BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
28.3.2023 - (COM(2021)0851 – C9‑0466/2021 – 2021/0422(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Antonius Manders
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT
- STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES
- STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
(COM(2021)0851 – C9‑0466/2021 – 2021/0422(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0851),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0466/2021),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Petitionsausschusses,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A9‑0087/2023),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat die Union sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten. |
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat die Union sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sicherzustellen. Die Umwelt sollte in einem weiten Sinne geschützt werden, was alle natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume) sowie Umweltdienstleistungen umfasst, wobei Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme gefördert werden sollten. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Nach Artikel 191 Absatz 2 AEUV beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da sich Umweltstraftaten auch auf die Menschenrechte auswirken, sollte die Bekämpfung der Umweltkriminalität auf Unionsebene eine Priorität sein, damit diese Rechte geschützt werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion. |
(2) Die Union ist nach wie vor besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem wirken sich diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus aus. In nur wenigen Jahrzehnten ist die Umweltkriminalität zum viertgrößten Kriminalitätsbereich der Welt geworden, und ihre Zunahme ist zwei- bis dreimal schneller als das Wachstum der Weltwirtschaft1a, 1b; sie ist heute ebenso lukrativ wie der Drogenhandel1c. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine verhältnismäßige, angemessene und wirksame Reaktion, weshalb eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich ist. |
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1a Interpol und UNEP: Strategic Report: Environment, Peace and Security – A Convergence of Threats (Strategischer Bericht: Umwelt, Frieden und Sicherheit – Zusammentreffen der Bedrohungen), 2016. |
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1b UNEP: The State of Knowledge of Crimes that have Serious Impacts on the Environment (Wissensstand in Bezug auf Straftaten mit schwerwiegenden Umweltauswirkungen), 2018. |
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1c Eurojust: Bericht über die Arbeit von Eurojust zu Umweltstraftaten, 2021. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt. |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um die Einhaltung des Umweltschutzrechts der Union zu erreichen. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung angemessener, hinreichend abschreckender und für die Schwere der Straftaten verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt. In vielen Mitgliedstaaten fallen Umweltstraftaten nicht unter das Strafrecht. Das Umweltstrafrecht sollte ein vom Verwaltungsrecht getrenntes Instrument werden, das das Verwaltungsrecht ergänzt, um umweltschädigende rechtswidrige Handlungen zu verhüten, und durch das von derartigen Handlungen abgeschreckt wird. |
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20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die wirksame Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltstraftaten sollte verbessert werden. Die Liste von Umweltstraftaten, die in der Richtlinie 2008/99/EG festgelegt sind, sollte überarbeitet werden und zusätzliche Kategorien von Straftatbeständen auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Bestimmungen über Sanktionen sollten verstärkt werden, um ihre abschreckende Wirkung zu verbessern sowie die Durchsetzungskette, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität zuständig ist, zu stärken. |
(4) Die wirksame Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und Aburteilung von Umweltstraftaten sollte verbessert werden. Die Liste von Umweltstraftaten, die in der Richtlinie 2008/99/EG festgelegt sind, sollte überarbeitet werden, und zielgerichtete zusätzliche Kategorien von Straftatbeständen ausschließlich auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Die Kommission sollte die Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie und die Notwendigkeit einer Aktualisierung der darin enthaltenen Liste der Umweltstraftaten regelmäßig bewerten. Die Bestimmungen über Sanktionen und Strafen sollten verstärkt werden und an die Schwere und Dauer des verursachten Schadens angepasst werden, um ihre abschreckende und auf Entschädigung abzielende Wirkung zu verbessern sowie die Durchsetzungskette, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und Aburteilung von Umweltstraftaten zuständig ist, zu stärken. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/200921 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die schwere Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesem System haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktionssystemen. Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Der europäische Grüne Deal“22 und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“23 sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/200824 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden. |
entfällt |
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21 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). |
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22 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final). |
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23 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final). |
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24 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). |
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Eine Umweltstraftat im Sinne der Richtlinie liegt vor, wenn eine Handlung nach dem Umweltschutzrecht der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen, mit denen dieses Unionsrecht umgesetzt wird, rechtswidrig ist. Für jede Kategorie von Straftaten sollte definiert werden, welche Handlung eine Straftat darstellt, und gegebenenfalls sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, der überschritten sein muss, damit die Handlungen unter Strafe gestellt werden. Eine solche Handlung sollte als Straftat gelten, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, und in bestimmten Fällen auch, wenn sie grob fahrlässig war. Rechtswidrige Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden verursachen oder ein beträchtliches Risiko erheblicher Schäden darstellen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet werden, gelten als Straftat, wenn sie grob fahrlässig sind. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen und aufrechtzuerhalten. |
(7) Eine Umweltstraftat im Sinne der Richtlinie sollte vorliegen, wenn eine Handlung nach dem Umweltschutzrecht der Union, unabhängig von seiner Rechtsgrundlage, oder nationalen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen, mit denen dieses Unionsrecht umgesetzt bzw. angewandt wird, rechtswidrig ist. Für jede Kategorie von Straftaten sollte definiert werden, welche Handlung eine Straftat darstellt, und gegebenenfalls sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, der überschritten sein muss, damit die Handlungen unter Strafe gestellt werden. Eine solche Handlung sollte als Straftat gelten, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, und auch, wenn sie grob fahrlässig begangen wurde. Rechtswidrige Handlungen, die den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden verursachen oder ein beträchtliches Risiko erheblicher Umweltschäden darstellen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet werden, gelten als Straftat, wenn sie grob fahrlässig begangen wurden. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen und aufrechtzuerhalten. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise erlangt wurde, auch in Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung wusste oder hätte wissen müssen, dass durch die Handlung vorhersehbare erhebliche Umwelt- oder Gesundheitsschäden entstehen werden, oder wenn diese Genehmigung durch Korruption, Erpressung, Zwang oder eine sonstige rechtswidrige Handlung erlangt wurde. Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung verstößt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Handlung rechtswidrig wird, sollte es dem Täter nicht gestattet sein, sich auf die Erteilung einer Genehmigung zu berufen, um strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Trotz der steigenden Zahl von Umweltstraftaten gibt es auf Unionsebene und nationaler Ebene noch keine einheitliche und akzeptierte Begriffsbestimmung von Umweltstraftaten. Mit dieser Richtlinie soll ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, indem zusätzlich zu den unionsweit einheitlichen spezifischen Umweltstraftatbeständen, die unter Bezugnahme auf Verstöße gegen die einschlägigen sektorspezifischen Umweltvorschriften der Union definiert sind, ein eigenständiger Umweltstraftatbestand festgelegt wird. Im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften in verschiedenen nationalen Strafrechtsordnungen sollten die Mitgliedstaaten eigenständige Kategorien von Umweltstraftaten unter Strafe stellen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Die Mitgliedstaaten sollten die Sammlung, Beförderung, Verwertung oder Beseitigung von Arzneimittelabfällen, die den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können, unter Strafe stellen. Hierbei sollte auch die betriebliche Überwachung dieser Verfahren, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und Handlungen von Händlern oder Maklern im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung unter Strafe gestellt werden. Die chemische Industrie ist dafür verantwortlich, zu wissen, wohin ihre Produkte gelangen und wie diese verwendet werden. In Fällen, in denen der begründete Verdacht besteht, dass Produkte rechtswidrig verwendet werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Drogenkriminalität stehen, sollte die Lieferung der Produkte umgehend eingestellt werden. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8c) Juristische Personen sollten weder öffentlich-rechtliche internationale Organisationen noch Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, umfassen, es sei denn, das nationale Recht lässt es zu, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, eingeschlossen sind. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume) sowie Umweltdienstleistungen. |
entfällt |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Daher sollte diese Richtlinie, wenn sich die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften weiterentwickeln, auch die aktualisierten oder geänderten Unionsvorschriften erfassen, die in den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Straftatbestände fallen, wenn die Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Wesentlichen unverändert bleiben. Verbieten jedoch neue Rechtsinstrumente neue Handlungen, die der Umwelt schaden, sollte diese Richtlinie geändert und die neuen schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union in die Kategorien von Straftatbeständen aufgenommen werden. |
(10) Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Daher sollte diese Richtlinie, wenn sich die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften weiterentwickeln, auch die aktualisierten oder geänderten Unionsvorschriften erfassen, die in den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände fallen, wenn die Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Wesentlichen unverändert bleiben. Verbieten jedoch neue Rechtsinstrumente neue Handlungen, die der Umwelt schaden, sollte diese Richtlinie schnellstmöglich überarbeitet werden und sollten die neuen schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union in die Kategorien von Straftatbeständen aufgenommen werden, damit so unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Einzelermächtigung, des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV Fortschritte hin zu einem Umweltstrafgesetzbuch der Union erzielt werden, das notwendig ist, da die Umweltkriminalität häufig eine grenzüberschreitende Dimension aufweist. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Qualitative und quantitative Schwellenwerte, die zur Festlegung von Umweltstraftaten verwendet werden, sollten mit einer nicht erschöpfenden Liste an Umständen präzisiert werden, die bei der Bestimmung dieser Schwellenwerte durch Behörden, die Straftaten ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, berücksichtigt werden sollten. Dies sollte die kohärente Anwendung der Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität fördern und Rechtssicherheit bieten. Diese Schwellenwerte und ihre Anwendung sollten jedoch die Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Straftaten nicht übermäßig erschweren. |
(11) Qualitative und quantitative Schwellenwerte, die zur Festlegung von Umweltstraftaten verwendet werden, sollten mit einer nicht erschöpfenden Liste an Umständen präzisiert werden, die gegebenenfalls bei der Bestimmung dieser Schwellenwerte durch Behörden, die Straftaten aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und aburteilen, berücksichtigt werden sollten. Dies sollte die kohärente Anwendung der Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität fördern und Rechtssicherheit bieten. Diese Schwellenwerte und ihre Anwendung sollten jedoch die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung oder Aburteilung von Straftaten nicht übermäßig erschweren. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. Diesbezüglich gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte. |
(12) Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen an einer Umweltstraftat oder die Begehung einer Straftat zugunsten einer solchen Vereinigung sollte als erschwerender Umstand angesehen werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. Diesbezüglich gibt insbesondere die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte. Angesichts der Funktion, die Behörden im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung rechtswidriger Handlungen zukommt, sollte es bei der Strafzumessung als erschwerender Umstand berücksichtigt werden, wenn eine Umweltstraftat von einem öffentlichen Bediensteten in Wahrnehmung seines Amts begangen wurde oder ein öffentlicher Bediensteter an einer solchen Straftat beteiligt war. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Anstiftung und Beihilfe zu den vorsätzlich begangenen Straftaten sollten auch strafbar sein. Ein Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht, erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen kann, oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte auch als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde. |
(13) Die Anstiftung und Beihilfe zu den vorsätzlich begangenen Straftaten sollten auch strafbar sein. Ein Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person, erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder erhebliche Umweltschäden verursachen kann, oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte auch als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollte die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Anwendung von Sanktionen auch den finanziellen Nutzen, der sich aus der Begehung der Straftat ergibt, das Ausmaß des verursachten Schadens sowie die Möglichkeit, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen oder die Umwelt zu sanieren, und die Kosten einer derartigen Wiederherstellung oder Sanierung berücksichtigen. Es sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen oder Maßnahmen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren im Einklang mit den nationalen Rechtsordnungen zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollten die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen sowie die Veröffentlichung von Urteilen gehören. In Fällen, in denen ein Täter nicht in der Lage ist, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen oder die Umwelt zu sanieren, sollten zusätzliche Sanktionen verhängt werden. Die Sanktionen sollten auch das Verbot der Ausübung des jeweiligen Amts sowie das Verbot der Kandidatur für ein gewähltes oder öffentliches Amt umfassen. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vor, sollten juristische Personen nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. |
(15) Juristische Personen, die Täter, Anstifter oder Teilnehmer im Zusammenhang mit Straftaten sind, sollten strafrechtlich für Umweltstraftaten nach dieser Richtlinie zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, damit ihre Ziele verwirklicht werden. Die Schwere und Art der Straftat im Hinblick auf ihren Umfang und die Irreversibilität des durch die Straftat verursachten Schadens sowie die finanzielle Lage der juristischen Personen sollten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und abschreckend wirken. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Es ist wichtig, rasch solide Unionsvorschriften für eine umfassende Sorgfaltspflicht festzulegen. Daher sollten zusätzliche Sanktionen für juristische Personen die Verpflichtung für Unternehmen umfassen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung der Umweltstandards zu verbessern. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Es sollte als erschwerender Umstand gelten, wenn der Tod einer Person oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, oder wenn eine Umweltstraftat die Zerstörung oder erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, oder wenn die Straftat in einem geschützten Gebiet, z. B in einem Natura-2000-Gebiet, oder in einem Gebiet begangen wurde, in dem die Straftat erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele eines geschützten Gebiets haben kann. Verursacht eine Umweltstraftat schwere und weitreichende oder schwere und langfristige oder schwere und irreversible Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen, so sollte diese Straftat als besonders schwere Straftat angesehen werden und als solche im Einklang mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geahndet werden, die sich auf den Ökozid erstrecken, für den die Vereinten Nationen derzeit eine offizielle internationale Begriffsbestimmung erarbeiten. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden werden können, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall so genau wie möglich quantifiziert und berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden. |
(17) Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Die zuständigen Justizbehörden sollten berechtigt sein, die sofortige Einstellung rechtswidriger Handlungen anzuordnen oder Maßnahmen zur Verhütung solcher Handlungen aufzuerlegen, um eine Schädigung der Umwelt abzuwenden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollten dieser Gewinn und weitere Erträge sowie die Tatwerkzeuge eingezogen und entsprechend ihrer Art angemessen verwaltet werden und, soweit möglich, verwendet werden, um im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Umweltkriminalität zu verhüten, die Sanierung der Umwelt und von verursachten Schäden und die Entschädigung für den durch die rechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu finanzieren. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Ungeachtet des Nutzens dieser Richtlinie für die Verbesserung der rechtlichen Kohärenz auf Unionsebene ist die Union nach wie vor mit einer Fragmentierung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich und einem Mangel an Einheitlichkeit in rechtlicher und praktischer Hinsicht konfrontiert. Die unterschiedliche Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über Umweltkriminalität und Umwelthaftung bedeutet, dass für die Industrie in der Union derzeit keine gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen, wodurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt wird. Die Kommission sollte daher erwägen, diese Richtlinie durch andere Politikbereiche zu ergänzen, die durch eine Verordnung vollständig harmonisiert werden könnten. Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung harmonisierter, wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen zu unterstützen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18b) Im Einklang mit der Verbesserung der rechtlichen Kohärenz auf Unionsebene und zur Sicherstellung der Rechtssicherheit sollte die Kommission erforderlichenfalls vorschlagen, die Liste der Umweltstraftaten und die entsprechenden neuen Begriffsbestimmungen in dieser Richtlinie regelmäßig zu aktualisieren. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zur Verfügung stehen, um verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt und wirksam bekämpfen zu können. |
(22) Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe von erforderlichen und angemessenen Präventionsmethoden, Strafen und Sanktionen sowie die Einziehung und andere Maßnahmen zur Verfügung stehen, um verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt, rasch, verhältnismäßig und wirksam bekämpfen zu können. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Juristische Personen, die wegen der in den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten verurteilt wurden, sollten vorübergehend aus dem Transparenzregister gestrichen werden, das gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission eingerichtet wurde. Die gerichtlichen Entscheidungen, die zu derartigen Verurteilungen führen, sollten in allen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht und an die für das Transparenzregister zuständigen Organe der Union übermittelt werden. Daher sollten die Organe der Union die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register anpassen, damit juristische Personen, die wegen Umweltstraftaten verurteilt wurden, vorübergehend gestrichen werden können. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen die Menschen einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen die Menschen und Organisationen der Zivilgesellschaft einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und so die Umwelt, die Menschenrechte und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
__________________ |
__________________ |
25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Auch andere Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. |
(25) Auch andere natürliche und juristische Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich unter anderem um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisation, oder Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Verfolgung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren den notwendigen Schutz und die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob im Einklang mit ihrer nationalen Rechtsordnung Instrumente geschaffen werden müssen, die es Personen ermöglichen, Umweltstraftaten anonym zu melden, sofern solche Instrumente noch nicht eingeführt wurden. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25b) Im Rahmen der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025) sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass Opfer, einschließlich Opfer von Umweltstraftaten, besseren Zugang zu Entschädigungsleistungen erhalten. Dies könnte erforderlichenfalls die Einrichtung eines nationalen Fonds für die Entschädigung von Opfern umfassen, der unter anderem durch Geldstrafen und Geldbußen für Umweltstraftaten und Entschädigungen für Umweltschäden gemäß dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls durch Erträge aus Straftaten und durch Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten und gemäß dieser Richtlinie eingezogen wurden, finanziert werden könnte. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Umfassende und wirksame Präventivmaßnahmen sowie abschreckende und verhältnismäßige strafrechtliche Sanktionen und Strafen sind wichtige Abschreckungsmaßnahmen gegen Umweltschädigung und Umweltkriminalität. Im Einklang mit dem Verursacherprinzip sollte der Verursacher die gesamten Kosten des von ihm verursachten Umweltschadens tragen. Darüber hinaus sollten die Einnahmen aus gezielten Geldstrafen bzw. Geldbußen verwendet werden, um zu den Kosten für Präventivmaßnahmen, spezielle Schulungen und Ermittlungsinstrumente und zur Finanzierung von Ressourcen für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und Aburteilung von Umweltstraftaten beizutragen. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26b) Als Präventivmaßnahme wird juristischen Personen nahegelegt, einen Beauftragten für die Einhaltung des Umweltrechts zu benennen, der für die Führung von Aufzeichnungen zuständig ist, um den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen mit Blick auf mögliche Aufdeckungsverfahren oder Vorladungen zur Verfügung zu stellen, damit sie Straftäter und Nichtstraftäter ermitteln können. Wenn juristische Personen für begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, könnten die Maßnahmen eines Beauftragten für die Einhaltung des Umweltrechts gegebenenfalls ein mildernder Umstand sein, wenn der Beauftragte den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen übermittelt, die sie sonst nicht erhalten hätten. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, stellt ein Hindernis für die wirksame Vermeidung und Bestrafung von Umweltkriminalität dar. Insbesondere kann der Mangel an Ressourcen Behörden davon abhalten, überhaupt zu handeln, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen einzuschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat nicht entspricht. Deshalb sollten Mindestkriterien für Ressourcen und Durchsetzungsbefugnisse festgelegt werden. |
(27) Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen und sonstigen einschlägigen Behörden, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und aburteilen, stellt ein Hindernis für die wirksame Verhütung und Bestrafung von Umweltkriminalität dar. Insbesondere kann der Mangel an Ressourcen Behörden davon abhalten, überhaupt zu handeln, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen einschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat nicht entspricht. Deshalb sollten Mindestkriterien für Ressourcen und Durchsetzungsbefugnisse festgelegt werden. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen und finanzieller Unterstützung sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder aburteilen, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls und im Einklang mit nationalem Recht spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität betrauen und spezialisierte Kammern einrichten. Allen relevanten Durchsetzungsbehörden sollten technische Fachkenntnisse und finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen von Umweltstraftaten, ihres potenziellen Zusammenhangs mit anderen schweren Finanzstraftaten sowie ihres grenzüberschreitenden Charakters wäre die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) am besten in der Lage, ihre Zuständigkeiten auf die schwersten Umweltstraftaten mit grenzüberschreitender Dimension anzuwenden. Da die Zuständigkeiten der EUStA derzeit auf Finanzstraftaten begrenzt sind, sollte die Kommission in einem Bericht die Möglichkeit der Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA in Zusammenarbeit mit Eurojust auf schwere grenzüberschreitende Umweltstraftaten sowie die Modalitäten für eine derartige Ausweitung genau darlegen.
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Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben, an die Kommission übermitteln und der Öffentlichkeit online zur Verfügung stellen, insbesondere in Bezug auf die Sanktionen, die gegen die Straftäter verhängt werden. Die Kommission sollte auf Unionsebene die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten regelmäßig bewerten und veröffentlichen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. |
In dieser Richtlinie sind Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und Sanktionen sowie für die erforderlichen Maßnahmen, Mittel und Ressourcen zur Prävention und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur ordnungsgemäßen Durchsetzung des Umweltrechts der Union festgelegt, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Rechtsvorschriften der Union, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Union niedergelegten Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen; |
a) Rechtsvorschriften der Union, die zur Verfolgung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Union niedergelegten Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen; |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient. |
b) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das bzw. die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder wenn die Handlung gegen eine Voraussetzung für die Genehmigung verstößt. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. „schwer“ für die die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1a im Zusammenhang mit Schäden einen Schaden, der sehr schwerwiegende nachteilige Veränderungen, Störungen oder Beeinträchtigungen von Elementen der Umwelt nach sich zieht, einschließlich schwerwiegender Auswirkungen auf das menschliche Leben oder auf natürliche Ressourcen; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. „weitreichend“ für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1a im Zusammenhang mit Schäden einen Schaden, der sich über ein begrenztes geografisches Gebiet hinaus erstreckt oder grenzüberschreitend ist oder ein ganzes Ökosystem, eine ganze Art oder eine große Zahl von Menschen betrifft; |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. „langfristig“ für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1a im Zusammenhang mit Schäden einen Schaden, der nicht durch natürliche Erholung innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigt werden kann; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen, es sei denn, das nationale Recht lässt es zu, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, eingeschlossen sind; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „betroffene Öffentlichkeit“ die von den in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Personen mit hinreichendem Interesse oder Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden angemessenen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; |
4. „betroffene Öffentlichkeit“ die von den in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung haben Personen mit hinreichendem Interesse oder Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden angemessenen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. „Umweltschaden“ oder „Umweltschädigung“ eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit einer Person oder ein erheblicher Schaden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen, die sich nachteilig auf alles auswirken, was wächst, blüht und lebt, einschließlich der in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG genannten Schäden; |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses oder der illegale Handel, auch online, mit einem Erzeugnis, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt, die Einfuhr in den Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt, auch online, oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
und den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) jede Handlung, mit der gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates1a verstoßen wird; |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1). |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) die absichtliche Freisetzung, der Anbau und das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen, wenn diese Handlungen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates rechtswidrig sind und erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
e) die Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Wasserqualität nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Wasserqualität zur Folge haben; |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/56/EG oder nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, in Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 jener Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 jener Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Bagatellfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Qualität des Wassers oder der Meeresumwelt nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Qualität des Wassers oder der Meeresumwelt zur Folge haben; |
__________________ |
__________________ |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
i) die Installation, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
__________________ |
__________________ |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) die Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46, der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates47 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
j) die Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, die Beförderung, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
__________________ |
__________________ |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
47 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). |
|
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann; |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf, auch online, von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 aufgeführt sind (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV), sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft, den natürlichen Lebensraum dieser Arten nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt und keine Gefahr für die Bemühungen um eine Stabilisierung ihrer Population darstellt; |
__________________ |
__________________ |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe m
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates51 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates51aufgeführt sind, und die Einfuhr von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von solchen Arten, die in Anhang C derselben Verordnung aufgeführt sind; |
__________________ |
__________________ |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
n) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates52 fallen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ersetzt.] |
n) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr aus der Union, auch über Online-Mittel, von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+ fallen, wenn die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt oder die Ausfuhr nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; |
__________________ |
__________________ |
52 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). |
* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. …) |
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+ ABl.: Bitte im Text die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 82/22 (2021/0366(COD)) sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt; |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines besonderen Schutzgebiets gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG oder eines Lebensraums einer Art gemäß der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates *+ verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt; |
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__________________ |
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* Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Wiederherstellung der Natur (ABl. …). |
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+ ABl.: Bitte im Text die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS .../... (2022/0195(COD)) sowie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung einfügen. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe p – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe q
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
q) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung ozonabbauender Stoffe nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates54 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen; |
q) die Herstellung, das Inverkehrbringen, auch online, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung ozonabbauender Stoffe nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates54 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen; |
__________________ |
__________________ |
54 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1). |
54 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1). |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ra) ein schwerer Verstoß im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates55a und des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates55b; |
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__________________ |
|
55a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). |
|
55b Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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rb) jedes Verhalten, das einen Waldbrand oder eine erhebliche Schädigung von mehr als einem Hektar Wald verursacht. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Handlung, die den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann, unter Strafe gestellt wird, wenn sie rechtswidrig ist und vorsätzlich begangen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Handlung, die einen schweren und weitreichenden oder schweren und langfristigen oder schweren und irreversiblen Schaden verursacht, als besonders schwere Straftat behandelt und im Einklang mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als solche geahndet wird. |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r auch eine Straftat darstellen, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 oder Absatz 1a auch eine Straftat darstellen wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen werden. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Ausdehnung des Schadens; |
d) die Ausdehnung des Schadens, einschließlich seines potenziellen grenzüberschreitenden Charakters; |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) jegliche finanziellen Vorteile, die sich aus dem von den Tätern verursachten Schaden ergeben; |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
eb) die Dauer des Verstoßes oder der Nichteinhaltung; |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ec) der Erhaltungszustand der betroffenen Arten, Populationen oder Lebensräume, Ökosysteme und natürlichen Ressourcen; |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ed) ob die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde oder mit Mord, Korruption, Geldwäsche, Betrug, Fälschung, Erpressung, Zwang oder anderen Formen der Einschüchterung verbunden ist. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass die in Absatz 1 Buchstaben ca, cb, ra und rb aufgeführten Straftaten die Möglichkeit unberührt lassen, Handlungen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszuschließen, die einen Schaden verursachen oder verursachen könnten, der auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Elemente nicht als erheblich anzusehen ist. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, Ökosystemdienstleistungen und -funktionen, Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt oder aktualisiert wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter überschritten wurde; |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, darunter die Gefährlichkeits- und Toxizitätsschwelle, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter überschritten wurde; |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; |
c) der Erhaltungsstatus der jeweiligen Populationen der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Kosten der Sanierung von Umweltschäden. |
d) die Kosten der Sanierung von Umweltschäden unter Berücksichtigung des Werts der erbrachten Ökosystemdienstleistungen. |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass die in Absatz 1 Buchstaben ca, cb, ra und rb aufgeführten Straftaten die Möglichkeit unberührt lassen, Handlungen in Bezug auf Mengen, die auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Elemente als unerhebliche eingestuft wurden, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszuschließen. |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Täter ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Handlung rechtswidrig wird, nicht mehr auf die Erteilung einer Zulassung berufen können, um sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer in Artikel 3 Absätze 1 und 1a genannten Straftat unter Strafe gestellt werden. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 gegebenenfalls strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, einschließlich wirksamer Verfahren, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit von Personen verursachen oder verursachen können. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, n, o und p genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben ca, cb, k, l, m, o, p, ra und rb sowie in Artikel 3 Absatz 1a genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um andere Maßnahmen als Freiheitsstrafe zu entwickeln, mit denen ein Beitrag zur Wiederherstellung der Umwelt geleistet wird. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen oder für den verursachten Schaden Entschädigung zu leisten, wenn der Täter nicht in der Lage ist, den Zustand wiederherzustellen, oder wenn der Schaden irreversibel ist; |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Geldbußen; |
b) Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere und der Dauer des Umweltschadens sowie zu den finanziellen Vorteilen stehen, die sich aus der Begehung der Straftat ergeben haben; |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) des Verbots, Einrichtungen der Art zu führen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde; |
d) des Verbots, Führungspositionen bei juristischen Personen der Art auszuüben, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde; |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe g a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Verfahrens, die von der obsiegenden Partei getragen wurden, gemäß den Bedingungen und Ausnahmen, die im nationalen Recht für Gerichtsverfahren vorgesehen sind. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, |
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person und/oder |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder |
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, und/oder |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen, die eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 begehen, gegebenenfalls zivilrechtlich für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht werden können, die sie durch diese Straftat verursacht haben, und im Einklang mit dem nationalen Recht verpflichtet werden können, die Personen, die diesen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, zu entschädigen. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen – einschließlich der Mitglieder der Unternehmensleitung – als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können. Die Höhe der Sanktionen muss verhältnismäßig sein und dem Schweregrad und der Dauer des verursachten Schadens entsprechen. |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen für juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich sind, Folgendes umfassen: |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen für juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten haftbar gemacht werden, Folgendes umfassen: |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Sanktionen; |
a) strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Sanktionen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer des Umweltschadens sowie zu den finanziellen Vorteilen stehen müssen, die sich aus der Begehung der Straftat ergeben; |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen oder für den verursachten Schaden Entschädigung zu leisten, wenn der Täter nicht in der Lage ist, den Zustand wiederherzustellen, oder wenn der Schaden irreversibel ist; |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
d) den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe k
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen. |
k) die nationale oder unionsweite Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen, auch durch Befassung der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. |
entfällt |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit verhältnismäßigen Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß sich auf mindestens 10 % des durchschnittlichen weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in den drei Geschäftsjahren vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe beläuft. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, o und p genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, o und p genannten Straftaten mit verhältnismäßigen Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß sich auf mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in den drei Geschäftsjahren vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe beläuft. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht. |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung oder eine schwere Schädigung der Gesundheit von Personen verursacht. |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht. |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder irreversible oder dauerhafte erhebliche Schädigung eines Ökosystems oder geschützter Arten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l und m verursacht. |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates56 begangen. |
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates56 begangen oder umfasste Korruption, Geldwäsche, Betrug, Erpressung, Nötigung oder andere Formen der Einschüchterung. |
__________________ |
__________________ |
56 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). |
56 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. |
d) Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, oder es wurde gegen eine Bedingung der Zulassung verstoßen. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) Der Täter behindert aktiv Inspektionen, Zollkontrollen oder Ermittlungstätigkeiten oder schüchtert Zeugen oder Beschwerdeführer ein oder wirkt auf diese ein. |
j) Der Täter behindert aktiv Inspektionen, Zollkontrollen oder Ermittlungstätigkeiten, vernichtet Beweise oder schüchtert Zeugen oder Beschwerdeführer ein oder wirkt auf diese ein. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ja) Die Straftat wurde in einem geschützten Gebiet begangen. |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her. |
a) Der Täter stellt vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen den Ausgangszustand der Natur wieder her. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Der Täter ergreift Maßnahmen, um die Auswirkungen und das Ausmaß des Schadens zu minimieren oder saniert den Schaden oder lässt ihn sanieren, bevor strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 9a |
|
Vorbeugungsmaßnahmen |
|
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Justizbehörden die unverzügliche Einstellung der in den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinie genannten rechtswidrigen Handlungen anordnen oder Maßnahmen zur Verhinderung der Begehung solcher Handlungen anordnen können, um die Schädigung der Umwelt abzuwenden. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58 genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen können. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die gesamten Erträge aus in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58 genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU aufspüren, identifizieren, sicherstellen oder einziehen können. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sichergestellte und eingezogene Erträge und Tatwerkzeuge entsprechend ihrer Art angemessen verwaltet und nach Möglichkeit zur Finanzierung der Wiederherstellung der Umwelt oder der Sanierung verursachter Schäden oder zur Entschädigung für Umweltschäden im Einklang mit dem nationalen Recht verwendet werden. |
__________________ |
__________________ |
58 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
58 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Aufdeckung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
a) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
b) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind. |
c) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als vier Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische Person ist. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 - Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
entfällt |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 auch für Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen natürlichen Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden, der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 gewährt wird, und um sicherzustellen, dass allen juristischen Personen, die diese Straftaten anzeigen, ein ähnliches angemessenes Schutzniveau geboten wird. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren im Einklang mit ihrem nationalen Rechtssystem den notwendigen Schutz, die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob im Einklang mit ihrer nationalen Rechtsordnung Instrumente geschaffen werden müssen, die es Personen ermöglichen, Umweltstraftaten anonym zu melden, sofern solche Instrumente noch nicht eingeführt wurden. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, sich an den Verfahren zu beteiligen |
Veröffentlichung von Informationen im öffentlichen Interesse und Zugang zur Justiz für die betroffene Öffentlichkeit |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die folgenden Informationen als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet und veröffentlicht werden: |
|
a) die rechtskräftigen Urteile und die Höhe der vom Richter verhängten Sanktionen; |
|
b) die Anzahl der den Behörden gemeldeten Umweltstraftaten und die Anzahl der laufenden Gerichtsverfahren in Bezug auf solche Straftaten, einschließlich derjenigen, die sich aus den Meldungen ergeben; |
|
c) die Modalitäten für die Beteiligung an Verfahren wegen in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit über den Fortgang der Verfahren informiert wird. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf alle einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträger ausgerichtet sind, wirksame Strafverfolgungsinstrumente, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung ernsthaft zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit allen entsprechenden Interessenträgern zusammen. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden oder andere einschlägige Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern, unter anderem bei den Anklage- und Polizeibehörden, und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Insbesondere prüfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht, ob ihre Justiz- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Umweltstrafrechts gestärkt werden müssen, indem sie spezialisierte Strafverfolgungsstellen sowie spezialisierte Koordinierungsstellen, Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden, nationale Durchsetzungsnetze und gemeinsame Schulungen einrichten oder gegebenenfalls ausbauen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Besteht der Verdacht, dass die Umweltstraftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, leiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen über diese Fälle unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. Im Einklang mit den geltenden Vorschriften arbeiten die Mitgliedstaaten auch über die Agenturen der Union, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit den Einrichtungen der Union, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zusammen. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten. |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Justizbedienstete und Personal der zuständigen Behörden regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, erhalten. Die Kommission organisiert einen regelmäßigen Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Finanz- oder Cyberkriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, wirksam sind und zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten setzen gegebenenfalls und im Einklang mit dem nationalen Recht spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter ein und sehen spezialisierte Richterkammern vor, die sich mit Umweltstrafsachen befassen. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten |
Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat und zwischen den Mitgliedstaaten |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt: |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Diese Mechanismen können die Form von in Artikel 16 dieser Richtlinie genannten Stellen und Gremien annehmen und mit ihnen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) im Einklang mit dem geltenden Recht der Austausch einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden, um zu verhindern, dass verurteilte Personen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten erneut straffällig werden, auch in anderen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union |
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(1) Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zusammen. Hierzu leisten die Kommission und gegebenenfalls Eurojust die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. |
|
(2) Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt die Kommission einen Bericht über Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Möglichkeit, die Zuständigkeiten der EUStA in Zusammenarbeit mit Eurojust auf schwere grenzüberschreitende Umweltstraftaten auszudehnen, sowie der Modalitäten für eine solche Ausweitung. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich von Straftaten; |
a) die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich von Straftaten, auch bei grenzüberschreitenden Straftaten; |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden; |
c) die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Verwendung der Erlöse aus verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen für Umweltsanierungsmaßnahmen; |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die notwendigen Ressourcen und die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird; |
e) die notwendigen und zugewiesenen Ressourcen und die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird; |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse; |
f) die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse und die Berichterstattung darüber; |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) Hilfe und Schutz für die Opfer; |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken und auf eine Verträglichkeitsprüfung gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität, |
b) die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität einschließlich der Fälle, in denen eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit stattfand, |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) die Anzahl der Fälle von Umweltkriminalität, die Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung und gerichtlicher Entscheidungen waren; |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität, |
c) der Median, die durchschnittliche Dauer und die Höchstdauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität, |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Anzahl der Verurteilungen in Fällen von Umweltkriminalität im Zusammenhang mit Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden; |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) die Anzahl der Verurteilungen wegen Umweltstraftaten im Zusammenhang mit Straftaten, die von einem Beamten oder einer Behörde begangen wurden; |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) die Anzahl der Gerichtsverfahren, die aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist eingestellt wurden; |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zwei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht wird. |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich ihre statistischen Daten im Sinne des Absatzes 2 in einem nach Artikel 22 festgelegten Standardformat. |
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ihre statistischen Daten im Sinne des Absatzes 2 in einem nach Artikel 22 festgelegten leicht zugänglichen und vergleichbaren Standardformat. |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals drei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 22 veröffentlicht. |
(5) Die Kommission veröffentlicht mindestens alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals zwei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 22 veröffentlicht. |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission arbeitet Leitlinien aus, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung harmonisierter, wirksamer, abschreckender und angemessener Sanktionen zu unterstützen. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewertung und Berichterstattung |
Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. |
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – zwei Jahre nach dem Ende der Umsetzungsfrist] und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Einhaltung richtet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Artikel 21 Absatz 2 genannten Angaben. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. |
(3) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – drei Jahre nach dem Ende der Umsetzungsfrist] und danach alle zwei Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie und der Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der Umweltstraftaten durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet. |
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG wird begrüßt.
Mit der Richtlinie 2008/99/EG wurde ein wichtiger Grundsatz in den Rechtsrahmen der Union für den Umweltbereich aufgenommen, wonach Umweltstraftaten in allen Mitgliedstaaten der Union bekämpft und die Täter bestraft werden sollten. Das war ein wesentliches Element, um sicherzustellen, dass das Verursacherprinzip respektiert wird und der Besitzstand der Union im Umweltbereich befolgt wird.
Trotz der guten Absichten wurden nicht alle mit der Richtlinie angestrebten Ziele erreicht. Sie wurde bisher nicht überarbeitet, und die Bewertung der Kommission im Jahr 2020 ergab grundlegende Probleme bei der Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Zu den wichtigsten Punkten zählte die Kommission
den Mangel an umfassenden Daten über Umweltstraftaten;
mangelnde Klarheit in Bezug auf bestimmte Rechtsbegriffe;
erhebliche Unterschiede bei den von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen, einschließlich flankierender Sanktionen und Sanktionen gegen juristische Personen;
mangelnde Flexibilität bei der Anpassung des Anwendungsbereichs der Richtlinie;
Mängel bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einschließlich der Sensibilisierung von Staatsanwälten und Richtern.
Diese Probleme führten auch zu einem Mangel an Einheitlichkeit in rechtlicher und praktischer Hinsicht sowie zu Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der Umweltkriminalität. Das führte zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und beeinträchtigte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Daher kommt der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt genau zum richtigen Zeitpunkt. Es wird vorgeschlagen, den Mangel an Einheitlichkeit zu beheben, indem eine weitere Harmonisierung erfolgt und Überlegungen angestellt werden, diese Richtlinie durch andere Politikbereiche zu ergänzen, z. B. im Sinne einer vollständigen Einheitlichkeit im Wege einer Verordnung.
Die bestehenden Probleme bei der wirksamen Bekämpfung der Umweltkriminalität haben in den meisten Mitgliedstaaten Anreize für Straftäter geschaffen, die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz zu umgehen, da das Risiko einer Verurteilung gering war und die Sanktionen oft keine abschreckende Wirkung hatten. Darüber hinaus stehen Umweltstraftaten häufig im Zusammenhang mit organisierten kriminellen Aktivitäten mit grenzüberschreitender Dimension, wie der illegalen Verbringung von Abfällen oder dem Handel mit geschützten Arten. So werden die jährlichen Einnahmen aus dem Markt für die illegale Verbringung von Abfällen auf 4 bis 15 Mrd. EUR geschätzt.
Daher wird Folgendes vorgeschlagen:
Verbesserung der Effizienz der Ermittlungen und der Strafverfolgung von Umweltverbrechen;
Klärung der einschlägigen Rechtsbegriffe;
Verbesserung der Datenerhebung;
Sicherstellung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionsarten und Strafmaßen;
Stärkung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Prävention.
Dies sollte unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Geldbußen für juristische Personen so angehoben werden, dass die Obergrenze nicht weniger als 10 % des durchschnittlichen weltweiten Umsatzes der juristischen Person in den letzten drei Geschäftsjahren beträgt, was besser mit dem Wettbewerbsrecht der Union im Einklang steht. Außerdem sollten die Verjährungsfristen für Umweltstraftaten zu verlängert werden, da es oft schwierig ist, die begangenen Straftaten, ihr Ausmaß und ihre schädlichen Folgen innerhalb einer kürzeren Frist aufzudecken.
Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Umweltpolitik der Union das Vorsorgeprinzip, und Vorbeugung ist der Schlüssel. Ein wichtiges Abschreckungsmittel gegen Umweltkriminalität sind umfassende und wirksame Präventionsmaßnahmen sowie abschreckende und angemessene strafrechtliche Sanktionen und Strafen. Der Verursacher sollte die Kosten des verursachten Umweltschadens in voller Höhe tragen. Er sollte gezielt verhängte Bußgelder zahlen, die zum Teil zu Präventionsmaßnahmen beitragen. Auf diese Weise kann eine Umweltstraftat, die begangen wird, andere Umweltstraftaten verhindern.
Es ist auch wichtig, weltweit ein stärkeres Bewusstsein für Umweltkriminalität und -schäden zu schaffen. Das ist notwendig, da die Globalisierung der Geschäftsaktivitäten bedeutet, dass beispielsweise in der Union ansässige Unternehmen in kriminelle Aktivitäten außerhalb des Gebiets der Union verwickelt sein könnten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die aktive Arbeit der Vereinten Nationen hervorzuheben, wie z. B. die Bemühungen um die Stärkung des Rechtsrahmens durch Aufnahme einer Definition des Begriffs „Ökozid“.
Wir können zuversichtlich sein, dass diese Richtlinie durch eine starke Position des Europäischen Parlaments zu einer wirksamen Bekämpfung von Umweltverbrechen auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene führen wird, was die gewünschte Prävention von Umweltschäden und die Stärkung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Industrie der Union zur Folge haben wird.
STELLUNGNAHME DES ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES (7.12.2022)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
(COM(2021)0851 – C9‑0466/2021 – 2021/0422(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Caroline Roose
KURZE BEGRÜNDUNG
Nach Informationen des UNEP und von Interpol nimmt die Umweltkriminalität zu und ist nun weltweit der viertgrößte Kriminalitätsbereich. Sie bedroht Umwelt, biologische Vielfalt und Klima. Sie entzieht Ländern und Völkern – insbesondere in Entwicklungsländern – jedes Jahr wirtschaftliche Einnahmen in Höhe von Milliarden Euro und bedroht die Menschenrechte.
Die derzeit geltende Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zielt in erster Linie darauf ab, den Umweltschutz im Wege harmonisierter strafrechtlicher Rechtsvorschriften zu verbessern. Es wurden jedoch zahlreiche Mängel und Schlupflöcher festgestellt, etwa ein eingeschränkter Geltungsbereich, ungeeignete Sanktionen, zu niedrige Bußgelder, mangelnde Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, mangelnde Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, fehlende statistische Daten usw.
Die Verfasserin begrüßt zwar den Vorschlag der Kommission, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs, die Stärkung der Bestimmungen über strafrechtliche Sanktionen und die Bereitstellung von Mechanismen zum Schutz von Umweltschützern. Sie ist jedoch der Ansicht, dass es weiterer Änderungen bedarf, damit Umweltkriminalität wirksam bekämpft werden kann.
Zuallererst sollte eine externe Dimension für die Richtlinie vorgesehen werden, damit dem grenzübergreifenden Charakter von Umweltkriminalität und ihren Auswirkungen auf Entwicklungsländer Rechnung getragen werden kann. Der Europäischen Union kommt aus mehreren Gründen besondere Verantwortung bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Umweltstraftaten in Entwicklungsländern zu. Mitunter ist der Täter Europäer oder er ist mit der EU verbunden. Die EU ist außerdem ein Import- bzw. Exportgebiet, eine Transitregion und ein großer Markt, die Wertschöpfungsketten mancher Wirtschaftszeige werden von diesen illegalen Aktivitäten beeinträchtigt, und die hierbei federführenden Unternehmen sind häufig in der EU beheimatet.
Angesichts dessen und in Anbetracht der Tatsache, dass Menschenrechtsverletzungen häufig mit Umweltstraftaten einhergehen, schlägt die Verfasserin die Änderung von Artikel 1 dahingehend vor, dass ein Menschenrechtsansatz in den Mittelpunkt der Richtlinie gestellt wird.
Die Verfasserin schlägt vor, allgemeine und eigenständige Begriffsbestimmungen von Umweltstraftaten aufzunehmen. Trotz der steigenden Zahl der Fälle von Umweltkriminalität gibt es weder weltweit noch auf europäischer oder nationaler Ebene eine harmonisierte Definition von Umweltstraftaten. Stattdessen stützt sich das derzeitige System auf eine Liste sekundärrechtlicher Vorschriften, sodass große Teile des EU-Umweltrechts außer Acht gelassen werden. Daher würde eine Kriminalisierung eigenständiger Straftatbestände ermöglichen, dass bei schwerwiegenden Umweltschäden eine strafrechtliche Haftung greift, und der Natur Rechte verleihen. Es bedarf insbesondere der Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Umweltkriminalität, in die Entwicklungsländer eingebunden sind oder die sich dort abspielt.
Die Verfasserin spricht sich außerdem für die Einführung des Straftatbestands des Ökozids aus, sodass die schwersten Umweltverbrechen kriminalisiert werden. Die EU sollte sich dafür einsetzen, dass sich die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auch auf Straftatbestände, die einem Ökozid gleichkommen, erstreckt. Gleichzeitig sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel bei seiner Anerkennung vorangehen. Die Aufnahme des Straftatbestands des Ökozids in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist besonders wichtig, damit die schwerwiegendsten grenzübergreifenden Umweltstraftaten in Entwicklungsländern unterbunden und strafrechtlich verfolgt werden können. Die herangezogene Begriffsbestimmung wurde im Juni 2021 vom unabhängigen Expertengremium für die Legaldefinition von Ökozid – einer international zusammengesetzten Gruppe aus Strafrechtsanwälten, Umweltrechtlern und Rechtswissenschaftlern – ausgearbeitet und veröffentlicht. Es handelt sich um die umfassendste und aktuellste Definition, die derzeit verfügbar ist.
Die Verfasserin schlägt außerdem eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie vor, und zwar insbesondere auf Fischereikriminalität und die Gewinnung von und den Handel mit illegalen Mineralien. Auch schwere Verstöße gegen die künftigen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit von Unternehmen und gegen die CSRD sollten als Straftaten eingestuft werden.
An zahlreichen Umweltstraftaten sind legale Unternehmen beteiligt, von denen sich manche dafür entscheiden, sich an Orten niederzulassen, an denen es nur schwache Umweltauflagen gibt, wie es in Entwicklungsländern häufig der Fall ist. Die Verfasserin ist deshalb der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten zu begründen, die zugunsten einer auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurden.
Zur Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern wird ein neuer Artikel im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel Nr. 17 aufgenommen. Schätzungen zufolge werden Entwicklungsländern jährlich Milliarden Euro an Einnahmen und Steuern entzogen, was erhebliche wirtschaftliche Verluste nach sich zieht. Es ist daher geboten, die Entwicklungszusammenarbeit im Wege einer stärkeren finanziellen und technischen Unterstützung auszuweiten, um gegen Umweltkriminalität in Entwicklungsländern vorzugehen.
Die Verfasserin schlägt im Interesse der wirksamen Bekämpfung von Umweltkriminalität vor, neue Bestimmungen über die Bewertung von Umweltschäden sowie erschwerende Umstände im Zusammenhang mit beispielsweise Menschenrechtsverletzungen, schutzbedürftigen Gruppen und Rechtsstaatlichkeitssystemen aufzunehmen. Auch neue Sanktionen müssen eingeführt werden, um insbesondere die Umweltschäden auszugleichen und die Obergrenzen für Sanktionen zu erhöhen, damit sie abschreckender sind. Zu guter Letzt müssen die Erhebung von Daten und die Statistiken verbessert werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Gemäß Artikel 208 AEUV hat die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 EUV schützt und fördert die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und trägt zum Schutz aller Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts bei. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden die Grundrechte anerkannt, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und es wird bekräftigt, dass sie nicht so ausgelegt werden sollte, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschränkt oder beeinträchtigt, die, je nach Anwendungsbereich, durch das Unionsrecht, das Völkerrecht, durch internationale Übereinkünfte, denen die Union und alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt sind. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1d) Das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer aktuellen Resolution vom 26. Juli 2022 (A/RES/76/300) als Menschenrecht anerkannt, in der bekräftigt wurde, dass die Förderung dieser Menschenrechte die vollständige Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen gemäß den Grundsätzen des internationalen Umweltrechts erfordert, und internationale Organisationen, Staaten, Unternehmen und andere einschlägige Interessenträger aufgefordert werden, politische Maßnahmen zu verabschieden, die internationale Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau zu stärken und sich über bewährte Verfahren auszutauschen, um die Bemühungen zur Sicherstellung einer sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt für alle zu verstärken. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion. |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. In nur wenigen Jahrzehnten ist die Umweltkriminalität zum viertgrößten Kriminalitätsbereich der Welt geworden und ist zwei- bis dreimal schneller als die Weltwirtschaft gewachsen, macht nun finanziell gesehen ein- bis zweimal so viel aus wie die öffentliche Entwicklungshilfe (official development assistance – ODA) und ist ebenso lukrativ wie der Drogenhandel. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und die Grundrechte, führen zu Schäden an Lebensräumen und einem Verlust an biologischer Vielfalt, verstärken den Klimawandel, bedrohen die nachhaltige Existenz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern und schaffen Risiken für die öffentliche Gesundheit und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion. Umweltkriminalität kann auch Entwicklungsländer betreffen oder in diesen Ländern stattfinden, in denen Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit im Umweltbereich festgestellt wurden, wobei hier etwa ein fehlender geeigneter Rechtsrahmen und fehlende Verwaltungsstrukturen sowie mangelnde Information, Um- und Durchsetzung zu nennen sind. Die Union trägt eine besondere Verantwortung für die Verhinderung und Bekämpfung von Umweltstraftaten in Entwicklungsländern in Fällen, in denen Handlungen mit der Union in Verbindung gebracht werden können. Solche Straftaten sind weder mit der Entwicklungspolitik und den Zielen der Union noch mit den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen vereinbar. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt. |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt und die die Abschreckung erhöhen. |
_________________ |
_________________ |
20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Trotz der steigenden Zahl der Fälle von Umweltkriminalität gibt es bislang weder weltweit noch auf europäischer oder nationaler Ebene eine harmonisierte und akzeptierte Begriffsbestimmung von Umweltkriminalität. Mit dieser Richtlinie soll ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, indem zusätzlich zu den unionsweit einheitlichen Begriffsbestimmungen für konkrete Umweltstraftatbestände Umweltkriminalität eigenständig definiert wird. |
Begründung
Trotz der steigenden Zahl der Fälle von Umweltkriminalität gibt es bislang weder weltweit noch auf europäischer oder nationaler Ebene eine harmonisierte Begriffsbestimmung von Umweltkriminalität. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag keine allgemeine Begriffsbestimmung von Umweltkriminalität vorgeschlagen, was eines der größten Hindernisse für die Bekämpfung solcher Straftaten darstellt. Mit diesem Änderungsantrag soll eine eigenständige Begriffsbestimmung für Umweltstraftatbestände aufgenommen werden, damit die Schwächen des sektoralen Konzepts der Kommission überwunden werden und Handlungen, die ein unmittelbares Risiko erheblicher Schädigungen bergen könnten, vorgebeugt wird.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/200921 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die schwere Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesem System haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktionssystemen. Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Der europäische Grüne Deal“22 und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“23 sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/200824 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden. |
(6) Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/200921 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesem System haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktionssystemen. Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Der europäische Grüne Deal“22 und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“23 sollten alle Handlungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/200824 als schwere Verstöße erachtet werden, als Straftatbestände festgelegt werden. |
__________________ |
__________________ |
21 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). |
21 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). |
22 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final). |
22 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640). |
23 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final). |
23 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380). |
24 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). |
24 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) In den letzten Jahren hat die Union eine Führungsrolle übernommen, indem sie sicherstellt, dass die internationalen Lieferketten für Mineralien transparent und verantwortungsvoll sind. Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates1a im Jahr 2017 wurde auf internationaler Ebene eine klare Botschaft gesendet, dass von den Unternehmen erwartet wird, dass sie Risiken in ihren Lieferketten bewerten und die erforderlichen Maßnahmen zu deren Minderung ergreifen. Der Schwerpunkt der genannten Verordnung liegt derzeit auf den Risiken der Konfliktfinanzierung, schwerer Menschenrechtsverletzungen und schwerer Wirtschaftskriminalität. Sie stützt sich auf den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, in dem betont wird, dass Unternehmen Risiken in ihren Lieferketten ermitteln und mindern müssen, die Menschenrechte in den Erzeugerländern wahren müssen und die Einbeziehung legaler Kleinbergbaubetriebe und legaler Bergbaubetriebe, die nach traditionellen Methoden arbeiten, fördern müssen. |
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1a Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1). |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat oder in einem Entwicklungsland vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Umweltstraftaten können von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren begangen werden, etwa von Einzelpersonen, kleinen Gruppen, Unternehmen, Regierungsvertretern, Netzwerken der organisierten Kriminalität und oft auch von mehreren dieser Akteure gemeinsam. Internationale Unternehmen können die Straftäter sein, weil sie insbesondere in Entwicklungsländern, in denen der Rechtsrahmen und das institutionelle Gefüge üblicherweise schwächer sind, unter anderem die Umwelt ausbeuten und Umweltschäden verursachen, um höhere Gewinne zu erzielen oder ihre Kosten zu senken. Im Falle internationaler Unternehmen können auch andere Akteure Schuld tragen, weshalb die Verantwortlichkeiten aufgeteilt und entsprechend mit Sanktionen belegt werden sollten. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. Diesbezüglich gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte. |
(12) Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. In Anbetracht der Schwere der von Unternehmen verübten Umweltstraftaten bedarf es mehr Transparenz in den Liefer- und Wertschöpfungsketten der Unternehmen. Hier ist insbesondere die Transparenz mit Blick auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen zu nennen, damit Umweltkriminalität beispielsweise im Rahmen der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei oder des illegalen Artenhandels strafrechtlich verfolgt werden kann. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates1a umfassend umgesetzt wird. Insbesondere gibt die Tatsache Grund zur Besorgnis, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, was Korruption beinhalten kann. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen, die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte oder, insbesondere in Entwicklungsländern, die Förderung der strafrechtlichen Verfolgung von Umweltschützern, die gegen Umweltstraftaten vorgehen. |
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1a Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43). |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollte die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollten die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausgleich der entstandenen Schäden, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Konzessionen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Sanktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich Straftaten nicht wiederholen, sind von größter Bedeutung. Auch wirksame Abhilfemaßnahmen wie etwa Wiedergutmachungs-, Linderungs- und Anpassungsmaßnahmen sowie Unterlassungsklagen sollten vorgesehen werden. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Damit Sanktionen wirksam sind, muss in diese Richtlinie außerdem das Konzept der ökologischen Wiederherstellung aufgenommen werden, das von der Zivilgesellschaft und spezialisierten Organisationen seit Langem gefordert wird. Das Wiederherstellungsmodell verfolgt einen präventiven Ansatz, der darauf abzielt, die verursachten Schäden zu beheben und das Umweltbewusstsein zu schaffen, das erforderlich ist, um solche Schäden künftig zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch Fonds zur Wiederherstellung der Umwelt, ökologische Sozialprojekte oder gemeinnützige Dienstleistungen zugunsten der Umwelt geschehen. Die ökologische Wiederherstellung zielt zudem darauf ab, die Beteiligung der Opfer an dem Verfahren zur Festlegung der Sanktionen und künftig auch am Umweltmanagement der sanktionierten Unternehmen zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vor, sollten juristische Personen nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. |
(15) Auch juristische Personen sollten nach dieser Richtlinie strafrechtlich für Umweltkriminalität zur Verantwortung gezogen werden. Wie natürliche Personen sollten juristische Personen, die Täter, Anstifter oder Mittäter bei Straftaten sind, zur Verantwortung gezogen und strafrechtlich belangt werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden werden können, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen und häufig ein Nährboden für organisierte Kriminalität sind, sollten sie bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. Schließlich sollten auch die Schwere der Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Schutzbedürftigkeit der menschlichen Opfer und die Ausnutzung der bestehenden rechtlichen und institutionellen Schwachstellen der Entwicklungsländer oder der grobe Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten als erschwerende Umstände eingestuft werden. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Während die Anerkennung des Straftatbestands des Ökozids derzeit in mehreren nationalen Parlamenten auf der ganzen Welt erörtert wird, sollte die Union die Chance nutzen, um weltweit führend in der Umweltschutzgesetzgebung zu bleiben und um eine harmonisierte Begriffsbestimmung und harmonisierte Obergrenzen für Sanktionen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Straftatbestand des Ökozids einführen, der als Straftat im Sinne dieser Richtlinie gelten und als rechtswidrige oder mutwillige Handlung definiert werden sollte, die in dem Wissen begangen wird, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt schwer und weitreichend oder langfristig geschädigt wird. Mit diesem konkreten Straftatbestand könnten die schwersten Umweltschäden ermittelt werden, wodurch eine Abstufung der Sanktionen je nach Schwere des Schadens für die Umwelt vorgenommen werden könnte. |
Begründung
Das Europäische Parlament hat mehrmals gefordert, Ökozid als Straftatbestand einzuführen, damit Menschenrechte und Demokratie, biologische Vielfalt, Klima und Umweltschützer geschützt werden. Die herangezogene Begriffsbestimmung wurde im Juni 2021 vom unabhängigen Expertengremium für die Legaldefinition von Ökozid – einer international zusammengesetzten Gruppe aus Strafrechtsanwälten, Umweltrechtlern und Rechtswissenschaftlern – ausgearbeitet und veröffentlicht. Es handelt sich um die umfassendste und aktuellste Definition, die derzeit verfügbar ist.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um sie in die Lage zu versetzen, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um sie in die Lage zu versetzen, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. Für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Ökozidstraftaten sollte keine Verjährungsfrist gelten. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter illegaler Handlungen nach dieser Richtlinie und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können. |
(23) Insbesondere angesichts der Mobilität der Verantwortlichen für illegale Handlungen nach dieser Richtlinie und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen, auch mit Blick auf in Entwicklungsländern begangene Handlungen, sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlungen wirksam vorgehen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre gerichtliche Zuständigkeit auf Straftaten ausdehnen, wenn diese ein Risiko für die Umwelt auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bergen, wenn die Straftat zugunsten einer auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person oder zulasten ihrer Bevölkerung begangen wurde oder wenn sie von einem Unionsbürger oder einer in der Union niedergelassenen juristischen Person in Drittstaaten begangen wurde. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Umweltschützer, die Ökosysteme direkt schützen, stehen zudem häufig weltweit, auch in der Union, an vorderster Front, wenn es um die Folgen von Umweltkriminalität geht. Sie werden unter Umständen unmittelbar bedroht, eingeschüchtert, verfolgt, schikaniert oder sogar von den Tätern ermordet und sollten daher auch in den Genuss eines ausgewogenen und wirksamen Schutzes kommen. Die Einsetzung eines unabhängigen Sonderberichterstatters über Umweltschützer im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus – und infolgedessen die Einführung von Schutzmaßnahmen – ist eine weitere Möglichkeit, Umweltkriminalität besser zu bekämpfen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24b) In seiner Entschließung vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft1a stellte das Europäische Parlament fest, dass Umweltschützer auch missbräuchlichen Klagen und Bedrohungen ausgesetzt sein könnten und vor solchen missbräuchlichen Praktiken, die auch unter der Bezeichnung „strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“ bekannt sind, geschützt werden sollten. |
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1a ABl. C 205 vom 20.5.2022, S. 2. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
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(26a) Die Natur kann als Opfer der von Umweltstraftaten verursachten Schäden betrachtet werden. Einige Länder (etwa Ecuador oder Bolivien) haben Ökosystemen sogar auf verfassungsrechtlicher Ebene bereits den Status einer Rechtspersönlichkeit verliehen. In Kolumbien gewährte das Verfassungsgericht diese Rechte im Urteil T-622-16 Río Atrato. Auch in Kanada und Neuseeland wurde der Natur der Status einer Rechtspersönlichkeit gewährt. In der Union sind einige Mitgliedstaaten dabei, Verfassungsreformen durchzuführen, um die Rechte der Natur auf höchster Ebene einzubinden. Spanien hat beispielsweise im Wege des vor Kurzem erlassenen Gesetzes 19/2022 vom 30. September 2022 die Rechtspersönlichkeit der Lagune Mar Menor und des dazugehörigen Beckens anerkannt. Die Union könnte die bestehenden Rechtsrahmen in Entwicklungsländern und in Mitgliedstaaten sowie die laufenden Reformprozesse in der Union aufgreifen und solide Rechtsvorschriften vorlegen, die eine langfristige Vision enthalten, indem künftige rechtliche Entwicklungen, die in der Union eingeleitet wurden, aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Aufgrund ihrer weltweiten Auswirkungen und ihres grenzübergreifenden Charakters sollte die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und insbesondere mit Entwicklungsländern im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel Nr. 17 intensiviert werden, indem insbesondere wirksame Maßnahmen und Mechanismen für eine bessere Abstimmung und grenzübergreifende Zusammenarbeit angenommen und gefördert werden, um grenzübergreifende Umweltkriminalität zu bekämpfen. Schätzungen zufolge werden Entwicklungsländern jährlich Milliarden Euro an Einnahmen und Steuern entzogen, was erhebliche wirtschaftliche Verluste mit sich bringt. Die Mitgliedstaaten sollten danach streben, die Entwicklungszusammenarbeit im Wege einer stärkeren finanziellen und technischen Unterstützung auszuweiten, um gegen Umweltkriminalität in Entwicklungsländern vorzugehen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31b) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten außerdem die Bekämpfung von Umweltkriminalität in den Rang einer strategischen politischen Priorität im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit sowie innerhalb der Institutionen und der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen erheben, und zwar insbesondere durch die Förderung der Einhaltung multilateraler Übereinkommen im Umweltbereich, im Wege der Annahme strafrechtlicher Sanktionen und durch den Austausch bewährter Verfahren und von Daten über Umweltkriminalität. Diese internationale Herangehensweise zur Bekämpfung der Umweltkriminalität sollte auch die Ausweitung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf den Straftatbestand des Ökozids umfassen, wobei die Union und ihre Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht eine maßgebliche Rolle spielen und eine große Verantwortung tragen sollten. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Sowohl auf internationaler Ebene als auch in der Union bestehen große Wissenslücken. Es stehen nur eingeschränkt Daten zur Verfügung, und es gibt keine Statistiken zu Umweltstraftaten, ihren Auswirkungen auf die Gemeinschaften vor Ort, den Tätern und den verhängten Sanktionen. Nach Ländern, in denen die Umweltstraftat begangen wurde, aufgeschlüsselte Daten zur Zahl der grenzübergreifenden Umweltstraftaten, Daten zur Höhe der beschlagnahmten, eingefrorenen oder eingezogenen Erlöse, Informationen darüber, ob die Umweltstraftat eine Vortat im Zusammenhang mit Geldwäsche darstellt, sowie Daten zur Zahl und den Merkmalen von Opfern oder Opfergruppen wie etwa der betroffenen lokalen Gemeinschaften sind wichtig, da damit bessere Maßnahmen und Strategien zur Vorbeugung und Bekämpfung dieser Straftaten in Entwicklungsländern konzipiert werden könnten. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln und insbesondere die Sanktionen, die gegen die Straftäter verhängt werden, angeben. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten regelmäßig bewerten und veröffentlichen. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. |
In dieser Richtlinie sind die Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftatbeständen und Sanktionen festgelegt, um die Umwelt zu schützen, um Umweltstraftaten wirksamer zu verhindern und zu bekämpfen und um so Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche im Zusammenhang mit Umweltstraftaten zu verhindern. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
1. „rechtswidrig“ eine Handlung, die einen Verstoß gegen Folgendes darstellt: |
1. „rechtswidrig“ eine Handlung, die einen Verstoß gegen Folgendes darstellt: |
a) Rechtsvorschriften der Union, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Union niedergelegten Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen; |
a) Rechtsvorschriften der Union, die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Union niedergelegten Ziele der Umweltpolitik der Union beitragen; |
b) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient. |
b) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient. |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
Die Handlung wird selbst dann als rechtswidrig angesehen, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland von einem Unionsbürger oder einer in der Union ansässigen juristischen Person vorgenommen wurde, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
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1a. „Umwelt“ die Erde, ihre Biosphäre, Kryosphäre, Lithosphäre, Hydrosphäre und Atmosphäre sowie den Weltraum, einschließlich der Integrität aller biotischen und abiotischen Elemente eines Ökosystems, ihrer Funktionen, Leistungen und gegenseitigen Wechselwirkungen sowie der planetaren Grenzen; |
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1b. „schwerer Schaden“ einen Schaden, der sehr schwerwiegende nachteilige Veränderungen, Störungen oder Beeinträchtigungen von Elementen der Umwelt nach sich zieht, einschließlich schwerwiegender Auswirkungen auf das menschliche Leben oder auf natürliche, kulturelle oder wirtschaftliche Ressourcen; |
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1c. „weitreichender Schaden“ einen Schaden, der sich über ein begrenztes geografisches Gebiet hinaus erstreckt oder grenzüberschreitend ist oder ein ganzes Ökosystem, eine ganze Art oder eine große Zahl von Menschen betrifft; |
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1d. „langfristiger Schaden“ einen Schaden, der irreversibel ist oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch natürliche Erholung behoben werden kann; |
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1e. „mutwillig“ die rücksichtslose Inkaufnahme von Schäden, die im Verhältnis zu dem zu erwartenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen eindeutig unverhältnismäßig wären; |
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1f. „Belastbarkeitsgrenzen des Planeten“ die neun lebenswichtigen Faktoren, die als Teil des Belastbarkeitsrahmens unseres Planeten ermittelt wurden: Klimawandel, Intaktheit der Biosphäre (funktionale und genetische Vielfalt), Landnutzungswandel, Süßwassernutzung, biogeochemische Flüsse (Stickstoff und Phosphor), Versauerung der Meere, Aerosolgehalt der Atmosphäre, Ozonverlust in der Stratosphäre und neue Substanzen und modifizierte Lebensformen; |
2. „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG31 erklärt wurde; |
2. „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG31 erklärt wurde; |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, einschließlich Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und öffentlich-rechtlicher internationaler Organisationen; |
4. „betroffene Öffentlichkeit“ die von den in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Personen mit hinreichendem Interesse oder Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden angemessenen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; |
4. „betroffene Öffentlichkeit“ die von den in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen oder Personengruppen einschließlich lokaler Gemeinschaften. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Personen mit hinreichendem Interesse oder Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz und den Schutz der Menschenrechte einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden angemessenen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; |
5. „Opfer“ eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32. |
5. „Opfer“ |
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i) natürliche Personen einschließlich künftiger Generationen, die einzeln oder gemeinsam einen Schaden erlitten haben oder vermutlich einen Schaden erleiden werden, einschließlich physischer, psychischer oder emotionaler Schäden, wirtschaftlicher Verluste, des Verlusts an Kultur, Traditionen oder traditionellem Wissen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen oder einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. eines erheblichen Missbrauchs ihrer Menschenrechte, die bzw. der durch eine Umweltstraftat versursacht wird; |
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ii) Familienangehörige einer Person, deren Ableben eine direkte Folge einer Umweltstraftat ist und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben; |
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iii) juristische Personen, die einen Verlust einschließlich eines wirtschaftlichen Verlusts erlitten haben oder vermutlich erleiden werden; |
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30 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
30 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
31 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
31 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
32 Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57). |
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Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Straftaten |
Straftaten |
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(-1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich um einen Straftatbestand handelt, wenn die Umwelt direkt oder indirekt vorsätzlich oder zumindest mit grober Fahrlässigkeit dem unmittelbaren Risiko einer erheblichen Schädigung ausgesetzt wird. |
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(-1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Handlungen, durch die wissentlich erhebliche Umweltschäden verursacht werden, einen Straftatbestand darstellen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder mit grober Fahrlässigkeit begangen werden: |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von natürlichen Personen, Personengruppen oder Gemeinschaften oder wirtschaftliche Verluste (auch von juristischen Personen) oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, den Ökosystemen und ihren Funktionen sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
i) diese Handlung nach Titel VIII und Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates33 beschränkt ist oder |
i) diese Handlung nach Titel VIII und Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates33 beschränkt ist oder |
ii) diese Handlung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist oder |
ii) diese Handlung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist oder |
iii) diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates34 steht oder |
iii) diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates34 steht oder |
iv) diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates35 steht oder |
iv) diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates35 steht oder |
v) diese Handlung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates36 fällt oder |
v) diese Handlung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates36 fällt oder |
vi) diese Handlung nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates37 verboten ist |
vi) diese Handlung nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates37 verboten ist, |
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via) diese Handlung nicht im Einklang mit der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates37a steht |
und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
d) die Durchführung von Projekten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates38 ohne eine Genehmigung oder eine Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, wodurch die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Faktoren erheblich geschädigt werden oder geschädigt werden können; |
d) die Durchführung von Projekten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates38 ohne eine Genehmigung oder eine Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, wodurch die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU genannten Faktoren erheblich geschädigt werden oder geschädigt werden können; |
e) die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
e) die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 und eine nicht unerhebliche Menge betrifft; |
i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 und eine nicht unerhebliche Menge betrifft; |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
f) die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates40, wenn dies in nicht unerheblicher Menge erfolgt, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt; |
f) die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates40, wenn dies in nicht unerheblicher Menge erfolgt, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt; |
g) das Recycling von Schiffen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates41, wenn dies den Anforderungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung nicht entspricht; |
g) das Recycling von Schiffen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates41, wenn dies den Anforderungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung nicht entspricht; |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße42, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Wasserqualität nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Wasserqualität zur Folge haben; |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 in die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 der genannten Richtlinie, oder Verschmutzung im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42a; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Wasserqualität und die Meeresumwelt nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Wasserqualität zur Folge haben; |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
j) die Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46, der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates47 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
j) Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung, Handhabung, Verwendung, Besitz, Lagerung, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46, der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates47 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann; |
k) die Entnahme oder Verunreinigung von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann; |
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ka) das Legen und die Herbeiführung der Ausbreitung von Bränden, die erhebliche Schäden an der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können oder das Gleichgewicht von Ökosystemen oder der Umwelt ernsthaft beeinträchtigen können oder den Tod oder schwere Körperverletzungen von Menschen oder andere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Vertreibung von Populationen und Tieren, verursachen; |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/9751 des Rates aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates51 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
n) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates52 fallen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ersetzt.] |
n) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates52 fallen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ersetzt.] |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt; |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt; |
p) die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, wenn |
p) die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, wenn |
i) das Verhalten gegen Beschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt53; |
i) das Verhalten gegen Beschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt53; |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
q) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung ozonabbauender Stoffe nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates54 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen; |
q) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung ozonabbauender Stoffe nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates54 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen; |
r) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates55 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Gase enthalten oder benötigen. |
r) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Abgabe oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates55 oder von Produkten und Einrichtungen, die solche Gase enthalten oder benötigen; |
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ra) schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und schwere Verstöße im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; |
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rb) Abbau, Gewinnung, Erkundung, Nutzung, Umwandlung, Verbringung, Handel oder Lagerung von mineralischen Ressourcen, wenn dies gegen nationales oder internationales Recht verstößt; |
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rc) schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten gemäß der Richtlinie (EU) xxx/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates [Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit]55a und die Nichtbeachtung entsprechender Entscheidungen der zuständigen Behörden; |
|
rd) schwere Verstöße gegen die Richtlinie (EU) xxx/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates [Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen]55b. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r auch eine Straftat darstellen, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen werden. |
|
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob ein Schaden oder möglicher Schaden für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p erheblich ist, gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob ein Schaden oder möglicher Schaden für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p erheblich oder schwer ist, gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
a) der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt; |
a) der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt; |
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aa) der Erhaltungszustand der von dem Schaden betroffenen Art; |
b) ob der Schaden lang-, mittel- oder kurzfristig ist; |
b) ob der Schaden lang-, mittel- oder kurzfristig ist; |
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ba) der latente Charakter des Schadens; |
c) die Schwere des Schadens; |
c) die Schwere des Schadens für die Umwelt; |
d) die Ausdehnung des Schadens; |
d) die Ausdehnung des Schadens; |
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da) ob die Straftat von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates55c begangen wurde; |
e) die Reversibilität des Schadens. |
e) die Reversibilität des Schadens; |
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ea) die Zahl der Personen und lokalen Gemeinschaften, die Körperverletzungen erlitten haben, einer Gefahr ausgesetzt sind oder waren oder Menschenrechtsverletzungen erlitten haben, und die Schwere dieser Menschenrechtsverletzungen, die mit dem durch die Straftat verursachten Umweltschaden einhergehen; |
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eb) die finanziellen Auswirkungen des verursachten Schadens; |
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ec) die finanziellen Vorteile, die der Täter mit der Umweltstraftat erlangt hat; |
|
ed) eine schwere Missachtung der oder ein fahrlässiger Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten; |
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ee) die Schwere der Auswirkungen auf die Menschenrechte einer Person oder mehrerer Personen einschließlich lokaler Gemeinschaften. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; |
b) das Ausmaß, in dem die in den Rechtsakten oder in einer für die Handlung erteilten Zulassung angegebenen Werte, Parameter oder Grenzen überschritten wurden; |
b) das Ausmaß, in dem die in den Rechtsakten oder in einer für die Handlung erteilten Zulassung angegebenen Werte, Parameter oder Grenzen überschritten wurden; |
c) ob das Material oder der Stoff als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft wurde. |
c) ob das Material oder der Stoff als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft wurde. |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Menge für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstabe e, f, l, m und n unerheblich oder nicht unerheblich ist, die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Menge für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstabe e, f, l, m und n unerheblich oder nicht unerheblich ist, die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
a) die Anzahl der von der Straftat betroffenen Gegenstände; |
a) die Anzahl der von der Straftat betroffenen Gegenstände; |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter überschritten wurde; |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter überschritten wurde; |
c) der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; |
c) der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; |
d) die Kosten der Sanierung von Umweltschäden. |
d) die Kosten der Sanierung von Umweltschäden. |
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33 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). |
33 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). |
34 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). |
34 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). |
35 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). |
35 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). |
36 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). |
36 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). |
37 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45). |
37 Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45). |
|
37a Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71). |
38 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). |
38 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
40 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1). |
40 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1). |
41 Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1). |
41 Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1). |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
|
42a Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19). |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
47 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). |
47 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). |
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
52 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). |
52 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). |
53 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35). |
53 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35). |
54 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1). |
54 Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1). |
55 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195). |
55 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195). |
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55a Richtlinie (EU) xxx/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L. … vom …, S. …). |
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55b Richtlinie (EU) xxx/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L. … vom …, S. …). |
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55c Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a (neu) |
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Ökozid |
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Die Mitgliedstaaten führen den Straftatbestand des Ökozids in ihre nationalen Rechtsvorschriften ein, der als schwere Straftat im Sinne dieser Richtlinie gilt und als rechtswidrige oder mutwillige Handlung definiert wird, die in dem Wissen begangen wird, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt schwer und weitreichend oder langfristig geschädigt wird. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Anstiftung, Beihilfe und Versuch |
Anstiftung, Beihilfe und Versuch |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absätze ‑1, ‑1a und 1 oder Artikel 3a unter Strafe gestellt werden. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absätze -1, -1a und 1 oder Artikel 3a strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3, 3a und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 3a genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder Personengruppen oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen verursachen oder verursachen können. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten begangen haben, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, einschließlich |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3, 3a und 4 genannten Straftaten begangen haben, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, einschließlich |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
b) Geldbußen; |
b) Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Straftat verursachten Schaden stehen; |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen; |
d) des Verbots, Einrichtungen der Art zu führen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde; |
d) des Verbots, Einrichtungen der Art zu führen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde; |
e) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben; |
e) der Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben; |
|
ea) eines Verbots der Ausübung der Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben; |
f) des vorübergehenden Verbots einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter; |
f) des vorübergehenden Verbots einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter; |
g) der nationalen oder unionsweiten Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen. |
g) der nationalen oder unionsweiten Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch einer ihr unterstellte Person ermöglicht hat. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn die mangelnde Überwachung oder Kontrolle ihrer Lieferketten durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3, 3a und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3, 3a und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Sanktionen gegen juristische Personen |
Sanktionen gegen juristische Personen |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen für juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich sind, Folgendes umfassen: |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen für juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich sind, Folgendes umfassen: |
a) strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Sanktionen; |
a) Geldstrafen oder Geldbußen; |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen und für den verursachten Schaden Entschädigung zu leisten; |
c) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; |
c) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; |
d) den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
d) den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen; |
e) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |
e) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |
f) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben; |
f) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben; |
g) die richterliche Aufsicht; |
g) die richterliche Aufsicht; |
h) die richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens; |
h) die richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens; |
i) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; |
i) die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; |
j) die Verpflichtung von Unternehmen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern; |
j) die Verpflichtung von Unternehmen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtstandards und ‑verpflichtungen zu verbessern; |
k) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen. |
k) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen; |
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ka) Dienstleistungen für die Allgemeinheit zugunsten der Umwelt; |
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kb) Finanzbeiträge für Umweltschutz- oder Menschenrechtsorganisationen, insbesondere in Entwicklungsländern; |
|
kc) die Bitte um Entschuldigung bei den betroffenen Opfern und das Ersuchen um Vergebung; |
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kd) die Zuteilung von Anteilen oder Sozialkapital an die Opfer in den Entwicklungsländern. |
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. |
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absätze -1, -1a und 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß sich auf mindestens 15 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe belaufen muss. |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, o und p genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
|
(6) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit der Straftat erwirtschafteten illegalen Gewinne und der Jahresumsatz der juristischen Person bei der Entscheidung über die angemessene Höhe einer Strafe im Einklang mit Absatz 1 berücksichtigt werden. |
(6) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die mit der Straftat erwirtschafteten illegalen Gewinne und der Jahresumsatz der juristischen Person bei der Entscheidung über die angemessene Höhe einer Strafe im Einklang mit Absatz 1 berücksichtigt werden. |
|
(6a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3a genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden können, die von der juristischen Person, die die Umweltstraftat begangen hat, zu entrichten sind und die mindestens 15 bis 30 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor der Entscheidung betragen und sich höchstens auf den für die Wiederherstellung der Umwelt und die Entschädigung der betroffenen juristischen und natürlichen Personen benötigten Gesamtbetrag belaufen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Erschwerende Umstände |
Erschwerende Umstände |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 genannten Straftaten darstellen, im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten als erschwerende Umstände berücksichtigt werden: |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, sofern sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale der in Artikel 3 genannten Straftaten darstellen, im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können: |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht. |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder einer Gruppe von Personen verursacht. |
|
aa) Die Straftat hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschenrechte der Bevölkerung oder lokaler Gemeinschaften des Entwicklungslands, in dem der Umweltschaden eingetreten ist, oder einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust oder einen Verlust an Kultur und Tradition dieser Bevölkerung oder lokalen Gemeinschaft verursacht. |
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ab) Die Straftat hat sich auf schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, Jugendliche, Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder indigene Gemeinschaften ausgewirkt oder wird sich voraussichtlich auf diese Gruppen auswirken. |
|
ac) Die Straftat hat künftigen Generationen schweren Schaden zugefügt oder wird ihnen schweren Schaden zufügen. |
|
ad) Im Rahmen der Straftat wurden bestehende Schwachstellen in den Rechtsstaatlichkeits- und Verwaltungssystemen von Entwicklungsländern ausgenutzt, und es kam insbesondere Korruption, Einschüchterung oder Gewalt zum Tragen. |
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ae) Die Straftat ging mit einem groben Verstoß gegen die bestehenden Sorgfaltspflichtregelungen oder mit der Nichtbeachtung entsprechender Entscheidungen der zuständigen Behörden einher. |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht. |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht. |
|
ba) Durch die Straftat wurde ein gesetzlich geschütztes Gebiet in einem Drittland geschädigt. |
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen. |
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen. |
d) Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. |
d) Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet oder es wurde ein schwerer Verstoß gegen die Richtlinie (EU) xxx/xxx [Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen] begangen. |
e) Die Straftat wurde von einem Beamten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen. |
e) Die Straftat wurde von einem Beamten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen. |
|
ea) Der Täter hat ein politisches Amt inne oder wurde mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut. |
f) Der Täter hat zuvor ähnliche Verstöße gegen das Umweltrecht begangen. |
f) Der Täter hat zuvor ähnliche Verstöße gegen das Umweltrecht begangen. |
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fa) Die Straftat wurde in Verbindung mit anderen Straftaten begangen. |
g) Mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden oder wesentliche Aufwendungen vermieden oder sollten vermieden werden. |
g) Mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden oder wesentliche Aufwendungen vermieden oder sollten vermieden werden. |
h) Das Verhalten des Täters begründet eine Verantwortlichkeit für Umweltschäden, der Täter erfüllt jedoch seine Verpflichtungen nicht, Sanierungstätigkeiten nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/35/EG57 durchzuführen. |
h) Das Verhalten des Täters begründet eine Verantwortlichkeit für Umweltschäden, der Täter erfüllt jedoch seine Verpflichtungen nicht, Sanierungstätigkeiten nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/35/EG57 durchzuführen. |
i) Der Täter unterstützt die Inspektions- und anderen Durchsetzungsbehörden nicht, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. |
i) Der Täter unterstützt die Inspektions- und anderen Durchsetzungsbehörden nicht, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. |
j) Der Täter behindert aktiv Inspektionen, Zollkontrollen oder Ermittlungstätigkeiten oder schüchtert Zeugen oder Beschwerdeführer ein oder wirkt auf diese ein. |
j) Der Täter behindert aktiv Inspektionen, Zollkontrollen oder Ermittlungstätigkeiten oder schüchtert Zeugen oder Beschwerdeführer ein oder wirkt auf diese ein; |
|
ja) Die Straftat hatte schwere Körperverletzungen oder den Tod von Menschenrechtsverteidigern oder Umweltschützern, Journalisten, Mitgliedern nichtstaatlicher Organisationen oder Personen, die Straftaten melden, zur Folge oder umfasste Nötigungen dieser Personen oder Angriffe auf sie. |
_________________ |
__________________ |
57 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). |
57 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her. |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her oder entrichtet eine angemessene Entschädigung für die Opfer. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Der Täter gesteht seine Schuld ein und entrichtet eine Entschädigung, die ausreicht, um den der Umwelt entstandenen Schaden zu bewältigen und die Opfer fair zu entschädigen. |
Begründung
Die Strafe muss herabgesetzt werden dürfen, wenn der Täter seine Schuld einräumt, um die Dauer der Ermittlungen zu verkürzen, die Kosten der Verfahren zu verringern und das Verfahren so bald wie möglich abzuschließen, damit den Opfern auf diese Weise zeitnah Gerechtigkeit widerfährt und weiteres Leid erspart wird. Die Herabsetzung der Strafe sollte von einer angemessenen Entschädigung der Opfer und der Umwelt abhängig gemacht werden.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die eingezogenen Vermögenswerte in Sozialfonds einfließen, die für Projekte zur Wiederherstellung der Umwelt in den betroffenen Gebieten und den betroffenen lokalen Gemeinschaften, insbesondere in Entwicklungsländern, bestimmt sind. |
Begründung
Wie bereits von einigen Staaten im Zusammenhang mit im Rahmen der Drogenkriminalität beschlagnahmten Vermögenswerten angewandt, können die Gewinne und Instrumente der Umweltkriminalität mit der Sanierung von Naturräumen oder der Verbesserung von Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung von Umweltstraftaten verknüpft werden, indem Sozial- oder Umweltfonds für eingezogene Vermögenswerte geschaffen werden. Auf diese Weise wird die Bekämpfung der Umweltkriminalität für die Gesellschaft unmittelbarer und besser sichtbar.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Straftätern, die Umweltstraftaten begangen haben, eingezogene Gelder oder Vermögenswerte an die Entwicklungsländer zurückgegeben werden, in denen die Straftat begangen wurde, und um gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Gelder oder Vermögenswerte für geeignete Zwecke wie die Wiederherstellung der Umwelt, die Entschädigung der Opfer und der lokalen Gemeinschaften, die Verbesserung der Lebensbedingungen der betroffenen Bevölkerung oder die Stärkung der Rechtsstaatlichkeitssysteme des betroffenen Entwicklungslandes verwendet werden. |
Begründung
Viele Umweltstraftaten, die in Entwicklungsländern begangen werden, stehen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und Geldwäsche. Ziel 16.4 der Agenda 2030 betrifft die Verstärkung der „Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte“. Diese Richtlinie bietet der Union die Gelegenheit, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, indem die Erträge aus Umweltstraftaten, die in Entwicklungsländern begangen wurden, aber in den Mitgliedstaaten strafrechtlich verfolgt und abgeurteilt werden, in diese Länder zurückgeführt werden können, wobei sicherzustellen ist, dass sie für geeignete Zwecke verwendet werden.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Umweltschaden oder die Menschenrechtsverletzung bekannt oder aufgedeckt wurde, ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können, insbesondere wenn die Umweltstraftat länderübergreifend ist, in einem Entwicklungsland begangen wurde und das organisierte Verbrechen daran beteiligt ist. Für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu den in Artikel 3a genannten Straftaten gilt keine Verjährungsfrist. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist für die in Artikel 3 und 4 genannten Straftaten erst zu laufen beginnt, wenn das Ausmaß der Umweltschäden mit geeigneten wissenschaftlichen Mitteln vollständig festgestellt worden ist. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als vier Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu begründen, wenn |
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne der Artikel 3, 3a und 4 zu begründen, wenn |
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; |
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; |
b) die Straftat an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, das bei ihm eingetragen ist oder seine Flagge führt, begangen wurde; |
b) die Straftat an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, das bei ihm eingetragen ist oder seine Flagge führt, begangen wurde; |
c) der Schaden in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist; |
c) der Schaden in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist; |
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig davon, ob die Straftat in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangen wurde; |
|
da) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn |
(2) Ein Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3, 3a und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn |
a) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
a) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
b) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; |
b) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die biologische Vielfalt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates59 an Eurojust verwiesen. |
Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates59 an Eurojust verwiesen. |
_________________ |
__________________ |
59 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). |
59 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Damit es zu keiner Externalisierung von Umweltschäden kommt, sehen die Mitgliedstaaten eine universelle Zuständigkeit ihrer Gerichte für die Verfolgung und Aburteilung einer Straftat gemäß Artikel 3a vor, wenn die Straftat außerhalb ihres Hoheitsgebiets bzw. von einem Drittstaatsangehörigen begangen wurde, das Opfer Drittstaatsangehöriger war und die Umwelt des betreffenden Mitgliedstaats weder betroffen war noch geschädigt wurde. |
Begründung
Umweltstraftaten sind sehr häufig grenzüberschreitender Natur. Damit es zu keiner Externalisierung von Umweltschäden kommt, sollte eine juristische oder natürliche Person insbesondere im Falle von Ökozid wegen in einem Drittstaat begangener Straftaten strafrechtlich verfolgt werden können.
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 auch für Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1937 sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie melden. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürliche und juristische Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
Begründung
Sowohl natürliche als auch juristische Personen sollten geschützt werden, wenn sie Umweltstraftaten melden oder die Ermittlungen unterstützen. Auch Organisationen der Zivilgesellschaft, die bei der Aufdeckung von Umweltstraftaten oft an vorderster Front stehen, müssen geschützt werden.
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über in den Artikeln 3 und 4 genannte Straftaten, beispielsweise als Zivil- oder Privatkläger, zu beteiligen. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Informationen als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet und der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden: |
|
a) jedwede rechtskräftige Entscheidung in einem Prozess, |
|
b) Informationen, die es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen, sich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren, außer in Ausnahmefällen, in denen die Offenlegung dieser Informationen der ordentlichen Verhandlung der Sache schaden könnte. |
Begründung
Der Öffentlichkeit sollte ein Mindestmaß an Rechten eingeräumt werden, wenn sie ihre Befugnis ausübt, die Natur als Opfer einer Umweltstraftat zu vertreten.
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise die Verbesserung präventiver Strafverfolgungsinstrumente, Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass die nationalen Sorgfaltspflichten und die Sorgfaltspflichten der Union im Bereich der Umwelt gemäß der Richtlinie (EU) xxx/xxx [Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit] in den Lieferketten ihrer natürlichen und juristischen Personen, die in Entwicklungsländern tätig sind, wirksam um- und durchgesetzt werden. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 15a |
|
Die Stärkung der Kontrollsysteme in der Verwaltung und der Einsatz neuer Technologien wie etwa der Erdbeobachtung werden gefördert, um Umweltstraftaten insbesondere in Entwicklungsländern zu verhindern und aufzudecken. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten verhindern, aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten. |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten, Mitarbeitern der zuständigen nationalen Behörden sowie Umweltfachleuten zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten, und zwar insbesondere mit Blick auf Umweltstraftaten, die von kriminellen Vereinigungen begangen wurden. Besonderes Augenmerk wird auf spezialisierte Schulungen zu Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Umweltstraftaten gerichtet. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Cyberkriminalität, Wirtschaftskriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander, mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und mit Entwicklungsländern |
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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame Abstimmung und die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Union einschließlich ihrer spezialisierten Einrichtungen und sonstigen Stellen wie etwa der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten intensivieren die internationale justizielle Zusammenarbeit und insbesondere die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, um deren Rechtsstaatlichkeits- und Governance-Systeme zu stärken, sodass wirksame Mechanismen für die Verhinderung und Bekämpfung von Umweltstraftaten eingeführt werden. |
|
(3) Die Kommission intensiviert ihre Bemühungen um die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit und unterstützt Entwicklungsländer, und zwar im Wege wirksamer Maßnahmen für einen besseren Kapazitätsaufbau und insbesondere im Wege der Einrichtung von Programmen zur technischen Unterstützung, damit die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, ihre Verwaltungs-, Justiz- und Rechtssysteme zu verbessern, sodass Umweltkriminalität wirksamer verhindert und bekämpft wird. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich von Straftaten; |
a) die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich von Straftaten einschließlich der Verhütung und Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Umweltkriminalität sowie von Korruption und Geldwäsche im Zusammenhang mit solchen Straftaten, wenn Entwicklungsländer betroffen sind; |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Rollen und Zuständigkeiten aller zuständigen Behörden, die an der Bekämpfung dieser Art von Straftat beteiligt sind; |
b) die Rollen und Zuständigkeiten aller zuständigen Behörden, die an der Bekämpfung dieser Art von Straftat beteiligt sind, sowie anderer Akteure wie etwa der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft; |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden; |
c) die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit anderen Akteuren wie etwa der Zivilgesellschaft; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die notwendigen Ressourcen und die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird; |
e) die notwendigen und zugewiesenen Ressourcen und die Art und Weise, wie die Spezialisierung der Durchsetzungsfachkräfte unterstützt wird und wie multidisziplinäre Ansätze in die Schulungsprogramme aufgenommen werden; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse; |
f) die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse einschließlich des Ausgangszustands und der verwendeten Indikatoren; |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) die Unterstützung und der Schutz von Opfern in Entwicklungsländern, insbesondere von Opfern in prekärer Lage wie etwa Umweltschützern. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 enthalten mindestens die nachstehenden Angaben: |
(2) Die statistischen Daten nach Absatz 1 enthalten mindestens die nachstehenden Angaben: |
a) die Anzahl der gemeldeten Fälle von Umweltkriminalität, |
a) die Anzahl der gemeldeten Fälle von Umweltkriminalität, |
b) die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität, |
b) die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität, |
c) die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität, |
c) die durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren vom Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen zu den Umweltstraftaten bis zur Verhängung der gerichtlichen Strafe und ihrer Vollstreckung, |
d) die Anzahl der Verurteilungen wegen Umweltkriminalität, |
d) die Anzahl der Verurteilungen wegen Umweltkriminalität, |
e) die Anzahl natürlicher Personen, die wegen Umweltkriminalität verurteilt und mit Sanktionen belegt wurden, |
e) die Anzahl natürlicher Personen, die wegen Umweltkriminalität verurteilt und mit Sanktionen belegt wurden, |
f) die Anzahl juristischer Personen, die wegen Umweltkriminalität oder gleichwertigen Straftaten mit Sanktionen belegt wurden, |
f) die Anzahl juristischer Personen, die wegen Umweltkriminalität oder gleichwertiger Straftaten mit Sanktionen belegt wurden, und die Angabe, ob es sich bei dem Täter um eine organisierte kriminelle Vereinigung gehandelt hat oder ob er im Rahmen einer solchen Vereinigung gehandelt hat, |
g) die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle von Umweltkriminalität, |
g) die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle von Umweltkriminalität, |
h) die Art und das Strafmaß der wegen Umweltkriminalität verhängten Sanktionen, einschließlich pro Kategorie von Umweltstraftaten nach Artikel 3. |
h) die Art und das Strafmaß der wegen Umweltkriminalität verhängten Sanktionen, einschließlich pro Kategorie von Umweltstraftaten nach Artikel 3; |
|
ha) die nach dem Land, in dem eine Umweltstraftat begangen wurde, aufgeschlüsselte Zahl grenzübergreifender Umweltstraftaten, |
|
hb) Zahlen zu den Erträgen aus Umweltstraftaten, die vorläufig beschlagnahmt oder eingefroren und endgültig eingezogen wurden, |
|
hc) die Angabe, ob die Umweltstraftat eine Vortat im Zusammenhang mit Geldwäsche darstellt, |
|
hd) die Zahl der Opfer einschließlich Gruppen von Opfern oder lokaler Gemeinschaften, aufgeschlüsselt unter anderem nach Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit und Herkunftsland, |
|
he) die Art der Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf Menschen und lokale Gemeinschaften. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt und Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0851 – C9-0466/2021 – 2021/0422(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 27.1.2022 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 24.3.2022 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Caroline Roose 14.3.2022 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
30.8.2022 |
|
|
|
Datum der Annahme |
30.11.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
12 10 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Barry Andrews, Eric Andrieu, Hildegard Bentele, Udo Bullmann, Antoni Comín i Oliveres, Charles Goerens, Mónica Silvana González, Pierrette Herzberger-Fofana, Karsten Lucke, Pierfrancesco Majorino, Janina Ochojska, Michèle Rivasi, Christian Sagartz, Eleni Stavrou, Tomas Tobé, Miguel Urbán Crespo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Alessandra Basso, Marlene Mortler, Caroline Roose |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Virginie Joron, Joachim Kuhs, Aušra Maldeikienė |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
12 |
+ |
NI Renew S&D The Left Verts/ALE |
Antoni Comín i Oliveres Barry Andrews, Charles Goerens Eric Andrieu, Udo Bullmann, Mónica Silvana González, Karsten Lucke, Pierfrancesco Majorino Miguel Urbán Crespo Pierrette Herzberger‑Fofana, Michèle Rivasi, Caroline Roose |
10 |
- |
ID PPE |
Alessandra Basso, Virginie Joron, Joachim Kuhs Hildegard Bentele, Aušra Maldeikienė, Marlene Mortler, Janina Ochojska, Christian Sagartz, Eleni Stavrou, Tomas Tobé |
0 |
0 |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (25.10.2022)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
(COM(2021)0851 – C9‑0466/2021 – 2021/0422(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Sirpa Pietikäinen
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Richtlinie 2008/99/EG wird unzulänglich umgesetzt, steht nicht im Einklang mit der Entwicklung des EU-Umweltrechts und den aktuellen Herausforderungen und lässt große Teile des EU-Umweltrechts und der Umweltzerstörung außer Betracht.
Dies führt dazu, dass die strafrechtliche Reaktion der tatsächlichen Situation nicht gerecht wird. Trotz der Richtlinie ist die Anzahl der grenzüberschreitenden Ermittlungen und Verurteilungen nicht wesentlich gestiegen. Die Umweltkriminalität steht an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten und nimmt weiter zu.
Die Umweltkriminalität ist eine Bedrohung für die europäische Wirtschaft und die Unternehmen. Schätzungen zufolge betragen die jährlichen Einnahmen, die allein auf dem illegalen Abfallmarkt in der EU erzielt werden, zwischen 4 und 15 Mrd. EUR. Die Umweltkriminalität schafft ungleiche Wettbewerbsbedingungen, da sich Unternehmen durch die Vermeidung der Haftung finanzielle Vorteile verschaffen können. Hiergegen muss etwas getan werden. Auch besteht eine enge Verbindung zwischen der Umweltkriminalität und der internationalen organisierten Kriminalität.
Die Umweltkriminalität ist eine Bedrohung für unsere Umwelt und für die menschliche Gesundheit. Sie kann eine Beeinträchtigung der Qualität von Luft und Wasser, die Kontamination von Böden, die Schädigung wildlebender Arten und die Schädigung oder Zerstörung natürlicher Lebensräume zur Folge haben. All das kann sich auf die Gesundheit des Menschen und des Planeten auswirken.
Jeder Mensch hat das Recht, in einer gesunden Umwelt zu leben. Nach den Verträgen hat sich die Europäische Union verpflichtet, für ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu sorgen. Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union setzt sich die Union für ein hohes Gesundheitsschutzniveau und ein hohes Umweltschutzniveau ein. Nach dem Übereinkommen von Aarhus tritt die Union für das Recht jedes Menschen ein, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben. Dies ist in der Realität nicht immer der Fall. Das Umweltstrafrecht trägt zur Umsetzung des Menschenrechts auf Gesundheit und eine gute Umwelt bei.
Gegenwärtig ist die Schwelle für Ermittlungen zu hoch, was zu einer geringeren Aufdeckung, Strafverfolgung und Sanktionierung führt. Hier bedarf es einer Verschärfung. Zugleich muss der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden, insbesondere auf Handlungen, die in dem Wissen begangen werden, dass sie Menschenrechtsverletzungen oder erhebliche Umweltschäden verursachen oder verursachen können. In seiner schlimmsten Form könnte dies als Ökozid betrachtet werden.
Wir haben bereits fünf von neun Belastbarkeitsgrenzen des Planeten überschritten, die einen sicheren Handlungsspielraum für die Menschheit definieren. Dies stellt eine Bedrohung für die Lebensfähigkeit unseres Planeten und für unsere Gesundheit dar. Außerdem bedrohen der schwerwiegende Rückgang der biologischen Vielfalt und der Klimawandel unsere Lebensgrundlage. Diese Bedrohungen zu vernachlässigen und nicht auf sie zu reagieren, könnte einen Ökozid darstellen.
Der Schwerpunkt sollte auf der Vorbeugung und der Vorsorge liegen. Es ist eine Pflicht der Wirtschaftsteilnehmer, sich des Problems bewusst zu sein und ihrer Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Die Vorsorge- und Wissenspflicht muss Teil der allgemeinen Verantwortung von Wirtschaftsteilnehmern und Akteuren sein. Deshalb müssen in der Richtlinie auch Fälle vorsätzlicher Unwissenheit („willful blindness“) ins Auge gefasst werden, d. h. Fälle, in denen das Wissen um Sachverhalte bewusst vermieden wird. Es sollte nicht möglich sein, der Strafbarkeit zu entgehen, indem man die Augen vor der Situation verschließt. Wie in anderen Bereichen des Strafrechts ergeben sich die Strafbarkeit und die Sanktionen hauptsächlich aus dem verursachten Schaden.
Wenn ein Vergehen den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden verursacht oder verursachen kann oder wenn es schwerwiegende, irreversible oder langfristige Folgen hat, sollte dies als erschwerender Umstand und nicht bloß als Kriterium für das Vorliegen eines Straftatbestands angesehen werden. Das Ausmaß der Umweltschädigung sollte bei der Verhängung einer Strafe berücksichtigt und nicht nur als Element der Straftat angesehen werden, das zur Feststellung der Schuld nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus werden viele Straftaten aus reiner Fahrlässigkeit begangen, und dies sollte für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausreichen. Andernfalls erhöhen wir die Schwelle für die Ermittlung.
Die Richtlinie sollte auch Handlungen abdecken, die zwar von einer zuständigen Behörde genehmigt wurden, aber dennoch rechtswidrig sind, weil die Genehmigung rechtswidrig ist, wie beispielsweise dann, wenn eine Umweltgenehmigung erteilt wurde, die gegen Umweltgesetze verstößt.
Es bedarf dringend härterer Strafen für Gesetzesbrecher und einer stärkeren Durchsetzung. Die Strafen müssen hoch genug sein, um die gewünschte Abschreckungswirkung zu erzielen. Der Schaden ist oft irreversibel und von Dauer, und wir müssen für eine wirklich wirksame Abschreckung sorgen. Der Vorschlag, Sanktionen für juristische Personen auf der Grundlage ihres weltweiten Gesamtumsatzes festzulegen (Artikel 7 Absatz 4), wird uneingeschränkt unterstützt, es wird jedoch vorgeschlagen, den Prozentsatz auf 15 % zu erhöhen, um eine wirklich wirksame Abschreckung sicherzustellen.
Eine wirksame Durchsetzung erfordert Kapazitäten, Kompetenzen, Kenntnisse und Ausbildung entlang der gesamten Durchsetzungskette. Aus diesem Grund werden Bemühungen zur Sensibilisierung des Ermittlungs- und Strafverfolgungspersonals und der Richter und zur Erweiterung ihrer Fähigkeiten sowie die Schaffung von Fachgerichten und die Spezialisierung von Staatsanwälten und Polizeikräften empfohlen und unterstützt. Darüber hinaus sollte angesichts der Natur der Umweltkriminalität die Rolle der Europäischen Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht gestärkt werden, insbesondere in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten nicht tätig werden.
Zwar wird die Verbesserungen bei der Datenerhebung und den Statistiken ohne Einschränkungen unterstützt, dennoch ist Transparenz in dieser Hinsicht von größter Bedeutung. Daher wird vorgeschlagen, die statistischen Daten zusätzlich zu den konsolidierten Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis unter der ausschließlichen Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin der Stellungnahme hat im Zuge der Vorbereitung des Entwurfs der Stellungnahme Informationen von den folgenden Einrichtungen und Personen erhalten:
Einrichtung und/oder Person |
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EUFJE - The European Union Forum of Judges for the Environment |
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ENPE - European Network of Prosecutors for the Environment |
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IMPEL - European Union Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law |
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EnviCrimeNet |
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European Environmental Bureau |
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Humane Society International/Europe |
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BirdLife Europe |
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TRAFFIC |
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WWF European Policy Office |
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IFAW |
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Born Free Foundation |
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Wildlife Conservation Society (WCS) |
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U.S. Department of Justice |
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Prof. Dr. Michael G. Faure, Maastricht University |
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Prof. Kimmo Nuotio, University of Helsinki |
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Prof. Elina Pirjatanniemi, Åbo Akademi |
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ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat die Union sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten. |
(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) hat sich die Union verpflichtet, für ein hohes Maß an Umweltschutz und Gesundheitsschutz und die Verbesserung der Umweltqualität sowie eine schonende und sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen zu sorgen sowie Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels zu fördern. Nach Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zielt die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und insbesondere gemäß den Artikeln 2, 3 und 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind Umweltbelange mit verschiedenen Menschenrechten und der Gesundheit des Menschen verknüpft. Die Ausübung bestimmter Rechte kann durch das Bestehen von Umweltschäden und die Belastung durch Umweltrisiken beeinträchtigt werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss die Union den Schutz der Grundrechte sicherstellen, insbesondere ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität (Artikel 37), ein hohes Gesundheitsschutzniveau (Artikel 35), das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf Unversehrtheit (Artikel 3). Da sich die Umweltkriminalität nicht nur auf die biologische Vielfalt, das Klima und die Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten auswirkt, sondern auch auf die Menschenrechte sowie die Gesundheit des Menschen und der Umwelt, sollte die Bekämpfung der Umweltkriminalität eine Priorität auf der Ebene der EU sein, um den Schutz dieser Rechte sicherzustellen und Umweltschäden vorzubeugen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Diese Richtlinie dient der Bestätigung und Förderung der Menschenrechte, der Grundrechte und des Rechts auf eine gesunde Umwelt als Menschenrecht, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in Artikel 2 und 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in Artikel 35 und 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Übereinkommen von Aarhus anerkannt wird. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1d) Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus tritt die Union für den Schutz des Rechts jedes Menschen ein, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1e) Umweltstraftaten wirken sich nicht nur auf die biologische Vielfalt, das Klima und die Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten, sondern auch auf die Menschenrechte sowie die Gesundheit des Menschen und der Umwelt aus. Die Union hat sich verpflichtet, eine Reihe langfristiger Nachhaltigkeitsziele mit dem übergeordneten Ziel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ zu verwirklichen. Die Kommission sollte ihre Arbeit im Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen fortsetzen, um innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten zu bleiben und existenzielle Krisen für die Umwelt und die Menschheit zu vermeiden. Diese Arbeit sollte sich auf die Wissenschaft und harmonisierte Indikatoren stützen. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1f) Im Zuge der nächsten Bewertung des Umweltstrafrechts sollte die Kommission klarstellen, wie sichergestellt wird, dass in Bezug auf den Inhalt und die Definition eines guten bzw. schlechten Umweltzustands eine eindeutige rechtliche Zuständigkeit auf der Grundlage der Umwelt besteht, und was als Straftat gilt. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion. |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des erheblichen, kontinuierlichen und anhaltenden Anstiegs der Anzahl und Schwere von Umweltstraftaten und deren Auswirkungen, die zu Opportunitätskosten und zu einer Schädigung oder dem Verlust von Ökosystemdienstleistungen und ‑funktionen, Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt, Lebensräumen und Arten führen und durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem werden diese Straftaten zunehmend zu einem der größten Kriminalitätsbereiche der Welt und gehen über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt, das Klima und die Sicherheit des Planeten und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion, darunter die Durchsetzung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Unionsebene und nationaler Ebene. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt. |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung hinreichend abschreckender und einheitlicher strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt. Das Umweltstrafrecht sollte ein ergänzendes Instrument sein, um umweltschädigendes Verhalten zu verhindern, davor abzuschrecken und zu beheben. |
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__________________ |
20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Trotz der zunehmenden Zahl von Umweltstraftaten gibt es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene noch keine harmonisierte und akzeptierte Definition von Umweltstraftaten, weshalb diese Richtlinie einen allgemeinen Rahmen durch die Definition autonomer Umweltstraftaten zusätzlich zu den unionsweit einheitlichen Definitionen spezifischer Umweltstraftaten bieten sollte.1a |
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1a Siehe IAI und AMBITUS, Rom, Mai 2022, S. 19. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die wirksame Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltstraftaten sollte verbessert werden. Die Liste von Umweltstraftaten, die in der Richtlinie 2008/99/EG festgelegt sind, sollte überarbeitet werden und zusätzliche Kategorien von Straftatbeständen auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Bestimmungen über Sanktionen sollten verstärkt werden, um ihre abschreckende Wirkung zu verbessern sowie die Durchsetzungskette, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität zuständig ist, zu stärken. |
(4) Die wirksame Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltstraftaten sollte verbessert werden. Die Liste von Umweltstraftaten, die in der Richtlinie 2008/99/EG festgelegt sind, sollte überarbeitet werden und zusätzliche Kategorien von Straftatbeständen auf der Grundlage der schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Zu viel Nachsicht bei der Bestrafung von vermeintlich geringfügigen Umweltdelikten führt dazu, dass die für Verstöße gegen das Umweltrecht verhängten Geldbußen nur einen kleinen Teil des Gewinns eines Unternehmens ausmachen und unter Umständen als Geschäftskosten angesehen werden. Ferner sollte in dieser Richtlinie ein Verfahren zur automatischen Aktualisierung der Liste der Straftaten im Zuge der Weiterentwicklung des EU-Umweltrechts vorgesehen werden. Bestimmungen über Sanktionen sollten verstärkt werden, damit sie eine abschreckende Wirkung haben, die Durchsetzungskette, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität zuständig ist, angemessen unterstützen und zu verstehen geben, dass es wirtschaftlich sinnvoll ist, den Besitzstand im Umweltbereich einzuhalten. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/200921 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die schwere Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesem System haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktionssystemen. Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Der europäische Grüne Deal“22 und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“23 sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/200824 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden. |
entfällt |
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21 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). |
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22 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final). |
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23 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final). |
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24 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). |
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung unrechtmäßig war, gegen das nationale Recht oder das Unionsrecht verstoßen hat oder auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Eine Genehmigung, die gegen die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verstößt, sollte unabhängig vom etwaigen Ergebnis der erteilten Genehmigung ebenfalls als rechtswidrig angesehen werden. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. Die Mitgliedstaaten sollten eigenständige und allgemeine Kategorien von Umweltstraftaten unter Strafe stellen, indem sie den Straftatbestand der Umweltgefährdung für den Fall schaffen, dass eine Handlung die Umwelt direkt oder indirekt der unmittelbaren Gefahr eines erheblichen Schadens aussetzt oder dass mit einer Handlung wissentlich ein erheblicher Schaden für die Umwelt verursacht wird. Behörden oder öffentliche Stellen sollten nicht davon ausgenommen werden, strafrechtlich verfolgt werden zu können, wenn sie Umweltstraftaten begehen, zu Umweltstraftaten anstiften, Beihilfe zu Umweltstraftaten leisten, Umweltstraftaten Vorschub leisten oder versuchen, Umweltstraftaten zu begehen. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume) sowie Umweltdienstleistungen. |
(9) Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, was alle natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume, Ökosysteme und Artenpopulationen) sowie eine schonende und sparsame Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Ökosystemleistungen und ‑funktionen und die Achtung der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten umfasst. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Daher sollte diese Richtlinie, wenn sich die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften weiterentwickeln, auch die aktualisierten oder geänderten Unionsvorschriften erfassen, die in den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Straftatbestände fallen, wenn die Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Wesentlichen unverändert bleiben. Verbieten jedoch neue Rechtsinstrumente neue Handlungen, die der Umwelt schaden, sollte diese Richtlinie geändert und die neuen schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union in die Kategorien von Straftatbeständen aufgenommen werden. |
(10) Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, die sich in der Überschreitung von sechs der neun Belastbarkeitsgrenzen des Planeten äußern und deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengleichheit und ‑gerechtigkeit anerkannt wurde. Daher sollte diese Richtlinie, wenn sich die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften weiterentwickeln, auch die aktualisierten oder geänderten Unionsvorschriften erfassen, die in den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Straftatbestände fallen, wenn die Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Wesentlichen unverändert bleiben. Verbieten jedoch neue Rechtsinstrumente neue Handlungen, die der Umwelt schaden, sollte diese Richtlinie geändert und die schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie begangen wurden, in die Kategorien von Straftatbeständen aufgenommen werden. In diesen Fällen sollten sich Änderungen dieser Richtlinie auf die Aufnahme neuer Straftatbestände beschränken und nur Artikel 3 und die zugehörigen Bestimmungen betreffen, um nur diese Aufnahme widerzuspiegeln. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Im Zusammenhang mit Umweltstraftaten muss den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere gemäß Titel II Artikel 13 AEUV in vollem Umfang Rechnung getragen werden, da Tiere fühlende Wesen sind. Die Mitgliedstaaten sollten strengere Vorschriften erlassen können, sofern diese mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar sind, wobei jedoch in den EU-Rechtsvorschriften über die Bedingungen für das Wohlergehen landwirtschaftlicher Nutztiere Mindeststandards festgelegt sind. Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und die Richtlinie 98/58/EG des Rates stützen sich auf die sogenannten Fünf Freiheiten, um EU-Mindeststandards für das Wohlergehen von Wild-, Nutz-, Labor- und Haustieren sicherzustellen, d. h. Freiheit von Hunger und Durst, Freiheit von Unbehagen, Freiheit von Schmerz, Verletzung und Krankheit, Freiheit zum Ausleben normalen Verhaltens sowie Freiheit von Angst und Leiden. Dazu gehört auch die ungerechtfertigte und systematische Verschreibung von Antibiotika mit ihren negativen Auswirkungen hinsichtlich der antimikrobiellen Resistenz (AMR) auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Ökosystem. Tierquälerei oder das Verursachen von vermeidbaren Schmerzen, vermeidbaren Ängste und vermeidbarem Leid bei Tieren sollte im Zusammenhang mit Umweltstraftaten ebenfalls als erschwerender Umstand in Betracht gezogen werden. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Bei Strafverfahren und ‑prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. Diesbezüglich gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Die Wälder sind im Rahmen der Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt ein wichtiger Faktor. Sie fungieren als Kohlenstoffsenken und tragen dazu bei, die Auswirkungen des Klimawandels einzudämmen, indem sie beispielsweise für die Kühlung von Städten sorgen, sie vor schweren Überschwemmungen schützen und die Auswirkungen von Dürren verringern. Insbesondere Straftaten, die zu einer Spirale schwerer Umweltschäden führen, die in den Anwendungsbereich der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 fallen und eine irreversible Gefahr für das Gleichgewicht ganzer Ökosysteme darstellen, etwa illegaler Holzeinschlag, Brandstiftung im Wald und die Zerstörung der Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen oder andere Straftaten, die sich gegen Wälder richten, sollten als mögliche erschwerende Umstände gewertet werden. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Anstiftung und Beihilfe zu den vorsätzlich begangenen Straftaten sollten auch strafbar sein. Ein Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht, erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen kann, oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte auch als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde. |
(13) Die Anstiftung und Beihilfe zu den vorsätzlich begangenen Straftaten sollten auch strafbar sein. Ein Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht, erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen kann, oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte auch als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde. Wenn ein solches Verhalten in der öffentlichen Verwaltung beobachtet wird, ist es wichtig, dass die Angelegenheit vor Gericht gebracht und strafrechtlich geahndet werden kann. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollte die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollten die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen sowie die Veröffentlichung der Urteile gehören. Die Kommission sollte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden, Staatsanwälte und Richter zur Einteilung von Sanktionen vorlegen. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um die Mitgliedstaaten bei der Harmonisierung der Sanktionsarten und Strafmaße zu unterstützen. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vor, sollten juristische Personen nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. |
(15) Juristische Personen sollten nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wie natürliche Personen sollten auch juristische Personen, die Täter, Anstifter oder Mittäter bei Straftaten sind, zur Verantwortung gezogen und strafrechtlich belangt werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige sowie, wenn möglich, identische Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass natürliche Personen, die im Namen einer juristischen Person handeln, strafrechtlich verfolgt werden können. Die finanzielle Lage der juristischen Personen, die kurz-, mittel- und langfristigen direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowie gegebenenfalls die Unumkehrbarkeit des Umweltschadens sollten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. Außerdem sollte auch die Höhe der strafrechtlichen Sanktionen, die gegen juristische Personen für andere Kategorien von Straftaten verhängt werden, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen und häufig den Nährboden für kriminelle Vereinigungen bilden, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Da derzeit in mehreren nationalen Parlamenten auf der ganzen Welt und in der EU über die Anerkennung des Straftatbestands des Ökozids debattiert wird, sollte die EU die Gelegenheit nutzen, um im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung weltweit führend zu bleiben und bereits im Voraus und nicht erst im Nachhinein für eine harmonisierte Definition und harmonisierte Sanktionen zu sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten nachdrücklich aufgefordert werden, ihre Zuständigkeit für den Straftatbestand des Ökozids festzulegen, der von dem unabhängigen Sachverständigengremium für die rechtliche Definition von Ökozid als rechtswidrige oder mutwillige Handlungen definiert wird, die in dem Wissen begangen werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt schwer und entweder in großem Ausmaß oder langfristig geschädigt wird. Mit dieser spezifischen Straftat können die schwersten Umweltschäden ermittelt werden, wodurch eine Abstufung der Sanktionen je nach Schwere des Schadens für die Umwelt vorgenommen werden kann. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden. |
(17) Dauern die Straftaten an und könnten sie erhebliche oder sogar irreversible Folgen für die Umwelt haben, sollten sie auf der Grundlage der in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankerten Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung so bald wie möglich beendet werden. Daher sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, auf nationaler Ebene Vorkehrungen für die Behandlung von Fällen in einem beschleunigten Verfahren vorzusehen, in denen die Gefahr einer irreversiblen oder erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser zur Gänze eingezogen werden. Mit der Richtlinie wird auch die Verwaltung der eingezogenen Gewinne geregelt. Im Einklang mit dem Verursacherprinzip sollten solche eingezogenen finanziellen Gewinne verwendet werden, um verursachte Schäden zu beheben, Opfer zu entschädigen und Maßnahmen zur Bekämpfung ähnlicher Straftaten zu finanzieren. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um sie in die Lage zu versetzen, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu den Verjährungsfristen festlegen, die für die Besonderheiten der jeweiligen Umweltschäden, deren Auftreten sich häufig über einen längeren Zeitraum erstreckt, notwendig und an diese Besonderheiten angepasst sind, damit sie Umweltkriminalität wirksam und unbeschadet nationaler Vorschriften, in denen keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorgesehen sind, bekämpfen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür Sorge tragen, dass im Falle der Verschleierung einer Straftat, d. h. wenn der Täter deren Aufdeckung verhindert, besondere Verjährungsvorschriften angewandt werden können. In diesem Fall sollte die Frist erst ab dem Tag laufen, an dem die Straftat unter Bedingungen, die eine Strafverfolgung ermöglichen, festgestellt werden konnte. Angesichts der Schwere der jeweiligen Handlung sollte es keine Verjährungsfrist für die Straftat des Ökozids und für Täter geben, die ein natürliches Ökosystem beeinträchtigt haben, wenn es sich bei diesen Tätern um juristische Personen handelt. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Verbots, nicht zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht. |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Strafverfahren und damit zusammenhängende Sanktionen sollten vollständig getrennt und unabhängig von Verwaltungsverfahren und verwaltungsrechtlichen Sanktionen sein. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Verbots, nicht zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zur Verfügung stehen, um verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt und wirksam bekämpfen zu können. |
(22) Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zur Verfügung stehen, bei denen der finanziellen Situation von juristischen Personen Rechnung getragen wird, um verschiedene Arten kriminellen Verhaltens im Einklang mit dem Verursacherprinzip gezielt und wirksam bekämpfen zu können, wobei ein angemessenes Maß an Harmonisierung auf Unionsebene vorzusehen ist, um eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit sicherzustellen, eine beiderseitige Strafbarkeit zu vermeiden und ein niedriges Durchsetzungs- und Strafmaß zu verhindern. Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Höhe von strafrechtlichen Sanktionen und anderer Maßnahmen zur Bekämpfung der verschiedenen Arten kriminellen Verhaltens zu unterstützen. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter illegaler Handlungen nach dieser Richtlinie und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können. |
(23) Angesichts der Mobilität der Täter, der Gewinne aus kriminellen Aktivitäten und der für die Bekämpfung von Umweltkriminalität und kriminellen Handlungen in Drittstaaten erforderlichen komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, damit die zuständigen Behörden von ihrem Hoheitsgebiet aus Ermittlungen gegen solche Aktivitäten durchführen und sie strafrechtlich verfolgen können, auch wenn eine Straftat mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie begangen wird, und zwar unabhängig davon, ob diese Technologie ihre Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet hat. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre gerichtliche Zuständigkeit ausdehnen, wenn eine Straftat eine Gefahr für die Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet darstellt oder wenn sie sich gegen Gebietsansässige richtet. Angesichts der Grenzen des Territorialitätsprinzips bei der Anwendung des Strafrechts auf grenzüberschreitende Umweltstraftaten und der erheblichen Zahl von Fällen, in denen Akteure aus der EU an Umweltstraftaten außerhalb der EU beteiligt sind, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die sogenannte universelle Gerichtsbarkeit für schwere Umweltstraftaten und insbesondere für Ökozid einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die behördenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Finanzermittlungsbeauftragten und Umweltstrafbehörden verstärken, damit Umweltstraftaten aufgedeckt und entsprechende Finanzermittlungen durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern, um Informationen auszutauschen, die Strafverfolgung zu erleichtern und Vermögenswerte, die ins Ausland verbracht und dort gehalten werden, einzuziehen.1a |
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1a Behördenübergreifende Zusammenarbeit, vorgeschlagen im Bericht der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) aus dem Jahr 2021 mit dem Titel „Money Laundering from Environmental Crime“ (Geldwäsche aus der Umweltkriminalität), abrufbar unter https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/Money-Laundering-from-Environmental-Crime.pdf. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Es sollte mehr mit Drittstaaten zusammengearbeitet werden, indem insbesondere die Einleitung wirksamer Maßnahmen und die Einrichtung wirksamer Verfahren zur Bekämpfung von Umweltstraftaten gefördert und unterstützt wird. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen die Menschen einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur, der Gesundheit, der Wirtschaft und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen Einzelpersonen und Organisationen, wie etwa zivilgesellschaftliche Organisationen, einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden sowie die Umwelt und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen, umfassenden und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
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25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Umweltschützer, die Ökosysteme direkt schützen, stehen ebenfalls häufig weltweit, auch in der Union, an vorderster Front, wenn es um die Folgen von Umweltkriminalität geht.1a Sie werden unter Umständen von den Tätern unmittelbar bedroht, eingeschüchtert, verfolgt, schikaniert oder sogar ermordet und sollten daher ebenfalls von einem ausgewogenen und wirksamen Schutz profitieren. Auch die Unterstützung der Union für die Einsetzung eines unabhängigen Sonderberichterstatters über Umweltschützer im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus und somit für die Einführung von Schutzmaßnahmen ist ein Weg zur wirksameren Bekämpfung der Umweltkriminalität. |
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1a Global Witness: Front line of Defence (An vorderster Front), 2021. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24b) Durch Überwachung, Sensibilisierung und Aufklärung über die Probleme und Folgen der Umweltkriminalität spielen nichtstaatliche Organisationen eine maßgebliche Rolle bei der wirksamen Bekämpfung der Umweltkriminalität und der wirksameren Prävention kriminellen Verhaltens. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24c) Umweltschützer können auch missbräuchlichen Klagen und Drohungen ausgesetzt sein und sollten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie [Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der Richtlinie zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (2022/0117(COD)) einfügen] vor solchen missbräuchlichen Praktiken geschützt werden.1a |
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1a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 zur Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU in Anbetracht des unrechtmäßigen Rückgriffs auf zivil- und strafrechtliche Verfahren zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft (2021/2036(INI)). |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Auch andere Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. |
(25) Auch andere natürliche und juristische Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft, nichtstaatliche Organisationen oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe – sofern zutreffend insbesondere finanzieller Art – erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Da die Natur sich bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten betroffene Mitglieder der Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung nach der vorliegenden Richtlinie, unter Berücksichtigung der Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus26, Gelegenheit haben, innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als öffentliches Gut zu handeln. |
(26) In Anbetracht des intrinsischen Wertes der Natur und der Tatsache, dass sich die Natur bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten betroffene Bürger zum Zweck der wirksamen Durchsetzung nach der vorliegenden Richtlinie, unter Berücksichtigung der Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus26, Gelegenheit haben, innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als natürliches Gemeingut zu handeln. Um sicherzustellen, dass das in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und in Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf geachtet wird, sollten die Hindernisse für den Zugang zu Gerichten begrenzt werden, indem die Dauer und die Kosten der Verfahren für Opfer von Umweltschäden verringert, die Befugnisse der Gerichte zur Anordnung einer wirksamen Entschädigung erweitert und die Möglichkeit für Bürger, sich als Zivilparteien an Verfahren zu beteiligen, ausgeweitet werden. |
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26 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. |
26 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Die Kommission sollte sich verpflichten, im Rahmen dieser Richtlinie Leitlinien auszuarbeiten, um den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der strafrechtlichen Verfolgung von Umweltstraftaten festzulegen, einschließlich der Definition leicht zugänglicher Zulässigkeitskriterien. Die Kommission könnte sich beispielsweise an Rechtsvorschriften orientieren, die in einigen Mitgliedstaaten wie etwa Spanien bereits gelten, wo Strafverfahren öffentlich sind und von jedem Bürger angestrengt werden können, der damit zu einer klagenden Partei im Strafverfahren wird. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26b) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu anhalten, Initiativen zur Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zur Justiz zu ergreifen. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen und finanzieller Unterstützung sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Allen relevanten Durchsetzungsbehörden sollten technische Fachkenntnisse und finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems einschließlich verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen, sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen allen Akteuren entlang der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzungsketten und zwischen den Akteuren, die über strafrechtliche Maßnahmen und Sanktionierungen bestimmen, organisieren. Nach den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten auch durch EU-Agenturen, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit Einrichtungen der EU, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltstaft (EUStA) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten. |
(30) Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems einschließlich verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen, sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen allen Akteuren entlang der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzungsketten und zwischen den Akteuren, die über strafrechtliche Maßnahmen und Sanktionierungen bestimmen, organisieren. Bei den potenziellen Tätern handelt es sich in der Regel um legale Akteure, die ihre Legitimation aufgrund verschiedener gesellschaftlicher Strukturen erhalten, etwa weil sie Steuern auf Unternehmensgewinne zahlen, Arbeitsplätze bieten oder in den politischen Strukturen der Regierung verankert sind, und politische Erwägungen führen wohl dazu, dass die Gefahr besteht, dass diese von Justiz und Politik wohlwollend behandelt werden.1a Die Aufsichtsbehörden könnten dem Druck ausgesetzt sein, gute Beziehungen zu den von ihnen beaufsichtigten Unternehmen aufrechtzuerhalten und die Gesundheit der lokalen Wirtschaft zu unterstützen.1b Die Mitgliedstaaten sollten daher auch durch EU-Agenturen, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit Einrichtungen der EU, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltstaft (EUStA) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten, indem unter anderem nationale Kontaktstellen eingerichtet werden. |
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1a Nurse, Angus: Contemporary Perspectives on Environmental Enforcement (Aktuelle Perspektiven der Durchsetzung von Umweltvorschriften), International Journal of Offender Therapy and Comparative Criminology, März 2022, Bd. 66 (4), S. 327–344. |
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Stassen, Richard, Ceccato, Vania und Favarin, Serena: Environmental and Wildlife Crime in Sweden from 2000 to 2017 (Umwelt- und Artenschutzkriminalität in Schweden von 2000 bis 2017), Journal of Contemporary Criminal Justice, Oktober 2020, Bd. 36 (3), S. 403–427. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Im Hinblick auf eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Umweltkriminalität sollte die EU erwägen, das Mandat der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf die in dieser Richtlinie definierten Straftaten auszuweiten. Die EUStA, die über eigene Befugnisse und Vollmachten zur Koordinierung der Ermittlung und Strafverfolgung in grenzüberschreitenden Fällen verfügt, ist derzeit die europäische Einrichtung, die am besten in der Lage ist, sich mit den schwersten Umweltstraftaten, die über Landesgrenzen hinausgehen, zu befassen. Es ist daher erforderlich, das Mandat der EUStA – über den Europäischen Rat gemäß Artikel 86 Absatz 4 AEUV – auf schwere Umweltstraftaten mit grenzüberschreitender Dimension auszuweiten. Die EUStA wäre somit in der Lage, sich mit Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension zu befassen, bei denen eine Ausweitung der strafrechtlichen Reaktion auf dem herkömmlichen Weg der justiziellen Zusammenarbeit kaum zu erreichen ist. Um diese neue und umfassendere Aufgabe erfüllen zu können, benötigt die EUStA angemessene, auf Umweltkriminalität ausgerichtete Ressourcen und Finanzmittel. Bei der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2017/1371 sollte vorgeschlagen werden, Umweltstraftaten in die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten aufzunehmen und das Mandat der EUStA auf schwere Umweltstraftaten auszuweiten. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30b) Um sicherzustellen, dass eine angemessene, wirksame und überzeugende Ermittlung, Strafverfolgung und Sanktionierung schwerer Umweltstraftaten im Gebiet der Union erfolgt, muss das Strafrecht der Union weiter harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie eine Analyse und Vorschläge dazu vorlegen, wie dies durch die Stärkung der Rolle von Eurojust und Europol und die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Union, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), mit den auf Umweltkriminalität spezialisierten Stellen erreicht werden könnte. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Aufgrund der weltweiten Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Charakters der Umweltkriminalität sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Bekämpfung zu einer strategischen politischen Priorität im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit sowie innerhalb der Institutionen und der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen erklären, insbesondere durch Förderung der Einhaltung multilateraler Übereinkommen im Umweltbereich durch die Annahme strafrechtlicher Sanktionen und den Austausch über bewährte Verfahren und von Daten über Umweltkriminalität. Dieser internationale Ansatz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität sollte auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Internationalen Strafgerichtshofs auf den Straftatbestand des Ökozids umfassen, und die EU und ihre Mitgliedstaaten haben in dieser Hinsicht eine maßgebliche Rolle und Verantwortung. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben, an die Kommission übermitteln und der Öffentlichkeit online zur Verfügung stellen, insbesondere in Bezug auf die Sanktionen, die gegen die Straftäter verhängt werden. Um die Arbeit zivilgesellschaftlicher Akteure und insbesondere nichtstaatlicher Umweltorganisationen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eine öffentliche Plattform zur Erhebung von Daten über Umweltkriminalität einrichten. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf europäischer Ebene auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Die im Einklang mit dieser Richtlinie über Umweltstraftaten erhobenen statistischen Daten sollten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein und auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards erhoben werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Standardformats für die Übertragung statistischer Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates27 ausgeübt werden. |
(33) Die im Einklang mit dieser Richtlinie über Umweltstraftaten erhobenen statistischen Daten sollten zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein und auf der Grundlage gemeinsamer Mindeststandards erhoben werden. Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung des Standardformats für die Übertragung statistischer Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates27 ausgeübt werden. Diese auf europäischer Ebene aggregierten Daten sollten unter Aufsicht von Eurostat gemäß den in Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationskategorien und aufgeschlüsselt nach Ländern zur Verfügung gestellt werden. |
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27 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
27 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(33a) Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Kapazitäten der Justizsysteme, Umweltstraftaten aufzudecken, zu verhindern, darauf zu reagieren und zu verfolgen, überwachen sowie Defizite ermitteln und wissenschaftlich fundierte und fachliche Empfehlungen und Leitlinien für eine bessere Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Verurteilung von Umweltstraftaten bereitstellen. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. |
In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen für Umweltstraftaten festgelegt und Mittel und Ressourcen für die Bekämpfung der Umweltkriminalität vorgesehen, um die ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung von Umweltrechtsvorschriften zu unterstützen und zu einem wirksameren Schutz der Umwelt, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihrer Vitalität beizutragen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient. |
b) ein Gesetz, ein Verwaltungsakt oder eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union oder der strategischen Initiative der Union im Umweltbereich dient. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung rechtswidrig ist oder auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG31 erklärt wurde; |
2. „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG31 erklärt wurde, oder jede Stätte, die in die UNESCO-Liste der Weltkulturgüter aufgenommen wurde; |
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__________________ |
30 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
30 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
31 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
31 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „illegaler Holzeinschlag“ jeden Holzeinschlag, der gegen entsprechende Vorschriften und Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten verstößt und nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen Erzeugnisse oder Waren betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, was auch die Handlungen einer lokalen, regionalen oder nationalen Forstbehörde einschließt, die gegen das Naturschutzrecht der EU oder gegen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer strategischen Initiative der EU im Bereich des Naturschutzes verstößt; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. „Angebot zum Verkauf“, „Verkauf“ und „Handel“ die Vorgänge, die in Artikel 2 Buchstaben i, p bzw. u der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates definiert sind, sowie das Angebot zum Verkauf, den Verkauf und den Handel im Internet, ungeachtet des Niederlassungs- oder Standorts des Anbieters der Online-Vermittlungsdienste und der Händler; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5b. „Inverkehrbringen“ die Vorgänge, die in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und Rates1a und in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) XX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union einfügen] definiert sind, sowie das Inverkehrbringen im Internet; |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195). |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5c. „Belastbarkeitsgrenzen des Planeten“ die neun lebensunterstützenden Systeme des Planeten, die als Teil des Belastbarkeitsrahmens unseres Planeten ermittelt wurden, d. h. den Klimawandel, die Intaktheit der Biosphäre (funktionale und genetische Vielfalt), den Landnutzungswandel, die Süßwassernutzung, biogeochemische Flüsse (Stickstoff und Phosphor), die Versauerung der Meere, den Aerosolgehalt der Atmosphäre, den Ozonverlust in der Stratosphäre und neue Substanzen und modifizierte Lebensformen1a; |
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__________________ |
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1a https://www.eea.europa.eu/publications/is-europe-living-within-the-planets-limits |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5d. „mutwillig“ die rücksichtslose Missachtung von verursachten Schäden, die im Verhältnis zu dem zu erwartenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen eindeutig unverhältnismäßig sind; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5e. „schwer“ einen Schaden, der sehr schwerwiegende nachteilige Veränderungen, Störungen oder Schäden an einem Element der Umwelt nach sich zieht, einschließlich schwerwiegender Auswirkungen auf das menschliche Leben oder auf natürliche, kulturelle oder wirtschaftliche Ressourcen; |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 f (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5f. „weitreichend“ einen Schaden, der sich über ein begrenztes geografisches Gebiet hinaus erstreckt oder grenzüberschreitender Natur ist oder ein ganzes Ökosystem, eine gesamte Art oder eine große Zahl von Menschen in Mitleidenschaft zieht; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 g (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5g. „langfristige Schädigung“ einen Schaden, der irreversibel ist oder nicht innerhalb eines realistischen Zeitraums durch natürliche Wiederherstellung behoben werden kann; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 h (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5h. „Umwelt“ die Erde, ihre Biosphäre, Kryosphäre, Lithosphäre, Hydrosphäre und Atmosphäre sowie den Weltraum, einschließlich der Integrität aller biotischen und abiotischen Elemente eines Ökosystems, ihrer Funktionen, Leistungen und gegenseitigen Wechselwirkungen sowie der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten; |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 i (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5i. „Verursacherprinzip“ das Prinzip, dass die Umweltverschmutzer die Kosten ihrer Verschmutzung oder ihres Umweltschadens tragen sollten, einschließlich der Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung, Bekämpfung und Beseitigung der Umweltverschmutzung sowie der Kosten, die die Umweltverschmutzer für die Gesellschaft verursachen; |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 j (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5j. „Ökozid“ rechtswidrige oder mutwillige Handlungen, die in dem Wissen begangen werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Handlungen eine schwere und entweder weitreichende oder langfristige Schädigung der Umwelt verursachen; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 k (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5k. „Konzept ‚Eine Gesundheit‘“ ein integriertes, vereinheitlichendes Konzept, das darauf abzielt, die Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen und Ökosystemen nachhaltig ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren, und mit dem anerkannt wird, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren sowie Pflanzen und die Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder fahrlässig oder unter Missachtung der Sorgfaltspflicht, der Fürsorgepflicht oder der Wissenspflicht begangen werden: |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien, Energie oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ den Tod oder erhebliche Schäden für die Gesundheit des Menschen oder hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an den Funktionen und Leistungen der Ökosysteme, an der Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder erhebliche Schäden für die Gesundheit des Menschen oder hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an den Funktionen und Leistungen der Ökosysteme, an der Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt, die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Verwendung bei Produktionsprozessen und der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 1 – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates34 steht oder |
iii) diese Handlung nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates34 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates34a steht oder |
__________________ |
__________________ |
34 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). |
34 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). |
|
34a Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 1 – Ziffer iv a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iva) diese Handlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates1a verboten ist oder nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates1b steht, |
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__________________ |
|
1a Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29). |
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1b Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43). |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 1 – Ziffer iv b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ivb) diese Handlung nicht im Einklang mit der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a steht. |
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__________________ |
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1a Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden. |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 1 – Ziffer vi a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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via) diese Handlung gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates verboten ist. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
und erhebliche Schäden für die Gesundheit des Menschen oder hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an den Ökosystemleistungen und ‑funktionen, an der Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) jedwede Handlung, mit der gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates1a verstoßen wird; |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) alle Emissionen von Stoffen oder Schadstoffen in die Umwelt, die nicht mit der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a oder der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b im Einklang stehen; |
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__________________ |
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1a Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. |
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1b Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft. |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cc) die absichtliche Freisetzung, der Anbau und das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt, wenn diese Handlungen nicht mit den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen; |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Genehmigung oder Durchführung eines Plans oder Projekts gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1a ohne Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen gemäß diesem Artikel; |
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__________________ |
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1a Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Genehmigung oder Durchführung eines Plans oder Projekts, der bzw. das genehmigt wurde, ohne dass die Bedingungen der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG1a erfüllt sind; |
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__________________ |
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1a Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
e) die Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 und eine nicht unerhebliche Menge betrifft; |
i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 betrifft; |
__________________ |
__________________ |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder erhebliche Schäden für die Gesundheit des Menschen oder hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an den Ökosystemleistungen und ‑funktionen, an der Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Wasserqualität nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Wasserqualität zur Folge haben; |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG und/oder nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; |
__________________ |
__________________ |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder erhebliche Schäden für die Gesundheit des Menschen oder hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an den Ökosystemleistungen und ‑funktionen, an der Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt, an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
__________________ |
__________________ |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) die Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46, der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates 47oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
j) die Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46, der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates47 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder erhebliche Schäden für die Gesundheit des Menschen oder hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an den Ökosystemleistungen und ‑funktionen, an der Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
__________________ |
__________________ |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
47 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). |
47 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). |
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann; |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die dazu führt, dass die langfristige durchschnittliche jährliche Entnahme das verfügbare Grundwasservorkommen übersteigt, oder die Veränderung durch menschliche Eingriffe oder Entnahmen, denen der Grundwasserkörper ausgesetzt ist und die zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands der damit in Verbindung stehenden Oberflächengewässer oder zu erheblichen Schäden an terrestrischen Ökosystemen führen könnten, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängig sind, oder Veränderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben und einen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme verursachen und eine nachhaltige, eindeutig feststellbare Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen lassen, die durch menschliche Eingriffe herbeigeführt wurde und zu solchen Zuströmen führen könnte; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ka) ein schwerer Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1a; |
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__________________ |
|
1a Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Gemeinschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates aufgeführt sind, der Arten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Populationen der Arten denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV genannten Arten oder Populationen) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50; |
__________________ |
__________________ |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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la) die Missachtung der Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere, wie sie in Titel II Artikel 13 AEUV verankert sind und in den Rechtsvorschriften der Union sowie den nationalen und regionalen Rechtsvorschriften für Wild-, Nutz-, Labor- und Haustiere näher ausgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Freiheit von Hunger und Durst, die Freiheit von Unbehagen, die Freiheit von Schmerz, Verletzung und Krankheit, die Freiheit zum Ausleben normalen Verhaltens sowie die Freiheit von Angst und Leiden, einschließlich spezifischer Rechtsvorschriften der Union über das Wohlergehen von Legehennen1a, Masthähnchen1b, Schweinen1c und Kälbern1d, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen1e und über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung1f; Tierquälerei oder das Verursachen von vermeidbaren Schmerzen, Ängsten und Leiden bei Tieren wird ebenfalls als erschwerender Umstand in Betracht gezogen. |
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__________________ |
|
1a Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen. |
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1b Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern. |
|
1c Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. |
|
1d Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung von Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern. |
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1e Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. |
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1f Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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lb) die ungerechtfertigte und systematische Verschreibung von Antibiotika mit ihren negativen Auswirkungen hinsichtlich der antimikrobiellen Resistenz auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf Ökosysteme im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe m
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates51 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A, B und, beschränkt auf Einfuhren, C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates51 aufgeführt sind; |
__________________ |
__________________ |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
n) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates52 fallen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ersetzt.] |
n) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates52 fallen; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3, 3a, 4 und 4a dieser Verordnung ersetzt.] |
__________________ |
__________________ |
52 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). |
52 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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na) Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben und die Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegten Konditionalitätsregeln gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates1b; |
|
__________________ |
|
1a Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. |
|
1b Regeln zu Vorhaben und Konditionalitäten nach der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne). |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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nb) illegaler Holzeinschlag; |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt; |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG oder eine erhebliche Störung einer Art, für die das Gebiet ausgewiesen wurde, oder jedes anderen Gebiets, das der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 oder der Rechtsvorschriften der Union zur Wiederherstellung der Natur dienen soll, verursacht; |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe p – Ziffer ii
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder erhebliche Schäden für die Gesundheit des Menschen oder hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an den Ökosystemleistungen und ‑funktionen, an der Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ra) Ökozid im Sinne von Artikel 2 Nummer 5c und Artikel 3 Absatz 2a. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
rb) die erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt bei öffentlichen oder privaten Investitionen aufgrund einer schwerwiegenden Missachtung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung; |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
rc) das Hervorrufen von Umweltschäden an Wäldern, einschließlich vorsätzlicher oder durch mangelnde Sorgfalt verursachter Waldbrände, und die Nichteinhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung); |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
rd) der Verstoß gegen die in der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (2022/0051(COD)) und der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (2021/0104(COD)) festgelegten Normen; |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r e (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
re) das Hervorrufen von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden; |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen als Straftaten gelten: |
|
a) eine Handlung, die sich negativ auf das Klima oder die Umwelt, zu denen auch Wasser, Luft, Boden, biologische Vielfalt, Lebensräume sowie Ökosystemleistungen und -funktionen oder deren Vitalität, Widerstandsfähigkeit und Wechselwirkungen gehören, oder auf die Gesundheit oder das Wohlergehen von Menschen sowie auf die Gesundheit der Tiere und das Tierwohl auswirkt, wobei die Schwere der Handlung unter Berücksichtigung des verursachten Schadens zu beurteilen ist, und |
|
b) eine Handlung, durch die die Umwelt oder die einschlägigen Menschenrechte direkt oder indirekt der unmittelbaren Gefahr erheblicher Schäden ausgesetzt werden. Die Kenntnis, dass die Handlung einen erheblichen Schaden verursachen könnte oder wahrscheinlich verursachen wird, sollte als erschwerender Umstand angesehen werden. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r auch eine Straftat darstellen, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen werden. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 auch als Straftat gelten, wenn sie fahrlässig begangen werden. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten werden nachdrücklich aufgefordert, ihre Zuständigkeit für den Straftatbestand des Ökozids für die schwersten Straftaten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 festzulegen, d. h. für rechtswidrige oder mutwillige Handlungen, die in dem Wissen begangen werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt durch diese Handlungen schwer und entweder in großem Ausmaß oder langfristig geschädigt wird. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob ein Schaden oder möglicher Schaden für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p erheblich ist, gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob ein Schaden oder wahrscheinlich eintretender Schaden für die Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung von in den Absätzen 1 und 1a genannten Straftaten erheblich ist, gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Schwere des Schadens; |
c) die Schwere des Schadens, der auf der Grundlage des Verursacherprinzips und einer Nomenklatur zu bewerten ist, die ausschließlich für die gerichtliche Nutzung bestimmt ist und in der der ökologische, soziale oder monetäre Wert der erbrachten Ökosystemleistungen oder -funktionen, die verlorene oder vorübergehend verlorene ökologische Widerstandsfähigkeit oder Vitalität sowie der ökologische, soziale und monetäre Wert der betroffenen oder getöteten Exemplare wild lebender Pflanzen und Tiere beschrieben werden; |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Ausdehnung des Schadens; |
d) die Ausdehnung des Schadens, der auf der Grundlage des Verursacherprinzips und einer Nomenklatur zu bewerten ist, die ausschließlich für die gerichtliche Nutzung bestimmt ist und in der die Ökosystemleistung oder -funktion, die verlorene oder vorübergehend verlorene ökologische Widerstandsfähigkeit oder Vitalität sowie der ökologische, soziale und monetäre Wert der betroffenen oder getöteten Exemplare wild lebender Pflanzen und Tiere beschrieben werden; |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) der Umfang der finanziellen Vorteile, die durch die Straftat erlangt wurden, einschließlich der geschätzten Befolgungskosten; |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
eb) der Erhaltungsstatus und die Erhaltungstendenz der betroffenen Arten, Populationen oder Lebensräume; |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ec) ob die Auswirkungen oder wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Umwelt in Anbetracht des Umweltschutzniveaus, das durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sichergestellt werden soll, nicht hinnehmbar sind; |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e d (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ed) die Dauer des Verstoßes oder der Nichteinhaltung; |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Einleitung
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung wahrscheinlich Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen wird, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 die folgenden Elemente, sofern relevant, berücksichtigt werden müssen: |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt oder aktualisiert wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) die Dauer des Verstoßes oder der Nichteinhaltung; |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) die Folgen für die menschliche Gesundheit sowie die Art von Menschenrechtsverletzungen; |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) ob der Schaden hinsichtlich der Wasserqualität oder -menge gemäß den Angaben in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG1a die Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers gemäß dem jüngsten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete zur Folge hatte. |
|
__________________ |
|
1a Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Menge für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstabe e, f, l, m und n unerheblich oder nicht unerheblich ist, die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Menge für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstabe e, f, l, m und n unerheblich oder nicht unerheblich ist, die folgenden Elemente, falls relevant, berücksichtigt werden müssen: |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter überschritten wurde; |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter oder die Gefährlichkeits- und Toxizitätsschwelle überschritten wurde; |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; |
c) der Erhaltungsstatus der jeweiligen Populationen der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) das Schutzniveau für das betroffene Gebiet oder die betroffene Art; |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe c b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) der verlorene oder vorübergehend verlorene ökologische, soziale oder monetäre Wert der erbrachten Ökosystemleistung, der auf der Grundlage des Verursacherprinzips und einer Nomenklatur zu bewerten ist, die ausschließlich für die gerichtliche Nutzung bestimmt ist; |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) den ökologischen, sozialen und monetären Wert des Kohlenstoffs, der im Ökosystem, zu dem auch der Boden gehört, gespeichert ist und nach dem Schaden in die Atmosphäre emittiert wird, wobei dieser Wert auf der Grundlage des Verursacherprinzips und einer Nomenklatur zu bewerten ist, die ausschließlich für die gerichtliche Nutzung bestimmt ist; |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
db) der potenzielle Umfang der finanziellen Vorteile, die durch die Begehung der Straftat erlangt wurden, einschließlich der geschätzten Befolgungskosten, wobei das Verursacherprinzip zu berücksichtigen ist; |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
dc) ob die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde oder mit Korruption, Betrug, Erpressung oder Zwang verbunden ist. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Hinsichtlich der in diesem Artikel genannten Straftaten und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten kontinuierlich sicher, dass neue und aktualisierte Rechtsvorschriften, die auf EU-Ebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene in Bezug auf diese Straftaten erlassen werden, gebührend berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt werden. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer in Artikel 3 Absätze 1 und 1a genannten Straftat unter Strafe gestellt werden. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer in Artikel 3 Absätze 1 und 1a genannten Straftat strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Vorstandsvorsitzende oder sonstige Mitglieder der höheren Führungsebene eines Unternehmens eigenständig als natürliche Personen strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie eine in den Artikeln 3 und 4 genannte Straftat begangen haben, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen auch als juristische Person strafrechtlich verfolgt wird. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können. |
3. Findet Absatz 2 keine Anwendung, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, nb, q, r , rb, rc, rd, re und Artikel 3 Absatz 1a genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, n, o und p genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können. |
4. Findet Absatz 2 keine Anwendung, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, ka, l, la, m, na, o und p genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um alternative Maßnahmen zu einer Freiheitsstrafe zu entwickeln, mit denen ein Beitrag zur Wiederherstellung der Umwelt geleistet wird. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4b. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 genannte Straftat begangen haben, eine verhältnismäßige Geldbuße oder Freiheitsstrafe verhängt wird. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen, die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt zu tragen und für den verursachten Schaden gemäß dem Verursacherprinzip Entschädigung zu leisten; |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) der Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die für die Unterbringung konfiszierter Tiere in einer Auffangstation für Tiere oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung anfallen; |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Geldbußen; |
b) Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Dauer des verursachten Schadens stehen und ausreichend sind, um ihre Straf- und Abschreckungsfunktion zu erfüllen; |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen, auch in anderen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) des Verbots, Einrichtungen der Art zu führen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde; |
d) des Verbots, Einrichtungen der Art zu leiten, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde, auch in anderen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe e
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) der Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben; |
e) der Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben, auch in anderen (Teilen der) Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) eines Verbots der Ausübung der Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben; |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe e b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
eb) eines lebenslangen Verbots, mit Tieren zu arbeiten oder Eigentümer von Tieren zu sein; |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) der Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage einer zivilrechtlichen Haftung, insbesondere wenn eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt nicht mehr möglich ist; |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe g b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gb) der Erstattung der Kosten, die Dritten entstanden sind, die den Täter ermittelt, angezeigt oder verklagt haben; |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können. |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, |
entfällt |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder |
entfällt |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat. |
entfällt |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch einer ihr unterstellte Person ermöglicht hat. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle, falls zutreffend, über die gesamte Lieferkette hinweg durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der verantwortliche leitende Angestellte in jedem Fall der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes Mitglied der höheren Führungsebene ist, unabhängig davon, ob er die Verantwortung mit dem gewählten Vorstand teilt oder nicht. |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Die Mitgliedstaaten untersagen die Ersetzung der Unternehmenshaftung durch die persönliche Haftung. |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Diese Sanktionen müssen möglichst in allen Mitgliedstaaten identisch sein. Die Höhe der Sanktionen muss abgestuft werden, wobei der Schweregrad und die Dauer der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Gefahr einer erheblichen oder irreversiblen Schädigung der Umwelt Sicherungsmaßnahmen bis zum Erlass des Urteils die sofortige Einstellung des strafbaren Verhaltens oder die Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt ermöglichen. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Sanktionen; |
a) strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Sanktionen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Vorteilen stehen, die durch die Begehung der Straftat erzielt werden, und hoch genug sind, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten; |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
b) die Verpflichtung zur vollständigen Tragung der Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist, wobei die Wiederherstellung von beauftragten Experten vorzunehmen ist, und zur Leistung einer Entschädigung für den verursachten Schaden; |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; |
c) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, auch in anderen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
d) den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen, auch in anderen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; |
e) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, auch in anderen Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) ein lebenslanges Verbot, mit Tieren zu arbeiten oder Eigentümer von Tieren zu sein; |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe j
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) die Verpflichtung von Unternehmen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern; |
j) die Verpflichtung von Unternehmen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern, soweit dies nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben ist; |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ja) die Erstattung der Kosten, die Dritten entstanden sind, die den Täter ermittelt, angezeigt oder verklagt haben; |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ka) die Streichung aus dem Europäischen Transparenzregister. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. |
3. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens kann auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 12 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, o und p genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Bei Straftaten, bei denen die in Artikel 8 genannten erschwerenden Umstände vorliegen, sowie bei Ökozid ist das Höchstmaß für die Geldstrafe auf 15 % anzuheben. |
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
-a) Die Straftat wurde vorsätzlich oder in dem Wissen begangen, dass sie Menschenrechtsverletzungen oder erhebliche Umweltschäden verursacht oder wahrscheinlich verursachen wird. |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht. |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen, Vieh oder Heimtieren verursacht oder zu Auswirkungen im großen Maßstab auf den Bestand wild lebender Pflanzen und Tiere geführt. |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht. |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems oder einen dauerhaften erheblichen Schaden im Hinblick auf die Erhaltung von Populationen von unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden wild lebenden Tieren oder Pflanzenarten verursacht. |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Das betreffende Gebiet weist herausragende Naturwerte auf, die sich beispielsweise dadurch erkennen lassen, dass für das Gebiet ein strenger Schutz vorgesehen wurde oder es ein Kerngebiet eines Nationalparks oder eine UNESCO-Welterbestätte ist. |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
bc) Die Straftat wurde in einem geschützten Gebiet eines Mitgliedstaats, darunter auch Natura-2000-Gebiete, oder in einem Gebiet begangen, in dem die Straftat wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele eines geschützten Gebiets haben wird. |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates56 begangen. |
c) Die Straftat wurde innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates56 begangen. |
__________________ |
__________________ |
56 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). |
56 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. |
d) Die Straftat ging mit der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder mit Korruption einher. |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Die Straftat wurde von einem Beamten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen. |
e) Die Straftat wurde von einem Beamten in Ausübung seines Amtes begangen. |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Gegen den Täter wurde bereits eine Verwarnung ausgesprochen oder eine behördliche oder strafrechtliche Sanktion auf der Grundlage dieser Richtlinie, der Richtlinie 2008/99/EG oder bereichsspezifischer Umweltvorschriften, die nicht unter die Richtlinie 2008/99/EG fallen, verhängt. |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) Der Täter hat sein rechtswidriges Verhalten aktiv fortgesetzt, nachdem von der Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren in dem betreffenden Politikbereich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Täters eingeleitet wurde. |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ja) Der Täter hat eine in Artikel 3 genannte Straftat im Zusammenhang mit den jeweiligen Emissionsgrenzwerten begangen, während er einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EG unterlag. |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
jb) Die Straftat wurde in Verbindung mit anderen Straftaten begangen. |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
jc) Durch die Straftat wurde Tieren unnötiges und vermeidbares Leid zugefügt. |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 als mildernde Umstände gelten: |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 als mildernde Umstände gelten, worunter nur Faktoren zu verstehen sind, die für die Strafminderung von Bedeutung sind: |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her. |
a) Der Täter stellt den Zustand der Natur wieder her, in dem sie sich vor der Eröffnung des strafrechtlichen Verfahrens befand. |
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58 genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen können. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58 genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen können. |
__________________ |
__________________ |
58 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
58 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eingefrorene und eingezogene Vermögenswerte entsprechend ihrer Art angemessen verwaltet und nach Möglichkeit zur Finanzierung von Wiederherstellungsmaßnahmen verwendet werden. |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Falls zutreffend, greifen die Mitgliedstaaten auf eingezogene Vermögenswerte zurück, um |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 b (neu) – Buchstabe a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustands der Natur, für die Entschädigung von Opfern und/oder für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung ähnlicher Straftaten vollständig zu decken, |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 b (neu) – Buchstabe b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) die Kosten, die mit der angemessenen Haltung, Unterbringung und Pflege beschlagnahmter lebender Tiere in einer geeigneten temporären Einrichtung verbunden sind, vollständig zu decken. |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. Beschlagnahmte Erzeugnisse aus wildlebenden Pflanzen und Tieren werden geeigneten öffentlichen Einrichtungen zu echten Bildungs- und Erhaltungszwecken zur Verfügung gestellt oder vernichtet. |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1d. Tierheime, Tierrettungszentren und sonstige geeignete temporäre Einrichtungen sind so ausgestattet, dass sie den besonderen Bedürfnissen beschlagnahmter Exemplare wildlebender Tierarten, die den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l und m genannten Straftatbeständen unterliegen, Rechnung tragen, die Genesung unterstützen können und angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Entlassung in die freie Wildbahn bieten, soweit dies möglich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beschlagnahmte lebende Tiere ordnungsgemäß untergebracht, gefüttert und gepflegt werden. |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verjährungsfristen für Straftaten |
Verjährungsfristen für Straftaten und Einführung von Freiheitsstrafen |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, die Anklageerhebung, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung oder Aufdeckung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Handlungen, die den Straftatbestand des Ökozids erfüllen oder mit diesem vergleichbar sind, sowie Straftaten, die ein Ökosystem betreffen, das als Rechtssubjekt gegründet wurde, unterliegen nicht der Verjährung. |
Änderungsantrag 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Falle der Verschleierung einer Straftat, d. h. wenn der Täter deren Aufdeckung verhindert, besondere Verjährungsvorschriften angewandt werden können. In diesem Fall läuft die Frist erst ab dem Tag, an dem die Straftat unter Bedingungen, die eine Strafverfolgung ermöglichen, festgestellt werden konnte. |
Änderungsantrag 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist für die in Artikel 3 und 4 genannten Straftaten erst zu laufen beginnt, wenn das konkrete Ausmaß der Umweltschäden mit geeigneten wissenschaftlichen Mitteln vollständig erfasst worden ist. |
Änderungsantrag 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
a) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können und für die eine Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung oder Aufdeckung der Straftaten gilt, die Ermittlung, Anklageerhebung, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren zu ermöglichen, wenn die Straftaten strafbar sind, |
Änderungsantrag 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
b) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können und für die eine Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung oder Aufdeckung der Straftaten gilt, die Ermittlung, Anklageerhebung, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren zu ermöglichen, wenn die Straftaten strafbar sind, |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind. |
c) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können und für die eine Verjährungsfrist von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung oder Aufdeckung der Straftaten gilt, die Ermittlung, Anklageerhebung, Strafverfolgung und Gerichtsverfahren zu ermöglichen, wenn die Straftaten strafbar sind. |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes vollstreckt werden kann: |
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Freiheitsstrafen innerhalb der folgenden Verjährungsfristen vollstreckt werden können: |
Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unabhängig davon, ob die Straftat in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangen wurde; |
Änderungsantrag 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
Änderungsantrag 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
db) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
Änderungsantrag 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn |
Ein Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn |
Änderungsantrag 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
entfällt |
Änderungsantrag 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt, die biologische Vielfalt, die Ökosystemleistungen und ‑funktionen sowie die Widerstandsfähigkeit und Vitalität der Umwelt oder ein erhebliches Risiko im Zusammenhang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ und/oder der Erhaltung einheimischer wildlebender Populationen und ihrer Lebensräume in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in ihrem Hoheitsgebiet spezialisierte Umweltgerichte einzurichten, oder dafür zu sorgen, dass allgemeine Strafgerichte spezialisierte Kammern einrichten, die die in den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinie festgelegten Straftaten untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden. |
Änderungsantrag 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Die Kommission arbeitet Leitlinien für Strafurteile aus, um die Mitgliedstaaten und ihre Behörden bei der ordnungsgemäßen und harmonisierten Umsetzung der Richtlinie und der Anwendung von Sanktionen, die wirksam, abschreckend und der begangenen Straftat angemessenen sind, zu unterstützen. |
Änderungsantrag 202
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 auch für Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz auch für natürliche Personen nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1937 und für juristische Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden. |
Änderungsantrag 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürliche und juristische Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe – sofern zutreffend einschließlich ausreichender finanzieller Unterstützung – erhalten. |
Änderungsantrag 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Kommission richtet eine Plattform ein, die es Personen ermöglicht, Umweltstraftaten anonym zu melden. Über diese Plattform können diese Personen auch Informationen dazu bereitstellen, wie die betreffenden Mitgliedstaaten gegen die Umweltstraftat vorgegangen sind. Die Kommission geht schwerwiegenden Vorwürfen bei den betroffenen Mitgliedstaaten aktiv nach und veröffentlicht regelmäßig Berichte über die eingegangenen Meldungen. |
Änderungsantrag 205
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische und natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinie genannten Straftaten gemeldet haben, vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung geschützt werden. |
Änderungsantrag 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, sich an den Verfahren zu beteiligen |
Rechte der Öffentlichkeit auf Information, Beteiligung und Zugang zur Justiz |
Änderungsantrag 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz -1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich über den Stand von Verfahren, die im Einklang mit dieser Richtlinie verfolgt werden, einschließlich der rechtskräftigen Urteile und der Höhe der vom Richter verhängten Sanktionen, sowie – im Einklang mit dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats – über die Modalitäten für die Beteiligung an Verfahren zu informieren, als im öffentlichen Interesse gelten und veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürger nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene und wirksame Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen und insbesondere in Fällen, in denen es keine identifizierbaren Opfer gibt, die Umwelt zu vertreten und zu verteidigen. Die Mitgliedstaaten sorgen somit für ein faires, gerechtes und zügiges Verfahren, angemessene Kosten und das Recht auf Verteidigung und Vertretung vor Gericht. Der Zugang zur Justiz darf für Einzelpersonen und nichtstaatliche Organisationen, die die Umwelt, die biologische Vielfalt, die Ökosysteme oder die Tiere schützen, nicht übermäßig teuer sein. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, einen Mechanismus auf nationaler Ebene einzurichten, um Beschwerden in einem beschleunigten Verfahren bearbeiten zu können, wenn die Gefahr einer irreversiblen oder schweren Schädigung der Umwelt besteht. |
Änderungsantrag 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die sich an alle maßgeblichen Interessenträger des öffentlichen und des privaten Sektors richten, Instrumente für die proaktive Rechtsdurchsetzung, wie Risikobewertung, situative Kriminalprävention und Korruptionsbekämpfung, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, einschließlich der Erforschung des Ursprungs und der Motivation für die Begehung von Umweltstraftaten, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen. |
Änderungsantrag 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten verhindern, aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, und Behörden, die Inspektionen durchführen, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. |
Änderungsantrag 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten benennen und schulen spezielles Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Umweltkriminalität in der Durchsetzungs- und Justizkette, darunter Ermittler, Polizeibeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Richter, und stellen die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung, damit sie sich mit Umweltfällen befassen können. Die Mitgliedstaaten stellen allen maßgeblichen Durchsetzungsbehörden technische Fachkenntnisse zur Verfügung. |
Änderungsantrag 212
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten. |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen anzubieten, durch die die wirksame Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sichergestellt wird und die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind. In den spezialisierten Schulungen werden auch Kompetenzen zur wirksamen Bekämpfung von Finanz- und Cyberkriminalität vermittelt. |
Änderungsantrag 213
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten stellen ausreichend qualifizierte Bedienstete und Sachverständige sowie ausreichende Ressourcen und Schulungen zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Justiz- und Strafverfolgungsbedienstete, einschließlich Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligtem Personal der zuständigen Behörden, über das entsprechende Fachwissen, einschließlich Qualifikationen, in Bezug auf Umweltkriminalität und Umweltfragen verfügen. |
Änderungsantrag 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Finanz- oder Cyberkriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 215
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entlang der Durchsetzungs-, Inspektions- und Justizkette ausreichend spezialisierte Personalressourcen wie Polizeibeamte, Rechtsanwälte und Richter zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ein Wissensnetzwerk im Bereich der Umweltkriminalität ein, um Wissen, Fachkenntnisse und Informationen zu bündeln, zu verarbeiten und zu verbreiten, die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität und für andere für die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie wichtige Prozesse relevant sind, und stützen sich dabei auf die Erfahrungen des EnviCrimeNet. |
Änderungsantrag 217
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) der Informationsaustausch über Straftäter, um zu verhindern, dass Personen, die Umweltstraftaten begangen haben, ihre kriminellen Aktivitäten in demselben Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat wieder aufnehmen; |
Änderungsantrag 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 19a |
|
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, einschließlich des OLAF, und anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union |
|
1. Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission, einschließlich des OLAF, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zusammen. Hierzu leisten die Kommission, einschließlich des OLAF gemäß Absatz 3, und gegebenenfalls Eurojust die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. |
|
2. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) koordiniert – mit ihren eigenen Befugnissen und Vollmachten – die Ermittlungen und die Strafverfolgung in grenzübergreifenden Fällen, in schweren Fällen und in Fällen, in denen es Mitgliedstaaten unterlassen, wirksam gegen Umweltkriminalität vorzugehen. |
|
3. Die Kommission, einschließlich des OLAF, oder die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere Eurojust und Europol, organisieren von Fall zu Fall in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten Vor-Ort-Besuche in den Mitgliedstaaten, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zusätzlich zu unterstützen. Die Kommission, einschließlich des OLAF, kann ferner |
|
a) bei Bedarf Verwaltungsuntersuchungen mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden durchführen, |
|
b) die Maßnahmen der nationalen Behörden auf der Grundlage der Instrumente koordinieren, die in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehen sind, die entsprechend gilt. |
|
Bei der Unterstützung der zuständigen Justizbehörden verzichtet die Kommission, einschließlich des OLAF, auf Handlungen oder Maßnahmen, die die Ermittlung oder Strafverfolgung gefährden könnten. |
Änderungsantrag 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Ziele und Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich von Straftaten; |
a) die kurz-, mittel- und langfristigen und zeitgebundenen Ziele und Prioritäten der nationalen Politik in diesem Bereich von Straftaten; |
Änderungsantrag 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden; |
c) die Methoden der Koordinierung, des Austauschs über bewährte Verfahren und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen ihren zuständigen nationalen Behörden und den zuständigen nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, auch in Bezug auf die Verwaltung der eingezogenen Gewinne; |
Änderungsantrag 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) die Leitlinien für die Verwendung der Erlöse aus verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen oder der eingezogenen Vermögenswerte für Maßnahmen zur Umweltsanierung; |
Änderungsantrag 222
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) die konkreten Schritte zur Sicherstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen sowie zur Förderung der Spezialisierung von Fachleuten im Bereich der Strafverfolgung; |
Änderungsantrag 223
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse; |
f) die Verfahren und Mechanismen für den Datenaustausch sowie die regelmäßige Überwachung, Bewertung und Meldung der erzielten Ergebnisse; |
Änderungsantrag 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens vier Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 225
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität, |
b) die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität sowie die separat aufgeschlüsselte Anzahl der Fälle, in denen eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit stattfand, |
Änderungsantrag 226
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität, |
c) die durchschnittliche Dauer und die Höchstdauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität, |
Änderungsantrag 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe g
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle von Umweltkriminalität, |
g) die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle von Umweltkriminalität sowie die separat aufgeschlüsselte Anzahl der Fälle, die abgewiesen wurden, da die Verjährungsfrist abgelaufen war, |
Änderungsantrag 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird. |
3. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich ihre statistischen Daten im Sinne des Absatzes 2 in einem nach Artikel 22 festgelegten barrierefreien und vergleichbaren Standardformat sowie als Rohdaten. |
Änderungsantrag 229
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich ihre statistischen Daten im Sinne des Absatzes 2 in einem nach Artikel 22 festgelegten Standardformat. |
4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich ihre statistischen Daten im Sinne des Absatzes 2 in einem nach Artikel 22 festgelegten barrierefreien und vergleichbaren Standardformat. Diese auf Unionsebene aggregierten Daten werden unter Aufsicht von Eurostat gemäß den in Absatz 2 genannten Informationskategorien aufgeschlüsselt nach Ländern zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten auf Unionsebene auf einer Plattform, die eine einheitliche Datenerhebung ermöglicht und den Grad der Digitalisierung erhöht, eine Datenbank über die Anzahl der von Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Umweltkriminalität durchgeführten Maßnahmen ein. |
Änderungsantrag 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standardformats zur Datenübertragung nach Artikel 21 Absatz 4 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standardformats und der Fristen für die Datenübertragung nach Artikel 21 Absatz 4 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) eine gemeinsame Klassifizierung für Umweltstraftaten; |
a) eine gemeinsame Klassifizierung für Umweltstraftaten sowie Sanktionen, die wirksam und abschreckend sind und in einem angemessenen Verhältnis zu der begangenen Straftat stehen; |
Änderungsantrag 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standardformats und der Fristen für die Übermittlung der Informationen zu erlassen, die bei der Ausarbeitung der Bewertungsberichte gemäß Artikel 25 zugrunde gelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 234
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewertung und Berichterstattung |
Bewertung, Berichterstattung und Leitlinien |
Änderungsantrag 235
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. |
1. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – zwei Jahre nach dem Ende der Umsetzungsfrist] und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richtet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben, darunter die statistischen Daten gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie, die qualitativen und quantitativen Daten in Bezug auf die Leistungsindikatoren gemäß Punkt 1.4.4 des Finanzbogens zu Rechtsakten, der Teil des Vorschlags der Kommission für diese Richtlinie ist, sowie alle sonstigen Informationen, die als relevant erachtet werden. |
Änderungsantrag 236
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Alle zwei Jahre ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von einem Jahr nach dem Ende der Umsetzungsfrist] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 15 bis 17, 19 und 20 und der diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen enthält. |
2. Alle zwei Jahre ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – ein Jahr nach dem Ende der Umsetzungsfrist] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 3 bis 20 und der diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen enthält. |
Änderungsantrag 237
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. |
3. Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – fünf Jahre nach dem Ende der Umsetzungsfrist] führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben, darunter die statistischen Daten gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie, die qualitativen und quantitativen Daten in Bezug auf die Leistungsindikatoren gemäß Punkt 1.4.4 des Finanzbogens zu Rechtsakten, der Teil des Vorschlags der Kommission für diese Richtlinie ist, sowie alle sonstigen Informationen, die als relevant erachtet werden, um die Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels sicherzustellen, etwa Informationen über die Umweltauswirkungen jeder in Artikel 3 dieser Richtlinie beschriebenen Straftat. Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten regelmäßig aktualisiert werden. |
Änderungsantrag 238
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die Kommission sorgt für die effektive Koordinierung der Berichterstattung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 21 genannten statistischen Daten und alle Informationen, die für die Ausarbeitung der Bewertungsberichte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erforderlich sind. |
Änderungsantrag 239
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission einen Bericht über eine einheitliche und harmonisierte Klassifizierung von Umweltstraftaten vor, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde, sowie eine regulatorische Klassifizierung der Sanktionen, die den zuständigen nationalen Behörden, Staatsanwälten und Richtern bei der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen als Orientierungshilfe dienen soll. |
Änderungsantrag 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3c. Unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2017/19391a legt die Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über die Ausweitung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf schwere Umweltstraftaten, die den Interessen der EU schaden, vor. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist somit befugt, unabhängige Untersuchungen zu verlangen und rechtliche Schritte in Bezug auf Umweltschäden und Umweltkriminalität auf europäischer Ebene einzuleiten. In dem Bericht wird bewertet, wie die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf schwere Umweltstraftaten ausgeweitet werden sollten. Dem Bericht wird ein Legislativvorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2017/1371 beigefügt, um Umweltkriminalität in die unter die Richtlinie fallenden Straftaten aufzunehmen und das Mandat der EUStA auf schwere Umweltstraftaten auszuweiten. |
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__________________ |
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1a Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). |
Änderungsantrag 241
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3d. Die Kommission legt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien zur Klärung des verfahrensrechtlichen Rahmens für die Beteiligung von Bürgern an der strafrechtlichen Verfolgung von Umweltstraftaten vor, in der auch leicht zugängliche Zulässigkeitskriterien festgelegt sind. |
Änderungsantrag 242
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3e. Die Kommission legt bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über die negativen Auswirkungen der Umweltkriminalität auf die Umwelt, das Konzept „Eine Gesundheit“ und die Überschreitung der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten vor. |
Änderungsantrag 243
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27a |
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Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug |
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Die Richtlinie (EU) 2017/1371 wird wie folgt geändert: |
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1. Der Titel erhält folgende Fassung: |
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„Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und den grenzüberschreitenden Umweltschutz durch Rückgriff auf das Strafrecht“. |
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2. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt: |
|
„Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2024 einen Legislativvorschlag zur Einbeziehung von Umweltstraftaten in die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten und zur Schaffung der Europäischen Staatsanwaltschaft für den Umweltbereich vor.“. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt und Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG |
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Bezugsvermerke |
COM(2021)0851 – C9-0466/2021 – 2021/0422(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 27.1.2022 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 27.1.2022 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sirpa Pietikäinen 11.3.2022 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.6.2022 |
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Datum der Annahme |
25.10.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 37 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Arena, Bartosz Arłukowicz, Marek Paweł Balt, Traian Băsescu, Hildegard Bentele, Sergio Berlato, Alexander Bernhuber, Malin Björk, Delara Burkhardt, Pascal Canfin, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Nathalie Colin-Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Cyrus Engerer, Agnès Evren, Pietro Fiocchi, Heléne Fritzon, Malte Gallée, Gianna Gancia, Andreas Glück, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Anja Hazekamp, Martin Hojsík, Jan Huitema, Yannick Jadot, Petros Kokkalis, Ewa Kopacz, Joanna Kopcińska, Peter Liese, César Luena, Marian-Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Marina Mesure, Tilly Metz, Silvia Modig, Ljudmila Novak, Grace O’Sullivan, Jutta Paulus, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Sándor Rónai, Silvia Sardone, Ivan Vilibor Sinčić, Maria Spyraki, Nicolae Ştefănuță, Nils Torvalds, Edina Tóth, Véronique Trillet-Lenoir, Alexandr Vondra, Mick Wallace, Pernille Weiss, Emma Wiesner, Michal Wiezik, Tiemo Wölken |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Matteo Adinolfi, Antoni Comín i Oliveres, Matthias Ecke, Romana Jerković, Ska Keller, Marlene Mortler, Robert Roos, Marcos Ros Sempere, Róża Thun und Hohenstein, István Ujhelyi, Sarah Wiener |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Christine Anderson, Damien Carême, Lena Düpont, Alicia Homs Ginel, Virginie Joron, Leopoldo López Gil, Theresa Muigg, Rob Rooken, Dorien Rookmaker, Caroline Roose, Mounir Satouri |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
43 |
+ |
NI |
Antoni Comín i Oliveres |
PPE |
Leopoldo López Gil |
Renew |
Pascal Canfin, Martin Hojsík, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Nicolae Ştefănuță, Róża Thun und Hohenstein, Nils Torvalds, Véronique Trillet‑Lenoir, Michal Wiezik |
S&D |
Maria Arena, Marek Paweł Balt, Delara Burkhardt, Mohammed Chahim, Tudor Ciuhodaru, Matthias Ecke, Cyrus Engerer, Heléne Fritzon, Alicia Homs Ginel, Romana Jerković, César Luena, Theresa Muigg, Marcos Ros Sempere, Sándor Rónai, István Ujhelyi, Tiemo Wölken |
The Left |
Malin Björk, Anja Hazekamp, Petros Kokkalis, Marina Mesure, Silvia Modig, Mick Wallace |
Verts/ALE |
Damien Carême, Malte Gallée, Yannick Jadot, Ska Keller, Tilly Metz, Grace O'Sullivan, Jutta Paulus, Caroline Roose, Mounir Satouri, Sarah Wiener |
37 |
- |
ECR |
Sergio Berlato, Pietro Fiocchi, Joanna Kopcińska, Rob Rooken, Dorien Rookmaker, Robert Roos, Alexandr Vondra |
ID |
Matteo Adinolfi, Christine Anderson, Gianna Gancia, Catherine Griset, Teuvo Hakkarainen, Virginie Joron, Silvia Sardone |
NI |
Edina Tóth |
PPE |
Bartosz Arłukowicz, Traian Băsescu, Hildegard Bentele, Alexander Bernhuber, Nathalie Colin‑Oesterlé, Esther de Lange, Christian Doleschal, Lena Düpont, Agnès Evren, Ewa Kopacz, Peter Liese, Marian‑Jean Marinescu, Fulvio Martusciello, Marlene Mortler, Ljudmila Novak, Jessica Polfjärd, Luisa Regimenti, Maria Spyraki, Pernille Weiss |
Renew |
Andreas Glück, Jan Huitema, Emma Wiesner |
1 |
0 |
NI |
Ivan Vilibor Sinčić |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BÜRGERLICHE FREIHEITEN, JUSTIZ UND INNERES (6.2.2023)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
(COM(2021)0851 – C9‑0466/2021 – 2021/0422(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Saskia Bricmont
KURZE BEGRÜNDUNG
Nach Informationen des UNEP und von Interpol nimmt die Umweltkriminalität zu und ist mittlerweile weltweit der viertgrößte Kriminalitätsbereich. Sie bedroht Umwelt, biologische Vielfalt und Klima. Die Umweltkriminalität wächst mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 7 % jährlich und somit zwei- bis dreimal schneller als die Weltwirtschaft und ist heute ebenso lukrativ wie der illegale Drogenhandel. Diese Art der Kriminalität führt dazu, dass Länder und Bevölkerungen jährlich Milliarden von Euro an wirtschaftlichen Einnahmen einbüßen und dass die Grundrechte bedroht, Unsicherheit und organisierte Kriminalität gefördert und soziale Strukturen gefährdet werden.
Die derzeit geltende Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zielt in erster Linie darauf ab, den Umweltschutz im Wege harmonisierter strafrechtlicher Vorschriften zu verbessern. Es wurden jedoch zahlreiche Mängel und Schlupflöcher festgestellt, etwa ein begrenzter Anwendungsbereich, ungeeignete Sanktionen, zu niedrige Bußgelder, mangelnde Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, mangelnde Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, mangelnder Zugang zu Gerichten, fehlende statistische Daten, keine spezialisierten Gerichtsbarkeiten usw.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, insbesondere was die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, die Stärkung der Bestimmungen über strafrechtliche Sanktionen und die Bereitstellung von Mechanismen zum Schutz von Umweltschützern angeht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass es weiterer Änderungen bedarf, damit Umweltkriminalität wirksam bekämpft werden kann.
Die Verfasserin schlägt vor, allgemeine und eigenständige Begriffsbestimmungen für Umweltstraftaten aufzunehmen. Trotz der steigenden Zahl der Fälle von Umweltkriminalität gibt es weder weltweit noch auf europäischer oder nationaler Ebene eine harmonisierte Begriffsbestimmung für Umweltstraftaten. Stattdessen stützt sich das derzeitige System auf eine Liste sekundärrechtlicher Vorschriften, wobei große Teile des EU-Umweltrechts außer Acht gelassen werden. Daher würde es die Einführung eigenständiger Straftatbestände ermöglichen, dass bei schwerwiegenden Umweltschäden eine strafrechtliche Haftung greift, und der Natur würden dadurch Rechte verliehen.
Die Verfasserin spricht sich außerdem für die Einführung des Straftatbestands des Ökozids aus, sodass die schwersten Umweltverbrechen kriminalisiert werden. Die EU sollte sich dafür einsetzen, dass sich die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auch auf Straftatbestände, die einem Ökozid gleichkommen, erstreckt. Gleichzeitig sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten bei seiner Anerkennung mit gutem Beispiel vorangehen. Die Aufnahme des Straftatbestands des Ökozids in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist besonders wichtig, wenn es darum geht, die schwerwiegendsten grenzüberschreitenden Umweltstraftaten in der EU und in Drittstaaten, darunter auch Entwicklungsländer, zu unterbinden und strafrechtlich zu verfolgen. Die herangezogene Begriffsbestimmung wurde vom unabhängigen Expertengremium für die Legaldefinition von Ökozid – einer international zusammengesetzten Gruppe aus Strafrechtlern, Umweltrechtlern und Rechtswissenschaftlern – ausgearbeitet und im Juni 2021 veröffentlicht. Es handelt sich um die umfassendste und aktuellste Definition, die derzeit verfügbar ist.
Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen von Umweltstraftaten, ihres potenziellen Zusammenhangs mit anderen schweren Finanzstraftaten sowie ihres grenzüberschreitenden Charakters wäre die Europäische Staatsanwaltschaft am besten in der Lage, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die schwersten Umweltstraftaten mit grenzüberschreitender Dimension auszuüben. Die Verfasserin empfiehlt der Kommission, die Möglichkeit einer Ausweitung des Mandats der EUStA auf schwere Umweltstraftaten zu prüfen.
Um Umweltkriminalität wirksam untersuchen und verfolgen zu können, schlägt die Verfasserin die Entwicklung spezialisierter Gerichtsbarkeiten auf nationaler Ebene vor, die in der Lage wären, Umweltkriminalität wirksam aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren und von Fachwissen. Diese Gerichte sollten mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden.
In Anerkennung der entscheidenden Rolle, die die Zivilgesellschaft und Umweltschützer spielen, wird vorgeschlagen, ihren Schutz – auch vor strategischen Klagen gegen die Beteiligung der Öffentlichkeit – sowie ihre Klagebefugnis bei Gerichtsverfahren zu stärken. Um die Meldung von Straftaten zu erleichtern, sollten auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene Kontaktstellen eingerichtet werden.
Umweltstraftaten sind für die Täter sehr lukrativ, und die Verfasserin schlägt mehrere Bestimmungen vor, um die Verpflichtung zur finanziellen Entschädigung, aber auch die Einziehung damit zusammenhängender Vermögenswerte zu stärken.
Um die Entschädigung der Opfer von Umweltstraftaten sicherzustellen und für eine wirksame Wiederherstellung der Umwelt zu sorgen, schlägt die Verfasserin vor, dass die Mitgliedstaaten einen speziellen nationalen Fonds einrichten sollten, aus dem Maßnahmen finanziert werden, die für diese Zwecke bestimmt sind.
Da Behörden die Pflicht haben, mit gutem Beispiel voranzugehen, gibt es keinen Grund, sie von den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie auszunehmen, weshalb die Verfasserin Behörden zu den Einrichtungen zählt, die unter die Bestimmungen der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt fallen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion. |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Innerhalb von nur wenigen Jahrzehnten ist die Umweltkriminalität zur vierthäufigsten Kriminalitätsform der Welt geworden, wobei sie mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 7 % jährlich und somit zwei- bis dreimal schneller als die Weltwirtschaft wächst und heute ebenso lukrativ ist wie der illegale Drogenhandel. Solche Straftaten gefährden die Umwelt, das Klima, die menschliche Gesundheit sowie die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und erfordern daher eine angemessene, wirksame und zeitnahe Reaktion. Mit einer systematischeren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen und europäischen Behörden würde zu einer besseren Umsetzung des europäischen Umweltstrafrechts beigetragen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt. |
(3) Die bestehenden Sanktionsregelungen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 und das sektorale Umweltrecht haben im Bereich der Umweltpolitik nicht ausgereicht, um das Umweltschutzrecht der Union einzuhalten. Das Vertrauen auf verwaltungsrechtliche Sanktionen durch die Mitgliedstaaten hat sich bislang nicht als ausreichend erwiesen, um die Einhaltung des Umweltschutzrechts sicherzustellen. Die Einhaltung sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen zum Ausdruck kommt. |
__________________ |
__________________ |
20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
20 Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Trotz der steigenden Zahl der Fälle von Umweltkriminalität gibt es weder weltweit noch auf EU-Ebene und nationaler Ebene eine harmonisierte und akzeptierte Begriffsbestimmung für Umweltstraftaten. Mit dieser Richtlinie soll eine eigenständige Begriffsbestimmung für Umweltkriminalität geschaffen werden, zusätzlich zu den unionsweit einheitlichen Begriffsbestimmungen für einzelne Umweltstraftatbestände. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die wirksame Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltstraftaten sollte verbessert werden. Die Liste von Umweltstraftaten, die in der Richtlinie 2008/99/EG festgelegt sind, sollte überarbeitet werden und zusätzliche Kategorien von Straftatbeständen auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Bestimmungen über Sanktionen sollten verstärkt werden, um ihre abschreckende Wirkung zu verbessern sowie die Durchsetzungskette, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität zuständig ist, zu stärken. |
(4) Die wirksame Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltstraftaten sollte verbessert werden. Die Liste von Umweltstraftaten, die in der Richtlinie 2008/99/EG festgelegt sind, sollte überarbeitet werden und zusätzliche Kategorien von Straftatbeständen auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Bestimmungen über Sanktionen und Strafen sollten verstärkt werden und die Art und Schwere des verursachten Schadens widerspiegeln, um ihre abschreckende und auf Reparation abzielende Wirkung zu verbessern sowie die Durchsetzungskette, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität zuständig ist, zu stärken. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Da derzeit weltweit und in der EU in etlichen nationalen Parlamenten über die Anerkennung des Straftatbestands des Ökozids debattiert wird, sollte die EU dieses Thema aufgreifen, um in der Umweltschutzgesetzgebung weltweit führend zu bleiben und für eine harmonisierte Begriffsbestimmung und harmonisierte Sanktionen zu sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in ihrer nationalen Gesetzgebung den Straftatbestand des Ökozids einführen, der als Straftat im Sinne dieser Richtlinie gelten und als rechtswidrige oder mutwillige Handlung definiert werden sollte, die in dem Wissen begangen wird, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt schwer und entweder weitreichend oder langfristig geschädigt wird. Mit diesem besonderen Straftatbestand können schwerste Umweltschäden kriminalisiert und je nach Schwere des Schadens für die Umwelt Sanktionen verhängt werden. Die EU sollte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Umweltkriminalität für Rechenschaftspflicht und Haftung sorgen, und sie sollte die Bekämpfung der Umweltkriminalität zu einer strategischen politischen Priorität im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit machen, indem sie sich für die Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des Internationalen Strafgerichtshofs einsetzt, damit strafbare Handlungen, die einem Ökozid gleichkommen, als Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts anerkannt werden. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/200921 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die schwere Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesem System haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktionssystemen. Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Der europäische Grüne Deal“22 und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“23 sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/200824 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden. |
(6) Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtliche Sanktionen für von natürlichen oder juristischen Personen begangene schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 1224/200921 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bei schweren Verstößen, einschließlich derer, die schwere Schäden für die Meeresumwelt verursachen, umfassende Vorschriften für die Kontrolle und Durchsetzung vor. Nach diesem System haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktionssystemen. Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Der europäische Grüne Deal“22 und „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“23 sollten bestimmte vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/200824 erfasst sind, als Straftatbestände festgelegt werden. |
__________________ |
__________________ |
21 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). |
21 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). |
22 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final). |
22 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final). |
23 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final). |
23 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final). |
24 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). |
24 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1). |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Eine Umweltstraftat im Sinne der Richtlinie liegt vor, wenn eine Handlung nach dem Umweltschutzrecht der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen, mit denen dieses Unionsrecht umgesetzt wird, rechtswidrig ist. Für jede Kategorie von Straftaten sollte definiert werden, welche Handlung eine Straftat darstellt, und gegebenenfalls sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, der überschritten sein muss, damit die Handlungen unter Strafe gestellt werden. Eine solche Handlung sollte als Straftat gelten, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, und in bestimmten Fällen auch, wenn sie grob fahrlässig war. Rechtswidrige Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden verursachen oder ein beträchtliches Risiko erheblicher Schäden darstellen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet werden, gelten als Straftat, wenn sie grob fahrlässig sind. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen und aufrechtzuerhalten. |
(7) Eine Umweltstraftat im Sinne der Richtlinie liegt vor, wenn eine Handlung nach dem Umweltschutzrecht der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen, mit denen dieses Unionsrecht umgesetzt wird, rechtswidrig ist. Für jede Kategorie von Straftaten sollte definiert werden, welche Handlung eine Straftat darstellt, und gegebenenfalls sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, der überschritten sein muss, damit die Handlungen unter Strafe gestellt werden. Eine solche Handlung sollte als Straftat gelten, wenn sie vorsätzlich begangen wurde oder wenn sie zumindest grob fahrlässig war. Rechtswidrige Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden verursachen oder ein beträchtliches Risiko erheblicher Schäden darstellen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit betrachtet werden, gelten als Straftat, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen und aufrechtzuerhalten. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. |
(8) Eine Handlung sollte auch dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung rechtswidrig war oder durch Betrug, Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. Darüber hinaus sollten die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gelten, einzuhalten, auch indem sie ihren Verpflichtungen gemäß den geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften in Verfahren zur Änderung oder Aktualisierung bestehender Genehmigungen nachkommen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume) sowie Umweltdienstleistungen. |
(9) Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume, Ökosysteme und Artenpopulationen) sowie Umweltdienstleistungen. Gleichermaßen sollten auch Umweltschäden in einem weiten Sinne verstanden werden, der nicht nur den Marktwert der geschädigten natürlichen Ressourcen, sondern auch den ökologischen und gesellschaftlichen Wert der von diesen natürlichen Ressourcen erbrachten Leistungen umfasst. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Daher sollte diese Richtlinie, wenn sich die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften weiterentwickeln, auch die aktualisierten oder geänderten Unionsvorschriften erfassen, die in den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Straftatbestände fallen, wenn die Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Wesentlichen unverändert bleiben. Verbieten jedoch neue Rechtsinstrumente neue Handlungen, die der Umwelt schaden, sollte diese Richtlinie geändert und die neuen schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union in die Kategorien von Straftatbeständen aufgenommen werden. |
(10) Die Beschleunigung des Klimawandels, der Verlust an biologischer Vielfalt und die Umweltzerstörung, deren verheerende Auswirkungen anhand konkreter Beispiele greifbar sind, haben dazu geführt, dass der ökologische Wandel als bestimmendes Ziel unserer Zeit und als eine Frage der Generationengerechtigkeit anerkannt wurde. Daher sollte diese Richtlinie, wenn sich die von dieser Richtlinie erfassten Unionsvorschriften weiterentwickeln, automatisch auch die aktualisierten oder geänderten Unionsvorschriften erfassen, die in den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Straftatbestände fallen, wenn die Verpflichtungen nach dem Unionsrecht im Wesentlichen unverändert bleiben. Verbieten jedoch neue Rechtsinstrumente neue Handlungen, die der Umwelt schaden, sollte diese Richtlinie geändert und die neuen schwerwiegenden Verstöße gegen das Umweltrecht der Union in die Kategorien von Straftatbeständen aufgenommen werden. In diesen Fällen sollten sich Änderungen der Richtlinie auf die Aufnahme neuer Straftatbestände beschränken und nur Artikel 3 und die zugehörigen Bestimmungen der Richtlinie betreffen, damit diese neue Aufnahme berücksichtig wird. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Qualitative und quantitative Schwellenwerte, die zur Festlegung von Umweltstraftaten verwendet werden, sollten mit einer nicht erschöpfenden Liste an Umständen präzisiert werden, die bei der Bestimmung dieser Schwellenwerte durch Behörden, die Straftaten ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, berücksichtigt werden sollten. Dies sollte die kohärente Anwendung der Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität fördern und Rechtssicherheit bieten. Diese Schwellenwerte und ihre Anwendung sollten jedoch die Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Straftaten nicht übermäßig erschweren. |
(11) Qualitative und quantitative Schwellenwerte, die zur Festlegung von Umweltstraftaten verwendet werden, sollten mit einer nicht erschöpfenden Liste an Umständen präzisiert werden, die bei der Bestimmung dieser Schwellenwerte durch Behörden, die Straftaten ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, berücksichtigt werden sollten. Dies sollte die kohärente Anwendung der Richtlinie und eine wirksamere Bekämpfung der Umweltkriminalität fördern und Rechtssicherheit bieten. Diese Schwellenwerte und ihre Anwendung sollten jedoch die Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Straftaten nicht übermäßig erschweren. Um für ein einheitliches und kohärentes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu sorgen, sollte die Kommission Leitlinien herausgeben, in denen im Einklang mit dem nationalen und dem europäischen Umweltrecht eine einheitliche Auffassung hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Schwellenwerte ermöglicht wird, die verwendet werden, um für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten die Art des Schadens und den betroffenen Rechtsträger bestimmen zu können. Die Leitlinien sollten wissenschaftlich fundiert sein und in Zusammenarbeit mit einschlägigen Experten und anderen relevanten Akteuren erstellt werden und können eine Zusammenfassung der bestehenden einschlägigen Rechtsprechung, Beispiele aus der Praxis oder gemeinsame Benchmarks enthalten. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. Diesbezüglich gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte. |
(12) Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Umweltstraftaten werden häufig von organisierten kriminellen Vereinigungen begangen, die über die Binnen- und Außengrenzen der EU hinweg tätig sind. Die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen an einer Umweltstraftat oder die Begehung einer Straftat zugunsten einer solchen Vereinigung sollte als erschwerender Umstand angesehen werden. Die Strafverfahren sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und – im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten – auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Aufwendungen zu reduzieren, wenn diese im Kontext der Umweltkriminalität entstehen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verbunden und sollten deshalb nicht isoliert behandelt werden. Diesbezüglich gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele solcher Handlungen sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen Umweltschutzgesetze nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, Beschlüsse oder Abstimmungen zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Ausstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte. Angesichts der Rolle, die öffentlichen Stellen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung rechtswidriger Verhaltensweisen zukommt, sollte es bei der Strafzumessung als erschwerender Umstand berücksichtigt werden, wenn eine Umweltstraftat von einem öffentlichen Bediensteten in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangen wurde oder ein öffentlicher Bediensteter in Wahrnehmung seiner Aufgaben an einer solchen Straftat beteiligt war. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollte die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Verhängung von Sanktionen auch die finanziellen Vorteile, die sich aus der Begehung der Straftat ergeben, die Höhe des verursachten Schadens sowie die Möglichkeit der Wiederherstellung und die damit verbundenen Kosten berücksichtigen. Es sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollte die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu finanzieren, sofern eine solche Wiederherstellung möglich ist, die Entschädigung für den verursachten Schaden, die Verpflichtung, Maßnahmen zu finanzieren, die zur Erhaltung und/oder zum Schutz der Umwelt beitragen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Zuschüsse, Konzessionen und Lizenzen, sowie die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Werden die Straftaten von öffentlichen Bediensteten begangen, sollten die Sanktionen auch das Verbot der Ausübung des jeweiligen Amts sowie das Verbot der Kandidatur für ein gewähltes oder öffentliches Amt umfassen. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. Da jedoch das Hauptopfer der in dieser Richtlinie genannten Straftaten die Umwelt als solche ist, sollte die Anwendung von Sanktionen, die zur Wiederherstellung der Umwelt führen, wann immer möglich gefördert werden. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Um die abschreckende und erzieherische Wirkung von Sanktionen sicherzustellen, ist es wichtig, zunächst die Identifizierung, das Aufspüren, die Beschlagnahmung, das Einfrieren und die endgültige Einziehung aller Erträge, die aus den Umweltstraftaten stammen, und aller Tatwerkzeuge, die für die Begehung von Umweltstraftaten oder als Beitrag dazu verwendet wurden oder verwendet werden sollen, sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Erträge oder Tatwerkzeuge identifiziert, zurückverfolgt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden können, auch wenn sie absichtlich in andere Hände gelangt sind. Werden lebende Tiere beschlagnahmt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden in der Lage sind, vorläufige Maßnahmen für ihre Unterbringung zu ergreifen und so für eine angemessene Versorgung der Tiere zu sorgen, bis die Ermittlungen, die strafrechtliche Verfolgung oder die gerichtliche Entscheidung über die Straftat abgeschlossen sind. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vor, sollten juristische Personen nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. |
(15) Auch juristische Personen sollten nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße vorsehen, die die gleiche Wirkung wie die in dieser Richtlinie festgelegten Sanktionen haben, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. Angesichts der Bedeutung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Vermeidung und Abfederung möglicher negativer Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt und die Menschenrechte sollte die Verletzung einschlägiger rechtlicher, administrativer oder gerichtlicher Verpflichtungen zu den erschwerenden Umständen im Zusammenhang mit einer Umweltstraftat zählen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. Zu demselben Zweck sollte auch das Ausmaß des verursachten oder wahrscheinlich verursachten Schadens berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden. |
(17) Dauern die Straftaten an oder könnten sie erhebliche oder sogar irreversible Folgen für die Umwelt haben, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eingezogene Erträge aus Umweltstraftaten und eingezogene Tatwerkzeuge zur Behebung der Folgen dieser Straftaten sowie zur Finanzierung und Deckung der Kosten verwendet werden, die mit der Wiederherstellung der Umwelt sowie mit der Entschädigung und Wiedergutmachung zusammenhängen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Um die Entschädigung der Opfer von Umweltstraftaten sicherzustellen und für eine wirksame Wiederherstellung der Umwelt zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten einen speziellen nationalen Fonds einrichten, aus dem Maßnahmen finanziert werden, die für diese Zwecke bestimmt sind. Die eingezogenen Erträge aus der Straftat und die eingezogenen Tatwerkzeuge, die bei der Begehung der Straftat oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, sollten gegebenenfalls diesem Fonds zugutekommen. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften erlassen, die vorsehen, dass rechtswidrige Verhaltensweisen auf der Grundlage einstweiliger Maßnahmen unverzüglich abgestellt oder unterbunden werden können, um den Eintritt eines Umweltschadens abzuwenden, einen solchen Schaden zu begrenzen oder weiteren negativen Folgen vorzubeugen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um sie in die Lage zu versetzen, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um sie in die Lage zu versetzen, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. Die Verjährungsfristen für die Ermittlungen, die Strafverfolgung, das Gerichtsverfahren und die gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Umweltstraftaten sollten die Schwere der Straftat widerspiegeln. Für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Straftaten, die als Ökozid gelten, sollte keine Verjährungsfrist gelten. Da einige Arten von Umweltstraftaten erst lange nach ihrer Begehung entdeckt werden, sollten die Verjährungsfristen ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Straftat beginnen, wenn die Straftat verschleiert oder erst nach ihrer Begehung aufgedeckt wurde. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
(20) Die Verpflichtungen in dieser Richtlinie, strafrechtliche Sanktionen festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreien, für Verstöße, die im Umweltrecht der Union festgelegt wurden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Verbots, nicht zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht. |
(21) Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Grundsatzes, nicht zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zur Verfügung stehen, um verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt und wirksam bekämpfen zu können. |
(22) Zudem sollten den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zur Verfügung stehen, um verschiedene Arten kriminellen Verhaltens gezielt und wirksam bekämpfen zu können. Die Angleichung des Strafmaßes in der gesamten EU dürfte einer wirksameren Bekämpfung von Umweltstraftaten förderlich sein. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter illegaler Handlungen nach dieser Richtlinie und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten sowie der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen sollten Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um gegen diese Handlung wirksam vorgehen zu können. |
(23) Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter illegaler Handlungen nach dieser Richtlinie und der Einkünfte aus ihren kriminellen Handlungen sowie des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten und der Möglichkeit der für ihre Bekämpfung erforderlichen grenzüberschreitenden Ermittlungen sollten die Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit begründen, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, im Zusammenhang mit diesen Handlungen wirksam zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und darüber gerichtlich zu entscheiden, und sie sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Zuständigkeit ihrer Gerichte unter bestimmten Umständen zu erweitern. Im Falle eines Zuständigkeitskonflikts zwischen Gerichten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten bis zur Beilegung des Konflikts weiterhin alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um eine Schädigung der Umwelt oder eine weitere Verschlechterung eines bestehenden Schadens auf ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern. Bei den Ermittlungen oder der strafrechtlichen Verfolgung im Zusammenhang mit Straftaten, die unter diese Richtlinie fallen, sollten die zuständigen Behörden der verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten miteinander in Kontakt treten, Maßnahmen koordinieren, Informationen austauschen und geeignete Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit nutzen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen die Menschen einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen die Menschen und Organisationen der Zivilgesellschaft einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und die Umwelt und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese natürlichen und juristischen Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
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25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Der Schutz der Umwelt wird auch von Umweltschützern wahrgenommen, die eine entscheidende Rolle bei der Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels und dem Kampf gegen den Rückgang der biologischen Vielfalt spielen. Umweltschützer stehen zudem weltweit und auch in der EU an vorderster Front, wenn es um die Folgen von Umweltkriminalität geht. Sie sind sehr oft Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Schikanen, Verfolgung, Gewalt oder sogar Mord ausgesetzt und sollten angemessen und wirksam geschützt werden. Umweltschützer, Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, und Organisationen der Zivilgesellschaft können auch missbräuchlichen Klagen und Drohungen ausgesetzt sein und sollten vor solchen missbräuchlichen Praktiken, die auch als „strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“ bezeichnet werden, geschützt werden. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24b) Die Mitgliedstaaten sollten auch besondere Schutzmaßnahmen für Personen festlegen, die Straftaten melden, welche im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden oder an denen eine solche Vereinigung beteiligt ist. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Auch andere Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. |
(25) Auch andere, natürliche oder juristische Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft, nichtstaatliche Organisationen oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. Die Meldung potenzieller Umweltstraftaten sollte über eine Online-Plattform erleichtert werden. Die Kommission sollte ein Meldesystem einrichten, das es natürlichen und juristischen Personen in der gesamten EU ermöglicht, Fälle von Umweltkriminalität anonym zu melden, und dafür sorgen, dass Hinweise auf schwerwiegende Straftaten von dem betroffenen Mitgliedstaat in geeigneter Weise weiterverfolgt werden. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Da die Natur sich bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten betroffene Mitglieder der Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung nach der vorliegenden Richtlinie, unter Berücksichtigung der Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus26, Gelegenheit haben, innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als öffentliches Gut zu handeln. |
(26) Da die Natur sich bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten betroffene Mitglieder der Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung nach der vorliegenden Richtlinie, unter Berücksichtigung der Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus26, Gelegenheit haben, innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als öffentliches Gut zu handeln, und zudem die Befugnis haben, vor den Gerichten auf eine Wiederherstellung der Umwelt zu klagen. . |
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26 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. |
26 Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen oder Dienststellen, Staatsanwälte und Strafrichter zu bestimmen und mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Allen relevanten Strafverfolgungsbehörden sollten technische Fachkenntnisse sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Über die gesamte Strafverfolgungskette hinweg sollten wirksame und rasche Kooperationsmechanismen geschaffen werden. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Für eine erfolgreiche Durchsetzung sollten Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente für Umweltstraftaten zur Verfügung stellen, ähnlich derer, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schwerwiegenden Straftaten vorliegen. Diese Instrumente könnten unter anderem Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, der Überwachung von Kontobewegungen oder andere Finanzermittlungen umfassen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt werden. Nationalen Rechtsvorschriften zufolge sollten die Art und Schwere der untersuchten Straftaten die Verwendung dieser Ermittlungsinstrumente rechtfertigen. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss geachtet werden. |
(29) Für eine erfolgreiche Durchsetzung sollten Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente für Umweltstraftaten zur Verfügung stellen, ähnlich derer, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schwerwiegenden Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension vorliegen. Diese Instrumente könnten unter anderem Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, der Überwachung von Kontobewegungen oder andere Finanzermittlungen umfassen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt werden, einschließlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten. Nationalen Rechtsvorschriften zufolge sollten die Art und Schwere der untersuchten Straftaten die Verwendung dieser Ermittlungsinstrumente rechtfertigen. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems einschließlich verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen, sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen allen Akteuren entlang der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzungsketten und zwischen den Akteuren, die über strafrechtliche Maßnahmen und Sanktionierungen bestimmen, organisieren. Nach den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten auch durch EU-Agenturen, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit Einrichtungen der EU, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltstaft (EUStA) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten. |
(30) Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems einschließlich verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen, sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit, den Austausch bewährter Verfahren und die Kommunikation zwischen allen Akteuren entlang der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Durchsetzungsketten und zwischen den Akteuren, die über strafrechtliche Maßnahmen und Sanktionierungen bestimmen, organisieren. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Unterstützung, Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene untereinander sowie auf EU-Ebene sicherstellen und stärken. Nach den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten auch durch EU-Agenturen, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit Einrichtungen der EU, einschließlich der Europäischen Staatsanwaltstaft (EUStA) und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Angesichts der erheblichen finanziellen Auswirkungen von Umweltstraftaten, ihres potenziellen Zusammenhangs mit anderen schweren Finanzstraftaten sowie ihres grenzüberschreitenden Charakters ist die Europäische Staatsanwaltschaft mit ihren eigenen Befugnissen und Vollmachten zur Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgung in grenzüberschreitenden Fällen am besten in der Lage, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die schwersten Umweltstraftaten mit grenzüberschreitender Dimension auszuüben. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen Bericht vorlegen und die Möglichkeit und die Modalitäten prüfen, das Mandat der EUStA gemäß Artikel 86 AEUV auf schwere Umweltstraftaten auszuweiten, die den Interessen der Union schaden oder die kohärente Anwendung der EU-Umweltpolitik beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben und diese Daten aktualisieren. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
Richtlinie 2008/99/EG
Artikel 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Bekämpfung von Umweltkriminalität, für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen und zur Erleichterung der Arbeit und der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Anklagebehörden fest, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. „schwerer Schaden“ einen Schaden, der sehr schwerwiegende nachteilige Veränderungen, Störungen oder Beeinträchtigungen von Elementen der Umwelt nach sich zieht, einschließlich schwerwiegender Auswirkungen auf das menschliche Leben oder auf natürliche, kulturelle oder wirtschaftliche Ressourcen; |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2008/99/EG
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient. |
b) ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift, eine Regelung eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften der Union dient. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. „langfristiger Schaden“ einen Schaden, der irreversibel ist oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch natürliche Erholung behoben werden kann; |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. „weitreichender Schaden“ einen Schaden, der sich über ein begrenztes geografisches Gebiet hinaus erstreckt oder grenzüberschreitend ist oder ein ganzes Ökosystem, eine ganze Art oder eine große Zahl von Menschen betrifft; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1d. „mutwillig“ die rücksichtslose Inkaufnahme von Schäden, die im Verhältnis zu dem zu erwartenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen eindeutig unverhältnismäßig wären; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 e (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1e. „Umwelt“ die Erde, ihre Biosphäre, Kryosphäre, Lithosphäre, Hydrosphäre und Atmosphäre sowie den Weltraum; |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Absatz 1
Richtlinie 2008/99/EG
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang illegal erlangt wurde. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2008/99/EG
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, darunter, wenn dies im Rahmen des nationalen Rechts vorgesehen ist, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte oder Vollmachten ausüben; |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4
Richtlinie 2008/99/EG
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „betroffene Öffentlichkeit“ die von den in den Artikeln 3 oder 4 genannten Straftaten betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Personen mit hinreichendem Interesse oder Personen, die eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden angemessenen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; |
4. „betroffene Öffentlichkeit“ die von den in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a oder 4 genannten Straftaten betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Personen oder Personengruppen, einschließlich lokaler Gemeinschaften. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein hinreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden angemessenen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse haben; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Richtlinie 2008/99/EG
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. „illegaler Holzeinschlag“ jeden Holzeinschlag, der gegen geltende Vorschriften und Rechtsvorschriften verstößt und nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen Erzeugnisse oder Waren betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, was auch die Handlungen einer lokalen, regionalen oder nationalen Forstbehörde einschließt, die gegen das Naturschutzrecht der EU oder gegen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer strategischen Initiative der EU im Bereich des Naturschutzes verstößt; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz -1 (neu)
Richtlinie 2008/99/EG
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen natürlicher oder juristischer Personen, die der Umwelt erheblichen Schaden zufügen oder zufügen können, eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden, sofern diese Handlungen oder Unterlassungen nicht von den Absätzen 1 und 1a erfasst werden. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest mit grober Fahrlässigkeit begangen werden: |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien, Energie oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod, eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod, eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Ausfuhr oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
und den Tod, eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
e) die Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 und eine nicht unerhebliche Menge betrifft; |
i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 betrifft; |
__________________ |
__________________ |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod, eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates40, wenn dies in nicht unerheblicher Menge erfolgt, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt; |
f) die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates40, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt; |
__________________ |
__________________ |
40 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1). |
40 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1). |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Wasserqualität nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Wasserqualität zur Folge haben; |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Verschmutzung gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2008/56/EG oder Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Qualität des Wassers oder der Meeresumwelt nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Qualität des Wassers oder der Meeresumwelt zur Folge haben; |
__________________ |
__________________ |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod, eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
__________________ |
__________________ |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann; |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann oder die zu einer Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper im Sinne der jüngsten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß den Angaben in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG führt; |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ka) ein schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf, auch online, von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
__________________ |
__________________ |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe m
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/9751 des Rates aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
m) der Handel, auch online, mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/9751 des Rates aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
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51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe m a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ma) die Verwendung für die Jagd oder den Fischfang von Gift, Sprengmitteln oder anderen Instrumenten oder Fanggeräten mit ähnlicher zerstörerischer oder nichtselektiver Wirkung für die Fauna im Einklang mit Artikel 15 und Anhang VI der Habitat-Richtlinie; |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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na) nicht zulässige Erschließungs-, Hoch- und Tiefbauarbeiten auf Grundstücken, die für Straßen, Grünflächen, öffentliche Grundstücke oder Gebiete bestimmt sind, die rechtlich oder administrativ als ökologisch, künstlerisch, historisch oder kulturell wertvoll anerkannt werden oder die aus denselben Gründen als besonders geschützte Gebiete ausgewiesen wurden, insbesondere natürliche und naturnahe Gebiete, die zum Natura-2000-Netz gehören und nach EU-Recht geschützt sind; |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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nb) das Verursachen eines Waldbrands; |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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nc) illegaler Holzeinschlag, wie in Artikel 2 Absatz 5a festgelegt; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt; |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets oder eine erhebliche Störung einer Art, für die der Lebensraum ausgewiesen wurde, im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht; |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe p – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod, eine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Straftatbestand des Ökozids als schwere Straftat im Sinne dieser Richtlinie gilt und als rechtswidrige oder mutwillige Handlung oder Unterlassung definiert wird, die in dem Wissen begangen wird, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt schwer und entweder weitreichend oder langfristig geschädigt wird. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r auch eine Straftat darstellen, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob ein Schaden oder möglicher Schaden für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p erheblich ist, gegebenenfalls die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob ein Schaden oder möglicher Schaden für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p erheblich ist, gegebenenfalls die eines oder mehrere der folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die geschätzten Kosten der Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt; |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) ob der Schaden lang-, mittel- oder kurzfristig ist; |
b) ob der Schaden oder dessen Auswirkungen lang-, mittel- oder kurzfristig ist bzw. sind; |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Reversibilität des Schadens. |
e) das Ausmaß der Reversibilität des Schadens. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) der monetäre Wert des Schadens für das betreffende Ökosystem, der unter anderem auf der Grundlage seiner ökologischen, umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen bewertet wird; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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eb) der Umfang des vom Täter durch die Begehung der Straftat erlangten finanziellen Nutzens, darunter Befolgungskosten; (Änd. 55 des Berichterstatters, Änd. 281 der Renew-Fraktion) |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ec) die Auswirkung auf den Erhaltungsstatus und die Entwicklungstendenz der betroffenen Arten, Populationen oder Lebensräume; |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k, p und ra, wo erforderlich, mindestens eines der folgenden Elemente berücksichtigt werden muss: |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; |
a) das Vorliegen einer Handlung, die als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden, oder die im Rahmen einer Zulassung vorgenommen wird, die rechtswidrig oder auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde; |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und im Hinblick auf andere Menschenrechte; |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) die Handlung stellt einen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten dar; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cc) die finanziellen Vorteile, die der Täter durch die Begehung der Straftat erzielt hat, einschließlich der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften. |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Menge für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstabe e, f, l, m und n unerheblich oder nicht unerheblich ist, die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob die Qualität und der Umfang der Auswirkungen des Schadens für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstabe e, f, l, m und n unerheblich oder nicht unerheblich ist, wo erforderlich mindestens eines der folgenden Elemente berücksichtigt wird: |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Anzahl der von der Straftat betroffenen Gegenstände; |
a) das Volumen oder die Anzahl der von der Straftat betroffenen Gegenstände; |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; |
c) der Schutz- oder Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten, auch in dem von der Schädigung betroffenen Lebensraum; |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Kosten der Sanierung von Umweltschäden. |
d) die geschätzten Kosten der Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt; |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) der monetäre Wert des Schadens für das betreffende Ökosystem, der unter anderem auf der Grundlage seiner ökologischen, umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen bewertet wird; |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) der finanzielle Vorteil, den der Täter durch die Begehung der Straftat erzielt hat, einschließlich der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1a unter Strafe gestellt werden. |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1a strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können. Die in Artikel 3 Absatz 1a genannte Straftat soll darüber hinaus unter allen Umständen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können. |
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis k, ka, ma, n, nb, nc, o, q und r genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, n, o und p genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l, m, na und p genannten Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können. |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten begangen haben, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, einschließlich |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 genannten Straftaten begangen haben, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, einschließlich |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer angemessenen Frist und unter Deckung der Kosten für die Wiederherstellung wiederherzustellen, wenn eine derartige Wiederherstellung möglich ist, und für den verursachten Schaden Entschädigung zu leisten; |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Geldbußen; |
b) Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Straftäter durch die Begehung der Straftat erlangten finanziellen Vorteilen oder dem verursachten Schaden stehen; |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) der Verpflichtung, sich an Tätigkeiten zu beteiligen oder diese zu finanzieren, die zur Erhaltung und/oder zum Schutz der Umwelt beitragen; |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
c) des zeitweiligen oder dauerhaften Ausschlusses vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) des Verbots, Einrichtungen der Art zu führen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde; |
d) des Verbots, Einrichtungen der Art zu führen, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde, oder entsprechende Aufgaben wahrzunehmen; |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) des vorübergehenden Verbots einer Kandidatur für gewählte oder öffentliche Ämter; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e, f, l, m und n genannten Handlungen auf eine unerhebliche Menge beschränkt, so können die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und zwar aufgrund |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch einer ihr unterstellte Person ermöglicht hat. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 die Begehung einer der in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 genannten Straftaten durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Die Höhe der Sanktionen trägt dem Schweregrad und der Dauer der Umweltauswirkungen und ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit Rechnung. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen für juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich sind, Folgendes umfassen: |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen für juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 für die in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 genannten Straftaten verantwortlich sind, Folgendes umfassen: |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer angemessenen Frist unter Deckung der Kosten für die Wiederherstellung wiederherzustellen, wenn eine derartige Wiederherstellung möglich ist, und für den verursachten Schaden Entschädigung zu leisten; |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) die Verpflichtung, Maßnahmen zu finanzieren, die zur Erhaltung und/oder zum Schutz der Umwelt beitragen; |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; |
c) den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den zeitweiligen Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen; |
d) den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe j
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) die Verpflichtung von Unternehmen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern; |
j) die Verpflichtung von Unternehmen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten oder ihrer Verpflichtung nachzukommen, über solche Systeme zu verfügen, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern; |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe k
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen. |
k) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen und EU-weite Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung mit grenzüberschreitender Bedeutung. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. |
entfällt |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 12 % des weltweiten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] in den letzten drei Geschäftsjahren vor Feststellung der Straftat ist. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Ist der in Absatz 4 genannte weltweite Umsatz negativ, gleich Null oder unerklärlich niedrig, so darf das Höchstmaß der Geldstrafe nicht unter einem Betrag von 100 Mio. EUR liegen. |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, o und p genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1a genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, die von der juristischen Person, von der die Umweltstraftat begangen wurde, zu entrichten sind und deren Höchstmaß sich auf 12 bis 25 % des weltweiten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person in den drei letzten Geschäftsjahren vor Feststellung der Straftat belaufen muss. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Höhe der in den Absätzen 4 und 6a genannten Geldstrafen bei wiederholten Verstößen schrittweise erhöht wird. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e, f, l, m und n genannten Handlungen auf eine unerhebliche Menge beschränkt, so können die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht. |
a) Die Straftat hat den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht oder hatte negative Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Die Zahl der Opfer wird berücksichtigt. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht. |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Lebensraums, einer wild lebenden Tier- oder Pflanzenart, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/9751 des Rates, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fällt, oder eines Ökosystems verursacht. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Die Straftat oder der Schaden weist eine grenzüberschreitende Dimension auf. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) Die Straftat hat die Zerstörung oder Beschädigung einer Stätte kritischer Infrastruktur oder einer Stätte des kulturellen Erbes verursacht. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bc) Die Straftat wurde in einem Gebiet begangen, das auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene erhalten oder geschützt ist, darunter auch Natura-2000-Gebiete, oder in einem Gebiet, in dem die Straftat voraussichtlich erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf seine Erhaltungsziele haben wird. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates56 begangen. |
c) Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses2008/841/JI des Rates56 oder zugunsten einer derartigen Vereinigung begangen. |
__________________ |
__________________ |
56 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). |
56 Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Die Straftat wurde zusammen mit anderen Straftaten begangen oder stellt eine Vortat für andere Straftaten dar. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet. |
d) Für die Straftat wurden falsche oder gefälschte Dokumente verwendet, oder sie wurde im Rahmen einer Genehmigung begangen, die rechtswidrig, in betrügerischer Absicht oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Die Straftat ging mit einem Verstoß gegen die bestehenden Sorgfaltspflichtregelungen oder entsprechende Entscheidungen der zuständigen Behörden einher. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Die Straftat wurde von einem Beamten im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes begangen. |
e) Die Straftat wurde von einem Beamten oder unter Beteiligung eines Beamten bei der Wahrnehmung seines Amtes oder zugunsten einer Behörde begangen. |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Der Täter hat zuvor ähnliche Verstöße gegen das Umweltrecht begangen. |
f) Der Täter hat zuvor bereits ähnliche Verstöße gegen das Umweltrecht begangen. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ja) Der Täter hat eine Straftat gemäß Artikel 3 begangen, während er einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU unterworfen war. |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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jb) Die Straftat hat unnötiges und vermeidbares Leiden für Tiere verursacht. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her. |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Umwelt wieder her, sofern eine Wiederherstellung möglich ist und freiwillig und vor Beginn des Strafverfahrens erfolgt ist. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Vorbeugungsmaßnahmen |
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(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden bis zur Ermittlung, strafrechtlichen Verfolgung oder Entscheidung in Bezug auf die Umweltstraftaten einstweilige Maßnahmen, einschließlich einer umweltrechtlichen Anordnung, zur sofortigen Einstellung der in den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 dieser Richtlinie genannten rechtswidrigen Handlungen erlassen können, sofern eine solche Handlung noch andauert, oder Maßnahmen zur Verhinderung solcher Handlungen anordnen können, um eine Schädigung der Umwelt abzuwenden. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Vorbeugungsmaßnahmen auf Antrag der für die Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3, 3 Absatz 1a und 4 dieser Richtlinie zuständigen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit getroffen werden können. |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sicherstellung und Einziehung |
Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die Erträge aus in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58 genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU sicherstellen oder einziehen können. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Erträge aus in der Richtlinie2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates58 genannten Straftaten und die Tatwerkzeuge, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, gemäß der Richtlinie 2014/42/EU auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung rückverfolgen, ermitteln, beschlagnahmen, sicherstellen und einziehen können. |
__________________ |
__________________ |
58 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
58 Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Fällen, in denen lebende Tiere aufgrund der Begehung von Straftaten nach Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 dieser Richtlinie beschlagnahmt werden, vorläufige Maßnahmen hinsichtlich ihrer Unterbringung treffen können, um eine angemessene Sorgfalt sicherzustellen, bis die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über die Straftat abgeschlossen sind. |
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eingefrorene und eingezogene Erträge und Tatwerkzeuge aus den Straftaten oder gegebenenfalls die aus dem Verkauf von materiellen Erträgen oder Tatwerkzeugen aus den Straftaten erlangten finanziellen Vermögenswerte entsprechend ihrer Art angemessen verwaltet und im Zusammenhang mit den betreffenden Straftaten und unbeschadet der in Artikel 5 und Artikel 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Strafen und Sanktionen verwendet werden, um |
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a) die Wiederherstellung der Umwelt zu finanzieren; |
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b) verursachte Schäden zu beheben und die Opfer zu entschädigen; |
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c) die Unterbringung und Pflege beschlagnahmter lebender Tiere zu finanzieren; |
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d) sicherzustellen, dass beschlagnahmte Erzeugnisse aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geeigneten öffentlichen Einrichtungen für wirkliche Bildungs-, Wissenschafts- und Erhaltungszwecke zur Verfügung gestellt werden oder die mit ihrer Vernichtung verbundenen Kosten decken, wenn ihre Verwendung für diese Zwecke nicht praktikabel ist. |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die eingezogenen Erträge oder Tatwerkzeuge aus den Straftaten oder gegebenenfalls die aus dem Verkauf von materiellen Erträgen oder Tatwerkzeugen aus den Straftaten erlangten finanziellen Vermögenswerte nach Möglichkeit zur Finanzierung des nationalen Fonds gemäß Artikel 12a dieser Richtlinie verwendet werden. |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten oder nach der Aufdeckung der Straftaten, falls diese verschleiert oder nach ihrer Begehung aufgedeckt wurden, ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1a genannten Straftaten gilt keine Verjährungsfrist. |
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
a) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen innerhalb einer Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten oder für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Aufdeckung der Straftaten, falls diese verschleiert wurden oder nach ihrer Begehung aufgedeckt wurden, zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
b) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen innerhalb einer Verjährungsfrist von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten oder für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren nach der Aufdeckung der Straftaten, falls diese verschleiert wurden oder nach ihrer Begehung aufgedeckt wurden, zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind; |
Änderungsantrag 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind. |
c) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen innerhalb einer Verjährungsfrist von mindestens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftaten oder für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach der Aufdeckung der Straftaten, falls diese verschleiert wurden oder nach ihrer Begehung aufgedeckt wurden, zu ermöglichen, wenn sie strafbar sind. |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu begründen, wenn |
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne von Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 zu begründen, wenn |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
d) der Täter oder mindestens eines der Ofer Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische Person ist oder ihren Sitz dort hat. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn |
(2) Ein Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für die in Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
entfällt |
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; |
entfällt |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt, die Artenvielfalt oder die Erhaltung von Populationen heimischer wild lebender Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates59 an Eurojust verwiesen. |
Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a, und Artikel 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten rasch gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI59 des Rates an Eurojust verwiesen. |
|
Wurde eine Straftat nach Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a, und Artikel 4 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen und fällt sie in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so erfolgt die Bestimmung, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll, gemäß Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI. |
|
Im Falle eines Kompetenzkonflikts sind die Mitgliedstaaten dennoch berechtigt, Vorbeugungsmaßnahmen nach Artikel 9a zu ergreifen, um eine Schädigung der Umwelt oder eine weitere Verschlechterung eines bestehenden Schadens in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern. |
__________________ |
__________________ |
59 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). |
59 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann. |
(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c, d und da genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann. |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 12a |
|
Nationaler Fonds für die Verhinderung und Bekämpfung von Umweltstraftaten, Opferentschädigung und Wiederherstellung der Umwelt |
|
(1) Die Mitgliedstaaten richten innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen nationalen Fonds ein und erhalten ihn aufrecht oder passen einen bereits bestehenden Fonds an, der den folgenden Zweck hat: |
|
a) Entschädigung von Opfern von Umweltstraftaten, die nicht unter die bereits bestehenden nationalen Regelungen zur Entschädigung der Opfer von Straftaten oder die Bestimmungen der Richtlinie 2004/80/EG fallen, |
|
b) Finanzierung der Wiederherstellung der Umwelt, |
|
c) Finanzierung von Präventionsmaßnahmen, einschließlich der in Artikel 9a genannten Maßnahmen, |
|
d) Unterstützung der in Artikel 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen. |
|
Die Buchstaben a bis d gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Sanktionen und Sanktionen gemäß den Artikeln 5 und 7 dieser Richtlinie. |
|
(2) Der Fonds wird unter anderem durch strafrechtliche und nicht strafrechtliche Geldstrafen und Schadensersatz nach den Artikeln 5 und 7 dieser Richtlinie und gegebenenfalls durch Erträge aus Tatwerkzeugen und Tatwerkzeuge finanziert, die bei der Begehung dieser Straftaten oder bei einer Beihilfe zu deren Begehung verwendet wurden oder verwendet werden sollten, die gemäß Artikel10 dieser Richtlinie eingezogen wurden. |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 auch für Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese uneingeschränkte Anwendung des Schutzes nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 für sämtliche natürliche Personen, die in Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 dieser Richtlinie genannte Straftaten melden, und für ihre Familien gilt, und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ein vergleichbares angemessenes Schutzniveau für juristische Personen, die diese Straftaten melden, sicherzustellen. |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürliche und juristische Personen, die in Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 dieser Richtlinie genannte Straftaten melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Kommission richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-weite Plattform ein, die es Personen ermöglicht, Umweltstraftaten gemäß Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 dieser Richtlinie anonym und auf einfache und sichere Weise zu melden. Über diese Plattform können diese Personen auch Informationen dazu mitteilen, wie die betreffenden Mitgliedstaaten gegen die Umweltstraftat vorgegangen sind. Die Kommission geht schwerwiegenden Vorwürfen bei den betroffenen Mitgliedstaaten aktiv nach und veröffentlicht regelmäßig Berichte über die eingegangenen Meldungen. |
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürliche und juristische Personen, die in Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a, und Artikel 4 dieser Richtlinie genannte Straftaten melden, gemäß der Richtlinie 2022/…[Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren] vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung geschützt sind. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2c) Die Mitgliedstaaten legen auch ergänzende Schutzmaßnahmen für Personen fest, die Straftaten melden, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder an denen eine solche Vereinigung beteiligt ist. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Überschrift
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, sich an den Verfahren zu beteiligen |
Zugang zur Justiz und Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, sich an den Verfahren zu beteiligen |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne von Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen. |
Änderungsantrag 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, deren Rechte und Interessen durch die Straftaten nach Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 beeinträchtigt wurden oder beeinträchtigt werden könnten, das Recht haben, die Gerichte in Sachen der Wiederherstellung der Umwelt anzurufen. |
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Zugang zur Justiz zu erleichtern und die Verfahrensrechte der betroffenen Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu Prozesskostenhilfe, sicherzustellen. |
Änderungsantrag 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Forschungs- und Bildungsprogramme, darunter Studien zum Ursprung und zur Motivation im Hinblick auf die Begehung von Umweltstraftaten, und Informations- und Sensibilisierungskampagnen, darunter zu Maßnahmen zur Prävention und Korruptionsbekämpfung, wobei Zielgruppen der Informations- und Sensibilisierungskampagnen die allgemeine Öffentlichkeit, die Privatwirtschaft und nationale Behörden sind, mit dem Ziel, die Anzahl der Umweltstraftaten insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen, einschließlich der für die Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtliche Aburteilung von Umweltkriminalität zuständigen Behörden, Sachverständigen, Organisationen des Privatsektors und nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Die Mitgliedstaaten entwickeln und stärken Instrumente wie Risikobewertungen, Strategien zur Korruptionsbekämpfung und Inspektionssysteme in der Verwaltung zur Verhinderung und Aufdeckung von Umweltstraftaten. |
Änderungsantrag 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Behörden, die Inspektionen durchführen und Umweltstraftaten aufdecken, untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten und spezialisierten Mitarbeitern, die regelmäßig geschult werden, und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können. Die Mitgliedstaaten richten spezialisierte Stellen ein oder übertragen bestehenden Stellen ein spezielles Mandat, wie zum Beispiel spezialisierte Einheiten innerhalb der Strafverfolgungsbehörden sowie spezialisierte Justizstellen oder Kammern in den allgemeinen Strafgerichten, die in erster Linie dafür zuständig sind, Umweltstraftaten aufzudecken, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und gerichtlich darüber zu entscheiden, und statten diese Stellen mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen aus. |
Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten. |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen und einen Austausch von bewährten Verfahren auf EU-Ebene zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten. Die Fachausbildung erstreckt sich auch auf den praktischen Einsatz von Ermittlungsinstrumenten zur Bekämpfung der Umweltkriminalität gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie sowie auf die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Verfolgung der grenzüberschreitenden Umweltkriminalität und deren Verbindung mit anderen Formen der schweren Kriminalität. |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Schulungen Verantwortlichen über ausreichende, stabile und vorhersehbare Finanzmittel für die regelmäßige Organisation der Schulungen verfügen. |
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Die Kommission ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Online-Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, die von der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angeboten werden, in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen, damit die Zahl der Schulungsteilnehmer maximiert werden kann. |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie unter anderem im Zusammenhang mit grenzübergreifender organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten |
Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit den einschlägigen Einrichtungen auf EU-Ebene |
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) der Austausch bewährter Verfahren; |
d) der Austausch bewährter Verfahren, unter anderem in Beug auf die Einrichtung spezialisierter Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die für Umweltstraftaten gemäß Artikel 16 zuständig sind; |
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Unterstützung europäischer Netzwerke von Praktikern, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen wahrnehmen; |
e) die Unterstützung europäischer Agenturen und Organe sowie europäischer Netzwerke von Praktikern, die Aufgaben in Verbindung mit der Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen wahrnehmen; |
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
sie können zudem die Form von spezialisierten Koordinierungsstellen, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, nationalen Durchsetzungsnetzwerken und gemeinsamen Schulungsmaßnahmen haben. |
sie können zudem die Form von spezialisierten Koordinierungsstellen mit einer benannten Kontaktstelle, Absichtserklärungen zwischen den zuständigen Behörden, nationalen Durchsetzungsnetzwerken und gemeinsamen Schulungsmaßnahmen haben. |
|
Die Kommission erleichtert diese Koordinierung, indem sie Unterstützung leistet und eine stärker institutionalisierte Struktur für bestehende Netzwerke von Praktikern fördert. |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Behörden bei der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3, Artikel 3 Absatz 1a und Artikel 4 gegebenenfalls Kontakte und Konsultationen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Zuständigkeiten aufnehmen sowie mit diesen eng zusammenarbeiten. |
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Ermittlung von Umweltkriminalität auf EU-Ebene |
|
Die Kommission erstellt innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Möglichkeit und die Modalitäten der Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf schwere Umweltkriminalität, die den Interessen der Union schadet oder die sich auf die einheitliche Anwendung der EU-Politik im Bereich des Umweltschutzes auswirkt, und legt diesen Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament vor. |
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität fest, veröffentlichen diese und setzen sie um; mit dieser nationalen Strategie wird mindestens Folgendes geregelt: |
(1) Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legen die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität fest, veröffentlichen diese und setzen sie um; mit dieser nationalen Strategie wird mindestens Folgendes geregelt: |
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden; |
c) die Methoden der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen zuständigen nationalen Behörden und den zuständigen nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe f
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse; |
f) die Verfahren und Mechanismen für die regelmäßige Überwachung, Bewertung und Berichterstattung über die erzielten Ergebnisse und den Grad der Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie; |
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Anzahl der ermittelten Fälle von Umweltkriminalität, |
b) die Anzahl der Fälle von Umweltkriminalität, die Gegenstand von Ermittlungen, strafrechtlicher Verfolgung und gerichtlicher Entscheidungen waren; |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität, |
c) die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen bei Umweltkriminalität und der Strafverfahren, |
Änderungsantrag 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die Anzahl der Verurteilungen wegen Umweltkriminalität, |
d) die Gesamtzahl der Verurteilungen wegen Umweltkriminalität, |
Änderungsantrag 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) die Anzahl der Verurteilungen wegen Umweltstraftaten im Zusammenhang mit Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden; |
Änderungsantrag 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
db) die Anzahl der Verurteilungen wegen Umweltstraftaten im Zusammenhang mit Straftaten, die von einem Beamten oder einer Behörde begangen wurden; |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) die Anzahl der Gerichtsverfahren, die aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist eingestellt wurden; |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten statistischen Daten und eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken jährlich veröffentlicht werden. Im folgenden Jahr nach der Festlegung des in Artikel 22 genannten Standardformats beginnen die Mitgliedstaaten mit der Verwendung dieses Formats für ihre jährlichen Veröffentlichungen von Statistiken. |
Änderungsantrag 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals drei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 22 veröffentlicht. |
(5) Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Der Bericht wird erstmals zwei Jahre nach Festlegung des Standardformats im Sinne des Artikels 22 veröffentlicht. Die Kommission legt das Standardformat spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie fest. |
Änderungsantrag 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 24a |
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Guidelines |
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(1) Die Europäische Kommission stellt den Mitgliedstaaten und ihren Behörden in Zusammenarbeit mit den europäischen Netzen der Praktiker sowie mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern regelmäßig individuelle Orientierungshilfen sowie gemeinsame Leitlinien und Empfehlungen zu den Aspekten der Richtlinie zur Verfügung, wenn sie dies für erforderlich hält, um für eine korrekte, stimmige und kohärente Umsetzung und Durchführung auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu sorgen. |
|
Diese Orientierungshilfen sollten die Ermittlung von Situationen mit hohem Risiko und potenziellen Bedrohungen in Bezug auf Personen, die Umweltstraftaten melden, sowie Empfehlungen für Folge- und Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie umfassen. |
|
(2) Die Kommission gibt gemäß nationalem und europäischem Umweltrecht 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Leitlinien heraus, um zwischen den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Verständnis der in Artikel 3 Absatz 3, 4 und 5 genannten Elemente zu erreichen und für Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen. Dies dient dem Zweck der Strafverfolgung und soll verhindern, dass Täter den günstigsten Gerichtsstand wählen. |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. |
(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von einem Jahr nach dem Ende der Umsetzungsfrist] und anschließend alle drei Jahre einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. Die Kommission erstellt den Bericht nicht nur auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen, sondern auch auf der Grundlage ihrer eigenen Prüfung sowie auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen unter Beteiligung einschlägiger Interessenträger, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft, Umweltschutzbehörden und zuständige Behörden. |
Änderungsantrag 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Alle zwei Jahre ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von einem Jahr nach dem Ende der Umsetzungsfrist] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 15 bis 17, 19 und 20 und der diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen enthält. |
(2) Nach dem Ende der Umsetzungsfrist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 3 bis 21 und der diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen enthält. |
Änderungsantrag 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. |
(3) Bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das Datum einfügen – innerhalb von vier Jahren nach dem Ende der Umsetzungsfrist] führt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie und der Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der Straftaten in Artikel 3 durch und übermittelt einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt und Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0851 – C9-0466/2021 – 2021/0422(COD) |
|||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 27.1.2022 |
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 27.1.2022 |
|||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Saskia Bricmont 5.9.2022 |
|||
Prüfung im Ausschuss |
25.10.2022 |
|
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|
Datum der Annahme |
6.2.2023 |
|
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 16 0 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Konstantinos Arvanitis, Katarina Barley, Theresa Bielowski, Karolin Braunsberger-Reinhold, Patrick Breyer, Lena Düpont, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Cornelia Ernst, Maria Grapini, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Paulo Rangel, Diana Riba i Giner, Isabel Santos, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Tom Vandendriessche, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Susanna Ceccardi, Gwendoline Delbos-Corfield, Dietmar Köster, Alessandra Mussolini, Matjaž Nemec, Janina Ochojska, Anne-Sophie Pelletier, Thijs Reuten, Miguel Urbán Crespo, Axel Voss |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Aurélia Beigneux, Milan Brglez, Katalin Cseh, Marie Dauchy, Paolo De Castro, José Manuel Fernandes, Tomasz Frankowski, Vlad Gheorghe, Martin Hojsík, Max Orville, Mounir Satouri |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
35 |
+ |
Renew |
Katalin Cseh, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Vlad Gheorghe, Martin Hojsík, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Max Orville, Maite Pagazaurtundúa, Ramona Strugariu |
S&D |
Katarina Barley, Theresa Bielowski, Milan Brglez, Paolo De Castro, Maria Grapini, Evin Incir, Łukasz Kohut, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Matjaž Nemec, Thijs Reuten, Isabel Santos, Elena Yoncheva |
The Left |
Konstantinos Arvanitis, Cornelia Ernst, Anne-Sophie Pelletier, Miguel Urbán Crespo |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Gwendoline Delbos-Corfield, Alice Kuhnke, Erik Marquardt, Diana Riba i Giner, Mounir Satouri, Tineke Strik |
16 |
- |
ECR |
Patryk Jaki |
ID |
Aurélia Beigneux, Susanna Ceccardi, Marie Dauchy, Tom Vandendriessche |
PPE |
Karolin Braunsberger-Reinhold, Lena Düpont, José Manuel Fernandes, Tomasz Frankowski, Jeroen Lenaers, Lukas Mandl, Alessandra Mussolini, Janina Ochojska, Paulo Rangel, Axel Voss, Javier Zarzalejos |
0 |
0 |
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME DES PETITIONSAUSSCHUSSES (8.12.2022)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG
(COM(2021)0851 – C9‑0466/2021 – 2021/0422(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Vlad Gheorghe
PA_Legam
KURZE BEGRÜNDUNG
Aktuell stellen die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, die Richtlinie 2004/35 über Umwelthaftung und die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Umsetzung der Informationspflichten im Bereich Umweltrecht die drei Rechtstexte der EU dar, die sich auf Umweltkriminalität beziehen. Ihr Ziel ist es, Umweltstraftäter strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und es – unter der Voraussetzung, dass die Strafen für diese Art von Verbrechen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wenn die Straftaten vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden – den Mitgliedstaaten zu überlassen, welche Art von Strafe angewendet wird.
Jedoch konnte durch die Folgenabschätzung, die 2020 von der Kommission durchgeführt wurde, belegt werden, dass die Anzahl der erfolgreich strafrechtlich verfolgten Fälle sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gering und die verhängten Strafen nicht abschreckend genug waren. Darüber hinaus erwies es sich angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der verschiedenen Staaten als schwierig, unbestimmte Rechtsbegriffe klar zu definieren. Es wurden zudem bei den Mitgliedstaaten Defizite in den Bereichen Ressourcen, Fachwissen, Bewusstsein, Priorisierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch ermittelt und festgestellt, dass es keine umfassenden nationalen Strategien zur Bekämpfung der Umweltkriminalität unter Einbeziehung aller Ebenen der Durchsetzungskette und keinen multidisziplinärer Ansatz gibt. Ferner ist die mangelnde Koordinierung bei der Anwendung der verwaltungs- und strafrechtlichen Vorschriften und Sanktionen oft der Wirksamkeit der Sanktionen abträglich. Das Fehlen verlässlicher, genauer und vollständiger statistischer Daten über Verfahren wegen Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten hindert nationale politische Entscheidungsträger und Praktiker daran, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zu überwachen. Vor dem Hintergrund der Bewertungsergebnisse entschied sich die Kommission, die Richtlinie so zu überarbeiten, dass der Legislativvorschlag zur Bekämpfung von Umweltkriminalität eine der Hauptverpflichtungen des europäischen Grünen Deals erfüllt.
Durch die eingereichten Petitionen stellte der Petitionsausschuss seinerseits fest, dass die Ziele des Grünen Deals durch Umweltstraftaten – sowohl hinsichtlich ihrer negativen und oft nicht umkehrbaren Umweltauswirkungen sowie wirtschaftlichen Verluste – gefährdet werden, und dies, da diese Straftaten oft mit Geldwäsche, Korruption, Fälschung, Menschenhandel, körperlicher Gewalt und Mord zusammenhängen, Auswirkungen hat, die weit über den Schaden für den Lebensraum hinausgehen. Darüber hinaus führt Umweltkriminalität – da sie sehr lukrativ und mit geringen Risiken verbunden ist – bei legalen Geschäftstätigkeiten zu unlauterem Wettbewerb. Tatsächlich wird durch die zahlreichen Petitionen zum durch menschliche Aktivitäten verursachten Umweltschaden deutlich, dass es den nationalen Behörden an wirksamen Maßnahmen und Kapazitäten fehlt, um Umweltstraftaten aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Darüber hinaus wird der Erhalt der biologischen Vielfalt und des ökologischen Erbes durch kriminelle Organisationen und Mafias bedroht.
Durch die verheerenden Auswirkungen dieser Straftaten werden die Gesundheit, Sicherheit und das Wohlbefinden der EU-Bürger beeinträchtigt – sie werden in unterschiedlicher Weise Opfer dieser Auswirkungen und fordern eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die für die wirksame Umsetzung der Richtlinie unabdingbar ist. Es sollte auch betont werden, dass gesamte Ökosysteme durch Umweltstraftaten beeinträchtigt werden und dass dazu auch grenzüberschreitende Gebiete gehören können und es daher von äußerster Wichtigkeit ist, über eine Definition der grenzüberschreitenden Dimension der Umweltkriminalität zu verfügen, durch die Instrumente zur Ermittlung und Strafverfolgung dieser Straftaten bereitgestellt werden.
Doch sollten sich die aktuellen Änderungen nicht nur auf Definitionen beziehen; sie sollten uns vielmehr die Möglichkeit geben, die Straftaten zu bekämpfen und uns ein Instrument bereitstellen, das wirksamer ist als die aktuelle Richtlinie 2008/99/EG. Der Berichterstatter ist der festen Überzeugung, dass Umweltstraftaten – insbesondere von großem Umfang – oft mit anderen schweren Straftaten zusammenhängen, durch die die Sicherheitsziele und die finanziellen Interessen der EU sowie die Verpflichtungen im Rahmen des europäischen Grünen Deals gefährdet werden. Dieser Zusammenhang muss unter Berücksichtigung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JHA zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 24. Oktober 2008 herausgestellt und angegangen werden. Die zentralen Schwerpunkte der legislativen Stellungnahme des Petitionsausschusses sind:
durch die Festlegung eines Systems, das auf gleichen Sanktionen für dieselbe Straftat beruht, eine Wirksamkeit und Beweglichkeit der Regulierungsvorschriften zu erreichen, damit potenzielle Täter nicht den Eindruck gewinnen, dass es in einigen Staaten der EU weniger strenge und weniger wirksame Regulierungsrahmen gibt. Der Berichterstatter betont, dass die vorherrschenden Unterschiede im Strafmaß den Straftätern insofern in die Hände spielen, als sie von den Asymmetrien der Rechtssysteme profitieren und sich für weniger restriktive Rechtsordnungen entscheiden können – was für die Täter de facto einen Anreiz darstellt, die Straftaten zu begehen;
es als einen erschwerenden Faktor anzusehen, dass geschützte Gebiete oder Gebiete von kultureller Bedeutung von den Umweltschäden betroffen sind. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass Straftäter, die immer noch der Ansicht sind, dass diese Tätigkeiten mit wenig Risiko verbunden sind und große Gewinne bringen, durch einheitliche Sanktionen in allen Mitgliedstaaten davon abgebracht werden, Straftaten zu begehen;
die finanziellen Kosten der Straftaten als einen wichtigen Indikator für ihren Umfang und für die systematische Anwendung strenger Sanktionen als vorbeugende Maßnahmen zu berücksichtigen sowie die Erträge aus den Sanktionen dafür zu nutzen, Maßnahmen zur Erhaltung der Natur, zur Bekämpfung von Umweltkriminalität und für die Entschädigung der Opfer einzusetzen. Der Berichterstatter hält es für angemessener, Begriffe wie „Finanzierung und vollständige Sanierung“ statt „Wiederherstellung“ zu verwenden, da es den Straftätern möglicherweise an den Kompetenzen und Wissen fehlt, um die zerstörten Gebiete zu sanieren und durch eine solche Finanzierung mehr Ressourcen bereitgestellt würden, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen;
durch die Erweiterung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft (gemäß Artikel 86 Absatz 4 AEUV) eine „Europäische Umweltstaatsanwaltschaft“ einzusetzen, damit Umweltstraftaten, bei denen es bekannte Verbindungen zur organisierten Kriminalität gibt, einbezogen werden können, wie auch vom Europäischen Parlament gefordert und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) angeregt wurde. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die erfolgreiche Arbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Finanzkriminalität deutlich gezeigt hat, dass sich diese Behörde auch mit der Verfolgung der Umweltkriminalität befassen sollte. Dank ihrer Struktur, ihren Befugnissen, Instrumenten und Arbeitsmethoden ist diese Behörde am besten in der Lage, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu unterstützen, die sich ihrerseits bei den Ermittlungen und der Koordinierung von grenzüberschreitenden Maßnahmen, dem Informationsaustausch und der Förderung von bewährten Verfahren auf die Unterstützung durch die Umweltstaatsanwaltschaft verlassen werden können;
hervorzuheben, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU und die Koordinierung innerhalb der EU zentrale Aspekte sind, um die Ziele zu erreichen, da aufgrund des umfassenden und komplexen Umfangs der Umweltkriminalität spezialisierte Polizeieinheiten sowie eine gegenseitige Unterstützung in Strafsachen, gemeinsame Ermittlungsgruppen, der Austausch von Strafregisterdaten und Instrumente der gegenseitigen Anerkennung (Haftbefehle, Geldbußen, Einziehungsentscheidungen) erforderlich sind. Diese Einheiten müssen gut ausgebildet und mit den finanziellen und technischen Ressourcen ausgestattet sein, die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich sind;
den Austausch verfügbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit mit europäischen Netzwerken wie Europol und Eurojust zu fördern, damit in den nationalen Strategien die neuesten verfügbaren Daten und Trends im Bereich der Umweltkriminalität berücksichtigt werden. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass Europol zwar bei der Behandlung der europäischen Dimension der Umweltkriminalität eine wichtige Rolle spielt, die Mitgliedstaaten jedoch noch stärker dazu angehalten werden müssen, ihre Informationen mit Europol zu teilen;
die Bürger, nichtstaatlichen Organisationen und Verbände, die über Umweltkriminalität Bericht erstatten und daher Opfer von Repressalien werden können, zu schützen und zu unterstützen. Der Berichterstatter merkt an, dass durch die Erwähnung von „Bürgern und nichtstaatlichen Organisationen“ die Rolle hervorgehoben wird, die diese bei der Anzeige von Straftaten spielen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Union erkennt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte an, darunter ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität (Artikel 37), das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf persönliche Unversehrtheit (Artikel 3). Die Union muss sicherstellen, dass alle Personen diese Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, was Verantwortung und Pflichten gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und künftigen Generationen mit sich bringt. Da sich Umweltstraftaten nicht nur auf die biologische Vielfalt, das Klima und die Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten auswirken, sondern auch auf die Menschenrechte sowie die Gesundheit des Menschen und der Umwelt, sollte die Bekämpfung der Umweltkriminalität auf Unionsebene eine Priorität darstellen, um den Schutz dieser Rechte vollumfänglich sicherzustellen und Umweltschäden vorzubeugen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Die Rechtsprechung des EGMR bietet lediglich einen mittelbaren Schutz des Rechts auf eine gesunde Umwelt, da nur solche Umweltverstöße sanktioniert werden, die gleichzeitig eine Verletzung anderer Menschenrechte nach sich ziehen, die bereits in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wurden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem gehen diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion. |
(2) Die Union ist weiterhin besorgt wegen des Anstiegs der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird. Zudem wirken sich diese Straftaten zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten, in denen sie begangen wurden, hinaus aus. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion. Mit einer systematischeren grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene und Unionsebene würde zu einer besseren Umsetzung des Umweltstrafrechts der Union beigetragen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Unionsbürgerinnen und -bürger haben in einer Reihe von Petitionen, die an das Europäische Parlament gerichtet und der Kommission vorgelegt wurden, ihre Bedenken in Bezug auf die Zerstörung und Schädigung der Umwelt zum Ausdruck gebracht und dabei das Recht, in einer gesunden Umwelt zu leben, sowie das Recht auf Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten eingefordert. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Die Einführung von Sanktionen in Bezug auf die illegale Entsorgung inerter Materialien und ihre Folgen für die Böden, das Ökosystem und die Umwelt ist für die Bekämpfung von Umweltverschmutzung und Verursachern von wesentlicher Bedeutung. Bei diesen Sanktionen sollte es sich um diejenigen handeln, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii dieser Richtlinie vorgesehen sind. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Eine Umweltstraftat im Sinne der Richtlinie liegt vor, wenn eine Handlung nach dem Umweltschutzrecht der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen, mit denen dieses Unionsrecht umgesetzt wird, rechtswidrig ist. Für jede Kategorie von Straftaten sollte definiert werden, welche Handlung eine Straftat darstellt, und gegebenenfalls sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, der überschritten sein muss, damit die Handlungen unter Strafe gestellt werden. Eine solche Handlung sollte als Straftat gelten, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, und in bestimmten Fällen auch, wenn sie grob fahrlässig war. Rechtswidrige Handlungen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden verursachen oder ein beträchtliches Risiko erheblicher Schäden darstellen oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet werden, gelten als Straftat, wenn sie grob fahrlässig sind. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen und aufrechtzuerhalten. |
(7) Eine Umweltstraftat im Sinne der Richtlinie liegt vor, wenn eine Handlung nach dem Umweltschutzrecht der Union oder nationalen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen, mit denen dieses Unionsrecht umgesetzt wird, rechtswidrig ist. Für jede Kategorie von Straftaten sollte definiert werden, welche Handlung eine Straftat darstellt, und gegebenenfalls sollte ein Schwellenwert festgelegt werden, der überschritten sein muss, damit die Handlungen unter Strafe gestellt werden. Eine solche Handlung sollte als Straftat gelten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Um alle Formen der Umweltkriminalität zu erfassen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften in den verschiedenen nationalen Strafrechtssystemen eigenständige Kategorien von Umweltvergehen unter Strafe stellen, indem sie einen Straftatbestand der Umweltgefährdung für den Fall schaffen, dass eine Handlung die Umwelt direkt oder indirekt der unmittelbaren Gefahr eines erheblichen Schadens aussetzt oder dass mit einer Handlung wissentlich ein erheblicher Schaden für die Umwelt verursacht wird. Das Strafrecht weist Besonderheiten auf, die es insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Sanktionen im Vergleich zum Verwaltungsrecht abschreckender machen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8b) Behörden oder Unternehmen sollten strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie wissentlich von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht haben, um zu einer gegen das Umweltrecht verstoßenden Handlung, die eine Straftat darstellen könnte, anzustiften, beizutragen oder daran teilzunehmen. Bedienstete nationaler Regierungen und öffentlicher Einrichtungen können Umweltstraftaten entweder „unmittelbar“ begehen, indem sie gegen Umweltauflagen verstoßen oder es unterlassen, im Einklang mit ihnen zu handeln, oder indem sie Straftaten erleichtern, die von Rechtssubjekten wie etwa multinationalen Unternehmen begangen werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume) sowie Umweltdienstleistungen. |
(9) Die Umwelt sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV in einem weiten Sinne geschützt werden, einschließlich aller natürlichen Ressourcen (Luft, Wasser, Boden, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume, Ökosysteme und Artenpopulation) sowie Umweltdienstleistungen und -funktionen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Da über die Anerkennung des Straftatbestands des Ökozids derzeit in mehreren nationalen Parlamenten auf der ganzen Welt und in der EU debattiert wird, sollte die EU dieses Thema aufgreifen, um in der Umweltschutzgesetzgebung weltweit führend zu bleiben und bereits im Voraus und nicht erst im Nachhinein für eine harmonisierte Definition und harmonisierte Sanktionen zu sorgen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Straftatbestand des Ökozids einführen, der als Straftat im Sinne dieser Richtlinie gilt und als rechtswidrige oder vorsätzliche Handlung definiert ist, die in dem Wissen begangen wird, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt schwer und entweder in großem Ausmaß oder langfristig geschädigt wird. Mit diesem besonderen Straftatbestand können schwerste Umweltschäden ermittelt werden, wodurch eine Abstufung der Sanktionen je nach Schwere des Schadens für die Umwelt vorgenommen werden kann. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Umweltstraftaten können von verschiedenen Akteuren begangen werden, etwa von Einzelpersonen, kleinen Gruppen, Unternehmen und Konzernen, korrupten Staatsbediensteten, Netzwerken der organisierten Kriminalität und oft auch durch ein Zusammenwirken all dieser Akteure. Große multinationale Konzerne betreiben unter Umständen Raubbau an der Umwelt und schädigen diese, um höhere Gewinne zu erzielen oder ihre Kosten zu senken, was unter anderem die Ausbeutung natürlicher Ressourcen, Straftaten im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung und die Entsorgung gefährlicher Abfälle einschließt. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11b) Im Konzept „Eine Gesundheit“ spiegelt sich die enge Wechselbeziehung zwischen der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt wider, und es handelt sich dabei um einen integrierten, vereinheitlichenden Ansatz, mit dem die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen auf nachhaltige Weise miteinander in Einklang gebracht und optimiert werden sollen. Im Rahmen des Konzepts wird anerkannt, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren sowie von Pflanzen und die Umwelt im weiteren Sinne (einschließlich der Ökosysteme) eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig sind. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Anstiftung und Beihilfe zu den vorsätzlich begangenen Straftaten sollte auch strafbar sein. Ein Versuch, eine Straftat zu begehen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht, erhebliche Umweltschäden verursacht oder verursachen kann, oder anderweitig als besonders schädlich für die Umwelt betrachtet wird, sollte auch als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich begangen wurde. |
(13) Die Anstiftung und Beihilfe zu den in dieser Richtlinie genannten Straftaten sollte auch strafbar sein. Der Versuch, eine in dieser Richtlinie genannte Straftat zu begehen, sollte ebenfalls als Straftat gelten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollte die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
(14) Sanktionen für diese Straftaten sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Deshalb sollten bei Strafverfahren zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dazu sollten die Verpflichtung, die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt in vollem Umfang zu tragen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen, und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen gehören. Die Kommission sollte für die zuständigen nationalen Behörden, Staatsanwälte und Richter innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Leitlinien zur Klassifizierung von Sanktionen vorlegen. Dies gilt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten bei Strafverfahren, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vor, sollten juristische Personen nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen sollte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. |
(15) Sehen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vor, sollten juristische Personen nach dieser Richtlinie für Umweltkriminalität strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Juristische Personen, die Täter, Anstifter oder Teilnehmer von Straftaten sind, sollten ebenso wie natürliche Personen zur Verantwortung gezogen und strafrechtlich belangt werden. Mitgliedstaaten, in deren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sollten sicherstellen, dass ihre verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme wirksame, abschreckende und verhältnismäßige sowie, wenn möglich, identische Sanktionsarten und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen, um ihre Ziele zu erreichen. Die finanzielle Lage der juristischen Personen, die kurz-, mittel- und langfristigen direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowie gegebenenfalls die Irreversibilität des Umweltschadens sollten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die verhängten Sanktionen abschreckend wirken. Außerdem sollte das Ausmaß der strafrechtlichen Sanktionen, die für andere Kategorien von Straftaten gegen juristische Personen verhängt werden können, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden eines gesamten Ökosystems verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. |
(16) Eine weitere Annäherung und Wirksamkeit der in der Praxis verhängten Sanktionen sollte durch gemeinsame erschwerende Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Wenn der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht wurde und diese Elemente nicht bereits Tatbestandsmerkmale der Straftat waren, könnten sie als erschwerende Umstände angesehen werden. Gleichermaßen sollte es als erschwerender Umstand gelten, wenn eine Umweltstraftat aufgrund ihrer Schwere erhebliche und irreversible oder dauerhafte Schäden an einem gesamten Ökosystem oder am Erhaltungszustand von Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten verursacht, einschließlich in Fällen, die mit Ökozid vergleichbar sind. Da die illegalen Gewinne oder Ausgaben, die durch Umweltkriminalität erwirtschaftet beziehungsweise vermieden wurden, für Kriminelle einen wichtigen Anreiz darstellen, sollten diese bei der Bestimmung einer angemessenen Sanktion im Einzelfall berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen werden. |
(17) Dauern die Straftaten an, sollten sie so bald wie möglich beendet werden. Haben die Täter einen finanziellen Gewinn erzielt, sollte dieser eingezogen und beispielsweise zur Behebung von Umweltschäden, zur Entschädigung der Opfer dieser Straftaten sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung ähnlicher Straftaten verwendet werden. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Fehlende nationale Kapazitäten für Rettungsstationen und Schutzgebiete können dazu beitragen, dass ein Mitgliedstaat die einschlägigen Bestimmungen über den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht durchsetzt, und dazu führen, dass Maßnahmen zur Abschreckung von Straftaten in diesem Bereich, etwa Verwaltungssanktionen und ohne Beschlagnahme, unzureichend sind. Es bedarf abschreckender Sanktionen, der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Schutzgebieten und Rettungsstationen, um langfristige und artgerechte Lösungen für beschlagnahmte wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu finden. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind, um sie in die Lage zu versetzen, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. |
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu den Verjährungsfristen festlegen, die notwendig sind und der Besonderheit von Umweltschäden Rechnung tragen, deren Auftreten sich häufig über einen längeren Zeitraum erstreckt, sodass sie in der Lage sind, Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen, unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für die Ermittlung, Strafverfolgung und Durchsetzung vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Verdeckung einer Straftat, insbesondere, wenn der Täter deren Aufdeckung verhindert, besondere Verjährungsvorschriften angewandt werden können. In einem solchen Fall sollte die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen, an dem die Straftat unter Bedingungen, die eine Strafverfolgung ermöglichen, hätte festgestellt werden können. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Wie in der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgesehen und zur Einhaltung des in Artikel 191 Absatz 2 AEUV niedergelegten Verursacherprinzips sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Fonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Umweltsanierung oder -instandsetzung vorsehen, der aus den Geldbußen und Geldstrafen finanziert werden sollte, die von Umweltstraftätern entrichtet werden. Eingezogene Vermögenswerte, die durch Straftaten erlangt wurden, sollten ebenfalls als Finanzierungsquelle genutzt werden. Ein solcher Fonds könnte im Falle eines Umweltnotstands mobilisiert werden, womit insbesondere auf die Probleme im Zusammenhang mit sogenannten Altlasten reagiert werden könnte, also auf Verschmutzungen, die in der Vergangenheit stattgefunden haben und bei denen das Verursacherprinzip nicht angewandt werden kann, weil der Verursacher entweder unbekannt ist, nicht mehr existiert oder nicht haftbar gemacht werden kann. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen die Menschen einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
(24) Umweltkriminalität schadet der Natur und der Gesellschaft. Indem sie Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, erbringen natürliche und juristische Personen, wie Einzelpersonen, Vereinigungen oder nichtstaatliche Organisationen, einen Dienst im Interesse der Allgemeinheit und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße zu ermitteln, aufzudecken und zu unterbinden sowie die Umwelt und das Gemeinwohl zu schützen. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses und der Umwelt häufig als Erste wahr. Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, werden als „Hinweisgeber“ bezeichnet. Potenzielle Hinweisgeber schrecken aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu melden. Diese Personen sollten von dem in der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten ausgewogenen und wirksamen Hinweisgeberschutz profitieren. |
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25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
25 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Durch Überwachung, Sensibilisierung und Aufklärung über die Probleme und Folgen der Umweltkriminalität spielen nichtstaatliche Organisationen eine maßgebliche Rolle bei der wirksamen Bekämpfung der Umweltkriminalität und der besseren Prävention kriminellen Verhaltens. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Auch andere Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. |
(25) Auch andere natürliche und juristische Personen könnten über wertvolle Informationen über potenzielle Umweltstraftaten verfügen. Es könnte sich um Mitglieder der betroffenen Gemeinschaft oder um Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen handeln, die sich aktiv für Umweltschutz engagieren. Personen, die Umweltstraftaten melden, und Personen, die an der Durchsetzung dieser Straftaten mitwirken, sollten im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erfahren, damit sie durch ihre Mitwirkung keine Nachteile haben, sondern Unterstützung und Hilfe erhalten. Die Meldung potenzieller Umweltstraftaten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sollte durch den Einsatz digitaler Hilfsmittel erleichtert werden. Diese Personen sollten auch vor Belästigung und grundloser Strafverfolgung infolge ihrer Meldung dieser Straftaten und ihrer Mitwirkung bei den Strafverfahren geschützt werden. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Umweltschützer, die Ökosysteme direkt schützen, stehen ebenfalls häufig weltweit, auch in der Union, an vorderster Front, wenn es um die Folgen von Umweltkriminalität geht. Sie werden unter Umständen von den Tätern unmittelbar bedroht, eingeschüchtert, verfolgt, schikaniert oder sogar ermordet und sollten daher ebenfalls von einem ausgewogenen und wirksamen Schutz profitieren. Umweltschützer können auch missbräuchlichen Klagen ausgesetzt sein und sollten vor solchen Praktiken, die auch als „taktische Klagen gegen eine Beteiligung der Öffentlichkeit“ bekannt sind, geschützt werden. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25b) Der Europäische Bürgerbeauftragte ist mit seinen sehr wichtigen Untersuchungen zum Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltdokumenten und zur Transparenz der Entscheidungsfindung in Umweltfragen eine zentrale Säule bei der Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft in Umweltfragen. Es ist von größter Bedeutung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union uneingeschränkt mit dem Bürgerbeauftragten zusammenarbeiten und alle Lösungen, Empfehlungen und Vorschläge des Bürgerbeauftragten konsequent und rechtzeitig befolgen, um eine möglichst gute Verwaltungspraxis zu gewährleisten, um so auch die Bekämpfung möglicher Umweltstraftaten zu verstärken. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Da die Natur sich bei Strafverfahren nicht selbst als Opfer vertreten kann, sollten betroffene Mitglieder der Öffentlichkeit zum Zweck der wirksamen Durchsetzung nach der vorliegenden Richtlinie, unter Berücksichtigung der Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus26, Gelegenheit haben, innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt als öffentliches Gut zu handeln. |
(26) In Anbetracht des intrinsischen Wertes der Natur und der Tatsache, dass die Natur als solche nicht als Geschädigte in Strafverfahren auftreten kann, sollten Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, wie sie in der vorliegenden Richtlinie unter Berücksichtigung der Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus26 definiert wird, und somit auch nichtstaatliche Umweltverbände, auf die es gerade in Fällen ankommt, in denen kein Geschädigter ermittelt werden kann, zum Zweck der Durchsetzung die Möglichkeit haben, innerhalb des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten und im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften im Namen der Umwelt, die ein natürliches Gemeingut darstellt, tätig zu werden. Um die Wahrung des in Artikel 47 der Charta der Grundrechte und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sicherzustellen, sollten Hindernisse für den Zugang zu den Gerichten begrenzt werden. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Die Kommission sollte sich verpflichten, im Rahmen dieser Richtlinie Leitlinien auszuarbeiten, um den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der strafrechtlichen Verfolgung von Umweltstraftaten festzulegen, einschließlich der Festlegung leicht zu erfüllender Zulässigkeitskriterien. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
(28) Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltkriminalität und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen, technischen Fachkenntnissen sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktion derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb bestehender Gerichte auch spezialisierte Umweltgerichte oder Umweltkammern einrichten, sofern diese noch nicht eingerichtet wurden. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Europol und Eurojust sollten als zentrale Anlaufstellen betrachtet werden, die die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen unterstützen, nationale Strategien auszuarbeiten. |
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung europäischer Netzwerke in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass bei ihren nationalen Strategien die aktuellsten verfügbaren Daten und Tendenzen im Bereich Umweltkriminalität berücksichtigt werden.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30b) Um eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Umweltkriminalität sicherzustellen, sollte die Union die Einrichtung einer Europäischen Umweltstaatsanwaltschaft in Erwägung ziehen, indem die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf die in dieser Richtlinie definierten strafbaren Handlungen ausgeweitet werden. Die Europäische Staatsanwaltschaft, die über ihre eigenen Befugnisse verfügt und zur Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgung in grenzüberschreitenden Fällen befugt ist, stellt derzeit die Einrichtung der Union dar, die am besten in der Lage ist, sich mit schwersten Umweltstraftaten mit grenzüberschreitender Dimension zu befassen. Dazu wäre erforderlich, dass der Europäische Rat die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß dem in Artikel 86 Absatz 4 AEUV beschriebenen Verfahren auf schwere Umweltstraftaten mit grenzüberschreitender Dimension ausweitet. Die Europäische Staatsanwaltschaft wäre somit in der Lage, sich mit Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension zu befassen, bei denen eine Stärkung der strafrechtlichen Reaktion auf dem herkömmlichen Weg der justiziellen Zusammenarbeit kaum zu erreichen ist. Um diese neue und umfassendere Aufgabe zu erfüllen, müsste die Verordnung (EU) 2017/19391a des Rates entsprechend geändert und ergänzt werden, um der Ausweitung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf schwere Umweltstraftaten Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sollte die Kommission einen Bericht über die Einrichtung einer Europäischen Umweltstaatsanwaltschaft durch Ausweitung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf Umweltstraftaten vorlegen. |
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1a Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 83 vom 31.10.2017, S. 1). |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30c) Die Kommission, Europol und Eurojust sollten eine stärker institutionalisierte Struktur für bestehende Netze von Fachleuten wie das Europäische Netz der Umweltstaatsanwälte (ENPE) und das Forum der Umweltrichter der Europäischen Union (EUFJE) unter Beteiligung aller relevanten Akteure unterstützen und entwickeln und darauf hinarbeiten, die Arbeit des informellen Netzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (EnviCrimeNet) zu stärken. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Zur Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes zur Bekämpfung von Umweltkriminalität sollten die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität erlassen, veröffentlichen und regelmäßig überprüfen, in der Ziele, Prioritäten und erforderliche Maßnahmen und Ressourcen festgelegt werden. |
(31) Zur Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes zur Bekämpfung von Umweltkriminalität sollten die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität erlassen, veröffentlichen und regelmäßig überprüfen, in der Ziele, Prioritäten und erforderliche Maßnahmen und Ressourcen festgelegt werden. Eine solche nationale Strategie sollte auf den Bedürfnissen, Besonderheiten und Herausforderungen der Mitgliedstaaten beruhen. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(31a) Aufgrund der weltweiten Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Charakters der Umweltkriminalität sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Bekämpfung zu einer strategischen politischen Priorität im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit sowie innerhalb der Institutionen und der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen erklären, insbesondere durch Förderung der Einhaltung multilateraler Übereinkommen im Umweltbereich durch die Einführung strafrechtlicher Sanktionen und den Austausch über bewährte Verfahren und von Daten über Umweltkriminalität. Dieser internationale Ansatz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität sollte auch die Ausweitung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs auf den Straftatbestand des Ökozids umfassen, und die EU und ihre Mitgliedstaaten haben in dieser Hinsicht eine maßgebliche Rolle und Verantwortung. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben und an die Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
(32) Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie angegebenen Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Umweltstraftaten sowie über die Bemühungen, diese zu bekämpfen, und die Ergebnisse erheben und diese Daten aktualisieren. Diese Daten sollten zur Erstellung von Statistiken für die operative und strategische Planung der Durchsetzungsmaßnahmen sowie zur Bereitstellung von Informationen für Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige statistische Daten über Umweltstraftaten erheben, an die Kommission übermitteln und online öffentlich zugänglich machen. Die Kommission sollte eine Reihe von Instrumenten und Verfahren zur Erleichterung der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten entwickeln, darunter auch Standardformate für die verschiedenen Arten der zu meldenden Daten, um deren Relevanz und Objektivität zu gewährleisten und eine vergleichende Analyse zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, und sie sollte mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um etwaige Mängel bei der Datenerhebung zu ermitteln und Unterstützung bei deren Behebung anzubieten. Die Kommission sollte die Ergebnisse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewerten und veröffentlichen. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. |
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftattatbeständen und Sanktionen festgelegt, um die Umweltkriminalität zu bekämpfen und einen wirksameren Umweltschutz zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde. |
Die Handlung sollte selbst dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn sie im Rahmen einer Genehmigung oder im Rahmen eines genehmigten Planungsinstruments durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird oder wenn diese Genehmigung oder das genehmigte Planungsinstrument auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurden. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. „Ökozid“ rechtswidrige oder mutwillige Handlungen, die in dem Wissen begangen werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Umwelt durch diese Handlungen schwer und entweder in großem Ausmaß oder dauerhaft geschädigt wird; |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „illegaler Holzeinschlag“ jeden Holzeinschlag, der gegen geltende Vorschriften und Rechtsvorschriften verstößt und nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen Erzeugnisse oder Waren betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 202x/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010+ fallen, was auch die Handlungen einer lokalen, regionalen oder nationalen Forstbehörde einschließt, die gegen das Naturschutzrecht der Union oder gegen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer strategischen Initiative der Union im Bereich des Naturschutzes verstößt; |
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+ ABl. bitte Nummer und Fundstelle des betreffenden Rechtsakts (Verfahren 2021/0366(COD) einfügen. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; |
3. „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat; |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. „Verursacherprinzip“ das Prinzip, wonach Umweltverschmutzer für die durch die Verschmutzung oder Umweltschäden verursachten Kosten aufkommen sollten, einschließlich der Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung, Bekämpfung und Beseitigung der Umweltverschmutzung sowie der Kosten, die Umweltverschmutzer der Gesellschaft aufbürden; |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5b. „Eine Gesundheit“ ein integrierter, einheitlicher Ansatz, der darauf abzielt, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen nachhaltig ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren, und anerkennt, dass die Gesundheit von Menschen, Haus- und Wildtieren, Pflanzen und der Umwelt im weiteren Sinne, einschließlich der Ökosysteme, eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig ist. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangene Handlungen, durch die die Umwelt direkt oder indirekt der unmittelbaren Gefahr einer erheblichen Schädigung ausgesetzt wird, sowie Handlungen, durch die wissentlich ein erheblicher Umweltschaden verursacht wird, Straftaten darstellen. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden: |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an den Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Verwendung in größerem Umfang unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an den Funktionen und Leistungen der Ökosysteme, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
c) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Ausfuhr aus dem Binnenmarkt oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer vi a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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via) diese Tätigkeit nicht mit der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a in Einklang steht |
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_________________ |
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1a Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71). |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität, an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) jede Handlung, mit der gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates1a verstoßen wird |
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_________________ |
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1a Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1). |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) jede Emission von Stoffen oder Schadstoffen in die Umwelt, die gegen die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a oder die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b verstößt; |
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_________________ |
|
1a Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1. |
|
1b Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3). |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 –Buchstabe c c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cc) die absichtliche Freisetzung, der Anbau und das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt, wenn diese Handlungen nicht mit den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates1b und der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1c in Einklang stehen und wenn diese Handlungen erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen können; |
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_______________ |
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1a Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1). |
|
1b Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1). |
|
1c Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75). |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Genehmigung oder Durchführung von Plänen oder Projekten gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ohne Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen gemäß demselben Artikel; |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) die Genehmigung oder Durchführung von Plänen oder Projekten, die genehmigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a erfüllt sind; |
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_______________ |
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1a Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
e) die Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), wenn eine rechtswidrige Handlung |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 und eine nicht unerhebliche Menge betrifft; |
i) gefährliche Abfälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 betrifft; |
_________________ |
_________________ |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
39 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer ii
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße42, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; diese Bestimmung gilt nicht für Einzelfälle, in denen die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen die Wasserqualität nicht verschlechtert, sofern Wiederholungsfälle durch denselben Täter in Verbindung miteinander keine Verschlechterung der Wasserqualität zur Folge haben; |
h) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße42, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für die Bereiche nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, vorausgesetzt, für die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen gelten nicht die Ausnahmen nach Artikel 5 dieser Richtlinie; |
_________________ |
_________________ |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
42 Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
i) die Anlage, der Betrieb oder der Abbau einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Schadstoffe gelagert oder verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates45 fallen und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme, an Tieren oder Pflanzen verursachen oder verursachen können; |
_________________ |
_________________ |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
43 Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
44 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
45 Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) die Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46, der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates47 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
j) die Fertigung, Herstellung, Bearbeitung, Handhabung, Verwendung, der Besitz, die Lagerung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von radioaktivem Material gemäß dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates46, der Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates47 oder der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates48, was den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
_________________ |
_________________ |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
46 Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). |
47 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). |
47 Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). |
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
48 Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12). |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann; |
k) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann. Die Entnahme darf beispielsweise nicht zu einer Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper führen, wie sie in den letzten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG definiert wurde, und darf die Verwirklichung des guten Zustands bzw. Potenzials bis 2027 in keinem der Wasserkörper in derselben Flussgebietseinheit gefährden. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ka) ein schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn die Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
l) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und in den Anhängen IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates49 (wenn Populationen von Arten in Anhang V denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV aufgeführten Arten oder Populationen) aufgeführt sind, sowie der Arten in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates50 und nicht geschützter Exemplare wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, deren Schutz für die Bewahrung geschützter Arten desselben Ökosystems notwendig ist; |
_________________ |
_________________ |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
49 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
50 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe m
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates51 aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; |
m) der Handel mit wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates51 aufgeführt sind; |
_________________ |
_________________ |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
51 Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1). |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
n) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates52 fallen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ersetzt.] |
n) der illegale Einschlag und Transport von Holz sowie das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates52 fallen; [Sollte eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse im Zusammenhang mit Entwaldung und Waldschädigung auf dem Binnenmarkt und deren Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vor dieser Richtlinie erlassen werden, wird Buchstabe n durch eine Straftat im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung ersetzt.] |
_________________ |
_________________ |
52 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). |
52 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
na) Umweltschäden für Wälder, zum Beispiel das vorsätzliche Legen von Waldbränden oder illegaler Holzeinschlag; |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
nb) die Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates1a aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Vorhaben sowie die Nichteinhaltung von Konditionalitätsvorschriften; |
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_______________ |
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1a Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 35 vom 6.12.2021, S. 187). |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung handelt; |
o) jedes Verhalten, das eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG oder eine erhebliche Störung von Arten verursacht; |
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe p – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
ii) das Verhalten gegen eine Voraussetzung für eine Genehmigung nach Artikel 8 oder eine Zulassung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an der biologischen Vielfalt, an Funktionen und Leistungen der Ökosysteme, an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ra) jedes fahrlässige, rücksichtslose oder vorsätzliche Verhalten, das Waldbrände verursacht, die eine Fläche von mehr als einem Hektar erfassen; |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe r b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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rb) die Misshandlung von Haustieren, gezähmten oder wildlebenden Tieren – durch jegliche Mittel oder Verfahren – die zur Verletzung dieser Tiere führt; |
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Handlungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r auch eine Straftat darstellen, wenn sie zumindest grob fahrlässig begangen werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften eine Straftat des Ökozids vorsehen, der für die Zwecke dieser Richtlinie als Straftat gilt. |
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) der Erhaltungszustand der betroffenen Arten und des betroffenen Lebensraums; |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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eb) die geschätzten Sanierungskosten und der ökologische und gesellschaftliche Wert der von den Umweltschäden betroffenen Gebiete sowie die geschätzte Anzahl der Personen, die von den Umweltschäden betroffen sind; |
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e c (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ec) die von den Tätern erlangten finanziellen Vorteile; |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e d (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ed) die grenzüberschreitende Dimension der Kriminalität, einschließlich des grenzüberschreitenden Charakters von Umweltschäden sowie des grenzüberschreitenden Charakters jeglicher krimineller Organisation. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Einleitung
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist, dass bei der Feststellung, ob eine Handlung Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Ökosystemen – wie zum Beispiel an Waldökosystemen – oder an Lebensräumen, Tieren oder Pflanzen verursachen kann, für die Zwecke der Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e, i, j, k und p die folgenden Elemente berücksichtigt werden müssen: |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit; |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) ob die Handlung eine Verletzung oder Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht darstellt; |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter überschritten wurde; |
b) das Ausmaß, in dem der regulatorische Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter oder die Gefährlichkeits- und Toxizitätsschwelle überschritten wurde; |
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die von den Tätern erlangten finanziellen Vorteile; |
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 5 – Buchstabe d b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) das Verursacherprinzip. |
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unter Strafe gestellt werden. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2a aufgeführten Straftat unter Strafe gestellt werden. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, h, i, j, k, m, n, p Ziffer ii, q und r strafbar ist, wenn er vorsätzlich war. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2a aufgeführten Straftat strafbar ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig war. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens eigenständig als natürliche Person strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er eine in den Artikeln 3 und 4 aufgeführte Straftat begangen hat, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen auch als juristische Person belangt wird. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2a genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen oder verursachen können. |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die eine in den Artikeln 3 und 4 genannte Straftat begangen haben, eine verhältnismäßige Geldbuße verhängt werden kann. |
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe a
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
a) der Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist im Einklang mit dem Verursacherprinzip wiederherzustellen oder vollständig für die Kosten dieser Wiederherstellung aufzukommen oder – wenn die Wiederherstellung oder Sanierung der Umwelt aufgrund der Art der Straftat nicht möglich ist – für den verursachten Schaden Entschädigung zu leisten; |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 5 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Geldbußen; |
b) Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere und der Dauer des Umweltschadens sowie zu den finanziellen Vorteilen stehen, die sich aus der Begehung der Straftat ergeben haben; |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 3
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter, Gehilfen oder im Namen einer juristischen Person Handelnde bei in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten nicht aus. |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Diese Sanktionen sind nach Möglichkeit in allen Mitgliedstaaten identisch. Die Höhe der Sanktionen wird abgestuft, wobei der Schweregrad und die Dauer der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Gefahr einer erheblichen oder irreversiblen Schädigung der Umwelt in Erwartung der gerichtlichen Entscheidung die sofortige Einstellung des strafbaren Verhaltens oder die Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Umwelt durch Sicherungsmaßnahmen ermöglicht werden. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen; |
b) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist im Einklang mit dem Verursacherprinzip wiederherzustellen oder vollständig für die Kosten dieser Wiederherstellung aufzukommen; |
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ia) Entzug des Eigentumsrechts des Täters an im Zusammenhang mit der begangenen Straftat auf illegale Weise oder aus illegalen Einkünften erworbenen Vermögensgegenständen; |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe k
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen. |
k) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung oder die angewandten Sanktionen oder Maßnahmen und die unionsweite Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung bei Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug. |
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis j, n, q und r genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l, m, o und p genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 2a genannten Straftaten mit Geldstrafen geahndet werden, die von der juristischen Person, von der die Umweltstraftat begangen wurde, zu entrichten sind und deren Höchstmaß sich auf 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person [/des Unternehmens] im Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe beläuft. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6 a (neu)
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Die Mitgliedstaaten sehen die Einrichtung eines nationalen Fonds für die Finanzierung von Maßnahmen zur Dekontaminierung, Sanierung oder Wiederherstellung der Umwelt vor, der durch die Einnahmen aus Geldbußen und Geldstrafen finanziert wird, die von den Urhebern von Umweltstraftaten gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten sind. |
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1– Buchstabe b
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems verursacht. |
b) Die Straftat hat die Zerstörung oder einen irreversiblen oder dauerhaften erheblichen Schaden eines Ökosystems oder einen dauerhaften erheblichen Schaden im Hinblick auf die Erhaltung von Populationen von unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden wild lebenden Tieren oder Pflanzenarten verursacht. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) Die Straftat wurde in einem geschützten Gebiet begangen, etwa dem Kerngebiet von Nationalparks, Natura-2000-Gebieten oder UNESCO-Welterbestätten. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Es handelt sich um eine wiederholte Straftat. |
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ja) Die Straftat ist das Ergebnis eines vorsätzlichen, fahrlässigen oder leichtfertigen Verhaltens, das Schäden an dem Kulturerbe eines Hoheitsgebiets verursacht oder wahrscheinlich verursachen wird. |
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1– Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her. |
a) Der Täter stellt den Ausgangszustand der Natur wieder her, auch indem er finanziell zur Wiederherstellung beiträgt. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eingefrorene und eingezogene Vermögenswerte entsprechend ihrer Art angemessen verwaltet und nach Möglichkeit zur Finanzierung von Wiedergutmachungen verwendet werden. Dabei ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Folgendes in Betracht: |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a – Buchstabe a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) die Verwendung eingezogener finanzieller Vermögenswerte zur Beseitigung verursachter Schäden, zur Entschädigung von Opfern und/oder zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung ähnlicher Straftaten; |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a – Buchstabe b (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) die Verwendung eingezogener finanzieller Vermögenswerte zur Deckung der Kosten, die mit der angemessenen Haltung, Unterbringung und Pflege beschlagnahmter lebender Tiere verbunden sind; |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 1 a – Buchstabe c (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) das Angebot beschlagnahmter Produkte aus wildlebenden Pflanzen und Tieren an geeignete öffentliche Einrichtungen für wirkliche Bildungs- und Erhaltungszwecke. |
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung oder Aufdeckung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass im Falle verschleierter Straftaten, deren Aufdeckung vom Täter verhindert wurde, besondere Verjährungsvorschriften angewandt werden können. In einem solchen Fall läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat unter Bedingungen, die eine Strafverfolgung ermöglichen, festgestellt werden konnte. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird. |
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; |
entfällt |
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
c) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die biologische Vielfalt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. |
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates59 an Eurojust verwiesen. |
Fällt eine Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates59 an Eurojust verwiesen. Gegebenenfalls wird sie auch an Europol verwiesen. |
_________________ |
_________________ |
59 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). |
59 Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Kommission erstellt einen Bericht über die Einrichtung einer auf Umweltfragen spezialisierten EU-Staatsanwaltschaft, die dadurch erfolgt, dass das Mandat der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf die Strafverfolgung von Umweltstraftaten und die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität mit grenzüberschreitenden Elementen ausgeweitet wird. |
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 auch für Personen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schutz auch für natürliche Personen nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1937 und für juristische Personen einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen gilt, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürliche und juristische Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, Strafverfolgung oder gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische und natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinie genannten Straftaten melden, im Rahmen der Richtlinie (EU) 202x/xxxx(+) über strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren geschützt werden. |
|
_________________ |
|
(+) ABl. bitte Nummer und Fundstelle des betreffenden Rechtsakts (Verfahren 2022/0117(COD)) einfügen. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Überschrift
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, sich an den Verfahren zu beteiligen |
Rechte der betroffenen Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen zu erhalten und sich an den Verfahren zu beteiligen |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz -1 (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(-1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, sich über den Stand von Verfahren, die im Einklang mit dieser Richtlinie verfolgt werden, einschließlich der rechtskräftigen Urteile und der verhängten Sanktionen zu informieren, als von öffentlichem Interesse gelten und veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach ihrer nationalen Rechtsordnung angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einschließlich nichtstaatlicher Organisationen nach ihrer nationalen Rechtsordnung die Möglichkeit haben, auf Informationen zuzugreifen, und angemessene Rechte haben, um sich an Verfahren über Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4, beispielsweise als Zivilkläger, zu beteiligen. |
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen vor, um Hindernisse für das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf abzubauen und dadurch den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zur Justiz zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren auf faire, gerechte, zügige und erschwingliche Weise durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten richten Netzwerke von Umweltanwälten ein, die Mitglieder der Öffentlichkeit einschließlich nichtstaatlicher Organisationen bei der Teilnahme an solchen Verfahren und bei der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützen können. |
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
|
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf alle einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträger ausgerichtet sind, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abstellen, die Umweltkriminalität insgesamt zu reduzieren, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und das Risiko für die Bevölkerung zu vermindern, Opfer von Umweltkriminalität zu werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den entsprechenden Interessenträgern zusammen, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen. |
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 a (neu)
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 16a |
|
Spezialisierte Umweltgerichte oder Umweltkammern innerhalb bestehender Gerichte |
|
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet entweder spezialisierte Umweltgerichte oder Umweltkammern innerhalb bestehender Gerichte zu stärken und gegebenenfalls einzurichten, die die in den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinie festgelegten Straftaten untersuchen, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden können. |
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Personal der zuständigen nationalen Behörden zuständig sind, auf, regelmäßig spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, die für die Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden geeignet sind, anzubieten. |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union stellen die Mitgliedstaaten Ressourcen und Fachschulungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung, damit an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Justizbedienstete und Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden über das entsprechende Fachwissen – einschließlich Qualifikationen – in Bezug auf Umweltkriminalität und Umweltfragen verfügen, und organisieren mithilfe der Kommission den Austausch bewährter Verfahren auf Unionsebene, und zwar im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie und entsprechend der Rollen der beteiligten Bediensteten und Behörden. |
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Cyberkriminalität, Wirtschaftskriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen, einschließlich der aktiven Beteiligung der Staatsanwaltschaft. |
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die von der EUStA verwendeten Ermittlungsinstrumente werden auch bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität eingesetzt. Neben anderen Ermittlungsinstrumenten können die Mitgliedstaaten die vom Satellitenzentrum der Europäischen Union bereitgestellten nachrichtendienstlichen Geodaten nutzen. |
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1
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|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt: |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller ihrer zuständigen Behörden, die an der Vermeidung und Bekämpfung von Umweltkriminalität beteiligt sind, einzurichten. Zu diesen Maßnahmen sollte unter anderem die Verpflichtung gehören, spezialisierte Strafverfolgungseinheiten mit speziellen Kontaktstellen einzurichten. Mit diesen Mechanismen werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt: |
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission (OLAF) und anderen Organen der Union |
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Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zusammen. Hierzu leistet die Kommission die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen. |
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Die EUStA ist mit ihren eigenen Befugnissen und Vollmachten zuständig für die Ermittlung, Verfolgung und Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Mittäter Straftaten begangen haben. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) die Leitlinien für die Verwendung der Erlöse aus verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen für Umweltsanierungsmaßnahmen; |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren nach einem auf die Analyse der Risiken gestützten Ansatz überprüft und aktualisiert wird, um die relevanten Entwicklungen und Trends und die damit zusammenhängenden Gefahren im Bereich Umweltkriminalität zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regelmäßig die statistischen Daten und eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht werden. |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) eine gemeinsame Klassifizierung für Sanktionen; |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission eine einheitliche und harmonisierte Klassifizierung von Umweltstraftaten vor, die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde, sowie eine regulatorische Klassifizierung der Sanktionen, die den zuständigen nationalen Behörden, Staatsanwälten und Richtern bei der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen als Orientierungshilfe dienen sollen. |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission Leitlinien zur Klärung des verfahrensrechtlichen Rahmens für die Beteiligung von Mitgliedern der Öffentlichkeit an der strafrechtlichen Verfolgung von Umweltstraftaten vor, einschließlich der Festlegung leicht zugänglicher Zulässigkeitskriterien. |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27a |
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Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1371 |
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Die Richtlinie (EU) 2017/1371 wird wie folgt geändert: |
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1. Der Titel erhält folgende Fassung: |
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„Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und den grenzüberschreitenden Umweltschutz durch Rückgriff auf das Strafrecht“. |
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2. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt: |
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„(6) Unverzüglich nach dem Beschluss des Europäischen Rates gemäß Artikel 86 Absatz 4 AEUV legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Einrichtung der auf Umweltfragen spezialisierten EU-Staatsanwaltschaft vor, wobei die Einrichtung dadurch erfolgt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt wird, Ermittlungen in Bezug auf Straftaten, die unter die Richtlinie 202x/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG+ fallen sowie Umweltschäden und ‑kriminalität von unionsweitem Ausmaß betreffen, zu beantragen und in diesem Zusammenhang Gerichtsverfahren einzuleiten, sowie einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1939, mit dem der Ausweitung des Mandats der EUStA auf schwere Umweltkriminalität Rechnung getragen wird.“ |
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_____________ |
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+ ABl. bitte Nummer und Fundstelle des betreffenden Rechtsakts (Verfahren 2021/0422(COD) einfügen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt und Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0851 – C9-0466/2021 – 2021/0422(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 27.1.2022 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PETI 24.3.2022 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Vlad Gheorghe 1.3.2022 |
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Datum der Annahme |
30.11.2022 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 13 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alex Agius Saliba, Andris Ameriks, Marc Angel, Margrete Auken, Markus Buchheit, Tamás Deutsch, Francesca Donato, Alexis Georgoulis, Vlad Gheorghe, Peter Jahr, Stelios Kympouropoulos, Cristina Maestre Martín De Almagro, Ana Miranda, Dolors Montserrat, Ulrike Müller, Emil Radev, Yana Toom, Loránt Vincze, Michal Wiezik, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Demetris Papadakis, Anne-Sophie Pelletier, Marie-Pierre Vedrenne |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Pablo Arias Echeverría, Jorge Buxadé Villalba, Eider Gardiazabal Rubial, Alicia Homs Ginel, Hermann Tertsch, Marie Toussaint, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
17 |
+ |
NI |
Tatjana Ždanoka |
Renew |
Vlad Gheorghe, Yana Toom, Marie‑Pierre Vedrenne, Michal Wiezik |
S&D |
Alex Agius Saliba, Andris Ameriks, Marc Angel, Eider Gardiazabal Rubial, Alicia Homs Ginel, Cristina Maestre Martín De Almagro, Demetris Papadakis |
The Left |
Alexis Georgoulis, Anne‑Sophie Pelletier |
Verts/ALE |
Margrete Auken, Ana Miranda, Marie Toussaint |
13 |
- |
ECR |
Jorge Buxadé Villalba, Hermann Tertsch |
ID |
Markus Buchheit |
NI |
Francesca Donato |
PPE |
Pablo Arias Echeverría, Jarosław Duda, Rosa Estaràs Ferragut, Peter Jahr, Stelios Kympouropoulos, Dolors Montserrat, Emil Radev, Loránt Vincze, Juan Ignacio Zoido Álvarez |
2 |
0 |
NI |
Tamás Deutsch |
Renew |
Ulrike Müller |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt und Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2021)0851 – C9-0466/2021 – 2021/0422(COD) |
|||
Datum der Übermittlung an das EP |
15.12.2021 |
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 27.1.2022 |
|
|
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 24.3.2022 |
ENVI 27.1.2022 |
LIBE 27.1.2022 |
PETI 24.3.2022 |
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Antonius Manders 28.2.2022 |
|
|
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
Manon Aubry |
|||
Prüfung im Ausschuss |
14.7.2022 |
27.10.2022 |
29.11.2022 |
|
Datum der Annahme |
21.3.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pascal Arimont, Manon Aubry, Ilana Cicurel, Virginie Joron, Sergey Lagodinsky, Gilles Lebreton, Maria-Manuel Leitão-Marques, Karen Melchior, Raffaele Stancanelli, Marie Toussaint, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Daniel Buda, Pascal Durand, Antonius Manders, Emil Radev, René Repasi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Frances Fitzgerald, Fabienne Keller |
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Datum der Einreichung |
28.3.2023 |
|||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
ECR |
Raffaele Stancanelli |
ID |
Virginie Joron, Gilles Lebreton |
PPE |
Pascal Arimont, Daniel Buda, Frances Fitzgerald, Antonius Manders, Emil Radev, Axel Voss, Marion Walsmann |
Renew |
Ilana Cicurel, Fabienne Keller, Karen Melchior, Adrián Vázquez Lázara |
S&D |
Pascal Durand, Maria-Manuel Leitão-Marques, René Repasi, Tiemo Wölken, Lara Wolters |
The Left |
Manon Aubry |
Verts/ALE |
Sergey Lagodinsky, Marie Toussaint |
0 |
- |
|
|
0 |
0 |
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung