ZWEITER BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat
7.10.2022 - (2021/2108(DEC))
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatterin: Isabel García Muñoz
1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020[1],
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9-0260/2021)[2],
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zusammen mit den Antworten der Organe[3],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[4],
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 4. Mai 2022[5] über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2020 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012[6], insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0236/2022),
1. verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2020;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,
– gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0236/2022),
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind, handelt und die Organe loyal zusammenarbeiten müssen;
B. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt und dass nach dem geltenden Rahmen die Kommission den anderen Organen der Union die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne des Haushaltsplans überträgt;
C. in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 319 Absatz 1 AEUV die alleinige Verantwortung für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union trägt, und dass der Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates ein Einzelplan des Haushaltsplans der Union ist;
D. in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat (der „Rat“) gemäß Artikel 235 Absatz 4 und Artikel 240 Absatz 2 AEUV vom Generalsekretariat des Rates (das „Generalsekretariat“) unterstützt werden, und in der Erwägung, dass der Generalsekretär für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in Einzelplan II des Haushaltsplans der Union eingesetzten Mittel in vollem Umfang verantwortlich ist;
E. in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten, transparent sein und einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union und einer demokratischen Kontrolle der von ihnen getätigten Ausgaben öffentlicher Mittel unterliegen sollten;
F. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Eigenschaft als Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht weiter zu stärken, wobei das Konzept der ergebnisorientierten Haushaltsplanung und der verantwortungsvollen Verwaltung der Humanressourcen wesentliche Bestandteile sind;
G. in der Erwägung, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für ihre Verwaltungsausgaben Entlastung zu erteilen, sowie in der Erwägung, dass die Kommission sich dafür ausspricht, dass diese Praxis in Zukunft fortgesetzt werden sollte;
H. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte (die „Bürgerbeauftragte“) im Rahmen ihrer Entscheidung in der strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE zur Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens im Rat festgestellt hat, dass die Praxis des Rates im Gesetzgebungsverfahren Missstände aufweist und angegangen werden sollte, um es den Bürgern zu ermöglichen, den Gesetzgebungsprozess in der Union zu verfolgen;
I. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, dass die Steuerzahler und die Öffentlichkeit das Recht haben, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden;
J. in der Erwägung, dass die mangelnde Zusammenarbeit des Rates beim Entlastungsverfahren das Parlament seit nunmehr über zehn Jahren daran gehindert hat, eine fundierte Entscheidung über die Erteilung der Entlastung zu treffen;
1. bedauert, dass sich der Rat nach wie vor weigert, im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu kooperieren, weshalb das Parlament gezwungen ist, ihm die Entlastung zu verweigern;
2. bedauert, dass der Haushalt des Europäischen Rates und des Rates nicht in zwei separate Budgets aufgeteilt wurde (wie vom Parlament in seinen vorherigen Entlastungsbeschlüssen empfohlen), damit die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Effizienz für jedes der beiden Organe verbessert werden;
3. weist darauf hin, dass zentrale Leistungsindikatoren ein weithin anerkanntes Instrument zur Messung der Verwirklichung der gesetzten Ziele sind; fordert den Rat auf, in seine Managementberichte Übersichten über seine zentralen Leistungsindikatoren und die damit verbundenen Ergebnisse aufzunehmen;
4. bedauert, dass es an Informationen über die Umsetzung des Aktionsplans des Rates für die Gleichstellung und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung, die beim Rat beschäftigt sind, mangelt; fordert den Rat auf, der Haushaltsbehörde Informationen zum Geschlechterverhältnis, zur geografischen Verteilung und zu den Behinderungen seiner Bediensteten sowie zu den diesbezüglichen internen Maßnahmen bereitzustellen;
5. bedauert, dass der Rat bislang die Entschließung des Parlaments vom 17. Dezember 2020 zur Notwendigkeit einer gesonderten Ratsformation „Gleichstellung der Geschlechter“[7] ignoriert hat und besteht darauf, dass ein spezielles institutionelles Forum eine stärkere Integration der Gleichstellung der Geschlechter in die politischen Maßnahmen und Strategien der Union sowie eine wesentliche Koordinierung und Fortschritte bei den wichtigsten Dossiers im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen würde;
6. weist darauf hin, dass der Rat gemäß Artikel 286 Absatz 2 AEUV die Mitglieder des Rechnungshofs nach Anhörung des Parlaments ernennt, und versteht die Schwierigkeiten, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufgrund des derzeitigen Ernennungsverfahrens zu erreichen; weist auf die erhebliche Unausgewogenheit zwischen Männern und Frauen im Rechnungshof hin, wo es 2020 nur acht weibliche Mitglieder im Vergleich zu 18 männlichen Mitgliedern gab; fordert den Rat erneut auf, das Ernennungsverfahren zu überdenken, um dieses Problem mit konkreten Maßnahmen anzugehen, wie etwa die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Kandidaten jedes Geschlechts vorzuschlagen;
7. bedauert, dass der Rat sein Vorrecht bei Ernennungs- und Einstellungsverfahren für viele Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union ausübt, ohne die Ansichten der Beteiligten zu berücksichtigen; bedauert insbesondere, dass der Rat es wiederholt versäumt hat, die Empfehlungen des Parlaments im Rahmen seiner beratenden Funktion bei der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs zu berücksichtigen; besteht darauf, dass das Vorrecht des Rates überprüft werden muss, um die Teilhabe der betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen zu gewährleisten und zu stärken;
8. verweist auf die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens im Rat und unterstützt sie; bedauert, dass der Beschlussfassungsprozess im Rat immer noch alles andere als uneingeschränkt transparent ist, was das Vertrauen der Bürger in die Union als transparente Einrichtung untergräbt und dadurch den Ruf der Union insgesamt gefährdet; fordert den Rat nachdrücklich auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten und den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union umgehend nachzukommen;
9. äußert seine Besorgnis über die zunehmende Rolle des Europäischen Rates bei Gesetzgebungsakten, obwohl dieses Einrichtung weder eine legislative noch eine exekutive Funktion hat und nicht die gleichen Transparenzstandards wie der Rat anwendet, was bedeutet, dass sie nicht zur Rechenschaft gezogen wird; bedauert, dass die Teilnahme der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten am Transparenzregister ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt, und besteht darauf, dass sich alle Ständigen Vertretungen vor, während und nach dem Ratsvorsitz ihres Mitgliedstaats aktiv am Transparenzregister beteiligen sollten; ist der Ansicht, dass die bestehenden Ethikregeln zu Interessenkonflikten, Drehtüreffekten und Transparenzvorschriften für Lobbyarbeit verstärkt und harmonisiert werden sollten; fordert den Rat auf, das System des Transparenzregisters über seine derzeitigen Grenzen hinaus voll auszuschöpfen und Treffen mit nicht registrierten Lobbyisten abzulehnen;
10. bedauert, dass der Verhaltenskodex des Präsidenten des Europäischen Rates trotz mehrerer Forderungen des Parlaments nicht mit dem Verhaltenskodex des Parlaments und der Kommission in Einklang gebracht wurde, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten, die nach dem Ausscheiden des Präsidenten aus dem Amt genehmigt werden müssen;
11. bedauert, keine Informationen über den für alle Bediensteten des Rates geltenden Verhaltenskodex erhalten zu haben; bekräftigt, dass ethisches Verhalten zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beiträgt und das Vertrauen der Öffentlichkeit stärkt, was, wie der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 – „Der Ethikrahmen der geprüften EU-Organe: Es besteht Verbesserungsbedarf“ – betont hat, für eine erfolgreiche öffentliche Politik unerlässlich ist, und – insbesondere – unethisches Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) großes öffentliches Interesse auf sich zieht und das Vertrauen in die EU schmälert;
12. bekräftigt seine tiefe Besorgnis darüber, dass bei den an politischen und haushaltspolitischen Entscheidungen beteiligten Vertretern der Mitgliedstaaten Interessenkonflikte bestätigt wurden; ist der Ansicht, dass Vertreter von Mitgliedstaaten, die über in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen unmittelbar in den Genuss von Beihilfen der Union kommen, nicht an den politischen oder haushaltspolitischen Beratungen und Abstimmungen im Zusammenhang mit diesen Beihilfen teilnehmen sollten;
13. bekräftigt seine Forderung an die turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitze, jegliches Sponsoring durch Unternehmen abzulehnen, um einen Teil ihrer Ausgaben zu decken; sieht ein, dass die finanziellen Mittel aus den nationalen Haushalten unter den Mitgliedstaaten erheblich variieren und das jeder Mitgliedstaat ungeachtet seiner Größe und seinen verfügbaren Haushaltsmitteln die gleichen Chancen haben sollte, einen erfolgreichen Ratsvorsitz zu organisieren, ist jedoch der Ansicht, dass die Annahme von Sponsoring durch Unternehmen dem Ruf schadet, weil dadurch Interessenkonflikte entstehen können; bekräftigt seine Forderung an den Rat, den Ratsvorsitz in den Haushaltsplan einzustellen, um für angemessene und einheitliche Standards für Effizienz und Wirksamkeit des Arbeitsprozesses zu sorgen;
14. weist darauf hin, dass das Parlament gemäß Artikel 319 AEUV beim Entlastungsverfahren seine Vorrechte ausübt und die alleinige Verantwortung für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union trägt, und dass der Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates ein Einzelplan des Haushaltsplans der Union ist;
15. weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 335 AEUV „in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, [...] aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird und die Organe dementsprechend auch gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung mit den erforderlichen Befugnissen zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne im Haushaltsplan ausgestattet und selbst dafür zuständig sind;
16. weist darauf hin, dass gemäß Artikel 100 seiner Geschäftsordnung „die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans [...] auch für […] das Verfahren zur Entlastung der Personen [gelten], die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat [...] verantwortlich sind“;
17. weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Parlament seit fast zwanzig Jahren die bewährte und anerkannte Praxis verfolgt, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Entlastung für ihre Verwaltungsausgaben zu erteilen; hebt die von der Kommission erneut geäußerte Auffassung hervor, dass diese Praxis durch das Parlament weiterhin fortgesetzt werden sollte;
18. bedauert, dass der Rat seit mehr als einem Jahrzehnt zeigt, dass keine Bereitschaft besteht, im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, was es dem Parlament unmöglich macht, eine fundierte Entscheidung über die Erteilung der Entlastung zu treffen; ist der Auffassung, dass eine solche mangelnde Zusammenarbeit eine völlige Missachtung der Rolle des Parlaments darstellt und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen verstößt, was sich sehr negativ auf die Transparenz und die demokratische Kontrolle des Unionshaushalts auswirkt und das Vertrauen der Bürger in die Union untergräbt; fordert die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte und der Rolle des Parlaments im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der das Recht der Steuerzahler und der Öffentlichkeit auf Unterrichtung über die Verwendung der öffentlichen Einnahmen hervorgehoben wird, und unterstreicht, dass dieses Recht mit der Rolle des Parlaments im Entlastungsverfahren als einziges direkt von den Unionsbürgern gewähltes Organ verbunden ist;
19. ist der Überzeugung, dass in dieser Angelegenheit eine Einigung möglich ist, wenn der Rat politische Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeigen sollte; bekräftigt den Willen des Parlaments, in einen konstruktiven Dialog einzutreten, und fordert den Rat daher auf, die Verhandlungen mit dem Parlament unverzüglich wieder aufzunehmen, um im derzeitigen Rahmen des Entlastungsverfahrens eine Lösung zu finden;
20. weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen der Konferenz, wie in seiner Entschließung vom 4. Mai 2022 zu den Folgemaßnahmen zu der Konferenz zur Zukunft Europas[8] zum Ausdruck gebracht, Vertragsänderungen erfordern, unter anderem in Bezug auf die Vereinfachung der institutionellen Architektur der Union, mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht im Beschlussfassungsprozess und neue Überlegungen zu den Zuständigkeiten der Union; ist der Ansicht, dass die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Union ein eindeutiges Mandat zur Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht darstellen, insbesondere in Bezug auf den Haushaltsplan der Union und damit das Entlastungsverfahren;
21. bekräftigt, dass die etwaige Überarbeitung der Verträge das Entlastungsverfahren klarer und transparenter machen könnte, etwa indem dem Parlament ausdrücklich die Befugnis übertragen würde, allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einzeln Entlastung zu erteilen, ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen Parlament und Rat über das Entlastungsverfahren im Hinblick auf eine bessere interinstitutionelle Zusammenarbeit innerhalb des derzeitigen durch die Verträge vorgegebenen Rahmens einen ersten Schritt zur Überwindung der derzeitigen Blockade darstellen würde.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
6.10.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Matteo Adinolfi, Gilles Boyer, Olivier Chastel, Caterina Chinnici, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Luke Ming Flanagan, Daniel Freund, Isabel García Muñoz, Monika Hohlmeier, Pierre Karleskind, Mislav Kolakušić, Jan Olbrycht, Sándor Rónai, Petri Sarvamaa, Angelika Winzig, Lara Wolters, Tomáš Zdechovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Bas Eickhout, Maria Grapini, Niclas Herbst, Elżbieta Rafalska, Ramona Strugariu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Malin Björk, Andżelika Anna Możdżanowska, Andrey Slabakov |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
25 |
+ |
ECR |
Andżelika Anna Możdżanowska, Elżbieta Rafalska |
ID |
Matteo Adinolfi |
NI |
Mislav Kolakušić |
PPE |
Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Jan Olbrycht, Petri Sarvamaa, Angelika Winzig, Tomáš Zdechovský |
RENEW |
Gilles Boyer, Olivier Chastel, Pierre Karleskind, Ramona Strugariu |
S&D |
Caterina Chinnici, Isabel García Muñoz, Maria Grapini, Sándor Rónai, Lara Wolters |
THE LEFT |
Malin Björk, Luke Ming Flanagan |
VERTS/ALE |
Bas Eickhout, Daniel Freund |
1 |
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ECR |
Andrey Slabakov |
0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung