BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
24.6.2022 - (COM(2021)0346 – C9‑0245/2021 – 2021/0170(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Dita Charanzová
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2021)0346 – C9‑0245/2021 – 2021/0170(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0346),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0245/2021),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Oktober 2021[1],
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0191/2022),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder noch zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsvorschriften zu erlassen. Es fehlt daher ein bereichsübergreifender Rechtsrahmen zum Schließen von Lücken im Verbraucherschutzrecht, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, wie es in den Artikeln 114 und 169 des Vertrags gefordert wird. |
(6) Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder noch zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsvorschriften zu erlassen. Es fehlt daher ein breit angelegter bereichsübergreifender Rechtsrahmen zum Schließen von Lücken, weshalb es erforderlich ist, die Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten nicht durch diese Rechtsvorschriften gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, wie es in den Artikeln 114 und 169 des Vertrags gefordert wird. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Während einige der Bestimmungen, etwa bezüglich der meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, da darin bereits deren Pflichten genannt sind, sollten bestimmte andere Bestimmungen Anwendung finden, um die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und damit verbundenen Bestimmungen sollten für Verbraucherprodukte gelten, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, falls bestimmte Arten von Risiken durch die betreffenden Rechtsvorschriften nicht abgedeckt sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Pflichten von Online-Marktplätzen, der Pflichten von Wirtschaftsakteuren bei Unfällen, des Rechts auf Auskunft für Verbraucher sowie Rückrufen von Verbraucherprodukten sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sofern diese Rechtsvorschriften keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. Gleichermaßen wird RAPEX gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates25 bereits für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet und die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Regelung von Safety Gate und zu dessen Funktionsweise sollten daher für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten. |
(8) Während einige der Bestimmungen, etwa bezüglich der meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, da darin bereits deren Pflichten genannt sind, sollten bestimmte andere Bestimmungen Anwendung finden, um die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und damit verbundenen Bestimmungen sollten für Verbraucherprodukte gelten, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, falls bestimmte Arten von Risiken durch die betreffenden Rechtsvorschriften nicht abgedeckt sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Pflichten von Online-Marktplätzen, der Pflichten von Wirtschaftsakteuren bei Unfällen, des Rechts auf Auskunft und Rechtsbehelf für Verbraucher sowie Rückrufen von Verbraucherprodukten sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, insoweit diese Rechtsvorschriften keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. Gleichermaßen wird RAPEX gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates25 bereits für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet und die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Regelung von Safety Gate und zu dessen Funktionsweise sollten daher für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten. |
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25 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). |
25 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Bestimmungen von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gelten bereits unmittelbar für Produkte, die von dieser Verordnung abgedeckt sind, und mit der vorliegenden Verordnung wird nicht beabsichtigt, diese Bestimmungen zu ändern. Die Stabilität dieser Vorschriften ist besonders wichtig, wenn man berücksichtigt, dass die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind (was in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind), diese Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (der Zollkodex der Union), den Durchführungsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Der risikobasierte Ansatz für Zollkontrollen ist angesichts der erheblichen Menge an Waren, die in das und aus dem Zollgebiet verbracht werden, von zentraler Bedeutung und führt zur Anwendung konkreter Kontrollmaßnahmen je nach ermittelten Prioritäten. Die Tatsache, dass mit der Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 in keiner Weise verändert wird und direkt auf den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten risikobasierten Ansatz verwiesen wird, bedeutet in der Praxis, dass die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gebracht werden, zuständig sind (unter anderem Zollbehörden) ihre Kontrolle auf die Produkte mit dem höchsten Risiko, gemäß Wahrscheinlichkeit und den Folgen eines Risikos, begrenzen sollten, wodurch die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten gewährleistet ist und ihre Fähigkeit, solche Kontrollen durchzuführen, gewahrt bleibt. |
(9) Die Bestimmungen von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gelten bereits unmittelbar für Produkte, die von dieser Verordnung abgedeckt sind. Die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind, sollten diese Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (der Zollkodex der Union), den Durchführungsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Mit dieser Verordnung wird daher weder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 in irgendeiner Weise noch die Art und Weise verändert, wie die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gebracht werden, zuständig sind, organisiert sind und ihre Tätigkeiten durchführen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Zwischen dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte eine größtmögliche Kohärenz bestehen. Im Hinblick auf Marktüberwachungstätigkeiten, Pflichten, Befugnisse, Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden müssen daher die Bestimmungen der beiden Rechtsrahmen aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck sollten Artikel 10 bis 16, Artikel 18 und 19 und Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch für Produkte gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das Vorsorgeprinzip stellt ein Grundprinzip für die Gewährleistung der Sicherheit von Produkten und Verbrauchern dar und sollte daher von allen maßgeblichen Akteuren bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gebührend berücksichtigt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) In Anbetracht der breiten Auslegung des Konzepts der Gesundheit26 sollte das Umweltrisiko, das ein Produkt darstellt, bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung insofern berücksichtigt werden, als es letztlich zu einem Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher führen kann. |
entfällt |
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26 Europäische Umweltagentur, „Healthy environment, healthy lives: how the environment influences health and well-being in Europe“, EUA-Bericht Nr. 21/2019 vom 8. September 2020. |
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten für gebrauchte Produkte gelten, die repariert, wiederaufgearbeitet oder recycelt wurden und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, mit Ausnahme gebrauchter Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Antiquitäten oder Produkte, die als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt werden. |
(16) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten für gebrauchte Produkte gelten, die repariert, wiederaufgearbeitet oder recycelt wurden und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, mit Ausnahme gebrauchter Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Antiquitäten oder Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt oder als Sammlerstücke von historischer Bedeutung angeboten werden. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Dienstleistungen sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten Produkte, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden, oder denen die Verbraucher während des Erbringens der Dienstleistung direkt ausgesetzt sind, allerdings in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Von Dienstleistungserbringern bediente Beförderungsmittel, in denen die Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind. |
(18) Dienstleistungen sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten Produkte, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden, oder denen die Verbraucher während des Erbringens der Dienstleistung direkt ausgesetzt sind, allerdings in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Jedoch sollten Beförderungsmittel, in denen die Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, nicht unter diese Verordnung fallen, wenn diese im Rahmen eines Verkehrsdienstes direkt von Dienstleistungserbringern bedient werden, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Neue Technologien verursachen auch neue Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern oder können die Art und Weise verändern, wie bestehende Risiken ggf. auftreten, beispielsweise im Falle eines externen Eingriffs, mit dem ein Produkt gehackt wird oder dessen Eigenschaften verändert werden. |
(20) Neue Technologien können auch neue Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern verursachen oder die Art und Weise verändern, wie bestehende Risiken ggf. auftreten, beispielsweise im Falle eines externen Eingriffs, mit dem ein Produkt gehackt wird oder dessen Eigenschaften verändert werden. Neue Technologien, beispielsweise durch Software-Updates, können das ursprüngliche Produkt erheblich verändern, sodass es in der Folge einer neuen Risikobewertung unterzogen werden sollte, wenn diese erhebliche Veränderung Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Nichtvorliegen von Krankheit oder Gebrechen. Diese Definition berücksichtigt die Tatsache, dass die Entwicklung neuer Technologien neue Gesundheitsrisiken für Verbraucher mit sich bringen könnte, wie beispielsweise psychologische Risiken, Risiken für die Entwicklung, und zwar insbesondere von Kindern, Risiken für die psychische Gesundheit, Depression, Schlafstörung oder veränderte Gehirnfunktionen. |
(21) Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Nichtvorliegen von Krankheit oder Gebrechen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Bestimmte Cybersicherheitsrisiken, die sich auf die Sicherheit von Verbrauchern sowie Protokolle und Zertifizierungen auswirken, können in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften behandelt werden. Es sollte bei Lücken in den bereichsspezifischen Rechtsvorschriften jedoch sichergestellt werden, dass die entsprechenden Wirtschaftsakteure und nationalen Behörden Risiken im Zusammenhang mit neuen Technologien bei der Gestaltung der Produkte beziehungsweise bei deren Bewertung berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass an dem Produkt vorgenommene Änderungen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen. |
(22) Bestimmte Cybersicherheitsrisiken, die sich auf die Sicherheit von Verbrauchern sowie Protokolle und Zertifizierungen auswirken, können in bereichsspezifischen Rechtsvorschriften behandelt werden. Bei Fällen, in denen die bereichsspezifischen Rechtsvorschriften nicht angewandt werden können, sollte jedoch sichergestellt werden, dass die entsprechenden Wirtschaftsakteure und nationalen Behörden Risiken im Zusammenhang mit neuen Technologien bei der Gestaltung der Produkte beziehungsweise bei deren Bewertung berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass an dem Produkt vorgenommene Änderungen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Sicherheit von Produkten sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet werden, darunter insbesondere ihre Merkmale und Aufmachung sowie die besonderen Bedürfnisse und Risiken der Verbraucherkategorien, die die Produkte voraussichtlich verwenden, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung. Falls spezielle Informationen benötigt werden, um ein Produkt für eine bestimmte Personenkategorie sicher zu machen, sollte bei der Bewertung der Sicherheit dieser Produkte das Vorliegen und die Zugänglichkeit dieser Informationen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten sollte berücksichtigt werden, dass das Produkt über seine gesamte Lebensdauer sicher sein muss. |
(23) Die Sicherheit von Produkten sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet werden, darunter insbesondere ihre Merkmale, etwa physikalische, mechanische und chemische Merkmale, und ihre Aufmachung sowie die besonderen Bedürfnisse und Risiken, zu denen auch Umweltrisiken zählen können, sofern diese eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, der Verbraucherkategorien, die die Produkte voraussichtlich verwenden, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung. Bei dieser Bewertung sollte das Gesundheitsrisiko berücksichtigt werden, das von digitalen vernetzten Produkten ausgeht, auch in Bezug auf die psychische Gesundheit, insbesondere für schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder. Daher sollten die Hersteller bei der Bewertung der Sicherheit digitaler vernetzter Produkte, die Auswirkungen auf Kinder haben können, sicherstellen, dass die Produkte, die sie auf dem Markt bereitstellen, im Interesse der Kinder so konzipiert sind, dass sie den höchsten Standards in Bezug auf Schutz, Sicherheit und Privatsphäre genügen. Falls spezielle Informationen benötigt werden, um ein Produkt für eine bestimmte Personenkategorie sicher zu machen, sollten bei der Bewertung der Sicherheit dieser Produkte ferner das Vorliegen und die Zugänglichkeit dieser Informationen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der Sicherheit sämtlicher Produkte sollte berücksichtigt werden, dass das Produkt über seine gesamte Lebensdauer sicher sein muss. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Produkte haben, so dass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. |
(24) Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure verhältnismäßige Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Produkte haben, so dass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist und gleichzeitig das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. Um den Verwaltungsaufwand auszugleichen, sollte die Nutzung digitaler Instrumente zur Information der Verbraucher erlaubt werden, um Informationen auf nachhaltige Weise bereitzustellen und über einen längeren Zeitraum zugänglich zu machen. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass die Kontaktinformationen aller Wirtschaftsakteure, die an der Liefer- und Vertriebskette beteiligt sind, für Verbraucher und Marktüberwachungsbehörden leicht zugänglich sind und dass den Produkten die einschlägigen Unterlagen beigefügt werden. Diese Informationen könnten von den Wirtschaftsakteuren zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen wie einem QR- oder Data-Matrix-Code bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Damit Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um KMU und Kleinstunternehmen handelt, in der Lage sind, mit den durch diese Verordnung auferlegten neuen Verpflichtungen umzugehen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufwand verringert werden muss. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Die vorliegende Verordnung sollte auch für den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufe, gelten. Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle und neue Marktakteure wie Online-Marktplätze entstanden sind. |
(25) Die vorliegende Verordnung sollte auch für den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufe, gelten. Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle, neue Herausforderungen in Bezug auf die Produktsicherheit und neue Marktakteure wie Online-Marktplätze entstanden sind. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Wird ein Produkt über Fernabsatz angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in der Union richtet. Im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an Verbraucher in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Bei der Einzelfallprüfung werden maßgebliche Faktoren wie die geografischen Gebiete, in die geliefert werden kann, die für das Angebot oder für die Bestellung verfügbaren Sprachen und die Zahlungsarten berücksichtigt. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Vermittler in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Da sie es den Wirtschaftsakteuren erlauben, eine unendliche Anzahl an Verbrauchern zu erreichen, spielen Online-Marktplätze in der Lieferkette und somit auch für das Produktsicherheitssystem eine entscheidende Rolle. |
(26) Da sie es den Wirtschaftsakteuren erlauben, eine unendliche Anzahl an Verbrauchern zu erreichen, spielen Online-Marktplätze in der Lieferkette und somit auch für das Produktsicherheitssystem eine entscheidende Rolle. Online-Marktplätze können abhängig von ihrem Geschäftsmodell, ihrer Funktion und ihrer Beteiligung an einer Lieferkette auch als Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder Bevollmächtigte betrachtet werden und sollten in diesem Fall den für diese Akteure gemäß dieser Verordnung oder gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geltenden rechtlichen Verpflichtungen und der geltenden rechtlichen Verantwortung unterliegen. Beispielsweise sollte ein Online-Marktplatz, der sich selbst als Hersteller darstellt, indem er das Produkt mit seinem Namen, seiner Handelsmarke oder einem anderen Unterscheidungszeichen versieht, oder der das Produkt wiederaufarbeitet oder dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts verändert, als Hersteller angesehen werden und die entsprechenden Pflichten haben. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) In der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die 2018 unterzeichnet wurde und der sich seitdem eine Reihe von Marktplätzen angeschlossen haben, sind einige freiwillige Verpflichtungen zur Produktsicherheit enthalten. Die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit hat sich in Bezug auf den Ausbau des Schutzes der Verbraucher vor online verkauften gefährlichen Produkten als sinnvoll erwiesen. Dennoch ist ihre Wirksamkeit durch ihren freiwilligen Charakter und die freiwillige Teilnahme von nur einer begrenzten Anzahl Online-Marktplätze eingeschränkt und sie kann daher keine gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. |
(28) In der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die 2018 unterzeichnet wurde und der sich seitdem eine Reihe von Marktplätzen angeschlossen haben, sind einige freiwillige Verpflichtungen zur Produktsicherheit enthalten, mit denen der Schutz der Verbraucher vor online verkauften gefährlichen Produkten gestärkt werden soll. Es hat sich jedoch gezeigt, dass es aufgrund ihres freiwilligen Charakters und der freiwilligen Teilnahme von nur einer begrenzten Anzahl an Online-Marktplätzen an Fortschritten bei einigen freiwilligen Verpflichtungen mangelt, wodurch ihre Wirksamkeit in Bezug auf den Verbraucherschutz eingeschränkt wird und sie keine gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten kann. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(28a) Diese Verordnung sollte auch Bestimmungen enthalten, mit denen Online-Marktplätze angeregt werden, freiwillige Absichtserklärungen mit Marktüberwachungsbehörden oder Organisationen, die Verbraucher vertreten, und freiwillige Verpflichtungen in Bezug auf online verkaufte Produkte einzugehen, die über die im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtungen hinausgehen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Die Online-Marktplätze sollten eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher benennen, die als zentrale Anlaufstelle für die Kommunikation mit Verbrauchern über Fragen der Produktsicherheit dient und die Verbraucher dann an die zuständige Dienststelle eines Online-Marktplatzes weiterleiten kann. Dies sollte nicht verhindern, dass Verbrauchern zusätzliche Kontaktstellen für bestimmte Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Online-Marktplätze sollten nicht auf eine allgemeine Verpflichtung hinauslaufen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Um die Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste nach der „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ und dem [Gesetz über digitale Dienste] in Anspruch zu nehmen, sollten Online-Marktplätze Inhalte, die auf gefährliche Produkte verweisen, dennoch unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen entfernen, sobald ihnen illegale Inhalte bekannt – oder im Falle von Schadensersatzansprüchen – bewusst werden, insbesondere in Fällen, in denen sich der Online-Marktplatz etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsakteur die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen. Online-Marktplätze sollten gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) eingegangene Meldungen über Inhalte, in der auf unsichere Produkte Bezug genommen wird, innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Fristen bearbeiten. |
(32) Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Online-Marktplätze sollten nicht auf eine allgemeine Verpflichtung hinauslaufen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Um die Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste nach der „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ und dem [Gesetz über digitale Dienste] in Anspruch zu nehmen, sollten Online-Marktplätze Inhalte, die auf gefährliche Produkte verweisen, dennoch unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen entfernen, sobald ihnen illegale Inhalte bekannt – oder im Falle von Schadensersatzansprüchen – bewusst werden, insbesondere in Fällen, in denen sich der Online-Marktplatz etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsakteur die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen. Online-Marktplätze sollten gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) eingegangene Meldungen über Inhalte, in der auf unsichere Produkte Bezug genommen wird, innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Fristen bearbeiten. Darüber hinaus werden Online-Marktplätze nachdrücklich aufgefordert, Produkte vor der Veröffentlichung auf ihrer Website mithilfe des Safety Gate zu überprüfen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen werden, sollten auch für die vorliegende Verordnung gelten. Um eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass gefährliche Produkte auf dem Unionsmarkt vorhanden sind, sollte diese Befugnis in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und auch für Produkte, die ein nicht ernstes Risiko darstellen, gelten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Online-Marktplätze solchen Anordnungen unverzüglich nachkommen. In der vorliegenden Verordnung werden daher in dieser Hinsicht verbindliche Fristen eingeführt, unbeschadet der Möglichkeit der Festlegung einer kürzeren Frist in der Anordnung selbst. Diese Befugnis sollte gemäß [Artikel 8] des Gesetzes über digitale Dienste ausgeübt werden. |
(33) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen werden, sollten auch für die vorliegende Verordnung gelten. Um eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass gefährliche Produkte auf dem Unionsmarkt vorhanden sind, sollte diese Befugnis in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und auch für Produkte, die ein nicht ernstes Risiko darstellen, gelten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Online-Marktplätze solchen Anordnungen unverzüglich nachkommen. In der vorliegenden Verordnung werden daher in dieser Hinsicht verbindliche Fristen eingeführt. Diese Befugnis sollte gemäß [Artikel 8] des Gesetzes über digitale Dienste ausgeübt werden. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Selbst wenn das Safety Gate keine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte enthält, sollten Online-Marktplätze bei Maßnahmen in Eigeninitiative zur Ermittlung, Identifikation, Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu den auf ihren Marktplätzen angebotenen gefährlichen Produkten die übermittelten Informationen wie Produktidentifikatoren (falls verfügbar) und gegebenenfalls andere Informationen zur Rückverfolgbarkeit dennoch berücksichtigen. |
(34) Selbst wenn das Safety Gate keine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte enthält, sollten Online-Marktplätze bei Maßnahmen in Eigeninitiative zur Ermittlung, Identifikation, Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu den auf ihren Marktplätzen angebotenen gefährlichen Produkten die übermittelten Informationen wie Produktidentifikatoren (falls verfügbar) und gegebenenfalls andere Informationen zur Rückverfolgbarkeit dennoch berücksichtigen. Das Safety Gate sollte jedoch modernisiert und aktualisiert werden, um es für Online-Marktplätze einfacher zu machen, unsichere Produkte zu ermitteln, und mit diesem Ziel sollte es auch möglich sein, die Bestimmungen über die Entfernung rechtswidriger Inhalte, die sich auf gefährliche Produkte beziehen, von Online-Marktplätzen mithilfe eines Meldesystems der Union, das im Rahmen des Safety Gate konzipiert und entwickelt wird, umzusetzen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Für die Zwecke von [Artikel 19] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) und im Hinblick auf die Sicherheit von Produkten im Online-Verkauf sollte der Koordinator für digitale Dienste insbesondere Verbraucherorganisationen und Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, auf ihren Antrag hin als vertrauenswürdige Hinweisgeber betrachten, sofern die im vorgenannten Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind. |
(35) Für die Zwecke von [Artikel 19] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) und im Hinblick auf die Sicherheit von Produkten im Online-Verkauf sollte der Koordinator für digitale Dienste Verbraucherorganisationen, Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, und andere einschlägige Interessenträger auf ihren Antrag hin als vertrauenswürdige Hinweisgeber betrachten, sofern die im vorgenannten Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung von gefährlichen Produkten und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten Online-Marktplätze keine Einträge auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Der Online-Marktplatz sollte allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim Unternehmer liegt. |
(36) Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung von gefährlichen Produkten und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten Online-Marktplätze keine Einträge auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Es ist ebenfalls wichtig, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und relevanten Wirtschaftsakteuren für die Produktsicherheit zusammenarbeiten. Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird unter Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt, die auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden sollte. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren müssen Marktüberwachungsbehörden zum Zwecke der Produktsicherheit möglicherweise Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren. |
(37) Es ist ebenfalls wichtig, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und relevanten Wirtschaftsakteuren für die Produktsicherheit zusammenarbeiten. Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird unter Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt, die auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden sollte. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren müssen Marktüberwachungsbehörden und andere zuständige Behörden nur auf spezifische Anfrage zum Zwecke der Produktsicherheit möglicherweise Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(39a) Das Vorsorgeprinzip stellt ein Grundprinzip für die Gewährleistung der Sicherheit von Produkten und Verbrauchern dar und sollte daher von den Marktüberwachungsbehörden bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung angemessen berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Wenn Wirtschaftsakteure oder Marktüberwachungsbehörden bei der Wahl einer Korrekturmaßnahme verschiedene Optionen haben, sollte die nachhaltigste Maßnahme mit den geringsten Umweltauswirkungen bevorzugt werden, sofern diese nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau führt. |
(40) Wenn Wirtschaftsakteure oder Marktüberwachungsbehörden bei der Wahl einer Korrekturmaßnahme verschiedene Optionen haben, sollte die nachhaltigste Maßnahme mit den geringsten Umweltauswirkungen bevorzugt werden, sofern diese nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau führt oder die Verbraucherrechte nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beeinträchtigt. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Wenn sie Produkte auf dem Markt bereitstellen, sollten Wirtschaftsakteure Mindestinformationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit als Bestandteil des entsprechenden Angebots bereitstellen. Dies gilt unbeschadet der Informationspflichten gemäß Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31, etwa bezüglich der wesentlichen Eigenschaften der Waren, in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang. |
entfällt |
__________________ |
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31 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). |
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Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Die verlässliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und mit wirksamen Korrekturmaßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf gefährliche Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau über gefährliche Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Diese Rückverfolgbarkeitsanforderungen könnten für bestimmte Arten von Produkten verschärft werden. Hersteller sollten zudem technische Unterlagen für ihre Produkte erstellen, welche die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit ihrer Produkte enthalten sollten. |
(44) Die Sicherstellung der Produktidentifizierung und Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und gegebenenfalls mit wirksamen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf gefährliche Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher einschließlich Menschen mit Behinderungen und Marktüberwachungsbehörden sich genau über gefährliche Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers und weiterer relevanter Wirtschaftsakteure ermöglichen. Diese Anforderungen könnten für bestimmte Arten von Produkten, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen können, durch ein System zur Erhebung und Speicherung von Daten verschärft werden, das neben der Identifizierung des Produkts die Identifizierung seiner Bestandteile oder der an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure ermöglicht. Dies gilt unbeschadet der Informationspflichten gemäß Richtlinie 2011/83/EU1a des Europäischen Parlaments und des Rates, etwa bezüglich der wesentlichen Eigenschaften der Waren, in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang. |
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_______________ |
|
1a Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(44a) Hersteller sollten zudem technische Unterlagen für ihre Produkte erstellen, welche die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit ihrer Produkte enthalten sollten. Der Umfang der bereitzustellenden Informationen sollte der Komplexität des Produkts und möglichen Risiken angemessen sein. Insbesondere sollten die Hersteller eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der wesentlichen Eigenschaften vorlegen, die für die Beurteilung seiner Sicherheit relevant sind. Bei komplexen Produkten oder Produkten mit höheren Risiken könnten die bereitzustellenden Informationen eine ausführlichere Beschreibung des Produkts erfordern, einschließlich einer Analyse der möglichen Risiken und der technischen Mittel zur Minderung oder Beseitigung der Risiken. In solchen Fällen, wenn das Produkt den europäischen Normen oder anderen Elementen entspricht, die zur Erfüllung der allgemeinen Sicherheitsanforderung angewandt wurden, sollte auch die Liste dieser Elemente angegeben werden. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 45
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Zwischen dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gemäß Verordnung (EU) 2019/1020 und dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte eine größtmögliche Kohärenz bestehen. Im Hinblick auf Marktüberwachungstätigkeiten, Pflichten, Befugnisse, Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden muss daher die Lücke zwischen den Bestimmungen der beiden Rechtsrahmen geschlossen werden. Zu diesem Zweck sollten Artikel 10 bis 16, Artikel 18 und 19 und Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch für Produkte gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen. |
entfällt |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(47a) Die Marktüberwachungsbehörden sollten regelmäßig Inspektionen von Produkten durchführen, die unter einer Schutzidentität erworben wurden, insbesondere bei Produkten, die auf Online-Marktplätzen bereitgestellt werden, und bei Produkten, die am häufigsten über das Safety Gate gemeldet werden. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Es sollte auf Grundlage von Output-Indikatoren, die es ermöglichen, die Wirksamkeit der Durchsetzung der Unionsrechtsvorschriften zur Produktsicherheit durch die Mitgliedstaaten zu bemessen und zu vergleichen, ein Informationsaustausch über die Durchführung der vorliegenden Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet werden. |
(48) Es sollte auf Grundlage von Output-Indikatoren, die es ermöglichen, die Wirksamkeit der Unionsrechtsvorschriften zur Produktsicherheit zu bemessen, ein Informationsaustausch über die Anwendung der vorliegenden Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet werden. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Es sollte ein wirksamer, schneller und genauer Informationsaustausch zu gefährlichen Produkten erfolgen. |
(49) Es sollte ein wirksamer, schneller und genauer Informationsaustausch zu gefährlichen Produkten erfolgen, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen in Bezug auf diese Produkte getroffen werden, und um die Verbraucher umfassend zu schützen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Das Schnellinformationssystem der Union (RAPEX) hat sich als effektiv und effizient erwiesen. Mit diesem System ist es möglich, Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist jedoch angezeigt, die Abkürzung für das System von „RAPEX“ zu „Safety Gate“ zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Safety Gate umfasst ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können, ein Webportal zur Information der Öffentlichkeit (Safety-Gate-Portal) und eine Schnittstelle, die es Unternehmen ermöglicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte zu melden (Safety Business Gateway). |
(50) Das Schnellinformationssystem der Union (RAPEX) sollte aktualisiert und modernisiert werden, um zu ermöglichen, dass wirksamere Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte ergriffen werden, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist jedoch angezeigt, die Abkürzung für das System von „RAPEX“ zu „Safety Gate“ zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Safety Gate umfasst ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können, ein Webportal zur Information der Öffentlichkeit (Safety-Gate-Portal) und eine Schnittstelle, die es Unternehmen ermöglicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte zu melden (Safety Business Gateway). Darüber hinaus sollte die Kommission eine interoperable Schnittstelle entwickeln, damit Online-Marktplätze ihre Oberflächen leicht, schnell und zuverlässig mit dem Safety Gate verknüpfen können. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(52) Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Behörden der Mitgliedstaaten es über das in dem Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Produkte erlassen, die unter die vorgenannte Verordnung fallen und die ein nicht ernstes Risiko darstellen; Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und ein nicht ernstes Risiko darstellen, sollten dagegen über Safety Gate gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten der Öffentlichkeit Informationen zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die für Verbraucher aufgrund von Produkten bestehen, zur Verfügung stellen. Für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt es sich, dass alle Informationen zu Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf Produkte mit Risiko erlassen wurden, in Safety Gate enthalten sind, und dass der Öffentlichkeit alle relevanten Informationen zu gefährlichen Produkten über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten werden daher angehalten, alle Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbraucher darstellen, über Safety Gate zu melden. |
(52) Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Behörden der Mitgliedstaaten es über das in dem Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Produkte erlassen, die unter die vorgenannte Verordnung fallen und die ein nicht ernstes Risiko darstellen; Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und ein nicht ernstes Risiko darstellen, sollten dagegen über Safety Gate gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten der Öffentlichkeit Informationen zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die für Verbraucher aufgrund von Produkten bestehen, zur Verfügung stellen. Für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt es sich, dass alle Informationen zu Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf Produkte mit Risiko erlassen wurden, in Safety Gate enthalten sind, und dass der Öffentlichkeit alle relevanten Informationen zu gefährlichen Produkten über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden. Es ist wichtig, dass all diese Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verfügbar sind und dass sie klar und verständlich formuliert werden. Die Mitgliedstaaten werden daher angehalten, alle Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbraucher darstellen, über Safety Gate zu melden. Die Datenbank und Website des Safety Gate sollten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(54) Die Kommission sollte das Safety Business Gateway-Webportal beibehalten und weiterentwickeln, mit dem es Wirtschaftsakteuren möglich ist, ihre Pflichten hinsichtlich der Meldung von gefährlichen Produkten, die sie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erfüllen. Dieses Instrument sollte es den Wirtschaftsakteuren außerdem ermöglichen, den Marktüberwachungsbehörden Unfälle zu melden, die durch Produkte, die sie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, verursacht wurden. Es sollte einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden ermöglichen und die Informationsübermittlung von den Wirtschaftsakteuren an die Verbraucher erleichtern. |
(54) Die Kommission sollte das Safety Business Gateway-Webportal beibehalten und weiterentwickeln, mit dem es Wirtschaftsakteuren möglich ist, ihre Pflichten hinsichtlich der Meldung von gefährlichen Produkten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erfüllen. Dieses Instrument sollte es den Wirtschaftsakteuren außerdem ermöglichen, den Marktüberwachungsbehörden Unfälle zu melden, die durch Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verursacht wurden. Die Wirtschaftsakteure sollten bestrebt sein, Beschwerden und Informationen über Unfälle von Verbrauchern so schnell wie möglich zu untersuchen, um einen zeitnahen und effizienten Informationsaustausch mit den nationalen Behörden zu gewährleisten und die Informationsübermittlung von den Wirtschaftsakteuren an die Verbraucher erleichtern. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 55
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(55) Es könnte Fälle geben, in denen ein ernstes Risiko auf Unionsebene bewältigt werden muss und das Risiko nicht durch von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen oder durch andere Verfahren gemäß den Unionsrechtsvorschriften zufriedenstellend eingedämmt werden kann. Dies könnte insbesondere bei neu auftretenden Risiken und bei Risiken, die schutzbedürftige Verbraucher betreffen, der Fall sein. Aus diesem Grund kann die Kommission Maßnahmen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ergreifen. Diese Maßnahmen sollten an die Schwere und Dringlichkeit der Situation angepasst sein. Es muss außerdem ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, mit dem die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen erlassen könnte. |
(55) Es könnte Fälle geben, in denen ein ernstes Risiko auf Unionsebene bewältigt werden muss und das Risiko nicht durch von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen oder durch andere Verfahren gemäß den Unionsrechtsvorschriften zufriedenstellend eingedämmt werden kann. Dies könnte insbesondere bei neu auftretenden Risiken und bei Risiken, die schutzbedürftige Verbraucher betreffen, der Fall sein. Aus diesem Grund kann die Kommission Maßnahmen auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder maßgeblichen Interessengruppen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten an die Schwere und Dringlichkeit der Situation angepasst sein. Es muss außerdem ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, mit dem die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen erlassen könnte. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(56) Die Bestimmung des Risikos für ein Produkt und dessen Niveau basieren auf einer Risikobewertung, die von den betreffenden Akteuren durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten kommen im Zuge ihrer Risikobewertungen möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick darauf, ob ein Risiko besteht und in welchem Ausmaß. Dies könnte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Verbraucher und Wirtschaftsakteure gefährden. Es sollte den Mitgliedstaaten daher auf freiwilliger Basis ein Streitbeilegungsmechanismus zur Verfügung stehen, über den die Kommission eine Stellungnahme zum Gegenstand des Streites abgeben könnte. |
(56) Die Bestimmung des Risikos für ein Produkt und dessen Niveau basieren auf einer Risikobewertung, die von den betreffenden Akteuren durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten kommen im Zuge ihrer Risikobewertungen möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick darauf, ob ein Risiko besteht und in welchem Ausmaß. Dies könnte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Verbraucher und Wirtschaftsakteure gefährden. Es sollte daher ein Streitbeilegungsmechanismus eingerichtet werden, um es der Kommission zu ermöglichen, eine Stellungnahme zum Gegenstand des Streites abzugeben. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(56a) Die Kommission sollte einen regelmäßigen Bericht über die Anwendung des Schiedsverfahrens für Risikobewertungen erstellen, der dem Netzwerk zur Verbrauchersicherheit vorgelegt werden sollte. In diesem Bericht sollten die wichtigsten von den Mitgliedstaaten angewandten Kriterien für die Risikobewertung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt und auf ein gleiches Niveau des Verbraucherschutzes ermittelt werden, damit den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht wird, Ansätze und Kriterien für die Risikobewertung zu harmonisieren. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(57) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Produktsicherheit. Es erleichtert insbesondere den Informationsaustausch, die Organisation gemeinsamer Marktüberwachungsmaßnahmen sowie den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren. Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit sollte bei Koordinierungs- und Kooperationstätigkeiten des Unionsnetzwerks für Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 immer dann ordnungsgemäß vertreten sein und an diesen teilnehmen, wenn die Koordinierung von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich beider Verordnung fallen, erforderlich ist, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. |
(57) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Produktsicherheit. Es erleichtert insbesondere den Informationsaustausch, die Organisation gemeinsamer Marktüberwachungsmaßnahmen sowie den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren. Sie sollte auch zur Harmonisierung der Methoden zur Erhebung von Daten über die Produktsicherheit sowie zur Verbesserung der Interoperabilität zwischen regionalen, sektoralen, nationalen und europäischen Informationssystemen für Produktsicherheit beitragen. Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit sollte bei Koordinierungs- und Kooperationstätigkeiten des Unionsnetzwerks für Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 immer dann ordnungsgemäß vertreten sein und an diesen teilnehmen, wenn die Koordinierung von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich beider Verordnung fallen, erforderlich ist, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(58) Die Marktüberwachungsbehörden könnten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte (einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte) zu identifizieren. Dabei stellen die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicher, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu einer Situation führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnte. |
(58) Die Marktüberwachungsbehörden sollten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte (einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte) zu identifizieren. Dabei stellen die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicher, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu Situationen führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnte. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(59) Bei gleichzeitigen koordinierten Kontrollmaßnahmen (sogenannte „Sweeps“) handelt es sich um spezielle Durchsetzungsmaßnahmen, die die Produktsicherheit weiter verbessern können. Sweeps sollten insbesondere dann durchgeführt werden, wenn Marktentwicklungen, Beschwerden von Verbrauchern oder andere Anzeichen dafür sprechen, dass bestimmte Produktkategorien häufig ein ernstes Risiko aufweisen. |
(59) Bei gleichzeitigen koordinierten Kontrollmaßnahmen (sogenannte „Sweeps“) handelt es sich um spezielle Durchsetzungsmaßnahmen, die die Produktsicherheit weiter verbessern können und daher regelmäßig durchgeführt werden sollten, um online und offline Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken, insbesondere sollten Sweeps dann durchgeführt werden, wenn Marktentwicklungen, Beschwerden von Verbrauchern oder andere Anzeichen dafür sprechen, dass bestimmte Produktkategorien häufig ein ernstes Risiko aufweisen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(60) Die öffentliche Schnittstelle von Safety Gate, das Safety-Gate-Portal, ermöglicht es der Öffentlichkeit einschließlich Verbrauchern, Wirtschaftsakteuren und Online-Marktplätzen, sich über Korrekturmaßnahmen zu informieren, die in Bezug auf gefährliche Produkte ergriffen wurden, die auf dem Unionsmarkt vorhanden sind. Ein separater Abschnitt des Safety-Gate-Portals erlaubt es Verbrauchern, der Kommission Produkte auf dem Markt zu melden, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen. Falls angezeigt, sollte die Kommission angemessene Folgemaßnahmen ergreifen, und zwar insbesondere durch Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden. |
(60) Die öffentliche Schnittstelle von Safety Gate, das Safety-Gate-Portal, ermöglicht es der Öffentlichkeit einschließlich Verbrauchern, Wirtschaftsakteuren und Online-Marktplätzen, sich über Korrekturmaßnahmen zu informieren, die in Bezug auf gefährliche Produkte ergriffen wurden, die auf dem Unionsmarkt vorhanden sind. Ein separater Abschnitt des Safety-Gate-Portals erlaubt es Verbrauchern, der Kommission Produkte auf dem Markt zu melden, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen. Falls angezeigt, sollte die Kommission angemessene Folgemaßnahmen ergreifen, und zwar insbesondere durch Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden. Die Datenbank und Website von Safety Gate sollte für Personen mit Behinderungen leicht zugänglich sein. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(61) Bei der Bereitstellung der Informationen zur Produktsicherheit für die Öffentlichkeit sollte das in Artikel 339 des Vertrags genannte Berufsgeheimnis in einer Weise gewahrt werden, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachung und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen. |
(61) Es ist grundsätzlich dafür zu sorgen, dass den Behörden vorliegende Informationen über Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Bei der Bereitstellung der Informationen zur Produktsicherheit für die Öffentlichkeit sollte jedoch das in Artikel 339 des Vertrags genannte Berufsgeheimnis in einer Weise gewahrt werden, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachung und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(62) Wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Die Verbraucher sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie ein Produkt besitzen, das zurückgerufen wurde. Um die Wirksamkeit von Produktrückrufen zu verbessern, ist es daher erforderlich, die betreffenden Verbraucher besser zu erreichen. Der direkte Kontakt erweist sich am wirksamsten, um das Bewusstsein der Verbraucher für Rückrufe zu erhöhen und sie zum Handeln zu ermutigen. Dies ist bei allen Verbrauchergruppen der bevorzugte Kommunikationsweg. Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie schnell und verlässlich informiert werden. Wirtschaftsakteure sollten daher die ihnen zur Verfügung stehenden Kundendaten nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen im Zusammenhang mit den von ihnen erworbenen Produkten zu informieren. Es ist daher erforderlich, Wirtschaftsakteure rechtlich dazu zu verpflichten, jegliche Kundendaten, über die sie bereits verfügen, zu nutzen, um die Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu informieren. In dieser Hinsicht werden die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit den Kunden im Falle von sie betreffenden Produktrückrufen oder Sicherheitswarnungen in bestehende Kundentreueprogramme und Produktregistrierungssysteme aufgenommen wird, bei denen Kunden nach dem Kauf eines Produkts gebeten werden, dem Hersteller auf freiwilliger Basis einige Informationen wie ihren Namen, ihre Kontaktinformationen, das Produktmodell oder die Seriennummer mitzuteilen. |
(62) Wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Die Verbraucher sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie ein Produkt besitzen, das zurückgerufen wurde. Um die Wirksamkeit von Produktrückrufen zu verbessern, ist es daher erforderlich, die betreffenden Verbraucher besser zu erreichen. Der direkte Kontakt erweist sich am wirksamsten, um das Bewusstsein der Verbraucher für Rückrufe zu erhöhen und sie zum Handeln zu ermutigen. Dies ist bei allen Verbrauchergruppen der bevorzugte Kommunikationsweg. Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie schnell und verlässlich informiert werden. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Online-Marktplätze sollten daher die ihnen zur Verfügung stehenden Kundendaten nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen im Zusammenhang mit den von ihnen erworbenen Produkten zu informieren. Es ist daher erforderlich, Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze rechtlich dazu zu verpflichten, jegliche Kundendaten, über die sie bereits verfügen, zu nutzen, um die Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu informieren. In dieser Hinsicht werden die Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze sicherstellen, dass die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit den Kunden im Falle von sie betreffenden Produktrückrufen oder Sicherheitswarnungen in bestehende Kundentreueprogramme und Produktregistrierungssysteme aufgenommen wird, bei denen Kunden nach dem Kauf eines Produkts gebeten werden, dem Hersteller auf freiwilliger Basis einige Informationen wie ihren Namen, ihre Kontaktinformationen, das Produktmodell oder die Seriennummer mitzuteilen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(64a) Die Kommission sollte Leitlinien für Marktüberwachungsbehörden veröffentlichen, um eine einheitlichere Durchsetzung bei dem Umgang mit Rückrufhinweisen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass die Behörden über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Ressourcen für all ihre Durchsetzungsmaßnahmen verfügen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(65) Zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Anwendung der allgemeinen Sicherheitsanforderung nach dieser Verordnung ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende europäische Normen genutzt werden, damit bei einem Produkt, das einer solchen europäischen Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, davon ausgegangen werden kann, dass es diese Anforderung erfüllt. |
(65) Zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Anwendung der allgemeinen Sicherheitsanforderung nach dieser Verordnung ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende europäische Normen genutzt werden. Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten als europäische Normen über Produktsicherheit erachtet werden und eine Grundlage für die Vermutung der Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der vorliegenden Verordnung bieten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(66a) Produkte können für verschiedene Geschlechter unterschiedliche Risiken bergen, und bei der Standardisierung sollte dies berücksichtigt werden, um Diskrepanzen in Bezug auf die Sicherheit und damit ein Sicherheitsgefälle zwischen den Geschlechtern zu vermeiden. Die Gender Responsive Standards Declaration (Erklärung zu geschlechtersensiblen Normen) legt mehrere Maßnahmen dar, die nationale Normungsinstitutionen und Normungsorganisationen in ihren Aktionsplan für die Erarbeitung geschlechtersensibler Normen und Standards aufnehmen sollten, um geschlechtergerechte, repräsentative und inklusive Normen zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(69) Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der vorliegenden Verordnung gelten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(70) Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Kommission und Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen mit diesen zusammenzuarbeiten sowie produktsicherheitsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden in Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen auszutauschen. Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Informationsaustausch sollten die Unionsbestimmungen über die Vertraulichkeit und zum Schutz personenbezogener Daten gewahrt werden. |
(70) Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Kommission und Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen mit diesen zusammenzuarbeiten sowie produktsicherheitsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden in Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen auszutauschen, um die Verbreitung gefährlicher Produkte auf dem Unionsmarkt zu verhindern. Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Informationsaustausch sollten die Unionsbestimmungen über die Vertraulichkeit und zum Schutz personenbezogener Daten gewahrt werden. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(71) Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen von gefährlichen Produkten auf dem Markt verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Online-Marktplatz sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Des Weiteren ist ein einheitliches Strafmaß wichtig, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. So wird verhindert, dass Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze ihre Tätigkeiten in Gebiete verlegen, in denen das Strafmaß niedriger ist. |
(71) Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Online-Marktplätze zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen von gefährlichen Produkten auf dem Markt verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Online-Marktplatz sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Des Weiteren ist ein einheitliches Strafmaß wichtig, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. So wird verhindert, dass Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze ihre Tätigkeiten in Gebiete verlegen, in denen das Strafmaß niedriger ist. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(72) Bei der Verhängung von Sanktionen sollten die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend berücksichtigt werden. Die verhängten Sanktionen sollten verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte, stehen. |
(72) Bei der Verhängung von Sanktionen sollten die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend berücksichtigt werden. Die verhängten Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta der Grundrechte, stehen. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(74) Um für mehr Kohärenz zu sorgen, sollte eine Liste der Arten von Verstößen, die mit Sanktionen belegt sind, beigefügt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(75) Die abschreckende Wirkung der Sanktionen sollte durch die Möglichkeit, Informationen über die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen zu veröffentlichen, verstärkt werden. Wenn diese Sanktionen gegen natürliche Personen verhängt werden oder personenbezogene Daten enthalten, können sie veröffentlicht werden, sofern die Datenschutzvorschriften gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates34 und Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates35 eingehalten werden. Der Jahresbericht über die von Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen soll zu den fairen Wettbewerbsbedingungen beitragen und wiederholte Verstöße verhindern. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Im Fall natürlicher Personen sollten personenbezogene Daten nur in Ausnahmefällen veröffentlicht werden, wenn dies aufgrund der Schwere des Verstoßes gerechtfertigt ist, beispielsweise wenn eine Sanktion gegen einen Wirtschaftsakteur, dessen Namen einer natürlichen Person zugeordnet werden kann, verhängt wird und dieser Wirtschaftsakteur wiederholt gegen die allgemeine Produktsicherheitsanforderung verstoßen hat. |
(75) Die abschreckende Wirkung der Sanktionen sollte durch die Möglichkeit, Informationen über die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen zu veröffentlichen, verstärkt werden. Der Jahresbericht über die von Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen soll zu den fairen Wettbewerbsbedingungen beitragen und wiederholte Verstöße verhindern. |
__________________ |
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34 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
|
35 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). |
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Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(78) Im Hinblick auf die Feststellung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die möglicherweise ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, übertragen werden, um ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau für die Verbraucher zu erhalten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(78) Im Hinblick auf die Identifikation der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, für die von der in der Union niedergelassenen verantwortlichen Person Kontrollen durchgeführt werden sollten, und die Feststellung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die möglicherweise ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, übertragen werden, um ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau für die Verbraucher zu erhalten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung37 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
__________________ |
__________________ |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
37 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(80) Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zweck der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen. Wenn Verbraucher ein Produkt in Safety Gate melden, werden nur die personenbezogenen Daten gespeichert, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, und die Speicherung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Verschlüsselung der Daten. Hersteller und Einführer sollten das Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Wenn es sich bei Herstellern und Einführern um natürliche Personen handelt, sollten sie ihre Namen bekannt geben, um sicherzustellen, dass Verbraucher das Produkt zum Zweck der Rückverfolgbarkeit identifizieren können. |
(80) Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, so sollte eine solche Verarbeitung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach der vorliegenden Verordnung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Richtlinie 2002/58/EG. Wenn Verbraucher ein Produkt in Safety Gate melden, werden nur die personenbezogenen Daten gespeichert, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, und die Speicherung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Verschlüsselung der Daten. Hersteller und Einführer sollten das Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Wenn es sich bei Herstellern und Einführern um natürliche Personen handelt, sollten sie ihre Namen bekannt geben, um sicherzustellen, dass Verbraucher das Produkt zum Zweck der Rückverfolgbarkeit identifizieren können. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gegenstand |
Gegenstand und Ziel |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung regelt die wesentlichen Sicherheitsaspekte von Verbraucherprodukten, die auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden. |
Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein hohes Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten, indem wesentliche Vorschriften festgelegt werden, um die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung gilt für auf dem Markt in Verkehr gebrachte oder bereitgestellte Produkte nach Artikel 3 Nummer 1 insoweit, als es im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. |
Diese Verordnung gilt für auf dem Markt bereitgestellte Produkte nach Artikel 3 Nummer 1 insoweit, als es im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden; |
g) Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die direkt von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Diese Verordnung gilt für neue, gebrauchte, instand gesetzte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche auf dem Markt bereitgestellt werden. |
(3) Diese Verordnung gilt für neue, gebrauchte, instand gesetzte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche auf dem Markt bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 5
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angewandt. |
entfällt |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Produkt“ jeden Gegenstand, der alleinstehend oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder zur Verfügung gestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; |
1. „Produkt“ jeden Gegenstand, der alleinstehend oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder zur Verfügung gestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer korrekter oder auch missbräuchlicher Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern vertretbare Gefahren birgt |
2. „sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer korrekter Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern vertretbare Gefahren birgt |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. „Bevollmächtigter" eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
9. „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in Namen des Herstellers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
14. „Online-Marktplatz“ einen Vermittlungsdienst, der unter Einsatz einer Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben wird und es Verbrauchern ermöglicht, mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, auf die diese Verordnung Anwendung findet; |
14. „Online-Marktplatz“ einen Vermittlungsdienst, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle, die Verbrauchern Zugang zu den Produkten von Unternehmern gewährt und es Verbrauchern ermöglicht, mit diesen Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, auf die diese Verordnung Anwendung findet; |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
15. „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen; |
15. „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, einschließlich mobiler Anwendungen; |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
15a. „Fernabsatzvertrag“ einen Vertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU; |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt; |
23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt; |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
25a. „Antiquitäten“ Produkte wie Sammlerobjekte und Kunstwerke, bei denen der Verbraucher nach vernünftigem Ermessen nicht erwarten kann, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. |
(1) Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Angebot an Verbraucher in der Union gerichtet ist, wird unter anderem berücksichtigt, |
entfällt |
a) ob eine der offiziellen Amtssprachen oder Währungen der Mitgliedstaaten verwendet werden, |
|
b) ob in einem der Mitgliedstaaten ein Domainname registriert wurde, |
|
c) in welche geografischen Gebiete die Produkte geliefert werden können. |
|
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure dürfen auf dem Unionsmarkt nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder bereitstellen. |
(1) Die Wirtschaftsakteure dürfen auf dem Unionsmarkt nur sichere Produkte bereitstellen. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
|
Kriterien und Elemente für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten |
|
(1) Bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts werden insbesondere die folgenden Elemente berücksichtigt: |
|
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine baulichen Eigenschaften, seine technischen Eigenschaften, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau, sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung; |
|
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten oder eine Verwendung im Produktverbund vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
|
c) die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu beurteilende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, wobei bei der Beurteilung der Sicherheit dieses anderen Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die Einwirkung nicht inbegriffener Gegenstände, die geeignet sind, seine Funktionsweise zu beeinflussen, zu verändern oder zu vervollständigen, zu berücksichtigen; |
|
d) seine Aufmachung, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich ihrer Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen; |
|
e) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die verschiedenen geschlechtsspezifischen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit; |
|
f) seine Gestaltung, insbesondere dann, wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte und daher in den Mund genommen werden kann, vom Verbraucher gelutscht oder geschluckt werden kann, insbesondere von Kindern; |
|
g) die Tatsache, dass ein Produkt, obwohl es nicht für die Verwendung durch Kinder konzipiert oder geeignet ist, aufgrund seiner Gestaltung, Verpackung oder Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird oder einem Objekt oder einem Produkt ähnelt, das gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder geeignet erscheint; |
|
h) sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, erforderliche Cybersicherheitsmerkmale, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken kann, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung; |
|
i) sich ändernde, sich entwickelnde und prädiktive Funktionen eines Produkts, wenn sich diese Funktionen auf die Sicherheit des Produkts auswirken. |
|
(2) Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als nicht sicher anzusehen. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sicherheitsvermutung |
Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf die jeweiligen Risiken und Risikokategorien in den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon festgelegt sind, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind; |
a) den Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf die jeweiligen Risiken und Risikokategorien in den anwendbaren europäischen Normen für die Produktsicherheit oder Teilen davon festgelegt sind, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind; oder |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) in Ermangelung europäischer Normen gemäß Buchstabe a den nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf Gesundheits– und Sicherheitsrisiken im Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. |
b) in Ermangelung europäischer Normen gemäß Absatz 1 Buchstabe a den nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der entsprechenden Risikokategorien im Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, wobei diese Anforderungen mit den Verträgen der Europäischen Union und insbesondere mit den Artikeln 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen europäischen Normen gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entsprechen, werden von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(2) Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen europäischen Normen für die Produktsicherheit gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entsprechen, werden von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Sicherheitsvermutung nach Absatz 1 hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt, das diesen Anforderungen gerecht wird, dennoch gefährlich ist. |
(3) Die Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot nach Absatz 1 hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt, das diesen Anforderungen gerecht wird, dennoch gefährlich ist. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kriterien und Elemente für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten |
Zusätzliche Elemente für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Fällen, in denen die Sicherheitsvermutung nach Artikel 5 nicht gilt, sind insbesondere bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts die folgenden Elemente zu berücksichtigen: |
entfällt |
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine baulichen Eigenschaften, seine technischen Eigenschaften, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau, sowie gegebenenfalls für seine Installation und Wartung; |
|
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten oder eine Verwendung im Produktverbund vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
|
c) die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu beurteilende Produkt, so ist bei der Beurteilung der Sicherheit dieses anderen Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die Einwirkung nicht inbegriffener Gegenstände, die geeignet sind, seine Funktionsweise zu beeinflussen, zu verändern oder zu vervollständigen, zu berücksichtigen; |
|
d) seine Aufmachung, seine Etikettierung, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen; |
|
e) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem schutzbedürftige Verbraucher, wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen; |
|
f) seine Gestaltung, insbesondere dann, wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte; |
|
g) die Tatsache, dass ein Produkt, obwohl es nicht für die Verwendung durch Kinder konzipiert oder geeignet ist, aufgrund seiner Gestaltung, Verpackung oder Eigenschaften einem Gegenstand ähnelt, der gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder geeignet erscheint; |
|
h) erforderliche Cybersicherheitsmerkmale, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte; |
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i) sich ändernde, sich entwickelnde und prädiktive Funktionen eines Produkts. |
|
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als nicht sicher anzusehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 werden bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts, soweit verfügbar, insbesondere die folgenden Elemente berücksichtigt: |
(3) Für die Zwecke von Artikel 5a und, wenn die Sicherheitsvermutung gemäß Artikel 6 nicht gilt, werden bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt: |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Hersteller prüfen Beschwerden über Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer für gefährlich erachtet werden, bei Erhalt und protokollieren diese Beschwerden und Produktrückrufe in einem Register. |
entfällt |
Die Hersteller richten für die Verbraucher öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sie über alle im Zusammenhang mit dem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren. |
|
Im Beschwerderegister werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und nicht länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe. |
|
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Hersteller unterrichten die Händler, Einführer und Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme. |
entfällt |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Hersteller erstellen technische Unterlagen über das Produkt. Die technischen Unterlagen umfassen gegebenenfalls: |
Bevor Hersteller ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, erstellen sie technische Unterlagen, die zumindest eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner wesentlichen Eigenschaften enthalten, die für die Bewertung seiner Sicherheit von Belang sind. |
|
Sofern dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Risiken als angemessen erachtet wird, umfassen die in Unterabsatz 1 genannten technischen Unterlagen außerdem: |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner wesentlichen, für die Beurteilung der Sicherheit des Produkts relevanten Eigenschaften; |
entfällt |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine Aufstellung der europäischen Normen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 3, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen. |
c) eine Aufstellung der europäischen Normen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 3 nur teilweise angewandt wurden, sind die angewendeten Teile anzugeben. |
Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 nur teilweise angewandt wurden, sind die angewendeten Teile anzugeben. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit. |
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie bewahren sie zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei der Serienfertigung stets Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 sichergestellt ist. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Dabei ist die zentrale Kontaktstelle, über die der Hersteller kontaktiert werden kann, anzugeben. |
(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre Website oder E-Mail-Adresse, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Dabei ist die zentrale Kontaktstelle, über die der Hersteller kontaktiert werden kann, anzugeben. |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei der Serienfertigung stets Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 sichergestellt ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Hersteller, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. |
(10) Hersteller, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts wirksam herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Stellt das Produkt ein Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher dar, so warnen die Hersteller die Verbraucher unverzüglich gemäß Artikel 33 entsprechend und unterrichten über das Safety Business Gateway nach Artikel 25 umgehend die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen und, falls vorhanden, über die Anzahl der sich in den einzelnen Mitgliedstaaten noch in Verkehr befindlichen Produkte. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Über das in Artikel 25 genannte Product Safety Business Alert Gateway warnen die Hersteller die Verbraucher unverzüglich vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die von einem von ihnen hergestellten Produkt ausgehen, und unterrichten zu diesem Zweck unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
entfällt |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Hersteller unterrichten die Händler, Einführer und gegebenenfalls die verantwortlichen Personen, Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Die Hersteller richten – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Barrierefreiheit – öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden über Produkte einzureichen, die die Hersteller auf dem Markt bereitgestellt haben, und die es Herstellern ermöglichen, sich über alle aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren, die bei den Verbrauchern im Zusammenhang mit diesen Produkten aufgetreten sind. |
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Die Hersteller prüfen die eingegangenen Beschwerden und Informationen über Unfälle, die Produkte betreffen, die vom Beschwerdeführer als gefährlich erachtet werden, und protokollieren diese Beschwerden und Produktrückrufe in einem internen Register. |
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Im Beschwerderegister werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach ihrer Eingabe. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage eine Kopie des Auftrags zur Verfügung. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: Unterrichtung des Herstellers; |
b) sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt nicht sicher ist: Unterrichtung des Herstellers; |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten in seinem Aufgabenbereich verbunden sind. |
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur wirksamen Abwendung der Risiken, die mit Produkten in seinem Aufgabenbereich verbunden sind. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 oder Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 übereinstimmt, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Hersteller und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden hiervon Kenntnis erhalten. |
(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 oder Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 übereinstimmt, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Einführer außerdem sofort den Hersteller und stellt unverzüglich sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden hiervon Kenntnis erhalten. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Sie sorgen dafür, dass eine zusätzliche Kennzeichnung die Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt. |
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre Website oder E-Mail-Adresse entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Sie sorgen dafür, dass eine zusätzliche Kennzeichnung die Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Einführer stellen sicher, dass die Kommunikationskanäle nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 den Verbrauchern zur Verfügung stehen und es ihnen ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sämtliche im Zusammenhang mit dem Produkt auftretenden Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so muss der Einführer welche einrichten. |
Die Einführer überprüfen, ob die Kommunikationskanäle nach Artikel 8 Absatz 11b Unterabsatz 1 öffentlich verfügbar sind und es Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sämtliche im Zusammenhang mit dem Produkt auftretenden Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu melden, wobei die Barrierefreiheitsanforderungen von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen sind. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so muss der Einführer welche einrichten. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Einführer prüfen Beschwerden über Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, und protokollieren diese Beschwerden sowie Produktrückrufe in dem Register nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder in ihrem eigenen Register. Die Einführer halten den Hersteller und die Händler über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden. |
Die Einführer prüfen Beschwerden und Informationen über Unfälle im Zusammenhang mit Produkten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die von dem Beschwerdeführer als gefährlich erachtet werden, und protokollieren diese Beschwerden sowie Produktrückrufe in dem Register nach Artikel 8 Absatz 11b Unterabsatz 2 und in ihrem eigenen Register. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Online-Marktplätze über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Einführer, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist, unterrichten unverzüglich den Hersteller und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wurden solche Maßnahmen nicht ergriffen, so trifft der Einführer diese. Die Einführer stellen mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway sicher, dass die Verbraucher unverzüglich und wirksam vor etwaigen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken gewarnt werden und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben, zu diesem Zweck unverzüglich unterrichtet werden, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
(8) Einführer, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist, unterrichten unverzüglich den Hersteller und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts wirksam herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wurden solche Maßnahmen nicht ergriffen, so trifft der Einführer diese. Stellt das Produkt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher dar, stellen die Einführer sicher, dass sie im Einklang mit Artikel 33 unverzüglich darüber informiert werden und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben, zu diesem Zweck unverzüglich mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway unterrichtet werden, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen und, falls vorhanden, über die Anzahl der sich in den einzelnen Mitgliedstaaten noch in Verkehr befindlichen Produkte machen. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Einführer bewahren die technischen Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 4 zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit. |
(9) Die Einführer bewahren die Kopie der technischen Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung und stellen gegebenenfalls sicher, dass die in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen bereitgestellt werden können. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, stellen das betreffende Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität hergestellt wurde. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer entsprechend und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway hiervon Kenntnis erhalten. |
(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, stellen das betreffende Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität hergestellt wurde. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer entsprechend und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway hiervon Kenntnis erhalten. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist oder nicht mit Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie mit Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer entsprechend und stellen sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie das Produkt bereitgestellt haben, zu diesem Zweck unverzüglich mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway hiervon unterrichtet werden, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
(4) Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist oder nicht mit Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie mit Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts wirksam herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer entsprechend und stellen sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie das Produkt bereitgestellt haben, zu diesem Zweck unverzüglich mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway hiervon unterrichtet werden, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 8, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringt. |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Änderungen wurden nicht vom Verbraucher selbst für seinen eigenen Bedarf vorgenommen. |
c) die Änderungen wurden nicht vom Verbraucher selbst für seinen eigenen Bedarf vorgenommen oder wurden auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers an wesentlichen Sicherheitsmerkmalen des Produkts vorgenommen; |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen die Risiken wirksam abwenden oder mindern. Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und entscheiden, ob oder ab wann eine Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 testet der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 regelmäßig nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben seiner auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Ist ein auf dem Markt bereitgestelltes Produkt Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, testet der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 während der gesamten Geltungsdauer des Beschlusses mindestens einmal jährlich eine repräsentative Stichprobe des auf dem Markt bereitgestellten Produkts, die unter der Aufsicht einer Amtsperson oder einer von dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsakteur ansässig ist, benannten qualifizierten Person gezogen wird. |
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 testet der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 bei den Produkten, Produktkategorien oder Produktgruppen, die durch einen delegierten Rechtstakt im Einklang mit Absatz 3 festgelegt wurden, regelmäßig nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben seiner auf dem Markt bereitgestellten Produkte. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bis zum [sechs Monate vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] erlässt die Kommission gemäß Artikel 41 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Liste der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, für die die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten. |
|
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 genannte Liste der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen zu ändern. |
|
Bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 berücksichtigt die Kommission auf der Grundlage der Informationen aus dem Safety Gate, insbesondere in Bezug auf die am häufigsten darin genannten Produkte, und anderer relevanter Nachweise das potenzielle Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, das durch die betreffenden Produkte verursacht wird. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage sind der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzugeben. |
(3) Auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage sind der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der Website oder der E‑Mail‑Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzugeben. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen Wirtschaftsakteure auf Anfrage unentgeltlich auf Informationen über die Durchführung dieser Verordnung zugreifen können. |
Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen Wirtschaftsakteure auf Anfrage unentgeltlich auf Informationen über die Durchführung dieser Verordnung und auf nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter diese Verordnung fallenden Produkte zugreifen können. Für diese Zwecke findet Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission erlässt spezifische Leitlinien für Wirtschaftsakteure, insbesondere diejenigen, die als KMU gelten, einschließlich Kleinstunternehmen, in Bezug auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen. Sie zielen insbesondere darauf ab, den Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen zu vereinfachen und zu begrenzen und gleichzeitig eine wirksame und kohärente Anwendung im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der Gewährleistung der Produktsicherheit und des Verbraucherschutzes sicherzustellen. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Product Safety Business Alert Gateway registrierten Unfälle, der Produktsicherheitsstatistiken des Safety Gate, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit oder anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, kann die Kommission Wirtschaftsakteure, die diese Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen, verpflichten, ein Rückverfolgbarkeitssystem einzurichten oder zu übernehmen. |
(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Product Safety Business Alert Gateway registrierten Unfälle, der Produktsicherheitsstatistiken des Safety Gate, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit oder anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des in Artikel 28 genannten Netzwerks für Verbrauchersicherheit, einschlägiger Sachverständigengruppen und Interessenträger potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, dem die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte auf dem Markt bereitstellen, beitreten müssen. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Rückverfolgbarkeitssystem ermöglicht die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, für jedes Produkt, seine Komponenten und die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure und umfasst Möglichkeiten zur Anzeige und zum Zugriff auf diese Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen. |
(2) Das Rückverfolgbarkeitssystem ermöglicht die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, für jedes Produkt, seine Komponenten und die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure und umfasst Möglichkeiten zur Anzeige und zur Gewährung des öffentlichen Zugriffs auf diese Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) für die Zwecke von Absatz 2: Festlegung der Möglichkeiten zur Anzeige und zum Zugriff auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen. |
c) für die Zwecke von Absatz 2: Festlegung der Möglichkeiten zur Anzeige und zur Gewährung des öffentlichen Zugriffs auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Kompatibilität mit auf Unionsebene und auf internationaler Ebene verfügbaren Rückverfolgungssystemen. |
b) die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Systemen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene bereits eingerichtet wurden. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse, unter der er kontaktiert werden kann; |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift und die Website oder E‑Mail‑Adresse, unter der er kontaktiert werden kann; |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikel 15 Absatz 1; |
b) den Namen, die Anschrift und die Website oder E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 15 Absatz 1; |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, die Chargen- oder Seriennummer und sonstige Produktidentifikatoren; |
c) Bilder und weitere Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich seiner Art, und sonstige Produktidentifikatoren; |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind. |
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache auf dem Produkt oder seiner Verpackung anzubringen oder ihm beizufügen sind. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen oder Sicherheitsproblemen, die im Zusammenhang mit ihren Produkten auftreten |
Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit ihrer Produkte stehen |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch eines seiner auf dem Markt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte verursacht wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall erlangt hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das in Artikel 25 genannte Product Safety Business Alert Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen. |
(1) Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der unmittelbar durch eines seiner auf dem Markt bereitgestellten Produkte verursacht wurde, unverzüglich nachdem er gemäß Artikel 8 Absatz 10 bzw. von den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 8 Absatz 11b Kenntnis von dem Unfall erlangt hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das in Artikel 25 genannte Product Safety Business Alert Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen auf dem Markt in Verkehr gebrachtes oder bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis erhalten, unterrichten den Hersteller, der den Einführer oder einen der Händler anweisen kann, die Meldung vorzunehmen. |
(2) Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen auf dem Markt in Verkehr gebrachtes oder bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis erhalten, unterrichten unverzüglich den Hersteller, der die Meldung gemäß Absatz 1 vornehmen kann, oder der den Einführer oder einen der Händler anweisen kann, eine solche Meldung vorzunehmen. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Anforderungen an Informationen in elektronischem Format |
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Unbeschadet der Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 können die Wirtschaftsakteure zusätzlich die in diesen Artikeln genannten Informationen in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen wie eines nicht entfernbaren QR- oder Matrix-Codes bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen deutlich sichtbar sind. Diese Informationen sind in einer Sprache verfasst, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, festgelegt wurde und für die Verbraucher leicht verständlich ist und es ist in barrierefrei zugänglicher Form für Menschen mit Behinderungen abzufassen. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, über die sie von den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere in Bezug auf Anweisungen zu von ihnen angebotenen gefährlichen Produkten direkt kontaktiert werden können. |
Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen gemäß [Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. [.../...]] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG benennen Online-Marktplätze eine zentrale Kontaktstelle, über die sie von den Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere in Bezug auf Anweisungen zu von ihnen angebotenen gefährlichen Produkten rasch direkt kontaktiert werden können. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Online-Marktplätze registrieren sich beim Safety Gate-Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Kontaktstelle. |
Online-Marktplätze registrieren sich einfach beim Safety Gate-Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Kontaktstelle. |
|
Online-Marktplätze nutzen die gemäß [Artikel 10a der Verordnung (EU) [.../...]] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG benannte zentrale Kontaktstelle, um den Verbrauchern die direkte und rasche Kommunikation mit ihnen zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf sämtliche unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte Online-Marktplätze anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein gefährliches Produkt betreffen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder für die Endnutzer bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Anweisungen dieser Art müssen eine Begründung und eine oder mehrere korrekte URL-Adressen enthalten sowie erforderlichenfalls zusätzliche Informationen, die die Identifizierung der betreffenden illegalen Inhalte ermöglichen. Sie können über das Safety Gate-Portal übermittelt werden. |
(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf sämtliche unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte Online-Marktplätzen Anweisungen gemäß den Bedingungen in [Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung betreffend das [Gesetz über digitale Dienste .../...] zu erteilen, bestimmte illegale Inhalte, die ein gefährliches Produkt betreffen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder für die Endnutzer bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. |
Online-Marktplätze ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß diesem Absatz erteilten Anweisungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen. Sie ergreifen unverzüglich nach Eingang der Anweisung, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, die entsprechende Maßnahme. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde über die Wirkung ihrer Anweisung unter Nutzung der im Safety Gate veröffentlichten Kontakte der Marktüberwachungsbehörde. |
Online-Marktplätze ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß diesem Absatz erteilten Anweisungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen. Sie ergreifen unverzüglich nach Eingang der Anweisung die entsprechende Maßnahme. Sind die von den Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Informationen so präzise, dass die illegalen Inhalte, die sich auf ein gefährliches Produkt beziehen, unverzüglich erkannt und lokalisiert werden können, handeln die Online-Marktplätze innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Anweisung. Ist zusätzliche Recherche seitens der Online-Marktplätze erforderlich, um das Produkt zu identifizieren, handeln sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anweisung. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde über die Wirkung ihrer Anweisung unter Nutzung der im Safety Gate veröffentlichten Kontakte der Marktüberwachungsbehörde. Zu diesem Zweck gestatten die Marktüberwachungsbehörden die Kommunikation per E-Mail oder auf anderem Wege. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Online-Marktplätze unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur, soweit möglich, über die Entscheidung, die illegalen Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) In Anweisungen gemäß Absatz 2 kann vom Anbieter eines Online-Marktplatzes während des in der Anweisung angegebenen Zeitraums verlangt werden, alle identischen illegalen Inhalte, die sich auf das betreffende gefährliche Produkt beziehen, von seiner Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder eine ausdrückliche Warnung an die Endnutzer anzuzeigen, sofern die Suche nach den betreffenden Inhalten auf die in der Anweisung angegebenen Informationen beschränkt ist und der Anbieter nicht verpflichtet ist, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen, und sofern sie mit zuverlässigen und verhältnismäßigen automatisierten Suchwerkzeugen durchgeführt werden kann. |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2c) Weigert sich ein Anbieter von Online-Marktplätzen, einem Unternehmer die Nutzung seines Dienstes gemäß Absatz 2b zu gestatten, so hat der betreffende Unternehmer das Recht, eine Beschwerde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 und [Artikel 17 der ... GDD-Verordnung] einzureichen. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 d (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2d) Nachdem sie dem Unternehmer gestattet haben, das Produkt oder die Dienstleistung anzubieten, unternehmen Online-Marktplätze angemessene Maßnahmen, um stichprobenartig zu überprüfen, ob die angebotenen Produkte in einer amtlichen, frei zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle, insbesondere dem Safety Gate-Portal, als gefährliche Produkte eingestuft wurden. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Online-Marktplätze berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 24 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillig Maßnahmen zur Erkennung, Identifizierung, Entfernung oder Sperrung illegaler Inhalte, die ein von ihnen angebotenes gefährliches Produkt betreffen, zu ergreifen. Sie unterrichten die Behörde, die die Meldung im das Safety Gate vorgenommen hat, über alle Maßnahmen unter Nutzung der dort veröffentlichten Kontakte der Marktüberwachungsbehörde. |
(3) Die Online-Marktplätze berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 24 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillig Maßnahmen zur Erkennung, Identifizierung, Entfernung oder Sperrung illegaler Inhalte, die ein von ihnen angebotenes gefährliches Produkt betreffen, zu ergreifen, auch unter Verwendung der gemäß Artikel 23 entwickelten interoperablen Schnittstelle zum Safety Gate. Sie unterrichten die Behörde, die die Meldung im das Safety Gate vorgenommen hat, über alle Maßnahmen unter Nutzung der dort veröffentlichten Kontakte der Marktüberwachungsbehörde. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unverzüglich nach Eingang einer Meldung zur Produktsicherheit oder zu gefährlichen Produkten gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Eingang übermitteln die Online-Marktplätze in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, eine angemessene Antwort. |
(4) Online-Marktplätze bearbeiten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von drei Arbeitstagen Meldungen im Zusammenhang mit Fragen der Produktsicherheit in Bezug auf das über ihre Dienste online zum Verkauf angebotene Produkt, die sie gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG erhalten. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke der Anforderungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG gestalten und strukturieren die Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt die folgenden Informationen bereitstellen können, wobei sichergestellt ist, dass diese den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind: |
Für die Zwecke der Anforderungen des [Artikels 24 Buchstabe c der Verordnung (EU) [.../...]] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG gestalten und strukturieren die Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die ihre Dienste nutzen, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten können. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Online-Marktplätze stellen sicher, dass die folgenden Informationen, die von den Unternehmen für jedes angebotene Produkt bereitgestellt werden, klar und deutlich sichtbar angezeigt oder auf andere Weise für die Verbraucher leicht zugänglich gemacht werden: |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse, unter der er kontaktiert werden kann; |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift und Website oder E-Mail-Adresse, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann; |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikel 15 Absatz 1; |
b) den Namen, die Anschrift und die Website oder E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person gemäß Artikel 15 Absatz 1; |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, die Chargen- oder Seriennummer und sonstige Produktidentifikatoren; |
c) die Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und sonstige Produktidentifikatoren; |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Online-Marktplätze arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den jeweiligen Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, um die Risiken abzuwenden oder – falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird. Diese Zusammenarbeit betrifft insbesondere: |
Die Online-Marktplätze arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den jeweiligen Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung von Maßnahmen zusammen, um die Risiken abzuwenden oder – falls das nicht möglich ist – zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurde oder wird. |
|
Insbesondere haben die Online-Marktplätze |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Sicherstellung wirksamer Produktrückrufe, indem sie unter anderem Produktrückrufe nicht behindern; |
a) mit den Marktüberwachungsbehörden und den einschlägigen Wirtschaftsakteuren zusammenzuarbeiten, um für wirksame Produktrückrufe zu sorgen, indem sie unter anderem Produktrückrufe nicht behindern, und die Verbraucher darüber zu unterrichten, unter anderem, indem sie die Rückrufanzeige auf ihrer Schnittstelle veröffentlichen; |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die Wirtschaftsakteure über die in Absatz 1a genannte zentrale Kontaktstelle über die Informationen zu unterrichten, die von Verbrauchern über Unfälle oder Sicherheitsfragen in Bezug auf das Produkt übermittelt werden, das sie über ihre Dienste online zum Verkauf anbieten; |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe a b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) über das Safety Business Gateway gemäß Artikel 25 unverzüglich jeden Unfall zu melden, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben und die zu einer ernsten Gefahr oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers führen, die durch ein auf ihrem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht werden, und den Hersteller darüber zu informieren. |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden über alle ergriffenen Maßnahmen; |
b) die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das betreffende Produkt bereitgestellt wurde, über die über das Safety Business Gateway gemäß Artikel 25 auf ihrer Schnittstelle angebotenen unsicheren Produkte und über alle ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten; |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und Unionsebene, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden; |
c) mit Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und Unionsebene zusammenzuarbeiten, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden; |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den freien Zugang zu ihren Schnittstellen für die von den Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools; |
d) den freien Zugang zu ihren Schnittstellen für die von den Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools zu gestatten; |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen, falls einschlägige Informationen nicht öffentlich zugänglich sind, zusammenzuarbeiten; |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) falls die Online-Marktplätze oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen („data scraping“) eingerichtet haben: den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, solche Daten zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage ihrer Identifizierungsparameter zu extrahieren. |
e) falls die Online-Marktplätze oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen („data scraping“) eingerichtet haben: den Marktüberwachungsbehörden auf deren ausdrückliches Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, solche Daten ausschließlich zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage ihrer Identifizierungsparameter zu extrahieren. |
|
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben d und e dieses Absatzes gilt Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/1020. |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 20a |
|
Absichtserklärungen |
|
(1) Die Marktüberwachungsbehörden können freiwillige Absichtserklärungen mit Online-Marktplätzen und Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Verbraucher vertreten, fördern, um freiwillige Verpflichtungen in Bezug auf Produkte einzugehen, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten werden, um die Produktsicherheit zu erhöhen. |
|
(2) Freiwillige Verpflichtung im Rahmen der Absichtserklärung lassen die Verpflichtungen von Online-Marktplätzen im Rahmen dieser Verordnung und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union unberührt. |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz -1 (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-1) Bei der Anwendung dieser Verordnung tragen die Marktüberwachungsbehörden dem Vorsorgeprinzip in angemessener Weise Rechnung. |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können Regelungen einführen, die darauf abzielen, die von den Wirtschaftsakteuren gemäß Artikel 13 eingeführten internen Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit zu prüfen. |
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können nach Konsultation des in Artikel 28 genannten Netzwerks zur Verbrauchersicherheit Regelungen einführen, die darauf abzielen, die von den Wirtschaftsakteuren gemäß Artikel 13 eingeführten internen Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit zu prüfen. |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Marktüberwachungsbehörden führen regelmäßig Stichprobenkontrollen von Produkten, Produktkategorien oder Produktgruppen durch, die unter Verwendung einer verdeckten Identität erworben wurden. |
|
Die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten werden insbesondere für Produkte und Produktkategorien bzw. Produktgruppen auf Online-Marktplätzen sowie für Produkte und Produktkategorien bzw. Produktgruppen, die am häufigsten über Safety Gate gemeldet werden, durchgeführt. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 4 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen der zuständigen Behörden, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet wird, von den zuständigen Gerichten überprüft werden können. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Umsetzung |
Berichterstattung |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben zur Umsetzung dieser Verordnung. |
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung. |
|
Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden Bericht und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich. |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel VI – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VI Schnellwarnsystem Safety Gate |
Safety Gate |
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Safety Gate |
Schnellwarnsystem Safety Gate |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission entwickelt ein Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte („Safety Gate“) weiter und pflegt dieses Schnellwarnsystem. |
(1) Die Kommission entwickelt ein Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte („Safety Gate“) weiter, modernisiert dieses Schnellwarnsystem und verbessert seine Effizienz. |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Bis zum ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] entwickelt die Kommission eine interoperable Schnittstelle, die es Online-Marktplätzen ermöglicht, ihre Schnittstellen mit dem in Absatz 1 genannten Safety Gate zu verbinden. |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety Gate gemäß Absatz 1 festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum System und dessen Betrieb. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei Erhalt einer Meldung überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den Vorschriften für den Betrieb von Safety Gate auf der von der Kommission festgelegten Grundlage nach Absatz 7 und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten, sofern die Anforderungen erfüllt sind. |
(3) Bei Erhalt einer Meldung überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den Vorschriften für den Betrieb von Safety Gate auf der von der Kommission festgelegten Grundlage nach Absatz 7 und übermittelt sie unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten, sofern die Anforderungen erfüllt sind. |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Meldet ein Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, so melden die übrigen Mitgliedstaaten über das Safety Gate die Maßnahmen und Schritte, die sie im Zusammenhang mit denselben Produkten ergriffen haben, darunter die Ergebnisse durchgeführter Tests oder Analysen, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass. |
(5) Meldet ein Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, so melden die übrigen Mitgliedstaaten über das Safety Gate die Maßnahmen und Schritte, die sie im Zusammenhang mit denselben Produkten ergriffen haben, darunter die Ergebnisse durchgeführter Tests oder Analysen, unverzüglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Arbeitstage nach deren Erlass. |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ermittelt die Kommission Produkte, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko darstellen und für die noch keine Meldungen der Mitgliedstaaten im Safety Gate vorliegen, so informiert sie die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten führen die entsprechenden Überprüfungen durch; sollten sie Maßnahmen ergreifen, melden sie diese über das Safety Gate im Einklang mit Absatz 1. |
(6) Ermittelt die Kommission – auch auf der Grundlage der von Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen erhaltenen Informationen – Produkte, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko darstellen und für die noch keine Meldungen der Mitgliedstaaten im Safety Gate vorliegen, so informiert sie die Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Wirtschaftsakteure. Die Mitgliedstaaten führen die entsprechenden Überprüfungen durch; sollten sie Maßnahmen ergreifen, melden sie diese über das Safety Gate im Einklang mit Absatz 1. |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission entwickelt eine Schnittstelle zwischen dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und dem Kommunikationssystem und dem Safety Gate, damit doppelte Dateneingaben vermieden werden, und mit der ein Entwurf einer Safety Gate-Meldung vom Informations- und Kommunikationssystem ausgelöst wird. |
(7) Die Kommission setzt die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Schnittstelle zwischen dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und dem Kommunikationssystem und dem Safety Gate um, um einen Entwurf einer Safety Gate-Meldung vom Informations- und Kommunikationssystem auszulösen und so eine doppelte Dateneingabe zu vermeiden. |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 8
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung dieses Artikels und insbesondere in Bezug auf den Zugang zum System, dessen Betrieb, die einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(8) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Angaben zur Umsetzung dieses Artikels und insbesondere in Bezug auf |
|
a) den Zugang zum System, |
|
b) den Betrieb des Systems, |
|
c) die in das System einzugebenden Informationen, |
|
d) die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen, |
|
e) die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus. |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 8 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] legt die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise des in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystems, des in dieser Verordnung genannten Safety Gates und über die Einrichtung der Schnittstelle zwischen den beiden Systemen vor, einschließlich Informationen über ihre jeweiligen Funktionen und die Entwicklung neuer Funktionen, Zeitpläne, die Mittelausstattung und die Anzahl des dafür vorgesehenen Personals vor dem Hintergrund der mit diesen Systemen verfolgten Ziele. |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission betreibt ein Webportal, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern Informationen nach den Artikeln 8 Absatz 11, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 19 zur Verfügung zu stellen. |
(1) Die Kommission betreibt ein Webportal (Safety Business Gateway), das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Weise Informationen nach den Artikeln 8 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 19 zur Verfügung zu stellen. |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dies können Maßnahmen sein, um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder deren Inverkehrbringen oder Bereitstellung einzuschränken oder besondere Bedingungen für deren Vermarktung festzulegen, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. |
Dies können Maßnahmen sein, um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder deren Inverkehrbringen oder Bereitstellung einzuschränken oder gegebenenfalls besondere Bedingungen für deren Konformitätsbewertung in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen oder deren Vermarktung festzulegen, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Inverkehrbringen oder Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemäß einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn dies wird in der Maßnahme ausdrücklich gestattet. |
(4) Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemäß einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn dies wird in der Maßnahme ausdrücklich gestattet. |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission mit einem hinreichend begründeten Antrag auffordern zu prüfen, ob die Verabschiedung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 notwendig ist. |
(5) Jeder Mitgliedstaat oder einschlägige betroffene Parteien können die Kommission mit einem hinreichend begründeten Antrag auffordern zu prüfen, ob die Verabschiedung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 notwendig ist. |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedsaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Identifizierung oder des Risikoniveaus, so können die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission um ein Schiedsverfahren ersuchen. In diesem Fall fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten auf, eine Empfehlung abzugeben. |
(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedsaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Identifizierung oder des Risikoniveaus, so leitet die Kommission ein Schiedsverfahren ein. Zu diesem Zweck fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten auf, eine Empfehlung abzugeben. |
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht über die Anwendung des Schiedsverfahrens , der dem in Artikel 28 genannten Netzwerk für Verbrauchersicherheit vorgelegt wird. |
Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit ist es, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen. |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ziel dieses Netzwerks für Verbrauchersicherheit ist es insbesondere Folgendes zu erleichtern: |
Ziel des Netzwerks für Verbrauchersicherheit ist insbesondere Folgendes: |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den Austausch von Informationen über Risikobewertung, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und andere für die Überwachung erhebliche Aspekte; |
a) den regelmäßigen Austausch von Informationen über Risikobewertung, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methoden zur Erhebung von Daten, Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für die Überwachung erhebliche Aspekte zu erleichtern; |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Aufstellung und Durchführung von gemeinsamen Aufsichts- und Testprojekten; |
b) sich auf die Aufstellung und Durchführung von gemeinsamen Aufsichts- und Testprojekten, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel, zu einigen; |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und die Zusammenarbeit bei Fortbildungsmaßnahmen; |
c) den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren und die Zusammenarbeit bei Fortbildungsmaßnahmen zu fördern; |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme und Rückruf von gefährlichen Produkten auf Unionsebene; |
d) die Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme und Rückruf von gefährlichen Produkten auf Unionsebene zu verbessern; |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit, insbesondere zur Erleichterung der in Artikel 30 genannten Maßnahmen. |
e) eine verbesserte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit zu fördern, insbesondere zur Koordinierung und Erleichterung der in Artikel 29 und Artikel 30 genannten Maßnahmen. |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit koordiniert seine Tätigkeit mit den anderen bestehenden Unionsmaßnahmen. |
(4) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit koordiniert seine Tätigkeit mit den anderen bestehenden Unionsmaßnahmen und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Netzwerken, Gruppen und Einrichtungen der Union zusammen und tauscht mit ihnen Informationen aus. |
Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit verabschiedet sein zweijährliches Arbeitsprogramm, in dem unter anderem die Prioritäten für die Sicherheit der unter diese Verordnung fallenden Produkte in der Union festgelegt werden. |
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Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit tritt in regelmäßigen Abständen sowie – bei Bedarf – auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen. |
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Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit kann Sachverständige und andere Dritte, einschließlich Verbraucherorganisationen, zu seinen Sitzungen einladen. |
Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Das Netz für Verbrauchersicherheit wird ordnungsgemäß vertreten und beteiligt sich an den Tätigkeiten des gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichteten Unionsnetzwerks für Produktkonformität und trägt zu seinen Tätigkeiten im Bereich der Produktsicherheit bei, um eine angemessene Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeiten sowohl in harmonisierten als auch nicht harmonisierten Bereichen sicherzustellen. |
(5) Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit wird ordnungsgemäß vertreten und beteiligt sich regelmäßig an den Tätigkeiten des gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichteten Unionsnetzwerks für Produktkonformität und trägt zu seinen Tätigkeiten im Bereich der Produktsicherheit bei, um eine angemessene Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeiten sowohl in harmonisierten als auch nicht harmonisierten Bereichen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b genannten Tätigkeiten können die Marktüberwachungsbehörden mit anderen zuständigen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, die Durchführung von Tätigkeiten vereinbaren, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf bestimmte Produktkategorien zu gewährleisten, die auf den Markt gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden, insbesondere Produktkategorien, bei denen oft ein ernstes Risiko festgestellt wird. |
(1) Im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b genannten Tätigkeiten können die Marktüberwachungsbehörden mit anderen zuständigen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, die Durchführung von Tätigkeiten vereinbaren, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf bestimmte Produktkategorien zu gewährleisten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, insbesondere Produktkategorien, bei denen oft ein ernstes Risiko festgestellt wird. |
Änderungsantrag 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden können zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung oder zur Feststellung von Verstößen gegen diese Verordnung beschließen, gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen („Sweeps“) zu bestimmten Produktkategorien durchzuführen. |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung oder zur Feststellung von Verstößen gegen diese Verordnung regelmäßig gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen („Sweeps“) zu bestimmten Produktkategorien durch. |
Änderungsantrag 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Sofern die betreffenden Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps kann die aggregierten Ergebnisse gegebenenfalls veröffentlichen. |
(2) Sofern die betreffenden Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die aggregierten Ergebnisse. |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses darf der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen und der Marktüberwachung relevant sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit. |
(3) Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses darf der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen und der Marktüberwachung relevant sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nicht entgegenstehen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit. |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten geben Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit und über Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten einzulegen und gehen diesen Beschwerden in angemessener Weise nach. |
(4) Die Mitgliedstaaten geben Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit einzulegen und gehen diesen Beschwerden in angemessener Weise nach. Die Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer – wenn sie beabsichtigt, eine Untersuchung einzuleiten, und falls sie eine Untersuchung einleitet – über den Fortgang des entsprechenden Verfahrens und über die getroffenen Entscheidungen. |
Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das in Absatz 1 genannte Portal verfügt über eine für die Nutzer intuitive Schnittstelle, und die bereitgestellten Informationen müssen für die breite Öffentlichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich sein. |
Änderungsantrag 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Verbraucher haben die Möglichkeit über eine gesonderte Rubrik des Safety Gate-Portals die Kommission über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen. Die Kommission berücksichtigt die eingehenden Informationen gebührend und sorgt gegebenenfalls für Folgemaßnahmen. |
(2) Verbraucher und andere betroffene Parteien haben die Möglichkeit über eine gesonderte Rubrik des Safety Gate-Portals die Kommission über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten. Die Kommission berücksichtigt die eingehenden Informationen gebührend, sorgt nach Überprüfung ihrer Richtigkeit für Folgemaßnahmen und unterrichtet die Verbraucher oder andere betroffene Parteien über ihre Entscheidung. |
Änderungsantrag 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Informierung der Verbraucher durch Wirtschaftsakteure |
Informierung der Verbraucher durch Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze |
Änderungsantrag 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Falle eines Rückrufs oder wenn den Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten („Sicherheitswarnung“), informieren Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 8, 9, 10 und 11 umgehend alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können. Wirtschaftsakteure, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen. |
(1) Im Falle eines Rückrufs oder wenn den Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten („Sicherheitswarnung“), informieren Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Online-Marktplätze im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 20 umgehend und ohne nötige Verzögerung alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Online-Marktplätze, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen. |
Änderungsantrag 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wirtschaftsakteure mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden dienen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, ihre Kontaktangaben gesondert zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Minimum und dürfen nur verwendet werden, um Verbraucher im Fall eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. |
(2) Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden dienen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, ihre Kontaktangaben gesondert zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Minimum und dürfen nur verwendet werden, um Verbraucher im Fall eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. |
Änderungsantrag 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Können nicht alle betroffenen Verbraucher direkt kontaktiert werden, verbreiten Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine Rückruf- oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich über die Website des Unternehmens, soziale Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in den Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen in barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. |
(4) Können nicht alle betroffenen Verbraucher gemäß Absatz 1 kontaktiert werden, verbreiten Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine Rückruf- oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich über die Website des Unternehmens, soziale Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in den Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen in barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. Auch Verbraucherorganisationen werden informiert, um die Verbreitung der Informationen zu unterstützen. |
Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Abbildung, Name und Marke des Produkts; |
i) Abbildung oder Darstellung, Name und Marke des Produkts; |
Änderungsantrag 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Vorlage für einen Rückruf fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Vorlage, auch in barrierefreien Formaten, für einen Rückruf fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts. |
c) Erstattung des ursprünglichen Kaufpreises des zurückgerufenen Produkts. |
Änderungsantrag 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bietet kein Wirtschaftsakteur dem Verbraucher eine Abhilfemaßnahme an, hat der Verbraucher das Recht, gemäß Artikel 31 Absatz 4 eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde einzureichen. |
Änderungsantrag 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission kann mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten und Informationen austauschen, darunter zu |
(1) Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Verbraucherprodukte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit den Regulierungsbehörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Jegliche Form der Zusammenarbeit muss auf Gegenseitigkeit beruhen, Bestimmungen zur Vertraulichkeit enthalten, die den in der Union geltenden entsprechen, und gewährleisten, dass jeder Informationsaustausch mit dem geltenden Unionsrecht im Einklang steht. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen: |
Änderungsantrag 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, einschließlich der Marktüberwachung, |
a) Durchsetzungsmaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, auch um die Verbreitung gefährlicher Produkte zu verhindern, einschließlich Marktüberwachung, |
Änderungsantrag 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit, |
d) Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit und Entwicklung gemeinsamer Prioritäten und Konzepte auf internationaler Ebene, |
Änderungsantrag 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) Einsatz neuer Technologien zur Verbesserung der Produktsicherheit und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette, |
Änderungsantrag 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) dem Austausch von Beamten. |
g) den Austausch von Beamten und Schulungsprogramme. |
Änderungsantrag 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2 – Buchstabe f
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene. |
f) Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich Tätigkeiten, die von Verbraucherorganisationen zur Verbesserung der Information der Verbraucher durchgeführt werden.. |
Änderungsantrag 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Zu den Verstößen von Wirtschaftsakteuren oder Online-Marktplätzen, gegen die gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden, gehören: |
entfällt |
a) Verletzungen des allgemeinen Produktsicherheitsgebots; |
|
b) das Unterbleiben einer zeitnahen Meldung über ein von ihnen in Verkehr gebrachtes gefährliches Produkt an die Behörde; |
|
c) Nichtbefolgung eines Beschlusses, einer Anordnung, vorläufiger Maßnahmen, von Pflichten des Wirtschaftsakteurs oder einer anderen nach dieser Verordnung erlassenen Maßnahme; |
|
d) Verstoß gegen die in den Artikeln 8, 9, 10, 11, 18 und 19 genannten Rückverfolgbarkeits- und Informationspflichten der Wirtschaftsakteure; |
|
e) Bereitstellung falscher, unvollständiger oder irreführender Angaben auf Ersuchen von Marktüberwachungsbehörden; |
|
f) keine fristgerechte Übermittlung der geforderten Informationen; |
|
g) Weigerung, Kontrollen zu dulden; |
|
h) keine Bereitstellung geforderter Dokumente oder Produkte während der Kontrollen; |
|
i) Fälschung von Testergebnissen. |
|
Änderungsantrag 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können auch Zwangsgelder verhängen, um Wirtschaftsakteure oder Online-Marktplätze zu zwingen, |
Die Mitgliedstaaten können auch Zwangsgelder verhängen, um Wirtschaftsakteure oder Online-Marktplätze zu zwingen, einen schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen diese Verordnung abzustellen. |
Änderungsantrag 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu beheben; |
entfällt |
Änderungsantrag 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) einen Beschluss über die Anordnung von Korrekturmaßnahmen zu befolgen; |
entfällt |
Änderungsantrag 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) vollständige und korrekte Angaben zu machen; |
entfällt |
Änderungsantrag 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) eine Kontrolle zu dulden; |
entfällt |
Änderungsantrag 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit zu geben, ein Scraping von Online-Schnittstellen durchzuführen. |
entfällt |
Änderungsantrag 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die Art und den Umfang der gemäß dieser Verordnung verhängten Sanktionen mit, ermitteln die tatsächlichen Verstöße gegen diese Verordnung und geben die Identität der Wirtschaftsakteure oder Online-Marktplätze an, gegen die Sanktionen verhängt wurden. |
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres die Art und den Umfang der gemäß dieser Verordnung verhängten Sanktionen mit und ermitteln die tatsächlichen Verstöße gegen diese Verordnung. |
Änderungsantrag 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen. |
(7) Die Kommission erstellt und veröffentlicht jährlich einen zusammenfassenden Bericht mit aggregierten Daten über die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen. |
Änderungsantrag 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 8
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die in Absatz 6 genannten Informationen werden nicht in dem Bericht nach Absatz 7 veröffentlicht, wenn: |
entfällt |
a) die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss; |
|
b) eine Veröffentlichung dem Wirtschaftsakteur oder dem Online-Marktplatz unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde; |
|
c) eine natürliche Person betroffen ist, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt, unter anderem durch die Schwere des Verstoßes. |
|
Änderungsantrag 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum einfügen - Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 3a und Artikel 17 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum einfügen - Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. |
Änderungsantrag 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 3a und Artikel 17 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Änderungsantrag 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung47 enthaltenen Grundsätzen. |
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, zieht andere einschlägige Sachverständigengruppen hinzu und konsultiert die einschlägigen Interessenvertreter – im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung47 enthaltenen Grundsätzen. |
__________________ |
__________________ |
47 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
47 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
Änderungsantrag 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 3a und Artikel 17 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
Änderungsantrag 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Evaluierung |
Evaluierung und Überprüfung |
Änderungsantrag 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission nimmt bis zum [Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten] eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Er gibt darüber Aufschluss, ob die Ziele dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurden; hierbei werden auch die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen, berücksichtigt. |
(1) Die Kommission nimmt bis zum ... [Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten] eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Er gibt darüber Aufschluss, ob die in dieser Verordnung und insbesondere in den Artikeln 17, 20 und 23 festgelegten Ziele hinsichtlich der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurden; hierbei werden auch die sich durch neue Technologien ergebenden Herausforderungen und die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen, berücksichtigt. |
Änderungsantrag 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Bis zum … [Datum eingeben, fünf Jahre nach dem Tag der Anwendung] erstellt die Kommission einen Bewertungsbericht über die Umsetzung von Artikel 15. In diesem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Auswirkungen sowie die Kosten und der Nutzen des genannten Artikels bewertet. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt. |
Änderungsantrag 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission die Modalitäten für die Umsetzung der Bestimmungen über die Entfernung illegaler Inhalte von Online-Marktplätzen gemäß Artikel 20 Absatz 2b mittels eines im Rahmen des Safety Gate konzipierten und entwickelten Meldesystems der Union. Die Bewertung wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt. |
Änderungsantrag 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert: |
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert: |
|
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: |
|
„e) „Europäische Norm für die allgemeine Produktsicherheit“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission zur Unterstützung der Verordnung (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit] angenommen wurde;“; |
Änderungsantrag 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Artikel 10 – Absatz 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates48 [diese Verordnung (RaPS)] die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 5 der Verordnung und den Sicherheitsanforderungen nach [Artikel 6 der Verordnung], so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.“ |
(7) Erfüllt eine europäische Norm über die allgemeine Produktsicherheit die allgemeine Sicherheitsanforderung nach Artikel 5 der Verordnung und den Sicherheitsanforderungen nach [Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung], so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.“ |
__________________ |
|
48 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über allgemeine Produktsicherheit, zur Abänderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. ...).“ |
|
Änderungsantrag 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Artikel 11 – Absatz 1– Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung (RaPS)] den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder durch die Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung (RaPS)] eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, |
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine europäische Norm über die allgemeine Produktsicherheit den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder durch die Verordnung (EU) .../... [diese Verordnung (RaPS)] eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, |
Änderungsantrag 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder der betreffenden europäischen Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) .../... [RaPS] im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen bzw. nicht zu veröffentlichen oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen; |
a) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder der betreffenden europäischen Norm über die allgemeine Produktsicherheit im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen bzw. nicht zu veröffentlichen oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen; |
Änderungsantrag 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder der betreffenden europäischen Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) .../... [RaPS] im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen. |
b) die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder der betreffenden europäischen Norm über die allgemeine Produktsicherheit im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen. |
Änderungsantrag 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Artikel 11 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) .../... [GPSR], die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren. |
(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen über die allgemeine Produktsicherheit, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren. |
Änderungsantrag 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm oder der betreffenden europäischen Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) .../...[RaPS].“ |
(3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm oder der betreffenden europäischen Normen über die allgemeine Produktsicherheit.“ |
Änderungsantrag 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 44a |
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Änderung der Richtlinie 2020/1828/EU |
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Anhang I Nummer 8 der Richtlinie 2020/1828/EU erhält folgende Fassung: |
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„(8) Verordnung (EU) [.../...] über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.“ |
Änderungsantrag 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
Sie gilt ab dem [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
BEGRÜNDUNG
Allgemeine Anmerkungen
Am 30. Juni 2021 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit an, die die bestehende Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit ersetzen soll (RaPS).
Der Vorschlag ist grundsätzlich zu begrüßen, da wir einen aktualisierten und wirksameren Rechtsrahmen brauchen, um die Sicherheit aller im Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Produkte sicherzustellen.
Die derzeitige Richtlinie stammt aus dem Jahr 2001, und ihre wichtigsten Bestimmungen wurden im Laufe der Jahre durch mehrere andere Rechtsakte und Beschlüsse ergänzt, die zur Entstehung eines sehr komplexen und manchmal unsicheren Rechtsrahmens geführt haben, insbesondere für die Wirtschaftsakteure.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dieses „Sicherheitsnetz“ klarer, wirksamer und zukunftssicher zu gestalten.
Bei der Ausarbeitung des Berichtsentwurfs analysierte die Berichterstatterin die bisherigen Arbeiten zur Überarbeitung der Richtlinie und die unterschiedlichen öffentlichen Standpunkte vieler Interessenträger wie Wirtschaftsakteure, Behörden und Verbraucher. Auf dieser Grundlage schlägt die Berichterstatterin die nachstehenden wesentlichen Änderungen am Vorschlag der Kommission vor.
Präzisierung der Begriffsbestimmungen und verhältnismäßigere Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure
Das vorrangige Ziel des Vorschlags, die bestehenden Vorschriften zu vereinfachen, zu aktualisieren und kohärenter zu gestalten, ist zu begrüßen.
Das Ziel einer allgemeinen Angleichung der bereits bestehenden Marktüberwachungsvorschriften und -tätigkeiten für harmonisierte Produkte an solche für nicht harmonisierte Produkte muss unterstützt werden: Dieser Ansatz könnte den zuständigen Behörden das Leben erleichtern und den Unternehmen und allen beteiligten Wirtschaftsakteuren reale Kosteneinsparungen bringen.
Die Berichterstatterin hat jedoch einige notwendige Klarstellungen zu Schlüsseldefinitionen wie den Begriffen „Produkt“ und „sicheres Produkt“ eingeführt, um den Behörden und den Wirtschaftsakteuren mehr Sicherheit zu bieten. Durch die überarbeiteten Begriffsbestimmungen sollten eine nicht einheitliche Anwendung und Gerichtsverfahren vermieden werden.
Darüber hinaus wurde Kapitel II über Sicherheitsanforderungen umstrukturiert, um alle Phasen, die zur Sicherheitsbewertung durch den betreffenden Wirtschaftsakteur und zur Sicherheitsvermutung führen, näher zu erläutern.
Die Berichterstatterin stimmt zwar der aktualisierten Liste der Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteure zu, doch muss beim Umgang mit kleinen Erzeugern und Sektoren mit geringem Risiko ein verhältnismäßiger Ansatz verfolgt werden. Dies ist der Hauptgrund für die Einführung einiger Änderungen an der Liste der Verpflichtungen, z. B. in Bezug auf die Vorgaben für Hersteller in Bezug auf technische Unterlagen und eingegangene Beschwerden (Artikel 8).
Neue Technologien und Produktsicherheit
Eines der Hauptziele der Überarbeitung der RaPS besteht darin, die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit den neuen Technologien besser zu bewältigen und die Produktsicherheit im Internet sicherzustellen.
Die Anpassung der derzeitigen Richtlinie über die Produktsicherheit für vernetzte Produkte sowie die Aktualisierung der Kriterienliste für die Bewertung ihrer Sicherheit sind dringend erforderlich. Die Berichterstatterin begrüßt im Allgemeinen die bereits durch diesen Vorschlag geschaffene Verknüpfung mit dem künftigen Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz und vernetzte Produkte und wird das Thema weiter bewerten.
Es ist darüber hinaus von entscheidender Bedeutung, digitale Lösungen in vollem Umfang zu nutzen, um das derzeitige Marktüberwachungssystem zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, um das Sicherheitsniveau in der Union insgesamt zu erhöhen. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure die Möglichkeit haben, einige wichtige Informationen in digitaler Form bereitzustellen (z. B. technische Dokumentation, Anleitung und Sicherheitsinformationen): Dies wird die Transparenz und damit die Produktsicherheit erhöhen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure verringern. Zu diesem Zweck wurde ein neuer spezifischer Artikel eingeführt (Artikel 19a).
Produkte, die online aus Drittländern verkauft werden
Unsichere Produkte, die aus Drittländern direkt online verkauft werden, sollten in unserem Binnenmarkt nicht präsent sein. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, einen pragmatischen und verhältnismäßigen Weg zu finden, um neue Herausforderungen zu bewältigen, die sich speziell aus Produkten ergeben, die direkt aus Drittländern über das Internet verkauft werden. Wir müssen sorgfältig darauf achten, dass Wirtschaftsakteure nicht unverhältnismäßig belastet werden, was nur dazu führen würde, dass das Wachstum des elektronischen Handels zunichtegemacht wird und der EU-Markt für Wirtschaftsakteure aus Drittländern geschlossen wird. Gleichzeitig müssen wir diese Risiken konkret angehen und alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in unseren Binnenmarkt gelangen. Die in Artikel 15 des Vorschlags vorgesehene Ausweitung der sogenannten „verantwortlichen Person“ sollte auf diejenigen Produktkategorien beschränkt werden, bei denen die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung nachweislich besteht. Dies ist bereits bei harmonisierten Produkten der Fall, und die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit sollte diesem risikobasierten Ansatz folgen.
Online-Marktplätze
Die Berichterstatterin stimmt zu, dass neue Herausforderungen, die sich aus dem elektronischen Handel ergeben, angegangen werden müssen und dass in diesem Vorschlag festgelegt werden muss, was in den früheren Rechtsvorschriften fehlt. Ein aktualisiertes und zielgerichtetes Regelwerk für Online-Marktplätze wird die Sicherheit erhöhen, die Verbraucher besser schützen und dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für den Online- und den Offline-Sektor zu schaffen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaftsakteure, insbesondere der kleineren, zu erhalten.
Darüber hinaus ist die Berichterstatterin zutiefst davon überzeugt, dass der neue Vorschlag voll und ganz mit dem Gesetz über digitale Dienste vereinbar ist. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit sollte, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, als lex specialis fungieren, das sich speziell auf Fragen der Produktsicherheit konzentriert. Vor diesem Hintergrund enthält Artikel 20 dieses Vorschlags bereits eine umfassende Liste von Verpflichtungen für Online-Marktplätze mit besonderem Schwerpunkt auf der Produktsicherheit.
Um die Wirksamkeit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zu erhöhen, wurden in den ursprünglichen Text des Vorschlags zusätzliche gezielte Verpflichtungen für Online-Marktplätze aufgenommen, die sich an bewährten Verfahren und bereits bestehenden freiwilligen Initiativen orientieren. Dies wird dazu beitragen, die Verbraucher besser zu informieren, insbesondere über Maßnahmen, die in Bezug auf gefährliche Produkte ergriffen werden, sowie über mögliche Abhilfen. Darüber hinaus wurde der Informationsaustausch zwischen Plattformen, Händlern und Marktüberwachungsbehörden verstärkt.
Die Berichterstatterin fordert darüber hinaus, dass Online-Marktplätze zusätzliche und freiwillige Verpflichtungen in Form von Absichtserklärungen eingehen, um weitere konkrete Maßnahmen zur Erhöhung der Produktsicherheit zu ergreifen. Dazu gehören Maßnahmen zur Verhinderung des erneuten Auftauchens gefährlicher Produkte im Internet, die Nutzung des potenziellen Einsatzes neuer Technologien für eine bessere Marktüberwachung und Investitionen in Schulungen für Online-Händler.
Stellt die Kommission auf sehr großen Online-Plattformen systematische Sicherheitsrisiken fest, kann sie die Erstellung solcher Absichtserklärungen als Risikominderungsmaßnahmen erzwingen.
Informationsaustausch und Mitteilungen
Ein gut funktionierender Informationsaustausch ist von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Marktüberwachung. Die aktualisierten Bestimmungen zum Safety Gate werden begrüßt; die Mitgliedstaaten sollten das Safety Gate und die anderen bestehenden Datenbanken wie das ICSMS in vollem Umfang nutzen, um alle einschlägigen Maßnahmen zu melden, und gleichzeitig sollte eine bessere Koordinierung zwischen den bestehenden Instrumenten erreicht und eine mehrfache Dateneingabe vermieden werden. Der Austausch von Informationen und Mitteilungen sollte durch Vereinfachung der Verfahren gefördert werden.
Netzwerk für Verbrauchersicherheit und internationale Zusammenarbeit
Die Berichterstatterin hält es für wesentlich, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Kommission zu stärken. Aus diesem Grund wurde der vorgeschlagene Artikel zum „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“ weiterentwickelt, um neue Bereiche der Zusammenarbeit hinzuzufügen und die Ziele zu präzisieren.
Ebenso wurde der Artikel über die internationale Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden von Drittländern weiter präzisiert, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Verhinderung des Inverkehrbringens gefährlicher Produkte, der Nutzung neuer Technologien und dem Austausch über Regulierungsfragen liegt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.
Rückrufe und Recht auf Rechtsbehelfe
Die Berichterstatterin begrüßt den verbesserten Rahmen für Rückrufe zum Wohle der Verbraucher. Die Rückrufe müssen wirksamer sein, die Abhilfemaßnahmen sollten zufriedenstellend sein und rechtzeitig erfolgen und die Verbraucher sollten besser informiert werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass der Wert des zurückgerufenen Produkts auf der Grundlage des ursprünglichen Kaufpreises berechnet wird.
Sanktionen und Inkrafttreten
Die Berichterstatterin unterstützt die wichtigsten Bestimmungen über Sanktionen. Allerdings wurden Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen, um sowohl der Art als auch der Schwere der Zuwiderhandlung besser Rechnung zu tragen.
Schließlich sollte die neue Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten, um die allgemeine Sicherheit in der Europäischen Union zu erhöhen. Angesichts der im Vorschlag vorgesehenen erheblichen Änderungen ist die für die Anwendung der neuen Bestimmungen vorgesehene Zeit jedoch zu kurz. Daher wird vorgeschlagen, dass der Geltungsbeginn der Verordnung von sechs auf zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten verschoben wird.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (18.3.2022)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2021)0346 – C9‑0245/2021 – 2021/0170(COD))
Verfasser der Stellungnahme: René Repasi
KURZE BEGRÜNDUNG
I. Einleitung
Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) trat 2001 in Kraft. Die RaPS ist, obwohl sie eine der zentralen Rechtsvorschriften für die Sicherheit aller den Verbrauchern auf dem EU-Markt angebotenen Non-Food-Produkte darstellt, veraltet und muss überarbeitet werden, um die Sicherheit der europäischen Verbraucher zu schützen. Bei der Überarbeitung der RaPS sind drei wichtige Trends zu berücksichtigen: erstens die Digitalisierung und Vernetzung von Produkten, die neue Herausforderungen bezogen auf die Sicherheit schaffen, zweitens die Veränderung des Verbraucherverhaltens beim Kauf von Produkten und drittens die Veränderungen bei den Lieferketten und Vertriebskanälen, bis ein Produkt den Endverbraucher erreicht.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist zu begrüßen, da er klare Ausgangspunkte zur Debatte darüber beinhaltet, wie diesen Herausforderungen bezogen auf die Produkt- und Verbrauchersicherheit Rechnung getragen werden kann. Bestimmte Punkte und Bereiche bleiben jedoch unberührt. Daher soll der vorgeschlagene Rechtstext gestärkt werden, und es soll ein Beitrag dazu geleistet werden, wie die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit diesen Herausforderungen begegnen sollte. Dabei geht es in erster Linie darum, für die Sicherheit der Verbraucher Sorge zu tragen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im gesamten Binnenmarkt zu schaffen, wenn es um die Anforderungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Produktsicherheit geht.
II. Wichtigste Aspekte des Entwurfs der Stellungnahme
Sicherung der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit als allgemeines Sicherheitsnetz
Die aktuelle RaPS fungiert als Sicherheitsnetz für Sicherheitslücken im Rahmen der europäischen Produktsicherheit. Der Vorschlag für eine Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist in dieser Hinsicht weniger ambitioniert. Sie legt die Sicherheitsanforderungen und die Risikobewertung für alle Produkte fest, für die es keine spezifischen Unionsvorschriften gibt. Gleichzeitig fungiert sie als Sicherheitsnetz, wenn harmonisierte Rechtsvorschriften überarbeitet werden. Der Verfasser der Stellungnahme macht Vorschläge zur Stärkung der Sicherheitsnetzfunktion der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und zur Sicherstellung eines breit angelegten Rechtsrahmens für die Sicherheit aller Produkte im Binnenmarkt, insbesondere dort, wo keine harmonisierenden Rechtsvorschriften bestehen.
Moderne Produkte
Die RaPS wurde zu einer Zeit abgeschlossen, als Produkte mit eingebetteter Künstlicher Intelligenz und dem Internet der Dinge nicht alltäglich waren. Solche Entwicklungen stellen die derzeitige Definition von Produkten in Frage und bringen neue Risiken mit sich oder verändern die Art und Weise, wie bestehende Risiken eintreten könnten, die bei den Überlegungen miteinbezogen und gebührend berücksichtigt werden sollten. Aufgrund des oben dargelegten allgemeinen Charakters der Sicherheitsanforderungen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden Ergänzungen vorgeschlagen zu den Sicherheitsbewertungskriterien für die Bewertung der Konformität von Produkten vor, die über eingebettete KI verfügen, miteinander verbunden sind oder Software enthalten, damit bei der Regulierung dieser modernen Produkte keine Schlupflöcher im Rahmen der EU-Produktsicherheit entstehen und für die Verbraucher die notwendigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Sicherheit getroffen werden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass Produkte, die im Laufe ihrer Lebensdauer wesentlich verändert wurden, einer neuen Risikobewertung unterzogen werden.
Verbrauchersicherheit auf Online-Marktplätzen
Seit 2001 kaufen Verbraucher immer mehr online, sodass sie ein Produkt nicht mehr physisch erleben können. Mit dem Aufkommen von Online-Marktplätzen, Einkaufserlebnissen auf Social-Media-Plattformen und verbesserten Direktversandmöglichkeiten aus Drittländern ergeben sich neue Herausforderungen für die Sicherheit von Produkten und Verbrauchern. Vor allem Direktimporte haben dazu geführt, dass unsichere, nicht harmonisierte Produkte auf dem europäischen Markt zunehmen. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, werden mehrere Änderungen zu dem ursprünglichen Vorschlag vorgeschlagen, mit denen klare Verpflichtungen für Anbieter von Online-Marktplätzen als Wirtschaftsakteure und Online-Händler gefordert werden. Ein wichtiges Element für die Sicherheit der Verbraucher ist die Verfügbarkeit gefährlicher Produkte auf dem Markt. Daher müssen Online-Marktplätze die von Händlern angegebenen Informationen wie Kontakt- oder Herstellerinformationen und Angaben zur Produktsicherheit kontrollieren und überprüfen, um falsche oder unvollständige Informationen für Verbraucher zu vermeiden und den Verkauf gefährlicher Produkte zu verhindern. Um Verbraucher im Internet zu schützen, müssen konkrete Maßnahmen ergriffen werden, damit sichergestellt wird, dass keine gefährlichen Produkte angeboten werden, sei es durch eine schnelle Reaktion auf eine Anordnung einer Marktüberwachungsbehörde, nach einer gemäß dem DSA-Melde- und Aktionssystem ergangenen Meldung oder durch Verpflichtungen um zu verhindern, dass gefährliche Produkte, die einmal aus dem Verkehr genommen wurden, den Verbrauchern erneut angeboten werden.
Diese Regeln werden ein faires Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Akteuren in der Lieferkette herstellen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher stärken und ihre Sicherheit schützen. Nur sichere Produkte können die Verbraucher dazu bewegen, Produkte im Binnenmarkt online und offline zu kaufen. Daher ist die Produktsicherheit ein zentrales Element, um einen gut funktionierenden Binnenmarkt und das Wohlergehen der Verbraucher sicherzustellen.
III. Schlussfolgerung
Zu dem Vorschlag der Kommission werden einige Änderungen vorgeschlagen. Diese sollen die Ausgangsbasis für weitere Überlegungen und Änderungen im Zuge des Rechtsetzungsprozesses im Parlament bilden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Mit dem vorliegenden Instrument soll zur Erreichung der in Artikel 169 des Vertrags genannten Ziele beigetragen werden. Insbesondere soll die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, gewährleistet werden. |
(4) Mit dem vorliegenden Instrument soll zur Erreichung der in Artikel 169 des Vertrags genannten Ziele beigetragen werden. Insbesondere soll für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gesorgt werden, wodurch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes ermöglicht wird, unter anderem durch die Förderung des Rechts des Verbrauchers auf Information, und das Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, verbessert wird. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Diese Verordnung stellt die Ausgewogenheit her zwischen der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes auf der einen Seite, und der Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes auf der anderen Seite, in einer Umgebung der Wettbewerbsfähigkeit und des fairen Wettbewerbs, ohne europäischen Unternehmen zusätzliche unangemessene administrative und finanzielle Belastungen aufzulegen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Mit der vorliegenden Verordnung wird beabsichtigt, die Verbraucher und ihre Sicherheit als eines der grundlegenden Prinzipien des Rechtsrahmens der EU, das in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, zu schützen. Gefährliche Produkte können sich in erheblicher Weise negativ auf Verbraucher und Bürger auswirken. Alle Verbraucher einschließlich besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung haben das Recht auf sichere Produkte. Den Verbrauchern sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um diese Rechte durchzusetzen, ebenso wie den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente und Maßnahmen zur Verfügung stehen sollten, um diese Verordnung durchzusetzen. |
(5) Mit der vorliegenden Verordnung wird beabsichtigt, die Verbraucher und ihre Sicherheit als eines der grundlegenden Prinzipien des Rechtsrahmens der EU, das in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, zu schützen. Gefährliche Non-Food-Produkte können sich in erheblicher Weise negativ auf Verbraucher und Bürger auswirken. Alle Verbraucher einschließlich besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung haben das Recht auf sichere Produkte. Den Verbrauchern sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um diese Rechte durchzusetzen, ebenso wie den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente und Maßnahmen zur Verfügung stehen sollten, um diese Verordnung durchzusetzen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Kinder sind den Risiken in Bezug auf Produkte besonders ausgesetzt. Von allen im Safety-Gate-System als gefährlich gekennzeichneten Produkten im Jahr 2020 waren nicht weniger als 29 % Spielzeuge oder Produkte für die Kinderpflege. Daher sind strenge Sicherheitsanforderungen für Normen von Produkten für Kinder notwendig. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder noch zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsvorschriften zu erlassen. Es fehlt daher ein bereichsübergreifender Rechtsrahmen zum Schließen von Lücken im Verbraucherschutzrecht, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, wie es in den Artikeln 114 und 169 des Vertrags gefordert wird. |
(6) Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder noch zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsvorschriften zu erlassen. Es fehlt daher ein umfassender bereichsübergreifender Rechtsrahmen, um Lücken in den bestehenden spezifischen Rechtsvorschriften zu schließen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, das anderweitig nicht sichergestellt ist, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, wie es in den Artikeln 114 und 169 des Vertrags gefordert wird. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Während einige der Bestimmungen, etwa bezüglich der meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, da darin bereits deren Pflichten genannt sind, sollten bestimmte andere Bestimmungen Anwendung finden, um die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und damit verbundenen Bestimmungen sollten für Verbraucherprodukte gelten, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, falls bestimmte Arten von Risiken durch die betreffenden Rechtsvorschriften nicht abgedeckt sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Pflichten von Online-Marktplätzen, der Pflichten von Wirtschaftsakteuren bei Unfällen, des Rechts auf Auskunft für Verbraucher sowie Rückrufen von Verbraucherprodukten sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sofern diese Rechtsvorschriften keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. Gleichermaßen wird RAPEX gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates25 bereits für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet und die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Regelung von Safety Gate und zu dessen Funktionsweise sollten daher für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten. |
(8) Während einige der Bestimmungen, etwa bezüglich der meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, da darin bereits deren Pflichten genannt sind, sollten bestimmte andere Bestimmungen Anwendung finden, um die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und damit verbundenen Bestimmungen sollten für Verbraucherprodukte gelten, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, falls bestimmte Arten von Risiken durch die betreffenden Rechtsvorschriften nicht speziell und angemessen geregelt werden. Bei dieser Bewertung sollten die in Artikel 7 beschriebenen Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Pflichten von Online-Marktplätzen, der Pflichten von Wirtschaftsakteuren bei Unfällen, des Rechts auf Auskunft für Verbraucher sowie Rückrufen von Verbraucherprodukten sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sofern diese Rechtsvorschriften keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. Gleichermaßen wird RAPEX gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates25 bereits für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet und die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Regelung von Safety Gate und zu dessen Funktionsweise sollten daher für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten. |
__________________ |
__________________ |
25 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). |
25 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Bestimmungen von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gelten bereits unmittelbar für Produkte, die von dieser Verordnung abgedeckt sind, und mit der vorliegenden Verordnung wird nicht beabsichtigt, diese Bestimmungen zu ändern. Die Stabilität dieser Vorschriften ist besonders wichtig, wenn man berücksichtigt, dass die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind (was in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind), diese Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (der Zollkodex der Union), den Durchführungsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Der risikobasierte Ansatz für Zollkontrollen ist angesichts der erheblichen Menge an Waren, die in das und aus dem Zollgebiet verbracht werden, von zentraler Bedeutung und führt zur Anwendung konkreter Kontrollmaßnahmen je nach ermittelten Prioritäten. Die Tatsache, dass mit der Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 in keiner Weise verändert wird und direkt auf den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten risikobasierten Ansatz verwiesen wird, bedeutet in der Praxis, dass die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gebracht werden, zuständig sind (unter anderem Zollbehörden) ihre Kontrolle auf die Produkte mit dem höchsten Risiko, gemäß Wahrscheinlichkeit und den Folgen eines Risikos, begrenzen sollten, wodurch die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten gewährleistet ist und ihre Fähigkeit, solche Kontrollen durchzuführen, gewahrt bleibt. |
(9) Die Bestimmungen von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gelten bereits unmittelbar für Produkte, die von dieser Verordnung abgedeckt sind, und mit der vorliegenden Verordnung wird nicht beabsichtigt, diese Bestimmungen zu ändern. Die Stabilität dieser Vorschriften ist besonders wichtig, wenn man berücksichtigt, dass die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind (was in fast allen Mitgliedstaaten die Zollbehörden sind), diese Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (der Zollkodex der Union), den Durchführungsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Der risikobasierte Ansatz für Zollkontrollen ist angesichts der erheblichen Menge an Waren, die in das und aus dem Zollgebiet verbracht werden, von zentraler Bedeutung und führt zur Anwendung konkreter Kontrollmaßnahmen je nach ermittelten Prioritäten. Die Tatsache, dass mit der Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 in keiner Weise verändert wird und direkt auf den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten risikobasierten Ansatz verwiesen wird, bedeutet in der Praxis, dass die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gebracht werden, zuständig sind (unter anderem Zollbehörden) ihre Kontrolle auf die Produkte mit dem höchsten Risiko, gemäß Wahrscheinlichkeit und den Folgen eines Risikos, begrenzen sollten, wodurch die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten gewährleistet ist und ihre Fähigkeit, solche Kontrollen durchzuführen, gewahrt bleibt. Angesichts der steigenden Zahl eingeführter Produkte, die insbesondere auf die zunehmende Nutzung des elektronischen Handels zurückzuführen ist, ist die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden von entscheidender Bedeutung, um zu verhindern, dass unsichere Produkte in den Binnenmarkt gelangen. Daher sind mehr finanzielle und personelle Ressourcen für die für die Kontrollen zuständigen Behörden erforderlich, um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten und ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) In Anbetracht der breiten Auslegung des Konzepts der Gesundheit26 sollte das Umweltrisiko, das ein Produkt darstellt, bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung insofern berücksichtigt werden, als es letztlich zu einem Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher führen kann. |
(11) In Anbetracht der breiten Auslegung des Konzepts der Gesundheit26 sollten das Umweltrisiko sowie Sicherheitsrisiken, die im Zusammenhang mit dem Produkt stehen, wie physischer und mechanischer Widerstand, Entzündbarkeit, chemische, elektrische oder biologische Eigenschaften, Hygiene und Radioaktivität, bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung insofern berücksichtigt werden, als solche Gefahren letztlich zu einem Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher führen können. |
__________________ |
__________________ |
26 Europäische Umweltagentur, „Healthy environment, healthy lives: how the environment influences health and well-being in Europe“, EUA-Bericht Nr. 21/2019 vom 8. September 2020. |
26 Europäische Umweltagentur, „Healthy environment, healthy lives: how the environment influences health and well-being in Europe“, EUA-Bericht Nr. 21/2019 vom 8. September 2020. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Durch die Rechtsvorschriften der Union über Lebens- und Futtermittel und damit zusammenhängende Bereiche wird ein spezielles System eingerichtet, das die Sicherheit der von ihnen erfassten Produkte gewährleistet. Lebens- und Futtermittel sollten daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und wenn es um Risiken geht, die nicht in den Anwendungsbereich von Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates27 oder anderen, speziell für Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften, die ausschließlich chemische und biologische Lebensmittelrisiken betreffen, fallen. |
(13) Durch die Rechtsvorschriften der Union über Lebens- und Futtermittel und damit zusammenhängende Bereiche wird ein spezielles System eingerichtet, das die Sicherheit der von ihnen erfassten Produkte gewährleistet. Lebens- und Futtermittel sollten daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Die Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wird von der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit abgedeckt, wenn Aspekte betroffen sind, die nicht bereits in den Anwendungsbereich von Verordnung Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates oder anderen, speziell für Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften, die ausschließlich chemische und biologische Lebensmittelrisiken betreffen, fallen. |
__________________ |
__________________ |
27 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4). |
27 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4). |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten für gebrauchte Produkte gelten, die repariert, wiederaufgearbeitet oder recycelt wurden und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, mit Ausnahme gebrauchter Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Antiquitäten oder Produkte, die als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt werden. |
(16) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten für gebrauchte Produkte gelten, die repariert, wiederaufgearbeitet oder recycelt wurden und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, mit Ausnahme gebrauchter Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Antiquitäten oder Produkte, die als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt werden. Tätigkeiten von Verbrauchern für Verbraucher erfüllen nicht die Anforderungen einer Geschäftstätigkeit und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen sein. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen von Online-Marktplätzen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Neue Technologien verursachen auch neue Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern oder können die Art und Weise verändern, wie bestehende Risiken ggf. auftreten, beispielsweise im Falle eines externen Eingriffs, mit dem ein Produkt gehackt wird oder dessen Eigenschaften verändert werden. |
(20) Neue Technologien könnten auch neue Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern verursachen oder die Art und Weise verändern, wie bestehende Risiken ggf. auftreten, beispielsweise im Falle eines externen Eingriffs, mit dem ein Produkt gehackt wird, dessen Eigenschaften oder dessen Funktionsweise verändert werden oder es zu Softwarefehlern in Programmen kommt. Neue Technologien, beispielsweise durch Software-Updates, können das Originalprodukt erheblich verändern, so dass es in der Folge einer neuen Risikobewertung unterzogen werden sollte. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Nichtvorliegen von Krankheit oder Gebrechen. Diese Definition berücksichtigt die Tatsache, dass die Entwicklung neuer Technologien neue Gesundheitsrisiken für Verbraucher mit sich bringen könnte, wie beispielsweise psychologische Risiken, Risiken für die Entwicklung, und zwar insbesondere von Kindern, Risiken für die psychische Gesundheit, Depression, Schlafstörung oder veränderte Gehirnfunktionen. |
(21) Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Nichtvorliegen von Krankheit oder Gebrechen. Diese Definition berücksichtigt die Tatsache, dass die Entwicklung neuer Technologien neue Gesundheitsrisiken für Verbraucher mit sich bringen könnte, wie beispielsweise psychologische Risiken, Risiken für die Entwicklung, und zwar insbesondere von Kindern, Risiken für die psychische Gesundheit, Depression, Schlafstörung oder veränderte Gehirnfunktionen. Daher müssen diese Aspekte in die Sicherheitsbewertungen der Hersteller und der Marktüberwachungsbehörden einfließen, sofern dies relevant ist, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Entwicklung von Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Produkten. Produkte, die ein erhebliches Risiko für die psychische Gesundheit von Kindern darstellen, sollten mit einem Warnhinweis versehen werden, der wissenschaftliche Empfehlungen zur Verwendungsdauer und zu den Risiken bei Nichtbeachtung der Empfehlungen enthält. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Materielle und immaterielle Produkte, entweder in Form von eingebetteter Software [vorinstalliert oder nachträglich installiert] oder von eigenständiger Software, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Was die Software betrifft, so sollten die unterschiedlichen Verpflichtungen, die in dieser Verordnung für große und kleinere Unternehmen, die Software entwickeln, aber auch für die Entwickler so genannter „freier Software“ vorgesehen sind, gebührend berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Produkte haben, so dass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. |
(24) Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure verhältnismäßige Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Produkte haben, so dass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist und gleichzeitig das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. Um den Verwaltungsaufwand auszugleichen, sollte die Nutzung digitaler Instrumente zur Information der Verbraucher erlaubt werden, um eine nachhaltige Informationspolitik zu gewährleisten. Auf Anfrage des Verbrauchers sollten relevante Informationen jedoch auch kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Damit wirtschaftliche Akteure, die KMU und Kleinstunternehmen sind, in der Lage sind, mit den neuen Verpflichtungen in dieser Verordnung umzugehen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine zugeschnittene Beratung zur Verfügung stellen, wie zum Beispiel einen direkten Kanal, durch den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Da sie es den Wirtschaftsakteuren erlauben, eine unendliche Anzahl an Verbrauchern zu erreichen, spielen Online-Marktplätze in der Lieferkette und somit auch für das Produktsicherheitssystem eine entscheidende Rolle. |
(26) Da sie es den Wirtschaftsakteuren erlauben, eine unendliche Anzahl an Verbrauchern zu erreichen, spielen Online-Marktplätze in der Lieferkette und somit auch für das Produktsicherheitssystem eine entscheidende Rolle. Sie sollten klare Verpflichtungen für die Sicherheit von Produkten und Verbrauchern einhalten müssen, auch in Fällen, in denen andere Wirtschaftsakteure in der Lieferkette nicht tätig werden. Online-Marktplätze sind Dienste, die es Wirtschaftsakteuren ermöglichen oder erleichtern, Verbrauchern ihre Produkte zur Verfügung zu stellen. Online-Marktplätze sollten im Sinne der Sicherheit von Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, nicht nur als Plattformen verstanden werden, die den Verkauf von Produkten unmittelbar ermöglichen. Online-Marktplätze können außerdem als Wirtschaftsakteure angesehen werden, wenn sie Hersteller, Einführer, Händler oder Fulfilment-Dienstleister des betreffenden Produktes sind. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) In Anbetracht der wichtigen Rolle, die Online-Marktplätze bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Händlern und Verbrauchern spielen, sollten diese Akteure auch mehr Verantwortung in Bezug auf die Verhinderung des Online-Verkaufs von gefährlichen Produkten tragen. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. In der Verordnung […/…] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG30 wird die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte einschließlich unsicherer Produkte geregelt. Die vorgenannte Verordnung gilt unbeschadet der in den Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit festgeschriebenen Regeln. Aufbauend auf dem horizontalen Rechtsrahmen durch die vorgenannte Verordnung sollten im Einklang mit Artikel [1 Absatz 5 Buchstabe h] der vorgenannten Verordnung spezielle Anforderungen, die zur wirksamen Bewältigung des Online-Verkaufs von gefährlichen Produkten erforderlich sind, eingeführt werden. |
(27) In Anbetracht der wichtigen Rolle, die Online-Marktplätze bei der Vermittlung des Verkaufs oder der Förderung von Produkten zwischen Händlern und Verbrauchern spielen, sollten diese Akteure auch mehr Pflichten in Bezug auf die Verhinderung des Online-Verkaufs von gefährlichen Produkten tragen. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29 enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. In der Verordnung […/…] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG30 werden die Pflichten von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte einschließlich unsicherer Produkte geregelt. Die vorgenannte Verordnung gilt unbeschadet der in den Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit festgeschriebenen Regeln. Aufbauend auf dem horizontalen Rechtsrahmen durch die vorgenannte Verordnung sollten im Einklang mit Artikel [1 Absatz 5 Buchstabe h] der vorgenannten Verordnung spezielle Anforderungen, die zur wirksamen Bewältigung des Online-Verkaufs von gefährlichen Produkten erforderlich sind, eingeführt werden. Artikel 20 dieser Verordnung gilt als Lex specialis unbeschadet der im Gesetz über digitale Dienste festgeschriebenen Regeln zur wirksamen Bewältigung des Online-Verkaufs von gefährlichen Produkten. |
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29 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
29 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
30 Verordnung […/…] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG. |
30 Verordnung […/…] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) In der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die 2018 unterzeichnet wurde und der sich seitdem eine Reihe von Marktplätzen angeschlossen haben, sind einige freiwillige Verpflichtungen zur Produktsicherheit enthalten. Die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit hat sich in Bezug auf den Ausbau des Schutzes der Verbraucher vor online verkauften gefährlichen Produkten als sinnvoll erwiesen. Dennoch ist ihre Wirksamkeit durch ihren freiwilligen Charakter und die freiwillige Teilnahme von nur einer begrenzten Anzahl Online-Marktplätze eingeschränkt und sie kann daher keine gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. |
(28) In der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit („Product Safety Pledge“), die 2018 unterzeichnet wurde und der sich seitdem eine Reihe von Marktplätzen angeschlossen haben, sind einige freiwillige Verpflichtungen zur Produktsicherheit enthalten. Die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit hat sich als unzureichend erwiesen, so dass das Ziel des Schutzes der Verbraucher vor online verkauften gefährlichen Produkten mit dieser Zusage bislang nicht hinreichend erreicht werden konnte. Dennoch ist ihre Wirksamkeit durch ihren freiwilligen Charakter und die freiwillige Teilnahme von nur einer begrenzten Anzahl Online-Marktplätze eingeschränkt und sie kann daher keine gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Online-Marktplätze sollten im Einklang mit den speziellen Pflichten in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Sicherheit von Produkten betreffen, mit gebührender Sorgfalt handeln. Dementsprechend sollten für alle Online-Marktplätze in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Sicherheit von Produkten betreffen, Sorgfaltspflichten geschaffen werden. |
(29) Online-Marktplätze sollten im Einklang mit den speziellen Pflichten in der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Sicherheit von Produkten betreffen, mit gebührender Sorgfalt handeln. Dementsprechend sollten für alle Online-Marktplätze in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Sicherheit von Produkten betreffen, Sorgfaltspflichten geschaffen werden. Dies bedeutet zumindest, dass sie verpflichtet sind, Produkte, die im Safety Gate-Portal oder von den nationalen Marktüberwachungsbehörden gemeldet wurden, zu überprüfen und von der Liste zu streichen und sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass sie den Verbrauchern nicht erneut angeboten werden und nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Online-Marktplätze sollten über einen internen Mechanismus für die Behandlung von produktsicherheitsbezogenen Fragen verfügen, um ihre Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe und wirksame Erfüllung der Anordnungen öffentlicher Behörden, die Verarbeitung von Meldungen durch Dritte und auf Aufforderung die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden im Kontext von Korrekturmaßnahmen. |
(31) Online-Marktplätze sollten über einen internen Mechanismus für die Behandlung von produktsicherheitsbezogenen Fragen verfügen, um ihre Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe und wirksame Erfüllung der Anordnungen öffentlicher Behörden, die Verarbeitung von Meldungen durch Dritte und auf Aufforderung die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden im Kontext von Korrekturmaßnahmen. Zusätzlich sollte die Schnittstelle des Online-Marktplatzes es Verbrauchern ermöglichen, Probleme mit der Produktsicherheit einfach zu melden und ihre Rechte gegenüber dem zuständigen Wirtschaftsakteur auf verständliche und leicht zugängliche Weise erklärt zu bekommen. Online-Marktplätze könnten diese Meldungen den Marktüberwachungsbehörden mitteilen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Online-Marktplätze sollten nicht auf eine allgemeine Verpflichtung hinauslaufen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Um die Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste nach der „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ und dem [Gesetz über digitale Dienste] in Anspruch zu nehmen, sollten Online-Marktplätze Inhalte, die auf gefährliche Produkte verweisen, dennoch unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen entfernen, sobald ihnen illegale Inhalte bekannt – oder im Falle von Schadensersatzansprüchen – bewusst werden, insbesondere in Fällen, in denen sich der Online-Marktplatz etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsakteur die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen. Online-Marktplätze sollten gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) eingegangene Meldungen über Inhalte, in der auf unsichere Produkte Bezug genommen wird, innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Fristen bearbeiten. |
(32) Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Online-Marktplätze sollten weder auf eine allgemeine Verpflichtung hinauslaufen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen noch aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Online-Marktplätze sollten dennoch bestimmte Verpflichtungen einhalten müssen, um den Online-Verkauf von gefährlichen Produkten wirksam zu verhindern. Dies umfasst die Verpflichtung, gefährliche Produkte unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, sobald ihnen illegale Inhalte bekannt – oder im Falle von Schadensersatzansprüchen – bewusst werden, insbesondere in Fällen, in denen sich der Online-Marktplatz etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsakteur die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen, um die Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste nach der „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ und dem [Gesetz über digitale Dienste] in Anspruch zu nehmen. Online-Marktplätze sollten gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) eingegangene Meldungen über Inhalte, in der auf unsichere Produkte Bezug genommen wird, innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Fristen bearbeiten. Online-Marktplätze sollten sich nach besten Kräften bemühen, zu vermeiden, dass identische Produkte, die zuvor von den Marktüberwachungsbehörden als unsicher gemeldet wurden, erneut auf ihren Websites erscheinen, und zwar unter Einhaltung des Grundsatzes, dass es keine allgemeine Überwachungspflicht gibt, und der im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Verpflichtungen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Selbst wenn das Safety Gate keine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der betreffenden illegalen Inhalte enthält, sollten Online-Marktplätze bei Maßnahmen in Eigeninitiative zur Ermittlung, Identifikation, Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu den auf ihren Marktplätzen angebotenen gefährlichen Produkten die übermittelten Informationen wie Produktidentifikatoren (falls verfügbar) und gegebenenfalls andere Informationen zur Rückverfolgbarkeit dennoch berücksichtigen. |
(34) Das Safety Gate sollte modernisiert und aktualisiert werden, um es für Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze einfacher zu machen, unsichere Produkte zu ermitteln. Das Safety Gate sollte eine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung eines unsicheren Produkts enthalten. Zusätzlich sollten Online-Marktplätze bei Maßnahmen in Eigeninitiative zur Ermittlung, Identifikation, Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu den auf ihren Marktplätzen angebotenen gefährlichen Produkten die übermittelten Informationen wie Produktidentifikatoren (falls verfügbar) und gegebenenfalls andere Informationen zur Rückverfolgbarkeit dennoch berücksichtigen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Für die Zwecke von [Artikel 19] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) und im Hinblick auf die Sicherheit von Produkten im Online-Verkauf sollte der Koordinator für digitale Dienste insbesondere Verbraucherorganisationen und Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, auf ihren Antrag hin als vertrauenswürdige Hinweisgeber betrachten, sofern die im vorgenannten Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind. |
(35) Für die Zwecke von [Artikel 19] der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) und im Hinblick auf die Sicherheit von Produkten im Online-Verkauf sollte der Koordinator für digitale Dienste die Zusammenarbeit mit Verbraucherorganisationen und Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern im Hinblick auf die Produktsicherheit vertreten, sowie mit anderen relevanten Interessenträgern gegebenenfalls sicherstellen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung von gefährlichen Produkten und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten Online-Marktplätze keine Einträge auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Der Online-Marktplatz sollte allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim Unternehmer liegt. |
(36) Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung von gefährlichen Produkten und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU)…/… (des Gesetzes über digitale Dienste) über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern und Produkten sollten Online-Marktplätze keine Einträge auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Darüber hinaus sollten Online-Marktplätze die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit dieser Informationen gemäß dieser Verordnung überprüfen. Diese Informationen sollten auf umfassende und zugängliche Weise zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Es ist ebenfalls wichtig, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und relevanten Wirtschaftsakteuren für die Produktsicherheit zusammenarbeiten. Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird unter Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt, die auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden sollte. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren müssen Marktüberwachungsbehörden zum Zwecke der Produktsicherheit möglicherweise Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren. |
(37) Es ist ebenfalls wichtig, dass Online-Marktplätze eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden und relevanten Wirtschaftsakteuren für die Produktsicherheit zusammenarbeiten. Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird unter Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt, die auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden sollte. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um im Internet verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Online-Marktplätze Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren müssen Marktüberwachungsbehörden, wenn sie die erforderlichen Daten nicht von dem primär verantwortlichen Wirtschaftsakteur erhalten können, zum Zwecke der Produktsicherheit auf Basis einer gezielten Anfrage möglicherweise Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Wenn Wirtschaftsakteure oder Marktüberwachungsbehörden bei der Wahl einer Korrekturmaßnahme verschiedene Optionen haben, sollte die nachhaltigste Maßnahme mit den geringsten Umweltauswirkungen bevorzugt werden, sofern diese nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau führt. |
(40) Wenn Wirtschaftsakteure oder Marktüberwachungsbehörden bei der Wahl einer Korrekturmaßnahme verschiedene Optionen haben, sollte die nachhaltigste Maßnahme mit den geringsten Umweltauswirkungen bevorzugt werden, sofern diese nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau führt oder bestimmte Verbraucherrechte und -interessen betrifft. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Die verlässliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und mit wirksamen Korrekturmaßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf gefährliche Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau über gefährliche Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Diese Rückverfolgbarkeitsanforderungen könnten für bestimmte Arten von Produkten verschärft werden. Hersteller sollten zudem technische Unterlagen für ihre Produkte erstellen, welche die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit ihrer Produkte enthalten sollten. |
(44) Die verlässliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und gegebenenfalls mit wirksamen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf gefährliche Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau über gefährliche Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Diese Rückverfolgbarkeitsanforderungen könnten für bestimmte Arten von Produkten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko darstellen, verschärft werden. Hersteller sollten zudem technische Unterlagen für ihre Produkte erstellen, welche die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit ihrer Produkte enthalten sollten. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(47a) Marktüberwachungsbehörden sollten regelmäßig und mindestens ein Mal im Jahr Testkäufe durchführen, unter anderem auch auf Online-Marktplätzen und insbesondere von Produkten, die am häufigsten auf dem Safety Gate aufgelistet sind. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Das Schnellinformationssystem der Union (RAPEX) hat sich als effektiv und effizient erwiesen. Mit diesem System ist es möglich, Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist jedoch angezeigt, die Abkürzung für das System von „RAPEX“ zu „Safety Gate“ zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Safety Gate umfasst ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können, ein Webportal zur Information der Öffentlichkeit (Safety-Gate-Portal) und eine Schnittstelle, die es Unternehmen ermöglicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte zu melden (Safety Business Gateway). |
(50) Das Schnellinformationssystem der Union (RAPEX) muss aktualisiert und modernisiert werden, um es zu ermöglichen, wirksamere Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist jedoch angezeigt, die Abkürzung für das System von „RAPEX“ zu „Safety Gate“ zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Safety Gate umfasst ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können, ein Webportal zur Information der Öffentlichkeit (Safety-Gate-Portal) und eine Schnittstelle, die es Unternehmen ermöglicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte zu melden (Safety Business Gateway). Außerdem muss es eine interoperable Schnittstelle bieten, die es Online-Marktplätzen ermöglicht, die Produkte auf ihrer Website leicht, schnell und verlässlich mit den im Safety Gate aufgeführten Produkten abzugleichen. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(51) Die Mitgliedstaaten sollten über Safety Gate sowohl verbindliche als auch freiwillige Korrekturmaßnahmen melden, die die mögliche Vermarktung eines Produkts verhindern, einschränken oder ihr spezielle Bedingungen auferlegen, weil dieses Produkt ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher oder – bei Produkten, die unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen – für einschlägige öffentliche Interessen der Endnutzer darstellen. |
(51) Die Mitgliedstaaten sollten über Safety Gate sowohl verbindliche als auch freiwillige Korrekturmaßnahmen melden, die die mögliche Vermarktung eines Produkts verhindern, einschränken oder ihr spezielle Bedingungen auferlegen, weil dieses Produkt ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher oder – bei Produkten, die unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen – für einschlägige öffentliche Interessen der Endnutzer darstellen. Um andere Interessenträger über die Ursachen vorheriger Vorfälle zu informieren, sollten Meldungen im Safety Gate eine Erklärung dazu enthalten, wie ein ernstes Risiko aufgetreten ist, und wenn möglich detailliertere Informationen umfassen, etwa eine europäische Artikelnummer. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(52) Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Behörden der Mitgliedstaaten es über das in dem Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Produkte erlassen, die unter die vorgenannte Verordnung fallen und die ein nicht ernstes Risiko darstellen; Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und ein nicht ernstes Risiko darstellen, sollten dagegen über Safety Gate gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten der Öffentlichkeit Informationen zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die für Verbraucher aufgrund von Produkten bestehen, zur Verfügung stellen. Für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt es sich, dass alle Informationen zu Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf Produkte mit Risiko erlassen wurden, in Safety Gate enthalten sind, und dass der Öffentlichkeit alle relevanten Informationen zu gefährlichen Produkten über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten werden daher angehalten, alle Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbraucher darstellen, über Safety Gate zu melden. |
(52) Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Behörden der Mitgliedstaaten es über das in dem Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Produkte erlassen, die unter die vorgenannte Verordnung fallen und die ein nicht ernstes Risiko darstellen; Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und ein nicht ernstes Risiko darstellen, sollten dagegen über Safety Gate gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten der Öffentlichkeit Informationen zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die für Verbraucher aufgrund von Produkten bestehen, zur Verfügung stellen. Für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt es sich, dass alle Informationen zu Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf Produkte mit Risiko erlassen wurden, in Safety Gate enthalten sind, und dass der Öffentlichkeit alle relevanten Informationen zu gefährlichen Produkten über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden. Es ist wichtig, dass all diese Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verfügbar sind und dass sie klar und verständlich formuliert werden. Die Mitgliedstaaten werden daher angehalten, alle Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, über Safety Gate zu melden. Die Datenbank und Website des Safety Gate sollten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 58
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(58) Die Marktüberwachungsbehörden könnten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte (einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte) zu identifizieren. Dabei stellen die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicher, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu einer Situation führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnte. |
(58) Die Marktüberwachungsbehörden sollten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte (einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte) zu identifizieren. Dabei stellen die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicher, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu Situationen führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnten. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(59) Bei gleichzeitigen koordinierten Kontrollmaßnahmen (sogenannte „Sweeps“) handelt es sich um spezielle Durchsetzungsmaßnahmen, die die Produktsicherheit weiter verbessern können. Sweeps sollten insbesondere dann durchgeführt werden, wenn Marktentwicklungen, Beschwerden von Verbrauchern oder andere Anzeichen dafür sprechen, dass bestimmte Produktkategorien häufig ein ernstes Risiko aufweisen. |
(59) Bei gleichzeitigen koordinierten Kontrollmaßnahmen (sogenannte „Sweeps“) handelt es sich um spezielle Durchsetzungsmaßnahmen, die die Produktsicherheit weiter verbessern können und daher regelmäßig durchgeführt werden sollten, um Verletzungen dieser Verordnung online und offline zu ermitteln. Zusätzlich sollten Sweeps dann durchgeführt werden, wenn Marktentwicklungen, Beschwerden von Verbrauchern oder andere Anzeichen dafür sprechen, dass bestimmte Produktkategorien häufig ein ernstes Risiko aufweisen. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(62) Wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Die Verbraucher sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie ein Produkt besitzen, das zurückgerufen wurde. Um die Wirksamkeit von Produktrückrufen zu verbessern, ist es daher erforderlich, die betreffenden Verbraucher besser zu erreichen. Der direkte Kontakt erweist sich am wirksamsten, um das Bewusstsein der Verbraucher für Rückrufe zu erhöhen und sie zum Handeln zu ermutigen. Dies ist bei allen Verbrauchergruppen der bevorzugte Kommunikationsweg. Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie schnell und verlässlich informiert werden. Wirtschaftsakteure sollten daher die ihnen zur Verfügung stehenden Kundendaten nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen im Zusammenhang mit den von ihnen erworbenen Produkten zu informieren. Es ist daher erforderlich, Wirtschaftsakteure rechtlich dazu zu verpflichten, jegliche Kundendaten, über die sie bereits verfügen, zu nutzen, um die Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu informieren. In dieser Hinsicht werden die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit den Kunden im Falle von sie betreffenden Produktrückrufen oder Sicherheitswarnungen in bestehende Kundentreueprogramme und Produktregistrierungssysteme aufgenommen wird, bei denen Kunden nach dem Kauf eines Produkts gebeten werden, dem Hersteller auf freiwilliger Basis einige Informationen wie ihren Namen, ihre Kontaktinformationen, das Produktmodell oder die Seriennummer mitzuteilen. |
(62) Wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Die Verbraucher sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass sie ein Produkt besitzen, das zurückgerufen wurde. Um die Wirksamkeit von Produktrückrufen zu verbessern, ist es daher erforderlich, die betreffenden Verbraucher besser zu erreichen. Der direkte Kontakt erweist sich am wirksamsten, um das Bewusstsein der Verbraucher für Rückrufe zu erhöhen und sie zum Handeln zu ermutigen. Dies ist bei allen Verbrauchergruppen der bevorzugte Kommunikationsweg. Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie schnell und verlässlich informiert werden. Wirtschaftsakteure sollten daher die ihnen zur Verfügung stehenden Kundendaten nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen im Zusammenhang mit den von ihnen erworbenen Produkten zu informieren. Es ist daher erforderlich, Wirtschaftsakteure rechtlich dazu zu verpflichten, die dazu nötigen Kundendaten, über die sie bereits verfügen, zu nutzen, um die Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu informieren. In dieser Hinsicht werden die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit den Kunden im Falle von sie betreffenden Produktrückrufen oder Sicherheitswarnungen in bestehende Kundentreueprogramme und Produktregistrierungssysteme aufgenommen wird, bei denen Kunden nach dem Kauf eines Produkts gebeten werden, dem Hersteller auf freiwilliger Basis einige Informationen wie ihren Namen, ihre Kontaktinformationen, das Produktmodell oder die Seriennummer mitzuteilen. Auch wenn in erster Linie die Wirtschaftsakteure für die Durchführung von Rückrufen verantwortlich sind, sollten Online-Marktplätze zumindest Informationen für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden bereitstellen und die Kommunikation mit den Verbrauchern unterstützen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(64a) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für Marktüberwachungsbehörden, um eine einheitlichere Durchsetzung und rechtssichere Kommunikation beim Umgang mit Rückrufmitteilungen und entsprechenden Anfragen zuständiger Behörden sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass die Behörden über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchsetzung sicherzustellen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(71) Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen von gefährlichen Produkten auf dem Markt verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Online-Marktplatz sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Des Weiteren ist ein einheitliches Strafmaß wichtig, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. So wird verhindert, dass Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze ihre Tätigkeiten in Gebiete verlegen, in denen das Strafmaß niedriger ist. |
(71) Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen von gefährlichen Produkten auf dem Markt verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Des Weiteren ist ein einheitliches Strafmaß wichtig, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind. So wird verhindert, dass Wirtschaftsakteure ihre Tätigkeiten in Gebiete verlegen, in denen das Strafmaß niedriger ist. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 80
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(80) Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zweck der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen. Wenn Verbraucher ein Produkt in Safety Gate melden, werden nur die personenbezogenen Daten gespeichert, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, und die Speicherung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Verschlüsselung der Daten. Hersteller und Einführer sollten das Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Wenn es sich bei Herstellern und Einführern um natürliche Personen handelt, sollten sie ihre Namen bekannt geben, um sicherzustellen, dass Verbraucher das Produkt zum Zweck der Rückverfolgbarkeit identifizieren können. |
(80) Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten für den Zweck der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1725 und der Richtlinie2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation erfolgen. Wenn Verbraucher ein Produkt in Safety Gate melden, werden nur die personenbezogenen Daten gespeichert, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, und die Speicherung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Verschlüsselung der Daten. Hersteller und Einführer sollten das Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Wenn es sich bei Herstellern und Einführern um natürliche Personen handelt, sollten sie ihre Namen bekannt geben, um sicherzustellen, dass Verbraucher das Produkt zum Zweck der Rückverfolgbarkeit identifizieren können. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gegenstand |
Gegenstand und Ziel |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung regelt die wesentlichen Sicherheitsaspekte von Verbraucherprodukten, die auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden. |
Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, sicherzustellen, dass auf dem Markt bereitgestellte Produkte hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sicher sind. Diese Verordnung regelt daher die wesentlichen Sicherheitsaspekte von Verbraucherprodukten, die auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sind für Produkte in Unionsvorschriften spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen. |
Sind für Produkte in Unionsvorschriften spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen und somit eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) von Kapitel II ausgenommen, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, |
a) von Kapitel II ausgenommen, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die durch die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angemessen abgedeckt werden, |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden; |
g) Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die nicht von dem Verbraucher, sondern von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird und der Beförderung von Verbrauchern von einem Ort an einen anderen dient, bedient werden; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips angewandt. |
entfällt |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Produkt“ jeden Gegenstand, der alleinstehend oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder zur Verfügung gestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; |
1. „Produkt“ jeden materiellen oder immateriellen Gegenstand, wie Software oder ein Produkt mit eingebetteter Software, der alleinstehend oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder zur Verfügung gestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt; |
23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher als Endnutzer bereits bereitgestellten, gefährlichen Produkts abzielt; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sicherheitsvermutung |
Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) in Ermangelung europäischer Normen gemäß Buchstabe a den nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf Gesundheits– und Sicherheitsrisiken im Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. |
b) in Ermangelung europäischer Normen gemäß Buchstabe a den im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten nationalen Normen gerecht wird, die in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen europäischen Normen gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entsprechen, werden von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(2) Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die gewährleisten sollen, dass die Produkte, die diesen europäischen Normen gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 unter Berücksichtigung der in Artikel 7 genannten Kriterien entsprechen, werden von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Sicherheitsvermutung nach Absatz 1 hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt, das diesen Anforderungen gerecht wird, dennoch gefährlich ist. |
3. Die Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot nach Absatz 1 hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt, das diesen Anforderungen gerecht wird, dennoch gefährlich ist. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In Fällen, in denen die Sicherheitsvermutung nach Artikel 5 nicht gilt, sind insbesondere bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts die folgenden Elemente zu berücksichtigen: |
(1) In Fällen, in denen die Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 6 nicht gilt, sind insbesondere bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts die folgenden Elemente zu berücksichtigen: |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine baulichen Eigenschaften, seine technischen Eigenschaften, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau, sowie gegebenenfalls für seine Installation und Wartung; |
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine baulichen Eigenschaften, seine technischen Eigenschaften, seine Zusammensetzung und chemischen Bestandteile, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau, sowie gegebenenfalls für seine Installation, Nutzung und Wartung, sein Recycling und seine Reparatur; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten oder eine Verwendung im Produktverbund vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
b) seine Einwirkung auf andere Produkte und deren Benutzer, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten oder eine mögliche Verwendung im Produktverbund sowie der mögliche Ausfall der Verbindung vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) die Konnektivität eines Produkts, einschließlich geeigneter Sicherheitsmerkmale zur Behebung von Verbindungsproblemen und Problemen bei der Trennung der Verbindung; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) die geeigneten Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf fehlerhafte Daten sowie das Problem der Verlässlichkeit von Daten, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnten; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem schutzbedürftige Verbraucher, wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen; |
e) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem schutzbedürftige Verbraucher, wie Kinder, einschließlich der Alterskennzeichnung von Produkten im Hinblick auf ihre Eignung oder Rechtmäßigkeit für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf bestimmte Risiken des Produkts; |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) seine Gestaltung, insbesondere dann, wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte; |
f) seine Gestaltung, insbesondere dann, wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte und daher in den Mund genommen werden kann, vom Verbraucher gelutscht oder geschluckt werden kann, insbesondere von Kindern, und zum Beispiel zum Ersticken, einer Vergiftung, einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals führen kann; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe h
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) erforderliche Cybersicherheitsmerkmale, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte; |
h) erforderliche Cybersicherheitsmerkmale für den gesamten Lebenszyklus, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) sich ändernde, sich entwickelnde und prädiktive Funktionen eines Produkts. |
i) sich ändernde, sich entwickelnde und prädiktive Funktionen eines Produkts; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) die physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie die Gefahren im Hinblick auf die Entflammbarkeit, Hygiene und Radioaktivität, die das Produkt für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher aufweisen könnte; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe i b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ib) das von verbundenen Produkten ausgehende Risiko für die psychische Gesundheit, einschließlich ihrer kumulativen und langfristigen Auswirkungen auf die Gesundheit. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch unabhängige Stellen, insbesondere solche, die auf die Unterstützung von Unionsvorschriften ausgerichtet sind; |
d) freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch unabhängige Stellen, wenn diese auf die Unterstützung von Unionsvorschriften ausgerichtet sind; |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Hersteller prüfen Beschwerden über Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer für gefährlich erachtet werden, bei Erhalt und protokollieren diese Beschwerden und Produktrückrufe in einem Register. |
(2) Die Hersteller prüfen Beschwerden über Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer für gefährlich erachtet werden, bei Erhalt und protokollieren Produktrückrufe in einem öffentlichen Register. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Hersteller richten für die Verbraucher öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sie über alle im Zusammenhang mit dem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren. |
Die Hersteller richten für die Verbraucher öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken, wie einen Kundendienst, auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden auf einfache und zugängliche Weise einzureichen und Hersteller über alle im Zusammenhang mit dem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Hersteller unterrichten die Händler, Einführer und Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme. |
(3) Die Hersteller unterrichten die Händler, Einführer, Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in der betreffenden Lieferkette unverzüglich über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Hersteller erstellen technische Unterlagen über das Produkt. Die technischen Unterlagen umfassen gegebenenfalls: |
(4) Die Hersteller erstellen technische Unterlagen über das Produkt, bevor es in Verkehr gebracht wird. Die technischen Unterlagen umfassen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner wesentlichen, für die Beurteilung der Sicherheit des Produkts relevanten Eigenschaften. Sofern dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Risiken als angemessen erachtet wird, umfassen die technischen Unterlagen zusätzlich: |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner wesentlichen, für die Beurteilung der Sicherheit des Produkts relevanten Eigenschaften; |
entfällt |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine Aufstellung der europäischen Normen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 3, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen. |
c) eine Aufstellung der europäischen Normen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 6Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) gegebenenfalls die europäische Artikelnummer. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 3 nur teilweise angewandt wurden, sind die angewendeten Teile anzugeben. |
Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3 nur teilweise angewandt wurden, sind die angewendeten Teile anzugeben. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit. |
(5) Die Hersteller halten die technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt auf dem aktuellen Stand und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden. |
(6) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares, lesbares und verständliches Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten digitalen Unterlage angegeben werden. Auf Anfrage des Verbrauchers sollte diese kostenlos in Papierform bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Dabei ist die zentrale Kontaktstelle, über die der Hersteller kontaktiert werden kann, anzugeben. |
(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Dabei sind die zentrale Kontaktstelle und eine Telefonnummer, über die der Hersteller kontaktiert werden kann, anzugeben. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 9
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei der Serienfertigung stets Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 sichergestellt ist. |
(9) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei der Serienfertigung stets Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 sichergestellt ist und die Artikel 6 und 7 eingehalten werden. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 9 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Hersteller stellen die durchgängig sichere Funktionsweise verbundener Produkte während ihrer gesamten Lebensdauer sicher. Zu diesem Zweck sehen sie spezifische Schutzvorkehrungen vor, um dem Risiko des Hochladens von Software oder anderer digitaler Veränderungen, die die Sicherheit von Produkten gefährden könnten, vorzubeugen. |
|
Bei digital verbundenen Produkten, die vermutlich Auswirkungen auf Kinder haben, führen Hersteller eine Risikobewertung für Kinder durch, um sicherzustellen, dass ihre Produkte so konzipiert sind, dass sie den höchsten Standards für Schutz, Sicherheit und Privatsphäre genügen. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 11
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Über das in Artikel 25 genannte Product Safety Business Alert Gateway warnen die Hersteller die Verbraucher unverzüglich vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die von einem von ihnen hergestellten Produkt ausgehen, und unterrichten zu diesem Zweck unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
(11) Im Einklang mit Artikel 33 warnen die Hersteller die Verbraucher unverzüglich vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die von einem von ihnen hergestellten Produkt ausgehen. Die Verbraucher werden unverzüglich durch klare und zielgerichtete Informationen zumindest in den Amtssprachen ihres Wohnsitzlandes, gewarnt, wozu auch, aber nicht ausschließlich digitale Mittel verwendet werden. Darüber hinaus unterrichten die Hersteller über das in Artikel 25 genannte Safety Business Gateway unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein gefährliches Produkt bereitgestellt wurde, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: Unterrichtung des Herstellers; |
b) sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein bestimmtes Produkt ein Risiko darstellt: unverzügliche Unterrichtung des Herstellers und zusätzlich, falls erforderlich, des Einführers, des Händlers und des Fulfilment-Dienstleisters und Meldung des Produkts über das Safety Business Gateway; |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 befolgt hat. |
(1) Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 4, 6, 7und 8 befolgt hat. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 oder Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 übereinstimmt, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Hersteller und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden hiervon Kenntnis erhalten. |
(2) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 oder Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 übereinstimmt, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Einführer prüfen Beschwerden über Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, und protokollieren diese Beschwerden sowie Produktrückrufe in dem Register nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder in ihrem eigenen Register. Die Einführer halten den Hersteller und die Händler über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden. |
(6) Die Einführer prüfen Beschwerden über Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, und protokollieren Produktrückrufe in dem Register nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in ihrem eigenen Register. Die Einführer halten den Hersteller und die Händler über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeiten die Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen. |
(7) Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeiten die Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden, dem Hersteller und, falls erforderlich, anderen einschlägigen Wirtschaftsakteuren zusammen. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Einführer, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist, unterrichten unverzüglich den Hersteller und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wurden solche Maßnahmen nicht ergriffen, so trifft der Einführer diese. Die Einführer stellen mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway sicher, dass die Verbraucher unverzüglich und wirksam vor etwaigen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken gewarnt werden und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben, zu diesem Zweck unverzüglich unterrichtet werden, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
(8) Einführer, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist, unterrichten unverzüglich den Hersteller und stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wurden solche Maßnahmen nicht ergriffen, so trifft der Einführer diese. Die Einführer warnen mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Verbraucher sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. Darüber hinaus warnen sie im Einklang mit Artikel 33 die Verbraucher. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Einführer bewahren die technischen Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 4 zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit. |
(9) Die Einführer bewahren die technischen Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 4 zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben. |
(1) Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, stellen das betreffende Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität hergestellt wurde. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer entsprechend und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway hiervon Kenntnis erhalten. |
(3) Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, stellen das betreffende Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität hergestellt wurde. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Händler außerdem unverzüglich den Hersteller und gegebenenfalls den Einführer entsprechend und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway hiervon Kenntnis erhalten. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist oder nicht mit Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie mit Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer entsprechend und stellen sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie das Produkt bereitgestellt haben, zu diesem Zweck unverzüglich mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway hiervon unterrichtet werden, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
(4) Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist oder nicht mit Artikel 5, Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie mit Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen, was auch eine Rücknahme oder einen Rückruf beinhalten kann. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich den Hersteller und gegebenenfalls den Einführer entsprechend und warnen die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie das Produkt bereitgestellt haben, zu diesem Zweck unverzüglich mittels des in Artikel 25 genannten Product Safety Business Alert Gateway, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen machen. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Wurde ein Produkt im Sinne dieses Artikels wesentlich geändert, so kann dieses Produkt gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung einer neuen Sicherheitsbewertung unterzogen werden. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure richten interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein, die es ihnen ermöglichen, das allgemeine Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu erfüllen. |
Die Wirtschaftsakteure richten interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein, die es ihnen ermöglichen, alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, einschließlich des allgemeinen Sicherheitsgebots gemäß Artikel 5 zu erfüllen. Diese internen Verfahren umfassen mindestens Programme zur Erfassung und Untersuchung von Unfällen, Verfahren zur Überprüfung der Konformität und Risikobewertungen. Sie werden bei Bedarf unabhängig geprüft. Die Wirtschaftsakteure machen eine Übersicht über den Prüfbericht öffentlich zugänglich. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die die Risiken, welche mit von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, abgewendet oder gemindert werden könnten. |
(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls mit anderen Behörden bei Maßnahmen zusammen, durch die die Risiken, welche mit von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, abgewendet oder gemindert werden könnten. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen die Risiken wirksam abwenden oder mindern. Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und entscheiden, ob oder ab wann eine Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann. |
(5) Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen die Risiken wirksam abwenden oder auf eine solche Weise mindern, dass das Produkt ein sicheres Produkt im Sinne der Artikel 5, 6 und 7 ist. Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und entscheiden, ob oder ab wann eine Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 findet auch auf Produkte Anwendung, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 als „Verordnung […]“ zu verstehen. |
(1) Wirtschaftsakteure müssen in der Union niedergelassen sein oder eine verantwortliche Person in der Union haben, um ein in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt auf dem Markt in Verkehr zu bringen, weshalb der für harmonisierte Produkte geltende Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch auf Produkte Anwendung findet, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 als „Verordnung […]“ zu verstehen. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 testet der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 regelmäßig nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben seiner auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Ist ein auf dem Markt bereitgestelltes Produkt Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, testet der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 während der gesamten Geltungsdauer des Beschlusses mindestens einmal jährlich eine repräsentative Stichprobe des auf dem Markt bereitgestellten Produkts, die unter der Aufsicht einer Amtsperson oder einer von dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsakteur ansässig ist, benannten qualifizierten Person gezogen wird. |
(2) Zusätzlich zu seinen Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 testet der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 regelmäßig Stichproben der Kategorien der von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkte, die am häufigsten im Safety Gate aufgeführt sind. Diese Produkte werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und umfassen Produkte, die in Bezug auf das durchschnittliche Verkaufsvolumen von Produkten derselben Kategorie ein hohes Verkaufsvolumen aufweisen. Ist ein auf dem Markt bereitgestelltes Produkt Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, testet der Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 während der gesamten Geltungsdauer des Beschlusses mindestens einmal jährlich eine repräsentative Stichprobe des auf dem Markt bereitgestellten Produkts, die unter der Aufsicht einer Amtsperson oder einer von dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsakteur ansässig ist, benannten qualifizierten Person gezogen wird. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage sind der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzugeben. |
(3) Auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage sind der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer des Wirtschaftsakteurs nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzugeben. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
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Kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen |
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(1) Damit Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um KMU und Kleinstunternehmen handelt, die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 dieser Verordnung einhalten können, stellt ihnen die Kommission praktische Leitlinien und maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung, einschließlich praktischer Vereinfachungen der neuen Pflichten, wenn dies möglich ist, um ihren Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Zugleich wird finanzielle Unterstützung bereitgestellt. |
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(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 41 zu erlassen, um eine Unterstützung für KMU und Kleinstunternehmen im Einklang mit Absatz 1 sicherzustellen. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Product Safety Business Alert Gateway registrierten Unfälle, der Produktsicherheitsstatistiken des Safety Gate, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit oder anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, kann die Kommission Wirtschaftsakteure, die diese Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen, verpflichten, ein Rückverfolgbarkeitssystem einzurichten oder zu übernehmen. |
(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety Business Gateway registrierten Unfälle, der Produktsicherheitsstatistiken des Safety Gate, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit oder anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, verpflichtet die Kommission Wirtschaftsakteure, die diese Produkte auf dem Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen, ein Rückverfolgbarkeitssystem einzurichten oder zu übernehmen oder eine unabhängige Konformitätsprüfung durch einen Dritten durchführen zu lassen. |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Rückverfolgbarkeitssystem ermöglicht die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, für jedes Produkt, seine Komponenten und die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure und umfasst Möglichkeiten zur Anzeige und zum Zugriff auf diese Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen. |
(2) Das Rückverfolgbarkeitssystem ermöglicht die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, für jedes Produkt, seine Komponenten und die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure und umfasst Möglichkeiten zur Anzeige und zum Zugriff auf diese Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen. Durch die Bereitstellung klarer, lesbarer und verständlicher Informationen wird mit den Möglichkeiten zur Anzeige die Rückverfolgbarkeit sichergestellt. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen: |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 41 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen: |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Festlegung der Frist für die Aufbewahrung der Daten, die die Wirtschaftsakteure mit Hilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern. Die Aufbewahrungsfrist und die Aufbewahrungsmodalitäten müssen so gestaltet sein, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden; |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse, unter der er kontaktiert werden kann; |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, unter der er kontaktiert werden kann; |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, die Chargen- oder Seriennummer und sonstige Produktidentifikatoren; |
c) Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art, und sonstige Produktidentifikatoren; |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch eines seiner auf dem Markt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte verursacht wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall erlangt hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das in Artikel 25 genannte Product Safety Business Alert Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen. |
(1) Der Hersteller meldet über das in Artikel 25 genannte Safety Business Gateway einen Unfall, der zu einem ernsten Risiko oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers geführt hat und der durch ein auf dem Markt in Verkehr gebrachtes oder bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und zwar unverzüglich, sobald er von dem Unfall in Kenntnis gesetzt wurde. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen auf dem Markt in Verkehr gebrachtes oder bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis erhalten, unterrichten den Hersteller, der den Einführer oder einen der Händler anweisen kann, die Meldung vorzunehmen. |
(2) Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen auf dem Markt in Verkehr gebrachtes oder bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis erhalten, melden diese Informationen schnellstmöglich, sobald sie Kenntnis von dem Unfall erhalten, über das Safety Business Gateway, und unterrichten unverzüglich den Hersteller. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, über die sie von den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere in Bezug auf Anweisungen zu von ihnen angebotenen gefährlichen Produkten direkt kontaktiert werden können. |
(1) Online-Marktplätze richten eine zentrale Kontaktstelle ein, um eine zügige und direkte Kommunikation mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Marktüberwachungs- und den Zollbehörden in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere in Bezug auf Anweisungen zu von ihnen angebotenen gefährlichen Produkten sicherzustellen. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Online-Marktplätze registrieren sich beim Safety Gate-Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Kontaktstelle. |
Online-Marktplätze registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Kontaktstelle. |
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Zu diesen Angaben gehören der Name, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihrer zentralen Kontaktstelle. Die Online-Marktplätze stellen sicher, dass die Angaben zu ihrer zentralen Kontaktstelle aktuell sind, und aktualisieren diese Angaben gegebenenfalls unverzüglich. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf sämtliche unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte Online-Marktplätze anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein gefährliches Produkt betreffen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder für die Endnutzer bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Anweisungen dieser Art müssen eine Begründung und eine oder mehrere korrekte URL-Adressen enthalten sowie erforderlichenfalls zusätzliche Informationen, die die Identifizierung der betreffenden illegalen Inhalte ermöglichen. Sie können über das Safety Gate-Portal übermittelt werden. |
(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf sämtliche unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte Online-Marktplätze anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein gefährliches Produkt betreffen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder für die Endnutzer bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Anweisungen dieser Art müssen eine klare Begründung und eine oder mehrere korrekte URL-Adressen enthalten sowie erforderlichenfalls zusätzliche verfügbare Informationen, die die Identifizierung des betreffenden gefährlichen Produkts ermöglichen. Sie können über das Safety-Gate-Portal übermittelt werden. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Online-Marktplätze ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß diesem Absatz erteilten Anweisungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen. Sie ergreifen unverzüglich nach Eingang der Anweisung, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, die entsprechende Maßnahme. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde über die Wirkung ihrer Anweisung unter Nutzung der im Safety Gate veröffentlichten Kontakte der Marktüberwachungsbehörde. |
Online-Marktplätze ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß diesem Absatz erteilten Anweisungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen. Sie ergreifen unverzüglich nach Eingang der Anweisung die entsprechende Maßnahme. Enthalten die von den Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Informationen genügend detaillierte Angaben, um das gefährliche Produkt umgehend zu identifizieren, ergreifen die Online-Marktplätze innerhalb eines Arbeitstages die entsprechende Maßnahme. Ist zusätzliche Recherche seitens der Online-Marktplätze erforderlich, um das Produkt zu identifizieren, ergreifen sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anweisung in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, die entsprechende Maßnahme. Sie unterrichten die anweisende Marktüberwachungsbehörde über die Wirkung ihrer Anweisung unter Nutzung der im Safety Gate veröffentlichten Kontakte der Marktüberwachungsbehörde. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Online-Marktplätze berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 24 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillig Maßnahmen zur Erkennung, Identifizierung, Entfernung oder Sperrung illegaler Inhalte, die ein von ihnen angebotenes gefährliches Produkt betreffen, zu ergreifen. Sie unterrichten die Behörde, die die Meldung im das Safety Gate vorgenommen hat, über alle Maßnahmen unter Nutzung der dort veröffentlichten Kontakte der Marktüberwachungsbehörde. |
entfällt |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Unverzüglich nach Eingang einer Meldung zur Produktsicherheit oder zu gefährlichen Produkten gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Eingang übermitteln die Online-Marktplätze in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, eine angemessene Antwort. |
(4) Unverzüglich nach Eingang einer Meldung zur Produktsicherheit oder zu gefährlichen Produkten gemäß [Artikel 14] der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, übermitteln die Online-Marktplätze in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, eine angemessene Antwort. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Für die Zwecke der Anforderungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG gestalten und strukturieren die Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt die folgenden Informationen bereitstellen können, wobei sichergestellt ist, dass diese den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind: |
(5) Für die Zwecke der Anforderungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) [.../...] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG gestalten und strukturieren die Online-Marktplätze ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die ihren Dienst nutzen, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten können. Die Online-Marktplätze stellen sicher, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt die folgenden Informationen bereitstellen und dass diese den Verbrauchern auf dem Markt im Wege der Online-Schnittstelle angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich und verständlich sind: |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse, unter der er kontaktiert werden kann; |
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen und/oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse und Telefonnummer, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann; |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist: den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikel 15 Absatz 1; |
b) falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist: den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung; |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, die Chargen- oder Seriennummer und sonstige Produktidentifikatoren; |
c) die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich seiner Art und, sofern vorhanden, die Chargen- oder Seriennummer und sonstige Produktidentifikatoren; |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind. |
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache auf dem Produkt angebracht oder ihm beigefügt werden. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Online-Marktplätze stellen sicher, dass Produkte erst dann über ihre Online-Schnittstellen auf dem Markt angeboten werden dürfen, wenn die in Absatz 5 aufgeführten Informationen des Unternehmers vollständig sind. |
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b) Nach Erhalt der in Absatz 5 aufgeführten Informationen und bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer bemüht sich der Online-Marktplatz nach besten Kräften um die Prüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken abfragt oder Online-Schnittstellen nutzt, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, oder indem er vom gewerblichen Nutzer Belege aus verlässlichen Quellen verlangt. |
|
c) Erhält der Online-Marktplatz hinreichende Hinweise darauf oder hat er Grund zu der Annahme, dass Informationen nach Absatz 5 ungenau oder falsch sind, fordert er den Unternehmer auf, die Informationen unverzüglich insoweit zu berichtigen, wie dies erforderlich ist, damit alle Informationen richtig und vollständig sind, sodass das Produkt auf der Schnittstelle angeboten werden kann. Wenn der Händler diese Informationen nicht berichtigt oder vervollständigt, setzt der Online-Marktplatz die Erbringung seiner Dienstleistungen für den Händler in Bezug auf das Angebot von Produkten an Verbraucher so lange aus, bis der Aufforderung vollständig nachgekommen wurde. |
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Online-Marktplätze melden diese Händler über das Business Safety Gateway den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission. |
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d) Online-Marktplätze führen regelmäßig Sichtkontrollen und Stichprobentests zufällig ausgewählter Produkte durch und berücksichtigen dabei frühere Meldungen, Datenbanken, Überprüfungen und potenzielle Risiken und Schäden für Verbraucher. |
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e) Online-Marktplätze richten beispielsweise im Wege einer Programmierschnittstelle eine Verbindung zum Safety Gate ein, damit sie die auf ihrem Marktplatz angebotenen Produkte oder Produktkategorien rasch und effizient vergleichen können, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Produkte gefährlich sind. Wird bei diesem Verfahren ein zuvor als gefährlich befundenes Produkt gefunden, informiert der Online-Marktplatz den Händler und löscht den Inhalt rasch. Außerdem richtet der Online-Marktplatz eine interne Datenbank der gefährlichen Produkte ein, die zuvor entfernt wurden, und bemüht sich nach Kräften darum, dass diese Produkte nicht wieder auf seiner Online-Schnittstelle eingestellt werden. Der Online-Marktplatz unterrichtet die anweisende zuständige Behörde über alle Folgemaßnahmen, die er in dieser Hinsicht ergreifen wird. |
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Die Anwendung dieses Absatzes darf nicht zu einer allgemeinen Überwachungsverpflichtung führen und muss einer Kontrolle durch einen Menschen unterliegen. |
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f) Online-Marktplätze, die von einem Umfall in Kenntnis gesetzt werden, der ein ernstes Risiko oder eine tatsächliche Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers durch ein auf ihrem Marktplatz bereitgestelltes Produkt hervorgerufen hat, melden dies unverzüglich dem Safety Business Gateway und unterrichten den Hersteller davon. |
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g) Online-Marktplätze stellen sicher, dass die in Absatz 5 aufgeführten Informationen auf ihren Online-Schnittstellen für Verbraucher leicht zugänglich und verständlich sind. Die Online-Schnittstelle von Online-Marktplätzen ermöglicht es Verbrauchern außerdem, im Falle eines Problems im Zusammenhang mit der Produktsicherheit ihre Rechte nachzuvollziehen. |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Sicherstellung wirksamer Produktrückrufe, indem sie unter anderem Produktrückrufe nicht behindern; |
a) die Sicherstellung wirksamer Produktrückrufe, indem sie unter anderem Produktrückrufe nicht behindern und den Rückrufhinweis auf ihrer Website veröffentlichen; |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 6 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den freien Zugang zu ihren Schnittstellen für die von den Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools; |
d) den freien Zugang zu ihren Schnittstellen für die von den Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools, wobei sensible Geschäftsinformationen zu achten sind; |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Bei der Anwendung dieser Verordnung tragen die Marktüberwachungsbehörden dem Vorsorgeprinzip in angemessener Weise Rechnung. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Marktüberwachungsbehörden führen regelmäßig Testkäufe durch, unter anderem auch auf Online-Shopping-Marktplätzen, um insbesondere die Sicherheit von Produktkategorien zu überprüfen, für die über das Safety Gate am häufigsten Warnhinweise gesendet werden. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 22a |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen der zuständigen Behörden, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet wird, von den zuständigen Gerichten überprüft werden können. |
Begründung
Wiedereinführung aus der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission entwickelt ein Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte („Safety Gate“) weiter und pflegt dieses Schnellwarnsystem. |
(1) Die Kommission entwickelt das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte („Safety Gate“) weiter, modernisiert es und verbessert seine Effizienz, indem sie insbesondere eine interoperable Schnittstelle für Online-Marktplätze zur Verknüpfung von deren Website mit dem Safety Gate bereitstellt, sodass Online-Marktplätze Produkte und Produktkategorien einfach, schnell und verlässlich überprüfen können. |
Begründung
Das bestehende RAPEX (Safety Gate) muss aktualisiert werden. Wenn die Online-Marktplätze ersucht werden, mehr Verantwortung zu übernehmen, muss sichergestellt werden, dass sie ihrer Aufgabe auch tatsächlich nachkommen können. Nur wenn das Safety Gate rasche, verlässliche und präzise Informationen zu einem gefährlichen Produkt bereitstellt, kann von den Online-Marktplätzen verlangt werden, dass sie dieses System abfragen, bevor sie das Produkt online einstellen.
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Verbraucher haben gemäß den in Artikel 32 genannten Bedingungen Zugang zum Safety Gate. Sie erhalten Zugang zu Informationen über Produkte, die ein Gesundheitsrisiko darstellen könnten, sowie zu einem gesonderten Bereich des Portals, in dem sie die Kommission über Produkte informieren können, von denen ein Gesundheitsrisiko ausgeht. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Kommission erstellt einen separaten Überblick über die Hersteller und Unternehmer, deren Produkte im Safety Gate mehr als dreimal gemeldet und für unsicher befunden wurden, sowie über die Hersteller, die infolge von wiederholten Verstößen auf Online-Marktplätzen gesperrt wurden. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Wirtschaftsakteure werden unverzüglich über die Entscheidung informiert, ihr Produkt in das Safety Gate aufzunehmen. Ist ein Wirtschaftsakteur der Auffassung, dass sein Produkt fälschlicherweise in das Safety Gate aufgenommen wurde, sollte er die Möglichkeit haben, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde eine Stellungnahme zu übermitteln. Das Rückrufverfahren wird erst gestoppt, wenn festgestellt wird, dass der Einwand des Wirtschaftsakteurs berechtigt war. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für Marktüberwachungsbehörden, um eine einheitlichere Durchsetzung und die rechtlich sichere Kommunikation bei dem Umgang mit Rückrufhinweisen und ähnlichen Anfragen zuständiger Behörden sicherzustellen. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission betreibt ein Webportal, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern Informationen nach den Artikeln 8 Absatz 11, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 19 zur Verfügung zu stellen. |
(1) Die Kommission betreibt ein leicht zugängliches Webportal, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern Informationen nach Artikel 8 Absatz 11, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 19 zur Verfügung zu stellen, und das für Verbraucher barrierefrei zugänglich ist. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass von einem Produkt, einer Produktkategorie oder einer Produktgruppe eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte erlassen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn |
(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass von einem Produkt, einer Produktkategorie oder einer Produktgruppe eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte erlassen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn entweder |
Begründung
Wenn die Kriterien kumulativ sind, ist das Mandat der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, zu begrenzt.
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und unionsweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann. |
c) die Gefahr nur durch Erlass geeigneter, verhältnismäßiger und unionsweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) den Austausch von Informationen über Risikobewertung, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und andere für die Überwachung erhebliche Aspekte; |
a) den Austausch von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und andere für die Überwachung erhebliche Aspekte wie die Berücksichtigung von die Konformitätsvermutung mit Blick auf diese Verordnung begründenden europäischen Normen; |
Begründung
Es ist wichtig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Normung im Bereich der Produktsicherheit auf dem Laufenden zu halten.
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden können zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung oder zur Feststellung von Verstößen gegen diese Verordnung beschließen, gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen („Sweeps“) zu bestimmten Produktkategorien durchzuführen. |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen regelmäßig und mindestens einmal im Jahr gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen („Sweeps“) durch, bei denen sie die Einhaltung dieser Verordnung prüfen oder Verstöße gegen diese Verordnung sowohl online als auch offline aufdecken. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen über Maßnahmen zu Produkten, die eine allgemeine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, werden gemäß den Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für die Überwachung und Untersuchung erforderlichen Einschränkungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. Diese Informationen müssen in barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. |
(1) Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen über Maßnahmen zu Produkten, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen, oder Informationen, die als relevant betrachtet werden, um die Interessen der Endnutzer zu schützen, werden gemäß den Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für die Überwachung und Untersuchung erforderlichen Einschränkungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. Diese Informationen müssen in barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. |
Begründung
Informationen über Maßnahmen zu Produkten oder zur Produktsicherheit sollten allen Endnutzern zur Verfügung stehen.
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten geben Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit und über Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten einzulegen und gehen diesen Beschwerden in angemessener Weise nach. |
(4) Die Mitgliedstaaten geben Verbrauchern oder Organisationen, die Verbraucher vertreten, und anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit und über Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten einzulegen, und gehen diesen Beschwerden in angemessener Weise nach. Die Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Fortgang der Beschwerde und den gefassten Beschluss. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission unterhält für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 und Artikels 19 ein Portal für das Safety Gate, das der Öffentlichkeit freien Zugang zu ausgewählten Informationen, die im Einklang mit Artikel 24 gemeldet werden, bietet. |
(1) Die Kommission unterhält für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 und des Artikels 19 ein Portal für das Safety Gate, das der Öffentlichkeit freien Zugang zu ausgewählten Informationen, die im Einklang mit Artikel 24 gemeldet werden, bietet. Die Kommission stellt sicher, dass diese Website für die Öffentlichkeit leicht auffindbar und zugänglich ist. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Falle eines Rückrufs oder wenn den Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten („Sicherheitswarnung“), informieren Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 8, 9, 10 und 11 umgehend alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können. Wirtschaftsakteure, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen. |
(1) Im Falle eines Rückrufs oder wenn den Endnutzern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten („Sicherheitswarnung“), informieren Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 direkt alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können. Wirtschaftsakteure, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese notwendigen Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen. Unter gebührender Berücksichtigung des Datenschutzes helfen Online-Marktplätze Wirtschaftsakteuren für den Fall, dass Letztere das betreffende Produkt auf ihrem Marktplatz verkauft haben, bei der Erlangung der spezifischen Kundendaten, die benötigt werden, um einen effizienten Rückruf durchzuführen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wirtschaftsakteure mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden dienen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, ihre Kontaktangaben gesondert zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Minimum und dürfen nur verwendet werden, um Verbraucher im Fall eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. |
(2) Wirtschaftsakteure mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden dienen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, ihre Kontaktangaben gesondert zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Minimum und werden nur verwendet, um Verbraucher im Fall eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren. |
Begründung
Personenbezogene Daten, die für Produktregistrierungssysteme bereitgestellt werden, sollten nur im Zusammenhang mit Rückrufen verwendet werden.
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 – Absatz 4
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Können nicht alle betroffenen Verbraucher direkt kontaktiert werden, verbreiten Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine Rückruf- oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich über die Website des Unternehmens, soziale Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in den Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen in barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. |
(4) Können nicht alle betroffenen Verbraucher direkt kontaktiert werden – nicht einmal mit der Hilfe der Online-Marktplätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels –, verbreiten Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle einen Rückrufhinweis oder eine Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich – sofern verfügbar – über die Website des Unternehmens, soziale Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in den Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen in barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) einer klaren Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahren, dabei sind Elemente zu vermeiden, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie Bezeichnungen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen/spezifischen Situationen“ sowie Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden; |
c) eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahren, ohne Elemente, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie Bezeichnungen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen/spezifischen Situationen“, und ohne Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden; |
Begründung
Da Verbraucher irregeführt werden könnten, sollten diese irreführenden Elemente nicht nur vermieden, sondern erst überhaupt nicht verwendet werden.
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/771 bietet der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern im Fall eines Rückrufs eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahme an. Diese Abhilfemaßnahmen umfassen mindestens eines der folgenden Elemente: |
(1) Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/771 bietet der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern im Fall eines Rückrufs eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahme an. Damit die Waren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, kann der Verbraucher zwischen einer der folgenden Optionen wählen: |
Begründung
Verbraucher sollten zwischen den Abhilfemaßnahmen wählen können, wie dies in anderen EU-Verbraucherrechtsvorschriften der Fall ist.
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Eine Reparatur, Entsorgung oder Vernichtung des Produkts durch die Verbraucher kann nur dann als wirksame Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn dies leicht und sicher durchgeführt werden kann. In diesen Fällen stellt der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen und/oder im Falle einer Eigenreparatur kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung. |
(2) Eine Reparatur, Entsorgung oder Vernichtung des Produkts durch die Verbraucher kann nur dann als wirksame Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn dies leicht und sicher durchgeführt werden kann. In diesen Fällen stellt der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen und/oder im Falle einer Eigenreparatur kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen, einschließlich Informationen über mögliche Risiken und deren Folgen, zur Verfügung. |
Begründung
Verbraucher sollten gut informiert sein, wenn sie selbst Reparaturen durchführen.
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Das in diesem Artikel festgelegte Recht auf Abhilfe lässt die Richtlinie 85/374/EWG unberührt. |
Begründung
Mit diesem Zusatz wird verdeutlicht, dass das Recht von Verbrauchern auf Schadensersatz nach der Produkthaftungsrichtlinie selbst dann nicht berührt wird, wenn Verbraucher nach der Verordnung über allgemeine Produktsicherheit Abhilfe für ein zurückgerufenes Produkt erhalten.
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Verstoß gegen die in den Artikeln 8, 9, 10, 11, 18 und 19 genannten Rückverfolgbarkeits- und Informationspflichten der Wirtschaftsakteure; |
d) Verstoß gegen die in den Artikeln 8, 9, 10, 11, 18, 19 und 20 genannten Rückverfolgbarkeits- und Informationspflichten der Wirtschaftsakteure; |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 8 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) die Sanktionen nur einen geringen Betrag abdecken. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission nimmt bis zum [Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten] eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Er gibt darüber Aufschluss, ob die Ziele dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurden; hierbei werden auch die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen, berücksichtigt. |
(1) Die Kommission nimmt bis zum [Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten] eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Aus dem Bericht geht insbesondere hervor, ob die Ziele dieser Verordnung hinsichtlich der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurden, und zwar in erster Linie mit Blick auf eine verbesserte Rückverfolgbarkeit, das Niveau und das Funktionieren der Marktüberwachung, die Normungsarbeit, das Funktionieren des Safety Gate sowie die Herausforderungen durch neue Technologien und durch Online-Marktplätze. |
Begründung
Die Bewertung sollte einige der wichtigsten Aspekte für die Verbrauchersicherheit gesondert abdecken.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0346 – C9-0245/2021 – 2021/0170(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 13.9.2021 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.9.2021 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
René Repasi 2.2.2022 |
|||
Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme |
Evelyne Gebhardt |
|||
Prüfung im Ausschuss |
28.10.2021 |
1.12.2021 |
|
|
Datum der Annahme |
15.3.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pascal Arimont, Manon Aubry, Gunnar Beck, Ilana Cicurel, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Jean-Paul Garraud, Gilles Lebreton, Sabrina Pignedoli, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Patrick Breyer, Daniel Buda, Caterina Chinnici, Heidi Hautala, René Repasi, Nacho Sánchez Amor, Stéphane Séjourné |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
21 |
+ |
PPE |
Pascal Arimont, Daniel Buda, Geoffroy Didier, Jiří Pospíšil, Axel Voss, Marion Walsmann, Javier Zarzalejos |
S&D |
René Repasi, Franco Roberti, Nacho Sánchez Amor, Lara Wolters, Tiemo Wölken |
Renew |
Ilana Cicurel, Pascal Durand, Stéphane Séjourné, Adrián Vázquez Lázara |
ID |
Jean‑Paul Garraud, Gilles Lebreton |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Marie Toussaint |
ECR |
Raffaele Stancanelli |
0 |
- |
|
|
1 |
0 |
ID |
Gunnar Beck, |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0346 – C9-0245/2021 – 2021/0170(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
1.7.2021 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 13.9.2021 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 13.9.2021 |
ENVI 13.9.2021 |
ITRE 13.9.2021 |
JURI 13.9.2021 |
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
INTA 14.7.2021 |
ENVI 6.9.2021 |
ITRE 14.7.2021 |
|
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Dita Charanzová 15.7.2021 |
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
27.9.2021 |
10.1.2022 |
28.2.2022 |
21.4.2022 |
Datum der Annahme |
16.6.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 1 2 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Andrea Caroppo, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Krzysztof Hetman, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Arba Kokalari, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Beata Mazurek, Leszek Miller, René Repasi, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Marco Campomenosi, Maria da Graça Carvalho, Geoffroy Didier, Malte Gallée, Stelios Kouloglou, Karen Melchior, Tsvetelina Penkova, Antonio Maria Rinaldi, Marc Tarabella, Kosma Złotowski |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Nicola Beer, Rosanna Conte, Vlad Gheorghe, Ondřej Kovařík |
|||
Datum der Einreichung |
24.6.2022 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
41 |
+ |
ECR |
Adam Bielan, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek, Kosma Złotowski |
ID |
Alessandra Basso, Marco Campomenosi, Rosanna Conte, Virginie Joron, Antonio Maria Rinaldi |
PPE |
Pablo Arias Echeverría, Andrea Caroppo, Maria da Graça Carvalho, Deirdre Clune, Geoffroy Didier, Krzysztof Hetman, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Marion Walsmann |
RENEW |
Nicola Beer, Dita Charanzová, Vlad Gheorghe, Sandro Gozi, Ondřej Kovařík, Karen Melchior, Róża Thun und Hohenstein |
S&D |
Brando Benifei, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Tsvetelina Penkova, René Repasi, Christel Schaldemose, Marc Tarabella |
VERTS/ALE |
Anna Cavazzini, Malte Gallée, Alexandra Geese, Kim Van Sparrentak |
1 |
- |
VERTS/ALE |
Marcel Kolaja |
2 |
0 |
THE LEFT |
Kateřina Konečná, Stelios Kouloglou |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C xxx vom xx.xx.xxxx, S. x.