BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)
26.7.2022 - (COM(2021)0558 – C9‑0330/2021 – 2021/0203(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Niels Fuglsang
(Neufassung – Artikel 110 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER VERFASSER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)
(COM(2021)0558 – C9‑0330/2021 – 2021/0203(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0558),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0330/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Dezember 2021[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. April 2022[2],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[3],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom ... an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9‑0221/2022),
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]
am Vorschlag der Kommission
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Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Energieeffizienz (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[6] wurde mehrfach und erheblich geändert[7]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2) Im Klimazielplan[8] schlug die Kommission vor, das Ambitionsniveau der Union anzuheben und die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen (THG) bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen. Dies ist eine deutliche Erhöhung gegenüber dem bestehenden Ziel von 40 %. Mit dem Vorschlag wurde der in der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal[9] eingegangenen Verpflichtung nachgekommen, einen umfassenden Plan zur Anhebung des Ziels der Union für 2030 auf 55 % in verantwortungsvoller Weise vorzulegen. Der Vorschlag steht ebenfalls in Einklang mit den Zielen der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (des „Übereinkommens von Paris“), die Erderwärmung deutlich unter 2° C zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5° C fortzusetzen.
(3) Im Dezember 2020 billigte der Europäische Rat das verbindliche Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren.[10] Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der EU Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU beizutragen.
(4) Zur Umsetzung dieser Ziele wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021[11] ein „Fit-für-55“-Paket angekündigt, um die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel.
(4a) Mit dem Paket „Fit für 55“ sollen Arbeitsplätze in der Union sichergestellt und geschaffen und die Union in die Lage versetzt werden, bei der Entwicklung und Einführung sauberer Technologien im Kontext der globalen Energiewende eine weltweit führende Rolle einzunehmen, wobei besonderes Augenmerk auf Energieeffizienzlösungen gelegt werden sollte.
(5) Projektionen zufolge würden bei vollständiger Umsetzung der derzeitigen Strategien die Treibausgasemissionen bis 2030 um rund 45 % niedriger ausfallen als im Jahr 1990, sofern Emissionen und Absorptionen durch die Landnutzung nicht berücksichtigt werden, und um etwa 47 %, wenn diese einbezogen werden. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, sind im Klimazielplan für 2030 eine Reihe von erforderlichen Maßnahmen für alle Wirtschaftssektoren und Überarbeitungen der wichtigsten Rechtsinstrumente vorgesehen.
(6) Energieeffizienz ist ein zentraler Maßnahmenbereich; ohne sie kann die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden[12]. Die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu nutzen, hat zu der derzeitigen Energieeffizienzpolitik der Union geführt. Im Dezember 2018 wurde als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % (bezogen auf den für 2030 projizierten Energieverbrauch) aufgenommen.
(7) Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass das derzeit angestrebte Ziel einer Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % deutlich angehoben werden muss, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können. Mit einem ehrgeizigeren Energieeffizienzziel der Union für 2030 können die Energiepreise gesenkt werden, und es kann entscheidend zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beigetragen werden, begleitet von einer Verstärkung und Einführung von Elektrifizierung, Wasserstoff, E-Fuels und sonstigen einschlägigen Technologien, die für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft, auch im Verkehrssektor, erforderlich sind. Selbst bei einem raschen Wachstum der Ökostromerzeugung kann die Energieeffizienz den Bedarf an neuen Stromerzeugungskapazitäten verringern. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird. Energieeffizienz ist eine der saubersten und kosteneffizientesten Maßnahmen, um dieser Abhängigkeit zu begegnen.
(8) Die nationalen Beiträge, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) gemeldet haben, bleiben in der Summe hinter dem Ziel der Union von 32,5 % zurück. Zusammengenommen würden die Beiträge gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 29,4 % und des Primärenergieverbrauchs um 29,7 % führen. Dies ergibt eine kollektive Lücke von 2,8 Prozentpunkten beim Primärenergieverbrauch und von 3,1 Prozentpunkten beim Endenergieverbrauch für die EU-27. Was die Zahlen für den Primär- und Endenergieverbrauch im Jahr 2020 und die Verwirklichung des Unionsziels betrifft, so sind sie vor dem Hintergrund der vorübergehenden Auswirkungen der im Jahr 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu sehen, die die Wirtschaftstätigkeit und insbesondere den Verkehr erheblich gebremst haben. Die für 2020 gemeldeten Werte für den Primär- und Endenergieverbrauch bedürfen einer sorgfältigen Analyse.
(9) Während das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren nach wie vor groß ist, stellt sich eine besondere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor, auf den mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs zurückgehen, und dem Gebäudesektor, da 75 % des Gebäudebestands der Union eine schlechte Energieeffizienz aufweisen. Ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor), auf den 5-9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % aller Emissionen entfallen. Im Jahr 2018 entfielen auf Rechenzentren 2,7 % des Strombedarfs in der EU-28.[13] In diesem Zusammenhang wurde in der Digitalstrategie der Union[14] hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren und Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern erforderlich sind. Darüber hinaus sollte auch der mögliche Anstieg des Energiebedarfs der Industrie berücksichtigt werden, der sich durch ihre Dekarbonisierung, insbesondere bei energieintensiven Prozessen, ergeben könnte.
(10) Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit durch die Verringerung des Bedarfs an Energieeinfuhren, vor allem von fossilen Brennstoffen, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut, und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt, und verbessert so die Lebensqualität der Bürger. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 ins Leben gerufen wurde.
(10a) Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz verschiedener Sektoren, einschließlich des Verkehrs und des Wohnungsbaus, birgt das Potenzial, die Stadterneuerung, die Beschäftigung, die Verbesserung von Gebäuden und die Veränderungen in den Mobilitäts- und Erreichbarkeitsmustern zu fördern. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, effizientere, nachhaltigere und erschwinglichere Optionen zu fördern.
(11) Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden, es sei denn, dies würde zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen führen. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union – insbesondere für Bürger und Unternehmen – zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben.
(12) Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Überlegung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte in erster Linie unter Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen und gesundheitlichen Perspektive angewandt werden, wobei die Versorgungssicherheit, die Integration der Energiesysteme und der Übergang zur Klimaneutralität zu beachten sind. Folglich sollte er dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] aufgeführten Umweltzielen beitragen.
(13) Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wurde in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] definiert und steht im Mittelpunkt der Strategie zur Integration des Energiesystems[17]. Er beruht zwar auf Kosteneffizienz, seine Anwendung hat jedoch aus gesellschaftlicher Sicht weiter reichende Auswirkungen, die anhand solider Methoden der Kosten-Nutzen-Bewertung, die den vielfältigen Nutzen der Energieeffizienz berücksichtigen, sorgfältig bewertet werden sollten. Die Kommission hat spezielle Leitlinien für die Operationalisierung und Anwendung des Grundsatzes ausgearbeitet, in denen sie spezifische Instrumente vorschlägt und Anwendungsbeispiele in verschiedenen Sektoren aufführt. Die Kommission hat ferner eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, die auf den Anforderungen dieser Richtlinie aufbaut und in der spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes gefordert werden. Die Mitgliedstaaten sollten dieser Empfehlung weitestgehend Rechnung tragen und sich bei der Umsetzung des Grundsatzes der Energieeffizienz in die Praxis von ihr leiten lassen.
(13a) Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfasst einen ganzheitlichen Ansatz, bei dem die Gesamteffizienz des integrierten Energiesystems, die Versorgungssicherheit und die Kosteneffizienz berücksichtigt und die effizientesten Lösungen für die Klimaneutralität in der gesamten Wertschöpfungskette, von der Energieerzeugung über den Netztransport bis zum Endenergieverbrauch, gefördert werden, sodass sowohl beim Primär- als auch beim Endenergieverbrauch Effizienzgewinne erzielt werden. Bei diesem Ansatz sollten die Systemleistung und die dynamische Energienutzung betrachtet werden, wobei nachfrageseitige Ressourcen und Systemflexibilität als Effizienzlösungen in Betracht gezogen werden. Gleichzeitig kann der Grundsatz auch auf einer niedrigeren Anlagenebene angewandt werden, wenn die Energieeffizienz bestimmter Lösungen ermittelt werden soll und die Lösungen angepasst werden, um diejenigen mit höherer Effizienz zu bevorzugen, wenn sie auch einen kosteneffizienten Dekarbonisierungspfad darstellen.
(14) Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den nationalen, regionalen, lokalen und branchenspezifischen Entscheidungsträgern bei allen einschlägigen Szenarien und Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen – d. h. Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 50 Mio. EUR bzw. 75 Mio. EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten –, die sich auf den Energieverbrauch, die Energieübertragung, die Energieverteilung, die Energiespeicherung oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Kosten-Nutzen-Analysen sollten stets auf den aktuellsten Informationen über die Energiepreise beruhen und Szenarien für steigende Preise, z. B. aufgrund sinkender EHS-Zertifikate, einschließen, um einen Anreiz für die Anwendung von Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen, und sie sollten systematisch entwickelt, durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Nachfrageseitigen Lösungen sollte Vorrang eingeräumt werden, wenn sie im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele kostengünstiger sind als Investitionen in die Energieversorgungsinfrastruktur. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und lokalen Gemeinschaften breitere wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energiekosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene, Energiespeicherung und intelligente Lösungen als Teil ihrer Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen.
(15) Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates[18] aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen.
(16) Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Energiearmut ist ein zentraler Aspekt des gesamten Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“, das eine faire Energiewende unterstützen soll. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] hat die Kommission indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereitgestellt[20]. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[21] müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut ergreifen, wo auch immer sie auftritt; dazu zählen auch Maßnahmen im breiteren Kontext der Armut. Dies ist vor dem Hintergrund steigender Energiepreise und eines zunehmenden Inflationsdrucks besonders wichtig, wo sowohl kurz- als auch langfristige Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die systemischen Herausforderungen für das Energiesystem der Union anzugehen.
(17) Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sowie KMU und Kleinstunternehmen sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern und die Energiearmut zu verringern, und sie sollten keinem unverhältnismäßigen Anstieg der Wohn-, Mobilitäts- oder Energiekosten Vorschub leisten. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben.
(18) Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien, um die Energieeffizienzpotenziale in bestimmten Politikbereichen zu heben, darunter die Bereiche Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU[22]), Produkte (Richtlinie 2009/125/EG, Verordnung (EU) 2017/1369 und Verordnung (EU) 2020/740[23]) und der Governance-Mechanismus (Verordnung (EU) 2018/1999). Diese Strategien spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn es darum geht, beim Ersetzen von Produkten oder beim Bau bzw. bei der Renovierung von Gebäuden Energieeinsparungen zu erzielen[24].
(19) Damit ein ehrgeiziges Energieeffizienzziel erreicht werden kann, müssen Hindernisse beseitigt werden, um Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu erleichtern. Im Rahmen des LIFE-Teilprogramms „Energiewende“ werden Mittel bereitgestellt, um die Erarbeitung europäischer bewährter Verfahren für die Umsetzung von Energieeffizienzstrategien zur Überwindung verhaltensbedingter, marktbezogener und rechtlicher Hindernisse für die Energieeffizienz zu fördern.
(20) Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % auf Unionsebene, das bis 2020 mit Blick auf das Ziel eines Unionsniveaus von 30 % überprüft werden soll. Mit seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zusätzlich die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen.
(21) Projektionen zufolge würden durch das Energieeffizienzziel der Union von 32,5 % für 2030 und andere politische Instrumente des bestehenden Rahmens die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 45 % verringert.[25] In der Folgenabschätzung zum Klimazielplan 2030 wurde bewertet, welche Anstrengungen bei einem ehrgeizigeren Klimaziel – Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % – in den verschiedenen Politikbereichen erforderlich wären. Die Bewertung ergab, dass für eine kostenoptimale Erreichung des THG-Emissionsziels der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch um mindestens 36-37 % bzw. 39-41 % im Vergleich zur Ausgangsbasis gesenkt werden müssen.
(22) Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel ▌erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen ▌.
(23) Die Methode zur Berechnung des Endenergie- und des Primärenergieverbrauchs wurde an die neue Eurostat-Methode angeglichen, allerdings haben die für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Indikatoren einen anderen Umfang – d. h. Umgebungswärme ist ausgenommen und der Energieverbrauch im internationalen Luftverkehr für das Endenergieverbrauchsziel einbezogen. Die Verwendung neuer Indikatoren bedeutet auch, dass sich Änderungen des Energieverbrauchs von Hochöfen jetzt nur noch im Primärenergieverbrauch niederschlagen.
(24) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienz der Union zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der Primär- und Endenergieverbrauch, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das Referenzszenario 2020 projiziert für 2030 einen Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE und einen Primärenergieverbrauch von 1124 Mio. t RÖE (ohne Umgebungswärme und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 14,5 % ergibt jeweils 740 Mio. t RÖE und 960 Mio. t RÖE in 2030. Dies entspricht einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 40 % bzw. des Primärenergieverbrauchs um 42,5 % im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030. Auf Ebene der Mitgliedstaaten gibt es keine verbindlichen Ziele, um das Energieeffizienzziel für 2020 zu erreichen. Was das Ziel für 2030 angeht, sollten die nationalen Beiträge verbindlich festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten sollten ihre Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union nach der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Formel festlegen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre verbindlichen nationalen Beiträge zum verbindlichen Unionsziel ausdrücken sollten. Die verbindlichen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
(25) Das Energieeffizienzziel sollte durch die kumulierte Umsetzung spezifischer lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen.
(26) Auf den öffentlichen Sektor entfallen etwa 5 bis 10 % des gesamten Endenergieverbrauchs der Union. Behörden geben jährlich ungefähr 1,8 Billionen Euro aus. Dies entspricht etwa 14 % des Bruttoinlandsprodukts der Union. Der öffentliche Sektor stellt daher eine wichtige treibende Kraft dar, wenn es darum geht, die Marktveränderung hin zu effizienteren Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen zu fördern und bei Bürgern und Unternehmen Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch zu bewirken. Außerdem kann eine Senkung des Energieverbrauchs als Folge von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz öffentliche Gelder für andere Zwecke freisetzen. Nationale, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen sollten bei der Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangehen.
(27) Um mit gutem Beispiel voranzugehen, sollte der öffentliche Sektor eigene Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzziele festlegen. Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor sollten die auf Unionsebene erforderlichen Anstrengungen widerspiegeln. ▌Eine Verpflichtung, den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor jährlich um mindestens 2 % zu senken, sollte sicherstellen, dass der öffentliche Sektor seine Vorbildfunktion erfüllt. Die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, mit denen sie den Endenergieverbrauch verringern, bleibt vollständig erhalten. Die Vorgabe einer jährlichen Verringerung des Endenergieverbrauchs ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden als die Festlegung von Messmethoden für Energieeinsparungen.
(28) Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[26] enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln.
(29) Die Mitgliedstaaten sollten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie dafür sorgen, dass alle Energieleistungsverträge, Energieaudits und Energiemanagementsysteme im öffentlichen Sektor mit europäischen oder internationalen Normen im Einklang stehen oder dass in den Bereichen des öffentlichen Sektors mit einem intensiven Energieverbrauch weithin Energieaudits zum Einsatz kommen. Die Mitgliedstaaten sollten klare Leitlinien und Verfahren für den Einsatz dieser Instrumente vorgeben.
(30) Die Behörden werden ermutigt, sich Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie zu holen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen gemäß Artikel 21 fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten.
(31) Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie finanzielle und technische Unterstützung leisten und Pläne zur Behebung des Mangels an Arbeitskräften und qualifizierten Fachkräften vorlegen, die für alle Phasen des ökologischen Wandels benötigt werden, darunter Handwerker und hoch qualifizierte Sachverständige für umweltfreundliche Technologien, Vertreter der angewandten Wissenschaften und Innovatoren. Die Mitgliedstaaten sollten die öffentlichen Einrichtungen dabei unterstützen, neben den Energieeinsparungen auch die weiteren Vorteile zu berücksichtigen, wie z. B. die bessere Luftqualität von Innenräumen und ein gesünderes Innenraumklima sowie eine Verbesserung der Lebensqualität der Menschen, insbesondere in Schulen, Tagesstätten, Pflegeheimen, betreuten Wohnanlagen und Krankenhäusern. Die Mitgliedstaaten sollten Leitlinien bereitstellen und den Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale und regionale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte.
(31a) In einer Lage der Energiesicherheitskrise und eines Anstiegs der Energiepreise sollten den Mitgliedstaaten Anreize geboten werden, um Investitionen in Energieeinsparungen vorzuziehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2024-2026 in einem beliebigen Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche ihrer Gebäude renovieren, die Möglichkeit erhalten, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote eines der drei folgenden Jahre anzurechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, kann den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen. Diese Möglichkeit sollte nicht für Zwecke genutzt werden, die nicht im Einklang mit den allgemeinen Zielen und dem Ambitionsniveau dieser Richtlinie stehen.
(32) Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen.[27] Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen.[28] Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle[29] befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum und Gebäude, in denen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbracht werden, wie z. B. in den Bereichen Bildung (wie Tagesstätten, Schulen und Universitäten), Gesundheit (wie Krankenhäuser und Pflegeheime für ältere Menschen) und soziale Dienste (wie Gemeinschaftszentren für junge Menschen, ältere Menschen und Menschen, die in einkommensschwachen Haushalten leben), oder Sozialwohnungen haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude und Gebäude für soziale Zwecke festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern und sie zumindest in Niedrigstenergiegebäude oder emissionsfreie Gebäude umzugestalten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[30] festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weniger strenge Anforderungen an bestimmte Gebäude, z. B. an Gebäude von besonderem architektonischen oder historischen Wert, zu stellen. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Leitlinien für die umfassende Renovierung von Gebäuden mit historischem Wert bereitstellen.
(33) Um die Renovierungsquote festzulegen, müssen die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Gebäude haben, die das Niedrigstenergiegebäude-Niveau nicht erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer allgemeinen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ein Inventar der öffentlichen Gebäude, einschließlich Sozialwohnungen, veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten. Dieses Inventar sollte es auch privaten Akteuren, einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen (ESCO), ermöglichen, Renovierungslösungen vorzuschlagen, und sie können von der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand aggregiert werden.
(34) Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen[31]. Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden[32]. Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen, für die Energieversorgung und für nachhaltige Mobilität eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie oder Pläne für nachhaltige städtische Mobilität wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. Bei der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der urbanen Mobilität sind weitere Anstrengungen erforderlich, und zwar sowohl in Bezug auf den Personen- als auch in Bezug auf den Güterverkehr, da dafür etwa 40 % der gesamten Energie im Straßenverkehr verbraucht werden. Mit der Verordnung ... [überarbeitete TEN-V-Verordnung – COD 2021/420] sollte ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden, die Energieeffizienz des Stadtverkehrs mit einem kohärenten, integrierten und multimodalen Ansatz durch die Verpflichtung zur Annahme von Plänen für nachhaltige städtische Mobilität, wie in dieser Verordnung definiert, anzugehen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ferner im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ möglichst viele lokale Behörden nachdrücklich dazu anhalten, Pläne für nachhaltige städtische Mobilität einzuführen, um zur Senkung des Energieverbrauchs beizutragen und unnötigen Verkehr nach Möglichkeit zu verhindern.
(35) Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen sowie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, auch bei jenen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind. Dies sollte für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt. Wenn in einem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zuständigkeitsbereich keine einschlägige Verwaltungseinheit existiert, die das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt, sollte diese Pflicht für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeiten gemeinsam das gesamte Hoheitsgebiet abdecken. Allerdings sollten die Bestimmungen der Vergaberichtlinien der Union nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung innerhalb eines Mitgliedstaats oder grenzübergreifend beseitigen, wenn dies die Kosten senken und den Nutzen des Binnenmarkts durch Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten für Lieferanten und Energiedienstleister erhöhen kann.
(36) Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäude mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen der gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[33], Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[34] und den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Wert die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt wird.
(37) Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt.
(38) Im europäischen Grünen Deal wird der Beitrag der Kreislaufwirtschaft zu den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union anerkannt. Der öffentliche Sektor sollte zu diesen Zielen beitragen, indem er seine Kaufkraft etwa dazu nutzt, mittels verfügbarer Instrumente für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge umweltfreundliche Produkte, Gebäude, Dienstleistungen und Bauleistungen auszuwählen, und somit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen leistet.
(39) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und ▌bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern.
(40) Da Gebäude bereits vor Beginn sowie nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer Treibhausgasemissionen verursachen, sollten die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden berücksichtigen. Dies geschieht im Rahmen der Bemühungen um eine stärkere Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz, der Aspekte der Kreislaufwirtschaft und der Umweltauswirkungen als Teil der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors. Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann somit die Gelegenheit bieten, die auf den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zurückgehenden CO2-Emissionen zu verringern. In dieser Hinsicht sind die öffentlichen Auftraggeber wichtige Akteure, die im Rahmen von Vergabeverfahren tätig werden sollten, indem sie neue Gebäude erwerben, bei denen das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berücksichtigt wird.
(41) Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial misst die mit dem Gebäude in verschiedenen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen. Es gibt somit wieder, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Dies wird manchmal auch als Bewertung des CO2-Fußabdrucks („carbon footprint assessment“) oder Lebensdauer-CO2-Bilanz („whole life carbon measurement“) bezeichnet. Dabei werden sowohl die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen sowie die direkten und indirekten CO2-Emissionen aus der Nutzungsphase berücksichtigt. Da in Gebäuden beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang CO2-intensive Ressourcen gebunden sind, ist es wichtig, nach Konzepten zu suchen, die die künftige Wiederverwendung und das Recycling am Ende der Lebensdauer im Einklang mit dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten das Kreislaufprinzip, die Langlebigkeit und die Anpassungsfähigkeit von Baumaterialien fördern, um die Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten zu verbessern und gleichzeitig wettbewerbsfähige und attraktive Kosten festzulegen, indem sie alle verfügbaren Finanzierungsinstrumente nutzen, um Anreize für die Verwendung von kreislauffähigen Materialien zu schaffen.
(42) Das Treibhauspotenzial wird ausgedrückt als numerischer Indikator in kg CO2-Äq./m² (innere Nutzfläche) für jede Lebenszyklusphase, gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978. Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung ist in Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der Union festgelegt. Sofern es ein nationales Berechnungsinstrument gibt oder ein solches für die Offenlegung von Informationen oder für die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, sollte es möglich sein, dieses nationale Instrument zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu nutzen. Es sollte möglich sein, andere Berechnungsinstrumente zu verwenden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der Union festgelegten Mindestkriterien erfüllen.
(43) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[35] enthält Vorschriften für Anlagen, die zur Energieerzeugung beitragen oder Energie zu Produktionszwecken nutzen, und Informationen über die in der Anlage verwendete oder erzeugte Energie müssen in den Anträgen auf integrierte Genehmigungen enthalten sein (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b). Darüber hinaus ist in Artikel 11 jener Richtlinie festgelegt, dass die effiziente Nutzung von Energie eines der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber und eines der Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU ist. Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen – mit unterschiedlicher Trägheit und Anlaufzeit – reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Wenn die Effizienz verbessert wird, wird erneuerbare Energie besser genutzt werden können.
(44) Eine Verbesserung der Energieeffizienz kann zu einer höheren Wirtschaftsleistung beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten ungeachtet der Wirtschaftswachstumsraten eine Verringerung des Energieverbrauchs anstreben.
(45) Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für Investoren und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Umfassende Renovierungen, die die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes um mindestens 60 % verbessern, werden derzeit jährlich nur in 0,2 % des Gebäudebestands durchgeführt, und nur in einem Fünftel der Fälle wird die Energieeffizienz erheblich verbessert. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut. Sie sollte sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten erreichen kann und die Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum unterbrochen wird. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können.
(46) Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, da mit energieeffizienteren Gebäuden dazu beigetragen wird, dass der Bedarf an Heizstoffen, einschließlich fester Heizstoffe, sinkt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien, sowie dazu bei, dass die Ziele der Luftqualitätspolitik der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates[36] kosteneffizient verwirklicht werden können.
(47) Die Mitgliedstaaten haben während des gesamten Verpflichtungszeitraums bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen zu erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs bis zum 31. Dezember 2023 und von mindestens 2 % ab dem 1. Januar 2024 entsprechen. Dabei besteht die Möglichkeit, diese Anforderung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verabschiedet werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, solange die Einzelmaßnahmen, die Energieeinsparungen hervorrufen, im darauffolgenden Zeitraum ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, entweder ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen oder beides zu nutzen.
(48) Im Zeitraum 2021 bis 31. Dezember 2023 sollte von Zypern und Malta für den Zeitraum 2021 bis 2030 nur gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen Einsparungen von 0,24 % des Endenergieverbrauchs entsprechen, zu erreichen. Diese individuelle Einsparquote sollte ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gelten.
(49) Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber, Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um schutzbedürftige Kunden und einkommensschwache Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung, und Initiativen zur Energieeinsparung vonseiten Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften unterstützen. Diese Maßnahmen können für schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, von besonderem Nutzen sein, da sie in der Regel in Gebäuden mit schlechter Energieeffizienz wohnen und deshalb am meisten Nutzen von Energieeffizienzverbesserungen ziehen würden.
(50) Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852[37] einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten keine ökologisch nicht nachhaltigen Tätigkeiten wie die Nutzung ▌fossiler Brennstoffe fördern. Die Energieeinsparverpflichtung zielt darauf ab, entschlossener auf den Klimawandel zu reagieren, indem Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen nachhaltigen und sauberen Policy-Mix umzusetzen, der resilient ist und zum Klimaschutz beiträgt. Daher können Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben, unter bestimmten Bedingungen und für einen bestimmten Zeitraum nach der Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Anhang V als Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar sein. Dies wird es ermöglichen, die Energieeinsparverpflichtung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, des Klimazielplans und der Initiative „Renovierungswelle“ in Einklang zu bringen und den von der Internationalen Energieagentur in ihrem Bericht zur Klimaneutralität ermittelten Handlungsbedarf widerzuspiegeln[38]. Die Beschränkung soll die Mitgliedstaaten anregen, öffentliche Gelder nur für zukunftsfähige, nachhaltige Technologien auszugeben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern einen klaren politischen Rahmen und Investitionssicherheit bieten. Die Umsetzung der Berechnungsmethode für die Energieeinsparverpflichtung sollte es allen Marktteilnehmern ermöglichen, ihre Technologien innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzupassen. Unterstützen die Mitgliedstaaten die Einführung effizienter Technologien für fossile Brennstoffe oder den frühzeitigen Ersatz solcher Technologien, beispielsweise durch Subventionsregelungen oder Energieeffizienzverpflichtungssysteme, so sind Energieeinsparungen möglicherweise nicht mehr auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar. Energieeinsparungen, die beispielsweise durch die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Erdgas erzielt werden, wären zwar nicht anrechenbar, aber die Beschränkung würde nicht für die indirekte Nutzung fossiler Brennstoffe gelten, wenn also beispielsweise die Stromerzeugung die Erzeugung aus fossilen Brennstoffen einschließt. Strategische Maßnahmen, die Verhaltensänderungen bewirken sollen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern, z. B. durch Informationskampagnen und umweltbewusstes Fahren, sollten weiterhin anrechenbar sein. Strategische Maßnahmen für Gebäuderenovierungen, die zu Energieeinsparungen führen sollen, können Maßnahmen wie den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Verbindung mit Verbesserungen der Bausubstanz umfassen, die auf diejenigen Technologien beschränkt sein sollten, mit denen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß den in einem Mitgliedstaat festgelegten nationalen Bauvorschriften erzielt werden können. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Modernisierung von Heizungsanlagen im Rahmen umfassender Renovierungen im Einklang mit dem langfristigen Ziel der CO2-Neutralität fördern, d. h. der Heizbedarf sollte gesenkt und der verbleibende Heizbedarf durch eine CO2-freie Energiequelle gedeckt werden. Bei der Berechnung der Einsparungen, die erforderlich sind, um einen Teil der Energieeinsparverpflichtung bei den von Energiearmut betroffenen Menschen zu erreichen, können die Mitgliedstaaten ihre klimatischen Verhältnisse berücksichtigen.
(51) Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, einschließlich batteriebetriebener Verkehrsträger, eine Verkehrsverlagerung zugunsten von Radfahrern, Fußgängern und Kollektivverkehr oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder Strategien für einen Übergang zu Kraftstoffen mit geringeren Treibhausgasemissionen – ausgenommen strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe –, mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern die in Anhang V dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind. Strategische Maßnahmen, die die Verbreitung neuer, mit fossilen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge fördern, sollten nicht als im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung berücksichtigungsfähige Maßnahmen gelten.
(52) Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 EU des Europäischen Parlaments und des Rates[39] ergriffen werden und die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen, können als kosteneffiziente Möglichkeit der Mitgliedstaaten betrachtet werden, ihrer Energieeinsparverpflichtung gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.
(53) Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen Nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie zu verpflichten; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen.
(54) Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien sollten alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien – ausgenommen solche für die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe – nutzen, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie intelligente und nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur, effiziente und intelligente Gebäude, Elektrofahrzeuge und -industrie sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen den Anforderungen gemäß Artikel 8 und Anhang V dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Konzeption und Durchführung alternativer strategischer Maßnahmen ein hohes Maß an Flexibilität anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen fördern, die über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu Energieeinsparungen führen.
(55) Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.
(56) Die neuen Einsparungen sollten über übliche Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht zur Erreichung der Anforderungen zur Energieeinsparung zählen sollten. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen sollten nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende für den Zweck des Artikels 8 dieser Richtlinie durchgeführte Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Für die Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Grundlagenszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die betreffende Maßnahme entwickeln würde. Die betreffende strategische Maßnahme sollte mit diesem Grundlagenszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten den in den einschlägigen Rechtsrahmen auf Unionsebene vorgesehenen Mindestanforderungen Rechnung tragen und berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Maßnahmen durchgeführt werden könnten, die sich möglicherweise ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der jeweils zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.
(57) Bei der Berechnung von Energieeinsparungen müssen – sofern relevant – alle Abschnitte der Energiekette berücksichtigt werden, damit bei der Stromübertragung und -verteilung mehr Energieeinsparungen möglich werden. Studien und Konsultationen der Interessenträger haben ergeben, dass ein erhebliches Potenzial besteht. Die physischen und wirtschaftlichen Bedingungen sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und oft innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, und es gibt eine große Zahl von Betreibern. Diese Umstände sprechen für eine dezentrale Herangehensweise im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, rechtlichen Kompetenzen und Verwaltungskapazitäten, um den Aufbau eines energieeffizienten Stromnetzes zu fördern. Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO) können ebenfalls nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.
(58) Ähnliches gilt für die sehr große Zahl von Erdgasnetzbetreibern. Die Rolle, die Erdgas bei der Versorgung spielt, die Versorgungsquote und die geografische Abdeckung sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund sind die nationalen Regulierungsbehörden am besten in der Lage, die Entwicklung des Systems hin zu einer höheren Effizienz zu überwachen und zu steuern, und Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) können nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.
(58a) Energiedienstleistungsunternehmen sind wichtig für die Entwicklung, die Konzeption, den Bau und die Finanzierung von Projekten, die Energie sparen, Energiekosten senken und Betriebs- und Wartungskosten in Bereichen wie etwa Bauwirtschaft, Industrie und Verkehr reduzieren.
(59) Die Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Wasser und Energie ist besonders wichtig, um dem voneinander abhängigen Energie- und Wasserverbrauch und dem zunehmenden Druck auf beide Ressourcen Rechnung zu tragen. Eine effektive Bewirtschaftung von Wasser kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen, was nicht nur zu Klimavorteilen, sondern auch zu wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen führt. Der Anteil der Wasser- und Abwasserwirtschaft am Stromverbrauch in der Union liegt bei 3,5 % und dieser Anteil wird voraussichtlich steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei der größte Anteil am Wasserverbrauch mit 44 % auf die Energiewirtschaft entfällt. Das Potenzial für Energieeinsparungen durch Nutzung intelligenter Technologien und Prozesse in allen industriellen, privaten und gewerblichen Wasserkreisläufen und -anwendungen sollte umfassend ergründet werden, wobei diese, sofern sie kosteneffizient sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auch angewendet werden sollten. Ebenso könnten durch fortschrittliche Bewässerungstechnologien, Regenwassernutzungs- und Wasserwiederverwendungstechnologien der Wasserverbrauch in der Landwirtschaft, in Gebäuden und in der Industrie und der Energieverbrauch für die Behandlung und den Transport des Wassers erheblich gesenkt werden.
(60) Gemäß Artikel 9 des Vertrags sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen der Energieeffizienz sollten vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, und ▌bei Haushalten mit geringem und mittlerem Einkommen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten sowie in den Gebieten in äußerster Randlage wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten.
(61) In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer einbeziehen.
(62) Etwa 34 Mio. Haushalte in der Union konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen[40]. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten von den verpflichteten Parteien verlangen, mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten und sich mit sozialen Diensten und Organisationen der Zivilgesellschaft (wie etwa Verbraucherorganisationen, sozialen NRO und Wohnungsbaugesellschaften) zu engagieren, um eine Plattform für das Engagement zur Verringerung der Energiearmut einzurichten. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung.
(63) Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU ermutigt und dabei unterstützt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen und Empfehlungen im Rahmen von Energieaudits umzusetzen, beispielsweise durch die Einrichtung von Förderprogrammen – wie Energieaudit-Zentren für KMU und Kleinstunternehmen – zur Deckung der Kosten eines Energieaudits. Diese Zentren könnten an Hochschulen angesiedelt sein und über eine zentrale Datenbank zur Erfassung und Übermittlung der Auditergebnisse verfügen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme), EN ISO 50005 (Energiemanagementsysteme), EN 16247-1 (Energieaudits), ISO 50002 (Energieaudits) oder – wenn ein Energieaudit einbegriffen ist – EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet. Energieaudits können eigenständig durchgeführt werden oder Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags sein. In all diesen Fällen sollten diese Systeme den Mindestanforderungen des Anhangs VI entsprechen. Darüber hinaus können spezifische Mechanismen und Systeme, die zur Überwachung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von bestimmten Verkehrsunternehmen eingerichtet wurden, beispielsweise im Rahmen des Unionsrechts das EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), als mit Energieaudits, einschließlich Energiemanagementsystemen, vereinbar angesehen werden, wenn sie die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllen.
(63a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Empfehlungen von Energieaudits durch die Unternehmen umgesetzt werden müssen. Das Fehlen einer Verpflichtung zur Umsetzung von Auditempfehlungen ist ein Hauptgrund dafür, dass diese Empfehlungen von den Unternehmen nicht angemessen berücksichtigt werden.
(64) Der durchschnittliche Verbrauch des Unternehmens sollte das Kriterium für die Festlegung der Anwendung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits sein, um die Sensitivität dieser Mechanismen bei der Ermittlung einschlägiger Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu erhöhen. Unternehmen, die unterhalb der für Energiemanagementsysteme und Energieaudits festgelegten Verbrauchsschwellen liegen, sollten ermutigt und technisch unterstützt werden, sich Energieaudits zu unterziehen und die sich aus diesen Audits ergebenden Empfehlungen umzusetzen.
(65) Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten diese Experten im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird.
(66) Der IKT-Sektor ist ein weiterer wichtiger Sektor, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Im Jahr 2018 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der EU auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch in relativen Zahlen ausdrücken: Im Jahr 2018 waren 2,7 % des Strombedarfs in der EU auf Rechenzentren zurückzuführen, und dieser Anteil wird bis 2030 auf 3,21 % steigen, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt[41]. In der Digitalstrategie der Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage der Union Daten erheben und veröffentlichen, die für die Energieeffizienz, den Wasserfußabdruck und die nachfrageseitige Flexibilität von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten Daten nur über Rechenzentren mit einem Strombedarf entsprechend einer installierten Leistung von 100 kW oder mehr erheben und veröffentlichen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs, einer Steigerung der Systemeffizienz zur Förderung der Dekarbonisierung des Netzes oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahe gelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten sollten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt werden, wobei auch bereits bestehende Initiativen in dieser Branche zu berücksichtigen sind. Um die Offenlegung zu erleichtern, sollte die Kommission Leitlinien für die Überwachung und Veröffentlichung von Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Rechenzentren ausarbeiten, nachdem sie die einschlägigen Interessengruppen konsultiert und bestehende standardisierte Messgrößen berücksichtigt hat. Ein harmonisierter Ansatz in allen Mitgliedstaaten ist unerlässlich, um unterschiedliche Berichterstattungssysteme und Leistungsindikatoren zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern.
(67) Die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren sollten verwendet werden, um vier grundlegende Dimensionen eines nachhaltigen Rechenzentrums zu messen, nämlich die Effizienz der Energienutzung, den Anteil dieser Energie aus erneuerbaren Quellen, die Wiederverwendung der erzeugten Abwärme, die Wirksamkeit der Kühlung, die Wirksamkeit der Verwendung von Kohlenstoff und die Nutzung von Süßwasser. Die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren sollten dafür sorgen, dass die Netzbetreiber, Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren, Hersteller von Ausrüstungen, Entwickler von Software und Diensten, Nutzer von Rechenzentrumsdiensten auf allen Ebenen sowie Einrichtungen und Organisationen, die Cloud- und Rechenzentrumsdienste einführen, nutzen oder beschaffen, sensibilisiert werden. Sie sollten auch Vertrauen in die tatsächlichen Verbesserungen schaffen, die sich durch die Anstrengungen und Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit von neuen oder bestehenden Rechenzentren ergeben. Schließlich sollten sie als Grundlage für eine transparente und faktengestützte Planung und Entscheidungsfindung dienen. Die Verwendung der Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren sollte für die Mitgliedstaaten obligatorisch sein. Die Verwendung des Nachhaltigkeitsindikators für Rechenzentren sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein. Die Kommission sollte die Leistungsfähigkeit der Rechenzentren anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bewerten.
(67a) Die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates[42] branchenspezifische Partnerschaften im Bereich der Energieeffizienz einrichten, indem sie die wichtigsten Interessengruppen, einschließlich NRO und Sozialpartner, in Branchen wie etwa der IKT-Branche, dem Verkehrssektor, dem Finanzwesen und der Bauwirtschaft auf integrative und repräsentative Weise zusammenbringt.
(68) Niedrigere Verbraucherausgaben für Energie sollten erzielt werden, indem Verbraucher – durch Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden und Verbesserung der Effizienz von Geräten – bei der Senkung ihres Energieverbrauchs unterstützt werden, wobei dies in Verbindung mit der Bereitstellung energiesparender, in den öffentlichen Verkehr, die geteilte Mobilität und Fahrradinfrastruktur eingebundener Verkehrsträger erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls eine Verbesserung der Konnektivität in ländlichen und abgelegenen Gebieten in Betracht ziehen.
(69) Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Unionsbürger für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, zu sensibilisieren und ihnen dafür, wie diese erreicht werden kann, korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sollten außerdem im Rahmen des europäischen Klimapakts und der Konferenz zur Zukunft Europas in die Energiewende eingebunden werden. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird.
(70) Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Amortisationsdauer, sollten für Verbraucher vollkommen transparent gestaltet werden.
(71) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie und bei anderen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Synergien zwischen Energieeffizienzmaßnahmen und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft richten.
(72) Die Mitgliedstaaten sollten durch Nutzung neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.
(73) Es ist erforderlich, häufige und bessere Rückmeldungen über den Energieverbrauch sicherzustellen, soweit dies in Anbetracht der vorhandenen Messgeräte technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Richtlinie stellt klar, dass es hinsichtlich der Frage, ob eine Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) kosteneffizient ist oder nicht, auschlaggebend ist, ob die damit verbundenen Kosten im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig sind. Bei der Bewertung, ob eine Einzelverbrauchserfassung kosteneffizient ist, können die Auswirkungen anderer konkreter geplanter Maßnahmen in einem bestimmten Gebäude, wie etwa jede anstehende Renovierung, berücksichtigt werden. Soweit es technisch durchführbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Endkunden im Bereich Erdgas, Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau Rechnung tragen und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.
(74) Diese Richtlinie stellt auch klar, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) aus einer zentralen Quelle gelten sollen, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht.
(75) Um die Transparenz der Abrechnung des individuellen Verbrauchs von Wärmeenergie zu erzielen und damit die Einführung der Einzelverbrauchserfassung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln bestehen. Neben Transparenzaspekten könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Erbringung von Einzelverbrauchserfassungsdiensten in Betracht ziehen, um dazu beizutragen, dass die von den Endnutzern getragenen Kosten der Höhe nach angemessen sind.
(76) Neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler sollten fernablesbar sein, damit eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt ist und Informationen wie detaillierte Temperaturen und Phasenlast bereitgestellt werden. Alle Daten sollten in Echtzeit leicht zugänglich gemacht werden und für den Energieendkunden gemeinsam nutzbar sein. Zähler und individuelle Zähler sollten den Energieverbrauch in einer zugänglichen und benutzerfreundlichen Form anzeigen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Verbrauchserfassung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; individueller Zähler und Kostenverteilung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; Fernablesungsanforderung; Abrechnung und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser sowie die Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, sollten nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Trinkwarmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, ob Walk-by oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich.
(77) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass neue Technologien zur Messung des Energieverbrauchs nur erfolgreich eingeführt werden können, wenn verstärkt in die Aufklärung und die Fähigkeiten sowohl von Verbrauchern als auch von Energieversorgern investiert wird.
(78) Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind ein wichtiges Mittel, durch das die Kunden über ihren Energieverbrauch informiert werden. Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können außerdem weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und Beschwerdemöglichkeiten und alternative Streitbeilegungsverfahren zu nutzen. Da Abrechnungen jedoch oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher und einer der Faktoren sind, die zu einer anhaltend geringen Zufriedenheit und einem mangelnden Engagement der Verbraucher mit ihren Energieversorgern beitragen, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer gestaltet werden, und gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.
(79) Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten der Erforderlichkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die kohärente Umsetzung des Besitzstands in Einklang mit dem AEUV sicherzustellen.
(80) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung vornehmen. Diese Bewertungen sollten sich auf ein Basisszenario stützen, das zu einem auf erneuerbaren Energien basierenden nationalen Wärme- und Kältesektor innerhalb eines Zeitrahmens führt, der mit dem Erreichen des Ziels der Klimaneutralität vereinbar ist, und mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den langfristigen Renovierungsstrategien in Einklang stehen. Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Anlagen zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Ebenso sollten andere Anlagen mit einem erheblichen jährlichen durchschnittlichen Energieinput mit technischen Lösungen für die Nutzung von Abwärme aus der Anlage ausgestattet werden, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur Anwendung von Zulassungskriterien begründen, wird es sich im Allgemeinen um die Ereignisse handeln, die auch die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[43] und nach der Richtlinie (EU) 2019/944 begründen.
(80a) Bei der Bewertung des Potenzials für effiziente Wärme- und Kälteversorgung sollten die Mitgliedstaaten umfassendere Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte berücksichtigen. Da Wärmepumpen ein unverzichtbares Instrument für die Verwirklichung der Energieeffizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung sind, sollten alle potenziellen Umweltauswirkungen von Kältemitteln umfassend bewertet und beseitigt werden.
(81) Es kann angebracht sein, Stromerzeugungskraftwerke, bei denen eine nach der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[44] zulässige geologische Speicherung vorgenommen werden soll, dort anzusiedeln, wo die Rückgewinnung von Abwärme durch hocheffiziente KWK oder Einspeisung in ein Fernwärme- oder Fernkältenetz nicht kosteneffizient ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Anlagen von der Verpflichtung zu befreien, dass vor dem Einbau einer Ausrüstung, die die Abwärmerückgewinnung mittels eines hocheffizienten KWK-Blocks ermöglicht, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss. Es sollte auch möglich sein, Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungskraftwerke, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren weniger als 1500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, von der Verpflichtung, auch Wärme liefern zu müssen, freizustellen.
(82) Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von weniger als 5 MW begünstigen, um die dezentrale Energieerzeugung zu fördern.
(83) Zur Umsetzung umfassender nationaler Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten die Bewertung des Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromerzeugung aus Abwärme für den Eigenverbrauch und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, um die Nutzung des ermittelten kosteneffizienten Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung zu fördern und zu erleichtern.
(84) Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union in Einklang stehen sowie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/85 Rechnung tragen. Alle Fernwärme- und Fernkältesysteme sollten auf eine verbesserte Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Teilen des Energiesystems ausgerichtet sein, um die Energienutzung zu optimieren und Energieverschwendung zu vermeiden, indem das volle Potenzial von Gebäuden zur Speicherung von Wärme oder Kälte genutzt wird, einschließlich überschüssiger Wärme aus Versorgungseinrichtungen und nahe gelegenen Rechenzentren. Aus diesem Grund sollte ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem die Steigerung der Primärenergieeffizienz und eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[45] oder von Abkälte gewährleisten. Daher werden mit der vorliegenden Richtlinie schrittweise strengere Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung eingeführt, die für bestimmte festgelegte Zeiträume bzw. ab dem 1. Januar 2050 dauerhaft gelten sollten.
(85) Die hocheffiziente KWK wurde anhand der Energieeinsparungen definiert, die durch die kombinierte anstatt der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom erzielt werden. Anforderungen an die hocheffiziente KWK sollten mit den langfristigen Zielen der Klimapolitik in Einklang stehen. Die in den Rechtsvorschriften der Union zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe „KWK“ und „hocheffiziente KWK“ sollten die Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen der infrage stehenden Rechtsvorschriften der Union unberührt lassen. Um möglichst große Energieeinsparungen zu erzielen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparmöglichkeiten nicht genutzt werden, sollte den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten.
(86) Um Transparenz zu gewährleisten und den Endkunden zu ermöglichen, zwischen KWK-Strom und durch andere Verfahren erzeugtem Strom zu wählen, sollte die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK auf der Basis harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte gewährleistet werden. Herkunftsnachweissysteme begründen nicht an sich ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen. Es ist wichtig, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Herkunftsnachweise sollten von handelbaren Zertifikaten unterschieden werden.
(87) Die spezifische Struktur der KWK-, Fernwärme- und Fernkältebranche, der zahlreiche kleine und mittelgroße Erzeuger angehören, sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von KWK-Anlagen oder dazugehörigen Netzen nach dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ berücksichtigt werden.
(88) Die meisten Unternehmen in der Union sind KMU. Für die Union stellen sie ein enormes Energieeinsparpotenzial dar. Um ihnen bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten einen günstigen Rahmen schaffen, der darauf abzielt, den KMU technische Hilfe und gezielte Informationen bereitzustellen.
(89) Die Mitgliedstaaten sollten anhand von objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sowie für technische Anpassungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Leitlinien und Kodizes festlegen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates[46] sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[47] entwickelt wurden. Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sollten eine Ausschreibung für die Anschlussarbeiten durchführen dürfen. Der Netzzugang für Strom aus hocheffizienter KWK, insbesondere für KWK-Klein- und Kleinstanlagen, sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 99 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG den Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auch in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.
(90) Es müssen Bestimmungen in Bezug auf Abrechnung, zentrale Anlaufstelle, außergerichtliche Streitbeilegung, Energiearmut und grundlegende vertragliche Rechte festgelegt werden, wobei das Ziel ist, diese gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen über Strom gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, um den Verbraucherschutz zu stärken und die Endkunden in die Lage zu versetzen, direkten Zugang zu ausführlichen, klaren und aktuellen Informationen über ihren Strom-, Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch zu erhalten und ihren Energieverbrauch zu regulieren, und dadurch den Energieverbrauch für die Verbraucher vollständig transparent zu machen.
(91) Ein besserer Verbraucherschutz sollte gewährleistet werden, indem für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren besteht, beispielsweise zu einer Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einer Verbraucherschutzeinrichtung oder einer Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.
(92) Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 ▌und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt und aktiv unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf lokaler Ebene umzusetzen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene sowie in öffentlichen Gebäuden in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten sowie Gebieten in äußerster Randlage, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen, wobei derartige Maßnahmen häufig mit Investitionen in erneuerbare Energie kombiniert werden. Energiegemeinschaften spielen auch eine wichtige Rolle bei der Aufklärung und Sensibilisierung der Bürger für die Maßnahmen, die ergriffen werden können, um Energieeinsparungen zu erzielen. Wenn sie von den Mitgliedstaaten angemessen unterstützt werden, können Energiegemeinschaften durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten unnötige Hemmnisse beseitigen, damit die Bildung von Energiegemeinschaften attraktiv ist. Die öffentlichen Verwaltungen auf allen Ebenen sollten in diesem Bereich entsprechend geschult werden.
(92a) Langfristige Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch können durch eine stärkere Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger bewirkt werden. Energiegemeinschaften können zu langfristigen Energieeinsparungen, insbesondere bei den Haushalten, und zu mehr nachhaltigen Investitionen von Bürgerinnen und Bürgern und Kleinunternehmen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten derartige Maßnahmen der Bürgerinnen und Bürger durch die Unterstützung von Gemeinschaftsprojekten und -organisationen im Energiebereich unterstützen.
(93) Der Beitrag von einzigen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen als Mechanismen, die es verschiedenen Zielgruppen, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern, KMU und Behörden, ermöglichen können, Projekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende zu konzipieren und umzusetzen, sollte anerkannt werden. Mit einzigen Anlaufstellen kann gerade für besonders schutzbedürftige Kunden, einschließlich Frauen in all ihrer Vielfalt und Alleinerziehender, ein sehr wichtiger Beitrag geleistet werden, da sie eine einfache, zuverlässige und zugängliche Quelle für Informationen über Verbesserungen der Energieeffizienz darstellen könnten. Dieser Beitrag kann die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung, die Erleichterung der erforderlichen Verwaltungsverfahren oder des Zugangs zu den Finanzmärkten, aber auch Orientierungshilfen zum nationalen und europäischen Rechtsrahmen, einschließlich der Vorschriften und Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zur EU-Taxonomie umfassen.
(94) Die Kommission sollte die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen oder Foren, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog mit der Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz beinhalten, überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen. Die Kommission sollte auch die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz unterstützen, insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, einschließlich jener, die von Energiearmut betroffen sind.
(95) Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Nach der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten Europäischen Säule sozialer Rechte hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, zu denen auch die Energieversorgung zählt. Hilfsbedürftigen ist daher Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen zu gewähren[48], insbesondere vor dem Hintergrund eines Inflationsdrucks und deutlicher steigender Energiepreise.
(96) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. Es sollten gezielte Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden, um die Vorteile von Energieeffizienz zu verdeutlichen und Informationen über die verfügbaren Finanzhilfen bereitzustellen.
(97) Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds[49] erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben.
(98) Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.
(99) Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder am stärksten den negativen Auswirkungen von Energiearmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energiearmut, nicht verschärfen.
(100) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst. Unbeschadet der Versorgungssicherheit, der Marktintegration und der Vorabinvestitionen in Offshore-Netze, die für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie erforderlich sind, sollten die nationalen Energieregulierungsbehörden sicherstellen, dass bei Planungs- und Entscheidungsprozessen der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewandt wird und dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Lösungen für eine Steigerung der Energieeffizienz und inkrementelle Kosten für die Beschaffung nachfrageseitiger Ressourcen sowie die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Netzinvestitionen und Betriebspläne berücksichtigen. Ein solcher Ansatz erfordert ein Umdenken, weg von der enggefassten Perspektive der Wirtschaftlichkeit hin zur Maximierung des gesellschaftlichen Wohlergehens. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Szenarien für den Ausbau der Energieinfrastruktur angewandt werden, bei dem nachfrageseitige Lösungen als tragfähige Alternativen angesehen werden könnten und angemessen bewertet werden müssen, und er sollte zu einem festen Bestandteil der Bewertung von Netzplanungsvorhaben werden. Seine Anwendung sollte von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft werden.
(101) Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Ausbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern Zertifizierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme und geeignete Ausbildungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen. Diese Systeme sollten ab Dezember 2024 alle vier Jahre bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure von Gebäudekomponenten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen.
(102) Der Markt für Energiedienstleistungen muss weiter ausgebaut werden, um sicherzustellen, dass sowohl das Angebot an als auch die Nachfrage nach Energiedienstleistungen vorhanden ist. Transparenz, etwa durch Listen mit zertifizierten Anbietern von Energiedienstleistungen und verfügbare Musterverträge, der Austausch bewährter Verfahren sowie Leitlinien tragen wesentlich zur Nutzung von Energiedienstleistungen und Energieleistungsverträgen bei und können ebenfalls zur Förderung der Nachfrage beitragen und das Vertrauen in die Energiedienstleister erhöhen. Bei einem Energieleistungsvertrag vermeidet der Begünstigte der Energiedienstleistung Investitionskosten dadurch, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die von einem Dritten ganz oder zum Teil getätigte Investition zurückzuzahlen. Dies kann dazu beitragen, privates Kapital anzuziehen, das für die Steigerung der Gebäuderenovierungsquoten in der Union von entscheidender Bedeutung ist, Fachwissen in den Markt einzubringen und innovative Geschäftsmodelle zu schaffen. Daher sollte es verpflichtend sein, für Nichtwohngebäude und öffentliche Wohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² sowie Gebäude für soziale Zwecke zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen für Renovierungen machbar ist. Dies ist ein weiterer Schritt, um das Vertrauen in die Energiedienstleistungsunternehmen zu stärken und den Weg für eine künftige Ausweitung solcher Vorhaben zu ebnen.
(103) Aufgrund der ehrgeizigen Renovierungsziele für das nächste Jahrzehnt vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle ist es notwendig, die Rolle unabhängiger Marktmittler, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen, zu stärken, um die Marktentwicklung auf der Nachfrage- und der Angebotsseite zu stimulieren und Energieleistungsverträge für die Renovierung privater und öffentlicher Gebäude zu fördern. Lokale Energieagenturen könnten in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle spielen, indem sie mögliche Mittler oder einzige Anlaufstellen ermitteln und deren Einrichtung unterstützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte ein Beitrag dazu geleistet werden, die Verfügbarkeit von einschlägigen Produkten, Dienstleistungen und Beratungsleistungen auf dem Markt der Union und auf den Märkten vor Ort zu verbessern, auch indem das Potenzial von Unternehmerinnen zur Schließung der Marktlücken und zur Bereitstellung von innovativen Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz gefördert wird.
(104) Im Bereich der Energieleistungsverträge gibt es in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche verbleibende rechtliche und andere Hemmnisse. Daher muss in Bezug auf die Unklarheiten in den nationalen Rechtsrahmen, den Mangel an Fachwissen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren, sowie im Hinblick auf konkurrierende Darlehen und Finanzhilfen Abhilfe geschaffen werden.
(105) Die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Sektor weiterhin bei der Nutzung von Energieleistungsverträgen unterstützen, indem sie Musterverträge bereitstellen, die den verfügbaren europäischen oder internationalen Normen, den Leitlinien für Ausschreibungen und dem im Mai 2018 von Eurostat und der Europäischen Investitionsbank veröffentlichten Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen[50] über die Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten Rechnung tragen, in denen Möglichkeiten zum Abbau verbleibender rechtlicher Hemmnisse für diese Verträge in den Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden.
(106) Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu ermitteln und zu beseitigen. Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und Drittfinanzierungen, die beim Erzielen von Energieeinsparungen helfen, müssen jedoch verstärkt beseitigt werden. Dazu gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden.
(107) Die Mitgliedstaaten haben die nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne 2014 und 2017 genutzt, um über Fortschritte bei der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz zu berichten, die divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils betreffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich jedoch weiterhin damit befassen und das Potenzial für Energieeffizienz ausschöpfen, indem sie die Eurostat-Statistiken von 2016 berücksichtigen, laut denen mehr als vier von zehn Europäern in Wohnungen leben und mehr als drei von zehn Europäern Mieter sind.
(108) Die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten dazu ermutigt werden, die im Rahmen des MFR und von NextGenerationEU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und die Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von Fachkräften, insbesondere bei Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Gebäuderenovierung, zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren.
(109) Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie; Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[51] dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden; Mittel, die in den europäischen Fonds und Programmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds. Die Mitgliedstaaten sollten an der Einrichtung von Plattformen arbeiten, die darauf abzielen, kleine und mittelgroße Projekte zu bündeln, um so Pools von Projekten zu schaffen, die für Finanzierungszwecke geeignet sind.
(110) Grundlage für solche Fazilitäten könnten gegebenenfalls sein: Mittel aus Projektanleihen der Union, die dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden; dem Bereich Energieeffizienz zugewiesene Mittel der Europäischen Investitionsbank und anderer europäischer Finanzinstitute, vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Entwicklungsbank des Europarats; Mittel von Finanzinstituten; nationale Mittel, auch solche, die durch die Schaffung gesetzlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Durchführung von Energieeffizienzinitiativen und -programmen generiert werden; Einnahmen aus jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[52].
(111) Die Finanzierungsfazilitäten könnten insbesondere diese Mittel und Beiträge so einsetzen, dass durch Privatkapital finanzierte Investitionen ermöglicht und gefördert werden und vor allem institutionelle Anleger angezogen werden, wobei anhand entsprechender Kriterien sichergestellt wird, dass im Zusammenhang mit der Mittelbereitstellung sowohl die umwelt- als auch die sozialpolitischen Ziele erreicht werden; innovative Finanzierungsmechanismen (wie Kreditgarantien für Privatkapital, Kreditgarantien zur Stützung von Energieleistungsverträgen, Zuschüsse, subventionierte Kredite und zweckgebundene Kreditlinien, Drittfinanzierungen) nutzen, mit denen das Risiko bei Energieeffizienzvorhaben verringert und ermöglicht wird, dass selbst bei Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen kosteneffiziente Renovierungen durchgeführt werden können; an Programme oder Agenturen gekoppelt sein, bei denen Energieeinsparungsvorhaben zusammengeführt und qualitativ bewertet werden, technische Hilfe geleistet wird, der Markt für Energiedienstleistungen unterstützt und dazu beigetragen wird, die Nachfrage der Verbraucher nach Energiedienstleistungen zu fördern.
(112) Die Finanzierungsfazilitäten könnten ferner entsprechende Ressourcen zur Unterstützung von Schulungs- und Zertifizierungsprogrammen zur Verfügung stellen, in deren Rahmen Kompetenzen im Bereich Energieeffizienz verbessert und anerkannt werden; Ressourcen für die Erforschung, Demonstration und Beschleunigung der Verbreitung von Technologien für Klein- und Kleinstanlagen zur Energieerzeugung und die Optimierung der Einbindung dieser Erzeugung in die Netze bereitstellen; an Programme gekoppelt sein, in deren Rahmen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in allen Haushalten getroffen werden, um Energiearmut zu bekämpfen und Eigentümer, die Wohnraum vermieten, dazu zu bewegen, ihr Eigentum so energieeffizient wie möglich zu gestalten; entsprechende Ressourcen zur Unterstützung des gesellschaftlichen Dialogs bereitstellen und Standardvorgaben vorsehen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ausgerichtet sind.
(113) Die verfügbaren Finanzierungsprogramme und Finanzinstrumente der Union und innovative Finanzierungsmechanismen sollten genutzt werden, um das Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in der Praxis zu verwirklichen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Einhaltung ihrer nationalen Haushaltsvorschriften ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau derartiger Mechanismen verwenden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die regionalen und lokalen Verwaltungen mit angemessenen Informationen über derartige Programme versorgen. Die Initiative des Bürgermeisterkonvents könnte beispielsweise eines der Instrumente für die Bereitstellung angemessener Informationen sein.
(114) Bei der Verwirklichung des Energieeffizienzziels sollte die Kommission die Auswirkungen der einschlägigen Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union beobachten, um die Anreize des Emissionshandelssystems beizubehalten, die Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu belohnen und dem Emissionshandelssystem unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorzubereiten. Sie wird die Auswirkungen auf die Branchen überwachen müssen, in denen laut dem Beschluss 2014/746/EU der Kommission[53] die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen besonders groß ist, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie die Entwicklung dieser Branchen fördert und nicht behindert.
(115) Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten durch gut konzipierte und wirksame Finanzierungsinstrumente der Union im Rahmen des Programms „InvestEU“ sowie die Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) unterstützt werden, die Investitionen in Energieeffizienz in allen Abschnitten der Energiekette fördern und auf eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse mit einem Modell differenzierter Abzinsungssätze zurückgreifen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Die EIB und die EBWE sollten zusammen mit nationalen Förderbanken auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnittene Programme und Projekte – auch für die von Energiearmut betroffenen Haushalte – konzipieren, schaffen und finanzieren.
(116) Das branchenübergreifende Recht bietet eine solide Grundlage für den Verbraucherschutz bei einer großen Bandbreite derzeitiger Energiedienstleistungen und wird sich wahrscheinlich weiterentwickeln. Bestimmte grundlegende vertragliche Rechte der Kunden sollten jedoch eindeutig definiert werden. Die Verbraucher sollten klar und unmissverständlich über ihre Rechte gegenüber der Energiewirtschaft informiert werden.
(117) Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren besteht, beispielsweise zu einer Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einer Verbraucherschutzeinrichtung oder einer Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.
(118) Zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sollte die Anforderung festgelegt werden, diese Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2027 darüber einen Bericht vorzulegen. Diese Überprüfung sollte im erforderlichen Maße Angleichungen ermöglichen, wobei auch Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich berücksichtigt werden.
(119) Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.
(119a) In Anbetracht der in Artikel 349 AEUV anerkannten besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere in Bezug auf Energieanschluss, ‑erzeugung, ‑versorgung und ‑verbrauch, und des erhöhten Risikos der Energiearmut sollte den Gebieten in äußerster Randlage und ihren Bewohnern bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(120) Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom und andere Energieträger widerzuspiegeln. Die Berechnungen, die den Energiemix des PEF für Strom widerspiegeln, beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der „gesamten Primärenergie“ Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II dieser Richtlinie dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Die Berechnung des Gesamtwirkungsgrads der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten durchgeführt. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Der PEF-Wert bezieht sich auf das Jahr 2018 und stützt sich auf aus der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios für 2015 und 2020 interpolierte Daten, angepasst durch Eurostat Daten bis 2016. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten von ENTSO-E.
(121) Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen sollten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aus einer Maßnahme resultieren, die über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, indem entweder auf Ebene des Mitgliedstaats ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und die Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten diesbezüglich Größenvorteile. Daher sollte klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, vorausgesetzt sie übersteigen die Einsparungen, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und vorausgesetzt der Mitgliedstaat weist nach, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Energieeinsparungen beigetragen hat, die geltend gemacht werden.
(122) Im Einklang mit der Strategie für die Energieunion und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen gelegt werden, auch durch die Anforderung, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen. In diese Richtlinie sollten Verweise auf einen „statistisch signifikanten Prozentsatz, der eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung darstellt“, dahin gehend verstanden werden, dass eine statistische Masse der betreffenden Energieeinsparmaßnahmen so auszuwählen ist, dass die Gesamtmasse aller Energieeinsparmaßnahmen korrekt widergespiegelt wird und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit aller Maßnahmen zu ziehen.
(123) Energie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen zur Förderung von Technologien für erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen. Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sollten nicht angerechnet werden.
(124) Einige der durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen erfordern möglicherweise eine anschließende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festlegung verbindlicher nationaler Beiträge, Zielpfade und Etappenziele, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten gestrafft und in die genannte Verordnung übernommen werden, sobald diese geändert wird. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden. Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen sollten keine neuen parallelen Berichterstattungssysteme schaffen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.
(125) Um die praktische Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern, sollte die Kommission weiterhin den Erfahrungsaustausch über Verfahrensweisen, Referenzwerte, vernetztes Arbeiten sowie innovative Verfahrensweisen über eine Online-Plattform unterstützen.
(126) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz und der Klimaneutralität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(127) Um die Anpassung an den technischen Fortschritt und Änderungen bei der Verteilung der Energiequellen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der aufgrund dieser Richtlinie festgelegten harmonisierten Energieeffizienz-Referenzwerte und hinsichtlich der Werte, der Berechnungsmethoden, des standardmäßigen Primärenergiekoeffizienten und der Anforderungen in den Anhängen dieser Richtlinie zu erlassen.
(128) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[54] niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(129) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[55] ausgeübt werden.
(130) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
(131) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang XV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das verbindliche Energieeffizienzziel der Union erreicht wird und weitere Energieeffizienzverbesserungen ermöglicht werden, was zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und zur Energieversorgungssicherheit der Union beiträgt, indem ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren, einschließlich fossiler Brennstoffe, verringert und gleichzeitig die Beziehungen der Union im Energiebereich mit Drittlandspartnern in Richtung Klimaneutralität umgestaltet wird.
Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung, -übertragung, -speicherung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Außerdem ist die Festlegung verbindlicher nationaler Energieeffizienzbeiträge bis 2030 vorgesehen.
Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first) und trägt somit zur Union als einer alle einbeziehenden, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft bei.
(2) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Energie“ alle Formen von Energieerzeugnissen, Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[56];
2. „Energieeffizienz an erster Stelle“ das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;
3. „Energiesystem“ ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist;
3a. „Systemeffizienz“ die Auswahl energieeffizienter Lösungen, wenn diese auch einen kosteneffizienten Dekarbonisierungspfad, zusätzliche Flexibilität und die effiziente Nutzung von Ressourcen ermöglichen;
4. „Primärenergieverbrauch“ die verfügbare Bruttoenergie ohne grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), nichtenergetischen Endverbrauch und Umgebungswärme und geothermische Energie, die in Wärmepumpen verwendet wird;
5. „Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor (einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr), die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Fischerei sowie sonstige Endverbraucher (Energieendverbraucher) gelieferte Energie. Nicht eingeschlossen sind der Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), Umgebungswärme und geothermische Energie, die in Wärmepumpen verwendet wird, und Lieferungen an den Umwandlungssektor, der Energiesektor sowie Übertragungs- und Verteilungsverluste (es gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008);
6. „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
7. „Energieeinsparungen“ die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
8. „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/oder wirtschaftlicher Änderungen;
9. „Energiedienstleistung“ den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
10. „öffentliche Einrichtungen“ die „öffentlichen Auftraggeber“ gemäß der Definition in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[57];
10a. „Gebäude für soziale Zwecke“ Gebäude, die ausschließlich von anderen Einrichtungen als öffentlichen Einrichtungen genutzt werden, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wie etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit und soziale Dienste erbringen oder Sozialwohnungen bieten;
11. „Gesamtnutzfläche“ die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
12. „öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU bzw. Richtlinie 2014/25/EU;
13. „Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU bzw. 2014/25/EU;
14. „Energiemanagementsystem“ eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente eines Plans, in dem ein Energieeffizienzziel und eine Strategie zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Messung der Fortschritte;
15. „Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
16. „internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
17. „verpflichtete Partei“ einen Energieverteiler oder ein Energieeinzelhandelsunternehmen oder einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, der bzw. das den nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen des Artikels 9 unterliegt;
18. „beauftragte Partei“ eine juristische Person, der vom Staat oder einer anderen öffentlichen Einrichtung die Befugnis übertragen wurde, im Auftrag der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung eine Finanzierungsregelung auszuarbeiten, zu verwalten und umzusetzen;
19. „teilnehmende Partei“ ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, die sich verpflichtet hat, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung bestimmte Ziele zu erreichen, oder die unter ein nationales ordnungsrechtliches Instrument fällt;
20. „durchführende Behörde“ eine Verwaltungseinheit, die für die Anwendung oder Kontrolle in Bezug auf Energie- oder CO2-Besteuerung, Finanzregelungen und -instrumente, steuerliche Anreize, Standards und Normen, Energiekennzeichnungssysteme, berufliche oder allgemeine Ausbildung zuständig ist;
21. „strategische Maßnahme“ ein in einem Mitgliedstaat förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
22. „Einzelmaßnahme“ eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird;
23. „Energieverteiler“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist;
24. „Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Strom bzw. Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG in Bezug auf Gas;
25. „Energieeinzelhandelsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;
26. „Endkunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
27. „Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
27a. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[58];
27b. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;
28. „Energieaudit“ ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchs- und Energiemanagementprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
29. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden;
30. „intelligentes Verbrauchserfassungssystem“ ein „intelligentes Messsystem“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944;
30a. „Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie ... [Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe – 2021/0223(COD)];
31. „Übertragungsnetzbetreiber“ bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 (für Strom) bzw. einen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/73/EG (für Gas);
32. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
33. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
34. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
35. „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang II festgelegten Methode berechnet wird;
36. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht;
37. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
38. „Kraft-Wärme-Verhältnis“ bzw. „Stromkennzahl“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
39. „KWK-Block“ einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist;
40. „KWK-Kleinanlage“ eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel;
41. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel;
42. „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das die in Artikel 24 festgelegten Kriterien erfüllt;
43. „effiziente Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der Wärme- bzw. Kälteversorgung, die – ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie – gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kosteneffiziente Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;
44. „effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;
45. „Rechenzentrum“ eine Struktur oder Gruppe von Strukturen, die zur Unterbringung, zum Anschluss und zum Betrieb von Computersystemen/Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Datenspeicherung, -verarbeitung und/oder -verteilung sowie für damit zusammenhängende Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/132[59] der Kommission genutzt wird;
46. „erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
47. „Aggregator“ einen „unabhängigen Aggregator“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2019/944;
48. „Energiearmut“ die Unfähigkeit eines Haushalts, aufgrund der Unerschwinglichkeit den grundlegenden Energiebedarf abzudecken, und den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die ein grundlegendes Niveau an Komfort und Gesundheit, einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Heizung, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen, verursacht durch einen oder eine Kombination der folgenden Faktoren: unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz der Häuser;
49. „Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat;
50. „divergierende Anreize“ das Fehlen einer gerechten und angemessenen Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen und Vorteile im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz zwischen den betroffenen Akteuren, z. B. zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäudeteilen oder zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden;
50a. „Beteiligungsstrategie“ eine Strategie, die Ziele festlegt, Techniken entwickelt und Verfahren einführt, womit alle einschlägigen Interessengruppen auf nationaler und lokaler Ebene, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, wie z. B. Verbraucherorganisationen, in den politischen Entscheidungsprozess einbezogen werden, um das Bewusstsein für diese Maßnahmen zu schärfen, Rückmeldungen zu diesen Maßnahmen zu erhalten und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern;
50b. „einzige Anlaufstelle“ eine einzige Stelle für die Bereitstellung von Beratung, Orientierung und Information.
Artikel 3
Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
(1) Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, bei der Gestaltung und Planung politischer Entscheidungen sowie bei größeren Investitionsentscheidungen in Bezug auf folgende Wirtschaftszweige bewertet werden:
a) Energiesysteme und
b) andere Sektoren als der Sektor Energie, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, darunter unter anderem die Wirtschaftszweige Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und gegebenenfalls die sektorale Integration und die sektorübergreifenden Auswirkungen von den einschlägigen Stellen überprüft wird, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen.
(2a) Bei der Anwendung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1749[60].
(3) Bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ müssen die Mitgliedstaaten
a) eine Kosten-Nutzen-Methode zu entwickeln, anzuwenden und öffentlich zugänglich zu machen, die es ermöglicht, die weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus und vorhersehbarer Entwicklungen, System- und Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit und Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher, wirtschaftlicher und Klimaneutralitätsperspektive angemessen zu bewerten;
aa) sicherstellen, dass die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ positive Auswirkungen auf die Bekämpfung der Energiearmut hat;
b) eine Stelle benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Regulierungsrahmen, einschließlich Finanzvorschriften, Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme zuständig ist;
ba) sicherstellen, dass die getätigten Investitionen auf allen Stufen der Energiewertschöpfungskette ökologisch nachhaltig sind, und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität anwenden;
c) der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 darüber Bericht erstatten, wie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei nationalen, regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und großen Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Energiesystemen und nichtenergetischen Sektoren berücksichtigt wurde, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, darunter:
i) eine Bewertung der systematischen Anwendung und der Vorteile des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in Energiesystemen, insbesondere in Bezug auf den Energieverbrauch;
ii) eine Liste der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um unnötige regulatorische oder nicht-regulatorische Hindernisse für die Umsetzung Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und für nachfrageseitige Lösungen zu beseitigen, einschließlich der Ermittlung nationaler Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zuwiderlaufen;
(3a) Die Kommission erlässt bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem sie einen gemeinsamen allgemeinen Rahmen einschließlich des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens festlegt, den die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kosten-Nutzen-Methoden verwenden können, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu lassen, sich an nationale und lokale Gegebenheiten anzupassen.
Artikel 4
Energieeffizienzziele
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 40 % des Endenergieverbrauchs und 42,5 % des Primärenergieverbrauchs gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2007 sicher, sodass im Jahr 2030 der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 740 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union nicht mehr als 960 Mio. t RÖE beträgt.[61]
(2) Jeder Mitgliedstaat legt verbindliche nationale Energieeffizienzbeiträge für den Endenergieverbrauch und den Primärenergieverbrauch fest, um gemeinsam das in Absatz 1 festgelegte bindende Unionsziel zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem Zielpfad mit zwei Referenzwerten (Etappenzielen) für 2025 und 2027 für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Bei der Festlegung ihrer verbindlichen nationalen Beiträge wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie definierte Formel an und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurden.
Die Mitgliedstaaten geben auch die Anteile des Energieverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Projektionen für den Energieverbrauch im Bereich ▌IKT ▌sind ebenfalls anzugeben.
Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 darf nicht mehr als 740 Mio. t RÖE Endenergie oder nicht mehr als 960 Mio. t RÖE Primärenergie betragen,
b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,
c) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,
d) die folgenden relevanten Faktoren, die sich auf die Anstrengungen zur Steigerung der Effizienz auswirken und in der Formel in Anhang I enthalten sind:
i) das gemeinsame Ambitionsniveau, das zur Erreichung der Klimaziele erforderlich ist,
ii) die gleichmäßige Verteilung der Anstrengungen in der Union,
iii) die Energieintensität der Wirtschaft,
iv) das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen,
e) sonstige nationale Faktoren, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, insbesondere:
i) die Entwicklung und Prognosen des BIP,
ii) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe,
iii) die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung,
iv) die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien.
iva) das Niveau der Ambitionen in den nationalen Dekarbonisierungs- und Klimaneutralitätsplänen.
Berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 3 Buchstabe e genannten nationalen Faktoren, so darf dies nicht dazu führen, dass das Energieeffizienzziel der Union verfehlt wird. Die Kommission bewertet, ob der gemeinsame Beitrag der Mitgliedstaaten ausreicht, um das Energieeffizienzziel der Union zu erreichen, und bewertet, ob die Beiträge im Einklang mit den Etappenzielen stehen. Kommt sie zu dem Schluss, dass dies nicht ausreicht, so schlägt sie jedem Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge einen korrigierten nationalen Energieeffizienzbeitrag vor, mit dem sichergestellt wird, dass der gemeinsame Beitrag der Mitgliedstaaten das Energieeffizienzziel der Union erreicht. Bei der Anwendung dieses Mechanismus stellt die Kommission sicher, dass zwischen der Summe der nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten und dem Energieeffizienzziel der Union kein Unterschied beim Primär- und Endenergieverbrauch besteht.
(3) Die Kommission prüft auf der Grundlage der ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer verbindlichen nationalen Beiträge und Etappenziele gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der Energieeffizienzbeiträge unzureichende Fortschritte erzielt wurden, stellen die Mitgliedstaaten, die über ihren ▌ Zielpfaden und Etappenzielen gemäß Absatz 2 dieses Artikels liegen, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie wieder auf einen guten Weg zur Verwirklichung ihrer Energieeffizienzbeiträge kommen. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen unter anderem folgende:
a) nationale Maßnahmen zur Erzielung zusätzlicher Energieeinsparungen, einschließlich einer stärkeren Projektentwicklungsunterstützung für die Durchführung von Maßnahmen für Investitionen in die Energieeffizienz,
b) Erhöhung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8,
c) Anpassung der Verpflichtung für den öffentlichen Sektor,
d) Leistung eines freiwilligen finanziellen Beitrags zum Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 28 oder zu einem anderen Finanzierungsinstrument für Energieeffizienzinvestitionen, wobei die jährlichen finanziellen Beiträge den Investitionen entsprechen, die erforderlich sind, um den ▌Zielpfad zu erreichen.
Liegt ein Mitgliedstaat über seinem ▌Zielpfad gemäß Absatz 2 dieses Artikels, so legt er in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 dar, welche Maßnahmen er ergreifen wird, um die Lücke zu schließen, um sicherzustellen, dass seine nationalen Energieeffizienzbeiträge erreicht werden und die Höhe der Energieeinsparungen, die von jeder Maßnahme erwartet wird.
Die Kommission bewertet, ob die in diesem Absatz genannten nationalen Maßnahmen ausreichen, um die Energieeffizienzziele der Union zu erreichen. Werden die nationalen Maßnahmen für unzureichend erachtet, so schlägt die Kommission erforderlichenfalls Maßnahmen vor und übt gegebenenfalls ihre Befugnis auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Energieeffizienzziele der Union für 2030 erreicht werden.
(4) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 etwaige methodische Änderungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik gemeldeten Daten sowie Änderungen der Methode zur Berechnung der Energiebilanz und der Energiemodelle für den europäischen Energieverbrauch und schlägt erforderlichenfalls technische Anpassungen bei der Berechnung der Unionsziele für 2030 vor, um das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Ambitionsniveau aufrechtzuerhalten.
KAPITEL II
VORBILDFUNKTION DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS
Artikel 5
Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 2 % gesenkt wird.
Die Mitgliedstaaten können bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs ihrer öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb des Mitgliedstaats berücksichtigen.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Energie- und Klimapläne und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 die Liste der öffentlichen Einrichtungen auf, die zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels beitragen, sowie die von den einzelnen Einrichtungen zu erzielende Senkung des Energieverbrauchs und die Energieeinsparungen sowie die Maßnahmen, die sie planen, um dies zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die jährlich erreichte Senkung des Endenergieverbrauchs.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die einschlägigen Interessenträger, gegebenenfalls ihre Energieagenturen und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen konsultiert haben, die aufgrund ihres Einkommens, ihres Geschlechts, ihrer demografischen Merkmale, ihres Gesundheitszustands oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, wie z. B. ▌Angehörige ethnischer Minderheiten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene bzw. einkommensschwache Haushalte oder schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verhindern.
(4) Die Mitgliedstaaten leisten den öffentlichen Einrichtungen finanzielle und technische Unterstützung bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und ermutigen sie, über die Energieeinsparungen hinausgehende Vorteile wie die Qualität der Innenraumluft und der Umwelt sowie die Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und des Komforts in renovierten öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten, Pflegeheimen, betreuten Wohnungen, Krankenhäusern und Sozialwohnungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene in Betracht zu ziehen. Die Mitgliedstaaten stellen Leitlinien zur Verfügung, fördern Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten, auch im Bereich der energetischen Sanierung durch den Einsatz von Energieleistungsverträgen und öffentlich-privaten Partnerschaften, und fördern die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Einrichtungen bei der Behebung des Mangels an Personal, das in allen Phasen des ökologischen Wandels benötigt wird, darunter Handwerker und hochqualifizierte Sachverständige im Bereich umweltfreundlicher Technologien, Vertreter der angewandten Wissenschaften und Innovatoren.
(5) Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen die Lebenszyklus-CO2-Emissionen sowie die wirtschaftlichen, sozialen und energiepolitischen Vorteile ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen berücksichtigen und stellen diesbezüglich eigens Leitlinien zur Verfügung.
(5a) Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Heizkosten von Gebäuden, die Eigentum von öffentlichen Einrichtungen sind oder von ihnen genutzt werden, zu senken, insbesondere durch den Austausch alter und ineffizienter Heizungsanlagen und den schrittweisen Verzicht auf fossile Brennstoffe.
(5b) Die Mitgliedstaaten fördern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und anderer umweltfreundlicherer und energieeffizienterer Mobilitätsmittel wie der Eisenbahn, von Fahrrädern, die Fortbewegung zu Fuß oder geteilte Mobilität, indem Fahrzeugflotten erneuert und dekarbonisiert werden, die Verkehrsverlagerung begünstigt wird und diese Verkehrsträger in die Planung der Mobilität in den Städten aufgenommen werden.
Artikel 6
Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen
(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU ▌ sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter bzw. gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen der nachstehenden Kategorien befinden, sowie der Gebäude für soziale Zwecke renoviert werden, um sie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen, wobei die Kostenwirksamkeit und die technische Durchführbarkeit gebührend zu berücksichtigen sind:
a) Gebäude im Besitz von öffentlichen Einrichtungen,
b) neu bezogene Gebäude von öffentlichen Stellen ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie],
c) von öffentlichen Einrichtungen genutzte Gebäude, wenn ein Schwellenwert erreicht wird (Erneuerung der Miete, Verkauf, Nutzungsänderung, umfangreiche Reparatur- oder Wartungsarbeiten).
Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen von der in Unterabsatz 1 genannten Renovierungspflicht ausnehmen, wenn diese Renovierungen nicht kostenneutral sind oder zu Mieterhöhungen für die Bewohner von Sozialwohnungen führen würden, die in keiner Weise auf das Äquivalent der wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten begrenzt werden können.
Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so üben sie ihre vertraglichen Rechte so weit wie möglich aus und ermutigen den Gebäudeeigentümer, das Gebäude gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU zu einem Niedrigstenergiegebäude umzubauen oder ein Energiemanagementsystem oder einen Energieleistungsvertrag einzuführen, um die Gesamtenergieeffizienz im Laufe der Zeit zu erhalten und zu verbessern. Bei Abschluss eines neuen Vertrags über die Nutzung eines Gebäudes, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, sorgen die öffentlichen Einrichtungen dafür, dass das Gebäude gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in die beiden höchsten Energieeffizienzklassen fällt, oder legen Vertragsklauseln fest, die den Gebäudeeigentümer verpflichten, das Gebäude zu einem Niedrigstenergiegebäude zu renovieren, bevor es von der öffentlichen Einrichtung genutzt wird.
Die Quote von mindestens 3 % wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich ▌im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, und von Gebäuden für soziale Zwecke, die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2010/31/EU Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne der Unterabsätze 1 und 3 dieses Absatzes befinden oder von diesen genutzt werden, und Gebäude für soziale Zwecke mit einer Fläche von mehr als 250 m², soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung oder anderen Lösungen zur aktiven Steuerung der Energieflüsse ausgestattet sind.
Sofern technisch machbar und kosteneffizient, bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, in Gebäuden, die öffentlichen Einrichtungen gehören oder von diesen genutzt werden, eine Anzahl von Ladepunkten zu installieren, die über die Mindestanforderungen gemäß Artikel [12] der Richtlinie ... [Neufassung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie – 2021/0426 (COD)] hinausgeht.
(1a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für die folgenden Gebäudekategorien weniger strenge Anforderungen an die Energieeffizienz festlegen:
a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, sofern die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz ihren Charakter oder ihr Erscheinungsbild in unannehmbarer Weise verändern würde;
b) Gebäude, die sich im Besitz der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und der Landesverteidigung dienen, mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden für die Streitkräfte und sonstiges Personal der nationalen Verteidigungsbehörden;
c) Gebäude, die als Gotteshäuser und für religiöse Aktivitäten genutzt werden.
(1b) Um Energieeinsparungen vorwegzunehmen und Anreize für frühzeitiges Handeln zu schaffen, kann ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 in einem beliebigen Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsrate eines der drei folgenden Jahre anrechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, kann den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Solche Ausnahmen gelten nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, und veröffentlicht diese.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels machen die Mitgliedstaaten ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 von Absatz 1 im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, sowie der Gebäude für soziale Zwecke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 öffentlich zugänglich. Dieses Inventar wird bis zum 30. Juni 2024 eingerichtet und wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. Es wird in einer benutzerfreundlichen Datenbank gespeichert und mit dem Überblick über den Gebäudebestand, der im Rahmen der nationalen langfristigen Renovierungsstrategien gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU erstellt wird, sowie mit den gemäß Artikel [19] dieser Richtlinie [Neufassung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie – 2021/0426 (COD)] eingerichteten Datenbanken verknüpft.
Gibt es solche Verzeichnisse bereits auf lokaler und regionaler Ebene, so trifft jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Datenerhebung und -verarbeitung im Zusammenhang mit seinem Verzeichnis zu erleichtern. Das Inventar soll es auch privaten Akteuren, einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen, ermöglichen, sich an Renovierungslösungen zu beteiligen. Die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand kann Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäudestrukturleistung, zu gebäudetechnischen Systemen, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand vergleichbarer Daten ein besseres Verständnis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudesektors zu gewährleisten.
In dem Inventar ist mindestens Folgendes anzugeben:
a) die Gesamtnutzfläche in m2,
ab) der jährliche Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, sofern diese Angaben vorliegen,
b) den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, der gemäß Artikel 16 der Richtlinie ... [Neufassung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie - 2021/0426 (COD)] ausgestellt wurde, oder, falls kein solcher Ausweis des Gebäudes vorliegt, sind Informationen über die Wärmequelle des Gebäudes, die in kWh/(m²*J) angegebene Energieintensität des Gebäudes, Lüftungs- und Kühlanlagen und andere technische Anlagen vorzulegen,
ba) die gemessenen Energieeinsparungen, die sich aus der Renovierung von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, sowie von Gebäuden für soziale Zwecke und aus anderen Energieeffizienzmaßnahmen an diesen Gebäuden ergeben,
bb) Alter, Nutzungsart, Typologie und Lage (städtisch oder ländlich) der Gebäude,
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 3 genannten Daten bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, qualitative Aspekte in ihre Inventare aufzunehmen. Insbesondere können sie ihren Inventaren eine Beschreibung der Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren Strategien des Engagements beifügen, um sicherzustellen, dass die Eigentümer und Nutzer der Gebäude ihr Verhalten an Energieeinsparungen und an die betrieblichen Anforderungen von Niedrigstenergiegebäuden anpassen. Solche Anhänge werden in Form von Ressourcenzentren, die von den lokalen Behörden verwaltet werden, zur Verfügung gestellt oder zu bereits bestehenden Zentren hinzugefügt, die für Interessenträger, einschließlich politischer Entscheidungsträger, privater Vermieter von Sozialwohnungen und Mietervereinigungen sowie Verwaltern privater Büros, zugänglich sein müssen.
Artikel 7
Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerten entspricht, im Einklang mit den in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen nur Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen, wobei die effiziente Verwaltung der Finanzmittel zu berücksichtigen ist.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, einschließlich für jene öffentlichen Aufträge und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Verpflichtung gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[62].
(3) Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 4 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, prüfen, ob es machbar ist, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines Produktpakets, das vollständig von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates[63] erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst wird, verlangen, dass die Gesamtenergieeffizienz in der Weise stärker gewichtet wird als die Energieeffizienz der einzelnen Produkte des Pakets, dass das Produktpaket beschafft wird, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse erfüllt.
(5) Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union verlangen die Mitgliedstaaten, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen, insbesondere im Verkehrssektor, gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.
Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen in Vergabeverfahren zu sorgen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz. Öffentliche Auftraggeber verlangen von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Treibhauspotenzial eines neuen und eines zu renovierenden Gebäudes, auch über die Verwendung kohlenstoffarmer Materialien und die Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien und machen für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2000 Quadratmetern.
Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern.
(5a) Gegebenenfalls kann die Kommission den nationalen Behörden und den für die Beschaffung zuständigen Bediensteten weitere Leitlinien und Instrumente für die Anwendung von Energieeffizienzanforderungen im Beschaffungsprozess zur Verfügung stellen. Eine derartige Unterstützung kann die bestehenden unterstützenden Foren (z. B. konzertierte Aktionen) in den Mitgliedstaaten stärken und ihnen dabei helfen, die Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Auftragsvergabe zu berücksichtigen.
(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsverfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Auftraggeber nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.
(7) Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen und sonstigen Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsverfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Hemmnisse für die Einführung von Energieeffizienzverbesserungen zu beseitigen.
KAPITEL III
EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG
Artikel 8
Energieeinsparverpflichtung
(-1) Um einen stabilen und vorhersehbaren Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten kumulierte Endenergieeinsparungen in den Verpflichtungszeiträumen erreichen. Der erste Verpflichtungszeitraum, der in Absatz 1 Buchstabe a genannt ist, erstreckte sich von 2014 bis 2020. Der zweite Verpflichtungszeitraum, der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannt ist, erstreckt sich von 2021 bis 2030.
(1) Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:
a) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden;
b) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019. Von dieser Anforderung abweichend müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen;
c) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 2 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2020.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zeiträume verteilt, sofern am Ende jedes Verpflichtungszeitraums die kumulierten Gesamtendenergieeinsparungen erreicht werden.
Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen gemäß der Einsparquote in Unterabsatz 1 Buchstabe c erzielen.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 9 oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 10 erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 10 sowie Artikel 28 Absatz 11 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Kunden und je nach Sachlage Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.
Um die in Absatz 1 geforderten Energieeinsparungen zu erreichen, berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können.
Die Mitgliedstaaten legen einen Mindestanteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, fest und erreichen diesen. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurden. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihrer Bewertung des Anteils der Energiearmut in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen die in den Buchstaben a bis bb dieses Unterabsatzes genannten Indikatoren. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind:
a) Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten (Eurostat, SILC [ilc_mdes01]),
b) Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben (Eurostat, SILC, [ilc_mdes07]) und
ba) Gesamtzahl der Menschen, die in einer Wohnung mit undichtem Dach, Feuchtigkeit in den Wänden, in den Fußböden, im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Fußboden leben (Eurostat, EU-SILC [ilc_mdho01]);
bb) Quote der von Armut bedrohten Personen (Eurostat, EU-SILC und ECHP-Erhebungen [ilc_li02]) (Letzte Aktualisierung: 60 % des Medianäquivalenzeinkommens nach Sozialtransfers.
▌
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999, in ihre nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in die jeweiligen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung Informationen über die angewandten Indikatoren, deren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten strategischen Maßnahmen auf.
(5) Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Datum eingeführt wurden, anrechnen, sofern die Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. In einem Verpflichtungszeitraum erzielte Energieeinsparungen werden nicht auf die gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Verpflichtungszeiträume erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet.
(6) Sofern die Mitgliedstaaten zumindest ihre kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erreichen, können sie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b geforderte Energieeinsparung unter Heranziehung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechnen, indem sie
a) eine jährliche Einsparquote auf den Energieabsatz an Endkunden oder auf den Endenergieverbrauch, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, anwenden;
b) im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausschließen; sowie
c) eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen.
(7) Wenn Mitgliedstaaten eine der in Absatz 6 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Energieeinsparungen vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, legen sie Folgendes fest:
a) die eigene jährliche Einsparquote, die bei der Berechnung ihrer kumulierten Endenergieeinsparungen angewendet wird, damit sichergestellt ist, dass die endgültigen Nettoenergieeinsparungen nicht niedriger ausfällt als die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Einsparungen,
b) die eigene Berechnungsgrundlage, wobei im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden kann.
(8) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 9
a) die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;
b) das Absatzvolumen der in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzten Energie oder den Endenergieverbrauch in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes bei in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
c) Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energietransformation sowie -verteilung und -übertragung — einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung — aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a sowie Artikel 25 Absätze 1, 5 bis 9 und 11 erzielt werden, für die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden gemäß Anhang V berechnet und in diese Pläne einbezogen;
d) Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 in Bezug auf den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie nach 2020 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten;
e) Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund strategischer Maßnahmen, sofern die strategischen Maßnahmen nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen führen, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken;
f) bei der Berechnung der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Energieeinsparungen 30 % der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde;
g) diejenigen erforderlichen Energieeinsparungen, die über die für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderlichen Energieeinsparungen hinausgehen, auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Einsparungen im Rahmen von strategischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 und 10 durch Einzelmaßnahmen erreicht wurden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne mitgeteilt und in ihren Fortschrittsberichten gemäß Artikel 24 gemeldet haben.
(9) Bei der Anwendung der gemäß Absatz 8 gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitraum separat wie folgt vor:
a) bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 8 Buchstaben a bis d anwenden. Auf alle gemäß Absatz 8 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen entfallen;
b) bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 8 Buchstaben b bis g anwenden, sofern Einzelmaßnahmen gemäß Absatz 8 Buchstabe d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten. Die Menge der gemäß den Absätzen 6 und 7 berechneten Energieeinsparungen darf durch die gemäß Absatz 8 gewählten Optionen insgesamt nicht um mehr als 35 % vermindert werden.
Unabhängig davon, ob Mitgliedstaaten im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von ihrer Berechnungsgrundlage ausschließen oder eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen, stellen sie sicher, dass die berechnete Nettomenge der neuen Einsparungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 beim Endenergieverbrauch zu erreichen sind, nicht niedriger ausfällt als die Menge, die sich durch Anwendung der jährlichen Einsparquote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt.
(10) Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999, in ihren nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung und im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in den jeweiligen Fortschrittsberichten , wie die Energieeinsparungen berechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zu erreichen sind, und sie erläutern gegebenenfalls, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie, sowie in welchem Umfang, die in Absatz 8 genannten Optionen angewendet wurden.
(11) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie den dort festgelegten Verfahren die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 dieses Artikels, eine Beschreibung der strategischen Maßnahmen, die zur Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durchzuführen sind, und ihre Berechnungsmethoden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu die ihnen von der Kommission bereitgestellte Vorlage.
(12) Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder des Entwurfs oder der endgültigen aktualisierten Fassung des zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder der Bewertung der nachfolgenden Entwürfe und endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass die strategischen Maßnahmen nicht die Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gewährleisten, kann die Kommission gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, deren strategische Maßnahmen sie für unzureichend hält, um die Erfüllung der Energieeinsparung sicherzustellen.
(13) Hat ein Mitgliedstaat die bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen nicht erreicht, so erzielt er die ausstehenden Energieeinsparungen zusätzlich zu den kumulierten Endenergieeinsparungen, die bis zum Ende des darauffolgenden Verpflichtungszeitraums erforderlich sind.
(14) Im Rahmen ihrer gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 aktualisierten und vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne und jeweiligen Fortschrittsberichte und ihrer nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne weisen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich Nachweisen und Berechnungen, nach,
a) dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden;
b) wie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 beitragen;
c) dass strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden, die im Einklang mit den Anforderungen dieses Artikels konzipiert wurden, und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen.
Artikel 9
Energieeffizienzverpflichtungssysteme
(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 8 Absätze 8 und 9 erreichen.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 28 Absatz 11 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 10 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.
(3) Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 2 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.
(4) Die Mitgliedstaaten ermutigen die verpflichteten Parteien, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien auch verpflichten, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen von den verpflichteten Parteien, mit regionalen und lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten und mit sozialen Diensten und Organisationen der Zivilgesellschaft in Kontakt zu treten, um eine Plattform für das Engagement zur Bekämpfung der Energiearmut einzurichten und um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden, einkommensschwachen Haushalten und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen.
(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden (unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen) sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe.
(7) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Bei der Umrechnung der Energieeinsparung gelten die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066[64] der Kommission und der Primärenergiefaktor gemäß Artikel 29, sofern die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren nicht gerechtfertigt werden kann .
(8) Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, damit zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt werden kann. Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien. [Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 und nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr [COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)[65]] verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr [gemäß Artikel 1 Nummer 21 des Vorschlags COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)] weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird.]
(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen umgegangen wurde.
(10) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten,
a) zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass die Zertifizierung von Energieeinsparungen nach einem Genehmigungsverfahren erfolgt, das in den Mitgliedstaaten eingerichtet wird, klar und transparent ist und allen Marktteilnehmern offen steht und das darauf abzielt, die Zertifizierungskosten gering zu halten;
b) in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten von Energieeffizienzverpflichtungssystemen auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten.
(11) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf jährlicher Grundlage die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.
Artikel 10
Alternative strategische Maßnahmen
(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen zur Erreichung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mithilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie unbeschadet des Artikels 8 Absätze 8 und 9 sicher, dass die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.
(2) Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen umgegangen wurde.
(4) Bei der Meldung einer steuerlichen Maßnahme, einschließlich steuerähnlicher Gebühren oder Abgaben, weisen die Mitgliedstaaten nach, dass sie mit dem Ziel konzipiert wurde, Energieeinsparungen zu ermöglichen und wie bei der Gestaltung der steuerlichen Maßnahme die Wirksamkeit des Preissignals, z. B. des Steuersatzes und der Sichtbarkeit im Zeitverlauf, sichergestellt wurde. Im Falle einer Senkung des Steuersatzes begründen die Mitgliedstaaten, wie die steuerlichen Maßnahmen weiterhin zu neuen Energieeinsparungen führen.
Artikel 11
Energiemanagementsysteme und Energieaudits
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen ein Energiemanagementsystem einführen, wenn ihr durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch aller Energieträger in den vorangegangenen drei Jahren zusammengenommen folgenden Wert aufweist:
a) mehr als 100 TJ ab dem 1. Januar 2024,
b) mehr als 70 TJ ab dem 1. Januar 2027.
Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen ▌, die kein Energiemanagementsystem einführen, einem Energieaudit unterzogen werden, wenn ihr durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch aller Energieträger in den vorangegangenen drei Jahren zusammengenommen folgenden Wert aufweist:
a) mehr als 10 TJ ab dem 1. Januar 2024,
b) mehr als 6 TJ ab dem 1. Januar 2027.
Energieaudits werden gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Standards in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten branchenspezifischen Experten oder akkreditierten unabhängigen Stellen gemäß den Anforderungen des Artikel 26 durchgeführt oder von unabhängigen Behörden nach innerstaatlichem Recht durchgeführt und überwacht. Energieaudits werden mindestens alle vier Jahre ab dem Datum des vorangegangenen Energieaudits durchgeführt.
Die Ergebnisse der Energieaudits, einschließlich der Empfehlungen aus diesen Audits, führen zu konkreten und durchführbaren Umsetzungsplänen, in denen die Preise und Amortisationszeiten jeder empfohlenen Energieeffizienzmaßnahme angegeben sind, und werden der Unternehmensleitung übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung der Empfehlungen zwingend vorgeschrieben ist, außer bei Maßnahmen, bei denen die Amortisationsdauer mehr als drei Jahre beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse und die umgesetzten Empfehlungen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt und öffentlich zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme von Informationen, die den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.
(2a) Die Mitgliedstaaten können alle in Frage kommenden Unternehmen dazu anhalten, in ihrem Jahresbericht folgende Angaben zu machen:
a) Informationen über den jährlichen Energieverbrauch in kWh;
b) Angaben zum jährlichen Wasserverbrauch in Kubikmetern;
c) Vergleiche des jährlichen Energie- und Wasserverbrauchs derselben Anlage mit den Vorjahren;
(3) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kosteneffizient sind und
a) in unabhängiger Weise von qualifizierten bzw. akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden, oder
b) durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden überwacht werden.
Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat Schutzvorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, Audits in unabhängiger Weise durchzuführen, sowie ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet hat, zu dem — soweit angemessen — auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.
Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf, die in europäischen und internationalen Standards festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Qualitätskontrollen durchgeführt werden, um die Gültigkeit und Genauigkeit der Energieaudits zu gewährleisten.
Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Verbraucher keine Einwände erhebt.
(4) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um die KMU, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen und dabei technisch zu unterstützen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits unter Einhaltung der in Anhang VI aufgeführten Mindestkriterien umzusetzen.
Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union Mechanismen wie Energieauditzentren für KMU und Kleinstunternehmen ein, sofern diese nicht mit privaten Prüfern konkurrieren, die subventionierte Energieaudits für KMU durchführen, sowie andere Förderregelungen für KMU, um die Kosten eines Energieaudits und der Umsetzung sehr kosteneffizienter Empfehlungen der Energieaudits — soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden — zu decken; dies gilt auch für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen und schaffen Anreize für die Umsetzung der Empfehlungen durch technische und finanzielle Unterstützung, die nicht unter den Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für Unternehmen fallen, sowie durch einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln, mit besonderem Augenmerk auf KMU und diejenigen Unternehmen, die die Empfehlungen mit den größten Dekarbonisierungseffekten in Bezug auf die Energieeffizienz umsetzen.
dies gilt auch für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben. Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.
(4a) Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Programme Folgendes umfassen:
a) die Integration von Energiemanagementsystemen, die die Unternehmensleitung einbeziehen, einschließlich finanzieller Anreize, wenn sich das Unternehmen verpflichtet, die ermittelten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen;
b) die Unterstützung von KMU bei der Quantifizierung der vielfältigen Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen in ihren Betriebsabläufen;
c) die Entwicklung von unternehmensspezifischen Fahrplänen für die Energieeffizienz, die in einem interaktiven Prozess entwickelt werden, mit einer Priorisierung von Zielen, Maßnahmen sowie finanziellen und technischen Optionen;
d) die Entwicklung von KMU-Netzwerken für die Energiewende, die von unabhängigen Moderatoren unterstützt werden;
e) Unterstützungsmechanismen für solche Netze zwecks Einführung von Energieaudits oder Energiemanagementsystemen.
(5) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits unter Einhaltung der in Anhang VI aufgeführten Mindestkriterien umzusetzen.
(6) Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, wenn sie auf unabhängige Weise vorgenommen werden und anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage von Mindestkriterien nach Anhang VI im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt werden, die der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats, anderer von den zuständigen Behörden hiermit beauftragter Einrichtungen oder der Kommission unterliegen.
Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energiedienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.
(7) Bei Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag umsetzen, gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 als erfüllt, sofern der Energieleistungsvertrag die notwendigen Elemente des Energiemanagementsystems abdeckt und den Anforderungen des Anhangs XIV entspricht.
(8) Bei Unternehmen, die ein von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Umweltmanagementsystem einrichten, gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 als erfüllt, sofern das betreffende Umweltmanagementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst.
(9) Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits sein muss.
Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreizsysteme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.
(9a) Die Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung der Energiemanagementsysteme und der Energieaudits in der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
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Artikel 11a
Rechenzentren
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Eigentümer und Betreiber jedes Rechenzentrums in ihrem Hoheitsgebiet mit einem Strombedarf entsprechend einer installierten IT-Leistung von mindestens 100 kW, insbesondere im IKT-Sektor, bis zum 15. März 2024 und danach jährlich die in Anhang VIa aufgeführten Informationen in einem harmonisierten Format öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die Informationen, die sie gemäß Absatz 1 zusammengetragen haben. Die Informationen werden über eine von der Kommission eingerichtete und betriebene Datenbank veröffentlicht.
(3) Die Kommission erlässt Leitlinien für die Überwachung und Veröffentlichung der Gesamtenergieeffizienz von Rechenzentren gemäß Anhang VIa. Diese Leitlinien enthalten harmonisierte Definitionen für jede einzelne Information sowie eine einheitliche Messmethode, Leitlinien für die Berichterstattung und eine harmonisierte Vorlage für die Übermittlung der Informationen, um eine einheitliche Berichterstattung in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Eigentümer und Betreiber jedes Rechenzentrums in ihrem Hoheitsgebiet mit einem installierten IT-Leistungsbedarf von mindestens 1 MW, bis zum Inkrafttreten des gemäß Artikel 31 Absatz 3 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts bewährte Verfahren zu berücksichtigen, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren oder im CEN-CENELEC-Dokument CLC TR50600-99-1 „Data centre facilities and infrastructures - Part 99-1: Recommended practices for energy management“ (Anlagen und Infrastrukturen von Rechenzentren – Teil 99-1: empfohlene Verfahren für das Energiemanagement) angegeben sind.
(5) Bis zum 15. März 2025 bewertet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgelegten verfügbaren Daten zur Energieeffizienz von Rechenzentren und erstattet dem Parlament und dem Rat Bericht. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beigefügt, einschließlich der Festlegung von Mindestleistungsstandards und einer Bewertung der Durchführbarkeit des Übergangs zu Netto-Null-Emissions-Rechenzentren in enger Abstimmung mit den einschlägigen Interessenträgern. In einem solchen Vorschlag kann ein Zeitrahmen festgelegt werden, innerhalb dessen die bestehenden Rechenzentren Mindestleistungsstandards erfüllen müssen.
Artikel 12
Erdgasverbrauchserfassung
(1) Soweit es technisch durchführbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.
Ein solcher individueller Zähler zu einem wettbewerbsfähigen Preis ist stets bereitzustellen, wenn:
a) ein bestehender Zähler ersetzt wird, außer in Fällen, in denen dies technisch nicht machbar oder im Vergleich zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kosteneffizient ist;
b) neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden.
(2) Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Messsysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes:
a) Sie stellen sicher, dass die Verbrauchserfassungssysteme dem Endkunden Informationen über seine tatsächlichen Nutzungszeiten vermitteln und dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.
b) Sie gewährleisten die Sicherheit der intelligenten Zähler und der Datenkommunikation sowie die Wahrung der Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.
c) Sie verlangen, dass die Kunden zum Zeitpunkt des Einbaus intelligenter Zähler angemessen beraten und informiert werden, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler im Hinblick auf die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs.
Artikel 13
Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.
(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.
Artikel 14
Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
(1) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist.
Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht machbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, werden an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren zur Feststellung, ob eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht diese.
(2) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, werden ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 individuelle Trinkwarmwasserzähler bereitgestellt.
(3) Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln gelten, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist. Solche Regeln enthalten gegebenenfalls auch Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Energieverbrauch in folgenden Fällen:
a) Trinkwarmwasser;
b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme, sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind;
c) zum Zwecke der Beheizung oder Kühlung von Wohnungen.
Artikel 15
Fernablesungsanforderung
(1) Für die Zwecke der Artikel 13 und 14 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Es gelten die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1.
(2) Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.
Artikel 16
Abrechnungsinformationen für Erdgas
(1) Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Diese Verpflichtung kann durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
(2) Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.
Die ergänzenden Informationen über den historischen Verbrauch enthalten:
a) kumulierte Daten für mindestens die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden;
b) ausführliche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten. Diese Daten werden dem Endkunden über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die letzten 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zugänglich gemacht.
(3) Unabhängig davon, ob intelligente Zähler eingebaut wurden oder nicht, gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Sie schreiben vor, dass auf Wunsch des Endkunden Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch — soweit verfügbar — einem vom Endkunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden.
b) Sie stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird.
c) Sie stellen sicher, dass mit der Abrechnung geeignete Angaben zur Verfügung gestellt werden, damit die Endkunden eine umfassende Darstellung der aktuellen Energiekosten gemäß Anhang VII erhalten.
d) Sie können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die in den betreffenden Abrechnungen enthaltenen Informationen nicht als Zahlungsaufforderungen anzusehen sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Energieversorger flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistenden Zahlungen anbieten.
e) Sie verlangen, dass den Verbrauchern auf Anfrage Informationen und Schätzungen in Bezug auf Energiekosten rechtzeitig und in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das es den Verbrauchern ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.
Artikel 17
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
(1) Wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang VIII Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen — und zwar bei allen Endnutzern.
Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 14. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
(2) Die Mitgliedstaaten
a) schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern — soweit verfügbar — auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;
b) stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;
c) stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang VIII Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten;
d) fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden
(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.
Artikel 18
Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden all ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenlos erhalten, und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchdaten haben.
Artikel 19
Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass ihnen in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Kosten von Abrechnungsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 14 auf nichtkommerzieller Grundlage aufgeteilt. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten — etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger — entstehen und die die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.
(3) Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste gemäß Absatz 2 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen, d. h. beispielsweise, die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, empfehlen oder auf andere Weise fördern.
KAPITEL IV
INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER
Artikel 20
Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
(1) Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[66] und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates[67], stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden und – wo ausdrücklich vorgesehen – Endnutzer die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Rechte eingeräumt werden.
(2) Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:
a) Name und Anschrift des Versorgers;
b) zu erbringende Leistungen und angebotene Qualitätsstufen;
c) Art der angebotenen Wartungsdienste;
d) Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;
e) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;
f) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;
g) Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 21;
h) Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, im Rahmen der Abrechnung oder auf der Website des Unternehmens, die die Kontaktangaben oder einen Link zur Website der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstelle enthalten.
Die Bedingungen müssen fair und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen werden in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Absatz genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden.
Den Endkunden und den Endnutzern ist eine knappe, leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
(2a) Die Versorger stellen den Endkunden und den Endnutzern eine Kopie des Vertrags und transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Heizungs-, Kühl- und Trinkwarmwasserversorgungsdiensten bereit.
(3) Die Endkunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Endkunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang, zu einem angemessenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Endkunden werden über ihr Recht, einen Vertrag zu kündigen, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen oder die Preisänderungen, die ihnen vom Versorger gemäß dem Vertrag mitgeteilt wurden, unterrichtet. Die Endkunden unterrichten die Endnutzer unverzüglich über die beabsichtigten Vertragsänderungen.
(4) Den Endkunden ist von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Diese Modalitäten dürfen nicht unangemessen einzelne Kunden diskriminieren. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und dürfen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates[68] die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(5) Nach Maßgabe von Absatz 6 darf Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.
(6) Die Endkunden und gegebenenfalls die Endnutzer müssen von den Versorgern Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, welche klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Auf Verlangen erhalten die Endnutzer Zugang zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Endkunden und die Endnutzer müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein. Endkunden mit Behinderungen werden alle relevanten Informationen über ihren Vertrag mit ihrem Versorger in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt.
(7) Die Endkunden und die Endnutzer haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.
(7a) Die für die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verbraucherschutzmaßnahmen zuständigen Behörden müssen unabhängig von Marktinteressen sein und Verwaltungsentscheidungen treffen können.
Artikel 21
Information und Sensibilisierung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden sicher, dass Informationen zu verfügbaren energieeffizienzverbessernden Maßnahmen, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent und zugänglich sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen Teil einer nationalen Strategie sein – wie etwa des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 oder der langfristigen Renovierungsstrategie gemäß der Richtlinie ... [Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – 2021/0426(COD)].
Für die Zwecke dieses Artikels enthalten diese Maßnahmen eine Reihe von Instrumenten und Politiken zur Förderung von Verhaltensänderungen, beispielsweise:
i) steuerliche Anreize,
ii) Zugang zu Finanzierungsquellen, Gutscheinen, Finanzhilfen oder Subventionen,
iia) Verfügbarkeit öffentlich geförderter Energieaudits und maßgeschneiderter Beratungsdienste und Unterstützung für Haushaltskunden, insbesondere schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben,
iib) maßgeschneiderte Beratungsdienste für KMU und Kleinstunternehmen,
iii) Bereitstellung von Informationen für Menschen mit Behinderungen in einem barrierefreien Format,
iv) Projekte mit Beispielcharakter,
v) Aktivitäten am Arbeitsplatz,
vi) Schulungsaktivitäten,
vii) digitale Tools,
viia) Strategien zur Förderung der Beteiligung.
Für die Zwecke dieses Artikels müssen diese Maßnahmen unter anderem die folgenden Mittel und Wege umfassen, um Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten einzubeziehen:
i) Einrichtung einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen der Energiemengen für Haushalte, der energetischen Renovierung von Gebäuden, Informationen über den Austausch alter und ineffizienter Heizsysteme durch moderne und effizientere Anlagen und der Nutzung erneuerbarer Energie und der Energiespeicherung für Gebäude, für Endkunden und Endnutzer, insbesondere Haushalts- und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen,
ia) Zusammenarbeit mit privaten Akteuren, die Dienstleistungen wie Energieaudits, Finanzierungslösungen oder die Durchführung energetischer Renovierungen erbringen, sowie die Förderung dieser Dienstleistungen,
ii) Mitteilung kosteneffizienter und leicht umsetzbarer Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens,
iii) Verbreitung von Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente,
iv) Einrichtung zentraler Anlaufstellen, über die die Endkunden und Endnutzer alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.
(2a) Für die Zwecke dieses Artikels arbeiten die Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden und privaten Akteuren zusammen, um spezielle lokale, regionale oder nationale zentrale Anlaufstellen für Energieeffizienz zu entwickeln. Diese zentralen Anlaufstellen sind sektor- und bereichsübergreifend und unterstützen auf lokaler Ebene entwickelte Projekte, indem sie
a) Haushalten, KMU, Kleinstunternehmen und öffentlichen Einrichtungen Beratung und gestraffte Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen bereitstellen,
b) zwischen potenziellen Projekten und Marktteilnehmern Verbindungen schaffen, insbesondere bei kleineren Projekten,
c) Beratung zum Energieverbrauchsverhalten mit dem Ziel bereitstellen, die Verbraucher aktiv einzubinden,
d) Informationen über Ausbildungsprogramme und Schulungen bereitstellen, damit mehr Fachkräfte im Bereich Energieeffizienz zur Verfügung stehen bzw. Fachkräfte um- und weitergeschult werden und so die Marktanforderungen erfüllt werden können,
e) aggregierte Typologiedaten aus von den zentralen Anlaufstellen unterstützten Energieeffizienzprojekten erheben und an die Kommission übermitteln, die von der Kommission alle zwei Jahre in einem Bericht mit dem Ziel veröffentlicht werden, Erfahrungen auszutauschen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, um bewährte Verfahren im Zusammenhang mit verschiedenen Gebäude-, Wohnungs- und Unternehmenstypologien zu fördern,
f) eine ganzheitliche Unterstützung für alle Haushalte – mit besonderem Augenmerk auf von Energiearmut betroffene Haushalte und Gebäude mit einer sehr schlechten Energieeffizienz – sowie für akkreditierte Unternehmen und Installateure, die auf verschiedene Wohnungstypen und geografische Gebiete angepasste Nachrüstungsdienste anbieten, bereitstellen und Unterstützung in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts bieten, insbesondere um die Einhaltung der in Artikel 9 der Richtlinie ... [Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – 2021/0426(COD)] vorgesehenen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz zu erleichtern,
g) Dienstleistungen für von Energiearmut betroffene, schutzbedürftige Verbraucher und einkommensschwache Haushalte entwickeln.
Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den lokalen und regionalen Behörden zusammen, um die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, Energieagenturen und Basisinitiativen zu fördern und durch einen integrierten Prozess zentrale Anlaufstellen zu fördern, zu entwickeln und auszubauen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Entwicklung dieser zentralen Anlaufstellen zur Verfügung, damit ein EU-weit harmonisierter Ansatz verfolgt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktteilnehmer die Endverbraucher, einschließlich schutzbedürftiger Kunden, von Energiearmut betroffener Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, sowie KMU und Kleinstunternehmen, angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, Endnutzer, schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, über eine unabhängige Einrichtung wie eine Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[69], so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der genannten Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.
Die Mitwirkung von Unternehmen an Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.
(5) Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten ergreifen die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz in Bezug auf divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugutekommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten.
Maßnahmen zur Beseitigung von solchen Hemmnissen können die Bereitstellung von Anreizen – auch in Bezug auf die Finanzierung und die Möglichkeit, Drittfinanzierungslösungen in Anspruch zu nehmen –, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, einschließlich nationaler Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern, umfassen. Diese Maßnahmen können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie mit der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten kombiniert werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen multilateralen Dialog unter Beteiligung der einschlägigen lokalen und regionalen Behörden, der Öffentlichkeit und von Sozialpartnern, z. B. Eigentümer- und Mieterverbänden, Verbraucherorganisationen, Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, einschlägigen Behörden und Agenturen, zu unterstützen, der zum Ziel hat, Vorschläge für gemeinsam akzeptierte Maßnahmen, Anreize und Leitlinien zur Anwendung bei divergierenden Anreizen zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzulegen.
Jeder Mitgliedstaat meldet solche Hemmnisse und die im Rahmen seiner langfristigen Renovierungsstrategie gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU und der Verordnung (EU) 2018/1999 ergriffenen Maßnahmen.
(6) Die Kommission fördert den Austausch und die Verbreitung von Informationen über gute Energieeffizienzverfahren und -methoden und stellt zur Minderung divergierender Anreize in den Mitgliedstaaten technische Hilfe bereit.
Artikel 21a
Partnerschaften für Energieeffizienz
(1) Bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] richtet die Kommission europäische sektorspezifische Partnerschaften für Energieeffizienz ein, indem sie wichtige Interessenträger – einschließlich der Sozialpartner – aus Sektoren wie IKT, Verkehr, Finanzen und Gebäude in inklusiver und repräsentativer Weise zusammenbringt. Die Kommission ernennt für jede europäische sektorspezifische Partnerschaft für Energieeffizienz einen Vorsitzenden.
(2) Die Partnerschaften gemäß Absatz 1 erleichtern Klimadialoge und bestärken die Sektoren darin, Fahrpläne für Energieeffizienz auszuarbeiten, um die verfügbaren Maßnahmen und technologischen Optionen für Einsparungen durch Energieeffizienz zu erfassen, sich auf den Einsatz erneuerbarer Energie vorzubereiten und die Sektoren zu dekarbonisieren. Diese Fahrpläne dienen den Sektoren als wertvolle Unterstützung bei der Planung der für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2021/1119 erforderlichen Investitionen und erleichtern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren, um den Binnenmarkt der Union zu stärken.
Artikel 22
Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut
(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln eine solide langfristige Strategie und ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und einkommensschwache Haushalte sowie gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen.
Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.
(2) Mit dem Ziel, die Energiearmut zu verringern, setzen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 21 und Artikel 8 Absatz 3 genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, einkommensschwachen Haushalten und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Überwachungs- und Bewertungsinstrumente ein, um sicherzustellen, dass von Energiearmut betroffene Menschen durch die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt werden.
(3) Zur Unterstützung schutzbedürftiger Kunden, von Energiearmut betroffener Menschen, einkommensschwacher Haushalte und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, müssen die Mitgliedstaaten
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, oder aufgrund der Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor gemäß der EHS-Richtlinie [COM(2021)0551, 2021/0211(COD)] abzumildern;
aa) sicherstellen, dass Maßnahmen zur Förderung oder Begünstigung der Energieeffizienz, insbesondere Maßnahmen, die Gebäude und die Mobilität betreffen, nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten für diese Dienstleistungen oder zu einer Verschärfung der sozialen Ausgrenzung führen;
b) die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel, gegebenenfalls einschließlich des finanziellen Beitrags, den der Mitgliedstaat aus dem Klima-Sozialfonds gemäß [Artikel 9 und Artikel 14 der Verordnung zum Klima-Sozialfonds, COM(2021)0568] erhält, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems [COM(2021)0551, 2021/0211(COD)] vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nutzen;
c) gegebenenfalls frühzeitig und vorausschauend in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie die Nachrüstung von Heizungs-, Kühl- und Lüftungssystemen, investieren, bevor sich die Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen zeigen;
d) technische Hilfe fördern, die den Austausch bewährter Verfahren bei Reformen der rechtlichen Rahmenbedingungen wie des Immobilien- und Mietrechts in Bezug auf Energieeffizienzmaßnahmen erleichtert, und die Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten fördern, etwa Finanzierungen über die Rechnung, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen und Renovierungen, die zu Mindestenergiegewinnen führen;
e) technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu fördern;
f) den Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen, die an Mindestenergiegewinne gebunden sind, sicherstellen und den Zugang zu erschwinglichen Bankdarlehen oder zweckgebundenen Kreditlinien erleichtern.
(3a) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, einkommensschwache Haushalte, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, vor unfairer Preisbildung und Preiserhöhungen bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung zu schützen.
(4) Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Energiesektor, dem Bausektor, dem Wärme- und Kältesektor und dem sozialen Sektor ein, gegebenenfalls einschließlich lokaler und regionaler Energieagenturen, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, durch die Energiearmut verringert wird, Maßnahmen zur Schaffung solider langfristiger Lösungen zur Verringerung der Energiearmut sowie geeignete technische Hilfe und finanzielle Instrumente zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen der Menschen in ihrer ganzen Vielfalt widerspiegelt.
Dieses Expertennetzwerk unterstützt die Mitgliedstaaten bei Folgendem:
a) Festlegung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für die Begriffe „Energiearmut“ und „energiearm“ und den Begriff des schutzbedürftigen Kunden, einschließlich Endnutzer;
b) Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten;
c) Festlegung von Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
d) Bewertung und gegebenenfalls Vorschlagen von Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Situationen, in denen bestimmte Gruppen stärker von Energiearmut betroffen sind oder ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die nachteiligen Auswirkungen von Energiearmut sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten.
KAPITEL V
EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG
Artikel 23
Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung, einschließlich einer Kartierung der für neue Wärme- und Kältenetze ermittelten Gebiete. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang IX aufgeführten Informationen und wird von der gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle relevanten Parteien, einschließlich öffentlicher und privater Interessenträger, die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.
(3) Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs zu ermitteln, wobei die Gesamteffizienz des Systems, die Angemessenheit und Widerstandsfähigkeit des Stromnetzes sowie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen sind. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[70] sein.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang X vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.
(4) Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung und/oder von Stromerzeugung aus Abwärme für den Eigenverbrauch vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen lokalen und regionalen Behörden angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder die Entwicklung von Anlagen zur Umwandlung überschüssiger Abwärme in Strom für den Eigenverbrauch zu fördern und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 4 und 6 Rechnung zu tragen.
Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten — einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 24 Absatz 4 — überwiegt, so können die ▌Mitgliedstaaten zusammen mit den betreffenden lokalen und regionalen Behörden Anlagen von den Anforderungen jenes Absatzes ausnehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang IX aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien und Maßnahmen erheben die Mitgliedstaaten Informationen über KWK-Anlagen und -Blöcke in bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetzen und bewerten das Energieeinsparpotenzial. Diese Informationen enthalten zumindest Daten über die Systemeffizienz, die Systemverluste, die Anschlussdichte, die Netzverluste und die Temperaturspreizung, den Primärenergie- und den Endenergieverbrauch, die Emissionsfaktoren und die vorgelagerten Versorgungsketten der Energiequellen. Diese Daten werden veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten machen diese Daten öffentlich zugänglich.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regionale und lokale Behörden, zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mindestens 35 000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung ausarbeiten, und legen den Gemeinden mit weniger Einwohnern nahe, ebenfalls solche Pläne auszuarbeiten. Diese Pläne müssen
a) auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme, hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern; darüber hinaus muss eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte in lokalen Gebäuden durchgeführt werden, bei der die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigt werden und mit dem Ziel eines raschen, kosteneffizienten und aufeinander abgestimmten Umbaus von Gebäuden und Versorgungsinfrastrukturen Vorlagen für Renovierungsfahrpläne für ähnliche Gebäudetypen entwickelt werden;
aa) mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ vollständig im Einklang stehen;
b) eine Strategie für die Nutzung des gemäß Absatz 6 Buchstabe a ermittelten Potenzials enthalten;
c) unter Einbeziehung aller relevanten regionalen oder lokalen Interessenträger ausgearbeitet werden und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit sicherstellen, einschließlich der frühzeitigen Einbeziehung der Betreiber lokaler Energieinfrastrukturen;
ca) die bestehende Energieinfrastruktur für Gas, Heizung und Strom berücksichtigen;
d) den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen Rechnung tragen;
da) eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderen von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen können;
db) eine Strategie zur Priorisierung gemäß Artikel 22 von von Energiearmut betroffenen Menschen, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Verbrauchern und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, enthalten, einschließlich Marktanalysen, um die Bedürfnisse der Zielgruppen zu ermitteln und nachvollziehen zu können und maßgeschneiderte Programme vorzuschlagen;
dc) eine Bewertung dessen enthalten, wie die Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen vorsehen, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;
dd) der Erschwinglichkeit von Energie, der Versorgungssicherheit sowie der Angemessenheit und Widerstandsfähigkeit des Stromnetzes Rechnung tragen;
e) einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen;
ea) eine Strategie entwickeln, um den Ersatz alter und ineffizienter Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu planen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird;
eb) eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle relevanten Parteien, einschließlich öffentlicher und privater Interessenträger, die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.
Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung an andere lokale Anforderungen an die Klima-, Energie- und Umweltplanung angepasst werden, um Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Behörden zu vermeiden und die wirksame Umsetzung der Pläne zu fördern.
(6a) Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung können von einer Gruppe mehrerer benachbarter lokaler Behörden gemeinsam durchgeführt werden, sofern die geografischen und administrativen Rahmenbedingungen sowie die Wärme- und Kälteinfrastruktur dies zulassen.
(6b) Die Umsetzung der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung wird von einer zuständigen Behörde überprüft und bewertet. Wird die Umsetzung auf der Grundlage des Pfads und der Überwachung gemäß Absatz 6 Buchstabe e als unzureichend erachtet, schlägt die zuständige Behörde Maßnahmen zur Schließung der Umsetzungslücke vor.
Artikel 24
Wärme- und Kälteversorgung
(1) Um die Primärenergieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energie an der Wärme- und Kälteversorgung zu steigern, ist ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem ein System, das folgende Kriterien erfüllt:
a) bis zum 31. Dezember 2027: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energie, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, die in das Netz eingespeist werden;
b) ab dem 1. Januar 2028: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energie, zu 50 % Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energie mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energie, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;
c) ab dem 1. Januar 2035: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energie und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energie mindestens 20 % beträgt;
d) ab dem 1. Januar 2045: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energie und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energie mindestens 40 % beträgt;
e) ab dem 1. Januar 2050: ein System, das nur erneuerbare Energie und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energie mindestens 60 % beträgt;
f) im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ kann Abwärme jede andere Energiequelle ersetzen, wenn der Anteil der Abwärme die Kriterien der Buchstaben c, d und e übersteigt und die Abwärme andernfalls verloren ginge;
g) es wurde eine Bewertung der im Verteilernetz erforderlichen Höchsttemperaturen vorgenommen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Fernwärme- und Fernkältesystem, das gebaut oder erheblich modernisiert wird, die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass beim Bau oder bei der erheblichen Modernisierung eines Fernwärme- und -kältesystems in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine ▌fossilen Brennstoffe ▌genutzt werden. Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der geografische Verlauf der Leitungen bestehender Fernwärme- und Fernkältesysteme kartiert und veröffentlicht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre die Betreiber aller bestehenden Fernwärme- und Fernkältesysteme mit einem Gesamtenergieoutput von mehr als 5 MW, die die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e nicht erfüllen, einen Plan zur Steigerung der Primärenergieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energie und zur Verringerung der Verteilungsverluste erstellen. Der Plan enthält Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Kriterien und wird von der zuständigen Behörde genehmigt.
(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 100 kW die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung nutzen, es sei denn, das jeweilige Rechenzentrum kann nachweisen, dass dies im Einklang mit der in Absatz 4 genannten Bewertung technisch nicht machbar oder wirtschaftlich nicht tragfähig ist.
(4) Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich tragfähig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Anlagenebene eine Kosten-Nutzen-Analyse in Einklang mit Anhang X durchgeführt wird, wenn die folgenden Anlagen neu geplant oder erheblich modernisiert werden und ihre Sachkosten noch nicht angefallen sind:
a) eine thermische Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 5 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;
b) eine Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 5 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;
c) eine Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 5 MW, z. B. eine Abwasserbehandlungsanlage oder eine LNG-Anlage; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;
d) ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 100 kW; zu bewerten sind die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf – einschließlich saisonaler Schwankungen – der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie des Anschlusses dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes/auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung. Bei der Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass rechtliche Hemmnisse für die Nutzung von Abwärme beseitigt werden und die Nutzung von Abwärme ausreichend unterstützt wird, wenn die in den Buchstaben a bis d genannten Anlagen neu geplant oder modernisiert werden. Für die Zwecke der Bewertung der Abwärmenutzung am Standort für die Zwecke der Buchstaben b bis d können anstelle der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß diesem Absatz Energieaudits gemäß Anhang VI durchgeführt werden.
Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG gilt für die Zwecke der Buchstaben b und c dieses Absatzes nicht als Modernisierung.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Kosten-Nutzen-Analyse in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchgeführt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können folgende Anlagen von der Anwendung des Absatzes 4 freistellen:
a) Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen; Grundlage hierfür ist ein von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtetes Verifizierungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;
b) Anlagen, die in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen;
c) Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung, zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe, in dem bzw. der sich die Rechenzentren befinden, oder zu anderen Zwecken in einem Gebiet um die Rechenzentren genutzt wird oder genutzt werden soll.
Die Mitgliedstaaten können außerdem Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Absatzes 4 Buchstaben c und d freizustellen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach diesem Absatz gewährten Freistellungen mit.
(6) Die Mitgliedstaaten beschließen Genehmigungskriterien gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gleichwertige Erlaubniskriterien,
a) um den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Rechnung zu tragen,
b) um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt sind,
c) um den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 4 Rechnung zu tragen.
(7) Die Mitgliedstaaten können einzelne Anlagen mittels der in Absatz 6 genannten Genehmigungs- und Erlaubniskriterien von der Anforderung freistellen, Optionen anzuwenden, deren Nutzen die Kosten überwiegt, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage zwingende Gründe hierfür gibt. In diesen Fällen notifizieren die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass zusammen mit einer Begründung. Die Kommission kann zu der Notifizierung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang eine Stellungnahme abgeben.
(8) Die Absätze 4, 5, 6 und 7 gelten für Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, unbeschadet der Anforderungen der genannten Richtlinie.
(9) Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen über die gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d dieses Artikels durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen. Diese Informationen sollten mindestens Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte enthalten. Diese Daten werden unter gebührender Berücksichtigung ihrer potenziellen Sensibilität veröffentlicht.
(10) Auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien nachgewiesen werden kann. Sie stellen sicher, dass dieser Herkunftsnachweis die Anforderungen erfüllt und mindestens die in Anhang XI genannten Informationen enthält. Die Mitgliedstaaten anerkennen die von ihnen ausgestellten Herkunftsnachweise gegenseitig ausschließlich als Nachweis der in diesem Absatz genannten Informationen. Die Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine solche Verweigerung und deren Begründung mit. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, um die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Anerkennung zu verpflichten.
Die Kommission wird ermächtigt, die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission[71] festgelegt wurden, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 dieser Richtlinie zu überprüfen.
(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede verfügbare Förderung der KWK davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird. Die staatliche Förderung der KWK sowie der Fernwärmeerzeugung und -netze unterliegt gegebenenfalls den Vorschriften für staatliche Beihilfen.
Artikel 25
Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung
(1) Die nationalen Energieregulierungsbehörden wenden bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben gemäß den Richtlinien (EU) 2019/944 und 2009/73/EG in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur, einschließlich ihrer Beschlüsse zu Netztarifen, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie an; die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Kosteneffizienz bleiben davon unberührt. Neben dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen die nationalen Energieregulierungsbehörden auch die Kosteneffizienz, die Systemeffizienz und die Versorgungssicherheit und verfolgen einen Lebenszyklusansatz, mit dem die Klimaziele der Union und die Nachhaltigkeit gewahrt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber bei ihrer Netzplanung, ihrer Netzentwicklung und ihren Entscheidungen über Investitionen in das Netz den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie und im Einklang mit den Klima- und Nachhaltigkeitszielen der Union anwenden. Die nachfrageseitige Flexibilität muss zentraler Bestandteil der Bewertung der Netzplanung und des Netzbetriebs sein. Unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und der Marktintegration stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber als Beitrag zum Klimaschutz ▌in zukunftssichere Vermögenswerte investieren. Die nationalen Regulierungsbehörden können in enger Zusammenarbeit mit den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die wertvolles Fachwissen zur Verfügung stellen können, Methoden und Leitlinien für die Bewertung von Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung weiter reichender Vorteile bereitstellen und bei der Genehmigung, Überprüfung oder Überwachung der von den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibern vorgelegten Vorhaben die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber überprüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Netzverluste in dem von ihnen betriebenen Netz überwachen und deren Gesamtvolumen quantifizieren und kosteneffiziente Maßnahmen ergreifen, um die Netzeffizienz zu erhöhen und den Erfordernissen des Infrastrukturausbaus und den Verlusten Rechnung zu tragen, die sich sowohl nachfrage- aus auch produktionsseitig aus der verstärkten Elektrifizierung ergeben. Die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber melden diese Maßnahmen ▌der nationalen Energieregulierungsbehörde. ▌Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Bezug auf ihre bestehenden Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetze für Gas oder Strom bewerten und die Energieeffizienz in Bezug auf Auslegung und Betrieb der Infrastruktur verbessern, und zwar insbesondere was den Ausbau intelligenter Netze betrifft. Die Mitgliedstaaten bestärken die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber durch anreizbasierte Regelungen darin, innovative Lösungen zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit, einschließlich der Energieeffizienz, bestehender und künftiger Systeme zu entwickeln.
(4) Die nationalen Energieregulierungsbehörden nehmen in den Jahresbericht gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2019/944 und gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Verbesserung der Energieeffizienz beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur auf. In diesen Berichten legen die nationalen Energieregulierungsbehörden eine Bewertung des Gesamtwirkungsgrads beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur sowie der von den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen vor und geben gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen der Energieeffizienz ab, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.
(5) Für den Strombereich gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Netzregulierung und die Netztarife die Kriterien des Anhangs XII erfüllen, wobei die gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 entwickelten Leitlinien und Kodizes berücksichtigt werden.
(6) Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen mit sozialer Zielsetzung für die netzgebundene Energieübertragung bzw. -fernleitung und -verteilung genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetz auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu der sozialen Zielsetzung stehen.
(7) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Anreize in Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilungstarifen, die sich nachteilig auf die Energieeffizienz und die Laststeuerung der Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -lieferung sowie der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -lieferung auswirken, beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der Infrastruktur und der Betrieb der bestehenden Infrastruktur effizient sind und es die Tarife – im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 – den Versorgern ermöglichen, die Einbeziehung der Verbraucher in die Systemeffizienz zu verbessern.
(8) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XII.
(9) Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Ansiedlung hocheffizienter KWK-Anlagen in der Nähe von Wärmebedarfsgebieten fördern, indem sie die Anschluss- und Netznutzungsgebühren senken.
(10) Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.
(11) Bei der Berichterstattung nach der Richtlinie 2010/75/EU prüfen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ob Informationen über Energieeffizienzniveaus von Anlagen, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, aufgenommen werden, und zwar unter Berücksichtigung der relevanten besten verfügbaren Techniken, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelt wurden.
KAPITEL VI
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz sicher. Die Mitgliedstaaten stellen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sicher, dass Zertifizierungs- und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für Berufe im Bereich Energieeffizienz, darunter Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, Energiemanager, unabhängige Experten und Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU, zur Verfügung stehen und zuverlässig sind und zu den nationalen Energieeffizienzzielen und den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der EU beitragen.
Anbieter von Zertifizierungs- und/oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008[72] akkreditiert sein.
(1a) Die Mitgliedstaaten fördern Zertifizierungs-, Ausbildungs- und Schulungsprogramme, um ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um die Teilnahme an solchen Programmen zu fördern, insbesondere was KMU und Selbstständige betrifft. Bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] bringt die Kommission eine EU-weite Kampagne auf den Weg, um mehr Menschen für Berufe im Bereich Energieeffizienz zu gewinnen und einen gleichberechtigten Zugang für Frauen sicherzustellen.
(1b) Bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] richtet die Kommission eine zentrale Zugangsplattform ein, die Unterstützung und Wissensaustausch bietet, um sicherzustellen, dass ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhanden sind, damit die Klima- und Energieziele der Union erreicht werden können. Auf der Plattform werden Mitgliedstaaten, Sozialpartner, Bildungseinrichtungen, Hochschulen und andere einschlägige Interessenträger zusammengebracht, um bewährte Verfahren zu fördern und zu unterstützen und so dafür zu sorgen, dass es im Bereich Energieeffizienz mehr Fachkräfte gibt und vorhandene Fachkräfte umgeschult bzw. weitergebildet werden, damit der Bedarf am Markt gedeckt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich Ausbildungsprogrammen, bestehende europäische oder internationale Normen zur Grundlage haben.
(3) Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifizierungssysteme oder die geeigneten Ausbildungsprogramme nach Absatz 1 öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 27 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit der Systeme aufmerksam zu machen.
(4) Die Mitgliedstaaten bewerten bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle zwei Jahre, ob die Systeme das erforderliche Maß an Kompetenzen für Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager, unabhängige Experten und Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU sowie ein angemessenes Verhältnis von Frauen und Männern in diesen Berufen sicherstellen. Sie bewerten zudem die Differenz zwischen den verfügbaren und den benötigten Fachkräften. Sie machen die Bewertung und die sich daraus ergebenden Empfehlungen öffentlich zugänglich.
Artikel 27
Energiedienstleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu ihm für KMU, indem sie klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes verbreiten:
a) verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren;
b) Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse, Umlauffonds, Garantien und Versicherungssysteme, und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz;
c) verfügbare qualifizierte und/oder zertifizierte Energiedienstleister sowie deren Qualifikationen und/oder Zertifizierungen gemäß Artikel 26;
d) verfügbare Überwachungs- und Prüfmethoden sowie Qualitätskontrollsysteme.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Entwicklung von gegebenenfalls auf europäischen oder internationalen Normen beruhenden Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände.
(3) Die Mitgliedstaaten machen eine Liste verfügbarer qualifizierter und/oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen und/oder Zertifizierungen gemäß Artikel 26 öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Liste regelmäßig oder sorgen für eine Schnittstelle, über die die Energiedienstleister Informationen bereitstellen können.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass öffentliche Einrichtungen für die Renovierung großer Gebäude Energieleistungsverträge nutzen. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude und öffentlicher Wohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² sowie von Gebäuden für soziale Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen möglich ist.
Die Mitgliedstaaten können öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren, um für Energieeinsparungen zu sorgen und die erzielten Ergebnisse im Lauf der Zeit durch kontinuierliche Überwachung, wirksamen Betrieb und Wartung aufrechtzuerhalten.
(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, indem sie
a) Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XIII aufgeführten Punkte enthalten und bestehende europäische und internationale Normen, verfügbare Leitlinien für Ausschreibungen und den Eurostat-Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten berücksichtigen;
b) Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die — sofern verfügbar — Kosten-Nutzen-Analysen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten;
c) eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen fördern und öffentlich zugänglich machen, in der die erwarteten und die erzielten Energieeinsparungen enthalten sind.
(6) Die Mitgliedstaaten unterstützen das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarkts, indem sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) Benennung und Bekanntmachung einer oder mehrerer Anlaufstellen, bei denen Endkunden die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten können;
b) Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen für die Ermittlung und/oder Durchführung von Energiesparmaßnahmen erschweren;
c) Einrichtung und Förderung der Rolle von Beratungsstellen, Energiedienstleistungsunternehmen und unabhängigen Marktmittlern, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen zur Förderung der Marktentwicklung auf der Nachfrage- und Angebotsseite, sowie öffentliche und den Marktteilnehmern zugängliche Bereitstellung von Informationen über diese Unterstützungsmechanismen.
(7) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Energiedienstleistungen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten einen individuellen Mechanismus einrichten oder eine Ombudsstelle benennen, um die effiziente Bearbeitung von Beschwerden und die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Energiedienstleistungs- und Energieleistungsverträgen sicherzustellen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.
Artikel 28
Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung
(1) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender derartiger Fazilitäten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.
(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden.
(3a) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV erlassen die Mitgliedstaaten Regelungen für eine finanzielle Förderung, um dafür zu sorgen, dass mehr Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für neu gebaute individuelle Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesysteme oder deren umfassende Modernisierung eingeführt werden und mehr alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte durch hocheffiziente Alternativen ersetzt werden.
Die Mitgliedstaaten erleichtern den Aufbau von lokalem Fachwissen und technischer Hilfe, damit im Hinblick auf die Dekarbonisierung der lokalen Fernwärme- und Fernkälteversorgung Beratung zu bewährten Verfahren, wie z. B. dem Zugang zu auf lokaler Ebene verfügbaren Projekten und gezielter finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden kann.
(4) Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen, beispielsweise durch jährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und Ländervergleiche.
(5) Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen ▌private Mittel mobilisiert werden und ein Beitrag zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union, der nationalen Beiträge gemäß Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie und der in der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Ziele geleistet wird, führt die Kommission einen Dialog mit sowohl öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten sowie mit bestimmten Sektoren wie dem Verkehrs-, dem IKT- und dem Gebäudesektor, um Erfordernisse zu erfassen und mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.
(6) Zu den in Absatz 5 genannten Maßnahmen gehören die folgenden Elemente:
a) die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen;
aa) die Erleichterung der Einführung spezieller Finanzierungsinstrumente und Finanzierungssysteme für Energieeffizienzinvestitionen in großem Maßstab, die von Finanzinstituten eingerichtet werden;
b) die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem
i) genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;
ii) Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.
(7) Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie
a) Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits gemäß Artikel 11 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,
b) die im Unionshaushalt der Union bereitgestellten und in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ sowie in der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.
(8) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern bis 31. Dezember 2024 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.
Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern helfen, ihre Energieeffizienzinvestitionen im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme zu entwickeln und umzusetzen, und sie werden Vorschläge für geeignete Finanzierungsmechanismen und ‑lösungen mit einer Kombination aus Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Projektentwicklungsunterstützung enthalten, um bestehende Initiativen auszuweiten und die Unionsmittel als Katalysator zur Hebelung und Mobilisierung privater Finanzmittel zu nutzen.
(9) Bis zum ... [Umsetzungsfrist] können die Mitgliedstaaten einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Nationale Energieeffizienzfonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen zur Unterstützung der nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 durchzuführen. Der Nationale Energieeffizienzfonds kann als zweckgebundener Fonds innerhalb einer bereits bestehenden nationalen Fazilität zur Förderung von Kapitalinvestitionen eingerichtet werden.
Die Mitgliedstaaten richten in ihrem Nationalen Energieeffizienzfonds Finanzierungsinstrumente, einschließlich öffentlicher Garantien, ein, um die Akzeptanz privater Investitionen in die Energieeffizienz und der in Absatz 3 genannten Kreditprodukte und innovativen Programme im Bereich Energieeffizienz zu erhöhen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 wird durch den Nationalen Energieeffizienzfonds die Umsetzung von Maßnahmen vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, unterstützt. Diese Unterstützung erstreckt sich auch auf die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen von KMU, entweder durch Finanzhilfen oder die Einrichtung eines Garantiefonds zur Deckung der Risiken, um private Finanzierungen für KMU zu mobilisieren und anzustoßen und so zur Durchführung nationaler Energieeffizienzmaßnahmen beizutragen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. [Der Nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden.]
(10) Die Mitgliedstaaten können öffentlichen Einrichtungen gestatten, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum Nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.
(11) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum Nationalen Energieeffizienzfonds einen Jahresbeitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.
(12) Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für die Entwicklung innovativer Finanzierungen für Energieeffizienzverbesserungen verwenden.
(12a) Die Kommission bewertet die Wirksamkeit und Effizienz der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen für Investitionen in die Energieeffizienz und ihre Eignung, die Nutzung privater Investitionen in die Energieeffizienz zu erhöhen, und berücksichtigt dabei auch den Bedarf an öffentlichen Finanzierungen, der in den nationalen Energie- und Klimaplänen zum Ausdruck gebracht wird. Die Kommission prüft, ob durch einen Energieeffizienzmechanismus auf Unionsebene, mit dem das Ziel verfolgt wird, eine EU-Garantie, technische Hilfe – einschließlich einziger Anlaufstellen – und damit verbundene Finanzhilfen bereitzustellen, um die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Finanzierungs- und Förderprogrammen auf nationaler Ebene zu ermöglichen, die Verwirklichung der Energieeffizienz- und Klimaziele der Union auf kosteneffiziente Weise unterstützt werden könnte, und schlägt gegebenenfalls die Einrichtung eines solchen Mechanismus vor.
Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [30. März 2024] einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen ist.
(12b) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum ... [15. März 2025] und danach alle zwei Jahre im Rahmen ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 17 und 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 die folgenden Daten:
a) den geschätzten Umfang der öffentlichen und privaten Investitionen in die Energieeffizienz, einschließlich Investitionen über Energieleistungsverträge, und die geschätzte Hebelwirkung, die durch öffentliche Mittel zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wird;
b) das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, wobei zwischen besicherten und unbesicherten Kreditprodukten unterschieden wird;
c) die eingerichteten nationalen Finanzierungsprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und bewährter Verfahren sowie innovative Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz.
Um die Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts zu erleichtern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten bis zum ... [15. März 2024] eine gemeinsame Vorlage zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten fügen ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten einen Anhang bei, der nach dieser Vorlage erstellt wird.
Artikel 29
Umrechnungsfaktoren und Primärenergiefaktoren
(1) Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission[73] und die Primärenergiefaktoren in Absatz 2 zu verwenden, sofern die Verwendung anderer Werte oder Faktoren nicht gerechtfertigt werden kann.
(2) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden, ist ein Primärenergiefaktor anzuwenden.
(3) Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen. Die Mitgliedstaaten wenden standardmäßig einen Koeffizienten von 2,1 an, sofern sie nicht von ihrem Spielraum Gebrauch machen, gestützt auf gerechtfertigte nationale Gegebenheiten einen anderen Koeffizienten festzulegen.
(4) Für Einsparungen von anderen Energieträgern in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen.
(5) Legen die Mitgliedstaaten ihren eigenen Koeffizienten für einen Standardwert gemäß dieser Richtlinie fest, so wenden sie dabei eine transparente Methode an und gehen von den nationalen oder lokalen Gegebenheiten aus, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen. Die Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.
(6) Bei Festlegung eines eigenen Koeffizienten berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Energiemix in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 zu übermitteln sind. Weichen die Mitgliedstaaten vom Standardwert ab, übermitteln sie der Kommission in den aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 zusammen mit der Berechnungsmethode und den zugrunde liegenden Daten den verwendeten Koeffizienten.
(7) Bis zum 25. Dezember 2022 und danach alle vier Jahre passt die Kommission den Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassung wird unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf anderes Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369, durchgeführt. Die Vorgehensweise wird regelmäßig bewertet, um sicherzustellen, dass die Energieeinsparungen zu der größtmöglichen Verringerung der Treibhausgasemissionen führen und zugleich zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen beitragen.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [Umsetzungsfrist] mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 31
Delegierte Rechtsakte
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Überprüfung der in Artikel 24 Absatz 10 Unterabsatz 2 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern oder zu ergänzen, indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen in Artikel 29 und den Anhängen II, III, V, VII bis XI und XIII an den technischen Fortschritt angepasst werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu ändern oder zu ergänzen. In dem System werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert und die Mindestschwellenwerte für einen erheblichen Energieverbrauch gemäß Artikel 11a dieser Richtlinie sowie die Schlüsselindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festgelegt.
Artikel 32
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 33
Überprüfung und Überwachung der Durchführung
(1) Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.
(2) Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die bestehenden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. In der Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:
a) Entwicklung der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung, einschließlich Fernwärme und Fernkälte;
b) Zusammenhänge zwischen den ergriffenen Maßnahmen;
c) Änderungen der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung;
d) bestehende und geplante Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen sowie bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf nationaler und EU-Ebene und
e) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihren umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehen und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 mitgeteilt haben.
Bis zu den in Unterabsatz 1 genannten Terminen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Bewertung vor und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union sicherzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken nach der in Anhang II beschriebenen Methode über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang III beschriebenen Methode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.
(4) Bis zum 1. Januar 2021 bewertet die Kommission das Potenzial für Energieeffizienz bei der Umwandlung, Transformation, Übertragung, Beförderung und Speicherung von Energie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
(5) Vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG führt die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 eine Bewertung der Bestimmungen über die Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbraucherinformationen für Erdgas durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, wobei es darum geht, die Bestimmungen gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen für Strom in der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, damit der Verbraucherschutz gestärkt wird und Endkunden häufiger eindeutige und aktuelle Informationen über ihren Erdgasverbrauch erhalten und ihren Energieverbrauch steuern können. Die Kommission erlässt soweit erforderlich möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.
(6) Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2022, ob die Union ihr übergeordnetes Ziel zur Energieeffizienz für 2020 erreicht hat.
(7) Spätestens bis zum 28. Februar 2027 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.
Diese Überprüfung umfasst Folgendes:
a) eine Bewertung der allgemeinen Wirksamkeit dieser Richtlinie und der Frage, ob die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris aus 2015 sowie angesichts der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen angepasst werden muss;
aa) eine umfassende Bewertung der aggregierten makroökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie, mit einem Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit der Union, die Energiepreise, die Verringerung der Energiearmut, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilitätskosten und die Kaufkraft der Haushalte;
b) eine Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die Dekarbonisierungsziele der Union für 2040 oder 2050 oder die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen;
c) eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin neue jährliche Einsparungen gemäß Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c erzielen müssen;
d) im Hinblick auf eine Überarbeitung der Renovierungsquote gemäß Artikel 6 eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß Artikel 6 Absatz 1 dafür sorgen müssen, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden;
e) eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 3 einen Anteil der Energieeinsparungen unter schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, erzielen müssen;
f) eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin eine Verringerung des Endenergieverbrauchs gemäß Artikel 5 Absatz 1 erreichen müssen.
Diesem Bericht werden eine umfassende Bewertung, ob es einer Überarbeitung dieser Richtlinie im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften bedarf, und gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt. Die Kommission passt sich kontinuierlich an die bewährten Verwaltungsverfahren an und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten.
Artikel 34
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 35
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln […] und den Anhängen […] [Artikel und Anhänge, die verglichen mit der aufgehobenen Richtlinie inhaltlich geändert wurden] bis zum […] nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 36
Aufhebung
Die Richtlinie 2012/27/EU, in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom […] [Tag nach dem in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI zu lesen.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel […] und die Anhänge […] [Artikel und Anhänge, die verglichen mit der aufgehobenen Richtlinie unverändert sind] sind ab dem […] [Tag nach dem in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum] anwendbar.
Artikel 38
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
ANHANG I
NATIONALE BEITRÄGE ZU DEN ENERGIEEFFIZIENZZIELEN DER UNION FÜR 2030 IM HINBLICK AUF DEN ENDENERGIE- UND/ODER DEN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH
1. Die Höhe der nationalen Beiträge wird anhand der ▌Formel berechnet:
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CEU ist ein Korrekturfaktor, der von der Kommission festgelegt wird, nachdem die Mitgliedstaaten das Ziel gemeldet haben, das Ziel (Target) ist die Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben und FECB2030 bzw. PECB2030 ist das für 2030 als Ausgangsbasis dienende Referenzszenario 2020.
2. Die vorstehende ▌Formel bildet die objektiven Kriterien ab, die die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iv aufgeführten Faktoren widerspiegeln und zur Festlegung der Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben in % (Ziel) herangezogen werden, wobei sie in der Formel jeweils das gleiche Gewicht (0,25) haben:
a) ein Pauschalbeitrag („FPauschal“);
b) ein auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrag („FWohlstand“);
c) ein energieintensitätsabhängiger Beitrag („FIntensität“);
d) ein auf das Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen bezogener Beitrag („FPotenzial“).
3. FPauschal steht für das Unionsziel für 2030, das die zusätzlichen Anstrengungen umfasst, die erforderlich sind, um die Energieeffizienzziele der Union im Hinblick auf den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 zu erreichen.
4. FWohlstand wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für das reale Pro-Kopf-BIP von Eurostat im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet, ausgedrückt in Kaufkraftparitäten (KKP).
5. FIntensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für die Endenergieintensität (EEV oder PEV bezogen auf das reale BIP in KKP) im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet.
6. FPotenzial wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Endenergie- oder Primärenergieeinsparungen im Rahmen des PRIMES-Szenarios MIX-55 % für 2030 berechnet. Die Einsparungen werden im Verhältnis zu den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 angegeben.
7. Für jedes Kriterium gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d gibt es eine Unter- und eine Obergrenze. Für die Zielvorgaben für jeden Faktor gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 150 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union bei einem bestimmten Faktor.
8. Die zur Berechnung der Faktoren herangezogenen Eingabedaten stammen von Eurostat, sofern nicht anders angegeben.
9. FGesamt wird als gewichtete Summe aller vier Faktoren berechnet (FPauschal, FWohlstand, FIntensität und FPotenzial). Das Ziel wird dann als Produkt aus dem Gesamtfaktor FGesamt und dem EU-Ziel berechnet.
10. Die Kommission bestimmt einen Primärenergie- und Endenergiekorrekturfaktor CEU, der zur Kalibrierung der Summe aller nationalen Beiträge zu den Primärenergie- und Endenergieverbrauchszielen der Union für 2030 auf alle Zielvorgaben der Mengenzuweisungen der Mitgliedstaaten angewandt wird. Der Faktor CEU ist für alle Mitgliedstaaten identisch.
_____________
ANHANG II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK
Teil I
Allgemeine Grundsätze
Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
a) Die Stromerzeugung aus KWK ist mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen am Ausgang der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind.
i) bei KWK-Blöcken der Typen b, d, e, f, g und h gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %;
ii) bei KWK-Blöcken der Typen a und c gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
b) Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Buchstabe a Ziffer i genannten Wert (KWK-Blöcke der Typen b, d, e, f, g und h gemäß Teil II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Wert (KWK-Blöcke der Typen a und c gemäß Teil II) wird der Strom aus KWK nach der folgenden Formel berechnet:
ECHP=HCHP*C
Dabei gilt:
EKWK die Strommenge aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK);
C ist die Stromkennzahl;
QKWK ist die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).
Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke der Typen a, b, c, d und e gemäß Teil II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:
Typ |
Standard-Stromkennzahl C |
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess) |
0,95 |
Gegendruckdampfturbine |
0,45 |
Entnahme-Kondensationsdampfturbine |
0,45 |
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung |
0,55 |
Verbrennungsmotor |
0,75 |
Verwenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken der Typen f, g, h, i, j und k gemäß Teil II, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.
c) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
d) Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis von Strom zu Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
e) Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Buchstaben a und b andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
Teil II
KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen
a) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
b) Gegendruckdampfturbine
c) Entnahme-Kondensationsdampfturbine
d) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
e) Verbrennungsmotor
f) Mikroturbinen
g) Stirling-Motoren
h) Brennstoffzellen
i) Dampfmotoren
j) Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
k) Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 32 gilt.
Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission[74] festgelegten detaillierten Leitlinien.
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ANHANG III
VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EFFIZIENZ DES KWK-PROZESSES
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
a) Hocheffiziente KWK
Im Rahmen dieser Richtlinie muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:
– Die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
– die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten;
– die direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen betragen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie).
– Beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden.
b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen
Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK-Erzeugung gemäß Anhang II ist anhand folgender Formel zu berechnen:
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Dabei gilt:
PEE (PES) ist die Primärenergieeinsparung.
KWK Wη (CHP Hη) ist der Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche KWK-Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Ref Wη (Ref Hη) ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
KWK Eη (CHP Eη) ist der elektrische Wirkungsgrad der KWK-Erzeugung, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 24 Absatz 10 auszustellen.
Ref Eη ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden
Die Mitgliedstaaten können Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie wie nachfolgend dargestellt berechnen, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anhang II angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieses Anhangs entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70 % liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang II bestimmt.
Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess unter Verwendung der oben genannten alternativen Berechnungsmethoden berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK Wη“ durch „Wη“ und „KWK Eη“ durch „Eη“ ersetzt wird.
Dabei gilt: Wη (Hη) bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Eη bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme- und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 24 Absatz 10 auszustellen.
d) Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung nach den Buchstaben b und c dieses Anhangs andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
e) Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
f) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.
Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Buchstabe b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach den folgenden Grundsätzen berechnet:
i) Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Brennstoffen verglichen werden;
ii) jeder KWK-Block wird mit der besten im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen;
iii) die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind;
iv) die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
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ANHANG IV
ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE
Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die folgenden Vorschriften:
a) Soweit Produkte von einem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder gemäß einer entsprechenden Durchführungsrichtlinie der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Kriterium erfüllen;
b) soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;
c) wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, bemühen sie sich nach besten Kräften darum, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens den zentralen technischen Spezifikationen entsprechen, die in den einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, unter anderem für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, in den Unionskriterien der Union für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für Straßenbeleuchtung und Verkehrssignale sowie in den Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für Computer, Bildschirme, Tablets und Smartphones festgelegt sind;
d) sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates[75] erfüllen. Diese Vorschrift hindert öffentliche Einrichtungen nicht daran, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist;
e) sie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die unter den Buchstaben a, b und d genannten Anforderungen erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen. Diese Anforderung gilt nur für neue Produkte, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden;
f) sie erwerben nur Gebäude bzw. treffen neue Mietvereinbarungen nur für Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:
i) der Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs;
ii) im Falle von öffentlichen Einrichtungen, dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung;
iii) der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
Die Erfüllung dieser Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU überprüft.
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ANHANG V
Gemeinsame Methoden und Grundsätze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Maßnahmen nach den Artikeln 8, 9 und 10 und nach Artikel 28 Absatz 11
1. Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 28 Absatz 11.
Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:
a) Angenommene Einsparungen — unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante“;
b) gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post“;
c) geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;
d) mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz darf nur für Einsparungen verwendet werden, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.
2. Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 28 Absatz 11 gelten folgende Grundsätze:
a) Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass die strategische Maßnahme umgesetzt wurde, um die Energieeinsparverpflichtung zu erfüllen und die Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu erzielen. Die Mitgliedstaaten legen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen, zurückzuführen sind;
b) es wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf EU- und nationaler Ebene umgesetzt werden;
c) aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Einsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen;
d) Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen können als wesentlich angesehen werden; die Mitgliedstaaten müssen jedoch nachweisen, dass sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Einsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen;
e) die Mitgliedstaaten können eine Verringerung des Energieverbrauchs in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren, einschließlich des Verkehrs- und des Gebäudesektors, die in jedem Fall infolge des Emissionshandels nach der EU-EHS-Richtlinie eingetreten wäre, nicht auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 anrechnen. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie und nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr [COM(2021)0551, 2021/0211 (COD)] verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr [gemäß Artikel 1 Nummer 21 COM(2021)0551, 2021/0211 (COD)] weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird;
f) es dürfen nur Einsparungen angerechnet werden, die über folgende Schwellen hinausgehen:
i) Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates[76]. Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit zu den Anforderungen der Union in Bezug auf die CO2-Emissionen neuer Fahrzeuge nachzuweisen;
ii) Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind. Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit nachzuweisen;
g) Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind ab dem 1 Januar 2024 zulässig, ausgenommen strategische Maßnahmen, die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, die ab dem 1. Juli 2028 umgesetzt werden, und mit Ausnahme der politischen Maßnahmen zur Subventionierung des Einsatzes von Technologien zur direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe in Wohngebäuden; Energieeinsparungen als Folge politischer Maßnahmen hinsichtlich der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe können vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2028 für die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung bis zu einem Viertel der Energieeinsparungen angerechnet werden.
ga) Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sind ab dem 1. Juli 2028 nicht mehr zulässig. Einzelmaßnahmen zur Förderung von Kombinationen von Technologien sind zulässig. Bei Einzelmaßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, ist der Anteil der Energieeinsparungen im Zusammenhang mit Technologien für die Verbrennung fossiler Brennstoffe ab dem 1. Juli 2028 nicht anrechenbar.
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i) Maßnahmen zur Förderung der Installation von Kleinanlagen für erneuerbare Energie an oder in Gebäuden sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Einsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen;
j) Maßnahmen zur Förderung der Installation solarthermischer Technologien sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeinsparungen führen. Die durch solarthermische Technologien nutzbar gemachte Umgebungswärme kann vom Endenergieverbrauch dieser Technologien ausgenommen werden;
k) bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ausgenommen solcher, die die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden;
l) zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;
m) um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturunterschieden zwischen den Regionen anzugeben;
n) bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen sowie das Tempo, in dem die Einsparwirkung mit der Zeit nachlässt, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Ende jedes Verpflichtungszeitraums ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten eine andere Methode an, so stellen sie sicher, dass die nach dieser Methode berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Jahr 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, welche andere Methode sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen wurden, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 28 Absatz 11 die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Die strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen;
b) die Verantwortung jeder teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt;
c) die erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt;
d) die Höhe der Energieeinsparungen, die mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben werden oder erzielt werden sollen, wird unter Verwendung der in Artikel 29 genannten unteren Heizwerte oder Primärenergiefaktoren entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt;
e) ein Jahresbericht über die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen erzielten Energieeinsparungen, sowie Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen, werden vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht;
f) die Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen;
g) Energieeinsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden;
h) die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde sind nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen;
i) die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. der durchführenden Behörde haben keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.
4. Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung und der steuerähnlichen Gebühren, die gemäß Artikel 10 eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:
a) Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG[77] oder 2006/112/EG des Rates[78] vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten;
aa) Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen und steuerähnlichen Abgaben, die darauf abzielen, Energieeinsparungen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 7 zu erzielen;
b) ▌die für die Berechnung der Auswirkungen der (Energie-)Besteuerungsmaßnahmen verwendeten Preiselastizitäten sind endnutzersegmentspezifisch, einschließlich Einkommensklassen, Unternehmensarten und -größe, und bilden somit die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen ab und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt, die für den Mitgliedstaat gelten und gegebenenfalls auf begleitenden Studien eines unabhängigen Instituts beruhen▌;
c) die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Einzahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht;
d) um Überschneidungen mit dem EU-Recht und anderen strategischen Maßnahmen zu vermeiden, werden zur Bewertung der Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen Schätzungen kurzfristiger Elastizitäten verwendet;
e) die Mitgliedstaaten ermitteln Verteilungseffekte steuerlicher und gleichwertiger Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, und weisen die Wirkung mildernder Maßnahmen nach, die gemäß Artikel 22 Absätze 1 bis 3 umgesetzt wurden;
f) für den Fall, dass sich Energie- oder CO2-Besteuerungsmaßnahmen oder der Emissionshandel nach der EU-EHS-Richtlinie [COM(2021)0551, 2021/0211 (COD)] in ihrer Wirkung überschneiden, legen die Mitgliedstaaten Nachweise, einschließlich Berechnungsmethoden, dafür vor, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.
5. Mitteilung der Vorgehensweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ihre geplante detaillierte Vorgehensweise für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach Artikel 28 Absatz 11 mit. Außer bei Steuern umfasst diese Mitteilung spezifische Angaben in Bezug auf folgende Aspekte:
a) Höhe der nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;
b) Art der Verteilung der berechneten erforderlichen Menge neuer Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder der zu erwartenden Energieeinsparungen über den Verpflichtungszeitraum;
c) verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;
d) Zielsektoren;
e) strategische Maßnahmen und Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten Gesamthöhe der kumulierten Energieeinsparungen für jede Maßnahme;
f) strategische Maßnahmen oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden und vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden;
g) Anteil und Höhe der zu erzielenden Energieeinsparungen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
h) gegebenenfalls Informationen über die angewandten Indikatoren, ihren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegten strategischen Maßnahmen;
i) gegebenenfalls Informationen über die Folgen und nachteiligen Auswirkungen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 umgesetzten strategischen Maßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
j) Dauer des Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems;
k) gegebenenfalls die Höhe der von den verpflichteten Parteien zu erreichenden Energieeinsparungen oder Ziele für die Senkung der Energiekosten bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
l) im Rahmen der strategischen Maßnahme vorgesehene Maßnahmen;
m) Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden, sowie gegebenenfalls die verwendeten unteren Heizwerte und Umrechnungsfaktoren;
n) Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben dazu, wie sie berechnet werden bzw. worauf sie beruhen;
o) Ansatz, auf den zur Berücksichtigung unterschiedlicher klimatischer Bedingungen in dem Mitgliedstaat zurückgegriffen wird;
p) Überwachungs- und Prüfsysteme für Maßnahmen nach den Artikeln 9 und 10 sowie Methoden zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;
q) bei Steuern:
i) Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;
ii) durchführende Behörde;
iii) erwartete Einsparungen;
iv) Dauer der steuerlichen Maßnahme;
v) Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden, und
vi) wie Überschneidungen mit dem Emissionshandel nach der EU-EHS-Richtlinie [COM(2021)0551, 2021/0211 (COD)] vermieden und das Risiko einer doppelten Anrechnung beseitigt wurden.
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ANHANG VI
Mindestkriterien für Energieaudits einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werden
Die Energieaudits nach Artikel 11 stützen sich auf folgende Kriterien:
a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom);
b) sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung;
c) sie dienen der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs;
d) sie zeigen das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie auf;
e) sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen;
f) sie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
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ANHANG VIa
Mindestanforderungen an die Überwachung und Veröffentlichung der Energieeffizienz von Rechenzentren
In Bezug auf die Energieeffizienz von Rechenzentren gemäß Artikel 11a Absatz 1 werden folgende Mindestangaben überwacht und veröffentlicht:
a) Name des Rechenzentrums; Name des Eigentümers und des Betreibers des Rechenzentrums; Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet, mit Ausnahme von Rechenzentren für die nationale Sicherheit und Verteidigung;
b) Fläche des Rechenzentrums; installierte Leistung; Temperatursollwerte; jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr, sofern diese Informationen dem Betreiber des Rechenzentrums vorliegen und unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells und der Art der Kunden; Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten, wenn diese den Energieverbrauch des Rechenzentrums beeinflusst;
c) Leistung des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr gemäß den folgenden wesentlichen Leistungsindikatoren der CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4 „Informationstechnik – Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren“ unter gebührender Berücksichtigung des geografischen Standorts des Rechenzentrums, der Nachfrage nach Wärmerückgewinnung und der verfügbaren Wärmeinfrastruktur bis zum Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 31 dieser Richtlinie:
i) Effektivität der Stromnutzung (PUE) gemäß der CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4-2,
ii) Faktor der erneuerbaren Energie (REF) gemäß der CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4-3,
iii) Faktor der Energiewiederverwendung (ERF) gemäß der CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4-6,
iv) Wirkungsgrad der Kühlung (CER) gemäß der CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4-7,
v) CO2-Nutzungseffizienz (CUE) gemäß der CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4-8,
vi) Effektivität der Wasserverwendung (WUE) gemäß der CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4-9,
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ANHANG VII
Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Erdgasverbrauchs
1. Mindestanforderungen an die Abrechnung
1.1. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, sollte die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich erfolgen; Abrechnungsinformationen sollten, wenn die Verbraucher dies verlangen oder sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt werden. Ausschließlich zum Kochen verwendetes Gas kann von dieser Anforderung ausgenommen werden.
1.2. Mindestinformationen in der Rechnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden gegebenenfalls in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:
a) geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;
b) Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endkunden mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form;
c) Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhalten werden können.
Wo immer dies machbar und zweckmäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass Vergleiche mit den normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie den Endkunden in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt bzw. ausgehängt werden.
1.3. Energieeffizienz-Begleitinformationen zu Rechnungen und sonstige Rückmeldungen an die Endkunden
Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen bieten ihren Kunden bei der Übermittlung von Verträgen und Vertragsänderungen sowie in den Rechnungen, die den Kunden zugehen, oder durch an einzelne Kunden gerichtete Internetseiten klare und verständliche Angaben (darunter Internetadressen) zur Kontaktaufnahme mit unabhängigen Verbraucherberatungszentren, Energieagenturen oder ähnlichen Institutionen, bei denen Beratung zu bestehenden Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofile für ihren Energieverbrauch und technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte, die zur Verringerung des Verbrauchs dieser Geräte beitragen können, erhältlich sind.
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ANHANG VIII
Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
1. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern
Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.
2. Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzern bis zum 31. Dezember 2021 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern – auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben – mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt.
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzern ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.
3. Mindestinformationen in der Rechnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Rechnungen, wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:
a) geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;
b) Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, auch für Endnutzer, die mit Fernwärme bzw. Fernkälte versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Anforderung, Informationen zu den Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen, auf Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW beschränken;
c) Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
d) Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;
e) Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Ombudsstellen oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen;
f) Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.
In Rechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, wird klar und verständlich erklärt, wie der in der Rechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, und sind mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und e angegeben.
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ANHANG IX
Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung
Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 23 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:
Teil I
ÜBERSICHT ÜBER DIE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG
1. Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie[79] und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr[80] nach Sektoren:
a) Wohngebäude;
b) Dienstleistungen;
c) Industrie;
d) alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs.
2. Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:
a) nach Technologie in GWh pro Jahr[81], möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:
i) Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:
– ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
– hocheffiziente KWK;
– Wärmepumpen;
– sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;
ii) Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:
– ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
– hocheffiziente KWK;
– Wärmepumpen;
– sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;
iii) Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:
– hocheffiziente KWK;
– Abwärme;
– sonstige außerhalb des Standorts befindliche Technologien und Quellen;
b) Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:
i) Wärmekraftwerksanlagen, die Abwärme mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 50 MW liefern oder dafür nachgerüstet werden können;
ii) KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die in Anhang II Teil II genannte Technologien nutzen;
iii) Abfallverbrennungsanlagen;
iv) Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr 20 MW, die aus erneuerbaren Energiequellen Wärme oder Kälte erzeugen, mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Anlagen;
v) Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die Abwärme erzeugen können;
c) gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor[82] während der letzten fünf Jahre gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.
3. Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben (unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen):
a) bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;
b) gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;
c) geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie geplante Fernwärmeübertragungsanlagen.
4. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844.
Teil II
ZIELE, STRATEGIEN UND STRATEGISCHE MAẞNAHMEN
5. Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ergänzen.
6. Allgemeiner Überblick über die bestehenden Politiken und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.
Teil III
ANALYSE DES WIRTSCHAFTLICHEN POTENZIALS FÜR EINE EFFIZIENTE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG
7. Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials[83] verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.
Es sollten folgende Technologien berücksichtigt werden:
a) Industrieabwärme und -kälte;
b) Abfallverbrennung;
c) hocheffiziente KWK;
d) erneuerbare Energiequellen (z. B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse), die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden;
e) Wärmepumpen;
f) Verringerung der Wärme- und Kälteverluste bestehender Fernwärme- bzw. -kältenetze.
8. Diese Analyse des wirtschaftlichen Potenzials muss folgende Schritte und Erwägungen umfassen:
a) Erwägungen:
i) Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 23 Absatz 3 muss eine wirtschaftliche Analyse, die sozioökonomischen und ökologischen Faktoren[84] Rechnung trägt, sowie eine finanzielle Analyse, in der die Projekte aus Investorensicht bewertet werden, umfassen. Sowohl bei der wirtschaftlichen als auch bei der finanziellen Analyse ist der Kapitalwert (Net Present Value) als Bewertungskriterium zu nutzen;
ii) das Grundlagenszenario sollte als Ausgangspunkt dienen und den bestehenden strategischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser umfassenden Bewertung Rechnung tragen[85]; dabei sollte eine Verbindung zu den gemäß Teil I und Teil II Nummer 6 dieses Anhangs erhobenen Daten hergestellt werden;
iii) Alternativen zum Grundlagenszenario müssen den Zielen der Verordnung (EU) 2018/1999 in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien Rechnung tragen. Jedes Szenario muss einen Vergleich folgender Elemente mit dem Grundlagenszenario umfassen:
– wirtschaftliches Potenzial der untersuchten Technologien bei Anwendung des Kapitalwerts als Kriterium;
– die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
– die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
– Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energien am nationalen Energieversorgungsmix.
Szenarien, die aus technischen oder finanziellen Gründen oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht durchführbar sind, können in einer frühen Phase der Kosten-Nutzen-Analyse ausgeschlossen werden, falls sorgfältige, ausdrücklich benannte und ausführlich dokumentierte Überlegungen dies rechtfertigen.
Bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sollten Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, berücksichtigt werden, einschließlich vermiedener Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen;
b) Kosten und Nutzen
Kosten und Nutzen gemäß Nummer 8 Buchstabe a müssen mindestens Folgendes umfassen:
i) Nutzen:
– Nutzwert für den Verbraucher (Wärme, Kälte und Strom);
– soweit möglich, externer Nutzen, z. B. mit Blick auf die Umwelt, die Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit;
– soweit möglich, Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;
ii) Kosten:
– Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen;
– Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze;
– variable und feste Betriebskosten;
– Energiekosten;
– soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten;
– soweit möglich, Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;
c) Relevante Szenarien im Vergleich zum Grundlagenszenario:
Alle relevanten Alternativen zum Grundlagenszenario sind in Betracht zu ziehen, einschließlich der Rolle einer effizienten individuellen Wärme- und Kälteversorgung.
i) Die Kosten-Nutzen-Analyse kann sich auf eine Bewertung eines Projekts oder auf die Bewertung einer Gruppe von Projekten im Hinblick auf eine umfassendere lokale, regionale oder nationale Bewertung erstrecken, um für ein bestimmtes geografisches Gebiet für Planungszwecke die kostenwirksamste und zweckmäßigste Lösung für die Wärme- oder Kälteversorgung im Vergleich zum Grundlagenszenario zu ermitteln;
d) Grenzen und integrierter Ansatz:
i) Die geografischen Grenzen müssen ein geeignetes und genau definiertes geografisches Gebiet umfassen;
ii) die Kosten-Nutzen-Analyse muss alle innerhalb des Systems und der geografischen Grenzen verfügbaren relevanten zentralen und dezentralen Versorgungsressourcen, einschließlich Technologien gemäß Teil III Nummer 7, sowie Entwicklungen und Merkmale des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigen;
e) Annahmen:
i) Für die Zwecke der Kosten-Nutzen-Analysen treffen die Mitgliedstaaten Annahmen zu den Preisen wichtiger Input- und Output-Faktoren und zum Abzinsungssatz;
ii) der bei der wirtschaftlichen Analyse zur Berechnung des Kapitalwerts verwendete Abzinsungssatz wird gemäß den europäischen oder nationalen Leitlinien ausgewählt;
iii) die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energiepreisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen und/oder regionalen/lokalen Kontext zweckmäßig ist;
iv) die bei der wirtschaftlichen Analyse verwendeten Preise müssen sozioökonomische Kosten und Vorteile widerspiegeln. Externe Kosten wie die Folgen für Umwelt und Gesundheit sollten berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist, d. h. wenn es Marktpreise gibt oder wenn dies bereits in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
f) Sensitivitätsanalyse:
i) Es wird eine Sensitivitätsanalyse einbezogen, um Kosten und Nutzen eines Projekts oder einer Gruppe von Projekten auf der Grundlage variabler Faktoren, die sich erheblich auf das Ergebnis der Berechnungen auswirken, wie z. B. unterschiedlicher Energiepreise, Diskontsätze und sonstiger variabler Faktoren, zu bewerten.
Teil IV
POTENZIELLE NEUE STRATEGIEN UND STRATEGISCHE MAẞNAHMEN
9. Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen[86], mit denen das gemäß den Nummern 7 und 8 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit den Erwartungen für
a) die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
b) die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
c) die Auswirkungen auf den Anteil der hocheffizienten KWK;
d) die Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am nationalen Energieversorgungsmix und am Wärme- und Kälteversorgungssektor;
e) Zusammenhänge mit nationalen Finanzprogrammen und Kosteneinsparungen für den öffentlichen Haushalt und die Marktteilnehmer;
f) etwaige öffentliche Fördermaßnahmen mit ihrem jährlichen Haushalt und der Ermittlung eines möglichen Beihilfeelements.
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ANHANG X
KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE
Grundsätze für die Zwecke von Artikel 24 Absätze 4 und 6
Die Kosten-Nutzen-Analysen liefern Informationen für die in Artikel 24 Absätze 4 und 6 genannten Maßnahmen:
Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage oder einer Anlage ohne Wärmerückgewinnung geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärme- oder Kältebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten (z. B. technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.
Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärme- und Kältelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
Die Wärme- oder Kältelasten umfassen bestehende Wärme- oder Kältelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärme- oder Fernkältesysteme sowie — in städtischen Gebieten — die Wärme- oder Kältelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.
Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst — gegebenenfalls — die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.
Bei der Bewertung der Nutzung von Abwärme werden die aktuellen Technologien berücksichtigt. In die Bewertung wird die direkte Nutzung von Abwärme oder ihre Aufbereitung zur Erzielung höherer Temperaturen oder beides einbezogen. Bei Wärmerückgewinnung am Standort werden mindestens der Einsatz von Wärmetauschern, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplung bewertet. Bei Wärmerückgewinnung außerhalb des Standorts werden mindestens Industrieanlagen, landwirtschaftliche Standorte und Fernwärmenetze als potenzielle Nachfragepunkte bewertet.
Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärme- oder Kälte bedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
Die Kosten-Nutzen-Analyse zum Zwecke von Artikel 24 Absatz 4 beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse, die Aufschluss über die tatsächlichen Cashflow-Transaktionen gibt, die sich aus Investitionen in einzelne Anlagen und deren Betrieb ergeben.
Ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse eines Projekts liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).
Die Mitgliedstaaten legen Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse fest.
Die Mitgliedstaaten können von den Unternehmen, die für den Betrieb von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen zuständig sind, oder von anderen Parteien, auf die sich die festgelegte Systemgrenze und geografische Grenze auswirkt, Angaben verlangen, die zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verwendet werden.
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ANHANG XI
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
i) der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
– den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
– genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
– elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
ii) eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.
b) Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 24 Absatz 10 enthält mindestens folgende Angaben:
i) Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
ii) Erzeugungszeitpunkte und -orte;
iii) unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
iv) Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
v) Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III, für die der Nachweis ausgestellt wird;
vi) Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang III auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
vii) elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
ix) ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
x) Datum der Inbetriebnahme der Anlage; und
xi) Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.
Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.
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ANHANG XII
Energieeffizienzkriterien für die Regulierung von Energienetzen und für Stromnetztarife
1. Netztarife müssen Kosteneinsparungen in Netzen, die durch nachfrageseitige und Laststeuerungs-Maßnahmen (Demand Response) sowie durch dezentrale Erzeugung erzielt wurden, darunter Einsparungen durch Senkung der Bereitstellungskosten oder durch Netzinvestitionen und optimierten Netzbetrieb, kostenorientiert widerspiegeln.
2. Netzregulierung und Netztarife dürfen Netzbetreiber oder Energieeinzelhändler nicht daran hindern, Systemdienste für Laststeuerungs-Maßnahmen, Nachfragemanagement und dezentrale Erzeugung auf organisierten Strommärkten zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
a) Lastverlagerung von Spitzenzeiten in Nebenzeiten durch Endkunden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus KWK und dezentraler Erzeugung;
b) Energieeinsparungen infolge der Laststeuerung bezüglich dezentraler Verbraucher durch Energieaggregatoren;
c) Nachfrageverringerung infolge von Energieeffizienzmaßnahmen seitens Energiedienstleistern, darunter Energiedienstleistungsunternehmen;
d) Anbindung und Einsatz von Erzeugungsquellen auf niedrigeren Spannungsebenen;
e) Anbindung von Erzeugungsquellen an verbrauchsnäheren Standorten und
f) Energiespeicherung.
Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Begriff „organisierte Strommärkte“ außerbörsliche Märkte und Strombörsen zum Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Hilfsdiensten in allen Zeitrastern, einschließlich Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte.
3. Netz- oder Einzelhandelstarife können einer dynamischen Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerung-Maßnahmen seitens der Endkunden förderlich sein, z. B.
a) nutzungszeitspezifische Tarife;
b) Tarifierung in kritischen Spitzenzeiten;
c) Echtzeit-Tarifierung; und
d) Spitzenzeitenrabatte.
___________
ANHANG XIII
ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILERNETZBETREIBER
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,
a) ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen — wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen — aufzustellen und zu veröffentlichen;
b) neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die Netzanschluss wünschen, in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, darunter
i) einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten;
ii) einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz;
iii) einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss. Die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses sollte — unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Gleichbehandlung — 24 Monate nicht übersteigen;
c) standardisierte und vereinfachte Verfahren für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern.
Die unter Buchstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses jener Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Sie können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.
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ANHANG XIV
Mindestelemente in Energieleistungsverträgen oder in den zugehörigen Ausschreibungsbedingungen
– Ergebnisse/Empfehlungen aus einer vor Vertragsabschluss durchgeführten Analyse/Prüfung des Energieverbrauchs des Gebäudes im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
– Klare und transparente Aufstellung der durchzuführenden Effizienzmaßnahmen oder der zu erzielenden Effizienzergebnisse.
– Mittels Durchführung der Vertragsmaßnahmen zu erzielende garantierte Einsparungen.
– Vertragslaufzeit und -zwischenziele, Kündigungsbedingungen und -fristen.
– Klare und transparente Aufstellung der Verpflichtungen jeder Vertragspartei.
– Für die Ermittlung der erzielten Einsparungen maßgebliche(s) Datum/Daten.
– Klare und transparente Aufstellung der zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets zu unternehmenden Schritte und, sofern relevant, der dazugehörigen Kosten.
– Verpflichtung zur vollständigen Durchführung der Vertragsmaßnahmen und Dokumentation aller im Laufe des Projekts vorgenommenen Änderungen.
– Vorschriften zur Einbeziehung gleichwertiger Anforderungen in alle Unteraufträge an Dritte.
– Klare und transparente Angabe der finanziellen Implikationen des Projekts und Aufteilung der erzielten monetären Einsparungen zwischen den Parteien (d. h. Bezahlung des Dienstleisters).
– Klare und transparente Bestimmungen zur Messung und Überprüfung der erzielten garantierten Einsparungen, Qualitätskontrollen und Garantien.
– Bestimmungen zur Klärung des Verfahrens zum Umgang mit sich wandelnden Rahmenbedingungen, die den Vertragsinhalt und das Vertragsergebnis berühren (d. h. sich ändernde Energiepreise, Nutzungsintensität der Anlage).
– Detaillierte Informationen zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei und zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung.
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ANHANG XV
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 36)
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Richtlinie 2013/12/EU des Rates |
|
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates |
nur Artikel 2 |
Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates |
nur Artikel 54 |
Beschluss (EU) 2019/504 des Europäischen Parlaments und des Rates |
nur Artikel 1 |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission |
|
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates |
nur Artikel 70 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 36)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
2012/27/EU |
5. Juni 2014 |
(EU) 2018/844 |
10. März 2020 |
(EU) 2018/2002 |
25. Juni 2020, ausgenommen Artikel 1 Nummern 5 bis 10 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs 25. Oktober 2020 für Artikel 1 Nummern 5 bis 10 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs |
(EU) 2019/944 |
31. Dezember 2019 für Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a 25. Oktober 2020 für Artikel 70 Nummer 4 31. Dezember 2020 für Artikel 70 Nummern 1 bis 3, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 |
_____________
ANHANG XVI
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2012/27/EU |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 einleitender Teil |
Artikel 2 einleitender Teil |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Nummer 1 |
- |
Artikel 2 Nummern 2 und 3 |
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 2 Nummer 4 |
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 2 Nummer 4 |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 9 |
- |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 11 |
_ |
Artikel 2 Nummern 12 und 13 |
Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 2 Nummer 20 |
Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 21 |
Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 2 Nummer 22 |
Artikel 2 Nummer 20 |
Artikel 2 Nummer 23 |
Artikel 2 Nummer 21 |
Artikel 2 Nummer 24 |
Artikel 2 Nummer 22 |
Artikel 2 Nummer 25 |
Artikel 2 Nummer 23 |
Artikel 2 Nummer 26 |
Artikel 2 Nummer 24 |
Artikel 2 Nummer 27 |
Artikel 2 Nummer 25 |
Artikel 2 Nummer 28 |
Artikel 2 Nummer 26 |
- |
Artikel 2 Nummer 27 |
Artikel 2 Nummer 29 |
Artikel 2 Nummer 28 |
Artikel 2 Nummer 30 |
Artikel 2 Nummer 29 |
Artikel 2 Nummer 31 |
Artikel 2 Nummer 30 |
Artikel 2 Nummer 32 |
Artikel 2 Nummer 31 |
Artikel 2 Nummer 33 |
Artikel 2 Nummer 32 |
Artikel 2 Nummer 34 |
Artikel 2 Nummer 33 |
Artikel 2 Nummer 35 |
Artikel 2 Nummer 34 |
Artikel 2 Nummer 36 |
Artikel 2 Nummer 35 |
Artikel 2 Nummer 37 |
Artikel 2 Nummer 36 |
Artikel 2 Nummer 38 |
Artikel 2 Nummer 37 |
Artikel 2 Nummer 39 |
Artikel 2 Nummer 38 |
Artikel 2 Nummer 40 |
Artikel 2 Nummer 39 |
Artikel 2 Nummer 41 |
Artikel 2 Nummer 40 |
- |
Artikel 2 Nummer 41 |
Artikel 2 Nummer 42 |
Artikel 2 Nummer 42 |
Artikel 2 Nummer 43 |
Artikel 2 Nummer 43 |
Artikel 2 Nummer 44 |
- |
Artikel 2 Nummer 45 |
Artikel 2 Nummern 44 und 45 |
Artikel 2 Nummern 46 und 47 |
- |
Artikel 2 Nummern 48, 49 und 50 |
- |
Artikel 3 |
- |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Teil |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Teil |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
- |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitender Teil |
- |
- |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d einleitender Teil |
- |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d Ziffer iv |
- |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e einleitender Teil |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e Ziffer i |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e Ziffer ii |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e Ziffer iii |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e |
- |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 |
- |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 33 Absatz 6 |
Artikel 3 Absätze 5 und 6 |
- |
- |
Artikel 4 Absatz 3 |
- |
Artikel 4 Absatz 4 |
- |
Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 |
- |
Artikel 5 Absätze 2 und 3 |
- |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 5 Absätze 6 und 7 |
- |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
- |
- |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
- |
Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
- |
Artikel 7 Absätze 5 und 6 |
- |
Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil, Buchstaben a und b |
Artikel 8 Absatz 1 einleitender Teil, Buchstaben a und b |
- |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
- |
Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 7 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 8 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 9 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 10 |
Artikel 7 Absatz 7 |
- |
Artikel 7 Absatz 8 |
- |
Artikel 7 Absatz 9 |
- |
Artikel 7 Absatz 10 |
- |
Artikel 7 Absatz 11 |
- |
|
Artikel 8 Absätze 11, 12 und 13 |
Artikel 7 Absatz 12 |
Artikel 8 Absatz 14 |
Artikel 7a Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 |
- |
Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 |
Artikel 7a Absätze 4 und 5 |
Artikel 9 Absätze 7 und 8 |
- |
Artikel 9 Absatz 9 |
Artikel 7a Absätze 6 und 7 |
Artikel 9 Absätze 10 und 11 |
Artikel 7b Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
- |
Artikel 10 Absätze 3 und 4 |
- |
Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absätze 3 und 4 |
Artikel 8 Absätze 3 und 4 |
- |
- |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 6 |
- |
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 8 Absatz 7 |
Artikel 11 Absatz 9 |
- |
Artikel 11 Absatz 10 |
Artikel 9 |
Artikel 12 |
Artikel 9a |
Artikel 13 |
Artikel 9b |
Artikel 14 |
Artikel 9c |
Artikel 15 |
Artikel 10 |
Artikel 16 |
Artikel 10a |
Artikel 17 |
Artikel 11 |
Artikel 18 |
Artikel 11a |
Artikel 19 |
- |
Artikel 20 |
- |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 einleitender Teil und Buchstabe a Ziffern i bis v |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffern i bis v Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer vi |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
- |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 Ziffer i |
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 Ziffern ii und iii |
- |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 Ziffer iv |
- |
Artikel 21 Absatz 4 |
- |
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4 |
- |
Artikel 22 |
Artikel 13 |
Artikel 30 |
Artikel 14 Absätze 1 und 2 |
- |
- |
Artikel 23 Absätze 1 und 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
- |
Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 23 Absatz 4 |
- |
Artikel 23 Absätze 5 und 6 |
- |
Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 14 Absatz 5 einleitender Teil und Buchstabe a |
Artikel 24 Absatz 4 einleitender Teil und Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben b, c und d |
- |
- |
Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben b, c, d und Unterabsatz 2 |
Artikel 14 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 24 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a |
Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe b |
- |
Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c |
Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe b |
- |
Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 14 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 24 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 14 Absätze 7, 8 und 9 |
Artikel 24 Absätze 6, 7 und 8 |
- |
Artikel 24 Absatz 9 |
Artikel 14 Absätze 10 und 11 |
Artikel 24 Absätze 10 und 11 |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
- |
- |
Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 25 Absatz 5 |
Artikel 15 Absätze 2 und 2a |
- |
Artikel 15 Absätze 3 und 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 |
Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
- |
Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 25 Absatz 9 |
Artikel 15 Absatz 7 |
Artikel 25 Absatz 10 |
Artikel 15 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Artikel 25 Absatz 11 |
Artikel 15 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
- |
- |
Artikel 26 Absätze 1 und 2 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 3 |
- |
Artikel 26 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
- |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 3 |
- |
Artikel 17 Absatz 4 |
- |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 21 Absatz 6 |
Artikel 18 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 27 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b |
- |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 27 Absatz 3 |
- |
Artikel 27 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii |
Artikel 27 Absatz 5 Buchstaben a und b |
- |
Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe c |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 27 Absatz 6 Buchstaben a und b |
Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d |
- |
- |
Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe c |
- |
Artikel 27 Absatz 7 |
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 27 Absatz 8 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 |
- |
Artikel 20 Absätze 1 und 2 |
Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
- |
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 20 Absätze 3, 3a, 3b und 3c |
Artikel 28 Absätze 4, 5, 6 und 7 |
Artikel 20 Absatz 3d |
Artikel 28 Absatz 8 Unterabsatz 1 |
- |
Artikel 28 Absatz 8 Unterabsatz 2 |
Artikel 20 Absätze 4, 5, 6 und 7 |
Artikel 28 Absätze 9, 10, 11 und 12 |
Artikel 21 |
Artikel 29 Absatz 1 |
- |
Artikel 29 Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 |
Artikel 22 Absätze 1 und 2 |
Artikel 31 Absätze 1 und 2 |
- |
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 23 |
Artikel 32 |
Artikel 24 Absätze 4a, 5 und 6 |
Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 24 Absätze 7, 8, 9, 10 und 12 |
- |
Artikel 24 Absätze 13 und 14 |
Artikel 33 Absätze 4 und 5 |
Artikel 24 Absatz 15 einleitender Teil |
Artikel 33 Absatz 7 einleitender Teil |
Artikel 24 Absatz 15 Buchstabe a |
- |
Artikel 24 Absatz 15 Buchstabe b |
Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe a |
|
Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben b, c, d, e und f |
Artikel 24 Absatz 15 Unterabsatz 2 |
Artikel 33 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 25 |
- |
Artikel 26 |
Artikel 34 |
Artikel 27 Unterabsatz 1 |
Artikel 36 Unterabsatz 1 |
Artikel 27 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 27 Unterabsatz 3 |
Artikel 36 Unterabsatz 2 |
Artikel 27 Absätze 2 und 3 |
- |
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 29 |
Artikel 37 |
Artikel 30 |
Artikel 38 |
- |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
Anhang IV |
Anhang IV |
- |
Anhang V |
Anhang V |
Anhang VI |
Anhang VI |
Anhang VII |
Anhang VII |
Anhang VIIa |
Anhang VIII |
Anhang VIII |
Anhang IX |
Anhang IX |
Anhang X |
Anhang X |
Anhang XI |
Anhang XI |
Anhang XII |
Anhang XII |
Anhang XIII |
Anhang XIII |
Anhang XIV |
Anhang XV |
- |
- |
Anhang XV |
- |
Anhang XVI |
_________
BEGRÜNDUNG
Die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie ist ein zentraler Bestandteil des Pakets „Fit für 55“, um das Ziel zu erreichen, die Treibhausgasemissionen bis 2030, um mindestens 55 % zu senken und um gemäß dem europäischen Klimagesetz bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. Energieeffizienz ist der wichtigste Brennstoff; ohne sie kann die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden.
Energieeffizienz ist ein kosteneffizientes Instrument, welches das Potenzial besitzt, mehr als 40 % der erforderlichen Treibhausgasemissionssenkungen zu ermöglichen, um die internationalen Klima- und Energieziele in den nächsten 20 Jahren zu verwirklichen. Sie ist daher ein unverzichtbares Instrument zur Erfüllung der Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris. Die Ausweitung von Maßnahmen und Investitionen in die Energieeffizienz wird verschiedene ökologische, gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen.
Die derzeitige starke Abhängigkeit vom Erdgas macht die europäischen Haushalte und Unternehmen anfällig für steigende Preise, was insbesondere für von Energiearmut betroffene Haushalte mehrere Konsequenzen hat.
Energieeffizienz kann helfen, dem Anstieg der Energiepreise entgegenzuwirken, indem sie die Notwendigkeit der Installation neuer teurer Stromerzeugungs- oder -übertragungskapazitäten verringert und den Druck auf die Energieressourcen reduziert. Außerdem hilft sie Haushalten und Unternehmen, sich gegen plötzliche Preiserhöhungen in naher Zukunft zu wappnen und ihre Energiekosten zu senken.
Die Förderung der Renovierung von Gebäuden wird zu einem energieeffizienteren, aber auch gesünderen Innenraumklima mit gesunden Lufttemperaturen, Luftfeuchtigkeitswerten, Lärmpegeln und verbesserter Luftqualität führen.
Indem wir den Gesamtenergiebedarf senken, können wir die Abhängigkeit von Öl-, Gas- und Kohleeinfuhren verringern. Wenn die Energieeffizienz um 1 % erhöht wird, sinken die Gaseinfuhren um 2,6 %, und so trägt die Energieeffizienz dazu bei, dass die Union ihre Energieversorgungssicherheit erheblich verbessert und ihr Ziel erreicht, weniger abhängig von Energieeinfuhren zu werden.
Effizienzverbesserungen führen zu sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen, da sie die Wirtschaftstätigkeit ankurbeln und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Städten, Gebäuden und Verkehrssystemen sind arbeitsintensiv. Die Verbesserungen im Bereich der Energieeffizienz führen zu sozialwirtschaftlichen Vorteilen, da dadurch die Wirtschaftstätigkeit angekurbelt und zu mehr Beschäftigung beigetragen wird Die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Städten, Gebäuden und Verkehrssystemen sind nämlich arbeitsintensiv Bis zu 60 % der Ausgaben für die Nachrüstung von Wohngebäuden zur Verbesserung der Energieeffizienz könnten sich auf Arbeitskosten beziehen, wodurch lokale Wertschöpfungsketten aktiviert werden und die Wirtschaft angekurbelt wird.
Im Jahr 2018 wurde die Energieeffizienzrichtlinie als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ geändert und ein EU-Energieeffizienzziel von mindestens 32,5 % im Vergleich zum prognostizierten Energieverbrauch im Jahr 2030 eingeführt. Die nationalen Beiträge, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) gemeldet haben, bleiben in der Summe hinter diesem Ziel zurück. Dies unterstreicht den Bedarf einer stärkeren Governance und einer wirksameren Energieeffizienzrichtlinie.
Der Berichterstatter begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Neufassung und hält sie für einen guten Ausgangspunkt für das Gesetzgebungsverfahren. Angesichts der Dringlichkeit der Klimakrise und der vielfältigen Vorteile, die die Energieeffizienz bietet, strebt der Berichterstatter jedoch eine weitere Stärkung ihrer Klimawirkung, Governance und Wirksamkeit an.
Eine ehrgeizige und zweckmäßige Energieeffizienzrichtlinie
Der Berichterstatter schlägt ein EU-Ziel für die Energieeffizienz vor, das es ermöglicht, ihr gesamtes kosteneffizientes Potenzial auszuschöpfen. Das Energieeffizienzziel sollte bis 2030 auf mindestens 43 % (Ausgangsszenario 2007) des Endenergieverbrauchs erhöht werden. Dies entspricht einem Ziel von 19 % im Ausgangsszenario für 2020. Das vorgeschlagene Ziel wird ausgehend von einer eingehenden Analyse als kosteneffizient angesehen[87], wobei auch das erwartete Potenzial einer erhöhten Bepreisung von CO2-Emissionen und sozioökonomische Vorteile berücksichtigt werden.
Die Energieeinsparverpflichtung ist eines der wirkungsvollsten Elemente der Richtlinie. Um das EU-Ziel ehrgeiziger zu gestalten, müssen die jährlichen Energieeinsparungen, die die Mitgliedstaaten von 2024 bis 2030 erzielen müssen, auf 2 % erhöht werden. Die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors wird durch die Anhebung der öffentlichen Energiesparverpflichtung auf 2 % zusätzlich unterstrichen.
Energieeffizienzmaßnahmen tragen zu den Bemühungen um die Dekarbonisierung der Wirtschaft bei, die mit dieser Richtlinie gefördert werden sollen. Mit der Einführung eines Kohlenstofffaktors bei der Berechnung der nationalen Beiträge muss die Kohlenstoffintensität berücksichtigt werden. Außerdem sollten fossile Brennstoffe nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, auf die Energieeinsparverpflichtung angerechnet werden.
Eine verstärkte Governance mit klaren Etappenzielen
Wir können es uns nicht leisten, das Ziel für 2030 zu verfehlen. Daher muss das Ziel für die Mitgliedstaaten verbindlich sein, und mit der von der Kommission vorgeschlagenen Formel sollte ein klarer und verbindlicher Beitrag für jeden Mitgliedstaat sichergestellt werden und keine potenzielle Umsetzungslücke geschaffen werden.
Der Berichterstatter schlägt zwei Etappenziele (2025 und 2027) vor, um einen linearen Zielpfad festzulegen und zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Maßnahmen aufschieben.
Die Einführung eines rechtlich verbindlichen Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein wichtiger Schritt, mit dem der bedeutende Beitrag anerkannt wird, den die Energieeffizienz leisten kann. Der Berichterstatter schlägt vor, den Geltungsbereich des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf alle damit verbundenen energiebezogenen Investitionsentscheidungen auszudehnen. Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter die Einführung einer gemeinsamen EU-Methode mit einem Mindestsatz von Indikatoren vor, mit denen der allgemeine Nutzen der Energieeffizienz berücksichtigt wird.
Ausrichtung von Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind ein wichtiger Weg, um energiearmen Haushalten zu helfen. Menschen, die unter Energiearmut leiden, leben oft in schlecht isolierten Wohnungen und haben teure und ineffiziente Heiz- oder Kühlsysteme.
Im Rahmen ihrer Energiesparverpflichtungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Teil ihrer Anstrengungen auf energiearme Haushalte auszurichten. Der Berichterstatter schlägt eine solidere Definition von Energiearmut vor, die die Energiearmut in verschiedenen Regionen, Ländern und Haushaltstypen erfasst. Diese Parameter sollten berücksichtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten ihre energiearmen Haushalte in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen definieren.
Gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut müssen auf lokaler Ebene ergriffen werden. Der Berichterstatter sieht eine Verstärkung der Bestimmungen vor, wonach die verpflichteten Parteien eng mit lokalen Behörden oder Gemeinden sowie mit sozialen Diensten und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten müssen, um die Energiearmut zu bekämpfen.
Ausweitung des Umfangs und der Tiefe der Renovierungsarbeiten durch effizientere Finanzierungsprogramme
Der Gebäudebestand hat einen großen Einfluss auf die Klimaziele der EU, da Gebäude zu den größten Energieverbrauchern zählen. Darüber hinaus spielen Gebäude eine Schlüsselrolle in unserer Gesellschaft und in unserem täglichen Leben. Das Renovierungsziel für öffentliche Gebäude von 3 % ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie.
Der Berichterstatter schlägt vor, die Renovierungsverpflichtung ausdrücklich auch auf Sozialwohnungen und Dienstleistungsgebäude, d. h. Gebäude, die für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse genutzt werden, anzuwenden. Dadurch wird die Energieeffizienz in Gebäuden gesteigert und zur Schaffung eines gesunden Innenraumklimas in Schulen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Sport- und Kultureinrichtungen beigetragen.
Der Berichterstatter schlägt vor, dass die Renovierungsverpflichtung für öffentliche Gebäude zu tiefgreifenden Renovierungen führen sollte, um den größtmöglichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.
Im Laufe der Zeit werden sich die Kosten für die Renovierung amortisieren. Dies ist jedoch in der Regel mit hohen Vorabkosten für die Bürger verbunden. Dies gilt auch für andere Energieeffizienzmaßnahmen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die richtigen Finanzierungsinstrumente und Anreize für Investoren und Bürger bestehen, damit diese Renovierungen durchführen können. Sowohl für die öffentliche als auch für die private Finanzierung müssen solide Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz vorhanden sein.
Der Berichterstatter schlägt vor, Nationale Energieeffizienzfonds einzurichten und den Umfang und die Wirksamkeit der derzeitigen Finanzierungssysteme zu bewerten.
Strategische Planung für Fernwärme und -kälte, Nutzung von Abwärme und effiziente Rechenzentren
Fernwärme und Fernkälte haben sich in vielen europäischen Ländern als kosteneffizientes System erwiesen. Um das Potenzial dieser Systeme zu nutzen, ist für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern eine strategische Planung erforderlich.
Die Niedrigtemperatur-Fernwärme sollte gefördert werden, um die Effizienz zu erhöhen und die mögliche Nutzung der Abwärme zu verbessern. Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter die Entwicklung von Strategien für den Ersatz alter und ineffizienter Heiz- und Kühlgeräte in Gebäuden vor, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, durch hocheffiziente Alternativen.
Rechenzentren bergen ein großes Potenzial für Abwärme als erschwingliche Heizquelle für Haushalte. Der Berichterstatter schlägt vor, die Abwärme von Rechenzentren und Industrieanlagen zu nutzen, wo immer dies praktikabel und technologisch machbar ist.
Darüber hinaus wird erwartet, dass der Gesamtenergieverbrauch von Rechenzentren mit der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft erheblich ansteigen wird. Der Berichterstatter schlägt vor, die Bestimmungen der Richtlinie weiter zu verschärfen und die Kommission zu ermächtigen, nicht nur eine Unionsregelung für die Bewertung der Nachhaltigkeitskriterien festzulegen, sondern auch Mindestleistungsstandards und Leistungskennzahlen sowie eine Berechnungsmethode und einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Standards durch die Rechenzentren zu bestimmen. Dies sollte für alle Rechenzentren einem Strombedarf entsprechend einer installierten Leistung von 100 kW oder mehr gelten.
Effizientes Energiemanagement für Unternehmen und Haushalte
Energiemanagementsysteme können auch bei einem niedrigeren Schwellenwert als dem von der Kommission vorgeschlagenen effizient sein. Der Berichterstatter schlägt vor, diesen Schwellenwert zu senken und Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 18 TJ pro Jahr zu verpflichten, ein Energiemanagementsystem einzuführen.
Ferner sollten Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 3,6 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden.
Die Umsetzung der Empfehlungen sollte zwingend vorgeschrieben sein, außer bei denjenigen, bei denen die Amortisationsdauer mehr als vier Jahre beträgt.
Eine gezielte Unterstützung in Bezug auf das technische Potenzial und die Finanzierungsmöglichkeiten wird den Haushalten helfen, aus Energieeinsparungen Nutzen zu schlagen und das gesamte Potenzial der Energieeffizienz in den europäischen Haushalten auszuschöpfen. Der Berichterstatter schlägt vor, die Bestimmungen über einzige Anlaufstellen für Endverbraucher in Privathaushalten zu verschärfen, damit diese von einer maßgeschneiderten Beratung und Unterstützung profitieren können, wobei ein besonderes Augenmerk auf von Energiearmut betroffene Haushalte zu legen ist.
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER VERFASSER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt. Der Berichterstatter hat bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Berichts Beiträge von folgenden Einrichtungen und Personen erhalten:
Einrichtung bzw. Person |
Asetek A/S |
BAT-Kartellet |
BusinessEurope |
Cleantech for Europe |
Climate Action Network Europe |
Coalition of Energy Savings |
COGEN Europe |
Danfoss |
Dansk Erhverv |
DENEFF |
DigitalEurope |
eco - Association of the Internet Industry |
Électricité de France |
Eurelectric |
Eurogas |
Euroheat and Power |
European Alliance to Save Energy |
European Climate Foundation |
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
European Federation of Intelligent Energy Efficiency Services |
European Heating Industry |
Fedarne, OÖ Energiesparverband |
Friends of the Earth Europe |
Grundfos |
Housing Europe |
Hydrogen Europe |
Kommunernes Landsforening, Denmark |
Microsoft |
Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union |
Ständige Vertretung Finnlands bei der Europäischen Union |
Ständiger Vertreter des Großherzogtums Luxemburg bei der Europäischen Union |
Ständiger Vertreter des Königreichs der Niederlande bei der Europäischen Union |
Ständige Vertretung der Tschechischen Republik bei der Europäischen Union |
Ständige Vertretung Polens bei der Europäischen Union |
Polska Grupa Energetyczna S.A |
Positive Money Europe |
Rådet for Grøn Omstilling |
REScoop.eu |
Right to Energy Coalition |
Rockwool |
Saint-Gobain |
SmartEn |
Stefan Scheuer Consulting |
SYNERGI |
Tekniq |
Tesla |
VELUX |
Vodafone |
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (5.5.2022)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)
(COM(2021)0558 – C9‑0330/2021 – 2021/0203(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Eleonora Evi
KURZE BEGRÜNDUNG
Der wichtigste Brennstoff ist Energieeffizienz. Auch die Internationale Energie-Agentur (IEA)[88] hat bereits darauf hingewiesen, dass die Steigerung der Energieeffizienz in diesem Jahrzehnt für die Union Priorität haben muss. Dies gibt der Union die Chance, das 1,5-Grad-Ziel von Paris zu erreichen und gleichzeitig Vorteile in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Soziales und Wirtschaft zu erzielen. Bislang war die Energieeffizienz jedoch der Schwachpunkt des Klimaschutzes der Union und der Mitgliedstaaten.
Im Einklang mit dem ambitionierten Standpunkt, der bei der letzten Überarbeitung dieser Richtlinie eingenommen wurde, sollten das Parlament und insbesondere der ENVI-Ausschuss vorschlagen, das Energieeffizienzziel für 2030 auf ein Niveau festzulegen, das es der Union ermöglicht, ihr technisches Potenzial im Bereich der Energieeffizienz voll auszuschöpfen und gleichzeitig ihren Beitrag zur Erreichung des 1,5-Grad-Ziels von Paris zu maximieren. In diesem Entwurf einer Stellungnahme wird vorgeschlagen, ein Energieeffizienzziel der Union von mindestens 45 % im Vergleich zu den Prognosen des Referenzszenarios 2007 festzulegen. Da es erhebliche Unterschiede zwischen dem Referenzszenario 2007 und dem neuen Referenzszenario 2020 gibt und die Folgenabschätzung keine Entsprechungstabellen enthält, sei es dem ITRE-Ausschuss – dem federführenden Ausschuss – überlassen, das Ziel von 45 % in den entsprechenden Prozentsatz bei Verwendung des neuen Szenarios umzurechnen.
Nationale jährliche Energieeinsparverpflichtungen gemäß dem früheren Artikel 7 (jetzt Artikel 8) waren bisher eines der erfolgreichsten Elemente der Richtlinie. Um dem ambitionierteren Energieeffizienzziel der Union Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die jährliche Energieeinsparverpflichtung von 1,5 % auf 2 % zu erhöhen.
Durch höhere Ziele allein werden die notwendigen Maßnahmen nicht ausgelöst. Das Ziel der Union muss durch mit einer soliden Steuerung, klaren Anforderungen an die durchgängige Berücksichtigung der Energieeffizienz in allen Wirtschaftszweigen („Energieeffizienz an erster Stelle“) und ambitionierten flankierenden Maßnahmen einhergehen, wenn es Erfolg haben soll.
Zur Stärkung des Lenkungsrahmens wird vorgeschlagen, die bindenden nationalen Beiträge ausschließlich auf der Grundlage der Formel in Anhang I festzulegen. Der Ansatz, den Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Beiträge einen Ermessensspielraum zu lassen, war nicht erfolgreich, wie die Gesamtdifferenz von 2,8/3,1 Prozentpunkten gegenüber dem derzeitigen Ziel gezeigt hat, das sich aus der Summe der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) ergibt. Das Jahr 2030 steht vor der Tür. Es gilt also, keine Zeit bei der Festlegung des gerechten Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten zu verlieren.
Der vorgeschlagene Artikel über „Energieeffizienz an erster Stelle“, ist zu begrüßen, aber es wird vorgeschlagen, ihn durch klarere Umsetzungs- und Berichterstattungsanforderungen zu stärken, damit alle mit Energieeffizienzmaßnahmen verbundenen Vorteile in allen relevanten Wirtschaftszweigen und in allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Vorschläge zur Stärkung der Maßnahmen, die der Verwirklichung des Ziels zugrunde liegen, lauten wie folgt:
– Stärkung der Rolle der öffentlichen Hand als Triebkraft für die Nachfrage nach Gebäuden mit der höchsten Energieeffizienz, aber auch nach Dienstleistungen und Produkten;
– Verleihung einer Vorbildfunktion für die soziale Infrastruktur – im Einklang mit der Initiative „Renovierungswelle“ – und Einführung der verpflichtenden Anforderung auch für private Gebäude, in denen eine soziale Dienstleistung erbracht wird, eine bestimmte jährliche Renovierungsquote zu erfüllen;
– stärkere Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Ressourcenverbrauch – insbesondere des Wasser- und Energieverbrauchs – im Rahmen von Energieaudits, Energiemanagementsystemen, Energieleistungsverträgen und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge;
– verbindliche Ausschöpfung des Energieeffizienzpotenzials in einer größeren Gruppe von Verbrauchern, indem Audits und Energiemanagementsysteme auch für kleinere Unternehmen sowie für Kläranlagen für verbindlich erklärt werden, die Qualität und Inanspruchnahme von Energieaudits verbessert und eine Grundlage für die Festlegung von Anforderungen an die Energieeffizienz von Rechenzentren geschaffen wird.
Ein weiteres Thema, zu dem Änderungen vorgeschlagen werden, ist die Wärme- und Kälteerzeugung. Mit dieser Richtlinie muss dazu beigetragen werden, einen rascheren Übergang zu einer effizienten und auf Energie aus erneuerbaren Quellen basierenden Fernwärme- und Fernkältebranche zu unterstützen. Es gibt in ganz Europa Beispiele für Städte, in denen Wärme- und Kältesysteme zu 100 % mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden[89]. Daher sollten heute neue effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme als Systeme definiert werden, die ausschließlich auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen. Angesichts der langen Lebensdauer von Fernwärme- und Fernkältesystemen sollte es nach der Richtlinie nicht möglich sein, generalüberholte Fernwärme- und Fernkältesysteme als effizient zu definieren, wenn sie nach 2035 nicht zu 100 % auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren. Andernfalls würde die Union ihr Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 verfehlen.
Schließlich wird vorgeschlagen, regelmäßige und unabhängige Ex-post-Audits der erklärten Energieeffizienzverbesserungen vorzuschreiben, um Abhilfe zu schaffen, was den Mangel an belastbaren Daten über Energieeffizienzverbesserungen nach Maßgabe der derzeitigen Richtlinie anbelangt.
ANLAGE: AUFLISTUNG VON ORGANISATIONEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME INFORMATIONEN ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wird auf rein freiwilliger Basis unter der ausschließlichen Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin der Stellungnahme erhielt bei der Vorbereitung des Entwurfs einer Stellungnahme Informationen von folgenden Organisationen oder Personen:
Organisationen und/oder Personen |
Agora Energiewende |
Austrian Federal Chamber of Labour |
BEUC |
BPIE |
CEE Bankwatch Network |
CISPE cloud |
Climate Action Network (CAN) Europe |
Climate Strategy & Partners |
CNA |
Confartigianato |
DENEFF |
DIGITALEUROPE |
E3G |
Ecolab |
EEB |
EurEau |
Eurima |
Eurofer |
Eurofuel |
European Alliance to Save Energy (EU-ASE) |
European Building Automation and Controls Association (EU.BAC) |
European Distribution System Operators (E.DSO) |
European Federation of Intelligent Energy Efficiency Services (EFIEES) |
European Heating Industry |
European Telecommunications Network Operators’ Association |
FEDARENE |
Friends of the Earth Europe |
Glass for Europe |
Hydrogen Europe |
Iberdrola |
Jacques Delors Institute |
Legambiente |
NATURGY ENERGY GROUP |
ÖBB-Holding AG |
Renovate Italy |
Schneider Electric |
The Coalition for Energy Savings |
The Regulatory Assistance Project |
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass das derzeit angestrebte Ziel einer Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % deutlich angehoben werden muss, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können. |
(7) Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass das derzeit angestrebte Ziel einer Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % deutlich angehoben werden muss, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können. Der Klimanotstand, der Anstieg der Preise für fossile Energie und das dringende geopolitische Erfordernis, die Energieunabhängigkeit der Union erheblich zu verringern und die Energiewende zu beschleunigen, erfordern jedoch mehr Ehrgeiz. Der Internationalen Energie-Agentur zufolge müssen mehr als 40 % der erforderlichen Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Wege von Energieeffizienzmaßnahmen erbracht werden. Investitionen in die Energieeffizienz kommen der Wirtschaft zugute, da für jede Million Euro, die in die Gebäuderenovierung investiert wird, durchschnittlich 18 Arbeitsplätze in der Union geschaffen werden. Durch Maßnahmen zur Gebäuderenovierung, die im Einklang mit den Zielen der Renovierungswelle stehen, könnten die Energiekosten von Haushalten mit Gasheizung bis 2030 um mehr als 400 EUR jährlich gesenkt werden1a. Ein wesentliches Element der Maximierung des Energieeffizienzpotenzials ist die umfassende Renovierung des Gebäudebestands der Union. |
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1a The impact of COVID-19 on the energy transition (Die Auswirkungen von COVID-19 auf die Energiewende), https://www.dnv.com/energy-transition/impact-of-covid19-on-the-energy-transition.html. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die nationalen Beiträge, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) gemeldet haben, bleiben in der Summe hinter dem Ziel der Union von 32,5 % zurück. Zusammengenommen würden die Beiträge gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 29,4 % und des Primärenergieverbrauchs um 29,7 % führen. Dies ergibt eine kollektive Lücke von 2,8 Prozentpunkten beim Primärenergieverbrauch und von 3,1 Prozentpunkten beim Endenergieverbrauch für die EU-27. |
(8) Die nationalen Beiträge, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) gemeldet haben, bleiben in der Summe hinter dem Ziel der Union von 32,5 % zurück. Zusammengenommen würden die Beiträge gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 29,4 % und des Primärenergieverbrauchs um 29,7 % führen. Dies ergibt eine kollektive Lücke von 2,8 Prozentpunkten beim Primärenergieverbrauch und von 3,1 Prozentpunkten beim Endenergieverbrauch für die EU-27. Zur Behebung des Problems im Zusammenhang mit der Ambitionslücke bedarf es einer klaren Formel für die Berechnung der verbindlichen nationalen Beiträge, mit denen gemeinsam das verbindliche Energieeffizienzziel der Union erreicht wird. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Während das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren nach wie vor groß ist, stellt sich eine besondere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor, auf den mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs zurückgehen, und dem Gebäudesektor, da 75 % des Gebäudebestands der Union eine schlechte Energieeffizienz aufweisen. Ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor), auf den 5-9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % aller Emissionen entfallen. Im Jahr 2018 entfielen auf Rechenzentren 2,7 % des Strombedarfs in der EU-2848. In diesem Zusammenhang wurde in der Digitalstrategie der Union49 hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren und Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern erforderlich sind. Darüber hinaus sollte auch der mögliche Anstieg des Energiebedarfs der Industrie berücksichtigt werden, der sich durch ihre Dekarbonisierung, insbesondere bei energieintensiven Prozessen, ergeben könnte. |
(9) Während das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren nach wie vor groß ist, stellt sich eine besondere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Verkehr, auf den mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs zurückgehen und in dem das Energieeinsparpotenzial bei Weitem nicht ausgeschöpft ist, und dem Gebäudesektor, da 75 % des Gebäudebestands der Union eine schlechte Energieeffizienz aufweisen, wobei es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor), auf den 5–9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % aller Emissionen entfallen. Im Jahr 2018 entfielen auf Rechenzentren 2,7 % des Strombedarfs in der EU-2848, und es ist nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass dieser Anteil ohne geeignete Maßnahmen weiter erheblich steigt. In diesem Zusammenhang wurde in der Digitalstrategie der Union49 hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren und Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern erforderlich sind. Darüber hinaus sollte auch der mögliche Anstieg des Energiebedarfs der Industrie berücksichtigt werden, der sich durch ihre Dekarbonisierung, insbesondere bei energieintensiven Prozessen, ergeben könnte. |
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48 Siehe auch Europäische Kommission, Abschlussbericht der Studie über energieeffiziente Cloud-Computing-Technologien und Strategien für einen umweltfreundlichen Cloud-Markt („Energy-efficient Cloud Computing Technologies and Policies for an Eco-friendly Cloud Market“, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market). |
48 Siehe auch Europäische Kommission, Abschlussbericht der Studie über energieeffiziente Cloud-Computing-Technologien und Strategien für einen umweltfreundlichen Cloud-Markt („Energy-efficient Cloud Computing Technologies and Policies for an Eco-friendly Cloud Market“, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market). |
49 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67 final). |
49 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67 final). |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Bedeutung der Steigerung der Energieeffizienz in allen Branchen, wo dies relevant ist, hat vor dem Hintergrund der Aggression Russlands gegen die Ukraine weiter zugenommen, denn dies hat gezeigt, dass die Energieversorgungssicherheit der EU gestärkt und sie sich aus ihrer Abhängigkeit von Energielieferungen aus Ländern, deren Werte und Ziele im Widerspruch zu denen der EU stehen, befreien muss. Für jedes Prozent an Energieeinsparungen könnte die Union ihre Erdgaseinfuhren um 2,6 % reduzieren1b. Energieeffizienz sollte der maßgebliche Bestandteil eines neuen europäischen Energiemodells und die Grundlage eines widerstandsfähigen, unabhängigen, demokratischen und ausschließlich auf erneuerbarer Energie beruhenden europäischen Energiesystems sein. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei und sorgt für eine verbesserte Luftqualität und bessere öffentliche Gesundheit, geringere Treibhausgasemissionen, eine höhere Energieversorgungssicherheit, geringere Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, weniger Energiearmut, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Beschäftigung und eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit, wodurch sich die Lebensqualität der Bürger verbessert. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 ins Leben gerufen wurde. |
(10) Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehr, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei und sorgt für eine verbesserte Luftqualität und bessere öffentliche Gesundheit, geringere Treibhausgasemissionen einschließlich Methanemissionen, weniger Druck auf die natürlichen Ressourcen, eine höhere Energieversorgungssicherheit, geringere Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, eine Verringerung der bereits bestehenden Energiearmut und gleichzeitig die Verhinderung ihrer Ausbreitung, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Beschäftigung und eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit, wodurch sich die Lebensqualität der Bürger verbessert. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 ins Leben gerufen wurde. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Union führt 58 % ihrer Energie zu Kosten in Höhe von 400 Mrd. EUR jährlich ein und ist somit der größte Energieimporteur weltweit. 83 % des von der Union benötigten Erdgases und mehr als 90 % des Erdöls werden eingeführt, wobei über 40 % der Erdgaseinfuhren aus Russland stammen und das Land außerdem der größte Öl- und Kohlelieferant Europas ist1a. Energieeffizienz ist die wichtigste Maßnahme zur Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union, da die Energieversorgung am sichersten ist, wenn die Energie gar nicht erst benötigt wird. Für jedes Prozent an Energieeinsparungen könnte die Union ihre Erdgaseinfuhren um 2,6 % reduzieren1b. Energieeffizienz sollte der maßgebliche Bestandteil eines neuen europäischen Energiemodells und die Grundlage eines widerstandsfähigen, unabhängigen, demokratischen und ausschließlich auf erneuerbarer Energie beruhenden europäischen Energiesystems sein. |
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1a Eurostat und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen als Begleitunterlage zu der Mitteilung „Energiepreise und Energiekosten in Europa“ (COM(2020)0951). |
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1b Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (SWD(2014)0255 und SWD(2014)0256). |
Begründung
Notwendig für die interne Logik und Kohärenz des Textes.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Verkehrs und des Wohnungswesens birgt auch das Potenzial, die Stadtsanierung zu fördern, was wiederum zu Beschäftigung, zur Gebäudesanierung und zur Veränderung der Mobilitäts- und Erreichbarkeitsmuster beiträgt, wodurch effizientere und nachhaltigere Optionen gefördert werden. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben. |
(11) Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden, sofern sie eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen je Endenergieverbrauchseinheit bewirken. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte auf allen Ebenen der Beschlussfassung Anwendung finden, sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler und lokaler Ebene. Auf Unionsebene wurde der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ kürzlich im Energie- und Klimarecht verankert, insbesondere in der Verordnung (EU) 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, in der Richtlinie 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, in der Verordnung (EU) Nr. 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates1c und in der vorliegenden Richtlinie. Im Finanzbereich wurde er in die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates1d aufgenommen. Die Kommission sollte Klarheit darüber schaffen, wie sie den Grundsatz auf die übrigen Teile der Energie- und Klimapolitik und die Investitionsrahmen der Union sowie auf alle anderen einschlägigen Politikbereiche der Union, beispielsweise in den Bereichen Umwelt, Verkehr und Finanzen, anwenden will. Um den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ uneingeschränkt zum Tragen zu bringen und in den Rang einer strategischen Priorität zu erheben, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen für eine effizientere und wirksamere Regulierung treffen, wobei es zu verhindern gilt, dass Mittel zugewiesen werden, die aufgrund bürokratischer und administrativer Hindernisse voraussichtlich nicht abgerufen werden. Die Kommission sollte sich widersprechende Instrumente abschaffen und sich darauf konzentrieren, die Lücke zwischen den Zielen der Union und den nationalen Zielen gemäß den NEKP, die nicht ambitioniert genug waren, zu verkleinern. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben. |
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1aVerordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39. |
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1bVerordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1). |
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1c Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125. |
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1d Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Da der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Zentrum eines stärker kreislauforientierten Wirtschaftssystems steht, sollte die Kommission ihr Augenmerk vermehrt auf den Gebäudesektor richten, der mehr als 40 % des Endenergieverbrauchs in der Union ausmacht, wobei zudem erwähnt werden muss, dass 75 % der Gebäude in der Union noch immer nicht energieeffizient sind. Wenn in den Gebäudesektor vermehrt das Kreislaufprinzip integriert werden würde, hätten die Infrastruktur und die technischen Einrichtungen eines Gebäudes eine längere Lebensdauer und einen niedrigeren Energieverbrauch, und es könnten konkrete Fahrpläne zur Dekarbonisierung und Beseitigung von Schadstoffen in diesem Sektor festgelegt werden. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Überlegung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte in erster Linie unter Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen Perspektive angewandt werden. Folglich sollte er dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates50 aufgeführten Umweltzielen beitragen. |
(12) Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands der Union und für die Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und der in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates49a verankerten Ziele und als vorrangige Überlegung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte in erster Linie unter Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen und gleichstellungsbezogenen Perspektive angewandt werden. Folglich sollte er dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates50 aufgeführten Umweltzielen beitragen. |
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__________________ |
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49a Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1. |
50 ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13. |
50 ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Mit dem Grundsatz wird der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft ergänzt. Die Gestaltung von Produkten und der Infrastruktur im Hinblick auf eine längere Lebensdauer oder die Wiederverwendung und das Recycling von Rohstoffen führt zu einer Verringerung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und der Infrastruktur. Die Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft auf die Bauwirtschaft beispielsweise kann zu erheblichen Vorteilen in Bezug auf Energie- und Ressourceneffizienz, Dekarbonisierung und Beseitigung von Schadstoffen führen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wurde in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates51 definiert und steht im Mittelpunkt der Strategie zur Integration des Energiesystems52. Er beruht zwar auf Kosteneffizienz, seine Anwendung hat jedoch weiter reichende Auswirkungen, die je nach den Umständen variieren können. Die Kommission hat spezielle Leitlinien für die Operationalisierung und Anwendung des Grundsatzes ausgearbeitet, in denen sie spezifische Instrumente vorschlägt und Anwendungsbeispiele in verschiedenen Sektoren aufführt. Die Kommission hat ferner eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, die auf den Anforderungen dieser Richtlinie aufbaut und in der spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes gefordert werden. |
(13) Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wurde in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates51 definiert und steht im Mittelpunkt der Strategie zur Integration des Energiesystems52 und der Initiative „Renovierungswelle“52a. Er beruht zwar auf Kosteneffizienz, seine Anwendung hat jedoch weiter reichende Auswirkungen, die je nach den Umständen variieren können. Die Kommission hat spezielle Leitlinien und Empfehlungen für die Operationalisierung und Anwendung des Grundsatzes ausgearbeitet, in denen sie spezifische Instrumente vorschlägt und Anwendungsbeispiele in verschiedenen Sektoren aufführt und die Mitgliedstaaten auffordert, spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes zu ergreifen. Die Leitlinien enthalten eine Liste von ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen und Auswirkungen, die die politischen Entscheidungsträger berücksichtigen sollten, z. B. Verbesserung der Gesundheit, des Wohlergehens und des Komforts, Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens, Linderung der Energiearmut, Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verringerung der Luftverschmutzung im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch, verbesserte Bewirtschaftung und verringerter Verbrauch von Energiequellen, Wasser und anderen Ressourcen, geringerer Druck auf die Ökosysteme, geringerer Materialverbrauch, geringerer Verbrauch fossiler Brennstoffe und notwendige Investitionen in erneuerbare Energieträger, um die festgelegten politischen Ziele zu erreichen, Steigerung der Produktivität der Industrie, Steigerung des Marktwerts von Vermögenswerten, Veränderungen des BIP und der Beschäftigung, Änderungen in den öffentlichen Haushalten (insbesondere bei den Ausgaben für Energie und Sozialfürsorge), verbesserte Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, höhere Energiesicherheit und geringere Energieabhängigkeit. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ baut auf diesen unverbindlichen Leitlinien und Empfehlungen auf, und so werden deren Kernelemente in den Rechtsvorschriften festgeschrieben. Die Kommission sollte die Leitlinien und Empfehlungen durch bereichsspezifische Handbücher und Fallstudien ergänzen. |
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51 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, PE/55/2018/REV/1 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
51 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, PE/55/2018/REV/1 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1). |
52 Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems (COM(2020)0299). |
52 Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems (COM(2020)0299). |
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52a Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen, COM(2020) 662 final. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den Entscheidungsträgern bei allen einschlägigen Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen – d. h. Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 50 Mio. EUR bzw. 75 Mio. EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten –, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt erhebliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energiekosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung, Energiespeicherung und intelligente Lösungen als Teil ihrer Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen. |
(14) Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den Entscheidungsträgern bei allen einschlägigen Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen, die sich direkt oder indirekt auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt erhebliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energiekosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen und, sofern relevant, Laststeuerung, Energiespeicherung und intelligente Lösungen als Teil ihrer Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß [Artikel 3 der überarbeiteten TEN-E-Verordnung] aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen. |
(15) Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte unter anderem bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß [Artikel 3 der überarbeiteten TEN-E-Verordnung] aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte auf allen Verwaltungsebenen in den Mitgliedstaaten proportional, d. h. entsprechend der Größe der Mitgliedstaaten angewandt werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Zusätzlich zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen und im Interesse der Verwirklichung dieses Ziels muss eine Bestimmung des Begriffs „Von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen/Gemeinschaften“ eingeführt werden, mit der weniger entwickelte (ländliche und städtische) Mikroareale innerhalb stärker entwickelter Gebiete genauer ermittelt werden können. Mit dieser Bestimmung könnte ein Beitrag zur Ermittlung und Verortung der schwächsten Gesellschaftsschichten und der Menschen, die am stärksten unter Energiearmut leiden, und somit zur Bekämpfung der sozialen Ungleichheit, die sich bei der Anwendung der einzelnen Klimaschutzmaßnahmen ergeben kann, geleistet werden. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern oder die Energiearmut zu verringern. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben. |
(17) Insbesondere Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, Bewohner strukturschwacher Gebiete, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern und die Energiearmut zu verringern. Ein allumfassender Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) In den Legislativvorschlägen müssen die sich verändernden Gegebenheiten und insbesondere die Wirtschafts- und Energiekrise berücksichtigt werden, der sich die Union derzeit gegenübersieht und aufgrund deren viele Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil erleiden und die Zahl der von Energiearmut bedrohten Haushalte zunimmt. Besonderes Augenmerk sollte auf spekulative Aktionen gelegt werden, die sich hierauf auswirken können und die sofort angegangen werden sollten. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Im Rahmen der Energieeffizienzstrategien, insbesondere im Gebäudesektor, sollten die Vorschläge berücksichtigt werden, die sich aus der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ergeben. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Damit ein ehrgeiziges Energieeffizienzziel erreicht werden kann, müssen Hindernisse beseitigt werden, um Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu erleichtern. Im Rahmen des LIFE-Teilprogramms „Energiewende“ werden Mittel bereitgestellt, um die Erarbeitung europäischer bewährter Verfahren für die Umsetzung von Energieeffizienzstrategien zur Überwindung verhaltensbedingter, marktbezogener und rechtlicher Hindernisse für die Energieeffizienz zu fördern. |
(19) Damit ein ehrgeiziges Energieeffizienzziel erreicht werden kann, müssen zudem Hindernisse beseitigt und die Marktsicherheit erhöht werden, um Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu erleichtern. Im Rahmen des LIFE-Teilprogramms „Energiewende“ werden Mittel bereitgestellt, um die Erarbeitung europäischer bewährter Verfahren für die Umsetzung von Energieeffizienzstrategien zur Überwindung verhaltensbedingter, marktbezogener und rechtlicher Hindernisse für die Energieeffizienz zu fördern. Es erleichtert auch den sozioökonomischen Übergang zu nachhaltiger Energie und das Engagement der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie von gemeinnützigen Organisationen, Energiegemeinschaften und Verbrauchern. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Angesichts der zunehmenden Volatilität der Energiepreise im Zeitraum 2020–2022, die durch unvorhersehbare externe Faktoren – darunter die COVID-19-Pandemie und in jüngster Zeit der von Russland provozierte Krieg in der Ukraine – verursacht wurde, sollte die Kommission die Realisierbarkeit eines Energieeffizienzziels von mindestens 45 % für denselben Zeitraum bewerten, damit die Union in ihr gesamtes Energieeffizienzpotenzial investieren kann; mit der Anhebung des Ziels wird auch darauf abgezielt, sich gegen künftige ähnliche Ereignisse auf dem globalen Energiemarkt abzusichern und den Energiebinnenmarkt der Union zu konsolidieren. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20b) Was die Anpassung des technischen Energieeffizienzpotenzials an eine wirtschaftlich tragfähige Lösung bis 2030 betrifft, würden beschleunigte Investitionen in diesem Sektor und die Förderung der Energiewende der Union weg von fossilen Brennstoffen wie Kohle, Öl und Gas zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze beitragen, die Wirtschaftstätigkeit durch die Wiederherstellung von Ökosystemen anregen, die Versorgungskosten der Verbraucher senken und die Energiepreise stabilisieren und deren Volatilität entgegenwirken. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Projektionen zufolge würden durch das Energieeffizienzziel der Union von 32,5 % für 2030 und andere politische Instrumente des bestehenden Rahmens die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 45 % verringert59. In der Folgenabschätzung zum Klimazielplan 2030 wurde bewertet, welche Anstrengungen bei einem ehrgeizigeren Klimaziel – Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % – in den verschiedenen Politikbereichen erforderlich wären. Die Bewertung ergab, dass für eine kostenoptimale Erreichung des THG-Emissionsziels der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch um mindestens 36-37 % bzw. 39-41 % im Vergleich zur Ausgangsbasis gesenkt werden müssen. |
(21) Projektionen zufolge würden durch das Energieeffizienzziel der Union von 32,5 % für 2030 und andere politische Instrumente des bestehenden Rahmens die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 45 % verringert59. In der Folgenabschätzung zum Klimazielplan 2030 wurde bewertet, welche Anstrengungen bei einem ehrgeizigeren Klimaziel – Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % – in den verschiedenen Politikbereichen erforderlich wären. Die Bewertung ergab, dass für eine kostenoptimale Erreichung des THG-Emissionsziels der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch um mindestens 36–37 % bzw. 39–41 % im Vergleich zur Ausgangsbasis gesenkt werden müssen. Laut dem jüngsten „Emissions Gap Report“59a (Bericht über die Emissionslücke) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen würden die derzeitigen Klimapläne der Länder zu einer globalen Erwärmung von 2,4 °C führen, während das Übereinkommen von Paris darauf abzielt, die Erderwärmung unter 1,5 °C zu halten. Daher wurde auf der 26. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP26) vom 31. Oktober bis zum 13. November 2021 der Schluss gezogen, dass die Länder ihre Pläne überarbeiten sollten, damit das 1,5 °C-Ziel in Reichweite bleibt. Die Union trägt die Verantwortung, zumindest dafür zu sorgen, dass die branchenspezifischen Rechtsvorschriften des Pakets „Fit für 55“ es ermöglichen, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten THG-Emissionsziele für 2030 und 2050 zu übertreffen. Die zunehmende Volatilität der Energiepreise im Zeitraum 2020–2022, die durch unvorhersehbare externe Faktoren verursacht wurde, hat dazu beigetragen, dass ein Energieeffizienzziel von mindestens 45 % wirtschaftlich tragfähig ist, sodass die Union in ihr volles Energieeffizienzpotenzial investieren kann. Die angehobene Zielvorgabe dürfte dazu beitragen, die Energiepreise zu stabilisieren und deren Volatilität entgegenzuwirken und den Energiebinnenmarkt der Union zu konsolidieren. Zudem wird so erwirkt, die Energiewende der Union weg von fossilen Brennstoffen wie Kohle, Öl und Gas zu begünstigen, die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze zu unterstützen, die Wirtschaftstätigkeit durch die Wiederherstellung von Ökosystemen zu stimulieren und die Energiekosten der Verbraucher senken. |
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59 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018) 773 final). |
59 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018) 773 final). |
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59a Emissions Gap Report 2021, Umweltprogramm der Vereinten Nationen. 59b Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 9 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen und entspricht einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 36 % bzw. des Primärenergieverbrauchs um 39 % im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030. |
(22) In dieser Richtlinie wird das heraufgesetzte Energieeffizienzziel der Union für 2030 auf mindestens 45 % im Vergleich zum Referenzszenario 2007 festgelegt. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienz der Union zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der Primär- und Endenergieverbrauch, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das Referenzszenario 2020 projiziert für 2030 einen Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE und einen Primärenergieverbrauch von 1124 Mio. t RÖE (ohne Umgebungswärme und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 9 % ergibt jeweils 787 Mio. t RÖE und 1023 Mio. t RÖE in 2030. Verglichen mit dem Niveau von 2005 bedeutet dies, dass der Endenergieverbrauch in der Union um etwa 23 % und der Primärenergieverbrauch um etwa 32 % gesenkt werden sollten. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Formel berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zum Unionsziel ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. |
(24) Die notwendige Verbesserung der Energieeffizienz der Union sollte als der Primär- und Endenergieverbrauch ausgedrückt werden, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Im Referenzszenario 2020 wird für 2030 ein Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE und ein Primärenergieverbrauch von 1124 Mio. t RÖE (ohne Umgebungswärme und einschließlich des internationalen Luftverkehrs) projiziert. Eine zusätzliche Reduzierung von 9 % ergibt jeweils 787 Mio. t RÖE und 1023 Mio. t RÖE im Jahr 2030. Die Mitgliedstaaten sollten ihre bindenden Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union gemäß der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Formel festlegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, in der die Mitgliedstaaten ihre Beiträge zur Erreichung des Unionsziels ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu sicherzustellen. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. Um ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, muss die Union die Energieeffizienz über 2030 hinaus weiter verbessern. Um allen Wirtschaftsakteuren und staatlichen Stellen Vorhersehbarkeit und Vertrauen zu bieten, sollte die Kommission bis 2025 Vorschläge für angemessene Energieeffizienzziele der Union und der Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2030 vorlegen. Diese Ziele, etwa die neuen Gesamtziele der Union für Treibhausgasemissionen, sollten auf Fünfjahreszyklen beruhen, um der auf der COP26 eingegangenen internationalen Verpflichtung Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Um mit gutem Beispiel voranzugehen, sollte der öffentliche Sektor eigene Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzziele festlegen. Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor sollten die auf Unionsebene erforderlichen Anstrengungen widerspiegeln. Um die Zielvorgabe für den Endenergieverbrauch zu erfüllen, sollte die Union ihren Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber dem durchschnittlichen Energieverbrauch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 um 19 % senken. Eine Verpflichtung, den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor jährlich um mindestens 1,7 % zu senken, sollte sicherstellen, dass der öffentliche Sektor seine Vorbildfunktion erfüllt. Die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, mit denen sie den Endenergieverbrauch verringern, bleibt vollständig erhalten. Die Vorgabe einer jährlichen Verringerung des Endenergieverbrauchs ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden als die Festlegung von Messmethoden für Energieeinsparungen. |
(27) Um mit gutem Beispiel voranzugehen, sollte der öffentliche Sektor eigene Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzziele festlegen. Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor sollten die auf Unionsebene erforderlichen Anstrengungen widerspiegeln. Mit einer Verpflichtung, den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor jährlich um mindestens 2 % zu senken, sollte sichergestellt werden, dass der öffentliche Sektor seine Vorbildfunktion erfüllt. Die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, mit denen sie den Endenergieverbrauch verringern, bleibt vollständig erhalten. Die Vorgabe einer jährlichen Verringerung des Endenergieverbrauchs ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden als die Festlegung von Messmethoden für Energieeinsparungen. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates60 enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. |
(28) Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates60 enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verringerung des Energieverbrauchs durch Einbeziehung des öffentlichen Verkehrs sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Nutzung kollektiver und gemeinsamer Mobilität, eine umweltfreundlichere und effizientere Mobilität, eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger, insbesondere auf leichte Verkehrsträger, und eine bessere Planung der städtischen Mobilität zu fördern. |
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60 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
60 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die Behörden werden ermutigt, sich Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie zu holen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen gemäß Artikel 21 fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten. |
(30) Die Behörden sollten sich darum bemühen, sich Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie zu holen, die unter Umständen auf regionaler oder lokaler Ebene bereits bestehen. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralstaatlich organisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen gemäß Artikel 21 fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten dazu angeregt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den Plänen für die territoriale Entwicklung verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie Leitlinien bereitstellen, Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte. |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten die öffentlichen Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie finanzielle und technische Unterstützung leisten und Pläne zur Behebung des Mangels an Arbeitskräften vorlegen, die für alle Phasen des ökologischen Wandels benötigt werden, darunter Handwerker und hochqualifizierte Sachverständige für umweltfreundliche Technologien, Vertreter der angewandten Wissenschaften und Innovatoren. Die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Einrichtungen nahelegen, die über die Energieeinsparungen hinausgehenden allgemeinen Vorteile zu berücksichtigen, etwa die Verbesserung der Raumluftqualität sowie die Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere in Schulen, Pflegeheimen, Krankenhäusern und Sozialwohnungen. Die Mitgliedstaaten sollten Leitlinien bereitstellen, Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen61. Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen62. Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle63 befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen. |
(32) Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen61. Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen62. Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle63 befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden sowie auf sozialer Infrastruktur. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum und Gebäude, in denen soziale Dienstleistungen erbracht werden, etwa Bildung (Kindergärten, Schulen, Universitäten), Gesundheit (Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen) und Sozialhilfe (Sozialwohnungen, Gemeindezentren für Jugendliche, ältere Menschen oder einkommensschwache Menschen), haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Quote für die umfassende Renovierung von den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäuden und von Gebäuden, in denen soziale Dienstleistungen erbracht werden, festzulegen, die in Niedrigstenergiegebäude oder emissionsfreie Gebäude umgewandelt werden sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass private Einrichtungen, die Eigentümer von Gebäuden sind, in denen soziale Dienstleistungen erbracht werden, über die notwendigen Mittel verfügen, um die Verpflichtung zur jährlichen Renovierungsquote zu erfüllen, damit die Mieten und Gebühren im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Gebäude nicht infolge der Renovierungen steigen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude64 gelten. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur umfassenden Renovierung von Gebäuden im öffentlichen Eigentum und von Gebäuden in Privateigentum, in denen soziale Infrastruktur bereitgestellt wird, ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen. |
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61 COM(2020)0562. |
61 COM(2020)0562. |
62 Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus. |
62 Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus. |
63 COM(2020)0662. |
63 COM(2020)0662. |
64 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
64 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(32a) Diese Renovierung im Gebäudesektor muss als allumfassende Reform der gesamten Gebäudestruktur konzipiert sein, die Gebäudehüllen (Dach und Fassade), Sonnenschutz, Lüftungssteuerung usw. betrifft. Diese Reform würde zu einem geringeren Energiebedarf führen, insbesondere in Gebäuden, die nach dem Zweiten Weltkrieg erbaut wurden, wodurch von Ausgrenzung bedrohte Bevölkerungsgruppen, die am stärksten von Energiearmut in der Union betroffen sind, wirksamer berücksichtigt würden und dem Trend zur Mobilität von Haushalten zwischen ländlichen, stadtnahen und städtischen Gebieten entgegengesteuert würde, sodass möglicherweise verhindert wird, dass höhere Immobilienpreise gezahlt werden müssen, und die aufgrund der zunehmenden Nutzung privater Verkehrsmittel resultierenden Treibhausgasemissionen nicht entstünden. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen.65 Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden.66 Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen und für die Energieversorgung eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. |
(34) Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung lebte 2020 in städtischen Gebieten. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen65. Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden66. Die grüne und die blaue Infrastruktur können zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele und zu einer höheren Energieeffizienzleistung von Gebäuden beitragen. Durch eine Dachbegrünung kann der Energiebedarf für die Wärme- und Kälteversorgung gesenkt und zur biologischen Vielfalt in städtischen Gebieten beigetragen werden, indem wichtige Synergieeffekte geschaffen werden und ein breites Spektrum an Sozialleistungen angeboten wird64a. Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Die Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die dort leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen und für die Energieversorgung eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. |
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64a https://ec.europa.eu/environment/nature/ecosystems/pdf/SWD_2019_193_F1_STAFF_WORKING_PAPER_EN_V4_P1_1024680.PDF Cities |
65 https://www.unfpa.org/world-population-trends |
65 https://www.unfpa.org/world-population-trends |
66 https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf |
66 https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt. |
(37) Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und die sozialen Vorteile vor Ort öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht es den Interessenträgern sowie den Bürgerinnen und Bürgern, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Im europäischen Grünen Deal wird der Beitrag der Kreislaufwirtschaft zu den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union anerkannt. Der öffentliche Sektor kann zu diesen Zielen beitragen, indem er seine Kaufkraft etwa dazu nutzt, mittels verfügbarer Instrumente für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge umweltfreundliche Produkte, Gebäude, Dienstleistungen und Bauleistungen auszuwählen, und somit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen leistet. |
(38) Im europäischen Grünen Deal wird der Beitrag der Kreislaufwirtschaft zu den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union anerkannt. Der öffentliche Sektor kann zu diesen Zielen beitragen, indem er seine Kaufkraft dazu nutzt, mittels verfügbarer Instrumente für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge umweltfreundliche Produkte, Gebäude, Dienstleistungen und Bauleistungen auszuwählen, und somit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen leistet. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern. |
(39) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Mit gut konzipierten Instrumente, insbesondere digitalen Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtert und die Verwaltungskosten gesenkt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch länderübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial misst die mit dem Gebäude in verschiedenen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen. Es gibt somit wieder, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Dies wird manchmal auch als Bewertung des CO2-Fußabdrucks („carbon footprint assessment“) oder Lebensdauer-CO2-Bilanz („whole life carbon measurement“) bezeichnet. Dabei werden sowohl die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen sowie die direkten und indirekten CO2-Emissionen aus der Nutzungsphase berücksichtigt. Da in Gebäuden beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang CO2-intensive Ressourcen gebunden sind, ist es wichtig, nach Konzepten zu suchen, die die künftige Wiederverwendung und das Recycling am Ende der Lebensdauer erleichtern. |
(41) Mit dem Lebenszyklus-Treibhauspotenzial werden die mit dem Gebäude in verschiedenen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen gemessen. Es gibt somit wieder, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Dies wird manchmal auch als Bewertung des CO2-Fußabdrucks („carbon footprint assessment“) oder Lebensdauer-CO2-Bilanz („whole life carbon measurement“) bezeichnet. Dabei werden sowohl die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen sowie die direkten und indirekten CO2-Emissionen aus der Nutzungsphase berücksichtigt. Da in Gebäuden beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang CO2-intensive Ressourcen gebunden sind, ist es wichtig, nach Konzepten zu suchen, wie die künftige Wiederverwendung und das Recycling am Ende der Lebensdauer erleichtert und gleichzeitig die bereits bestehende erhebliche CO2-Intensität der Bauwirtschaft verringert werden können. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für Investoren und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut. Sie sollte sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten erreichen kann und die Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum unterbrochen wird. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können. |
(45) Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies sorgt für Stabilität für Investoren und dürfte somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Umfassende Renovierungen, durch die die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes um mindestens 60 % verbessert wird, werden derzeit jährlich nur in 0,2 % des Gebäudebestands durchgeführt, und nur in einem Fünftel der Fälle wird die Energieeffizienz deutlich verbessert. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut. Mit ihr sollte sichergestellt werden, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten erreichen kann und die Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum unterbrochen wird. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(46) Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, da mit energieeffizienteren Gebäuden dazu beigetragen wird, dass der Bedarf an Heizstoffen, einschließlich fester Heizstoffe, sinkt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien, sowie dazu bei, dass die Ziele der Luftqualitätspolitik der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates70 kosteneffizient verwirklicht werden können. |
(46) Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, da mit energieeffizienteren Gebäuden dazu beigetragen wird, dass der Bedarf an Heizstoffen, einschließlich fester Heizstoffe, sinkt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien sowie dazu bei, dass die Ziele der Luftqualitätspolitik der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates70 kosteneffizient verwirklicht werden können. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne dieser Richtlinie sollten auch eine Strategie zur Verringerung des Einsatzes fester Brennstoffe und zur Verringerung der Verschmutzung im Innen- und Außenbereich umfassen. Ziele für die Expositionsreduzierung sollten auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, wenn der Einsatz fester Heizstoffe Teil des lokalen oder regionalen Energiemixes ist. |
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70 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1). |
70 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 47
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(47) Die Mitgliedstaaten haben während des gesamten Verpflichtungszeitraums bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen zu erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs bis zum 31. Dezember 2023 und von mindestens 1,5 % ab dem 1. Januar 2024 entsprechen. Dabei besteht die Möglichkeit, diese Anforderung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verabschiedet werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, solange die Einzelmaßnahmen, die Energieeinsparungen hervorrufen, im darauffolgenden Zeitraum ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, entweder ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen oder beides zu nutzen. |
(47) Die Mitgliedstaaten haben während des gesamten Verpflichtungszeitraums bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen zu erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs bis zum 31. Dezember 2023 und von mindestens 2 % ab dem 1. Januar 2024 entsprechen. Dabei besteht die Möglichkeit, diese Anforderung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verabschiedet werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, solange die Einzelmaßnahmen, die Energieeinsparungen hervorrufen, im darauffolgenden Zeitraum ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, entweder ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen oder beides zu nutzen. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung. |
(49) Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz des Diskriminierungsverbots unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung, und Initiativen zur Energieeinsparung vonseiten Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften unterstützen. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 50 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(50a) Bei allen Formen der Renovierung und insbesondere bei größeren Renovierungen sollten die Qualität des Innenraumklimas (IEQ) und die Qualität der Innenraumluft (IAQ) Berücksichtigung finden, um die Gesundheit, den Komfort und das Wohlergehen der Bewohner positiv zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 55
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(55) Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind. |
(55) Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Alle als erheblich betrachteten und nach 2020 erzielten neuen Einsparungen sollten erfasst und analysiert werden, um den Gesamtnutzen und mögliche künftige Welleneffekte oder Innovationen im Hinblick auf das Energieeffizienzziel der Union für 2030 zu bewerten. Gleichzeitig sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 55 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(55a) Diese Energieeinsparziele sollten den Schlussfolgerungen der COP26 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, die vom 31. Oktober bis 13. November 2021 stattfand, entsprechen; darüber hinaus sollten diese Energieeinsparziele auch mit den Mechanismen nach Artikel 6 des Regelbuchs zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris1a im Einklang stehen, das der Förderung der weiteren globalen Zusammenarbeit bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen dient. |
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1a Annahme des Übereinkommens von Paris, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:22016A1019(01)&from=DE. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(59) Eine effektive Bewirtschaftung von Wasser kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen. Der Anteil der Wasser- und Abwasserwirtschaft am Stromverbrauch in der Union liegt bei 3,5 % und dieser Anteil wird voraussichtlich steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei der größte Anteil am Wasserverbrauch mit 44 % auf die Energiewirtschaft entfällt. Das Potenzial für Energieeinsparungen durch Nutzung intelligenter Technologien und Prozesse sollte umfassend ergründet werden, wobei diese, sofern sie kosteneffizient sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auch angewendet werden sollten. Außerdem könnten durch fortschrittliche Bewässerungstechnologien der Wasserverbrauch in der Landwirtschaft und der Energieverbrauch für die Behandlung und den Transport des Wassers erheblich gesenkt werden. |
(59) Die Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Wasser und Energie ist besonders wichtig, um dem voneinander abhängigen Energie- und Wasserverbrauch und dem zunehmenden Druck auf beide Ressourcen Rechnung zu tragen. Vergangenen Schätzungen der Internationalen Energie-Agentur zufolge entspräche ein Anstieg des weltweiten Energiebedarfs um 35 % bis 2035 einem Anstieg des Wasserverbrauchs um 85 %. Das World Resources Institute1a geht davon aus, dass bis 2030 eine Lücke von 56 % zwischen der weltweiten Versorgung mit und der Nachfrage nach erneuerbarem Wasser bestehen wird, und die Europäische Umweltagentur1b schätzt, dass bereits 20 % des europäischen Territoriums und 30 % der Bevölkerung von Wasserknappheit betroffen sind und die Kosten der Dürren in Europa bei 2 bis 9 Mrd. EUR jährlich liegen. Eine effektive Bewirtschaftung von Wasser kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen, was zu Klimavorteilen, aber auch zu wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen führt. Der Anteil der Wasser- und Abwasserwirtschaft am Stromverbrauch in der Union liegt bei 3,5 %, und dieser Anteil steigt voraussichtlich. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei der größte Anteil am Wasserverbrauch mit 44 % auf die Energiewirtschaft entfällt. Das Potenzial für Energieeinsparungen durch Nutzung intelligenter Technologien und Prozesse wie Techniken der Wasserwiederverwendung, Datenanalyse in industriellen Prozessen, fortschrittliche Bewässerungstechnologien, Technologien für begrünte Dächer, intelligente Duschen, Verfahren zur Verringerung von Leckagen bei Wassersystemen usw. in der Wasserwirtschaft, einschließlich der Versorgung, der Abwasserentsorgung und der Regenwasserbewirtschaftung, und in allen industriellen, privaten und gewerblichen Wasserkreisläufen und ‑anwendungen sollte umfassend ergründet werden, wobei diese, sofern sie kosteneffizient sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auch angewendet werden sollten. |
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1a Achieving Abundance: Understanding the Cost of a Sustainable Water Future (Abundanz erreichen: die Kosten einer Zukunft mit nachhaltigem Wasser verstehen), World Resources Institute, 21. Januar 2020. |
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1b Water resources across Europe — confronting water stress: an updated assessment (Wasserressourcen in ganz Europa – Bewältigung von Wasserstress: eine aktualisierte Bewertung), Europäische Umweltagentur, 14. Oktober 2021. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 59 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(59a) Trotz der im Bereich der Außenbeleuchtung im öffentlichen und privaten Raum eingeführten Produkteffizienzmaßnahmen – wie der Ersetzung alter, ineffizienter Lampen durch LED-Lampen – besteht die Gefahr, dass der Energieverbrauch in diesem Sektor aufgrund des Jevons-Paradoxons steigen wird. Gleichzeitig leben 99 % der Bevölkerung der Union in Gebieten, in denen die Verschmutzung des Nachthimmels über den Schwellenwert für den Status „verschmutzt“ hinausgeht, und es liegen zahlreiche Nachweise für die negativen Auswirkungen von Lichtverschmutzung auf die Umwelt, die biologische Vielfalt und die Gesundheit von Mensch und Tier vor. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob es möglich ist, den nächtlichen Lichtstromwert im Freien pro Einwohner, den Lichtstromwert pro Quadratkilometer in städtischen Gebieten und das Produkt aus Lichtstrom und Nutzungszeit dieses Lichtstroms zu verringern und gleichzeitig den Energieverbrauch durch Außenbeleuchtung zu senken. Die Bewertungen sollten historische Daten über den Energieverbrauch der Beleuchtung – möglichst aufgeschlüsselt nach öffentlicher und privater Beleuchtung – und über den Lichtstromwert mindestens bis zum Jahr 2010 enthalten. Maßnahmen zur Verringerung des Lichtstromwerts können die Abschaffung der Straßenbeleuchtung außerhalb von Siedlungen und auf Straßen, auf denen die Zufahrt bzw. der Zugang für Radfahrer und Fußgänger verboten ist, die Verringerung der Zahl der Straßenlaternen und der Stunden, in denen die Straßenbeleuchtung nachts eingeschaltet ist, Lösungen für dimmbare und intelligente Beleuchtung, die nur bei Bedarf Licht spendet, die ausschließliche Verwendung dynamischer Beleuchtung, die nur bei Bedarf Licht spendet, und folglich die Abschaffung der durchgehenden Beleuchtung von Außenbereichen umfassen. Die Kommission sollte gleichzeitig prüfen, wie die einschlägigen Kriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge gestärkt werden könnten, um die diesbezüglichen Bemühungen der Behörden zu unterstützen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(62) Etwa 34 Mio. Haushalte in der Union konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen74. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung. |
(62) Etwa 34 Mio. Haushalte in der Union konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen74. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand außer Acht gelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen und gerechten Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung sichergestellt sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung. |
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74 Empfehlung der Kommission vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020)9600). |
74 Empfehlung der Kommission vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020)9600). |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 63
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(63) Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU ermutigt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet. Energieaudits können eigenständig durchgeführt werden oder Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags sein. In all diesen Fällen sollten diese Systeme den Mindestanforderungen des Anhangs VI entsprechen. Darüber hinaus können spezifische Mechanismen und Systeme, die zur Überwachung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von bestimmten Verkehrsunternehmen eingerichtet wurden, beispielsweise im Rahmen des Unionsrechts das EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), als mit Energieaudits, einschließlich Energiemanagementsystemen, vereinbar angesehen werden, wenn sie die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllen. |
(63) Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU darin bestärkt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. In Energieaudits sollte nicht nur der Energieverbrauch analysiert, sondern auch der Wasserverbrauch bewertet werden, der sich auf den Energieverbrauch auswirkt. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) und das EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) berücksichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet. Für große Unternehmen sollten Energieaudits Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags sein. In all diesen Fällen sollten diese Systeme den Mindestanforderungen des Anhangs VI entsprechen. Darüber hinaus können spezifische Mechanismen und Systeme, die zur Überwachung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von bestimmten Verkehrsunternehmen eingerichtet wurden, beispielsweise im Rahmen des Unionsrechts das EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), als mit Energieaudits, einschließlich Energiemanagementsystemen, vereinbar angesehen werden, wenn sie die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllen. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 65
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(65) Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten diese Experten im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird. |
(65) Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten diese Experten im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird. Zur Sicherstellung der Transparenz sollten sowohl die Auditempfehlungen als auch die im Anschluss an die Auditempfehlungen umgesetzten Maßnahmen auf der Website des Unternehmens leicht zugänglich sein. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 65 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(65a) Abwasserbehandlungsanlagen sind wichtige Energieverbraucher und machen rund 0,8 % des gesamten Stromverbrauchs in Europa aus. Die jüngste Analyse1a zeigt, dass es ein erhebliches Potenzial zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz gibt, doch aufgrund ihrer Beschaffenheit besteht für sie unter Umständen nur ein begrenzter Marktdruck, diese Verbesserung auch wirklich umzusetzen. Wenn sie in den Geltungsbereich der Auditpflicht einbezogen werden, kommen zwar nicht mehr als 1000 Anlagen hinzu, aber es werden dadurch etwa 40 % des Energieverbrauchs der Branche abgedeckt1b. |
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1a Opportunities to improve energy use in urban wastewater treatment: a European-scale analysis (Möglichkeiten zur Verbesserung des Energieverbrauchs bei der Behandlung von kommunalem Abwasser – eine Analyse auf europäischer Ebene), D. Ganora, A. Hospido, J. Husemann, J. Krampe, C. Loderer, S. Longo, L. Moragas Bouyat, N. Obermaier, E. Piraccini, S. Stanev, L. Váci, A. Pistocchi, Environmental Research. Letters, 2019, Band 14, Nr. 4. |
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1b Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Impact Assessment Report Accompanying the Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on energy efficiency (recast) (Folgenabschätzungsbericht zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)), SWD(2021)0623. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 66
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(66) Der IKT-Sektor ist ein weiterer wichtiger Sektor, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Im Jahr 2018 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der EU auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch als Relation ausdrücken: 2018 entfielen in der EU 2,7 % des Strombedarfs auf Rechenzentren, wobei dieser Anteil bis 2030 auf 3,21 % steigen wird, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt75. In der Digitalstrategie der Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Daten erheben und veröffentlichen, die für die Energieeffizienz und den Wasserfußabdruck von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten Daten nur über Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck erheben und veröffentlichen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahe gelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten kann ein Nachhaltigkeitsindikator für Rechenzentren festgelegt werden. |
(66) Der IKT-Sektor ist ein weiterer wichtiger Sektor, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Im Jahr 2018 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der EU auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch als Relation ausdrücken: 2018 entfielen in der EU 2,7 % des Strombedarfs auf Rechenzentren, wobei dieser Anteil bis 2030 auf 3,21 % steigt, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt75. In der Digitalstrategie der Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Daten erheben und veröffentlichen, die für die Energieeffizienz und den Wasserfußabdruck von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten anhand einer unionsweit harmonisierten Vorlage Daten nur über Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck erheben und veröffentlichen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahegelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten kann ein Nachhaltigkeitsindikator für Rechenzentren festgelegt werden. Um die Offenlegung zu erleichtern, sollte die Kommission Leitlinien und Empfehlungen, branchenspezifische Handbücher und Fallstudien zu Schlüsselindikatoren für die Energieeffizienz und die effiziente Wassernutzung ausarbeiten. Die Kommission sollte geeignete Konsultationen, auch mit relevanten Interessenträgern der Industrie, durchführen. |
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75 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market |
75 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 70
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(70) Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Amortisationsdauer, sollten für Verbraucher vollkommen transparent gestaltet werden. |
(70) Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Amortisationsdauer, sollten für Verbraucher vollkommen transparent gestaltet werden und aktuell sein, indem zum Beispiel die zu erwartende Energiepreisentwicklung berücksichtigt wird. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 80
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(80) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung vornehmen. Diese Bewertungen sollten mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den langfristigen Renovierungsstrategien in Einklang stehen. Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Anlagen zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Ebenso sollten andere Anlagen mit einem erheblichen jährlichen durchschnittlichen Energieinput mit technischen Lösungen für die Nutzung von Abwärme aus der Anlage ausgestattet werden, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur Anwendung von Zulassungskriterien begründen, wird es sich im Allgemeinen um die Ereignisse handeln, die auch die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates76 und nach der Richtlinie (EU) 2019/944 begründen. |
(80) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie in der Union. Mit dieser Richtlinie sollte der Austausch alter und ineffizienter Heizgeräte gefördert werden, da mit modernen Heizsystemen der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Gebäuden gesenkt werden und schrittweise Fortschritte im Hinblick auf eine nationale Strategie für die Wärme- und Kälteversorgung auf der Grundlage von Energie aus zu 100 % erneuerbaren Quellen erzielt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und effiziente Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung vornehmen. Diese Bewertungen sollten mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den langfristigen Renovierungsstrategien im Einklang stehen. Sie sollten zumindest ein Szenario enthalten, das zu einer Durchdringung des nationalen Wärme- und Kältesektors mit Energie aus erneuerbaren Quellen führt, die mit dem Erreichen des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vereinbar ist. Bei der Meldung der Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des ermittelten Wärme- und Kältepotenzials sollten die Mitgliedstaaten erläutern, ob diese Strategien und Maßnahmen mit diesem Szenario im Einklang stehen. Die nationalen politischen Maßnahmen für die Wärme- und Kälteerzeugung sollten an ein solches Szenario angepasst werden. Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Anlagen zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Ebenso sollten andere Anlagen mit einem erheblichen jährlichen durchschnittlichen Energieinput mit technischen Lösungen für die Nutzung von Abwärme aus der Anlage ausgestattet werden, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur Anwendung von Zulassungskriterien begründen, dürfte es sich im Allgemeinen um die Ereignisse handeln, die auch die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates76 und nach der Richtlinie (EU) 2019/944 begründen. |
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76 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
76 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 80 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(80a) Bei der Bewertung des Potenzials für effiziente Wärme- und Kälteversorgung sollten die Mitgliedstaaten umfassendere Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekte berücksichtigen. Da Wärmepumpen eine wichtige Funktion bei der Ausschöpfung des Energieeffizienzpotenzials bei der Wärme- und Kälteerzeugung übernehmen, sollten die Risiken negativer Umweltauswirkungen durch persistente, bioakkumulierbare oder toxische Kältemittel minimiert werden. |
Begründung
Als Wärmepumpen-Kältemittel verwendete Stoffe können persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sein oder ein höheres Treibhauspotenzial aufweisen, wenn sie in die Umwelt gelangen.
Dieses Risiko sollte minimiert werden.
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 83
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(83) Zur Umsetzung umfassender nationaler Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten die Bewertung des Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, um die Nutzung des ermittelten kosteneffizienten Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung zu fördern und zu erleichtern. |
(83) Zur Umsetzung umfassender nationaler Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten die Bewertung des Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene vorschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, um die Nutzung des ermittelten kosteneffizienten Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung zu fördern und zu erleichtern. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 84
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(84) Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union in Einklang stehen sowie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/85 Rechnung tragen. Alle Fernwärme- und Fernkältesysteme sollten auf eine verbesserte Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Teilen des Energiesystems ausgerichtet sein, um die Energienutzung zu optimieren und Energieverschwendung zu vermeiden, indem das volle Potenzial von Gebäuden zur Speicherung von Wärme oder Kälte genutzt wird, einschließlich überschüssiger Wärme aus Versorgungseinrichtungen und nahe gelegenen Rechenzentren. Aus diesem Grund sollte ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem die Steigerung der Primärenergieeffizienz und eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme oder -kälte gewährleisten. Daher werden mit der vorliegenden Richtlinie schrittweise strengere Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung eingeführt, die für bestimmte festgelegte Zeiträume bzw. ab dem 1. Januar 2050 dauerhaft gelten sollten. |
(84) Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union im Einklang stehen sowie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/85 Rechnung tragen. Alle Fernwärme- und Fernkältesysteme sollten auf eine verbesserte Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Teilen des Energiesystems ausgerichtet sein, um die Energienutzung zu optimieren und Energieverschwendung zu verhindern, indem das volle Potenzial von Gebäuden zur Speicherung von Wärme oder Kälte genutzt wird, einschließlich überschüssiger Wärme aus Versorgungseinrichtungen und nahegelegenen Rechenzentren. Aus diesem Grund sollte mit einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem die Steigerung der Primärenergieeffizienz und eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme oder -kälte sichergestellt werden. Daher werden mit der vorliegenden Richtlinie schrittweise strengere Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung eingeführt, die für bestimmte festgelegte Zeiträume bzw. ab dem 1. Januar 2050 dauerhaft gelten sollten, und es wird vorgeschrieben, dass vor diesem Zeitpunkt entwickelte Bau- oder Renovierungsprojekte, die die für diesen Zeitpunkt festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, Teil eines Plans sein müssen, mit dem diese Anforderungen bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt werden sollen. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 92
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(92) Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates80 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und ‑maßnahmen zu beteiligen. Energiegemeinschaften können durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. |
(92) Als organisatorisches Konzept zur Stärkung des kollektiven Handelns der Bürger können Energiegemeinschaften erheblich zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beitragen. Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates80 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften anerkennen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, einen Ansatz der „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf lokaler Ebene umzusetzen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene sowie in öffentlichen Gebäuden in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und ‑maßnahmen zu beteiligen, indem sie in erneuerbare Energieträger investieren. Energiegemeinschaften spielen auch bei der Aufklärung der Bürger im Bereich der Energiedemokratie und bei der Schaffung und Förderung von Sensibilisierung der Bürger für die Maßnahmen, die sie zur Energieeinsparung ergreifen können, eine wichtige Rolle. Sollten sie von den Mitgliedstaaten ausreichend unterstützt werden, so können Energiegemeinschaften zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen, indem sie Energieeffizienzprojekte, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife durch die Entwicklung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen fördern und den Gedanken der Solidarität stärken. |
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80 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
80 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 95
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(95) Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Nach der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten europäischen Säule sozialer Rechte hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, zu denen auch die Energieversorgung zählt. Hilfsbedürftigen ist daher Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen zu gewähren.81 |
(95) Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Nach der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten Europäischen Säule sozialer Rechte hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, zu denen auch die Energieversorgung zählt. Hilfsbedürftigen ist daher Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen zu gewähren81. Die Verwirklichung der Grundsätze eines gerechten Übergangs hängt auch von den Maßnahmen ab, die vom Europäischen Rat in der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 bekräftigt wurden81a. |
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81 Europäische Säule sozialer Rechte, Grundsatz 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“ (https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights/european-pillar-social-rights-20-principles_de) |
81 Europäische Säule sozialer Rechte, Grundsatz 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“ (https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights/european-pillar-social-rights-20-principles_de) |
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81a https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/08/the-porto-declaration/ |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 96
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(96) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. |
(96) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die tatsächlich oder potenziell von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und je nach Sachlage Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 97
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(97) Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds82 erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben. |
(97) Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds82 erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen dürften die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben. |
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82 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568). |
82 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568). |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 108
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(108) Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten dazu ermutigt werden, die im Rahmen des MFR und von Next Generation EU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren. |
(108) Den Mitgliedstaaten und Regionen sollte nahegelegt werden, die im Rahmen des MFR und von NextGenerationEU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Fonds für einen gerechten Übergang und des Klima-Sozialfonds verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen sowie die Schulung, Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern, insbesondere in Berufen im Zusammenhang mit der Renovierung von Gebäuden, zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission soll für Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sorgen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 122
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(122) Im Einklang mit der Strategie für die Energieunion und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen gelegt werden, auch durch die Anforderung, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen. In diese Richtlinie sollten Verweise auf einen „statistisch signifikanten Prozentsatz, der eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung darstellt“, dahin gehend verstanden werden, dass eine statistische Masse der betreffenden Energieeinsparmaßnahmen so auszuwählen ist, dass die Gesamtmasse aller Energieeinsparmaßnahmen korrekt widergespiegelt wird und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit aller Maßnahmen zu ziehen. |
(122) Im Einklang mit der Strategie für die Energieunion und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf Vorschriften zur Überwachung, Überprüfung und Harmonisierung der Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen gelegt werden, auch durch die Anforderung, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen. In diese Richtlinie sollten Verweise auf einen „statistisch signifikanten Prozentsatz, der eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung darstellt“, dahin gehend verstanden werden, dass eine statistische Masse der betreffenden Energieeinsparmaßnahmen so auszuwählen ist, dass die Gesamtmasse aller Energieeinsparmaßnahmen korrekt widergespiegelt wird und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit aller Maßnahmen zu ziehen. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 124
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(124) Einige der durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen erfordern möglicherweise eine anschließende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festlegung der nationalen Beiträge, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten gestrafft und in die genannte Verordnung übernommen werden, sobald diese geändert wird. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden. Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen sollten keine neuen parallelen Berichterstattungssysteme schaffen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen. |
(124) Einige der durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen erfordern möglicherweise eine anschließende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu wahren. Neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festlegung bindender nationaler Beiträge, Zielpfade und ihre bindenden Etappenziele, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten gestrafft und in die genannte Verordnung übernommen werden, sobald diese geändert wird. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden. Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen sollten keine neuen parallelen Berichterstattungssysteme schaffen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 131 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(131a) Die Bemühungen um eine Verbesserung der klimabezogenen Maßnahmen, einschließlich der Steigerung der Energieeffizienz, der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Steigerung des Abbaus von CO2 auf globaler Ebene, sind ein globales Unterfangen, weshalb die EU internationale Partner im Rahmen internationaler Foren wie den bevorstehenden COP27- und COP28-Gipfeln des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auffordern sollte, zusätzliche Verpflichtungen zur Stärkung dieser klimabezogenen Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz, einzugehen. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Änderungen am Vorschlag der Kommission.
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das Energieeffizienzziel der Union erreicht wird und weitere Energieeffizienzverbesserungen ermöglicht werden. |
Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, damit das Energieeffizienzziel der Union tatsächlich erreicht wird und weitere Energieeffizienzverbesserungen ermöglicht werden, wodurch der Beitrag der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris erhöht, ein Beitrag zur Verwirklichung der in der Verordnung (EU) 2021/1119 niedergelegten klimapolitischen Ziele geleistet und die Energieunabhängigkeit der EU gestärkt wird. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Außerdem ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzbeiträge bis 2030 vorgesehen. |
In dieser Richtlinie werden Regeln festgelegt, mit denen Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Außerdem ist die Festlegung bindender nationaler Energieeffizienzbeiträge bis 2030 vorgesehen. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Energiesystem“ ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist; |
3. „Energiesystem“ ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Kälte, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. „Systemansatz für Energieeffizienz an erster Stelle“ die Berücksichtigung von Energieeffizienzverbesserungen auf Systemebene, die Bewertung von Optionen zur Systemoptimierung und Optionen für die effiziente Integration von Lösungen für erneuerbare Energie und die Berücksichtigung der gesamten Energieversorgungskette von der Erzeugung über die Übertragung, die Verteilung und den Verbrauch bis zum Ende der Lebensdauer; |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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8a. „umfassende Renovierung“ eine umfassende Renovierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
14. „Energiemanagementsystem“ eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente eines Plans, in dem ein Energieeffizienzziel und eine Strategie zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Messung der Fortschritte; |
14. „Energiemanagementsystem“ eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente eines Plans, in dem ein Energieeffizienzziel und eine Strategie zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energie- und Wasserverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Wassereffizienz und Messung der Fortschritte; |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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27a. „kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 20031a; |
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1a Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
28. „Energieaudit“ ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; |
28. „Energieaudit“ ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energie- und Wasserverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energie- und Wassereinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
29. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden; |
29. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energie- oder Wassereffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden; |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 33 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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33a. „Abwärme und -kälte“ Abwärme und -kälte im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen; |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 48
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
48. „Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen; |
48. „Energiearmut“ Energiearmut im Sinne der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds; |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 50 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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50a. „Zusammenhang zwischen Wasser und Energie“ die Korrelation zwischen Energie- und Wasserverbrauch im Wirtschaftsleben; dabei wird Wasser für Energiezwecke benötigt, und Energie wird für die Gewinnung, die Ableitung, das Abpumpen, die Erwärmung, die Abkühlung, die Reinigung, die Behandlung und die Entsalzung von Wasser benötigt; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 50 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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50b. „emissionsfreies Gebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2022/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 50 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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50c. „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude mit sehr hoher Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 50 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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50d. „Gebäude, in dem soziale Infrastruktur bereitgestellt wird“ ein Gebäude, in dem eine soziale Dienstleistung erbracht wird; dies kann den Gesundheitssektor (Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen), den Bildungssektor (Kindergärten, Schulen, Universitäten) und den sozialen Sektor (Sozialwohnungen und Gemeinschaftszentren für Jugendliche, ältere oder einkommensschwache Menschen) umfassen; |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeffizienzlösungen bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Bezug auf folgende Sektoren berücksichtigt werden: |
(1) Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass kosteneffiziente Energieeffizienzlösungen bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in Bezug auf folgende Sektoren vollständig berücksichtigt werden: |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Nichtenergiesektoren, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben. |
b) andere Sektoren als der Sektor Energie, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, darunter unter anderem die Wirtschaftszweige Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen aus gesellschaftlicher Sicht ermöglichen, fördern und, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen; |
a) die Anwendung von transparenten, öffentlich und leicht zugänglichen Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Berechnung und Monetarisierung der weiter reichenden, kurz- und langfristigen Vorteile von Energieeffizienzlösungen aus gesellschaftlicher Sicht – auch mit Blick auf Umwelt, Soziales und Wirtschaft – ermöglichen, fördern und, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Stelle benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch und Energieeffizienz zuständig ist; |
b) eine Stelle benennen, öffentlich bekannt machen und angemessen schulen und informieren, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch und Energieeffizienz zuständig ist; |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Informationen, Leitlinien und Unterstützung für die zuständigen Stellen, insbesondere auf lokaler Ebene, zur Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bereitstellen; |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) sicherstellen, dass Energieeffizienzlösungen zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen pro Energieverbrauchseinheit führen; |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bc) die Auswirkungen auf die Beseitigung von Schadstoffen, die biologische Vielfalt sowie die Gesundheit von Mensch und Tier in vollem Umfang berücksichtigen; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bd) die Wechselwirkungen zwischen Energieverbrauch und Nutzung anderer Ressourcen, einschließlich des Zusammenhangs zwischen Wasser und Energie, umfassend berücksichtigen und Maßnahmen priorisieren, die gleichzeitig Energie- und Ressourceneffizienz bewirken; |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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be) einen System- und Lebenszyklusansatz verfolgen und die Versorgungssicherheit, die Marktintegration und die Erschwinglichkeit von Energie in vollem Umfang berücksichtigen; |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bf) sämtliche Hindernisse für die praktische Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in den einzelnen Sektoren beseitigen; |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 darüber Bericht erstatten, wie dieser Grundsatz bei nationalen und regionalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Energiesystemen berücksichtigt wurde. |
c) der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 darüber Bericht erstatten, wie dieser Grundsatz bei nationalen und regionalen Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Energiesystemen und anderen Sektoren als Energie, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, vollständig berücksichtigt wurde. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) In den in Absatz 3 Buchstabe c genannten Berichten erläutern die Mitgliedstaaten, |
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a) welche in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kosten-Nutzen-Methoden angewandt und gefördert wurden; |
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b) welche potenziellen Hindernisse für die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ ermittelt wurden und welche damit zusammenhängenden Lösungen sie umgesetzt haben; |
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c) wie sie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren politischen, rechtlichen und finanziellen Rahmen integriert haben. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Bereitstellung einer Vorlage für die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Berichte zu erlassen. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 9 % gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2020 sicher, sodass im Jahr 2030 der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 787 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union nicht mehr als 1023 Mio. t RÖE beträgt.91 |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 45 % gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2007 sicher, sodass im Jahr 2030 der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als XXX Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union nicht mehr als XXX Mio. t RÖE beträgt. |
__________________ |
__________________ |
91 Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 9 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen. |
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Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat legt nationale Energieeffizienzbeiträge für den Endenergieverbrauch und den Primärenergieverbrauch fest, um gemeinsam das in Absatz 1 festgelegte bindende Unionsziel zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Dabei verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie definierte Formel und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurde wurden. |
Jeder Mitgliedstaat legt für den Endenergieverbrauch und den Primärenergieverbrauch bindende nationale Energieeffizienzbeiträge fest, um gemeinsam das in Absatz 1 festgelegte bindende Unionsziel zu erreichen. Dabei verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie definierte Formel und deren Ergebnis. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese bindenden nationalen Beiträge zusammen mit einem linearen Zielpfad mit zwei Referenzwerten für 2025 und 2027 für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie nach den dort festgelegten Verfahren. Bis 2027 ist auf dem Richtzielpfad ein Referenzwert von mindestens 65 % der Gesamtabnahme des Energieverbrauchs zwischen der verbindlichen nationalen Zielvorgabe dieses Mitgliedstaats für 2020 und seinem Beitrag zur Zielvorgabe für 2030 zu erreichen. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten geben auch die Anteile des Energieverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Projektionen für den Energieverbrauch im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sind ebenfalls anzugeben. |
Die Mitgliedstaaten geben auch die Anteile des Energie- und Wasserverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Wasserversorgung und Abwasser, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Projektionen für den Energie- und Wasserverbrauch im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sind ebenfalls anzugeben. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 darf nicht mehr als 787 Mio. t RÖE Endenergie oder nicht mehr als 1023 Mio. t RÖE Primärenergie betragen, |
a) der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 darf nicht mehr als XXX Mio. t RÖE Endenergie oder nicht mehr als XXX Mio. t RÖE Primärenergie betragen, |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) sonstige nationale Gegebenheiten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, insbesondere: |
entfällt |
i) die Entwicklung und Prognosen des BIP, |
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ii) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe , |
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iii) die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung, |
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iv) die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien. |
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Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der Energieeffizienzbeiträge unzureichende Fortschritte erzielt wurden, stellen die Mitgliedstaaten, die über ihren indikativen Zielpfade gemäß Absatz 2 dieses Artikels liegen, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie wieder auf einen guten Weg zur Verwirklichung ihrer Energieeffizienzbeiträge kommen. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen unter anderem folgende: |
Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der bindenden Energieeffizienzbeiträge unzureichende Fortschritte erzielt wurden, stellen die Mitgliedstaaten, die über ihren Richtzielpfaden gemäß Absatz 2 dieses Artikels liegen, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie wieder auf einen guten Weg zur Verwirklichung ihrer Energieeffizienzbeiträge kommen. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen unter anderem folgende: |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Übererfüllung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß [Artikel 9] der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, indem für bestimmte Gebäudearten ein früheres Datum für die Erfüllung festgelegt wird, damit eine höhere Leistungsklasse erreicht wird. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission bewertet, ob die in diesem Absatz genannten nationalen Maßnahmen ausreichen, um die Energieeffizienzziele der Union zu erreichen. Werden die nationalen Maßnahmen für unzureichend erachtet, so schlägt die Kommission erforderlichenfalls Maßnahmen vor und übt gegebenenfalls ihre Befugnis auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Energieeffizienzziele der Union für 2030 erreicht werden. |
Die Kommission bewertet, ob die in diesem Absatz genannten nationalen Maßnahmen ausreichen, um die Energieeffizienzziele der Union und die bindenden Beiträge der Mitgliedstaaten zu erreichen. Werden die nationalen Maßnahmen für unzureichend erachtet, so schlägt die Kommission zusätzlich zu diesen Empfehlungen erforderlichenfalls Maßnahmen vor und übt erforderlichenfalls ihre Befugnis auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Energieeffizienzziele der Union für 2030 erreicht werden. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 1,7 % gesenkt wird. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 2 % gesenkt wird. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten, konsultiert haben. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, konsultiert haben. Bei der Politikgestaltung, der Öffentlichkeitsarbeit und den Strategien zur Einbeziehung finanziell schwächerer Gruppen, die einem höheren Risiko der Energiearmut ausgesetzt sind, werden deren Bedürfnisse berücksichtigt. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie Leitlinien bereitstellen, und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen fördern. |
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie finanzielle und technische Unterstützung leisten und Pläne zur Behebung des Mangels an Arbeitskräften vorlegen, die für alle Phasen des ökologischen Wandels benötigt werden, darunter Handwerker und hochqualifizierte Sachverständige für umweltfreundliche Technologien, Vertreter der angewandten Wissenschaften und Innovatoren, durch die Förderung von Bildungs- und Schulungsprogrammen zur Unterstützung und Erlangung von Fachkräften und Fachwissen in den Bereichen Energieeffizienz und Bauarbeiten einschließlich der Sensibilisierung für nachhaltige Arbeitstechniken und gesundheitliche Aspekte wie Asbest. |
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Die Mitgliedstaaten legen den öffentlichen Einrichtungen nahe, die über die Energieeinsparungen hinausgehenden allgemeinen Vorteile zu berücksichtigen, etwa die Verbesserung der Raumluftqualität sowie die Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere in Schulen, Pflegeheimen, Krankenhäusern und Sozialwohnungen. Die Mitgliedstaaten stellen Leitlinien bereit, fördern den Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen und setzen sich für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen ein, die Basisinitiativen durchführen, etwa Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Um sowohl den Energieverbrauch als auch die Lichtverschmutzung durch Außenbeleuchtung zu verringern, bewerten die Mitgliedstaaten, ob die nächtlichen Lichtstromwerte im Freien pro Einwohner, der Lichtstrom je Quadratkilometer in städtischen Gebieten und das Produkt aus Lichtstrom und Nutzungszeit dieses Lichtstroms gesenkt werden können. Sind die Ergebnisse dieser Bewertungen positiv, so erstellen die Mitgliedstaaten Pläne mit Zielen und Maßnahmen zur Verringerung der Lichtstromwerte. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Einrichtungen Energieeffizienzmaßnahmen wie Energieleistungsverträge umsetzen, mit denen Energieeinsparungen sichergestellt und die erzielten Ergebnisse im Laufe der Zeit durch kontinuierliche Überwachung, wirksamen Betrieb und Wartung aufrechterhalten werden können. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen |
Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen und von Gebäuden, in denen soziale Infrastruktur bereitgestellt wird |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates92 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. |
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates92 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, und außerdem mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude in Privateigentum, in denen soziale Infrastruktur bereitgestellt wird, umfassend renoviert werden, um sie zu Niedrigstenergiegebäuden oder emissionsfreien Gebäuden umzubauen. |
__________________ |
__________________ |
92 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
92 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so üben sie ihre vertraglichen Rechte so weit wie möglich aus und regen an, dass der Gebäudeeigentümer das Gebäude im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU zu einem Niedrigstenergiegebäude umbaut. Bei Abschluss eines neuen Vertrags über die Nutzung eines Gebäudes, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, streben die öffentlichen Einrichtungen an, dass dieses Gebäude gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in die beiden höchsten Energieeffizienzklassen fällt. |
Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so üben sie ihre vertraglichen Rechte so weit wie möglich aus und regen an, dass der Gebäudeeigentümer das Gebäude zu einem Niedrigstenergiegebäude oder emissionsfreien Gebäude umbaut. Bei Abschluss eines neuen Vertrags über die Nutzung eines Gebäudes, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, streben die öffentlichen Einrichtungen an, dass dieses Gebäude gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in die beiden höchsten Energieeffizienzklassen fällt. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um die in Absatz 1 genannte Anforderung zu erfüllen, können die Mitgliedstaaten beschließen, integrierte Bezirks- oder Nachbarschaftskonzepte zu verfolgen, und stellen gleichzeitig sicher, dass jedes renovierte Gebäude zu einem Niedrigstenergiegebäude oder emissionsfreien Gebäude umgebaut wird. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können bis zu 0,3 % der Über- und Untererfüllung ihrer jährlichen Renovierungsquote auf die folgenden Jahre übertragen, sofern ihre durchschnittliche Renovierungsquote über einen Zeitraum von drei Jahren mindestens 3 % beträgt. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Quote von mindestens 3 % wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind. |
Die Quote von mindestens 3 % wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude und keine emissionsfreien Gebäude sind, oder von Gebäuden in Privateigentum, in denen soziale Infrastruktur bereitgestellt wird und deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude und keine emissionsfreien Gebäude sind. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Solche Ausnahmen gelten nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, und veröffentlicht diese. |
entfällt |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels machen die Mitgliedstaaten ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, öffentlich zugänglich. Dieses Inventar wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. In dem Inventar ist mindestens Folgendes anzugeben: |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels machen die Mitgliedstaaten ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum von Behörden befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, und von Gebäuden in Privateigentum, in denen soziale Infrastruktur bereitgestellt wird und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, öffentlich zugänglich. Dieses Inventar wird mindestens einmal jährlich aktualisiert, und die Informationen über die gemessenen Energieeinsparungen aufgrund der Renovierung öffentlicher Gebäude werden ebenfalls in das Inventar aufgenommen und im Inventar öffentlich zugänglich gemacht, das mit den Datenbanken für die nationalen Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz verknüpft wird. In dem Inventar ist mindestens Folgendes anzugeben: |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die Energieintensität in kW/m²/Jahr auf der Grundlage realer Daten; |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) das voraussichtliche Zieldatum für die Renovierung (falls die Gebäude nicht zu Niedrigstenergiegebäuden oder emissionsfreien Gebäuden umgebaut werden). |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Wenn die Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen nach diesem Artikel planen, müssen sie den Mangel an Arbeitskräften beheben, die für alle Phasen des ökologischen Wandels benötigt werden, darunter Handwerker und hochqualifizierte Sachverständige im Bereich umweltfreundlicher Technologien, Vertreter der angewandten Wissenschaften und Innovatoren. Die Mitgliedstaaten legen den öffentlichen Einrichtungen nahe, die über die Energieeinsparungen hinausgehenden allgemeinen Vorteile zu berücksichtigen, etwa dass Renovierungen zur Verbesserung der Raumluftqualität sowie zur Verbesserung der Lebensqualität, insbesondere in Schulen, Pflegeheimen, Krankenhäusern und Sozialwohnungen, führen müssen. Sie müssen sicherstellen, dass die Renovierungen die Entfernung etwaiger gefährlicher Stoffe zum Gegenstand haben. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Mitgliedstaaten berichten über ihre Maßnahmen zur Beseitigung möglicher Hindernisse einschließlich regulatorischer Hindernisse und über ihre Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Renovierungsarbeiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, um die in Absatz 1 festgelegte Anforderung zu erfüllen. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Die Informationen über die gemessenen Energieeinsparungen aufgrund der Renovierung öffentlicher Gebäude werden ebenfalls in das Inventar aufgenommen und in dem Inventar öffentlich zugänglich gemacht, das mit den Datenbanken für die nationalen Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz verknüpft wird. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 4 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, prüfen, ob es machbar ist, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen. |
(3) Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 4 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, langfristige Energieleistungsverträge schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen, es sei denn, dies ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Bewertung der Durchführbarkeit verwendeten Parameter auf der Ebene der Zentralregierung klar definiert und begründet werden. Wird die Nutzung von Energieleistungsverträgen als nicht durchführbar bewertet, so wird die Begründung öffentlich zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. |
Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union verlangen die Mitgliedstaaten, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten legen den öffentlichen Auftraggebern und den Auftraggebern nahe, nur neue Gebäude und Gebäuderenovierungen zu beschaffen, für die strenge Vorgaben für die Kreislaufwirtschaft und die Ressourceneffizienz gelten, die auf Techniken beruhen, die eine einfache Demontage und ein hohes Maß an Materialverwertung und -recycling ermöglichen. Die Mitgliedstaaten legen für jede Materialklasse Zielvorgaben fest, mit denen die derzeitige Nutzungsquote von Sekundärmaterialien bei neuen und renovierten öffentlichen Gebäuden bis 2030 gesteigert werden soll, damit lokal beschaffte Materialien valorisiert werden. Die Mitgliedstaaten verlangen im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen in Vergabeverfahren zu sorgen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Treibhauspotenzial eines neuen Gebäudes zu verlangen, und können für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich machen, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2000 Quadratmetern. |
Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen in Vergabeverfahren zu sorgen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz. Öffentliche Auftraggeber verlangen von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Treibhauspotenzial eines neuen und eines renovierungsbedürftigen Gebäudes und über die Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien und machen für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2000 Quadratmetern. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern. |
Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, so bald wie möglich die Umsetzung der Unionsmethoden unterstützen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch länderübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Mitgliedstaaten legen den öffentlichen Auftraggebern und den Auftraggebern, die Gebäuderenovierungsaufträge vergeben, nahe, nur umfassende Renovierungen in nur einem Schritt vorzunehmen. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als Auftraggeber und lokalen Initiativen von Bürgern und Gemeinschaften, darunter auch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften. Zur Unterstützung dieser Bemühungen entwickelt die Kommission bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, um die Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und von Bürgern geleiteten Initiativen im Bereich Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen zu fördern. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2020. |
c) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 2 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2020. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten. |
Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Kunden und je nach Sachlage Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine kurz- und langfristigen nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Die Mitgliedstaaten nutzen etwaige Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und für eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu sorgen. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Konzeption solcher strategischer Maßnahmen berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können. |
Bei der Konzeption von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen fördern und begünstigen die Mitgliedstaaten unter anderem in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) und ihren Fortschrittsberichten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurden. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind: |
Die Mitgliedstaaten erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Kunden und je nach Sachlage Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurden. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihrer Bewertung des Anteils der Energiearmut in ihrem NEKP die Indikatoren gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Unterabsatzes. Führt eine Bewertung eines NEKP eines Mitgliedstaats zu einem geringeren Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, einkommensschwachen Haushalten, schutzbedürftigen Kunden und je nach Sachlage Menschen, die in Sozialwohnungen leben, so prüft die Kommission die Bewertung anhand der in diesem Artikel genannten Indikatoren. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und je nach Sachlage Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind: |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Struktur der Verbrauchsausgaben nach Quintil des Haushaltseinkommens und COICOP Verwendungszweck (Eurostat, HBS, [hbs_str_t223], Daten für [CP045] Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe). |
entfällt |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Gesamtzahl der Menschen, die in einer Wohnung mit undichtem Dach, Feuchtigkeit in den Wänden, in den Fußböden, im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Fußboden leben (Eurostat, SILC [ilc_mdho01]); |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) Quote der von Armut bedrohten Personen (Eurostat, EU-SILC und ECHP-Erhebungen [ilc_li02]) (Letzte Aktualisierung: 60 % des Medianäquivalenzeinkommens nach Sozialtransfers). |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999, in ihre nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in die jeweiligen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung Informationen über die angewandten Indikatoren, deren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten strategischen Maßnahmen auf. |
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999, in ihre nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in die jeweiligen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung – aufgeschlüsselt nach Geschlechtern – Informationen über die angewandten Indikatoren, deren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten strategischen Maßnahmen auf. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie den dort festgelegten Verfahren die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 dieses Artikels, eine Beschreibung der strategischen Maßnahmen, die zur Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durchzuführen sind, und ihre Berechnungsmethoden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu die ihnen von der Kommission bereitgestellte Vorlage. |
(11) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie den dort festgelegten Verfahren die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 dieses Artikels, eine Beschreibung der strategischen Maßnahmen, die zur Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durchzuführen sind, und ihre Berechnungsmethoden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie. Die Berechnungen der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durch strategische Maßnahmen müssen transparent sein und durch Ergebnisse von Ex-post-Bewertungen gemäß Anhang V Nummer 5a dieser Richtlinie belegt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu die ihnen von der Kommission bereitgestellte Vorlage. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Durch die Verschärfung der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften für Energieeinsparungen stellt die Kommission sicher, dass die vorgeschlagenen nationalen Verfahren durch eine regelmäßige Bewertung der nationalen Programme und Einsparungen durch eine unabhängige Stelle ergänzt werden. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten mindestens alle fünf Jahre transparente Ex-post-Bewertungen der Energieeinsparungen durch alle strategischen Maßnahmen nach diesem Artikel durch. Eine repräsentative und statistisch aussagekräftige Stichprobe von Energieeffizienzmaßnahmen aus jeder strategischen Maßnahme wird anhand von Ex-post-Daten zum Energieverbrauch gemäß Anhang V Nummer 5a bewertet. Die Ergebnisse der Bewertung sollten veröffentlicht werden, um den Interessenträgern die Kontrolle zu ermöglichen. Die Kommission erstellt bis zum 1. Januar 2023 Leitlinien für die Gestaltung dieser unabhängigen Bewertungen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 8 Absätze 8 und 9 erreichen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 100 TJ in den vorangegangenen drei Jahren und alle Energieträger zusammengenommen ein Energiemanagementsystem einrichten. Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 100 TJ in den vorangegangenen drei Jahren und alle Energieträger zusammengenommen ein Energiemanagementsystem einrichten. Die Mitgliedstaaten können auf bestehenden Systemen aufbauen, damit keine unnötige zusätzliche Bürokratie entsteht und keine unnötigen zusätzlichen Kosten verursacht werden. Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren und alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden. Energieaudits werden in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß den Anforderungen des Artikel 26 durchgeführt oder von unabhängigen Behörden nach innerstaatlichem Recht durchgeführt und überwacht. Energieaudits werden mindestens alle vier Jahre ab dem Datum des vorangegangenen Energieaudits durchgeführt. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren und alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden. Unbeschadet der Richtlinie 91/271/EWG des Rates1a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auch Abwasserbehandlungsanlagen einem Audit unterzogen werden. Nach Umsetzung der Empfehlungen aus dem Energieaudit wird frühestens ein Jahr und spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Arbeiten eine Nachuntersuchung durchgeführt. Energieaudits werden in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß den Anforderungen des Artikel 26 durchgeführt und von unabhängigen Behörden nach innerstaatlichem Recht durchgeführt und überwacht. Die Akkreditierung von Energieauditoren erfolgt sektorspezifisch, unter anderem für Gebäude, industrielle Prozesse und Verkehr. Energieaudits werden mindestens alle vier Jahre ab dem Datum des vorangegangenen Energieaudits durchgeführt. |
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______ |
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1a Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40). |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Ergebnisse der Energieaudits, einschließlich der Empfehlungen aus diesen Audits, werden der Unternehmensleitung übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse und die umgesetzten Empfehlungen gegebenenfalls im Jahresbericht des Unternehmens veröffentlicht werden. |
Die Ergebnisse der Energieaudits, einschließlich der Angaben zur effizienten Wassernutzung und der Empfehlungen aus diesen Audits, werden der Unternehmensleitung übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse und die umgesetzten Empfehlungen gegebenenfalls auf der Website und im Jahresbericht des Unternehmens veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen die Empfehlungen aus den Audits bis zum nächsten Audit im Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Kriterien umsetzen. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet hat, zu dem — soweit angemessen — auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird. |
Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein System zur Sicherung und Überprüfung der Unbefangenheit, Fachkompetenz und Qualität eingerichtet hat, zu dem — soweit angemessen — auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Unbeschadet der Absätze 1 bis 9 verpflichten die Mitgliedstaaten die Eigentümer und Betreiber jedes Rechenzentrums in ihrem Hoheitsgebiet, dessen Energieverbrauch erheblich ist, bis zum 15. März 2024 und danach jährlich die in Anhang VI („Mindestanforderungen an die Überwachung und Veröffentlichung der Energieeffizienz von Rechenzentren“) genannten Informationen öffentlich zugänglich zu machen, die die Mitgliedstaaten anschließend der Kommission übermitteln. |
(10) Unbeschadet der Absätze 1 bis 9 verpflichten die Mitgliedstaaten die Eigentümer und Betreiber jedes Rechenzentrums in ihrem Hoheitsgebiet, dessen Strombedarf entsprechend der installierten Leistung 100 kW oder mehr beträgt, bis zum 15. März 2024 und danach jährlich die in Anhang VI Nummer 2 genannten Informationen in einem harmonisierten und vordefinierten Format öffentlich zugänglich zu machen, die die Mitgliedstaaten anschließend der Kommission übermitteln. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen. |
Die Mitgliedstaaten entwickeln eine solide langfristige Strategie, mit der Verbrauchern angemessene technische und finanzielle Unterstützung gewährt wird, wozu auch Lösungen wie weniger emittierende Wärme- und Kältesysteme zählen, und begleiten, informieren, stärken und schützen von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und – je nach Sachlage – in Sozialwohnungen lebende Menschen, damit die Energiearmut gemildert wird. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel, gegebenenfalls einschließlich des finanziellen Beitrags, den der Mitgliedstaat aus dem Klima-Sozialfonds gemäß [Artikel 9 und Artikel 14 der Verordnung zum Klima-Sozialfonds, COM(2021) 568 final] erhält, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems [COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)] vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nutzen; |
b) die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel, einschließlich des etwaigen finanziellen Beitrags, den der Mitgliedstaat aus dem Klima-Sozialfonds gemäß [Artikel 9 und Artikel 14 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds] erhält, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch in Projekte zur umfassenden Renovierung für von Energiearmut betroffene Haushalte, nutzen; |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu fördern; |
e) technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Veränderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu fördern, beispielsweise durch die Beteiligung von von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, einkommensschwachen Haushalten und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, an Energiegemeinschaften; |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Festlegung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearm und den Begriff des schutzbedürftigen Kunden, einschließlich Endnutzer; |
a) Festlegung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearm und den Begriff des schutzbedürftigen Kunden gemäß Artikel 8 Absatz 3, einschließlich Endnutzer; |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten; |
b) Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze unter Verwendung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten; |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schutzbedürftige Kunden Zugang zu einem „Energieeffizienzdienstleistungszentrum“ oder einer anderen bestehenden Einrichtung haben, das bzw. die folgende Aufgaben wahrnimmt: |
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a) Bereitstellung von Unterstützung durch Sozialarbeiter in Form einer einzigen Anlaufstelle für die sozialen, verwaltungstechnischen und finanziellen Möglichkeiten, indem Organisationen wie Sozialzentren, Arbeitsvermittlungen, Schuldenberatungsstellen oder nichtstaatlichen Organisationen und nationalen Sachverständigennetzwerken koordiniert werden; |
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b) Bereitstellung von technischer Unterstützung und Beratung zum Thema Energieeffizienz durch Fachkräfte im Bereich Energieeffizienz im Einklang mit der in Artikel 21 Absatz 2 genannten nationalen einzigen Anlaufstelle; |
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c) faire, vernünftige und angemessene Aktivierung und Bereitstellung finanzieller Mittel für Investitionen in die Energieeffizienz durch das Energieeffizienzdienstleistungszentrum oder eine andere Einrichtung; dabei können die Mitgliedstaaten unbeschadet der vorliegenden Richtlinie bei der Einrichtung dieser Finanzierung bestehende oder neue Instrumente, einschließlich der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität, nutzen oder kombinieren; |
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d) Bereitstellung des in Artikel 21 Absatz 4 genannten wirksamen und unabhängigen außergerichtlichen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten und eines wirksamen Beschwerdeverfahrens für Verbraucher. |
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1a Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang IX aufgeführten Informationen und wird von der gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet. |
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang IX aufgeführten Informationen. Sie enthält Angaben über KWK-Anlagen und -Blöcke in bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetzen und eine Bewertung des entsprechenden Energieeinsparpotenzials. Diese Informationen enthalten zumindest Daten über die Systemeffizienz, die Systemverluste, die Anschlussdichte, die Netzverluste und die Temperaturspreizung, den Primärenergie- und Endenergieverbrauch, die Emissionsfaktoren und die vorgelagerten Lieferketten der Energiequellen. Diese Daten werden veröffentlicht. Der umfassenden Bewertung wird die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführte Bewertung beigefügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens eines der alternativen Szenarien zum Basisszenario, das im Rahmen der umfassenden Bewertungen gemäß Anhang IX Nummer 8 zu erstellen ist, das zu einer Durchdringung des nationalen Wärme- und Kältesektors mit Energie aus erneuerbaren Quellen führt, die mit dem Erreichen des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vereinbar ist. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die einschlägigen Interessenträger, darunter die Industrie, die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen. |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang X vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt. |
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang X vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt. Um die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Analysen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, arbeitet die Kommission mit den benannten zuständigen Behörden zusammen, um die besten Prognosen für die Energie- und CO2-Preisentwicklung in der Union und die Abzinsungssätze in der Union zu liefern. |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 4 und 6 Rechnung zu tragen. |
Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 4 und 6 Rechnung zu tragen, wobei die in der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgasemissionen einzuhalten sind. |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang IX aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden. |
(5) Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang IX aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten erläutern, ob die Strategien und Maßnahmen auf das Szenario abgestimmt sind, das zu einer Durchdringung des nationalen Wärme- und Kältesektors mit Energie aus erneuerbaren Quellen führt, die mit der Verwirklichung des in Absatz 1 genannten und in der der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten ermutigen regionale und lokale Behörden, zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 50 000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens |
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften, zumindest in Städten und Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 25 000 Einwohnern, lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung ausarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern; |
a) auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern und eine Strategie entwickeln, um mit fossilen Brennstoffen betriebene Heiz- und Kühlanlagen durch hocheffiziente, mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebene Alternativen zu ersetzen, und zwar auf der Grundlage des Szenarios der gemäß Absatz 1 durchgeführten Bewertungen, das zu einer Durchdringung mit Energie aus erneuerbaren Quellen führt, die mit der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist; |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) eine Bewertung enthalten, wie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und andere von Bürgern geleitete Initiativen erheblich zur Umsetzung lokaler Wärme- und Kälteprojekte beitragen können; |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) eine Strategie enthalten, die ein Instrumentarium aus Strategien und Maßnahmen umfasst, mit denen gemäß Artikel 22 von Energiearmut betroffene schutzbedürftige Haushalte in die Lage versetzt werden, auf Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen umzusteigen; |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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dc) eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen vorsehen, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen; |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) eine Untersuchung möglicher Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften zur Förderung von gemeinsamen Investitionen, Skaleneffekten und Kosteneffizienz enthalten; |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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eb) Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung für die Überwachung der Luftqualität in Innenräumen und im Freien enthalten. |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die einschlägigen Interessenträger, darunter die Industrie, die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen. Sie stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Online-Wärmekarten zur Verfügung gestellt werden und dass die Öffentlichkeit auf die Möglichkeiten von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften aufmerksam gemacht wird, damit lokale Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beim lokalen Wärme- und Kälteverbrauch in die Wege geleitet werden. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Fernwärme- und Fernkältesystem, das gebaut oder erheblich modernisiert wird, die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass beim Bau oder bei der erheblichen Modernisierung eines Fernwärme- und ‑kältesystems in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Fernwärme- und Fernkältesystem, das gebaut oder erheblich modernisiert wird, die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der erheblichen Modernisierung eines Fernwärme- und ‑kältesystems in bestehenden Wärmequellen die Nutzung fossiler Brennstoffe gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt, dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine fossilen Brennstoffe genutzt werden und dass das Vorhaben, falls das Neubau- oder Modernisierungsprojekt dazu führt, dass ein Fernwärme- und ‑kältesystem das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllt, Teil eines breiter angelegten Plans ist, der auf die Erfüllung dieses Kriteriums abzielt. Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der geografische Verlauf der Leitungen bestehender Fernwärme- und ‑kältesysteme kartiert und veröffentlicht wird. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre die Betreiber aller bestehenden Fernwärme- und Fernkältesysteme mit einem Gesamtenergieoutput von mehr als 5 MW, die die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e nicht erfüllen, einen Plan zur Steigerung der Primärenergieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien erstellen. Der Plan enthält Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Kriterien und wird von der zuständigen Behörde genehmigt. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre die Betreiber aller bestehenden Fernwärme- und Fernkältesysteme mit einem Gesamtenergieoutput von mehr als 5 MW, die die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e nicht erfüllen, einen Plan zur Steigerung der Primärenergieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energie und zur Verringerung der Verteilungsverluste erstellen. Der Plan enthält Maßnahmen zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe e genannten Kriteriums und wird von der zuständigen Behörde genehmigt. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Für die Zwecke der Einhaltung dieses Artikels werden nur erneuerbare Energiequellen berücksichtigt, die die Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates erfüllen. |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie des Anschlusses dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes/auf erneuerbaren Energien beruhendes Fernkältesystem. Bei der Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern. |
d) ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 100 kW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie des Anschlusses dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes bzw. auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem. Bei der Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern. |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 5 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe, in dem bzw. der sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll. |
c) Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung, zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe, in dem bzw. der sich die Rechenzentren befinden, oder zu anderen Zwecken in dem Gebiet um das Rechenzentrum genutzt wird oder genutzt werden soll. |
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Mitgliedstaaten können einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, die vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen sind, sowie nationale Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der Nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden. |
(9) Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen und dabei die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen, welcher Gegenwert erforderlich ist, um die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen, mit denen die Armut gelindert werden soll. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 wird durch den nationalen Energieeffizienzfonds die Umsetzung von Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und je nach Sachlage Menschen, die in Sozialwohnungen leben, unterstützt. Der nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden. |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu ändern oder zu ergänzen. In dem System werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert und die Mindestschwellenwerte für einen erheblichen Energieverbrauch gemäß Artikel 11 Absatz 10 dieser Richtlinie sowie die Schlüsselindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festgelegt. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 bis zum 31. Dezember 2023 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger durch die Festlegung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für die sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren und der Schlüsselindikatoren und der Methode, mit denen die Rechenzentren diese Anforderungen erfüllen sollen, zu ergänzen. |
Begründung
Notwendig für die interne Logik und Kohärenz des Textes.
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Buchstabe a – Absatz 1 – Spiegelstrich 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– die direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen betragen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie); |
– die Lebenszyklustreibhausgasemissionen aus der KWK-Erzeugung aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie) entsprechen den Kriterien der Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852). |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Buchstabe a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden. |
– beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung fossiler Brennstoffe gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine fossilen Brennstoffe genutzt werden, und sie sorgen für strenge Nachhaltigkeitskriterien für erneuerbare Energie in bestehenden Wärmequellen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 2018/2001/EU. |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, bemühen sie sich nach besten Kräften darum, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens den zentralen technischen Spezifikationen entsprechen, die in den einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, unter anderem für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, in den Unionskriterien der Union für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für Straßenbeleuchtung und Verkehrssignale sowie in den Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für Computer, Bildschirme, Tablets und Smartphones festgelegt sind; |
c) wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung und für Aspekte mit Auswirkungen auf die Energieeffizienz wie Wasserverbrauch und Abfallerzeugung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, beschaffen sie nur Produkte und Dienstleistungen, die die einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllen; |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Buchstabe f – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) sie erwerben nur Gebäude bzw. treffen neue Mietvereinbarungen nur für Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke: |
f) sie treffen neue Mietvereinbarungen nur für Gebäude, die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in die beiden obersten Energieeffizienzklassen fallen; sie erwerben nur Gebäude, bei denen es sich um Niedrigstenergiegebäude oder emissionsfreie Gebäude handelt, es sei denn, der Erwerb dient folgenden Zwecken: |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IV – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) der Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs; |
i) der Vornahme einer umfassenden Renovierung, um das Gebäude zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem emissionsfreien Gebäude umzubauen, oder der Vornahme des Abbruchs; |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 5 – Buchstabe m
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden, sowie gegebenenfalls die verwendeten unteren Heizwerte und Umrechnungsfaktoren; |
m) Berechnungsmethode, einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden, welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden, wie die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen von Energieeinsparungen berücksichtigt wurden, sowie die gegebenenfalls verwendeten unteren Heizwerte und Umrechnungsfaktoren; |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Ex-post-Bewertung der Energieeinsparungen |
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Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige Stelle, die transparente Ex-post-Bewertungen der Energieeinsparungen durchführt, die sich aus den strategischen Maßnahmen ergeben, um zu bewerten, ob die geschätzten Energieeinsparungen tatsächlich erzielt wurden, und damit sie in künftige Ex-ante-Berechnungen der Energieeinsparungen einfließen können. |
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Die Ex-post-Bewertungen werden bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre durchgeführt. |
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Die Ex-post-Bewertungen werden öffentlich zugänglich gemacht und der Kommission übermittelt. Jede Ex-post-Bewertung umfasst Folgendes: |
|
a) eine Schätzung der Energieeinsparungen anhand von Energieverbrauchsdaten aus einer repräsentativen und statistisch aussagekräftigen Stichprobe von Energieeffizienzmaßnahmen; dabei sollten die Energieverbrauchsdaten der Stichprobe mit Schätzungen des kontrafaktischen Energieverbrauchs verglichen werden, d. h. mit dem Energieverbrauch, der ohne die strategische Maßnahme erzielt worden wäre; die Schätzungen des kontrafaktischen Energieverbrauchs sollten auf dem historischen Energieverbrauch und allen anderen relevanten Variablen beruhen, die erhebliche Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, z. B. der Außenlufttemperatur; |
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b) einen Vergleich zwischen den Schätzungen der Energieeinsparungen aus der Bewertung und den von der strategischen Maßnahme erwarteten Energieeinsparungen; |
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c) eine Liste von Empfehlungen zur Verbesserung der Ex-ante-Berechnung der erwarteten Einsparungen, wenn in der Bewertung der Schluss gezogen wird, dass eine Diskrepanz zwischen den erwarteten Einsparungen und den Ex-post-Energieverbrauchsdaten besteht. |
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Energieeinsparungen, die nach der Methode der gemessenen Einsparungen berechnet werden, sind von dieser Anforderung ausgenommen. |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom); |
a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom) und zum Wasserverbrauch; |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung; |
b) sie schließen eine eingehende Prüfung des Profils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung, was den Energie- und Wasserverbrauch angeht; |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) sie dienen der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs; |
c) sie dienen der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energie- und Wasserverbrauchs; |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) sie dienen der Ermittlung von Effizienzmaßnahmen zur Senkung des Wasserverbrauchs; |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen; |
e) sie basieren auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen; |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Zwischenüberschrift 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestanforderungen an die Überwachung und Veröffentlichung der Energieeffizienz von Rechenzentren |
Mindestanforderungen an die Überwachung und Veröffentlichung der Energieeffizienz und der effizienten Wassernutzung von Rechenzentren |
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 4 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Bezug auf die Energieeffizienz von Rechenzentren gemäß Artikel 11 Absatz 10 werden folgende Mindestangaben überwacht und veröffentlicht: |
In Bezug auf die Energieeffizienz und die effiziente Wassernutzung von Rechenzentren gemäß Artikel 11 Absatz 10 werden folgende Mindestangaben überwacht und veröffentlicht: |
Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil I – Nummer 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie110 und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr111 nach Sektoren: |
1. Jährlicher Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie110 und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr111 und Spitzenwerte beim Wärme- und Kältebedarf hinsichtlich Nutzenergie und Energieverbrauch in GWh pro Tag nach Sektoren: |
__________________ |
__________________ |
110 Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie. |
110 Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie. |
111 Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden. |
111 Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden. |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil I – Nummer 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung: |
2. Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung und der damit verbundenen THG-Emissionen; |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil I – Nummer 2 – Buchstabe a – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) nach Technologie in GWh pro Jahr112, möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen: |
a) nach Technologie in GWh pro Jahr112 und GWh pro Tag während der Zeiträume mit dem höchsten Wärme- und Kältebedarf, möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen: |
__________________ |
__________________ |
112 Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden. |
112 Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden. |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil I – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) geologische Wärmespeicher. |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil I – Nummer 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844. |
4. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh/Jahr und GWh/Tag im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844. |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil III – Nummer 7 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) erneuerbare Energiequellen (z. B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse), die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden; |
d) erneuerbare Energiequellen für Wärme und/oder Kälte (z. B. Geothermie, Solarthermie und nachhaltige Biomasse), die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden, und Strom mit anschließender Umwandlung in Wärme und/oder Kälte (Solar- und Windstrom), ergänzende Speicherung thermischer Energie; |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil III – Nummer 8 – Buchstabe b – Absatz 1 – Ziffer ii – Spiegelstrich 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten; |
– soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten, einschließlich mit Blick auf den Gehalt an persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen; |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang IX – Teil III – Nummer 8 – Buchstabe e – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energiepreisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen und/oder regionalen/lokalen Kontext zweckmäßig ist; |
iii) die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energie- und CO2-Preisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen und/oder regionalen/lokalen Kontext zweckmäßig ist; |
Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang X – Absatz 1 – Unterabsatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Bewertung der Nutzung von Abwärme werden die aktuellen Technologien berücksichtigt. In die Bewertung wird die direkte Nutzung von Abwärme oder ihre Aufbereitung zur Erzielung höherer Temperaturen oder beides einbezogen. Bei Wärmerückgewinnung am Standort werden mindestens der Einsatz von Wärmetauschern, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplung bewertet. Bei Wärmerückgewinnung außerhalb des Standorts werden mindestens Industrieanlagen, landwirtschaftliche Standorte und Fernwärmenetze als potenzielle Nachfragepunkte bewertet. |
Bei der Bewertung der Nutzung von Abwärme werden die aktuellen Technologien berücksichtigt. In die Bewertung wird in erster Linie die direkte Nutzung von Abwärme einbezogen, bei der das Temperaturniveau für eine Nutzung ausreichend ist. Nur wenn die direkte Nutzung von Abwärme weder praktikabel noch technisch machbar ist, wird ihre Aufbereitung zur Erzielung höherer Temperaturen oder beides in Betracht gezogen. Bei Wärmerückgewinnung am Standort werden mindestens der Einsatz von Wärmetauschern, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplung bewertet. Bei Wärmerückgewinnung außerhalb des Standorts werden mindestens Industrieanlagen, landwirtschaftliche Standorte und Fernwärmenetze als potenzielle Nachfragepunkte bewertet. |
Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang XIV – Spiegelstrich 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Ergebnisse/Empfehlungen aus einer vor Vertragsabschluss durchgeführten Analyse/Prüfung des Energieverbrauchs des Gebäudes im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. |
– Ergebnisse/Empfehlungen aus einer vor Vertragsabschluss durchgeführten Analyse/Prüfung des Energie- und Wasserverbrauchs des Gebäudes im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. |
Begründung
Notwendig für die interne Logik und Kohärenz des Textes.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Energieeffizienz (Neufassung) |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0558 – C9-0330/2021 – 2021/0203(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 13.9.2021 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.9.2021 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Eleonora Evi 21.9.2021 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
3.3.2022 |
|
|
|
Datum der Annahme |
28.4.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 30 9 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mathilde Androuët, Bartosz Arłukowicz, Margrete Auken, Simona Baldassarre, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Aurélia Beigneux, Monika Beňová, Hildegard Bentele, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Marco Dreosto, Cyrus Engerer, Cornelia Ernst, Eleonora Evi, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Raffaele Fitto, Malte Gallée, Catherine Griset, Jytte Guteland, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Pär Holmgren, Jan Huitema, Adam Jarubas, Petros Kokkalis, Athanasios Konstantinou, Ewa Kopacz, Peter Liese, Sylvia Limmer, Javi López, César Luena, Marian-Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Joëlle Mélin, Tilly Metz, Dolors Montserrat, Alessandra Moretti, Ville Niinistö, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Stanislav Polčák, Jessica Polfjärd, Nicola Procaccini, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Rob Rooken, Silvia Sardone, Christine Schneider, Günther Sidl, Ivan Vilibor Sinčić, Linea Søgaard-Lidell, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Petar Vitanov, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken, Anna Zalewska |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Catherine Chabaud, Nicolás González Casares, Dace Melbārde, Michèle Rivasi, Idoia Villanueva Ruiz, Nikolaj Villumsen |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
NI |
Athanasios Konstantinou, Ivan Vilibor Sinčić |
PPE |
Stanislav Polčák |
Renew |
Pascal Canfin, Catherine Chabaud, Martin Hojsík, Jan Huitema, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Linea Søgaard-Lidell, Nils Torvalds, Véronique Trillet-Lenoir, Emma Wiesner, Michal Wiezik |
S&D |
Marek Paweł Balt, Monika Beňová, Simona Bonafè, Delara Burkhardt, Sara Cerdas, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Cyrus Engerer, Nicolás González Casares, Jytte Guteland, Javi López, César Luena, Alessandra Moretti, Sándor Rónai, Günther Sidl, Petar Vitanov, Tiemo Wölken |
The Left |
Cornelia Ernst, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Idoia Villanueva Ruiz, Nikolaj Villumsen, Mick Wallace |
Verts/ALE |
Margrete Auken, Eleonora Evi, Malte Gallée, Pär Holmgren, Tilly Metz, Ville Niinistö, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus, Michèle Rivasi |
30 |
– |
ECR |
Rob Rooken |
ID |
Mathilde Androuët, Simona Baldassarre, Aurélia Beigneux, Marco Dreosto, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Sylvia Limmer, Joëlle Mélin, Silvia Sardone |
NI |
Edina Tóth |
PPE |
Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Hildegard Bentele, Alexander Bernhuber, Christian Doleschal, Adam Jarubas, Ewa Kopacz, Esther de Lange, Peter Liese, Marian-Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Liudas Mažylis, Dolors Montserrat, Ljudmila Novak, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Christine Schneider, Maria Spyraki, Pernille Weiss |
9 |
0 |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Raffaele Fitto, Dace Melbārde, Nicola Procaccini, Alexandr Vondra, Anna Zalewska |
PPE |
Nathalie Colin-Oesterlé, Agnès Evren |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND TOURISMUS (31.3.2022)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)
(COM(2021)0558 – C9‑0330/2021 – 2021/0203(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Tom Berendsen
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Zur Umsetzung dieser Ziele wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 202146 ein „Fit-für-55“-Paket angekündigt, um die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel. |
(4) Zur Umsetzung dieser Ziele wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 202146 ein „Fit-für-55“-Paket angekündigt, um die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Verkehr, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel. |
__________________ |
__________________ |
46 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ (COM(2020) 690 final). |
46 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ (COM(2020)0690). |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Um sicherzustellen, dass alle Wirtschaftszweige dazu beitragen, das Klimaziel der Union für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 zu erreichen – einschließlich des Verkehrssektors, der seine Emissionen daher bis 2050 um 90 % reduzieren sollte –, sollte die Union einen schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen vollziehen und diese durch nachhaltige Alternativen ersetzen. Einsparungen durch Energieeffizienz sollten nachhaltig sein und mit den Klimazielen der Union Hand in Hand gehen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Das Paket „Fit für 55“ sollte – auch im Verkehrssektor – Arbeitsplätze in Europa sichern bzw. schaffen und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ermöglichen, indem die richtigen Anreize geschaffen, unternehmerische Innovation, insbesondere bei Start-Up-Unternehmen und KMU, angeregt und neue Geschäftsmodelle entwickelt werden. Das Paket „Fit für 55“ sollte die EU in die Lage versetzen, bei der Entwicklung und Einführung sauberer Technologien im Kontext der globalen Energiewende eine weltweit führende Rolle einzunehmen, wobei besonderes Augenmerk auf Energieeffizienzlösungen gelegt werden sollte. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4c) Alle Rechtsvorschriften, die Bestandteil des Pakets „Fit für 55“ sind, sollten mit makroökonomischen Folgenabschätzungen einhergehen, in deren Rahmen die kombinierten Auswirkungen und Wechselwirkungen der verschiedenen Rechtsvorschriften auf die europäischen Haushalte und Wirtschaftszweige bewertet werden, indem die Auswirkungen auf Aspekte wie Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen und Beschäftigung, Verkehrs- und Mobilitätskosten, Kaufkraft der Haushalte sowie mögliche Verlagerungen von CO2-Emissionen oder Wettbewerbsvorteile, die sich aus diesem Paket für europäische Unternehmen ergeben, abgeschätzt werden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass das derzeit angestrebte Ziel einer Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % deutlich angehoben werden muss, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können. |
(7) Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass das derzeit angestrebte Ziel einer Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % deutlich angehoben werden muss, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können. Das höhere Energieeffizienzziel der Union für 2030 im Zusammenhang mit dem Ziel der Union, Klimaneutralität zu erreichen, erfordert eine Verstärkung und Einführung von Elektrifizierung, Wasserstoff, E-Fuels und sonstigen sauberen Technologien, die für den grünen Wandel, auch im Verkehrssektor, erforderlich sind, und sollte damit vereinbar sein, weshalb die Begrenzung des wesentlichen Energieverbrauchs möglicherweise nicht immer ein praktikables Instrument ist. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Der Verkehrssektor ist einer der wenigen Wirtschaftszweige, in denen im letzten Jahrzehnt ein Anstieg des Energieverbrauchs zu verzeichnen war, und nur ein geringer Anteil der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie gemeldeten Energieeinsparungen (5 %) stammt aus diesem Wirtschaftszweig, woraus sich schließen lässt, dass stärkere Bemühungen um Energieeffizienz ein erhebliches Potenzial bergen. Daher ist im Paket „Fit für 55“ eine Reihe spezifischer klimabezogener Maßnahmen für den Verkehr vorgesehen, deren Schwerpunkt auf dem Grundsatz der Energieeffizienz liegen sollte. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Die Elektrifizierung des Verkehrs und eine Verlagerung auf nachhaltige alternative Kraftstoffe bergen ein erhebliches Potenzial für Energieeinsparungen und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und werden daher bei der Umstellung des Verkehrssektors auf mehr Nachhaltigkeit von zentraler Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass eine ausreichende Lade- und Tankinfrastruktur – sowohl an öffentlich zugänglichen als auch an privaten Standorten – bereitgestellt wird, um die zunehmende Vermarktung von Elektrofahrzeugen und alternativen Kraftstoffen zu fördern und zu unterstützen, damit das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann. Zudem sollte die Umsetzung der Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in verantwortungsvoller Weise erfolgen, wobei den Herstellern und Erzeugern nachhaltiger alternativer Technologien und Kraftstoffe Ressourcen und Zeit gewährt werden sollten. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10b) Energie- und Mobilitätsarmut sind schwerwiegende Probleme, die den Alltag von Millionen europäischer Haushalte beeinträchtigen. Es sind konkrete und rasche Maßnahmen erforderlich, um die Energie- und Mobilitätsarmut zu reduzieren und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen der Union zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf das Klimaziel der Union für 2030 und das Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, abgestimmt werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union – insbesondere für Bürger und Unternehmen – zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben. |
(11) Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanz- und im Verkehrssektor, Berücksichtigung finden und konsequent in die sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union einbezogen werden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union – insbesondere für Bürger und Unternehmen – zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung von Energie- und Mobilitätsarmut Vorrang haben, damit niemand zurückgelassen wird. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den Entscheidungsträgern bei allen einschlägigen Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen – d. h. Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 50 Mio. EUR bzw. 75 Mio. EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten –, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt erhebliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energiekosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung, Energiespeicherung und intelligente Lösungen als Teil ihrer Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen. |
(14) Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den Entscheidungsträgern unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission vom 28. September 20211a bei allen einschlägigen Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen – d. h. Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 50 Mio. EUR bzw. 75 Mio. EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten –, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt erhebliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energie- und Verkehrskosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung, Energiespeicherung und intelligente Lösungen (z. B. intelligentes und bidirektionales Laden) als Teil ihrer Bemühungen um die Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen. |
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1a https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/api/files/C(2021)7014_0/090166e5e28f9e45?rendition=false |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Mobilitätsarmut wird nicht ausreichend beachtet, und es gibt für diesen Begriff weder auf der Ebene der Union noch auf nationaler Ebene klare Definitionen. Aufgrund der hohen Preise von Kraftstoffen und Fahrscheinen sowie sonstiger Mobilitätsausgaben und aufgrund der hohen Abhängigkeit von der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln für den Weg zur Arbeit oder den täglichen Mobilitätsbedarf wird es jedoch dringlicher, das Problem anzugehen, insbesondere für jene, die in ländlichen Gebieten, auf Inseln, in Berggebieten, abgelegenen Gebieten, Gebieten in äußerster Randlage oder schlechter zugänglichen Gebieten leben, bzw. für weniger entwickelte Regionen oder Gebiete, einschließlich weniger entwickelter Stadtrandgebiete. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern oder die Energiearmut zu verringern. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben. |
(17) Alle Verbraucher, insbesondere Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, schutzbedürftige Verkehrsnutzer und andere Endnutzer, Menschen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte und der Gesellschaft insgesamt zu verbessern oder die Energie- und Mobilitätsarmut zu verringern, und dürfen nicht zu höheren Mobilitätskosten oder zu mehr sozialer Ausgrenzung führen. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien, um die Energieeffizienzpotenziale in bestimmten Politikbereichen zu heben, darunter die Bereiche Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU56), Produkte (Richtlinie 2009/125/EG, Verordnung (EU) 2017/1369 und Verordnung (EU) 2020/74057) und der Governance-Mechanismus (Verordnung (EU) 2018/1999). Diese Strategien spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn es darum geht, beim Ersetzen von Produkten oder beim Bau bzw. bei der Renovierung von Gebäuden Energieeinsparungen zu erzielen.58 |
(18) Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien, um die Energieeffizienzpotenziale in bestimmten Politikbereichen zu heben, darunter die Bereiche Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU56), Produkte (Richtlinie 2009/125/EG, Verordnung (EU) 2017/1369 und Verordnung (EU) 2020/74057) und der Governance-Mechanismus (Verordnung (EU) 2018/1999). Diese Strategien spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn es darum geht, beim Ersetzen von Produkten oder beim Bau bzw. bei der Renovierung von Gebäuden Energieeinsparungen zu erzielen.58 Mangelndes Wissen über das Potenzial für die Verbesserung der Energieeffizienz und über die wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus solchen Maßnahmen ergeben können, stellt ein großes Hindernis für eine umfassendere Einführung von energieeffizienten Waren und Dienstleistungen dar. Diesem mangelnden Wissen muss in den Rechtsvorschriften der Union sowie von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für ihre Umsetzung zuständig sind, besser Rechnung getragen werden, sodass Unternehmen und Endnutzern bessere Informationen über die Energieeffizienz und das Energieeinsparpotenzial verschiedener Produkte und Verkehrsdienstleistungen bereitgestellt werden können, bei denen der gesamte Lebenszyklus berücksichtigt wird. |
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56 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. |
56 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. |
57 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte; Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung bzw. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter. |
57 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte; Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung bzw. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter. |
58 Darüber hinaus wird die Umsetzung der Produktprüfungen im Rahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms 2020-2024 und des Aktionsplans zur „Renovierungswelle“ zusammen mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Energieeinsparziels für 2030 leisten. |
58 Darüber hinaus wird die Umsetzung der Produktprüfungen im Rahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms 2020-2024 und des Aktionsplans zur „Renovierungswelle“ zusammen mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Energieeinsparziels für 2030 leisten. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % auf Unionsebene, das bis 2020 mit Blick auf das Ziel eines Unionsniveaus von 30 % überprüft werden soll. Mit seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zusätzlich die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. |
(20) Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % auf Unionsebene, das bis 2020 mit Blick auf das Ziel eines Unionsniveaus von 30 % hätte überprüft werden sollen. Mit seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zusätzlich die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 9 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen und entspricht einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 36 % bzw. des Primärenergieverbrauchs um 39 % im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030. |
(22) Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 9 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen und entspricht einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 36 % bzw. des Primärenergieverbrauchs um 39 % im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030. Ein höheres Energieeffizienzziel der Union für 2030 sollte mit der erforderlichen Verstärkung und Einführung von Elektrifizierung, erneuerbarem Wasserstoff, E-Fuels und sonstigen sauberen Technologien, die für den grünen Wandel, auch im Verkehrssektor, erforderlich sind, vereinbar sein, damit die Klimaziele der Union für 2030 und 2050 erreicht werden können. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienz der Union zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der Primär- und Endenergieverbrauch, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das Referenzszenario 2020 projiziert für 2030 einen Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE und einen Primärenergieverbrauch von 1124 Mio. t RÖE (ohne Umgebungswärme und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 9 % ergibt jeweils 787 Mio. t RÖE und 1023 Mio. t RÖE in 2030. Verglichen mit dem Niveau von 2005 bedeutet dies, dass der Endenergieverbrauch in der Union um etwa 23 % und der Primärenergieverbrauch um etwa 32 % gesenkt werden sollten. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Formel berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zum Unionsziel ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. |
(24) Die Notwendigkeit, die Energieeffizienz der Union zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der Primär- und Endenergieverbrauch, der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das Referenzszenario 2020 projiziert für 2030 einen Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE und einen Primärenergieverbrauch von 1 124 Mio. t RÖE (ohne Umgebungswärme und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 9 % ergibt 787 Mio. t RÖE bzw. 1 023 Mio. t RÖE im Jahr 2030. Verglichen mit dem Niveau von 2005 bedeutet dies, dass der Endenergieverbrauch in der Union um etwa 23 % und der Primärenergieverbrauch um etwa 32 % gesenkt werden sollten. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Formel berücksichtigen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zum Unionsziel ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. Um ihr Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 verwirklichen zu können, muss die Union die Energieeffizienz über 2030 hinaus weiter verbessern und zu diesem Zweck neue Ziele für die Zeit nach 2030 festlegen, damit die internationalen Klimaschutzverpflichtungen wie geplant erfüllt werden können. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Es wäre wünschenswert, das Energieeffizienzziel würde durch die kumulierte Umsetzung spezifischer nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. |
(25) Es wäre wünschenswert, das Energieeffizienzziel würde durch die kumulierte Umsetzung spezifischer nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung nationaler Energieeffizienzstrategien und ‑maßnahmen verpflichtet werden. Diese Strategien und Maßnahmen und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Hervorzuheben ist ferner, dass die Energieeffizienzziele der Wirtschaftsentwicklung positive Impulse geben und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen werden, dass jedoch die Instrumente für die Umsetzung dieser Ziele an die jeweiligen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten angepasst werden sollten. Eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Verkehrs- und des Wohnungssektors birgt auch das Potenzial, die Stadtsanierung zu fördern, was wiederum zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Gebäudesanierung und zur Veränderung der Mobilitäts- und Erreichbarkeitsmuster beiträgt und effizientere und nachhaltigere Optionen fördert. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates60 enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. |
(28) Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Verkehrsdienstleistungen, abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates60 enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln. |
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60 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
60 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(28a) Im Verkehrssektor sollte die Verpflichtung für öffentliche Einrichtungen, den Energieverbrauch zu reduzieren, als Anreiz dafür dienen, die Energieeffizienz der Verkehrsträger zu verbessern; sie sollte jedoch nicht dazu führen, dass der Grad oder die Qualität der Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel verringert wird. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen.61 Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen.62 Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle63 befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen. |
(32) Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen.61 Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen.62 Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle63 befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befindlichen Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates64 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten. Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in der vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude genügen. Im Rahmen ihrer Renovierungsbemühungen sollten die Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel vorangehen und das Ziel verfolgen, so viele Ladepunkte einzurichten, dass die Mindestanforderungen der [Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden] übertroffen werden, sofern dies technisch durchführbar und kosteneffizient ist. |
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61 COM/2020/562 final. |
61 COM(2020)0562. |
62 Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus. |
62 Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus. |
63 COM/2020/662 final. |
63 COM(2020)0662. |
64 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
64 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen.65 Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden.66 Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen und für die Energieversorgung eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. |
(34) Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen.65 Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden.66 Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen, für die Energieversorgung und für nachhaltige Mobilität eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie und Pläne für nachhaltige Mobilität in den Städten, wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen. Bei der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Mobilität in den Städten sind weitere Anstrengungen erforderlich, und zwar sowohl in Bezug auf den Personen- als auch in Bezug auf den Güterverkehr, da dafür etwa 40 % der gesamten Energie im Straßenverkehr verbraucht werden. Die [TEN-V-Verordnung] sollte erheblich zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beitragen, insbesondere da im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz des städtischen Nahverkehrs ein kohärenter, integrierter und multimodaler Ansatz verfolgt wird, indem die Verpflichtung besteht, Pläne für nachhaltige Mobilität in den Städten im Sinne der genannten Verordnung anzunehmen. |
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65 https://www.unfpa.org/world-population-trends |
65 https://www.unfpa.org/world-population-trends |
66 https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf |
66 https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäude mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen der gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates67, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates68 und den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Wert die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt wird. |
(36) Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäude mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates67, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates68 und den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Wert die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabeverfahren, auch im Verkehrssektor, vorrangig berücksichtigt wird. |
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67 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). |
67 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). |
68 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
68 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt. |
(37) Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen, auch im Verkehrssektor, berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern. |
(39) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Auswirkungen des Lebenszyklus auf die Umwelt bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(39a) Da durch die Verkehrssysteme und ihren Betrieb Treibhausgasemissionen verursacht werden – und zwar während der Produktion sowie während und nach ihrer Nutzungsdauer –, sollten die Mitgliedstaaten ihren verkehrs- und mobilitätspolitischen Maßnahmen und Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz eine Analyse zum Lebenszyklus der Treibhausgase zugrunde legen. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für Investoren und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut. Sie sollte sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten erreichen kann und die Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum unterbrochen wird. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können. |
(45) Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für Investoren und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energie- und Mobilitätsarmut. Sie sollte sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten erreichen kann und die Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum unterbrochen wird. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung. |
(49) Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um schutzbedürftige Kunden, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 50
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/85271 einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten keine ökologisch nicht nachhaltigen Tätigkeiten wie die Nutzung fester fossiler Brennstoffe fördern. Die Energieeinsparverpflichtung zielt darauf ab, entschlossener auf den Klimawandel zu reagieren, indem Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen nachhaltigen und sauberen Policy-Mix umzusetzen, der resilient ist und zum Klimaschutz beiträgt. Daher werden Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben, ab der Umsetzung dieser Richtlinie nicht als Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar sein. Dies wird es ermöglichen, die Energieeinsparverpflichtung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, des Klimazielplans und der Initiative „Renovierungswelle“ in Einklang zu bringen und den von der Internationalen Energieagentur in ihrem Bericht zur Klimaneutralität72 ermittelten Handlungsbedarf widerzuspiegeln. Die Beschränkung soll die Mitgliedstaaten anregen, öffentliche Gelder nur für zukunftsfähige, nachhaltige Technologien auszugeben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern einen klaren politischen Rahmen und Investitionssicherheit bieten. Die Umsetzung der Berechnungsmethode für die Energieeinsparverpflichtung sollte es allen Marktteilnehmern ermöglichen, ihre Technologien innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzupassen. Unterstützen die Mitgliedstaaten die Einführung effizienter Technologien für fossile Brennstoffe oder den frühzeitigen Ersatz solcher Technologien, beispielsweise durch Subventionsregelungen oder Energieeffizienzverpflichtungssysteme, so sind Energieeinsparungen möglicherweise nicht mehr auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar. Energieeinsparungen, die beispielsweise durch die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Erdgas erzielt werden, wären zwar nicht anrechenbar, aber die Beschränkung würde nicht für die indirekte Nutzung fossiler Brennstoffe gelten, wenn also beispielsweise die Stromerzeugung die Erzeugung aus fossilen Brennstoffen einschließt. Strategische Maßnahmen, die Verhaltensänderungen bewirken sollen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern, z. B. durch Informationskampagnen und umweltbewusstes Fahren, sollten weiterhin anrechenbar sein. Strategische Maßnahmen für Gebäuderenovierungen, die zu Energieeinsparungen führen sollen, können Maßnahmen wie den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Verbindung mit Verbesserungen der Bausubstanz umfassen, die auf diejenigen Technologien beschränkt sein sollten, mit denen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß den in einem Mitgliedstaat festgelegten nationalen Bauvorschriften erzielt werden können. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Modernisierung von Heizungsanlagen im Rahmen umfassender Renovierungen im Einklang mit dem langfristigen Ziel der CO2-Neutralität fördern, d. h. der Heizbedarf sollte gesenkt und der verbleibende Heizbedarf durch eine CO2-freie Energiequelle gedeckt werden. |
(50) Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/85271 einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten keine ökologisch nicht nachhaltigen Tätigkeiten wie die Nutzung fester fossiler Brennstoffe fördern. Die Energieeinsparverpflichtung zielt darauf ab, entschlossener auf den Klimawandel zu reagieren, indem Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen nachhaltigen und sauberen Policy-Mix umzusetzen, der resilient ist, zum Klimaschutz beiträgt und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, dem Klimapakt von Glasgow vom November 2021 nachzukommen. Daher werden Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben, ab der Umsetzung dieser Richtlinie nur dann als Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar sein, wenn sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird. Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, sollten nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden. Dies wird es ermöglichen, die Energieeinsparverpflichtung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, des Klimazielplans und der Initiative „Renovierungswelle“ in Einklang zu bringen und den von der Internationalen Energieagentur in ihrem Bericht zur Klimaneutralität72 ermittelten Handlungsbedarf widerzuspiegeln. Die Beschränkung soll die Mitgliedstaaten anregen, öffentliche Gelder nur für zukunftsfähige, nachhaltige Technologien auszugeben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern einen klaren politischen Rahmen und Investitionssicherheit bieten. Die Umsetzung der Berechnungsmethode für die Energieeinsparverpflichtung sollte es allen Marktteilnehmern ermöglichen, ihre Technologien innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzupassen. Unterstützen die Mitgliedstaaten die Einführung effizienter Technologien für fossile Brennstoffe oder den frühzeitigen Ersatz solcher Technologien, beispielsweise durch Subventionsregelungen oder Energieeffizienzverpflichtungssysteme, so sind Energieeinsparungen möglicherweise auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar, sofern sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird. Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, sollten nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden. Die Beschränkung würde auch nicht für die indirekte Nutzung fossiler Brennstoffe gelten, wenn also beispielsweise die Stromerzeugung die Erzeugung aus fossilen Brennstoffen einschließt. Strategische Maßnahmen, die Verhaltensänderungen bewirken sollen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern, z. B. durch Informationskampagnen und umweltbewusstes Fahren, sollten weiterhin anrechenbar sein. Strategische Maßnahmen für Gebäuderenovierungen, die zu Energieeinsparungen führen sollen, können Maßnahmen wie den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Verbindung mit Verbesserungen der Bausubstanz umfassen, die auf diejenigen Technologien beschränkt sein sollten, mit denen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß den in einem Mitgliedstaat festgelegten nationalen Bauvorschriften erzielt werden können. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Modernisierung von Heizungsanlagen im Rahmen umfassender Renovierungen im Einklang mit dem langfristigen Ziel der CO2-Neutralität fördern, d. h., der Heizbedarf sollte gesenkt und der verbleibende Heizbedarf durch eine CO2-freie Energiequelle gedeckt werden. |
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71 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). |
71 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). |
72 Internationale Energie-Agentur (IEA) (2021), Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector (Klimaneutralität bis 2050 – Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt; https://www.iea.org/reports/net-zero-by-2050). |
72 Internationale Energie-Agentur (IEA) (2021), Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector (Klimaneutralität bis 2050 – Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt; https://www.iea.org/reports/net-zero-by-2050). |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(51) Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, eine Verkehrsverlagerung zugunsten von Radfahrern, Fußgängern und Kollektivverkehr oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder Strategien für einen Übergang zu Kraftstoffen mit geringeren Emissionen – ausgenommen strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe –, mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern die in Anhang V dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind. Strategische Maßnahmen, die die Verbreitung neuer, mit fossilen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge fördern, sollten nicht als im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung berücksichtigungsfähige Maßnahmen gelten. |
(51) Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge im Eigentum nationaler, regionaler und lokaler Behörden, eine Verkehrsverlagerung zugunsten des Schienenverkehrs und des Binnenschiffsverkehrs, von Radfahrern, Fußgängern, geteilter Mobilität, Kollektivverkehr einschließlich des öffentlichen Verkehrs, nachhaltiger städtischer Logistik oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden und gleichzeitig der Bedarf der Nutzer im gleichen Umfang abgedeckt wird, und bei denen der Infrastrukturbedarf, einschließlich Ladestationen, Berücksichtigung finden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder Strategien für einen Übergang zu effizienteren Kraftstoffen mit geringeren Emissionen, mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird, und sofern die in Anhang V dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind. Strategische Maßnahmen, die die Verbreitung neuer, mit fossilen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge fördern, sollten nur dann als im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung berücksichtigungsfähige Maßnahmen gelten, wenn sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird. Strategische Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs pro Kilometer oder pro Beförderungsleistung bei allen Verkehrsträgern sind ebenfalls anrechenbar und sollten durch finanzielle Anreize und Sensibilisierungsmaßnahmen unterstützt werden. Bei beiden Arten von Maßnahmen sollten Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(53) Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen Nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie zu verpflichten ; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen. |
(53) Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie zu verpflichten, in einen Nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie zu verpflichten; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(54) Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien sollten alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien – ausgenommen solche für die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe – nutzen, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen den Anforderungen gemäß Artikel 8 und Anhang V dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Konzeption und Durchführung alternativer strategischer Maßnahmen ein hohes Maß an Flexibilität anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen fördern, die über eine lange Lebensdauer hinweg zu Energieeinsparungen führen. |
(54) Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien sollten alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien – auch solche für die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe – nutzen, sofern sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird –, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen den Anforderungen gemäß Artikel 8 und Anhang V dieser Richtlinie entsprechen. Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, sollten nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 60
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(60) Gemäß Artikel 9 des Vertrags sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen der Energieeffizienz sollten vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls bei Haushalten mit mittlerem Einkommen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds in der EU ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten. |
(60) Gemäß Artikel 9 des Vertrags sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen der Energieeffizienz sollten vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, und gegebenenfalls bei Haushalten mit mittlerem Einkommen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten sowie auf Inseln wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energie- und Mobilitätsarmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energie- und Mobilitätsarmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds in der EU ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energie- und Mobilitätsarmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb dieses Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, Endnutzer, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 61
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(61) In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer einbeziehen. |
(61) In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer, einschließlich schutzbedürftiger Verkehrsnutzer, einbeziehen. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(62) Etwa 34 Mio. Haushalte in der Union konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen74. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung. |
(62) Etwa 34 Mio. Haushalte in der Union konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen74. Zudem sind die Verbraucherpreise für den Betrieb von privaten Verkehrsmitteln und für Verkehrsdienstleistungen zwischen 2005 und 2018 rascher gestiegen als die Verbraucherpreisinflation insgesamt74a. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energie- und Mobilitätsarmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung. |
__________________ |
__________________ |
74 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020) 9600 final). |
74 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020) 9600). |
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74a Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 9.12.2020, Begleitdokument zur Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 68
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(68) Niedrigere Verbraucherausgaben für Energie sollten erzielt werden, indem Verbraucher — durch Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden und Verbesserung der Effizienz von Geräten — bei der Senkung ihres Energieverbrauchs unterstützt werden, wobei dies in Verbindung mit der Bereitstellung energiesparender, in den öffentlichen Verkehr und Fahrradinfrastruktur eingebundener Verkehrsträger erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls eine Verbesserung der Konnektivität in ländlichen und abgelegenen Gebieten in Betracht ziehen. |
(68) Niedrigere Verbraucherausgaben für Energie und Kraftstoffe sollten erzielt werden, indem Verbraucher – durch Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden und Verbesserung der Effizienz von Geräten und Verkehr – bei der Senkung ihres Energieverbrauchs unterstützt werden, wobei dies in Verbindung mit der umfassenderen Bereitstellung energiesparender Verkehrsträger und Kraftstoffe, die in verbesserte Lösungen für den öffentlichen Verkehr, in die geteilte Mobilität und in die aktive Mobilität – wie Fahrradfahren oder Zufußgehen – eingebunden sind, erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Konnektivität in ländlichen und abgelegenen Gebieten verbessern. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 96
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(96) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. |
(96) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 97
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(97) Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds82 erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben. |
(97) Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds82 erhalten könnten, nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben. |
__________________ |
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82 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021) 568 final). |
82 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568). |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 98
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(98) Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. |
(98) Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energie- bzw. Mobilitätsarmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 99
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(99) Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder am stärksten den negativen Auswirkungen von Energiearmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energiearmut, nicht verschärfen. |
(99) Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen sind, ein höheres Energie- oder Mobilitätsarmutsrisiko haben oder am stärksten den negativen Auswirkungen von Energie- oder Mobilitätsarmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energie- und Mobilitätsarmut, nicht verschärfen. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 108
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(108) Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten dazu ermutigt werden, die im Rahmen des MFR und von Next Generation EU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionsfonds , des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energiearmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren. |
(108) Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten dazu ermutigt werden, die im Rahmen des MFR und von Next Generation EU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität, des Kohäsionsfonds, des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe voll auszuschöpfen, um private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Energie- und Mobilitätsarmut in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie zum grünen Aufschwung beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen sowie in den Bereichen Tourismus, Verkehr und Mobilität und Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor. Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 123
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(123) Energie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen zur Förderung von Technologien für erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen. Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sollten nicht angerechnet werden. |
(123) Energie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen zur Förderung von Technologien für erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen. Strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe können nur angerechnet werden, wenn sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird. Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, sollten nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 124 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(124a) Da durch diese Richtlinie voraussichtlich zusätzliche Befolgungskosten für die betroffenen Branchen entstehen, sollten Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass der Gesamtregelungsaufwand zunimmt. Die Kommission sollte daher vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Vorschläge vorlegen, mit denen ein etwaiger durch diese Richtlinie entstehender Regelungsaufwand ausgeglichen wird, indem Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Union, die in den betroffenen Bereichen unnötige Befolgungskosten verursachen, geändert oder aufgehoben werden. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften. |
(2) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen und zusätzliche sektorspezifische Ziele festzulegen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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30a. „Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 41 der [Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe]; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 48 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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48a. „Mobilitätsarmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu grundlegenden erschwinglichen, effizienten, sicheren, inklusiven und sauberen Verkehrs- und Mobilitätsdienstleistungen, die für die Befriedigung grundlegender sozioökonomischer Bedürfnisse und die Teilhabe an der Gesellschaft erforderlich sind, was unter anderem auf im Verhältnis zum verfügbaren Haushaltseinkommen hohe Kraftstoff- und Beförderungsausgaben oder sonstige Mobilitätsausgaben oder einen strukturellen Mangel an nahe gelegenen praktikablen Verkehrslösungen in dem jeweiligen Gebiet – in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen –zurückzuführen ist; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Stelle benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch und Energieeffizienz zuständig ist; |
b) eine Stelle benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und der Evaluierung der Auswirkungen von Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch und Energieeffizienz, zuständig ist; |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) die Beseitigung von Investitionshemmnissen, wie Verzögerungen bei der Planung und Genehmigung von Infrastrukturen, durch die die effiziente Integration des Energiesystems behindert wird, berücksichtigen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren , Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe, |
ii) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung nachhaltiger Brennstoffe, |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 1,7 % gesenkt wird. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, einschließlich der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 1,7 % gesenkt wird. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten, konsultiert haben. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energie- und Mobilitätsarmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten, konsultiert haben. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die öffentlichen Einrichtungen die Lebenszyklus-CO2-Emissionen ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen berücksichtigen. |
(5) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die öffentlichen Einrichtungen die Lebenszyklus-CO2-Emissionen ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen, auch im Verkehrsbereich, berücksichtigen. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Verkehrspolitische Maßnahmen und Investitionen in die Energieeffizienz müssen auf einer Lebenszyklusanalyse der Treibhausgasemissionen beruhen, und die Auswirkungen des jeweiligen Projekts auf die Verkehrsströme und die Verlagerung auf alternative Verkehrsträger sowie energieeffizientere Alternativen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Mit solchen Maßnahmen und Investitionen muss zudem die Nutzung energieeffizienterer Mobilitätsformen gefördert werden, indem Fahrzeugflotten dekarbonisiert werden und die Verkehrsverlagerung begünstigt wird. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) Die Mitgliedstaaten legen den einschlägigen öffentlichen Einrichtungen nahe, Anreize für die Einführung energieeffizienter Logistiklösungen für Lieferungen und Logistikdienstleistungen zu schaffen und diese zu unterstützen. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates92 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. |
(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates92 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. Soweit dies technisch durchführbar und kosteneffizient ist, bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, so viele Ladepunkte zu installieren, dass die in Artikel 12 der [Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden] festgelegten Mindestanforderungen übertroffen werden. |
__________________ |
__________________ |
92 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
92 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. |
(5) Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen, auch im Verkehrssektor, gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten. |
(3) Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurden. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind: |
Die Mitgliedstaaten erreichen einen erheblichen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil übersteigt oder entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurde. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind: |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien auch verpflichten, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen. |
(4) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien auch verpflichten, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. |
(5) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden (unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen) sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe. |
(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden (unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen) sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, damit zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt werden kann. Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 und nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr [COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)96] verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr [gemäß Artikel 1 Nummer 21 des Vorschlags COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)] weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird. |
(8) Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, damit zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt werden kann. Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig durch die verpflichteten Parteien. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird. |
__________________ |
__________________ |
96 Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2021) 551 final} - {SWD(2021) 557 final} - {SWD(2021) 601 final} - {SWD(2021) 602 final}. |
96 Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2021) 551 final} - {SWD(2021) 557 final} - {SWD(2021) 601 final} - {SWD(2021) 602 final}. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut |
Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energie- und Mobilitätsarmut |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen. |
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen. |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer. |
Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer, einschließlich schutzbedürftiger Verkehrsnutzer. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Mit dem Ziel, die Energiearmut zu verringern, setzen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 21 und Artikel 8 Absatz 3 genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. |
(2) Mit dem Ziel, die Energie- und Mobilitätsarmut zu verringern, setzen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 21 und Artikel 8 Absatz 3 genannten, vorrangig bei von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, oder aufgrund der Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor gemäß der EHS-Richtlinie [COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)] abzumildern; |
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, abzumildern; |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, durch die Energiearmut verringert wird, Maßnahmen zur Schaffung solider langfristiger Lösungen zur Verringerung der Energiearmut sowie geeignete technische Hilfe und finanzielle Instrumente zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen der Menschen in ihrer ganzen Vielfalt widerspiegelt. |
(4) Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor, dem Verkehrssektor und dem sozialen Sektor ein, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, durch die Energie- und Mobilitätsarmut verringert wird, Maßnahmen zur Schaffung solider langfristiger Lösungen zur Verringerung der Energie- und Mobilitätsarmut sowie geeignete technische Hilfe und finanzielle Instrumente zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen der Menschen in ihrer ganzen Vielfalt widerspiegelt. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Festlegung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearm und den Begriff des schutzbedürftigen Kunden, einschließlich Endnutzer; |
a) Festlegung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut und Mobilitätsarmut, und den Begriff des schutzbedürftigen Kunden, einschließlich Endnutzer, darunter schutzbedürftige Verkehrsnutzer; |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Festlegung von Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
c) Festlegung von Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden, Gebäudeteilen und Verkehrslösungen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden, einschließlich schutzbedürftiger Verkehrsnutzer, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird. |
(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und schutzbedürftige Kunden, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, sowie finanzielle Unterstützung des Erwerbs von oder der Bereitstellung des Zugangs zu sauberen und effizienten Fahrzeugen, Kraftstoffen und anderen Verkehrslösungen, einschließlich des öffentlichen Verkehrs, von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Mitgliedstaaten können einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, die vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen sind, sowie nationale Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der Nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden. |
(9) Die Mitgliedstaaten können einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, die vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen sind, sowie nationale Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe -a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-a) eine umfassende Bewertung der aggregierten makroökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie, wobei ein Schwerpunkt auf die Folgen für das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beschäftigung, die Verkehrs- und Mobilitätskosten, die Kaufkraft der Haushalte sowie mögliche Verlagerungen von CO2-Emissionen oder Wettbewerbsvorteile, die sich für europäische Unternehmen aus dieser Richtlinie ergeben, zu legen ist. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 3 einen Anteil der Energieeinsparungen unter schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, erzielen müssen; |
e) eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 3 einen Anteil der Energieeinsparungen unter schutzbedürftigen Kunden, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, erzielen müssen; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt. |
Diesem Bericht werden eine umfassende Bewertung möglicher Überarbeitungen dieser Richtlinie im Hinblick auf eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt. Die Kommission passt sich kontinuierlich an die bewährten Verwaltungsverfahren an und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung dieser Richtlinie zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Mitgliedstaaten können eine Verringerung des Energieverbrauchs in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren, einschließlich des Verkehrs- und des Gebäudesektors, die in jedem Fall infolge des Emissionshandels nach der EU-EHS-Richtlinie eingetreten wäre, nicht auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 anrechnen. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie und nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr [COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)] verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr [gemäß Artikel 1 Nummer 21 COM(2021) 551 final, 2021/0211 (COD)] weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird; |
e) die Mitgliedstaaten können eine Verringerung des Energieverbrauchs in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren, die in jedem Fall infolge des Emissionshandels nach der EU-EHS-Richtlinie eingetreten wäre, nicht auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 anrechnen. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe f – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates107. Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit zu den Anforderungen der Union in Bezug auf die CO2-Emissionen neuer Fahrzeuge nachzuweisen; |
i) Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates107. Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit zu den Anforderungen der Union in Bezug auf die CO2-Emissionen neuer Fahrzeuge nachzuweisen. Die Mitgliedstaaten stützen ihre Berechnungsmethode auf eine Lebenszyklusanalyse für die jeweiligen Fahrzeuge und berücksichtigen dabei die bei der Produktion und während und nach dem Ende ihrer Lebensdauer verursachten Treibhausgasemissionen sowie die Treibhausgasemissionsintensität des tatsächlichen Energiemixes für die Stromerzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat; |
__________________ |
__________________ |
107 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13). |
107 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13). |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig , ausgenommen strategische Maßnahmen, die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen und ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt werden; |
g) Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen – auch solchen, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden – und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig, einschließlich strategischer Maßnahmen, die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, sofern sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird. Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, sollten nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden; |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen betreffend die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen, Gebäuden oder bei Bauleistungen werden ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung angerechnet; |
h) Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen betreffend die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen, Gebäuden oder bei Bauleistungen werden auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung angerechnet, sofern sie mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird. Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, sollten nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden; |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe i a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ia) Maßnahmen zur Förderung der Installation von auf erneuerbarer Energie basierenden Technologien auf Seeschiffen, einschließlich Technologien, die auf Wind- und Solarenergie basieren, sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 dieser Richtlinie anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ausgenommen solcher, die die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden; |
k) bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, einschließlich solcher, die die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, sofern die Strategien mit den aktuellsten entsprechenden Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung im Einklang stehen und darauf abzielen, die Bindung an bestimmte Technologien zu verhindern, indem für die Kompatibilität mit klimaneutralen erneuerbaren Energieträgern sowie alternativen Kraftstoffen und Technologien gesorgt wird, und sofern nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden. Gesamtenergieeinsparungen im Zusammenhang mit strategischen Maßnahmen, durch die Kombinationen von Technologien gefördert werden, sollten nur dann anrechenbar sein, wenn sowohl bei den Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe als auch bei den klimaneutralen alternativen Technologien erhebliche Energieeffizienzgewinne erzielt werden; |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 2 – Buchstabe l
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden; |
l) zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen, verschiedene Verkehrssysteme und die Durchführung von Maßnahmen sowie deren Kennzeichnung beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden; |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 3 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. der durchführenden Behörde haben keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. |
i) die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. der durchführenden Behörde haben keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Art der Berechnung der Änderungen des Energieverbrauchs, wenn im Verkehrssektor ein Umstieg von der Nutzung fossiler Brennstoffe auf die Elektrifizierung erfolgt; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 5 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) strategische Maßnahmen oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden und vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden; |
f) strategische Maßnahmen oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden und vorrangig bei von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden; |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Anteil und Höhe der zu erzielenden Energieeinsparungen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
g) Anteil und Höhe der zu erzielenden Energieeinsparungen bei von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 5 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) gegebenenfalls Informationen über die Folgen und nachteiligen Auswirkungen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 umgesetzten strategischen Maßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
i) gegebenenfalls Informationen über die Folgen und nachteiligen Auswirkungen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 umgesetzten strategischen Maßnahmen für von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang V – Nummer 5 – Absatz 1 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) gegebenenfalls die Höhe der von den verpflichteten Parteien zu erreichenden Energieeinsparungen oder Ziele für die Senkung der Energiekosten bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
k) gegebenenfalls die Höhe der von den verpflichteten Parteien zu erreichenden Energieeinsparungen oder Ziele für die Senkung der Energiekosten bei von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Energieeffizienz (Neufassung) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0558 – C9-0330/2021 – 2021/0203(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 13.9.2021 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 11.11.2021 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Tom Berendsen 9.11.2021 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.2.2022 |
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Datum der Annahme |
31.3.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Andris Ameriks, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Paolo Borchia, Karolin Braunsberger-Reinhold, Marco Campomenosi, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Ismail Ertug, Gheorghe Falcă, Giuseppe Ferrandino, Carlo Fidanza, Mario Furore, Søren Gade, Jens Gieseke, Elsi Katainen, Elena Kountoura, Julie Lechanteux, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Benoît Lutgen, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Philippe Olivier, João Pimenta Lopes, Rovana Plumb, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Vera Tax, Barbara Thaler, István Ujhelyi, Henna Virkkunen, Petar Vitanov, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Leila Chaibi, Ignazio Corrao, Maria Grapini, Roman Haider, Jutta Paulus, Patrizia Toia |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
47 |
+ |
ECR |
Carlo Fidanza, Peter Lundgren, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
ID |
Paolo Borchia, Marco Campomenosi, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier |
NI |
Mario Furore |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Karolin Braunsberger-Reinhold, Gheorghe Falcă, Jens Gieseke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Benoît Lutgen, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Massimiliano Salini, Barbara Thaler, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Lucia Vuolo |
Renew |
José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Søren Gade, Elsi Katainen, Caroline Nagtegaal, Jan-Christoph Oetjen, Dominique Riquet |
S&D |
Andris Ameriks, Ismail Ertug, Giuseppe Ferrandino, Maria Grapini, Bogusław Liberadzki, Rovana Plumb, Vera Tax, Patrizia Toia, István Ujhelyi, Petar Vitanov |
The Left |
Elena Kountoura |
Verts/ALE |
Ignazio Corrao, Jakop G. Dalunde, Karima Delli, Anna Deparnay-Grunenberg, Jutta Paulus |
2 |
- |
The Left |
Leila Chaibi, João Pimenta Lopes |
0 |
0 |
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAUEN UND DIE GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER (12.5.2022)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung)
(COM(2021)0558 – C9‑0330/2021 – 2021/0203(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Alice Kuhnke
KURZE BEGRÜNDUNG
Die EU und alle Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Erderwärmung zu begrenzen und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, das auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde. In der Mitteilung „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ verpflichtete sich die Kommission, das Gender Mainstreaming und einen bereichsübergreifenden Ansatz in alle Klimaschutzinitiativen, einschließlich des europäischen Grünen Deals und damit zusammenhängender Initiativen, einzubeziehen, um das Potenzial dieser Politikbereiche voll auszuschöpfen. Daher sollte die Union bei der Konzipierung von Tätigkeiten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Abmilderung seiner zerstörerischen Auswirkungen anerkennen, dass Menschen in marginalisierten Situationen und Menschen, die sich überschneidenden Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind, besonders gefährdet und unverhältnismäßig stark betroffen sind. Dazu gehören Frauen in all ihrer Vielfalt, ältere Menschen, LGBTIQ+-Personen, Migranten und Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft. Wir dürfen nicht riskieren, dass Tätigkeiten und politische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union bestehende Machtstrukturen und geschlechtsspezifische Ungleichheiten direkt oder indirekt verstärken oder reproduzieren. Ein gerechter und inklusiver Übergang zu einer klimaneutralen Union ist nur möglich, wenn die ungleichen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Klimawandels und der Klimaschutzpolitik berücksichtigt werden.
Die ehrgeizigeren Klimaschutzziele der Union in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal und die Initiativen im Rahmen des Pakets „Fit für 55“, einschließlich des Vorschlags der Kommission für eine Neufassung der EU-Richtlinie zur Energieeffizienz, sind Schlüsselelemente für die Verwirklichung des ökologischen Wandels. Es ist von größter Bedeutung, dass bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz die Gleichstellung der Geschlechter und eine soziale Perspektive berücksichtigt werden, um einkommensschwache Haushalte und von Energiearmut betroffene Menschen zu stärken und zu schützen. Frauen in all ihrer Vielfalt, insbesondere alleinerziehende Frauen, Frauen, die von sich überschneidender Diskriminierung betroffen sind, und Frauen, die das Rentenalter überschritten haben, leben mit größerer Wahrscheinlichkeit als Männer in einem bestimmten Lebensabschnitt in Energiearmut, was ihren Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen einschränkt und ihre Beteiligung an der Energiewende behindert. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass spezifische Maßnahmen konzipiert und gezielte Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Frauen in all ihrer Vielfalt zu unterstützen, die Feminisierung der Energiearmut zu bekämpfen und alle in den ökologischen Wandel einzubeziehen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Im Dezember 2020 billigte der Europäische Rat das verbindliche Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren.45 Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der EU Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU beizutragen. |
(3) Im Dezember 2020 billigte der Europäische Rat das verbindliche Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren.45 Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Bemühungen beteiligen sollen, wobei Überlegungen der Fairness und Solidarität zu berücksichtigen sind und niemand zurückgelassen werden darf, und dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der EU Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU beizutragen. Der Europäische Rat kam ferner zu dem Schluss, dass Möglichkeiten zur Bekämpfung der Energiearmut erkundet werden müssen. |
__________________ |
__________________ |
45 https://www.consilium.europa.eu/media/47346/1011-12-20-euco-conclusions-de.pdf |
45 https://www.consilium.europa.eu/media/47346/1011-12-20-euco-conclusions-de.pdf |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei und sorgt für eine verbesserte Luftqualität und bessere öffentliche Gesundheit, geringere Treibhausgasemissionen, eine höhere Energieversorgungssicherheit, geringere Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, weniger Energiearmut, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Beschäftigung und eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit, wodurch sich die Lebensqualität der Bürger verbessert. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 ins Leben gerufen wurde. |
(10) Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Wie im europäischen Grünen Deal, in der Richtlinie 2012/27/EU und in den Initiativen im Rahmen des Pakets „Fit für 55“ gefordert wird, muss das Problem der Energiearmut angegangen werden, damit möglichen negativen Auswirkungen von Preismaßnahmen beim ökologischen Wandel entgegengewirkt werden kann. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei und sorgt für eine verbesserte Luftqualität und bessere öffentliche Gesundheit, geringere Treibhausgasemissionen, eine höhere Energieversorgungssicherheit, geringere Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, weniger Energiearmut, einschließlich der damit einhergehenden Ungleichheit, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Beschäftigung und eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit, wodurch sich die Lebensqualität der Bürger verbessert. Insbesondere ist hervorzuheben, dass Frauen bei der Entwicklung nachhaltiger und umweltverträglicher Verbrauchs- und Erzeugungsmuster eine strategische Rolle zukommt und dass durch die Stärkung von Frauen die Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt werden kann, da es ein bisher ungenutztes weibliches Potenzial zur Ankurbelung der Wirtschaft der Union gibt. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dazu beigetragen werden, das Geschlechtergefälle im Energiebereich zu verringern, Frauen in den Arbeitsmarkt im Bereich der neuen Technologien zu integrieren, das Unternehmertum von Frauen voranzutreiben, die Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern, die angesichts des grünen und digitalen Wandels erforderlich sind, sowie den Anteil von Frauen und Mädchen in MINKT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Kunst und Technik) und insbesondere im Ingenieurwesen zu steigern. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 ins Leben gerufen wurde. Bei allen Maßnahmen der Union sollte der Bedeutung des Konzepts der Klimagerechtigkeit und der Zusage aller Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris, ihre Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, zu achten, zu fördern und zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen ergreifen, um den Klimawandel zu bekämpfen und zur Verwirklichung aller einschlägigen Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere der Ziele 5, 7 und 13 beizutragen, Rechnung getragen werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein Grundwert der Union, ein Menschen- und Grundrecht und ein Grundprinzip der Europäischen Säule sozialer Rechte. Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist eine Aufgabe der Union bei all ihren Tätigkeiten, die in den Verträgen vorgesehen ist. In der Mitteilung „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ vom 5. März 2020 verpflichtete sich die Kommission, bei allen wichtigen Initiativen der Kommission, einschließlich des europäischen Grünen Deals und damit verbundener politischer Maßnahmen, eine Geschlechterperspektive zu berücksichtigen. Von der Konzeption von Beschlüssen zur Energieeffizienz bis hin zu ihrer Umsetzung ist es von wesentlicher Bedeutung, die von der Union eingegangene Verpflichtung zu einer geschlechterinklusiven, fairen und gerechten Klima- und Energiewende zu berücksichtigen. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Mädchen, die dank ihrer einzigartigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Sichtweisen einflussreiche Akteurinnen des Wandels sein können, sollte stets gefördert und ermutigt werden. Im Energiebereich sind Frauen von einem Geschlechtergefälle in den Bereichen Zugang zu Energie – einschließlich eines höheren Risikos, in Energiearmut zu geraten – Arbeitsmarkt, Bildung und Entscheidungsfindung betroffen. Zudem liegen nicht genügend nach biologischem und sozialem Geschlecht aufgeschlüsselte Daten vor, was die Überwachung und Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen erschwert. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei sämtlichen politischen Strategien und Maßnahmen sowie in sämtlichen Ausgabenprogrammen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie durchgeführt werden, angewandt wird. Da es sehr wichtig ist, die dank der Berücksichtigung dieses Grundsatzes erzielten Fortschritte nachzuverfolgen, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Anwendung dieses Grundsatzes zu überwachen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben. |
(11) Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden. Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies sollte dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union – insbesondere für Bürger und Unternehmen – zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung der Energiearmut und ihrer geschlechtsspezifischen Folgen Vorrang haben. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Überlegung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte in erster Linie unter Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen Perspektive angewandt werden. Folglich sollte er dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates50 aufgeführten Umweltzielen beitragen. |
(12) Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Überlegung gelten. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte in erster Linie unter Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz angewandt werden, wobei die Gleichstellung der Geschlechter und eine inklusive gesellschaftliche Perspektive berücksichtigt werden sollten, um sicherzustellen, dass Ungleichheiten angegangen werden. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Gender Mainstreaming sollten im Mittelpunkt des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ stehen und sich in Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen widerspiegeln. Die Maßnahmen sollten darauf abzielen, Energiearmut zu lindern, die Energiekosten zu senken und konkrete positive Auswirkungen auf einkommensschwache Haushalte zu erzielen. Folglich sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates50 aufgeführten Umweltzielen beitragen. |
__________________ |
__________________ |
50 ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13. |
50 ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern oder die Energiearmut zu verringern. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben. |
(17) Menschen in marginalisierten Situationen und Personen, die sich überschneidenden Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind (wie Frauen in all ihrer Vielfalt, ältere Menschen, LGBTIQ+-Personen, Migranten und Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft) sind besonders anfällig für den Klimawandel und sind aufgrund ihrer sozialen Rollen, des ungleichen Zugangs zu Ressourcen, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und der Beteiligung an Entscheidungsprozessen unverhältnismäßig stark betroffen. Ein gerechter und inklusiver Übergang zu einer klimaneutralen Union ist nur möglich, wenn die ungleichen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Klimawandels und der klimabezogenen politischen Maßnahmen berücksichtigt werden. Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern oder die Energiearmut zu verringern. Ein ganzheitlicher und geschlechterinklusiver Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich andere Strategien und Maßnahmen nicht unmittelbar oder mittelbar nachteilig auf diese Personen und Haushalte auswirken und bestehende Macht- und Geschlechterungleichheiten nicht verstärkt oder reproduziert werden. Deshalb sollten alle geplanten Maßnahmen, die auf Haushalte ausgerichtet sind, einer Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen unterzogen werden. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(49) Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung. |
(49) Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um schutzbedürftige Kunden, einkommensschwache Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen, wie Frauen in all ihrer Vielfalt, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft und LGBTIQ+-Personen, die außerdem zu einer der genannten Gruppen gehören, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung oder wirtschaftliche Instrumente, mit denen sowohl dafür gesorgt wird, dass die Kosten für den grundlegenden Energiebedarf niedrig bleiben, als auch Anreize zur Verhinderung eines unverhältnismäßig hohen Energieverbrauchs gesetzt werden. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 50 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(50a) In Programmen, Instrumenten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sollten die Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Präferenzen von Frauen berücksichtigt werden und alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um eine Verschärfung des Geschlechtergefälles beim Zugang zu Energie zu verhindern. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Bedenken und Lösungen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter in ihren jeweiligen nationalen Rahmen für die Energiewirtschaft berücksichtigen. Zu diesem Zweck können Gleichstellungsprüfungen ein wirksames Instrument sein, um in der gesamten Energielandschaft Geschlechtergefälle zu ermitteln und eine Grundlage für künftige Anstrengungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter auf politischer und institutioneller Ebene zu schaffen. Die Geschlechterperspektive muss von Anfang an in die Gestaltung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz einbezogen werden, da Frauen nicht nur in erster Linie Endnutzer und Begünstigte dieser Maßnahmen, sondern auch Akteurinnen bei der Bereitstellung von Energielösungen sind. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(53) Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen Nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie zu verpflichten ; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen . |
(53) Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen Nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie zu verpflichten; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen. Maßnahmen, bei denen Nationale Energieeffizienzfonds genutzt werden, sollten beruhend auf den Grundsätzen der Inklusivität und der Zugänglichkeit für alle, einschließlich Frauen, Menschen mit Behinderungen, älterer Menschen, LGBTIQ+-Personen, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft, konzipiert werden. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 60
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(60) Gemäß Artikel 9 des Vertrags sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen der Energieeffizienz sollten vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls bei Haushalten mit mittlerem Einkommen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds in der EU ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten. |
(60) Gemäß Artikel 9 des Vertrags sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen der Energieeffizienz sollten vorrangig bei einkommensschwachen und schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls bei Haushalten mit mittlerem Einkommen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen in all ihrer Vielfalt, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, LGBTIQ+-Personen, Kinder, Migranten und Menschen unterschiedlicher rassischer oder ethnischer Herkunft. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds in der EU ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 61
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(61) In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer einbeziehen. |
(61) In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer einbeziehen. Bei ihrer Definition sollten die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf Frauen, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen und ältere Verbraucher legen, da bei diesen Zielgruppen möglicherweise ein höheres Risiko besteht, sich überschneidenden Risiken ausgesetzt zu sein. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(62) Etwa 34 Mio. Haushalte in der Union konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen74. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung. |
(62) Etwa 34 Mio. Haushalte in der Union konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen74. Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich – insbesondere aufgrund des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles – auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Frauen in all ihrer Vielfalt, insbesondere alleinerziehende Frauen, Frauen, die von sich überschneidender Diskriminierung betroffen sind, und Frauen, die das Rentenalter überschritten haben, leben mit größerer Wahrscheinlichkeit als Männer in einem bestimmten Lebensabschnitt in Energiearmut, was ihren Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen einschränkt und ihre Beteiligung an der Energiewende behindert. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass spezifische Maßnahmen konzipiert und gezielte Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Frauen in all ihrer Vielfalt zu unterstützen, die Feminisierung der Energiearmut zu bekämpfen und alle in den ökologischen Wandel einzubeziehen. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle und technische Unterstützung gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung. |
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74 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020) 9600 final). |
74 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020)9600). |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 78 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(78a) Bei der Erfassung von Energiedaten bestehen allgemeine und weitreichende Einschränkungen, die insbesondere durch den Mangel an nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten und geschlechtsspezifischen Statistiken zur Energienutzung und zur Beschäftigung im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen bedingt sind. Dies ist ein großes Hindernis bei den Anstrengungen zur Sensibilisierung für die Herausforderungen und zur Verbesserung des Geschlechtergleichgewichts, denn ohne Daten fehlt es an Sichtbarkeit, sodass es schwierig ist, die Fortschritte in Richtung Geschlechtergleichstellung zu überwachen und Prioritäten für entsprechende politische Maßnahmen festzulegen. Die Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten und einer breiten Palette von Akteuren, einschließlich akademischer und sonstiger Einrichtungen, Interessengruppen, Berufsverbänden, internationaler Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen, politischer Einrichtungen und Denkfabriken, zusammenarbeiten, um eine nach Geschlecht aufgeschlüsselte Datengrundlage aufzubauen, aus der geschlechtsspezifische Statistiken gewonnen werden können, um im Fall von sich überschneidenden Benachteiligungen Unterstützung leisten zu können. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 92
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(92) Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates80 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen. Energiegemeinschaften können durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. |
(92) Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates80 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen. Zu diesem Zweck ist es besonders relevant und angemessen, Frauen in all ihrer Vielfalt und in ihren Rollen als Verbraucherinnen, Erzeugerinnen, Entscheidungsträgerinnen und Unternehmerinnen einzubeziehen, da sie Akteurinnen des gesellschaftlichen Wandels sein können. Energiegemeinschaften können durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. |
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80 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
80 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 93
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(93) Der Beitrag von einzigen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen als Mechanismen, die es verschiedenen Zielgruppen, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern, KMU und Behörden, ermöglichen können, Projekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende zu konzipieren und umzusetzen, sollte anerkannt werden. Dieser Beitrag kann die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung, die Erleichterung der erforderlichen Verwaltungsverfahren oder des Zugangs zu den Finanzmärkten, aber auch Orientierungshilfen zum nationalen und europäischen Rechtsrahmen, einschließlich der Vorschriften und Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zur EU-Taxonomie umfassen. |
(93) Der Beitrag von einzigen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen als Mechanismen, die es verschiedenen Zielgruppen, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern, KMU und Behörden, ermöglichen können, Projekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende zu konzipieren und umzusetzen, sollte anerkannt werden. Mit einzigen Anlaufstellen kann gerade für besonders schutzbedürftige Kunden, einschließlich Frauen in all ihrer Vielfalt und Alleinerziehender, ein sehr wichtiger Beitrag geleistet werden, da sie eine einfache, zuverlässige und zugängliche Quelle für Informationen über Verbesserungen der Energieeffizienz darstellen könnten. Dieser Beitrag kann die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung, die Erleichterung der erforderlichen Verwaltungsverfahren oder des Zugangs zu den Finanzmärkten, aber auch Orientierungshilfen zum nationalen und europäischen Rechtsrahmen, einschließlich der Vorschriften und Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zur EU-Taxonomie umfassen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 94
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(94) Die Kommission sollte die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen oder Foren, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog mit der Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz beinhalten, überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen. Die Kommission sollte auch die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz unterstützen, insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, einschließlich jener, die von Energiearmut betroffen sind. |
(94) Die Kommission sollte die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen oder Foren, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog mit der Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz beinhalten, überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen, etwa Maßnahmen zur Stärkung der Teilhabe und Mitwirkung von Frauen in all ihrer Vielfalt. Die Kommission sollte auch die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz unterstützen, insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, einschließlich jener, die von Energiearmut betroffen sind. |
Begründung
Frauen sind in diesem Bereich unterrepräsentiert, sodass konkret auf sie eingegangen werden sollte, um ihre Teilhabe zu stärken.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 96
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(96) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. |
(96) Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden, insbesondere einkommensschwache Haushalte, Frauen in all ihrer Vielfalt, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft und LGBTIQ+-Personen, die außerdem zu einer der genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen. Bei der Gestaltung dieser Maßnahmen sind die Grundsätze der Inklusivität und der Zugänglichkeit zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 97
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(97) Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds82 erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben. |
(97) Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds82 erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, LGBTIQ+-Personen, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft und Menschen, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben, zählen können. |
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82 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021) 568 final). |
82 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568). |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 98
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(98) Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. |
(98) Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Inklusivität und der Zugänglichkeit konzipiert werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, insbesondere Frauen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, LGBTIQ+-Personen, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 99
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(99) Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder am stärksten den negativen Auswirkungen von Energiearmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energiearmut, nicht verschärfen. |
(99) Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder am stärksten den negativen Auswirkungen von Energiearmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energiearmut, nicht verschärfen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 100
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(100) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst. Unbeschadet der Versorgungssicherheit, der Marktintegration und der Vorabinvestitionen in Offshore-Netze, die für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie erforderlich sind, sollten die nationalen Energieregulierungsbehörden sicherstellen, dass bei Planungs- und Entscheidungsprozessen der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewandt wird und dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Lösungen für eine Steigerung der Energieeffizienz und inkrementelle Kosten für die Beschaffung nachfrageseitiger Ressourcen sowie die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Netzinvestitionen und Betriebspläne berücksichtigen. Ein solcher Ansatz erfordert ein Umdenken, weg von der enggefassten Perspektive der Wirtschaftlichkeit hin zur Maximierung des gesellschaftlichen Wohlergehens. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Szenarien für den Ausbau der Energieinfrastruktur angewandt werden, bei dem nachfrageseitige Lösungen als tragfähige Alternativen angesehen werden könnten und angemessen bewertet werden müssen, und er sollte zu einem festen Bestandteil der Bewertung von Netzplanungsvorhaben werden. Seine Anwendung sollte von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft werden. |
(100) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst. Unbeschadet der Versorgungssicherheit, der Marktintegration und der Vorabinvestitionen in Offshore-Netze, die für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie erforderlich sind, sollten die nationalen Energieregulierungsbehörden sicherstellen, dass bei Planungs- und Entscheidungsprozessen der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewandt wird, wobei die Geschlechtergleichstellung durchgängig zu berücksichtigen und dem Grundsatz der Verhinderung von Ausgrenzung Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten sowie dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Lösungen für eine Steigerung der Energieeffizienz und inkrementelle Kosten für die Beschaffung nachfrageseitiger Ressourcen sowie die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Netzinvestitionen und Betriebspläne berücksichtigen. Ein solcher Ansatz erfordert ein Umdenken, weg von der enggefassten Perspektive der Wirtschaftlichkeit hin zur Maximierung des gesellschaftlichen Wohlergehens. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Szenarien für den Ausbau der Energieinfrastruktur angewandt werden, bei dem nachfrageseitige Lösungen als tragfähige Alternativen angesehen werden könnten und angemessen bewertet werden müssen, und er sollte zu einem festen Bestandteil der Bewertung von Netzplanungsvorhaben werden. Seine Anwendung sollte von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft werden. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 101
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(101) Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Ausbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern Zertifizierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme und geeignete Ausbildungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen. Diese Systeme sollten ab Dezember 2024 alle vier Jahre bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure von Gebäudekomponenten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. |
(101) Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Ausbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern Zertifizierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme und geeignete Ausbildungssysteme für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen, wobei gezielt auf Frauen in all ihrer Vielfalt einzugehen ist. Diese Systeme sollten ab Dezember 2024 alle vier Jahre bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure von Gebäudekomponenten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag wird darauf abgezielt, dass bei den Fachleuten in diesem Bereich für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis Sorge getragen wird.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 103
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(103) Aufgrund der ehrgeizigen Renovierungsziele für das nächste Jahrzehnt vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle ist es notwendig, die Rolle unabhängiger Marktmittler, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen, zu stärken, um die Marktentwicklung auf der Nachfrage- und der Angebotsseite zu stimulieren und Energieleistungsverträge für die Renovierung privater und öffentlicher Gebäude zu fördern. Lokale Energieagenturen könnten in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle spielen, indem sie mögliche Mittler oder einzige Anlaufstellen ermitteln und deren Einrichtung unterstützen. |
(103) Aufgrund der ehrgeizigen Renovierungsziele für das nächste Jahrzehnt vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle ist es notwendig, die Rolle unabhängiger Marktmittler, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen, zu stärken, um die Marktentwicklung auf der Nachfrage- und der Angebotsseite zu stimulieren und Energieleistungsverträge für die Renovierung privater und öffentlicher Gebäude zu fördern. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es für die Bürger nach wie vor schwierig ist, zu ermitteln, was für ihre jeweilige Lage die beste verfügbare Option ist, sodass sie unbedingt fachkundige Unterstützung benötigen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte ein Beitrag dazu geleistet werden, die Verfügbarkeit von einschlägigen Produkten, Dienstleistungen und Beratungsleistungen auf dem unionsweiten Markt und auf den Märkten vor Ort zu verbessern, auch indem das Potenzial von Unternehmerinnen zur Schließung der Marktlücken und zur Bereitstellung von innovativen Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz gefördert wird. Lokale Energieagenturen könnten in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle spielen, indem sie mögliche Mittler oder einzige Anlaufstellen ermitteln und deren Einrichtung unterstützen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 106
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(106) Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu ermitteln und zu beseitigen. Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und Drittfinanzierungen, die beim Erzielen von Energieeinsparungen helfen, müssen jedoch verstärkt beseitigt werden. Dazu gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden. |
(106) Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu ermitteln und zu beseitigen. Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und Drittfinanzierungen, die beim Erzielen von Energieeinsparungen helfen, müssen jedoch verstärkt beseitigt werden. Dazu gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden. Ein weiteres Hindernis, zu dessen Überwindung mit der vorliegenden Richtlinie beigetragen werden sollte, ist der Mangel an erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen bei den Menschen, der von Grundkenntnissen bis zu Spezialwissen reicht und insbesondere die Bereiche Ingenieurwesen, Energieeffizienz, Systemintegration, Flexibilität und Digitalisierung betrifft. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen erlassen, um die Fähigkeiten und Kapazitäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Instandhaltung zu verbessern, wobei Frauen und Mädchen besonders zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen aus gesellschaftlicher Sicht ermöglichen, fördern und, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen; |
a) die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen aus sozialer, rechtebezogener und die Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigender Sicht ermöglichen, fördern und, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen; |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Stelle benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch und Energieeffizienz zuständig ist; |
b) eine Einrichtung benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz, Energiearmut und einen gleichberechtigten Zugang zu Energieeffizienzmaßnahmen zuständig ist; |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung |
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(1) Die Kommission erstellt in Konsultation mit den einschlägigen Interessengruppen Leitlinien für die Mitgliedstaaten, damit diese ihre politischen Maßnahmen und Strategien zur Energieeffizienz unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive gestalten und durchführen. |
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(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um in die Vorbereitung, Konzeption, Durchführung, Überwachung und Bewertung von politischen Maßnahmen und Strategien, regulatorischen Maßnahmen und Ausgabenprogrammen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz eine geschlechtsspezifische Perspektive zu integrieren sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern voranzutreiben und Diskriminierung zu bekämpfen. |
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(3) Die Mitgliedstaaten verfügen über aktive politische Maßnahmen und Strategien, mit denen darauf abgezielt wird, Frauen auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette im Energiebereich einzubeziehen, um zu wirksameren und effizienteren Energieinitiativen zu gelangen und eine höhere Kapitalrendite zu erzielen. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten den Gleichstellungsaspekt in die Finanzierungsmechanismen, um für einen gleichberechtigten Zugang zu Mitteln und Anreizen Sorge zu tragen. |
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(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung des Grundsatzes der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung von den einschlägigen Stellen überprüft wird, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen. |
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(5) Soweit erforderlich, legen die Mitgliedstaaten eine Stelle fest, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung zuständig ist. |
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(6) Im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte geben die Mitgliedstaaten jeweils an, ob der Grundsatz der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter bei der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt worden ist. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten, konsultiert haben. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie nationale Gleichstellungsstellen, Fachleute, die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer oder ethnischer Herkunft sowie Angehörige der Minderheit der LGBTIQ+ unter ihnen, konsultiert haben. Bei der Gestaltung von Energieeffizienzmaßnahmen in ihren Dekarbonisierungsplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vorab durchgeführte Folgenabschätzungen in Bezug auf Gleichstellung und Vielfalt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten vermeiden oder beseitigen negative direkte oder indirekte Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf einkommensschwache Haushalte, Frauen und andere Gruppen in prekären Lebenslagen. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie Leitlinien bereitstellen, und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen fördern. |
(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie Leitlinien bereitstellen, und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen fördern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Menschen, die in Sozialwohnungen mit den niedrigsten Wohnstandards und den höchsten Energiekosten leben, sowie der wichtigen öffentlichen Infrastruktur wie öffentlichen Verkehrsmitteln, Krankenhäusern, Schulen, Wohnungsunternehmen und Sozialwohnungen Vorrang eingeräumt wird, damit bestehende geschlechtsspezifische und soziale Ungleichheiten verringert werden. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates92 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen . |
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates92 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. Bei der Verwirklichung dieses Ziels berücksichtigen die Mitgliedstaaten den zentralen Grundsatz der Erschwinglichkeit und stellen energieeffiziente und nachhaltige Gebäude insbesondere den Haushalten mit niedrigem Einkommen und Menschen zur Verfügung, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, wie Frauen in all ihrer Vielfalt, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, LGBTIQ±, Kinder, Migranten und Menschen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass politische Maßnahmen und Aktionen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, weder unmittelbar noch mittelbar negative Auswirkungen auf diese Menschen haben, beispielsweise den unverhältnismäßigen Anstieg der Mieten und anderer wohnungsbezogener Kosten infolge der Renovierungsquote. |
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92 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
92 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. |
Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der EU können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Gleichstellung der Geschlechter, der Vielfalt, der intersektionalen Rechte, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der EU für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten. |
Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, insbesondere Menschen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, wie Frauen in all ihrer Vielfalt, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder, Migranten und Personen unterschiedlicher sozialer, rassischer oder ethnischer Herkunft und LGBTIQ+, die unter anderem zu den oben genannten Bevölkerungsgruppen gehören, sowie gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine unmittelbaren oder mittelbaren nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und – unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen – eine gerechte und für die Geschlechter gleiche Energiewende zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Konzeption solcher strategischer Maßnahmen berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können. |
Die Kommission arbeitet eigens Leitlinien aus, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung von Maßnahmen und Aktionen zur Verringerung der Energiearmut die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigen und die geschlechtsspezifische Analyse anwenden und die Energieeffizienz im Hinblick auf Fortschritte hin zu einer geschlechtergerechten Energiewende fördern. Bei der Konzeption solcher strategischer Maßnahmen berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können, und achten besonders auf die Förderung der aktiven Beteiligung von Frauen in ihrer ganzen Vielfalt und in ihren unterschiedlichen Rollen als Verbraucherinnen, Erzeugerinnen und Entscheidungsträgerinnen. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien auch verpflichten, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen. |
(4) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen oder bedrohten Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Haushalten mit niedrigem Einkommen und insbesondere Menschen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien auch verpflichten, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. |
(5) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, schutzbedürftigen Kunden, Haushalten mit niedrigem Einkommen, Menschen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, von schutzbedürftigen Kunden wie Frauen oder Bevölkerungsgruppen, die für die Auswirkungen der Energiearmut anfälliger sind, sowie die schwierige Aufgabe, diese Gruppen überhaupt zu erreichen. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden, Haushalte mit niedrigem Einkommen und insbesondere Menschen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, sowie gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden (unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen) sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe. |
(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen und bedrohte Menschen, schutzbedürftigen Kunden und solche in prekären Lebenslagen sowie gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde – einschließlich der Maßnahmen, die spezifisch auf Frauen und auf Menschen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, ausgerichtet sind – und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden (unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen) – nach Möglichkeit mit einer Aufschlüsselung der Kunden nach Geschlecht – sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten fördern Ausbildungsprogramme sowie Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme zur Qualifizierung von Energieauditoren, um dafür zu sorgen, dass Fachleute in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wobei auf eine Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern geachtet wird. Zudem fördern die Mitgliedstaaten das Geschlechtergleichgewicht bei akkreditierten Sachverständigen, um einen höheren Frauenanteil in der Energiewirtschaft zu erreichen, und integrieren die Geschlechterperspektive in die Ausbildungsprogramme. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Zwecke des vorliegenden Artikels werden diese Maßnahmen auch gezielt auf bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgerichtet, beispielsweise auf Frauen in all ihrer Vielfalt, einschließlich solcher, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, da sie als Triebfedern für die Verwirklichung von Veränderungen in Haushalten, Unternehmen, der öffentlichen Verwaltung und Einrichtungen aller Art wirken können. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktteilnehmer die Endverbraucher , einschließlich schutzbedürftiger Kunden, von Energiearmut betroffener Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können. |
(3) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktteilnehmer die Endverbraucher, einschließlich schutzbedürftiger Kunden und solcher in prekären Lebenslagen, von Energiearmut betroffener Menschen – unter besonderer Berücksichtigung von Frauen in all ihrer Vielfalt – und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, Endnutzer, schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, über eine unabhängige Einrichtung wie eine Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates100, so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der genannten Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, Endnutzer, schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen – insbesondere Menschen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, wie Frauen in all ihrer Vielfalt, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer oder ethnischer Herkunft und LGBTIQ+, die unter anderem zu den oben genannten Bevölkerungsgruppen gehören, – und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, über eine unabhängige Einrichtung wie eine Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates100, so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der genannten Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. |
__________________ |
__________________ |
100 Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63). |
100 Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63). |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen. |
(1) Die Mitgliedstaaten entwickeln geeignete Maßnahmen, um gezielt von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden – insbesondere Menschen, die sich überschneidender Diskriminierung ausgesetzt sind, wie Frauen in all ihrer Vielfalt, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Migranten sowie Menschen unterschiedlicher sozialer oder ethnischer Herkunft und LGBTIQ+, die unter anderem zu den oben genannten Bevölkerungsgruppen gehören und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Mit dem Ziel, die Energiearmut zu verringern, setzen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 21 und Artikel 8 Absatz 3 genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. |
(2) Mit dem Ziel, die Energiearmut zu verringern, setzen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 21 und Artikel 8 Absatz 3 genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Haushalten mit niedrigem Einkommen und Menschen in prekären Lebenslagen, sowie gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Überwachungs- und Bewertungsinstrumente ein, um sicherzustellen, dass von Energiearmut bedrohte Menschen durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt werden. en Änderungsantrag 89 |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Verbraucher am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu fördern; |
e) technische Hilfe für soziale Akteure um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Verbraucher am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu fördern; der Teilhabe von Frauen wird angesichts ihrer Rolle als gesellschaftliche Akteure des Wandels unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Muster beim Energieverbrauch besondere Aufmerksamkeit gewidmet; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, durch die Energiearmut verringert wird, Maßnahmen zur Schaffung solider langfristiger Lösungen zur Verringerung der Energiearmut sowie geeignete technische Hilfe und finanzielle Instrumente zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen der Menschen in ihrer ganzen Vielfalt widerspiegelt. |
Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, durch die Energiearmut verringert wird, Maßnahmen zur Schaffung solider langfristiger, geschlechtergerechter Lösungen zur Verringerung der Energiearmut sowie geeignete technische Hilfe und finanzielle Instrumente zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet, Fachleute im Bereich Geschlechtergleichstellung beinhaltet, um die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung voranzutreiben, und die Sichtweisen der Menschen in ihrer ganzen Vielfalt widerspiegelt. Zu den Zielen des Netzwerks gehört es auch, gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorzugehen, die Entwicklung von seniorengerechten Technologien und Anwendungen zu fördern, Anreize für eine geschlechtergerechte Energieplanung zu setzen und die vielfältigen Auswirkungen der Energiewende auf Frauen in all ihrer Vielfalt, Familien, Alleinerziehende und ältere Menschen zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Festlegung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearm und den Begriff des schutzbedürftigen Kunden, einschließlich Endnutzer; |
a) Festlegung nationaler Definitionen im Einklang mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2, von Indikatoren und Kriterien für Energiearmut und von Energiearmut betroffene Personen sowie Konzepte von schutzbedürftigen Kunden, einschließlich Endnutzern, die eine durchgängige Berücksichtigung der menschenrechtsrelevanten, geschlechtsspezifischen und bereichsübergreifenden Perspektive umfassen; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten; |
b) Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und qualitativer und quantitativer Datensätze, einschließlich verlässlichere und vollständige nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten, die sich auch auf intersektionale Diskriminierung beziehen und für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten, sodass anhand dieser Indikatoren und Daten klare Leitlinien für die Bekämpfung der speziell Frauen drohenden Energiearmut und für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung bei der Energiewende eingeführt werden können; |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Festlegung von Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
c) Festlegung von Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass bei den in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investierten öffentlichen Mittel auf die Gelichstellung der Geschlechter geachtet wird und diese sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf Frauen in all ihrer Vielfalt und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit – einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, der Gruppen, die stärker von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, oder die anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, und diejenigen, die mit sich überschneidenden Formen der Diskriminierung konfrontiert sind, wie Frauen, ältere Menschen, Migranten und Personen mit unterschiedlichem sozialem, rassischem oder ethnischem Hintergrund sowie LGBTIQ, die ebenfalls einer der oben genannten Bevölkerungsgruppen angehören, – die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz sicher. Die Mitgliedstaaten stellen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sicher, dass Zertifizierungs- und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für Berufe im Bereich Energieeffizienz, darunter Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, Energiemanager, unabhängige Experten und Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU, zur Verfügung stehen und zuverlässig sind und zu den nationalen Energieeffizienzzielen und den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der EU beitragen. |
Die Mitgliedstaaten stellen ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz und deren Verfügbarkeit sicher, die dem Bedarf des Marktes entsprechen, und zwar auch durch den Einsatz von nationalen Mitteln und Programmen und solchen der EU zur wirksamen Unterstützung des lebenslangen Lernens und der Ausbildung in MINKT-Bereichen, insbesondere im Bereich Ingenieurwesen und vor allem für Frauen und Mädchen. Die Mitgliedstaaten stellen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sicher, dass Zertifizierungs- und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme, insbesondere für Frauen und Mädchen in all ihrer Vielfalt, für Berufe im Bereich Energieeffizienz, darunter Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, Energiemanager, unabhängige Experten und Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU, zur Verfügung stehen, zuverlässig sind, zu den nationalen Energieeffizienzzielen und den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der EU beitragen und hinsichtlich der Vertretung von Frauen und Männern in diesem Sektor ausgewogen sind. Die Mitgliedstaaten streben einen gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Schulungen im Bereich Energieeffizienz und zu neuen Beschäftigungsmöglichkeiten im Energiesektor an. Die Mitgliedstaaten können Kampagnen oder Auszeichnungen für Unternehmen einführen, die beispielhafte Maßnahmen ergreifen, um die Präsenz von Frauen in der grünen und digitalen Wirtschaft zu verbessern und zusätzliche Anreize zu schaffen, damit die Sichtbarkeit von Frauen mit Vorbildcharakter zu erhöhen und ihren Zugang zu diesen Sektoren an Hochschulen und auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Marktchancen und Geschäftsmöglichkeiten für vermehrte Energieeinsparungen, wobei darauf abgezielt wird, das Unternehmertum vor Ort im Bereich der Energiedienstleistungen zu fördern und Unternehmerinnen besonders zu berücksichtigen; |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Förderung der Rolle von Unternehmerinnen bei der Bereitstellung von einschlägigen Produkten, Dienstleistungen und Beratungsleistungen; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird. . |
(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen sowie gesonderte und gezielte Fördermittel einzuführen, um Frauen in all ihrer Vielfalt, schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene und bedrohte Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Perspektive der Geschlechtergleichstellung und der Vielfalt einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, damit niemand zurückgelassen wird. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher, vor allem die in prekären Lebenslagen, sichtbar und zugänglich sind, wobei Frauen in all ihrer Vielfalt besonders zu berücksichtigen sind, da sie als Triebfedern des gesellschaftlichen Wandels wirken können. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) eine Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung sich überschneidender Diskriminierung; en Änderungsantrag |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom); |
a) Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren und nach Möglichkeit nach Geschlecht aufgeschlüsselten Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom); en Änderungsantrag |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VII – Nummer 1 – Unterpunkt 1.2 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten tragen – auch durch digitale Mittel – für die laufende Verbesserung der quantitativen und qualitativen Informationen sowie für die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen in einer klaren, knappen, verständlichen und zugänglichen Weise Sorge. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Art der Datenerfassung verbessern, insbesondere durch eine gesteigerte Granularität und eine genauere Aufschlüsselung, um zu einem vertieften Verständnis der Dynamik des Energiesystems zu gelangen, einen Beitrag zur Beseitigung von Hindernissen – einschließlich geschlechtsspezifischer Beeinträchtigungen – zu leisten und die einschlägigen politischen Maßnahmen und Strategien sowie die zugehörigen Lösungen gezielter gestalten und durchführen zu können. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VIII – Nummer 1 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich. |
Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich. |
|
Die Mitgliedstaaten tragen – auch durch digitale Mittel – für die laufende Verbesserung der quantitativen und qualitativen Informationen sowie für die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen in einer klaren, knappen, verständlichen und zugänglichen Weise Sorge. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Art der Datenerfassung verbessern, insbesondere durch eine gesteigerte Granularität und eine genauere Aufschlüsselung, um zu einem vertieften Verständnis der Dynamik des Energiesystems zu gelangen, einen Beitrag zur Beseitigung von Hindernissen – einschließlich geschlechtsspezifischer Beeinträchtigungen – zu leisten und die einschlägigen politischen Maßnahmen und Strategien sowie die zugehörigen Lösungen gezielter gestalten und durchführen zu können. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Energieeffizienz (Neufassung) |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0558 – C9-0330/2021 – 2021/0203(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 13.9.2021 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 21.10.2021 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Alice Kuhnke 7.12.2021 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
10.2.2022 |
|
|
|
Datum der Annahme |
10.5.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 4 1 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Isabella Adinolfi, Christine Anderson, Robert Biedroń, Vilija Blinkevičiūtė, Annika Bruna, Maria da Graça Carvalho, Margarita de la Pisa Carrión, Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Heléne Fritzon, Lina Gálvez Muñoz, Lívia Járóka, Arba Kokalari, Alice Kuhnke, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Radka Maxová, Karen Melchior, Maria Noichl, Sandra Pereira, Pina Picierno, Sirpa Pietikäinen, Samira Rafaela, Evelyn Regner, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Eugenia Rodríguez Palop, María Soraya Rodríguez Ramos, Christine Schneider, Sylwia Spurek, Jessica Stegrud, Hilde Vautmans, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Chrysoula Zacharopoulou, Marco Zullo |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
29 |
+ |
PPE |
Isabella Adinolfi, Maria da Graça Carvalho, Rosa Estaràs Ferragut, Frances Fitzgerald, Arba Kokalari, Sirpa Pietikäinen, Christine Schneider, Elissavet Vozemberg‑Vrionidi, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
Renew |
Karen Melchior, Samira Rafaela, María Soraya Rodríguez Ramos, Hilde Vautmans, Chrysoula Zacharopoulou, Marco Zullo |
S&D |
Robert Biedroń,Vilija Blinkevičiūtė, Heléne Fritzon, Lina Gálvez Muñoz, Radka Maxová, Maria Noichl, Pina Picierno, Evelyn Regner |
The Left |
Sandra Pereira, Eugenia Rodríguez Palop |
Verts/ALE |
Alice Kuhnke, Terry Reintke, Diana Riba i Giner, Sylwia Spurek |
4 |
- |
ECR |
Jessica Stegrud, Margarita de la Pisa Carrión |
ID |
Christine Anderson, Annika Bruna |
1 |
0 |
NI |
Lívia Járóka |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Energieeffizienz (Neufassung) |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0558 – C9-0330/2021 – 2021/0203(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
15.7.2021 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 13.9.2021 |
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.9.2021 |
TRAN 11.11.2021 |
FEMM 21.10.2021 |
|
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Niels Fuglsang 28.9.2021 |
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
3.3.2022 |
20.4.2022 |
|
|
Datum der Annahme |
13.7.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 7 13 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Matteo Adinolfi, Nicola Beer, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Paolo Borchia, Marc Botenga, Markus Buchheit, Jerzy Buzek, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Nicola Danti, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Jens Geier, Nicolás González Casares, Christophe Grudler, Henrike Hahn, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Eva Kaili, Seán Kelly, Łukasz Kohut, Zdzisław Krasnodębski, Andrius Kubilius, Marisa Matias, Iskra Mihaylova, Dan Nica, Angelika Niebler, Niklas Nienaß, Ville Niinistö, Mauri Pekkarinen, Tsvetelina Penkova, Morten Petersen, Markus Pieper, Sira Rego, Robert Roos, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Riho Terras, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Marie Toussaint, Isabella Tovaglieri, Henna Virkkunen, Carlos Zorrinho |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrus Ansip, Pascal Arimont, Tiziana Beghin, Franc Bogovič, Andreas Glück, Klemen Grošelj, Adriana Maldonado López, Sandra Pereira, Bronis Ropė, Ernő Schaller-Baross, Jordi Solé, Marion Walsmann |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Biljana Borzan, Rosanna Conte, Erik Marquardt, Liudas Mažylis, Matjaž Nemec, Antonio Maria Rinaldi, Christel Schaldemose, Alexandr Vondra |
|||
Datum der Einreichung |
26.7.2022 |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
50 |
+ |
NI |
Tiziana Beghin |
PPE |
Pascal Arimont, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Franc Bogovič, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Seán Kelly, Andrius Kubilius, Liudas Mažylis, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Riho Terras, Henna Virkkunen, Marion Walsmann |
RENEW |
Andrus Ansip, Nicola Danti, Claudia Gamon, Klemen Grošelj, Christophe Grudler, Ivars Ijabs, Iskra Mihaylova, Morten Petersen |
S&D |
Biljana Borzan, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Jens Geier, Nicolás González Casares, Ivo Hristov, Romana Jerković, Eva Kaili, Łukasz Kohut, Adriana Maldonado López, Matjaž Nemec, Dan Nica, Tsvetelina Penkova, Christel Schaldemose, Patrizia Toia, Carlos Zorrinho |
THE LEFT |
Marisa Matias |
VERTS/ALE |
Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Henrike Hahn, Erik Marquardt, Niklas Nienaß, Ville Niinistö, Bronis Ropė, Jordi Solé, Marie Toussaint |
7 |
- |
ECR |
Zdzisław Krasnodębski, Robert Roos, Grzegorz Tobiszowski, Alexandr Vondra |
ID |
Markus Buchheit |
NI |
Ernő Schaller-Baross |
RENEW |
Mauri Pekkarinen |
13 |
0 |
ID |
Matteo Adinolfi, Paolo Borchia, Rosanna Conte, Antonio Maria Rinaldi, Isabella Tovaglieri |
PPE |
Jerzy Buzek, Angelika Niebler, Markus Pieper |
RENEW |
Nicola Beer, Andreas Glück |
THE LEFT |
Marc Botenga, Sandra Pereira, Sira Rego |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 134.
- [2] ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [3] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
- [*] Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌gekennzeichnet.
- [4] ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 134.
- [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- [6] Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
- [7] Siehe Anhang XV Teil A.
- [8] MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020)0562).
- [9] MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640).
- [10] https://www.consilium.europa.eu/media/47346/1011-12-20-euco-conclusions-de.pdf.
- [11] MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ (COM(2020)0690).
- [12] Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773), in der die Rolle von Energieeffizienz als unabdingbare Voraussetzung für alle Dekarbonisierungsszenarien bewertet wird.
- [13] Siehe auch Europäische Kommission, Abschlussbericht der Studie über energieeffiziente Cloud-Computing-Technologien und Strategien für einen umweltfreundlichen Cloud-Markt („Energy-efficient Cloud Computing Technologies and Policies for an Eco-friendly Cloud Market“, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market).
- [14] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020)0067).
- [15] ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
- [16] Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, PE/55/2018/REV/1 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
- [17] Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems (COM(2020)0299).
- [18] Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
- [19] Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
- [20] Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (COM(2020)9600).
- [21] Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
- [22] Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
- [23] Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte; Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung bzw. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter.
- [24] Darüber hinaus wird die Umsetzung der Produktprüfungen im Rahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms 2020-2024 und des Aktionsplans zur „Renovierungswelle“ zusammen mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Energieeinsparziels für 2030 leisten.
- [25] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773).
- [26] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
- [27] COM(2020)0562.
- [28] Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Diese Zahlen beziehen sich auf die Nutzung und den Betrieb der Gebäude einschließlich der im Zusammenhang mit Strom und Wärme anfallenden indirekten Emission und nicht auf ihren gesamten Lebenszyklus. Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus.
- [29] COM(2020)0662.
- [30] Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
- [31] https://www.unfpa.org/world-population-trends.
- [32] https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf.
- [33] Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
- [34] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
- [35] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
- [36] Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
- [37] Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- [38] Internationale Energie-Agentur (IEA) (2021), Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector (Klimaneutralität bis 2050 – Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt; https://www.iea.org/reports/net-zero-by-2050).
- [39] Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
- [40] EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020)09600).
- [41] https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market.
- [42] Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- [43] Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
- [44] Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
- [45] Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
- [46] Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
- [47] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
- [48] Europäische Säule sozialer Rechte, Grundsatz 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“ (https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights/european-pillar-social-rights-20-principles_de).
- [49] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568).
- [50] https://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/8885635/guide_to_statistical_treatment_of_epcs_en.p df/f74b474b-8778-41a9-9978-8f4fe8548ab1.
- [51] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- [52] Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
- [53] Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).
- [54] ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- [55] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- [56] Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
- [57] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
- [58] Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- [59] Verordnung (EU) 2022/132 der Kommission vom 28. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die jährlichen, monatlichen und monatlich zu übermittelnden kurzfristigen Energiestatistiken (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 208).
- [60] Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zu „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis – Leitlinien und Beispiele für die Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus“.
- [61] Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 9 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen.
- [62] Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
- [63] Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
- [64] Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).
- [65] Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2021)0551} - {SWD(2021)0557} - {SWD(2021)0601} - {SWD(2021)0602}.
- [66] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
- [67] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
- [68] Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
- [69] Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
- [70] Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
- [71] Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 54).
- [72] Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- [73] Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).
- [74] Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55).
- [75] Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).
- [76] Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
- [77] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
- [78] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
- [79] Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie.
- [80] Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
- [81] Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
- [82] Die Ermittlung der Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzunehmen, sobald die Methode zur Berechnung der Menge an erneuerbarer Energie für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete nationale Methode anzuwenden.
- [83] Aus der Analyse des wirtschaftlichen Potenzials sollte die Menge an Energie (in GWh) hervorgehen, die jährlich mit jeder analysierten Technologie erzeugt werden kann. Zudem sollten die Beschränkungen und Wechselbeziehungen innerhalb des Energieversorgungssystems berücksichtigt werden. Bei der Analyse können Modelle angewandt werden, die auf Annahmen hinsichtlich der für gebräuchliche Arten von Technologien oder Systemen repräsentativen Betriebsvorgänge beruhen.
- [84] Einschließlich der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
- [85] Im Grundlagenszenario sind Maßnahmen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des Jahres vor dem Jahr erlassen wurden, bis zu dessen Ende die umfassende Bewertung vorzunehmen ist. Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Frist für die Einreichung der umfassenden Bewertung erlassen wurden, brauchen somit nicht berücksichtigt zu werden.
- [86] Dieser Überblick muss Finanzierungsmaßnahmen und -programme enthalten, die während der umfassenden Bewertung verabschiedet werden könnten, ohne dabei einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung vorzugreifen.
- [87] https://www.stefanscheuer.eu/wp-content/uploads/2021/10/SCHEUER_FraunhoferISI_Will-the-Fit-for-55-package-deliver-on-EE-targets.pdf
- [88] Internationale Energie-Agentur (IEA) (2021), Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector (Klimaneutralität bis 2050 – Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt; https://www.iea.org/reports/net-zero-by-2050).
- [89] Integrating renewable and waste heat and cold sources into district heating and cooling systems (Integration von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und aus Abwärme und -kälte in Fernwärme- und Fernkältesysteme), JRC, 2021