BERICHT über die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern
17.2.2023 - (2021/2204(INI))
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatterin: Hannah Neumann
PR_INI
INHALT
Seite
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen (Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger),
– unter Hinweis auf die Tätigkeiten des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 3 und 21,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zu den Menschenrechten, insbesondere die im Juni 2004 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern (im Folgenden auch „Leitlinien“), auf den 2020 gebilligten zweiten Leitfaden zur Umsetzung der Leitlinien und auf die im Dezember 2001 angenommenen und im Jahr 2021 überarbeiteten Leitlinien für Menschenrechtsdialoge mit Partner-/Drittländern,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vom 24. Juni 2013,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2014 zum zehnten Jahrestag der Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates[1],
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie von 2012 und auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024, der in der vom Rat am 18. November 2020 angenommenen gemeinsamen Mitteilung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. März 2020 (JOIN(2020)0005) dargelegt ist,
– unter Hinweis auf das Instrumentarium der Kommission von 2021 zu einem menschenrechtsbasierten Ansatz bei internationalen Partnerschaften, wie es in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Applying the Human Rights Based Approach to international partnerships – An updated Toolbox for placing rights-holders at the centre of EU’s Neighbourhood, Development and International Cooperation“ (Anwendung des menschenrechtsbasierten Ansatzes auf internationale Partnerschaften – Ein aktualisiertes Instrumentarium, um die Rechteinhaber in den Mittelpunkt der Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationalen Zusammenarbeit der EU zu stellen) (SWD(2021(0179))) dargelegt ist,
– unter Hinweis auf seine besonderen Leitlinien für Tätigkeiten seiner Mitglieder im Bereich Menschenrechte und Demokratie bei Reisen in Drittländer,
– unter Hinweis auf die Satzung für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit, die auf Beschluss der Konferenz der Präsidenten am 15. Mai 2003 angenommen und am 14. Juni 2006 geändert wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zum Schutz der Menschenrechte und die externe Migrationspolitik der EU[2],
– unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst vom 24. August 2022 mit dem Titel „EU Guidelines on Human Rights Defenders – European Implementation Assessment“ (EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern – Evaluierung der europäischen Umsetzung),
– unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Indikator 16.10.1 für die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der sich auf die Zahl der in den vergangenen zwölf Monaten bestätigten Fälle von Tötung, Entführung, Verschwindenlassen, willkürlicher Inhaftierung und Folter von Journalisten und dazugehörigen Medienbediensteten, Gewerkschaftern und Menschenrechtsverteidigern bezieht,
– unter Hinweis auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2022 zum Ergebnis der Überprüfung des 15-Punkte-Aktionsplans für Handel und nachhaltige Entwicklung durch die Kommission[6],
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 17. Februar 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Korruption und Menschenrechten[7],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2022 zu dem dritten EU-Aktionsplan für die Gleichstellung[8],
– unter Hinweis auf seine nach Artikel 144 seiner Geschäftsordnung angenommenen Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit (sogenannte Dringlichkeitsentschließungen),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zum Thema „Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich – Jahresbericht 2021“[9] und auf seine vorherigen Entschließungen zu früheren Jahresberichten,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9‑0034/2023),
A. in der Erwägung, dass in der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger als Einzelpersonen oder Gruppen definiert werden, die mit friedlichen Mitteln den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern, schützen oder darauf hinwirken;
B. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger bei den Bemühungen der EU um den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie um die Konfliktprävention weltweit entscheidende Bundesgenossen sind; in der Erwägung, dass es daher im ureigenen Interesse der EU und ihrer Mitgliedstaaten liegt, die Arbeit der Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen und sie zu schützen;
C. in der Erwägung, dass die 2004 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, die Delegationen der Union, die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Staats- und Regierungsoberhäupter der EU schrittweise zu einem Referenzrahmen geworden sind, der ihnen dazu dient, die Achtung der Rechte von Menschenrechtsverteidigern zu fördern und sicherzustellen und Menschenrechtsverteidiger, die Übergriffen und Drohungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind, zu schützen; in der Erwägung, dass das Parlament stets eine ordnungsgemäße und koordinierte Umsetzung der Leitlinien gefordert hat; in der Erwägung, dass neben den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auch die Mitgliedstaaten die Leitlinien umsetzen sollten, die eine Reihe spezifischer Verpflichtungen wie regelmäßige Berichterstattung, Koordinierung und Maßnahmen zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern enthalten;
D. in der Erwägung, dass konsequente und schlüssige Maßnahmen der EU zur Unterstützung und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern erhebliche Auswirkungen haben können, wenn die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union ihre Maßnahmen koordinieren, insbesondere in Bezug auf Einzelfälle sowohl auf bilateraler Ebene als auch in multilateralen Gremien;
E. in der Erwägung, dass durch die Annahme des Strategischen Rahmens für Menschenrechte und Demokratie aus dem Jahr 2012 und die drei aufeinanderfolgenden Aktionspläne eine Perspektive, Grundsätze und umsetzbare Maßnahmen für die Unterstützung der EU bei der weltweiten Förderung der Menschenrechte und der Umsetzung der Leitlinien bereitgestellt wurden;
F. in der Erwägung, dass die EU ein breites Spektrum von Instrumenten zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern entwickelt hat, von Koordinierungsinstrumenten bis hin zu finanzieller Unterstützung; in der Erwägung, dass zuvor das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) das wichtigste Finanzierungsinstrument der EU zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern war, unter anderem durch Soforthilfen und den EU-Mechanismus zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, ProtectDefenders.eu; in der Erwägung, dass das EIDHR durch ein thematisches Programm zu Menschenrechten und Demokratie als Bestandteil des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) ersetzt wurde; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ein Querschnittsziel des gesamten Instruments „NDICI – Europa in der Welt“ ist und auch durch die Arbeit im Rahmen des Europäischen Fonds für Demokratie gefördert wird;
G. in der Erwägung, dass im Zeitraum 2014–2020 im Rahmen des EIDHR über 186 Mio. EUR für die Förderung der Menschenrechte und die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern in Situationen bereitgestellt wurden, in denen sie am stärksten gefährdet waren; in der Erwägung, dass im laufenden Zeitraum 2021–2027 im Rahmen des thematischen Programms „Menschenrechte und Demokratie“ des NDICI ein Richtbetrag von 326 Mio. EUR vorgesehen ist, um Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen und dem schrumpfenden Raum der Zivilgesellschaft entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass seit 2015 im Rahmen der Initiative ProtectDefenders.eu Unionsmittel in Höhe von etwa 35 Mio. EUR bereitgestellt und rund 55 000 Menschenrechtsverteidiger unterstützt wurden, 8 700 davon im Jahr 2021; in der Erwägung, dass seit 2010 rund 1 600 Menschenrechtsverteidiger im Rahmen des gesonderten Soforthilfeprogramms der EU unterstützt wurden;
H. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemäß dem europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik verpflichtet sind, einen menschenrechtsbasierten Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit umzusetzen, der alle Menschenrechte und somit auch diejenigen umfasst, die sie verteidigen;
I. in der Erwägung, dass die EU als mächtiger Wirtschaftsakteur in der Lage ist, die Lage der Menschenrechte und Menschenrechtsverteidiger weltweit zu beeinflussen, indem sie einen menschenrechtsbasierten Ansatz konsequent in ihre Politik integriert; in der Erwägung, dass die EU gemäß der Überprüfung der Handelspolitik 2021 verpflichtet ist, bei der Verteidigung ihrer Interessen und Werte, insbesondere bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, eine entschlossenere Haltung einzunehmen; in der Erwägung, dass in der Überprüfung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung durch die Kommission eine verstärkte Überwachung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung in Handelsabkommen, eine stärkere Rolle der Zivilgesellschaft und eine bessere Durchsetzung dieser Abkommen vorgesehen sind;
J. in der Erwägung, dass die EU dank der neuen globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte (Magnitski-Rechtsakt der EU) weltweit schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße bekämpfen kann; in der Erwägung, dass das Schicksal von Menschenrechtsverteidigern ein fester Bestandteil der weltweiten Beobachtung von Menschenrechtsverletzungen durch die EU sein sollte, auch im Zusammenhang mit der Verhängung von Sanktionen; in der Erwägung, dass dieses Instrument noch besser genutzt werden könnte, wenn es Gegenstand der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit würde;
K. in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt gefordert hat, dass die EU mit Sanktionen gegen Korruptionshandlungen in großem Stil von Einzelpersonen und Organisationen vorgehen sollte; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, die an Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen beteiligt sind, für ihre Arbeit zunehmend ins Visier genommen werden; in der Erwägung, dass der Rat und die Kommission mit der Sanktionierung von Einzelpersonen und Organisationen, die für Korruptionsdelikte verantwortlich sind, begonnen haben;
L. in der Erwägung, dass die Leitlinien noch konsequenter, wirksamer und effizienter umgesetzt werden müssen, zumal im derzeitigen globalen Kontext ein Rückgang der Demokratie und eine Verschlechterung der Lage der Menschenrechte zu verzeichnen sind, der Raum der Zivilgesellschaft schrumpft, der Klimawandel einen Kipppunkt erreicht und Menschenrechtsverteidiger mit erhöhten Risiken konfrontiert sind, die von Faktoren wie der digitalen Überwachung und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ausgehen;
M. in der Erwägung, dass die Zahl, das Ausmaß und die Schwere der Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger und ihre Familien und Anwälte in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen haben; in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltorganisation gegen Folter im Jahr 2020 331 Menschenrechtsverteidiger getötet wurden; in der Erwägung, dass aus der von der Nichtregierungsorganisation (NRO) Front Line Defenders veröffentlichten globalen Analyse hervorgeht, dass allein im Jahr 2021 358 Menschenrechtsverteidiger in 35 Ländern getötet wurden, und in der Erwägung, dass die tatsächliche Zahl nicht bekannt und wahrscheinlich viel höher ist, da üblicherweise nicht alle Fälle gemeldet werden; in der Erwägung, dass im Jahr 2020 227 Umweltschützer getötet wurden, wobei sich laut Angaben der Nichtregierungsorganisation Global Witness mehr als die Hälfte dieser Tötungen in lediglich drei Ländern – Kolumbien, Mexiko und auf den Philippinen – ereignete; in der Erwägung, dass zahlreiche Menschenrechtsverteidiger bedroht und angegriffen werden, weil sie Bedenken hinsichtlich der negativen Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeiten auf die Menschenrechte geäußert haben, auch im Zusammenhang mit großen Entwicklungsprojekten, durch die der Zugang zu Grund und Boden und zu den Lebensgrundlagen beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass sich die Mehrheit der von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren angegriffenen und/oder ermordeten Menschenrechtsverteidiger in den vergangenen Jahren mit Land-, Wasser- und Umweltrechten und den Rechten indigener Völker beschäftigte;
N. in der Erwägung, dass autoritäre Regierungen, aber auch eine besorgniserregende Zahl langjähriger Demokratien in der ganzen Welt, auch in der EU, immer mehr neue Arten von Taktiken und restriktiven Maßnahmen gegen Menschenrechtsverteidiger einführen, um ihre Arbeit zu zensieren und sie zum Schweigen zu bringen und zu schikanieren; in der Erwägung, dass zu diesen Maßnahmen strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung, restriktive Regierungspolitik, Verleumdungskampagnen, Diskriminierung und Einschüchterung oder Gewalt, einschließlich Tötungen, Entführungen, willkürlicher Festnahme und Inhaftierung, gehören; in der Erwägung, dass in zahlreichen Ländern der Welt ein Klima der Straflosigkeit bei tätlichen Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger herrscht;
O. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger zunehmend von autoritären Regimen in Drittländern ins Visier genommen werden, und zwar durch Botschaften, diplomatische Vertretungen und deren Personal, Strafverfolgungsbeamte und andere Stellvertreter auf dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten, in denen sie Zuflucht oder Asyl gefunden haben;
P. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidigerinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen geschlechtsspezifischen Bedrohungen und einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer bestimmter Formen von Gewalt und anderer Verstöße sowie Opfer von Vorurteilen, Ausgrenzung und Ablehnung zu werden, und dass ihnen der Zugang zu angemessenen Ressourcen und Schutzmechanismen fehlt; in der Erwägung, dass es sich bei den Fällen, über die am wenigsten berichtet wird, um Fälle handelt, in denen die Betroffenen mit Hindernissen wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Ausrichtung konfrontiert sind;
Q. in der Erwägung, dass Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger zunehmend auch gegen ihre Familien und Gemeinschaften gerichtet sind;
R. in der Erwägung, dass zu den anderen Gruppen und Kategorien von Menschenrechtsverteidigern, die in besonderer Weise Angriffen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, Journalisten und Personen gehören, die sich für die Förderung der bürgerlichen und politischen Rechte einsetzen – vor allem jene, die Opfer von Staatsverbrechen, Verschwindenlassen oder Folter untersuchen oder verteidigen – sowie jene, die sich für die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, insbesondere kollektive Rechte wie das Recht auf Nahrung und Zugang zu natürlichen Ressourcen, einschließlich Gewerkschaftern, einsetzen, und auch jene, die sich für die Rechte der Gemeinschaft, die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten, die Rechte von Kindern, die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Rechte indigener Völker und die Rechte von LGBTQI+-Personen einsetzen, und jene, die gegen Korruption kämpfen;
S. in der Erwägung, bei der Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern immer ausgefeiltere Mittel, einschließlich neuer Technologien, eingesetzt werden; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger ebenfalls mit Einschränkungen konfrontiert sind und gelegentlich unmittelbar Ziel von gegen sie gerichteten politischen Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Verfahren sind, die als „Sicherheitsmaßnahmen“ bezeichnet werden und häufig mit Stigmatisierung und Terrorismusvorwürfen einhergehen;
Gesamtbewertung des politischen Rahmens der EU zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern
1. zollt allen Menschenrechtsverteidigern höchstes Lob und dankt ihnen für ihre mutige und entscheidende Arbeit für die Verteidigung der Menschenrechte und die Erde; nimmt zur Kenntnis, dass sie ihre Arbeit unter zunehmend herausfordernden und sich verändernden Umständen und häufig zu sehr hohen persönlichen Kosten für sich selbst, ihre Familien und ihre Gemeinschaften leisten müssen;
2. begrüßt den politischen Rahmen der EU zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern, der in den vergangenen zwei Jahrzehnten entwickelt wurde und deren Kernstück die Leitlinien sind; hebt hervor, dass sich die Leitlinien erheblich darauf auswirken, die Funktion von Menschenrechtsverteidigern als unentbehrliche und zentrale Partner für die Außen-, Menschenrechts- und Demokratieförderungspolitik der EU bekannter zu machen und besser zu verstehen sowie die Bemühungen um die Priorisierung und Optimierung des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern im gesamten auswärtigen Handeln der EU gezielt ins Blickfeld zu rücken und zu verbessern;
3. hebt die unschätzbare Arbeit hervor, die eine Reihe von Delegationen der Union und Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern an vorderster Front leisten, um Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen, und würdigt, dass die Kommission Menschenrechtsverteidigern im Rahmen der verschiedenen Instrumente umfangreiche und immer höhere finanzielle Unterstützung, darunter auch unmittelbare Unterstützung, gewährt;
4. ist jedoch der Ansicht, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), die Kommission und die Mitgliedstaaten die Leitlinien insgesamt uneinheitlich angewandt haben, wobei der Schwerpunkt weitgehend auf reaktiven Maßnahmen lag, eine schlüssige allgemeine Umsetzung der Strategie fehlte und die Maßnahmen der EU und die Kanäle zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern nicht ausreichend erkennbar waren; ist der Auffassung, dass das Thema Menschenrechtsverteidiger noch systematisch und konsequent in alle außenpolitischen Maßnahmen der EU integriert werden muss, was auch die länder-, regional- und themenbezogene Strategiepapiere der EU und alle relevanten Ebenen des diplomatischen Engagements und der Beschlussfassung der EU bis zu den höchsten Ebenen betrifft;
5. fordert die EU auf, ihren politischen Rahmen für die Menschenrechtsverteidiger durch kontinuierliche, konkrete, kohärente und wirksame Maßnahmen weiter zu stärken, insbesondere in ihren Beziehungen zu autoritären Regimen und in Ländern, mit denen die EU und ihre Mitgliedstaaten Assoziierungs-, Handels-, Investitions- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben oder in denen sie wesentliche Interessen in den Bereichen Handel, Energie, Sicherheit, Migration und sonstige Interessen haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die finanzielle Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern auch mit einem anhaltenden politischen Engagement der EU gegenüber Drittländern ergänzt wird;
6. fordert, dass in den Leitlinien auf die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte verwiesen wird und dass im Rahmen dieser Regelung systematische Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger eine Aufnahme von Einzelpersonen und Organisationen in die Liste nach sich ziehen; bekräftigt seine Forderung, die derzeitige globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ändern, indem ihr Anwendungsbereich auf Korruptionshandlungen ausgeweitet oder alternativ ein Legislativvorschlag zur Annahme einer neuen thematischen Regelung gegen schwerwiegende Korruptionshandlungen vorgelegt wird;
Team Europa – Zusammenarbeit für größtmögliche Wirkung
7. fordert die EU auf, ein wirkliches Team-Europa-Konzept für Menschenrechtsverteidiger umzusetzen, die noch nicht in Angelegenheiten in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger tätigen Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dass sie einen eigenen strategisch-politischen Rahmen entwickeln, diplomatische und finanzielle Kräfte zu bündeln und ein breites Bündnis von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren zusammenzubringen und gleichzeitig auch in ihren bilateralen Beziehungen denselben Ansatz zu fördern und zu verfolgen;
8. ist der Ansicht, dass sich ein solcher Ansatz, bei dem alle Organe und Akteure der EU – auch der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte – sowie die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Leitlinien zusammenarbeiten, als effizient erweisen würde, um den weltweiten Rückschritten bei den Menschenrechten und der Demokratie entgegenzuwirken;
9. begrüßt die Bemühungen vieler Delegationen der Union und vieler Vertretungen der Mitgliedstaaten, Menschenrechtsverteidiger bekannter zu machen und zu würdigen, insbesondere durch die Einrichtung lokaler Arbeitsgruppen für Menschenrechte mit Bediensteten der Vertretungen der EU, die vorausschauende Kontaktaufnahme zu Menschenrechtsverteidigern und die Abhaltung regelmäßiger Treffen mit Menschenrechtsverteidigern, die Durchführung systematischer Besuche vor Ort in Gebieten, in denen Menschenrechtsverteidiger gefährdet sind (wie in Mexiko und Kolumbien), die Erstellung von Listen von Diplomaten für die Beobachtung von Gerichtsverfahren (z. B. in Russland), die Würdigung herausragender Beiträge von Menschenrechtsverteidigern durch jährliche Auszeichnungen (z. B. in Uganda und Honduras), die Bereitstellung von Soforthilfe für Menschenrechtsverteidiger, die Infragestellung von Gesetzen, mit denen Menschenrechtsverteidiger kriminalisiert werden, und die Unterstützung beim Aufbau von Netzen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern; hebt als Beispiel für bewährte Verfahren die innovative Initiative #DefendamosLaVida hervor, die von den Delegationen der Union und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in Kolumbien und unlängst in Mexiko ins Leben gerufen wurde;
10. bedauert jedoch, dass die Intensität und Qualität der Zusammenarbeit der Delegationen der Union mit Menschenrechtsverteidigern von Land zu Land sehr unterschiedlich ist und in der Praxis weitgehend vom lokalen politischen Kontext oder dem individuellen Engagement und politischen Willen des jeweiligen Botschafters oder der jeweiligen Bediensteten der Union oder der Beamten am Hauptsitz des EAD und der Kommission abhängt; fordert diesbezüglich mehr Kohärenz und einen strategischen allgemeinen Ansatz sowie ein entschlossenes Engagement des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) und seines Büros, damit alle Delegationen die Leitlinien tatsächlich einheitlich umsetzen, insbesondere in den Ländern, in denen Menschenrechtsverteidiger am stärksten gefährdet sind; erwartet von allen Botschaftern der EU und der Mitgliedstaaten, dass sie bei ihren Missionen die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern konkret in ihre tägliche Arbeit wirksam integrieren;
11. fordert die EU auf, ihre institutionellen Kapazitäten sowohl in Brüssel als auch in ihren Delegationen auszubauen, um angemessen auf das sich verschlechternde Umfeld für Menschenrechtsverteidiger reagieren zu können; fordert, dass gegebenenfalls mehr Personal für die Bereitstellung kleiner Zuschüsse, insbesondere im Bereich der Soforthilfe, eingesetzt wird und dass die diplomatische Unterstützung vor Ort verstärkt wird; beharrt ferner darauf, dass es von Bedeutung ist, die personellen und finanziellen Kapazitäten der Delegationen der Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und zur Koordinierung mit den Mitgliedstaaten als Kernaufgabe jeder Mission zu stärken, insbesondere in Ländern, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft schrumpft; erachtet es als sehr wichtig, dass die Räumlichkeiten der Delegationen der Union als sicherer Ort für Menschenrechtsverteidiger dienen, insbesondere in feindseligen Umgebungen;
12. unterstützt die Berichte über eine verbesserte Koordinierung zwischen den Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern, insbesondere durch die Praxis der Lastenteilung und der gemeinsamen Public Diplomacy; ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass sich weniger als die Hälfte der Mitgliedstaaten in der Praxis aktiv in diesem Bereich engagieren, da sich viele beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern auf die Delegationen der Union verlassen, und dass ein selektives Engagement nach wie vor die Regel ist; bedauert, dass nur wenige Mitgliedstaaten eigene nationale Leitlinien für Menschenrechtsverteidiger angenommen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktivere Schritte zu unternehmen, um ein breiter angelegtes und schlüssigeres Engagement für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu erreichen und ihre eigenen Strategiepapiere zum Thema Menschenrechtsverteidiger zu erstellen, die mit denen der EU übereinstimmen;
13. begrüßt die regelmäßigen Schulungen zu Menschenrechten und zur Politik für Menschenrechtsverteidiger für Bedienstete, die in den Delegationen der Union sowohl in politischen Angelegenheiten als auch bei der Zusammenarbeit als Anlaufstellen tätig sind; ist jedoch besorgt über Berichte, dass der Bekanntheitsgrad und die Kenntnis der Leitlinien nach wie vor unzureichend sind; fordert, dass die einschlägigen Schulungen obligatorisch und ausgeweitet werden; regt an, darüber nachzudenken, wie die Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger in die Stellenprofile der einschlägigen Bediensteten des EAD, der Delegationen der Union und der Vertretungen der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, um einen systematischen Ansatz in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger sicherzustellen, sodass das Wissen und die Praxis im Bereich des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern institutionalisiert werden, wodurch kein personenabhängiger Ansatz verfolgt wird und die Auswirkungen der Personalrotation minimiert werden;
14. fordert ein stärkeres öffentliches Engagement des HR/VP, des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und der zuständigen nationalen Vertreter der Mitgliedstaaten für die Wahrung der Menschenrechte, auch im Hinblick auf einzelne Menschenrechtsverteidiger; fordert den HR/VP und die Kommissionsmitglieder zu der Zusage auf, während ihrer Besuche in Drittstaaten systematisch mit Menschenrechtsverteidigern zusammenzutreffen und die Notlage der angegriffenen Menschenrechtsverteidiger, einschließlich derjenigen, die verfolgt, eingeschüchtert, willkürlich inhaftiert oder zur Flucht aus ihren Ländern gezwungen werden, auf höchster Ebene zur Sprache zu bringen, insbesondere durch gegebenenfalls öffentliche Erklärungen; fordert die EU-Sonderbeauftragten für bestimmte Staaten und Regionen auf, sich insbesondere in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger mit den jeweiligen staatlichen Stellen ins Benehmen zu setzen;
15. erachtet es als sehr wichtig, das Scheuklappendenken in den Außenbeziehungen der Union aufzugeben; begrüßt die verstärkte Koordinierung zwischen den Delegationen der Union, der EAD-Zentrale und der Generaldirektion für internationale Partnerschaften in Bezug auf dringende Fälle von Menschenrechtsverteidigern und auf Krisensituationen, die sich erheblich auf Menschenrechtsverteidiger auswirken; fordert eine bessere Koordinierung in Menschenrechtsangelegenheiten, unter anderem mit der Generaldirektion Handel und der Generaldirektion Migration und Inneres, und mit den einschlägigen Agenturen der EU wie der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union;
Stärkere Ausrichtung auf Prävention und den Finanzierungsbedarf
16. begrüßt den erheblichen und stetig steigenden finanziellen Beitrag der Union zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern weltweit, wodurch sie in dieser Hinsicht zum größten Geber geworden ist, sowie die Bemühungen der Union um mehr Transparenz, Flexibilität und die Ausarbeitung verschiedener Programme zur Förderung der Menschenrechte und zur Unterstützung der Tätigkeiten und Bedürfnisse von Menschenrechtsverteidigern, auch für im Exil tätige Menschenrechtsverteidiger; betont die einzigartige Funktion des von der Zivilgesellschaft gesteuerten Mechanismus „ProtectDefenders.eu“ bei der Bereitstellung unschätzbarer praktischer Unterstützung für gefährdete Menschenrechtsverteidiger; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mehr Gewicht auf die öffentliche Verbreitung dieser Bemühungen zu legen; fordert eine qualitative Umstellung auf einen ganzheitlicheren und langfristigen Ansatz, mit dem die uneingeschränkte Sicherheit ganzer Gemeinschaften, die sich für ihre Rechte einsetzen, angestrebt wird; fordert die EU-Delegationen auf, lokale und regionale Netzwerke und Versammlungen von Menschenrechtsverteidigern zu fördern und zu finanzieren, in denen sie Erfahrungen austauschen, aus den Strategien, Erfolgen und bewährten Verfahren der anderen lernen und Bündnisse schmieden können; begrüßt die Arbeit des Europäischen Fonds für Demokratie und betont, dass es für die Union und ihre Mitgliedstaaten wichtig ist, ihre Tätigkeiten weiter zu verstärken, indem sie flexible Finanzierungsinstrumente einsetzen, um die Tätigkeiten und Bedürfnisse von Aktivisten zu unterstützen;
17. warnt davor, dass zahlreiche staatlich organisierte nichtstaatliche Organisationen, die sich als legitime Organisationen der Zivilgesellschaft darstellen, vorherrschen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, von jeglicher Förderung dieser Organisationen und jeglicher Form der Verbindung mit ihnen Abstand zu nehmen;
18. verurteilt, dass sich weltweit immer mehr Übergriffe auf die Familien, Gemeinschaften und Anwälte von Menschenrechtsverteidigern ereignen; betont, dass diese Übergriffe auch im Exil stattfinden und Schmerz, Angst, Leid und ein Gefühl der Verletzlichkeit verursachen sollen, um die Opfer zu demütigen und zu erniedrigen und ihren physischen und moralischen Widerstand zu brechen; bekräftigt dementsprechend, dass es wichtig ist, die Soforthilfen der Kommission, ProtectDefenders.eu und die Krisenfazilität in Anspruch zu nehmen, um den Schutz und die Unterstützung dieser Familienangehörigen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Familienkonstellationen und den Schutz der Anwälte von Menschenrechtsverteidigern zu verbessern;
19. betont, dass zusätzlich zu hauptsächlich auf bestimmte Personen ausgerichtete Maßnahmen, mit denen auf etwas reagiert wird, mehr in den generellen langfristigen Schutz und das allgemeine langfristige psychosoziale Wohlergehen von Menschenrechtsverteidigern und ihren Familien investiert werden muss, auch durch einen stärker auf Prävention ausgerichteten Ansatz, um schwerwiegenden Problemen wie tätlichen Übergriffen vorzubeugen;
20. hält es für sehr wichtig, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern in den Mittelpunkt des politischen Engagements und der diplomatischen Agenda der Union gegenüber Drittländern zu stellen, indem das gesamte auswärtige Handeln der Union in Drittländern mit den Maßnahmen der Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern in Einklang gebracht und die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern gefördert wird; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, folgende Prioritäten zu setzen:
– systematische Ermittlung der wichtigsten Verbündeten in den staatlichen Stellen und Einrichtungen von Drittländern;
– verstärkte finanzielle Unterstützung für die Einrichtung und Stärkung nationaler Menschenrechtsinstitutionen, insbesondere im Hinblick auf ihre Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit und zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und zum unabhängigen Handeln;
– Stärkung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Strategien für Menschenrechtsverteidiger im Einklang mit dem Rahmen der Vereinten Nationen für Menschenrechtsverteidiger sowie Stärkung der rechtlichen und politischen Rahmenregelungen im Hinblick auf die Einrichtung nationaler Programme für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern;
– Förderung nationaler Kampagnen, Netzwerke und Strukturen zur Anerkennung des unschätzbaren Beitrags von Menschenrechtsverteidigern zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und zur wirksamen Unterstützung des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern;
– systematische Infragestellung von Gesetzen, mit denen die rechtmäßige Arbeit von Menschenrechtsverteidigern kriminalisiert oder eingeschränkt wird und/oder Menschenrechtsverteidiger schikaniert und eingeschüchtert werden, darunter strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung;
– Ergreifen von Bemühungen, mit denen die Regierungen dazu angehalten werden, ausreichende Finanzmittel für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern bereitzustellen und von Eingriffen in die Bereitstellung von Finanzmitteln aus externen Quellen abzusehen;
– Unterstützung bei der Ausarbeitung unabhängiger Mechanismen zur Bekämpfung des Klimas der Straflosigkeit bei Verstößen gegen Menschenrechtsverteidiger, auch durch die rasche und wirksame Untersuchung von Beschwerden über Drohungen oder Rechtsverstöße gegen Menschenrechtsverteidiger;
– Bereitstellung von Schulungen für Staatsbedienstete, darunter Polizeibeamte, Militärangehörige und sonstige Sicherheitsbedienstete, sowie für Angehörige der Justiz in Bezug auf die legitime Rolle von Menschenrechtsverteidigern und ihre Rechte;
– Förderung von Schulungen für Menschenrechtsverteidiger zu Themen wie der Berichterstattung über Menschenrechtsverstöße und Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger, zu lokalen und internationalen rechtlichen Mechanismen zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen und zu den Verfahrensrechten, auch in Fällen, in denen Menschenrechtsverteidiger wegen ihrer rechtmäßigen Tätigkeit strafrechtlich verfolgt werden;
– Ausarbeitung einer Strategie für die Erwirkung der Freilassung von willkürlich inhaftierten und langzeitinhaftierten Menschenrechtsverteidigern, die Ermöglichung regelmäßiger Besuche von Vertretern der EU und der Mitgliedstaaten bei inhaftierten Menschenrechtsverteidigern und die Unterstützung von Familien und Angehörigen dieser Inhaftierten;
21. fordert die Kommission erneut auf, Regierungen aus Drittländern, die für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern verantwortlich sind, keinerlei Budgethilfe zu gewähren; fordert die Kommission hingegen auf, ihre Unterstützung für staatliche Stellen zu verstärken, die sich tatsächlich für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Menschenrechtsverteidiger einsetzen; bekräftigt seine Forderung nach mehr Transparenz in Bezug auf menschenrechtsbezogene Bestimmungen in Finanzierungsabkommen im Rahmen des Instruments „NDICI – Europa in der Welt“;
22. fordert die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen der EU, darunter die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie andere Entwicklungs- und Investitionsbanken und -instrumente, auf, einen Ansatz zu erarbeiten, bei dem Finanzmittel nur solchen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die eine solide und streng überwachte Menschenrechtspolitik umsetzen und eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Drohungen oder Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger einsetzen und dabei nachteilige Auswirkungen auf die Betriebstätigkeit, Wertschöpfungsketten und Geschäftsbeziehungen ermitteln und bewerten, nachteilige Auswirkungen verhindern, abmildern oder beseitigen und Abhilfemaßnahmen ergreifen;
23. fordert die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, einen echten und umfassenden Dialog mit Menschenrechtsverteidigern in Drittländern aufzubauen, der deren Finanzierung, die Methoden für den Dialog und den Bedarf an diplomatischem Handeln betrifft, und nach Möglichkeit die Kernfinanzierung ihrer Tätigkeiten zu übernehmen;
24. erachtet es als sehr wichtig, sich mit den Einrichtungen und Sonderverfahren der Vereinten Nationen, insbesondere mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage von Menschenrechtsverteidigern, zusammenzuschließen; fordert, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Vereinten Nationen abgegebenen Empfehlungen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverteidigern stärker weiterverfolgen; fordert die Union auf, die bestehenden regionalen Mechanismen für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern finanziell und politisch zu unterstützen, auch den von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa eingesetzten Sonderberichterstatter über Umweltschützer, das Escazú-Abkommen und die interamerikanischen, afrikanischen und vom Europarat betriebenen regionalen Mechanismen für Menschenrechtsverteidiger; fordert die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Genf und New York auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um auf Repressalien zu reagieren, mit denen Drittländer gegen Menschenrechtsverteidiger vorgehen, weil diese mit Gremien der Vereinten Nationen zusammengearbeitet haben, und die Akkreditierung von Menschenrechtsverteidigern und die Interaktion mit multilateralen Foren zu erleichtern; fordert die Vertretungen der Union in Genf und New York zudem auf, bei der Förderung und Verteidigung von Errungenschaften im Bereich Menschenrechte in multilateralen Foren mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie unter anderem Angriffe auf die Definition des Begriffs Menschenrechtsverteidiger zurückweisen und wichtige Formulierungen zur Rolle von Menschenrechtsverteidigern sowohl in thematischen als auch in länderspezifischen Resolutionen der Vereinten Nationen durchgängig berücksichtigen und verteidigen; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auf, dafür zu sorgen, dass diese Anstrengungen in den jährlichen Schlussfolgerungen des Rates zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsforen der Vereinten Nationen durchgängig an markanter Stelle aufscheinen; begrüßt, dass die Delegationen der Union, die Vertretungen der Mitgliedstaaten und gleichgesinnte Drittländer in Fällen von Menschenrechtsverteidigern in der Praxis zusammenarbeiten;
Neue Gruppen von Menschenrechtsverteidigern, neue Herausforderungen, neue Lösungen
25. begrüßt die jüngsten Bemühungen von Delegationen der Union und Vertretungen der Mitgliedstaaten in einigen Drittländern, mit Aktivisten in Kontakt zu treten, die nicht der traditionellen Vorstellung von Menschenrechtsverteidigern entsprechen; empfiehlt der Union, einen breit angelegten Ansatz für Menschenrechtsverteidiger zu verfolgen, insbesondere durch die Einbeziehung und Verstärkung der Unterstützung lokaler und an der Basis tätiger Menschenrechtsverteidiger und insbesondere marginalisierter und gefährdeter Menschenrechtsverteidiger, etwa Verteidiger indigener Rechte, jenen, die außerhalb städtischer Ballungsräume oder in abgelegenen Gebieten tätig sind oder benachteiligten Gruppen angehören, etwa Frauen, und damit allesamt einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Gewalt und Einschränkungen zu erfahren; fordert die Union auf, Online-Technologien, soweit möglich und unter Berücksichtigung der digitalen Sicherheit, zu nutzen und die Koordinierung der Anstrengungen und Ressourcen der Vertretungen der Union zu verbessern, um Kontakte zu stärker an den Rand gedrängten Menschenrechtsverteidigern zu knüpfen;
26. betont, dass eine geschlechtsspezifische Umsetzung der Richtlinien und Schutzmechanismen mit einer intersektionalen und geschlechtsspezifischen Perspektive erforderlich sind; fordert die Kommission auf, dem Zugang von Menschenrechtsverteidigerinnen zu Schutzmechanismen und Ressourcen Vorrang einzuräumen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Rechte von Frauen und Mädchen, insbesondere die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, einsetzen, mehr Finanzmittel zur Verfügung zu stellen;
27. fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidigerinnen zu unterstützen und als Anhang zu den Leitlinien ein Instrumentarium zu beschließen, mit dem der Union praktische Maßnahmen bereitgestellt werden, mit denen sie den geschlechtsspezifischen Bedrohungen, Bedürfnissen und Herausforderungen von Menschenrechtsverteidigerinnen weltweit besser gerecht werden kann;
28. betont, dass die Union im Rahmen ihrer Politik für Menschenrechtsverteidiger den Klimaschutz als festen Bestandteil der Menschenrechte behandeln und ihre Maßnahmen zur Unterstützung derjenigen verstärken sollte, die sich für den Klima- und Umweltschutz und insbesondere für die Rechte von Umweltschützern und indigenen Völkern einsetzen, da dieser Personenkreis den größten Gefahren ausgesetzt ist; betont, dass die Angelegenheiten von Menschenrechtsverteidigern in die Klimadiplomatie und -hilfe der Union einbezogen werden müssen, unter anderem durch die Förderung der tatsächlichen Einbeziehung von Menschenrechtsverteidigern in die Umsetzung und Überwachung von Programmen, Projekten und Systemen für die Zusammenarbeit im Bereich Klimaschutz und durch die entschiedene Beseitigung von Beschränkungen ihrer wirksamen Beteiligung und Beobachtungstätigkeit;
29. begrüßt die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung von Verteidigern von LGBTQI+-Rechten und fordert die Vertretungen der Union auf, als festen Bestandteil der Politik der Union für Menschenrechtsverteidiger diejenigen, die sich für die Rechte von LGBTQI+-Personen engagieren, enger zu begleiten und stärker zu unterstützen;
30. fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die Drohungen gegen und die Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, auch durch Unternehmen oder in ihrem Auftrag handelnde Gruppierungen, kriminelle Gruppen und bewaffnete Gruppen, sowie gegen Bedrohungen in Konflikt- und Übergangssituationen vorzugehen; betont, dass es stets in der Verantwortung des Staates liegt, die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern und günstige Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit zu gewährleisten, auch wenn die Bedrohungen und Repressalien von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen;
31. fordert die Union auf, in ihrer Krisenmanagementpolitik auch auf Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger einzugehen und Menschenrechtsverteidigern bei Bedarf wirksamen Schutz zu bieten; fordert die Union in diesem Zusammenhang auf, Lehren aus ihrer glanzlosen Reaktion darauf zu ziehen, dass nach Machtübernahme durch die Taliban afghanische Menschenrechtsverteidiger und ihre Familien evakuiert werden mussten; fordert insbesondere eine raschere Reaktion der Kommission bei plötzlich eintretenden Krisensituationen, in denen Menschenrechtsverteidiger einen dringenden und massiven Unterstützungsbedarf haben, sowohl bei der Ergänzung der Finanzierung von Initiativen wie ProtectDefenders.eu als auch bei der Neuausrichtung der länderspezifischen Finanzierung und der diplomatischen Bemühungen um Unterstützung bei der Umsiedlung von Menschenrechtsverteidigern; fordert die Kommission und den EAD auf, Menschenrechtsverteidiger als wichtige Akteure und Partner im Hinblick auf jedwede wirksame und nachhaltige Reaktion nach Konflikten zu betrachten;
32. fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vorrangig und insbesondere durch die Ausarbeitung solider nationaler und internationaler Rechtsvorschriften dagegen vorzugehen, dass Überwachungstechnologie missbräuchlich zu dem Zweck eingesetzt wird, die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern zunichtezumachen; fordert die Kommission erneut auf, Initiativen zur Entwicklung und Verbreitung von Technologien für digitale Sicherheit zu unterstützen, damit man Menschenrechtsverteidigern eine sichere Erhebung, Verschlüsselung und Sammlung von Daten ermöglicht und so verhindert, dass sie von repressiven Regierungen überwacht und Gegenstand von Cyberangriffen und Online-Belästigung werden;
33. ist der Ansicht, dass die Union angesichts der großen und wachsenden Zahl von Drohungen gegen und Übergriffen auf Menschenrechtsverteidiger, die Bedenken hinsichtlich der negativen Auswirkungen einiger unternehmerischer Tätigkeiten auf die Menschenrechte äußern, die Förderung und den Schutz der Rechte von Menschenrechtsverteidigern, insbesondere von Gewerkschaftsvertretern und denjenigen, die sich für Landrechte, die Rechte indigener Völker und den Umweltschutz einsetzen, durchgängig in ihre Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und in ihre Handels-, Investitions- und Kooperationsabkommen und -instrumente wie das Allgemeine Präferenzsystem aufnehmen sollte; fordert die EU auf, vermehrt und kohärenter Gebrauch von Klauseln in Handels- und Investitionsabkommen zu machen, die die Menschenrechte schützen, einschließlich solcher über eine genauere Überwachung und angemessene Durchsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, und das volle Potenzial der Konditionalität in Bezug auf die Menschenrechte zu nutzen, um Drittländern einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt zu gewähren; vertritt ferner die Auffassung, dass durch systematische und weitverbreitete Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger diese Klauseln oder die Klausel des übergeordneten Rahmenabkommens mit dem jeweiligen Land ausgelöst werden sollte, und ist der Ansicht, dass die Kommission für den Fall, dass die staatlichen Stellen dieses Landes offensichtlich keine Maßnahmen zur Besserung der Lage treffen, geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, einschließlich solcher, die zur Aussetzung des betreffenden Abkommens führen;
34. betont, dass den Internen Beratungsgruppen (DAG) bei der Überwachung der Verpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung in Handelsabkommen eine wichtige Aufgabe zukommt; ist besorgt über Berichte, wonach Regierungen von Präferenzhandelspartnern Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer an der Mitwirkung in DAG hindern; fordert, dass den DAG ausreichende finanzielle Mittel und technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können;
35. fordert die EU auf, ihre Strategien für Menschenrechtsverteidiger mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und anderen internationalen Standards auf diesem Gebiet in Einklang zu bringen; betont, dass sich die Delegationen der Union und die Mitgliedstaaten vorrangig mit der Wirtschaft, insbesondere mit in Drittländern tätigen Unternehmen und deren Tochterunternehmen aus der Union, ins Benehmen setzen sollten, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, die sich in den Bereichen Grund und Boden, Gewinnung und Herstellung und weiteren Wirtschaftszweigen engagieren, in denen eine große Gefahr von Menschenrechtsverletzungen in Verbindung mit ihren Tätigkeiten besteht oder zahlreiche Berichte darüber vorliegen, und die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen umfassend zu begleiten; besteht darauf, dass die Delegationen der Union den Zugang von Menschenrechtsverteidigern zu gerichtlichen Rechtsbehelfen in der Union wegen Verletzungen ihrer Rechte erleichtern und unterstützen sollten;
36. fordert die Kommission und den EAD auf, dafür zu sorgen, dass Menschenrechtsverteidiger, insbesondere diejenigen, die sich mit Arbeitnehmer- und Frauenrechten befassen, konsequent in die Überwachungsmechanismen der Zivilgesellschaft eingebunden werden, die mit einschlägigen Abkommen der Union verbunden sind; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Menschenrechtsverteidiger vor den Risiken geschützt werden, denen sie bei der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind;
37. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Risiken von Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen sowie andere Risiken im Zusammenhang mit Rechtsverstößen gegen Menschenrechtsverteidiger, die sich mit Problemen im Zusammenhang mit dem Unternehmens- und Arbeitsrecht befassen, in die Phase der Ermittlung und Bewertung der Risiken von Unternehmen im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbezogen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sich Unternehmen systematisch mit Menschenrechtsverteidigern ins Benehmen setzen und ihnen ihre bedenkenlose Teilhabe garantieren;
38. fordert die Kommission auf, die durchgängige Berücksichtigung von Schutz- und Präventionsmechanismen für Menschenrechtsverteidiger bei sektorspezifischen Projekten, Programmen und Investitionsprogrammen zumindest in den Bereichen, in denen Menschenrechtsverteidiger am stärksten gefährdet sind, wie Boden- und Umweltprojekte, mineralgewinnende Industrie, verarbeitende Industrie und andere Risikobereiche, und in allen sicherheitsbezogenen Politikbereichen genau zu überwachen; erachtet es als sehr wichtig, dass das Parlament in diesem Zusammenhang seine Kontrollfunktion wahrnimmt;
39. hebt hervor, dass sich das Phänomen ausbreitet, dass Menschenrechtsverteidiger grenzüberschreitend von ihren nationalen Behörden oder deren Handlangern, auch in den Mitgliedstaaten, bedroht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Vorrang und als wesentlichen Aspekt der Leitlinien derlei Bedrohungen in der Union zu identifizieren und gegen derlei Bedrohungen vorzugehen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, aus Drittländern stammenden und in der Union ansässigen Menschenrechtsverteidigern geeignete finanzielle und sonstige Mittel, einschließlich spezieller Schutzmechanismen, Schulungen und Programme in Bezug auf Cybersicherheit und Cybermobbing, zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Menschenrechtsarbeit von hier aus fortsetzen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen fürchten zu müssen; fordert, dass den Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten der Union mehr Schulungen und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die Meldung, Untersuchung und Zuordnung dieser grenzüberschreitenden Angriffe zu erleichtern, und fordert, das die Verantwortlichen bestraft werden; betont, dass Beamte und Bedienstete von Drittländern, die Menschenrechtsverteidiger in der EU schikanieren, sowie ihre lokalen Helfershelfer, seien es Personen oder Einrichtungen, vorgeladen, überführt und bestraft werden sollten;
40. fordert die Kommission auf, insbesondere Fälle zu untersuchen, in denen Drittländer Menschenrechtsverteidiger in Mitgliedstaaten der Union verfolgen, indem sie ohne Wissen oder Zustimmung der jeweiligen Regierung der Mitgliedstaaten unrechtmäßige Auslandsvertretungen ihrer Inlandsbehörden betreiben;
Visavergabe und Unterkunft – wichtige Schutzinstrumente
41. stellt fest, dass sich die Unterstützung der Union für die Umsiedlung gefährdeter Menschenrechtsverteidiger verbessert hat und in einigen Mitgliedstaaten bewährte Verfahren beschlossen wurden; stellt mit Bedauern fest, dass die dringenden Umsiedlungs- oder Visumanträge vieler Menschenrechtsverteidiger und ihrer Familien weiterhin abgelehnt werden;
42. betont, dass Visa ein wichtiges Schutzinstrument sind und dass die Kommission im Interesse der konkreten Unterstützung gefährdeter Menschenrechtsverteidiger bei der Einführung eines unionsweiten Systems für Mehrfachvisa für Menschenrechtsverteidiger vorausschauend handeln sollte; ist der Ansicht, dass insbesondere die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Visa erleichtern sollten, indem sie erstens verfahrenstechnisch dafür sorgen, dass die Verfahren ihrer Botschaften und Konsulate zügig, verständlich, zugänglich und durchführbar sind, und indem sie zweitens strukturell im Visakodex der Union[10] eine spezifische Kategorie für gefährdete Menschenrechtsverteidiger schaffen und in das Handbuch zum Visakodex der Union[11] spezielle Anweisungen zur Durchführung erleichterter Verfahren für Menschenrechtsverteidiger und ihre Familienangehörigen aufnehmen; betont, dass für Menschenrechtsverteidiger, die in einer Notlage außer Landes gelangen müssen, die Visumpflicht und die Bedingungen für die Visumerteilung gelockert werden müssen; fordert, dass Anstrengungen unternommen werden, um die Beamten der Mitgliedstaaten für die besonderen Erfordernisse und Herausforderungen bei Anträgen von Menschenrechtsverteidigern zu sensibilisieren;
43. fordert die in den Delegationen der Union eingerichteten Anlaufstellen für Menschenrechte auf, gemeinsam mit den Vertretungen der Mitgliedstaaten den besonderen Notfallbedarf für Umsiedlungen zu ermitteln und zu erörtern und diesbezügliche Empfehlungen auszusprechen; ist der Ansicht, dass mit einer Wartezeit dazu beigetragen werden kann, dass Menschenrechtsverteidiger kein Risiko eingehen; fordert den EAD auf, jährlich darüber Bericht zu erstatten, wie viele Notfallvisa die Mitgliedstaaten der Union Menschenrechtsverteidigern erteilt haben;
44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gewährung vorübergehenden Schutzes und die Bereitstellung zeitweiliger Unterkünfte für gefährdete Menschenrechtsverteidiger und ihre Familien auszuweiten; hebt einschlägige Initiativen in einigen Mitgliedstaaten hervor und regt weitere Bemühungen um Umsiedlungen an, insbesondere durch die Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften; begrüßt, dass unionsweit auf lokaler Ebene immer mehr Unterbringungsinitiativen entstehen; fordert die Generaldirektion Migration und Inneres auf, eine spezielle Hilfe für praktische Unterstützung einzurichten, um den vorübergehenden Aufenthalt, die Arbeit und die Mobilität von Menschenrechtsverteidigern und ihren Familien in der Union zu erleichtern; fordert die einschlägigen EU-Delegationen auf, in Fällen, in denen ein Menschenrechtsverteidiger in sein Land zurückkehrt, seine Rückkehr zu begleiten und seine Sicherheitslage weiterzuverfolgen;
45. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausstellung von Kurzzeitvisa für die mehrfache Einreise für Menschenrechtsverteidiger, die zu Interessenvertretungs- oder Schulungszwecken in die Union einreisen wollen, zu erleichtern;
46. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die aktive Einbeziehung und Konsultation von Menschenrechtsverteidigern, die bereits in die Union umgesiedelt sind, zu fördern und zu erleichtern, wenn es darum geht, Umsiedlungsprogramme für Menschenrechtsverteidiger, Hilfsmaßnahmen und regionale Initiativen je nach den besonderen Gegebenheiten und Bedürfnissen von Menschenrechtsverteidigern in Drittländern zu konzipieren und umzusetzen;
Kontrolle durch das Europäische Parlament und praktische Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger in der ganzen Welt
47. bekräftigt seine Zusage, bei der Gestaltung und Verbesserung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern eine Führungsrolle zu übernehmen, vor allem durch seine Dringlichkeitsentschließungen und Aussprachen im Plenum, die Arbeit seines Unterausschusses Menschenrechte (DROI), insbesondere Berichte und Anhörungen, seine Reisen in Drittländer und seine Besuche bei internationalen und regionalen Organisationen sowie durch die jährliche Verleihung des Sacharow-Preises und die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft des Sacharow-Preises; betont zudem die Rolle einzelner MdEP, wenn es darum geht, die Aufmerksamkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten auf die besorgniserregende Menschenrechtslage in einzelnen Ländern und auf angegriffene Menschenrechtsverteidiger zu lenken, insbesondere durch parlamentarische Anfragen, Meinungsbeiträge und öffentliche Veranstaltungen; ist der Ansicht, dass die parlamentarische Zusammenarbeit mit Menschenrechtsverteidigern und Akteuren der Zivilgesellschaft ein unentbehrlicher Teil ihrer Arbeit im Bereich auswärtige Angelegenheiten ist;
48. betont, dass mehr Transparenz bei der Umsetzung der Leitlinien erforderlich ist, um deren Bekanntheitsgrad unter den Menschenrechtsverteidigern zu erhöhen, eine wirksame parlamentarische Kontrolle sicherzustellen und für mehr Sichtbarkeit und Schutz zu sorgen und einen klareren, einfacheren und direkteren Zugang zu den Anlaufstellen der Union für Menschenrechte in den Delegationen der Union und zu Dokumenten der Union im Zusammenhang mit den Leitlinien, insbesondere dem Leitfaden von 2020, und zu lokalen Strategien für Menschenrechtsverteidiger, sowie zu klaren Informationen über die Finanzierung von Projekten und Programmen für Menschenrechtsverteidiger zu bieten;
49. betont, dass das Parlament als Vollmitglied von Team Europa uneingeschränkt in die Politik der Union in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger einbezogen werden sollte, unter anderem durch einen – erforderlichenfalls vertraulichen – regelmäßigen Dialog über zentrale Fragen und politische Entwicklungen im Zusammenhang mit den Leitlinien, einschließlich deren künftiger Aktualisierung, sowie durch rasche Reaktionen der Kommission und der Mitgliedstaaten auf seine Forderungen, gegen diejenigen, die für schwere Repressionen gegen Menschenrechtsverteidiger verantwortlich sind, gezielte Sanktionen zu verhängen; regt an, die in seinen Dringlichkeitsentschließungen geäußerten Bedenken und Empfehlungen in die lokalen Strategien aufzunehmen;
50. ist entschlossen, die Förderung und den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu verbessern, insbesondere durch
– die Annahme eines neuen politischen Rahmens des Europäischen Parlaments zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern, in dem die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern in seine gesamte Arbeit integriert und auf einem Ansatz der Schadensvermeidung beruhen würde, bei dem die sichere Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in seinem Austausch mit Menschenrechtsverteidigern gefördert, für eine sichere Teilnahme an Treffen mit Vertretern der Union Sorge getragen und auf Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger in Anschluss an deren Austausch mit seinen Gremien und Foren reagiert würde;
– eine systematischere Zusammenarbeit mit Menschenrechtsverteidigern durch all seine einschlägigen Gremien, insbesondere die interparlamentarischen Delegationen und die im Bereich auswärtige Angelegenheiten tätigen Ausschüsse (Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, DROI-Unterausschuss, Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung, Ausschuss für internationalen Handel) und seine Präsidentin bzw. seinen Präsidenten;
– die Organisation eines jährlichen Treffens mit Menschenrechtsverteidigern durch jede interparlamentarische Delegation und die im Bereich auswärtige Angelegenheiten tätigen Ausschüsse (und andere einschlägige Ausschüsse);
– die Benennung einer Anlaufstelle für Menschenrechte durch jede interparlamentarische Delegation unter ihren Vorstandsmitgliedern;
– die systematische Einbeziehung eines Programms für die Interaktion mit Menschenrechtsverteidigern oder Organisationen der Zivilgesellschaft durch interparlamentarische Delegationen oder Ausschüsse im Rahmen ihrer Delegationsreisen außerhalb der Union und erforderlichenfalls die Erstellung einer (in Zusammenarbeit mit dem DROI-Unterausschuss und dem EAD erstellten) Liste von Menschenrechtsverteidigern sowie eine Analyse der Gesamtsituation von Menschenrechtsverteidigern und ihrer Interaktion mit lokalen Behörden, wobei diese Programme bzw. Listen dem DROI-Unterausschuss vorzulegen sind;
– systematische Bemühungen der Vertretungen um Treffen mit willkürlich inhaftierten Menschenrechtsverteidigern und ihren engen Familienangehörigen oder um die Beobachtung von Gerichtsverfahren, wenn dies für Menschenrechtsverteidiger und ihre Familienangehörigen als hilfreich erachtet wird;
– die Erhöhung der Zahl öffentlicher Erklärungen und des Umfangs der Privatdiplomatie und/oder der Public Diplomacy durch seine Präsidentin bzw. seinen Präsidenten und den Vorsitz des DROI-Unterausschusses in Zusammenarbeit mit dem Vorsitz der zuständigen interparlamentarischen Delegation zur Unterstützung von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern, insbesondere Trägern des Sacharow-Preises, Finalisten bei der Wahl des Sacharow-Preisträgers und Sacharow-Stipendiaten;
– Beauftragung des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit der regelmäßigen Erfassung und Veröffentlichung von Informationen über die Lage und den Bedarf von Menschenrechtsverteidigern weltweit und mit der Veröffentlichung von Erklärungen und Berichte von Menschenrechtsverteidigern;
51. gibt seine Zusage, bestimmte Fälle von Menschenrechtsverteidigern, die es – insbesondere in Dringlichkeitsentschließungen, Ausschusssitzungen und Erklärungen – aufgeworfen hat, besser weiterzuverfolgen;
52. ist entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass seine wichtigsten Entschließungen zu Menschenrechtsthemen, insbesondere Dringlichkeitsentschließungen, in die Landessprachen der jeweiligen Länder übersetzt und entsprechend veröffentlicht und verteilt werden; erwartet, dass die Delegationen der Union in den betreffenden Ländern diese Entschließungen auf ihrer Website zur Verfügung stellen, das Thema gemeinsam mit den staatlichen Stellen des jeweiligen Landes systematisch weiterverfolgen und dem Parlament Bericht erstatten; fordert eine Überarbeitung der aus dem Jahr 2011 stammenden Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bei ihren Besuchen in Ländern außerhalb der Europäischen Union,
53. fordert eine strategischere Koordinierung zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Bezug auf dringende Fälle von Menschenrechtsverteidigern; ist überzeugt, dass sich die parlamentarische Diplomatie als wirksamer und komplementärer Mechanismus für die Zusammenarbeit mit Drittländern in dringenden Fällen von Menschenrechtsverteidigern erweisen kann; fordert eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe für Menschenrechtsverteidiger, die insbesondere die einschlägigen Bemühungen in Bezug auf vorrangige Fälle von Menschenrechtsverteidigern koordinieren soll und der der erweiterte Vorstand des DROI-Unterausschusses, die Kommission, der EAD und der Vorsitz der Gruppe „Menschenrechte“ des Rates angehören sollen; fordert, dass der Dialog zwischen dem DROI-Unterausschuss und der Gruppe intensiviert wird, unter anderem durch ein jährliches Treffen;
54. besteht darauf, dass die Kommission sich an die interinstitutionelle Vereinbarung hält und systematisch eine schriftliche Stellungnahme zu allen Entschließungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten bzw. des DROI-Unterausschusses, einschließlich der vorliegenden Entschließung, vorlegt;
55. bedauert, dass der EAD und die Mitgliedstaaten nur unzureichend auf den Sacharow-Preis Bezug nehmen, um auf die Verbesserung der Lebensumstände von Menschenrechtsverteidigern und der Lage der Menschenrechte weltweit hinzuwirken; fordert die Vertretungen der Union in den Herkunftsländern der Sacharow-Preisträger auf, wirksamer mit den Preisträgern zusammenzuarbeiten, insbesondere wenn sie in Gefahr oder inhaftiert sind;
Blick nach vorn – notwendige institutionelle und politische Veränderungen
56. bedauert, dass keine eingehende und spezifische Analyse der Umsetzung der Leitlinien seit 2008 durch den EAD und die Kommission vorliegt; fordert eine umfassende Bewertung der Maßnahmen der Union zu Menschenrechtsverteidigern im Rahmen der für Juni 2023 geplanten Halbzeitüberprüfung der Umsetzung des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024; fordert, dass diese Überprüfung die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren durch die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten umfasst und dass die Umsetzung der Leitlinien in Konsultation mit der Zivilgesellschaft kontinuierlich überwacht wird;
57. betont, dass die Leitlinien angesichts der sich wandelnden Herausforderungen und Risiken, mit denen Menschenrechtsverteidiger konfrontiert sind, insbesondere wegen des digitalen Wandels und der digitalen Bedrohungen, aktualisiert werden müssen und dass die Gruppen von Menschenrechtsverteidigern im derzeitigen globalen Umfeld, insbesondere diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und der LGBTQI+-Gemeinschaft sowie für Landrechte, den Umweltschutz und die Rechte indigener Völker einsetzen, und die spezifischen Risiken, denen diese Gruppen ausgesetzt sind, besser berücksichtigt werden müssen;
58. betont, dass bei der Überarbeitung der Leitlinien auch der Umfang der Zusammenarbeit der Union mit Menschenrechtsverteidigern über die traditionellen Gesprächspartner in den Hauptstädten hinaus auf Personen und Gruppen in schwer zugänglichen oder ländlichen Gebieten sowie auf Personen, die sich für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten einsetzen, ausgeweitet werden sollte; hält es für angebracht, den Begriff Menschenrechtsverteidiger in einer Weise breiter und innovativer zu fassen, dass er auch weniger feste und vorübergehend tätige Gruppen wie Hinweisgeber einschließt;
59. fordert, dass Leitfäden für die Ausarbeitung von Maßnahmen in einem gegenüber Menschenrechtsverteidigern besonders feindlich gesinnten Umfeld und zu den Mitteln, mit denen strukturelle oder systemische Menschenrechtsprobleme angegangen werden können, in die überarbeiteten Leitlinien aufgenommen werden;
60. fordert, dass in die Leitlinien ein spezifischer Abschnitt zur internen Dimension der Maßnahmen der Union zu Menschenrechtsverteidigern aufgenommen wird, insbesondere zu Visa für unmittelbar gefährdete Menschenrechtsverteidiger (und ihre Familien), zu ihrer Umsiedlung und Unterbringung sowie zum Umgang mit von Drittländern ausgehenden grenzüberschreitenden Drohungen gegen Menschenrechtsverteidiger; fordert, dass im Jahresbericht des Rates und des EAD über Menschenrechte und Demokratie in das Kapitel über die Menschenrechtspolitik ein spezifischer Abschnitt über die Maßnahmen der Union in diesem Bereich aufgenommen wird;
61. stellt fest, dass stille Diplomatie ein wirksames Instrument sein kann, um die Lage bestimmter Menschenrechtsverteidiger in Drittländern zu verbessern; betont jedoch, dass sich die Akteure der Union in dringenden und schwerwiegenden Fällen Gehör verschaffen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Privatdiplomatie und Public Diplomacy finden müssen, insbesondere wenn sich die stille Diplomatie als unwirksam erwiesen hat; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission nur in begrenztem Maße auf öffentliche Erklärungen zurückgreift, die im Ton nach wie vor häufig weitgehend schwach sind und sich in erster Linie auf öffentlichkeitswirksame Fälle konzentrieren, je nach Ebene und Forum, auf der bzw. in dem sie abgegeben werden; fordert, dass alternative Kommunikationsstrategien oder -optionen, etwa auch ein möglicher Rückgriff auf Medien, soziale Medien oder andere Foren, in Betracht gezogen werden, wenn eine Erklärung der Union verhindert wird;
62. bedauert, dass die lokalen Strategien der Delegationen der Union nur selten öffentlich zugänglich sind, wodurch es schwierig zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang die lokale Zivilgesellschaft konsultiert und in ihre Ausarbeitung einbezogen wurde;
63. fordert den EAD und die Kommission auf, die Kommunikation und Transparenz in Bezug auf die Umsetzung der Leitlinien zu verbessern, beispielsweise durch die Veröffentlichung des Leitfadens von 2020, der Strategien für die lokale Umsetzung, anderer einschlägiger interner Dokumente und der vollständigen Liste der Anlaufstellen der Delegationen der Union und ihrer Kontaktangaben;
64. fordert die Zusammenlegung der Anlaufstellen für Menschenrechte und Menschenrechtsverteidiger in den Delegationen der Union und einen erleichterten Zugang von Menschenrechtsverteidigern und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu diesen Gesprächspartnern; besteht darauf, dass ihre Aufgaben geklärt und ausschließlich ihren Pflichten als Anlaufstellen für Menschenrechte zugewiesen werden;
65. stellt mit Bedauern fest, dass die Delegationen der Union in einigen Ländern, in denen Menschenrechtsverteidiger bei ihren Tätigkeiten besonderen Risiken und Gefahren ausgesetzt sind, nicht vertreten sind; stellt fest, dass die Präsenz von Delegationen der Union in diesen Drittländern von wesentlicher Bedeutung für die Umsetzung dieser Leitlinien und für ein wirksames Engagement bei einzelnen dringenden und schwerwiegenden Fällen von Menschenrechtsverteidigern und bei anderen lokalen Maßnahmen ist; fordert den EAD auf, weiter die Möglichkeit zu prüfen, in sämtlichen Ländern mit erheblichen Problemen im Bereich der Menschenrechte eine Präsenz der Union einzurichten;
66. fordert eine systematische und strategische Kontrolle der Beobachtung von Gerichtsverfahren, um diese von den Vertretungen der Union übernommene Aufgabe bekannter zu machen und deren Ergebnisse zu verbessern, und fordert, dass alternative Maßnahmen beschlossen werden, um angeklagte Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen, wenn die Beobachtung von Gerichtsverfahren nicht möglich ist; fordert die Beobachtung von Gerichtsverfahren nicht nur in symbolträchtigen Fällen, sondern auch bei von der Öffentlichkeit nicht so sehr wahrgenommenen und weniger bekannten Verfahren gegen kriminalisierte Menschenrechtsverteidiger;
67. fordert, dass die Leitlinien in die Landessprachen von Drittländern übersetzt und in leicht zugänglicher Weise auf der Website jeder Delegation der Union öffentlich zugänglich gemacht werden;
68. fordert den EAD und die Kommission auf, sich vor jedem Menschenrechtsdialog systematisch mit Vertretern der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern ins Benehmen zu setzen, damit eine echte, zugängliche und inklusive Konsultation stattfindet, und diese Gesprächspartner anschließend über die Ergebnisse zu informieren; fordert den EAD und die Kommission darüber hinaus auf, einen stärker ergebnisorientierten Ansatz in Bezug auf Einzelfälle und wirksame Folgemaßnahmen zwischen den Menschenrechtsdialogen zu verfolgen; fordert, dass bei jedem bilateralen oder regionalen Menschenrechtsdialog systematisch ein Segment der Zivilgesellschaft einbezogen wird; bekräftigt, dass die Union systematisch und entschlossen auf sämtliche repressiven Handlungen gegen Menschenrechtsverteidiger, die nach deren Teilnahme an Veranstaltungen der Union oder im Zusammenhang mit Kontakten mit Gesprächspartnern aus der Union durchgeführt werden, reagieren muss;
69. fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) erneut auf, jährliche Schlussfolgerungen zu formulieren, in denen eine Bestandsaufnahme der Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger vorgenommen und strategische Zusagen für Menschenrechtsverteidiger auf höchster Ebene festgelegt werden; hält den 25. Jahrestag der Annahme der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern für einen besonders günstigen Zeitpunkt für den Rat, um sein Engagement für Menschenrechtsverteidiger öffentlich zu bekräftigen und seine diesbezügliche Politik zu aktualisieren;
70. fordert den HR/VP auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament jährlich eine Liste der Schwerpunktländer anzunehmen, die im Zusammenhang mit der Zwangslage von Menschenrechtsverteidigern Anlass zu erheblicher Besorgnis geben, wobei diese Liste entsprechend den Entwicklungen vor Ort zu ändern ist und unter anderem Folgendes ermöglichen würde: 1) eine umfassend abgestimmte praktische Reaktion des Teams Europa vor Ort; 2) einen verbesserten Zugang zu Ressourcen, insbesondere im Rahmen einer Finanzierungsfazilität für das Team Europa, für den Schutz in Notsituationen und für eine längerfristige Finanzierung, um dem breiteren institutionellen und strukturellen Menschenrechtskontext Rechnung zu tragen; 3) eine verstärkte Beobachtung der Lage der Menschenrechte vor Ort; 4) gezielte nationale Umsetzungsstrategien; 5) zusätzliche Ressourcen auf der Ebene der zentralen Dienststellen und der Delegationen;
°
° °
71. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu übermitteln.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
9.2.2023 |
|
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 3 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alexandrov Yordanov, Petras Auštrevičius, Traian Băsescu, Anna Bonfrisco, Reinhard Bütikofer, Fabio Massimo Castaldo, Susanna Ceccardi, Michael Gahler, Kinga Gál, Raphaël Glucksmann, Sandra Kalniete, Dietmar Köster, Ilhan Kyuchyuk, David Lega, Nathalie Loiseau, Leopoldo López Gil, Antonio López-Istúriz White, Lukas Mandl, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Sven Mikser, Francisco José Millán Mon, Matjaž Nemec, Gheorghe-Vlad Nistor, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Nacho Sánchez Amor, Isabel Santos, Andreas Schieder, Radosław Sikorski, Jordi Solé, Dominik Tarczyński, Hermann Tertsch, Harald Vilimsky, Viola von Cramon-Taubadel, Thomas Waitz, Charlie Weimers, Isabel Wiseler-Lima, Salima Yenbou, Željana Zovko |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Attila Ara-Kovács, Malik Azmani, Vladimír Bilčík, Dacian Cioloş, Rasa Juknevičienė, Andrey Kovatchev, Georgios Kyrtsos, Erik Marquardt, Hannah Neumann, Juozas Olekas, Bert-Jan Ruissen |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
François Alfonsi, Theresa Bielowski, Włodzimierz Cimoszewicz, Eero Heinäluoma, Gilles Lebreton, Javier Moreno Sánchez, Samira Rafaela, Thijs Reuten |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
50 |
+ |
NI |
Fabio Massimo Castaldo |
PPE |
Alexander Alexandrov Yordanov, Traian Băsescu, Vladimír Bilčík, Michael Gahler, Rasa Juknevičienė, Sandra Kalniete, Andrey Kovatchev, David Lega, Leopoldo López Gil, Antonio López‑Istúriz White, Lukas Mandl, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Francisco José Millán Mon, Gheorghe‑Vlad Nistor, Radosław Sikorski, Isabel Wiseler‑Lima, Željana Zovko |
Renew |
Petras Auštrevičius, Malik Azmani, Dacian Cioloş, Georgios Kyrtsos, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Samira Rafaela, Salima Yenbou |
S&D |
Attila Ara‑Kovács, Theresa Bielowski, Włodzimierz Cimoszewicz, Raphaël Glucksmann, Eero Heinäluoma, Dietmar Köster, Sven Mikser, Javier Moreno Sánchez, Matjaž Nemec, Juozas Olekas, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Thijs Reuten, Isabel Santos, Andreas Schieder, Nacho Sánchez Amor |
Verts/ALE |
François Alfonsi, Reinhard Bütikofer, Erik Marquardt, Hannah Neumann, Jordi Solé, Thomas Waitz, Viola von Cramon‑Taubadel |
3 |
- |
ECR |
Hermann Tertsch |
ID |
Gilles Lebreton |
NI |
Kinga Gál |
6 |
0 |
ECR |
Bert‑Jan Ruissen, Dominik Tarczyński, Charlie Weimers |
ID |
Anna Bonfrisco, Susanna Ceccardi, Harald Vilimsky |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1.
- [2] ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 70.
- [3] ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.
- [4] ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 111.
- [5] ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 11.
- [6] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0354.
- [7] ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 295.
- [8] ABl. C 347 vom 9.9.2022, S. 150.
- [9] ABl. C 342 vom 6.9.2022, S. 191.
- [10] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
- [11] Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung bereits erteilter Visa (Handbuch I zum Visakodex) vom 28. Januar 2020 (C(2020)0395), ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.