BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

13.10.2022 - (COM(2021)0775 – C9‑0458/2021 – 2021/0406(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Bernd Lange


Verfahren : 2021/0406(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0246/2022
Eingereichte Texte :
A9-0246/2022
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

(COM(2021)0775 – C9‑0458/2021 – 2021/0406(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0775),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0458/2021),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, auf die von der Kommission gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A9-0246/2022),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen gehört es zu den Zielen der Vereinten Nationen, freundschaftliche, auf Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln.

(3) Nach Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen gehört es zu den Zielen der Vereinten Nationen, freundschaftliche, auf Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln. Darüber hinaus sind die internationalen Beziehungen gemäß der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen nach den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und der Nichtintervention zu gestalten1a.

 

___________________

 

1a Generalversammlung der Vereinten Nationen, Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, 24. Oktober 1970, A/RES/2625(XXV).

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Das Völkerrecht über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen wurde 2001 von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen kodifiziert1a und sollte als Richtschnur für das Handeln der Union dienen, wenn die Union wirtschaftlichen Zwang aus einem Drittland ausgesetzt ist, der eine völkerrechtswidrige Handlung darstellt. In der „Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“1b heißt es, dass ein Staat keine wirtschaftlichen, politischen oder sonstigen Maßnahmen gegen einen anderen Staat anwenden oder ihre Anwendung begünstigen darf, um von ihm die Unterordnung bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zu erlangen oder von ihm Vorteile irgendwelcher Art zu erwirken. Diese kodifizierten Regeln des Völkergewohnheitsrechts sind verbindlich.

 

__________________

 

1a Völkerrechtswidrige Handlungen, die von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung im Jahr 2001 angenommen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 56/83 zur Kenntnis genommen wurden.

 

1b Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Obwohl sie immer im Rahmen des Völkerrechts handelt, ist es entscheidend für die Union, ein geeignetes Instrument zu haben, um Drittländer abzuschrecken, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden, oder diesem entgegenzuwirken, um ihre Rechte und Interessen und die ihrer Mitgliedstaaten zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn Drittländer Maßnahmen ergreifen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen und die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflussen, indem darauf hingearbeitet wird, die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erreichen. Solche Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, können sowohl Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Drittlandes getroffen wurden und sich darauf auswirken, als auch Maßnahmen umfassen, die von dem Drittland ergriffen wurden, einschließlich durch Organisationen, die von dem Drittland kontrolliert oder geführt werden und sich in der Union befinden, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Union schädigen.

(6) Obwohl sie immer im Rahmen des Völkerrechts handelt, ist es entscheidend für die Union, ein geeignetes Instrument zu haben, um Drittländer abzuschrecken, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden, oder diesem entgegenzuwirken, um ihre Rechte und Interessen und die ihrer Mitgliedstaaten zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn Drittländer Maßnahmen ergreifen, nicht ergreifen oder zu ergreifen drohen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen und die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflussen, indem darauf hingearbeitet wird, die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts, einschließlich irgendeiner Form einer bestimmten politischen Entscheidung oder eines Standpunkts bezüglich einer politischen Entscheidung, wie der Entschließungen des Europäischen Parlaments, durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erreichen. Solche Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, können sowohl Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Drittlandes getroffen wurden und sich darauf auswirken, den Verzicht auf Maßnahmen, die Androhung von Maßnahmen oder zu ergreifende Maßnahmen umfassen als auch Maßnahmen, die von dem Drittland ergriffen oder angedroht werden, einschließlich durch Organisationen, die von dem Drittland kontrolliert oder geführt werden und sich in der Union befinden, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Union schädigen, wie unter anderem einige extraterritoriale Wirkungen der Sanktionen von Drittländern, die Auswirkungen auf Unternehmen und Einzelpersonen der EU und letztlich auf die Souveränität der Entscheidungen der Europäischen Union haben.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Durch diese Verordnung soll eine wirksame, effiziente und schnelle Reaktion der Union auf wirtschaftlichen Zwang gewährleistet werden, einschließlich der Abschreckung davor, wirtschaftlichen Zwang auf die Union oder einen Mitgliedstaat auszuüben, und als letztes Mittel Gegenmaßnahmen.

(7) Durch diese Verordnung soll eine wirksame, effiziente und schnelle Reaktion der Union auf wirtschaftlichen Zwang gewährleistet werden, insbesondere die Abschreckung davor, wirtschaftlichen Zwang auf die Union oder einen Mitgliedstaat auszuüben, und, falls erforderlich, Gegenmaßnahmen, da mit anderen Instrumenten das Interesse der Union nicht angemessen geschützt werden kann. Diese Verordnung ergänzt das Unionsrecht im Bereich des Handels wie die Verordnung (EU) 2021/167 des Europäischen Parlaments und des Rates1a.

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Ziele dieser Verordnung, insbesondere soweit sie darauf gerichtet sind, dem durch Drittländer angewandten wirtschaftlichen Zwang gegen die Union oder einen Mitgliedstaat entgegenzuwirken, können von Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend erfüllt werden. Das liegt daran, dass Mitgliedstaaten als völkerrechtlich eigenständige Akteure nach dem Völkerrecht möglicherweise nicht berechtigt sind, auf wirtschaftlichen Zwang, der gegen die Union gerichtet ist, zu reagieren. Aufgrund der der Union nach Artikel 207 AEUV übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit können Mitgliedstaaten zudem keine Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik ergreifen, um auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren. Daher können diese Ziele auf Unionsebene wirksamer erreicht werden.

(8) Die Ziele dieser Verordnung, insbesondere soweit sie darauf gerichtet sind, dem durch Drittländer angewandten wirtschaftlichen Zwang gegen die Union oder einen Mitgliedstaat entgegenzuwirken, können von Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend erfüllt werden. Das liegt daran, dass Mitgliedstaaten als völkerrechtlich eigenständige Akteure nach dem Völkerrecht möglicherweise nicht berechtigt sind, auf wirtschaftlichen Zwang, der gegen die Union gerichtet ist, zu reagieren. Aufgrund der der Union nach Artikel 207 AEUV übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit können Mitgliedstaaten zudem keine Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik ergreifen, um auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren. Daher ist es notwendig, dass die Mittel zur wirksamen Verwirklichung dieser Ziele auf Unionsebene geschaffen werden.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Prüfung, Feststellung und Bekämpfung von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern festzulegen, um einen wirksamen und umfassenden Rahmen für Maßnahmen der Union gegen wirtschaftlichen Zwang zu schaffen. Insbesondere sollten den Reaktionsmaßnahmen der Union eine Prüfung des Sachverhalts, eine Feststellung wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls Bemühungen um eine kooperative Lösung mit dem Drittland vorausgehen. Von der Union ergriffene Maßnahmen sollten dem von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern verursachten Schaden angemessen sein. Die Kriterien zur Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollten insbesondere der Notwendigkeit, Kollateralschäden, Verwaltungsaufwand und Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu vermeiden oder zu minimieren, sowie dem Interesse der Union gerecht werden. Daher geht die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Prüfung, Feststellung und Bekämpfung von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern festzulegen, um einen wirksamen und umfassenden Rahmen für Maßnahmen der Union gegen wirtschaftlichen Zwang zu schaffen. Insbesondere sollten den Reaktionsmaßnahmen der Union eine Prüfung des Sachverhalts, eine Feststellung wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls und sofern das Drittland ebenfalls in gutem Glauben handelt – Bemühungen um eine kooperative Lösung mit dem Drittland vorausgehen. Von der Union ergriffene Maßnahmen sollten dem von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern verursachten Schaden angemessen sein und in erster Linie darauf abzielen, die Beendigung der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen und gegebenenfalls den Ersatz für den verursachten Schaden zu erreichen. Bei den Kriterien zur Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollte insbesondere berücksichtigt werden, wie wirksam die Maßnahmen sind, um die Beendigung der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen herbeizuführen, und wie groß das Potenzial der Maßnahmen ist, den von dem wirtschaftlichen Zwang betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Union Erleichterung zu verschaffen, auch durch interne Maßnahmen wie einen Ad-hoc-Ausgleichsfonds für diese Wirtschaftsbeteiligten. Das Erfordernis einer genauen Angabe der nächsten zu ergreifenden Schritte und die Vermeidung bzw. Minimierung der Risiken einer Eskalation in den internationalen Handelsbeziehungen, von Kollateralschäden, einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und von Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten der Union sowie das Interesse der Union sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Daher geht die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Eine von der Union auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffene Maßnahme muss den Verpflichtungen der Union aus dem Völkerrecht entsprechen. Das Völkerrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen wie Verhältnismäßigkeit und Vorankündigung die Anwendung von Gegenmaßnahmen, d. h. von Maßnahmen, die normalerweise den internationalen Verpflichtungen einer geschädigten Partei gegenüber dem Land, das für einen Verstoß gegen das Völkerrecht verantwortlich ist, zuwiderlaufen würden, und die auf die Beendigung des Verstoßes oder Ersatz für den durch diesen entstandenen Schaden abzielen.10 Dementsprechend sollten Reaktionsmaßnahmen nach dieser Verordnung entweder als Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union oder als Maßnahmen in Form von zulässigen Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Nach dem Völkerrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten sie nicht strenger sein als es dem von der Union oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes erlittenen Schaden entspricht, unter Berücksichtigung der Schwere der Maßnahmen des Drittlandes und der betroffenen Rechte und Interessen der Union. In diesem Zusammenhang schließt der von der Union oder einem Mitgliedstaat erlittene Schaden völkerrechtlich den Schaden der Wirtschaftsbeteiligten der Union ein.

(10) Eine von der Union auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffene Maßnahme muss den Verpflichtungen der Union aus dem Völkerrecht entsprechen. Die Union sollte weiterhin das regelbasierte multilaterale Handelssystem unterstützen, dessen Kernstück die Welthandelsorganisation (WTO) ist. Das Völkerrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen wie Verhältnismäßigkeit und Vorankündigung die Anwendung von Gegenmaßnahmen, d. h. von Maßnahmen, die normalerweise den internationalen Verpflichtungen einer geschädigten Partei gegenüber dem Land, das für einen Verstoß gegen das Völkerrecht verantwortlich ist, zuwiderlaufen würden, und die auf die Beendigung des Verstoßes oder Ersatz für den durch diesen entstandenen Schaden abzielen.10 Dementsprechend sollten Reaktionsmaßnahmen nach dieser Verordnung entweder als Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union oder als Maßnahmen in Form von zulässigen Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Nach dem Völkerrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten sie dem von der Union oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes erlittenen Schaden entsprechen, unter Berücksichtigung der Schwere der Maßnahmen des Drittlandes und der betroffenen Rechte und Interessen der Union. In diesem Zusammenhang schließt der von der Union oder einem Mitgliedstaat erlittene Schaden völkerrechtlich den Schaden der Wirtschaftsbeteiligten der Union ein.

__________________

__________________

10 Siehe Artikel 22 und 49-53 der Artikel zur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, die von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung im Jahr 2001 angenommen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 56/83 zur Kenntnis genommen wurden.

10 Siehe Artikel 22 und 49-53 der Artikel zur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, die von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auf ihrer dreiundfünfzigsten Tagung im Jahr 2001 angenommen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 56/83 zur Kenntnis genommen wurden.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Zwang ist nach dem Völkerrecht verboten, wenn ein Land Maßnahmen wie Handels- oder Investitionsbeschränkungen ergreift, um ein anderes Land zu einer Maßnahme oder einem Nichttätigwerden zu bewegen, die dieses Land nach internationalem Recht nicht ausführen muss und die unter seine Hoheitsgewalt fällt, wenn der Zwang eine bestimmte qualitative oder quantitative Schwelle erreicht, je nach den verfolgten Zielen und den eingesetzten Mitteln. Die Kommission sollte die Maßnahme des Drittlandes nach qualitativen und quantitativen Kriterien prüfen, mit denen festgestellt werden kann, ob das Drittland die rechtmäßigen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst und ob diese Maßnahme wirtschaftlichen Zwang darstellt, der eine Reaktion der Union erfordert.

(11) Zwang ist nach dem Völkerrecht verboten, wenn ein Land Maßnahmen wie Handels- oder Investitionsbeschränkungen ergreift, um ein anderes Land zu einer Maßnahme oder einem Nichttätigwerden zu bewegen, die dieses Land nach internationalem Recht nicht ausführen muss und die unter seine Hoheitsgewalt fällt, wenn der Zwang eine bestimmte qualitative oder quantitative Schwelle erreicht, je nach den verfolgten Zielen und den eingesetzten Mitteln. Die Kommission sollte qualitative oder quantitative Kriterien berücksichtigen, mit denen festgestellt werden kann, ob das Drittland die rechtmäßigen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst und ob diese Maßnahme wirtschaftlichen Zwang darstellt, der eine Reaktion der Union erfordert.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Kommission sollte auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle einschließlich juristischer oder natürlicher Personen oder eines Mitgliedstaats, prüfen, ob Maßnahmen von Drittländern den Charakter von Zwangsmaßnahmen haben. Nach dieser Prüfung sollte die Kommission in Form eines Beschlusses feststellen, ob es sich bei der Maßnahme des Drittlandes um eine Zwangsmaßnahme handelt. Die Kommission sollte das betroffene Drittland über eine positive Feststellung in Kenntnis setzen und auffordern, den wirtschaftlichen Zwang zurückzunehmen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen.

(13) Die Kommission könnte und – insbesondere im Falle einer begründeten Beschwerde – sollte auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle einschließlich juristischer oder natürlicher Personen, des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaats, prüfen, ob Maßnahmen von Drittländern den Charakter von Zwangsmaßnahmen haben. Nach dieser Prüfung sollte die Kommission in Form eines Beschlusses feststellen, ob es sich bei der Maßnahme des Drittlandes um eine Zwangsmaßnahme handelt. Die Kommission sollte das Ergebnis dieser Prüfung öffentlich bekannt geben. Im Falle einer positiven Feststellung sollte die Kommission das betroffene Drittland davon in Kenntnis setzen und auffordern, den wirtschaftlichen Zwang zurückzunehmen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Union sollte Drittländer, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder andere interessierte Drittländer unterstützen oder mit diesen zusammenarbeiten. Die Union sollte sich an internationaler Koordinierung in bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Foren beteiligen, die auf die Vermeidung oder Beseitigung von wirtschaftlichem Zwang ausgerichtet sind.

(14) Die Union sollte mit Partnern, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder mit anderen interessierten Partnern zusammenarbeiten. Die Union sollte sich an internationaler Koordinierung in allen bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Foren beteiligen, die zur Vermeidung oder Beseitigung von wirtschaftlichem Zwang geeignet sind.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Union sollte nur Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn andere Mittel wie Verhandlungen, Mediation oder Beilegung nicht zu der schnellen und wirksamen Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs oder zu einem Ersatz des der Union oder einem Mitgliedstaat zugefügten Schadens führen und wenn gehandelt werden muss, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und ein solches Handeln im Interesse der Union ist. Es ist angemessen, dass in der Verordnung die anwendbaren Vorschriften und Verfahren für die Einführung und die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union festgelegt sind und schnelles Handeln zugelassen wird, wenn dies für die Wirksamkeit von Reaktionsmaßnahmen der Union notwendig ist.

(15) Der Union wird nahegelegt, alle verfügbaren Möglichkeiten des Engagements mit dem betreffenden Drittland wie Verhandlungen, Beilegung oder Mediation proaktiv zu nutzen, und sie sollte in Fällen Gegenmaßnahmen ergreifen, in denen diese Möglichkeiten nicht zu der schnellen und wirksamen Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs oder zu einem Ersatz des der Union oder einem Mitgliedstaat zugefügten Schadens führen und wenn gehandelt werden muss, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und ein solches Handeln im Interesse der Union ist. Es ist angemessen, dass in der Verordnung die anwendbaren Vorschriften und Verfahren für die Einführung und die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union festgelegt sind und schnelles Handeln zugelassen wird, wenn dies für die Wirksamkeit von Reaktionsmaßnahmen der Union notwendig ist.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Reaktionsmaßnahmen der Union, die im Einklang mit dieser Verordnung ergriffen werden, sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und ausgestaltet werden, einschließlich: der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangs durch Drittländer, ihres Potenzials zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen, des Ziels, negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu verhindern oder zu minimieren sowie der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten. Zudem ist es wichtig, dass das Interesse der Union bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union berücksichtigt wird. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten aus einem breiten Spektrum von Optionen ausgewählt werden, um das Ergreifen der geeignetsten Maßnahme für den jeweiligen Fall zu ermöglichen.

(16) Reaktionsmaßnahmen der Union, die im Einklang mit dieser Verordnung ergriffen werden, sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und ausgestaltet werden, einschließlich: in erster Linie der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangs durch Drittländer, der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf den Ersatz des durch den wirtschaftlichen Zwang verursachten Schadens, und ihres Potenzials zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen sind. Die Kommission sollte ferner andere einschlägige Faktoren berücksichtigen, wie das Ziel, negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu verhindern oder zu minimieren sowie der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten. Zudem ist es wichtig, dass das Interesse der Union bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union berücksichtigt wird. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten aus einem breiten Spektrum von Optionen ausgewählt werden, um das Ergreifen der geeignetsten Maßnahme für den jeweiligen Fall zu ermöglichen.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Bei der Verfolgung des Ziels, die Rücknahme der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu bewirken, sollten Reaktionsmaßnahmen der Union in Form von Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen oder für den Handel mit Dienstleistungen gegebenenfalls nur für Dienstleistungen oder Direktinvestitionen gelten, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union ansässigen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem betroffenen Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden, um die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union zu gewährleisten und insbesondere um ihre Umgehung zu verhindern. Die Entscheidung, diese Beschränkungen einzuführen, muss in Durchführungsrechtsakten, die nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erlassen werden, hinreichend begründet sein.

(18) Bei der Verfolgung des Ziels, die Rücknahme der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen und gegebenenfalls den Ersatz des verursachten Schadens zu bewirken, sollten Reaktionsmaßnahmen der Union in Form von Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen oder für den Handel mit Dienstleistungen nur für Dienstleistungen oder Direktinvestitionen gelten, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union ansässigen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem betroffenen Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden, um die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union zu gewährleisten und insbesondere um ihre Umgehung zu verhindern. Die Entscheidung, diese Beschränkungen einzuführen, muss in Durchführungsrechtsakten, die nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erlassen werden, hinreichend begründet sein.

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Es sollten Möglichkeiten geschaffen werden, die Interessenträger in die Annahme und Änderung von Reaktionsmaßnahmen der Union und gegebenenfalls in das Verfahren um ihre Aussetzung und Beendigung einzubeziehen, womit den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf solche Interessenträgern Rechnung getragen wird.

(20) Es sollten Möglichkeiten geschaffen werden, die Interessenträger – darunter auch vonseiten der Wirtschaft – in die Annahme und Änderung von Reaktionsmaßnahmen der Union und gegebenenfalls in das Verfahren um ihre Aussetzung und Beendigung einzubeziehen, womit den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf solche Interessenträger Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Im Lichte der erwiesenen Zunahme der Verwendung von wirtschaftlichem Einfluss anderer Länder gegen die Union und der wahrscheinlichen Zunahme der Häufigkeit und der Schwere dieser Praktiken in der Zukunft sollte der Leitende Handelsbeauftragte insgesamt für das Funktionieren und die Umsetzung dieser Verordnung zuständig sein, einschließlich im Hinblick auf die Stärkung der Bereitschaft für solche Fälle, die Bewertung der Abhängigkeiten und Stärken der Union, die Annahme der notwendigen koordinierten Maßnahmen und schließlich, wenn dies erforderlich ist, die Einrichtung der Fähigkeit der schnellen Reaktion. Eine solche horizontale Zuständigkeit würde die notwendige Unterstützung für die Union bieten, um in der Lage zu sein, die wirtschaftliche Sicherheit besser vorherzusehen und wirksam darauf zu reagieren.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es ist wichtig, zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits eine wirksame Kommunikation und einen wirksamen Austausch von Ansichten und Informationen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Bemühungen, mit dem betroffenen Drittland zusammenzuarbeiten, um Optionen für die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs zu prüfen, und hinsichtlich der Sachverhalte, die zur Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union nach dieser Verordnung führen können.

(21) Es ist wichtig, zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits einen wirksamen und regelmäßigen Dialog und einen wirksamen Austausch von Ansichten und Informationen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der laufenden Prüfungen oder der Maßnahmen in Drittländern, der Bemühungen, mit dem betroffenen Drittland zusammenzuarbeiten, um Optionen für die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs oder gegebenenfalls den Ersatz des zugefügten Schadens zu prüfen, und hinsichtlich der Sachverhalte, die zur Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union nach dieser Verordnung führen können, einschließlich der Stadien der Prüfung der Maßnahmen des Drittlands, der Feststellung des Vorliegens wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen und der Effizienz der Reaktionsmaßnahmen der Union.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Kommission sollte die Wirksamkeit und das Funktionieren der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen bewerten und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen ziehen. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung, nachdem sie mit ihrem Vorhandensein oder ihrer Anwendung hinreichend Erfahrungen gesammelt hat, überprüfen. Diese Überprüfung sollte den Anwendungsbereich, das Funktionieren, die Effizienz und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung umfassen. Die Kommission sollte ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln —

(26) Die Kommission sollte die Wirksamkeit und das Funktionieren der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen bewerten und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen ziehen. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung, nachdem sie mit ihrem Vorhandensein oder ihrer Anwendung hinreichend Erfahrungen gesammelt hat, überprüfen, insbesondere um dafür zu sorgen, dass sie mit der anstehenden Überprüfung des Abwehrgesetzes1a im Einklang steht. Die Überprüfung dieser Verordnung sollte den Anwendungsbereich, das Funktionieren, die Effizienz und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung umfassen. Die Kommission sollte ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln —

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren festgelegt, um den wirksamen Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen, wenn ein Drittland durch Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, die Union oder einen Mitgliedstaat zwingen möchte, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, mit dem sie auf solche Situationen mit dem Ziel reagieren kann, das Drittland abzuschrecken, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder es zur Unterlassung solcher Maßnahmen zu bewegen, und der es der Union gleichzeitig erlaubt, als letztes Mittel solchen Maßnahmen entgegenzuwirken.

1. In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren festgelegt, um den wirksamen Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen, wenn ein Drittland durch jegliche Maßnahmen, den Verzicht auf Maßnahmen oder die Androhung von Maßnahmen, die Auswirkungen auf Handel oder Investitionen haben, die Union oder einen Mitgliedstaat zwingen möchte, einen bestimmten Akt vorzunehmen oder zu unterlassen, einschließlich einer bestimmten politischen Entscheidung, eines Rechtsakts oder eines Standpunkts in Bezug auf eine politische Entscheidung. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, mit dem sie auf solche Situationen mit dem Ziel reagieren kann, das Drittland abzuschrecken, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, oder es zur Unterlassung solcher Maßnahmen zu bewegen, und gegebenenfalls den entstandenen Schaden zu ersetzen, wodurch es der Union gleichzeitig erlaubt wird, solchen Maßnahmen entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Union aus dem Völkerrecht im Einklang stehen und im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet werden.

2. Die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Union aus dem Völkerrecht im Einklang stehen.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Begriffsbestimmungen

 

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1. „Zwang“ eine Handlung oder Maßnahme eines Drittlands, die die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst, indem Schritte unternommen werden, um die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Akts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erreichen;

 

2. „Handlung oder Maßnahme eines Drittlands“ jede Art von Handlung oder Maßnahme, Untätigkeit oder Androhung einer solchen, die einem Drittland zuzurechnen ist; 3. „bestimmter Akt“ eine bestimmte politische Entscheidung, einen bestimmten Rechtsakt oder einen bestimmten Standpunkt in Bezug auf eine politische Entscheidung der Union oder eines Mitgliedstaats;

 

4. „Untätigkeit“ die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus rechtsverbindlichen völkerrechtlichen Instrumenten ergeben, durch ein Drittland;

 

5. „Androhung des Zwangs“ eine begründete Bedrohung durch die Handlung oder Maßnahme eines Drittlandes, die glaubhaft und signifikant ist und schnell und einfach umgesetzt werden könnte; „wirtschaftlicher Zwang“ Zwang durch eine Handlung oder Maßnahme eines Drittlands, die sich auf Handel oder Investitionen auswirkt;

 

7. „Schaden“ negative Auswirkungen auf die Union oder einen Mitgliedstaat, einschließlich der Wirtschaftsbeteiligten der Union;

 

8. „Reaktionsmaßnahme der Union“ jede Maßnahme gegenüber dem für den wirtschaftlichen Zwang verantwortlichen Drittland, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union vereinbar ist oder nach dem Völkerrecht zulässig ist und die für den Schaden der Union oder eines Mitgliedstaats verhältnismäßig ist und darauf abzielt, die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls den Ersatz des entstandenen Schadens zu erwirken;

 

9. „Interesse der Union“ in erster Linie die Notwendigkeit, den politischen Spielraum der Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu wahren, um berechtigte souveräne Entscheidungen zu treffen, um für den sozialen, politischen und wirtschaftlichen Zusammenhalt der Union sowie die Wahrung ihrer strategischen und wirtschaftlichen Interessen zu sorgen.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung findet Anwendung, wenn ein Drittland:

1. Diese Verordnung findet ausschließlich im Falle eines wirtschaftlichen Zwangs Anwendung, wenn ein Drittland

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, anwendet oder die Anwendung solcher Maßnahmen androht.

 Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, anwendet oder die Anwendung solcher Maßnahmen androht.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden solche Handlungen von Drittländern als wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen bezeichnet.

entfällt

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wird Folgendes berücksichtigt:

2. Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Intensität, Schwere, Häufigkeit, Dauer, die Reichweite und das Ausmaß der Maßnahmen des Drittlandes und der daraus entstehende Druck,

a) die Intensität, Schwere, Häufigkeit, Dauer, die Reichweite und das Ausmaß der Maßnahmen des Drittlandes, oder dessen Untätigkeit oder eine solche Androhung sowie den daraus entstehenden Druck; die Kommission bewertet, ob diese Maßnahmen Teil eines umfassenderen Verhaltensmusters sind;

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ob die Einflussnahme durch das Drittland darauf ausgerichtet ist, bestimmte Handlungen der Union oder einzelner Mitgliedstaaten oder anderer Länder zu bewirken,

b) ob die Einflussnahme durch das Drittland eindeutig darauf ausgerichtet ist, bestimmte Handlungen der Union oder einzelner Mitgliedstaaten oder anderer Länder zu bewirken,

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das Ausmaß, in dem die Maßnahme des Drittlandes in einen Bereich der hoheitlichen Gewalt der Union oder der Mitgliedstaaten eingreift,

c) das Ausmaß, in dem die Maßnahme des Drittlandes, die Untätigkeit oder eine entsprechende Androhung in einen Bereich der hoheitlichen Gewalt der Union oder der Mitgliedstaaten eingreift,

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) ob das Drittland auf der Grundlage eines international anerkannten berechtigten Anliegens handelt,

d) ob das Drittland auf der Grundlage eines im Völkerrecht und in internationalen Übereinkommen als berechtigt anerkannten Anliegens handelt,

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann eine Maßnahme eines Drittlandes prüfen um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission handelt zügig.

1. Die Kommission kann – bzw. im Falle einer begründeten Beschwerde muss – eine Maßnahme eines Drittlandes, die Untätigkeit oder eine entsprechende Androhung prüfen, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission handelt zügig.

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Prüfung auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle durchführen. Die Kommission stellt den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit Artikel 12 sicher, gegebenenfalls einschließlich der Identität des Auskunftgebers.

2. Die Kommission führt die in Absatz 1 genannte Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf eigene Initiative eingeholt oder von einer anderen verlässlichen Quelle, insbesondere Wirtschaftsbeteiligten oder Gewerkschaften, erhalten wurden, durch. Das Europäische Parlament und ein Mitgliedstaat können der Kommission ebenfalls solche fundierten Informationen zur Verfügung stellen. Die Kommission stellt den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit Artikel 12 sicher, gegebenenfalls einschließlich der Identität des Auskunftgebers. Die Kommission richtet öffentlich verfügbare, sichere Instrumente im Hinblick auf die Erleichterung der Einreichung relevanter und fundierter Informationen von externen Quellen ein.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Informationen zu übermitteln. In diesem Fall unterrichtet die Kommission das betroffene Drittland über die Einleitung der Prüfung.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß und zeitnah, auch in Form einer Aussprache, über die Einleitung von und über jede Entwicklung in der laufenden Prüfung von Maßnahmen von Drittländern. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen geeigneten öffentlichen Kommunikationsmitteln. Die Bekanntmachung umfasst die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist Informationen zu übermitteln sowie die Angabe des Zeitrahmens für die Bestimmung nach Artikel 4, der vier Monate nicht überschreiten darf. In diesem Fall unterrichtet die Kommission das betroffene Drittland über die Einleitung der Prüfung.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach der Prüfung im Einklang mit Artikel 3 nimmt die Kommission einen Beschluss zur Feststellung an, ob die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission handelt zügig.

Nach der Prüfung im Einklang mit Artikel 3 nimmt die Kommission einen Beschluss zur Feststellung an, ob die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Wurde keine Bekanntmachung gemäß Artikel 3 veröffentlicht, enthält der Beschluss im Falle einer positiven Feststellung eine Angabe des Zeitrahmens für den Erlass des in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakts, der sechs Monate nicht überschreiten darf. In hinreichend begründeten zwingenden Gründen kann die Kommission diese Frist um bis zu vier weitere Monate verlängern, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zu vermeiden. Die Kommission handelt zügig. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, auch in Form einer Aussprache, über den Beschluss und veröffentlicht ihn im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor Annahme des Beschlusses kann die Kommission das betroffene Drittland zur Stellungnahme auffordern.

Vor Annahme des Beschlusses kann die Kommission das betroffene Drittland auffordern, innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitrahmens, durch den sich der Beschluss der Kommission nicht unangemessen verzögern darf, Stellung zu nehmen.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt die Kommission, dass die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, unterrichtet sie das betroffene Drittland über ihren Beschluss und fordert es auf, den wirtschaftlichen Zwang einzustellen und gegebenenfalls den von der Union oder ihren Mitgliedstaaten erlittenen Schaden zu ersetzen.

Beschließt die Kommission, dass die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, unterrichtet sie das betroffene Drittland über ihren Beschluss und fordert es auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich einzustellen und gegebenenfalls den von der Union oder ihren Mitgliedstaaten erlittenen Schaden innerhalb eines angemessenen und bestimmten Zeitrahmens zu ersetzen.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission ist im Namen der Union zur Zusammenarbeit mit dem betroffenen Drittland bereit, um Optionen für die Erreichung einer Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs zu prüfen. Diese Optionen können Folgendes umfassen:

Nach der in Artikel 4 genannten Bekanntmachung ist die Kommission im Namen der Union zur Zusammenarbeit mit dem betroffenen Drittland bereit – und sofern das Drittland ebenfalls proaktiv und in gutem Glauben handelt –, um Optionen für die Erreichung einer Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls für den Ersatz des Schadens, den es der Union oder ihren Mitgliedstaaten zugefügt hat, zu prüfen. Solche Optionen dürfen das Verfahren nicht ungebührlich verzögern und können Folgendes umfassen:

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Mediation, Schlichtung oder gute Dienste zur Unterstützung der Bemühungen der Union und des betroffenen Drittlandes,

entfällt

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Vorlage der Angelegenheit zur internationalen Streitbeilegung.

 Vorlage der Angelegenheit – auch parallel zu den anderen Optionen – zur internationalen Streitbeilegung.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 Mediation, Schlichtung oder gute Dienste zur Unterstützung der Bemühungen der Union und des betroffenen Drittlandes,

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über einschlägige Entwicklungen.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig, rechtzeitig und umfassend, auch in Form einer Aussprache, und unterrichtet sie über die Entwicklungen bei der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt im Namen der Union mit anderen Ländern, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder mit einem interessierten Drittland Konsultationen durch oder arbeitet mit ihnen zusammen, um die Einstellung der Zwangsmaßnahmen zu bewirken. Dazu kann gegebenenfalls Koordinierung in relevanten internationalen Foren und als Reaktion auf den Zwang gehören.

Die Kommission führt im Namen der Union mit anderen Ländern und Partnern, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder mit interessierten Partnern Konsultationen durch oder arbeitet mit ihnen zusammen, um die Einstellung der Zwangsmaßnahmen zu bewirken. Dazu kann gegebenenfalls Koordinierung in dem Austausch damit zusammenhängender Informationen und Erfahrungen zur Erleichterung einer kollektiven und kohärenten Reaktion auf solche Zwangsmaßnahmen und Koordinierung in relevanten internationalen Foren und als Reaktion auf den Zwang gehören. Eine solche Konsultation oder Zusammenarbeit darf die Anwendung dieses Instruments nicht ungebührlich verzögern. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, auch in Form einer Aussprache, über die Konsultation oder Zusammenarbeit.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem festgestellt wird, dass sie eine Reaktionsmaßnahme der Union ergreift, wenn:

1. Die Kommission ergreift eine Reaktionsmaßnahme der Union im Wege eines Durchführungsrechtsakts unter den in Anhang I vorgesehenen Maßnahmen, wenn

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Handlungen nach Artikel 4 und 5 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs und zum Ersatz des Schadens geführt haben, den die Union oder ein Mitgliedstaat dadurch erlitten hat,

a) Handlungen nach Artikel 4 und 5 nicht innerhalb der in dem Beschluss gemäß Artikel 4 genannten Frist zur Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls zum Ersatz des Schadens geführt haben, den die Union oder ihre Mitgliedstaaten dadurch erlitten haben,

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Maßnahme im Interesse der Union ist.

c) die Maßnahme in dem besonderen Fall des wirtschaftlichen Zwangs unter Prüfung im Interesse der Union ist.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Durchführungsrechtsakt legt die Kommission auch die angemessene Reaktion der Union aus den in Anhang I vorgesehenen Maßnahmen fest. Diese Maßnahmen können auch für gemäß Artikel 8 benannte natürliche oder juristische Personen gelten. Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, die sie im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten ergreifen kann.

In dem Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 begründet die Kommission, dass die unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. Sie legt außerdem die angemessene Reaktion der Union fest und begründet sie. Diese Maßnahmen können auch für gemäß Artikel 8 benannte natürliche oder juristische Personen gelten.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, auch in Form einer Aussprache, über den Durchführungsrechtsakt und veröffentlicht ihn im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission kann auch Maßnahmen im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten annehmen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind. Jede solche Annahme muss mit den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung abgestimmt und kohärent sein.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Reaktionsmaßnahmen der Union werden ab einem bestimmten Tag nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts angewandt. Die Kommission legt dieses Datum unter Berücksichtigung der Umstände so fest, dass die Anwendung der Maßnahme dem betroffenen Drittland nach Absatz 3 mitgeteilt werden und dieses den wirtschaftlichen Zwang zurücknehmen kann.

2. Die Reaktionsmaßnahmen der Union werden ab einem bestimmten Tag nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts und in jedem Fall innerhalb von drei Monaten ab seinem Erlass angewandt. Die Kommission legt dieses Datum unter Berücksichtigung der Umstände so fest, dass die Anwendung der Maßnahme dem betroffenen Drittland nach Absatz 3 mitgeteilt werden und dieses den wirtschaftlichen Zwang zurücknehmen und gegebenenfalls den zugefügten Schaden ersetzen kann.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission unterrichtet nach Erlass des Durchführungsrechtsakts das betroffene Drittland über die nach Absatz 1 angenommenen Reaktionsmaßnahmen der Union. In der Unterrichtung fordert die Kommission das betroffene Drittland im Namen der Union auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich zurückzunehmen, bietet ihm an, eine Lösung auszuhandeln und setzt das betroffene Drittland darüber in Kenntnis, dass die Reaktionsmaßnahme der Union angewandt wird, wenn der wirtschaftliche Zwang nicht zurückgenommen wird.

3. Die Kommission unterrichtet nach Erlass des Durchführungsrechtsakts das betroffene Drittland über die nach Absatz 1 angenommenen Reaktionsmaßnahmen der Union. In der Unterrichtung fordert die Kommission das betroffene Drittland im Namen der Union auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich zurückzunehmen, bietet ihm an, eine Lösung auszuhandeln – einschließlich gegebenenfalls in Hinblick auf den Ersatz des Schadens, den das Drittland der Union oder ihren Mitgliedstaaten zugefügt hat – und setzt das betroffene Drittland darüber in Kenntnis, dass die Reaktionsmaßnahme der Union angewandt wird, wenn der wirtschaftliche Zwang nicht zurückgenommen bzw. gegebenenfalls der zugefügte Schaden ersetzt wird.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ist vorgeschrieben, dass die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union um einen im Durchführungsrechtsakt genannten Zeitraum verschoben wird, wenn der Kommission glaubwürdige Informationen vorliegen, dass das Drittland den wirtschaftlichen Zwang vor Beginn der Anwendung der angenommenen Reaktionsmaßnahmen der Union eingestellt hat. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, aus der hervorgeht, dass diese Informationen vorliegen und der Tag, ab dem der Aufschub gilt. Nimmt das Drittland den wirtschaftlichen Zwang zurück, bevor die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union beginnt, beendet die Kommission diese im Einklang mit Artikel 10.

4. In dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ist vorgeschrieben, dass die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union verschoben wird, jedoch nur um einen Zeitraum, der für die Kommission erforderlich ist, um die tatsächliche Beendigung des Zwangs oder der entsprechenden Androhung zu überprüfen, und der im Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, wenn der Kommission glaubwürdige Informationen vorliegen, dass das Drittland konkrete Schritte unternommen hat, den wirtschaftlichen Zwang oder die entsprechende Androhung einzustellen oder gegebenenfalls vor Beginn der Anwendung der angenommenen Reaktionsmaßnahmen der Union den zugefügten Schaden ersetzt hat. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, aus der hervorgeht, dass diese Informationen vorliegen und der Tag, ab dem der Aufschub gilt. Nimmt das Drittland den wirtschaftlichen Zwang zurück bzw. ersetzt gegebenenfalls den zugefügten Schaden, bevor die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union beginnt, beendet die Kommission diese im Einklang mit Artikel 10.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 können die Reaktionsmaßnahmen der Union angewandt werden, ohne dass die Kommission im Namen der Union das betroffene Drittland zuerst ein weiteres Mal auffordert, den wirtschaftlichen Zwang zurückzunehmen oder ohne dass die Kommission es zuerst davon in Kenntnis setzt, dass die Reaktionsmaßnahme der Union angewandt wird, wenn dies für den Schutz der Rechte und Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten notwendig ist, insbesondere ohne dass sie es zuerst über die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union in Kenntnis setzt.

5. Die Reaktionsmaßnahmen der Union können angewandt werden, ohne dass die Kommission im Namen der Union das betroffene Drittland zuerst erneut auffordert, den wirtschaftlichen Zwang zurückzunehmen oder ohne dass die Kommission es zuerst davon in Kenntnis setzt, dass die Reaktionsmaßnahme der Union gemäß Absatz 3 angewandt wird, wenn dies für den Schutz der Rechte und Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten notwendig ist, insbesondere ohne dass sie es zuerst über die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union in Kenntnis setzt.

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, um irreparable Schäden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung der Reaktionsmaßnahmen der Union nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3. Es gelten die Anforderungen der Absätze 2 bis 5. Diese Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten in Kraft.

6. In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, um irreparable Schäden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, erlässt die Kommission als Reaktionsmaßnahme Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1 als sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung der Reaktionsmaßnahmen der Union nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3. Die Bedingungen gemäß Absatz 5 gelten als erfüllt und es gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 4. Diese Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten in Kraft; danach kann gegebenenfalls ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassen werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, auch in Form einer Aussprache, über die Durchführungsrechtsakte und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste durch Aufnahme zusätzlicher Arten von Maßnahmen als Reaktion auf die Maßnahme des Drittlandes zu erlassen. Die Kommission kann solche delegierten Rechtsakte erlassen, wenn die Arten von Reaktionsmaßnahmen:

7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nachdem sie das Europäische Parlament und den Rat über die delegierten Rechtsakte unterrichtet hat, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste durch Aufnahme zusätzlicher Arten von Maßnahmen als Reaktion auf die Maßnahme des Drittlandes zu erlassen. Die Kommission kann solche delegierten Rechtsakte erlassen, wenn die Arten von Reaktionsmaßnahmen:

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Reaktionsmaßnahme der Union geht nicht über das Maß hinaus, das dem von der Union oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes erlittenen Schaden angemessen ist, wobei die Schwere der Maßnahmen des Drittlandes und der betreffenden Rechte der Union berücksichtigt werden.

1. Eine Reaktionsmaßnahme der Union muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schaden stehen, der der Union oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes entstanden ist, sowie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, die diese Maßnahmen auf die Union oder einen Mitgliedstaat haben, und muss wirksam sein, um die Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf legitime souveräne Entscheidungen in Bezug auf bestimmte Handlungen, politische Maßnahmen oder Haltungen zu wahren.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 getroffenen Feststellung, der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterien und des Interesses der Union wählt und gestaltet die Kommission eine geeignete Reaktionsmaßnahme auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der nach Artikel 11 eingeholten Informationen sowie nach den folgenden Kriterien:

2. Unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 getroffenen Feststellung und der in Artikel 2 festgelegten Kriterien wählt und gestaltet die Kommission eine geeignete Reaktionsmaßnahme auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der nach Artikel 11 eingeholten Informationen sowie nach den folgenden Kriterien:

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs von Drittländern,

a) die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs von Drittländern und gegebenenfalls den Ersatz des der Union und ihren Mitgliedstaaten entstandenen Schadens,

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann beschließen, Reaktionsmaßnahmen der Union nach den Artikeln 7 oder 8 in Form von Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen oder für den Handel mit Dienstleistungen anzuwenden, und zwar auch für Dienstleistungen oder Direktinvestitionen, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union ansässigen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem betroffenen Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden, um die Ziele der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Kommission kann eine solche Anwendung beschließen, wenn die Reaktionsmaßnahmen der Union, die solche Fälle nicht erfassen, nicht ausreichend wären, um die Ziele der vorliegenden Verordnung zu erreichen, insbesondere wenn solche Maßnahmen vermieden werden könnten. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Beschluss erlassen werden soll, berücksichtigt die Kommission neben den in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kriterien unter anderem Folgendes:

3. Die Kommission kann beschließen, Reaktionsmaßnahmen der Union nach den Artikeln 7 oder 8 in Form von Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen oder für den Handel mit Dienstleistungen anzuwenden, und zwar auch für Dienstleistungen oder Direktinvestitionen, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union ansässigen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem betroffenen Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden, um die Ziele der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Kommission kann eine solche Anwendung beschließen, wenn die Reaktionsmaßnahmen der Union, die solche Fälle nicht erfassen, nicht ausreichend wären, um die Ziele der vorliegenden Verordnung zu erreichen, insbesondere wenn die Wirkung solcher Maßnahmen vermieden oder umgangen werden könnte. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Beschluss erlassen werden soll, berücksichtigt die Kommission neben den in Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kriterien unter anderem Folgendes:

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) den tatsächlichen Beitrag solcher Beschränkungen innerhalb der Union zu dem Ziel, die Rücknahme der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu bewirken,

b) den möglichen tatsächlichen Beitrag solcher Beschränkungen innerhalb der Union zu dem Ziel, die Rücknahme der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu bewirken,

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen eines Drittlandes, die die Reaktionsmaßnahmen der Union ausgelöst haben, die Wirksamkeit der ergriffenen Reaktionsmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen auf die Interessen der Union und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig darüber.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Setzt das betroffene Drittland den wirtschaftlichen Zwang aus oder sollte dies im Interesse der Union notwendig sein, kann die Kommission die Anwendung der entsprechenden Reaktionsmaßnahme der Union für die Dauer der Aussetzung des Drittlandes oder so lange wie in Anbetracht des Interesses der Union notwendig aussetzen. Die Kommission setzt die Reaktionsmaßnahmen der Union aus, wenn das betroffene Drittland ein Übereinkommen angeboten hat, die Angelegenheit einem internationalen Dritten zur verbindlichen Beilegung vorzulegen und die Union dieses Übereinkommen abgeschlossen hat, und das Drittland zudem die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen aussetzt. Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die Reaktionsmaßnahme der Union auszusetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

2. Setzt das betroffene Drittland den wirtschaftlichen Zwang vollständig aus, so setzt die Kommission die Anwendung der entsprechenden Reaktionsmaßnahme der Union für die Dauer der Aussetzung des Drittlandes aus, oder, wenn dies im Interesse der Union erforderlich ist, kann die Kommission die Anwendung der Reaktionsmaßnahmen der Union so lange wie nötig aussetzen. Die Kommission setzt die Reaktionsmaßnahmen der Union aus, wenn das betroffene Drittland ein Übereinkommen angeboten hat, die Angelegenheit gemäß Artikel 5 einem internationalen Dritten zur verbindlichen Beilegung vorzulegen, und die Union dieses Übereinkommen abgeschlossen hat und wenn das Drittland zudem die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen eingestellt hat und sich verpflichtet, die Beilegung durch einen Dritten zu unterstützen und das Urteil zu befolgen. Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die Reaktionsmaßnahme der Union auszusetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Müssen Reaktionsmaßnahmen der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 2 und in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien oder weiterer Entwicklungen, einschließlich der Reaktion des Drittlandes, angepasst werden, kann die Kommission nach Artikel 7 angenommene Reaktionsmaßnahmen der Union gegebenenfalls durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren ändern.

3. Müssen Reaktionsmaßnahmen der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 2 und in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien oder weiterer Entwicklungen, einschließlich der Reaktion des Drittlandes, angepasst werden, ändert die Kommission nach Artikel 7 angenommene Reaktionsmaßnahmen der Union gegebenenfalls zügig durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der wirtschaftliche Zwang wurde zurückgenommen,

a) der wirtschaftliche Zwang wurde zurückgenommen und der zugefügte Schaden wurde ersetzt,

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine bindende Entscheidung im Rahmen einer internationalen Streitbeilegung durch Dritte in einer Streitigkeit zwischen dem betroffenen Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat erfordert die Rücknahme der Reaktionsmaßnahme der Union,

c) eine bindende Entscheidung im Rahmen einer internationalen Streitbeilegung durch Dritte in einer Streitigkeit zwischen dem betroffenen Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat erfordert die Rücknahme der Reaktionsmaßnahme der Union, sofern das Drittland konkrete Schritte zur Umsetzung der Entscheidung unternommen hat, oder

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung, Änderung oder Beendigung der nach Artikel 7 erlassenen Reaktionsmaßnahmen der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen und bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten in Kraft.

5. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung oder Änderung der nach Artikel 7 erlassenen Reaktionsmaßnahmen der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen und bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten in Kraft; danach können gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2, 3 oder 4 erlassen werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über den Beschluss und dessen Begründung.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor der Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union oder deren Änderung muss die Kommission und vor deren Aussetzung bzw. Beendigung kann die Kommission Informationen und Ansichten über die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligen und das Interesse der Union durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Benachrichtigung oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel anfordern. Die Bekanntmachung muss die Frist enthalten, innerhalb derer der Beitrag zu übermitteln ist.

1. Vor der Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union oder deren Änderung muss die Kommission und vor deren Aussetzung bzw. Beendigung kann die Kommission erforderlichenfalls Informationen und Ansichten über die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligen in der Union durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Benachrichtigung oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel anfordern. Die Bekanntmachung muss die Frist enthalten, innerhalb derer der Beitrag zu übermitteln ist.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei der Einholung der Informationen nach Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Interessenträger darüber und konsultiert sie dazu, insbesondere Wirtschaftsverbände, die von den möglichen Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen sind, sowie Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die betroffenen Bereiche gelten, beteiligt sind.

3. Bei der Einholung der Informationen nach Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Interessenträger darüber und konsultiert sie dazu, insbesondere Wirtschaftsverbände und Sozialpartner der Union, die von den möglichen Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen sind, sowie Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die betroffenen Bereiche gelten, beteiligt sind.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Wechselwirkung solcher Maßnahmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,

b) die Wechselwirkung solcher Maßnahmen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten,

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) das Interesse der Union.

d) die Wirkung derartiger Maßnahmen auf die Abschwächung der negativen Auswirkungen der Zwangsmaßnahmen des Drittlands.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission trägt den in diesem Rahmen eingeholten Informationen in höchstem Maße Rechnung. Dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts ist eine Analyse der geplanten Maßnahmen beizufügen, wenn dieser dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren vorgelegt wird.

5. Die Kommission trägt den in diesem Rahmen eingeholten Informationen in höchstem Maße Rechnung. Dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts ist eine Analyse der geplanten Maßnahmen und ihrer potenziellen Auswirkungen beizufügen, wenn dieser dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren vorgelegt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 über diese Analyse.

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Vor Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 10 Absatz 5 fordert die Kommission gezielt Informationen und Ansichten von relevanten Interessenträgern an, sofern die Einholung von Informationen und Konsultationen aus Gründen äußerster Dringlichkeit nicht unmöglich oder aus objektiven Gründen nicht erforderlich sind, zum Beispiel zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union.

6. Grundsätzlich holt die Kommission vor Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 10 Absatz 5 Informationen und Ansichten von relevanten Interessenträgern, insbesondere von Wirtschaftsbeteiligten, die von wirtschaftlichem Zwang betroffen sind, ein, sofern die Einholung von Informationen und Konsultationen aus Gründen äußerster Dringlichkeit in Ausnahmesituationen nicht unmöglich oder aus objektiven Gründen nicht erforderlich sind, zum Beispiel zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Der Leitende Handelsbeauftragte

 

Der Leitende Handelsbeauftragte ist für die Durchführung dieser Verordnung und ihre Koordinierung mit anderen Instrumenten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen wie der Blocking-Verordnung1a zuständig. Für die Zwecke dieser Verordnung muss der Leitende Handelsbeauftragte:

 

a)  Informationen sammeln und Kosten- und Datenanalysen vorlegen, um die Art von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu bestimmen,

 

b) unter uneingeschränkter Einhaltung des Grundsatzes der Vertraulichkeit als die wichtigste Kontaktstelle für Unternehmen und Akteure des Privatsektors in der EU fungieren, die von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, auch im Hinblick auf die Unterstützung, die im Kontext eines anhaltenden wirtschaftlichen Zwangs zu leisten ist;

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

1. Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie bereitgestellt, angefordert oder eingeholt wurden.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können. Die Kommission, der Rat, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.

2. Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche, aber aussagekräftige Zusammenfassung oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können. Der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten sowie deren Bediensteten ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers offenzulegen.

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Absatz 2 steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen in zusammengefasster Form durch die Kommission, durch die der Auskunftgeber nicht identifiziert werden kann, nicht entgegen. Bei einer solchen Bekanntgabe ist dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.

3. Absatz 2 steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen in zusammengefasster, aber aussagekräftiger Form durch die Kommission, durch die der Auskunftgeber nicht identifiziert werden kann, nicht entgegen. Bei einer solchen Bekanntgabe ist dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überprüfung

Berichterstattung und Überprüfung

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission bewertet jede nach Artikel 7 erlassene Reaktionsmaßnahme der Union sechs Monate nach deren Beendigung unter Berücksichtigung der Beiträge der Interessenträger und jeglicher anderer einschlägiger Informationen. Im Bewertungsbericht werden die Wirksamkeit und das Funktionieren der Reaktionsmaßnahme der Union bewertet und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen gezogen.

1. Die Kommission bewertet jede nach Artikel 7 erlassene Reaktionsmaßnahme der Union sechs Monate nach deren Beendigung unter Berücksichtigung der Beiträge der Interessenträger und der vom Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellten Informationen und jeglicher anderer einschlägiger Informationen. Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr einen Bewertungsbericht, in dem sie die Wirksamkeit und das Funktionieren der Reaktionsmaßnahme der Union prüft und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen zieht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Spätestens drei Jahre nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts gemäß der vorliegenden Verordnung oder sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

2. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach spätestens alle vier Jahre überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung, wobei sie vor allem die Komplementarität mit der Überprüfung der Blocking-Verordnung sicherstellt, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat, insbesondere im Rahmen der einschlägigen Berichterstattung des Leitenden Handelsbeauftragten, Bericht.

 


 

BEGRÜNDUNG

Die EU braucht dringend ein Instrument gegen Zwangsmaßnahmen, um eine bedauerliche Lücke im EU-Recht zu schließen: Die EU sieht sich mit dem Übergang von regelbasiertem zu machtbasiertem internationalen Handel konfrontiert, verfügt aber derzeit nicht über ein Instrument, um zum Schutz der legitimen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wirtschaftlichen Zwang zu verhindern und erforderlichenfalls darauf zu reagieren.

 

Die dieses Instrument auslösenden Elemente müssen breit definiert und länderneutral sein. Wirtschaftlicher Zwang kann in der Tat viele verschiedene Formen annehmen, beispielsweise die Drohung Washingtons, Vergeltungsmaßnahmen gegen die Digitalsteuer mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu ergreifen; Chinas Blockade von Einfuhren aus Litauen, nachdem Taiwan eine De-facto-Botschaft in Vilnius eröffnet hatte, die „spontanen“ Boykotte westlicher Marken und Verbote gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die China kritisch gegenüberstehen, und das russische Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus EU-Mitgliedstaaten.

 

Die EU sollte zwar soweit möglich auf bestehende Streitbeilegungsmechanismen zurückgreifen und sich um eine globale und gemeinsame Strategie bemühen, sollte aber in der Lage sein, in einer Situation, in der ein Land durch die Anwendung oder Androhung der Anwendung von Maßnahmen, die sich auf Handel und Investitionen auswirken, die EU oder ihre Mitgliedstaaten dazu bewegen will, eine politische Entscheidung zu treffen oder davon abzusehen, schneller reagieren können. Die Nichtverfügbarkeit eines solchen Instruments ist eine Schwachstelle unseres Rechtssystems, da die Bekämpfung wirtschaftlichen Zwangs nach dem Völkerrecht zulässig ist. Das bloße Bestehen eines solchen Instruments hätte eine abschreckende Wirkung. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass die Handelspartner der EU bereits über ähnliche Instrumente verfügen – die EU holt nur auf und eskaliert keinen Rüstungswettlauf.

 

Darüber hinaus muss klar sein, dass Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments gegen Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, bei der Reaktion der EU auf Zwangsmaßnahmen eines Drittlands ein letztes Mittel sind, das ausschließlich dem Schutz des legitimen politischen Raums der Union dient. Es handelt sich nicht um ein offensives Instrument, das die EU unterschiedslos einsetzen kann.

 

In den letzten Jahren hat die EU globale Handelsspannungen und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die globalen Lieferketten erlebt, deren Anfälligkeiten nach der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 noch deutlicher zutage getreten sind. In diesem Zusammenhang kann die EU ohne ein mächtiges Handelsinstrument, das ihre Interessen, Rechte und souveränen politischen Entscheidungen wahrt, kein glaubwürdiger Gesprächspartner auf der Weltbühne sein. In der kürzlich am 10. und 11. März 2022 von den Staats- und Regierungschefs abgegebenen Erklärung von Versailles wird die Rolle der EU-Handelspolitik bei der Verwirklichung des Ziels hervorgehoben, die strategische Autonomie Europas durch eine robustere wirtschaftliche Basis zu erreichen, indem letztere widerstandsfähiger, wettbewerbsfähiger und für den ökologischen und digitalen Wandel gerüstet wird, wobei niemand außer Acht gelassen wird.

 

Das Europäische Parlament hat die Kommission im Jahr 2020 aufgefordert, einen Vorschlag für ein Instrument gegen Zwangsmaßnahmen vorzulegen, der zu einer gemeinsamen Erklärung der EU-Organe im Anhang der geänderten Durchsetzungsverordnung geführt hat[1]. In diesem Zusammenhang haben sowohl die Mitgliedstaaten als auch das Europäische Parlament Bedenken hinsichtlich der Handelspraktiken bestimmter Drittländer geäußert, die die EU und/oder ihre Mitgliedstaaten dazu zwingen wollen, bestimmte politische Maßnahmen zu ergreifen oder zurückzunehmen. Der gemeinsame Standpunkt des Rates zu diesem neuen Instrument wird mit Spannung erwartet.

 

Es ist zu begrüßen, dass die Präsidentin der Kommission die Bedenken im September 2020 aufgegriffen hat und die Kommission wie versprochen bis Ende 2021 einen Vorschlag für das Instrument gegen Zwangsmaßnahmen vorgelegt hat. Mit diesem neuen Instrument wird das Instrumentarium der EU für Handel ergänzt, zusammen mit den neuen Regeln über Gegenseitigkeit beim Zugang zu globalen Beschaffungsmärkten und über verzerrende drittstaatliche Subventionen, an denen dieses Parlament im Rahmen der Überprüfung der Handelspolitik der EU intensiv gearbeitet hat. Wie auch in dem Bericht über die Auswirkungen von COVID-19 auf den Handel[2] hervorgehoben wurde, soll mit einer solchen Überprüfung sichergestellt werden, dass der Handel zum übergeordneten Ziel der strategischen Autonomie der EU beiträgt.

 

Daher wird der Vorschlag der Kommission für ein Handelsinstrument im Allgemeinen unterstützt, und die in dem Berichtsentwurf vorgeschlagenen Änderungen konzentrieren sich auf die folgenden sieben Punkte:

 

1. Eine noch weiter gefasste Definition von wirtschaftlichem Zwang, um eine tatsächliche Abschreckung sicherzustellen. Dieses Instrument deckt auch die Androhung von Maßnahmen eines Drittlands ab, was an sich wirtschaftlichen Zwang darstellt, sowie alle Maßnahmen, die in eine bestimmte politische Entscheidung der EU – unabhängig von deren Form – eingreifen.

 

2. Erforderlichenfalls wird eine rasche und wirksame Reaktion der EU dieses Instrument glaubwürdig machen: Die Gegenmaßnahmen der EU in dringenden Fällen müssen verhältnismäßig und zügig sein und nicht nur darauf abzielen, den Zwang zu beenden, sondern wann immer möglich auch darauf, den durch den Zwang zugefügten Schaden zu ersetzen.

 

3. Die Rechtsstaatlichkeit muss durch Rechtssicherheit und völkerrechtskonforme Gegenmaßnahmen gewahrt werden; im Rahmen des Verfahrens muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erfordernis einer raschen Reaktion und der Bedeutung von Angaben zum Zeitrahmen der erforderlichen Verfahrensschritte gefunden werden.

 

4. Engagement für eine Verhandlungslösung, aber ohne den Prozess übermäßig zu verzögern: Es sollte ausreichend Raum für den Dialog mit dem Drittland sowie für die Zusammenarbeit in internationalen Foren und mit anderen Handelspartnern der EU geschaffen werden, ohne den Einsatz von Gegenmaßnahmen übermäßig zu verzögern.

 

5. Das Interesse der Union steht im Mittelpunkt dieses Instruments: Maßnahmen von Drittländern, die ungerechtfertigt in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union und/oder der Mitgliedstaaten eingreifen, wirksam entgegenzutreten, ist in diesem Zusammenhang ein entscheidender Teil des Interesses der Union. Das Interesse der Union muss auch sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen der wirtschaftlichen und sozialen Kohärenz der Union Rechnung tragen und sich nicht negativ darauf auswirken.

 

6. Kohärenz mit anderen Instrumenten, die sich mit den extraterritorialen Auswirkungen von Maßnahmen von Nicht-EU-Ländern befassen, wie die Blocking-Verordnung, muss sichergestellt werden. Zu diesem Zweck könnte eine frühzeitige Überprüfung dieser Verordnung erforderlich sein.

 

7. Demokratische Kontrolle in allen Phasen: Die Einbeziehung der Interessenträger – unter Wahrung der uneingeschränkten Vertraulichkeit – ist von entscheidender Bedeutung, um Zwangsmaßnahmen zu ermitteln, deren Umfang und Auswirkungen zu bestimmen und somit wirksame Gegenmaßnahmen zu konzipieren. Das Parlament, das die demokratische Kontrolle dieses Instruments übernimmt, wird zusammen mit dem Rat in allen relevanten Phasen, von der Prüfung bis zur kontinuierlichen Überprüfung der EU-Maßnahmen, auf dem Laufenden gehalten.


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN (28.7.2022)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

(COM(2021)0775 – C9‑0458/2021 – 2021/0406(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Markéta Gregorová

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die moderne, vernetzte Weltwirtschaft erzeugt ein erhöhtes Risiko und mehr Möglichkeiten für wirtschaftlichen Zwang, da es den Ländern wirkungsvollere, einschließlich hybride Mittel an die Hand gibt, um diesen Zwang auszuüben. Es ist wünschenswert, dass die Union zur Schaffung, Entwicklung und Präzisierung internationaler Rahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Situationen wirtschaftlichen Zwangs beiträgt.

(5) Die moderne, vernetzte Weltwirtschaft erzeugt ein erhöhtes Risiko und mehr Möglichkeiten für wirtschaftlichen Zwang, da sie den Ländern – insbesondere nichtdemokratischen Regimen – wirkungsvollere, einschließlich hybrider, direkter und indirekter, Mittel an die Hand gibt, um diesen Zwang auszuüben. Es ist wichtig, dass die Union zur Schaffung, Entwicklung und Präzisierung internationaler Rahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Situationen wirtschaftlichen Zwangs beiträgt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Nichtdemokratische Regime wie die Russische Föderation, die Volksrepublik China oder die Islamische Republik Iran untergraben weiterhin die regelbasierte internationale Ordnung, bedrohen die demokratische Regierungsführung und die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten und beeinträchtigen unsere wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Obwohl sie immer im Rahmen des Völkerrechts handelt, ist es entscheidend für die Union, ein geeignetes Instrument zu haben, um Drittländer abzuschrecken, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden, oder diesem entgegenzuwirken, um ihre Rechte und Interessen und die ihrer Mitgliedstaaten zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn Drittländer Maßnahmen ergreifen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen und die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflussen, indem darauf hingearbeitet wird, die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erreichen. Solche Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, können sowohl Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Drittlandes getroffen wurden und sich darauf auswirken, als auch Maßnahmen umfassen, die von dem Drittland ergriffen wurden, einschließlich durch Organisationen, die von dem Drittland kontrolliert oder geführt werden und sich in der Union befinden, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Union schädigen.

(6) Auch wenn sie immer im Rahmen des Völkerrechts handelt, ist es entscheidend für die Union, ein geeignetes Instrument zu haben, um Drittländer abzuschrecken, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden, oder diesem entgegenzuwirken, um ihre Rechte und Interessen und die ihrer Mitgliedstaaten zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn Drittländer Maßnahmen ergreifen oder zu ergreifen drohen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen und die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflussen, einschließlich der Maßnahmen und Entscheidungen ihrer Regierung oder Justiz, indem mittelbar oder unmittelbar darauf hingearbeitet wird, die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Aktes der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erreichen. Solche Maßnahmen oder angedrohten Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, können sowohl Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Drittlandes ergriffen oder angedroht werden und die sich darauf auswirken, als auch Maßnahmen umfassen, die von dem Drittland ergriffen oder angedroht werden, einschließlich durch Organisationen, die von dem Drittland kontrolliert oder geführt werden und sich in der Union befinden, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Union schädigen, wie unter anderem manche extraterritoriale Auswirkungen der Sanktionen von Drittländern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Der wirtschaftliche Zwang der Volksrepublik China gegen Litauen, einen Mitgliedstaat der Union, untergräbt die Grundprinzipien des Binnenmarkts der Union und erfordert eine gemeinsame Reaktion.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Der wirtschaftliche Zwang der Volksrepublik China gegen Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer der Union untergräbt die Erweiterungspolitik der Union und den Erfolg demokratischer und wirtschaftlicher Reformen in Ländern, die Mitgliedstaaten der Union werden wollen. Chinas Investitionen und Darlehen in den westlichen Balkanländern, insbesondere das Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR, das die montenegrinische Regierung für den Bau der Autobahn Bar-Boljare aufgenommen hat, erhöhen die Anfälligkeit der Länder gegenüber Einflussnahme aus dem Ausland und belasten ihre öffentlichen Finanzen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Ziele dieser Verordnung, insbesondere soweit sie darauf gerichtet sind, dem durch Drittländer angewandten wirtschaftlichen Zwang gegen die Union oder einen Mitgliedstaat entgegenzuwirken, können von Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend erfüllt werden. Das liegt daran, dass Mitgliedstaaten als völkerrechtlich eigenständige Akteure nach dem Völkerrecht möglicherweise nicht berechtigt sind, auf wirtschaftlichen Zwang, der gegen die Union gerichtet ist, zu reagieren. Aufgrund der der Union nach Artikel 207 AEUV übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit können Mitgliedstaaten zudem keine Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik ergreifen, um auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren. Daher können diese Ziele auf Unionsebene wirksamer erreicht werden.

(8) Die Ziele dieser Verordnung, insbesondere soweit sie darauf gerichtet sind, dem durch Drittländer angewandten wirtschaftlichen Zwang gegen die Union oder einen Mitgliedstaat entgegenzuwirken, können von Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend erfüllt werden. Das liegt daran, dass Mitgliedstaaten als völkerrechtlich eigenständige Akteure nach dem Völkerrecht möglicherweise nicht berechtigt sind, auf wirtschaftlichen Zwang, der gegen die Union gerichtet ist, zu reagieren. Aufgrund der der Union nach Artikel 207 AEUV übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit können Mitgliedstaaten zudem keine Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik ergreifen, um auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren. Daher werden diese Ziele auf Unionsebene wirksamer und im Geiste der Einheit und Solidarität erreicht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Prüfung, Feststellung und Bekämpfung von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern festzulegen, um einen wirksamen und umfassenden Rahmen für Maßnahmen der Union gegen wirtschaftlichen Zwang zu schaffen. Insbesondere sollten den Reaktionsmaßnahmen der Union eine Prüfung des Sachverhalts, eine Feststellung wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls Bemühungen um eine kooperative Lösung mit dem Drittland vorausgehen. Von der Union ergriffene Maßnahmen sollten dem von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern verursachten Schaden angemessen sein. Die Kriterien zur Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollten insbesondere der Notwendigkeit, Kollateralschäden, Verwaltungsaufwand und Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu vermeiden oder zu minimieren, sowie dem Interesse der Union gerecht werden. Daher geht die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Prüfung, Feststellung und Bekämpfung von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern festzulegen, um einen wirksamen und umfassenden Rahmen für Maßnahmen der Union gegen wirtschaftlichen Zwang zu schaffen. Insbesondere sollten den Reaktionsmaßnahmen der Union innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten eine Prüfung des Sachverhalts, eine Feststellung wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls Bemühungen um eine kooperative Lösung mit dem Drittland vorausgehen. Von der Union ergriffene Maßnahmen sollten dem von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern verursachten Schaden angemessen sein. Die Kriterien zur Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollten insbesondere der Notwendigkeit, Kollateralschäden, Verwaltungsaufwand und Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu vermeiden oder zu minimieren, sowie dem Interesse der Union gerecht werden. Daher geht die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Zwang ist nach dem Völkerrecht verboten, wenn ein Land Maßnahmen wie Handels- oder Investitionsbeschränkungen ergreift, um ein anderes Land zu einer Maßnahme oder einem Nichttätigwerden zu bewegen, die dieses Land nach internationalem Recht nicht ausführen muss und die unter seine Hoheitsgewalt fällt, wenn der Zwang eine bestimmte qualitative oder quantitative Schwelle erreicht, je nach den verfolgten Zielen und den eingesetzten Mitteln. Die Kommission sollte die Maßnahme des Drittlandes nach qualitativen und quantitativen Kriterien prüfen, mit denen festgestellt werden kann, ob das Drittland die rechtmäßigen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst und ob diese Maßnahme wirtschaftlichen Zwang darstellt, der eine Reaktion der Union erfordert.

(11) Zwang ist nach dem Völkerrecht verboten, wenn ein Land Maßnahmen wie Handels- oder Investitionsbeschränkungen ergreift oder Gesetze mit extraterritorialer Wirkung erlässt, die die Interessen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union beeinträchtigen, die ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen, um ein anderes Land zu einer Maßnahme oder einem Nichttätigwerden zu bewegen, die dieses Land nach internationalem Recht nicht ausführen muss und die unter seine Hoheitsgewalt fällt, wenn der Zwang eine bestimmte qualitative oder quantitative Schwelle erreicht, je nach den verfolgten Zielen und den eingesetzten Mitteln. Die Kommission sollte die Maßnahme des Drittlandes nach qualitativen und quantitativen Kriterien prüfen, mit denen festgestellt werden kann, ob das Drittland die rechtmäßigen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst, ob die Einflussnahme durch das Drittland darauf ausgerichtet ist, bestimmte Akte der Union oder einzelner Mitgliedstaaten oder anderer Länder zu bewirken, ob das Drittland auf der Grundlage eines international anerkannten berechtigten Anliegens handelt, ob und wie das Drittland vor Ergreifen seiner Maßnahmen ernsthafte Anstrengungen in gutem Glauben unternommen hat, die Angelegenheit durch internationale Koordinierung oder Beilegung entweder bilateral oder in einem internationalen Forum zu klären, die Intensität, Schwere, Häufigkeit, Dauer, Reichweite und das Ausmaß der Maßnahmen des Drittlandes und der daraus entstehende Druck und ob diese Maßnahme wirtschaftlichen Zwang darstellt, der eine Reaktion der Union erfordert.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Kommission sollte auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle einschließlich juristischer oder natürlicher Personen oder eines Mitgliedstaats, prüfen, ob Maßnahmen von Drittländern den Charakter von Zwangsmaßnahmen haben. Nach dieser Prüfung sollte die Kommission in Form eines Beschlusses feststellen, ob es sich bei der Maßnahme des Drittlandes um eine Zwangsmaßnahme handelt. Die Kommission sollte das betroffene Drittland über eine positive Feststellung in Kenntnis setzen und auffordern, den wirtschaftlichen Zwang zurückzunehmen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen.

(13) Die Kommission sollte auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle, einschließlich juristischer oder natürlicher Personen, des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaats, prüfen, ob Maßnahmen von Drittländern den Charakter von Zwangsmaßnahmen haben. Nach dieser Prüfung sollte die Kommission in Form eines Beschlusses feststellen, ob es sich bei der Maßnahme des Drittlandes um eine Zwangsmaßnahme handelt. Die Kommission sollte das betroffene Drittland über eine positive Feststellung in Kenntnis setzen und auffordern, den wirtschaftlichen Zwang innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen zurückzunehmen und einen etwaigen Schaden zu ersetzen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Union sollte Drittländer, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder andere interessierte Drittländer unterstützen oder mit diesen zusammenarbeiten. Die Union sollte sich an internationaler Koordinierung in bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Foren beteiligen, die auf die Vermeidung oder Beseitigung von wirtschaftlichem Zwang ausgerichtet sind.

(14) Die Union sollte Drittländer, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder andere interessierte Drittländer, insbesondere gleichgesinnte demokratische Partner, unterstützen und mit diesen zusammenarbeiten. Die Union sollte sich an internationaler Koordinierung in bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Foren beteiligen, die auf die Vermeidung oder Beseitigung von wirtschaftlichem Zwang ausgerichtet sind.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Union sollte nur Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn andere Mittel wie Verhandlungen, Mediation oder Beilegung nicht zu der schnellen und wirksamen Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs oder zu einem Ersatz des der Union oder einem Mitgliedstaat zugefügten Schadens führen und wenn gehandelt werden muss, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und ein solches Handeln im Interesse der Union ist. Es ist angemessen, dass in der Verordnung die anwendbaren Vorschriften und Verfahren für die Einführung und die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union festgelegt sind und schnelles Handeln zugelassen wird, wenn dies für die Wirksamkeit von Reaktionsmaßnahmen der Union notwendig ist.

(15) Die Union sollte nur Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn andere Mittel wie Verhandlungen, Mediation oder Beilegung nicht zu der schnellen – innerhalb von höchstens sechs Monaten nach der Bestimmung des Vorliegens wirtschaftlichen Zwangs durch ein Drittland – und wirksamen Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs und zu einem Ersatz des der Union oder einem Mitgliedstaat zugefügten Schadens führen und wenn gehandelt werden muss, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, und ein solches Handeln im Interesse der Union ist. Es ist angemessen, dass in der Verordnung die anwendbaren Vorschriften und Verfahren für die Einführung und die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union festgelegt sind und schnelles Handeln zugelassen wird, um die Wirksamkeit von Reaktionsmaßnahmen der Union zu erhalten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Reaktionsmaßnahmen der Union, die im Einklang mit dieser Verordnung ergriffen werden, sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und ausgestaltet werden, einschließlich: der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangs durch Drittländer, ihres Potenzials zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen, des Ziels, negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu verhindern oder zu minimieren sowie der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten. Zudem ist es wichtig, dass das Interesse der Union bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union berücksichtigt wird. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten aus einem breiten Spektrum von Optionen ausgewählt werden, um das Ergreifen der geeignetsten Maßnahme für den jeweiligen Fall zu ermöglichen.

(16) Reaktionsmaßnahmen der Union, die im Einklang mit dieser Verordnung ergriffen werden, sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und ausgestaltet werden, einschließlich: der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangs durch Drittländer, der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf den Ersatz des durch den wirtschaftlichen Zwangs zugefügten Schadens, ihres Potenzials zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen sind, des Ziels, negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu verhindern oder zu minimieren, der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten, strategischer Kommunikation über die Maßnahmen der Union, um sicherzustellen, dass sie von Drittländern nicht durch Falschinformationen, Desinformation oder Propaganda verfälscht oder manipuliert werden, der Vermeidung oder Minimierung negativer Auswirkungen auf die sonstige Politik oder andere Ziele der Union sowie des Vorhandenseins und der Art von Reaktionsmaßnahmen anderer von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffener Länder. Zudem ist es wichtig, dass das Interesse der Union bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union berücksichtigt wird. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten aus einem breiten Spektrum von Optionen ausgewählt werden, um das Ergreifen der geeignetsten Maßnahme für den jeweiligen Fall zu ermöglichen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Bei der Verfolgung des Ziels, die Rücknahme der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu bewirken, sollten Reaktionsmaßnahmen der Union in Form von Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen oder für den Handel mit Dienstleistungen gegebenenfalls nur für Dienstleistungen oder Direktinvestitionen gelten, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union ansässigen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem betroffenen Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden, um die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union zu gewährleisten und insbesondere um ihre Umgehung zu verhindern. Die Entscheidung, diese Beschränkungen einzuführen, muss in Durchführungsrechtsakten, die nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erlassen werden, hinreichend begründet sein.

(18) Bei der Verfolgung des Ziels, die Rücknahme der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen und den Ersatz des zugefügten Schadens zu bewirken, sollten Reaktionsmaßnahmen der Union in Form von Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen oder für den Handel mit Dienstleistungen nur für Dienstleistungen oder Direktinvestitionen gelten, die innerhalb der Union von einer oder mehreren in der Union ansässigen und im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen aus dem betroffenen Drittland stehenden juristischen Personen erbracht bzw. getätigt wurden, um die Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union sicherzustellen und insbesondere um ihre Umgehung zu verhindern. Die Entscheidung, diese Beschränkungen einzuführen, muss in Durchführungsrechtsakten, die nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erlassen werden, hinreichend begründet sein.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es ist wichtig, zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits eine wirksame Kommunikation und einen wirksamen Austausch von Ansichten und Informationen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Bemühungen, mit dem betroffenen Drittland zusammenzuarbeiten, um Optionen für die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs zu prüfen, und hinsichtlich der Sachverhalte, die zur Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union nach dieser Verordnung führen können.

(21) Es ist wichtig, zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits eine wirksame und regelmäßige Kommunikation und einen wirksamen und regelmäßigen Austausch von Ansichten und Informationen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Bemühungen, mit dem betroffenen Drittland zusammenzuarbeiten, um Optionen für die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs und für den Ersatz des zugefügten Schadens zu prüfen, und hinsichtlich der Sachverhalte, die zur Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union nach dieser Verordnung führen können.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren festgelegt, um den wirksamen Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen, wenn ein Drittland durch Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, die Union oder einen Mitgliedstaat zwingen möchte, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, mit dem sie auf solche Situationen mit dem Ziel reagieren kann, das Drittland abzuschrecken, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder es zur Unterlassung solcher Maßnahmen zu bewegen, und der es der Union gleichzeitig erlaubt, als letztes Mittel solchen Maßnahmen entgegenzuwirken.

1. In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren festgelegt, um den wirksamen Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen, wenn ein Drittland durch Maßnahmen, das Unterlassen von Maßnahmen oder entsprechende Drohungen, die Auswirkungen auf Handel oder Investitionen haben, einschließlich des Erlasses von Gesetzen mit extraterritorialer Wirkung durch ein Drittland, die die Interessen von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union beeinträchtigen, die ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen, die Union oder einen Mitgliedstaat zwingen möchte, einen bestimmten Akt vorzunehmen oder zu unterlassen. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, mit dem sie auf solche Situationen mit dem Ziel reagieren kann, das Drittland abzuschrecken, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die Beendigung dieser Maßnahmen und den Ersatz des zugefügten Schadens zu erreichen oder es zur Unterlassung solcher Maßnahmen zu bewegen, und der es der Union gleichzeitig erlaubt, als letztes Mittel solchen Maßnahmen entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst, indem es Schritte unternimmt, um die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erreichen

 die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflusst, einschließlich der Maßnahmen und Entscheidungen ihrer Regierung oder Justiz, indem es Schritte unternimmt, um die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Aktes durch die Union oder einen Mitgliedstaat zu verhindern oder zu erreichen, einschließlich mancher extraterritorialer Auswirkungen der Gesetze und gerichtlichen Entscheidungen von Drittländern

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, anwendet oder die Anwendung solcher Maßnahmen androht.

 Maßnahmen, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Sicherheit, den Handel, Investitionen oder die Wettbewerbsfähigkeit haben, anwendet, nicht erlässt oder die Anwendung solcher Maßnahmen androht

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 von der Union verhängte restriktive Maßnahmen umgeht oder ein anderes Drittland bei der Umgehung unterstützt

 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wird Folgendes berücksichtigt:

2. Bei der Feststellung, ob die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wird Folgendes berücksichtigt:

a) die Intensität, Schwere, Häufigkeit, Dauer, die Reichweite und das Ausmaß der Maßnahmen des Drittlandes und der daraus entstehende Druck,

a) die Intensität, Schwere, Häufigkeit, Dauer, die Reichweite und das Ausmaß der Maßnahmen des Drittlandes, dessen Untätigkeit oder eine entsprechende Androhung sowie der daraus entstehende Druck,

b) ob die Einflussnahme durch das Drittland darauf ausgerichtet ist, bestimmte Handlungen der Union oder einzelner Mitgliedstaaten oder anderer Länder zu bewirken,

b) ob die Einflussnahme durch das Drittland darauf ausgerichtet ist, bestimmte Akte der Union oder einzelner Mitgliedstaaten oder anderer Länder zu bewirken oder die Handlungsfähigkeit der Union oder der Mitgliedstaaten zu behindern,

 

ba) der weitere Kontext, einschließlich der Frage, ob die Zwangsmaßnahmen des Drittstaats Teil eines umfassenderen Verhaltensmusters sind, das die Interessen, die Sicherheit oder die Handlungsfähigkeit der Union oder der Mitgliedstaaten untergräbt,

c) das Ausmaß, in dem die Maßnahme des Drittlandes in einen Bereich der hoheitlichen Gewalt der Union oder der Mitgliedstaaten eingreift,

c) das Ausmaß, in dem die Maßnahme des Drittlandes, dessen Untätigkeit oder eine entsprechende Androhung in einen Bereich der hoheitlichen Gewalt der Union oder der Mitgliedstaaten eingreift,

d) ob das Drittland auf der Grundlage eines international anerkannten berechtigten Anliegens handelt,

d) ob das Drittland auf der Grundlage eines im Völkerrecht und in internationalen Übereinkommen genau definierten und als berechtigt anerkannten Anliegens handelt,

e) ob und wie das Drittland vor Ergreifen seiner Maßnahmen ernsthafte Anstrengungen in gutem Glauben unternommen hat, die Angelegenheit durch internationale Koordinierung oder Beilegung entweder bilateral oder in einem internationalen Forum zu klären.

e) ob und wie das Drittland vor Ergreifen seiner Maßnahmen ernsthafte Anstrengungen in gutem Glauben unternommen hat, die Angelegenheit durch internationale Koordinierung oder Beilegung entweder bilateral oder in einem internationalen Forum zu klären.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann eine Maßnahme eines Drittlandes prüfen um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission handelt zügig.

1. Die Kommission prüft eine Maßnahme eines Drittlandes, dessen Untätigkeit oder eine entsprechende Androhung, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission handelt zügig.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Prüfung auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle durchführen. Die Kommission stellt den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit Artikel 12 sicher, gegebenenfalls einschließlich der Identität des Auskunftgebers.

2. Die Kommission führt die in Absatz 1 genannte Prüfung auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle durch. Die Kommission stellt den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit Artikel 12 sicher, gegebenenfalls einschließlich der Identität des Auskunftgebers. Die Kommission nutzt die vorhandene zentrale Anlaufstelle und erleichtert die anonyme oder offene Übermittlung von Informationen aus externen Quellen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Informationen zu übermitteln. In diesem Fall unterrichtet die Kommission das betroffene Drittland über die Einleitung der Prüfung.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß und zeitnah über jede Entwicklung in der Prüfung von Maßnahmen von Drittländern. Sie fordert durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel auf, innerhalb einer bestimmten Frist, die vier Monate nicht überschreiten darf, Informationen zu übermitteln. In diesem Fall unterrichtet die Kommission das betroffene Drittland über die Einleitung der Prüfung. Die Kommission stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die Prüfung rasch durchführen zu können.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor Annahme des Beschlusses kann die Kommission das betroffene Drittland zur Stellungnahme auffordern.

Vor Annahme des Beschlusses kann die Kommission das betroffene Drittland auffordern, innerhalb einer angemessenen und festgelegten Frist, durch die sich der Beschluss der Kommission nicht unangemessen verzögern darf, Stellung zu nehmen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt die Kommission, dass die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, unterrichtet sie das betroffene Drittland über ihren Beschluss und fordert es auf, den wirtschaftlichen Zwang einzustellen und gegebenenfalls den von der Union oder ihren Mitgliedstaaten erlittenen Schaden zu ersetzen.

Beschließt die Kommission, dass die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, unterrichtet sie das betroffene Drittland über ihren Beschluss und fordert es auf, innerhalb eines angemessenen und festgelegten Zeitraums von höchstens drei Monaten den wirtschaftlichen Zwang einzustellen und gegebenenfalls den von der Union oder ihren Mitgliedstaaten erlittenen Schaden zu ersetzen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Vorlage der Angelegenheit zur internationalen Streitbeilegung.

 parallele Vorlage der Angelegenheit zur internationalen Streitbeilegung, woraus sich keine ungebührliche Verzögerung des Beschlusses der Kommission ergeben darf.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission bemüht sich, die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs zu erlangen, indem sie ein relevantes internationales Forum mit der Angelegenheit befasst.

Die Kommission bemüht sich, die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs zu erlangen, indem sie zusätzlich zu der Bestimmung der Maßnahmen des Drittlands durch die Kommission ein relevantes internationales Forum mit der Angelegenheit befasst.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über einschlägige Entwicklungen.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umfassend, regelmäßig und zeitnah über alle Entwicklungen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei ihrer Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittland erhält die Kommission, wenn dies wünschenswert ist oder für notwendig erachtet wird, Unterstützung von anderen einschlägigen Organen der Union, insbesondere vom EAD und von der Delegation der Union in dem betreffenden Drittland.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der in Artikel 4 genannte festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen das betreffende Drittland den Zwang beenden und den Schaden ersetzen muss, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission führt im Namen der Union mit anderen Ländern, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder mit einem interessierten Drittland Konsultationen durch oder arbeitet mit ihnen zusammen, um die Einstellung der Zwangsmaßnahmen zu bewirken. Dazu kann gegebenenfalls Koordinierung in relevanten internationalen Foren und als Reaktion auf den Zwang gehören.

Die Kommission führt im Namen der Union mit anderen Ländern, die von denselben oder ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffen sind, oder mit einem interessierten Drittland Konsultationen durch oder arbeitet mit ihnen zusammen, um die Einstellung der Zwangsmaßnahmen zu bewirken. Dazu sollte Koordinierung in relevanten internationalen Foren und als Reaktion auf den Zwang gehören.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei ihrer Zusammenarbeit mit jedem anderen von derselben oder einer ähnlichen wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen betroffenen Land erhält die Kommission, wenn dies wünschenswert ist oder für notwendig erachtet wird, Unterstützung von anderen einschlägigen Organen der Union, insbesondere vom EAD und von der Delegation der Union in dem betreffenden Land.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine Maßnahme notwendig ist, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten im betreffenden Fall zu schützen und

b) eine Maßnahme notwendig ist, um die Sicherheit, die Interessen und die Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten im betreffenden Fall zu schützen und

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Durchführungsrechtsakt legt die Kommission auch die angemessene Reaktion der Union aus den in Anhang I vorgesehenen Maßnahmen fest. Diese Maßnahmen können auch für gemäß Artikel 8 benannte natürliche oder juristische Personen gelten. Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, die sie im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten ergreifen kann.

In dem Durchführungsrechtsakt legt die Kommission auch die angemessene Reaktion der Union, einschließlich aus den in Anhang I vorgesehenen Maßnahmen, fest. Diese Maßnahmen können auch für gemäß Artikel 8 benannte natürliche oder juristische Personen gelten. Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, die sie im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten ergreifen kann.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Reaktionsmaßnahmen der Union werden ab einem bestimmten Tag nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts angewandt. Die Kommission legt dieses Datum unter Berücksichtigung der Umstände so fest, dass die Anwendung der Maßnahme dem betroffenen Drittland nach Absatz 3 mitgeteilt werden und dieses den wirtschaftlichen Zwang zurücknehmen kann.

2. Die Reaktionsmaßnahmen der Union werden ab einem bestimmten Tag nach Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts angewandt. Die Kommission legt dieses Datum unter Berücksichtigung der Umstände so fest, dass die Anwendung der Maßnahme dem betroffenen Drittland nach Absatz 3 mitgeteilt werden und dieses den wirtschaftlichen Zwang zurücknehmen und den zugefügten Schaden ersetzen kann.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission unterrichtet nach Erlass des Durchführungsrechtsakts das betroffene Drittland über die nach Absatz 1 angenommenen Reaktionsmaßnahmen der Union. In der Unterrichtung fordert die Kommission das betroffene Drittland im Namen der Union auf, den wirtschaftlichen Zwang unverzüglich zurückzunehmen, bietet ihm an, eine Lösung auszuhandeln und setzt das betroffene Drittland darüber in Kenntnis, dass die Reaktionsmaßnahme der Union angewandt wird, wenn der wirtschaftliche Zwang nicht zurückgenommen wird.

3. Die Kommission unterrichtet nach Erlass des Durchführungsrechtsakts das betroffene Drittland über die nach Absatz 1 angenommenen Reaktionsmaßnahmen der Union. In der Unterrichtung fordert die Kommission das betroffene Drittland im Namen der Union auf, den wirtschaftlichen Zwang umgehend zurückzunehmen, bietet ihm an, eine Lösung und den Ersatz des durch ihn verursachten Schadens für die Union und ihre Mitgliedstaaten auszuhandeln, und setzt das betroffene Drittland darüber in Kenntnis, dass die Reaktionsmaßnahme der Union angewandt wird, wenn der wirtschaftliche Zwang nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen zurückgenommen wird.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Reaktionsmaßnahme der Union geht nicht über das Maß hinaus, das dem von der Union oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes erlittenen Schaden angemessen ist, wobei die Schwere der Maßnahmen des Drittlandes und der betreffenden Rechte der Union berücksichtigt werden.

1. Eine Reaktionsmaßnahme der Union geht nicht über das Maß hinaus, das dem von der Union oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes erlittenen Schaden angemessen ist, wobei die Schwere der Maßnahmen des Drittlandes, die betreffenden Rechte der Union und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Union oder einen Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat während der Gestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen eines Drittlandes, die die Reaktionsmaßnahmen der Union ausgelöst haben, die Wirksamkeit der ergriffenen Reaktionsmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen auf die Interessen der Union und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig darüber.

1. Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen eines Drittlandes, die die Reaktionsmaßnahmen der Union ausgelöst haben, die Wirksamkeit der ergriffenen Reaktionsmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen auf die Interessen der Union regelmäßig und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig darüber.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Setzt das betroffene Drittland den wirtschaftlichen Zwang aus oder sollte dies im Interesse der Union notwendig sein, kann die Kommission die Anwendung der entsprechenden Reaktionsmaßnahme der Union für die Dauer der Aussetzung des Drittlandes oder so lange wie in Anbetracht des Interesses der Union notwendig aussetzen. Die Kommission setzt die Reaktionsmaßnahmen der Union aus, wenn das betroffene Drittland ein Übereinkommen angeboten hat, die Angelegenheit einem internationalen Dritten zur verbindlichen Beilegung vorzulegen und die Union dieses Übereinkommen abgeschlossen hat, und das Drittland zudem die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen aussetzt. Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die Reaktionsmaßnahme der Union auszusetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

2. Setzt das betroffene Drittland den wirtschaftlichen Zwang aus und wurde der der Union und ihren Mitgliedstaaten zugefügte Schaden ersetzt oder sollte dies im Interesse der Union notwendig sein, kann die Kommission die Anwendung der entsprechenden Reaktionsmaßnahme der Union für die Dauer der Aussetzung des Drittlandes oder so lange wie in Anbetracht des Interesses der Union notwendig aussetzen. Die Kommission setzt die Reaktionsmaßnahmen der Union aus, wenn das betroffene Drittland ein Übereinkommen angeboten hat, die Angelegenheit einem internationalen Dritten zur verbindlichen Beilegung vorzulegen, und die Union dieses Übereinkommen abgeschlossen hat und das Drittland zudem die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen aussetzt und der der Union und ihren Mitgliedstaaten durch den wirtschaftlichen Zwang zugefügte Schaden ersetzt wurde. Die Kommission beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die Reaktionsmaßnahme der Union auszusetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der wirtschaftliche Zwang wurde zurückgenommen,

a) der wirtschaftliche Zwang wurde zurückgenommen und der zugefügte Schaden wurde ersetzt,

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei der Einholung der Informationen nach Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Interessenträger darüber und konsultiert sie dazu, insbesondere Wirtschaftsverbände, die von den möglichen Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen sind, sowie Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die betroffenen Bereiche gelten, beteiligt sind.

3. Bei der Einholung der Informationen nach Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Interessenträger darüber und konsultiert sie dazu, insbesondere Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften, die von den möglichen Reaktionsmaßnahmen der Union betroffen sind, sowie Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die betroffenen Bereiche gelten, beteiligt sind.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Akteure in Drittländern oder Wettbewerber der Union, Verwender oder Verbraucher oder Arbeitnehmer innerhalb der Union, Geschäftspartner oder Kunden solcher Akteure,

a) die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Akteure in Drittländern oder Wettbewerber der Union, Gewerkschaften, Verwender oder Verbraucher oder Arbeitnehmer innerhalb der Union, Geschäftspartner oder Kunden solcher Akteure,

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission trägt den in diesem Rahmen eingeholten Informationen in höchstem Maße Rechnung. Dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts ist eine Analyse der geplanten Maßnahmen beizufügen, wenn dieser dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren vorgelegt wird.

5. Die Kommission trägt den in diesem Rahmen eingeholten Informationen in höchstem Maße Rechnung. Dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts ist eine Analyse der geplanten Maßnahmen und ihrer potenziellen Auswirkungen beizufügen, wenn dieser dem Ausschuss im Zusammenhang mit dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren vorgelegt wird. Die Kommission hält das Europäische Parlament gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf dem Laufenden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Spätestens drei Jahre nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts gemäß der vorliegenden Verordnung oder sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

2. Spätestens drei Jahre nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts gemäß der vorliegenden Verordnung oder vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. Darüber hinaus legt die Kommission bei der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat aktuelle Informationen über die Entwicklung dieser Verordnung vor.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la) Verhängung von Beschränkungen für Investitionen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union in dem Drittland;

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe l b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

lb) Verhängung von Maßnahmen, die sich auf mit der Wettbewerbspolitik verbundene Bereiche auswirken;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe l c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

lc) Aussetzung der Visumerteilung und Aussetzung fakultativer Gebührenbefreiungen;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe l d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ld) Einführung von Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien von strategischem Wert in das Drittland.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2021)0775 – C9-0458/2021 – 2021/0406(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

27.1.2022

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

27.1.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Markéta Gregorová

25.1.2022

Prüfung im Ausschuss

14.6.2022

 

 

 

Datum der Annahme

13.7.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

57

5

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alexandrov Yordanov, François Alfonsi, Maria Arena, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Anna Fotyga, Michael Gahler, Kinga Gál, Giorgos Georgiou, Klemen Grošelj, Balázs Hidvéghi, Peter Kofod, Dietmar Köster, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López-Istúriz White, Jaak Madison, Thierry Mariani, Pedro Marques, David McAllister, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Matjaž Nemec, Gheorghe-Vlad Nistor, Demetris Papadakis, Kostas Papadakis, Tonino Picula, Manu Pineda, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Mounir Satouri, Andreas Schieder, Jordi Solé, Tineke Strik, Dominik Tarczyński, Hermann Tertsch, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans, Idoia Villanueva Ruiz, Viola von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Bernhard Zimniok

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anna-Michelle Asimakopoulou, Nicola Beer, Robert Biedroń, Vladimír Bilčík, Markéta Gregorová, Rasa Juknevičienė, Alessandra Moretti, Paulo Rangel, Ramona Strugariu, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Colm Markey, Maria Spyraki

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

57

+

ECR

Anna Fotyga, Dominik Tarczyński, Hermann Tertsch, Charlie Weimers

ID

Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi, Peter Kofod, Jaak Madison

NI

Fabio Massimo Castaldo

PPE

Alexander Alexandrov Yordanov, Anna-Michelle Asimakopoulou, Traian Băsescu, Vladimír Bilčík, Michael Gahler, Rasa Juknevičienė, Andrius Kubilius, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Colm Markey, Francisco José Millán Mon, Gheorghe-Vlad Nistor, Paulo Rangel, Maria Spyraki, Isabel Wiseler-Lima, Javier Zarzalejos

RENEW

Petras Auštrevičius, Nicola Beer, Klemen Grošelj, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans, Salima Yenbou

S&D

Maria Arena, Robert Biedroń, Dietmar Köster, Pedro Marques, Sven Mikser, Alessandra Moretti, Matjaž Nemec, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Giuliano Pisapia, Thijs Reuten, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder, Elena Yoncheva

VERTS/ALE

François Alfonsi, Reinhard Bütikofer, Markéta Gregorová, Mounir Satouri, Jordi Solé, Tineke Strik, Viola von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz

 

5

-

ID

Thierry Mariani, Bernhard Zimniok

NI

Kinga Gál, Balázs Hidvéghi, Kostas Papadakis

 

3

0

THE LEFT

Giorgos Georgiou, Manu Pineda, Idoia Villanueva Ruiz

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (22.6.2022)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

(COM(2021)0775 – C9‑0458/2021 – 2021/0406(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Svenja Hahn

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission legte am 8. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer vor. Das vorgeschlagene Instrument ist eine Reaktion darauf, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in den letzten Jahren bewusst wirtschaftlichem Druck ausgesetzt wurden. Ziel der Verordnung ist es, das handelspolitische Schutzinstrumentarium zu stärken und zu ergänzen und es der EU zu ermöglichen, sich auf der internationalen Bühne besser zu schützen.

 

Die EU verfügt derzeit über kein Instrument, das speziell dazu dient, Zwang entgegenzuwirken. Deshalb haben das Europäische Parlament und mehrere Mitgliedstaaten ein solches Instrument gefordert, was auch in der gemeinsamen Erklärung der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2021 festgehalten wurde. Der Vorschlag der Kommission ergibt sich aus dieser Erklärung. Dieses neue Instrument würde es der Kommission ermöglichen, Handels-, Investitions- und sonstige Beschränkungen gegenüber einem Drittland einzuführen, das ungebührlich in die politischen Entscheidungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten eingreift. Die wichtigste Funktion des vorgeschlagenen Instruments würde jedoch darin bestehen, Drittländer durch seine bloße Existenz von wirtschaftlicher Einschüchterung abzuschrecken.

 

Die Kommission schlägt vor, die traditionellen Durchführungsbefugnisse und delegierten Befugnisse zu nutzen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik zur Verfügung stehen. Dem Vorschlag der Kommission zufolge würden die Reaktionsmaßnahmen der Union im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt und angenommen, während Änderungen der möglichen Reaktionsmaßnahmen und Ursprungsregeln (Anhänge I und II) Gegenstand delegierter Rechtsakte wären.

 

Obwohl es sich bei dem vorgeschlagenen Instrument um einen handelspolitischen Schutzmechanismus handelt, hat der Vorschlag auch Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Teile von Anhang I (Waren und Vergabe öffentlicher Aufträge) und der gesamte Anhang II (Ursprungsregeln) fallen in die Zuständigkeit des IMCO-Ausschusses.

 

Angesichts der Auswirkungen von handelsbezogenen Konflikten oder von Maßnahmen eines Drittlands auf das Funktionieren des Binnenmarkts ist es überraschend, dass die Auswirkungen auf den Binnenmarkt nicht bewertet wurden, obwohl Zwangsmaßnahmen eines Drittlands sowie mögliche Gegenmaßnahmen zweifellos auch den Binnenmarkt beeinträchtigen würden. Dies konnte beispielsweise beobachtet werden, als China nach einer diplomatischen Auseinandersetzung Waren aus Litauen verbot, was sich eindeutig auch auf andere Mitgliedstaaten und den Binnenmarkt ausgewirkt hat.

 

Angesichts der Auswirkungen von Zwangsmaßnahmen von Drittländern auf den Binnenmarkt wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten eine Rolle bei der Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission einzuräumen. Außerdem wird vorgeschlagen, die Kommission zu verpflichten, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten während des gesamten Prozesses auf dem Laufenden zu halten.

 

In dem Vorschlag der Kommission wird die Beschlussfassung größtenteils ausschließlich der Kommission überlassen und es ist keine parlamentarische Kontrolle vorgesehen, da vorgeschlagen wird, dass ein erheblicher Teil der Maßnahmen allein durch Durchführungsrechtsakte durchgeführt wird.

 

Besser wäre es, der Kommission die Befugnis zu übertragen, das Vorliegen einer Zwangsmaßnahme festzustellen, und anschließend unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten über geeignete Gegenmaßnahmen zu entscheiden. In diesem Fall würden die Gegenmaßnahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt und erlassen. Durch einen Wechsel des Verfahrens von Durchführungsrechtsakten zu delegierten Rechtsakten würde für parlamentarische Kontrolle über die Gegenmaßnahmen gesorgt, anstatt der Kommission die uneingeschränkte Befugnis zum alleinigen Handeln zu übertragen.

 

Nachdem das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten in die Entscheidung über die Gegenmaßnahmen einbezogen wurden, könnte die Kommission die Maßnahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts aussetzen oder beenden. Die Befugnis zur Änderung der Maßnahmen sollte jedoch der parlamentarischen Kontrolle unterliegen, weshalb vorgeschlagen wird, dass auch die Änderung der Maßnahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts erfolgt.

 

Wesentliche Bedenken in Bezug auf das vorgeschlagene Instrument betreffen die Fähigkeit, rasch zu handeln. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 10 Absatz 5 des Vorschlags der Kommission nicht zu ändern, wonach die Kommission in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen kann, mit denen Reaktionsmaßnahmen der Union für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten ausgesetzt, geändert oder beendet werden.

 

Insgesamt wird mit dem vorgeschlagenen Instrument eindeutig ein Bedarf gedeckt, aber es muss dringend darauf geachtet werden, dass es nicht zu Protektionismus führt, sondern damit das Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird.

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die moderne, vernetzte Weltwirtschaft erzeugt ein erhöhtes Risiko und mehr Möglichkeiten für wirtschaftlichen Zwang, da es den Ländern wirkungsvollere, einschließlich hybride Mittel an die Hand gibt, um diesen Zwang auszuüben. Es ist wünschenswert, dass die Union zur Schaffung, Entwicklung und Präzisierung internationaler Rahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Situationen wirtschaftlichen Zwangs beiträgt.

(5) Die moderne, vernetzte Weltwirtschaft erzeugt ein erhöhtes Risiko und mehr Möglichkeiten für wirtschaftlichen Zwang, da sie den Ländern wirkungsvollere, einschließlich hybrider, Mittel an die Hand gibt, um diesen Zwang auszuüben. Zu diesem Zweck ist es von entscheidender Bedeutung, die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken, die Handelsbeziehungen zu diversifizieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern. Es ist ferner wünschenswert, dass die Union durch ein Abschreckungsinstrument, das die bestehenden Instrumente der Union ergänzt, zur Schaffung, Entwicklung und Präzisierung internationaler Rahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Situationen wirtschaftlichen Zwangs beiträgt. Der Einsatz von wirtschaftlichem Zwang gegen die Union und die Mitgliedstaaten hat stetig zugenommen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Obwohl sie immer im Rahmen des Völkerrechts handelt, ist es entscheidend für die Union, ein geeignetes Instrument zu haben, um Drittländer abzuschrecken, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden, oder diesem entgegenzuwirken, um ihre Rechte und Interessen und die ihrer Mitgliedstaaten zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn Drittländer Maßnahmen ergreifen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen und die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflussen, indem darauf hingearbeitet wird, die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erreichen. Solche Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, können sowohl Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Drittlandes getroffen wurden und sich darauf auswirken, als auch Maßnahmen umfassen, die von dem Drittland ergriffen wurden, einschließlich durch Organisationen, die von dem Drittland kontrolliert oder geführt werden und sich in der Union befinden, die die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Union schädigen.

(6) Auch wenn sie immer im Rahmen des Völkerrechts handelt, ist es entscheidend für die Union, ein geeignetes Instrument zu haben, um Drittländer abzuschrecken, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden, oder diesem entgegenzuwirken, um ihre Rechte und Interessen und die ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Drittländer Maßnahmen ergreifen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen und die berechtigten souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats beeinflussen, indem darauf hingearbeitet wird, die Aufhebung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Akts der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erreichen. Solche Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, können sowohl Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Drittlandes getroffen wurden und sich darauf auswirken, als auch Maßnahmen umfassen, die von dem Drittland ergriffen wurden, einschließlich durch Organisationen, die von dem Drittland kontrolliert oder geführt werden und sich in der Union befinden, die das Funktionieren des Binnenmarkts oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Union schädigen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Zwangsmaßnahmen eines Drittlands, die auf einen einzigen Mitgliedstaat abzielen, haben negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und führen beispielsweise zu Störungen der Lieferketten. Die Sicherstellung eines ordnungsgemäß funktionierenden und widerstandsfähigen Binnenmarkts ist in diesem Zusammenhang von strategischer Relevanz, da auf diesem Wege Drittländer davon abgehalten werden könnten, wirtschaftlichen Zwang anzuwenden. Daher ist es von besonderer Bedeutung, Vorschriften festzulegen, mit denen der Binnenmarkt vor negativer Einflussnahme geschützt wird, und Vorschriften, mit denen die die Fähigkeit der Union sichergestellt wird, souveräne Entscheidungen zu treffen, wenn Maßnahmen der Union im Falle von Zwangsmaßnahmen eines Drittlands in Betracht gezogen werden.

 

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Durch diese Verordnung soll eine wirksame, effiziente und schnelle Reaktion der Union auf wirtschaftlichen Zwang gewährleistet werden, einschließlich der Abschreckung davor, wirtschaftlichen Zwang auf die Union oder einen Mitgliedstaat auszuüben, und als letztes Mittel Gegenmaßnahmen.

(7) Durch diese Verordnung soll eine wirksame, effiziente und schnelle Reaktion der Union auf wirtschaftlichen Zwang gewährleistet werden, einschließlich der Abschreckung davor, wirtschaftlichen Zwang auf die Union oder einen Mitgliedstaat auszuüben, und als letztes Mittel Gegenmaßnahmen. Die Bedingungen für die Aktivierung dieses Instruments und für die Auslösung spezifischer Maßnahmen sollten klar festgelegt werden, um eine unsachgemäße Anwendung dieser Verordnung zu verhindern und die Wirtschaftszweige der Union vor der Konkurrenz aus dem Ausland zu schützen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Prüfung, Feststellung und Bekämpfung von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern festzulegen, um einen wirksamen und umfassenden Rahmen für Maßnahmen der Union gegen wirtschaftlichen Zwang zu schaffen. Insbesondere sollten den Reaktionsmaßnahmen der Union eine Prüfung des Sachverhalts, eine Feststellung wirtschaftlichen Zwangs und gegebenenfalls Bemühungen um eine kooperative Lösung mit dem Drittland vorausgehen. Von der Union ergriffene Maßnahmen sollten dem von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern verursachten Schaden angemessen sein. Die Kriterien zur Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollten insbesondere der Notwendigkeit, Kollateralschäden, Verwaltungsaufwand und Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu vermeiden oder zu minimieren, sowie dem Interesse der Union gerecht werden. Daher geht die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

(9) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Prüfung, Feststellung und Bekämpfung von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern festzulegen, um einen wirksamen, glaubwürdigen und umfassenden Rahmen für Maßnahmen der Union gegen wirtschaftlichen Zwang zu schaffen. Insbesondere sollten den Reaktionsmaßnahmen der Union eine Prüfung des Sachverhalts, eine Feststellung wirtschaftlichen Zwangs und seiner Auswirkungen auf die Union und gegebenenfalls Bemühungen um eine kooperative Lösung mit dem Drittland vorausgehen. Von der Union ergriffene Maßnahmen sollten dem von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern verursachten Schaden angemessen sein. Die Kriterien zur Festlegung der Reaktionsmaßnahmen der Union sollten insbesondere dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, Kollateralschäden, Verwaltungsaufwand und Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu vermeiden oder zu minimieren, sowie dem Interesse der Union im Hinblick auf die Wahrung der Integrität und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts gerecht werden. Daher geht die vorliegende Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Union sollte nur Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn andere Mittel wie Verhandlungen, Mediation oder Beilegung nicht zu der schnellen und wirksamen Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs oder zu einem Ersatz des der Union oder einem Mitgliedstaat zugefügten Schadens führen und wenn gehandelt werden muss, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und ein solches Handeln im Interesse der Union ist. Es ist angemessen, dass in der Verordnung die anwendbaren Vorschriften und Verfahren für die Einführung und die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union festgelegt sind und schnelles Handeln zugelassen wird, wenn dies für die Wirksamkeit von Reaktionsmaßnahmen der Union notwendig ist.

(15) Die Union sollte nur Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn andere Mittel wie Verhandlungen, Mediation oder Beilegung nicht zu der schnellen und wirksamen Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs oder zu einem Ersatz des der Union oder einem Mitgliedstaat zugefügten Schadens führen und wenn gehandelt werden muss, um den Binnenmarkt, die Interessen und die Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und ein solches Handeln im Interesse der Union ist. Es ist angemessen, dass in der Verordnung die anwendbaren Vorschriften und Verfahren für die Einführung und die Anwendung von Reaktionsmaßnahmen der Union festgelegt sind und schnelles Handeln zugelassen wird, wenn dies für die Wirksamkeit von Reaktionsmaßnahmen der Union notwendig ist. Mit diesen anwendbaren Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Offenheit der Union und der regelbasierte Handel durch die Verordnung nicht behindert werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Reaktionsmaßnahmen der Union, die im Einklang mit dieser Verordnung ergriffen werden, sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und ausgestaltet werden, einschließlich: der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangs durch Drittländer, ihres Potenzials zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen, des Ziels, negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu verhindern oder zu minimieren sowie der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten. Zudem ist es wichtig, dass das Interesse der Union bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union berücksichtigt wird. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten aus einem breiten Spektrum von Optionen ausgewählt werden, um das Ergreifen der geeignetsten Maßnahme für den jeweiligen Fall zu ermöglichen.

(16) Reaktionsmaßnahmen der Union, die im Einklang mit dieser Verordnung ergriffen werden, sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und ausgestaltet werden, einschließlich: der Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangs durch Drittländer, ihres Potenzials zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen, des Ziels, negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu verhindern oder zu minimieren sowie der Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten. Zudem ist es wichtig, dass das Interesse der Union bei der Auswahl und Ausgestaltung der Reaktionsmaßnahmen der Union berücksichtigt wird und dass dies Maßnahmen verhältnismäßig und zielgerichtet sind, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu maximieren und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu minimieren. Reaktionsmaßnahmen der Union sollten aus einem breiten Spektrum von Optionen ausgewählt werden, um das Ergreifen der geeignetsten Maßnahme für den jeweiligen Fall zu ermöglichen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Nach Ergreifen der Reaktionsmaßnahmen der Union sollte die Kommission die Situation hinsichtlich der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern, der Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union und ihrer Auswirkungen kontinuierlich bewerten, um die Reaktionsmaßnahmen entsprechend anpassen, aussetzen oder beenden zu können. Deshalb müssen die Vorschriften und Verfahren für die Änderung, Aussetzung und Beendigung der Reaktionsmaßnahmen der Union und die Situationen, in denen diese angemessen sind, festgelegt werden.

(19) Nach Ergreifen der Reaktionsmaßnahmen der Union sollte die Kommission die Situation hinsichtlich der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern, der Wirksamkeit der Reaktionsmaßnahmen der Union und ihrer Auswirkungen kontinuierlich bewerten, um die Reaktionsmaßnahmen entsprechend anpassen, aussetzen oder beenden zu können. Deshalb müssen die Vorschriften und Verfahren für die Änderung, Aussetzung und Beendigung der Reaktionsmaßnahmen der Union und die Situationen, in denen diese angemessen sind, festgelegt werden. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat in jeder Phase des Verfahrens umfassend einbeziehen, indem sie regelmäßig über die jüngsten Entwicklungen, das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Gegenmaßnahmen sowie über die nächsten Schritte, die sie zu unternehmen gedenkt, Bericht erstattet.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Es sollten Möglichkeiten geschaffen werden, die Interessenträger in die Annahme und Änderung von Reaktionsmaßnahmen der Union und gegebenenfalls in das Verfahren um ihre Aussetzung und Beendigung einzubeziehen, womit den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf solche Interessenträgern Rechnung getragen wird.

(20) Es sollten Möglichkeiten geschaffen werden, die Interessenträger – darunter auch vonseiten der Wirtschaft – in die Annahme und Änderung von Reaktionsmaßnahmen der Union und gegebenenfalls in das Verfahren um ihre Aussetzung und Beendigung einzubeziehen, womit den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf solche Interessenträger Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es ist wichtig, zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits eine wirksame Kommunikation und einen wirksamen Austausch von Ansichten und Informationen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Bemühungen, mit dem betroffenen Drittland zusammenzuarbeiten, um Optionen für die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs zu prüfen, und hinsichtlich der Sachverhalte, die zur Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union nach dieser Verordnung führen können.

(21) Es ist wichtig, zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits eine wirksame Kommunikation und einen wirksamen Austausch von Ansichten und Informationen sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Bemühungen, mit dem betroffenen Drittland zusammenzuarbeiten, um Optionen für die Rücknahme des wirtschaftlichen Zwangs zu prüfen, und hinsichtlich der Sachverhalte, die zur Annahme von Reaktionsmaßnahmen der Union nach dieser Verordnung führen können. Generell sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat in allen Phasen des Verfahrens – von den vorherigen Beratungen bis zur Unterrichtung über die Reaktionsmaßnahmen – umfassend informieren.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Kommission sollte die Wirksamkeit und das Funktionieren der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen bewerten und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen ziehen. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung, nachdem sie mit ihrem Vorhandensein oder ihrer Anwendung hinreichend Erfahrungen gesammelt hat, überprüfen. Diese Überprüfung sollte den Anwendungsbereich, das Funktionieren, die Effizienz und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung umfassen. Die Kommission sollte ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln

(26) Die Kommission sollte die Wirksamkeit und das Funktionieren der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gründlich bewerten und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen ziehen. Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung, nachdem sie mit ihrem Vorhandensein oder ihrer Anwendung, ihren Auswirkungen auf Handel, Investitionen und den Binnenmarkt sowie in Bezug auf die Kohärenz mit bestehenden Instrumenten hinreichend Erfahrungen gesammelt hat, überprüfen. Diese Überprüfung sollte den Anwendungsbereich, das Funktionieren, die Effizienz und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung umfassen. Die Kommission sollte ihre Bewertung in regelmäßigen Abständen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln —

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren festgelegt, um den wirksamen Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen, wenn ein Drittland durch Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, die Union oder einen Mitgliedstaat zwingen möchte, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, mit dem sie auf solche Situationen mit dem Ziel reagieren kann, das Drittland abzuschrecken, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder es zur Unterlassung solcher Maßnahmen zu bewegen, und der es der Union gleichzeitig erlaubt, als letztes Mittel solchen Maßnahmen entgegenzuwirken.

(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren festgelegt, um den wirksamen Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und die Wahrung der Integrität und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts sicherzustellen, wenn ein Drittland durch Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, die Union oder einen Mitgliedstaat zwingen möchte, einen bestimmten Akt vorzunehmen oder zu unterlassen. Diesem Zwang muss entgegengewirkt werden, um das Gesetzgebungsrecht der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Rechtsstaatlichkeit und das Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen und mögliche Verzerrungen infolge von Zwangsmaßnahmen eines Drittlands zu verhindern. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen für die Union geschaffen, mit dem sie auf solche Situationen mit dem Ziel reagieren kann, das Drittland abzuschrecken, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, oder es zur Unterlassung solcher Maßnahmen zu bewegen, und der es der Union gleichzeitig erlaubt, als letztes Mittel solchen Maßnahmen entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Union aus dem Völkerrecht im Einklang stehen und im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet werden.

(2) Die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Union aus dem Völkerrecht im Einklang stehen und im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union und des Binnenmarkts gestaltet werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, anwendet oder die Anwendung solcher Maßnahmen androht.

 Maßnahmen, die den Binnenmarkt, den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, anwendet oder die Anwendung solcher Maßnahmen androht.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) der finanzielle und wirtschaftliche Schaden für den Markt eines Mitgliedstaats oder den Binnenmarkt der Union,

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) ob das Drittland auf der Grundlage eines international anerkannten berechtigten Anliegens handelt,

entfällt

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Prüfung auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle durchführen. Die Kommission stellt den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit Artikel 12 sicher, gegebenenfalls einschließlich der Identität des Auskunftgebers.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Prüfung auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer anderen Quelle durchführen. Die Kommission wird tätig, wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten eine solche Prüfung beantragen. Die Kommission handelt zügig und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und die nächsten Schritte, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und stellt den Schutz vertraulicher Informationen im Einklang mit Artikel 12 sicher, gegebenenfalls einschließlich der Identität des Auskunftgebers.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann Informationen über die Auswirkungen der Maßnahmen des betroffenen Drittlandes anfordern.

(3) Die Kommission kann Informationen über die Auswirkungen der Maßnahmen des betroffenen Drittlandes anfordern oder erforderlichenfalls tätig werden, indem sie diese Auswirkungen auf den Binnenmarkt unmittelbar bewertet.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Informationen zu übermitteln. In diesem Fall unterrichtet die Kommission das betroffene Drittland über die Einleitung der Prüfung.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der laufenden Prüfung der Maßnahmen des Drittlands. Sie kann durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die den Beschluss der Kommission nicht unangemessen verzögern darf, Informationen zu übermitteln. In diesem Fall unterrichtet die Kommission das betroffene Drittland über die Einleitung der Prüfung.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach der Prüfung im Einklang mit Artikel 3 nimmt die Kommission einen Beschluss zur Feststellung an, ob die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission handelt zügig.

Nach der Prüfung im Einklang mit Artikel 3 nimmt die Kommission einen Beschluss zur Feststellung an, ob die Maßnahme des betroffenen Drittlandes die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission handelt zügig und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor Annahme des Beschlusses kann die Kommission das betroffene Drittland zur Stellungnahme auffordern.

Vor Annahme des Beschlusses fordert die Kommission das betroffene Drittland auf, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, wodurch sich der Beschluss der Kommission nicht unangemessen verzögern darf.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 Mediation, Schlichtung oder gute Dienste zur Unterstützung der Bemühungen der Union und des betroffenen Drittlandes,

 Mediation, direkte Schlichtung oder Schlichtung über internationale Einrichtungen oder gute Dienste zur Unterstützung der Bemühungen der Union und des betroffenen Drittlandes,

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über einschlägige Entwicklungen.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament, die betroffenen Mitgliedstaaten und den Rat regelmäßig umfassend und zeitnah über Entwicklungen der Zusammenarbeit mit dem betroffen Drittland in allen Phasen des Prozesses und über die nächsten zu unternehmenden Schritte.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine Maßnahme notwendig ist, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten im betreffenden Fall zu schützen und

b) eine Maßnahme verhältnismäßig und notwendig ist, um die Interessen und Rechte der Union und ihrer Mitgliedstaaten im betreffenden Fall zu schützen oder Störungen des Binnenmarkts zu verhindern und

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Durchführungsrechtsakt legt die Kommission auch die angemessene Reaktion der Union aus den in Anhang I vorgesehenen Maßnahmen fest. Diese Maßnahmen können auch für gemäß Artikel 8 benannte natürliche oder juristische Personen gelten. Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, die sie im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten ergreifen kann.

In dem Durchführungsrechtsakt legt die Kommission auch die angemessene Reaktion der Union aus den in Anhang I vorgesehenen Maßnahmen fest. Diese Maßnahmen können auch für gemäß Artikel 8 benannte natürliche oder juristische Personen gelten. Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, die sie im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten ergreifen kann. Diese Maßnahmen dürfen nicht gegen das Völkerrecht verstoßen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, um irreparable Schäden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung der Reaktionsmaßnahmen der Union nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3. Es gelten die Anforderungen der Absätze 2 bis 5. Diese Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten in Kraft.

(6) In ordnungsgemäß begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, um irreparable Schäden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder des Binnenmarkts durch die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung der Reaktionsmaßnahmen der Union nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3. Es gelten die Anforderungen der Absätze 2 bis 5. Diese Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten in Kraft. Beabsichtigt die Kommission, gemäß Unterabsatz 1 sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, so unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat vor Erlass der Rechtsakte.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine genauso wirksame oder wirksamere Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen sind, bieten,

b) eine genauso wirksame oder wirksamere Abhilfe für Akteure in der Union, die von den wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern betroffen sind, bieten,

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) eine genauso wirksame oder wirksamere Abhilfe gegen die Auswirkungen der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen auf den Binnenmarkt bieten,

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine Reaktionsmaßnahme der Union geht nicht über das Maß hinaus, das dem von der Union oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes erlittenen Schaden angemessen ist, wobei die Schwere der Maßnahmen des Drittlandes und der betreffenden Rechte der Union berücksichtigt werden.

(1) Eine Reaktionsmaßnahme der Union geht nicht über das Maß hinaus, das dem von der Union, dem Binnenmarkt oder einem Mitgliedstaat aufgrund der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen des Drittlandes erlittenen Schaden angemessen ist, wobei die Schwere der Maßnahmen des Drittlandes und die betreffenden Rechte der Union berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 getroffenen Feststellung, der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterien und des Interesses der Union wählt und gestaltet die Kommission eine geeignete Reaktionsmaßnahme auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der nach Artikel 11 eingeholten Informationen sowie nach den folgenden Kriterien:

(2) Unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 getroffenen Feststellung, der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterien und des Interesses der Union wählt und gestaltet die Kommission eine geeignete Reaktionsmaßnahme auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der nach Artikel 11 eingeholten Informationen, sowie nach den folgenden objektiven Kriterien:

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das Potenzial der Maßnahmen, Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union zu schaffen, die vom wirtschaftlichen Zwang betroffen sind,

b) das Potenzial der Maßnahmen, Abhilfe für den Binnenmarkt und dessen Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Akteure in der Union zu schaffen, die vom wirtschaftlichen Zwang betroffen sind,

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Vermeidung oder Minimierung negativer Auswirkungen auf die betroffenen Akteure durch Reaktionsmaßnahmen der Union, einschließlich Verfügbarkeit von Alternativen für betroffene Akteure, beispielsweise alternative Bezugsquellen für Waren oder Dienstleistungen,

c) die Vermeidung oder Minimierung negativer Auswirkungen auf die betroffenen Akteure durch Reaktionsmaßnahmen der Union, einschließlich langfristiger Vorhersehbarkeit und Verfügbarkeit von Alternativen für betroffene Akteure, beispielsweise alternative Bezugsquellen für Waren oder Dienstleistungen,

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen eines Drittlandes, die die Reaktionsmaßnahmen der Union ausgelöst haben, die Wirksamkeit der ergriffenen Reaktionsmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen auf die Interessen der Union und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig darüber.

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen eines Drittlandes, die die Reaktionsmaßnahmen der Union ausgelöst haben, die Wirksamkeit der ergriffenen Reaktionsmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen auf die Interessen der Union und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig darüber.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Müssen Reaktionsmaßnahmen der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 2 und in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien oder weiterer Entwicklungen, einschließlich der Reaktion des Drittlandes, angepasst werden, kann die Kommission nach Artikel 7 angenommene Reaktionsmaßnahmen der Union gegebenenfalls durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren ändern.

(3) Müssen Reaktionsmaßnahmen der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 2 und in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien, der Analyse der Wirksamkeit dieser Maßnahmen oder weiterer Entwicklungen, einschließlich der Reaktion des Drittlandes, angepasst werden, kann die Kommission nach Artikel 7 angenommene Reaktionsmaßnahmen der Union gegebenenfalls durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dargelegten Prüfverfahren ändern.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Ein Mitgliedstaat, der wirtschaftlichem Zwang ausgesetzt ist, hat das Recht, bei der Kommission eine Überprüfung der Reaktionsmaßnahmen zu beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen dem von dem Drittland auferlegten wirtschaftlichen Zwang nicht mehr wirksam entgegenwirken. Es liegt im Ermessen der Kommission, tätig zu werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) es ist im Interesse der Union angebracht.

d) es ist im Interesse der Union angebracht und hinreichend begründet.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung, Änderung oder Beendigung der nach Artikel 7 erlassenen Reaktionsmaßnahmen der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen und bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten in Kraft.

(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung, Änderung oder Beendigung der nach Artikel 7 erlassenen Reaktionsmaßnahmen der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen und bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten in Kraft. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über den Beschluss und dessen Begründung.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Verbraucherwohl in der Union, das Wirtschafts- und Produktivitätswachstum der Union und der Mitgliedstaaten sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Unternehmen;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission bewertet jede nach Artikel 7 erlassene Reaktionsmaßnahme der Union sechs Monate nach deren Beendigung unter Berücksichtigung der Beiträge der Interessenträger und jeglicher anderer einschlägiger Informationen. Im Bewertungsbericht werden die Wirksamkeit und das Funktionieren der Reaktionsmaßnahme der Union bewertet und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen gezogen.

(1) Die Kommission bewertet jede nach Artikel 7 erlassene Reaktionsmaßnahme der Union sechs Monate nach deren Beendigung unter Berücksichtigung der Beiträge der Interessenträger und jeglicher anderer einschlägiger Informationen. Im Bewertungsbericht werden die Wirksamkeit und das Funktionieren der Reaktionsmaßnahme der Union bewertet und etwaige Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen gezogen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihre allgemeinen Schlussfolgerungen und der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Spätestens drei Jahre nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts gemäß der vorliegenden Verordnung oder sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

(2) Spätestens zwei Jahre nach Erlass des ersten Durchführungsrechtsakts gemäß der vorliegenden Verordnung oder fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, und danach mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission die vorliegende Verordnung und ihre Durchführung, legt bei Bedarf entsprechende Legislativvorschläge vor und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jedoch bis ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre Bericht über die ergriffenen Maßnahmen, die Prüfungen, die durchgeführten Mediationen und die Schlussfolgerungen der Dossiers.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Ausschluss von Waren, Dienstleistungen, Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen des betroffenen Drittlandes oder von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als einem bestimmten Prozentsatz auf Waren oder Dienstleistungen des betreffenden Drittlandes entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder

i) Ausschluss von Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen, Lieferanten von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen des betroffenen Drittlandes oder von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als einem bestimmten Prozentsatz auf Waren oder Dienstleistungen des betreffenden Drittlandes entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2021)0775 – C9-0458/2021 – 2021/0406(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

27.1.2022

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

10.3.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Svenja Hahn

25.1.2022

Prüfung im Ausschuss