BERICHT über die institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat
9.3.2023 - (2022/2137(INI))
Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Loránt Vincze
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über die institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)[1], die Artikel 165 Absatz 3, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 220 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[2] sowie das Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),
– unter Hinweis auf das Gutachten 2/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Dezember 2014,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union vom 11. Mai 2007,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan des Europarats infolge des Warschauer Gipfels vom 17. Mai 2005 (CM(2005)0080) und dessen Anhang 1 mit dem Titel „Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union“,
– unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und dem Europäischen Parlament vom 28. November 2007,
– unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und dem Europarat vom 18. Juni 2008,
– unter Hinweis auf die Absichtserklärung vom 1. April 2014 betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Kommission in der EU‑Beitrittsregion, den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den Ländern des südlichen Mittelmeerraums (EU‑Nachbarregion),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juli 2020 zu den Prioritäten der EU für die Zusammenarbeit mit dem Europarat für den Zeitraum von 2020 bis 2022 bzw. von 2023 bis 2024 vom 13. Juli 2020 bzw. 30. Januar 2023,
– unter Hinweis auf den im Rahmen der 132. Sitzung des Ministerkomitees des Europarats angenommenen Beschluss betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union (CM/Del/Dec(2022)132/4),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),
– unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta und ihre Zusatzprotokolle sowie die überarbeitete Fassung der Europäischen Sozialcharta,
– unter Hinweis auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 25. Juni 1992 und das Rahmenübereinkommen über den Schutz nationaler Minderheiten vom 10. November 1994,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Europarats, mit denen ein Erweitertes Teilabkommen über Kulturrouten ins Leben gerufen und dessen Abschluss bestätigt wurde (CM/Res(2010)53 und CM/Res(2013)66),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Europarats von Santiago de Compostela vom 23. Oktober 1987 anlässlich der Einstufung des Jakobswegs als erste europäische Kulturroute und auf die 48 europäischen Kulturrouten des Europarats,
– unter Hinweis auf die vom Ministerkomitee des Europarats am 16. März 2022 angenommene Entschließung zur Beendigung der Mitgliedschaft der Russischen Föderation im Europarat (CM/Res(2022)2),
– unter Hinweis auf die Entschließung 2430 (2022) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 26. April 2022 mit dem Titel „Die Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen dem Europarat und der Europäischen Union über den Vertrag von Lissabon hinaus“,
– unter Hinweis auf den Bericht von Jean-Claude Juncker vom 11. April 2006 mit dem Titel „Eine einheitliche Zielstellung für den europäischen Kontinent“,
– unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Reflexionsgruppe des Europarats vom Oktober 2022,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2010 zu den institutionellen Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte[4],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020[6],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2022 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2021[7],
– gestützt auf Artikel 225 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 66 der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,
– unter Hinweis auf den Bericht über die endgültigen Ergebnisse der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022, insbesondere auf Ziffer 2 des 48. Vorschlags mit dem Titel „Kultur und Austausch“,
– gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9‑0056/2023),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union und der Europarat natürliche Partner und Verbündete bei der Förderung und Überwachung der Menschenrechte sowie der Achtung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf dem europäischen Kontinent sind; in der Erwägung, dass sich die EU und der Europarat verpflichtet haben, durch die Förderung der demokratischen Stabilität und der Sicherheit eine größere Einheit zwischen den europäischen Ländern zu erreichen;
B. in der Erwägung, dass die anhaltenden innen- und außenpolitischen Herausforderungen für die regelbasierte multilaterale Ordnung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und die entsprechenden Auswirkungen auf die Lage der Menschenrechte in Europa starke Argumente für eine weitere Stärkung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat darstellen;
C. in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats am 15. März 2022 infolge des von der Russischen Föderation gegen die Ukraine geführten Angriffskrieges und im Anschluss an die einstimmig angenommene Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung beschlossen hat, dass die Russische Föderation nach 26 Jahren Mitgliedschaft kein Mitglied des Europarats mehr ist;
D. in der Erwägung, dass der Ausschluss Russlands eine große Veränderung für den Europarat und die Zukunft des europäischen Kontinents bedeutet; in der Erwägung, dass infolgedessen der Block von 27 EU-Mitgliedstaaten nun zwei Drittel der Bevölkerung der Mitgliedstaaten des Europarats ausmacht; in der Erwägung, dass sich dies auf die Beziehungen des aus 27 Staaten bestehenden Blocks zu dem Europarat auswirkt;
E. in der Erwägung, dass sich die Unterzeichnung der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union sowie der Vereinbarung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und dem Europäischen Parlament 2022 zum 15. Mal jährt;
F. in der Erwägung, dass die EU und der Europarat zwar eigenständige und sehr unterschiedliche Rechtssysteme sind, in den „Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union“[8] aus dem Jahr 2005 allerdings bereits betont wurde, dass „das gemeinsam verfolgte Ziel eines Europas ohne Trennlinien [...] am besten erreicht werden [kann], indem Normen, Standards, Erfahrung und das Fachwissen von 50 Jahren Arbeit des Europarats zweckdienlich eingesetzt werden“, und in ihnen niedergelegt wurde, dass die „rechtliche Zusammenarbeit“ zwischen den Organisationen „fortgesetzt und [...] ausgeweitet werden [soll]“, wobei es in Leitlinie 5 heißt, dass die EU „danach streben [sollte], jene Punkte der Konventionen des Europarats, die ihre Befugnisse betreffen, in das Europäische Gemeinschaftsrecht zu übernehmen“;
G. in der Erwägung, dass die beiden Organisationen in ihrer gemeinsamen Absichtserklärung von 2007 erklärten, dass „die Europäische Union den Europarat als europaweite Referenz für Menschenrechte betrachtet und der Europarat der Maßstab für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Europa bleiben wird“;
H. in der Erwägung, dass der derzeitige Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat weder dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 noch der strategischen Kooperationspartnerschaft für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte, die die beiden Organisationen inzwischen konsolidiert haben, Rechnung trägt;
I. in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 220 Absatz 1 AEUV jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat betreiben muss; in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV der EMRK beitreten muss;
J. in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarats in ihrer Entschließung 2430 (2022) mit dem Titel „Die Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen dem Europarat und der Europäischen Union über den Vertrag von Lissabon hinaus“ neue Impulse in Richtung einer Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen dem Europarat und der Europäischen Union fordert;
K. in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats in seinem Beschluss CM/Del/Dec(2022)132/4 betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union darüber hinaus angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen Europa derzeit steht, fordert, die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union weiter zu intensivieren;
L. in der Erwägung, dass die Generalsekretärin des Europarats im Juni 2022 eine hochrangige Reflexionsgruppe eingesetzt hatte, die Empfehlungen in Bezug auf die Rolle des Europarats bei der Reaktion auf neue Herausforderungen für Europa und die Welt formulieren sollte; in der Erwägung, dass die Reflexionsgruppe ihre Empfehlungen im Oktober 2022 abgegeben hat, wobei sie zum Beispiel empfiehlt, den politischen Dialog zwischen dem Europarat und der Europäischen Union zu verstärken und eine Aktualisierung und Stärkung der gemeinsamen Absichtserklärung von 2007 zu prüfen;
M. in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats am 7. November 2022 beschlossen hat, ein viertes Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs des Europarats am 16. und 17. Mai 2023 in Reykjavík (Island) unter Mitwirkung von Vertretern der EU abzuhalten; in der Erwägung, dass die Frage der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat voraussichtlich auf der Tagesordnung des Gipfeltreffens stehen wird, das zu einem wichtigen Zeitpunkt stattfinden und die Gelegenheit bieten wird, die Beziehungen zwischen den beiden Organisationen weiter auszubauen;
N. in der Erwägung, dass die EU nach wie vor der größte Geber für Maßnahmen im Rahmen der technischen Kooperationsaktivitäten des Europarats ist, die sich auf die EU-Erweiterungsregion, die Länder der Östlichen Partnerschaft, die Mitgliedstaaten der EU, den südlichen Mittelmeerraum und Zentralasien sowie auf thematische Bereiche erstrecken; in der Erwägung, dass das Gesamtvolumen der Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der EU im Rahmen der gemeinsamen Programme im Jahr 2021 207,4 Mio. EUR erreichte; in der Erwägung, dass auf die gemeinsamen Programme im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Jahr 2021 54,7 % der kumulierten Haushaltsmittel entfielen;
O. in der Erwägung, dass das Finanzvolumen der gemeinsamen Programme, die in den EU-Mitgliedstaaten durchgeführt werden, in den vergangenen Jahren aufgrund der strukturierten Rahmen für die gemeinsamen Programme und die technische Unterstützung, die im Rahmen des EU-Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und des Instruments für technische Unterstützung seit 2019 eingerichtet wurden, kontinuierlich gestiegen ist;
P. in der Erwägung, dass die Entwicklungsbank des Europarats (CEB) die älteste europäische multilaterale Entwicklungsbank mit ausschließlich sozialem Mandat ist; in der Erwägung, dass die CEB zusätzlich zu der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und mehreren Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auch regelmäßig mit der EU bei gemeinsamen Initiativen zusammenarbeitet, etwa dem Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität und der Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa;
Q. in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den Beitritt der EU zur EMRK, die nach dem Gutachten des EuGH vom 18. Dezember 2014 zur Unvereinbarkeit des Entwurfs einer Übereinkunft über den Beitritt der EU mit den EU Verträgen ausgesetzt wurden, im September 2020 wiederaufgenommen wurden und inzwischen die letzte Phase erreicht haben;
R. in der Erwägung, dass sich die EU bei der Überwachung und der Förderung der Rechtsstaatlichkeit in ihren Mitgliedstaaten und den Staaten, die eine Mitgliedschaft anstreben, bereits in hohem Maße auf den Europarat stützt; in der Erwägung, dass die von der Kommission bei der Festlegung von Referenzwerten zur Messung der Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Funktionsweise der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten herangezogenen Informationsquellen die Checkliste der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) zur Rechtsstaatlichkeit, Berichte, die von der EU bei den Agenturen des Europarats in Auftrag gegeben werden, etwa die von der EU bei der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz als Teil des EU-Justizbarometers in Auftrag gegebene jährliche Studie über die Funktionsweise der Justizsysteme und regelmäßige Berichte zu Themen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit, die von den Agenturen des Europarats erstellt werden, insbesondere zur Unabhängigkeit der Justiz und zur Korruptionsbekämpfung, umfassen;
S. in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt die Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte gefordert hat, der alle Aspekte von Artikel 2 EUV abdeckt; in der Erwägung, dass mit der Einrichtung eines solchen Mechanismus eine Chance für eine formalisierte, strukturierte und umfassende Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat bei der Verteidigung dieser Werte im Rahmen eines spezifischen Partnerschaftsabkommens geschaffen würde;
T. in der Erwägung, dass der Europarat umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse im Bereich der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und Unterstützung im Bereich der Menschenrechte erworben hat, indem er mehrere Mechanismen zur Überwachung und Kontrolle der Menschenrechte und verschiedene angesehene Ausschüsse zur Überwachung der Menschenrechte, etwa den Europäischen Ausschuss für soziale Rechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, den Sachverständigenausschuss der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, den Beratenden Ausschuss des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sowie das Amt des Menschenrechtskommissars des Europarats, eingerichtet hat; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die EU wichtigen Menschenrechtsübereinkommen des Europarats nicht beigetreten ist, verhindert, dass sie in deren jeweiligen Aufsichtsgremien vertreten ist;
U. in der Erwägung, dass die Tätigkeit der Venedig-Kommission auf den drei wesentlichen Grundsätzen des europäischen verfassungsrechtlichen Erbes fußt: Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission 1990 gegründet wurde, um auf die dringende Notwendigkeit zu reagieren, die mittel- und osteuropäischen Länder bei der Annahme neuer Verfassungen nach dem Fall der Berliner Mauer zu unterstützen; in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission bei der Demokratisierung EU-beitrittswilliger mittel- und osteuropäischer Staaten eine sehr wichtige Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass die Gutachten und Stellungnahmen der Kommission große Autorität genießen und ihnen in der Mehrzahl der Fälle auch Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass die EU die Staaten, die der EU beitreten wollen, sowie die derzeitigen Mitglieder nachdrücklich aufgefordert hat, sich an die Gutachten und Stellungnahmen zu halten;
V. in der Erwägung, dass mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat von 2008 ein allgemeiner Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen wurde, der darauf abzielt, gemeinsame Projekte in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu entwickeln, einen Dialog mit Interessengruppen zu führen, um die Achtung der Grundrechte in Europa zu verbessern, Kommunikationsmaßnahmen zu koordinieren, um das Bewusstsein für die Grundrechte zu schärfen, einander über die Ergebnisse der Tätigkeiten der jeweiligen Organisation zu informieren, Daten auszutauschen und sich gegenseitig auf operativer Ebene zu konsultieren;
W. in der Erwägung, dass die Jahresberichte über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat die Breite und Tiefe der Zusammenarbeit aufzeigen, die von Konsultationen über spezifische Projekte und Aktivitäten, regelmäßigem Daten- und Informationsaustausch, Teilnahme an Anhörungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, Teilnahme an Sitzungen zum Projektstart, gemeinsamen Projekten und Aktivitäten, dem Beobachterstatus der Agentur in mehreren Überwachungsausschüssen und zwischenstaatlichen Ausschüssen des Europarats, der Teilnahme an den jeweiligen Strukturen der Zivilgesellschaft bis hin zu gegenseitigen Verweisen auf die Arbeit des jeweils anderen reicht;
X. in der Erwägung, dass die Einrichtung eines gemeinsamen Europäischen Informationssystems für Grundrechte (EFRIS) in einem Online-Bereich die Informationen des Europarats, der Vereinten Nationen und der EU in Bezug auf die Menschenrechte vereint, einschließlich seit 2022 der im Zuge des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (FCNM) gewonnenen Daten, Analysen und Ergebnisse;
Y. in der Erwägung, dass ein wesentlicher Bereich der Zusammenarbeit mit dem Europarat darin bestehen sollte, gegen die Diskriminierung schutzbedürftiger Menschen wie Frauen, Menschen mit Behinderungen, Roma, LGBTI± und älterer Menschen vorzugehen und deren Rechte zu verbessern, die in den Mitgliedstaaten noch immer nicht uneingeschränkt geachtet werden;
Z. in der Erwägung, dass die EU das am 1. August 2014 in Kraft getretene Übereinkommen von Istanbul am 12. Juni 2017 unterzeichnet, es aber noch nicht ratifiziert hat; in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zwar von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber nur von 21 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde; in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zum Übereinkommen die Mitgliedstaaten nicht davon entbindet, es auch auf einzelstaatlicher Ebene zu ratifizieren, und dass beide Prozesse Hand in Hand gehen sollten;
AA. in der Erwägung, dass die Europäische Sozialcharta und deren revidierte Fassung wegweisende Instrumente für den Schutz und die Durchsetzung grundlegender Gewerkschafts-, Arbeitnehmer- und sozialer Rechte sowie für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der europäischen Bürger darstellen; in der Erwägung, dass 22 EU-Mitgliedstaaten die ursprüngliche Charta und 22 Mitgliedstaaten auch die überarbeitete Charta ratifiziert haben;
AB. in der Erwägung, dass der Europarat die einzige paneuropäische intergouvernementale Organisation ist, die Rechtsinstrumente und Mechanismen zum Schutz von Minderheiten in ganz Europa vorhält; in der Erwägung, dass das FCNM das bislang umfassendste rechtsverbindliche multilaterale Instrument zum Schutz der Rechte von Personen ist, die nationalen Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass der Überwachungsprozess des FCNM einen guten Ruf genießt; in der Erwägung, dass die Anerkennung des Erfordernisses, Minderheiten durch dieses spezielle Instrument zu schützen, auf gewaltsame Konflikte zurückzuführen ist, die Europa in den 1990er Jahren heimgesucht haben; in der Erwägung, dass die Besorgnis darüber 1993 zur Annahme der Kopenhagener Kriterien für die Achtung der Rechte von Minderheiten im Rahmen der Erweiterungspolitik der EU führte; in der Erwägung, dass Minderheiten einen Rechtsrahmen in der EU benötigen, damit ihre Rechte gewährleistet und überwacht werden;
AC. in der Erwägung, dass die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (ECRML) das einzige europäische Abkommen für den Schutz und die Förderung der historischen Regional- und Minderheitensprachen in Europa ist; in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel dieses Instruments darin besteht, Minderheiten- und Regionalsprachen als wesentlichen Bestandteil des europäischen Kulturerbes zu bewahren;
AD. in der Erwägung, dass die EU das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) unterzeichnet und ratifiziert hat; in der Erwägung, dass der Europarat, in dem sein Ständiger Ausschuss angesiedelt ist, einen geeigneten Rechtsrahmen für die Bekämpfung der Umweltkriminalität ausarbeitet; in der Erwägung, dass das Ministerkomitee des Europarats den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht in Erwägung zu ziehen; in der Erwägung, dass die globalen Umwelt- und Klimaherausforderungen, mit denen wir derzeit konfrontiert sind, durch gemeinsame Maßnahmen und eine Koordinierung zwischen der EU und dem Europarat besser bewältigt werden können;
AE. in der Erwägung, dass der Europarat die Europäische Union aufgefordert hat, dem Erweiterten Teilabkommen über Kulturwege so bald wie möglich beizutreten;
AF. in der Erwägung, dass der Europarat heute weit über den europäischen Kontinent hinaus wirkt, da zahlreiche seiner Konventionen allen Staaten der Welt zur Unterzeichnung offenstehen und viele der Mechanismen des Europarats weltweit zur Anwendung kommen;
AG. in der Erwägung, dass mit der Absichtserklärung für die Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Kommission in der EU-Erweiterungsregion und den Ländern der Östlichen Partnerschaft und des südlichen Mittelmeerraums von 2014 ein strategischer Rahmen zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den EU-Erweiterungs- und Nachbarschaftsregionen auf der Grundlage der verbindlichen internationalen Übereinkommen, Überwachungsgremien und Hilfsprogramme des Europarats geschaffen wurde; in der Erwägung, dass die in diesem Rahmen umgesetzten gemeinsamen Programme und Rahmen für partnerschaftliche Zusammenarbeit ein wesentliches Element der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU sind;
AH. in der Erwägung, dass in Vorschlag Nr. 48 aus den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas betont wird, dass Minderheiten- und Regionalsprachen zusätzlichen Schutz benötigen, wobei das Übereinkommen des Europarats über Minderheitensprachen und das FCNM zu beachten seien;
AI. in der Erwägung, dass im Rahmen der parlamentarischen Beziehungen zwischen den beiden Institutionen das Potenzial der Vereinbarung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und dem Parlament bislang noch nicht voll ausgeschöpft wird und weiter ausgebaut werden könnte;
Weitere Stärkung der institutionellen Beziehungen
1. erkennt an, dass sich die institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat als zwei Organisationen von gleichem internationalen Rang im Laufe der Zeit in erheblichem Maße weiterentwickelt haben und inzwischen eine strategische Partnerschaft darstellen;
2. hält es für notwendig, die institutionelle Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat weiter zu stärken und der bilateralen Zusammenarbeit bei der Förderung und Verteidigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, neue Impulse zu verleihen;
3. stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden internationalen Organisationen über die Jahre zugenommen hat, dass es aber immer noch ungenutztes Potenzial für mehr „interorganisatorische Zusammenarbeit“ gibt und die EU entsprechend den Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union aus dem Jahr 2005 anstrebt, die Aspekte der Übereinkommen und anderer Instrumente des Europarats ins EU-Recht zu übernehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen;
4. betont, dass die Bereiche, in denen sich die Aktivitäten der beiden Organisationen überschneiden und sich ergänzen, im Zuge der allmählichen Verwandlung der EU in eine politische Union zunehmen; ist daher der Ansicht, dass angesichts der häufigen Überschneidungen von Zuständigkeiten darauf geachtet werden muss, dass Doppelarbeit und unterschiedliche Standards vermieden werden; hält es diesbezüglich für wichtig, geeignete Konsultationsforen zwischen der Europäischen Union und dem Rat der Europäischen Union einzurichten, die die Abstimmung normativer Arbeiten im Anfangsstadium, insbesondere in den Bereichen der gegenwärtigen oder einer künftigen Absichtserklärung, ermöglichen würden;
5. weist darauf hin, dass ein institutioneller Austausch auf allen Ebenen für beide Organisationen von Vorteil wäre, zu einer ausgewogenen institutionellen Beziehung zwischen den beiden Organisationen beitragen und dem Europarat zu mehr Sichtbarkeit verhelfen würde.
Beitritt der EU zur EMRK und zu anderen Formen der Zusammenarbeit im Bereich der Grundrechte
6. erinnert daran, dass mit dem Vertrag von Lissabon auch die in Artikel 6 Absatz 2 EUV verankerte rechtliche Verpflichtung der EU eingeführt wurde, der EMRK beizutreten, und die Bedingungen für eine Übereinkunft in Bezug auf diesen Beitritt im Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 EUV festgelegt wurden; nimmt die Stellungnahme 2/13 des EuGH vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK zur Kenntnis;
7. begrüßt, dass die Kommission und der Rat ihre Zusage betreffend den Beitritt der EU zur EMRK erneuert haben, und die Wiederaufnahme der Verhandlungen im Jahr 2020; bekräftigt sein starkes Engagement und seine Unterstützung für den Beitritt der EU zur EMRK[9]; fordert die Verhandlungsparteien auf, alle erforderlichen Schritte und alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die noch offenen Fragen zu lösen und allen Bedenken Rechnung zu tragen, die der EuGH in seinem Gutachten 2/2013 vom 18. Dezember 2014 dargelegt hat, damit die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können, und zwar idealerweise vor dem Vierten Gipfeltreffen des Europarats, das am 16. und 17. Mai 2023 in Island stattfinden wird; ist der Ansicht, dass diese noch offenen Fragen zwar komplex, aber nicht unüberwindbar sind;
8. betont, dass der Beitritt für beide Organisationen ein vorrangiges Ziel darstellt; betont, dass der Beitritt der EU zur EMRK zahlreiche Vorteile mit sich bringen würde, darunter eine stärkere Kohärenz zwischen dem EU-Recht und dem System der Übereinkommen des Europarats und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich Menschenrechte und der Rechtsprechung der EU und des Europarats; betont darüber hinaus, dass der Beitritt die EU der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterstellen und den Schutz der EU-Bürger vor den Handlungen der Organe und Einrichtungen der EU weiter stärken würde, indem es Einzelpersonen ermöglicht würde, unmittelbar vor dem EGMR Klage gegen die EU zu erheben; betont, dass durch den Beitritt der EU zur EMRK ein unverzichtbarer externer Mechanismus geschaffen würde, mit dem sichergestellt wird, dass die EU und ihre Organe und Einrichtungen die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt achten;
9. betont, dass die Rolle der EU im System der Konvention durch den Beitritt aufgewertet wird, da er mit einem verhältnismäßigen Beitrag zum Haushalt des Europarats, der Nominierung von Kandidaten für das Richteramt am EGMR, die Teilnahme einer Delegation des Europäischen Parlaments an den Tagungen der Parlamentarischen Versammlung, in denen es um die Wahl der Richter des EGMR geht, und die Vertretung im Ministerkomitee einhergeht, wenn sich dieser mit der Überwachung der Umsetzung der Urteile des EGMR befasst;
10. begrüßt die wertvollen Beiträge, die der EGMR und seine Rechtsprechung zur Verteidigung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der EU geleistet haben; fordert eine enge und verbesserte justizielle Zusammenarbeit zwischen dem EGMR und dem EuGH sowie eine weitere Harmonisierung zwischen dem System der Übereinkommen und dem EU-Recht; ist besorgt über das Maß, in welchem Urteile des EGMR nicht umgesetzt werden, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt und das auswärtige Handeln der EU im Bereich der Menschenrechte, insbesondere im Hinblick auf Drittstaaten schwächt, die Mitglieder des Europarats sind; fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die EMRK und die gesamte Rechtsprechung des EGMR geachtet werden; fordert die Kommission auf, die Einhaltung der Urteile des EGMR durch die EU-Mitgliedstaaten genauer zu überwachen und diesbezüglich einschlägige Instrumente wie den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus und gegebenenfalls die Konditionalitätsverordnung anzuwenden; verpflichtet sich, weiter zu prüfen, wie für eine bessere Einhaltung der Rechtsprechung des EGMR durch die Mitgliedstaaten innerhalb des derzeitigen und künftigen politischen und rechtlichen Rahmens der EU, einschließlich der Möglichkeit einer Änderung der Verträge, gesorgt werden kann;
11. weist erneut auf die Bedeutung der vielversprechenden Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat bei der Verfolgung gemeinsamer Ziele und strategischer Prioritäten im Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte hin, wie sie aus dem Bericht über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat für das Jahr 2022 hervorgeht, und mit der die Notwendigkeit einhergeht, Doppelarbeit zu vermeiden und die Komplementarität zwischen der Tätigkeit der FRA und des Europarats sicherzustellen;
12. ist der Ansicht, dass es sowohl für den Europarat als auch für die Agentur für Grundrechte von Nutzen ist, ihre Beziehung zum Beispiel dadurch weiter auszubauen, dass weitere Übereinkommen des Europarats vom EFRIS erfasst werden und die FRA aufgefordert wird, zur Arbeit der Venedig-Kommission beizutragen;
13. fordert die Kommission auf, in den Bereichen künstliche Intelligenz und neue digitale Technologien eng mit dem Europarat zusammenzuarbeiten, unter anderem hinsichtlich ihrer angemessenen Nutzung durch Strafverfolgungsbehörden und ihrer Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie;
14. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und die Komplementarität in allen Bereichen zu verstärken, die sich auf die Menschenrechte beziehen und in denen der Europarat wesentlich tätig ist, wie Antidiskriminierung, Bekämpfung von Menschenhandel, Migration, Justiz und Gleichstellung;
Beitritt der EU zu anderen Übereinkommen des Europarats und Beteiligung an den Einrichtungen und assoziierten Agenturen des Europarats
15. befürwortet eine möglichst weitgehende Angleichung der EU an das System der Übereinkommen des Europarats durch den Abschluss ihres Beitritts zu anderen Übereinkommen des Europarats, die sie bereits unterzeichnet hat, etwa zur Istanbul-Konvention, und durch Tätigkeiten mit dem Ziel eines Beitritts zu anderen Verträgen, zu deren Vertragsparteien die EU noch nicht gehört, wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Lanzarote-Konvention, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Fortschritte im Hinblick auf den Beitritt der Europäischen Union zur überarbeiteten Europäischen Sozialcharta zu erzielen und einen klaren zeitlichen Rahmen für die Erreichung dieses Ziels vorzuschlagen; ist überzeugt, dass der Beitritt der EU zu diesen Übereinkommen ihre Wirksamkeit in den entsprechenden Bereichen erhöhen wird und dass damit Synergieeffekte gefördert werden und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen vereinfacht wird;
16. begrüßt, dass die überwältigende Mehrheit der im Europarat ausgehandelten Übereinkommen der EU die Möglichkeit lässt, ihnen beizutreten, und betont, dass die EU selbst eine Schlüsselrolle bei der Aushandlung dieser Übereinkommen gespielt hat;
17. begrüßt die Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul durch die EU am 13. Juni 2017; betont, dass mit dem Beitritt der EU zu dem Übereinkommen ein kohärenter europäischer Rechtsrahmen für die Innen- und Außenpolitik der EU geschaffen wird, um Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen und sie zu bekämpfen und ihre Opfer zu schützen und zu unterstützen; betont, dass sich mit dem Beitritt der EU auch die Überwachung, Auslegung und Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und Fonds der EU, die für das Übereinkommen wichtig sind, ebenso wie die Erhebung vergleichbarer, aufgeschlüsselter Daten auf EU-Ebene verbessern werden; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Diskussionen und Verfahren zu intensivieren, um die zügige Ratifizierung der Istanbul-Konvention durch die EU sicherzustellen, für die nur eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich ist; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament nach dem Beitritt der EU in vollem Umfang in das Verfahren zur Überwachung des Übereinkommens einbezogen wird; fordert die sechs übrigen Mitgliedstaaten, die die Istanbul-Konvention noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;
18. betont, dass der Beitritt zu bestimmten Verträgen des Europarats es der EU erlauben würde, eine aktive Rolle in den Gremien des Europarats zu spielen, die Abstimmung zwischen der EU und dem Europarat vereinfachen würde und es in bestimmten Fällen ermöglichen würde, dass die Tätigkeiten der Gremien des Europarats Einrichtungen und sonstige Stellen der EU umfassen; ist der Ansicht, dass man dadurch die Partnerschaften und Synergien zwischen den jeweiligen Organisationen weiter verbessern und gleichzeitig Überschneidungen in ihren Tätigkeitsbereichen verhindern könnte; wiederholt seine Forderung, dass die Europäische Union Vollmitglied der Gruppe der Staaten gegen Korruption wird, in der sie seit 2019 Beobachterstatus hat; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer vollständigen Integration der EU in die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz, die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), den Expertenausschuss für die Bewertung von Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe so bald wie möglich zu prüfen und das Parlament über die Fortschritte dieser Prüfung auf dem Laufenden zu halten;
19. betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit dem Europarat insbesondere beim Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern von Bedeutung ist; betont die Bedeutung der Lanzarote-Konvention als erstem internationalen Vertrag, mit dem der sexuelle Missbrauch von Kindern zu Hause oder in der Familie bekämpft wird und dem alle Staaten weltweit beitreten können, wodurch die Wirksamkeit der Bekämpfung dieses Verbrechens auf internationaler Ebene zunimmt; ist der Ansicht, dass die EU ihren Beitritt zu diesem Übereinkommen so schnell wie möglich abschließen sollte;
20. weist erneut darauf hin, wie wichtig die Zusammenarbeit in Strafsachen ist, etwa bei der Bekämpfung von Menschenhandel und Terrorismus;
21. hält es für notwendig, die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität weiter zu stärken;
Überprüfung des rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit
22. ist der Auffassung, dass der bestehende Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat mit dem Ziel überprüft werden sollte, in Bezug auf die Veränderungen, die sich aus dem Vertrag von Lissabon und aus der Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Organisationen ergeben haben, Bilanz zu ziehen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die gemeinsame Absichtserklärung von 2007 zu überdenken und dabei zu analysieren, welche Bereiche der Zusammenarbeit erfolgreich waren und wo die Kooperation intensiviert und ausgeweitet werden sollte, und sie zum wichtigsten Rechtsinstrument für die umfassende Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat zu machen; schlägt darüber hinaus vor, die gemeinsame Absichtserklärung um Vereinbarungen über Maßnahmen zu spezifischen Themen zu ergänzen;
23. begrüßt den Reflexionsprozess auf Seiten des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die weitere Stärkung der Abstimmung, der Koordinierung, des politischen Dialogs und der technischen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, bei dem der Schwerpunkt auf Fragen der Demokratie, Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit liegt;
24. erwartet, dass auf der Grundlage dieses Prozesses sowie der Arbeit der hochrangigen Reflexionsgruppe des Europarats auf dem Vierten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in Reykjavík (Island) am 16. und 17. Mai 2023 auch klare Schlussfolgerungen bezüglich der künftigen Zusammenarbeit und den künftigen Beziehungen zwischen dem Europarat und der EU vorgelegt werden;
25. unterstützt die Abhaltung des Vierten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats und fordert das Generalsekretariat auf, als Beobachter Vertreter der Europäischen Union einzuladen; fordert den Europäischen Rat auf, den Europarat bei der Vorbereitung der Gipfeltreffen der Europäischen Politischen Gemeinschaft einzubinden;
Partnerschaft betreffend den Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte
26. bekräftigt seinen Standpunkt[10], dass die EU und der Europarat eine spezifische Vereinbarung über den Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte treffen muss, der alle in Artikel 2 EUV genannten Werte umfasst; betont, dass dabei auf die Erfahrung und das Fachwissen des Europarats zurückgegriffen werden sollte; weist darauf hin, dass es in seinen Entschließungen zu den Berichten der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit für die Jahre 2020 und 2021 vom 24. Juni 2021 und vom 19. Mai 2022 ebenfalls die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht hat, den Europarat und seine einschlägigen Gremien eng in diesen Mechanismus einzubinden, und zwar auch im Rahmen einer stärker strukturierten Partnerschaft;
27. ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass die EU und der Europarat eine spezifische Vereinbarung über den Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte schließen sollten, der alle in Artikel 2 EUV genannten Werte umfasst;
28. betont, dass sich die EU auf das umfangreiche Fachwissen und die anerkannten Verfahren der Gremien des Europarats zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, den Rechten von Personen, die Minderheiten angehören, der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Justizprozesse stützen sollte; weist darauf hin, dass angesichts der erweiterten Zusammenarbeit bei der Rechtsstaatlichkeit und im Hinblick auf den Umstand, dass sich die EU in hohem Maße auf Referenzwerte des Europarats stützt, die bestehende Zusammenarbeit stärker formalisiert und strukturiert werden sollte, um für eine bessere Zusammenarbeit sowie für eine größere Sichtbarkeit der Tätigkeiten des Europarats zu sorgen;
29. erkennt die wichtige Arbeit und das Fachwissen der Venedig-Kommission an, wenn es darum geht, das Funktionieren der demokratischen Institutionen, die Achtung der Grundrechte, das Funktionieren der Justizsysteme sowie die Durchführung von Wahlen und Referenden zu verbessern; fordert eine weitergehende Zusammenarbeit zwischen der EU und der Venedig-Kommission, auch im Zusammenhang mit dem Erweiterungsprozess;
30. weist darauf hin, dass sich die Kommission bei der Bewertung der Fortschritte der Bewerberländer auf dem Weg zum Beitritt auf der Grundlage der Kopenhagener Kriterien bei der systematischen Beobachtung der Lage in den Bewerberländern in hohem Maße auf die durch den Europarat entwickelten Standards stützt, auch mithilfe Fachwissens und der Stellungnahmen der Venedig-Kommission;
31. weist darauf hin, dass die EU die Umsetzung des FCNM durch die Bewerberländer als ein wichtiges Element der Beitrittskriterien für den Schutz von Minderheiten betrachtet, und erkennt die wichtige Rolle an, die das FCNM im Prozess der europäischen Integration spielt; betont, dass das FCNM auch künftig ein wichtiger Bezugspunkt für das demokratische Leben der EU sein sollte; ist der festen Überzeugung, dass die Europäische Union aus Gründen der Kohärenz, der Aufrechterhaltung und Förderung demokratischer Standards sowie der Verpflichtung zum Schutz von Minderheiten als einem EU-weiten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatz die Standards des FCNM in ihre Überwachung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der EU integrieren sollte; betont, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Minderheitenrechte aller Voraussicht nach zu einer stärkeren Einhaltung der Standards und Empfehlungen des Europarats führen, aber auch eine gezieltere Finanzierung ermöglichen würde, so auch im Zusammenhang mit der Erweiterung oder dem Wiederaufbau nach einem Konflikt;
32. bekräftigt daher seine Forderung an die Europäische Union, dem FCNM und der ECRML[11] beizutreten, und fordert engere rechtliche Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat im Bereich der Minderheitenrechte, nicht zuletzt im Hinblick auf den Erweiterungsprozess für die Staaten des westlichen Balkans, die Türkei, die Ukraine, Moldau und Georgien;
33. fordert eine strategische und gut koordinierte Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat, um die weit verbreiteten und schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit Ausgrenzung, Diskriminierung und Armut, mit denen die Roma in Europa konfrontiert sind, anzugehen, und fordert verstärkte Synergien zwischen den Tätigkeiten im Rahmen des Strategischen Aktionsplans des Europarats zur Inklusion von Roma und Fahrenden (2020–2025) und des strategischen Rahmens der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma für den Zeitraum 2020-2030;
34. fordert eine Stärkung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat bei der Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte und der Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTI+ und geschlechtsspezifischer Gewalt;
35. stellt fest, dass sowohl die EU als auch der Europarat weiterhin bei Themen zusammenarbeiten sollten, die mit der Unterstützung der Arbeit von Journalisten, dem Schutz der Medienfreiheit sowie der Bekämpfung von Hetze und der manipulativen Verbreitung von Desinformation und ausländischer und inländischer Einmischung in Wahlprozesse zusammenhängen; ist der Auffassung, dass die EU auf der guten Arbeit der Plattform zur Förderung des Schutzes journalistischer Tätigkeiten und der Sicherheit von Journalisten aufbauen und eng mit dem Lenkungsausschuss zu Medien und zur Informationsgesellschaft zusammenarbeiten sollte; betont, dass entsprechend der Empfehlung des Europarats vom 7. März 2018 zum Medienpluralismus und zur Transparenz im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich in Europa ein Umfeld gefördert werden muss, das der Freiheit der Meinungsäußerung im realen und digitalen Raum förderlich ist;
36. ist der Ansicht, dass die institutionelle Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat verbessert werden muss, um die Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene und die regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit weiter zu fördern;
Zusammenarbeit bei der Bildung, Kultur und sprachlichen Vielfalt
37. weist darauf hin, dass die EU gemäß Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 167 Absatz 3 AEUV ausdrücklich damit beauftragt ist, jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur zu betreiben; verweist auf die bemerkenswerte Arbeit der Organe des Europarats, die als grundlegende Basis für entsprechende EU-Projekte dienen sollten;
38. hebt die Bedeutung der Bildung für die Festigung einer Kultur der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in unseren Gesellschaften hervor; begrüßt die wichtige Tätigkeit des Europarats im Rahmen seines Referenzrahmens zu Kompetenzen für eine demokratische Kultur; fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat in diesem Bereich zu verstärken; spricht sich für die Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens für die Einführung von politischer Bildung aus, bei dem der Schwerpunkt auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten liegt;
39. begrüßt den Erfolg des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der bei der Bewertung der Sprachkenntnisse unverzichtbar geworden ist;
40. weist darauf hin, dass die Achtung der sprachlichen Vielfalt neben der Achtung der kulturellen und religiösen Vielfalt ein Grundwert der EU ist, wie er in Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 3 EUV verankert ist; weist ferner darauf hin, dass die EU die Aufgabe hat, die Mitgliedstaaten beim Unterricht und bei der Verbreitung ihrer Sprachen zu unterstützen (Artikel 165 Absatz 2 AEUV), und dass sie verpflichtet ist, die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu achten, zu schützen und zu fördern (Artikel 167 Absatz 1 AEUV); unterstreicht, dass die Gremien des Europarats dabei eine außerordentlich nützliche Rolle spielen können;
41. betont die Bedeutung der Zusammenarbeit, insbesondere bei der Förderung und dem Schutz von Regional- und Minderheitensprachen und -kulturen, und weist darauf hin, dass die EU dieses Ziel ohne eine angemessene Koordinierung mit den Gremien des Europarats nicht wirksam verfolgen kann; hebt hervor, dass die entsprechende Überwachung in Europa in diesem Bereich hauptsächlich im Rahmen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen erfolgt, die den wichtigsten europaweiten Rechtsrahmen darstellt und die Verwendung von Minderheitensprachen im privaten und öffentlichen Leben sowie deren Erlernen auf verschiedenen Ebenen, auch durch Immersion („Sprachbad“), fördert, damit ihre Weitergabe an die jeweils nächste Generation gewährleistet ist;
42. betont, dass die Kommission diese Überwachung bei der Festlegung der Ziele, finanziellen Leitlinien und Prioritäten berücksichtigen sollte; betont ferner, dass zu diesem Zweck regelmäßige Konsultationen zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und des Europarats stattfinden sollten; ist der Ansicht, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Sachverständigenausschuss der ECRML eine bessere horizontale Ermittlung EU-weiter Problembereiche, die mehrere Länder betreffen, sowie die Ermittlung möglicher Abhilfemaßnahmen mit Unterstützung der EU ermöglichen würde;
43. ersucht die Kommission und den Rat erneut[12], die Zusammenarbeit mit dem Europarat zu vertiefen, sodass die Grundwerte der kulturellen Vielfalt, der interkulturelle Dialog und die nachhaltige territoriale Entwicklung weniger bekannter Reiseziele gefördert werden und gleichzeitig das kulturelle und das natürliche Erbe dieser Stätten bewahrt, geschützt und wiederhergestellt werden; ersucht die Kommission, den Beitritt der EU zum Erweiterten Teilabkommen über Kulturrouten des Europarats zu erwägen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit der Ausweisung und Kartografierung – auch in digitalem Format – des Jakobswegs und der übrigen europäischen Kulturrouten des Europarats fortzufahren und bei der Kennzeichnung der Wege nach Santiago de Compostela, die auf dem europäischen Kontinent verlaufen, die vom Europarat vorgeschlagenen Symbole zu verwenden;
Auswärtiges Handeln
44. betont, wie wichtig es ist, die Kohärenz und Komplementarität des auswärtigen Handelns der EU im Bereich der Menschenrechte durch eine verstärkte Koordinierung zwischen der EU, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu verbessern;
45. begrüßt die Aufnahme des Aufbaus einer Partnerschaft mit dem Europarat in den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024, um für die universelle Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die sich aus internationalen Instrumenten ergeben, zu sorgen, sowie die Förderung des Beitritts zum Übereinkommen des Europarats über den Datenschutz;
46. fordert die EU und die Europäische Investitionsbank auf, die formalisierte Zusammenarbeit mit der Entwicklungsbank des Europarats bei der Bereitstellung von Sofort- und Langzeithilfe für Vertriebene und Flüchtlinge und bei der Unterstützung der Umsetzung nationaler Strategien zur Integration der Roma zu verstärken;
47. fordert die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht im Krieg, der Justiz und dem Wiederaufbau nach dem ungerechtfertigten, grundlosen und rechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine;
EU-Erweiterung
48. betont, dass der Europarat ein wichtiger Partner im Erweiterungsprozess der EU ist, da er mit der EU zusammenarbeitet, um Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer bei der Durchführung von Reformen zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, die EU-Beitrittskriterien bezüglich der Stabilität von Institutionen zur Gewährleistung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie der Achtung und dem Schutz von Minderheiten zu erfüllen, und die Fortschritte in diesen Bereichen zu überwachen; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat im Bereich der Erweiterung weiter gestärkt werden sollte, damit sie sie formaler, strukturierter und systematischer gestaltet wird;
49. weist auf die Bedeutung der Venedig-Kommission bei der Unterstützung der Reform der Justiz, der Regierungsführung und der Wahlprozesse in den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern hin; betont, dass die EU unbedingt sicherstellen sollte, dass die Kandidatenländer sämtliche ihre Empfehlungen auf ihrem Weg zur Mitgliedschaft umsetzen;
Parlamentarische Zusammenarbeit
50. erkennt die Bedeutung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats als Partner an, zumal sie viele der Übereinkommen des Europarats inspiriert hat, die die rechtlichen Grundlagen für den Schutz der Menschenrechte in Europa und darüber hinaus (einschließlich der EMRK) bilden, und die nach wie vor eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Demokratie und der Grundrechte spielt, indem sie andere Organisationen kontrolliert und die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung der Menschenrechtsnormen unterstützt;
51. begrüßt in diesem Zusammenhang die Effizienz der Zusammenarbeit der Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats mit dem Europäischen Parlament bei Wahlbeobachtungsmissionen;
52. erkennt die grundlegende Arbeit der Versammlung an, die dadurch gewinnt, dass sie den Bürgern bekannt ist und von der Europäischen Union geachtet wird.
53. begrüßt die Forderung[13] der Parlamentarischen Versammlung des Europarats nach
a) einer Organisation regelmäßiger Treffen zwischen den jeweiligen Präsidenten, Generalsekretären und Ausschussvorsitzenden sowie zwischen dem Präsidialausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und der Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments,
b) einer Organisation gemeinsamer Sitzungen und gemeinsamer Veranstaltungen auf Ebene der Ausschüsse bzw. der Delegationen des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Drittstaaten,
c) einer gegenseitigen Einladung der Berichterstatter, einen Beitrag zur Tätigkeit der jeweils anderen zu leisten,
d) einer Stärkung des Dialogs und der Koordinierung mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in Bereichen, die sich als wichtige Herausforderungen für die europäischen Gesellschaften erwiesen haben;
54. kommt zu dem Schluss, dass die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat angesichts der zunehmenden Bedeutung der parlamentarischen Demokratie auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon vertieft werden könnte, und schlägt auf der Grundlage der Artikel 223 und 225 seiner Geschäftsordnung die Einrichtung einer interparlamentarischen Delegation für eine verstärkte Zusammenarbeit vor, um die Rechtsetzung in den gemeinsamen Tätigkeitsbereichen zu verbessern, das Bewusstsein zu schärfen, einen Austausch über die Tätigkeiten und die Funktionsweise der jeweils anderen Seite zu ermöglichen und zu einer systematischeren Verbreitung von Informationen sowie zu einem strukturierteren und regelmäßigeren Dialog beizutragen;
55. fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Vereinbarung (Memorandum of Understanding) von 2007 in die Wege zu leiten, um den neuen Kompetenzen, die die EU mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhalten hat, Rechnung zu tragen und die strategische Partnerschaft der Zusammenarbeit, die sich zwischen den beiden Institutionen gefestigt hat, zu formalisieren, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten; bringt seinen Standpunkt zum Ausdruck, dass dieses strategische Dokument auch durch die Annahme zusätzlicher Vereinbarungen über gemeinsame Maßnahmen zu bestimmten Aspekten zwischen verschiedenen Gremien der EU und des Europarats in die Tat umgesetzt und ergänzt werden sollte;
°
° °
56. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie dem Europarat zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Im Jahr 2022 begeht die Europäische Union (EU) den 15. Jahrestag der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon, womit die EU rechtlich verpflichtet wurde, der EMRK beizutreten. Vor 15 Jahren ist zudem die gemeinsame Absichtserklärung zwischen der EU und dem Europarat unterzeichnet worden. Diese beiden Jahrestage bieten eine gute Gelegenheit, sich über den Stand der gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Institutionen Gedanken zu machen, um weitere Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zu erkunden.
Mit dieser Entschließung möchte das Europäische Parlament eine Bilanz der institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat ziehen, die sich seit mehr als 65 Jahren immer weiter fortentwickeln und seit der Unterzeichnung der gemeinsamen Absichtserklärung von 2007 und dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 beträchtliche Fortschritte erzielt haben.
Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Europarat.
Die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat ist der Vertrag von Lissabon. Nach Artikel 220 Absatz 1 AEUV muss die Europäische Union jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbeiführen. Darüber hinaus wird in Artikel 165 Absatz 1 und Artikel 167 Absatz 3 AEUV das Ziel genannt, diese Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur zu fördern. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der EU auch eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, der EMRK gemäß Artikel 6 Absatz 2 EUV beizutreten, und die Bedingungen für eine Übereinkunft in Bezug auf diesen Beitritt sind gemäß dem Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 EUV darin festgelegt. Darüber hinaus wurden im Vertrag von Lissabon gemäß Artikel 6 Absatz 3 EUV die Grundrechte, wie sie durch die EMRK garantiert werden, als allgemeine Grundsätze des EU-Rechts anerkannt.
Die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat wird im Wesentlichen durch die Bestimmungen der Übereinkommen des Europarats, denen die EU beigetreten ist, geregelt. Bislang hat die EU 13 der ihr offenstehenden 22 Übereinkommen des Europarats ratifiziert und vier weitere unterzeichnet. Das wichtigste dieser Übereinkommen ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Über den Beitritt der EU zu diesem Übereinkommen wird noch verhandelt.
Auf operativer Ebene beruht die Partnerschaft zwischen der EU und dem Europarat hauptsächlich auf der gemeinsamen Absichtserklärung vom 11. Mai 2007, in der allgemeine Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen in prioritären Bereichen festgelegt sind, die auf den drei Säulen des politischen Dialogs, der rechtlichen Zusammenarbeit und der gemeinsamen Kooperationsprojekte und -programme beruht.
Die gemeinsame Absichtserklärung wird durch mehrere spezifische bilaterale Abkommen ergänzt, zu denen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat von 2018 und die Absichtserklärung zwischen dem Europarat und der Europäischen Kommission von 2014 zur Festlegung der Grundlagen für die Zusammenarbeit in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsregionen der EU gehören.
Auf parlamentarischer Ebene sind die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in Artikel 225 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und Artikel 66 der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung geregelt, was zu der Vereinbarung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und dem Europäischen Parlament vom 28. November 2007 geführt hat. In dieser Vereinbarung wird eine Reihe allgemeiner Ziele für die Zusammenarbeit festgelegt und es werden Maßnahmen zu ihrer Umsetzung vorgeschlagen.
Die Prioritäten für die Zusammenarbeit werden auch von den Leitungsgremien der EU und des Europarats einzeln festgelegt. Diese Entschließung des Parlaments sowie die Entschließung 2430 (2022) der Parlamentarischen Versammlung mit dem Titel „Die Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen dem Europarat und der Europäischen Union über den Vertrag von Lissabon hinaus“ sind Beispiele für Dokumente, in denen diese Prioritäten festgelegt werden, ebenso wie die Schlussfolgerungen des Rates zu den Prioritäten der EU für die Zusammenarbeit mit dem Europarat, die seit 2012 alle zwei Jahre angenommen werden.
Derzeitiger Stand der institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat.
Die Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat beruhen auf den gemeinsamen Werten der Menschenwürde, Gleichheit und Achtung der Menschenrechte. Der Europarat, sein System von Übereinkommen und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sind nach wie vor die wichtigsten Instrumente der EU zur Verteidigung der Menschenrechte in Europa. Während die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat ein ständiger Bestandteil der Geschichte der beiden Organisationen ist, haben sich die Bereiche, in denen sich ihre Interessen überschneiden, sowie ihre Interaktion erheblich ausgeweitet, da sich die Europäische Union nach und nach von einem Wirtschafts- und Handelsgremium in Richtung einer wertebasierten politischen Union entwickelt. Obwohl die eher formellen Verbindungen zwischen den beiden Organisationen im Zuge gemeinsamer Anstrengungen zur Verbreitung der Demokratie in den mittel- und osteuropäischen Ländern nach 1989 begannen, bekam ihre Zusammenarbeit erst mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Absichtserklärung von 2007 eine solide formale Grundlage.
Ihre institutionelle Zusammenarbeit beruht auf den drei Säulen, die in der gemeinsamen Absichtserklärung festgelegt sind, nämlich:
1. politischer Dialog (hochrangige Konsultationen zur Abstimmung der Standpunkte und der Politik zwischen den Leitern der Leitungsgremien der beiden Organisationen und den Mitgliedern des Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung),
2. rechtliche Zusammenarbeit (zwischen der EU und den Überwachungs- und Beratungsgremien des Europarats, die sich in den vergangenen Jahren hauptsächlich auf das Fachwissen der Venedig-Kommission und der Gruppe der Staaten gegen Korruption konzentrierte) und
3. Kooperationsprojekte (gemeinsame Programme zur Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die von der EU finanziert und vom Europarat umgesetzt werden).
Die EU ist der größte Geber für die Umsetzung der Programme des Europarats in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. Im Jahr 2021 erreichte die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat im Rahmen gemeinsamer Programme ein Gesamtvolumen von 207,4 Mio. EUR, wobei die jährlichen Einnahmen aus diesen Programmen 57 % aller jährlichen Einnahmen des Europarats aus außerbudgetären Mitteln ausmachten.
Die wichtigsten Aspekte der institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat aus Sicht des Parlaments sind:
• Demokratischer Dialog
Die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat bei der Verteidigung und Förderung ihrer gemeinsamen Werte in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Europa hat sich in den vergangenen Jahren intensiviert. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Gremien des Europarats, die den Institutionen der EU Fachwissen und Instrumente zur Überwachung und Bewertung der Rechtsstaatlichkeit in der EU zur Verfügung stellen. Der Bericht der Kommission von 2020 über die Rechtsstaatlichkeit und die Entschließung des Europäischen Parlaments vom selben Jahr zur Einrichtung eines Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte könnten dem demokratischen Dialog zwischen der EU und dem Europarat neue Impulse verleihen.
• Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Der Beitritt der EU zur EMRK ist nicht nur ein wünschenswertes Ziel, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung, die sich aus den Verträgen ergibt und für beide Organisationen eine Priorität darstellt. Seit der Annahme seiner Entschließung vom 19. Mai 2010 zu den institutionellen Aspekten des Beitritts zur EMRK hat das Parlament wiederholt bekräftigt, wie wichtig es ist, den Prozess zu beschleunigen. Die Beitrittsverhandlungen wurden im September 2020, nachdem sie infolge der Annahme der ablehnenden Stellungnahme durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 18. Dezember 2014 zum Stillstand gekommen waren. In dieser Stellungnahme wurden Einwände erhoben, was damit begründet wurde, dass die Vereinbarung keinen ausreichenden Schutz der Autonomie des EU-Rechts, der besonderen rechtlichen Regelungen der EU und der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs vorsehe. Die Verhandlungen befinden sich jedoch inzwischen in der Endphase, und die überwältigende Mehrheit der vom EuGH ermittelten Probleme wurde bereits behandelt. Die noch offenen Fragen, über die derzeit verhandelt wird, sind die gerichtliche Überprüfung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (auf der Grundlage des Gutachtens des EuGH) und die in Artikel 7 des Entwurfs des Übereinkommens über den Beitritt der EU zur EMRK geregelten Angelegenheiten, die mit dem Gutachten des EuGH nicht in Zusammenhang stehen.
• Beziehungen zwischen den parlamentarischen Versammlungen
Für das Parlament sind der Europarat und seine Parlamentarische Versammlung naturgemäß Verbündete bei der Überwachung und Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit auf dem europäischen Kontinent. Zwischen den beiden Versammlungen und ihren Leitungsgremien findet regelmäßig ein politischer Dialog statt. Auf Verwaltungsebene fördert das 1977 gegründete Europäische Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation mit Erfolg den Austausch von Informationen, Ideen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Parlamentsverwaltungen in Europa. Bei den gegenseitigen Beziehungen hat man jedoch die „Vereinbarung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats“ bislang noch nicht in vollem Umfang genutzt. Dies wurde in der jüngsten Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 26. April 2022 mit dem Titel „Die Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen dem Europarat und der Europäischen Union über den Vertrag von Lissabon hinaus“ hervorgehoben.
Neue Wege zur Stärkung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen.
Angesichts der anhaltenden Herausforderungen für die Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Folgen des russischen Überfalls auf die Ukraine, müssen die institutionellen Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat weiter gestärkt werden. Durch eine Stärkung der Beziehungen würde man auch die Abstimmung untereinander verbessern, mehr Synergien entstehen lassen und Doppelarbeit verhindern.
Entscheidend für den Ausbau dieser Beziehungen ist der Abschluss des Beitritts der EU zur EMRK. Dies wäre ein wichtiger Schritt im demokratischen Leben der EU, da man dadurch den internen Kontrollmechanismus der EU zur Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit um eine externe Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergänzen würde. Dadurch würde man auch die Möglichkeit einer voneinander abweichenden Rechtsprechung des EuGH und des EGMR zu Menschenrechten einschränken.
Die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Europarat bei der Verteidigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte könnte dadurch ebenfalls erheblich verbessert werden. Das Parlament setzt sich schon seit langem dafür ein, dass die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit durch die EU auf alle in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU ausgeweitet wird. Die Kommission stützt sich zwar bereits in hohem Maße auf die vom Europarat entwickelten Referenzwerte und seine Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit und ein funktionierendes Justizsystem, sollte sich aber auch auf das Fachwissen und die Verfahren der Gremien des Europarats im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Minderheitenrechte, stützen.
Die EU muss zwar unbedingt ihr Fachwissen und ihre Referenzwerte im Bereich der Minderheitenrechte verbessern, doch wäre es eine sinnvolle und wünschenswerte Option, auf den bereits unternommenen Anstrengungen des Europarats aufzubauen, der die umfassendsten Standards und Überwachungssysteme in Europa entwickelt hat.
Bei der Bewertung der Einhaltung der in Artikel 2 EUV genannten Werte in Bezug auf den Minderheitenschutz durch die EU und ihre Mitgliedstaaten sollte die Europäische Union die vom Europarat festgelegten Standards heranziehen, und zwar insbesondere die bei der Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten entwickelten Standards. Im Rahmen ihrer Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik stützt sich die Europäische Union bereits in hohem Maße auf das Fachwissen des Europarats (neben der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), wenn es darum geht, die Rechtsstaatlichkeit und den Minderheitenschutz in den Mitgliedstaaten zu fördern. Dies hat sich während des Beitrittsprozesses in der Zeit nach der Beseitigung des Eisernen Vorhangs als erfolgreich erwiesen. Aufbauend auf diesen positiven Erfahrungen wäre der Beitritt zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in den Zuständigkeitsbereichen der EU, die Intensivierung des institutionellen Dialogs zwischen den Parteien und die Formalisierung der interinstitutionellen Beziehungen im Hinblick auf die Minderheitenrechte nicht nur für die EU, sondern auch für den Europarat von Vorteil, der dabei von der politischen Sichtbarkeit und der politischen Unterstützung der EU profitieren würde.
Ebenso ist es für die EU wichtig, anderen Verträgen des Europarats beizutreten, wie dem Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), der Europäischen Sozialcharta, dem Europäischen Ausschuss für soziale Rechte und dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Europäische Antifolterkonvention). Dies würde der EU noch mehr Legitimität verleihen, und durch die Präsenz von EU-Vertretern in den Aufsichtsgremien für diese Verträge würde man die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen weiter stärken und zur Verwirklichung der Ziele der Verträge beitragen.
Die bestehende Zusammenarbeit und die Synergien sollten auch in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur gestärkt bzw. befördert werden, wo es viele wichtige Bereiche der Zusammenarbeit gibt, die weiter erkundet werden könnten. Ein Bereich von besonderer Bedeutung für die kulturelle und sprachliche Vielfalt der EU ist die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, deren Schwerpunkt auf der Erhaltung von Minderheiten- und Regionalsprachen als Teil des kulturellen Erbes Europas liegt. Auch wenn die EU eindeutig befugt ist, die Mitgliedstaaten beim Unterricht und bei der Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten zu unterstützen (Artikel 165 Absatz 2 AEUV), und sie verpflichtet ist, die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu achten, zu schützen und zu fördern, hat sie bisher bei der Entwicklung ihrer Politik und der entsprechenden Maßnahmen noch nicht das umfangreiche Fachwissen aus dem Bereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen genutzt. Das Parlament spricht sich schon seit geraumer Zeit für sinnvolle Maßnahmen zum Schutz von Regional- und Minderheitensprachen aus und hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen als wichtigste Bezugsgröße in diesem Bereich festgelegt. Angesichts des drastischen Rückgangs der Regional- und Minderheitensprachen, worauf zum Beispiel die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hingewiesen hat, sollte sich die EU in diesem Bereich stärker engagieren und institutionelle Beziehungen zum Sachverständigenausschuss der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen knüpfen, um ihre eigenen Ziele, Strategien und Programme zu entwickeln.
Um den Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat eine weitergehende Orientierung zu bieten, sollte die gemeinsame Absichtserklärung von 2007 überarbeitet werden, damit dem Vertrag von Lissabon Rechnung getragen und die strategische Kooperationspartnerschaft formalisiert wird, die die beiden Institutionen seit deren Unterzeichnung im Jahr 2007 insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Grundrechte und Minderheitenrechte konsolidiert haben. Darüber hinaus könnte dieses Dokument, das allgemeiner Natur ist, durch die Annahme zusätzlicher Vereinbarungen über gemeinsame Maßnahmen zu spezifischen Fragen weiterentwickelt und ergänzt werden.
Auch auf parlamentarischer Ebene könnten die Beziehungen zwischen der EU und dem Europarat verbessert werden, da nach dem Vertrag von Lissabon der parlamentarischen Demokratie immer mehr Bedeutung beigemessen werden soll. Durch die Sensibilisierung für die Tätigkeiten und die Funktionsweise der jeweils anderen Seite und eine systematischere Verbreitung von Informationen könnte die Zusammenarbeit verbessert werden. Dies könnte durch strukturiertere und regelmäßigere Kontakte zwischen den Leitungsgremien, den Ausschüssen und der Verwaltung des Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung ergänzt werden.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
28.2.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 3 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gerolf Annemans, Gabriele Bischoff, Damian Boeselager, Leila Chaibi, Włodzimierz Cimoszewicz, Gwendoline Delbos-Corfield, Salvatore De Meo, Esteban González Pons, Max Orville, Giuliano Pisapia, Antonio Maria Rinaldi, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira, Sven Simon, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Pascal Durand, Jaak Madison, Niklas Nienaß, Maite Pagazaurtundúa |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Álvaro Amaro, Giuseppe Ferrandino, Vlad Gheorghe, Chris MacManus, Nadine Morano |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
PPE |
Álvaro Amaro, Salvatore De Meo, Esteban González Pons, Nadine Morano, Sven Simon, Loránt Vincze, Rainer Wieland |
Renew |
Giuseppe Ferrandino, Vlad Gheorghe, Max Orville, Maite Pagazaurtundúa |
S&D |
Gabriele Bischoff, Włodzimierz Cimoszewicz, Pascal Durand, Giuliano Pisapia, Domènec Ruiz Devesa, Pedro Silva Pereira |
The Left |
Leila Chaibi, Chris MacManus |
Verts/ALE |
Damian Boeselager, Gwendoline Delbos-Corfield, Niklas Nienaß |
0 |
- |
|
|
3 |
0 |
ID |
Gerolf Annemans, Jaak Madison, Antonio Maria Rinaldi |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 13.
- [2] ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47.
- [3] ABl. C 161E vom 31.5.2011, S. 72.
- [4] ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.
- [5] ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2.
- [6] ABl. C 81 vom 18.2.2022, S. 27.
- [7] ABl. C 479 vom 16.12.2022, S. 18.
- [8] Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union im Anhang des Aktionsplans des Europarats infolge des Warschauer Gipfels (CM(2005)0080) vom 17. Mai 2005.
-
[9] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 zu den institutionellen Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ABl. C 161E vom 31.5.2011, S. 72).
- [10] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162) und Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2020 zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 2).
- [11] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2018 zu Mindestnormen für Minderheiten in der EU (ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 13).
- [12] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2022 zur Umsetzung der neuen europäischen Agenda für Kultur und Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen (Angenommene Texte, P9_TA(2022)044).
- [13] Entschließung 2430 (2022) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit dem Titel „Die Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen dem Europarat und der Europäischen Union über den Vertrag von Lissabon hinaus“