mitgliedstaaten zugesagten Mitteln möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beiträgen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, wie in Teil 3 der Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen44 erläutert, sowie mit Beiträgen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds. Wann immer dies aufgrund der Art eines bestimmten Mehrländerprojekts gerechtfertigt ist, sollte das Projekt auch für Beiträge anderer Stellen als der Union und der Mitgliedstaaten offenstehen, auch für private Beiträge.

(32) Mehrländerprojekte sollten in der Lage sein, verschiedene Finanzierungsquellen der Union, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der mit der Union assoziierten Länder effizient anzuziehen und miteinander zu kombinieren. Dabei sollte insbesondere eine Kombination der Mittel aus zentral verwalteten Unionsprogrammen mit von den Mitgliedstaaten zugesagten Mitteln möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Beiträgen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, wie in Teil 3 der Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Aufbau- und Resilienzplänen44 erläutert, sowie mit Beiträgen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds. Wann immer dies aufgrund der Art eines bestimmten Mehrländerprojekts gerechtfertigt ist, sollte das Projekt auch für Beiträge anderer Stellen als der Union und der Mitgliedstaaten offenstehen, auch für private Beiträge.

_________________

_________________

44 Brüssel, 22.1.2021, SWD(2021) 12 final.

44 Brüssel, 22.1.2021, SWD(2021)0012.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Festlegung einer klaren Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele;

a) Festlegung einer klaren Richtung für einen inklusiven, sozialen, nachhaltigen und ethischen digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten, inklusiven, sicheren und offenen digitalen Umgebung, in der die Grundsätze und Werte der Union durch digitale Technik und digitale Dienste gewahrt und gestärkt werden;

a) Förderung einer auf den Menschen ausgerichteten, ethischen, wachstumsfördernden, innovativen, nachhaltigen, inklusiven, sozialen, zugänglichen, sicheren und offenen digitalen Umgebung, in der die Menschenwürde, Rechte, Grundsätze und Werte der Union durch digitale Technik und digitale Dienste gewahrt und gestärkt werden, in einem digitalen Zeitalter, in dem die Bürger- und Arbeitnehmerrechte und hochwertige Beschäftigung geachtet werden und in dem den Menschen im Einklang mit dem ersten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte die Möglichkeit geboten wird, durch allgemeine und berufliche Bildung Kompetenzen zu erwerben und zu bewahren, um sie zu befähigen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu entfalten, wobei diese Möglichkeit auch Menschen mit Behinderungen geboten wird, indem Hindernisse für die Chancen, die die Digitalisierung hinsichtlich ihrer Inklusion bietet, beseitigt werden und Initiativen für ihre Beschäftigung geschaffen werden;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Sicherstellung, dass alle Bürger Zugang zu Konnektivität, kostenlosem oder erschwinglichem Internet und Zugang zu digitalen Instrumenten haben;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) Sicherstellung, dass alle digitalen Maßnahmen den Wohlstand der Bürger und Arbeitnehmer durch Arbeitsplatzsicherheit auf dem digitalen Arbeitsmarkt verbessern, wobei faire Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechte gewährleistet werden;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac) Ergreifung konkreter Maßnahmen, um bereits bestehende Arbeitnehmerrechte anzupassen und auszuweiten und um sicherzustellen, dass Gewerkschaften Zugang zum digitalen Arbeitsplatz haben; Durchsetzung von Tarifverhandlungen und Sicherstellung, dass Arbeitnehmer in neuen Formen von Arbeitsorganisationen gleiche Rechte haben;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ad) Sicherstellung, dass Arbeitnehmer in digitalen Arbeitsumgebungen Eigentümer ihrer Daten sind und bleiben und das Recht haben, ihre Daten zu behalten, auch wenn ein Beschäftigungsverhältnis beendet ist;

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und Überwindung der digitalen Kluft, insbesondere durch die Förderung grundlegender und spezialisierter digitaler Kompetenzen für alle und durch die Förderung der Entwicklung hochleistungsfähiger digitaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

b) Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und nachhaltige Überwindung der digitalen Kluft, sei es in sozialer, wirtschaftlicher, geografischer oder geschlechtsspezifischer Hinsicht, einschließlich der Überwindung des digitalen Geschlechtergefälles von Frauen in den MINT-Fächern, insbesondere durch die Sicherstellung des Zugangs zu Technologie, digitalen Instrumenten und Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen sowie durch die Förderung grundlegender und spezialisierter digitaler Kompetenzen, wobei für gleiche Chancen auf hochwertige Beschäftigung und höhere Arbeitsplatzsicherheit für alle gesorgt wird;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Besonderes Augenmerk auf junge und ältere Menschen und benachteiligte Gruppen wie Frauen sowie auf Menschen aus ländlichen, abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten, um Diskriminierung zu verhindern;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Förderung der Entwicklung leistungsfähiger, inklusiver digitaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung mit besonderem Schwerpunkt auf der frühkindlichen Bildung und Schulbildung durch berufliche Aus- und Fortbildung, Umschulung, Weiterbildung und lebenslanges Lernen, die für alle, auch für Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc) Sicherstellung, dass alle Mitglieder der Gesellschaft gleichermaßen vom digitalen Wandel Nutzen ziehen und niemand zurückgelassen wird, indem bei den Strategien und Maßnahmen im Rahmen dieses Politikprogramms ein starker bereichsübergreifender Ansatz verfolgt wird und bestehende und potenzielle digitale Lücken aufgrund unzugänglicher Technologien, fehlender digitaler Kompetenzen, sozioökonomischer Hindernisse oder anderer Gründe angegangen werden;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd) Stärkung der kollektiven Resilienz der Mitgliedstaaten und Überwindung der digitalen Kluft, insbesondere durch Sicherstellung menschenwürdiger Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, um qualifizierte Arbeitskräfte anzuziehen, und indem Unternehmen an die Verantwortung erinnert werden, in Weiterbildung und Umschulung zu investieren, um dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitnehmer für den digitalen Wandel gerüstet sind;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

be) Sicherstellung eines nachhaltigen und gerechten digitalen Wandels von Arbeitsplätzen bei gleichzeitiger Erhaltung des vorhandenen Bestands an Arbeitskräften; Ermöglichung einer internen Versetzung von Arbeitskräften und somit Schaffung von Sicherheit für Personen, die kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand stehen und Schwierigkeiten haben, sich an die digitalen Entwicklungen anzupassen;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bf) Förderung der Abstimmung der digitalen Kompetenzen von Arbeitnehmern auf den Arbeitsmarkt zur Schaffung hochwertiger Beschäftigung und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bg) Sicherstellung von Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen und Beschäftigung im IKT-Bereich und zu Arbeitsplätzen in mit der Digitalwirtschaft verbundenen Bereichen;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Sicherung der digitalen Souveränität, insbesondere durch sichere und zugängliche digitale Infrastrukturen, die große Datenmengen verarbeiten können, sodass sie weitere technologische Entwicklungen ermöglichen, die der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union dienen;

c) Sicherstellung, dass die digitale Entwicklung in der Union allen Bürgern zugutekommt, indem mit ihr der Binnenmarkt gestärkt wird, insbesondere durch sichere und zugängliche digitale Infrastrukturen, die große Datenmengen verarbeiten können, sodass sie weitere technologische Entwicklungen ermöglichen, die der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union dienen;

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Vorschlag konkreter Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit, die der Nachhaltigkeit des digitalen Wandels dienen, wie etwa die Gewährleistung von Prävention und die Erleichterung von Diensten zur Unterstützung der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz, um eine frühzeitige Erkennung und den Zugang zu Behandlungen zu ermöglichen;

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, die den Zugang zu digitalen Technologien und Daten unter einfachen und fairen Bedingungen ermöglichen, um einen hohen Grad an digitaler Intensität und Innovation in den Unternehmen der Union, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, zu erreichen;

d) Förderung der Einführung und Nutzung digitaler Fähigkeiten, die den sicheren Zugang zu digitalen Technologien und Daten unter zugänglichen, einfachen und fairen Bedingungen ermöglichen, um einen hohen Grad an digitaler Intensität und Innovation in den Unternehmen der Union, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen, zu erreichen; Befähigung aller Arbeitnehmer und Arbeitsuchenden, Informationen über ihre Rechte in der digitalen Umgebung, KI-Ethik und den Schutz der Privatsphäre zu erhalten;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Klärung der Haftung für den Einsatz von KI innerhalb einer Arbeitsorganisation, sowohl bei Arbeitsunfällen als auch bei Schäden Dritter;

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Gewährleistung, dass das demokratische Leben, öffentliche Dienstleistungen sowie Gesundheits- und Pflegedienste für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, online zugänglich sind und inklusive, effiziente und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bieten;

e) Gewährleistung, dass das demokratische Leben, öffentliche Dienstleistungen, Bildung sowie Gesundheits- und Pflegedienste für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, online zugänglich sind und inklusive, effiziente, zugängliche, interoperable und personalisierte Dienste und Instrumente mit hohen Sicherheits- und Datenschutzstandards bieten, wie etwa modernste Verschlüsselung und kostenlose und quelloffene Lösungen, wobei die Wahlmöglichkeit für Offline-Dienste stets erhalten bleibt; Sicherstellung von Schulungsprogrammen für die Entwicklung digitaler Kompetenzen und Förderung des Zugangs zu diesen Diensten und Instrumenten, indem ein leichterer Zugang zu Schulungen und zugängliche, maßgeschneiderte menschliche Beratung vorgeschlagen wird;

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Vorschlag konkreter Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Bürgern und Arbeitnehmern auf gleichberechtigten Zugang zu Gesundheits-, Kranken- und Sozialversicherungssystemen, um sicherzustellen, dass niemandem auf der Grundlage der Krankengeschichte und des finanziellen Status oder aufgrund des Mangels an angemessener digitaler Infrastruktur oder Kompetenzen der Zugang zu Bildungs-, Gesundheits- und Pflegediensten verwehrt wird;

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Gewährleistung, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachhaltiger und energie- und ressourceneffizienter werden und zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal beitragen;

f) Gewährleistung, dass digitale Infrastrukturen und Technologien nachhaltiger, wettbewerbsfähiger, widerstandsfähiger und energie- und ressourceneffizienter werden, anhand einer Lebenszyklusmethodik bewertet werden und zu einer nachhaltigen, gerechten, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich energieeffizienter Wohnungen, erschwinglicher Energie ohne das Risiko von Energiearmut, zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals sowie der umweltpolitischen Zielsetzungen und Einzelziele der Union beitragen;

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Förderung konvergierender Bedingungen für Investitionen in den digitalen Wandel in der gesamten Union, unter anderem durch Stärkung von Synergien zwischen der Verwendung von Unionsmitteln und nationalen Mitteln, und durch die Entwicklung vorhersehbarer Regulierungskonzepte;

g) Förderung konvergierender Bedingungen für Investitionen in den digitalen Wandel, mit denen die Nachhaltigkeit, die Achtung der Grundrechte und die Gleichheit in der gesamten Union sichergestellt werden, unter anderem durch die Stärkung von Synergien zwischen der Verwendung von Unionsmitteln und nationalen Mitteln, zusammen mit der digitalen Säule im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 und den nationalen Konjunkturprogrammen, durch die Förderung von Investitionen zur Unterstützung sozial und ökologisch vorteilhafter Ergebnisse und durch die Entwicklung vorhersehbarer Regulierungskonzepte;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) Sicherstellung einer starken Einbeziehung der Zivilgesellschaft, einschließlich der Einbeziehung von Menschenrechtsorganisationen, Sozialpartnern, Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, Frauenrechtsorganisationen, Jugendorganisationen, Umweltorganisationen, Beauftragten für Digital- und Verbraucherrechte sowie Sachverständigen für Barrierefreiheit, in die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Rahmen dieses Politikprogramms.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. „digitale Kompetenzen“ sind eine Reihe von Fähigkeiten in Bezug auf ausgewählte Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung von IT-Geräten, des Internets oder von Software, die von Einzelpersonen in den folgenden vier Bereichen ausgeführt werden: Information, Kommunikation, Problemlösung und Software für die Erstellung von Inhalten;

Begründung

Die Definition steht im Einklang mit den Hinweisen zur Methodik des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI-Index) 2021, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=67082.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. „grundlegende digitale Kompetenzen“, „mehr als grundlegende digitale Kompetenzen“ und „fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ sind die verschiedenen Niveaus der digitalen Kompetenzen, deren Bestimmung sich nach dem Umfang oder der Komplexität der in den vier Bereichen Information, Kommunikation, Problemlösung und Software für die Erstellung von Inhalten ausgeführten Aktivitäten richtet, wobei die Festlegung und Berechnung auf der Grundlage der in der jährlichen DESI-Methodik festgelegten Indikatoren erfolgt;

Begründung

Die Definition steht im Einklang mit den Hinweisen zur Methodik des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI-Index) 2021, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=67082.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. „Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union und den Mitgliedstaaten finanziert werden und die Anforderungen des Artikel 12 erfüllen;

2. „Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union, den Mitgliedstaaten und den mit der Union assoziierten Ländern finanziert werden und die Anforderungen des Artikels 12 erfüllen;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte:

(1) Ein schrittweiser Übergang zur ausnahmslosen Ausstattung aller Europäer mit digitalen Fähigkeiten und zu hoch qualifizierten digitalen Fachkräften:

Änderungsantrag  71

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) mindestens 20 Mio. Fachkräfte sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschäftigt, mit einem besser ausgeglichenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern;

b) mindestens 20 Mio. Fachkräfte sind im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschäftigt, ohne geschlechtsbezogenes, soziales oder geografisches Gefälle;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) alle Mitgliedstaaten müssen Schulungsprogramme sowohl für grundlegende als auch für spezielle digitale Kompetenzen entwickeln und finanzieren und dabei sicherstellen, dass für diese Schulungen angemessene Qualitätsanforderungen und -kontrollen bestehen und dass sie den auf dem Arbeitsmarkt nachgefragten Kompetenzen entsprechen;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) alle Mitgliedstaaten müssen den digitalen Wandel nutzen, um ein inklusives, barrierefreies, sicheres, die Privatsphäre schützendes und vertrauenswürdiges Arbeits- und Bildungsumfeld ohne digitale Überwachung sicherzustellen;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc) alle Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie IKT-Unternehmen Anreize für die Einstellung einer breit gefächerten Belegschaft geboten werden können, wobei der Schwerpunkt auf der Einstellung und Bindung von Frauen, Angehörigen von Minderheiten, Menschen mit Behinderung oder neurodiversen Menschen sowie nicht akademisch ausgebildeten Menschen liegen sollte;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bd) alle Mitgliedstaaten müssen für ein sicheres und inklusives Umfeld für Telearbeit sorgen, in dem das Recht auf Nichterreichbarkeit garantiert und die Gleichbehandlung sichergestellt wird;

Änderungsantrag  76

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

be) alle Mitgliedstaaten werden sicherstellen, dass digitale Kompetenzen im Schulunterricht vermittelt werden, wobei der Schwerpunkt auf Medienkompetenz, Desinformation, den Risiken der Aufmerksamkeitsökonomie, der Kenntnis der eigenen digitalen Rechte und entsprechenden Rechtsmittel sowie der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegt;

Änderungsantrag  77

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) 80 % der Rechenzentren in Europa sind hochgradig energieeffizient und verfügen über hohe Ökodesign-Standards, bei denen etwa durch freie Kühlung erneuerbare Energie zum Einsatz kommt, und sie sind optimiert, um erzeugte Wärme für gesellschaftliche Verwendungszwecke wiederzuverwenden;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) 80 % der Komponenten digitaler Geräte und Infrastrukturen werden am Ende ihrer Lebensdauer gesammelt und in Europa rezykliert, um den Sekundärrohstoffmarkt zu befeuern und Innovationen zu fördern;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac) 100 % der digitalen Geräte haben eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, und 60 % des Marktes für digitale Geräte bestehen aus instand gesetzten und wiederverwendeten Gütern;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ad) bis 2030 können alle Unionsbürger über interoperable Gesamtgesprächs- und Echtzeit-Texttechnologien als allgemeine elektronische Kommunikationsdienste kommunizieren;

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) mindestens 75 % der Unternehmen in der Union haben folgende Technik eingeführt:

a) die Unternehmen in der Union haben je nach ihren individuellen Bedürfnissen und Präferenzen einige Elemente der folgenden Technik eingeführt:

Änderungsantrag  82

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) 50 % der Unternehmen nutzen europäische Cloud-Lösungen, um die digitale Souveränität Europas zu stärken;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) 100 % der einschlägigen Unternehmen nutzen ein zugängliches und erschwingliches Instrument für die Umweltbewertung ihrer digitalen Nutzung nach einer auf Unionsebene standardisierten multikriteriellen Methode für die Lebenszyklusanalyse und sind in der Lage, fundierte nachhaltige Entscheidungen zu treffen;

Änderungsantrag  84

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd) alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an der Schaffung von Zentren für nachhaltige Innovationen, in denen Unternehmen, Innovatoren, Wissenschaftler und Gruppen, die sich mit Umweltrechten und digitalen Rechten befassen, zusammenkommen, um den Austausch über bewährte Verfahren und die Entwicklung nachhaltiger Spitzentechnologien zu fördern;

Änderungsantrag  85

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ce) mindestens 90 % der auf dem Unionsmarkt angebotenen Dienstleistungen und Produkte sind für alle – auch für Menschen mit Behinderungen – zugänglich;

Änderungsantrag  86

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Digitalisierung öffentlicher Dienste:

(4) Ökologisch nachhaltige und soziale Digitalisierung öffentlicher Dienste im Einklang mit den Menschenrechten:

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) 100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste für die Bürger und Unternehmen der Union;

a) 100 % Online-Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Dienste zusätzlich zur Bereitstellung aller Dienste und Unterstützung vor Ort offline;

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) 100 % der Unionsbürger haben Zugang zu ihren medizinischen Daten (elektronischen Patientenakten);

b) 100 % der Unionsbürger, die dies wünschen, haben digitalen Zugang zu ihren medizinischen Daten (elektronischen Patientenakten) mit dem höchsten Maß an Privatsphäre, Datenschutz und Verschlüsselungsgarantien, einschließlich dezentraler Speicherung, wobei die Möglichkeit des nicht digitalen Zugangs stets erhalten bleibt; Menschen mit Behinderungen haben unterstützten Zugang über Hilfsinstrumente und Konnektivität;

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) mindestens 80 % der Unionsbürger nutzen eine Lösung für die digitale Identifizierung (eID).

c) 100 % der Unionsbürger haben die Möglichkeit, Zugang zu einer Lösung für die digitale Identifizierung (eID) entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen und Präferenzen zu erhalten und die erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben, gegebenenfalls durch Schulungen, wobei sie weder de jure noch de facto zur Nutzung solcher Lösungen verpflichtet sind.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) 100 % des öffentlichen Beschaffungswesens haben verbindliche Gesellschafts-, Nachhaltigkeits- und Datenschutzkriterien und -ziele und ziehen quelloffene und interoperable Lösungen vor;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission überwacht die Fortschritte der Union anhand der allgemeinen Ziele und der Digitalziele, die in den Artikeln 2 und 4 festgelegt worden sind. Dabei stützt sich die Kommission auf den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) und legt für die Zwecke dieses Beschlusses für jedes Digitalziel die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 Absatz 2 fest. .

(1) Die Kommission überwacht die Fortschritte der Union anhand der allgemeinen Ziele und der Digitalziele, die in den Artikeln 2 und 4 festgelegt worden sind. Dabei stützt sich die Kommission auf den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) und legt für die Zwecke dieses Beschlusses für jedes Digitalziel die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 Absatz 2 fest, wobei sie die konkrete Lage und Unterschiede bei den Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Kommission erarbeitet eine multikriterielle Methode für die Lebenszyklusanalyse, mit der die Umweltfolgen digitaler Technologien berechnet werden und ein digitaler Umweltindex festgelegt wird, der in der Union durchgängig angewandt wird.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Statistiken und Daten, die für die wirksame Überwachung des digitalen Wandels und des Grads der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Digitalziele erforderlich sind. Dazu gehören auch einschlägige Informationen über die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Funkfrequenzen. Falls noch keine einschlägigen Statistiken der Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebungsmethoden wie Studien oder eine direkte Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen. Die Anwendung solcher alternativen Datenerhebungsmethoden lässt die Aufgaben von Eurostat gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission47 unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Statistiken und Daten, die für die wirksame Überwachung des digitalen Wandels, der in Artikel 2 genannten Ziele und des Grads der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Digitalziele erforderlich sind. Dazu gehören auch einschlägige Informationen über die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Funkfrequenzen. Falls noch keine einschlägigen Statistiken der Mitgliedstaaten vorliegen, kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf alternative Datenerhebungsmethoden wie Studien oder eine direkte Erhebung von Daten aus den Mitgliedstaaten zurückgreifen. Die Anwendung solcher alternativen Datenerhebungsmethoden lässt die Aufgaben von Eurostat gemäß dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission unberührt47.

__________________

__________________

47 Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49).

47 Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49).

Änderungsantrag  93

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf Unionsebene Zielpfade für die Erreichung der einzelnen Digitalziele fest, die als Grundlage für die Überwachung und die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade dienen sollen. In Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen überarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen oder mehrere dieser Zielpfade.

(3) Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Heranziehung eindeutig festgelegter Kriterien auf Unionsebene Zielpfade für die Erreichung der einzelnen Digitalziele fest, die als Grundlage für die Überwachung und die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade dienen sollen. In Anbetracht der technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen überarbeitet die Kommission erforderlichenfalls einen oder mehrere dieser Zielpfade.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Kommission überwacht die Fortschritte der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im digitalen Umfeld und zu ihrem Schutz vor missbräuchlicher Verwendung digitaler Werkzeuge.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade nimmt die Kommission eine Bewertung der Fortschritte beim digitalen Wandel der Union anhand der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele sowie des Stands der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele und der Einhaltung der in der [Bezeichnung der feierlichen Erklärung einfügen] verankerten Grundsätze vor. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht insbesondere auf der Analyse und den zentralen Leistungsindikatoren im DESI im Vergleich zur Unionsebene und gegebenenfalls zu nationalen Zielpfaden sowie, falls zutreffend, auf der Einrichtung von Mehrländerprojekten und den darin gemachten Fortschritten.

(2) Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade nimmt die Kommission eine Bewertung der Fortschritte beim digitalen Wandel der Union anhand der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele sowie des Stands der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele und der Einhaltung der in der [Bezeichnung der feierlichen Erklärung einfügen] verankerten Grundsätze vor. Die Bewertung der erzielten Fortschritte beruht insbesondere auf der Analyse und den zentralen Leistungsindikatoren im DESI im Vergleich zur Unionsebene und gegebenenfalls zu nationalen Zielpfaden sowie, falls zutreffend, auf der Einrichtung von Mehrländerprojekten und den darin gemachten Fortschritten. Der Bericht umfasst außerdem eine Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, in dem Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage untersucht und die Maßnahmen analysiert werden, die zu ihrer Beseitigung ergriffen wurden, aufgeschlüsselt nach Altersgruppe und Geschlecht, sowie die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Ferner werden die Auswirkungen der Digitalisierung auf gefährdete Gruppen, insbesondere diejenigen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, etwa Beschäftigte mit Null-Stunden-Verträgen und Plattformbeschäftigte, sowie Selbstständige, und die Auswirkungen der Digitalisierung auf psychosoziale Risiken, prekäre Verhältnisse, Unsicherheit, Muskel- und Skeletterkrankungen und geistige Gesundheit untersucht, und es muss dafür gesorgt werden, dass diese Ziele im Einklang mit den Unionsvorschriften wie den Richtlinien 2003/88/EG1a, 89/391/EWG1b, 90/270/EWG1c, 2019/11521d, 2019/11581e, dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte und dem neuen Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027 erreicht werden.

 

____________

 

1a Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

 

1b Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

 

1c Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

 

1d Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

 

1e Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).

Änderungsantrag  96

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade kann die Kommission Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfehlen, die von den Mitgliedstaaten in jenen Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele unzureichend waren oder in denen anhand der Ergebnisse des Berichts über den Stand der Digitalen Dekade erhebliche Lücken und Engpässe festgestellt wurden. Diese empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen können insbesondere Folgendes betreffen:

(3) Im Bericht über den Stand der digitalen Dekade kann die Kommission Strategien, Maßnahmen oder Aktionen empfehlen, die von den Mitgliedstaaten in jenen Bereichen zu ergreifen sind, in denen die Fortschritte zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele unzureichend waren, in denen die in Artikel 2 genannten Zielvorgaben nicht eingehalten wurden oder in denen anhand der Ergebnisse des Berichts über den Stand der Digitalen Dekade erhebliche Lücken und Engpässe festgestellt wurden. Diese empfohlenen Strategien, Maßnahmen oder Aktionen können insbesondere Folgendes betreffen:

Änderungsantrag  97

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Risiken, die die Umsetzung der einzelnen Digitalziele verzögern könnten, und die Folgen für die Erreichung anderer Digitalziele;

Änderungsantrag  98

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) In dem Bericht wird untersucht, ob die Pläne für den digitalen Wandel zur Erreichung der in Artikel 4 genannten Ziele im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte, der Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade und den Zielen für nachhaltige Entwicklung stehen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) In dem Bericht geht es insbesondere um empfohlene Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen der Digitalisierung.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses – Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade, die mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen, die in diesem Beschluss festgelegt worden sind, im Einklang stehen und zu deren Erreichung auf Unionsebene beitragen sollen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen einschlägige sektorale Initiativen und stellen die Kohärenz mit ihnen sicher.

(1) Bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses – Datum vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade, die mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen, die in diesem Beschluss festgelegt worden sind, im Einklang stehen und zu deren Erreichung auf Unionsebene beitragen sollen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen einschlägige sektorale Initiativen und Umwelt- und Sozialkosten und stellen die Kohärenz mit ihnen sicher.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die wichtigsten umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 4 festgelegten allgemeinen Ziele und Digitalziele beitragen;

a) die wichtigsten umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die zur Erreichung der in den Artikeln 2 und 4 festgelegten allgemeinen Ziele und Digitalziele beitragen, einschließlich der Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die auf die am stärksten gefährdeten Gruppen ausgerichtet sind, insbesondere Menschen mit Behinderungen und Menschen aus benachteiligten Verhältnissen;

Änderungsantrag  102

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) nationale Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und auf nationaler Ebene messbar sind;

b) nationale Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und auf nationaler Ebene messbar sind, und die Art und Weise, auf die die Ziele in diesen Zielpfaden durchgängig berücksichtigt werden;

Änderungsantrag  103

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die erwarteten Auswirkungen der umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf jedes Digitalziel;

c) die erwarteten Auswirkungen der umgesetzten, beschlossenen und geplanten Strategien, Maßnahmen und Aktionen auf jedes Digitalziel, aufgeschlüsselt nach Altersgruppe und Geschlecht;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Finanzmittel sind zugewiesen worden;

c) Finanzmittel sind im Einklang mit der Achtung der gewerkschaftlichen Rechte und der Arbeitnehmerrechte, z. B. Gesundheit und Sicherheit, Recht auf Streik, Tarifverhandlungen und Sammelklagen, zugewiesen worden;

Änderungsantrag  105

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) sie wurden mit den Sozialpartnern gestaltet und sind Teil des Umsetzungs- und Bewertungsprozesses.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um Wege zu ermitteln, wie Mängel in jenen Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte nicht ausreichen, um eines oder mehrere der in Artikel 4 genannten Digitalziele zu erreichen, oder in denen anhand der Ergebnisse des Berichts über den Stand der digitalen Dekade erhebliche Lücken und Engpässe festgestellt wurden. Bei dieser Analyse wird insbesondere den unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, zu einigen der Digitalziele beizutragen, und dem Risiko Rechnung getragen, dass Verzögerungen bei einigen dieser Zielvorgaben negative Auswirkungen auf die Erreichung anderer Digitalziele haben könnten.

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um Wege zu ermitteln, wie Mängel in jenen Bereichen behoben werden können, in denen die Fortschritte nicht ausreichen, um eines oder mehrere der in Artikel 4 genannten Digitalziele und der Ziele nach Artikel 2 zu erreichen, oder in denen anhand der Ergebnisse des Berichts über den Stand der digitalen Dekade erhebliche Lücken und Engpässe festgestellt wurden. Bei dieser Analyse wird insbesondere den unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, zu den Digitalzielen beizutragen, den Kosten ihrer Nichterreichung und den Folgen von Verzögerungen bei der Verwirklichung einiger dieser Zielvorgaben in Bezug auf die Erreichung anderer Digitalziele Rechnung getragen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade die vorläufigen Bemerkungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu erörtern, insbesondere in Bezug auf die von der Kommission in ihrem Bericht über den Stand der digitalen Dekade empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade die vorläufigen Bemerkungen des jeweiligen Mitgliedstaats zu erörtern, insbesondere in Bezug auf die von der Kommission in ihrem Bericht über den Stand der digitalen Dekade empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen und mögliche Bereiche der Zusammenarbeit, Unterstützung und Hilfe, die die Kommission den Mitgliedstaaten bei festgestellten Mängeln und Lücken anbieten könnte.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Anpassungen ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade mit den Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie durchzuführen beabsichtigen, sowie gegebenenfalls mit Vorschlägen für Mehrländerprojekte, mit denen Fortschritte in den von den Digitalzielen nach Artikel 4 betroffenen Bereichen gefördert und die in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele erreicht werden sollen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass sein nationaler strategischer Fahrplan für die digitale Dekade nicht aktualisiert zu werden braucht, so übermittelt er hierfür eine schriftliche Begründung.

(3) Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über den Stand der digitalen Dekade übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Anpassungen ihrer nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade mit den Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die sie durchzuführen beabsichtigen, sowie gegebenenfalls mit Vorschlägen für Mehrländerprojekte, mit denen Fortschritte nicht nur bei der Digitalisierung, sondern auch bei der gesellschaftlichen Eingliederung, der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf Frauen in MINT-Fächern sowie in den von den Digitalzielen nach Artikel 4 betroffenen Bereichen gefördert und die in Artikel 2 genannten allgemeinen Ziele erreicht werden sollen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass kein Handlungsbedarf besteht und dass sein nationaler strategischer Fahrplan für die digitale Dekade nicht aktualisiert zu werden braucht, so übermittelt er hierfür eine schriftliche Begründung.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Versäumt es ein Mitgliedstaat, nach einer von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 abgegebenen Empfehlung für Strategien, Maßnahmen oder Aktionen geeignete Anpassungen in seinem nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade vorzunehmen, ohne dies hinreichend zu begründen, so kann die Kommission eine Empfehlung mit einer spezifischen Analyse dazu abgeben, wie sich dieses Versäumnis auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele dieses Beschlusses auswirken könnte.

(1) Versäumt es ein Mitgliedstaat, nach einer von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 abgegebenen Empfehlung für Strategien, Maßnahmen oder Aktionen geeignete Anpassungen in seinem nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade vorzunehmen, insbesondere in Bezug auf die Achtung der gewerkschaftlichen Rechte und der Arbeitnehmerrechte im digitalen Umfeld, ohne dies hinreichend zu begründen, so kann die Kommission eine Empfehlung mit einer spezifischen Analyse dazu abgeben, wie sich dieses Versäumnis auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele dieses Beschlusses auswirken könnte.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten mit Interessenträgern, insbesondere Akademikern und Sozialpartnern, in Bezug auf den digitalen Wandel und die Auswirkungen des digitalen Wandels auf die Arbeitnehmerrechte zusammen, damit bei der Ausarbeitung und Umsetzung einschlägiger Maßnahmen alle gesellschaftlichen und menschlichen Aspekte berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  111

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission arbeitet eng mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, zusammen, um Informationen zu sammeln und Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die Durchführung dieses Beschlusses auszuarbeiten.

(1) Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten, einschlägigen privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, den Agenturen der Union und den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, um Informationen zu sammeln und Empfehlungen für Strategien, Maßnahmen und Aktionen im Hinblick auf die Durchführung dieses Beschlusses auszuarbeiten.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, zusammen, wenn sie ihre nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und deren Anpassungen beschließen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften mit privaten und öffentlichen Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, zusammen, wenn sie ihre nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade und deren Anpassungen beschließen.

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das allgemeine Ziel der Mehrländerprojekte besteht darin, die Erreichung der Digitalziele zu erleichtern.

(1) Das allgemeine Ziel der Mehrländerprojekte besteht darin, die Erreichung der in den Artikeln 2 und 4 genannten Digitalziele zu erleichtern.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Verbesserung der Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade;

a) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Union, einschließlich der Agenturen der Union, den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade;

Änderungsantrag  115

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Förderung der digitalen Kompetenzen für Bürger und Arbeitnehmer durch hochwertige Bildung, Schulung und lebenslanges Lernen, einschließlich vom Arbeitgeber finanzierter Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Arbeitskräfte;

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Stärkung der technologischen Exzellenz und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien, digitalen Produkten, Diensten und Infrastrukturen, die für die wirtschaftliche Erholung und den Wohlstand sowie für die Sicherheit der Bürger entscheidend sind;

b) Stärkung der technologischen Exzellenz und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien, digitalen Produkten, Diensten und Infrastrukturen, die für die wirtschaftliche Erholung, den Wohlstand, das Wohlergehen und die Sicherheit des Einzelnen entscheidend sind, sowie digitale Schulung, Umschulung und Weiterbildung mit Blick auf die Sicherstellung von Beschäftigungssicherheit auf dem Arbeitsmarkt im digitalen Zeitalter;

Änderungsantrag  117

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Beseitigung strategischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten;

c) Beseitigung strategischer, geografischer und demografischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten;

Änderungsantrag  118

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Beitrag zu einem nachhaltigen digitalen Wandel der Gesellschaft und der Wirtschaft, der allen Unternehmen und allen Bürgerinnen und Bürgern in der gesamten Union zugutekommt.

e) Beitrag zu einem nachhaltigen digitalen Wandel der Gesellschaft und der Wirtschaft, der allen Unternehmen und der Gesellschaft insgesamt, einschließlich aller Menschen außerhalb des Arbeitsmarktes, in der gesamten Union zugutekommt.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Förderung der digitalen Kompetenzen von Bürgern und Arbeitnehmern durch eine hochwertige Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung, um sie an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen, einschließlich derjenigen, die bald das Renteneintrittsalter erreichen, und anderer benachteiligter Gruppen wie etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen und junge Menschen;

Änderungsantrag  120

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Ein mit der Union assoziiertes Land kann sich an dem Mehrländerprojekt beteiligen, wenn diese Beteiligung erforderlich ist, um die Verwirklichung der digitalen Ziele der Union, der Mitgliedstaaten und der mit der Union assoziierten Staaten zu erleichtern.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Andere öffentliche oder private Einrichtungen können ebenfalls zu Mehrländerprojekten beitragen, wo dies sinnvoll ist.

(3) Andere öffentliche oder private Einrichtungen können ebenfalls zu Mehrländerprojekten beitragen, wo dies sinnvoll ist. Private Beiträge dürfen nicht dazu führen, dass die Verfügbarkeit der Ergebnisse der Projekte für Einzelpersonen und Unternehmen in der Union eingeschränkt wird.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2021)0574 – C9-0359/2021 – 2021/0293(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

18.10.2021

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

18.10.2021

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Dragoş Pîslaru

24.1.2022

Prüfung im Ausschuss

28.2.2022

 

 

 

Datum der Annahme

28.4.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Atidzhe Alieva-Veli, Dominique Bilde, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Sylvie Brunet, Jordi Cañas, David Casa, Ilan De Basso, Margarita de la Pisa Carrión, Özlem Demirel, Klára Dobrev, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Rosa Estaràs Ferragut, Nicolaus Fest, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Helmut Geuking, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, France Jamet, Agnes Jongerius, Radan Kanev, Ádám Kósa, Stelios Kympouropoulos, Miriam Lexmann, Elena Lizzi, Sara Matthieu, Giuseppe Milazzo, Sandra Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoş Pîslaru, Manuel Pizarro, Dennis Radtke, Guido Reil, Daniela Rondinelli, Mounir Satouri, Monica Semedo, Michal Šimečka, Beata Szydło, Eugen Tomac, Romana Tomc, Marie-Pierre Vedrenne, Marianne Vind, Maria Walsh, Stefania Zambelli, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Alex Agius Saliba, Konstantinos Arvanitis, Romeo Franz, Eugenia Rodríguez Palop, Veronika Vrecionová

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

51

+

ECR

Giuseppe Milazzo, Beata Szydło, Veronika Vrecionová

ID

Dominique Bilde, France Jamet, Elena Lizzi, Stefania Zambelli

NI

Ádám Kósa, Daniela Rondinelli

PPE

David Casa, Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Helmut Geuking, Radan Kanev, Stelios Kympouropoulos, Miriam Lexmann, Dennis Radtke, Eugen Tomac, Romana Tomc, Maria Walsh, Tomáš Zdechovský

Renew

Atidzhe Alieva-Veli, Sylvie Brunet, Jordi Cañas, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Dragoş Pîslaru, Monica Semedo, Michal Šimečka, Marie-Pierre Vedrenne

S&D

Alex Agius Saliba, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Ilan De Basso, Klára Dobrev, Estrella Durá Ferrandis, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Manuel Pizarro, Marianne Vind

The Left

Konstantinos Arvanitis, Özlem Demirel, Sandra Pereira, Eugenia Rodríguez Palop

Verts/ALE

Romeo Franz, Sara Matthieu, Kira Marie Peter-Hansen, Mounir Satouri

 

1

-

ECR

Margarita de la Pisa Carrión

 

2

0

ID

Nicolaus Fest, Guido Reil

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (25.4.2022)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“

(COM(2021)0574 – C9‑0359/2021 – 2021/0293(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ivars Ijabs

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 9. März 2021 nahm die Kommission ihre Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (im Folgenden „Mitteilung über den digitalen Kompass“) an. Damit reagierte sie auf die Forderung des Europäischen Rates nach einem „digitalen Kompass“, wobei sie sich auf ihre Digitalstrategie vom Februar 2020 stützte. Mit den hochgesteckten Zielen der Mitteilung soll erreicht werden, dass die EU in einem offenen und vernetzten globalen Umfeld digital souverän ist und gleichzeitig eine Politik betreibt, die Menschen und Unternehmen in ihrer Handlungskompetenz stärkt, damit sie die Chancen einer auf den Menschen ausgerichteten, nachhaltigen und florierenden digitalen Zukunft voll nutzen können. In diesem Rahmen werden auch Schritte zum Aufbau einer klimaneutralen, kreislauforientierten und resilienten europäischen Wirtschaft unternommen. Mit diesem Politikprogramm soll dafür gesorgt werden, dass die EU ihre Ziele für einen digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und der Gesellschaft im weiteren Sinne im Einklang mit den Werten der EU verwirklicht und Europas globale Führungsrolle im digitalen Bereich gefestigt wird. In dem Programm werden die wichtigsten Ziele dargelegt, wie sie von der Union insgesamt voraussichtlich bis 2030 erreicht werden sollen. Darüber hinaus wird eine innovative Governance in Form eines Mechanismus der jährlichen Zusammenarbeit zwischen den Organen der EU und den Behörden der Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Die Digitalziele beruhen auf vier Kernpunkten: digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen, Digitalisierung der Unternehmen und Digitalisierung der öffentlichen Dienste.

 

Was die digitalen Kompetenzen angeht, so wird eingeräumt, dass die Bürgerinnen und Bürger Europas derzeit insgesamt einen erheblichen Rückstand aufweisen. Es ist daher Aufgabe der Europäischen Union, sie mit den erforderlichen Kompetenzen auszustatten. Auch wenn die gesamte Bevölkerung der EU grundlegende bzw. darüber hinausgehende digitale Kompetenzen erwerben soll, sollen zunächst bis 2030 mindestens 80 % der Unionsbürgerinnen und -bürger (bei einem derzeitig auf 56 % geschätzten Anteil) in diesen Kompetenzen geschult werden. Die digitale Aus- und Weiterbildung wird als dringend erforderlich herausgestellt, wenn es um die Unterstützung der Arbeitskräfte geht, sodass sie digitale Fachkompetenzen erwerben können, um sie hochwertige Beschäftigungen zu finden und einträgliche Berufslaufbahnen einzuschlagen. Die EU muss – zusätzlich zu dem im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte gesetzten Ziel für digitale Kompetenzen – außerdem bestrebt sein, 20 Millionen IKT-Fachkräften in der EU (statt der derzeit geschätzten 8 Millionen) auszubilden, wobei Maßnahmen zu ergreifen sind, um ein besser ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in einer nach wie vor stark von Männern dominierten Branche sicherzustellen.

 

Ebenso muss die digitale Infrastruktur Europas entsprechend den besten modernen Standards ausgebaut werden, um für Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit zu sorgen. Bis 2030 sollen im Rahmen des Programms Netze mit Gigabit-Geschwindigkeit geschaffen werden, die allen, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen (nach derzeitiger Schätzung 59 %), zu erschwinglichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Außerdem sollte es in allen besiedelten Gebieten (nach derzeitiger Schätzung sind es nur 14 %) eine 5G-Abdeckung geben. Die Produktion hochmoderner und nachhaltiger Halbleiter in Europa, einschließlich Prozessoren, sollte bis 2030 wertmäßig mindestens 20 % der Weltproduktion ausmachen (d. h. Fertigungskapazitäten unterhalb einer Knotengröße von 5 nm bei angestrebten 2 nm und zehnmal energieeffizientere Prozessoren als heute). Derzeit produziert Europa schätzungsweise 10 %. Zusätzlich sollten 10 000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten bis 2030 in der EU eingerichtet und so verteilt werden, dass der Zugang zu Datendiensten mit geringer Latenzzeit unabhängig vom Standort der Unternehmen sichergestellt ist.