BERICHT über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf Artikel 7 (Schutz der Vorrechte und der Immunität) und Artikel 9 (Immunitätsverfahren)
12.1.2023 - (2022/2210(REG))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatterin: Gabriele Bischoff
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über Änderungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf Artikel 7 (Schutz der Vorrechte und der Immunität) und Artikel 9 (Immunitätsverfahren)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Schreiben seiner Präsidentin vom 9. November und 16. Dezember 2022,
– gestützt auf die Artikel 236 und 237 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0001/2023),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass diese Änderungen am auf ihre Annahme folgenden Tag in Kraft treten;
3. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 7 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden. |
1. In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats oder durch die Europäische Staatsanwaltschaft stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden. |
Änderungsantrag 2
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen. |
1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder des Europäischen Generalstaatsanwalts, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen. |
Änderungsantrag 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
5. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. |
5. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde des Mitgliedstaates bzw. den Europäischen Generalstaatsanwalt um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist. |
Änderungsantrag 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
8. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt. |
8. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bzw. des Europäischen Generalstaatsanwalts und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt. |
Änderungsantrag 5
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 10
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
10. Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen in dem betreffenden Verfahren unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint. |
10. Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bzw. dem Europäischen Generalstaatsanwalt mit und ersucht darum, dass er über alle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen in dem betreffenden Verfahren unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint. |
Änderungsantrag 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 12
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
12. Das Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von der Justiz oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt wurden. |
12. Das Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von der Justiz oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bzw. vom Europäischen Generalstaatsanwalt übermittelt wurden. |
Änderungsantrag 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 9 – Absatz 14
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
14. Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft. |
14. Jede Anfrage einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates bzw. der Europäischen Staatsanwaltschaft zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft. |
BEGRÜNDUNG
Die Geschäftsordnung muss geändert werden, damit sie der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[1] Rechnung trägt. Wenn die Ermittlungen der EUStA Personen betreffen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach dem Unionsrecht geschützt sind, muss gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung der Europäische Generalstaatsanwalt den Antrag auf Aufhebung ihrer Vorrechte oder Befreiungen stellen. Da diese Möglichkeit in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen ist, muss die Geschäftsordnung entsprechend angepasst werden.
Was den Antrag auf Aufhebung der Immunität betrifft, muss der Europäische Generalstaatsanwalt in die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 9 der Geschäftsordnung Eingang finden; darauf zielen die Änderungsanträge 2 bis 6 ab. Die Änderungsanträge 1 und 7 haben dagegen einen breiteren Geltungsbereich, da es bei ihnen um eine mögliche Verletzung der Immunität eines Mitglieds und um eine Anfrage zum Geltungsbereich der Immunität eines Mitglieds geht. Bei diesen beiden Änderungsanträgen scheint daher ein allgemeinerer Verweis auf die Europäische Staatsanwaltschaft angemessen zu sein.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
12.1.2023 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Bischoff, Leila Chaibi, Gwendoline Delbos-Corfield, Daniel Freund, Esteban González Pons, Sandro Gozi, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Zdzisław Krasnodębski, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Helmut Scholz, Pedro Silva Pereira, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
François Alfonsi, Brando Benifei, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Miapetra Kumpula-Natri, Jaak Madison, Alin Mituța |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Lucia Vuolo |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
23 |
+ |
ECR |
Angel Dzhambazki, Zdzisław Krasnodębski |
ID |
Laura Huhtasaari, Jaak Madison, Antonio Maria Rinaldi |
PPE |
Esteban González Pons, Brice Hortefeux, Paulo Rangel, Loránt Vincze, Lucia Vuolo, Rainer Wieland |
Renew |
Sandro Gozi, Alin Mituța |
S&D |
Brando Benifei, Gabriele Bischoff, Pascal Durand, Miapetra Kumpula Natri, Pedro Silva Pereira |
The Left |
Leila Chaibi, Helmut Scholz |
Verts/ALE |
François Alfonsi, Gwendoline Delbos Corfield, Daniel Freund |
0 |
- |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.