BERICHT über die Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach der russischen Invasion in der Ukraine

25.5.2022 - (2022/2039(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter David McAllister, Nathalie Loiseau


Verfahren : 2022/2039(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0164/2022
Eingereichte Texte :
A9-0164/2022
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission / Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU nach der russischen Invasion in der Ukraine

(2022/2039(INI))

 

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf Titel II, III und V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die in der Präambel enthaltene Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 26, Artikel 36, Artikel 41, Artikel 42 Absätze 2, 3, 6 und 7, Artikel 44, Artikel 45 und Artikel 46 sowie das Protokoll Nr. 10,

 unter Hinweis auf den Aktionsplan „Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung – Für eine Europäische Union, die ihre Bürgerinnen und Bürger, Werte und Interessen schützt und zu Weltfrieden und internationaler Sicherheit beiträgt“, der am 21. März 2022 vom Rat genehmigt und am 25. März 2022 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

 unter Hinweis auf die Erklärung von Versailles der Staats- und Regierungschefs der EU vom 11. März 2022,

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2021[1],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2021[2],

 unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2022 mit dem Titel „Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung“ (COM(2022)0060),

 unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528[3],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“[4],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2022 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022 einschließlich der jüngsten Entwicklungen des Krieges gegen die Ukraine und der EU-Sanktionen gegen Russland und ihrer Umsetzung[5],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2022 zu dem Erfordernis eines vordringlichen Aktionsplans der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit inner- und außerhalb der EU in Anbetracht des russischen Einmarschs in die Ukraine[6],

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine[7],

 unter Hinweis auf die Erklärungen der Führung des Parlaments zur Ukraine vom 16. und 24. Februar 2022,

 unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 14. Juni 2021 in Brüssel teilgenommen haben, abgegebene Erklärung über das Gipfeltreffen in Brüssel,

 unter Hinweis auf die Analyse und die Empfehlungen mit dem Titel „NATO 2030: United for a New Era“ (NATO 2030: geeint in ein neues Zeitalter) der vom NATO-Generalsekretär eingesetzten Reflexionsgruppe vom 25. November 2020,

 unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. März 2022 zur Aggression gegen die Ukraine, vom 24. März 2022 zu den humanitären Folgen der Aggression gegen die Ukraine und vom 7. April 2022 zur Aussetzung der Mitgliedschaftsrechte der Russischen Föderation im Menschenrechtsrat,

 unter Hinweis auf das am 1. September 2017 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits[8], das ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen umfasst,

 unter Hinweis auf die vom Rat angenommenen Beschlüsse über restriktive Maßnahmen der EU gegen Russland wegen seines Kriegs in der Ukraine,

 unter Hinweis auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits[9] (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich),

 gestützt auf Artikel 118 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0164/2022),

A. in der Erwägung, dass die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine einen eklatanten Verstoß gegen das Völkerrecht, die VN-Charta und die in der Schlussakte von Helsinki von 1975 und dem Budapester Memorandum von 1994 verankerten Grundsätze darstellt und die Sicherheit und Stabilität in Europa und der Welt erheblich beeinträchtigt;

B. in der Erwägung, dass die Russische Föderation der Anordnung des Internationalen Gerichtshofs vom 16. März 2022 nicht nachgekommen ist, in der Russland unmissverständlich aufgefordert wurde, seine Militäroperationen unverzüglich einzustellen und dafür zu sorgen, dass alle militärischen oder irregulären bewaffneten Einheiten, die von Russland angeführt oder unterstützt werden könnten, sowie alle Organisationen und Personen, die unter seiner Kontrolle oder Leitung stehen, keine Schritte zur Förderung der laufenden Militäroperationen unternehmen;

C. in der Erwägung, dass die Russlands Invasion in die Ukraine einen Angriff auf die europäische Friedensordnung selbst darstellt und dadurch die Grundlagen gefährdet, auf denen die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union aufgebaut wurde; in der Erwägung, dass die anhaltenden Versuche Russlands, Instabilität in der Nachbarschaft der Union und weltweit zu schaffen und die europäische Sicherheitsordnung zu schwächen und mit Gewalt zu verändern, es erforderlich machen, dass die Union den Zusammenhalt und die Wirksamkeit ihrer Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wesentlich und entschlossen verstärkt;

D. in der Erwägung, dass Tausende von Ukrainerinnen und Ukrainern ihr Leben in dem Krieg verlieren, den der Kreml gegen die Bevölkerung der Ukraine führt; in der Erwägung, dass Tausende verwundet wurden und mehr als 10 Millionen Menschen ihre Heimat verlassen mussten oder in die Nachbarländer geflohen sind;

E. in der Erwägung, dass die russischen Streitkräfte vorsätzlich und wahllos zivile Infrastruktur, darunter Wohnhäuser und Unterkünfte, Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, notfallmedizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sowie Bahnhöfe und Busbahnhöfe, beschießen;

F. in der Erwägung, dass diese Angriffe nach Angaben der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte unermessliches menschliches Leid verursachen und Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen; in der Erwägung, dass die Folter und Ermordung von Zivilisten und die wachsende Zahl von Berichten über Menschenhandel, sexuelle Gewalt, Ausbeutung, Vergewaltigung und Misshandlung von Frauen und Kindern grausame Kriegsverbrechen sind, die dringend untersucht und dokumentiert werden müssen, damit die Täter vor Gericht gestellt werden können; in der Erwägung, dass eine internationale Untersuchung der in Butscha begangenen Verbrechen im Gange ist; in der Erwägung, dass die Invasion in die Ukraine ein Verbrechen der Aggression im Sinne von Artikel 8a des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs darstellen könnte; in der Erwägung, dass die Täter durch die internationale Strafjustiz zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

G. in der Erwägung, dass durch Russlands Invasion in die Ukraine der Krieg nach Europa zurückgebracht wurde und die Europäerinnen und Europäer in der Europäischen Union nun ihre ganze Entschlossenheit benötigen, um diese Union und die Werte und Grundsätze, für die sie steht, zu schützen und zu verteidigen, einschließlich des Grundsatzes der territorialen Integrität, der Staatssouveränität und der regelbasierten internationalen Ordnung;

H. in der Erwägung, dass das Versäumnis, angemessen auf die Russlands Aggression gegen Georgien im Jahr 2008 und gegen die Ukraine im Jahr 2014 zu reagieren, Russland veranlasst hat, aggressive militärische und politische Kampagnen, einschließlich des großangelegten Überfalls auf die Ukraine, fortzusetzen und dadurch die regelbasierte internationale Ordnung und Stabilität in Europa und anderswo zu schwächen und auszuhöhlen;

I. in der Erwägung, dass das strategische Ziel der freien Welt darin besteht, der Ukraine zu helfen, den russischen Aggressor letztendlich zu bezwingen und die Kontrolle über ihr international anerkanntes Hoheitsgebiet wiederzuerlangen;

J. in der Erwägung, dass Wladimir Putin während seiner Amtszeit Russland wieder in einen totalitären Schurkenstaat verwandelt hat; in der Erwägung, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten das Land folglich auch als Schurkenstaat behandeln müssen;

K. in der Erwägung, dass die Verteidigung Europas in erster Linie eine Verpflichtung für alle europäischen Demokratien darstellt; in der Erwägung, dass diese Verpflichtung mit angemessenen Zielen im Bereich der finanziellen und militärischen Fähigkeiten einhergehen muss; in der Erwägung, dass die Union entschlossen ist, ihren Teil – auch in enger Zusammenarbeit mit der NATO, dem Fundament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder – dazu beizutragen, den Versuchen der Russischen Föderation entgegenzuwirken, die Grundlagen der internationalen Sicherheit und Stabilität zu zerstören; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seine aufrichtige Dankbarkeit für die erneute Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA zum Ausdruck gebracht hat, wenn es darum geht, die europäische territoriale Verteidigung zu schützen und sicherzustellen;

L. in der Erwägung, dass die Ukraine gemäß Artikel 51 der VN-Charta ein Grundrecht auf Selbstverteidigung hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament der Bevölkerung der Ukraine für ihren Mut bei der Verteidigung ihres Landes und der gemeinsamen Werte von Freiheit und Demokratie Anerkennung zollt und die Bevölkerung der Ukraine nicht im Stich lassen wird;

M. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 1. März 2022 zu Russlands Aggression gegen die Ukraine die Organe der EU aufgefordert hat, darauf hinzuarbeiten, dass der Ukraine der Status eines EU-Beitrittskandidaten zuerkannt wird, und derweil nach dem Vorbild des Assoziierungsabkommens weiter auf die Integration der Ukraine in den Unionsbinnenmarkt hinzuwirken;

N. in der Erwägung, dass die Mission im Rahmen des erneuerten Mandats der Beratenden Mission der Europäischen Union (EUAM) in der Ukraine für eine enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, der Agentur der Union Eurojust und den Mitgliedstaaten sorgen soll, die Maßnahmen ergreifen, mit denen die Ermittlung und die strafrechtliche Verfolgung internationaler Verbrechen in der Ukraine unmittelbar unterstützt werden;

O. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament eine tiefgreifende Analyse der Gründe einleiten sollte, warum es der Union, ihren Mitgliedstaaten und ihren gleichgesinnten Partnern innerhalb der internationalen Gemeinschaft nicht gelungen ist, Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu verhindern, der gegen die VN-Charta verstößt und somit einen Angriff auf den Kern der europäischen Friedens- und Sicherheitsordnung sowie auf die Werte, den Wohlstand und die demokratischen Grundlagen der EU darstellt;

P. in der Erwägung, dass der Rat im Strategischen Kompass eingeräumt hat, dass Sicherheit und Stabilität im gesamten Westbalkanraum noch immer nicht gegeben sind und dass die Gefahr besteht, dass die derzeitige Verschlechterung der europäischen Sicherheitslage auf andere Regionen übergreift;

Q. in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, die Handlungsbereitschaft zu erhöhen, um besser in der Lage zu sein, das gesamte Spektrum künftiger Krisen, insbesondere humanitärer Krisen und Sicherheitskrisen, zu bewältigen; in der Erwägung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente vor allem rechtzeitig einsetzen muss, um die Union und ihre Einwohner sowie ihre Werte und Interessen zu schützen und um einen Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit zu leisten; in der Erwägung, dass die Union mit ihren Verbündeten zusammenarbeiten muss;

R. in der Erwägung, dass Frauen, Mädchen und schutzbedürftige Gruppen unverhältnismäßig stark von bewaffneten Konflikten betroffen sind; in der Erwägung, dass sich durch die konstruktive Beteiligung von Frauen und Mädchen an der Prävention und Beilegung von Konflikten und am Wiederaufbau die Dauerhaftigkeit des Friedens erhöht; in der Erwägung, dass sich die Organe der EU verpflichtet haben, die Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen des dritten Aktionsplans für die Gleichstellung durchgängig zu berücksichtigen, der alle Bereiche der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umfasst;

S. in der Erwägung, dass durch eine tatkräftige Mitwirkung und die politische Unterstützung und demokratische Kontrolle seitens des Europäischen Parlaments bei der Rahmengestaltung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union und dem Aufbau einer gemeinsamen Verteidigung die Grundsätze der Vertretung und Demokratie der Union bestätigt und gestärkt würden;

T. in der Erwägung, dass die Funktionsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht und dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Unionsebene direkt im Europäischen Parlament vertreten sind;

U. in der Erwägung, dass jedes Organ der EU die ihm durch die Verträge übertragenen Befugnisse in vollem Umfang und im Einklang mit den in den Verträgen festgelegten Verfahren, Bedingungen und Zielen nutzen sollte; in der Erwägung, dass die Organe loyal miteinander zusammenarbeiten sollten;

V. in der Erwägung, dass sich die Zuständigkeit der Union im Bereich der GASP auf alle Bereiche der Außenpolitik und alle Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union erstreckt, wozu auch gehört, schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik festzulegen, die in eine gemeinsame Verteidigung münden könnte, wenn der Europäische Rat dies gemäß Artikel 24 und Artikel 42 Absatz 2 EUV einstimmig beschließt;

W. in der Erwägung, dass die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments in der Außen‑, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in den Verträgen festgelegt ist;

X. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament zusammen mit dem Rat seine Haushaltsfunktion in diesem Bereich gemäß Artikel 41 EUV und seine politische Konsultationsfunktion gemäß Artikel 36 EUV ausüben sollte;

Y. in der Erwägung, dass sich die Exekutive der Europäischen Union bei Beschlüssen des Europäischen Rates und des Rates in Fragen der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aus dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und den nachgeordneten Agenturen zusammensetzt; weist erneut auf Artikel 24 EUV hin, in dem es heißt, dass die „Mitgliedstaaten […] die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität“ unterstützen und dass sie „sich jeder Handlung [enthalten], die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte“;

Z. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das einzige Organ ist, das legitimiert ist, die Funktion der politischen Kontrolle und Aufsicht über die Exekutive auf Unionsebene auszuüben;

AA. in der Erwägung, dass der Ausbau der Zusammenarbeit in Verteidigungsangelegenheiten zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene mit einer Stärkung der parlamentarischen Aufsicht und Kontrolle durch das Europäische Parlament sowie durch die nationalen Parlamente einhergehen sollte;

AB. in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission und Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), unter Umständen gemeinsam mit der Kommission, dem Europäischen Parlament seine detaillierten Ansichten zu den nachstehenden Empfehlungen unterbreitet, insbesondere wenn diese Empfehlungen mit dem Haushaltsplan des Parlaments und der politischen Kontrollfunktion über die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in Zusammenhang stehen;

AC. in der Erwägung, dass für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Partnern gemäß Artikel 42 Absatz 2, Artikel 45 und Artikel 46 EUV die in den Verträgen vorgesehene Rechtsidentität sowie die Vorrechte und Befreiungen gelten sollten;

AD. in der Erwägung, dass die Union darauf abzielt, friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu verschaffen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen;

AE. in der Erwägung, dass die Union zusammen mit ihren Verbündeten bestrebt sein muss, ihre Friedens- und Sicherheitsordnung aufrechtzuerhalten, um dem Kontinent und seinen Bewohnern den Frieden und die Sicherheit zu bieten, die sie verdienen; in der Erwägung, dass der Krieg in der Ukraine die Mängel der derzeitigen globalen Sicherheitsarchitektur offengelegt hat;

AF. in der Erwägung, dass es aufgrund des vielschichtigen Charakters der feindseligen Handlungen Russlands wichtig ist, die Verteidigung eines freien Europas auf allumfassende Weise unter Einbeziehung aller kritischen Bereiche – von der Verteidigung über die internationale Zusammenarbeit, die Medien und die kritische zivile Infrastruktur bis hin zu Technologie, Lieferketten und Energie – zu betrachten und zu gestalten;

AG. in der Erwägung, dass die Union seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs die unmittelbarste Bedrohung ihrer territorialen Sicherheit erlebt; in der Erwägung, dass die derzeitige Krise gezeigt hat, dass eine Debatte über den Unionshaushalt notwendig ist, insbesondere angesichts der laufenden Debatten darüber, welche Art von militärischer Ausrüstung oder Unterstützung von der Union bereitgestellt werden kann;

AH. in der Erwägung, dass Desinformation und Propaganda dringend rechtlich und technisch bekämpft werden müssen, insbesondere in den Bewerberländern und möglichen Bewerberländern der EU im Westbalkanraum und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft;

AI. in der Erwägung, dass der Strategische Kompass vom Rat im März 2022 angenommen wurde; in der Erwägung, dass der Strategische Kompass darauf abzielt, der Union die Instrumente an die Hand zu geben, damit sie in einem feindlichen Umfeld wirksamer Sicherheit bieten und ein durchsetzungsfähigerer globaler Akteur für Frieden und die Sicherheit der Menschen sein kann;

AJ. in der Erwägung, dass alle EU-Initiativen, die auf eine Stärkung der europäischen Verteidigung abzielen, regelmäßig im Einklang mit den Erkenntnissen im Rahmen des Strategischen Kompasses und den künftigen Überarbeitungen der Bedrohungsanalyse aktualisiert werden sollten;

AK. in der Erwägung, dass alle zusätzlichen Mittel, die zur Erreichung des Ziels, 2 % des BIP für die Verteidigung auszugeben, bereitgestellt werden, in koordinierter und kooperativer Weise eingesetzt werden sollten, wobei die Verteidigungsinstrumente der EU in vollem Umfang genutzt werden sollten, um Fähigkeitslücken zu schließen und die europäische Verteidigung zu stärken;

AL. in der Erwägung, dass durch die umfassende Nutzung der Bemühungen zur Entwicklung gemeinsamer EU-Verteidigungsfähigkeiten, insbesondere der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und des Europäischen Verteidigungsfonds, dazu beigetragen wird, die Sicherheit der NATO-Verbündeten und der Mitgliedstaaten gleichermaßen zu erhöhen;

AM. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten keine unkoordinierten Maßnahmen ergreifen sollten, durch die die Zersplitterung und Duplizierung der verteidigungstechnologischen und ‑industriellen Basis der Union noch weiter verschärft werden könnte, und insofern die Steuergelder besser einsetzen sollten;

AN. in der Erwägung, dass die Durchsetzung von Sanktionen nach wie vor eines der entscheidenden Elemente im Instrumentarium der Union zur Bekämpfung des Kriegs Russlands gegen die Ukraine ist und dass daher auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten alle Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Sanktionen tatsächlich in vollem Umfang durchgesetzt werden; in der Erwägung, dass der Rat zügig und geeint gehandelt und bislang fünf Pakete mit Sanktionen gegen Russland aufgrund seines Kriegs in der Ukraine angenommen hat, die Sanktionen gegen Einzelpersonen wie etwa das Einfrieren von Vermögenswerten und Reisebeschränkungen umfassen; in der Erwägung, dass die Pakete außerdem Wirtschaftssanktionen, die sich gegen die Finanzwirtschaft und die Wirtschaftszweige Handel, Energie, Verkehr, Technologie und Verteidigung richten, Einschränkungen für Medien, diplomatische Maßnahmen, Einschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit der Krim und der Stadt Sewastopol und mit den nicht der Kontrolle der Regierung unterstehenden Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sowie Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit umfassen;

AO. in der Erwägung, dass Russlands Aggression gegen die Ukraine sekundäre Folgen hat, die sich auf der Makroebene der internationalen Beziehungen, der globalen Bündnisse, der Industrieproduktion und der Lieferketten auswirken und damit die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der Menschen beeinträchtigen;

AP. in der Erwägung, dass die Volksrepublik China durch ihre Erklärungen und Handlungen Unterstützung und Verständnis für die Position Russlands zeigt, Russlands Narrativ und offensichtliche Lügen fördert und Zurückhaltung dabei zeigt, die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine uneingeschränkt zu unterstützen;

AQ. in der Erwägung, dass die GASP vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig ausgearbeitet und umgesetzt wird, es sei denn, die Verträge sehen Ausnahmen vor, wie dies in Artikel 24 EUV der Fall ist;

AR. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als direkte Vertretung der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Unionsebene eine einzigartige Funktion in den EU-Organen hat und eine zentrale Aufgabe dabei wahrnimmt, sicherzustellen, dass die Beschlussfassung der EU, auch im Bereich der Außenpolitik, an den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet ist;

1. empfiehlt dem Rat und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

a) die territoriale Integrität, und die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen erneut nachdrücklich zu unterstützen; alle erforderliche materielle, militärische, finanzielle und humanitäre Hilfe für die Ukraine bereitzustellen und sich darauf vorzubereiten, so viel wie möglich zum Wiederaufbau in dem Land nach dem Krieg beizutragen, da Demokratie und Freiheit von Wohlstand und der Stabilität der Wirtschaft abhängig sind; ein Rechtsinstrument zu schaffen, das es ermöglicht, eingefrorene russische Vermögenswerte und Gelder einzuziehen und für Wiedergutmachung und für den Wiederaufbau der Ukraine zu verwenden;

b) auf der zu Beginn des Kriegs gegen die Ukraine gezeigten Entschlossenheit und Einigkeit aufzubauen und dringend ihre gemeinsamen Ambitionen zu verwirklichen; wirkliche Fortschritte in der Außenpolitik und bei der Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung auf Unionsebene zu erzielen, was auch in der Erklärung von Versailles und den Schlussfolgerungen des Rates vom 24./25. März 2022 zum Ausdruck gebracht wurde;

c) zuzustimmen, dass der HR/VP bei Verhandlungsformaten, die von EU-Mitgliedstaaten initiiert wurden oder in denen sie die Leitung innehaben, von Amts wegen anwesend sein sollte;

d) die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in bestimmten Bereichen der Außenpolitik einzuführen, wie bereits in den Verträgen vorgesehen, z. B. für die Verhängung von Sanktionsregelungen der EU gegen Personen, und die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf die Außenpolitik im Rat anzustreben, um die Wirkmächtigkeit der EU-Außenpolitik zu erhöhen;

e) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Verträge einhalten, insbesondere Artikel 24 EUV, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität“;

f) zügige Fortschritte bei der Schaffung einer Verteidigungsunion mit ambitionierteren kurz-, mittel- und langfristigen Zielen zu erzielen, indem sie die im Strategischen Kompass festgelegten konkreten Maßnahmen umsetzen, die als Ausgangspunkt für die Verwirklichung einer gemeinsamen EU-Verteidigung im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 42 Absatz 2 EUV dienen würden;

g) die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern in der ganzen Welt, insbesondere mit den transatlantischen NATO-Verbündeten, zu intensivieren, um die größtmögliche Einheit bei der Verteidigung der regelbasierten internationalen Ordnung aufrechtzuerhalten und so den Frieden, die demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu verteidigen und sicherzustellen, dass wirtschaftliche Abhängigkeiten nicht über die Verteidigung der Menschenrechte und der Werte, für die die Union steht, gestellt werden; insbesondere eine derartige Zusammenarbeit mit den Ländern im Globalen Süden hervorzuheben und zu diesem Zweck die Entwicklungszusammenarbeit und die Strategie Global Gateway zu nutzen; das Erfordernis der internationalen Zusammenarbeit bei Fragen der Ernährungssicherheit zu betonen;

h) einen regelmäßigen Rat der EU-Verteidigungsminister einzurichten;

i) die strategische Autonomie der Union zu einem übergreifenden Ziel in allen Bereichen und zu einem grundlegenden und allumfassenden Ansatz für ihre Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ihr außenpolitisches Handeln zu machen, um ihr die Fähigkeit zu verleihen, allein zu handeln, wenn dies erforderlich ist, und mit Partnern, wenn dies möglich ist, und sie somit in die Lage zu versetzen, auf der internationalen Bühne eine wichtige Rolle zu spielen; Instrumente zu schaffen, um dem wirtschaftlichen Zwang entgegenzuwirken und möglichst bald Ernährungssouveränität und vollständige Sicherheit in der Energieversorgung zu erlangen, um die Abhängigkeit von anderen im Energiebereich zu verringern; weiter dafür zu sorgen, dass die Lieferketten diversifiziert werden, um strategischen Abhängigkeiten von Rohstoffen entgegenzuwirken; in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass auch in der Investitions- und Handelspolitik Gegenseitigkeit herrscht.

j) mit Verbündeten und Partnern zusammenzuarbeiten, um die sekundären Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine, einschließlich der Ernährungssicherheit in Drittländern, insbesondere in der Nachbarschaft der Union, anzugehen;

k) Propaganda- und Desinformationskampagnen in der Union und in ihrer Nachbarschaft zu bekämpfen und ihnen entgegenzuwirken und die Zusammenarbeit mit Partnern in EU-Bewerberländern und potenziellen EU-Bewerberländern und weltweit zu verstärken, unter anderem indem dringend die erforderlichen rechtlichen und technischen Fähigkeiten geschaffen werden, um böswilliger Einflussnahme aus dem Ausland entgegenzuwirken, wie sie durch Russland vor und während des Angriffskriegs gegen die Ukraine ausgeübt wurde; die Kapazitäten der East StratCom Task Force des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu stärken; eine proaktive, mehrsprachige und strategische Kommunikationspolitik zu verfolgen;

Im Hinblick auf Folgemaßnahmen zur Annahme des Strategischen Kompasses

l) Lehren aus der Nutzung der Europäischen Friedensfazilität zu ziehen, um die Ukraine zu unterstützen, ihre Handlungsfähigkeit zu verbessern und auf dem Clearing-House-Mechanismus aufzubauen, der erstmals während der Ukraine-Krise umgesetzt wurde; eine Verbesserung der Europäischen Friedensfazilität für den Rest des Finanzierungszeitraums 2021–2027 in Erwägung zu ziehen;

m) den Austausch über nachrichtendienstliche Erkenntnisse und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den Mitgliedstaaten, auch auf Unionsebene, und mit gleichgesinnten Partnern erheblich zu verbessern und auszuweiten; die finanziellen und technischen Ressourcen und Kapazitäten des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und Lageerfassung und der Direktion Nachrichtenwesen des Militärstabs der Europäischen Union zu verbessern; eine systematische, regelmäßige und häufige Aktualisierung der Bedrohungsanalyse durchzuführen, wie im Strategischen Kompass vorgesehen; zu betonen, dass die Bedrohungsanalyse die strategische Kultur der EU stärken und Orientierung für die Priorisierung politischer Ziele im Bereich Sicherheit und Verteidigung bieten sollte;

n) das Satellitenzentrum der EU dauerhaft mit Unionsmitteln auszustatten, damit es auch weiterhin seinen Beitrag zu den Maßnahmen der EU in den Bereichen Satellitenaufnahmen und Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, auch zur Unterstützung von GSVP-Missionen und ‑Operationen, leisten kann;

o) zügig an der Umsetzung der dringendsten Aspekte des Strategischen Kompasses, einschließlich der weiteren Operationalisierung von Artikel 42 Absatz 7 EUV, unter Berücksichtigung des spezifischen verfassungsrechtlichen Rahmens und der Sicherheitsregelungen aller Mitgliedstaaten zu arbeiten und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Widerstandsfähigkeit der kritischen Infrastrukturen in der Union zu stärken, die Versorgungssicherheit zu verbessern, genaue und feste Zusagen der Mitgliedstaaten in Bezug auf besser eingesetzte Verteidigungsausgaben und gemeinsame Anstrengungen zur Behebung von Defiziten bei den Kapazitäten zu erhalten, insbesondere im Bereich der strategischen Voraussetzungen, der gemeinsamen Ausbildung und der militärischen Bildung, der verstärkten Bemühungen zur Förderung der strategischen Kommunikation und gestärkten Instrumenten zur Bekämpfung von hybriden Bedrohungen und Cyberbedrohungen sowie von Desinformation; die Cyberabwehrpolitik der Union weiterzuentwickeln; auf die Einführung einer kollektiven Zurechnung von böswilligen Cyberangriffen hinzuarbeiten; das Cybersanktionssystem der EU gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für die verschiedenen Cyberangriffe auf die Ukraine verantwortlich oder daran beteiligt sind, in vollem Umfang zu nutzen; den Schutz und die Sicherheit der Organe in der Union vor Cyberangriffen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zu verbessern; die Cyberabwehrkapazitäten von Einrichtungen, die eine strategische Rolle bei der unmittelbaren Reaktion auf Konflikte spielen, dringend zu verstärken;

p) die Arbeiten zur Ausarbeitung und Operationalisierung des Vorschlags für ein Instrument für eine schnelle Bereitstellungskapazität voranzubringen und angesichts seiner erheblichen Bedeutung für die Sicherheits- und Verteidigungsarchitektur der Union die operative Kapazität deutlich früher als 2025 zu erreichen;

q) dringend zu klären, wie Artikel 44 EUV in der Praxis umgesetzt wird, um die Flexibilität der GSVP dadurch zu erhöhen, dass es einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die willens und in der Lage sind, ermöglicht wird, Missionen und Operationen unter dem EU-Rahmen im Namen der gesamten Union zu planen und durchzuführen;

r) sich darum zu bemühen, das Vereinigte Königreich in einen Rahmen für eine gemeinsame Zusammenarbeit in verteidigungs- und außenpolitischen Fragen einzubinden, indem einschlägige Bestimmungen in das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgenommen werden, damit die Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich maximiert werden;

s) zügig auf die Einrichtung eines voll funktionsfähigen militärischen Hauptquartiers der EU hinzuarbeiten, indem die Struktur des militärischen Planungs- und Durchführungsstabs und die Direktion des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs zusammengeführt werden, um unter Berücksichtigung des neuen Sicherheitsumfelds ein vollwertiges zivil-militärisches operatives Hauptquartier zu schaffen;

t) ein gemeinsames Zentrum zur Lageerfassung einzurichten, das ein entscheidendes Instrument zur Verbesserung der strategischen Vorausschau und der strategischen Autonomie der Union wäre;

u) die EU-Initiativen zum Ausbau von Kapazitäten, insbesondere den EEF und die SSZ, in vollem Umfang zu nutzen, um die Verteidigungskapazitäten der Union, einschließlich Luft- und Raketenabwehr, zu verbessern, und gleichzeitig die Effizienz der SSZ zu steigern; den Mehrwert einer weiteren Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Ländern bei bestimmten konkreten Projekten in diesem Zusammenhang zur Kenntnis zu nehmen;

v) die zivile GSVP in Bezug auf verfügbares Personal, Ausbildungsmaßnahmen vor der Entsendung, durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und ihren Etat erheblich zu stärken und sicherzustellen, dass ihre Missionen in erster Linie auf die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung in den Bereichen Sicherheit, Justiz und Rechtsstaatlichkeit ausgerichtet sind und dass bei ihnen für eine starke parlamentarische Kontrolle über den zivilen Sicherheitssektor und für Transparenz Sorge getragen wird, damit Modernisierung und Reformen nachhaltiger gestaltet werden können;

w) die Investitionen in regionale und globale Rüstungskontrolle, Nichtverbreitung und Abrüstung erheblich zu erhöhen, insbesondere multilaterale Ansätze, die die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen verringern;

x) die entscheidende Rolle der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Sicherung kerntechnischer Anlagen in der Ukraine zu unterstützen; die globale Struktur der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Abrüstung und Rüstungskontrolle zu stärken; seine chemische, biologische, radiologische und Nuklear-Vorsorge weiter zu stärken;

y) die Kommission nachdrücklich aufzufordern, unverzüglich ein System für die Versorgungssicherheit im Verteidigungsbereich vorzulegen, wie es der Europäische Rat 2013 gefordert hat und das aufgrund der aktuellen Sicherheitslage zu einer äußerst dringenden Angelegenheit geworden ist;

z) die Einbeziehung von Frauen und marginalisierten Gruppen in Konfliktprävention, Konfliktlösung, Mediation und Friedensverhandlungen auf allen Ebenen zu verbessern und der Gleichstellung der Geschlechter und den Rechten von Frauen, Mädchen und marginalisierten Gruppen im Rahmen der GASP und der GSVP, insbesondere in Konfliktsituationen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

Im Hinblick auf die Auswirkungen auf GSVP-Missionen und ‑Operationen

aa) erforderlichenfalls unverzüglich das Mandat der EUAM für die Ukraine und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes (EUBAM) für die Republik Moldau und die Ukraine entsprechend den von den ukrainischen und moldauischen Behörden geäußerten Bedürfnissen zu überprüfen und zu stärken, um es an die neue geopolitische Situation anzupassen und die ukrainischen und moldauischen Behörden unverzüglich und effizient zu unterstützen;

ab) daran zu arbeiten, die Erneuerung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu ermöglichen, durch die es den GSVP-Operationen ermöglicht wird, wesentliche Aufgaben im Bereich der globalen Sicherheit zu übernehmen;

ac) die Kräftebildung und Stärkung der Personalausstattung, der Reaktionsfähigkeit, der Ressourcen und der strategischen Kommunikation aller GSVP-Missionen und -Operationen zu stärken, insbesondere derjenigen, die von einer verschlechterten Bedrohungslandschaft betroffen sind, wie die EU-Beobachtungsmission in Georgien und die Operation ALTHEA in Bosnien und Herzegowina, bei letzterer durch Sicherstellung der Verfügbarkeit und angemessenen Bereitstellung ausreichender Reserven für den Fall, dass sich die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina verschlechtert;

ad) die nachrichtendienstlichen Kapazitäten der GSVP-Operationen vor Ort zu verbessern und das Lagebewusstsein zu stärken;

ae) die Widerstandsfähigkeit von GSVP-Missionen und -Operationen vor Ort gegen Cyberangriffe und hybride Angriffe, wie Desinformationskampagnen, die darauf abzielen, ihre Glaubwürdigkeit in den Augen der lokalen Bevölkerung zu schädigen, zu stärken;

af) zu fordern, dass Länder, in denen GSVP-Missionen und ‑Operationen der EU durchgeführt werden, den Aufbau von Kapazitäten für diese Missionen und Operationen unterstützen, damit ihre Verträge mit privaten militärischen Sicherheitsunternehmen, die mutmaßlich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, beendet werden können;

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

ag) die Arbeit an einer wichtigen dritten gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO rasch abzuschließen und sicherzustellen, dass die Ziele und Prioritäten des Strategischen Kompasses bei der Ausarbeitung des strategischen Konzepts der NATO gebührend berücksichtigt und anschließend auf dem Gipfel in Madrid angenommen werden; sicherzustellen, dass der Strategische Kompass und das strategische Konzept der NATO aufeinander abgestimmt sind und sich zunehmend strategisch ergänzen;

ah) in enger Abstimmung mit der NATO die Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit dem wichtigen Projekt der militärischen Mobilität erheblich zu erhöhen und ihre Umsetzung zu beschleunigen, zu betonen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Europas Verkehrsinfrastruktur zu verbessern und die Zollverfahren zu optimieren, damit Truppen in ganz Europa zügig eingesetzt werden können,

ai) innerhalb der Union und mit der NATO, einschlägigen Drittländern und der Ukraine selbst zusammenzuarbeiten, um Sicherheitsgarantien für die Ukraine zu erörtern;

aj) die EU-Mitgliedstaaten darin zu bestärken, ihre Verteidigungshaushalte und -investitionen zu erhöhen und das Ziel der NATO zur Kenntnis zu nehmen, 2 % des BIP für Verteidigung aufzuwenden, um bestehende Lücken bei den Kapazitäten zu schließen und angesichts der zunehmenden militärischen Bedrohung in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union durch Russland für einen angemessenen Schutz der Einwohner der EU zu sorgen;

ak) die weitere Stärkung der NATO-Beistandsinitiative der verstärkten Präsenz in vorderster Linie in den EU-Mitgliedstaaten, die dem Hoheitsgebiet des russischen Aggressors und dem Konflikt geografisch am nächsten liegen, zu unterstützen;

Über die Erweiterung und die Beziehungen zu den Ländern der europäischen Nachbarschaft

al) zur Kenntnis zu nehmen, dass die Integration des westlichen Balkans in die EU für die langfristige Stabilität und Sicherheit der Europäischen Union von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb das Parlament diesen Ländern eine ernstzunehmende Aussicht auf einen EU-Beitritt geben möchte; im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine stärkere politische und wirtschaftliche Unterstützung für die Partnerländer der Union auf dem westlichen Balkan und die Länder der Östlichen Partnerschaft und eine engere handels- und sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit ihnen, auch in den Bereichen chemische, biologische, radiologische und nukleare Kriegsführung, Cybersicherheit und Resilienz kritischer Einrichtungen, zu fordern;

am) die Europäische Nachbarschaftspolitik mit dem Ziel zu überprüfen, die Auswirkungen des Krieges Russlands gegen die Ukraine auf die Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gründlich zu bewerten; darüber hinaus Vorschläge auszuarbeiten, wie die Beziehungen zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft vor einem Hintergrund weiter gestärkt werden können, der durch militärische Aggression und andere konkrete Sicherheitsbedrohungen, gezielte Desinformationskampagnen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Konfrontation mit Russland, auch für die EU-Beitrittsbestrebungen Moldaus und Georgiens, gekennzeichnet ist;

an) die diplomatische Präsenz und das Engagement der Union in Ländern zu verstärken, die Interesse an einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Union zeigen, insbesondere in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und im westlichen Balkan sowie in Ländern, deren Stabilität, Sicherheit oder Demokratisierungsprozess durch das Eingreifen Russlands bedroht sind;

ao) die Erweiterungsstrategie der Union dringend zu stärken und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Erweiterungspolitik, die Beitrittsaussichten und der Beitrittsprozess zur Stärkung der Sicherheit und Stabilität, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands beitragen und die Glaubwürdigkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des Handelns der EU und des internen Zusammenhalts der EU erhalten bleiben;

Im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolle

ap) das Parlament in die ordnungsgemäße weitere Umsetzung und Kontrolle der Europäischen Friedensfazilität einzubeziehen, die ein haushaltsexternes Instrument ist; sicherzustellen, dass das Parlament sinnvoll in die Kontrolle, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung des Strategischen Kompasses einbezogen wird; den Austausch im Europäischen Parlament mit nationalen Ministern zu Themen zu fördern, die aktuelle Prioritäten der EU sind; erneut auf die wichtige Rolle der nationalen Parlamente in den Mitgliedstaaten hinzuweisen, die Schlüsselrolle hervorzuheben, die die Parlamentarische Versammlung der NATO spielen kann, und eine weitere Stärkung der Beziehungen des Europäischen Parlaments zur Parlamentarischen Versammlung der NATO zu fordern;

aq) die einseitige Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht durch eine bilaterale Vereinbarung mit dem VP/HV zu ersetzen, in der alle Aspekte der Beziehung dargelegt werden;

Im Hinblick auf Haushaltsangelegenheiten

ar) eine umfassende haushaltsbezogene Funktion des Parlaments in der Außensicherheits- und Verteidigungspolitik anzustreben, wie in Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 41 EUV vorgesehen, insbesondere in Bezug auf die gemäß Artikel 42 Absatz 2, Artikel 45 und Artikel 46 EUV getroffenen Entscheidungen;

as) die Mitgliedstaaten, wie in der Erklärung von Versailles vereinbart, dazu anzuregen, die bei der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung festgestellten Lücken rasch zu schließen; auf diese Weise angemessene Bewertungen der gemeinsamen Finanzmittel der Union und der Instrumente vorzunehmen, die für eine wirksamere und glaubwürdigere Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU erforderlich sind, und auch die Möglichkeiten für Synergien mit anderen EU-Fonds zu untersuchen, den EEF durch einen gemeinsamen Beschaffungsmechanismus zur Stärkung der Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten zu ergänzen und allen Menschen in der Union angemessene Sicherheit zu bieten;

at) die in den Verträgen vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Unionshaushalt in vollem Umfang zu nutzen, um die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens zu erleichtern und zu überarbeiten, damit die erforderlichen Mittel für EU-Instrumente und einschlägige EU-Initiativen im Verteidigungsbereich bereitgestellt werden können; den EEF zu stärken und die Anzahl und Relevanz gemeinsamer Projekte der Verteidigungsindustrie zu erhöhen; den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die sich um Ausschreibungen bewerben, zu verringern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen; die Europäische Friedensfazilität und das Projekt „Militärische Mobilität“ zu erweitern; die Finanzierung der Kräftebildung für GSVP-Operationen, militärische Einsätze und LIVEX-Übungen zu erleichtern; die als Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung vorgeschlagenen Maßnahmen rasch umzusetzen;

au) sicherzustellen, dass der Vorschlag für den Haushaltsentwurf für 2023 angemessene Mittel für die Europäische Verteidigungsagentur, das Satellitenzentrum der Europäischen Union, die SSZ, die vorgesehenen EU-Schnelleingreifkapazitäten im Rahmen des GASP-Haushalts und, unter demselben Titel oder gegebenenfalls unter anderen Titeln, die Finanzierung für die vorstehend genannten Initiativen im Einklang mit den Verträgen umfasst;

av) die angekündigten Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Verteidigungsausgaben zu straffen und zu koordinieren und Pläne für die gemeinsame europäische Beschaffung militärischer Systeme auszuarbeiten, um das beste Maß an Übereinstimmung und Wirkung für die kollektive Sicherheit und die territoriale Verteidigung Europas zu erzielen und Doppelarbeit und Fragmentierung vorzubeugen,

aw) die Finanzierungsmöglichkeiten für die europäische Verteidigungsindustrie zu verbessern, indem Militärgüter aus der Liste der Tätigkeiten, die für die Europäische Investitionsbank nicht infrage kommen, gestrichen werden;

Im Hinblick auf die Ukraine

ax) unverzüglich Waffen bereitzustellen, die dem von den ukrainischen Behörden geäußerten Bedarf entsprechen, und zwar unter Nutzung der Europäischen Friedensfazilität und des Clearing-House-Mechanismus sowie gemäß den bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit der Ukraine;

ay) zur Kenntnis zu nehmen, dass in der Erklärung von Versailles die EU-Beitrittsbestrebungen der Ukraine und ihr Antrag auf Mitgliedschaft in der EU anerkannt werden, und ihr als klares politisches Zeichen der Solidarität mit dem ukrainischen Volk den Status eines EU-Bewerberlandes zu gewähren;

az) zu bekräftigen, dass die Ukraine wie jedes andere Land das souveräne Recht hat, über ihre politischen Bündnisse und ihre wirtschaftliche Integration ohne das Eingreifen von Drittstaaten selbst zu entscheiden;

ba) die Ermittlungen zu in der Ukraine begangenen Kriegsverbrechen zu unterstützen, unter anderem durch das Fordern eines Sondergerichts der Vereinten Nationen; dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen, die Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begehen, zur Rechenschaft gezogen werden, und die Union und ihre Mitgliedstaaten aufzufordern, die Ukraine bei Ermittlungen zu internationalen Kriegsverbrechen zu unterstützen;

Im Hinblick auf Sanktionen

bb) eine umfassende Überwachung der EU-Sanktionen und ihrer Umsetzung sicherzustellen und den Mitgliedstaaten Leitlinien für die ordnungsgemäße Um- und Durchsetzung dieser Sanktionen an die Hand zu geben; sekundäre Sanktionen gegen Organisationen und Drittländer zu verhängen, die aktiv die Umgehung der EU-Sanktionen gegen Russland erleichtern; mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um die bisherigen Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland eingehend zu untersuchen; zu Drittländern und insbesondere EU-Bewerberländern Kontakt aufzunehmen und eine stärkere Angleichung an die restriktiven Maßnahmen der EU zu fördern;

bc) die Fähigkeit der Kommission, restriktive Maßnahmen umzusetzen, zu stärken und die wichtigsten Statistiken wöchentlich zu veröffentlichen;

bd) den unterschiedlichen Grad der Umsetzung der gezielten Sanktionen gegen Personen, die mit dem Kreml in Verbindung stehen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten anzugehen;

be) in allen Ländern, die gegen die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, diplomatische Bemühungen zu unternehmen, um den Ernst der Lage im Zusammenhang mit der russischen Aggression und das Erfordernis einer geschlossenen Reaktion der internationalen Gemeinschaft zu erläutern;

 

°

° °

2. beauftragt seine Präsidentin, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.


 

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatter für diese Empfehlung verfassten die Berichte für:

 

• die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Jahresbericht 2021 (2021/2183(INI))

 

• die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2021 (2021/2182(INI)).

 

Diese Empfehlung gibt dem Europäischen Parlament die Gelegenheit, rechtzeitig zu betonen, dass die EU reagieren muss, um sicherzustellen, dass sie ein stärkerer und leistungsfähigerer Sicherheitsgarant ist, wie dies von ihren Bürgerinnen und Bürgern erwartet wird.

 

Daher enthält diese Empfehlung zusätzliche Vorschläge, die die Reaktion der EU in den letzten Wochen weiter stärken können.

 

Hintergrund

Die Welt befindet sich in einer Phase einer geopolitischen Neuordnung. Die durch Russlands Krieg gegen die Ukraine entstandenen Probleme gehen weit über die tragische Situation hinaus, die wir derzeit erleben und in der Europa in seiner Ganzheit gefordert wird.

 

Dies geschieht genau zu einem Zeitpunkt, da die EU aus der Not eine Tugend macht und nach konkreten politischen Optionen zur Rüstung mit Mitteln und Instrumenten sucht, um dem globalen strategischen Wettbewerb und den komplexen Sicherheitsbedrohungen begegnen zu können.

 

Es besteht eindeutig ein Gefühl der Dringlichkeit und eine neue Dynamik bei der Entwicklung einer echten EU-Außenpolitik, einschließlich der Ergreifung konkreter Schritte zur Verwirklichung der Gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union im Einklang mit Artikel 42 Absatz 2 EUV. Daher wird vorgeschlagen, dass das Parlament einen Beitrag zu dieser für die EU entscheidenden Debatte leistet, indem es die nach Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union verfügbaren Mittel einsetzt, indem es eine Empfehlung an den Rat und den Hohen Vertreter richtet.

 

Die Empfehlung sollte eine vorausschauende und strategische Perspektive auf die Auswirkungen der derzeitigen beispiellosen Herausforderungen einnehmen, die die Analysen und Erkenntnisse, die in den jährlichen GASP- und GSVP-Berichten der Ausschüsse AFET und SEDE vermittelt werden, angesichts der schrecklichen Ereignisse in der Ukraine aktualisieren und ergänzen werden.

 

Da die Zeit drängt, sollte diese Empfehlung deutlich vor der Tagung des Europäischen Rats am 23./24. Juni 2022 und der Unterzeichnung der EU-NATO-Erklärung angenommen werden, die am 29./30. Juni 2022 auf dem NATO-Gipfel in Madrid unterzeichnet wird.

 

Jüngste Initiativen des Europäischen Rats, des Rats und der Kommission

Am 15. Februar 2022 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung zur europäischen Verteidigung, in der sie die spezifische Rolle der Kommission in diesem Bereich gemäß Artikel 24 Absatz 1 EUV darlegt. Dies war der Beitrag der Kommission zur Ausarbeitung des Strategischen Kompasses.

 

Die EU-Führungsspitzen nahmen am 10./11. März 2022 die Erklärung von Versailles zur Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten, zur Verringerung der Energieabhängigkeit und zum Aufbau einer robusteren wirtschaftlichen Basis an.

 

Am 21. März 2022 billigte der Rat förmlich den Strategischen Kompass. Der Kompass gibt der Europäischen Union einen ehrgeizigen Aktionsplan zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU bis 2030 an die Hand, da es das feindlichere Sicherheitsumfeld verlangt, einen Quantensprung nach vorn zu machen und unsere Handlungsfähigkeit und -bereitschaft zu erhöhen, unsere Widerstandsfähigkeit zu stärken und weiter und besser in unsere Verteidigungskapazitäten zu investieren.

 

Am 24./25. März 2022 billigte der Europäische Rat den Strategischen Kompass, in dem die strategischen Leitlinien für das nächste Jahrzehnt festgelegt und kohärente Maßnahmen, Mittel und Wege sowie klare Ziele zur Verbesserung der europäischen Verteidigung beschrieben werden. Er forderte die Kommission auf, in Abstimmung mit der Europäischen Verteidigungsagentur bis Mitte Mai 2022 eine Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und der Verteidigungslücken sowie Vorschläge für weitere Initiativen vorzulegen, um die industrielle und technologische Basis der europäischen Verteidigung zu stärken.


MINDERHEITENANSICHT

 

11.5.2022

 

 

gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Geschäftsordnung

eingereicht von Manu Pineda und Marc Botenga im Namen der Fraktion The Left

 

 

 

In einer zunehmend instabilen multipolaren Welt sollte die EU zu einer einflussreichen globalen „Soft-Power“ werden, die sich für Konfliktverhütung, Vermittlung, Aussöhnung und politische Konfliktlösungen einsetzt. Die EU sollte es vermeiden, die Rüstungsspirale anzutreiben und auf Abrüstung und eine kernwaffenfreie Welt hinarbeiten. Sie sollte davon absehen, sich an militärischen Konflikten zu beteiligen und eskalierende Konflikte vermeiden. Sie sollte eine wirksame Waffenausfuhrpolitik auf EU-Ebene festlegen. Die EU sollte die Konfliktlösung durch politische Regelungen fördern, durch die künftige Konflikte vermieden werden. Sie sollte ein starker Partner der Vereinten Nationen sein, wenn es darum geht, politische Lösungen für Konflikte zu finden und ihre humanitäre Folgen abzumildern. Sie sollte mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, um die sekundären Auswirkungen von Konflikten wie Energie- und Nahrungsmittelknappheit abzumildern. Sie sollte Verhandlungen im Rahmen einer OSZE-Konferenz anstreben, damit territoriale Streitigkeiten friedlich beigelegt werden und Lösungen für Sicherheitsbedenken gefunden werden, und zu diesem Zweck durch den Abschluss eines umfassenden europäischen Vertrags über kollektive Sicherheit ein System der kollektiven Sicherheit in Europa etabliert wird. Die EU sollte mit gutem Beispiel vorangehen und Flüchtlinge schützen, damit alle Menschen, die vor Krieg fliehen, unabhängig von ihrem Pass gleichermaßen Schutz erhalten. Sie sollte die Meinungs- und Informationsfreiheit schützen und überflüssige Einschränkungen in diesem Bereich vermeiden.


 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.5.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

59

10

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alviina Alametsä, Alexander Alexandrov Yordanov, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Malin Björk, Anna Bonfrisco, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Włodzimierz Cimoszewicz, Katalin Cseh, Tanja Fajon, Anna Fotyga, Michael Gahler, Kinga Gál, Giorgos Georgiou, Sunčana Glavak, Raphaël Glucksmann, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Márton Gyöngyösi, Balázs Hidvéghi, Sandra Kalniete, Peter Kofod, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, Ilhan Kyuchyuk, Jean-Lin Lacapelle, David Lega, Miriam Lexmann, Nathalie Loiseau, Leopoldo López Gil, Antonio López-Istúriz White, Claudiu Manda, Thierry Mariani, Pedro Marques, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Gheorghe-Vlad Nistor, Urmas Paet, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Mounir Satouri, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Tineke Strik, Dominik Tarczyński, Hermann Tertsch, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans, Harald Vilimsky, Idoia Villanueva Ruiz, Viola Von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Bernhard Zimniok, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Vladimír Bilčík, Marc Botenga, Erik Marquardt, Gabriel Mato, Paulo Rangel, Ramona Strugariu

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

59

+

ECR

Charlie Weimers

ID

Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi, Peter Kofod

NI

Fabio Massimo Castaldo, Kinga Gál, Márton Gyöngyösi, Balázs Hidvéghi

PPE

Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Vladimír Bilčík, Michael Gahler, Sunčana Glavak, Sandra Kalniete, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Leopoldo López Gil, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Gabriel Mato, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe-Vlad Nistor, Paulo Rangel, Radosław Sikorski, Željana Zovko

Renew

Petras Auštrevičius, Katalin Cseh, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Urmas Paet, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans

S&D

Maria Arena, Włodzimierz Cimoszewicz, Tanja Fajon, Raphaël Glucksmann, Claudiu Manda, Pedro Marques, Sven Mikser, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder

Verts/ALE

Alviina Alametsä, Erik Marquardt, Mounir Satouri, Jordi Solé, Tineke Strik, Viola Von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz

 

10

-

ID

Jean-Lin Lacapelle, Thierry Mariani, Harald Vilimsky, Bernhard Zimniok

NI

Kostas Papadakis

The Left

Malin Björk, Marc Botenga, Giorgos Georgiou, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz

 

6

0

ECR

Anna Fotyga, Jacek Saryusz-Wolski, Dominik Tarczyński, Hermann Tertsch, Witold Jan Waszczykowski

S&D

Dietmar Köster

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2022
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