BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

13.10.2022 - (COM(2022)0057 – C9‑0045/2022 – 2022/0039(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Christophe Grudler


Verfahren : 2022/0039(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0249/2022
Eingereichte Texte :
A9-0249/2022
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(COM(2022)0057 – C9‑0045/2022 – 2022/0039(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0057),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0045/2022),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0249/2022),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 


Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[*]

am Vorschlag der Kommission

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2022/0039 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die staatlichen Akteure der Union fordern zunehmend sichere und zuverlässige Satellitenkommunikationsdienste, insbesondere da diese die einzige geeignete Möglichkeit in Situationen sind, in denen bodengestützte Kommunikationssysteme ▌gestört oder unzuverlässig sind. Ein erschwinglicher und kosteneffizienter Zugang zu satellitengestützter Kommunikation ist auch dort unverzichtbar, wo es keine terrestrischen Netze gibt, also auch über den Ozeanen und im Luftraum, in abgelegenen Gebieten und wenn lokale Netze von schwerwiegenden Ausfällen bedroht sind oder in Krisensituationen nicht mehr zuverlässig sind. Generell kann die Satellitenkommunikation die allgemeine Widerstandsfähigkeit von Kommunikationsnetzen verbessern und beispielsweise im Falle von physischen Angriffen oder Cybersicherheitsvorfällen bei den terrestrischen Netzen, Unfällen oder Naturkatastrophen eine Alternative bieten.

(2) In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 19. und 20. Dezember 2013 begrüßte der Europäische Rat die Vorbereitungen für die nächste Generation der staatlichen Satellitenkommunikation durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). Die staatliche Satellitenkommunikation wurde auch als eines der Elemente genannt, die Teil der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (Juni 2016) sind. Die staatliche Satellitenkommunikation soll zur Abwehr hybrider Bedrohungen durch die EU beitragen und die EU-Strategie für maritime Sicherheit und die Arktis-Politik der Union unterstützen.

(3) Am 22. März 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee des Rates den Hochrangigen zivil-militärischen Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation[1] gebilligt, der vom EAD erstellt wurde; für den Hochrangigen zivil-militärischen Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation wurden der militärische Nutzerbedarf, der von der Europäischen Verteidigungsagentur in ihrem 2014 angenommenen gemeinsamen militärischen Fähigkeitenbedarf ermittelt wurde, und der von der Kommission ermittelte zivile Nutzerbedarf zusammengefasst.

(4) Eine der wichtigen Komponenten des EU-Weltraumprogramms, das mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtet wurde, ist GOVSATCOM, mit dem die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren, skalierbaren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sichergestellt werden soll. Die Verordnung (EU) 2021/696 sieht vor, dass in einer ersten Phase der GOVSATCOM-Komponente, etwa bis 2025, vorhandene Kapazitäten über die GOVSATCOM-Plattform zusammengeführt und gemeinsam genutzt würden. In diesem Rahmen sollte die Kommission GOVSATCOM-Kapazitäten von Mitgliedstaaten mit nationalen Systemen und Raumfahrtkapazitäten sowie von kommerziellen Satellitenkommunikations- oder Satellitendienstanbietern beziehen, wobei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen ist. In dieser ersten Phase sollten die GOVSATCOM-Dienste vor dem Hintergrund des Ausbaus der Infrastrukturkapazitäten der GOVSATCOM-Plattformen schrittweise eingeführt werden. Dies beruht außerdem auf der Prämisse, dass es notwendig ist, in eine zweite Phase einzutreten und zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Kapazitäten durch eine Kooperation mit dem Privatsektor, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zu entwickeln, wenn im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der Nachfrage ergibt, dass dieses Vorgehen nicht ausgereicht hat, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken.

(5) In einem Szenario, das von einer raschen Entwicklung geprägt ist, setzen staatliche Nutzer verstärkt auf Lösungen für mehr Sicherheit, geringere Latenzzeit und globale Abdeckung, um ihren Bedarf zu decken. Die jüngsten technischen Fortschritte haben das Entstehen von Kommunikationskonstellationen auf nicht-geostationären Umlaufbahnen (NGSO) und die schrittweise Verfügbarkeit von Konnektivitätsdiensten mit Hochgeschwindigkeit und geringer Latenzzeit ermöglicht. Es bietet sich daher die begrenzte Gelegenheit, dem sich entwickelnden Bedarf der staatlichen Nutzer Rechnung zu tragen, indem zusätzliche Infrastrukturen entwickelt und errichtet werden, nachdem es für die Frequenzen, die für die Erbringung der erforderlichen Dienste notwendig sind, in der Europäischen Union bereits Anmeldungen gibt. Bleiben diese Anmeldungen ungenutzt, verfallen sie und werden anderen Akteuren zugeteilt. Da es sich bei den Frequenzen um eine immer knappere Ressource handelt, sollte die Kommission diese Chance nutzen und mit den Mitgliedstaaten, die die Frequenzanmeldungen bereitstellen, entsprechende Lizenzvereinbarungen schließen. Dieses offene und transparente Verfahren sollte für die Anmeldung von Frequenzen für die Erbringung staatlicher Dienste auf der Grundlage der staatlichen Infrastruktur erfolgen.

(6) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21./22. März 2019 wurde betont, dass die Union bei der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren, inklusiven und ethischen digitalen Wirtschaft mit Konnektivität von Weltrang noch weiter gehen muss.

(7) Die Auswirkungen hybrider Operationen im Weltraum sind auch bei kommerziellen Aktivitäten im zivilen Bereich zu spüren, der zunehmend auf Weltraumfähigkeiten angewiesen ist. Um diese Herausforderung anzugehen, soll der „Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie“ der Kommission vom 22. Februar 2021 ▌„Hochgeschwindigkeitsanbindungen für jedermann in Europa zugänglich machen und für ein widerstandsfähiges Konnektivitätssystem sorgen, das es Europa ermöglicht, unter allen Umständen die Anbindung nicht zu verlieren“[2].

(8) Die Union sollte in Anbetracht des sich entwickelnden staatlichen Bedarfs und öffentlichen Interesses für die Erbringung robuster, globaler, sicherer, unterbrechungsfreier, garantierter und flexibler Satellitenlösungen sorgen, die auf einer technologischen und industriellen Basis der EU aufbauen, um die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union durch einen garantierten und ununterbrochenen Zugang zu Satellitendiensten widerstandsfähiger zu machen.

(9) 

(10) Daher ist es wichtig, ein neues Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm“) einzurichten, um die satellitengestützte Mehrfachdienste-Infrastruktur der Union auf der Grundlage der Nachfrage staatlicher Stellen bereitzustellen und die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und die damit zusammenhängende Infrastruktur zu integrieren und zu ergänzen, wobei zusätzliche nationale und europäische Kapazitäten aus der Perspektive der Infrastruktur, der Kommunikationskapazitäten und der Dienste genutzt werden und die Initiative „Europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ (EuroQCI) schrittweise integriert wird.

(11) Das Programm sollte dem neuen staatlichen Bedarf an Lösungen für höhere Sicherheit, geringer Latenzzeit und globaler Abdeckung gerecht werden. Es sollte die Erbringung und langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten ununterbrochenen Zugangs zu sicheren, autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen staatlichen Diensten für Satellitenkommunikation sicherstellen und die Widerstandsfähigkeit und den Schutz kritischer Infrastrukturen, Überwachungsaktivitäten, externe Maßnahmen, das Krisenmanagement sowie Anwendungen, die für die Wirtschaft, die Sicherheit und die Verteidigung der Union von entscheidender Bedeutung sind, unterstützen, und zwar durch eine spezielle staatliche Infrastruktur, die die Kapazitäten von GOVSATCOM integriert und ergänzt. Außerdem sollte das Programm der Erbringung staatlicher Dienste Vorrang einräumen und auch die Erbringung kommerzieller Dienste durch den privaten Sektor mittels einer kommerziellen Infrastruktur ermöglichen.

(11a) Gemäß dem Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) für das Jahr 2021 hat sich die Konnektivität in der gesamten Union mit Blick auf „Netze mit sehr hoher Kapazität“ (VHCN) verbessert, sodass diese für 59 % der Haushalte in der Union verfügbar sind, was dazu beiträgt, dass 87 % der Haushalte über einen schnellen Breitbandanschluss (Zugang zu Netzen der nächsten Generation) verfügen. Was die Mobilfunknetze betrifft, so waren im Jahr 2020 nur 14 % der besiedelten Gebiete durch 5G-Netzen abgedeckt, ein erheblicher Anstieg der zugewiesenen Funkfrequenzen verheißt jedoch eine Beschleunigung des 5G-Ausbaus in der gesamten Union in den nächsten Jahren. Dieses Programm soll dazu beitragen, die Konnektivität für die Bürger und Unternehmen in der gesamten Union und weltweit zu verbessern. Dazu zählt unter anderem auch die Ermöglichung des Zugangs zu erschwinglichen Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen, was dazu beitragen kann, Lücken in der Kommunikationsabdeckung zu beseitigen und den Zusammenhalt in der gesamten Union zu verbessern, auch mit Blick auf Regionen in äußerster Randlage, ländliche Gebiete, Randgebiete, abgelegene und isolierte Gebiete und Inseln, wo die Bereitstellung von Breitbandglasfasernetzen zu teuer ist und die Konnektivität am besten über Satelliteninfrastruktur erreicht werden kann. Die Satellitendienste können derzeit die Leistung von bodengestützten Netzen nicht ersetzen, können aber die digitale Kluft überbrücken und sogar zur Bereitstellung des weniger anspruchsvollen Universaldienstes im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972[3] beitragen.

(11b) Da es sich bei dem Programm um eine neue Initiative handelt, die nicht Teil des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2021-2027 war, sollten neue Finanzmittel eingesetzt werden. Damit keine Kürzungen bei anderen Unionsprogrammen vorgenommen werden müssen, sollten die Mittel vorrangig aus nicht zugewiesenen Margen im Rahmen der Obergrenzen des MFR oder über die nicht thematischen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt werden. Das Programm sollte die Durchführung anderer Unionsprogramme nicht untergraben. Bei der nächsten Überarbeitung des MFR sollten ausreichende Mittel für das Programm bereitgestellt werden, um seine Kohärenz, Zielsetzung und langfristige Finanzierung sicherzustellen.

(11c) Das Programm sollte daher Entwicklungs-, Validierungs- und damit einhergehende Einrichtungstätigkeiten für den Bau der ersten Weltraum- und Bodeninfrastruktur umfassen, die für die Bereitstellung staatlicher Dienste erforderlich sind. Die Betriebstätigkeiten sollten so bald wie möglich beginnen, wobei die ersten Dienste bis 2024 erbracht werden sollten, damit der sich entwickelnde Bedarf der staatlichen Nutzer möglichst bald gedeckt wird. Das Programm sollte auch Maßnahmen zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die volle Einsatzfähigkeit der staatlichen Dienste bis zum Jahr 2027 erforderlich ist, beinhalten. Die Erbringung staatlicher Dienste, der Betrieb, die Instandhaltung und die fortlaufende Verbesserung der Infrastruktur nach ihrer Inbetriebnahme sowie die Entwicklung der künftigen Generationen der staatlichen Dienste sollten Teil der Betriebstätigkeiten sein.

(12) Im Juni 2019 haben die Mitgliedstaaten die Erklärung zur europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur (EuroQCI) unterzeichnet und vereinbart, gemeinsam mit der Kommission und mit Unterstützung der ESA an der Entwicklung einer Quantenkommunikationsinfrastruktur für die gesamte EU zu arbeiten. Gemäß dieser Erklärung soll mit der EuroQCI eine zertifizierte, sichere und durchgehende Quantenkommunikationsinfrastruktur eingerichtet werden, die es ermöglicht, Informationen und Daten extrem sicher zu übermitteln und zu speichern sowie kritische öffentliche Kommunikationsressourcen EU-weit miteinander zu verknüpfen. Zu diesem Zweck sollte eine vernetzte Weltraum- und terrestrische Infrastruktur aufgebaut werden, um die Erzeugung und den Austausch kryptografischer Schlüssel auf der Grundlage der Quanteninformationstheorie zu ermöglichen. Das Programm wird zur Verwirklichung der Ziele der EuroQCI-Erklärung beitragen, indem es eine EuroQCI-Weltrauminfrastruktur entwickelt, die in die Weltraum- und Bodeninfrastruktur des Programms integriert ist. Die EuroQCI-Weltrauminfrastruktur sollte im Rahmen des Programms in zwei Hauptphasen entwickelt werden, nämlich in einer ersten Validierungsphase und in einer Phase der vollständigen Errichtung, wobei für eine vollständige Integration mit dem Programm gesorgt werden sollte, einschließlich geeigneter Lösungen für die Intersatellitenkonnektivität und Datenrelais zwischen Satelliten und Boden. Das Programm sollte die EuroQCI in seine staatliche Infrastruktur integrieren, da es zukunftssichere kryptografische Systeme bereitstellen wird, die ein beispielloses Maß an sicherer Kommunikation ermöglichen, indem sie künftigen möglichen Angriffen durch Quantencomputer standhalten.

(13) Um die verfügbaren Ressourcen der Satellitenkommunikation zu optimieren, um den Zugang in unvorhersehbaren Situationen, z. B. bei Naturkatastrophen, sicherzustellen und um die operative Effizienz und kurze Umschaltzeiten zu gewährleisten, bedarf es eines Bodensegments. Es sollte anhand operativer und sicherheitstechnischer Anforderungen konzipiert werden.

(14) Um die Satellitenkommunikationskapazitäten der Union auszubauen, sollte die Programminfrastruktur auf jener Infrastruktur basieren, die für die Zwecke der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union entwickelt wurde, und diese ergänzen. Die Bodeninfrastruktur des Programms sollte insbesondere auf GOVSATCOM-Plattformen basieren und gemäß dem Bedarf von Nutzern und den Erfordernissen von Diensten schrittweise um andere Ressourcen des Bodensegments erweitert werden.

(14a) Damit sichergestellt werden kann, dass das Programm funktioniert und dass die Interessen der Union geschützt werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die für die Einrichtung der Dienste erforderlichen Orbitalpositionen und Frequenzen so bald wie möglich gesichert werden. Die Sicherung der Orbitalpositionen und Frequenzen erfordert, das Diensteportfolio zügig festzulegen, die Frequenznutzungsrechte auf angemessene Weise zuzuteilen und die ersten Satelliten im Jahr 2024 in Betrieb zu nehmen.

(15) Die durch das Programm bereitgestellten Dienste sollten dazu beitragen, benachbarte Regionen der Union, wie den Mittelmeerraum, den Ostsee- und den Schwarzmeerraum, und andere strategische Gebiete wie die Arktis und Afrika miteinander zu verbinden sowie zur geopolitischen Widerstandsfähigkeit beitragen, indem sie im Einklang mit den politischen Zielen dieser Regionen und der Global Gateway-Strategie[4] zusätzliche Konnektivität bieten.

(16) Es ist angezeigt, dass die für die Zwecke des Programms gebauten Satelliten unter Umständen mit Teilsystemen ausgestattet werden, einschließlich Nutzlasten, die es ermöglichen, die Kapazität und die Dienste von Komponenten des Weltraumprogramms der Union zu erhöhen und so die Entwicklung zusätzlicher Missionen im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Bedingungen zu erlauben. Diese Teilsysteme könnten dafür entwickelt werden, dass sie alternative Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste in Ergänzung zu Galileo bieten, die Aussendung von EGNOS/SBAS-Nachrichten mit einer geringeren Latenzzeit gewährleisten, weltraumgestützte Sensoren für die Weltraumlageerfassung bereitstellen und die Verbesserung der derzeitigen Copernicus-Fähigkeiten, insbesondere für Notfall- und zivile Sicherheitsdienste, unterstützen. Darüber hinaus könnten diese Teilsysteme die Erbringung von Dienstleistungen, die keine Komponenten des Weltraumprogramms der Union sind, ermöglichen.

(17) Für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, für ihre strategische Autonomie, für die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der staatlichen Dienste und für die Wettbewerbsfähigkeit der Union in einem sich rasch wandelnden Markt ist es entscheidend, dass die Weltraumressourcen des Programms ▌vom Hoheitsgebiet der Union aus gestartet werden. Darüber hinaus könnten Mikro-Trägerraketen zusätzliche Flexibilität bieten, um eine rasche Bereitstellung der Weltraumressourcen vom Hoheitsgebiet der Union aus zu ermöglichen. Unter außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Umständen sollten solche Trägerraketen vom Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus gestartet werden können.

(18) Es ist wichtig, dass die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit der staatlichen Infrastruktur ist und dabei die Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich Artikel 17, sicherstellt. Trotz eines solchen Eigentumsrechts der Union sollte die Union im Einklang mit dieser Verordnung, und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich machen oder sie ihnen überlassen können.

(19) Im Rahmen des Programms sollten Dienste erbracht werden, die auf den Bedarf der staatlichen Nutzer ausgerichtet sind, wobei der Hochrangige zivil-militärische Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation[5], der im März 2017 vom Sicherheitspolitischen Komitee des Rates gebilligt wurde, berücksichtigt werden sollte.

(20) Die operativen Anforderungen an die staatlichen Dienste sollten auf der Bewertung des Bedarfs der staatlichen Nutzer basieren, wobei es auch die derzeit auf dem Markt angebotenen Fähigkeiten zu berücksichtigen gilt. Bei der Bewertung dieses Bedarfs sollten die derzeitigen Marktkapazitäten so weit wie möglich genutzt werden. Ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit Sicherheitsanforderungen und der sich entwickelnden Nachfrage nach staatlichen Diensten sollte das Portfolio der staatlichen Dienste entwickelt werden. Das Diensteportfolio sollte als Referenz für die staatlichen Dienste dienen. Das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste sollte dem Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste Rechnung tragen, das im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtet wurde. Damit Nachfrage und angebotene Dienste bestmöglich aufeinander abgestimmt sind, sollte das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste nach Konsultation der Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert werden.

(21) Satellitenkommunikation ist eine endliche Ressource, der durch die Kapazität, die Frequenz und das geografische Abdeckungsgebiet der Satelliten Grenzen gesetzt sind. Damit das Programm kosteneffizient ist und Größenvorteile nutzen kann, sollte das Verhältnis zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach staatlichen Diensten optimiert werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, sollte die Kommission überwachen, ob das Portfolio für die staatlichen Dienste bei Bedarf angepasst werden muss.

(22) 

(23) Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sollten Programmteilnehmer werden können, sofern sie beschließen, Nutzer von staatlichen Diensten zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob Nutzer von staatlichen Diensten ermächtigt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Programmteilnehmer zu werden oder Programminfrastruktur aufzunehmen.

(24) Jeder Programmteilnehmer sollte eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde benennen, um zu überwachen, ob Nutzer und andere nationale Stellen, die am Programm beteiligt sind, die geltenden Regeln und die in den Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren einhalten.

(25) Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[6], bilden soll.

(26) Die Ziele des Programms stehen im Einklang mit denen anderer Unionsprogramme und ergänzen diese, insbesondere jene des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] und dem Beschluss des Rates 2021/764[8] eingerichteten Programms „Horizont Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] aufgestellten Programms „Digitales Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/947des Europäischen Parlaments und des Rates[10] geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates[11] geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] eingerichteten Weltraumprogramms der Union, weshalb seine Einbeziehung gerechtfertigt ist. Mittel aus diesen Programmen dieser Union sollten nicht zur Finanzierung des Programms umgeschichtet werden.

(27) Im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ wird ein spezifischer Anteil der Komponenten unter dem Cluster 4 speziell für FuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Validierung des sicheren Konnektivitätssystems bereitgestellt, unter anderem für potenzielle Technologien, die im europäischen Weltraumökosystem entwickelt würden, wobei insbesondere die Schlagkraft von neuen Marktteilnehmern, Start-up-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) genutzt werden soll. Da es sich bei dem Programm für sichere Konnektivität um eine neue Initiative handelt und das Programm Horizont Europa eine wichtige Priorität der Union darstellt, sollte die Zuweisung von Mitteln für diese FuI-Tätigkeiten nicht zulasten der anderen FuI-Tätigkeiten im Rahmen von Cluster 4 gehen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den ökologischen und digitalen Wandel von wesentlicher Bedeutung sind. Unbeschadet der institutionellen Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates sollte daher gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ein Betrag, der den Mitteln für Verpflichtungen in Höhe des in Cluster 4 vorgesehenen Betrags für FuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem sicheren Konnektivitätssystem entspricht, im Zeitraum 2023-2027 für das Programm Horizont Europa bereitgestellt werden, da im Rahmen dieses Programms oder seines Vorgängers vorgesehene Projekte nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden. Dieser Betrag kommt zu dem Betrag von 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) hinzu, der in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm vorgesehen ist. Im Rahmen des Weltraumprogramms der Union wird ein spezifischer Anteil der GOVSATCOM-Komponente für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Fertigstellung der GOVSATCOM-Plattform zugewiesen, die für die Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems erforderlich sein wird. Die Mittel aus diesen Programmen sollten im Einklang mit den Regeln für diese Programme eingesetzt werden. Da sich diese Regeln erheblich von den Regeln in dieser Verordnung unterscheiden können, sollte der Notwendigkeit, die angestrebten politischen Ziele wirksam zu erreichen, Rechnung getragen werden, wenn beschlossen wird, Maßnahmen ▌aus den Mitteln von „Horizont Europa“ und ▌aus dem Programm der Union für sichere Konnektivität zu finanzieren.

(28) 

(28a) Um eine erfolgreiche Durchführung des Programms sicherzustellen, muss dafür gesorgt werden, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher zusätzlich zu den aus dem Unionshaushalt und von der Privatwirtschaft bereitgestellten Beiträgen einen finanziellen Beitrag leisten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten sollten sich nach ihrem Bedarf und ihrer Nachfrage nach den im Rahmen des Programms bereitgestellten Diensten richten. Es sollte den Mitgliedstaaten auch möglich sein, Sachbeiträge zu leisten. Zusätzliche Finanz- und Sachbeiträge anderer Parteien sollten ebenfalls möglich sein.

(28b) Der Finanzierungsbedarf des Programms sollte bei der Halbzeitüberprüfung des MFR berücksichtigt werden, um Stabilität, Kohärenz, Ehrgeiz und die langfristige Finanzierung des Programms sicherzustellen. Eine angemessene Finanzierung aus dem Unionshaushalt würde die demokratische Kontrolle des Programms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens sicherstellen und die Anwendung aller Unionsvorschriften in den Bereichen Finanzkontrolle und Entlastung ermöglichen.

(28c) Mehrere Mitgliedstaaten haben Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für Weltraumtätigkeiten vorgesehen. Um für eine maximale Effizienz der verfügbaren Mittel zu sorgen und Synergien zwischen dem Programm und der Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, ihre Aufbau- und Resilienzpläne auf die Erfordernisse des Programms auszurichten.

(29) Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates[14] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelvergabe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(30) Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten auf keinen Fall zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Es sollten Mechanismen vorgesehen werden, damit Doppelfinanzierungen verhindert werden, und dieser Aspekt sollte bei der regelmäßigen Überprüfung der Durchführung des Programms berücksichtigt werden.

(30a) Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR 2021-2027 sollte eine solide haushaltspolitische Bewertung der Initiative vorgenommen werden, damit dem Programm angemessene Mittel zugewiesen werden.

(31) Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ohne Regulierungscharakter, soweit erforderlich und sofern notwendig, die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen können. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Einrichtungen sollten diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben ebenfalls in Anspruch nehmen können.

(32) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(33) Im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten sollten mit den Vorschriften der Union und den in dieser Verordnung dargelegten spezifischen Grundsätzen in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein.

(33a) Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Der Rückgriff auf solche Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die im Rahmen des Programms vergebenen öffentlichen Aufträge, als es sich um Aufträge handelt, mit denen eine langfristige Bindung an Ausrüstung und Dienste eingegangen wird. Daher müssen für öffentliche Aufträge neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln besondere Maßnahmen vorgesehen werden. Es sollte ein Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags ein Vertragszusatz eingeführt oder die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorgeschrieben werden dürfen. In Bezug auf letztere sollten, soweit möglich, Start-up-Unternehmen und KMU bevorzugt berücksichtigt werden, insbesondere um ihre grenzüberschreitende Beteiligung zu ermöglichen. Schließlich kann der Auftragswert angesichts der für die Programmkomponenten typischen technologischen Unwägbarkeiten nicht immer genau veranschlagt werden; deshalb sollte die Möglichkeit bestehen, Verträge abzuschließen, in denen kein endgültiger Festpreis vorgegeben ist, und Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union aufzunehmen.

(34) Die Kommission kann gemäß Artikel 154 der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren von Personen oder Stellen zurückgreifen, die mit der Verwendung von Unionsmitteln betraut wurden. Erforderlichenfalls sollten in der entsprechenden Beitragsvereinbarung spezifische Anpassungen dieser Systeme und Verfahren (im Folgenden „Aufsichtsmaßnahmen“) sowie die Regelungen für die bestehenden Verträge festgelegt werden.

(35) Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von im Bereich Weltraum tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, alle im AEUV und in der Haushaltsordnung vorgesehenen einschlägigen Instrumente und Verwaltungsmethoden sowie gemeinsame Vergabeverfahren zu nutzen.

(36) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[15] und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95[16], (Euratom, EG) Nr. 2185/96[17] und (EU) 2017/1939[18] des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates[19] zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und – im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(37) Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollten Drittländer verpflichtet werden, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(38) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist das am besten geeignete Modell zur Verwirklichung der Ziele des Programms. Eine solche Partnerschaft sollte es gestatten, auf der bereits vorhandenen Technologie- und Infrastrukturbasis der EU für Satellitenkommunikation aufzubauen und zuverlässige sowie innovative staatliche Dienste bereitzustellen und privaten Partnern Anreize bieten, mit eigenen Investitionen die Programminfrastruktur durch zusätzliche Fähigkeiten für kommerzielle Dienste zu ergänzen. Ein solches Modell sollte darüber hinaus die Kosten für Errichtung und Betrieb optimieren, indem die Entwicklungs- und Errichtungskosten für Komponenten, die sowohl zur staatlichen als auch zur kommerziellen Infrastruktur gehören, gemeinsam getragen werden; zusätzlich wäre eine Optimierung der Betriebskosten möglich, indem Kapazitäten in einem hohen Maß gemeinsam genutzt werden. Es sollte auch Innovation insbesondere im Weltraumökosystem der Union fördern, indem die Risiken im Bereich Forschung und Entwicklung zwischen öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können.

(39) Das Durchführungsmodell könnte die Form eines Konzessionsvertrags oder anderer vertraglicher Vereinbarungen annehmen. Unabhängig vom Durchführungsmodell sollten mehrere zentrale Grundsätze festgelegt werden. Im Vertrag sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den öffentlichen und privaten Partnern sowie eine klare Risikoverteilung zwischen ihnen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der private Partner die Verantwortung für die Folgen von Verstößen übernimmt, für die er einzustehen hat. Im Vertrag sollte sichergestellt werden, dass der private Partner bei der Erbringung staatlicher Dienste keine Überkompensation erhält, und es sollte die Erbringung kommerzieller Dienste durch den Privatsektor ermöglicht und eine angemessene Priorisierung des Bedarfs staatlicher Nutzer sichergestellt werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, solche Dienste zu bewerten und zu genehmigen, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die Ziele des Programms gewahrt ▌werden. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass diese wesentlichen Interessen und Ziele gewahrt werden. Insbesondere sollte die Kommission in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes für den Fall zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Der Vertrag sollte unter anderem Interessenkonflikte und mögliche Wettbewerbsverzerrungen infolge der Erbringung kommerzieller Dienste ▌verhindern. Dies könnte durch die Einführung einer getrennten Buchführung für staatliche und kommerzielle Dienste sowie durch einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastrukturen erzielt werden. Die öffentlich-private Partnerschaft sollte die Beteiligung von Start-up-Unternehmen und KMU entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Konzession und in allen Mitgliedstaaten fördern und damit Anreize für die Entwicklung innovativer und disruptiver Technologien schaffen.

(39a) Im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals der EU sollte das Programm seine Umweltauswirkungen soweit wie möglich minimieren. Auch wenn die weltraumgestützten Anlagen selbst während ihrer Nutzung keine Treibhausgase ausstoßen, haben ihre Herstellung und die zugehörigen Bodenanlagen Auswirkungen auf die Umwelt. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um diese Auswirkungen abzumildern. Zu diesem Zweck sollte das im Rahmen des Programms vorgesehene Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge Grundsätze und Maßnahmen zur Nachhaltigkeit umfassen, wie beispielsweise Bestimmungen zur Minimierung und zum Ausgleich der Treibhausgasemissionen, die durch die Entwicklung, Produktion und den Einsatz der Infrastruktur entstehen, sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung wie den Auswirkungen auf bodengestützte astronomische Beobachtungen, einschließlich großflächiger Studien im optischen und infraroten Bereich, sowie Maßnahmen zur Minderung der Luftverschmutzung durch Wiedereintritt von Satelliten.

(39b) Angesichts der wachsenden Zahl von Raumfahrzeugen und von Weltraummüll in der Umlaufbahn sollte die neue europäische Konstellation auch den Nachhaltigkeitskriterien für den Weltraum entsprechen und ein Vorbild für gute Praktiken im Raumfahrtmanagement und bei der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (space surveillance and tracking, SST) darstellen, um die Menge an anfallendem Weltraummüll zu reduzieren, das Auseinanderbrechen und die Kollisionen von Weltraumgefährten in der Umlaufbahn zu verhindern und geeignete Maßnahmen für die Entsorgung ausgemusterter Raumfahrzeuge zu treffen. Da derzeit berechtigte Bedenken bezüglich des Schutzes der Weltraumumgebung diskutiert werden (etwa im Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (COPUOS) und im behördenübergreifenden Koordinierungsausschuss für Weltraummüll (IADC)), ist es von größter Bedeutung, dass die Union in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Weltraumaktivitäten eine Führungsrolle übernimmt.

(39c) Unionsweite Initiativen wie die Initiative für sichere Konnektivität zeichnen sich durch die breite Beteiligung innovativer kleiner, mittlerer und großer Unternehmen und Start-up-Unternehmen der vorgelagerten, zentralen und nachgelagerten Weltraumwirtschaft in der gesamten Union aus. In den letzten Jahren haben einige Raumfahrtakteure den Raumfahrtsektor auf die Probe gestellt, insbesondere Start-ups und KMU, die innovative, marktorientierte Weltraumtechnologien und ‑anwendungen entwickelt haben, manchmal mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Weltraumökosystems der Union sicherzustellen, sollte dieses Programm die Entwicklung und Nutzung innovativer und disruptiver Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle maximieren, insbesondere durch Start-up-Unternehmen und KMU, die marktorientierte Weltraumtechnologien und ‑anwendungen entwickeln, und dabei die gesamte Wertschöpfungskette des Weltraums abdecken, die vorgelagerte, zentrale und nachgelagerte Segmente umfasst.

(39d) Zur Optimierung der Effizienz und Wirkung des Programms sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung und Entwicklung von offenen Standards und Open-Source-Technologien sowie die Interoperabilität innerhalb der Architektur des sicheren Konnektivitätssystems zu fördern. Durch eine offenere Konzeption des Systems wäre es möglich, bessere Synergien mit anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union oder nationalen Diensten und Anwendungen zu schaffen, die Kosten zu optimieren, indem Überschneidungen bei der Entwicklung derselben Technologie vermieden werden, und die Zuverlässigkeit zu verbessern.

(40) Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Akteuren, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Alle an der Lenkung beteiligten Akteure sollten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und im Einklang mit ihren Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützen.

(41) Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und ‑stellen. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie sollten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern und die Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Initiativen und dem Programm sicherzustellen. Die Kommission sollte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter den gemeinsam vereinbarten Bedingungen nichtregulatorische Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen können. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodeninfrastruktur Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[20] untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können.

(42) Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß ihrer Rolle als Förderin der allgemeinen Interessen der Union obliegt es der Kommission, das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Da sie die Gesamtverantwortung für das Programm trägt, sollte die Kommission die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen Interessenträgern treffen. Schließlich führt die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gehindert werden. Im Interesse einer sinnvollen Verwendung der Unionsmittel sollte die Kommission jedoch so weit wie möglich die Kohärenz der im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten mit denjenigen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne finanziert werden, sicherstellen.

(43) Aufgabe der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) ist es, einen Beitrag zum Programm zu leisten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsakkreditierung und die operative Sicherheit. Daher sollte die Agentur mit bestimmten Aufgaben betraut werden, die mit diesen Bereichen im Zusammenhang stehen. Insbesondere in Bezug auf die Sicherheit – und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung – sollte die Agentur für die Aufgaben der Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Dienste und der Infrastruktur zuständig sein. Wenn möglich, sollte die Agentur Synergien und Effizienzsteigerungen erreichen, beispielsweise solche, die auf dem Fachwissen basieren, das während der gesamten Lebenszyklen des europäischen globalen Satellitennavigationssystems (European Global Navigation Satellite System, EGNSS) entwickelt wurde. Darüber hinaus sollte die Agentur die ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Bei der Übertragung von Aufgaben – sowohl als eigene als auch als delegierte Aufgaben – an die Agentur sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Der Bedarf der Agentur an Finanzmitteln sollte laufend beurteilt werden, damit die Agentur ihre Aufgaben und Missionen in vollem Umfang ausführen kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens einen angemessenen Haushalt für die Agentur vorschlagen.

(44) Aufbauend auf der Fachkompetenz, die in den vergangenen Jahren in den Bereichen Verwaltung, Betrieb und Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den Galileo- und EGNOS-Komponenten des Weltraumprogramms der Union erworben wurde, ist die Agentur die am besten geeignete Stelle, um unter der Aufsicht der Kommission Kapazitäten zur Wahrnehmung aller Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der staatlichen Infrastruktur und der Erbringung staatlicher Dienste zu entwickeln. Die Agentur sollte daher mit dem Betrieb der staatlichen Infrastruktur und der Bereitstellung der staatlichen Dienste betraut werden.

(45) Zur Gewährleistung des Betriebs der staatlichen Infrastruktur und zur Erleichterung der Erbringung der staatlichen Dienste sollte die Agentur im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen, wie in der Haushaltsordnung festgelegt.

(46) Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfangreicher Fachkompetenz im Bereich Weltraum, darunter auch Satellitenkommunikation, und ist daher ein wichtiger Partner bei der Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Weltraumpolitik der Union. In diesem Zusammenhang sollte die ESA in der Lage sein, der Kommission technische Fachkompetenz zur Verfügung zu stellen, unter anderem für die Vorbereitung der technischen Aspekte des Programms sowie die Einbindung von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU. Zu diesem Zweck kann die ESA mit der Entwicklung und Validierung des Programms betraut werden und die Bewertung der im Rahmen der Programmdurchführung geschlossenen Verträge unterstützen.

(47) Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Tätigkeiten für die Wirtschaft der Union und das Leben der Unionsbürger sollte eine zentrale Priorität des Programms darin bestehen, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht und aufrechterhalten wird, insbesondere zum Schutz der Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, und zwar auch in Bezug auf Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestufte vertrauliche Informationen.

(48) Gemäß Artikel 17 EUV ist die Kommission für die Verwaltung der Programme zuständig, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung an Dritte weiter übertragen werden können. In diesem Zusammenhang muss die Kommission sicherstellen, dass die von Dritten zur Durchführung des Programms im Wege der indirekten Mittelverwaltung wahrgenommenen Aufgaben die Sicherheit des Programms, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle von Verschlusssachen, nicht beeinträchtigen. Daher sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Kommission die ESA mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Programms betraut, die entsprechenden Beitragsvereinbarungen sicherstellen müssen, dass von der ESA generierte Verschlusssachen als unter der Aufsicht der Kommission erstellte EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EU-VS“) gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission[21] und dem Beschluss 2013/488/EU des Rates[22] gelten.

(49) Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit sollten die Kommission und der Hohe Vertreter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates gewährleisten[23].

(50) Da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) über besondere Fachkompetenz und regelmäßige Kontakte zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, kann er die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates[24] bei der Wahrnehmung bestimmter mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen unterstützen.

(51) Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren, sollte ein eigenes Sicherheitsmanagement eingerichtet werden, um die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten. Dieses Sicherheitsmanagement sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Erstens muss der umfangreiche, einzigartige Erfahrungsschatz der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in größtmöglichem Umfang einbezogen werden. Zweitens sollten operative Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden, um Interessenskonflikte und Mängel bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften zu vermeiden. Drittens ist die Stelle, die für die Verwaltung der gesamten oder eines Teils der Programminfrastruktur zuständig ist, auch am besten für das Sicherheitsmanagement der ihr übertragenen Aufgaben geeignet. Die Sicherheit des Programms würde an die in den letzten Jahren bei der Durchführung des Weltraumprogramms der Union gesammelten Erfahrungen anknüpfen. Ein solides Sicherheitsmanagement erfordert zudem, dass die Aufgaben angemessen auf die verschiedenen Beteiligten verteilt werden. Da die Kommission für das Programm zuständig ist, sollte sie unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Programm festlegen.

(52) Die Cybersicherheit, die physische Sicherheit und die Redundanz-Vorkehrungen sowohl der boden- als auch der weltraumgestützten Programminfrastruktur sind entscheidend, um den unterbrechungsfreien Betrieb der Dienste und des Systems sicherzustellen. Bedrohungen der Cybersicherheit von Satelliten sind ein Problem im Hinblick auf die Nachhaltigkeit bei der Nutzung des Weltraums; daher sollte bei der Festlegung neuer Sicherheitsanforderungen entsprechend berücksichtigt werden, dass das System und seine Dienste – auch durch Einsatz neuer Technologie – vor Cyberangriffen geschützt werden müssen.

(53) Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an eine Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung festlegen. Diese Struktur für die Sicherheitsüberwachung sollte ▌ die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 erteilten Weisungen entgegennehmen. Damit Synergien und Kosteneinsparungen genutzt werden können, sollte sich diese Struktur auf die Erfahrungen und das Know-how aus dem Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 stützen.

(54) Die im Rahmen des Programms bereitgestellten staatlichen Dienste werden von den staatlichen Akteuren der Union für kritische Missionen im Interesse der Sicherheit und der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen. Daher sollten solche Dienste und Infrastrukturen der Sicherheitsakkreditierung unterliegen.

(55) Es ist unerlässlich, dass Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfolgen, indem nach Konsens gestrebt wird und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Außerdem sollten die technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten von Fachleuten durchgeführt werden, die für den Bereich Akkreditierung komplexer Systeme entsprechend qualifiziert sind und eine angemessene Sicherheitsüberprüfung vorweisen können.

(56) Ein wichtiges Ziel des Programms besteht darin, die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg zu stärken. In bestimmten Fällen erfordert diese Zielsetzung, dass die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen festgelegt werden, damit der Schutz der Integrität, der Sicherheit und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union gewährleistetet ist. Diese Anforderungen sollten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der bestehenden Sicherheitsakkreditierungen festgelegt werden. Das Erfordernis der Wettbewerbsfähigkeit und der Kosteneffizienz sollte dadurch nicht untergraben werden.

(57) Da die staatliche Bodeninfrastruktur für das Programm wichtig ist und Einfluss auf dessen Sicherheit hat, sollten die Standorte der Infrastruktur von der Kommission festgelegt werden. Die Einrichtung der staatlichen Bodeninfrastruktur des Programms sollte weiter nach einem offenen und transparenten Verfahren geschehen, in das die Agentur auf der Grundlage ihres Zuständigkeitsbereichs gegebenenfalls einbezogen werden könnte. Bei der Standortbestimmung sollte die Kommission mit Blick auf die Komponenten des Raumfahrtprogramms der Union nach Möglichkeit Synergien mit bestehenden Infrastrukturen nutzen und sich um ein geografisches Gleichgewicht bemühen. Um Synergien zu schaffen, Kosteneinsparungen zu erzielen und für Sicherheit zu sorgen, sollte in erster Linie die Integration der Bodeninfrastruktur mit den Komponenten des Weltraumprogramms der Union geprüft werden. In zweiter Linie sollte die Kommission für die Ansiedlung der Bodeninfrastruktur in der Union soweit möglich das geografische Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(58) Die staatlichen Dienste des Programms sollten von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten für kritische Missionen und Operationen im Interesse der Sicherheit und der Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sind daher Maßnahmen erforderlich, um ein notwendiges Maß an Unabhängigkeit von Dritten (Drittländern und Einrichtungen aus Drittländern) zu gewährleisten, das alle Programmelemente abdeckt. Dazu gehören Weltraum- und Bodentechnologien auf Komponenten-, Teilsystem- und Systemebene, die verarbeitende Industrie, Eigentümer und Betreiber von Weltraumsystemen sowie die physischen Standorte von Komponenten des Bodensystems.

(59) Um die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft sicherzustellen, sollte das Programm zum Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen sowie Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten beitragen, wobei es Chancengleichheit, Gleichstellung der Geschlechter und Teilhaben der Frauen zu fördern gilt, damit das Potenzial der Bürger der Union in diesem Bereich voll ausgeschöpft werden kann.

(60) Angesichts seiner globalen Abdeckung weist das Programm eine starke internationale Dimension auf. Internationale Partner, ihre Regierungen und Bürgerinnen und Bürger werden Empfänger der Dienstepalette des Programms sein, was sich sehr positiv auf die internationale Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit diesen Partnern auswirken wird. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Programm kann die Kommission im Namen der Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Tätigkeiten auf internationaler Ebene koordinieren. Insbesondere würde die Kommission die Interessen der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Programm in internationalen Foren vertreten, auch in Bezug auf Frequenzen, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

(61) Das Programm sollte gegebenenfalls für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen auf der Grundlage einer gemäß Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft offenstehen. Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern sowie Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik sollte Vorrang eingeräumt werden.

(62) Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates[25] können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(63) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Standorte der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren, die operativen Anforderungen an staatliche Dienste, das Diensteportfolio für staatliche Dienste sowie die Festlegung zusätzlicher Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an dem Programm übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[26] ausgeübt werden.

(64) Grundsätzlich sollten die staatlichen Dienste den Nutzern der staatlichen Dienste kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kapazität für diese Dienste ist jedoch begrenzt. Kommt die Kommission nach ihrer Analyse zu dem Schluss, dass es zu Kapazitätsengpässen kommt, sollte es ihr gestattet sein, im Rahmen dieser detaillierten Vorschriften für die Erbringung der Dienste eine Preispolitik zu entwickeln, um Angebot und Nachfrage nach den Diensten aufeinander abzustimmen und zusätzliche erforderliche Kapazitäten für die zusätzliche Nutzung der Dienste zu finanzieren. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einer solchen Preispolitik übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(65) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Standort der staatlichen Infrastruktur des Bodensegments übertragen werden. Bei der Standortwahl sollte es der Kommission möglich sein, die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen sowie vorhandene Infrastruktur zu berücksichtigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(66) Im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung und angesichts der Synergien zwischen diesem Programm und dem Weltraumprogramm der Union und insbesondere zur Gewährleistung angemessener Synergien mit der GOVSATCOM-Komponente sollte der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Programmausschuss in der GOVSATCOM-Konfiguration auch als Ausschuss für die Zwecke dieses Programms fungieren. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms sollte der Programmausschuss in einer spezifischen Zusammensetzung „Sicherheit“ zusammentreten.

(67) Da es im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung erforderlich ist, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu gewährleisten, könnte Vertretern der Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Programm übertragen wurden, ermöglicht werden, als Beobachter an der Arbeit des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzten Programmausschusses teilzunehmen. Aus ebendiesen Gründen könnte auch Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen, die im Zusammenhang mit dem Programm eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, vorbehaltlich der Sicherheitsauflagen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft ermöglicht werden, an der Arbeit des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreter von Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm übertragen wurden, von Drittländern und von internationalen Organisationen sollten nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen des Programmausschusses berechtigt sein. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Beobachtern und Ad-hoc-Teilnehmern sollten in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegt werden.

(68) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung[27] sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms enthalten. Bei der Evaluierung dieses Programms sollten die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführten Evaluierung des Weltraumprogramms der Union in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente berücksichtigt werden; die Evaluierung sollte so rechtzeitig vorgenommen werden, dass ihre Ergebnisse bei der Ausarbeitung eines eventuellen Vorschlags zur Fortführung des Programms im nächsten MFR-Zeitraum berücksichtigt werden können.

(69) Um sicherzustellen, dass die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms sowie der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Programms weiterhin angemessen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf die Indikatoren zu erlassen, diese Verordnung durch die Festlegung von Maßnahmen zu ergänzen, die im Hinblick auf die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten zu ergreifen sind und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen, der unter anderem die Nutzerakzeptanz und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt berücksichtigen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(69a) Alle wesentlichen finanziellen und rechtlichen Anforderungen sollten in dieser Verordnung festgelegt werden, um die Vorhersehbarkeit der Durchführung des Programms sicherzustellen. Es ist ferner notwendig, den Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den einschlägigen Partnern aus der Branche festzulegen, um sicherzustellen, dass es einen klaren Rahmen für die Meilensteine und Ziele des Programms gibt.

(70) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Sicherheitsanforderungen des Programms sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein Höchstmaß an Kontrolle über die Sicherheitsanforderungen des Programms ausüben können. Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, die die Sicherheit des Programms betreffen, sollte die Kommission vom Programmausschuss in der besonderen Zusammensetzung „Sicherheit“ unterstützt werden. Aufgrund der Sensibilität der Sicherheitsaspekte sollte sich der Vorsitzende des Programmausschusses um Lösungen bemühen, die im Ausschuss möglichst breite Unterstützung finden. Wenn der Programmausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat, sollte die Kommission keine Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms erlassen.

(70a) Mit dem Programm wird das bestehende Weltraumprogramm der Union ergänzt, indem dessen Ziele und Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren und weltraumgestützten Konnektivitätssystems für die Union integriert und erweitert werden. Wenn die Kommission es im Sinne der Gesamtkohärenz der Weltraumpolitik der Union für angemessen hält, sollte der Bewertung daher ein geeigneter Vorschlag für die Aufnahme dieses Programms in das Weltraumprogramm der Union spätestens im Rahmen des MFR 2028-2034 beigefügt werden.

(71) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, die die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

1. Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm“) eingerichtet. In ihr sind die Ziele des Programms, die Vorschriften für die Programmtätigkeiten unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) 2021/696, die Infrastruktur und die Dienste des Programms, die Programmteilnehmer, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2023 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung geregelt, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „kritische Infrastruktur“ bezeichnet eine Anlage, eine Einrichtung, eine Ausrüstung, ein Netz, ein System oder ein Teil davon, die für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erforderlich sind;

(2) „europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ oder „EuroQCI“ bezeichnet eine vernetzte Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die zur Infrastruktur des Programms gehört und die quantenbasierte Technologie nutzt, um den Austausch kryptografischer Schlüssel sicherzustellen;

(3) „GOVSATCOM-Plattform“ bezeichnet die GOVSATCOM-Plattform im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2021/696;

(4) „GOVSATCOM-Nutzer“ bezeichnet den GOVSATCOM-Nutzer im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2021/696;

(5) „Infrastruktur“ bezeichnet eine Anlage, ein System oder einen Teil davon, der für die Bereitstellung der im Rahmen des Programms erbrachten Dienste erforderlich ist;

(6) Weltraumökosystembezeichnet ein Netz interagierender Akteure in der Weltraumwirtschaft, die in Wertschöpfungsketten tätig sind, von den kleinsten Start-up-Unternehmen bis zu den größten Unternehmen, und die die vor-, mittel- und nachgelagerten Segmente des Weltraummarkts umfassen;

(7) „Nutzlast“ bezeichnet Ausrüstungen, die in einem Raumfahrzeug zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe im Weltraum mitgeführt werden;

(8) „sicheres Konnektivitätssystem“ bezeichnet das nach dieser Verordnung entwickelte System, das die Infrastruktur gemäß Artikel 5 umfasst und die Dienste gemäß Artikel 7 erbringt;

(8a) „EU-Verschlusssache“ bezeichnet EU-Verschlusssache im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/696;

(8b) „nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ bezeichnen nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2021/696;

(9) „Agentur“ bezeichnet die mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

Artikel 3

Ziele des Programms

1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, ein sicheres, autonomes und Mehrfachdienste umfassendes weltraumgestütztes System unter ziviler Kontrolle zu schaffen, das die Kapazitäten der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union einbezieht und ergänzt, und insbesondere darin:

(a) die Bereitstellung und langfristige Verfügbarkeit eines im Hoheitsgebiet der Union und weltweiten unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren, autonomen, zuverlässigen, widerstandsfähigen und kosteneffizienten staatlichen Satellitenkommunikationsdiensten für staatliche Nutzer gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 zu gewährleisten, die den Schutz kritischer Infrastruktur, die Lageerfassung, das auswärtige Handeln, das Krisenmanagement und Anwendungen unterstützt, die für die Wirtschaft, die Umwelt, die Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass die Widerstandsfähigkeit und die technologische Souveränität der Union und der Mitgliedstaaten gesteigert werden, während gleichzeitig eine übermäßige Abhängigkeit von nicht innerhalb der EU bereitgestellten Lösungen, insbesondere für kritische Funktionen, verhindert wird und der Zugang zum Weltraum, insbesondere zu Orbitalpositionen und das Recht auf Nutzung der einschlägigen Frequenzen, sichergestellt wird;

(b) die Erbringung kommerzieller Dienste oder von Diensten zu ermöglichen, die staatlichen Nutzern auf der Grundlage kommerzieller Infrastruktur durch den privaten Sektor gemäß Artikel 7 Absatz 4 angeboten werden, einschließlich Diensten zur Weiterentwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der Union und weltweit.

2. Die spezifischen Ziele des Programms bestehen darin:

(a) die Qualität, Widerstandsfähigkeit und Autonomie der Satellitendienste[28] der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern;

(b) die Cyberabwehrfähigkeit der Union durch die Entwicklung von Redundanz, passivem und reaktivem Cyber-Schutz und operativer Cybersicherheit zu erhöhen;

(ba) das Weltraumsegment und das damit verbundene Bodensegment der EuroQCI zu entwickeln und zu integrieren, um eine sichere Übertragung kryptografischer Schlüssel zu ermöglichen;

(c) soweit möglich die Entwicklung von Kommunikations- und anderen Diensten zu ermöglichen, insbesondere durch Verbesserung, Schaffung von Synergieeffekten zwischen und Erweiterung von Fähigkeiten und Diensten der Komponenten des Weltraumprogramms der Union sowie von Diensten, die nicht Komponenten des Weltraumprogramms der Union sind, indem zusätzliche Satellitensubsysteme, einschließlich Nutzlasten, gehostet werden;

(d) Anreize für Innovation, Effizienz sowie die Entwicklung und Nutzung bahnbrechender Technologien und innovativer Geschäftsmodelle im gesamten europäischen Weltraumökosystem zu schaffen, insbesondere durch die Unterstützung von neuen Marktteilnehmern, Start-up-Unternehmen und KMU des vor-, mittel- und nachgelagerten Bereichs in der gesamten Union, vor allem durch die Stärkung des Wettbewerbs auf dem Markt der Weltraumwirtschaft der Union; ▌

(e) die Entwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union weiter sicherzustellen und dadurch Lücken in der Kommunikationsabdeckung zu schließen, um die integrative, kohäsive und nachhaltige Entwicklung der Union zu unterstützen und gleichzeitig die digitale Kluft zu überbrücken, einen erschwinglichen Internetzugang zu ermöglichen, zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 beizutragen und den Zusammenhalt in der gesamten Union zu stärken sowie die Konnektivität auch auf geografischen Gebieten von strategischem Interesse für die Union zu ermöglichen, z. B. in benachbarten Regionen der Union wie dem Mittelmeerraum, dem Ostsee- und dem Schwarzmeerraum sowie in anderen strategischen Gebieten wie dem arktischen Raum und Afrika;

(ea) die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens bei der Durchführung des Programms zu verbessern, und

(eb) die strategische und technologische Autonomie der Union in Bezug auf Weltraumtechnologien, -ressourcen, -operationen und -dienste zu verbessern.

 Artikel 4

Durchführungstätigkeiten im Rahmen des Programms

1. Die Erbringung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten staatlichen Dienste stützt sich auf die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union, ist in diese integriert und wird durch diese ergänzt. Sie werden durch die folgenden Tätigkeiten sichergestellt:

(a) bis 2024 die Konzeptions-, Entwicklungs-, Validierungs- und die damit verbundenen Errichtungstätigkeiten ▌ der ▌ Weltraum- und Bodeninfrastruktur▌, die für die erstmalige Erbringung staatlicher Dienste sechs Monate nach der Errichtung erforderlich sind;

(b) Entwicklung und schrittweise Integration des Weltraum- und des zugehörigen Bodensegments der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur in die Weltraum- und Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems;

(c) Errichtungstätigkeiten zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung staatlicher Dienste erforderlich sind und zur vollen Betriebsfähigkeit bis 2027 führen;

(d) Betriebstätigkeiten für die Erbringung staatlicher Dienste, darunter:

(i) Betrieb, Instandhaltung, fortlaufende Verbesserung und Schutz der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

(e) Entwicklung künftiger Generationen der Weltraum- und Bodeninfrastruktur und Weiterentwicklung der staatlichen Dienste.

1a. Die Erbringung kommerzieller Dienste wird von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer sichergestellt und finanziert.

2. 

3. 

Artikel 5

Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems

1. Die Infrastruktur wird durch die Entwicklung, den Bau und den Betrieb einer multiorbitalen Infrastruktur geschaffen, die skalierbar ist, um an die Entwicklung der staatlichen Nachfrage nach Satellitendiensten angepasst werden zu können, und die eine geringe Latenzzeit bietet, wobei die bestehenden und zukünftigen Kapazitäten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union genutzt werden, integriert und ergänzt werden. Sie besteht aus der staatlichen Infrastruktur gemäß Absatz 2 und der kommerziellen Infrastruktur gemäß Absatz 4.

2. Die staatliche Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems baut auf der Bodensegment-Infrastruktur in Form der GOVSATCOM-Plattform gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 auf, die schrittweise ausgebaut werden soll, und umfasst alle zugehörigen Boden- und Weltraumressourcen, die für die Erbringung der staatlichen Dienste gemäß Artikel 7 Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich der folgenden Ressourcen:

(a) entweder Satelliten oder Subsysteme von Satelliten, einschließlich Nutzlasten;

(b) Weltraum- und Boden-Unterkomponenten, welche den Austausch von kryptografischen Schlüsseln gewährleisten;

(c) Infrastruktur für die Überwachung der Sicherheit der staatlichen Infrastruktur und der Dienste;

(d) Infrastruktur für die Erbringung der Dienste für staatliche Nutzer.

(e) 

Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Nutzungsrecht an den Frequenzen, die für die Übertragung der von den Boden- und Weltraumressourcen der staatlichen Infrastruktur erzeugten Signale erforderlich sind, Teil der staatlichen Infrastruktur.

Die staatliche Infrastruktur beherbergt soweit erforderlich zusätzliche Teilsysteme, insbesondere Nutzlasten, die als Teil der weltraumgestützten Infrastruktur der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen genutzt werden können, sowie Teilsysteme, die für Dienste genutzt werden, die nicht Komponenten des Weltraumprogramms der Union sind.

3. Die Kommission legt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen fest, die nötig sind, um im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen den Standort der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren, mit Ausnahme der GOVSATCOM-Plattformen, im Wege eines offenen und transparenten Verfahrens festzulegen. Im Zuge dieses Prozesses berücksichtigt die Kommission alle möglichen Synergieeffekte mit bestehenden Zentren im Zusammenhang mit anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union und bemüht sich um eine geografische Ausgewogenheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen. Der Standort der GOVSATCOM-Plattformen wird gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegt.

Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten befinden sich die in Unterabsatz 1 genannten Zentren nach Möglichkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und unterliegen einer Aufnahmevereinbarung in Form einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat.

Ist es nicht möglich, das Zentrum im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu errichten, so kann die Kommission einen Standort für ein solches Zentrum im Hoheitsgebiet von Mitgliedern der EFTA, die dem EWR angehören, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Drittlands bestimmen, sofern zwischen der Union und dem betreffenden Drittland eine Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen wird.

4. Die in Absatz 1 genannte kommerzielle Infrastruktur umfasst alle Weltraum- und Bodenressourcen mit Ausnahme derjenigen, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Die kommerzielle Infrastruktur und alle damit zusammenhängenden Risiken werden vollständig von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert.

4a. Stützen sich die staatlichen und kommerziellen Dienste auf gemeinsame Anlagen, so wird in den in Artikel 15 genannten Verträgen festgelegt, welche dieser Anlagen Teil der staatlichen Infrastruktur sind.

5. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union werden die Weltraumressourcen des sicheren Konnektivitätssystems von Anbietern, die die in Artikel 19 festgelegten Bedingungen erfüllen, und vom Hoheitsgebiet der Union aus gestartet.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission einem Anbieter unter außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Umständen gestatten, ein Raumfahrtgerät vom Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus zu starten.

Artikel 6

Maßnahmen zur Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems in der Union

1. Im Einklang mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Zielen dient das Programm der Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems der Union, insbesondere der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Initiativen und Tätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich der Förderung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit kommerziellen Diensten.

2. Die Kommission fördert die Innovation im Weltraumökosystem der Union während der gesamten Laufzeit des Programms, indem sie folgende Maßnahmen ergreift:

(a) Sie legt Kriterien für die Vergabe der Aufträge gemäß Artikel 15 fest, die eine Beteiligung von neuen Marktteilnehmern, Start-up-Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus der gesamten Union entlang der gesamten ▌Wertschöpfungskette gewährleisten;

(b) sie verlangt von dem Auftragnehmer gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen Plan für die größtmögliche Integration von neuen Marktteilnehmern, Start-up-Unternehmen und KMU aus der gesamten Union in die Tätigkeiten im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 15, auch durch die Festlegung spezifischer Quoten;

(c) sie unterstützt neue Marktteilnehmer, Start-up-Unternehmen und KMU aus der gesamten Union, um ihre eigenen Dienste für die Endnutzer zu erbringen;

(ca) sie fördert die Nutzung und Entwicklung von offenen Standards und von quelloffenen Technologien sowie die Interoperabilität in der Architektur des sicheren Konnektivitätssystems, um Synergieeffekte zu ermöglichen, die Kosten zu optimieren und die Zuverlässigkeit zu verbessern;

(cb) sie fördert die Entwicklung und Produktion von Empfangsantennen und Nutzerterminals in der Union, die für die Nutzung staatlicher und kommerzieller Kommunikationsdienste erforderlich sind;

(d) sie fördert eine stärkere Beteiligung von Innovatorinnen und legt Ziele für Gleichstellung und Inklusion in den Ausschreibungsunterlagen fest;

(da) sie leistet ihren Beitrag zur Entwicklung von Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen und zu Ausbildungsmaßnahmen.

Artikel 6a

Ökologische Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeit im Weltraum

1. Die Durchführung des Programms erfolgt im Hinblick auf die Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Nachhaltigkeit im Weltraum.

2. Um für die ökologische Nachhaltigkeit und die Nachhaltigkeit im Weltraum zu sorgen, müssen die in Artikel 15 genannten Verträge und Verfahren Bestimmungen über Folgendes enthalten:

(a) die Minimierung der durch die Entwicklung, Produktion und den Einsatz der Infrastruktur verursachten Treibhausgasemissionen;

(b) die Einrichtung eines Systems zum Ausgleich der verbleibenden Treibhausgasemissionen;

(c) geeignete Maßnahmen zur Verringerung der durch die Raumfahrzeugen verursachten sichtbaren und unsichtbaren Strahlungsbelastung, die astronomische Beobachtungen oder jede andere Art von Forschung und Beobachtung beeinträchtigen kann;

(d) den Einsatz geeigneter Technologien zur Kollisionsvermeidung für Raumfahrzeuge;

(e) die Vorlage und Umsetzung eines umfassenden Plans zur Eindämmung von Weltraummüll vor der Errichtungsphase.

3. Die in Artikel 15 genannten Verträge und Verfahren enthalten die Verpflichtung, den Stellen, die für die Erstellung von SST-Informationen und SST-Diensten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/696 zuständig sind, Daten zur Verfügung zu stellen.

4. Die Kommission stellt sicher, dass eine umfassende Datenbank der Weltraumressourcen des Programms, insbesondere mit Daten zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten des Weltraums, geführt wird.

5. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Maßnahmen festlegt, die im Rahmen der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen zu ergreifen sind.

Kapitel II

Dienste

Artikel 7

Definition des Diensteportfolios

1. Es wird ein Diensteportfolio für staatliche Dienste geschaffen. Es umfasst die folgenden Kategorien von Diensten, die das Portfolio der GOVSATCOM-Dienste gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696 ergänzen:

 (a) Dienste, die staatlichen Nutzern auf der Grundlage staatlicher Infrastruktur angeboten werden, z. B. robuste, weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder weltraumbezogene Datenrelais;

(b) Dienste, die staatlichen Nutzern auf der Grundlage einer kommerziellen Infrastruktur angeboten werden, z. B. sichere, weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder weltweite Schmalbanddienste;

(c) Verteildienste für Quantenschlüssel.

2. Die operativen Anforderungen, die für die staatlichen Dienste gelten, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form technischer Spezifikationen für Nutzungsfälle im Zusammenhang mit insbesondere Krisenmanagement, Weltraumlageerfassung und Management wichtiger Infrastrukturen, einschließlich diplomatischer Kommunikationsnetze, erlassen. Diese operativen Anforderungen beruhen auf einer ausführlichen Analyse der Anforderungen der Programmnutzer und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen, sowie den operativen Anforderungen für die GOVSATCOM-Dienste gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung über das Weltraumprogramm. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3. Das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten in Form einer Liste mit Diensten und deren Attributen, darunter geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte beruhen auf den operativen Anforderungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und den geltenden Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

4. Die Erbringung kommerzieller Dienste und alle damit zusammenhängenden Risiken werden vollständig von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert. ▌

Artikel 8

Staatliche Dienste

1. Staatliche Dienste werden für die Programmteilnehmer gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erbracht.

2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Erbringung staatlicher Dienste unter Berücksichtigung des Artikels 66 der Verordnung über das Weltraumprogramm und der erwarteten Nachfrage in den verschiedenen Nutzungsfällen, der dynamischen Ressourcenzuweisung und der Priorisierung der staatlichen Dienste entsprechend der Relevanz und Kritikalität des Nutzerbedarfs und gegebenenfalls der Kosteneffizienz. Zu diesem Zweck werden die Kosten für die Erbringung staatlicher Dienste auf transparente Weise berechnet und bei der Bestimmung des Erbringers dieser Dienste berücksichtigt.

3. Der Zugang zu den staatlichen Diensten ist für ihre Nutzer unentgeltlich.

4. Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum eine Preispolitik im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, soweit dies zwingend erforderlich ist, um in Bezug auf die staatlichen Dienste Angebot und Nachfrage aufeinander abzustimmen. Indem die Kommission die Preispolitik festlegt, stellt sie sicher, dass ▌keine Engpässe bei den staatlichen Diensten entstehen. Die Preispolitik darf nicht zu einer Überkompensierung des Begünstigten führen. Sämtliche Einnahmen, die durch die Preispolitik erzielt werden, werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

5. Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 4 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

  

6a. Die Erbringung der Dienste muss für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Diensteportfolio, geografische Verfügbarkeit und Dienstleistungs- und Qualitätsniveau gleichwertig sein. Die staatlichen Dienste stehen vorrangig über dem Gebiet der Union zur Verfügung.

Artikel 9

Programmteilnehmer und zuständige Behörden

1. Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sind insofern Programmteilnehmer, als sie die Nutzer der staatlichen Dienste ermächtigen.

2. Einrichtungen und sonstige Stellen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen Programmteilnehmer werden.

3. Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 36 Programmteilnehmer werden.

4. Jeder Programmteilnehmer benennt eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde. Haben die GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/696, die an dem Programm teilnehmen, im Einklang mit Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 eine zuständige Behörde benannt, müssen sie dieselbe Behörde als für sichere Konnektivität zuständige Behörde benennen.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Programmteilnehmer den folgenden Kriterien genügen:

(a) sie sind ebenfalls GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/696 und

(b) sie haben eine zuständige Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannt.

4a. Die Priorisierung staatlicher Kapazitäten für die Nutzer, die von dem jeweiligen Programmteilnehmer ermächtigt wurden, wird von diesem Programmteilnehmer selbst bestimmt und durchgeführt.

5. Eine zuständige Behörde für sichere Konnektivität gemäß Absatz 4 stellt sicher, dass

(a) die Nutzung der Dienste den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht;

(b) die Zugangsrechte für die staatlichen Dienste festgelegt und verwaltet werden;

(c) die für die Nutzung der staatlichen Dienste erforderliche Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den geltenden Sicherheits- und Nachhaltigkeitsanforderungen verwendet und verwaltet werden;

(d) eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen – insbesondere die Feststellung potenzieller Kollisionen und potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieses Programms beeinträchtigen könnten – gemeldet werden.

Artikel 10

Nutzer der staatlichen Dienste

1. Folgende Stellen können als Nutzer der staatlichen Dienste ermächtigt werden:

(a) eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,

(b) eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Stelle handelt.

2. Die Nutzer der staatlichen Dienste gemäß Absatz 1 müssen von den Programmteilnehmern gemäß Artikel 9 ordnungsgemäß zur Nutzung der staatlichen Dienste ermächtigt sein und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 27 Absatz 2 erfüllen.

KAPITEL III

Haushaltsmittel und Haushaltsverfahren

Artikel 11

Mittelausstattung

1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken, die sich nur auf die staatliche Infrastruktur beziehen, beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,75 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen. Dieser Betrag wird aus den nicht zugewiesenen Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des MFR 2021-2027 oder über die nicht thematischen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt.

 

  

  

  

2. Das Programm erhält ergänzend Finanzmittel aus einschlägigen Tätigkeiten im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ und der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union ▌mit einem maximalen Richtbetrag von 0,430 Mrd. EUR bzw. 0,220 Mrd. EUR ▌. Diese Finanzierung wird jeweils im vollen Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/695, dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates und der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Zielen, Bestimmungen und Verfahren und unter uneingeschränkter Achtung ihrer Ziele, Kriterien und Durchführungsmodalitäten durchgeführt.

3. Der in Absatz 1 genannte Betrag kann der Deckung aller Tätigkeiten dienen, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben können auch Folgendes betreffen:

(a) Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;

(b) Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen Politikbereichen der Union;

(c) die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;

(d) technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

4. Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 12

Kumulative und alternative Finanzierung

Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

Artikel 13

Beiträge zum Programm

1. Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von:

(a) Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

(b) Mitgliedstaaten;

(c) an dem Programm teilnehmenden Drittländern;

(d) ▌anderen internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;

(da) dem Privatsektor.

1a. Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge von der ESA für die Förderung von Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten, die Teil von gemäß Artikel 15 vergebenen Aufträgen sind, erhalten.

2. Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach den Absätzen 1 und 1a und die Einnahmen nach Artikel 8 Absatz 4 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 14

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1. Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung durchgeführt.

2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

Kapitel IV

Durchführung des Programms

Artikel 15

Durchführungsmodell

1. Die in Artikel 4 genannten Tätigkeiten werden im Wege von Aufträgen durchgeführt, die im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Grundsätzen der Auftragsvergabe gemäß Artikel 17 vergeben werden.

2. Die Aufgaben, Zuständigkeiten, die Finanzstruktur und die Aufteilung der Risiken zwischen der Union und dem Auftragnehmer für ihre Durchführung werden in Verträgen festgelegt, die die Form eines Konzessionsvertrags, eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrags oder eines gemischten Vertrags annehmen können, wobei die Eigentumsregelung nach Artikel 16 und die Finanzierung des Programms gemäß Kapitel III zu berücksichtigen sind.

3. Die Vergabe der in diesem Artikel genannten Aufträge erfolgt im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung und kann die Form einer interinstitutionellen Auftragsvergabe gemäß Artikel 165 Absatz 1 der Haushaltsordnung durch die Kommission und die Agentur annehmen, wobei die Kommission als Hauptauftraggeberin auftritt.

4. Ist das Ziel des Vergabeverfahrens nach Absatz 2 ein Konzessionsvertrag und führt dieses Verfahren jedoch nicht zum Abschluss eines Konzessionsvertrags, so wechselt die Kommission das Vergabeverfahren und vergibt einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauftrag, je nachdem was für eine optimale Durchführung des Programms zweckmäßig ist.

5. Die Vergabe der in diesem Artikel genannten Aufträge kann gegebenenfalls auch in Form einer gemeinsamen Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfolgen.

6. In den in diesem Artikel genannten Aufträgen wird sichergestellt, dass bei der Erbringung kommerzieller Dienste die wesentlichen Interessen der Union und die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. In ihnen wird insbesondere bestimmt, wie die Kommission die Erbringung kommerzieller Dienste bewerten und genehmigen muss, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Ferner wird darin festgelegt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese wesentlichen Interessen nicht beachtet oder diese Ziele nicht erreicht werden. Darüber hinaus sind in den Aufträgen Maßnahmen vorzusehen, mit denen die Kontinuität der Dienste im Falle eines schwerwiegenden Ausfalls seitens des Auftragnehmers sichergestellt wird. In diese Aufträge sind außerdem angemessene Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Überkompensierung des Auftragnehmers, Wettbewerbsverzerrungen, ▌Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung oder andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern. Diese Schutzklauseln umfassen die Verpflichtung zur getrennten Buchführung für die Erbringung staatlicher Dienste und die Erbringung kommerzieller Dienste, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit und der Bereitstellung eines offenen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugangs zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur.

Die Kommission muss die Kontrolle über die mit dem privaten Partner gemeinsam genutzte Infrastruktur sicherstellen, weshalb in der Konzessionsvereinbarung vertragliche Bestimmungen wie die Möglichkeit des Rückkaufs im Falle einer Nichterfüllung, ein Vetorecht im Falle der Übernahme durch ein Unternehmen aus einem Drittland und die Überprüfung des Schlüsselpersonals berücksichtigt werden müssen.

  

7a. Unbeschadet der Haushaltsordnung erteilt die Kommission auf Ersuchen des Europäischen Parlaments ausführlich Auskunft über die Beschaffungsverfahren und Aufträge, die Gegenstand dieses Artikels sind.

7b. Die in diesem Artikel genannten Aufträge enthalten Bestimmungen zur Minderung von Cybersicherheitsrisiken.

Artikel 16

Eigentum an den Vermögenswerten und deren Verwendung

1. Die Union ist Eigentümerin aller in Artikel 5 festgelegten materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.

Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Union über folgende Rechte verfügt:

(a) das Nutzungsrecht an den Frequenzen, die für die Übertragung der durch das Programm erzeugten Signale erforderlich sind, im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen Lizenzvereinbarungen sowie den von den Mitgliedstaaten übermittelten Anmeldungen, die ihr Eigentum bleiben;

(b) das Recht, der Erbringung der staatlichen Dienste gegenüber den kommerziellen Diensten gemäß den in den Aufträgen nach Artikel 15 festzulegenden Bedingungen und unter Berücksichtigung der Nutzer der staatlichen Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 Vorrang zu gewähren.

2. Abweichend von Absatz 1 ist die Kommission bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Dritten zu schließen über:

(a) bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die zur Programminfrastruktur gehören;

(b) den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Durchführung des Programms im Zusammenhang mit der Erbringung staatlicher Dienste notwendig sind.

3. Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1 und 2 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei

(a) die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;

(b) die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;

(c) die Notwendigkeit, wettbewerbsbestimmte und gut funktionierende Märkte zu gewährleisten und neue Technologien zu entwickeln;

(d) die Notwendigkeit der Kontinuität der vom Programm erbrachten Dienste.

4. Die Kommission sorgt insbesondere dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten – einschließlich des Urhebers des geistigen Eigentums – Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass diese Dritten jene Rechte unbeschränkt wahrnehmen können, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 17

Grundsätze der Auftragsvergabe

1. Die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms erfolgt im Einklang mit den in der Haushaltsordnung festgelegten Vorschriften für die Auftragsvergabe.

2. In Vergabeverfahren für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber – ergänzend zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen – im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

(a) Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von Start-up-Unternehmen, neuen Marktteilnehmern und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle von Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter, indem gegebenenfalls eine Mindestanzahl von in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsakteuren vorgegeben wird;

(b) Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs im Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Ziele der technologischen Unabhängigkeit und der Dienstkontinuität;

(c) Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des Wettbewerbs durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klarer Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden;

(d) Schutz der Sicherheit und des öffentlichen Interesses der Union und ihrer Mitgliedstaaten, auch durch Stärkung der technologischen und strategischen Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht, durch die Durchführung von Risikobewertungen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Minderung des Störungsrisikos, wenn nur ein einziger Anbieter verfügbar ist;

(da) Sicherstellung der Kontinuität des Betriebs, indem in Aufträgen und Vergabeverfahren entweder eine Diversifizierung der Produkte, Komponenten und Dienstleistungen zwischen den Anbietern oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Störungen vorgesehen wird;

(e) Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Kerninfrastruktur des Programms und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

(f) abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über alle Programmkomponenten, deren Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

(g) Förderung der Zugänglichkeit, Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;

(h) Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch Durchführung geeigneter Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6a Absätze 1 und 2;

(i) wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der geschlechtsspezifischen Dimension sowie Beseitigung der Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses. Besondere Aufmerksamkeit gilt einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern in den Bewertungsgremien.

Artikel 18

Vergabe von Unteraufträgen

1. Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, KMU und Start-up-Unternehmen in der gesamten Union und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der strategischen Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.

1a. Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR stellt der öffentliche Auftraggeber sicher, dass große Teile und mindestens 30 % des Auftragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptbieters gehören, insbesondere um die grenzübergreifende Beteiligung von KMU im Bereich der Raumfahrt zu ermöglichen.

  

2a. Ist der Bieter nicht in der Lage, der Aufforderung gemäß Absatz 1 oder dem in Absatz 1a genannten Prozentsatz nachzukommen, so übermittelt er dem öffentlichen Auftraggeber eine hinreichende Begründung, warum er dazu nicht in der Lage ist. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bieter gestatten, von den Anforderungen zur Erfüllung der Aufforderung abzuweichen. Der öffentliche Auftraggeber legt der Kommission und dem Programmausschuss etwaige Anträge auf eine Ausnahmeregelung gemäß diesem Absatz vor.

Artikel 19

Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

Sofern dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union erforderlich und angemessen ist, werden in den Vergabeverfahren zur Umsetzung dieses Programms die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 angewandt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die strategische Autonomie der Union – insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft – gefördert werden soll.

Artikel 20

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Kapitel V

Lenkung des Programms

Artikel 21

Lenkungsgrundsätze

Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

(a) eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung des Programms beteiligten Stellen;

(b) Bedeutung der Lenkungsstruktur für den jeweiligen konkreten Bedarf des Programms und der Maßnahmen;

(c) strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen innerhalb ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung;

(d) transparentes und kosteneffizientes Management;

(e) Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur einschließlich Sicherheitsüberwachung und Sicherheitsmanagement sowie Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;

(f) systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der durch das Programm bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen;

(g) ständige Bemühungen um Kontrolle und Minderung der Risiken.

Artikel 22

Rolle der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten bringen insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung ein bzw. stellen der Union – falls angemessen und möglich – die in ihrem Besitz oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung.

2. Gegebenenfalls sorgen die Mitgliedstaaten für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates[29] und dem Programm.

3. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen, auch indem sie auf geeigneter Ebene zur Sicherung und zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der durch das Programm bereitgestellten Dienste hinzuwirken.

5. Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

6. Die Mitgliedstaaten geben ihren operativen Bedarf für die staatlichen Dienste an.

Artikel 23

Rolle der Kommission

1. Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den Nutzeranforderungen die Prioritäten und die Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.

2. Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.

3. Die Kommission führt Vergabeverfahren durch und vergibt und unterzeichnet die in Artikel 15 genannten Aufträge im Einklang mit der Haushaltsordnung.

4. Die Kommission kann Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit ihren jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 24 und 25 an die Agentur und an die ESA übertragen. Um die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 zu erleichtern und eine möglichst effiziente Zusammenarbeit zwischen den drei Stellen zu fördern, kann die Kommission mit jeder Stelle Beitragsvereinbarungen schließen.

5. Unbeschadet der Aufgaben des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmers, der Agentur oder anderer betrauter Stellen stellt die Kommission sicher, dass die Akzeptanz und Nutzung der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste gefördert und maximiert wird. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

6. Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz zwischen den im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten und den Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert – falls für das Programm sachdienlich – die Konvergenz und Interoperabilität ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum.

7. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 42 Absatz 1 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung der Ausschreibungsverfahren sowie über die Verträge, einschließlich Unteraufträge, mit öffentlichen und privaten Stellen.

Artikel 24

Rolle der Agentur

1. Die eigene Aufgabe der Agentur besteht in Folgendem:

(a) Sicherstellung der Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/696 durch ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung;

(b) Sicherstellung der operativen Sicherheit der staatlichen Infrastruktur, einschließlich der Cybersicherheit und der Risiko- und Bedrohungsanalyse; Sicherheitsüberwachung, insbesondere Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, sowie Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 2.

2. Die Kommission überträgt der Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen folgende Aufgaben ▌:

(a) Verwaltung des Betriebs der staatlichen Infrastruktur des Programms;

 

(c) Bereitstellung der staatlichen Dienste, insbesondere durch die GOVSATCOM-Plattform;

(d) Verwaltung der in Artikel 15 genannten Aufträge nach deren Vergabe und Unterzeichnung;

(e) übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der staatlichen Dienste in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen;

(f) Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz der im Rahmen des Programms angebotenen Dienste, ohne die durch den Auftragnehmer gemäß Artikel 15 Absatz 2 im Rahmen der Aufträge nach Artikel 15 durchgeführten Tätigkeiten zu beeinträchtigen.

2a. Die Kommission kann die Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen mit weiteren Aufgaben betrauen, sofern sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

3. Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

4. Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, bei denen es sich entweder um eigene Aufgaben gemäß Absatz 1 oder um übertragene Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 2a handelt, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck stellt die Kommission einen Teil der Haushaltsmittel für die Tätigkeiten bereit, mit denen die Agentur betraut wird, um das für die Durchführung erforderliche Personal zu finanzieren. Damit die Agentur ihre Aufgaben und Missionen erfüllen kann, werden ihre Ressourcen laufend neu bewertet.

Artikel 25

Rolle der ESA

1. Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, kann die ESA im Rahmen ihrer Fachkompetenz mit folgenden Aufgaben betraut werden:

(a) Überwachung der Entwicklungs-, Validierungs- und damit einhergehenden Errichtungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und der Entwicklung und Weiterentwicklung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, die im Rahmen der in Artikel 15 genannten Aufträge durchgeführt werden, wobei die Koordinierung zwischen den der ESA nach dem vorliegenden Artikel übertragenen Aufgaben und Haushaltsmitteln und möglichen Eigenmitteln der ESA, die dem Programm oder dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer gemäß den in den Beitragsvereinbarungen nach Artikel 23 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, gewährleistet wird;

(b) Bereitstellung technischen Fachwissens für die Kommission; auch für die Vorbereitung der technischen Aspekte des Programms;

(c) Unterstützung bei der Bewertung von Aufträgen gemäß Artikel 15.

2. Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Weltraum- und zugehörigen Bodensegment der europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

Kapitel VI

Sicherheit des Programms

Artikel 26

Allgemeine Sicherheitsgrundsätze

Für dieses Programm gilt Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 27

Lenkung in Bezug auf die Sicherheit

1. Die Kommission sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:

(a) Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,

(b) Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,

(c) Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,

(d) Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels sorgt die Kommission dafür, dass für die in Artikel 5 Absatz 2 genannte staatliche Infrastruktur eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt, das Funktionieren der Ausrüstung nicht beeinträchtigt und Cybersicherheitsrisiken berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3. Für dieses Programm gilt Artikel 34 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, einschließlich staatlicher Dienste gemäß Artikel 7 Absätze 1a, 1b und 1c dieser Verordnung, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 28

Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

In allen Fällen, in denen die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb des Systems oder die Bereitstellung der staatlichen Dienste beeinträchtigt werden könnte, findet der Beschluss (GASP) XXX Anwendung.

Artikel 29

Sicherheitsakkreditierungsstelle

Das gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für die staatliche Infrastruktur des Programms.

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm werden im Einklang mit den in Artikel 37 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 31

Aufgaben und Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1. Für dieses Programm gelten Artikel 38 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben c bis f und Absatz 3 Buchstabe b) sowie Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/696.

2. Zusätzlich zu Absatz 1 können in Ausnahmefällen Vertreter des Auftragnehmers nach Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung als Beobachter zu den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eingeladen werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die diesen Auftragnehmer unmittelbar betreffen.

Artikel 32

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Für die Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 33

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1. Für die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 41 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen.

2. Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der im Arbeitsprogramm nach Artikel 38 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Artikel 34

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Für dieses Programm gilt Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 35

Schutz von Verschlusssachen

1. Für Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm gilt Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696.

2. Verschlusssachen, die von der ESA im Zusammenhang mit den ihr nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben erstellt werden, gelten als EU-Verschlusssachen im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission[30] und des Beschlusses 2013/488/EU des Rates[31] und als unter der Aufsicht der Kommission erstellt.

Kapitel VII

Internationale Beziehungen

Artikel 36

 Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm

1. Im Einklang mit den Bedingungen, die in einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen besonderen Übereinkunft über die Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlandes an Unionsprogrammen festgelegt sind, steht das Programm den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen:

(a) beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerberländern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(b) Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(c) Drittländern, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

2. Das Programm steht internationalen Organisationen gemäß nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften zur Teilnahme offen.

3. Durch eine spezifische Übereinkunft gemäß den Artikeln 1 und 2

(a) wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen;

(b) werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt;

(c) wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt;

(d) werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert;

(e) werden die Verpflichtungen unberührt gelassen, die sich aus bestehenden, von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben, insbesondere in Bezug auf das Recht zur Nutzung von Frequenzen.

4. Unbeschadet der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und im Interesse der Sicherheit kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm festlegen, soweit dies mit den bestehenden Übereinkünften gemäß den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37

Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten

Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie

(a) gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;

(b) Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf das „Programm“ in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm“ zu verstehen.

Kapitel VIII

Programmplanung, Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 38

Programmplanung, Überwachung und Berichterstattung

1. Das Programm wird durch das Arbeitsprogramm durchgeführt, auf das in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Im Arbeitsprogramm sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Das Arbeitsprogramm ergänzt das in Artikel 100 der Verordnung (EU) 2021/696 genannte Arbeitsprogramm für die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union.

Die Kommission erlässt das Arbeitsprogramm im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2. Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

4. Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 44 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

5. Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

6. Für die Zwecke des Absatzes 2 legen die Empfänger von Unionsmitteln geeignete Informationen vor. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.

Artikel 39

Bewertung und Überprüfung

1. Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

2. Bis [DATUM 2 JAHRE NACH INKRAFTTRETEN] und in jedem Fall bis zum 30. Juni 2026 und danach alle zwei Jahre evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms. Bei der Durchführung der Evaluierung berücksichtigt die Kommission die Ansichten der einschlägigen Interessenträger sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Bewertet wird:

(a) die Leistung der sicheren Konnektivitätsinfrastruktur und der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste, einschließlich Verbindungsgeschwindigkeit, geringe Latenzzeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Autonomie, weltweiter Zugang,

(aa) die Verwaltungs- und Durchführungsmodelle und ihre Effizienz;

(b) die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms;

(ba) die Synergieeffekte und die Komplementarität zwischen dem Programm und GOVSATCOM und den anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union;

(bb) die Weiterentwicklung verfügbarer Kapazitäten und die Entwicklung neuer Technologien;

(bc) die Beteiligung und Nutzung der Innovation im Bereich der Raumfahrt, insbesondere von Start-up-Unternehmen und KMU, in der gesamten Union;

(bd) die Umweltauswirkungen des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 7a genannten Kriterien;

(be) etwaige Kostenüberschreitungen, die fristgerechte Einhaltung der festgelegten Projektfristen und die Wirksamkeit der Governance und Verwaltung des Programms;

(bf) die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert der Programmtätigkeiten;

(bg) den Grad der Synergien und der Komplementarität des Programms mit einschlägigen Initiativen der Union, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen.

Gegebenenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

3. Bei der Evaluierung des Programms werden die Ergebnisse der Evaluierung der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/696 berücksichtigt.

Hält es die Kommission es im Hinblick auf die Gesamtkohärenz des Raumfahrtsektors der Union für angemessen, wird der Bewertung spätestens im MFR 2028-2034 ein geeigneter Vorschlag zur Einbeziehung des Programms in das Weltraumprogramm der Union beigefügt.

4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

5. Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.

6. Zwei Jahre nach Erreichen der vollen Betriebsfähigkeit und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Agentur in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern einen Marktbericht über die Auswirkungen des Programms auf die kommerzielle Satellitenwirtschaft in der EU im Hinblick darauf, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb minimiert und Innovationsanreize weiterhin gewährleistet werden.

Artikel 40

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Stellen, einschließlich solcher, die von anderen als den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 41

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten, auch durch die Agentur, erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[32] und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates[33].

Kapitel IX

Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

Artikel 42

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Programmausschuss in der Zusammensetzung „GOVSATCOM“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung tritt der in Unterabsatz 1 genannte Ausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 zusammen.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3. Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 43

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6a und 38 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6a und 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6a und 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 44

Dringlichkeitsverfahren

1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Kapitel X

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 45

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, um die unionsweite Kommunikation in Bezug auf den Nutzen von Weltraumdiensten zu verbessern, während gleichzeitig KMU in Aufklärungskampagnen einzubeziehen sind, um deren Mitwirkung an der Entwicklung und Erbringung von Weltraumdiensten für die Bürgerinnen und Bürger aufzuzeigen.

2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

3. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 46

Kontinuität der Dienste über 2027 hinaus

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 3 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.

Artikel 47

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Der Präsident



 

Anlage

INDIKATOREN FÜR DIE EVALUIERUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen sollen, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

  Die Indikatoren sollten mit den spezifischen Zielen verknüpft sein, diese aber nicht wiederholen, damit Inkohärenz vermieden wird.

Einzelziel Nr. 1: Die Qualität, Widerstandsfähigkeit und Autonomie der Satellitendienste der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern.

  Indikator 1: Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhalten 2024 Zugang zu einer ersten Gruppe staatlicher Dienste, die 2027 ihre vollständige Kapazität erreichen werden.

  Indikator 2: Systemleistung in Bezug auf weltweite Abdeckung, Verfügbarkeit der Dienste, Bandbreite

  Indikator 3: Vollständige Integration der vorhandenen Kapazitäten aus dem Pool der Union durch Integration der GOVSATCOM-Bodeninfrastruktur

  Indikator 4: Verringerung der Zahl der größeren Ausfälle von Telekommunikationsnetzen in den Mitgliedstaaten pro Jahr dank der vom sicheren Konnektivitätssystem bereitgestellten staatlichen Dienste

  Indikator 5: Zufriedenheit der Nutzer mit der Leistung des sicheren Konnektivitätssystems

  Indikator 6: Anzahl der Nutzer staatlicher Dienste in der Union

  Indikator 7: Abdeckungsquote der Programmteilnehmer und Anzahl der gemäß Artikel 36 am Programm teilnehmenden Drittländer und internationalen Organisationen

Einzelziel Nr. 2: Durch die Entwicklung von Redundanz, passivem und reaktivem Cyberschutz und operativer Cybersicherheit die Cyberabwehrfähigkeit der Union zu erhöhen;

  Indikator 1: System erhält eine Sicherheitsakkreditierung, dank der über die Dienste EU-Verschlusssachen (EU-VS) bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad und nationale Verschlusssachen der EU-Mitgliedstaaten mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad gemäß den Grundsätzen des Beschlusses 2013/488/EU des Rates über Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen übermittelt werden können.

  

  Indikator 2: Jährliche Anzahl und Schwere der Auswirkungen von Cybersicherheitsproblemen auf das sichere Konnektivitätssystem

  Einzelziel Nr. 2a: Das Weltraumsegment und das damit verbundene Bodensegment der EuroQCI zu entwickeln und zu integrieren, um eine sichere Übertragung kryptografischer Schlüssel zu ermöglichen;

  Indikator 1: Anzahl der Mitgliedstaaten, die an das terrestrische Netz der EuroQCI angeschlossen sind.

  Indikator 2: Die für das Funktionieren der EuroQCI benötigten Quantenschlüsselverteilsatelliten befinden sich in der Umlaufbahn und sind funktionsfähig.

Einzelziel Nr. 3: Wenn möglich, die Entwicklung von Kommunikations- und anderen Dienste zu ermöglichen, insbesondere durch Verbesserung und Erweiterung der Fähigkeiten und Dienste von Komponenten des Weltraumprogramms der Union und der Schaffung von Synergien zwischen diesen Diensten, sowie von Diensten, die nicht Komponenten des Weltraumprogramms der Union sind, indem zusätzliche Satellitensubsysteme, einschließlich Nutzlasten, gehostet werden

  Indikator 1: Anzahl der Nutzlasten, die die Fähigkeiten der Union zur Lageerfassung verbessern

  Indikator 2: Anzahl der Nutzlasten, die die Fähigkeiten des EGNSS verbessern

  Indikator 3: Anzahl der Nutzlasten, die die Fähigkeiten von Copernicus verbessern

Einzelziel Nr. 4: Anreize für Innovation sowie die Entwicklung und Nutzung innovativer und bahnbrechender Technologien im gesamten europäischen Weltraumökosystem zu schaffen, insbesondere durch die Unterstützung von neuen Marktteilnehmern, Start-up-Unternehmen und KMU des vor-, mittel- und nachgelagerten Bereichs in der gesamten Union

  Indikator 1: Zahl der neuen Marktteilnehmer, Start-up-Unternehmen, KMU und Midcap-Unternehmen, die Dienste auf der Grundlage der Infrastruktur bieten

  Indikator 2: Gesamtanteil des Wertes der Verträge, der von den Hauptbietern im Wege von Unteraufträgen an KMU vergeben wird, die nicht dem Konzern des Bieters angehören, und Anteil ihrer grenzübergreifenden Beteiligung

Einzelziel Nr. 5: Die Weiterentwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitband-Konnektivität und nahtloser Konnektivität in der gesamten Union zu ermöglichen und dadurch Lücken in der Kommunikationsabdeckung zu schließen, um die integrative, kohäsive und nachhaltige Entwicklung der Union zu unterstützen und gleichzeitig die digitale Kluft zu überbrücken, einen erschwinglichen Zugang zu ermöglichen und den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten und mit geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union zu stärken.

  Indikator 1: Geschwindigkeit, Latenz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit des ▌Satellitenbreitbands

  Indikator 2: Zahl der ▌Nutzer neuer ▌Satellitenkommunikation in ländlichen Gebieten, Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU und in geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der EU

  Indikator 3: Anzahl der Länder weltweit, in denen Satelliten-Breitband für Kunden verfügbar ist

  Einzelziel Nr. 5a: Zugang zu Orbital-Slots und das Recht auf Nutzung einschlägiger Frequenzen

  Indikator 1: Anzahl der Satelliten pro Orbital-Slots in den Jahren 2025, 2026, 2027

  Einzelziel Nr. 5b: Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens bei der Durchführung des Programms

  Indikator 1: Treibhausgas-Fußabdruck der Entwicklung, Einrichtung und Einführung des Programms

  Indikator 2: Anzahl aktiver, außer Dienst gestellter und zurückgeholter Satelliten

  Indikator 3: Menge des von der Konstellation erzeugten Weltraummülls

  Indikator 4: Ephemeriden der mit dem EU-SST-Konsortium geteilten Satelliten

  Indikator 5: Geeignete Messung der Wirkung der Lichtreflexion auf astromische Beobachtungen

  Einzelziel Nr. 5c: Verbesserung der strategischen und technologischen Autonomie der Union in Bezug auf Weltraumtechnologien, -ressourcen, -operationen und -dienste

  Indikator 1: Entwicklung der von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union von Nicht-EU-Akteuren erworbenen Satellitenkapazitäten

  Indikator 2: Anzahl der Starts, die nicht auf dem Gebiet der Union oder auf dem Gebiet von EFTA-Mitgliedern, die Mitglieder des EWR sind, erfolgen

  Indikator 3: Anzahl der in der Infrastruktur verwendeten Komponenten und Technologien, die nicht in der Union konzipiert und hergestellt werden

  Indikator 4: Prozentsatz der Nutzerterminals, die die Dienste der in der Union konzipierten und produzierten Infrastruktur nutzen

 


STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (6.7.2022)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023–2027

(COM(2022)0057 – C9‑0045/2022 – 2022/0039(COD))

Verfasser der Stellungnahme: José Manuel Fernandes

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Es besteht ein wachsender Bedarf an einem sichereren und zuverlässigeren, aber dennoch erschwinglichen und kosteneffizienten Zugang zu satellitengestützter Kommunikation. Im derzeitigen schwierigen geopolitischen Kontext zeigt sich dies immer deutlicher. Die Kommission hat die Einrichtung eines Unionsprogramms für sichere Konnektivität vorgeschlagen, mit dem die Widerstandsfähigkeit der Kommunikationsdienste der Union verbessert und zur Widerstandsfähigkeit der Union gegenüber Cyberangriffen beigetragen würde. Mit dem Programm würde auch die weltraumgestützte industrielle Basis, darunter auch KMU und Start-up-Unternehmen, unterstützt und die Entwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und nahtloser Konnektivität ermöglicht werden. Das Programm würde aus einer öffentlich-privaten Partnerschaft bestehen, die staatliche und kommerzielle Dienste erbringt. Im Jahr 2025 soll Zugang zu einer ersten Reihe staatlicher Dienste bestehen, die 2027 ihre volle Kapazität erreichen sollen.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die Absicht der Kommission, diese entscheidende Initiative, bei der die EU mit anderen sehr dynamischen Akteuren im Wettbewerb steht, rasch voranzutreiben. Er ist der Ansicht, dass das Programm einen wesentlichen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union leisten und die Abhängigkeit der Union von öffentlichen und privaten Akteuren aus Drittstaaten verringern würde.

In Bezug auf die Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzbestimmungen besteht der Verfasser der Stellungnahme darauf, dass die Finanzierung neuer Programme nicht zulasten der Finanzausstattung bestehender EU-Programme gehen darf. Darüber hinaus darf vom Finanzierungsmodell des Programms für sichere Konnektivität, das zum Teil auf Beiträgen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors basiert, kein finanzielles Risiko für die staatliche Komponente des Programms ausgehen.

Beibehaltung des Finanzierungsvolumens bestehender EU-Programme

Da es sich bei dem Programm für sichere Konnektivität um eine neue Initiative handelt, die bei der Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 nicht vorgesehen war, und um Kürzungen bei anderen Programmen der Union zu vermeiden, sollte der Betrag der Finanzausstattung aus den nicht zugewiesenen Spielräumen bei den Obergrenzen des MFR entnommen oder über die nicht thematischen besonderen Instrumente des MFR mobilisiert werden.

In ihrem Vorschlag sieht die Kommission eine Umschichtung von insgesamt 1,6 Mrd. EUR im Zeitraum 2023-2027 vor. Von diesem Gesamtbetrag stammen 150 000 EUR aus Spielräumen, der Rest jedoch von bestehenden Programmen (Weltraumprogramm – Galileo/EGNOS, CEF-Digital, Programm „Digitales Europa“ (DEP), Europäischer Verteidigungsfonds (EDF) und NDICI-Flexibilitätspolster).

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass die betreffenden Beträge für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Programme erforderlich sind. Es ist daher nicht hinnehmbar, sie im Wege einer Umschichtung für eine völlig neue Tätigkeit bereitzustellen. Insbesondere

 die Fazilität „Connecting Europe“ – Digitales (CEF-Digital) und das DEP sind zentrale Bestandteile der Strategie der Union zur Verwirklichung des digitalen Wandels. Darüber hinaus hätte der Vorschlag der Kommission für ein Mikrochip-Gesetz negative Auswirkungen sowohl auf CEF-Digital als auch auf das DEP.

 Die für den EDF vorgesehenen Mittel wurden vom Europäischen Rat gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission erheblich gekürzt und liegen daher bereits weit unter dem, was die Kommission und das Parlament für notwendig erachteten. Darüber hinaus bildet der EDF ein wesentliches Element für den Aufbau einer europäischen Verteidigungspolitik. Der Europäische Rat hat den russischen Einmarsch in die Ukraine als eine „tektonische Verschiebung in der europäischen Geschichte“ bezeichnet. Eine gewöhnliche Umschichtung von Mitteln ist keine geeignete Antwort auf diese Situation.

 Das im Rahmen des NDICI vorgesehene Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten dient dazu, auf unvorhergesehene Umstände reagieren zu können. Es sollte nur für neue Krisen oder neue Herausforderungen in Anspruch genommen werden, nicht aber für geplante oder programmierbare Initiativen.

Darüber hinaus sieht die Kommission die Bereitstellung von insgesamt 800 Millionen EUR im Zeitraum 2023-2027 vor. Der Verfasser der Stellungnahme könnte die Bereitstellung von Mitteln aus dem Weltraumprogramm (GovSatCom) und von Horizont Europa akzeptieren, da die Ziele dieser Programme die Ziele der sicheren Konnektivität ergänzen und mit ihnen in Einklang stehen. Er schlägt jedoch vor, den im Rahmen von Horizont Europa vorgesehenen Betrag durch Aufhebungen von Mittelbindungen beim Forschungsprogramm auszugleichen. Der Verfasser der Stellungnahme spricht sich gegen die Bereitstellung von 150 Millionen EUR im Rahmen des Programms NDICI/Europa in der Welt aus, das für die Zusammenarbeit der EU mit Drittländern bestimmt ist. Dies ist insbesondere angesichts des globalen Kontexts nicht gerechtfertigt. Die Mittel für das NDICI-Programm sind bereits nach dem ersten Jahr unter dem derzeitigen MFR zu knapp.

Sicherstellung der Tragfähigkeit der staatlichen Komponente des Programms

In ihrem Vorschlag geht die Kommission davon aus, dass ein Großteil der Mittel nicht aus dem EU-Haushalt stammen wird. Es wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten einen Beitrag zur staatlichen Infrastruktur und zu den staatlichen Diensten leisten, wohingegen die kommerzielle Infrastruktur und die Erbringung kommerzieller Dienste vollständig von den privaten Partnern finanziert werden sollen.

Um im Falle eines Ausfalls aufseiten des kommerziellen Partners die Kontinuität der staatlichen Dienste zu gewährleisten, wird es entscheidend auf einen guten Absicherungsmechanismus zwischen der staatlichen und der kommerziellen Komponente ankommen.

Was die staatliche Komponente betrifft, sieht die Kommission Mittel sowohl aus dem EU-Haushalt als auch aus Beiträgen der Mitgliedstaaten vor. Die Verordnung sollte daher sicherstellen, dass für den EU-Haushalt kein finanzielles Risiko entsteht. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, einen Beitrag zur Gewährleistung der Tragfähigkeit der staatlichen Infrastruktur und der Erbringung von Diensten innerhalb des festgelegten Zeitrahmens zu leisten.


 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die staatlichen Akteure der Union fordern zunehmend sichere und zuverlässige Satellitenkommunikationsdienste, insbesondere da diese die einzige geeignete Möglichkeit in Situationen sind, in denen bodengestützte Kommunikationssysteme nicht vorhanden, gestört oder unzuverlässig sind. Ein erschwinglicher und kosteneffizienter Zugang zu satellitengestützter Kommunikation ist auch in abgelegenen Regionen, auf hoher See und im Luftraum unverzichtbar. Schränkt beispielsweise der Mangel an Breitbandkommunikation derzeit die Möglichkeit ein, neue Sensoren und Plattformen in vollem Umfang zu nutzen, die 71 % unseres Planeten, d. h. Ozeane, beobachten, gewährleistet die Satellitenkommunikation die langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten ununterbrochenen Zugangs.

(1) Die staatlichen Akteure der Union fordern zunehmend sichere und zuverlässige Satellitenkommunikationsdienste, insbesondere da diese die einzige geeignete Möglichkeit in Situationen sind, in denen bodengestützte Kommunikationssysteme nicht vorhanden, gestört oder unzuverlässig sind. Ein erschwinglicher und kosteneffizienter Zugang zu satellitengestützter Kommunikation ist auch in abgelegenen Regionen und Regionen in äußerster Randlage sowie auf hoher See und im Luftraum unverzichtbar. Schränkt beispielsweise der Mangel an Breitbandkommunikation derzeit die Möglichkeit ein, neue Sensoren und Plattformen in vollem Umfang zu nutzen, die 71 % unseres Planeten, d. h. Ozeane, beobachten, gewährleistet die Satellitenkommunikation die langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten ununterbrochenen Zugangs.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel22, bilden soll.

(25) Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel22, bilden soll. Da es sich bei dem Programm um eine neue Initiative handelt, die bei der Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 nicht vorgesehen war, und um Kürzungen bei anderen Programmen der Union zu vermeiden, sollte der Betrag der Finanzausstattung aus den nicht zugewiesenen Spielräumen bei den Obergrenzen des MFR entnommen oder über die nicht thematischen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt werden.

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__________________

22 ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

22 ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

Begründung

Das Parlament vertritt seit jeher die Auffassung, dass neue Initiativen mit neuen Mitteln finanziert werden sollten. Dieser Ansatz sollte auch im vorliegenden Fall befolgt werden. Insbesondere sollten keine Mittel aus anderen EU-Programmen umgeschichtet werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Ziele des Programms stehen im Einklang mit denen anderer Unionsprogramme und ergänzen diese, insbesondere jene des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates23 eingerichteten Programms „Horizont Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates24 aufgestellten Programms „Digitales Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/947des Europäischen Parlaments und des Rates25 geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates26 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichteten Weltraumprogramms der Union.

(26) Die Ziele des Programms stehen im Einklang mit denen anderer Unionsprogramme und ergänzen diese, insbesondere jene des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates23 eingerichteten Programms „Horizont Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates24 aufgestellten Programms „Digitales Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/947des Europäischen Parlaments und des Rates25 geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates26 geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichteten Weltraumprogramms der Union. Gleichwohl sollten Mittel aus diesen Programmen nicht zur Finanzierung des Programms umgeschichtet werden.

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23 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

23 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

24 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

24 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

25 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

25 Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

26 Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

26 Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

27 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

27 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

Begründung

Es stimmt zwar, dass die Ziele des Programms für sichere Konnektivität die Ziele anderer EU-Programme ergänzen. Mittel aus diesen Programmen sollten jedoch nicht zur Finanzierung dieser neuen Initiative umgeschichtet werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ wird ein spezifischer Anteil der Komponenten unter dem Cluster 4 speziell für FuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Validierung des sicheren Konnektivitätssystems bereitgestellt, unter anderem für potenzielle Technologien, die im Rahmen von New Space entwickelt würden. Ein spezifischer Anteil der Mittel im Rahmen von „Europa in der Welt“ aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) wird Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems und der weltweiten Erbringung von Diensten zugewiesen, dank derer eine Palette an Diensten für internationale Nutzer angeboten werden kann. Im Rahmen des Weltraumprogramms der Union wird ein spezifischer Anteil der GOVSATCOM-Komponente für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der GOVSATCOM-Plattform zugewiesen, die Teil der Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems sein wird. Die Mittel aus diesen Programmen sollten im Einklang mit den Regeln für diese Programme eingesetzt werden. Da sich diese Regeln erheblich von den Regeln in dieser Verordnung unterscheiden können, sollte der Notwendigkeit, die angestrebten politischen Ziele wirksam zu erreichen, Rechnung getragen werden, wenn beschlossen wird, Maßnahmen sowohl aus den Mitteln von „Horizont Europa“ und dem NDICI als auch aus dem Programm der Union für sichere Konnektivität zu finanzieren.

(27) Im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ wird ein spezifischer Anteil der Komponenten unter dem Cluster 4 speziell für FuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Validierung des sicheren Konnektivitätssystems bereitgestellt, unter anderem für potenzielle Technologien, die im Rahmen von New Space entwickelt würden. Da es sich bei dem Programm „Sichere Konnektivität“ um eine neue Initiative handelt und das Programm Horizont Europa eine wichtige Priorität der Union darstellt, sollte die Zuweisung von Mitteln für diese FuI-Tätigkeiten nicht zulasten der anderen FuI-Tätigkeiten im Rahmen von Cluster 4 gehen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den ökologischen und digitalen Wandel von wesentlicher Bedeutung sind. Unbeschadet der institutionellen Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates sollte daher gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ein Betrag, der den Mitteln für Verpflichtungen in Höhe des in Cluster 4 vorgesehenen Betrags für FuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem sicheren Konnektivitätssystem entspricht, im Zeitraum 2023-2027 für das Programm Horizont Europa bereitgestellt werden, da im Rahmen dieses Programms oder seines Vorgängers vorgesehene Projekte nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden. Dieser Betrag kommt zu dem Betrag von 0,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) hinzu, der in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Wiederverwendung freigegebener Mittel im Zusammenhang mit dem Forschungsprogramm vorgesehen ist. Im Rahmen des Weltraumprogramms der Union wird ein spezifischer Anteil der GOVSATCOM-Komponente für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der GOVSATCOM-Plattform zugewiesen, die Teil der Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems sein wird. Die Mittel aus diesen Programmen sollten im Einklang mit den Regeln für diese Programme eingesetzt werden. Da sich diese Regeln erheblich von den Regeln in dieser Verordnung unterscheiden können, sollte der Notwendigkeit, die angestrebten politischen Ziele wirksam zu erreichen, Rechnung getragen werden, wenn beschlossen wird, Maßnahmen aus den Mitteln von „Horizont Europa“ und aus dem Programm der Union für sichere Konnektivität zu finanzieren.

Begründung

Die Kommission schlägt vor, dass die Mittel für das Programm für sichere Konnektivität aus den Mitteln für drei andere Programme bereitgestellt werden. Es ist sinnvoll, auf die Mittel für die GovSatCom-Plattform zurückzugreifen. Die Bereitstellung dieser Mittel kann daher unterstützt werden. Es ist auch sinnvoll, FuI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm im Rahmen von Horizont Europa zu unterstützen. Es wird jedoch vorgeschlagen, dies durch die Aufhebung von Mittelbindungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung zu kompensieren, um sicherzustellen, dass für diese neue Initiative keine Mittel gekürzt werden, die für Cluster 4 bestimmt sind. Die Bereitstellung von Mitteln aus der NDICI kann nicht unterstützt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Aufgrund seiner inhärenten Auswirkungen auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten teilt das Programm auch Ziele und Grundsätze mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds28. Daher sollte ein Teil der Mittel aus dem genannten Programm bereitgestellt werden, um die Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms, insbesondere die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Infrastruktur, zu finanzieren.

entfällt

__________________

 

28 Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 2018/1092 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 170 vom 14.7.2021, S. 149).

 

Begründung

Die ursprünglich von der Kommission für den EDF vorgeschlagene Mittelausstattung wurde vom Europäischen Rat stark gekürzt. Dies hat sich jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse als verfehlt erwiesen. Eine weitere Kürzung des Betrags kann nicht unterstützt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Das Programm sollte über eine ausreichende Mittelausstattung verfügen, damit sein Erfolg gewährleistet ist. Zusätzlich zur Finanzausstattung aus dem Unionshaushalt könnte das Programm finanzielle Beiträge oder Sachleistungen von anderen Parteien, einschließlich der Mitgliedstaaten, erhalten. Diese Finanzbeiträge könnten unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Solidarität und der Fairness festgelegt werden. Darüber hinaus könnte die Programminfrastruktur durch zusätzliche Kapazitäten ergänzt werden, die durch zusätzliche Investitionen des Privatsektors finanziert werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b) Der Finanzierungsbedarf des Programms sollte bei der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens berücksichtigt werden, um Stabilität, Kohärenz, Ehrgeiz und die langfristige Finanzierung des Programms sicherzustellen. Eine angemessene Finanzierung aus dem Unionshaushalt würde die demokratische Kontrolle des Programms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens sicherstellen und die Anwendung aller Unionsvorschriften in den Bereichen Finanzkontrolle und Entlastung ermöglichen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c) Mehrere Mitgliedstaaten haben Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für Weltraumtätigkeiten vorgesehen. Um für eine maximale Effizienz der verfügbaren Mittel zu sorgen und Synergien zwischen dem Programm und der Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, ihre Aufbau- und Resilienzpläne auf die Erfordernisse des Programms auszurichten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten sollten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein.

(33) Im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten sollten mit den Vorschriften der Union und den in dieser Verordnung dargelegten spezifischen Grundsätzen in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein. Die Union sollte sich um eine breite geografische Streuung der an den Vergabeverfahren beteiligten Wirtschaftsakteure bemühen. Die Auftragsvergabestelle sollte technische Lösungen vorziehen, die auf lange Sicht durchführbar sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist das am besten geeignete Modell zur Verwirklichung der Ziele des Programms. Eine solche Partnerschaft würde es gestatten, auf der bereits vorhandenen Technologie- und Infrastrukturbasis der EU für Satellitenkommunikation aufzubauen und zuverlässige sowie innovative staatliche Dienste bereitzustellen; gleichzeitig könnte der private Partner mit eigenen Investitionen die Programminfrastruktur durch zusätzliche Fähigkeiten zur Erbringung kommerzieller Dienste ergänzen. Ein solches Modell würde darüber hinaus die Kosten für Errichtung und Betrieb optimieren, indem die Entwicklungs- und Errichtungskosten für Komponenten, die sowohl zur staatlichen als auch zur kommerziellen Infrastruktur gehören, gemeinsam getragen werden; zusätzlich wäre eine Optimierung der Betriebskosten möglich, indem Kapazitäten in einem hohen Maß gemeinsam genutzt werden. Es würde insbesondere New-Space-Innovationen fördern, indem die Risiken im Bereich Forschung und Entwicklung zwischen öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können.

(38) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist das am besten geeignete Modell zur Verwirklichung der Ziele des Programms. Eine solche Partnerschaft würde es gestatten, auf der bereits vorhandenen Technologie- und Infrastrukturbasis der EU für Satellitenkommunikation aufzubauen und zuverlässige sowie innovative staatliche Dienste bereitzustellen; gleichzeitig könnte der private Partner mit eigenen Investitionen die Programminfrastruktur durch zusätzliche Fähigkeiten zur Erbringung kommerzieller Dienste ergänzen. Ein solches Modell würde darüber hinaus die Kosten für Errichtung und Betrieb optimieren, indem die Entwicklungs- und Errichtungskosten für Komponenten, die sowohl zur staatlichen als auch zur kommerziellen Infrastruktur gehören, gemeinsam getragen werden; zusätzlich wäre eine Optimierung der Betriebskosten möglich, indem Kapazitäten in einem hohen Maß gemeinsam genutzt werden. Es würde insbesondere New-Space-Innovationen fördern, indem die Risiken im Bereich Forschung und Entwicklung zwischen öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können. Diese Kosten und Risiken sollten so verteilt werden, dass die privaten Partner keine Überkompensation erhalten. Im Rahmen der öffentlich-privaten Partnerschaften sollte auch sichergestellt werden, dass die sich ändernden Klimabedingungen, das Katastrophenrisiko und potenzielle Maßnahmen zur Minderung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel während des gesamten Projektzyklus von der Entwicklung über die Planung bis hin zur Durchführung jedes einzelnen Projekts ermittelt und berücksichtigt werden. Bei den Projekten sollten der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie das Verursacherprinzip berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Das Durchführungsmodell könnte die Form eines Konzessionsvertrags oder anderer vertraglicher Vereinbarungen annehmen. Unabhängig vom Durchführungsmodell sollten mehrere zentrale Grundsätze festgelegt werden. Im Vertrag sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den öffentlichen und privaten Partnern festgelegt werden. Auf diese Weise sollte eine Überkompensierung des privaten Partners bei der Erbringung staatlicher Dienste vermieden, die Erbringung kommerzieller Dienste durch den Privatsektor ermöglicht und eine angemessene Priorisierung des Bedarfs staatlicher Nutzer sichergestellt werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, solche Dienste zu bewerten und zu genehmigen, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die Ziele des Programms gewahrt und angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen infolge der Bereitstellung kommerzieller Dienste zu verhindern. Entsprechende Schutzmaßnahmen könnten eine getrennte Buchführung für staatliche und kommerzielle Dienste sowie einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastrukturen umfassen. Die öffentlich-private Partnerschaft sollte die Beteiligung von Start-up-Unternehmen und KMU entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Konzession und in allen Mitgliedstaaten fördern und damit Anreize für die Entwicklung innovativer und disruptiver Technologien schaffen.

(39) Das Durchführungsmodell könnte die Form eines Konzessionsvertrags oder anderer vertraglicher Vereinbarungen annehmen. Unabhängig vom Durchführungsmodell sollten mehrere zentrale Grundsätze festgelegt werden, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln ergänzen und speziell für dieses Programm gelten. Im Vertrag sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den öffentlichen und privaten Partnern sowie eine klare Risikoverteilung zwischen ihnen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der private Partner die Verantwortung für die Folgen von Verstößen übernimmt, für die er einzustehen hat. Im Vertrag sollte zudem sichergestellt werden, dass der private Partner für die Erbringung staatlicher Dienste keine Überkompensation, und es sollte die Erbringung kommerzieller Dienste durch den Privatsektor ermöglicht und eine angemessene Priorisierung des Bedarfs staatlicher Nutzer sichergestellt werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, solche Dienste zu bewerten und zu genehmigen, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die Ziele des Programms gewahrt werden. Es muss sichergestellt werden, dass Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass diese wesentlichen Interessen und Ziele gewahrt werden. Insbesondere sollte die Kommission in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes für den Fall zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Der Vertrag sollte unter anderem Interessenkonflikte und mögliche Wettbewerbsverzerrungen infolge der Erbringung kommerzieller Dienste verhindern. Dies könnte unter anderem durch die Einführung einer getrennten Rechnungsführung für staatliche und kommerzielle Dienste sowie durch einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastrukturen erzielt werden. Die öffentlich-private Partnerschaft sollte die Beteiligung von Start-up-Unternehmen und KMU entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Konzession und in allen Mitgliedstaaten fördern und damit Anreize für die Entwicklung innovativer und disruptiver Technologien schaffen.

Begründung

In den Verträgen sollte sichergestellt werden, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern und die Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Initiativen und dem Programm sicherzustellen. Die Kommission könnte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter den gemeinsam vereinbarten Bedingungen nichtregulatorische Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodeninfrastruktur Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können.

(41) Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Weltraumagenturen und -stellen. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie sollten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern und die Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Initiativen und dem Programm sicherzustellen. Die Kommission sollte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter den gemeinsam vereinbarten Bedingungen nichtregulatorische Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Überdies sollten die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Bodeninfrastruktur Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates untereinander und mit den entsprechenden internationalen Stellen und Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß ihrer Rolle als Förderin der allgemeinen Interessen der Union obliegt es der Kommission, das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Da sie die Gesamtverantwortung für das Programm trägt, sollte die Kommission die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen Interessenträgern treffen. Schließlich führt die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gehindert werden. Im Interesse einer sinnvollen Verwendung der Unionsmittel sollte die Kommission jedoch so weit wie möglich die Kohärenz der im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten mit denjenigen der Mitgliedstaaten sicherstellen.

(42) Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß ihrer Rolle als Förderin der allgemeinen Interessen der Union obliegt es der Kommission, das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Da sie die Gesamtverantwortung für das Programm trägt, sollte die Kommission die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen Interessenträgern treffen. Schließlich führt die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten gehindert werden. Im Interesse einer sinnvollen Verwendung der Unionsmittel sollte die Kommission jedoch so weit wie möglich die Kohärenz der im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten mit denjenigen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne finanziert werden, sicherstellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Zur Gewährleistung des Betriebs der staatlichen Infrastruktur und zur Erleichterung der Erbringung der staatlichen Dienste, sollte die Agentur im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

(45) Zur Gewährleistung des Betriebs der staatlichen Infrastruktur und zur Erleichterung der Erbringung der staatlichen Dienste, sollte die Agentur im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Kompetenzbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden und in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Grundsätzlich sollten die staatlichen Dienste den Nutzern der staatlichen Dienste kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Kommt die Kommission nach ihrer Analyse zu dem Schluss, dass es zu Kapazitätsengpässen kommt, sollte es ihr gestattet sein, im Rahmen dieser detaillierten Vorschriften für die Erbringung der Dienste eine Preispolitik zu entwickeln, um Marktverzerrungen zu vermeiden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einer solchen Preispolitik übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(64) Die staatlichen Dienste sollten den Nutzern der staatlichen Dienste grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kapazität für diese Dienste ist jedoch begrenzt. Kommt die Kommission nach einer gründlichen Analyse zu dem Schluss, dass es zu Kapazitätsengpässen kommt, sollte es ihr, sofern dies hinreichend begründet ist, gestattet sein, im Rahmen dieser detaillierten Vorschriften für die Erbringung der Dienste eine Preispolitik zu entwickeln, um Angebot und Nachfrage nach den Diensten aufeinander abzustimmen und Marktverzerrungen zu vermeiden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einer solchen Preispolitik übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Begründung

Weitere Klarstellung.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung42 sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms enthalten. Bei der Evaluierung dieses Programms sollten die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführten Evaluierung des Weltraumprogramms der Union in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente berücksichtigt werden.

(68) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms enthalten. Bei der Evaluierung dieses Programms sollten die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführten Evaluierung des Weltraumprogramms der Union in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente berücksichtigt werden; die Evaluierung sollte so rechtzeitig vorgenommen werden, dass ihre Ergebnisse bei der Ausarbeitung eines eventuellen Vorschlags zur Fortführung des Programms im nächsten MFR-Zeitraum berücksichtigt werden können.

__________________

42 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

__________________

42 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(69a) Um die Vorhersehbarkeit der Durchführung des Programms zu sicherzustellen, sollten alle wesentlichen finanziellen und rechtlichen Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Ferner sollte der Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den einschlägigen Partnern aus der Industrie abgesteckt werden, um sicherzustellen, dass es einen klaren Rahmen für die Meilensteine und Ziele des Programms gibt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe (a)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für staatliche Nutzer gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 zu gewährleisten, die den Schutz kritischer Infrastrukturen, die Überwachung, das auswärtige Handeln, das Krisenmanagement und Anwendungen unterstützt, die für Wirtschaft, Umwelt, Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gesteigert wird;

(a) die langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für staatliche Nutzer gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 zu gewährleisten, die den Schutz kritischer Infrastrukturen, die Überwachung, das auswärtige Handeln, das Krisenmanagement und Anwendungen unterstützt, die für Wirtschaft, das Klima, die Umwelt, Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gesteigert wird;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in Absatz 1 genannte kommerzielle Infrastruktur umfasst alle Weltraum- und Bodenressourcen mit Ausnahme derjenigen, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Die kommerzielle Infrastruktur wird vollständig von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert.

4. Die in Absatz 1 genannte kommerzielle Infrastruktur umfasst alle Weltraum- und Bodenressourcen mit Ausnahme derjenigen, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Die kommerzielle Infrastruktur und alle damit zusammenhängenden Risiken werden vollständig von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert.

Begründung

Der Auftragnehmer sollte die volle Verantwortung für die kommerzielle Infrastruktur und alle damit verbundenen Risiken übernehmen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Erbringung kommerzieller Dienste wird von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert. Die Bedingungen für die Erbringung kommerzieller Dienste werden in den in Artikel 15 genannten Verträgen festgelegt. Darin wird insbesondere bestimmt, wie die Kommission die Erbringung kommerzieller Dienste bewerten und genehmigen wird, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Sie enthalten auch angemessene Schutzklauseln, um Wettbewerbsverzerrungen bei der Erbringung kommerzieller Dienste zu vermeiden, jegliche Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung und andere verborgene mittelbare Vorteile für den Auftragnehmer gemäß Artikel 15 Absatz 2 zu verhindern. Diese Schutzklauseln können die Verpflichtung zur getrennten Buchführung für die Erbringung staatlicher Dienste und die Erbringung kommerzieller Dienste umfassen, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit und der Bereitstellung eines offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugangs zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur.

4. Die Erbringung kommerzieller Dienste wird von dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer finanziert. Die Bedingungen für die Erbringung kommerzieller Dienste werden in den in Artikel 15 genannten Verträgen festgelegt. Darin wird insbesondere bestimmt, wie die Kommission die Erbringung kommerzieller Dienste bewerten und genehmigen wird, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Ferner wird darin festgelegt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese wesentlichen Interessen nicht beachtet oder diese Ziele nicht erreicht werden. Insbesondere sind in den Verträgen Maßnahmen vorzusehen, mit denen die Kontinuität der Dienste im Falle eines schwerwiegenden Ausfalls seitens des Auftragnehmers sichergestellt wird.

 

In den Verträgen ist ferner sicherzustellen, dass es bei der Erbringung der kommerziellen Dienste zu keinen Wettbewerbsverzerrungen, Interessenkonflikten, einer unzulässigen Diskriminierung oder sonstigen verdeckten mittelbaren Vorteilen für den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Auftragnehmer kommt. Sie können daher die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung für die Erbringung staatlicher Dienste und die Erbringung kommerzieller Dienste umfassen, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit und der Bereitstellung eines offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugangs zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise eine Preispolitik im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.

Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission nach einer gründlichen Analyse eine Preispolitik im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, soweit dies zwingend erforderlich ist, um in Bezug auf die staatlichen Dienste Angebot und Nachfrage aufeinander abzustimmen.

Begründung

Klarstellung der Preispolitik.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Indem die Kommission diese Preispolitik festlegt, stellt sie sicher, dass von der Erbringung der staatlichen Dienste keine Wettbewerbsverzerrung ausgeht, dass keine Engpässe bei den staatlichen Diensten entstehen und dass der ermittelte Preis nicht zu einer Überkompensierung des Begünstigten führt.

Indem die Kommission diese Preispolitik festlegt, stellt sie sicher, dass von der Erbringung der staatlichen Dienste keine Wettbewerbsverzerrung ausgeht und dass keine Engpässe bei den staatlichen Diensten entstehen. Die Preispolitik darf nicht zu einer Überkompensierung des Auftragnehmers führen. Alle Einkünfte, die sich aus der Preispolitik ergeben, müssen verwendet werden, um die Kapazität des Systems der sicheren Konnektivität zu erhöhen, das System aufrechtzuerhalten oder zusätzliche Kapazitäten zu beschaffen.

Begründung

Klarstellung der Preispolitik.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,600 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken, die sich nur auf die staatliche Infrastruktur beziehen, beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,750 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen. Dieser Betrag wird aus den nicht zugewiesenen Spielräumen innerhalb der Obergrenzen des MFR 2021-2027 oder über die nicht thematischen besonderen Instrumente des MFR bereitgestellt.

Begründung

Da es sich um eine neue Initiative handelt, sollte die sichere Konnektivität mit neuen Mitteln finanziert werden. Die geringfügige Aufstockung der Finanzausstattung entspricht dem Betrag, den die Kommission im Rahmen des NDICI vorschlug.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Betrag aus dem MFR 2021-2027 wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

entfällt

Begründung

Siehe Änderungsantrag 23.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 950 Mio. EUR aus Rubrik 1;

entfällt

Begründung

Siehe Änderungsantrag 23.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 500 Mio. EUR aus Rubrik 5;

entfällt

Begründung

Siehe Änderungsantrag 23.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 150 Mio. EUR aus Rubrik 6.

entfällt

Begründung

Siehe Änderungsantrag 23.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Programm erhält ergänzend Finanzmittel im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, des Weltraumprogramms der Union und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) mit einem maximalen Richtbetrag von 0,430 Mrd. EUR bzw. 0,220 Mrd. EUR bzw. 0,150 Mrd. EUR. Diese Finanzierung wird jeweils im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695, der Verordnung (EU) 2021/696 und der Verordnung (EU) 2021/947 durchgeführt.

2. Das Programm erhält ergänzend Finanzmittel im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ und des Weltraumprogramms der Union mit einem maximalen Richtbetrag von 0,430 Mrd. EUR bzw. 0,220 Mrd. EUR. Diese Finanzierung wird gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 bzw. der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf nicht zur Deckung von Risiken im Zusammenhang mit der kommerziellen Infrastruktur verwendet werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. In die in diesem Artikel genannten Verträge sind angemessene Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Überkompensierung des Auftragnehmers, Wettbewerbsverzerrungen, jegliche Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung und andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 enthalten sie Bestimmungen über das Bewertungs- und Genehmigungsverfahren der Kommission für vom Auftragnehmer erbrachte kommerzielle Dienste, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die Ziele des Programms gewahrt werden.

6. In den in diesem Artikel genannten Verträgen ist sicherzustellen, dass der Auftragnehmer keine Überkompensierung erhält und es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen, Interessenkonflikten, einer unzulässigen Diskriminierung oder sonstigen verdeckten mittelbaren Vorteilen kommt. Sie müssen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Bestimmungen über das Bewertungs- und Genehmigungsverfahren der Kommission für vom Auftragnehmer erbrachte kommerzielle Dienste enthalten, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Interessen der Union und die Ziele des Programms gewahrt werden, sowie Bestimmungen darüber, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese wesentlichen Interessen nicht gewahrt oder diese Ziele nicht erreicht werden. Insbesondere sind in den Verträgen Maßnahmen vorzusehen, mit denen im Falle eines schwerwiegenden Ausfalls seitens des Auftragnehmers die Kontinuität der Dienste sichergestellt wird.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Interessen der Union gewahrt werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Ziele der technologischen Unabhängigkeit und der Dienstkontinuität;

(b) Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Ziele der technologischen Unabhängigkeit und der Dienstkontinuität sowie der langfristigen technologischen Durchführbarkeit;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Erfüllung umweltbezogener Kriterien;

(h) Erfüllung umweltbezogener Kriterien und von Anforderungen an die soziale Nachhaltigkeit;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Evaluierung

Monitoring und Evaluierung

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

1. Um in den Entscheidungsprozess einfließen zu können und sicherzustellen, dass die Ressourcen so wirksam und effizient wie möglich eingesetzt werden, überwacht die Kommission das Programm kontinuierlich und evaluiert dessen Durchführung bis zum 30. Juni 2026 und danach alle drei Jahre.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bis [DATUM 3 JAHRE NACH INKRAFTTRETEN] und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms. Bewertet wird:

2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Evaluierung berücksichtigt die Kommission die Ansichten der einschlägigen Interessenträger sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene und bewertet

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) etwaige Kostenüberschreitungen, die fristgerechte Einhaltung der festgelegten Projektfristen und die Wirksamkeit der Governance und Verwaltung des Programms;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert der Programmtätigkeiten;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc) den Grad der Synergien und der Komplementarität des Programms mit einschlägigen Initiativen der Union, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 3 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.

Falls erforderlich werden über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 3 vorgesehenen Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt eingesetzt, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.

Begründung

Es ist wichtig, klarzustellen, dass die erforderlichen Ressourcen auch nach 2027 zur Verfügung gestellt werden.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023–2027

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0057 – C9-0045/2022 – 2022/0039(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

7.3.2022

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

7.3.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

José Manuel Fernandes

11.3.2022

Prüfung im Ausschuss

17.5.2022

 

 

 

Datum der Annahme

12.7.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Rasmus Andresen, Anna Bonfrisco, Olivier Chastel, Lefteris Christoforou, Andor Deli, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Eero Heinäluoma, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Moritz Körner, Joachim Kuhs, Zbigniew Kuźmiuk, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Dimitrios Papadimoulis, Bogdan Rzońca, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Nils Ušakovs, Johan Van Overtveldt, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jan Olbrycht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Alexander Bernhuber, Helmut Scholz, Birgit Sippel

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

29

+

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bogdan Rzońca, Johan Van Overtveldt

NI

Andor Deli

PPE

Alexander Bernhuber, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Niclas Herbst, Monika Hohlmeier, Janusz Lewandowski, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Rainer Wieland

Renew

Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Moritz Körner, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds

S&D

Eider Gardiazabal Rubial, Eero Heinäluoma, Margarida Marques, Victor Negrescu, Sippel Birgit, Nils Ušakovs

The Left

Dimitrios Papadimoulis, Scholz Helmut

Verts/ALE

Rasmus Andresen, Francisco Guerreiro

 

0

-

 

2

0

ID

Anna Bonfrisco, Joachim Kuhs

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0057 – C9-0045/2022 – 2022/0039(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

16.2.2022

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

7.3.2022

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

7.3.2022

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Christophe Grudler

8.4.2022

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.6.2022

 

 

 

Datum der Annahme

13.10.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

58

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Michael Bloss, Paolo Borchia, Markus Buchheit, Cristian-Silviu Buşoi, Ignazio Corrao, Nicola Danti, Marie Dauchy, Pilar del Castillo Vera, Martina Dlabajová, Christian Ehler, Valter Flego, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Jens Geier, Nicolás González Casares, Christophe Grudler, Henrike Hahn, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Łukasz Kohut, Andrius Kubilius, Miapetra Kumpula-Natri, Iskra Mihaylova, Dan Nica, Angelika Niebler, Ville Niinistö, Mauri Pekkarinen, Tsvetelina Penkova, Markus Pieper, Clara Ponsatí Obiols, Manuela Ripa, Sara Skyttedal, Riho Terras, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Marie Toussaint, Pernille Weiss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrus Ansip, Tiziana Beghin, Damian Boeselager, Franc Bogovič, Damien Carême, Jakop G. Dalunde, Elena Lizzi, Alin Mituța, Dominique Riquet, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Alessandra Basso, Biljana Borzan, Rosanna Conte, Andrzej Halicki, Maria-Manuel Leitão-Marques, Colm Markey

Datum der Einreichung

13.10.2022

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

58

+

ECR

Grzegorz Tobiszowski

ID

Alessandra Basso, Paolo Borchia, Rosanna Conte, Marie Dauchy, Elena Lizzi

NI

Tiziana Beghin, Clara Ponsatí Obiols

PPE

François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Franc Bogovič, Cristian-Silviu Buşoi, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Andrzej Halicki, Andrius Kubilius, Colm Markey, Angelika Niebler, Markus Pieper, Sara Skyttedal, Riho Terras, Pernille Weiss, Angelika Winzig

RENEW

Andrus Ansip, Nicola Danti, Martina Dlabajová, Valter Flego, Claudia Gamon, Christophe Grudler, Ivars Ijabs, Iskra Mihaylova, Alin Mituța, Mauri Pekkarinen, Dominique Riquet

S&D

Biljana Borzan, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Jens Geier, Nicolás González Casares, Ivo Hristov, Romana Jerković, Łukasz Kohut, Miapetra Kumpula-Natri, Maria-Manuel Leitão-Marques, Dan Nica, Tsvetelina Penkova, Patrizia Toia

VERTS/ALE

Michael Bloss, Damian Boeselager, Damien Carême, Ignazio Corrao, Jakop G. Dalunde, Henrike Hahn, Ville Niinistö, Manuela Ripa, Marie Toussaint

 

0

-

 

 

 

1

0

ID

Markus Buchheit

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 28. Oktober 2022
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