BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

14.4.2023 - (COM(2021)0420 – C9‑0339/2021 – 2021/0239(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Eero Heinäluoma, Damien Carême
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2021/0239(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0151/2023
Eingereichte Texte :
A9-0151/2023
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(COM(2021)0420 – C9‑0339/2021 – 2021/0239(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2021)0420),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0339/2021),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2022[1],

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2021[2],

 gestützt auf die Artikel 59 und 40 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0151/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

 

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates23 ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates24 noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der dadurch erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden sollten, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken.

(1) Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates23 ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates24 noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der mit der Richtlinie (EU) 2015/849 erzielten Fortschritte haben divergierende Vorgehensweisen bei ihrer Durchsetzung und die Tatsache, dass die Mindeststandards nicht ordnungsgemäß eingeführt wurden, zu einer fragmentierten, unvollständigen und teilweise ineffizienten Regelungslandschaft in der Union geführt. Die Erfahrung hat daher gezeigt, dass weitere Verbesserungen vorgenommen werden sollten, um Risiken angemessen zu mindern, Unterschiede bei der Durch- und Umsetzung zu beseitigen und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken.

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23 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

23 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

24 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

24 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, die die Verpflichtungen der privatwirtschaftlichen Akteure, der sogenannten Verpflichteten, regeln, stellt sich vor allem die Herausforderung, dass den betreffenden Vorschriften keine unmittelbare Geltung zukommt und bei der Vorgehensweise eine nationale Fragmentierung festzustellen ist. Obgleich die Vorschriften über drei Jahrzehnte hinweg entstanden sind und weiterentwickelt wurden, werden sie noch immer in einer Weise umgesetzt, die nicht ganz mit den Anforderungen eines integrierten Binnenmarkts in Einklang steht. Deshalb ist es notwendig, dass Vorschriften für derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelte Sachverhalte, die von den betreffenden Verpflichteten unmittelbar anzuwenden sein könnten, in eine neue Verordnung aufgenommen werden, um so bei der Anwendung zu der gewünschten Einheitlichkeit zu gelangen.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, die die Verpflichtungen der privatwirtschaftlichen Akteure, der sogenannten Verpflichteten, regeln, stellt sich vor allem die Herausforderung, dass den betreffenden Vorschriften keine unmittelbare Geltung zukommt und bei der Vorgehensweise eine nationale Fragmentierung festzustellen ist. Obgleich die Vorschriften über drei Jahrzehnte hinweg entstanden sind und weiterentwickelt wurden, werden sie in der Regel noch immer in einer Weise umgesetzt, die nicht ganz mit den Anforderungen eines integrierten Binnenmarkts in Einklang steht. Deshalb ist es notwendig, dass Vorschriften für derzeit in der Richtlinie (EU) 2015/849 geregelte Sachverhalte, die von den betreffenden Verpflichteten unmittelbar anzuwenden sein könnten, in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, um so bei der Anwendung zu der gewünschten Einheitlichkeit zu gelangen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In der derzeitigen instabilen Lage zunehmender Sicherheitsbedrohungen sollte der Rechtsrahmen der Union im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt und harmonisiert werden, um die bestehenden Lücken zu schließen und die geltenden Vorschriften zu verschärfen, damit kriminelle Aktivitäten in diesem Bereich erschwert werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Der rechtswidrige, unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Angriff auf die Ukraine wurde von der Union scharf verurteilt und hat sie dazu veranlasst, ein umfassendes Embargo gegen russische Banken und Oligarchen zu verhängen, wobei die Union gleichzeitig auf die Möglichkeiten der Geldwäsche durch russische Banken unter Nutzung von Dienstleistungen von Banken aus der Union hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, das Potenzial zu erkennen, das der langfristigen Aufrechterhaltung von Sanktionen mit Blick auf die Verringerung des Risikos der Geldwäsche durch Russland in der Union innewohnt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) zufolge werden jährlich zwischen 2 % und 5 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts (BIP) gewaschen. Außerdem geht man davon aus, dass rund 1,5 % des BIP der Union von Geldwäsche betroffen sind und letztlich nur etwa 1 % der Gelder eingezogen wird1a. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten nicht nur die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken, sondern auch erhebliche Bemühungen um die Wiedererlangung unrechtmäßig erworbener Gelder unternehmen.

 

__________________

 

1a https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021SC0190

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Seit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2015/849 haben jüngste Weiterentwicklungen des strafrechtlichen Rahmens der Union dazu beigetragen, die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates25 hat zu einem gemeinsamen Verständnis des Straftatbestands der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten geführt. In der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates26 wurden Finanzstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert, die auch als Vortaten zur Geldwäsche betrachtet werden sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates27 wurde ein gemeinsames Verständnis des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung erreicht. Da diese Begriffe im Strafrecht der Union nunmehr geklärt sind, besteht keine Notwendigkeit mehr, Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in den AML/CFT-Vorschriften der Union zu definieren. Stattdessen sollte der AML/CFT-Rahmen der Union in vollem Umfang mit dem strafrechtlichen Rahmen der Union übereinstimmen.

(5) Seit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2015/849 haben jüngste Weiterentwicklungen des strafrechtlichen Rahmens der Union dazu beigetragen, die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates25 hat zu einem gemeinsamen Verständnis des Straftatbestands der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten geführt. In der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates26 wurden Finanzstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert, die auch als Vortaten zur Geldwäsche betrachtet werden sollten. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates27 wurde ein gemeinsames Verständnis des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung erreicht. Da diese Begriffe im Strafrecht der Union nunmehr geklärt sind, besteht keine Notwendigkeit mehr, Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in den AML/CFT-Vorschriften der Union zu definieren. Stattdessen sollte der AML/CFT-Rahmen der Union in vollem Umfang mit dem strafrechtlichen Rahmen der Union übereinstimmen, um die öffentliche Sicherheit zu verbessern und die Unionsbürger zu schützen.

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25 Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

25 Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

26 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

26 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

27 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

27 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Technologie entwickelt sich ständig weiter und bietet der Privatwirtschaft Möglichkeiten, neue Produkte und Systeme für den Austausch von Geldern oder Werten zu entwickeln. Dies ist zwar zu begrüßen, kann aber neue Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, da Straftäter ständig Wege finden, Anfälligkeiten auszunutzen, um so illegale Gelder zu verstecken und weltweit zu verschieben. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Crowdfunding-Plattformen sind dem Risiko der Nutzung neuer Kanäle für die Verschiebung illegaler Gelder ausgesetzt und gut aufgestellt, um solche Verschiebungen aufdecken und Risiken mindern zu können. Der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union sollte daher im Einklang mit den jüngsten Weiterentwicklungen der FATF-Standards in Bezug auf Kryptowerte auf diese Unternehmen ausgeweitet werden.

(6) Die Technologie entwickelt sich ständig weiter und bietet der Privatwirtschaft Möglichkeiten, neue Produkte und Systeme für den Austausch von Geldern oder Werten zu entwickeln. Dies ist zwar zu begrüßen, kann aber neue Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit sich bringen, da Straftäter ständig Wege finden, Anfälligkeiten auszunutzen, um so illegale Gelder zu verstecken und weltweit zu verschieben. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Plattformen für nicht austauschbare Token („non-fungible token“ – NFT) und Schwarmfinanzierungsplattformen sind dem Risiko der Nutzung neuer Kanäle für die Verschiebung illegaler Gelder ausgesetzt und gut aufgestellt, um solche Verschiebungen aufdecken und Risiken mindern zu können. Der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union sollte daher im Einklang mit den jüngsten Weiterentwicklungen der Standards der Financial Action Task Force (FATF) in Bezug auf Kryptowerte auf diese Unternehmen ausgeweitet werden. NFT-Plattformen fallen nicht unter die derzeitige Begriffsbestimmung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/… [Verordnung über Märkte für Kryptowerte], da sie keine Dienstleistungen für Kryptowerte anbieten, die austauschbar und nicht einzigartig sind. Um diese Lücke zu schließen und die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einzudämmen, sollten NFT-Plattformen daher als gesonderte Kategorie Verpflichteter in den horizontalen AML/CFT-Rahmen aufgenommen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Dezentrale autonome Organisationen (DAO) und andere Strukturen des dezentralen Finanzsektors (DeFi) sollten ebenfalls den Vorschriften der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie für oder im Namen einer anderen Person Krypto-Dienstleistungen erbringen oder anbieten, die von bestimmbaren natürlichen und juristischen Personen direkt oder indirekt, unter anderem durch Smart Contracts oder Abstimmungsprotokolle, kontrolliert werden. In solchen Fällen sollten DAO oder DeFi-Strukturen als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betrachtet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/… [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM(2020)0593] und der vorliegenden Verordnung fallen, und zwar unabhängig von der kommerziellen Bezeichnung oder ihrer Selbsteinstufung als DAO oder DeFi-Struktur. Entwickler, Eigentümer oder Betreiber, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten vor der Einführung oder Nutzung einer Software oder Plattform die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kontinuierlich und zukunftsorientiert zu mindern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Die virtuelle Welt bietet neue Möglichkeiten für Straftäter, illegale Gelder zu verbergen und zu lenken, indem sie sie für den Kauf und Weiterverkauf virtueller Güter wie etwa virtueller Immobilien, virtueller Grundstücke und anderer besonders gefragter Güter verwenden. Derzeit gibt es keinen gesonderten Rechtsrahmen für das Metaversum, die Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionen nehmen jedoch beträchtlich zu, da das Metaversum immer mehr genutzt wird und sich weiterentwickelt. Verpflichtete sollten sich dieser Risiken bewusst sein und bei ihren Tätigkeiten und Transaktionen in der virtuellen Welt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, weiterhin ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erfüllen, wie etwa Angehörige von rechtsberatenden Berufen mit Erfahrung in Immobilien, Finanzen und geistigem Eigentum, die möglicherweise zunehmend an solchen Transaktionen beteiligt sind, wenn sie beispielsweise rechtliche Unterstützung oder Beratung leisten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Angehörige von rechtsberatenden Berufen sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie sich – einschließlich durch Steuerberatung – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr besteht, dass ihre Dienste für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es sollten jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden, wofür das Rechtsprivileg gelten sollte. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(9) Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, unabhängige Berufe der Fachrichtungen Recht und Steuern, die in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Formen annehmen, zu regulieren oder in das Wesen der Verteidigungsrolle der Angehörigen dieser Berufsgruppen bei der Rechtspflege und Rechtsstaatlichkeit einzugreifen, die dem Rechtsprivileg zugrunde liegt. Selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in manchen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, üben jedoch auch Tätigkeiten aus, die weit von der Verteidigungsrolle entfernt sind. Sie sollten deshalb dieser Verordnung unterliegen, wenn sie sich – einschließlich durch Steuerberatung oder Beratung zur Erlangung der Staatsbürgerschaft oder einer Aufenthaltsgenehmigung im Gegenzug für Investitionen – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr besteht, dass ihre Dienste für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es sollten jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren erlangt wurden, wofür das Rechtsprivileg gelten sollte. Ausnahmen sollten auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten gelten, für die ebenfalls das Rechtsprivileg gelten sollte, jedoch nur, soweit diese Tätigkeiten im Gegensatz zur nicht rechtlichen Beratung darauf abzielen, die Rechte und Pflichten der Klienten festzustellen. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird, auch im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten oder der Erlangung der Staatsbürgerschaft oder einer Aufenthaltsgenehmigung im Gegenzug für Investitionen, zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs weiß oder vermutet auf der Grundlage faktischer und objektiver Sachverhalte, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für die Zwecke der Beantragung der Staatsbürgerschaft oder einer Aufenthaltsgenehmigung im Gegenzug für Investitionen in Anspruch nimmt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater für bestimmte Transaktionen, bei denen ein besonders hohes Risiko besteht, dass sie für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt werden, Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden einzuführen oder beizubehalten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Damit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte gewahrt bleiben, sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten unterliegen.

(10) Damit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte gewahrt bleiben, sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten unterliegen, es sei denn, die Abschlussprüfer, externen Buchprüfer oder Steuerberater beteiligen sich an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die Rechtsberatung wird für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erbracht oder der Abschlussprüfer, externe Buchprüfer oder Steuerberater weiß oder hat auf der Grundlage faktischer und objektiver Sachverhalte den begründeten Verdacht, dass der Klient die Rechtsberatung, auch im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten oder der Erlangung einer Staatsbürgerschaft oder einer Aufenthaltsgenehmigung im Gegenzug für Investitionen, für die Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt und die Rechtsberatung nicht in Verbindung mit einem Gerichtsverfahren steht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Bezug auf bestimmte Transaktionen, bei denen ein besonders hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, zusätzliche Meldepflichten einzuführen oder beizubehalten, für die die Ausnahme von der Anforderung der Weitergabe von Informationen nicht gilt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten gesonderte Bestimmungen über die Anwendung der für diese Berufsgruppen nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen in ihr nationales Recht aufnehmen können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Anfälligkeiten von Crowdfunding-Plattformen für Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind horizontaler Art und betreffen den Binnenmarkt als Ganzen. Bislang haben sich beim Umgang mit diesen Risiken in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze entwickelt. Mit der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates28 wird der Regulierungsansatz für Unternehmensinvestitionen und kreditbasierte Crowdfunding-Plattformen unionsweit harmonisiert und sichergestellt, dass angemessene und kohärente Schutzmaßnahmen gegen potenzielle Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken getroffen werden. Dies beinhaltet unter anderem Anforderungen für die Verwaltung von Geldern und Zahlungen im Zusammenhang mit sämtlichen über diese Plattformen ausgeführten Finanztransaktionen. Für die Ausführung solcher Transaktionen müssen Crowdfunding-Dienstleister entweder eine Zulassung beantragen oder auf einen Zahlungsdienstleister oder ein Kreditinstitut zurückgreifen. Die Verordnung schreibt auch Schutzmaßnahmen für das Zulassungsverfahren, die Bewertung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Projektträger vor. Die Kommission muss in ihrem bis 10. November 2023 vorzulegenden Bericht über die genannte Verordnung bewerten, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten. Daher ist es gerechtfertigt, nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassene Crowdfunding-Plattformen nicht den AML/CFT-Rechtsvorschriften der Union zu unterwerfen.

(12) Die Anfälligkeiten von Schwarmfinanzierungsplattformen für Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind horizontaler Art und betreffen den Binnenmarkt als Ganzen. Bislang haben sich beim Umgang mit diesen Risiken in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze entwickelt. Während mit der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates28 der Regulierungsansatz für Unternehmensinvestitionen und kreditbasierte Schwarmfinanzierungsplattformen unionsweit harmonisiert und einige Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt werden, die sich auf die Sorgfaltspflicht von Schwarmfinanzierungsplattformen in Bezug auf die Projektträger und im Rahmen von Zulassungsverfahren beschränken, eröffnet das Fehlen eines harmonisierten Rechtsrahmens mit stringenten Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Schwarmfinanzierungsplattformen Lücken und schwächt die Schutzmaßnahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daher ist sicherzustellen, dass sämtliche Schwarmfinanzierungsplattformen, einschließlich der bereits nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsplattformen, den AML/CFT-Rechtsvorschriften der Union unterliegen.

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28 Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).

28 Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Crowdfunding-Plattformen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind, unterliegen derzeit entweder keinerlei Regulierung oder aber unterschiedlichen Regulierungsansätzen, auch was die Vorschriften und Verfahren gegen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angeht. Um zu einer übereinstimmenden Regelung zu gelangen und unkontrollierte Risiken in diesem Umfeld auszuschließen, sollten alle Crowdfunding-Plattformen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind und den Schutzmaßnahmen jener Verordnung somit nicht unterliegen, den AML/CFT-Vorschriften der Union unterworfen werden, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern.

entfällt

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Einige Kategorien von Güterhändlern sind dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in besonderem Maße ausgesetzt, weil sie mit hochwertigen Gütern von geringer Größe handeln, die sich leicht transportieren lassen. Aus diesem Grund sollten Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln, den AML/CFT-Anforderungen unterliegen.

(15) Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen sowie Luxusgütern handeln, sind unabhängig vom Zahlungsmittel in besonderem Maße einem äußerst hohen Risiko der Geldwäsche ausgesetzt. Kriminelle Vereinigungen nutzen diese Methode, die leicht zugänglich ist und kein spezifisches Fachwissen erfordert, immer wieder, um Erträge aus Straftaten in Güter umzuwandeln, die auf ausländischen Märkten stark nachgefragt werden. Aus diesem Grund sollten Personen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen sowie Luxusgütern handeln, den AML/CFT-Anforderungen unterliegen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Investitionsmigrationsberater sind privatwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die im Auftrag von Drittstaatsangehörigen handeln oder direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten interagieren oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige erbringen, die gegen Investitionen aller Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen. Aufenthaltsregelungen für Investoren beinhalten Risiken und Anfälligkeiten für Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung. Diese Risiken werden durch die grenzüberschreitenden Rechte, die mit dem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat einhergehen, verschärft. Deshalb ist es notwendig, dass Investitionsmigrationsberater den AML/CFT-Verpflichtungen unterliegen. Nicht gelten sollte diese Verordnung für Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, bei denen als Gegenleistung für die betreffenden Investitionen die Staatsangehörigkeit erworben wird, da davon ausgegangen werden muss, dass solche Regelungen den grundlegenden Status der Unionsbürgerschaft und die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untergraben.

(16) Investitionsmigrationsberater sind privatwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die im Auftrag von Drittstaatsangehörigen handeln oder direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten interagieren oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige erbringen, die gegen Investitionen aller Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen. Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren beinhalten Risiken und Anfälligkeiten für Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung. Diese Risiken werden durch die grenzüberschreitenden Rechte, die mit dem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat einhergehen, verschärft. Deshalb ist es notwendig, dass Investitionsmigrationsberater den AML/CFT-Verpflichtungen unterliegen. Angesichts der mit den Investorenregelungen, bei denen als Gegenleistung für die betreffenden Investitionen entweder Aufenthaltsrechte oder die Staatsangehörigkeit erworben werden, einhergehenden Risiken und Schwachstellen muss ein Verbot von Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren vorgesehen werden, und es müssen Mindestanforderungen an die Bewertung von Antragstellern durch die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Regelungen für die Erlangung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen festgelegt werden, damit verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber den Antragstellern angewandt werden und Staatsangehörigen aus bestimmten Ländern, für die im Einklang mit dieser Verordnung Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden, kein entsprechender Status auf der Grundlage solcher Regelungen gewährt wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Einem Bericht der FATF vom Juli 2009 mit dem Titel „Money Laundering through the Football Sector“ (Geldwäsche im Fußball) zufolge ist der Markt für Profifußball aufgrund einer Kommerzialisierung erheblich gewachsen. Das in den Fußball investierte Kapital sei vor allem aufgrund höherer Kosten für die Fernsehübertragungsrechte und der Zunahme des Firmensponsorings erheblich gestiegen. Gleichzeitig erlebe der Arbeitsmarkt für Profifußballspieler eine beispiellose Globalisierung, wobei immer mehr Fußballspieler von Vereinen außerhalb ihres Heimatlandes unter Vertrag genommen werden und die Transferzahlungen gewaltige Ausmaße angenommen haben sollen. Die damit verbundenen grenzüberschreitenden Geldströme entzögen sich unter Umständen weitgehend der Kontrolle der nationalen und supranationalen Fußballverbände, wodurch sich Möglichkeiten zur Verschiebung und zum Waschen von Geldern ergäben. Gleichzeitig fließe Geld privater Investoren in Fußballvereine, um deren Tätigkeit aufrechtzuerhalten, wodurch den Investoren auf lange Sicht Renditen in Form von Medienrechten, Ticketverkäufen, Erlösen aus dem Verkauf von Spielern und Merchandising verschafft werden könnten. Die Kommission hat in ihrem Bericht vom 24. Juli 2019 an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt den Profifußball bewertet und erklärt, dass er „nach wie vor nicht nur eine beliebte Sportart, sondern auch eine weltweite Industrie mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen darstellt. Seine Organisation ist komplex und seine fehlende Transparenz hat den Nährboden für den Einsatz illegaler Finanzmittel geschaffen, denn fragliche Geldsummen ohne offensichtlichen oder erklärbaren finanziellen Gewinn werden darin investiert.“ Der Profifußball ist daher eine neue Branche, die hohe Risiken birgt, und hochrangige Profifußballvereine sowie Sportagenten der Fußballbranche und Fußballverbände in den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Union der europäischen Fußballverbände (UEFA) sind, sollten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete betrachtet werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Es ist wichtig, dass bei der Anwendung der AML/CFT-Anforderungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und alle Anforderungen, die Verpflichteten auferlegt werden, im Verhältnis zu der Rolle stehen, die die Betreffenden bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spielen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von den AML/CFT-Anforderungen auszunehmen, wenn deren Tätigkeiten ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beinhalten und wenn die Tätigkeiten von ihrer Art her begrenzt sind. Um eine unionsweit transparente und übereinstimmende Anwendung solcher Ausnahmen sicherzustellen, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, die Notwendigkeit der zu gewährenden Ausnahmen zu überprüfen. Außerdem sollte die Kommission diese Ausnahmen jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Ein stimmiges Regelwerk für die internen Systeme und Kontrollen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Verpflichteten gilt, wird die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen stärken und der Aufsicht mehr Wirksamkeit verleihen. Um sicherzustellen, dass die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen gemindert werden, sollten die Verpflichteten über einen internen Kontrollrahmen verfügen, der risikobasierte Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie eine über die gesamte Organisation hinweg klare Aufteilung der Zuständigkeiten beinhaltet. Dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung entsprechend sollten diese Strategien, Kontrollen und Verfahren im Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten stehen und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerecht werden, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.

(20) Ein stimmiges Regelwerk für die internen Systeme und Kontrollen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Verpflichteten gilt, wird die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen stärken und der Aufsicht mehr Wirksamkeit verleihen. Um sicherzustellen, dass die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen gemindert werden, sollten die Verpflichteten über einen internen Kontrollrahmen verfügen, der risikobasierte Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie eine über die gesamte Organisation hinweg klare Aufteilung der Zuständigkeiten beinhaltet. Dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung entsprechend sollten diese Strategien, Kontrollen und Verfahren im Verhältnis zu Art, Tätigkeit und Größe des Verpflichteten stehen und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerecht werden, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF neu eingeführten heutigen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP31 und (GASP) 2016/849 des Rates32 sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/201233 und (EU) 2017/1509 des Rates34 umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen.

(23) Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF neu eingeführten heutigen Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichten. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP31 und (GASP) 2016/849 des Rates32 sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/201233 und (EU) 2017/1509 des Rates34 umgesetzt wurden, bleiben als strenge, regelbasierte Verpflichtungen, die für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich sind, bestehen. Derselbe Ansatz sollte für andere gezielte finanzielle Sanktionen einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung gelten.

__________________

__________________

31 Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

31 Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

32 Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

32 Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

33 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

33 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

34 Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

34 Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Die Rechtsvorschriften der Union enthalten keine Bestimmungen, in denen die Systeme und Kontrollen beschrieben werden, die bei den Kredit- und Finanzinstituten vorhanden sein sollten, um den Verpflichtungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen nachzukommen. In ihrem Bericht über den künftigen EU-Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stellte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) fest, dass in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften Ausnahmen von bestimmten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorsehen, wie etwa bei gelegentlichen Transaktionen, offensichtlich ein Konflikt zwischen risikobasierten Ausnahmen und der absoluten Anforderung zur Einhaltung der geltenden Sanktionsregelungen besteht, die eine Ergebnisverpflichtung darstellt. Die EBA stellte außerdem fest, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister, zu prüfen, ob der Zahler oder der Zahlungsempfänger auf den Sanktionslisten aufgeführt ist, unterschiedlich auslegen. Dies könnte Regulierungsarbitrage und Lücken nach sich ziehen, die die Regelung der Union bezüglich gezielter finanzieller Sanktionen schwächen könnten. Daher müssen gemeinsame Standards für die Maßnahmen festgelegt werden, die von Kredit- und Finanzinstituten ergriffen werden sollten, um ihren Verpflichtungen in Bezug auf finanzielle Sanktionen nachzukommen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, wird mit dieser Verordnung vorgeschrieben, dass Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung auf der Ebene der Verpflichteten ermittelt, verstanden, gesteuert und gemindert werden müssen.

(24) Um den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen, wird mit dieser Verordnung vorgeschrieben, dass Risiken einer potenziellen Nichtumsetzung, einer abweichenden Umsetzung oder einer Umgehung aller gezielten finanziellen Sanktionen einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung und im Zusammenhang mit einer Proliferationsfinanzierung auf der Ebene der Verpflichteten ermittelt, verstanden, gesteuert und gemindert werden müssen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Von den Vereinten Nationen verhängte Sanktionen sind einschlägige Risikofaktoren für Geldwäsche, Vortaten und Terrorismusfinanzierung, da sie auf Bedrohungen durch Terrorismus und Terrorismusfinanzierung, Straftaten im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und die Verbreitung von nuklearen Massenvernichtungswaffen abzielen. Deswegen bedarf es in diesbezüglichen, mit hohem Risiko behafteten Situationen geeigneter Maßnahmen zur Risikoeindämmung, und zwar unbeschadet der Anwendung regelbasierter Verpflichtungen, die gemäß der Regelung der Union für gezielte finanzielle Sanktionen auferlegt wurden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Es ist wichtig, dass die Verpflichteten alle Maßnahmen zur Umsetzung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie zur Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen auf ihrer Führungsebene treffen. Auch wenn auf Führungsebene eine Person benannt werden sollte, die für die Umsetzung der Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten zuständig ist, sollte die Verantwortung für die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen letztlich beim Leitungsorgan des Unternehmens liegen. Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung der AML/CFT-Strategien, -Kontrollen und -Verfahren des Verpflichteten sollten einem Compliance-Beauftragten übertragen werden.

(25) Es ist wichtig, dass die Verpflichteten alle Maßnahmen zur Umsetzung interner Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie zur Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen auf ihrer Führungsebene treffen. Auch wenn auf Führungsebene eine Person benannt werden sollte, die für die Umsetzung der Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten zuständig ist, sollte die Verantwortung für die Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen letztlich beim Managementorgan des Unternehmens liegen. Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung der AML/CFT-Strategien, -Kontrollen und -Verfahren des Verpflichteten sollten einem Compliance-Beauftragten übertragen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Verpflichtete könnten Mitarbeiter beschäftigen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit selbst als Verpflichtete eingestuft werden könnten. Da der AML/CFT-Rahmen auf der Rolle von Unternehmen oder Freiberuflern als Torwächter des Finanzsystems beruht, zielt er nicht auf diese Beschäftigten ab. Im Interesse einer einfacheren Durchführung dieser Verordnung sollte der Status von Mitarbeitern wie etwa intern beschäftigten Rechtsanwälten geklärt werden, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Beschäftigte der Verpflichteten nicht den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen sollten.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27b) Da die AML/CFT-Anforderungen für ein breites Spektrum von Verpflichteten – sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihrer Größe – gelten, sollte die AMLA beauftragt werden, Entwürfe für technische Regulierungsstandards für Mindestanforderungen und Standards für Verpflichtete auszuarbeiten, bei denen es sich um Einzelunternehmer, einzelne Betreiber oder Kleinstunternehmen handelt, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Minderung der administrativen und finanziellen Belastung gebührend Rechnung getragen werden sollte.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die übereinstimmende Umsetzung gruppenweiter AML/CFT-Strategien und Verfahren ist der Schlüssel zu einem robusten und wirksamen Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken innerhalb der Gruppe. Hierzu sollten vom Mutterunternehmen gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren beschlossen und umgesetzt werden. Die Verpflichteten innerhalb der Gruppe sollten zum Informationsaustausch verpflichtet sein, wenn eine solche Weitergabe von Informationen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant ist. Der Informationsaustausch sollte ausreichenden Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Nutzung der Informationen unterliegen. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für Regulierungsstandards beauftragt werden, mit denen Mindestanforderungen für gruppenweite Verfahren und Strategien festgelegt werden, insbesondere auch Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten von Mutterunternehmen, die selbst keine Verpflichteten sind.

(28) Die übereinstimmende Umsetzung gruppenweiter AML/CFT-Strategien und Verfahren ist der Schlüssel zu einem robusten und wirksamen Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken innerhalb der Gruppe. Hierzu sollten vom Mutterunternehmen gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren beschlossen und umgesetzt werden. Die Verpflichteten innerhalb der Gruppe sollten zum Informationsaustausch verpflichtet sein, wenn eine solche Weitergabe von Informationen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant ist. Der Informationsaustausch sollte ausreichenden Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Nutzung der Informationen unterliegen. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für Regulierungsstandards beauftragt werden, mit denen Mindestanforderungen für gruppenweite Verfahren und Strategien festgelegt werden, insbesondere auch Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sowie die Rolle und Verantwortlichkeiten von Mutterunternehmen, die selbst keine Verpflichteten sind, wobei sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sollte.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Neben Gruppen gibt es weitere Strukturen wie Netzverbunde oder Personengesellschaften, bei denen Verpflichtete Eigentum, Führung und Compliance-Kontrollen gemeinsam wahrnehmen. Um für alle Branchen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und zugleich eine Überforderung zu vermeiden, sollte die AMLA festlegen, in welchen Fällen für entsprechende Strukturen vergleichbare gruppenweite Strategien gelten sollten.

(29) Neben Gruppen gibt es weitere Strukturen wie Netzverbunde oder Personengesellschaften, bei denen Verpflichtete Eigentum, Führung und Compliance-Kontrollen gemeinsam wahrnehmen. Um für alle Branchen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und zugleich eine Überforderung zu vermeiden, sollte die AMLA festlegen, in welchen Fällen für entsprechende Strukturen vergleichbare gruppenweite Strategien gelten sollten, wobei sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sollte.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Mitunter befinden sich Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in Drittländern mit weniger strengen AML/CFT-Mindestanforderungen, insbesondere auch weniger strengen Datenschutzauflagen, als im AML/CFT-Rahmen der Union. In solchen Fällen und um eine Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gänzlich auszuschließen und ein Höchstmaß an Schutz der personenbezogenen Daten von Unionsbürgern zu gewährleisten, sollten diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die auf Unionsebene festgelegten AML/CFT-Anforderungen erfüllen. Lässt das Recht eines Drittlands die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu, beispielsweise weil es der Gruppe aufgrund unzureichenden Datenschutzes oder eines gesetzlichen Bankgeheimnisses in dem betreffenden Drittland nur eingeschränkt möglich ist, auf Informationen zuzugreifen und diese zu verarbeiten oder auszutauschen, so sollten die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in diesem Drittland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die Risiken wirksam handhaben. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Standards beauftragt werden, in denen festgelegt wird, wie solche zusätzlichen Maßnahmen geartet sein sollten.

(30) Mitunter befinden sich Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in Drittländern mit weniger strengen AML/CFT-Mindestanforderungen, insbesondere auch weniger strengen Datenschutzauflagen, als im AML/CFT-Rahmen der Union. In solchen Fällen und um eine Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gänzlich auszuschließen und ein Höchstmaß an Schutz der personenbezogenen Daten von Unionsbürgern zu gewährleisten, sollten diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die auf Unionsebene festgelegten AML/CFT-Anforderungen erfüllen. Lässt das Recht eines Drittlands die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu, beispielsweise weil es der Gruppe aufgrund unzureichenden Datenschutzes oder eines gesetzlichen Bankgeheimnisses in dem betreffenden Drittland nur eingeschränkt möglich ist, auf Informationen zuzugreifen und diese zu verarbeiten oder auszutauschen, so sollten die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in diesem Drittland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die Risiken wirksam handhaben. Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Standards beauftragt werden, in denen festgelegt wird, wie solche zusätzlichen Maßnahmen geartet sein sollten, wobei sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sollte.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a) Kredit- und Finanzinstitute sollten dafür Sorge tragen, dass die Anwendung von Sorgfaltspflichten auf der Grundlage einer individuellen Risikoabschätzung durchgeführt wird und nicht dazu führt, dass der legitime Zugang von Kunden zu Finanzdienstleistungen unzulässigerweise verweigert wird, und zwar insbesondere mit Blick auf spezifische Kategorien individueller Kunden, die mit einem höheren Risiko verbunden sind, wie etwa Flüchtlinge und Asylbewerber sowie Menschenrechtsverteidiger und nichtstaatliche Organisationen sowie ihre Vertreter und Mitglieder. Zu diesem Zweck sollten Kredit- und Finanzinstitute sicherstellen, dass ihre internen Strategien, Kontrollen und Verfahren den ermittelten Risiken angemessen sind und die finanzielle Inklusion nicht unzulässigerweise unterlaufen. Entsprechend dem in Artikel 18 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf Schutz ermöglicht der Zugang zu grundlegenden Finanzprodukten und ‑dienstleistungen Flüchtlingen und Personen, die vorübergehenden oder internationalen Schutz suchen, eine Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Union. Gleichzeitig wird durch die finanzielle Inklusion verhindert, dass Transaktionen über informelle Kanäle verdeckt abgewickelt werden, was die Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen erschwert. Deshalb trägt die finanzielle Inklusion erheblich zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei. Diese Verordnung bietet Finanzinstituten ausreichende Flexibilität, um bei künftigen Kunden, die Flüchtlinge sind oder Schutz suchen, eine Identifizierung und Überprüfung vorzunehmen und im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Bewältigung und Minderung der mit diesen Kunden verbundenen Risiken zu ergreifen. Damit diese Flexibilität möglichst umfassend genutzt wird, sollten Kredit- und Finanzinstitute von den Mitgliedstaaten ausgestellte Dokumente mit Angaben über den rechtmäßigen Aufenthalt als gültiges Mittel für die Zwecke der Überprüfung der Kundenidentität akzeptieren. Um die wirksame Umsetzung der AML/CFT-Bestimmungen sicherzustellen, sollten Finanzinstitute die Lage von Flüchtlingen und Personen, die vorübergehenden oder internationalen Schutz suchen, in ihren internen Strategien und Verfahren berücksichtigen. Die AMLA und die EBA sollten gemeinsame Leitlinien herausgeben, in denen sie angeben, wie ein Gleichgewicht zwischen der finanziellen Inklusion der besonders von einer Risikominderung betroffenen Kundenkategorien und den AML/CFT-Anforderungen aufrechterhalten werden kann, und deutlich machen, wie Risiken im Zusammenhang mit diesen Kunden gemindert und transparente und faire Verfahren für die Kunden sichergestellt werden können.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32b) Verpflichtete sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden zu überprüfen, sodass sie wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, und die Eigentumsverhältnisse und die Aufsichtsstruktur des Kunden verstehen. Bei der Überprüfung der Identität eines wirtschaftlichen Eigentümers sollten Verpflichtete den Umfang und die Häufigkeit der Einholung von zusätzlichen Informationen auf der Grundlage des Risikos festlegen. Zu diesem Zweck sollten sie die erforderlichen Informationen, Dokumente und Daten des Kunden oder aus zuverlässigen und unabhängigen Quellen wie etwa dem Handelsregister oder andere einschlägige Unternehmensunterlagen sowie die Register wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie (EU) …/… [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423] konsultieren. Bei der Überprüfung der Identität einer Person müssen die Belastbarkeit der vorgelegten Nachweise und das Risiko des Identitätsdiebstahls berücksichtigt werden. Deshalb sollten Verpflichtete in den Fällen, in denen sie vermuten, dass die vom Kunden vorgelegten Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig sind oder der vorgelegte Identitätsnachweis gefälscht ist oder gestohlen wurde, oder in denen ein damit verbundenes Risiko besteht, dass die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers möglicherweise nicht mit den vorgelegten Unterlagen im Einklang steht, unbedingt Maßnahmen ergreifen, um zu prüfen, ob die geltend gemachte Identität vernünftigerweise zu der vom Kunden angegebenen Person gehört und ob diese Personen tatsächlich die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung sind.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Die Verpflichteten sollten die Sorgfaltsmaßnahmen nicht bei Kunden anwenden müssen, die gelegentliche oder verbundene Transaktionen unterhalb eines bestimmten Werts tätigen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Während für die meisten gelegentlichen Transaktionen der Schwellenwert von 10 000 EUR gilt, sollten für Verpflichtete in Branchen oder bei Transaktionen, die ein höheres Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten, schon ab niedrigeren Transaktionsschwellenwerten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden greifen. Zur Festlegung dieser Branchen oder Transaktionen sowie angemessener Schwellenwerte für diese Branchen oder Transaktionen sollte die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.

(33) Die Verpflichteten sollten die Sorgfaltsmaßnahmen nicht bei Kunden anwenden müssen, die gelegentliche oder verbundene Transaktionen unterhalb eines bestimmten Werts tätigen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Während für die meisten gelegentlichen Transaktionen der Schwellenwert von 10 000 EUR gilt, sollten für Verpflichtete in Branchen oder bei Transaktionen, die ein höheres Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beinhalten, schon ab niedrigeren Transaktionsschwellenwerten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden greifen, und diese Verpflichteten sollten insbesondere prüfen, ob diese Schwellenwerte bei verbundenen Transaktionen mit niedrigeren Beträgen eingehalten werden. Zur Festlegung dieser Branchen oder Transaktionen sowie angemessener Schwellenwerte für diese Branchen oder Transaktionen sollte die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Der Begriff „Geschäftsbeziehung“ wird in dieser Verordnung bestimmt und bezeichnet eine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht. Bei dem Zustandekommen des Kontakts wird davon ausgegangen, dass die Beziehung von gewisser Dauer sein wird. Bei Immobilientransaktionen und für andere Unternehmen als Kredit- und Finanzinstitute bezeichnet der Begriff „Geschäftsbeziehung“ die Bereitstellung von Dienstleistungen, die den Verkauf oder die Vermittlung von mehr als einem Vermögensgegenstand während eines Zeitraums umfassen. Ein Verkauf umfasst außerdem die Dienstleistungen von Notaren oder Rechtsanwälten, wenn diese Dienstleistungen gemäß dem nationalen Recht erforderlich sind, um die Transaktionen oder die Übereignung von Immobilien durchzuführen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion zugunsten des Händlers autorisiert. Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der AML/CFT-Vorschriften nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. Folglich sollte der Verpflichtete die bei der Feststellung der Kundenidentität gebotene Sorgfalt gegenüber dem Händler walten lassen.

(34) Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion oder mehrerer Transaktionen zugunsten des Händlers autorisiert. Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der AML/CFT-Vorschriften nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. Folglich sollte der Verpflichtete die bei der Feststellung der Kundenidentität gebotene Sorgfalt lediglich gegenüber dem Händler walten lassen. Wenn derselbe Verpflichtete gegenüber dem Händler auch Zahlungsdienste erbringt, durch die er in den Besitz von Geldbeträgen kommt, so ist der Kunde des Verpflichteten in Bezug auf das kombinierte Angebot von Zahlungsauslösediensten, Kontoinformationsdiensten und Zahlungsdiensten auch der Händler.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Um die Wirksamkeit des AML/CFT-Rahmens sicherzustellen, sollten die Verpflichteten die Informationen, die sie von ihren Kunden erhalten, dem risikobasierten Ansatz entsprechend regelmäßig überprüfen. Die Verpflichteten sollten auch ein Überwachungssystem einrichten, um untypische Transaktionen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen könnten, aufzudecken. Um die Wirksamkeit der Transaktionsüberwachung sicherzustellen, sollte sich die Überwachungstätigkeit der Verpflichteten grundsätzlich auf sämtliche Dienstleistungen und Produkte, die Kunden angeboten werden, und auf sämtliche Transaktionen erstrecken, die vom Verpflichteten im Auftrag des Kunden durchgeführt oder dem Kunden angeboten werden. Jedoch brauchen nicht alle Transaktionen einzeln geprüft zu werden. Die Intensität der Überwachung sollte dem risikobasierten Ansatz entsprechen und sich nach präzisen und einschlägigen Kriterien richten, wobei insbesondere die charakteristischen Merkmale der Kunden und das damit verbundene Risikoniveau, die angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie die betroffenen Länder oder geografischen Gebiete berücksichtigt werden sollten. Die AMLA sollte Leitlinien ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die Intensität der Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen angemessen ist und im Verhältnis zur Höhe des Risikos steht.

(40) Um die Wirksamkeit des AML/CFT-Rahmens sicherzustellen, sollten die Verpflichteten die Informationen, die sie von ihren Kunden erhalten, dem risikobasierten Ansatz entsprechend regelmäßig überprüfen. Dies bedeutet nicht, dass der Verpflichtete bei jeder von einem Kunden durchgeführten Transaktion die Identität jedes Kunden wiederholt ermitteln und überprüfen sollte. Ein Verpflichteter sollte sich auf die Identifizierungs- und Überprüfungsmaßnahmen stützen können, die er bereits in Fällen mit geringem Risiko ergriffen hat, vorausgesetzt, es besteht kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder kein begründeter Zweifel, dass die Informationen nicht mehr richtig und aktuell sind, und sofern keine wesentliche Änderung in der Art und Weise, in der das Konto des Kunden geführt wird, vorliegt, die nicht mit dem Geschäftsprofil des Kunden vereinbar ist. Die Verpflichteten sollten auch ein Überwachungssystem einrichten, um untypische Transaktionen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen könnten, aufzudecken. Um die Wirksamkeit der Transaktionsüberwachung sicherzustellen, sollte sich die Überwachungstätigkeit der Verpflichteten grundsätzlich auf sämtliche Dienstleistungen und Produkte, die Kunden angeboten werden, und auf sämtliche Transaktionen erstrecken, die vom Verpflichteten im Auftrag des Kunden durchgeführt oder dem Kunden angeboten werden. Jedoch brauchen nicht alle Transaktionen einzeln geprüft zu werden. Die Intensität der Überwachung sollte dem risikobasierten Ansatz entsprechen und sich nach präzisen und einschlägigen Kriterien richten, wobei insbesondere die charakteristischen Merkmale der Kunden und das damit verbundene Risikoniveau, die angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie die betroffenen Länder oder geografischen Gebiete berücksichtigt werden sollten. Die AMLA sollte Leitlinien ausarbeiten, um sicherzustellen, dass die Intensität der Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen angemessen ist und im Verhältnis zur Höhe des Risikos steht.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Außerdem weisen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen gleich hohe Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf. Daher sollte sich die Intensität der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes richten. Nicht angewandt werden sollte der risikobasierte Ansatz jedoch bei der Interaktion mit Respondenzinstituten aus Drittländern, die in ihrem Sitzland nicht physisch präsent sind. Angesichts des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Bank-Mantelgesellschaften, sollten Kreditinstitute und Finanzinstitute keine Korrespondenzbankbeziehungen zu solchen Bank-Mantelgesellschaften unterhalten.

(47) Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. Außerdem weisen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen gleich hohe Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf. Daher sollte sich die Intensität der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes richten. Nicht angewandt werden sollte der risikobasierte Ansatz jedoch bei der Interaktion mit Respondenzinstituten aus Drittländern, die in ihrem Sitzland nicht physisch präsent sind, oder bei der Interaktion mit nicht registrierten und nicht zugelassenen Unternehmen, die Krypto-Dienstleistungen anbieten. Angesichts des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Bank-Mantelgesellschaften und nicht registrierten und nicht zugelassenen Unternehmen sollten Kreditinstitute und Finanzinstitute keine Korrespondenzbankbeziehungen zu solchen Bank-Mantelgesellschaften und zu nicht registrierten und nicht zugelassenen Unternehmen, die Krypto-Dienstleistungen anbieten, unterhalten. Um den Verpflichteten die Einhaltung zu erleichtern, sollte die AMLA ein nicht erschöpfendes öffentliches Register der Unternehmen einrichten und führen, die auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden und anderen Verpflichteten übermittelten Informationen als Bank-Mantelgesellschaften oder als nicht registrierte oder nicht zugelassene Anbieter von Krypto-Dienstleistungen identifiziert wurden. Die Aufnahme eines bestimmten Unternehmens in das öffentliche Register hat lediglich Hinweischarakter und sollte nicht die Verpflichtung der Verpflichteten ersetzen, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbot der Aufnahme von Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Unternehmen einzuhalten.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a) Selbst gehostete Adressen ermöglichen es ihren Nutzern, Kryptowerte weltweit zu empfangen, zu versenden und auszutauschen, ohne ihre Identität offenzulegen oder Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden zu unterliegen. Die im Distributed Ledger erfassten Transaktionen können zwar zu einer bestimmten selbst gehosteten Adresse zurückverfolgt werden, es könnte aber sehr schwierig oder sogar unmöglich sein, diese Adresse mit einer echten Person in Verbindung zu bringen. Deshalb können selbst gehostete Adressen dazu missbraucht werden, kriminelle Aktivitäten zu verschleiern oder gezielte finanzielle Sanktionen zu umgehen. Um diese Risiken angemessen zu bewältigen und einzudämmen, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sein, die Identität des Auftraggebers oder des Begünstigten einer Transaktion, die von einer selbst gehosteten Adresse aus oder zu einer solchen Adresse hin erfolgt, nach Möglichkeit festzustellen und etwaige zusätzliche verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden, die dem ermittelten Risikoniveau angemessen sind. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können sich auf sichere und verlässliche Überprüfungsmethoden Dritter stützen. Die Überprüfungspflicht sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass mit der Person, die die selbst gehostete Adresse besitzt oder kontrolliert, eine Geschäftsbeziehung als Kunde aufgenommen wird. Im Interesse der kohärenten Anwendung dieser Verordnung sollte die AMLA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen sie unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen die Kriterien und Mittel für die Ermittlung und Überprüfung des Auftraggebers oder des Begünstigten einer Transaktion mit einer selbst gehosteten Adresse festlegt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um die Drittländer festzulegen, deren nationale AML-/CFT-Systeme Mängel aufweisen, die eine erhebliche Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen. Da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen von außerhalb der Union immer neue Formen annehmen, was durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologie und der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird, muss der rechtliche Rahmen in Bezug auf Drittländer rasch und fortlaufend angepasst werden, um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und neuen Risiken vorzubeugen. Die Kommission sollte die Informationen internationaler Organisationen und Standardsetzer im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Evaluierungen oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte, berücksichtigen und ihre Bewertungen gegebenenfalls an die darin enthaltenen Änderungen anpassen.

(49) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden, um die Drittländer festzulegen, deren nationale AML-/CFT-Systeme Mängel aufweisen, die eine Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen. Da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen von außerhalb der Union immer neue Formen annehmen, was durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologie und der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird, muss der rechtliche Rahmen in Bezug auf Drittländer rasch und fortlaufend angepasst werden, um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und neuen Risiken vorzubeugen. Die Kommission sollte die Informationen von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und von internationalen Organisationen und Standardsetzern im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Evaluierungen oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte, berücksichtigen und ihre Bewertungen gegebenenfalls an die darin enthaltenen Änderungen anpassen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Auch von Ländern, die nicht offiziell Gegenstand eines „Aufrufs zur Handlung“ oder einer „verstärkten Überwachung“ durch die internationalen Standardsetzer sind, könnte eine Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union ausgehen. Um diese Risiken zu mindern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen können, indem sie anhand klarer Kriterien und mit Unterstützung der AMLA festlegt, von welchen Drittländern entweder wegen Mängeln bei der Einhaltung oder wegen erheblicher strategischer Mängel dauerhafter Art im AML/CFT-System der betreffenden Länder eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, und indem sie entsprechende Maßnahmen zur Risikominderung festlegt. Diese Drittländer sollten von der Kommission ermittelt werden. Je nachdem, wie hoch das Risiko für das Finanzsystem der Union ist, sollte die Kommission die Anwendung entweder aller verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und länderspezifischen Gegenmaßnahmen wie im Falle von Drittländern mit hohem Risiko vorschreiben oder eine länderspezifische verstärkte Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden wie im Falle von Drittländern mit Mängeln bei der Einhaltung.

(52) Auch von Ländern, die nicht offiziell Gegenstand eines „Aufrufs zur Handlung“ oder einer „verstärkten Überwachung“ durch die internationalen Standardsetzer sind, könnte eine Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts ausgehen. Die AMLA sollte die Entwicklungen in Drittländern beobachten und die damit einhergehenden Bedrohungen und Risiken für die Union bewerten. Um diese Risiken zu mindern, sollte die AMLA Maßnahmen ergreifen können, indem sie anhand klarer Kriterien und mit Unterstützung anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, der zuständigen Behörden, anhand von Analysen von Organisationen der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft sowie anhand von Bewertungen oder Berichten von internationalen Organisationen und Standardsetzern, die im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung bewandert sind, festlegt, von welchen Drittländern oder Gebieten entweder wegen Mängeln bei der Einhaltung oder wegen erheblicher strategischer Mängel dauerhafter Art im AML/CFT-System der betreffenden Länder oder Gebiete eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, und indem sie entsprechende Maßnahmen zur Risikominderung festlegt. Zu diesem Zweck sollte die AMLA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die konkreten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen zu ermitteln, die Verpflichtete zur Eindämmung von Risiken im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen, an denen natürliche oder juristische Personen aus mit hohem Risiko behafteten Drittländern beteiligt sind, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für die Union ausgeht, anwenden müssen. Je nachdem, wie hoch das Risiko für das Finanzsystem der Union ist, sollte die AMLA die Anwendung entweder aller verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen oder länderspezifischer verstärkter Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden vorschreiben. Besteht die Bedrohung für das Finanzsystem der Union weiter und hat das Drittland keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung der hohen Risiken unternommen, so sollte die Kommission nach Rücksprache mit der AMLA die Anwendung zusätzlicher Gegenmaßnahmen fordern können.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Da sich die AML/CFT-Rahmenwerke dieser Drittländer oder deren Umsetzung verändern können, beispielsweise wenn sich ein Land zur Behebung festgestellter Mängel verpflichtet und hierzu entsprechende AML/CFT-Maßnahmen einführt, durch die sich Art und Höhe der davon ausgehenden Risiken verändern könnten, sollte die Kommission die Festlegung dieser spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese verhältnismäßig und adäquat bleiben.

(53) Da sich die Umsetzung der AML/CFT-Rahmenwerke durch diese Drittländer verändern kann, beispielsweise wenn sich ein Land zur Behebung festgestellter Mängel verpflichtet und hierzu entsprechende AML/CFT-Maßnahmen einführt, durch die sich Art und Höhe der davon ausgehenden Risiken verändern könnten, sollte die Kommission die Festlegung dieser spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese verhältnismäßig und adäquat bleiben. Die Kommission sollte diese Überprüfungen veröffentlichen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a) Bestimmte Kredit- oder Finanzinstitute, die nicht in der Union niedergelassen sind, könnten ebenfalls eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen. Um diese Bedrohung zu mindern, sollte die AMLA von sich aus oder auf Ersuchen der in dieser Verordnung genannten spezifischen Stellen Maßnahmen ergreifen können, um Kredit- oder Finanzinstitute zu ermitteln, die nicht in der Union niedergelassen sind und die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen. Je nachdem, wie hoch das Risiko für das Finanzsystem der Union ist, sollte die AMLA ausgewählte Verpflichtete dazu verpflichten, konkrete Maßnahmen zur Risikoeindämmung anzuwenden, und sie sollte die Möglichkeit haben, an Finanzaufsichtsbehörden gerichtete Entscheidungen zu treffen, um sicherzustellen, dass nicht ausgewählte Verpflichtete Eindämmungsmaßnahmen ergreifen, die den von der AMLA ermittelten Maßnahmen gleichkommen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Potenzielle externe Bedrohungen für das Finanzsystem der Union gehen nicht nur von Drittländern aus, sondern können auch im Zusammenhang mit spezifischen Kundenrisikofaktoren oder Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen oder Vertriebskanälen auftreten, die in Bezug auf ein bestimmtes geografisches Gebiet außerhalb der Union zu beobachten sind. Deshalb müssen Tendenzen, Risiken und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt werden, denen die Verpflichteten in der Union ausgesetzt sein könnten. Die AMLA ist am besten aufgestellt, um neu auftretende ML/TF-Typologien von außerhalb der Union zu erkennen und deren Entwicklung mit dem Ziel zu überwachen, den Verpflichteten in der Union Orientierungshilfe dafür zu geben, ob zur Minderung von derlei Risiken verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden sind.

(54) Potenzielle externe Bedrohungen für das Finanzsystem der Union gehen nicht nur von Drittländern aus, sondern können auch im Zusammenhang mit spezifischen Kundenrisikofaktoren oder Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen oder Vertriebskanälen auftreten, die in Bezug auf ein bestimmtes geografisches Gebiet außerhalb der Union zu beobachten sind. Deshalb müssen Tendenzen, Risiken und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermittelt werden, denen die Verpflichteten in der Union ausgesetzt sein könnten. Die AMLA ist mit Unterstützung anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, einschließlich Europol, die sich bereits mit dem Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befassen, sowie der zuständigen Behörden am besten aufgestellt, neu auftretende ML/TF-Typologien, die von außerhalb der Union kommen, zu ermitteln und deren Entwicklung zu überwachen, um den Verpflichteten in der Union eine Orientierungshilfe hinsichtlich der Notwendigkeit verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen zur Minderung solcher Risiken an die Hand zu geben.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Wenn Kunden kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden, können sie dennoch weiterhin ein erhöhtes Risiko darstellen, beispielsweise weil sie noch informell Einfluss nehmen könnten oder ihre früheren und ihre aktuellen Funktionen zusammenhängen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten diesen fortbestehenden Risiken Rechnung tragen und die Anwendung einer oder mehrerer verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen noch so lange fortsetzen, bis davon ausgegangen werden kann, dass von den betreffenden Einzelpersonen kein Risiko mehr ausgeht, in jedem Fall jedoch noch mindestens 12 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die Betroffenen kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden.

(57) Wenn Kunden kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden, können sie dennoch weiterhin ein erhöhtes Risiko darstellen, beispielsweise weil sie noch informell Einfluss nehmen könnten oder ihre früheren und ihre aktuellen Funktionen zusammenhängen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verpflichteten diesen fortbestehenden Risiken Rechnung tragen und die Anwendung einer oder mehrerer verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen noch so lange fortsetzen, bis davon ausgegangen werden kann, dass von den betreffenden Einzelpersonen kein Risiko mehr ausgeht, in jedem Fall jedoch noch mindestens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die Betroffenen kein wichtiges öffentliches Amt mehr bekleiden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a) Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen unter Beteiligung vermögender Privatpersonen, die einen oder mehrere Faktoren für ein erhöhtes Risiko aufweisen, könnten die Integrität des Finanzsystems der Union ernsthaft gefährden und zu schwerwiegenden Schwachstellen im Binnenmarkt führen. Verpflichtete sollten deshalb im Zuge der Sorgfaltsmaßnahmen auf risikoorientierter Basis festlegen, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine mit hohem Risiko behaftete vermögende Privatperson handelt. Stellt ein Verpflichteter fest, dass es sich bei einem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden um eine mit hohem Risiko behaftete vermögende Privatperson handelt, sollte er in Bezug auf diesen Kunden spezifische verstärkte kundenbezogene Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Die Verpflichteten dürfen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden an einen Vertreter oder externen Dienstleister auslagern, es sei denn, sie sind in einem Land niedergelassen, das als Land mit hohem Risiko, als Land mit Mängeln bei der Einhaltung oder als Land eingestuft wird, von dem eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht. Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter die AML/CFT-Anforderungen fallenden externen Dienstleistern Vertretungs- oder Auslagerungsverhältnisse bestehen, könnten diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien, nicht jedoch aus dieser Verordnung AML/CFT-Pflichten erwachsen. Daher sollte die Verantwortung für die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen gänzlich beim Verpflichteten selbst verbleiben. Der Verpflichtete sollte insbesondere sicherstellen, dass bei Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für die Fernidentifizierung von Kunden der risikobasierte Ansatz beachtet wird.

(62) Die Verpflichteten dürfen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden an einen Vertreter oder externen Dienstleister auslagern, es sei denn, sie sind in einem Drittland niedergelassen, das als Land mit hohem Risiko, als Land mit Mängeln bei der Einhaltung oder als Land eingestuft wird, von dem eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht. Diese Auslagerungstätigkeiten sollten den Verpflichteten dabei helfen, vollständige, zeitnahe und genaue Informationen zu erhalten, wozu Entscheidungsinstrumente wie weltweite Nachrichten-, Geschäfts-, Regulierungs- und Rechtsdatenbanken genutzt werden. Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter die AML/CFT-Anforderungen fallenden externen Dienstleistern Vertretungs- oder Auslagerungsverhältnisse bestehen, könnten diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien, nicht jedoch aus dieser Verordnung AML/CFT-Pflichten erwachsen. Daher sollte die Verantwortung für die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen gänzlich beim Verpflichteten selbst verbleiben. Der Verpflichtete sollte insbesondere sicherstellen, dass bei Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für die Fernidentifizierung von Kunden der risikobasierte Ansatz beachtet wird. Die Auslagerung von Aufgaben, die sich aus Anforderungen dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Kunden ergeben, an einen Vertreter oder externen Dienstleister sollte den Verpflichteten nicht von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich der Verpflichtungen in Artikel 28 der genannten Verordnung, befreien.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Damit die Inspruchnahme von Dritten und Auslagerungsverhältnisse effizient funktionieren können, bedarf es größerer Klarheit bei den Bedingungen, unter denen die Inanspruchnahme stattfindet. Die AMLA sollte die Aufgabe haben, Leitlinien dafür zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen eine Inanspruchnahme von Dritten und eine Auslagerung erfolgen können und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Um sicherzustellen, dass eine unionsweit übereinstimmende Überwachung der Praktiken bei der Inanspruchnahme von Dritten gewährleistet ist, sollten die Leitlinien auch Klarheit darüber schaffen, wie die Aufsichtsbehörden solche Praktiken berücksichtigen und die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch die Verpflichteten bei Anwendung dieser Praktiken überprüfen sollten.

(63) Damit die Inspruchnahme von Dritten und Auslagerungsverhältnisse effizient funktionieren können, bedarf es größerer Klarheit bei den Bedingungen, unter denen die Inanspruchnahme stattfindet. Die AMLA sollte die Aufgabe haben, Leitlinien dafür zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen eine Inanspruchnahme von Dritten und eine Auslagerung erfolgen können und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Um sicherzustellen, dass eine unionsweit übereinstimmende Überwachung der Praktiken bei der Inanspruchnahme von Dritten gewährleistet ist, sollten die Leitlinien auch Klarheit darüber schaffen, wie die Aufsichtsbehörden solche Praktiken berücksichtigen und die Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen durch die Verpflichteten bei Anwendung dieser Praktiken überprüfen sollten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Es sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden, um die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern zu ermitteln und die Definitionen des wirtschaftlichen Eigentums zu harmonisieren. Auch wenn ein bestimmter Prozentsatz an Kapitalanteilen oder Eigentumsrechten nicht automatisch die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmt, sollte er doch als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch beschließen können, dass ein Prozentsatz von unter 25 % ein Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle sein kann. Die Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung in Höhe von 25 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder sonstige Eigentumsrechte sollte auf jeder Ebene des Eigentums bewertet werden, das heißt, dieser Schwellenwert sollte für jede Verbindung in der Eigentumsstruktur gelten, und jede Verbindung in der Eigentumsstruktur sowie deren Kombination sollte angemessen geprüft werden.

(65) Es sollten detaillierte Vorschriften festgelegt werden, um die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern zu ermitteln und die Definitionen des wirtschaftlichen Eigentums zu harmonisieren. Auch wenn ein bestimmter Prozentsatz an Kapitalanteilen oder Eigentumsrechten nicht automatisch die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmt, sollte er doch als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen sein. Die Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung sollte auf jeder Ebene des Eigentums bewertet werden, das heißt, der spezifische Schwellenwert sollte für jede Verbindungsebene in der Eigentumsstruktur gelten, und jede Ebene in der Eigentumsstruktur sowie deren Kombination sollte angemessen geprüft werden. Wenn indirekt Anteile gehalten werden, sollte der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt werden, indem die Anteile in der Beteiligungskette multipliziert werden. Zu diesem Zweck sollten alle Anteile, die direkt oder indirekt von derselben natürlichen Person gehalten werden, aufaddiert werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66) Eine aussagefähige Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die Feststellung einer etwaigen anderweitig ausgeübten Kontrolle voraus. Die Feststellung einer Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung ist notwendig, aber nicht ausreichend, und die erforderlichen Kontrollen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpfen sich nicht darin. Die Prüfung daraufhin, ob eine natürliche Person anderweitig Kontrolle ausübt, ist keine nachgeschaltete Prüfung, die nur dann durchzuführen wäre, wenn keine Eigentumsbeteiligung festgestellt werden kann. Die beiden Prüfungen, das heißt die Prüfung auf eine Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung und die Prüfung auf eine anderweitige Kontrolle, sollten parallel durchgeführt werden. Ausgeübt werden kann anderweitige Kontrolle insbesondere auch durch das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans der Gesellschaft zu bestellen oder abzuberufen; die Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Gesellschaft erheblichen Einfluss zu nehmen; die Kontrolle durch förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern oder den Gesellschaftern sowie durch Abstimmungsmodalitäten; Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren oder zu den Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft; die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen.

(66) Eine aussagefähige Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die Feststellung einer etwaigen anderweitig ausgeübten Kontrolle voraus. Die Feststellung einer Kontrolle durch eine Eigentumsbeteiligung ist notwendig, aber nicht ausreichend, und die erforderlichen Kontrollen zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpfen sich nicht darin. Die Prüfung daraufhin, ob eine natürliche Person anderweitig Kontrolle ausübt, ist keine nachgeschaltete Prüfung, die nur dann durchzuführen wäre, wenn keine Eigentumsbeteiligung festgestellt werden kann. Die beiden Prüfungen, das heißt die Prüfung auf eine Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung und die Prüfung auf eine anderweitige Kontrolle, sollten parallel durchgeführt werden. Ausgeübt werden kann anderweitige Kontrolle insbesondere auch durch das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans der Gesellschaft zu bestellen oder abzuberufen; die Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Gesellschaft erheblichen Einfluss zu nehmen; die Kontrolle durch förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern oder den Gesellschaftern sowie durch Abstimmungsmodalitäten; Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren oder zu den Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft; die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen oder die Kontrolle im Wege von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsvereinbarungenn.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 72

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(72) Es ist notwendig, für die verschiedenen Rechtsformen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Missbrauch von Trusts und Rechtsvereinbarungen zu vermeiden, die häufig als vielschichtige komplexe Gebilde strukturiert werden, um den wirtschaftlichen Eigentümer weiter zu verschleiern. Die Trustees eines in einem Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts sollten daher dafür verantwortlich sein, adäquate, korrekte und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts einzuholen und vorzuhalten, deren Status offenzulegen und diese Informationen an die Verpflichteten zu übermitteln, die ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erfüllen. Jeder andere wirtschaftliche Eigentümer des Trusts sollte den Trustee bei der Beschaffung dieser Informationen unterstützen.

(72) Es ist notwendig, für die verschiedenen Rechtsformen gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Missbrauch von Trusts und Rechtsvereinbarungen zu vermeiden, die häufig als vielschichtige komplexe Gebilde strukturiert werden, um den wirtschaftlichen Eigentümer weiter zu verschleiern. Die Trustees eines in einem Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts sollten daher dafür verantwortlich sein, adäquate, korrekte und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts einzuholen und vorzuhalten, deren Status offenzulegen und diese Informationen an die Verpflichteten zu übermitteln, die ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erfüllen, wobei sie die Besonderheiten und Risiken der verschiedenen Rechtssysteme einschließlich Common-Law-Rechtssystemen berücksichtigen sollten. Jeder andere wirtschaftliche Eigentümer des Trusts sollte den Trustee bei der Beschaffung dieser Informationen unterstützen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73) Angesichts der spezifischen Struktur bestimmter Rechtsträger, etwa von Stiftungen, und der Notwendigkeit, in Bezug auf deren wirtschaftliche Eigentümer für ausreichende Transparenz zu sorgen, sollten für solche einem Trust ähnliche Rechtsträger und Rechtsvereinbarungen in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum dieselben Anforderungen gelten wie für Express Trusts.

(73) Angesichts der spezifischen Struktur bestimmter Rechtsträger, etwa von Stiftungen, und der Notwendigkeit, in Bezug auf deren wirtschaftliche Eigentümer für ausreichende Transparenz zu sorgen, sollten für solche einem Trust ähnliche Rechtsträger und Rechtsvereinbarungen in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum dieselben Anforderungen gelten wie für Express Trusts, wobei die Besonderheiten der verschiedenen Rechtsträger und insbesondere von Organisationen der Zivilgesellschaft gebührend berücksichtigt werden sollten.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77) Verdächtige Transaktionen einschließlich des Versuchs und andere Informationen, die für Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden, die als einzige zentrale nationale Stelle beauftragt sein sollte, Verdachtsmeldung entgegenzunehmen und zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich des Versuchs sollten unabhängig vom Transaktionsbetrag gemeldet werden. Die Meldungen können auch schwellenwertbasierte Angaben enthalten. Die Offenlegung von Informationen gegenüber der zentralen Meldestelle durch einen Verpflichteten oder einen Mitarbeiter oder Direktor eines Verpflichteten sollte keinen Verstoß gegen eine Einschränkung der Offenlegung von Informationen darstellen und keinerlei Haftung des Verpflichteten oder seiner Direktoren oder Mitarbeiter zur Folge haben.

(77) Verdachtsfälle, verdächtige Transaktionen einschließlich des Versuchs und andere Informationen, die sich auf Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung beziehen, sollten der zentralen Meldestelle gemeldet werden, die als einzige zentrale nationale Stelle beauftragt sein sollte, Verdachtsmeldungen entgegenzunehmen und zu analysieren und die Ergebnisse ihrer Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Die zentralen Meldestellen verstärken die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, damit aussagekräftige Informationen zeitnah und in konstruktiver Weise und im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsrahmen ausgetauscht werden. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich des Versuchs sollten unabhängig vom Transaktionsbetrag gemeldet werden. Die Meldungen können auch schwellenwertbasierte Angaben enthalten. Die Offenlegung von Informationen gegenüber der zentralen Meldestelle in gutem Glauben durch einen Verpflichteten oder einen Mitarbeiter oder Direktor eines Verpflichteten sollte keinen Verstoß gegen eine Einschränkung der Offenlegung von Informationen darstellen und keinerlei Haftung des Verpflichteten oder seiner Direktoren oder Mitarbeiter zur Folge haben.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78) Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Meldepflichten für verdächtige Transaktionen können Verpflichteten, die grenzüberschreitend vertreten oder tätig sind, die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften erschweren. Außerdem wirken sich Struktur und Inhalt der Meldungen verdächtiger Transaktionen auf die Kapazität der zentralen Meldestelle für die Durchführung von Analysen und die Art dieser Analysen aus und beeinflussen auch die Möglichkeiten der zentralen Meldestellen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Um den Verpflichteten die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern und ein wirksameres Funktionieren der Analysetätigkeiten und der diesbezüglichen Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen zu ermöglichen, sollte die AMLA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen ein gemeinsamer Meldebogen für die Meldung verdächtiger Transaktionen festgelegt wird, der unionsweit als einheitliche Grundlage zu verwenden ist.

(78) Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Meldepflichten für verdächtige Transaktionen können Verpflichteten, die grenzüberschreitend vertreten oder tätig sind, die Einhaltung der AML/CFT-Vorschriften erschweren. Außerdem wirken sich Struktur und Inhalt der Meldungen verdächtiger Transaktionen auf die Kapazität der zentralen Meldestelle für die Durchführung von Analysen und die Art dieser Analysen aus und beeinflussen auch die Möglichkeiten der zentralen Meldestellen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Um den Verpflichteten die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu erleichtern und ein wirksameres Funktionieren der Analysetätigkeiten und der diesbezüglichen Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen zu ermöglichen, sollte die AMLA Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen ein gemeinsamer Meldebogen für die Meldung eines Verdachts festgelegt wird, der unionsweit als einheitliche Grundlage zu verwenden ist. Um die Meldung eines Tatverdachts durch die Verpflichteten sowie die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte die AMLA ein sicheres und zuverlässiges elektronisches Einreichungssystem („zentrale Anlaufstelle des FIU.net“) für die Meldung von Verdachtsfällen der Geldwäsche, ihrer Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, einschließlich versuchter Transaktionen, einrichten, mit dem ein einheitliches Formular an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt wird, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der die Informationen übermittelt, niedergelassen ist. Diese Schnittstelle sollte auch die sofortige Übermittlung dieser Informationen an etwaige andere von einer Meldung einer verdächtigen Transaktion betroffene zentrale Meldestellen ermöglichen. Die zentrale Anlaufstelle des FIU.net sollte außerdem die Kommunikation zwischen den zuständigen zentralen Meldestellen und den Verpflichteten sowie den Austausch von Informationen und Erkenntnissen über übermittelte Verdachtsmeldungen zwischen den zentralen Meldestellen ermöglichen. Die zentrale Anlaufstelle des FIU.net sollte innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet werden. Die Nutzung der zentralen Anlaufstelle des FIU.net sollte im Laufe der Zeit schrittweise eingeführt werden, damit die Meldung verdächtiger Transaktionen reibungslos und durchgehend erfolgen kann und den zentralen Meldestellen und den Verpflichteten genügend Zeit für die Umsetzung der erforderlichen technischen Anpassungen bleibt. Die zentralen Meldestellen könnten deshalb beschließen, Verpflichtete anzuweisen, Informationen ab dem [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] über die zentrale Anlaufstelle des FIU.net zu melden. Die Nutzung der zentralen Anlaufstelle des FIU.net sollte für die Verpflichteten ab dem [sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] verpflichtend sein.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79) Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten schnell sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ihr ungehinderter und schneller Zugang zu Informationen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Finanzströme richtig zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt wurde. Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens beantworten. In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete in der Lage sein, dem Ersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 24 Stunden nachzukommen. Hierunter fallen keine beliebigen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im Rahmen der von der zentralen Meldestelle durchgeführten Analyse, sondern nur Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

(79) Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, von allen Verpflichteten schnell sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen einzuholen. Ihr ungehinderter und schneller Zugang zu Informationen ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass Finanzströme richtig zurückverfolgt und illegale Netze und Finanzströme frühzeitig aufgedeckt werden können. Auslöser eines Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, aufgrund dessen die zentralen Meldestellen zusätzliche Informationen von Verpflichteten einholen müssen, können nicht nur eine zuvor der Meldestelle gemeldete Verdachtsanzeige, sondern auch andere Faktoren wie eine eigene Analyse der zentralen Meldestellen, von zuständigen Behörden übermittelte sachdienliche Erkenntnisse oder im Besitz einer anderen zentralen Meldestelle befindliche Informationen sein. Folglich sollten die zentralen Meldestellen im Rahmen ihrer Funktionen selbst dann von einem Verpflichteten Informationen einholen können, wenn zuvor keine Verdachtsanzeige übermittelt wurde. Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen beantworten, es sei denn, die zentrale Meldestelle legt eine andere Frist fest. In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete in der Lage sein, dem Ersuchen der zentralen Meldestelle schnellstmöglich und innerhalb einer Frist, die nicht länger als ein Arbeitstag sein sollte, nachzukommen. Hierunter fallen keine beliebigen Auskunftsersuchen an die Verpflichteten im Rahmen der von der zentralen Meldestelle durchgeführten Analyse, sondern nur Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 81

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(81) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine solche Selbstverwaltungseinrichtung zu benennen, so kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Einrichtung keine Informationen an die zentrale Meldestelle weitergibt, die sie von Personen erhalten hat, die von ihr vertreten werden, soweit die Informationen von einem Klienten der Einrichtung erhalten oder in Bezug auf diesen erlangt wurden, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder in Zusammenhang damit verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden.

(81) Notaren, Rechtsanwälten und anderen selbstständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sollte es gestattet sein, Informationen nicht an die zentrale Meldestelle oder eine Selbstverwaltungseinrichtung weiterzugeben, die sie von Personen erhalten haben, soweit sie die Informationen von einem ihrer Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangt haben, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen – es sei denn, die Rechtsberatung wird für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung erbracht oder die genannten Personen wissen oder haben auf der Grundlage faktischer und objektiver Sachverhalte den Verdacht, dass der Klient die Rechtsberatung, auch im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten oder der Erlangung einer Staatsbürgerschaft oder einer Aufenthaltsgenehmigung im Gegenzug für Investitionen, für die Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt und die Rechtsberatung nicht in Verbindung mit einem Gerichtsverfahren steht –, oder soweit sie den Klienten in einem Gerichtsverfahren oder in Zusammenhang damit verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Bezug auf bestimmte Transaktionen, bei denen ein besonders hohes Risiko besteht, dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zusätzliche Meldepflichten einzuführen oder beizubehalten, für die die Ausnahme von der Anforderung der Weitergabe von Informationen nicht gilt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 82

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82) In Ausnahmefällen sollten die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen können, falls die Nichtausführung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Begünstigten einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Jedoch sollte ein solcher Ausnahmefall nicht für Transaktionen geltend gemacht werden können, die den von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen unterliegen, wonach Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind.

(82) In Ausnahmefällen sollten die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen können, falls die Nichtausführung nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Begünstigten einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte, einschließlich in hinreichend begründeten Fällen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Jedoch sollte ein solcher Ausnahmefall nicht für Transaktionen geltend gemacht werden können, die den von den Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen unterliegen, wonach Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder denjenigen, die den Terrorismus finanzieren, gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angleichung des AML/CFT-Rahmens an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Bestimmte Aspekte der Umsetzung des AML/CFT-Rahmens beinhalten die Erhebung, Analyse, Speicherung und Weitergabe von Daten. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter vollständiger Wahrung der Grundrechte nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken und für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden, die laufende Überwachung, die Untersuchung und Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung, die Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie den Informationsaustausch durch Kreditinstitute und Finanzinstitute und andere Verpflichtete zulässig sein. Personenbezogene Daten sollten von den Verpflichteten nur in dem Umfang erhoben und weiterverarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen notwendig ist, und personenbezogene Daten sollten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit diesem Zweck vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte strengstens untersagt sein.

(86) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angleichung des AML/CFT-Rahmens an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Bestimmte Aspekte der Umsetzung des AML/CFT-Rahmens beinhalten die Erhebung, Analyse, Speicherung und Weitergabe von Daten. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter vollständiger Wahrung der Grundrechte nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken und für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden, die laufende Überwachung, die Untersuchung und Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung, die Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie den Informationsaustausch durch Kreditinstitute und Finanzinstitute und andere Verpflichtete zulässig sein. Personenbezogene Daten sollten von den Verpflichteten nur in dem Umfang erhoben und weiterverarbeitet werden, wie dies zur Erfüllung der AML/CFT-Anforderungen notwendig ist, und personenbezogene Daten sollten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit diesem Zweck vereinbar ist. Insbesondere sollte die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten angemessenen Schutzmaßnahmen unterliegen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für kommerzielle Zwecke sollte strengstens untersagt sein.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 93

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(93) Die Anonymität von Kryptowerten birgt Risiken eines Missbrauchs zu kriminellen Zwecken. Anonyme Krypto-Geldbörsen ermöglichen keine Rückverfolgung von Kryptowertetransfers und erschweren zugleich die Identifizierung möglicherweise verdächtiger verbundener Transaktionen oder die Anwendung hinreichender Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden. Um eine wirksame Anwendung der AML/CFT-Anforderungen auf Kryptowerte zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bereitstellung und Verwahrung anonymer Krypto-Geldbörsen durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu untersagen.

(93) Die Anonymität von Kryptowerten birgt Risiken eines Missbrauchs für kriminelle Zwecke. Anonyme Kryptowertekonten und andere Anonymisierungsinstrumente ermöglichen keine Rückverfolgung von Kryptowertetransfers und erschweren zugleich die Identifizierung möglicherweise verdächtiger verbundener Transaktionen oder die Anwendung hinreichender Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden. Um eine wirksame Anwendung der AML/CFT-Anforderungen auf Kryptowerte zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bereitstellung und Verwahrung anonymer Kryptowertekonten, die die Anonymisierung des Inhabers des Kundenkontos oder die vermehrte Verschleierung von Transaktionen ermöglichen, zu untersagen. Anonymisierungsinstrumente oder ‑dienste sollten von den Verpflichteten wie Faktoren für ein höheres Risiko behandelt werden. In Anbetracht ihres potenziellen Missbrauchs zur Verschleierung von Transaktionen für illegale Zwecke sollte die Kommission bewerten, ob die Bereitstellung von Anonymisierungsinstrumenten und ‑diensten wie etwa Mixern und Tumblern durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für oder im Namen einer anderen Person ebenfalls untersagt werden sollte. Diese Bestimmungen sollten nicht für Anbieter von Hard- und Software oder Anbieter von selbst gehosteten Geldbörsen gelten, sofern sie nicht den Zugriff auf oder die Kontrolle über die Kryptowerte einer anderen Person haben.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 94

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(94) Bei Barzahlungen über große Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; dieses Risiko wurde durch die Anforderung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Personen, die mit Gütern handeln, angewandt werden müssen, wenn diese Barzahlungen über 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen, nicht hinreichend gemindert. Zugleich haben die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zum Nachteil der Unternehmen in Mitgliedstaaten mit strengeren Kontrollen untergraben. Deshalb ist es notwendig, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen von 10 000 EUR einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, niedrigere Schwellenwerte und weitere strengere Vorschriften zu erlassen.

(94) Bei Barzahlungen über große Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; dieses Risiko wurde durch die Anforderung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Personen, die mit Gütern handeln, angewandt werden müssen, wenn diese Barzahlungen über 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen, nicht hinreichend gemindert. Zugleich haben die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zum Nachteil der Unternehmen in Mitgliedstaaten mit strengeren Kontrollen untergraben. Deshalb ist es notwendig, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen von 7000 EUR einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, niedrigere Schwellenwerte und weitere strengere Vorschriften zu erlassen. Die unionsweite Obergrenze sollte nicht für Zahlungen zwischen natürlichen Personen gelten, die nicht in einer beruflichen Funktion handeln, mit Ausnahme von Transaktionen über Grundstücke und Immobilien, Edelmetalle, Edelsteine und andere Luxusgüter, und für Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten vorgenommen werden. Im Falle von Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten vorgenommen werden, sollte das Kreditinstitut jedoch die über der Obergrenze liegende Zahlung oder Einlage der zentralen Meldestelle melden. Diese Meldung sollte die Meldung von verdächtigen Aktivitäten und Transaktionen nicht ersetzen. Ungewöhnlich hohe Transaktionen mit Barmitteln einschließlich des Abhebens von Barmitteln sollten im Falle eines erhöhten Risikos auch dann, wenn ihr Wert unterhalb des Schwellenwerts liegt, verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen mit Bezug auf den Kunden unterliegen und erforderlichenfalls als Verdachtsfall gemeldet werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 94 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(94a) Technische Entwicklungen ermöglichen es Händlern, für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen entweder im Geschäft oder online Zahlungen in Form von Kryptowerten zu akzeptieren. Werden diese Zahlungen nicht über einen regulierten Diensteanbieter abgewickelt, so könnte das Maß der Rückverfolgbarkeit zu einer überprüften Identität nicht ausreichen, um den Missbrauch der Zahlungen zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder zu ihren Vortaten zu verhindern. Die Verwendung solcher Zahlungsmittel im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung könnte ein Schlupfloch öffnen und die Wirksamkeit der Bargeldobergrenze untergraben. Da die Möglichkeit, Zahlungen für Waren und Dienstleistungen in Kryptowerten zu leisten, aufrechterhalten wird, müssen die Händler verpflichtet werden, auf einen gemäß der Verordnung über Märkte für Kryptowerte zugelassenen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zurückzugreifen, wenn sie Zahlungen in Kryptowerten akzeptieren. Diese Einschränkung sollte für Personen, die mit Waren handeln oder Dienstleistungen anbieten, gelten und sollte weder als Einschränkung privater Transaktionen im Wege selbst gehosteter Geldbörsen noch als Einschränkung der Verwendung selbst gehosteter Geldbörsen bei kommerziellen Transaktionen ausgelegt werden, sofern ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen daran beteiligt ist.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97) Um eine übereinstimmende Anwendung der AML/CFT-Anforderungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen, in denen Drittländer mit hohem Risiko, Drittländer mit Mängeln bei der Einhaltung und Länder, von denen eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, identifiziert werden und in denen harmonisierte und verhältnismäßige verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen sowie gegebenenfalls risikomindernde Maßnahmen festgelegt werden, sowie durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestanforderungen für gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie der Bedingungen, unter denen Strukturen mit gemeinsamen Eigentums-, Management- oder Compliance-Kontrollen zur Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verpflichtet sind, zur Festlegung der Maßnahmen, die Gruppen zu treffen haben, wenn das Recht von Drittländern die Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Aufsichtsmaßnahmen nicht gestattet, zur Festlegung der Branchen und Transaktionen, bei denen niedrigere Schwellenwerte für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden gelten, und zur Festlegung der Informationen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erfoderderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung39 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(97) Um eine übereinstimmende Anwendung der AML/CFT-Anforderungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um diese Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen, in denen Drittländer mit hohem Risiko und Drittländer mit Mängeln bei der Einhaltung identifiziert werden und in denen harmonisierte und verhältnismäßige verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen sowie gegebenenfalls risikomindernde Maßnahmen festgelegt werden, sowie durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestanforderungen für gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie der Bedingungen, unter denen Strukturen mit gemeinsamen Eigentums-, Management- oder Compliance-Kontrollen zur Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verpflichtet sind, zur Festlegung der Maßnahmen, die Gruppen zu treffen haben, wenn das Recht von Drittländern die Anwendung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren sowie Aufsichtsmaßnahmen nicht gestattet, zur Festlegung der Branchen und Transaktionen, bei denen niedrigere Schwellenwerte für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden gelten, und zur Festlegung der Informationen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden erforderlich sind, sowie zur Festlegung von spezifischen Vorschriften und Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers oder der Eigentümer von Rechtsträgern, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung39 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

__________________

__________________

39 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

39 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um die Risiken der Nichtumsetzung und der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten, die gegen eine Investition jeglicher Art – etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen die Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt – den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder von Aufenthaltsrechten bieten;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Maßnahmen zur Eindämmmung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten.

c) die Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die sich aus anonymen Instrumenten ergeben, und zur Eindämmung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. „Vermögensgegenstand“ einen Vermögensgegenstand im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673;

4. „Geldbetrag“ oder „Vermögensgegenstand“ einen Vermögensgegenstand im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change), oder dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften;

a) ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates43 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstubenund der Tätigkeiten von Kreditgebern im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, aber ausschließlich der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten;

__________________

__________________

43 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

43 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/… [Verweis einsetzen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593], sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 jener Verordnung erbringt, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung genannten Beratung;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. „Inhaberaktie“ ein handelbares Instrument, mit dem das Eigentum an einer juristischen Person der Person zugewiesen wird, die das Inhaberaktienzertifikat besitzt, oder jedes andere ähnliche Instrument, das weder die Identifizierung noch die Rückverfolgbarkeit des Eigentums an der Aktie ermöglicht, jedoch nicht entmaterialisierte oder registrierte Formen von Aktienzertifikaten, deren Eigentümer rückverfolgbar und identifizierbar sind;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6c. „Inhaberaktien-Optionsschein“ ein handelbares Instrument, das einer juristischen Person, die den Inhaberaktien-Optionsschein besitzt, einen Anspruch auf Eigentum einräumt, oder jeder andere ähnliche Optionsschein oder jedes andere Instrument, der bzw. das weder die Identifizierung noch die Rückverfolgbarkeit des Eigentums an der Aktie ermöglicht, jedoch nicht entmaterialisierte oder registrierte Optionsscheine oder andere Instrumente, deren Eigentümer rückverfolgbar und identifizierbar sind und auch nicht ein anderes Instrument, mit dem lediglich ein Recht auf Zeichnung von Eigentum an einer juristischen Person zu bestimmten Bedingungen verliehen wird, nicht aber Eigentum oder einen Anspruch auf Eigentum, sofern und solange die Instrumente nicht ausgeübt werden;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, nämlich als Bevollmächtigter, als Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Vorstandsvorsitzender oder in einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. „Vermögensverwalter“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Dienstleistungen erbringt und Produkte anbietet, mit denen das Vermögen Dritter gemehrt, geschützt, genützt und in Umlauf gebracht werden soll;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. „Glücksspieldienste“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;

8. „Glücksspieldienste“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz, unter anderem in Form kostenpflichtiger Kommunikation, bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14. „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 – COM/2020/593 final], sofern er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 jener Verordnung erbringt;

entfällt

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a. „hochklassiger Profifußballverein“ einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsträger, der Eigentümer oder Verwalter eines Profifußballvereins ist, von dem mindestens eine Mannschaft an der Meisterschaft oder den Meisterschaften der beiden höchsten Spielklassen in diesem Mitgliedstaat teilnimmt und einen Jahresumsatz von mindestens 7 000 000 EUR hat;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14b. „Sportagenten im Fußball“ eine natürliche Person, die eine private Arbeitsvermittlung im Fußball für angehende bezahlte Fußballspieler oder für Arbeitgeber im Hinblick auf die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen für bezahlte Fußballspieler anbietet;

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15a. „Edelmetalle“ Gold, Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium;

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 15 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

15b. „Edelsteine“ Diamanten, Rubine, Saphire und Smaragde;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16. „Geschäftsbeziehung“ eine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird, insbesondere auch eine Beziehung, bei der ein Verpflichteter ersucht wird, für einen Kunden eine Gesellschaft zu gründen oder einen Trust einzurichten, unabhängig davon, ob die Gründung der Gesellschaft oder die Einrichtung des Trusts die einzige für diesen Kunden getätigte Transaktion ist;

16. „Geschäftsbeziehung“ eine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die unmittelbar mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird, insbesondere auch eine Beziehung, bei der ein Verpflichteter ersucht wird, für einen Kunden eine Gesellschaft zu gründen oder einen Trust einzurichten, unabhängig davon, ob die Gründung der Gesellschaft oder die Einrichtung des Trusts die einzige für diesen Kunden getätigte Transaktion ist, oder im Fall von Immobilientransaktionen eine Beziehung, in der für einen Verpflichteten, der kein Kredit- oder Finanzinstitut ist, die Erbringung von Dienstleistungen, die den Verkauf oder die Vermittlung von mehr als einem Vermögensgegenstand während eines bestimmten Zeitraums umfassen;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a. „gelegentliche Transaktion“ ein Geschäft, das nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung ausgeführt wird;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16b. „atypische Transaktion oder atypische Tatsache“ eine Transaktion oder eine Tatsache, die nicht mit den Merkmalen des Kunden und dem Zweck und der beabsichtigten Art der Geschäftsbeziehung oder der geplanten Transaktion vereinbar zu sein scheint;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 19 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden;

b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden;

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 20 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

20a. „nicht registriertes oder nicht lizenziertes Unternehmen, das Krypto-Dienstleistungen erbringt“ ein Unternehmen, das Krypto-Dienstleistungen erbringt und in keinem Gebiet in der Union niedergelassen ist oder in keinem Gebiet in der Union eine zentrale Anlaufstelle oder eine substanzielle Präsenz der Führungsebene hat;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22. „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger, ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, sowie jede natürliche Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird;

22. „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger oder ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung oder eine Organisation mit Rechtsfähigkeit nach nationalem Recht letztlich steht, sowie jede natürliche Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt bzw. die Geschäftsbeziehung verfolgt wird;

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

24. „förmliche Nominee-Strukturen“ einen Vertrag oder eine förmliche Vereinbarung mit gleicher Rechtskraft wie ein Vertrag zwischen dem Nominee und dem Nominator, wobei der Nominator ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die einem Nominee Weisungen erteilt, in einer bestimmten Eigenschaft in seinem bzw. ihrem Namen zu handeln, insbesondere auch als Direktor oder Anteilseigner, und wobei der Nominee ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die vom Nominator angewiesen wird, in seinem Namen zu handeln;

24. „förmliche Nominee-Strukturen“ einen Vertrag oder eine förmlich gleichwertige Vereinbarung mit gleicher Rechtskraft wie ein Vertrag zwischen dem Nominee und dem Nominator, wobei der Nominator ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die einem Nominee Weisungen erteilt, in einer bestimmten Eigenschaft in seinem bzw. ihrem Namen zu handeln, insbesondere auch als Direktor oder Anteilseigner, und wobei der Nominee ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, die vom Nominator angewiesen wird, in seinem Namen zu handeln;

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 25 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

25. „politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die folgende wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere:

25. „politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die folgende wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; darunter

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 25 – Buchstabe a – Ziffer vii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viia) Leiter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen mit mindestens 30 000 Einwohnern;

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 25 – Buchstabe d – Ziffer i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) sonstige von den Mitgliedstaaten festgelegte wichtige öffentliche Ämter;

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 26 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Eltern;

c) die Eltern und Geschwister;

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 27 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) „vermögender Kunde“ einen Kunden, bei dem es sich um eine natürliche Person oder um den wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers handelt, die bzw. der insgesamt mindestens 1 000 000 EUR an Finanz- oder Anlagevermögen oder Vermögenswerten hält, mit Ausnahme des privaten Hauptwohnsitzes dieser Person im Einklang mit dieser Verordnung;

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 29 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) ein Mutterunternehmen einer anderen als der unter Buchstabe a genannten Gruppe, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf der höchsten aufsichtlichen Konsolidierungsebene in der Union unterliegt, einschließlich einer „Finanzholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einer „Versicherungsholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 29 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

29a. „Mutterunternehmen“:

 

a) ein Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats, einschließlich einer „gemischten Finanzholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

 

b) ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf der höchsten aufsichtlichen Konsolidierungsebene in der Union unterliegt, einschließlich einer „Finanzholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einer „Versicherungsholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;

 

c) ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das mindestens zwei Verpflichtete im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung umfasst und selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist;

 

werden jedoch innerhalb derselben Gruppe gemäß den Buchstaben a, b und c mehrere Mutterunternehmen ermittelt, so ist das Mutterunternehmen das Unternehmen innerhalb der Gruppe, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist;

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 31 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

d) eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet,

a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten, Investitionen oder persönliche Finanzangelegenheiten leistet,

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) zertifizierte Inkassobeauftragte oder Vermögensverwalter;

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe b – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen:

b) Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen:

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

i) Kauf und Verkauf von realen oder virtuellen Immobilien oder Gewerbebetrieben,

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-, Wertpapier- oder Kryptokonten,

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit als Vermittler bei der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR oder mehr oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

d) Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit als Vermittler bei der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 5 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung oder anderen akzeptierten Zahlungsformen beläuft;

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Bauträger;

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Personen, die mit anderen Luxusgütern als den in Anhang IIIa aufgeführten Edelmetallen und Edelsteinen handeln;

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Crowdfunding-Dienstleister, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/1503 fallen;

h) Schwarmfinanzierungsdienstleister;

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

i) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens 5 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Personen, die Dienstleistungen für den Verkauf und Kauf einzigartiger und nicht fungibler Kryptowerte erbringen;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Personen, die Kunstwerke aufbewahren, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

j) Personen, die Kunstwerke und andere in Anhang IIIa aufgeführte Luxusgüter aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 5 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) …/… [Vorschlag für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG], die es Verbrauchern und Unternehmern ermöglichen, im Fernabsatz Verträge über physische Waren zu schließen, sofern Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr geleistet oder empfangen werden, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verbunden zu sein scheinen, durchgeführt wird;

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe l a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

la) Sportagenten in der Fußballbranche;

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe l b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

lb) hochrangige Profifußballvereine;

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 3 – Buchstabe l c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

lc) Fußballverbände in den Mitgliedstaaten, die der Union der europäischen Fußballverbände angehören.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten wie staatliche Anbieter oder staatliche und private Lotterien, mit Ausnahme von Kasinos, Online-Glücksspielplattformen grenzüberschreitend angebotenen Glücksspieldiensten und Sportwettenanbietern ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn nach Konsultation der AMLA von der Art, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und von dem Umfang der etwaigen Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit mit der AMLA risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, damit die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbräuchlich genutzt werden.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

 

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmte Anbieter von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die unter die Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, auf der Grundlage einer individuellen Risikobewertung ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und dem Umfang der etwaigen Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fördert ausschließlich Projekte mit gemeinnützigem Zweck und verfolgt als vorrangiges Ziel nicht die Erwirtschaftung von Gewinnen, und erwirtschaftete Gewinne werden vom Anbieter in die Verfolgung der Ziele der Dienstleistung investiert und nicht unter Mitgliedern, Gründern oder anderen privaten Parteien verteilt;

 

b) der Schwarmfinanzierungsdienstleister erfüllt Mindestanforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Projektträger, die vorschlagen, dass ihre Projekte über eine Schwarmfinanzierungsplattform in einer Weise finanziert wird, die mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 im Einklang steht, und alle an der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligten natürlichen Personen erfüllen die in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/… [Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie] festgelegten Kriterien;

 

c) alle natürlichen Personen, die an der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligt sind, erfüllen die Anforderungen an die fachliche Eignung, die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegt sind;

 

d) der Schwarmfinanzierungsdienstleister trifft Vorkehrungen und erhält sie aufrecht, damit Projektträger Finanzierungen für Schwarmfinanzierungsprojekte oder andere Zahlungen nur über einen Zahlungsdienstleister im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 akzeptieren;

 

e) der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist in der Union niedergelassen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit mit der AMLA risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, damit die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbräuchlich genutzt werden.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten verpflichten alle Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366, sicherzustellen, dass sie keine Transaktionen für Anbieter von Glücksspielen durchführen, die keine Lizenz in der Union besitzen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4 und 5 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine Begründung enthalten, die sich auf die Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt.

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4 und 5 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine detaillierte Begründung enthalten, die sich auf die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt. Gegebenenfalls legen die Mitgliedstaaten weitere Belege zur Untermauerung der Ausnahme vor.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sie bestätigt, dass die Ausnahme gewährt werden darf;

a) sie bestätigt, dass die Ausnahme auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat angegebenen Begründung gewährt werden darf;

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In einem solchen Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] aktualisieren.

(3) Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In einem solchen Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, spätestens jedoch ein Jahr nach der erstmaligen Gewährung der Ausnahme und in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423] aktualisieren.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Abatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission veröffentlicht alljährlich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen.

(5) Die Kommission veröffentlicht alljährlich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gewährten Ausnahmen sowie einen analytischen und sachlichen Überblick der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Verbot der Gewährung der Staatsbürgerschaft im Gegenzug für Investitionen und Mindestanforderungen mit Blick auf Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen

 

(1) Die Mitgliedstaaten führen keine Regelungen nach nationalem Recht ein, die ohne eine echte Verbindung zu den betreffenden Mitgliedstaat gegen eine Investition jeglicher Art – etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen die Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt – den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder von Aufenthaltsrechten bieten.

 

(2) Ein Mitgliedstaat, in dessen innerstaatlichem Recht die Gewährung der Staatsbürgerschaft oder von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, trägt dafür Sorge, dass öffentliche Behörden, die Anträge auf die Gewährung solcher Aufenthaltsrechte bearbeiten, zumindest die folgenden Maßnahmen ausführen:

 

a) Sie verlangen, dass Transaktionen im Wege einer Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten mit Sitz in dem Mitgliedstaat vorgenommen werden;

 

b) sie ersuchen die beteiligten Verpflichteten um Informationen über durchgeführte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf ihre Kunden und bewerten die Informationen;

 

c) sie holen detaillierte und anhand von verifizierten Dokumenten belegte Informationen über die Identität des Antragstellers, Geschäftsinteressen und Erwerbstätigkeiten des Antragstellers in den letzten zehn Jahren und die Quelle der Finanzmittel und des Vermögens des Antragstellers ein und registrieren diese Informationen;

 

d) sie ersuchen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden um eine Freigabe, mit der nachgewiesen wird, dass der Antragsteller keinerlei kriminellen Tätigkeiten nachgeht oder nachgegangen ist;

 

e) sie verlangen, dass die Antragsteller ein Mindestmaß an physischer Präsenz und aktiver Beteiligung an der Investition, der Qualität der Investition, dem Mehrwert und dem Beitrag zur Wirtschaft erfüllen;

 

f) sie verfügen über ein Überwachungsverfahren, mit dem im Nachhinein überprüft werden kann, ob erfolgreiche Antragsteller nach wie vor die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

 

Die physische Präsenz des Antragstellers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überwacht, und die Nichteinhaltung dieser Anforderung führt dazu, dass die Staatsangehörigkeit bzw. das Aufenthaltsrecht nicht gewährt bzw. entzogen wird.

 

(3) Antragstellern mit nachweislichen Verbindungen zu verdächtigen Tätigkeiten, einschließlich enger Geschäftsbeziehungen zu Personen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Vortaten vorbestraft sind, oder mit engen persönlichen Verbindungen oder Geschäftsbeziehungen zu Personen, gegen die gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden, wird kein Aufenthaltsrecht im Rahmen solcher Programme gewährt.

 

(4) Antragstellern, die Staatsangehörige der in den Artikeln 23, 24 oder 25 genannten Länder sind, wird im Rahmen dieser Regelungen kein Aufenthaltsrecht gewährt.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.

b) zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung, abweichender Umsetzung und Umgehung jeglicher gezielter finanzieller Sanktionen einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung sowie gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten stehen.

Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Tätigkeit und Größe der Verpflichteten stehen. Bei diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren werden supranationale und nationale Risikobewertungen und die Leitlinien der zentralen Meldestellen (FIU) und Aufsichtsbehörden, einschließlich der Ergebnisse von Kontrollen durch die zuständigen Behörden, berücksichtigt.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine unabhängige Audit-Funktion, die die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet;

c) eine unabhängige Audit-Funktion, die bewertet, ob die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren wirksam funktionieren;

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) bei Einstellung von Mitarbeitern und deren Einteilung für bestimmte Aufgaben und Funktionen und bei Ernennung von Vertretern und Vertriebspartnern die Überprüfung, dass die betreffenden Personen über einen guten Leumund verfügen, wobei diese Überprüfung den mit den auszuführenden Aufgaben und Funktionen verbundenen Risiken angemessen sein muss;

d) bei Einstellung von Mitarbeitern und deren Einteilung für bestimmte Aufgaben und Funktionen und bei Ernennung von Vertretern und Vertriebspartnern die Überprüfung, dass die betreffenden Personen über einen guten Leumund sowie über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, wobei diese Überprüfung den mit den auszuführenden Aufgaben und Funktionen verbundenen Risiken angemessen sein muss;

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien dazu aus, welche Elemente Verpflichtete bei Festlegung des Umfangs ihrer internen Strategien, Kontrollen und Verfahren berücksichtigen sollten.

(4) Die AMLA arbeitet nach Konsultation der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Elemente festgelegt, die die Verpflichteten auf der Grundlage des ermittelten Risikos bei Festlegung des Umfangs ihrer internen Strategien, Kontrollen und Verfahren berücksichtigen sollten. Sie enthalten ferner Leitlinien dazu, wie die Zahl der für Compliance-Funktionen gemäß Artikel 9 abzustellenden Personen zu bestimmen ist, wobei die Art, die Tätigkeit und die Größe der Verpflichteten und die inhärenten Risiken ihrer Tätigkeitsbranche zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 4 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung (EU) 2023/... [Bitte Verweis einfügen – Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421] zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Abatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verpflichteten treffen angemessene, ihrer Art und Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, und tragen dabei Folgendem Rechnung:

(1) Die Verpflichteten treffen angemessene, ihrer Art, Tätigkeit und Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung aller gezielten finanziellen Sanktionen, einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung und gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung, zu ermitteln und zu bewerten, und tragen dabei mindestens Folgendem Rechnung:

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) den einschlägigen Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die die AMLA im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) 2023/... [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421] herausgegeben hat;

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) den Schlussfolgerungen aus früheren Verstößen des betreffenden Verpflichteten gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder aus Verbindungen des betreffenden Verpflichteten zu einem Fall von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) den Informationen der zentralen Meldestellen (FIU) und der Strafverfolgungsbehörden;

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd) den Informationen, die im Rahmen der anfänglichen in Bezug auf den Kunden durchzuführenden Sorgfaltsprüfung und der laufenden Überwachung erlangt wurden;

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ce) den eigenen Kenntnissen und der eigenen Berufserfahrung.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Verpflichteten können je nach ermitteltem Risikoniveau entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach eigenem Ermessen zusätzliche Informationsquellen in Betracht ziehen, darunter:

 

a) Informationen von Organisationen der Verpflichteten über Typologien und neu auftretende Risiken;

 

b) Informationen von Organisationen der Zivilgesellschaft, auch in Bezug auf Korruptionswahrnehmungsindizes und andere Länderberichte;

 

c) Informationen von internationalen Normungsgremien wie Berichte über die gegenseitige Begutachtung oder andere Berichte und Prüfungen;

 

d) Informationen von glaubwürdigen und zuverlässigen offenen Quellen und den Medien;

 

e) Informationen von glaubwürdigen und zuverlässigen Handelsorganisationen, etwa Risikoberichte;

 

f) Informationen von Statistikorganisationen und Hochschulen.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Verpflichtete übertragen einem leitenden Mitglied ihres Direktoriums oder – falls nicht vorhanden – eines gleichwertigen Leitungsorgans die Aufgabe, Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung zu treffen (im Folgenden „Compliance-Manager“). Hat das Unternehmen kein Leitungsorgan, sollte diese Funktion von einem Mitglied der Geschäftsleitung übernommen werden.

(1) Verpflichtete übertragen einem Mitglied ihres Managementorgans in seiner Leitungsfunktion die Aufgabe, Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung zu treffen und zu überwachen (im Folgenden „Compliance-Manager“). Hat das Unternehmen kein Managementorgan, sollte diese Funktion von einem Mitglied der Geschäftsleitung übernommen werden. Dieser Absatz gilt unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die gemeinsame zivil- oder strafrechtliche Haftung von Managementorganen.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Compliance-Manager ist verantwortlich dafür, die Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten umzusetzen und Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren entgegenzunehmen. Hierüber erstattet der er dem Direktorium oder gleichwertigen Leitungsorgan regelmäßig Bericht. Bei Mutterunternehmen ist diese Person auch für die Überwachung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verantwortlich.

(2) Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten vollständig umgesetzt werden, und nimmt Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren entgegen. Hierüber erstattet er dem Managementorgan regelmäßig Bericht. Bei Mutterunternehmen ist diese Person auch für die Überwachung gruppenweiter Strategien, Kontrollen und Verfahren verantwortlich.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Verpflichtete verfügen über einen Compliance-Beauftragten, der vom Direktorium oder Leitungsorgan zu ernennen und für die tägliche Anwendung der Strategien des Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-/CFT-Strategien) zuständig ist. Diese Person ist ebenfalls dafür zuständig, der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 50 Absatz 6 verdächtige Transaktionen zu melden.

(3) Verpflichtete verfügen über einen Compliance-Beauftragten, der vom Managementorgan in seiner Leitungsfunktion zu ernennen und für die tägliche Anwendung der Strategien des Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-/CFT-Strategien) zuständig ist und auch als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden dient. Diese Person ist ebenfalls dafür zuständig, der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 50 Absatz 6 verdächtige Transaktionen zu melden. Der Compliance-Beauftragte muss in seiner Funktion und Verantwortung unabhängig sein.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gehört ein Verpflichteter einer Gruppe an, kann er als Compliance-Beauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt.

Gehört ein Verpflichteter einer Gruppe an, kann er als Compliance-Beauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt, sofern das andere Unternehmen seinen Sitz im selben Mitgliedstaat hat wie der Verpflichtete.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Ein Compliance-Beauftragter darf im beruflichen Umfeld für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in keiner Weise bestraft werden. Compliance-Beauftragte dürfen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie bestellt wurden, entlassen werden, es sei denn, dass Tatsachen bekannt werden, durch die es für den betreffenden Verpflichteten unzumutbar wird, die Person weiter zu beschäftigen. Die Verpflichteten müssen die Aufsichtsbehörden über die Entlassung von Compliance-Beauftragten und die Gründe dafür unterrichten.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Wird die Eignung eines Compliance-Managers oder Compliance-Beauftragten von einer nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde überprüft, so unterrichtet diese Behörde unverzüglich die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Verpflichtete niedergelassen ist, über den Eingang des Antrags auf Eignungsprüfung und über das Datum, bis zu dem die Entscheidung über die Eignung getroffen werden muss. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des Datums, bis zu dem die Entscheidung über die Eignung getroffen werden muss, im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenz alle erforderlichen Beiträge.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Beiträge umfassen eine Bewertung, ob die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des benannten Mitarbeiters für die Wahrnehmung der Funktion des Compliance-Managers oder Compliance-Beauftragten, für die der benannte Mitarbeiter vorgesehen wurde, ausreichen, und diese Bewertung wird Teil der Entscheidung der Behörde, die die Eignung überprüft.

 

Gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass der benannte Mitarbeiter nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um die in den Unterabsätzen 1 und 2 in Bezug auf die Funktion eines Compliance-Managers bzw. in Unterabsatz 3 in Bezug auf die Funktion eines Compliance-Beauftragten genannten Aufgaben wahrzunehmen, darf die die Eignung überprüfende Behörde keine Entscheidung treffen, die der ernannten Person die Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglichen würde.

 

Das Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die spezifischen Fristen für die Übermittlung der in diesem Absatz genannten Beiträge und andere technische Einzelheiten der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit den Behörden, die die Eignung überprüfen, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates handelnden EZB und anderer gemäß der genannten Verordnung handelnder Behörden, werden in den Leitlinien in Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2023/... [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423] festgelegt.“

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen aus, die ihrer Größe, ihrer Art und ihren Risiken entsprechen, und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten zu sorgen.

(4) Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen aus, die ihrer Größe, ihrer Art, ihrer Tätigkeit und ihren Risiken entsprechen, und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen Zugang zu allen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen haben, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein könnten, und die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten zu sorgen.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Compliance-Manager legt dem Leitungsorgan jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen einen Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten vor und hält es über das Ergebnis aller etwaigen Prüfungen auf dem Laufenden. Das Leitungsorgan trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben.

(5) Der Compliance-Manager legt dem Managementorgan jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen einen Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten vor und hält es über das Ergebnis aller etwaigen Prüfungen auf dem Laufenden. Das Managementorgan trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, können die in den Absätzen 1 und 3 genannten Funktionen von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden.

(6) Wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, können die in den Absätzen 1 und 3 genannten Funktionen von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden. Der Compliance-Beauftragte kann die in den Absätzen 1 und 3 genannten Funktionen mit anderen Funktionen kumulieren.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mitarbeiter, deren Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen, unterrichten den Compliance-Beauftragten über jede enge private oder berufliche Beziehung zu Kunden oder angehenden Kunden des Verpflichteten und werden aller Aufgaben entbunden, die mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen und diese Kunden betreffen.

(2) Mitarbeiter, deren Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen, unterrichten den Compliance-Beauftragten über jede enge private oder berufliche Beziehung zu Kunden oder angehenden Kunden des Verpflichteten – die in ihren Erklärungen oder ihrem Verhalten, so wie sie von der anderen Partei vernünftigerweise verstanden wurden, ihre Absicht bekundet haben, rechtlich gebunden zu sein, sofern diese formell ihre Bereitschaft bekundet haben, Kunden zu werden – und werden aller Aufgaben entbunden, die mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen und diese Kunden betreffen.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Verpflichteten verfügen über geeignete Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Verantwortung für eine Geschäftsbeziehung in angemessenen Zeitabständen von einem Mitarbeiter zu einem anderen wechselt. Lassen die Größe des Verpflichteten oder erforderliche besondere Fachkenntnisse die Einführung eines solchen Verfahrens nicht zu, so führt der Compliance-Beauftragte in angemessenen Zeitabständen eine risikobasierte Sonderprüfung der betreffenden Geschäftsbeziehungen durch.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Verpflichteten verfügen über angemessene Verfahren, über die ihre Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen diese Verordnung intern über einen speziellen unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.

(3) Die Verpflichteten verfügen über angemessene Verfahren, über die ihre Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen diese Verordnung intern über einen speziellen unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art, Tätigkeit und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Mitarbeiter, Mitglieder der Geschäftsleitung oder Vertreter, die gemäß Unterabsatz 1 Verstöße melden, vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt sind.

Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter, Mitglieder der Geschäftsleitung, Vertreter und andere in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates5a genannte Personen, die gemäß Unterabsatz 1 Verstöße melden, im Einklang mit der genannten Richtlinie und anderen anwendbaren Rechtsakten geschützt werden

 

__________________

 

5a Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Mindestanforderungen an Einzelunternehmer, einzelne Betreiber oder Kleinstunternehmen

 

(1) Die AMLA arbeitet bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Mindestanforderungen und Standards für die Einhaltung dieses Kapitels durch Verpflichtete, bei denen es sich um Einzelunternehmer, einzelne Betreiber oder Kleinstunternehmen handelt, aus und übermittelt sie der Kommission zur Annahme. Insbesondere entwickelt die AMLA Anforderungen und Standards in Bezug auf die Ausführung der Compliance-Funktionen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Unterabsatz 1 trägt die AMLA der inhärenten Höhe des Risikos, das mit dem jeweiligen Geschäftsmodell der verschiedenen Arten von Verpflichteten einhergeht, gebührend Rechnung, um sicherzustellen, dass die Anforderungen und Standards für die Compliance in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen.

 

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung (EU) .../... [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – COM(2021)0421] zu ergänzen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Mutterunternehmen stellt sicher, dass die in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen an interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter in allen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Gruppe in den Mitgliedstaaten und für den Fall, dass das Mutterunternehmen der Gruppe seinen Sitz in der Union hat, in allen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Gruppe in Drittländern gelten. Die gruppenweiten Strategien, Kontrollen und Verfahren schließen auch Datenschutzstrategien und Strategien, Kontrollen und Verfahren für den gruppeninternen Informationsaustausch für AML-/CFT-Zwecke ein.

(1) Jedes Mutterunternehmen mit Sitz in der Union führt gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren für die Einhaltung dieser Verordnung ein und trägt dafür Sorge, dass die in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführten Anforderungen an interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter in allen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Gruppe in den Mitgliedstaaten sowie in Drittländern gelten. Zu diesem Zweck führt ein Mutterunternehmen eine gruppenweite Risikobewertung unter Berücksichtigung der von allen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Gruppe ermittelten Risiken durch und nimmt diese Bewertung als Grundlage, um gruppenweite Strategien, Kontrollen und Verfahren festzulegen und umzusetzen. Die gruppenweiten Strategien, Kontrollen und Verfahren schließen auch Datenschutzstrategien und Strategien, Kontrollen und Verfahren für den gruppeninternen Informationsaustausch für AML-/CFT-Zwecke ein. Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, setzen die gruppenweiten Strategien, Kontrollen und Verfahren um und berücksichtigen dabei ihre Besonderheiten und Risiken, denen sie ausgesetzt sind.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch müssen die Verpflichteten zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe verpflichten, wenn dies für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevant ist. Der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe erstreckt sich insbesondere auf die Identität und Merkmale des Kunden, dessen wirtschaftliche Eigentümer oder die Person, in deren Namen der Kunde handelt, auf Art und Zweck der Geschäftsbeziehung sowie jeden der zentralen Meldestelle nach Artikel 50 gemeldeten Verdacht, dass die Gelder die Erlöse von Straftaten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt anderslautende Anweisungen.

(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch müssen die Verpflichteten zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe verpflichten, wenn dies für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden und das Risikomanagement relevant ist. Der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe erstreckt sich insbesondere auf die Identität und Merkmale des Kunden, dessen wirtschaftliche Eigentümer oder die Person, in deren Namen der Kunde handelt, auf Art und Zweck der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen und gegebenenfalls auf die Analyse untypischer Transaktionen sowie auf jeden der zentralen Meldestelle nach Artikel 50 gemeldeten Verdacht, dass die Gelder die Erlöse von Straftaten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt anderslautende Anweisungen.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um zu gewährleisten, dass für die nach Unterabsatz 1 ausgetauschten Informationen ausreichende Garantien im Hinblick auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Verwendung dieser Informationen bestehen, und um auch deren Offenlegung zu verhindern, sorgen Gruppen für gruppenweit geltende Strategien, Kontrollen und Verfahren.

Die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen müssen vorschreiben, dass Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung sind, den Verpflichteten innerhalb derselben Gruppe einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, damit sie die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen können. Um sicherzustellen, dass für die nach Unterabsatz 1 und 2 ausgetauschten Informationen ausreichende Garantien im Hinblick auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Verwendung dieser Informationen bestehen, und um auch deren Offenlegung zu verhindern, müssen Gruppen für gruppenweit geltende Strategien, Kontrollen und Verfahren sorgen.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Einheiten derselben Unternehmensgruppe sollen zur Nutzung der erhaltenen Informationen als aktuelle Informationen für die gruppeninterne Geschäftsbeziehung unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt sein:

 

a) wenn die Informationen oder Dokumente von einer anderen Einheit derselben Unternehmensgruppe bereitgestellt werden,

 

b) und wenn die empfangende Einheit derselben Unternehmensgruppe und die bereitstellende Einheit derselben Unternehmensgruppe nicht in Kenntnis darüber sind, dass die Informationen nicht mehr aktuell sind

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin werden die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien festgelegt, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, die Rolle und Verantwortung von Mutterunternehmen, die selbst keine Verpflichteten sind, hinsichtlich der Sicherstellung der gruppenweiten Einhaltung der AML-/CFT-Anforderungen und die Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen dieses Artikels für Unternehmen gelten, die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften.

(3) Die AMLA arbeitet nach Konsultation der EBA bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin werden die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien festgelegt, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, die Rolle und Verantwortung von Mutterunternehmen, die selbst keine Verpflichteten sind, hinsichtlich der Sicherstellung der gruppenweiten Einhaltung der AML-/CFT-Anforderungen und die Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen dieses Artikels für Unternehmen gelten, die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Drittländern, deren AML-/CFT-Mindestanforderungen weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt der Verpflichtete sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen an Datenschutz oder Ähnliches gilt.

(1) Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Drittländern, deren AML-/CFT-Mindestanforderungen weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt das Mutterunternehmen sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen an Datenschutz oder Ähnliches gilt.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht zu, treffen die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet der Hauptsitz die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats. Halten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaates die zusätzlichen Maßnahmen für nicht ausreichend, ergreifen sie zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen und schreiben der Gruppe u. a. vor, keine Geschäftsbeziehung einzugehen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, keine Transaktionen vorzunehmen oder die Geschäfte in dem betreffenden Drittland einzustellen.

(2) Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht zu, trifft das Mutterunternehmen zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet es die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über diese zusätzlichen Maßnahmen. Halten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaates die zusätzlichen Maßnahmen für nicht ausreichend, ergreifen sie zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen und schreiben der Gruppe u. a. vor, keine Geschäftsbeziehung einzugehen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, keine Transaktionen vorzunehmen oder die Geschäfte in dem betreffenden Drittland einzustellen.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 13 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt.

(3) Die AMLA arbeitet bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 13 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards umfassen eine Liste der Drittländer, in denen die Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen führen Kredit- und Finanzinstitute sowie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn sie entweder gelegentliche Transaktionen, die einen Geldtransfer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM/2021/422 final] darstellen, oder Transfers von Kryptowerten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Verordnung vornehmen, die über 1 000 EUR oder den entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung hinausgehen, initiieren oder ausführen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen führen Kredit- und Finanzinstitute Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn sie gelegentliche Transaktionen, die einen Geldtransfer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM(2021)0422] darstellen und sich auf 1 000 EUR oder mehr oder den entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung belaufen, initiieren oder ausführen.

 

Kredit- und Finanzinstitute, die Verpflichtete sind, führen außerdem Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn sie gelegentlich an Transaktionen mit Kryptowerten in Höhe von 1000 EUR oder mehr oder dem Gegenwert in Landeswährung beteiligt sind oder solche Transaktionen durchführen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder im Wege von verbundenen Transaktionen vorgenommen wird.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Anbieter von Glücksspieldiensten führen im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn Transaktionen in Höhe von mindestens 2 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen Währung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt.

(3) Anbieter von Glücksspieldiensten führen im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf ihre Kunden durch, wenn Transaktionen in Höhe von mindestens 2 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung oder bei Online-Glücksspieldiensten Transaktionen in Höhe von mindestens 1 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Abweichend von Absatz 1 können die Aufseher nach einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, gestatten, dass die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden in Bezug auf E-Geld, das nur in begrenztem Umfang verwendet werden kann, nicht anwenden, wenn alle nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a) der gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;

 

b) die Zahlungsinstrumente können ausschließlich dazu verwendet werden, Waren oder Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat entweder in einem Geschäft oder online beim Emittenten oder innerhalb eines Netzes von Dienstleistern zu erwerben, die eine direkte Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten geschlossen haben;

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungsinstrumente dürfen nicht mit einem Bankkonto verbunden sein, keine Aufstockung des Saldos ermöglichen und nicht gegen Bargeld umtauschbar sein.

Änderungsantrag  328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei Kreditinstituten werden Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden unter Kontrolle der Aufseher auch dann durchgeführt, wenn nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates52 festgestellt wird, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder wenn die Einlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates53 nichtverfügbar sind. Über Intensität und Umfang derartiger Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden entscheiden die Aufseher mit Rücksicht auf die spezielle Lage des Kreditinstituts.

(4) Bei Kreditinstituten werden Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf Kunden unter Kontrolle der Aufseher auch soweit erforderlich durchgeführt, wenn nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates52 festgestellt wird, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder wenn die Einlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates53 nichtverfügbar sind. Über Intensität und Umfang derartiger Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden entscheiden die Aufseher mit Rücksicht auf die spezielle Lage des Kreditinstituts.

__________________

__________________

52 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

52 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

53 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

53 Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die zu berücksichtigenden Kriterien für die Ermittlung gelegentlicher Transaktionen, einschließlich jener mit Kryptowerten;

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) die zu berücksichtigenden Kriterien für die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen;

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) sie ermitteln und registrieren die Identität von nominellen Anteilseignern und nominellen Direktoren von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen und ermitteln gegebenenfalls deren Status;

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) sie überprüfen, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung und anderen anwendbaren gezielten finanziellen Sanktionen der Union unterliegt;

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Unbeschadet anderer Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Verpflichtung zur Anwendung gezielter finanzieller Sanktionen nachzukommen, umfassen die in Absatz 1 Buchstabe ca festgelegten und durch Kredit- und Finanzinstitute durchzuführenden Maßnahmen die regelmäßige Überprüfung der Identität des Kunden sowie des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der einschlägigen Sanktionslisten mit benannten Personen, um zu überprüfen, ob es sich bei dem Kunden nicht um eine benannte Person, Einrichtung oder Gruppe handelt, gegen die gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die AMLA gibt bis zum [2 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] Leitlinien für die Risikovariablen und Risikofaktoren aus, die von den Verpflichteten bei Eingehen von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind.

(3) Die AMLA gibt bis zum … [zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] nach Konsultation von Europol und der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) Leitlinien zu folgenden Punkten heraus:

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) die Risikovariablen und Risikofaktoren, die von den Verpflichteten bei Eingehen von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind;

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) Maßnahmen, die die Verpflichteten anwenden müssen, um zu beurteilen, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt, wobei auch zu erläutern ist, wie Unternehmen identifiziert werden können, die von Personen kontrolliert werden, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Kann ein Verpflichteter den in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden nicht nachkommen, sieht er von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung ab, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 50 in Betracht.

(1) Kann ein Verpflichteter den in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden nicht nachkommen, führt er keine Transaktion durch bzw. begründet keine Geschäftsbeziehung, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 50 in Betracht. Besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, übermittelt der Verpflichtete der zentralen Meldestelle eine Verdachtsmeldung.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Unterabsatz 1 nur ausgenommen, soweit sie die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Absatz 1 nur ausgenommen, soweit sie:

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) die Rechtslage für einen Klienten beurteilen, es sei denn, die Rechtsberatung erfolgt zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder wenn diese Personen wissen oder einen begründeten Verdacht haben, dass der Klient Rechtsberatung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder für die Zwecke der Beantragung der Staatsbürgerschaft oder einer Aufenthaltsgenehmigung im Gegenzug für Investitionen in Anspruch nimmt, und die Beratung nicht im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren eingeholt wird; oder

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b) ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität

Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist, sowie – falls möglich – Beschäftigung, Beruf oder Beschäftigungsstatus und Steueridentifikationsnummer.

iv) gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist, sowie – sofern für die Zwecke der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden relevant und möglich – Beschäftigung, Beruf oder Beschäftigungsstatus und Steueridentifikationsnummer;

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Namen der gesetzlichen Vertreter sowie – falls verfügbar – Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung. Anhand von Rechnungslegungsunterlagen oder anderer einschlägiger Angaben für das zurückliegende Geschäftsjahr überprüfen die Verpflichteten ferner, ob die juristische Person tatsächlich aktiv ist.

iii) Namen der gesetzlichen Vertreter sowie – falls verfügbar – Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung. Auf risikoorientierter Basis anhand von Rechnungslegungsunterlagen oder anderer einschlägiger Angaben für das zurückliegende Geschäftsjahr überprüfen die Verpflichteten ferner, inwiefern es erforderlich ist, zu überprüfen, ob die juristische Person tatsächlich aktiv ist;

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia) Rechtsträgerkennung, wenn eine juristische Person in mehr als einem Staat Niederlassungen hat;

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege gemäß Unterabsatz 1 keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, ermitteln die Verpflichteten die natürliche(n) Person(en), die in der Gesellschaft oder anderen juristischen Person der Führungsebene angehört/angehören und überprüfen deren Identität. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt wurde, gestoßen sind.

Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege gemäß Unterabsatz 1 keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, halten die Verpflichteten fest, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wurde, und ermitteln die natürliche(n) Person(en), die in der Gesellschaft oder anderen juristischen Person der Führungsebene angehört/angehören und überprüfen deren Identität. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt wurde, gestoßen sind.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität von Kunden und wirtschaftlichem Eigentümer notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein:

(4) Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Kunden notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein:

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Vorlage von Personalausweis, Pass oder einem gleichwertigen Ausweisdokument und Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden;

a) Vorlage von Personalausweis, Pass oder einem gleichwertigen Ausweisdokument und gegebenenfalls Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden über zuverlässige und vertrauenswürdige Mittel, entweder physisch oder elektronisch, geliefert werden, wobei der Umfang der im Rahmen der Überprüfung erfolgten Abfragen dem Risiko angemessen sein muss;

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Nutzung elektronischer Identifikationsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/2014.

b) Nutzung elektronischer Identifikationsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in zuverlässiger und vertrauenswürdiger Form, gegebenenfalls über sichere Authentifizierungsverfahren oder mittels anderer von den zuständigen Behörden regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, sofern das Sicherheitsniveau mindestens „hoch“ beträgt oder gleichwertig ist;

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) gegebenenfalls bei Kunden, bei denen es sich um juristische Personen mit Sitz außerhalb der Union gemäß Artikel 48 dieser Verordnung handelt: Vorlage des Nachweises für die Registrierung im zentralen Register gemäß Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM(2021)0423].

 

Handelt es sich bei einem Kunden um eine juristische Person oder einen Trust-Verwalter oder eine Person in einer gleichwertigen Position, die im Namen der Rechtsvereinbarung handelt, so ergreifen die Verpflichteten geeignete Maßnahmen, um die Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung zu überprüfen, und zwar nach Möglichkeit auch anhand von Personalausweisen oder mittels elektronischer Identifizierung, um festzustellen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, und die Eigentums- und Kontrollstruktur der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung zu verstehen.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zwecks Überprüfung der Informationen zu dem oder den wirtschaftlichen Eigentümer(n) konsultieren Verpflichtete zudem die in Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] genannten zentralen Register und ziehen zusätzliche Informationen heran. In welchem Umfang zusätzliche Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind.

Zwecks Überprüfung der Informationen zu dem oder den wirtschaftlichen Eigentümer(n) konsultieren Verpflichtete zudem (531, 532) die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) .../... [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie COM(2021)0423] (531, 532) genannten zentralen Register, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das zentrale Register, in dem die Informationen über das wirtschaftliche Eigentum aufbewahrt werden, geführt wird. Gegebenenfalls und unter Berücksichtigung des Risikos ziehen die Verpflichteten auch zusätzliche Informationen vom Kunden oder aus zuverlässigen und unabhängigen Quellen heran, insbesondere wenn die Angaben im zentralen Register nicht mit den ihnen gemäß Artikel 18 vorliegenden Informationen übereinstimmen, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Informationen haben oder wenn ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

 

In welchem Umfang zusätzliche Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten auf Risikobasis unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind, oder der angesichts der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ungewöhnlichen oder kompliziert Art der Eigentumsstruktur des Unternehmens.

 

Die Verpflichteten melden der für die zentralen Register zuständigen Stelle jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Registern und den ihnen gemäß diesem Artikel zur Verfügung stehenden Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Die nationalen Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis und die Vertraulichkeit dürfen der Einhaltung der in diesem Unterabsatz genannten Verpflichtung nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers ist zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Dies gilt nicht für die unter Abschnitt 3 behandelten Fälle, in denen ein geringeres Risiko besteht, sofern das geringere Risiko den Aufschub einer solchen Überprüfung rechtfertigt.

(1) Die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers ist zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Dies gilt nicht für die unter Abschnitt 3 behandelten Fälle, in denen ein geringeres Risiko besteht, sofern das geringere Risiko den Aufschub einer solchen Überprüfung rechtfertigt.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 überprüfen andere Verpflichtete als Kredit- und Finanzinstitute, die an Immobilientransaktionen beteiligt sind, die Identität des Kunden, unabhängig davon, ob es sich um den Käufer oder Verkäufer oder beide handelt, sobald ein förmliches Angebot vorliegt.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verpflichteten überwachen die Geschäftsbeziehung einschließlich der vom Kunden im Laufe dieser Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen kontinuierlich, um sicherzugehen, dass diese Transaktionen mit ihrem Wissen über den Kunden, mit dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls mit ihren Informationen über die Herkunft der Mittel übereinstimmen und diejenigen Transaktionen aufzudecken, die einer eingehenderen Analyse nach Artikel 50 zu unterziehen sind.

(1) Die Verpflichteten überwachen die Geschäftsbeziehung einschließlich der vom Kunden im Laufe dieser Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen kontinuierlich, um sicherzugehen, dass diese Transaktionen mit ihrem Wissen über den Kunden, mit dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls mit ihren Informationen über die Herkunft und die Bestimmung der Mittel übereinstimmen und diejenigen Transaktionen aufzudecken, die einer eingehenderen Analyse nach Artikel 50 zu unterziehen sind.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Häufigkeit der Aktualisierung der Kundeninformationen nach Unterabsatz 1 richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko. Die Abstände, in denen die Kundeninformationen aktualisiert werden, dürfen auf jeden Fall nicht mehr als fünf Jahre betragen.

Die Häufigkeit der Aktualisierung der Kundeninformationen nach Unterabsatz 1 richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko. Die Abstände, in denen die Kundeninformationen aktualisiert werden, werden auf einer risikoorientierten Basis festgelegt, wobei insbesondere Änderungen maßgeblicher Umstände berücksichtigt werden, und dürfen auf jeden Fall nicht mehr als fünf Jahre betragen. Bei Geschäftsbeziehungen mit hohem Risiko werden die Kundeninformationen mindestens alle zwei Jahre aktualisiert.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 21a

 

Zeitpunkt der Bewertung, ob der Kunde und der wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen

 

(1) Verpflichtete bewerten bei der Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 19, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt.

 

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und unbeschadet anderer Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Verpflichtung zur Verhängung gezielter finanzieller Sanktionen nachzukommen, gleichen Kredit- und Finanzinstitute die Identität ihrer bestehenden Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer regelmäßig und jedes Mal, wenn die Union gezielte finanzielle Sanktionen verhängt, mit den einschlägigen Sanktionslisten der Union mit benannten Personen ab.

 

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und unbeschadet anderer Maßnahmen, die nach dem Unionsrecht in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen vorgesehen sind, bewerten andere Verpflichtete als Kredit- und Finanzinstitute regelmäßig, ob bestehende Kunden oder wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen.

 

(4) Stellt ein Verpflichteter im Rahmen seiner Sorgfaltsprüfung in Bezug auf den Kunden fest, dass gegen einen Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden, so teilt er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

 

(5) Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gibt die AMLA Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die die Verpflichteten anwenden müssen, um zu beurteilen, ob der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt. Die Leitlinien umfassen Folgendes:

 

a) risikobasierte Verfahren, die von Verpflichteten festzulegen sind, um zu beurteilen, ob die Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen;

 

b) Umfang, Zeitplan und Verfahren für Überprüfungsmaßnahmen, die von Kredit- und Finanzinstituten sowie Anbietern von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf bestehende Kunden oder bei der Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung anzuwenden sind;

 

c) die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um Einrichtungen zu ermitteln, die von Personen kontrolliert werden, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen; d) die Maßnahmen zur Unterrichtung der zuständigen Behörden für den Fall, dass ein Verpflichteter einen Kunden oder einen wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt, der gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Arten von Ausnahmen, die auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, für bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden in Bezug auf E-Geld gelten können;

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 4 die verlässlichen und unabhängigen Informationsquellen, auf die für die Überprüfung der Identifikationsdaten natürlicher oder juristischer Personen zurückgegriffen werden darf;

c) für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 4 die verlässlichen und unabhängigen Informationsquellen, auf die für die Überprüfung der Identifikationsdaten natürlicher oder juristischer Personen zurückgegriffen werden darf, zusätzlich zu den einzuhaltenden Mindestanforderungen und den erforderlichen Maßnahmen, die die Verpflichteten ergreifen müssen, wenn Unstimmigkeiten aufgedeckt werden;

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) das Restrisiko unter Berücksichtigung einer angemessenen Risikobewertung und der von den Verpflichteten ergriffenen risikomindernden Maßnahmen, einschließlich Innovationen und technischen Entwicklungen zur Aufdeckung und Verhinderung verdächtiger Transaktionen.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 22a

 

Besondere Bestimmungen für Online-Glücksspiele

 

(1) Dieser Artikel gilt für Glücksspieldienstleistungen, die aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie erbracht werden.

 

(2) Anbieter von Glücksspieldienstleistungen stellen sicher, dass Transfers von Spielern auf Glücksspielkonten nur von einem Konto bei einem in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut erfolgen.

 

(3) Ein Anbieter von Glücksspieldienstleistungen erstattet einem Spieler Geld ausschließlich dadurch zurück, dass er einen Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf ein Zahlungskonto ausführt, das auf den Namen dieses Spielers bei einem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben a und d der genannten Richtlinie eingerichtet wurde.

 

(4) Zusätzlich zu den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Umständen müssen Anbieter von Glücksspieldienstleistungen nach Absatz 1 bei der Eröffnung eines Glücksspielkontos Sorgfaltsprüfungen in Bezug auf den Kunden im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung erfüllen.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen eines Monats erlassen.

Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen eines Monats nach Veröffentlichung einer öffentlichen Erklärung oder eines Konformitätsdokuments in Bezug auf das Drittland durch internationale Organisationen und Standardsetzer erlassen.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 trägt die Kommission Aufrufen von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher risikomindernder Maßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 trägt die Kommission Aufrufen von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher risikomindernder Maßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung. Um festzustellen, ob ein Drittland erhebliche strategische Mängel in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweist, berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls auch einschlägige Bewertungen durch die AMLA oder andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, zuständige Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Hochschulen. Die Kommission macht ihre Bewertungen von Drittländern mit hohem Risiko öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen Gegenmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

(6) Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen Gegenmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte innerhalb eines Monats nach jeder relevanten Änderung der Bewertung durch internationale Organisationen und Standardsetzer, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission Informationen über Länder, die unter verstärkter Überwachung von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen, sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung.

(3) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission Informationen über Länder, die unter verstärkter Überwachung von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen, sowie den von diesen erstellten einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen, Berichten oder öffentlichen Erklärungen Rechnung. Die Kommission berücksichtigt gegebenenfalls auch einschlägige Bewertungen durch die AMLA oder andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, zuständige Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Hochschulen. Die Kommission macht ihre Bewertungen von Drittländern mit hohem Risiko öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 4 ermittelten spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

(5) Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 4 ermittelten spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte innerhalb eines Monats nach jeder relevanten Änderung der Bewertung durch internationale Organisationen und Standardsetzer, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ermittlung der Drittländer, von denen eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht

Ermittlung der Drittländer, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 60 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Drittländer ermittelt werden, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgeht und die nicht unter die Artikel 23 und 24 fallen.

(1) Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU).../... [Verweis auf die AMLA-Verordnung einfügen] überwacht und bewertet die AMLA im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz Drittländer, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgeht und die nicht unter die Artikel 23 und 24 fallen.

 

Die AMLA führt die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission durch.

 

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission analysiert die AMLA, ob ein bestimmtes Drittland eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt, und bewertet, ob spezifische verstärkte Sorgfaltspflichten oder Gegenmaßnahmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagen werden sollten, um diese Bedrohung zu mindern. Gelangt die AMLA zu dem Schluss, dass das in Unterabsatz 1 genannte spezifische Drittland keine spezifische und ernsthafte Gefahr für das Finanzsystem der Union darstellt, so legt sie dem ersuchenden Organ innerhalb von [30/60] Tagen nach Eingang des Ersuchens einen Bericht vor, in dem sie ihre Entscheidung begründet.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere Folgendem Rechnung:

(2) Zum Zwecke der Ermittlung und Überwachung der Drittländer, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gemäß Absatz 1 darstellen, und der Bestimmung des Bedrohungsniveaus trägt die AMLA gegebenenfalls Folgendem Rechnung:

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Einstufung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,

i) der Einstufung von Geldwäsche und ihren damit zusammenhängenden Vortaten sowie von Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand,

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer v

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

v) die Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen für die zuständigen Behörden;

v) den Anforderungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen, die im Besitz einer öffentlichen Behörde oder Stelle, die als Register wirtschaftlicher Eigentümer fungiert, oder eines ebenso wirksamen alternativen Mechanismus sind, für die zuständigen Behörden;

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

va) ob die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes einer wirksamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Justizbehörden der Mitgliedstaaten entgegenstehen;

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer v b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

vb) Strategien in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen und gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und Anforderungen zur Minderung und Bewältigung der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung solcher Sanktionen;

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer v c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

vc) ob das Drittland auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke steht;

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer v d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

vd) ob der Rechtsrahmen des Drittlandes das Finanzgeheimnis vorsieht;

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer v e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ve) ob die Handlungen des Drittlands den Grundprinzipien der FATF zuwiderlaufen oder einen groben Verstoß gegen die Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit darstellen;

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) der Qualität und Wirksamkeit der Finanzaufsicht;

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) dem Bestehen eines Regulierungsrahmens für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) dem ermittelten Ausmaß, in dem Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten in dem Drittland signifikant ausgeprägt sind;

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd) der wiederholten Beteiligung des Drittstaats an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, was sich in strafrechtlichen Analysen und Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von Europol unterstützten, widerspiegelt;

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um den Grad der in Absatz 1 genannten Bedrohung zu bestimmen, kann die Kommission die AMLA um eine Stellungnahme mit einer Einschätzung im Hinblick darauf ersuchen, wie sich die von einem Drittland ausgehende Bedrohung auf die Integrität des Finanzsystems der Union auswirkt.

(3) Um den Grad der in Absatz 1 genannten Bedrohung zu bestimmen und risikomindernde Maßnahmen zu ermitteln, berücksichtigt die AMLA alle von der EBA, der ESMA oder der EIOPA abgegebenen Stellungnahmen im Bezug darauf, wie sich die von einem Drittland ausgehende Bedrohung auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems der Union auswirkt.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte trägt die Kommission insbesondere einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung Rechnung.

(4) Bei der Überwachung und Ermittlung der Drittländer, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für die Union darstellen, und bei der Bestimmung des Bedrohungsniveaus bewertet die AMLA die Auswirkungen dieser Bedrohung auf das Finanzsystem der Union und auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts. Die AMLA trägt gegebenenfalls allen einschlägigen öffentlichen Enthüllungen, Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten Rechnung, die von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Hochschulen sowie internationalen Organisationen und Standardsetzern mit  Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung erstellt wurden.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ist die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und schwerwiegende Bedrohung das Ergebnis eines signifikanten strategischen Mangels, ist Artikel 23 Absatz 4 anzuwenden und sind in dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt spezifische Gegenmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 5 anzuführen.

entfällt

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ist die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und schwerwiegende Bedrohung das Ergebnis eines Mangels in Bezug auf die Einhaltung, sind in dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 4 anzuführen.

entfällt

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um zu gewährleisten, dass die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.

(7) Um einen kohärenten Ansatz in Bezug auf die Bedrohungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aus den in Absatz 1 genannten Drittländern sicherzustellen, legt die AMLA spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen fest, die Verpflichtete anwenden müssen, um Risiken im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen, an denen natürliche oder juristische Personen aus mit hohem Risiko behafteten Drittländern beteiligt sind und von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für die Union ausgeht, zu mindern.

 

Zu diesem Zweck arbeitet die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche der in Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a bis g genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen die die Verpflichteten in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Bedrohung anwenden müssen. Die AMLA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards beruhen auf einer rein technischen Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung (EU) .../... [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

 

Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 5 genannten Maßnahmen Änderungen am AML-/CFT-Rahmen des Drittlandes Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die AMLA die in jenem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards regelmäßig mindestens alle zwei Jahre. Falls erforderlich, erstellt die AMLA einen Entwurf zur Aktualisierung dieser Standards und legt ihn der Kommission vor.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Besteht die spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union fort und hat das Drittland keine wirksamen Maßnahmen zur Minderung der hohen Risiken ergriffen bzw. ergreift es keine derartigen Maßnahmen, so erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte in Artikel 29 genannte spezifische Gegenmaßnahmen, sofern dies durch die Art der Bedrohung gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die AMLA auf, eine Stellungnahme abzugeben, in der bewertet werden soll, welche Maßnahmen das Drittland ergriffen hat oder derzeit ergreift, um die Bedrohung einzudämmen, und in der mögliche Gegenmaßnahmen ermittelt werden sollen.

 

Im Falle erheblicher Abweichungen von der Stellungnahme der AMLA führt die Kommission eine begründete Analyse durch, die öffentlich zugänglich ist.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Ermittlung von nicht in der Union niedergelassenen Kredit- oder Finanzinstituten, von denen eine spezifische schwerwiegende Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht

 

(1) Die AMLA bewertet im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz, ob bestimmte Kredit- oder Finanzinstitute, die nicht in der Union niedergelassen sind, eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen.

 

Die AMLA führt die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung auf eigene Initiative auf der Grundlage von Informationen durch, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben erhalten hat, oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, eines Mitgliedstaats oder einer Aufsichtsbehörde.

 

(2) Für die Zwecke der Ermittlung der in Absatz 1 genannten Kredit- oder Finanzinstitute berücksichtigt die AMLA insbesondere die folgenden Kriterien in Bezug auf das jeweilige Kredit- oder Finanzinstitut:

 

a) das Ausmaß der Beteiligung dieser Einrichtung an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

 

b) etwaige Verbindungen zur organisierten Kriminalität und zum Terrorismus,

 

c) Einhaltung der Verfahren zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht,

 

d) etwaige rechtswidrigen Handlungen und

 

e) die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die in der Union verboten sind, wie anonyme Konten, und andere Anonymisierungsinstrumente, die die Anonymisierung des Kundenkontos oder die Verschleierung von Transaktionen ermöglichen, als Haupttätigkeit.

 

(3) Für die Zwecke der Ermittlung der in Absatz 1 genannten Kredit- und Finanzinstitute berücksichtigt die AMLA gegebenenfalls alle einschlägigen Informationen, öffentlichen Enthüllungen und einschlägigen Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und Wissenschaftlern sowie von internationalen Organisationen und Standardsetzern, die im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung bewandert sind.

 

Gegebenenfalls kann die AMLA eine öffentliche Konsultation einleiten, um Informationen zu den in Absatz 2 festgelegten Kriterien einzuholen, und gegebenenfalls Informationen von den Aufsichtsbehörden in Drittländern, den zentralen Meldestellen und von Europol anfordern.

 

Die AMLA berücksichtigt bei der Ermittlung des Ausmaßes der in Absatz 1 genannten Bedrohung, des Ausmaßes der Exponierung der Union gegenüber einem bestimmten nicht in der Union niedergelassenen Kredit- oder Finanzinstitut sowie der spezifischen Auswirkungen des betreffenden Kredit- oder Finanzinstituts auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität des Finanzsystems der Union etwaige Stellungnahmen der EBA, der ESMA oder der EIOPA

 

(4) Gelangt die AMLA zu dem Schluss, dass ein bestimmtes nicht in der Union niedergelassenes Kredit- oder Finanzinstitut eine spezifische und schwerwiegende Gefahr für das Finanzsystem der Union darstellt, die auf andere Weise nicht beseitigt werden kann, so verlangt sie von ausgewählten Verpflichteten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

 

a) die Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen;

 

b) der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;

 

c) die Einschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit dem Kredit- oder Finanzinstitut.

 

(5) Ist eine koordinierte Maßnahme der zuständigen Behörden erforderlich, um auf eine konkrete und ernsthafte Bedrohung der Integrität des Finanzsystems der Union oder des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu reagieren, so ist die AMLA befugt, Beschlüsse zu erlassen, mit denen die zuständigen nationalen Behörden aufgefordert werden, sicherzustellen, dass nicht ausgewählte Verpflichtete verpflichtet werden, die erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Kredit- oder Finanzinstitute im Einklang mit dem in Absatz 4 genannten Beschluss der AMLA zu ergreifen.

 

(6) Wenn die in Absatz 1 genannte Prüfung von der Kommission, vom Europäischen Parlament, vom Rat, von einem Mitgliedstaat oder von einem Aufseher verlangt wird und die AMLA zu dem Schluss kommt, dass von einem spezifischen Kredit- oder Finanzinstitut, das nicht in der Union niedergelassen ist, keine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht, so legt sie der ersuchenden Stelle binnen 60 Tagen eine fundierte Begründung vor.

 

Die AMLA veröffentlicht auf ihrer Website eine Bekanntmachung über alle in Absatz 4 genannten Beschlüsse. In der Bekanntmachung sind zumindest die gemäß dem genannten Absatz verhängten Maßnahmen und die Gründe anzugeben, aus denen die AMLA zu der Auffassung gelangt ist, dass die Maßnahmen verhängt werden müssen, einschließlich der Nachweise zur Untermauerung dieser Gründe.

 

Eine Maßnahme wird wirksam, wenn die Bekanntmachung auf der Website der AMLA veröffentlicht wird oder zu einem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt nach ihrer Veröffentlichung. Beschließt die AMLA, eine Maßnahme nach Absatz 4 zu verhängen, so teilt sie dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit.

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Ausgabe und Überprüfung der in Absatz 1 genannten Leitlinien trägt die AMLA Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung Rechnung.

(3) Bei der Ausgabe und Überprüfung der in Absatz 1 genannten Leitlinien trägt die AMLA Evaluierungen, Bewertungen oder Berichten von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zuständigen Behörden und von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung Rechnung.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sie können die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nach Begründung der Geschäftsbeziehung überprüfen, müssen dies aber spätestens 30 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt;

a) sie können die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nach Begründung der Geschäftsbeziehung überprüfen, müssen dies aber spätestens 60 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben, sofern das durch die unternehmensweite Risikobewertung und die Kundenrisikobewertung ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt;

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Beschaffenheit, die Art der Tätigkeit und den Umfang des Geschäfts und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Verpflichteten vergewissern sich regelmäßig, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltsprüfung weiterhin gegeben sind. Die Häufigkeit solcher Überprüfungen muss der Art und dem Umfang des Geschäfts und den mit der spezifischen Beziehung verbundenen Risiken angemessen sein.

(4) Die Verpflichteten vergewissern sich regelmäßig, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltsprüfung weiterhin gegeben sind. Die Häufigkeit solcher Überprüfungen muss der Beschaffenheit, der Art der Tätigkeit und dem Umfang des Geschäfts und den mit der spezifischen Beziehung verbundenen Risiken angemessen sein.

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) der Kunde und der wirtschaftliche Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen oder

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 5 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) es sich bei dem Kunden um ein Familienmitglied oder eine Person handelt, von der bekannt ist, dass sie einer Person nahesteht, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 23, 24, 25 und 30 bis 36 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben (im Folgenden „Fälle mit erhöhtem Risiko“), verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.

(1) Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 23, 24, 25 und 30 bis 36b genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben (im Folgenden „Fälle mit erhöhtem Risiko“), verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Mittel sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(2) Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Mittel sowie den Zweck aller Transaktionen, die atypisch sind und womöglich zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei erhöhtem Risiko können die Verpflichteten außer in den unter Abschnitt 2 fallenden Fällen proportional zur Erhöhung des Risikos eine der nachstehend genannten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden anwenden:

(4) Bei erhöhtem Risiko wenden die Verpflichteten außer in den unter Abschnitt 2 fallenden Fällen proportional zur Erhöhung des Risikos zumindest eine der nachstehend genannten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden an:

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken das Finanzsystem der EU beeinträchtigen dürften, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 26 ausgegebenen Leitlinien in Betracht.

Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken das Finanzsystem der EU beeinträchtigen dürften, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 26 ausgegebenen Leitlinien in Betracht oder gibt gegebenenfalls Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen den Verpflichteten in der Union einheitliche verstärkte Sorgfaltspflichten auferlegt werden, und legt sie der Kommission zur Annahme vor.

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 5 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM(2021)0421] zu ergänzen.

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten nicht automatisch auch für Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Verpflichteten mit Sitz in der Union, die in den in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten Drittländern niedergelassen sind, wenn sich diese Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Artikel 14 halten.

entfällt

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der Artikel 23 und 25 kann die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen:

Für die Zwecke der Artikel 23 und 25 muss die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen:

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 gewählten Gegenmaßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten Staatsangehörigen der in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten Länder kein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage nationaler Regelungen gewähren, die gegen Investitionen jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt die Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsrechte bieten.

 

 

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30a

 

Spezifische verstärkte Sorgfaltspflichten bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Einrichtungen aus Drittländern, die Krypto-Dienstleistungen erbringen

 

(1) In Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen, die die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über Märkte für Kryptowerte] umfassen, mit einer nicht in der Union niedergelassenen Respondenzstelle, die ähnliche Dienstleistungen, einschließlich Kryptowertetransfers, erbringt, sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zusätzlich zu den in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verpflichtet,

 

a) festzustellen, dass die Respondenzstelle nach dem Recht eines Drittlandes eingetragen oder zugelassen ist;

 

b) ausreichende Informationen über die Korrespondenzeinrichtung einzuholen, um die Art der Geschäftstätigkeit des Respondenzinstituts in vollem Umfang zu verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen das Reputationsrisiko der Einrichtung und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können;

 

c) die bei der Respondenzeinrichtung etablierten Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beurteilen;

 

d) vor Begründung der Korrespondenzbankbeziehung das Einverständnis ihrer Führungsebene einholen;

 

e) die jeweiligen Aufgaben der Parteien der Korrespondenzbeziehung zu dokumentieren;

 

f) sich in Bezug auf Durchlaufkonten für Kryptowerte davon zu überzeugen, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden mit direktem Zugang zu Konten der Korrespondenzeinrichtung überprüft hat und in Bezug auf diese Kunden eine Sorgfaltsprüfung vorgenommen hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf Anfrage Daten zu dieser Sorgfaltsprüfung vorzulegen.

 

Wenn Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren und protokollieren sie ihre Entscheidung.

 

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aktualisieren die nach Absatz 1 erlangten Informationen zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf die Korrespondenzbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.

 

(2) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen berücksichtigen die in Absatz 1 genannten Informationen, um auf risikoorientierter Basis die angemessenen verstärkten Sorgfaltspflichten festzulegen, die zur Minderung der mit der Respondenzeinrichtung verbundenen Risiken erforderlich sind.

 

(3) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gibt die AMLA nach Konsultation der EBA Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt werden, die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen müssen, einschließlich der Kriterien für Variablen und Risikofaktoren, die bei der Bewertung des mit einer bestimmten Kategorie von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen verbundenen Risikos zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 30b

 

Spezifische verstärkte Sorgfaltspflicht in Bezug auf Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten mit einer selbst gehosteten Adresse

 

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 16 dargelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden und unbeschadet der nach der Verordnung (EU) …/… [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 – COM(2021)0422] erforderlichen Maßnahmen verfügen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über geeignete Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zur Ermittlung und Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos einer Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Übertragung von Kryptowerten an eine oder von einer selbst gehosteten Adresse.

 

(2) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Transaktionen ergreifen die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen risikomindernde Maßnahmen, die den ermittelten Risiken angemessen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören:

 

a) die Ergreifung risikobasierter Maßnahmen, um anhand geeigneter technischer Mittel zu überprüfen, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle ihrer Kunden befindet;

 

b) die Ergreifung risikobasierter Maßnahmen, um die Identität der Person, die eine selbst gehostete Adresse besitzt oder kontrolliert oder von ihr profitiert,  zu ermitteln und zu überprüfen, soweit dies außerhalb des Rahmens einer Kundenbeziehung möglich ist, auch durch Rückgriff auf eine Überprüfung durch Dritte;

 

c) die Anforderung zusätzlicher Informationen über die Herkunft und die Bestimmung der Kryptowerte im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz;

 

d) die Durchführung einer verstärkten Überwachung dieser Transaktionen im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz;

 

e) jede andere risikobasierte Maßnahme, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.

 

Ist die Ermittlung und Überprüfung technisch nicht möglich, wenden die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geeignete alternative Maßnahmen an, um im Einklang mit den in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.

 

(3) Die AMLA arbeitet bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen ausgearbeitet und enthalten Folgendes:

 

a) die Kriterien und Mittel für die Identifizierung und Überprüfung einer selbst gehosteten Adresse unabhängig davon, ob sie sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Kunden befindet, einschließlich der Kriterien für sichere und verlässliche Mittel zur elektronischen Identifizierung und Überprüfung durch Dritte;

 

b) alternative Risikominderungsmaßnahmen, die anzuwenden sind, wenn die Überprüfung einer im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Dritten stehenden selbst gehosteten Adresse außerhalb einer Kundenbeziehung technisch nicht möglich ist;

 

c) weitere verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Höhe des Risikos, das von Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse ausgeht.

 

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM(2021)0421] zu ergänzen.

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31a

 

Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen zu nicht registrierten oder nicht zugelassenen Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen

 

Kredit- und Finanzinstitute dürfen keine Korrespondenzbankbeziehungen mit nicht registrierten oder nicht zugelassenen Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, eingehen oder unterhalten. Kredit- und Finanzinstitute ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Unternehmen eingehen oder unterhalten, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten oder Distributed-Ledger-Adressen von einer nicht registrierten oder nicht zugelassenen Einrichtung, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, genutzt werden.

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31b

 

Öffentliches Register der Bank-Mantelgesellschaften und nicht registrierte und nicht zugelassene Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen

 

(1) Erhalten die zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden oder Verpflichteten Kenntnis von Bank-Mantelgesellschaften und nicht registrierten und nicht zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die innerhalb oder außerhalb der Union tätig sind, setzen sie die AMLA davon in Kenntnis.

 

(2) Die AMLA erstellt und führt auf der Grundlage von Informationen, die von den zuständigen Behörden, Aufsichtsbehörden und Verpflichteten bereitgestellt werden können, sowie von zusätzlichen ihr zur Verfügung stehenden Informationen ein unverbindliches und nicht erschöpfendes öffentliches Register Mantel-Banken und nicht registrierten und nicht zugelassenen Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen. Dieses Register ist in maschinenlesbarem Format öffentlich einsehbar.

 

(3) Die AMLA aktualisiert regelmäßig das in Absatz 2 genannte Register unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Umstände in Bezug auf die in der Liste aufgeführten Unternehmen oder aller ihr zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Informationen.

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 31c

 

Sonderbestimmungen für Antragsteller, die eine Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben

 

Zusätzlich zu den in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt und die gegen Investition jeglicher Art, insbesondere gegen Transfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt die Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat beantragen, wenden die Verpflichteten mindestens verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und f an.

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie treffen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen;

b) sie treffen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder gelegentliche Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen;

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zu folgenden Punkten aus:

(3) Die AMLA gibt bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien zu folgenden Punkten aus:

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zur Minderung der mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken wenden die Verpflichteten eine oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Maßnahmen an und zwar so lange, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, auf jeden Fall aber mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.

(2) Zur Minderung der mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken wenden die Verpflichteten eine oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Maßnahmen an. Die Verpflichteten wenden diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken an und zwar so lange, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, auf jeden Fall aber mindestens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36a

 

Besondere Bestimmungen für bestimmte vermögende Kunden

 

(1) Um festzustellen, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine hochriskante vermögende Privatperson handelt, treffen Verpflichtete nicht nur die in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, sondern verfügen zusätzlich dazu über angemessene Risikomanagementsysteme, die auch risikobasierte Verfahren einschließen.

 

(2) Ein Kunde, dessen Vermögen aus der mineralgewinnenden Industrie, aus gemeldeten Verbindungen zu politisch exponierten Personen oder aus der Ausnutzung von Monopolen in Drittländern stammt, bei denen nach glaubwürdigen Quellen oder anerkannten Prozessen ein erhebliches Maß an Korruption oder anderen kriminellen Aktivitäten festgestellt wurde, gilt als hochriskant, wenn

 

a) Verpflichtete, die nicht unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b fallen,

 

i) eine Geschäftsbeziehung zu diesem Kunden unterhalten, die 10 000 000 EUR übersteigt, berechnet auf der Grundlage des Finanz- oder Anlagevermögens oder der Vermögenswerte des Kunden, die entweder vom Verpflichteten verwaltet werden oder für die der Verpflichtete materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung anbietet, mit Ausnahme des privaten Hauptwohnsitzes des Kunden, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder später im Laufe eines Jahres erreicht wird oder

 

ii) gelegentliche Transaktionen durchführen oder materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Zusammenhang mit einer gelegentlichen Transaktion für diesen Kunden anbieten, die 10 000 000 EUR übersteigt; b) es sich um Verpflichtete im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 handelt,

 

b) es sich um Verpflichtete im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b handelt,

 

i) die im Namen und für den Kunden in einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion handeln, die 1 000 000 EUR übersteigt oder

 

ii) wenn sie an der Planung oder Durchführung von Transaktionen für diesen Kunden mitwirken, die allein oder zusammen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung, die sich über ein Jahr erstreckt, 1 000 000 EUR übersteigen.

 

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 berücksichtigen die Verpflichteten für die Zwecke des Absatzes 1 auch Informationen, die sie im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der laufenden Überwachung von Transaktionen gemäß diesem Kapitel erhalten haben, oder sonstige ihnen zur Verfügung stehende relevante Informationen.

 

(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Förderung natürlicher Ressourcen“ jede Tätigkeit, die mit der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschließung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl, Erdgaslagerstätten oder anderen Materialien im Rahmen der in Anhang I Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 genannten Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34 verbunden ist.

 

(5) In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit hochriskanten, vermögenden Kunden im Sinne von Absatz 1 wenden die Verpflichteten die folgenden verstärkten Sorgfaltspflichten an:

 

a) Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Mittel zu ermitteln, die in die Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit diesen Kunden involviert sind, und vergewissern sich so weit wie möglich, dass die Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen nicht im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Vortaten oder im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern begangen wurden;

 

b) Sie holen die Genehmigung der Geschäftsleitung für die Aufnahme oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden sowie für die Durchführung gelegentlicher Transaktionen mit diesen Kunden ein;

 

c) sie nehmen eine verstärkte, kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden vor.

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36b

 

Besondere Bestimmungen für Offshore-Finanzplätze

 

(1) Um festzustellen, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine juristische Person handelt, die an einem von AMLA als Offshore-Finanzplatz niedergelassen ist oder eine wesentliche Verbindung zu einem Offshore-Finanzplatz hat, treffen Verpflichtete – unbeschadet etwaiger strengerer Maßnahmen nach Abschnitt 2 – nicht nur die in Artikel 16 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden, sondern verfügen zusätzlich dazu über angemessene Risikomanagementsysteme, die auch risikobasierte Verfahren einschließen.

 

(2) In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personengesellschaften, die an einem Offshore-Finanzplatz niedergelassen sind oder eine wesentliche Verbindung zu einem Offshore-Finanzplatz haben, wenden die Verpflichteten die folgenden risikosensiblen Maßnahmen an:

 

a) sie holen ausreichende Informationen über die juristische Person ein, um die Art der Geschäftstätigkeit der juristischen Person vollständig verstehen zu können;

 

b) sie holen das Einverständnis ihrer Führungsebene ein, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen juristischen Personen eingehen oder fortführen;

 

c) sie treffen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit den juristischen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen;

 

d) sie unterziehen diese Geschäftsbeziehungen einer verstärkten fortlaufenden Überwachung.

 

(3) Die AMLA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, was eine wesentliche Verbindung im Sinne von Absatz 1 darstellt, und um die Kriterien für die Ermittlung von Offshore-Finanzplätzen im Sinne des Artikels 2 weiter zu präzisieren, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

 

a) die Aufnahme nicht kooperativer Hoheitsgebiete des Anhangs I der EU-Liste nicht kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke;

 

b) die Bereitstellung von Finanzgeheimnissen, wie sie durch glaubwürdige Quellen / anerkannte Verfahren ermittelt wurden;

 

c) das Fehlen von Mindestsubstanzanforderungen für juristische Personen;

 

Die AMLA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die gemäß den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien ermittelten Offshore-Finanzplätzen zu spezifizieren.

 

Die AMLA nimmt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards an und legt sie bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] der Kommission zur Annahme vor.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

 

Die AMLA überprüft die Liste der Offshore-Finanzplätze regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre und legt der Kommission Änderungsvorschläge vor.

 

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 berücksichtigt die AMLA auch die einschlägigen Listen und Definitionen der Offshore-Finanzplätze, die von internationalen Organisationen und Standardsetzern angenommen wurden, sowie einschlägige Beurteilungen, Bewertungen, Berichte oder öffentliche Erklärungen dieser Organisationen.

 

Die AMLA arbeitet bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] diese technischen Standards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 36c

 

Personen, die restriktiven Maßnahmen internationaler Organisationen unterliegen

 

(1) Verpflichteten melden den zentralen Meldestellen, wenn sie Geschäftsbeziehungen oder gelegentliche Transaktionen mit Personen feststellen, gegen die Sanktionen der Vereinten Nationen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe d verhängt werden, und zwar in dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Benennung der Vereinten Nationen öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem Zeitpunkt, zu dem gezielte finanzielle Sanktionen der Union Anwendung finden.

 

Unter den in Unterabsatz 1 genannten Umständen unterlassen die Verpflichteten Transaktionen im Zusammenhang mit einer Person tätigen, die VN-Sanktionen unterliegt, bis sie die zentrale Meldestelle benachrichtigt und weiteren spezifischen Anweisungen der zentralen Meldestelle Folge geleistet haben.

 

(2) Erhält die zentrale Meldestelle eine Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so kann sie beschließen, eine Transaktion oder ein Konto gemäß Artikel 20 der Richtlinie [Verweis auf AMLD6 einfügen] auszusetzen.

 

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, bis zur Annahme gezielter finanzieller Sanktionen der Union befristete Maßnahmen anzuwenden, die ein höheres Schutzniveau für das Finanzsystem der Union sicherstellen, wie z. B. vorübergehende Maßnahmen, die direkt auf VN-Benennungen angewandt werden.

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37a

 

Überwachung von Transaktionen im Hinblick auf Risiken, die durch gezielte finanzielle Sanktionen entstehen

 

(1) Unbeschadet anderer Maßnahmen, die nach dem Unionsrecht in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen erforderlich sind, überprüfen die Kredit- und Finanzinstitute die Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß der [Bitte Verweis einfügen – Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte (Neufassung)], um festzustellen, ob gegen den Begünstigten oder Auftraggeber eines Geldtransfers oder den Originator oder den Begünstigten einer Übertragung von Kryptowerten gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden.

 

Die AMLA arbeitet bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor.

 

Darin wird Folgendes festgelegt:

 

a) welche Informationen vom Kredit- oder Finanzinstitut des Zahlers überprüft werden, sowie die einschlägigen Verpflichtungen dieses Instituts;

 

b) welche Informationen vom Kredit- oder Finanzinstitut des Zahlungsempfängers überprüft werden, sowie die einschlägigen Verpflichtungen dieses Instituts;

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in diesem Artikel genannten genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zur Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn

(1) Zur Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d sowie Artikel 21 Absatz 2 und 3 festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Verpflichtete dürfen keine Verpflichteten mit Sitz in einem gemäß Abschnitt 2 ermittelten Drittland in Anspruch nehmen. Verfügen Verpflichtete mit Sitz in der Union allerdings über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in einem solchen Drittland, dürfen sie diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Anspruch nehmen, wenn alle in Absatz 3 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Verpflichtete dürfen keine Verpflichteten mit Sitz in einem gemäß Abschnitt 2 ermittelten Drittland in Anspruch nehmen.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Der Rückgriff auf andere Verpflichtete kann auch die Weiterverwendung relevanter Informationen und Unterlagen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen, die von diesem Unternehmen eingeholt und verarbeitet wurden.

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Aufgaben, die sich aus Anforderungen dieser Verordnung an die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Kunden ergeben, können von Verpflichteten an einen Vertreter oder externen Dienstleister ausgelagert werden, bei dem es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handeln kann, sofern sich deren Wohn- oder Gesellschaftssitz nicht in einem nach Abschnitt 2 ermittelten Drittland befindet.

(1) Aufgaben, die sich aus Anforderungen dieser Verordnung an die Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Kunden ergeben, können von Verpflichteten an einen Vertreter oder externen Dienstleister ausgelagert werden. Diese Aufgaben kann an eine natürliche oder eine juristische Person ausgelagert werden, sofern sich deren Wohn- oder Gesellschaftssitz nicht in einem nach Abschnitt 2 ermittelten Drittland befindet.

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Ausarbeitung und Billigung der Strategien, Kontrollen und Verfahren, mit denen der Verpflichtete die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen will;

c) Billigung der Strategien, Kontrollen und Verfahren, mit denen der Verpflichtete die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen will;

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Festlegung eines Risikoprofils für einen angehenden Kunden und die Begründung einer Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

d) die Entscheidung über das Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden auf der Grundlage der Zuordnung eines Risikoprofils;

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Ermittlung von Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Aktivitäten;

e) die Billigung von Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Aktivitäten;

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Meldung verdächtiger Aktivitäten oder schwellenwertbasierter Erklärungen an die zentrale Meldestelle nach Artikel 50.

f) die Meldung verdächtiger Aktivitäten oder schwellenwertbasierter Erklärungen an die zentrale Meldestelle nach Artikel 50, es sei denn, diese Aktivitäten werden an einen Dienstleister ausgelagert, der derselben Gruppe wie der Verpflichtete angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist wie der Verpflichtete.

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei Auslagerung einer Aufgabe gemäß Absatz 1 gewährleistet der Verpflichtete, dass der Vertreter oder externe Dienstleister die vom Verpflichteten festgelegten Maßnahmen und Verfahren anwendet. Die Bedingungen für die Ausführung solcher Aufgaben werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und der natürlichen oder juristischen Person, an die die Aufgaben ausgelagert werden, festgelegt. Der Verpflichtete führt regelmäßige Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass diese Maßnahmen und Verfahren von der natürlichen oder juristischen Person, an die ausgelagert wurde, wirksam umgesetzt werden. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind.

(3) Bei Auslagerung einer Aufgabe gemäß Absatz 1 gewährleistet der Verpflichtete, dass der Vertreter oder externe Dienstleister die vom Verpflichteten festgelegten Maßnahmen und Verfahren anwendet. Die Bedingungen für die Ausführung solcher Aufgaben werden klar definiert und in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und der natürlichen oder juristischen Person, an die die Aufgaben ausgelagert werden, eindeutig festgelegt. Der Verpflichtete führt regelmäßige Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass diese Maßnahmen und Verfahren von der natürlichen oder juristischen Person, an die ausgelagert wurde, wirksam umgesetzt werden. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind. Die Verpflichtung, in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden durch den ausgelagerten Rechtsträger festzulegen, gilt unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Verpflichteten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Jede anschließende Auslagerung von Aufgaben durch den ausgelagerten Rechtsträger an andere Drittdienstleister wird in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Verpflichteten festgelegt, sofern der ausgelagerte Rechtsträger die volle Verantwortung für die Anwendung der mit dem Verpflichteten vereinbarten Maßnahmen und Verfahren behält.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Überträgt ein Verpflichteter eine Aufgabe gemäß Absatz 1, für die die Konsultation der Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 10 der Richtlinie [Verweis auf diAMLD6 einfügen] erforderlich ist, und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 11 der Richtlinie [Verweis auf die AMLD6 einfügen], unterrichtet der Verpflichtete die jeweilige Aufsichtsbehörde über die Auslagerungsvereinbarung.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die AMLA gibt bis zum [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:

Die AMLA gibt in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 41a

 

Ungerechtfertigte Risikominderung, Nichtdiskriminierung und finanzielle Inklusion

 

(1) Kredit- und Finanzinstitute müssen über Kontrollen und Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anwendung der in diesem Kapitel festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht zu einer ungerechtfertigten Ablehnung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen zu ganzen Kategorien von Kunden führt und dass sich die Verpflichteten an Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/92/EU halten. Die internen Strategien, Kontrollen und Verfahren von Kredit- und Finanzinstituten müssen Optionen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorsehen, die von den Verpflichteten in Betracht zu ziehen sind, bevor sie darüber entscheiden, einen Kunden aufgrund eines Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abzulehnen.

 

Die internen Strategien und Verfahren von Kredit- und Finanzinstituten müssen Optionen und Kriterien zur Anpassung der Merkmale von Produkten oder Dienstleistungen vorsehen, die einem bestimmten Kunden auf individueller und risikoorientierter Grundlage und gegebenenfalls im Einklang mit dem Dienstleistungsniveau gemäß der Richtlinie 2014/92/EU angeboten werden.

 

(2) Unbeschadet von Absatz 1 müssen Kredit- und Finanzinstitute über interne Strategien, Kontrollen und Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht dazu führt, dass Organisationen ohne Erwerbszweck und ihre Vertreter und Partner allein aufgrund eines geografischen Risikos in unzulässiger Weise vom Zugang zu Finanzdienstleistungen ausgeschlossen werden.

 

(3) Die Verpflichteten dürfen sich nicht ausschließlich auf Informationen stützen, die von Behörden aus den unter die Artikel 23, 24 und 25 fallenden Drittländern bereitgestellt werden sowie aus Drittländern, die Gegenstand eines nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschlusses sind, der eine Unterbrechung, Einschränkung oder den vollständigen Abbruch der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen vorsieht.

 

(4) Die AMLA und die EBA geben bis zum .... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemeinsam Leitlinien zur Klärung des Verhältnisses zwischen den in diesem Kapitel vorgesehenen Anforderungen und dem Zugang zu Finanzdienstleistungen heraus, auch im Hinblick auf das gegenseitige Verhältnis zwischen diesem Kapitel und der Richtlinie (EU) 2014/92 und der Richtlinie (EU) 2015/2366. Diese Leitlinien enthalten Hinweise dazu, wie ein Gleichgewicht zwischen der finanziellen Inklusion von Kundenkategorien, die von der Risikominderung besonders betroffen sind, und den Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewahrt werden kann. In den Leitlinien muss klargestellt werden, wie die Risiken im Zusammenhang mit solchen Kunden gemindert und ein transparentes und faires Verfahren für die Kunden sichergestellt werden können.

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei Gesellschaften ist/sind wirtschaftliche(r) Eigentümer im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 die juristische(n) Person(en), die die Gesellschaft entweder über eine Beteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrolliert/kontrollieren.

(1) Bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen ist – unabhängig von ihrer Form oder Struktur –  wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 jede natürliche Person, die die Gesellschaft oder sonstige juristische Person als Inhaber, über eine Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt kontrolliert.

Änderungsantrag  251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Kontrolle in Form einer Beteiligung“ eine Eigentumsbeteiligung von 25 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder sonstige Eigentumsrechte an der Gesellschaft – auch in Form von Inhaberaktien – auf jeder Ebene des Eigentums.

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Beteiligung“ eine Beteiligung in Höhe von 15 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder eine sonstige direkte oder indirekte Beteiligung an der Gesellschaft – auch in Form von Inhaberpapieren – auf jeder Beteiligungsebene.

 

Bei der Beurteilung, ob eine Beteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt. Indirekte Beteiligungen werden berechnet, indem die Kapital- oder Stimmrechtsanteile oder sonstigen Beteiligungen, die von zwischengeschalteten Unternehmen in der Kette gehalten werden, multipliziert und die Ergebnisse aus den verschiedenen Ketten addiert werden.

 

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Kontrolle über die Gesellschaft oder juristische Person“ die Möglichkeit, innerhalb der Gesellschaft oder juristischen Person direkt oder indirekt erheblichen Einfluss auszuüben und entsprechende Entscheidungen zu erzwingen. „Indirekte Kontrolle über die Gesellschaft oder juristische Person“ bezeichnet die Kontrolle über zwischengeschaltete Unternehmen in der Kette oder in verschiedenen Ketten der Struktur, wobei die direkte Kontrolle auf jeder Ebene der Struktur festgestellt wird, sofern die Kontrolle über zwischengeschaltete Unternehmen es einer natürlichen Person ermöglicht, die juristische Person zu kontrollieren.

Änderungsantrag  252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Artikels schließt „anderweitige Kontrolle“ zumindest einen der folgenden Sachverhalte ein:

Für die Zwecke dieses Artikels schließt „Kontrolle über die Gesellschaft oder juristische Person, einschließlich anderweitiger Kontrolle“ zumindest einen der folgenden Sachverhalte ein:

Änderungsantrag  253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschaft, u. a. in Form von Veto- und Beschlussfassungsrechten, sowie auf jede Entscheidung, die Gewinnausschüttungen oder eine Vermögensverschiebung bewirkt;

b) die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf die Entscheidungen der Gesellschaft, u. a. in Form von Veto- und Beschlussfassungsrechten, sowie auf jede Entscheidung, die Gewinnausschüttungen oder eine Vermögensverschiebung bewirkt;

Änderungsantrag  254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Verbindungen zu Familienangehörigen von Führungskräften oder Direktoren/ von Eigentümern oder Kontrollinhabern der Gesellschaft;

d) Kontrolle durch informelle Mittel, wie etwa enge persönliche Beziehungen zu Verwandten oder nahestehenden Personen von Führungskräften oder Direktoren oder zu Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht;

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen.

e) die Nutzung förmlicher oder informeller Nominee-Vereinbarungen, darunter Befugnisse zur Verwaltung von oder Verfügung über die Vermögenswerte oder Einkünfte der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf ihre Bank- oder Finanzkonten;

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Kontrolle über Schuldinstrumente oder sonstige Finanzierungsmechanismen.

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Liste mit den Arten der nach ihrem Recht bestehenden Gesellschaften und anderen juristischen Personen, bei denen der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wird/werden. Darin sind auch die speziellen Kategorien von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie die Merkmale, Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten anzugeben. Diese Mitteilung umfasst auch die Angabe, ob aufgrund der speziellen Form und Strukturen der juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der Mechanismus von Artikel 45 Absatz 3 zur Anwendung kommt, sowie eine ausführliche Begründung, warum dies so ist.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [3 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] eine Liste mit den Arten der nach ihrem Recht bestehenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt werden. Darin sind auch die speziellen Kategorien von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen sowie die Merkmale, Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten anzugeben. Diese Mitteilung umfasst auch die Angabe, ob aufgrund der speziellen Form und Strukturen von juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der Mechanismus von Artikel 45 Absatz 3 zur Anwendung kommt, sowie eine ausführliche Begründung, warum dies so ist. In diese Mitteilung nehmen die Mitgliedstaaten auch sonstige juristische Personen oder rechtliche Vehikel auf, bei denen nach nationalem Recht die Feststellung von Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht für anwendbar gehalten wird, insbesondere, wenn es sich um Anlagevehikel wie Zweckgesellschaften, „Protected Cell Companies“ oder hintereinander geschaltete Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten bis zum [1 Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] Empfehlungen für die spezifischen Vorschriften und Kriterien, nach denen bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer ermittelt werden sollte(n). Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und begründen ihre Entscheidung.

(4) Die Kommission legt bis zum [6 Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] im Wege eines delegierten Rechtsakts die spezifischen Vorschriften und Kriterien fest, nach denen im Falle von juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt werden soll.

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Gesellschaften, die an einem geregelten Markt notiert sind, an dem dem Unionsrecht entsprechende Offenlegungspflichten oder gleichwertige internationale Standards gelten; und

a) Gesellschaften, die an einem geregelten Markt notiert sind, an dem dem Unionsrecht entsprechende Offenlegungspflichten oder gleichwertige internationale Standards gelten, mit Ausnahme von Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie im Sinne von Artikel 41 Nummer 1 der Richtlinie 2013/34/EU;

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Abweichend von Absatz 1 bedeutet  „Beteiligung“ in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten juristischen Personen eine Beteiligung in Höhe von 5 % plus einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder jede sonstige Beteiligung an der Gesellschaft:

 

i) Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie im Sinne von Artikel 41 Nummer 1 der Richtlinie 2013/34/EU;

 

ii) juristische Personen, die einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, das von der Kommission gemäß Absatz 5b ermittelt wurde;

Änderungsantrag  261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Bis zum ... [drei Monate nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste aller in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Kategorien von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte die Kategorien von juristischen Personen und Branchen festzulegen, bei denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie für die einschlägigen Vortaten besteht und das Erreichen eines Schwellenwerts von 5 % eine Beteiligung darstellt.

 

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und trägt der gemäß Artikel 8 der Richtlinie durchgeführten Risikobewertung sowie jeden weiteren von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen Rechnung [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäschebekämpfungsrichtlinie - COM(2021)423].

 

Um die Kategorien von juristischen Personen und Branchen mit erhöhtem Risiko gemäß diesem Absatz zu ermitteln, konsultiert die Kommission gegebenenfalls Sachverständige aus dem Privatsektor, der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft. Die Kommission überprüft die delegierten Rechtsakte regelmäßig, um sicherzustellen, dass die Kategorien von juristischen Personen, bei denen ein höheres Risiko besteht, korrekt sind und die vorgeschriebenen niedrigeren Schwellenwerte in Bezug auf das ermittelte Risiko verhältnismäßig und  angemessen sind.

Änderungsantrag  262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der/die Treugeber (Settlor),

a) die wirtschaftlichen und rechtlichen Errichter des Trusts,

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Bei Express-Trust-ähnlichen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen sind die wirtschaftlichen Eigentümer die natürlichen Personen mit gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 1 genannten.

(2) Bei Express-Trust-ähnlichen juristischen Personen und Rechtsgestaltungen sind die wirtschaftlichen Eigentümer die natürlichen Personen, die eine gleichwertige oder ähnliche Stellung innehaben wie die in Absatz 1 genannten. Handelt es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Parteien eines Express Trust wiederum um Gesellschaften, juristische Personen oder Rechtsgestaltungen, so ist der wirtschaftliche Eigentümer die natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar Inhaber dieser Gesellschaften, juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen ist, und zwar mittels einer Beteiligung in Höhe von mindestens einem Geschäftsanteil oder einem Stimmrecht oder einer sonstigen Beteiligung an der Gesellschaft, oder die natürliche Person, die im Rahmen einer Kontroll- oder Beteiligungskette oder auf sonstige Weise letztlich die Kontrolle über die Gesellschaften, juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen ausübt.

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Vor- und Nachname, vollständiger Geburtsort und Geburtsdatum, Wohnanschrift, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit(en) des wirtschaftlichen Eigentümers, nationale Identifikationsnummer und deren Quelle wie Pass oder Personalausweis sowie gegebenenfalls Steueridentifikationsnummer oder andere gleichwertige Nummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde;

a) Vor- und Nachname, vollständiger Geburtsort und Geburtsdatum, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers, nationale Identifikationsnummer und deren Quelle wie Pass oder Personalausweis;

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden innerhalb von 14 Kalendertagen nach Gründung der juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen eingeholt. Sie werden umgehend, in jedem Fall aber spätestens 14 Kalendertage nach einer Änderung des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s, sowie jährlich aktualisiert.

(2) Die in den Artikeln 42 und 43 aufgeführten juristischen Personen müssen innerhalb von 21 Kalendertagen nach ihrer Gründung angemessene, genaue und aktuelle Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer erhalten. Sie werden umgehend, in jedem Fall aber spätestens 21 Kalendertage nach einer Änderung des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s, sowie jährlich aktualisiert.

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen legt/legen diesen alle für die Gesellschaft oder sonstige juristische Person notwendigen Informationen vor.

Der wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft oder sonstigen juristischen Personen legt dieser alle für die Gesellschaft oder sonstige juristische Person notwendigen Informationen vor und informiert die Verpflichteten unverzüglich über jede Veränderung in Bezug auf das wirtschaftliche Eigentum.

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 42 und 43 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die Gesellschaft oder die sonstige juristische Person Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihres/ihrer wirtschaftlichen Eigentümer/s getroffenen Maßnahmen.

(2) Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 42 und 43 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder besteht der geringste Zweifel daran, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die Gesellschaft oder die sonstige juristische Person Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihres/ihrer wirtschaftlichen Eigentümer/s getroffenen Maßnahmen und stellen auf risikosensibler Grundlage zusätzliche Informationen zur Verfügung und legen diese auf Verlangen den zuständigen Behörden vor, darunter Vorstandsbeschlüsse, Protokolle von Vorstandssitzungen, Partnerschaftsvereinbarungen, Urkunden über die Errichtung eines „Trust“, informelle Vereinbarungen über Befugnisse, die einer Vollmachtserteilung gleichkommen, oder sonstige vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.

Änderungsantrag  268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wenn Gesellschaften oder sonstige juristische Personen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie [bitte Verweis einfügen - Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 2 genannten Fällen Folgendes:

(3) Wenn Gesellschaften oder sonstige juristische Personen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie [bitte Verweis einfügen Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie - COM/2021/423 final] Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 2 genannten Fällen folgende Informationen, die in dem in Artikel 10 der Richtlinie [bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie (COM/2021/0423)] genannten Register unmissverständlich angegeben werden müssen:

Änderungsantrag  269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflichten von Trust-Verwaltern

Pflichten von Trust-Verwaltern im Zusammenhang mit der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts oder ähnlichen Rechtsgestaltungen

Änderungsantrag  270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Verfügt der Verwalter des Trusts oder die Person, die in einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Stellung innehat, über keine Niederlassung oder keinen Wohnsitz in der Union, so müssen die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vom Errichter des Trusts eingeholt und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen aufbewahrt werden, sofern

 

1) auf den Express Trust oder die Rechtsgestaltung das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar ist, oder

 

2) entweder der Treugeber, der Protektor oder der Begünstigte in einem Mitgliedstaat wohnhaft ist.

Änderungsantrag  271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nominees obligations

Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit nominellen Anteilseignern und nominellen Direktoren

Änderungsantrag  272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen halten angemessene, korrekte und aktuelle Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie deren wirtschaftliche Eigentümer vor und legen diese sowie deren Status gegenüber der Gesellschaft oder anderen juristischen Personen offen. Gesellschaften oder sonstige juristische Personen legen diese Angaben den nach Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] eingerichteten Registern vor.

Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen erhalten nach nationalem Recht eine Zulassung zur Erbringung von Nominee-Diensten und müssen angemessene, korrekte und aktuelle Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie deren wirtschaftliche Eigentümer vorhalten und diese sowie deren Status gegenüber der Gesellschaft oder sonstigen juristischen Personen offenlegen, und zwar unabhängig davon, ob die Nominee-Vereinbarung formell oder informell ist. Gesellschaften und sonstige juristische Personen müssen diese Angaben den nach Artikel 10 der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] eingerichteten Registern melden. Gesellschaften und sonstige juristische Personen müssen diese Angaben auch Verpflichteten melden, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Kunden treffen.

Änderungsantrag  273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten eingehen;

a) eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten eingehen oder unterhalten;

Änderungsantrag  274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Immobilien in ihrem Gebiet erwerben.

b) Eigentum an Land oder Immobilien in ihrem Gebiet halten oder erwerben.

Änderungsantrag  275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Eigentümer von Gütern im Sinne der Artikel 16b und 16c der Richtlinie [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag für die Sechste Geldwäscherichtlinie – COM/2021/423 final] sind oder Eigentum an solchen Gütern erwerben, es sei denn, die Mitgliedstaaten stellen die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer in anderen Registern oder elektronischen Datenabrufsystemen gemäß Artikel 16b oder 16c der genannten Richtlinie zur Verfügung;

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung an Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates halten oder erwerben;

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc) einen öffentlichen Auftrag über Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen erhalten oder einen Auftrag über Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen erhalten haben, der noch läuft.

Änderungsantrag  278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Geht die juristische Person, der Verwalter des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Position innehat, mehrere Geschäftsbeziehungen ein oder erwirbt Immobilien in mehreren Mitgliedstaaten, ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis für die Registrierung der Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten zentralen Register als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.

(2) Geht die juristische Person, der Verwalter des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsgestaltung eine gleichwertige Stellung innehat, mehrere Geschäftsbeziehungen ein oder erwirbt in verschiedenen Mitgliedstaaten Land, Immobilien oder sonstige einschlägige hochwertige Güter oder Vermögenswerte im Sinne von Buchstabe ba, so ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis für die Registrierung der Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten zentralen Register als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Bezug auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, ba und bd sowie in Bezug auf Immobilien, die sich am ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in ihrem Eigentum befinden, müssen die in Absatz 1 genannten Verpflichteten und Rechtsgestaltungen bis zum ... [sechs Monate nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachkommen.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Vorschriften samt ihrer Rechtsgrundlage teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum ... [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission mit und setzen diese umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.

 

Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung arbeitet bis zum [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße und Kriterien festgelegt, die bei der Festlegung der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu berücksichtigen sind, einschließlich der Bandbreiten von Geldbußen im Verhältnis zum Umsatz des Unternehmens, die als Referenzen für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen herangezogen werden.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Verabschiedung der in diesem Artikel genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 38 bis 41 der Verordnung [Bitte Verweis einfügen – Vorschlag zur Errichtung einer Geldwäschebekämpfungsbehörde – COM/2021/421 final] zu ergänzen.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldung verdächtiger Transaktionen

Meldung von Verdachtsfällen

Änderungsantrag  282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verpflichteten melden der zentralen Meldestelle alle verdächtigen Transaktionen, auch wenn es sich dabei nur um einen unternommenen Versuch gehandelt hat.

(1) Die Verpflichteten melden der zentralen Meldestelle jeden Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Vortaten, auch wenn sich der Verdacht nur auf versuchte Transaktionen bezieht.

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) auf eigene Initiative bei der zentralen Meldestelle eine Meldung vornehmen, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder unabhängig welcher Höhe aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten;

a) auf eigene Initiative bei der zentralen Meldestelle eine Meldung vornehmen, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder, Vermögenswerte oder Tätigkeiten - unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags - mit kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten;

Änderungsantrag  284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der Buchstaben a und b beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 5 Tagen. In begründeten und dringenden Fällen kann die zentrale Meldestelle eine solche Frist auf 24 Stunden verkürzen.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b müssen Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 5 Arbeitstagen beantworten, es sei denn die zentrale Meldestelle setzt eine andere Frist fest. In begründeten und dringenden Fällen, z. B. wenn Transaktionen im Gange sind oder sofortige Maßnahmen erforderlich sind, können die zentralen Meldestellen verlangen, dass die Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Arbeitstag, zur Verfügung gestellt werden müssen.

Änderungsantrag  285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verdachtsauslösende Momente sind die Merkmale des Kunden, Umfang und Art der Transaktion oder Tätigkeit, die Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten sowie jeder andere Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transaktion oder Aktivität mit dem Risikoprofil des Kunden zählt.

Verdachtsauslösende Momente können Merkmale des Kunden und seiner Geschäftspartner, Umfang und Art der Transaktion oder Tätigkeit, die Methoden, Techniken und Verhaltensmuster bei der Ausführung der Transaktion oder Tätigkeit, der Rückgriff auf Anonymisierungstools, die Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten sowie jeder andere Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Herkunft der Gelder oder Vermögenswerte und die Vereinbarkeit der Transaktion oder Aktivität mit dem Risikoprofil des Kunden zählen und die Merkmalen der Transaktion oder des Kunden, wenn diese mit Mustern zusammenhängen, die durch die gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) [Bitte Verweis auf die Sechste Geldwäscherichtlinie einfügen] durchgeführten Risikobewertungen aufgezeigt wurden.

Änderungsantrag  286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die AMLA arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Standards wird das Format für die Meldung verdächtiger Transaktionen nach Absatz 1 festgelegt.

(3) Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung arbeitet bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Standards werden die Mittel und das Format  für die Meldung von Verdachtsfällen nach Absatz 1 festgelegt. Sie enthalten geeignete Formate für die Meldung spezifischer Indikatoren, die mit Krypto-Transaktionen in Verbindung gebracht werden können.

Änderungsantrag  287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die AMLA gibt Leitlinien mit Indikatoren für ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig.

(5) Die AMLA gibt in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, Leitlinien mit Indikatoren für ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig.

Änderungsantrag  288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Bis spätestens .... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] entwickelt die AMLA ein elektronisches Meldesystem (zentrale Anlaufstelle FIU.net), das von den Verpflichteten genutzt werden soll, um der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der die Informationen übermittelnde Verpflichtete ansässig ist, und jeder anderen betroffenen zentralen Meldestelle Berichte über den Verdacht auf Geldwäsche, Vortaten und Terrorismusfinanzierung, auch über versuchte Transaktionen, zu übermitteln. Die zentrale Anlaufstelle FIU.net stellt eine zentrale Anlaufstelle für die Meldung von Verdachtsfällen über geschützte Kommunikationskanäle und ein standardisiertes Formular sowie für die Kommunikation zwischen den zuständigen zentralen Meldestellen und Verpflichteten sowie für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den zentralen Meldestellen über übermittelte Verdachtsmeldungen bereit. Die zentrale Anlaufstelle FIU.net wird von der AMLA gemanagt und von FIU.net gehostet.

 

Die zentrale Anlaufstelle FIU.net wird bis zum ... [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] voll funktionsfähig sein, und ihre Nutzung für die Einreichung von Verdachtsmeldungen und die Übermittlung von Informationen zwischen den Verpflichteten und den zuständigen zentralen Meldestellen wird ab dem ... [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verbindlich sein. [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] verbindlich vorgeschrieben.

 

Die zentrale Anlaufstelle FIU.net wird als dezentrales System eingerichtet. Die von den Verpflichteten über dieses System übermittelten Informationen werden von den zuständigen zentralen Meldestellen unter uneingeschränkter Wahrung des datenschutzrechtlichen Besitzstands der Union kontrolliert und gespeichert. Bei der Einrichtung der zentralen Anlaufstelle FIU.net legt die AMLA die Bedingungen für das Betriebsmanagement des Systems, seine Zusammensetzung und digitale Verfahrensstandards fest, die die Zusammenschaltung über die zentralen Zugangspunkte ermöglichen.

Änderungsantrag  289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 50 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.

(1) Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, und b genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 50 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten.

Änderungsantrag  290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.

(2) Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen, es sei denn, die Rechtsberatung erfolgt zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, oder wenn diese Personen wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass der Klient Rechtsberatung zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt und die Beratung nicht im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren eingeholt wird, oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden.

 

In Bezug auf bestimmte Transaktionen, bei denen ein besonders hohes Risiko besteht, für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Meldepflichten für die in diesem Absatz genannten Angehörigen dieser Berufe einführen oder beibehalten, für die die Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 nicht gilt. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht eigens Bestimmungen über die Anwendung der für diese Angehörigen solcher Berufe gemäß Artikel 17 geltenden Anforderungen aufnehmen.

Änderungsantrag  291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Verpflichtete führen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durch, wenn sie die in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten notwendigen Schritte unternommen und alle etwaigen weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder einer nach dem jeweils geltenden Recht anderen zuständigen Behörde befolgt haben.

(1) Verpflichtete führen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durch, wenn sie die in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten notwendigen Schritte unternommen und alle etwaigen weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder einer nach dem jeweils geltenden Recht anderen zuständigen Behörde befolgt haben. Verpflichtete können die entsprechende Transaktion nach einer angemessenen Risikobewertung durchführen, wenn sie innerhalb von drei Tagen keine gegenteiligen Anweisungen von der zentralen Meldestelle erhalten haben.

Änderungsantrag  292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Bei den in Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten kann die Weitergabe in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, abweichend von Absatz 1 zwischen den betreffenden Verpflichteten mit Standort in der Union oder mit natürlichen oder juristischen Personen aus einem Drittland stattfinden, in dem dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, sofern diese derselben Kategorie von Verpflichteten angehören und den gleichen beruflichen Verschwiegenheitspflichten und Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

(5) Bei den in Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten kann die Weitergabe in Fällen, die sich auf dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, abweichend von Absatz 1 zwischen den betreffenden Verpflichteten mit Standort in der EU oder mit natürlichen oder juristischen Personen aus einem Drittland stattfinden, in dem dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, sofern diese derselben Kategorie von Verpflichteten angehören und den gleichen beruflichen Verschwiegenheitspflichten und Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dem EU-Besitzstand im Bereich des Datenschutzes unterliegen.

Änderungsantrag  293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Soweit zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unbedingt erforderlich, dürfen Verpflichtete die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie die in Artikel 10 jener Verordnung genannten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten, sofern dabei die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(1) Soweit zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unbedingt erforderlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dürfen Verpflichtete die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie die in Artikel 10 jener Verordnung genannten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten, sofern dabei die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Änderungsantrag  294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Verpflichtete dürfen die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Daten verarbeiten, wenn

(2) Verpflichtete dürfen die unter Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Daten verarbeiten, wenn

 

Änderungsantrag  295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Daten aus verlässlichen Quellen stammen und korrekt und aktuell sind;

b) die Daten aus verlässlichen Quellen stammen und korrekt, angemessen und aktuell sind;

Änderungsantrag  296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die Verarbeitung der Daten nicht zu verzerrten und diskriminierenden Ergebnissen führt;

Änderungsantrag  297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Verpflichtete sorgen dafür, dass die Möglichkeit eines menschlichen Eingriffs vonseiten des Verantwortlichen durch angemessen geschultes Personal besteht, damit die automatisierte Entscheidung im Einzelfall überprüft werden kann;

Änderungsantrag  298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc) Verpflichtete stellen eine Überprüfung sicher, wenn ein höheres Risiko ausschließlich auf der Grundlage besonderer Datenkategorien ermittelt wird;

Änderungsantrag  299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 55a

 

Datenaustausch im Rahmen von Partnerschaften für den Informationsaustausch im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

 

(1) Zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängender Vortaten, einschließlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach Kapitel V dieser Verordnung, können sich Verpflichtete und Behörden an Partnerschaften für den Informationsaustausch im Bereich der Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung beteiligen, die nach nationalem Recht in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

 

(2) Unbeschadet des Artikels 54 kann jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht festlegen, dass Verpflichtete und gegebenenfalls Behörden, die Vertragsparteien der Partnerschaft für den Informationsaustausch im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind, in dem erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang personenbezogene Daten, die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel III erhoben wurden, austauschen und diese Daten innerhalb der Partnerschaft für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeiten dürfen, sofern zumindest

 

a) die betroffenen Verpflichteten ihre Kunden oder potenziellen Kunden darüber informieren, dass sie ihre personenbezogenen Daten gemäß diesem Absatz weitergeben dürfen,

 

b) die personenbezogenen Daten, die ausgetauscht werden, aus verlässlichen Quellen stammen und korrekt und aktuell sind,

 

c) die betroffenen Verpflichteten Maßnahmen für ein hohes Sicherheitsniveau gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ergreifen, insbesondere in Bezug auf die Vertraulichkeit, einschließlich sicherer Kanäle für den Informationsaustausch,.

 

d) jeder Fall der Weitergabe personenbezogener Daten von den betroffenen Verpflichteten und gegebenenfalls den betroffenen Behörden aufgezeichnet wird, die Aufzeichnungen unbeschadet des Artikels 54 Absatz 1 den Datenschutzbehörden und den für den Schutz der Kunden vor unangemessenen Ablagerungen zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden,

 

e) Verpflichtete und gegebenenfalls Behörden, die an der Partnerschaft für den Informationsaustausch im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, geeignete Maßnahmen zum Schutz gerechtfertigter Interessen des betreffenden Kunden ergreifen. Es ist untersagt, personenbezogene Daten gemäß diesem Absatz für andere Zwecke, insbesondere für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten.

Änderungsantrag  300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verpflichtete verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, im Einklang mit nationalem Recht auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer Behörden vollumfänglich und rasch Auskunft darüber zu erteilen, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist.

Verpflichtete verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, im Einklang mit nationalem Recht auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer Behörden vollumfänglich und rasch Auskunft darüber zu erteilen, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist. Im Rahmen solcher Systeme muss auch die Authentifizierung der zuständigen Behörden vorgesehen sein.

Änderungsantrag  301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Kreditinstitute, Finanzinstitute und Krypto-Dienstleistungsanbieter dürfen weder anonyme Konten, anonyme Sparbücher, anonyme Schließfächer oder anonyme Krypto-Geldbörsen noch sonstige Konten führen, die es in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betreffenden Kundenkontos zu anonymisieren.

(1) Kreditinstitute, Finanzinstitute und Krypto-Dienstleistungsanbieter dürfen weder anonyme Bank- und Zahlungskonten, anonyme Sparbücher, anonyme Schließfächer oder anonyme Kryptowertekonten noch sonstige Konten führen, die es in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betreffenden Kundenkontos zu anonymisieren oder Transaktionen in hohem Maß zu verschleiern.

Änderungsantrag  302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei bestehenden anonymen Konten, anonymen Sparbüchern, anonymen Schließfächern oder Krypto-Geldbörsen werden vor jedweder Nutzung in Bezug auf die Inhaber und Begünstigten Sorgfaltsmaßnahmen durchgeführt.

Bei bestehenden anonymen Bank- und Zahlungskonten, anonymen Sparbüchern, anonymen Schließfächern oder Kryptowertekonten werden vor jedweder Nutzung in Bezug auf die Inhaber und Begünstigten Sorgfaltsmaßnahmen durchgeführt.

Änderungsantrag  303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder tätigen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

(1) Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 7 000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder tätigen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.

Änderungsantrag  304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Bei der Durchführung von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der für Barzahlungen geltenden Obergrenzen nicht zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden unterscheiden.

Änderungsantrag  305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 98/415/EG des Rates57 dürfen die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen. Diese sind der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einführung auf nationaler Ebene mitzuteilen.

(2) Nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 98/415/EG des Rates57 dürfen die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen, sofern die Einbindung in das Finanzsystem gemäß Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/92/EU sichergestellt ist. Jede von den Mitgliedstaaten festgelegte Untergrenze muss erforderlich sein, um legitime Ziele zu verfolgen, und muss in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Diese sind der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einführung auf nationaler Ebene mitzuteilen.

__________________

__________________

57 Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 42).

57 Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 42).

Änderungsantrag  306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Funktion handeln;

a) Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Funktion handeln, mit Ausnahme von Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien, Edelmetallen und -steinen sowie anderen Luxusgütern, die die in Anhang IIIa aufgeführten Schwellenwerte überschreiten;

Änderungsantrag  307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten vorgenommen werden. In solchen Fällen meldet das Kreditinstitut die über die Obergrenze hinausgehende Zahlung oder Einlage an die zentrale Meldestelle.

b) Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten vorgenommen werden. In solchen Fällen meldet das Kreditinstitut die über die Obergrenze hinausgehende Zahlung oder Einlage an die zentrale Meldestelle, mit Ausnahme der wiederkehrenden Raten gemäß einer Vereinbarung mit dem Kreditinstitut.

Änderungsantrag  308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen natürliche oder juristische Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in ihrer beruflichen Eigenschaft gegen die in Absatz 1 festgesetzte Obergrenze oder eine von einem Mitgliedstaat beschlossene niedrigere Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, wozu auch Sanktionen zählen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen natürliche oder juristische Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gegen die in Absatz 1 festgesetzte Obergrenze oder eine von einem Mitgliedstaat beschlossene niedrigere Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, wozu auch Sanktionen zählen.

Änderungsantrag  309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 59a

 

Zahlungen in Kryptowerten ohne Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen

 

(1) Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Übertragungen von Kryptowerten von einer selbst gehosteten Adresse nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1 000 EUR annehmen oder vornehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, durchgeführt wird, es sei denn, der Kunde oder der wirtschaftliche Eigentümer der selbst gehosteten Adresse kann ermittelt werden.

 

(2) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt nicht für

 

a) Transfers von Kryptowerten zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Funktion handeln;

 

b) Transfers von Kryptowerten unter Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.

 

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen natürliche oder juristische Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in ihrer beruflichen Eigenschaft gegen die in Absatz 1 festgesetzte Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, wozu auch Sanktionen zählen.

 

(4) Die Gesamthöhe der Sanktionen wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in einer Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Ergebnis der Schwere des Verstoßes angemessen ist und wirkungsvoll von weiteren Verstößen der gleichen Art abschreckt.

 

(5) Bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Bestimmungen über Zahlungen in Kryptowerten unter Berücksichtigung der von der AMLA gemäß Artikel 30b entwickelten technischen Regulierungsstandards und unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und des europäischen Rahmens für die digitale Identität geändert werden sollten. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls einen Rechtsetzungsvorschlag.

Änderungsantrag  310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 23, 24 und 42 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag  311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten delegierten Rechtsakte kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Mit einem entsprechenden Beschluss wird die Übertragung der darin angegebenen Befugnis beendet. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(3) Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 23, 24 und 42 genannten delegierten Rechtsakte kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Mit einem entsprechenden Beschluss wird die Übertragung der darin angegebenen Befugnis beendet. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

Änderungsantrag  312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 23, 24 und 42 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Änderungsantrag  313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum [5 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Bis zum … [drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Änderungsantrag  314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [3 Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] Berichte vor, in denen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Folgendem beurteilt:

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [zwei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] Berichte vor, in denen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Folgendem beurteilt:

Änderungsantrag  315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der Herabsetzung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen geltenden Prozentsatzes;

a) der Abänderung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen geltenden Prozentsatzes;

Änderungsantrag  316

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) der Einführung eines Verbots von Nomine-Vereinbarungen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung geheim gehaltener Strohmänner, auch in Kombination mit Transparenz- und Lizenzmaßnahmen für verschiedene Arten von Nominee-Vereinbarungen;

Änderungsantrag  317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) der Ausweitung des Verbots anonymer Konten auf die Bereitstellung von  privatsphärenfokussierten Wallets (Privacy Wallets), Mixern und Tumblern durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

Änderungsantrag  318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac) der Aufnahme von Profisportvereinen, Sportverbänden und Sportbünden sowie Sportagenten anderer Sportarten als dem Fußball als Verpflichtete in den Anwendungsbereich dieser Verordnung;

Änderungsantrag  319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ad) der Aufnahme zusätzlicher Kategorien von Anbietern digitaler Dienste als Verpflichtete in den Anwendungsbereich dieser Verordnung;

Änderungsantrag  320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die weitere Herabsetzung der Obergrenze für hohe Barzahlungen.

b) die Änderung der Obergrenze für hohe Barzahlungen nach Konsultation der Europäischen Zentralbank.

Diese Berichte werden gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.

Änderungsantrag  321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 64a

 

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. xx/2023 [Bitte Verweis auf die neue Verordnung über Geldtransfers einfügen]

 

Die Verordnung (EU) Nr. xx/2023 [Bitte Verweis auf die neue Geldtransferverordnung einfügen] wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gibt bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien heraus, in denen die in diesem Artikel genannten Maßnahmen spezifiziert werden. Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] wird die Befugnis zur Herausgabe solcher Leitlinien auf die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLA) übertragen. Die von der EBA gemäß diesem Absatz herausgegebenen Leitlinien gelten weiterhin, bis sie von der AMLA geändert oder aufgehoben werden.“

 

2. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch die Kommission, die EBA  oder die AMLA gilt die Verordnung (EU) 2018/1725.“

 

b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Der Europäische Datenschutzausschuss gibt nach Konsultation der EBA Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Datenschutzanforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer im Zusammenhang mit Übertragungen von Kryptowerten heraus. Die EBA gibt Leitlinien zu geeigneten Verfahren heraus, mit denen bestimmt wird, ob eine Übertragung von Kryptowerten in Situationen, in denen die Einhaltung der Datenschutzanforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nicht gewährleistet werden kann, ausgeführt, abgelehnt, zurückgeschickt oder ausgesetzt werden soll. Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden das Recht auf Konsultation und die Befugnis zur Herausgabe von Leitlinien von der EBA auf die AMLA übertragen. Die von der EBA gemäß diesem Absatz herausgegebenen Leitlinien gelten weiterhin, bis sie von der AMLA geändert oder aufgehoben werden.“

 

3. Artikel 28 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen die Umsetzung dieser Vorschriften sichergestellt wird. Die vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und mit den gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie (EU).../...  [Bitte Verweis auf die Geldwäscherichtlinie einfügen] festgelegten Sanktionen und Maßnahmen im Einklang stehen.“

Änderungsantrag  322

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Sie gilt ab dem [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Änderungsantrag  323

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

b) öffentliche Verwaltungen,

Änderungsantrag  324

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Kunden, die vermögende Privatpersonen sind oder deren wirtschaftlicher Eigentümer eine vermögende Privatperson ist, deren Vermögen zu einem bedeutenden Teil aus der mineralgewinnenden Industrie, aus Verbindungen zu politisch exponierten Personen oder aus der Ausnutzung von Monopolen in Drittländern stammt, die von glaubwürdigen Quellen oder durch anerkannte Verfahren als Länder mit einem erheblichen Maß an Korruption oder anderen kriminellen Aktivitäten eingestuft wurden;

Änderungsantrag  325

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,

d) Unternehmen oder andere juristische Personen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien oder Treuhandanlagen,

Änderungsantrag  326

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Kunden, gegen die internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben,

Änderungsantrag  327

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Liste der Luxusgüter im Sinne von Artikel 3h

 

1. Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren im Wert von mehr als 5 000 EUR,

 

2. Uhren im Wert von mehr als 5 000 EUR,

 

3. Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Wasserfahrzeuge im Wert von mehr als 50 000 EUR,

 

4. Kleidung und Bekleidungszubehör im Wert von mehr als 5 000 EUR;

 

 

 


 

 

BEGRÜNDUNG

Seitdem die Organe der Union die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche angenommen haben, wurden an mehreren aufeinanderfolgenden Skandalen erhebliche Schwachstellen des Finanzsystems der Union offenbar. Die völlig unprovozierte Invasion Russlands in die Ukraine und die anschließenden gezielten staatlichen Sanktionen gegen russische Oligarchen haben die Frage aufkommen lassen, wie eine derartige Nachlässigkeit gegenüber verdächtigen Geldströmen überhaupt und so lange möglich war. Die Reform des Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche ist daher aktueller denn je. Die Union muss eine viel strengere Haltung einnehmen, um verdächtige Geldströme auszutrocknen, was zum einen in der Fähigkeit der Union zum Ausdruck kommt, tatsächlich dafür zu sorgen, dass Finanzinstitute und alle Arten von Intermediären die Vorschriften über die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung ordnungsgemäß einhalten, und zum anderen darin, dass die staatlichen Stellen und die Aufsichtsbehörden über ausreichende Instrumente verfügen, um diese Unternehmen beharrlich rechenschaftspflichtig zu machen.

 

Das Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche, das das EP mehrmals gefordert hat, wird begrüßt, insbesondere der Vorschlag für ein einheitliches Regelwerk – ein wesentlicher Fortschritt. Die Entscheidung, anstelle einer Richtlinie nun eine Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäsche auszuarbeiten, ist die richtige Reaktion darauf, dass das Regulierungsumfeld fragmentiert und ineffizient ist, nachdem in den vergangenen 30 Jahren fünf Geldwäscherichtlinien mit Mindestvorschriften erlassen worden sind.

 

Die Ausweitung des Kreises der Verpflichteten auf alle Arten und Kategorien von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen wird begrüßt. Die derzeitige Diskussion darüber, ob Personen, gegen die kürzlich finanzielle Sanktionen verhängt wurden, in der Lage sein könnten, die Maßnahmen über Unternehmen, die mit Kryptowerten handeln, zu umgehen, macht diese Einbeziehung umso bedeutungsvoller.

 

Auch die Einbeziehung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern als Verpflichtete ist ein Schritt nach vorn. Allerdings sollten alle in der Union tätigen Schwarmfinanzierungsdienstleister einbezogen werden, auch diejenigen, für die bereits Unionsrechtsvorschriften gelten.

 

Außerdem sollen der Liste der Rechtsträger, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, Vermögensverwalter sowie prominente Fußballvereine, Fußballagenten und die Fußballverbände der Mitgliedstaaten hinzugefügt werden. Im Jahr 2021 hat Europol den Profisport und insbesondere den Profifußball als anfällig für kriminelles Finanzgebaren und Geldwäschetransaktionen eingestuft[3]. Die Kommission hat den Profifußball in ihre supranationale Risikobewertung 2019[4] aufgenommen, da Fußball einerseits nach wie vor ein beliebter Sport ist, andererseits aber auch eine weltweit tätige Branche mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft. Geldbeträge, bei denen weder erkennbar noch erklärlich ist, wo die Rendite oder der Gewinn, die bzw. der ihnen zugrunde liegt, erwirtschaftet wird, werden in den Sport investiert. Prominente Profifußballvereine und Fußballverbände sowie Sportagenten in der Fußballbranche sind daher Rechtsträger mit hohem Risiko und sollten daher in die Liste der Verpflichteten aufgenommen werden.

 

Die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Kunstwerken und anderen hochwertigen Waren sind allgemein bekannt. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Wert der Waren, für die die Sorgfaltspflichten gelten, von 10 000 EUR auf 5 000 EUR zu senken.

 

Das EP ist der Ansicht, dass Regelungen, in deren Rahmen die Staatsangehörigkeit in erster Linie auf der Grundlage einer Finanzinvestition (Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren) zuerkannt wird, die auch als „goldene Pässe“ bekannt sind, aus ethischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht zu beanstanden sind und mit schwerwiegenden Sicherheitsrisiken für die Unionsbürger einhergehen, etwa in Verbindung mit Geldwäsche und Korruption. Die Ko-Berichterstatter sind sich darin einig, dass derartige Regelungen nicht eingeschränkt, sondern vollständig verboten werden sollten. Angesichts der Rechtsunsicherheit in dieser Angelegenheit, die nur vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden kann, wurden Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren doch in die vorgesehenen Maßnahmen aufgenommen. Es ist zu begrüßen, dass die Kommission Personen, die an diesen Regelungen mitwirken, als Verpflichtete in die Liste aufgenommen hat. Die Union muss jedoch viel weiter gehen, um die Probleme in Angriff zu nehmen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten, die derartige Regelungen betreiben, unter anderem sicherstellen, dass die Behörden, die die Anträge bearbeiten, besondere Vorkehrungen treffen, damit solche Transaktionen nicht für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

 

Interne Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten zur Minderung und Steuerung der Risiken im Zusammenhang mit der unterlassenen Umsetzung bzw. der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen sind von entscheidender Bedeutung, damit diese Sanktionen tatsächlich wirksam bleiben. Gleichzeitig müssen diese Verfahren in stärkerem Maße verhältnismäßig sein. Auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte daher von der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Kommission genauer eingegangen werden, indem die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, der für Verpflichtete von Nutzen wäre, bei denen es sich um Einzelunternehmer, einzelne Betreiber oder Kleinstunternehmen handelt.

 

Die Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität ist ein zentrales Instrument zur Aufdeckung verdächtiger Aktivitäten und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch einen risikobasierten Ansatz. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität klarer auf gelegentliche Transaktionen mit Kryptowerten auszuweiten und konkrete Vorschläge dazu vorzulegen. Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten, die Anforderungen zur Anwendung der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität zu umgehen und verdächtige Transaktionen zu melden, rechtlich klarer festgelegt werden, um Verstöße zu verhindern. Es ist zu betonen, dass der Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz oder dem Berufsgeheimnis in demokratischen Gesellschaften grundlegende Bedeutung innewohnt, nicht nur, damit Rechtsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe ihre Mandanten vor Gericht verteidigen können, sondern auch, damit Bürger und Rechtsträger Rat zu ihrer Position im Hinblick auf die geltenden Rechtsvorschriften einholen können. Gleichzeitig hat die Vertraulichkeit der anwaltlichen Korrespondenz ihre Grenzen, wie im Bericht dargelegt.

 

Der Vorschlag der Kommission für eine robuste Politik gegenüber Drittländern wird begrüßt. Gemäß dem Wunsch des EP nach einer eigenständigen Liste und im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen wird vorgeschlagen, bei der Bewertung von Drittländern eine Reihe von Kriterien hinzuzufügen, einschließlich der Anpassung an die gezielte Sanktionspolitik, und dem Parlament und dem Rat auch die Möglichkeit einzuräumen, die Kommission zur Analyse eines bestimmten Drittlands aufzufordern. Überdies könnten auch bestimmte Kredit- oder Finanzinstitute oder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nicht in der Union niedergelassen sind, eine spezifische und erhebliche Bedrohung für das Finanzsystem der Union bilden. Es wäre wünschenswert, wenn die Kommission Maßnahmen gegen solche Institute ergreifen dürfte und die Anwendung konkreter verstärkter Sorgfaltspflichten und spezifischer Gegenmaßnahmen gegen solche Institute verlangen könnte.

 

Es wird vorgeschlagen, spezifische verstärkte Sorgfaltspflichten auf Transaktionen mit Kryptowerten, Dienstleister und Dienstleistungskonten auszuweiten und ein spezifisches Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen zu Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, die die Vorschriften nicht einhalten, einzuführen. Zudem wird vorgeschlagen, dass die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung das Mandat erhält, ein als Orientierungshilfe dienendes, nicht vollständiges und mit Informationen anderer Stellen gespeistes öffentliches Register einzurichten, um Verpflichteten dabei zu helfen, Bank-Mantelgesellschaften und die Vorschriften nicht einhaltende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu ermitteln.

 

In die Liste der Personen, die als politisch exponiert gelten, sollten die Leiter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, aufgenommen werden, da diese Beamten mitunter exekutive Aufgaben wahrnehmen, auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Angesichts der klaren Nähe zu politisch exponierten Personen sollten auch Geschwister in die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ aufgenommen werden.

 

Durch Geschäftsbeziehungen und Transaktionen unter Beteiligung vermögender Privatpersonen, die einen oder mehrere Faktoren für ein erhöhtes Risiko aufweisen, könnten die Integrität des Finanzsystems der Union erheblich beeinträchtigt und bedenkliche Schwachstellen im Binnenmarkt verursacht werden. Die jüngsten Enthüllungen zu den Pandora-Papieren und im Zusammenhang mit den „Suisse Secrets“[5] haben gezeigt, dass Finanzinstitute nach wie vor bereit sind, ihre Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität bei vermögenden Kunden hintanzustellen, auch wenn angesichts der Herkunft des Geldes und des Reichtums der Kunden sämtliche Warnlampen hätten aufleuchten müssen. Das ist inakzeptabel, insbesondere wenn Kunden, die zwar als Kunden mit erhöhtem Risiko eingestuft werden, aber mit einem eher niedrigen Nettovermögen aufwarten, aufgrund der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Risikominderungsmaßnahmen unterzogen werden und ihnen grundlegende Finanzdienstleistungen verweigert werden. Daher wird zusätzlich zu anderen Maßnahmen in Bezug auf vermögende Kunden vorgeschlagen, verbindliche strengere Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität sowie Leitlinien zur Risikominderung und zum Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen für alle einzuführen.

 

Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentümers ist von entscheidender Bedeutung, um komplexe Unternehmensstrukturen transparenter zu machen und die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erleichtern. In dieser Hinsicht ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ein wichtiges Instrument, um für ausreichende Transparenz zu sorgen und die Verpflichteten bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität sowie die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Um die Möglichkeiten zur Umgehung dieses Instruments zu verringern, ist es jedoch wichtig, den prozentualen Schwellenwert, der als Hinweis auf das Eigentum eines Rechtsträgers dient, von 25 % auf 5 % zu senken.

 

Wie das Parlament in der Vergangenheit betonte, sollten Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen mit erheblicher Präsenz im Binnenmarkt eine Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers dieser Unternehmen in der Union auslösen. Es ist zu begrüßen, dass die Kommission diesen Vorschlag vorgelegt hat, der insbesondere für den Immobilienerwerb von Bedeutung ist. Der Erwerb von Immobilien in der Union durch Briefkastenfirmen in Steueroasen sollte nicht mehr zulässig sein, wenn keine Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer gemacht werden. Es wird vorgeschlagen, die Registrierungspflicht auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen und zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung im Eigentum ausländischer Unternehmen stehende Immobilien auszuweiten.

 

Bestimmte Aspekte der Umsetzung des AML/CFT-Rahmens beinhalten die Erhebung, Analyse, Speicherung und Weitergabe von Daten. Dem Vorschlag, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den in der Charta garantierten Grundrechten und insbesondere mit der DSGVO aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen sollte, ist voll und ganz zuzustimmen. Allerdings sollte die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten strengeren Vorschriften unterliegen. Grund dafür sind die Risiken, die mit der Verarbeitung solcher Daten verbunden sind.

 

Zwar wird vorbehaltlos anerkannt, dass die Möglichkeit zu Barzahlungen wichtig ist, doch ist auch der Kommission zuzustimmen, dass Barzahlungen in beträchtlicher Höhe eine einfache Möglichkeit für Kriminelle sind, Geld zu waschen, da es sehr schwierig ist, diese Transaktionen aufzudecken. Damit die einschlägigen Vorschriften tatsächlich ihre Wirkung entfalten, muss der vorgeschlagene Schwellenwert von 10 000 EUR auf 5 000 EUR gesenkt werden. Schließlich wird vorgeschlagen, sämtliche Formen von Inhaberaktien zu verbieten, um gegen sämtliche Formen von Instrumenten des anonymen Eigentums bzw. von Instrumenten, mit denen sich in gewissem Ausmaß die wahren Eigentumsverhältnisse verschleiern lassen, vorzugehen.

 


MINDERHEITENANSICHT

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

(2021/0239(COD))

 

 

Ehrgeizige Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstütze ich voll und ganz. Ich begrüße es, dass einige unserer Änderungsanträge in den endgültigen Text aufgenommen wurden, etwa eine stärkere Fokussierung auf vermögende Einzelpersonen und eine Erweiterung der Liste der politisch exponierten Personen, die verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen. Allerdings lehne ich die Senkung der Barzahlungsobergrenze und die Kriminalisierung von Edelmetallen entschieden ab. Eigentlich sollten wir unser Augenmerk auf die Bekämpfung der Geldwäsche durch organisierte Kriminalität und islamistische Terroristen legen, stattdessen aber beschließt die EU, ihre Überwachung der Transaktionen europäischer Sparer und Rentner zu verstärken. Dies ist der richtige Weg.

 

 


VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2021)0420 – C9-0339/2021 – 2021/0239(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

21.7.2021

 

 

 

Federführende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

4.10.2021

LIBE

4.10.2021

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

4.10.2021

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

JURI

14.10.2021

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Eero Heinäluoma

25.11.2021

Damien Carême

25.11.2021

 

 

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

16.12.2021

Prüfung im Ausschuss

12.1.2022

31.3.2022

 

 

Datum der Annahme

28.3.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

99

8

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Abir Al-Sahlani, Rasmus Andresen, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Pietro Bartolo, Gunnar Beck, Marek Belka, Isabel Benjumea Benjumea, Stefan Berger, Vladimír Bilčík, Malin Björk, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Gilles Boyer, Karolin Braunsberger-Reinhold, Annika Bruna, Jorge Buxadé Villalba, Damien Carême, Clare Daly, Lena Düpont, Cornelia Ernst, Engin Eroglu, Markus Ferber, Jonás Fernández, Giuseppe Ferrandino, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Frances Fitzgerald, Valentino Grant, Maria Grapini, Claude Gruffat, Sylvie Guillaume, José Gusmão, Enikő Győri, Eero Heinäluoma, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Stasys Jakeliūnas, Patryk Jaki, Marina Kaljurand, Othmar Karas, Billy Kelleher, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Georgios Kyrtsos, Aurore Lalucq, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Aušra Maldeikienė, Lukas Mandl, Erik Marquardt, Costas Mavrides, Nuno Melo, Nadine Morano, Javier Moreno Sánchez, Siegfried Mureşan, Luděk Niedermayer, Lefteris Nikolaou-Alavanos, Maite Pagazaurtundúa, Piernicola Pedicini, Lídia Pereira, Kira Marie Peter-Hansen, Eva Maria Poptcheva, Emil Radev, Evelyn Regner, Karlo Ressler, Diana Riba i Giner, Dorien Rookmaker, Alfred Sant, Joachim Schuster, Ralf Seekatz, Vincenzo Sofo, Tineke Strik, Ramona Strugariu, Paul Tang, Annalisa Tardino, Irene Tinagli, Tomas Tobé, Ernest Urtasun, Inese Vaidere, Tom Vandendriessche, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Stéphanie Yon-Courtin, Marco Zanni, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Damian Boeselager, Damian Boeselager, Herbert Dorfmann, Daniel Freund, Margarida Marques, Alessandra Mussolini, Matjaž Nemec, Dragoş Pîslaru, René Repasi, Thijs Reuten, Eleni Stavrou, Róża Thun und Hohenstein, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Attila Ara-Kovács, Hildegard Bentele, Emmanouil Fragkos, Bart Groothuis, Niclas Herbst, Michiel Hoogeveen, Beata Kempa, Antonio López-Istúriz White, Daniela Rondinelli, Susana Solís Pérez, Henna Virkkunen, Rainer Wieland

Datum der Einreichung

14.4.2023

 



 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

99

+

ECR

Emmanouil Fragkos, Michiel Hoogeveen, Vincenzo Sofo, Jadwiga Wiśniewska, Roberts Zīle

ID

Annalisa Tardino

NI

Laura Ferrara, Enikő Győri

PPE

Isabel Benjumea Benjumea, Hildegard Bentele, Stefan Berger, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Ioan-Rareş Bogdan, Karolin Braunsberger-Reinhold, Herbert Dorfmann, Lena Düpont, Markus Ferber, Frances Fitzgerald, Niclas Herbst, Othmar Karas, Jeroen Lenaers, Antonio López-Istúriz White, Aušra Maldeikienė, Lukas Mandl, Nuno Melo, Nadine Morano, Siegfried Mureşan, Alessandra Mussolini, Luděk Niedermayer, Lídia Pereira, Emil Radev, Karlo Ressler, Ralf Seekatz, Eleni Stavrou, Tomas Tobé, Inese Vaidere, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský

Renew

Abir Al-Sahlani, Malik Azmani, Gilles Boyer, Giuseppe Ferrandino, Bart Groothuis, Sophia in 't Veld, Billy Kelleher, Fabienne Keller, Georgios Kyrtsos, Maite Pagazaurtundúa, Dragoş Pîslaru, Eva Maria Poptcheva, Susana Solís Pérez, Ramona Strugariu, Róża Thun und Hohenstein, Stéphanie Yon-Courtin

S&D

Attila Ara-Kovács, Pietro Bartolo, Marek Belka, Jonás Fernández, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Eero Heinäluoma, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Aurore Lalucq, Juan Fernando López Aguilar, Margarida Marques, Costas Mavrides, Javier Moreno Sánchez, Matjaž Nemec, Evelyn Regner, René Repasi, Thijs Reuten, Daniela Rondinelli, Alfred Sant, Joachim Schuster, Paul Tang, Irene Tinagli, Elena Yoncheva

The Left

Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, Cornelia Ernst, José Gusmão

Verts/ALE

Rasmus Andresen, Damian Boeselager, Damien Carême, Daniel Freund, Claude Gruffat, Stasys Jakeliūnas, Alice Kuhnke, Erik Marquardt, Piernicola Pedicini, Kira Marie Peter-Hansen, Diana Riba i Giner, Tineke Strik, Ernest Urtasun

8

-

ECR

Dorien Rookmaker

ID

Gunnar Beck, Annika Bruna, Nicolaus Fest, Tom Vandendriessche

NI

Lefteris Nikolaou-Alavanos

Renew

Engin Eroglu, Moritz Körner

6

0

ECR

Jorge Buxadé Villalba, Patryk Jaki, Beata Kempa

ID

Valentino Grant, Marco Zanni

The Left

Clare Daly

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2023
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