BERICHT über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf Artikel 7 (Schutz der Vorrechte und der Immunität) und Artikel 9 (Immunitätsverfahren)

12.1.2023 - (2022/2210(REG))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatterin: Gabriele Bischoff


Verfahren : 2022/2210(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0001/2023
Eingereichte Texte :
A9-0001/2023
Aussprachen :
Angenommene Texte :

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf Artikel 7 (Schutz der Vorrechte und der Immunität) und Artikel 9 (Immunitätsverfahren)

(2022/2210(REG))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf die Schreiben seiner Präsidentin vom 9. November und 16. Dezember 2022,

 gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0001/2023),

1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2. beschließt, dass diese Änderungen am auf ihre Annahme folgenden Tag in Kraft treten;

3. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.

1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats oder durch die Europäische Staatsanwaltschaft stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.

Änderungsantrag  2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder des Europäischen Generalstaatsanwalts, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

 

Änderungsantrag  3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

5. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.

5. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde des Mitgliedstaates bzw. den Europäischen Generalstaatsanwalt um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.

Änderungsantrag  4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 8

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

8. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

8. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bzw. des Europäischen Generalstaatsanwalts und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

Änderungsantrag  5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 10

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

10. Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen in dem betreffenden Verfahren unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.

10. Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bzw. dem Europäischen Generalstaatsanwalt mit und ersucht darum, dass er über alle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen in dem betreffenden Verfahren unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.

Änderungsantrag  6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 12

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

12. Das Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von der Justiz oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

12. Das Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von der Justiz oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bzw. vom Europäischen Generalstaatsanwalt übermittelt wurden.

Änderungsantrag  7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 14

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

14. Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.

14. Jede Anfrage einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates bzw. der Europäischen Staatsanwaltschaft zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.

 


BEGRÜNDUNG

Die Geschäftsordnung muss geändert werden, damit sie der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[1] Rechnung trägt. Wenn die Ermittlungen der EUStA Personen betreffen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach dem Unionsrecht geschützt sind, muss gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung der Europäische Generalstaatsanwalt den Antrag auf Aufhebung ihrer Vorrechte oder Befreiungen stellen. Da diese Möglichkeit in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen ist, muss die Geschäftsordnung entsprechend angepasst werden.

Was den Antrag auf Aufhebung der Immunität betrifft, muss der Europäische Generalstaatsanwalt in die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 9 der Geschäftsordnung Eingang finden; darauf zielen die Änderungsanträge 2 bis 6 ab. Die Änderungsanträge 1 und 7 haben dagegen einen breiteren Geltungsbereich, da es bei ihnen um eine mögliche Verletzung der Immunität eines Mitglieds und um eine Anfrage zum Geltungsbereich der Immunität eines Mitglieds geht. Bei diesen beiden Änderungsanträgen scheint daher ein allgemeinerer Verweis auf die Europäische Staatsanwaltschaft angemessen zu sein.


ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.1.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Bischoff, Leila Chaibi, Gwendoline Delbos-Corfield, Daniel Freund, Esteban González Pons, Sandro Gozi, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Zdzisław Krasnodębski, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Loránt Vincze, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

François Alfonsi, Brando Benifei, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Miapetra Kumpula-Natri, Jaak Madison, Alin Mituța

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Lucia Vuolo

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

23

+

ECR

Angel Dzhambazki, Zdzisław Krasnodębski

ID

Laura Huhtasaari, Jaak Madison, Antonio Maria Rinaldi

PPE

Esteban González Pons, Brice Hortefeux, Paulo Rangel, Loránt Vincze, Lucia Vuolo, Rainer Wieland

Renew

Sandro Gozi, Alin Mituța

S&D

Brando Benifei, Gabriele Bischoff, Pascal Durand, Miapetra Kumpula Natri, Pedro Silva Pereira

The Left

Leila Chaibi, Helmut Scholz

Verts/ALE

François Alfonsi, Gwendoline Delbos Corfield, Daniel Freund

 

0

-

 

 

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2023
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