EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen
2.5.2023 - (05523/2023 – C9‑0038/2023 – 2016/0062B(NLE)) - ***
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 58 der Geschäftsordnung)
Berichterstatter: Łukasz Kohut, Arba Kokalari
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen
(05523/2023 – C9‑0038/2023 – 2016/0062B(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05523/2023),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (das „Übereinkommen“) (14868/2016 ADD1),
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84, Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C9-0038/2023),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017[1] zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union,
– unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs[2] über die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit den Verträgen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2023[3] zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 105 Absätze 1 und 4 und Artikel 114 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0170/2023),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;
2. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Verfahren
Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Übereinkommen von Istanbul) trat 2014 in Kraft und ist das erste internationale rechtsverbindliche Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen auf internationaler Ebene. Es handelt sich dabei um den ersten internationalen Text, der Gewalt gegen Frauen rechtlich definiert und einen umfassenden Rahmen für rechtliche und politische Maßnahmen zur Verhütung solcher Gewalt, zur Unterstützung der Opfer und zur Bestrafung der Täter schafft.
Das Übereinkommen wurde bis September 2022 von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet und von 21 Mitgliedstaaten ratifiziert (von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden und Zypern). Bulgarien, Lettland, Litauen, die Slowakei, Tschechien und Ungarn haben das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert.
Außerhalb der EU haben Länder wie das Vereinigte Königreich, die Republik Moldau und die Ukraine das Übereinkommen 2022 inmitten eines heftigen Krieges ratifiziert. Die Türkei ist das einzige Land, das aus dem Übereinkommen ausgetreten ist.
Im Oktober 2015 verabschiedete die Kommission einen Fahrplan, demzufolge der Beitritt der EU zum Übereinkommen einen kohärenten Rahmen auf EU-Ebene für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen schaffen, die Verhütung von Gewalt für alle Frauen verbessern sowie einen besseren Schutz und eine bessere Unterstützung für Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, und für bestimmte Gruppen von Frauen bieten würde.
Im März 2016 legte die Kommission zwei Vorschläge für Beschlüsse des Rates vor, einen über die Unterzeichnung und einen über den Abschluss (die Ratifizierung) des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union.
Der Rat der EU beschloss, dass der Entwurf eines Beschlusses über die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die EU in zwei Beschlüsse unterteilt werden sollte, von denen der eine die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und der andere das Thema Asyl und den Grundsatz der Nichtzurückweisung zum Gegenstand hatte. Diese beiden Ratsbeschlüsse wurden im Mai 2017 erlassen, und die EU unterzeichnete das Übereinkommen am 13. Juni 2017. Der Rat hat nun das Europäische Parlament um Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens, unterteilt in zwei Beschlussentwürfe – einen in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und einen anderen in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen –, ersucht.
Gemäß Artikel 105 der Geschäftsordnung des Parlaments legen die zuständigen Ausschüsse (LIBE und FEMM) dem Parlament eine Empfehlung zur Genehmigung oder Ablehnung des vorgeschlagenen Rechtsakts vor. Änderungsanträge im Ausschuss sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren. Das Parlament beschließt dann in einer einzigen Abstimmung, wobei keine Änderungsanträge zu dem Abkommen eingereicht werden können.
Inhalt
Geschlechtsspezifische Gewalt ist nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschen- und Grundrechte in der Welt, von der Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind. Jeden Tag werden 137 Frauen von ihrem Partner oder einem Familienmitglied getötet. Weltweit erfährt jede dritte Frau im Laufe ihres Lebens körperliche und/oder sexuelle Gewalt. 150 Millionen Mädchen werden jedes Jahr weltweit vergewaltigt oder sind sexueller Gewalt ausgesetzt. Bei den Tätern handelt es sich oftmals um Personen aus ihrem unmittelbaren Umfeld[4].
In dem Übereinkommen wird Gewalt gegen Frauen als eine Verletzung der Menschenrechte und als eine Form der Diskriminierung von Frauen anerkannt. Es deckt verschiedene Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen ab, d. h. Gewalt, die sich gegen Frauen richtet, weil sie Frauen sind, oder Gewalt, von der sie unverhältnismäßig stark betroffen sind.
Das Übereinkommen ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden und harmonisierten Antwort auf die Frage, wie für alle Frauen und Mädchen innerhalb und außerhalb Europas ein Leben frei von Gewalt gewährleistet werden kann. Die in ihm enthaltenen Verpflichtungen betreffen vier Maßnahmen. Dies sind: Verhütung von Gewalt gegen Frauen, Schutz der Opfer, strafrechtliche Verfolgung der Täter sowie Umsetzung damit zusammenhängender umfassender und koordinierter Strategien.
In dem Übereinkommen werden verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen definiert und unter Strafe gestellt: psychische Gewalt, Stalking, körperliche Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, Zwangsheirat, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und sexuelle Belästigung. Mit dem Übereinkommen wird Gewalt verhütet, indem in seinem Rahmen die Vertragsparteien dazu verpflichtet werden, in Bildung, Ausbildung von Experten und Therapieprogramme für Täter zu investieren. Es schützt die Opfer, indem die Staaten verpflichtet werden, geeignete Unterstützungsdienste einzurichten.
Das Übereinkommen bildet das Kernstück eines Überwachungssystems, das auf einem zweisäuligen Überwachungsmechanismus beruht:
– einer unabhängigen Expertengruppe (GREVIO), die Berichte über die Themen des Übereinkommens ausarbeitet;
– einem Ausschuss der Vertragsparteien (der die GREVIO-Berichte weiterbehandelt und Empfehlungen an die betroffenen Vertragsparteien richtet).
Zwei Arten von Überwachungsverfahren sind vorgesehen. Erstens gibt es ein länderspezifisches Bewertungsverfahren, das mit einem Bericht über die Ausgangslage beginnt und mit einem Abschlussbericht und Schlussfolgerungen abschließt, die von der GREVIO angenommen werden. Zweitens kann die GREVIO eine dringliche Untersuchung einleiten, wenn verlässliche Informationen darauf hindeuten, dass Maßnahmen erforderlich sind, um bei einer unter das Übereinkommen fallenden Form von Gewalt ein schwerwiegendes, massives oder anhaltendes Muster zu verhindern.
Die Bedeutung des Übereinkommens ergibt sich aus dem Umstand, dass es als umfassendes Instrument zur Inangriffnahme aller Aspekte der geschlechtsspezifischen Gewalt Wege für das weitere Vorgehen aufzeigt, die das Ergebnis der Arbeit auf multilateraler Ebene im Rahmen des Europarats sind.
Die jüngste horizontale Halbzeitbewertung des Basisbewertungsberichte der GREVIO im Jahr 2022[5] zeigt die Fortschritte auf, die bei der Verabschiedung und Umsetzung der Normen des Übereinkommens erzielt worden sind.
In Anbetracht des Inhalts des Entwurfs eines Beschlusses des Rates empfehlen die Berichterstatter den Ausschüssen LIBE und FEMM, dem Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung zuzustimmen.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (6.9.2022)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und den Ausschuss für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen
(05523/2023 – C9‑0038/2023 – 2016/0062B(NLE))
Verfasserin der Stellungnahme: Maria‑Manuel Leitão‑Marques
KURZE BEGRÜNDUNG
Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist in der Europäischen Union weit verbreitet[6]. Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichte 2014 eine äußerst umfassende Umfrage zu Gewalt gegen Frauen auf Unionsebene. Schätzungen zufolge hat ein Drittel aller Frauen seit ihrem 15. Lebensjahr physische bzw. sexuelle Gewalt in gewisser Form erlebt, jede zehnte Frau hat eine Form von sexueller Gewalt erlebt, und 5 % aller Frauen wurden vergewaltigt.
Gewalt gegen Frauen ist ein Verstoß gegen die Menschenrechte. Sie ist eine Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und ein großes Hindernis für die Gleichstellung der Geschlechter. Sie hat nicht nur unmittelbare, sondern auch weitreichende langfristige Folgen für ihre Opfer. Sie beeinflusst ihre körperliche und geistige Gesundheit ebenso wie die Gesundheit der Menschen, die ihnen nahestehen, z. B. von Kindern.
Gewalt gegen Frauen hat auch umfassendere Auswirkungen auf die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit. Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen geht davon aus, dass der EU jährlich Verluste in Höhe von 289 Mrd. EUR aufgrund von Gewalt gegen Frauen entstehen, nämlich in Form von z. B. Gesundheitsversorgung, sozialen, polizeilichen und juristischen Kosten oder Produktivitätseinbußen[7].
Mit dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Übereinkommen von Istanbul, werden rechtsverbindliche Standards festgelegt, um geschlechtsspezifischer Gewalt vorzubeugen, die Opfer von Gewalt zu schützen und die Täter zu bestrafen[8]. Es werden damit Maßnahmen wie Sensibilisierungskampagnen, Datenerhebung und die Kriminalisierung verschiedener Formen von Gewalt abgedeckt.
Das Übereinkommen von Istanbul wurde von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Jedoch wurde es nur von 21 Mitgliedstaaten ratifiziert. Nachweise legen den Schluss nahe, dass die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul dazu führte, dass in vielen Ländern Dienstleistungen für Opfer eingeführt wurden. Außerdem wurden dadurch Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften bzw. die Annahme neuer Rechtsvorschriften ausgelöst, um beispielsweise neue Straftaten (z. B. Kriminalisierung von Zwangsheirat und psychischer Gewalt) oder strengere Sanktionen einzuführen[9].
Der Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul würde für ein systematisches, EU‑weites Vorgehen gegen geschlechtsspezifische Gewalt sorgen. So würde etwa dazu beigetragen, dass Fälle häuslicher Gewalt Berücksichtigung finden, wenn das Sorgerecht und das Besuchsrecht in Bezug auf Kinder festgelegt werden[10]. Außerdem würden andere Maßnahmen wie der Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ergänzt[11].
Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 4. April 2019 den Europäischen Gerichtshof auf, ein Gutachten abzugeben, um die geeignete Rechtsgrundlage und das entsprechende Ratifizierungsverfahren für den Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zu klären[12]. In seinem Gutachten vom 6. Oktober 2021[13] befand der EuGH, dass Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 und Artikel 336 AEUV als geeignete Rechtsgrundlage herangezogen werden sollten. Diese beziehen sich auf Asyl, Justizzusammenarbeit in Strafsachen und die Verpflichtungen der Organe der EU und der öffentlichen Verwaltung. Außerdem wird in dem Gutachten klargestellt, dass die EU nicht abwarten muss, bis alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul ratifiziert haben, bevor sie selbst beitritt. Ferner sollte der Rat nicht die Zustimmung aller Mitgliedstaaten zur Voraussetzung für die Entscheidung über den Beitritt machen. Die Entscheidung im Rat über den Beitritt sollte auf einer qualifizierten Mehrheit beruhen.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist die Verfasserin der Stellungnahme der Ansicht, dass die EU dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beitreten sollte.
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Der Rechtsausschuss fordert den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als federführenden Ausschuss auf, die Genehmigung des Entwurfs eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der EU zum Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu empfehlen.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Beitritt der EU zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
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Federführende Ausschüsse
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LIBE
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FEMM
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Maria-Manuel Leitão-Marques 5.4.2022 |
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Prüfung im Ausschuss |
13.7.2022 |
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|
Datum der Annahme |
5.9.2022 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pascal Arimont, Ilana Cicurel, Pascal Durand, Karen Melchior, Sabrina Pignedoli, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Tiemo Wölken, Lara Wolters, Javier Zarzalejos |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Patrick Breyer, Heidi Hautala, Antonius Manders, Angelika Niebler, Luisa Regimenti, René Repasi |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Cornelia Ernst, Jean-François Jalkh, Elissavet Vozemberg-Vrionidi |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
17 |
+ |
NI |
Sabrina Pignedoli |
PPE |
Pascal Arimont, Angelika Niebler, Luisa Regimenti, Axel Voss, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Marion Walsmann, Javier Zarzalejos |
RENEW |
Ilana Cicurel, Pascal Durand, Karen Melchior, Adrián Vázquez Lázara |
S&D |
René Repasi, Tiemo Wölken, Lara Wolters |
VERTS/ALE |
Patrick Breyer, Heidi Hautala |
1 |
- |
ID |
Jean-François Jalkh |
0 |
0 |
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Beitritt der EU zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt: justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung |
|||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
05523/2023 – C9-0038/2023 – 2016/0062B(NLE) |
|||
Datum der Anhörung oder des Ersuchens um Zustimmung |
23.2.2023 |
|
|
|
Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 13.3.2023 |
FEMM 13.3.2023 |
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 13.3.2023 |
|
|
|
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Łukasz Kohut 12.4.2023 |
Arba Kokalari 12.4.2023 |
|
|
Datum der Annahme |
25.4.2023 |
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
73 11 4 |
||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdalena Adamowicz, Isabella Adinolfi, Abir Al-Sahlani, Konstantinos Arvanitis, Malik Azmani, Katarina Barley, Pietro Bartolo, Robert Biedroń, Theresa Bielowski, Vladimír Bilčík, Malin Björk, Vasile Blaga, Patrick Breyer, Annika Bruna, Maria da Graça Carvalho, Patricia Chagnon, Caterina Chinnici, Margarita de la Pisa Carrión, Lena Düpont, Laura Ferrara, Nicolaus Fest, Frances Fitzgerald, Lina Gálvez Muñoz, Maria Grapini, Evin Incir, Sophia in ‘t Veld, Patryk Jaki, Lívia Járóka, Marina Kaljurand, Assita Kanko, Fabienne Keller, Łukasz Kohut, Arba Kokalari, Moritz Körner, Alice Kuhnke, Jeroen Lenaers, Juan Fernando López Aguilar, Radka Maxová, Karen Melchior, Javier Moreno Sánchez, Johan Nissinen, Carina Ohlsson, Maite Pagazaurtundúa, Samira Rafaela, Paulo Rangel, Evelyn Regner, Diana Riba i Giner, Eugenia Rodríguez Palop, Maria Veronica Rossi, Isabel Santos, Christine Schneider, Birgit Sippel, Sara Skyttedal, Sylwia Spurek, Ramona Strugariu, Tomas Tobé, Yana Toom, Milan Uhrík, Tom Vandendriessche, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jadwiga Wiśniewska, Elena Yoncheva, Javier Zarzalejos, Marco Zullo |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Barry Andrews, Bartosz Arłukowicz, Susanna Ceccardi, Nathalie Colin-Oesterlé, Gwendoline Delbos-Corfield, José Gusmão, Balázs Hidvéghi, Michiel Hoogeveen, Ewa Kopacz, Elena Kountoura, Predrag Fred Matić, Jan-Christoph Oetjen, Katarína Roth Neveďalová, Monika Vana, Hilde Vautmans |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7) |
Bas Eickhout, Alexandra Geese, Claude Gruffat, Niclas Herbst, Martin Hojsík, Beata Kempa, Caroline Roose, Thomas Waitz, Michal Wiezik |
|||
Datum der Einreichung |
2.5.2023 |
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
73 |
+ |
ECR |
Assita Kanko |
NI |
Laura Ferrara |
PPE |
Magdalena Adamowicz, Isabella Adinolfi, Bartosz Arłukowicz, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Maria da Graça Carvalho, Nathalie Colin-Oesterlé, Lena Düpont, Frances Fitzgerald, Niclas Herbst, Arba Kokalari, Ewa Kopacz, Jeroen Lenaers, Paulo Rangel, Christine Schneider, Sara Skyttedal, Tomas Tobé, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Javier Zarzalejos |
Renew |
Abir Al-Sahlani, Barry Andrews, Malik Azmani, Martin Hojsík, Sophia in 't Veld, Fabienne Keller, Moritz Körner, Karen Melchior, Jan-Christoph Oetjen, Maite Pagazaurtundúa, Samira Rafaela, Ramona Strugariu, Yana Toom, Hilde Vautmans, Michal Wiezik, Marco Zullo |
S&D |
Katarina Barley, Pietro Bartolo, Robert Biedroń, Theresa Bielowski, Caterina Chinnici, Lina Gálvez Muñoz, Maria Grapini, Evin Incir, Marina Kaljurand, Łukasz Kohut, Juan Fernando López Aguilar, Predrag Fred Matić, Radka Maxová, Javier Moreno Sánchez, Carina Ohlsson, Evelyn Regner, Katarína Roth Neveďalová, Isabel Santos, Birgit Sippel, Elena Yoncheva |
The Left |
Konstantinos Arvanitis, Malin Björk, José Gusmão, Elena Kountoura, Eugenia Rodríguez Palop |
Verts/ALE |
Patrick Breyer, Gwendoline Delbos-Corfield, Bas Eickhout, Alexandra Geese, Claude Gruffat, Alice Kuhnke, Diana Riba i Giner, Caroline Roose, Sylwia Spurek, Monika Vana, Thomas Waitz |
11 |
- |
ECR |
Michiel Hoogeveen, Patryk Jaki, Beata Kempa, Johan Nissinen, Margarita de la Pisa Carrión, Jadwiga Wiśniewska |
ID |
Nicolaus Fest, Tom Vandendriessche |
NI |
Balázs Hidvéghi, Lívia Járóka, Milan Uhrík |
4 |
0 |
ID |
Annika Bruna, Susanna Ceccardi, Patricia Chagnon, Maria Veronica Rossi |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 167.
- [2] Gutachten 1/19 des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, ECLI:EU:C:2021:198.
- [3] Angenommene Texte, P9_TA(2023)0047.
- [4] https://reliefweb.int/report/world/16-shocking-facts-about-violence-against-women-and-girls
-
[5] https://rm.coe.int/prems-010522-gbr-grevio-mid-term-horizontal-review-rev-february-2022/1680a58499
- [6] https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2021/698809/EPRS_BRI(2021)698809_EN.pdf
- [7] https://eige.europa.eu/news/gender-based-violence-costs-eu-eu366-billion-year
- [8] https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2021/698801/EPRS_ATA(2021)698801_EN.pdf
- [9] https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2020/658648/IPOL_STU(2020)658648_EN.pdf
- [10] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0406_DE.html
- [11] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0105
- [12] https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?lang=en&reference=2019/2678(RSP)
- [13] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-10/cp210176en.pdf