BERICHT über das Zentrum „AccessibleEU“ zur Unterstützung der Strategien für die Barrierefreiheit im Binnenmarkt der EU
19.7.2022 - (2022/2013(INI))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Katrin Langensiepen
PR_INI
INHALT
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ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
BEGRÜNDUNG
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Zentrum „AccessibleEU“ zur Unterstützung der Strategien für die Barrierefreiheit im Binnenmarkt der EU
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 19, Artikel 48, Artikel 67 Absatz 4 sowie die Artikel 153, 165, 168 und 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3, 21, 24, 26, 34, 35, 41 und 47,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „Übereinkommen“) und dessen Inkrafttreten am 21. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft[1],
– unter Hinweis auf die allgemeinen Bemerkungen zu dem Übereinkommen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen als maßgebliche Leitlinien für dessen Umsetzung ausgearbeitet hat, und insbesondere die am 11. April 2014 angenommene allgemeine Bemerkung Nr. 2 zu Artikel 9 betreffend die Barrierefreiheit,
– unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Festlegung interner Regelungen für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen[2],
– unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 2. Oktober 2015 zum ersten Bericht der Europäischen Union abgab,
– unter Hinweis auf die strategische Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie die Kommission die Unionsmittel überwacht, die zur Förderung des Rechts von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf ein selbstbestimmtes Leben verwendet werden,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021)0101),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426, „Antidiskriminierungsrichtlinie“) und auf den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020[4],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr[5],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen[6] (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit),
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[8],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)[9],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021)0118),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)[10] in der geänderten Fassung[11],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020)0789),
– unter Hinweis auf die neue Verbraucheragenda (COM(2020)0696), zu deren fünf Prioritäten die besonderen Bedürfnisse bestimmter Verbrauchergruppen, darunter Menschen mit Behinderungen, gehören,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG[12],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[13],
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2018/254 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken[14],
– unter Hinweis auf die Normen für die Barrierefreiheit, die auf der Grundlage der Mandate 376, 554, 420 und 473 der Kommission eingeführt wurden,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004[15],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004[16],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität[17],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91[18],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität[19],
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9‑0209/2022),
A. in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen auf derselben Grundlage wie alle anderen Menschen in allen Lebensbereichen die gleichen Rechte haben, dass sie das unveräußerliche Recht auf Würde, Gleichbehandlung, eigenständige Lebensführung, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft haben und dass dies allen Ebenen der Gesellschaft zugutekommt;
B. in der Erwägung, dass mehr als 87 Millionen Menschen in der Union von irgendeiner Form von Behinderung betroffen sind und dass die demografische Entwicklung einer alternden Bevölkerung in der Union berücksichtigt werden muss;
C. in der Erwägung, dass die Barrierefreiheit eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass Menschen mit Behinderungen die Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt wahrnehmen können; in der Erwägung, dass Artikel 9 des Übereinkommens, der der Barrierefreiheit gewidmet ist, vorsieht, dass die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, sicherzustellen, um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen;
D. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Barrierefreiheit auf allen Ebenen durchgängig berücksichtigt wird, nicht nur in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, sondern auch in den Bereichen Gesundheit und Bildung, und dass die Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen verbessert wird;
E. in der Erwägung, dass der Begriff „universelles Design“ im Übereinkommen definiert ist als ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können, wobei Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen nicht ausgeschlossen werden; in der Erwägung, dass die Barrierefreiheit einer der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens ist und dass die EU und die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates rechtlich an das Übereinkommen gebunden sind; in der Erwägung, dass in der allgemeinen Bemerkung Nr. 2 zum Übereinkommen darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, Aktionspläne und Strategien anzunehmen, um bestehende Hindernisse für die Barrierefreiheit zu ermitteln, Zeitrahmen mit spezifischen Fristen festzulegen und sowohl die personellen als auch die materiellen Ressourcen bereitzustellen, die zur Beseitigung dieser Hindernisse erforderlich sind; in der Erwägung, dass die Barrierefreiheit von entscheidender Bedeutung ist, damit Menschen mit Behinderungen das Recht auf Privatsphäre, Nichtdiskriminierung, Beschäftigung, inklusive Bildung, politische Teilhabe sowie andere im Übereinkommen verankerte Rechte wahrnehmen können;
F. in der Erwägung, dass den lokalen Behörden eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung sozialpolitischer Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Behinderung und Barrierefreiheit, zu unterstützen, indem sie den Bedarf vor Ort ermitteln und konkrete Maßnahmen umsetzen;
G. in der Erwägung, dass durch die Sicherstellung hochwertiger und erschwinglicher Unterstützungstechnologien die vollständige Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft gefördert wird und dies sowohl Menschen mit Behinderungen als auch den Anbietern dieser Technologien sowie der Gesellschaft insgesamt zugutekommt; in der Erwägung, dass Unterstützungstechnologien dazu beitragen werden, die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern, und dass diese Technologien nur in einem barrierefreien Umfeld funktionieren können;
H. in der Erwägung, dass ein höheres Beschäftigungsniveau von Menschen mit Behinderungen, eine gesteigerte Barrierefreiheit und die stärkere Eingliederung dieser Gruppe in die erwerbstätige Bevölkerung ein eindeutiges wirtschaftliches Potenzial bergen;
I. in der Erwägung, dass die Union einen umfassenden Rechtsrahmen für die Barrierefreiheit im Binnenmarkt geschaffen hat, insbesondere durch die Annahme spezifischer Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit wie des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit, und in verschiedene sektorspezifische Rechtsvorschriften Verpflichtungen zur Barrierefreiheit aufgenommen hat, auch in die Verordnungen über die EU-Fonds; in der Erwägung, dass mit dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, der ab dem 28. Juni 2025 gelten wird, erhebliche neue Anforderungen in Bezug auf die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen eingeführt werden;
J. in der Erwägung, dass die tatsächliche Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Behinderung einen positiven Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des EU-Binnenmarkts leisten wird und daher eine wesentliche Ressource für die Wirtschaft der EU darstellt;
K. in der Erwägung, dass die Bewertung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 gezeigt hat, dass sie in einer Reihe von Bereichen zur Verbesserung der Lage beigetragen hat, aber auch deutlich gemacht hat, dass Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehrsmitteln, baulicher Umwelt, IKT, Beschäftigung und Freizeitaktivitäten sowie bei der Teilhabe am politischen Leben und in anderen Lebensbereichen nach wie vor mit erheblichen Hindernissen konfrontiert sind;
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (im Folgenden „Strategie“), mit der sichergestellt werden soll, dass alle Menschen mit Behinderungen in Europa ihre Rechte wahrnehmen können, unter gleichen Bedingungen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können und nicht mehr diskriminiert werden, indem die erheblichen Hindernisse, die bei der Bewertung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 aufgezeigt wurden, angegangen werden;
2. begrüßt die in der Strategie angekündigte Initiative der Kommission zur Einrichtung des Zentrums „AccessibleEU“ (im Folgenden „Zentrum“); erkennt an, dass das Zentrum die Kohärenz harmonisierter Strategien für die Barrierefreiheit verbessern, deren Umsetzung unterstützen und den Zugang zu einschlägigen Kenntnissen und Fähigkeiten erleichtern soll, indem eine Kultur der Chancengleichheit und der uneingeschränkten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft, auch auf beruflicher Ebene, in einem Raum der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen, Vertretern von Unternehmen, der Zivilgesellschaft der Menschen mit Behinderungen, Sachverständigen für Barrierefreiheit und Nutzern gefördert wird;
3. stellt fest, dass nur dann bessere Ergebnisse in Bezug auf die Barrierefreiheit in der Gesellschaft erreicht werden können, wenn das Zentrum dem Konzept des „universellen Designs“ folgt; betont, dass diesem umfassenden Konzept für die Barrierefreiheit gebührend Rechnung getragen werden muss, insbesondere in Bezug auf die physische Umwelt, den Verkehr, Informationen, Kommunikation und Dienstleistungen sowie den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Ausschreibungen; ist der Ansicht, dass dieses Konzept auch eine wirksame Beteiligung aller Interessenträger und Rechteinhaber an ihren Verfahren voraussetzt;
4. betont, dass die EU auf der Grundlage des Mandats des Übereinkommens einen umfassenden Rechtsrahmen für die Barrierefreiheit im Binnenmarkt geschaffen hat, der unter anderem den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, die Richtlinie über die Barrierefreiheit im Internet, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und die Richtlinie über die elektronische Kommunikation sowie technische Spezifikationen für Bahnhöfe und Fahrzeuge umfasst; weist darauf hin, dass die Umsetzungsfristen für einige Aspekte dieses Rechtsrahmens in der Zukunft liegen, und spricht sich dafür aus, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um eine frühzeitige Umsetzung zu erreichen; bedauert jedoch, dass bei der Umsetzung dieser wichtigen Rechtsvorschriften, wo diese bereits vorgeschrieben ist, große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und sie insgesamt noch nicht zufriedenstellend ist, was vor allem auf den Mangel an qualifizierten Sachverständigen für das Thema Barrierefreiheit zurückzuführen ist; betont daher, dass das allgemeine Wissen sowie das praktische und theoretische Fachwissen der öffentlichen Verwaltungen, der Wirtschaftsteilnehmer und der Gesellschaft im Allgemeinen über Maßnahmen zur Barrierefreiheit verbessert werden müssen, damit in jedem Mitgliedstaat geeignete, nachhaltige und erschwingliche Lösungen gefunden werden können und dadurch die Umsetzung der bestehenden und künftigen Anforderungen zur Barrierefreiheit verbessert werden kann; betont in diesem Zusammenhang, dass das Zentrum eine wichtige Ressource darstellen sollte, um den Mitgliedstaaten in der Umsetzungsphase das entsprechende Wissen und Unterstützung zur Verfügung zu stellen;
5. nimmt die Einsetzung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen für die Umsetzung bestimmter Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit zur Kenntnis; ist jedoch der Ansicht, dass das Fehlen eines Rahmens für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU, den Mitgliedstaaten, insbesondere öffentlichen Behörden, die die Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit überwachen oder durchsetzen, und einschlägigen Interessenträgern, die bereichsübergreifende Lösungen fördern, wobei es sich um Menschen mit Behinderungen im Wege der sie vertretenden Organisationen, Sachverständige für Barrierefreiheit und die Privatwirtschaft handelt, ein weiteres Hindernis für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit und für die einheitliche Durchsetzung der Rechtsvorschriften in der gesamten EU darstellt;
6. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Einrichtung und den Betrieb des Zentrums zur Verfügung stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die für die Umsetzung und Durchsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden, auch mithilfe von EU-Mitteln; betont, dass ausreichende Finanzmittel für die Verfolgung wirksamer öffentlicher Strategien zur Barrierefreiheit sowie für die Erzielung von Fortschritten bei einem breiten Spektrum von Themen wie der Sensibilisierung durch Kommunikationsmaßnahmen, insbesondere gegenüber Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, der Anerkennung nicht sichtbarer Behinderungen, der Harmonisierung nationaler Behindertenausweise oder der Standards für die Barrierefreiheit unerlässlich sind;
Aufbau
7. fordert die Kommission auf, ein Sekretariat und ein Forum einzurichten, die die Arbeit des Zentrums lenken und leiten; betont, dass das Forum für eine ausgewogene Beteiligung von Interessenträgern aus dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft und Rechteinhabern mit angemessener Erfahrung im Bereich der Barrierefreiheit sorgen sollte; betont, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sichergestellt werden sollte; betont, dass die Beteiligung von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, als wesentlicher Bestandteil der Arbeit des Zentrums sichergestellt werden muss, um in Bezug auf seine Tätigkeiten für ein Höchstmaß an Transparenz zu sorgen; ist der Ansicht, dass das Zentrum ein jährliches Arbeitsprogramm veröffentlichen und Mitglieder des Europäischen Parlaments als Vertreter in das Forum einbeziehen sollte;
8. hebt die besonderen Herausforderungen hervor, die sich in bestimmten Bereichen der Strategien für die Barrierefreiheit ergeben, etwa in den Bereichen bauliche Umwelt, Vergabe öffentlicher Aufträge, digitale Technologien, Medien und Kultur, Verkehr, neue Technologien und Unterstützungstechnologien sowie Produkte und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind; fordert die Kommission auf, spezialisierte Untergruppen von Sachverständigen für bestimmte Bereiche einzusetzen; ist davon überzeugt, dass diese Gruppen eng mit dem Zentrum, den Mitgliedstaaten, Menschen mit Behinderungen und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, zusammenarbeiten müssen, damit eine bessere Bewertung, Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit erfolgt;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Zentren für Barrierefreiheit, die Anlaufstellen umfassen können, und vergleichbare Sachverständigengruppen einzurichten, die gemeinsam mit dem Zentrum an der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit arbeiten; ist der Ansicht, dass die nationalen Zentren für Barrierefreiheit den Austausch und die Koordinierung zwischen einschlägigen Interessenträgern und Rechteinhabern, einschließlich Wirtschaftsakteuren, Organisationen von Menschen mit Behinderungen und nationaler Behörden, die für die Barrierefreiheit und die Umsetzung sektorspezifischer Rechtsvorschriften zuständig sind, erleichtern sollten; ist überzeugt, dass die Sachverständigen des Zentrums allen einschlägigen Interessenträgern Orientierungshilfen und Schulungen anbieten sollten; ist der Ansicht, dass solche Gruppen dazu beitragen können, Lösungen für die Barrierefreiheit zu finden, bei denen nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird;
Mandat
10. ist der Ansicht, dass das Zentrum als zentrale Anlaufstelle fungieren sollte, die den einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU und ihren Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts regelmäßig Unterstützung und Fachwissen in Bezug auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit und technische Anforderungen bereitstellt; ist der Ansicht, dass das Zentrum einen Rahmen für die Zusammenarbeit schaffen und koordinieren sollte, in dem die einschlägigen nationalen und europäischen Einrichtungen mit allen Nutzergruppen zusammenkommen, insbesondere mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen, Unternehmen und Fachkräften aus allen Bereichen der Barrierefreiheit und der Verbraucherrechte, um eine einheitliche Umsetzung und Durchsetzung in der gesamten EU zu unterstützen, Orientierungshilfen und Schulungen bereitzustellen und auf nationaler und europäischer Ebene Anreize für politische Entwicklungen und Innovationen zu schaffen, unter anderem indem bereichsübergreifend bewährte Verfahren ermittelt werden und ein Austausch darüber stattfindet, sowie Instrumente geschaffen werden, die darauf abzielen, die Umsetzung des Unionsrechts zu erleichtern; ist ferner der Ansicht, dass das Zentrum die Zusammenarbeit zwischen den genannten Einrichtungen und Organisationen mit hochinnovativen Akteuren verbessern könnte, um die Entwicklung von Unterstützungstechnologien zu fördern; ist der Ansicht, dass das Zentrum auch Beratung, einschließlich Leitlinien, für die zuständigen Organe und Einrichtungen der EU und ihre Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre internen Strategien und Verfahren zur Barrierefreiheit bereitstellen sollte;
11. hebt die potenziellen Vorteile des Zentrums bei der Unterstützung der Arbeit der Kommission hervor, unter anderem bei der Ermittlung und Überwindung von Lücken und Unstimmigkeiten in den geltenden Rechtsvorschriften, der Abgabe politischer Empfehlungen für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit, der durchgängigen Berücksichtigung der Barrierefreiheit in allen einschlägigen Politikbereichen in der Zuständigkeit verschiedener Generaldirektionen der Kommission, einschließlich der Ermittlung vorrangiger Bereiche, in denen die Barrierefreiheit verbessert werden sollte, der Durchführung von Projekten, mit denen innovative Möglichkeiten der Umsetzung der Barrierefreiheit untersucht werden, der Unterstützung bei der Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die Barrierefreiheit und der Unterstützung der Agenturen und Einrichtungen der EU bei Fragen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit;
12. ist der Ansicht, dass das Zentrum durch den Rückgriff auf Forschungsarbeiten und Studien wertvolles Wissen generieren sollte, das es der Kommission und den Mitgliedstaaten bereitstellt, und dass es spezialisierte und vergleichbare Informationen und uneingeschränkt zugängliche Daten, einschließlich Rückmeldungen zur Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit, erheben und zusammenstellen sollte; betont, dass dies dazu beitragen würde, dass die Strategien für die Barrierefreiheit voll und ganz auf den Anforderungen und Erfahrungen der Nutzer beruhen; betont, dass das Zentrum dazu beitragen sollte, Lücken bei der Erhebung statistischer Daten über die Situation von Menschen mit Behinderungen auf nationaler Ebene zu schließen, und dass eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Statistikämtern, insbesondere Eurostat, in Betracht gezogen werden sollte;
13. ist der Ansicht, dass das Zentrum die wichtige Aufgabe haben sollte, der Kommission, den Mitgliedstaaten, Interessenträgern und Rechteinhabern Wissen und Unterstützung für die Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Strategien für die Barrierefreiheit bereitzustellen und dazu unter anderem Schulungen und Leitfäden in allen Amtssprachen der EU und in einer barrierefreien, verständlichen und einfach zu lesenden Sprache anzubieten;
14. betont, dass das Zentrum dazu beitragen sollte, Unstimmigkeiten zwischen dem Übereinkommen und den politischen Maßnahmen der EU zu überwinden, und dadurch die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des vorrangigen Ziels, das Beschäftigungsniveau unter Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, unterstützen sollte; weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten in diese Tätigkeit zur durchgängigen Berücksichtigung einbezogen werden müssen, auch durch enge Zusammenarbeit mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft, Behörden und der Privatwirtschaft;
15. stellt fest, dass für die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit ein hohes Maß an technischem Fachwissen erforderlich ist und dieses Thema nicht ausreichend in den Lehrplänen für Hochschulen berücksichtigt wird, was zu einem Mangel an qualifizierten Sachverständigen für Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft beiträgt; betont, dass das Zentrum die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung spezieller Bildungsprogramme zu Themen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit unterstützen und Schulungen für Fachkräfte, Beamte der EU und der Mitgliedstaaten sowie einschlägige Interessenträger und Rechteinhaber anbieten sollte, um das Bewusstsein für diese Themen zu schärfen;
16. bedauert, dass Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen aufgrund des derzeitigen Normungssystems nicht in angemessener Weise gleichberechtigt mit anderen Interessenträgern an den Tätigkeiten europäischer und einzelstaatlicher Normungsgremien mitwirken können, wenn Normen für die Barrierefreiheit ausgearbeitet werden; fordert daher eine bessere Vertretung innerhalb des Normungssystems und eine ausgewogene Vertretung unter den benannten Sachverständigen, damit mit den Rechtsvorschriften und Normen der Union im Bereich der Barrierefreiheit ein angemessenes Ergebnis erzielt wird; ist der Ansicht, dass dem Zentrum im Normungssystem eine wichtige Rolle zukommen sollte und dass es der Kommission Fachwissen zur Verfügung stellen könnte, wenn sich diese an der Arbeit der Normungsausschüsse beteiligt, unter anderem durch die Bereitstellung von Beratung durch Normungssachverständige von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und, sofern möglich, durch Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von technischen Spezifikationen und Aufträgen für europäische Normen und entsprechende Dokumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[20], unter anderem durch die Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger und Rechteinhaber; ist der Ansicht, dass die Einbeziehung des Zentrums Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf die Freizügigkeit innerhalb der EU eindeutige Vorteile bieten und sie in die Lage versetzen würde, ihr Recht darauf, frei zu arbeiten, zu leben und zu reisen, wahrzunehmen;
17. fordert die Kommission auf, innerhalb von fünf Jahren nach der Einrichtung des Zentrums eine Bewertung durchzuführen, um seine Wirksamkeit und den Mehrwert im Hinblick auf die Verbesserung der Maßnahmen zur Barrierefreiheit in der EU zu bewerten; betont, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Bewertung geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, um das Zentrum anzupassen und zu verbessern, und dabei auch die Möglichkeit prüfen sollte, eine Agentur einzurichten, falls die im Mandat des Zentrums aufgeführten Ziele nicht erreicht werden; fordert die Kommission auf, die Arbeit des Zentrums und seine Erfolge durch jährliche Berichte zu überwachen, die dem Europäischen Parlament vorzulegen sind;
°
° °
18. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Einleitende Bemerkungen
In den letzten Jahren hat die EU mehrere Rechtsvorschriften und technische Normen verabschiedet, mit denen ein neues Ökosystem für die Barrierefreiheit geschaffen wurde, darunter der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit, die Richtlinie über die Barrierefreiheit im Internet, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und die Richtlinie über die elektronische Kommunikation sowie technische Spezifikationen für Bahnhöfe und Fahrzeuge. Darüber hinaus müssen bei der Zuweisung von EU-Mitteln und bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Barrierefreiheitsanforderungen berücksichtigt werden.
Diese wichtigen Rechtsvorschriften wurden jedoch auf nationaler Ebene noch nicht zufriedenstellend umgesetzt. Dies ist in erster Linie auf den Mangel an qualifizierten Sachverständigen für Barrierefreiheit auf nationaler Ebene (in den öffentlichen Verwaltungen und bei Wirtschaftsteilnehmern) zurückzuführen, die in der Lage wären, hochtechnische Barrierefreiheitsbestimmungen in Rechtsvorschriften und in Normen umzusetzen.
Ein markantes Beispiel ist die Vergabe öffentlicher Aufträge, für die Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit festgelegt sind. Das gesamte Vergabeverfahren, einschließlich der Aufträge und Ausschreibungen, sollte diesen Anforderungen genügen. Weil es jedoch keine entsprechenden Schulungen gibt, ist es schwierig, in den Mitgliedstaaten Sachverständige für die Auftragsvergabe zu finden, die über ausreichendes Fachwissen im Bereich der Barrierefreiheit verfügen, weshalb die Vorschriften für die Barrierefreiheit bei Vergabeverfahren häufig nicht gebührend berücksichtigt werden. Dies hat schwerwiegende praktische Folgen für Menschen mit Behinderungen.
Ein weiteres Hindernis für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit ist das Fehlen von Strukturen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern. Solche Strukturen wurden bisher nur kurzfristig eingerichtet, etwa die Sachverständigengruppe für die Richtlinie über die Barrierefreiheit im Internet (Wadex). Wenn diese speziellen Gruppen gar nicht erst eingerichtet oder aber aufgelöst werden, verfügen die Mitgliedstaaten nicht länger über die notwendige Unterstützung und Beratung, um Anforderungen und Normen im Bereich der Barrierefreiheit durchzusetzen, den Innovationsbedarf zu bewältigen und den sich ändernden Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Zur Bewältigung dieser Probleme wurde in der Europäischen Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 die Einrichtung des Zentrums „AccessibleEU“ angekündigt, das die für die Umsetzung und Durchsetzung der Barrierefreiheitsvorschriften zuständigen nationalen Behörden mit Sachverständigen und Fachleuten aus allen Bereichen der Barrierefreiheit zusammenbringen wird. Diese Leitinitiative wird wesentlich dazu beitragen, die Kohärenz der Strategien für die Barrierefreiheit zu verbessern und den Zugang zu einschlägigem Wissen zu erleichtern, auch durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Umsetzung und Durchsetzung der Barrierefreiheitsvorschriften zuständig sind.
Aufbau und Arbeitsweise
Nach sorgfältiger Prüfung der Ansichten der verschiedenen Interessenträger wird empfohlen, dass das Zentrum wie folgt aufgebaut sein sollte, damit für eine kontinuierliche und gezielte Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit gesorgt ist und die Kommission bei der Aktualisierung und Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit unterstützt wird.
Das Zentrum sollte über ein klares Mandat und eine gestraffte Struktur verfügen. Es sollte sich aus einem Sekretariat, einem Forum und einer Reihe von Untergruppen von Sachverständigen zusammensetzen.
Das Sekretariat würde dem Zentrum administrative, operative und technische Unterstützung leisten. Im Forum würden Prioritäten, politische Empfehlungen und Maßnahmen erörtert, die zur Stärkung der Strategien für die Barrierefreiheit erforderlich sind. Damit die Kommission detaillierte und komplexe Beiträge erhält, sollten im Forum verschiedene Perspektiven und Bedürfnisse in Bezug auf die Barrierefreiheit vertreten sein. Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, Sachverständige für Barrierefreiheit, Behörden, Sachverständige für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Industrie, Wissenschaftler, Verbraucherorganisationen und andere einschlägige Interessenträger und Rechteinhaber, die nachweislich über Erfahrung im Bereich der Barrierefreiheit verfügen, sollten dabei jedoch ausgewogen vertreten sein.
Da sich das Zentrum außerdem mit spezifischen Herausforderungen befassen sollte, die sich in bestimmten Bereichen der Barrierefreiheit ergeben, werden für bestimmte Bereiche wie die bauliche Umwelt, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die digitale Barrierefreiheit, die Medien und die Kultur sowie Unterstützungstechnologien zudem spezialisierte Untergruppen von Sachverständigen benötigt. Je besser das Zentrum auf die verschiedenen Bereiche spezialisiert ist, desto bessere Ergebnisse werden erzielt.
Darüber hinaus sollten die Sachverständigen eng mit den Interessenträgern und Rechteinhabern des Forums zusammenarbeiten, um die Arbeit der Kommission zu unterstützen. Ihr Beitrag sollte beispielsweise darin bestehen, Lücken und Unstimmigkeiten zwischen den bestehenden Rechtsvorschriften zu ermitteln und so zu vermeiden, dass einschlägige Vorschläge der Kommission ohne die erforderlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden.
Das Forum und die Untergruppen von Sachverständigen sollten auch politische Empfehlungen für die Aktualisierung bestehender Rechtsvorschriften und die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften abgeben, Forschungsarbeiten und Projekte durchführen, in denen innovative Möglichkeiten der Umsetzung der Barrierefreiheit untersucht werden, Unterstützung bei der Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die Barrierefreiheit leisten und die Agenturen und Einrichtungen der EU wie das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) und den Europäischen Bürgerbeauftragten bei Fragen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit beraten. In diesem Zusammenhang würde ein weiterer Mehrwert des Zentrums darin bestehen, der Kommission und den Mitgliedstaaten vergleichbare und zuverlässige Informationen und Daten zur Barrierefreiheit zur Verfügung zu stellen, darunter auch Rückmeldungen zur Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit.
Eine wichtige Aufgabe des Zentrums sollte darin bestehen, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit zu unterstützen. Das Forum und die Sachverständigen sollten stets zur Verfügung stehen, um praktische Fragen von öffentlichen Verwaltungen oder Wirtschaftsteilnehmern zu beantworten. Es sollten Orientierungshilfen und Schulungen für relevante Interessenträger und Rechteinhaber angeboten werden, um das Wissen und die Kompetenzen auf nationaler Ebene zu erweitern.
Damit dieser Prozess reibungslos und effizient abläuft und der Dialog mit der nationalen Ebene gestärkt wird, sollte es in jedem Mitgliedstaat nationale Anlaufstellen und vergleichbare Sachverständigengruppen geben. Durch die Einrichtung solcher Gruppen würde dazu beigetragen, die Wissens- und Kompetenzlücke zu schließen und geeignete Lösungen für die Barrierefreiheit zu finden, bei denen die nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden.
Da die Normungsgremien der EU Normen für die Barrierefreiheit ausarbeiten, ist auch eine enge Verbindung zwischen diesen Gremien und dem Zentrum unerlässlich, damit den Bedürfnissen der Gesellschaft in Bezug auf die Barrierefreiheit besser Rechnung getragen wird. Wenn das Zentrum technische Sachverständige in die Normungsgremien entsenden könnte, würde die derzeitige Überrepräsentation der geschäftlichen Interessen unter benannten Sachverständigen abgeschwächt, die einen so großen Einfluss auf das Ergebnis der EU-Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit hat.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass ambitionierte Strategien für die Barrierefreiheit nur ausgearbeitet werden können, wenn angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden. Das Zentrum wird im Rahmen der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingerichtet, die über ein Budget verfügt und sich auf mehrere Haushaltslinien bezieht. Darüber hinaus könnten Forschungsarbeiten und Studien sowie die Datenerhebung durch spezielle EU-Programme finanziert werden. Daher können und müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten dem Zentrum erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stellen.
Abschließend ist festzustellen, dass der Erfolg des Zentrums vom politischen Willen abhängen wird. Die Möglichkeiten sind endlos. Ein koordinierter und harmonisierter Ansatz für die Barrierefreiheit hätte eindeutige Vorteile. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission regelmäßig prüft, ob das Zentrum die Durchsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in alle Aspekte des Alltags und der Gesellschaft tatsächlich verbessert. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte die Kommission ihre Bemühungen verstärken und innerhalb von fünf Jahren nach der Einrichtung des Zentrums eine Agentur mit erweiterten Befugnissen und Zuständigkeiten einrichten, um für konkrete grundlegende Änderungen der Politik zur Barrierefreiheit zu sorgen.
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Grundlage und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin angefertigt. Die Berichterstatterin hat bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Berichts Beiträge von folgenden Einrichtungen und Personen erhalten:
Einrichtung bzw. Person |
Europäisches Behindertenforum |
ANEC |
Access Board der Vereinigten Staaten |
Europäische Kommission |
EQUINET – Europäisches Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen |
FUNKA |
Europäische Blindenunion |
Europäische Gehörlosenunion |
NSAI Standards |
Schwedischer Verband für die Rechte von Menschen mit Behinderungen |
Dänischer Rat für Menschen mit Behinderungen |
Pilar Orero, Professor, Universitat Autònoma de Barcelona (UAB) |
EPRS – Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments |
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
12.7.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Biljana Borzan, Markus Buchheit, Andrea Caroppo, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Krzysztof Hetman, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Maria-Manuel Leitão-Marques, Morten Løkkegaard, Antonius Manders, Leszek Miller, Anne-Sophie Pelletier, René Repasi, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Marion Walsmann |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Marco Campomenosi, Salvatore De Meo, Malte Gallée, Ivars Ijabs, Katrin Langensiepen, Antonio Maria Rinaldi, Dominik Tarczyński, Edina Tóth, Kosma Złotowski |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
43 |
+ |
ECR |
Adam Bielan, Dominik Tarczyński, Kosma Złotowski |
ID |
Alessandra Basso, Markus Buchheit, Marco Campomenosi, Virginie Joron, Antonio Maria Rinaldi |
NI |
Edina Tóth |
PPE |
Pablo Arias Echeverría, Andrea Caroppo, Deirdre Clune, Salvatore De Meo, Krzysztof Hetman, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Tom Vandenkendelaere, Marion Walsmann |
RENEW |
Andrus Ansip, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Ivars Ijabs, Morten Løkkegaard, Róża Thun und Hohenstein |
S&D |
Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Biljana Borzan, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Leszek Miller, René Repasi, Christel Schaldemose |
THE LEFT |
Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier |
VERTS/ALE |
Anna Cavazzini, David Cormand, Malte Gallée, Marcel Kolaja, Katrin Langensiepen |
0 |
- |
|
|
1 |
0 |
ECR |
Eugen Jurzyca |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
- [2] ABl. C 340 vom 15.12.2010, S. 11.
- [3] ABl. C 137E vom 27.5.2010, S. 68.
- [4] ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 8.
- [5] ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1.
- [6] ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.
- [7] ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.
- [8] ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36.
- [9] ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1.
- [10] ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
- [11] Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69.
- [12] ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
- [13] ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11.
- [14] ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 1.
- [15] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1.
- [16] ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1.
- [17] ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.
- [18] ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.
- [19] ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110.
- [20] Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.