BERICHT über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland, Belgien, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland infolge von Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2021 in diesen Ländern ereignet haben

22.11.2022 - (COM(2022)0665 – C9‑0350/2022 – 2022/0337(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Henrike Hahn

Verfahren : 2022/0337(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0282/2022
Eingereichte Texte :
A9-0282/2022
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Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland, Belgien, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland infolge von Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2021 in diesen Ländern ereignet haben

(COM(2022)0665 – C9‑0350/2022 – 2022/0337(BUD))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0665 – C9-0350/2022),

 unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],

 unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027[2], insbesondere auf Artikel 9,

 unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[3], insbesondere auf Nummer 10,

 unter Hinweis auf den Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C, seinen Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme und seinen Sonderbericht über den Ozean und die Kryosphäre in einem sich wandelnden Klima,

 unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) in Paris geschlossene Übereinkommen (Übereinkommen von Paris),

 unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2021 zur Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[4],

 unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9‑0282/2022),

1. bringt seine tief empfundene Solidarität mit den Opfern, ihren Familien und allen betroffenen Personen des verheerenden Hochwassers in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Österreich und Luxemburg, des Vulkanausbruchs auf der spanischen Insel La Palma und des Erdbebens auf Kreta in Griechenland sowie mit den an den Hilfsmaßnahmen beteiligten nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und nichtstaatlichen Organisationen zum Ausdruck;

2. nimmt den Beschluss zur Kenntnis und erachtet die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) als eine spürbare und sichtbare Form der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und mit den Regionen in den betroffenen Gebieten Deutschlands, Belgiens, der Niederlande, Österreichs, Luxemburgs, Spaniens und Griechenlands;

3. hebt hervor, dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine einen enormen Bedarf an Soforthilfe sowohl innerhalb der Union als auch in den Nachbarländern geschaffen hat; betont, dass die Auswirkungen des Krieges in Verbindung mit den Folgen schwerer Naturkatastrophen im Jahr 2022 die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) enorm unter Druck gesetzt haben;

4. betont, dass sich Anzahl und Schwere von Notfällen nicht vorhersagen lassen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die jährliche Obergrenze der SEAR für den Zeitraum 2021-2027 nicht ausreicht, um angemessen auf Notfälle zu reagieren; bedauert, dass die Bürger und Regionen der von dem Vorschlag der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten aufgrund von Haushaltszwängen begrenzte Unterstützung erhalten werden, die bei Weitem nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken;

5. betont, dass dringend finanzielle Hilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rechtzeitig erreicht; bedauert jedoch gleichzeitig, dass der Höchstbetrag, der in diesem Fall aus dem EUSF in Anspruch genommen werden kann, weitaus geringer als der mögliche Beihilfebetrag ist, der benötigt werden könnte, und dass er aufgrund der unflexiblen Regeln für die Inanspruchnahme des EUSF erst über ein Jahr nach den Ereignissen zur Verfügung gestellt wird; fordert die Kommission deshalb auf, weitere Möglichkeiten zusätzlicher Finanzhilfen zu prüfen;

6. bekräftigt seine Bedenken über den Beschluss, die Soforthilfereserve und den EUSF im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) zusammenzulegen, was erhebliche Schwächen verursacht und die insgesamt verfügbaren Finanzmittel deutlich reduziert hat; bedauert, dass aufgrund der Regeln für die Inanspruchnahme der SEAR und der Beschränkungen bei der vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln aus dem EUSF auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 5 der MFR-Verordnung keine zusätzlichen Finanzmittel gewährt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Modell für eine schnellere und zeitnahere Inanspruchnahme des EUSF vorzulegen; ist der Ansicht, dass die im Rahmen des EUSF verfügbaren Mittel im Zuge der ehrgeizigen Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens erheblich aufgestockt und früher bereitgestellt werden sollten;

7. betont, dass die Vergabe, Verwaltung und Durchführung von Finanzhilfen aus dem EUSF im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich einer gründlichen Überwachung, erfolgen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunikationsbemühungen zu verstärken, um dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit besser über die aus dem EUSF finanzierten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird;

8. hebt hervor, dass eine ehrgeizige Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens die Aufteilung der SEAR in zwei Komponenten – die Soforthilfereserve und den EUSF – und eine Aufstockung der jährlichen Mittelzuweisungen von insgesamt 1,2 Mrd. EUR für die SEAR auf je 1 Mrd. EUR für jede Komponente zu Preisen von 2018 umfassen sollte; ist der Ansicht, dass so wichtige zusätzliche Ressourcen bereitgestellt würden, um auf den aktuellen und neu entstehenden Bedarf zu reagieren, insbesondere angesichts der Tatsache, dass extreme Wetterereignisse intensiver und häufiger werden, und angesichts der weltweiten humanitären Lage;

9. betont, dass die Struktur des EUSF-Mechanismus überprüft werden muss, damit sie schneller, flexibler und dynamischer wird, sodass das Potenzial des Fonds als wirksames Nothilfeinstrument ausgeschöpft werden kann; fordert deshalb eine Überarbeitung der EUSF-Verordnung;

10. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

11. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

12. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland, Belgien, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland infolge von Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2021 in diesen Ländern ereignet haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel[6], insbesondere auf Nummer 10,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden der „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates[7] festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

(3)  Am 1. Oktober 2021 stellte Deutschland nach dem Hochwasser im Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(4) Am 1. Oktober 2021 stellte Belgien nach dem Hochwasser im Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(5) Am 1. Oktober 2021 stellten die Niederlande nach dem Hochwasser im Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(6) Am 5. Oktober 2021 stellte Österreich nach dem Hochwasser im Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(7) Am 6. Oktober 2021 stellte Luxemburg nach dem Hochwasser im Juli 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(8) Am 3. Dezember 2021 stellte Spanien nach dem Vulkanausbruch auf der Insel La Palma vom 19. September 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Am 22. März 2022 übermittelte Spanien eine aktualisierte Fassung des Antrags.

(9) Am 16. Dezember 2021 stellte Griechenland nach dem Erdbeben auf Kreta am 27. September 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(10) Die oben genannten Anträge erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(11) Der Fonds sollte daher in Anspruch genommen werden, um Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland einen Finanzbeitrag bereitzustellen.

(12) Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten. —

 

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

 

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

 

(a) Deutschland wird ein Betrag in Höhe von 612 611 256 EUR im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Jahr 2021 bereitgestellt;

 

(b) Belgien wird ein Betrag in Höhe von 87 737 427 EUR im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Jahr 2021 bereitgestellt;

 

(c) den Niederlanden wird ein Betrag in Höhe von 4 713 027 EUR im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Jahr 2021 bereitgestellt;

 

(d) Österreich wird ein Betrag in Höhe von 797 520 EUR im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Jahr 2021 bereitgestellt;

 

(e) Luxemburg wird ein Betrag in Höhe von 1 822 056 EUR im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Jahr 2021 bereitgestellt;

 

(f) Spanien wird ein Betrag in Höhe von 9 449 589 EUR im Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch auf La Palma bereitgestellt;

 

(g) Griechenland wird ein Betrag in Höhe von 1 351 886 EUR im Zusammenhang mit dem Erdbeben auf Kreta bereitgestellt.

 

Artikel 2

 

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der

Europäischen Union in Kraft.

 

Er gilt ab dem … [Datum seiner Annahme]**.

 

Geschehen zu …,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

BEGRÜNDUNG

Die Kommission schlägt vor, im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen, die sich 2021 in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland ereignet haben, finanzielle Hilfen in Höhe von insgesamt 718 482 761 EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) bereitzustellen.

 

Deutschland – Katastrophe größeren Ausmaßes: Hochwasser

 

Zwischen dem 12. und dem 15. Juli 2021 zog ein relativ ortsfestes Tiefdrucksystem namens „Bernd“ über den Südwesten Deutschlands hinweg und verursachte schwere, lang anhaltende Regenfälle, wobei in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz stellenweise mehr als 150 mm Niederschlag in 24 Stunden gemessen wurden. Die außergewöhnlich heftigen Regenfälle führten durch das Übertreten mehrerer kleiner und mittlerer Flüsse in weiten Teilen zu Überschwemmungen und verursachten Sturzfluten und Murgänge mit katastrophalen Folgen. In Deutschland verwüstete das Hochwasser Dutzende Städte und Dörfer, zerstörte öffentliche und private Infrastruktur nahezu vollständig und verursachte Schäden für Unternehmen. Darüber hinaus kamen 196 Menschen ums Leben.

 

Die deutschen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 29,21 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,82 % des deutschen Bruttonationaleinkommens (BNE) und überschreitet den Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes von 3 656,983 Mio. EUR deutlich (3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011). Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Deutschland auf 4,89 Mrd. EUR geschätzt. Diese Kosten betreffen in erster Linie den Wiederaufbau von Infrastrukturen und Anlagen.

 

Belgien – Katastrophe größeren Ausmaßes: Hochwasser

 

Zwischen dem 12. und dem 15. Juli 2021 zog das oben genannte relativ ortsfeste Tiefdrucksystem namens „Bernd“ über Belgien hinweg und verursachte dort schwere Regenfälle, die wiederum zu Sturzfluten, Flusshochwassern und steigendem Grundwasser sowie Murgängen und Schuttablagerungen führten. Am 24. und 25. Juli 2021 folgten weitere Sturzfluten und Murgänge. Die Katastrophe führte zu massiven Zerstörungen öffentlicher und privater Infrastruktur und verursachte Schäden für Unternehmen und Hunderttausende von Haushalten. Darüber hinaus kamen 42 Menschen ums Leben.

 

Die belgischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 5,56 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht 1,15 % des belgischen Bruttonationaleinkommens (BNE) und überschreitet den Schwellenwert für „Katastrophen größeren Ausmaßes“ von 2 892,814 Mio. EUR. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Belgien auf 1,88 Mrd. EUR geschätzt. Diese Kosten betreffen in erster Linie den Wiederaufbau von Infrastrukturen und Anlagen und die Bereitstellung von Notunterkünften.

 

Niederlande – Katastrophe in einem Nachbarstaat: Hochwasser

 

Zwischen dem 12. und dem 15. Juli 2021 zog das oben genannte relativ ortsfeste Tiefdrucksystem namens „Bernd“ auch über die Niederlande hinweg und verursachte dort schwere Regenfälle, die wiederum zu Sturzfluten und zu Oberflächenabfluss führten. Dies verursachte schwere Schäden an Grundstücken von Anwohnern, Unternehmen, Landwirten und Stiftungen sowie Schäden an der öffentlichen und privaten Infrastruktur, machte Straßen unpassierbar und zog eine Einstellung des Schienenverkehrs nach sich.

 

Die niederländischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 500 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,06 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Niederlande. Da dieselbe Naturkatastrophe in Belgien und Deutschland als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen ist, kommt der Antrag der Niederlande für einen Beitrag aus dem EUSF ohne bestimmten Schwellenwert in Betracht. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von den Niederlanden auf 30 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten betreffen in erster Linie den Wiederaufbau von Infrastrukturen und Anlagen.

 

Österreich – Katastrophe in einem Nachbarstaat: Hochwasser

 

Im selben Zeitraum, nämlich zwischen dem 16. und dem 19. Juli 2021, verursachte das relativ ortsfeste Tiefdrucksystem namens „Bernd“ heftige Regenfälle in Österreich, wobei der absolute Höchstwert am 17. Juli 2021 in Salzburg und Tirol gemessen wurde. Die starken Regenfälle führten zu schweren Überschwemmungen und Erdrutschen, die Schäden an der öffentlichen und privaten Infrastruktur verursachten. Die Bevölkerung und die Wirtschaft waren stark betroffen.

 

Die österreichischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 84,6 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,02 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) Österreichs. Da dieselbe Naturkatastrophe in Belgien und Deutschland als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen ist, kommt der Antrag Österreichs für einen Beitrag aus dem EUSF ohne bestimmten Schwellenwert in Betracht. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Österreich auf 35,83 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten betreffen in erster Linie den Wiederaufbau der Verkehrsinfrastruktur und die Instandsetzung der Schutzeinrichtungen.

 

Luxemburg – Katastrophe in einem Nachbarstaat: Hochwasser

 

Ab dem 14. Juli 2021 verursachte das relativ ortsfeste Tiefdrucksystem namens „Bernd“ auch in Luxemburg heftige Regenfälle. Infolgedessen verzeichnete Luxemburg an zehn Messstationen eine Jahrhundertflut und an fünfzehn Messstationen die höchsten Wasserstände seit Beginn der Aufzeichnungen. Dies hatte Schäden an zahlreichen Häusern und an der öffentlichen und privaten Infrastruktur zur Folge.

 

Die luxemburgischen Behörden schätzen den durch die Katastrophe verursachten unmittelbaren Gesamtschaden auf 193,3 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 0,4 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) Luxemburgs. Da dieselbe Naturkatastrophe in Belgien und Deutschland als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen ist, kommt der Antrag Luxemburgs für einen Beitrag aus dem EUSF ohne bestimmten Schwellenwert in Betracht. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Maßnahmen wurden von Luxemburg auf 36,7 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten betreffen in erster Linie den Wiederaufbau von Infrastrukturen und Anlagen und den Verkehrssektor.

 

Spanien – regionale Naturkatastrophe: Vulkanausbruch auf der Insel La Palma, Kanarische Inseln

 

Am 19. September 2021 brach der Vulkan Cumbre Vieja auf der spanischen Insel La Palma (eine der Kanarischen Inseln) aus und verursachte massive Schäden auf der Insel. Die Schäden entstanden vorwiegend im Agrarsektor, am Gebäudebestand und an der Netzinfrastruktur. Die Lava ergoss sich über schätzungsweise 984,85 Hektar. 1 452 Gebäude wurden zerstört, davon 1 177 Wohngebäude, 147 landwirtschaftliche Gebäude, 67 Industriegebäude, 33 Gebäude aus dem Freizeit- und Gastgewerbe, 13 öffentliche und 15 sonstige Gebäude.

 

Die spanischen Behörden schätzen den unmittelbaren Gesamtschaden auf 1 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht 2,19 % des BIP der Kanarischen Inseln und überschreitet den geltenden Schwellenwert für „regionale Katastrophen“, der für die Kanarischen Inseln 2021 bei 457,2 Mio. EUR liegt. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Spanien auf 354,9 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten betreffen in erster Linie die Instandsetzung der Infrastruktur und die Bereitstellung von Notunterkünften.

 

Griechenland – regionale Naturkatastrophe: Erdbeben auf Kreta

 

Am 27. September 2021 erschütterte ein Erdbeben der Stärke 6 ML3[8] die griechische Insel Kreta und verursachte erhebliche Schäden. Das Epizentrum des Erdbebens befand sich südöstlich von Heraklion. Auf das Hauptbeben folgte am 28. September 2021 eine starke seismische Sequenz, wobei das stärkste Nachbeben 5,3 ML stark war und weitere Schäden verursachte. Durch das Erdbeben kam eine Person ums Leben, 36 Menschen wurden verletzt und es entstanden erhebliche Schäden an 6 658 Gebäuden.

 

Die griechischen Behörden schätzen den unmittelbaren Gesamtschaden auf 143,42 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 1,53 % des BIP der Region Kreta und überschreitet den geltenden Schwellenwert für „regionale Katastrophen“ von 140,79 Mio. EUR. Vor diesem Hintergrund gilt die Katastrophe als „regionale Katastrophe“, weshalb der Antrag Griechenlands für einen Beitrag aus dem EUSF in Betracht kommt. Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Griechenland auf 12,49 Mio. EUR geschätzt. Diese Kosten betreffen in erster Linie den Wiederaufbau von Infrastrukturen und Anlagen.

 

Schlussfolgerung

 

Die Methode für die Berechnung der Hilfen ist im EUSF-Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt. Da diese Berechnung dazu führte, dass der Gesamtbetrag für alle Länder die verfügbaren Haushaltsmittel überstieg, wurden die Beträge pro Land anteilig gekürzt. Die Kommission empfiehlt der Haushaltsbehörde daher die Inanspruchnahme folgender Beträge:

 

Mitglied-staaten

Einstufung der Katastrophe

Unmittel-barer Ge-samtschaden

 

(EUR)

Schwellen-wert für regionale Katastrophen

 

(EUR)

 

Schwellen-wert für Katastrophen größeren Ausmaßes

 

(EUR)

2,5 % des unmittelbaren Gesamt-schadens

 

(EUR)

6 % des unmittelbaren Schadens über dem Schwellen-wert

 

(EUR)

Möglicher Beihilfe-betrag

 

(EUR)

Anteiliger zu mobilisieren-der Beihilfe-betrag

 

(EUR)

Vorschuss-zahlungen

 

(EUR)

Deutschland

Hochwasser

Katastrophe größeren Ausmaßes

(Artikel 2 Absatz 2)

29 212 940 000

entfällt

3 656 983 000

91 424 575

1 533 357 420

1 624 781 995

612 611 256

-

Belgien

Hochwasser

Katastrophe größeren Ausmaßes

(Artikel 2 Absatz 2)

5 565 796 000

entfällt

2 892 814 000

72 320 350

160 378 920

232 699 270

87 737 427

-

Niederlande

Hochwasser

Katastrophe in einem Nachbarstaat

(Artikel 2 Absatz 4)

500 000 000

entfällt

entfällt

12 500 000

entfällt

12 500 000

4 713 027

-

Österreich

Hochwasser

Katastrophe in einem Nachbarstaat

(Artikel 2 Absatz 4)

84 608 089

entfällt

entfällt

2 115 202

entfällt

2 115 202

797 520

-

Luxemburg

Hochwasser

Katastrophe in einem Nachbarstaat

(Artikel 2 Absatz 4)

193 300 000

entfällt

entfällt

4 832 500

entfällt

4 832 500

1 822 056

-

Spanien

Vulkan La Palma

Regionale Katastrophe

(Artikel 2 Absatz 3)

1 002 496 862

457 200 400

entfällt

25 062 422

entfällt

25 062 422

9 449 589

5 391 796

Griechenland

Erdbeben

Regionale Katastrophe

(Artikel 2 Absatz 3)

143 420 124

140 786 700

entfällt

3 585 503

entfällt

3 585 503

1 351 886

896 375

INSGESAMT

1 905 576 892

718 482 761

6 288 171

 

Der Höchstbetrag der Mittelzuweisungen für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2022, der im Wege des EUSF in Anspruch genommen werden kann, beläuft sich auf 487 094 625 EUR; darin enthalten sind die 50 000 000 EUR, die gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung für Vorschusszahlungen vorgesehen und bereits im Gesamthaushaltsplan 2022 bei den Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen eingestellt wurden. Außerdem kann gemäß Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung ein Betrag in Höhe von 20 388 136 EUR (50 % des nicht in Anspruch genommenen Betrags für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2021) im Wege des EUSF ebenfalls in Anspruch genommen werden. Zudem wurden im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu der Absicht, im Rahmen der Solidaritätsfonds-Komponente der Solidaritäts‑ und Soforthilfereserve im Jahr 2022 größtmögliche Beträge für Naturkatastrophen bereitzustellen, bis zum 1. September 211 000 000 EUR an Mitteln aus der Solidaritäts‑ und Soforthilfereserve für externe Notfälle nicht in Anspruch genommen, die somit gemäß Artikel 9 Absatz 4 der MFR-Verordnung für Maßnahmen im Rahmen des EUSF zur Verfügung gestellt werden können.

 

Daher beläuft sich der für diese Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung stehende Höchstbetrag auf 718 482 761 EUR, der zur Deckung des oben dargelegten Bedarfs im Rahmen dieses Beschlusses über die Inanspruchnahme des Fonds verwendet wird.

 

Im Rahmen des EUSF verfügbarer Betrag:

Für den EUSF für 2022 vorgesehene jährliche Mittel aus der Solidaritäts‑ und Soforthilfereserve

487 094 625 EUR

– Einschließlich des im Haushaltsplan 2022 für Vorschusszahlungen vorgesehenen Betrags

50 000 000 EUR

50 % der nicht in Anspruch genommenen Zuweisung der Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2021

20 388 136 EUR

Verbleibender, bis zum 1. September für die externe Komponente nicht in Anspruch genommener Anteil

211 000 000 EUR

INSGESAMT

718 482 761 EUR

 

Es wird empfohlen, als Zeichen der europäischen Solidarität mit allen betroffenen Mitgliedstaaten den diesem Bericht beigefügten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zügig zu billigen und so die genannten Beträge rasch zu mobilisieren. Die Kommission wird aufgefordert, den Mitgliedstaaten diesen Finanzbeitrag möglichst schnell bereitzustellen.

 


 

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (10.11.2022)

Herrn

Johan Van Overtveldt

Vorsitzender

Haushaltsausschuss

WIE 05U012

Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2022/0337(BUD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) zur Leistung von Hilfe für Deutschland, Belgien, die Niederlande, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland (COM(2022)0665) zur Stellungnahme unterbreitet. Meines Wissens will der Haushaltsausschuss seinen Bericht über diesen Vorschlag am 17. November 2022 annehmen.

 

Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des EUSF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates in der geänderten Fassung in Höhe von 718 482 761 EUR, um den genannten Ländern aufgrund von Naturkatastrophen – Überschwemmungen, Vulkanausbrüchen und Erdbeben –, die sich im Laufe des Jahres 2021 auf ihren Hoheitsgebieten ereignet haben, Unterstützung zu gewähren.

 

Dem Vorschlag der Kommission zufolge wurde dieser Betrag auf der folgenden Grundlage berechnet:

a) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung beläuft sich die jährliche Obergrenze der Solidaritäts- und Soforthilfereserve auf insgesamt 1 200 000 000 EUR zu Preisen von 2018 bzw. 1 298 919 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

b) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der MFR-Verordnung dürfen höchstens 50 % der gesamten Mittel der Solidaritäts- und Soforthilfereserve (abzüglich 25 % der gesamten jährlichen Mittelausstattung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve (324 729 750 EUR zu jeweiligen Preisen für 2022), die am 1. Oktober für alle Komponenten der Solidaritäts- und Soforthilfereserve verfügbar wird) vom EUSF in Anspruch genommen werden.

c) Daher beläuft sich der Höchstbetrag der Mittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2022, der im Wege des EUSF in Anspruch genommen werden kann, auf 487 094 625 EUR; darin enthalten sind die 50 000 000 EUR, die gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung für Vorschusszahlungen vorgesehen und bereits im Gesamthaushaltsplan 2022 bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen eingestellt wurden.

d) Außerdem kann gemäß Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung ein Betrag in Höhe von 20 388 136 EUR (50 % des nicht in Anspruch genommenen Betrags für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2021) ebenfalls im Wege des EUSF in Anspruch genommen werden.

e) Schließlich wurden im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu der Absicht, im Rahmen der Solidaritätsfonds-Komponente der Solidaritäts- und Soforthilfereserve im Jahr 2022 größtmögliche Beträge für Naturkatastrophen bereitzustellen, bis zum 1. September 211 000 000 EUR an Mitteln aus der Solidaritäts- und Soforthilfereserve für externe Notfälle nicht in Anspruch genommen und können somit gemäß Artikel 9 Absatz 4 der MFR-Verordnung für Maßnahmen im Rahmen des EUSF zur Verfügung gestellt werden.

 

Daraus folgt, dass sich der für diese Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung stehende Höchstbetrag auf 718 482 761 EUR beläuft, die zur Deckung des oben dargelegten Bedarfs im Rahmen dieses Beschlusses über die Inanspruchnahme des Fonds verwendet werden.

 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Berechnung der potenziellen den Begünstigten zu gewährenden Unterstützung einen Gesamtbetrag in Höhe von 1 905 576 892 EUR für alle Länder ergab, der die verfügbaren Haushaltsmittel bei Weitem überstieg. Folglich entstand eine Lücke in Höhe von 1 187 094 131 EUR, und die Beträge für jedes Land mussten anteilig gekürzt werden.

 

Dies zeigt eindeutig, dass die für den EUSF zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen und – möglicherweise im Rahmen einer Überarbeitung des MFR – deutlich aufgestockt werden sollten, wobei nicht nur die Finanzierungslücken geschlossen werden sollten, sondern auch mehr Flexibilität gewährt werden sollte.

 

Eine Delegation des Ausschusses für regionale Entwicklung, die ich anführen durfte, besuchte vom 21. bis zum 23. Februar 2022 die von den Überschwemmungen im Juli 2021 betroffenen Regionen in den Niederlanden, Deutschland und Belgien. Ziel dieser Reise war ausdrücklich, die Reaktion der EU auf Naturkatastrophen (im Wege des Solidaritätsfonds der EU) zu beurteilen und Solidarität mit den betroffenen Regionen zu bekunden.

 

Der vorliegende Beschluss ist zwar unzweifelhaft ein spür- und sichtbarer Ausdruck der Solidarität der Union mit den betroffenen Gebieten in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Österreich, Luxemburg, Spanien und Griechenland, es ist aber bedauerlich, dass die Unterstützung aufgrund der unflexiblen Regeln für die Inanspruchnahme des EUSF erst über ein Jahr nach den Ereignissen geleistet wird.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zahl schwerer Naturkatastrophen in Europa aufgrund der zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels wohl steigen wird – wie auch an den Überschwemmungen von 2021 und den schweren Waldbränden im Sommer 2022 zu erkennen –, ist davon auszugehen, dass der EUSF in den nächsten Jahren für immer mehr Notlagen benötigt werden wird.

 

Aus diesem Grund bedarf es einer Überarbeitung dieses Solidaritätsinstruments, und zwar nicht nur mit Blick auf die Finanzmittel, sondern auch bezüglich der Flexibilität und der Krisenreaktion.

 

Des Weiteren haben die Koordinatoren des Ausschusses den vorliegenden Vorschlag geprüft und sind sich bewusst, dass dringend finanzielle Hilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rasch erreicht.

 

Deshalb haben sie mich ersucht, Ihnen mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

Mit freundlichen Grüßen

Younous Omarjee


 

 

 

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.11.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Robert Biedroń, Olivier Chastel, Andor Deli, Eider Gardiazabal Rubial, Vlad Gheorghe, Francisco Guerreiro, Valérie Hayer, Joachim Kuhs, Pierre Larrouturou, Janusz Lewandowski, Margarida Marques, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Karlo Ressler, Bogdan Rzońca, Nils Ušakovs, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damian Boeselager, Ilan De Basso, Jens Geier, Elisabetta Gualmini, Henrike Hahn, Martin Hojsík, Younous Omarjee, Eva Maria Poptcheva, Petri Sarvamaa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Clara Aguilera, Krzysztof Hetman, Marlene Mortler, Barbara Thaler

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ECR

Bogdan Rzońca

ID

Joachim Kuhs

NI

Andor Deli

PPE

Krzysztof Hetman, Janusz Lewandowski, Marlene Mortler, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Karlo Ressler, Petri Sarvamaa, Barbara Thaler, Rainer Wieland

RENEW

Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Valérie Hayer, Martin Hojsík, Eva Maria Poptcheva

S&D

Clara Aguilera, Robert Biedroń, Ilan De Basso, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Elisabetta Gualmini, Pierre Larrouturou, Margarida Marques, Nils Ušakovs

THE LEFT

Younous Omarjee

VERTS/ALE

Damian Boeselager, Francisco Guerreiro, Henrike Hahn

 

0

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Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 7. Dezember 2022
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