BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

14.4.2023 - (COM(2020)0612 – C9‑0307/2020 – 2020/0278(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Birgit Sippel


Verfahren : 2020/0278(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0149/2023
Eingereichte Texte :
A9-0149/2023
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

(COM(2020)0612 – C9‑0307/2020 – 2020/0278(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0612),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0307/2020),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die vom ungarischen Parlament und vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0149/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) das Ziel der Union zu verwirklichen, einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, bedarf es des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und eines effizienten Außengrenzenmanagements.

(1) Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, bedarf es des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und eines effizienten Außengrenzenmanagements.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex)20 festgelegt, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurde. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 AEUV sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen es Drittstaatsangehörigen gelingt, die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen zu umgehen, oder in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt und präzisiert die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese drei Situationen.

(2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (Schengener Grenzkodex)20 festgelegt, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurde. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 AEUV sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen Drittstaatsangehörige beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen aufgegriffen werden, in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Diese Verordnung ergänzt und präzisiert die Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] in Bezug auf diese drei Situationen.

__________________

__________________

20 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

20 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Es muss sichergestellt werden, dass die Drittstaatsangehörigen in diesen drei Situationen einem Screening unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Überführung in die entsprechenden Verfahren zu ermöglichen, bei denen es sich je nach den gegebenen Umständen um Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Rückführungsrichtlinie“)21 handeln kann. Das Screening sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen von den Drittstaatsangehörigen beim Überschreiten der Außengrenze umgangen wurden.

(3) Es muss sichergestellt werden, dass, wenn Drittstaatsangehörige beim irregulären Überschreiten der Außengrenzen aufgegriffen werden, wenn Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden und wenn Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, diese Drittstaatsangehörigen einem Screening unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Überführung in das richtige Verfahren zu ermöglichen, bei dem es sich je nach den gegebenen Umständen und unbeschadet des Ermessens der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) XXXX/202X des Europäischen Parlaments und des Rates [Asylverfahrensverordnung] oder das Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) handeln kann. Personen, die beim Screening als Staatenlose oder als von Staatenlosigkeit bedrohte Personen identifiziert werden, sollten an die zuständigen Behörden verwiesen werden; diese sollten feststellen, ob die Person staatenlos ist, und ihr angemessenen Schutz im Einklang mit dem nationalen Recht bieten. Das Screening sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen. Gegebenenfalls können die im Rahmen des Screenings durchgeführten Kontrollen auch Teil der im Rahmen der nachfolgenden Verfahren vorzunehmenden Kontrollen sein.

__________________

__________________

21 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

21 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Migration und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, das es ermöglicht, die Herausforderungen im Zusammenhang mit gemischten Strömen von Migranten und um internationalen Schutz ersuchenden Personen zu bewältigen.

(4) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten. Grenzkontrollen sollten zur Eindämmung der irregulären Migration, zum Schutz von Opfern des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Abkommen“), der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte handeln. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Asyl- und Migrationskonzepts.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Im Rahmen eines umfassenden Migrations- und Grenzmanagementkonzepts und im Einklang mit Artikel 80 AEUV sollte das Unionsrecht geeignete Maßnahmen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung enthalten.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige die Grenzübertrittskontrollen umgehen. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/399 sind Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/399 sind Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen.

(5) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sind Personen, die eine Grenze irregulär überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Jedoch wird in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] präzisiert, dass Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen sind.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, die ohne Reisedokumente internationalen Schutz beantragen, nachdem sie entweder im Zuge der Grenzüberwachung oder während der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen aufgegriffen wurden. Des Weiteren sind die Grenzschutzbeamten an einigen Grenzabschnitten mit einer hohen Zahl gleichzeitig ankommender Personen konfrontiert. Unter diesen Umständen ist es besonders schwierig, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Datenbanken abgefragt werden, und das geeignete Asyl- oder Rückkehrverfahren unverzüglich zu bestimmen.

(6) Grenzschutzbeamte sind häufig mit Drittstaatsangehörigen konfrontiert, die keine Reise- oder Identitätsdokumente besitzen und internationalen Schutz beantragen, nachdem sie entweder im Zuge der Grenzüberwachung oder während der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen aufgegriffen wurden. Des Weiteren sind die Grenzschutzbeamten an einigen Grenzabschnitten möglicherweise mit einer hohen Zahl gleichzeitig ankommender Personen konfrontiert. Unter diesen Umständen ist es besonders wichtig, sicherzustellen, dass einschlägige Datenbanken abgefragt werden, und so schnell wie möglich das geeignete Verfahren zu bestimmen.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um eine zügige Abfertigung der Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, die versuchen, die Grenzübertrittskontrollen zu umgehen, oder die an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft werden, muss ein soliderer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen für Grenzkontrollen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz und die Anwendung von Rückkehrverfahren zuständigen nationalen Behörden geschaffen werden.

(7) Um eine bessere und zügige Abfertigung der Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, die keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen wurden oder die an einer Grenzübergangsstelle internationalen Schutz beantragen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, oder die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft werden, muss ein soliderer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen für Grenzkontrollen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Schutz von Kindern, die Prüfung des Bedarfs an internationalem Schutz und die Anwendung von Rückkehrverfahren zuständigen nationalen Behörden geschaffen werden.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Insbesondere sollte das Screening dazu beitragen, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den geeigneten Verfahren zugeführt und die Verfahren ohne Unterbrechung und Verzögerung fortgesetzt werden. Gleichzeitig sollte das Screening dazu beitragen zu verhindern, dass internationalen Schutz beantragende Personen sich, nachdem ihnen aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wurde, dem Verfahren durch Flucht entziehen, um diesen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat oder überhaupt nicht weiterzuverfolgen.

(8) Insbesondere sollte das Screening dazu beitragen, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den geeigneten Verfahren zugeführt und die Verfahren ohne Unterbrechung und Verzögerung fortgesetzt werden. Gleichzeitig könnte das Screening dazu beitragen, der Sekundärmigration im Schengen-Raum entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Bei Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollte sich an das Screening eine Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz anschließen. Das Screening sollte den für diese Prüfung zuständigen Behörden ermöglichen, alle Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Ermittlung des geeigneten Verfahrens für die Prüfung des Antrags relevant sind, und somit diese Prüfung beschleunigen. Das Screening sollte zudem gewährleisten, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen frühzeitig ermittelt werden, damit etwaige besondere Aufnahme- und Verfahrensbedürfnisse bei der Festlegung und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(9) Bei Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollte das Screening unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. XX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] den für das Screening zuständigen Behörden ermöglichen, alle relevanten Informationen einzuholen und mit den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Behörden auszutauschen, ohne den Wert dieser Informationen zu beurteilen. Das Screening sollte zudem dazu beitragen, dass schutzbedürftige Personen und Personen mit besonderen Bedürfnissen frühzeitig ermittelt werden, damit etwaige medizinische Bedürfnisse oder besondere Aufnahme‑ oder Verfahrensbedürfnisse bei der Festlegung und Durchführung des anzuwendenden Verfahrens in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung sollten die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, die in der Verordnung (EU) XX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] festgelegt sind, nicht berühren.

entfällt

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelten, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Eurodac-Verordnung aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, sowie Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz beantragen oder nicht. Die vorliegende Verordnung sollte zudem für Personen gelten, die an den Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen um internationalen Schutz ersuchen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen.

(11) Die vorliegende Verordnung sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige und Staatenlose, bei denen der Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) xxxx/202x [Eurodac-Verordnung] aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, für Drittstaatsangehörige, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] nicht erfüllen, sowie für Drittstaatsangehörige, die an den Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen um internationalen Schutz ersuchen, ohne die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] zu erfüllen, gelten.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Das Screening sollte an oder in der Nähe der Außengrenze durchgeführt werden, bevor den betreffenden Personen die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird. Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe des nationalen Rechts Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die betreffenden Personen während des Screenings in das Hoheitsgebiet gelangen. Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen in Einzelfällen bei Bedarf auch die Inhaftnahme umfassen.

(12) Das Screening kann an jedem geeigneten und angemessenen Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen die Orte bestimmen, an denen das Screening durchgeführt wird; dabei kann es sich auch um Orte an oder in der Nähe der Außengrenze handeln.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Vorbehaltlich des einschlägigen Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie (EU) xxxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen], und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften kann das Screening in Einzelfällen bei Bedarf auch eine Inhaftnahme umfassen. Die in der genannten Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Inhaftnahme sollten entsprechend für alle Personen gelten, die einem Screening unterzogen werden.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Stellt sich beim Screening heraus, dass ein diesem Prozess unterzogener Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, sollte das Screening beendet und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung – die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.

(13) Stellt sich beim Screening eines Drittstaatsangehörigen heraus, dass dieser Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] erfüllt, sollte das Screening beendet und, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, der betreffenden Person – unbeschadet der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung – die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Personen, die internationalen Schutz beantragen und auf die die Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 3a der Verordnung (EU) xxxxx/202x [Asylverfahrensverordnung] das Grenzverfahren nicht oder nicht mehr anwenden dürfen, sollte die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Alle Personen, bei denen ein Screening durchzuführen ist, sollten Kontrollen unterzogen werden, um ihre Identität festzustellen und sicherzustellen, dass sie keine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen. Bei Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragen, sollten die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen vorgenommenen Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen berücksichtigt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.

(15) Alle Personen, bei denen ein Screening durchzuführen ist, sollten Kontrollen unterzogen werden, um ihre Identität zu überprüfen oder festzustellen und zu prüfen, ob sie eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen könnten. Bei Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragen, sollten die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen vorgenommenen Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen berücksichtigt werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Nach Abschluss des Screenings sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen dem entsprechenden Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz und zur Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz zugeführt werden oder gegebenenfalls Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) im Einklang stehen. Die während des Screenings erlangten einschlägigen Informationen sollten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss des Screenings beginnen. Die Artikel 26 und 27 der Asylverfahrensverordnung sollten erst nach Abschluss des Screenings zur Anwendung gelangen. Dies sollte unbeschadet des Umstands gelten, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgriffs, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während des Screenings internationalen Schutz beantragen, als Antragsteller zu betrachten sind.

(16) Nach Abschluss des Screenings sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] entweder dem Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz und zur Beurteilung des Bedarfs an internationalem Schutz zugeführt werden oder Verfahren unterzogen werden, die mit der Richtlinie 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie] im Einklang stehen. Das Screening-Formular mit den erhobenen Informationen sollte den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die weitere Beurteilung jedes Einzelfalls unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu unterstützen. Die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Verfahren sollten erst nach Abschluss des Screenings beginnen. Personen, die zum Zeitpunkt des Aufgriffs, im Zuge der Grenzkontrolle an der Grenzübergangsstelle oder während des Screenings erklären, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen, oder internationalen Schutz beantragen, sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Wunsch äußern, internationalen Schutz zu beantragen, als Personen, die internationalen Schutz beantragen, betrachtet werden und unter die Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] und die Richtlinie (EU) xxxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] fallen.

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Im Anschluss an das Screening könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsmanagement] geschaffenen Solidaritätsmechanismus erfolgen, wenn ein Mitgliedstaat freiwillig zur Solidarität beiträgt oder die Personen, die internationalen Schutz beantragen, nicht dem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung) unterliegen oder der mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Krisensituationen] geschaffene Mechanismus zur Bewältigung von Krisensituationen zur Anwendung gelangt.

(17) Im Rahmen des mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asyl- und Migrationsmanagement] geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder des mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Krisensituationen] geschaffenen Mechanismus zur Bewältigung von Krisensituationen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach dem Screening zügig und ohne unnötige Verzögerung zu übernehmen.

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399 gibt ein Einreisestempel in einem Reisedokument Aufschluss darüber, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Einreise gestattet wurde. Das Fehlen eines solchen Einreisestempels oder eines Reisedokuments kann daher als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems werden die Stempel durch einen Eintrag im elektronischen System ersetzt, wodurch sich die Zuverlässigkeit dieser Vermutung erhöhen wird. Die Mitgliedstaaten sollten daher das Screening bei Drittstaatsangehörigen durchführen, die sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für die Einreise in dieses Hoheitsgebiet erfüllt haben. Diese Drittstaatsangehörigen müssen dem Screening unterzogen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es ihnen vermutlich gelungen ist, sich bei der Ankunft im Schengen-Raum den Einreisekontrollen zu entziehen, sodass ihnen weder die Einreise verweigert werden konnte noch sie dem auf das Screening folgenden geeigneten Verfahren zugeführt werden konnten. Aufgrund der Abfrage der in dieser Verordnung genannten Datenbanken könnte das Screening zudem dazu beitragen sicherzustellen, dass die betreffenden Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Nach Abschluss des Screenings innerhalb des Hoheitsgebiets sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen einem Rückkehrverfahren oder – wenn sie internationalen Schutz beantragen – dem geeigneten Asylverfahren unterzogen werden. Ein wiederholtes Screening desselben Drittstaatsangehörigen sollte möglichst vermieden werden.

entfällt

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Das Screening sollte so bald wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als fünf Tage dauern, wenn es an der Außengrenze durchgeführt wird, und nicht länger als drei Tage, wenn es innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt wird. Eine Verlängerung der Fünf-Tages-Frist sollte ausschließlich in Ausnahmesituationen an den Außengrenzen möglich sein, in denen die Kapazitäten des Mitgliedstaats zur Durchführung von Screenings aus Gründen außerhalb seines Einflusses, wie etwa Krisensituationen gemäß Artikel 1 der Verordnung XXX/XXX [Vorschlag zur Bewältigung von Krisensituationen], überschritten werden.

(19) Das Screening sollte so bald wie möglich abgeschlossen werden und nicht länger als fünf Tage dauern.

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) In einer Krisensituation im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Krisensituationen] sollte das Screening innerhalb von höchstens zehn Tagen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Screening jedoch immer unverzüglich und so schnell wie möglich durchführen.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der geografischen Lage und der bestehenden Infrastrukturen geeignete Orte für das Screening an oder in der Nähe der Außengrenze festlegen, wobei sicherzustellen ist, dass aufgegriffene Drittstaatsangehörige sowie diejenigen, die persönlich an einer Grenzübergangsstelle vorstellig werden, rasch dem Screening unterzogen werden können. Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening können an Brennpunkten (hotspot areas) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates22 durchgeführt werden.

entfällt

__________________

 

22 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

 

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Damit die Ziele des Screenings erreicht werden, sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/399, denjenigen gemäß Artikel 5 der [Asylverfahrensverordnung] sowie denjenigen, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf ebenfalls eng in das Screening einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes während des gesamten Screenings gebührend berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der [Asylagentur der Europäischen Union], im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate ziehen, wenn beim Screening Umstände festgestellt werden, die für die Bekämpfung des Menschenhandels im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates23 relevant sind.

(21) Damit die Ziele des Screenings erreicht werden, sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex], denjenigen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] sowie denjenigen, die für die Durchführung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zuständig sind, gewährleistet werden. In dieser Hinsicht ist es wichtig, sowohl die Dopplung von Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Bezug auf die bestehenden Verfahren als auch Doppelregelungen für die Aufnahmebedingungen und die Gründe, aus denen Personen in Gewahrsam genommen werden können, zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung der einschlägigen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union, im Rahmen von deren Befugnissen in Anspruch nehmen können und sind gehalten, dies zu tun. Die Mitgliedstaaten sollten die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate ziehen, wenn beim Screening Umstände festgestellt werden, die für die Bekämpfung des Menschenhandels im Einklang mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates23 relevant sind.

__________________

__________________

23 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

23 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Während des Screening-Verfahrens sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stets eine vorrangige Erwägung sein. Die Kinderschutzbehörden sollten bei Bedarf eng in das Screening einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes während des gesamten Screenings gebührend berücksichtigt wird. Es sollte ein Vertreter bestellt werden, der den unbegleiteten Minderjährigen während des Screenings vertritt und unterstützt. Dieser Vertreter sollte gegebenenfalls mit dem Vertreter identisch sein, der gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) XXX/XXX [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] zu bestellen ist.

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Bei der Durchführung des Screenings sollten die zuständigen Behörden die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten, die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Wohl des Kindes.

(22) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Charta sowie das einschlägige Völkerrecht, darunter auch das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden „Genfer Abkommen“), einhalten, die Achtung der Menschenwürde gewährleisten und niemanden wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Wohl des Kindes gelten.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Um die Einhaltung des EU-Rechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte, während des Screenings sicherzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat einen Überwachungsmechanismus einrichten und angemessene Garantien für dessen Unabhängigkeit schaffen. Der Überwachungsmechanismus sollte insbesondere die Achtung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Screening sowie die Einhaltung der geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf eine Inhaftnahme und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen. Die Agentur für Grundrechte sollte allgemeine Leitlinien für die Einrichtung und die unabhängige Funktionsweise eines solchen Überwachungsmechanismus festlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte um Unterstützung bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus ersuchen dürfen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte bei der Festlegung der Methodik dieses Überwachungsmechanismus und in Bezug auf geeignete Schulungsmaßnahmen zurate ziehen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem einschlägige und kompetente nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen dürfen. Der unabhängige Überwachungsmechanismus sollte die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die in der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehenen Grundrechtebeobachter der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte während des Screenings untersuchen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden zügig und angemessen bearbeitet werden.

(23) Um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta, während der Grenzüberwachung und des Screening-Verfahrens sicherzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat im Einklang mit den Pariser Grundsätzen, den Venedig-Grundsätzen, der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Dezember 2020 zur Rolle von Ombudsinstitutionen und dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Überwachungsmechanismus einrichten oder bestimmen und angemessene Garantien für die Unabhängigkeit dieses Mechanismus schaffen, insbesondere durch die Einbeziehung nationaler Menschenrechtsinstitutionen, nationaler Bürgerbeauftragter oder internationaler Organisationen in die Verwaltung und Anwendung des Mechanismus. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einschlägige nichtstaatliche Organisationen einbeziehen. Die für den Mechanismus zuständigen Stellen sollten enge Kontakte zu den nationalen Datenschutzbehörden und zum Europäischen Datenschutzbeauftragten knüpfen und pflegen. Im Rahmen des Mechanismus sollten die Achtung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Grenzüberwachung und dem Screening-Verfahren sowie die Einhaltung der geltenden Vorschriften in Bezug auf eine Inhaftnahme und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] überwacht werden.

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Die Agentur für Grundrechte (FRA) sollte allgemeine Leitlinien für die Einrichtung und die unabhängige Funktionsweise eines solchen Überwachungsmechanismus festlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die FRA um Unterstützung bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus ersuchen dürfen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die FRA bei der Festlegung der Methodik dieses Überwachungsmechanismus und in Bezug auf geeignete Schulungsmaßnahmen zurate ziehen dürfen.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b) Der unabhängige Überwachungsmechanismus sollte die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die in der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates1a vorgesehenen Grundrechtebeobachter der Europäischen Agentur für die Grenz‑ und Küstenwache, den Überwachungsmechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates1b [EU-Asylagentur-Verordnung] und den Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates1c sowie die Überwachung durch bestehende nationale oder internationale Überwachungsgremien ergänzen und unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten alle mutmaßlichen Grundrechtsverstöße während der Grenzüberwachung und des Screening-Verfahrens untersuchen, unter anderem indem sie sicherstellen, dass Beschwerden unverzüglich und zügig bearbeitet werden und zur Identifizierung und angemessenen Bestrafung der Verantwortlichen führen können.

 

__________

 

1a Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

 

1b Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).

 

1c Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1).

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23c) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass für die Durchführung des Screening-Verfahrens sowie die Einrichtung und Anwendung des unabhängigen Überwachungsmechanismus angemessene Finanzmittel und Ressourcen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des unabhängigen Überwachungsmechanismus Mittel aus Finanzierungsquellen der Union beantragen, insbesondere aus dem in der Verordnung (EU) 2021/1148 vorgesehenen Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF).

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23d) Der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, für die Grenzüberwachung und das in dieser Verordnung festgelegte Screening-Verfahren sowie das in Artikel [XX] der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] festgelegte Asyl- und Rückkehrverfahren an der Grenze einen unabhängigen Überwachungsmechanismus einzurichten oder einen bestehenden unabhängigen Überwachungsmechanismus zu bestimmen, sollte durch die Einrichtung oder Bestimmung eines Mechanismus nachgekommen werden, der alle relevanten Phasen und Verfahren erfasst, die in den jeweiligen Verordnungen genannt werden.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Am Ende des Screenings sollten die dafür zuständigen Behörden ein Auswertungsformular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle der Betreffende weitergeleitet wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz prüfen, oder den für Rückkehrangelegenheiten zuständigen Behörden übermittelt werden. Im erstgenannten Fall sollten die für das Screening zuständigen Behörden auch alle Details angeben, die relevant sein könnten, um zu bestimmen, ob die zuständigen Behörden den Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen in einem beschleunigten Verfahren oder in einem Grenzverfahren prüfen sollten.

(24) Am Ende des Screenings sollten die dafür zuständigen Behörden ein Screening-Formular ausfüllen. Je nachdem, an welche Stelle die betreffende Person weitergeleitet wird, sollte das Formular den Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz prüfen, oder den für Rückkehrangelegenheiten zuständigen Behörden übermittelt werden.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Im Screening-Formular sollten die Informationen so erfasst werden, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Überprüfung unterzogen werden können. Die dem Screening unterzogene Person sollte die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden darauf hinzuweisen, dass die im Formular enthaltenen Informationen falsch sind. Ein solcher Hinweis sollte im Screening-Formular vermerkt werden, ohne dass sich der Abschluss des Screenings verzögert.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24b) Die betreffende Person sollte eine Kopie des Screening-Formulars erhalten, bevor dieses den zuständigen Behörden übermittelt wird. Bei Minderjährigen sollte die Kopie des Formulars dem oder den für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen ausgehändigt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen sollte das Formular dem Vertreter des Minderjährigen ausgehändigt werden.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24c) Die Datenverarbeitung während des Screening-Verfahrens sollte stets im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a [DSGVO], der Verordnung 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates1b oder gegebenenfalls der Richtlinie 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates1c [Polizeirichtlinie], einschließlich der allgemeinen Grundsätze der Datenminimierung und der Zweckbindung, erfolgen. Besonderes Augenmerk sollte auf Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 [DSGVO], Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 [Polizeirichtlinie] und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 liegen, einschließlich des Rechts, von dem Verantwortlichen Auskunft über personenbezogene Daten und deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen, sowie des Rechts, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzulegen. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten alle einschlägigen Stellungnahmen und Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten Berücksichtigung finden.

 

____________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

1b Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

 

1c Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die im Zuge des Screenings erfassten biometrischen Daten sollten zusammen mit den in den Artikeln [12, 13, 14 und 14a] der Eurodac-Verordnung genannten Daten von den zuständigen Behörden innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Fristen an Eurodac übermittelt werden.

entfällt

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Alle Personen, die an den Außengrenzen das Screening durchlaufen, sollten einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen werden, um Personen zu ermitteln, die eine sofortige Versorgung benötigen oder bei denen andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, zum Beispiel eine Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit. Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen sollten berücksichtigt werden. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, dass eine solche Untersuchung nicht erforderlich ist, insbesondere weil der Gesamtzustand der Person sehr gut zu sein scheint, so sollte die Untersuchung nicht durchgeführt und die betreffende Person hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Die medizinische Erstuntersuchung sollte von den Gesundheitsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden. Bei Drittstaatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, sollte die medizinische Erstuntersuchung durchgeführt werden, wenn dies auf den ersten Blick für erforderlich gehalten wird.

(26) Alle Personen, die das Screening durchlaufen, sollten einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen werden, um Personen zu ermitteln, die eine sofortige Versorgung benötigen oder bei denen andere Maßnahmen ergriffen werden müssen, zum Beispiel eine Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit. Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen sollten berücksichtigt werden. Die medizinische Erstuntersuchung sollte von qualifiziertem medizinischen Fachpersonal der Gesundheitsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Alle Personen, die das Screening durchlaufen, sollten einer Erstprüfung der Schutzbedürftigkeit unterzogen werden, um schutzbedürftige Personen, Opfer von Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Staatenlose oder von Staatenlosigkeit bedrohte Personen oder Personen mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen im Sinne des Artikels [21] der Richtlinie (EU) xxxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] und des Artikels [20] der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] zu ermitteln. Die Prüfung der Schutzbedürftigkeit sollte von qualifiziertem Fachpersonal des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Während des Screenings sollte allen betroffenen Personen ein der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf schutzbedürftige Personen wie Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Personen mit einer unmittelbar erkennbaren körperlichen oder geistigen Behinderung, Personen, die eindeutig psychische oder körperliche Traumata erlitten haben, und unbegleitete Minderjährige gerichtet werden. Insbesondere bei Minderjährigen sollten die Informationen kind- und altersgerecht erteilt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening beteiligt sind, sollten die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von diskriminierenden Handlungen oder Verhaltensweisen absehen.

(27) Während des Screenings sollte allen betroffenen Personen ein der Charta entsprechender Lebensstandard garantiert und Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten gewährt werden. Die Richtlinie (EU) XXX/XXX [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] gilt für Personen, die internationalen Schutz beantragen. Besonderes Augenmerk sollte auf schutzbedürftige Personen wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, ältere Menschen, Familien mit nur einem Elternteil, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, gerichtet werden. Insbesondere sollten die Informationen bei Minderjährigen kind‑ und altersgerecht erteilt und auch dem Vertreter des Minderjährigen zur Verfügung gestellt werden. Alle Behörden, die an der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Screening beteiligt sind, sollten die Menschenwürde und die Privatsphäre achten und von diskriminierenden Handlungen oder Verhaltensweisen absehen.

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Da Drittstaatsangehörige, die das Screening durchlaufen, unter Umständen nicht die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente mitführen, sollte im Rahmen des Screenings ein Identifizierungsverfahren vorgesehen werden.

(28) Da Drittstaatsangehörige, die das Screening durchlaufen, unter Umständen nicht über die für das legale Überschreiten der Außengrenzen erforderlichen Identitäts- und Reisedokumente verfügen, sollte im Rahmen des Screenings eine Überprüfung der Identität oder ein Identifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (Interoperabilitäts-Verordnung)24 eingerichtet, um die korrekte Identifizierung von Personen zu erleichtern und zu unterstützen, die im Einreise-/Ausreisesystem (im Folgenden „EES“), im Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“), im Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (im Folgenden „ETIAS“), in Eurodac und im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (im Folgenden „ECRIS-TCN“) erfasst sind, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können. Zu diesem Zweck enthält der CIR ausschließlich – und logisch voneinander getrennt – die im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gespeicherten Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten. Im CIR werden ausschließlich die personenbezogenen Daten gespeichert, die für eine genaue Identitätsprüfung unbedingt erforderlich sind. Die im CIR erfassten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für die Zwecke der zugrunde liegenden Systeme unbedingt erforderlich gespeichert und sollten automatisch gelöscht werden, wenn die betreffenden Daten in den zugrunde liegenden Systemen gelöscht werden. Die Abfrage des CIR ermöglicht eine zuverlässige und vollständige Identifizierung von Personen, da alle im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN enthaltenen Identitätsdaten in einem einzigen Schritt schnell und zuverlässig abgefragt werden können und gleichzeitig ein größtmöglicher Datenschutz gewährleistet und eine unnötige Verarbeitung oder Duplizierung von Daten vermieden wird.

(29) Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (im Folgenden „CIR“) wurde mit der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates24 (Interoperabilitäts-Verordnung) eingerichtet, um die korrekte Identifizierung von Personen zu erleichtern und zu unterstützen, die im Einreise-/Ausreisesystem (im Folgenden „EES“), im Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“), im Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (im Folgenden „ETIAS“), in Eurodac und im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (im Folgenden „ECRIS-TCN“) erfasst sind, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können. Zu diesem Zweck enthält der CIR ausschließlich – und logisch voneinander getrennt – die im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gespeicherten Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten. Im CIR werden ausschließlich die personenbezogenen Daten gespeichert, die für eine genaue Identitätsprüfung unbedingt erforderlich sind. Die im CIR erfassten personenbezogenen Daten werden automatisch gelöscht, wenn die betreffenden Daten in den zugrunde liegenden Systemen gelöscht werden. Die Abfrage des CIR ermöglicht eine zuverlässige und vollständige Überprüfung der Identität oder Identifizierung von Personen, da alle im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN enthaltenen Identitätsdaten in einem einzigen Schritt schnell und zuverlässig abgefragt werden können und gleichzeitig der Datenschutz gewährleistet und eine unnötige Verarbeitung oder Duplizierung von Daten vermieden wird.

__________________

__________________

24 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

24 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Um die Identität der Personen, die das Screening durchlaufen, festzustellen, sollte während des Screenings im Beisein der jeweiligen Person eine Verifizierung im CIR eingeleitet werden. Bei dieser Verifizierung sollten die biometrischen Daten der Person mit den im CIR enthaltenen Daten abgeglichen werden. Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist, könnte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten vorgenommen werden, wenn solche Daten vorliegen. Im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über die betreffende Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass der CIR in irgendeiner Form anzeigt, aus welchem EU-Informationssystem die Daten stammen.

(30) Um die Identität der Personen, die das Screening durchlaufen, zu überprüfen oder festzustellen, sollte während des Screenings im Beisein der jeweiligen Person eine Verifizierung im CIR eingeleitet werden. Bei dieser Verifizierung sollten die biometrischen Daten der Person mit den im CIR enthaltenen Daten abgeglichen werden. Falls die biometrischen Daten einer Person nicht verwendet werden können oder eine Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist, könnte die Abfrage mittels Identitätsdaten der Person in Verbindung mit Reisedokumentendaten vorgenommen werden, wenn solche Daten vorliegen. Im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit und falls die Abfrage ergibt, dass im CIR Daten über die betreffende Person gespeichert sind, sollten die mitgliedstaatlichen Behörden Zugriff auf den CIR erhalten, um in die Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten dieser Person Einsicht nehmen zu können, ohne dass der CIR in irgendeiner Form anzeigt, aus welchem EU-Informationssystem die Daten stammen.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Da viele Personen, die das Screening durchlaufen, unter Umständen keine Reisedokumente mitführen, sollten die Behörden, die das Screening durchführen, Zugang zu allen anderen relevanten Dokumenten haben, die sich im Besitz der betreffenden Personen befinden, wenn die biometrischen Daten dieser Personen nicht verwendbar sind oder zu keinem Ergebnis im CIR führen. Die Behörden sollten auch andere Daten als biometrische Daten aus diesen Dokumenten verwenden dürfen, um Abgleiche mit den einschlägigen Datenbanken vorzunehmen.

(32) Da viele Personen, die das Screening durchlaufen, unter Umständen keine Reisedokumente besitzen, sollten die Behörden, die das Screening durchführen, für die Überprüfung der Identität oder die Identifizierung Zugang zu allen anderen relevanten Dokumenten haben, die sich im Besitz der betreffenden Personen befinden, wenn die biometrischen Daten dieser Personen nicht verwendbar sind oder zu keinem Ergebnis im CIR führen. Die Behörden sollten auch andere Daten als biometrische Daten aus diesen Dokumenten verwenden dürfen, um Abgleiche mit den einschlägigen Datenbanken vorzunehmen.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Die Identifizierung von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person dem Screening zugeführt haben, sollten als Teil des Screenings betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen.

(33) Die Identifizierung von Personen bei Grenzübertrittskontrollen an der Grenzübergangsstelle und sämtliche Abfragen der Datenbanken im Rahmen der Grenzüberwachung oder von Polizeikontrollen im Außengrenzgebiet durch die Behörden, die die betreffende Person dem Screening zugeführt haben, sollten als Teil des Screenings betrachtet und nicht wiederholt werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine solche Wiederholung rechtfertigen. Es ist weder notwendig noch verhältnismäßig, in einer Datenbank mehrfach Abfragen zu derselben Person durchzuführen. Die Erhebung personenbezogener Daten und insbesondere die Erfassung biometrischer Daten zum Zwecke sowohl der Überprüfung oder Identifizierung als auch der Registrierung gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Eurodac-Verordnung] sollte nur einmal im Rahmen des Screenings erfolgen.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ausgeübt werden. Für den Erlass einschlägiger Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(34) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Artikels 11 Absatz 5 dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ausgeübt werden. Für den Erlass einschlägiger Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

__________________

__________________

25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

25 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Im Zuge des Screenings sollte auch geprüft werden, ob die Einreise des Drittstaatsangehörigen in die Union eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnte.

entfällt

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Da das Screening Personen betrifft, die sich – ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen oder nach der Ausschiffung im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz – an der Außengrenze aufhalten, sollten die Sicherheitskontrollen im Rahmen des Screenings mindestens genauso umfangreich sein wie die Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die – unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht – im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

(36) Da das Screening Drittstaatsangehörige betrifft, die sich an der Außengrenze aufhalten und möglicherweise die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen oder im Anschluss an einen Such‑ und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, sollten die Sicherheitskontrollen im Rahmen des Screenings genauso umfangreich sein wie die Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die – unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht unterliegen oder nicht – im Voraus eine Genehmigung für die Einreise in die Union für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Aus der in Erwägungsgrund 36 dargelegten Argumentation ergibt sich, dass in Bezug auf Personen, die das Screening durchlaufen, automatisierte Verifizierungen zu Sicherheitszwecken anhand derselben Systeme durchgeführt werden sollten, die für Personen, die im Rahmen des Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems ein Visum oder eine Reisegenehmigung beantragen, vorgesehen sind: das VIS, das EES, das ETIAS, das SIS, das ECRIS-TCN, die Europol-Daten sowie die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN. Bei Personen, die dem Screening unterzogen werden, sollte ferner ein Abgleich durchgeführt werden mit dem ECRIS-TCN im Hinblick auf Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen oder anderen schweren Straftaten verurteilt wurden, mit den im vorstehenden Erwägungsgrund 38 genannten Europol-Daten sowie mit der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente und der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN).

(39) In Bezug auf Personen, die das Screening durchlaufen, sollten ferner zu Sicherheitszwecken automatisierte Abfragen der einschlägigen Datenbanken durchgeführt werden.

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Diese Abgleiche sollten so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle um internationalen Schutz ersucht haben, sollte sich die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen des Screenings auf die Datenbanken konzentrieren, die bei den Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze nicht abgefragt wurden, wodurch wiederholte Abfragen vermieden werden.

(40) Die Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken sollte so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass nur die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen erforderlichen Daten aus diesen Datenbanken abgerufen werden. Bei Personen, die an einer Grenzübergangsstelle um internationalen Schutz ersucht haben, sollte die Abfrage von Datenbanken für die Sicherheitskontrolle im Rahmen des Screenings nur erfolgen, soweit einschlägige Datenbanken bei den Grenzübertrittskontrollen an der Außengrenze nicht abgefragt wurden.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Wenn es für die Zwecke der Sicherheitskontrolle gerechtfertigt ist, könnte das Screening im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Verifizierung von Gegenständen umfassen, die sich im Besitz von Drittstaatsangehörigen befinden. Alle in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und die Menschenwürde der Personen wahren, die das Screening durchlaufen. Die beteiligten Behörden sollten sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der freien Meinungsäußerung, geachtet werden.

(41) Wenn es für die Zwecke der Sicherheitskontrolle gerechtfertigt ist, könnte das Screening im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Verifizierung von Gegenständen umfassen, die sich im Besitz von Drittstaatsangehörigen befinden. Alle im Rahmen einer Sicherheitskontrolle ergriffenen Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein und die Grundsätze der Menschenwürde sowie der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der Personen wahren, die das Screening durchlaufen. Die beteiligten Behörden sollten sicherstellen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und der freien Meinungsäußerung, geachtet werden.

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Da die mit der Durchführung des Screenings betrauten Behörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen könnte, sollten die Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die Verordnung (EU) 2017/2226, die Verordnung (EU) 2018/1240 und die Verordnung (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses zusätzliche Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende erfolgen.

(42) Da das EES, das ETIAS, das VIS und das ECRIS-TCN möglicherweise Informationen enthalten, die für die Feststellung, ob eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, relevant sind, sollten die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates1c und die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates1d so geändert werden, dass sie eingeschränkte Zugangsrechte der für das Screening zuständigen Behörden zu diesem konkreten Zweck vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende erfolgen.

 

____________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

 

1b Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

 

1c Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

 

1d Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Da das Screening nur im Falle einer korrekten Identifizierung der betroffenen Personen und ihres Sicherheitshintergrunds wirksam genutzt werden kann, ist die Abfrage der europäischen Datenbanken zu diesem Zweck aufgrund der Ziele, zu deren Erreichung die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden (wirksames Management der Außengrenzen der Union, Wahrung der inneren Sicherheit der Union und wirksame Umsetzung der Asyl- und der Rückkehrpolitik der Union), gerechtfertigt.

(44) Die Abfrage der europäischen Datenbanken zum Zweck der Überprüfung der Identität oder der Identifizierung sowie der Sicherheitskontrollen während des Screenings kann in dem Umfang, in dem sie für die Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, und in Übereinstimmung mit den Zielen, zu deren Erreichung die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden, gerechtfertigt sein. Im Screening-Formular sollte angegeben werden, ob bei der Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken gemäß Artikel 11 ein Treffer oder kein Treffer erzielt wurde.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a) Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Aspekte dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich des Verfahrens für die Zusammenarbeit und den Austausch personenbezogener Daten zwischen den für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden und anderen zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

__________

 

1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Kontrolle von Personen, die im Begriff sind, in den Schengen-Raum einzureisen, und ihre Überführung in die geeigneten Verfahren, nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden können, müssen gemeinsame Vorschriften auf Unionsebene festgelegt werden. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen und die Vorgabe der Überprüfung der Identität oder der Identifizierung aller Drittstaatsangehörigen, die das Screening durchlaufen, sowie der Abfrage der einschlägigen Datenbanken zum Zweck der Überprüfung, ob die Personen eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegenstand und Anwendungsbereich

Gegenstand

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung sieht vor, dass alle Drittstaatsangehörigen, die eine Außengrenze unbefugt überschritten haben, diejenigen, die bei Grenzübertrittskontrollen internationalen Schutz beantragt haben, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, sowie diejenigen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten einem Screening unterzogen werden, bevor sie dem geeigneten Verfahren zugeführt werden.

Diese Verordnung sieht vor, dass alle Drittstaatsangehörigen, die eine Außengrenze irregulär überschritten haben, diejenigen, die bei Grenzübertrittskontrollen internationalen Schutz beantragt haben, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, sowie diejenigen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten einem Screening-Verfahren unterzogen werden, bevor sie dem geeigneten Verfahren zugeführt werden.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zweck des Screenings besteht darin, die in den Schengen-Raum einreisenden Personen stärker zu kontrollieren und den geeigneten Verfahren zuzuführen.

entfällt

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Screening zielt darauf ab, alle davon betroffenen Drittstaatsangehörigen zu identifizieren und anhand der einschlägigen Datenbanken zu überprüfen, ob die dem Screening unterzogenen Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Das Screening umfasst gegebenenfalls auch Gesundheitskontrollen, um schutzbedürftige Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, sowie Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, zu ermitteln. Diese Kontrollen tragen dazu bei, dass die betreffenden Personen dem geeigneten Verfahren zugeführt werden.

Der Zweck des Screenings besteht darin, die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen zu verstärken, alle dem Screening unterzogenen Drittstaatsangehörigen zu identifizieren und anhand der einschlägigen Datenbanken zu überprüfen, ob die dem Screening unterzogenen Personen eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten. Das Screening umfasst auch eine verpflichtende medizinische Erstuntersuchung und eine verpflichtende Erstprüfung der Schutzbedürftigkeit, die darauf abzielen, schutzbedürftige Personen, Personen mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen und Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, zu ermitteln. Darüber hinaus zielt das Screening darauf ab, Personen zu ermitteln, die möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Screening wird zudem innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen kontrolliert wurden.

entfällt

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung sieht ferner vor, dass jeder Mitgliedstaat einen unabhängigen Mechanismus einrichtet, um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta, während der Grenzüberwachung und des Screening-Verfahrens zu überwachen.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Grundrechte

 

Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta, sowie des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden „Genfer Abkommen“), der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. „unbefugtes Überschreiten der Außengrenze“ das Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399;

entfällt

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. „biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilddaten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) xxxx/202x [Eurodac-Verordnung];

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. „Staatenloser“ eine staatenlose Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen in seiner ursprünglichen Fassung;

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c. „Vertreter“ eine Person oder Organisation, einschließlich einer von den zuständigen Behörden oder Stellen bestellten Behörde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse unter anderem hinsichtlich der Behandlung und der besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen verfügt, um einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln, sodass das Wohl und das allgemeine Wohlergehen dieses unbegleiteten Minderjährigen geschützt werden und der unbegleitete Minderjährige die ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Rechte in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen kann;

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5d. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5e. „unbegleiteter Minderjähriger“ eine minderjährige Person, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, sofern sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werden;

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5f. „Inhaftnahme“ die räumliche Beschränkung einer Person durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem diese Person keine Bewegungsfreiheit hat.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Screening an der Außengrenze

Anwendungsbereich

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Diese Verordnung gilt für alle Drittstaatenangehörigen, die

(1) Dem in dieser Verordnung vorgesehenen Screening sind – unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben – alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen, die

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder

a) beim irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land‑, See‑ oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der Mitgliedstaat aus anderen Gründen als ihrem Alter nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden.

b) nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden und nicht die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] erfüllen.

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Personen werden dem Screening unterzogen, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz beantragt haben.

entfällt

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Das Screening erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399, außer wenn der Empfänger einer von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung erlassenen Einzelentscheidung internationalen Schutz beantragt.

(3) Das Screening erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex].

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Während des Screenings wird den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen.

(1) Während des Screenings können die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen als Personen betrachten, die nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Stellt sich beim Screening heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, so wird das Screening eingestellt und dem betreffenden Drittstaatsangehörigen – unbeschadet der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung – die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet.

entfällt

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung wird den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung genannten Personen während des Screenings nicht gestattet, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einzureisen, wenn ein Mitgliedstaat ein Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz an der Grenze gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) xxxx/202x [Asylverfahrensverordnung] durchführt.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Screening innerhalb des Hoheitsgebiets

 

Die Mitgliedstaaten unterziehen dem Screening Drittstaatsangehörige, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffenden Personen eine Außengrenze überschritten haben, um auf zulässige Weise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.

 

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening an Orten durchgeführt, die sich an den oder in der Nähe der Außengrenzen befinden.

entfällt

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In den in Artikel 5 genannten Fällen wird das Screening an einem geeigneten Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchgeführt.

entfällt

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) In den in Artikel 3 genannten Fällen wird das Screening unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von fünf Tagen nach Aufgriff einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Drittstaatsangehörigen gleichzeitig einem Screening unterzogen werden muss und es somit praktisch nicht möglich ist, das Screening innerhalb dieser Frist abzuschließen, kann die Fünf-Tages-Frist um höchstens weitere fünf Tage verlängert werden.

entfällt

In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, auf die Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Anwendung findet, verkürzt sich die Frist für das Screening auf zwei Tage, wenn sie länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben.

 

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von außergewöhnlichen Umständen nach Absatz 3 in Kenntnis. Außerdem unterrichten sie die Kommission, sobald die Gründe für die Verlängerung der Screening-Frist nicht mehr vorliegen.

entfällt

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Screening nach Artikel 5 wird unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgriff durchgeführt.

entfällt

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die medizinische Erstuntersuchung und die Prüfung der Schutzbedürftigkeit nach Artikel 9;

a) eine medizinische Erstuntersuchung nach Artikel 9;

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) eine Erstprüfung der Schutzbedürftigkeit nach Artikel 9;

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Identifizierung nach Artikel 10;

b) die Identifizierung oder Überprüfung der Identität nach Artikel 10;

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Erfassung der biometrischen Daten, auf die Artikel 14 Absatz 6 Bezug nimmt, in den entsprechenden Datenbanken, soweit dies noch nicht geschehen ist;

c) die Erfassung der biometrischen Daten gemäß den Artikeln 10, 13 und 14a der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Eurodac-Verordnung];

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Sicherheitskontrolle nach Artikel 11;

d) eine Sicherheitskontrolle nach Artikel 11;

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) das Ausfüllen eines Auswertungsformulars nach Artikel 13;

e) das Ausfüllen eines Screening-Formulars nach Artikel 13;

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Einleitung des geeigneten Verfahrens nach Artikel 14.

f) die Einleitung des geeigneten Verfahrens nach Artikel 14.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Screening kann an jedem geeigneten und angemessenen Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, der von diesem Mitgliedstaat zu bestimmen ist; dabei kann es sich auch um einen Ort an oder in der Nähe der Außengrenze handeln.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen, einschließlich Rechtsberatung und ‑vertretung, erbringen, haben effektiven Zugang zu Drittstaatsangehörigen, insbesondere zu jenen, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich der Transitzonen, aufhalten.

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Das Screening wird unverzüglich durchgeführt und in jedem Fall innerhalb von fünf Tagen nach Aufgriff einer Person im Außengrenzgebiet, nach ihrer Ausschiffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder nach ihrem Vorstelligwerden an der Grenzübergangsstelle abgeschlossen.

 

Bei den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Personen, auf die [Artikel 14 Absätze 1 und 3] der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx [Eurodac-Verordnung] Anwendung findet und die länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben, wird das Screening anschließend durchgeführt, wobei sich die Frist für das Screening auf zwei Tage verkürzt.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Während einer Krisensituation im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXXX [Verordnung über Krisensituationen] kann die in Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels festgelegte Fünf-Tages-Frist um höchstens fünf weitere Tage verlängert werden.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6d) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen Personen, die das Screening durchlaufen, ein Lebensstandard gewährt wird, durch den ihr Lebensunterhalt, der Schutz ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und die Wahrung ihrer Rechte aus der Charta gewährleistet werden.

 

Die Richtlinie (EU) xxxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] gilt gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie ab dem Zeitpunkt für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu dem diese Personen ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6e) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten eine Person, die dem Screening unterzogen wird, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten von Personen, die dem Screening unterzogen werden, verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden zu melden.

 

Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) xxxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] über die Inhaftnahme und die Anwendung alternativer Maßnahmen, insbesondere die Artikel 8 bis 12 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie, gelten entsprechend für alle Personen, die dem Screening unterzogen werden.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6f) Bei Drittstaatsangehörigen kommen innerhalb oder in der Nähe der Aufnahme- oder Screeningeinrichtungen oder während des Screenings weder in die Privatsphäre eingreifende biometrische Überwachungstechnologien noch prädiktive Analysen oder eine biometrische Kategorisierung zum Einsatz. Die Verwendung von Lügendetektionssystemen oder Fernabhörgeräten ist untersagt.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden. Sie stellen geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente Durchführung des Screenings zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten benennen die für das Screening zuständigen Behörden und stellen sicher, dass das Personal dieser zuständigen Behörden, das das Screening durchführt, über die entsprechenden Kenntnisse verfügt und die erforderliche Schulung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2303 [EU-Asylagentur-Verordnung] erhalten hat. Die Mitgliedstaaten stellen geeignetes Personal und ausreichende Mittel für eine effiziente Durchführung des Screenings zur Verfügung.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen qualifiziertes medizinisches Personal für die Durchführung der in Artikel 9 vorgesehenen Gesundheitskontrolle. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Berichterstatter für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate gezogen.

Die Mitgliedstaaten benennen qualifiziertes medizinisches Fachpersonal für die Durchführung der in Artikel 9 vorgesehenen Gesundheitskontrolle sowie qualifiziertes Fachpersonal für die Durchführung der in Artikel 9 vorgesehenen Prüfung der Schutzbedürftigkeit. Gegebenenfalls werden auch die nationalen Kinderschutzbehörden und die nationalen Berichterstatter oder Beauftragten für die Bekämpfung des Menschenhandels zurate gezogen.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 7 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Durchführung des Screenings können die zuständigen Behörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der [Asylagentur der Europäischen Union] im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden.

Bei der Durchführung des Screenings können die zuständigen Behörden von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten und Teams der Europäischen Agentur für die Grenz‑ und Küstenwache, unter anderem im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1896 [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache], und der [Asylagentur der Europäischen Union] im Rahmen von deren Befugnissen unterstützt werden, sofern diese Sachverständigen über die in den ersten beiden Unterabsätzen genannten einschlägigen Schulungen und Qualifikationen verfügen.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen einschlägige Bestimmungen, damit mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Screening untersucht werden.

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen einschlägige Bestimmungen, damit alle mutmaßlichen Grundrechtsverstöße während der Grenzüberwachung und des Screening-Verfahrens untersucht werden.

 

Sie erlassen im Rahmen ihres nationalen Rechts Bestimmungen, mit denen Grundrechtsverstöße unter Strafe gestellt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jeder Mitgliedstaat richtet einen unabhängigen Überwachungsmechanismus ein, um

(2) Jeder Mitgliedstaat richtet einen unabhängigen Überwachungsmechanismus ein oder bestimmt einen bestehenden unabhängigen Mechanismus, wenn dieser die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt.

 sicherzustellen, dass das EU-Recht und das Völkerrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte, während des Screenings eingehalten werden;

 

 gegebenenfalls sicherzustellen, dass die nationalen Vorschriften über die Inhaftnahme der betreffenden Personen, insbesondere in Bezug auf die Haftgründe und ‑dauer, eingehalten werden;

 

 sicherzustellen, dass mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Screening, auch in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren und Verstöße gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung, wirksam und unverzüglich untersucht werden.

 

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Rahmen des Mechanismus wird die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Charta, im Zuge der Grenzüberwachung und des Screening-Verfahrens überwacht, unter anderem in Bezug auf:

 

a) den Zugang zum Asylverfahren;

 

b) den Grundsatz der Nichtzurückweisung;

 

c) das Wohl des Kindes;

 

d) das Recht auf Gesundheitsschutz;

 

e) die Aufnahmebedingungen;

 

f) die einschlägigen Vorschriften über die Inhaftnahme der betreffenden Person;

 

g) die für die betreffende Person geltenden Verfahrensgarantien.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Durch den Mechanismus wird sichergestellt, dass mutmaßliche Grundrechtsverstöße bei allen einschlägigen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Grenzüberwachung und dem Screening aller in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen ordnungsgemäß untersucht sowie wirksam und unverzüglich geahndet werden oder diese Untersuchungen gegebenenfalls angestoßen werden. Mithilfe des Mechanismus werden die Fortschritte dieser Untersuchungen überwacht.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus ergehen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  107

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten führen angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Mechanismus zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten führen gemäß den Kriterien, die im Rahmen der einschlägigen internationalen Menschenrechtsnormen und ‑standards anerkannt sind, angemessene Garantien ein, um die Unabhängigkeit des Mechanismus zu gewährleisten.

 

 

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten beziehen nationale Menschenrechtsinstitutionen, nationale Bürgerbeauftragte und internationale Organisationen in die Verwaltung und Anwendung des Mechanismus ein. Darüber hinaus können sie einschlägige nichtstaatliche Organisationen einbeziehen. Soweit eine oder mehrere dieser Einrichtungen oder Organisationen nicht unmittelbar an dem Mechanismus beteiligt sind, knüpfen und pflegen die für den Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen enge Kontakte zu ihnen. Die für den Mechanismus zuständigen Stellen knüpfen und pflegen enge Kontakte zu den nationalen Datenschutzbehörden und zum Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten gewähren den für den Mechanismus zuständigen Stellen Zugang zu allen relevanten Orten, einschließlich der Aufnahme- und Gewahrsamseinrichtungen, sowie zu allen relevanten Personen und Dokumenten, soweit dieser Zugang erforderlich ist, damit die für den Mechanismus zuständigen Stellen die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen erfüllen können. Wenn die zu einem Einzelfall erhobenen Informationen den Schluss nahelegen, dass eine Straftat begangen wurde, werden diese Informationen den nationalen Strafverfolgungsbehörden oder Staatsanwaltschaften übergeben.

Änderungsantrag  110

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur für Grundrechte gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines solchen Mechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Agentur für Grundrechte ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus, einschließlich der Garantien für dessen Unabhängigkeit, sowie der Überwachungsmethodik und geeigneter Schulungsprogramme zu unterstützen.

Die FRA gibt allgemeine Leitlinien für die Mitgliedstaaten über die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und seine unabhängige Funktionsweise heraus. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die FRA ersuchen, sie bei der Ausarbeitung ihres nationalen Überwachungsmechanismus, einschließlich der Garantien für dessen Unabhängigkeit, sowie der Überwachungsmethodik und geeigneter Schulungsprogramme zu unterstützen.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Anwendung des unabhängigen Überwachungsmechanismus trägt zur Bewertung der wirksamen Anwendung und Umsetzung der Charta gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates1a [Dachverordnung] bei.

 

______________

 

1a Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können einschlägige nationale, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Stellen zur Teilnahme an der Überwachung einladen.

entfällt

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der oben genannte Mechanismus lässt den Überwachungsmechanismus zur Überwachung der operativen und technischen Anwendung des GEAS gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 [EU-Asylagentur-Verordnung] und die Rolle der Grundrechtebeobachter bei der Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz‑ und Küstenwache gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2019/1896 [Verordnung über die Europäische Grenz‑ und Küstenwache] unberührt.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die dem Screening unterzogenen Drittstaatsangehörigen werden kurz über Zweck und Modalitäten des Screenings informiert:

(1) Die Mitgliedstaaten informieren die dem Screening unterzogenen Drittstaatsangehörigen über Zweck, Dauer und Modalitäten des Screenings, darunter auch über:

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Schritte und Modalitäten sowie mögliche Ergebnisse des Screenings;

a) die Schritte und möglichen Ergebnisse des Screenings;

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, insbesondere unter den in Artikel 30 der Verordnung (EU) xxxx/202x [Asylverfahrensverordnung] genannten Umständen;

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Rechte und Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen während des Screenings, einschließlich ihrer Verpflichtung, während des Screenings in den benannten Einrichtungen zu verbleiben.

b) die Rechte und Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen während des Screenings, einschließlich ihrer Verpflichtung, während des Screenings in den benannten Einrichtungen zu verbleiben, und der Möglichkeit, zu den in Artikel 6 Absatz 6a dieser Verordnung genannten Organisationen und Personen Kontakt aufzunehmen oder von diesen kontaktiert zu werden;

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Rechte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 [DSGVO], Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 [Polizeirichtlinie] und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Während des Screening erhalten sie gegebenenfalls auch Informationen über:

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen gegebenenfalls auch die folgenden Informationen:

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die geltenden Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie über die sonstigen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen des betreffenden Mitgliedstaats, sofern diese Informationen nicht bereits erteilt wurden;

a) sofern diese nicht bereits erteilt wurden, Informationen über die geltenden Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie über die sonstigen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen des betreffenden Mitgliedstaats;

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) wenn sie internationalen Schutz beantragt haben oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen, Informationen über die Verpflichtung, den Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder des rechtmäßigen Aufenthalts gemäß Artikel [9 Absätze 1 und 2] der Verordnung (EU) XXX/XXX [ehemalige Dublin-Verordnung] zu stellen, die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel [10 Absatz 1] der genannten Verordnung und die Informationen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung sowie Informationen über die Verfahren im Anschluss an die Beantragung von internationalem Schutz;

b) wenn sie internationalen Schutz beantragt haben oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen, Informationen über die in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement] für um internationalen Schutz ersuchende Personen festgelegten Verpflichtungen und die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen sowie Informationen über die Verfahren im Anschluss an die Beantragung von internationalem Schutz;

Änderungsantrag  122

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Rückkehrverpflichtung für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige gemäß der Richtlinie XXXXX [Rückführungsrichtlinie];

c) wenn sich beim Screening herausstellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] nicht erfüllt, Informationen über die Rückkehrverpflichtung gemäß der Richtlinie XXXXX [Rückführungsrichtlinie] und die Möglichkeiten für die Teilnahme an einem Programm, das logistische, finanzielle und sonstige materielle oder Sachhilfe zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise vorsieht;

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Möglichkeiten für die Teilnahme an einem Programm, das logistische, finanzielle und sonstige materielle oder Sachhilfe zur Unterstützung der freiwilligen Ausreise vorsieht;

entfällt

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/67934 [DSGVO].

entfällt

__________________

 

34 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016).

 

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die während des Screenings bereitgestellten Informationen werden in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Informationen werden schriftlich und – in Ausnahmefällen – bei Bedarf mündlich unter Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen erteilt. Sie werden in geeigneter Weise unter Berücksichtigung des Alters und des Geschlechts der betreffenden Person bereitgestellt.

(3) Die während des Screenings bereitgestellten Informationen werden in einer Sprache erteilt, die der Drittstaatsangehörige versteht. Die Informationen werden schriftlich in knapper und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sowie bei Bedarf mündlich unter Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen erteilt. Sie werden in geeigneter Weise unter Berücksichtigung des Alters und des Geschlechts der betreffenden Person sowie bei unbegleiteten Minderjährigen in Anwesenheit des in Artikel 9a genannten Vertreters bereitgestellt.

 

Bei Drittstaatsangehörigen, die um internationalen Schutz ersuchen, können diese Informationen gleichzeitig mit den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] vorgesehenen Informationen erteilt werden.

 

Um den Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu erleichtern, treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Dolmetschleistungen und, sofern dies notwendig und angemessen ist, einer Kulturmittlung.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gesundheitskontrollen und Schutzbedürftigkeit

Gesundheitskontrollen und Prüfung der Schutzbedürftigkeit

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Drittstaatsangehörige, die ein Screening nach Artikel 3 durchlaufen, werden einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen Versorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht, es sei denn, die zuständigen Behörden sind infolge der Umstände in Bezug auf den Allgemeinzustand der einzelnen betroffenen Drittstaatsangehörigen und der Gründe, aus denen diese dem Screening zugeführt wurden, der Auffassung, dass keine medizinische Erstuntersuchung erforderlich ist. In diesem Fall unterrichten sie die betreffenden Personen entsprechend.

(1) Alle Drittstaatsangehörigen, die ein Screening nach Artikel 3 durchlaufen, werden von qualifiziertem medizinischen Fachpersonal einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen, um zu ermitteln, ob Bedarf an einer sofortigen oder langfristigen Versorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht.

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] kann bei Drittstaatsangehörigen, die um internationalen Schutz ersuchen, die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Gesundheitskontrolle im Rahmen der medizinischen Untersuchung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] vorgenommen werden.

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gegebenenfalls wird geprüft, ob es sich bei den Personen nach Absatz 1 um schutzbedürftige Personen, Opfer von Folter oder Personen mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen im Sinne des Artikels 20 der [neu gefassten] Richtlinie über Aufnahmebedingungen handelt.

(2) Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Fachkräfte beurteilen, ob es sich bei den Personen, die das Screening nach Artikel 3 durchlaufen, um schutzbedürftige Personen, Opfer von Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Staatenlose oder von Staatenlosigkeit bedrohte Personen oder Personen mit besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnissen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie (EU) xxxx/xxxx [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] und des Artikels 20 der Verordnung (EU) xxxx/xxxx [Asylverfahrensverordnung] handelt.

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Gibt es Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit eine zeitnahe und angemessene Unterstützung. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit Kinderschutzbehörden.

(3) Gibt es Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse, so erhält der betreffende Drittstaatsangehörige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit in geeigneten Einrichtungen des Mitgliedstaats eine zeitnahe und angemessene Unterstützung. Wenn eine Person angibt, keine Staatsangehörigkeit zu haben, oder wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Person möglicherweise staatenlos ist, wird dies eindeutig erfasst. Bei Minderjährigen erfolgt die Unterstützung auf kindgerechte Weise durch Personal, das für den Umgang mit Minderjährigen angemessen geschult und qualifiziert ist, und in Zusammenarbeit mit Kinderschutzbehörden.

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Wenn es aufgrund der Umstände für notwendig erachtet wird, werden Drittstaatsangehörige, die ein Screening nach Artikel 5 durchlaufen, einer medizinischen Erstuntersuchung unterzogen, um insbesondere etwaige gesundheitliche Probleme zu ermitteln, die eine sofortige Versorgung, besondere Hilfe oder eine Isolation erfordern.

entfällt

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Unbeschadet der gemäß der Richtlinie XXXX/XXX [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] erforderlichen Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, der gemäß der Verordnung XXXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] erforderlichen Beurteilung der besonderen Verfahrensbedürfnisse und der gemäß der Richtlinie XXX/XXX [Rückführungsrichtlinie] erforderlichen Prüfung der Schutzbedürftigkeit kann die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Beurteilung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen der in den genannten Rechtsakten festgelegten Beurteilungen der Schutzbedürftigkeit und der besonderen Verfahrensbedürfnisse vorgenommen werden.

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Garantien für Minderjährige

 

(1)  Während des Screening-Verfahrens ist das Wohl des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Charta stets eine vorrangige Erwägung.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen so bald wie möglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Vertreter den unbegleiteten Minderjährigen während des Screenings vertritt und unterstützt. Dieser Vertreter ist gegebenenfalls mit dem Vertreter identisch, der gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) XXX/XXX [Richtlinie über Aufnahmebedingungen] zu bestellen ist. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vertreters unterrichtet. Diese Vertreter nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls wahr und verfügen über die hierfür erforderliche Fachkenntnis. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten, wird die als Vertreter bestellte Person nur ausgewechselt, wenn dies notwendig ist. Organisationen oder Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, kommen als Vertreter nicht in Frage.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten vertrauen einem Vertreter eine angemessene und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger – unter normalen Umständen höchstens 30 gleichzeitig – an, damit sichergestellt ist, dass die Vertreter ihre Aufgaben wirksam erfüllen können.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Identifizierung

Überprüfung der Identität oder Identifizierung

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Soweit dies während der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2016/399 noch nicht geschehen ist, wird die Identität der Drittstaatsangehörigen, die einem Screening nach Artikel 3 oder Artikel 5 unterzogen werden, insbesondere anhand der folgenden Elemente unter gleichzeitiger Abfrage der nationalen und europäischen Datenbanken geprüft oder festgestellt:

(1) Soweit dies während der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] noch nicht geschehen ist, wird die Identität der Drittstaatsangehörigen, die einem Screening nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, gegebenenfalls anhand der folgenden Elemente geprüft oder festgestellt:

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörige bereitgestellt oder von ihm eingeholt wurden, und

b) Daten oder Informationen, die von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellt wurden, und

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zum Zwecke der Identifizierung nach Absatz 1 fragen die zuständigen Behörden alle einschlägigen nationalen Datenbanken sowie den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/817 ab. Zu diesem Zweck werden die während des Screenings direkt vor Ort erfassten biometrischen Daten des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Identitätsdaten und, soweit verfügbar, die Reisedokumentendaten verwendet.

(2) Zum Zwecke der Überprüfung oder Identifizierung nach Absatz 1 dieses Artikels fragen die benannten zuständigen Behörden den CIR gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/817 und das Schengener Informationssystem (SIS) ab. Die biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen, die dem Screening unterzogen werden, werden nur einmal zum Zweck sowohl der Überprüfung oder Identifizierung als auch der Registrierung der betreffenden Person in Eurodac erfasst.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Abfragen gemäß Absatz 2 werden über das Europäische Suchportal gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/818 durchgeführt.

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wenn die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser in Absatz 2 genannten Daten nicht erfolgreich ist, wird die Abfrage nach Absatz 2 anhand der Identitätsdaten des Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit allen Identitäts-, Reisedokumenten- oder sonstigen Dokumentendaten oder anhand der von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellten Identitätsdaten vorgenommen.

(3) Wenn die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich ist, wird die Abfrage nach Absatz 2 anhand der Identitätsdaten des Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit allen Identitäts-, Reisedokumenten- oder sonstigen Dokumentendaten oder anhand der von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereitgestellten Identitätsdaten vorgenommen.

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Europäische Grenz- und Küstenwache kann die zuständigen Behörden bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die dem Screening unterzogen werden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 unterstützen.

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Drittstaatsangehörige, die das Screening gemäß Artikel 3 oder Artikel 5 durchlaufen, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der überprüft wird, ob sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Die Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(1) Drittstaatsangehörige, die das Screening gemäß Artikel 3 durchlaufen, werden einer Sicherheitskontrolle unterzogen, mit der überprüft wird, ob sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten. Die Sicherheitskontrolle kann sich sowohl auf die Drittstaatsangehörigen als auch auf die von ihnen mitgeführten Gegenstände erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für die Zwecke der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 fragen die zuständigen Behörden, sofern sie dies noch nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer vi der Verordnung (EU) 2016/399 getan haben, die einschlägigen nationalen Datenbanken und Unionsdatenbanken, insbesondere das Schengener Informationssystem (SIS), ab.

(2) Für die Zwecke der Sicherheitskontrolle gemäß Absatz 1 werden, sofern dies noch nicht im Rahmen von Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] erfolgt ist, die einschlägigen Unionsdatenbanken, insbesondere das SIS, gemäß Artikel 12 abgefragt. Zu diesem Zweck können gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] auch die einschlägigen nationalen Datenbanken abgefragt werden.

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Soweit dies nicht bereits im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 erfolgt ist, fragt die zuständige Behörde anhand der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Daten und unter Verwendung von zumindest den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Daten das Einreise-/Ausreisesystem (EES), das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS), einschließlich der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten ETIAS-Überwachungsliste, das Visa-Informationssystem (VIS), das ECRIS-TCN in Bezug auf Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen und anderen schweren Straftaten, die für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Zwecke verarbeiteten Europol-Daten und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) ab.

entfällt

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei Abfragen des EES, des ETIAS und des VIS gemäß Absatz 3 beschränken sich die abgerufenen Daten auf die Angabe von Verweigerungen einer Reisegenehmigung, Einreiseverweigerungen oder Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels, die sich auf Sicherheitsgründe stützen.

(4) Bei Abfragen des EES, des ETIAS und des VIS gemäß Absatz 2 beschränken sich die abgerufenen Daten auf die Angabe von Verweigerungen einer Reisegenehmigung, Einreiseverweigerungen oder Entscheidungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels, die sich auf Sicherheitsgründe stützen.

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Bei Abfragen des ECRIS-TCN beschränken sich die abgerufenen Daten auf Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und anderen Formen schwerer Straftaten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816.

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Eine Abfrage von Interpol-Datenbanken für die Zwecke des Absatzes 1 erfolgt nur, wenn sichergestellt ist, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden. Ist es nicht möglich, diese Abfragen so vorzunehmen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden, darf im Zuge des Screenings keine Abfrage der Interpol-Datenbanken erfolgen.

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Modalitäten für Sicherheitskontrollen

Modalitäten für die Abfrage von Datenbanken zu Sicherheitszwecken

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Abfragen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 können, wenn es sich um Abfragen in EU-Informationssystemen und im CIR handelt, über das Europäische Suchportal gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/81835 durchgeführt werden.

(1) Die Abfragen gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung werden, wenn es sich um Abfragen in Informationssystemen der Union und im CIR handelt, über das Europäische Suchportal gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/817 und Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/81835 durchgeführt.

__________________

__________________

35 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

35 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Übereinstimmung mit Daten in einem der Informationssysteme angezeigt, so kann die zuständige Behörde die Datei, die dieser Übereinstimmung entspricht, im jeweiligen Informationssystem einsehen, um die Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 1 zu ermitteln.

(2) Wird nach einer Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 2 ein Treffer angezeigt, so können die nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zuständigen Behörden der zuständigen Behörde ausführliche Informationen über die Gründe für die in den Systemen erfassten Entscheidungen, die einen Treffer ergeben haben, erteilen oder gemäß den Absätzen 2b oder 2c eine Stellungnahme zu der Gefahr für die innere Sicherheit im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 abgeben.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Wird nach einer Abfrage des SIS ein Treffer angezeigt, führen die zuständigen Behörden die in der Verordnung (EU) 2018/1860, der Verordnung (EU) 2018/1861 oder der Verordnung (EU) 2018/1862 festgelegten Verfahren durch, einschließlich der Konsultation des ausschreibenden Mitgliedstaats über die SIRENE-Büros.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung einen Treffer im ECRIS-TCN, wird die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem Strafregisterinformationen über den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) 2019/816 über ein Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme unterrichtet. Vor der Abgabe dieser Stellungnahme werden die nationalen Strafregister abgefragt.

Änderungsantrag  152

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Wird ein Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste angezeigt, kommen die Bestimmungen des Artikels 35a der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Anwendung.

Änderungsantrag  153

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Übereinstimmung mit Europol-Daten, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Europol, um im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu ergreifen.

(3) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 2 einen Treffer in den Europol-Daten, so wird Europol eine automatische Benachrichtigung mit den für die Abfrage verwendeten Daten übermittelt.

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Ergibt eine Abfrage gemäß Artikel 11 Absatz 3 eine Übereinstimmung mit der Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN), so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das nationale Interpol-Zentralbüro des Mitgliedstaats, der die Abfrage durchgeführt hat, um im Bedarfsfall geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu ergreifen.

entfällt

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros, den nationalen Europol-Stellen und den Zentralbehörden des ECRIS-TCN zur Ermittlung der Gefahr für die innere Sicherheit festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14a, um das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden und anderen zuständigen Behörden zur Prüfung der Frage, ob eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, festzulegen.

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auswertungsformular

Screening-Formular

Änderungsantrag  157

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Abschluss des Screenings füllen die zuständigen Behörden in Bezug auf die in Artikel 3 und Artikel 5 genannten Personen das Formular in Anhang I aus, das Folgendes enthält:

Zum Abschluss des Screenings füllen die zuständigen Behörden in Bezug auf die in Artikel 3 genannten Personen das in Anhang I vorgegebene Formular aus, das die folgenden Informationen enthält:

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;

a) (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ursprüngliche Angaben zu Staatsangehörigkeit(en), Wohnsitzländern vor der Ankunft und Sprachkenntnissen;

b) ihre ursprünglichen Angaben zu Staatsangehörigkeit(en) oder Staatenlosigkeit, Aufenthaltsländern vor der Ankunft und Sprachkenntnissen;

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Gründe für die unerlaubte Ankunft und Einreise sowie gegebenenfalls den illegalen Aufenthalt, einschließlich Informationen darüber, ob die Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat;

c) den Grund, aus dem das Screening gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 durchgeführt wurde;

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) einschlägige Informationen über die gemäß Artikel 9 Absatz 1 durchgeführte medizinische Erstuntersuchung;

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) einschlägige Informationen über die gemäß Artikel 9 Absatz 2 durchgeführte Erstprüfung der Schutzbedürftigkeit, insbesondere über die festgestellte Schutzbedürftigkeit oder die festgestellten besonderen Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse;

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) Informationen darüber, ob der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat;

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd) Informationen darüber, ob der Drittstaatsangehörige Familienangehörige oder nahe volljährige Verwandte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat;

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ce) Informationen darüber, ob bei der Abfrage der einschlägigen Datenbanken zu Sicherheitszwecken gemäß Artikel 11 ein Treffer oder kein Treffer erzielt wurde.

Änderungsantrag  166

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) erhaltene Informationen über die Reisewege, einschließlich des Ausgangsorts, der vorherigen Aufenthaltsorte, der Durchreiseländer außerhalb der Union und der Drittstaaten, in denen möglicherweise Schutz beantragt oder gewährt wurde, sowie des geplanten Zielorts innerhalb der Union;

entfällt

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Informationen über die Unterstützung, die eine Person oder eine kriminelle Vereinigung beim unerlaubten Überschreiten der Grenze geleistet hat, sowie alle damit zusammenhängenden Informationen bei Verdacht auf Schleusung.

entfällt

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn diese Informationen verfügbar sind, enthält das Formular folgende Angaben:

 

a)  den Grund für die irreguläre Ankunft oder Einreise;

 

b)  die erhaltenen Informationen über die Reiserouten, einschließlich des Ausgangsorts, der vorherigen Aufenthaltsorte, der Durchreiseländer außerhalb der Union und der Drittstaaten, in denen möglicherweise internationaler Schutz beantragt oder gewährt wurde, sowie des geplanten Zielorts innerhalb der Union.

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Screening-Formular werden die Informationen so erfasst, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Rückkehrverfahren einer verwaltungsbehördlichen und richterlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die betreffende Person erhält eine Kopie des Formulars, bevor dieses gemäß Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 den zuständigen Behörden übermittelt wird. Die dem Screening unterzogene Person hat die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass die im Formular enthaltenen Informationen falsch sind. Ein solcher Hinweis wird in die in diesem Artikel aufgeführten einschlägigen Informationen aufgenommen.

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ergebnis des Screenings

Abschluss des Screenings

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Drittstaatsangehörigen, die

Nach Abschluss des Screenings oder nach Ablauf der in Artikel 6 Absätze 6b oder 6c festgelegten Frist für die Durchführung des Screenings werden die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Drittstaatsangehörigen, die

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und

 nicht den Wunsch geäußert haben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, und

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet, damit diese die Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) anwenden.

unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] an die zuständigen Behörden weitergeleitet, damit diese die Verfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG [Rückführungsrichtlinie] anwenden.

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Fällen, die nicht mit Such- und Rettungseinsätzen verbunden sind, kann die Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert werden.

entfällt

Änderungsantrag  176

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden zusammen mit dem in Artikel 13 genannten Formular an die in Artikel XY der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] genannten Behörden weitergeleitet. Bei dieser Gelegenheit weisen die Behörden, die das Screening durchführen, in dem Auswertungsformular auf alle Elemente hin, die auf den ersten Blick für die Überführung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in das beschleunigte Prüfungsverfahren oder das Grenzverfahren relevant erscheinen.

(2) Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder gestellt haben oder den Wunsch äußern, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, werden zusammen mit dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Formular an die in Artikel [5] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Asylverfahrensverordnung] genannten Asylbehörden weitergeleitet.

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in Artikel 5 genannten Drittstaatsangehörigen, die

entfällt

 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und

 

 bei denen das Screening nicht ergeben hat, dass sie die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen,

 

werden Rückkehrverfahren unterzogen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen.

 

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Stellen Drittstaatsangehörige, die das Screening gemäß Artikel 5 durchlaufen, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) XXX/XXX (Asylverfahrensverordnung), so gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels entsprechend.

entfällt

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Bei Drittstaatsangehörigen, für die die Verordnung (EU) XXX/XXX [Eurodac-Verordnung] gilt, erfassen die zuständigen Behörden die biometrischen Daten nach den Artikeln [10, 13, 14 und 14a] der genannten Verordnung und übermitteln sie gemäß der genannten Verordnung.

entfällt

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Damit die betroffene Person die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 [DSGVO], in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 [Polizeirichtlinie] und in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte wirksam ausüben kann, insbesondere das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft über personenbezogene Daten und deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen, sowie das Recht, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzulegen, erhält sie eine Kopie des Formulars, bevor dieses gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels den zuständigen Behörden übermittelt wird. Bei Minderjährigen wird die Kopie des Formulars dem oder den für den Minderjährigen verantwortlichen Erwachsenen ausgehändigt. Bei unbegleiteten Minderjährigen wird das Formular dem Vertreter des Minderjährigen gemäß Artikel 9a ausgehändigt.

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Wenn die Drittstaatsangehörigen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 dem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, endet das Screening. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 5 genannten Fristen abgeschlossen werden, endet das Screening dennoch, und die betreffende Person wird dem geeigneten Verfahren zugeführt.

(7) Wenn die Drittstaatsangehörigen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung dem geeigneten Asyl-, Übernahme- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, endet das Screening. Wenn nicht alle Prüfungen und Kontrollen innerhalb der in Artikel 6 Absätze 6b oder 6c genannten Fristen abgeschlossen werden, endet das Screening dennoch, und die betreffende Person wird dem geeigneten Verfahren zugeführt. Stellt sich beim Screening heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] erfüllt, endet das Screening.

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Personen, die beim Screening als Staatenlose oder als von Staatenlosigkeit bedrohte Personen identifiziert werden, werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet, die feststellen, ob die Person staatenlos ist, und ihr angemessenen Schutz im Einklang mit dem nationalen Recht bieten.

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die Mitgliedstaaten, die das Screening-Verfahren durchführen, stellen sicher, dass alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren erhobenen personenbezogenen Daten, insbesondere die im Screening-Formular erfassten personenbezogenen Daten, spätestens gelöscht werden, wenn:

 

i) eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurde, einschließlich aller Rechtsmittelinstanzen;

 

ii) eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf das Rückkehrverfahren getroffen wurde, einschließlich aller Rechtsmittelinstanzen, oder

 

iii) der Person die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/299 [Schengener Grenzkodex] gewährt wurde.

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

 

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„ga) Sicherheitskontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/XXX [Screening-Verordnung] zu ermöglichen.“

Änderungsantrag  186

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich der dazu ermächtigten Bediensteten der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten nationalen ETIAS-Stellen, die für die in den Artikeln 15 bis 22 aufgeführten Zwecke zuständig sind, den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind, und den zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates36 vorbehalten. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.“

„(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich der dazu ermächtigten Bediensteten der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten nationalen ETIAS-Stellen, die für die in den Artikeln 15 bis 22 aufgeführten Zwecke zuständig sind, sowie den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind, vorbehalten. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.“

__________________

__________________

36 Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817.

entfällt

Änderungsantrag  187

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(2a)  Die für das Screening zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/xxxx [Screening-Verordnung] haben ebenfalls Zugang zum VIS, um die Daten für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung abzufragen.

 

Eine Abfrage gemäß diesem Absatz wird anhand der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/xxxx [Screening-Verordnung] genannten Daten durchgeführt, und das VIS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden Datensatz eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels, die sich auf die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi vorgesehenen Gründe stützt, erfasst ist.

 

Wird ein Treffer angezeigt, benachrichtigt das VIS die für eine Entscheidung im Sinne des Unterabsatzes 2 zuständigen Behörden automatisch über ein Ersuchen, den für das Screening zuständigen Behörden binnen vier Tagen nach der Benachrichtigung über das Ersuchen ausführliche Informationen über die Gründe für diese Entscheidung zu erteilen.“

Änderungsantrag  188

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2017/2226

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „Unterstützung der Ziele des mit der Verordnung (EU) 2020/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates37 eingeführten Screenings, insbesondere der in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen.“

l) Unterstützung der Ziele des mit der Verordnung (EU) 2020/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Screening-Verordnung] eingeführten Screenings durch die Ermöglichung der in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Kontrollen.“

__________________

 

37 Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817.

entfällt

Änderungsantrag  189

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2017/2226

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2a) Die zuständigen Behörden nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/XXX haben Zugang zum EES zwecks Datenabfrage.“

„(2a) Die für das Screening zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/XXX haben Zugang zum EES, um die Daten für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung abzufragen.

 

Eine Abfrage gemäß diesem Absatz wird anhand der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/xxxx [Screening-Verordnung] genannten Daten durchgeführt, und das EES zeigt einen Treffer an, wenn mit einem übereinstimmenden (persönlichen) Dossier ein Einreiseverweigerungsdatensatz verknüpft ist, in dem eine Einreiseverweigerung aus den in Anhang V Teil B Abschnitt I der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] vorgesehenen Gründen erfasst ist.

 

Wird ein Treffer angezeigt, benachrichtigt das EES die für die Entscheidung über die Einreiseverweigerung im Sinne des Unterabsatzes 2 zuständige Behörde automatisch über ein Ersuchen, den für das Screening zuständigen Behörden binnen vier Tagen nach der Benachrichtigung über das Ersuchen ausführliche Informationen über die Gründe für diese Entscheidung zu erteilen.“

Änderungsantrag  190

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2018/1240

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„a) einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung von Antragstellern hinsichtlich des möglicherweise von ihnen ausgehenden Risikos für die innere Sicherheit vor ihrer Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen sowie von Personen, die dem Screening gemäß der Verordnung (EU) 2020/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates38 [Screening-Verordnung] unterzogen werden, ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist;“

„a) einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit, indem es eine gründliche Bewertung von Antragstellern hinsichtlich des möglicherweise von ihnen ausgehenden Risikos für die innere Sicherheit vor ihrer Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist, und indem es eine Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates [Screening-Verordnung] ermöglicht;“

__________________

__________________

38 Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817.

entfällt

Änderungsantrag  191

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag  192

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a (neu)

Verordnung (EU) 2018/1240

Artikel 13 – Absatz 4a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

a) Absatz 4a erhält folgende Fassung:

(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

Änderungsantrag  193

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b (neu)

Verordnung (EU) 2018/1240

Artikel 13 – Absatz 4 a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Folgender Absatz 4aa wird eingefügt:

 

„(4aa) Die für das Screening zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/XXX [Screening-Verordnung] haben ebenfalls Zugang zum ETIAS, um die Daten für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung abzufragen.

 

Eine Abfrage gemäß diesem Absatz wird anhand der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/XXX [Screening-Verordnung] genannten Daten durchgeführt, und das ETIAS zeigt einen Treffer an, wenn in einem übereinstimmenden (Antrags‑)Datensatz eine auf Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b basierende Entscheidung über die Verweigerung einer Reisegenehmigung erfasst ist.

 

Wird ein Treffer angezeigt, benachrichtigt das ETIAS die nationale ETIAS-Stelle des für eine Entscheidung im Sinne des Unterabsatzes 2 zuständigen Mitgliedstaats automatisch über ein Ersuchen, den für das Screening zuständigen Behörden binnen vier Tagen nach der Übermittlung des Ersuchens ausführliche Informationen über die Gründe für diese Entscheidung zu erteilen.

 

Ergibt die gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführte Abfrage, dass eine Übereinstimmung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den in der ETIAS-Überwachungsliste gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung erfassten Daten besteht, wird abhängig davon, ob die Daten von einer nationalen ETIAS-Stelle oder von Europol in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden, die betreffende ETIAS-Stelle bzw. Europol über die Übereinstimmung benachrichtigt und ist dafür zuständig, auf die Daten in der ETIAS-Überwachungsliste zuzugreifen und eine Stellungnahme gemäß Artikel 35a der genannten Verordnung abzugeben.“

Änderungsantrag  194

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2018/1240

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels und die zuständige Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/XXX und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.“

„(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels und die für das Screening zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/XXX und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.“

Änderungsantrag  195

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) 2018/1240

Artikel 35 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 35a

 

Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und Europols hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste für die Zwecke des Screening-Verfahrens

 

(1)  In den in Artikel 13 Absatz 4b Unterabsatz 2 genannten Fällen übermittelt das ETIAS-Zentralsystem abhängig davon, ob die Daten von einer nationalen ETIAS-Stelle oder von Europol in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden, der betreffenden ETIAS-Stelle bzw. Europol eine automatische Benachrichtigung. Gelangen die nationale ETIAS-Stelle, von der die Daten in die Überwachungsliste aufgenommen wurden, bzw. – wenn die Daten von Europol in die Überwachungsliste aufgenommen wurden – Europol zu der Annahme, dass der Drittstaatsangehörige, der dem Screening unterzogen wird, ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, benachrichtigen sie unverzüglich die jeweiligen für das Screening zuständigen Behörden und übermitteln dem Mitgliedstaat, der das Screening durchführt, innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie wie folgt vorgehen:

 

a)  die nationalen ETIAS-Stellen unterrichten die für das Screening zuständigen Behörden mittels eines von eu-LISA einzurichtenden sicheren Kommunikationsmechanismus zwischen den nationalen ETIAS-Stellen einerseits und den für das Screening zuständigen Behörden andererseits;

 

b)  Europol unterrichtet die für das Screening zuständigen Behörden mittels der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Kommunikationskanäle. Wird keine Stellungnahme abgegeben, wird davon ausgegangen, dass kein Sicherheitsrisiko besteht.“

Änderungsantrag  196

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2019/817

Artikel 20a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2020/XXX

Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2020/XXX [Screening-Verordnung]

Änderungsantrag  197

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2019/817

Artikel 20a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Abfragen im CIR werden von der benannten zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/XXX ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung einer Person gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.

(1) Abfragen im CIR werden von der benannten zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/XXX [Screening-Verordnung] ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Identität einer Person oder der Identifizierung einer Person gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Drei Jahre nach Inkrafttreten erstattet die Kommission über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.]

[18 Monate nach Inkrafttreten erstattet die Kommission über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Bericht.]

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Frühestens [fünf] Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von [fünf] Jahren alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Frühestens [drei] Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von [fünf] Jahren alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 2

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.Geschlecht:

2. Biologisches/soziales Geschlecht:

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 5

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Staatsangehörigkeit(en) (ursprüngliche Angabe):

5.  Staatsangehörigkeit(en) oder Staatenlosigkeit (ursprüngliche Angabe):

 

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 7

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Grund für die Durchführung des Screenings:

7.  Grund, aus dem das Screening durchgeführt wurde:

A. Irreguläre Einreise

A. Irreguläre Einreise

Bitte gegebenenfalls auch Folgendes angeben:

entfällt

Reisedokument gefälscht/verfälscht/nicht vorhanden

entfällt

Visum oder Reisegenehmigung gefälscht/verfälscht/nicht vorhanden

entfällt

Sonstiges

entfällt

B. Ankunft nach Such- und Rettungseinsatz

B. Ankunft nach Such- und Rettungseinsatz

C. Antrag auf internationalen Schutz an Grenzübergangsstelle

C. Antrag auf internationalen Schutz an Grenzübergangsstelle

D. keine Anhaltspunkte für Grenzübertrittskontrolle an einer Außengrenze:

entfällt

 kein Stempel in einem Reisedokument/kein Eintrag im Einreise-/Ausreisesystem

entfällt

 kein Reisedokument

entfällt

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 7 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.  Hat die Person internationalen Schutz beantragt?

 

 Ja  Nein

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 7 b (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.  Halten sich Familienangehörige oder Verwandte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf?

 

 Ja  Nein

 

Falls ja: nähere Angaben zu dem/den betreffenden Familienangehörigen oder Verwandten und dem betreffenden Mitgliedstaat

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 9

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  Ergebnisse der Abfrage zu Sicherheitszwecken:

9.  Ergebnisse der Abfrage zu Sicherheitszwecken:

 Treffer (Datenbanken und Gründe angeben)

 Treffer (Datenbanken und Gründe angeben)

 

Im Falle eines Treffers:

 

 möglicher Bezug zur inneren Sicherheit

 

 kein Bezug zur inneren Sicherheit

 kein Treffer

 kein Treffer

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 9 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.  Wurde eine medizinische Erstuntersuchung durchgeführt?

 

 Ja  Nein

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 11 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a.  Wurde eine Erstprüfung der Schutzbedürftigkeit oder der besonderen Aufnahme‑ oder Verfahrensbedürfnisse durchgeführt?

 

 Ja  Nein

 

Wenn ja, wurden besondere Aufnahme‑ oder Verfahrensbedürfnisse festgestellt?

 

 Ja  Nein

 

Angaben zur Schutzbedürftigkeit oder zu den Aufnahme‑ oder Verfahrensbedürfnissen:

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 13

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.  Gegen Bezahlung geleistete Unterstützung durch eine dritte Person oder Organisation beim unerlaubten Überschreiten der Grenze und damit zusammenhängende Informationen bei Verdacht auf Schleusung:

entfällt

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 13 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13a.  Die dem Screening unterzogene Person hat auf falsche Informationen in den Nummern 1 bis 12 hingewiesen:

 

 Ja  Nein

 

Falls ja, bitte nähere Angaben:

 

 


 

BEGRÜNDUNG

Im Folgenden werden die wesentlichen Gründe für die Änderungsanträge im Bericht über den von der Kommission im September 2020 angenommenen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnung 2020/0278 (COD) dargelegt.

 

Einleitung

Seit der Benennung der Berichterstatterin am 9. November 2020 fanden mehrere Aussprachen statt, darunter Sitzungen mit den Schattenberichterstattern sowie Sitzungen mit externen Interessenträgern. Darüber hinaus fand am 27. Mai 2021 eine Anhörung im LIBE-Ausschuss statt.

Die allgemeine Zielsetzung der Kommission, zügig die Identität von Drittstaatsangehörigen festzustellen und Personen, bei denen Bedarf an einer sofortigen medizinischen Versorgung oder einer Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht, Personen, die schutzbedürftig sind oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse haben, sowie Personen, die möglicherweise ein Sicherheitsrisiko darstellen, zu ermitteln und diese Personen dem geeigneten Verfahren zuzuführen, wird geteilt. Daher werden Änderungen am Vorschlag der Kommission für eine Verordnung vorgeschlagen, um ein wirksames und zügiges Verfahren zu schaffen, in dessen Rahmen die Grundrechte uneingeschränkt gewahrt werden und die Rechtssicherheit gewährleistet ist und durch das der Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte gestärkt wird.

Es ist zu bedauern, dass die Kommission keine Folgenabschätzung für die Vorschläge vorgenommen hat, insbesondere in Anbetracht der möglichen schwerwiegenden Auswirkungen auf die Grundrechte von Drittstaatsangehörigen und der Komplexität des im neuen Migrations‑ und Asylpaket vorgeschlagenen Migrations‑ und Asylsystems. Die Berichterstatterin dankt dem Referat Ex-ante-Folgenabschätzungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments und den jeweiligen Auftragnehmern für ihre Arbeit an der horizontalen substituierenden Folgenabschätzung zum neuen Migrations‑ und Asylpaket. Die Berichterstatterin spricht ferner den Verfassern der Studie der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments ihren Dank aus.

 

Wesentliche Elemente des Berichtsentwurfs

1. Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass Personen, die dem Screening unterzogen werden, unabhängig davon, ob sie möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, während des Screenings nicht gestattet werden sollte, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, obwohl sie sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (rechtliche Fiktion der Nichteinreise). Die Kommission hat ferner vorgeschlagen, dass bestimmte Elemente des derzeitigen Asyl-Besitzstands erst nach Abschluss des Screenings wirksam werden sollten.

Es wird daran erinnert, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, gemäß der geltenden Asylverfahrensrichtlinie und dem Vorschlag für die Asylverfahrensverordnung während der Prüfung des Antrags das Recht haben, in dem Mitgliedstaat zu verbleiben.

Mehrere Interessenträger haben darauf hingewiesen, dass die rechtliche Fiktion der Nichteinreise in der Praxis ohne den umfassenden Einsatz des Mittels der Inhaftnahme oder anderer Maßnahmen, die de facto einer Inhaftierung oder einem Freiheitsentzug gleichkommen, nur schwer anzuwenden wäre. Darüber hinaus wurde in der substituierenden Folgenabschätzung der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen pauschalen Bestimmungen über die Nichteinreise die Einhaltung der Garantien der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und der Rückführungsrichtlinie „unmöglich“ machen.

Im Hinblick auf den Einsatz des Mittels der Inhaftnahme werden im Bericht Änderungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie über Aufnahmebedingungen während des Screenings entsprechend auch auf Personen Anwendung findet, die keinen Antrag stellen.

2. Screening innerhalb des Hoheitsgebiets

Im Vorschlag der Kommission ist eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgesehen, auch Drittstaatsangehörige dem Screening zu unterziehen, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgegriffen werden und bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie eine Außengrenze auf zulässige Weise überschritten haben.

Diese Anforderung wird als unverhältnismäßig sowohl für die dem Screening unterzogene Person als auch für den betreffenden Mitgliedstaat erachtet. Darüber hinaus ergab die substituierende Folgenabschätzung, dass gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, der als Rechtsgrundlage für das Screening vorgeschlagen wurde, die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zulässig sind. Daher werden Artikel 5 und alle entsprechenden Verweise gestrichen.

3. Anforderungen an das Screening

Die Kommission hat für das Screening mehrere Anforderungen und Elemente vorgeschlagen, wie etwa die Verpflichtung, das Screening an oder in der Nähe der Grenze durchzuführen und das Screening innerhalb von fünf Tagen abzuschließen, wobei die Frist in Ausnahmefällen einmalig um fünf Tage verlängert werden kann, und die Vorgabe, dass Gesundheitskontrollen nur in bestimmten Fällen und nach dem Ermessen der zuständigen Behörden erfolgen, Prüfungen der Schutzbedürftigkeit nur gegebenenfalls vorgenommen werden, Identitätsprüfungen und Sicherheitskontrollen durchgeführt werden und Informationen erteilt werden.

Nach Auffassung der Berichterstatterin sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, das Screening an den oder in der Nähe der Außengrenzen durchzuführen; vielmehr sollte es ihnen freistehen, hierfür jeden geeigneten Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu bestimmen.

Zudem werden mit Blick auf die frühestmögliche Feststellung möglicher Gesundheitsprobleme, einer Schutzbedürftigkeit oder besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse und die Erleichterung der ordnungsgemäßen Überführung in ein nachfolgendes Verfahren Änderungen vorgenommen, mit denen Gesundheitskontrollen und Prüfungen der Schutzbedürftigkeit als verpflichtende Elemente des Screenings vorgegeben werden. Darüber hinaus wird ein neuer Artikel aufgenommen, in dem besondere Garantien für unbegleitete Minderjährige während des Screenings vorgesehen sind, darunter insbesondere die Verfügbarkeit eines Vertreters. Schließlich werden Änderungen vorgenommen, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die betreffende Person die bereitgestellten Informationen versteht, und damit die wirksame Erteilung von Informationen sicherzustellen.

4. Überwachung der Grundrechte

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass ein unabhängiger Überwachungsmechanismus eingerichtet wird, um die Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts während des Screenings sicherzustellen, und dass die Mitgliedstaaten einschlägige Bestimmungen erlassen, damit mutmaßliche Grundrechtsverstöße untersucht werden.

Dieser Vorschlag der Kommission wird ausdrücklich als eine äußerst wichtige und nützliche Ergänzung begrüßt. Um den Mechanismus zu stärken und seine Unabhängigkeit sicherzustellen, wird der Anwendungsbereich des Mechanismus über das Screening-Verfahren hinaus erweitert und die Verpflichtung eingeführt, nichtstaatliche Einrichtungen und Organisationen in den Mechanismus einzubeziehen. In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und angesichts der Tatsache, dass im Zuge des Screenings eine erhebliche Menge von Daten erhoben wird, wird die Ansicht vertreten, dass enge Kontakte zwischen dem Mechanismus und dem EDSB sowie den nationalen Datenschutzbehörden aufgebaut werden sollten.

Des Weiteren wird an der Verpflichtung der Mitgliedstaaten festgehalten, mutmaßliche Grundrechtsverstöße zu untersuchen, und die Anforderung aufgenommen, dass der Mechanismus es ermöglichen sollte, diese Untersuchungen anzustoßen, und die Mitgliedstaaten Sanktionen für Grundrechtsverstöße vorsehen sollten.

5. Ergebnis des Screenings

Im Vorschlag der Kommission ist ein Auswertungsformular (Screening-Formular) vorgesehen, in dem nach Abschluss des Screenings die relevanten erhobenen Daten erfasst werden. Dieses Formular sollte an die für die möglichen Ergebnisse des Screenings zuständigen Behörden weitergeleitet werden.

Es ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Person, die das Screening durchlaufen hat, eine Kopie des Screening-Formulars erhält, bevor dieses den zuständigen Behörden übermittelt wird. Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, während des Screenings die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex festgelegten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige anzuwenden.

6. Erweiterung des Zugangs zu IT-Datenbanken

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die für das Screening zuständigen Behörden im Rahmen der Identitätsprüfung und der Sicherheitskontrollen Abfragen des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR), des Visa-Informationssystems (VIS), des Einreise‑/Ausreisesystems (EES) und des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) durchführen können und entsprechende Zugangsrechte haben.

Es trifft zu, dass im Rahmen der Identifizierung oder Überprüfung und der Sicherheitskontrollen die einschlägigen Datenbanken abgefragt werden sollten; zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zuge der horizontalen Folgenabschätzung darauf hingewiesen wurde, dass diese Ausweitung „über die für den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu den Migrationsdatenbanken der Union vorgesehenen Grenzen hinausgehen“ könnte.

 

Kurz gesagt ist die Berichterstatterin nicht davon überzeugt, dass die Bestimmungen, mit denen den zuständigen Behörden pauschale Zugangsrechte gewährt werden, und die Abfrage aller vorgeschlagenen Datenbanken erforderlich sind, um eine wirksame Durchführung des Screenings zu ermöglichen. Daher wurden einige dieser Bestimmungen geändert, wobei der Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten, der für die Identifizierung oder die Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen in einem einzigen Schritt unerlässlich ist, beibehalten wurde.


 

 

MINDERHEITENANSICHT

gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Geschäftsordnung

 

Charlie Weimers, Patryk Jaki, Tom Vandendriessche

 

Es muss gewährleistet sein, dass Personen, die tatsächlich einen Grund haben, internationalen Schutz zu beantragen, sowie Personen, die zügig rückzuführen sind, rasch identifiziert werden. Die Kommission hat hierfür ein Instrument vorgeschlagen – mit dem Screening-Verfahren sollte ein Verfahren vor der Einreise eingeführt werden, in dem die nationalen Behörden an der Außengrenze alle Drittstaatsangehörigen, welche die Grenze unbefugt überschritten haben, dem geeigneten Verfahren zuführen. 

 

Leider wurde der Vorschlag der Kommission durch den Entwurf des Berichts der Berichterstatterin in einem Maße verändert, dass er seinen Zweck nicht länger erfüllt. Würde er angenommen, würde es den Mitgliedstaaten nahezu unmöglich, die irreguläre Migration in die Union wirksam zu bekämpfen. 

 

Daher haben wir den Vorschlag der Berichterstatterin für das Screening-Verfahren vollständig abgelehnt und den ursprünglichen Vorschlag der Kommission begrüßt, wobei wir davon ausgehen, dass Änderungen am Überwachungsmechanismus vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass er uneingeschränkt mit den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2020)0612 – C9-0307/2020 – 2020/0278(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

25.9.2020

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

11.11.2020

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

11.11.2020

BUDG

11.11.2020

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahmen

 Datum des Beschlusses

AFET

26.10.2020

BUDG

10.11.2020

 

 

Berichterstatter(innen)

 Datum der Benennung

Birgit Sippel

9.11.2020

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.11.2021

 

 

 

Datum der Annahme

28.3.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

17

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Abir Al-Sahlani, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Pietro Bartolo, Vladimír Bilčík, Malin Björk, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Karolin Braunsberger-Reinhold, Saskia Bricmont, Annika Bruna, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Patricia Chagnon, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Laura Ferrara, Jean-Paul Garraud, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Nuno Melo, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Maite Pagazaurtundúa, Emil Radev, Karlo Ressler, Diana Riba i Giner, Birgit Sippel, Vincenzo Sofo, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Annalisa Tardino, Tomas Tobé, Yana Toom, Tom Vandendriessche, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damian Boeselager, Beata Kempa, Alessandra Mussolini, Jan-Christoph Oetjen, Carina Ohlsson, Sira Rego, Thijs Reuten, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Isabel Benjumea Benjumea, Othmar Karas, Joachim Kuhs, Aušra Maldeikienė, Daniela Rondinelli, Günther Sidl, Susana Solís Pérez

Datum der Einreichung

14.4.2023

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

41

+

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Karolin Braunsberger-Reinhold, Lena Düpont, Othmar Karas, Jeroen Lenaers, Aušra Maldeikienė, Lukas Mandl, Nuno Melo, Alessandra Mussolini, Emil Radev, Karlo Ressler, Tomas Tobé, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Tomáš Zdechovský

Renew

Abir Al-Sahlani, Malik Azmani, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Jan-Christoph Oetjen, Maite Pagazaurtundúa, Susana Solís Pérez, Ramona Strugariu, Yana Toom

S&D

Pietro Bartolo, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Javier Moreno Sánchez, Carina Ohlsson, Thijs Reuten, Daniela Rondinelli, Günther Sidl, Birgit Sippel, Elena Yoncheva

Verts/ALE

Erik Marquardt

 

17

-

ECR

Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Assita Kanko, Beata Kempa, Vincenzo Sofo, Jadwiga Wiśniewska

ID

Annika Bruna, Patricia Chagnon, Jean-Paul Garraud, Joachim Kuhs, Annalisa Tardino, Tom Vandendriessche

NI

Laura Ferrara

The Left

Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, Cornelia Ernst, Sira Rego

 

7

0

PPE

Nadine Morano

Verts/ALE

Damian Boeselager, Saskia Bricmont, Damien Carême, Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Tineke Strik

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 9. Mai 2023
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