BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

14.4.2023 - (COM(2021)0423 – C9‑0342/2021 – 2021/0250(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Luděk Niedermayer, Paul Tang
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2021/0250(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0150/2023
Eingereichte Texte :
A9-0150/2023
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

(COM(2021)0423 – C9‑0342/2021 – 2021/0250(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0423),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission (C9‑0342/2021) unterbreitet wurde,

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2022[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021[2],

 unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0150/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ist das zentrale Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit dieser Richtlinie wurde ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates23, die für die Einbeziehung neuer Risiken und für mehr Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer sorgte, weiter gestärkt wurde. Trotz der erzielten Fortschritte hat die Erfahrung jedoch gezeigt, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 weiter verbessert werden sollte, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche des Missbrauchs des Finanzsystems der Union für kriminelle Zwecke wirksam aufzudecken.

(1) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ist das zentrale Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit dieser Richtlinie wurde ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates23, die für die Einbeziehung neuer Risiken und für mehr Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer sorgte, weiter gestärkt wurde. Trotz der erzielten Fortschritte hat die Erfahrung jedoch gezeigt, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 weiter verbessert werden sollte, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche des Missbrauchs des Finanzsystems der Union für kriminelle Zwecke wirksam aufzudecken sowie die Integrität des Binnenmarkts voranzutreiben.

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__________________

22 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

22 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

23 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

23 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Spezifische Bedrohungen, Risiken und Schwachstellen, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Integrität und Solidität des Finanzsystems der Union beizutragen. Daher sollten Mitgliedstaaten, die solche Sektoren und solche spezifische Risiken ermittelt haben, beschließen können, die AML/CFT-Anforderungen auf zusätzliche Sektoren, die nicht unter die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] fallen, auszuweiten. Um ein wirksames Funktionieren des Binnenmarkts und des AML/CFT-Systems der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission mit Unterstützung der AMLA bewerten können, ob die von Mitgliedstaaten geplante Ausweitung der AML/CFT-Anforderungen auf zusätzliche Sektoren gerechtfertigt ist. Falls das beste Interesse der Union in bestimmten Sektoren auf Unionsebene erreicht würde, sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht, auf Unionsebene tätig zu werden, in Kenntnis setzen und sollte der betreffende Mitgliedstaat von den geplanten nationalen Maßnahmen absehen.

(6) Spezifische Bedrohungen, Risiken und Schwachstellen, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Integrität und Solidität des Finanzsystems der Union beizutragen. Daher sollten Mitgliedstaaten, die solche Sektoren und solche spezifischen Risiken ermittelt haben, die AML/CFT-Anforderungen auf zusätzliche Sektoren, die nicht unter die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] fallen, ausweiten können. Um ein wirksames Funktionieren des Binnenmarkts und des AML/CFT-Systems der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission mit Unterstützung der AMLA bewerten können, ob die von Mitgliedstaaten beschlossene Ausweitung der AML/CFT-Anforderungen auf zusätzliche Sektoren gerechtfertigt ist. Falls das beste Interesse der Union in bestimmten Sektoren auf Unionsebene erreicht würde, sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht, auf Unionsebene tätig zu werden, in Kenntnis setzen und sollte der betreffende Mitgliedstaat von den geplanten nationalen Maßnahmen absehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Zum Schutz des Finanzsystems der Union ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Bewerber, die reglementierte Berufe ergreifen, bei denen es sich um Verpflichtete handelt, über ein gutes Verständnis der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in ihrem Tätigkeitsbereich verfügen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach nationalem Recht vorgesehenen Zulassungsverfahren und Zugangsvoraussetzungen für reglementierte Berufe, die Verpflichtete im Sinne der Verordnung ... [bitte Verweis auf die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – 2021/0239(COD) einfügen] sind, von den Bewerbern verlangen, dass sie ein gutes Verständnis der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Tätigkeitsbereich nachweisen. AML/CFT-Schulungen, die entweder von den Verpflichteten oder von den Aufsichtsbehörden angeboten werden, sollten für solche Bewerber zugänglich sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Angesichts der Schwachstellen, die bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld, Zahlungsdiensten und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen festgestellt wurden, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften gewährleisten.

(7) Angesichts der mit der Ausgabe von E-Geld, Zahlungsdiensten und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen verbundenen Schwachstellen bei der Geldwäschebekämpfung sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften gewährleisten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Aufseher sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte des betreffenden Unternehmens tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer aufrecht und integer handeln und über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person diese Anforderungen erfüllt, sollten zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung tragen.

(8) Aufseher sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte des betreffenden Unternehmens tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer einen guten Leumund haben, aufrecht, nach Treu und Glauben und integer handeln und nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person diese Anforderungen erfüllt, sollten zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung tragen. Die AMLA sollte Leitlinien herausgeben, um ein gemeinsames Verständnis der Elemente zu fördern, die die Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen haben, um festzustellen, ob die Geschäftsleitung einen guten Leumund hat, ehrlich und integer handelt und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Immobilienmakler im Sinne der Verordnung [bitte Verweis auf die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche – 2021/0239(COD) einfügen] Schulungsprogramme für Fachkräfte entwickeln oder eingerichtet haben. Derartige Schulungsprogramme könnten von Berufsverbänden geleitet oder angeboten werden, die Immobilienmakler und den Immobiliensektor vertreten. Die Art und der Umfang der Schulung sollte auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit zugeschnitten werden und dem Risikoniveau der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen, dem der Verpflichtete gegenübersteht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Um Risiken effizient zu bewerten, müssen die einschlägigen Sachverständigen, wie die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Unionsgremien eingebunden werden. Auch nationale Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Die Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und die der Union sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten auswirkt.

(10) Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Um Risiken effizient zu bewerten, müssen die einschlägigen Sachverständigen, wie die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Unionsgremien eingebunden werden. Auch laufende nationale Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Die Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und die der Union sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten auswirkt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte regelmäßig aktualisiert werden und eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der allgemeinen Verfahren des AML/CFT-Systems des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen, soweit diese Informationen verfügbar sind.

(12) Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Möglichkeiten der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen fortlaufend ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte regelmäßig aktualisiert werden und eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der allgemeinen Verfahren des AML/CFT-Systems des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen. Die nationalen Risikobewertungen sollten auf dem neuesten Stand gehalten und mindestens alle drei Jahre überprüft werden. Auf der Grundlage der Ermittlung länderspezifischer Risiken und in begründeten Fällen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Mitgliedstaaten aufzufordern, ihre Risikobewertung früher zu überprüfen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union zu verringern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die Mitgliedstaaten sollten eine Zusammenfassung der Ergebnisse ihrer Risikobewertung öffentlich zugänglich machen. Eine solche Zusammenfassung sollte keine Verschlusssachen enthalten. Die in einer solchen Zusammenfassung enthaltenen Informationen sollten keine Namen von natürlichen oder juristischen Person beinhalten. Unter bestimmten Umständen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise auf prominente Geldwäschefälle, einschlägige Informationen aus undichten Stellen oder andere schwerwiegende Verdachtsfälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verweisen, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde. Es wird akzeptiert, dass die Identifizierung bestimmter natürlicher oder juristischer Personen oder die Ableitung ihrer Identität aus den Sachinformationen in diesen Fällen möglicherweise unumgänglich ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Ergebnisse der Risikobewertungen sollten den Verpflichteten, falls zweckmäßig, zeitnah zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen, steuern und mindern können.

(13) Die Ergebnisse der Risikobewertungen sollten den Verpflichteten zeitnah und zweckmäßig zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen, steuern und mindern können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um Risiken auf Unionsebene noch besser ermitteln, verstehen, steuern und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der AMLA zugänglich machen.

(14) Um Risiken auf Unionsebene noch besser ermitteln, verstehen, steuern und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der AMLA zugänglich machen. Um die Privatsphäre zu wahren und personenbezogene Daten zu schützen, sollten die Ergebnisse der Risikobewertungen nur insoweit zur Verfügung gestellt werden, als es sich bei den bereitgestellten Daten um das Mindestmaß an Daten handelt, das für die Erfüllung der AML/CFT-Aufgaben erforderlich ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und deren Qualität verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten sollten die Kommission und die AMLA die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unionsweit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen.

(15) Um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und deren Qualität verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten sollten die Kommission und die AMLA die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unionsweit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen. Die Kommission sollte Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik für die Erhebung von Statistiken und der Modalitäten für die Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission und die AMLA erlassen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF eingeführten neuen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP26 und (GASP) 2016/84927 des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/201228 und (EU) 2017/150929 des Rates umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen.

(16) Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF eingeführten neuen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP26 und (GASP) 2016/84927 des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/201228 und (EU) 2017/150929 des Rates umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen. Strenge regelbasierte Verpflichtungen sollten auch für Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung sowie für andere von der Union erlassene gezielte Finanzsanktionen gelten.

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26 Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

26 Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

27 Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

27 Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

28 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

28 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

29 Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

29 Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, enthält diese Richtlinie die Anforderung, Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu ermitteln, zu verstehen, zu steuern und zu mindern.

(17) Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und einen umfassenden Rahmen für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zu gewährleisten, wurden mit dieser Richtlinie unterschiedliche Anforderungen eingeführt, um Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu ermitteln, zu verstehen, zu steuern und zu mindern.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Zentrale Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung des Missbrauchs juristischer Personen. Um sicherzustellen, dass die Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer leicht zugänglich sind und hochwertige Daten enthalten, sollten einheitliche Regeln für die Erhebung und Speicherung dieser Informationen eingeführt werden.

(18) Zentrale Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung des Missbrauchs juristischer Personen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, Informationen über Treuhandvereinbarungen und Informationen über ausländische juristische Personen und ausländische Rechtsvereinbarungen in einem zentralen Register gespeichert werden. Um sicherzustellen, dass die Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer leicht zugänglich sind und hochwertige Daten enthalten, sollten einheitliche Regeln für die Erhebung und Speicherung dieser Informationen eingeführt werden. Zentrale Register sollten in einem ohne Weiteres verwendbaren und maschinenlesbaren Format zugänglich sein.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem zentralen Register außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes zentrales Register verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Eintragungen in das Register verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen und den Verpflichteten dann, wenn sie Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden.

(19) Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem zentralen Register außerhalb der Gesellschaft gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten sollten hierfür eine zentrale Datenbank, in der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes zentrales Register verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Eintragungen in das Register verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen in allen Fällen und den Verpflichteten dann, wenn sie Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden ergreifen, zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sollten dort registriert werden, wo Trustees und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsgestaltungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen bedarf es zudem der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen in den Mitgliedstaaten würden diese Informationen zur Verfügung gestellt und gleichzeitig sichergestellt, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsgestaltungen innerhalb der Union vermieden wird.

(20) Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sollten dort registriert werden, wo Trustees und Personen, die eine gleichwertige Position in ähnlichen Rechtsgestaltungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen bedarf es zudem der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen in den Mitgliedstaaten sollten diese Informationen zur Verfügung gestellt werden und es sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Trusts und ähnlicher Rechtsgestaltungen innerhalb der Union vermieden wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Die Richtigkeit der in den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen Daten ist von grundlegender Bedeutung für alle relevanten Behörden und anderen Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass auf der Grundlage dieser Daten fundierte, rechtmäßige Entscheidungen getroffen werden. Falls nach sorgfältiger Prüfung durch die Registrierstellen hinreichende Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der in den Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bestehen, sollte deshalb von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen verlangt werden, auf risikoorientierter Basis zusätzliche Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten der für die Verwaltung der Register zuständigen Stelle ausreichende Befugnisse übertragen, um das wirtschaftliche Eigentum und die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und jeglichen Verdacht ihrer zentralen Meldestelle mitzuteilen. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der juristischen Personen erstrecken.

(22) Die Richtigkeit der in den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen Daten ist von grundlegender Bedeutung für alle relevanten Behörden und anderen Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass auf der Grundlage dieser Daten fundierte, rechtmäßige Entscheidungen getroffen werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und in der Folgezeit regelmäßig überprüfen, ob diese Angaben angemessen, richtig und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über modernste Technologien verfügen, um automatisierte Überprüfungen so durchzuführen, dass die Grundrechte gewahrt bleiben und diskriminierende Ergebnisse vermieden werden. Falls nach sorgfältiger Prüfung durch die Registrierstellen hinreichende Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der in den Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bestehen, sollte außerdem von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen verlangt werden, auf risikoorientierter Basis zusätzliche Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten der für die Verwaltung der Register zuständigen Stelle ausreichende Befugnisse und Ressourcen übertragen, um das wirtschaftliche Eigentum und die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und jeglichen Verdacht ihrer zentralen Meldestelle mitzuteilen. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der juristischen Personen und gegebenenfalls gemäß nationalem Recht auf Verpflichtete erstrecken. Ebenso sollten sich diese Befugnisse auf Vertreter ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsgestaltungen in der Union erstrecken, sofern es solche Vertreter gibt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Führt eine zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführte Überprüfung eine für das Register zuständige Stelle zu dem Schluss, dass diese Angaben Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten, oder erfüllen sie anderweitig nicht die erforderlichen Anforderungen, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Stelle in der Lage ist, die Bescheinigung der Eintragung zu verweigern und auszusetzen, bis die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Ordnung sind. Wenn die Unstimmigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die mit der Eintragung verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten können.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b) Bei wiederholtem Versäumnis, den für die zentralen Register zuständigen Behörden aktuelle, präzise und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass einschlägige nationale Behörden angemessene Sanktionen verhängen. Derartige Sanktionen sollten Beschränkungen beim Zugang zu bestimmten Berufen und bei der Ausübung bestimmter Funktionen innerhalb einer Gesellschaft, juristischen Person oder Rechtsgestaltung, Beschränkungen beim Aufbau einer Geschäftsbeziehung zu Verpflichteten, bei der Ausübung von Eigentumsrechten an einer Gesellschaft und juristischen Person oder bei der Fähigkeit, Dividenden zu erhalten, sowie die Aussetzung oder Unterbrechung der Geschäftstätigkeit umfassen können. Die für die Register zuständige Stelle sollte die nationalen Behörden informieren, die dafür zuständig sind, bei wiederholtem Versäumnis angemessene Sanktionen zu verhängen. Bei wiederholtem Versäumnis, aktuelle, präzise und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Sanktionen auf das Niveau angehoben werden, das notwendig ist, um für die Einhaltung zu sorgen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22c) Die für die Zentralregister zuständigen Stellen sollten operativ unabhängig und autonom sein und über die Autorität und Kapazität verfügen, ihre Aufgaben frei von politischer, staatlicher oder industrieller Einflussnahme oder Einmischung wahrzunehmen. Die Mitarbeiter dieser Stellen sollten von hoher Integrität und angemessener Qualifikation sein und hohe berufliche Standards einhalten. Mitarbeiter oder Führungskräfte des Zentralregisters, die Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie melden, sollten rechtlich davor geschützt werden, Drohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere nachteiligen oder diskriminierenden Beschäftigungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ausgesetzt zu sein.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22d) Peer Reviews sind ein wirksames Instrument, um sicherzustellen, dass die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Register die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und um bewährte Verfahren und Mängel zu ermitteln. Die AMLA sollte daher eine Rolle bei der Durchführung von Peer Reviews einiger oder aller Tätigkeiten der für die zentralen Register des wirtschaftlichen Eigentums zuständigen Stellen spielen, um zu bewerten, ob diese Stellen über Mechanismen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie verfügen und wirksam prüfen, ob die in diesen Registern gespeicherten Informationen über das wirtschaftliche Eigentum richtig, angemessen und auf dem neuesten Stand sind.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22e) Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind gut geeignet, um schnell und effizient diejenigen Personen zu ermitteln, die letztlich Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen sind oder diese kontrollieren, einschließlich der im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen benannten Personen. Die rechtzeitige Aufdeckung solcher Eigentumsstrukturen trägt dazu bei, die Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen besser zu verstehen und Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken zu ergreifen. Daher ist es wichtig, dass die Register verpflichtet werden, die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer mit den Benennungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen abzugleichen, und zwar sowohl unmittelbar nach einer solchen Benennung als auch in regelmäßigen Abständen danach, um festzustellen, ob Änderungen der Eigentums- oder Kontrollstruktur der juristischen Person oder der Rechtsgestaltung das Risiko der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen begünstigen. Die für die Register der wirtschaftlichen Eigentümer zuständigen Stellen sollten diese Erkenntnisse umgehend den zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen und der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden, mitteilen, um die Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen sicherzustellen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Um sicherzustellen, dass der Mechanismus für die Meldung von Unstimmigkeiten verhältnismäßig ist und der Schwerpunkt auf der Aufdeckung unrichtiger Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümern liegt, können die Mitgliedstaaten den Verpflichteten gestatten, ihre Kunden aufzufordern, Unstimmigkeiten technischer Art direkt mit der für die zentralen Register zuständigen Stelle auszuräumen. Diese Möglichkeit gilt nur für Kunden mit geringem Risiko und für Fehler technischer Art, wie z. B. Angaben mit kleinen Tippfehlern, bei denen offensichtlich ist, dass sie die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht behindern, und die Richtigkeit der Informationen nicht beeinträchtigt ist.

(24) Um sicherzustellen, dass der Mechanismus für die Meldung von Unstimmigkeiten verhältnismäßig ist und der Schwerpunkt auf der Aufdeckung unrichtiger Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern liegt, sollten die Mitgliedstaaten den Verpflichteten gestatten, ihre Kunden aufzufordern, Unstimmigkeiten technischer Art direkt mit der für die zentralen Register zuständigen Stelle auszuräumen. Diese Möglichkeit gilt nur für Kunden mit geringem Risiko und für Fehler technischer Art, wie z. B. Angaben mit kleinen Tippfehlern, bei denen offensichtlich ist, dass sie die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht behindern, und die Richtigkeit der Informationen nicht beeinträchtigt ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Die zentralen Meldestellen, andere zuständige Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichtete sollten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von Sorgfaltsprüfungen über die zentrale Europäische Plattform unverzüglich, uneingeschränkt und kostenlos Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Wenn Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich sind, wird eine bessere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität des Finanzsystems gestärkt. Zudem wäre jedem, der Geschäftsbeziehungen eingehen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt, sodass Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt würden und somit ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung geleistet würde. Schließlich würde es einfacher, Verpflichteten sowie Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung einschlägiger Straftaten mitarbeiten, Informationen zeitnah und effizient zur Verfügung zu stellen. Der Zugang zu diesen Informationen würde auch dazu beitragen, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.

(28) Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind wichtige Instrumente, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Korruption, Steuermissbrauch und anderen Vortaten voranzutreiben. Der Zugang zu diesen Informationen trägt auch dazu bei, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen der Unternehmen sorgt. Dies gilt insbesondere für Unternehmensführungsmodelle, die wie in der Union von konzentrierten Eigentumsverhältnissen gekennzeichnet sind. Großanleger, die umfangreiche Stimm- und Dividendenrechte besitzen, können zu langfristigem Wachstum und einer soliden Unternehmensleistung beitragen. Allerdings könnten für kontrollierende wirtschaftliche Eigentümer mit umfangreichen Stimmrechten Anreize bestehen, Unternehmensvermögen zulasten der Minderheitsinvestoren umzuleiten und sich persönlich zu bereichern. Die mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte sollte als positiver Nebeneffekt und nicht als eigentlicher Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden, der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für die Zwecke von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden kann.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sorgt. Die Mitgliedstaaten sollten daher Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise ermöglichen, indem sie Vertrauensregeln für den Zugang der Öffentlichkeit festlegen, sodass Dritte in der gesamten Union feststellen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sind.

(30) In seinem Urteil vom 22. November 2022 in der Rechtssache C-37/2011a entschied der Gerichtshof, dass Personen, die mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, als Personen eingestuft werden, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer haben. Der Gerichtshof hat insbesondere mehrere Personengruppen ermittelt, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu derartigen Angaben haben, nämlich Personen, die für journalistische Zwecke tätig sind, in den Medien Bericht erstatten oder in anderer Form ihre Meinung äußern und mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und jeglichen damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen; Organisation der Zivilgesellschaft, die mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und jeglichen damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen; Personen, die wahrscheinlich mit einer Gesellschaft, juristischen Person oder Rechtsgestaltungen Geschäfte abwickeln oder Geschäftsbeziehungen eingehen; und Finanzinstitute und Behörden, so weit diese an der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind und noch keinen Zugang gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie haben. Deshalb hat diese Richtlinie zum Ziel, eine Mindest- und nicht erschöpfende Liste derjenigen Personen festzulegen, die ein berechtigtes Interessen am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer haben. Weitere Personengruppen könnten ebenfalls ein berechtigtes Interesse geltend machen, aus Gründen, die nicht in dieser Richtlinie aufgelistet sind. Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte jegliches Unions- oder nationales Recht, das auf Grundlage unterschiedlicher Ziele von allgemeinem Interesse oder der Rechte auf Information einen breiteren Zugang zu spezifischen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht, von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Zum Zwecke der Bewertung, ob Personen, die für journalistische Zwecke tätig sind, in den Medien Bericht erstatten oder in anderer Form ihre Meinung äußern, ein berechtigtes Interesse haben, sollte das Konzept der Medien breit interpretiert werden und jegliche Mittel einschließen, die zur Bereitstellung für die Öffentlichkeit zugänglicher Inhalte dienen, mit dem Ziel, zu informieren, zu unterhalten oder zu bilden, unabhängig davon, ob die redaktionelle Verantwortung bei einem klassischen Mediendienstleister liegt oder nicht. Ebenso sollten zivilgesellschaftliche Organisationen alle Formen von nichtstaatlichen Organisationen umfassen, die im Rahmen des Rechts eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats eingerichtet wurden, auch lokale, nationale oder internationale Basisorganisationen und Bürgervereinigungen, die nicht von staatlichen Behörden verwaltet werden. Die Feststellung des berechtigten Interesses sollte ohne Diskriminierung aus Gründen der Nationalität, des Wohnsitzlands oder des Landes der Niederlassung, einschließlich des Authentifizierungsverfahrens, der Person erfolgen, die einen Antrag stellt.

 

__________________

 

1a Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20, ECLI:EU:C:2022:912, Rn. 74,

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) In Bezug auf Gesellschaften und andere juristische Personen sollte insbesondere zwischen dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den Grundrechten der betroffenen Personen sorgfältig abgewogen werden. Die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gleichzeitig sollten sich die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nicht wesentlich von den derzeit erhobenen Daten unterscheiden. Um Eingriffe in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Besonderen zu begrenzen, sollten sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen beziehen und ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind, betreffen. Wenn Angehörige der Führungsebene allein aufgrund ihrer Position als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert werden und nicht aufgrund von ihnen gehaltener Beteiligungen oder auf andere Weise ausgeübter Kontrolle, sollte dies in den Registern eindeutig angegeben werden.

(31) In Bezug auf Gesellschaften, juristische Personen und Rechtsgestaltungen sollte insbesondere zwischen dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung und den Grundrechten der betroffenen Personen sorgfältig abgewogen werden. Die Daten, die den Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich zu machen sind, sollten von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gleichzeitig sollten sich die den Personen mit einem berechtigten Interesse zur Verfügung gestellten Informationen nicht wesentlich von den derzeit erhobenen Daten unterscheiden. Um Eingriffe in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Besonderen zu begrenzen, sollten sich diese Informationen im Wesentlichen auf die Stellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, juristischen Personen und Rechtsgestaltungen beziehen und ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit, in deren Rahmen die wirtschaftlichen Eigentümer tätig sind, betreffen. Wenn Angehörige der Führungsebene allein aufgrund ihrer Position als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert werden und nicht aufgrund von ihnen gehaltener Beteiligungen oder auf andere Weise ausgeübter Kontrolle, sollte dies in den Registern eindeutig angegeben werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Im Falle von Express Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen sollten die Informationen vorbehaltlich des Nachweises eines berechtigten Interesses allen Mitgliedern der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn natürliche oder juristische Personen einen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung stellen, der/die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer außerhalb der Union eingetragenen oder geschaffenen juristischen Person hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle. Die Mitgliedstaaten sollten sich in ihrer Auslegung des Konzepts des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, in denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und vorsehen, dass auch der präventiven Arbeit nichtstaatlicher Organisationen und investigativer Journalisten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen werden kann. Trusts und andere Rechtsgestaltungen können in komplexen Unternehmensstrukturen eingesetzt werden, ihr vorrangiges Ziel besteht jedoch nach wie vor in der Verwaltung individuellen Vermögens. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem legitimen, durch öffentliche Kontrolle unterstützen Ziel der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung einerseits und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, andererseits zu finden, sollte ein Nachweis des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und anderen Rechtsgestaltungen verlangt werden.

entfällt

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Um sicherzustellen, dass die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Informationen eine korrekte Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, sollte die Öffentlichkeit Zugang zu einem bestimmten Mindestdatensatz haben. Diese Daten sollten eine eindeutige Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, wobei die Menge der öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten so gering wie möglich zu halten ist. Ohne Angaben zu Namen, Geburtsjahr und -monat, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers wäre es nicht möglich, eindeutig festzustellen, welche natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer ist. In ähnlicher Weise wäre es nicht möglich, eine bestimmte natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, wenn keine Informationen über das wirtschaftliche Interesse vorliegen. Um zu vermeiden, dass öffentlich zugängliche Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer falsch ausgelegt werden, und um eine verhältnismäßige Offenlegung personenbezogener Daten in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, einen Mindestdatensatz festzulegen, auf den die Öffentlichkeit zugreifen kann.

(33) Um sicherzustellen, dass die den Personen mit einem berechtigten Interesse zur Verfügung stehenden Informationen eine korrekte Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, sollten die Personen mit einem berechtigten Interesse Zugang zu einem bestimmten Mindestdatensatz haben. Diese Daten sollten eine eindeutige Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, wobei die Menge der zugänglichen personenbezogenen Daten so gering wie möglich zu halten ist. Ohne Angaben zu Namen, Geburtsjahr und -monat, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers wäre es nicht möglich, eindeutig festzustellen, welche natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer ist. In ähnlicher Weise wäre es nicht möglich, eine bestimmte natürliche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt als wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, wenn keine Informationen über die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses, einschließlich Informationen über das Eigentum und die Kontrollkette, sowie das Datum, wann jemand zum wirtschaftlichen Eigentümer geworden ist, vorliegen. Um zu vermeiden, dass zugängliche Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer falsch ausgelegt werden, und um eine verhältnismäßige Offenlegung personenbezogener Daten in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, einen Datensatz festzulegen, auf den Personen mit einem berechtigten Interesse zugreifen können.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Durch die verstärkte öffentliche Kontrolle kann ein Beitrag zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen einschließlich der Steuerumgehung geleistet werden. Daher ist es wichtig, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung nicht mehr bestehen, weiter über die nationalen Register und das vernetzte System der Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

(34) Zuständige Behörden, Verpflichtete und Personen mit einem berechtigten Interesse benötigen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, juristischen Personen und Rechtsgestaltungen, die von den Registern gestrichen wurden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass Untersuchungen, Überwachung, Analysen oder Recherchen ausreichend Zeit erfordern, um Fakten zu ermitteln, aufzudecken und zu identifizieren, die mit Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. An Geldwäschesystemen sind häufig Gesellschaften, juristische Personen und Rechtsgestaltungen beteiligt, die für einen kurzen Zeitraum geschaffen werden, um die Rückverfolgbarkeit zu begrenzen. Eine sofortige Löschung der Daten würde ein Schlupfloch schaffen, das Kriminelle nutzen würden, um verbundene Gesellschaften, juristische Personen oder Rechtsgestaltungen zu streichen, mit dem Ziel, all ihre Spuren für zuständige Behörden, Verpflichtete und Personen mit einem berechtigten Interesse zu verwischen. Daher ist es wichtig, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren und maximal zehn Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung nicht mehr bestehen, weiter über die nationalen Register und das vernetzte System der Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugänglich bleiben. Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Recht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen in konkreten Fällen für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren zu gestatten oder vorzuschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rechtlich vorzusehen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich personenbezogener Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten wirtschaftlicher Eigentümer in den Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorzusehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, eine Online-Registrierung zur Identifizierung aller Personen, die Informationen aus dem Register anfordern, sowie die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen zu verlangen.

(35) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines angemessenen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten wirtschaftlicher Eigentümer in den Registern für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Informationen für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Informationen einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Solche Ausnahmen sollten von den zuständigen Behörden von Fall zu Fall und nach einer eingehenden Prüfung der Art der außergewöhnlichen Umstände jedes Einzelfalls gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, eine Online-Registrierung zur Identifizierung aller Personen, die Informationen aus dem Register anfordern, sowie die Zahlung einer verhältnismäßigen und angemessenen Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen zu verlangen, die die direkten Kosten für die Anforderung oder Bereitstellung der Informationen nicht übersteigen sollte. Wenn der Zugang zu dem Register auf elektronischem Wege online bereitgestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten keine Zahlung von Gebühren verlangen, da davon ausgegangen wird, dass keine direkten Kosten für die Bereitstellung der Informationen anfallen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Derzeit verlangen einige Mitgliedstaaten eine Online-Registrierung zur Identifizierung aller Personen, die Informationen aus dem Register für Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer anfordern, und die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen. Die Identifizierung von Nutzern kann eine legitime Forderung sein, sie sollte jedoch nicht zu Diskriminierung aufgrund ihres Wohnsitzlandes oder ihrer Staatsangehörigkeit führen. Darüber hinaus können Anforderungen im Zusammenhang mit der Registrierung oder den zu entrichtenden Gebühren den Zugang zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer behindern. Die Mitgliedstaaten müssen den Zugang zu den Angaben über wirtschaftliche Eigentümer ohne Einschränkungen aufgrund des geographischen Standorts oder der Staatsangehörigkeit sicherstellen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurde dafür gesorgt, dass die zentralen Register der Mitgliedstaaten, in denen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind, über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates30 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt wurden. Durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen zum Betrieb des Systems und seine künftige Entwicklung sollte die kontinuierliche Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems sichergestellt werden.

(36) Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurde dafür gesorgt, dass die zentralen Register der Mitgliedstaaten, in denen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind, über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates30 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt wurden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die europäische zentrale Plattform als zentraler Suchdienst dient, der den zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, Verpflichteten und Personen mit berechtigtem Interesse alle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Verfügung stellt. Durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen zum Betrieb des Systems und seine künftige Entwicklung sollte die kontinuierliche Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems sichergestellt werden. Das Europäische Parlament sollte über den Verlauf dieses Dialogs unterrichtet werden.

__________________

__________________

30 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46)

30 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46)

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates31. Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer in nationalen Registern gespeichert sind, sollten über die geltenden Datenschutzvorschriften informiert werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; die Begünstigten sollten über ihre Rechte nach dem Unionsrechtsrahmen für den Datenschutz und die für die Ausübung dieser Rechte geltenden Verfahren belehrt werden. Um zu verhindern, dass die in den Registern gespeicherten Informationen missbraucht werden, und um den Rechten der wirtschaftlichen Eigentümer angemessen Rechnung zu tragen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, dem wirtschaftlichen Eigentümer Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag zur Verfügung zu stellen.

(38) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates31. Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer in nationalen Registern gespeichert sind, sollten über die geltenden Datenschutzvorschriften informiert werden. Ferner sollten die zuständigen Behörden, Verpflichteten und Personen mit berechtigtem Interesse Zugang zu Informationen über alle zurückliegenden wirtschaftlichen Eigentümer einer bestimmten Körperschaft, Rechtsperson oder Rechtsgestaltung haben, um frühere wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. Solche Informationen können sich als besonders notwendig für die Überwachung, Analyse und Ermittlung in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung erweisen. Nur solche personenbezogenen Daten sollten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt beziehen; die Begünstigten sollten über ihre Rechte nach dem Unionsrechtsrahmen für den Datenschutz und die für die Ausübung dieser Rechte geltenden Verfahren belehrt werden.

__________________

__________________

31 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

31 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Verzögerungen beim Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern, behindern – vor allem, wenn dies anonyme Bank- und Zahlungskonten und Schließfächer betrifft, – die Aufdeckung von mit Geldwäsche und Terrorismus im Zusammenhang stehenden Geldtransfers. Wegen der Fragmentierung der nationalen Daten, die die Identifizierung von Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern ermöglichen, die ein und derselben Person gehören, können die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatisierte Mechanismen wie z. B. ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Bei Anwendung der Vorschriften über den Zugang sollte auf bereits bestehende Mechanismen zurückgegriffen werden, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die von ihnen beantragten Daten zugreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, in solche Mechanismen weitere Informationen, die für eine wirksamere Eindämmung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, einzuspeisen. Bei solchen Anfragen und bei Anfragen um zugehörige Informationen sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden, abgesehen von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden, sicherstellen, dass vollständige Vertraulichkeit gegeben ist.

(39) Verzögerungen beim Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank-, Zahlungs- und Depotkonten, fremdverwahrten Krypto-Geldbörsen und Schließfächern, behindern – vor allem, wenn dies anonyme Bank-, Zahlungs- und Depotkonten, fremdverwahrten Krypto-Geldbörsen und Schließfächer betrifft, – die Aufdeckung von mit Geldwäsche und Terrorismus im Zusammenhang stehenden Geldtransfers. Wegen der Fragmentierung der nationalen Daten, die die Identifizierung von Bank-, Zahlungs- und Depotkonten, fremdverwahrten Krypto-Geldbörsen und von Schließfächern ermöglichen, die ein und derselben Person gehören, können die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatisierte Mechanismen wie z. B. ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten, einschließlich virtuellen Bankkonten, Depotkonten, fremdverwahrten Krypto-Geldbörsen und Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Diese Informationen sollten die historischen Daten über geschlossene Kundenkonten, Bank-, Zahlungs- und Depotkonten, fremdverwahrte Krypto-Geldbörsen und Schließfächer enthalten. Bei Anwendung der Vorschriften über den Zugang sollte auf bereits bestehende Mechanismen zurückgegriffen werden, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die von ihnen beantragten Daten zugreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, in solche Mechanismen weitere Informationen, die für eine wirksamere Eindämmung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, einzuspeisen. Bei solchen Anfragen und bei Anfragen um zugehörige Informationen sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden sicherstellen, dass vollständige Vertraulichkeit gegeben ist.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten die für AML/CFT-Ermittlungen erforderlichen Mindestdaten in zentralen automatisierten Mechanismen für Bank– und Zahlungskonten, wie Registern oder Datenabrufsystemen aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme und rechtlichen Gepflogenheiten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer festzulegen, bei welchen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten erhaltenen Dokumentation und Informationen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten generell die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume per Gesetz zu verlängern, ohne dass dafür Einzelfallentscheidungen nötig wären. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Nationale Rechtsvorschriften zur Festlegung sonstiger Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden.

(40) Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten die für AML/CFT-Ermittlungen erforderlichen Mindestdaten in zentralen automatisierten Mechanismen für Bankkonten und Krypto-Geldbörsen, wie Registern oder Datenabrufsystemen aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme und rechtlichen Gepflogenheiten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer festzulegen, bei welchen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten erhaltenen Dokumentation und Informationen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten generell die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume ausnahmsweise zu verlängern sofern sie hierfür gute Gründe angeben. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Die Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden und die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten würde es den nationalen zentralen Meldestellen ermöglichen, rasch Zugang zu grenzüberschreitenden Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass sie Finanzanalysen effizienter durchführen und besser mit ihren Amtskollegen aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten könnten. Ein direkter grenzüberschreitender Zugang zu Informationen über Bank- und Zahlungskonten und über Schließfächer würde es den zentralen Meldestellen ermöglichen, Finanzanalysen innerhalb eines ausreichend kurzen Zeitrahmens zu erstellen, um potenzielle Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzudecken und eine rasche Strafverfolgung zu gewährleisten.

(41) Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten würde es den nationalen zentralen Meldestellen und anderen zuständigen nationalen Behörden, die gemäß Richtlinie 2019/11531a benannt wurden, ermöglichen, rasch Zugang zu grenzüberschreitenden Informationen über die Identität der Inhaber von Bank-, Zahlungs- und Depotkonten, fremdverwahrten Krypto-Geldbörsen und von Schließfächern in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass sie Finanzanalysen effizienter durchführen, Straftaten aufdecken, untersuchen, oder strafrechtlich verfolgen und besser mit ihren Amtskollegen aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten könnten. Ein direkter grenzüberschreitender Zugang zu Informationen über Bank-, Zahlungs- und Depotkonten, fremdverwahrte Krypto-Geldbörsen und über Schließfächer würde es den zentralen Meldestellen ermöglichen, Finanzanalysen innerhalb eines ausreichend kurzen Zeitrahmens zu erstellen, um potenzielle Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzudecken und eine rasche Strafverfolgung zu gewährleisten.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu wahren und die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Zugangs zu den in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen enthaltenen Informationen zu begrenzen, würde der Umfang der Informationen, die über die zentrale Zugangsstelle für Bankkontenregister abgerufen werden können, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen, die durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren, zu ermöglichen. Der sofortige, ungefilterte Zugang zur zentralen Zugangsstelle sollte nur zentralen Meldestellen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Personal der zentralen Meldestellen in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Daten nach strengen technologischen Standards gewährleisten.

(42) Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu wahren und die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Zugangs zu den in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen enthaltenen Informationen zu begrenzen, würde der Umfang der Informationen, die über die zentrale Zugangsstelle für Bankkontenregister abgerufen werden können, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen, die durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten, Depotkonten, fremdverwahrte Krypto-Geldbörsen oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren, zu ermöglichen. Den zentralen Meldestellen und den anderen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden sollte ein sofortiger und ungefilterter Zugang zur zentralen Zugangsstelle gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Personal der zentralen Meldestellen in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist, auch was die Erkennung von Verzerrungen in großen Datensätzen und die ethische Nutzung dieser Daten angeht. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Daten nach strengen technologischen Standards gewährleisten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Immobilien sind für Straftäter ein attraktives Mittel, um die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten zu waschen, da sie die tatsächliche Herkunft der Gelder und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verschleiern können. Für die Aufdeckung von Geldwäsche und für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten ist es wichtig, dass die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden natürliche oder juristische Personen, die Immobilien besitzen, ordnungsgemäß und zeitnah identifizieren können. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang nicht nur zu Informationen gewähren, die eine zeitnahe Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen, die Immobilien besitzen, ermöglichen, sondern auch zu Informationen, die für die Ermittlung von Risiken und Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Transaktion relevant sind.

(44) Grundstücke und Immobilien sind für Straftäter ein attraktives Mittel, um die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten zu waschen, da sie die tatsächliche Herkunft der Gelder und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verschleiern können. Für die Aufdeckung von Geldwäsche und für das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere im Falle gezielter finanzieller Sanktionen, ist es wichtig, dass die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden natürliche oder juristische Personen, die Grundstücke und Immobilien besitzen, ordnungsgemäß und zeitnah identifizieren können. Die Mitgliedstaaten sollten Register oder elektronische Datenabrufsysteme einrichten, um wirksam dagegen vorzugehen, dass Immobilien oder Grundstücke als Mittel zur Geldwäsche dienen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten über eine einzige Anlaufstelle in jedem Mitgliedstaat den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang nicht nur zu Informationen gewähren, die eine zeitnahe Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen, die Grundstücke und Immobilien besitzen, ermöglichen, auch über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, sondern auch zu Informationen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers sowie für den zeitnahen Zugang zu Informationen, die für die Ermittlung von Risiken und Verdachtsmomenten hinsichtlich einer Transaktion relevant sind. Diese Daten sollten über den von der Kommission zu entwickelnden und zu betreibenden europäischen zentralen Zugangspunkt für Immobiliendaten (E-RED) miteinander verknüpft werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a) Bestimmte Güter, die nach nationalem Recht registriert sind, können für Kriminelle eine attraktive Ware sein, um die Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten zu waschen. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Zusammenführung von Informationen über das Eigentum an solchen Gütern, z. B. an Wasser- und Luftfahrzeugen, vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Erwägung ziehen, Informationen über das Eigentum an bestimmten anderen Gütern von hohem Wert, insbesondere an versicherten Gütern, in Registern oder anderen Systemen zusammenzufassen. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Identifizierung der natürlichen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer dieser Güter sind, durch die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden ist sowohl für die Aufdeckung von Geldwäschesystemen als auch für das Einfrieren von Vermögenswerten wichtig. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen gewähren, die eine rechtzeitige Identifizierung der natürlichen Personen ermöglichen, die direkte Eigentümer oder wirtschaftliche Eigentümer bestimmter Güter sind, und zu Informationen, die für die Ermittlung des Risikos und des Verdachts von Transaktionen relevant sind. Angesichts der Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit Gütern aus einer Freizone verbunden sind, ist es genauso wichtig, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den zuständigen Behörden über Register oder Systeme der elektronischen Datenabfrage zu Freizonen Informationen über bestimmte Güter aus Freizonen zur Verfügung stehen. Diese Register oder Systeme für die Datenabfrage sollten über die von der Kommission zu entwickelnde und zu betreibende zentrale Zugangsstelle für Daten über Güter aus einer Freizone miteinander verknüpft werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten entgegennehmen, um etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten aufzudecken und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten und zu bekämpfen, haben alle Mitgliedstaaten unabhängig arbeitende, eigenständige zentrale Meldestellen eingerichtet oder sollten dies tun. Die zentrale Meldestelle sollte die zentrale nationale Stelle sein, die dafür zuständig ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen, Meldungen über grenzüberschreitende Bewegungen von Barmitteln und Barzahlungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts und andere Informationen über Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung, die Verpflichtete übermitteln, entgegenzunehmen und zu analysieren. Die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestelle sollte dadurch gewährleistet werden, dass ihr die Befugnis und die Kapazität verliehen wird, ihre Aufgaben frei wahrzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, autonome Entscheidungen in Bezug auf Analyse, Anforderung und Verbreitung spezifischer Informationen zu treffen. In jedem Fall sollte die zentrale Meldestelle das unabhängige Recht haben, den zuständigen Behörden Informationen weiterzuleiten oder zu übermitteln. Die zentrale Meldestelle sollte mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre Autonomie und Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wirksam wahrzunehmen. Die zentrale Meldestelle sollte in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, auf Einzelbasis oder routinemäßig zu beschaffen und ohne ungebührliche Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie und eine damit verbundene Beeinträchtigung ihrer operativen Unabhängigkeit einzusetzen.

(45) Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten entgegennehmen, um etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten aufzudecken und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten und zu bekämpfen, haben alle Mitgliedstaaten unabhängig arbeitende, eigenständige zentrale Meldestellen eingerichtet oder sollten dies tun. Die zentrale Meldestelle sollte die zentrale nationale Stelle sein, die dafür zuständig ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen, Meldungen über grenzüberschreitende Bewegungen von Barmitteln über das Zollinformationssystem und Barzahlungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts und andere Informationen über Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung, die Verpflichtete übermitteln, entgegenzunehmen und zu analysieren. Die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestelle sollte dadurch gewährleistet werden, dass ihr die Befugnis und die Kapazität verliehen wird, ihre Aufgaben frei wahrzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, autonome Entscheidungen in Bezug auf Analyse, Anforderung und Verbreitung spezifischer Informationen zu treffen. In jedem Fall sollte die zentrale Meldestelle das unabhängige Recht haben, den zuständigen Behörden Informationen weiterzuleiten oder zu übermitteln. Die zentrale Meldestelle sollte mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre Autonomie und Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wirksam wahrzunehmen. Die zentrale Meldestelle sollte in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, auf Einzelbasis oder routinemäßig zu beschaffen und ohne ungebührliche Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie und eine damit verbundene Beeinträchtigung ihrer operativen Unabhängigkeit einzusetzen. Um die Erfüllung dieser Anforderungen zu bewerten und Schwachstellen und bewährte Praktiken zu ermitteln, sollte die AMLA ermächtigt werden, die Organisation von Peer Reviews der zentralen Meldestellen zu koordinieren.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(45a) Das Personal der zentralen Meldestelle sollte in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sein, auch im Hinblick auf die Erkennung von Verzerrungen in und die ethische Nutzung von großen Datensätzen, und hohe berufliche Standards einhalten. Die Mitarbeiter der zentralen Meldestelle sollten sich nicht in einer Situation befinden, in der ein Interessenkonflikt besteht oder als solcher wahrgenommen werden könnte. Die AMLA sollte Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten verabschieden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Tätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Die zentralen Meldestellen weisen nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnisse auf. Die derzeitigen Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, die Mindestdatensätze festzulegen, auf die zentrale Meldestellen rasch zugreifen können und die sie ohne jegliche Behinderung mit den zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten austauschen können. Bei jedem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren.

(46) Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Tätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Die zentralen Meldestellen weisen nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnisse auf. Die derzeitigen Unterschiede dürfen die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um die für die Sammlung und Auswertung sachdienlicher Erkenntnisse zuständigen Behörden, die Ermittlungs- und Justizbehörden und die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, die Mindestdatensätze festzulegen, auf die zentrale Meldestellen rasch zugreifen können und die sie ohne jegliche Behinderung mit den zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten austauschen können. Bei jedem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollten Informationen unmittelbar und ohne unnötige Verzögerungen weitergegeben werden können. Um die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit näher zu präzisieren. Die zentralen Meldestellen sollten so weit wie möglich miteinander kooperieren. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle nur unter außergewöhnlichen Umständen ablehnen können, wenn der Austausch gegen grundlegende Prinzipien des nationalen Rechts verstoßen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Da die Arten von Informationen, die unter diese allgemeinen Kategorien fallen, bisher noch nicht definiert wurden, wurde den zentralen Meldestellen Zugang zu ganz unterschiedlichen Datensätzen gewährt, was sich sowohl auf ihre analytischen Funktionen als auch auf ihre Fähigkeit zur effizienten Zusammenarbeit mit zentralen Meldestellen aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt. Daher ist es notwendig, Mindestdatensätze für Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen festzulegen, auf die jede zentrale Meldestelle in der gesamten Union unmittelbar oder mittelbar zugreifen können sollte. Zudem sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen rasch zu erhalten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle einholen und mit dieser austauschen können.

(47) Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und Terrorismusfinanzierung benötigen. Da die Arten von Informationen, die unter diese allgemeinen Kategorien fallen, bisher noch nicht definiert wurden, wurde den zentralen Meldestellen Zugang zu ganz unterschiedlichen Datensätzen gewährt, was sich sowohl auf ihre analytischen Funktionen als auch auf ihre Fähigkeit zur effizienten Zusammenarbeit mit zentralen Meldestellen aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt. Daher ist es notwendig, Mindestdatensätze für Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen festzulegen, auf die jede zentrale Meldestelle in der gesamten Union unmittelbar oder mittelbar zugreifen können sollte. Zudem sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen rasch zu erhalten. Eine zentrale Meldestelle sollte – im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften wie der Richtlinie (EU) 2019/1153 – solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle einholen und mit dieser austauschen können. Der Zugang der zentralen Meldestellen zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten sollte nach dem Grundsatz der Datenminimierung erfolgen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die große Mehrheit der zentralen Meldestellen ist befugt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Zustimmung zu einer Transaktion auszusetzen oder zu verweigern, um diese zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analysen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Allerdings bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede bezüglich der Geltungsdauer solcher Aufschubbefugnisse, was sich nicht nur auf den Aufschub von Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen, sondern auch auf Grundrechte des Einzelnen, auswirkt. Um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Gelder oder Vermögenswerte aus Straftaten unverzüglich zu sperren und deren Verschwinden zu verhindern, um u. a. die Möglichkeit der Beschlagnahme zu wahren, sollten sie die Befugnis erhalten, die Nutzung von Bank- oder Zahlungskonten auszusetzen, um über die Konten getätigte Transaktionen zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Da sich Aufschubbefugnisse auf das Eigentumsrecht auswirken, sollte in diesem Zusammenhang die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gewährleistet werden.

(48) Die große Mehrheit der zentralen Meldestellen ist befugt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und eine Transaktion für eine bestimmte Zeit auszusetzen oder zu verbieten, um diese zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analysen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Allerdings bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede bezüglich der Geltungsdauer solcher Aufschubbefugnisse, was sich nicht nur auf den Aufschub von Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen, sondern auch auf Grundrechte des Einzelnen, auswirkt. Um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Gelder oder Vermögenswerte aus Straftaten unverzüglich zu sperren und deren Verschwinden zu verhindern, um u. a. die Möglichkeit der Beschlagnahme zu wahren, sollten sie die Befugnis erhalten, die Nutzung von Bank- oder Zahlungskonten während eines ausreichenden und angemessenen Zeitraums auszusetzen, um über die Konten getätigte Transaktionen zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Da sich Aufschubbefugnisse auf das Eigentumsrecht auswirken, sollte in diesem Zusammenhang die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gewährleistet werden. Beschließt eine zentrale Meldestelle die Aussetzung oder das Verbot einer Transaktion oder eines Kontos, die bzw. das einen anderen Mitgliedstaat betrifft, sollte sie diese Informationen unverzüglich an die zentrale Meldestelle dieses Mitgliedstaats weiterleiten und sie den anderen zentralen Meldestellen über FIU.net zugänglich machen. Jede zentrale Meldestelle sollte aus ihrem eigenen Personal einen Grundrechtsbeauftragten ernennen, um sicherzustellen, dass die Grundrechte jederzeit gewahrt werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Die zentralen Meldestellen sollten zur Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht und zur Schärfung des Bewusstseins für ihre Tätigkeiten jährlich Tätigkeitsberichte herausgeben. Diese Berichte sollten zumindest statistische Daten über die eingegangenen Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Zahl der an die zuständigen nationalen Behörden weitergeleiteten Meldungen, die Zahl der bei anderen zentralen Meldestellen gestellten und von diesen erhaltenen Anfragen sowie Informationen über festgestellte Trends und Typologien enthalten. Im Bericht enthaltene sensible oder vertrauliche Informationen sollten von der Veröffentlichung ausgenommen sein. Mindestens einmal jährlich sollte die zentrale Meldestelle den Verpflichteten Rückmeldung über Qualität und Aktualität der Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie eine Beschreibung der Verdachtsmomente und etwaige zusätzliche Unterlagen liefern. Solche Rückmeldungen können an einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten gehen und sollten darauf abzielen, deren Fähigkeit, verdächtige Transaktionen und Tätigkeiten aufzudecken und zu erkennen, weiter zu verbessern und die Mechanismen der Berichterstattung insgesamt zu stärken.

(49) Die zentralen Meldestellen sollten zur Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht und zur Schärfung des Bewusstseins für ihre Tätigkeiten jährlich Tätigkeitsberichte herausgeben. Diese Berichte sollten zumindest statistische Daten über die eingegangenen Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Zahl der an die zuständigen nationalen Behörden weitergeleiteten Meldungen, die Zahl der bei anderen zentralen Meldestellen gestellten und von diesen erhaltenen Anfragen, Informationen über festgestellte Trends und Typologien und an die zuständigen Behörden, die Europol und die EUStA gerichtete und von diesen erhaltene Ersuchen enthalten. Im Bericht enthaltene sensible oder vertrauliche Informationen sollten von der Veröffentlichung ausgenommen sein. In regelmäßigen Zeitabständen und mindestens einmal jährlich sollte die zentrale Meldestelle den Verpflichteten Rückmeldung über Qualität und Aktualität der Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie eine Beschreibung der Verdachtsmomente und etwaige zusätzliche Unterlagen liefern. Solche Rückmeldungen sollten sektorabhängig an einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten gehen und sollten darauf abzielen, deren Fähigkeit, verdächtige Transaktionen und Tätigkeiten aufzudecken und zu erkennen, weiter zu verbessern und die Mechanismen der Berichterstattung insgesamt zu stärken.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Der Zweck von zentralen Meldestellen besteht darin, die Informationen, die sie erhalten, zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle – spontan oder auf Ersuchen – nicht aus Gründen wie der fehlenden Identifizierung der damit zusammenhängenden Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte damit zusammenhängende Vortaten unterlassen oder verweigern. Ebenso sollte eine zentrale Meldestelle ihre vorherige Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an andere zuständige Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglicherweise damit zusammenhängenden Vortat erteilen, damit die Funktion der Verbreitung von Informationen wirksam wahrgenommen werden kann. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmonisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Verbreitung an andere zuständige Behörden und die Nutzung dieser Informationen nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den für die Übermittlung von Daten geltenden Datenschutzvorschriften, den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen.

(50) Der Zweck von zentralen Meldestellen besteht darin, die Informationen, die sie erhalten, zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle – spontan oder auf Ersuchen – nicht aus Gründen wie der fehlenden Identifizierung der damit zusammenhängenden Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte damit zusammenhängende Vortaten unterlassen oder verweigern. Ebenso sollte eine zentrale Meldestelle ihre vorherige Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an andere zuständige Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglicherweise damit zusammenhängenden Vortat und davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde oder nicht, erteilen, damit die Funktion der Verbreitung von Informationen wirksam wahrgenommen werden kann. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmonisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Verbreitung an andere zuständige Behörden und die Nutzung dieser Informationen nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den für die Übermittlung von Daten geltenden Datenschutzvorschriften, den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen und dabei die Verpflichtungen in Bezug auf Datenschutz und Grundrechte in vollem Umfang einhalten und die Rechtsstaatlichkeit schützen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50a) Damit die zentralen Meldestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, müssen sie angesichts des grenzüberschreitenden Charakters vieler Transaktionen sowohl untereinander als auch mit den zuständigen Behörden, z. B. mit den Strafverfolgungsbehörden, aber auch mit den Steuer- und Zollbehörden, der Europol und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), wirksamer und effizienter zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf globaler Ebene zu bekämpfen und die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Die Mitgliedstaaten sollten durch ihre Rechtsvorschriften eine solche Zusammenarbeit ermöglichen und ihre zentralen Meldestellen ermächtigen, wirksame Kooperationsvereinbarungen zu schließen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50b) Um angemessene Folgemaßnahmen zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zentralen Meldestellen die Ergebnisse ihrer Analyse an die zuständigen Behörden weitergeben, einschließlich der von anderen zentralen Meldestellen erhaltenen Informationen. Ist eine vorherige Zustimmung zur Weitergabe erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der Vortaten und davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde oder nicht, unverzüglich und in größtmöglichem Umfang erteilt wird. Jede Verweigerung sollte ausschließlich auf objektiven Gründen beruhen und mit der Begründung erfolgen, dass eine solche Weitergabe über den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinausgehen würde, laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder grundlegende Prinzipien des Unionsrechts oder des nationalen Rechts berühren würde.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 50 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(50c) Bei der Erteilung der Zustimmung zur Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden sollte die ersuchte zentrale Meldestelle die Möglichkeit haben, Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen festzulegen. Die empfangende zentrale Meldestelle und die betreffenden zuständigen Behörden sollten die von der ersuchten zentralen Meldestelle festgelegten Einschränkungen und Bedingungen einhalten. Beispielsweise könnte eine ersuchte zentrale Meldestelle zustimmen, dass die empfangende zentrale Meldestelle die Informationen an die zuständigen Behörden unter der Bedingung weitergibt, dass diese Informationen nur für operative und strategische Analysezwecke verwendet werden dürfen. In einem solchen Fall sollten die zuständigen Behörden des empfangenden Mitgliedstaats die weitergegebenen Informationen nicht automatisch als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren verwenden, sondern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sollten die geltenden Mechanismen der justiziellen Zusammenarbeit nutzen, um Informationen zu Beweiszwecken einzuholen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Die zentralen Meldestellen sollten bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch sichere Einrichtungen, einschließlich geschützter Kommunikationskanäle, nutzen. In diesem Zusammenhang sollte ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten („FIU.net“) eingerichtet werden. Das System sollte von der AMLA verwaltet und betrieben werden. FIU.net sollte von den zentralen Meldestellen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch und gegebenenfalls auch für den Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen von Drittländern und mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union genutzt werden. Die Funktionen von FIU.net sollten von den zentralen Meldestellen voll genutzt werden. Diese Funktionen sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.

(51) Die zentralen Meldestellen sollten bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch über FIU.net und, sofern verfügbar, ihre zentrale Anlaufstelle, sichere Einrichtungen, einschließlich durch lückenlose Verschlüsselung geschützter Kommunikationskanäle, nutzen. In diesem Zusammenhang sollte ein vollständig verschlüsseltes und sicheres System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten („FIU.net“) eingerichtet werden. Das System sollte von der AMLA verwaltet und betrieben werden. FIU.net sollte das einzige System sein, das von den zentralen Meldestellen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch und gegebenenfalls auch für den Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen von Drittländern und mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union genutzt wird. Die Funktionen von FIU.net sollten von den zentralen Meldestellen voll genutzt werden. Diese Funktionen sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer zentraler Meldestellen und ihre sachbezogenen Daten mit der Europol-Datenbank im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 51 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a) Verpflichtete sollten jeden Verdacht auf Geldwäsche, entsprechende Vortaten und Terrorismusfinanzierung, einschließlich versuchter Transaktionen, direkt an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats melden, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Verpflichtete niedergelassen ist. Zu diesem Zweck sollten Verpflichtete die Anweisungen ihrer zentralen Meldestelle für die Meldung eines solchen Verdachts befolgen und geschützte Kommunikationskanäle nutzen. Um die Meldung verdächtiger Transaktionen weiter zu standardisieren, im Betrieb der zentralen Meldestellen Effizienzgewinne zu erzielen und Meldungen durch Verpflichtete zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, eine gemeinsame Schnittstelle für solche Meldungen auf der Grundlage des FIU.net-Systems („zentrale FIU.net-Anlaufstelle“) zu entwickeln. Die AMLA sollte die Meldeschnittstelle der zentralen FIU.net-Anlaufstelle entwickeln, um Verpflichteten die Möglichkeit zu bieten, Informationen direkt an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu übermitteln, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der die Informationen übermittelt, niedergelassen ist. Die betreffende Schnittstelle sollte zudem auf der Grundlage von Kriterien, die im Rahmen technischer Regulierungsstandards festzulegen sind, die sofortige Übermittlung der jeweiligen Informationen an andere zentrale Meldestellen ermöglichen, die von Meldungen über verdächtige Transaktionen betroffen sind. Die Nutzung der zentralen FIU.net-Anlaufstelle sollte nach und nach stufenweise eingeführt werden, um die reibungslose und unterbrechungsfreie Meldung verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen und den zentralen Meldestellen sowie den Verpflichteten ausreichend Zeit zu geben, die erforderlichen technischen Neuerungen umzusetzen. Die zentralen Meldestellen sollten daher Verpflichtete anweisen können, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Informationen über die zentrale FIU.net-Anlaufstelle zu übermitteln. Ein Jahr danach sollte die Nutzung der zentralen FUI.net-Anlaufstelle für Verpflichtete verbindlich sein.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Es ist wichtig, dass die zentralen Meldestellen wirksam zusammenarbeiten und Informationen austauschen. In diesem Zusammenhang sollte die AMLA für die nötige Unterstützung sorgen, indem sie nicht nur die Koordinierung gemeinsamer Analysen von Meldungen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen übernimmt, sondern auch Entwürfe technischer Regulierungsstandards für das Format des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen ausarbeitet und Leitlinien erstellt, die sich mit der Frage befassen, welche Faktoren bei der Feststellung, ob die Meldung einer verdächtigen Transaktion einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, und zudem auf die Art, die Merkmale und die Ziele der operativen und strategischen Analyse eingehen.

(52) Es ist wichtig, dass die zentralen Meldestellen wirksam zusammenarbeiten und Informationen austauschen. In diesem Zusammenhang sollte die AMLA für die nötige Unterstützung sorgen, indem sie nicht nur die Koordinierung gemeinsamer Analysen von Meldungen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen übernimmt, sondern auch Entwürfe technischer Regulierungsstandards für das Format des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen und die relevanten Faktoren, die bei der Feststellung, ob die Meldung einer verdächtigen Transaktion einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, ausarbeitet und Leitlinien über die Art, die Merkmale und die Ziele der operativen und strategischen Analyse erstellt.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Bei der Bewegung illegaler Gelder werden Grenzen überschritten und können verschiedene Mitgliedstaaten betroffen sein. Grenzüberschreitende Fälle, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen, werden immer häufiger und nehmen an Bedeutung zu, was unter anderem auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verpflichteten zurückzuführen ist. Um in Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wirksam reagieren zu können, sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, über den einfachen Informationsaustausch zur Aufdeckung und Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten hinaus auch die Analysen selbst zu teilen. Die zentralen Meldestellen haben einige wichtige Probleme signalisiert, die ihre Möglichkeiten zur Durchführung gemeinsamer Analysen einschränken oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Eine gemeinsame Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten wird es den zentralen Meldestellen ermöglichen, potenzielle Synergien zu nutzen, Informationen aus verschiedenen Quellen zu nutzen und sich ein vollständiges Bild von anormalen Tätigkeiten zu machen, und wird die Analyse insgesamt bereichern. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen und mit Unterstützung der AMLA für spezifische Zwecke und für einen begrenzten Zeitraum gemeinsame Analyseteams einzurichten und daran teilzunehmen. Die Beteiligung Dritter kann zum Erfolg gemeinsamer Analysen beitragen. Daher können die zentralen Meldestellen Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn die Tätigkeiten im Rahmen einer solchen Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fallen.

(54) Bei der Bewegung illegaler Gelder werden Grenzen überschritten und können verschiedene Mitgliedstaaten betroffen sein. Grenzüberschreitende Fälle, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen, werden immer häufiger und nehmen an Bedeutung zu, was unter anderem auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verpflichteten zurückzuführen ist. Um in Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wirksam reagieren zu können, sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, über den einfachen Informationsaustausch zur Aufdeckung und Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten hinaus auch die Analysen selbst zu teilen. Die zentralen Meldestellen haben einige wichtige Probleme signalisiert, die ihre Möglichkeiten und die der AMLA zur Durchführung gemeinsamer Analysen einschränken oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Eine gemeinsame Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten wird es den zentralen Meldestellen ermöglichen, potenzielle Synergien zu nutzen, Informationen aus verschiedenen nationalen und EU-Quellen zu nutzen und sich ein vollständiges Bild von anormalen Tätigkeiten zu machen, und wird die Analyse insgesamt bereichern. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen und mit Unterstützung der AMLA für spezifische Zwecke und für einen begrenzten Zeitraum gemeinsame Analyseteams einzurichten und daran teilzunehmen. Die Beteiligung Dritter kann zum Erfolg gemeinsamer Analysen beitragen. Daher können die zentralen Meldestellen – sofern dies erforderlich und angemessen ist – Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn die Tätigkeiten im Rahmen einer solchen Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fallen. Ebenso sollte die AMLA in der Lage sein, die Initiative zu ergreifen und in bestimmten, genau festgelegten Situationen eine gemeinsame Analyse zu erstellen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Eine wirksame Beaufsichtigung aller Verpflichteten ist für den Schutz der Integrität des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame und unparteiische AML/CFT-Aufsicht einführen und die Bedingungen für eine wirksame, zeitnahe und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Aufsehern festlegen.

(55) Eine wirksame Beaufsichtigung aller Verpflichteten ist für den Schutz der Integrität des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame, unabhängige und unparteiische AML/CFT-Aufsicht einführen und die Bedingungen für eine wirksame, zeitnahe und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Aufsehern festlegen, und Aufseher sollten daher entsprechende Befugnisse erhalten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame, unparteiische und risikobasierte Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, die vorzugsweise in den Händen der Behörden liegt und über einen separaten, unabhängigen nationalen Aufseher erfolgen sollte. Nationale Aufseher sollten in der Lage sein, eine breite Palette von Aufgaben wahrzunehmen, damit alle Verpflichteten wirksam beaufsichtigt werden können.

(56) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame, unparteiische, unabhängige und risikobasierte Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, die vorzugsweise in den Händen der Behörden liegt und über einen separaten, unabhängigen nationalen Aufseher erfolgen sollte. Nationale Aufseher sollten in der Lage sein, eine breite Palette von Aufgaben wahrzunehmen, damit alle Verpflichteten wirksam beaufsichtigt werden können.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Um die Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind, und die Art und Weise, wie sie gezielte finanzielle Sanktionen umsetzen, wirksamer und regelmäßiger bewerten und überwachen zu können, muss klargestellt werden, dass nationale Aufseher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, alle vor Ort und andernorts erforderlichen Ermittlungen, alle erforderlichen themenbezogenen Ermittlungen sowie alle sonstigen Untersuchungen und Bewertungen, die sie für erforderlich halten, durchzuführen. Dies wird Aufsehern die Entscheidung in Fällen erleichtern, in denen die spezifischen inhärenten Risiken eines Sektors klar und verständlich sind, und ihnen zudem auch die Instrumente an die Hand geben, die sie benötigen, um relevante Informationen an Verpflichtete weiterzugeben, damit diese ihr Verständnis der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertiefen können.

(58) Um die Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind, und die Art und Weise, wie sie gezielte finanzielle Sanktionen umsetzen, wirksamer und regelmäßiger bewerten und überwachen zu können, muss klargestellt werden, dass nationale Aufseher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, alle vor Ort und andernorts erforderlichen Ermittlungen, alle erforderlichen themenbezogenen Ermittlungen sowie alle sonstigen Untersuchungen und Bewertungen, die sie für erforderlich halten, durchzuführen. Sie sollten auch in der Lage sein, ohne unangemessene Verzögerung auf jeden Verdacht der Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen zu reagieren und geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine mutmaßliche Nichteinhaltung zu ahnden. Dies wird Aufsehern die Entscheidung in Fällen erleichtern, in denen die spezifischen inhärenten Risiken eines Sektors klar und verständlich sind, und ihnen zudem auch die Instrumente an die Hand geben, die sie benötigen, um relevante Informationen an Verpflichtete weiterzugeben, damit diese ihr Verständnis der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertiefen können.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Öffentlichkeitsarbeit und die Informationen, die die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten zukommen lassen, sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Privatsektor ein angemessenes Verständnis der Art und des Ausmaßes der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen er ausgesetzt ist, entwickelt.

(59) Öffentlichkeitsarbeit und die Informationen, die die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten zukommen lassen, auch zu Fragen des Datenschutzes, sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Privatsektor ein angemessenes Verständnis der Art und des Ausmaßes der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen er ausgesetzt ist, sowie seiner diesbezüglichen Pflichten entwickelt.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Aufseher sollten bei ihrer Arbeit einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der es ihnen ermöglicht, ihre Ressourcen dort zu bündeln, wo die größten Risiken bestehen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass kein Sektor und kein Unternehmen kriminellen Versuchen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt bleibt. Die AMLA sollte bei der Förderung eines gemeinsamen Risikoverständnisses eine führende Rolle spielen und daher mit der Entwicklung von Benchmarks und einer Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken betraut werden und die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil überprüft werden sollte, festlegen.

(60) Aufseher sollten bei ihrer Arbeit einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der es ihnen ermöglicht, ihre Ressourcen dort zu bündeln, wo die größten Risiken bestehen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass kein Sektor und kein Unternehmen kriminellen Versuchen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt bleibt. Die AMLA sollte bei der Förderung eines gemeinsamen Risikoverständnisses eine führende Rolle spielen und daher mit der Entwicklung von Benchmarks und einer Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken betraut werden und die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil überprüft werden sollte, festlegen. In diesem Zusammenhang sollten die Aufsichtsbehörden und Selbstregulierungsgremien einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen und eine Zusammenfassung davon öffentlich zugänglich machen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsehern ist von entscheidender Bedeutung für einen unionsweit einheitlichen Aufsichtsansatz. Die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit hängt davon ab, dass sie so umfassend wie möglich und unabhängig von der Art oder dem Status der Aufseher ausgeweitet wird. Über die traditionelle Zusammenarbeit – wie die Durchführung von Ermittlungen im Namen einer ersuchenden Aufsichtsbehörde – hinaus ist es angebracht, die Einrichtung von AML/CFT-Aufsichtskollegien für Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit tätig sind, und für Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, zu verlangen.

(62) Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsehern ist von entscheidender Bedeutung für einen unionsweit einheitlichen Aufsichtsansatz. Die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit hängt davon ab, dass sie so umfassend wie möglich und unabhängig von der Art oder dem Status der Aufseher ausgeweitet wird. Über die traditionelle Zusammenarbeit – wie die Durchführung von Ermittlungen im Namen einer ersuchenden Aufsichtsbehörde – hinaus ist es angebracht, die Einrichtung von AML/CFT-Aufsichtskollegien, einschließlich der Beteiligung von Finanzaufsichtsbehörden aus Drittländern unter bestimmten Bedingungen und der AMLA, für Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit tätig sind, und für Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, zu verlangen. Die Aufsichtstätigkeiten der AML/CFT-Aufsichtskollegien sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem von dem jeweiligen Verpflichteten ausgehenden Risiko und dem Umfang der grenzüberschreitenden Tätigkeit stehen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 66

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66) Grenzübergreifend tätige Gruppen müssen über weitreichende gruppenweite Strategien und Verfahren verfügen. Um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Geschäfte angemessen beaufsichtigt werden, müssen detaillierte Aufsichtsregeln festgelegt werden, die es Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich miteinander und mit der AMLA zusammenzuarbeiten, um Risiken zu bewerten, Entwicklungen, die sich auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe auswirken könnten, zu überwachen und Aufsichtsmaßnahmen zu koordinieren. Angesichts ihrer Koordinierungsfunktion sollte die AMLA mit der Aufgabe betraut werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die jeweiligen Aufgaben der für Gruppen zuständigen Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen.

(66) Grenzübergreifend tätige Gruppen müssen über weitreichende gruppenweite Strategien und Verfahren verfügen. Um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Geschäfte angemessen beaufsichtigt werden, müssen detaillierte Aufsichtsregeln festgelegt werden, die es Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich miteinander und mit der AMLA zusammenzuarbeiten, um Risiken zu bewerten, Entwicklungen, die sich auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe auswirken könnten, zu überwachen, Aufsichtsmaßnahmen zu koordinieren und bei der Beilegung von Streitigkeiten im Wege einer verbindlichen Weisung zu helfen. Angesichts ihrer Koordinierungsfunktion sollte die AMLA mit der Aufgabe betraut werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die jeweiligen Aufgaben der für Gruppen zuständigen Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Modalitäten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen europäischen Rechtsvorschriften erfolgen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 69

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69) Die Richtlinie (EU) 2015/849 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Selbstverwaltungseinrichtungen mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu betrauen. Die Qualität und Intensität der Kontrollen dieser Selbstverwaltungseinrichtungen waren jedoch nicht ausreichend und unterliegen keiner oder nahezu keiner öffentlichen Kontrolle. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben zu betrauen, sollte er auch eine Behörde benennen, die die Tätigkeiten der Selbstverwaltungseinrichtung überwacht, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

(69) Die Richtlinie (EU) 2015/849 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Selbstverwaltungseinrichtungen mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu betrauen. Die Qualität und Intensität der Kontrollen dieser Selbstverwaltungseinrichtungen waren jedoch nicht ausreichend und unterliegen keiner oder nahezu keiner öffentlichen Kontrolle. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben zu betrauen, sollte er auch eine Behörde benennen, die die Tätigkeiten der Selbstverwaltungseinrichtung überwacht, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Behörde sollte operativ unabhängig und autonom sein und ihre Aufgaben frei von politischer, staatlicher oder industrieller Einflussnahme oder Einmischung wahrnehmen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 70

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70) Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] nicht eingehalten werden. Nationale Aufseher sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Verpflichteten Maßnahmen aufzuerlegen, die im Falle von Verstößen Abhilfe schaffen, und, wenn der Verstoß dies rechtfertigt, finanzielle Sanktionen zu verhängen. Die Sanktionen und Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.

(70) Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] nicht eingehalten werden. Nationale Aufseher sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Verpflichteten Maßnahmen aufzuerlegen, die im Falle von Verstößen Abhilfe schaffen, und, wenn der Verstoß dies rechtfertigt, finanzielle Sanktionen zu verhängen. Die Sanktionen und Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten, Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 71

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71) Die Mitgliedstaaten greifen bei Verstößen gegen die wichtigsten präventiven Bestimmungen derzeit auf ein ganzes Spektrum an verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zurück und haben keinen kohärenten Ansatz für die Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche; zudem sind sich Aufseher nicht darüber einig, was unter einem „schwerwiegenden“ Verstoß zu verstehen ist und wie dementsprechend zu unterscheiden ist, wann eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt werden sollte. Diese Diversität beeinträchtigt die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und es besteht keine Einheitlichkeit bei den Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der optimalen aufsichtsrechtlichen Reaktion auf Verstöße festgelegt werden, und es sollte eine Reihe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufseher ergreifen können, wenn die Verstöße nicht schwerwiegend genug sind, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden. Um Verpflichteten einen Anreiz zu geben, die Bestimmungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] einzuhalten, muss die abschreckende Wirkung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Mindestbetrag der Höchststrafe, die bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] verhängt werden kann, angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

(71) Die Mitgliedstaaten greifen bei Verstößen gegen die wichtigsten präventiven Bestimmungen derzeit auf ein ganzes Spektrum an verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zurück und haben keinen kohärenten Ansatz für die Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche; zudem sind sich Aufseher nicht darüber einig, was unter einem „schwerwiegenden“ Verstoß zu verstehen ist und wie dementsprechend zu unterscheiden ist, wann eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt werden sollte. Diese Diversität beeinträchtigt die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und es besteht keine Einheitlichkeit bei den Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der optimalen aufsichtsrechtlichen Reaktion auf Verstöße festgelegt werden, und es sollte eine Reihe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufseher ergreifen können, wenn die Verstöße nicht schwerwiegend genug sind, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden. Um Verpflichteten einen Anreiz zu geben, die Bestimmungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] einzuhalten, muss die abschreckende Wirkung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Mindestbetrag der Höchststrafe, die bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] verhängt werden kann, auf verhältnismäßige und angemessene Weise angehoben werden. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass technische Regulierungsstandards ausgearbeitet werden, um Indikatoren für die Einstufung der Schwere der Verstöße und Kriterien für die Festlegung der Höhe der Sanktionen, einschließlich Mindest- und Höchstwerten für Geldsanktionen entsprechend der Schwere, festzulegen und um Situationen wiederholter Verstöße angemessen zu behandeln. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass juristische Personen für Verstöße verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die allein oder als Teil einer Einrichtung dieser juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung von Verstößen ermöglicht hat. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 73

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73) Die Bekanntmachung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] kann eine starke abschreckende Wirkung gegen die Wiederholung eines solchen Verstoßes haben. Zudem sind dadurch andere Unternehmen, noch bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit dem sanktionierten Verpflichteten informiert und werden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Risiken, die von einem in ihrem Mitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten ausgehen, unterstützt. Aus diesen Gründen sollte die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Entscheidungen über Sanktionen, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wurde, bestätigt werden. Eine solche Bekanntmachung sollte jedoch verhältnismäßig sein, und Aufseher sollten bei der Entscheidung über die Bekanntmachung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme der Schwere des Verstoßes und der abschreckenden Wirkung, die mit der Bekanntmachung voraussichtlich erreicht werden kann, Rechnung tragen.

(73) Die Bekanntmachung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] kann eine starke abschreckende Wirkung gegen die Wiederholung eines solchen Verstoßes haben. Zudem sind dadurch andere Unternehmen, noch bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit dem sanktionierten Verpflichteten informiert und werden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Risiken, die von einem in ihrem Mitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten ausgehen, unterstützt. Aus diesen Gründen sollte die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Entscheidungen über Sanktionen, die keiner internen Überprüfung mehr unterliegen, bestätigt werden. Eine solche Bekanntmachung sollte jedoch verhältnismäßig sein, und Aufseher sollten bei der Entscheidung über die Bekanntmachung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme der Schwere des Verstoßes und der abschreckenden Wirkung, die mit der Bekanntmachung voraussichtlich erreicht werden kann, Rechnung tragen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 74

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74) Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, nachdem sie einen Verdacht auf Geldwäsche gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Dieses Problem muss unbedingt angegangen werden, um die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, um Personen einschließlich Angestellter und Vertreter von Verpflichteten vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen und ihnen gemäß dem nationalen Recht angemessenen Schutz zu bieten, insbesondere hinsichtlich ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und auf wirksamen Rechtsschutz sowie wirksame Rechtsvertretung.

(74) Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, nachdem sie einen Verdacht auf Geldwäsche oder auf Verstöße gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Dieses Problem muss unbedingt angegangen werden, um die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein, um Personen einschließlich Angestellter, wie Datenschutzbeauftragte und AML-Beauftragte, sowie andere Vertreter von Verpflichteten vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen und ihnen gemäß dem Unions- und nationalen Recht angemessenen Schutz zu bieten, insbesondere Richtlinie EU 2019/1937, insbesondere hinsichtlich ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und auf wirksamen Rechtsschutz sowie wirksame Rechtsvertretung. Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Ansatz in Bezug auf Mitarbeiter der zuständigen Behörden anwenden, insbesondere auf Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden oder Selbstregulierungsgremien, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 75

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) Die neue, vollständig integrierte und kohärente Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene umfasst feste Aufgaben sowohl für die zuständigen Behörden der Union als auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um eine reibungslose und permanente Zusammenarbeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen allen nationalen und auf Ebene der Union zuständigen AML/CFT-Behörden von größter Bedeutung und sollte geklärt und verbessert werden. Intern ist es nach wie vor Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungsträger, zentrale Meldestellen, Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, über wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung verfügen, auch durch ein restriktives Vorgehen bei der Weigerung zuständiger Behörden, auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

(75) Die neue, vollständig integrierte und kohärente Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene umfasst feste Aufgaben sowohl für die zuständigen Behörden der Union als auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um eine reibungslose und permanente Zusammenarbeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen allen nationalen und auf Ebene der Union zuständigen AML/CFT-Behörden von größter Bedeutung und sollte geklärt und verbessert werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und die Nichtumsetzung und Umgehung von gezielten Finanzsanktionen zu verhindern. Intern ist es nach wie vor Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungsträger, zentrale Meldestellen, Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, über wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung verfügen, auch mit anderen Einrichtungen der Union und durch ein restriktives Vorgehen bei der Weigerung zuständiger Behörden, auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 76

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission und der AMLA die Liste ihrer zuständigen Behörden und die einschlägigen Kontaktdaten zu übermitteln.

(76) Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission und der AMLA die Liste ihrer zuständigen Behörden sowie Register und die einschlägigen Kontaktdaten zu übermitteln. Diese Liste sollte dem vorhandenen Fachwissen und den verfügbaren Netzen Rechnung tragen, wie etwa dem Fachwissen, das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten über ihre Zusammenarbeit mit der Europol bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewonnen haben.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 78 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(78a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kreditinstitute und Finanzinstitute mit Sitz in ihrem Territorium juristischen und natürlichen Personen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben, einschließlich natürlicher Personen ohne festen Wohnsitz, Asylbewerbern und natürlichen Personen, denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, deren Ausweisung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, das Recht einräumen, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht sollte ungeachtet des Wohnsitzes der natürlichen Person gelten. Ein solches Recht entbindet die Verpflichteten in keiner Weise von ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen], insbesondere von ihrer Verpflichtung, sicherzustellen, dass die betreffenden Personen einer angemessenen Sorgfaltsprüfung unterzogen werden.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 79

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79) Die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden, und insbesondere den für Einlagensicherungssysteme benannten Behörden und Abwicklungsbehörden, ist eine Voraussetzung dafür, die Ziele der Bekämpfung von Geldwäsche im Rahmen dieser Richtlinie und des Schutzes der Finanzstabilität und der Einleger gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU miteinander in Einklang zu bringen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden im Falle der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Kreditinstituts oder der Erklärung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sowie die Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle überwachen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten die für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden über alle relevanten Ergebnisse aus den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie über jegliche von der zentralen Meldestelle ausgesetzten Konten unterrichten.

(79) Die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden, und insbesondere den für Einlagensicherungssysteme benannten Behörden und Abwicklungsbehörden, ist eine Voraussetzung dafür, die Ziele der Bekämpfung von Geldwäsche im Rahmen dieser Richtlinie und des Schutzes der Finanzstabilität und der Einleger gemäß den Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU miteinander in Einklang zu bringen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten die Leistung und Qualität der Verfahren für Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden im Falle der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls eines Kreditinstituts oder der Erklärung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen sowie die Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle überwachen. Die Finanzaufsichtsbehörden sollten die für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden über alle relevanten Ergebnisse aus den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie über jegliche von der zentralen Meldestelle ausgesetzten Konten unterrichten.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 83

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(83) Aufseher sollten, unabhängig von ihrer Art oder ihrem jeweiligen Status, zusammenarbeiten und vertrauliche Informationen austauschen können. Zu diesem Zweck sollten sie über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen und für die Zusammenarbeit verfügen. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit sonstigen Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, sollten nicht aufgrund von Rechtsunsicherheit, die sich infolge des Mangels an expliziten Bestimmungen in diesem Bereich ergeben kann, ungewollt behindert werden. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, wie der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde.

(83) Aufseher sollten, unabhängig von ihrer Art oder ihrem jeweiligen Status, zusammenarbeiten und vertrauliche Informationen austauschen können. Zu diesem Zweck sollten sie über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen und für die Zusammenarbeit verfügen. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit sonstigen Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, sollten nicht aufgrund von Rechtsunsicherheit, die sich infolge des Mangels an expliziten Bestimmungen in diesem Bereich ergeben kann, ungewollt behindert werden. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, wie der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde. Bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen gegen Verpflichtete oder bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben, die eine Koordinierung zwischen Aufsehern und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden erfordern, sollten die betreffenden Behörden die Unterschiede zwischen ihren jeweiligen Aufsichtsmandaten berücksichtigen und entsprechend zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 83 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(83a) Der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und mit anderen Behörden ist eine wichtige Voraussetzung für die Gewährleistung der Wirksamkeit des EU-Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten sollten den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden, einschließlich gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) und OLAF, im Hinblick auf mögliche Fälle, die in ihren jeweiligen gesetzlichen Auftrag fallen, zulassen. Die ausgetauschten vertraulichen Informationen sollten nur zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Behörden und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden, die speziell mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammenhängen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 84

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84) Die Wirksamkeit des Unionsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger Behörden ab. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, in Abstimmung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden auszuarbeiten. In diesen Leitlinien sollte auch beschrieben werden, wie gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Belange der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten.

(84) Die Wirksamkeit des Unionsrahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger Behörden ab. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, in Abstimmung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene und EU-Ebene auszuarbeiten. In diesen Leitlinien sollte auch beschrieben werden, wie gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Belange der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 86

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angleichung dieser Richtlinie an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union erfolgt; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union, einschließlich der Vorschriften für die Datenübermittlung, und hinsichtlich des Schutzes der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“) verankerten Grundrechte. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umfasst auch die Erhebung, Analyse und Speicherung sowie den Austausch von Daten innerhalb der Union und mit Drittländern. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke und für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Tätigkeiten, wie etwa den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, erlaubt sein.

(86) Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angleichung dieser Richtlinie an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union erfolgt; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union, einschließlich der Vorschriften für die Datenübermittlung, und hinsichtlich des Schutzes der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden die „Charta“) verankerten Grundrechte. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umfasst auch die Erhebung, Analyse und Speicherung sowie den Austausch von Daten innerhalb der Union und möglicherweise mit Drittländern. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke und für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Tätigkeiten, wie etwa den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, erlaubt sein, wobei die Verpflichtungen in Bezug auf die Grundrechte gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Datenschutzvorschriften der Union in Bezug auf die Weitergabe von Daten, auch an Drittländer, uneingeschränkt einzuhalten sind.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 90

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(90) Um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen und Aufseher einheitliche Ansätze verfolgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Annahme technischer Regulierungsstandards zu ergänzen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Kriterien für die Benennung und die Funktionen einer zentralen Kontaktstelle bestimmter Diensteanbieter, Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung des Risikoprofils, Einzelheiten der Aufgaben der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen diesen, allgemeine Bedingungen für die Arbeit der AML-Aufsichtskollegien und die operative Funktionsweise solcher Kollegien, Indikatoren für die Klassifizierung der Schwere von Verstößen gegen diese Richtlinie und die Kriterien, die bei der Festlegung verwaltungsrechtlicher Sanktion oder dem Ergreifen verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(90) Um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen und Aufseher einheitliche Ansätze verfolgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Annahme technischer Regulierungsstandards zu ergänzen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Kriterien für die Benennung und die Funktionen einer zentralen Kontaktstelle bestimmter Diensteanbieter, Indikatoren zur Einstufung der Schwere der Verstöße und Kriterien für wiederholte Versäumnisse bei der Bereitstellung aktueller, genauer und angemessener Informationen über wirtschaftliche Eigentümer in den Registern, Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung des Risikoprofils, Einzelheiten der Aufgaben der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen diesen, allgemeine Bedingungen für die Arbeit der AML-Aufsichtskollegien und die operative Funktionsweise solcher Kollegien, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Beaufsichtigung von Gruppen von Verpflichteten, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, festgelegt werden, Indikatoren für die Klassifizierung der Schwere von Verstößen gegen diese Richtlinie und die Kriterien, die bei der Festlegung verwaltungsrechtlicher Sanktion oder dem Ergreifen verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 91

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(91) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Methodik für die Erhebung von Statistiken, das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die technischen Bedingungen für die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer und der Bankkontenregister sowie Datenabrufmechanismen festzulegen und technische Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Formats für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zu erlassen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates39 ausgeübt werden.

(91) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Methodik für die Erhebung von Statistiken, das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die technischen Bedingungen für die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer und der Bankkontenregister Datenabrufmechanismen, die technischen Bedingungen für die Anbindung der Mechanismen der Mitgliedstaaten an die zentrale Zugangsstelle für Grundstücke und Immobilien festzulegen und die Kriterien und das Format, die von den zentralen Meldestellen für den Austausch von Informationen über ausgesetzte oder verbotene Transaktionen und über suspendierte Konten zu verwenden sind, zu bestimmen, technische Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Formats für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zu erlassen und die relevanten Faktoren, die bei der Feststellung, ob eine Meldung verdächtiger Transaktionen einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, sowie die Annahme technischer Durchführungsstandards, in denen ein gemeinsames Muster für die Kooperationsvereinbarungen zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und ihren Kollegen in Drittländern festgelegt wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

__________________

 

39 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

 

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 92

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(92) Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta).

(92) Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) und die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta). Sie ändert nichts an der Verpflichtung, die in Artikel 6 EUV verankerten Grundrechte und Rechtsgrundsätze zu achten.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Maßnahmen für Sektoren, die auf nationaler Ebene Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind;

a) Maßnahmen für Sektoren, die auf Unionsebene und nationaler Ebene Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Einrichtung von Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, Bankkontenregistern und Immobilienregistern und den Zugang zu diesen Registern;

c) Zugang zu Informationen von Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, Bankkontenregistern, Grundeigentumsregistern oder Immobilienregistern und entsprechenden Gütern;

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) „grenzüberschreitend tätiges Unternehmen“ einen Verpflichteten, der mindestens eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat;

7. „grenzüberschreitend tätiges Unternehmen“ einen Verpflichteten, der mindestens eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) „Vortat“ die kriminelle Handlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239(COD) einfügen]

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ergibt die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 durchgeführte nationale Risikobewertung, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch auf diese Unternehmen die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung COM/2021/420 final] anzuwenden.

(1) Ergeben die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 durchgeführte nationale Risikobewertung, die von den zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen oder Informationen aus der AMLA, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, wenden die Mitgliedstaaten auch auf diese Unternehmen die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung COM/2021/420 final] an.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) den Wortlaut der nationalen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zu erlassen beabsichtigt.

c) den Wortlaut der nationalen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat vorschlagen möchte oder zu erlassen beabsichtigt.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anforderungen an bestimmte Dienstleister

Anforderungen an bestimmte Verpflichtete

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Zulassung von Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie von Treuhandgesellschaften und Unternehmensdienstleistern vorschreiben, dass die Antragsteller nachweisen, dass sie die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in ihrem Tätigkeitsbereich gut verstehen. Sie stellen außerdem sicher, dass die Antragsteller Zugang zu Schulungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben, die nach einheitlichen und hohen Standards von den Aufsichtsbehörden, zertifizierten Dienstleistern oder Verpflichteten, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenzen für die Bereitstellung solcher Schulungen verfügen, angeboten werden.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren nach nationalem Recht für den Zugang zu reglementierten Berufen, die Verpflichtete im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] sind, vorschreiben, dass die Antragsteller nachweisen, dass sie die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in ihrem Tätigkeitsbereich gut verstehen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Immobilienmakler im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] Schulungsprogramme für Fachkräfte entwickeln oder eingerichtet haben. Derartige Schulungsprogramme können von Berufsverbänden geleitet oder angeboten werden, die Immobilienmakler und den Immobiliensektor vertreten.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten können von E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG44, Zahlungsdienstleistern im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die im Rahmen des Niederlassungsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs über im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Vertreter tätig sind und ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, verlangen, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle zu benennen. Diese zentrale Kontaktstelle stellt im Namen des grenzüberschreitend tätigen Unternehmens sicher, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und erleichtert Aufsehern die Beaufsichtigung unter anderem dadurch, dass sie ihnen auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

(1) Die Mitgliedstaaten können von E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG44, Zahlungsdienstleistern im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die im Rahmen des Niederlassungsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs über im Aufnahmemitgliedstaat ansässige Vertreter, Händler oder andere natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, tätig sind und ihren Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, verlangen, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle zu benennen. Diese zentrale Kontaktstelle stellt im Namen des grenzüberschreitend tätigen Unternehmens sicher, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und erleichtert Aufsehern die Beaufsichtigung unter anderem dadurch, dass sie ihnen auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

__________________

__________________

44 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

44 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Aufseher, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der in Artikel 4 genannten Verpflichteten und die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen aufrecht und integer handeln. Zudem sollte die Führungsebene solcher Unternehmen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügen.

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Aufseher, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der in Artikel 4 genannten Verpflichteten sowie der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b, d, e und h bis l der Verordnung ... genannten Verpflichteten [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] und die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen aufrecht und integer handeln. Zudem muss die Führungsebene solcher Unternehmen über einen guten Leumund und nachweislich über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügen. Wenn bei einem Verpflichteten keine Leitungsfunktion existiert, so gelten diese Anforderungen für die in Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung ... genannten Personen [Verweis auf die AML-Verordnung – 2021/0239 (COD) einfügen].

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher in regelmäßigen Abständen auf risikoorientierter Basis überprüfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere, ob die Führungsebene aufrecht und integer handelt und über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass bei einem Verpflichteten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Versuch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen wurde oder begangen wird oder dass diesbezüglich ein erhöhtes Risiko besteht.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher in regelmäßigen Abständen auf risikoorientierter Basis überprüfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere, ob die Führungsebene einen guten Leumund hat, aufrecht und integer handelt und nachweislich über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass bei einem Verpflichteten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Versuch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen wurde oder begangen wird oder dass diesbezüglich ein erhöhtes Risiko besteht.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Aufseher sind befugt zu verlangen, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen aus leitenden Funktionen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten entfernt werden. Aufseher sind befugt, Mitglieder der Führungsebene, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nicht aufrecht und integer handeln und nicht über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügen, aus ihrer Funktion zu entfernen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind zu verlangen, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen aus leitenden Funktionen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten entfernt werden. Aufseher sind befugt, Mitglieder der Führungsebene, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einen schlechten Leumund haben, nicht aufrecht und integer gehandelt haben oder nicht nachweislich über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügen, aus ihrer Funktion zu entfernen oder zu suspendieren. Wenn es bei Verpflichteten keine leitende Funktion gibt, sind die Aufseher befugt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn davon auszugehen ist, dass die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt werden.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher befugt sind, die Suspendierung einer Person aus einer leitenden Funktion bei einem Verpflichteten im Sinne der Absätze 1 und 2 zu verlangen oder, falls es bei einem Verpflichteten keine leitende Funktion gibt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht oder ein erhöhtes Risiko im Zusammenhang mit diesem Verpflichteten besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wird oder wurde.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ist eine wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Person wirtschaftlicher Eigentümer eines in Absatz 2 genannten Verpflichteten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbindungen zwischen dieser Person und jeglichen Verpflichteten unterbunden werden können, indem sie unter anderem Aufsehern dazu befugen, die Veräußerung der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers an einem Verpflichteten zu verlangen.

(5) Ist eine wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Person wirtschaftlicher Eigentümer eines in Absatz 2 genannten Verpflichteten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbindungen zwischen dieser Person und jeglichen Verpflichteten unterbunden werden, indem sie unter anderem Aufseher dazu befugen, die Veräußerung der Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers an einem Verpflichteten zu verlangen.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher oder jegliche anderen Behörden, die auf nationaler Ebene für die Beurteilung der Eignung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuständig sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht prüfen, ob im Strafregister eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vermerkt ist. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/315/JI und dem Beschluss 2009/316/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher oder jegliche anderen Behörden, die auf nationaler Ebene für die Beurteilung der Eignung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuständig sind, mindestens im Einklang mit ihrem nationalen Recht prüfen, ob im Strafregister eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vermerkt ist. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/315/JI und dem Beschluss 2009/316/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die von den Aufsehern gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen ein Verwaltungsrechtsbehelf und ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden können.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] gibt die AMLA Leitlinien zu den Elementen heraus, die von den Aufsehern bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob:

 

a)  die leitenden Angestellten und die wirtschaftlichen Eigentümer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten ehrlich und integer handeln;

 

b)  die Führungskräfte der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten einen guten Leumund haben und nachweislich über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;

 

c)  der begründete Verdacht besteht oder im Zusammenhang mit dem Verpflichteten das erhöhte Risiko besteht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wird oder wurde.

 

Bei der Erstellung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA die Besonderheiten jedes Sektors, in dem die Verpflichteten tätig sind, sowie frühere Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde gemeinsam herausgegeben wurden.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden oder jede andere Behörde, die auf nationaler Ebene für die Beurteilung der Angemessenheit der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Personen zuständig ist, die AMLA-Sanktionsdatenbank nach Artikel 44 Absatz 2 konsultieren.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck erstellt die Kommission spätestens zum [4 Jahre nach Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Anschließend aktualisiert die Kommission ihren Bericht alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.

Zu diesem Zweck erstellt die Kommission zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Anschließend aktualisiert die Kommission ihren Bericht alle drei Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der im ersten Unterabsatz genannte Bericht wird veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe – soweit verfügbar – der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final];

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit jeder Art von juristischer Person und Rechtsgestaltung verbunden sind, zu bewerten, einschließlich der Exposition gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen ausgehen;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung.

d) die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(3) Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken und Mängel an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, jenen Empfehlungen nachzukommen. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission unter detaillierter Angabe legitimer Gründe mit. Die Empfehlungen der Kommission und die als Reaktion auf die Empfehlungen gefassten Beschlüsse der Mitgliedstaaten, einschließlich der Angabe der Gründe dort, wo entschieden wurde, keine der Empfehlungen anzuwenden, werden veröffentlicht.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für die Union ab. Danach gibt die AMLA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab.

(4) Die AMLA gibt bis zum ... [3 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie], gemäß Artikel 44 der Verordnung ... [bitte Verweis auf AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD) einfügen], eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für die Union ab. Danach gibt die AMLA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab. Die AMLA kann in kürzeren Abständen Stellungnahmen oder aktualisierte Fassungen ihrer früheren Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für angemessen hält. Die Stellungnahmen der AMLA werden veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung koordiniert die Kommission die Arbeiten auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 4 genannten Stellungnahmen und bezieht Experten der Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen sowie die AMLA und andere Gremien auf Unionsebene, soweit angebracht, mit ein.

(5) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung koordiniert die Kommission die Arbeiten auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 4 genannten Stellungnahmen und bezieht Experten der Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen, die AMLA und andere Gremien auf Unionsebene, sowie andere einschlägige Interessenträger, soweit angebracht, mit ein.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme des in Absatz 1 genannten Berichts und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen vor.

(6) Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme des in Absatz 1 genannten Berichts und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen vor.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Mitgliedstaaten halten diese Risikobewertung auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle vier Jahre.

(1) Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sowie die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung von gezielten Finanzsanktionen zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Mitgliedstaaten nehmen eine laufende Risikobewertung vor, halten diese Risikobewertung auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle drei Jahre. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Risikobewertung häufiger vorzunehmen, wenn sie dies für angemessen halten. Darüber hinaus können sie je nach Höhe des Risikos Ad-hoc-Risikobewertungen für einzelne Sektoren durchführen.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auf der Grundlage der Ermittlung länderspezifischer Risiken und aus triftigem Grund kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihre Risikobewertung früher als im ersten Unterabsatz vorgesehen zu überprüfen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union zu verringern.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat ergreift ferner geeignete Schritte, um die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern.

Jeder Mitgliedstaat ergreift ferner geeignete Schritte, um die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der AMLA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der AMLA, Europol sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die AMLA führt ein Register der benannten Behörden oder der eingerichteten Mechanismen. Wenn ein Mitgliedstaat einen Mechanismus einführt, um insbesondere die Reaktionen auf regionaler oder lokaler Ebene zu koordinieren, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden sicherzustellen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der in Absatz 1 genannten Bewertung die Ergebnisse des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Berichts.

(3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der in Absatz 1 genannten Bewertung die von der Kommission für den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Bericht verwendete Methodik sowie die Ergebnisse des Berichts.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem er insbesondere alle Bereiche, in denen Verpflichtete verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert;

a) sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem er insbesondere alle Bereiche, in denen Verpflichtete verstärkte Maßnahmen im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert;

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die in seinem Hoheitsgebiet mit jeder Art von juristischer Person und Rechtsgestaltung verbunden sind, zu bewerten und sich Kenntnis von der Exposition gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen ausgehen, zu verschaffen;

c) die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die in seinem Hoheitsgebiet mit jeder Art von juristischer Person und Rechtsgestaltung verbunden sind, unter Berücksichtigung der typischen Eigentums- und Kontrollstruktur verschiedener Arten von Rechtspersonen, einschließlich der Anzahl der Eigentumsebenen und der Art der Rechtsperson in jeder Ebene, zu bewerten und sich Kenntnis von der Exposition gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen ausgehen, zu verschaffen, insbesondere solcher, die eine Kontrollstruktur mit mehreren Ebenen haben, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen;

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Muster für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und Trends in Bezug auf die damit verbundenen Risiken auf nationaler oder grenzübergreifender Ebene zu bewerten;

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Entscheidungen über die Zuweisung und Priorisierung von Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu treffen;

d) Entscheidungen über die Zuweisung und Priorisierung von Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu treffen;

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) den zuständigen Behörden und Verpflichteten umgehend geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen einfacher machen, die in Artikel 8 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Bewertungen der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die dort genannte Bewertung der Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung vorzunehmen.

f) den zuständigen Behörden und Verpflichteten umgehend geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen einfacher machen, die in Artikel 8 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Bewertungen der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die dort genannte Bewertung der Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen vorzunehmen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Leistung der Aufseher der Verpflichteten zu bewerten;

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) die Leistung der in dieser Richtlinie genannten Register und Datenabfragesysteme zu bewerten und Schwächen zu identifizieren, die behoben werden müssen;

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer nationalen Risikobewertung die institutionelle Struktur und die allgemeinen Verfahren ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer nationalen Risikobewertung die institutionelle Struktur und die allgemeinen Verfahren ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, das Ausmaß der europäischen und internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Mechanismen zum Schutz von Hinweisgebern, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen bei der Durchführung ihrer nationalen Risikobewertung die angemessene Beteiligung der zuständigen Behörden und betreffenden Interessenträger sicher.

 

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der AMLA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer nationalen Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat kann dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der AMLA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer nationalen Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Überprüfungen, zur Verfügung. Jeder Mitgliedstaat kann dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen und muss generell hohen Datenschutzstandards entsprechen. Die darin enthaltenen Informationen dürfen natürliche oder juristische Personen nicht benennen.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Kommission und die AMLA richten Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den Maßnahmen, die geeignet sind, die in den nationalen Risikobewertungen ermittelten Risiken zu beheben. Falls ein Mitgliedstaat beschließt, die Empfehlungen in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilt er dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen über grenzüberschreitende physische Transfers von Barmitteln sowie der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, und – auf Jahresbasis – der Anzahl der untersuchten Fälle, der Anzahl der verfolgten Personen und der Anzahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates45 aufgeführten Arten von Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;

b) Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl und des Werts der Transaktionen bei der zentralen Meldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen über grenzüberschreitende physische Transfers von Barmitteln sowie der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, und – auf Jahresbasis – der Anzahl der untersuchten Fälle, der Anzahl der verfolgten Personen und der Anzahl der wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates45 aufgeführten Arten von Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;

__________________

__________________

45 Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

45 Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) soweit verfügbar, Daten zu Anzahl und Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 21 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen;

c) Daten zur Anzahl der von der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden weitergeleiteten Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie zu Anzahl und Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 21 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen;

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) Anzahl der an das in Artikel 10 genannte zentrale Register gemeldeten Unstimmigkeiten, einschließlich der von der für das zentrale Register zuständigen Stelle verhängten Maßnahmen oder Sanktionen, der Anzahl der Prüfungen vor Ort sowie außerhalb der Geschäftsräume, die Arten von typischen Unstimmigkeiten und Fallmustern, die von den für das zentrale Register zuständigen Stellen im Überprüfungsverfahren festgestellt wurden;

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hb) die folgenden Informationen zur Umsetzung von Artikel 12:

 

i)  die Zahl der Anträge auf Zugang zu den wirtschaftlichen Eigentümern anhand der in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kategorien

 

ii)  der prozentuale Anteil der Anträge auf Zugang zu Informationen, die anhand der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a jeweils festgelegten Kategorie abgelehnt werden

 

iii)  eine Zusammenfassung der Kategorien von Personen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben;

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hc) die Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/1153.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zur Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken ab.

(4) Die AMLA gibt bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zur Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken ab.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und der Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission und die AMLA zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Bis zum … [zwei Jahre und sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission mithilfe von Durchführungsrechtsakten die Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und der Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission und die AMLA fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden, und stellt diesen auf ihrer Website zur Verfügung.

(6) Bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission einen ersten Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2015/849 bereitgestellten Statistiken. Bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken auf der Grundlage der gemäß diesem Artikel erhobenen Daten zusammengefasst und erläutert werden. Anschließend veröffentlicht die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden, und stellt diesen auf ihrer Website zur Verfügung. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der außerhalb der EU gegründeten juristischen Personen oder der außerhalb der EU verwalteten Express Trusts oder ähnlicher Rechtsgestaltungen zu den in Artikel 48 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] festgelegten Bedingungen im zentralen Register gespeichert werden.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in den zentralen Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer können im Einklang mit den nationalen Systemen erhoben werden.

Die in den zentralen Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden in maschinenlesbarem Format verfügbar gemacht und im Einklang mit den in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakten erhoben. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern in der offiziellen Sprache oder den offiziellen Sprachen des betreffenden Mitgliedstaates und in englischer Sprache verfügbar gemacht werden.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die derzeitigen wirtschaftlichen Eigentümer und die Informationen über die früheren wirtschaftlichen Eigentümer in den Zentralregistern für den in Absatz 12 genannten Zeitraum verfügbar sind.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Besteht Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der in den zentralen Registern geführten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen und Rechtsgestaltungen verpflichtet sind, auf risikoorientierter Basis zusätzliche Informationen bereitzustellen, darunter Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.

(2) Besteht Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der in den zentralen Registern geführten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für das zentrale Register zuständige Stelle befugt ist, von Gesellschaften und juristischen Personen, den Trustees von Express Trusts und Personen, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsgestaltung innehaben, sowie von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer Informationen und Unterlagen anzufordern, die zur Ermittlung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, darunter Nachweise der Rechtspersönlichkeit und des Eigentums, Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine mit einer Begründung versehene Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer nicht ermittelt und überprüft werden konnte(n);

a) eine mit einer berechtigten Begründung und zugehörigen Belegen versehene Erklärung der Gesellschaft, Rechtsperson oder Rechtsgestaltung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer gemäß Artikel 42 und 43 der Verordnung ... [Verweis auf die AML-Verordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] nicht ermittelt und überprüft werden konnte(n), und die Regeln, nach denen der Gewinn oder die Anteile innerhalb der Gesellschaft oder Rechtsperson verteilt werden;

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Informationen den zentralen Meldestellen, der AMLA, den zuständigen Behörden, den Selbstregulierungsstellen und den Verpflichteten zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an das zentrale Register festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Bis zum … [ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie], legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an das zentrale Register fest, wie in Artikel 44 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen], einschließlich einer vom Registranten zu prüfenden Checkliste mit Mindestanforderungen an die Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern angemessen, präzise und aktuell sind. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen:

 

(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern angemessen, präzise und aktuell sind, und richten zu diesem Zweck entsprechende Mechanismen ein. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen:

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) die für die zentralen Register zuständigen Stellen überprüfen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und in der Folgezeit regelmäßig, ob diese Angaben angemessen, richtig und aktuell sind;

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Verpflichteten melden der für die zentralen Register zuständigen Stelle jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern und den ihnen gemäß Artikel 18 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer feststellen;

a) Die Verpflichteten melden der für die zentralen Register zuständigen Stelle jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern und den ihnen gemäß Artikel 18 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer feststellen, und übermitteln dem zentralen Register die relevanten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, die sie gesammelt haben;

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die zuständigen Behörden melden – sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt – der für die zentralen Register zuständigen Stelle jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer feststellen.

b) die zuständigen Behörden melden der für die zentralen Register zuständigen Stelle jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer feststellen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zuständigen Stellen prüfen, ob die im Register enthaltenen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer Personen oder Einrichtungen betreffen, die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen benannt wurden. Diese Überprüfung findet unmittelbar nach der Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen und in regelmäßigen Abständen statt. Die für die Register des wirtschaftlichen Eigentums zuständigen Stellen nehmen in die Register besondere Hinweise zu einer Gesellschaft, einer Rechtsperson oder einer Rechtsvereinbarung auf, sofern Folgendes zutrifft:

 

a)  eine in einem Register eingetragene Gesellschaft, Rechtsperson oder Rechtsgestaltung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen;

 

b) eine in einem Register eingetragene Gesellschaft, Rechtsperson oder Rechtsgestaltung wird von einer Person kontrolliert, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt;

 

c)  ein wirtschaftlicher Eigentümer einer Gesellschaft, Rechtsperson oder Rechtsgestaltung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen.

 

Der im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannte besondere Hinweis bleibt für jede Person oder Einrichtung, der gemäß Artikel 11 und 12 Zugang zum zentralen Register gewährt wurde, so lange verfügbar, bis die betreffenden gezielten finanziellen Sanktionen aufgehoben werden.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Bis zum … [vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] gibt die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Leitlinien zu den Methoden und Verfahren heraus, die von den für die zentralen Register zuständigen Stellen zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden zur Feststellung und Meldung von Unstimmigkeiten bei den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer anzuwenden sind.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständige Stelle geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeiten ergreift, einschließlich der Änderung der Angaben in den zentralen Registern, wenn die Stelle in der Lage ist, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und zu überprüfen. In die zentralen Register wird ein besonderer Hinweis auf die Meldung von Unstimmigkeiten aufgenommen, der zumindest für zuständige Behörden und Verpflichtete sichtbar ist.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständige Stelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Meldung einer Unstimmigkeit geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeiten und zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben ergreift, einschließlich der Änderung der Angaben in den zentralen Registern, wenn die Stelle in der Lage ist, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und zu überprüfen. In die zentralen Register wird bis zur Behebung der Unstimmigkeit ein besonderer Hinweis auf die Meldung von Unstimmigkeiten aufgenommen, der für alle Personen oder Stellen, die gemäß den Artikeln 11 und 12 Zugang erhalten, sichtbar ist.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Falle von Gesellschaften und anderen juristischen Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständige Stelle befugt ist, Kontrollen, einschließlich Ermittlungen vor Ort in den Räumlichkeiten oder am Sitz der juristischen Person, durchzuführen, um den aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person festzustellen und zu überprüfen, ob die dem zentralen Register vorgelegten Informationen präzise, angemessen und aktuell sind. Das Recht des zentralen Registers zur Überprüfung dieser Informationen darf in keiner Weise eingeschränkt, behindert oder ausgeschlossen werden.

(8) Im Falle von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie Rechtsvereinbarungen, soweit der Trustee Verpflichteter im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung [Bitte Verweis auf – Vorschlag für eine Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für das zentrale Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständige Stelle befugt ist, Kontrollen, einschließlich Ermittlungen vor Ort in den Räumlichkeiten oder am Sitz der juristischen Person in den Räumlichkeiten der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] aufgeführten Verpflichteten gemäß dem nationalen Recht und in den Räumlichkeiten der Vertreter der juristischen Personen in der Union durchzuführen, um den aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person festzustellen und zu überprüfen, ob die dem zentralen Register vorgelegten Informationen präzise, angemessen und aktuell sind. Das Recht des zentralen Registers zur Überprüfung dieser Informationen darf in keiner Weise eingeschränkt, behindert oder ausgeschlossen werden, und das zentrale Register ist befugt, Informationen von anderen Stellen, auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, anzufordern, insbesondere durch den Abschluss von Kooperationsabkommen.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständigen Stellen über die erforderliche automatisierte Technologie zur Durchführung der in den Absätzen 5 und 5a genannten Überprüfungen verfügen. Diese Überprüfungen umfassen insbesondere den Abgleich von Informationen über wirtschaftliches Eigentum mit anderen öffentlichen und privaten Datenbanken, auf die gemäß nationaler Gesetzgebung zur Vermeidung, Ermittlung und Untersuchung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Zugriff besteht, die Überprüfung von in Absatz 3 genannten Belegen, die Aufdeckung von Fehlern und Unstimmigkeiten, die Ermittlung von für illegale Zwecke genutzten Fallmustern im Zusammenhang mit juristischen Personen, und die Durchführung gelegentlicher Stichproben unter Verwendung eines risikobasierten Ansatzes. Diese Überprüfungen werden so durchgeführt, dass die Grundrechte gewahrt bleiben, menschliche Aufsicht einbezogen wird und diskriminierende Ergebnisse vermieden werden.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung nach Absatz 5 oder 5a zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern durchgeführt wird und eine für ein zentrales Register zuständige Stelle zu dem Schluss kommt, dass die Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten, oder wenn diese Angaben aus anderen Gründen nicht die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllen, die für die zentralen Register zuständige Stelle die Bescheinigung der Eintragung verweigern und zurückhalten kann, bis die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Ordnung sind.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 8 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung nach Absatz 5 oder 5a zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern durchgeführt wird und eine für ein zentrales Register zuständige Stelle zu dem Schluss kommt, dass die Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten oder diese Angaben aus anderen Gründen nicht die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllen, die nationalen zuständigen Behörden sicherstellen, dass die mit der Eintragung verbundenen Rechtswirkungen so lange nicht eintreten, bis die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Ordnung sind.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das zentrale Register zuständige Stelle befugt ist, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen zu verhängen, wenn dem Register keine präzisen, angemessenen und aktuellen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das zentrale Register zuständige Stelle befugt ist, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen zu verhängen, wenn dem Register keine präzisen, angemessenen und aktuellen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden. Die Sanktionen umfassen Geldstrafen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei wiederholtem Versäumnis, den für die zentralen Register zuständigen Behörden aktuelle, präzise und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen, nationale Behörden dafür sorgen, dass angemessene Sanktionen verhängt werden. Bei wiederholtem Versäumnis, aktuelle, präzise und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen, werden die Sanktionen auf das Niveau angehoben, das notwendig ist, um für die Einhaltung zu sorgen. In solch einem Fall sollte die für die zentralen Meldestellen zuständige Stelle die nationalen Behörden informieren, die dafür zuständig sind, bei wiederholtem Versäumnis angemessene Sanktionen zu verhängen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] erarbeitet die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Indikatoren zur Einstufung der Schwere des Verstoßes und Kriterien für wiederholte Verstöße und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem diejenigen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD) einfügen] angenommen werden.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständigen Stellen im Falle, dass sie im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, die zentrale Meldestelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Register wirtschaftlicher Eigentümer zuständigen Stellen im Falle, dass sie im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, die zuständige zentrale Meldestelle innerhalb von 48 Stunden nach Feststellung dieser Fakten davon in Kenntnis setzen.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständigen Stellen in ihrer Tätigkeit unabhängig und autonom sind und über die Befugnis und die Fähigkeit verfügen, ihre Aufgaben frei von politischer, staatlicher oder industrieller Einflussnahme oder Einmischung zu erfüllen, und dass das Personal dieser Stellen in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem beruflichen Standard arbeitet, darunter Standards für die Vertraulichkeit und den Datenschutz, sowie Standards im Umgang mit Interessenkonflikten.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständigen Stellen über Strategien und Verfahren verfügen, damit ihre Beschäftigten oder Führungskräfte, die Verstöße gegen die in diesem Artikel genannten Anforderungen melden, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 rechtlich davor geschützt sind, Drohungen, Repressalien oder Anfeindungen und insbesondere nachteiligen oder diskriminierenden Beschäftigungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und über das Netz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer öffentlich zugänglich.

(12) Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und über das Netz der zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen in konkreten Fällen für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung von den zuständigen Behörden für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß den geltenden Bestimmungen festgestellt wurden.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Die AMLA führt in regelmäßigen Abständen gegenseitige Begutachtungen einiger oder aller Tätigkeiten von Einrichtungen durch, die für zentrale Register des wirtschaftlichen Eigentums zuständig sind, um zu beurteilen, ob solche Einrichtungen über Mechanismen zur Erfüllung der in diesem Artikel genannten Anforderungen verfügen und ob solche Einrichtungen wirksame Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die in den Registern gespeicherten Informationen über das wirtschaftliche Eigentum richtig, angemessen und auf dem neuesten Stand sind.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen, Verpflichteten und der AMLA zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden zeitnah, ungehindert und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Rechtsgestaltung frei auf alle in den vernetzten zentralen Registern nach Absatz 10 gespeicherten Informationen zugreifen können.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden zeitnah, ungehindert und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Rechtsgestaltung frei auf alle in den zentralen Registern nach Absatz 10, auch den vernetzten zentralen Registern, gespeicherten Informationen zugreifen können.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Zugang zu den in Absatz 10 genannten zentralen Registern wird zentralen Meldestellen, Aufsichtsbehörden, Behörden mit Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie Steuerbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, für das Aufspüren und die Beschlagnahme oder das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, gewährt. Selbstverwaltungseinrichtungen erhalten Zugang zu den Registern, wenn sie Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.

(2) Der Zugang zu den in Absatz 10 genannten zentralen Registern wird zentralen Meldestellen, der AMLA, Aufsichtsbehörden, Behörden mit Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, Behörden für öffentliches Auftragswesen sowie Steuerbehörden und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, für das Aufspüren und die Beschlagnahme oder das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten zuständig sind, gewährt. Selbstverwaltungseinrichtungen erhalten Zugang zu den Registern, wenn sie Aufsichtsfunktionen wahrnehmen.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] zeitnah Zugang zu den Informationen haben, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten zentralen Registern gespeichert sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete und die Beauftragten oder externen Dienstleister, an die Aufgaben gemäß der Verordnung [Bitte auf AML-Verordnung – 2021/0239 (COD) verweisen] ausgelagert werden, bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] zeitnah, ungehindert und frei auf die Informationen zugreifen können, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten zentralen Registern gespeichert sind.

 

Gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 haftet der Verpflichtete in vollem Umfang für alle Handlungen von Beauftragten oder externen Dienstleistern, an die Tätigkeiten ausgelagert werden, wenn diese Beauftragten oder externen Dienstleister auf die in den vernetzten zentralen Meldestellen gemäß Artikel 10 gespeicherten Angaben zugreifen.

 

Der Verpflichtete holt die vorherige Genehmigung der Datenschutzaufsichtsbehörde für den Zugang zu einem Register durch einen Beauftragten oder externen Dienstleister für die Dauer des Vertrags über die Auslagerung zwischen den Verpflichteten und den Beauftragten oder externen Dienstleistern ein. Die Datenschutzaufsichtsbehörde antwortet zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, so gilt der Zugang als gewährt.

 

Die für das zentrale Register zuständige Stelle setzt den Zugang zum Register für Verpflichtete oder Beauftragte oder externe Dienstleister, an die Aufgaben ausgelagert werden, aus, wenn [die Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Zwecke, für die der Zugang gewährt wurde, besteht oder sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/679 nicht nachkommen]. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine solche Aussetzung von den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden überprüft werden kann.“

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zu den Registern gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen und zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, auf die die Öffentlichkeit gemäß Artikel 12 zugreifen kann. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die übermittelten Angaben, wenn Änderungen hinsichtlich der Liste der zuständigen Behörden oder der Kategorien von Verpflichteten oder hinsichtlich des Umfangs, in dem Verpflichteten oder der Öffentlichkeit Zugang gewährt wird, eintreten. Die Kommission stellt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen über den Zugang von zuständigen Behörden und Verpflichteten, einschließlich etwaiger Änderungen, zur Verfügung.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zu den Registern gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die übermittelten Angaben, wenn Änderungen hinsichtlich der Liste der zuständigen Behörden oder der Kategorien von Verpflichteten. Die Kommission stellt den anderen Mitgliedstaaten und der AMLA die Informationen über den Zugang von zuständigen Behörden und Verpflichteten, einschließlich etwaiger Änderungen, zur Verfügung.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Besondere Vorschriften für den Zugang der Personen mit berechtigtem Interesse zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Mitglied der breiten Öffentlichkeit Zugang zu folgenden Informationen hat, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten zentralen Registern gespeichert sind:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen oder Rechtspersonen mit berechtigtem Interesse am Zugriff auf Informationen über wirtschaftliche Eigentümer, die in den in Artikel 10 genannten zentralen Registern, auch den vernetzten zentralen Registern, gespeichert sind, Zugang haben:

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) im Falle von juristischen Personen zumindest Namen, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;

a) im Falle von Gesellschaften, juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen Namen, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, das Datum, an dem der wirtschaftliche Eigentümer wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist, Angaben zu den früheren wirtschaftlichen Eigentümern und die Kontaktdaten der Gesellschaft, juristischen Person, des Express Trusts oder ähnlicher Rechtsvereinbarungen oder die Kontaktdaten des Treuhänders oder der Person, die eine gleichwertige Stellung innehat.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) im Falle von Express Trusts oder ähnlichen Rechtsgestaltungen Name, Monat und Jahr der Geburt sowie Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

b) in Fällen, in denen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wurde, die Begründung dafür, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder dass es nicht möglich ist, den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, sowie Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit der natürlichen Person(en), die bei der Gesellschaft oder juristischen Person die Position eines leitenden Angestellten oder leitender Angestellter im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b innehaben.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, der Öffentlichkeit die in ihren zentralen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorbehaltlich der Authentifizierung durch die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates46 und der Zahlung einer Gebühr, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen, einschließlich der Kosten für die Pflege und Weiterentwicklung des Registers, nicht übersteigen darf, zur Verfügung zu stellen.

(2) Zumindest bei Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören, wird davon ausgegangen, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen über wirtschaftliche Eigentümer haben:

 

a)  Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, oder Personen, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder die beabsichtigen, solche Tätigkeiten auszuüben;

 

b)  Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder die beabsichtigen, solche Tätigkeiten auszuüben;

 

c)  Hochschuleinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates1a, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung ausüben oder auszuüben beabsichtigen;

 

d)  Personen, die wahrscheinlich mit einer Gesellschaft, juristischen Person oder Rechtsgestaltung Geschäfte abwickeln oder Geschäftsbeziehungen eingehen;

 

e)  Personen, die wahrscheinlich eine Aufgabe wahrnehmen oder eine Geschäftsbeziehung eingehen, die es erforderlich macht, dass sie beurteilen, ob eine Gesellschaft, eine Rechtsperson oder eine Rechtsgestaltung oder deren wirtschaftlicher Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt;

 

f)  Finanzinstitute, externe Beauftragte und Dienstleister sowie Behörden, soweit diese an der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind und noch keinen Zugang gemäß Artikel 11 haben.

__________________

__________________

46 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

1a Verordnung (EU) Nr. 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+: dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013(ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen, die zu den in Absatz 2 genannten Kategorien gehören, nach Prüfung durch die für die zentralen Register zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben erhalten. Diese Prüfung erfolgt individuell auf der Grundlage einer diesen Behörden vorgelegten eidesstattlichen Erklärung und eines Identitätsnachweises. Wird der Person, die den Zugang beantragt hat, innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage der eidesstattlichen Erklärung und des Identitätsnachweises keine schriftliche Entscheidung über den Zugang mitgeteilt, so gilt der Zugang als gewährt und wird automatisch gewährt.

 

Natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, das sich auf andere Gründe als die Zugehörigkeit zu einer der in Absatz 2 genannten Kategorien stützt, wird der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben gewährt, nachdem die für das zentrale Register zuständigen Behörden geprüft haben, ob die Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse erfüllt sind. Diese Beurteilung erfolgt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der in dem Antrag auf Zugang zu den Informationen und in den beigefügten Unterlagen angegebenen Gründe. Diese Behörden entscheiden über die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zeitnah, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Erteilung des Zugangs.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Eine Entscheidung über die Gewährung des Zugangs nach Absatz 2a Unterabsatz 1, einschließlich einer Entscheidung, die automatisch zehn Tage nach Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung und eines Identitätsnachweises ergeht, hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens 2,5 Jahren. Eine solche Entscheidung wird in allen Mitgliedstaaten als Nachweis eines berechtigten Interesses anerkannt und ermöglicht daher in allen Mitgliedstaaten für den gleichen Zeitraum den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den nach Absatz 2a gewährten Zugang zu Angaben automatisch zu verlängern. Natürliche und juristische Personen, denen ein solcher Zugang gewährt wurde, teilen den für das zentrale Register zuständigen Behörden jede Änderung mit, die ihr Recht auf Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben beeinträchtigt.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d) Im Falle eines nachgewiesenen oder dokumentierten Missbrauchs oder eines laufenden Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Nutzung ihrer Systeme durch eine Person, der gemäß Absatz 2a Zugang gewährt wurde, können die für das zentrale Register zuständigen Behörden in einem der betroffenen Mitgliedstaaten den Zugang dieser Person zu ihren eigenen Registern unverzüglich aussetzen oder widerrufen, die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten benachrichtigen und bei der Behörde, die das Zugangsrecht gewährt hat, einen Antrag auf Aussetzung des Zugangs stellen. Jede Mitteilung oder jedes Ersuchen um Aussetzung im Hinblick auf ein laufendes Gerichtsverfahren ist von der ersuchenden zuständigen Behörde hinreichend zu begründen. Ein Widerruf oder eine Aussetzung wird der betroffenen Person rechtzeitig, spätestens jedoch zehn Tage nach der Entscheidung über den Widerruf oder die Aussetzung, schriftlich über den für die Übermittlung nach Absatz 1a verwendeten Kommunikationskanal mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Rechtsbehelfe für den Fall des Widerrufs oder der Aussetzung des Zugangs vor und teilen sie der betroffenen Person mit.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2e) Die Mitgliedstaaten sehen nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen für den Fall vor, dass den für das zentrale Register zuständigen Behörden eine falsche eidesstattliche Erklärung vorgelegt wird, um Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen zu erhalten.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2f) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um ein gemeinsames Antragsformular und eine Vorlage für die in Absatz 2a genannte eidesstattliche Erklärung in Bezug auf die beruflichen Qualifikationen, die Berufserfahrung, die öffentliche Tätigkeit, die Mitgliedschaft in einem einschlägigen Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung zu erstellen, oder andere gültige Unterlagen, anhand derer überprüft werden kann, ob eine natürliche oder juristische Person zu den in Absatz 2 genannten Kategorien gehört, sowie einen Identitätsnachweis wie Reise- oder Identitätsdokumente, die in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a definierten Personenidentifizierungsdaten oder andere gültige Unterlagen, anhand derer die Identität der natürlichen oder juristischen Person, die den Zugang beantragt, festgestellt werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des gemeinsamen Formats der in Absatz 2a genannten Entscheidung, um die gegenseitige Anerkennung dieser Entscheidungen durch das zentrale Register in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2b sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2g) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben dürfen weder direkt noch indirekt für Marketing- oder kommerzielle Zwecke verwendet werden, es sei denn, diese Zwecke stehen in direktem Zusammenhang mit den Gründen, aus denen ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten machen den Zugang zu diesen Informationen von einer entsprechenden unterzeichneten Erklärung abhängig.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2h) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in ihren zentralen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorbehaltlich der Authentifizierung durch die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß Artikel 3 Nummer 2 bzw. 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Zahlung einer Gebühr, die die direkten Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen nicht übersteigen darf, zur Verfügung zu stellen. Wird der Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer online oder in elektronischer Form gewährt, verlangen die Mitgliedstaaten keine Gebühren.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2i) Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben nicht aufgrund der geografischen Niederlassung oder des Standorts, des rechtlichen oder organisatorischen Status oder der Staatsangehörigkeit der natürlichen oder juristischen Person, die den Zugang beantragt, oder aufgrund der Mittel oder Bedingungen für die Authentifizierung rechtlich oder praktisch einschränken.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 j (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2j) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständigen Behörden ein Protokoll über den Zugriff einer Person auf das Register führen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die zentralen Register zuständigen Behörden die spezifischen Informationen in den Registern, die von Personen, denen gemäß Absatz 2a Zugang gewährt wurde, eingesehen werden, nicht überwachen oder protokollieren.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Abfragen des Registers wirtschaftlicher Eigentümer

 

(1)  Die Europäische Zentralplattform dient als zentraler Suchdienst, der alle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Verfügung stellt.

 

(2)  Die zuständigen Behörden, die AMLA, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten müssen in der Lage sein, über die europäische Zentralplattform gemäß Artikel 11 Angaben über wirtschaftliche Eigentümer abzurufen. Personen, die gemäß Artikel 12 ein berechtigtes Interesse haben, können die in Artikel 12 genannten Angaben über wirtschaftliche Eigentümer über die Europäische Zentralplattform abrufen.

 

(3) Für die in Absatz 2 genannten Suchen können die folgenden harmonisierten Suchkriterien verwendet werden:

 

a)  in Bezug auf Unternehmen oder andere juristische Personen, Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen alternativ:

 

i)  Name der juristischen Person, des Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung;

 

ii)  nationale Registernummer.

 

b)  in Bezug auf natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer alternativ:

 

i)  Vor- und Nachname des wirtschaftlichen Eigentümers;

 

ii)  Jahr und Monat der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers;

 

c)  in Bezug auf Nominee-Aktionäre und -Direktoren Vor- und Nachname des Nominee-Anteilseigners und des Nominee-Direktors;

 

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien weitere Suchkriterien zur Verfügung stellen.

 

(3)  Die Europäische Zentralplattform ermöglicht die Meldung von Abweichungen gemäß Artikel 10 Absatz 5.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter außergewöhnlichen, nach nationalem Recht festzulegenden Umständen, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Artikeln 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den personenbezogenen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Gewährung einer Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Unter außergewöhnlichen, nach nationalem Recht festzulegenden Umständen, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Artikeln 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, sehen die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den personenbezogenen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers vor. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Gewährung einer Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewährte Ausnahmen alle zwei Jahre überprüft werden. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel II – Abschnitt 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bankkontoinformationen

Bankkontoinformationen und Informationen zu treuhänderischen Geldbörsen für Kryptowerte

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme

Register über Bankkonten und treuhänderischen Geldbörsen für Kryptowerte sowie elektronische Datenabrufsysteme

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates47 oder Schließfächer innehaben oder kontrollieren.

(1) Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie zentrale Register oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kreditinstituten oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten und Bankkonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates47, einschließlich virtueller IBAN-Konten, Sicherheitskonten und Schließfächer sowie treuhänderischer Geldbörsen für Kryptowerte, innehaben oder kontrollieren.

__________________

__________________

47 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

47 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den nationalen zentralen Meldestellen direkt, sofort und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Informationen, die in den in Absatz 1 genannten zentralen Mechanismen aufbewahrt werden, den nationalen zentralen Meldestellen und der AMLA direkt, sofort und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zeitnah zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und Verordnung ... [Verweis auf die AML-Verordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] nachkommen können.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) in Bezug auf den Kundenkontoinhaber und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer;

a) in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos oder des Sicherheitskontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer;

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Kundenkontoinhabers: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer;

b) in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Kundenkonto- oder Sicherheitskontoinhabers: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung] vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer;

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

c) in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer oder eine gleichwertige Kennnummer und gegebenenfalls das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) in Bezug auf den Inhaber einer treuhänderischen Geldbörse mit Kryptowerten und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt durch entweder die übrigen in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die AMLR – 2021/0239 (COD) einfügen] vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung oder eine individuelle Kennnummer;

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Inhabers einer treuhänderischen Geldbörse mit Kryptowerten: den Namen, ergänzt durch entweder die übrigen in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die AMLR – 2021/0239 (COD) einfügen] vorgeschriebenen Angaben zur Identifizierung oder eine individuelle Kennnummer.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich betrachtet werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen, die AMLA und andere zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich betrachtet werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten Informationen über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf das konkrete Bankkonto beziehende Informationen nach Absatz 3 über ihre nationalen zentralen automatisierten Mechanismen und über die in diesem Absatz genannte zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, verfügbar gemacht werden. Der Zugang zu diesen Informationen wird im Einklang mit den Datenschutzvorschriften gewährt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten Informationen über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf das konkrete Bankkonto, das Sicherheitskonto oder die treuhänderische Geldbörse für Kryptowerte beziehende Informationen nach Absatz 3 über ihre nationalen zentralen automatisierten Mechanismen und über die in diesem Absatz genannte zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, verfügbar gemacht werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Angaben über die Inhaber geschlossener Kundenkonten, Bank- oder Zahlungskonten, treuhänderische Geldbörsen mit Kryptowerten und Schließfächer über ihre nationalen zentralisierten automatisierten Mechanismen und über die zentrale Zugangsstelle, die zentralisierten automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Schließung des Kontos oder der Geldbörse zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Angaben oder Unterlagen in konkreten Fällen für maximal weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden. Der Zugang zu diesen Informationen wird im Einklang mit den Datenschutzvorschriften gewährt.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 7 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Den nationalen zentralen Meldestellen wird sofortiger und ungefilterter Zugang zu den Informationen über Zahlungs- und Bankkonten und Schließfächer in anderen Mitgliedstaaten gewährt, die über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um diesen Absatz umzusetzen.

(7) Den nationalen zentralen Meldestellen und der AMLA wird sofortiger und ungefilterter Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen über Zahlungs- und Bankkonten und Schließfächer in anderen Mitgliedstaaten über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralisierten automatisierten Verfahren miteinander verbindet, gewährt. Die zuständigen nationalen Behörden erhalten zeitnah Zugang zu den in diesem Artikel genannten Informationen über Zahlungs- und Bankkonten und Schließfächer in anderen Mitgliedstaaten, die über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen miteinander vernetzt, verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um diesen Absatz umzusetzen.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der nationalen zentralen Meldestellen in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der nationalen zentralen Meldestellen und der zuständigen Behörden, das gemäß Unterabsatz 1 zum Zugriff auf Informationen befugt ist, in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten, damit die zentralen Meldestellen ihre Befugnis zum Zugriff auf und zur Suche in Informationen ausüben können, die über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen gemäß den Absätzen 5 und 6 miteinander vernetzt, verfügbar sind.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten, damit die zentralen Meldestellen und die AMLA ihre Befugnis zum Zugriff auf und zur Suche in Informationen ausüben können, die über die zentrale Zugangsstelle, die die zentralen automatisierten Mechanismen gemäß den Absätzen 5 und 6 miteinander vernetzt, verfügbar sind.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die technischen Modalitäten für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

e) die technischen Modalitäten für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, in einer Weise, die sicherstellt, dass es keine geografischen oder sonstigen Beschränkungen gibt, die den Zugang von Personen verhindern, denen gemäß Artikel 12 Zugang gewährt wurde;

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Zahlungsbedingungen, wenn für den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 12 Absatz 2 zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.

entfällt

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel II – Abschnitt 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Immobilienregister

Zugang der zuständigen Behörden zu Informationen über Grundstücke und Immobilien sowie bestimmte Waren

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Immobilienregister

Zugang zu Informationen über Grundstücke und Immobilien

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Immobilien sind, unter anderem über Register oder elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen. Die zuständigen Behörden haben ferner Zugang zu Informationen, die die Ermittlung und Analyse von Immobiliengeschäften ermöglichen, einschließlich ihres wirtschaftlichen Werts und Einzelheiten zu den an diesen Transaktionen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, auch gegebenenfalls zu der Frage, ob die natürliche oder juristische Person im Auftrag einer Rechtsgestaltung Immobilien besitzt, veräußert oder erwirbt.

(1) Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Behörden über eine zentrale Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die in ihrem Hoheitsgebiet Eigentümer von Grundstücken oder Immobilien sind, über Register oder elektronische Datenabrufsysteme. Der Zugang wird über öffentliche Register oder elektronische Datenabrufsysteme gewährt, sofern die Interoperabilität gewährleistet werden kann. Steht eine Immobilie im Eigentum einer juristischen Person oder einer Rechtsgestaltung, so müssen die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer entweder direkt im Register oder im Abrufsystem oder im Register für wirtschaftliches Eigentum gemäß Artikel 10 verfügbar sein, auch wenn es sich bei der juristischen Person um eine ausländische Rechtsperson oder Rechtsgestaltung handelt, wie in Artikel 48 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] gefordert. Die zuständigen Behörden, die nicht zentrale Register sind, haben ferner zeitnah Zugang zu Informationen, die die Ermittlung und Analyse von Grundstücks- oder Immobiliengeschäften ermöglichen, einschließlich ihres wirtschaftlichen Werts, der Herkunft von Finanzmitteln und Einzelheiten zu den an diesen Transaktionen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, ob die natürliche oder juristische Person im Auftrag einer Rechtsgestaltung Grundstücke oder Immobilien besitzt, veräußert oder erwirbt.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Den zentralen Meldestellen wird direkter und sofortiger Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gewährt.

Den zentralen Meldestellen und der AMLA wird direkter, sofortiger und kostenloser Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten Informationen gewährt.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Bis zum … [drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen in maschinenlesbarem Format in einem Register oder elektronischen Datenabrufsystem erfasst sind. Die Informationen können unter Verwendung nationaler Systeme erhoben werden.

 

 

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Durchführungsrechtsakt für die Vernetzung des Grundbuchs und des zentralen Zugangspunkts für Immobiliendaten

 

(1)  Die zentrale Zugangsstelle der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 wird per europäischem zentralen Zugangspunkt für Immobiliendaten (E-RED), der von der Kommission bis zum ... [vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] entwickelt und betrieben wird, verknüpft werden.

 

(2)  Die Kommission hat die Befugnis, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren zu erlassen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der zentralen Zugangsstellen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 zu sorgen, und zwar über e-RED, in Bezug auf Folgendes:

 

a)  die technischen Daten, die erforderlich sind, damit das E-RED-System seine Funktionen erfüllen kann, sowie die Art der Speicherung, der Verwendung und des Schutzes dieser technischen Daten;

 

b)  die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben zu Grundstücken und Immobilien über das System der vernetzten Register und Abrufsysteme verfügbar gemacht werden;

 

c)  die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie Angaben zu Grundstücken und Immobilien zur Verfügung gestellt werden sollen;

 

d)  die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Netzes der nationalen Register und Abrufsysteme;

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(3)  Beim Erlass des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission bewährte Technologien und bestehende Verfahren. Die Kommission stellt sicher, dass durch das für die Entwicklung und den Betrieb der Vernetzung erforderliche System keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel II – Abschnitt 3 a (neu) – Überschrift (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abschnitt 3a

 

Zugang der zuständigen Behörden zu Informationen über bestimmte Waren

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16b

 

Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Wasserfahrzeugen

 

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden zeitnah Informationen zur Verfügung, die die Identifizierung jeder natürlichen Person oder des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person ermöglichen, mit Eigentum von Kraftfahrzeugen, Luft- oder Wasserfahrzeugen, deren geschätzter Wert 200 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt.

 

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Angaben entweder über Register oder über elektronische Datenabrufsysteme, soweit solche Register oder Systeme zur Verfügung stehen, oder über andere Systeme, die als ebenso effizient angesehen werden, den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen und auch, dass die verfügbarem Angaben in maschinenlesbarem und interoperablem Format zur Verfügung stehen.

 

Die zentralen Meldestellen und die AMLA erhalten zum Zweck der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, jeglicher damit zusammenhängender Vortaten oder von Terrorismusfinanzierung direkten und sofortigen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Wert der in Absatz 1 genannten Waren mit mehr als 2 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung angegeben oder geschätzt wird, die Angaben über den Kaufvertrag oder andere Nachweise der Transaktion (einschließlich zumindest der Identifizierung der an der Transaktion beteiligten Parteien, der Zahlungsmittel und der Mittelherkunft) in das Register aufgenommen und als Teil der Angaben gemäß Absatz 1 verfügbar gemacht werden und den zuständigen Behörden sowie der AMLA umgehend zur Verfügung gestellt werden können, wenn sie von einem Abrufsystem oder einem anderen von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bereitgestellten System angefordert werden.

 

(4)  Wenn die Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge Eigentum einer juristischen Person oder einer Rechtsgestaltung sind, sind Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer entweder direkt in den in Absatz 2 genannten Registern oder Systemen oder dem Register wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Artikel 10 verfügbar, auch wenn es sich bei der juristischen Person um eine ausländische juristische Person oder Rechtsgestaltung handelt, wie in Artikel 48 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] festgelegt ist.

 

(5)  Bis zum … [drei Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zuständigen Behörden, denen Zugang zu den in Absatz 2 genannten Registern oder Systemen gewährt wurde, und die Art der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die der Kommission übermittelte Liste, wenn sich die zuständigen Behörden, denen Zugang gewährt wird, oder die Art der verfügbaren Angaben ändern. Die Kommission stellt diese Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen, den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16c

 

Zugang zu Informationen über Waren in Freihandelszonen

 

(1)  Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Behörden über eine zentrale Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat mithilfe von Registern oder elektronischen Datenabrufsystemen Zugang zu Informationen, die die zeitnahe Identifizierung aller natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsgestaltung ermöglichen, die in der Union Eigentümer von beweglichen physischen Waren, die in einer Freizone oder einem Zolllager gelagert, gehandelt oder befördert werden, sind, sofern Interoperabilität gewährleistet werden kann. Stehen diese Waren im Eigentum einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung, so müssen Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer entweder direkt in diesen Registern oder Abrufsystemen oder in dem in Artikel 10 genannten Register wirtschaftlicher Eigentümer verfügbar sein, auch wenn es sich bei der juristischen Person um eine ausländische juristische Person oder Rechtsgestaltung handelt, wie in Artikel 48 der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] gefordert wird.

 

(2)  Bis zum … [drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen in maschinenlesbarem Format in einem Register oder elektronischen Datenabrufsystem erfasst sind. Die Informationen können unter Verwendung nationaler Systeme erhoben werden.

 

(3)  Bis zum … [drei Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der zuständigen Behörden, denen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Registern oder Systemen gewährt wurde, und die Art der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die der Kommission übermittelte Liste, wenn sich die zuständigen Behörden, denen Zugang gewährt wird, oder die Art der verfügbaren Angaben ändern. Die Kommission stellt diese Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen, den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

 

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den nationalen zentralen Meldestellen und der AMLA zum Zweck der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, jeglicher damit zusammenhängender Vortaten oder von Terrorismusfinanzierung sofort und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den nationalen zuständigen Behörden zeitnah zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und Verordnung ... [Verweis auf die AML-Verordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] nachkommen können.

 

(5)  Bis zum … [ein Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] werden die in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstellen der Mitgliedstaaten über die von der Kommission zu entwickelnde und zu betreibende zentrale Informationsstelle für Freizonenwaren (FZGI) miteinander vernetzt.

 

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über die zentrale Informationsstelle für Freizonenwaren (FZGI) verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen sich auf dem neuesten Stand befinden und die Informationen über die nationalen einfachen Zugangspunkte und die zentrale Informationsstelle für Freizonenwaren (FZGI) verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die historischen Informationen über Waren über ihre nationalen Zugangspunkte und über die FZGI für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Beendigung der Lagerung, des Transits oder des Handels zur Verfügung gestellt werden.

 

(7)  Nationalen zentralen Meldestellen wird in anderen Mitgliedstaaten über die FZGI sofortiger und ungefilterter Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen gewährt. Die zuständigen nationalen Behörden erhalten über die FZGI zeitnah Zugang zu diesen Informationen in anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um diesen Absatz umzusetzen.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung, Meldung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen verdächtiger Transaktionen und anderer in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Informationen zuständig ist, die von Verpflichteten im Einklang mit Artikel 50 oder von Verpflichteten im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] sowie von den Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelt werden.

(2) Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen verdächtiger Transaktionen, die von Verpflichteten im Einklang mit Artikel 50 oder von Verpflichteten im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] übermittelt werden, sowie sonstige Informationen, die für die Geldwäsche, ihre Vortaten oder die Terrorismusfinanzierung von Bedeutung sind, sowie Informationen von den Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelt werden, zuständig ist.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die zentralen Meldestellen beteiligen sich an den Tätigkeiten des Unterstützungs- und Koordinierungsmechanismus für die zentralen Meldestellen und leisten einen Beitrag dazu gemäß der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD) einfügen]. Die zentralen Meldestellen arbeiten gemäß Artikel 22 Buchstabe a effektiv mit der AMLA zusammen.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die strategische Analyse von Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

b) die laufende strategische Analyse von Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die AMLA gibt bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu Art, Merkmalen und Zielen der operativen und der strategischen Analyse heraus.

Die AMLA gibt bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu Art, Merkmalen und Zielen der operativen und der strategischen Analyse heraus und insbesondere zur Notwendigkeit, diese Analyse den für die Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und von Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden weiter zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und weitergegeben werden. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie.

(4) Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und gemäß Absatz 3 weitergegeben werden, und zwar im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie.

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen. Ihr Personal muss in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sein und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(5) Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Meldestellen hohe berufliche Standards einhalten, einschließlich hoher beruflicher Standards in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz, und dass es integer und angemessen qualifiziert ist, auch was die Erkennung von Verzerrungen in und die ethische Nutzung von großen Datensätzen angeht. Die Mitarbeiter dürfen nicht in eine Situation geraten, in der ein Interessenkonflikt besteht oder der Eindruck entsteht, es könnte ein Interessenkonflikt bestehen. Die AMLA erlässt Leitlinien, in denen die Umstände festgelegt werden, unter denen ein solcher Interessenkonflikt besteht oder vermutet werden könnte.

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen verfügen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit im Internet und Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit von Informationen verfügen, auch bei der Weitergabe von Informationen gemäß Absatz 3.

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 45 Vorkehrungen für den Informationsaustausch zu treffen oder beim Informationsaustausch unabhängig mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die AMLA koordiniert die Durchführung regelmäßiger vergleichender Analysen (Peer Reviews) der zentralen Meldestellen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind, einschließlich der Bereitstellung angemessener finanzieller, personeller und technischer Ressourcen gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung ... [Bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD) einfügen]. Weist eine Peer Review auf erhebliche Mängel in der Arbeitsweise einer zentralen Meldestelle hin, richtet die AMLA Empfehlungen an die zentrale Meldestelle und den betreffenden Mitgliedstaat, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

 

Grundrechtsbeauftragter

 

(1)  Jede zentrale Meldestelle benennt einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte kann ein Mitglied des vorhandenen Personals der zentralen Meldestelle sein, das eine besondere Schulung in Grundrechtsnormen und -praxis erhalten hat.

 

(2)  Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

 

a)  Er berät die zentrale Meldestelle, wenn er es als notwendig erachtet oder auf Anfrage, in Bezug auf die Tätigkeiten der zentralen Meldestelle, die sich auf die Grundrechte auswirken, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern;

 

b)  Unterstützung des Personals der FIU bei der Einhaltung der Grundrechte;

 

c)  Er gibt unverbindliche Stellungnahmen zu den Arbeitsmethoden ab, die für seinen Zuständigkeitsbereich relevant sind, um die Einhaltung der Grundrechte durch die zentralen Meldestellen zu verbessern.

 

d)  Er informiert die Führungsebene über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle.

 

e)  Er fördert die Einhaltung der Grundrechte durch die zentrale Meldestelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.

 

(3)  Die zentrale Meldestelle stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält. Dies sollte den Grundrechtsbeauftragten oder die Grundrechtsbeauftragte nicht daran hindern, sich bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben von den einschlägigen Akteuren beraten zu lassen, wenn er oder sie dies für erforderlich hält.

 

(4)  Der Grundrechtsbeauftragte erstattet unmittelbar der Führungsebene der zentralen Meldestelle Bericht.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen über Folgendes verfügen:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus Zugang zu den Informationen, einschließlich Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, haben, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen mindestens über Folgendes verfügen:

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sofortigen und – ausgenommen in Bezug auf Ziffer ii – direkten Zugang zu mindestens den folgenden Finanzinformationen:

a) sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Finanzinformationen:

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Informationen über den elektronischen Zahlungsverkehr;

entfällt

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Informationen von Verpflichteten;

iii) Informationen von Verpflichteten, einschließlich Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr;

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sofortigen und – ausgenommen in Bezug auf Ziffer xiv – direkten Zugang zu mindestens den folgenden Verwaltungsinformationen:

b) sofortigen und – ausgenommen in Bezug auf Ziffern ia und xiv – direkten Zugang zu mindestens den folgenden Verwaltungsinformationen:

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU des Rates1a;

 

__________________

 

1a Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 064 vom 11.3.2011, S. 1).

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster;

ii) die Informationen der in Artikel 16 genannten zentralen Zugangsstelle, die sich auf nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster beziehen;

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia) die in den Artikeln 16b und 16c genannten Informationen;

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer xix a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

xixa) Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder über Verträge;

 

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter Buchstabe c genannten Informationen können Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen umfassen.

Die unter Buchstabe c genannten Informationen umfassen Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, auch im Rahmen wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen, oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen.

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Werden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen nicht in Datenbanken oder Registern gespeichert, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen diese Informationen auf anderem Wege erhalten können.

(2) Werden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen nicht in Datenbanken oder Registern gespeichert, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen diese Informationen auf anderem Wege rechtzeitig erhalten können.

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen begründete Informationsersuchen anderer zuständiger Behörden ihres jeweiligen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden, die für die Ermittlung oder Strafverfolgung zuständig sind, zeitnah beantworten, sofern solche Informationsersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen oder wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständige Behörde ihren Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen kann. Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen begründete Informationsersuchen anderer zuständiger Behörden ihres jeweiligen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden, die für die Ermittlung oder Strafverfolgung zuständig sind, zeitnah beantworten, sofern solche Informationsersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen oder wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständige Behörde Vermögenswerte einfrieren, beschlagnahmen und einziehen sowie ihren Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen kann. Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem, Informationsersuchen nachzukommen.

Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, kann die zentrale Meldestelle das Informationsersuchen ablehnen, jedoch nur im Wege einer schriftlichen und ordnungsgemäß begründeten Antwort. Eine solche Antwort muss auch der AMLA übermittelt werden, um Trends und mögliche Hindernisse für die Zusammenarbeit zu ermitteln.

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die zuständigen Behörden geben der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Nutzung der im Einklang mit diesem Artikel übermittelten Informationen. Diese Rückmeldung erfolgt so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch mindestens alljährlich, sodass die zentrale Meldestelle über die Maßnahmen informiert ist, die die zuständigen Behörden auf der Grundlage der von der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen ergriffen haben, und damit es der zentralen Meldestelle ermöglicht wird, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit operativen Analysen auszuführen.

(2) Die zuständigen Behörden geben der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Nutzung und Zweckmäßigkeit der im Einklang mit diesem Artikel und mit Artikel 17 übermittelten Informationen und über die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen. Diese Rückmeldung erfolgt so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch mindestens alljährlich, sodass die zentrale Meldestelle über die Maßnahmen informiert ist, die die zuständigen Behörden auf der Grundlage der von der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen ergriffen haben, und damit es der zentralen Meldestelle ermöglicht wird, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit operativen Analysen besser auszuführen.

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Verbreitung von Informationen

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen an andere zuständige Behörden weitergeben.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen im Einzelfall die für die Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der EU informieren, wenn Beweise für Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung vorliegen oder wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständige Behörde Vermögenswerte einfrieren, beschlagnahmen oder einziehen und ihre Aufgaben im Rahmen des Strafrechts wahrnehmen kann, es sei denn, die Bereitstellung dieser Informationen würde sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken.

 

(2) Die Entscheidung über die Weitergabe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen verbleibt bei der jeweiligen zentralen Meldestelle.

 

(4) Die Weitergabe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen erfolgt über sichere Kommunikationskanäle.

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion und Aussetzung eines Kontos

Aussetzung oder Verbot der Durchführung einer Transaktion und Aussetzung eines Kontos

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion auszusetzen oder zu versagen. Eine solche Aussetzung wird dem Verpflichteten innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Verdachtsmeldung auferlegt, um die Transaktion zu analysieren, dem Verdacht nachzugehen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Transaktion für einen Zeitraum von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Tag, an dem dem Verpflichteten eine solche Aussetzung auferlegt wird, ausgesetzt wird.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um eine laufende Transaktion auszusetzen oder zu verbieten, um die Transaktion zu analysieren, dem Verdacht nachzugehen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die AMLA weiterzugeben. Bei Sachverhalten, die unter Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung... [bitte Verweis auf die Verordnung 2021/0239 (COD) zur Bekämpfung der Geldwäsche einfügen] fallen, wird dem Verpflichteten eine solche Aussetzung innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Meldung über verdächtige Transaktionen auferlegt. Vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Transaktion für einen Zeitraum von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Tag, an dem dem Verpflichteten eine solche Aussetzung auferlegt wird, ausgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Aussetzungen aus Gründen, die außerhalb der Analyse der zentralen Meldestelle liegen, insbesondere wegen mangelnder Kooperation der verpflichteten Stelle, verlängert werden können.

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Beschließt eine zentrale Meldestelle, eine Transaktion, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, auszusetzen oder zu verbieten, so unterrichtet sie unverzüglich die zentrale Meldestelle dieses Mitgliedstaates.

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Beschließt eine zentrale Meldestelle die Aussetzung oder das Verbot einer Transaktion gemäß Absatz 1, so wird diese Information den anderen zentralen Meldestellen über FIU.net zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, ihre Daten mit den Daten über ausgesetzte oder verbotene Transaktionen anderer zentraler Meldestellen in anonymer Weise abzugleichen.

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Besteht der Verdacht, dass mehrere über ein Bank- oder Zahlungskonto getätigte Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung des Bank- oder Zahlungskontos auszusetzen, damit die über das Konto getätigten Transaktionen analysiert werden, dem Verdacht nachgegangen wird und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

(2) Besteht der Verdacht, dass mehrere über ein Bankkonto, ein Zahlungskonto oder eine fremdverwahrte Krypto-Geldbörse getätigte Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung stehen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Geschäftsbeziehung oder die Nutzung des Bankkontos, des Zahlungskontos oder der fremdverwahrten Krypto-Geldbörse auszusetzen, damit Analysen durchgeführt werden, dem Verdacht nachgegangen wird und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine solche Aussetzung wird dem Verpflichteten innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Verdachtsmeldung auferlegt und unverzüglich der zuständigen Justizbehörde mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzung dieses Bank- oder Zahlungskontos für einen Zeitraum von höchstens 5 Tagen ab dem Tag, an dem die Aussetzung auferlegt wird, ausgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Verlängerung einer solchen Aussetzung von der zuständigen Justizbehörde genehmigt wird.

Eine solche Aussetzung wird dem Verpflichteten innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Verdachtsmeldung auferlegt und unverzüglich der zuständigen Justizbehörde mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzung dieses Bank- oder Zahlungskontos für einen Zeitraum von höchstens 5 Tagen ab dem Tag, an dem die Aussetzung auferlegt wird, ausgesetzt wird, oder für höchstens 10 Tage, sofern die zentrale Meldestelle bei grenzüberschreitenden Fällen Hinweise über ein laufendes Rechtshilfeersuchen erhält. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Verlängerung einer solchen Aussetzung von der zuständigen Justizbehörde genehmigt wird und die betroffene Person darüber unterrichtet wird, damit sie die Möglichkeit erhält, die Aussetzung vor einem Gericht gemäß Absatz 3 anzufechten.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die zentrale Meldestelle ist befugt, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden eine solche Aussetzung aufzuerlegen, wobei dies innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Ersuchens und unter den für die ersuchte zentrale Meldestelle geltenden Bedingungen zu erfolgen hat, die im Unionsrecht und in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzung dieses Bank- oder Zahlungskontos oder der fremdverwahrten Krypto-Geldbörse für einen Zeitraum von höchstens fünf Kalendertagen ab dem Tag, an dem dem Verpflichteten die Aussetzung auferlegt wird, ausgesetzt wird, oder für höchstens 10 Tage, sofern die zentrale Meldestelle bei grenzüberschreitenden Fällen Hinweise über ein laufendes Rechtshilfeersuchen erhält.

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Verlängerung einer solchen Aussetzung von der zuständigen Justizbehörde genehmigt wird und die betroffene Person darüber unterrichtet wird, damit sie die Möglichkeit erhält, die Aussetzung vor einem Gericht gemäß Absatz 3 anzufechten.

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Beschließt eine zentrale Meldestelle, die Nutzung eines Bank- oder Zahlungskontos oder einer fremdverwahrten Krypto-Geldbörse, das bzw. die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, auszusetzen, so unterrichtet sie unverzüglich die zentrale Meldestelle dieses Mitgliedstaates.

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Beschließt eine zentrale Meldestelle, ein Bank- oder Zahlungskonto oder eine fremdverwahrte Krypto-Geldbörse gemäß Absatz 1 zu sperren, so wird diese Information den anderen zentralen Meldestellen über FIU.net zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, ihre Daten mit den Daten über ausgesetzte Bank- oder Zahlungskonten bzw. fremdverwahrte Krypto-Geldbörsen anderer zentraler Meldestellen in anonymer Weise abzugleichen.

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Bank- oder Zahlungskonto betroffen ist, konkret die Möglichkeit erhält, die Aussetzung vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Bankkonto, Zahlungskonto oder fremdverwahrte Krypto-Geldbörse ausgesetzt ist, konkret die Möglichkeit erhält, die Aussetzung vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten.

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die zentralen Meldestellen sind befugt, in Bezug auf Personen, die ein erhebliches Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, die Transaktionen oder Tätigkeiten die über ein oder mehrere identifizierte Bankkonten oder andere Geschäftsbeziehungen ausgeführt werden, während eines bestimmten Zeitraums zu überwachen. Die zentralen Meldestellen sind befugt, den Verpflichteten Anweisungen zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Verpflichteten eine solche spezifische Überwachung durchführen und die Ergebnisse der zuständigen zentralen Meldestelle melden.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die zentrale Meldestelle ist befugt, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats für die Zeiträume und unter den für die ersuchte zentrale Meldestelle geltenden Bedingungen, die im Unionsrecht und in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 3a aufzuerlegen.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Wenn eine zentrale Meldestelle auf Ersuchen der zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Aussetzung oder Überwachungsmaßnahme nach den Absätzen 1, 2 und 3a auferlegt, unterrichtet sie die ersuchende zentrale Meldestelle unverzüglich über die von der ersuchten zentralen Meldestelle ergriffenen Maßnahmen.

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die zentralen Meldestellen sind befugt, Aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats unter den Bedingungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar aufzuerlegen.

(4) Die zentralen Meldestellen sind befugt, Aussetzungen und Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3a auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines Drittlandes unter den Bedingungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten zentralen Meldestelle festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar aufzuerlegen.

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] arbeitet die AMLA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards werden das für den Austausch der in Absatz 1a, 1b, 2a und 2b dieses Artikels genannten Informationen zu verwendende Format und die Kriterien für die Feststellung, ob eine Aussetzung einen anderen Mitgliedstaat betrifft, festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung ... [bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung 2021/0240 (COD) einfügen] zu erlassen.

Änderungsantrag  251

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) infolge des Eingangs von Meldungen verdächtiger Transaktionen von der zentralen Meldestelle ergriffene Maßnahmen;

Änderungsantrag  252

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) eingegangene Rückmeldungen der zuständigen Behörden;

Änderungsantrag  253

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Ersuchen, die bei den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2019/1153 benannten zuständigen Behörden eingereicht werden und von diesen eingehen;

Änderungsantrag  254

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) zugewiesenes Personal.

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zentralen Meldestellen leiten den Bericht an die Verpflichteten weiter. Der Bericht wird innerhalb von vier Monaten nach seiner Weitergabe veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile des Berichts, die vertrauliche Informationen enthalten. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

Die zentralen Meldestellen leiten den Bericht an die Verpflichteten weiter. Der Bericht wird am Tag seiner Weitergabe veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile des Berichts, die vertrauliche Informationen enthalten. Die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht die Identifizierung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den Meldungen über Verdachtsfälle in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geben. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten mindestens zweimal jährlich Rückmeldung zu den Meldungen über Verdachtsfälle in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geben. Die zentralen Meldestellen geben Rückmeldung zu der operativen und der strategischen Analyse. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, ihre Verwendung, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts, die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen und auf mögliche Arten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingegangen, die in der Meldung des Verpflichteten nicht erfasst sind.

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zentrale Meldestelle übermittelt solche Rückmeldungen dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen von Verpflichteten mindestens einmal jährlich und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.

Die zentrale Meldestelle übermittelt jeder Kategorie von Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummern 1, 2 und 3 Buchstaben f, g, h und k der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD)] mindestens einmal jährlich Rückmeldungen.

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die zentrale Meldestelle erstellt eine vergleichende Analyse der Qualität der Meldungen verdächtiger Transaktionen nach den Kategorien von Verpflichteten im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis e, i, j und l der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD)] und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von diesen Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Derartige Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 31 zu ermöglichen.

Derartige Rückmeldungen, einschließlich einer vergleichenden Bewertung zwischen Verpflichteten und Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten, werden auch den Aufsehern übermittelt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 31 zu ermöglichen.

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die zentralen Meldestellen geben allen Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet mindestens einmal jährlich strategische Rückmeldungen zu den Prioritäten der Sammlung von Informationen über potenzielle Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den jeweiligen Trends bei diesen Straftaten.

Änderungsantrag 261

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus untereinander und mit den entsprechenden Stellen in Drittländern so umfassend wie möglich zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus untereinander und mit den entsprechenden Stellen in Drittländern so umfassend wie möglich und rechtzeitig zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck treffen sie wirksame Vorkehrungen für die grenzüberschreitende und internationale Zusammenarbeit.

Änderungsantrag 262

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, damit eine effektive und effiziente Zusammenarbeit sichergestellt wird.

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Zusammenarbeit mit der AMLA

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen sich an den Tätigkeiten der AMLA gemäß den Bestimmungen der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD)] beteiligen und einen Beitrag dazu leisten.

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Es wird ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten eingerichtet („FIU.net“). Das System gewährleistet die sichere Kommunikation und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen zu ermöglichen, die die Feststellung der Echtheit gestatten. Das System kann auch für die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen in Drittländern sowie mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union genutzt werden. FIU.net wird von der AMLA verwaltet.

(1) Es wird unverzüglich ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten eingerichtet („FIU.net“). Mit dem System wird für eine sichere Kommunikation und einen entsprechenden Informationsaustausch gesorgt, und das System muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen zu ermöglichen, die die Feststellung der Echtheit gestatten. Sofern die AMLA dies beschließt, kann das System auch für die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen in Drittländern sowie mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union genutzt werden. FIU.net wird von der AMLA verwaltet. Das System dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen und der AMLA.

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Informationsaustausch gemäß Artikel 24 über FIU.net erfolgt. Im Falle eines technischen Ausfalls von FIU.net sind die Informationen auf einem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch der zentralen Meldestellen gemäß Artikel 24 und 25 über FIU.net erfolgt. Im Falle eines vorübergehenden technischen Ausfalls von FIU.net sind die Informationen unverzüglich über gleichwertige geschützte Kommunikationskanäle zu übermitteln, die ein hohes Maß an Datensicherheit und ‑schutz gewährleisten und die den von der AMLA in Form von Leitlinien festgelegten Kriterien entsprechen.

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben nachzukommen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien, insbesondere derer, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 37 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD)] von der AMLA entwickelt und verwaltet werden, so weit wie möglich mitwirken, sich einbringen und miteinander zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie und in den geltenden Unionsrechtsvorschriften festgelegten Aufgaben nachzukommen.

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, FIU.net für den anonymen Abgleich ihrer Daten mit Daten anderer zentraler Meldestellen zu nutzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, FIU.net für den Abgleich von Sachdaten mit Europol-Datenbanken zu nutzen.

Änderungsantrag  268

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Nach einem Peer-Review gemäß Artikel 17 Absatz 7a kann die AMLA den Zugang zu FIU.net für eine bestimmte zentrale Meldestelle aussetzen, wenn der Bericht des Peer-Reviews zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit, Integrität, Professionalität, Vertraulichkeit oder Sicherheit dieser zentralen Meldestelle gemäß Artikel 17 nicht erfüllt wurden. Der entsprechende Beschluss wird vom Verwaltungsrat der AMLA gemäß den in Artikel 27 Absatz 5a der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD)] genannten Bestimmungen gefasst, wobei die betroffene zentrale Meldestelle nicht stimmberechtigt ist. Mit dem Beschluss gibt die AMLA eine Bewertung ab, in der die Folgemaßnahmen angegeben und erläutert werden, die einzuhalten sind, um die Aussetzung aufzuheben. Die AMLA bewertet die von der betreffenden zentralen Meldestelle ergriffenen Maßnahmen spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses.

Änderungsantrag  269

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23a

 

Übermittlung von Informationen durch Verpflichtete an zentrale Meldestellen über FIU.net

 

(1)  Die AMLA stellt sicher, dass die Verpflichteten FIU.net nutzen können, um Meldungen verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten gemäß diesem Artikel über geschützte Kommunikationskanäle an die betreffenden zentralen Meldestellen zu übermitteln.

 

(2)  Bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] stellt die AMLA sicher, dass die Verpflichteten FIU.net nutzen können, um die in Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD)] genannten Informationen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der die Informationen übermittelt, niedergelassen ist, sowie an jede andere zentrale Meldestelle, die von einer solchen Meldung gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Richtlinie betroffen ist, zu übermitteln. Bis zum selben Datum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentralen Meldestellen von den Verpflichteten verlangen können, die in Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD)] genannten Informationen über FIU.net zu übermitteln, bis die Nutzung davon gemäß Absatz 3 verbindlich wird.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 2 für Verpflichtete bis zum … [sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] verbindlich wird.

Änderungsantrag  270

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen könnten, nicht feststeht.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Zusammenhang stehen könnten, und selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art dieser Vortaten nicht feststeht.

Änderungsantrag  271

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format spezifiziert, das für den Informationsaustausch nach Absatz 1 zu verwenden ist.

(2) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird spezifiziert, welches Format für den Informationsaustausch nach Absatz 1 zu verwenden ist, welche Faktoren bei der Feststellung, ob eine Meldung nach Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD)] einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, welche Verfahren bei der Übermittlung und Entgegennahme dieser Meldung anzuwenden sind und welche Folgemaßnahmen erforderlich sind.

Änderungsantrag  272

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die AMLA gibt bis zum [1 Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu den relevanten Faktoren heraus, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob eine Meldung nach Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] einen anderen Mitgliedstaat betrifft, welche Verfahren bei der Übermittlung und Entgegennahme dieser Meldung angewendet werden müssen und welche Folgemaßnahmen zu ergreifen sind.

entfällt

Änderungsantrag  273

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verpflichteten einholen möchte, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats tätig ist, so ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle holt Informationen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] ein und übermittelt die Antworten umgehend.

Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verpflichteten einholen möchte, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats tätig ist, so ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle holt Informationen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] ein und übermittelt die Antworten umgehend. Die Verpflichteten stellen Informationen ihren jeweiligen zuständigen zentralen Meldestellen zur Verfügung, die die angeforderten Informationen dann an die ersuchende zentrale Meldestelle weiterleiten.

Änderungsantrag  274

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die gemäß Absatz 1 um die Bereitstellung von Informationen ersucht wird, so rasch wie möglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang des Ersuchens, auf das Ersuchen antwortet. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf höchstens 14 Kalendertage verlängert werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen einzuholen, um die ersucht wird, so teilt sie dies der ersuchenden zentralen Meldestelle mit.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die gemäß Absatz 1 um die Bereitstellung von Informationen ersucht wird, so rasch wie möglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang des Ersuchens, auf das Ersuchen antwortet und die angeforderten Informationen zur Verfügung stellt. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf höchstens 14 Kalendertage verlängert werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen einzuholen, um die ersucht wird, so teilt sie dies der ersuchenden zentralen Meldestelle mit.

Änderungsantrag  275

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 8 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum … [18 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Meldungen von Ausnahmefällen im Sinne von Unterabsatz 1 aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht zusätzliche Berichte über etwaige Aktualisierungen dieser Meldungen. Die Kommission bewertet in diesem Bericht, ob die gemeldeten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind oder nicht.

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein koordiniertes, abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfordern.

b) eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein koordiniertes, abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten rechtfertigen oder sinnvoll machen.

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) eine zentrale Meldestelle es für angemessen und nützlich hält, um für eine bessere Qualität einer bestimmten Analyse und ihrer Ergebnisse zu sorgen, potenzielle Synergieeffekte auszuschöpfen und Informationen aus verschiedenen Quellen nutzen zu können oder um umfassende Informationen über die ungewöhnlichen Aktivitäten zu erhalten, die dieser bestimmten Analyse zugrunde liegen.

Änderungsantrag  278

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 – UnterAbsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede der betroffenen zentralen Meldestellen kann um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.

Jede der betroffenen zentralen Meldestellen oder die AMLA kann unter den in Absatz 3a genannten Bedingungen um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Sofern keine zentrale Meldestelle um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersucht hat, kann die AMLA von sich aus ein solches Team einrichten, wenn sie Fälle feststellt, in denen

 

a)  im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen,

 

b)  eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände ein koordiniertes, abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfordern,

 

c)  sie Informationen erhalten hat, aufgrund derer ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung mit möglichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder möglichem Bezug zu grenzüberschreitenden Aktivitäten besteht.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer AML/CFT-Bestimmungen fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten und unabhängig davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer AML/CFT-Bestimmungen fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum … [ein Jahr nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den Ausnahmefällen, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde, zu Änderungen kommt.

Änderungsantrag  282

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Bis zum … [18 Monate nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Meldungen von Ausnahmefällen im Sinne von Absatz 2a aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht zusätzliche Berichte über etwaige Aktualisierungen dieser Meldungen. In diesen Berichten bewertet die Kommission, ob die gemeldeten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind oder nicht.

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 27a

 

Übermittlung von Informationen an die EUStA

 

Besteht ein begründeter Verdacht auf Geldwäsche oder damit zusammenhängende Vortaten, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 oder Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates1a ausüben könnte oder ausgeübt hat, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle im Einklang mit den in dieser Verordnung genannten Grundsätzen die folgenden Informationen weitergibt:

 

a)  relevante Informationen sowie

 

b)  die Ergebnisse ihrer Analysen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

Änderungsantrag  284

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verpflichteten einer angemessenen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten Aufseher, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch die Verpflichteten wirksam überwachen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sowie die Einhaltung der Anforderung zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen sicherstellen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verpflichteten einer angemessenen, wirksamen und unabhängigen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten Aufseher, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen … [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und … [Bitte Verweis einfügen – Geldtransferverordnung – 2021/0241 (COD)] durch die Verpflichteten wirksam überwachen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sowie die Einhaltung der Anforderung zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen sicherstellen. Gibt es mehr als einen Aufseher in einem Mitgliedstaat, so benennt dieser einen federführenden Aufseher, um für eine ordnungsgemäße Koordinierung zu sorgen.

Änderungsantrag  285

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Aufseher beteiligen sich an den Tätigkeiten des Europäischen Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD)] und leisten einen Beitrag dazu. Dies umfasst insbesondere Folgendes:

 

a)  Beteiligung an gemeinsamen Aufsichtsteams als wesentlicher Bestandteil ihrer Aufgaben sowie an anderen Tätigkeiten, die die AMLA gemäß ihrem Auftrag wahrnimmt;

 

b)  Bereitstellung von Daten und Informationen für die AMLA, die erforderlich sind, damit diese ihre Aufgaben erfüllen sowie die Maßnahmen umsetzen kann, die sie gemäß der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD)] und anderen geltenden Unionsrechtsvorschriften ergreift.

 

Alle Informationen, die von den Aufsehern im Zuge der Beteiligung an den Tätigkeiten der AMLA erlangt werden, unterliegen strengster Vertraulichkeit.

Änderungsantrag  286

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet.

(3) Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist und mit hohem professionellem Standard arbeitet.

Änderungsantrag  287

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] gibt die AMLA nach Anhörung der EBA an die Aufseher gerichtete Leitlinien für die Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen heraus.

Änderungsantrag  288

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 4 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Ergreifung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen, um gegen etwaige Verstöße der Verpflichteten gegen die geltenden Anforderungen vorzugehen, die bei der aufsichtlichen Bewertung festgestellt wurden, und Weiterverfolgung der Umsetzung solcher Maßnahmen.

g) unverzügliche Reaktion auf jeden Verdacht der Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen durch die beaufsichtigten Verpflichteten und Ergreifung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen, um gegen etwaige Verstöße der Verpflichteten gegen die geltenden Anforderungen vorzugehen, die bei der aufsichtlichen Bewertung festgestellt wurden, und Weiterverfolgung der Umsetzung solcher Maßnahmen.

Änderungsantrag  289

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Ergreifung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen, um mutmaßlichen Verstößen gegen die geltenden Anforderungen nach öffentlichen Enthüllungen oder der Erlangung von Informationen über private Kanäle, insbesondere durch die in Artikel 43 vorgesehenen Mechanismen, zu begegnen.

Änderungsantrag 290

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) alle von der AMLA und anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards erstellte Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung von Transaktionen oder Tätigkeiten erleichtern könnten, bei denen das Risiko besteht, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor in Verbindung stehen, sowie Informationen zu den Verpflichtungen der Verpflichteten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen.

e) alle von der AMLA, dem Europäischen Datenschutzausschuss und anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards erstellten Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung von Transaktionen oder Tätigkeiten erleichtern könnten, bei denen das Risiko besteht, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor in Verbindung stehen, sowie Informationen zu den Verpflichtungen der Verpflichteten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen.

Änderungsantrag  291

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher und Selbstverwaltungseinrichtungen einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen und dass eine Zusammenfassung dieses Berichts öffentlich zugänglich gemacht wird. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen. Sie muss Folgendes enthalten:

 

a)  Einzelheiten zu den Aufgaben der Aufseher;

 

b)  einen Überblick über die Aufsichtstätigkeiten;

 

c)  die Anzahl der aufsichtlichen Maßnahmen vor Ort und anderswo;

 

d)  die Anzahl der auf der Grundlage der aufsichtlichen Maßnahmen festgestellten Verstöße und die Anzahl der von Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 angewandten Sanktionen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

 

Der Aufseher oder die Selbstverwaltungseinrichtung, der bzw. die einen jährlichen Tätigkeitsbericht nach Unterabsatz 1 erstellt, übermittelt diesen Bericht der benannten Behörde oder dem Mechanismus nach Artikel 8 Absatz 2 sowie der AMLA. Die benannte Behörde gibt Rückmeldungen und schlägt mögliche Verbesserungen vor, wozu Empfehlungen zur Änderung der Verteilung der Aufsichtszuständigkeiten und zur Änderung der Modalitäten bei der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben gehören können.

Änderungsantrag  292

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31a

 

Liste der Kredit- und Finanzinstitute, die einer verstärkten Aufsicht und verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden unterliegen

 

(1)  Die Finanzaufseher nehmen bestimmte Kredit- oder Finanzinstitute in eine Liste von Kredit- und Finanzinstituten, die einer verstärkten Aufsicht unterliegen, auf, wenn die Finanzaufseher im Anschluss an die in Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben c, e, f und g genannten Aufsichtstätigkeiten schwerwiegende und strukturelle Schwächen oder Mängel bei der Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die ihrer Aufsicht unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute feststellen.

 

(2)  Bei der Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen berücksichtigen die Finanzaufseher die in Artikel 31 festgelegten Vorschriften und Grundsätze für die risikobasierte Beaufsichtigung, insbesondere die Benchmarks und eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken sowie die Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes.

 

(3)  Die Finanzaufseher unterrichten die Kredit- und Finanzinstitute mithilfe einer mit Gründen versehenen Mitteilung vorab über ihre Aufnahme in die in Absatz 1 genannte Liste. Die Finanzaufseher teilen dem betreffenden Kredit- oder Finanzinstitut auch die Maßnahmen mit, die sie ergreifen werden, um die festgestellten Schwächen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu beseitigen.

 

(4)  Die Finanzaufseher unterrichten die AMLA und die nationalen Aufsichtsbehörden, die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, unverzüglich über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen. Die Finanzaufseher unterrichten zudem die Verpflichteten im Sinne von Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239(COD)] zeitnah über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen.

 

(5)  Erlangen die Verpflichteten im Sinne von Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239(COD)] Kenntnis von Transaktionen, an denen Kredit- und Finanzinstitute beteiligt sind, die einer verstärkten Aufsicht unterliegen, so prüfen sie, ob sie in Artikel 28 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegte Maßnahmen anwenden, die den ermittelten Risiken in Bezug auf diese Transaktionen angemessen sind.

 

(6)  Gehört das betreffende Kredit- oder Finanzinstitut nach Absatz 1 dieses Artikels zu einer Gruppe, so verständigen die Finanzaufseher ihre Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33.

Änderungsantrag  293

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher die zentrale Meldestelle unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie im Zuge von Kontrollen von Verpflichteten oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher die zentrale Meldestelle unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie im Zuge von Kontrollen von Verpflichteten oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, und wenn der Verpflichtete gemäß den Artikeln 50 und 51 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AML-Verordnung – 2021/0239(COD)] selbst dazu verpflichtet gewesen wäre, die verdächtige Transaktion zu melden.

Änderungsantrag  294

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ergänzend zu Artikel 5 teilen Verpflichtete, die erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs eine Tätigkeit ausüben möchten, den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats mit, welche Tätigkeiten sie ausüben möchten. Eine solche Mitteilung ist auch erforderlich, wenn die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch Vertreter des Verpflichteten erfolgt.

(2) Ergänzend zu den in Artikel 5 dargelegten Verpflichtungen teilen Verpflichtete, die erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs eine Tätigkeit ausüben möchten, den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats mit, welche Tätigkeiten sie ausüben möchten. Diese Aufseher übermitteln diese Informationen binnen drei Monaten nach Erhalt den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats. Eine solche Mitteilung ist auch erforderlich, wenn die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch Vertreter des Verpflichteten oder durch eine natürliche oder juristische Person in seinem Namen erfolgt. Dies gilt nicht für Verpflichtete, die nach anderen Rechtsakten der Union besonderen Meldeverfahren für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegen.

Änderungsantrag  295

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) In den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 5 genannten Fällen arbeiten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats zusammen und leisten Amtshilfe, um sicherzustellen, dass der Verpflichtete die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final einfügen] und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] erfüllt und geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden, um gegen Verstöße vorzugehen.

(4) In den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 5 genannten Fällen arbeiten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats zusammen und leisten Amtshilfe, um sicherzustellen, dass der Verpflichtete die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] erfüllt und geeignete, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Maßnahmen ergriffen werden, um gegen Verstöße vorzugehen.

Änderungsantrag  296

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In den in Artikel 5 genannten Fällen ist es den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats gestattet, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um schwerwiegende Mängel zu beheben, die sofortige Abhilfemaßnahmen erfordern. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann.

In den in Artikel 5 genannten Fällen ist es den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats gestattet, auf eigene Initiative geeignete, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, um schwerwiegende Mängel zu beheben, die sofortige Abhilfemaßnahmen erfordern, wobei sie den Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich darüber unterrichten. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, wenn die festgestellten Mängel behoben sind, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann.

Änderungsantrag  297

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] erstellt die AMLA Leitlinien über die Kriterien zur Feststellung schwerwiegender Mängel, die sofortige Maßnahmen erfordern, sowie die Maßnahmen, die von Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats verlangt werden können, um solche Mängel zu beheben.

Änderungsantrag  298

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang den Artikeln 5 und 10 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

(5) Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie beide die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 5 und 10 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab und legt die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel XX Absatz X dieser Verordnung im Wege einer verbindlichen Weisung bei.

Änderungsantrag  299

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch die Artikel 5 und 10 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch die Artikel 5 und 10 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab und legt die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel XX Absatz X dieser Verordnung im Wege einer verbindlichen Weisung bei.

Änderungsantrag  300

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Beaufsichtigung von Gruppen von Verpflichteten Anwendung finden, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete, bei denen es sich nicht um Kredit- und Finanzinstitute handelt und die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsehern erleichtert werden.

entfällt

Änderungsantrag  301

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 34a

 

Beaufsichtigung von Gruppen von Verpflichteten, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt

 

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 34 auch auf nichtfinanzielle Aufseher bei der Beaufsichtigung von Gruppen von Verpflichteten Anwendung finden, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt, ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA eine direkte Beaufsichtigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240(COD)] ausübt. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete, bei denen es sich nicht um Kredit- und Finanzinstitute handelt und die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den finanziellen und nichtfinanziellen Aufsehern erleichtert werden.

 

(2)  Die AMLA arbeitet nach Konsultation der Aufseher und Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards betreffen Folgendes:

 

a)  Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Gruppen von Verpflichteten, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt, die Teil von grenzüberschreitend tätigen Strukturen sind und bei denen ein gemeinsames Eigentum, eine gemeinsame Leitung oder auch eine gemeinsame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften vorliegt, was auch Netze oder Partnerschaften einschließt;

 

b)  Angabe der jeweiligen Aufgaben der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen ihnen, insbesondere des Austauschs relevanter Informationen zur Bewertung des inhärenten Risikos bzw. des Restrisikos eines Verpflichteten in einem anderen Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt;

 

c)  Bereitstellung von Leitlinien zu den Fällen, in denen die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Finanzaufsehern und nichtfinanziellen Aufsehern relevant sind, und zu den Modalitäten einer solchen Zusammenarbeit.

 

(3)  Die Kommission ergänzt diese Richtlinie durch Annahme der in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240(COD)].

Änderungsantrag  302

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 13 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] erforderlichen Strategien, Kontrollen und Verfahren nach dem Recht eines Drittlands nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 13 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] notwendigen Strategien, Kontrollen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

Die Aufseher, einschließlich der AMLA und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständiger Behörden, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 13 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] erforderlichen Strategien, Kontrollen und Verfahren nach dem Recht eines Drittlands nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden, falls sie dies für notwendig erachten. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 13 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] notwendigen Strategien, Kontrollen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien und Verfahren behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

Änderungsantrag  303

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel IV – Abschnitt 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spezifische Bestimmungen für den Finanzsektor

Spezifische Bestimmungen für den Finanzsektor und den nichtfinanziellen Sektor

Änderungsantrag  304

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

AML/CFT-Aufsichtskollegien

AML/CFT-Aufsichtskollegien im Finanzsektor

Änderungsantrag  305

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Aufsichtstätigkeiten der Kollegien für die Beaufsichtigung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem von dem Kredit- oder Finanzinstitut ausgehenden Risiko und dem Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit stehen. Die AML/CFT-Aufsichtskollegien können das Programm der Aufsichtstätigkeiten innerhalb des Kollegiums risikogerecht anpassen.

Änderungsantrag  306

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die AMLA nimmt an den Sitzungen der AML/CFT-Aufsichtskollegien teil und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final].

(5) Die AMLA nimmt an den Sitzungen der AML/CFT-Aufsichtskollegien teil und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final]. Die AMLA ist befugt, einzugreifen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsehern aufkommen, die an den AML/CFT-Aufsichtskollegien teilnehmen, und die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel XX Absatz X dieser Verordnung im Wege einer verbindlichen Weisung beizulegen.

Änderungsantrag  307

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Finanzaufsehern in Drittländern kann die Teilnahme an AML/CFT-Aufsichtskollegien, insbesondere an gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingerichteten AML/CFT-Aufsichtskollegien, gestattet werden, sofern Folgendes zutrifft:

 

a)  es liegt ein Antrag auf Teilnahme vor;

 

b)  die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung gelten;

 

c)  die Teilnahme erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;

 

d)  die weitergegebenen Informationen unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den in Artikel 50 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Finanzaufseher verwendet.

 

Die AMLA beurteilt, ob Finanzaufseher in Drittländern die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, und entscheidet über deren Teilnahme an AML/CFT-Aufsichtskollegien.

Änderungsantrag  308

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 – Absatz 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der AML/CFT-Aufsichtskollegien, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien festgelegt.

(6) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der AML/CFT-Aufsichtskollegien auf risikoorientierter Basis, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien festgelegt. Ferner werden darin die Anforderungen für die Beteiligung von Finanzaufsichtsbehörden in Drittländern festgelegt. Bevor die AMLA der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegt, konsultiert sie den Europäischen Datenschutzausschuss zu den Datenschutzvorschriften, die für die an Finanzaufsichtsbehörden in Drittländern übermittelten Daten gelten.

Änderungsantrag  309

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36a

 

AML/CFT-Aufsichtskollegien im nichtfinanziellen Sektor

 

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nichtfinanzielle Aufseher an speziellen AML/CFT-Aufsichtskollegien teilnehmen, die in den folgenden Situationen gemäß Artikel 31a der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – AMLA-Verordnung – 2021/0240(COD)] eingerichtet werden:

 

a)  wenn ein Verpflichteter gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239(COD)] in mindestens drei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, Niederlassungen errichtet hat oder Dienstleistungen erbringt und er einen EU-weiten Jahresumsatz von mindestens 200 Mio. EUR erzielt;

 

b)  wenn ein Verpflichteter gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung … [Bitte Verweis einfügen – Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239(COD)] ein Verpflichteter in einem Drittland ist, der in mindestens vier Mitgliedstaaten tätig ist und einen EU-weiten Jahresumsatz von mindestens 200 Mio. EUR erzielt.

 

(2)  Die Aufsichtstätigkeiten der AML/CFT-Aufsichtskollegien müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem von dem Verpflichteten ausgehenden Risiko und dem Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit stehen. Die AML/CFT-Aufsichtskollegien können das Programm der Aufsichtstätigkeiten innerhalb des Kollegiums risikogerecht anpassen.

 

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten nach einem Beschluss im Einklang mit Artikel 31a der Verordnung ... [bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung - 2021/0240 (COD) einfügen] sicher, dass nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden Folgendes ermitteln:

 

a)  alle Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ... [bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen], die grenzüberschreitend tätig sind und in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind;

 

b)  alle Niederlassungen, die von Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ... [bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] in anderen Rechtsräumen eingerichtet wurden;

 

c)  Niederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ... [bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtet wurden.

 

(4)  Diese AML/CFT-Aufsichtskollegien können für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung und gegebenenfalls die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf den Verpflichteten eingesetzt werden, einschließlich bei der Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung ... [bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen], die im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers festgestellt werden.

 

(5)  Die AMLA entscheidet über die Notwendigkeit der Einrichtung von AML/CFT-Aufsichtskollegien, nimmt an den Sitzungen der AML/CFT-Aufsichtskollegien teil und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 31a der Verordnung ... [bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD) einfügen]. Die AMLA ist befugt, einzugreifen, wenn Unstimmigkeiten zwischen Aufsehern aufkommen, die an AML/CFT-Aufsichtskollegien teilnehmen, und bei der Lösung von Konflikten zwischen teilnehmenden Aufsichtsbehörden auf deren Anfrage gemäß Artikel 31a Absatz 2 der genannten Verordnung zu vermitteln und zu unterstützen.

 

(6)  Nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden in Drittländern kann die Teilnahme an AML/CFT-Aufsichtskollegien gestattet werden, insbesondere an gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingerichteten AML/CFT-Aufsichtskollegien, sofern Folgendes gilt:

 

a)  es liegt ein Antrag auf Teilnahme vor;

 

b)  die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung gelten;

 

c)  die Teilnahme erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;

 

d)  die weitergegebenen Informationen unterliegen einer Geheimhaltungspflicht, die der in Artikel 50 Absatz 1 genannten mindestens gleichwertig ist, und werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden verwendet.

 

Die AMLA beurteilt, ob nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden in Drittländern die in dem ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllen, und entscheidet über die Teilnahme nichtfinanzieller Aufsichtsbehörden in Drittländern an AML/CFT-Aufsichtskollegien.

 

(7)  Bis zum … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] arbeitet die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der AML/CFT-Aufsichtskollegien auf risikosensitiver Grundlage, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien festgelegt. Ferner werden darin die Anforderungen für die Beteiligung nichtfinanzieller Aufsichtsbehörden in Drittländern festgelegt. Bevor die AMLA der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegt, konsultiert sie den Europäischen Datenschutzausschuss zu den Datenschutzvorschriften, die für die an nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden in Drittländern übermittelten Daten gelten.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung ... [bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD) einfügen] zu erlassen.

Änderungsantrag  310

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit mit Finanzaufsehern in Drittländern

Zusammenarbeit mit Aufsehern in Drittländern

Änderungsantrag  311

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten können den Finanzaufsehern gestatten, mit den entsprechenden Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen zu schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen stehen im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Datenübermittlung und werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nur dann geschlossen, wenn gewährleistet ist, dass die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den Anforderungen nach Artikel 50 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die im Einklang mit diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden verwendet.

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten es Aufsehern, mit den entsprechenden Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen zu schließen. Solche Kooperationsvereinbarungen stehen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften und werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen und unterliegen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 50 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die im Einklang mit diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden verwendet.

Änderungsantrag  312

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Finanzaufsehers, der diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, weitergegeben werden.

Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, weitergegeben werden.

Änderungsantrag  313

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 kann die AMLA diese Unterstützung gewähren, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandsbehörde geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 bewertet die AMLA die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandsbehörde geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

Änderungsantrag  314

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher die AMLA über jede gemäß diesem Artikel unterzeichnete Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung in Kenntnis setzen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die AMLA über jede gemäß diesem Artikel unterzeichnete Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung in Kenntnis setzen. Die AMLA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die ein gemeinsames Muster für die in Absatz 1 genannten Kooperationsabkommen enthalten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung ... [bitte Verweis auf die AMLA-Verordnung – 2021/0240 (COD) einfügen] zu erlassen.

Änderungsantrag  315

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Selbstverwaltungseinrichtungen die Beaufsichtigung der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Unternehmen zu gestatten, so stellen sie sicher, dass die Tätigkeiten dieser Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Überwachung durch eine Behörde unterliegen.

(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 Selbstverwaltungseinrichtungen die Beaufsichtigung der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] genannten Unternehmen zu gestatten, so stellen sie sicher, dass die Tätigkeiten dieser Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Überwachung durch eine Behörde unterliegen.

Änderungsantrag  316

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, arbeitet unabhängig, ist eigenständig und nimmt ihre Aufgaben frei von Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie wahr. Das Personal dieser Behörden muss in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sein, auch in Bezug auf die Erkennung von Verzerrungen in großen Datensätzen und deren ethische Nutzung, und muss hohe professionelle Standards aufrechterhalten, einschließlich Standards in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Datenschutz und den Umgang mit Interessenkonflikten.

Änderungsantrag  317

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist für Folgendes zuständig:

(2) Die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist dafür zuständig, sicherzustellen, dass Selbstverwaltungseinrichtungen mindestens ihren in Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Rechtsakten der Union festgelegten rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und zwar unter anderem durch Folgendes:

Änderungsantrag  318

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels nach höchsten Standards erfüllen;

c) Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels nach höchsten Standards erfüllen und dass die Selbstregulierungseinrichtungen insbesondere die in Artikel 29 Absatz 4 festgelegten Aufgaben wahrnehmen;

Änderungsantrag  319

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde mindestens befugt ist,

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 übertragen werden. Die Mitgliedstaaten insbesondere stellen sicher, dass die Behörde befugt ist,

Änderungsantrag  320

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) alle Informationen zu verlangen, die in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen relevant sind, mit Ausnahme in Bezug auf alle Informationen, die von den Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] eingeholt werden, wenn sie die Rechtslage für ihren Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt; dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren eingeholt werden;

a) alle Informationen zu verlangen, die in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen relevant sind, mit Ausnahme in Bezug auf alle Informationen, die von den Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] eingeholt werden, wenn sie die Rechtslage für ihren Klienten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt; dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren eingeholt werden;

Änderungsantrag  321

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um bei einer Nichterfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 1 oder der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Absatz 6 des genannten Artikels Abhilfe zu schaffen oder um solche Versäumnisse zu verhindern. Erteilt die Behörde solche Weisungen, so berücksichtigt sie dabei alle einschlägigen Leitlinien, die sie zur Verfügung gestellt hat oder von der AMLA bereitgestellt wurden.

b) einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um bei einer Nichterfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 1 oder der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Absatz 5 und Absatz 6 des genannten Artikels Abhilfe zu schaffen oder um solche Versäumnisse zu verhindern. Erteilt die Behörde solche Weisungen, so berücksichtigt sie dabei alle einschlägigen Leitlinien, die sie zur Verfügung gestellt hat oder von der AMLA bereitgestellt wurden.

Änderungsantrag  322

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für eine juristische Person geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] gegen deren Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können.

Änderungsantrag  323

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 5 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) wiederholte ähnliche Verstöße durch die verantwortliche natürliche oder juristische Person.

Änderungsantrag  324

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen.

(6) Um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Verhängen verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und stimmen ihre Maßnahmen erforderlichenfalls mit nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ab und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen.

Änderungsantrag  325

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 7 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden Indikatoren für die Einstufung der Schwere der Verstöße sowie Kriterien präzisiert, die bei der Festlegung der Höhe der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder der Ergreifung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind.

(7) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden Indikatoren für die Einstufung der Schwere der Verstöße sowie Kriterien präzisiert, die bei der Festlegung der Höhe der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen oder der Ergreifung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind, sowie die Konsequenzen im Falle wiederholter Verstöße. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards enthalten auch eine Reihe von Geldsanktionen im Verhältnis zum Umsatz des Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, die entsprechend den Indikatoren zur Bewertung der Schwere des Verstoßes als Referenz für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, auch im Falle wiederholter Verstöße, anzuwenden sind.

Änderungsantrag  326

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Kapitel II Abschnitt 1 (interne Kontrollen).

d) Kapitel II Abschnitt 1 (interne Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten).

Änderungsantrag  327

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens 10 000 000 EUR oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss; wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates49 aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;

a) im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens 10 000 000 EUR oder 15 % des jährlichen weltweiten Gesamtumsatzes gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss, je nachdem welches von beidem höher ist, wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates49 aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche weltweite Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;

__________________

__________________

49 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

49 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

Änderungsantrag  328

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne von Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, wenn der Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die allein oder als Teil einer Einrichtung dieser juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb dieser juristischen Person innehat:

 

a)  Befugnis zur Vertretung dieser juristischen Person;

 

b)  Befugnis, Entscheidungen im Namen dieser juristischen Person zu treffen;

 

c)  Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person.

Änderungsantrag  329

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 40 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz 4a dieses Artikels genannten natürlichen Personen das Begehen eines der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Verstöße zugunsten dieser juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Änderungsantrag  330

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Stellen die Aufseher Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] fest, die nicht als schwerwiegend genug gelten, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden, so können sie beschließen, dem Verpflichteten verwaltungsrechtliche Maßnahmen aufzuerlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher zu mindestens Folgendem in der Lage sind:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in der Lage sind, andere Verwaltungsmaßnahmen als Sanktionen gegen einen Verpflichteten zu verhängen, wenn sie Verstöße gegen die Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] feststellen, und zwar entweder in Kombination mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder, in Fällen, die nicht als schwerwiegend genug gelten, um mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet zu werden, einzeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher zu mindestens Folgendem in der Lage sind:

Änderungsantrag  331

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;

b) Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften innerhalb einer konkreten und angemessenen Frist einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;

Änderungsantrag  332

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;

e) bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung oder Vorschlagen der Verhängung dieser oder vergleichbarer Maßnahmen in dem Fall, dass eine andere Behörde über die entsprechenden Befugnisse verfügt;

Änderungsantrag  333

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Verhängung eines vorübergehenden Verbots für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

f) Verhängung eines vorübergehenden Verbots für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen, oder Vorschlagen der Verhängung einer derartigen Maßnahme oder der Entbindung der betreffenden Person von einer Aufgabe bei dem Verpflichteten in dem Fall, dass eine andere Behörde über die entsprechenden Befugnisse verfügt.

Änderungsantrag  334

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ad hoc oder regelmäßig vorgelegt, einschließlich der Unterlagen, mit denen das Verfahren zur Durchführung der beantragten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen begründet wird;

a) alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden unverzüglich ad hoc oder regelmäßig vorgelegt, einschließlich der Unterlagen, mit denen das Verfahren zur Durchführung der beantragten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen begründet wird;

Änderungsantrag  335

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] verhängt wird und gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können, von den Aufsehern unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht werden. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] verhängt wird, von den Aufsehern unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde und keiner internen Überprüfung mehr unterliegt, auf ihrer offiziellen Website in einem zugänglichen Format in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats und in englischer Sprache veröffentlicht werden. Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt gemacht sowie Informationen darüber, ob die Entscheidung angefochten werden kann. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Änderungsantrag  336

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

ii) bei Schäden für den Verpflichteten oder Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Änderungsantrag  337

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Aufseher stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen und längstens fünf Jahre erforderlich ist.

(3) Die Aufseher oder andere zuständige Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen und längstens fünf Jahre erforderlich ist.

Änderungsantrag  338

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher jährlich einen Bericht erstellen, der einschlägige statistische Informationen über die verhängten Sanktionen und die ergriffenen Maßnahmen enthält. Dieser Bericht umfasst eine Zusammenfassung der geahndeten Verstöße und der Höhe der Geldstrafen. Der Bericht wird veröffentlicht.

Änderungsantrag  339

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

entfällt

a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

 

b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

 

c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

 

Änderungsantrag  340

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz 4 genannten Personen das Begehen eines Verstoßes im Sinne der Artikel 40 Absatz 1 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

entfällt

Änderungsantrag  341

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen einrichten, um die Meldung potenzieller und tatsächlicher Verstöße gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/0420 final] zu fördern.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden, die zentralen Meldestellen sowie gegebenenfalls die Selbstverwaltungseinrichtungen wirksame und zuverlässige Mechanismen einrichten, um die Meldung potenzieller und tatsächlicher Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM(2021)0420] zu fördern.

Änderungsantrag  342

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck stellen sie einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für Meldungen im Sinne von Unterabsatz 1 zur Verfügung. Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur der Aufsichtsbehörde oder – sofern zutreffend – der Selbstverwaltungseinrichtung bekannt ist.

Zu diesem Zweck stellen sie einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle für Meldungen im Sinne von Unterabsatz 1 zur Verfügung. Durch solche Kanäle wird sichergestellt, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, verschlüsselt ist und nur der Aufsichtsbehörde oder – sofern zutreffend – der Selbstverwaltungseinrichtung bekannt ist. Bezieht sich die Meldung auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße von Mitarbeitern oder des Leitungsorgans der Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls der Selbstverwaltungseinrichtung, sollte die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur der für die Entgegennahme von Meldungen zuständigen Stelle bekannt sein.

Änderungsantrag  343

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und für Folgemaßnahmen;

a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen durch anonyme und nicht anonyme Einzelpersonen und für Folgemaßnahmen;

Änderungsantrag  344

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einen angemessenen Schutz für Angestellte der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;

b) einen angemessenen Schutz sowie Zugang zu rechtlicher und finanzieller Beratung für Angestellte, Mitglieder des Verwaltungsrates, Anteilseigner, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten, Praktikanten und ehemalige Arbeitnehmer der Verpflichteten oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden, sowie für Personen, die über unabhängige Kenntnisse verfügen oder die nach einer unabhängigen Bewertung öffentlich zugänglicher Informationen den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung stellen;

Änderungsantrag  345

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.

e) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die die innerhalb des Verpflichteten, der Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls der Selbstverwaltungseinrichtung begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist nach nationalem Recht im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren erforderlich.

Änderungsantrag  346

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, die intern oder der zentralen Meldestelle potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Verpflichteten, der Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls der Selbstverwaltungseinrichtung, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/0420] gemäß Absatz 1 dieses Artikels melden, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Änderungsantrag  347

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der zentralen Meldestelle potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420final] gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihre Rechte gemäß diesem Absatz zu schützen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder den in Absatz 1 genannten Mechanismen potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/0420] gemeldet haben, bei der jeweiligen zuständigen Behörden auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können. Unbeschadet der Vertraulichkeit der von der zentralen Meldestelle gesammelten Informationen, sorgen die Mitgliedstaaten auch dafür, dass solche Einzelpersonen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, um ihre Rechte gemäß diesem Absatz zu schützen.

Änderungsantrag  348

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseher und gegebenenfalls die nationale Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen überwacht, die AMLA über alle gemäß diesem Abschnitt verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, unterrichten. Diese Informationen werden auch anderen Aufsehern übermittelt, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme ein Unternehmen betrifft, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseher und gegebenenfalls die nationale Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen überwacht, die AMLA und gegebenenfalls die zentralen Meldestellen des betreffenden Mitgliedstaats über alle gemäß diesem Abschnitt verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, unterrichten. Diese Informationen werden auch anderen Aufsehern übermittelt, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme ein Unternehmen betrifft, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.

Änderungsantrag  349

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die AMLA unterhält auf ihrer Website Links zu den Veröffentlichungen jedes Aufsehers in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 42 verhängt wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.

(2) Die AMLA unterhält auf ihrer Website eine Datenbank mit Informationen über die verhängten Sanktionen gegen die einzelnen Verpflichteten und Links zu den Veröffentlichungen jedes Aufsehers in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 42 verhängt wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.

Änderungsantrag  350

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere zuständige Behörden sowie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung ermöglichen.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher und andere zuständige Behörden sowie Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland und auf Unionsebene bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermöglichen.

Änderungsantrag  351

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher und andere zuständige Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit im Rahmen des geltenden Unionsrechts mit der AMLA, Europol, Eurojust und der EUStA bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermöglichen.

Änderungsantrag  352

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) In Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentralen Meldestellen, die Aufseher, die für die Register nach Kapitel II zuständigen Behörden, die für gezielte finanzielle Sanktionen zuständigen Behörden, die für das Aufspüren und die Beschlagnahme oder das Sicherstellen und Einziehen von Vermögenswerten zuständigen Behörden und andere zuständige Behörden über wirksame Mechanismen für den Austausch von Informationen über die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung gezielter finanzieller Sanktionen verfügen, auch zum Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Offenlegung einschlägiger Daten über Personen, gegen die gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden.

Änderungsantrag  353

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

(3) Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden, Aufsehern und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, Aufseher und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

Änderungsantrag  354

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung, eine Ermittlung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Untersuchung, die Ermittlung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

c) in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Analyse, eine Untersuchung, eine Ermittlung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Analyse, die Untersuchung, die Ermittlung oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

Änderungsantrag  355

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.

d) Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde, des Aufsehers oder der nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde, des Aufsehers oder der nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.

Änderungsantrag  356

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseher unverzüglich Zugang zu allen Informationen erhalten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Aufseher und die zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sind untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Änderungsantrag  357

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden

Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden und Register

Änderungsantrag  358

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Kontaktdaten der für die in Artikel 10 genannten zentralen Register zuständigen Stelle;

Änderungsantrag  359

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) die Kontaktdaten, die erforderlich sind, um Informationen über Immobilien, bestimmte Waren und Bankkonten zu erhalten;

Änderungsantrag  360

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden arbeiten mit der AMLA zusammen und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihren Pflichten gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] nachkommen zu können.

Die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden, die zuständigen Behörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden arbeiten mit der AMLA zusammen und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihren Pflichten gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM(2021)0420] und der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM(2021)0421] nachkommen zu können.

Änderungsantrag  361

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kreditinstituten

Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kredit- oder Finanzinstituten

Änderungsantrag  362

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch berühren keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich der Finanzaufseher oder die Behörde befindet, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten betraut ist, und berühren nicht die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 50 Absatz 1.

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch berühren keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Aufseher, die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die zentralen Meldestellen oder die Behörde befindet, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut ist, und berühren nicht die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 50 Absatz 1.

Änderungsantrag  363

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen AML/CFT-Kontrollsystem eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wesentlich erhöhen, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde oder Stelle, die das Kreditinstitut im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt, darunter die EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates50 tätig wird, in Kenntnis setzen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden oder die zentralen Meldestellen bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen AML/CFT-Kontrollsystem eines Kredit- oder Finanzinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/0420 final] durch ein Kredit- oder Finanzinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wesentlich erhöhen, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde oder Stelle, die das betroffene Kreditinstitut im Einklang mit geltendem Unionsrecht beaufsichtigt, darunter die EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates50 tätig wird, in Kenntnis setzen.

__________________

__________________

50 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

50 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

Änderungsantrag  364

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, Kontakt aufzunehmen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden gehalten.

Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die einschlägigen Aufseher mit den Behörden, die das Institut gemäß dem geltenden Unionsrecht beaufsichtigen, zusammenarbeiten und Informationen austauschen und eine gemeinsame Bewertung erstellen, die der EBA von dem Aufseher, der die Mitteilung zuerst übermittelt hat, zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden gehalten.

Änderungsantrag  365

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, die dokumentierten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden gemäß Artikel 17 Absatz 2 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigen, die Behörde informieren, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch dieses Institut sicherzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder fortzuführen, die dokumentierten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden gemäß Artikel 17 Absatz 2 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigen, die Behörde informieren, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch dieses Institut sicherzustellen.

Änderungsantrag  366

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] nach Konsultation mit der EBA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.

(6) Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] nach Konsultation mit der EBA und den Aufsehern Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.

Änderungsantrag  367

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 49 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Analysen, Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen oder dem Verbot der Offenlegung nach Artikel 54 der Verordnung ... [bitte Verweis auf die Geldwäschebekämpfungsverordnung – 2021/0239 (COD) einfügen] im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, abträglich sein würde.

Änderungsantrag  368

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Finanzaufseher und Abschlussprüfer tätig sind oder waren, sowie die von den Finanzaufsehern beauftragten Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Finanzaufseher, zentrale Meldestellen und Abschlussprüfer tätig sind oder waren, sowie die von den Finanzaufsehern oder zentralen Meldestellen beauftragten Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

Änderungsantrag  369

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Finanzaufsehern und zentralen Meldestellen;

b) Finanzaufsehern, zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen;

Änderungsantrag  370

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Finanzaufsehern und für Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.

c) Finanzaufsehern und für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.

Änderungsantrag  371

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Finanzaufsehern, den nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und der EZB.

Änderungsantrag  372

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.

Für die Zwecke dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1 oder gleichwertigen Anforderungen nach dem Unionsrecht.

Änderungsantrag  373

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet;

b) Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte oder die Kredit- oder Finanzinstitute aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet;

Änderungsantrag  374

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls die EPPO in Bezug auf strafbare Handlungen, für die EPPO gemäß Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig sein könnte1a;

Änderungsantrag  375

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

__________________

 

1a Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

Änderungsantrag  376

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 51 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:

(3) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Geldwäschebekämpfungsverordnung – COM/2021/420 final] durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, einschließlich der vom Europäischen Parlament eingesetzten Ausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:

Änderungsantrag  377

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Einrichtungen der Union;

Änderungsantrag  378

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Soweit dies für die Zwecke dieser Richtlinie unbedingt erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10 jener Verordnung verarbeiten, sofern geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person und folgende zusätzliche Garantien gegeben sind:

(1) Soweit dies für die Zwecke dieser Richtlinie unbedingt erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10 jener Verordnung verarbeiten, sofern geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zusätzlich zu den folgenden Garantien gegeben sind:

Änderungsantrag  379

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das Personal der zuständigen Behörden arbeitet in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard, genügt in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben und ist entsprechend qualifiziert;

b) das Personal der zuständigen Behörden arbeitet in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard, genügt in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben und ist entsprechend qualifiziert, auch in Bezug auf die Erkennung von Verzerrungen in und die ethische Nutzung von großen Datensätzen;

Änderungsantrag  380

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) es werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten.

c) es werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der Daten nicht zu verzerrten und diskriminierenden Ergebnissen führt;

Änderungsantrag  381

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) jegliche automatisierte Entscheidungsfindung muss eine menschliche Überprüfung und die Möglichkeit eines menschlichen Eingriffs beinhalten.

Änderungsantrag  382

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 55a

 

Kontinuität der Anwendung der angenommenen Instrumente

 

(1)  Alle Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 herausgegeben wurden, gelten weiter, bis sie durch die AMLA geändert oder aufgehoben werden.

 

(2)  Alle technischen Regulierungsstandards, die von der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 angenommen wurden, gelten weiter, bis sie von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.

Änderungsantrag  383

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 56a

 

Überprüfung in Bezug auf die Verfügbarkeit und den Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer

 

Bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] führt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der AMLA die Bewertung des Folgenden durch:

 

a)  das Funktionieren der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Register wirtschaftlicher Eigentümer sowie das vernetzte System für Suchen über die Europäische Zentralplattform;

 

b)  die Durchführbarkeit der Einrichtung eines zentralen europäischen Registers wirtschaftlicher Eigentümer;

 

c)  die Durchführbarkeit der Einrichtung eines europäischen Registers zur Feststellung der Kundenidentität (Know-Your-Customer (KYC)/Customer Due Diligence (CDD)) unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Verringerung des Risikos von natürlichen und juristischen Personen sowie der Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als auch für die Verpflichteten, des Mehrwerts in Bezug auf die Datenqualität und der Maßnahmen zur Eingrenzung von Mängeln.

 

Bis zum ... [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vor. Dieser Bericht kann Empfehlungen zur Verbesserung der auf nationaler Ebene eingerichteten zentralen Register enthalten. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag über die Einrichtung eines zentralen europäischen Registers wirtschaftlicher Eigentümer oder eines europäischen KYC/CDD-Registers vorlegen.

Änderungsantrag  384

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 56b

 

Überprüfung der Eintragungspflicht für hochwertige Vermögenswerte oder Waren

 

Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] führt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der AMLA eine Bewertung der Durchführbarkeit einer Ausweitung der Eintragungspflichten auf andere hochwertige Güter oder Vermögenswerte außerhalb von Freizonen durch, wodurch die Eintragungslast auf die Verpflichteten übertragen werden könnte. Bei der Bewertung wird die Verhältnismäßigkeit der Einrichtung eines solchen Registers beurteilt und eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Sie berücksichtigt die potenziellen Risiken einer Umgehung der Eintragung von hochwertigen Waren oder Vermögenswerten durch die Verbringung dieser Waren und Vermögenswerte außerhalb des Binnenmarkts der Union oder auf anderem Wege und vergleicht die entstehenden Kosten sowie die Verhältnismäßigkeit.

 

Bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vor. Dieser Bericht kann Empfehlungen zur Ausweitung der Eintragungspflichten enthalten. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag über neue Eintragungspflichten vorlegen.

Änderungsantrag  385

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 56c

 

Überprüfung in Bezug auf das Funktionieren der Register und Systeme für hochwertige Vermögenswerte oder Waren

 

Bis zum … fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] führt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit AMLA eine Bewertung des Folgenden durch:

 

a)  das Funktionieren der in Artikel 16 Buchstabe b genannten Register und Datenabfragesysteme für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Wasserfahrzeuge;

 

b)  die Durchführbarkeit einer Ausweitung der Eintragungspflicht auf andere hochwertige Waren oder Vermögenswerte außerhalb von Freizonen, wodurch die Eintragungslast auf die Verpflichteten übertragen werden könnte, wobei die Bewertung auch eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Einrichtung eines solchen Registers und eine Kosten-Nutzen-Analyse umfassen muss, die eine wichtige Rolle spielen soll;

 

c)  das Funktionieren der in Artikel 16c genannten Vermögensregister der Freihandelszone;

 

d)  die Durchführbarkeit einer umfassenderen Eintragungspflicht für hochwertige Waren und Vermögenswerte in Freihandelszonen.

 

Bei der Bewertung werden die potenziellen Risiken einer Umgehung der Eintragung von hochwertigen Waren oder Vermögenswerten durch die Verbringung dieser Waren und Vermögenswerte außerhalb des Binnenmarkts der Union oder auf anderem Wege berücksichtigt und mit den entstehenden Kosten sowie mit der Verhältnismäßigkeit verglichen.

 

Bis zum ... [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse und einer solchen Bewertung vor. Dieser Bericht kann Empfehlungen zur Verbesserung der Register, der Datenabfragesysteme und der Eintragungspflichten enthalten. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag über neue Eintragungspflichten vorlegen.

Änderungsantrag  386

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens [Bitte Datum einfügen - 3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis [Bitte Datum einfügen zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

 

 



BEGRÜNDUNG

Allgemeine Überlegungen

Es ist seit einiger Zeit klar, dass der derzeitige Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CTF) in der EU unwirksam ist. Obwohl die EU-Gesetzgebung einige der fortschrittlichsten Standards der Welt festlegt, wurde sie von den Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig umgesetzt oder auf nationaler Ebene nicht ordnungsgemäß durchgesetzt. Die Unterschiede bei der Umsetzung früherer AML-Richtlinien haben die Wirksamkeit des Rahmens ebenfalls ernsthaft untergraben. Daher begrüßen die Mitberichterstatter das von der Kommission vorgeschlagene AML-Paket, das aus verschiedenen Rechtsinstrumenten besteht, darunter die 6. AML-Richtlinie (AMLD). Die Mitberichterstatter begrüßen auch den Vorschlag zur Einrichtung einer Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA).

Es sollte klar sein, dass der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur so effektiv ist wie seine schwächste Stelle (sei es ein Land, eine Institution oder ein Wirtschaftssektor). Dies gilt umso mehr für den EU-Binnenmarkt, der gemeinsame Regeln und Freiheiten vereint. Es reicht bei weitem nicht aus, nur durchschnittliche Verbesserungen anzustreben.

Die russische Aggression gegen die Ukraine und die Ergebnisse der Sanktionen, die auf den Krieg folgten, haben uns gezeigt, dass die derzeit geltenden Regeln und Verfahren nicht zu den gewünschten Ergebnissen führen. Auch wenn sich die Sanktionen nur gegen eine kleine Anzahl von Fällen mit hohem Bekanntheitsgrad richten, war die Identifizierung der Eigentümer von hochwertigen Gütern und Vermögenswerten wie Villen, Privatflugzeugen und Megayachten unter den gegebenen Umständen eine zu große Herausforderung für die zuständigen Behörden. Dies zeigt die Schwächen des derzeitigen Rechtsrahmens für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da der begründete Verdacht besteht, dass ein Teil der Gelder, die von Personen verwendet werden, gegen die Sanktionen verhängt wurden, keinen klaren Ursprung haben. Die Erfahrungen aus dieser Episode sollten in die neuen Rechtsvorschriften einfließen.

Aus den Gesprächen mit verschiedenen Interessengruppen wurde deutlich, dass sowohl das Fehlen detaillierter Vorschriften als auch die unterschiedlichen Praktiken bei der Umsetzung der AML-Richtlinien in den Mitgliedstaaten die Fähigkeit der zuständigen Behörden beeinträchtigt haben, verdächtige Transaktionen zu ermitteln und kriminelle Aktivitäten wirklich zu unterbinden, vor allem wenn sie grenzüberschreitend sind. Wir müssen alle verbleibenden Lücken schließen und dabei das Beste aus dem bestehenden System als Grundlage für weitere Verbesserungen machen. Außerdem müssen wir bedenken, dass die mit den ML/TF-Anforderungen verbundenen Auswirkungen auf ehrliche Personen, Unternehmer und Firmen begrenzt und verhältnismäßig sein sollten.

Aktuelle Überlegungen:

Es muss sichergestellt werden, dass Personen, die Positionen in der Geschäftsführung bestimmter Verpflichteter einnehmen oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Verpflichteten sind, bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Ehrlichkeit, Integrität und Leumund. Die Mitberichterstatter schlagen vor, diese Anforderungen zu verschärfen und die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Aufsichtsbefugnisse weiter zu spezifizieren.

Nach den geltenden AML-Richtlinien sind die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet, den Missbrauch juristischer Personen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und sicherzustellen, dass über öffentliche Register angemessene, genaue und aktuelle Informationen über das wirtschaftliche Eigentum und die Kontrolle von juristischen Personen und Vereinbarungen vorliegen. Der Kommissionsvorschlag in der AMLD6 ist eine gute Grundlage für Diskussionen über die Anforderungen, die das EU-Recht an die Einrichtung von Registern der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Mitgliedstaaten stellt. Auf der Grundlage international bewährter Verfahren und zur weiteren Verbesserung der Genauigkeit der in den Registern enthaltenen Daten schlagen die Mitberichterstatter jedoch strengere Anforderungen vor, insbesondere an die Überprüfung der Daten und den Einsatz von Technologie zu diesem Zweck sowie an die Fähigkeit der für die Register zuständigen Stellen, Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten zu sanktionieren. Darüber hinaus sind die Mitberichterstatter der Ansicht, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über wirtschaftliches Eigentum an Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen nicht länger eingeschränkt werden sollte.

Es ist auch sehr wichtig, klare Regeln für den Zugang und die Abfrage der Register der wirtschaftlichen Eigentümer durch die zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden und Verpflichteten festzulegen. Daher schlagen die Mitberichterstatter eine spezielle Bestimmung vor, die die Kriterien für die Abfrage der Register des wirtschaftlichen Eigentums durch die Europäische Zentralplattform festlegt, die hoffentlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie einsatzbereit sein wird.

Immobilien sind nach wie vor eine attraktive Ware für Kriminelle, um die Erlöse aus ihren illegalen Aktivitäten zu waschen, da sie es in der Praxis leider manchmal erlauben, die wahre Quelle der Gelder und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern. Die Mitberichterstatter möchten daher sicherstellen, dass die Daten über das wirtschaftliche Eigentum von Immobilieneigentümern rechtzeitig zugänglich gemacht werden, unter anderem durch Register oder elektronische Datenabfragesysteme. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, den zuständigen Behörden über einen einzigen Zugangspunkt Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und dabei nicht nur Angaben zum wirtschaftlichen Wert, sondern auch zu den Zahlungsmitteln zu machen. Die Register oder elektronischen Datenabfragesysteme sind über den zentralen Zugangspunkt Real Estate Data (RED) miteinander zu verbinden, der von der Kommission betrieben wird, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, welches System sie zur Erfüllung dieser Anforderung verwenden.

Es hat sich auch gezeigt, dass Informationen über hochwertige Güter wie Jachten und Flugzeuge zwar gesammelt werden, aber für die Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kaum von Nutzen sind. Daher verpflichten die Mitberichterstatter die Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an bestimmten Gütern zu gewähren, deren geschätzter Wert einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, sowie den Zugang zu Informationen über Zahlungsmittel für einige dieser Vermögenswerte.

Die zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs) sind Teil des operativen AML/CTF-Netzes eines Landes und spielen darin eine zentrale Rolle; sie unterstützen die Arbeit anderer zuständiger Behörden entscheidend. Die Mitberichterstatter haben das Kapitel über die Arbeitsweise der zentralen Meldestellen geändert, um den Zugang zu Informationen durch die zentralen Meldestellen und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu fördern und dabei den technologischen Fortschritt zu nutzen, ohne die Grundrechte zu verletzen. Die Bewegung illegaler Gelder überschreitet zunehmend die Grenzen und kann verschiedene Mitgliedstaaten betreffen. Deshalb ist es wichtig, dass die Informationen ohne unnötige Hürden und Verzögerungen fließen, während die Möglichkeiten des Datenabgleichs zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessert werden sollten.

Die Fähigkeit der zentralen Meldestellen, Transaktionen auszusetzen, ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Unterbindung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, weshalb sich die Mitberichterstatter dafür entschieden haben, ein solches Verfahren im Berichtsentwurf näher zu erläutern.

Die ordnungsgemäße Beaufsichtigung sowohl von Kredit- und Finanzinstituten als auch von anderen Verpflichteten im Nicht-Finanzsektor ist das Kernstück eines wirksamen Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In den letzten zehn Jahren haben mehrere aufsehenerregende Geldwäschefälle erhebliche Mängel beim Risikomanagement bestimmter Banken und bei ihrer Überwachung durch die Aufsichtsbehörden für Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung sowie durch die Aufsichtsbehörden aufgedeckt. Die jüngsten Skandale haben auch die mangelhafte Überwachung von Nicht-Finanzunternehmen ans Licht gebracht. Die Mitberichterstatter begrüßen die Vorschläge der Kommission, die Aufsichtsmaßnahmen und die Koordinierung weiter zu präzisieren. Die Mitberichterstatter haben die Rolle der AMLA weiter präzisiert, wo es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden gibt und wo gemeinsame Analyseteams erforderlich sind. Die AMLA wird auch eine Rolle bei der Bewertung der Bedingungen für die Zusammenarbeit mit den Finanzaufsichtsbehörden von Drittländern auf Einzelfallbasis zugewiesen.

Die Mitberichterstatter unterstützen voll und ganz den Vorschlag der Kommission für eine öffentliche Beaufsichtigung von Selbstregulierungsgremien, die für die Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter im Nicht-Finanzsektor zuständig sind, sowie weitere Detailanforderungen in den einschlägigen Bestimmungen. Die Mitberichterstatter sind jedoch der Ansicht, dass der Immobiliensektor von einer öffentlichen Behörde und nicht von einer Selbstregulierungsorganisation beaufsichtigt werden sollte.

Zusätzlich zu den bereits erwähnten Punkten möchten die Mitberichterstatter die Rolle der AMLA im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren stärken. Die Mitberichterstatter schlagen insbesondere vor, dass die AMLA

– Leitlinien über die von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigenden Elemente bei der Beurteilung der Eignung der Geschäftsführung und des wirtschaftlichen Eigentums bestimmter Verpflichteter sowie über die Umstände, unter denen Interessenkonflikte bei den Mitarbeitern der zentralen Meldestelle auftreten können, ausarbeiten und veröffentlichen sollte.

– Führung eines Verzeichnisses der zuständigen nationalen Behörden oder der Mechanismen, die zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die auf nationaler Ebene ermittelten Risiken eingerichtet wurden;

– die Durchführung von Peer-Reviews über die Funktionsweise der für die Register der wirtschaftlichen Eigentümer zuständigen nationalen Stellen und über die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Anforderungen durch die zentralen Meldestellen.

– die Befugnis erhalten, den Zugang zum FIU.net auszusetzen, falls die Peer Review einer bestimmten zentralen Meldestelle ernsthafte Bedenken aufwirft;

– in die technischen Standards, die die AMLA ausarbeiten sollte, die Bandbreiten der Geldsanktionen im Verhältnis zum Umsatz der Einrichtung aufzunehmen, die bei Verstößen gegen die Verpflichtungen im Bereich der Geldwäsche angewandt werden sollen.

MINDERHEITENANSICHT (ARTIKEL 52 BUCHSTABE A)

 

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen und Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 /2021-0250 (COD))

 

 

Ich stimme entschieden zu, dass der bestehende EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche verbessert werden muss. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist für die Bekämpfung hochmobiler krimineller Netze und terroristischer Gruppen unabdinglich. Ich begrüße es, dass einige unserer Änderungsanträge, die sich mit den derzeitigen Versäumnissen befassen, in den endgültigen Kompromiss aufgenommen wurden. Die Einrichtung eines zentralen EU-Registers mit sensiblen Angaben über europäische Sparer und Rentner ist jedoch nicht der richtige Weg. Wir müssen uns auf die Ergreifung von Steuerkriminellen und Terroristen konzentrieren und nicht auf die Überwachung gesetzestreuer Bürger und Bürgerinnen.

 



VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Von den Mitgliedstaaten einzurichtende Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

Bezugsdokumente

COM(2021)0423 – C9-0342/2021 – 2021/0250(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

22.7.2021

 

 

 

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

4.10.2021

LIBE

4.10.2021

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

4.10.2021

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahmen

 Datum des Beschlusses

JURI

14.10.2021

 

 

 

Berichterstatter(innen)

 Datum der Benennung

Luděk Niedermayer

25.11.2021

Paul Tang

25.11.2021

 

 

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschussverfahren

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

16.12.2021

Prüfung im Ausschuss

2.6.2022

 

 

 

Datum der Annahme

28.3.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

107

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Abir Al-Sahlani, Rasmus Andresen, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Pietro Bartolo, Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Vladimír Bilčík, Malin Björk, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Gilles Boyer, Karolin Braunsberger-Reinhold, Annika Bruna, Damien Carême, Patricia Chagnon, Clare Daly, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Frances Fitzgerald, Daniel Freund, Jean-Paul Garraud, Valentino Grant, Maria Grapini, Claude Gruffat, Sylvie Guillaume, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Michiel Hoogeveen, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Stasys Jakeliūnas, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Othmar Karas, Billy Kelleher, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Aušra Maldeikienė, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Costas Mavrides, Nuno Melo, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Maite Pagazaurtundúa, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Eva Maria Poptcheva, Emil Radev, Evelyn Regner, Karlo Ressler, Diana Riba i Giner, Dorien Rookmaker, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Vincenzo Sofo, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Paul Tang, Annalisa Tardino, Irene Tinagli, Tomas Tobé, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damian Boeselager, Herbert Dorfmann, Margarida Marques, Alessandra Mussolini, Matjaž Nemec, Dragoş Pîslaru, Thijs Reuten, Eleni Stavrou, Róża Thun und Hohenstein, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter gemäß Art. 209 Abs. 7

Attila Ara-Kovács, Hildegard Bentele, Emmanouil Fragkos, Bart Groothuis, Niclas Herbst, Beata Kempa, Antonio López-Istúriz White, Daniela Rondinelli, Susana Solís Pérez, Henna Virkkunen, Rainer Wieland

Datum der Einreichung

14.4.2023

 


 

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

107

+

ECR

Emmanouil Fragkos, Michiel Hoogeveen, Patryk Jaki, Assita Kanko, Beata Kempa, Vincenzo Sofo, Jadwiga Wiśniewska, Roberts Zīle

ID

Annika Bruna, Patricia Chagnon, Jean-Paul Garraud, Valentino Grant, Annalisa Tardino, Marco Zanni

NI

Laura Ferrara, Enikő Győri

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Hildegard Bentele, Stefan Berger, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Karolin Braunsberger-Reinhold, Herbert Dorfmann, Lena Düpont, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, Niclas Herbst, Othmar Karas, Jeroen Lenaers, Antonio López-Istúriz White, Aušra Maldeikienė, Lukas Mandl, Nuno Melo, Nadine Morano, Siegfried Mureşan, Alessandra Mussolini, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Emil Radev, Karlo Ressler, Ralf Seekatz, Eleni Stavrou, Tomas Tobé, Inese Vaidere, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský

Renew

Abir Al-Sahlani, Malik Azmani, Gilles Boyer, Engin Eroglu, Giuseppe Ferrandino, Bart Groothuis, Sophia in 't Veld, Billy Kelleher, Fabienne Keller, Georgios Kyrtsos, Maite Pagazaurtundúa, Dragoş Pîslaru, Eva Maria Poptcheva, Susana Solís Pérez, Ramona Strugariu, Róża Thun und Hohenstein, Stéphanie Yon-Courtin

S&D

Attila Ara-Kovács, Pietro Bartolo, Marek Belka, Jonás Fernández, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Eero Heinäluoma, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Aurore Lalucq, Juan Fernando López Aguilar, Margarida Marques, Costas Mavrides, Javier Moreno Sánchez, Matjaž Nemec, Evelyn Regner, Thijs Reuten, Daniela Rondinelli, Alfred Sant, Joachim Schuster, Paul Tang, Irene Tinagli, Elena Yoncheva

The Left

Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, Clare Daly, Cornelia Ernst

Verts/ALE

Rasmus Andresen, Damian Boeselager, Damien Carême, Daniel Freund, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Alice Kuhnke, Erik Marquardt, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Diana Riba i Giner, Tineke Strik, Ernest Urtasun

 

5

-

ECR

Dorien Rookmaker

ID

Gunnar Beck, Nicolaus Fest

NI

Lefteris Nikolaou-Alavanos

Renew

Moritz Körner

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2023
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