BERICHT über die Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität
8.6.2022 - (2021/2251(INI))
Haushaltsausschuss
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Eider Gardiazabal Rubial, Siegfried Mureşan, Dragoş Pîslaru
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung)
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Dragoş Pîslaru für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Canfin Pascal für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 57 der Geschäftsordnung
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL
- STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
- SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN
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INHALT
Seite
BEGRÜNDUNG
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Ziele und Zeitpunkt des Berichts
In Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2022 einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der Fazilität vorlegt. Dieser Durchführungsbericht des Europäischen Parlaments soll dessen Beitrag zu dieser Überprüfung hinsichtlich seiner Ansichten über die Fortschritte bei der Durchführung der ARF liefern.
Hintergrund
Die mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichtete ARF dient dazu, den Mitgliedstaaten durch Zuschüsse und Darlehen Finanzmittel zur Finanzierung von Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen, um die Bürger und die Volkswirtschaften bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen und die Grundlage für eine nachhaltige Erholung zu schaffen. Die Finanzierung aus der Fazilität ist an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft, die in Artikel 18 der ARF-Verordnung festgelegt sind. Um Finanzmittel aus der ARF zu erhalten, müssen die Mitgliedstaaten ein kohärentes Paket von Reformen und Investitionen in einem nationalen Aufbau- und Resilienzplan vorlegen. Die Kommission bewertet die Pläne unter den Gesichtspunkten Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz[1] und schlägt dem Rat ihre Annahme im Wege von Durchführungsbeschlüssen des Rates vor. Die ARF ist ein leistungsbezogenes Instrument, und die Zahlungen hängen von der Erreichung der im Durchführungsbeschluss vereinbarten Etappenziele und Zielwerte ab.
Die Rolle des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament zollt der Überprüfung und Überwachung der ARF besondere Aufmerksamkeit. Zu diesem Zweck hat es eine Reihe von Kanälen für einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit der Kommission und für die Übermittlung von Informationen im Einklang mit den Artikeln 25 und 26 der ARF-Verordnung eingerichtet.
zur Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität[2] (ARF-Verordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union[3] (Konditionalitätsverordnung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2021 zu dem Auskunftsrecht des Parlaments mit Blick auf die laufende Prüfung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 zu den Ansichten des Parlaments zur laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. April 2022 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24./25. März 2022 einschließlich der jüngsten Entwicklungen des Krieges gegen die Ukraine und der EU-Sanktionen gegen Russland und ihrer Umsetzung[6] sowie vom 19. Mai 2022 zu den Auswirkungen des russischen Krieges in der Ukraine auf die Gesellschaft und die Wirtschaft in der EU – Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU[7],
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards[8],
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben[9],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Oktober 2021 zu der jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021[10],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2021 mit dem Titel „Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2022“ (COM(2021)0740),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2021 mit dem Titel „Übersichten über die Haushaltsplanung 2022: Gesamtbewertung“ (COM(2021)0900),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 24. November 2021 mit dem Titel „Analysis of the euro area economy“ (Analyse der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets), die der Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets beigefügt ist (SWD(2021)0362),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 1. Dezember 2021 zu der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität[11],
– unter Hinweis auf den ersten Jahresbericht der Kommission über die Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität (COM(2022)0075), der am 1. März 2022 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ (COM(2022)0108),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Analyse des Europäischen Ausschusses der Regionen und des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zur Beteiligung der Städte und Regionen an der Aufstellung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und die Ergebnisse ihrer gezielten Konsultation vom 27. April 2022 mit dem Titel „Implementation of the Recovery and Resilience Facility: the perspective of local and regional authorities“ (Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität: Die Perspektive der lokalen und regionalen Behörden),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. März 2022 zur Rechtsstaatlichkeit und den Konsequenzen des Urteils des EuGH[12] und vom 5. Mai 2022 zu den laufenden Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn[13],
– unter Hinweis auf das Aufbau- und Resilienzscoreboard und die thematische Analyse des Scoreboards sowie die Präsentationen vor dem Parlament[14],
– unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 12. Februar 2021 mit dem Titel „Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität“ (C(2021)1054),
– unter Hinweis auf die Analysen und Briefings seiner Forschungsdienste zur Aufbau- und Resilienzfazilität[15],
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf die Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9‑0171/2022),
A. in der Erwägung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) der wichtigste Baustein des Aufbauinstruments NextGenerationEU (NGEU) ist;
B. in der Erwägung, dass 672,5 Mrd. EUR in Form von Finanzhilfen und Darlehen für die Finanzierung nationaler Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie (im Folgenden „Pandemie“) zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass sich das Parlament ursprünglich für einen höheren Finanzhilfeanteil in der ARF eingesetzt hatte;
C. in der Erwägung, dass mit den Mitteln aus der ARF wichtige Politikbereiche wie der ökologische und der digitale Wandel, der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt, die institutionelle Resilienz und die Krisenvorsorge, Kinder und Jugendliche sowie die Bildung und der Kompetenzaufbau unterstützt werden;
D. in der Erwägung, dass der russische Einmarsch in die Ukraine am 24. Februar 2022 die EU veranlasst hat, beispiellose Wirtschaftssanktionen zu verhängen; in der Erwägung, dass der von Russland ausgelöste Konflikt viele ukrainische Bürger dazu veranlasst hat, die Ukraine zu verlassen und in die EU zu reisen und sich dort niederzulassen; in der Erwägung, dass die militärische Invasion wirtschaftliche und soziale Folgen auf dem gesamten europäischen Kontinent und insbesondere in den osteuropäischen Ländern haben wird, auch im Hinblick auf die dringend erforderliche Verringerung der Energieabhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen;
E. in der Erwägung, dass die EU Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten kritischen Rohstoffen hat, was sich möglicherweise auf die Durchführung der ARF auswirkt;
F. in der Erwägung, dass die Pandemie verheerende Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Menschen und Unternehmen in Europa hat; in der Erwägung, dass die Wirtschaft der EU während der Pandemie einen erheblichen Rückgang verzeichnete; in der Erwägung, dass die Unternehmen in der EU, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), von der Pandemie betroffen waren, was sich negativ auf das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie auf ihre Produktivität und ihre Fähigkeit, Arbeitsplätze zu schaffen, ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass der EU-Binnenmarkt die wichtigste Antriebskraft für das Wachstum in der EU ist und gestärkt sowie vor den negativen Auswirkungen der Pandemie geschützt werden sollte, während zugleich Investitionen in Forschung und Innovation gefördert werden sollten; in der Erwägung, dass in einigen Ländern während der Pandemie die Arbeitslosigkeit erneut überdurchschnittlich stark angestiegen ist; in der Erwägung, dass Frauen, junge Menschen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und kinderreiche Familien aufgrund dieser Entwicklung stärker gefährdet sind; in der Erwägung, dass der EU-Gesundheitssektor während der Pandemie an seine Grenzen gestoßen ist und seine Widerstandsfähigkeit ernsthaft auf den Prüfstand gestellt und beeinträchtigt wurde; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosenquote weiterhin höher als die Arbeitslosenquote insgesamt ist; in der Erwägung, dass die Jugend einem höheren Risiko der Armut und der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt ist, auch in Bezug auf den Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen;
G. in der Erwägung, dass die ständige Entwicklung digitaler Kompetenzen sowie die Entwicklung von Kompetenzen mit wirtschaftlichem Potenzial, wie etwa umweltfreundliche oder unternehmerische Kompetenzen, für einen wettbewerbsfähigen, gesunden, inklusiven und zukunftsorientierten EU-Arbeitsmarkt von zentraler Bedeutung sind und alle Unionsbürger dadurch Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen und entsprechende Chancen erhalten sollten; in der Erwägung, dass das Gleiche für die berufliche Bildung, Handelskompetenzen und Lebenskompetenzen gilt; in der Erwägung, dass die EU jede Form von Qualifikationsungleichgewicht überwinden muss, um ihr Humankapital wirksam zu nutzen; in der Erwägung, dass allen Zugang zu einer angemessenen digitalen Infrastruktur und zu Schulungen zu digitalen Kompetenzen geboten werden sollte, um eine Vergrößerung der Kluft zwischen Menschen bei digitalen Kompetenzen zu vermeiden und Chancengleichheit für alle im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt sicherzustellen;
H. in der Erwägung, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Reformen und Investitionen umfassen müssen, die unter die sechs Säulen der ARF-Verordnung fallen, wobei die allgemeinen und spezifischen Ziele, die horizontalen Grundsätze und die elf Bewertungskriterien gemäß der ARF-Verordnung zu beachten sind, damit die Pläne für eine Finanzierung in Betracht kommen;
I. in der Erwägung, dass Dialog und Transparenz zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten für die optimale Durchführung der ARF von wesentlicher Bedeutung sind;
J. in der Erwägung, dass die Kommission, die für die Überwachung der Durchführung der ARF zuständig ist, das Parlament regelmäßig über den Stand der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne sowie darüber informieren muss, wie die Zielwerte und Etappenziele von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, und dabei auch auf ihren Beitrag zu den Fortschritten bei der Erfüllung der Klimaschutz- und Digitalisierungsziele eingehen muss; in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, den Ansichten des Parlaments Rechnung zu tragen;
K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten solide Kontrollsysteme einrichten und aufrechterhalten und die erforderlichen Prüfungen durchführen müssen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der gesamten Laufzeit der ARF sicherzustellen;
L. in der Erwägung, dass die jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit dazu dienen, die Herausforderungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu ermitteln und den Mitgliedstaaten zu helfen, mit Unterstützung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten Lösungen zu finden;
M. in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in der Verordnung die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu stellen, wenn objektive Umstände dies rechtfertigen;
N. in der Erwägung, dass die demokratische Kontrolle und die parlamentarische Überwachung der Durchführung der ARF nur möglich sind, wenn das Parlament uneingeschränkt einbezogen wird und all seine Empfehlungen in allen Phasen berücksichtigt werden, und in der Erwägung, dass das Parlament die Durchführung der ARF weiterhin überwachen wird;
O. in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2022 einen Überprüfungsbericht über die Durchführung der ARF vorlegen wird;
Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise
1. hebt hervor, dass die ARF ein beispielloses, 2026 auslaufendes Instrument der Solidarität und ein Eckpfeiler des Instruments NGEU sowie das wichtigste Instrument der Reaktion der EU auf die Pandemie ist, mit dem die Volkswirtschaften in der Union auf neue Herausforderungen vorbereitet werden sollen;
2. weist erneut darauf hin, dass die EU entschlossen, koordiniert, umfassend, zeitnah und solidarisch auf die Pandemie reagiert hat, was zu einer umfassenden Nutzung bestehender Instrumente und zum Einsatz zusätzlicher Finanzierungsinstrumente geführt hat; weist ferner erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Pandemie und zur Unterstützung des Aufbaus umfangreiche haushaltspolitische Maßnahmen ergriffen haben (in Höhe von 5,2 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) im Jahr 2021 und von 2,8 % des BIP im Jahr 2022);
3. hebt hervor, dass die ARF für die Mitgliedstaaten in einer Zeit großer wirtschaftlicher Unsicherheit eine stabilisierende Wirkung hat, indem sie die Krise eindämmt und ihre negativen Folgen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft abmildert und die Regierungen dabei unterstützt, das Investitionsniveau aufrechtzuerhalten und gleichzeitig auf den enormen Druck auf die nationalen Haushalte zu reagieren;
4. betont ferner, welch wichtige Rolle der ARF für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zukommt, um eine Zersplitterung des Binnenmarktes und eine Vertiefung der makroökonomischen Divergenzen zu verhindern;
5. begrüßt, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt erscheint, dass die ARF bisher positive Auswirkungen auf das BIP hatte und ihre wirksame Durchführung für das Wirtschaftswachstum der EU von entscheidender Bedeutung sein wird, auch wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der ARF nicht vollständig von anderen Entwicklungen abgekoppelt werden können; hebt hervor, dass der ARF die Aufgabe zukommt, den finanzpolitischen Spielraum der Mitgliedstaaten vor dem erheblichen wirtschaftlichen Schock der Pandemie zu bewahren; stellt fest, dass die stärksten Auswirkungen auf das BIP-Wachstum zwar erst in den folgenden Jahren erwartet werden, die ARF aber bereits dazu beigetragen hat, die Volkswirtschaften in der EU und die Unionsbürger vor den akutesten Auswirkungen der Pandemie zu schützen, und dass die ARF einen positiven Beitrag zum Aufbau und der Widerstandsfähigkeit der EU leistet, auch in Bezug auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, Arbeitsplätze, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie einen gut funktionierenden Binnenmarkt mit starken KMU; betont, dass zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede in Bezug auf die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz bestehen, die sich auf die ungleiche Erholungsdynamik auswirken; weist darauf hin, dass die ARF als Katalysator für den ökologischen und digitalen Wandel fungiert und im Zusammenhang mit der Umsetzung ehrgeiziger Reformen und Investitionen eine herausragende Rolle bei der Förderung des nachhaltigen Wandels und des Wohlergehens der Menschen für eine widerstandsfähige, faire, inklusive, wettbewerbsfähige und zukunftssichere Wirtschaft spielt;
6. stellt fest, dass die von der Kommission, der EZB und dem IWF geschätzten Auswirkungen des Instruments NGEU beträchtlich sind, wozu insbesondere eine Steigerung des BIP-Wachstums um bis zu 1,5 Prozentpunkte mehr als ohne NGEU-Investitionen zählt, wenn sie effektiv umgesetzt werden;
7. weist ferner darauf hin, dass laut Prognosen der Kommission die Zuschüsse aus der ARF im Jahr 2022 insgesamt 24 % der gesamten Unterstützungsmaßnahmen für den Aufbau ausmachen werden; unterstreicht die positiven makroökonomischen Ausstrahlungseffekte und das Potenzial von gezielten Reformen und Investitionen; weist darauf hin, dass die ARF-Finanzhilfen für die Mitgliedstaaten auch weiterhin eine beträchtliche finanzielle Unterstützung darstellen werden und sie so in die Lage versetzen können, Strukturreformen durchzuführen und Investitionen zu tätigen, die sich langfristig auf die Erholung und die Widerstandsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften und Gesellschaften auswirken werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit bestmöglich zu nutzen;
8. weist darauf hin, dass eine erfolgreiche und transparente Durchführung der ARF dazu beitragen würde, die Volkswirtschaften und Gesellschaften in der EU nachhaltiger, inklusiver und widerstandsfähiger, langfristig wettbewerbsfähiger sowie strategisch autonomer zu machen und sie besser auf aktuelle und künftige Herausforderungen vorzubereiten; betont, dass eine erfolgreiche Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne die wirtschaftliche und soziale Konvergenz und den territorialen Zusammenhalt fördern und soziale Ungleichheiten verringern wird;
9. ist der Ansicht, dass es für die Erreichung der allgemeinen Ziele der ARF und die Unterstützung der EU bei der Überwindung der Krise sowie für möglichst langfristige Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft der EU unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten die vereinbarten Reformen und Investitionen gründlich und zeitnah umsetzen; weist erneut darauf hin, dass die ARF ein leistungsbezogener Mechanismus ist, bei dem die Mittel erst nach Erreichen damit verbundener maßnahmenbezogener Etappenziele und Zielwerte ausgezahlt werden; weist erneut darauf hin, dass die Beteiligung der lokalen, regionalen und nationalen Behörden und der für die Entwicklung dieser Maßnahmen zuständigen Stellen für den Erfolg der ARF von entscheidender Bedeutung ist, wie in Artikel 28 der ARF-Verordnung festgelegt;
10. gibt zu bedenken, dass die ARF die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise nur dann abmildern kann, wenn die Mittel effektiv absorbiert und ausgegeben werden, sodass sie die Realwirtschaft und die Menschen erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Entscheidungen über die Verwaltungsstrukturen und die Humanressourcen zu treffen, die eine rechtzeitige Ausgabe der Mittel der ARF ermöglichen;
11. betont, dass die Pandemie die Notwendigkeit deutlich gemacht hat, die strategische Autonomie der Union in wichtigen Versorgungsketten und kritischen Infrastrukturen und Dienstleistungen zu erhöhen; stellt fest, dass die ARF-Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel dazu beitragen sollten, die strategische Autonomie und Unabhängigkeit der EU zu stärken und insbesondere ihre Abhängigkeit von eingeführten fossilen Brennstoffen zu verringern; weist darauf hin, dass die Kommission davon ausgeht, dass die ARF die Umsetzung der EU-Industriestrategie erheblich voranbringen wird und dadurch die Industrie der EU weiterentwickeln wird;
12. betont, dass die Reform- und Investitionspakete, insbesondere die wachstumsfördernden Pakete im Rahmen der ARF, auch einen EU-Mehrwert schaffen sollten; stellt fest, dass die EU-weiten BIP-Effekte nach Angaben der Kommission um etwa ein Drittel größer sind, wenn man die Ausstrahlungseffekte der Maßnahmen der einzelnen Länder explizit berücksichtigt; betont, dass die Reform- und Investitionspakete im Rahmen der ARF auch zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und den Prioritäten des europäischen Grünen Deals und der digitalen Agenda sowie zur Förderung und Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit für alle beitragen sollten;
13. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es zu unnötigen Doppelinvestitionen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen benachbarter Mitgliedstaaten gekommen ist, und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, unnötige Überschneidungen zu vermeiden;
14. bedauert, dass Frauen[16], Kinder[17], Jugendliche, ältere Menschen und gefährdete Gruppen am stärksten von der COVID-19-Krise betroffen sind; weist erneut darauf hin, dass Inklusion sichergestellt werden muss, sodass die EU niemanden zurücklässt, dass die geschlechtsspezifischen sozioökonomischen Auswirkungen auf dem Weg zum Aufschwung angegangen werden müssen und dass eine Reihe von geschlechtsspezifischen Folgen der Krise in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen nicht berücksichtigt werden; begrüßt die Verbesserung der Zugänglichkeit und der Qualität der Betreuungseinrichtungen, bedauert jedoch, dass das Angebot nach wie vor zu begrenzt ist;
15. bekräftigt den Stellenwert der sechs Säulen, die den Mitgliedstaaten eine Struktur bieten, um Reformen und Investitionen vorzuschlagen und umzusetzen, die den ökologischen und digitalen Wandel, die Wirtschaft, die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Gesundheit und die institutionelle Resilienz sowie Maßnahmen für Kinder und Jugendliche betreffen; hebt hervor, dass alle Mitgliedstaaten gemäß der ARF-Verordnung verpflichtet sind, in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen aufzunehmen, die alle Säulen betreffen; bedauert, dass sich nicht alle Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Säulenstruktur der Verordnung entschieden haben, die eine einfachere Überwachung ermöglicht hätte;
Finanzierungsaspekte der ARF
16. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten in den 26 bisher vorgelegten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen insgesamt 337,5 Mrd. EUR an Zuschüssen von den verfügbaren 338 Mrd. EUR beantragt haben; stellt ferner fest, dass nicht alle Mitgliedstaaten in ihren aktuellen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen den vollen Betrag der ihnen gemäß Artikel 11 der ARF-Verordnung zur Verfügung stehenden Zuschüsse beantragt haben;
17. ist jedoch besorgt darüber, dass nur sieben Mitgliedstaaten Darlehen in Höhe von insgesamt 166 Mrd. EUR von den 385,8 Mrd. EUR, die für Darlehen zur Verfügung stehen, beantragt haben, sodass ein beträchtlicher Betrag verfügbar bleibt, falls die Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt Darlehen benötigen sollten; ist besorgt darüber, dass das geringe Interesse an der Darlehenskomponente zu verpassten Chancen führen und verhindern könnte, dass die ARF ihr volles Potenzial entfaltet; betont, dass Mitgliedstaaten, deren nationalen Aufbau- und Resilienzpläne bereits genehmigt wurden und die Darlehen beantragen wollen, ihre jeweiligen nationalen Aufbau- und Resilienzpläne ändern und dabei eventuell zusätzliche Reformen, Investitionen, Etappenziele und Zielwerte vorsehen müssen, ohne dass die Verpflichtungen in den bereits umgesetzten Maßnahmen zurückgenommen werden; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, das volle Potenzial der ARF zu nutzen, um den Auswirkungen der Pandemie und anstehenden Herausforderungen zu begegnen;
18. beauftragt die Kommission mit der Analyse der Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten Darlehen nicht im vollen Umfang der ihnen zugewiesenen Mittel beantragt haben, was verhindern könnte, dass die ARF ihr volles Potenzial ausschöpft; weist erneut darauf hin, dass ein Mitgliedstaat eine Unterstützung in Form eines Darlehens bei der Vorlage eines Aufbau- und Resilienzplans oder zu einem anderen Zeitpunkt bis zum 31. August 2023 beantragen kann;
19. weist erneut darauf hin, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität aufgrund objektiver Umstände einen begründeten Antrag an die Kommission stellen kann, um einen Vorschlag zur Änderung oder Ersetzung des genehmigten Plans vorzulegen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission den geänderten nationalen Aufbau- und Resilienzplan gemäß Artikel 19 bewertet und einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 der Verordnung vorlegt, wenn sie der Auffassung ist, dass die von dem Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen; weist darauf hin, dass ein solcher Änderungsantrag ein Bewertungs- und Genehmigungsverfahren nach sich zieht, das mit dem ersten Bewertungs- und Genehmigungsverfahren identisch ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Risiko einer Verzögerung bei der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne insgesamt sorgfältig zu berücksichtigen; stellt fest, dass bisher kein Mitgliedstaat eine Änderung oder Ersetzung des genehmigten Plans beantragt hat; ermutigt die Mitgliedstaaten, von Artikel 21 der ARF-Verordnung Gebrauch zu machen, und stellt fest, dass der potenzielle Anstieg der Kosten der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufgrund der erheblichen Inflation dazu führen kann, dass die Mitgliedstaaten eine Aktualisierung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne fordern;
20. stellt fest, dass die Entwicklung des BIP der Mitgliedstaaten derzeit von der Herbstprognose 2020 der Kommission abweicht, was Änderungen bei den Zuschussbeträgen erwarten lässt, die den Mitgliedstaaten für das zweite 30 %-ige Finanzierungsfenster der ARF zur Verfügung stehen; weist darauf hin, dass wesentliche Änderungen des zugewiesenen Zuschussanteils Änderungen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne erforderlich machen können;
21. hebt hervor, dass bei der Unterstützung aus der ARF der Grundsatz der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 9 der ARF-Verordnung zu beachten ist; hofft auf detailliertere und aufgeschlüsselte Daten, die ein besseres Verständnis der Auswirkungen der ARF auf die Zusätzlichkeit ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Kommission detaillierte, transparente und aktuelle Informationen zu übermitteln, um eine wirksame Berichterstattung über die Auswirkungen der ARF sicherzustellen; bekräftigt die Bedeutung des Aufbau- und Resilienzscoreboards, das den Bürgern grundlegende Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der ARF insgesamt liefert; fordert die Kommission auf, die Transparenz und die Datenvisualisierung der Daten im Scoreboard zu verbessern und die Berichterstattung detaillierter zu gestalten, wobei der Schwerpunkt eher auf Ergebnis- und Wirkungsindikatoren als auf Output-Indikatoren liegen sollte und eine qualitative Analyse der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen sicherzustellen ist;
22. stellt fest, dass bisher nur elf operative Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unterzeichnet worden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, so bald wie möglich operative Vereinbarungen zu unterzeichnen, und ersucht die Kommission, dem Parlament diese Vereinbarungen zu übermitteln; fordert darüber hinaus alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre operativen Vereinbarungen, Finanzierungs- und Darlehensverträge zeitnah zu veröffentlichen, um für mehr Transparenz zu sorgen und die Rechenschaftspflicht zu stärken;
23. stellt fest, dass 20 Mitgliedstaaten eine Vorfinanzierung von bis zu 13 % ihrer Gesamtzuweisung erhalten haben, dass ein Mitgliedstaat keine Vorfinanzierung beantragt hat und dass sieben Mitgliedstaaten bisher erste Zahlungen aus der ARF beantragt haben, während ein Mitgliedstaat die zweite Zahlung beantragt hat;
24. bekräftigt, dass Verzögerungen bei der Durchführung der Fazilität und der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne den Aufbauprozess nach der Pandemie nicht verlangsamen oder die Resilienz der Union nicht beeinträchtigen dürfen;
25. weist darauf hin, dass die ARF-Verordnung die Möglichkeit vorsieht, ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen, und dass einige Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben;
26. begrüßt den frühzeitigen Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Zahlungsanträge und die Bereitschaft der Kommission zur Bewertung der Zahlungsanträge; bestärkt sie darin, weiterhin eingehend zu prüfen, ob die Etappenziele und Zielwerte fristgerecht eingehalten werden und bei Bedarf einschlägige Experten zu konsultieren; fordert die Kommission auf, für eine rasche Abwicklung der Zahlungen zu sorgen und die Umsetzung der Reformen und Investitionen genau zu überwachen;
27. weist erneut darauf hin, dass es erforderlich ist, die Einführung einer Reihe neuer Eigenmittel zur Deckung der Rückzahlung des NGEU-Instruments und insbesondere der ARF bis spätestens 2058 gemäß dem in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom Dezember 2020 zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission festgelegten Zeitplan zügig voranzutreiben; nimmt die Ausgabe „europäischer grüner Anleihen“ zur Finanzierung des Anteils klimarelevanter Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zur Kenntnis; stellt fest, dass die ersten von der Kommission angebotenen grünen Anleihen weitgehend überzeichnet waren;
Beitrag der ARF zur Abmilderung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine
28. betont, dass der Beitrag der EU-Finanzierungsinstrumente, insbesondere der ARF, zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen, einschließlich der durch den grundlosen und nicht zu rechtfertigenden russischen militärischen Angriff und die Invasion der Ukraine verursachten Herausforderungen, verstärkt werden muss;
29. ist besorgt darüber, dass dieser Angriff gegen die Ukraine und die gerechtfertigten Sanktionen, die die EU als Reaktion gegen Russland und Belarus verhängt hat, die Strategie der Union zum Aufbau und zur Resilienz der Wirtschaft und der Gesellschaft ernsthaft beeinträchtigen können; stellt fest, dass die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; ist besorgt über die ungleichen Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft, die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die noch weiter zunehmende soziale Ungleichheit, insbesondere aufgrund der gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreise; betont, dass die Inflation auch zu einer negativen Veränderung des erwarteten Ergebnisses der ARF und der geschätzten Kosten der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten führen kann; erwartet, dass die Entschlossenheit, Geschlossenheit und Schnelligkeit anhält, mit der die EU auf diese neue Krise reagiert;
30. betont erneut seine Forderung nach weiteren Sanktionen, einschließlich eines vollständigen und sofortigen Embargos für verschiedene russische Energieimporte und der Aufgabe der entsprechenden Infrastruktur gemäß seiner Entschließung vom 7. April 2022, sowie nach einem Plan zur weiteren Sicherung der Energieversorgung der EU, der unter anderem eine Neukalibrierung der EU-Energiepolitik erfordert, wobei der unterschiedliche Grad der Energieabhängigkeit von Einfuhren russischer fossiler Brennstoffe in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist;
31. ist besorgt darüber, dass die derzeitige Situation in der Ukraine große Auswirkungen auf die Energiepreise hat, und betont, dass die Unabhängigkeit und Sicherheit der Energieversorgung gestärkt werden muss, die Energiequellen zu diversifiziert werden müssen, auch durch EU-Energiequellen, und die Energiewende beschleunigt werden muss; betont die Rolle der ARF bei der Einführung von REPowerEU und betont, dass die im Rahmen der ARF verfügbaren Darlehen in großem Umfang zur Ergänzung der REPowerEU-Initiative und zur Förderung von Investitionen in die Energiewende, einschließlich der Entwicklung sauberer Energie, genutzt werden könnten; erwartet daher, dass die ARF durch Energieeffizienz, Diversifizierung und Investitionen in einen gerechten ökologischen Übergang einen wichtigen Beitrag zur Energiesouveränität der EU leisten wird;
32. begrüßt in diesem Zusammenhang die verschiedenen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Energiewende und die Energieversorgungssicherheit zu verbessern, sowie die Maßnahmen zur Stärkung der strategischen Autonomie, zur Verringerung der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von Einfuhren fossiler Brennstoffen und zur Beschleunigung der Diversifizierung der Energiequellen, der Energieeffizienz und der Entwicklung sauberer Energiequellen; hebt hervor, dass grenzüberschreitende Projekte, die Verbesserung des Verbunds der europäischen Energienetze und die vollständige Synchronisierung der Stromnetze in der gesamten EU gefördert werden sollten, um die Synergieeffekte und die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu verbessern und gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu berücksichtigen;
33. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Kommission offiziell zu unterrichten, falls sie nicht beabsichtigen, den vollen Betrag ihrer Höchstzuweisung an ARF-Darlehen zu verwenden; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Vorschlag für eine gezielte Änderung der ARF-Verordnung vorzulegen, um Anreize für die optimale Nutzung der im Rahmen der ARF verfügbaren Mittel zu schaffen, indem sie unter anderem eine Umverteilung der Darlehen an andere Mitgliedstaaten vorschlägt, die infolge der russischen Invasion der Ukraine vor zusätzlichen Herausforderungen stehen, und indem sie den Mitgliedstaaten gestattet, Darlehen in Höhe von mehr als 6,8 % ihres Bruttonationaleinkommens zu beantragen, um insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und energiepolitischen Folgen der russischen Invasion der Ukraine für die EU und die Nebenwirkungen der restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland und Belarus abzumildern;
34. stellt fest, dass Maßnahmen zur Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine erforderlich sind, insbesondere in den Bereichen Unterbringung, Sozialfürsorge, Kinderbetreuung, Bildung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum, um ihre sozioökonomische Lage zu verbessern; betont daher, dass ein höheres Investitionsniveau in diesem Bereich sichergestellt werden muss;
Nationale Aufbau- und Resilienzpläne
35. begrüßt, dass 24 nationale Aufbau- und Resilienzpläne genehmigt wurden, und stellt fest, dass bis Anfang Februar 2022 ein Mitgliedstaat seinen Plan noch nicht vorgelegt hatte; stellt ferner fest, dass zwei nationale Aufbau- und Resilienzpläne noch von der Kommission bewertet werden müssen; fordert die Länder, deren nationale Aufbau- und Resilienzpläne noch nicht bewertet wurden, auf, konstruktive Gespräche mit der Kommission zu führen, damit die Pläne ohne weitere Verzögerung genehmigt werden können; fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der verbleibenden Pläne die ARF-Verordnung sorgfältig anzuwenden, um die Einhaltung der elf in der Verordnung festgelegten Bewertungskriterien sicherzustellen;
36. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihren Bewertungen zu dem Schluss gekommen ist, dass alle genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne alle sechs Säulen der ARF betreffen, alle in der ARF-Verordnung festgelegten Bewertungskriterien zufriedenstellend erfüllen und ein ausgewogenes Paket von Reformen und Investitionen darstellen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne besser auf die sechs Säulen der ARF und die Anforderungen der ARF-Verordnung hätten abstimmen können;
37. weist die Kommission darauf hin, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung von Artikel 2 AEUV eine Grundvoraussetzung für den Zugang zum Fonds sind und dass der Mechanismus der Rechtsstaatlichkeit-Konditionalität uneingeschränkt auf die ARF anwendbar ist; fordert die Kommission und den Rat auf, die Entwürfe der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Polens und Ungarns nicht zu genehmigen, solange Bedenken hinsichtlich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Verhütung und Aufdeckung sowie der Bekämpfung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption in diesen Ländern bestehen, und erwartet insbesondere, dass die drei von der Präsidentin der Kommission am 19. Oktober 2021 genannten Bedingungen für die Auszahlung der ARF-Mittel an Polen erfüllt werden; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass die Missachtung der Bestimmungen der ARF-Verordnung und die daraus resultierenden Verzögerungen bei der Genehmigung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne die Fähigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Auswirkungen der Pandemie auf ihre Gemeinden, Unternehmen und Bürger angemessen zu bekämpfen, ernsthaft beeinträchtigen und zu einer langfristigen Verschlechterung der lokalen und regionalen Wirtschaftslage führen können;
38. weist erneut darauf hin, dass im Rahmen der ARF keine Maßnahmen finanziert werden sollten, die im Widerspruch zu den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werten der EU stehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Durchführung der ARF die hinsichtlich der finanziellen Interessen der EU bestehenden Risiken und jeden Verstoß oder potenziellen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sehr sorgfältig zu überwachen und sofortige Maßnahmen zu ergreifen, wenn die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigt werden könnten; fordert die Kommission daher auf, im Einklang mit der Konditionalitätsverordnung gegenüber den Mitgliedstaaten besondere Strenge walten zu lassen, wenn es darum geht, gemäß Artikel 22 der Verordnung den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu wahren;
39. weist ferner darauf hin, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei der Verwendung von EU-Mitteln während der gesamten Laufzeit der ARF kontinuierlich zu bewerten sind und dass die Kommission von der Auszahlung der Mittel absehen bzw. Mittel zurückfordern muss, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
40. stellt fest, dass gemäß der Bewertung der Kommission bei allen genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen davon ausgegangen wird, dass das in der ARF-Verordnung festgelegte grüne Ziel von mindestens 37 % erreicht wird, und dass die gesamten Klimaausgaben aller genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne fast 220 Mrd. EUR betragen; weist jedoch darauf hin, dass bei externen Überprüfungen der Ausgaben niedrigere Zahlen für die Ausgaben im ökologischen Bereich ermittelt wurden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Etappenziele und Zielwerte, die mit klimabezogenen Maßnahmen verbunden sind, so hätten definiert werden sollen, dass die umgesetzten Maßnahmen so klimafreundlich wie angekündigt sind; betont, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zum ökologischen Wandel, einschließlich der biologischen Vielfalt, beitragen sollten; stellt fest, dass Bedenken bestehen hinsichtlich der Frage, ob alle einschlägigen Maßnahmen tatsächlich zur Erreichung der Ziele beitragen;
41. weist erneut darauf hin, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne mit den nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999[18] übereinstimmen müssen; fordert die Kommission auf, den Beitrag der im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne für den ökologischen Wandel vorgesehenen Investitionen zur Erreichung der neuen Klima- und Energieziele für 2030 zu bewerten, der in den jeweiligen überarbeiteten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt ist;
42. weist erneut darauf hin, dass die ARF zu Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt der EU beitragen sollte; stellt fest, dass mehrere nationale Aufbau- und Resilienzpläne einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt leisten, beharrt jedoch darauf, dass die Mitgliedstaaten die ARF stärker zur Verbesserung der biologischen Vielfalt hätten nutzen können;
43. warnt vor der Gefahr des „Greenwashing“ bei der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, insbesondere im Hinblick auf einige Maßnahmen, die als Beitrag zu den Erfordernissen der Ausgaben im ökologischen Bereich bezeichnet werden, einschließlich der Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung;
44. stellt fest, dass bei allen genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen davon ausgegangen wird, dass das in der ARF-Verordnung festgelegte digitale Ziel von mindestens 20 % erreicht wird, während einige Mitgliedstaaten sogar mehr als die Hälfte ihrer ARF-Mittel für Maßnahmen bereitgestellt haben, die für das digitale Ziel infrage kommen, und dass die gesamten digitalen Ausgaben aller genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne fast 29 % oder 130 Mrd. EUR betragen; begrüßt, dass in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen ein starker Schwerpunkt auf die Unterstützung der KMU und die Digitalisierung der öffentlichen Dienste, einschließlich des Gesundheitssektors, sowie auf digitale Kompetenzen, die Digitalisierung der Unternehmen, Konnektivität, digitale Forschung und Entwicklung und Spitzentechnologien gelegt wird; stellt fest, dass zwei Drittel der Mitgliedstaaten in ihren Aufbau- und Resilienzplänen eine Sicherheits-Selbstbewertung für Investitionen in digitale Kapazitäten und Konnektivität vorsehen;
45. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass in der ARF-Verordnung gefordert wird, dass bei Investitionen in digitale Technologien die Grundsätze der Interoperabilität, der Energieeffizienz und des Schutzes personenbezogener Daten gewahrt, die Beteiligung von KMU und Start-ups ermöglicht und der Einsatz von quelloffenen Lösungen gefördert werden sollen; betont, dass Ausschreibungen für digitale Aufträge sorgfältig gestaltet werden müssen, um insbesondere den Zugang von KMU zu entsprechenden öffentlichen Investitionen sicherzustellen;
46. stellt fest, dass mehrere nationale Aufbau- und Resilienzpläne Investitionsvorschläge für die 5G-Konnektivität enthalten; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für Kohärenz und Komplementarität bei der Einführung der 5G-Konnektivität, des mobilen Breitbands und der Infrastruktur in allen Bereichen sorgen sollten, damit niemand zurückgelassen wird;
47. betont, dass in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen fast 50 % der Gesamtausgaben bzw. 203 Mrd. EUR für Maßnahmen verwendet werden sollten, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, der Verbesserung des Unternehmensumfelds und der Förderung privater Investitionen zugutekommen; bekräftigt die Bedeutung der Privatwirtschaft für die erfolgreiche Durchführung der ARF; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, private Investitionen im Zusammenhang mit den aus der ARF finanzierten Projekten zu erleichtern, indem sie alle unnötigen Hindernisse beseitigen, die KMU am Zugang zu den entsprechenden ARF-Mitteln hindern würden, und fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, detaillierte Analysen über den Zugang der Privatwirtschaft zu ARF-Mitteln vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne nach einem transparenten Zeitplan umzusetzen, damit die Privatwirtschaft ihre Tätigkeiten und Projekte entsprechend den einschlägigen Maßnahmen planen kann;
48. stellt fest, dass die Sozialausgaben nach Schätzungen der Kommission in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen etwa 20 % der beantragten Zuschüsse und Darlehen ausmachen; stellt fest, dass sich diese Ausgaben auf Beschäftigungsanreize für bestimmte benachteiligte Gruppen, Reformen des Kündigungsschutzrechts und die Regulierung von Arbeitsverträgen konzentrieren; weist erneut darauf hin, dass die sozialen Folgen der Pandemie vielfältig waren und einkommensschwächere und schutzbedürftige Gruppen in unterschiedlichem Maße und unverhältnismäßig belastet haben, während gleichzeitig der Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen verstärkt wurde; bedauert, dass sich die sozialen Investitionsmaßnahmen eher auf die soziale Infrastruktur beschränken und dass nur einige nationale Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen für die Entwicklung angemessener Pflegedienste und vorübergehender Unterstützungsmaßnahmen enthalten;
49. unterstützt das Ziel der Kommission, durch die ARF einen widerstandsfähigeren und integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen und weist darauf hin, dass durch entsprechende Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Beschäftigung gefördert werden sollte;
50. weist darauf hin, dass alle bisher genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne soziale und beschäftigungspolitische Herausforderungen angehen, auch durch Maßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsbeteiligung, zur Förderung der Fortbildung und Umschulung sowie zur Modernisierung der Arbeitsmarktinstitutionen und ‑dienstleistungen und der Sozialschutz- und Gesundheitssysteme; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten bei der Stärkung der sozialen Dimension ihrer Pläne im Rückstand sind;
51. betont den Stellenwert von Reformen und Investitionen in die gesundheitliche, wirtschaftliche, soziale und institutionelle Widerstandsfähigkeit, um die Krisenvorsorge und die Krisenreaktionskapazität zu erhöhen, auf die mehr als 17 % der Gesamtzuweisung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne bzw. 76 Mrd. EUR entfallen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Angaben der Kommission im Rahmen dieser Säule der ARF 789 Maßnahmen umsetzen müssen, die mit 1 900 Etappenzielen und Zielwerten verknüpft sind; hebt hervor, dass die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig es ist, die Widerstandsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen gegenüber Schocks zu verbessern;
52. stellt fest, dass in den genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen Ausgaben für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung in Höhe von 37 Mrd. EUR vorgesehen sind, was 8 % der Gesamtausgaben der Pläne entspricht; weist darauf hin, dass der größte Beitrag für die Renovierung und den Ausbau der Krankenhausinfrastruktur vorgesehen ist, gefolgt von der Stärkung der Primärversorgung und der Prävention, dem digitalen Wandel in der Gesundheitsversorgung und der Langzeitpflege; erwartet, dass diese gesundheitsbezogenen Maßnahmen dazu beitragen werden, die Kapazitäten und Widerstandsfähigkeit der Gesundheitssysteme und deren Bereitschaft für künftige Krisen zu erhöhen; erklärt sich besorgt darüber, dass viele Mitgliedstaaten keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben, um die psychische Gesundheitsversorgung für alle Altersgruppen zugänglich und erschwinglich zu machen, und betont, dass die psychische Gesundheit ein fester Bestandteil der sozioökonomischen Erholung der EU von der Pandemie und eine Priorität für die Gesundheit am Arbeitsplatz sein sollte; erklärt sich besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung der seit Langem bestehenden Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung vorgesehen haben;
53. stellt fest, dass der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in vielen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen eine wichtige Aufgabe zukommt, wobei rund 1,8 Mrd. EUR in die Verbesserung der öffentlichen Verwaltung investiert werden sollen; betont, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auch darauf abzielen, die Fähigkeit der öffentlichen Verwaltungen zu verbessern, die europäischen Mittel auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene effizient zu verwalten; betont, dass der Nutzen der Reformen über die damit verbundenen Kosten hinausgeht, was zu konkreten positiven Auswirkungen für die Bürger führen dürfte;
54. stellt fest, dass in den genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen Ausgaben für Kinder und Jugendliche, einschließlich der Bereiche frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Jugendarbeitslosigkeit und Qualifizierung, in Höhe von 49 Mrd. EUR vorgesehen sind, was etwa 11,5 % der Gesamtausgaben der Pläne entspricht; stellt fest, dass der Betrag einen ersten Schritt darstellt, um sicherzustellen, dass koordinierte Maßnahmen für die nächste Generation in allen 27 Mitgliedstaaten durchgeführt werden; ist besorgt darüber, dass viele nationale Aufbau- und Resilienzpläne die Ziele der Europäischen Garantie für Kinder nicht angemessen widerspiegeln und dass sie die Ziele der verstärkten Jugendgarantie nur teilweise widerspiegeln; bedauert, dass zwei Mitgliedstaaten in ihren Plänen keine Maßnahmen speziell für Kinder und Jugendliche vorgesehen haben, sondern es vorgezogen haben, Maßnahmen zur Förderung von Fertigkeiten und digitalen Kompetenzen für alle Bürger vorzulegen;
55. stellt fest, dass fast alle genehmigten nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Investitionen in die digitale Bildung enthalten, die ungefähr 30 % der Gesamtausgaben im Bereich Bildung ausmachen; begrüßt, dass der Schwerpunkt auf der Modernisierung der Bildungsinfrastruktur und ‑ausstattung in den Mitgliedstaaten liegt;
56. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten bisher insgesamt 228 Maßnahmen mit dem Schwerpunkt auf der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen vorgelegt haben; stellt fest, dass sich 74 % der Maßnahmen schwerpunktmäßig auf Kapazitäten für die allgemeine und die berufliche Bildung sowie die Hochschulbildung und auf die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität von Bildung beziehen, einschließlich der Digitalisierung und der Infrastruktur; stellt ferner fest, dass 14 % der Maßnahmen die frühkindliche Bildung und Betreuung, den Schulabbruch und die Kinderarmut betreffen; stellt fest, dass 12 % der Maßnahmen auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit ausgerichtet sind, und zwar durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Einstellung von Arbeitskräften, Anreize für den Arbeitsplatzwechsel und die Förderung der Selbstständigkeit; betont, dass das Parlament die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, mindestens 2 % der Haushaltsmittel der jeweiligen nationalen Aufbau- und Resilienzpläne für Kultur und 10 % für Bildung bereitzustellen; stellt fest, dass 16 Mitgliedstaaten kulturbezogene Maßnahmen in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen berücksichtigt haben; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die ARF stärker zur Unterstützung dieser Bereiche hätten nutzen können;
57. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der sechs Säulen weiterhin zu überwachen und dafür zu sorgen, dass im Resilienzscoreboard detaillierte Daten zur Verfügung gestellt werden; fordert die Kommission auf, mehr regionale Methoden zur Überwachung der Umsetzung durch das Scoreboard zu erleichtern, und begrüßt Überwachungsinitiativen auf Unionsebene und nationaler Ebene, die die Überwachung der Durchführung der ARF verbessern; nimmt positiv zur Kenntnis, dass mehrere Mitgliedstaaten Daten auf regionaler Ebene bereitstellen, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, ebenfalls Daten auf regionaler Ebene bereitzustellen;
58. betont, dass die ARF nicht dazu verwendet werden darf, wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben zu ersetzen, es sei denn, dies ist hinreichend begründet; stellt fest, dass die Kommission die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne nur zur Deckung der Anfangskosten für die Einrichtung und Einleitung von Reformen genehmigt hat; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass die ARF so durchgeführt werden muss, dass ihre eigene Verantwortung für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen nicht beeinträchtigt wird; fordert die Kommission auf, Einzelheiten zur Bewertung der Einhaltung dieses horizontalen Grundsatzes und eine entsprechende Begründung vorzulegen;
59. weist darauf hin, dass die Kommission den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ für jede Maßnahme gemäß ihren technischen Leitlinien bewertet hat; betont, dass die Anwendung des Kriteriums „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, wie es in den Leitlinien der Kommission entwickelt wurde, umweltschädliche Maßnahmen verhindern muss; fordert die Kommission auf, die vorgelegten Bewertungen des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ offenzulegen, und betont, dass die Kommission die vollständige Einhaltung dieses Grundsatzes während der Durchführungsphase sorgfältig prüfen und überwachen sollte; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen nachbessern mussten, um diesem Grundsatz gerecht zu werden; stellt fest, dass die Einhaltung des Grundsatzes des Weiteren zu anfänglichen Unstimmigkeiten zwischen den Anforderungen der Kommission und denen der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds für die Länder, die ihre InvestEU-Mittel mit Mitteln aus der ARF ausgestattet haben, und zu Verzögerungen im Umsetzungsprozess geführt haben könnte;
60. stellt fest, dass die große Mehrheit der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einen speziellen Abschnitt enthält, in dem erläutert wird, wie in dem Plan auf geschlechtsspezifische Belange und Herausforderungen eingegangen wird; stellt fest, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen enthalten, die sich auf die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles konzentrieren, bringt jedoch sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass darin nicht ausreichend erläutert wird, wie in dem jeweiligen Plan auf geschlechtsspezifische Belange und Herausforderungen eingegangen wird; betont den Stellenwert qualitativ hochwertiger öffentlicher Pflegedienste, um die Belastung durch unbezahlte Pflegearbeit zu verringern, die derzeit weitgehend von Frauen geleistet wird, was negative Auswirkungen auf das BIP hat; fordert die Kommission auf, eine Studie vorzulegen, um zu prüfen, inwieweit durch die ARF zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Branchen beigetragen wird, in denen ein Geschlecht vorherrschend vertreten ist, und ob die begleitenden Maßnahmen ausreichend dazu beitragen, die Präsenz des weniger stark vertretenen Geschlechts in diesen Wirtschaftszweigen zu erhöhen
61. stellt fest, dass 20 Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen grenzüberschreitende Projekte vorsehen, die sich zumeist auf Infrastrukturen wie Schienen- oder Stromverbindungen, Wasserstoff, Quantentechnologie, 5G-Konnektivität, Cloud-Funktionen und Innovationszentren konzentrieren; ist enttäuscht darüber, dass in den nationalen Aufbau- und Resilienzpläne nicht mehr grenzüberschreitende Projekte vorgesehen wurden, um die Ausstrahlungseffekte zu verstärken und zum EU-Mehrwert beizutragen; stellt fest, dass 20 Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen grenzüberschreitende Projekte, wie wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, vorsehen, die sich hauptsächlich auf die Infrastruktur konzentrieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aufgabe der einschlägigen Interessenträger bei der Einführung und Durchführung der Mehrländerprojekte zu klären, soweit dies von Belang ist; ist der Ansicht, dass weitere grenzüberschreitende Maßnahmen in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne hätten aufgenommen werden sollen, um den Ausstrahlungseffekt zu verstärken und den EU-Mehrwert zu erhöhen;
62. weist insbesondere auf die Bedeutung von grenzüberschreitenden Projekten im Zusammenhang mit der Energieübertragung zwischen den Mitgliedstaaten hin; ist der Ansicht, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne unter den gegenwärtigen Bedingungen stärker von weiteren grenzüberschreitenden Projekten, insbesondere im Energiebereich, profitiert hätten; betont, dass diese Investitionen für die Erreichung der Energiesouveränität und des ökologischen Wandels von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass die derzeitige Situation zeigt, wie wichtig die Diversifizierung der Energiequellen der EU und die reibungslose Funktionsweise des Elektrizitätsbinnenmarktes zwischen den Mitgliedstaaten sind; fordert eine Verbesserung des Verbunds der europäischen Energienetze und eine vollständige Synchronisierung der Stromnetze in der gesamten EU; betont ferner, wie wichtig es ist, die Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu verstärken, um den erwarteten Anstieg der Elektrizitätsnachfrage zu begrenzen;
63. stellt fest, dass ein Mitgliedstaat vorgeschlagen hat, Mittel der Strukturfonds auf seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan zu übertragen, dass nur zwei Mitgliedstaaten planen, ihre InvestEU-Mittel mit ARF-Mitteln auszustatten, und dass nur drei Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Kosten für die technische Unterstützung in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen; bedauert, dass die Möglichkeit, Mittel des Aufbau- und Resilienzplans auf die nationalen Komponenten von InvestEU zu übertragen, nicht voll ausgeschöpft wurde; weist darauf hin, dass Synergieeffekte zwischen den verschiedenen EU-Fonds für einen angemessenen Aufbau und eine konsolidierte Resilienz der Union von wesentlicher Bedeutung sind, und weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass die Inanspruchnahme dieser Bestimmung dazu beiträgt, die Synergieeffekte zu verbessern;
64. weist erneut darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der ARF-Verordnung auch mit den Informationen übereinstimmen müssen, die die Mitgliedstaaten in die Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme im Rahmen der Unionsfonds aufnehmen; bekräftigt, dass diese Bestimmung nicht nur wichtig ist, um eine Doppelfinanzierung oder Überschneidungen von Zielen zu vermeiden, sondern auch, um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen und den Nutzen der EU-Finanzierung zu maximieren; fordert, dass die Kommission eine Analyse darüber vorlegt, wie diese Koordinierung sichergestellt wird; stellt fest, dass die Genehmigung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in einigen Fällen zu Verzögerungen bei der Genehmigung von Partnerschaftsvereinbarungen geführt hat, und ist besorgt über die Folgen dieser Verzögerungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Verzögerungen bei der Ausarbeitung und Genehmigung von Partnerschaftsvereinbarungen zu vermeiden, und fordert, dass diese Verzögerungen umgehend beseitigt werden;
65. hebt hervor, dass Synergieeffekte und Kohärenz zwischen der ARF und anderen Förderprogramme der Union von wesentlicher Bedeutung sind, um eine angemessene Erholung und eine konsolidierte Widerstandsfähigkeit der Union sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Synergieeffekte zwischen den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen und anderen Finanzierungsprogrammen der Union, insbesondere den Partnerschaftsvereinbarungen, zu fördern; stellt in Frage, wie die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Förderung von Synergieeffekten mit den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen anderer Mitgliedstaaten unterstützt hat;
66. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass erwartet wird, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte, und gegebenenfalls den Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011[19] bestimmt wurden, oder der Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten bestimmt wurden, beitragen; nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass alle nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zumindest einen wesentlichen Teil der in den einschlägigen Empfehlungen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen aufgreifen, dass aber nicht alle Herausforderungen angegangen werden;
67. nimmt zur Kenntnis, dass die notwendigen Steuerreformen in den Mitgliedstaaten, die in einigen nationalen Plänen enthalten sind, positive Auswirkungen haben, bedauert jedoch, dass keiner der Mitgliedstaaten, für die länderspezifische Empfehlungen in Bezug auf aggressive Steuerplanung, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche ausgesprochen wurden, diese Herausforderungen in seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen behandelt hat;
68. fordert die Kommission auf, in der Auszahlungsphase der Fazilität die Erfüllung aller Etappenziele und Zielwerte, einschließlich derjenigen, die sich auf die länderspezifischen Empfehlungen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen beziehen, angemessen zu bewerten und die Zahlungen entsprechend der Bedeutung der Etappenziele und Zielwerte proportional zu kürzen, wenn die vereinbarten Etappenziele und Zielwerte nicht zufriedenstellend erfüllt werden, wobei auch keine Rückschritte bei bereits erreichten Etappenzielen und Zielwerten gemacht werden dürfen; fordert die Kommission ferner auf, erforderlichenfalls von den Bestimmungen der Verordnung Gebrauch zu machen, die es ihr ermöglichen, bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen Zuschüsse zurückzufordern oder die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen zu verlangen;
69. stellt fest, dass der Bewertung der Kommission zufolge alle Mitgliedstaaten für fast alle in der ARF-Verordnung vorgesehenen Kriterien ein A-Rating erhalten haben; weist erneut darauf hin, dass der Bewertung der Kommission zufolge alle Mitgliedstaaten beim Kriterium der Angemessenheit der geschätzten Gesamtkosten der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne ein B-Rating erhalten haben; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Kosten plausibel sind und eine angemessene Kostenanalyse durchgeführt wird, um Betrug und Korruption zu bekämpfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die zufriedenstellende Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten gründlich zu bewerten, bevor sie Zahlungsanträge annimmt, und sicherzustellen, dass zuvor erreichte Etappenziele und Zielwerte nicht rückgängig gemacht wurden;
Transparenz-, Überwachungs- und Kontrollmechanismen
70. betont, dass Transparenz und eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung während der gesamten Vergabeverfahren von Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Gleichbehandlung und Fairness und insbesondere einen Zugang zum Beschaffungswesen für alle, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, sicherzustellen;
71. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die öffentliche Auftragsvergabe für die Durchführung der Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten, um sicherzustellen, dass bei ihrer Umsetzung der Zeitplan für die Etappenziele und Zielwerte eingehalten wird;
72. betont, dass Transparenz der Schlüssel für ein starkes Überwachungssystem für die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne ist, das eine sinnvolle Beteiligung der Öffentlichkeit ermöglichen würde; bekräftigt sein Bedauern darüber, dass der Rat die vom Parlament und der Kommission unterstützte Einrichtung einer Online-Plattform zur Veröffentlichung der Endbegünstigten abgelehnt hat; stellt fest, dass sich die Kontrolle aufgrund der Art der Instrumente auf die Erzielung von Ergebnissen und Outputs und nicht auf die Überprüfung von Kosten konzentriert; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Ansatz die Umsetzung vereinfachen und zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses beitragen kann; warnt davor, dass die Aufdeckung des Missbrauchs von EU-Mitteln ohne eine angemessene Überwachung erschwert wird; fordert die Kommission dennoch nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine frühzeitige Aufdeckung von Missbrauch von EU-Mitteln sicherzustellen; fordert sie auf, mögliche Fälle von Doppelfinanzierung streng zu überwachen und, falls sich solche bestätigen, unverzüglich die Wiedereinziehung der Mittel zu veranlassen;
73. fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde über die Nutzung der IT-Systeme zu informieren, die die Kommission für die Mitgliedstaaten eingerichtet hat, damit sie die einschlägigen Informationen über die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne melden können;
74. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Daten über die Endempfänger und Begünstigten von Unionsmitteln in einem elektronisch standardisierten und interoperablen Format zu erheben und aufzuzeichnen und dabei das einzige Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung zu verwenden, das die Kommission zur Verfügung stellen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf der Verwendung des integrierten und interoperablen Überwachungssystems einschließlich eines einzigen Datenextraktions- und Risikobewertungsinstruments (ARACHNE) für alle ARF-Ausgaben zu bestehen und dafür zu sorgen, dass ARACHNE mit allen einschlägigen Software- und Datensätzen interoperabel ist, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten; bekräftigt darüber hinaus, wie wichtig es ist, die gesamte Berichterstattung, Überwachung und Prüfung zu digitalisieren;
75. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Daten über den/die wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittel und die Begünstigten des Programms erheben und den Zugang zu diesen Daten sicherstellen sollten, und bekräftigt, dass für Transparenz über die Endbegünstigten gesorgt werden muss, ohne eine zusätzliche Belastung für die Berichterstattung zu verursachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Interesse des öffentlichen Vertrauens und der Transparenz regelmäßig aktuelle Daten über die Endbegünstigten und die überwiesenen Mittel zu veröffentlichen; fordert die Kommission erneut auf, ein integriertes, interoperables und benutzerfreundliches System einzurichten, das Informationen zu allen von der EU kofinanzierten Projekten, Begünstigten, wirtschaftlichen Eigentümern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern enthält und in der Lage ist, alle Beträge, die ein Begünstigter oder ein wirtschaftlicher Eigentümer erhalten hat, zusammenzurechnen;
76. weist die Kommission darauf hin, dass sie bei der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und der Zahlungsanträge von Experten unterstützt werden kann, und fordert sie auf, diese Möglichkeit gegebenenfalls in vollem Umfang zu nutzen, insbesondere wenn sie nicht über die internen Kapazitäten verfügt, um die Pläne oder die Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten gründlich zu prüfen; bezweifelt, dass der Rat über ausreichende Kapazitäten verfügt, um die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne oder die Zahlungsanträge ordnungsgemäß zu analysieren, und fordert, dass ihre ordnungsgemäße Bewertung sichergestellt wird;
77. fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Bewertung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne erreichten Etappenziele und Zielwerte auf einer strengen umfassenden und transparenten Bewertung beruht, insbesondere mit Blick auf ihre Qualität;
78. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, solide Kontroll- und Prüfsysteme einzurichten, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern und zu bekämpfen und für Transparenz zu sorgen, und dass die Kommission dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass diese Systeme vorhanden und voll funktionsfähig sind, bevor die ersten Zahlungen genehmigt werden. erinnert daran, dass die Zahlungen bei Erreichen von Etappenzielen und Zielwerten erfolgen;
79. stellt fest, dass sich die Kommission bei der gründlichen Prüfung der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne weitgehend auf die Mitgliedstaaten verlässt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine wirksame Überwachung, Prüfung und Durchsetzung der vollständigen Umsetzung dieser Anforderungen zu sorgen und die laufende Einhaltung dieser Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus der ARF zu überwachen; fordert die Kommission auf, einen starken Mechanismus für die regelmäßige Prüfung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten sicherzustellen;
80. bekräftigt, welch wichtige Rolle der Europäischen Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie andere einschlägige Einrichtungen und Agenturen der EU bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission beim Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Umsetzung des Instruments NGEU spielen, und fordert diese Einrichtungen und Agenturen auf, ihre Befugnisse im Rahmen der ARF-Verordnung und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften zur Verhütung, Aufdeckung, Korrektur und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten in vollem Umfang zu nutzen, um alle Ausgaben der ARF gründlich zu prüfen; weist darauf hin, dass diese Einrichtungen und Agenturen der EU mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden sollten, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können; fordert die Kommission auf, mit diesen Einrichtungen und Agenturen zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass angemessene Kontrollkapazitäten vorhanden sind und dass die Mitgliedstaaten ihnen uneingeschränkten Zugang zu allen einschlägigen Informationen gewähren, damit sie ihre Rechte ausüben können;
81. begrüßt das Forum „NextGenerationEU – Strafverfolgung“ sowie die Operation Sentinel, die in kooperativer Weise dazu beitragen sollen, Bedrohungen von NGEU-Mitteln und generell der finanziellen Interessen der Union zu verhindern und zu bekämpfen und Schwachstellen in den nationalen Zuteilungssystemen aufzuzeigen;
82. bekräftigt, wie wichtig es ist, dass die Kommission eine kontinuierliche, auch nachträgliche Überwachung der Ausgaben, Durchführung und Verwaltung von Daten der ARF vornimmt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für vollständige Transparenz sorgt, um die Ergebnisse der ARF zu analysieren und etwaige Schwachstellen in dieser Hinsicht aufzudecken und zu beseitigen;
83. weist darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV über die ARF als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Haushaltsordnung und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet wird;
Steuerung, Transparenz und Sichtbarkeit der Durchführung der ARF
84. bekräftigt die Rolle des Parlaments bei der Überprüfung der Durchführung der ARF, insbesondere durch fünf Plenardebatten im Jahr 2021, zwei angenommene Entschließungen, vier Dialoge über Aufbau und Resilienz mit der Kommission im Jahr 2021, 20 Sitzungen der speziellen Arbeitsgruppe zur Überprüfung der ARF, parlamentarische Anfragen sowie den regelmäßigen Informationsfluss und Ad‑hoc-Auskunftsersuchen an die Kommission; weist darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 25 der ARF-Verordnung verpflichtet ist, einschlägige Dokumente und Informationen gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen sowohl an das Parlament als auch den Rat zu übermitteln; stellt fest, dass der eigentliche Prozess des Dokumentenflusses nur langsam in Gang kommt und dass das Parlament Schwierigkeiten beim Zugang zu den von der Kommission erhaltenen und von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat; begrüßt, dass inzwischen bessere Kommunikationsverfahren eingeführt wurden, und fordert, dass dieser Informationsfluss beibehalten wird;
85. fordert die Kommission auf, bei den Dialogen über Aufbau und Resilienz einen offenen, transparenten und konstruktiven Ansatz zu verfolgen und die Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1 über den regelmäßigen Austausch mit dem Parlament zu beachten; weist erneut darauf hin, dass die im Rahmen der ARF eingerichtete interinstitutionelle Zusammenarbeit zu einem Mindeststandard in allen Finanzierungsprogrammen werden sollte;
86. fordert die nationalen Parlamente und die einschlägigen Akteure auf, im Einklang mit den nationalen Rechtsrahmen dem Beispiel des Parlaments zu folgen und die Umsetzung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auf offene, transparente und demokratische Weise zu überprüfen;
87. bedauert, dass in allen Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Organisationen der Zivilgesellschaft, die Sozialpartner, Forschende oder andere einschlägige Interessenträger nicht ausreichend in die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in Übereinstimmung mit dem nationalen Rechtsrahmen einbezogen wurden, und fordert, dass sie auf der Grundlage klarer und transparenter Grundsätze soweit nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich in die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen werden;
88. weist erneut darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Organisationen der Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und die anderen einschlägigen Interessenträger bei der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auf lokaler Ebene an vorderster Front stehen, und weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass eine angemessene Einbeziehung und Koordinierung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Organisationen der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und den anderen einschlägigen Interessenträgern bei der Umsetzung und Überwachung der Pläne für den Erfolg des Aufbaus in der Union entscheidend und für die Wirksamkeit und größere Eigenverantwortung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne von wesentlicher Bedeutung ist; ersucht die Kommission, Möglichkeiten zur Aufnahme eines Dialogs mit Vertretern der einschlägigen Interessengruppen der ARF auf EU-Ebene zu prüfen;
89. fordert die Mitgliedstaaten auf, Klarheit bei der Verteilung der Verantwortlichkeiten sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass angemessene Verwaltungssysteme für die Mittel der ARF den besonderen Bedürfnissen der Bürger Rechnung tragen, wobei die Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Gleichbehandlung zu beachten sind; weist darauf hin, dass bei der Durchführung der Maßnahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Einklang mit den nationalen Rechtsrahmen zu beachten sind;
90. erwartet, dass der von der Kommission erstellte Überprüfungsbericht über die Durchführung der ARF umfassende Daten und Analysen zu den Beiträgen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, einschließlich der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und ihres effektiven Beitrags zur Gleichstellung der Geschlechter, sowie zur Unterstützung der KMU und der strategischen Autonomie enthält;
91. fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgabenziele von 37 % für Ausgaben im Sinne des Umweltschutzes und von 20 % für Ausgaben im digitalen Bereich wie geplant während der Durchführungsphase der ARF erreicht werden können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Bedarf mit Unterstützung der Kommission die für erforderlich erachteten Schritte zu ergreifen, um diese Zielwerte zu erreichen, sofern sie davon ausgehen, dass diese möglicherweise nicht erreicht werden;
92. erwartet, dass der von der Kommission erstellte Überprüfungsbericht über die Durchführung der ARF eventuell Informationen über die Engpässe liefert, die eine angemessene Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne verhindern;
93. begrüßt die im Dezember 2021 erfolgte Einführung des Aufbau- und Resilienzscoreboards, der es jedem Bürger ermöglichen wird, die Durchführung der ARF zu verfolgen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt über gemeinsame Indikatoren über mehrere Indikatoren Bericht erstatten müssen, auch in Bezug auf die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und die unterstützten KMU; ersucht die Kommission, die Kapazitäten des Scoreboards zu verbessern und zu erweitern, um für ein hohes Maß an Sichtbarkeit und Rechenschaftspflicht für die ARF zu sorgen; begrüßt, dass das Scoreboard nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten für Indikatoren enthält, die als Kopfzahl ausgedrückt werden;
94. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bestimmung durchzusetzen, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, um über die Fortschritte in Bezug auf die sechs Säulen der ARF-Verordnung zu berichten und es so jedem Bürger zu ermöglichen, die Durchführung der ARF zu überwachen; bedauert jedoch, dass die Mitgliedstaaten nicht bereit gewesen sind, detailliertere Daten für das Aufbau- und Resilienzscoreboard zu liefern; weist darauf hin, dass die Bürger mit detaillierteren Daten ihre Regierungen besser zur Rechenschaft ziehen könnten;
95. betont, dass eines der Ziele der ARF-Verordnung darin besteht, zur Verwirklichung der sozialen Ziele der EU beizutragen, und hebt hervor, wie wichtig es ist, über Methoden zu verfügen, mit denen die Fortschritte bei der Umsetzung der Verordnung aufgezeigt werden können, und wie dies zur europäischen Säule der sozialen Rechte beiträgt; erklärt sich besorgt darüber, dass der delegierte Rechtsakt über Sozialausgaben und das Resilienzscoreboard nicht ausreichen werden, um die soziale und die geschlechtsspezifische Dimension und die Auswirkungen der ARF zu verfolgen und darüber zu berichten; fordert die Kommission auf, die Nachverfolgung der Umsetzung der 20 Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte durch ergänzende soziale und geschlechtsspezifische Indikatoren in der thematischen Analyse des Scoreboards besser widerzuspiegeln;
96. fordert die Kommission auf, ergänzende Indikatoren vorzulegen, die in die thematische Analyse des Scoreboards aufgenommen werden, um die Leistungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen biologische Vielfalt, Kohäsion und Wettbewerbsfähigkeit zu verfolgen;
97. weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der ARF-Verordnung Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Fazilität durchführen muss; bekräftigt die Kommission darin, über ihre Vertretungen in den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten durchzuführen, bei denen das Scoreboard bekannt gemacht wird und die verschiedenen von der Kommission durchgeführten Analysen – auch zu den sechs Säulen – vorgestellt werden; bekräftigt die Kommission darin, eine detaillierte Analyse der positiven Auswirkungen der ARF zu veröffentlichen, in der bewährte Verfahren bei der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne sowie Empfehlungen zur Überwindung von Umsetzungshindernissen und zur Verbesserung der effektiven Nutzung der Mittel hervorgehoben werden;
98. weist darauf hin, dass es für die nationalen öffentlichen Verwaltungen eine große Herausforderung ist, die gesamte Finanzierung der ARF in einem so kurzen Zeitraum zu absorbieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Mitgliedstaaten beim Absorbieren dieser Mittel zu unterstützen, damit die Mittel der ARF in der gesamten Union erfolgreich ausgezahlt werden können;
99. setzt sich weiterhin dafür ein und beabsichtigt, die Möglichkeiten, die die ARF-Verordnung bietet, in vollem Umfang zu nutzen, um die ARF zu bewerten, zu prüfen und zu fördern, auch durch Veranstaltungen und Tätigkeiten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;
100. begrüßt die Initiative der Europäischen Bürgerbeauftragten, Grundsätze für bewährte Verfahren zur Regelung der Transparenz der Regierungen bei der Verwendung von ARF-Mitteln auszuarbeiten;
101. stellt fest, dass in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten über ihre Kommunikationsstrategien berichtet wird; bedauert jedoch, dass diese Kommunikationskampagnen ohne einen klaren Standard sehr unterschiedlich ausfallen dürften, wodurch die Sichtbarkeit der ARF und der EU-Finanzierung insgesamt eingeschränkt wird; begrüßt, dass die meisten Mitgliedstaaten den Empfehlungen der Kommission gefolgt sind, indem sie spezifische Websites eingerichtet haben, auf denen Informationen im Zusammenhang mit der ARF dargestellt werden, bedauert jedoch, dass es erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Einzelheiten der Informationen gibt, die auf diesen Websites veröffentlicht werden;
102. fordert eine weitere Harmonisierung der den Bürgern zur Verfügung stehenden Informationen über die nationale Durchführung und über die nationalen Kommunikationsstrategien im Zusammenhang mit der ARF, um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern und so die Eigenverantwortung für die Durchführung zu stärken; ersucht die Kommission, einen harmonisierten Ansatz und Standard für die Darstellung von Informationen über die Durchführung der ARF auf nationaler und regionaler Ebene zu empfehlen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an diesen Standard zu halten oder etwaige Abweichungen zu erklären;
Aus der ARF bislang gezogene Lehren
103. bekräftigt, dass eine erfolgreiche Durchführung der ARF durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, damit langfristige Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft der EU sichergestellt werden; hebt hervor, dass die Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die Gelegenheit bieten wird, Lehren aus den Erfolgen, aber auch aus den Mängeln der ARF zu ziehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, verschiedene Szenarien in Bezug auf die Frage zu prüfen und vorzulegen, wie die aus der Konzeption und Durchführung der ARF gezogenen Lehren in die Überprüfung des Rahmens der EU für die makroökonomische Steuerung einfließen könnten, insbesondere mit Blick auf mehr Transparenz, Demokratie, Beteiligung, Koordinierung und Aufsicht;
104. unterstreicht, dass die ARF gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass das Europäische Parlament zusammen mit dem Rat bei der Festlegung der gemeinsamen Prioritäten der EU, der Reaktion auf die neuen Herausforderungen und der Gestaltung der zugrunde liegenden politischen Leitlinien und Steuerungsmechanismen sowie bei der Kontrolle der Durchführung im Hinblick auf eine starke Eigenverantwortung der EU eng einbezogen wird; bekräftigt, dass das Parlament bei der Kontrolle der Durchführung der Fazilität gleichberechtigt mit dem Rat sein sollte, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass beide Organe bei künftigen EU-Initiativen gleich behandelt werden; betont, wie wichtig delegierte Rechtsakte für die Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht und Legitimität des Prozesses sind;
105. nimmt positiv zur Kenntnis, dass die EU-Unterstützung, die in Form von Paketen für Reformen und Investitionen zusammen mit Anreizen bereitgestellt wird, eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der nationalen Eigenverantwortung für die ARF und das Europäische Semester auf der Grundlage gemeinsamer EU-Prioritäten gespielt hat; hebt ferner hervor, dass sinnvolle soziale und territoriale Dialoge mit einem hohen Maß an Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft innerhalb des nationalen Rechtsrahmens für die nationale Eigenverantwortung, die erfolgreiche Umsetzung und die demokratische Rechenschaftspflicht von wesentlicher Bedeutung sind und dass diese gestärkt und sorgfältiger angewandt werden sollten und als Inspiration für künftige Initiativen und Mechanismen in der EU und ihren Mitgliedstaaten dienen könnten;
106. erkennt angesichts des guten Beispiels der ARF als Teil des Instruments NGEU den großen zusätzlichen Nutzen einer gemeinsamen, modernen und wirksamen EU-Reaktion, die schnell mobilisiert werden kann, um Krisen und neue Herausforderungen zu bewältigen;
107. fordert die Kommission auf, die Ansichten des Parlaments in dem bevorstehenden Überprüfungsbericht über die Durchführung der ARF, den die Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2022 vorlegen wird, umfassend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung des Berichts auch die Beiträge aller einschlägigen Interessenträger zu berücksichtigen;
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108. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN (29.4.2022)
für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zum Umsetzungsbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität
Verfasser der Stellungnahme (*): Dragoş Pîslaru
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltsausschuss und den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität[20],
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards[21],
– unter Hinweis auf das Aufbau- und Resilienzscoreboard,
– unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben[22],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 1. März 2022 über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität (COM(2022)0075),
– unter Hinweis auf den bewaffneten Konflikt in der Ukraine und die Flüchtlingskrise, die die Mitgliedstaaten zu bewältigen haben, insbesondere diejenigen mit EU-Außengrenzen zur Ukraine;
A. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie sich erheblich auf die Wirtschaft und Gesellschaft der EU ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie eine schwere Belastung für die Menschen in der EU darstellt, insbesondere für Frauen und schutzbedürftige Gruppen wie Personen mit Behinderungen, Kinder, Jugendliche und ältere Menschen, und vor allem für die in vorderster Front tätigen Arbeitnehmer und ihre Familien, deren Alltag, Arbeitsleben und Lebensgrundlage davon betroffen sind;
B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Aufbau- und Resilienzscoreboard 228 Maßnahmen vorgeschlagen haben, bei denen ein besonderer Schwerpunkt auf die Unterstützung von Kindern und jungen Menschen gelegt wird; in der Erwägung, dass sich 74 % der Maßnahmen schwerpunktmäßig auf Kapazitäten für die Allgemeinbildung, berufliche und Hochschulbildung, sowie die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Qualität und Inklusivität von Bildung beziehen, einschließlich der Digitalisierung und der Infrastruktur, der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens sowie einer Erhöhung der Kapazitäten im Hochschulbereich; in der Erwägung, dass sich 14 % der Maßnahmen mit frühkindlicher Bildung und Betreuung, dem Abbruch der Ausbildung in jungen Jahren und der Kinderarmut befassen; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt von 12 % der Maßnahmen darauf liegt, Jugendarbeitslosigkeit durch Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Einstellung, zu beruflichen Übergängen und zur Unterstützung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzugehen;
C. in der Erwägung, dass mit der Aufbau- und Resilienzfazilität eine beispiellose Struktur im Rahmen des Aufbauinstruments NextGenerationEU geschaffen wurde, durch die Kapitalsubventionen in Höhe von 338 Milliarden EUR und Kredite in Höhe von 385,8 Milliarden EUR verfügbar gemacht wurden[23]; in der Erwägung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie durch Reformen und Investitionen abmildern und einen positiven Beitrag zur Wirtschaft und Gesellschaft der EU leisten soll, indem sie diese nachhaltiger, integrativer und widerstandsfähiger macht und sie besser auf den ökologischen und digitalen Wandel vorbereitet, während sie gleichzeitig sicherstellt, dass dieser Wandel sozial fair und gerecht verläuft;
D. in der Erwägung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität – im Einklang mit den in den sechs Grundpfeilern festgelegten Prioritäten der EU – die Reformen der Mitgliedstaaten vorantreiben und ihre Investitionen ankurbeln wird; in der Erwägung, dass der wirtschaftliche, soziale und regionale Zusammenhalt und politische Maßnahmen für die nächste Generation zwei der sechs Grundpfeiler der Aufbau- und Resilienzfazilität sind; in der Erwägung, dass der Beitrag zu einer aufwärts strebenden wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz, die Wiederherstellung und Förderung nachhaltigen und integrativen Wachstums, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, die Forschung, Entwicklung und Innovation, die Förderung der Schaffung hochwertiger und nachhaltiger Arbeitsplätze und der Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zu den in der Aufbau- und Resilienzfazilität enthaltenen Zielen gehören; in der Erwägung, dass diese Ziele durch ein umfassendes Paket von Reformen und Investitionen erreicht werden sollten, die die Chancengleichheit und den Zugang zu Chancen und sozialem Schutz sicherstellen, gefährdete Gruppen schützen und den Lebensstandard aller verbessern und Investitionen mit sozialer Auswirkung sowie hochwertige Beschäftigung mit entsprechenden Verträgen, menschenwürdige Löhne, Tarifverhandlungen und soziale Absicherung fördern, während gleichzeitig geschlechtsspezifische sozioökonomische Probleme auf dem Weg zur Erholung von der Pandemie angegangen werden;
E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin in einen nachhaltigen Übergang investieren sollten, um die Erholung von der Pandemie aufrechtzuerhalten;
F. in der Erwägung, dass eine große Anzahl von Reformen und Investitionen darauf abzielt, die territoriale Infrastruktur und die auf lokaler Ebene verfügbaren Dienstleistungen zu verbessern; in der Erwägung, dass durch diese Maßnahmen auch die lokale Wirtschaft angekurbelt und die nationale Wettbewerbsfähigkeit sowie die Resilienz der Institutionen verstärkt werden können;
G. in der Erwägung, dass bei der Methodik für die Berichterstattung zu den Sozialausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten sichergestellt werden sollte, dass alle Reformen und Investitionen mit einer hauptsächlich sozialen Ausrichtung im Zusammenhang mit einem der neun Politikbereiche stehen, die im delegierten Rechtsakt unter den vier weiter gefassten sozialen Kategorien festgelegt sind; in der Erwägung, dass zusätzlich alle Maßnahmen sozialer Art gekennzeichnet werden sollten, deren Schwerpunkt auf Kindern oder jungen Menschen oder auf der Gleichstellung der Geschlechter liegt, um eine spezifische Berichterstattung zu den Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität in diesen Bereichen sicherzustellen;
H. in der Erwägung, dass Armut sowie Armut trotz Erwerbstätigkeit in der EU wieder zunehmen; in der Erwägung, dass der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zufolge finanzpolitische Maßnahmen, deren Ziel die Unterstützung der Schwächeren durch einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des BIP sind, wesentlich dazu beitragen könnten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Krise zu mindern, ohne wesentlich zur Inflation beizutragen; in der Erwägung, dass die Inflation potenziell zu einer negativen Veränderung des erwarteten positiven Ergebnisses der Aufbau- und Resilienzfazilität führen kann; in der Erwägung, dass bei jungen Menschen ein erheblicher Rückgang des persönlichen Einkommens und ein höheres Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass immer mehr junge Erwachsene derzeit von ihrem Elternhaus abhängig sind, um nicht in Armut zu geraten, wobei 29 % der Dreigenerationenhaushalte von Armut bedroht und 13 % von erheblichen Entbehrungen betroffen sind[24]; in der Erwägung, dass die Haushalte aufgrund der Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine und dem damit verbundenen Anstieg der Preise für die Deckung der Grundbedürfnisse – unter anderem für Energie, Transport und Verkehr sowie Lebensmittel und Dienstleistungen – eine große Last zu tragen haben, in der Erwägung, dass in diesem wirtschaftlichen Zusammenhang eine Mobilisierung der öffentlichen und sozialen Dienstleistungen für die Integration der Flüchtlinge erforderlich ist;
I. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die demografischen Entwicklungen, die bereits vor der Pandemie eine Herausforderung für die EU darstellten, verschärft hat; in der Erwägung, dass die Pandemie jungen Menschen die Möglichkeit genommen hat, eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu finden; in der Erwägung, dass in den Jahren 2022 und 2023 voraussichtlich 3,4 Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden, weshalb unbedingt sichergestellt werden muss, dass junge Menschen an diesen neuen Beschäftigungsmöglichkeiten teilhaben; in der Erwägung, dass sich bei der Jugendarbeitslosenquote in der EU zwar bis Mitte 2021 erste Anzeichen einer Erholung zeigen, dass sie aber im zweiten Quartal 2021 immer noch bei 17,4 % lag und damit fast drei Mal so hoch war wie die Arbeitslosenquote der 25- bis 74-Jährigen;
J. in der Erwägung, dass der Indikator für digitale Kompetenzen zeigt, dass nur 56 % der Menschen in der EU zumindest über grundlegende digitale Kenntnisse verfügen; in der Erwägung, dass gemäß den digitalen Zielen der EU der Indikator für digitale Grundkenntnisse bis 2030 auf 80 % steigen sollte[25]; in der Erwägung, dass die ständige Entwicklung digitaler Kenntnisse sowie die Entwicklung von Kompetenzen mit wirtschaftlichem Potenzial, wie etwa umweltfreundliche oder unternehmerische Kenntnisse, für einen gesunden, inklusiven und zukunftsorientierten europäischen Arbeitsmarkt von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das Gleiche für die berufliche Bildung, Handelskompetenzen und Lebenskompetenzen gilt; in der Erwägung, dass 40 % der Arbeitgeber keine Personen mit geeigneten Qualifikationen finden, um ihre freien Stellen zu besetzen[26], und die Notwendigkeit, eine Bestandsaufnahme in Hinblick auf das möglicherweise große Potenzial vorhandener, nicht anerkannter und nicht ausreichend genutzter Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt vorzunehmen; in der Erwägung, dass es die derzeitigen Sozialversicherungsvorschriften nicht zulassen, dass Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten, deren Beschäftigungsstaat nicht mit ihrem Wohnsitzstaat identisch ist, Telearbeit von einem anderen Mitgliedstaat aus leisten als dem ihres Arbeitgebers;
K. in der Erwägung, dass die Freigabe der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität davon abhängt, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte der Reformen und Investitionen auf zufriedenstellende Weise – wie in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt – durch die Mitgliedstaaten erfüllt wurden; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2022 einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität vorlegen muss; in der Erwägung, dass in dem Bericht bewertet werden sollte, inwieweit die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität mit den Anforderungen der sechs Grundpfeiler übereinstimmt und zum allgemeinem Ziel der Verordnung beiträgt; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität bewertet werden muss, damit die gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis umgesetzt und die bestehenden Strukturen aktualisiert werden; in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Aufschwung verstärkt und die Resilienz erhöht werden können, wenn die aus der Pandemie gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt werden;
L. in der Erwägung, dass es bei der Beratung und Einbeziehung der Interessengruppen der EU erhebliche Unterschiede zwischen Ländern und Regionen gibt; in der Erwägung, dass lokale und regionale Behörden eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne spielen; in der Erwägung, dass die lokalen und regionalen Behörden für ein Drittel aller öffentlichen Ausgaben und für mehr als die Hälfte aller öffentlichen Investitionen in der EU verantwortlich sind[27], von denen ein großer Anteil für Politikbereiche verwendet wird, die für die Aufbau- und Resilienzfazilität von zentraler Bedeutung sind;
M. in der Erwägung, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne immer noch nicht von der Kommission genehmigt wurden;
1. hebt hervor, dass die COVID-19-Krise besonders schutzbedürftige Gruppen getroffen hat und dass viele Menschen, insbesondere Frauen und junge Menschen, arbeitslos oder in prekären Beschäftigungsverhältnissen sind oder keinen Zugang zu beruflicher Bildung, Praktika oder Lehrstellen haben; betont, dass die Arbeitsmarktpolitik und die Instrumente des Sozialschutzes angepasst werden müssen, damit die auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligten Gruppen wie junge Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderungen, Personen mit geringer Qualifikation und ältere Menschen unterstützt werden; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass niemand in der EU zurückgelassen wird;
2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen und dafür zu sorgen, dass junge Menschen, insbesondere diejenigen, die weder einer Beschäftigung nachgehen noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, eine angemessene, bezahlte und hochwertige Beschäftigungsmöglichkeit erhalten, um erste Berufserfahrungen zu sammeln sowie Zugang zu Schulungsangeboten haben; verurteilt unbezahlte Praktika als eine Form der Ausbeutung junger Arbeitnehmer und eine Verletzung ihrer Rechte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips einen gemeinsamen Rechtsrahmen vorzuschlagen, um eine gerechte Vergütung von Praktika und Berufsausbildungen sicherzustellen und ausbeuterische Praktiken, einschließlich unbezahlter Praktika, zu verhindern;
3. begrüßt die Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität als eines der wichtigsten Instrumente, das der EU die einzigartige Chance bietet, stärker aus der COVID-19-Krise hervorzugehen; nimmt die Ansicht der Kommission zur Kenntnis, dass die meisten Mitgliedstaaten in einer kurzen Zeitspanne zufriedenstellende Aufbau- und Resilienzpläne ausgearbeitet haben; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Mittel – vor dem Hintergrund einer neuen Herausforderung für die EU und die Welt, nämlich dem Krieg in der Ukraine – so schnell wie möglich erhalten sollten; begrüßt die frühe Auszahlung der 56,6 Milliarden EUR zur Vorfinanzierung durch die Kommission an 21 Mitgliedstaaten, durch die sichergestellt werden soll, dass finanzielle Hilfeleistungen vorgezogen und so die Krise und ihre Auswirkungen angegangen werden können; betont jedoch, dass die Aufbau- und Resilienzpläne in mehreren Mitgliedstaaten nur Teil umfassenderer nationaler Konjunkturprogramme sind, und weist auf die Notwendigkeit hin, aus den festgestellten Mängeln zu lernen und für einen Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Behörden, den Sozialpartnern, den Organisationen der Zivilgesellschaft, den Jugendorganisationen und anderen einschlägigen Akteuren zu sorgen sowie einen umfassenden Ansatz auf europäischer Ebene zu fördern, um die Krise zu überwinden und die EU-Wirtschaft robuster, widerstandsfähiger und wettbewerbsfähiger für die Zukunft zu machen;
4. hebt hervor, dass die russische Invasion in der Ukraine negative und asymmetrische Auswirkungen auf die Wirtschaft der EU, ihre Mitgliedstaaten und – angesichts der aktuellen Energiekrise – insbesondere auf die privaten Haushalte in der EU haben wird; ist besorgt über die sozialen Folgen der Energiekrise und die Bedrohung, welche diese für die soziale Gerechtigkeit darstellt; hebt hervor, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität eine wesentliche Rolle spielen wird, sowohl bei der künftigen Entwicklung der EU-Wirtschafts- und Sozialpolitik als auch bei der beschleunigten Energiewende, die zu mehr Energieunabhängigkeit führen wird; fordert die Kommission auf, die potenzielle Darlehenssumme von 220 Mrd. EUR für die Aufbau- und Resilienzfazilität, welche derzeit von den Mitgliedstaaten nicht beantragt wird, erneut zu bewerten; legt den Mitgliedstaaten nahe, die zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterstützung der Bedürfnisse der Flüchtlinge – insbesondere bei der Integration der Flüchtlinge in die Bildungs-, Pflege- und Sozialsysteme und in den Arbeitsmarkt – vor dem Ende der Antragsfrist für Unterstützung in Darlehensform Mitte 2023 einzusetzen; fordert die Kommission auf, einen flexibleren Rahmen für die Vergabe dieser Darlehen an Mitgliedstaaten mit genehmigten Plänen im Zusammenhang mit der russischen Aggression gegen die Ukraine in Betracht zu ziehen;
5. hebt hervor, dass durch die COVID-19-Pandemie viele Arbeitstätigkeiten in Online- oder hybride Umgebungen verlagert wurden, was Menschen, die in abgelegenen oder ländlichen Gebieten leben, zu besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt verhelfen könnte, um so die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte aus diesen Gebieten in größere Städte oder ins Ausland zu verhindern; weist darauf hin, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ausdrücklich Mittel für die Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung und von Kompetenzen zur Verfügung stehen – insbesondere von digitalen Kompetenzen, wobei hier ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen gerichtet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass solche Investitionen bei den Menschen ankommen, insbesondere durch Aus- und Weiterbildung und Umschulungen der Arbeitskräfte sowie durch Wiedereingliederung von Arbeitslosen, einschließlich der Arbeitnehmer, die während der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben;
6. betont, dass es notwendig ist, die allgemeine und berufliche Bildung im Hinblick auf den digitalen und ökologischen Wandel umzugestalten und zu modernisieren, indem insbesondere der Erwerb digitaler Kompetenzen und die Bildung verbessert sowie die berufliche Bildung und lebenslanges Lernen gefördert werden; begrüßt die Tatsache, dass die von vielen Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Reformen und Investitionen zur Förderung der digitalen Ziele die Anforderung, dass mindestens 20 % der gesamten Mittelzuweisung in jedem Aufbau- und Resilienzplan eingesetzt werden müssen, übererfüllen und sich die Mittel auf 117 Mrd. EUR – also 26 % der Gesamtmittelausstattung – belaufen; hebt insbesondere hervor, dass Investitionen in die Entwicklung digitaler Kompetenzen von Beschäftigten und Bürgern und die Digitalisierung von Unternehmen, einschließlich KMU, wichtig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Produktivität langfristig zu fördern sowie die Konnektivität der Infrastruktur zu verbessern, insbesondere in ländlichen Gegenden, um so die digitale Kluft zu verringern; ermutigt die Mitgliedstaaten ferner, hochwertige Infrastrukturen (einschließlich digitaler Infrastrukturen) in abgelegenen und ländlichen Regionen zu fördern, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, attraktiv für junge Menschen zu werden und zur Bekämpfung der Abwanderung von Fachkräften beizutragen;
7. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten laut Schätzungen der Kommission, die der Arbeitsgruppe zur Aufbau- und Resilienzfazilität des Europäischen Parlaments bereitgestellt wurden, in ihre Pläne Maßnahmen für Kinder und junge Menschen in Höhe von 49,21 Milliarden EUR aufgenommen haben – einen Betrag, der 11,5 % des Gesamthaushalts der 22 aktuell genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne ausmacht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass junge Menschen, insbesondere aus gefährdeten und benachteiligten Milieus, angemessene, bezahlte und hochwertige Arbeitsplätze erhalten und es ihnen ermöglicht wird, erste Berufserfahrungen zu sammeln, und dass sowohl Kinder als auch Jugendliche Zugang zu Bildung, Gesundheit, Ernährung und Wohnraum erhalten und ihnen entsprechende Möglichkeiten geboten werden; ist besorgt darüber, dass viele nationale Aufbau- und Resilienzpläne die Ziele der Europäischen Garantie für Kinder nicht angemessen widerspiegeln und dass sie die Ziele der verstärkten Jugendgarantie nur teilweise widerspiegeln;
8. stellt fest, dass die sozialen Ausgaben im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne Beschäftigungsanreize für bestimmte benachteiligte Gruppen, Reformen des Kündigungsschutzrechts und die Regulierung von Arbeitsverträgen umfassen; betont, dass die Mitgliedstaaten einen Schwerpunkt auf Reformen und Investitionen legen sollten, die zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen beitragen sowie einen Übergang zu neuen Branchen und Beschäftigungsfeldern unterstützen, und im Einklang mit der Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, dem europäischen Grünen Deal und der neuen, aktualisierten Industriestrategie stehen[28]; hebt hervor, dass zehn nationale Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen enthalten, durch die die Ausbildung und die Arbeitsbedingungen von Beamten durch flexible Arbeitsregelungen, die Umsetzung eines besseren Zahlungssystems im öffentlichen Dienst und die Modernisierung von Einstellungsverfahren optimiert werden und 13 nationale Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz von Rechtssystemen enthalten; betont, dass Reformen und Investitionen auch auf ältere Menschen im Sinne des lebenslangen Lernens und der Förderung der sozialen Integration, der digitalen und ökologischen Kompetenzen, und insbesondere des Finanzwissens abzielen sollten; bedauert, dass nur einige nationale Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen für die Entwicklung angemessener Pflegedienste und vorübergehender Unterstützungsmaßnahmen enthalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, öffentliche und erschwingliche Betreuungs- und Bildungsangebote von hoher Qualität für Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Menschen mit Langzeitpflegebedarf zu schaffen oder auszubauen;
9. begrüßt die Tatsache, dass sich die Maßnahmen zur Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts auf einen Anteil von 193 Milliarden EUR an den geschätzten Gesamtausgaben belaufen, einschließlich 17,4 Milliarden EUR für die Erwachsenenbildung, die Förderung der Beschäftigung und die Modernisierung von Arbeitsmarktinstitutionen, 45,6 Milliarden EUR für die Zugänglichkeit, insbesondere für Personen mit Behinderungen, sowie für bezahlbares Wohnen, frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, und weitere 37 Milliarden EUR für die Sicherstellung einer widerstandsfähigen Gesundheitsversorgung[29]; bedauert, dass sich die sozialen Investitionsmaßnahmen eher auf die soziale Infrastruktur beschränken und keine Möglichkeit zur Entwicklung angemessener Pflegedienste, des Wohnungsbestands und vorübergehender Beihilfe enthalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, legislative und politische Initiativen zu unterstützen, die darauf abzielen, Ungleichheiten zu verringern und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle sicherzustellen, mit besonderem Schwerpunkt auf Telearbeit, dem Recht auf Nichterreichbarkeit, dem psychischem Wohlbefinden am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, der Gewährleistung hochwertiger und sicherer Arbeitsplätze für alle, insbesondere für systemrelevante Arbeitskräfte, und die zum Ziel haben, die Rolle von Sozialpartnern und Tarifverhandlungen zu fördern und zu stärken; fordert eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Parlament und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verabschiedung der Richtlinien über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf Plattformen, über angemessene Mindestlöhne und Lohntransparenz sowie über Durchsetzungsmechanismen in der Europäischen Union;
10. stellt fest, dass sich die Ausgaben für Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung gemäß den Schätzungen der Kommission, die der Arbeitsgruppe zur Aufbau- und Resilienzfazilität des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellt wurden, auf 37 Milliarden EUR belaufen; begrüßt die Möglichkeiten für Investitionen in die Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme, die aufgrund des demografischen Wandels von wesentlicher Bedeutung sind; weist auf die nachteiligen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die psychische Gesundheit der Menschen hin und bedauert, dass die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen aufgenommen haben, um Angebote zur psychischen Gesundheitsversorgung für alle Altersgruppen – insbesondere für jüngere Menschen – zugänglich und erschwinglich zu machen, und dass sie keine Initiativen zur Förderung von Sport, Freizeit und Kultur und keine Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich durch eine angemessene Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen einbezogen haben; weist darauf hin, dass allein lebende Menschen, diejenigen mit einem geringeren sozioökonomischen Status und Arbeitslose[30] zu einem höheren Prozentsatz psychischen Belastungen ausgesetzt sind, wobei sich der Anteil junger Menschen, die unter psychischen Gesundheitsproblemen leiden, signifikant erhöht hat – mit einer Neuerkrankungsrate, die sich in mehreren Mitgliedstaaten im Vergleich zum Vorkrisenniveau verdoppelt hat; hebt hervor, dass der Schutz psychischer Gesundheit ein integraler Bestandteil von Maßnahmen zur sozioökonomischen Erholung der EU von der Pandemie darstellen sollte, insbesondere in Bildungseinrichtungen und Arbeitsstätten;
11. ist der Ansicht, dass die festgelegten sozialen Meilensteine und Ziele unzureichend sind; weist auf die besondere Bedeutung von Indikatoren hin, die sich auf die Umsetzung der Prinzipien der europäischen Säule sozialer Rechte in Bezug auf hochwertige Beschäftigung, soziale Aufwärtskonvergenz, Chancengleichheit und Zugang zu Chancen und sozialem Schutz, Bildung und Qualifikationen sowie auf Investitionen in den Zugang und in Chancen für Kinder und junge Menschen im Einklang mit den Zielen der Kinder- und Jugendgarantie beziehen; fordert die Kommission auf, die Investitionen der Mitgliedstaaten in diesen Bereich mithilfe des Semesterzyklus und der nationalen Reformprogramme im Einklang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität genau zu überwachen, und gleichzeitig das Parlament, die Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen in die Überwachung und Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einzubeziehen;
12. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität bereits die ersten Zahlungsanträge erhalten hat; fordert die Kommission auf, für eine rasche Abwicklung der Zahlungen zu sorgen und die Umsetzung der Reformen und Investitionen genau zu überwachen; stellt fest, dass bei Regionen, die bereits vor Ausbruch der Pandemie in ihrer Entwicklung hinterherhinkten, nun das Risiko besteht, dass sich der Entwicklungsabstand in Bezug auf Beschäftigung, Bildungsstand, Unterstützung von Unternehmen, ökologischen Wandel und Digitalisierung, Mobilität oder andere zentrale Politikbereiche noch vergrößert; hebt hervor, dass Maßnahmen zur Optimierung der öffentlichen Verwaltung dazu beitragen, regulatorische und administrative Hürden zu verringern, öffentliche Vergabeverfahren zu verbessern und die Effektivität der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen; ersucht die Kommission, lokale und regionale Behörden, die bei der Aufnahme von EU-Mitteln in der Vergangenheit mit Problemen konfrontiert waren, aktiv bei der Lösung dieser Probleme zu unterstützen, sodass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in der gesamten EU erfolgreich umgesetzt werden können;
13. betont, dass die Mitgliedstaaten die Komplementarität zwischen der Aufbau- und Resilienzfazilität, dem Europäischen Sozialfonds Plus und anderen einschlägigen EU-Programmen sicherstellen sollten; fordert die Koordinierung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne mit anderen, durch NextGenerationEU (z. B. Wiederaufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Territorien Europas (REACT-EU)) finanzierten Programmen sowie die Abstimmung zwischen bestehenden und den neuen durch NextGenerationEU finanzierten Programmen in Bezug auf die ehrgeizigen Ziele für einen ökologischen und digitalen Wandel und die wirksame Umsetzung der Aufbauprogramme durch lokale und regionale Behörden; fordert eine klare Koordinierung zwischen den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen und den Programmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF); ist der Auffassung, dass die Synergien zwischen den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds auch in den Jahresberichten der Kommission zur Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität aufgenommen werden und der Überprüfung durch das Parlament unterliegen sollten;
14. fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu überprüfen, ob die Sozialpartner von den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften und Praktiken ordnungsgemäß konsultiert wurden; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung der sozialen Ziele der länderspezifischen Empfehlungen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen zu überprüfen, um die Auswirkungen der Krise auf die Beschäftigung zu verringern und den Sozialschutz der Beschäftigten sicherzustellen – insbesondere von Arbeitskräften, die atypischen Formen von Beschäftigung nachgehen;
15. fordert die Kommission auf, im Zuge der sozialen Komponente der Aufbau- und Resilienzfazilität das Unternehmertum und die Talentförderung insbesondere bei jungen Menschen als Maßnahme zur Entwicklung des Binnenmarktes zu unterstützen;
16. weist die Kommission darauf hin, dass der Rechtsstaatlichkeitsmechanismus ein wesentlicher Bestandteil der Aufbau- und Resilienzfazilität ist; fordert die Kommission auf, die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten nicht zu genehmigen, solange in diesen Ländern Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, Interessenkonflikten und Korruption bestehen, und sicherzustellen, dass alle in ihren Plänen vorgesehenen Maßnahmen mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werten in Einklang stehen;
17. nimmt die Schritte zur Kenntnis, die die Kommission unternommen hat, um bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität volle Transparenz sicherzustellen, indem sie beispielsweise die mit den Mitgliedstaaten getroffenen operativen Vereinbarungen auf der offiziellen Website zur Aufbau- und Resilienzfazilität zugänglich gemacht hat; bekräftigt die Verpflichtung, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der nationalen Aufbau- und Resilienzfazilitätspläne zu unterrichten, da es dafür zuständig ist, die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität zu prüfen; bekräftigt die Bedeutung des Aufbau- und Resilienzscoreboards als ein Berichterstattungsinstrument, mit dem die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne allgemein sowie die individuelle Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Mitgliedstaaten überwacht und die Transparenz für die Öffentlichkeit erhöht wird; fordert die Kommission auf, ihre Methoden zur Überwachung der Umsetzung der sechs Grundpfeiler zu aktualisieren und sicherzustellen, dass im Aufbau- und Resilienzscoreboard detaillierte Daten zugänglich gemacht werden und die Aufgaben der lokalen und regionalen Behörden angemessen widergespiegelt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Kommission detaillierte Informationen zu übermitteln, um eine wirksame Berichterstattung über die Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Nachverfolgung der Umsetzung der 20 Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte durch ergänzende soziale Indikatoren in der thematischen Analyse des Scoreboards besser widerzuspiegeln;
18. betont, dass es wichtig ist, die Aspekte Geschlechtergleichstellung und gleiche Chancen für alle in die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne einzubeziehen; stellt fest, dass viele nationale Aufbau- und Resilienzpläne Erklärungen enthalten, wie geschlechtsbezogene Themen angegangen werden; stellt fest, dass in einigen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen Maßnahmen enthalten sind, deren Schwerpunkt auf der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und auf der Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern liegt; nimmt zur Kenntnis, dass jedoch der Umfang, mit dem diese Aspekte abgedeckt werden, sehr unterschiedlich ist und dass eine Reihe von Mitgliedstaaten ihre diesbezüglichen Maßnahmen verbessern könnten; stellt fest, dass der delegierte Rechtsakt zu den Sozialausgaben und zur Aufbau- und Resilienzscoreboard nicht ausreicht, um die geschlechtsspezifische Dimension sowie die Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität nachzuverfolgen und über beide Aspekte Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, ergänzende geschlechtsspezifische Indikatoren vorzulegen, die insbesondere die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne verfolgen;
19. weist darauf hin, dass eine starke parlamentarische Kontrolle der Kommission und der Regierungen während des Prozesses erforderlich ist; bedauert die Tatsache, dass die nationalen Parlamente, Regionen und lokalen Behörden sowie zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich Jugendorganisationen, nur eingeschränkten Einfluss beim Entwurf der nationalen Pläne hatten; bedauert ebenfalls, dass die Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität kein Kriterium zur formalen Bewertung enthält, mit dem die Einbeziehung der lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartner, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessengruppen bewertet werden kann und durch das ihr Einsatz widergespiegelt wird; weist darauf hin, dass die Akteure bei der Umsetzung der lokalen Aufbau- und Resilienzfazilitätspläne an vorderster Front stehen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie im Einklang mit ihren nationalen Rechtsrahmen angemessen und umfassend in die Umsetzung der Pläne einbezogen werden und dass eine wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Regierungsebenen stattfindet;
20. bekräftigt, dass eine erfolgreiche Umsetzung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, damit langfristige Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft der EU sichergestellt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu prüfen, wie die aus der Schaffung und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität gewonnenen Erkenntnisse bei der Überprüfung des EU-Rahmens für die makroökonomische Steuerung genutzt werden könnten, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines transparenteren und demokratischeren Koordinierungsprozesses und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen sowie mit den nationalen Regierungen und Interessengruppen; ist der Auffassung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität als Modell für ein Instrument dienen könnte, das bei ähnlich schweren Krisen bereitgestellt und schnell zugänglich gemacht werden kann; betont jedoch, dass die Schwächen der Aufbau- und Resilienzfazilität in dem neuen Instrument korrigiert werden sollten, indem auch ehrgeizigere soziale Ziele definiert und die nachhaltige Entwicklung von Wohlstand und Wohlergehen fest verankert werden;
21. hebt hervor, dass es Ziel der Aufbau- und Resilienzfazilität ist, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, indem eine bessere Politik für die nächste Generation eingeführt wird; ist der Auffassung, dass klare Methoden zur Darstellung der Fortschritte bei der Umsetzung der Konjunktur- und Resilienzpläne von entscheidender Bedeutung sind, damit die delegierten Rechtsakte zum Aufbau- und Resilienzscoreboard und zu den Sozialausgaben den Zielen der Verordnung entsprechen und mit ihnen in Einklang stehen;
22. nimmt erfreut zur Kenntnis, dass mehrere Mitgliedstaaten Daten auf regionaler Ebene bereitstellen, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, ebenfalls Daten auf regionaler Ebene bereitzustellen; fordert die Kommission auf, ihre Methoden zur Überwachung der Umsetzung der sechs Grundpfeiler zu aktualisieren und sicherzustellen, dass im Aufbau- und Resilienzscoreboard detaillierte Daten zugänglich gemacht werden und dass das Parlament regelmäßig aktuelle Informationen erhält, um weiterhin seiner Rolle bei der Überprüfung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne nachzukommen und diese auszubauen;
23. begrüßt den Anteil der Sozialausgaben der Aufbau- und Resilienzfazilität im Rahmen der vier Sozialkategorien Beschäftigung und Kompetenzen (20,4 %), Bildung und Kinderbetreuung (33 %), Gesundheit und Langzeitpflege (32 %) und Sozialpolitik (14,6 %) für die bisher gebilligten Aufbau- und Resilienzpläne; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Investitionen und Reformen ehrgeizige soziale Ziele sicherzustellen;
24. hebt hervor, dass die Methodik zur Überwachung der Sozialausgaben in Übereinstimmung mit der Struktur der europäischen Säule sozialer Rechte erfolgen muss und dass anhand dieser Methodik der Beitrag zu jedem der 20 Grundsätze analysiert werden muss; betont, dass zu den gemeinsamen Indikatoren Indikatoren gehören müssen, durch die alle in der Aufbau- und Resilienzfazilität integrierten sozialen Bereiche widergespiegelt werden und mithilfe derer eine Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit möglich ist; fordert die Kommission auf, ergänzende soziale Indikatoren vorzulegen, die insbesondere die Umsetzung der 20 Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte durch die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne verfolgen;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Energieresilienzprojekte zu beschleunigen und nachhaltige Lösungen zur Minderung der Auswirkungen der Energiepreise auf die Bevölkerung festzulegen;
26. stellt abschließend fest, dass die Konzeption und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität wichtige Erkenntnisse liefern und als Anregung für die Reform des Europäischen Semesters dienen können; fordert die Kommission auf, die soziale Dimension wirksam in den Prozess des Semesters einzubeziehen;
27. weist erneut darauf hin, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist und dass die Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität den Bestimmungen der die Konditionalitätsverordnung unterliegen[31].
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
28.4.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 17 10 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Atidzhe Alieva-Veli, Dominique Bilde, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Sylvie Brunet, Jordi Cañas, David Casa, Ilan De Basso, Margarita de la Pisa Carrión, Özlem Demirel, Klára Dobrev, Jarosław Duda, Estrella Durá Ferrandis, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Rosa Estaràs Ferragut, Nicolaus Fest, Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Helmut Geuking, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, France Jamet, Agnes Jongerius, Radan Kanev, Ádám Kósa, Stelios Kympouropoulos, Miriam Lexmann, Elena Lizzi, Sara Matthieu, Giuseppe Milazzo, Sandra Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoş Pîslaru, Manuel Pizarro, Dennis Radtke, Guido Reil, Daniela Rondinelli, Mounir Satouri, Monica Semedo, Michal Šimečka, Beata Szydło, Eugen Tomac, Romana Tomc, Marie-Pierre Vedrenne, Marianne Vind, Maria Walsh, Stefania Zambelli, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Alex Agius Saliba, Konstantinos Arvanitis, Romeo Franz, Eugenia Rodríguez Palop, Veronika Vrecionová |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
27 |
+ |
NI |
Daniela Rondinelli |
PPE |
Loucas Fourlas, Cindy Franssen, Stelios Kympouropoulos, Maria Walsh |
Renew |
Atidzhe Alieva‑Veli, Sylvie Brunet, Jordi Cañas, Dragoş Pîslaru, Monica Semedo, Marie‑Pierre Vedrenne, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Michal Šimečka |
S&D |
Alex Agius Saliba, Gabriele Bischoff, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Brglez, Ilan De Basso, Klára Dobrev, Estrella Durá Ferrandis, Elisabetta Gualmini, Alicia Homs Ginel, Agnes Jongerius, Manuel Pizarro, Marianne Vind |
The Left |
Konstantinos Arvanitis, Eugenia Rodríguez Palop |
17 |
- |
ECR |
Giuseppe Milazzo, Beata Szydło, Veronika Vrecionová, Margarita de la Pisa Carrión |
ID |
Dominique Bilde, Nicolaus Fest, France Jamet, Guido Reil |
PPE |
David Casa, Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Helmut Geuking, Radan Kanev, Dennis Radtke, Eugen Tomac, Romana Tomc, Tomáš Zdechovský |
10 |
0 |
ID |
Elena Lizzi, Stefania Zambelli |
NI |
Ádám Kósa |
PPE |
Miriam Lexmann |
The Left |
Özlem Demirel, Sandra Pereira |
Verts/ALE |
Romeo Franz, Sara Matthieu, Kira Marie Peter‑Hansen, Mounir Satouri |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (31.3.2022)
Herrn
Johan Van Overtveldt
Vorsitzender
Haushaltsausschuss
BRÜSSEL
Frau
Irene Tinagli
Vorsitzende
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu dem Umsetzungsbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/2251(INI))
Sehr geehrte Vorsitzende,
die Koordinatoren des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) haben am 30. November 2021 beschlossen, dass der ENVI-Ausschuss eine Stellungnahme zum Thema „Umsetzungsbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität“ (2021/2251(INI)) in Form eines Schreibens abgeben wird. Daher übermittle ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des ENVI-Ausschusses den Beitrag des ENVI-Ausschusses in Form von Entschließungsziffern, den der ENVI-Ausschuss in seiner Sitzung[32] vom 31. März 2022 angenommen hat, und den Ihre Ausschüsse hoffentlich berücksichtigen:
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Canfin,
VORSCHLÄGE
− betont, dass die Entwicklung der COVID-19-Pandemie uns gezeigt hat, wie wichtig es ist, einen widerstandsfähigen, gerechten und fairen Wirtschaftsaufschwung für alle zu erreichen, der sich auf die Säulen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und insbesondere auf die Ziele der Union in Bezug auf Klima- und Umweltschutz, einschließlich der Eindämmung und Umkehr des Verlusts der biologischen Vielfalt, und Energie sowie der Vorgabe, die Union bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, stützt;
− hält die Aufbau- und Resilienzfazilität für ein entscheidendes Instrument, um die wichtigsten strukturellen Herausforderungen und den Investitionsbedarf anzugehen und die Umgestaltung der europäischen Wirtschaft zu unterstützen, damit sie wirklich nachhaltig, wettbewerbsfähig und widerstandsfähiger wird;
− betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die durch die Fazilität unterstützten und in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne der einzelnen Mitgliedstaaten aufgenommenen Maßnahmen dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ entsprechen und einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtmittel des jeweiligen Aufbau- und Resilienzplans für den ökologischen Wandel, einschließlich der biologischen Vielfalt, oder für die Bewältigung der daraus resultierenden Herausforderungen entspricht; hebt hervor, dass dieser massive grüne Investitionsschock auf europäischer Ebene dazu beitragen wird, die Lücke bei den klimafreundlichen Investitionen in den nächsten Jahren zu verringern.
− fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne und ihrer Umsetzung die höchsten Transparenzstandards anzuwenden; weist darauf hin, dass die Informationen, die die Kommission dem Rat oder einem seiner Vorbereitungsgremien im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität übermittelt, gleichzeitig dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind;
− betont die Bedeutung der Überwachung der Umsetzung der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des in der Taxonomie-Verordnung definierten und in der ARF-Verordnung verankerten Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“;
− begrüßt, dass die Mitgliedstaaten in den 22 bisher genehmigten Aufbau- und Resilienzplänen insgesamt fast 40 % der Ausgaben für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen haben[33]; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, ihre Pläne zügig vorzulegen und die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, und betont, wie wichtig es ist, mit ihrer Umsetzung zu beginnen;
− bedauert, dass ersten Bewertungen zufolge die Aufbaumaßnahmen der Aufbau- und Resilienzpläne im Industriesektor nicht vollständig auf den Klimaschutz und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ausgerichtet sind, da nur 20 % dieser Ausgaben den grünen Wandel beschleunigen werden, und stellt ferner fest, dass ein Teil des Finanzierungsanteils weitgehend in die Unterstützung der Industrie im Allgemeinen ohne jeglichen Anreiz für den notwendigen grünen Wandel geflossen ist[34];
− hebt hervor, dass die in den genehmigten nationalen Plänen vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die steigende Nachfrage nach Elektrizität zu decken; betont daher, wie wichtig es ist, die Anstrengungen im Bereich der Energieeffizienz zu verstärken, um den erwarteten Anstieg der Elektrizitätsnachfrage zu begrenzen, und wie wichtig es ist, die Vernetzung und das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; weist darauf hin, dass die Elektrifizierung in erster Linie auf erneuerbare Energiequellen ausgerichtet werden sollte, um zu einer vollständig nachhaltigen Dekarbonisierung beizutragen;
− betont, dass trotz der intensiven Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, die die EU möglicherweise mit Drittländern verbinden, die strategische Abhängigkeit von Drittländern verringert werden muss; fordert, die Abhängigkeit im Energiebereich, insbesondere von Gas, Öl und Kohle aus Russland, deutlich zu verringern, unter anderem durch die Diversifizierung der Energiequellen, die Entflechtung der Gasspeicherung, die Steigerung der Energieeffizienz und die Beschleunigung der sauberen, sicheren und nachhaltigen Energiewende; hebt ferner hervor, dass die beschleunigte Umsetzung des Grünen Deals unsere Union stärken und ihre Abhängigkeit von Drittländern verringern wird;
− fordert verstärkte Anstrengungen im Mobilitätssektor im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne, um eine erschwingliche emissionsfreie Mobilität für alle zu fördern; betont die strategische Bedeutung von Investitionen in Infrastrukturen für die Elektromobilität, um eine wirksame Dekarbonisierung des Mobilitätssektors zu erreichen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass Europa bei der nachhaltigen Herstellung und Nutzung von Batterien weltweit führend wird;
− begrüßt das Aufbau- und Resilienzscoreboard der Kommission als Instrument zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität;
− fordert die Kommission auf, in ihren Überprüfungsbericht über die Umsetzung, der bis zum 31. Juli 2022 vorgesehen ist, eine detaillierte Analyse aller in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen des grünen Wandels, einschließlich der biologischen Vielfalt, aufzunehmen; weist darauf hin, dass in dem Bericht bewertet werden sollte, ob die Maßnahmen in den Aufbau- und Resilienzplänen zum grünen Wandel, einschließlich der biologischen Vielfalt, beitragen oder die sich daraus ergebenden Herausforderungen wie erwartet angehen, und ob sie einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Aufbau- und Resilienzpläne entspricht; betont, wie wichtig es ist, zu bewerten, inwieweit die Ausgaben aus der Aufbau- und Resilienzfazilität im Sinne des Umweltschutzes in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten nationalen Ziele beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Energie- und Klimaziele und die Ziele der Kreislaufwirtschaft; betont ferner, dass bei allen in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen die von der Kommission veröffentlichten Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen eingehalten werden müssen;
− begrüßt die Ausgabe „europäischer grüner Anleihen“ zur Finanzierung des Anteils klimarelevanter Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität; stellt fest, dass die ersten von der Kommission angebotenen grünen Anleihen weitgehend überzeichnet waren; betont erneut, dass bei der Emission grüner Anleihen sichergestellt werden sollte, dass die aufgenommenen Mittel in vollem Umfang für Projekte verwendet werden, bei denen der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß der Taxonomie-Verordnung eingehalten wird;
− betont, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität genutzt werden muss, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Reformen durchführen, die erforderlich sind, um den grünen Wandel zu beschleunigen;
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL (11.3.2022)
Herrn
Johan Van Overtveldt
Frau
Irene Tinagli
Vorsitzende
Haushaltsausschuss und Ausschuss für Wirtschaft und Währung
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu dem Umsetzungsbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/2251(INI))
Sehr geehrte Vorsitzende,
im Rahmen des genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für internationalen Handel beauftragt, Ihren Ausschüssen eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 26. Januar 2022, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.
Der Ausschuss für internationalen Handel hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 3. März 2022 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Lange
VORSCHLÄGE
1. erkennt die bedeutenden Anstrengungen an, die die Europäische Union unternommen hat, um in einem sehr schwierigen Umfeld und innerhalb sehr kurzer Fristen die Aufbau- und Resilienzfazilität einzurichten und umzusetzen;
2. ist der Auffassung, dass diese Fazilität das Potenzial hat, sich sehr positiv auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszuwirken und sowohl einen ökologischen Wandel hin zu Klimaneutralität als auch einen digitalen Wandel zu fördern und somit die Wettbewerbsfähigkeit insgesamt zu stärken;
3. ist der Ansicht, dass die Pläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht nur im Hinblick auf das Europäische Semester, sondern auch in Bezug auf andere Politikbereiche der EU mit internationaler Dimension in angemessenem Umfang angepasst werden müssen;
4. weist darauf hin, dass die EU derzeit erschwert Zugang zu bestimmten kritischen Rohstoffen und Zwischenerzeugnissen hat, die für eine ehrgeizige Industrieagenda benötigt werden; unterstreicht, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne politische Maßnahmen umgesetzt werden müssen, die darauf abzielen, widerstandsfähigere und nachhaltigere Lieferketten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, in neue Freihandelsabkommen ein eigenes Kapitel über Rohstoffe aufzunehmen, da diese beim grünen und beim digitalen Wandel der EU eine entscheidende Rolle spielen;
5. ist der Ansicht, dass durch die Aufbau- und Resilienzpläne, wenn sie im Einklang mit den Zielen der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität umgesetzt werden, der grüne und der digitale Wandel der Wirtschaft der EU gefördert und somit ihre Wettbewerbsfähigkeit und auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU verbessert werden dürfte;
6. betont, dass trotz der intensiven Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, die die EU möglicherweise mit Drittländern verbinden, die strategische Abhängigkeit von Drittländern verringert werden muss;
7. betont nachdrücklich, dass die Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht in die Hände ausländischer staatlicher Unternehmen oder anderer Unternehmen gelangen sollten, die wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen erhalten haben, da dadurch der unlautere Wettbewerb verschärft würde und die Schwachpunkte unserer strategischen Sektoren vergrößert würden; unterstreicht, dass diese Lücke im Vorgriff auf die Annahme eines Instruments gegen ausländische Subventionen geschlossen werden muss;
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES (28.4.2022)
für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Umsetzungsbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität
Verfasserin der Stellungnahme: Isabel García Muñoz
VORSCHLÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen, sozialen und haushaltspolitischen Aussichten in der Union und weltweit durch den COVID-19-Ausbruch Anfang 2020 verändert wurden, was eine rasche und koordinierte Reaktion sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich macht, damit die enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Mitgliedstaaten sowie die für sie entstehenden asymmetrischen Auswirkungen bewältigt werden können;
B. in der Erwägung, dass das Konjunkturpaket „NextGenerationEU“ (im Folgenden „NGEU“) unter diesen außergewöhnlichen Umständen als eine beispiellose und einzigartige Chance für die Union konzipiert wurde, die nicht nur im Interesse der Bürger und Unternehmen der EU, sondern auch im Sinne des Ansehens der Union als Ganzes erfolgreich genutzt werden muss;
C. in der Erwägung, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität (im Folgenden „Fazilität“) der Eckpfeiler von NGEU ist und darauf abzielt, den Mitgliedstaaten über Zuschüsse und Darlehen Finanzmittel zur Finanzierung von Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen und so die Bürger und Volkswirtschaften dabei zu unterstützen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und die Grundlage für einen nachhaltigen Aufschwung zu schaffen;
D. in der Erwägung, dass die Fazilität ein leistungsbezogenes Instrument ist, was bedeutet, dass die Zahlungen von der Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten abhängig sind, mit denen die in den entsprechenden nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Reformen und Investitionen unterfüttert werden;
E. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Fazilität im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter wirksamer Wahrung der finanziellen Interessen der Union erfolgen sollte;
F. in der Erwägung, dass die Kommission am 1. März 2022 wie in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehen ihren Bericht über die Umsetzung der Fazilität veröffentlicht hat;
1. weist erneut darauf hin, dass das spezifische Ziel der Fazilität darin besteht, finanzielle Unterstützung bereitzustellen, damit die Etappenziele und Zielwerte der Reformen und Investitionen erreicht werden, die in den jeweiligen nationalen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegt sind, mit denen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bewältigt und die Grundlagen für einen nachhaltigen Aufschwung geschaffen werden sollen;
2. hebt hervor, dass die Kommission die Auszahlungsanträge der Mitgliedstaaten bei Erreichen der vereinbarten Etappenziele und Zielwerte prüft und gleichzeitig die nationale Eigenverantwortlichkeit für die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne sowie die Auswahl der betreffenden Arten der Finanzierung und der Methoden zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten achten sollte; bekräftigt die Rolle des Parlaments als Gremium, das im Rahmen des „Aufbau- und Resilienzdialogs“ die Arbeit der Kommission hinsichtlich der Umsetzung der Fazilität überwacht;
3. stellt fest, dass bis Mitte Februar 2022 alle Mitgliedstaaten bis auf einen ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne vorgelegt hatten, mit denen insgesamt 337,5 Mrd. EUR an Zuschüssen und 166 Mrd. EUR an Darlehen beantragt wurden; begrüßt, dass die Kommission 22 nationale Aufbau- und Resilienzpläne genehmigt hat und anschließend die entsprechenden 22 Durchführungsbeschlüsse des Rates verabschiedet wurden (was bedeutet, dass die Bewertung von vier Plänen durch die Kommission noch aussteht) und dass sie mit acht Mitgliedstaaten operative Vereinbarungen getroffen hat, die das Rahmenwerk für die Überwachung der Umsetzung der Pläne bilden; erklärt sich besorgt darüber, dass ein Mitgliedstaat seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan noch nicht eingereicht hat;
4. stellt fest, dass die Kommission bis Mitte März fünf Zahlungsanträge erhalten und im Dezember 2021 die erste Zahlung getätigt hatte; stellt fest, dass die Kommission ebenfalls bis Mitte März 54,05 Mrd. EUR an Zuschüssen (16 % der verfügbaren 338 Mrd. EUR) und 19,9 Mrd. EUR an Darlehen (5 % der verfügbaren 385,8 Mrd. EUR) ausgezahlt hatte[35]; begrüßt, dass der Zahlungsplan dem erwarteten Durchführungsgrad der Fazilität entspricht, und fordert die Kommission auf, weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um diese positive Entwicklung fortzusetzen, und in ihren künftigen Umsetzungsberichten über sämtliche wesentlichen Schwierigkeiten Bericht zu erstatten; weist erneut darauf hin, dass die Vorteile der Konjunkturbelebung nur erreicht werden, wenn die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gegeben ist;
5. stellt fest, dass sieben Mitgliedstaaten Darlehen in Höhe von insgesamt 166 Mrd. EUR beantragt haben, wodurch von den 385,8 Mrd. EUR, die insgesamt für Darlehen bereitstehen, nach wie vor eine beträchtliche Summe zur Verfügung steht, die die Mitgliedstaaten bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt als Darlehen abrufen können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie mit ungenutzten Darlehen die wirtschaftlichen, sozialen und energiebezogenen Folgen bewältigt werden könnten, die sich für die Mitgliedstaaten infolge des Einmarschs Russlands in die Ukraine ergeben;
6. stellt fest, dass die Kommission in ihren Bewertungen zu dem Schluss gekommen ist, dass alle nationalen Aufbau- und Resilienzpläne die elf Kriterien erfüllen, die in der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegt sind, und dass sie daher auf der Grundlage der Angaben aus den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen für die meisten Kriterien die Note A vergeben hat; ist jedoch besorgt darüber, dass alle Mitgliedstaaten für die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die veranschlagten Gesamtkosten der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne angemessen sind, die Note B erhalten haben; fordert die Kommission auf, Kriterien auszuarbeiten, die Bewertungen über das gesamte künftig verfügbare Kostenspektrum hinweg ermöglichen;
7. stellt fest, dass aufgrund der Beschaffenheit der Fazilität bei der Überwachung, Umsetzung und Kontrolle das Erreichen der Ergebnisse im Mittelpunkt steht, was dazu beitragen kann, die Umsetzung zu vereinfachen und das gewünschte Ergebnis zu erzielen; ist dennoch besorgt darüber, dass die Aufdeckung des Missbrauchs von EU-Mitteln dadurch erschwert werden kann; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass ordnungsgemäße Kostenanalysen durchgeführt werden, um Betrug und Korruption entgegenzuwirken; betont, dass die rasche Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne nicht nur für die Konjunkturbelebung, sondern auch für die Stimulierung des Wachstums und somit für das Erreichen ihres vorgesehenen Zwecks von entscheidender Bedeutung ist;
8. begrüßt die große Zahl von Dokumenten, die auf der Website der Fazilität bislang veröffentlicht wurden, sowie das Aufbau- und Resilienzscoreboard, das einen visuellen und benutzerfreundlichen Überblick über die Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne bietet und dadurch die Transparenz, öffentliche Kontrolle und Rechenschaftspflicht der Fazilität fördert; fordert die Kommission auf, dieses Maß an Transparenz und Datenvisualisierung in Zukunft beizubehalten oder weiter zu erhöhen; weist erneut auf die Bedeutung hin, die sowohl der kontinuierlichen Überwachung der Ausgaben der Fazilität als auch der vollständigen Transparenz seitens der Mitgliedstaaten in Bezug auf Daten zur Umsetzung und Steuerung zukommt, wenn es darum geht, die Ergebnisse der Fazilität zu analysieren und mögliche Mängel zu ermitteln;
9. begrüßt insbesondere die Veröffentlichung der vorläufigen Bewertungen zur zufriedenstellenden Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte in Verbindung mit den Zahlungsanträgen der einzelnen Mitgliedstaaten auf Teilzahlungen von Zuschüssen im Rahmen der Fazilität; weist auf die ausführliche Analyse hin, die von der Kommission durchgeführt wurde und auch die Belege umfasst, die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt wurden;
10. begrüßt die Ausarbeitung anderer Überwachungsinstrumente für die Umsetzung auf nationaler Ebene, die ausführlichere und regionale Informationen über die Umsetzung der Etappenziele und Zielwerte enthalten, und fordert die Kommission auf, die Einbeziehung dieser Datensätze in das Scoreboard in Betracht zu ziehen;
11. ist der Auffassung, dass die Zuverlässigkeit der Leistungsdaten zu den Zielwerten und Etappenzielen der Fazilität von größter Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zeitnah ausführliche Informationen zu veröffentlichen, um eine wirksame Berichterstattung über die Auswirkungen der Fazilität sicherzustellen; fordert die Kommission auf, in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz eine Zuverlässigkeitserklärung zu den Leistungsdaten für die Umsetzung der Fazilität zur Verfügung zu stellen;
12. betont, dass die Umsetzung der Fazilität im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgen sollte, was die wirksame Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Vermeidung einer Doppelfinanzierung einschließt; fordert die Kommission daher auf, in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union, wie er in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 verankert ist, gegenüber den Mitgliedstaaten besonders streng zu verfahren, da es sich hierbei um einen zentralen Punkt auf der politischen Agenda der EU handelt, der dazu dient, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und zu steigern und sicherzustellen, dass Steuergelder ordnungsgemäß verwendet werden;
13. weist darauf hin, dass eine nicht zufriedenstellende Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, Doppelfinanzierungen und schwerwiegende Unregelmäßigkeiten (wie Betrug, Korruption und Interessenkonflikte) zur Aussetzung oder Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützung und einer späteren Auszahlungen von Mitteln sowie zu einer Kürzung und Wiedereinziehung der Finanzbeiträge durch die Kommission führen sollten; fordert die Kommission auf, bei Verletzungen der sich aus den Finanzierungsvereinbarungen ergebenden Pflichten der Mitgliedstaaten uneingeschränkt Gebrauch von den Bestimmungen der Verordnung über die Fazilität zu machen; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Umsetzungsberichten darzulegen, ob ein solcher Fall aufgetreten ist, welche Ursachen vorlagen und welche Abhilfemaßnahmen die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat ergriffen haben;
14. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass angemessene Kontrollkapazitäten vorhanden sind, und betont, dass die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Rechnungshof und die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) ihre in Artikel 129 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Rechte in Bezug auf die Fazilität ausüben müssen und vor allem in der Lage sein sollten, im Rahmen ihrer Kompetenzen und Rechte das von der Kommission zur Verfügung gestellte Informations- und Überwachungssystem zu nutzen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhüten, aufzudecken und zu beheben sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen zu erlassen und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden; fordert die Kommission auf, das Parlament über etwaige spezifische Hindernisse für die uneingeschränkte Ausübung dieser Rechte zu unterrichten, die die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne möglicherweise enthalten;
15. fordert die Kommission auf, Informationen über die Maßnahmen bereitzustellen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Missbrauch von Mitteln aus der Fazilität frühzeitig erkannt wird, sowie über die Ergebnisse sämtlicher relevanten Untersuchungen oder strafrechtlichen Verfolgungen Bericht zu erstatten, die hinsichtlich der Verwendung von Mitteln auf nationaler Ebene oder auf Ebene der EU erfolgt sind, wobei dies gegebenenfalls auch Maßnahmen zur Wiedereinziehung der betroffenen Mittel einschließt;
16. beharrt darauf, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Organen und Einrichtungen der EU sowie mit den nationalen Behörden erforderlich ist, um die Effizienz und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Fazilität sicherzustellen; würdigt die unschätzbare Arbeit des OLAF und der EUStA; weist auf das Forum „Next Generation EU – Law Enforcement“ sowie die Operation Sentinel hin, die auf kooperative Weise dazu beitragen müssen, Bedrohungen für die Mittel aus der Fazilität zu verhindern und diesen entgegenzuwirken sowie Schwachstellen in nationalen Zuweisungssystemen zu erfassen;
17. entnimmt den von der Kommission vorgenommenen Bewertungen mit Zufriedenheit, dass in den von den Mitgliedstaaten im Jahr 2021 verabschiedeten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen angemessene Kontrollsysteme, durch die die Verhütung von Doppelfinanzierungen sichergestellt wird, sowie Vorkehrungen zur Behebung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung von Mitteln vorgesehen sind; weist darauf hin, dass die Kommission in 16 nationalen Aufbau- und Resilienzplänen auch einige Mängel festgestellt hat, und begrüßt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben, weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bevor sie den ersten Zahlungsantrag übermitteln; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Umsetzungsberichten eindeutig anzugeben, ob die vereinbarten Abhilfemaßnahmen wirksam umgesetzt wurden und wie sich die festgestellten Mängel letztlich auf die Umsetzung der jeweiligen nationalen Aufbau- und Resilienzpläne ausgewirkt haben; betont, dass die Kommission ausreichende Ressourcen und Kapazitäten für die sorgfältige Prüfung der Umsetzung der Pläne und der Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte zuweisen muss, wobei hierzu auch die Ermittlung von Synergien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gehört;
18. weist auf die Orientierungshilfen, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung derselben Kosten über die Fazilität und andere EU-Mittel zur Verfügung gestellt wurden, sowie auf die Unterstützung bei der Ermittlung geeigneter Instrumente auf Unionsebene zur Schaffung von Synergien mit den im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen hin;
19. bekräftigt, dass der Einsatz eines einzigen Datenextraktions- und Risikobewertungsinstruments wie Arachne für den Schutz des EU-Haushalts insofern von wesentlicher Bedeutung ist, als dadurch Interessenkonflikte, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierungen verhindert werden; begrüßt, dass mehrere Mitgliedstaaten bestrebt sind, Arachne im Rahmen der Umsetzung der Fazilität einzusetzen; fordert die Kommission auf, alle anderen Mitgliedstaaten zur Verwendung von Arachne anzuhalten und in der Zwischenzeit sicherzustellen, dass die alternativen Maßnahmen zur Bewertung des Risikos im Zusammenhang mit den an der Umsetzung der Fazilität beteiligten Einrichtungen und Einzelpersonen Arachne gleichwertig sind; hebt hervor, dass für ein harmonisiertes Datenerhebungsverfahren und für die Interoperabilität von Arachne mit nationalen und lokalen Datenbanken gesorgt werden muss;
20. fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde über die Nutzung von FENIX – des IT-Systems, das für die Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, um die maßgeblichen Informationen über die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu übermitteln – und insbesondere über die Interoperabilität dieses Systems mit dem Datenextraktionsinstrument Arachne zu unterrichten; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass neben den Informationen über die Empfänger, Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer der Fazilität von den Mitgliedstaaten in einem elektronisch standardisierten und interoperablen Format auch Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer erhoben werden;
21. fordert eine maximale Interoperabilität zwischen Arachne, EDES und anderen Software-Anwendungen, damit die Dateneingabe vereinfacht und der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird; fordert die Kommission erneut auf, ein integriertes und interoperables System einzurichten, das Informationen zu allen von der EU kofinanzierten Projekten, Begünstigten und wirtschaftlichen Eigentümern enthält und in der Lage ist, alle Beträge, die ein Begünstigter oder ein wirtschaftlicher Eigentümer erhalten hat, zusammenzurechnen;
22. begrüßt, dass die meisten Mitgliedstaaten den Empfehlungen der Kommission gefolgt sind, indem sie spezifische Websites eingerichtet haben, auf denen Informationen im Zusammenhang mit der Fazilität dargestellt werden, bedauert jedoch, dass es erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Tiefe und die Breite der verfügbaren Informationen gibt, die auf diesen Websites veröffentlicht werden; fordert die Kommission auf, in ihre künftigen Umsetzungsberichte Empfehlungen und bewährte Verfahren zur Kommunikation über NGEU-Mittel und zu deren Sichtbarkeit aufzunehmen, um die Überwachung des Fortschritts ihrer Umsetzung zu ermöglichen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Harmonisierung der den Bürgern zur Verfügung stehenden Informationen mit dem Ziel liegt, Transparenz, öffentliche Kontrolle und Rechenschaftspflicht zu fördern;
23. weist erneut darauf hin, dass auf der Grundlage von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 vorrangig die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen; fordert die Kommission auf, über ihre Bewertung der Fähigkeit der nationalen internen Kontrollsysteme (insbesondere Prüfkapazität, Speicherung von Daten zu den Begünstigten und Prüfungspläne), Doppelfinanzierungen, Korruption, Betrug und Interessenkonflikte zu verhüten, aufzudecken und zu beheben, Bericht zu erstatten und die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der EU-Vorschriften sicherzustellen; betont, dass im Falle von Unzulänglichkeiten in den nationalen internen Kontrollsystemen die Etappenziele oder Zielwerte, die die Kommission zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten vorgeschlagen hat, im Jahresbericht über die Umsetzung der Fazilität angemessen erläutert werden müssen; stellt fest, dass die von den Mitgliedstaaten bislang eingereichten Anträge auf erste Zahlungen mit Etappenzielen in Bezug auf die nationalen Prüf- und Kontrollsysteme verbunden sind;
24. fordert die Kommission auf, in ihren Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Union Informationen über die Verhütung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten sowie über die Umsetzung der Fazilität aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten erhobenen Informationen, die die Verhütung, Aufdeckung und Behebung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den durch die Fazilität unterstützten Maßnahmen ermöglichen, zu bewerten und über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Behebung von Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;
25. bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die Kommission vor der Auszahlung von Mitteln aus der Fazilität nur die Erreichung von Etappenzielen und Zielvorgaben prüft, während sie es den Mitgliedstaaten überlässt, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder für staatliche Beihilfen eingehalten werden; weist darauf hin, dass die Kommission Systemprüfungen durchführen wird, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten strenge Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten eingerichtet haben; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Kommission als Hüterin der Verträge nicht nur auf die Prüfungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften verlassen sollte, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Investitionen im Rahmen der Fazilität sicherzustellen; fordert die Kommission daher auf, ihre Prüftätigkeiten über die Systemprüfungen hinaus zu erweitern und auch die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu prüfen, wobei sie insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen wiederholt schwerwiegende oder systemische Schwachstellen festgestellt wurden, einen risikobasierten Ansatz verfolgen sollte; verweist in diesem Zusammenhang auf die gravierenden Lücken, die in den nationalen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf wirksame Kontrollen und die Verhütung von Interessenkonflikten bestehen;
26. stellt fest, dass die Inanspruchnahme von Zuschüssen im Rahmen der Fazilität voraussichtlich vorgezogen wird, wobei 42 % des Gesamtbetrags der den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zugewiesenen Zuschüsse bis Ende 2022 ausgegeben werden sollen; stellt fest, dass die meisten Zuschüsse auf die Finanzierung privater und öffentlicher Investitionen ausgerichtet sind; fordert die Kommission auf, insbesondere bei Zahlungsanträgen von Mitgliedstaaten, in deren nationalen internen Kontrollsystemen systematische Mängel bestehen, wachsam zu sein;
27. fordert die Kommission auf, die Genehmigung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne, die Auszahlung von Mitteln und alle in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Maßnahmen von der uneingeschränkten Achtung der in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werte der Union einschließlich der Rechtsstaatlichkeit sowie der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug, Interessenkonflikten, Korruption und Doppelfinanzierungen abhängig zu machen;
28. ist der Ansicht, dass die Einhaltung dieser Werte und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung während der gesamten Laufzeit der Fazilität überwacht werden muss und dass die Kommission daher von der Auszahlung von Mitteln absehen und gegebenenfalls Mittel wieder einziehen muss, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, und zwar ohne dass sich dies auf die Endbegünstigten auswirkt;
29. hebt hervor, dass in Bezug auf das Konjunkturpaket NGEU und somit die Fazilität im Falle eines schweren Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit der Konditionalitätsmechanismus ausgelöst werden kann; betont, dass Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie die Umsetzung der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verhandelbar sind, und fordert die Kommission daher auf, die Konditionalitätsverordnung unverzüglich umzusetzen;
30. bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 10. Juni 2021 zu den Ansichten des Parlaments zur laufenden Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission und den Rat[36] geäußerten Bedenken, dass viele Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nicht oder nur unzureichend in die Ausarbeitung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen haben; ist besorgt über Berichte[37], dass die Anforderung einer breiten und transparenten Konsultation der lokalen Gebietskörperschaften und der einschlägigen Interessenträger bei der Ausarbeitung des Aufbauplans von dem Mitgliedstaat, der seinen Plan noch nicht vorgelegt hat, nicht erfüllt wurde;
31. weist darauf hin, dass die Sozialpartner, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft wie Jugendorganisationen bei der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne an vorderster Front stehen und daher wichtige Interessenträger sind, wenn es darum geht, eine nachhaltige Erholung von der Pandemie zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sie angemessen zu konsultieren und in die Umsetzung der Reformen und Investitionen im Rahmen der Fazilität einzubeziehen sowie für eine wirksame Koordinierung zwischen den einschlägigen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu sorgen; fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Umsetzungsberichten ihre Bewertung der Konsultation der einschlägigen Interessenträger weiter auszuarbeiten, wobei bewährte Verfahren zu ermitteln sind, die auch von anderen Mitgliedstaaten umgesetzt werden können, wie etwa Verwaltungssysteme, in die die zentralen und die regionalen Instanzen einbezogen werden, die für eine bestimmte Region zuständig sind;
32. weist erneut darauf hin, dass die demokratische Kontrolle der Umsetzung der Fazilität nur unter vollständiger Einbeziehung des Parlaments und unter Berücksichtigung seiner Empfehlungen in allen Phasen möglich ist, da dadurch unter anderem im Wege des jährlichen Entlastungsverfahrens die Grundlage für die demokratische Rechenschaftspflicht der Fazilität geschaffen wird; weist erneut darauf hin, dass die Kommission gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2021/241 dazu verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat, deren Einbeziehung von entscheidender Bedeutung ist, um die demokratische Kontrolle sicherzustellen, gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen einschlägige Dokumente und Informationen zu übermitteln; erinnert die Kommission an ihre in Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz und Dialog mit dem Parlament;
33. weist darauf hin, dass die Fazilität im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Berichtspflichten gemäß den Vorschriften über die integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftspflicht unterliegt.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
20.4.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 1 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Matteo Adinolfi, Gilles Boyer, Olivier Chastel, Caterina Chinnici, Corina Crețu, Ryszard Czarnecki, José Manuel Fernandes, Luke Ming Flanagan, Daniel Freund, Isabel García Muñoz, Monika Hohlmeier, Jean-François Jalkh, Pierre Karleskind, Mislav Kolakušić, Joachim Kuhs, Claudiu Manda, Alin Mituța, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Markus Pieper, Sándor Rónai, Petri Sarvamaa, Angelika Winzig, Lara Wolters, Tomáš Zdechovský |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrey Novakov, Mikuláš Peksa, Elżbieta Rafalska, Viola Von Cramon-Taubadel |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
PPE |
José Manuel Fernandes, Monika Hohlmeier, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Petri Sarvamaa, Angelika Winzig, Tomáš Zdechovský |
Renew |
Gilles Boyer, Olivier Chastel, Pierre Karleskind, Alin Mituța |
S&D |
Caterina Chinnici, Corina Crețu, Isabel García Muñoz, Claudiu Manda, Sándor Rónai, Lara Wolters |
The Left |
Luke Ming Flanagan, Younous Omarjee |
Verts/ALE |
Daniel Freund, Mikuláš Peksa, Viola Von Cramon-Taubadel |
1 |
- |
NI |
Mislav Kolakušić |
6 |
0 |
ECR |
Ryszard Czarnecki, Elżbieta Rafalska |
ID |
Matteo Adinolfi, Jean-François Jalkh, Joachim Kuhs |
PPE |
Markus Pieper |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG (26.4.2022)
für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zum Umsetzungsbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität
Verfasser der Stellungnahme: Niklas Nienaß
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse, folgende Vorschläge in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. weist erneut darauf hin, dass Kultur und Bildung als Rückgrat der Demokratie, Gesellschaft und Wirtschaft unbedingt angemessen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden müssen, auch im Hinblick auf die sozialen Bedingungen und die Arbeitsbedingungen sowie auf den ökologischen und den digitalen Wandel hin zu einer klimaneutralen Zukunft; bedauert, dass dieses Erfordernis in der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität nicht angemessen berücksichtigt wurde;
2. weist erneut auf die zentrale Bedeutung hin, die Bildung, Kultur, Medien und Sport für das tägliche Leben haben, sowie auf den Beitrag, den sie für den Zusammenhalt, die Resilienz und die Inklusivität der Gesellschaft leisten, und betont, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität für die Abmilderung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie äußerst wichtig ist;
3. weist erneut darauf hin, dass die Kultur- und Kreativbranche in der EU 4,4 % des BIP ausmacht und fast 8,7 Mio. Arbeitsplätze stellt; hebt hervor, dass diese Branche zu den am ersten und am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Branchen gehört und enorm damit kämpft, sich von den Beschränkungen zu erholen, denen sie ausgesetzt war, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sie überwiegend aus Selbstständigen sowie aus sehr kleinen und kleinen Einrichtungen und Unternehmen besteht;
4. bedauert, dass die Kultur- und Kreativbranche bei den Gesamtanstrengungen der EU zur Überwindung der COVID-19-Pandemie weitgehend vernachlässigt wurde, und betont daher, dass Mittel für diese Branche vorgesehen werden müssen und zusätzliche Unterstützung im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu leisten ist und dass ergänzende Maßnahmen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten sowie auf lokaler Ebene erforderlich sind, wobei insbesondere die Bereiche zu berücksichtigen sind, die am stärksten betroffen waren, unter anderem Live-Veranstaltungen, darstellende Kunst, Ausstellungen, Kulturerbestätten, Museen und Kinos;
5. betont, dass das Parlament und die betroffenen Branchen die Mitgliedstaaten wiederholt aufgefordert haben, mindestens 2 % der Haushaltsmittel der jeweiligen nationalen Aufbau- und Resilienzpläne für Kultur und 10 % für Bildung bereitzustellen; bedauert, dass die meisten Mitgliedstaaten weit unter dem geforderten Niveau zurückbleiben; kritisiert, dass diese Forderungen nur auf aggregierter Ebene und nur unter Berücksichtigung von Initiativen erfüllt wurden, die nicht rein kultureller Art sind; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Branchen angemessen in alle Änderungen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen werden;
6. bedauert, dass nur 16 Mitgliedstaaten Kultur in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen haben und dass die Investitionen und Reformen in den meisten Fällen unzureichend sind; stellt daher die Genehmigung der Pläne durch die Kommission in Frage, da sie dem tatsächlichen Bedarf im Bereich des Aufbaus und der Resilienz in den Mitgliedstaaten nicht gerecht werden; befürchtet, dass diese uneinheitlichen öffentlichen Investitionen zu einer unterschiedlich schnellen Erholung der Kultur- und Kreativbranche führen werden, wodurch die Unterschiede innerhalb des kulturellen Gefüges der EU zunehmen und die kulturelle Vielfalt Europas gefährdet wird; betont, dass sowohl kurz- als auch langfristige Maßnahmen erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des gesamten kulturellen Gefüges, was auch die Entwicklung und den Einsatz innovativer digitaler Fähigkeiten einschließt, zu verbessern und das Kulturerbe Europas zu erhalten;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema Aufbau und Resilienz der Kultur- und Kreativbranche im neuen Arbeitsplan des Rates für Kultur 2023–2026 strategisch zu berücksichtigen und so eine Grundlage für den Wissensaustausch und wechselseitiges Lernen zwischen nationalen Behörden zu schaffen;
8. spricht sich gegen den Ansatz der Kommission aus, in die Berechnungen zur Ermittlung der Gesamtausgaben für Kultur aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Initiativen einzubeziehen, die nicht rein kultureller Art sind, wie etwa Initiativen in den Bereichen Energieeffizienz von Kulturgebäuden und Tourismus, zumal dies zu ungenauen Statistikdaten und somit zu einer irreführenden Darstellung auf der Website des Aufbau- und Resilienzscoreboards führt; fordert daher eine Neubewertung dessen, was unter Kulturausgaben zu verstehen ist, und eine rasche und transparente erneute Analyse der verfügbaren Daten und weist darauf hin, dass genaue Überprüfungen, die unter Umstände als Ausgangspunkte für künftige Pläne und Strategien dienen, äußerst wichtig sind; fordert die Kommission auf, klar darzulegen, wie die Mitgliedstaaten die Aufbau- und Resilienzfazilität nutzen, um die Auswirkungen abzumildern, die die COVID-19-Pandemie auf junge Menschen und auf Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz hat;
9. ist der festen Überzeugung, dass für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität in der gesamten Europäischen Union ein besonderer Schwerpunkt auf sehr kleine und kleine Einrichtungen und Unternehmen, Selbstständige und Basisinitiativen, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, gelegt werden sollte, und zwar durch spezifische offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in allen Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich auf die Nachhaltigkeit und die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen geplanter Investitionen und Reformen zu konzentrieren und sicherzustellen, dass bei den Maßnahmen der Schwerpunkt auf den tatsächlichen Bedarf gelegt wird;
10. betont, dass ein ganzheitliches und dezidiertes Konzept mit innovativen und tragfähigen Strukturreformen erforderlich ist, die auf die Bereiche Kultur und Kreativität, Bildung, Medien, audiovisuelle Medien und Sport auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ausgerichtet sind; hebt hervor, dass Reformen zur sozialen Sicherheit in der Kultur- und Kreativbranche äußerst wichtig sind; bedauert, dass solche Reformen nicht vorrangig behandelt werden und nur in wenigen Mitgliedstaaten vorgesehen sind; betont, dass bei der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch strukturierte und inklusive Maßnahmen für sozialen Zusammenhalt und Widerstandsfähigkeit gesorgt werden sollte, wobei diese Maßnahmen allen offenstehen sollten, insbesondere jungen Menschen, Frauen, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen und LGBTIQ+-Personen, und niemanden zurückgelassen werden darf;
11. fordert die Kommission auf, die mögliche Übertragung ungenutzter Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität auf EU-Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend, Sport und Medien zu prüfen und Synergieeffekte mit anderen EU-Fonds und Programmen bzw. nationalen und regionalen Fonds und Programmen sicherzustellen; bedauert, dass nur wenige Mitgliedstaaten Darlehen für die Umsetzung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne beantragt haben, und fordert daher alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die verfügbaren Darlehen zur Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche, der Medien-, Bildungs- und Sportbranche sowie junger Menschen zu nutzen;
12. weist erneut darauf hin, dass die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt; fordert sie daher auf, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Berichterstattung und Bewertung zu überdenken sowie geeignete Indikatoren festzulegen, um ein Höchstmaß an Transparenz und Wirksamkeit der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne durchgeführten Maßnahmen zu ermöglichen; betont, dass es wichtig ist, umfassende, aufgeschlüsselte und verlässliche Daten zur Bereitstellung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität auf regionaler Ebene in den Mitgliedstaaten zu sammeln, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, damit alle Akteure, auch die kleinsten, von den Maßnahmen erreicht werden;
13. bedauert, dass bei der Ausarbeitung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne keine eingehende Konsultation der Interessenträger stattgefunden hat; fordert die Kommission auf, eine detaillierte Bewertung dieses Konsultationsverfahrens in den Überprüfungsbericht über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität, der dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2022 vorzulegen ist, aufzunehmen;
14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Umsetzung und Überwachung der Aufbau- und Resilienzpläne die kontinuierliche und angemessene Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger sicherzustellen, insbesondere der Sozialpartner, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Behörden; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren, das wechselseitige Lernen und den Kapazitätsaufbau in nationalen und regionalen Einrichtungen zu fördern, die für die Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zuständig sind; weist darauf hin, dass diese Art der Zusammenarbeit greifbare und nachhaltige, soziale und wirtschaftliche Vorteile auf sowohl nationaler als auch der Ebene der EU schaffen wird;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität einzuhalten und das Parlament und die Sonderausschüsse stärker in die Bewertung und Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einzubeziehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine detaillierte Analyse der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den sechs Säulen der Aufbau- und Resilienzfazilität durchzuführen, und fordert die Arbeitsgruppe des Parlaments zur Kontrolle der Aufbau- und Resilienzfazilität nachdrücklich auf, eine gründliche Bewertung der Daten zu den Investitionen und Reformen vorzunehmen, die von den Mitgliedstaaten in den Bereichen Kultur, Medien, Bildung, Jugend und Sport durchgeführt wurden;
16. weist auf die destabilisierenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf junge Menschen, Bildung und Sport hin und bedauert, dass für diese Bereiche im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität keine angemessenen Mittel zur Verfügung stehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung junger Menschen an demokratischen Vorgängen und Entscheidungsprozessen zu fördern und ihre Bemühungen um gezielte sowie langfristige Maßnahmen zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf nachhaltige Strukturreformen und Verbesserungen der Infrastruktur, damit die Widerstandsfähigkeit des Bildungssystems gestärkt, das allgemeine Lernumfeld in Bildungseinrichtungen verbessert und der Schulabbruch verringert wird, Defizite bei der Einführung des digitalen Lernens abgebaut werden und die Ausbildung von Lehrkräften verbessert wird;
17. stellt fest, dass sich die Pandemie negativ auf die psychische Gesundheit von Einzelpersonen, insbesondere von jungen Menschen, ausgewirkt hat, und betont, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderte Maßnahmen erforderlich sind, um die psychische Gesundheit durch integrierte psychologische Beratungs- und Unterstützungsdienste in Schulen und anderswo zu verbessern;
18. weist darauf hin, dass 2022 das Europäische Jahr der Jugend ist, in dem junge Europäerinnen und Europäer ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt, gestärkt und unterstützt werden sollen, insbesondere im Kontext der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Maßnahmen im Rahmen der einschlägigen Säulen ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auszuweiten und aufeinander abzustimmen, um das Europäische Jahr der Jugend langfristig zu ergänzen;
19. betont, dass hohe öffentliche Investitionen erforderlich sind, um in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung für die besten Ergebnisse zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich auf regionaler, nationaler und EU-Ebene über Verfahren auszutauschen, um einen echten europäischen Bildungsraum zu schaffen;
20. begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten Sport in ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne aufgenommen haben, weist jedoch erneut darauf hin, dass die Kommission weitere detaillierte Daten zu Maßnahmen für diesen Bereich vorlegen muss;
21. betont, dass die Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sowohl in Form von Reformen als auch in Form von Investitionen auch dazu genutzt werden sollte, die Arbeitsbedingungen, die Ausbildung, die Weiterqualifizierung und die Umschulung in der Kultur- und Kreativbranche, einschließlich der Bereich Musik, Medien und Audiovisuelles, zu verbessern, um prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu beseitigen, den Zugang zu Sozialversicherungssystemen zu verbessern und Arbeitsplatzverluste zu vermeiden und umzukehren und so die allgemeine Resilienz dieser Branche zu sichern;
22. fordert, dass die Mitgliedstaaten die besondere Beschäftigungssituation von Urhebern, ausübenden Künstlern, Künstlern und anderen Kulturschaffenden berücksichtigen, einschließlich der Hindernisse, die einer Verbesserung ihrer Gesamtsituation und ihrer Arbeitsbedingungen entgegenstehen, wie z. B. Fragen im Zusammenhang mit Besteuerung, Verstößen gegen das Urheberrecht und Visa; weist erneut darauf hin, dass die wechselseitige Anerkennung künstlerischer und kreativer Fähigkeiten und Qualifikationen äußerst bedeutsam ist, um die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern und kulturellen und künstlerischen Produktionen zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und sich über bewährte Verfahren auszutauschen;
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
25.4.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Asim Ademov, Andrea Bocskor, Ilana Cicurel, Gianantonio Da Re, Laurence Farreng, Tomasz Frankowski, Romeo Franz, Alexis Georgoulis, Catherine Griset, Sylvie Guillaume, Hannes Heide, Irena Joveva, Petra Kammerevert, Niyazi Kizilyürek, Predrag Fred Matić, Dace Melbārde, Victor Negrescu, Niklas Nienaß, Peter Pollák, Diana Riba i Giner, Marcos Ros Sempere, Monica Semedo, Andrey Slabakov, Massimiliano Smeriglio, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Theodoros Zagorakis, Milan Zver |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Alexander Bernhuber, Elżbieta Kruk |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
27 |
+ |
ECR |
Dace Melbārde |
ID |
Catherine Griset |
NI |
Andrea Bocskor |
PPE |
Asim Ademov, Alexander Bernhuber, Tomasz Frankowski, Peter Pollák, Michaela Šojdrová, Sabine Verheyen, Theodoros Zagorakis, Milan Zver |
Renew |
Ilana Cicurel, Laurence Farreng, Irena Joveva, Monica Semedo |
S&D |
Sylvie Guillaume, Hannes Heide, Petra Kammerevert, Predrag Fred Matić, Victor Negrescu, Marcos Ros Sempere, Massimiliano Smeriglio |
The Left |
Alexis Georgoulis, Niyazi Kizilyürek |
Verts/ALE |
Romeo Franz, Niklas Nienaß, Diana Riba i Giner |
0 |
- |
|
|
3 |
0 |
ECR |
Elżbieta Kruk, Andrey Slabakov |
ID |
Gianantonio Da Re |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN ({29/04/2022}12.5.2022)
Herrn Johan Van Overtveldt Vorsitzender Haushaltsausschuss BRÜSSEL |
Frau Irene Tinagli Vorsitzende Ausschuss für Wirtschaft und Währung BRÜSSEL |
Betrifft: Stellungnahme zu dem Umsetzungsbericht über die Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/2251(INI))
Sehr geehrte Vorsitzende,
der Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO) hat in seiner Sitzung vom 28. März 2022 beschlossen, Ihren Ausschüssen zu dem genannten Verfahren eine Stellungnahme vorzulegen. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit haben die Koordinatoren des AFCO-Ausschusses vorgeschlagen, die Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen hat die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 28. April 2022 geprüft und seine Stellungnahme in Form eines Schreibens mit 22 Stimmen bei fünf Gegenstimmen und einer Enthaltung[38] angenommen. Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Währung werden als federführende Ausschüsse ersucht, die Vorschläge des AFCO-Ausschusses in ihren Entschließungsantrag zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antonio Tajani
VORSCHLÄGE
In seinen Entschließungen zur Zukunft Europas vom 16. Februar 2017 betonte das Parlament, dass die Handlungsfähigkeit der Union verbessert werden muss und die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz ihrer Beschlussfassung gestärkt werden müssen, und stellte fest, dass die Gemeinschaftsmethode für die Arbeitsweise der Union am besten geeignet ist.
Die Konferenz zur Zukunft Europas (im Folgenden „die Konferenz“) hat seit Oktober 2021 unter anderem die demokratischen und verfassungsrechtlichen Herausforderungen erörtert, denen sich die Union gegenübersieht. Solche Diskussionen sind wichtig für den institutionellen Aufbau der Aufbau- und Resilienzfazilität und die demokratische Kontrolle, die das Parlament über die Auszahlung von Mitteln aus den externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität ausüben sollte.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 hat der Ausschuss für konstitutionelle Fragen den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (COM(2020)0408 – C9‑0150/2020 – 2020/0104(COD)) übermittelt.
Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen hat den Entwurf eines Berichts des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. Februar 2022 über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität (2021/2251(INI)) zur Kenntnis genommen, der im Folgenden als „Entwurf des Berichts“ bezeichnet wird.
In seinem genannten Schreiben vom 13. Oktober 2020 forderte der Ausschuss unter gebührender Achtung des Grundsatzes des institutionellen Gleichgewichts, dass die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität[39] Bestimmungen enthalten sollte, mit denen die demokratische Kontrolle und die Rechenschaftspflicht sichergestellt werden. Einige dieser Bestimmungen werden nachstehend zitiert und durch Empfehlungen des Ausschusses ergänzt:
– „entsprechend dem Partnerschaftsprinzip Konsultation von Interessenträgern auf verschiedenen Ebenen, darunter Vertreter oder Behörden auf regionaler und lokaler Ebene, Wirtschafts- und Sozialpartner sowie Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger, auch bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne, ohne dass dies zu unnötigen Verzögerungen führt“: In diesem Zusammenhang bedauert der Ausschuss, dass viele Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nicht oder nur unzureichend in die Ausarbeitung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen haben. Dies wurde auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2021 zur Kontrolle der Aufbau- und Resilienzfazilität zum Ausdruck gebracht. Der Ausschuss beharrt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität darauf, dass möglichst viele Interessenträger, darunter lokale und regionale Organisationen, Sozialpartner und nichtstaatliche Organisationen, wirksam in die Umsetzung und Überwachung der Aufbau- und Resilienzfazilität einbezogen werden müssen. Daher fordert der Ausschuss, dass auf Unionsebene ein strukturierter Dialog mit der Zivilgesellschaft aufgenommen wird, indem beispielsweise ein Netz lokaler EU-Beauftragter geschaffen wird, um die Distanz zwischen ihnen und der Union zu verringern[40]. Der Ausschuss stellt fest, dass die Bürger, die an der Konferenz teilgenommen haben, allgemein betont haben, dass die Beziehungen zwischen den Bürgern und den lokalen Institutionen gestärkt werden müssen[41], um die Transparenz und die Kommunikation mit den Bürgern über konkrete Initiativen der EU zu verbessern.
– „regelmäßige, rechtzeitige und gleichzeitige Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat und Unterrichtung derselben zu gleichen Bedingungen, sowohl schriftlich als auch durch Teilnahme von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten an den Sitzungen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments“: In diesem Zusammenhang begrüßt der Ausschuss, dass zwischen der Kommission und dem Parlament ein regelmäßiger Dialog gemäß Artikel 26 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität stattfindet. Er beharrt darauf, dass dieser Austausch so oft wie vom Parlament gefordert und nicht seltener als „alle zwei Monate“ stattfinden muss (gemäß dem in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Mindeststandard) und dass die Kommission den Standpunkten des Parlaments Rechnung tragen muss. Der Ausschuss betont, dass dieser Austausch auf einer transparenten, umfassenden und rechtzeitigen Übermittlung von Informationen durch die Kommission im Einklang mit den in Artikel 25 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegten Standards beruhen sollte, bei denen es sich um Mindeststandards handelt. In diesem Sinne fordert der Ausschuss, dass das Parlament über die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unterzeichneten operativen Vereinbarungen unterrichtet wird. Der Ausschuss beharrt darauf, dass die Kommission das Parlament regelmäßig über den Stand der Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und darüber informieren muss, wie die Zielwerte und Etappenziele von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
– „Zugang des Europäischen Parlaments zu einer Datenbank, die in elektronischer Form detaillierte Informationen über alle Endempfänger beinhaltet, die Mittel aus der Fazilität erhalten“: In diesem Zusammenhang fordert der Ausschuss die Kommission im Einklang mit Ziffer 11 des Entwurfs eines Berichts auf, von den Mitgliedstaaten die Einrichtung geeigneter Berichterstattungsinstrumente zu verlangen, die einen detaillierten Datensatz zu den Endbegünstigten umfassen. Er fordert eine detailliertere Berichterstattung, die sich auf Ergebnis- und Wirkungsindikatoren statt auf Output-Indikatoren konzentriert, um für ein besseres Verständnis in Bezug auf die Rolle und die Zusätzlichkeit der Aufbau- und Resilienzfazilität zu sorgen. Der Ausschuss fordert, dass diese Daten dem Parlament in vollständiger Transparenz übermittelt werden.
– „Bindung des Zugangs zu Finanzmitteln an die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte entsprechend den Regeln, die diesbezüglich für den gesamten EU‑Haushalt festgelegt werden“: Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß Artikel 8 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität im Einklang mit der Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung[42] durchgeführt wird. Der Ausschuss begrüßt die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2022 in den Rechtssachen C-156/21 und C-157/21, mit denen die von Ungarn und Polen im März 2021 gegen die Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung erhobenen Nichtigkeitsklagen abgewiesen wurden. Der Ausschuss weist im Übrigen darauf hin, dass in einem Entschließungsentwurf[43] im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas gefordert wurde, dass die Anwendung der Konditionalitätsregelung auf alle Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit ausgeweitet wird, d. h. über Verstöße, die nur den Haushalt der Union betreffen, hinaus. Der Ausschuss begrüßt ferner, dass die Kommission beschlossen hat, im Falle Ungarns die Konditionalitätsregelung auszulösen. Der Ausschuss bezieht sich auf den gemeinsamen Bericht, der am 31. März 2022 gemeinsam mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen Reise im Hinblick auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Polen angenommen wurde. Gemäß diesem gemeinsamen Bericht und unabhängig vom derzeitigen geopolitischen Kontext sollte die EU gegenüber den polnischen Staatsorganen weiterhin darauf beharren, dass Polen die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte einhalten muss. In dem gemeinsamen Bericht wird festgestellt, dass zu diesem Zweck alle einschlägigen Instrumente des Instrumentariums im Bereich der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden sollten, darunter der jährliche Bericht über die Rechtsstaatlichkeit, das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV, Vertragsverletzungsverfahren und die Konditionalitätsregelung für die Rechtsstaatlichkeit. Daher fordert der Ausschuss die Kommission auf, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung auch im Falle Polens auszulösen. Schließlich betont der Ausschuss, dass kein Vorhaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden sollte, wenn es im Widerspruch zu den in Artikel 2 EUV verankerten Werten der EU steht.
Darüber hinaus beharrt der Ausschuss darauf, dass bei Projekten, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden, im Einklang mit Erwägung 20 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität und im Einklang mit Ziffer 26 des Entwurf eines Berichts der Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung geachtet werden muss und dass die Aufbau- und Resilienzfazilität – außer in hinreichend begründeten Fällen – nicht als Ersatz für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen darf.
Schließlich regt der Ausschuss die Mitgliedstaaten im Einklang mit Ziffer 9 des Entwurfs eines Berichts an, Darlehen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu beantragen, sofern die Zinssätze der Union für sie attraktiv sind.
Auf längere Sicht weist der Ausschuss darauf hin, dass der derzeitige Mehrjährige Finanzrahmen 2021–2027 und das Aufbauinstrument „Next Generation EU“ – auch vor dem neuen geopolitischen Hintergrund, der durch den Krieg in der Ukraine entstanden ist – möglicherweise nicht die notwendigen Mittel bereitstellen könnten, die die Union benötigt. Der Ausschuss fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, ob die Aufbau- und Resilienzfazilität über ihren derzeitigen Verpflichtungszeitraum hinaus verlängert oder sogar zu einem dauerhaften Instrument werden sollte, wobei sicherzustellen ist, dass die derzeitigen Mängel bei der parlamentarischen Rechenschaftspflicht und Kontrolle behoben werden.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
30.5.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
73 10 13 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Rasmus Andresen, Gerolf Annemans, Anna-Michelle Asimakopoulou, Pietro Bartolo, Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Robert Biedroń, Anna Bonfrisco, Gilles Boyer, Carlo Calenda, Lefteris Christoforou, David Cormand, Andor Deli, Engin Eroglu, Markus Ferber, José Manuel Fernandes, Jonás Fernández, Raffaele Fitto, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Eider Gardiazabal Rubial, Luis Garicano, Vlad Gheorghe, Valentino Grant, Claude Gruffat, Francisco Guerreiro, José Gusmão, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Danuta Maria Hübner, Stasys Jakeliūnas, France Jamet, Othmar Karas, Billy Kelleher, Moritz Körner, Ondřej Kovařík, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Ioannis Lagos, Aurore Lalucq, Hélène Laporte, Pierre Larrouturou, Camilla Laureti, Janusz Lewandowski, Aušra Maldeikienė, Margarida Marques, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Siegfried Mureşan, Caroline Nagtegaal, Victor Negrescu, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Andrey Novakov, Dimitrios Papadimoulis, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Dragoş Pîslaru, Evelyn Regner, Karlo Ressler, Antonio Maria Rinaldi, Dorien Rookmaker, Bogdan Rzońca, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Pedro Silva Pereira, Nicolae Ştefănuță, Paul Tang, Irene Tinagli, Nils Torvalds, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Johan Van Overtveldt, Angelika Winzig, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Damian Boeselager, Rosa D’Amato, Ilan De Basso, Nicolaus Fest, Elisabetta Gualmini, András Gyürk, Henrike Hahn, Eugen Jurzyca, Petros Kokkalis, Jan Olbrycht, Petri Sarvamaa |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
73 |
+ |
ECR |
Roberts Zīle |
PPE |
Anna-Michelle Asimakopoulou, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Lefteris Christoforou, Markus Ferber, José Manuel Fernandes, Frances Fitzgerald, José Manuel García-Margallo y Marfil, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Danuta Maria Hübner, Othmar Karas, Janusz Lewandowski, Aušra Maldeikienė, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Andrey Novakov, Jan Olbrycht, Lídia Pereira, Karlo Ressler, Petri Sarvamaa, Ralf Seekatz, Inese Vaidere, Angelika Winzig |
Renew |
Gilles Boyer, Carlo Calenda, Luis Garicano, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Billy Kelleher, Moritz Körner, Ondřej Kovařík, Caroline Nagtegaal, Dragoş Pîslaru, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Stéphanie Yon-Courtin |
S&D |
Pietro Bartolo, Marek Belka, Robert Biedroń, Ilan De Basso, Jonás Fernández, Eider Gardiazabal Rubial, Elisabetta Gualmini, Eero Heinäluoma, Aurore Lalucq, Pierre Larrouturou, Camilla Laureti, Margarida Marques, Pedro Marques, Costas Mavrides, Csaba Molnár, Victor Negrescu, Evelyn Regner, Alfred Sant, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira, Paul Tang, Irene Tinagli |
The Left |
Petros Kokkalis, Dimitrios Papadimoulis |
Verts/ALE |
Rasmus Andresen, Damian Boeselager, David Cormand, Rosa D'Amato, Claude Gruffat, Francisco Guerreiro, Henrike Hahn, Stasys Jakeliūnas, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Ernest Urtasun |
10 |
- |
ECR |
Dorien Rookmaker |
ID |
Gerolf Annemans, Gunnar Beck, Nicolaus Fest, Joachim Kuhs |
NI |
Andor Deli, Enikő Győri, András Gyürk, Lefteris Nikolaou-Alavanos |
Renew |
Engin Eroglu |
13 |
0 |
ECR |
Raffaele Fitto, Eugen Jurzyca, Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt |
ID |
Anna Bonfrisco, Valentino Grant, France Jamet, Hélène Laporte, Antonio Maria Rinaldi, Marco Zanni |
NI |
Ioannis Lagos |
The Left |
José Gusmão |
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
-
[1] Relevanz: a) Beitrag zu allen sechs Säulen; b) Beitrag zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen; c) Beitrag zur Stärkung des Wachstumspotenzials und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte; d) Sicherstellung, dass keine Maßnahme die Umweltziele erheblich beeinträchtigt; e) Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der biologischen Vielfalt, und ob er mindestens 37 % ausmacht; f) Beitrag zum digitalen Wandel und ob er mindestens 20 % ausmacht; einschließlich einer Selbsteinschätzung der Sicherheit.
Wirksamkeit: g) ob von den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen eine dauerhafte Wirkung zu erwarten ist; h) Sicherstellung einer wirksamen Überwachung und Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne.
Effizienz: i) ob die geschätzten Gesamtkosten der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne angemessen sind; j) ob die Vorkehrungen geeignet sind, Korruption, Betrug und Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
Kohärenz: k) ob der nationale Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben enthält, die kohärent sind. - [2] ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
- [3] ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
- [4] ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 184.
- [5] ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 90.
- [6] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0121.
- [7] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0219.
- [8] ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 83.
- [9] ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 79.
- [10] ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 45.
- [11] ABl. C 97 vom 28.2.2022, S. 21.
- [12] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0074.
- [13] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0204.
- [14] https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/index.html?lang=de
- [15] https://www.europarl.europa.eu/thinktank/de/research/advanced-search?textualSearch=RRF&startDate=01/07/2019&endDate=&firstCameToPage=false
- [16] Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten: COVID-19 and its economic impact on women and women’s poverty – Insights from 5 European Countries (Die COVID-19-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf Frauen und Frauenarmut – Erkenntnisse aus fünf EU-Mitgliedstaaten), Mai 2021 (https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/693183/IPOL_STU(2021)693183_EN.pdf).
- [17] Eurochild, Growing up in lockdown: Europe’s children in the age of COVID-19 (Aufwachsen im Lockdown: Europas Kinder im Zeitalter von COVID-19), 17. November 2020 (https://www.eurochild.org/resource/growing-up-in-lockdown-europes-children-in-the-age-of-covid-19/).
- [18] ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
- [19] ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
- [20] ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
- [21] ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 83.
- [22] ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 79.
- [23] https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/recovery-coronavirus/recovery-and-resilience-facility_de
- [24] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge, ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 75.
- [25] Europäische Kommission, Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft aus dem Jahr 2021, S. 15.
- [26] https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1146
- [27] OECD, Key data on Local and Regional Governments in the European Union (OECD, Eckdaten zu lokalen und regionalen Regierungen in der Europäischen Union) (Broschüre), 2018. Verfügbar unter: https://www.oecd.org/regional/EU-Local-government-key-data.pdf.
- [28] Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020“: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“(COM(2021)0350).
- [29] https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/assets/thematic_analysis/5_Health.pdf
- [30] OECD, Tackling the mental health impact of the COVID-19 crisis: An integrated, whole-of-society response (Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die psychische Gesundheit: Ein integrierter, die ganze Gesellschaft betreffender Ansatz): https://www.oecd.org/coronavirus/policy-responses/tackling-the-mental-health-impact-of-the-covid-19-crisis-an-integrated-whole-of-society-response-0ccafa0b/.
- [31] Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1.
- [32] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Pascal Canfin (Vorsitzender), Bas Eickhout (stellvertretender Vorsitzender), César Luena (stellvertretender Vorsitzender), Dan‑Ştefan Motreanu (stellvertretender Vorsitzender), Anja Hazekamp (stellvertretende Vorsitzende), Mathilde Androuët, Maria Arena, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Hildegard Bentele, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin‑Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Cyrus Engerer, Cornelia Ernst, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Raffaele Fitto, Malte Gallée, Andreas Glück, Nicolás González Casares, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Martin Hojsík, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Nicola Procaccini, Frédérique Ries, Manuela Ripa, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Ivan Vilibor Sinčić, Linea Søgaard‑Lidell, Tomislav Sokol, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet‑Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska.
- [33] Aufbau- und Resilienzscoreboard (https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/recovery-coronavirus/recovery-and-resilience-facility_en#scoreboard); Datensätze Brueghel mit dem Titel „European Union countries’ recovery and resilience plans“ (Konjunktur- und Resilienzpläne der Länder der Europäischen Union)
- [34] Green Recovery Tracker. EU Wiederaufbau: Wie grün sind die Ausgaben für den Wiederaufbau in verschiedenen Sektoren? (Microsoft Word - GRT_2021_FACTSHEET_20211221.docx (website-files.com)
- [35] Europäische Kommission, abgerufen am 16. März 2022, https://ec.europa.eu/economy_finance/recovery-and-resilience-scoreboard/disbursements.html?lang=de
- [36] ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 90.
- [37] https://www.ftm.nl/artikelen/oude-kabinet-knutselde-met-private-partijen-toch-aan-nationaal-plan-eu-herstelfonds
- [38] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Antonio Tajani (Vorsitzender und Verfasser der Stellungnahme), Gabriele Bischoff (erste stellvertretende Vorsitzende), Charles Goerens (zweiter stellvertretender Vorsitzender), Giuliano Pisapia (dritter stellvertretender Vorsitzender), Loránt Vincze (vierter stellvertretender Vorsitzender), Gerolf Annemans, Vladimír Bilčík (für Esteban González Pons), Damian Boeselager, Leila Chaibi, Włodzimierz Cimoszewicz, Gwendoline Delbos-Corfield, Pascal Durand, Angel Dzhambazki (für Geert Bourgeois), Daniel Freund, Sandro Gozi, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Sophia in 't Veld (für Guy Verhofstadt), Victor Negrescu, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Jacek Saryusz-Wolski, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Sven Simon, László Trócsányi, Rainer Wieland.
- [39] Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
- [40] Schlussbericht Kantar, S. 85.
- [41] Bürgerforum 4, Unterthema 2.3 (Förderung europäischer Werte), Empfehlung 18: „Die EU sollte näher an den Bürgern sein. Wir empfehlen, dass die EU Verbindungen zu den Bürgern und lokalen Institutionen wie kommunale Behörden, Schulen und Gemeinden aufbaut und stärkt. Dies sollte erfolgen, um die Transparenz zu erhöhen, die Bürger zu erreichen und besser mit ihnen über konkrete EU-Initiativen und allgemeine EU-Informationen zu kommunizieren.“
- [42] Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
- [43] Bürgerforum 2 (Unterthema 2.1 – Schutz der Rechtsstaatlichkeit – Empfehlung 10).