BERICHT über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung
9.6.2022 - (2022/2002(INI))
Entwicklungsausschuss
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Barry Andrews, Petros Kokkalis
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung)
PR_INI
INHALT
Seite
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
BEGRÜNDUNG
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde (Agenda 2030),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 18. November 2020 mit dem Titel „Delivering on the UN’s Sustainable Development Goals – A comprehensive approach“ (Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen – ein umfassender Ansatz) (SWD(2020)0400),
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Abteilung der VN für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten von 2022 mit dem Titel „SDG Good Practices – A compilation of success stories and lessons learned in SDG Implementation – Second Edition“ (Bewährte Verfahren für Nachhaltigkeitsziele – Erfolgsgeschichten und Erfahrungen bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung – Zweite Ausgabe),
– unter Hinweis auf den Globalen Bericht über nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2019,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. Februar 2021 über die Stärkung des Beitrags der EU zum regelbasierten Multilateralismus (JOIN(2021)0003),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 30. Juni 2017 über den neuen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik – Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft[1],
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 28. Januar 2019 mit dem Titel „2019 EU report on Policy Coherence for Development“ (EU-Bericht über Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung 2019) (SWD(2019)0020),
– unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt,
– unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis darauf, dass Lettland und die Kommission am 6. März 2015 im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten den beabsichtigten nationalen Beitrag der EU und ihrer Mitgliedstaaten beim UNFCCC hinterlegt haben,
– unter Hinweis darauf, dass Deutschland und die Kommission am 17. Dezember 2020 im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten die Aktualisierung des nationalen Beitrags der EU und ihrer Mitgliedstaaten beim UNFCCC hinterlegt haben,
– unter Hinweis auf die dritte Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba stattfand,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 30. Juni 2017 über den neuen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik – Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft[2],
– unter Hinweis auf die Arbeitsprogramme der Kommission von 2020 (COM(2020)0037), 2021 (COM(2020)0690) und 2022 (COM(2021)0645) und ihre Verweise auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Aufnahme der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Rahmen für bessere Rechtsetzung, einschließlich der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ (COM(2021)0219), der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. November 2021 mit dem Titel „Better Regulation Guidelines“ (Leitlinien für bessere Rechtsetzung) (SWD(2021)0305) und des entsprechenden Instrumentariums vom November 2021 mit dem neuen Instrument Nr. 19 zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen von 2022 mit dem Titel „New threats to human security in the Anthropocene Demanding greater solidarity“ (Neue Gefahren für die Sicherheit des Menschen im Anthropozän – Für mehr Solidarität),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2019 über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,
– unter Hinweis auf den sechsten Sachstandsbericht des IPCC vom 28. Februar 2022 mit dem Titel „Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability“ (Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates[3],
– unter Hinweis auf den Sendai-Aktionsrahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030, der auf der am 18. März 2015 in Sendai (Japan) abgehaltenen dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen zur Katastrophenvorsorge von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen angenommen wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2022 zu dem Erfordernis eines vordringlichen Aktionsplans der EU zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit inner- und außerhalb der EU in Anbetracht des russischen Einmarschs in die Ukraine[4],
– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit dem Titel „Our Common Agenda“ (Unsere gemeinsame Agenda), der der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegt und mit der am 15. November 2021 angenommenen Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 76/6 genehmigt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zum strategischen Jahresbericht über die Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung[6],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und zu dem globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015[7],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2019 mit dem Titel „Schaffung eines nachhaltigen Europas bis 2030 – bisherige Fortschritte und nächste Schritte“,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Oktober 2018,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 20. Juni 2017 mit dem Titel „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur europäischen Nachhaltigkeitspolitik[8],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“[9],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. April 2019 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer immer nachhaltigeren Union bis 2030“,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Weiterverfolgung und Überprüfung der Agenda 2030[10],
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 15. Mai 2019 zur Evaluierung des Siebten Umweltaktionsprogramms (COM(2019)0233),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020)0652),
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2019 mit dem Titel „European environment – state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),
– unter Hinweis auf den Monitoringbericht von Eurostat von 2021 über die Fortschritte bei den Nachhaltigkeitszielen in einem europäischen Kontext,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021[11],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 mit dem Titel „Bessere Indikatoren für die Bewertung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele – der Beitrag der Zivilgesellschaft“[12],
– unter Hinweis auf den Bericht über nachhaltige Entwicklung 2021 vom 14. Juni 2021 mit dem Titel „The Decade of Action for the Sustainable Development Goals“ (Aktionsdekade für die Ziele für nachhaltige Entwicklung),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2021 mit dem Titel „Ein umfassendes Konzept zur Beschleunigung der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung – Ein besserer Wiederaufbau nach der COVID-19-Krise“,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 26/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Meeresumwelt: EU-Schutz ist weit gefasst, aber nicht tiefgreifend“,
– unter Hinweis auf das Reflexionspapier der Kommission vom 30. Januar 2019 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030“ (COM(2019)0022) und insbesondere dessen Anhang III mit dem Titel „Zusammenfassung des Beitrags der Multi-Stakeholder-Plattform für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zum Reflexionspapier ,Auf dem Weg zu einem nachhaltigen Europa bis 2030‘“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Kultur und Bildung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A9-0174/2022),
A. in der Erwägung, dass es ohne eine ökologisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich nachhaltige und inklusive Entwicklung keine Klimagerechtigkeit auf europäischer und internationaler Ebene geben wird; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung daher eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass ein gerechter und fairer Übergang im Rahmen des Übereinkommens von Paris und des europäischen Grünen Deals erreicht wird;
B. in der Erwägung, dass die Folgen der COVID-19-Pandemie noch nicht in vollem Ausmaß bekannt sind, aber bereits dazu geführt haben, dass insbesondere in den Ländern des Globalen Südens, deren Gesundheitssysteme schwach sind und in denen die Impfquoten nach wie vor sehr niedrig sind, bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung erhebliche Rückschritte verzeichnet werden mussten, was wiederum zu weiteren Ungleichheiten und Armut geführt hat; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie dem Bericht der Vereinten Nationen über die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung (2021) zufolge ein „verlorenes Jahrzehnt“ für die nachhaltige Entwicklung bedeuten könnte; in der Erwägung, dass die am wenigsten entwickelten Länder aufgrund ihrer Anfälligkeit gegenüber externen Schocks besonders hart getroffen wurden; in der Erwägung, dass eine gesunde Umwelt Grundvoraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist; in der Erwägung, dass der Index der menschlichen Entwicklung für das Jahr 2020 erstmals in den 30 Jahren seit seiner Berechnung einen „steilen und beispiellosen Rückgang“ verzeichnen dürfte; in der Erwägung, dass im Jahr 2020 die Quote extremer Armut zum ersten Mal seit 20 Jahren gestiegen ist; in der Erwägung, dass andererseits die Zeit nach der COVID-19-Pandemie eine wichtige Gelegenheit bietet, die Gesellschaften so umzugestalten, dass die Bestrebungen der Ziele für nachhaltige Entwicklung erfüllt werden; in der Erwägung, dass vor der COVID-19-Pandemie eine jährliche globale Finanzierungslücke von etwa 2,5 Bio. USD zwischen der Finanzierung und dem Bedarf für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bestand; in der Erwägung, dass einer Schätzung zufolge Anfang 2021 die wirtschaftliche Unsicherheit und die pandemiebedingten Minderausgaben für den Wiederaufbau in Entwicklungsländern diese Lücke um 50 % auf 3,7 Bio. USD vergrößert haben; in der Erwägung, dass der neue Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu den Erkenntnissen aus der COVID-19-Pandemie und Empfehlungen für die Zukunft die Auswirkungen der Pandemie auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung untersuchen könnte;
C. in der Erwägung, dass dem Globalen Bericht über nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2019 und dem SDG-Index des Netzwerks „Lösungen für eine nachhaltige Entwicklung“ (SDSN) der Vereinten Nationen für 2020 zufolge kein Land, auch kein europäisches Land, im Plan liegt, alle Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 vollständig zu erreichen; in der Erwägung, dass dem Bericht über die nachhaltige Entwicklung Europas von 2021 zufolge der durchschnittliche SDG-Indexwert der EU im Jahr 2020 erstmals seit der Annahme der Ziele für nachhaltige Entwicklung nicht gestiegen ist; in der Erwägung, dass Europa nach Angaben der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wohl nur 26 (15 %) der 169 Zielvorgaben erfüllen dürfte; in der Erwägung, dass dem SDG-Index 2021 des Netzwerks „Lösungen für eine nachhaltige Entwicklung“ zufolge die OECD-Länder die Ziele der Agenda 2030 am ehesten erreichen, aber auch die stärksten negativen Spillover-Effekte erzeugen, was die Fähigkeit anderer Länder untergräbt, deren Ziele zu erreichen;
D. in der Erwägung, dass die neuen geopolitischen und humanitären Gegebenheiten, die durch die rechtswidrige Invasion Russlands in die Ukraine und den dort herrschenden Krieg entstanden sind, enorme Auswirkungen auf die allgemeine Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung haben, insbesondere in Bezug auf das Vorgehen gegen Ungleichheiten, Armut und Hunger, und den Zeitplan für ihre Umsetzung bis 2030 behindern könnten; in der Erwägung, dass ein neuer politischer Impuls für die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung dringend erforderlich ist, um den Auswirkungen von COVID-19 und den weltweiten Folgen des russischen Einmarschs in die Ukraine Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, erneuerbare Energiequellen zu finanzieren, um für die Übereinstimmung mit den Zielen der Agenda 2030 zu sorgen und einen zukünftigen globalen finanziellen Druck im Energiesektor zu vermeiden;
E. in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet ist, die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in alle innen- oder außenpolitischen Maßnahmen einzubeziehen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken könnten; in der Erwägung, dass es für die weltweite Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele von entscheidender Bedeutung ist, in sämtlichen Politikbereichen der EU Übereinstimmung zu erreichen; in der Erwägung, dass politische Kohärenz für nachhaltige Entwicklung ein Ansatz ist, um die verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung ganzheitlich auf allen Ebenen der Politikgestaltung zu integrieren, und dass sie ein zentrales Element der Maßnahmen der EU zur Umsetzung der Agenda 2030 ist; in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrer Arbeitsunterlage vom 18. November 2021 mit dem Titel „Delivering on the UN’s Sustainable Development Goals – A comprehensive approach“ (Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen – ein umfassender Ansatz) dazu verpflichtet hat, bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung einen ressortübergreifenden Ansatz zu verfolgen, der von Präsidentin von der Leyen koordiniert wird; in der Erwägung, dass der Übergang zu einer Wirtschaft des Wohlergehens, in der der Planet mehr zurückbekommt, als von ihm genommen wird, und die in das Achte Umweltaktionsprogramm der EU eingebunden und in den vorrangigen Zielen für 2030 und 2050 verankert ist, erfordert, dass die EU bei der Politikgestaltung einen ganzheitlicheren Ansatz erarbeitet;
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und der Europäische Rat die Kommission seit der Annahme der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2015 wiederholt aufgefordert haben, eine übergreifende Strategie zur vollständigen Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung anzunehmen;
G. in der Erwägung, dass zwischen Gesundheitskrisen, Umweltkrisen und Klimakrisen eine starke gegenseitige Abhängigkeit besteht; in der Erwägung, dass diese Krisen sich in den kommenden Jahren insbesondere infolge des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt verschärfen werden;
H. in der Erwägung, dass die Fähigkeit, Daten für die SDG-Indikatoren bereitzustellen, in mehreren Entwicklungsländern begrenzt ist, was die Bewertung von Fortschritten ernsthaft behindern kann;
I. in der Erwägung, dass die Kluft zwischen den reichsten und den ärmsten Menschen und Ländern stetig größer wird; in der Erwägung, dass der Abbau der Ungleichheiten (Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 10) von strategischer Bedeutung ist und im Mittelpunkt der gemeinsamen Maßnahmen zur Umsetzung der Agenda 2030 stehen sollte;
J. in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung alle wichtigen Fragen abdecken, mit denen die Menschheit konfrontiert ist, und nicht nur mit der Entwicklungspolitik verknüpft sind, sondern auch allgemeinere öffentliche Maßnahmen auf europäischer Ebene betreffen;
K. in der Erwägung, dass die EU mit ihrem Engagement für die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung anerkannt hat, dass die Würde des Menschen von grundlegender Bedeutung ist und dass die Ziele und Zielvorgaben der Agenda für alle Nationen und Menschen und für alle Teile der Gesellschaft erreicht werden sollten;
L. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente Verantwortung dafür tragen, dass die nachhaltige Entwicklung in ihre Maßnahmen eingebettet wird, um Abschottungen entgegenzuwirken;
M. in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung auf zunehmende Ungleichheiten, den Klimawandel, den Verlust der Biodiversität und die zunehmende Abfallproduktion ausgerichtet sind; in der Erwägung, dass alle diese Faktoren die Lebensbedingungen der Menschen beeinträchtigen;
N. in der Erwägung, dass die hochrangige Multi-Stakeholder-Plattform der EU für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, die von 2017 bis 2019 aktiv war, zur Unterstützung und Beratung der Kommission eingerichtet wurde und ein Forum für den sektorübergreifenden Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene bot, indem Interessenvertreter der Zivilgesellschaft, von regierungsunabhängigen Organisationen, der Privatwirtschaft und dem Unternehmenssektor zusammenbracht wurden;
O. in der Erwägung, dass in Anbetracht all dessen eine europäische Governance-Strategie, bei der die Ziele für nachhaltige Entwicklung in einen übergreifenden Ansatz integriert werden, besser aufeinander abgestimmte und effizientere öffentliche Maßnahmen ermöglichen würde; in der Erwägung, dass beispielsweise das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 (Leben unter Wasser), das auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung abzielt, als Teil einer integrierten Meerespolitik umgesetzt werden sollte;
P. in der Erwägung, dass die weltweiten Fortschritte bei den Nachhaltigkeitszielen aufgrund unzureichender Überwachungskapazitäten, insbesondere in den Entwicklungsländern, nur wenig bekannt sind;
Q. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die bestehenden Schuldenprobleme der Entwicklungsländer drastisch verschärft hat, was ihre Bemühungen um die Mobilisierung ausreichender Ressourcen zur Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung weiter gefährdet; in der Erwägung, dass folglich weitere Bemühungen um einen Schuldenerlass dringend erforderlich sind, um das Umsichgreifen von Zahlungsausfällen in Entwicklungsländern zu verhindern und Investitionen in Aufbaumaßnahmen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erleichtern;
R. in der Erwägung, dass gemäß dem sechsten Sachstandsbericht des IPCC von 2022 der Klimawandel zu einer wachsenden Wasserversorgungs- und Ernährungsunsicherheit führt, wodurch Bemühungen, die Nachhaltigkeitsziele zu erfüllen, beeinträchtigt werden;
S. in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung eine subnationale und lokale Dimension haben;
T. in der Erwägung, dass die Weltmeere riesige Reservoirs für die Biodiversität sind und bei der Regulierung des Weltklimas den höchsten Stellenwert haben; in der Erwägung, dass ihre Erhaltung für die nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist, zur Beseitigung von Armut beiträgt und für eine nachhaltige Existenzgrundlage und die Ernährungssicherheit von Milliarden von Menschen sorgt;
U. in der Erwägung, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung universell und unteilbar sind; in der Erwägung, dass sie für alle Akteure, einschließlich des öffentlichen und privaten Sektors, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner, gemeinsam gelten;
V. in der Erwägung, dass die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung mit ihren 169 Zielvorgaben und den dazugehörigen Indikatoren den einzigen gemeinsamen, politisch vereinbarten Rahmen für evidenzbasierte Maßnahmen darstellen;
Einleitung
1. bekräftigt seine Verpflichtung zur Agenda 2030, ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung und die Zusage, niemanden und keinen Ort zurückzulassen; betont, dass angesichts der derzeitigen Pandemie und künftiger Pandemien und der Folgen des Kriegs in der Ukraine die Agenda 2030 eine einzigartige Möglichkeit bietet, eine Wirtschaft des Wohlergehens zu erreichen und eine gerechtere, fairere, inklusivere, nachhaltigere und resilientere Welt aufzubauen; erkennt an, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung ein gemeinsames Anliegen aller Menschen sind; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und zur Achtung und Förderung der Menschenrechte, des Rechts auf Gesundheit, der lokalen Gemeinschaften, von Flüchtlingen und Migranten, Kindern, Minderheitengruppen, Menschen in prekären Situationen, des Rechts auf Entwicklung, der Gleichstellung der Geschlechter, der Stärkung der Rolle der Frauen und der Generationengerechtigkeit zu ergreifen;
2. erinnert daran, dass keine acht Jahre mehr verbleiben, um die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, und dass die 2020er-Jahre zur Aktionsdekade der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung erklärt wurden;
3. unterstreicht, dass die Umsetzung der Agenda 2030 dazu beitragen wird, einen fairen und integrativen grünen und digitalen Wandel zu erreichen, der im Einklang mit den Zielen und Maßnahmen der EU steht, die im europäischen Grünen Deal und im Digitalen Kompass 2030 dargelegt sind;
Governance
4. begrüßt die Zusage der Präsidentin der Kommission, bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU einen ressortübergreifenden Ansatz zu verfolgen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Portfolio jedes Kommissionsmitglieds durchgängig zu berücksichtigen; fordert daher die Kommission und ihre Präsidentin auf, weiter aufzuzeigen, wie der ressortübergreifende Ansatz für die Ziele für nachhaltige Entwicklung auf EU-Ebene umgesetzt wird; führt jedoch an, dass dieser Ansatz nur unter einer Führung auf höchster Ebene und mit einem konkreten Plan zur Gewährleistung eines umfassenden Vorgehens in der gesamten Kommission wirksam sein kann; bedauert, dass es seit 2019 kein einziges Kommissionsmitglied mehr gibt, das für die interne und externe Umsetzung und Koordinierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zuständig ist, was zu einem zersplitterten Vorgehen führte, das dem Grundsatz der Politikkohärenz für nachhaltige Entwicklung zuwiderläuft; schlägt außerdem vor, dass die Kommission einen Sonderbeauftragten für die Ziele für nachhaltige Entwicklung ernennt, der dem zuständigen Kommissionsmitglied unterstellt ist und kohärente Maßnahmen in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung weltweit durch das auswärtige Handeln der EU fördern soll;
5. bekräftigt, dass die Agenda 2030 ein hohes Maß an gesellschaftlicher Legitimität und eine echte politische Neuausrichtung erfordert, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden können, was nur möglich ist, wenn die Ziele für nachhaltige Entwicklung als Chance für die Bürgerinnen und Bürger gesehen werden; hebt die Bedeutung der Medien in diesem Zusammenhang hervor; weist darauf hin, dass die strukturierte Einbindung von Interessengruppen und Multi-Stakeholder-Partnerschaften zentrale Elemente der Ziele für nachhaltige Entwicklung sind; bedauert zutiefst, dass das Mandat der Multi-Stakeholder-Plattform 2019 nicht erneuert wurde, und fordert ihre umgehende Wiedereinsetzung oder die Einrichtung eines neuen Systems für strukturierten Einsatz mit einer ausgewogenen, diversifizierten und demokratischen Vertretung, die zivilgesellschaftliche Organisationen, lokale Basisorganisationen, die Privatwirtschaft (u. a. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und von Erzeugern geführte Organisationen), Gewerkschaften, Genossenschaften, Hochschulen und Forschungsinstitute, regionale und lokale Regierungen und marginalisierte Gruppen abdeckt; hebt den zentralen Stellenwert all dieser Interessenträger hervor, da sie die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die Regierungen genau überwachen und unmittelbar zur nachhaltigen Entwicklung beitragen; fordert eine stärkere Einbeziehung und Konsultation dieser Gruppen; betont, dass die Multi-Stakeholder-Plattform systematisch mit der Arbeitsgruppe zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zusammenarbeiten sollte, damit für eine echte Beteiligung der Mitgliedstaaten gesorgt ist;
6. stellt fest, dass ein Mangel an Rechenschaftspflicht, Transparenz und guter Regierungsführung erhebliche negative Auswirkungen auf die Umsetzung der Agenda 2030 sowohl in den Industrie- als auch in den Entwicklungsländern hat, und betont, dass Korruptionsbekämpfung und Integrität gefördert werden müssen, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung schneller umgesetzt und Fortschritte konsequent überwacht werden;
7. betont, dass die Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der gesamten Innen- und Außenpolitik der EU über eine Kartierung hinausgehen sollten; weist darauf hin, dass viele innenpolitische Maßnahmen der EU nicht nur zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen, sondern auch einen ganz erheblichen ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Übertragungseffekt auf Entwicklungsländer und auf gefährdete Gruppen und Bevölkerungsteile haben; besteht daher darauf, dass das innere und auswärtige Handeln der EU besser koordiniert werden müssen, um weitere Fortschritte auf globaler Ebene zu erzielen; betont, dass es eines integrierten Ansatzes bedarf, der systembezogene Lösungen erfordern würde; würdigt die erzielten Fortschritte im Kapazitätenaufbau, betont jedoch, dass es wichtig ist, die Übereinstimmung und Koordination der Tätigkeiten bezüglich des Kapazitätenaufbaus überall in der EU zu verstärken;
8. spricht sich entschieden für eine größere Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Rahmen des wegweisenden Legislativpakets „Fit für 55“[13], der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik, der gemeinsamen Handelspolitik und der Arbeit der Kommission im Allgemeinen aus; bedauert, dass das Fehlen einer Strategie zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung die Verwirklichung der Politikkohärenz erschwert, da es keine klaren, messbaren und zeitlich gebundenen EU-weiten Zielvorgaben gibt, über die für alle Nachhaltigkeitsziele berichtet werden kann; fordert, dass der nachhaltigen Entwicklung während des gesamten Politikzyklus (Planung, Durchführung, Bewertung) Priorität eingeräumt wird und dass bei Folgenabschätzungen, Offenlegungsvorschriften und der externen Berichterstattung all ihre Dimensionen systematisch berücksichtigt werden; schlägt eine interne Prüfung durch die Kommission vor, um die Innen- und Außenpolitik der EU aufeinander abzustimmen; betont, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung das Rückgrat der öffentlichen Maßnahmen der Union bilden sollten;
9. fordert die Kommission auf, wie vom Europäischen Rat im Oktober 2018 gefordert, aufbauend auf den Entschließungen und politischen Richtlinien der EU, die auf die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung abzielen, eine neue, hochrangige EU-Strategie für die Umsetzung der Agenda 2030 anzunehmen, da nur noch acht Jahre verbleiben, um die Agenda 2030 zu verwirklichen, und somit eine umgehende Umsetzung im Einklang mit der Aktionsdekade zur Verwirklichung der globalen Ziele erforderlich ist; ist der Ansicht, dass in einer derartigen Strategie zumindest folgende Punkte festgelegt werden sollten:
a) ein neuer Steuerungsrahmen unter der Leitung eines einzigen hochrangigen Kommissionsmitglieds, das für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in allen Bereichen verantwortlich ist und die neue Multi-Stakeholder-Plattform systematisch konsultiert,
b) eine überarbeitete Reihe konkreter messbarer, EU-weiter, zeitgebundener Ziele, um die Ambitionen der EU zu stärken, und konkrete Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung,
c) ein aktualisiertes Überwachungssystem und Indikatoren, in deren Rahmen die internen und externen Auswirkungen der EU auf weltweite Fortschritte bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung berücksichtigt werden,
d) ein einheitlicher Finanzplan zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU, der mit den vorstehend genannten Zielen verknüpft ist,
e) ein Plan für die diplomatische und internationale Zusammenarbeit der EU im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, unter der Leitung eines Sonderbeauftragten für die Ziele für nachhaltige Entwicklung, um für eine gerechte Lastenteilung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;
ersucht die Präsidentin des Europäischen Parlaments, die Präsidentin der der Kommission und den Präsidenten des Rates, dieser Strategie eine interinstitutionelle Erklärung beizufügen, mit der die Verpflichtung der EU im Hinblick auf die Agenda 2030 bekräftigt wird; betont, dass diese Strategie bis spätestens Juni 2023 veröffentlicht werden sollte, damit die EU eine führende Rolle dabei einnehmen kann, der Agenda 2030 auf dem Nachhaltigkeitsgipfel im September 2023 neues Leben einzuhauchen; betont, dass die Strategie regelmäßig überprüft und mit Korrekturmaßnahmen in Bereichen einhergehen sollte, in denen der Fortschritt als stockend oder unzureichend erachtet wird;
10. unterstreicht, dass die Koordinierung innerhalb der Organe der EU und zwischen ihnen eine Voraussetzung dafür ist, die Wirksamkeit der Maßnahmen der EU zu steigern; fordert die Einsetzung einer interinstitutionellen Task-Force, die sich aus Vertretern des Parlaments, der Kommission und des Rates zusammensetzt und die den strukturierten Dialog über die Ziele für nachhaltige Entwicklung voranbringen soll; ist der Auffassung, dass die Task-Force, die vierteljährlich zusammentreten sollte, die Verantwortung für die Koordinierung der Bemühungen der EU zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung innerhalb der EU und weltweit übernehmen sollte; vertraut darauf, dass die Kommission die gesetzgebenden Organe regelmäßig über die politischen Entwicklungen und die Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung informieren wird;
11. begrüßt die Einbeziehung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in die für 2021 geplante Überarbeitung des Instrumentariums für eine bessere Rechtsetzung, einschließlich der Mitteilung, der Leitlinien und des Instrumentariums selbst, insbesondere des speziellen Instruments zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Angabe einschlägiger Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung für die verschiedenen Arten von Auswirkungen;
12. ist der Ansicht, dass die Annahme der neuen umfassenden Umsetzungsstrategie auf einem Bottom-up-Ansatz beruhen sollte, dem eine Bestandsaufnahme der Ziele für nachhaltige Entwicklung und ein breit angelegter, strukturierter, inklusiver und sinnvoller öffentlicher Konsultationsprozess vorausgehen sollte, der wiederum mit einem Plan für eine umfassende Einbeziehung und Beteiligung der Bürger, einschließlich der Zivilgesellschaft, einschlägiger Vertreter der Industrie und allgemein der Privatwirtschaft, der Gewerkschaften, der Wissenschaft, regionaler und lokaler Regierungen sowie von Minderheiten und schutzbedürftigen Gruppen, einhergehen sollte;
13. fordert die Kommission auf, der kommenden Agenda der Vereinten Nationen für die Zeit nach 2030 mit einem Fahrplan von Zielen und Maßnahmen zur Planung der nächsten Ziele für nachhaltige Entwicklung vorzugreifen;
Überwachung
14. fordert das Parlament auf, einen ständigen Berichterstatter für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu ernennen, der mit dem Präsidium und ausschussübergreifend sowie mit der Multi-Stakeholder-Plattform zusammenarbeitet; schlägt ferner vor, dass jeder Ausschuss ein für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung verantwortliches Mitglied benennt und dass diese verantwortlichen Mitglieder untereinander und mit dem ständigen Berichterstatter vierteljährlich zusammentreten, um Kohärenz zu gewährleisten;
15. betont, dass auch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente beteiligt werden müssen, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass die nachhaltige Entwicklung in allen Verfahren berücksichtigt wird und verkrustete Strukturen aufgebrochen werden; betont, dass es wichtig ist, dass das Parlament am jährlich stattfindenden hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung teilnimmt und einen entsprechenden Beitrag leistet, und unterstreicht die Bedeutung, die ein jährlicher Bericht über die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in dieser Hinsicht spielen könnte;
16. weist darauf hin, dass die tatsächlichen Auswirkungen der EU auf die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung in der EU und weltweit erst dann besser nachvollziehbar sein werden, wenn bestehende Datenlücken, auch im Zusammenhang mit dem Mangel an aufgeschlüsselten Daten, und Anfälligkeiten in den Informationssystemen beseitigt werden, indem unter Achtung der Datenschutzvorschriften und-regelungen die Nutzung vorhandener statistischer Daten aus einer Vielzahl von Quellen intensiviert wird und Frontier-Daten und künstliche Intelligenz einbezogen werden; ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Fortschritte bei allen 169 Teilzielen zu überwachen; fordert die EU auf, die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern erheblich zu vertiefen, um die globale Datenlücke zu schließen, die durch unzureichende Überwachungskapazitäten und uneinheitliche Herangehensweisen entstanden ist;
17. begrüßt die jährlichen Berichte von Eurostat über die Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung; fordert eine jährliche Überprüfung der Indikatoren von Eurostat in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung unter systematischer Beteiligung regionaler und lokaler Regierungen und zivilgesellschaftlicher Organisationen im Einklang mit der Überprüfung von 2021; betont, dass eine nachhaltige Entwicklung inhärent grenz- und sektorübergreifend ist; bekräftigt seine Bereitschaft, sich mit den nachteiligen Spillover-Effekten der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf andere Regionen zu befassen; begrüßt die Arbeit, die Eurostat zu diesem Zweck in die Wege geleitet hat, und den ersten Versuch, diese Spillover-Effekte teilweise zu beziffern, betont jedoch, dass diese Methode weiterentwickelt werden muss, damit dem globalen Fußabdruck der EU ausreichend Rechnung getragen wird[14]; fordert, dass der für jedes Ziel festgelegte Indikator über die Obergrenze von sechs hinaus erweitert wird, um dem auswärtigen Handeln der EU, den europäischen Liefer- und Wertschöpfungsketten und den Spillover-Effekten des Verbrauchs in der EU Rechnung zu tragen8;
18. betont, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Ökonomie des Wohlergehens umgesetzt werden müssen, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich das Dashboard „Über das BIP hinaus“ und die entsprechenden Indikatoren vorzulegen, wie sie im Achten Umweltaktionsprogramm der EU festgelegt sind, das die Menschen und ihr Wohlergehen in den Mittelpunkt der Politikgestaltung stellt; fordert die Kommission auf, die Einbeziehung alternativer Fortschrittsmessmethoden in die Überwachung der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in Betracht zu ziehen, darunter den Index des sozialen Fortschritts;
19. betont, dass ein Mindestmaß an Datenaufschlüsselung und statistischer Aufschlüsselung eingerichtet werden sollte, die an den globalen Rahmen für die Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung angeglichen ist und mit den einzelnen Zielen für nachhaltige Entwicklung in der EU im Zusammenhang steht, wobei gegebenenfalls geografischer Standort, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Einkommen, Bildungsniveau, Alter, Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Migrationsstatus, Beeinträchtigung und andere Merkmale erfasst werden sollten und die Grundsätze des menschenrechtsbasierten Ansatzes für Daten berücksichtigt werden sollten; begrüßt die Initiative der Kommission, Marker zur Messung von Ungleichheiten in diesem Bereich festzulegen; ersucht Eurostat, alle Vorbereitungen zu treffen, die erforderlich sind, um diese Aufschlüsselungsebene im Einklang mit den Leitlinien und Prioritäten, die von der Interinstitutionellen Sachverständigengruppe über die Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegt und an den EU-Kontext angepasst wurden, in die kommenden Überprüfungsberichte aufzunehmen;
20. weist darauf hin, dass freiwillige nationale Überprüfungen das zentrale Werkzeug der Rechenschaftspflicht im Rahmen der Agenda 2030 sind; weist erneut darauf hin, dass nationale Überprüfungen eine wichtige Möglichkeit sind, Spannungen und Zielkonflikte zwischen den einzelnen Zielen für nachhaltige Entwicklung zu ermitteln und einen iterativen Prozess der Anpassung von Strategien auf der Grundlage erreichter Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zu schaffen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich an den freiwilligen nationalen Überprüfungen zu beteiligen und die bei dieser Gelegenheit abgegebenen Empfehlungen in sinnvoller Weise zu berücksichtigen und umzusetzen; fordert die Kommission auf, im Rahmen des hochrangigen politischen Forums für nachhaltige Entwicklung 2023 und danach jährlich eine freiwillige Überprüfung der EU vorzulegen und auf eine weitere Standardisierung der nationalen freiwilligen Überprüfungen zu drängen, wobei der Schwerpunkt auf den einzelnen ausschließlichen und geteilten Zuständigkeiten der EU liegt, aber auch eine Bewertung der aggregierten positiven und negativen Auswirkungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf den globalen Fortschritt bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung enthalten ist; ist der Ansicht, dass eine solche Überprüfung auf einem überarbeiteten Satz von Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung beruhen sollte und interne Prioritäten, Diplomatie und internationale Maßnahmen zur Wiederherstellung und zum Schutz der globalen Gemeingüter und zur Bewältigung internationaler Auswirkungen interner Strategien der EU sowie die positiven und negativen Aspekte des Handelns der EU umfassen sollte;
21. erkennt den Stellenwert der freiwilligen lokalen Überprüfungen und freiwilligen subnationalen Überprüfungen für die Umsetzung der einzelnen Ziele für nachhaltige Entwicklung an; fordert die Kommission auf, das Parlament in Bezug auf die freiwillige Überprüfung der EU im Vorfeld des Nachhaltigkeitsgipfels 2023 zu konsultieren und entsprechend zu unterrichten; betont, dass eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene in der EU entwickelt werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit des Programms der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen; befürwortet die Weiterentwicklung der Initiative der Vereinten Nationen „Localising the Sustainable Development Goals“ (Lokalisierung der Nachhaltigkeitsziele), um die Anstrengungen zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 zu beschleunigen und auszuweiten; lobt die Arbeit der Gemeinsamen Forschungsstelle in Bezug auf die Lokalisierung der Agenda 2030 und das europäische Handbuch für freiwillige lokale Überprüfungen der Ziele für nachhaltige Entwicklung, das offizielle und experimentelle Indikatoren enthält, die für die Einrichtung eines wirksamen Systems für die lokale Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung speziell für europäische Städte von Nutzen sind; begrüßt das vom Europäischen Parlament initiierte Pilotprojekt „Monitoring the SDGs in the EU regions – Filling the data gaps“ (Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Regionen der EU – Datenlücken schließen), in dessen Rahmen eine Reihe vereinheitlichter Indikatoren für die Regionen der EU zur Überwachung der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegt und getestet werden und der Weg für ein systematisches Überprüfungsverfahren in den Regionen der EU geebnet wird;
22. fordert die Kommission auf, jedes Jahr anlässlich der Rede zur Lage der Union eine Bilanz der erzielten Fortschritte und der Ergebnisse des jährlichen Überwachungsberichts von Eurostat über die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu ziehen; erwartet, dass das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission die Ziele für nachhaltige Entwicklung als jährliche Priorität enthält, einschließlich konkreter Vorschläge für legislative oder nichtlegislative Initiativen, die zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen sollen, und dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung im gesamten jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission durchgehend berücksichtigt werden;
23. erkennt die Bedeutung der Berichterstattung des Privatsektors für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung an; hebt hervor, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflicht von Unternehmen, sofern sie Gegenstand einschlägiger Prüfungen sind, einen wichtigen Rahmen für die Förderung einer stärkeren Rechenschaftspflicht im Privatsektor in Bezug auf die sozialen und ökologischen Auswirkungen von Unternehmen und ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung darstellen können; fordert alle Akteure in der gesamten Gesellschaft, einschließlich privater Einrichtungen, auf, über die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung regelmäßig freiwillig Bericht zu erstatten;
24. fordert die Kommission auf, ein Online-Forum für den Austausch über bewährte Verfahren für Initiativen auf lokaler Ebene zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung einzurichten, das nach den einzelnen Zielen organisiert ist; schlägt vor, dass das Forum als Teil der externen und internen Tätigkeiten der EU zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beworben wird;
Haushalt und Finanzierung
25. betont, dass der Unionshaushalt – in Verbindung mit dem Aufbaupaket NextGenerationEU – angesichts seines Umfangs von insgesamt 1,8 Bio. EUR, seiner langfristigen Reichweite und seiner multinationalen Dimension ein entscheidendes Werkzeug ist, wenn es um die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung geht[15];
26. weist mit Besorgnis darauf hin, dass die öffentliche Verschuldung im globalen Süden bereits vor COVID-19 ein beispielloses Niveau erreicht hatte, was dazu führte, dass ein zunehmender Anteil der öffentlichen Haushalte zur Bedienung der Auslandsschulden verwendet wurde und dadurch die Fähigkeit der Regierungen, grundlegende öffentliche Dienstleistungen angemessen zu finanzieren und bereitzustellen, beeinträchtigt wurde; ist besorgt darüber, dass die aktuelle Krise diese bereits bestehenden Schuldenanfälligkeiten verschärft hat; fordert, dass unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein multilateraler Umschuldungsmechanismus geschaffen wird, um die Schuldenkrise in Entwicklungsländern und den Finanzierungsbedarf der Agenda 2030 anzugehen;
27. hebt hervor, dass es wichtig ist, den Beitrag der EU zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung präzise und umfassend zu messen, da dies eine wesentliche Bedingung für die Verwirklichung der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung ist; begrüßt die von der Kommission ausgegebenen Ausgabenziele für die öffentliche Entwicklungshilfe im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie ihre Maßnahmen zur Nachverfolgung der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutz, Biodiversität, saubere Luft, Migration und die Gleichstellung der Geschlechter[16]; begrüßt, dass in einer Reihe von Politikbereichen Systeme für die Berichterstattung in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung eingerichtet wurden, unter anderem in der Entwicklungszusammenarbeit; bedauert jedoch, dass trotz der Zusage der Kommission vom November 2020 unzureichende Fortschritte dahingehend erzielt wurden, die Mittel und Ausgaben im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung in ihrer Gesamtheit nachzuverfolgen – mit Ausnahme des Bereichs des auswärtigen Handelns, wie in einer Überprüfung des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2019 dargelegt – und Unstimmigkeiten bei den Ausgaben zu ermitteln, wobei diese beiden Umstände die Fähigkeit der EU und von Drittländern beeinträchtigen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft; beharrt daher darauf, dass die Ausgaben für die Ziele für nachhaltige Entwicklung umfassend nachverfolgt werden müssen, und zwar unter Verwendung spezieller Methoden, beispielsweise in Bezug auf Ungleichheiten (Ziel Nr. 10) und deren strategische Bedeutung für die Umsetzung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung; bekräftigt, dass dies bedeutet, über die bestehende Bestandsaufnahme im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt hinauszugehen; stellt mit Besorgnis fest, dass der Umfang der öffentlichen Entwicklungshilfe in den letzten Jahren für Entwicklungsländer im Allgemeinen und für die am wenigsten entwickelten Länder im Besonderen schrittweise zurückgegangen ist, und fordert die EU auf, ihr Ziel zu erreichen, mindestens 20 % der öffentlichen Entwicklungshilfe für die menschliche Entwicklung bereitzustellen, da dies ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist; betont, dass Geldgeber einer Finanzierung auf der Grundlage von Zuschüssen den Vorrang geben müssen, vor allem für die am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer nicht tragbaren Schuldenbelastungen; fordert die Kommission auf, die aktuellen Finanzierungsinstrumente zu verstärken, um zu erreichen, dass die europäischen Tätigkeiten und Lieferketten bis 2030 emissionsneutral sind;
28. betont, dass Schulungen zum Kapazitätsaufbau für KMU finanziert werden müssen, damit diese lernen, wie sie die Ziele für nachhaltige Entwicklung in ihrer täglichen Arbeit umsetzen können;
29. begrüßt die Maßnahmen, die mit Blick auf die umfassende Integration der Ziele für nachhaltige Entwicklung in das Europäische Semester getroffen wurden, auch im Rahmen des Jahresberichts zum nachhaltigen Wachstum und durch die Einbeziehung des jährlichen von Eurostat erstellten Monitoring-Berichts über Fortschritte bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung als Teil des Frühjahrspakets des Europäischen Semesters; bekräftigt seine Unterstützung für die Einbeziehung von Indikatoren für die biologische Vielfalt in das Europäische Semester; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Ambitionsniveau ihrer nationalen Reaktionen auf die Umsetzung der Agenda 2030 anzuheben; begrüßt, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Mittelpunkt des Herbstpakets stehen, insbesondere die an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung, eine Strategie „über das BIP hinaus“ zu verfolgen, um die Nachhaltigkeitsziele vollständig in ihre nationalen Reaktionen einzubinden; fordert die Kommission auf, die Reform des Europäischen Semesters fortzuführen, um ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Prioritäten zu schaffen, damit der langfristige soziale, ökologische und wirtschaftliche Wandel vorangetrieben wird und die Integration der Agenda 2030, der Europäischen Säule sozialer Rechte und des europäischen Grünen Deals auf allen Ebenen verbessert wird, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend einbezogen werden und Reformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten ergänzt werden sollten; ist der Auffassung, dass durch eine solche Reform sichergestellt werden sollte, dass eine europäische politische Koordinierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung nicht zu einem politischen Prozess führt, der parallel zum Europäischen Semester verläuft, sondern vielmehr aus einem integrierten und kohärenten Ansatz auf der Grundlage eines neuen Pakts für nachhaltige Entwicklung besteht; erwartet, dass der Prozess des Europäischen Semesters die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung verbessert;
30. unterstützt den europäischen Grünen Deal; plädiert für ein besseres Verständnis der synergistischen Rolle der Ziele für nachhaltige Entwicklung bei der Bekämpfung des Klimawandels und hebt in diesem Zusammenhang die Nützlichkeit der Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere des Ziels Nr. 13 hervor sowie die Möglichkeit, sowohl an der Bewältigung von Zielkonflikten als auch an der Sicherstellung der Kohärenz der Maßnahmen im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu arbeiten;
31. fordert eine umfassende Kartierung der Finanzausstattung der politischen Maßnahmen, Programme und Fonds der EU, die durch die zusätzlichen Mittel aus NextGenerationEU verstärkt wurde, um ein ökologischeres, digitaleres und widerstandsfähigeres Europa zu schaffen, einschließlich einer Bestandsaufnahme darüber, ob die Investitionen und Strukturreformen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität im Einklang mit den Zielvorgaben der Agenda 2030 stehen; fordert die vollständige Umsetzung der Methodik zur Verfolgung klimabezogener Ausgaben und des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen sowie die vollständige Umsetzung der durch die Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegten sozialen und demografischen Prioritäten und der Europäischen Säule sozialer Rechte;
32. betont, dass die öffentliche und private Finanzierung an die Ziele für nachhaltige Entwicklung angeglichen werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Agenda 2030 in die politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften in den Bereichen Wirtschaft und Finanzen einzubeziehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in einem Kontext, in dem öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) nach wie vor eine knappe Ressource ist, Mischfinanzierungsmaßnahmen auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie einen Mehrwert für die lokale Wirtschaft schaffen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Partnerschaften mit inländischen Unternehmen in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nachhaltige und inklusive Geschäftsmodelle verfolgen, in größerem Umfang zu priorisieren;
33. weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass der öffentliche und der private Sektor im Hinblick auf die Förderung und Finanzierung einer nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten; weist darauf hin, dass die Finanzinstitute Strategien und Ziele festlegen und annehmen müssen, damit die Finanzportfolios in Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung gebracht werden, und dass sie regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten müssen; fordert eingehende Diskussionen und eine Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft, um die private Finanzierung zu fördern und die Erstellung jährlicher Arbeitsrichtlinien in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung für Kleinstunternehmen und KMU, Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, insbesondere aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Schuldentragfähigkeit bei der Mischfinanzierung einen umsichtigen Ansatz zu verfolgen und dafür zu sorgen, dass alle durch Mischfinanzierung mobilisierten Finanzmittel der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, der Nachhaltigkeit und den Grundsätzen der Mischfinanzierung des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe entsprechen;
34. stellt fest, dass die EU nach wie vor keinen ausgewiesenen Plan für die Finanzierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung hat; ermahnt die Kommission, in Anbetracht der geschätzten jährlichen Finanzierungslücke bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Höhe von 3,7 Billionen USD in der Zeit nach COVID-19[17] umgehend einen solchen Plan vorzulegen; betont, dass keine umfassende Nachverfolgung der Ausgaben für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen des EU-Haushalts möglich ist, wenn es keinen solchen Plan mit eindeutig definierten, bezifferbaren Zielvorgaben gibt;
35. fordert die EU auf, die Zusagen in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen und in die Aus- und Weiterbildung von Flüchtlingen und Migranten zu investieren, um dafür zu sorgen, dass sie in der Lage sind, ihr Potenzial in den Gemeinschaften und Volkswirtschaften ihres jeweiligen Aufnahmelands zu erreichen;
36. nimmt die Änderungen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung zur Kenntnis, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2021 dargelegt sind; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Agenda 2030 in den Mittelpunkt der neuen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung zu stellen, um sie wirkungsvoller, effizienter, koordinierter und integrativer zu gestalten; hebt das Potenzial einer vollständig funktionsfähigen europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung hervor, wenn es darum geht, die weltweite Finanzierungslücke im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu schließen; fordert eine stärkere Kooperation und Kohärenz zwischen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, den nationalen Entwicklungsbanken und anderen kleinen und mittelgroßen Finanzakteuren, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Investitionsprojekten mit einem Wert von unter 5 Mio. EUR, um eine größere Wirkung im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu erzielen; fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Leitlinien für eine ganzheitliche Nachhaltigkeitsprüfung von Unionsmitteln im Einklang mit dem Konzept „Team Europa“ zu entwickeln, um sowohl Wirksamkeit als auch Effizienz in der europäischen Entwicklungspolitik sicherzustellen; fordert, dass das Konzept „Team Europa“ genutzt wird, um für eine enge Abstimmung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten zu sorgen, damit die Agenda 2030 verwirklicht werden kann; fordert die EU auf, eine führende Rolle bei der Mobilisierung angemessener Finanzmittel aus den Industrieländern zu übernehmen, um die Umstellungen im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung und die dringend notwendigen Anpassungen an den Klimawandel in den am stärksten gefährdeten Ländern zu unterstützen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass mit der neuen europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung das Ziel verfolgt wird, das multilaterale System der öffentlichen Finanzen wiederherzustellen, um der nicht nachhaltigen Kreditvergabe einiger Länder, die sich nicht an dem System beteiligen, ein Ende zu setzen;
37. hebt hervor, dass es dringend notwendig ist, das Engagement und die Maßnahmen im Hinblick auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Finanzierung in diesem kritischen Jahrzehnt zu verstärken, um die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Lücken in Bezug auf Umweltthemen anzugehen;
38. betont, dass weiter an der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung gearbeitet werden muss, und bekräftigt, dass Bildung auch in Zeiten knapper Haushalte ein Grundrecht sowie eine wesentliche Investition ist, mit der die Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung ermöglicht wird, und hebt hervor, dass die EU durch humanitäre Hilfe und stärkere Partnerschaften mit verschiedenen Teilen der Welt, auch in Afrika, eine wichtige Rolle übernimmt;
39. hebt die entscheidende Bedeutung hervor, die Bildung, Kultur, Sport und den entsprechenden EU-Programmen bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zukommt, und fordert, dass deren internationale Dimension gestärkt wird, während zugleich die Kraft der zwischenmenschlichen Diplomatie anerkannt wird;
40. betont, dass das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 4.1 wichtig ist, das auf eine umfassende, hochwertige und kostenfreie 12-jährige Grund- und Sekundarschulbildung für alle abzielt; weist darauf hin, dass das derzeitige Niveau der Staatsausgaben in Ländern mit niedrigem und niedrigem mittleren Einkommen unter dem Niveau bleibt, das für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung erforderlich ist; weist erneut darauf hin, dass die externe Finanzierung der Schlüssel zur Unterstützung der Bildungsmöglichkeiten für die Ärmsten der Welt ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Entwicklungsunterstützung aufzustocken, um das Ziel des universalen Zugangs zu Bildung durch die EU-Budgethilfe zu erreichen, die sich im Bereich der Bildung als wirksam erwiesen hat;
41. fordert die Entscheidungsträger weltweit auf, Konnektivität und den Zugang zu digitaler Infrastruktur, etwa den Zugang zu einem erschwinglichen und hochwertigen Netz, als ein aus dem Grundrecht auf Bildung abgeleitetes Recht zu betrachten;
42. fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu koordinieren und die Mitgliedstaaten durch länderspezifische Empfehlungen und den Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen, um die Qualität und Inklusivität ihrer Bildungssysteme zu verbessern und im Einklang mit der Vision des europäischen Bildungsraums, dem grünen und digitalen Wandel der EU und dem Ziel Nr. 4 die geschlechtsspezifischen und sozioökonomischen Unterschiede beim Erwerb grundlegender Kompetenzen und bei der Wahl von Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik und Kunst zu überwinden;
43. fordert die Mitgliedstaaten auf, GreenComp, den europäischen Kompetenzrahmen für Nachhaltigkeit, in vollem Umfang zu nutzen, um einen systematischen Ansatz für die Entwicklung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Denkweise in allen Altersgruppen und auf allen Bildungsebenen zu entwickeln, bei dem die Relevanz für lokale, regionale und nationale Gegebenheiten mit einem kohärenten Ansatz innerhalb des europäischen Bildungsraums kombiniert wird; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, den europäischen Bildungsraum bis 2025 zu vollenden, was ein wesentlicher Zwischenschritt für die Verwirklichung der Zielvorgaben im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 ist;
44. spricht sich für eine Vernetzung zwischen dem nichtformalen und formalen Bildungssektor aus, um professionelle Lerngemeinschaften zu schaffen, die Lehrkräfte bei der Modernisierung der pädagogischen Methoden unterstützen, vielfältige Kompetenzen fördern, zur Eigenverantwortung der Schüler beitragen und ihre emotionale Intelligenz und Widerstandsfähigkeit gegenüber Ängsten und Unsicherheiten stärken; weist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen von Breitensport- und Kulturverbänden hin;
45. besteht darauf, dass die Bildungsbehörden Investitionen tätigen, um die Qualität der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit modernster Infrastruktur, Digitalisierungsprozessen und Verbindungen zum Wissensdreieck zu verbessern, wodurch der Sektor mit den Zielen für ökologische und soziale Nachhaltigkeit in Einklang gebracht und in die Lage versetzt würde, alternative Wege zur Kompetenzentwicklung zu schaffen, die zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen würden;
46. erinnert die Akteure im Bildungswesen daran, dass die frühkindliche Bildung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, Kindern in jungem Alter Einstellungen und Werte zu vermitteln, die für die Entwicklung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Denkweise förderlich sind, und ihre Familien dahingehend einzubeziehen, wie auch sie sowohl als Einzelpersonen als auch als Gemeinschaft zur Nachhaltigkeit beitragen können;
47. unterstützt das Unternehmertum junger Menschen als einen Mechanismus zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung innerhalb und außerhalb der EU mit europäischen Instrumenten wie Erasmus für junge Unternehmer und dem Programm für entwicklungspolitische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, da diese das Potenzial haben, die Beschäftigungsquoten zu verbessern, angemessene Existenzgrundlagen für schutzbedürftige Gruppen zu schaffen und innovative Lösungen zu entwickeln;
48. bedauert, dass drei der vier Zielvorgaben des Ziels Nr. 14 für 2020 (Leben unter Wasser) von der EU nicht erreicht wurden; bedauert ferner, dass der Europäische Rechnungshof im Jahr 2020 festgestellt hat, dass zwar ein Rahmen zum Schutz der Meeresumwelt geschaffen wurde, die Maßnahmen der EU aber weder den guten Umweltzustand der Meere noch ein nachhaltiges Niveau der Fischerei in allen Meeren wiederhergestellt haben; fordert die Kommission auf, die Feststellungen und Empfehlungen dieses Berichts in ihrem künftigen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme sowie in künftigen Maßnahmen im Rahmen der Biodiversitätsstrategie umzusetzen;
49. weist erneut darauf hin, dass die Klima- und die Biodiversitätskrise miteinander verflochten sind und kohärent und parallel angegangen werden müssen; betont, dass rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur für die Bekämpfung der drastischen Abnahme der biologischen Vielfalt in der EU und für das Erreichen der Ziele Nr. 14 und 15 dringend benötigt werden, um die Eindämmung der Klimakrise zu unterstützen und Widerstandsfähigkeit aufzubauen; bedauert in diesem Zusammenhang die Verzögerungen bei dem Vorschlag für ein EU-Gesetz zur Wiederherstellung der Natur und fordert seine zügige Veröffentlichung;
50. unterstreicht die Bedeutung des Ziels Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele); weist im Rahmen der globalen Partnerschaften und des Kapazitätsaufbaus auf die innovative Funktion von quelloffenen Initiativen wie der Initiative „Inner Development Goals“ hin, die darauf abzielen, Menschen auszubilden, zu inspirieren und zu fördern, damit sie eine positive Kraft für den Wandel in der Gesellschaft sind und dadurch den Fortschritt hinsichtlich der Verwirklichung der Ziele beschleunigen;
Multilaterale Zusammenarbeit
51. beharrt darauf, dass ein erneuertes globales politisches Engagement und eine verstärkte multilaterale Zusammenarbeit erforderlich sind, damit die EU und ihre Partner in den kommenden acht Jahren sinnvolle Fortschritte erzielen können; fordert maßnahmenorientierte Verpflichtungen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Nachhaltigkeitsgipfel 2023, der die Halbzeit des Durchführungszeitraums der Agenda 2030 markieren wird; weist darauf hin, dass die EU als weltweit erfolgreichstes Integrationsprojekt mit einer Erfolgsbilanz bei der Förderung des Multilateralismus und als globaler Vorreiter in einer einzigartigen Position ist, um den Fortschritt im Hinblick auf das Ziel Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) zu beschleunigen; fordert die EU daher auf, bei dem hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung 2022 und dem Nachhaltigkeitsgipfel 2023 eine Führungsrolle einzunehmen, wenn es um die Festlegung dieser politischen Neuausrichtung geht; schlägt vor, dass die Präsidentin der Kommission aktiv in jedes hochrangige politische Forum einbezogen wird;
52. ist beunruhigt darüber, dass durch den Verlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen die Fortschritte bei etwa 80 % der bewerteten Ziele für nachhaltige Entwicklung beeinträchtigt werden; weist darauf hin, dass die ökologische Wiederherstellung für die Umsetzung des Konzepts „Eine Gesundheit“ von entscheidender Bedeutung ist; fordert die EU auf, die Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt zu bekämpfen und Verpflichtungen bezüglich der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung von Ressourcen in die umfassendere entwicklungspolitische Strategie einzubeziehen;
53. hebt hervor, dass sich das Völkerrecht weiterentwickelt hat und nun auch neue Konzepte wie das gemeinsame Erbe der Menschheit, die nachhaltige Entwicklung und die Rechte künftiger Generationen umfasst, betont aber, dass es keinen ständigen internationalen Mechanismus zur Überwachung und Bekämpfung von Umweltschäden und ‑zerstörungen, durch die globale Gemeingüter oder Ökosystemleistungen auf Dauer verändert werden, gibt;
54. betont, dass Europa in den Bereichen nachhaltige Lebensmittelsysteme, erschwingliche und saubere Energie, Landwirtschaft, Klimaschutz und Biodiversität (Ziele Nr. 2, 12, 13, 14 und 15) vor seinen größten Herausforderungen in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung steht; fordert die Kommission auf, eine tragfähige Vergleichsanalyse des Ziels Nr. 6 (Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen) und des Ziels Nr. 14 (Leben unter Wasser) auszuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die UN-Ozeankonferenz in Lissabon im Juni 2022 und das hochrangige politische Forum für nachhaltige Entwicklung im Juli 2022, da aufgrund unzulänglicher vergleichbarer Daten in den vergangenen fünf Jahren keine Tendenzen berechnet werden können; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit einer nachhaltigen Produktion und eines nachhaltigen Konsums zu betonen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verbraucher verstehen, wie sich ihr Konsumverhalten auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung auswirkt; betont, dass der Austausch bewährter Verfahren mit Partnerländern der EU und ihren Mitgliedstaaten umfangreiches Wissen über einzelne Initiativen und Maßnahmen liefern kann, die ergriffen werden können, um die „Fit für 55“-Ziele zu erreichen, und dass die EU auch ihre Erfahrungen und bewährten Verfahren mit Partnerländern teilen kann; ist der Ansicht, dass der Fortschritt bei manchen der Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere den Zielen Nr. 1, 2 und 10, aufgrund der Invasion der Ukraine durch Russland und deren Auswirkungen unter anderem auf den Lebensmittelsektor möglicherweise nicht nur langsam sondern rückläufig ist, und zwar sowohl in der EU als auch weltweit; ist besonders besorgt über die steigenden Lebensmittelpreise, ihre Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten Länder und die daraus resultierende Zunahme an Armut, Ernährungsunsicherheit, Mangelernährung und Hunger;
55. weist darauf hin, dass der Klimawandel die Nahrungsmittelproduktion und den Zugang zu Nahrungsmitteln, insbesondere in anfälligen Regionen, zunehmend unter Druck setzen und die Ernährungssicherheit und Ernährung untergraben wird; weist auf die Schlussfolgerungen des IPCC-Berichts 2022 hin, wonach die globale Erwärmung die Gesundheit der Böden und die Ökosystemleistungen zunehmend schwächen wird, was die Nahrungsmittelproduktivität in vielen Regionen an Land und in den Ozeanen untergraben wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt sowie dem Grünen Deal, einschließlich der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, weiterhin uneingeschränkt nachzukommen, insbesondere in einem Kontext, in dem die durch die Pandemie verursachte Krise und der Krieg in der Ukraine zeigen, wie anfällig die Entwicklungsländer für die Störung des globalen Lebensmittelmarktes sind;
56. betont, dass die Umsetzung der Agenda 2030 für die Erzielung positiver Spillover-Effekte, insbesondere im Globalen Süden, und für den Eintritt in einen positiven Kreislauf bei internationalen Partnerschaften wichtig ist; betont, wie wichtig die externe Dimension ist, da auf die EU nur 19 % der weltweiten Wirtschaftsleistung und 5,6 % der Weltbevölkerung entfallen, wobei beide Anteile schrumpfen; weist darauf hin, dass die Verwirklichung des Ziels Nr. 10 der strategische Hebel ist, der unsere Partner in die Lage versetzen wird, sich auf den Weg der nachhaltigen Entwicklung zu begeben;
57. betont, dass – wie in der Kennung über die Gleichberechtigung der Geschlechter (Gender Equality Policy Marker) des OECD-Entwicklungsausschusses festgelegt – mindestens 85 % aller neu aufgelegten Maßnahmen in den externen Politikbereichen, die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt umgesetzt werden, die Geschlechtergleichstellung als wichtiges Ziel oder als Hauptziel zum Gegenstand haben müssen und dass mindestens 5 % dieser Maßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen als Hauptziel haben sollten; bekräftigt, dass der Europäische Auswärtige Dienst und die Mitgliedstaaten die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte im EU-Programmplanungsprozess, auch bei der gemeinsamen Programmplanung, als Priorität betrachten sollten; fordert nachdrücklich die rasche und vollständige Umsetzung der Forderung des EU-Umweltaktionsprogramms bis 2030, die Geschlechterperspektive in die gesamte Klima- und Umweltpolitik einzubeziehen, unter anderem durch die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses;
58. fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, bei dem bevorstehenden hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung 2022 die einschlägigen Ergebnisse vorzustellen, die bei der Umsetzung der fünf vorrangigen Ziele für nachhaltige Entwicklung, d. h. der Ziele Nr. 4 (Hochwertige Bildung), Nr. 5 (Geschlechtergleichheit), Nr. 14 (Leben unter Wasser), Nr. 15 (Leben an Land) und Nr. 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) erreicht wurden; betont, wie wichtig die aktive Beteiligung des Parlaments am hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung ist und dass es ein integraler Bestandteil der EU-Delegation sein sollte; erwartet daher, dass Mitglieder des Parlaments zur Teilnahme an den EU-Koordinierungstreffen berechtigt sind und während des gesamten Gipfels Zugang zu allen Dokumenten erhalten;
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° °
59. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Da für die Erreichung der Ziele gemäß der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung nur noch acht Jahre Zeit bleiben, muss die EU umgehend ihre globalen Bemühungen verstärken, damit alle 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht werden können. Im September 2015 nahmen die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung an und stellten dabei fest, dass die 17 Ziele und 169 Zielvorgaben integriert und untrennbar sind und die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung gegeneinander aufwiegen, indem sie eine ganzheitliche Vision vom Wohlbefinden der Menschen und der Erde bieten, bei der Gleichheit und Resilienz im Zentrum stehen. Sie bieten den einzigen universell vereinbarten und universell anwendbaren Rahmen für eine globale faktengestützte Politikgestaltung in diesem entscheidenden Jahrzehnt. Die Verflechtungen und der integrierte Charakter der Ziele für nachhaltige Entwicklung sind von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Agenda 2030. Angesichts der COVID-19-Pandemie bieten sie eine einzigartige Möglichkeit für Erholung und „Building Back Better“, d. h. den Aufbau einer gerechteren, resilienteren Welt, die innerhalb der Grenzen des Planeten gedeiht und in der niemand zurückgelassen wird.
Zu diesem Zweck geht es in diesem Bericht vor allem um die Werkzeuge, die die EU derzeit nutzen kann, um die weltweite Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Statt bestimmte Ziele für nachhaltige Entwicklung und die bislang erzielten Fortschritte zu vertiefen, werden in diesem Bericht die verbleibenden Lücken und Probleme genannt und verschiedene Chancen aufgeführt, die der EU bei ihren globalen Bemühungen mit Blick auf die Umsetzung aller 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung bis 2030 helfen würden. Der Bericht sollte auch als Maßnahme der EU betrachtet werden, vor der Teilnahme an dem jährlichen hochrangigen politischen Forum für nachhaltige Entwicklung im Juli 2022 ihre Fortschritte zusammenzufassen. Dieses Forum ist die wichtigste Plattform der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, und bei der Nachverfolgung und globalen Überprüfung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ziele für nachhaltige Entwicklung kommt ihm eine Schlüsselrolle zu. In diesem Jahr konzentriert sich das hochrangige politische Forum auf die Frage, wie ein besserer Wiederaufbau nach der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) bei gleichzeitiger Förderung der vollständigen Umsetzung der Agenda 2030 möglich ist.
Die langfristige Zeitplanung für die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist nicht mehr ausreichend, daher besteht dringend Handlungsbedarf. Dieser Bericht soll zeigen, wie es der EU – trotz der beträchtlichen Bemühungen um eine Kartierung ihrer Fortschritte in Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung – bislang nicht gelungen ist, ihrer Führungsrolle bei den globalen Bemühungen mit Blick auf die Erreichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung gerecht zu werden. Daher ist eine bessere Umsetzung erforderlich, die wiederum eine kohärentere Finanzierung und vor allem eine stärkere Führungsrolle sowohl in der EU als auch auf der Weltbühne erfordert.
Wie mit dem wegweisenden europäischen Grünen Deal bewiesen wurde, steht die nachhaltige Entwicklung im Zentrum der Identität der EU. Die EU war bei der Überarbeitung der Millenniums-Entwicklungsziele und den Verhandlungen über die Agenda 2030 führend. Nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union ist die EU zur nachhaltigen Entwicklung Europas verpflichtet, während in Artikel 21 ausdrücklich erklärt wird, dass die EU die nachhaltige Entwicklung über ihre Grenzen hinaus, auch in Entwicklungsländern, fördern muss. Die EU ist gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in alle innen- oder außenpolitischen Maßnahmen einzubeziehen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken könnten. Die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) ist eine der Hauptsäulen der Anstrengungen der EU, die Entwicklungszusammenarbeit wirksamer zu gestalten. Dieses Konzept der Politikkohärenz zur Förderung der Entwicklungsziele wurde 1992 mit dem Vertrag von Maastricht ins EU-Grundrecht eingeführt und 2009 im Vertrag von Lissabon sowie anschließend im „European Consensus on Sustainable Development“ (Europäischer Konsens über nachhaltige Entwicklung) von 2017 zusätzlich verstärkt. 2019 verpflichtete sich Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zu einem ressortübergreifenden Ansatz bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Daher wurden Maßnahmen getroffen, damit die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Portfolio jedes Kommissionsmitglieds durchgängig berücksichtigt werden, mit Handelsabkommen die nachhaltige Entwicklung gefördert wird, verbindliche Ziele für nachhaltige Entwicklung in das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt eingebunden werden und die Ziele für nachhaltige Entwicklung in das europäische Semester integriert werden.
In diesem Bericht soll jedoch herausgestellt werden, dass die Strategie der EU zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung schwerwiegende Mängel aufweist, insbesondere in Bezug auf die Governance, die sich nachteilig auf die Maßnahmen der EU auswirken, politisches Interesse zu wecken, Fortschritte zu sichern und gesellschaftliche Legitimität zu erlangen. Daher lautet eine zentrale Forderung des Berichts, dass die EU eine einheitliche, hochrangige Strategie für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die EU bis 2030 annimmt. Damit sollten die Governance der Ziele für nachhaltige Entwicklung reformiert und Probleme wie Führungsrolle, Zielsetzungen, Überwachung und Finanzierung angegangen werden.
Dass die EU nicht in der Lage ist, eine solche Strategie anzunehmen, führte zu erheblichen ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Übertragungseffekten auf globaler Ebene. Zwar haben Länder mit hohem Einkommen – darunter alle EU-Mitgliedstaaten – bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung die meisten Fortschritte erzielt, doch sie erzeugen auch die größten Übertragungseffekte weltweit, was wiederum die Fähigkeit der Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelten Länder, ihre Zielvorgaben zu erreichen, unterminieren kann. Daher ist ein besseres Verständnis des grenzüberschreitenden Charakters der nachhaltigen Entwicklung erforderlich. Zu diesem Zweck muss die Arbeit von Eurostat zur Bezifferung der Übertragungseffekte in der Ausgabe seines Überwachungsberichts über die Ziele für nachhaltige Entwicklung für 2021 fortgeführt werden. Das angewandte Verfahren muss unbedingt weiterentwickelt werden, damit der tatsächliche globale Fußabdruck der EU ausreichend ermittelt werden kann und Korrekturmaßnahmen getroffen werden können.
Der Klimawandel ist ein Beispiel für ein grenzübergreifendes Phänomen, das nun jedes Land auf jedem Kontinent betrifft. Es stört die Volkswirtschaften und beeinträchtigt das Leben der Menschen, was die Gemeinden und Staaten heute und in Zukunft teuer zu stehen kommt. Ziel dieses Berichts ist es, die engen Verflechtungen zwischen Klimawandel und nachhaltiger Entwicklung anzuerkennen. Tatsächlich kann der Klimawandel die Fortschritte auf dem Weg zu nachhaltiger Entwicklung unterminieren. Umgekehrt können wissenschaftlich fundierte und faktengestützte Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel einen positiven und anhaltenden Beitrag zu Armutsbekämpfung, Ernährungssicherheit, gesunden Ökosystemen, Gleichheit und Gerechtigkeit leisten. Einige Ziele für nachhaltige Entwicklung haben eine starke ökologische Dimension, etwa das Ziel Nr. 13 zum Klimaschutz (Zielsetzung: „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“), Ziel Nr. 14 zum Erhalt von Meeresökosystemen und Ziel Nr. 15 zum Erhalt von Landökosystemen und der nachhaltigen Nutzung ihrer Ressourcen. Allerdings dürften alle Ziele – direkt oder indirekt – in engem Zusammenhang mit dem Klimaschutz stehen.
Der europäische Grüne Deal soll die EU zu einer fairen, inklusiven und blühenden Gesellschaft mit einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen im Jahr 2050 machen. Angesichts der jüngsten Pandemie und ihrer schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger ist der Wert des europäischen Grünen Deals noch deutlicher zutage getreten. Mit der Verpflichtung zur Klimaneutralität und der Gestaltung und Annahme der verändernden Querschnittsmaßnahmen, die zu ihrer Erreichung erforderlich sind, hat sich die EU verpflichtet, die Menschen an erste Stelle zu setzen und den Übergang gerecht und inklusiv zu gestalten. In diesem Zusammenhang sind die Klima- und Umweltschutzziele, die im europäischen Grünen Deal definiert sind, Teil der Strategie der Union zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und umgekehrt. Die Verbindung zwischen dem europäischen Grünen Deal und den Zielen für nachhaltige Entwicklung wurde kürzlich im 8. Umweltaktionsprogramm anerkannt, das „die Grundlage für die Verwirklichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele [bildet], die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren ZNE festgelegt sind“. Im Vorfeld der 27. Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 27) kommen Nachhaltigkeitsführer weltweit am 10.–12. Oktober 2022 zum europäischen Nachhaltigkeitsgipfel zusammen, um über eine drängende Frage zu sprechen: Wie lässt sich gemeinsam ein grüneres und inklusiveres Europa bauen? Daher ist eine wirksamere Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Klimaschutzziele der EU erreicht werden.
Auch die Frage nach der Rechenschaftspflicht gilt es anzusprechen. Freiwillige nationale Überprüfungen sind das zentrale Werkzeug der Rechenschaftspflicht in der Agenda 2030. Allerdings erfolgt nun ein beträchtlicher Anteil der Politikgestaltung auf Unionsebene, was die Vorlage einer EU-spezifischen freiwilligen Überprüfung rechtfertigt. So wird dafür gesorgt, dass die Organe der EU ihren Zusagen im Hinblick auf die Umsetzung einer klaren Strategie und die Erreichung der erforderlichen Zielsetzungen nachkommen. Auch bei der lokalen und regionalen Überwachung sollten verstärkt Maßnahmen getroffen werden. Die demokratische Kontrolle und die Bürgerbeteiligung an der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU müssen weiter verstärkt werden.
Schließlich ist eine Umsetzung ohne angemessene Finanzierung unmöglich. Schätzungen im „Global Outlook on Financing for Sustainable Development 2021– A New Way to Invest for People and Planet“ (Gesamtausblick auf die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung 2021 – Neue Investitionsmöglichkeiten für Menschen und Erde) der OECD zufolge hat COVID-19 einen allgemeinen Ressourcenrückgang um 700 Mrd. USD verursacht, während der Bedarf um 1 Bio. USD gestiegen ist („Schereneffekt“), sodass die jährliche Finanzierungslücke bei den Zielen für nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern von 2,5 Bio. USD vor der Pandemie um 70 % auf 4,2 Bio. USD (3,7 Bio. EUR) nach der Pandemie steigen könnte.
Trotzdem gibt es keinen einheitlichen Plan für die Finanzierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, weder auf globaler Ebene noch auf Unionsebene. Daher soll in dem Bericht herausgestellt werden, welcher Stellenwert dem Unionshaushalt zukommt, der eine wichtige Rolle bei der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung spielt. Allerdings wird auch anerkannt, dass öffentliche Gelder nicht ausreichen werden. Die Mobilisierung von Ressourcen, auch von privaten Interessenträgern, und die Überarbeitung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung werden ebenso von zentraler Bedeutung sein wie ein besserer, stärker strukturierter Rahmen für die Nachverfolgung der Ausgaben für die Ziele für nachhaltige Entwicklung.
Die größten Herausforderungen der heutigen Zeit – Klimawandel, Pandemien, Konflikte, Massenvertreibungen, extreme Armut – sind allesamt äußerst komplex und erfordern ganzheitliche, globale Reaktionen: Die Agenda 2030 ist der einzige Rahmen, der dies möglich macht. Es ist an der Zeit, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung ernst genommen werden. Um ihrem Namen gerecht zu werden und die Probleme anzugehen, die das Leben der europäischen Bürger und der Partner der EU in der ganzen Welt betreffen, ist es von politischer Dringlichkeit, dass die EU ihre Maßnahmen auf dem Weg zur Agenda 2030 innerhalb der EU und auf der Weltbühne drastisch verstärkt.
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR UND BILDUNG (8.3.2022)
Herrn
Tomas Tobé
Vorsitzender
Entwicklungsausschuss
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (2022/2002(INI))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
im Rahmen des genannten Verfahrens wurde der Ausschuss für Kultur und Bildung beauftragt, Ihrem Ausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 26. Januar 2022, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens zu übermitteln.
Der Ausschuss für Kultur und Bildung hat den Gegenstand in seiner Sitzung vom 15. März 2022 geprüft. In dieser Sitzung hat er beschlossen, den Entwicklungsausschuss und den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als federführende Ausschüsse zu ersuchen, die nachstehend aufgeführten Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Verheyen
VORSCHLÄGE
A. betont, dass die Bemühungen um die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung fortgesetzt werden müssen, bekräftigt, dass Bildung auch in Zeiten knapper Haushalte ein Grundrecht und eine wesentliche Investition ist, mit der die Verwirklichung aller Ziele für nachhaltige Entwicklung ermöglicht wird, und hebt hervor, dass die EU durch humanitäre Hilfe und stärkere Partnerschaften mit verschiedenen Teilen der Welt, einschließlich Afrika, eine wichtige Rolle übernimmt;
B. hebt die entscheidende Bedeutung hervor, die Bildung, Kultur, Sport und den entsprechenden EU-Programmen bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zukommt, und fordert, dass deren internationale Dimension gestärkt wird, während zugleich die Macht der zwischenmenschlichen Diplomatie anerkannt wird;
C. fordert die Entscheidungsträger weltweit auf, Konnektivität und den Zugang zu digitaler Infrastruktur, etwa den Zugang zu einem erschwinglichen und hochwertigen Netz, als ein aus dem Grundrecht auf Bildung abgeleitetes Recht zu betrachten;
D. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten durch länderspezifische Empfehlungen und den Austausch bewährter Verfahren zu koordinieren und zu unterstützen, um die Qualität und Inklusivität ihrer Bildungssysteme zu verbessern und im Einklang mit der Vision des europäischen Bildungsraums, dem grünen und digitalen Wandel der EU und dem Ziel 4 für nachhaltige Entwicklung die geschlechtsspezifischen und sozioökonomischen Unterschiede beim Erwerb grundlegender Kompetenzen und bei der Wahl von MINKT-Fächern zu überwinden;
E. fordert die Mitgliedstaaten auf, GreenComp, den europäischen Kompetenzrahmen für Nachhaltigkeit, in vollem Umfang zu nutzen, um einen systematischen Ansatz für die Entwicklung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Denkweise in allen Altersgruppen und auf allen Bildungsebenen zu entwickeln, bei dem die Relevanz für lokale, regionale und nationale Gegebenheiten mit einem kohärenten Ansatz innerhalb des europäischen Bildungsraums kombiniert wird; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, den europäischen Bildungsraum bis 2025 zu vollenden, auch als wesentlichen Zwischenschritt für die Verwirklichung der Vorgaben im Rahmen des Ziels 4 für nachhaltige Entwicklung;
F. spricht sich dafür aus, den nichtformalen und formalen Bildungssektor zu vernetzen, um professionelle Lerngemeinschaften zu schaffen, die Lehrkräfte bei der Modernisierung der pädagogischen Methoden unterstützen, vielfältige Kompetenzen fördern, zur Eigenverantwortung der Schüler beitragen und ihre emotionale Intelligenz und Widerstandsfähigkeit gegenüber Ängsten und Unsicherheiten stärken; weist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungen von Breitensport- und Kulturverbänden hin;
G. besteht darauf, dass die Bildungsbehörden Investitionen tätigen, um die Qualität der beruflichen Bildung mit modernster Infrastruktur, Digitalisierungsprozessen und Verbindungen zum Wissensdreieck zu verbessern, wodurch der Sektor mit den Zielen für ökologische und soziale Nachhaltigkeit in Einklang gebracht und in die Lage versetzt wird, alternative Wege zur Kompetenzentwicklung zu schaffen, die zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen;
H. erinnert die Akteure im Bildungswesen daran, dass die frühkindliche Bildung von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es darum geht, Kindern in jungem Alter Einstellungen und Werte zu vermitteln, die für die Entwicklung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Denkweise förderlich sind, und ihre Familien dahingehend einzubeziehen, wie auch sie als Einzelpersonen und als Gemeinschaft zur Nachhaltigkeit beitragen können;
I. unterstützt das Unternehmertum junger Menschen als einen Mechanismus zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union mit europäischen Instrumenten wie Erasmus für junge Unternehmer und dem Programm DEAR, da diese das Potenzial bieten, die Beschäftigungsquoten zu verbessern, angemessene Existenzgrundlagen für schutzbedürftige Gruppen zu schaffen und innovative Lösungen zu entwickeln.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
2.6.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
87 8 13 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Barry Andrews, Eric Andrieu, Nikos Androulakis, Maria Arena, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Hildegard Bentele, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Dominique Bilde, Malin Björk, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Catherine Chabaud, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Antoni Comín i Oliveres, Ryszard Czarnecki, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Bas Eickhout, Cyrus Engerer, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Raffaele Fitto, Malte Gallée, Gianna Gancia, Charles Goerens, Mónica Silvana González, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Pierrette Herzberger-Fofana, Martin Hojsík, Pär Holmgren, György Hölvényi, Jan Huitema, Yannick Jadot, Adam Jarubas, Rasa Juknevičienė, Manolis Kefalogiannis, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, Karsten Lucke, César Luena, Pierfrancesco Majorino, Marian-Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Silvia Modig, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Ville Niinistö, Janina Ochojska, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Nicola Procaccini, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Günther Sidl, Ivan Vilibor Sinčić, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Tomas Tobé, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Miguel Urbán Crespo, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska, Bernhard Zimniok |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Stéphane Bijoux, Manuel Bompard, Annika Bruna, Stelios Kympouropoulos, Marlene Mortler, Jan-Christoph Oetjen, Caroline Roose, Christel Schaldemose, Carlos Zorrinho |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
87 |
+ |
ID |
Gianna Gancia |
NI |
Antoni Comín i Oliveres, Edina Tóth |
PPE |
Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Hildegard Bentele, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin-Oesterlé, Christian Doleschal, Agnès Evren, György Hölvényi, Adam Jarubas, Rasa Juknevičienė, Manolis Kefalogiannis, Ewa Kopacz, Stelios Kympouropoulos, Esther de Lange, Peter Liese, Marian-Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Dolors Montserrat, Marlene Mortler, Janina Ochojska, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Maria Spyraki, Tomas Tobé, Pernille Weiss |
Renew |
Barry Andrews, Stéphane Bijoux, Pascal Canfin, Catherine Chabaud, Charles Goerens, Martin Hojsík, Jan Huitema, Jan-Christoph Oetjen, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner, Michal Wiezik |
S&D |
Eric Andrieu, Nikos Androulakis, Maria Arena, Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Mónica Silvana González, Jytte Guteland, Javi López, Karsten Lucke, César Luena, Pierfrancesco Majorino, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Christel Schaldemose, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken, Carlos Zorrinho |
The Left |
Malin Björk, Manuel Bompard, Petros Kokkalis, Silvia Modig, Miguel Urbán Crespo, Mick Wallace |
Verts/ALE |
Margrete Auken, Bas Eickhout, Eleonora Evi, Malte Gallée, Pierrette Herzberger-Fofana, Pär Holmgren, Yannick Jadot, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus, Michèle Rivasi, Caroline Roose |
8 |
- |
ECR |
Rob Rooken |
ID |
Aurélia Beigneux, Annika Bruna, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Sylvia Limmer, Joëlle Mélin, Bernhard Zimniok |
13 |
0 |
ECR |
Sergio Berlato, Ryszard Czarnecki, Pietro Fiocchi, Raffaele Fitto, Joanna Kopcińska, Nicola Procaccini, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
ID |
Simona Baldassarre, Dominique Bilde, Marco Dreosto, Silvia Sardone |
INI |
Ivan Vilibor Sinčić |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.
- [2] ABl. C 210 vom 30.6.2017, S. 1.
- [3] ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.
- [4] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0099.
- [5] ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 191.
- [6] ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 130.
- [7] ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 5.
- [8] ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 151.
- [9] ABl. C 67 vom 8.2.2022, S. 25.
- [10] ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 45.
- [11] ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 91.
- [12] ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 14.
- [13] COM(2021)0550.
- [14] Eurostat, Kommission: „EU SDG Indicator set 2021 – Result of the review in preparation of the 2021 edition of the EU SDG monitoring report“ (EU-Indikatoren der Ziele für nachhaltige Entwicklung 2021 – Ergebnis der Überprüfung im Vorfeld des Überwachungsberichts über die Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU für 2021). 2021.
- [15] Fachabteilung für Haushaltsfragen, Generaldirektion Interne Politikbereiche, im Auftrag des Haushaltskontrollausschusses: „The Sustainable Development Goals in the EU budget“ (Die Ziele für nachhaltige Entwicklung im EU-Haushalt). 2021.
- [16] Fachabteilung für Haushaltsfragen, Generaldirektion Interne Politikbereiche, im Auftrag des Haushaltskontrollausschusses: „Budgetary control of the Sustainable Development Goals in the EU budget – What measures are in place to ensure effective implementation?“ (Haushaltskontrolle der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Unionshaushalt – Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung). 2021.
- [17] OECD: „Global Outlook on Financing for Sustainable Development 2021 – A New Way to Invest for People and Planet“ (Gesamtausblick auf die Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung 2021 – Neue Investitionsmöglichkeiten für die Menschen und den Planten). Paris, 2020.