BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

23.1.2023 - (COM(2021)0733 – C9‑0022/2022 – 2021/0373(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Joachim Stanisław Brudziński
(Neufassung – Artikel 110 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2021/0373(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0005/2023
Eingereichte Texte :
A9-0005/2023
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

(COM(2021)0733 – C9‑0022/2022 – 2021/0373(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0733),

 gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9‑0022/2022),

 gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],

 unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 8. November 2022 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

 gestützt auf die Artikel 110 und 82 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0005/2023),

A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Vertrag über die Europäische Union aus dem Jahr 1992 („Vertrag von Maastricht“) stellte eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar. Eines der Anliegen im Rahmen des Vertrags war es, die Beziehungen zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten kohärent und solidarisch zu gestalten. Zu seinen grundlegenden Zielen gehörte es, durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft den Schutz der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu stärken.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen sind in der Richtlinie 94/80/EG des Rates festgelegt.

(3) Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen durch Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, sind in der Richtlinie 94/80/EG des Rates festgelegt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 202022 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Auch in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und um Änderungen der Verträge Rechnung zu tragen, sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.

(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 202022 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung von Unionsbürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, zu fördern. Auch in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie über mehrere Kommunalwahlen hinweg gesammelt wurden, und um Änderungen der Verträge Rechnung zu tragen, sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.

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22 Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 — Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte (COM(2020) 730 final).

22 Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 – Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte (COM(2020)0730).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren jeweiligen Traditionen und im Einklang mit internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.

(5) Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren Verfassungstraditionen und ihren jeweiligen Traditionen und im Einklang mit internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, bei Kommunalwahlen anerkennen und achten, sondern auch den uneingeschränkten und wirksamen Zugang zu ihrem Wahlrecht sicherstellen, indem alle Hindernisse für die Teilnahme an Kommunalwahlen beseitigt werden und uneingeschränkter Zugang zu einschlägigen Informationen gewährt wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Kommunalwahlen wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleich behandelt werden.

(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Aufnahmemitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Kommunalwahlen wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats gleichbehandelt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Zudem sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, um ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen auszuüben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen ist durch besondere Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden.

(7) Zudem sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, um ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen auszuüben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen ist durch besondere außergewöhnliche Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden. Eine solche unterschiedliche Behandlung muss in jedem Fall begründet werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.

(8) Um Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zu erleichtern, sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, eine unmittelbare Eintragung als Wähler zu ermöglichen, wenn Unionsbürger den Wunsch geäußert haben, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an Wahlen teilzunehmen. In den Fällen, in denen keine unmittelbare Eintragung erfolgt, sollten Unionsbürger rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach, so leicht zugänglich und in allen Mitgliedstaaten so ähnlich wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und in hinreichend begründeten Fällen eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Kommunalwahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten. Die Mitgliedstaaten sollten gesonderte Wählerverzeichnisse für Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament erstellen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen für die Eintragung als Kandidat und für die Einreichung einer Kandidatenliste demokratischen, verhältnismäßigen und transparenten Standards entsprechen und sowohl für inländische Unionsbürger als auch für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gelten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Um Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, die wirksame Wahrnehmung ihres passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen zu ermöglichen, sollten die politischen Parteien in den Mitgliedstaaten die Aufnahme von Mitgliedern nicht davon abhängig machen, dass diese die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie kandidieren möchten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht kann sich aus einer Einzelfallentscheidung der Behörden des Wohnsitz- oder des Herkunftsmitgliedstaats ergeben. Angesichts der politischen Bedeutung des Amtes eines kommunalen Mandatsträgers sollten die Mitgliedstaaten vom Herkunftsmitgliedstaat des Kandidaten Informationen zu dessen Ausschluss vom passiven Wahlrecht einholen.

(10) Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht kann sich aus einer Einzelfallentscheidung der Behörden des Wohnsitz- oder des Herkunftsmitgliedstaats ergeben. Angesichts der politischen Bedeutung des Amtes eines kommunalen Mandatsträgers sollten die Mitgliedstaaten vom Herkunftsmitgliedstaat des Kandidaten unmittelbar Informationen zu dessen Ausschluss vom passiven Wahlrecht einholen. Durch Entscheidungen des Herkunftsmitgliedstaats über den Entzug der Rechtsfähigkeit aufgrund einer Behinderung sollten Unionsbürger nicht davon abgehalten werden, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zu kandidieren, wenn nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allen Menschen mit derartigen Behinderungen dieses Recht uneingeschränkt gewährt wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Aufgaben des Exekutivorgans der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe können die Teilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt und die Wahrung der allgemeinen Interessen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten folglich diese Ämter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Staatsangehörigen vorbehalten können.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Ebenso ist es angemessen, dass die Teilnahme von kommunalen Mandatsträgern an der Wahl einer parlamentarischen Versammlung den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Das dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährte aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat tritt nicht an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Daher ist dafür zu sorgen, dass die freie Entscheidung dieser Unionsbürger, ob sie an den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen wollen oder nicht, respektiert wird und dass diese Bürger ihren Willen zum Ausdruck bringen können , ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben. Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können daher eine Eintragung dieser Bürger von Amts wegen vorsehen .

(14) Das dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährte aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat tritt nicht an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Daher ist dafür zu sorgen, dass die freie Entscheidung dieser Unionsbürger, ob sie an den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat teilnehmen wollen oder nicht, respektiert wird und dass diese Bürger ihren Willen zum Ausdruck bringen können, ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV verankerten Rechts.

(15) Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV verankerten Rechts. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten bei ihrer Ankunft in einem Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen und rechtzeitig vor Kommunalwahlen Zugang zu Informationen über ihre Wahlrechte und die Wahlverfahren erhalten. Sie sollten auch darüber informiert werden, dass es gesonderte Wählerverzeichnisse für die Kommunalwahlen und die Wahlen zum Europäischen Parlament gibt.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an und die Organisation von Kommunalwahlen zuständig sind. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die bereitgestellten Informationen klar und verständlich sein.

(16) Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV, über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an und die Organisation von Kommunalwahlen und über das Wahlsystem und das politische System, einschließlich der Zuständigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe, zuständig sind. Diese Behörden sollten die Informationskampagnen gemeinsam mit den lokalen Behörden und, soweit möglich, mit Organisationen der Zivilgesellschaft abstimmen und ein breites Spektrum an Informationskanälen nutzen. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die Informationen rechtzeitig, regelmäßig und in klarer und verständlicher Form bereitgestellt werden, und zwar im Idealfall ohne einen Schwierigkeitsgrad zu übersteigen, der über dem Niveau B1 (mittlere Stufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates liegt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, abgefasst werden. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.

(17) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen in allen Amtssprachen der Union und, sofern sie von den Behörden angeboten werden, in der bevorzugten Sprache des aktiv Wahlberechtigten der Union zur Verfügung gestellt werden, die dieser zum Zeitpunkt der Eintragung angeben können sollte. Erforderlichenfalls sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Übersetzung von Informationen über die Eintragungs- und Wahlverfahren in die Amtssprachen der Union unterstützen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach Artikel 22 Absatz 1 AEUV durch besondere Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und die Anforderungen des Artikels 52 der Charta erfüllen, einschließlich der Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses genügen muss . Zudem muss jede Ausnahmeregelung nach Artikel 47 der Charta auf ihren Ausnahmecharakter hin überprüft werden .

(18) Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach Artikel 22 Absatz 1 AEUV durch besondere Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein und die Anforderungen des Artikels 52 der Charta erfüllen, einschließlich der Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen durch Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses genügen muss. Zudem muss jede Ausnahmeregelung nach Artikel 47 der Charta auf ihren Ausnahmecharakter hin überprüft werden. Da die Mitgliedstaaten von den in der Richtlinie 94/80/EG vorgesehenen Möglichkeiten, von den allgemeinen Regeln abzuweichen, nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht haben, sollten diese Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen nicht mehr angeboten werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Solche besonderen Probleme können sich insbesondere in einem Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsbürgern im Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v. H. solcher Unionsbürger an der gesamten Wählerschaft rechtfertigt eine Ausnahmeregelung, die sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer stützt.

entfällt

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Mitgliedstaaten , in denen der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die nicht ihre Staatsbürgerschaft besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt , sollten unter Beachtung von Artikel 22 Absatz 1 AEUV besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten vorsehen können .

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die dort wohnhaften Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten das Wahlrecht zum nationalen Parlament besitzen und infolgedessen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Formalitäten erleichtert werden können.

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Das Königreich Belgien weist besondere Gegebenheiten und Gleichgewichtsverhältnisse auf, da die belgische Verfassung (Artikel 1 bis 4) drei Amtssprachen und eine Aufteilung in Regionen und Gemeinschaften vorsieht. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Richtlinie könnte daher in einigen Gemeinden zu Auswirkungen führen, aufgrund deren es angebracht ist, zur Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und Gleichgewichtsverhältnisse eine Ausnahme von den Bestimmungen dieser Richtlinie vorzusehen.

entfällt

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie können nützlich sein, um zu ermitteln, welche Maßnahmen gewährleisten, dass die Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht wirksam ausüben können. Um die Erhebung von Daten für Kommunalwahlen zu verbessern, müssen eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden, wobei neben statistischen Daten auch Informationen über die Maßnahmen enthalten sein sollten, die zur Unterstützung der Teilnahme der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten an Wahlen ergriffen wurden. Die Kommission sollte eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie, einschließlich der Entwicklung der Wählerschaft nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, durchführen und zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten .

(23) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie sind wichtig, um die einschlägige Strategie der Union zu bewerten und zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht wirksam ausüben können. Um die Erhebung und Meldung von Daten für Kommunalwahlen durch die Mitgliedstaaten zu verbessern, müssen eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden, wobei neben statistischen Daten auch Informationen über die Maßnahmen enthalten sein sollten, die zur Unterstützung der Teilnahme der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten an Wahlen ergriffen wurden, auch für Menschen mit Behinderungen. Diese Daten sollten auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren auf transparente und sichere Weise in allen Mitgliedstaaten erhoben werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission gemeinsame Indikatoren für die Bereitstellung der betreffenden statistischen Daten durch die Mitgliedstaaten festlegen. Die Kommission sollte eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie, einschließlich der Entwicklung der Wählerschaft nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, durchführen und zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Es ist erforderlich, dass die Kommission nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist eine Evaluierung ihrer Anwendung vornimmt und dabei auch die Evaluierung der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates23 berücksichtigt.

(24) Es ist erforderlich, dass die Kommission nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist eine Evaluierung ihrer Anwendung vornimmt und dabei auch die Evaluierung der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates23 vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, berücksichtigt. Im Anschluss an diese Bewertung sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorgelegt werden.

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23 Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung).

23 Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung).

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens, einschließlich des Artikels 29 über die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden.

(26) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens, einschließlich des Artikels 29 über die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, wobei insbesondere die erheblichen Auswirkungen berücksichtigt werden sollten, die lokale Entscheidungen auf Fragen der Barrierefreiheit und das Leben von Menschen mit Behinderungen und älteren Bürgern haben können, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der spezifischen Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, geeignete, auf ihre nationalen Wahlvorgänge zugeschnittene Vorkehrungen zu treffen, um Bürgern mit Behinderungen die Stimmabgabe zu erleichtern, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Wahllokale zu wählen, und die Verwendung von unterstützenden Technologien, Formaten und Techniken, etwa von Braille-Schrift, Großdruck, audiobasierten Informationen, taktilen Schablonen, leicht lesbaren Informationen und Gebärdensprache. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten es Menschen mit Behinderungen auf ihr Ersuchen hin ermöglichen, durch eine Person ihrer Wahl Unterstützung bei der Stimmabgabe zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten, und können weitere ergänzende Instrumente zur Erleichterung der Stimmabgabe vorsehen, etwa die vorzeitige persönliche Stimmabgabe, die Stimmabgabe mittels eines Bevollmächtigten sowie die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet.

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25 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35)

25 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35)

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) „aktiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen besitzt;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) „passiv Wahlberechtigter der Union“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen besitzt;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung von den aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.

(1) Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung als von den aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 dieser Bedingung.

(2) Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union dieser Bedingung.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, dass Unionsbürger, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind , von der Ausübung dieses Rechts bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen sind .

(1) Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, dass Unionsbürger, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, von der Ausübung dieses Rechts bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen sind. Entscheidungen des Herkunftsmitgliedstaats über den Entzug der Rechtsfähigkeit aufgrund einer Behinderung halten Unionsbürger jedoch nicht davon ab, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei Kommunalwahlen zu kandidieren, wenn nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allen Menschen mit derartigen Behinderungen dieses Recht uneingeschränkt gewährt wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer des Mandats auszuüben.

entfällt

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls bestimmen, dass die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

 

Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann, müssen den Vertrag und die allgemeinen Prinzipien des Rechts beachten und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

 

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass die Unionsbürger, die als Mitglied einer Vertretungskörperschaft gewählt werden, weder an der Ernennung der Wahlmänner einer parlamentarischen Versammlung noch an der Wahl deren Mitglieder teilnehmen dürfen.

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats für die Staatsangehörigen dieses Staates gelten.

(1) Die passiv Wahlberechtigten der Union unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats für die Staatsangehörigen dieses Staates gelten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Aktiv Wahlberechtigte , die die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen, üben ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn sie eine entsprechende Willensbekundung abgegeben haben.

(1) Aktiv Wahlberechtigte der Union, die die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen, üben ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn sie eine entsprechende Willensbekundung abgegeben haben.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.

(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten der Union, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen.

(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Einführung einer unmittelbaren Eintragung der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als aktiv Wahlberechtigte der Union in das Wählerverzeichnis, wobei diese Eintragung mit Zustimmung der betreffenden Unionsbürger zum Zeitpunkt der Anmeldung des Wohnsitzes im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt. Aktiv Wahlberechtigte der Union, die sich gegen die unmittelbare Eintragung entschieden haben, werden rechtzeitig vor dem Wahlzeitraum eingeladen, sich eintragen zu lassen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Union rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, haben aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise wie inländische aktiv Wahlberechtigte zu erbringen.

(2) Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, haben aktiv Wahlberechtigte der Union die gleichen oder gleichwertige Nachweise wie inländische aktiv Wahlberechtigte zu erbringen. Außerdem haben sie eine förmliche Erklärung gemäß dem Muster in Anhang II vorzulegen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 einen gültigen Identitätsausweis sowie eine förmliche Erklärung vorlegen , die nach dem Muster in Anhang II erstellt wurde .

Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte der Union

 

a) einen gültigen Identitätsausweis vorlegen,

 

b) den Zeitpunkt angeben, seit dem sie ihren Wohnsitz in diesem Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben,

 

c) gegebenenfalls eine oder mehrere bevorzugte Sprachen angeben, in denen sie die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Informationen erhalten möchten, die unter den Amtssprachen der Union oder, sofern von der zuständigen Behörde angeboten, anderen Sprachen ausgewählt werden können.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre Staatsangehörigen von der Streichung aus dem Wählerverzeichnis unterrichtet werden, so gelten diese Bestimmungen auch für aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3.

(3) Aktiv Wahlberechtigte der Union, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre Staatsangehörigen von der Streichung aus dem Wählerverzeichnis unterrichtet werden, so gelten diese Bestimmungen auch für aktiv Wahlberechtigte der Union. Diese Mitteilung wird den betreffenden aktiv Wahlberechtigten der Union in einer von dieser Person bevorzugten, in der förmlichen Erklärung angegebenen Sprache der Union übermittelt, sofern der aktiv Wahlberechtigte der Union eine entsprechende Angabe gemacht hat.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Unbeschadet der Vorschriften eines Mitgliedstaats über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, hat die Eintragung von aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats nicht zur Folge, dass sie aus dem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaats gestrichen werden.

(5) Unbeschadet der Vorschriften eines Mitgliedstaats über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, hat die Eintragung von aktiv Wahlberechtigten der Union in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats nicht zur Folge, dass sie aus dem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaats gestrichen werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur haben die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise beizubringen wie inländische Kandidaten. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, dass die betreffenden Personen eine förmliche Erklärung vorlegen, die nach dem Muster in Anhang III erstellt wurde.

(1) Bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur haben Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats die gleichen oder gleichwertige Nachweise beizubringen wie inländische Kandidaten. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, dass die betreffenden Personen eine förmliche Erklärung vorlegen, die nach dem Muster in Anhang III erstellt wurde.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3

(2) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte der Union

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur in ihrer förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind;

a) bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur in ihrer förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind, wobei der Wohnsitzmitgliedstaat im Falle von berechtigten Zweifeln am Inhalt der Erklärung vor oder nach der Wahl direkt beim Herkunftsmitgliedstaat des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats eine Bescheinigung darüber verlangen kann, dass die Person in diesem Staat nicht ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei Zweifeln am Inhalt der Erklärung nach Buchstabe a vor oder nach der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;

entfällt

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) gegebenenfalls eine oder mehrere bevorzugte Sprachen angeben, in denen sie die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Informationen erhalten möchten, die unter den Amtssprachen der Union oder, sofern von der zuständigen Behörde angeboten, anderen Sprachen ausgewählt werden können.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unter den gleichen Bedingungen offenstehen.

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, bei Kommunalwahlen die Möglichkeit der Briefwahl vorzusehen. Sofern für ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit besteht, bei Kommunalwahlen durch Briefwahl, vorzeitige Stimmabgabe, Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet ihr Stimmrecht auszuüben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten der Union unter den gleichen Bedingungen offenstehen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die Betreffenden rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie über ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit ihrer Kandidatur entschieden wurde.

(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die Betreffenden darüber, wie über ihre unmittelbare Eintragung in das Wählerverzeichnis, ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit ihrer Kandidatur entschieden wurde.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur können die betreffenden Unionsbürger die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

(2) Bei Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, bei Ablehnung der unmittelbaren Eintragung in das Wählerverzeichnis oder des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur können die betreffenden Unionsbürger die wirksamen Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen kann der Betreffende die wirksamen Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Betreffenden rechtzeitig, in klarer und einfacher Sprache und – sofern der aktiv Wahlberechtigte der Union eine entsprechende Angabe gemacht hat – in einer von dieser Person bevorzugten, in der förmlichen Erklärung angegebenen Sprache der Union, über die in Absatz 1 genannte Entscheidung und die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechtsbehelfe.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei Kommunalwahlen rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden. Die Informationen werden von den einschlägigen Behörden in abgestimmter Weise und, soweit möglich, in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Registrierung des Wohnsitzes und rechtzeitig vor den Wahlen zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannte Behörde jedem einzelnen aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unmittelbar Folgendes mitteilt:

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannte Behörde jedem einzelnen aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union unmittelbar Folgendes mitteilt:

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sobald verfügbar, das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe,

b) sobald verfügbar, das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe, einschließlich der besonderen Arten der Stimmabgabe gemäß Artikel 10,

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die besonderen Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts für bestimmte Wählergruppen wie zum Beispiel Menschen mit Behinderungen,

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Informationen über das Wahlsystem und das politische System, einschließlich der Zuständigkeiten der lokalen Gebietskörperschaften der untersten Ebene,

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt.

(3) Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen gemäß Absatz 1 sowie sämtliche weitere gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie übermittelten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in allen Amtssprachen der Union bereitgestellt, während die in Absatz 2 genannten Informationen den Betreffenden in einer von dieser Person bevorzugten, in der förmlichen Erklärung angegebenen Sprache der Union bereitgestellt werden, sofern der aktiv Wahlberechtigte der Union eine entsprechende Angabe gemacht hat.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sollten nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates28 festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden.

entfällt

_________________

 

28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

 

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen über das aktive und passive Wahlrecht, das Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV bei Kommunalwahlen haben, sowie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in klarer und zugänglicher Weise in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt werden, erforderlichenfalls unter anderem über Europe Direct und Your Europe.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern zugänglich gemacht werden.

(4) Indem sie den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/8821a durch für die Betreffenden geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten wie Gebärdensprache, Braille-Schrift oder leicht lesbare Formate nachkommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Menschen in abgelegenen Gebieten, Angehörigen von Minderheiten und ganz allgemein Menschen, die sich beim Wählen mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen auf ihr Ersuchen hin bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützt werden.

 

_________________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

entfällt

Ausnahmeregelungen

 

(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von dieser Richtlinie

 

a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer einer Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und

 

b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und

 

c) geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen, die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.

 

(2) Das Königreich Belgien kann, abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie, Absatz 1 Buchstabe a auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinden anwenden, deren Verzeichnis es mindestens ein Jahr vor der Kommunalwahl, für die diese Ausnahmeregelung gelten soll, mitteilt.

 

(3) Wenn die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dort das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und zu diesem Zweck unter genau denselben Bedingungen wie die inländischen aktiv Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 11 auf diese Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

 

(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie alle sechs Jahre einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 1 AEUV zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen; sie schlägt gegebenenfalls vor, dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.

 

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung

Datenerhebung und Berichterstattung

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.

(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält zusätzlich zu allgemeinen Bemerkungen auch statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der zur Erleichterung und Förderung ihrer Beteiligung getroffenen Maßnahmen. Diese Daten werden auf transparente, einheitliche und sichere Weise basierend auf gemeinsamen Indikatoren in allen Mitgliedstaaten erhoben.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission ist befugt, in Bezug auf die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren für die Erhebung der in Artikel 1 genannten statistischen Daten delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte.

Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte. Dieser Bewertung ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2, 8 und 9 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1a kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2, 8 oder 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 gelten ab dem 31. Dezember 2023.

Die Artikel 1 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten ab dem 31. Dezember 2023.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG II – Von aktiv Wahlberechtigten der Union einzureichende förmliche Erklärung

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der/Die Unterzeichnete erklärt hiermit seine/ihre Zustimmung, Mitteilungen im Zusammenhang mit der Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen künftig in einer oder mehreren der folgenden Sprachen zu erhalten:

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Tabelle 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Der/Die Unterzeichnete ist seit …………… (Zeitraum)1a in …………… (Wohnsitzmitgliedstaat) wohnhaft.

Ort/Datum:

 

Unterschrift:

 

1a Nur wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG III – Von passiv Wahlberechtigten der Union einzureichende förmliche Erklärung

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der/Die Unterzeichnete erklärt hiermit seine/ihre Zustimmung, Mitteilungen im Zusammenhang mit der Kandidatur bei den Kommunalwahlen künftig in einer oder mehreren der folgenden Sprachen zu erhalten:

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Tabelle 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Der/Die Unterzeichnete ist seit …………… (Zeitraum)1a in …………… (Wohnsitzmitgliedstaat) wohnhaft.

Ort/Datum:

 

Unterschrift:

 

1a Nur wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.

 

 


 

SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

8.11.2022

Herrn

Juan Fernando López Aguilar

Vorsitzender

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

BRÜSSEL

Betrifft: Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung) (COM(2021)0733 – C9‑0022/2022 – 2021/0373(CNS))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 110 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

 

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

 

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 180 und 181 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

 

Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“

 

Entsprechend der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Vertreter der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Berichterstatterin vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die als solche ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des vorangegangenen Rechtsakts zusammen mit diesen inhaltlichen Änderungen eine reine Kodifizierung des vorhandenen Rechtstexts ohne inhaltliche Änderungen darstellt.

Daher beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2022 mit 23 Stimmen, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen[2], zu empfehlen, dass der Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO) als federführender Ausschuss den Vorschlag gemäß Artikel 110 der Geschäftsordnung prüft.

Mit freundlichen Grüßen

Adrián Vázquez Lázara


 

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

 

STELLUNGNAHME

 FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

  DEN RAT

  DIE KOMMISSION

 

 

Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

COM(2021)0733 vom 25.11.2021 – 2021/0373(CNS)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 1. Februar 2022 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

 

Bei der Prüfung[3] des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Neufassung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textteile durch den grauen Hintergrund markiert hätten sein müssen, mit dem üblicherweise inhaltliche Änderungen gekennzeichnet werden:

– in Artikel 3, einleitender Teil, die Streichung des Wortes „wer“ und die Hinzufügung der Worte „Die folgenden Personen“;

– in Artikel 3 Buchstabe a die Hinzufügung der Worte „die Person, die“;

– in Artikel 3 Buchstabe b die Hinzufügung der Worte „die Person, die“;

– in Artikel 13 Absatz 1 die Streichung der Worte „am 1. Januar 1996“;

– in Artikel 13 Absatz 3 die Streichung der Worte „am 1. Januar 1996“.

 

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstexts beschränkt.

 

 

 

 

 

 

F. DREXLER  T. BLANCHET  D. CALLEJA CRESPO

Rechtsberater Rechtsberater  Generaldirektor


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KONSTITUTIONELLE FRAGEN (27.10.2022)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

(COM(2021)0733 – C9-0022/2022 – 2021/0373(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Alin Mituța

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Ungefähr 13,3 Millionen EU-Bürger leben in einem EU-Mitgliedstaat, der nicht ihr Herkunftsland ist. Von diesen sogenannten mobilen Bürgern haben mehr als 11 Millionen Personen das gesetzliche Mindestalter, um aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen. Gemäß der Richtlinie 94/80/EG des Rates über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen durch mobile EU-Bürger können diese in ihrem Wohnsitzland unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates an Kommunalwahlen teilnehmen.

Allerdings ist die Wahlbeteiligung mobiler Bürger 26 Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinie im Vergleich zu den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach wie vor gering. Zwar haben die EU und die Mitgliedstaaten rechtliche Hürden aus dem Weg geräumt, die mobile Bürger daran hinderten, ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzland auszuüben, dennoch bestehen nach wie vor zahlreiche faktische und rechtliche Hindernisse.

Die Wählerregistrierung, der Zugang zu Informationen und administrative Hürden scheinen die größten Hindernisse zu sein. Etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten nimmt mobile EU-Bürger automatisch in ihr Wählerverzeichnis auf, sobald diese ihren Wohnsitz anmelden, während in den übrigen Mitgliedstaaten ein gesondertes Verfahren der Wählerregistrierung vorgeschrieben ist. Es ist zwar äußerst wichtig, dass Bürger, wenn sie offiziell in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Informationen erhalten und dass sie regelmäßig auf diese Informationen verwiesen werden, doch mangelt es häufig an einer klaren Kommunikation hinsichtlich bevorstehender Wahlen.

Darüber hinaus fehlt es tatsächlich an öffentlichen und vergleichbaren Daten. In mehreren Ländern werden die Registrierungsquoten für mobile Wähler aus der EU nicht veröffentlicht. Einige Mitgliedstaaten führen keine Aufzeichnungen über die Anzahl der mobilen EU-Bürger, die bei Kommunalwahlen kandidieren. Dort, wo Daten gespeichert und ausgetauscht werden, sind Umfang und Format der Berichterstattung uneinheitlich und unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, sodass die Ergebnisse nicht verglichen werden können.

Die Kommission schlägt spezifische Änderungen an der oben genannten Richtlinie des Rates vor, um bestimmte Defizite zu beheben. Der neue Vorschlag zielt darauf ab, das Verfahren zur Registrierung mobiler EU-Bürger für das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen zu vereinfachen und die administrativen Hürden für mobile EU-Bürger abzubauen, indem standardisierte Formulare für amtliche Erklärungen vorgeschrieben werden. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Behörden zu benennen, die mobile EU-Bürger aktiv über die genauen Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen informieren.

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt eine breite und inklusive Beteiligung aller Bürgerinnen und Bürger am Wahlprozess, auch was mobile Bürgerinnen und Bürger betrifft, und ist davon überzeugt, dass es im Hinblick auf eine möglichst effiziente Antwort auf diese Aufgabe wesentlich ist, sich mit den vorstehend ermittelten Hürden zu befassen.

Zu diesem Zweck ist es maßgeblich, mehrere Säulen zu stärken.

Eine dieser Säulen ist die Information. Sprache kann ein Hindernis darstellen, wenn Informationen nur in der Landessprache und in einem Format bereitgestellt werden, das nicht ausreichend zugänglich ist. Darüber hinaus ist die Art und Weise, wie die Bürger die Informationen erhalten, ein entscheidender Aspekt. Mobile Bürger verstehen das innenpolitische System möglicherweise nicht ausreichend und sind eventuell nicht mit den Parteien in ihrem Wohnsitzland vertraut. Dies kann zu einer „Repräsentationslücke“ führen, d. h. es tritt der Fall ein, dass die Meinung mobiler Bürger aufgrund der niedrigen Wahlbeteiligung in unverhältnismäßig geringerem Umfang vertreten wird. Deswegen sollten Informationen idealerweise in der jeweiligen Muttersprache der mobilen Bürger und auch in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die sich von der bzw. den Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates unterscheidet, abgefasst werden, sodass sie von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird.

In Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen der lokalen Gebietskörperschaften und der Tatsache, dass Kommunalwahlen in verschiedenen Teilen desselben Mitgliedstaats in unterschiedlichen Zyklen abgehalten werden können, sollten die Unionsbürger bei der Niederlassung in geeigneter Weise über das Wahlrecht, die Verwaltungsschritte zur Ausübung dieses Rechts sowie über die Art des politischen Systems und die Gepflogenheiten informiert und in regelmäßigen Abständen daran erinnert werden.

Eine weitere Säule ist die Registrierung. Um mobile Bürger besser für ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat zu sensibilisieren, sollten nationale Behörden, die keine Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen, verpflichtet werden, sie bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes ordnungsgemäß über die Möglichkeit zu informieren, sich für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis zu entscheiden. Es sollten Anreize für eine Eintragung von Amts wegen geschaffen werden, um die Beteiligung mobiler Bürger am demokratischen Leben des Wohnsitzmitgliedstaats zu erhöhen.

Darüber hinaus sollte klar zwischen den Wählerverzeichnissen unterschieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten zwei getrennte Listen für Kommunal- und Europawahlen führen, und mobile Bürger sollten ordnungsgemäß über ihre Rechte im Rahmen der jeweiligen Wahlrechtsordnungen informiert werden, einschließlich der Möglichkeit, ihr Wahlrecht in ihrem Heimatland aufrechtzuerhalten. Zwei unterschiedliche Wählerverzeichnisse würden mobile Bürger dabei unterstützen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, ohne dass es zu Verwirrung kommt.

Nicht zuletzt gibt es die Säule für den Zugang zu Wahlen. Mobile Bürger sollten den gleichen Zugang zur elektronischen Stimmabgabe und zur Fernabstimmung haben wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Die für das Wahlrecht und das Recht auf Teilnahme an Kommunalwahlen geltenden Bedingungen sollten klar sein, sodass bürokratische Schwierigkeiten vermieden werden. Darüber hinaus sollten mobile Bürger Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben, falls ihre in dieser Richtlinie verankerten Rechte offensichtlich nicht eingehalten werden.


 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren jeweiligen Traditionen und im Einklang mit internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.

(5) Das Wahlverfahren für Kommunalwahlen liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diese Wahlen gemäß ihren Verfassungstraditionen und ihren jeweiligen Traditionen und im Einklang mit internationalen und europäischen Standards organisieren. Im Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch sämtliche Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen ausräumen, damit die Unionsbürger uneingeschränkten und wirksamen Zugang zu Informationen haben und ihr Wahlrecht ausüben können.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten Informationen über die Möglichkeit der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat anmelden, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Darüber hinaus sollten Informationen über die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste allen aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 regelmäßig und rechtzeitig vor Kommunalwahlen zur Verfügung gestellt werden. Ferner sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß über ihre jeweiligen Rechte im Rahmen von kommunalen und europäischen Wahlrechtsordnungen informiert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Zudem sollten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats keinen besonderen Voraussetzungen unterworfen sein, um ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen auszuüben, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Staatsangehörigen ist durch besondere Umstände letzterer gerechtfertigt, die sie von den ersteren unterscheiden.

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.

(8) Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Unionsbürger, die den Wunsch geäußert haben, an den Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat teilzunehmen, werden idealerweise unmittelbar bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie dem zugestimmt haben. Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Möglichkeit geben, sich jederzeit zu entscheiden und die Behörden zu informieren. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten in jedem Fall so einfach wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und in hinreichend begründeten Fällen eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten. Für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat passiv wahlberechtigt sind, sollten dieselben Verwaltungsanforderungen gelten wie für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats, falls der Nachweis einer Mindestaufenthaltsdauer als Einwohner einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe erforderlich ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Um Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, die wirksame Wahrnehmung ihres passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen zu ermöglichen, sollten die politischen Parteien in den Mitgliedstaaten die Aufnahme von Mitgliedern nicht davon abhängig machen, dass diese die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie kandidieren möchten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Aufgaben des Exekutivorgans der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe können die Teilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt und die Wahrung der allgemeinen Interessen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten folglich diese Ämter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Staatsangehörigen vorbehalten können.

entfällt

Begründung

Erforderlich für die inhaltliche Kohärenz und im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Ebenso ist es angemessen, dass die Teilnahme von kommunalen Mandatsträgern an der Wahl einer parlamentarischen Versammlung den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

entfällt

Begründung

Erforderlich für die inhaltliche Kohärenz und im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV verankerten Rechts.

(15) Die Verfügbarkeit, Klarheit und Verständlichkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren sind wesentliche Elemente für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV verankerten Rechts.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an und die Organisation von Kommunalwahlen zuständig sind. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die bereitgestellten Informationen klar und verständlich sein.

(16) In vielen Mitgliedstaaten gibt es Unterschiede bei den Strukturen der lokalen Gebietskörperschaften, und gelegentlich finden in verschiedenen Teilen desselben Mitgliedstaats Kommunalwahlen zu unterschiedlichen Zeiten statt. Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen in einem solchen Zusammenhang die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an und die Organisation von Kommunalwahlen zuständig sind. Die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen nationalen und kommunalen Behörden in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Registrierung ausländischer Unionsbürger und die Bereitstellung von Informationen für diese Bürger über ihre Wahlrechte und die Wahlverfahren sollte verstärkt und verbessert werden. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die bereitgestellten Informationen klar und verständlich sein und spätestens bei der Anmeldung des Wohnsitzes und rechtzeitig vor den nächsten Wahlen gegeben werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Um zu vermeiden, dass die Ansichten von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unverhältnismäßig weniger stark vertreten sind als die Ansichten der Bürger, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen, sollten die Mitgliedstaaten die Unionsbürger angemessen über das Wahlrecht, einschließlich technischer Vorkehrungen, die für Bürger mit Behinderungen getroffen werden, über die administrativen Schritte zur Ausübung dieses Rechts sowie über das politische System und die politischen Traditionen informieren.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, abgefasst werden. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.

(17) Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, abgefasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen nach Möglichkeit auch in der Muttersprache des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates bereitstellen, die dieser bei seiner Anmeldung angegeben hat. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht. Wenn nötig sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Übersetzung der Eintragungs- und Wahlverfahren in die Amtssprachen der Europäischen Union sowie in Sprachen, die keine Amtssprachen der Europäischen Union sind, unterstützen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie können nützlich sein, um zu ermitteln, welche Maßnahmen gewährleisten, dass die Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht wirksam ausüben können. Um die Erhebung von Daten für Kommunalwahlen zu verbessern, müssen eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eingeführt werden, wobei neben statistischen Daten auch Informationen über die Maßnahmen enthalten sein sollten, die zur Unterstützung der Teilnahme der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten an Wahlen ergriffen wurden. Die Kommission sollte eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie, einschließlich der Entwicklung der Wählerschaft nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, durchführen und zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten .

(23) Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie sind von entscheidender Bedeutung bei der Bewertung der Politik der Union hinsichtlich der Rechte der Bürger sowie um zu ermitteln, welche Maßnahmen gewährleisten, dass die Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht wirksam ausüben können. Um die Erhebung und Übermittlung von Daten für Kommunalwahlen durch die Mitgliedstaaten zu steigern und zu verbessern, müssen eine regelmäßige Überwachung und eine harmonisierte Berichterstattung über die Umsetzung eingeführt werden, wobei neben einheitlichen statistischen Daten auch Informationen über die Maßnahmen enthalten sein sollten, die zur Unterstützung der Teilnahme der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten an Wahlen ergriffen wurden, sowie über technische Vorkehrungen, die für Bürger mit Behinderungen getroffen wurden, und über alle Möglichkeiten zur Stimmabgabe, darunter Möglichkeiten zur Stimmabgabe mittels Briefwahl, vorzeitige persönliche Stimmabgabe, Stimmabgabe mittels eines Bevollmächtigten oder elektronische Stimmabgabe. Die Kommission sollte eine Bewertung der Anwendung der Richtlinie, einschließlich der Entwicklung der Wählerschaft nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, durchführen und zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens, einschließlich des Artikels 29 über die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden.

(26) Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss25 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens, einschließlich des Artikels 29 über die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, sicherzustellen. Um die Inklusivität zu erhöhen und eine gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Marginalisierte und Benachteiligte, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu fördern, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, dort unter Berücksichtigung der Belange dieser Bürger festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen auf ihr Ersuchen hin durch eine Person ihrer Wahl Unterstützung bei der Stimmabgabe erhalten.

_________________

_________________

25 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35)

25 Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35)

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer des Mandats auszuüben.

entfällt

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls bestimmen, dass die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.

 

Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen können, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann, müssen den Vertrag und die allgemeinen Prinzipien des Rechts beachten und geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

 

Begründung

Diese Streichung steht im Zusammenhang mit dem Ziel der Richtlinie, mobile Bürger bei der Ausübung ihres Wahlrechts nicht länger zu diskriminieren.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen.

(3) Sowohl Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, als auch Mitgliedstaaten, in denen Wahlpflicht besteht, können eine unmittelbare Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen. Für eine derartige Eintragung ist die vorherige Zustimmung des betreffenden Wahlberechtigten erforderlich.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können. Nachdem der betreffende Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates seine Zustimmung erteilt hat, ermöglichen die Mitgliedstaaten die unmittelbare Eintragung in das Wählerverzeichnis, wenn der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates seinen Wohnsitz anmeldet.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre Staatsangehörigen von der Streichung aus dem Wählerverzeichnis unterrichtet werden, so gelten diese Bestimmungen auch für aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3.

Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie inländische aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre Staatsangehörigen von der Streichung aus dem Wählerverzeichnis unterrichtet werden, so gelten diese Bestimmungen auch für aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3. Diese Unterrichtung erfolgt nach Möglichkeit in der Muttersprache des ausländischen Unionsbürgers oder in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die sich von der bzw. den Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates unterscheidet und von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Der Wohnsitzmitgliedstaat erstellt ein eigenes Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen des Wohnsitzmitgliedstaats von Wahlberechtigten im Sinne von Artikel 3 ist nicht automatisch mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl des betreffenden Mitgliedstaates verknüpft.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) bei Zweifeln am Inhalt der Erklärung nach Buchstabe a vor oder nach der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen , mit der bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;

b) bei berechtigten Zweifeln am Inhalt der Erklärung nach Buchstabe a vor der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;

Begründung

Der Maßstab des „berechtigten“ Zweifels bietet ebenso wie die Überprüfung der Erklärungen vor der Wahl mehr Rechtssicherheit.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unter den gleichen Bedingungen offenstehen.

Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl, Stimmabgabe mittels eines Bevollmächtigten, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unter den gleichen Bedingungen offenstehen. Diese Wahlberechtigten haben auch die Möglichkeit, die gewünschte Art der Stimmabgabe unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats zu wählen oder zu ändern.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die Betreffenden rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache darüber, wie über ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit ihrer Kandidatur entschieden wurde.

(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die Betreffenden zu gegebener Zeit und in klarer und einfacher Sprache in ihrer Muttersprache oder bevorzugten Sprache darüber, wie über ihren Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit ihrer Kandidatur entschieden wurde.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur können die betreffenden Unionsbürger die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

(2) Bei Nichteintragung in das Wählerverzeichnis, bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur können die betreffenden Unionsbürger die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen. Die Betreffenden werden in ihrer Muttersprache oder bevorzugten Sprache über diese Rechtsbehelfe unterrichtet.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

(3) Bei Fehlern im Wählerverzeichnis oder in der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen wird der Betreffende zügig hiervon unterrichtet und kann die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die inländischen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Unter anderem im Wege der Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einem breiten Spektrum von Kanälen konzipieren und vertiefen die kommunalen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaates Sensibilisierungs- und Informationskampagnen über das aktive und passive Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten bei Kommunalwahlen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Die benannte Behörde gemäß Absatz 1 arbeitet mit anderen zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass die Bürger über die ihnen nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte informiert werden, sobald sie ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat anmelden. Personen, die zur Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts gemäß Artikel 3 berechtigt sind und ihren Wohnsitz in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe nehmen, erhalten automatisch Informationen über die ihnen nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte. Außerdem werden diese Informationen allen aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 regelmäßig und rechtzeitig vor Kommunalwahlen zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Aktiv und passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 werden über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen unterrichtet sowie darüber, dass es für die Europawahl ein eigenes Wählerverzeichnis gibt.

Begründung

Mobile Bürger müssen stärker für ihre Rechte im Rahmen der verschiedenen Wahlsysteme sensibilisiert werden. Es gibt zwei Arten von Wahlen, mit unterschiedlichen Zielsetzungen, und das sollte sich daher in den Wählerverzeichnissen widerspiegeln. Es gibt mobile Bürger, die bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat wählen möchten, in dem sie ihren Wohnsitz haben, und bei der Europawahl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat. Aus diesem Grund sind sie vielleicht nicht unbedingt daran interessiert, in einem einzigen Wählerverzeichnis eingetragen zu sein. Mit zwei unterschiedlichen Wählerverzeichnissen wäre es für sie einfacher, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, ohne dass es zu Verwirrung kommt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sobald verfügbar, das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe,

b) sobald verfügbar, das Datum der Wahl und die Art und den Ort der Stimmabgabe sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an der Wahl zu erleichtern,

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sollten nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates28 festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich nach Möglichkeit als Übersetzung in die Muttersprache der aktiv und passiv Wahlberechtigten gemäß Artikel 3 oder in andere Amtssprachen der Union, die nicht der oder den Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats entsprechen und die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden werden, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates28 festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten und die benannten Behörden ermöglichen Personen, die gemäß Artikel 3 bei Kommunalwahlen das aktive und das passive Wahlrecht haben, einen einfachen und klaren Zugang zu Informationen über die Kommunalwahlen, einschließlich der Informationen in Unterabsatz 1, sowie über den Wahlkalender, die Art, die Merkmale und Besonderheiten und die Geschichte des politischen Systems, des Wahlsystems und der Traditionen des Mitgliedstaats nach Möglichkeit in der Muttersprache dieser Personen oder in den Amtssprachen der Union, die nicht der oder den Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats entsprechen und die von einer möglichst großen Zahl der in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden werden. Diese Sprache wird zum Zeitpunkt der Eintragung in die Wählerverzeichnisse festgelegt.

_________________

_________________

28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

28 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern zugänglich gemacht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei Kommunalwahlen sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern zugänglich gemacht werden, indem sie den Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/8821a nachkommen und geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten wie Gebärdensprache, Blindenschrift oder leicht lesbare Formate in den für diese Bürger verständlichen Amtssprachen der Union verwenden. Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen auf ihr Ersuchen hin bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützt werden.

 

_______________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von dieser Richtlinie

entfällt

a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer einer Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und

 

b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und

 

c) geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen, die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.

 

Begründung

Diese Änderungen sind erforderlich, um den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einzuhalten und die demokratischen Rechte von EU-Bürgern zu gewährleisten, die von ihrem Recht Gebrauch machen, in einem Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten oder zu studieren, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen müssen angepasst werden. Unabhängig vom Wohnort sollte jeder Unionsbürger das Recht haben, zu wählen, auch wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat viele EU-Bürger leben, die nicht die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung

Datenerhebung und Berichterstattung

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit AM 19 und ist daher aus zwingenden Gründen der inneren Logik des Textes notwendig; außerdem ist der Änderungsantrag untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verknüpft.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie eine Zusammenfassung der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.

(1) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle vier Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich ihres Artikels 5 Absätze 3 und 4, in ihrem Hoheitsgebiet Bericht. Der Bericht enthält einheitliche statistische Daten über die Teilnahme von aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 an Kommunalwahlen sowie einen ausführlichen Überblick über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diese Teilnahme zu erleichtern und zu fördern.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf ein Muster und die Form, in der die Daten für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels erhoben werden, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte.

Innerhalb eines Jahres nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 2, 8 und 9 sowie Artikel 14 Absatz 2a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

 


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2021)0733 – C9-0022/2022 – 2021/0373(CNS)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

27.1.2022

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

27.1.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Alin Mituța

10.2.2022

Prüfung im Ausschuss

28.3.2022

20.6.2022

13.7.2022

 

Datum der Annahme

26.10.2022

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

3

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gerolf Annemans, Gabriele Bischoff, Włodzimierz Cimoszewicz, Gwendoline Delbos-Corfield, Salvatore De Meo, Daniel Freund, Charles Goerens, Brice Hortefeux, Laura Huhtasaari, Victor Negrescu, Paulo Rangel, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Jacek Saryusz-Wolski, Pedro Silva Pereira, Sven Simon, Loránt Vincze, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

François Alfonsi, Seán Kelly, Alin Mituța, Maite Pagazaurtundúa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Caterina Chinnici, Geoffroy Didier

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

PPE

Salvatore De Meo, Geoffroy Didier, Brice Hortefeux, Paulo Rangel, Sven Simon, Loránt Vincze, Rainer Wieland

Renew

Charles Goerens, Alin Mituța, Maite Pagazaurtundúa

S&D

Gabriele Bischoff, Caterina Chinnici, Włodzimierz Cimoszewicz, Victor Negrescu, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira

Verts/ALE

François Alfonsi, Gwendoline Delbos Corfield, Daniel Freund

 

 

3

-

ECR

Jacek Saryusz Wolski

ID

Gerolf Annemans, Laura Huhtasaari

 

 

1

0

ID

Antonio Maria Rinaldi

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


 

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2021)0733 – C9-0022/2022 – 2021/0373(CNS)

Datum der Anhörung des EP

25.11.2021

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

27.1.2022

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

27.1.2022

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Joachim Stanisław Brudziński

20.4.2022

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2022

 

 

 

Datum der Annahme

12.1.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

3

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Abir Al-Sahlani, Malik Azmani, Vladimír Bilčík, Malin Björk, Vasile Blaga, Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Patricia Chagnon, Clare Daly, Lena Düpont, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Laura Ferrara, Andrzej Halicki, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Theresa Muigg, Maite Pagazaurtundúa, Paulo Rangel, Karlo Ressler, Isabel Santos, Birgit Sippel, Sara Skyttedal, Vincenzo Sofo, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Yana Toom, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Elena Yoncheva

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Loucas Fourlas, Beata Kempa, Ondřej Kovařík, Alessandra Mussolini, Matjaž Nemec, Sira Rego, Thijs Reuten, Domènec Ruiz Devesa, Loránt Vincze, Petar Vitanov, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Asim Ademov, Gunnar Beck, Isabel Benjumea Benjumea, Marian-Jean Marinescu, René Repasi, Antonio Maria Rinaldi, Mounir Satouri, Jörgen Warborn

Datum der Einreichung

23.1.2023

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

51

+

PPE

Asim Ademov, Isabel Benjumea Benjumea, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Lena Düpont, Loucas Fourlas, Andrzej Halicki, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Marian-Jean Marinescu, Nadine Morano, Alessandra Mussolini, Paulo Rangel, Karlo Ressler, Sara Skyttedal, Loránt Vincze, Jörgen Warborn, Tomáš Zdechovský

S&D

Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Javier Moreno Sánchez, Theresa Muigg, Matjaž Nemec, René Repasi, Thijs Reuten, Domènec Ruiz Devesa, Isabel Santos, Birgit Sippel, Petar Vitanov, Elena Yoncheva

Renew

Abir Al-Sahlani, Malik Azmani, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Ondřej Kovařík, Maite Pagazaurtundúa, Ramona Strugariu, Yana Toom

Verts/ALE

Patrick Breyer, Saskia Bricmont, Alice Kuhnke, Erik Marquardt, Mounir Satouri, Tineke Strik

The Left

Malin Björk, Clare Daly, Sira Rego

NI

Laura Ferrara

 

3

-

ID

Gunnar Beck, Patricia Chagnon, Tom Vandendriessche

 

7

0

ID

Antonio Maria Rinaldi

ECR

Joachim Stanisław Brudziński, Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Beata Kempa, Vincenzo Sofo

NI

Milan Uhrík

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2023
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