BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

1.12.2022 - (COM(2022)0465 – C9‑0310/2022 – (2022/0282(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Tourismus
Berichterstatterin: Karima Delli
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2022/0282(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0287/2022
Eingereichte Texte :
A9-0287/2022
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

(COM(2022)0465 – C9‑0310/2022 – (2022/0282(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0465),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0310/2022),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2022[1],

 nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A9‑0287/2022),

1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


BEGRÜNDUNG

Gemäß der Richtlinie 89/629/EWG des Rates durften bestimmte laute Flugzeuge trotz Überschreitung der damals geltenden Lärmschutznormen in Betrieb gehalten werden, sofern sie vor Inkrafttreten der Richtlinie von einem Mitgliedstaat eingetragen worden waren. Gleichzeitig durften gemäß der Richtlinie derlei Luftfahrzeuge nicht neu eingetragen werden.

 

Im Jahr 2006 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2006/93/EG, mit der vorgeschrieben wird, dass alle Luftfahrzeuge, die die einschlägigen Lärmemissionsnormen nicht erfüllen, schrittweise außer Dienst gestellt werden, auch jene, die zuvor unter die Richtlinie 89/629/EWG fielen. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 89/629/EWG des Rates, die hinfällig geworden ist, aufgehoben werden.

 

Die Kommission hat dem Ausschuss für Verkehr und Tourismus (TRAN) des Europäischen Parlaments in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2022 den Vorschlag vorgestellt, und auf dieser Grundlage und im Anschluss an den Beschluss der Koordinatoren des TRAN-Ausschusses vom 3. Oktober 2022 habe ich als Vorsitzende vorgeschlagen, den Vorschlag nach dem vereinfachten Verfahren (Artikel 52 GO) ohne Änderungen zu billigen.

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0465 – C9-0310/2022 – 2022/0282(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

16.9.2022

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

3.10.2022

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Karima Delli

10.10.2022

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

3.10.2022

Datum der Annahme

29.11.2022

 

 

 

Datum der Einreichung

1.12.2022

 

 

Letzte Aktualisierung: 7. Dezember 2022
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