BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

3.5.2023 - (COM(2022)0134 – C9‑0130/2022 – 2022/0089(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Paolo De Castro
Verfasser der Stellungnahme des gemäß Artikel 57 der Geschäftsordnung assoziierten Ausschusses:
Adrián Vázquez Lázara, Rechtsausschuss


Verfahren : 2022/0089(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A9-0173/2023

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(COM(2022)0134 – C9‑0130/2022 – 2022/0089(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2022)0134),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0130/2022),

 gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2022[1],

 gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel,

 unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A9-0173/2023),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zu den Maßnahmen des europäischen Grünen Deals22 zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, gesunden und umweltfreundlichen Lebensmittelsystems („Vom Hof auf den Tisch“).

(1) Zu den Maßnahmen des europäischen Grünen Deals22 zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, nachhaltigen, gesünderen und umweltfreundlicheren Lebensmittelsystems („Vom Hof auf den Tisch“), das für alle zugänglich ist.

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22 https://ec.europa.eu/info/publications/communication-european-green-deal_en

22 https://ec.europa.eu/info/publications/communication-european-green-deal_en

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Geografische Angaben können maßgeblich zur Nachhaltigkeit, auch im Bereich der Kreislaufwirtschaft, beitragen, was ihren Wert als Kulturerbe erhöhen und ihnen im Rahmen nationaler und regionaler Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals somit mehr Gewicht verleihen könnte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, in der der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gefordert wurde, wurde auch die Stärkung des Rechtsrahmens für geografische Angaben und gegebenenfalls die Aufnahme spezifischer Nachhaltigkeitskriterien gefordert. Die Kommission verpflichtet sich in der Mitteilung, die Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, ihrer Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in der Lebensmittelversorgungskette – neben der anderer Akteure – zu stärken.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“, in der der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gefordert wurde, wurde auch die Stärkung des Rechtsrahmens für geografische Angaben und die Aufnahme spezifischer Nachhaltigkeitskriterien gefordert. Die Kommission verpflichtet sich in der Mitteilung, die Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe, ihrer Genossenschaften und Erzeugerorganisationen in der Lebensmittelversorgungskette – neben der anderer Akteure – zu stärken. Das Hauptaugenmerk sollte dabei auf den Kleinerzeugern und insbesondere denjenigen von ihnen liegen, die traditionelle Fähigkeiten und Kenntnisse am besten bewahren.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Qualität und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und Wein- und Spirituosenproduktion der Union sind eine ihrer größten Stärken, bieten den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil und leisten einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben.

(4) Qualität, Zugänglichkeit und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und Wein- und Spirituosenproduktion der Union sind eine ihrer größten Stärken, bieten den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil und leisten einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen und kulturelle Identität am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben, wodurch traditionelle Erzeugnisse aus der Union zu einem Symbol für Qualität geworden sind.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.

(5) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend hochwertige traditionelle und zugängliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die besondere Eigenschaften aufweisen, welche sowohl auf ihren Ursprung als auch auf die Art und Weise oder den Ort ihrer Herstellung zurückzuführen sind. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt und Versorgungssicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen und die Produktionsbedingungen gewährleisten, die für das Ansehen und die Identität dieser Erzeugnisse maßgeblich verantwortlich sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Hochwertige Erzeugnisse zählen zu den wichtigsten Vermögenswerten der Union, sowohl für ihre Wirtschaft als für ihre kulturelle Identität. Sie sind der stärkste Ausdruck der Marke „Made in the EU“, die auf der ganzen Welt bekannt ist, sorgen für Wachstum und wahren unser Erbe. Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sind ein europäischer Vermögenswert, der weiter gestärkt und geschützt werden muss.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Bürger und Verbraucher können zu Recht erwarten, dass jede geografische Angabe und jede Qualitätsregelung durch ein solides Prüf- und Kontrollsystem gestützt wird, unabhängig davon, ob das Erzeugnis aus der Union oder einem Drittland stammt.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Geografische Angaben zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Daher muss ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten. Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung „ihrer“ geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Geografische Angaben sorgen dafür, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Zugleich können sie der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und Gebieten in extremer Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die Identifikation der entsprechenden Erzeugnisse auf dem Markt erleichtern. Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Marktteilnehmer und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.

(9) Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Geografische Angaben zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Daher muss ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten. Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung „ihrer“ geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Ebenso kann die gemeinsame Organisation von Erzeugern, die eine geografische Angabe verwenden, besser für eine gerechte Verteilung des Mehrwerts auf die Akteure in der Lieferkette sorgen, um den Erzeugern ein gerechtes Einkommen zu verschaffen, das ihre Kosten deckt und ihnen weitere Investitionen in die Qualität und Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse erlaubt. Geografische Angaben sorgen dafür, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Zugleich können sie der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und Gebieten in extremer Randlage, einschließlich Gebieten in äußerster Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. In ihrer Mitteilung vom 30. Juni 2021 „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU – Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ erkennt die Kommission die entscheidende Rolle an, die geografische Angaben aufgrund ihres Beitrags zum Wohlstand, zur wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Entwicklung des ländlichen Raums und aufgrund der starken Verbindung zwischen einem Erzeugnis und seinem Ursprung unter den Leitinitiativen für florierende ländliche Gebiete spielen. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die Identifikation der entsprechenden Erzeugnisse auf dem Markt erleichtern. Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Marktteilnehmer und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.

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27 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

27 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben dürfte erheblich dazu beitragen, dass die Symbole, Angaben und Abkürzungen, die die Teilnahme an den europäischen Qualitätsregelungen und ihren Mehrwert belegen, sowohl in der Union als auch in Drittländern besser bekannt gemacht, anerkannt und von den Verbrauchern besser verstanden werden. Damit wird die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ergänzt.

 

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1a Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der geografischen Angaben verfolgt werden, ohne dabei die Besonderheiten der einzelnen Sektoren infrage zu stellen. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Unionsantrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Im Rahmen der Überprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik wurden die Verfahren zur Änderung der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe bei Wein und Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen bereits vereinfacht und effizienter gestaltet. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren weiter zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Diese Verordnung sollte mit einer Reihe von Instrumenten einhergehen, mit denen Kleinerzeuger und kleine Erzeugergruppierungen angemessen unterstützt werden können, z. B. maßgeschneiderte Schulungen über die eingeführten Änderungen, die von den nationalen Behörden und der Kommission organisiert werden sollten. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Antrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Qualitätspolitik der Union wird durch öffentliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erzeugung öffentlicher Güter sichergestellt und sollte zum Übergang zu einem gerechten und nachhaltigen Lebensmittelsystem beitragen. Geografische Angaben sind Instrumente, die dazu geeignet sind, zu Folgendem beizutragen: zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung, zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, zur Verhinderung von Auslandsverlagerung und Abwanderung durch Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum Europas und durch Unterstützung lokaler und traditioneller Kleinerzeuger, zur Wahrung der kulturellen und sozioökonomischen Vielfalt, zum Schutz der ländlichen Landschaft, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Reproduktion natürlicher Ressourcen, zum Erhalt der biologischen Vielfalt, zum Tierwohl sowie zur Ernährungssicherheit und der Sicherheit und Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um zum Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem beizutragen und der gesellschaftlichen Nachfrage nach Produktionsmethoden, die nachhaltig, umwelt- und klimafreundlich, dem Tierschutz förderlich, ressourceneffizient sowie sozial und ethisch verantwortungsvoll sind, gerecht zu werden, sollten Erzeuger, die geografische Angaben verwenden, angehalten werden, sich an Nachhaltigkeitsstandards zu halten, die strenger als die verbindlichen Standards sind und über die gute Praxis hinausgehen. Derartige spezifische Anforderungen könnten in der Produktspezifikation festgelegt werden.

(12) Um zum Übergang zu einem nachhaltigen Lebensmittelsystem beizutragen und der gesellschaftlichen Nachfrage nach Produktionsmethoden, die nachhaltig, umwelt- und klimafreundlich, dem Tierschutz förderlich, ressourceneffizient sowie sozial und ethisch verantwortungsvoll sind, gerecht zu werden, sollten Erzeuger, die geografische Angaben verwenden, angehalten werden, sich an Nachhaltigkeitsstandards zu halten, die strenger als die verbindlichen Standards sind, indem sie ökologische, soziale und wirtschaftliche Ziele enthalten. Derartige spezifische Anforderungen sollten in der Produktspezifikation oder in einer separaten Initiative festgelegt werden. Um die Übernahme von Nachhaltigkeitsverpflichtungen zu ermöglichen, sollten die Erzeuger finanzielle Unterstützung in Form einer im Voraus festgelegten, spezifischen und leicht zugänglichen Finanzierung erhalten und angemessen über die Möglichkeiten informiert werden, die sich aus der Übernahme von Nachhaltigkeitsverpflichtungen ergeben, unter anderem durch Informationsveranstaltungen und Beratungssysteme darüber, wie die Hersteller leicht die erforderlichen Kenntnisse über die Eigenschaften ihrer eigenen Produkte erwerben können, die einen Mehrwert schaffen und die dann an die Verbraucher weitergegeben werden. Die in der Produktspezifikation enthaltenen Nachhaltigkeitsverpflichtungen sollten sich auf die drei Hauptaspekte der Nachhaltigkeit beziehen: den wirtschaftlichen, den sozialen sowie den ökologischen Aspekt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Nachhaltigkeitsverpflichtungen sollten zu einem oder mehreren ökologischen, sozialen oder wirtschaftlichen Zielen beitragen. Diese ökologischen Ziele sollten den Klimaschutz, den Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Böden, Landschaften und natürlichen Ressourcen, den Erhalt der biologischen Vielfalt und den Schutz seltener Samen, lokaler Rassen und Pflanzensorten, die Förderung kurzer Lieferketten oder das Management und die Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz umfassen. Die sozialen Ziele sollten die Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, der Tarifverhandlungen, des sozialen Schutzes und der Sicherheitsstandards sowie die Anziehung und Förderung junger und neuer Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben zwecks Erleichterung des Generationswechsels und die Solidarität und generationenübergreifende Weitergabe von Kenntnissen oder die Förderung einer gesünderen Ernährung umfassen. Die wirtschaftlichen Ziele sollten die Sicherung eines stabilen und fairen Einkommens und einer starken Position der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben in der Wertschöpfungskette, die Verbesserung des wirtschaftlichen Werts von Erzeugnissen mit geografischen Angaben und der Neuverteilung des Mehrwerts entlang der Wertschöpfungskette, den Beitrag zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft oder den Erhalt des ländlichen Raums und der lokalen Entwicklung einschließlich der Beschäftigung in der Landwirtschaft umfassen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Die Kriterien für die öffentliche Beschaffung sollten geografische Angaben und andere Qualitätsregelungen enthalten, sofern sie zur nachhaltigen Lebensmittelerzeugung beitragen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um eine kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und deren gerichtliche Anfechtung zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der es für wahrscheinlich hält, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt wird, die Kommission darüber unterrichten. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung einzuhalten. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

(13) Um eine kohärente und effiziente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und deren gerichtliche Anfechtung zu gewährleisten, sollte die Kommission unverzüglich und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen zuständigen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt werden könnte, die Kommission darüber unterrichten und dies gebührend begründen. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung einzuhalten. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht notwendigerweise rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Was das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation betrifft, sollte eine vorübergehende Änderung als Standardänderung gelten, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder um eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden anerkannt wurden, oder aufgrund einer vom Menschen verursachten Katastrophe, etwa Krieg, handelt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein einziges elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Das regelmäßig aktualisierte Register sollte dazu dienen, im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften über den Schutz von Fachwissen und von Geschäftsgeheimnissen den Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten Informationen über alle Arten von geografischen Angaben, für die eine Eintragung erfolgt – sei es aufgrund einer Eintragung im Mitgliedstaat, eines Antrags eines Drittlandes, eines internationalen Handelsabkommens oder einer internationalen Eintragung, die sich aus der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ergibt – bereitzustellen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dieses Register sollte einen leichten Zugang zu den Produktspezifikationen, die hinter jeder geografischen Angabe und Qualitätsregelung stehen, ermöglichen, unabhängig davon, ob sie aus der Union oder aus Drittländern stammen, einschließlich derjenigen, die über Handelsabkommen oder über den in der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vorgesehenen Mechanismus anerkannt sind.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem sicheren Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Es sollte vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf dem neuesten Stand gehalten und geführt werden. Dieses Register sollte einen leichten Zugang zu den Produktspezifikationen, die hinter jeder geografischen Angabe und Qualitätsregelung stehen, ermöglichen, unabhängig davon, ob sie aus der Union oder aus Drittländern stammen, einschließlich derjenigen, die über Handelsabkommen oder über den in der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben vorgesehenen Mechanismus anerkannt sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, auch solche zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

(16) In Anbetracht ihrer anerkannten Rolle bei der Schaffung von wirtschaftlichem Wert und Arbeitsplätzen, der Erhaltung lokaler Traditionen und Kenntnisse sowie dem Schutz der natürlichen Ressourcen, sollten alle geografischen Angaben der Union in bilateralen und multilateralen Handelsabkommen und anderen internationalen Abkommen durch die Anerkennung des europäischen Systems als Ganzes geschützt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Union erhebliche kommerzielle und diplomatische Anstrengungen unternehmen, um den Schutz traditioneller Gepflogenheiten sicherzustellen, die das historische, kulturelle und gastronomische Erbe zusammenführen und gleichzeitig eine nachhaltige Produktion gewährleisten. Darüber hinaus sind internationale Handelsabkommen mit besonderen Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von besonderer Bedeutung, da sie den Rechteinhabern in der Union sowie in Drittländern Marktzugang und Möglichkeiten für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten, den Schutz vor unlauteren Praktiken sicherstellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher gewährleisten. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Damit das Potenzial von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im internationalen Handel voll ausgeschöpft werden kann, sollte diese Verordnung durch weitere handelspolitische Zusammenarbeit und Engagement mit Drittländern ergänzt werden, um den Rechtsrahmen für den Schutz und die Durchsetzung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Drittlandsmärkten zu verbessern, wobei der Entwicklungsstand der Drittländer gebührend zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Für das optimale Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte, Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die einschlägigen Informationen über eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben zugreifen können. Diese Informationen sollten gegebenenfalls Angaben zur Identität der auf nationaler Ebene anerkannten Erzeugervereinigung beinhalten.

(17) Für das optimale Funktionieren des Binnenmarkts ist es wichtig, dass Erzeuger und andere betroffene Wirtschaftsbeteiligte, Behörden und Verbraucher schnell und einfach auf die einschlägigen Informationen über eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben in allen Amtssprachen der Union zugreifen können. Diese Informationen sollten gegebenenfalls Angaben zur Identität der auf nationaler Ebene anerkannten Erzeugervereinigung beinhalten.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Bei der Aushandlung von Handelsabkommen oder spezifischen bilateralen Abkommen über geografische Angaben sollten die Parteien immer die jeweiligen Besonderheiten und das komplexe Geflecht an Erzeugern, die in den Geltungsbereich der geschützten Erzeugnisse fallen, berücksichtigen; in diesem Zusammenhang sollte Kleinsterzeugern sowie kleinen und mittleren Erzeugern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um unverhältnismäßige Belastungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden, da sie wichtige Akteure und Hüter des Systems sind. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und den internationalen Handel zu fördern, sollte diese Verordnung daher weder eine Diskriminierung noch ein Hindernis für potenzielle Antragsteller – insbesondere für Erzeuger in der Union und in Drittländern, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gelten – darstellen.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Erzeugervereinigungen spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben sowie bei der Änderung von Produktspezifikation und bei Löschungsanträgen. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden.

(23) Erzeugervereinigungen, einschließlich derer, die durch nationales Recht festgelegt sind, spielen eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung ihrer geografischen Angaben, einschließlich bei Anträgen auf Eintragung sowie bei der Änderung von Produktspezifikation und bei Löschungsanträgen. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, die sie benötigen, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten, und über angemessene Ressourcen für die Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben verfügen. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen können, dass der Beitrag zu den Kosten in Zusammenhang mit der Ausübung von Befugnissen und Aufgaben durch die anerkannte Erzeugervereinigung für alle Erzeuger von Erzeugnissen mit dieser geografischen Angabe verpflichtend ist. Andere interessierte Kreise, einschließlich Expertenorganisationen, und Nichtregierungsorganisationen, etwa Verbrauchergruppen, oder öffentliche Stellen könnten bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Erworbene Rechte in der Domänennamenindustrie müssen auf internationaler Ebene anerkannt und geschützt werden, damit die durch die starke Entwicklung des Internethandels bedingte widerrechtliche Aneignung des Ansehens geografischer Angaben verhindert wird. Die Handelsabkommen der Union mit Drittländern stellen derzeit den geeignetsten Rahmen für eine Stärkung des Schutzes auf internationaler Ebene dar. Die Kommission sollte besonderes Augenmerk darauf richten, dass der Schutz der Rechte geografischer Angaben auf der Ebene von Domänennamen in bilateralen Handelsabkommen und anderen internationalen Handelsverhandlungen berücksichtigt wird, und ihre Vermittlungstätigkeit bei den für die Vergabe von Domänennamen zuständigen Stellen und konkret bei der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN) ausbauen, damit die bestehenden Rechte geografischer Angaben in das einheitliche Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen (UDRP) aufgenommen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben.

(26) Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte präzisiert und transparenter gestaltet werden, und zwar im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines dem letztgenannten gleichwertigen Dokuments, d. h. einer vollständigen Zusammenfassung der Produktspezifikation, entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem gewährleisten, dass Erzeuger, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.

(27) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines dem letztgenannten gleichwertigen Dokuments, d. h. einer vollständigen Zusammenfassung der Produktspezifikation, entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem gewährleisten, dass Erzeuger, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden. Erzeuger aus Drittländern sollten unionskompatiblen Überprüfungsverfahren unterliegen, die von ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Kennzeichnung von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und insbesondere jenen Vorschriften unterliegen, die eine Kennzeichnung unterbinden soll, die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte.

(29) Die Kennzeichnung von Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und insbesondere jenen Vorschriften unterliegen, die eine Kennzeichnung unterbinden sollen, die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte.

_________________

_________________

29 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

29 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Einklang mit der Idee, die Vorschriften für geografische Angaben für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizubehalten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Die Verwendung von Unionszeichen oder Unionsangaben auf der Verpackung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte verbindlich sein, um die Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit bestimmter Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, sollten für Wein und Spirituosen die besonderen Kennzeichnungsvorschriften beibehalten werden. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.

(30) Die Verwendung von Unionszeichen oder Unionsangaben auf der Verpackung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sowie auf den entsprechenden Präsentationsseiten von Online-Shops sollte verbindlich sein, um die Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit bestimmter Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, sollten für Spirituosen die besonderen Kennzeichnungsvorschriften beibehalten werden. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, sollten in dieser Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.

(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird.

_________________

_________________

30 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

30 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Einklang mit der Idee, die Vorschriften für geografische Angaben für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizubehalten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Die eingetragenen Marken geografischer Angaben besitzen einen Vermögenswert, der von einer unabhängigen Partei nach einer klaren und objektiven Analyse ermittelt werden kann. Dieser Wert kann in die Jahresbilanz sowohl der Erzeugervereinigungen als auch der einzelnen Erzeuger aufgenommen werden.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Es sollten Vorschriften erlassen werden, mit denen eine Reihe von Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung besonderer Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen.

(32) Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Bei der Benennung von Behörden, die dafür zuständig sind, geeignete administrative und rechtliche Schritte zu unternehmen, um die unrechtmäßige Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu verhindern oder zu unterbinden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Behörden angemessene Garantien für Transparenz, Objektivität und Unparteilichkeit bieten und dass sie über das qualifizierte Personal und die Ressourcen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es sollten Vorschriften erlassen werden, mit denen eine Reihe von Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung besonderer Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischen Angaben angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Es sollten Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden und geeignete administrative und gerichtliche Schritte unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die im Widerspruch zu den geschützten geografischen Angaben steht.

(35) Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden, Produktpiraterie wirksam zu bekämpfen und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischen Angaben angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Es sollten Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden und geeignete wirksame und verhältnismäßige administrative und gerichtliche Schritte unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die nicht im Einklang mit oder im Widerspruch zu den geschützten geografischen Angaben steht.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.

(37) Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) bereitgestellte Unterstützung für die Prüfung der Anträge in Anspruch genommen wird. Zwar ist damit eine teilweise Auslagerung an das EUIPO in Betracht gezogen, doch bliebe die Kommission wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen.

(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Gemäß dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs gab es seit der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EUIPO im Jahr 2018 keine Verbesserung bei der Dauer der Verfahren, insbesondere der Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Eintragung und von Änderungen der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit geografischer Angabe. Die Kommission sollte wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich sein, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihrer Erzeugnisse zu unterrichten. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen.

(44) Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihrer Erzeugnisse zu unterrichten. Um die Entstehung von Ungleichgewichten auf dem Binnenmarkt oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und eine gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die in Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeuger das Erzeugnis selbst in einer Produktspezifikation definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern möglich sein.

(46) Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und eine gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die in Vereinigungen zusammengeschlossenen Erzeuger das Erzeugnis selbst in einer Produktspezifikation definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern, die über eine Kontrollregelung oder eine gleichwertige Regelung verfügen, möglich sein.
 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Zur Gewährleistung der Transparenz sollten garantiert traditionelle Spezialitäten in das Register eingetragen werden.

(47) Zur Gewährleistung der Transparenz sollten garantiert traditionelle Spezialitäten in das in dieser Verordnung vorgesehene zentrale Register eingetragen werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Für in der Union hergestellte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden. Die Verwendung der Namen, des Unionszeichens und der Angabe sollte geregelt werden, um ein einheitliches Vorgehen im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen.

(48) Um der Entstehung von Ungleichgewichten auf dem Binnenmarkt oder ungleichen Wettbewerbsbedingungen vorzubeugen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, den eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden dürfen, sofern das betreffende Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt und die Erzeuger dem Kontrollsystem unterliegen. Für in der Union hergestellte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden, und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden. Die Verwendung der Namen, des Unionszeichens und der Angabe sollte entsprechend geregelt werden, um ein einheitliches Vorgehen im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten, auch bei Verwendung als Zutaten, gegen jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung und alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, geschützt werden. Mit dem gleichen Ziel sollten Vorschriften für eine besondere Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Begriffen, die in der Union gebräuchlich sind, eine Kennzeichnung, die den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, und Marken.

(50) Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden und ihnen präzise Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten, auch bei Verwendung als Zutaten, gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Fälschung und alle sonstigen Praktiken, die die Verbraucher irreführen und die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verzerren können, geschützt werden. Mit dem gleichen Ziel sollten Vorschriften für eine besondere Verwendung der Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Begriffen, die in der Union gebräuchlich sind, eine Kennzeichnung, die den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, und Marken.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53а) In Anbetracht der zunehmenden Forderung von Erzeugern verschiedener Erzeugnisse, darunter auch Erzeugnisse einzelner Landwirte, die in keine andere Kategorie fallen, aber die Kennzeichen einer Qualitätsregelung tragen, und in Anbetracht der schwächeren Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte, die dennoch direkt an die Endverbraucher verkaufen wollen, sollte eine neue fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnis des Landwirts“ eingeführt werden, um den Verbrauchern Informationen über ein bestimmtes Erzeugnismerkmal zu geben. Die Mitgliedstaaten sollten Kriterien erarbeiten, die ein Erzeugnis erfüllen sollte, um die fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnis des Landwirts“ verwenden zu können.

 

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards und von Kriterien zur Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards; Präzisierung oder Hinzufügung von Angaben, die als Teil der begleitenden Angaben gemacht werden müssen; Betrauung des EUIPO mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung von Einsprüchen und dem Einspruchsverfahren, dem Betrieb des Registers, der Veröffentlichung von Standardänderungen einer Produktspezifikation, der Konsultation im Zusammenhang mit einem Löschungsverfahren, der Einrichtung und Verwaltung eines Warnsystems, das Antragsteller über die Verfügbarkeit ihrer geografischen Angabe als Domänenname informiert, der Prüfung geografischer Angaben aus Drittländern, die keine geografischen Angaben gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben34 sind und für die auf der Grundlage internationaler Verhandlungen oder Abkommen Schutz beantragt wird; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Betrauung des EUIPO mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Warnsystems der Union zur Bekämpfung der Fälschung geografischer Angaben im Internet, Information der Antragsteller über die Verfügbarkeit ihrer geografischen Angabe als Domänenname und Überwachung der Registrierung von Domänennamen in der Union, die mit den im Unionsregister für geografische Angaben eingetragenen Namen kollidieren würde; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

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34 https://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=3983

34 https://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=3983

35 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

35 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60а) Bei Erzeugnissen, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein Schutzverfahren der Union wie „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ oder „traditionelle Spezialität“ gemäß den Vorschriften und Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingeleitet wurde, sollten die Antragsteller berechtigt sein, das begonnene Verfahren fortzusetzen und abzuschließen.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften über

Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften für folgende Qualitätsregelungen:

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse;

a) geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) für Wein, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel und geografische Angaben für Spirituosen;

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

b) garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) und

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) „Qualitätsregelungen“ sind die Regelungen gemäß den Titeln II, III und IV;

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Erzeugervereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses;

a) „Erzeugervereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, zusammengesetzt aus Erzeugern von Rohstoffen, Verarbeitern oder Wirtschaftsbeteiligten, die an der Erzeugung des gleichen Erzeugnisses beteiligt sind;

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „traditionell“ bzw. „Tradition“ in Verbindung mit einem aus einem geografischen Gebiet stammenden Erzeugnis ist die nachgewiesene historische Verwendung durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre, während die Verwendung Änderungen aufweisen darf, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygiene und Sicherheit zurückzuführen sind;

b) „traditionell“ bzw. „Tradition“ in Verbindung mit einem Erzeugnis ist die nachgewiesene historische Verwendung des Namens durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre, während diese Verwendung Änderungen aufweisen darf, die auf sich wandelnde Verfahren in den Bereichen Hygiene und Sicherheit und andere relevante Praktiken, z. B. in Bezug auf Nachhaltigkeit, Tiergesundheit und Tierschutz, zurückzuführen sind;

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „Produktionsschritt“ ist jede Stufe der Erzeugung, Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, bis das Erzeugnis in einer Form vorliegt, die für das Inverkehrbringen im Binnenmarkt geeignet ist;

d) „Produktionsschritt“ ist jede Stufe der Lieferung, Erzeugung, Verarbeitung, Zubereitung oder Reifung, die ausgeführt wird, bis das Erzeugnis alle Anforderungen erfüllt, die für das Inverkehrbringen im Binnenmarkt erforderlich sind;

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Produktzertifizierungsstellen“ sind Stellen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625, die bescheinigen, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe oder garantiert traditionelle Spezialitäten mit der Produktspezifikation übereinstimmen;

f) „Produktzertifizierungsstellen“ sind delegierte Stellen gemäß Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625, die bescheinigen, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe oder garantiert traditionelle Spezialitäten mit der Produktspezifikation übereinstimmen;

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe g – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Gattungsbezeichnung“ ist

g) „Gattungsbezeichnung“ ist der Name des Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem bzw. der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union die gebräuchliche Bezeichnung für das betreffende Erzeugnis geworden ist;

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe g – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort, die Region oder das Land bezieht, in dem bzw. der das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch der für das betreffende Erzeugnis in der Union gemeinhin übliche Name geworden ist;

entfällt

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe g – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) ein allgemeiner Begriff, der Arten von Erzeugnissen, Merkmale von Erzeugnissen oder andere Begriffe bezeichnet, die sich nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis beziehen;

entfällt

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Dieser Titel legt ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Eigenschaften bzw. Merkmale oder Ansehen an den jeweiligen Erzeugungsort gebunden sind, schützt und damit Folgendes gewährleistet:

(1) Dieser Titel legt ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Eigenschaften bzw. Merkmale oder Ansehen an den jeweiligen Erzeugungsort gebunden sind, schützt und damit

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) die Erzeuger bei der Erzielung einer angemessenen Vergütung für die Qualität ihrer Erzeugnisse unterstützt;

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa) zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beiträgt, indem landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verarbeitungstätigkeiten sowie mit hochwertigen Erzeugnissen verbundene Bewirtschaftungssysteme unterstützt werden;

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Erzeuger, die gemeinsam handeln, haben die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen – wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Markt tätig zu sein;

a) sicherstellt, dass Erzeuger, die gemeinsam handeln, die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten haben, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um einen Wert zu schaffen und der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen – wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert – und unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierwohls erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Binnenmarkt der Union und den internationalen Märkten tätig zu sein;

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einen fairen Wettbewerb für Erzeuger in der Handelskette;

b) einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gewährleistet, sodass ein Mehrwert in Handelskette geschöpft werden kann;

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) zu dem Ziel, diesen Mehrwert in der gesamten Lieferkette zu teilen, beiträgt, damit die Erzeuger in der Lage sind, in die Qualität, das Ansehen und die Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse zu investieren;

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Verbraucher erhalten zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für deren Echtheit und können sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennen;

c) sicherstellt, dass Verbraucher zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für die Echtheit und die Rückverfolgbarkeit der Qualität, das Ansehen oder andere mit dem Erzeugungsort zusammenhängende Merkmale dieser Erzeugnisse erhalten und sie im Handel, auch im System für Domänennamen und im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennen können;

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine effiziente Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums; und

d) für eine einfache, effiziente und nutzerfreundliche Eintragung von geografischen Angaben sorgt, und zwar unter Berücksichtigung eines einheitlichen, angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums auf dem Binnenmarkt, einschließlich des digitalen Marktes der Union; und

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen.

e) wirksame Kontrollen, Rechtsdurchsetzung, Verwendung und Vermarktung in der gesamten Union, im Domänennamensystem und im elektronischen Geschäftsverkehr sicherstellt, wodurch für die Integrität des Binnenmarkts gesorgt wird;

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) das Know-how bewahrt und lokale und regionale Erzeugnisse fördert und unterstützt;

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) sicherstellt, dass die Rechte des geistigen Eigentums der Erzeuger solcher Erzeugnisse auf Drittmärkten im Einklang mit internationalen Übereinkünften, Normen, bewährten Verfahren und Abkommen mit Drittländern wirksam geschützt werden.

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit zwei, vier oder sechs Stellen. Bezieht sich eine geografische Angabe auf Erzeugnisse aus mehr als einer Kategorie, wird jeder Eintrag angegeben. Die Klassifizierung der Erzeugnisse erfolgt nur zu Eintragungs-, Statistik- und Aufzeichnungszwecken. Die Klassifizierung dient nicht zur Feststellung vergleichbarer Erzeugnisse für den Schutz vor einer direkten und indirekten kommerziellen Verwendung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a.

(1) Die Klassifizierung der Erzeugnisse mit geografischer Angabe erfolgt gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit zwei, vier, sechs oder acht Stellen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission zusätzliche Codes gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 in die Kombinierte Nomenklatur aufnehmen. Bezieht sich eine geografische Angabe auf Erzeugnisse aus mehr als einer Kategorie, wird jeder Eintrag angegeben. Die Klassifizierung der Erzeugnisse erfolgt nur zu Eintragungs-, Statistik- und Aufzeichnungszwecken. Die Klassifizierung dient nicht zur Feststellung vergleichbarer Erzeugnisse für den Schutz vor einer direkten und indirekten kommerziellen Verwendung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „anerkannte Erzeugervereinigung“ ist ein formeller Zusammenschluss mit Rechtspersönlichkeit, der von den zuständigen nationalen Behörden als einzige Vereinigung anerkannt ist, die im Namen aller Erzeuger handelt;

f) „anerkannte Erzeugervereinigung“ ist ein formeller Zusammenschluss der Erzeuger, der von den zuständigen nationalen Behörden als einzige Vereinigung anerkannt ist, die im Namen aller Erzeuger handelt und diese vertritt, und die Anforderungen von Artikel 33 Absätze 1 und 2 erfüllt;

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses, dessen Name für die Eintragung vorgeschlagen wird, gestellt werden („antragstellende Erzeugervereinigung“). Regionale oder lokale öffentliche Stellen können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

(1) Anträge auf Eintragung geografischer Angaben können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses, dessen Name für die Eintragung vorgeschlagen wird, gestellt werden („antragstellende Erzeugervereinigung“). Andere interessierte Kreise, einschließlich Expertenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen oder öffentlicher Stellen, können fachliche Beratung anbieten und bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe kann eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn die betreffenden Erzeuger aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale keine Vereinigung bilden können. In diesem Fall sind die Gründe in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.

(2) Im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe kann eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland benannte Behörde für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn die betreffenden Erzeuger aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale keine Vereinigung bilden können. In diesem Fall sind die Gründe in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe einreichen will;

a) Die betreffende Person ist zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe der einzige Erzeuger dieses Erzeugnisses;

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das betreffende geografische Gebiet ist durch natürliche Gegebenheiten ohne Bezug auf Grundstücksgrenzen gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten.

b) das betreffende geografische Gebiet ist durch die natürliche Umwelt gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten, oder – im Fall von Spirituosen – die Spirituose weist eine besondere Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder besitzt andere Merkmale, die eindeutig ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.

Begründung

Der Verweis auf „Grundstücksgrenzen“ ist nicht relevant.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei Weinen ist ein einzelner Antragsteller der Weinbereiter.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Diese Verordnung darf Antragsteller, insbesondere Hersteller in der Union und in Drittländern, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gelten, nicht diskriminieren und keine Hindernisse für sie schaffen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) eine Studie zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der betreffenden Lieferkette.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens wird der Antrag auf Eintragung veröffentlicht und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgesehen, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat, niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung einlegen kann.

(4) Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Prüfung führt der Mitgliedstaat ein nationales Einspruchsverfahren durch. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens wird die Produktspezifikation nach Artikel 11 veröffentlicht und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgesehen, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung hat, niedergelassen oder ansässig ist, bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung einlegen kann.

Begründung

Für ein nationales Einspruchsverfahren andere Dokumente vorzulegen als die technischen Spezifikationen, die das einzige maßgebliche Dokument sind, ist sinnlos.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Entscheidung, unabhängig davon, ob sie positiv ausfällt oder nicht, öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.

(7) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Entscheidung, unabhängig davon, ob sie positiv ausfällt oder nicht, öffentlich zugänglich gemacht wird und der Antragsteller die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen. Der Mitgliedstaat stellt des Weiteren sicher, dass die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und gewährleistet den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Bei grenzüberschreitenden Eintragungsanträgen werden die entsprechenden nationalen Verfahren, auch in der Einspruchsphase, in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

 

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Nachhaltigkeitsverpflichtung“ eine Verpflichtung, mit der ein Beitrag zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen geleistet wird, zu denen die folgenden Ziele gehören können:

 

a)  Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Energieeffizienz und Verringerung des Wasserverbrauchs;

 

b)  Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Böden, Landschaften und natürlichen Ressourcen;

 

c)  Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;

 

d)  Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Pflanzensorten;

 

e)  Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

 

f)  Verringerung des Pestizideinsatzes;

 

g)  Reduzierung der Treibhausgasemissionen;

 

h)  Verringerung des Einsatzes antimikrobieller Mittel;

 

i)  Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierwohls;

 

j)  Sicherung auskömmlicher Einnahmen und Verbesserung der Resilienz für Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

 

k)  Verbesserung der Qualität und des wirtschaftlichen Werts von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und Umverteilung des Mehrwerts über die gesamte Lieferkette;

 

l)  Leistung eines Beitrags zur Diversifizierung von Tätigkeiten zur Förderung der ländlichen Wirtschaft;

 

m)  Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung vor Ort und Erhaltung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung, einschließlich der Beschäftigung in der Landwirtschaft;

 

n)  Anwerben und Halten von jungen Erzeugern von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und neuer Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie Förderung der Weitergabe von Know-how und Kultur zwischen den Generationen;

 

o)  Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung;

 

p)  Leistung eines Beitrags zur Aufwertung des ländlichen Raums sowie des kulturellen und gastronomischen Erbes zur Förderung des Wissens zu Themen in Bezug auf Qualitätssysteme, Lebensmittelsicherheit und ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung;

 

q)  Verbesserung der Koordinierung zwischen den Erzeugern durch verbesserte Effizienz der Steuerungsinstrumente.

Änderungsantrag  79

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung von Nachhaltigkeitsstandard ab, die höher sind als die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen und in Form von sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen in relevanter Hinsicht über die gute Praxis hinausgehen. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.

(1) Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung eines Nachhaltigkeitsstandards ab, der in Bezug auf soziale, ökologische, wirtschaftliche oder tiergesundheitliche und tierwohlbezogene Verpflichtungen über die Anforderungen im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht hinausgeht. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen, können die umfassenderen agrarökologischen Strategien des Erzeugers zur Bekämpfung des Klimawandels ergänzen und dazu beitragen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden in die Produktspezifikation aufgenommen.

(2) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vereinbarten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden entweder in die Produktspezifikation aufgenommen oder im Rahmen gesonderter Initiativen entwickelt.

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um in verschiedenen Sektoren Nachhaltigkeitsstandards und Kriterien für die Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards festzulegen, die die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe befolgen können.

entfällt

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Darstellung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Nachhaltigkeitsbericht

 

(1)  Erzeugervereinigungen können einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der auf internen Prüfungstätigkeiten beruht und eine Beschreibung der bestehenden nachhaltigen Verfahren, die bei der Herstellung des Erzeugnisses angewandt wurden, der Auswirkungen des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses auf seine Nachhaltigkeit im Hinblick auf soziale, ökologische, wirtschaftliche oder tiergesundheitliche und auf das Tierwohl bezogene Verpflichtungen sowie die Informationen enthält, die notwendig sind, um nachvollziehen zu können, wie sich Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, den Erfolg und die Position des Erzeugnisses auswirkt.

 

Der Nachhaltigkeitsbericht kann aktualisiert werden, um insbesondere den Fortschritten im Vergleich zu den Ergebnissen früherer interner Prüfungstätigkeiten Rechnung zu tragen.

 

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie ein harmonisiertes Format und die Online-Präsentation des Berichts gemäß Absatz 1 dieses Artikels festlegt, wodurch ein Beitrag zum Ziel des Austauschs über und der Nachahmung nachhaltiger Verfahren geleistet wird, auch durch Beratungsdienste und den Aufbau eines Netzes für den Austausch über diese Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die Anforderungen an die vorzulegenden Begleitunterlagen präzisiert oder zusätzliche Elemente für diese Unterlagen festgelegt werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die Anforderungen an die vorzulegenden Begleitunterlagen präzisiert werden.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 11;

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um Verfahren und Bedingungen für die Erstellung und Einreichung von Unionsanträgen auf Eintragung festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Unionsantrag auf Eintragung einer geografischen Angabe muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Das digitale System muss die Einreichung von Anträgen bei den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats ermöglichen und von dem Mitgliedstaat im nationalen Verfahren verwendet werden können.

(1) Ein Unionsantrag auf Eintragung einer geografischen Angabe muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Das digitale System muss die Einreichung von Anträgen bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermöglichen und kann von dem Mitgliedstaat im nationalen Verfahren verwendet werden.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht. Sie stellt sicher, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise und konkret ist. Sie berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Die Kommission prüft insbesondere das in Artikel 13 genannte Einzige Dokument.

(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht. Die Kommission vergewissert sich, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise ist. Die Kommission berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Prüfung sollte nicht länger als sechs Monate dauern. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 dauert die Prüfung höchstens fünf Monate ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eintragung.

 

Dieser Prüfungszeitraum schließt den Zeitraum nicht ein, der an dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission auf die Bemerkungen oder das Ersuchen antwortet.

 

In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Prüfungszeitraum um höchstens drei Monate verlängert werden. Wird der Prüfungszeitraum verlängert oder ist abzusehen, dass er verlängert wird, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und über das Datum, an dem der Prüfungszeitraum voraussichtlich endet.

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.

(3) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags auf Eintragung zusätzliche Informationen von der zuständigen Behörde oder vom Antragsteller anfordern.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung bzw. der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument und den Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken können.

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken können.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält, in der

(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 einzuhalten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält, in der

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

b) die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

 

Die Kommission unterrichtet den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung.

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Ausnahme gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(3) Die Ausnahme gemäß Absatz 2 gilt so lange, bis die Kommission von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Wird der Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft der Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Unionsantrags auf Eintragung.

(4) Wird der Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Unionsantrags auf Eintragung.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben oder eine Stellungnahme einreichen.

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.

(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.

Änderungsantrag  101

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder der antragstellenden Erzeugervereinigung die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs dieses Einspruchs schriftlich auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder der antragstellenden Erzeugervereinigung die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

Änderungsantrag  102

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen die antragstellende Erzeugervereinigung, die in dem Drittland niedergelassen ist, oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführer(n) eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.

(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen die antragstellende Erzeugervereinigung, die in dem Drittland niedergelassen ist, oder die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführer(n) eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.

Änderungsantrag  103

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Werden nach Abschluss der in Absatz 4 genannten Konsultationen die gemäß Artikel 17 Absatz 4 veröffentlichten Daten geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag auf Eintragung wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß dem genannten Absatz erneut.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag  104

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens, alle eingegangenen Stellungnahmen sowie alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.

(9) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.

Änderungsantrag  105

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren, für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, sowie durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren und für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, zu ergänzen.

Änderungsantrag  106

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20a

 

Verfahren für die Einreichung einer Stellungnahme

 

1.  Um Ungenauigkeiten bei einem laufenden Eintragungsverfahren für eine geografische Angabe zu berichtigen, kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Unionsregister bei der Kommission eine Stellungnahme einreichen.

 

2.  Die Stellungnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stützt sich nicht auf die in Artikel 19 genannten Einspruchsgründe. Die zuständige Behörde oder die Person, die eine Stellungnahme einreicht, gilt nicht als Verfahrensbeteiligter.

 

3.  Die Kommission leitet die Stellungnahme an den Antragsteller weiter und berücksichtigt sie bei der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung, es sei denn, sie ist unklar oder offensichtlich falsch.

 

4.  Um die Abwicklung des Verfahrens für die Einreichung einer Stellungnahme zu erleichtern, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Vorlage derartiger Stellungnahmen sowie zur Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder eine Weiterverwendung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass

Begründung

Der Text ist verwirrend. Durch den Änderungsantrag wird der Status quo beibehalten.

Änderungsantrag  108

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so muss die Kennzeichnung deutlich sichtbar die Angabe des Ursprungslands enthalten.

(5) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so ist die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung und gegebenenfalls in der Beschreibung des Erzeugnisses, wenn dieses auf einer Website online vermarktet wird, anzugeben.

Änderungsantrag  109

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

(6) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 17 zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 17 zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Die Kommission kann die gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigen.

(2) Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden.

Änderungsantrag  112

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

(3) Liegt der Kommission ein zulässiger und begründeter Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

Änderungsantrag  113

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

(5) Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, und im Unionsregister der geografischen Angaben veröffentlicht.

Änderungsantrag  114

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben (im Folgenden „Unionsregister der geografischen Angaben“), ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Das Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Einrichtung und Führung eines elektronischen Registers der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben (im Folgenden „Unionsregister der geografischen Angaben“), ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden, wobei sie dieses Register der Öffentlichkeit und in einem maschinenlesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates1a einfach zugänglich macht. Das Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

Änderungsantrag  115

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das EUIPO führt das Unionsregister und hält es in Bezug auf Eintragungen, Änderungen und Löschungen geografischer Angaben auf dem neuesten Stand.

Änderungsantrag  116

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Kommission trägt diese geografischen Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen werden. Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in diesen Abkommen nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.

(3) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Kommission trägt diese geografischen Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, und veröffentlicht die Kriterien, die sie für die Entscheidung über gemäß dem jeweiligen internationalen Abkommen geschützte geografische Angaben heranzieht. Bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Namen der betreffenden Erzeugnisse als geschützte geografische Angaben in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen, sofern sie in diesen Abkommen nicht ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen ausgewiesen sind.

Änderungsantrag  117

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 3 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

(5) Das EUIPO veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 3 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie im Falle von Änderungen auf den neuesten Stand.

Änderungsantrag  118

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform für die Gültigkeitsdauer der geografischen Angabe und bei einer Löschung für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

(6) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform auf. Bei einer Löschung oder Ablehnung bewahrt die Kommission die Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

Änderungsantrag  119

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Wenn das EUIPO eine neue geografische Angabe oder die Änderung einer früheren geografischen Angabe in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen hat, reicht die Kommission in ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben („Genfer Akte“) beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte eine Anmeldung zur internationalen Eintragung der in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragenen geografischen Angabe ein, die zu einem Erzeugnis mit Ursprung in der Union gehört. Die nach Artikel 7 der Genfer Akte zu entrichtenden Gebühren, wie in der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte festgelegt, werden von dem Mitgliedstaat getragen, dessen Hoheitsgebiet die geografische Angabe zuzuordnen ist.

Änderungsantrag  120

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Führung des Unionsregisters der geografischen Angaben betraut wird.

entfällt

 

Änderungsantrag  121

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jede Person muss in der Lage sein, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und die einschlägigen Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Dieser amtliche Auszug kann in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer ähnlichen Einrichtung als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

(1) Jede Person muss in der Lage sein, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben einfach und kostenlos herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung oder Ablehnung der geografischen Angabe und andere einschlägige Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Der amtliche Auszug wird in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erstellt. Dieser amtliche Auszug kann in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer ähnlichen Einrichtung als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

Änderungs205antrag  122

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 als Inhaberin der Rechte an der geografischen Angabe angegeben.

(2) Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden oder der Behörde eines Drittstaats gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 als Vertreterin der Hersteller eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses angegeben.

Änderungsantrag  123

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Online-Vorlage der Auszüge aus dem Unionsregister der geografischen Angaben und des zu verwendenden maschinenlesbaren Formats sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  124

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.

(1) Eine anerkannte Erzeugervereinigung kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.

Änderungsantrag  125

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Sofern es keine anerkannte Erzeugervereinigung gibt, so kann eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, oder ein einzelner Erzeuger, der der einzige Erzeuger einer geografischen Angabe ist, die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.

Änderungsantrag  126

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine Änderung ist eine Unionsänderung, wenn sie eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge hat und

(3) Eine Änderung ist als eine Unionsänderung zu betrachten, wenn sie eine Änderung des einzigen Dokuments zur Folge hat und

Änderungsantrag  127

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Änderung des Namens oder der Verwendung des Namens oder im Fall von Wein und Spirituosen der Erzeugniskategorie, unter die das Erzeugnis mit geografischer Angabe fällt, oder im Fall von Spirituosen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung umfasst oder

a) eine Änderung des Namens umfasst oder

Änderungsantrag  128

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) oder die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder

b) oder wenn die Prüfung durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Buchstabe b ergeben hat, dass durch diese Änderung der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren gehen könnte, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder

Änderungsantrag  129

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Eine Standardänderung gilt als vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, handelt.

(5) Eine vorübergehende Änderung gilt als Standardänderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung aufgrund der Folgen einer Naturkatastrophe, widriger Witterungsverhältnisse, geopolitischer Ereignisse oder jedwede außergewöhnliche Umstände, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, handelt.

Änderungsantrag  130

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 8 bis 22.

(6) Unionsänderungen werden von der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Beantragung der Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation oder einer eingetragenen geografischen Angabe geprüft und genehmigt.

 

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes, folgt das Genehmigungsverfahren sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 8 bis 22.

 

Betreffen die Änderungen die Produktspezifikationen einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe, so gilt Artikel 23 Absatz 6a entsprechend.

Änderungsantrag  131

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Anträge auf Unionsänderungen, die von einem Drittland oder Erzeugern aus einem Drittland eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.

(7) Anträge auf Unionsänderungen, die von einem Drittland, von Erzeugervereinigungen oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen von einem Einzelerzeuger ansässig in einem Drittland eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.

Änderungsantrag  132

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge ist auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen ausgerichtet. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat kann den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

(8) Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge ist auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen ausgerichtet.

Änderungsantrag  133

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

(9) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, geprüft und genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht, indem sie im Amtsblatt der Europäischen Union, und im Unionsregister der geografischen Angaben veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  134

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Veröffentlichung von Standardänderungen gemäß Absatz 9 betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  135

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) seit mindestens sieben Jahren kein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe mehr in Verkehr gebracht wurde.

b) in den vorangegangenen sieben Jahren kein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe mehr in Verkehr gebracht wurde.

Änderungsantrag  136

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann auch auf Antrag der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen.

(2) Die Kommission kann auf Antrag der Erzeugervereinigung, die die Mehrheit der Erzeuger vertritt, des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung erlassen.

Änderungsantrag  137

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Benutzung und der Schutz des eingetragenen Namens als sonstiges Recht des geistigen Eigentums, insbesondere als Marke, sind für die Dauer von zehn Jahren nach Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe verboten, es sei denn, ein solches Recht des geistigen Eigentums bestand oder eine solche Marke war vor der Eintragung der geografischen Angabe eingetragen.

Änderungsantrag  138

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den in Absatz 5 genannten Aufgaben betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  139

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird;

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

Änderungsantrag  140

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Fälschung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, einschließlich Fälle, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten eingesetzt werden;

Änderungsantrag  141

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites oder in Domänennamen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

Änderungsantrag  142

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn ein Begriff, ein Zeichen oder ein anderes Kennzeichnungs- oder Verpackungselement für den verständigen Verbraucher einen unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit dem unter die eingetragene geografische Angabe fallenden Erzeugnis herstellt und dadurch das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.

entfällt

Änderungsantrag  143

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; und

a) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;

Änderungsantrag  144

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Waren, die in der Union erzeugt werden und für die Ausfuhr und Vermarktung in Drittländern bestimmt sind, und

Änderungsantrag  145

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Enthält die geografische Angabe einen oder mehrere Begriffe, die keine Gattungsbezeichnungen sind, so stellt die Verwendung eines, einiger oder aller dieser Begriffe in derselben oder in einer anderen Reihenfolge als der eingetragenen eine der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen dar.

Änderungsantrag  146

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die anerkannte Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

(5) Die Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

Änderungsantrag  147

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs grundsätzlich keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

Änderungsantrag  148

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Jeder Mitgliedstaat unternimmt die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden. Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Änderungsantrag  149

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 27 hindert Wirtschaftsbeteiligte nicht daran, eine geografische Angabe gemäß Artikel 36 zu verwenden, um anzugeben, dass ein Verarbeitungserzeugnis ein mit dieser geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis als Zutat enthält, sofern die Verwendung nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.

(1) Auf den Namen einer geografischen Angabe, die von den Marktteilnehmern gemäß Artikel 36 verwendet wird, um darauf hinzuweisen, dass ein Verarbeitungserzeugnis eine solche Zutat enthält, kann in der Zutatenliste verwiesen werden, sofern diese Verwendung mit Artikel 27 in Einklang steht, nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird und dies den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen entspricht.

Änderungsantrag  150

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die geografische Angabe, die ein Zutat bezeichnet, darf nicht in der Lebensmittelbezeichnung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, es sei denn, es besteht eine Vereinbarung mit einer Erzeugervereinigung, die zwei Drittel der Erzeuger vertritt.

(2) Die geografische Angabe, die eine Zutat bezeichnet, darf nicht in der Lebensmittelbezeichnung, der Etikettierung (mit Ausnahme des Zutatenverzeichnisses), der Aufmachung der Verpackung oder der Bewerbung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet werden, es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung mit Kontrollbestimmungen mit einer anerkannten Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche nicht gibt, mit der Erzeugervereinigung, die die Mehrheit der Erzeuger vertritt, in der Mindestbedingungen für die lautere Verwendung des Namens festgelegt werden können.

Änderungsantrag  151

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

entfällt

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters eines Begriffs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

entfällt

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ein ganz oder teilweise gleichlautender Name, durch den die Verbraucher in Bezug auf den geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irregeführt werden, darf nicht eingetragen werden, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem/der das Erzeugnis stammt, zutreffend ist.

(2) Ein ganz oder teilweise gleichlautender Name, der an ein anderes Erzeugnis erinnert oder durch den die Verbraucher in Bezug auf den geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irregeführt werden, darf nicht eingetragen werden, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem/der das Erzeugnis stammt, zutreffend ist.

Änderungsantrag  154

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

entfällt

Marken

 

Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irreführen könnte.

 

Änderungsantrag  155

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Erzeugervereinigungen werden – gemäß den Vorgaben der nationalen Behörden und je nach Art des betreffenden Erzeugnisses – auf Initiative von Interessenträgern gegründet, einschließlich Landwirten, landwirtschaftlichen Zulieferern, Zwischenverarbeitern und Endverarbeitern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tätigkeit der Erzeugervereinigung transparent und demokratisch organisiert ist und alle Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe das Recht auf Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behördenvertreter und andere Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Einzelhändler und Zulieferer in die Tätigkeit der Erzeugervereinigung eingebunden werden.

(1) Erzeugervereinigungen werden – gemäß den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit nationalem Recht und je nach Art des betreffenden Erzeugnisses – auf Initiative von Interessenträgern gegründet, einschließlich Landwirten, landwirtschaftlichen Zulieferern, Herstellern und Herstellerverbänden. Eine Erzeugervereinigung kann auch auf Initiative eines Mitgliedstaats gegründet werden.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tätigkeit der Erzeugervereinigung transparent und demokratisch, insbesondere durch interne Vorschriften, die ihren Mitgliedern eine demokratische Kontrolle ermöglichen, organisiert ist und alle Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe das Recht auf Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung haben.

 

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass für jede geografische Angabe nur eine Erzeugervereinigung tätig sein kann, die die Mehrheit der Erzeuger vertritt, und dass die Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung und die Beteiligung an den Kosten, die mit der Ausübung der Befugnisse der Erzeugervereinigung und der Erfüllung ihrer Pflichten verbunden sind, für alle Erzeuger obligatorisch sind.

 

Unbeschadet des Absatzes 2 können die nationalen Behörden im Einklang mit nationalem Recht die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten einer Erzeugervereinigung festlegen.

Änderungsantrag  156

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:

(2) Sofern es keine anerkannte Erzeugervereinigung gibt, kann eine Erzeugervereinigung insbesondere die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:

Änderungsantrag  157

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Erstellung der Produktspezifikation und Verwaltung der internen Kontrollen, um sicherzustellen, dass die Etappen der Erzeugung (Produktionsschritte) des Erzeugnisses mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmen;

a) Erstellung der Produktspezifikation und Verwaltung der Tätigkeiten, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Etappen der Erzeugung (Produktionsschritte) des Erzeugnisses mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmen;

Änderungsantrag  158

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen;

b) Einleitung von rechtlichen Schritten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Verfahren vor den Zivil- und Strafgerichten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Websites, Domänennamen und elektronischem Handel, offline und online sicherzustellen und Schadensersatz zu fordern;

Änderungsantrag  159

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Vereinbarung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative, einschließlich Regelungen, mit denen die Einhaltung dieser Verpflichtungen kontrolliert wird und sichergestellt wird, dass diese angemessen – insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem – bekannt gemacht werden;

c) Vereinbarung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen, einschließlich Unternehmungen, die die agrarökologischen Strategien der Erzeuger zur Bekämpfung des Klimawandels ergänzen und zu ihnen beitragen, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder an anderer Stelle, einschließlich Regelungen, mit denen die Einhaltung dieser Verpflichtungen kontrolliert wird und sichergestellt wird, dass diese angemessen – insbesondere über ein von der Kommission bereitgestelltes Informationssystem – bekannt gemacht werden;

Änderungsantrag  160

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe zu verbessern, einschließlich

d) Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe in Bezug auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern, einschließlich

Änderungsantrag  161

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer -i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-ia) die Bestimmung der Mindestbedingungen für die Verwendung des Namens einer geografischen Angabe;

Änderungsantrag  162

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten;

(ii) Verbreitung von Informations- und Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des Erzeugnisses mit geografischer Angabe zu unterrichten, einschließlich der Entwicklung von Tourismusdienstleistungen im Zusammenhang mit einem nachhaltigen und verantwortungsvollen Landtourismus in dem in der Produktspezifikation genannten geografischen Gebiet;

Änderungsantrag  163

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Durchführung von Analysen zum wirtschaftlichen Erfolg, zur Nachhaltigkeit und zu den ernährungsphysiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;

iii) Durchführung von Analysen zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erfolg, der Produktion und zu den ernährungsphysiologischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses mit geografischer Angabe;

Änderungsantrag  164

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe im Binnenmarkt für Erzeugnisse, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch im Internet, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden über die verfügbaren vertraulichen Systeme informiert werden.

e) Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe im Binnenmarkt, einschließlich des digitalen Binnenmarkts der Union, für Erzeugnisse, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch im Internet, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden über die verfügbaren vertraulichen Systeme informiert werden;

Änderungsantrag  165

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Ergreifung von Maßnahmen, um Initiativen oder Handelsgebaren, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich abwertender Vermarktungspraktiken oder Preissenkungen, zu verhindern oder zu unterbinden;

Änderungsantrag  166

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) Ergreifung von Maßnahmen zur Verbreitung bewährter Verfahren und Sensibilisierung von Erzeugern und Verbrauchern für die in Artikel 12 vorgesehenen Nachhaltigkeitsverpflichtungen;

Änderungsantrag  167

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) Festlegung von Mindestbedingungen für die lautere Verwendung des Namens einer geografischen Angabe als Zutat eines Verarbeitungserzeugnisses gemäß Artikel 28 Absatz 2 sowie Bestimmung von Regeln für die Beantragung einer finanziellen Beteiligung des Verarbeiters für diese Verwendung.

Änderungsantrag  168

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, einige oder alle der in diesem Absatz genannten Befugnisse und Aufgaben ausschließlich auf die in Artikel 33 genannten anerkannten Erzeugervereinigungen zu beschränken.

 

Änderungsantrag  169

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Auf Antrag von Erzeugervereinigungen, die die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen, benennen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht für jede geografische Angabe aus ihrem Hoheitsgebiet, die eingetragen wurde oder für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder für Namen von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sein könnten, eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung.

(1) Auf Antrag einer Erzeugervereinigung, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt, benennen die Mitgliedstaaten oder – im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist – Drittländer im Einklang mit ihrem nationalen Recht eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung für eine bestimmte geografische Angabe oder für zwei oder mehrere geografische Angaben aus ihrem Hoheitsgebiet, die eingetragen wurden oder für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder für Namen von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sein könnten.

Änderungsantrag  170

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Eine anerkannte Erzeugervereinigung ist die einzige Vereinigung, die im Namen aller Erzeuger hinsichtlich der in diesem Artikel und in den Artikeln 25 bis 28 genannten Zuständigkeiten handeln darf.

Änderungsantrag  171

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine Erzeugervereinigung kann als anerkannte Erzeugervereinigung benannt werden, sofern zuvor mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Ausnahmsweise gilt eine Behörde im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und ein Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 als anerkannte Erzeugervereinigung.

(2) Eine Erzeugervereinigung kann als anerkannte Erzeugervereinigung benannt werden, sofern zuvor mindestens 50 % plus einer der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die eine Mindestmenge oder ein Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen ist, des betreffenden Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten einer in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behörde und einem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Einzelerzeuger die in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 32 Absatz 2 genannten Befugnisse und Aufgaben übertragen.

Änderungsantrag  172

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten oder Drittstaaten im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, können auf der Grundlage objektiver Kriterien beschließen, dass Erzeugervereinigungen, die bereits vor dem … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] auf nationaler Ebene anerkannt waren, als anerkannte Erzeugervereinigungen gelten.

Änderungsantrag  173

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Neben den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Befugnissen und Aufgaben kann eine anerkannte Erzeugervereinigung die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:

(3) Neben den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Befugnissen und Aufgaben kann eine anerkannte Erzeugervereinigung die folgenden Befugnisse und Aufgaben für alle („erga omnes“) wahrnehmen:

Änderungsantrag  174

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden, um Tätigkeiten, die das Ansehen ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, zu verhindern oder zu unterbinden;

b) Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Einreichung von Anträgen auf Tätigwerden bei den Zollbehörden, um Tätigkeiten oder Handelsgebaren, die das Ansehen und den Wert ihrer Erzeugnisse schädigen oder schädigen könnten, einschließlich in abwertender Absicht durchgeführter Vermarktungspraktiken oder der Senkung von Preisen, zu verhindern oder zu unterbinden;

Änderungsantrag  175

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Durchführung von Aufsichtstätigkeiten und Verhinderung von Betrug;

Änderungsantrag  176

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Einigung mit nachgelagerten Marktteilnehmern auf Wertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf sie umzulegen sind, und

Änderungsantrag  177

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen von Verhandlungen über internationale Abkommen bezüglich des Schutzes geografischer Angaben;

Änderungsantrag  178

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die in Absatz 2 genannten Befugnisse und Aufgaben unterliegen einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass der Beitrag zu den Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Befugnissen und Aufgaben durch die anerkannte Erzeugervereinigung für alle Erzeuger des Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet verbindlich ist. Der Beitrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Menge oder dem Wert der vermarktbaren Erzeugung des Erzeugnisses mit dieser geografischen Angabe stehen.

Änderungsantrag  179

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, heben die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anerkennung der Erzeugervereinigung auf.

(5) Die Mitgliedstaaten oder Drittländer im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, führen Kontrollen durch und treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Anerkennung und den Betrieb der Erzeugervereinigung erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, heben die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anerkennung der Erzeugervereinigung auf.

Änderungsantrag  180

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Mitgliedstaaten oder Drittländer im Einklang mit einem internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, informieren die Kommission bis zum 31. März jedes Jahres über alle im vorhergehenden Kalenderjahr getroffenen Entscheidungen, die Anerkennung einer Erzeugervereinigung zu gewähren, abzulehnen oder zu widerrufen. Die Kommission veröffentlicht die Liste der anerkannten Erzeugervereinigungen und aktualisiert diese Liste regelmäßig.

Änderungsantrag  181

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33a

 

Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen

 

(1)  Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann auf Initiative interessierter Erzeugervereinigungen gegründet werden.

 

(2)  Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann insbesondere die folgenden Funktionen wahrnehmen:

 

a)  Beteiligung an Beratungsgremien;

 

b)  Informationsaustausch mit Behörden über Themen im Zusammenhang mit der Strategie zu geografischen Angaben;

 

c)  Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, die Wertschöpfung für die Wirtschaftsbeteiligten, Wettbewerbsvorschriften und Entwicklung des ländlichen Raums;

 

d)  Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren unter den Erzeugern bezüglich Strategien zu geografischen Angaben;

 

e)  Teilnahme an Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014.

Änderungsantrag  182

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33b

 

Unterstützung im Zusammenhang mit internationalen Abkommen

 

(1)  Das EUIPO unterstützt Erzeugervereinigungen im Zusammenhang mit internationalen Abkommen, dessen Vertragspartei die Union ist, insbesondere durch

 

a)  Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung dieser Vereinigungen beim Schutz ihrer Rechte und bei der Einhaltung unterschiedlicher Regulierungsrahmen auf ausländischen Märkten und

 

b)  Bereitstellung von Rechtsberatung im Zusammenhang mit Verhandlungen über internationale Abkommen bezüglich des Schutzes geografischer Angaben.

 

(2)  Die Kosten der Unterstützung im Zusammenhang mit internationalen Abkommen können vom EUIPO übernommen werden. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

Änderungsantrag  183

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains können auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hat oder Inhaberin von Rechten ist, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser länderspezifischen Top-Level-Domain registrierten Domänennamen widerrufen oder an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe übertragen, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.

(1) Die in der Union tätigen Registrierstellen für Domänennamen oberster Stufe und andere Domänennamen widerrufen von Amts wegen oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die die Inhaberin der Rechte an einer geografischen Angabe ist oder die ein berechtigtes Interesse oder Rechte an einer geografischen Angabe hat, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser Domäne registrierten Domänennamen oder übertragen ihn an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe oder an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die betreffende geografische Angabe stammt, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.

Änderungsantrag  184

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.

(2) Die in der Union tätigen Registrierstellen für Domänennamen oberster Stufe und andere Domänennamen stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.

Änderungsantrag  185

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Im Einklang mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/… [Gesetz über digitale Märkte] gelten die Absätze 1 und 2 dieses Artikels für zentrale Plattformdienste, die Registrierstellen für in der EU niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer betreiben oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Registrierstelle und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.

Änderungsantrag  186

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften über die Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen durch das EUIPO zu ergänzen, das dem Antragsteller oder dem Mitgliedstaat, aus dem die geografische Angabe stammt, bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht.

 

Dem EUIPO wird nach den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten die Befugnis übertragen, ein Warnsystem einzurichten und zu verwalten, mit dem die Registrierung von Domänennamen in der Union überwacht wird, die mit den im Unionsregister der geografischen Angaben enthaltenen Namen in Konflikt stehen könnten. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union tätige Registrierstellen für Domänennamen und für die in der Union tätige europäische Registrierungsstelle für Domainnamen die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen und zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit mit dem EUIPO aufzunehmen.

Änderungsantrag  187

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kollidierende Marken

Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

(Inhalt von Artikel 35 in Artikel 31 aufgenommen)

Änderungsantrag  188

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

Änderungsantrag  189

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe wird abgelehnt, wenn der als geografische Angabe vorgeschlagene Name bei Bestehen einer bekannten Marke oder in Anbetracht des Ansehens dieser Marke geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Änderungsantrag  190

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht und die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet der Union erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe, sofern diese anschließend eingetragen wird, als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht und die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe, sofern diese anschließend eingetragen wird, als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation oder dem betreffenden Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument entspricht.

Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation oder dem betreffenden Einzigen Dokument entspricht.

Änderungsantrag  192

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und

a) ein Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und

Änderungsantrag  193

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für geografische Angaben bei Spirituosen.

b) ein Zeichen für geschützte geografische Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für geografische Angaben bei Spirituosen.

Änderungsantrag  194

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Die betreffende geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen. Für die geografische Angabe gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben.

(2) In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Die betreffende geografische Angabe und der Name des Erzeugers müssen im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.

 

Das Ursprungsland einer primären Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, das nicht mit dem Ursprungsland der geografischen Angabe identisch ist, wird wie folgt gekennzeichnet:

 

a) unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:

 

i) „EU“, „außerhalb der EU“ oder „EU und außerhalb der EU“;

ii) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder in Drittländern, sofern diese Region bzw. dieses Gebiet als solche bzw. solches völkerrechtlich definiert ist;

 

iii) ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist;

 

iv) einen Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder ein Drittland (Drittländer);

 

v) eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie bzw. es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist;

 

vi) das Ursprungsland oder den Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre Zutat bzw. die primären Zutaten als solche gelten; oder

 

b) mittels

 

i) der Angabe „(Name der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland der geografischen Angabe)“; oder

 

ii) einer Formulierung, die der Aussage in Ziffer i ähnelt und für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat.

Änderungsantrag  195

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei der Kennzeichnung von Wein und Spirituosen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial auf die Unionszeichen verzichtet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann bei der Kennzeichnung von Spirituosen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial auf die Unionszeichen verzichtet werden.

Änderungsantrag  196

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Werden Wein, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Spirituosen unter einer geografischen Angabe vermarktet, müssen in der Kennzeichnung von Wein die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ erscheinen, während in der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und in der Kennzeichnung von Spirituosen die Angabe „geografische Angabe“ erscheinen können.

Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Spirituosen unter einer geografischen Angabe vermarktet, müssen in der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und in der Kennzeichnung von Spirituosen die Angabe „geografische Angabe“ erscheinen können.

Änderungsantrag  197

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ können bei der Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, verwendet werden.

Änderungsantrag  198

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Angaben, Abkürzungen und Unionszeichen können bei der Kennzeichnung von verarbeiteten Erzeugnissen und im entsprechenden Werbematerial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf eine Zutat bezieht. In diesem Fall werden die Angabe, die Abkürzung oder das Unionszeichen unmittelbar neben der Bezeichnung der Zutat, die eindeutig als Zutat auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen ist nicht in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder in einer Weise anzubringen, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass das verarbeitete Erzeugnis und nicht die Zutat Gegenstand der Eintragung ist.

(6) Das Unionszeichen ist nicht in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder in einer Weise anzubringen, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass das verarbeitete Erzeugnis und nicht die Zutat Gegenstand der Eintragung ist.

Änderungsantrag  199

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Nach Einreichung eines Unionsantrags auf Eintragung einer geografischen Angabe können Erzeuger bei der Kennzeichnung und Aufmachung des Erzeugnisses angeben, dass ein Antrag auf Eintragung nach dem Unionsrecht eingereicht wurde.

entfällt

Änderungsantrag  200

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 6 gekennzeichneten Erzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

entfällt

Änderungsantrag  201

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 10 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt.

b) Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Ursprungsgebiet liegt, sofern diese Bezugnahmen nicht und auch nicht nur teilweise Namen oder Text-, Abbildungs- oder Zeichenelemente anderer gemäß Artikel 27 geschützter geografischer Angaben wiedergeben.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen die Kontrollen

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten Kontrollen

Änderungsantrag  203

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt.

b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei den in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten. Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt jedoch nicht für die Kontrollen der geografischen Angaben.

(3) Bei den in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder gleichwertige rechtliche Anforderungen in Drittländern einhalten.

Änderungsantrag  205

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für ihr Hoheitsgebiet die Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind. Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.

Änderungsantrag  206

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Erzeuger sind für die internen Kontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass ein Erzeugnis mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Erzeuger sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ein Erzeugnis mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.

Änderungsantrag  207

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zusätzlich zu den internen Kontrollen nach Absatz 2 wird bei den aus der Union stammenden Erzeugnissen mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation von dritter Seite überprüft, und zwar durch

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten internen Kontrollen und anderen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität wird bei den aus der Union stammenden Erzeugnissen mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation von dritter Seite überprüft, und zwar durch

Änderungsantrag  208

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu diesen Kosten.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) europäische Norm ISO/IEC 17065:2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, einschließlich der europäischen Norm ISO/IEC 17020 2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ oder

a) europäische Norm ISO/IEC 17065:2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren oder die Europäische Norm ISO/IEC 17020 2012 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ oder

Begründung

Im Interesse einer klareren Gestaltung der Bestimmungen über die Akkreditierung ist es notwendig, keine redundanten Akkreditierungen – die für alle Interessenträger untragbar kostspielig wären – zu verlangen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) andere geeignete international anerkannte Normen, einschließlich der jeweiligen überarbeiteten oder geänderten Fassungen der unter Buchstabe a genannten europäischen Normen.

entfällt

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Akkreditierungsstelle, die Mitglied der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Mitglied des International Accreditation Forum ist.

(2) Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte nationale Akkreditierungsstelle, die Unterzeichnerin der geltenden multilateralen Anerkennungsvereinbarung der Europäischen Kooperation für die jeweiligen Zertifizierungstätigkeiten ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichnerin der geltenden multilateralen Anerkennungsvereinbarung des International Accreditation Forum für die jeweiligen Zertifizierungstätigkeiten ist.

Begründung

Nur Unterzeichner der European Accreditation (EA) und des International Accreditation Forum (IAF) sind an die Akkreditierungsregeln der EA und des IAF gebunden und werden einem Peer Review unterzogen.

Änderungsantrag  212

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Durchsetzungsbehörde führt Kontrollen der Erzeugnisse mit geografischer Angabe durch, um die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument sicherzustellen.

(2) Die Durchsetzungsbehörde führt regelmäßig und auch auf der Grundlage einer Risikoanalyse und von Meldungen Kontrollen der Erzeugnisse mit geografischer Angabe durch, um die Rückverfolgbarkeit und die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem Einzigen Dokument oder – für geografische Angaben bei Produkten mit Ursprung außerhalb der Union – einem gleichwertigen Dokument sicherzustellen.

Änderungsantrag  213

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene administrative und rechtliche Schritte, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen einschließlich Domänennamen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, entweder physisch oder über das Internet, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

Änderungsantrag  214

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten dürfen keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, auch nicht technischer Art, zur Verwendung von Namen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte, erbrachte oder vermarktete Erzeugnisse oder Dienstleistungen erlassen, die nicht mit den Artikeln 27 und 28 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang stehen und nicht dem Grundsatz der Harmonisierung des Lebensmittelrechts der Union entsprechen.

Änderungsantrag  215

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde koordiniert die Durchsetzung der geografischen Angaben zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, einschließlich Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelkontrollbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.

(4) Die gemäß Absatz 1 benannte Behörde arbeitet mit den jeweiligen Erzeugervereinigungen zusammen und koordiniert die Durchsetzung der geografischen Angaben zwischen den betreffenden Dienststellen und Einrichtungen, einschließlich Polizei, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zoll, Ämtern für geistiges Eigentum, Lebensmittelkontrollbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Steht ein Warenverkauf, der in der Union niedergelassenen Personen zugänglich ist, im Widerspruch zu Artikel 27, so gilt er als illegaler Inhalt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates46.

(1) Steht ein Warenverkauf, der in der Union niedergelassenen Personen zugänglich ist, im Widerspruch zu den Artikeln 27 und 28 der vorliegenden Verordnung, so gilt er als illegaler Inhalt im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates46.

__________________

__________________

46 Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L …, XXX vom TT/MM/JJJJ, S. X).

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/xxx können Personen oder Einrichtungen Hosting-Diensteanbietern bestimmte Inhalte, die gegen Artikel 27 der vorliegenden Verordnung verstoßen, melden.

(3) Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2065 können Personen oder Einrichtungen Hosting-Diensteanbietern bestimmte Inhalte, die gegen die Artikel 27 und 28 der vorliegenden Verordnung verstoßen, melden.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für Inhalt und Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel auszutauschen sind, sowie für die Methoden des Informationsaustauschs erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für Inhalt und Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel auszutauschen sind, sowie für die Methoden des Informationsaustauschs. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Falle einer möglichen Verletzung des Schutzes einer geografischen Angabe können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über die mögliche Verletzung an die in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.

(4) Im Fall einer möglichen Verletzung des Schutzes einer geografischen Angabe können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um Strafverfolgungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Staatsanwaltschaften, für Domänennamen zuständigen Behörden und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über die mögliche Verletzung an die in Artikel 39 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.

 

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bescheinigung über die Berechtigung zur Erzeugung

Bescheinigung über die Einhaltung der Produktspezifikationen

 

Änderungsantrag  221

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wird bei der Kontrolle nach Artikel 39 festgestellt, dass ein Erzeugnis mit der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, hat dessen Erzeuger Anspruch auf eine amtliche Bescheinigung oder einen anderen Nachweis über seine Berechtigung zur Erzeugung des mit der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses in Bezug auf die von ihm durchgeführten Produktionsschritte.

(1) Wird bei der Kontrolle nach Artikel 39 festgestellt, dass ein Erzeugnis mit der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, hat dessen Erzeuger Anspruch auf eine amtliche Bescheinigung oder einen anderen Nachweis über die Einhaltung, auch mit digitalen Mitteln, und über seine Berechtigung zur Erzeugung des mit der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses – etwa durch Eintragung in die in Artikel 39 Absatz 1 genannte Liste – in Bezug auf die von ihm durchgeführten Produktionsschritte.

Änderungsantrag  222

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Berechtigungsnachweis gemäß Absatz 1 ist auf Verlangen den Durchsetzungsbehörden, dem Zoll oder anderen Behörden in der Union vorzulegen, die für die Kontrolle der geografischen Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Erzeuger kann den Berechtigungsnachweis der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs einen entsprechenden Nachweis verlangt.

(2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis der Einhaltung ist auf Verlangen den Durchsetzungsbehörden, dem Zoll oder anderen Behörden in der Union vorzulegen, die für die Kontrolle der geografischen Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Erzeuger kann den Nachweis der Einhaltung der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs einen entsprechenden Nachweis verlangt.

Änderungsantrag  223

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 46

entfällt

Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern betraut wird, die in internationalen Verhandlungen oder internationalen Übereinkommen zum Schutz vorgeschlagen sind, mit Ausnahme der geografischen Angaben, die unter die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben fallen.

 

Änderungsantrag  224

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Indem die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

(1) Wenn die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr auch die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Leistung bei der Unterstützung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien müssen mindestens Folgendes umfassen:

Änderungsantrag  225

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Umfang, in dem landwirtschaftliche Faktoren in das Prüfungsverfahren einbezogen werden;

entfällt

Änderungsantrag  226

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Qualität der Bewertung;

b) Qualität der technischen Unterstützung;

Änderungsantrag  227

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Kohärenz der Bewertung von geografischen Angaben aus verschiedenen Quellen;

entfällt

Änderungsantrag  228

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Zugang zu Informationen im Unionsregister der geografischen Angaben.

Änderungsantrag  229

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Spätestens fünf Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat.

(2) Spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Änderungsantrag  230

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse können nicht Gegenstand einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sein:

(3) Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorschriften können landwirtschaftliche Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen und nicht im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht Gegenstand einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sein.

Änderungsantrag  231

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Art nicht im Binnenmarkt gehandelt werden können und nur am Ort der Erzeugung oder in dessen Nähe, etwa in einem Restaurant, verzehrt werden können;

entfällt

Änderungsantrag  232

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Erzeugnisse, die unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorschriften gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und nicht im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen.

entfällt

Änderungsantrag  233

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b können „andere Eigenschaften“ traditionelle Erzeugungsverfahren, traditionelle Erzeugnismerkmale sowie Bewirtschaftungsmethoden umfassen, mit denen ökologische Werte wie Biodiversität, Lebensräume, national anerkannte Naturschutzgebiete und Landschaften geschützt werden.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b können „Eigenschaften“ und „andere Eigenschaften“ Bewirtschaftungsmethoden umfassen, mit denen ökologische Werte wie Biodiversität, Lebensräume, national anerkannte Naturschutzgebiete und Landschaften geschützt werden.

Änderungsantrag  234

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte über Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln bei Ursprungsbezeichnungen zu erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  235

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen zu erlassen. Bei diesen Einschränkungen und Ausnahmen ist der Qualität oder den Gebräuchen sowie anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren anhand objektiver Kriterien Rechnung zu tragen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Ausnahmen zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen über die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen zu erlassen. Bei diesen Einschränkungen und Ausnahmen ist der Qualität oder den Gebräuchen sowie anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Beschränkungen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in bestimmten Gebieten unterliegt, anhand objektiver Kriterien Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  236

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Insoweit es technisch nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter außerhalb dieses Gebiets beschafft werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis nicht überschreiten.

(2) Insoweit es nicht möglich ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, kann zusätzlich Futter außerhalb dieses Gebiets beschafft werden, sofern die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses, die im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, dürfen 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis nicht überschreiten.

Änderungsantrag  237

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich ungünstiger geopolitischer, wirtschaftlicher, geografischer und klimatischer Bedingungen, für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätzen gewähren, bis die Möglichkeit der Beschaffung aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet wiederhergestellt werden kann.

Änderungsantrag  238

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2a, so stellt er sicher, dass der Kommission vorbehaltlich der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ein Dossier mit den Gründen für diese Ausnahmeregelung offiziell übermittelt und das Dossier öffentlich zugänglich gemacht wird.

Änderungsantrag  239

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses, dessen Name als geografische Angabe eingetragen ist, müssen im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe f begründet werden.

(3) Zusätzliche besondere Bestimmungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses, dessen Name als geografische Angabe eingetragen ist, müssen im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe f begründet werden.

Änderungsantrag  240

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen über Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln bei Ursprungsbezeichnungen zu erlassen.

Änderungsantrag  241

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) eine Beschreibung der Erzeugung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe traditioneller Methoden und besonderer Verfahren, sowie Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern die antragstellende Vereinigung dies festlegt und hinreichend begründet, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle sicherzustellen, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;

e) eine Beschreibung der Erzeugung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Methoden und besonderen Verfahren, sowie Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern die antragstellende Vereinigung dies festlegt und hinreichend begründet, warum die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle sicherzustellen, wobei dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen ist;

Änderungsantrag  242

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen enthalten.

(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen, die sich auf die ökologische, ökonomische oder soziale Dimension der Nachhaltigkeit beziehen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz enthalten.

Änderungsantrag  243

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um Bestimmungen mit Vorschriften für eine Begrenzung der in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen, sofern eine solche Begrenzung erforderlich ist, damit keine allzu umfangreichen Anträge auf Eintragung gestellt werden.

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation: den Namen und die Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung und Kennzeichnung, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

a) die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation: den Namen und die Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung, Kennzeichnung und Aufmachung, insbesondere in Online-Shops, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

Änderungsantrag  245

 

Vorschlag für eine Verordnung

Titel III – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Qualitätsregelungen

Andere Qualitätsregelungen

Änderungsantrag  246

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ zum menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und weitere Agrarerzeugnisse, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, aber unter Verwendung von in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen verarbeitet werden, gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Schutz des eingetragenen Namens erstreckt sich auch auf jede Übersetzung dieses Namens in eine Fremdsprache, wenn die Erzeugervereinigung dies in der Produktspezifikation angibt. Auf Antrag von Erzeugern, die eine Übersetzung verwenden möchten, wird diese Übersetzung von dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeuger ansässig sind, festgelegt und dem Mitgliedstaat, der die Registrierung beantragt hat, und der Kommission mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Übersetzung im Unionsregister der geografischen Angaben.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch weitere Einzelheiten zu den in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu ergänzen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Einzelheiten zur Klarstellung der in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu ergänzen.

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen;

a) den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen des Erzeugnisses in den geeigneten Sprachfassungen oder mit dem Hinweis, dass dieser Name auch in seiner Übersetzung in eine Fremdsprache geschützt werden sollte;

 

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses mit dem zu schützenden Namen eingereicht werden. Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen.

(1) Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität können nur von einer Vereinigung von Erzeugern des Erzeugnisses mit dem zu schützenden Namen eingereicht werden. Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen. Andere interessierte Parteien, einschließlich regionaler oder lokaler öffentlicher Stellen, können bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren helfen.

Änderungsantrag  251

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese Prüfung sollte nicht länger als sechs Monate dauern. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 dauert die Prüfung höchstens fünf Monate ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eintragung.

 

Dieser Prüfungszeitraum schließt den Zeitraum nicht ein, der an dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission auf die Bemerkungen oder das Ersuchen antwortet.

 

In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert oder voraussichtlich verlängert, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und über das Datum, an dem der Prüfungszeitraum voraussichtlich endet.

Änderungsantrag  252

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.

(3) Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags auf Eintragung zusätzliche Informationen von der zuständigen Behörde oder vom Antragsteller anfordern.

Änderungsantrag  253

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität auswirken können. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, das Prüfverfahren für einen Zeitraum von 12 Monaten – mit Möglichkeit der Verlängerung – auszusetzen.

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität auswirken können. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen, das Prüfverfahren für einen Zeitraum von 12 Monaten – mit Möglichkeit der Verlängerung – auszusetzen.

Änderungsantrag  254

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall ist die Kommission nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 60 Absatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall ist die Kommission nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 60 Absatz 2 einzuhalten.

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt, und dies begründen. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

(3) Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt, und dies sachdienlich und angemessen begründen. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) ordnungsgemäß begründet, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit diesem Kapitel nicht vereinbar ist, oder

a)  ordnungsgemäß und sachdienlich begründet, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit diesem Kapitel nicht vereinbar ist, oder

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Einhaltung der Produktspezifikation nicht gewährleistet ist;

a) die Produktspezifikation nicht eingehalten wird;

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften mit Einzelheiten zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten festgelegt werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften zum Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten festgelegt werden.

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Erzeuger von garantiert traditionellen Spezialitäten, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind. Die Mitgliedstaaten können die Liste veröffentlichen (z. B. im Internet).

Begründung

Im Sinne von mehr Transparenz insbesondere für Verbraucher sowie einer effizienten Kontrolle erstellt der Mitgliedstaat eine Erzeugerliste, hält sie auf dem neuesten Stand und macht sie öffentlich zugänglich. Dies setzt voraus, dass die Erzeuger den einschlägigen Behörden bekannt sind.

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Erzeuger von garantiert traditionellen Spezialitäten, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, sind verpflichtet, sich zum Zweck der Kontrolle der Erzeugnisse vor ihrem erstmaligen Inverkehrbringen bei den entsprechenden Behörden oder Produktzertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 zu melden.

Begründung

Im Sinne von mehr Transparenz insbesondere für Verbraucher sowie einer effizienten Kontrolle erstellt der Mitgliedstaat eine Erzeugerliste, hält sie auf dem neuesten Stand und macht sie öffentlich zugänglich. Dies setzt voraus, dass die Erzeuger den einschlägigen Behörden bekannt sind.

Änderungsantrag  261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über angemessene Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die in Bezug auf die Produktzertifizierungsstellen gemäß den Absätzen 2 und 5 anzuwenden sind, zu ergänzen.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über angemessene Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die in Bezug auf die Produktzertifizierungsstellen gemäß den Absätzen 2, 5 und 6 anzuwenden sind, zu ergänzen.

Änderungsantrag  262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission kann ein digitales System einrichten, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Regelungen zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Regelungen in der Union zu fördern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die Kommission richtet bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ein digitales System ein und stellt dafür Unterstützung bereit, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Regelungen zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Regelungen in der Union zu fördern. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 93 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammt,

ii) das aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder in Ausnahmefällen einem bestimmten Land stammt,

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 93 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen,

iii) bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben, des verwendeten Mosts oder Weins ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen,

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 93 – Nummer 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 93 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b können „andere Eigenschaften“ traditionelle Erzeugungsverfahren, traditionelle Erzeugnismerkmale sowie Bewirtschaftungsmethoden umfassen, mit denen ökologische Werte wie Biodiversität, Lebensräume, national anerkannte Naturschutzgebiete und Landschaften geschützt werden.“

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 93 – Nummer 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1b) Artikel 93 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)  Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme der Ernte von Trauben, die nicht aus dem betroffenen geografischen Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii stammen, und mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.

(4)  Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.

(02013R1308-20211207)

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 93 – Nummer 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1c) Artikel 93 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.

(5)  Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Trauben-, Most- oder Weinanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.

(02013R1308-20211207)

Änderungsantrag  268

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 94 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über g. A.]* enthalten.

(2) Die Produktspezifikation kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen im Sinne des Artikels 94a enthalten.

Änderungsantrag  269

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 94 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Folgende Artikel werden eingefügt:

 

„Artikel 94a

 

Nachhaltigkeitsverpflichtungen

 

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Nachhaltigkeitsverpflichtung“ eine Verpflichtung, mit der ein Beitrag zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen geleistet wird, zu denen die folgenden Ziele gehören können:

 

a)  Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Energieeffizienz und Verringerung des Wasserverbrauchs;

 

b)  Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Böden, Landschaften und natürlichen Ressourcen;

 

c)  Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;

 

d)  Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Pflanzensorten;

 

e)  Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

 

f)  Verringerung des Pestizideinsatzes;

 

g)  Reduzierung der Treibhausgasemissionen;

 

h)  Sicherung auskömmlicher Einnahmen und Verbesserung der Resilienz für Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

 

i)  Verbesserung der Qualität und des wirtschaftlichen Werts von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und Umverteilung des Mehrwerts über die gesamte Lieferkette;

 

j)  Leistung eines Beitrags zur Diversifizierung von Tätigkeiten zur Förderung der ländlichen Wirtschaft;

 

k)  Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung vor Ort und Erhaltung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung, einschließlich der Beschäftigung in der Landwirtschaft;

 

l)  Anwerben und Halten von jungen Erzeugern von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und neuer Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie Förderung der Weitergabe von Know-how und Kultur zwischen den Generationen;

 

m)  Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung;

 

n)  Leistung eines Beitrags zur Aufwertung des ländlichen Raums sowie des kulturellen und gastronomischen Erbes zur Förderung des Wissens zu Themen in Bezug auf Qualitätssysteme, Lebensmittelsicherheit und ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung;

 

o)  Verbesserung der Koordinierung zwischen den Erzeugern durch verbesserte Effizienz der Steuerungsinstrumente.

 

(2)  Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung von Nachhaltigkeitsstandards ab, die über die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen Standards sowie in Form von sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen in relevanter Hinsicht über die gute Praxis hinausgehen. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen, können die umfassenderen agrarökologischen Strategien des Erzeugers zur Bekämpfung des Klimawandels ergänzen und dazu beitragen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.

 

(3)  Die gemäß Absatz 2 vereinbarten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden entweder in die Produktspezifikation aufgenommen oder im Rahmen gesonderter Initiativen entwickelt.

 

(4) Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen gelten unbeschadet der Anforderungen für die Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsstandards und der Wettbewerbsvorschriften.

Änderungsantrag  270

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 94 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 94b

 

Nachhaltigkeitsbericht

 

(1)  Erzeugervereinigungen können einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der auf internen Prüfungstätigkeiten beruht und eine Beschreibung der bestehenden nachhaltigen Verfahren, die bei der Herstellung des Erzeugnisses angewandt wurden, der Auswirkungen des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses auf seine Nachhaltigkeit im Hinblick auf soziale, ökologische oder wirtschaftliche Verpflichtungen sowie die Informationen enthält, die notwendig sind, um nachvollziehen zu können, wie sich Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, den Erfolg und die Position des Erzeugnisses auswirkt.

 

Der Nachhaltigkeitsbericht kann aktualisiert werden, um insbesondere den Fortschritten im Vergleich zu den Ergebnissen früherer interner Prüfungstätigkeiten Rechnung zu tragen.

 

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie ein harmonisiertes Format und die Online-Präsentation des Berichts gemäß Absatz 1 dieses Artikels festlegt, wodurch ein Beitrag zum Ziel des Austauschs über und der Nachahmung nachhaltiger Verfahren geleistet wird, auch durch Beratungsdienste und den Aufbau eines Netzes für den Austausch über diese Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.“

Änderungsantrag  271

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 95

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Artikel 95 bis 99, die Artikel 101 bis 106 und Artikel 107 werden gestrichen.

(3) Die Artikel 95 bis 99 werden gestrichen.

Änderungsantrag  272

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 100

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 100 erhält folgende Fassung:

Artikel 100

Artikel 100

Homonyme

Homonyme

(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist (Homonym), sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

(1)  Eine geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. eine geschützte geografische Angabe, deren Eintragung beantragt wird, nachdem bereits eine ganz oder teilweise gleichlautende geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. eine geschützte geografische Angabe in der Union beantragt oder geschützt worden ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann ausreichend zwischen der lokalen bzw. traditionellen Verwendung und der Aufmachung der gleichlautenden Angaben unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt werden müssen und die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden dürfen.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Ein ganz oder teilweise gleichlautender Name, der an ein anderes Erzeugnis erinnert oder den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

 

 

(1a)  Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich eine beantragte oder in der Union geschützte gleichlautende geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe auf

 

a)  geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind;

 

b)  geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden;

 

c)  Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union geschützt sind;

 

d)  geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, Ursprungsnamen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe homonym ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.

(2)  Absatz 1 dieses Artikels findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe homonym ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.

 

(2a)  Die Kommission löscht geschützte Ursprungsbezeichnungen bzw. geschützte geografische Angaben, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden.

(3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.

(3)  Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.

 

(3a)  Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 dieser Verordnung zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.

(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates9.

(4)  Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

________________________

 

9 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

 

Änderungsantrag  273

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 102

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(3b) Die Artikel 102 und 103 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 102

„Artikel 102

Beziehung zu Marken

Beziehung zu Marken

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 stünde und die ein Erzeugnis betrifft, das unter eine der in Anhang VII Teil II aufgeführten Kategorien fällt, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.

(1)  Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

 

 

(1a)  Jede Eintragung einer Marke, die den durch eine geografische Angabe geschützten Namen enthält, ihn nachahmt oder auf ihn anspielt, im Namen einer Person, die nicht die Erzeugervereinigung ist, wird abgelehnt.

 

(1b)  Unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene Marken werden vom EUIPO und von den etwaigen zuständigen nationalen Behörden für ungültig erklärt.

(2) Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates10 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates11 vorliegen.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall der Marke gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In solchen Fällen ist sowohl die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

 

 

(2a)  Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben, die in der Union ohne Einreichung eines Unionsantrags auf Eintragung eingetragen werden, gilt für die Zwecke der Absätze 1 und 4 als erster Tag des Schutzes das Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe bei der Kommission.

 

(2b)  Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf Etiketten zusammen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe verwendet werden.“

______________

 

10 Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

 

11 Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

 

Änderungsantrag  274

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 103

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

„Artikel 103

„Artikel 103

Schutz

Schutz

(1)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

 

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

(2)  Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben, die in das Unionsregister der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens, einschließlich der Verwendung für Erzeugnisse als Zutaten:

a)  jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

i)  durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

 

ii)  soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird;

 

b)  jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

b)  jede widerrechtliche Aneignung, Fälschung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistungen angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

c)  alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

c)  jede sonstige falsche oder irreführende Angabe zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites oder Domänennamen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)  alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

d)  jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

 

(2a)  Absatz 1 gilt auch für einen Domänennamen, der die eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht.

(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.

 

(4) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für

(4)  Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für

a)  Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und

a)  Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden,

 

aa)  Waren, die in der Union erzeugt werden und für die Ausfuhr und Vermarktung in Drittländern bestimmt sind, und

b)  Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

b)  Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der EU verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind die Erzeugervereinigung bzw. jeder Marktteilnehmer, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.

 

 

(4a)  Enthält die geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe einen oder mehrere Begriffe, die keine Gattungsbezeichnungen sind, so stellt die Verwendung eines, einiger oder aller dieser Begriffe in derselben oder in einer anderen Reihenfolge als der eingetragenen eine der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen dar.

 

(4b)  Die anerkannte Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

 

(4c)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

 

(4d)  Handelt es sich bei der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs generell keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

 

(4e)  Jeder Mitgliedstaat unternimmt die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu verhindern oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.

 

Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.

 

Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Änderungsantrag  275

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 104 bis 107

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Artikel 104 bis 106 und Artikel 107 werden gestrichen.

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 113 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) In Artikel 113 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(-1)  Die Produktspezifikation des unter einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe vermarkteten Erzeugnisses enthält einen traditionellen Begriff.“

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 e (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 113 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 113a

 

Beziehung zwischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

 

(1)  Die Eintragung eines traditionellen Begriffs, dessen Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 der Verordnung …/… (die neue Verordnung zu g. A.) stünde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung des traditionellen Begriffs nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

 

(2)  Unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragene traditionelle Begriffe werden von der Kommission und von den etwaigen zuständigen nationalen Behörden für ungültig erklärt.“

Änderungsantrag  278

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Nummer 3 f (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 120 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3f) In Artikel 120 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

ga)  die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“.

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) 2019/787

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„4a)  Für Spirituosen, die mit einem in Artikel 11 genannten zusammengesetzten Begriff, einer in Artikel 12 genannten Anspielung, als Mischung gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder als Zusammenstellung gemäß Absatz 3a dieses Artikels in Verkehr gebracht werden, ist die Angabe der Menge der in zusammengesetzten Begriffen, als Anspielung bzw. Anspielungen, bei Mischungen oder Zusammenstellungen genannten Zutaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.“

Begründung

Auf dem Etikett würden im selben Sichtfeld zwei unterschiedliche Prozentsätze auftauchen. Das führt zu Verwirrung. Für kleine Brennereien ist die Anforderung ohne die Beauftragung eines Labors nicht umsetzbar. Die alkoholrechtlich vorgeschriebene Angabe des mengenmäßigen Gehalts an alkoholischen Bestandteilen reicht zur Information des Verbrauchers aus. Die wertbestimmenden Zutaten bei Spirituosen sind die alkoholischen Zutaten bezogen auf den tatsächlichen Alkoholgehalt des Fertigerzeugnisses.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) 2019/787

Anhang I – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) In Anhang I wird folgende Nummer eingefügt:

 

(9a)  Kartoffelbrand

 

(a)  Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Kartoffelknollen zu weniger als 94,8 % vol. so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

 

b)  Der Höchstgehalt an Methanol von Kartoffelbrand ist 1000 g/hl r. A.

 

c)  Der Mindestalkoholgehalt von Kartoffelbrand beträgt 38 % vol.

 

d)  Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

 

e)  Kartoffelbrand darf nicht aromatisiert werden.

 

f)  Zuckerkulör darf Kartoffelbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

 

g)  Kartoffelbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

Begründung

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 gibt es keine Spirituosenkategorie, die die Herstellung von Spirituosen aus Kartoffeln mit einer möglichen Destillation von bis zu 94,8 % vol. umfassen würde. Spirituosen aus der Destillation nach der Gärung von Kartoffeln weisen einen besonderen Geschmack und ein besonderes Aroma auf, die sich von dem von „Getreidebrand“ oder „Obstbrand“ unterscheiden. Die Kategorie Kartoffelbrand sollte in Anhang I Nummern 1 bis 14 der Verordnung (EU) 2019/787 eingeordnet werden.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EU) 2019/787

Anhang I – Nummer 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) In Anhang I wird folgende Nummer eingefügt:

 

(„13a)  Brotbrand

 

a)  Brotbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von frischem Brot zu weniger als 86 % vol. so erzeugt wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

 

b)  Der Mindestalkoholgehalt von Brotbrand beträgt 38 % vol.

 

c)  Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

 

d)  Brotbrand darf nicht aromatisiert werden.

 

e)  Zuckerkulör darf Brotbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

 

f)  Brotbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

Begründung

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 müssen Spirituosen aus landwirtschaftlichen Rohstoffen hergestellt werden. Brot ist nicht in dieser Liste aufgeführt. Damit Spirituosen aus frischem Brot hergestellt werden dürfen, muss eine neue Kategorie eingeführt werden. Eine solche Kategorie sollte der Kategorie „Bierbrand“ (Anhang I Kategorie 13 der Verordnung (EU) 2019/787) ähneln. Bier ist auch nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Die Kategorie Brotbrand sollte in Anhang I Nummern 1 bis 14 der Verordnung (EU) 2019/787 geregelt werden.

Änderungsantrag  282

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 10, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 10, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 10, Artikel 67 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab [dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 7, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 3b, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 10, Artikel 69 Absatz 4, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 10, Artikel 67 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem … [dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Zigarren,


 

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES (31.1.2023)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(COM(2022)0134 – C9‑0130/2022 – 2022/0089(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Adrián Vázquez Lázara

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, der darauf abzielt, geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse besser zu schützen.

Im Jahr 2022 kamen die Europäische Kommission und ihre Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) informell überein, Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Eintragung geografischer Angaben an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu delegieren, das für die Verwaltung der Unionsmarke und des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zuständig ist und in den Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses fällt.

Der Verfasser der Stellungnahme des JURI-Ausschusses betrachtet die bevorstehende Überarbeitung des Systems der geografischen Angaben als Gelegenheit, um Klarstellungen im Hinblick auf die Rolle des EUIPO gegenüber der GD AGRI und auf das System der geografischen Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzunehmen. Die Vereinbarung zwischen der GD AGRI und dem EUIPO wurde in einer Weise getroffen, zu der dem Parlament und seinen Mitgliedern nichts bekannt ist, und bietet keine ausreichende Sicherheit darüber, welche Aufgaben abgedeckt sind und welche nicht, und in welchem Umfang und zu welchem Zweck.

Wir sollten uns um mehr Rechtssicherheit bemühen. Der Vorschlag der Kommission geht auch in diese Richtung und erkennt die unterstützende Funktion des EUIPO an, lässt allerdings die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit in Bezug auf delegierte Rechtsakte weiterhin offen. Der Verfasser der Stellungnahme des JURI-Ausschusses ist der Auffassung, dass solche Aufgaben klar abgegrenzt und von den beiden gesetzgebenden Organen direkt in dieser Verordnung vereinbart werden sollten.

Eine wichtige Ausnahme von diesem Ansatz ist die Verwendung von Registern für geografische Angaben, die seiner Meinung nach durch einen weiteren delegierten Rechtsakt geregelt werden sollte, der die Erstellung eines neuen Registers für geografische Angaben sowie dessen Führung, Aktualisierung und Schutz umfasst.

In der Sache sieht der Verfasser der Stellungnahme des JURI-Ausschusses daher eine wesentliche Rolle für das EUIPO bei der Wahrnehmung technischer Unterstützungsaufgaben wie der Prüfung des Antrags auf Eintragung, der Unterrichtung der Antragsteller im Falle von Verzögerungen beim Prüfungsverfahren und gegebenenfalls der Einholung zusätzlicher Informationen vom Antragsteller sowie bei der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments bei der Eintragung in der Union, bei der Abwicklung des Einspruchsverfahrens oder bei der Einrichtung und Verwaltung eines Warnsystems, das Informationen über die Verfügbarkeit einer geografischen Angabe als Domänenname liefert.

Der eher grundlegende Aspekt der Eintragung von geografischen Angaben, wie die Analyse der Produktspezifikation (cahier des charges), sollte jedoch bei der GD AGRI bleiben. Auch für Unionsänderungen sollte weiterhin die GD AGRI zuständig sein.

Der Verfasser der Stellungnahme des JURI-Ausschusses ist der Auffassung, dass ein gewisses Maß an Kohärenz zwischen dem überarbeiteten System für geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dem vorgeschlagenen System für geografische Angaben für handwerkliche Erzeugnisse angestrebt werden sollte.

Insgesamt erachtet der Verfasser der Stellungnahme des JURI-Ausschusses die Zusammenarbeit zwischen dem EUIPO und der GD AGRI als positiv und kosteneffizient, er möchte jedoch genauer darstellen, worin diese Zusammenarbeit besteht.

Der Verfasser der Stellungnahme des JURI-Ausschusses schlägt außerdem einen Änderungsantrag vor, der sich auf das Recht der Antragsteller, unterrichtet zu werden, und auf die Fristen bezieht, die die Kommission bei der Bearbeitung ihrer Anträge einhalten muss.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zu den Maßnahmen des europäischen Grünen Deals22 zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, gesunden und umweltfreundlichen Lebensmittelsystems („Vom Hof auf den Tisch“).

(1) Zu den Maßnahmen des europäischen Grünen Deals22 zur Umgestaltung der Wirtschaft der Union für eine nachhaltige Zukunft gehört die Entwicklung eines fairen, nachhaltigen, gesünderen und umweltfreundlicheren Lebensmittelsystems („Vom Hof auf den Tisch“), das für alle zugänglich ist.

Änderungsantrag  2

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Qualität und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und Wein- und Spirituosenproduktion der Union sind eine ihrer größten Stärken, bieten den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil und leisten einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben.

(4) Qualität, Zugänglichkeit und Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung und Wein- und Spirituosenproduktion der Union sind eine ihrer größten Stärken, bieten den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil und leisten einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen und kulturelle Identitäten am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben, wodurch traditionelle Erzeugnisse aus der Union zu einem Symbol für Qualität geworden sind.

Änderungsantrag  3

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.

(5) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen. Bürger und Verbraucher sollten erwarten, dass jede geografische Angabe und jede Qualitätsregelung durch solide Prüf- und Kontrollsysteme gestützt wird, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse aus der Union oder einem Drittland stammen.

Änderungsantrag  4

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der geografischen Angaben verfolgt werden, ohne dabei die Besonderheiten der einzelnen Sektoren infrage zu stellen. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Unionsantrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der geografischen Angaben verfolgt werden, ohne dabei die Besonderheiten der einzelnen Sektoren infrage zu stellen. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Diese Harmonisierung sollte durch eine angemessene Unterstützung von Kleinerzeugern und Kleinerzeugerverbänden in Form verschiedener Instrumente wie der Organisation von maßgeschneiderten Schulungen durch nationale Behörden und die Kommission zu den neu einzuführenden Regelungen begleitet werden. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und ihn anschließend je nach Prüfergebnis an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

Änderungsantrag  5

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um eine kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und deren gerichtliche Anfechtung zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der es für wahrscheinlich hält, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt wird, die Kommission darüber unterrichten. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung einzuhalten. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

(13) Um eine kohärente und effiziente Beschlussfassung in Bezug auf die in der nationalen Verfahrensphase eingereichten Schutzanträge und deren gerichtliche Anfechtung zu gewährleisten, sollte die Kommission rasch und regelmäßig über die Einleitung von Verfahren vor nationalen Gerichten oder anderen zuständigen Gremien, die einen von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrag betreffen, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichtet werden. Aus demselben Grund sollte ein Mitgliedstaat, der es für wahrscheinlich hält, dass eine nationale Entscheidung, auf die sich der Schutzantrag stützt, in einem nationalen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt wird, die Kommission darüber unterrichten. Wenn der Mitgliedstaat die Aussetzung der Prüfung eines Antrags auf Unionsebene beantragt, sollte die Kommission von der Verpflichtung befreit werden, die festgelegte Frist für die Prüfung einzuhalten. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das Recht des Antragstellers, den Schutz eines Namens innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Antrag auf Eintragung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.

Änderungsantrag  6

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Was das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation betrifft, sollte eine vorübergehende Änderung als Standardänderung gelten, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder um eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden anerkannt wurden, oder aufgrund einer vom Menschen verursachten Katastrophe, etwa Krieg, handelt.

Änderungsantrag  7

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem sicheren Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Es sollte vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf dem neuesten Stand gehalten und geführt werden. Dieses Register sollte einen einfachen Zugang zu den Produktspezifikationen ermöglichen, die hinter jeder geografischen Angabe und Qualitätsregelung stehen, unabhängig davon, ob sie aus der Union oder aus Drittländern stammen, einschließlich derjenigen, die über Handelsabkommen oder über den in der Genfer Akte vorgesehenen Mechanismus anerkannt sind.

Änderungsantrag  8

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Das Verhältnis zwischen Internet-Domänennamen und dem Schutz geografischer Angaben sollte präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen, die Anerkennung geografischer Angaben im Rahmen der Streitbeilegung und die Verwendung von Domänennamen in gutem Glauben. Personen mit einem berechtigten Interesse an einer geografischen Angabe, deren Eintragung vor der Registrierung des Domänennamens beantragt wurde, sollten im Konfliktfall den Widerruf oder die Übertragung des Domänennamens verlangen können.

(25) Das Verhältnis zwischen Internet-Domänennamen und dem Schutz geografischer Angaben sollte präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahmen, die Anerkennung geografischer Angaben im Rahmen der Streitbeilegung und die Verwendung von Domänennamen in gutem Glauben. Personen mit einem berechtigten Interesse an einer geografischen Angabe, deren Eintragung vor der Registrierung des Domänennamens beantragt wurde, oder eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse daran hat, sollten im Konfliktfall den Widerruf oder die Übertragung des Domänennamens verlangen können. Bei Konflikten im Zusammenhang mit Domänennamen, die mit Ländercodes von Drittstaaten oder Ländercodes der Union, die geografische Angaben für nicht in der Union hergestellte Erzeugnisse betreffen, kollidieren, sollte die Streitbeilegung vom EUIPO in Zusammenarbeit mit den bereits bestehenden internationalen Streitbeilegungssystemen, wie zum Beispiel jenen der WIPO und der ICANN, durchgeführt werden.

Änderungsantrag  9

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte präzisiert werden, und zwar im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben.

(26) Das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben sollte präzisiert und transparenter gestaltet werden, und zwar im Hinblick auf die Kriterien für die Ablehnung von Markenanmeldungen, die Nichtigerklärung von Marken und die Koexistenz von Marken und geografischen Angaben.

Änderungsantrag  10

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, sollten in dieser Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.

(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte. Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, sollten in dieser Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden. Jeder Verbraucher in der Union sollte ferner Zugang zu den Produktspezifikationen aller anerkannten geografischen Angaben und Qualitätsregelungen in der Union haben, einschließlich derjenigen, die über ein Handelsabkommen oder über das multilaterale Anerkennungssystem der Genfer Akte anerkannt sind.

__________________

__________________

30 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

30 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Änderungsantrag  11

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Es sollten Vorschriften erlassen werden, mit denen eine Reihe von Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung besonderer Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen.

(32) Im Hinblick auf Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen betraut sind, eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Bei der Benennung von Behörden, die dafür zuständig sind, geeignete administrative und rechtliche Schritte zu unternehmen, um die unrechtmäßige Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu verhindern oder zu unterbinden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Behörden angemessene Garantien für Transparenz, Objektivität und Unparteilichkeit bieten und dass sie über das qualifizierte Personal und die Ressourcen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Es sollten Vorschriften erlassen werden, mit denen eine Reihe von Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung besonderer Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen übertragen werden können, um die Arbeit der Kontrollbehörden zu erleichtern und die Wirksamkeit des Systems zu erhöhen.

Änderungsantrag  12

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischen Angaben angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Es sollten Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden und geeignete administrative und gerichtliche Schritte unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die im Widerspruch zu den geschützten geografischen Angaben steht.

(35) Die Durchsetzung geografischer Angaben auf dem Markt ist wichtig, um betrügerische und irreführende Praktiken zu unterbinden, Produktpiraterie wirksam zu bekämpfen und so sicherzustellen, dass die Erzeuger für den Mehrwert ihrer Erzeugnisse mit geografischen Angaben angemessen entlohnt werden und diejenigen, die diese geografischen Angaben zu Unrecht verwenden, am Verkauf ihrer Erzeugnisse gehindert werden. Es sollten Kontrollen auf der Grundlage von Risikobewertungen oder Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden und geeignete, wirksame und verhältnismäßige administrative und gerichtliche Schritte unternommen werden, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verhindern oder zu unterbinden, die im Widerspruch zu den geschützten geografischen Angaben steht.

Änderungsantrag  13

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) bereitgestellte Unterstützung für die Prüfung der Anträge in Anspruch genommen wird. Zwar ist damit eine teilweise Auslagerung an das EUIPO in Betracht gezogen, doch bliebe die Kommission wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen.

(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient und transparent wie möglich durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) bereitgestellte Unterstützung für die Prüfung der Anträge in Anspruch genommen wird. Allerdings sollte die Kommission wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik weiterhin für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich sein, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen. Die Einbeziehung des EUIPO sollte nicht zu Verzögerungen oder unnötigem Verwaltungsaufwand führen.

Änderungsantrag  14

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Die Rolle des EUIPO sollte präzisiert werden. Dem EUIPO sollte die Aufgabe übertragen werden, die Kommission bei der Prüfung der Anträge zu unterstützen und, falls erforderlich, die Bemerkungen des Antragstellers für die Kommission vorzubereiten. Das EUIPO sollte die Kommission beim Einspruchsverfahren unterstützen. Es sollte die Kommission bei der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit Änderungen an einer Produktspezifikation unterstützen.

Änderungsantrag  15

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards und von Kriterien zur Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards; Präzisierung oder Hinzufügung von Angaben, die als Teil der begleitenden Angaben gemacht werden müssen; Betrauung des EUIPO mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung von Einsprüchen und dem Einspruchsverfahren, dem Betrieb des Registers, der Veröffentlichung von Standardänderungen einer Produktspezifikation, der Konsultation im Zusammenhang mit einem Löschungsverfahren, der Einrichtung und Verwaltung eines Warnsystems, das Antragsteller über die Verfügbarkeit ihrer geografischen Angabe als Domänenname informiert, der Prüfung geografischer Angaben aus Drittländern, die keine geografischen Angaben gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben34 sind und für die auf der Grundlage internationaler Verhandlungen oder Abkommen Schutz beantragt wird; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards und von Kriterien zur Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards; Präzisierung oder Hinzufügung von Angaben, die als Teil der begleitenden Angaben gemacht werden müssen; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

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34 https://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=3983

34 https://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=3983

35 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

35 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag  16

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine effiziente Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums; und

d) eine einfache, effiziente und benutzerfreundliche Eintragung von geografischen Angaben, auch über ein digitales System und unter Berücksichtigung eines einheitlichen, angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums auf dem Binnenmarkt, einschließlich des digitalen Marktes der Union; und

Änderungsantrag  17

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen.

e) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union, im Domänennamensystem und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt sicherzustellen.

Änderungsantrag  18

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) die gerechte Verteilung des mit geografischen Angaben verbundenen Mehrwerts über die gesamte Wertschöpfungskette, was zu Investitionen in die Qualität dieser Erzeugnisse und ihr Image führt;

Änderungsantrag  19

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  20

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht. Sie stellt sicher, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise und konkret ist. Sie berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Die Kommission prüft insbesondere das in Artikel 13 genannte Einzige Dokument.

(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht.

Änderungsantrag  21

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das EUIPO nimmt eine Vorabprüfung der Anträge vor, die bei der Kommission eingehen. Diese Prüfung umfasst eine Kontrolle dahingehend, dass

 

a)  keine offensichtlichen Fehler enthalten sind,

 

b)  die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und

 

c)  das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise und konkret ist.

 

Die Prüfung berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Es übermittelt seine Stellungnahme an die Kommission.

(Absatz 1a (neu) enthält zum Teil den Text von Absatz 1 des Vorschlags der Kommission.)

Änderungsantrag  22

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Stellt die Kommission infolge der nach Absatz 1 durchgeführten Prüfung fest, dass der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, übermittelt die Kommission ihre Bemerkungen an den Mitgliedstaat oder, bei Anträgen aus Drittstaaten, an den entsprechenden Antragsteller oder die zuständige Behörde, der bzw. die den Unionsantrag eingereicht hat, und ersucht um Vervollständigung oder Berichtigung des Antrags innerhalb von 60 Tagen. Vervollständigt der Mitgliedstaat oder, bei Anträgen aus Drittstaaten, der entsprechende Antragsteller oder die zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb der Frist, wird dieser ausgesetzt, und die Kommission unterrichtet den Antragsteller davon, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn er nicht innerhalb der folgenden 14 Tage vervollständigt oder korrigiert wird.

Änderungsantrag  23

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Prüfung sollte nicht länger als sechs Monate dauern. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

entfällt

(Absatz 2 wird geändert und hinter Absatz 3 verschoben.)

Änderungsantrag  24

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission kann vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.

(3) Die Kommission kann von der zuständigen Behörde oder vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern.

Änderungsantrag  25

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Prüfung dauert nicht länger als sechs Monate. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Prüfungszeitraum um höchstens drei Monate verlängert werden. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(Absatz 3a (neu) enthält zum Teil den Text von Absatz 2.)

Änderungsantrag  26

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung bzw. der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument und den Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4) Aufgrund der Stellungnahme gemäß Absatz 1a schließt die Kommission die Prüfung ab, und wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Anforderungen dieser Verordnung bzw. der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 erfüllt sind, so veröffentlicht sie das Einzige Dokument und den Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Änderungsantrag  27

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  28

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken können.

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken können.

Änderungsantrag  29

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhält, in der

(2) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 2 einzuhalten, und unterrichtet den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung, wenn der Mitgliedstaat

Änderungsantrag  30

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

b) die Kommission auffordert, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Änderungsantrag  31

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Diese Ausnahme gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(3) Die Ausnahme gemäß Absatz 2 gilt so lange, bis die Kommission von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

Änderungsantrag  32

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Wird der Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft der Mitgliedstaat die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Unionsantrags auf Eintragung.

(4) Wird der Antrag durch eine rechtskräftige Entscheidung eines nationalen Gerichts für ungültig erklärt, prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die geeigneten Folgemaßnahmen wie die Rücknahme oder gegebenenfalls die Änderung des Unionsantrags auf Eintragung.

Änderungsantrag  33

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einspruchsverfahren der Union

Einspruchsverfahren auf Unionsebene

Änderungsantrag  34

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben oder eine Stellungnahme einreichen.

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und des Hinweises auf die Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 17 Absatz 4 können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Änderungsantrag  35

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.

(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, niedergelassen oder ansässig ist, kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb einer Frist, in der ein Einspruch gemäß Absatz 1 möglich ist, Einspruch erheben.

Änderungsantrag  36

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder der antragstellenden Erzeugervereinigung die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs und wird dabei vom EUIPO unterstützt. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Einspruchs schriftlich auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen. Die Kommission kann jederzeit in diesem Zeitraum auf Ersuchen der Behörde oder der antragstellenden Erzeugervereinigung die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern. Für die Konsultationen zwischen den Antragstellern und dem Einspruchsführer auf Seiten der Union wird gemäß Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Mediation angeboten.

Änderungsantrag  37

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat, und die Behörde oder die antragstellende Erzeugervereinigung, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung die Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllt.

(5) Der Antragsteller und der Einspruchsführer nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag auf Eintragung die Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) 2019/787 erfüllt.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6). Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen die antragstellende Erzeugervereinigung, die in dem Drittland niedergelassen ist, oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführer(n) eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.

(6) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilen die antragstellende Erzeugervereinigung, die in dem Drittland niedergelassen ist, oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem der Unionsantrag auf Eintragung eingereicht wurde, der Kommission das Ergebnis der Konsultationen mit, einschließlich aller ausgetauschten Informationen, und unterrichten sie, ob mit einem oder allen Einspruchsführer(n) eine Einigung erzielt wurde und welche Änderungen des Antrags auf Eintragung sich daraus ergeben. Die Behörde oder die Person, die bei der Kommission Einspruch erhoben hat, kann der Kommission nach Abschluss der Konsultationen ihren Standpunkt mitteilen.

Änderungsantrag  39

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Werden nach Abschluss der in Absatz 4 genannten Konsultationen die gemäß Artikel 17 Absatz 4 veröffentlichten Daten geändert, so prüft die Kommission den Antrag auf Eintragung in der geänderten Fassung erneut. Wird der Antrag auf Eintragung wesentlich geändert und ist die Kommission der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß dem genannten Absatz erneut.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  40

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens, alle eingegangenen Stellungnahmen sowie alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.

(9) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.

Änderungsantrag  41

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren, für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, sowie durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren, für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, zu ergänzen.

Änderungsantrag  42

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Das EUIPO unterstützt die Kommission bei folgenden Aufgaben:

 

a) Bereitstellung von technischer Unterstützung bei Einspruchsverfahren;

 

b) Prüfung der Zulässigkeit der Einsprüche gemäß Absatz 4;

 

c) Unterstützung der Kommission bei der Prüfung und bei den in Absatz 7 genannten Fällen (Wiederholung der Prüfung, wenn die im Einzigen Dokument veröffentlichten Daten nach Abschluss der Konsultationen geändert wurden, und erneute Veröffentlichung des Einzigen Dokuments, wenn der Antrag auf Eintragung in wesentlichen Punkten geändert wurde und die Bedingungen für die Eintragung erfüllt);

 

d) Erstellung einer Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung für die Kommission.

Änderungsantrag  43

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

Artikel 20

Einspruchsgründe

Zulässigkeit und Gründe für den Einspruch

(1) Ein gemäß Artikel 19 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer nachweist, dass

(1) Ein gemäß Artikel 19 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn er eine Erklärung enthält, aus der hervorgeht, dass der Antrag die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen verletzen könnte, und wenn dies in einer mit Gründen versehenen Einspruchserklärung begründet wird. Ein Einspruch, der diese mit Gründen versehene Einspruchserklärung nicht enthält, ist nichtig und wird somit abgelehnt.

 

(1a) Ein Einspruch beruht auf einem oder mehreren der folgenden Einspruchsgründe:

a) die vorgeschlagene geografische Angabe nicht der Definition der geografischen Angabe oder den Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 entspricht;

a) die vorgeschlagene geografische Angabe nicht der Definition der geografischen Angabe oder den Anforderungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 entspricht;

b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe durch einen oder mehrere der in Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31 oder Artikel 49 Absatz 1 genannten Umstände verhindert wird;

b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe durch einen oder mehrere der in Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31 oder Artikel 49 Absatz 1 genannten Umstände verhindert wird; oder

c) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 17 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

c) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 17 Absatz 4 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.

(2) Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird von der Kommission in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Union bewertet.

(2) Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird von der Kommission in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Union bewertet.

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 20a

 

Verfahren für die Abgabe einer Stellungnahme

 

(1)  Um Ungenauigkeiten bei einem laufenden Eintragungsverfahren für eine geografische Angabe zu berichtigen, kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation im Unionsregister bei der Kommission eine Stellungnahme einreichen.

 

(2) Die Stellungnahme gemäß Absatz 1 stützt sich nicht auf die in Artikel 20 genannten Einspruchsgründe. Die zuständige Behörde oder die Person, die eine Stellungnahme einreicht, gilt nicht als Verfahrensbeteiligter.

 

(3) Die Kommission leitet die Stellungnahme an den Antragsteller weiter und berücksichtigt sie bei der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung, es sei denn, sie ist unklar oder offensichtlich falsch.

 

(4)  Um die Abwicklung des Verfahrens für die Abgabe einer Stellungnahme zu erleichtern, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Vorlage derartiger Stellungnahmen sowie zur Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so muss die Kennzeichnung deutlich sichtbar die Angabe des Ursprungslands enthalten.

(5) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar in der Kennzeichnung und gegebenenfalls in der Beschreibung des Produkts, wenn dieses über einen Online-Shop vermarktet wird.

Änderungsantrag  46

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

(6) Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Einhaltung von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei den Behörden dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

Änderungsantrag  47

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens schließt die Kommission ihre Bewertung des Unionsantrags auf Eintragung ab, wobei sie etwaige Anträge auf Übergangsfristen, das Ergebnis des Einspruchsverfahrens und alle anderen Fragen berücksichtigt, die sich nach der Prüfung ergeben haben und eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge haben könnten.

Änderungsantrag  48

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 17 zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags auf Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  49

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Die Kommission kann die gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigen.

(2) Wenn der Antrag die Anforderungen nach Artikel 15 erfüllt und bei der Kommission kein zulässiger und begründeter Einspruch eingeht, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eintragung der geografischen Angabe, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Die Kommission kann die gemäß Artikel 20a (neu) eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigen.

Änderungsantrag  50

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Liegt der Kommission ein zulässiger Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

(3) Liegt der Kommission ein zulässiger und begründeter Einspruch vor, so geht sie im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

Änderungsantrag  51

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) wurde keine Einigung erzielt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

b) wurde nach den Konsultationen keine Einigung erzielt, erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über den Antrag auf Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  52

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

(5) Die Verordnungen über die Eintragung und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, und im Unionsregister der geografischen Angaben veröffentlicht.

Änderungsantrag  53

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben (im Folgenden „Unionsregister der geografischen Angaben“), ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden. Das Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Erstellung, Führung und Aktualisierung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Unionsregisters der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, ohne das Verfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 anzuwenden; dieses Unionsregister wird der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form und in maschinenlesbaren Format zugänglich gemacht. Das Register besteht aus drei Teilen mit den geografischen Angaben für Wein, jenen für Spirituosen und jenen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Änderungsantrag  54

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Im Hinblick auf Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung von g. A. wird das Unionsregister gemäß Absatz 1 vom EUIPO auf dem neuesten Stand gehalten und geführt.

Änderungsantrag  55

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 3 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

(5) Das EUIPO veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 3 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie im Falle von Änderungen auf den neuesten Stand.

Änderungsantrag  56

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform für die Gültigkeitsdauer der geografischen Angabe und bei einer Löschung für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

(6) Das EUIPO bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler oder Papierform für die Gültigkeitsdauer der geografischen Angabe und bei einer Löschung oder Ablehnung für einen Zeitraum von zehn Jahren auf.

Änderungsantrag  57

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Führung des Unionsregisters der geografischen Angaben betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  58

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jede Person muss in der Lage sein, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und die einschlägigen Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Dieser amtliche Auszug kann in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer ähnlichen Einrichtung als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

(1) Jede Person muss in der Lage sein, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben einfach, in maschinenlesbarem Format und kostenlos herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung oder Ablehnung der geografischen Angabe und sonstige einschlägige Daten enthält, darunter das Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder einen anderen Prioritätstag. Dieser amtliche Auszug kann in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer ähnlichen Einrichtung als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.

Änderungsantrag  59

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 als Inhaberin der Rechte an der geografischen Angabe angegeben.

(2) Wird eine Erzeugervereinigung von den nationalen Behörden gemäß Artikel 33 oder von einer Behörde eines Drittlands anerkannt, so wird sie im Unionsregister der geografischen Angaben und im amtlichen Auszug gemäß Absatz 1 als Inhaberin der Rechte an der geografischen Angabe angegeben.

Änderungsantrag  60

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.

(1) Eine anerkannte Erzeugervereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe beantragen.

Änderungsantrag  61

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Besteht keine solche Vereinigung, so kann eine Erzeugervereinigung mit einem berechtigten Interesse oder in hinreichend begründeten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger, der der einzige Erzeuger der geografischen Angabe ist, einen Antrag auf Änderung einer Produktspezifikation stellen. Die Erzeuger können lediglich einen Antrag auf Änderung der Spezifikation für das von ihnen hergestellte Erzeugnis mit geografischer Angabe stellen.

Änderungsantrag  62

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine Änderung ist eine Unionsänderung, wenn sie eine Änderung des Einzigen Dokuments zur Folge hat und

(3) Eine Änderung gilt als Unionsänderung, wenn sie die Überarbeitung des Einzigen Dokuments betrifft und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) eine Änderung des Namens oder der Verwendung des Namens oder im Fall von Wein und Spirituosen der Erzeugniskategorie, unter die das Erzeugnis mit geografischer Angabe fällt, oder im Fall von Spirituosen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung umfasst oder

a) die Änderung umfasst eine Änderung des Namens oder der Verwendung des Namens oder im Fall von Wein und Spirituosen der Erzeugniskategorie, unter die das Erzeugnis mit geografischer Angabe fällt, oder im Fall von Spirituosen der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, oder

b) die Gefahr birgt, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder

b) die Änderung birgt die Gefahr, dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht, oder

c) weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

c) die Änderung hat weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge.

Änderungsantrag  63

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Unionsänderungen werden von der Kommission mit Unterstützung durch das EUIPO bewertet und genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 8 bis 22.

(Absatz 3a (neu) enthält zum Teil den Text von Absatz 6 desselben Artikels.)

Änderungsantrag  64

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Eine Standardänderung gilt als vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, handelt.

(5) Eine vorübergehende Änderung gilt als Standardänderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden anerkannt wurden, oder aufgrund einer vom Menschen verursachten Katastrophe handelt.

Änderungsantrag  65

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 8 bis 22.

entfällt

(Absatz 6 wird geändert und hinter Absatz 3 verschoben.)

Änderungsantrag  66

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Anträge auf Unionsänderungen, die von einem Drittland oder Erzeugern aus einem Drittland eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.

(7) Anträge auf Unionsänderungen, die von einem Drittland oder von Erzeugern, die in einem Drittland niedergelassen sind, eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesem Drittland geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von geografischen Angaben im Einklang steht.

Änderungsantrag  67

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Umfasst ein Antrag auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe auch Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen, so prüft die Kommission nur die Unionsänderung. Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen gelten als nicht eingereicht. Die Prüfung solcher Anträge ist auf die vorgeschlagenen Unionsänderungen ausgerichtet. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat kann den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

Änderungsantrag  68

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

(9) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, genehmigt und der Kommission mitgeteilt. Diese Änderungen werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht, indem sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, und im Unionsregister der geografischen Angaben veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  69

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Veröffentlichung von Standardänderungen gemäß Absatz 9 betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  70

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Das EUIPO ist für die Veröffentlichung von Standardänderungen gemäß Absatz 9 im Unionsregister der geografischen Angaben zuständig. Das EUIPO nimmt die technische Prüfung der Unionsänderungen vor und bereitet die Anmerkungen vor, die von der Kommission geprüft und den Antragstellern übermittelt werden.

Änderungsantrag  71

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) seit mindestens sieben Jahren kein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe mehr in Verkehr gebracht wurde.

b) seit mindestens fünf Jahren kein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe mehr in Verkehr gebracht wurde.

Änderungsantrag  72

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den in Absatz 5 genannten Aufgaben betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  73

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird;

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

Änderungsantrag  74

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch in Fällen, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

Änderungsantrag  75

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Waren, die in der Union erzeugt werden und für die Ausfuhr und Vermarktung in Drittländern bestimmt sind, und

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die anerkannte Erzeugervereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

(5) Die anerkannte Erzeugervereinigung bzw. jeder Erzeuger, die bzw. der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.

Änderungsantrag  77

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 31

entfällt

Marken

 

Ein Name wird nicht als geografische Angabe eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer Marke die Eintragung des als geografische Angabe vorgeschlagenen Namens den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irreführen könnte.

 

Änderungsantrag  78

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains können auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hat oder Inhaberin von Rechten ist, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser länderspezifischen Top-Level-Domain registrierten Domänennamen widerrufen oder an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe übertragen, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.

(1) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische und andere Domänennamen oberster Stufe widerrufen von Amts wegen und auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die Inhaberin der Rechte an einer geografischen Angabe ist oder von einer Erzeugervereinigung mit einem berechtigten Interesse an einer geschützten geografischen Angabe beauftragt wurde, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser Domäne oberster Stufe registrierten Domänennamen oder übertragen ihn an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.

(2) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische und andere Domänennamen oberster Stufe stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.

Änderungsantrag  80

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht. Dem EUIPO wird nach diesen delegierten Rechtsakten die Befugnis übertragen, die Registrierung von Domänennamen in der Union zu überwachen, die mit den im Unionsregister der geografischen Angaben enthaltenen Namen in Konflikt stehen könnten. In diesen delegierten Rechtsakten ist für in der Union niedergelassene Registrierstellen für Domänennamen oberster Stufe und für die europäische Registrierungsstelle für Domänennamen die Verpflichtung vorgesehen, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen.

Änderungsantrag  81

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kollidierende Marken

Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

 

(Verknüpfung von Artikel 35 mit Artikel 31)

Änderungsantrag  82

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

(1) Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 stehen würde, wird abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

Änderungsantrag  83

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe wird abgelehnt, wenn in Anbetracht des Bekanntheitsgrads einer Marke oder des Ansehens der Marke der als geografische Angabe vorgeschlagene Name den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irreführen kann.

Änderungsantrag  84

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht und die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet der Union erworben wurde, darf ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe, sofern diese anschließend eingetragen wird, als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht und die vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Hoheitsgebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Ungültigkeits-/Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe, sofern diese anschließend eingetragen wird, als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.

Änderungsantrag  85

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt.

b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angaben auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.

Änderungsantrag  86

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet eine Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für ihr Hoheitsgebiet die Liste der Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischen Angaben, die im Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen sind, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand.

Änderungsantrag  87

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Erzeuger sind für die internen Kontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass ein Erzeugnis mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.

(2) Die Erzeuger sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ein Erzeugnis mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation übereinstimmt, bevor es in Verkehr gebracht wird.

Änderungsantrag  88

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zusätzlich zu den internen Kontrollen nach Absatz 2 wird bei den aus der Union stammenden Erzeugnissen mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation von dritter Seite überprüft, und zwar durch

(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität nach Absatz 2 wird bei den aus der Union stammenden Erzeugnissen mit geografischer Angabe vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Produktspezifikation von dritter Seite überprüft, und zwar durch

Änderungsantrag  89

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

(7) Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation können von den Wirtschaftsbeteiligten, die den betreffenden Kontrollen unterliegen, getragen werden. Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu diesen Kosten.

Änderungsantrag  90

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kontrollen und Durchsetzung der geografischen Angaben auf dem Markt

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  91

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Durchsetzungsbehörde führt Kontrollen der Erzeugnisse mit geografischer Angabe durch, um die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument sicherzustellen.

(2) Die Durchsetzungsbehörde führt auf der Grundlage einer Risikoanalyse und von Meldungen regelmäßige Kontrollen der Erzeugnisse durch, um die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation oder dem Einzigen Dokument oder einem gleichwertigen Dokument sicherzustellen.

Änderungsantrag  92

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene administrative und rechtliche Schritte, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, entweder physisch oder über das Internet, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

Änderungsantrag  93

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern

Prüfung von geografischen Angaben aus Drittländern

Änderungsantrag  94

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern betraut wird, die in internationalen Verhandlungen oder internationalen Übereinkommen zum Schutz vorgeschlagen sind, mit Ausnahme der geografischen Angaben, die unter die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben fallen.

Dem EUIPO wird die Aufgabe übertragen, eine Vorabprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern, die in internationalen Verhandlungen oder internationalen Übereinkommen zum Schutz vorgeschlagen sind, mit Ausnahme der geografischen Angaben, die unter die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben fallen, sowie sonstige Verwaltungsaufgaben durchzuführen. Das EUIPO übermittelt seine Stellungnahme an die Kommission.

Änderungsantrag  95

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Aufgrund der Stellungnahme gemäß Absatz 1 schließt die Kommission die Prüfung der geografischen Angaben aus Drittländern ab. Sie veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union und im Unionsregister der geografischen Angaben.

Änderungsantrag  96

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Indem die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Unterstützung bei der Durchführung der Aufgaben zu ergänzen, mit denen das EUIPO betraut ist. Diese Kriterien umfassen Folgendes:

Änderungsantrag  97

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Umfang, in dem landwirtschaftliche Faktoren in das Prüfungsverfahren einbezogen werden;

entfällt

Änderungsantrag  98

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Zugang zu Informationen im Unionsregister der geografischen Angaben.

Änderungsantrag  99

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Spätestens fünf Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat.

(2) Spätestens … [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat.

Änderungsantrag  100

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2017/1001

Artikel 151 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Verwaltung der geografischen Angaben, insbesondere die ihm im Wege von gemäß Artikel […] der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über g. A.]* erlassenen Durchführungsrechtsakten der Kommission übertragenen Aufgaben.

f) Verwaltung der geografischen Angaben und der Aufgaben, die ihm gemäß der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über g. A.]* übertragen wurden.

_______________

__________________

* Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] (ABl. L […, S. …]).“

* Verordnung (EU) […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] (ABl. L […, S. …]).“


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0134 – C9-0130/2022 – 2022/0089(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

7.4.2022

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.4.2022

Assoziierte Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

20.10.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Adrián Vázquez Lázara

13.7.2022

Prüfung im Ausschuss

17.11.2022

 

 

 

Datum der Annahme

24.1.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Pascal Arimont, Gunnar Beck, Ilana Cicurel, Geoffroy Didier, Angel Dzhambazki, Virginie Joron, Sergey Lagodinsky, Gilles Lebreton, Karen Melchior, Jiří Pospíšil, Franco Roberti, Raffaele Stancanelli, Adrián Vázquez Lázara, Axel Voss, Marion Walsmann, Lara Wolters

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Andrzej Halicki, Emil Radev, Nacho Sánchez Amor, Yana Toom

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

David Cormand, Nicolás González Casares, Birgit Sippel

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

21

+

ECR

Raffaele Stancanelli

ID

Virginie Joron, Gilles Lebreton

PPE

Pascal Arimont, Geoffroy Didier, Andrzej Halicki, Jiří Pospíšil, Emil Radev, Axel Voss, Marion Walsmann

Renew

Ilana Cicurel, Karen Melchior, Yana Toom, Adrián Vázquez Lázara

S&D

Nicolás González Casares, Franco Roberti, Nacho Sánchez Amor, Birgit Sippel, Lara Wolters

Verts/ALE

David Cormand, Sergey Lagodinsky

 

0

-

 

 

 

1

0

ID

Gunnar Beck

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL (24.1.2023)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

(COM(2022)0134 – C9‑0130/2022 – 2022/0089(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Danilo Oscar Lancini

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Das System der geografischen Angaben in der EU ist ein komplexes Gebilde, das das Ergebnis harter Arbeit und großer Anstrengungen aller Beteiligten ist: Erzeuger, Mitgliedstaaten und Institutionen. Die geografischen Angaben sind weit mehr als ein Recht auf geistiges Eigentum; sie sind ein Instrument der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Landwirtschaft. Darüber hinaus sind die europäischen geografischen Angaben ein herausragendes besonderes Merkmal, das unsere hervorragenden Produkte, unsere geografischen Besonderheiten und unser historisches und kulturelles Erbe in der Welt bekannt macht. In diesem Zusammenhang müssen wir das System sowohl im Binnenmarkt als auch zur Schaffung zusätzlicher Ausfuhrmöglichkeiten wertschätzen, erhalten und versuchen, es zu verbessern.

Der Verfasser der Stellungnahme nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, der eine gute Ausgangsbasis darstellt. Der Vorschlag enthält mehrere Initiativen, deren Unterstützung zu begrüßen ist. Darüber hinaus dürfte es möglich sein, den derzeitigen Vorschlag zu verbessern, um das System der g. A. in Bezug auf Schutz und Transparenz wirksamer zu gestalten, um für Erzeuger und Verbraucher innerhalb und außerhalb Europas attraktiver zu sein. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Weine und Spirituosen eigene Merkmale aufweisen, die berücksichtigt werden müssen, und dass ihre Besonderheit eines der Schlüsselelemente ist, die dazu beitragen, dass unsere Erzeugnisse auf dem internationalen Markt so gefragt und bevorzugt werden.

Hiermit sei auf handelsbezogene und wirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit geografischen Angaben im Rahmen dieses Vorschlags verwiesen. Es ist wichtig, dass die Kennzeichnung „g. A.“ insbesondere sowohl zur Integrität des Binnenmarkts als auch zum fairen Handel mit Drittländern beiträgt. Für den INTA-Ausschuss und den Verfasser geht es vor allem darum, einen angemessenen internationalen Schutz für die geografischen Angaben zu gewährleisten, der direkt mit ihrer Besonderheit zusammenhängt, und Verstöße, Missbrauch, Anspielungen, illegale Praktiken des Lebensmittelbetrugs, unlauteren Wettbewerb und die Täuschung der Verbraucher zu bekämpfen.

Es soll insbesondere darauf hingewiesen werden, wie wichtig es ist, im Rahmen der künftigen und laufenden Verhandlungen über Handelsabkommen sicherzustellen, dass alle Akteure in der Kette von der Erzeugung bis zum Export anerkennen, dass die geografischen Angaben mit den lokalen kulturellen und ernährungsbezogenen Traditionen Europas verbunden sind und entsprechend behandelt werden sollten.

Die EU führt Verhandlungen über internationale Abkommen, auch solche zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. In diesem Zusammenhang sollte bei allen Freihandelsabkommen und ausgehandelten Handelsabkommen der oben genannte Schutz der geografischen Angaben beachtet werden. Schließlich schaffen die geografischen Angaben wirtschaftliche Werte und Arbeitsplätze, sichern die Erhaltung von Traditionen und lokalem Wissen und schützen die natürlichen Ressourcen. Idealerweise sollten alle geografischen Angaben der EU im Rahmen der Handelsabkommen durch die Anerkennung des europäischen Systems geschützt werden.

Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die in ihrem Ursprungsland geschützt sind und die entsprechenden Kriterien erfüllen und im Rahmen des geltenden Handelsabkommens eindeutig als geschützte geografische Angaben aufgeführt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.


ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Bürger und Verbraucher können zu Recht erwarten, dass jede geografische Angabe und jede Qualitätsregelung durch ein solides Prüf- und Kontrollsystem gestützt wird, unabhängig davon, ob das Erzeugnis aus der Union oder einem Drittland stammt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Geografische Angaben zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Daher muss ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten. Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung „ihrer“ geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Geografische Angaben sorgen dafür, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Zugleich können sie der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und Gebieten in extremer Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die Identifikation der entsprechenden Erzeugnisse auf dem Markt erleichtern. Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Marktteilnehmer und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.

(9) Die unionsweite einheitliche Anerkennung und der unionsweite einheitliche Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich nur auf Unionsebene wirksam verwirklichen lässt. Geografische Angaben zum Schutz der Namen von Weinen, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Merkmale, Eigenschaften und Ansehen an ihren Erzeugungsort gebunden sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Daher muss ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben geschaffen werden. Geografische Angaben sind ein Kollektivrecht aller berechtigten Erzeuger in einem bestimmten Gebiet, die bereit sind, sich an eine Produktspezifikation zu halten. Gemeinsam handelnde Erzeuger haben mehr Einfluss als Einzelerzeuger; sie teilen die Verantwortung für die Verwaltung „ihrer“ geografischen Angaben, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen. Geografische Angaben sorgen dafür, dass die Erzeuger für ihre Bemühungen um ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Erzeugnisse angemessen entlohnt werden. Zugleich können sie der ländlichen Wirtschaft zugutekommen, insbesondere in aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten wie Berggebieten und Gebieten in extremer Randlage, in denen der Agrarsektor einen erheblichen Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; ihren Beitrag können sie insbesondere im Agrarsektor und vor allem in benachteiligten Gebieten leisten. Ein Unionsrechtsrahmen, in dem geografische Angaben durch Eintragung in ein Register auf Unionsebene geschützt sind, kommt der Entwicklung des Agrarsektors zugute, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher in diese Erzeugnisse stärkt. Das System geografischer Angaben soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihnen durch Kennzeichnung und Werbung die Identifikation dieser Art von Erzeugnissen auf dem Markt erleichtern. Die Festlegung wirksamer Regeln, die eine ordnungsgemäße Prüfung und Kontrolle der Produktspezifikationen und die Einhaltung der Produktionsvorschriften und -richtlinien für geografische Angaben mit Ursprung im Binnenmarkt und auf Drittmärkten sicherstellen, ist für den Schutz der Verbraucher, das Vertrauen in diese Erzeugnisse und das Wachstum des Handels mit diesen Erzeugnissen von wesentlicher Bedeutung. Geografische Angaben stellen Rechte des geistigen Eigentums dar, womit sie die immateriellen Vermögenswerte der betreffenden Marktteilnehmer und Unternehmen stärken. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden und den Binnenmarkt nicht zu beeinträchtigen, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, in der gesamten Union und im elektronischen Handel eingetragene Namen verwenden und Erzeugnisse mit geografischer Angabe vermarkten dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit der jeweiligen Produktspezifikation übereinstimmen und die Erzeuger einem Kontrollsystem unterliegen. Angesichts der bei der Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 gesammelten Erfahrungen besteht die Notwendigkeit, bestimmte rechtliche Probleme zu beheben, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren zu straffen.

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27 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

27 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Ein einheitliches und ausschließliches System geografischer Angaben dürfte erheblich dazu beitragen, dass die Symbole, Angaben und Abkürzungen, die die Teilnahme an den europäischen Qualitätsregelungen und ihren Mehrwert belegen, sowohl in der Union als auch in Drittländern besser bekannt gemacht, anerkannt und von den Verbrauchern besser verstanden werden. Damit wird die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ergänzt.

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der geografischen Angaben verfolgt werden, ohne dabei die Besonderheiten der einzelnen Sektoren infrage zu stellen. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Unionsantrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

(11) Die Union strebt seit einiger Zeit eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik an. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der geografischen Angaben verfolgt werden, ohne dabei die Besonderheiten der einzelnen Sektoren infrage zu stellen. Um die langwierigen Eintragungs- und Änderungsverfahren zu vereinfachen, sollten in einem einzigen Rechtsinstrument harmonisierte Verfahrensvorschriften für geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt und zugleich die produktspezifischen Vorschriften für Wein in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für Spirituosen in der Verordnung (EU) 2019/787 und für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein, was weder zu unverhältnismäßigen Belastungen noch zu übermäßigen Verwaltungskosten, insbesondere für kleine Erzeuger, führen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Unionsantrag an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte für den zweiten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag ihrerseits prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchführen und entscheiden, ob der geografischen Angabe Schutz gewährt wird oder nicht. Die geografischen Angaben sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung auf Unionsebene bei der Kommission eingereicht wurde, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel auswirkt. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben von Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern durchführen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Die Eintragung sollte der Information von Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten dienen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

(15) Um Transparenz und eine einheitliche Herangehensweise in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss ein elektronisches Unionsregister der geografischen Angaben, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind, eingerichtet und geführt werden. Das regelmäßig aktualisierte Register sollte dazu dienen, den Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten Informationen über alle Arten von geografischen Angaben, für die eine Eintragung erfolgt – sei es aufgrund einer Eintragung im Mitgliedstaat, eines Antrags eines Drittlandes, eines internationalen Handelsabkommens oder einer internationalen Eintragung, die sich aus der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben ergibt – bereitzustellen. Das Register sollte eine in einem Informationssystem gespeicherte elektronische Datenbank sein, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dieses Register sollte einen leichten Zugang zu den Produktspezifikationen, die hinter jeder geografischen Angabe und Qualitätsregelung stehen, ermöglichen, unabhängig davon, ob sie aus der Union oder aus Drittländern stammen, einschließlich derjenigen, die über Handelsabkommen oder über den in der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben1a vorgesehenen Mechanismus anerkannt sind.

 

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, auch solche zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

(16) In Anbetracht ihrer anerkannten Rolle bei der Schaffung von wirtschaftlicher Wertschöpfung und Arbeitsplätzen, der Erhaltung lokaler Traditionen und Kenntnisse sowie dem Schutz der natürlichen Ressourcen, sollten alle geografischen Angaben der EU in bilateralen und multilateralen Handelsabkommen und anderen internationalen Abkommen durch die Anerkennung des europäischen Systems als Ganzes geschützt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Union erhebliche kommerzielle und diplomatische Anstrengungen unternehmen, um den Schutz jahrhundertealter Gepflogenheiten sicherzustellen, die das historische, kulturelle und gastronomische Erbe zusammenführen und gleichzeitig eine nachhaltige Produktion gewährleisten. Darüber hinaus sind internationale Handelsabkommen mit besonderen Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von besonderer Bedeutung, da sie den Rechteinhabern in der Union sowie in Drittländern Marktzugang und Möglichkeiten für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze bieten, den Schutz vor unlauteren Praktiken sicherstellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher gewährleisten. Um die Information der Öffentlichkeit über die im Rahmen der internationalen Abkommen geschützten Namen zu erleichtern und insbesondere den Schutz und die Kontrolle der Verwendung dieser Namen zu gewährleisten, können sie in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten als geschützte geografische Angaben in das Register eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

 

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Damit das Potenzial von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im internationalen Handel voll ausgeschöpft werden kann, sollte diese Verordnung durch weitere handelspolitische Zusammenarbeit und Engagement mit Drittländern ergänzt werden, um den Rechtsrahmen für den Schutz und die Durchsetzung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Drittlandsmärkten zu verbessern, wobei der Entwicklungsstand der Drittländer gebührend zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Bei der Aushandlung von Handelsabkommen oder spezifischen bilateralen Abkommen über geografische Angaben sollten die Parteien immer die einzelfallspezifischen Besonderheiten und das komplexe Netzwerk an Erzeugern, die in den Geltungsbereich der geschützten Erzeugnisse fallen, berücksichtigen; in diesem Zusammenhang sollte Kleinsterzeugern sowie kleinen und mittleren Erzeugern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um unverhältnismäßige Belastungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden, da sie wichtige Akteure und Hüter des Systems sind. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und den internationalen Handel zu fördern, sollte diese Verordnung daher weder eine Diskriminierung noch ein Hindernis für potenzielle Antragsteller – insbesondere für Erzeuger in der Union und in Drittländern, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gelten – darstellen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Erzeugervereinigungen spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben sowie bei der Änderung von Produktspezifikation und bei Löschungsanträgen. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden.

(23) Erzeugervereinigungen spielen eine wesentliche Rolle bei den Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben sowie bei der Änderung von Produktspezifikation und bei Löschungsanträgen. Sie sollten mit den Mitteln ausgestattet werden, um die spezifischen Merkmale ihrer Erzeugnisse besser zu bestimmen und zu vermarkten. Daher sollte die Rolle der Erzeugervereinigungen präzisiert werden, um das Recht auf Beteiligung an Beratungsgremien, Informationsaustausch mit Behörden über mit der Strategie zu geografischen Angaben in Zusammenhang stehende Themen und das Recht auf Teilnahme an Konsultationen mit der Kommission im Vorfeld von Handelsverhandlungen über geografische Angaben mit Drittländern zu umfassen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines dem letztgenannten gleichwertigen Dokuments, d. h. einer vollständigen Zusammenfassung der Produktspezifikation, entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem gewährleisten, dass Erzeuger, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden.

(27) Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, auch jene aus Drittländern, eingetragene geografische Angaben verwenden dürfen, sofern die betreffenden Erzeugnisse den Anforderungen der jeweiligen Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments oder eines dem letztgenannten gleichwertigen Dokuments, d. h. einer vollständigen Zusammenfassung der Produktspezifikation, entsprechen. Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System sollte zudem gewährleisten, dass Erzeuger, die die Vorschriften einhalten, einen Anspruch darauf haben, in das System zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation aufgenommen zu werden. Erzeuger aus Drittländern sollten unionskompatiblen Überprüfungsverfahren unterliegen, die von ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die Kennzeichnung von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und insbesondere jenen Vorschriften unterliegen, die eine Kennzeichnung unterbinden soll, die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 

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29 ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

 

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Die Verwendung von Unionszeichen oder Unionsangaben auf der Verpackung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte verbindlich sein, um die Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit bestimmter Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, sollten für Wein und Spirituosen die besonderen Kennzeichnungsvorschriften beibehalten werden. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.

(30) Die Verwendung von Unionszeichen oder Unionsangaben auf der Verpackung von Erzeugnissen mit geografischer Angabe sowie auf den entsprechenden Präsentationsseiten von Online-Shops sollte verbindlich sein, um die Erzeugnisse und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit bestimmter Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, sollten für Wein und Spirituosen die besonderen Kennzeichnungsvorschriften beibehalten werden. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte.

 Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, sollten in dieser Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden.

(31) Der Mehrwert der geografischen Angaben basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Das System geografischer Angaben stützt sich in erheblichem Maße auf Eigenkontrolle, Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung der Erzeuger, während es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verwendung von Erzeugnisnamen zu verhindern oder zu unterbinden, die gegen die Vorschriften über geografische Angaben verstößt. Der Kommission obliegt es, im Falle einer systembedingten Nichtanwendung des Unionsrechts einzugreifen. Geografische Angaben sollten unter ein System amtlicher Kontrollen fallen, das den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates30 entspricht und Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs beinhalten sollte.

 Jeder Wirtschaftsbeteiligte sollte einem Kontrollsystem unterliegen, in dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird. Da Wein besonderen Kontrollen unterliegt, die in den sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, sollten in dieser Verordnung nur Kontrollen für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt werden. Alle geografischen Angaben und Qualitätsregelungen sollten durch solide Prüf- und Kontrollsysteme gestützt werden, unabhängig davon, ob das Erzeugnis aus der Union oder von außerhalb stammt. Die Verbraucher sollten außerdem die Möglichkeit haben, auf Anfrage von den für die Kontrollen und Überprüfungen zuständigen Einrichtungen und Behörden die erforderlichen Informationen über die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation zu erhalten. Dies sollte für alle im Binnenmarkt eingetragenen geografischen Angaben gelten.

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30 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

30 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.

(37) Da ein Erzeugnis mit geografischer Angabe, das in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wird, sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern wirksame Kontrollen möglich sind; zudem sollten die praktischen Einzelheiten dieser Amtshilfe festgelegt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Dies kann erreicht werden, indem die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) bereitgestellte Unterstützung für die Prüfung der Anträge in Anspruch genommen wird. Zwar ist damit eine teilweise Auslagerung an das EUIPO in Betracht gezogen, doch bliebe die Kommission wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse angemessen zu beurteilen.

(39) Die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben, einschließlich Prüf- und Einspruchsverfahren, sollten so effizient wie möglich durchgeführt werden. Dazu sollte die Kommission wegen des engen Zusammenhangs mit der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Eintragung, Änderung und Löschung verantwortlich bleiben, da sie über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die besonderen Merkmale von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen angemessen zu beurteilen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards und von Kriterien zur Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards; Betrauung des EUIPO mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung von Einsprüchen und dem Einspruchsverfahren, dem Betrieb des Registers, der Veröffentlichung von Standardänderungen einer Produktspezifikation, der Konsultation im Zusammenhang mit einem Löschungsverfahren, der Einrichtung und Verwaltung eines Warnsystems, das Antragsteller über die Verfügbarkeit ihrer geografischen Angabe als Domänenname informiert, der Prüfung geografischer Angaben aus Drittländern, die keine geografischen Angaben gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben34 sind und für die auf der Grundlage internationaler Verhandlungen oder Abkommen Schutz beantragt wird; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(56) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards und von Kriterien zur Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards; Präzisierung oder Hinzufügung von Angaben, die als Teil der begleitenden Angaben gemacht werden müssen; Betrauung des EUIPO mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung geografischer Angaben aus Drittländern, die keine geografischen Angaben gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben34 sind und für die auf der Grundlage internationaler Verhandlungen oder Abkommen Schutz beantragt wird; Festlegung geeigneter Kriterien für die Überwachung der Leistung des EUIPO bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung geografischer Angaben zur Bezeichnung von Zutaten in Verarbeitungserzeugnissen; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf den Ursprung von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Festlegung von Einschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere bzw. den Ursprung von Rohstoffen; Festlegung von Vorschriften über die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten sein dürfen; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Eintragungskriterien für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über geeignete Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die für Produktzertifizierungsstellen gelten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften zur genaueren Definition des Schutzes von garantiert traditionellen Spezialitäten; Festlegung von zusätzlichen Vorschriften über die Bestimmung des Gattungscharakters von Begriffen, die Bedingungen für die Verwendung der Namen von Pflanzensorten und Tierrassen sowie das Verhältnis zu den Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung zusätzlicher Vorschriften über gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen, und Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Einspruchsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten durch die Festlegung detaillierter Verfahren und Fristen; Ergänzung der Vorschriften über das Antragsverfahren für Änderungen in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten; Ergänzung der Vorschriften über das Löschungsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten; Festlegung detaillierter Vorschriften zu den Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe und Festlegung der Bedingungen für deren Verwendung; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Produktionsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Verwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung35 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

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34 https://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=3983

34 https://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=3983

35 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

35 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

b) garantiert traditionelle Spezialitäten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Erzeuger, die gemeinsam handeln, haben die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen – wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert – erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Markt tätig zu sein;

a) Erzeuger, die gemeinsam handeln, haben die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, auch um einen Wert zu schaffen und der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen – wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert – erzeugt werden, zu entsprechen und um auf dem Binnenmarkt der Union und den internationalen Märkten tätig zu sein;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) ein angemessenes Einkommen für die Erzeuger für die Qualität ihrer Erzeugnisse;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) Förderung von Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und Bewirtschaftungssystemen, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden und dadurch zur Umsetzung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beitragen;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac) Förderung von Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und Bewirtschaftungssystemen, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden und dadurch zur Umsetzung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beitragen;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einen fairen Wettbewerb für Erzeuger in der Handelskette;

b) dass der mit geografischen Angaben verbundene Mehrwert gerecht über die Lieferkette verteilt ist;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Verbraucher erhalten zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für deren Echtheit und können sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennen;

c) dass die Verbraucher zuverlässige Informationen über die betreffenden Erzeugnisse und eine Garantie für die Echtheit solcher aus dem Binnenmarkt stammender und aus Drittländern eingeführter Erzeugnisse erhalten und diese im Handel, einschließlich des Domänennamensystems und des elektronischen Geschäftsverkehrs, leicht erkennen können;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine effiziente Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums; und

d) eine effiziente Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines einheitlichen, angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums auf dem Binnenmarkt, einschließlich des digitalen Marktes der Union, und auf Märkten von Drittländern;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen.

e) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Vermarktung in der gesamten Union, im Domänennamensystem und im elektronischen Geschäftsverkehr, um die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) den wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums der Erzeuger solcher Erzeugnisse auf Drittmärkten im Einklang mit internationalen Übereinkünften, Normen, bewährten Verfahren und Abkommen mit Drittländern;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften, die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation, die Wettbewerbsvorschriften und die Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel.

(2) Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben lassen die Verpflichtung der Erzeuger unberührt, andere Unionsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften, die Umwelt-, Sozial- und Tierschutzvorschriften, die Vorschriften über den Schutz der biologischen Vielfalt und menschenwürdige Arbeitsbedingungen, über die gemeinsame Marktorganisation, die Wettbewerbsvorschriften und die Vorschriften über die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch geeignete Kontrollen überprüft.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) „Zusammenschluss von Erzeugergemeinschaften“ eine Organisation, die die Interessen von Erzeugern von Erzeugnissen mit unterschiedlichen geografischen Angaben fördert.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe kann eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn die betreffenden Erzeuger aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale keine Vereinigung bilden können. In diesem Fall sind die Gründe in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.

(2) Im Hinblick auf Spirituosen mit geografischer Angabe kann eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland benannte Behörde für die Zwecke dieses Titels als antragstellende Erzeugervereinigung angesehen werden, wenn die betreffenden Erzeuger aufgrund ihrer Anzahl, ihrer geografischen Standorte oder ihrer organisatorischen Merkmale keine Vereinigung bilden können. In diesem Fall sind die Gründe in dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Antrag anzugeben.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Regeln dürfen keine Diskriminierung darstellen und keine Hindernisse für alle Antragsteller, insbesondere für Hersteller in der Union und in Drittländern, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gelten, schaffen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen zielen auf die Anwendung von Nachhaltigkeitsstandard ab, die höher sind als die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgeschriebenen und in Form von sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Verpflichtungen in relevanter Hinsicht über die gute Praxis hinausgehen. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.

(1) Eine Erzeugervereinigung kann Nachhaltigkeitsverpflichtungen vereinbaren, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen müssen spezifisch sein, bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe bereits angewendete nachhaltige Verfahren berücksichtigen und können sich auf bestehende Nachhaltigkeitsregelungen beziehen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen werden in die Produktspezifikation aufgenommen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsverpflichtungen können in die Produktspezifikation aufgenommen werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um in verschiedenen Sektoren Nachhaltigkeitsstandards und Kriterien für die Anerkennung bestehender Nachhaltigkeitsstandards festzulegen, die die Erzeuger von Erzeugnissen mit geografischer Angabe befolgen können.

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Darstellung von Nachhaltigkeitsverpflichtungen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die Anforderungen an die vorzulegenden Begleitunterlagen präzisiert oder zusätzliche Elemente für diese Unterlagen festgelegt werden.

entfällt

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 bei ihr eingeht. Sie stellt sicher, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise und konkret ist. Sie berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Die Kommission prüft insbesondere das in Artikel 13 genannte Einzige Dokument.

(1) Die Kommission prüft jeden Antrag auf Eintragung, der gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 bei ihr eingeht. Sie stellt sicher, dass er keine offensichtlichen Fehler enthält, die Angaben gemäß Artikel 15 vollständig sind und das Einzige Dokument gemäß Artikel 13 präzise und konkret ist. Sie berücksichtigt das Ergebnis des nationalen Verfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde. Die Kommission prüft insbesondere das in Artikel 13 genannte Einzige Dokument.

Änderungsantrag  38

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

entfällt

Or. fr

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren, für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, sowie durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den im vorliegenden Artikel genannten Aufgaben betraut wird.

(10) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch detaillierte Verfahren und Fristen für das Einspruchsverfahren, für die offizielle Einreichung von Stellungnahmen durch nationale Behörden und Personen mit einem berechtigten Interesse, durch die das Einspruchsverfahren nicht ausgelöst wird, zu ergänzen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Online-Vorlage der Einsprüche und gegebenenfalls der offiziellen Stellungnahmen sowie zum Ausschluss oder zur Anonymisierung geschützter personenbezogener Daten erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Kommission veröffentlicht auch die anwendbaren Kriterien und Schritte zur Entscheidung über die Liste der im Rahmen internationaler Abkommen geschützten geografischen Angaben, um allen interessierten Parteien, einschließlich der Verantwortlichen in Bezug auf kleinflächige Gebiete örtlich begrenzter geografischer Angaben und Angaben, die weniger als fünf Jahre bestehen, die Möglichkeit zu geben, die entsprechende Aufnahme in die einschlägige Schutzliste zu beantragen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Im Rahmen der Verhandlungen über internationale Handelsabkommen konsultiert die Kommission die anerkannten Erzeugervereinigungen in Bezug auf den Schutz ihrer Bezeichnung

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Führung des Unionsregisters der geografischen Angaben betraut wird.

entfällt

Änderungsantrag  44

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Veröffentlichung von Standardänderungen gemäß Absatz 9 betraut wird.

entfällt

Or. fr

Änderungsantrag  45

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit den in Absatz 5 genannten Aufgaben betraut wird.

entfällt

Or. fr

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird;

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen der geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, einschließlich Fälle, in denen diese Erzeugnisse als Zutaten eingesetzt werden;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung, in Unterlagen oder Informationen auf Websites oder Domänennamen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

entfällt

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn ein Begriff, ein Zeichen oder ein anderes Kennzeichnungs- oder Verpackungselement für den verständigen Verbraucher einen unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit dem unter die eingetragene geografische Angabe fallenden Erzeugnis herstellt und dadurch das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.

(2) Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn ein Begriff, ein Zeichen, gegebenenfalls in Form einer Abbildung oder eines Symbols, oder ein anderes Kennzeichnungs- oder Verpackungselement des Produkts eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit mit dem eingetragenen Namen aufweist, dessen Bekanntheit in unzulässiger Weise ausgenutzt wird, so dass ein normal informierter und angemessen umsichtiger und aufmerksamer Verbraucher durch gedankliche Verbindung annehmen könnte, dass es sich tatsächlich um das mit der geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis handelt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Waren, die in der Union erzeugt werden und für die Ausfuhr und Vermarktung in Drittländern bestimmt sind und

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der einen Begriff enthält, der als Gattungsbezeichnung gilt, so stellt die Verwendung dieses Begriffs keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.

entfällt

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Jeder Mitgliedstaat unternimmt die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu verhindern oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden oder aus Drittländern eingeführt werden.

 

Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden. 

 

Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. 

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Erzeugervereinigungen werden – gemäß den Vorgaben der nationalen Behörden und je nach Art des betreffenden Erzeugnisses – auf Initiative von Interessenträgern gegründet, einschließlich Landwirten, landwirtschaftlichen Zulieferern, Zwischenverarbeitern und Endverarbeitern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tätigkeit der Erzeugervereinigung transparent und demokratisch organisiert ist und alle Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe das Recht auf Mitgliedschaft in der Erzeugervereinigung haben. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Behördenvertreter und andere Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Einzelhändler und Zulieferer in die Tätigkeit der Erzeugervereinigung eingebunden werden.

(1) Erzeugervereinigungen werden – gemäß den Vorgaben der nationalen Behörden und je nach Art des betreffenden Erzeugnisses – auf Initiative von Interessenträgern gegründet, einschließlich Landwirten, landwirtschaftlichen Zulieferern, Zwischenverarbeitern und Endverarbeitern.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:

(2) Eine Erzeugervereinigung kann insbesondere die folgenden nicht abschließenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen:

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen;

b) Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und der unmittelbar mit ihr verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen und Schadenersatz zu erhalten;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe im Binnenmarkt für Erzeugnisse, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch im Internet, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden über die verfügbaren vertraulichen Systeme informiert werden.

e) Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe im Binnenmarkt, einschließlich des digitalen Marktes der Union, sowie auf Märkten in Drittländern, für Erzeugnisse, die nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmen, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, in denen die geografische Angabe geschützt ist, auch im Internet, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden über die verfügbaren vertraulichen Systeme informiert werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Auf Antrag von Erzeugervereinigungen, die die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen, benennen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht für jede geografische Angabe aus ihrem Hoheitsgebiet, die eingetragen wurde oder für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder für Namen von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sein könnten, eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung.

(1) Auf Antrag einer Erzeugervereinigung benennen die Mitgliedstaaten oder – im Einklang mit einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist – Drittländer im Einklang mit ihren nationalen Recht eine Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung für eine bestimmte geografische Angabe oder für zwei oder mehrere geografische Angaben aus ihrem Hoheitsgebiet, die eingetragen wurden oder für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder für Namen von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Antrags auf Eintragung sein könnten.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Eine Erzeugervereinigung kann als anerkannte Erzeugervereinigung benannt werden, sofern zuvor mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet entfallen, eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben. Ausnahmsweise gilt eine Behörde im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und ein Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 als anerkannte Erzeugervereinigung.

(2) Eine Erzeugervereinigung kann als anerkannte Erzeugervereinigung benannt werden, sofern sie die Mehrheit der Erzeuger des Erzeugnisses mit geografischer Angabe und mindestens zwei Drittel der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses in dem in der Produktspezifikation bezeichneten geografischen Gebiet vertritt. Ausnahmsweise gilt eine Behörde im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und ein Einzelerzeuger im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 als anerkannte Erzeugervereinigung.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten oder im Einklang mit einem internationalen Abkommen, in dem die Union Vertragspartei ist, Drittstaaten können auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien beschließen, dass Erzeugervereinigungen, die bereits vor dem … [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung] auf nationaler Ebene anerkannt waren, als anerkannte Erzeugervereinigungen gelten.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen von Verhandlungen über internationale Abkommen bezüglich des Schutzes der geografischen Angaben;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Im Rahmen der Verhandlungen über internationale Handelsabkommen konsultiert die Kommission die anerkannten Erzeugervereinigungen in Bezug auf den Schutz ihrer Bezeichnung

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, heben die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anerkennung der Erzeugervereinigung auf.

(5) Die Mitgliedstaaten oder, im Einklang mit einem internationalen Abkommen, in dem die Union Vertragspartei ist, Drittländer, führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Anerkennung der Erzeugervereinigung erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, heben die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anerkennung der Erzeugervereinigung auf.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Mitgliedstaaten oder im Einklang mit einem internationalen Abkommen, in dem die Union Vertragspartei ist, Drittländer, informieren die Kommission bis zum 31. März jedes Jahres über alle Entscheidungen, die Anerkennung zu gewähren, abzulehnen oder zu widerrufen, die im vorhergehenden Kalenderjahr getroffen wurden.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33a

 

Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen

 

(1) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann auf die Initiative interessierter Erzeugervereinigungen gegründet werden.

 

(2) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann insbesondere die folgenden Funktionen wahrnehmen:

 

a) Beteiligung an Beratungsgremien;

 

b) Informationsaustausch mit Behörden über mit der Strategie zu geografischen Angaben in Zusammenhang stehende Themen;

 

c) Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, die Wertschöpfung für die Wirtschaftsbeteiligten, Wettbewerbsvorschriften und Entwicklung des ländlichen Raums;

 

d) Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren unter den Erzeugern bezüglich Strategien zu geografischen Angaben.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains können auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hat oder Inhaberin von Rechten ist, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser länderspezifischen Top-Level-Domain registrierten Domänennamen widerrufen oder an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe übertragen, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.

(1) Die in der Union tätigen Registrierstellen für Top-Level-Domains widerrufen von Amts wegen oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hat oder Inhaberin von Rechten ist, nach einem geeigneten alternativen Streitbeilegungsverfahren oder einem Gerichtsverfahren einen unter dieser Top-Level-Domain registrierten Domänennamen oder übertragen ihn an die anerkannte Erzeugervereinigung der Erzeugnisse mit der betreffenden geografischen Angabe, wenn dieser Domänenname von seinem Inhaber ohne ein berechtigtes Interesse oder Rechte an der geografischen Angabe registriert wurde oder wenn er bösgläubig eingetragen wurde oder verwendet wird und seine Verwendung im Widerspruch zu Artikel 27 steht.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.

(2) Die in der Union tätigen Registrierstellen für Top-Level-Domains stellen sicher, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, die zur Beilegung von Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen im Sinne von Absatz 1 geschaffen werden, geografische Angaben als Rechte anerkennen, die verhindern können, dass ein Domänenname bösgläubig registriert oder verwendet wird.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Einrichtung und Verwaltung eines Informations- und Warnsystems für Domänennamen betraut wird, das dem Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe Auskunft über die Verfügbarkeit der geografischen Angabe als Domänenname erteilt und auf Wunsch die Registrierung eines mit der geografischen Angabe identischen Domänennamens ermöglicht. Dem EUIPO kann nach diesen delegierten Rechtsakten die Befugnis übertragen werden, die Registrierung von Domänennamen in der Union zu überwachen, die mit den im Register der geografischen Angaben der Union enthaltenen Namen in Konflikt stehen könnten. In diesen delegierten Rechtsakten muss für in der Union niedergelassene Registrierstellen für länderspezifische Top-Level-Domains und für die in der Union tätige Registrierungsstelle für Domainnamen die Verpflichtung vorgesehen sein, dem EUIPO die relevanten Informationen und Daten vorzulegen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Die betreffende geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen. Für die geografische Angabe gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben.

(2) In der Kennzeichnung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, und im entsprechenden Werbematerial muss das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Die betreffende geografische Angabe und der Name des Erzeugers oder Verkäufers müssen im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen. Das Ursprungsland der primären Zutat, das nicht mit dem entsprechenden Ursprungsland der geografischen Angabe übereinstimmt, wird unter Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten oder Drittländer angegeben. Für die geografische Angabe gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ können bei der Kennzeichnung von Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, verwendet werden.

Die Abkürzungen „g. U.“ bzw. „g. g. A.“ für die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ werden bei der Kennzeichnung von Wein und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, verwendet.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 6 gekennzeichneten Erzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

entfällt

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei den in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 einhalten. Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt jedoch nicht für die Kontrollen der geografischen Angaben.

(3) Bei den in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen müssen die zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 oder gleichwertige rechtliche Anforderungen in Drittländern einhalten. Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt jedoch nicht für die Kontrollen der geografischen Angaben.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die internen Kontrollen nach Absatz 2 und die Überprüfung durch Dritte nach Absatz 3 stellen die Einhaltung der geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der Umweltvorschriften, Sozialnormen und Grundsätze des Tierschutzes sicher.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder im Einzelhandel oder in Online-Shops vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Verwaltungs- und Justizmaßnahmen, um die Verwendung von Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, einschließlich Domänennamen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden, zu verhindern oder zu unterbinden, wenn diese Verwendung im Widerspruch zum Schutz der geografischen Angaben gemäß den Artikeln 27 und 28 steht.

Änderungsantrag  76

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO mit der Überprüfung von geografischen Angaben aus Drittländern betraut wird, die in internationalen Verhandlungen oder internationalen Übereinkommen zum Schutz vorgeschlagen sind, mit Ausnahme der geografischen Angaben, die unter die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben fallen.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alle geografischen Angaben und Qualitätsregelungen mit Ursprung in Drittländern sollten unabhängig von dem spezifischen Verfahren, das für ihre Eintragung oder Anerkennung in der Union angewandt wurde, einer gleichwertigen Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und einer gleichwertigen Kontrolle unterzogen werden, wie sie für Erzeugnisse mit Ursprung in der Union gilt.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission wird Äquivalenzen von Drittländern mit Mitgliedstaaten genehmigen, wenn die Anforderungen von Absatz 2 erfüllt sind.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Indem die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien können Folgendes umfassen:

(1) Indem die Kommission eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse zur Übertragung von Aufgaben an das EUIPO ausübt, wird ihr die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Kriterien für die Überwachung der Durchführung dieser Aufgaben zu ergänzen. Diese Kriterien umfassen insbesondere Folgendes:

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Spätestens fünf Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat.

(2) Spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals Aufgaben an das EUIPO übertragen wurden, erstellt die Kommission einen Bericht über Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufgaben durch das EUIPO und übermittelt diesen an das Europäische Parlament und den Rat.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses;

g) alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung und die Darstellung der wesentlichen Informationen des betreffenden Erzeugnisses im Einzelhandel oder im Internet;

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation: den Namen und die Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung und Kennzeichnung, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

a) die wichtigsten Elemente der Produktspezifikation: den Namen und die Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls unter Angabe der besonderen Vorschriften für dessen Verpackung, Kennzeichnung und Aufmachung, insbesondere in Online-Shops, sowie eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 84 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation ergänzt werden.

entfällt

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über angemessene Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die in Bezug auf die Produktzertifizierungsstellen gemäß den Absätzen 2 und 5 anzuwenden sind, zu ergänzen.

(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch zusätzliche Vorschriften über angemessene Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren, die in Bezug auf die Produktzertifizierungsstellen gemäß den Absätzen 2, 5 und 6 anzuwenden sind, zu ergänzen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 84 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen das EUIPO die Möglichkeit erhält, die Erzeuger in der Union, insbesondere kleine und mittlere Erzeuger, und Erzeugervereinigungen mit der erforderlichen Hilfestellung bei der Bereitstellung von Informationen zu unterstützen, um ihre Rechte zu schützen und die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auf ausländischen Märkten, auch im Zusammenhang mit Handelsabkommen, einzuhalten.


VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0134 – C9-0130/2022 – 2022/0089(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

7.4.2022

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

7.4.2022

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Danilo Oscar Lancini

9.6.2022

Prüfung im Ausschuss

25.10.2022

 

 

 

Datum der Annahme

24.1.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Barry Andrews, Geert Bourgeois, Saskia Bricmont, Jordi Cañas, Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Paolo De Castro, Roman Haider, Christophe Hansen, Heidi Hautala, Danilo Oscar Lancini, Bernd Lange, Thierry Mariani, Margarida Marques, Emmanuel Maurel, Javier Moreno Sánchez, Carles Puigdemont i Casamajó, Samira Rafaela, Catharina Rinzema, Inma Rodríguez-Piñero, Helmut Scholz, Sven Simon, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt, Marie-Pierre Vedrenne, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mazaly Aguilar, Anna Cavazzini, Enikő Győri, Manuela Ripa, Angelika Winzig

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Leopoldo López Gil, Karsten Lucke, Christian Sagartz, Simone Schmiedtbauer

 


 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

37

+

ECR

Mazaly Aguilar, Geert Bourgeois, Jan Zahradil

ID

Roman Haider, Danilo Oscar Lancini, Thierry Mariani

NI

Enikő Győri, Carles Puigdemont i Casamajó

PPE

Daniel Caspary, Arnaud Danjean, Christophe Hansen, Leopoldo López Gil, Christian Sagartz, Simone Schmiedtbauer, Sven Simon, Jörgen Warborn, Iuliu Winkler, Angelika Winzig, Juan Ignacio Zoido Álvarez

Renew

Barry Andrews, Jordi Cañas, Samira Rafaela, Catharina Rinzema

S&D

Paolo De Castro, Bernd Lange, Karsten Lucke, Margarida Marques, Javier Moreno Sánchez, Inma Rodríguez-Piñero, Mihai Tudose, Kathleen Van Brempt

The Left

Emmanuel Maurel, Helmut Scholz

Verts/ALE

Saskia Bricmont, Anna Cavazzini, Heidi Hautala, Manuela Ripa

 

1

-

Renew

Marie-Pierre Vedrenne

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 


 

 

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2022)0134 – C9-0130/2022 – 2022/0089(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

31.3.2022

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

7.4.2022

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

7.4.2022

ENVI

7.4.2022

IMCO

7.4.2022

JURI

7.4.2022

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

 Datum des Beschlusses

ENVI

4.7.2022

IMCO

20.4.2022

 

 

Assoziierte Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

20.10.2022

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

 Datum der Benennung

Paolo De Castro

4.4.2022

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2022

8.11.2022

31.1.2023

 

Datum der Annahme

20.4.2023

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mazaly Aguilar, Clara Aguilera, Atidzhe Alieva-Veli, Álvaro Amaro, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Benoît Biteau, Daniel Buda, Isabel Carvalhais, Asger Christensen, Dacian Cioloş, Paolo De Castro, Jérémy Decerle, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Paola Ghidoni, Dino Giarrusso, Martin Häusling, Martin Hlaváček, Krzysztof Jurgiel, Jarosław Kalinowski, Camilla Laureti, Gilles Lebreton, Norbert Lins, Elena Lizzi, Colm Markey, Marlene Mortler, Ulrike Müller, Maria Noichl, Juozas Olekas, Eugenia Rodríguez Palop, Daniela Rondinelli, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer, Veronika Vrecionová, Sarah Wiener

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Rosanna Conte, Claude Gruffat, Peter Jahr, Benoît Lutgen, Nicola Procaccini, Irène Tolleret, Thomas Waitz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 209 Abs. 7)

Alessandra Basso, Adrian-Dragoş Benea

Datum der Einreichung

3.5.2023

 


NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

46

+

ECR

Mazaly Aguilar, Krzysztof Jurgiel, Nicola Procaccini, Veronika Vrecionová

ID

Alessandra Basso, Rosanna Conte, Paola Ghidoni, Gilles Lebreton, Elena Lizzi

NI

Dino Giarrusso

PPE

Álvaro Amaro, Daniel Buda, Salvatore De Meo, Herbert Dorfmann, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Norbert Lins, Benoît Lutgen, Colm Markey, Marlene Mortler, Anne Sander, Petri Sarvamaa, Simone Schmiedtbauer

Renew

Atidzhe Alieva-Veli, Asger Christensen, Dacian Cioloş, Jérémy Decerle, Martin Hlaváček, Ulrike Müller, Irène Tolleret

S&D

Clara Aguilera, Attila Ara-Kovács, Carmen Avram, Adrian-Dragoş Benea, Isabel Carvalhais, Paolo De Castro, Camilla Laureti, Maria Noichl, Juozas Olekas, Daniela Rondinelli

The Left

Eugenia Rodríguez Palop

Verts/ALE

Benoît Biteau, Claude Gruffat, Martin Häusling, Thomas Waitz, Sarah Wiener

 

0

-

 

 

 

0

0

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+ : dafür

- : dagegen

0 : Enthaltung

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2023
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